Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, war seit März 2003
als Bauarbeiter bei der Y.___ tätig . Am 24. Februar 2004 rutschte er während der Arbeit auf Glatteis aus und stürzte zu Boden. In der Folge klagte er über Hand gelenks- und Rückenschmerzen.
Die SUVA gewährte bis am 11. April 2004 die gesetzlichen Leistungen, für die Zeit danach lehnte sie eine Leistungspflicht ab, mit der Begründung, dass die Beschwerden, welche der Versicherte immer noch geltend mache, nicht mehr unfallkausal seien (Verfü gung vom
7. April 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005; Urk. 7 / 18/33-34, Urk. 7/18/8-15). 2.
Im Januar 2006 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/ 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog einen Arbeitgeberfragebogen der Y.___ sowie der Z.___ (Urk. 7/15; Urk. 7/17), die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/18), Be richte
der behandelnden Ärzte (Urk. 7/19-20; Urk. 7/24-25) sowie ein zuhanden des Kran kenversicherers erstattetes orthopädisch-psychiatrisches Gutachten des A.___
vom 15. Februar 2006 bei (Urk. 7/23) . Am 30. Juni 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine medi zinische Abklä rung erforderlich und gab beim B.___
ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/27), welches am 1 2. März 2007 erstattet wurde. Das B.___ kam darin zum Ergebnis, dass in der an gestammten Tätigkeit als Arbeiter auf dem Bau eine 100%ige Arbeits un fähig keit bestehe, hingegen in einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit eine un ein geschränkte Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 7/37). Mit Vorbescheid vom 3. September 2007 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungs ge suchs in Aussicht (Urk. 7/47-48) .
Hierauf erhob der Versicherte,
vertreten durch Rechts anwalt M. Mona, am 5. Oktober 2007 Einwand (Urk. 7/52). Die IV-Stelle liess
alsdann das B.___ zum A.___ - Gutachten, welches diesem bis dahin noch nicht vorgelegen hatte, Stellung nehmen (Urk. 7/57). Die
Gutachter berichtete n am 21. November 2007, sie hielten an der Einschätzung einer 100%igen Ar beits fähigkeit in einer adaptierten Tätig keit auch nach Berücksichtigung der Erkennt nisse des A.___ -Gutachtens fest (Urk. 7/58). Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 äusserte sich der Versicherte zu dieser B.___ -Stellungnahme (Urk. 7/62). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 13. Februar 2008 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leis tungsbegehren ab (Urk. 7/64). 3 .
Im Mai 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/89). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Ab klä rungen und zog neue Arztberichte (Urk. 7/93/1-2; Urk. 7/96/6-7; Urk. 7/98; Urk. 7/102/5- 20), eine n Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 7/100), sowie wei ter e Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/97) . Mit Vorbescheid vom 2 2. November 2011 teilte sie dem Versicherten mit, seit Erlass der ablehnenden Renten ver fügung vom 13. Februar 2012 sei keine massgebende Verschlechte rung des Ge sundheitszustands doku mentiert und ein Rentenanspruch somit nach wie vor nicht ausgewiesen (Urk. 7/106). Der Versicherte erhob dagegen am 28. Dezember 2011 Einwand (Urk. 7/108). Die IV-Stelle holte daraufhin aktuelle Arztberichte ein (Urk. 7/125). Am 6. Juli 2012 legte sie sodann das Dos sier ihrem Regionalen Ärz t lichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Am 23. Juli 2012 nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zur medizi ni schen Sachlage Stel lung (Urk. 7/129/3-4).
Gestützt auf die betreffende Beur teilung verfügte die IV-Stelle schliesslich am 21. September 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Rentenbegehren ab (Urk. 2). 4 .
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit neu zu
b eurteil en (Urk. 1) . In ihrer Vernehmlassung vom 20. No vem ber 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 27. November 2012 angezeigt wurde (Urk. 8). 5 .
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver waltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zi al versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruchs ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizi nischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die an dere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen in der Ex per tise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stel l ung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdever fah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom
13. Februar 2008 (Urk. 7/64) auf das B.___ -Gutachten vom 1 2. März/21. No vember 2007, welches hinsichtlich einer angepassten (körperlich leichten) Tätig keit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beits fähigkeit wurden damals ein chronisches lumbovertebrales
Schmerz syn drom ohne radikuläre Symptomatik sowie chronische Handgelenk schmerzen
rechts ge nannt (Urk. 7/37/20) . Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob seither in ge sund heitlicher Hinsicht eine massgebliche Änderung eingetreten ist, was gege be nenfalls nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. 3.
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung durch das B.___ wurde in dessen Gutachten vom 1 2. März 2007 weit gehend vollständig zitiert (Urk. 7/37/4-6). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. Er gänzend ist hier einzig noch auf das orthopädisch-psychiatrische
Gutachten des A.___ vom
15. Februar 2006 (Urk. 7/23) hinzuweisen, zu welchem sich das B.___ erst im Rahmen des erwähnten Schreibens vom 21. November 2007 äusserte. 3.1
Vom A.___ wurden damals folgende Diagnosen genannt:
- L eichtes Panvertebralsyndrom; - unklare Handbeschwerden rechts; - radiologisch Diskusprotrusionen bis - hernien L4/5 bzw. L5/S1, sowie Diskopa thie; - mittelgradige depressive Episode mit latenter Suizidalität (ICD-10: F32.1); - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).
Der orthopädische Gutachter Dr. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chi rurgie, führte in seiner Beurteilung aus, der Beschwerdeführer hab e eher diffuse Schmerzen angegeben über die ganze Wirbelsäule verteilt, er könne auch die lumbalen Schmerzen nicht richtig bezeichnen und wisse nicht sicher, ob diese vom Nacken ausgehen würden. Zudem klage er öfters über Kopfschmerzen. Im Bereich der oberen Extremität könnten keine radikulären Symptome gefunden werden, die Sensibilitätsstörung rechts sei diffus und keinem Dermatom entspre chen d . Die Reflexe seien schwach vorhanden und symmetrisch. Eine aktive Dis kushernie könne ausgeschlossen werden. Die Beschwerden im Bereich des Hand gelenks, insbesondere zwischen dem Metacarpale II und III seien schwierig zu er klären. Die diversen Abklärungen wie MRI und neurologische Untersuchungen hätten keine Pathologie ergeben, welche diesen Schmerz erklären würde. Auch sei die Kraftmessung mit dem Vigormeter nach Martin etwas inkohärent, die mehr fach erhobenen Messergebnisse seien zu variabel. Auffällig in der Untersuchung sei auch gewesen, dass der Beschwerdeführer bei auch starker Palpation nur rela tiv geringe Schmerzen angegeben habe. Nur auf direkte Frage habe er jeweils mit „ja, er habe Schmerzen“ geantwortet. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und der Schultern sei eigentlich im Normbereich. Auch im Bereich der unteren Extremität könnten keine radikulären Symptome gefunden werden. Es handle sich deshalb wahrscheinlich um ein sogenanntes spondylogenes Syndrom. Die beiden Diskushernien auf Höhe L5/S1 und L4/5 seien stumm und als Zufallsfund zu werten. Insgesamt seien die aktuellen Beschwerden orthopädisch schwer er klärbar. Rein aus orthopädischer Sicht sei für leichte Tätigkeiten zumindest wie der eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/23/10-11) .
Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, führte in seiner Beurteilung aus, aus psychiatrischer Sicht stehe beim Beschwerdeführer die depressive Störung, die bezüglich der zu beurteilenden Ar beitsfähigkeit bestimmend sei, im Vordergrund. Das depressive Zustandsbild sei zurzeit deutlich und verunmögliche dem Beschwerdeführer jegliche Art von Tä tigkeit. Das Leiden scheine auch sein Privatleben gravierend zu destabilisieren. Dabei finde sich im beruflichen wie privaten Konflikt dasselbe Copingmuster : G e kränkter Rückzug, Schuldzuweisung nach aussen, Ignoranz gegenüber eigenen Anteilen der Desintegration. So dürften die – doch erstaunlichen – fehlenden Deutschkenntnisse nach nunmehr 20 Jahren Aufenthalt im deutschsprachigen Raum zu erklären sein. Der Beschwerdeführer scheine allgemein, entgegen seiner eigenen Darstellung, wenig integriert zu sein in vernetzten Beziehungen, so dass sein heutiges Leiden vielmehr persönlichkeitsbedingt denn reaktiv beurteilt wer den müsse. Der hinter der somatoformen S chmerzstörung stehende Konflikt resp. die Konflikte könnten nicht detailliert benannt werden, seien aber mehrfach in der Beziehungsgestaltung belegt (Urk. 7/23/16).
In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aus orthopädischer Sicht sollte der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit wieder einsetzbar sein. Aktuell sei aus psychiatrischer Sicht jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit – auch in einer angepassten Tätigkeit – gegeben (Urk. 7/23/18). 3.2
3.2.1
Das
B.___ stellte in seinem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/37/20-21) : - Chronisches lumbo vertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5); - Diskushernie L4/L5 rechts und mediane Diskusprotrusion L5/S1, MR-to mografisch mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts, jedoch ohne sichere Neurokompression (ICD-10 M51.2); - leichtgradige degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbel säule (ICD-10 M47.85); - c hronische Handgelenksschmerzen (ICD-10 M79.6); - Status nach Karpaltunnelspaltung am 8.12.2006 mit persistierenden post operativen Restbeschwerden (ICD-10 Z98.8); - Status nach Sturz mit Handgelenkskontusion am 24.02.2004, konventio nell radiologisch ohne sichere Frakturzeichen (ICD-10 T92.3).
Unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigk eit sind aufgeführt: - Status nach leichter depressiver Episode (ICD-10: F32.0); - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F59); - b eginnendes multilokuläres Schmerzsyndrom, weitgehend ohne klini sches Korrelat (ICD-10 R52.1); - metabolisches Syndrom - erhöhter HbA1c-Wert aktuell; - dringender Verdacht auf Diabetes mellitus (ICD-10: E11.9); - Adipositas mit BMI 32.4 kg/m 2 (ICD-10: E66.0); - Dyslipidämie (ICD-10: E78.2). 3.2.2
Der orthopädische Gutachter Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie, führte in seiner Beurteilung (Urk. 7/37/17-20) aus, das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei etwas verlangsamt, jedoch flüssig und hinkfrei mitsamt den geprüften Gangvarianten. Auch das Einnehmen einer Hocke sei recht zügig ge lungen, doch sei der Kauergang etwas erschwert gewesen . Nachdem das Auszie hen der Socken zu Beginn der Untersuchung im Sitzen problemlos gelungen sei, habe der Beschwerdeführer diese zuletzt unter Hinweis auf Rückenschmerzen nicht mehr angezogen und darauf verwiesen, dies werde im Alltag von seiner Ehefrau besorgt. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine praktisch freie Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten mit einem Finger-Boden-Abstand von 30 cm gezeigt, was später jedoch durch den Langsitz relativiert worden sei, bei dem die Fingerspitzen bei gestreckten Knien trotz muskulärer Abwehrspan nung problemlos bis etwa 5 cm supramalleolar hätten geführt werden können, entsprechend einem Finger-Boden-Abstand von höchstens 15 cm. Auch in den übrigen Ebenen sei eine freie Beweglichkeit gefolgt, und die nach wie vor gut entwickelte paravertebrale Muskulatur sei in sämtlichen Abschnitten ohne tast bare Verspannungen gewesen.
Bei der Untersuchung der unteren Extremitäten habe der Beschwerdeführer bei end gradiger Flexion beider Hüfte n lumbale Schmerzen angegeben, doch habe ansonsten eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei gu ter Kraftentfaltung bestanden. Auch an den oberen Extremitäten habe sich ein praktisch unauffälliger Untersuchungsbefund ergeben mit objektivierbaren Ein schränkungen lediglich im Bereich der rechten Hand. Die Muskulatur im Schul tergürtel sei ausgezeichnet konfiguriert, doch habe die Kraftentfaltung sehr star k mit dem jeweiligen Gegendruck des Untersuchers variiert. An der rechten Hand hätten reizlose Narbenverhältnisse nach kürzlich erfolgter Kar paltunnelspaltung bestanden mit nach wie vor ausgeprägter Druckdolenz im Narbengebiet und leicht schuppender Haut als Zeichen der weitgehenden Inak tivität daselbst. Der Beschwerdeführer habe denn auch angegeben, seine rechte Hand seit der Ope ration sehr stark geschont zu haben, was auch zu einer leich ten Schwellung der Langfinger geführt habe mit etwas eingeschränkter Flexi onsfähigkeit in den distalen Interphalan gealgelenken . Daumen, Zeige- und Kleinfinger hätten eine praktisch unauffällige Kraft entfaltet, die jedoch eben falls stark mit dem Ge gen druck des Untersuchers variiert habe, wohingegen Mittel- und Ringfinger nur stark abgeschwächt hätten eingesetzt werden kön nen. Da selbst habe der Be schwerdeführer auch eine stark abgeschwächte Be rührungsempfindung sowohl im ulnaren als auch im radialen Anteil angegeben, wohingegen an den übrigen Fingern und der Handfläche keine Angaben über Einschränkungen der Sensi bi lität erfolgt seien.
Auf neurologischer Ebene hätten etwas unklare Einschränkungen im Bereich der rechten Hand bestanden, die sich bei erhaltener Sensibilität von Daumen, Zeige finger und Kleinfinger sowie deutlichen Einschränkungen an Mittel- und Ring finger ulnar und radial jedoch nicht auf ein einzelnes spinales oder peri pheres Dermatom hätten zurückführen lassen. Insbesondere scheine der Kar paltunnel entlastet gewesen zu sein, da keine Sensibilitätsstörungen an Daumen und Zei gefinger angegeben worden seien. Auch sonst hätten sich keine Hin weise für eine Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems gefunden, indem ins be sondere eine spinale Kompressionsproblematik lumbal klini sch weitestgehend hab e ausgeschlossen werden können.
Die vorliegenden Bilddokumente des rechten Handgelenks hätten keine sicheren Hinweise auf die initial postulierte Fraktur des Processus
styloideus
radii ge zeigt. Sowohl auf den Unfallbildern als auch auf den wenige Tage danach an ge fertigten Aufnahmen sei keine sichere Konturunterbrechung abgrenzbar, und in einer im Juni 2004 durchgeführten MR-Tomographie seien ebenfalls keine ossären Veränderungen darstellbar gewesen, welche bei durchgemachter Fraktur in einem MRI auch nach dieser Zeit durchaus noch zu erwarten wären. Entspre chend dürfte es sich bereits zu Beginn am ehesten lediglich um eine schwere Handgelenkskontusion gehandelt haben. Eine MR-Tomographie der Lendenwir bel säule vom Januar 2005, als gemäss Aussagen des Beschwerdeführers identi sche Beschwerden bestanden hätten wie heute, habe lediglich eine kleine Dis kushernie L4/L5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts, jedoch ohne sichtbare Kompression derselben, ergeben, von welcher möglicherweise eine gewisse Schmerz provokation ausgehen könnte. Bei der medialen Diskusprotrusion L5/S1 mit lediglich leichter Eindellung des Spinalkanals dürfte es sich um einen be langlosen Zufallsfund handeln, da keine Neurokompression abgrenzbar sei. Auch die leichtgradigen degenerativen Veränderungen der Zwischenwirbelge lenke im unteren LWS-Abschnitt dürften altersentsprechend angesehen werden.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden anlässlich der Untersuchung nur sehr eingeschränkt hätten objektivieren lassen. Die Belastbarkeit der unteren Lendenwirbelsäule sei zwar möglicherweise durch die bestehenden leichtgradigen Strukturalterationen etwas herabgesetzt, doch erkläre dies sicherlich nicht einen therapieresistenten Dauerschmerz, der weitestgehend belastungs- und lageunabhängig sei. Auch die Problematik im rechten Handgelenk gehe deutlich über die objektivierbaren or ganischen Befunde hinaus, was sich bereits im Verlauf nach mit hoher Wahr scheinlichkeit lediglich durchgemachter schwerer Handgelenkskontusion an läss lich des Unfalls im Februar 2004 gezeigt habe. Unter diesen Voraussetzun gen sei es auch nicht ganz erstaunlich, dass der postoperative Verlauf nach der er fol gten Krapaltunnelspaltung protrahiert sei und der Beschwerdeführer auch etwa sieben Wochen danach die Hand noch in übermässiger Weise schone . Wie dies auch in den früheren Berichten festgehalten worden sei, bestehe der Verdacht auf eine erhebliche nicht-organische Komponente der Schmerz problematik .
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führte der orthopädische Gutachter aus, für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau bestehe eine bleibende volle Ar beitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wech selnder Position sei indes eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte Ar beitsfähigkeit anzunehmen. Derart angepasste Arbeiten führten aufgrund allge meiner Erfahrung nicht zu einer auf somatischer Ebene begründ baren wesent lichen Schmerzprovokation, so dass sie dem Exploranden auch zumutbar seien. Die Karpaltunnelspaltung vom Dezember 2006 habe vorüber gehend zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt, die bei üblichem Verlauf vom Datum der Ope ration her drei Monate nicht übersteigen sollte. Für die Zeit davor und danach sei jedoch wie erwähnt eine volle Arbeitsfähigkeit anzuneh men.
Abschli e ssend bemerkte der Gutachter, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Beschwerdeschilderungen sowie den objektivier baren Befunden und der Schmerzäusserung anlässlich der Untersuchung. Das Ver halten des Beschwerdeführers deute auch auf eine gewisse Selbstlimitierung hin, wie dies bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe dargelegt werden kön nen. Auch sei es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer zwar problemlos eine be lastete Hocke habe einnehmen können, jedoch zuletzt nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich selbständig die Socken wieder anzuziehen, wobei die Belas tung sicher viel geringer sei. Inwieweit sich diese offensichtliche Schmerzverar beitungsproblematik auf ein psychisches Leiden zurückführen lasse und ob dadurch gegebenenfalls ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstehe, sei Ge genstand des psychiatrischen Teilgutachtens. 3.2.3
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, führte in seiner Beurteilung (Urk. 7/37/11-12) aus, der altersentspre chend aussehende, kräftige Beschwerdeführer sei freundlich und kooperativ ge wesen. Bereitwillig sei er auf die gestellten Fragen eingegangen. Er verfüge über eine lebhafte Stimme. Die Psychomotorik sei unauffällig gewesen. Die Stim mung sei ausgeglichen und der affektive Kontakt zur Dolmetscherin und zum Untersucher gut herstellbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und bewusstseinsklar gewesen. Das Denken habe sich formal und inhaltlich un auffällig präsentiert. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinatio nen und Ich-Störungen seien nicht vorhanden gewesen.
Aufgrund der Tatsache, dass die geklagten körperlichen Beschwerden nicht hät ten objektiviert werden können, müsse eine psychische Überlagerung ange nommen werden. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn der psychischen Über lagerung nicht unter psychosozialen Belastungen gelitten. Es sei bei ihm ein deutliches Rentenbegehren auszumachen. Es könne somit weder die Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch Entwicklung körperlicher Symp to me aus psychischen Gründen gestellt werden. Es handle sich um eine Schmerz verarbeitungsstörung,
d eren Hintergründe weitgehend unklar seien. Möglicher weise spiele ein kulturell bedingter Umgang mit Schmerzen und Be hinderung eine Rolle. Die Überzeugung, erst ganz gesund sein zu müssen und erst dann ar beiten zu können, trage zur Symptomerhaltung bei. In den ersten Monaten seiner Krankschreibung habe der Beschwerdeführer unter Untätigkeit und leichter de pressiver Verstimmung gelitten, weshalb ihm vom Hausarzt eine psychiatrische Behandlung vorgeschlagen worden sei. Seit September 2005 werde er nun anti depressiv behandelt. Diese Behandlung habe zu einer wesent lichen Ver besse rung der depressiven Verstimmungen geführt. Als der behan delnde Psychiater ihm jedoch eine stationäre Behandlung vorgeschlagen habe, habe er dies ab ge lehnt und Ende 2006 dann auch die ambulante Therapie abge brochen.
Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symp tome festgestellt werden können. Neben der Schmerzverarbeitungsstörung sei ein Status nach leichter depressiver Episode auszumachen gewesen . In der ersten Zeit nach seiner Krankschreibung habe der Beschwerdeführer vorüberge hend un ter depressiven Verstimmungen gelitten und daneben zum Teil auch an einem gewissen Lebensverleider . Eine Suizidalität habe indes nie bestanden. Nachdem sich die depressive Episode vollständig zurückgebildet habe, könne aus psy chia trischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr attestiert wer den. Der Beschwerdeführer habe aber eine ausgeprägte subjektive Krankheits überzeugung, so dass die Prognose ungünstig sei.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte der psychiatrische Gutachter, aus psy chi atrischer Sicht sei diese nicht eingeschränkt. Die Schmerzverarbeitungs störung habe keinen Krankheitswert. Die vorübergehenden leichten depressiven Verstimmungen hätten sich weitgehend zurückgebildet. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Es fehlten Hinweise auf unbewusste Konflikte und einen primäre n Krankheitsgewinn. Aus psychiatrischer Sicht könne dem Be schwerdeführer daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden wei terhin ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. 3.2.4
In ihrer Gesamtbeurteilung (Urk. 7/37/21-24) wird seitens der Gutachter darge legt, a us orthopädischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte, körperlich schwe re Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der leichten degenerativen Verän derungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule bleibend eine volle Ar beitsun fähig keit, da es bei hoher Belastung zu einer Schmerzprovokation da selbst kommen könnte, die ihm nicht zugemutet werden könne. Aus psychiat rischer Sicht könnten nur die Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung und eines Zustands nach leich ter depressiver Episode gestellt werden, die ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit blieben. Die aus internistischer Sicht gestellten Diagnosen hätten der zeit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zusam menfassend bestehe in der angestammten Tätigkeit bleibend eine volle Arbeits unfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position sei aus orthopä di scher Sicht eine zeitlich und leistungsmässig unein geschränkte Arbeitsfähigkeit anzunehmen, sobald die Behandlung am rechten Handgelenk abgeschlossen sei, was aufgrund allgemeiner Erfahrung bei objektiv ungestörtem Verlauf höchs tens drei Monate nach der Operation der Fall sein dürfte. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit. Was den zeitlichen Verlauf betreffe, sei spätestens ab März 2007 für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position wieder eine zu mut bare Arbeitsfähigkeit von 100 % gege ben. Die Prognose bezüglich einer Rück kehr in den Arbeitsprozess sei aufgrund der subjektiven Einschätzung des Beschwer deführers, kaum mehr arbeiten zu können, als ungünstig zu bezeichnen, doch gründe dies im Wesentlichen auf IV-fremden Faktoren . 4.
Seit der Neuanmeldung im Mai 2011 präsentiert sich die medizinische Akten lage im Wesentlichen wie folgt: 4.1
Das H.___
(Rheumaklinik und Institut für Physikalische Me di zin), führte in seinem Arztbericht vom 10. November 2010 als Diagnosen auf: - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender radi kuläre r Reizung L4/5 rechts - MRI LWS und Becken vom 12.07.2010: Degenerative ossäre Ver än de run g en sowie geringe breitbasige
Diskusprotrusion mit mässiger Ein engung des Neuroforamens L4/5 rechts; degenerative Diskusverän derungen L5/S1 ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen; keine Hin weise auf entzündliche Veränderungen; - a namnestisch St. n. 3 Mal Infiltrationsbehandlungen; - Verdacht auf depressive Verstimmung mit Schmerzverarbeitungsstörung.
In der Beurteilung führte n
die behandelnden Ärzte aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittie rend mögli cher radikuläre r Reizung der Nervenwurzel von L4 rechts. In der kli ni schen Untersuchung habe eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der LWS und BWS bei Dolenzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule imponiert. Neuro logisch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine relevante
Diskopa thie /
Radikulopathie ergeben. Bildgebend hätten sich in einem MRI der LWS vom 1 2. Juli 2010 multiple degenerative ossäre Veränderungen sowie eine ge ringe breit basige
Diskusprotrusion mit mässiger Einengung des Neuroforamens L4/5 rechts ohne Beeinträchtigung der neuralen Strukturen als Erklärung für die rechts seitige intermittierende Schmerzausstrahlung ergeben. Bei anamnestisch An gabe von Nacht- und Ruheschmerzen, einer Morgensteifigkeit der Gelenke von 30-60 Minuten Dauer sowie dem guten Ansprechen auf NSAR seien im MRI zu dem entzündliche Veränderungen am ossären Skelett gesucht worden, es hätten sich aber keine Hinweise dafür gefunden. Eine Laborabklärung habe so dann un auffällige Entzündungsparameter gezeigt, so dass eine Erkrankung des entzünd lich-rheumatischen Formenkreises auszuschliessen und primär von ei ner mecha nischen Genese der Schmerzen auszugehen sei (Urk. 7/93/1-2). 4.2
Am 4. Januar 2011 berichtete d ie I.___ über eine Schulter-/ Ell bo gen sprechstunde ambulant vom 29. Dezember 2010 . Dabei erwähnte n
die Ärzte folgende Diagnosen: - Subacromiales
Impingement Schulter links, mit/bei: - Tendinopathie
Supraspinatussehne; - Status nach Arbeitsunfall mit Sturz auf linke Schulter am 14.07.2010.
Als Nebendiagnose wird genannt: - Status nach Non-STEMI bei - k oronarer Zweigefässerkrankung mit Stent am 28.09.2010; - s either unter Aspirin Cardio und Plavix .
In ihrer Beurteilung hielt die Klinik fest, es sei ein symptomatisches suba cro miales
Impingement durchgeführt worden. Durch die Infiltration sei eine 100%ige Schmerzlinderung eingetreten, indes nur für wenige Stunden. Es sei eine weitere Infiltration in vier Wochen geplant (Urk. 7/102/19-20). 4. 3
Im
J.___ stellte man
(Bericht vom 27. Januar 2011) folgende Diag nosen: - Koronare Zweigefässerkrankung - St. n. akutem NSTEMI bei chronisch verschlossener dista l er CX (kleines Gefäss 09/10; - St.
n. PTCA/Stent (2xbeschichtet) einer subtotalen mittleren RIVA-Ste nose 09-10; - e rhaltene systolische LV-Funktion; - cvRF : Nikotinabusus (ca. 30 py), Dyslipidämie; - a namnestisch Gastritis.
In seiner Beurteilung führte das Spital aus, der Beschwerdeführer habe sich kli nisch kompensiert präsentiert, normokard und normotensiv . Es habe eine kli nisch und elektrisch unauffällige Ergometrie bei einer normalen Leistungsfähig keit bis 141 Watt (99 % Soll) bestanden. Das Ruhe-E K G habe im Vergleich zur Voruntersuchung keine wesentliche Befundänderung gezeigt . Insgesamt sei von einem stabilen Verlauf der koronaren Zwei-Gefässerkrankung auszugehen (Urk. 7/98/7-8). 4. 4
Mit Arztbericht vom 8. Februar 2011 führte der Arzt der
I.___ aus, bei chroni fizierten Schmerzen, welche sich subacromial lokalisieren liessen im Sinne einer Impingement -Symptomatik, sei nun eine schulterarthroskopische
suba cromiale Dekompression geplant. Die Operation sei für den 4. März 2011 vor gesehen (Urk. 7/98/5-6). 4. 5
Am
18. März 2011 berichtete die I.___ über eine ambulante Schul ter-/Ellbogensprechstunde vom 7. März 2011 . Dabei wurde fest gehalten, der Be schwer deführer habe sich mit leicht veränderter Schmerzsymptomatik vorge stellt. Hin zugekommen sei ein druckdolentes AC-Gelenk. Aufgrund der wegen kar dialer Problematik abgesagten und für mindestens zwölf Monate nicht durch führbaren Operation habe man sich für eine Infiltration des AC-Gelenks und des Sub acromialraums entschlossen. Es könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. März 2011 attestiert werden (Urk. 7/96/6-7). 4. 6
D er Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, führte in seinem Be richt vom 15. September 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit auf: - Subacromiales
Im p ingement bei Tendinopathie der Supraspinatussehne re chts (gemeint wohl: links) nach Schulterkontusion (Arbeitsunfall; bestehend seit Juli 2010); - Koronare Zwei-Gefässerkrankung mit Status nach NSTEMI mit Stenting ei ner RIVA Stenose (bestehend seit September 2010).
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine D-Hypovitaminose.
Dr . K.___ legte dar, der Beschwerdeführer sei kardial gut kompensiert, ohne Zeichen einer Angina pectoris . Das Schulterproblem rechts (gemeint wohl: links) persistiere, weil noch keine subacromiale Dekompression durchgeführt worden sei. Bei der letzten Kontrolle am 1 2. Juli 2011 habe der Beschwerde führer über Müdigkeit abends seit Wiederaufnahme einer Arbeit ab 5.5.2011 geklagt. Im Moment scheine die Prognose gut. Allerdings sei dies vor allem von der weiteren Entwicklung der koronaren Zwei-Gefässerkrankung abhängig. Für die zuletzt ausgeübte Arbeit als Bauarbeiter habe zwischen dem 14. Juli 2010 und
4. Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In qualitativer Hin sicht bestehe eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit re chts (gemeint wohl: links) mit Schmerzen, Überkopfa rbeiten seien aktuell kaum möglich. Die bis he rige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem 5. Mai 2011 mutmasslich wie der zu 100 % zumutbar (Urk. 7/98/1-4). 4. 7
In seinem Bericht vom 23. November 2011 erwähnte das J.___ folgende Diagnose: - Koronare Zweigefässerkrankung - gutes Resultat nach PCI RIVA (09/2010); - PCI einer 60%-Stenose des RIVA vor dem alten Stent (Biomatrix Flex, beschichtet); - chronisch verschlossene periphere RCX; - Normale LV-Funktion; - cvRF : persistierender Nikotinabusus (aktuell 1-3 Zigaretten/Tag, ca. 30 py); Dyslipidämie; pos. Familienanamnese für plötzlichen Herztod.
In Bezug auf das jetzige Leiden ist dem Bericht zu entnehmen, der Beschwerde führer habe damals zunächst nur ein linkspektorales Ziehen mit Ausstrahlung in den Arm und nach submandibulär bei sehr anstrengenden Tätigkeiten im Rah men seiner Arbeit als Bauarbeiter bemerkt, im weiteren Verlauf seien diese auch bei leichteren Tätigkeiten aufgetreten. Die Beschwerden würden dabei jedoch nich t regelmässig unter Belastung auftreten, sondern hätten sich auch schon in Ruhe bemerkbar gemacht, am Untersuchungstag erstmalig auch tagsüber. Zuvor sei es zu diesen Beschwerden vor allem in der Nacht gekommen. Die Schmerzen dauerten über 30 Sekunden bis zu mehreren Minuten an, nach Anhalten wür den sie wieder sistieren. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer berichtet, weni ger leistungsfähig zu sein, er sei ständig müde. Es bestehe eine Belastungs dyspnoe NYHA III, zudem sei es schon mehrfach zu nächtlichen Dyspnoeatta cken gekommen, in deren Folge der Beschwerdeführer habe erbrechen müssen. Aufgrund einer pathologischen Belastungsergometrie im kardiologischen Am bulatorium sei die Indikation zur invasiven Diagnostik gestellt worden.
In seiner Beurteilung führte das Spital aus, der Beschwerdeführer sei zur elek tiven Re-Koronarangiographie eingetreten . Bei Eintritt habe dieser sich
kardio pulmonal kompensiert, normoton und norm o kard präsentiert. Die Koronaran gio graphie habe einen nahezu unveränderten Befund zum Schluss resultat der letzten Intervention gezeigt. Die bekannte 60%-RIVA-Stenose vo r dem Stent habe sich durch die Messung mittels FFR als signifikant dargestellt. Die Läsion habe erfolgreich mittels beschichte te n Biomatrix Flex revaskularisiert werden können. Die RCX sei unverändert peripher verschlossen, proximal be stehe eine lang streckige Läsion, welche gemäss FFR nicht eindeutig signifikant sei. Auf grund dieses Befunds sei insgesamt nicht eindeutig, ob die Beschwerden aus schliesslich kardialer Genese seien (Urk. 7/107). 4. 8
In seinem Arztbericht vom 28. Juni 2012 führte Dr. K.___ folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Subacromiales
Impingement li Schulter, bei Arbeitsunfall mit Sturz (beste hend seit 14. Juli 2012 [ gemeint wohl: 2010 ]); - KHK (Zwei-Gefässerkrankung) mit Stenting im September 2010 und 23.11.2011 (bestehend seit September 2010); - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion L4/L5 mit rad . Zeichen (am 21. Februar 2012 exazerbiert).
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine mittel- bis hochgradige Schwer hörigkeit bds . (bestehend seit Jahren), aktuell Versorgung mit Hörgerät.
Dr . K.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 29. September 2011 arbeitsunfähig wegen wieder aufgetretener Stenokardie und Dyspnoe. Im Feb ruar 2012 sei es zu einer Lumboischialgie rechts gekommen, bei bekannter Dis kushernie L4/L5 rechts. Die Prognose sei ungewiss angesichts der Multimorbi dität . In der angestammten Tätigkeit als Maurer habe vom 15. Juli 2010 bis 4.
Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 29. September 2011 sei nun bis auf weiteres von Neuem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ge geben. Als Bauarbeiter werde der Beschwerdeführer auch kaum mehr eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen. Als Eingliederungsmassnahme käme evtl. ein Belast barkeitstraining in Frage (Urk. 7/125/1-4). 4. 9
Das H.___, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirur gie, führte in seinem Arztbericht vom 23. März 2012 folgende Diagnosen auf: - Leistenschmerzen rechtsseitig unklarer Ätiologie; - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender radi kulärer Reizung L4/5 rechts; - MRI LWS und Becken vom 12.07.2010: Degenerative Veränderungen so wie geringe breitbasige
Diskusprotrusion mit mässiger Einengung des Neuroforamens L4/5 rechts; degenerative Diskusveränderungen L5/S1 ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen; keine Hinweise auf ent zündliche Veränderungen; - St. n. mehreren Infiltrationsbehandlungen; - Verdacht auf depressive Verstimmung mit Schmerzverarbeitungsstörung.
Die behandelnden Ärzte des H.___ legten dar, der Beschwerdeführer be richte seit dem 21. Februar 2012 über eine zunehmende Schmerzsymptomatik, welche vom Rücken über die rechte Seite, die rechte Leiste, in das rechte Bein ziehe. Schmerzen bestünden vor allem bei Bewegung und beim Heben. Die kli nisch vermutete Leistenhernie habe CT-morphologisch unter Valsalva -Manöver nicht bestätigt werden können. Es sei dem Beschwerdeführer eine Konsultation bei einem Rheumatologen empfohlen worden (Urk. 7/125/7-8). 4. 10
Der Regionale ärztliche Dienst, Dr. med. C.___, führte in seiner Beurteilung vom 23. Juli 2012 aus, die aktenmässig dokumentierten Angaben zur Arbeits un fähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Maurer seien nachvollziehbar, wobei die Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. (gemeint wohl 14.) Juli 2010 bis 4. Mai 2011 ja ebenfalls bereits bekannt gewesen sei, aber nun eben die ab 29. Sep tem ber 2011 durchgehend und bis auf weiteres bestehende Arbeitsunfähig keit von 100 % hinzugekommen sei. Unter Abstellen auf die Angaben von Dr . K.___ und unter Berücksichtigung langjähriger fachärztlicher-ortho pädischer Erfahrung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass dies auf Dauer so bleiben werde. Bezüglich einer angepassten Tätig keit würden keine konkreten Angaben vorliegen, jedoch seien aus den vorhan denen Arzt berichten zwar eindeutige qualitative, jedoch nur geringe quantita tive Ein schrän kungen der funktionellen Leistungsfähigkeit abzuleiten, so dass medizinisch-theo retisch – nach anzunehmender vorübergehender Arbeitsunfä higkeit von 100 % zwischen dem 23. November 2011 bis maximal 23. März 2012 - von einer durchgehenden, mindestens 8 0%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei, unter Beachtung folgenden Belastungsprofils:
N ur körperlich sehr leichte Arbei ten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, wech selbelastend, ohne häufiges Bücken oder Drehbewegungen des Rumpfes, ohne häufiges Treppen steigen, ohne Arbeiten mit Armvorhalten. Ebenfalls auszu schliessen seien Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten auf Leitern bzw. Gerüsten. Diese 80%ige medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus einer vollzeitlichen Stundenpräsenz bei um 20 %
ver mindertem Leistungsvermögen aufgrund der nachvollziehbaren Notwendigkeit häufigerer Pausen (Urk. 7/129/4). 5.
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Angaben von Dr . K.___ vom
28. Juni 2012 davon aus, dass beim Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer eine volle Ar beits un fähigkeit bestehe . Bezüglich der Frage nach der Restarbeitsfähigkeit in ei ner angepassten Tätigkeit lehnte sie sich an die RAD-Beurteilung vom 23. Juli 2012 an, wonach für solche Arbeiten nur eine Einschränkung vo n 20 % anzu nehmen sei, wobei der RAD-Arzt seine Einschätzung allein gestützt auf die vor handenen Akten, also ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers abgegeben hatte.
Angesichts dessen, dass die behandelnden Ärzte des J.___ anfangs Januar 2011 eine normale Leistungsfähigkeit festgestellt hatten (E. 4.3) und der Hausarzt Dr. K.___ noch im September 2011 seit Mai 2011 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit sogar in der angestammten Tätigkeit für möglich hielt (E. 4.6), besteht zur Beurteilung des RAD-Arztes für diesen Zeitraum jedenfalls kein Widerspruch. Fraglich ist indes, ob diese Akten beur teilung genügt, nachdem im September 2011 erneut kardiologische unklare Be schwerden aufgetreten sind (E. 4.7) und das lumbospondylogene
Schwerz syn drom offenbar im Februar 2012 exazerbierte, nebst der weiterhin bestehenden Schulterproblematik links. Hierbei ist zu beachten, dass verwaltungsinterne ärzt liche Stellungnahmen zwar einen vergleichbaren Beweiswert wie ein (exter nes) Gutachten haben, sofern sie den Anforderungen genügen (E. 1.5). Besteh t indes zwischen RAD-Bericht und allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungs medizinischen Prämissen (vgl. SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117, I 738/05 E. 5.2) beruht, oder bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ex terne Stellungnahmen (Gutachten) notwendig (BGE 137 V 219 E. 1.2.1 in fine, 135 V 467 E. 4.2).
Dem Bericht von Dr. K.___ vom
28. Juni 2012 ist zu ent nehmen, dass der Be schwerdeführer seit dem 29. September 2011 arbeitsun fähig ist
wegen wieder aufgetretener Stenokardie und Dyspnoe. Ausserdem sei es im Februar 2012 zu einer Lumboischialgie rechts bei bekannter Diskushernie L4/L5 rechts gekom men. Nähere Angaben zu den seit Ende September 2011 bestehenden anginösen
Beschwerden gehen aus dem Arztbericht des J.___ vom 23. November 2011 hervor (vgl. E. 4.6) . D ies er Bericht äussert sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit . Ein relevante r Einfluss der geschilderten Be schwerdesympto matik auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist dadurch indes nicht ausgeschlossen . Letzteres gilt nicht nur hinsichtlich der bis herigen, sondern auch für eine allfällige Verweistätigkeit, weil den Angaben zum jetzigen Lei den zu entnehmen ist, dass die anginösen Beschwerden auch schon bei leichteren Arbeiten aufgetreten seien. Kommt
ferner hinzu, dass unklar ist, wel cher Genese die angegebenen Beschwerden sind .
Was die lumbospondylogene Problematik betrifft, welche offenbar im Februar 2012 exazerbierte, ist d em Arzt b ericht der Spezialklinik des H.___ vom 23. März 2012 (E. 4.8) eine komplexe Schmerzsymptomatik zu entnehmen, welche vom Rücken über die rechte Seite, die rechte Leiste, in das rechte Bein ziehe . Angaben darüber, wie sich die erwähnte Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, fehlen .
Es wurde indes e ine ausdrückliche Empfehlung für zusätzliche rheuma to logische Untersuchungen vom H.___ abgegeben. Aufgrund der multimorbiden me dizinischen Problematik erscheinen deshalb vorliegend zur Prüfung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be schwe rdeführers vertiefte Abklärungen angezeigt. Die Beurteilung des RAD-Arzte s
Dr. C.___, welcher ohne eigene Untersuchung für leichte körperliche Tätig keiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit annahm, erscheint rein spekulativ und kann diesbezüglich nicht genügen. Was schliess lich das subacromiale
Impin gement Schulter links betrifft, ist offenbar seit län gerem eine
Schulter kom pression geplant und war deren Durchführung auf grund der anginösen Proble matik zunächst nicht möglich. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat die Operation nun anscheinend am 29. November 2012 statt gefunden. Der
(post ope rative) Verlauf dieses Eingriffs ist aktenmässig
nicht dokumentiert. Die Frage, inwieweit die Operation zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands geführt hat, erscheint jedenfalls für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Bedeutung und ist deshalb in die erneuten Abklärungen miteinzubeziehen. 6.
Zusammenfassend bestehen im vorliegenden Fall keine zuverlässigen Grundla gen für die Beurteilung eines Rentenanspruchs. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neuverfügung im Sinn der vorstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschlies send über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1961, war seit März 2003
als Bauarbeiter bei der Y.___ tätig . Am 24. Februar 2004 rutschte er während der Arbeit auf Glatteis aus und stürzte zu Boden. In der Folge klagte er über Hand gelenks- und Rückenschmerzen.
Die SUVA gewährte bis am 11. April 2004 die gesetzlichen Leistungen, für die Zeit danach lehnte sie eine Leistungspflicht ab, mit der Begründung, dass die Beschwerden, welche der Versicherte immer noch geltend mache, nicht mehr unfallkausal seien (Verfü gung vom
7. April 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005; Urk. 7 / 18/33-34, Urk. 7/18/8-15).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hin weisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver waltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zi al versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruchs ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizi nischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die an dere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen in der Ex per tise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stel l ung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Im Januar 2006 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/ 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog einen Arbeitgeberfragebogen der Y.___ sowie der Z.___ (Urk. 7/15; Urk. 7/17), die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/18), Be richte
der behandelnden Ärzte (Urk. 7/19-20; Urk. 7/24-25) sowie ein zuhanden des Kran kenversicherers erstattetes orthopädisch-psychiatrisches Gutachten des A.___
vom 15. Februar 2006 bei (Urk. 7/23) . Am 30. Juni 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine medi zinische Abklä rung erforderlich und gab beim B.___
ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/27), welches am 1 2. März 2007 erstattet wurde. Das B.___ kam darin zum Ergebnis, dass in der an gestammten Tätigkeit als Arbeiter auf dem Bau eine 100%ige Arbeits un fähig keit bestehe, hingegen in einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit eine un ein geschränkte Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 7/37). Mit Vorbescheid vom 3. September 2007 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungs ge suchs in Aussicht (Urk. 7/47-48) .
Hierauf erhob der Versicherte,
vertreten durch Rechts anwalt M. Mona, am 5. Oktober 2007 Einwand (Urk. 7/52). Die IV-Stelle liess
alsdann das B.___ zum A.___ - Gutachten, welches diesem bis dahin noch nicht vorgelegen hatte, Stellung nehmen (Urk. 7/57). Die
Gutachter berichtete n am 21. November 2007, sie hielten an der Einschätzung einer 100%igen Ar beits fähigkeit in einer adaptierten Tätig keit auch nach Berücksichtigung der Erkennt nisse des A.___ -Gutachtens fest (Urk. 7/58). Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 äusserte sich der Versicherte zu dieser B.___ -Stellungnahme (Urk. 7/62). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 13. Februar 2008 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leis tungsbegehren ab (Urk. 7/64).
E. 2.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdever fah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom
13. Februar 2008 (Urk. 7/64) auf das B.___ -Gutachten vom 1 2. März/21. No vember 2007, welches hinsichtlich einer angepassten (körperlich leichten) Tätig keit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beits fähigkeit wurden damals ein chronisches lumbovertebrales
Schmerz syn drom ohne radikuläre Symptomatik sowie chronische Handgelenk schmerzen
rechts ge nannt (Urk. 7/37/20) . Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob seither in ge sund heitlicher Hinsicht eine massgebliche Änderung eingetreten ist, was gege be nenfalls nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. 3.
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung durch das B.___ wurde in dessen Gutachten vom 1 2. März 2007 weit gehend vollständig zitiert (Urk. 7/37/4-6). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. Er gänzend ist hier einzig noch auf das orthopädisch-psychiatrische
Gutachten des A.___ vom
15. Februar 2006 (Urk. 7/23) hinzuweisen, zu welchem sich das B.___ erst im Rahmen des erwähnten Schreibens vom 21. November 2007 äusserte.
E. 3 .
Im Mai 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/89). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Ab klä rungen und zog neue Arztberichte (Urk. 7/93/1-2; Urk. 7/96/6-7; Urk. 7/98; Urk. 7/102/5- 20), eine n Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 7/100), sowie wei ter e Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/97) . Mit Vorbescheid vom 2 2. November 2011 teilte sie dem Versicherten mit, seit Erlass der ablehnenden Renten ver fügung vom 13. Februar 2012 sei keine massgebende Verschlechte rung des Ge sundheitszustands doku mentiert und ein Rentenanspruch somit nach wie vor nicht ausgewiesen (Urk. 7/106). Der Versicherte erhob dagegen am 28. Dezember 2011 Einwand (Urk. 7/108). Die IV-Stelle holte daraufhin aktuelle Arztberichte ein (Urk. 7/125). Am 6. Juli 2012 legte sie sodann das Dos sier ihrem Regionalen Ärz t lichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Am 23. Juli 2012 nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zur medizi ni schen Sachlage Stel lung (Urk. 7/129/3-4).
Gestützt auf die betreffende Beur teilung verfügte die IV-Stelle schliesslich am 21. September 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Rentenbegehren ab (Urk. 2).
E. 3.1 Vom A.___ wurden damals folgende Diagnosen genannt:
- L eichtes Panvertebralsyndrom; - unklare Handbeschwerden rechts; - radiologisch Diskusprotrusionen bis - hernien L4/5 bzw. L5/S1, sowie Diskopa thie; - mittelgradige depressive Episode mit latenter Suizidalität (ICD-10: F32.1); - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).
Der orthopädische Gutachter Dr. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chi rurgie, führte in seiner Beurteilung aus, der Beschwerdeführer hab e eher diffuse Schmerzen angegeben über die ganze Wirbelsäule verteilt, er könne auch die lumbalen Schmerzen nicht richtig bezeichnen und wisse nicht sicher, ob diese vom Nacken ausgehen würden. Zudem klage er öfters über Kopfschmerzen. Im Bereich der oberen Extremität könnten keine radikulären Symptome gefunden werden, die Sensibilitätsstörung rechts sei diffus und keinem Dermatom entspre chen d . Die Reflexe seien schwach vorhanden und symmetrisch. Eine aktive Dis kushernie könne ausgeschlossen werden. Die Beschwerden im Bereich des Hand gelenks, insbesondere zwischen dem Metacarpale II und III seien schwierig zu er klären. Die diversen Abklärungen wie MRI und neurologische Untersuchungen hätten keine Pathologie ergeben, welche diesen Schmerz erklären würde. Auch sei die Kraftmessung mit dem Vigormeter nach Martin etwas inkohärent, die mehr fach erhobenen Messergebnisse seien zu variabel. Auffällig in der Untersuchung sei auch gewesen, dass der Beschwerdeführer bei auch starker Palpation nur rela tiv geringe Schmerzen angegeben habe. Nur auf direkte Frage habe er jeweils mit „ja, er habe Schmerzen“ geantwortet. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und der Schultern sei eigentlich im Normbereich. Auch im Bereich der unteren Extremität könnten keine radikulären Symptome gefunden werden. Es handle sich deshalb wahrscheinlich um ein sogenanntes spondylogenes Syndrom. Die beiden Diskushernien auf Höhe L5/S1 und L4/5 seien stumm und als Zufallsfund zu werten. Insgesamt seien die aktuellen Beschwerden orthopädisch schwer er klärbar. Rein aus orthopädischer Sicht sei für leichte Tätigkeiten zumindest wie der eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/23/10-11) .
Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, führte in seiner Beurteilung aus, aus psychiatrischer Sicht stehe beim Beschwerdeführer die depressive Störung, die bezüglich der zu beurteilenden Ar beitsfähigkeit bestimmend sei, im Vordergrund. Das depressive Zustandsbild sei zurzeit deutlich und verunmögliche dem Beschwerdeführer jegliche Art von Tä tigkeit. Das Leiden scheine auch sein Privatleben gravierend zu destabilisieren. Dabei finde sich im beruflichen wie privaten Konflikt dasselbe Copingmuster : G e kränkter Rückzug, Schuldzuweisung nach aussen, Ignoranz gegenüber eigenen Anteilen der Desintegration. So dürften die – doch erstaunlichen – fehlenden Deutschkenntnisse nach nunmehr 20 Jahren Aufenthalt im deutschsprachigen Raum zu erklären sein. Der Beschwerdeführer scheine allgemein, entgegen seiner eigenen Darstellung, wenig integriert zu sein in vernetzten Beziehungen, so dass sein heutiges Leiden vielmehr persönlichkeitsbedingt denn reaktiv beurteilt wer den müsse. Der hinter der somatoformen S chmerzstörung stehende Konflikt resp. die Konflikte könnten nicht detailliert benannt werden, seien aber mehrfach in der Beziehungsgestaltung belegt (Urk. 7/23/16).
In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aus orthopädischer Sicht sollte der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit wieder einsetzbar sein. Aktuell sei aus psychiatrischer Sicht jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit – auch in einer angepassten Tätigkeit – gegeben (Urk. 7/23/18).
E. 3.2.1 Das
B.___ stellte in seinem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/37/20-21) : - Chronisches lumbo vertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5); - Diskushernie L4/L5 rechts und mediane Diskusprotrusion L5/S1, MR-to mografisch mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts, jedoch ohne sichere Neurokompression (ICD-10 M51.2); - leichtgradige degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbel säule (ICD-10 M47.85); - c hronische Handgelenksschmerzen (ICD-10 M79.6); - Status nach Karpaltunnelspaltung am 8.12.2006 mit persistierenden post operativen Restbeschwerden (ICD-10 Z98.8); - Status nach Sturz mit Handgelenkskontusion am 24.02.2004, konventio nell radiologisch ohne sichere Frakturzeichen (ICD-10 T92.3).
Unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigk eit sind aufgeführt: - Status nach leichter depressiver Episode (ICD-10: F32.0); - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F59); - b eginnendes multilokuläres Schmerzsyndrom, weitgehend ohne klini sches Korrelat (ICD-10 R52.1); - metabolisches Syndrom - erhöhter HbA1c-Wert aktuell; - dringender Verdacht auf Diabetes mellitus (ICD-10: E11.9); - Adipositas mit BMI 32.4 kg/m 2 (ICD-10: E66.0); - Dyslipidämie (ICD-10: E78.2).
E. 3.2.2 Der orthopädische Gutachter Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie, führte in seiner Beurteilung (Urk. 7/37/17-20) aus, das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei etwas verlangsamt, jedoch flüssig und hinkfrei mitsamt den geprüften Gangvarianten. Auch das Einnehmen einer Hocke sei recht zügig ge lungen, doch sei der Kauergang etwas erschwert gewesen . Nachdem das Auszie hen der Socken zu Beginn der Untersuchung im Sitzen problemlos gelungen sei, habe der Beschwerdeführer diese zuletzt unter Hinweis auf Rückenschmerzen nicht mehr angezogen und darauf verwiesen, dies werde im Alltag von seiner Ehefrau besorgt. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine praktisch freie Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten mit einem Finger-Boden-Abstand von 30 cm gezeigt, was später jedoch durch den Langsitz relativiert worden sei, bei dem die Fingerspitzen bei gestreckten Knien trotz muskulärer Abwehrspan nung problemlos bis etwa 5 cm supramalleolar hätten geführt werden können, entsprechend einem Finger-Boden-Abstand von höchstens 15 cm. Auch in den übrigen Ebenen sei eine freie Beweglichkeit gefolgt, und die nach wie vor gut entwickelte paravertebrale Muskulatur sei in sämtlichen Abschnitten ohne tast bare Verspannungen gewesen.
Bei der Untersuchung der unteren Extremitäten habe der Beschwerdeführer bei end gradiger Flexion beider Hüfte n lumbale Schmerzen angegeben, doch habe ansonsten eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei gu ter Kraftentfaltung bestanden. Auch an den oberen Extremitäten habe sich ein praktisch unauffälliger Untersuchungsbefund ergeben mit objektivierbaren Ein schränkungen lediglich im Bereich der rechten Hand. Die Muskulatur im Schul tergürtel sei ausgezeichnet konfiguriert, doch habe die Kraftentfaltung sehr star k mit dem jeweiligen Gegendruck des Untersuchers variiert. An der rechten Hand hätten reizlose Narbenverhältnisse nach kürzlich erfolgter Kar paltunnelspaltung bestanden mit nach wie vor ausgeprägter Druckdolenz im Narbengebiet und leicht schuppender Haut als Zeichen der weitgehenden Inak tivität daselbst. Der Beschwerdeführer habe denn auch angegeben, seine rechte Hand seit der Ope ration sehr stark geschont zu haben, was auch zu einer leich ten Schwellung der Langfinger geführt habe mit etwas eingeschränkter Flexi onsfähigkeit in den distalen Interphalan gealgelenken . Daumen, Zeige- und Kleinfinger hätten eine praktisch unauffällige Kraft entfaltet, die jedoch eben falls stark mit dem Ge gen druck des Untersuchers variiert habe, wohingegen Mittel- und Ringfinger nur stark abgeschwächt hätten eingesetzt werden kön nen. Da selbst habe der Be schwerdeführer auch eine stark abgeschwächte Be rührungsempfindung sowohl im ulnaren als auch im radialen Anteil angegeben, wohingegen an den übrigen Fingern und der Handfläche keine Angaben über Einschränkungen der Sensi bi lität erfolgt seien.
Auf neurologischer Ebene hätten etwas unklare Einschränkungen im Bereich der rechten Hand bestanden, die sich bei erhaltener Sensibilität von Daumen, Zeige finger und Kleinfinger sowie deutlichen Einschränkungen an Mittel- und Ring finger ulnar und radial jedoch nicht auf ein einzelnes spinales oder peri pheres Dermatom hätten zurückführen lassen. Insbesondere scheine der Kar paltunnel entlastet gewesen zu sein, da keine Sensibilitätsstörungen an Daumen und Zei gefinger angegeben worden seien. Auch sonst hätten sich keine Hin weise für eine Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems gefunden, indem ins be sondere eine spinale Kompressionsproblematik lumbal klini sch weitestgehend hab e ausgeschlossen werden können.
Die vorliegenden Bilddokumente des rechten Handgelenks hätten keine sicheren Hinweise auf die initial postulierte Fraktur des Processus
styloideus
radii ge zeigt. Sowohl auf den Unfallbildern als auch auf den wenige Tage danach an ge fertigten Aufnahmen sei keine sichere Konturunterbrechung abgrenzbar, und in einer im Juni 2004 durchgeführten MR-Tomographie seien ebenfalls keine ossären Veränderungen darstellbar gewesen, welche bei durchgemachter Fraktur in einem MRI auch nach dieser Zeit durchaus noch zu erwarten wären. Entspre chend dürfte es sich bereits zu Beginn am ehesten lediglich um eine schwere Handgelenkskontusion gehandelt haben. Eine MR-Tomographie der Lendenwir bel säule vom Januar 2005, als gemäss Aussagen des Beschwerdeführers identi sche Beschwerden bestanden hätten wie heute, habe lediglich eine kleine Dis kushernie L4/L5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts, jedoch ohne sichtbare Kompression derselben, ergeben, von welcher möglicherweise eine gewisse Schmerz provokation ausgehen könnte. Bei der medialen Diskusprotrusion L5/S1 mit lediglich leichter Eindellung des Spinalkanals dürfte es sich um einen be langlosen Zufallsfund handeln, da keine Neurokompression abgrenzbar sei. Auch die leichtgradigen degenerativen Veränderungen der Zwischenwirbelge lenke im unteren LWS-Abschnitt dürften altersentsprechend angesehen werden.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden anlässlich der Untersuchung nur sehr eingeschränkt hätten objektivieren lassen. Die Belastbarkeit der unteren Lendenwirbelsäule sei zwar möglicherweise durch die bestehenden leichtgradigen Strukturalterationen etwas herabgesetzt, doch erkläre dies sicherlich nicht einen therapieresistenten Dauerschmerz, der weitestgehend belastungs- und lageunabhängig sei. Auch die Problematik im rechten Handgelenk gehe deutlich über die objektivierbaren or ganischen Befunde hinaus, was sich bereits im Verlauf nach mit hoher Wahr scheinlichkeit lediglich durchgemachter schwerer Handgelenkskontusion an läss lich des Unfalls im Februar 2004 gezeigt habe. Unter diesen Voraussetzun gen sei es auch nicht ganz erstaunlich, dass der postoperative Verlauf nach der er fol gten Krapaltunnelspaltung protrahiert sei und der Beschwerdeführer auch etwa sieben Wochen danach die Hand noch in übermässiger Weise schone . Wie dies auch in den früheren Berichten festgehalten worden sei, bestehe der Verdacht auf eine erhebliche nicht-organische Komponente der Schmerz problematik .
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führte der orthopädische Gutachter aus, für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau bestehe eine bleibende volle Ar beitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wech selnder Position sei indes eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte Ar beitsfähigkeit anzunehmen. Derart angepasste Arbeiten führten aufgrund allge meiner Erfahrung nicht zu einer auf somatischer Ebene begründ baren wesent lichen Schmerzprovokation, so dass sie dem Exploranden auch zumutbar seien. Die Karpaltunnelspaltung vom Dezember 2006 habe vorüber gehend zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt, die bei üblichem Verlauf vom Datum der Ope ration her drei Monate nicht übersteigen sollte. Für die Zeit davor und danach sei jedoch wie erwähnt eine volle Arbeitsfähigkeit anzuneh men.
Abschli e ssend bemerkte der Gutachter, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Beschwerdeschilderungen sowie den objektivier baren Befunden und der Schmerzäusserung anlässlich der Untersuchung. Das Ver halten des Beschwerdeführers deute auch auf eine gewisse Selbstlimitierung hin, wie dies bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe dargelegt werden kön nen. Auch sei es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer zwar problemlos eine be lastete Hocke habe einnehmen können, jedoch zuletzt nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich selbständig die Socken wieder anzuziehen, wobei die Belas tung sicher viel geringer sei. Inwieweit sich diese offensichtliche Schmerzverar beitungsproblematik auf ein psychisches Leiden zurückführen lasse und ob dadurch gegebenenfalls ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstehe, sei Ge genstand des psychiatrischen Teilgutachtens.
E. 3.2.3 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, führte in seiner Beurteilung (Urk. 7/37/11-12) aus, der altersentspre chend aussehende, kräftige Beschwerdeführer sei freundlich und kooperativ ge wesen. Bereitwillig sei er auf die gestellten Fragen eingegangen. Er verfüge über eine lebhafte Stimme. Die Psychomotorik sei unauffällig gewesen. Die Stim mung sei ausgeglichen und der affektive Kontakt zur Dolmetscherin und zum Untersucher gut herstellbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und bewusstseinsklar gewesen. Das Denken habe sich formal und inhaltlich un auffällig präsentiert. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinatio nen und Ich-Störungen seien nicht vorhanden gewesen.
Aufgrund der Tatsache, dass die geklagten körperlichen Beschwerden nicht hät ten objektiviert werden können, müsse eine psychische Überlagerung ange nommen werden. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn der psychischen Über lagerung nicht unter psychosozialen Belastungen gelitten. Es sei bei ihm ein deutliches Rentenbegehren auszumachen. Es könne somit weder die Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch Entwicklung körperlicher Symp to me aus psychischen Gründen gestellt werden. Es handle sich um eine Schmerz verarbeitungsstörung,
d eren Hintergründe weitgehend unklar seien. Möglicher weise spiele ein kulturell bedingter Umgang mit Schmerzen und Be hinderung eine Rolle. Die Überzeugung, erst ganz gesund sein zu müssen und erst dann ar beiten zu können, trage zur Symptomerhaltung bei. In den ersten Monaten seiner Krankschreibung habe der Beschwerdeführer unter Untätigkeit und leichter de pressiver Verstimmung gelitten, weshalb ihm vom Hausarzt eine psychiatrische Behandlung vorgeschlagen worden sei. Seit September 2005 werde er nun anti depressiv behandelt. Diese Behandlung habe zu einer wesent lichen Ver besse rung der depressiven Verstimmungen geführt. Als der behan delnde Psychiater ihm jedoch eine stationäre Behandlung vorgeschlagen habe, habe er dies ab ge lehnt und Ende 2006 dann auch die ambulante Therapie abge brochen.
Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symp tome festgestellt werden können. Neben der Schmerzverarbeitungsstörung sei ein Status nach leichter depressiver Episode auszumachen gewesen . In der ersten Zeit nach seiner Krankschreibung habe der Beschwerdeführer vorüberge hend un ter depressiven Verstimmungen gelitten und daneben zum Teil auch an einem gewissen Lebensverleider . Eine Suizidalität habe indes nie bestanden. Nachdem sich die depressive Episode vollständig zurückgebildet habe, könne aus psy chia trischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr attestiert wer den. Der Beschwerdeführer habe aber eine ausgeprägte subjektive Krankheits überzeugung, so dass die Prognose ungünstig sei.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte der psychiatrische Gutachter, aus psy chi atrischer Sicht sei diese nicht eingeschränkt. Die Schmerzverarbeitungs störung habe keinen Krankheitswert. Die vorübergehenden leichten depressiven Verstimmungen hätten sich weitgehend zurückgebildet. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Es fehlten Hinweise auf unbewusste Konflikte und einen primäre n Krankheitsgewinn. Aus psychiatrischer Sicht könne dem Be schwerdeführer daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden wei terhin ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
E. 3.2.4 In ihrer Gesamtbeurteilung (Urk. 7/37/21-24) wird seitens der Gutachter darge legt, a us orthopädischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte, körperlich schwe re Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der leichten degenerativen Verän derungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule bleibend eine volle Ar beitsun fähig keit, da es bei hoher Belastung zu einer Schmerzprovokation da selbst kommen könnte, die ihm nicht zugemutet werden könne. Aus psychiat rischer Sicht könnten nur die Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung und eines Zustands nach leich ter depressiver Episode gestellt werden, die ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit blieben. Die aus internistischer Sicht gestellten Diagnosen hätten der zeit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zusam menfassend bestehe in der angestammten Tätigkeit bleibend eine volle Arbeits unfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position sei aus orthopä di scher Sicht eine zeitlich und leistungsmässig unein geschränkte Arbeitsfähigkeit anzunehmen, sobald die Behandlung am rechten Handgelenk abgeschlossen sei, was aufgrund allgemeiner Erfahrung bei objektiv ungestörtem Verlauf höchs tens drei Monate nach der Operation der Fall sein dürfte. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit. Was den zeitlichen Verlauf betreffe, sei spätestens ab März 2007 für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position wieder eine zu mut bare Arbeitsfähigkeit von 100 % gege ben. Die Prognose bezüglich einer Rück kehr in den Arbeitsprozess sei aufgrund der subjektiven Einschätzung des Beschwer deführers, kaum mehr arbeiten zu können, als ungünstig zu bezeichnen, doch gründe dies im Wesentlichen auf IV-fremden Faktoren . 4.
Seit der Neuanmeldung im Mai 2011 präsentiert sich die medizinische Akten lage im Wesentlichen wie folgt:
E. 4 .
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit neu zu
b eurteil en (Urk. 1) . In ihrer Vernehmlassung vom 20. No vem ber 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 27. November 2012 angezeigt wurde (Urk. 8).
E. 4.1 Das H.___
(Rheumaklinik und Institut für Physikalische Me di zin), führte in seinem Arztbericht vom 10. November 2010 als Diagnosen auf: - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender radi kuläre r Reizung L4/5 rechts - MRI LWS und Becken vom 12.07.2010: Degenerative ossäre Ver än de run g en sowie geringe breitbasige
Diskusprotrusion mit mässiger Ein engung des Neuroforamens L4/5 rechts; degenerative Diskusverän derungen L5/S1 ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen; keine Hin weise auf entzündliche Veränderungen; - a namnestisch St. n. 3 Mal Infiltrationsbehandlungen; - Verdacht auf depressive Verstimmung mit Schmerzverarbeitungsstörung.
In der Beurteilung führte n
die behandelnden Ärzte aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittie rend mögli cher radikuläre r Reizung der Nervenwurzel von L4 rechts. In der kli ni schen Untersuchung habe eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der LWS und BWS bei Dolenzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule imponiert. Neuro logisch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine relevante
Diskopa thie /
Radikulopathie ergeben. Bildgebend hätten sich in einem MRI der LWS vom 1 2. Juli 2010 multiple degenerative ossäre Veränderungen sowie eine ge ringe breit basige
Diskusprotrusion mit mässiger Einengung des Neuroforamens L4/5 rechts ohne Beeinträchtigung der neuralen Strukturen als Erklärung für die rechts seitige intermittierende Schmerzausstrahlung ergeben. Bei anamnestisch An gabe von Nacht- und Ruheschmerzen, einer Morgensteifigkeit der Gelenke von 30-60 Minuten Dauer sowie dem guten Ansprechen auf NSAR seien im MRI zu dem entzündliche Veränderungen am ossären Skelett gesucht worden, es hätten sich aber keine Hinweise dafür gefunden. Eine Laborabklärung habe so dann un auffällige Entzündungsparameter gezeigt, so dass eine Erkrankung des entzünd lich-rheumatischen Formenkreises auszuschliessen und primär von ei ner mecha nischen Genese der Schmerzen auszugehen sei (Urk. 7/93/1-2).
E. 4.2 Am 4. Januar 2011 berichtete d ie I.___ über eine Schulter-/ Ell bo gen sprechstunde ambulant vom 29. Dezember 2010 . Dabei erwähnte n
die Ärzte folgende Diagnosen: - Subacromiales
Impingement Schulter links, mit/bei: - Tendinopathie
Supraspinatussehne; - Status nach Arbeitsunfall mit Sturz auf linke Schulter am 14.07.2010.
Als Nebendiagnose wird genannt: - Status nach Non-STEMI bei - k oronarer Zweigefässerkrankung mit Stent am 28.09.2010; - s either unter Aspirin Cardio und Plavix .
In ihrer Beurteilung hielt die Klinik fest, es sei ein symptomatisches suba cro miales
Impingement durchgeführt worden. Durch die Infiltration sei eine 100%ige Schmerzlinderung eingetreten, indes nur für wenige Stunden. Es sei eine weitere Infiltration in vier Wochen geplant (Urk. 7/102/19-20). 4. 3
Im
J.___ stellte man
(Bericht vom 27. Januar 2011) folgende Diag nosen: - Koronare Zweigefässerkrankung - St. n. akutem NSTEMI bei chronisch verschlossener dista l er CX (kleines Gefäss 09/10; - St.
n. PTCA/Stent (2xbeschichtet) einer subtotalen mittleren RIVA-Ste nose 09-10; - e rhaltene systolische LV-Funktion; - cvRF : Nikotinabusus (ca. 30 py), Dyslipidämie; - a namnestisch Gastritis.
In seiner Beurteilung führte das Spital aus, der Beschwerdeführer habe sich kli nisch kompensiert präsentiert, normokard und normotensiv . Es habe eine kli nisch und elektrisch unauffällige Ergometrie bei einer normalen Leistungsfähig keit bis 141 Watt (99 % Soll) bestanden. Das Ruhe-E K G habe im Vergleich zur Voruntersuchung keine wesentliche Befundänderung gezeigt . Insgesamt sei von einem stabilen Verlauf der koronaren Zwei-Gefässerkrankung auszugehen (Urk. 7/98/7-8). 4. 4
Mit Arztbericht vom 8. Februar 2011 führte der Arzt der
I.___ aus, bei chroni fizierten Schmerzen, welche sich subacromial lokalisieren liessen im Sinne einer Impingement -Symptomatik, sei nun eine schulterarthroskopische
suba cromiale Dekompression geplant. Die Operation sei für den 4. März 2011 vor gesehen (Urk. 7/98/5-6). 4.
E. 5 Am
18. März 2011 berichtete die I.___ über eine ambulante Schul ter-/Ellbogensprechstunde vom 7. März 2011 . Dabei wurde fest gehalten, der Be schwer deführer habe sich mit leicht veränderter Schmerzsymptomatik vorge stellt. Hin zugekommen sei ein druckdolentes AC-Gelenk. Aufgrund der wegen kar dialer Problematik abgesagten und für mindestens zwölf Monate nicht durch führbaren Operation habe man sich für eine Infiltration des AC-Gelenks und des Sub acromialraums entschlossen. Es könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. März 2011 attestiert werden (Urk. 7/96/6-7). 4.
E. 6 D er Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, führte in seinem Be richt vom 15. September 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit auf: - Subacromiales
Im p ingement bei Tendinopathie der Supraspinatussehne re chts (gemeint wohl: links) nach Schulterkontusion (Arbeitsunfall; bestehend seit Juli 2010); - Koronare Zwei-Gefässerkrankung mit Status nach NSTEMI mit Stenting ei ner RIVA Stenose (bestehend seit September 2010).
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine D-Hypovitaminose.
Dr . K.___ legte dar, der Beschwerdeführer sei kardial gut kompensiert, ohne Zeichen einer Angina pectoris . Das Schulterproblem rechts (gemeint wohl: links) persistiere, weil noch keine subacromiale Dekompression durchgeführt worden sei. Bei der letzten Kontrolle am 1 2. Juli 2011 habe der Beschwerde führer über Müdigkeit abends seit Wiederaufnahme einer Arbeit ab 5.5.2011 geklagt. Im Moment scheine die Prognose gut. Allerdings sei dies vor allem von der weiteren Entwicklung der koronaren Zwei-Gefässerkrankung abhängig. Für die zuletzt ausgeübte Arbeit als Bauarbeiter habe zwischen dem 14. Juli 2010 und
4. Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In qualitativer Hin sicht bestehe eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit re chts (gemeint wohl: links) mit Schmerzen, Überkopfa rbeiten seien aktuell kaum möglich. Die bis he rige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem 5. Mai 2011 mutmasslich wie der zu 100 % zumutbar (Urk. 7/98/1-4). 4.
E. 7 In seinem Bericht vom 23. November 2011 erwähnte das J.___ folgende Diagnose: - Koronare Zweigefässerkrankung - gutes Resultat nach PCI RIVA (09/2010); - PCI einer 60%-Stenose des RIVA vor dem alten Stent (Biomatrix Flex, beschichtet); - chronisch verschlossene periphere RCX; - Normale LV-Funktion; - cvRF : persistierender Nikotinabusus (aktuell 1-3 Zigaretten/Tag, ca. 30 py); Dyslipidämie; pos. Familienanamnese für plötzlichen Herztod.
In Bezug auf das jetzige Leiden ist dem Bericht zu entnehmen, der Beschwerde führer habe damals zunächst nur ein linkspektorales Ziehen mit Ausstrahlung in den Arm und nach submandibulär bei sehr anstrengenden Tätigkeiten im Rah men seiner Arbeit als Bauarbeiter bemerkt, im weiteren Verlauf seien diese auch bei leichteren Tätigkeiten aufgetreten. Die Beschwerden würden dabei jedoch nich t regelmässig unter Belastung auftreten, sondern hätten sich auch schon in Ruhe bemerkbar gemacht, am Untersuchungstag erstmalig auch tagsüber. Zuvor sei es zu diesen Beschwerden vor allem in der Nacht gekommen. Die Schmerzen dauerten über 30 Sekunden bis zu mehreren Minuten an, nach Anhalten wür den sie wieder sistieren. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer berichtet, weni ger leistungsfähig zu sein, er sei ständig müde. Es bestehe eine Belastungs dyspnoe NYHA III, zudem sei es schon mehrfach zu nächtlichen Dyspnoeatta cken gekommen, in deren Folge der Beschwerdeführer habe erbrechen müssen. Aufgrund einer pathologischen Belastungsergometrie im kardiologischen Am bulatorium sei die Indikation zur invasiven Diagnostik gestellt worden.
In seiner Beurteilung führte das Spital aus, der Beschwerdeführer sei zur elek tiven Re-Koronarangiographie eingetreten . Bei Eintritt habe dieser sich
kardio pulmonal kompensiert, normoton und norm o kard präsentiert. Die Koronaran gio graphie habe einen nahezu unveränderten Befund zum Schluss resultat der letzten Intervention gezeigt. Die bekannte 60%-RIVA-Stenose vo r dem Stent habe sich durch die Messung mittels FFR als signifikant dargestellt. Die Läsion habe erfolgreich mittels beschichte te n Biomatrix Flex revaskularisiert werden können. Die RCX sei unverändert peripher verschlossen, proximal be stehe eine lang streckige Läsion, welche gemäss FFR nicht eindeutig signifikant sei. Auf grund dieses Befunds sei insgesamt nicht eindeutig, ob die Beschwerden aus schliesslich kardialer Genese seien (Urk. 7/107). 4.
E. 8 In seinem Arztbericht vom 28. Juni 2012 führte Dr. K.___ folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Subacromiales
Impingement li Schulter, bei Arbeitsunfall mit Sturz (beste hend seit 14. Juli 2012 [ gemeint wohl: 2010 ]); - KHK (Zwei-Gefässerkrankung) mit Stenting im September 2010 und 23.11.2011 (bestehend seit September 2010); - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion L4/L5 mit rad . Zeichen (am 21. Februar 2012 exazerbiert).
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine mittel- bis hochgradige Schwer hörigkeit bds . (bestehend seit Jahren), aktuell Versorgung mit Hörgerät.
Dr . K.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 29. September 2011 arbeitsunfähig wegen wieder aufgetretener Stenokardie und Dyspnoe. Im Feb ruar 2012 sei es zu einer Lumboischialgie rechts gekommen, bei bekannter Dis kushernie L4/L5 rechts. Die Prognose sei ungewiss angesichts der Multimorbi dität . In der angestammten Tätigkeit als Maurer habe vom 15. Juli 2010 bis 4.
Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 29. September 2011 sei nun bis auf weiteres von Neuem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ge geben. Als Bauarbeiter werde der Beschwerdeführer auch kaum mehr eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen. Als Eingliederungsmassnahme käme evtl. ein Belast barkeitstraining in Frage (Urk. 7/125/1-4). 4.
E. 9 Das H.___, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirur gie, führte in seinem Arztbericht vom 23. März 2012 folgende Diagnosen auf: - Leistenschmerzen rechtsseitig unklarer Ätiologie; - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender radi kulärer Reizung L4/5 rechts; - MRI LWS und Becken vom 12.07.2010: Degenerative Veränderungen so wie geringe breitbasige
Diskusprotrusion mit mässiger Einengung des Neuroforamens L4/5 rechts; degenerative Diskusveränderungen L5/S1 ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen; keine Hinweise auf ent zündliche Veränderungen; - St. n. mehreren Infiltrationsbehandlungen; - Verdacht auf depressive Verstimmung mit Schmerzverarbeitungsstörung.
Die behandelnden Ärzte des H.___ legten dar, der Beschwerdeführer be richte seit dem 21. Februar 2012 über eine zunehmende Schmerzsymptomatik, welche vom Rücken über die rechte Seite, die rechte Leiste, in das rechte Bein ziehe. Schmerzen bestünden vor allem bei Bewegung und beim Heben. Die kli nisch vermutete Leistenhernie habe CT-morphologisch unter Valsalva -Manöver nicht bestätigt werden können. Es sei dem Beschwerdeführer eine Konsultation bei einem Rheumatologen empfohlen worden (Urk. 7/125/7-8). 4.
E. 10 Der Regionale ärztliche Dienst, Dr. med. C.___, führte in seiner Beurteilung vom 23. Juli 2012 aus, die aktenmässig dokumentierten Angaben zur Arbeits un fähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Maurer seien nachvollziehbar, wobei die Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. (gemeint wohl 14.) Juli 2010 bis 4. Mai 2011 ja ebenfalls bereits bekannt gewesen sei, aber nun eben die ab 29. Sep tem ber 2011 durchgehend und bis auf weiteres bestehende Arbeitsunfähig keit von 100 % hinzugekommen sei. Unter Abstellen auf die Angaben von Dr . K.___ und unter Berücksichtigung langjähriger fachärztlicher-ortho pädischer Erfahrung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass dies auf Dauer so bleiben werde. Bezüglich einer angepassten Tätig keit würden keine konkreten Angaben vorliegen, jedoch seien aus den vorhan denen Arzt berichten zwar eindeutige qualitative, jedoch nur geringe quantita tive Ein schrän kungen der funktionellen Leistungsfähigkeit abzuleiten, so dass medizinisch-theo retisch – nach anzunehmender vorübergehender Arbeitsunfä higkeit von 100 % zwischen dem 23. November 2011 bis maximal 23. März 2012 - von einer durchgehenden, mindestens 8 0%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei, unter Beachtung folgenden Belastungsprofils:
N ur körperlich sehr leichte Arbei ten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, wech selbelastend, ohne häufiges Bücken oder Drehbewegungen des Rumpfes, ohne häufiges Treppen steigen, ohne Arbeiten mit Armvorhalten. Ebenfalls auszu schliessen seien Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten auf Leitern bzw. Gerüsten. Diese 80%ige medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus einer vollzeitlichen Stundenpräsenz bei um 20 %
ver mindertem Leistungsvermögen aufgrund der nachvollziehbaren Notwendigkeit häufigerer Pausen (Urk. 7/129/4). 5.
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Angaben von Dr . K.___ vom
28. Juni 2012 davon aus, dass beim Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer eine volle Ar beits un fähigkeit bestehe . Bezüglich der Frage nach der Restarbeitsfähigkeit in ei ner angepassten Tätigkeit lehnte sie sich an die RAD-Beurteilung vom 23. Juli 2012 an, wonach für solche Arbeiten nur eine Einschränkung vo n 20 % anzu nehmen sei, wobei der RAD-Arzt seine Einschätzung allein gestützt auf die vor handenen Akten, also ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers abgegeben hatte.
Angesichts dessen, dass die behandelnden Ärzte des J.___ anfangs Januar 2011 eine normale Leistungsfähigkeit festgestellt hatten (E. 4.3) und der Hausarzt Dr. K.___ noch im September 2011 seit Mai 2011 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit sogar in der angestammten Tätigkeit für möglich hielt (E. 4.6), besteht zur Beurteilung des RAD-Arztes für diesen Zeitraum jedenfalls kein Widerspruch. Fraglich ist indes, ob diese Akten beur teilung genügt, nachdem im September 2011 erneut kardiologische unklare Be schwerden aufgetreten sind (E. 4.7) und das lumbospondylogene
Schwerz syn drom offenbar im Februar 2012 exazerbierte, nebst der weiterhin bestehenden Schulterproblematik links. Hierbei ist zu beachten, dass verwaltungsinterne ärzt liche Stellungnahmen zwar einen vergleichbaren Beweiswert wie ein (exter nes) Gutachten haben, sofern sie den Anforderungen genügen (E. 1.5). Besteh t indes zwischen RAD-Bericht und allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungs medizinischen Prämissen (vgl. SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117, I 738/05 E. 5.2) beruht, oder bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ex terne Stellungnahmen (Gutachten) notwendig (BGE 137 V 219 E. 1.2.1 in fine, 135 V 467 E. 4.2).
Dem Bericht von Dr. K.___ vom
28. Juni 2012 ist zu ent nehmen, dass der Be schwerdeführer seit dem 29. September 2011 arbeitsun fähig ist
wegen wieder aufgetretener Stenokardie und Dyspnoe. Ausserdem sei es im Februar 2012 zu einer Lumboischialgie rechts bei bekannter Diskushernie L4/L5 rechts gekom men. Nähere Angaben zu den seit Ende September 2011 bestehenden anginösen
Beschwerden gehen aus dem Arztbericht des J.___ vom 23. November 2011 hervor (vgl. E. 4.6) . D ies er Bericht äussert sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit . Ein relevante r Einfluss der geschilderten Be schwerdesympto matik auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist dadurch indes nicht ausgeschlossen . Letzteres gilt nicht nur hinsichtlich der bis herigen, sondern auch für eine allfällige Verweistätigkeit, weil den Angaben zum jetzigen Lei den zu entnehmen ist, dass die anginösen Beschwerden auch schon bei leichteren Arbeiten aufgetreten seien. Kommt
ferner hinzu, dass unklar ist, wel cher Genese die angegebenen Beschwerden sind .
Was die lumbospondylogene Problematik betrifft, welche offenbar im Februar 2012 exazerbierte, ist d em Arzt b ericht der Spezialklinik des H.___ vom 23. März 2012 (E. 4.8) eine komplexe Schmerzsymptomatik zu entnehmen, welche vom Rücken über die rechte Seite, die rechte Leiste, in das rechte Bein ziehe . Angaben darüber, wie sich die erwähnte Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, fehlen .
Es wurde indes e ine ausdrückliche Empfehlung für zusätzliche rheuma to logische Untersuchungen vom H.___ abgegeben. Aufgrund der multimorbiden me dizinischen Problematik erscheinen deshalb vorliegend zur Prüfung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be schwe rdeführers vertiefte Abklärungen angezeigt. Die Beurteilung des RAD-Arzte s
Dr. C.___, welcher ohne eigene Untersuchung für leichte körperliche Tätig keiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit annahm, erscheint rein spekulativ und kann diesbezüglich nicht genügen. Was schliess lich das subacromiale
Impin gement Schulter links betrifft, ist offenbar seit län gerem eine
Schulter kom pression geplant und war deren Durchführung auf grund der anginösen Proble matik zunächst nicht möglich. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat die Operation nun anscheinend am 29. November 2012 statt gefunden. Der
(post ope rative) Verlauf dieses Eingriffs ist aktenmässig
nicht dokumentiert. Die Frage, inwieweit die Operation zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands geführt hat, erscheint jedenfalls für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Bedeutung und ist deshalb in die erneuten Abklärungen miteinzubeziehen. 6.
Zusammenfassend bestehen im vorliegenden Fall keine zuverlässigen Grundla gen für die Beurteilung eines Rentenanspruchs. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neuverfügung im Sinn der vorstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschlies send über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01114 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom
8. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, war seit März 2003
als Bauarbeiter bei der Y.___ tätig . Am 24. Februar 2004 rutschte er während der Arbeit auf Glatteis aus und stürzte zu Boden. In der Folge klagte er über Hand gelenks- und Rückenschmerzen.
Die SUVA gewährte bis am 11. April 2004 die gesetzlichen Leistungen, für die Zeit danach lehnte sie eine Leistungspflicht ab, mit der Begründung, dass die Beschwerden, welche der Versicherte immer noch geltend mache, nicht mehr unfallkausal seien (Verfü gung vom
7. April 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005; Urk. 7 / 18/33-34, Urk. 7/18/8-15). 2.
Im Januar 2006 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/ 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog einen Arbeitgeberfragebogen der Y.___ sowie der Z.___ (Urk. 7/15; Urk. 7/17), die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/18), Be richte
der behandelnden Ärzte (Urk. 7/19-20; Urk. 7/24-25) sowie ein zuhanden des Kran kenversicherers erstattetes orthopädisch-psychiatrisches Gutachten des A.___
vom 15. Februar 2006 bei (Urk. 7/23) . Am 30. Juni 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine medi zinische Abklä rung erforderlich und gab beim B.___
ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/27), welches am 1 2. März 2007 erstattet wurde. Das B.___ kam darin zum Ergebnis, dass in der an gestammten Tätigkeit als Arbeiter auf dem Bau eine 100%ige Arbeits un fähig keit bestehe, hingegen in einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit eine un ein geschränkte Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 7/37). Mit Vorbescheid vom 3. September 2007 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungs ge suchs in Aussicht (Urk. 7/47-48) .
Hierauf erhob der Versicherte,
vertreten durch Rechts anwalt M. Mona, am 5. Oktober 2007 Einwand (Urk. 7/52). Die IV-Stelle liess
alsdann das B.___ zum A.___ - Gutachten, welches diesem bis dahin noch nicht vorgelegen hatte, Stellung nehmen (Urk. 7/57). Die
Gutachter berichtete n am 21. November 2007, sie hielten an der Einschätzung einer 100%igen Ar beits fähigkeit in einer adaptierten Tätig keit auch nach Berücksichtigung der Erkennt nisse des A.___ -Gutachtens fest (Urk. 7/58). Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 äusserte sich der Versicherte zu dieser B.___ -Stellungnahme (Urk. 7/62). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 13. Februar 2008 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leis tungsbegehren ab (Urk. 7/64). 3 .
Im Mai 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/89). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Ab klä rungen und zog neue Arztberichte (Urk. 7/93/1-2; Urk. 7/96/6-7; Urk. 7/98; Urk. 7/102/5- 20), eine n Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 7/100), sowie wei ter e Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/97) . Mit Vorbescheid vom 2 2. November 2011 teilte sie dem Versicherten mit, seit Erlass der ablehnenden Renten ver fügung vom 13. Februar 2012 sei keine massgebende Verschlechte rung des Ge sundheitszustands doku mentiert und ein Rentenanspruch somit nach wie vor nicht ausgewiesen (Urk. 7/106). Der Versicherte erhob dagegen am 28. Dezember 2011 Einwand (Urk. 7/108). Die IV-Stelle holte daraufhin aktuelle Arztberichte ein (Urk. 7/125). Am 6. Juli 2012 legte sie sodann das Dos sier ihrem Regionalen Ärz t lichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Am 23. Juli 2012 nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zur medizi ni schen Sachlage Stel lung (Urk. 7/129/3-4).
Gestützt auf die betreffende Beur teilung verfügte die IV-Stelle schliesslich am 21. September 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Rentenbegehren ab (Urk. 2). 4 .
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit neu zu
b eurteil en (Urk. 1) . In ihrer Vernehmlassung vom 20. No vem ber 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 27. November 2012 angezeigt wurde (Urk. 8). 5 .
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver waltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zi al versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruchs ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizi nischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die an dere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen in der Ex per tise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stel l ung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdever fah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom
13. Februar 2008 (Urk. 7/64) auf das B.___ -Gutachten vom 1 2. März/21. No vember 2007, welches hinsichtlich einer angepassten (körperlich leichten) Tätig keit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beits fähigkeit wurden damals ein chronisches lumbovertebrales
Schmerz syn drom ohne radikuläre Symptomatik sowie chronische Handgelenk schmerzen
rechts ge nannt (Urk. 7/37/20) . Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob seither in ge sund heitlicher Hinsicht eine massgebliche Änderung eingetreten ist, was gege be nenfalls nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. 3.
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung durch das B.___ wurde in dessen Gutachten vom 1 2. März 2007 weit gehend vollständig zitiert (Urk. 7/37/4-6). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. Er gänzend ist hier einzig noch auf das orthopädisch-psychiatrische
Gutachten des A.___ vom
15. Februar 2006 (Urk. 7/23) hinzuweisen, zu welchem sich das B.___ erst im Rahmen des erwähnten Schreibens vom 21. November 2007 äusserte. 3.1
Vom A.___ wurden damals folgende Diagnosen genannt:
- L eichtes Panvertebralsyndrom; - unklare Handbeschwerden rechts; - radiologisch Diskusprotrusionen bis - hernien L4/5 bzw. L5/S1, sowie Diskopa thie; - mittelgradige depressive Episode mit latenter Suizidalität (ICD-10: F32.1); - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).
Der orthopädische Gutachter Dr. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chi rurgie, führte in seiner Beurteilung aus, der Beschwerdeführer hab e eher diffuse Schmerzen angegeben über die ganze Wirbelsäule verteilt, er könne auch die lumbalen Schmerzen nicht richtig bezeichnen und wisse nicht sicher, ob diese vom Nacken ausgehen würden. Zudem klage er öfters über Kopfschmerzen. Im Bereich der oberen Extremität könnten keine radikulären Symptome gefunden werden, die Sensibilitätsstörung rechts sei diffus und keinem Dermatom entspre chen d . Die Reflexe seien schwach vorhanden und symmetrisch. Eine aktive Dis kushernie könne ausgeschlossen werden. Die Beschwerden im Bereich des Hand gelenks, insbesondere zwischen dem Metacarpale II und III seien schwierig zu er klären. Die diversen Abklärungen wie MRI und neurologische Untersuchungen hätten keine Pathologie ergeben, welche diesen Schmerz erklären würde. Auch sei die Kraftmessung mit dem Vigormeter nach Martin etwas inkohärent, die mehr fach erhobenen Messergebnisse seien zu variabel. Auffällig in der Untersuchung sei auch gewesen, dass der Beschwerdeführer bei auch starker Palpation nur rela tiv geringe Schmerzen angegeben habe. Nur auf direkte Frage habe er jeweils mit „ja, er habe Schmerzen“ geantwortet. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und der Schultern sei eigentlich im Normbereich. Auch im Bereich der unteren Extremität könnten keine radikulären Symptome gefunden werden. Es handle sich deshalb wahrscheinlich um ein sogenanntes spondylogenes Syndrom. Die beiden Diskushernien auf Höhe L5/S1 und L4/5 seien stumm und als Zufallsfund zu werten. Insgesamt seien die aktuellen Beschwerden orthopädisch schwer er klärbar. Rein aus orthopädischer Sicht sei für leichte Tätigkeiten zumindest wie der eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/23/10-11) .
Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, führte in seiner Beurteilung aus, aus psychiatrischer Sicht stehe beim Beschwerdeführer die depressive Störung, die bezüglich der zu beurteilenden Ar beitsfähigkeit bestimmend sei, im Vordergrund. Das depressive Zustandsbild sei zurzeit deutlich und verunmögliche dem Beschwerdeführer jegliche Art von Tä tigkeit. Das Leiden scheine auch sein Privatleben gravierend zu destabilisieren. Dabei finde sich im beruflichen wie privaten Konflikt dasselbe Copingmuster : G e kränkter Rückzug, Schuldzuweisung nach aussen, Ignoranz gegenüber eigenen Anteilen der Desintegration. So dürften die – doch erstaunlichen – fehlenden Deutschkenntnisse nach nunmehr 20 Jahren Aufenthalt im deutschsprachigen Raum zu erklären sein. Der Beschwerdeführer scheine allgemein, entgegen seiner eigenen Darstellung, wenig integriert zu sein in vernetzten Beziehungen, so dass sein heutiges Leiden vielmehr persönlichkeitsbedingt denn reaktiv beurteilt wer den müsse. Der hinter der somatoformen S chmerzstörung stehende Konflikt resp. die Konflikte könnten nicht detailliert benannt werden, seien aber mehrfach in der Beziehungsgestaltung belegt (Urk. 7/23/16).
In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aus orthopädischer Sicht sollte der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit wieder einsetzbar sein. Aktuell sei aus psychiatrischer Sicht jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit – auch in einer angepassten Tätigkeit – gegeben (Urk. 7/23/18). 3.2
3.2.1
Das
B.___ stellte in seinem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/37/20-21) : - Chronisches lumbo vertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5); - Diskushernie L4/L5 rechts und mediane Diskusprotrusion L5/S1, MR-to mografisch mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts, jedoch ohne sichere Neurokompression (ICD-10 M51.2); - leichtgradige degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbel säule (ICD-10 M47.85); - c hronische Handgelenksschmerzen (ICD-10 M79.6); - Status nach Karpaltunnelspaltung am 8.12.2006 mit persistierenden post operativen Restbeschwerden (ICD-10 Z98.8); - Status nach Sturz mit Handgelenkskontusion am 24.02.2004, konventio nell radiologisch ohne sichere Frakturzeichen (ICD-10 T92.3).
Unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigk eit sind aufgeführt: - Status nach leichter depressiver Episode (ICD-10: F32.0); - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F59); - b eginnendes multilokuläres Schmerzsyndrom, weitgehend ohne klini sches Korrelat (ICD-10 R52.1); - metabolisches Syndrom - erhöhter HbA1c-Wert aktuell; - dringender Verdacht auf Diabetes mellitus (ICD-10: E11.9); - Adipositas mit BMI 32.4 kg/m 2 (ICD-10: E66.0); - Dyslipidämie (ICD-10: E78.2). 3.2.2
Der orthopädische Gutachter Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie, führte in seiner Beurteilung (Urk. 7/37/17-20) aus, das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei etwas verlangsamt, jedoch flüssig und hinkfrei mitsamt den geprüften Gangvarianten. Auch das Einnehmen einer Hocke sei recht zügig ge lungen, doch sei der Kauergang etwas erschwert gewesen . Nachdem das Auszie hen der Socken zu Beginn der Untersuchung im Sitzen problemlos gelungen sei, habe der Beschwerdeführer diese zuletzt unter Hinweis auf Rückenschmerzen nicht mehr angezogen und darauf verwiesen, dies werde im Alltag von seiner Ehefrau besorgt. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine praktisch freie Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten mit einem Finger-Boden-Abstand von 30 cm gezeigt, was später jedoch durch den Langsitz relativiert worden sei, bei dem die Fingerspitzen bei gestreckten Knien trotz muskulärer Abwehrspan nung problemlos bis etwa 5 cm supramalleolar hätten geführt werden können, entsprechend einem Finger-Boden-Abstand von höchstens 15 cm. Auch in den übrigen Ebenen sei eine freie Beweglichkeit gefolgt, und die nach wie vor gut entwickelte paravertebrale Muskulatur sei in sämtlichen Abschnitten ohne tast bare Verspannungen gewesen.
Bei der Untersuchung der unteren Extremitäten habe der Beschwerdeführer bei end gradiger Flexion beider Hüfte n lumbale Schmerzen angegeben, doch habe ansonsten eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei gu ter Kraftentfaltung bestanden. Auch an den oberen Extremitäten habe sich ein praktisch unauffälliger Untersuchungsbefund ergeben mit objektivierbaren Ein schränkungen lediglich im Bereich der rechten Hand. Die Muskulatur im Schul tergürtel sei ausgezeichnet konfiguriert, doch habe die Kraftentfaltung sehr star k mit dem jeweiligen Gegendruck des Untersuchers variiert. An der rechten Hand hätten reizlose Narbenverhältnisse nach kürzlich erfolgter Kar paltunnelspaltung bestanden mit nach wie vor ausgeprägter Druckdolenz im Narbengebiet und leicht schuppender Haut als Zeichen der weitgehenden Inak tivität daselbst. Der Beschwerdeführer habe denn auch angegeben, seine rechte Hand seit der Ope ration sehr stark geschont zu haben, was auch zu einer leich ten Schwellung der Langfinger geführt habe mit etwas eingeschränkter Flexi onsfähigkeit in den distalen Interphalan gealgelenken . Daumen, Zeige- und Kleinfinger hätten eine praktisch unauffällige Kraft entfaltet, die jedoch eben falls stark mit dem Ge gen druck des Untersuchers variiert habe, wohingegen Mittel- und Ringfinger nur stark abgeschwächt hätten eingesetzt werden kön nen. Da selbst habe der Be schwerdeführer auch eine stark abgeschwächte Be rührungsempfindung sowohl im ulnaren als auch im radialen Anteil angegeben, wohingegen an den übrigen Fingern und der Handfläche keine Angaben über Einschränkungen der Sensi bi lität erfolgt seien.
Auf neurologischer Ebene hätten etwas unklare Einschränkungen im Bereich der rechten Hand bestanden, die sich bei erhaltener Sensibilität von Daumen, Zeige finger und Kleinfinger sowie deutlichen Einschränkungen an Mittel- und Ring finger ulnar und radial jedoch nicht auf ein einzelnes spinales oder peri pheres Dermatom hätten zurückführen lassen. Insbesondere scheine der Kar paltunnel entlastet gewesen zu sein, da keine Sensibilitätsstörungen an Daumen und Zei gefinger angegeben worden seien. Auch sonst hätten sich keine Hin weise für eine Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems gefunden, indem ins be sondere eine spinale Kompressionsproblematik lumbal klini sch weitestgehend hab e ausgeschlossen werden können.
Die vorliegenden Bilddokumente des rechten Handgelenks hätten keine sicheren Hinweise auf die initial postulierte Fraktur des Processus
styloideus
radii ge zeigt. Sowohl auf den Unfallbildern als auch auf den wenige Tage danach an ge fertigten Aufnahmen sei keine sichere Konturunterbrechung abgrenzbar, und in einer im Juni 2004 durchgeführten MR-Tomographie seien ebenfalls keine ossären Veränderungen darstellbar gewesen, welche bei durchgemachter Fraktur in einem MRI auch nach dieser Zeit durchaus noch zu erwarten wären. Entspre chend dürfte es sich bereits zu Beginn am ehesten lediglich um eine schwere Handgelenkskontusion gehandelt haben. Eine MR-Tomographie der Lendenwir bel säule vom Januar 2005, als gemäss Aussagen des Beschwerdeführers identi sche Beschwerden bestanden hätten wie heute, habe lediglich eine kleine Dis kushernie L4/L5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts, jedoch ohne sichtbare Kompression derselben, ergeben, von welcher möglicherweise eine gewisse Schmerz provokation ausgehen könnte. Bei der medialen Diskusprotrusion L5/S1 mit lediglich leichter Eindellung des Spinalkanals dürfte es sich um einen be langlosen Zufallsfund handeln, da keine Neurokompression abgrenzbar sei. Auch die leichtgradigen degenerativen Veränderungen der Zwischenwirbelge lenke im unteren LWS-Abschnitt dürften altersentsprechend angesehen werden.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden anlässlich der Untersuchung nur sehr eingeschränkt hätten objektivieren lassen. Die Belastbarkeit der unteren Lendenwirbelsäule sei zwar möglicherweise durch die bestehenden leichtgradigen Strukturalterationen etwas herabgesetzt, doch erkläre dies sicherlich nicht einen therapieresistenten Dauerschmerz, der weitestgehend belastungs- und lageunabhängig sei. Auch die Problematik im rechten Handgelenk gehe deutlich über die objektivierbaren or ganischen Befunde hinaus, was sich bereits im Verlauf nach mit hoher Wahr scheinlichkeit lediglich durchgemachter schwerer Handgelenkskontusion an läss lich des Unfalls im Februar 2004 gezeigt habe. Unter diesen Voraussetzun gen sei es auch nicht ganz erstaunlich, dass der postoperative Verlauf nach der er fol gten Krapaltunnelspaltung protrahiert sei und der Beschwerdeführer auch etwa sieben Wochen danach die Hand noch in übermässiger Weise schone . Wie dies auch in den früheren Berichten festgehalten worden sei, bestehe der Verdacht auf eine erhebliche nicht-organische Komponente der Schmerz problematik .
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führte der orthopädische Gutachter aus, für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau bestehe eine bleibende volle Ar beitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wech selnder Position sei indes eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte Ar beitsfähigkeit anzunehmen. Derart angepasste Arbeiten führten aufgrund allge meiner Erfahrung nicht zu einer auf somatischer Ebene begründ baren wesent lichen Schmerzprovokation, so dass sie dem Exploranden auch zumutbar seien. Die Karpaltunnelspaltung vom Dezember 2006 habe vorüber gehend zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt, die bei üblichem Verlauf vom Datum der Ope ration her drei Monate nicht übersteigen sollte. Für die Zeit davor und danach sei jedoch wie erwähnt eine volle Arbeitsfähigkeit anzuneh men.
Abschli e ssend bemerkte der Gutachter, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Beschwerdeschilderungen sowie den objektivier baren Befunden und der Schmerzäusserung anlässlich der Untersuchung. Das Ver halten des Beschwerdeführers deute auch auf eine gewisse Selbstlimitierung hin, wie dies bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe dargelegt werden kön nen. Auch sei es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer zwar problemlos eine be lastete Hocke habe einnehmen können, jedoch zuletzt nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich selbständig die Socken wieder anzuziehen, wobei die Belas tung sicher viel geringer sei. Inwieweit sich diese offensichtliche Schmerzverar beitungsproblematik auf ein psychisches Leiden zurückführen lasse und ob dadurch gegebenenfalls ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstehe, sei Ge genstand des psychiatrischen Teilgutachtens. 3.2.3
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, führte in seiner Beurteilung (Urk. 7/37/11-12) aus, der altersentspre chend aussehende, kräftige Beschwerdeführer sei freundlich und kooperativ ge wesen. Bereitwillig sei er auf die gestellten Fragen eingegangen. Er verfüge über eine lebhafte Stimme. Die Psychomotorik sei unauffällig gewesen. Die Stim mung sei ausgeglichen und der affektive Kontakt zur Dolmetscherin und zum Untersucher gut herstellbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und bewusstseinsklar gewesen. Das Denken habe sich formal und inhaltlich un auffällig präsentiert. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinatio nen und Ich-Störungen seien nicht vorhanden gewesen.
Aufgrund der Tatsache, dass die geklagten körperlichen Beschwerden nicht hät ten objektiviert werden können, müsse eine psychische Überlagerung ange nommen werden. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn der psychischen Über lagerung nicht unter psychosozialen Belastungen gelitten. Es sei bei ihm ein deutliches Rentenbegehren auszumachen. Es könne somit weder die Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch Entwicklung körperlicher Symp to me aus psychischen Gründen gestellt werden. Es handle sich um eine Schmerz verarbeitungsstörung,
d eren Hintergründe weitgehend unklar seien. Möglicher weise spiele ein kulturell bedingter Umgang mit Schmerzen und Be hinderung eine Rolle. Die Überzeugung, erst ganz gesund sein zu müssen und erst dann ar beiten zu können, trage zur Symptomerhaltung bei. In den ersten Monaten seiner Krankschreibung habe der Beschwerdeführer unter Untätigkeit und leichter de pressiver Verstimmung gelitten, weshalb ihm vom Hausarzt eine psychiatrische Behandlung vorgeschlagen worden sei. Seit September 2005 werde er nun anti depressiv behandelt. Diese Behandlung habe zu einer wesent lichen Ver besse rung der depressiven Verstimmungen geführt. Als der behan delnde Psychiater ihm jedoch eine stationäre Behandlung vorgeschlagen habe, habe er dies ab ge lehnt und Ende 2006 dann auch die ambulante Therapie abge brochen.
Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symp tome festgestellt werden können. Neben der Schmerzverarbeitungsstörung sei ein Status nach leichter depressiver Episode auszumachen gewesen . In der ersten Zeit nach seiner Krankschreibung habe der Beschwerdeführer vorüberge hend un ter depressiven Verstimmungen gelitten und daneben zum Teil auch an einem gewissen Lebensverleider . Eine Suizidalität habe indes nie bestanden. Nachdem sich die depressive Episode vollständig zurückgebildet habe, könne aus psy chia trischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr attestiert wer den. Der Beschwerdeführer habe aber eine ausgeprägte subjektive Krankheits überzeugung, so dass die Prognose ungünstig sei.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte der psychiatrische Gutachter, aus psy chi atrischer Sicht sei diese nicht eingeschränkt. Die Schmerzverarbeitungs störung habe keinen Krankheitswert. Die vorübergehenden leichten depressiven Verstimmungen hätten sich weitgehend zurückgebildet. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Es fehlten Hinweise auf unbewusste Konflikte und einen primäre n Krankheitsgewinn. Aus psychiatrischer Sicht könne dem Be schwerdeführer daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden wei terhin ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. 3.2.4
In ihrer Gesamtbeurteilung (Urk. 7/37/21-24) wird seitens der Gutachter darge legt, a us orthopädischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte, körperlich schwe re Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der leichten degenerativen Verän derungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule bleibend eine volle Ar beitsun fähig keit, da es bei hoher Belastung zu einer Schmerzprovokation da selbst kommen könnte, die ihm nicht zugemutet werden könne. Aus psychiat rischer Sicht könnten nur die Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung und eines Zustands nach leich ter depressiver Episode gestellt werden, die ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit blieben. Die aus internistischer Sicht gestellten Diagnosen hätten der zeit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zusam menfassend bestehe in der angestammten Tätigkeit bleibend eine volle Arbeits unfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position sei aus orthopä di scher Sicht eine zeitlich und leistungsmässig unein geschränkte Arbeitsfähigkeit anzunehmen, sobald die Behandlung am rechten Handgelenk abgeschlossen sei, was aufgrund allgemeiner Erfahrung bei objektiv ungestörtem Verlauf höchs tens drei Monate nach der Operation der Fall sein dürfte. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit. Was den zeitlichen Verlauf betreffe, sei spätestens ab März 2007 für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position wieder eine zu mut bare Arbeitsfähigkeit von 100 % gege ben. Die Prognose bezüglich einer Rück kehr in den Arbeitsprozess sei aufgrund der subjektiven Einschätzung des Beschwer deführers, kaum mehr arbeiten zu können, als ungünstig zu bezeichnen, doch gründe dies im Wesentlichen auf IV-fremden Faktoren . 4.
Seit der Neuanmeldung im Mai 2011 präsentiert sich die medizinische Akten lage im Wesentlichen wie folgt: 4.1
Das H.___
(Rheumaklinik und Institut für Physikalische Me di zin), führte in seinem Arztbericht vom 10. November 2010 als Diagnosen auf: - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender radi kuläre r Reizung L4/5 rechts - MRI LWS und Becken vom 12.07.2010: Degenerative ossäre Ver än de run g en sowie geringe breitbasige
Diskusprotrusion mit mässiger Ein engung des Neuroforamens L4/5 rechts; degenerative Diskusverän derungen L5/S1 ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen; keine Hin weise auf entzündliche Veränderungen; - a namnestisch St. n. 3 Mal Infiltrationsbehandlungen; - Verdacht auf depressive Verstimmung mit Schmerzverarbeitungsstörung.
In der Beurteilung führte n
die behandelnden Ärzte aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittie rend mögli cher radikuläre r Reizung der Nervenwurzel von L4 rechts. In der kli ni schen Untersuchung habe eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der LWS und BWS bei Dolenzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule imponiert. Neuro logisch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine relevante
Diskopa thie /
Radikulopathie ergeben. Bildgebend hätten sich in einem MRI der LWS vom 1 2. Juli 2010 multiple degenerative ossäre Veränderungen sowie eine ge ringe breit basige
Diskusprotrusion mit mässiger Einengung des Neuroforamens L4/5 rechts ohne Beeinträchtigung der neuralen Strukturen als Erklärung für die rechts seitige intermittierende Schmerzausstrahlung ergeben. Bei anamnestisch An gabe von Nacht- und Ruheschmerzen, einer Morgensteifigkeit der Gelenke von 30-60 Minuten Dauer sowie dem guten Ansprechen auf NSAR seien im MRI zu dem entzündliche Veränderungen am ossären Skelett gesucht worden, es hätten sich aber keine Hinweise dafür gefunden. Eine Laborabklärung habe so dann un auffällige Entzündungsparameter gezeigt, so dass eine Erkrankung des entzünd lich-rheumatischen Formenkreises auszuschliessen und primär von ei ner mecha nischen Genese der Schmerzen auszugehen sei (Urk. 7/93/1-2). 4.2
Am 4. Januar 2011 berichtete d ie I.___ über eine Schulter-/ Ell bo gen sprechstunde ambulant vom 29. Dezember 2010 . Dabei erwähnte n
die Ärzte folgende Diagnosen: - Subacromiales
Impingement Schulter links, mit/bei: - Tendinopathie
Supraspinatussehne; - Status nach Arbeitsunfall mit Sturz auf linke Schulter am 14.07.2010.
Als Nebendiagnose wird genannt: - Status nach Non-STEMI bei - k oronarer Zweigefässerkrankung mit Stent am 28.09.2010; - s either unter Aspirin Cardio und Plavix .
In ihrer Beurteilung hielt die Klinik fest, es sei ein symptomatisches suba cro miales
Impingement durchgeführt worden. Durch die Infiltration sei eine 100%ige Schmerzlinderung eingetreten, indes nur für wenige Stunden. Es sei eine weitere Infiltration in vier Wochen geplant (Urk. 7/102/19-20). 4. 3
Im
J.___ stellte man
(Bericht vom 27. Januar 2011) folgende Diag nosen: - Koronare Zweigefässerkrankung - St. n. akutem NSTEMI bei chronisch verschlossener dista l er CX (kleines Gefäss 09/10; - St.
n. PTCA/Stent (2xbeschichtet) einer subtotalen mittleren RIVA-Ste nose 09-10; - e rhaltene systolische LV-Funktion; - cvRF : Nikotinabusus (ca. 30 py), Dyslipidämie; - a namnestisch Gastritis.
In seiner Beurteilung führte das Spital aus, der Beschwerdeführer habe sich kli nisch kompensiert präsentiert, normokard und normotensiv . Es habe eine kli nisch und elektrisch unauffällige Ergometrie bei einer normalen Leistungsfähig keit bis 141 Watt (99 % Soll) bestanden. Das Ruhe-E K G habe im Vergleich zur Voruntersuchung keine wesentliche Befundänderung gezeigt . Insgesamt sei von einem stabilen Verlauf der koronaren Zwei-Gefässerkrankung auszugehen (Urk. 7/98/7-8). 4. 4
Mit Arztbericht vom 8. Februar 2011 führte der Arzt der
I.___ aus, bei chroni fizierten Schmerzen, welche sich subacromial lokalisieren liessen im Sinne einer Impingement -Symptomatik, sei nun eine schulterarthroskopische
suba cromiale Dekompression geplant. Die Operation sei für den 4. März 2011 vor gesehen (Urk. 7/98/5-6). 4. 5
Am
18. März 2011 berichtete die I.___ über eine ambulante Schul ter-/Ellbogensprechstunde vom 7. März 2011 . Dabei wurde fest gehalten, der Be schwer deführer habe sich mit leicht veränderter Schmerzsymptomatik vorge stellt. Hin zugekommen sei ein druckdolentes AC-Gelenk. Aufgrund der wegen kar dialer Problematik abgesagten und für mindestens zwölf Monate nicht durch führbaren Operation habe man sich für eine Infiltration des AC-Gelenks und des Sub acromialraums entschlossen. Es könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. März 2011 attestiert werden (Urk. 7/96/6-7). 4. 6
D er Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, führte in seinem Be richt vom 15. September 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit auf: - Subacromiales
Im p ingement bei Tendinopathie der Supraspinatussehne re chts (gemeint wohl: links) nach Schulterkontusion (Arbeitsunfall; bestehend seit Juli 2010); - Koronare Zwei-Gefässerkrankung mit Status nach NSTEMI mit Stenting ei ner RIVA Stenose (bestehend seit September 2010).
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine D-Hypovitaminose.
Dr . K.___ legte dar, der Beschwerdeführer sei kardial gut kompensiert, ohne Zeichen einer Angina pectoris . Das Schulterproblem rechts (gemeint wohl: links) persistiere, weil noch keine subacromiale Dekompression durchgeführt worden sei. Bei der letzten Kontrolle am 1 2. Juli 2011 habe der Beschwerde führer über Müdigkeit abends seit Wiederaufnahme einer Arbeit ab 5.5.2011 geklagt. Im Moment scheine die Prognose gut. Allerdings sei dies vor allem von der weiteren Entwicklung der koronaren Zwei-Gefässerkrankung abhängig. Für die zuletzt ausgeübte Arbeit als Bauarbeiter habe zwischen dem 14. Juli 2010 und
4. Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In qualitativer Hin sicht bestehe eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit re chts (gemeint wohl: links) mit Schmerzen, Überkopfa rbeiten seien aktuell kaum möglich. Die bis he rige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem 5. Mai 2011 mutmasslich wie der zu 100 % zumutbar (Urk. 7/98/1-4). 4. 7
In seinem Bericht vom 23. November 2011 erwähnte das J.___ folgende Diagnose: - Koronare Zweigefässerkrankung - gutes Resultat nach PCI RIVA (09/2010); - PCI einer 60%-Stenose des RIVA vor dem alten Stent (Biomatrix Flex, beschichtet); - chronisch verschlossene periphere RCX; - Normale LV-Funktion; - cvRF : persistierender Nikotinabusus (aktuell 1-3 Zigaretten/Tag, ca. 30 py); Dyslipidämie; pos. Familienanamnese für plötzlichen Herztod.
In Bezug auf das jetzige Leiden ist dem Bericht zu entnehmen, der Beschwerde führer habe damals zunächst nur ein linkspektorales Ziehen mit Ausstrahlung in den Arm und nach submandibulär bei sehr anstrengenden Tätigkeiten im Rah men seiner Arbeit als Bauarbeiter bemerkt, im weiteren Verlauf seien diese auch bei leichteren Tätigkeiten aufgetreten. Die Beschwerden würden dabei jedoch nich t regelmässig unter Belastung auftreten, sondern hätten sich auch schon in Ruhe bemerkbar gemacht, am Untersuchungstag erstmalig auch tagsüber. Zuvor sei es zu diesen Beschwerden vor allem in der Nacht gekommen. Die Schmerzen dauerten über 30 Sekunden bis zu mehreren Minuten an, nach Anhalten wür den sie wieder sistieren. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer berichtet, weni ger leistungsfähig zu sein, er sei ständig müde. Es bestehe eine Belastungs dyspnoe NYHA III, zudem sei es schon mehrfach zu nächtlichen Dyspnoeatta cken gekommen, in deren Folge der Beschwerdeführer habe erbrechen müssen. Aufgrund einer pathologischen Belastungsergometrie im kardiologischen Am bulatorium sei die Indikation zur invasiven Diagnostik gestellt worden.
In seiner Beurteilung führte das Spital aus, der Beschwerdeführer sei zur elek tiven Re-Koronarangiographie eingetreten . Bei Eintritt habe dieser sich
kardio pulmonal kompensiert, normoton und norm o kard präsentiert. Die Koronaran gio graphie habe einen nahezu unveränderten Befund zum Schluss resultat der letzten Intervention gezeigt. Die bekannte 60%-RIVA-Stenose vo r dem Stent habe sich durch die Messung mittels FFR als signifikant dargestellt. Die Läsion habe erfolgreich mittels beschichte te n Biomatrix Flex revaskularisiert werden können. Die RCX sei unverändert peripher verschlossen, proximal be stehe eine lang streckige Läsion, welche gemäss FFR nicht eindeutig signifikant sei. Auf grund dieses Befunds sei insgesamt nicht eindeutig, ob die Beschwerden aus schliesslich kardialer Genese seien (Urk. 7/107). 4. 8
In seinem Arztbericht vom 28. Juni 2012 führte Dr. K.___ folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Subacromiales
Impingement li Schulter, bei Arbeitsunfall mit Sturz (beste hend seit 14. Juli 2012 [ gemeint wohl: 2010 ]); - KHK (Zwei-Gefässerkrankung) mit Stenting im September 2010 und 23.11.2011 (bestehend seit September 2010); - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion L4/L5 mit rad . Zeichen (am 21. Februar 2012 exazerbiert).
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine mittel- bis hochgradige Schwer hörigkeit bds . (bestehend seit Jahren), aktuell Versorgung mit Hörgerät.
Dr . K.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 29. September 2011 arbeitsunfähig wegen wieder aufgetretener Stenokardie und Dyspnoe. Im Feb ruar 2012 sei es zu einer Lumboischialgie rechts gekommen, bei bekannter Dis kushernie L4/L5 rechts. Die Prognose sei ungewiss angesichts der Multimorbi dität . In der angestammten Tätigkeit als Maurer habe vom 15. Juli 2010 bis 4.
Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 29. September 2011 sei nun bis auf weiteres von Neuem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ge geben. Als Bauarbeiter werde der Beschwerdeführer auch kaum mehr eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen. Als Eingliederungsmassnahme käme evtl. ein Belast barkeitstraining in Frage (Urk. 7/125/1-4). 4. 9
Das H.___, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirur gie, führte in seinem Arztbericht vom 23. März 2012 folgende Diagnosen auf: - Leistenschmerzen rechtsseitig unklarer Ätiologie; - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender radi kulärer Reizung L4/5 rechts; - MRI LWS und Becken vom 12.07.2010: Degenerative Veränderungen so wie geringe breitbasige
Diskusprotrusion mit mässiger Einengung des Neuroforamens L4/5 rechts; degenerative Diskusveränderungen L5/S1 ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen; keine Hinweise auf ent zündliche Veränderungen; - St. n. mehreren Infiltrationsbehandlungen; - Verdacht auf depressive Verstimmung mit Schmerzverarbeitungsstörung.
Die behandelnden Ärzte des H.___ legten dar, der Beschwerdeführer be richte seit dem 21. Februar 2012 über eine zunehmende Schmerzsymptomatik, welche vom Rücken über die rechte Seite, die rechte Leiste, in das rechte Bein ziehe. Schmerzen bestünden vor allem bei Bewegung und beim Heben. Die kli nisch vermutete Leistenhernie habe CT-morphologisch unter Valsalva -Manöver nicht bestätigt werden können. Es sei dem Beschwerdeführer eine Konsultation bei einem Rheumatologen empfohlen worden (Urk. 7/125/7-8). 4. 10
Der Regionale ärztliche Dienst, Dr. med. C.___, führte in seiner Beurteilung vom 23. Juli 2012 aus, die aktenmässig dokumentierten Angaben zur Arbeits un fähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Maurer seien nachvollziehbar, wobei die Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. (gemeint wohl 14.) Juli 2010 bis 4. Mai 2011 ja ebenfalls bereits bekannt gewesen sei, aber nun eben die ab 29. Sep tem ber 2011 durchgehend und bis auf weiteres bestehende Arbeitsunfähig keit von 100 % hinzugekommen sei. Unter Abstellen auf die Angaben von Dr . K.___ und unter Berücksichtigung langjähriger fachärztlicher-ortho pädischer Erfahrung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass dies auf Dauer so bleiben werde. Bezüglich einer angepassten Tätig keit würden keine konkreten Angaben vorliegen, jedoch seien aus den vorhan denen Arzt berichten zwar eindeutige qualitative, jedoch nur geringe quantita tive Ein schrän kungen der funktionellen Leistungsfähigkeit abzuleiten, so dass medizinisch-theo retisch – nach anzunehmender vorübergehender Arbeitsunfä higkeit von 100 % zwischen dem 23. November 2011 bis maximal 23. März 2012 - von einer durchgehenden, mindestens 8 0%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei, unter Beachtung folgenden Belastungsprofils:
N ur körperlich sehr leichte Arbei ten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, wech selbelastend, ohne häufiges Bücken oder Drehbewegungen des Rumpfes, ohne häufiges Treppen steigen, ohne Arbeiten mit Armvorhalten. Ebenfalls auszu schliessen seien Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten auf Leitern bzw. Gerüsten. Diese 80%ige medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus einer vollzeitlichen Stundenpräsenz bei um 20 %
ver mindertem Leistungsvermögen aufgrund der nachvollziehbaren Notwendigkeit häufigerer Pausen (Urk. 7/129/4). 5.
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Angaben von Dr . K.___ vom
28. Juni 2012 davon aus, dass beim Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer eine volle Ar beits un fähigkeit bestehe . Bezüglich der Frage nach der Restarbeitsfähigkeit in ei ner angepassten Tätigkeit lehnte sie sich an die RAD-Beurteilung vom 23. Juli 2012 an, wonach für solche Arbeiten nur eine Einschränkung vo n 20 % anzu nehmen sei, wobei der RAD-Arzt seine Einschätzung allein gestützt auf die vor handenen Akten, also ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers abgegeben hatte.
Angesichts dessen, dass die behandelnden Ärzte des J.___ anfangs Januar 2011 eine normale Leistungsfähigkeit festgestellt hatten (E. 4.3) und der Hausarzt Dr. K.___ noch im September 2011 seit Mai 2011 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit sogar in der angestammten Tätigkeit für möglich hielt (E. 4.6), besteht zur Beurteilung des RAD-Arztes für diesen Zeitraum jedenfalls kein Widerspruch. Fraglich ist indes, ob diese Akten beur teilung genügt, nachdem im September 2011 erneut kardiologische unklare Be schwerden aufgetreten sind (E. 4.7) und das lumbospondylogene
Schwerz syn drom offenbar im Februar 2012 exazerbierte, nebst der weiterhin bestehenden Schulterproblematik links. Hierbei ist zu beachten, dass verwaltungsinterne ärzt liche Stellungnahmen zwar einen vergleichbaren Beweiswert wie ein (exter nes) Gutachten haben, sofern sie den Anforderungen genügen (E. 1.5). Besteh t indes zwischen RAD-Bericht und allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungs medizinischen Prämissen (vgl. SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117, I 738/05 E. 5.2) beruht, oder bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ex terne Stellungnahmen (Gutachten) notwendig (BGE 137 V 219 E. 1.2.1 in fine, 135 V 467 E. 4.2).
Dem Bericht von Dr. K.___ vom
28. Juni 2012 ist zu ent nehmen, dass der Be schwerdeführer seit dem 29. September 2011 arbeitsun fähig ist
wegen wieder aufgetretener Stenokardie und Dyspnoe. Ausserdem sei es im Februar 2012 zu einer Lumboischialgie rechts bei bekannter Diskushernie L4/L5 rechts gekom men. Nähere Angaben zu den seit Ende September 2011 bestehenden anginösen
Beschwerden gehen aus dem Arztbericht des J.___ vom 23. November 2011 hervor (vgl. E. 4.6) . D ies er Bericht äussert sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit . Ein relevante r Einfluss der geschilderten Be schwerdesympto matik auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist dadurch indes nicht ausgeschlossen . Letzteres gilt nicht nur hinsichtlich der bis herigen, sondern auch für eine allfällige Verweistätigkeit, weil den Angaben zum jetzigen Lei den zu entnehmen ist, dass die anginösen Beschwerden auch schon bei leichteren Arbeiten aufgetreten seien. Kommt
ferner hinzu, dass unklar ist, wel cher Genese die angegebenen Beschwerden sind .
Was die lumbospondylogene Problematik betrifft, welche offenbar im Februar 2012 exazerbierte, ist d em Arzt b ericht der Spezialklinik des H.___ vom 23. März 2012 (E. 4.8) eine komplexe Schmerzsymptomatik zu entnehmen, welche vom Rücken über die rechte Seite, die rechte Leiste, in das rechte Bein ziehe . Angaben darüber, wie sich die erwähnte Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, fehlen .
Es wurde indes e ine ausdrückliche Empfehlung für zusätzliche rheuma to logische Untersuchungen vom H.___ abgegeben. Aufgrund der multimorbiden me dizinischen Problematik erscheinen deshalb vorliegend zur Prüfung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be schwe rdeführers vertiefte Abklärungen angezeigt. Die Beurteilung des RAD-Arzte s
Dr. C.___, welcher ohne eigene Untersuchung für leichte körperliche Tätig keiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit annahm, erscheint rein spekulativ und kann diesbezüglich nicht genügen. Was schliess lich das subacromiale
Impin gement Schulter links betrifft, ist offenbar seit län gerem eine
Schulter kom pression geplant und war deren Durchführung auf grund der anginösen Proble matik zunächst nicht möglich. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat die Operation nun anscheinend am 29. November 2012 statt gefunden. Der
(post ope rative) Verlauf dieses Eingriffs ist aktenmässig
nicht dokumentiert. Die Frage, inwieweit die Operation zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands geführt hat, erscheint jedenfalls für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Bedeutung und ist deshalb in die erneuten Abklärungen miteinzubeziehen. 6.
Zusammenfassend bestehen im vorliegenden Fall keine zuverlässigen Grundla gen für die Beurteilung eines Rentenanspruchs. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neuverfügung im Sinn der vorstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschlies send über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger