Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1958, ohne Berufsbildung, arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2009 bis zur Kündigung per 31. Dezember 2010 (Ur
k. 8/13, Urk. 8/5)
als Kellner/ Pizzaiolo im Restaurant A.___ in Y.___
in einem
59 %- Pensum
(Urk. 8/ 13; 26 Stunde n pro Woche bei einer all ge meinen Arbeitszeit von 44
Stunden pro Woche). 1.2
Am 2 2. Januar 2011 meldete sic h der Versicherte unter Hinweis auf eine seit zirka zehn Jahren bestehende
Angststörung und Nervosität bei der In validen ver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. In der Folge veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/15, vgl. dazu Gut achten vom 23. September 2011, Urk. 8/17). Am 27. Juli 2011 (Urk. 8/16) teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine be ruf lichen Ein gliederungs mass nahmen möglich seien. Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2012 (Urk. 8/25) stellte sie ferner die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht. Nach Prüfung der Einwände (Urk. 8/28-29) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 8/32) und holte sodann einen weiteren medi zinischen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho thera pie FMH, Psychiatrisch-psychothera peutisches Zentrum D.___, ein (Urk. 8/36). Am 15. August 2012 (Urk. 8/39) wurde der Versicherte hinsichtlich de r weiteren getätigten Abklärungen zur Stellungnahme aufgefordert. Er liess sich hiezu nicht vernehmen. Mit Verfü gung vom 10. September 2012 (Urk. 2) ver neinte die IV-Stelle bei einem Invali ditätsgrad von 0 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invali denversicherung. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 15 . Oktober 2012 (Urk. 1) – unter Beilage ver schiedener medizinischer Berichte (Urk. 3/1- 2) - Beschwerde
und be an tragte sinn gemäss,
seine Arbeitsfähigkeit und der entsprechende Invaliditätsgrad seien er neut zu evaluieren und sein Anspruch auf eine Re nte der Invaliden ver siche rung zu prüfen; es seien ferner berufliche Massnahmen zu prüfen .
Mit Beschwerde ant wort vom
13. November 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 4 . November 2012 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex per tise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Sep tember
2012 (Urk. 2) dafür, dass d e r Beschwerdeführer ohne Gesund heits schaden seiner Tätigkeit als Kellner/ Pizzaiolo weiterhin zu einem Pen sum von 59 % nachginge . Mittels allgemeiner Methode
des Einkommensvergleichs er rechnete
sie bei eine r
Arbeits fähigkeit von 70 % und unter Gewährung eines leidensbedingten Ab zuges im Umfang von 10 %
einen renten aus schliessen den Gesamt in validitäts grad von 0 %.
2.2
Dagegen machte d e r Beschwerdef ührer in seiner Beschwerde vom
15. Oktober 2012 (Urk. 1) geltend, e r habe während seines Teilzeitarbeitseinsatzes im Restaurant um eine Erhöhung des Arbeitspensums nachgesucht. M angels betrieblichen Bedarf s
s e i das aber nicht möglich gewesen . Er habe auch er folg los eine höherprozentige Anstellung gesucht. Er bestreite, dass er freiwillig auf die Leistung von Mehrarbeit verzichtet habe .
Dr. C.___ habe ihm aus psy chi atrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ein
auf 100 % gestei gertes
Leistungspensum
in einer be hin derungs angepasste n Tätigkeit würde ihn stark überfordern und könnte er nicht bewältigen, nicht zu letzt auch wegen der wiederholt auftrete nden massiven Rückenbeschwerden . 3. 3. 1
Dr. med. E.___, Oberarzt, und pract. med. F.___, Assistenzarzt, Spital G.___, H.___, führten am 18. Mai 2008 (Urk. 8/12/5) aus, der Beschwerde führer
habe während der Arbeit als Serviceangestellter plötzlich Atemnot ver spürt, worauf er die Ambulanz alarmiert habe. Diese habe dann einen hyper venti lierenden kaltschweissigen Beschwerdeführer mit Kribbelparästhesien und einem generalisierten intermittierenden Tremor ins Spital gebracht. Die Symp tomatik sei am ehesten im Rahmen eines Hyperventilationssyndroms zu inter pretieren ge wesen. Unter einmalige r Einnahme eines Temesta exp. 1 mg sei es zu einer raschen und kompletten Regredienz der Beschwerden gekommen. 3. 2
Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin spez. Nephrologie,
nannte am 28. März 2011 (Urk. 8/12 /1-3)
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression und eine Angststörung und attestierte dem Beschwerdeführer als Kellner eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010.
Dr. I.___ hielt in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer sei nervös und ängst lich
und habe zudem Panikattacken und Platzangst. Einschränkungen be stünden in Form eines reduzierten Konzentrationsvermögens und au f grund von Angst zuständen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Der Beschwerde führer sei auch in einer be hin derungsangepasste n Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig. Mit der Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit bezie hungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit kön ne nicht gerechnet werden. Diese An gaben gälten seit 1. Januar 2011. 3.3
Im psychiatrischen Gutachten vom 23. September 2011 (Urk. 8/17) stellte Dr.
B.___
die Diagnosen eine r generalisierte n Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine r Agoraphobie und Panikstörung (ICD-10 F40.01; S. 7 Ziff. 5).
Dr. B.___ führte aus (S. 9 ff. Ziff. 5), im klinischen Eindruck stünden eine aus ge prägte Nervosität, Unruhe, Än gstlichkeit und eine psychische
Belastung im Vorder grund. Gemäss Anamnese bestehe eine erhebliche generalisierte Angst störung mit Schreckhaftigkeit. Bezüglich der Panikstörung sei mit Sicher heit ein starkes Vermeidungsverhalten festzustellen, andererseits aber nicht das volle Bild einer schweren Panikstörung mit fixierten Attacken und einer ge nerel len Immobilisation. Mögliche nicht krankheitsbedingte Re gressions ten denzen seien nicht von der Hand zu weisen.
Der Einfluss der Angststörungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei schwierig einzuschätzen. Nachdem dem Beschwerdeführer Ende 2010 die Stelle aus Krankheitsgründen gekündigt worden sei, sei ihm wahrscheinlich seit Anfang dieses Jahres die Tätigkeit im Gastgewerbe nicht mehr zumutbar. Die Panik vor dieser Arbeit mit zeitweiser Hektik und sehr nahem sozialen Kontakt scheine festgefahren zu sein und führe zu einer unaushaltbaren psych o vegetati ven Stresssymptomatik . Hingegen gebe es aus psychiatrischer Sicht keine ein deutige Kontraindikation für Erwerbstätigkeiten, in denen sich der Beschwer deführer nicht mit anderen Leuten auseinandersetzen müsse und in denen kein Lärm und keine Hektik herrschten.
Aus psychiatrischer Sicht könne dem Beschwerdeführer retrospektiv bis Ende 2010 keine Arbeitsunfähigkeit in einem für die Invalidenversicherung relevan ten Ausmass attestiert werden (S. 9 f. Ziff. 6). Seit Januar 2011 bestehe wahr scheinlich eine voll e Arbeitsunfähigkeit im Gastgewerbe, wa h rscheinlich aber eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 100 % für Arbeiten ohne soziale An for derun gen, Lärm oder Hektik.
Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei durch psychische Leiden mit Krank heitswert bedingt, nämlich eine generalisierte Angststörung und eine Panik st örung und Agoraphobie, wegen derer sich unter subjektivem Stress eine über mässige psychovegetative Stresssymptomatik mit Konzentrationsstörungen, starker Gewichtsabnahme und unaushaltbaren Angstzuständen entwickelt habe. Der Beschwerdeführer weise ein in psychischen und sozialen Belangen ein fa ches Denken mit einer deutlich reduzierten Auffassungsgabe auf. Dem ent spre chend halte er sich für somatisch und nicht für psychisch krank.
Be ruf lich sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeit mit den oben beschriebenen Ausschlusskriterien zumutbar. Aus derzeitiger Warte er scheine eine praktisch volle Arbeitsfähigkeit in diesem Rahmen möglich. Die Angst störungen hätten nicht ein solches Ausmass erreicht, dass sie den Arbeits weg und eine Erwerbstätigkeit unter konstanten Bedingungen generell ver hin dern würden. Der Beschwerdeführer scheine zwar zurzeit eine regrediente Hal tung eingenommen zu haben, aus psychiatrischer Sicht seien jedoch keine Kontra indikationen für eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerde führers von sich aus oder mithilfe der Invalidenversicherung sichtbar. 3.4
In den ärztlichen Zeugnissen vom 1 7. Januar 2012 (Urk. 8/28/1-2) attestierte Dr. I.___
dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. bis 31. Oktober 2011 respektive vom 6. bis inklusive 9. Januar 2012 . 3. 5
Im Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/36)
nannte der behandelnde med. prakt. C.___
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Panikstö rung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bis heriger Tätigkeit .
Med. prakt.
C.___ hielt fest, d ie Angstsymptomatik habe sich durch Nervosität, Unruhe und e ine psycho vegetative Symptomatik mit Erbrechen sowie Kopf- und Bauchschmerzen ge äussert. Die Panikattacken seien klassisch und von einem schweren Angst gefühl, Hyper venti lation, Herzklopfen, Atemnot, Schwin del und starkem Schwitzen und von Entfremdungsgefühlen begleitet gewesen . Da die Symptome der generalisierten Ängste nicht so ausgeprägt seien wie die Panikanfälle, stelle er die Diagnose der Panikstörung. Die Symptome seien diagnostisch mit einer Ver dachts diagnose zu würdigen.
Eine angepasste Tätigkeit sei bisher noch nicht erprobt worden. Wieder ein gliede rungs massnahme n sei en sicher zu diskutieren. Die Leistungs fähigkeit sei durch die Störung schwer eingeschränkt. Das Konzentrationsvermögen, die An pas sungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien mittelgradig und das Auf fassungs vermögen
leichtgradig eingeschränkt. Mit der Wiederaufnahme der be ruf lichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht ge rechnet werden. 3. 6
Am 1 5. August 2012 (Urk. 3/2) nannte n
Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, L.___, Rheumapoliklinik,
fol gende Diagnosen:
- Radikuläres Ausfallsyndrom S1 links - Fusssenkerparese M4 links, ASR Abschwächung links - Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 20. August 2012: Neurokompression S1 links - Knöchelödem links - b ei eingeschränkter oberer Sprunggelenksabrollbewegung aufgrund Fusssenkschwäche - d uplexsonographisch keine Hinweise auf eine Venenthrombose
In ihrer Beurteilung führten sie aus, die Beschwerden des Beschwerdeführers seien mit einem radikulären Ausfallsyndrom S1 links mit Fusssenkerparese und ASR-Abschwäc hung links vereinbar. Konventionell-radiologisch hätten sich am 2. August 2012 leichte degenerative Veränderungen im L5/S1 gezeigt. Mag net resonanz tomographisch hab e eine kleine Diskushernie im L 5 /S1 mit Neuro kom pres sion S1 nachgewiesen werden können. Anlässlich der Ver laufskontrolle und Besprechung der Magnetresonanztomographie am 21. August 2012 habe sich eine seit dem 1 9. August 2012 neu aufgetretene Schwellung am oberen Sprung gelenk (OSG) gezeigt. Eine OSG-Arthritis habe sonographisch und eine Venen thrombose duplexsonographisch ausgeschlossen werden können. Die OSG-Schwellung sei auch nach Rückspra che mit den Angiologien am ehe sten auf die eingeschränkte OSG-Beweglichkeit respektive Abrollbewegung links auf grund der Radikulopathie zurückzuführen. Eine entzündliche Aetiologie sei bei un auffälligem CRP-Wert unwahrscheinlich. 4.
4.1
Ausweislich der medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer sowohl unter somatischen als auch psychischen Beeinträchtigungen. 4. 2
Dr. J.___ und Dr. K.___ von der Rheumaklinik des L.___
diagnostizierten am 1 5. August 2012 (E. 3.5) und damit noch vor Erlass der angefochtenen Ver fü gung ein radikuläres Ausfallsyndrom im S1 links mit einer Neuro kompression links sowie ein Knöchelödem links bei einge schränkter oberer Sprung gelenks ab roll bewegung aufgrund einer Fuss senk schwäche. Die i n diesem Bericht aufge führten somatischen Diagnosen sowie die darin erhobenen Be funde und damit ver bundenen somatischen Beschwerden blieben in der ange fochtenen Ver fü gung gänzlich un be rück sichtigt, obwohl sie noch vom Be ur teilungszeitraum der angefochtenen Verfügung vom
10. September 20 12 erfasst sind. Dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung an Rücken be schwer den litt, ist auch dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) zu entnehmen. Die Rückenschmerzen wurden darin unter anderem als Kündigungsgrund a n geführt.
Der angefochtene Entsche id stützt sich dem nach nicht auf eine für die streitigen Be lange um fassende ärztliche Unter suchung, welche sämt liche erhobenen Be funde für den einschlägigen Beur teilungs zeitraum vor Er lass der Verfügung be rück sichtigt, wurde der Be schwerde führer doch einzig in psy chiatrischer Hin sicht abgeklärt. Hieran ändert nichts, dass der Be schwerde führer seinen Mit wir kungs plichten nicht nach gekommen ist und den rheuma tologischen Bericht nicht
umgehend der IV-Stelle ein ge reicht hat . 4 . 3
Was die psychischen Störungen anbelangt, so ist festzuhalten, dass Dr. I.___ als behandelnder Hausarzt und Facharzt in Allgemeiner In nerer Medizin spez. in Nephrologie (E. 3.2) nicht über die fachliche n Voraussetzung en ver fügt, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. So hat er auch als einziger eine Depres sion als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt, ohne hiezu die Befunde zu nennen. In Bezug auf die Beurteilung des be han delnden Psychiaters med. prakt.
C.___, der eine Panikstörung sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung als Diagnosen stellte, ist anzumerken, dass dieser keine expliziten Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer be hinderungs an ge pass ten Tätigkeit machte . Er führte in seinem Bericht vom 6. Juli 2012 (E. 3.5) ein zig aus, dass eine angepasste Tätigkeit bisher noch nicht erprobt worden sei, womit auch gesagt ist, dass dieser
Bericht die streitigen Belange nicht um fas send beantwortet .
Schliesslich erfüllt aber auch das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
vom 23. September 2011 (E. 3.3) die praxismässigen Kriterien an den Be weis wert einer Expertise (E. 1.4) nich
t. D ie darin gezogenen Schlussfol gerungen, wo nach eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 100 % für Arbeiten ohne soziale An for derungen, Lärm oder Hektik bestehen soll, sind in der Beurteilung der medizinischen Situation mit Blick darauf, dass es laut Dr. B.___ keine ein deutigen Kontraindikationen für Erwerbstätigkeiten mit diesem An forderungs profil gebe (Urk. 8/17 S. 9), nicht o hne weiteres nachvollziehbar . Das gilt um so mehr, als er
weiter ausführte, aus psychiatrischer Sicht sei dem Be schwerde führer eine Arbeit mit den erwähnten Ausschlusskriterien zumutbar. Zu dem steht diese Beurteilung nicht im Einklang mit der weiteren Erläuterung, dass aus theoretischer Warte eine praktisch volle Arbeitsfähigkeit in diesem Rahmen mög lich erscheine (Urk. 8/17 S. 10).
4. 4
Vor diesem Hintergrund sieht sich das Gericht ausser Stande, eine zuverlässige Beur teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit des Be schwerde führers vor zunehmen und zu ver lässig zu bestimmen. Die angefoch tene Ver fü gung ist demnach auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zu rück zuweisen, damit diese eine medizinische Einschätzung der Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers in bis heriger als auch in einer angepassten Tätigkeit vor nehme, welche insbesondere eine kombinierte Einschätzung aus rheuma tolo gi scher und psychiatrischer Sicht ent hält, und die Gesamtheit seiner Leiden berück sichtigt.
Hernach wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu ent scheiden haben. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - O.___ Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex per tise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 ) - Beschwerde
und be an tragte sinn gemäss,
seine Arbeitsfähigkeit und der entsprechende Invaliditätsgrad seien er neut zu evaluieren und sein Anspruch auf eine Re nte der Invaliden ver siche rung zu prüfen; es seien ferner berufliche Massnahmen zu prüfen .
Mit Beschwerde ant wort vom
13. November 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Sep tember
2012 (Urk. 2) dafür, dass d e r Beschwerdeführer ohne Gesund heits schaden seiner Tätigkeit als Kellner/ Pizzaiolo weiterhin zu einem Pen sum von 59 % nachginge . Mittels allgemeiner Methode
des Einkommensvergleichs er rechnete
sie bei eine r
Arbeits fähigkeit von 70 % und unter Gewährung eines leidensbedingten Ab zuges im Umfang von 10 %
einen renten aus schliessen den Gesamt in validitäts grad von 0 %.
E. 2.2 Dagegen machte d e r Beschwerdef ührer in seiner Beschwerde vom
15. Oktober 2012 (Urk. 1) geltend, e r habe während seines Teilzeitarbeitseinsatzes im Restaurant um eine Erhöhung des Arbeitspensums nachgesucht. M angels betrieblichen Bedarf s
s e i das aber nicht möglich gewesen . Er habe auch er folg los eine höherprozentige Anstellung gesucht. Er bestreite, dass er freiwillig auf die Leistung von Mehrarbeit verzichtet habe .
Dr. C.___ habe ihm aus psy chi atrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ein
auf 100 % gestei gertes
Leistungspensum
in einer be hin derungs angepasste n Tätigkeit würde ihn stark überfordern und könnte er nicht bewältigen, nicht zu letzt auch wegen der wiederholt auftrete nden massiven Rückenbeschwerden . 3. 3. 1
Dr. med. E.___, Oberarzt, und pract. med. F.___, Assistenzarzt, Spital G.___, H.___, führten am 18. Mai 2008 (Urk. 8/12/5) aus, der Beschwerde führer
habe während der Arbeit als Serviceangestellter plötzlich Atemnot ver spürt, worauf er die Ambulanz alarmiert habe. Diese habe dann einen hyper venti lierenden kaltschweissigen Beschwerdeführer mit Kribbelparästhesien und einem generalisierten intermittierenden Tremor ins Spital gebracht. Die Symp tomatik sei am ehesten im Rahmen eines Hyperventilationssyndroms zu inter pretieren ge wesen. Unter einmalige r Einnahme eines Temesta exp. 1 mg sei es zu einer raschen und kompletten Regredienz der Beschwerden gekommen. 3. 2
Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin spez. Nephrologie,
nannte am 28. März 2011 (Urk. 8/12 /1-3)
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression und eine Angststörung und attestierte dem Beschwerdeführer als Kellner eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010.
Dr. I.___ hielt in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer sei nervös und ängst lich
und habe zudem Panikattacken und Platzangst. Einschränkungen be stünden in Form eines reduzierten Konzentrationsvermögens und au f grund von Angst zuständen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Der Beschwerde führer sei auch in einer be hin derungsangepasste n Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig. Mit der Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit bezie hungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit kön ne nicht gerechnet werden. Diese An gaben gälten seit 1. Januar 2011. 3.3
Im psychiatrischen Gutachten vom 23. September 2011 (Urk. 8/17) stellte Dr.
B.___
die Diagnosen eine r generalisierte n Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine r Agoraphobie und Panikstörung (ICD-10 F40.01; S. 7 Ziff. 5).
Dr. B.___ führte aus (S. 9 ff. Ziff. 5), im klinischen Eindruck stünden eine aus ge prägte Nervosität, Unruhe, Än gstlichkeit und eine psychische
Belastung im Vorder grund. Gemäss Anamnese bestehe eine erhebliche generalisierte Angst störung mit Schreckhaftigkeit. Bezüglich der Panikstörung sei mit Sicher heit ein starkes Vermeidungsverhalten festzustellen, andererseits aber nicht das volle Bild einer schweren Panikstörung mit fixierten Attacken und einer ge nerel len Immobilisation. Mögliche nicht krankheitsbedingte Re gressions ten denzen seien nicht von der Hand zu weisen.
Der Einfluss der Angststörungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei schwierig einzuschätzen. Nachdem dem Beschwerdeführer Ende 2010 die Stelle aus Krankheitsgründen gekündigt worden sei, sei ihm wahrscheinlich seit Anfang dieses Jahres die Tätigkeit im Gastgewerbe nicht mehr zumutbar. Die Panik vor dieser Arbeit mit zeitweiser Hektik und sehr nahem sozialen Kontakt scheine festgefahren zu sein und führe zu einer unaushaltbaren psych o vegetati ven Stresssymptomatik . Hingegen gebe es aus psychiatrischer Sicht keine ein deutige Kontraindikation für Erwerbstätigkeiten, in denen sich der Beschwer deführer nicht mit anderen Leuten auseinandersetzen müsse und in denen kein Lärm und keine Hektik herrschten.
Aus psychiatrischer Sicht könne dem Beschwerdeführer retrospektiv bis Ende 2010 keine Arbeitsunfähigkeit in einem für die Invalidenversicherung relevan ten Ausmass attestiert werden (S. 9 f. Ziff. 6). Seit Januar 2011 bestehe wahr scheinlich eine voll e Arbeitsunfähigkeit im Gastgewerbe, wa h rscheinlich aber eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 100 % für Arbeiten ohne soziale An for derun gen, Lärm oder Hektik.
Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei durch psychische Leiden mit Krank heitswert bedingt, nämlich eine generalisierte Angststörung und eine Panik st örung und Agoraphobie, wegen derer sich unter subjektivem Stress eine über mässige psychovegetative Stresssymptomatik mit Konzentrationsstörungen, starker Gewichtsabnahme und unaushaltbaren Angstzuständen entwickelt habe. Der Beschwerdeführer weise ein in psychischen und sozialen Belangen ein fa ches Denken mit einer deutlich reduzierten Auffassungsgabe auf. Dem ent spre chend halte er sich für somatisch und nicht für psychisch krank.
Be ruf lich sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeit mit den oben beschriebenen Ausschlusskriterien zumutbar. Aus derzeitiger Warte er scheine eine praktisch volle Arbeitsfähigkeit in diesem Rahmen möglich. Die Angst störungen hätten nicht ein solches Ausmass erreicht, dass sie den Arbeits weg und eine Erwerbstätigkeit unter konstanten Bedingungen generell ver hin dern würden. Der Beschwerdeführer scheine zwar zurzeit eine regrediente Hal tung eingenommen zu haben, aus psychiatrischer Sicht seien jedoch keine Kontra indikationen für eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerde führers von sich aus oder mithilfe der Invalidenversicherung sichtbar. 3.4
In den ärztlichen Zeugnissen vom 1 7. Januar 2012 (Urk. 8/28/1-2) attestierte Dr. I.___
dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. bis 31. Oktober 2011 respektive vom 6. bis inklusive 9. Januar 2012 . 3.
E. 4 . November 2012 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Ausweislich der medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer sowohl unter somatischen als auch psychischen Beeinträchtigungen. 4. 2
Dr. J.___ und Dr. K.___ von der Rheumaklinik des L.___
diagnostizierten am 1 5. August 2012 (E. 3.5) und damit noch vor Erlass der angefochtenen Ver fü gung ein radikuläres Ausfallsyndrom im S1 links mit einer Neuro kompression links sowie ein Knöchelödem links bei einge schränkter oberer Sprung gelenks ab roll bewegung aufgrund einer Fuss senk schwäche. Die i n diesem Bericht aufge führten somatischen Diagnosen sowie die darin erhobenen Be funde und damit ver bundenen somatischen Beschwerden blieben in der ange fochtenen Ver fü gung gänzlich un be rück sichtigt, obwohl sie noch vom Be ur teilungszeitraum der angefochtenen Verfügung vom
10. September 20 12 erfasst sind. Dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung an Rücken be schwer den litt, ist auch dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) zu entnehmen. Die Rückenschmerzen wurden darin unter anderem als Kündigungsgrund a n geführt.
Der angefochtene Entsche id stützt sich dem nach nicht auf eine für die streitigen Be lange um fassende ärztliche Unter suchung, welche sämt liche erhobenen Be funde für den einschlägigen Beur teilungs zeitraum vor Er lass der Verfügung be rück sichtigt, wurde der Be schwerde führer doch einzig in psy chiatrischer Hin sicht abgeklärt. Hieran ändert nichts, dass der Be schwerde führer seinen Mit wir kungs plichten nicht nach gekommen ist und den rheuma tologischen Bericht nicht
umgehend der IV-Stelle ein ge reicht hat . 4 . 3
Was die psychischen Störungen anbelangt, so ist festzuhalten, dass Dr. I.___ als behandelnder Hausarzt und Facharzt in Allgemeiner In nerer Medizin spez. in Nephrologie (E. 3.2) nicht über die fachliche n Voraussetzung en ver fügt, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. So hat er auch als einziger eine Depres sion als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt, ohne hiezu die Befunde zu nennen. In Bezug auf die Beurteilung des be han delnden Psychiaters med. prakt.
C.___, der eine Panikstörung sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung als Diagnosen stellte, ist anzumerken, dass dieser keine expliziten Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer be hinderungs an ge pass ten Tätigkeit machte . Er führte in seinem Bericht vom 6. Juli 2012 (E. 3.5) ein zig aus, dass eine angepasste Tätigkeit bisher noch nicht erprobt worden sei, womit auch gesagt ist, dass dieser
Bericht die streitigen Belange nicht um fas send beantwortet .
Schliesslich erfüllt aber auch das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
vom 23. September 2011 (E. 3.3) die praxismässigen Kriterien an den Be weis wert einer Expertise (E. 1.4) nich
t. D ie darin gezogenen Schlussfol gerungen, wo nach eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 100 % für Arbeiten ohne soziale An for derungen, Lärm oder Hektik bestehen soll, sind in der Beurteilung der medizinischen Situation mit Blick darauf, dass es laut Dr. B.___ keine ein deutigen Kontraindikationen für Erwerbstätigkeiten mit diesem An forderungs profil gebe (Urk. 8/17 S. 9), nicht o hne weiteres nachvollziehbar . Das gilt um so mehr, als er
weiter ausführte, aus psychiatrischer Sicht sei dem Be schwerde führer eine Arbeit mit den erwähnten Ausschlusskriterien zumutbar. Zu dem steht diese Beurteilung nicht im Einklang mit der weiteren Erläuterung, dass aus theoretischer Warte eine praktisch volle Arbeitsfähigkeit in diesem Rahmen mög lich erscheine (Urk. 8/17 S. 10).
4. 4
Vor diesem Hintergrund sieht sich das Gericht ausser Stande, eine zuverlässige Beur teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit des Be schwerde führers vor zunehmen und zu ver lässig zu bestimmen. Die angefoch tene Ver fü gung ist demnach auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zu rück zuweisen, damit diese eine medizinische Einschätzung der Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers in bis heriger als auch in einer angepassten Tätigkeit vor nehme, welche insbesondere eine kombinierte Einschätzung aus rheuma tolo gi scher und psychiatrischer Sicht ent hält, und die Gesamtheit seiner Leiden berück sichtigt.
Hernach wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu ent scheiden haben. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - O.___ Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 5 Im Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/36)
nannte der behandelnde med. prakt. C.___
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Panikstö rung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bis heriger Tätigkeit .
Med. prakt.
C.___ hielt fest, d ie Angstsymptomatik habe sich durch Nervosität, Unruhe und e ine psycho vegetative Symptomatik mit Erbrechen sowie Kopf- und Bauchschmerzen ge äussert. Die Panikattacken seien klassisch und von einem schweren Angst gefühl, Hyper venti lation, Herzklopfen, Atemnot, Schwin del und starkem Schwitzen und von Entfremdungsgefühlen begleitet gewesen . Da die Symptome der generalisierten Ängste nicht so ausgeprägt seien wie die Panikanfälle, stelle er die Diagnose der Panikstörung. Die Symptome seien diagnostisch mit einer Ver dachts diagnose zu würdigen.
Eine angepasste Tätigkeit sei bisher noch nicht erprobt worden. Wieder ein gliede rungs massnahme n sei en sicher zu diskutieren. Die Leistungs fähigkeit sei durch die Störung schwer eingeschränkt. Das Konzentrationsvermögen, die An pas sungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien mittelgradig und das Auf fassungs vermögen
leichtgradig eingeschränkt. Mit der Wiederaufnahme der be ruf lichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht ge rechnet werden. 3.
E. 6 Am 1 5. August 2012 (Urk. 3/2) nannte n
Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, L.___, Rheumapoliklinik,
fol gende Diagnosen:
- Radikuläres Ausfallsyndrom S1 links - Fusssenkerparese M4 links, ASR Abschwächung links - Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 20. August 2012: Neurokompression S1 links - Knöchelödem links - b ei eingeschränkter oberer Sprunggelenksabrollbewegung aufgrund Fusssenkschwäche - d uplexsonographisch keine Hinweise auf eine Venenthrombose
In ihrer Beurteilung führten sie aus, die Beschwerden des Beschwerdeführers seien mit einem radikulären Ausfallsyndrom S1 links mit Fusssenkerparese und ASR-Abschwäc hung links vereinbar. Konventionell-radiologisch hätten sich am 2. August 2012 leichte degenerative Veränderungen im L5/S1 gezeigt. Mag net resonanz tomographisch hab e eine kleine Diskushernie im L 5 /S1 mit Neuro kom pres sion S1 nachgewiesen werden können. Anlässlich der Ver laufskontrolle und Besprechung der Magnetresonanztomographie am 21. August 2012 habe sich eine seit dem 1 9. August 2012 neu aufgetretene Schwellung am oberen Sprung gelenk (OSG) gezeigt. Eine OSG-Arthritis habe sonographisch und eine Venen thrombose duplexsonographisch ausgeschlossen werden können. Die OSG-Schwellung sei auch nach Rückspra che mit den Angiologien am ehe sten auf die eingeschränkte OSG-Beweglichkeit respektive Abrollbewegung links auf grund der Radikulopathie zurückzuführen. Eine entzündliche Aetiologie sei bei un auffälligem CRP-Wert unwahrscheinlich. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01111 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Gemeinde Y.___ DLZ Soziales, Sozialdienst, Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1958, ohne Berufsbildung, arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2009 bis zur Kündigung per 31. Dezember 2010 (Ur
k. 8/13, Urk. 8/5)
als Kellner/ Pizzaiolo im Restaurant A.___ in Y.___
in einem
59 %- Pensum
(Urk. 8/ 13; 26 Stunde n pro Woche bei einer all ge meinen Arbeitszeit von 44
Stunden pro Woche). 1.2
Am 2 2. Januar 2011 meldete sic h der Versicherte unter Hinweis auf eine seit zirka zehn Jahren bestehende
Angststörung und Nervosität bei der In validen ver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. In der Folge veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/15, vgl. dazu Gut achten vom 23. September 2011, Urk. 8/17). Am 27. Juli 2011 (Urk. 8/16) teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine be ruf lichen Ein gliederungs mass nahmen möglich seien. Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2012 (Urk. 8/25) stellte sie ferner die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht. Nach Prüfung der Einwände (Urk. 8/28-29) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 8/32) und holte sodann einen weiteren medi zinischen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho thera pie FMH, Psychiatrisch-psychothera peutisches Zentrum D.___, ein (Urk. 8/36). Am 15. August 2012 (Urk. 8/39) wurde der Versicherte hinsichtlich de r weiteren getätigten Abklärungen zur Stellungnahme aufgefordert. Er liess sich hiezu nicht vernehmen. Mit Verfü gung vom 10. September 2012 (Urk. 2) ver neinte die IV-Stelle bei einem Invali ditätsgrad von 0 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invali denversicherung. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 15 . Oktober 2012 (Urk. 1) – unter Beilage ver schiedener medizinischer Berichte (Urk. 3/1- 2) - Beschwerde
und be an tragte sinn gemäss,
seine Arbeitsfähigkeit und der entsprechende Invaliditätsgrad seien er neut zu evaluieren und sein Anspruch auf eine Re nte der Invaliden ver siche rung zu prüfen; es seien ferner berufliche Massnahmen zu prüfen .
Mit Beschwerde ant wort vom
13. November 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 4 . November 2012 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex per tise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Sep tember
2012 (Urk. 2) dafür, dass d e r Beschwerdeführer ohne Gesund heits schaden seiner Tätigkeit als Kellner/ Pizzaiolo weiterhin zu einem Pen sum von 59 % nachginge . Mittels allgemeiner Methode
des Einkommensvergleichs er rechnete
sie bei eine r
Arbeits fähigkeit von 70 % und unter Gewährung eines leidensbedingten Ab zuges im Umfang von 10 %
einen renten aus schliessen den Gesamt in validitäts grad von 0 %.
2.2
Dagegen machte d e r Beschwerdef ührer in seiner Beschwerde vom
15. Oktober 2012 (Urk. 1) geltend, e r habe während seines Teilzeitarbeitseinsatzes im Restaurant um eine Erhöhung des Arbeitspensums nachgesucht. M angels betrieblichen Bedarf s
s e i das aber nicht möglich gewesen . Er habe auch er folg los eine höherprozentige Anstellung gesucht. Er bestreite, dass er freiwillig auf die Leistung von Mehrarbeit verzichtet habe .
Dr. C.___ habe ihm aus psy chi atrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ein
auf 100 % gestei gertes
Leistungspensum
in einer be hin derungs angepasste n Tätigkeit würde ihn stark überfordern und könnte er nicht bewältigen, nicht zu letzt auch wegen der wiederholt auftrete nden massiven Rückenbeschwerden . 3. 3. 1
Dr. med. E.___, Oberarzt, und pract. med. F.___, Assistenzarzt, Spital G.___, H.___, führten am 18. Mai 2008 (Urk. 8/12/5) aus, der Beschwerde führer
habe während der Arbeit als Serviceangestellter plötzlich Atemnot ver spürt, worauf er die Ambulanz alarmiert habe. Diese habe dann einen hyper venti lierenden kaltschweissigen Beschwerdeführer mit Kribbelparästhesien und einem generalisierten intermittierenden Tremor ins Spital gebracht. Die Symp tomatik sei am ehesten im Rahmen eines Hyperventilationssyndroms zu inter pretieren ge wesen. Unter einmalige r Einnahme eines Temesta exp. 1 mg sei es zu einer raschen und kompletten Regredienz der Beschwerden gekommen. 3. 2
Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin spez. Nephrologie,
nannte am 28. März 2011 (Urk. 8/12 /1-3)
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression und eine Angststörung und attestierte dem Beschwerdeführer als Kellner eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010.
Dr. I.___ hielt in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer sei nervös und ängst lich
und habe zudem Panikattacken und Platzangst. Einschränkungen be stünden in Form eines reduzierten Konzentrationsvermögens und au f grund von Angst zuständen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Der Beschwerde führer sei auch in einer be hin derungsangepasste n Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig. Mit der Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit bezie hungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit kön ne nicht gerechnet werden. Diese An gaben gälten seit 1. Januar 2011. 3.3
Im psychiatrischen Gutachten vom 23. September 2011 (Urk. 8/17) stellte Dr.
B.___
die Diagnosen eine r generalisierte n Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine r Agoraphobie und Panikstörung (ICD-10 F40.01; S. 7 Ziff. 5).
Dr. B.___ führte aus (S. 9 ff. Ziff. 5), im klinischen Eindruck stünden eine aus ge prägte Nervosität, Unruhe, Än gstlichkeit und eine psychische
Belastung im Vorder grund. Gemäss Anamnese bestehe eine erhebliche generalisierte Angst störung mit Schreckhaftigkeit. Bezüglich der Panikstörung sei mit Sicher heit ein starkes Vermeidungsverhalten festzustellen, andererseits aber nicht das volle Bild einer schweren Panikstörung mit fixierten Attacken und einer ge nerel len Immobilisation. Mögliche nicht krankheitsbedingte Re gressions ten denzen seien nicht von der Hand zu weisen.
Der Einfluss der Angststörungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei schwierig einzuschätzen. Nachdem dem Beschwerdeführer Ende 2010 die Stelle aus Krankheitsgründen gekündigt worden sei, sei ihm wahrscheinlich seit Anfang dieses Jahres die Tätigkeit im Gastgewerbe nicht mehr zumutbar. Die Panik vor dieser Arbeit mit zeitweiser Hektik und sehr nahem sozialen Kontakt scheine festgefahren zu sein und führe zu einer unaushaltbaren psych o vegetati ven Stresssymptomatik . Hingegen gebe es aus psychiatrischer Sicht keine ein deutige Kontraindikation für Erwerbstätigkeiten, in denen sich der Beschwer deführer nicht mit anderen Leuten auseinandersetzen müsse und in denen kein Lärm und keine Hektik herrschten.
Aus psychiatrischer Sicht könne dem Beschwerdeführer retrospektiv bis Ende 2010 keine Arbeitsunfähigkeit in einem für die Invalidenversicherung relevan ten Ausmass attestiert werden (S. 9 f. Ziff. 6). Seit Januar 2011 bestehe wahr scheinlich eine voll e Arbeitsunfähigkeit im Gastgewerbe, wa h rscheinlich aber eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 100 % für Arbeiten ohne soziale An for derun gen, Lärm oder Hektik.
Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei durch psychische Leiden mit Krank heitswert bedingt, nämlich eine generalisierte Angststörung und eine Panik st örung und Agoraphobie, wegen derer sich unter subjektivem Stress eine über mässige psychovegetative Stresssymptomatik mit Konzentrationsstörungen, starker Gewichtsabnahme und unaushaltbaren Angstzuständen entwickelt habe. Der Beschwerdeführer weise ein in psychischen und sozialen Belangen ein fa ches Denken mit einer deutlich reduzierten Auffassungsgabe auf. Dem ent spre chend halte er sich für somatisch und nicht für psychisch krank.
Be ruf lich sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeit mit den oben beschriebenen Ausschlusskriterien zumutbar. Aus derzeitiger Warte er scheine eine praktisch volle Arbeitsfähigkeit in diesem Rahmen möglich. Die Angst störungen hätten nicht ein solches Ausmass erreicht, dass sie den Arbeits weg und eine Erwerbstätigkeit unter konstanten Bedingungen generell ver hin dern würden. Der Beschwerdeführer scheine zwar zurzeit eine regrediente Hal tung eingenommen zu haben, aus psychiatrischer Sicht seien jedoch keine Kontra indikationen für eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerde führers von sich aus oder mithilfe der Invalidenversicherung sichtbar. 3.4
In den ärztlichen Zeugnissen vom 1 7. Januar 2012 (Urk. 8/28/1-2) attestierte Dr. I.___
dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. bis 31. Oktober 2011 respektive vom 6. bis inklusive 9. Januar 2012 . 3. 5
Im Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/36)
nannte der behandelnde med. prakt. C.___
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Panikstö rung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bis heriger Tätigkeit .
Med. prakt.
C.___ hielt fest, d ie Angstsymptomatik habe sich durch Nervosität, Unruhe und e ine psycho vegetative Symptomatik mit Erbrechen sowie Kopf- und Bauchschmerzen ge äussert. Die Panikattacken seien klassisch und von einem schweren Angst gefühl, Hyper venti lation, Herzklopfen, Atemnot, Schwin del und starkem Schwitzen und von Entfremdungsgefühlen begleitet gewesen . Da die Symptome der generalisierten Ängste nicht so ausgeprägt seien wie die Panikanfälle, stelle er die Diagnose der Panikstörung. Die Symptome seien diagnostisch mit einer Ver dachts diagnose zu würdigen.
Eine angepasste Tätigkeit sei bisher noch nicht erprobt worden. Wieder ein gliede rungs massnahme n sei en sicher zu diskutieren. Die Leistungs fähigkeit sei durch die Störung schwer eingeschränkt. Das Konzentrationsvermögen, die An pas sungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien mittelgradig und das Auf fassungs vermögen
leichtgradig eingeschränkt. Mit der Wiederaufnahme der be ruf lichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht ge rechnet werden. 3. 6
Am 1 5. August 2012 (Urk. 3/2) nannte n
Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, L.___, Rheumapoliklinik,
fol gende Diagnosen:
- Radikuläres Ausfallsyndrom S1 links - Fusssenkerparese M4 links, ASR Abschwächung links - Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 20. August 2012: Neurokompression S1 links - Knöchelödem links - b ei eingeschränkter oberer Sprunggelenksabrollbewegung aufgrund Fusssenkschwäche - d uplexsonographisch keine Hinweise auf eine Venenthrombose
In ihrer Beurteilung führten sie aus, die Beschwerden des Beschwerdeführers seien mit einem radikulären Ausfallsyndrom S1 links mit Fusssenkerparese und ASR-Abschwäc hung links vereinbar. Konventionell-radiologisch hätten sich am 2. August 2012 leichte degenerative Veränderungen im L5/S1 gezeigt. Mag net resonanz tomographisch hab e eine kleine Diskushernie im L 5 /S1 mit Neuro kom pres sion S1 nachgewiesen werden können. Anlässlich der Ver laufskontrolle und Besprechung der Magnetresonanztomographie am 21. August 2012 habe sich eine seit dem 1 9. August 2012 neu aufgetretene Schwellung am oberen Sprung gelenk (OSG) gezeigt. Eine OSG-Arthritis habe sonographisch und eine Venen thrombose duplexsonographisch ausgeschlossen werden können. Die OSG-Schwellung sei auch nach Rückspra che mit den Angiologien am ehe sten auf die eingeschränkte OSG-Beweglichkeit respektive Abrollbewegung links auf grund der Radikulopathie zurückzuführen. Eine entzündliche Aetiologie sei bei un auffälligem CRP-Wert unwahrscheinlich. 4.
4.1
Ausweislich der medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer sowohl unter somatischen als auch psychischen Beeinträchtigungen. 4. 2
Dr. J.___ und Dr. K.___ von der Rheumaklinik des L.___
diagnostizierten am 1 5. August 2012 (E. 3.5) und damit noch vor Erlass der angefochtenen Ver fü gung ein radikuläres Ausfallsyndrom im S1 links mit einer Neuro kompression links sowie ein Knöchelödem links bei einge schränkter oberer Sprung gelenks ab roll bewegung aufgrund einer Fuss senk schwäche. Die i n diesem Bericht aufge führten somatischen Diagnosen sowie die darin erhobenen Be funde und damit ver bundenen somatischen Beschwerden blieben in der ange fochtenen Ver fü gung gänzlich un be rück sichtigt, obwohl sie noch vom Be ur teilungszeitraum der angefochtenen Verfügung vom
10. September 20 12 erfasst sind. Dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung an Rücken be schwer den litt, ist auch dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) zu entnehmen. Die Rückenschmerzen wurden darin unter anderem als Kündigungsgrund a n geführt.
Der angefochtene Entsche id stützt sich dem nach nicht auf eine für die streitigen Be lange um fassende ärztliche Unter suchung, welche sämt liche erhobenen Be funde für den einschlägigen Beur teilungs zeitraum vor Er lass der Verfügung be rück sichtigt, wurde der Be schwerde führer doch einzig in psy chiatrischer Hin sicht abgeklärt. Hieran ändert nichts, dass der Be schwerde führer seinen Mit wir kungs plichten nicht nach gekommen ist und den rheuma tologischen Bericht nicht
umgehend der IV-Stelle ein ge reicht hat . 4 . 3
Was die psychischen Störungen anbelangt, so ist festzuhalten, dass Dr. I.___ als behandelnder Hausarzt und Facharzt in Allgemeiner In nerer Medizin spez. in Nephrologie (E. 3.2) nicht über die fachliche n Voraussetzung en ver fügt, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. So hat er auch als einziger eine Depres sion als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt, ohne hiezu die Befunde zu nennen. In Bezug auf die Beurteilung des be han delnden Psychiaters med. prakt.
C.___, der eine Panikstörung sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung als Diagnosen stellte, ist anzumerken, dass dieser keine expliziten Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer be hinderungs an ge pass ten Tätigkeit machte . Er führte in seinem Bericht vom 6. Juli 2012 (E. 3.5) ein zig aus, dass eine angepasste Tätigkeit bisher noch nicht erprobt worden sei, womit auch gesagt ist, dass dieser
Bericht die streitigen Belange nicht um fas send beantwortet .
Schliesslich erfüllt aber auch das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
vom 23. September 2011 (E. 3.3) die praxismässigen Kriterien an den Be weis wert einer Expertise (E. 1.4) nich
t. D ie darin gezogenen Schlussfol gerungen, wo nach eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 100 % für Arbeiten ohne soziale An for derungen, Lärm oder Hektik bestehen soll, sind in der Beurteilung der medizinischen Situation mit Blick darauf, dass es laut Dr. B.___ keine ein deutigen Kontraindikationen für Erwerbstätigkeiten mit diesem An forderungs profil gebe (Urk. 8/17 S. 9), nicht o hne weiteres nachvollziehbar . Das gilt um so mehr, als er
weiter ausführte, aus psychiatrischer Sicht sei dem Be schwerde führer eine Arbeit mit den erwähnten Ausschlusskriterien zumutbar. Zu dem steht diese Beurteilung nicht im Einklang mit der weiteren Erläuterung, dass aus theoretischer Warte eine praktisch volle Arbeitsfähigkeit in diesem Rahmen mög lich erscheine (Urk. 8/17 S. 10).
4. 4
Vor diesem Hintergrund sieht sich das Gericht ausser Stande, eine zuverlässige Beur teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit des Be schwerde führers vor zunehmen und zu ver lässig zu bestimmen. Die angefoch tene Ver fü gung ist demnach auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zu rück zuweisen, damit diese eine medizinische Einschätzung der Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers in bis heriger als auch in einer angepassten Tätigkeit vor nehme, welche insbesondere eine kombinierte Einschätzung aus rheuma tolo gi scher und psychiatrischer Sicht ent hält, und die Gesamtheit seiner Leiden berück sichtigt.
Hernach wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu ent scheiden haben. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - O.___ Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich