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IV.2012.01103

Da die Beschwerdeführerin keine Gesundheitsverschlechterung glaubhaft gemacht hat, ist die Verwaltung zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten.

Zürich SozVersG · 2013-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1956, ist Mutter von zwei 1976 respektive 1979 ge borenen Kindern. 1989 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete ab 10. Dezem ber 1990 bis zu ihrer Entlassung per 31. März 1998 vollzeitlich im Haus dienst des Y.___ (Urk. 7/1 und Urk. 7 /12). Am 11. Septem ber 1996 hatte sie sich bei einem Sturz im Treppenhaus ihres Wohn hauses eine R ückenkontusion zugezogen (Urk. 7 /11). Wegen der Rücken schmer zen wurde sie ab 24. März 1997 in unterschiedlichem Umfang krank geschrieben (Urk. 7 /14). Seit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes ging sie keiner Erwerbstätig keit mehr nach. Am 9. Juni 1998 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend „IV-Stelle“), an und ersuchte um Zusprechung einer Rente (Urk. 7 /1). Dieses Begehren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2000 mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 7 /56). Die dag egen erhobene Beschwerde (Urk. 7 /59) wies das Gericht mit Ur teil vom 30. Januar 2001 (Urk. 7 /62; Prozess IV.2000.00110) ab. 1.2

Am 24. Oktober 2001 meldete sich die Versicherte e rneut zum Rentenbezug an (Urk. 7 /65). Die IV-Stelle liess deren Ges undheitszustand abklären (Urk. 7 /71-73) und sprach ihr daraufhin mit Verfü gungen vom 12. Juli 2002 (Urk. 7 /100-101) ab 1. September bis 30. November 2001 eine halbe Här tefall rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 %, ab 1. Dezember 2001 eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zu.

Im Rahmen eines von Amtes wegen angeordneten Revisionsverfahren s (Urk. 7 /116) liess die Versicherte um Gewährung einer ganzen Rente ersuchen (Eingabe des Sozialdienstes des Z.___ vom 12. April 2005, Urk. 7 /118). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie, vom Spine Care, Z.___, die Verlaufsberichte vom 9. Juni 2005 (Urk. 7 /121) und vom 21. Juli 2005 (Urk. 7 /122) ein. Daraus schloss Dr. B.___ vom Regi onalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend „RAD“), es sei von einem stationären Gesundheits zustand respektive einer weiterhin andauernden 50%igen Arbeits- und Erwerbs unfähigkeit auszugehen (Urk. 7 /123 S. 2). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 (Urk. 7 /124) und entsprechendem Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 (Urk. 7 /136) wurde das Begehren um Rentenerhöhung abgewiesen. Auf ein Wiedererwägungsbegehren der Versicherten (Urk. 7 /141) trat die IV-Stelle mit der Mit teilung vom 22. Juni 2006 (Urk. 7/142) nicht ein. Am 28. Juni 2006 liess die Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde (Urk. 7 /143) erheben, worauf das Gericht mit Urteil vom 30. August 2008 (Ver fahren IV.2006.00582, Urk. 7 /149) die Sache an die IV-Stelle zu weiterer Ab klärung zurückwies. 1.3

In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte in orthopädischer, psychiatrischer und internistisch-allgemeinmedizinischer Hinsicht durch das C.___, D.___ begutachten (Gutachten vom 29. Juni 2009, Urk. 7 /155, in der Folge „ C.___ -Gutachten“ genannt). Mit Vorbe scheid vom 22. Dezember 2009 (Urk. 7 /162) teilte sie der Versicherten mit, dass kein Ren tenanspruch mehr bestehe, da sie nur noch zu 29 % invalid sei, wes halb die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgeho ben werde. Die Versicherte liess dagegen am 11. Jan uar 2010 Einwand erheben (Urk. 7 /164 samt Arztberichten als Urk. 7 /163), worauf die IV-Stelle beim C.___ eine Stellungnahme (Urk. 7 /168) einholte. Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und hob die Invali denrente auf. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/173 S. 2 ff.) wies das Gericht mit rechtskräftig gewordenem Ur teil vom 30. November 201 1 (Urk. 7/ 178; Prozess IV.20 10 .00 781) ab. 1.4

Mit Eingabe vom 9 . Juli 201 2 (Urk. 7 / 183) und unter Beilage von Arztbe richte n

von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, datiert vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/182 S. 3 ff.), von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, datiert vom 11. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 1), und von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, datiert vom 25. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 2), liess die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic (Urk. 7 / 180), wiede rum die Zusprechung einer Rente beantragen (Urk. 7/183) . Nach durch geführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 / 185 ff.), in dessen Rahmen die Versich erte ei nen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, datiert vom 9. Januar 2012

(Urk. 7/187 S. 1-2), einreichen liess (Urk. 7/188), trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 2 . September 201 2 (Urk. 2) auf das erneute Rentenbegehren nicht ein, da die Versi cherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächli chen Verhält nisse nach dem Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verän dert hätten (Urk. 2 S. 1). 2.

Gegen die Nichteintretensverfügung liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic (Urk. 4), mit Eingabe vom 12 . Oktober 2012 (Urk. 1) sowie unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 3/1 -6) Beschwerde erheben und den Antrag stellen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch vom 10. Juli 2012 einzu treten und über die Rente zu entscheiden . In der Beschwerdeantwort vom 13 . November 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). Die versicherte Person hat mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän derung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Ge richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheb lichen Sachverhaltes zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, die den formellen Anforderungen ge nügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) . 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver änderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Da praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erle digt hat (vgl. BGE 109 V 263 E. 2a, 117 V 13 ff. E . 2b), ist vorab zu prü fen, welchem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt der Wortlaut der an ge fochtenen Verfügung ent spricht (vgl. BGE 120 V 496 E . 1a). 2.2

Die Beschwerdegegnerin holte vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) zu den mit der Neuan meldung bzw. mit dem Einwand gegen den Vorbescheid eingereichten Arztbe richten (Urk. 7/187; Stellungnahme des RAD vom 12 . September 201 2, Urk. 7 / 190) ein zur Frage, ob aus den Berichten

neue Tatsachen hervorgingen, welche eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs rechtfertigen würden. Der RAD führte aus, ohne da bei eigene Untersuchungen vorzunehmen, die ein gereichten Berichte

enthie lte n keine Befunde, die ni cht schon in früheren Berichte n erwähnt worden seien . Es

handle sich lediglich um eine andere Beur teilung des Zustandes, der zur Verfügung vom

30. Juli 2010 (Urk. 7/170) geführt habe, womit eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Versi cherten nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 7/190 S. 3). 2.3

Zur Begründung ihres Entscheides übernahm die Beschwerdegegnerin die Aus führungen des RAD ohne Weiterungen (Urk. 2, Urk. 7/190). Damit beurteilte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente nicht neu, da sie die Neu anmeldung weder materiell behandelte noc h er neut einen ablehnenden Sach entscheid fällte. Sie nahm lediglich eine summa rische Prüfung vor, die zur Be antwortung der Frage, ob die versicherte Person eine er hebliche Veränderung des Invaliditätsgr ades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht habe und deshalb auf die Neuanmeldung einzutreten sei, stets vorzunehmen ist. Dass sie dabei die Dienste des RAD, welcher gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV auch bera tende Funktion ausüben kann, in Anspruch nahm, ändert am summarischen Charakter der Prüfung nichts. 2.4

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit allein die Frage, ob die Vor aussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/183) erfüllt sind. 3. 3.1

Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin in rechtsgenügender Weise eine für den Rentenanspruch erhebliche Ver änderung des Invaliditätsgrades glaub haft ge macht hat und zwar verglichen mit den Verhältnissen im Zeit punkt

des renten aufhebenden Entscheides vom

30. Juli 2010 (Urk. 7/170; zum zeitli chen Referenzpunkt vgl. BGE 130 V 77 E. 3.2). 3.2

Nach dem in Erwägung 1.1 Gesagten sind der Beurteilung einzig die Arztbe richte von Dr. A.___ vom 9. Januar 2012 (Urk. 7/187 S. 1-2), von Dr. E.___ vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/182 S. 3 ff.), von Dr. G.___ vom 25. Jun i 2012 (Urk. 7/182 S. 2) und von

Dr. F.___ vom 1

1. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 1) zugrunde zu legen, nicht hingegen die

im Rahmen des Beschwerde verfahrens (Urk. 1) eingereichte n Bericht e

von

Dr. F.___ vom

8. Januar 2010 und 2 2. Dezember 2011 (Urk. 3/1-2) sowie vom H.___, datiert vom 28. April 2011 (Urk. 3/5), welche im Rahmen dieses Prozesses nicht zu berücksichtigen sind . 4. 4.1

Die rentena ufheb ende Verfügung vom

30. Juli 2010 (Urk. 7/170), die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom

30. November 2011 (Urk. 7/178; Prozess IV.2010.00781) bestätigt wurde, basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten des C.___ vom

29. Juni 2009 (Urk. 7 /155). Die Gut achter hatten

aufgrund ihrer Abklärungen sowie Untersuchungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0), eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne sichere radikuläre Ausfälle (ICD-10: M54.5) und eines chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms ohne radi kuläre Ausfälle (ICD-10: M54.2) gestellt . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit w ar en eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), Adipositas (ICD-10: E66.0), eine arteriell e Hypertonie (ICD-10: I10), ein Status nach laparoskopi scher Cholezystektomie bei symptomatischer Cholezystolithia sis (10/2007) und eine Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 : Z91.1) diagnos tiziert worden (Urk. 7 /155 S. 25). 4.2

Im Rahmen der Neuanmeldung liess die Beschwerdeführerin Arztberichte von Dr. A.___ (Urk. 7/187 S. 1-2), von Dr. E.___ (Urk. 7/182 S. 3 ff.), von Dr. G.___ (Urk. 7/182 S. 2) und von

Dr. F.___

(Urk. 7/182 S. 1) einreichen.

Im Arztbericht vom 9. Januar 2012 wies Dr. A.___ auf die nach den in den Jahren 2000 und 2004 erfolgten Operationen weiterhin bestehenden Beschwerden hin . Aufgrund der Wirbelsäulenproblematik sei die Versicherte hinsichtlich der Belastbarkeit auch in Zukunft deutlich eingeschränkt. Das monotone Stehen und Sitzen sowie das Tragen von Gewichten über 5 kg seien zu meiden, womit die Versicherte als Raumpflegerin voll arbeitsunfähig und in einer leidensangepassten Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/187 S. 1-2) .

Dr. E.___

stellte im Arztbericht vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/182 S. 3 ff.) die Diag nose eines ausgeprägten Zervikalsyndroms mit Zervikobrachialgie rechts, eines Lumbovertebralsyndroms mit Lumboischialgie rechts und Beinparese rechts,

sowie einer chronische n Depression. Es liege ein erhebliches Krankheits bild vor und die Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit als Raumpf lege rin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/182 S. 5). Über die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. E.___ nicht.

Dr. G.___

diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 25. Jun i 2012 (Urk. 7/182 S. 2)

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.1) und Merkmale einer Persönlich keitsstörung Clustergruppe B (ICD-10: F60.4). Die Versicherte habe sich wegen massiver Schlafstörungen und einer erneuten Verschlechterung der Antriebs- und Stimmungslage für eine psychiatrische Behandlung bei ihr gemeldet. Sie habe von einer massiven Kränkung bei der letzten orthopädischen Untersu chung im C.___ berichtet und klage über zunehmende kognitive Defizite, die sie auf ihre zweite, im Jahr 2004 erfolgte Halswirbelsäulenoperation zurückführe. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in ei ner leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

Dr. F.___ hielt in seinem Arztbericht vom 1

1. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 1) fest, dass die Versicherte weiterhin und bleibend nicht arbeitsfähig sei, wobei der Grad der Arbeitsunfähigkeit, welcher sicher mindestens 50 und mehr Prozent betrage, nicht genauer definiert werden könne. 5. 5.1

Was die somatische Situation angeht, wurden die im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten Berichte aufgrund der bereits im Zeitpunkt der rentenaufhebende n Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) bestehenden und im C.___ -Gutachten vom 29. Juni 2009 (Urk. 7/155) gewürdigten Diagnosen und Beschwerden verfasst. So wurden die unter dem aufgeführten zervik al en und lumbovertebralen Syndrom aufgezählten Beeinträchti gungen, worunter auch die in der Beschwerde erwähnte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3 Abs. 3) Beinparese zu zählen ist, bereits im C.___ -Gutachten (Urk. 7 / 15 5 S . 19 Ziff. 4.2.2.2 und S. 20 f. Ziff. 4.2.4) berücksichtigt.

Somit beruhen auch die neuen Ausführungen und die entsprechenden Beurteilun gen zur reduzierten Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht auf neuen objektivierbaren Erkenntnissen, sondern lediglich auf den von der Versi ch erten subjektiv geklagten Leiden. Insofern handelt es sich dabei nicht um neu aufge tretene Beschwerden, gestützt auf welche eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes g laub haft gemacht werden könnte, sondern vielmehr um die ab weichende Be urteilung eines im Zeitpunkt der rentenaufhebende n Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170)

bereits bestehenden Sachverhalts. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass weder Dr. E.___ noch Dr. F.___ genaue Angaben über die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidens angepassten Tätigkeit machten. 5.2

Auch i n Bez ug auf die psychische Situation ist dem mit der Neuanmeldung einge reichten Bericht von Dr. G.___

vom 25. Jun i 2012 (Urk. 7/182 S. 2) keine nach Erlass der rentenaufhebende n Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) eingetretene Verschlechte rung des gesundheitlichen Zustandes zu entnehmen . Dr. G.___ weist vielmehr im Wesentlichen auf die bereits früher gestellten Diagnosen, die

be reits damals nicht nur vom C.___ (Urk. 7/155 S. 15 Ziff. 4.1.7) und von der IV-Stelle (7/170 S. 2 Abs. 4), sondern auch vom Sozial versicherungsgericht (Urk. 7/178 S. 9 Ziff. 4.1.4 Abs. 3) als nicht mass ge blich er achtet wurden, und die Lage gestal tet sich auch heute nicht anders. Die Beur tei lung von Dr. G.___ stellt somit lediglich eine an de re Beurteilung desselben Sachverhaltes dar und vermag keine Verschlech terung des Gesundheitszustan des der Versi cherten zu belegen. 5.3

Weder aus de n mit der Neuanmeldung eingereichten Arztberichten von Dr. E.___ (Urk. 7/182 S. 3 ff.), Dr. G.___

(Urk. 7/182 S. 2) und Dr. F.___ (Urk. 7/182 S. 1) noch aus dem mit dem Einwand gegen den Vorbe scheid ein gereichten Bericht von Dr. A.___ (Urk. 7/187 S. 1-2)

konnte somit eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicher ten glaubhaft gemacht werden. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, ist daher nicht zu beanstanden und die Be schwerde ist abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweige rung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 (Urk. 7/ 178; Prozess IV.20 10 .00 781) ab.

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). Die versicherte Person hat mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän derung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Ge richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheb lichen Sachverhaltes zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, die den formellen Anforderungen ge nügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) .

E. 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver änderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

E. 1.3 In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte in orthopädischer, psychiatrischer und internistisch-allgemeinmedizinischer Hinsicht durch das C.___, D.___ begutachten (Gutachten vom 29. Juni 2009, Urk. 7 /155, in der Folge „ C.___ -Gutachten“ genannt). Mit Vorbe scheid vom 22. Dezember 2009 (Urk. 7 /162) teilte sie der Versicherten mit, dass kein Ren tenanspruch mehr bestehe, da sie nur noch zu 29 % invalid sei, wes halb die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgeho ben werde. Die Versicherte liess dagegen am 11. Jan uar 2010 Einwand erheben (Urk. 7 /164 samt Arztberichten als Urk. 7 /163), worauf die IV-Stelle beim C.___ eine Stellungnahme (Urk. 7 /168) einholte. Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und hob die Invali denrente auf. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/173 S. 2 ff.) wies das Gericht mit rechtskräftig gewordenem Ur teil vom 30. November 201

E. 1.4 Mit Eingabe vom 9 . Juli 201

E. 2 (Urk. 7 / 183) und unter Beilage von Arztbe richte n

von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, datiert vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/182 S. 3 ff.), von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, datiert vom 11. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 1), und von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, datiert vom 25. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 2), liess die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic (Urk.

E. 2.1 Da praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erle digt hat (vgl. BGE 109 V 263 E. 2a, 117 V 13 ff. E . 2b), ist vorab zu prü fen, welchem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt der Wortlaut der an ge fochtenen Verfügung ent spricht (vgl. BGE 120 V 496 E . 1a).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin holte vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) zu den mit der Neuan meldung bzw. mit dem Einwand gegen den Vorbescheid eingereichten Arztbe richten (Urk. 7/187; Stellungnahme des RAD vom 12 . September 201 2, Urk. 7 / 190) ein zur Frage, ob aus den Berichten

neue Tatsachen hervorgingen, welche eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs rechtfertigen würden. Der RAD führte aus, ohne da bei eigene Untersuchungen vorzunehmen, die ein gereichten Berichte

enthie lte n keine Befunde, die ni cht schon in früheren Berichte n erwähnt worden seien . Es

handle sich lediglich um eine andere Beur teilung des Zustandes, der zur Verfügung vom

30. Juli 2010 (Urk. 7/170) geführt habe, womit eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Versi cherten nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 7/190 S. 3).

E. 2.3 Zur Begründung ihres Entscheides übernahm die Beschwerdegegnerin die Aus führungen des RAD ohne Weiterungen (Urk. 2, Urk. 7/190). Damit beurteilte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente nicht neu, da sie die Neu anmeldung weder materiell behandelte noc h er neut einen ablehnenden Sach entscheid fällte. Sie nahm lediglich eine summa rische Prüfung vor, die zur Be antwortung der Frage, ob die versicherte Person eine er hebliche Veränderung des Invaliditätsgr ades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht habe und deshalb auf die Neuanmeldung einzutreten sei, stets vorzunehmen ist. Dass sie dabei die Dienste des RAD, welcher gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV auch bera tende Funktion ausüben kann, in Anspruch nahm, ändert am summarischen Charakter der Prüfung nichts.

E. 2.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit allein die Frage, ob die Vor aussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/183) erfüllt sind. 3. 3.1

Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin in rechtsgenügender Weise eine für den Rentenanspruch erhebliche Ver änderung des Invaliditätsgrades glaub haft ge macht hat und zwar verglichen mit den Verhältnissen im Zeit punkt

des renten aufhebenden Entscheides vom

30. Juli 2010 (Urk. 7/170; zum zeitli chen Referenzpunkt vgl. BGE 130 V 77 E. 3.2). 3.2

Nach dem in Erwägung 1.1 Gesagten sind der Beurteilung einzig die Arztbe richte von Dr. A.___ vom 9. Januar 2012 (Urk. 7/187 S. 1-2), von Dr. E.___ vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/182 S. 3 ff.), von Dr. G.___ vom 25. Jun i 2012 (Urk. 7/182 S. 2) und von

Dr. F.___ vom 1

1. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 1) zugrunde zu legen, nicht hingegen die

im Rahmen des Beschwerde verfahrens (Urk. 1) eingereichte n Bericht e

von

Dr. F.___ vom

8. Januar 2010 und 2 2. Dezember 2011 (Urk. 3/1-2) sowie vom H.___, datiert vom 28. April 2011 (Urk. 3/5), welche im Rahmen dieses Prozesses nicht zu berücksichtigen sind . 4. 4.1

Die rentena ufheb ende Verfügung vom

30. Juli 2010 (Urk. 7/170), die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom

30. November 2011 (Urk. 7/178; Prozess IV.2010.00781) bestätigt wurde, basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten des C.___ vom

29. Juni 2009 (Urk. 7 /155). Die Gut achter hatten

aufgrund ihrer Abklärungen sowie Untersuchungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0), eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne sichere radikuläre Ausfälle (ICD-10: M54.5) und eines chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms ohne radi kuläre Ausfälle (ICD-10: M54.2) gestellt . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit w ar en eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), Adipositas (ICD-10: E66.0), eine arteriell e Hypertonie (ICD-10: I10), ein Status nach laparoskopi scher Cholezystektomie bei symptomatischer Cholezystolithia sis (10/2007) und eine Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 : Z91.1) diagnos tiziert worden (Urk. 7 /155 S. 25). 4.2

Im Rahmen der Neuanmeldung liess die Beschwerdeführerin Arztberichte von Dr. A.___ (Urk. 7/187 S. 1-2), von Dr. E.___ (Urk. 7/182 S. 3 ff.), von Dr. G.___ (Urk. 7/182 S. 2) und von

Dr. F.___

(Urk. 7/182 S. 1) einreichen.

Im Arztbericht vom 9. Januar 2012 wies Dr. A.___ auf die nach den in den Jahren 2000 und 2004 erfolgten Operationen weiterhin bestehenden Beschwerden hin . Aufgrund der Wirbelsäulenproblematik sei die Versicherte hinsichtlich der Belastbarkeit auch in Zukunft deutlich eingeschränkt. Das monotone Stehen und Sitzen sowie das Tragen von Gewichten über 5 kg seien zu meiden, womit die Versicherte als Raumpflegerin voll arbeitsunfähig und in einer leidensangepassten Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/187 S. 1-2) .

Dr. E.___

stellte im Arztbericht vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/182 S. 3 ff.) die Diag nose eines ausgeprägten Zervikalsyndroms mit Zervikobrachialgie rechts, eines Lumbovertebralsyndroms mit Lumboischialgie rechts und Beinparese rechts,

sowie einer chronische n Depression. Es liege ein erhebliches Krankheits bild vor und die Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit als Raumpf lege rin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/182 S. 5). Über die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. E.___ nicht.

Dr. G.___

diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 25. Jun i 2012 (Urk. 7/182 S. 2)

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.1) und Merkmale einer Persönlich keitsstörung Clustergruppe B (ICD-10: F60.4). Die Versicherte habe sich wegen massiver Schlafstörungen und einer erneuten Verschlechterung der Antriebs- und Stimmungslage für eine psychiatrische Behandlung bei ihr gemeldet. Sie habe von einer massiven Kränkung bei der letzten orthopädischen Untersu chung im C.___ berichtet und klage über zunehmende kognitive Defizite, die sie auf ihre zweite, im Jahr 2004 erfolgte Halswirbelsäulenoperation zurückführe. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in ei ner leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

Dr. F.___ hielt in seinem Arztbericht vom 1

1. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 1) fest, dass die Versicherte weiterhin und bleibend nicht arbeitsfähig sei, wobei der Grad der Arbeitsunfähigkeit, welcher sicher mindestens 50 und mehr Prozent betrage, nicht genauer definiert werden könne. 5. 5.1

Was die somatische Situation angeht, wurden die im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten Berichte aufgrund der bereits im Zeitpunkt der rentenaufhebende n Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) bestehenden und im C.___ -Gutachten vom 29. Juni 2009 (Urk. 7/155) gewürdigten Diagnosen und Beschwerden verfasst. So wurden die unter dem aufgeführten zervik al en und lumbovertebralen Syndrom aufgezählten Beeinträchti gungen, worunter auch die in der Beschwerde erwähnte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3 Abs. 3) Beinparese zu zählen ist, bereits im C.___ -Gutachten (Urk. 7 /

E. 7 / 185 ff.), in dessen Rahmen die Versich erte ei nen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, datiert vom 9. Januar 2012

(Urk. 7/187 S. 1-2), einreichen liess (Urk. 7/188), trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 2 . September 201 2 (Urk. 2) auf das erneute Rentenbegehren nicht ein, da die Versi cherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächli chen Verhält nisse nach dem Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verän dert hätten (Urk. 2 S. 1). 2.

Gegen die Nichteintretensverfügung liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic (Urk. 4), mit Eingabe vom

E. 12 . Oktober 2012 (Urk. 1) sowie unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 3/1 -6) Beschwerde erheben und den Antrag stellen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch vom 10. Juli 2012 einzu treten und über die Rente zu entscheiden . In der Beschwerdeantwort vom

E. 13 . November 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 5 S .

E. 19 Ziff. 4.2.2.2 und S. 20 f. Ziff. 4.2.4) berücksichtigt.

Somit beruhen auch die neuen Ausführungen und die entsprechenden Beurteilun gen zur reduzierten Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht auf neuen objektivierbaren Erkenntnissen, sondern lediglich auf den von der Versi ch erten subjektiv geklagten Leiden. Insofern handelt es sich dabei nicht um neu aufge tretene Beschwerden, gestützt auf welche eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes g laub haft gemacht werden könnte, sondern vielmehr um die ab weichende Be urteilung eines im Zeitpunkt der rentenaufhebende n Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170)

bereits bestehenden Sachverhalts. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass weder Dr. E.___ noch Dr. F.___ genaue Angaben über die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidens angepassten Tätigkeit machten. 5.2

Auch i n Bez ug auf die psychische Situation ist dem mit der Neuanmeldung einge reichten Bericht von Dr. G.___

vom 25. Jun i 2012 (Urk. 7/182 S. 2) keine nach Erlass der rentenaufhebende n Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) eingetretene Verschlechte rung des gesundheitlichen Zustandes zu entnehmen . Dr. G.___ weist vielmehr im Wesentlichen auf die bereits früher gestellten Diagnosen, die

be reits damals nicht nur vom C.___ (Urk. 7/155 S. 15 Ziff. 4.1.7) und von der IV-Stelle (7/170 S. 2 Abs. 4), sondern auch vom Sozial versicherungsgericht (Urk. 7/178 S. 9 Ziff. 4.1.4 Abs. 3) als nicht mass ge blich er achtet wurden, und die Lage gestal tet sich auch heute nicht anders. Die Beur tei lung von Dr. G.___ stellt somit lediglich eine an de re Beurteilung desselben Sachverhaltes dar und vermag keine Verschlech terung des Gesundheitszustan des der Versi cherten zu belegen. 5.3

Weder aus de n mit der Neuanmeldung eingereichten Arztberichten von Dr. E.___ (Urk. 7/182 S. 3 ff.), Dr. G.___

(Urk. 7/182 S. 2) und Dr. F.___ (Urk. 7/182 S. 1) noch aus dem mit dem Einwand gegen den Vorbe scheid ein gereichten Bericht von Dr. A.___ (Urk. 7/187 S. 1-2)

konnte somit eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicher ten glaubhaft gemacht werden. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, ist daher nicht zu beanstanden und die Be schwerde ist abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweige rung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01103 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Urteil vom

30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1956, ist Mutter von zwei 1976 respektive 1979 ge borenen Kindern. 1989 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete ab 10. Dezem ber 1990 bis zu ihrer Entlassung per 31. März 1998 vollzeitlich im Haus dienst des Y.___ (Urk. 7/1 und Urk. 7 /12). Am 11. Septem ber 1996 hatte sie sich bei einem Sturz im Treppenhaus ihres Wohn hauses eine R ückenkontusion zugezogen (Urk. 7 /11). Wegen der Rücken schmer zen wurde sie ab 24. März 1997 in unterschiedlichem Umfang krank geschrieben (Urk. 7 /14). Seit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes ging sie keiner Erwerbstätig keit mehr nach. Am 9. Juni 1998 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend „IV-Stelle“), an und ersuchte um Zusprechung einer Rente (Urk. 7 /1). Dieses Begehren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2000 mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 7 /56). Die dag egen erhobene Beschwerde (Urk. 7 /59) wies das Gericht mit Ur teil vom 30. Januar 2001 (Urk. 7 /62; Prozess IV.2000.00110) ab. 1.2

Am 24. Oktober 2001 meldete sich die Versicherte e rneut zum Rentenbezug an (Urk. 7 /65). Die IV-Stelle liess deren Ges undheitszustand abklären (Urk. 7 /71-73) und sprach ihr daraufhin mit Verfü gungen vom 12. Juli 2002 (Urk. 7 /100-101) ab 1. September bis 30. November 2001 eine halbe Här tefall rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 %, ab 1. Dezember 2001 eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zu.

Im Rahmen eines von Amtes wegen angeordneten Revisionsverfahren s (Urk. 7 /116) liess die Versicherte um Gewährung einer ganzen Rente ersuchen (Eingabe des Sozialdienstes des Z.___ vom 12. April 2005, Urk. 7 /118). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie, vom Spine Care, Z.___, die Verlaufsberichte vom 9. Juni 2005 (Urk. 7 /121) und vom 21. Juli 2005 (Urk. 7 /122) ein. Daraus schloss Dr. B.___ vom Regi onalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend „RAD“), es sei von einem stationären Gesundheits zustand respektive einer weiterhin andauernden 50%igen Arbeits- und Erwerbs unfähigkeit auszugehen (Urk. 7 /123 S. 2). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 (Urk. 7 /124) und entsprechendem Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 (Urk. 7 /136) wurde das Begehren um Rentenerhöhung abgewiesen. Auf ein Wiedererwägungsbegehren der Versicherten (Urk. 7 /141) trat die IV-Stelle mit der Mit teilung vom 22. Juni 2006 (Urk. 7/142) nicht ein. Am 28. Juni 2006 liess die Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde (Urk. 7 /143) erheben, worauf das Gericht mit Urteil vom 30. August 2008 (Ver fahren IV.2006.00582, Urk. 7 /149) die Sache an die IV-Stelle zu weiterer Ab klärung zurückwies. 1.3

In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte in orthopädischer, psychiatrischer und internistisch-allgemeinmedizinischer Hinsicht durch das C.___, D.___ begutachten (Gutachten vom 29. Juni 2009, Urk. 7 /155, in der Folge „ C.___ -Gutachten“ genannt). Mit Vorbe scheid vom 22. Dezember 2009 (Urk. 7 /162) teilte sie der Versicherten mit, dass kein Ren tenanspruch mehr bestehe, da sie nur noch zu 29 % invalid sei, wes halb die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgeho ben werde. Die Versicherte liess dagegen am 11. Jan uar 2010 Einwand erheben (Urk. 7 /164 samt Arztberichten als Urk. 7 /163), worauf die IV-Stelle beim C.___ eine Stellungnahme (Urk. 7 /168) einholte. Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und hob die Invali denrente auf. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/173 S. 2 ff.) wies das Gericht mit rechtskräftig gewordenem Ur teil vom 30. November 201 1 (Urk. 7/ 178; Prozess IV.20 10 .00 781) ab. 1.4

Mit Eingabe vom 9 . Juli 201 2 (Urk. 7 / 183) und unter Beilage von Arztbe richte n

von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, datiert vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/182 S. 3 ff.), von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, datiert vom 11. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 1), und von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, datiert vom 25. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 2), liess die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic (Urk. 7 / 180), wiede rum die Zusprechung einer Rente beantragen (Urk. 7/183) . Nach durch geführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 / 185 ff.), in dessen Rahmen die Versich erte ei nen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, datiert vom 9. Januar 2012

(Urk. 7/187 S. 1-2), einreichen liess (Urk. 7/188), trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 2 . September 201 2 (Urk. 2) auf das erneute Rentenbegehren nicht ein, da die Versi cherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächli chen Verhält nisse nach dem Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verän dert hätten (Urk. 2 S. 1). 2.

Gegen die Nichteintretensverfügung liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic (Urk. 4), mit Eingabe vom 12 . Oktober 2012 (Urk. 1) sowie unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 3/1 -6) Beschwerde erheben und den Antrag stellen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch vom 10. Juli 2012 einzu treten und über die Rente zu entscheiden . In der Beschwerdeantwort vom 13 . November 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). Die versicherte Person hat mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän derung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Ge richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheb lichen Sachverhaltes zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, die den formellen Anforderungen ge nügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) . 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver änderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Da praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erle digt hat (vgl. BGE 109 V 263 E. 2a, 117 V 13 ff. E . 2b), ist vorab zu prü fen, welchem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt der Wortlaut der an ge fochtenen Verfügung ent spricht (vgl. BGE 120 V 496 E . 1a). 2.2

Die Beschwerdegegnerin holte vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) zu den mit der Neuan meldung bzw. mit dem Einwand gegen den Vorbescheid eingereichten Arztbe richten (Urk. 7/187; Stellungnahme des RAD vom 12 . September 201 2, Urk. 7 / 190) ein zur Frage, ob aus den Berichten

neue Tatsachen hervorgingen, welche eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs rechtfertigen würden. Der RAD führte aus, ohne da bei eigene Untersuchungen vorzunehmen, die ein gereichten Berichte

enthie lte n keine Befunde, die ni cht schon in früheren Berichte n erwähnt worden seien . Es

handle sich lediglich um eine andere Beur teilung des Zustandes, der zur Verfügung vom

30. Juli 2010 (Urk. 7/170) geführt habe, womit eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Versi cherten nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 7/190 S. 3). 2.3

Zur Begründung ihres Entscheides übernahm die Beschwerdegegnerin die Aus führungen des RAD ohne Weiterungen (Urk. 2, Urk. 7/190). Damit beurteilte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente nicht neu, da sie die Neu anmeldung weder materiell behandelte noc h er neut einen ablehnenden Sach entscheid fällte. Sie nahm lediglich eine summa rische Prüfung vor, die zur Be antwortung der Frage, ob die versicherte Person eine er hebliche Veränderung des Invaliditätsgr ades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht habe und deshalb auf die Neuanmeldung einzutreten sei, stets vorzunehmen ist. Dass sie dabei die Dienste des RAD, welcher gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV auch bera tende Funktion ausüben kann, in Anspruch nahm, ändert am summarischen Charakter der Prüfung nichts. 2.4

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit allein die Frage, ob die Vor aussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/183) erfüllt sind. 3. 3.1

Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin in rechtsgenügender Weise eine für den Rentenanspruch erhebliche Ver änderung des Invaliditätsgrades glaub haft ge macht hat und zwar verglichen mit den Verhältnissen im Zeit punkt

des renten aufhebenden Entscheides vom

30. Juli 2010 (Urk. 7/170; zum zeitli chen Referenzpunkt vgl. BGE 130 V 77 E. 3.2). 3.2

Nach dem in Erwägung 1.1 Gesagten sind der Beurteilung einzig die Arztbe richte von Dr. A.___ vom 9. Januar 2012 (Urk. 7/187 S. 1-2), von Dr. E.___ vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/182 S. 3 ff.), von Dr. G.___ vom 25. Jun i 2012 (Urk. 7/182 S. 2) und von

Dr. F.___ vom 1

1. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 1) zugrunde zu legen, nicht hingegen die

im Rahmen des Beschwerde verfahrens (Urk. 1) eingereichte n Bericht e

von

Dr. F.___ vom

8. Januar 2010 und 2 2. Dezember 2011 (Urk. 3/1-2) sowie vom H.___, datiert vom 28. April 2011 (Urk. 3/5), welche im Rahmen dieses Prozesses nicht zu berücksichtigen sind . 4. 4.1

Die rentena ufheb ende Verfügung vom

30. Juli 2010 (Urk. 7/170), die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom

30. November 2011 (Urk. 7/178; Prozess IV.2010.00781) bestätigt wurde, basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten des C.___ vom

29. Juni 2009 (Urk. 7 /155). Die Gut achter hatten

aufgrund ihrer Abklärungen sowie Untersuchungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0), eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne sichere radikuläre Ausfälle (ICD-10: M54.5) und eines chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms ohne radi kuläre Ausfälle (ICD-10: M54.2) gestellt . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit w ar en eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), Adipositas (ICD-10: E66.0), eine arteriell e Hypertonie (ICD-10: I10), ein Status nach laparoskopi scher Cholezystektomie bei symptomatischer Cholezystolithia sis (10/2007) und eine Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 : Z91.1) diagnos tiziert worden (Urk. 7 /155 S. 25). 4.2

Im Rahmen der Neuanmeldung liess die Beschwerdeführerin Arztberichte von Dr. A.___ (Urk. 7/187 S. 1-2), von Dr. E.___ (Urk. 7/182 S. 3 ff.), von Dr. G.___ (Urk. 7/182 S. 2) und von

Dr. F.___

(Urk. 7/182 S. 1) einreichen.

Im Arztbericht vom 9. Januar 2012 wies Dr. A.___ auf die nach den in den Jahren 2000 und 2004 erfolgten Operationen weiterhin bestehenden Beschwerden hin . Aufgrund der Wirbelsäulenproblematik sei die Versicherte hinsichtlich der Belastbarkeit auch in Zukunft deutlich eingeschränkt. Das monotone Stehen und Sitzen sowie das Tragen von Gewichten über 5 kg seien zu meiden, womit die Versicherte als Raumpflegerin voll arbeitsunfähig und in einer leidensangepassten Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/187 S. 1-2) .

Dr. E.___

stellte im Arztbericht vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/182 S. 3 ff.) die Diag nose eines ausgeprägten Zervikalsyndroms mit Zervikobrachialgie rechts, eines Lumbovertebralsyndroms mit Lumboischialgie rechts und Beinparese rechts,

sowie einer chronische n Depression. Es liege ein erhebliches Krankheits bild vor und die Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit als Raumpf lege rin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/182 S. 5). Über die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. E.___ nicht.

Dr. G.___

diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 25. Jun i 2012 (Urk. 7/182 S. 2)

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.1) und Merkmale einer Persönlich keitsstörung Clustergruppe B (ICD-10: F60.4). Die Versicherte habe sich wegen massiver Schlafstörungen und einer erneuten Verschlechterung der Antriebs- und Stimmungslage für eine psychiatrische Behandlung bei ihr gemeldet. Sie habe von einer massiven Kränkung bei der letzten orthopädischen Untersu chung im C.___ berichtet und klage über zunehmende kognitive Defizite, die sie auf ihre zweite, im Jahr 2004 erfolgte Halswirbelsäulenoperation zurückführe. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in ei ner leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

Dr. F.___ hielt in seinem Arztbericht vom 1

1. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 1) fest, dass die Versicherte weiterhin und bleibend nicht arbeitsfähig sei, wobei der Grad der Arbeitsunfähigkeit, welcher sicher mindestens 50 und mehr Prozent betrage, nicht genauer definiert werden könne. 5. 5.1

Was die somatische Situation angeht, wurden die im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten Berichte aufgrund der bereits im Zeitpunkt der rentenaufhebende n Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) bestehenden und im C.___ -Gutachten vom 29. Juni 2009 (Urk. 7/155) gewürdigten Diagnosen und Beschwerden verfasst. So wurden die unter dem aufgeführten zervik al en und lumbovertebralen Syndrom aufgezählten Beeinträchti gungen, worunter auch die in der Beschwerde erwähnte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3 Abs. 3) Beinparese zu zählen ist, bereits im C.___ -Gutachten (Urk. 7 / 15 5 S . 19 Ziff. 4.2.2.2 und S. 20 f. Ziff. 4.2.4) berücksichtigt.

Somit beruhen auch die neuen Ausführungen und die entsprechenden Beurteilun gen zur reduzierten Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht auf neuen objektivierbaren Erkenntnissen, sondern lediglich auf den von der Versi ch erten subjektiv geklagten Leiden. Insofern handelt es sich dabei nicht um neu aufge tretene Beschwerden, gestützt auf welche eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes g laub haft gemacht werden könnte, sondern vielmehr um die ab weichende Be urteilung eines im Zeitpunkt der rentenaufhebende n Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170)

bereits bestehenden Sachverhalts. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass weder Dr. E.___ noch Dr. F.___ genaue Angaben über die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidens angepassten Tätigkeit machten. 5.2

Auch i n Bez ug auf die psychische Situation ist dem mit der Neuanmeldung einge reichten Bericht von Dr. G.___

vom 25. Jun i 2012 (Urk. 7/182 S. 2) keine nach Erlass der rentenaufhebende n Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) eingetretene Verschlechte rung des gesundheitlichen Zustandes zu entnehmen . Dr. G.___ weist vielmehr im Wesentlichen auf die bereits früher gestellten Diagnosen, die

be reits damals nicht nur vom C.___ (Urk. 7/155 S. 15 Ziff. 4.1.7) und von der IV-Stelle (7/170 S. 2 Abs. 4), sondern auch vom Sozial versicherungsgericht (Urk. 7/178 S. 9 Ziff. 4.1.4 Abs. 3) als nicht mass ge blich er achtet wurden, und die Lage gestal tet sich auch heute nicht anders. Die Beur tei lung von Dr. G.___ stellt somit lediglich eine an de re Beurteilung desselben Sachverhaltes dar und vermag keine Verschlech terung des Gesundheitszustan des der Versi cherten zu belegen. 5.3

Weder aus de n mit der Neuanmeldung eingereichten Arztberichten von Dr. E.___ (Urk. 7/182 S. 3 ff.), Dr. G.___

(Urk. 7/182 S. 2) und Dr. F.___ (Urk. 7/182 S. 1) noch aus dem mit dem Einwand gegen den Vorbe scheid ein gereichten Bericht von Dr. A.___ (Urk. 7/187 S. 1-2)

konnte somit eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicher ten glaubhaft gemacht werden. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, ist daher nicht zu beanstanden und die Be schwerde ist abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweige rung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini