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IV.2012.01104

Rentenrevision; Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente zu Recht erfolgt, da Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Selbsteingliederung nicht zumutbar, die IV-Stelle hat Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.

Zürich SozVersG · 2013-10-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1961, arbeitete von 1992 bis 1995 als selbständige Masseuse, als sie sich am 1 1. April 1994 wegen psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 8/1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medi zi nische n Bericht ( Urk. 8/3 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/6) ein und verneinte nach durchge führtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 8/9-10) mit Verfügung vom 19.

April 1996 ( Urk. 8/11) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversi cherung. 1.2

Am 3 1. Juli 1996 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/16) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend ( vgl. auch Urk. 8/12).

Die IV-Stelle holte ein psych iatrisches Gutachten ( Urk. 8/20) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Dezember 1997 ( Urk. 8/25) eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 199 6

(S. 5) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. 1.3

Im Rahmen der

von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren (Urk.

8/ 27, Urk. 8/33 ) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 1 3. Oktober 1999 ( Urk. 8/30) und vom 1 6. Februar 2005 ( Urk. 8/35) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente. 1.4

Im Rahmen eine r weiteren amtlichen Revis ion ( Urk. 8/41) liess die IV-Stelle die Versicherte erneut psychiatrisch begutachten ( Urk. 8/49, Urk. 8/51) .

N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/54- 5 6 , Urk. 8/69, Urk. 8/79 ) , im Ra hmen welches die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des Gutachters ein holte ( Urk. 8/84), welche sie der Versicherten zur Stellungnahme zukommen liess ( Urk. 8/85), setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7.

September 2012 ( Urk. 8/88 = Urk. 2 ) die ganze Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats auf eine Dreiv iertelsrente herab. 2.

Gegen die Verfügung vom 7. September 2012 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 2. Oktober 2012 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die IV-Ste ll e zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2012 ( Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertr e tung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführer in geltend, die Be schwer de geg nerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unter lassen habe, in der Verfügung vom 7 . September 201 2 (Urk. 2) auf die begrün deten Ein wände (Urk. 8 / 69 ) Bezug zu nehmen und sich mit ihren Argumenten ausei nan derzu setzen. So habe die Beschwerdegegnerin lediglich auf die zusätzliche Stellung nahme des Gutachters verwiesen, welche ihr jedoch eben gerade nicht zugegan gen sei . Ihre Floskeln würden den Anforderungen an einen aus reichend und verständlich begründeten Entscheid nicht genügen (Urk. 1 S. 3 ff.). 1 .2

D ie Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbe zogenes Mitwirkungsrecht verlangt ebenfalls, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 126 I 102 E. 2b). 1 .3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9). 1 .4

Tatsächlich ist der angefochtenen Verfügung vom 7 . September 201 2 (Urk. 2) nicht viel mehr zu entnehmen, als dass die Beschwerdeführer in den Antrag ge stellt habe, der Vorbescheid vom 1 4. Oktober 2011 sei aufzuheben und es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Die Be schwerdegegnerin hielt dazu lediglich fest, diese Anträge sowie der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.

Y.___ seien geprüft und dem Gutachter Dr. Z.___ zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Begründung zu den Einwänden werde durch Dr.

Z.___ ausführlich dargestellt. Aufgrund der medizinischen Begrün dung nach Wür digung des Gutachtens und der zusätzlichen Stellungnahme von Dr.

Z.___ werde daran festgehalten, dass die qualitativen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt , die Abklärungen umfassend getätigt worden und die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit plausibel seien. Das Schreiben von Dr. Z.___ sei der Versicherten ausserdem am 5. Juni 2012 zur Vernehm lassung zugestellt worden, wobei von ihr innert Frist keine weiteren Stellun g nahmen ein ger eicht wo rden seien . Der Anspruch der Arbeitsvermittlung bestehe, sie könne sich melden, falls sie Unterstützung bei der Stellensuche wünsche.

1 .5

Die Beschwerdegegnerin hat damit im Wesentlichen ihre Schlussfolgerungen dargetan und mithin keine eigentlichen Argumente zur Entkräftung der von

der Beschwerdeführer in vorgebrachten Einwände geliefert. Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar stellt, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Voraussetzungen für eine Heilung sind hinsichtlich der allenfalls unzureichenden Begründung erfüllt. Die Beschwerdeführer in konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals vollumfänglich vorbringen und eingehend zu den geltend gemachten Ansprü chen Stellung nehmen. Da das Gericht ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar (vgl. 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Den Akten lässt sich ausserdem ent nehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr.

Z.___ zu den Einwänden der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/84) mit Schreiben vom 5. Juni 2012 ( Urk. 8/85) der Vertretung der Beschwerdeführerin mit der Auffor derung zur Stellungnahme zustellte. Von Seiten der Beschwerdeführerin erging sodann i nnert Frist keine Stellungnahme (vgl. auch Urk. 8/86 S. 2 unten).

Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs mate riell zu überprüfen. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Her absetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichti gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 2.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt au f die medizinischen Abklärungen von einem verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Ihr sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 30 % zumutbar. Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 64 % . 3 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), der Gutachter habe sie nur ein einziges Mal gesehen und wolle sich gestützt darauf ein umfassendes Bild gemacht haben. Die vom behandelnden Psychiater angebotenen, umfassenden Erkenntnisse und Diagnosen aus mehr als 10 jähri ger Behandlungspraxis liessen nicht auszuräumende Unklarheiten und Un sicher heiten zu Tage treten (S. 3 unten). Es dränge sich daher ein unabhängi ges Obergutachten auf (S. 4). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Rentenanspruch rele vante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 16.

Dezember 1997 ( Urk. 8/25) bis zum Erlass der ang efochtenen Verfügung vom 7. Sep t ember 2012 ( Urk.

2) in einer revisionserheblichen Weise verändert hat.

4. 4.1

Der erstmaligen Leistungszusprache

lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde:

Die Ärzte des A.___ , Neurologische Klinik und Poliklinik, berichteten am 2 3. Februar 1996 ( Urk. 8/12/3-4) und führten aus, die Ursache der seit Kindheit bestehenden und allmählich progredienten schweren Schlaf störung könne aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung nicht definitiv geklärt werden. Die Beschwerdeführerin wirke agitiert und wach, obwohl sie angebe, zum Zeitpunkt der Untersuchung müde und depressiv zu sein. Eine gewisse neurotische Fehlentwicklung erscheine denkbar. Es sei aus serdem denkbar, dass die psychiatrische und eventuell sekundär auch die Schlafstörung im Zusammenhang mit einer Hypothyreose stünden.

4. 2

Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 1. Mai 1996 ( Urk. 8/12/5-6) und nannten folgende Diagnosen: - Schlaf/Wach-Rhythmus-Störungen vom Delayed -Type - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (ICD 10 F60.31) - subklinische Hypothyreose

Sie führten aus, die momentane Situation der Beschwerdeführerin sei geprägt durch ihre schwierige persönliche Geschichte, durch ihre Nachtarbeit und durch das Erlebnis des brutalen Ü berfalls auf sie im Jahre 199 3. Der Melatoninspiegel habe ein Maximum des Melatonins um 7.00 Uhr morgens aufgezeigt. Insgesamt könne das aufgezeigte Schlafprofil jedoch für eine verstärkte Müdigkeit verant wortlich gemacht werden. 4. 3

Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 2. Juli 1996 ( Urk. 8/12 / 1-2) und führte aus, er habe die Beschwerdeführerin zwecks Abklärung der Schlafstörung in die Neurologische Poliklinik des

A.___

und später in die Klinik B.___

überwiesen . Die Schlafstörung sei bestätigt worden. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Sie lebe völlig zurückgezogen zu Hause. Es bestehe seit Monaten zusätzlich eine Agoraphobie. Die Beschwerdeführerin sei seit über eineinhalb Jahren zu 100 % erwerbsunfä hig. Es bestehe kein Verdacht auf Simulation. 4. 4

Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2. Februar 1997 ( Urk. 8/20) gestützt auf die Explorationen der Beschwerdeführerin, Auskünfte von Dr. Y.___ sowie die Akten. Er führte aus, der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ habe festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin trotz intensiver Psychothera pie und Pharmakotherapie verschiedener Art bisher keine grundlegende Zustandsverbesserung eingetreten sei und nach wie vor eine ausgeprägte Symptomatik mit Angst und Depression bestehe.

Dr. C.___ führte weiter aus, die von der Beschwerdeführerin an gegebene Schilderung sei in sich konsistent und es würden sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation ergeben. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor allem und wage sich deshalb kaum aus dem Haus. Selbst die Konsultationen bei Dr. Y.___ , dessen Praxis sich nur wenige Gehminuten entfernt befinde , müsse sie immer wieder ausfallen lassen (S. 4) . Die Beschwerdeführerin weise als hauptsächliche psychische Erkrankung seit 1993 ein ängstlich-depressives Zustandsbild schwerer Ausprägung auf. Die depressive Komponente bestehe in konstanter Bedrücktheit, Freudlosigkeit, Energielosigkeit und anderen Symptomen einschliesslich Suizidal ität. Die Angstkomponente manifestiere sich in allgemeiner Ängstlichkeit von der Art der generalisierten Angststörung und in agoraphobischen Symptomen. Zudem leide die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an einer Schlafstörung, dies mit einer Komponente der Schlafphasenverzögerung. Schliesslich sei es wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Folge langdauernder emotionaler und erzieherischer Vernachlässigung in der Kindheit eine Persönlichkeitsstörung aufweise, wobei diesbezügliche Hinweise übereinfache Lebensvorstellungen sowie Züge von Impulsivität seien. In Anbetracht der kulturellen Besonderhei ten, ungünstiger milieubedingter Einflüsse und der bestehenden ängstlich-depressive n Erkrankung sei es jedoch nicht möglich, eine sichere Diagnose zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei seit 1993 in ihren bisherigen Berufen als Tänzerin und Masseuse völlig arbeitsunfähig. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit weiterbestehen werde (S. 5). 4. 5

Im Rahmen zweier amtlicher Revisionen ( Urk. 8/27, Urk. 8/33) holte die IV Stelle die folgenden Berichte ein:

Dr. Y.___ berichtete am 8. Oktober 1999 ( Urk. 8/28) und nannte

folgende Diagnosen: - nichtspezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) - andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - schwere Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - schwere Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2)

Er führte aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sei t seinem letzten Bericht vom 1 2. Juli 1996 habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin wenig verändert. 4. 6

Dr. Y.___ berichtete am 1 2. Februar 2005 ( Urk. 8/34) und führte aus, der psy chi sche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit seinem letzten Bericht kaum verändert. Die Beschwerdeführerin sei inzwischen zweimal umge zogen, teilweise infolge von Konflikten mit den Nachbarn oder der Hausver waltung. Sie lasse sich leicht provozieren und sei dann nicht mehr in der Lage, ihre Wutaffekte unter Kontrolle zu halten. Die Agoraphobie sei massiv. Die Beschwerdeführerin könne nur in Begleitung einkaufen gehen oder in die The rapie kommen (S. 1). Die Therapie sei eine reine Unterstützungstherapie. Die massiven Schlafstörungen und die Verschiebung des Schlaf-Wach-Rhythmus bestünden weiter. Die Beschwerdeführerin bleibe weiterhin 100 % arbeitsunfä hig. Wiedereingliederungsmassnahmen wären unrealistisch. Der Verlauf se i chro ni fiziert (S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen V erfügung vom 7. September 2012 ( Urk.

2) auf folgende Berichte: 5.2

Dr. Y.___ berichtete am 1 1. Mai 2010 ( Urk. 8/43) und nannte folgende Diagno sen (S. 1 Ziff. 1.1) : - nichtspezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) - schwere Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - schwere Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2)

Er führte aus, die Situation der Beschwerdeführe rin sei weitgehend unverändert und die Prognose eher schlecht. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. 5.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 3 0. Juni 2011 sein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 8/49) gestützt auf das Untersuchungsgespräch mit der Beschwerdeführerin, die Telefongesprä che mit Dr. Y.___

sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnosen mit wesentli cher Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1):

- eine leichte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; beteiligte Merkmale: histrionische , paranoide, anan k astische , impulsive) - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig maximal leichtgra dige Episode (ICD-10 F33.0) - eine leichte Agoraphobie (ICD-10 F40.2)

Er führte aus, die Persönlichkeitsstörung sei erwiesen durch die Erfüllung aller Eingangskriterien gemäss F6 0. Die rezidivierende depressive Störung sei erwiesen durch das wiederholt e Auftreten eines Rückzugs. Aktuell seien an depressiven Symptomen die anamnestische Energieverminderung und Aktivi tätseinschränkung , die Schlafstörung und die Suizidgedanken erkennbar. Die Agora phobie begründe sich durch die klassischen, auch körperlichen Angst-Symptome, wie sie von der Beschwerdeführerin geschildert würden, in Situatio nen, in denen man unausweichlich mit Menschen zusammentreffe. Während der Exploration habe sich dies als Kontrollieren der Situation ausgedrückt (S. 19). Der Schweregrad werde bei allen drei Erkrankungen als leicht eingestuft, weil sie alle überwindbar seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht völlig immobilisiert und unfähig für alles, sondern erledige ihren Haushalt, könne einen Hund erziehen und mit ihm spazieren gehen, Auseinandersetzungen führen, sei ener giereich dafür, halte eine dreieinhalbstündige Exploration problemlos und ohne Ermüdungszeichen durch, könne fernsehen und lesen und so weiter (S. 20 oben) . Klinische Hinweise auf eine Organizität hätten sich nicht gefunden, ebenso wenig ein Verdacht auf eine Sucht. Anhaltspunkte für eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis seien nicht zu eruieren gewesen. Die Schlaf störung werde nicht gesondert diagnostiziert, weil diese bereits Teil der rezidi vierenden d epressiven Störung sei und weil aktuell nicht sauber differenziert werden könne, wie viel

daran tatsächliches Schlafmanko , wie viel ein verscho bener Schlafrhythmus und wie viel eine mangelnde genügende Ermüdung auf grund zu weniger Anstrengungen tagsüber sei. Die biografischen Auffälligkei ten in der Kindheit und Jugend könnten ein Stück weit die auffälligen Persön lichkeitszüge erklären, jedoch bestehe keine Kausalität (S. 20 Mitte). Trotz der Erkrankungen habe die Beschwerdeführerin d ie Schulen abschliessen können und ihren Leben sunterhalt in unterschiedlichen Ber ufen bis 1993 verdienen können. Aufgrund der kombinierten Wirkung der drei genannten Diagnosen sei für die Anfangszeit der Erkrankung ab 1993 zwar noch keine Leistungsein schränkung anzunehmen, da unverändert weitergearbeitet worden sei .

I m Ver lauf jedoch habe sich spätestens ab Juni 1995 eine deutliche Schwächung im Sinne eines Ausgebranntseins entwickelt, was die Leistungsfähigkeit stark beschränk t haben dürfte (S. 20 f.). Spätestens ab Februar 1997 wäre, soweit retrospektiv einschätzbar, eine Eingliederung möglich gewesen. Heute, nach der Trennung vom sie finanziell ausnützenden Partner, nach dem Überstehen einer längeren Schuldensituation, nach dem Finden einer eigenen Wohnung und bei insgesamt deutlich stabileren äusseren Verhältnissen stehe einer Eingliederung noch weniger entgegen (S. 21 oben) . Der Beschwerdeführerin stehe aufgrund ihrer rezidivierenden depressiven Störung grundsätzlich etwas weniger Energie zur Verfügung, als bei einer in gesundem psychischem Milieu aufgewachsenen Person erwartet werden könne. Diese Energie werde zusätzlich leicht einge schränkt, weil sie ihre Ängste jeweils überwinden müsse, wenn sie sich in der äusseren Welt bewege. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung sei die Beschwer deführerin nicht fähig, eng in einem Team zusammenzuarbeiten, sie sei jedoch auch nicht gänzlich unfähig dazu. Im Haushalt sei die Beschwer deführerin nicht eingeschränkt (S. 21). Eine bewusste Aggravation sei nicht festzustellen gewe sen. Das Blockieren, Dramatisieren, Manipulieren, Sabotieren der Beschwerde führerin sowie ihr Spalten von Behandler und Gutachter beruhe auf ihrer Per sönlichkeitsstörung . Es sei ihr jedoch zumutbar, mit diesem Verhalten konfron tiert zu werden und es zu überwinden, falls sie ernsthaft an einer Genesung interessiert sei (S. 22 oben). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Masseuse sei die Beschwerdeführerin seit Juni 1995 zu 100 % arbeitsunfähig.

Soweit retrospektiv beurteilbar, sei sie in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Februar 1997 zu 50 % arbeitsfähig, dabei leicht vermindert leistungsfähig (geschätzt 10 % ). Seit her habe sich die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Dekonditionierung zusätzlich leicht reduziert im Verlauf der Jahre, aufgrund der äusseren Stabilisierung aber eher wieder verbessert, so dass die Beschwerdeführerin in einer einfachen aus serhäuslichen Tätigkeit zusätzlich zu ihrem Haushalt täglich 50 % arbeiten könne bei einer verringerten Leistungsfähigkeit von zirka 20 % (S. 22). Es sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht zu erwarten, dass sich die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt im Verlauf von zwei bis fünf Jahren auf 70-90 % erhöhen werde (S. 23 Mitte) .

5.4

Dr. Z.___ nahm am 2 2. August 2011 ( Urk. 8/51) Stellung zur Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juli 2011 (vgl. auch Urk. 8/50) und führte aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin in eine r ange passten Tätigkeit sei auf die kombinierte Wirkung der drei im Gut a chten aufge listeten Diagnosen sowie auf die Dekonditionierung zurückzuführen .

Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. An einem geschützten Arbeitsplatz nach vorgängigem Besuch einer Tagesklinik wäre ein höheres Pensum möglich. 5.5

Dr. Y.___ nahm am 1 2. Januar 2012 Stellung zum Gutach ten ( Urk. 8/79) und führte aus, er sei mit dem Gutachten in vielen Punkten nicht einverstanden. Der Gutachter habe zwar eine mit wenigen Ausnahmen detaillierte und treffende Wiedergabe sowohl der subjektiven als auch der objektiven Befunde gemacht, wenn es aber darum gehe, diese Befunde zu bewerten, verfolge der Gutachter offenbar nur ein Ziel, nämlich die Reduktion der Rente (S. 1).

Er würde die kombinierte Persönlichkeitsstörung als mittelschwer einstufen und die emotio nale Instabilität (ICD-10 F60.3) hinzufügen. Entscheidend sei jedoch nicht die Diagnose, sondern die krankheitsbedingt eingeschränkte Funktionalität. Der Gut achter habe die Beschwerdeführerin nur einmal gesehen und die Beschwer deführerin habe an diesem Nachmittag ihr Bestes gegeben. Der Gutachter sei daraufhin offenbar von ihrer Energie und Lebhaftigkeit beeindruckt gewesen und habe daraus geschlossen, sie könne auch regelmässig auf dem freien Arbeitsmarkt eine ähnlich e Leistung erbringen (S. 2 oben) . Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin sich bis an den Rand ihrer Kräfte zusammengerissen und kurz nach der Untersuchung völlig dekompensiert . Sie habe sich n a ch 22

Jahren das erste Mal betrunken und eine 10-fach erhöhte Dosis Nozinan geschluckt. Die Beschwerdeführerin sei narzisstisch so verletzlich, dass ein ein ziger falsch gedeuteter Satz ein Bruch für immer bedeuten könne (S. 2 unten). Er begleite die Beschwerdeführerin therapeutisch seit über 15 Jahren. Er habe am Anfang den Optimismus des Gutachters geteilt. Es sei eine schwierige The rapie geworden und er habe sein Denken und Handeln einer regelmässigen Supervision unterzogen. Sein erstes Ziel sei der Aufbau und die Kontinuität der therapeutischen Beziehung gewesen. Von der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch weit entfernt. Die Voraussetzungen für einen weiteren Fortschritt seien stabile materielle Verhältnisse (S. 4) . 5.6

Am 3 0. Mai 2012 nahm Dr. Z.___ zu den Einwänden von Dr. Y.___

sowie der Beschwerdeführerin Stellung ( Urk. 8/84) und führte aus, er habe ausführlich zu den Akten Stellung genommen. Der Kontrast zur Einschätzung durch Dr.

Y.___ könne aus seiner Sicht dadurch zustande kommen, dass der Blick des Behandlers sich im Rahmen seiner persönlichen Involvierung anders ausrichte. Er als Gutachter hingegen habe sich einer für Explorationen normalen, gut achterlich-neutralen, kritisch-hinterfragenden Haltung befleissigt. Es gehöre zu einer vollständigen Bestandesaufnahme , dass auch die Reaktionsweise einer Explorandin erfasst werde, wenn bezüglich eines Sachverhaltes eine andere Sichtweise zwischen der Explorandin und dem Gutachter bestehe oder bestehen könnte. Diese Reaktionsweise kontrastiere mit dem Verhalten nach der Explora tion, wie es von Dr. Y.___ geschildert worden sei. Dieser Unterschied sei in die Diagnostik eingeflossen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen zur Exploration erschienen sei, sei ein gesundes Merkmal der Beschwerdeführerin. Sie habe sich gemäss den Notwendigkeiten verhalten können (S. 1). Trotz der vielen Belastungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit und Jugend erlitten habe, habe sie genügend Struktur gehabt, in einem Teil des Lebens über viele Jahre ausreichend erfolgreich zu sein, und habe noch gesunde Struktur , sich dank der Arbeit mit ihrem behandelnden Psy chiater zu stabilisieren (S. 2 oben) .

5.7

Mit ärztlichem Zeugnis vom 2 8. September 2012 ( Urk. 3/3) führten d ie Ärzte der D.___ Klinik

aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 3. September 2012 bei ihnen in Behandlung und sei bis inklusive 7.

Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig.

5.8

Dr. med. E.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin mit ärztlichem Zeugnis vom 4. Oktober 2012 ( Urk. 3/4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2012 bis mindestens November 201 2.

6. 6.1

Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 1997 nicht von einer wesentlich anderen Diagnosestellung gesprochen werden kann.

Die Rentenzusprache im Jahre 1997 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 3. März 1997 ( Urk. 8/22) gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4. 4 ). Damals standen vor allem ein ängstlich-depressives Zustandsbild schwerer Ausprägung, eine Schlafstörung sowie wahr scheinlich eine Persönlichkeitsstörung im Vordergrund, wobei aufgrund der kulturellen Besonderheiten, ungünstiger milieubedingter Einflüsse sowie der bestehenden ängstlich-depressiven Erkrankung bezüglich der Persönlichkeits störung keine sichere Diagnose gestellt werden konnte. Gestützt darauf attes tierte Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit.

Selbst wenn jedoch dieselben oder ähnliche Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprüngli chen Rentenzusprache , würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich ausschliessen , da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu be einflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hin weisen).

Invalidenversicherungs rechtlich erheb lich ist einzig, ob und in wel chem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfä higkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestell ten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundhei tszustand de r Beschwerdeführer in

seit der ursprünglich en Rentenzusprache im Jahre 1997 verbessert hat (vgl. vorstehend E. 2 .4) . 6 .2

Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 0. Juni 2011 (vgl. vorste hend E. 5.3) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerde führerin nunmehr eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig sei.

Die Beschwerdeführerin machte jedoch geltend ( Urk. 1), auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, da seine Ansicht nicht nachvoll ziehbar und klarerweise falsch sei . 6 .3

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist aufgrund d es

psychiatrischen Gutachtens von Dr. Z.___ m it dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrschei nlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes de r Beschwerdeführer in ausgewiesen. Au s psychiatrischer Sicht bestehen im Ver gleich zur Ren tenzusprache im Jahre 1997 lediglich noch eine leichte kombi nierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig maximal leichtgradige r Episode sowie eine leichte Agoraphobie . Die Einstufung des Schweregrades bei allen drei Erkrankungen als leicht wird durch

eine Überwindbarkeit derselben begründet. So ist die Beschwerdeführerin nicht völlig immobilisiert, sondern erledigt ihren Haushalt, erzieht den Hund und geht mit ihm spazieren, ist energiereich für Auseinandersetzungen , sieht fern und liest. Aufgrund der äusseren Stabilisierung hat sich die Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin offenbar gebessert. Zumal die Einschränkung d er Beschwerdeführerin auf die kombinierte Wirkung der drei Erkrankungen sowie auf die Dekonditionierung zurückzuführen ist, kann die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Sinne eines zumutbaren Pensums von 50 % bei einer ver ringerten Leistungsfähigkeit von 20 % nachvollzogen werden.

Das Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 8/49) ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Es beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. So dann wur de es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

So machte

Dr. Z.___

darauf auf merksam, dass keine klinischen Hinweise auf eine Organizität hätten gefunden werden können und ebenso wenig ein Verdacht auf eine Sucht oder Anhaltspunkte für eine Störung aus dem schizophrenen For menkreis zu eruieren gewesen seien (S. 20 Mitte).

Er zeigte zudem auf, dass die Beschwerdeführerin trotz der Erkrankung die Schulen habe abschliessen und ihr en Leben sunterhalt in unterschiedlichen Berufen bis 1993 selber habe ver dienen können (S. 20 unten).

Dr. Z.___ bezog ausserdem ausdrücklich Stellung zu den abweichenden Berichten und Beurteilungen (S. 2 bis 9) und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass die überlieferte Anamnese einige Widersprüche, zum Teil in sich selbst, zum Teil bezogen auf die Beschwerde führerin aufweise , die damals gestellten Diagnosen aus psychiatrischer Sicht jedoch grundsätzlich plausibel seien (S. 3 f f .) . Weiter setzte er sich differenziert mit der Schlaflosigkeit beziehungsweise dem verschobenen Schlafrhythmus der Beschwerdeführerin auseinander (S. 6 ff.) .

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte

Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass keine schweren psychopathologischen Merk male wie Energielosigkeit, Ermüdung, Konzentrationseinbussen, Stimmungsein brüche , Verlangsamung, Gedächtnisprobleme, erschwerte Auffassung, ungeord netes oder wahnhaftes Denken, psychotisches Erleben, verflachte oder reduzierte Affektivität und Gestik objektivierbar seien, die Beschwerdeführerin im Gegen teil objektiv während der ganzen, langen Untersuchungszeit ohne Pausen durchwegs konzentriert gewesen sei, nicht die geringsten Anflüge von Müdig keit gezeigt habe, bis zuletzt aufgeräumt, erzählfreudig, gestisch und mimisch adäquat unterstützt, freundlich und heiter geblieben sei (S. 16 Mitte). Überdies begründete er einlässlich und sorgfältig, dass die Schlafstörung nicht gesondert diagnostiziert werde, weil diese bereits Teil der rezidivierenden depressiven Störung sei (S. 20 Mitte). Schliesslich wies er auf die Notwendigkeit hin, dass eine integrierte psychiatrische Behandlung stattfinde, welche nicht nur psychi sche, sondern auch biologische und soziale Aspekte umfasse und in welcher sich die Beschwerdeführerin ernsthaft engagiere. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, ihre innersten Widerstände zu überwinden und bei einer wirksamen Behandlung mitzuarbeiten, womit die Arbeitsfähigkeit im Verlauf von zwei bis fünf Jahren auf 70-90 % erhöht werden könne (S. 22 f.).

Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe r in die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 2 .5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfin dung darauf abgestellt werden kann. 6.4

Auf die Beurteilung und die Ei n schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behan delnden Psychiater Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 5.2 und E. 5.5) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. S o legte Dr. Y.___ in seinen Berichten zwar neben den genannten Diagnosen auch die erhobenen Befunde dar, verwies jedoch lediglich auf die Symptome, ohne anzugeben, in welchem Ausmass diese bei der Beschwerdeführerin vorhanden sind. Dr. Y.___ machte in seinen Berichten ausserdem nie eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin auch eine angepasste Tätigkeit nicht zumutbar sein soll, beruhen im Wesentlichen auf den subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsf ähigkeit nicht massgebend sind. Abgese hen davon machte Dr. Y.___ weder nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen, noch äusserte er sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Seinen Berichten lässt sich somit betref fend Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts Konkretes entnehmen, was das Gutachten umzustossen vermöchte. Da Dr. Y.___ der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin ist, muss zudem der Erfah rungstatsache R echnung getragen werden, dass er mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Pa tienten aussag t (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Seine Ausführungen vermögen nach dem Gesagten das ausführliche und eingehend begründete psychiatri sche Gut achten von Dr. Z.___

demnach nicht zu entkräften.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im psychiatrischen Gutachten umzustossen ver möchten. 6 .5

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da eine Ver besserung ihres Gesundheitszustandes nach dem Gesagten ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor. 6 . 6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gutach ten vom 30 . Juni 2011 abzustellen und somit von einer 3 0%igen Arbeits fä higkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil auszugehen ist. 6.7

Die Invaliditätsbem essung muss - wie nachstehend zu zeigen sein wird - nicht im Detail geprüft werden, womit auch offen gelassen werden kann , ob im konkreten auf das Valideneinkommen von 1992 abgestellt werden kann beziehungs weise ob angesichts der Arbeitsfähigkeit von 30 % ein Invaliditätsgrad von weni ger als 70 % gerechtfertigt ist .

7.

7.1

Es bleibt die Frage der Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit und die damit zusammenhängende Frage der zumutbaren Selbsteingliederung zu prüfen.

Auszugehen ist vom Grundsatz, dass aus einer medizinisch attestierten Ver besse rung der Arbeitsfähigkeit in der Regel unmittelbar auf eine Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkom mens vergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditäts grades) vorgenom men werden kann. Eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung setzt aber auch im Revisionsfall ( Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungs mass nahmen durchgeführt worden sind. Dementsprechend ist der Eingliede rungs bedarf im Falle einer Revision oder Wiedererwägung in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abzuklären. Wie das Bun desgericht erkannte, ist diese Praxis jedoch auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55.

Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat ( Urteil des Bun desgerichts 8C_493/2011 vom 2 3. November 2011 E. 5 mit zahlreichen Hin weisen).

Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentner/innen in dem revisionsrechtlichen Kontext einen Besitz standsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2). 7.2

Da d ie Beschwerdeführer in während rund 16 Jahren eine Invalidenrente bezo gen hat, ist grundsätzlich nicht von der sofortigen Verwertbarkeit der medizi nisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbst eingliederung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.3).

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ihr - nach bald 17 Jahren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt - die bisherige Tätigkeit als Masseuse nicht mehr, vielmehr lediglich eine leidensangepasste Tätigkeit (zum Beispiel in der Gastronomie, in der Reinigung oder in einfachen industriellen Tätigkeiten, vgl. Urk. 8/49 S. 22) im Umfang von 30 % zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin kann zudem nicht ohne Weiteres auf frühere Tätigkeiten ( Rezeptionistin , Verkäuferin, Promoterin, vgl. Urk. 8/49 S. 13) zurückgreifen, liegen diese doch über 25 Jahre zurück, müssen - zumindest teilweise - als blosse Ferienanstellungen gewertet werden und basieren nicht auf einer ent sprechenden Ausbildung. Zudem stellt sich die Frage, ob diese Tätigkeiten mit dem nunmehr geforderten Anforderungsprofil übereinstimmen. Ferner lässt die Tagesstruktur und das Beziehungsverhalten der Beschwerdeführerin (die Beschwer deführerin kümmert sich im Wesentlichen lediglich um den Haushalt und den Hund, Urk. 8/49 S. 14 und S. 21) zur Zeit nicht auf eine im primären Arbeitsmarkt agile und gewandte Persönlichkeit schliessen, was indes gemäss der Einschätzung des Gutachters einer Besserung zugänglich ist ( Urk. 8/49 S. 21). Schliesslich attestierte der Gutachter eine relevante Dekonditionierung nach der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ( Urk. 8/49 S. 21), welche eine Arbeitsaufnahme zwar nicht grundsätzlich behindert, jedoch Eingliederungs massnahmen seitens der IV-Stelle als nötig erscheinen lassen. D ie Beschwerde führer in hat demnach in guten Treuen jahrelang eine ganze Inva lidenrente bezogen und derweil keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt, so dass ih r an gesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der mittlerweile attestierten 3 0%igen Arbeitsfähigkeit nicht mehr zumut bar ist. 7.3

Die IV-Stelle hat es unterlassen, Eingliederungsmassnahmen zu überprüfen und anzubieten. Sie hat sich lediglich darauf beschränkt, in der angefochtenen Ver fügung darauf hinzuweisen, die Beschwerdeführerin könne sich für Unter stützung bei der Stellensuche bei ihr melden ( Urk. 2 S. 4, vgl. auch Urk. 7 S. 2). Dies genügt jedoch den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht ge recht fertigt ist, als die Beschwer degegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerde führerin nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat.

Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen . 9.

9.1

Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines un ent geltlichen Rechtsbeistands erfüllt und das diesbezügliche Gesuch der Be schwer deführerin vom 12 . Oktober 2012 (Urk. 1) wurde mit Verfügung vom 3 . Dezember 2012 bewilligt (Urk. 9). 9.2

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) nach dem Zeitauf wand und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest. 9.3

Nachdem der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestell t e Rechtsanwalt Claude Hentz nach dreimaligen Auffordern innert der ihm gewährten Frist (vgl. Urk.

11) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1‘850.-- festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7 . September 2012 mit der Feststellung aufgehoben, dass d ie Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltliche n Rechtsvertreter de r Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt

Claude

Hentz , Zürich , eine Prozessentschädigung von

Fr. 1‘850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Claude Hentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach RA/SH/MPversandt

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1961, arbeitete von 1992 bis 1995 als selbständige Masseuse, als sie sich am 1 1. April 1994 wegen psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 8/1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medi zi nische n Bericht ( Urk. 8/3 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/6) ein und verneinte nach durchge führtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 8/9-10) mit Verfügung vom 19.

April 1996 ( Urk. 8/11) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversi cherung.

E. 1.3 Im Rahmen der

von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren (Urk.

8/ 27, Urk. 8/33 ) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 1 3. Oktober 1999 ( Urk. 8/30) und vom 1 6. Februar 2005 ( Urk. 8/35) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente.

E. 1.4 Im Rahmen eine r weiteren amtlichen Revis ion ( Urk. 8/41) liess die IV-Stelle die Versicherte erneut psychiatrisch begutachten ( Urk. 8/49, Urk. 8/51) .

N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/54- 5

E. 3 1. Juli 1996 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/16) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend ( vgl. auch Urk. 8/12).

Die IV-Stelle holte ein psych iatrisches Gutachten ( Urk. 8/20) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Dezember 1997 ( Urk. 8/25) eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 199

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Rentenanspruch rele vante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 16.

Dezember 1997 ( Urk. 8/25) bis zum Erlass der ang efochtenen Verfügung vom 7. Sep t ember 2012 ( Urk.

2) in einer revisionserheblichen Weise verändert hat.

4. 4.1

Der erstmaligen Leistungszusprache

lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde:

Die Ärzte des A.___ , Neurologische Klinik und Poliklinik, berichteten am 2 3. Februar 1996 ( Urk. 8/12/3-4) und führten aus, die Ursache der seit Kindheit bestehenden und allmählich progredienten schweren Schlaf störung könne aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung nicht definitiv geklärt werden. Die Beschwerdeführerin wirke agitiert und wach, obwohl sie angebe, zum Zeitpunkt der Untersuchung müde und depressiv zu sein. Eine gewisse neurotische Fehlentwicklung erscheine denkbar. Es sei aus serdem denkbar, dass die psychiatrische und eventuell sekundär auch die Schlafstörung im Zusammenhang mit einer Hypothyreose stünden.

4. 2

Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 1. Mai 1996 ( Urk. 8/12/5-6) und nannten folgende Diagnosen: - Schlaf/Wach-Rhythmus-Störungen vom Delayed -Type - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (ICD

E. 6 , Urk. 8/69, Urk. 8/79 ) , im Ra hmen welches die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des Gutachters ein holte ( Urk. 8/84), welche sie der Versicherten zur Stellungnahme zukommen liess ( Urk. 8/85), setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7.

September 2012 ( Urk. 8/88 = Urk. 2 ) die ganze Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats auf eine Dreiv iertelsrente herab. 2.

Gegen die Verfügung vom 7. September 2012 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 2. Oktober 2012 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die IV-Ste ll e zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2012 ( Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertr e tung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführer in geltend, die Be schwer de geg nerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unter lassen habe, in der Verfügung vom

E. 6.1 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 1997 nicht von einer wesentlich anderen Diagnosestellung gesprochen werden kann.

Die Rentenzusprache im Jahre 1997 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 3. März 1997 ( Urk. 8/22) gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4. 4 ). Damals standen vor allem ein ängstlich-depressives Zustandsbild schwerer Ausprägung, eine Schlafstörung sowie wahr scheinlich eine Persönlichkeitsstörung im Vordergrund, wobei aufgrund der kulturellen Besonderheiten, ungünstiger milieubedingter Einflüsse sowie der bestehenden ängstlich-depressiven Erkrankung bezüglich der Persönlichkeits störung keine sichere Diagnose gestellt werden konnte. Gestützt darauf attes tierte Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit.

Selbst wenn jedoch dieselben oder ähnliche Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprüngli chen Rentenzusprache , würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich ausschliessen , da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu be einflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hin weisen).

Invalidenversicherungs rechtlich erheb lich ist einzig, ob und in wel chem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfä higkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestell ten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundhei tszustand de r Beschwerdeführer in

seit der ursprünglich en Rentenzusprache im Jahre 1997 verbessert hat (vgl. vorstehend E. 2 .4) . 6 .2

Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 0. Juni 2011 (vgl. vorste hend E. 5.3) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerde führerin nunmehr eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig sei.

Die Beschwerdeführerin machte jedoch geltend ( Urk. 1), auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, da seine Ansicht nicht nachvoll ziehbar und klarerweise falsch sei . 6 .3

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist aufgrund d es

psychiatrischen Gutachtens von Dr. Z.___ m it dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrschei nlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes de r Beschwerdeführer in ausgewiesen. Au s psychiatrischer Sicht bestehen im Ver gleich zur Ren tenzusprache im Jahre 1997 lediglich noch eine leichte kombi nierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig maximal leichtgradige r Episode sowie eine leichte Agoraphobie . Die Einstufung des Schweregrades bei allen drei Erkrankungen als leicht wird durch

eine Überwindbarkeit derselben begründet. So ist die Beschwerdeführerin nicht völlig immobilisiert, sondern erledigt ihren Haushalt, erzieht den Hund und geht mit ihm spazieren, ist energiereich für Auseinandersetzungen , sieht fern und liest. Aufgrund der äusseren Stabilisierung hat sich die Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin offenbar gebessert. Zumal die Einschränkung d er Beschwerdeführerin auf die kombinierte Wirkung der drei Erkrankungen sowie auf die Dekonditionierung zurückzuführen ist, kann die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Sinne eines zumutbaren Pensums von 50 % bei einer ver ringerten Leistungsfähigkeit von 20 % nachvollzogen werden.

Das Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 8/49) ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Es beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. So dann wur de es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

So machte

Dr. Z.___

darauf auf merksam, dass keine klinischen Hinweise auf eine Organizität hätten gefunden werden können und ebenso wenig ein Verdacht auf eine Sucht oder Anhaltspunkte für eine Störung aus dem schizophrenen For menkreis zu eruieren gewesen seien (S. 20 Mitte).

Er zeigte zudem auf, dass die Beschwerdeführerin trotz der Erkrankung die Schulen habe abschliessen und ihr en Leben sunterhalt in unterschiedlichen Berufen bis 1993 selber habe ver dienen können (S. 20 unten).

Dr. Z.___ bezog ausserdem ausdrücklich Stellung zu den abweichenden Berichten und Beurteilungen (S. 2 bis 9) und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass die überlieferte Anamnese einige Widersprüche, zum Teil in sich selbst, zum Teil bezogen auf die Beschwerde führerin aufweise , die damals gestellten Diagnosen aus psychiatrischer Sicht jedoch grundsätzlich plausibel seien (S. 3 f f .) . Weiter setzte er sich differenziert mit der Schlaflosigkeit beziehungsweise dem verschobenen Schlafrhythmus der Beschwerdeführerin auseinander (S. 6 ff.) .

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte

Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass keine schweren psychopathologischen Merk male wie Energielosigkeit, Ermüdung, Konzentrationseinbussen, Stimmungsein brüche , Verlangsamung, Gedächtnisprobleme, erschwerte Auffassung, ungeord netes oder wahnhaftes Denken, psychotisches Erleben, verflachte oder reduzierte Affektivität und Gestik objektivierbar seien, die Beschwerdeführerin im Gegen teil objektiv während der ganzen, langen Untersuchungszeit ohne Pausen durchwegs konzentriert gewesen sei, nicht die geringsten Anflüge von Müdig keit gezeigt habe, bis zuletzt aufgeräumt, erzählfreudig, gestisch und mimisch adäquat unterstützt, freundlich und heiter geblieben sei (S. 16 Mitte). Überdies begründete er einlässlich und sorgfältig, dass die Schlafstörung nicht gesondert diagnostiziert werde, weil diese bereits Teil der rezidivierenden depressiven Störung sei (S. 20 Mitte). Schliesslich wies er auf die Notwendigkeit hin, dass eine integrierte psychiatrische Behandlung stattfinde, welche nicht nur psychi sche, sondern auch biologische und soziale Aspekte umfasse und in welcher sich die Beschwerdeführerin ernsthaft engagiere. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, ihre innersten Widerstände zu überwinden und bei einer wirksamen Behandlung mitzuarbeiten, womit die Arbeitsfähigkeit im Verlauf von zwei bis fünf Jahren auf 70-90 % erhöht werden könne (S. 22 f.).

Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe r in die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 2 .5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfin dung darauf abgestellt werden kann.

E. 6.4 Auf die Beurteilung und die Ei n schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behan delnden Psychiater Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 5.2 und E. 5.5) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. S o legte Dr. Y.___ in seinen Berichten zwar neben den genannten Diagnosen auch die erhobenen Befunde dar, verwies jedoch lediglich auf die Symptome, ohne anzugeben, in welchem Ausmass diese bei der Beschwerdeführerin vorhanden sind. Dr. Y.___ machte in seinen Berichten ausserdem nie eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin auch eine angepasste Tätigkeit nicht zumutbar sein soll, beruhen im Wesentlichen auf den subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsf ähigkeit nicht massgebend sind. Abgese hen davon machte Dr. Y.___ weder nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen, noch äusserte er sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Seinen Berichten lässt sich somit betref fend Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts Konkretes entnehmen, was das Gutachten umzustossen vermöchte. Da Dr. Y.___ der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin ist, muss zudem der Erfah rungstatsache R echnung getragen werden, dass er mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Pa tienten aussag t (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Seine Ausführungen vermögen nach dem Gesagten das ausführliche und eingehend begründete psychiatri sche Gut achten von Dr. Z.___

demnach nicht zu entkräften.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im psychiatrischen Gutachten umzustossen ver möchten. 6 .5

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da eine Ver besserung ihres Gesundheitszustandes nach dem Gesagten ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor. 6 . 6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gutach ten vom 30 . Juni 2011 abzustellen und somit von einer 3 0%igen Arbeits fä higkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil auszugehen ist.

E. 6.7 Die Invaliditätsbem essung muss - wie nachstehend zu zeigen sein wird - nicht im Detail geprüft werden, womit auch offen gelassen werden kann , ob im konkreten auf das Valideneinkommen von 1992 abgestellt werden kann beziehungs weise ob angesichts der Arbeitsfähigkeit von 30 % ein Invaliditätsgrad von weni ger als 70 % gerechtfertigt ist .

7.

E. 7 . September 201 2 (Urk. 2) auf die begrün deten Ein wände (Urk.

E. 7.1 Es bleibt die Frage der Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit und die damit zusammenhängende Frage der zumutbaren Selbsteingliederung zu prüfen.

Auszugehen ist vom Grundsatz, dass aus einer medizinisch attestierten Ver besse rung der Arbeitsfähigkeit in der Regel unmittelbar auf eine Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkom mens vergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditäts grades) vorgenom men werden kann. Eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung setzt aber auch im Revisionsfall ( Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungs mass nahmen durchgeführt worden sind. Dementsprechend ist der Eingliede rungs bedarf im Falle einer Revision oder Wiedererwägung in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abzuklären. Wie das Bun desgericht erkannte, ist diese Praxis jedoch auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55.

Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat ( Urteil des Bun desgerichts 8C_493/2011 vom 2 3. November 2011 E. 5 mit zahlreichen Hin weisen).

Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentner/innen in dem revisionsrechtlichen Kontext einen Besitz standsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2).

E. 7.2 Da d ie Beschwerdeführer in während rund 16 Jahren eine Invalidenrente bezo gen hat, ist grundsätzlich nicht von der sofortigen Verwertbarkeit der medizi nisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbst eingliederung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.3).

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ihr - nach bald 17 Jahren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt - die bisherige Tätigkeit als Masseuse nicht mehr, vielmehr lediglich eine leidensangepasste Tätigkeit (zum Beispiel in der Gastronomie, in der Reinigung oder in einfachen industriellen Tätigkeiten, vgl. Urk. 8/49 S. 22) im Umfang von 30 % zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin kann zudem nicht ohne Weiteres auf frühere Tätigkeiten ( Rezeptionistin , Verkäuferin, Promoterin, vgl. Urk. 8/49 S. 13) zurückgreifen, liegen diese doch über 25 Jahre zurück, müssen - zumindest teilweise - als blosse Ferienanstellungen gewertet werden und basieren nicht auf einer ent sprechenden Ausbildung. Zudem stellt sich die Frage, ob diese Tätigkeiten mit dem nunmehr geforderten Anforderungsprofil übereinstimmen. Ferner lässt die Tagesstruktur und das Beziehungsverhalten der Beschwerdeführerin (die Beschwer deführerin kümmert sich im Wesentlichen lediglich um den Haushalt und den Hund, Urk. 8/49 S. 14 und S. 21) zur Zeit nicht auf eine im primären Arbeitsmarkt agile und gewandte Persönlichkeit schliessen, was indes gemäss der Einschätzung des Gutachters einer Besserung zugänglich ist ( Urk. 8/49 S. 21). Schliesslich attestierte der Gutachter eine relevante Dekonditionierung nach der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ( Urk. 8/49 S. 21), welche eine Arbeitsaufnahme zwar nicht grundsätzlich behindert, jedoch Eingliederungs massnahmen seitens der IV-Stelle als nötig erscheinen lassen. D ie Beschwerde führer in hat demnach in guten Treuen jahrelang eine ganze Inva lidenrente bezogen und derweil keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt, so dass ih r an gesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der mittlerweile attestierten 3 0%igen Arbeitsfähigkeit nicht mehr zumut bar ist.

E. 7.3 Die IV-Stelle hat es unterlassen, Eingliederungsmassnahmen zu überprüfen und anzubieten. Sie hat sich lediglich darauf beschränkt, in der angefochtenen Ver fügung darauf hinzuweisen, die Beschwerdeführerin könne sich für Unter stützung bei der Stellensuche bei ihr melden ( Urk. 2 S. 4, vgl. auch Urk. 7 S. 2). Dies genügt jedoch den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht ge recht fertigt ist, als die Beschwer degegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerde führerin nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat.

Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen . 9.

9.1

Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines un ent geltlichen Rechtsbeistands erfüllt und das diesbezügliche Gesuch der Be schwer deführerin vom

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Her absetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichti gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 2.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt au f die medizinischen Abklärungen von einem verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Ihr sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 30 % zumutbar. Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 64 % . 3 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), der Gutachter habe sie nur ein einziges Mal gesehen und wolle sich gestützt darauf ein umfassendes Bild gemacht haben. Die vom behandelnden Psychiater angebotenen, umfassenden Erkenntnisse und Diagnosen aus mehr als 10 jähri ger Behandlungspraxis liessen nicht auszuräumende Unklarheiten und Un sicher heiten zu Tage treten (S. 3 unten). Es dränge sich daher ein unabhängi ges Obergutachten auf (S. 4).

E. 10 F60.31) - subklinische Hypothyreose

Sie führten aus, die momentane Situation der Beschwerdeführerin sei geprägt durch ihre schwierige persönliche Geschichte, durch ihre Nachtarbeit und durch das Erlebnis des brutalen Ü berfalls auf sie im Jahre 199 3. Der Melatoninspiegel habe ein Maximum des Melatonins um 7.00 Uhr morgens aufgezeigt. Insgesamt könne das aufgezeigte Schlafprofil jedoch für eine verstärkte Müdigkeit verant wortlich gemacht werden. 4. 3

Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 2. Juli 1996 ( Urk. 8/12 / 1-2) und führte aus, er habe die Beschwerdeführerin zwecks Abklärung der Schlafstörung in die Neurologische Poliklinik des

A.___

und später in die Klinik B.___

überwiesen . Die Schlafstörung sei bestätigt worden. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Sie lebe völlig zurückgezogen zu Hause. Es bestehe seit Monaten zusätzlich eine Agoraphobie. Die Beschwerdeführerin sei seit über eineinhalb Jahren zu 100 % erwerbsunfä hig. Es bestehe kein Verdacht auf Simulation. 4. 4

Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2. Februar 1997 ( Urk. 8/20) gestützt auf die Explorationen der Beschwerdeführerin, Auskünfte von Dr. Y.___ sowie die Akten. Er führte aus, der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ habe festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin trotz intensiver Psychothera pie und Pharmakotherapie verschiedener Art bisher keine grundlegende Zustandsverbesserung eingetreten sei und nach wie vor eine ausgeprägte Symptomatik mit Angst und Depression bestehe.

Dr. C.___ führte weiter aus, die von der Beschwerdeführerin an gegebene Schilderung sei in sich konsistent und es würden sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation ergeben. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor allem und wage sich deshalb kaum aus dem Haus. Selbst die Konsultationen bei Dr. Y.___ , dessen Praxis sich nur wenige Gehminuten entfernt befinde , müsse sie immer wieder ausfallen lassen (S. 4) . Die Beschwerdeführerin weise als hauptsächliche psychische Erkrankung seit 1993 ein ängstlich-depressives Zustandsbild schwerer Ausprägung auf. Die depressive Komponente bestehe in konstanter Bedrücktheit, Freudlosigkeit, Energielosigkeit und anderen Symptomen einschliesslich Suizidal ität. Die Angstkomponente manifestiere sich in allgemeiner Ängstlichkeit von der Art der generalisierten Angststörung und in agoraphobischen Symptomen. Zudem leide die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an einer Schlafstörung, dies mit einer Komponente der Schlafphasenverzögerung. Schliesslich sei es wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Folge langdauernder emotionaler und erzieherischer Vernachlässigung in der Kindheit eine Persönlichkeitsstörung aufweise, wobei diesbezügliche Hinweise übereinfache Lebensvorstellungen sowie Züge von Impulsivität seien. In Anbetracht der kulturellen Besonderhei ten, ungünstiger milieubedingter Einflüsse und der bestehenden ängstlich-depressive n Erkrankung sei es jedoch nicht möglich, eine sichere Diagnose zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei seit 1993 in ihren bisherigen Berufen als Tänzerin und Masseuse völlig arbeitsunfähig. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit weiterbestehen werde (S. 5). 4. 5

Im Rahmen zweier amtlicher Revisionen ( Urk. 8/27, Urk. 8/33) holte die IV Stelle die folgenden Berichte ein:

Dr. Y.___ berichtete am 8. Oktober 1999 ( Urk. 8/28) und nannte

folgende Diagnosen: - nichtspezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) - andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - schwere Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - schwere Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2)

Er führte aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sei t seinem letzten Bericht vom 1 2. Juli 1996 habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin wenig verändert. 4. 6

Dr. Y.___ berichtete am 1 2. Februar 2005 ( Urk. 8/34) und führte aus, der psy chi sche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit seinem letzten Bericht kaum verändert. Die Beschwerdeführerin sei inzwischen zweimal umge zogen, teilweise infolge von Konflikten mit den Nachbarn oder der Hausver waltung. Sie lasse sich leicht provozieren und sei dann nicht mehr in der Lage, ihre Wutaffekte unter Kontrolle zu halten. Die Agoraphobie sei massiv. Die Beschwerdeführerin könne nur in Begleitung einkaufen gehen oder in die The rapie kommen (S. 1). Die Therapie sei eine reine Unterstützungstherapie. Die massiven Schlafstörungen und die Verschiebung des Schlaf-Wach-Rhythmus bestünden weiter. Die Beschwerdeführerin bleibe weiterhin 100 % arbeitsunfä hig. Wiedereingliederungsmassnahmen wären unrealistisch. Der Verlauf se i chro ni fiziert (S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen V erfügung vom 7. September 2012 ( Urk.

2) auf folgende Berichte: 5.2

Dr. Y.___ berichtete am 1 1. Mai 2010 ( Urk. 8/43) und nannte folgende Diagno sen (S. 1 Ziff. 1.1) : - nichtspezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) - schwere Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - schwere Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2)

Er führte aus, die Situation der Beschwerdeführe rin sei weitgehend unverändert und die Prognose eher schlecht. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. 5.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 3 0. Juni 2011 sein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 8/49) gestützt auf das Untersuchungsgespräch mit der Beschwerdeführerin, die Telefongesprä che mit Dr. Y.___

sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnosen mit wesentli cher Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1):

- eine leichte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; beteiligte Merkmale: histrionische , paranoide, anan k astische , impulsive) - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig maximal leichtgra dige Episode (ICD-10 F33.0) - eine leichte Agoraphobie (ICD-10 F40.2)

Er führte aus, die Persönlichkeitsstörung sei erwiesen durch die Erfüllung aller Eingangskriterien gemäss F6 0. Die rezidivierende depressive Störung sei erwiesen durch das wiederholt e Auftreten eines Rückzugs. Aktuell seien an depressiven Symptomen die anamnestische Energieverminderung und Aktivi tätseinschränkung , die Schlafstörung und die Suizidgedanken erkennbar. Die Agora phobie begründe sich durch die klassischen, auch körperlichen Angst-Symptome, wie sie von der Beschwerdeführerin geschildert würden, in Situatio nen, in denen man unausweichlich mit Menschen zusammentreffe. Während der Exploration habe sich dies als Kontrollieren der Situation ausgedrückt (S. 19). Der Schweregrad werde bei allen drei Erkrankungen als leicht eingestuft, weil sie alle überwindbar seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht völlig immobilisiert und unfähig für alles, sondern erledige ihren Haushalt, könne einen Hund erziehen und mit ihm spazieren gehen, Auseinandersetzungen führen, sei ener giereich dafür, halte eine dreieinhalbstündige Exploration problemlos und ohne Ermüdungszeichen durch, könne fernsehen und lesen und so weiter (S. 20 oben) . Klinische Hinweise auf eine Organizität hätten sich nicht gefunden, ebenso wenig ein Verdacht auf eine Sucht. Anhaltspunkte für eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis seien nicht zu eruieren gewesen. Die Schlaf störung werde nicht gesondert diagnostiziert, weil diese bereits Teil der rezidi vierenden d epressiven Störung sei und weil aktuell nicht sauber differenziert werden könne, wie viel

daran tatsächliches Schlafmanko , wie viel ein verscho bener Schlafrhythmus und wie viel eine mangelnde genügende Ermüdung auf grund zu weniger Anstrengungen tagsüber sei. Die biografischen Auffälligkei ten in der Kindheit und Jugend könnten ein Stück weit die auffälligen Persön lichkeitszüge erklären, jedoch bestehe keine Kausalität (S. 20 Mitte). Trotz der Erkrankungen habe die Beschwerdeführerin d ie Schulen abschliessen können und ihren Leben sunterhalt in unterschiedlichen Ber ufen bis 1993 verdienen können. Aufgrund der kombinierten Wirkung der drei genannten Diagnosen sei für die Anfangszeit der Erkrankung ab 1993 zwar noch keine Leistungsein schränkung anzunehmen, da unverändert weitergearbeitet worden sei .

I m Ver lauf jedoch habe sich spätestens ab Juni 1995 eine deutliche Schwächung im Sinne eines Ausgebranntseins entwickelt, was die Leistungsfähigkeit stark beschränk t haben dürfte (S. 20 f.). Spätestens ab Februar 1997 wäre, soweit retrospektiv einschätzbar, eine Eingliederung möglich gewesen. Heute, nach der Trennung vom sie finanziell ausnützenden Partner, nach dem Überstehen einer längeren Schuldensituation, nach dem Finden einer eigenen Wohnung und bei insgesamt deutlich stabileren äusseren Verhältnissen stehe einer Eingliederung noch weniger entgegen (S. 21 oben) . Der Beschwerdeführerin stehe aufgrund ihrer rezidivierenden depressiven Störung grundsätzlich etwas weniger Energie zur Verfügung, als bei einer in gesundem psychischem Milieu aufgewachsenen Person erwartet werden könne. Diese Energie werde zusätzlich leicht einge schränkt, weil sie ihre Ängste jeweils überwinden müsse, wenn sie sich in der äusseren Welt bewege. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung sei die Beschwer deführerin nicht fähig, eng in einem Team zusammenzuarbeiten, sie sei jedoch auch nicht gänzlich unfähig dazu. Im Haushalt sei die Beschwer deführerin nicht eingeschränkt (S. 21). Eine bewusste Aggravation sei nicht festzustellen gewe sen. Das Blockieren, Dramatisieren, Manipulieren, Sabotieren der Beschwerde führerin sowie ihr Spalten von Behandler und Gutachter beruhe auf ihrer Per sönlichkeitsstörung . Es sei ihr jedoch zumutbar, mit diesem Verhalten konfron tiert zu werden und es zu überwinden, falls sie ernsthaft an einer Genesung interessiert sei (S. 22 oben). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Masseuse sei die Beschwerdeführerin seit Juni 1995 zu 100 % arbeitsunfähig.

Soweit retrospektiv beurteilbar, sei sie in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Februar 1997 zu 50 % arbeitsfähig, dabei leicht vermindert leistungsfähig (geschätzt 10 % ). Seit her habe sich die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Dekonditionierung zusätzlich leicht reduziert im Verlauf der Jahre, aufgrund der äusseren Stabilisierung aber eher wieder verbessert, so dass die Beschwerdeführerin in einer einfachen aus serhäuslichen Tätigkeit zusätzlich zu ihrem Haushalt täglich 50 % arbeiten könne bei einer verringerten Leistungsfähigkeit von zirka 20 % (S. 22). Es sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht zu erwarten, dass sich die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt im Verlauf von zwei bis fünf Jahren auf 70-90 % erhöhen werde (S. 23 Mitte) .

5.4

Dr. Z.___ nahm am 2 2. August 2011 ( Urk. 8/51) Stellung zur Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juli 2011 (vgl. auch Urk. 8/50) und führte aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin in eine r ange passten Tätigkeit sei auf die kombinierte Wirkung der drei im Gut a chten aufge listeten Diagnosen sowie auf die Dekonditionierung zurückzuführen .

Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. An einem geschützten Arbeitsplatz nach vorgängigem Besuch einer Tagesklinik wäre ein höheres Pensum möglich. 5.5

Dr. Y.___ nahm am 1 2. Januar 2012 Stellung zum Gutach ten ( Urk. 8/79) und führte aus, er sei mit dem Gutachten in vielen Punkten nicht einverstanden. Der Gutachter habe zwar eine mit wenigen Ausnahmen detaillierte und treffende Wiedergabe sowohl der subjektiven als auch der objektiven Befunde gemacht, wenn es aber darum gehe, diese Befunde zu bewerten, verfolge der Gutachter offenbar nur ein Ziel, nämlich die Reduktion der Rente (S. 1).

Er würde die kombinierte Persönlichkeitsstörung als mittelschwer einstufen und die emotio nale Instabilität (ICD-10 F60.3) hinzufügen. Entscheidend sei jedoch nicht die Diagnose, sondern die krankheitsbedingt eingeschränkte Funktionalität. Der Gut achter habe die Beschwerdeführerin nur einmal gesehen und die Beschwer deführerin habe an diesem Nachmittag ihr Bestes gegeben. Der Gutachter sei daraufhin offenbar von ihrer Energie und Lebhaftigkeit beeindruckt gewesen und habe daraus geschlossen, sie könne auch regelmässig auf dem freien Arbeitsmarkt eine ähnlich e Leistung erbringen (S. 2 oben) . Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin sich bis an den Rand ihrer Kräfte zusammengerissen und kurz nach der Untersuchung völlig dekompensiert . Sie habe sich n a ch 22

Jahren das erste Mal betrunken und eine 10-fach erhöhte Dosis Nozinan geschluckt. Die Beschwerdeführerin sei narzisstisch so verletzlich, dass ein ein ziger falsch gedeuteter Satz ein Bruch für immer bedeuten könne (S. 2 unten). Er begleite die Beschwerdeführerin therapeutisch seit über 15 Jahren. Er habe am Anfang den Optimismus des Gutachters geteilt. Es sei eine schwierige The rapie geworden und er habe sein Denken und Handeln einer regelmässigen Supervision unterzogen. Sein erstes Ziel sei der Aufbau und die Kontinuität der therapeutischen Beziehung gewesen. Von der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch weit entfernt. Die Voraussetzungen für einen weiteren Fortschritt seien stabile materielle Verhältnisse (S. 4) . 5.6

Am 3 0. Mai 2012 nahm Dr. Z.___ zu den Einwänden von Dr. Y.___

sowie der Beschwerdeführerin Stellung ( Urk. 8/84) und führte aus, er habe ausführlich zu den Akten Stellung genommen. Der Kontrast zur Einschätzung durch Dr.

Y.___ könne aus seiner Sicht dadurch zustande kommen, dass der Blick des Behandlers sich im Rahmen seiner persönlichen Involvierung anders ausrichte. Er als Gutachter hingegen habe sich einer für Explorationen normalen, gut achterlich-neutralen, kritisch-hinterfragenden Haltung befleissigt. Es gehöre zu einer vollständigen Bestandesaufnahme , dass auch die Reaktionsweise einer Explorandin erfasst werde, wenn bezüglich eines Sachverhaltes eine andere Sichtweise zwischen der Explorandin und dem Gutachter bestehe oder bestehen könnte. Diese Reaktionsweise kontrastiere mit dem Verhalten nach der Explora tion, wie es von Dr. Y.___ geschildert worden sei. Dieser Unterschied sei in die Diagnostik eingeflossen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen zur Exploration erschienen sei, sei ein gesundes Merkmal der Beschwerdeführerin. Sie habe sich gemäss den Notwendigkeiten verhalten können (S. 1). Trotz der vielen Belastungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit und Jugend erlitten habe, habe sie genügend Struktur gehabt, in einem Teil des Lebens über viele Jahre ausreichend erfolgreich zu sein, und habe noch gesunde Struktur , sich dank der Arbeit mit ihrem behandelnden Psy chiater zu stabilisieren (S. 2 oben) .

5.7

Mit ärztlichem Zeugnis vom 2 8. September 2012 ( Urk. 3/3) führten d ie Ärzte der D.___ Klinik

aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 3. September 2012 bei ihnen in Behandlung und sei bis inklusive 7.

Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig.

5.8

Dr. med. E.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin mit ärztlichem Zeugnis vom 4. Oktober 2012 ( Urk. 3/4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2012 bis mindestens November 201 2.

6.

E. 12 . Oktober 2012 (Urk. 1) wurde mit Verfügung vom 3 . Dezember 2012 bewilligt (Urk. 9). 9.2

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) nach dem Zeitauf wand und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest. 9.3

Nachdem der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestell t e Rechtsanwalt Claude Hentz nach dreimaligen Auffordern innert der ihm gewährten Frist (vgl. Urk.

11) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1‘850.-- festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7 . September 2012 mit der Feststellung aufgehoben, dass d ie Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltliche n Rechtsvertreter de r Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt

Claude

Hentz , Zürich , eine Prozessentschädigung von

Fr. 1‘850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Claude Hentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach RA/SH/MPversandt

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1961, arbeitete von 1992 bis 1995 als selbständige Masseuse, als sie sich am 1
  2. April 1994 wegen psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk.  8/1).      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medi zi nische n Bericht ( Urk.  8/3 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk.  8/6) ein und verneinte nach durchge führtem Vor bescheidverfahren ( Urk.  8/9-10) mit Verfügung vom 19.   April 1996 ( Urk.  8/11) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversi cherung. 1.2      Am 3
  3. Juli 1996 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/16) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend ( vgl. auch Urk.  8/12).      Die IV-Stelle holte ein psych iatrisches Gutachten ( Urk.  8/20) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1
  4. Dezember 1997 ( Urk.  8/25) eine ganze Rente mit Wirkung ab dem
  5. Mai 199 6 (S. 5) bei einem Invaliditätsgrad von 100  % zu. 1.3      Im Rahmen der von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren (Urk.   8/ 27, Urk.  8/33 ) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 1
  6. Oktober 1999 ( Urk.  8/30) und vom 1
  7. Februar 2005 ( Urk.  8/35) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente. 1.4      Im Rahmen eine r weiteren amtlichen Revis ion ( Urk.  8/41) liess die IV-Stelle die Versicherte erneut psychiatrisch begutachten ( Urk.  8/49, Urk.  8/51) . N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8/54- 5 6 , Urk.  8/69, Urk.  8/79 ) , im Ra hmen welches die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des Gutachters ein holte ( Urk.  8/84), welche sie der Versicherten zur Stellungnahme zukommen liess ( Urk.  8/85), setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7.   September 2012 ( Urk.  8/88 = Urk.  2 ) die ganze Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats auf eine Dreiv iertelsrente herab.
  8. Gegen die Verfügung vom
  9. September 2012 ( Urk.  2) erhob die Versicherte am 1
  10. Oktober 2012 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, diese sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die IV-Ste ll e zurückzuweisen (S. 2 Ziff.  1) . Mit Beschwerdeantwort vom 2
  11. November 2012 ( Urk.  7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
  12. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  9). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertr e tung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1      In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführer in geltend, die Be schwer de geg nerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unter lassen habe, in der Verfügung vom 7 .  September 201 2 (Urk. 2) auf die begrün deten Ein wände (Urk.  8 / 69 ) Bezug zu nehmen und sich mit ihren Argumenten ausei nan derzu setzen. So habe die Beschwerdegegnerin lediglich auf die zusätzliche Stellung nahme des Gutachters verwiesen, welche ihr jedoch eben gerade nicht zugegan gen sei . Ihre Floskeln würden den Anforderungen an einen aus reichend und verständlich begründeten Entscheid nicht genügen (Urk. 1 S. 3 ff.). 1 .2      D ie Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbe zogenes Mitwirkungsrecht verlangt ebenfalls, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 126 I 102 E. 2b). 1 .3      Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9). 1 .4      Tatsächlich ist der angefochtenen Verfügung vom 7 .  September 201 2 (Urk. 2) nicht viel mehr zu entnehmen, als dass die Beschwerdeführer in den Antrag ge stellt habe, der Vorbescheid vom 1
  13. Oktober 2011 sei aufzuheben und es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Die Be schwerdegegnerin hielt dazu lediglich fest, diese Anträge sowie der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.   Y.___ seien geprüft und dem Gutachter Dr.  Z.___ zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Begründung zu den Einwänden werde durch Dr.   Z.___ ausführlich dargestellt. Aufgrund der medizinischen Begrün dung nach Wür digung des Gutachtens und der zusätzlichen Stellungnahme von Dr.   Z.___ werde daran festgehalten, dass die qualitativen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt , die Abklärungen umfassend getätigt worden und die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit plausibel seien. Das Schreiben von Dr.  Z.___ sei der Versicherten ausserdem am
  14. Juni 2012 zur Vernehm lassung zugestellt worden, wobei von ihr innert Frist keine weiteren Stellun g nahmen ein ger eicht wo rden seien . Der Anspruch der Arbeitsvermittlung bestehe, sie könne sich melden, falls sie Unterstützung bei der Stellensuche wünsche. 1 .5      Die Beschwerdegegnerin hat damit im Wesentlichen ihre Schlussfolgerungen dargetan und mithin keine eigentlichen Argumente zur Entkräftung der von der Beschwerdeführer in vorgebrachten Einwände geliefert. Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar stellt, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Voraussetzungen für eine Heilung sind hinsichtlich der allenfalls unzureichenden Begründung erfüllt. Die Beschwerdeführer in konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals vollumfänglich vorbringen und eingehend zu den geltend gemachten Ansprü chen Stellung nehmen. Da das Gericht ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar (vgl. 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Den Akten lässt sich ausserdem ent nehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr.   Z.___ zu den Einwänden der Beschwerdeführerin ( Urk.  8/84) mit Schreiben vom
  15. Juni 2012 ( Urk.  8/85) der Vertretung der Beschwerdeführerin mit der Auffor derung zur Stellungnahme zustellte. Von Seiten der Beschwerdeführerin erging sodann i nnert Frist keine Stellungnahme (vgl. auch Urk.  8/86 S. 2 unten).      Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs mate riell zu überprüfen.
  16. 2.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 2.2      Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 2.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  17. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.4      Gemäss Art.  88a Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Her absetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichti gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.   3c/ aa mit Hinweisen).      Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art.  88a Abs.  1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 2.5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .      3 .1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) gestützt au f die medizinischen Abklärungen von einem verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Ihr sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 30  % zumutbar. Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 64  % . 3 .2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.  1), der Gutachter habe sie nur ein einziges Mal gesehen und wolle sich gestützt darauf ein umfassendes Bild gemacht haben. Die vom behandelnden Psychiater angebotenen, umfassenden Erkenntnisse und Diagnosen aus mehr als 10 jähri ger Behandlungspraxis liessen nicht auszuräumende Unklarheiten und Un sicher heiten zu Tage treten (S. 3 unten). Es dränge sich daher ein unabhängi ges Obergutachten auf (S. 4). 3.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Rentenanspruch rele vante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom
  18. Dezember 1997 ( Urk.  8/25) bis zum Erlass der ang efochtenen Verfügung vom
  19. Sep t ember 2012 ( Urk.  2) in einer revisionserheblichen Weise verändert hat.
  20. 4.1      Der erstmaligen Leistungszusprache lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde:      Die Ärzte des A.___ , Neurologische Klinik und Poliklinik, berichteten am 2
  21. Februar 1996 ( Urk.  8/12/3-4) und führten aus, die Ursache der seit Kindheit bestehenden und allmählich progredienten schweren Schlaf störung könne aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung nicht definitiv geklärt werden. Die Beschwerdeführerin wirke agitiert und wach, obwohl sie angebe, zum Zeitpunkt der Untersuchung müde und depressiv zu sein. Eine gewisse neurotische Fehlentwicklung erscheine denkbar. Es sei aus serdem denkbar, dass die psychiatrische und eventuell sekundär auch die Schlafstörung im Zusammenhang mit einer Hypothyreose stünden.
  22. 2      Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am
  23. Mai 1996 ( Urk.  8/12/5-6) und nannten folgende Diagnosen: - Schlaf/Wach-Rhythmus-Störungen vom Delayed -Type - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (ICD 10 F60.31) - subklinische Hypothyreose      Sie führten aus, die momentane Situation der Beschwerdeführerin sei geprägt durch ihre schwierige persönliche Geschichte, durch ihre Nachtarbeit und durch das Erlebnis des brutalen Ü berfalls auf sie im Jahre 199
  24. Der Melatoninspiegel habe ein Maximum des Melatonins um 7.00 Uhr morgens aufgezeigt. Insgesamt könne das aufgezeigte Schlafprofil jedoch für eine verstärkte Müdigkeit verant wortlich gemacht werden.
  25. 3      Dr.  med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1
  26. Juli 1996 ( Urk.  8/12 / 1-2) und führte aus, er habe die Beschwerdeführerin zwecks Abklärung der Schlafstörung in die Neurologische Poliklinik des A.___ und später in die Klinik B.___ überwiesen . Die Schlafstörung sei bestätigt worden. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Sie lebe völlig zurückgezogen zu Hause. Es bestehe seit Monaten zusätzlich eine Agoraphobie. Die Beschwerdeführerin sei seit über eineinhalb Jahren zu 100  % erwerbsunfä hig. Es bestehe kein Verdacht auf Simulation.
  27. 4      Dr.  med. C.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am
  28. Februar 1997 ( Urk.  8/20) gestützt auf die Explorationen der Beschwerdeführerin, Auskünfte von Dr.  Y.___ sowie die Akten. Er führte aus, der behandelnde Psychiater Dr.  Y.___ habe festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin trotz intensiver Psychothera pie und Pharmakotherapie verschiedener Art bisher keine grundlegende Zustandsverbesserung eingetreten sei und nach wie vor eine ausgeprägte Symptomatik mit Angst und Depression bestehe. Dr.  C.___ führte weiter aus, die von der Beschwerdeführerin an gegebene Schilderung sei in sich konsistent und es würden sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation ergeben. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor allem und wage sich deshalb kaum aus dem Haus. Selbst die Konsultationen bei Dr.  Y.___ , dessen Praxis sich nur wenige Gehminuten entfernt befinde , müsse sie immer wieder ausfallen lassen (S. 4) . Die Beschwerdeführerin weise als hauptsächliche psychische Erkrankung seit 1993 ein ängstlich-depressives Zustandsbild schwerer Ausprägung auf. Die depressive Komponente bestehe in konstanter Bedrücktheit, Freudlosigkeit, Energielosigkeit und anderen Symptomen einschliesslich Suizidal ität. Die Angstkomponente manifestiere sich in allgemeiner Ängstlichkeit von der Art der generalisierten Angststörung und in agoraphobischen Symptomen. Zudem leide die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an einer Schlafstörung, dies mit einer Komponente der Schlafphasenverzögerung. Schliesslich sei es wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Folge langdauernder emotionaler und erzieherischer Vernachlässigung in der Kindheit eine Persönlichkeitsstörung aufweise, wobei diesbezügliche Hinweise übereinfache Lebensvorstellungen sowie Züge von Impulsivität seien. In Anbetracht der kulturellen Besonderhei ten, ungünstiger milieubedingter Einflüsse und der bestehenden ängstlich-depressive n Erkrankung sei es jedoch nicht möglich, eine sichere Diagnose zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei seit 1993 in ihren bisherigen Berufen als Tänzerin und Masseuse völlig arbeitsunfähig. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit weiterbestehen werde (S. 5).
  29. 5      Im Rahmen zweier amtlicher Revisionen ( Urk.  8/27, Urk.  8/33) holte die IV Stelle die folgenden Berichte ein:      Dr.  Y.___ berichtete am
  30. Oktober 1999 ( Urk.  8/28) und nannte folgende Diagnosen: - nichtspezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) - andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - schwere Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - schwere Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2)      Er führte aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sei t seinem letzten Bericht vom 1
  31. Juli 1996 habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin wenig verändert.
  32. 6      Dr.  Y.___ berichtete am 1
  33. Februar 2005 ( Urk.  8/34) und führte aus, der psy chi sche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit seinem letzten Bericht kaum verändert. Die Beschwerdeführerin sei inzwischen zweimal umge zogen, teilweise infolge von Konflikten mit den Nachbarn oder der Hausver waltung. Sie lasse sich leicht provozieren und sei dann nicht mehr in der Lage, ihre Wutaffekte unter Kontrolle zu halten. Die Agoraphobie sei massiv. Die Beschwerdeführerin könne nur in Begleitung einkaufen gehen oder in die The rapie kommen (S. 1). Die Therapie sei eine reine Unterstützungstherapie. Die massiven Schlafstörungen und die Verschiebung des Schlaf-Wach-Rhythmus bestünden weiter. Die Beschwerdeführerin bleibe weiterhin 100  % arbeitsunfä hig. Wiedereingliederungsmassnahmen wären unrealistisch. Der Verlauf se i chro ni fiziert (S. 2).
  34. 5.1      Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen V erfügung vom
  35. September 2012 ( Urk.  2) auf folgende Berichte: 5.2      Dr.  Y.___ berichtete am 1
  36. Mai 2010 ( Urk.  8/43) und nannte folgende Diagno sen (S. 1 Ziff.  1.1) : - nichtspezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) - schwere Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - schwere Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2)      Er führte aus, die Situation der Beschwerdeführe rin sei weitgehend unverändert und die Prognose eher schlecht. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. 5.3      Dr.  med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 3
  37. Juni 2011 sein psychiatrisches Gutachten ( Urk.  8/49) gestützt auf das Untersuchungsgespräch mit der Beschwerdeführerin, die Telefongesprä che mit Dr.  Y.___ sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnosen mit wesentli cher Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff.  5.1): - eine leichte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; beteiligte Merkmale: histrionische , paranoide, anan k astische , impulsive) - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig maximal leichtgra dige Episode (ICD-10 F33.0) - eine leichte Agoraphobie (ICD-10 F40.2)      Er führte aus, die Persönlichkeitsstörung sei erwiesen durch die Erfüllung aller Eingangskriterien gemäss F6
  38. Die rezidivierende depressive Störung sei erwiesen durch das wiederholt e Auftreten eines Rückzugs. Aktuell seien an depressiven Symptomen die anamnestische Energieverminderung und Aktivi tätseinschränkung , die Schlafstörung und die Suizidgedanken erkennbar. Die Agora phobie begründe sich durch die klassischen, auch körperlichen Angst-Symptome, wie sie von der Beschwerdeführerin geschildert würden, in Situatio nen, in denen man unausweichlich mit Menschen zusammentreffe. Während der Exploration habe sich dies als Kontrollieren der Situation ausgedrückt (S. 19). Der Schweregrad werde bei allen drei Erkrankungen als leicht eingestuft, weil sie alle überwindbar seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht völlig immobilisiert und unfähig für alles, sondern erledige ihren Haushalt, könne einen Hund erziehen und mit ihm spazieren gehen, Auseinandersetzungen führen, sei ener giereich dafür, halte eine dreieinhalbstündige Exploration problemlos und ohne Ermüdungszeichen durch, könne fernsehen und lesen und so weiter (S. 20 oben) . Klinische Hinweise auf eine Organizität hätten sich nicht gefunden, ebenso wenig ein Verdacht auf eine Sucht. Anhaltspunkte für eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis seien nicht zu eruieren gewesen. Die Schlaf störung werde nicht gesondert diagnostiziert, weil diese bereits Teil der rezidi vierenden d epressiven Störung sei und weil aktuell nicht sauber differenziert werden könne, wie viel daran tatsächliches Schlafmanko , wie viel ein verscho bener Schlafrhythmus und wie viel eine mangelnde genügende Ermüdung auf grund zu weniger Anstrengungen tagsüber sei. Die biografischen Auffälligkei ten in der Kindheit und Jugend könnten ein Stück weit die auffälligen Persön lichkeitszüge erklären, jedoch bestehe keine Kausalität (S. 20 Mitte). Trotz der Erkrankungen habe die Beschwerdeführerin d ie Schulen abschliessen können und ihren Leben sunterhalt in unterschiedlichen Ber ufen bis 1993 verdienen können. Aufgrund der kombinierten Wirkung der drei genannten Diagnosen sei für die Anfangszeit der Erkrankung ab 1993 zwar noch keine Leistungsein schränkung anzunehmen, da unverändert weitergearbeitet worden sei . I m Ver lauf jedoch habe sich spätestens ab Juni 1995 eine deutliche Schwächung im Sinne eines Ausgebranntseins entwickelt, was die Leistungsfähigkeit stark beschränk t haben dürfte (S. 20 f.). Spätestens ab Februar 1997 wäre, soweit retrospektiv einschätzbar, eine Eingliederung möglich gewesen. Heute, nach der Trennung vom sie finanziell ausnützenden Partner, nach dem Überstehen einer längeren Schuldensituation, nach dem Finden einer eigenen Wohnung und bei insgesamt deutlich stabileren äusseren Verhältnissen stehe einer Eingliederung noch weniger entgegen (S. 21 oben) . Der Beschwerdeführerin stehe aufgrund ihrer rezidivierenden depressiven Störung grundsätzlich etwas weniger Energie zur Verfügung, als bei einer in gesundem psychischem Milieu aufgewachsenen Person erwartet werden könne. Diese Energie werde zusätzlich leicht einge schränkt, weil sie ihre Ängste jeweils überwinden müsse, wenn sie sich in der äusseren Welt bewege. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung sei die Beschwer deführerin nicht fähig, eng in einem Team zusammenzuarbeiten, sie sei jedoch auch nicht gänzlich unfähig dazu. Im Haushalt sei die Beschwer deführerin nicht eingeschränkt (S. 21). Eine bewusste Aggravation sei nicht festzustellen gewe sen. Das Blockieren, Dramatisieren, Manipulieren, Sabotieren der Beschwerde führerin sowie ihr Spalten von Behandler und Gutachter beruhe auf ihrer Per sönlichkeitsstörung . Es sei ihr jedoch zumutbar, mit diesem Verhalten konfron tiert zu werden und es zu überwinden, falls sie ernsthaft an einer Genesung interessiert sei (S. 22 oben). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Masseuse sei die Beschwerdeführerin seit Juni 1995 zu 100  % arbeitsunfähig. Soweit retrospektiv beurteilbar, sei sie in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Februar 1997 zu 50  % arbeitsfähig, dabei leicht vermindert leistungsfähig (geschätzt 10  % ). Seit her habe sich die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Dekonditionierung zusätzlich leicht reduziert im Verlauf der Jahre, aufgrund der äusseren Stabilisierung aber eher wieder verbessert, so dass die Beschwerdeführerin in einer einfachen aus serhäuslichen Tätigkeit zusätzlich zu ihrem Haushalt täglich 50  % arbeiten könne bei einer verringerten Leistungsfähigkeit von zirka 20  % (S. 22). Es sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht zu erwarten, dass sich die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt im Verlauf von zwei bis fünf Jahren auf 70-90  % erhöhen werde (S. 23 Mitte) . 5.4      Dr.  Z.___ nahm am 2
  39. August 2011 ( Urk.  8/51) Stellung zur Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 1
  40. Juli 2011 (vgl. auch Urk.  8/50) und führte aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin in eine r ange passten Tätigkeit sei auf die kombinierte Wirkung der drei im Gut a chten aufge listeten Diagnosen sowie auf die Dekonditionierung zurückzuführen . Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. An einem geschützten Arbeitsplatz nach vorgängigem Besuch einer Tagesklinik wäre ein höheres Pensum möglich. 5.5      Dr.  Y.___ nahm am 1
  41. Januar 2012 Stellung zum Gutach ten ( Urk.  8/79) und führte aus, er sei mit dem Gutachten in vielen Punkten nicht einverstanden. Der Gutachter habe zwar eine mit wenigen Ausnahmen detaillierte und treffende Wiedergabe sowohl der subjektiven als auch der objektiven Befunde gemacht, wenn es aber darum gehe, diese Befunde zu bewerten, verfolge der Gutachter offenbar nur ein Ziel, nämlich die Reduktion der Rente (S. 1). Er würde die kombinierte Persönlichkeitsstörung als mittelschwer einstufen und die emotio nale Instabilität (ICD-10 F60.3) hinzufügen. Entscheidend sei jedoch nicht die Diagnose, sondern die krankheitsbedingt eingeschränkte Funktionalität. Der Gut achter habe die Beschwerdeführerin nur einmal gesehen und die Beschwer deführerin habe an diesem Nachmittag ihr Bestes gegeben. Der Gutachter sei daraufhin offenbar von ihrer Energie und Lebhaftigkeit beeindruckt gewesen und habe daraus geschlossen, sie könne auch regelmässig auf dem freien Arbeitsmarkt eine ähnlich e Leistung erbringen (S. 2 oben) . Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin sich bis an den Rand ihrer Kräfte zusammengerissen und kurz nach der Untersuchung völlig dekompensiert . Sie habe sich n a ch 22   Jahren das erste Mal betrunken und eine 10-fach erhöhte Dosis Nozinan geschluckt. Die Beschwerdeführerin sei narzisstisch so verletzlich, dass ein ein ziger falsch gedeuteter Satz ein Bruch für immer bedeuten könne (S. 2 unten). Er begleite die Beschwerdeführerin therapeutisch seit über 15 Jahren. Er habe am Anfang den Optimismus des Gutachters geteilt. Es sei eine schwierige The rapie geworden und er habe sein Denken und Handeln einer regelmässigen Supervision unterzogen. Sein erstes Ziel sei der Aufbau und die Kontinuität der therapeutischen Beziehung gewesen. Von der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch weit entfernt. Die Voraussetzungen für einen weiteren Fortschritt seien stabile materielle Verhältnisse (S. 4) . 5.6      Am 3
  42. Mai 2012 nahm Dr.  Z.___ zu den Einwänden von Dr.  Y.___ sowie der Beschwerdeführerin Stellung ( Urk.  8/84) und führte aus, er habe ausführlich zu den Akten Stellung genommen. Der Kontrast zur Einschätzung durch Dr.   Y.___ könne aus seiner Sicht dadurch zustande kommen, dass der Blick des Behandlers sich im Rahmen seiner persönlichen Involvierung anders ausrichte. Er als Gutachter hingegen habe sich einer für Explorationen normalen, gut achterlich-neutralen, kritisch-hinterfragenden Haltung befleissigt. Es gehöre zu einer vollständigen Bestandesaufnahme , dass auch die Reaktionsweise einer Explorandin erfasst werde, wenn bezüglich eines Sachverhaltes eine andere Sichtweise zwischen der Explorandin und dem Gutachter bestehe oder bestehen könnte. Diese Reaktionsweise kontrastiere mit dem Verhalten nach der Explora tion, wie es von Dr.  Y.___ geschildert worden sei. Dieser Unterschied sei in die Diagnostik eingeflossen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen zur Exploration erschienen sei, sei ein gesundes Merkmal der Beschwerdeführerin. Sie habe sich gemäss den Notwendigkeiten verhalten können (S. 1). Trotz der vielen Belastungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit und Jugend erlitten habe, habe sie genügend Struktur gehabt, in einem Teil des Lebens über viele Jahre ausreichend erfolgreich zu sein, und habe noch gesunde Struktur , sich dank der Arbeit mit ihrem behandelnden Psy chiater zu stabilisieren (S. 2 oben) . 5.7      Mit ärztlichem Zeugnis vom 2
  43. September 2012 ( Urk.  3/3) führten d ie Ärzte der D.___ Klinik aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2
  44. September 2012 bei ihnen in Behandlung und sei bis inklusive 7.   Oktober 2012 zu 100  % arbeitsunfähig. 5.8      Dr.  med. E.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin mit ärztlichem Zeugnis vom
  45. Oktober 2012 ( Urk.  3/4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
  46. September 2012 bis mindestens November 201
  47. 6. 6.1      Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 1997 nicht von einer wesentlich anderen Diagnosestellung gesprochen werden kann.      Die Rentenzusprache im Jahre 1997 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom
  48. März 1997 ( Urk.  8/22) gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr.  C.___ (vgl. vorstehend E. 4. 4 ). Damals standen vor allem ein ängstlich-depressives Zustandsbild schwerer Ausprägung, eine Schlafstörung sowie wahr scheinlich eine Persönlichkeitsstörung im Vordergrund, wobei aufgrund der kulturellen Besonderheiten, ungünstiger milieubedingter Einflüsse sowie der bestehenden ängstlich-depressiven Erkrankung bezüglich der Persönlichkeits störung keine sichere Diagnose gestellt werden konnte. Gestützt darauf attes tierte Dr.  C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit.      Selbst wenn jedoch dieselben oder ähnliche Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprüngli chen Rentenzusprache , würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich ausschliessen , da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu be einflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hin weisen). Invalidenversicherungs rechtlich erheb lich ist einzig, ob und in wel chem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfä higkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E.  7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestell ten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundhei tszustand de r Beschwerdeführer in seit der ursprünglich en Rentenzusprache im Jahre 1997 verbessert hat (vgl. vorstehend E. 2 .4) . 6 .2      Gestützt auf das Gutachten von Dr.  Z.___ vom 3
  49. Juni 2011 (vgl. vorste hend E. 5.3) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerde führerin nunmehr eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 30  % arbeitsfähig sei.      Die Beschwerdeführerin machte jedoch geltend ( Urk.  1), auf das Gutachten von Dr.  Z.___ könne nicht abgestellt werden, da seine Ansicht nicht nachvoll ziehbar und klarerweise falsch sei . 6 .3      Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist aufgrund d es psychiatrischen Gutachtens von Dr.  Z.___ m it dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrschei nlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes de r Beschwerdeführer in ausgewiesen. Au s psychiatrischer Sicht bestehen im Ver gleich zur Ren tenzusprache im Jahre 1997 lediglich noch eine leichte kombi nierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig maximal leichtgradige r Episode sowie eine leichte Agoraphobie . Die Einstufung des Schweregrades bei allen drei Erkrankungen als leicht wird durch eine Überwindbarkeit derselben begründet. So ist die Beschwerdeführerin nicht völlig immobilisiert, sondern erledigt ihren Haushalt, erzieht den Hund und geht mit ihm spazieren, ist energiereich für Auseinandersetzungen , sieht fern und liest. Aufgrund der äusseren Stabilisierung hat sich die Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin offenbar gebessert. Zumal die Einschränkung d er Beschwerdeführerin auf die kombinierte Wirkung der drei Erkrankungen sowie auf die Dekonditionierung zurückzuführen ist, kann die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Sinne eines zumutbaren Pensums von 50  % bei einer ver ringerten Leistungsfähigkeit von 20  % nachvollzogen werden.      Das Gutachten von Dr.  Z.___ ( Urk.  8/49) ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Es beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. So dann wur de es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte Dr.  Z.___ darauf auf merksam, dass keine klinischen Hinweise auf eine Organizität hätten gefunden werden können und ebenso wenig ein Verdacht auf eine Sucht oder Anhaltspunkte für eine Störung aus dem schizophrenen For menkreis zu eruieren gewesen seien (S. 20 Mitte). Er zeigte zudem auf, dass die Beschwerdeführerin trotz der Erkrankung die Schulen habe abschliessen und ihr en Leben sunterhalt in unterschiedlichen Berufen bis 1993 selber habe ver dienen können (S. 20 unten). Dr.  Z.___ bezog ausserdem ausdrücklich Stellung zu den abweichenden Berichten und Beurteilungen (S. 2 bis 9) und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass die überlieferte Anamnese einige Widersprüche, zum Teil in sich selbst, zum Teil bezogen auf die Beschwerde führerin aufweise , die damals gestellten Diagnosen aus psychiatrischer Sicht jedoch grundsätzlich plausibel seien (S. 3 f f .) . Weiter setzte er sich differenziert mit der Schlaflosigkeit beziehungsweise dem verschobenen Schlafrhythmus der Beschwerdeführerin auseinander (S. 6 ff.) .      Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte Dr.  Z.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass keine schweren psychopathologischen Merk male wie Energielosigkeit, Ermüdung, Konzentrationseinbussen, Stimmungsein brüche , Verlangsamung, Gedächtnisprobleme, erschwerte Auffassung, ungeord netes oder wahnhaftes Denken, psychotisches Erleben, verflachte oder reduzierte Affektivität und Gestik objektivierbar seien, die Beschwerdeführerin im Gegen teil objektiv während der ganzen, langen Untersuchungszeit ohne Pausen durchwegs konzentriert gewesen sei, nicht die geringsten Anflüge von Müdig keit gezeigt habe, bis zuletzt aufgeräumt, erzählfreudig, gestisch und mimisch adäquat unterstützt, freundlich und heiter geblieben sei (S. 16 Mitte). Überdies begründete er einlässlich und sorgfältig, dass die Schlafstörung nicht gesondert diagnostiziert werde, weil diese bereits Teil der rezidivierenden depressiven Störung sei (S. 20 Mitte). Schliesslich wies er auf die Notwendigkeit hin, dass eine integrierte psychiatrische Behandlung stattfinde, welche nicht nur psychi sche, sondern auch biologische und soziale Aspekte umfasse und in welcher sich die Beschwerdeführerin ernsthaft engagiere. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, ihre innersten Widerstände zu überwinden und bei einer wirksamen Behandlung mitzuarbeiten, womit die Arbeitsfähigkeit im Verlauf von zwei bis fünf Jahren auf 70-90  % erhöht werden könne (S. 22 f.).      Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe r in die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 2 .5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfin dung darauf abgestellt werden kann. 6.4      Auf die Beurteilung und die Ei n schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behan delnden Psychiater Dr.  Y.___ (vgl. vorstehend E. 5.2 und E. 5.5) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. S o legte Dr.  Y.___ in seinen Berichten zwar neben den genannten Diagnosen auch die erhobenen Befunde dar, verwies jedoch lediglich auf die Symptome, ohne anzugeben, in welchem Ausmass diese bei der Beschwerdeführerin vorhanden sind. Dr.  Y.___ machte in seinen Berichten ausserdem nie eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin auch eine angepasste Tätigkeit nicht zumutbar sein soll, beruhen im Wesentlichen auf den subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsf ähigkeit nicht massgebend sind. Abgese hen davon machte Dr.  Y.___ weder nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen, noch äusserte er sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Seinen Berichten lässt sich somit betref fend Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts Konkretes entnehmen, was das Gutachten umzustossen vermöchte. Da Dr.  Y.___ der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin ist, muss zudem der Erfah rungstatsache R echnung getragen werden, dass er mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Pa tienten aussag t (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Seine Ausführungen vermögen nach dem Gesagten das ausführliche und eingehend begründete psychiatri sche Gut achten von Dr.  Z.___ demnach nicht zu entkräften.      Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im psychiatrischen Gutachten umzustossen ver möchten. 6 .5      Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.      Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da eine Ver besserung ihres Gesundheitszustandes nach dem Gesagten ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.      Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor. 6 . 6      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gutach ten vom 30 .  Juni 2011 abzustellen und somit von einer 3 0%igen Arbeits fä higkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil auszugehen ist. 6.7      Die Invaliditätsbem essung muss - wie nachstehend zu zeigen sein wird - nicht im Detail geprüft werden, womit auch offen gelassen werden kann , ob im konkreten auf das Valideneinkommen von 1992 abgestellt werden kann beziehungs weise ob angesichts der Arbeitsfähigkeit von 30  % ein Invaliditätsgrad von weni ger als 70  % gerechtfertigt ist .
  50. 7.1      Es bleibt die Frage der Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit und die damit zusammenhängende Frage der zumutbaren Selbsteingliederung zu prüfen.      Auszugehen ist vom Grundsatz, dass aus einer medizinisch attestierten Ver besse rung der Arbeitsfähigkeit in der Regel unmittelbar auf eine Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkom mens vergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditäts grades) vorgenom men werden kann. Eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung setzt aber auch im Revisionsfall ( Art.  17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungs mass nahmen durchgeführt worden sind. Dementsprechend ist der Eingliede rungs bedarf im Falle einer Revision oder Wiedererwägung in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abzuklären. Wie das Bun desgericht erkannte, ist diese Praxis jedoch auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55.   Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat ( Urteil des Bun desgerichts 8C_493/2011 vom 2
  51. November 2011 E. 5 mit zahlreichen Hin weisen).      Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentner/innen in dem revisionsrechtlichen Kontext einen Besitz standsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom
  52. Juni 2012 E. 5.2). 7.2      Da d ie Beschwerdeführer in während rund 16 Jahren eine Invalidenrente bezo gen hat, ist grundsätzlich nicht von der sofortigen Verwertbarkeit der medizi nisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbst eingliederung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom
  53. Mai 2011 E. 3.3). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ihr - nach bald 17 Jahren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt - die bisherige Tätigkeit als Masseuse nicht mehr, vielmehr lediglich eine leidensangepasste Tätigkeit (zum Beispiel in der Gastronomie, in der Reinigung oder in einfachen industriellen Tätigkeiten, vgl. Urk.  8/49 S. 22) im Umfang von 30  % zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin kann zudem nicht ohne Weiteres auf frühere Tätigkeiten ( Rezeptionistin , Verkäuferin, Promoterin, vgl. Urk.  8/49 S. 13) zurückgreifen, liegen diese doch über 25 Jahre zurück, müssen - zumindest teilweise - als blosse Ferienanstellungen gewertet werden und basieren nicht auf einer ent sprechenden Ausbildung. Zudem stellt sich die Frage, ob diese Tätigkeiten mit dem nunmehr geforderten Anforderungsprofil übereinstimmen. Ferner lässt die Tagesstruktur und das Beziehungsverhalten der Beschwerdeführerin (die Beschwer deführerin kümmert sich im Wesentlichen lediglich um den Haushalt und den Hund, Urk.  8/49 S. 14 und S. 21) zur Zeit nicht auf eine im primären Arbeitsmarkt agile und gewandte Persönlichkeit schliessen, was indes gemäss der Einschätzung des Gutachters einer Besserung zugänglich ist ( Urk.  8/49 S. 21). Schliesslich attestierte der Gutachter eine relevante Dekonditionierung nach der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ( Urk.  8/49 S. 21), welche eine Arbeitsaufnahme zwar nicht grundsätzlich behindert, jedoch Eingliederungs massnahmen seitens der IV-Stelle als nötig erscheinen lassen. D ie Beschwerde führer in hat demnach in guten Treuen jahrelang eine ganze Inva lidenrente bezogen und derweil keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt, so dass ih r an gesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der mittlerweile attestierten 3 0%igen Arbeitsfähigkeit nicht mehr zumut bar ist. 7.3      Die IV-Stelle hat es unterlassen, Eingliederungsmassnahmen zu überprüfen und anzubieten. Sie hat sich lediglich darauf beschränkt, in der angefochtenen Ver fügung darauf hinzuweisen, die Beschwerdeführerin könne sich für Unter stützung bei der Stellensuche bei ihr melden ( Urk.  2 S. 4, vgl. auch Urk.  7 S. 2). Dies genügt jedoch den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht.      Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht ge recht fertigt ist, als die Beschwer degegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerde führerin nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat.      Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
  54. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen .
  55. 9.1      Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines un ent geltlichen Rechtsbeistands erfüllt und das diesbezügliche Gesuch der Be schwer deführerin vom 12 .  Oktober 2012 (Urk. 1) wurde mit Verfügung vom 3 .  Dezember 2012 bewilligt (Urk. 9). 9.2      Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf §  8 in Verbindung mit §  7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) nach dem Zeitauf wand und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest. 9.3      Nachdem der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestell t e Rechtsanwalt Claude Hentz nach dreimaligen Auffordern innert der ihm gewährten Frist (vgl. Urk.   11) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen auf Fr.  1‘850.-- festzusetzen.      Das Gericht erkennt:
  56. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7 .  September 2012 mit der Feststellung aufgehoben, dass d ie Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
  57. Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt
  58. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltliche n Rechtsvertreter de r Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Hentz , Zürich , eine Prozessentschädigung von Fr.  1‘850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen .
  59. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Claude Hentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  60. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach RA/SH/MPversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01104 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

28. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz Advokatur Gartenhof Gartenhofstrasse 15, Postfach 1633, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1961, arbeitete von 1992 bis 1995 als selbständige Masseuse, als sie sich am 1 1. April 1994 wegen psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 8/1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medi zi nische n Bericht ( Urk. 8/3 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/6) ein und verneinte nach durchge führtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 8/9-10) mit Verfügung vom 19.

April 1996 ( Urk. 8/11) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversi cherung. 1.2

Am 3 1. Juli 1996 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/16) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend ( vgl. auch Urk. 8/12).

Die IV-Stelle holte ein psych iatrisches Gutachten ( Urk. 8/20) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Dezember 1997 ( Urk. 8/25) eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 199 6

(S. 5) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. 1.3

Im Rahmen der

von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren (Urk.

8/ 27, Urk. 8/33 ) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 1 3. Oktober 1999 ( Urk. 8/30) und vom 1 6. Februar 2005 ( Urk. 8/35) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente. 1.4

Im Rahmen eine r weiteren amtlichen Revis ion ( Urk. 8/41) liess die IV-Stelle die Versicherte erneut psychiatrisch begutachten ( Urk. 8/49, Urk. 8/51) .

N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/54- 5 6 , Urk. 8/69, Urk. 8/79 ) , im Ra hmen welches die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des Gutachters ein holte ( Urk. 8/84), welche sie der Versicherten zur Stellungnahme zukommen liess ( Urk. 8/85), setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7.

September 2012 ( Urk. 8/88 = Urk. 2 ) die ganze Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats auf eine Dreiv iertelsrente herab. 2.

Gegen die Verfügung vom 7. September 2012 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 2. Oktober 2012 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die IV-Ste ll e zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2012 ( Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertr e tung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführer in geltend, die Be schwer de geg nerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unter lassen habe, in der Verfügung vom 7 . September 201 2 (Urk. 2) auf die begrün deten Ein wände (Urk. 8 / 69 ) Bezug zu nehmen und sich mit ihren Argumenten ausei nan derzu setzen. So habe die Beschwerdegegnerin lediglich auf die zusätzliche Stellung nahme des Gutachters verwiesen, welche ihr jedoch eben gerade nicht zugegan gen sei . Ihre Floskeln würden den Anforderungen an einen aus reichend und verständlich begründeten Entscheid nicht genügen (Urk. 1 S. 3 ff.). 1 .2

D ie Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbe zogenes Mitwirkungsrecht verlangt ebenfalls, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 126 I 102 E. 2b). 1 .3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9). 1 .4

Tatsächlich ist der angefochtenen Verfügung vom 7 . September 201 2 (Urk. 2) nicht viel mehr zu entnehmen, als dass die Beschwerdeführer in den Antrag ge stellt habe, der Vorbescheid vom 1 4. Oktober 2011 sei aufzuheben und es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Die Be schwerdegegnerin hielt dazu lediglich fest, diese Anträge sowie der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.

Y.___ seien geprüft und dem Gutachter Dr. Z.___ zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Begründung zu den Einwänden werde durch Dr.

Z.___ ausführlich dargestellt. Aufgrund der medizinischen Begrün dung nach Wür digung des Gutachtens und der zusätzlichen Stellungnahme von Dr.

Z.___ werde daran festgehalten, dass die qualitativen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt , die Abklärungen umfassend getätigt worden und die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit plausibel seien. Das Schreiben von Dr. Z.___ sei der Versicherten ausserdem am 5. Juni 2012 zur Vernehm lassung zugestellt worden, wobei von ihr innert Frist keine weiteren Stellun g nahmen ein ger eicht wo rden seien . Der Anspruch der Arbeitsvermittlung bestehe, sie könne sich melden, falls sie Unterstützung bei der Stellensuche wünsche.

1 .5

Die Beschwerdegegnerin hat damit im Wesentlichen ihre Schlussfolgerungen dargetan und mithin keine eigentlichen Argumente zur Entkräftung der von

der Beschwerdeführer in vorgebrachten Einwände geliefert. Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar stellt, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Voraussetzungen für eine Heilung sind hinsichtlich der allenfalls unzureichenden Begründung erfüllt. Die Beschwerdeführer in konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals vollumfänglich vorbringen und eingehend zu den geltend gemachten Ansprü chen Stellung nehmen. Da das Gericht ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar (vgl. 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Den Akten lässt sich ausserdem ent nehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr.

Z.___ zu den Einwänden der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/84) mit Schreiben vom 5. Juni 2012 ( Urk. 8/85) der Vertretung der Beschwerdeführerin mit der Auffor derung zur Stellungnahme zustellte. Von Seiten der Beschwerdeführerin erging sodann i nnert Frist keine Stellungnahme (vgl. auch Urk. 8/86 S. 2 unten).

Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs mate riell zu überprüfen. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Her absetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichti gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 2.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt au f die medizinischen Abklärungen von einem verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Ihr sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 30 % zumutbar. Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 64 % . 3 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), der Gutachter habe sie nur ein einziges Mal gesehen und wolle sich gestützt darauf ein umfassendes Bild gemacht haben. Die vom behandelnden Psychiater angebotenen, umfassenden Erkenntnisse und Diagnosen aus mehr als 10 jähri ger Behandlungspraxis liessen nicht auszuräumende Unklarheiten und Un sicher heiten zu Tage treten (S. 3 unten). Es dränge sich daher ein unabhängi ges Obergutachten auf (S. 4). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Rentenanspruch rele vante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 16.

Dezember 1997 ( Urk. 8/25) bis zum Erlass der ang efochtenen Verfügung vom 7. Sep t ember 2012 ( Urk.

2) in einer revisionserheblichen Weise verändert hat.

4. 4.1

Der erstmaligen Leistungszusprache

lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde:

Die Ärzte des A.___ , Neurologische Klinik und Poliklinik, berichteten am 2 3. Februar 1996 ( Urk. 8/12/3-4) und führten aus, die Ursache der seit Kindheit bestehenden und allmählich progredienten schweren Schlaf störung könne aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung nicht definitiv geklärt werden. Die Beschwerdeführerin wirke agitiert und wach, obwohl sie angebe, zum Zeitpunkt der Untersuchung müde und depressiv zu sein. Eine gewisse neurotische Fehlentwicklung erscheine denkbar. Es sei aus serdem denkbar, dass die psychiatrische und eventuell sekundär auch die Schlafstörung im Zusammenhang mit einer Hypothyreose stünden.

4. 2

Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 1. Mai 1996 ( Urk. 8/12/5-6) und nannten folgende Diagnosen: - Schlaf/Wach-Rhythmus-Störungen vom Delayed -Type - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (ICD 10 F60.31) - subklinische Hypothyreose

Sie führten aus, die momentane Situation der Beschwerdeführerin sei geprägt durch ihre schwierige persönliche Geschichte, durch ihre Nachtarbeit und durch das Erlebnis des brutalen Ü berfalls auf sie im Jahre 199 3. Der Melatoninspiegel habe ein Maximum des Melatonins um 7.00 Uhr morgens aufgezeigt. Insgesamt könne das aufgezeigte Schlafprofil jedoch für eine verstärkte Müdigkeit verant wortlich gemacht werden. 4. 3

Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 2. Juli 1996 ( Urk. 8/12 / 1-2) und führte aus, er habe die Beschwerdeführerin zwecks Abklärung der Schlafstörung in die Neurologische Poliklinik des

A.___

und später in die Klinik B.___

überwiesen . Die Schlafstörung sei bestätigt worden. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Sie lebe völlig zurückgezogen zu Hause. Es bestehe seit Monaten zusätzlich eine Agoraphobie. Die Beschwerdeführerin sei seit über eineinhalb Jahren zu 100 % erwerbsunfä hig. Es bestehe kein Verdacht auf Simulation. 4. 4

Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2. Februar 1997 ( Urk. 8/20) gestützt auf die Explorationen der Beschwerdeführerin, Auskünfte von Dr. Y.___ sowie die Akten. Er führte aus, der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ habe festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin trotz intensiver Psychothera pie und Pharmakotherapie verschiedener Art bisher keine grundlegende Zustandsverbesserung eingetreten sei und nach wie vor eine ausgeprägte Symptomatik mit Angst und Depression bestehe.

Dr. C.___ führte weiter aus, die von der Beschwerdeführerin an gegebene Schilderung sei in sich konsistent und es würden sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation ergeben. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor allem und wage sich deshalb kaum aus dem Haus. Selbst die Konsultationen bei Dr. Y.___ , dessen Praxis sich nur wenige Gehminuten entfernt befinde , müsse sie immer wieder ausfallen lassen (S. 4) . Die Beschwerdeführerin weise als hauptsächliche psychische Erkrankung seit 1993 ein ängstlich-depressives Zustandsbild schwerer Ausprägung auf. Die depressive Komponente bestehe in konstanter Bedrücktheit, Freudlosigkeit, Energielosigkeit und anderen Symptomen einschliesslich Suizidal ität. Die Angstkomponente manifestiere sich in allgemeiner Ängstlichkeit von der Art der generalisierten Angststörung und in agoraphobischen Symptomen. Zudem leide die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an einer Schlafstörung, dies mit einer Komponente der Schlafphasenverzögerung. Schliesslich sei es wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Folge langdauernder emotionaler und erzieherischer Vernachlässigung in der Kindheit eine Persönlichkeitsstörung aufweise, wobei diesbezügliche Hinweise übereinfache Lebensvorstellungen sowie Züge von Impulsivität seien. In Anbetracht der kulturellen Besonderhei ten, ungünstiger milieubedingter Einflüsse und der bestehenden ängstlich-depressive n Erkrankung sei es jedoch nicht möglich, eine sichere Diagnose zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei seit 1993 in ihren bisherigen Berufen als Tänzerin und Masseuse völlig arbeitsunfähig. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit weiterbestehen werde (S. 5). 4. 5

Im Rahmen zweier amtlicher Revisionen ( Urk. 8/27, Urk. 8/33) holte die IV Stelle die folgenden Berichte ein:

Dr. Y.___ berichtete am 8. Oktober 1999 ( Urk. 8/28) und nannte

folgende Diagnosen: - nichtspezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) - andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - schwere Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - schwere Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2)

Er führte aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sei t seinem letzten Bericht vom 1 2. Juli 1996 habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin wenig verändert. 4. 6

Dr. Y.___ berichtete am 1 2. Februar 2005 ( Urk. 8/34) und führte aus, der psy chi sche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit seinem letzten Bericht kaum verändert. Die Beschwerdeführerin sei inzwischen zweimal umge zogen, teilweise infolge von Konflikten mit den Nachbarn oder der Hausver waltung. Sie lasse sich leicht provozieren und sei dann nicht mehr in der Lage, ihre Wutaffekte unter Kontrolle zu halten. Die Agoraphobie sei massiv. Die Beschwerdeführerin könne nur in Begleitung einkaufen gehen oder in die The rapie kommen (S. 1). Die Therapie sei eine reine Unterstützungstherapie. Die massiven Schlafstörungen und die Verschiebung des Schlaf-Wach-Rhythmus bestünden weiter. Die Beschwerdeführerin bleibe weiterhin 100 % arbeitsunfä hig. Wiedereingliederungsmassnahmen wären unrealistisch. Der Verlauf se i chro ni fiziert (S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen V erfügung vom 7. September 2012 ( Urk.

2) auf folgende Berichte: 5.2

Dr. Y.___ berichtete am 1 1. Mai 2010 ( Urk. 8/43) und nannte folgende Diagno sen (S. 1 Ziff. 1.1) : - nichtspezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) - schwere Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - schwere Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2)

Er führte aus, die Situation der Beschwerdeführe rin sei weitgehend unverändert und die Prognose eher schlecht. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. 5.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 3 0. Juni 2011 sein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 8/49) gestützt auf das Untersuchungsgespräch mit der Beschwerdeführerin, die Telefongesprä che mit Dr. Y.___

sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnosen mit wesentli cher Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1):

- eine leichte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; beteiligte Merkmale: histrionische , paranoide, anan k astische , impulsive) - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig maximal leichtgra dige Episode (ICD-10 F33.0) - eine leichte Agoraphobie (ICD-10 F40.2)

Er führte aus, die Persönlichkeitsstörung sei erwiesen durch die Erfüllung aller Eingangskriterien gemäss F6 0. Die rezidivierende depressive Störung sei erwiesen durch das wiederholt e Auftreten eines Rückzugs. Aktuell seien an depressiven Symptomen die anamnestische Energieverminderung und Aktivi tätseinschränkung , die Schlafstörung und die Suizidgedanken erkennbar. Die Agora phobie begründe sich durch die klassischen, auch körperlichen Angst-Symptome, wie sie von der Beschwerdeführerin geschildert würden, in Situatio nen, in denen man unausweichlich mit Menschen zusammentreffe. Während der Exploration habe sich dies als Kontrollieren der Situation ausgedrückt (S. 19). Der Schweregrad werde bei allen drei Erkrankungen als leicht eingestuft, weil sie alle überwindbar seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht völlig immobilisiert und unfähig für alles, sondern erledige ihren Haushalt, könne einen Hund erziehen und mit ihm spazieren gehen, Auseinandersetzungen führen, sei ener giereich dafür, halte eine dreieinhalbstündige Exploration problemlos und ohne Ermüdungszeichen durch, könne fernsehen und lesen und so weiter (S. 20 oben) . Klinische Hinweise auf eine Organizität hätten sich nicht gefunden, ebenso wenig ein Verdacht auf eine Sucht. Anhaltspunkte für eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis seien nicht zu eruieren gewesen. Die Schlaf störung werde nicht gesondert diagnostiziert, weil diese bereits Teil der rezidi vierenden d epressiven Störung sei und weil aktuell nicht sauber differenziert werden könne, wie viel

daran tatsächliches Schlafmanko , wie viel ein verscho bener Schlafrhythmus und wie viel eine mangelnde genügende Ermüdung auf grund zu weniger Anstrengungen tagsüber sei. Die biografischen Auffälligkei ten in der Kindheit und Jugend könnten ein Stück weit die auffälligen Persön lichkeitszüge erklären, jedoch bestehe keine Kausalität (S. 20 Mitte). Trotz der Erkrankungen habe die Beschwerdeführerin d ie Schulen abschliessen können und ihren Leben sunterhalt in unterschiedlichen Ber ufen bis 1993 verdienen können. Aufgrund der kombinierten Wirkung der drei genannten Diagnosen sei für die Anfangszeit der Erkrankung ab 1993 zwar noch keine Leistungsein schränkung anzunehmen, da unverändert weitergearbeitet worden sei .

I m Ver lauf jedoch habe sich spätestens ab Juni 1995 eine deutliche Schwächung im Sinne eines Ausgebranntseins entwickelt, was die Leistungsfähigkeit stark beschränk t haben dürfte (S. 20 f.). Spätestens ab Februar 1997 wäre, soweit retrospektiv einschätzbar, eine Eingliederung möglich gewesen. Heute, nach der Trennung vom sie finanziell ausnützenden Partner, nach dem Überstehen einer längeren Schuldensituation, nach dem Finden einer eigenen Wohnung und bei insgesamt deutlich stabileren äusseren Verhältnissen stehe einer Eingliederung noch weniger entgegen (S. 21 oben) . Der Beschwerdeführerin stehe aufgrund ihrer rezidivierenden depressiven Störung grundsätzlich etwas weniger Energie zur Verfügung, als bei einer in gesundem psychischem Milieu aufgewachsenen Person erwartet werden könne. Diese Energie werde zusätzlich leicht einge schränkt, weil sie ihre Ängste jeweils überwinden müsse, wenn sie sich in der äusseren Welt bewege. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung sei die Beschwer deführerin nicht fähig, eng in einem Team zusammenzuarbeiten, sie sei jedoch auch nicht gänzlich unfähig dazu. Im Haushalt sei die Beschwer deführerin nicht eingeschränkt (S. 21). Eine bewusste Aggravation sei nicht festzustellen gewe sen. Das Blockieren, Dramatisieren, Manipulieren, Sabotieren der Beschwerde führerin sowie ihr Spalten von Behandler und Gutachter beruhe auf ihrer Per sönlichkeitsstörung . Es sei ihr jedoch zumutbar, mit diesem Verhalten konfron tiert zu werden und es zu überwinden, falls sie ernsthaft an einer Genesung interessiert sei (S. 22 oben). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Masseuse sei die Beschwerdeführerin seit Juni 1995 zu 100 % arbeitsunfähig.

Soweit retrospektiv beurteilbar, sei sie in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Februar 1997 zu 50 % arbeitsfähig, dabei leicht vermindert leistungsfähig (geschätzt 10 % ). Seit her habe sich die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Dekonditionierung zusätzlich leicht reduziert im Verlauf der Jahre, aufgrund der äusseren Stabilisierung aber eher wieder verbessert, so dass die Beschwerdeführerin in einer einfachen aus serhäuslichen Tätigkeit zusätzlich zu ihrem Haushalt täglich 50 % arbeiten könne bei einer verringerten Leistungsfähigkeit von zirka 20 % (S. 22). Es sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht zu erwarten, dass sich die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt im Verlauf von zwei bis fünf Jahren auf 70-90 % erhöhen werde (S. 23 Mitte) .

5.4

Dr. Z.___ nahm am 2 2. August 2011 ( Urk. 8/51) Stellung zur Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juli 2011 (vgl. auch Urk. 8/50) und führte aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin in eine r ange passten Tätigkeit sei auf die kombinierte Wirkung der drei im Gut a chten aufge listeten Diagnosen sowie auf die Dekonditionierung zurückzuführen .

Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. An einem geschützten Arbeitsplatz nach vorgängigem Besuch einer Tagesklinik wäre ein höheres Pensum möglich. 5.5

Dr. Y.___ nahm am 1 2. Januar 2012 Stellung zum Gutach ten ( Urk. 8/79) und führte aus, er sei mit dem Gutachten in vielen Punkten nicht einverstanden. Der Gutachter habe zwar eine mit wenigen Ausnahmen detaillierte und treffende Wiedergabe sowohl der subjektiven als auch der objektiven Befunde gemacht, wenn es aber darum gehe, diese Befunde zu bewerten, verfolge der Gutachter offenbar nur ein Ziel, nämlich die Reduktion der Rente (S. 1).

Er würde die kombinierte Persönlichkeitsstörung als mittelschwer einstufen und die emotio nale Instabilität (ICD-10 F60.3) hinzufügen. Entscheidend sei jedoch nicht die Diagnose, sondern die krankheitsbedingt eingeschränkte Funktionalität. Der Gut achter habe die Beschwerdeführerin nur einmal gesehen und die Beschwer deführerin habe an diesem Nachmittag ihr Bestes gegeben. Der Gutachter sei daraufhin offenbar von ihrer Energie und Lebhaftigkeit beeindruckt gewesen und habe daraus geschlossen, sie könne auch regelmässig auf dem freien Arbeitsmarkt eine ähnlich e Leistung erbringen (S. 2 oben) . Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin sich bis an den Rand ihrer Kräfte zusammengerissen und kurz nach der Untersuchung völlig dekompensiert . Sie habe sich n a ch 22

Jahren das erste Mal betrunken und eine 10-fach erhöhte Dosis Nozinan geschluckt. Die Beschwerdeführerin sei narzisstisch so verletzlich, dass ein ein ziger falsch gedeuteter Satz ein Bruch für immer bedeuten könne (S. 2 unten). Er begleite die Beschwerdeführerin therapeutisch seit über 15 Jahren. Er habe am Anfang den Optimismus des Gutachters geteilt. Es sei eine schwierige The rapie geworden und er habe sein Denken und Handeln einer regelmässigen Supervision unterzogen. Sein erstes Ziel sei der Aufbau und die Kontinuität der therapeutischen Beziehung gewesen. Von der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch weit entfernt. Die Voraussetzungen für einen weiteren Fortschritt seien stabile materielle Verhältnisse (S. 4) . 5.6

Am 3 0. Mai 2012 nahm Dr. Z.___ zu den Einwänden von Dr. Y.___

sowie der Beschwerdeführerin Stellung ( Urk. 8/84) und führte aus, er habe ausführlich zu den Akten Stellung genommen. Der Kontrast zur Einschätzung durch Dr.

Y.___ könne aus seiner Sicht dadurch zustande kommen, dass der Blick des Behandlers sich im Rahmen seiner persönlichen Involvierung anders ausrichte. Er als Gutachter hingegen habe sich einer für Explorationen normalen, gut achterlich-neutralen, kritisch-hinterfragenden Haltung befleissigt. Es gehöre zu einer vollständigen Bestandesaufnahme , dass auch die Reaktionsweise einer Explorandin erfasst werde, wenn bezüglich eines Sachverhaltes eine andere Sichtweise zwischen der Explorandin und dem Gutachter bestehe oder bestehen könnte. Diese Reaktionsweise kontrastiere mit dem Verhalten nach der Explora tion, wie es von Dr. Y.___ geschildert worden sei. Dieser Unterschied sei in die Diagnostik eingeflossen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen zur Exploration erschienen sei, sei ein gesundes Merkmal der Beschwerdeführerin. Sie habe sich gemäss den Notwendigkeiten verhalten können (S. 1). Trotz der vielen Belastungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit und Jugend erlitten habe, habe sie genügend Struktur gehabt, in einem Teil des Lebens über viele Jahre ausreichend erfolgreich zu sein, und habe noch gesunde Struktur , sich dank der Arbeit mit ihrem behandelnden Psy chiater zu stabilisieren (S. 2 oben) .

5.7

Mit ärztlichem Zeugnis vom 2 8. September 2012 ( Urk. 3/3) führten d ie Ärzte der D.___ Klinik

aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 3. September 2012 bei ihnen in Behandlung und sei bis inklusive 7.

Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig.

5.8

Dr. med. E.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin mit ärztlichem Zeugnis vom 4. Oktober 2012 ( Urk. 3/4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2012 bis mindestens November 201 2.

6. 6.1

Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 1997 nicht von einer wesentlich anderen Diagnosestellung gesprochen werden kann.

Die Rentenzusprache im Jahre 1997 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 3. März 1997 ( Urk. 8/22) gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4. 4 ). Damals standen vor allem ein ängstlich-depressives Zustandsbild schwerer Ausprägung, eine Schlafstörung sowie wahr scheinlich eine Persönlichkeitsstörung im Vordergrund, wobei aufgrund der kulturellen Besonderheiten, ungünstiger milieubedingter Einflüsse sowie der bestehenden ängstlich-depressiven Erkrankung bezüglich der Persönlichkeits störung keine sichere Diagnose gestellt werden konnte. Gestützt darauf attes tierte Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit.

Selbst wenn jedoch dieselben oder ähnliche Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprüngli chen Rentenzusprache , würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich ausschliessen , da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu be einflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hin weisen).

Invalidenversicherungs rechtlich erheb lich ist einzig, ob und in wel chem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfä higkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestell ten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundhei tszustand de r Beschwerdeführer in

seit der ursprünglich en Rentenzusprache im Jahre 1997 verbessert hat (vgl. vorstehend E. 2 .4) . 6 .2

Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 0. Juni 2011 (vgl. vorste hend E. 5.3) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerde führerin nunmehr eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig sei.

Die Beschwerdeführerin machte jedoch geltend ( Urk. 1), auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, da seine Ansicht nicht nachvoll ziehbar und klarerweise falsch sei . 6 .3

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist aufgrund d es

psychiatrischen Gutachtens von Dr. Z.___ m it dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrschei nlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes de r Beschwerdeführer in ausgewiesen. Au s psychiatrischer Sicht bestehen im Ver gleich zur Ren tenzusprache im Jahre 1997 lediglich noch eine leichte kombi nierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig maximal leichtgradige r Episode sowie eine leichte Agoraphobie . Die Einstufung des Schweregrades bei allen drei Erkrankungen als leicht wird durch

eine Überwindbarkeit derselben begründet. So ist die Beschwerdeführerin nicht völlig immobilisiert, sondern erledigt ihren Haushalt, erzieht den Hund und geht mit ihm spazieren, ist energiereich für Auseinandersetzungen , sieht fern und liest. Aufgrund der äusseren Stabilisierung hat sich die Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin offenbar gebessert. Zumal die Einschränkung d er Beschwerdeführerin auf die kombinierte Wirkung der drei Erkrankungen sowie auf die Dekonditionierung zurückzuführen ist, kann die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Sinne eines zumutbaren Pensums von 50 % bei einer ver ringerten Leistungsfähigkeit von 20 % nachvollzogen werden.

Das Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 8/49) ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Es beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. So dann wur de es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

So machte

Dr. Z.___

darauf auf merksam, dass keine klinischen Hinweise auf eine Organizität hätten gefunden werden können und ebenso wenig ein Verdacht auf eine Sucht oder Anhaltspunkte für eine Störung aus dem schizophrenen For menkreis zu eruieren gewesen seien (S. 20 Mitte).

Er zeigte zudem auf, dass die Beschwerdeführerin trotz der Erkrankung die Schulen habe abschliessen und ihr en Leben sunterhalt in unterschiedlichen Berufen bis 1993 selber habe ver dienen können (S. 20 unten).

Dr. Z.___ bezog ausserdem ausdrücklich Stellung zu den abweichenden Berichten und Beurteilungen (S. 2 bis 9) und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass die überlieferte Anamnese einige Widersprüche, zum Teil in sich selbst, zum Teil bezogen auf die Beschwerde führerin aufweise , die damals gestellten Diagnosen aus psychiatrischer Sicht jedoch grundsätzlich plausibel seien (S. 3 f f .) . Weiter setzte er sich differenziert mit der Schlaflosigkeit beziehungsweise dem verschobenen Schlafrhythmus der Beschwerdeführerin auseinander (S. 6 ff.) .

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte

Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass keine schweren psychopathologischen Merk male wie Energielosigkeit, Ermüdung, Konzentrationseinbussen, Stimmungsein brüche , Verlangsamung, Gedächtnisprobleme, erschwerte Auffassung, ungeord netes oder wahnhaftes Denken, psychotisches Erleben, verflachte oder reduzierte Affektivität und Gestik objektivierbar seien, die Beschwerdeführerin im Gegen teil objektiv während der ganzen, langen Untersuchungszeit ohne Pausen durchwegs konzentriert gewesen sei, nicht die geringsten Anflüge von Müdig keit gezeigt habe, bis zuletzt aufgeräumt, erzählfreudig, gestisch und mimisch adäquat unterstützt, freundlich und heiter geblieben sei (S. 16 Mitte). Überdies begründete er einlässlich und sorgfältig, dass die Schlafstörung nicht gesondert diagnostiziert werde, weil diese bereits Teil der rezidivierenden depressiven Störung sei (S. 20 Mitte). Schliesslich wies er auf die Notwendigkeit hin, dass eine integrierte psychiatrische Behandlung stattfinde, welche nicht nur psychi sche, sondern auch biologische und soziale Aspekte umfasse und in welcher sich die Beschwerdeführerin ernsthaft engagiere. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, ihre innersten Widerstände zu überwinden und bei einer wirksamen Behandlung mitzuarbeiten, womit die Arbeitsfähigkeit im Verlauf von zwei bis fünf Jahren auf 70-90 % erhöht werden könne (S. 22 f.).

Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe r in die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 2 .5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfin dung darauf abgestellt werden kann. 6.4

Auf die Beurteilung und die Ei n schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behan delnden Psychiater Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 5.2 und E. 5.5) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. S o legte Dr. Y.___ in seinen Berichten zwar neben den genannten Diagnosen auch die erhobenen Befunde dar, verwies jedoch lediglich auf die Symptome, ohne anzugeben, in welchem Ausmass diese bei der Beschwerdeführerin vorhanden sind. Dr. Y.___ machte in seinen Berichten ausserdem nie eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin auch eine angepasste Tätigkeit nicht zumutbar sein soll, beruhen im Wesentlichen auf den subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsf ähigkeit nicht massgebend sind. Abgese hen davon machte Dr. Y.___ weder nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen, noch äusserte er sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Seinen Berichten lässt sich somit betref fend Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts Konkretes entnehmen, was das Gutachten umzustossen vermöchte. Da Dr. Y.___ der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin ist, muss zudem der Erfah rungstatsache R echnung getragen werden, dass er mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Pa tienten aussag t (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Seine Ausführungen vermögen nach dem Gesagten das ausführliche und eingehend begründete psychiatri sche Gut achten von Dr. Z.___

demnach nicht zu entkräften.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im psychiatrischen Gutachten umzustossen ver möchten. 6 .5

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da eine Ver besserung ihres Gesundheitszustandes nach dem Gesagten ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor. 6 . 6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gutach ten vom 30 . Juni 2011 abzustellen und somit von einer 3 0%igen Arbeits fä higkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil auszugehen ist. 6.7

Die Invaliditätsbem essung muss - wie nachstehend zu zeigen sein wird - nicht im Detail geprüft werden, womit auch offen gelassen werden kann , ob im konkreten auf das Valideneinkommen von 1992 abgestellt werden kann beziehungs weise ob angesichts der Arbeitsfähigkeit von 30 % ein Invaliditätsgrad von weni ger als 70 % gerechtfertigt ist .

7.

7.1

Es bleibt die Frage der Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit und die damit zusammenhängende Frage der zumutbaren Selbsteingliederung zu prüfen.

Auszugehen ist vom Grundsatz, dass aus einer medizinisch attestierten Ver besse rung der Arbeitsfähigkeit in der Regel unmittelbar auf eine Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkom mens vergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditäts grades) vorgenom men werden kann. Eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung setzt aber auch im Revisionsfall ( Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungs mass nahmen durchgeführt worden sind. Dementsprechend ist der Eingliede rungs bedarf im Falle einer Revision oder Wiedererwägung in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abzuklären. Wie das Bun desgericht erkannte, ist diese Praxis jedoch auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55.

Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat ( Urteil des Bun desgerichts 8C_493/2011 vom 2 3. November 2011 E. 5 mit zahlreichen Hin weisen).

Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentner/innen in dem revisionsrechtlichen Kontext einen Besitz standsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2). 7.2

Da d ie Beschwerdeführer in während rund 16 Jahren eine Invalidenrente bezo gen hat, ist grundsätzlich nicht von der sofortigen Verwertbarkeit der medizi nisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbst eingliederung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.3).

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ihr - nach bald 17 Jahren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt - die bisherige Tätigkeit als Masseuse nicht mehr, vielmehr lediglich eine leidensangepasste Tätigkeit (zum Beispiel in der Gastronomie, in der Reinigung oder in einfachen industriellen Tätigkeiten, vgl. Urk. 8/49 S. 22) im Umfang von 30 % zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin kann zudem nicht ohne Weiteres auf frühere Tätigkeiten ( Rezeptionistin , Verkäuferin, Promoterin, vgl. Urk. 8/49 S. 13) zurückgreifen, liegen diese doch über 25 Jahre zurück, müssen - zumindest teilweise - als blosse Ferienanstellungen gewertet werden und basieren nicht auf einer ent sprechenden Ausbildung. Zudem stellt sich die Frage, ob diese Tätigkeiten mit dem nunmehr geforderten Anforderungsprofil übereinstimmen. Ferner lässt die Tagesstruktur und das Beziehungsverhalten der Beschwerdeführerin (die Beschwer deführerin kümmert sich im Wesentlichen lediglich um den Haushalt und den Hund, Urk. 8/49 S. 14 und S. 21) zur Zeit nicht auf eine im primären Arbeitsmarkt agile und gewandte Persönlichkeit schliessen, was indes gemäss der Einschätzung des Gutachters einer Besserung zugänglich ist ( Urk. 8/49 S. 21). Schliesslich attestierte der Gutachter eine relevante Dekonditionierung nach der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ( Urk. 8/49 S. 21), welche eine Arbeitsaufnahme zwar nicht grundsätzlich behindert, jedoch Eingliederungs massnahmen seitens der IV-Stelle als nötig erscheinen lassen. D ie Beschwerde führer in hat demnach in guten Treuen jahrelang eine ganze Inva lidenrente bezogen und derweil keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt, so dass ih r an gesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der mittlerweile attestierten 3 0%igen Arbeitsfähigkeit nicht mehr zumut bar ist. 7.3

Die IV-Stelle hat es unterlassen, Eingliederungsmassnahmen zu überprüfen und anzubieten. Sie hat sich lediglich darauf beschränkt, in der angefochtenen Ver fügung darauf hinzuweisen, die Beschwerdeführerin könne sich für Unter stützung bei der Stellensuche bei ihr melden ( Urk. 2 S. 4, vgl. auch Urk. 7 S. 2). Dies genügt jedoch den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht ge recht fertigt ist, als die Beschwer degegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerde führerin nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat.

Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen . 9.

9.1

Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines un ent geltlichen Rechtsbeistands erfüllt und das diesbezügliche Gesuch der Be schwer deführerin vom 12 . Oktober 2012 (Urk. 1) wurde mit Verfügung vom 3 . Dezember 2012 bewilligt (Urk. 9). 9.2

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) nach dem Zeitauf wand und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest. 9.3

Nachdem der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestell t e Rechtsanwalt Claude Hentz nach dreimaligen Auffordern innert der ihm gewährten Frist (vgl. Urk.

11) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1‘850.-- festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7 . September 2012 mit der Feststellung aufgehoben, dass d ie Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltliche n Rechtsvertreter de r Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt

Claude

Hentz , Zürich , eine Prozessentschädigung von

Fr. 1‘850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Claude Hentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach RA/SH/MPversandt