Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1971, absolvierte von 1988 bis 1991 eine Ausbildung zur Konditorin- Confiseurin (Urk. 8/1/4 Ziff. 6.2) und arbeitete in der Folge an verschiedenen Stellen auf diesem Beruf (vgl. Auszug aus dem indivi duellen Konto, Urk. 8/3), wobei sie dies aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit nur in ein geschränktem Mass tun konnte (Urk. 8/23/17) . Wegen einer HIV-Infektion meldete sich die Versicherte am 20. Juni 1998 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor und sprach X.___ mit Ver fügung vom 17. November 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 % mit Wir kung ab dem 1. März 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/18). 1.2
Im September 2002 (Urk. 8/26) heiratete die Versicherte und am Z.___ 2002 brachte sie den Sohn A.___ zur Welt (Urk. 8/29). Die IV Stelle holte die Arztbericht e von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Dezember 2004 (Urk. 8/32/3-4) und von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. März 2005 (Urk. 8/35) ein. A m 21. Februar 2005 (Urk. 8/33) stellte sie X.___
schriftlich Fragen zum Umfang der mut masslich ausgeübten Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihres Kindes, worauf die Versicherte mitteilte, sie könne diese Fra gen nicht beantworten (Urk. 8/36-37). Am 27. April 2005 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht Hau shalt vom 9. Mai 2005, Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 teilte die IV Stelle X.___ mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit Oktober 2004 zu 100 % im Bereich Haushalt/ Kinder betreuung tätig sei und auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr erwerbstätig wäre. Da in diesem Aufgabenbereich eine Einschränkung von lediglich 29 % bestehe, wel che dem Invaliditätsgrad entspreche, müsse die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Mo nats aufgehoben werden (Urk. 8/41). Die IV-Stelle (Einsprachee ntschei d vom 26. August 2005,
Urk. 8/55) und das hiesige Gericht (U rteil vom 1 5. September 2006,
Urk. 8/61) bestätigten diesen Entscheid . 1.3
Am 1 3. Januar 2012 meldete sich X.___ erneut zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/65). Die IV-Stelle holte die Arzt berichte von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 25.
Januar 2012 (Urk. 8/69/1-4; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk.
8/69/5-13) und von der m edizinischen Poliklinik des E.___ vom 2 7. Januar 2012 (Urk. 8/70) ein. Am 1 8. April 2012 führte sie eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (Abklärungsbericht vom 24.
April 2012, Urk. 8/71). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, ihr Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 15,25 % betrage (Urk. 8/75). Gegen diesen Vor bescheid erhob die Versicherte am 2 1. Juni 2012 (Urk. 8/77) bzw. am 23.
August 2012 (Urk. 8/80) durch die Aids-Hilfe Schweiz Einwand. Die IV Stelle hielt in der Folge an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 6. September 2012 ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die Aids-Hilfe Schweiz am 4. Oktober 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sei erneut zu prüfen und der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei eine medizinische Begutachtung resp. eine psycholo gi sche/psychiatrische Abklärung durchzuführen.“
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2012 um Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 12. November 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung).
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge ge be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit die sen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und ge ge benenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise be gründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen er schweren oder verun mög lichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechts pflege in der Sozialver si cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Freden hagen, Das ärztliche Gut ach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 2 5. Januar 2012 (Urk. 8/69/1-4) besteht bei der Beschwerdeführerin eine HIV-Infektion (seit 1997), eine Hepatitis C (seit 1997), ein Status nach Hepatitis A + B sowie ein Verdacht auf Per sön lichkeitsstörung . In ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als Kondito rin/ Confiseurin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die s sei bereits bei Beginn der Behandlung im Jahr 2008 der Fall gewesen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei kaum in der Lage, das Familien leben zu bewerkstelligen. 2.2 2.2.1
Die Ärzte der m edizinischen Poliklinik des E.___ diagnosti zierten im an den Hausarzt Dr. D.___ gerichteten Bericht vom 28. Dezember 2011 (Urk. 8/69/5-13) (1) eine HIV-Infektion CDC Stadium B3, Erstdiagnose im März 1997 bei Status nach Candidastomatitis im April 1997, Status nach Koni sation bei pathologischem PAP-Abstrich 2001, Status nach Pankreatitis und Transaminasenerhöhung unter Didanosin / Staduvin im Januar 2000 mit wieder holten Therapieabbrüchen bei subjektiven gastrointestinalen Nebenwirkungen, (2) einen Meteorismus und chronische Bauchbeschwerden unklarer Aetiologie seit 2009 bei Status nach Heli c obacter positiver Gastritis, Eradikationstherapie mit Clarithromycin / Amoxicillin und Pantozol im Mai 2010, (3) eine chronische H e patitis C, Genotyp 1A, Erstdiagnose im April 1997 bei Leberbiopsie im Januar 2010: minime Entzündungsaktivität und Fibrose (Metavir 1, Ishak 1), (4) mul tiple Leber-Hämangiome, Erstdiagnose im Januar 2010, (5) ein Abhängigkeits syndrom bei Status nach IVDA mit Heroin und Kokain von 1992 bis 1997, Status nach Methadonsubstitution, aktuell: Zigarettenrauchen, THC-Konsum, (6) eine Hypermenorrhoe mit Eisenmangel ohne Anämie bei Status nach fraktionierter Cürettage und Endometriumablation im April 2011, (7) einen Status nach Hepatitis A und B sowie (8) einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Seit Mai 2010 seien keine HIV assoziierten Erkrankungen aufgetreten. Die Durchführung einer konse quenten antiretroviralen Therapie (ART) habe sich schwierig gestaltet. Die Beschwerde führerin habe wiederholt über schwer fassbare, unspezifische Abdo minal be schwerden mit Blähungen berichtet und habe dann am 1. August 2011 spontan beschlossen, die zuvor gut wirksame ART abzusetzen. Der Grund dafür sei nicht klar eruierbar gewesen, sicher habe auch eine gewisse psychosoziale Belastung wegen der Trennung von ihrem Ehemann eine Rolle gespielt. Ent sprechend sei die Viruslast auf aktuell 54‘000 Kopien/ml angestiegen und die CD4-Zahl auf 186 µl (17 %) gesunken, was einer schwer eingeschränkten Immunlage mit einem Risiko für opportunistische Infektionen entspreche. Im Dezember 2011 habe sich die Beschwerdeführerin für den ART-Wiederbeginn entschieden, wo bei man sich mit der neuen Medikation weniger gastro intesti nale Nebenwirkun gen erhoffe. Bezüglich der schwer fassbaren Bauch beschwer den habe sich nichts Wesentliches verändert. Die Beschwerdeführerin habe trotz wiederholter Auf klärung daran festgehalten, dass ihre Beschwerden durch den Zwerchfellbruch bedingt seien und zum Teil ultimativ nicht indizierte diagnostische Abklä rungen verlangt. Die Ärzte hielten sodann fest, es könnte bei der Beschwerde führerin eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ vorliegen, eine ent sprechende psychiatrische Abklärung sei ihres Wissens aber nicht durchgeführt worden. Ausserdem bestehe eine psychosoziale Belastungs situation. Die Beschwerde führerin befinde sich in Trennung von ihrem Ehemann und fühle sich mit der Betreuung der Kinder überfordert. 2.2.2
Am
2 7. Januar 2012 (Urk. 8/70) gab die medizinische Poliklinik des E.___ (Dr. F.___) an, die Beschwerde führerin leide unter ein er HIV-Infektion CDC Stadium B3, einer chronischen Hepatitis C, einem Abhän gigkeitssyndrom (Cannabis) sowie einer Borderline-Persönlich keitsstörung (ICD 10 F60.31). Seit 1998 stehe die Beschwerdeführerin inter mittierend unter anti retroviraler Therapie. Aufgrund von Unverträglich keitsreaktionen sei die Thera pie findung schwierig. Es bestehe eine mittelschwer eingeschränkte Immun lage . Der Allgemeinzustand sei leicht reduziert. Die Immunlage könne durch anti retrovirale Therapie verbessert werden. Es müsse aber eine verträg liche Therapie gefunden werden. In der Tätigkeit als Hausfrau sei die Beschwerde führerin seit März 2010 bis auf w eiteres zu 20 % eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin bei verminderter Leistungs fähigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 80 % zumut bar. Unter entsprechender Therapie sei eine Leistungs steigerung möglich. Ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatz fähigkeit gerechnet werden könne, sei unklar. 2.3
Am 2 4. April 2012 führte die Beschwerdegegnerin im Haushalt der Beschwerde führerin eine Abklärung durch (Urk. 8/71). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich im letzten Herbst von ihrem Ehemann getrennt. Sie trage nun die Verantwortung für ihre zwei Kinder und den Haushalt mehrheitlich selbst, was sie kräftemässig vor neue Herausforderungen stelle. Die Kinder befänden si ch jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater, wodurch die Beschwerdeführerin entlastet werde. Ansonsten sei es nicht einfach, bei der Kinderbetreuung Ent lastung zu erhalten, da die Eltern und Schwiegereltern weit weg wohnen wür den und die Nachbarn über ihre gesundheitliche Situation nicht im Bild seien. Die Beschwerdeführerin fühle sich seit ca. vier Jahren psychisch nicht stabil. Sie verspüre eine zunehmende Stressintoleranz und sei aufgrund des Eisenmangels immer müde und kraftlos. Sodann leide sie auch unter den Nebenwirkungen der Medikamente. Die Beschwerdeführerin habe trotz Drogen abhängigkeit die Lehre zur Confiseurin erfolgreich abschliessen könne n . Wegen ihrer suchtbedingten Unzuverlässigkeit habe sie in ihrem Beruf nie richtig Fuss fassen können. Im Jahre 1997 habe sie dann die Diagnose (HIV-Infektion) bekommen und in der Folge von März 1998 bis Mai 2005 eine ganze Invalidenrente bezogen. Im Sep tember 2002 habe die Beschwerdeführerin geheiratet, im November 2002 sei en ihr Sohn A.___ und im Jahr 2006 ihre Tochter I.___ zur Welt gekommen. Den Wiedereinstieg in das Berufsleben habe die Beschwerdeführerin bereits vor der Trennung von ihrem Ehemann geplant, einerseits aus finanziellen Gründen, aber auch weil sie eine gewisse Eigenständigkeit habe anstreben wollen. Sie könne sich vorstellen, eine Aus bildung zur Sterbebegleiterin zu absolvieren. Aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann habe sie aber in den letzten Monaten keine Energie mehr aufbringen können, um sich um ihre berufliche Zukunft kümmern zu können. Aktuell sei sie aber wieder am Planen und Recherchieren. Bei guter Gesundheit würde si e mindestens einer 50%igen aus serhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Betreuung der Kinder könnte sie durch ausserschulische Angebote in der Gemeinde und den Mittagstisch abde cken (Urk. 8/71/1-3) .
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gelangte zum Ergebnis, es erscheine nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Ehemann im November 2011 zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Im Haushalt erleide sie eine Einschränkung von 27,4 % (Haushalt führung: Anteil 3 %, keine Einschränkung; Ernährung: Anteil 35 %, Ein schrän kung 40 %; Wohnungspflege: Anteil 18 %, Einschränkung 50 %; Einkauf und weitere Besorgungen: Anteil 8 %, keine Einschränkung; Wäsche und Kleider pflege : Anteil 18 %, Einschränkung 20 %; Betreuung von Kindern oder ande ren: Anteil 14 %, keine Einschränkung; Verschiedenes: Anteil 4 %, Einschrän kung 20 %, Urk. 8/71/3-7). 2.4 2.4.1
Laut der Stellungnahme von pract . med. J.___, Facharzt für Arbeits me dizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 7. Februar 2012 (Urk. 8/73/2) ist der Abklärungsbericht des E.___ vom 2.
Februar 2012 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin des Berichts vom 2 7. Januar 2012, E. 2.2.2) plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne. Demnach bestehe nur eine geringgradige Einschränkung im Haushalt. Berufli che Massnahmen würden sinnvoll erscheinen. 2.4.2
Am 3 0. Mai 2012 (Urk. 8/73/3) führte RAD-Arzt J.___ aus, laut dem Abklä rungsbericht des E.___ bestehe eine 20%ige Arbeitsunfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht in einem zeitlichen Rahmen von 80 % zumutbar. Wei tere Angaben zum Belastungsprofil fehlten. Es sei aus arbeitsmedizinischer Sicht jedoch davon auszugehen, dass zumindest für leichte, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten medizinisch-theoretisch ebenfalls von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Weitere medizinische Mass nahmen oder Abklärungen seien nicht notwendig. 2.4.3
Am 4. September 2012 (Urk. 8/82/2) hielt RAD-Arzt J.___ schliesslich fest, der Vergleich der Haushaltsabklärungsberichte aus den Jahren 200 5 und 2012 ergebe zumindest in funktioneller Hinsicht unveränderte Einschränkungen. Somit müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell auch von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Es sei auf die fachärztliche Einschätzung des E.___ abzustellen. Diese erscheine plausibel und decke sich im Wesentlichen mit dem Haushalts abklärungsbericht . Aufgrund der bestehenden Erkrankungen mit verminderter Leistungsfähigkeit und eingeschränkter körperlicher Einsatzfähig keit sei eine Arbeitsfähigkeit ausser Haus in einem ähnlichen Rahmen bei angepasster Tätig keit (leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeit, welche die funktionellen Anforderungen einer Haushaltstätigkeit nicht übersteige, mit der Möglichkeit bei Bedarf Pausen einzulegen) medizinisch-theoretisch durchaus zumutbar. Die von Dr. D.___ attestiert e vollständige Arbeitsunfähigkeit für bisherige (Kon ditorin) und angepasste Tätigkeiten könne nicht plausibel nachvollzogen wer den. Es würden keine funktionellen Einschränkungen genannt, welche die 100%ige Arbeitsunfähigkeit untermauern könnten. 3. 3.1
Die Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer HIV-Infektion, einer chronischen Hepatitis C und einem Abhängig keits syndrom leidet. Anamnestisch berichten sie ausserdem von einer Hepatitis A
+
B. Schliesslich leidet die Beschwerdeführerin unter unklaren Bauch beschwerden und die Ärzte äussern den Verdacht auf eine Persönlich keitsstörung vom Borderline -Typ. Die Verschlechterung der Immunlage ist gemäss ärztlichen Angaben (E. 2.2.1) darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin die antiretroviralen Medi kam ente nicht mehr eingenommen hat. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, ist doch davon auszugehen, dass sich die Immunlage unter neuer Medikamentierung wieder verbessert (E. 2.2.2) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich sodann auch nicht feststellen, dass sich die Ein schätzung von Dr. D.___, wonach sie bei der Ausübung einer ausserhäusli chen Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt sei, mit früheren Beurteilungen anderer Ärzte deckt (Urk. 1 S. 3) . Sowohl das Departement für Innere Medizin des K.___ in den Berichten vom 2 8. Juli 1998 (Urk. 8/23/17), vom 2 9. Juni 2000 (Urk. 8/23/7) und vom 28.
November 2001 (Urk. 8/23/2) als auch der ehemalige Hausarzt Dr. B.___, All gemeine Medizin FMH, in den Berichten vom 3. September 1998 (Urk. 8/23/11) und vom 2 3. Dezember 2004 (Urk. 8/32/4) haben der Beschwerdefüh rerin zumindest in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % bescheinigt und Dr. C.___, Allgemeine Medizin FMH, hat im Bericht vom 1 6. März 2005 (Urk. 8/35) festgehalten, im Haushaltsbereich sei die Arbeitsfähigkeit gerade so gegeben und bezüglich einer Erwerbstätigkeit darauf verwiesen, dass bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Motivation punkto beruflicher Ab klärung/Umschulung bestehe. 3.2
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid (E. 2.4)
a uf den Bericht des E.___ (Dr. F.___) vom 2 7. Januar 2012 (Urk. 8/70). Darin wird aber lediglich eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in der Tätigkeit als Hausfrau vorgenommen, wogegen bezüglich der Arbeits fähig keit in einer Erwerbstätigkeit keine Beurteilung erfolgt ist. Es sind weder Anga ben gemacht worden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch möglich sind, noch über de re n zeitlichen Umfang. Zudem wird angegeben,
o b mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bzw. der Erhöhung der Einsatz fä higkeit gerechnet werden könne, sei unklar. Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen, dass die Beschwerde führerin für eine Erwerbstätigkeit ausser Haus in ähnlichem Umfang einge schränkt wäre wie bei der Verrichtung ihrer Aufgaben im Haushalt (E. 2.4.3) . Wie sich aus dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 24.
April 2012 (Urk. 8/7 1/5) ergibt, ist bei der Festlegung der Einschränkungen im Haushalt berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schaden minderungs pflicht zugemutet werden kann, die Arbeiten in Etappen zu erledi gen und dass gewisse Aufgaben von den Kindern übernommen werden können. Insgesamt erscheint es damit nicht zulässig, ohne weitere medizinische Abklä rungen die Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit analog der Arbeitsfähigkeit im Haushalt festzusetzen. 3.3
A ufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage lässt sich die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin nur ungenügend beurteilen. Ein aussagekräftiger Bericht hierzu liegt nicht vor. Nicht weiter nachgegangen ist die Beschwerde gegnerin sodann auch der Frage, ob eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, obwohl von den behandelnden Ärzten der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vom Bord erline -Typ geäussert worden ist und sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutische Behandlung am G.___ in H.___ begeben hat (Urk. 8/69/6). Die B eschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen ihrer Scha denminderungspflicht die zumut baren Therapie massnahmen durchzuführen hat, wozu insbesondere die korrekte Einnahme der antiviralen Medikamente gehört. Soweit sie sodann weiterhin im Rahmen ihres Abhängigkeitssyndroms Sucht mittel konsumiert, ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung für rein suchtbedingte Einschränkungen der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nicht leis tungspflichtig ist . 4.
Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden Abklärungen für die ab schlies sende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als un ge nügend .
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie deren Arbeits fähigkeit in bisheriger und leidensangepasste r Tätigkeit abkläre und her nach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5. 5 .1
A bweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 . 2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer). Vorliegend erscheint nach diesen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr.
1‘400 .-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochte ne Verfügung vom 6. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsa nspruch der Beschwer deführerin verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge ge be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit die sen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und ge ge benenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise be gründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen er schweren oder verun mög lichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechts pflege in der Sozialver si cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Freden hagen, Das ärztliche Gut ach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Eventualiter sei eine medizinische Begutachtung resp. eine psycholo gi sche/psychiatrische Abklärung durchzuführen.“
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2012 um Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 12. November 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 2 5. Januar 2012 (Urk. 8/69/1-4) besteht bei der Beschwerdeführerin eine HIV-Infektion (seit 1997), eine Hepatitis C (seit 1997), ein Status nach Hepatitis A + B sowie ein Verdacht auf Per sön lichkeitsstörung . In ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als Kondito rin/ Confiseurin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die s sei bereits bei Beginn der Behandlung im Jahr 2008 der Fall gewesen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei kaum in der Lage, das Familien leben zu bewerkstelligen.
E. 2.2.1 Die Ärzte der m edizinischen Poliklinik des E.___ diagnosti zierten im an den Hausarzt Dr. D.___ gerichteten Bericht vom 28. Dezember 2011 (Urk. 8/69/5-13) (1) eine HIV-Infektion CDC Stadium B3, Erstdiagnose im März 1997 bei Status nach Candidastomatitis im April 1997, Status nach Koni sation bei pathologischem PAP-Abstrich 2001, Status nach Pankreatitis und Transaminasenerhöhung unter Didanosin / Staduvin im Januar 2000 mit wieder holten Therapieabbrüchen bei subjektiven gastrointestinalen Nebenwirkungen, (2) einen Meteorismus und chronische Bauchbeschwerden unklarer Aetiologie seit 2009 bei Status nach Heli c obacter positiver Gastritis, Eradikationstherapie mit Clarithromycin / Amoxicillin und Pantozol im Mai 2010, (3) eine chronische H e patitis C, Genotyp 1A, Erstdiagnose im April 1997 bei Leberbiopsie im Januar 2010: minime Entzündungsaktivität und Fibrose (Metavir 1, Ishak 1), (4) mul tiple Leber-Hämangiome, Erstdiagnose im Januar 2010, (5) ein Abhängigkeits syndrom bei Status nach IVDA mit Heroin und Kokain von 1992 bis 1997, Status nach Methadonsubstitution, aktuell: Zigarettenrauchen, THC-Konsum, (6) eine Hypermenorrhoe mit Eisenmangel ohne Anämie bei Status nach fraktionierter Cürettage und Endometriumablation im April 2011, (7) einen Status nach Hepatitis A und B sowie (8) einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Seit Mai 2010 seien keine HIV assoziierten Erkrankungen aufgetreten. Die Durchführung einer konse quenten antiretroviralen Therapie (ART) habe sich schwierig gestaltet. Die Beschwerde führerin habe wiederholt über schwer fassbare, unspezifische Abdo minal be schwerden mit Blähungen berichtet und habe dann am 1. August 2011 spontan beschlossen, die zuvor gut wirksame ART abzusetzen. Der Grund dafür sei nicht klar eruierbar gewesen, sicher habe auch eine gewisse psychosoziale Belastung wegen der Trennung von ihrem Ehemann eine Rolle gespielt. Ent sprechend sei die Viruslast auf aktuell 54‘000 Kopien/ml angestiegen und die CD4-Zahl auf 186 µl (17 %) gesunken, was einer schwer eingeschränkten Immunlage mit einem Risiko für opportunistische Infektionen entspreche. Im Dezember 2011 habe sich die Beschwerdeführerin für den ART-Wiederbeginn entschieden, wo bei man sich mit der neuen Medikation weniger gastro intesti nale Nebenwirkun gen erhoffe. Bezüglich der schwer fassbaren Bauch beschwer den habe sich nichts Wesentliches verändert. Die Beschwerdeführerin habe trotz wiederholter Auf klärung daran festgehalten, dass ihre Beschwerden durch den Zwerchfellbruch bedingt seien und zum Teil ultimativ nicht indizierte diagnostische Abklä rungen verlangt. Die Ärzte hielten sodann fest, es könnte bei der Beschwerde führerin eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ vorliegen, eine ent sprechende psychiatrische Abklärung sei ihres Wissens aber nicht durchgeführt worden. Ausserdem bestehe eine psychosoziale Belastungs situation. Die Beschwerde führerin befinde sich in Trennung von ihrem Ehemann und fühle sich mit der Betreuung der Kinder überfordert.
E. 2.2.2 Am
2 7. Januar 2012 (Urk. 8/70) gab die medizinische Poliklinik des E.___ (Dr. F.___) an, die Beschwerde führerin leide unter ein er HIV-Infektion CDC Stadium B3, einer chronischen Hepatitis C, einem Abhän gigkeitssyndrom (Cannabis) sowie einer Borderline-Persönlich keitsstörung (ICD 10 F60.31). Seit 1998 stehe die Beschwerdeführerin inter mittierend unter anti retroviraler Therapie. Aufgrund von Unverträglich keitsreaktionen sei die Thera pie findung schwierig. Es bestehe eine mittelschwer eingeschränkte Immun lage . Der Allgemeinzustand sei leicht reduziert. Die Immunlage könne durch anti retrovirale Therapie verbessert werden. Es müsse aber eine verträg liche Therapie gefunden werden. In der Tätigkeit als Hausfrau sei die Beschwerde führerin seit März 2010 bis auf w eiteres zu 20 % eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin bei verminderter Leistungs fähigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 80 % zumut bar. Unter entsprechender Therapie sei eine Leistungs steigerung möglich. Ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatz fähigkeit gerechnet werden könne, sei unklar.
E. 2.3 Am 2 4. April 2012 führte die Beschwerdegegnerin im Haushalt der Beschwerde führerin eine Abklärung durch (Urk. 8/71). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich im letzten Herbst von ihrem Ehemann getrennt. Sie trage nun die Verantwortung für ihre zwei Kinder und den Haushalt mehrheitlich selbst, was sie kräftemässig vor neue Herausforderungen stelle. Die Kinder befänden si ch jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater, wodurch die Beschwerdeführerin entlastet werde. Ansonsten sei es nicht einfach, bei der Kinderbetreuung Ent lastung zu erhalten, da die Eltern und Schwiegereltern weit weg wohnen wür den und die Nachbarn über ihre gesundheitliche Situation nicht im Bild seien. Die Beschwerdeführerin fühle sich seit ca. vier Jahren psychisch nicht stabil. Sie verspüre eine zunehmende Stressintoleranz und sei aufgrund des Eisenmangels immer müde und kraftlos. Sodann leide sie auch unter den Nebenwirkungen der Medikamente. Die Beschwerdeführerin habe trotz Drogen abhängigkeit die Lehre zur Confiseurin erfolgreich abschliessen könne n . Wegen ihrer suchtbedingten Unzuverlässigkeit habe sie in ihrem Beruf nie richtig Fuss fassen können. Im Jahre 1997 habe sie dann die Diagnose (HIV-Infektion) bekommen und in der Folge von März 1998 bis Mai 2005 eine ganze Invalidenrente bezogen. Im Sep tember 2002 habe die Beschwerdeführerin geheiratet, im November 2002 sei en ihr Sohn A.___ und im Jahr 2006 ihre Tochter I.___ zur Welt gekommen. Den Wiedereinstieg in das Berufsleben habe die Beschwerdeführerin bereits vor der Trennung von ihrem Ehemann geplant, einerseits aus finanziellen Gründen, aber auch weil sie eine gewisse Eigenständigkeit habe anstreben wollen. Sie könne sich vorstellen, eine Aus bildung zur Sterbebegleiterin zu absolvieren. Aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann habe sie aber in den letzten Monaten keine Energie mehr aufbringen können, um sich um ihre berufliche Zukunft kümmern zu können. Aktuell sei sie aber wieder am Planen und Recherchieren. Bei guter Gesundheit würde si e mindestens einer 50%igen aus serhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Betreuung der Kinder könnte sie durch ausserschulische Angebote in der Gemeinde und den Mittagstisch abde cken (Urk. 8/71/1-3) .
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gelangte zum Ergebnis, es erscheine nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Ehemann im November 2011 zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Im Haushalt erleide sie eine Einschränkung von 27,4 % (Haushalt führung: Anteil 3 %, keine Einschränkung; Ernährung: Anteil 35 %, Ein schrän kung 40 %; Wohnungspflege: Anteil 18 %, Einschränkung 50 %; Einkauf und weitere Besorgungen: Anteil 8 %, keine Einschränkung; Wäsche und Kleider pflege : Anteil 18 %, Einschränkung 20 %; Betreuung von Kindern oder ande ren: Anteil 14 %, keine Einschränkung; Verschiedenes: Anteil 4 %, Einschrän kung 20 %, Urk. 8/71/3-7).
E. 2.4.1 Laut der Stellungnahme von pract . med. J.___, Facharzt für Arbeits me dizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 7. Februar 2012 (Urk. 8/73/2) ist der Abklärungsbericht des E.___ vom 2.
Februar 2012 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin des Berichts vom 2 7. Januar 2012, E. 2.2.2) plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne. Demnach bestehe nur eine geringgradige Einschränkung im Haushalt. Berufli che Massnahmen würden sinnvoll erscheinen.
E. 2.4.2 Am 3 0. Mai 2012 (Urk. 8/73/3) führte RAD-Arzt J.___ aus, laut dem Abklä rungsbericht des E.___ bestehe eine 20%ige Arbeitsunfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht in einem zeitlichen Rahmen von 80 % zumutbar. Wei tere Angaben zum Belastungsprofil fehlten. Es sei aus arbeitsmedizinischer Sicht jedoch davon auszugehen, dass zumindest für leichte, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten medizinisch-theoretisch ebenfalls von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Weitere medizinische Mass nahmen oder Abklärungen seien nicht notwendig.
E. 2.4.3 Am 4. September 2012 (Urk. 8/82/2) hielt RAD-Arzt J.___ schliesslich fest, der Vergleich der Haushaltsabklärungsberichte aus den Jahren 200
E. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 3.1 Die Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer HIV-Infektion, einer chronischen Hepatitis C und einem Abhängig keits syndrom leidet. Anamnestisch berichten sie ausserdem von einer Hepatitis A
+
B. Schliesslich leidet die Beschwerdeführerin unter unklaren Bauch beschwerden und die Ärzte äussern den Verdacht auf eine Persönlich keitsstörung vom Borderline -Typ. Die Verschlechterung der Immunlage ist gemäss ärztlichen Angaben (E. 2.2.1) darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin die antiretroviralen Medi kam ente nicht mehr eingenommen hat. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, ist doch davon auszugehen, dass sich die Immunlage unter neuer Medikamentierung wieder verbessert (E. 2.2.2) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich sodann auch nicht feststellen, dass sich die Ein schätzung von Dr. D.___, wonach sie bei der Ausübung einer ausserhäusli chen Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt sei, mit früheren Beurteilungen anderer Ärzte deckt (Urk. 1 S. 3) . Sowohl das Departement für Innere Medizin des K.___ in den Berichten vom 2 8. Juli 1998 (Urk. 8/23/17), vom 2 9. Juni 2000 (Urk. 8/23/7) und vom 28.
November 2001 (Urk. 8/23/2) als auch der ehemalige Hausarzt Dr. B.___, All gemeine Medizin FMH, in den Berichten vom 3. September 1998 (Urk. 8/23/11) und vom 2 3. Dezember 2004 (Urk. 8/32/4) haben der Beschwerdefüh rerin zumindest in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % bescheinigt und Dr. C.___, Allgemeine Medizin FMH, hat im Bericht vom 1 6. März 2005 (Urk. 8/35) festgehalten, im Haushaltsbereich sei die Arbeitsfähigkeit gerade so gegeben und bezüglich einer Erwerbstätigkeit darauf verwiesen, dass bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Motivation punkto beruflicher Ab klärung/Umschulung bestehe.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid (E. 2.4)
a uf den Bericht des E.___ (Dr. F.___) vom 2 7. Januar 2012 (Urk. 8/70). Darin wird aber lediglich eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in der Tätigkeit als Hausfrau vorgenommen, wogegen bezüglich der Arbeits fähig keit in einer Erwerbstätigkeit keine Beurteilung erfolgt ist. Es sind weder Anga ben gemacht worden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch möglich sind, noch über de re n zeitlichen Umfang. Zudem wird angegeben,
o b mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bzw. der Erhöhung der Einsatz fä higkeit gerechnet werden könne, sei unklar. Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen, dass die Beschwerde führerin für eine Erwerbstätigkeit ausser Haus in ähnlichem Umfang einge schränkt wäre wie bei der Verrichtung ihrer Aufgaben im Haushalt (E. 2.4.3) . Wie sich aus dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 24.
April 2012 (Urk. 8/7 1/5) ergibt, ist bei der Festlegung der Einschränkungen im Haushalt berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schaden minderungs pflicht zugemutet werden kann, die Arbeiten in Etappen zu erledi gen und dass gewisse Aufgaben von den Kindern übernommen werden können. Insgesamt erscheint es damit nicht zulässig, ohne weitere medizinische Abklä rungen die Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit analog der Arbeitsfähigkeit im Haushalt festzusetzen.
E. 3.3 A ufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage lässt sich die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin nur ungenügend beurteilen. Ein aussagekräftiger Bericht hierzu liegt nicht vor. Nicht weiter nachgegangen ist die Beschwerde gegnerin sodann auch der Frage, ob eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, obwohl von den behandelnden Ärzten der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vom Bord erline -Typ geäussert worden ist und sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutische Behandlung am G.___ in H.___ begeben hat (Urk. 8/69/6). Die B eschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen ihrer Scha denminderungspflicht die zumut baren Therapie massnahmen durchzuführen hat, wozu insbesondere die korrekte Einnahme der antiviralen Medikamente gehört. Soweit sie sodann weiterhin im Rahmen ihres Abhängigkeitssyndroms Sucht mittel konsumiert, ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung für rein suchtbedingte Einschränkungen der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nicht leis tungspflichtig ist . 4.
Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden Abklärungen für die ab schlies sende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als un ge nügend .
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie deren Arbeits fähigkeit in bisheriger und leidensangepasste r Tätigkeit abkläre und her nach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01069 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
11. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz Dr. iur . Y.___ Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1971, absolvierte von 1988 bis 1991 eine Ausbildung zur Konditorin- Confiseurin (Urk. 8/1/4 Ziff. 6.2) und arbeitete in der Folge an verschiedenen Stellen auf diesem Beruf (vgl. Auszug aus dem indivi duellen Konto, Urk. 8/3), wobei sie dies aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit nur in ein geschränktem Mass tun konnte (Urk. 8/23/17) . Wegen einer HIV-Infektion meldete sich die Versicherte am 20. Juni 1998 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor und sprach X.___ mit Ver fügung vom 17. November 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 % mit Wir kung ab dem 1. März 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/18). 1.2
Im September 2002 (Urk. 8/26) heiratete die Versicherte und am Z.___ 2002 brachte sie den Sohn A.___ zur Welt (Urk. 8/29). Die IV Stelle holte die Arztbericht e von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Dezember 2004 (Urk. 8/32/3-4) und von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. März 2005 (Urk. 8/35) ein. A m 21. Februar 2005 (Urk. 8/33) stellte sie X.___
schriftlich Fragen zum Umfang der mut masslich ausgeübten Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihres Kindes, worauf die Versicherte mitteilte, sie könne diese Fra gen nicht beantworten (Urk. 8/36-37). Am 27. April 2005 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht Hau shalt vom 9. Mai 2005, Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 teilte die IV Stelle X.___ mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit Oktober 2004 zu 100 % im Bereich Haushalt/ Kinder betreuung tätig sei und auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr erwerbstätig wäre. Da in diesem Aufgabenbereich eine Einschränkung von lediglich 29 % bestehe, wel che dem Invaliditätsgrad entspreche, müsse die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Mo nats aufgehoben werden (Urk. 8/41). Die IV-Stelle (Einsprachee ntschei d vom 26. August 2005,
Urk. 8/55) und das hiesige Gericht (U rteil vom 1 5. September 2006,
Urk. 8/61) bestätigten diesen Entscheid . 1.3
Am 1 3. Januar 2012 meldete sich X.___ erneut zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/65). Die IV-Stelle holte die Arzt berichte von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 25.
Januar 2012 (Urk. 8/69/1-4; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk.
8/69/5-13) und von der m edizinischen Poliklinik des E.___ vom 2 7. Januar 2012 (Urk. 8/70) ein. Am 1 8. April 2012 führte sie eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (Abklärungsbericht vom 24.
April 2012, Urk. 8/71). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, ihr Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 15,25 % betrage (Urk. 8/75). Gegen diesen Vor bescheid erhob die Versicherte am 2 1. Juni 2012 (Urk. 8/77) bzw. am 23.
August 2012 (Urk. 8/80) durch die Aids-Hilfe Schweiz Einwand. Die IV Stelle hielt in der Folge an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 6. September 2012 ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die Aids-Hilfe Schweiz am 4. Oktober 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sei erneut zu prüfen und der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei eine medizinische Begutachtung resp. eine psycholo gi sche/psychiatrische Abklärung durchzuführen.“
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2012 um Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 12. November 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung).
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge ge be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit die sen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und ge ge benenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise be gründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen er schweren oder verun mög lichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechts pflege in der Sozialver si cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Freden hagen, Das ärztliche Gut ach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 2 5. Januar 2012 (Urk. 8/69/1-4) besteht bei der Beschwerdeführerin eine HIV-Infektion (seit 1997), eine Hepatitis C (seit 1997), ein Status nach Hepatitis A + B sowie ein Verdacht auf Per sön lichkeitsstörung . In ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als Kondito rin/ Confiseurin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die s sei bereits bei Beginn der Behandlung im Jahr 2008 der Fall gewesen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei kaum in der Lage, das Familien leben zu bewerkstelligen. 2.2 2.2.1
Die Ärzte der m edizinischen Poliklinik des E.___ diagnosti zierten im an den Hausarzt Dr. D.___ gerichteten Bericht vom 28. Dezember 2011 (Urk. 8/69/5-13) (1) eine HIV-Infektion CDC Stadium B3, Erstdiagnose im März 1997 bei Status nach Candidastomatitis im April 1997, Status nach Koni sation bei pathologischem PAP-Abstrich 2001, Status nach Pankreatitis und Transaminasenerhöhung unter Didanosin / Staduvin im Januar 2000 mit wieder holten Therapieabbrüchen bei subjektiven gastrointestinalen Nebenwirkungen, (2) einen Meteorismus und chronische Bauchbeschwerden unklarer Aetiologie seit 2009 bei Status nach Heli c obacter positiver Gastritis, Eradikationstherapie mit Clarithromycin / Amoxicillin und Pantozol im Mai 2010, (3) eine chronische H e patitis C, Genotyp 1A, Erstdiagnose im April 1997 bei Leberbiopsie im Januar 2010: minime Entzündungsaktivität und Fibrose (Metavir 1, Ishak 1), (4) mul tiple Leber-Hämangiome, Erstdiagnose im Januar 2010, (5) ein Abhängigkeits syndrom bei Status nach IVDA mit Heroin und Kokain von 1992 bis 1997, Status nach Methadonsubstitution, aktuell: Zigarettenrauchen, THC-Konsum, (6) eine Hypermenorrhoe mit Eisenmangel ohne Anämie bei Status nach fraktionierter Cürettage und Endometriumablation im April 2011, (7) einen Status nach Hepatitis A und B sowie (8) einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Seit Mai 2010 seien keine HIV assoziierten Erkrankungen aufgetreten. Die Durchführung einer konse quenten antiretroviralen Therapie (ART) habe sich schwierig gestaltet. Die Beschwerde führerin habe wiederholt über schwer fassbare, unspezifische Abdo minal be schwerden mit Blähungen berichtet und habe dann am 1. August 2011 spontan beschlossen, die zuvor gut wirksame ART abzusetzen. Der Grund dafür sei nicht klar eruierbar gewesen, sicher habe auch eine gewisse psychosoziale Belastung wegen der Trennung von ihrem Ehemann eine Rolle gespielt. Ent sprechend sei die Viruslast auf aktuell 54‘000 Kopien/ml angestiegen und die CD4-Zahl auf 186 µl (17 %) gesunken, was einer schwer eingeschränkten Immunlage mit einem Risiko für opportunistische Infektionen entspreche. Im Dezember 2011 habe sich die Beschwerdeführerin für den ART-Wiederbeginn entschieden, wo bei man sich mit der neuen Medikation weniger gastro intesti nale Nebenwirkun gen erhoffe. Bezüglich der schwer fassbaren Bauch beschwer den habe sich nichts Wesentliches verändert. Die Beschwerdeführerin habe trotz wiederholter Auf klärung daran festgehalten, dass ihre Beschwerden durch den Zwerchfellbruch bedingt seien und zum Teil ultimativ nicht indizierte diagnostische Abklä rungen verlangt. Die Ärzte hielten sodann fest, es könnte bei der Beschwerde führerin eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ vorliegen, eine ent sprechende psychiatrische Abklärung sei ihres Wissens aber nicht durchgeführt worden. Ausserdem bestehe eine psychosoziale Belastungs situation. Die Beschwerde führerin befinde sich in Trennung von ihrem Ehemann und fühle sich mit der Betreuung der Kinder überfordert. 2.2.2
Am
2 7. Januar 2012 (Urk. 8/70) gab die medizinische Poliklinik des E.___ (Dr. F.___) an, die Beschwerde führerin leide unter ein er HIV-Infektion CDC Stadium B3, einer chronischen Hepatitis C, einem Abhän gigkeitssyndrom (Cannabis) sowie einer Borderline-Persönlich keitsstörung (ICD 10 F60.31). Seit 1998 stehe die Beschwerdeführerin inter mittierend unter anti retroviraler Therapie. Aufgrund von Unverträglich keitsreaktionen sei die Thera pie findung schwierig. Es bestehe eine mittelschwer eingeschränkte Immun lage . Der Allgemeinzustand sei leicht reduziert. Die Immunlage könne durch anti retrovirale Therapie verbessert werden. Es müsse aber eine verträg liche Therapie gefunden werden. In der Tätigkeit als Hausfrau sei die Beschwerde führerin seit März 2010 bis auf w eiteres zu 20 % eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin bei verminderter Leistungs fähigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 80 % zumut bar. Unter entsprechender Therapie sei eine Leistungs steigerung möglich. Ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatz fähigkeit gerechnet werden könne, sei unklar. 2.3
Am 2 4. April 2012 führte die Beschwerdegegnerin im Haushalt der Beschwerde führerin eine Abklärung durch (Urk. 8/71). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich im letzten Herbst von ihrem Ehemann getrennt. Sie trage nun die Verantwortung für ihre zwei Kinder und den Haushalt mehrheitlich selbst, was sie kräftemässig vor neue Herausforderungen stelle. Die Kinder befänden si ch jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater, wodurch die Beschwerdeführerin entlastet werde. Ansonsten sei es nicht einfach, bei der Kinderbetreuung Ent lastung zu erhalten, da die Eltern und Schwiegereltern weit weg wohnen wür den und die Nachbarn über ihre gesundheitliche Situation nicht im Bild seien. Die Beschwerdeführerin fühle sich seit ca. vier Jahren psychisch nicht stabil. Sie verspüre eine zunehmende Stressintoleranz und sei aufgrund des Eisenmangels immer müde und kraftlos. Sodann leide sie auch unter den Nebenwirkungen der Medikamente. Die Beschwerdeführerin habe trotz Drogen abhängigkeit die Lehre zur Confiseurin erfolgreich abschliessen könne n . Wegen ihrer suchtbedingten Unzuverlässigkeit habe sie in ihrem Beruf nie richtig Fuss fassen können. Im Jahre 1997 habe sie dann die Diagnose (HIV-Infektion) bekommen und in der Folge von März 1998 bis Mai 2005 eine ganze Invalidenrente bezogen. Im Sep tember 2002 habe die Beschwerdeführerin geheiratet, im November 2002 sei en ihr Sohn A.___ und im Jahr 2006 ihre Tochter I.___ zur Welt gekommen. Den Wiedereinstieg in das Berufsleben habe die Beschwerdeführerin bereits vor der Trennung von ihrem Ehemann geplant, einerseits aus finanziellen Gründen, aber auch weil sie eine gewisse Eigenständigkeit habe anstreben wollen. Sie könne sich vorstellen, eine Aus bildung zur Sterbebegleiterin zu absolvieren. Aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann habe sie aber in den letzten Monaten keine Energie mehr aufbringen können, um sich um ihre berufliche Zukunft kümmern zu können. Aktuell sei sie aber wieder am Planen und Recherchieren. Bei guter Gesundheit würde si e mindestens einer 50%igen aus serhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Betreuung der Kinder könnte sie durch ausserschulische Angebote in der Gemeinde und den Mittagstisch abde cken (Urk. 8/71/1-3) .
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gelangte zum Ergebnis, es erscheine nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Ehemann im November 2011 zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Im Haushalt erleide sie eine Einschränkung von 27,4 % (Haushalt führung: Anteil 3 %, keine Einschränkung; Ernährung: Anteil 35 %, Ein schrän kung 40 %; Wohnungspflege: Anteil 18 %, Einschränkung 50 %; Einkauf und weitere Besorgungen: Anteil 8 %, keine Einschränkung; Wäsche und Kleider pflege : Anteil 18 %, Einschränkung 20 %; Betreuung von Kindern oder ande ren: Anteil 14 %, keine Einschränkung; Verschiedenes: Anteil 4 %, Einschrän kung 20 %, Urk. 8/71/3-7). 2.4 2.4.1
Laut der Stellungnahme von pract . med. J.___, Facharzt für Arbeits me dizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 7. Februar 2012 (Urk. 8/73/2) ist der Abklärungsbericht des E.___ vom 2.
Februar 2012 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin des Berichts vom 2 7. Januar 2012, E. 2.2.2) plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne. Demnach bestehe nur eine geringgradige Einschränkung im Haushalt. Berufli che Massnahmen würden sinnvoll erscheinen. 2.4.2
Am 3 0. Mai 2012 (Urk. 8/73/3) führte RAD-Arzt J.___ aus, laut dem Abklä rungsbericht des E.___ bestehe eine 20%ige Arbeitsunfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht in einem zeitlichen Rahmen von 80 % zumutbar. Wei tere Angaben zum Belastungsprofil fehlten. Es sei aus arbeitsmedizinischer Sicht jedoch davon auszugehen, dass zumindest für leichte, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten medizinisch-theoretisch ebenfalls von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Weitere medizinische Mass nahmen oder Abklärungen seien nicht notwendig. 2.4.3
Am 4. September 2012 (Urk. 8/82/2) hielt RAD-Arzt J.___ schliesslich fest, der Vergleich der Haushaltsabklärungsberichte aus den Jahren 200 5 und 2012 ergebe zumindest in funktioneller Hinsicht unveränderte Einschränkungen. Somit müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell auch von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Es sei auf die fachärztliche Einschätzung des E.___ abzustellen. Diese erscheine plausibel und decke sich im Wesentlichen mit dem Haushalts abklärungsbericht . Aufgrund der bestehenden Erkrankungen mit verminderter Leistungsfähigkeit und eingeschränkter körperlicher Einsatzfähig keit sei eine Arbeitsfähigkeit ausser Haus in einem ähnlichen Rahmen bei angepasster Tätig keit (leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeit, welche die funktionellen Anforderungen einer Haushaltstätigkeit nicht übersteige, mit der Möglichkeit bei Bedarf Pausen einzulegen) medizinisch-theoretisch durchaus zumutbar. Die von Dr. D.___ attestiert e vollständige Arbeitsunfähigkeit für bisherige (Kon ditorin) und angepasste Tätigkeiten könne nicht plausibel nachvollzogen wer den. Es würden keine funktionellen Einschränkungen genannt, welche die 100%ige Arbeitsunfähigkeit untermauern könnten. 3. 3.1
Die Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer HIV-Infektion, einer chronischen Hepatitis C und einem Abhängig keits syndrom leidet. Anamnestisch berichten sie ausserdem von einer Hepatitis A
+
B. Schliesslich leidet die Beschwerdeführerin unter unklaren Bauch beschwerden und die Ärzte äussern den Verdacht auf eine Persönlich keitsstörung vom Borderline -Typ. Die Verschlechterung der Immunlage ist gemäss ärztlichen Angaben (E. 2.2.1) darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin die antiretroviralen Medi kam ente nicht mehr eingenommen hat. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, ist doch davon auszugehen, dass sich die Immunlage unter neuer Medikamentierung wieder verbessert (E. 2.2.2) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich sodann auch nicht feststellen, dass sich die Ein schätzung von Dr. D.___, wonach sie bei der Ausübung einer ausserhäusli chen Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt sei, mit früheren Beurteilungen anderer Ärzte deckt (Urk. 1 S. 3) . Sowohl das Departement für Innere Medizin des K.___ in den Berichten vom 2 8. Juli 1998 (Urk. 8/23/17), vom 2 9. Juni 2000 (Urk. 8/23/7) und vom 28.
November 2001 (Urk. 8/23/2) als auch der ehemalige Hausarzt Dr. B.___, All gemeine Medizin FMH, in den Berichten vom 3. September 1998 (Urk. 8/23/11) und vom 2 3. Dezember 2004 (Urk. 8/32/4) haben der Beschwerdefüh rerin zumindest in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % bescheinigt und Dr. C.___, Allgemeine Medizin FMH, hat im Bericht vom 1 6. März 2005 (Urk. 8/35) festgehalten, im Haushaltsbereich sei die Arbeitsfähigkeit gerade so gegeben und bezüglich einer Erwerbstätigkeit darauf verwiesen, dass bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Motivation punkto beruflicher Ab klärung/Umschulung bestehe. 3.2
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid (E. 2.4)
a uf den Bericht des E.___ (Dr. F.___) vom 2 7. Januar 2012 (Urk. 8/70). Darin wird aber lediglich eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in der Tätigkeit als Hausfrau vorgenommen, wogegen bezüglich der Arbeits fähig keit in einer Erwerbstätigkeit keine Beurteilung erfolgt ist. Es sind weder Anga ben gemacht worden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch möglich sind, noch über de re n zeitlichen Umfang. Zudem wird angegeben,
o b mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bzw. der Erhöhung der Einsatz fä higkeit gerechnet werden könne, sei unklar. Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen, dass die Beschwerde führerin für eine Erwerbstätigkeit ausser Haus in ähnlichem Umfang einge schränkt wäre wie bei der Verrichtung ihrer Aufgaben im Haushalt (E. 2.4.3) . Wie sich aus dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 24.
April 2012 (Urk. 8/7 1/5) ergibt, ist bei der Festlegung der Einschränkungen im Haushalt berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schaden minderungs pflicht zugemutet werden kann, die Arbeiten in Etappen zu erledi gen und dass gewisse Aufgaben von den Kindern übernommen werden können. Insgesamt erscheint es damit nicht zulässig, ohne weitere medizinische Abklä rungen die Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit analog der Arbeitsfähigkeit im Haushalt festzusetzen. 3.3
A ufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage lässt sich die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin nur ungenügend beurteilen. Ein aussagekräftiger Bericht hierzu liegt nicht vor. Nicht weiter nachgegangen ist die Beschwerde gegnerin sodann auch der Frage, ob eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, obwohl von den behandelnden Ärzten der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vom Bord erline -Typ geäussert worden ist und sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutische Behandlung am G.___ in H.___ begeben hat (Urk. 8/69/6). Die B eschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen ihrer Scha denminderungspflicht die zumut baren Therapie massnahmen durchzuführen hat, wozu insbesondere die korrekte Einnahme der antiviralen Medikamente gehört. Soweit sie sodann weiterhin im Rahmen ihres Abhängigkeitssyndroms Sucht mittel konsumiert, ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung für rein suchtbedingte Einschränkungen der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nicht leis tungspflichtig ist . 4.
Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden Abklärungen für die ab schlies sende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als un ge nügend .
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie deren Arbeits fähigkeit in bisheriger und leidensangepasste r Tätigkeit abkläre und her nach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5. 5 .1
A bweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 . 2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer). Vorliegend erscheint nach diesen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr.
1‘400 .-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochte ne Verfügung vom 6. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsa nspruch der Beschwer deführerin verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger