Sachverhalt
1.
X.___, g eboren 1954, reiste im Jahr 1971 vom Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 9/4). Zuletzt war sie ab 2 1. September 1998 bis 1 3. November 2006 (effektiv letzter Arbeitstag) als Kassiererin bei der Z.___
tätig (Urk. 9/14).
Am 2 8. Januar 2008 meldete sich die Versicherte unter anderem wegen psychi scher Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle (nachfolgend IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Di e IV-Stelle klärte die erwerbli chen und medizinischen Verhäl tnisse ab und zog unter ande rem vom
A.___
ein poly disziplinäres
Gutachten vom 2 8. September 2008 bei (Urk. 9/22) . Gestützt darauf sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 61 % ab 1. November 2007
eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 7. Juli 2009, Urk. 9/43) .
Mit Mitteilung vom 2 0. August 2010 (Urk. 9/55) bestätigte die IV-Stelle den An spruch auf die laufende Rente revisionsweise.
Ein Gesuch der Versicherten vom 2 8. Februar 2012 um revisionsweise Erhöhung der Rente (Urk. 9/56) wies die IV-Stelle nach Abklärungen der medizinischen Verhältnisse sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/62, Urk. 9/65) mit Verfügung vom 2 8. August 2012 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1. und Ergänzung vom 2 2. Ok to ber 2012 Be schwerde erheben (Urk. 1, Urk.
5) mit dem Antrag, es sei ihr ab März 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Beschwerde legte sie Be richte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/1) und des C.___, Kli nik für Nukle armedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, vom 2 1. August 2012 bei (Urk. 6/2). In der Be schwerdeantwort vom 9. November 2012 schloss die IV-Stell e auf A b weisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 1 0. Januar 2013 reichte die Ver si cherte einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 7. Dezember 2012 (Urk. 10-11) und am 1 8. März 2014 eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein (Urk. 16). Die IV-Stelle verzichtete auf wei tere Stellungnahmen (Urk. 13, Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E.
1.2 mit Hinweisen). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei ei nem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revi dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E.
3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versi cher ten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspru chs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Be weiswürdigung und D urchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhalts punk ten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkun gen des Ge sund heits zustands) beruht; vorbehalten bleib t die Rechtsprechung zur Wieder erwä gung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen un ver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE
112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der D arlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 2 .
2 .1
Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Juli 2009 (Urk. 9/43) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 2 8. August 2012 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheits zu stan des mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche eine Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Inval idenrente zu be gründen vermag. Die Mitteilung vom 20. August 2010 (Urk. 9/55), mit der die Dreiviertelsrente revisionsweise bestätigt worden war, kann nicht als massgeb licher Vergleichszeitpunkt dienen, da die IV-Stelle vorgängig zwar je einen Be richt von Dr. B.___ vom 29. April 2010 (Urk. 9/51) und von Dr. D.___ vom 8.
Juni 2010 (Urk.
9/53) eingeholt, indes nicht auf deren Arbeitsfähig keits beur tei lung, sondern auf die Meinung des Regionalen Ärztlichen Dienstes, es liege weder in der Befunderhebung noch in der Arbeitsfähigkeit ein e Änderung vor (Urk. 9/54/2) abgestellt hatte. 2 .2
Die ursprüngliche Verfügung vom 7. Juli 2009 basierte im Wesentlichen auf dem
polydisziplinäre n
A.___ - Gutachten
vom 2 6. September 2008 (Urk. 9/22). Dieses beruht e auf einer orthopädischen, internistischen und psychiatrischen Untersu chung vom 2 9. Juli sowie vom 6. u nd 1 1. August 200 8. Dabei diagnos tizierten die Ärzte eine mittelschwere depressive Episode bei einer re zidivieren den de pr essiven Störung (ICD-10: F33.1) und einen Status nach einer operativ ver sorg ten Unterschenkelfraktur links (1996) mit einer blanden persistierenden
Be lastungsinsuffizienz und einem diskreten linksseitigen Schonhinken sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – ein blandes
Panvertebralsyndrom mit einem blanden Rundr ücken bei einem Status eines in der Jugend durchge machten Mo rbus Scheuermann, einen Status n a ch einer Hemithyr oidektomie bei einem Mi krokarzinom (2006), ein Übergewich t sowie einen Zustand nach einem Herpes Zoster links thorakal (2007) ohne eine Post- Zosterneuralgie . Die Ge samtbe ur teilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte im Rahmen einer inter disziplinä ren Schluss beurteilung . Dabei kamen die Ärzte zu folgendem Schluss (Urk. 9/22/13 ff.): In der angestammten Tätigkeit als Kassiererin sei die Versi cherte überwiegend psy chisch bedingt seit dem Jahr 2007 (mit dem Ende der Tätigkeit als Kassiererin) zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit –
das heisst einer
Tätigkeit einfacher geistiger Natur, ohne Zeitdruck mit geringfügigen Verant wor t ungsgraden sowie ohne statisch besonders bel a s tende Arbeiten wie aus schliess lich auf hartem Untergrund stehende Tätigkeiten – bestehe eine Ar beits fähigkeit im Umfang von täglich vier Stunden. Bei Durchführung berufsför dernder Mass nahmen sei nach einer Latenzzeit prog nostisch eine Wiederer langung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit möglich. 2 .3
Die angefochtene Verfügung vom 2 8. August 2012 (Urk. 2) basiert im Wesentli chen auf folgenden Arztberichten:
In ihrem Bericht vom 2 9. April 2010 (Urk. 9/51) diagnostizierte Dr. B.___,
Haus ärztin der Versicherten seit dem J ahr 2008, ein chronisches cervico spon dyl o g enes Syndrom bei P rotrusionen C3/4, C4/5 und C6/7, eine sekundäre Arthrose des oberen Sprunggelenks links bei einem Status nach einer distalen Unter schenkelfraktur, ein chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei einer Fehl hal tung und Fehlbelastung der Wirbelsäule und einem Status nach einem Morbus Scheuer mann, eine schwere dep ressive Entwicklung, einen Stat us nach
ein er Hemithyr oidektomie links (2 005) bei einem papillären Mikrokarzinom so wie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Periarthrosis
coxae
al carea links und eine arterielle Hy p ertonie. Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, in de r angestammten Tätigkeit bestehe vom Rücken und vom psychischen Zustand her keine Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen werde d ie Arbeitsfähigkeit durch den schwe ren depressiven Zustand am meisten beeinträchtigt, wobei ihre theoreti sche Ar beitsfähigkeit von 40 % in der Praxis nicht umgesetzt werden könne.
Al s Diagnosen führte Dr. D.___,
welcher die Beschwerdeführerin seit dem 1 4. März 2007 behandelt, in seinem Bericht vom 8. Juni 2010 (Urk. 9/53) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10) auf. Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, seit dem 2. Juni 2009 bestehe in der angestammten und eine r
leidensan gepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Im Befundbericht des E.___ vom 2 2. Februar 2011 (Urk. 9/58 /5) betreffend ein
magnetic
resonance
imaging (MRI) der Lendenwir bel säule (LWS) gaben die Ärzte bei ihrer Beurteilung an, es bestehe eine medi orechtslaterale
subligamentäre Diskushernie ausgehend von der Bandscheibe L5/S1 bei einer kleinen Sequester und einer deutlichen Verlagerung der S1-Ner venwuzel rechts, eine mediolinkslaterale
subligamentäre Diskushernie in der Höhe der Lendenwirbelkörper (LWK) 2/3, die nach caudal hinter den Wirbelkör per LWK 3 verlagert sei. Sie berühre im Wirbelkanal den Spinalnerv L3 links.
Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in seinem auf das MRI vom 2 2. Februar 2011 Bezug nehmenden Bericht vom 2. März 2011 (Urk. 9/58/3-4) eine Lumbalgie mit Reizsymptomen beidseits, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel. Weiter führte er unter anderem aus, bei einer seit Dezember 2010 anhaltenden Lumbalgie mit Reizsymptomen beidseits habe die neurologische Untersuchung keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel ergeben.
Die Ärzte des C.___, Klinik für Viszeral- und Trans p lantationschirurgie
– wo die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2 7. Sep tem ber bis zum 2. Oktober 2011 hospitalisiert war,
– diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 8. September 2011 (Urk. 9/58/6-7) ein papilläres
Schild drüsenkarzinom folli kulärer Variante bei einer Tumor-Nodes-Metastasen(TNM)-Klassifikation pT2 cNO
cMO, e inen Status nach einer Hemithyr oidektomie links (1 9. August
2005) bei einer symptomatischen linksbetonten Stru ma mulinodosa und cystica, eine r histologisch kolloidknotige n Hy p erplasie mit ausgedehnten hämor rha gisch-zystischen regressiven Veränderungen sowie einem inzident el len papillären
Mi kro karzinom . D ie Schilddrüsensonographie vom 8. Juni 2011 habe einen grössen progredienten Schilddrüsenknoten im rechten Unterpol gezeigt. Am 28 .
Septem ber 2011 sei eine Hemithyro idektomie rechts durchgeführt worden. Der intra- und postope rative Verlauf habe sich problemlos gestaltet ohne Anzeichen einer Heiserkeit.
In ihrem Bericht vom 1 7. November 2011 diagnostizierten die Ärzte des
C.___, Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, ein papilläres
Schild drü senkarzinom follikulärer Variante rechts (3,9 cm Durchmesser) bei einer ini tia len TNM-Klassifikation von pT2 cNO
cMO, e inem Status nach einer Hemit hy r oi dektomie rechts am 2 8. September 2011, e inem Status nach einer Hemit hyr oi de ktomie links vom 1 9. August 2005 (papilläres Mikrokarzinom der Schilddrüse links), einem Radio jod studium mit 3 Megabecquerel (MBq) 131 Jod vom 1 1. Ok tober 2011 sowie
einer Single-Photon-Emission-Computed- Tomo graphy (SPECT) vom 1 7. Oktober 201 1. Weiter führten sie aus, im MRI des Beckens vom 1 0. November 2011 habe sich keine metastasen suspekte Läsion gezeigt. Es be stehe also kein Hinweis auf eine Fernmetastase.
Die Ärzte des
C.___, Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, diag nostizierten in ihrem Bericht vom 7. März 2012 (Urk. 9/58/1-2) ein papilläres Schilddrüsenkarzinom follikulärer Variante rechts (3,9 cm Durchmesser) und ein papilläres Mikrokarz i nom der Schilddrüse links,
eine initiale TNM -Klassifika tion von pT2 cNO
cMO bei e inem Status nach einer Hemithyr oidektomie rechts am 2 8. September 2011, e inem Status nach einer Hemithyr oidektomie links vom 1 9. August 2005 (papilläres Mikrokarzinom der Schilddrüse links), ein em Status nach einer Radiojodab lation der Restschilddrüse mit 2780 MBq (1 3. Oktober 201 1) und einer Schilddrüsenhormon-Substitut ions- Suppressionstherapie sowie einen Status nach einer Hys terekto mie. K linisch, laborchemisch sowie sono graphisch
bestünden keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder Lymphknoten metastasten . Zu den gleichen Di agnosen kamen sie auch in ihrem Bericht vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 9/60). Dazu führten sie zudem aus, zur sicheren komp l etten Ab lation von Schilddrüsenrestgewebe sei eine erneute
Radiojodtherapie ange zeigt . 2 .4
Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren folgende Arztbe richte ein:
Die Ärzte des
C.___, Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, ka men
in ihrem Bericht vom 2 1. August 2012 (Urk. 6/2) grundsätzlich zu den gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 9/60), jedoch mit der Zu satzdiagnose eines Status nach einer Radiojoddiagnostik (1 6. Mai 2012) so wie ohne Hinweis auf die Schilddrüsenhormon-Substitutions-Suppres sions the ra pie . Weiter führten sie unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe die Ra dio jodtherapie gut vertragen und habe nach Unterschreiten des Strahlenschutz wertes nach drei Tagen beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können.
Dr. B.___
hielt in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/1) fest, der Zu stand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Zusprechung der Invaliden rente vom November 2007 wesentlich verschlechtert. Sie habe die Komplikationen (im Zusammenhang mit dem Schilddrüsenkarzinom und dessen Therapie) psychisch noch nicht verkraftet und lebe in Todesangst.
In seinem Bericht vom 7. Dezember 2012 (Urk.
11) führte Dr. D.___ aus, die Schilddrüsenerkrankung isoliert betrachtet sei zurzeit behan delt und direkt kaum für eine Zustandsverschlechterung verantwortlich. Jedoch habe sie zu einer wei teren Verschlechterung des psychischen Zustandes der Versicherten geführt, weil sie schon vor dieser Erkrankung aus anderen Grün den krank gewesen sei und so mit nur über reduzierte Kräfte verfügt habe, die neue Erkrankung psychisch ertragen zu können. 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung (Urk.
2) vor allem damit, die Arbeitsunfähigkeitsphasen um die Operation und die Bestrah lung seien von kurzer Dauer gewesen. D er Gesundheitszustand der Beschwer deführerin habe sich nur kurzfristig und somit nicht rentenrelevant verschlech tert . 3 .2
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor (Urk. 1, Urk. 16), aufgrund der im Vergleichszeitraum ab Juli 2009 festgestellten neuen Diagnosen betref fend das Schilddrüsenk arzinom und die Lendenwirbelsäule habe sich ihr Ge sundheitszustand erheblich verschlechtert, weshalb sie ab März 2012 Anspruch auf eine ganze Rente habe. 4 . 4 .1
Aufgrund der in den Akten liegenden medizi nischen Unterlagen kann nicht ab schliessend darüber befunden we rden, ob sich der Gesundheitszu stand seit der Verfügung vom 7. Juli 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 2 8. August 2012 (Urk.
2) in anspruchsherauf setzender Weise verschlechtert hat.
Den Verlaufsberichte n der Hausärztin Dr. B.___ vom 2 9. April 2010 (Urk. 9/51) und des behandelnden Psychiaters Dr. D.___
vom 8. Juni (Urk. 9/53) kann, wie die IV-Stelle bereits im damals durchgeführten Revisionsverfahren richtig erkannt hatte, keine massgebliche Verschlechterung namentlich des psychischen Gesundheitszustands entnommen werden, die die neu attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Der auf das Rückenleiden beschränkte Be richt von Dr. F.___ v om 2. März 2011 (Urk. 9/58 /3-4) enthält keine Anga ben zur Ar beitsfähigkeit. Über die Auswirkungen des im Juni 2011 festge stellten Schild drüsenkarzinoms und dessen Behandlung auf die Arbeitsfähigkeit der Versi cherten kann den Berichten des behandelnden C.___, Klinik für Nukle armedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, ebenfalls keine Aussagen entnommen wer den . Da mit fehlt für den gesamten Vergleichszeitraum eine schlüssige medi zi nische Grundlage und insbesondere eine angesichts der verschiedenartigen Leiden aufschlussreiche ärztliche Gesamtbeurteilung. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als eine Verschlechterung des (insbesondere) psychischen Zustandes der Versi cherten infolge des im Juni 2011 neu auch auf der rechten Seite festge stellten Schilddrüsen karzinom s selbst bei einem grundsätzlich erfolgreichen Ver lauf der nachfolgenden Behandlung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, umso weniger, als bereits im A.___ - Gutachten vom 2 6. September 2008 auf die in psychisch er Hinsicht
wenig stabile Lage der Versicherten hingewiesen und die darin zu deren Stabilisation empfohlene berufsfördernde Massnahme (Urk. 9/22/26) in der Folge nicht durchgeführt worden war . 4 .2
Damit lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten eine die Rentenhöhe b eein flussende anhaltende Veränderung der ta tsächlichen Verhältnisse – insbesondere aufgrund d er Auswirkungen der Schilddrüsenerkrankung und des psychischen Ge sundheitszustand s
der Versicherten
– weder bestätigen noch verneinen. Die Sa che ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein poly dis ziplinäres Gutachten einhole. Dieses wird sich konkret und ausführlich zur Ver änderung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes im mass ge benden Zeitraum seit 7. Juli 2009 und deren Auswirkung en auf die Arbeitsfä higkeit insbesondere in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu äussern ha ben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1
A usgangsgemäss ge hen die Verfahrenskosten von Fr . 700. -- zulasten der IV Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG). 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsie gen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozess entschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streit sache, nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unte r Berücksichtigung dieser Grund sätze ist der Be schwerdeführerin eine Prozessentsc hädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflic htigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, g eboren 1954, reiste im Jahr 1971 vom Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 9/4). Zuletzt war sie ab
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E.
E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei ei nem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revi dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E.
3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versi cher ten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspru chs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Be weiswürdigung und D urchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhalts punk ten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkun gen des Ge sund heits zustands) beruht; vorbehalten bleib t die Rechtsprechung zur Wieder erwä gung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen un ver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE
112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der D arlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
E. 2 8. August 2012 (Urk. 2) basiert im Wesentli chen auf folgenden Arztberichten:
In ihrem Bericht vom 2 9. April 2010 (Urk. 9/51) diagnostizierte Dr. B.___,
Haus ärztin der Versicherten seit dem J ahr 2008, ein chronisches cervico spon dyl o g enes Syndrom bei P rotrusionen C3/4, C4/5 und C6/7, eine sekundäre Arthrose des oberen Sprunggelenks links bei einem Status nach einer distalen Unter schenkelfraktur, ein chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei einer Fehl hal tung und Fehlbelastung der Wirbelsäule und einem Status nach einem Morbus Scheuer mann, eine schwere dep ressive Entwicklung, einen Stat us nach
ein er Hemithyr oidektomie links (2
E. 005 ) bei einem papillären Mikrokarzinom so wie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Periarthrosis
coxae
al carea links und eine arterielle Hy p ertonie. Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, in de r angestammten Tätigkeit bestehe vom Rücken und vom psychischen Zustand her keine Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen werde d ie Arbeitsfähigkeit durch den schwe ren depressiven Zustand am meisten beeinträchtigt, wobei ihre theoreti sche Ar beitsfähigkeit von 40 % in der Praxis nicht umgesetzt werden könne.
Al s Diagnosen führte Dr. D.___,
welcher die Beschwerdeführerin seit dem 1 4. März 2007 behandelt, in seinem Bericht vom 8. Juni 2010 (Urk. 9/53) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10) auf. Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, seit dem 2. Juni 2009 bestehe in der angestammten und eine r
leidensan gepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Im Befundbericht des E.___ vom 2 2. Februar 2011 (Urk. 9/58 /5) betreffend ein
magnetic
resonance
imaging (MRI) der Lendenwir bel säule (LWS) gaben die Ärzte bei ihrer Beurteilung an, es bestehe eine medi orechtslaterale
subligamentäre Diskushernie ausgehend von der Bandscheibe L5/S1 bei einer kleinen Sequester und einer deutlichen Verlagerung der S1-Ner venwuzel rechts, eine mediolinkslaterale
subligamentäre Diskushernie in der Höhe der Lendenwirbelkörper (LWK) 2/3, die nach caudal hinter den Wirbelkör per LWK 3 verlagert sei. Sie berühre im Wirbelkanal den Spinalnerv L3 links.
Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in seinem auf das MRI vom 2 2. Februar 2011 Bezug nehmenden Bericht vom 2. März 2011 (Urk. 9/58/3-4) eine Lumbalgie mit Reizsymptomen beidseits, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel. Weiter führte er unter anderem aus, bei einer seit Dezember 2010 anhaltenden Lumbalgie mit Reizsymptomen beidseits habe die neurologische Untersuchung keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel ergeben.
Die Ärzte des C.___, Klinik für Viszeral- und Trans p lantationschirurgie
– wo die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2 7. Sep tem ber bis zum 2. Oktober 2011 hospitalisiert war,
– diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 8. September 2011 (Urk. 9/58/6-7) ein papilläres
Schild drüsenkarzinom folli kulärer Variante bei einer Tumor-Nodes-Metastasen(TNM)-Klassifikation pT2 cNO
cMO, e inen Status nach einer Hemithyr oidektomie links (1 9. August
2005) bei einer symptomatischen linksbetonten Stru ma mulinodosa und cystica, eine r histologisch kolloidknotige n Hy p erplasie mit ausgedehnten hämor rha gisch-zystischen regressiven Veränderungen sowie einem inzident el len papillären
Mi kro karzinom . D ie Schilddrüsensonographie vom 8. Juni 2011 habe einen grössen progredienten Schilddrüsenknoten im rechten Unterpol gezeigt. Am 28 .
Septem ber 2011 sei eine Hemithyro idektomie rechts durchgeführt worden. Der intra- und postope rative Verlauf habe sich problemlos gestaltet ohne Anzeichen einer Heiserkeit.
In ihrem Bericht vom 1 7. November 2011 diagnostizierten die Ärzte des
C.___, Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, ein papilläres
Schild drü senkarzinom follikulärer Variante rechts (3,9 cm Durchmesser) bei einer ini tia len TNM-Klassifikation von pT2 cNO
cMO, e inem Status nach einer Hemit hy r oi dektomie rechts am 2 8. September 2011, e inem Status nach einer Hemit hyr oi de ktomie links vom 1 9. August 2005 (papilläres Mikrokarzinom der Schilddrüse links), einem Radio jod studium mit 3 Megabecquerel (MBq) 131 Jod vom 1 1. Ok tober 2011 sowie
einer Single-Photon-Emission-Computed- Tomo graphy (SPECT) vom 1 7. Oktober 201 1. Weiter führten sie aus, im MRI des Beckens vom 1 0. November 2011 habe sich keine metastasen suspekte Läsion gezeigt. Es be stehe also kein Hinweis auf eine Fernmetastase.
Die Ärzte des
C.___, Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, diag nostizierten in ihrem Bericht vom 7. März 2012 (Urk. 9/58/1-2) ein papilläres Schilddrüsenkarzinom follikulärer Variante rechts (3,9 cm Durchmesser) und ein papilläres Mikrokarz i nom der Schilddrüse links,
eine initiale TNM -Klassifika tion von pT2 cNO
cMO bei e inem Status nach einer Hemithyr oidektomie rechts am 2 8. September 2011, e inem Status nach einer Hemithyr oidektomie links vom 1 9. August 2005 (papilläres Mikrokarzinom der Schilddrüse links), ein em Status nach einer Radiojodab lation der Restschilddrüse mit 2780 MBq (1 3. Oktober 201 1) und einer Schilddrüsenhormon-Substitut ions- Suppressionstherapie sowie einen Status nach einer Hys terekto mie. K linisch, laborchemisch sowie sono graphisch
bestünden keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder Lymphknoten metastasten . Zu den gleichen Di agnosen kamen sie auch in ihrem Bericht vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 9/60). Dazu führten sie zudem aus, zur sicheren komp l etten Ab lation von Schilddrüsenrestgewebe sei eine erneute
Radiojodtherapie ange zeigt . 2 .4
Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren folgende Arztbe richte ein:
Die Ärzte des
C.___, Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, ka men
in ihrem Bericht vom 2 1. August 2012 (Urk. 6/2) grundsätzlich zu den gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 9/60), jedoch mit der Zu satzdiagnose eines Status nach einer Radiojoddiagnostik (1 6. Mai 2012) so wie ohne Hinweis auf die Schilddrüsenhormon-Substitutions-Suppres sions the ra pie . Weiter führten sie unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe die Ra dio jodtherapie gut vertragen und habe nach Unterschreiten des Strahlenschutz wertes nach drei Tagen beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können.
Dr. B.___
hielt in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/1) fest, der Zu stand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Zusprechung der Invaliden rente vom November 2007 wesentlich verschlechtert. Sie habe die Komplikationen (im Zusammenhang mit dem Schilddrüsenkarzinom und dessen Therapie) psychisch noch nicht verkraftet und lebe in Todesangst.
In seinem Bericht vom 7. Dezember 2012 (Urk.
11) führte Dr. D.___ aus, die Schilddrüsenerkrankung isoliert betrachtet sei zurzeit behan delt und direkt kaum für eine Zustandsverschlechterung verantwortlich. Jedoch habe sie zu einer wei teren Verschlechterung des psychischen Zustandes der Versicherten geführt, weil sie schon vor dieser Erkrankung aus anderen Grün den krank gewesen sei und so mit nur über reduzierte Kräfte verfügt habe, die neue Erkrankung psychisch ertragen zu können. 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung (Urk.
2) vor allem damit, die Arbeitsunfähigkeitsphasen um die Operation und die Bestrah lung seien von kurzer Dauer gewesen. D er Gesundheitszustand der Beschwer deführerin habe sich nur kurzfristig und somit nicht rentenrelevant verschlech tert . 3 .2
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor (Urk. 1, Urk. 16), aufgrund der im Vergleichszeitraum ab Juli 2009 festgestellten neuen Diagnosen betref fend das Schilddrüsenk arzinom und die Lendenwirbelsäule habe sich ihr Ge sundheitszustand erheblich verschlechtert, weshalb sie ab März 2012 Anspruch auf eine ganze Rente habe. 4 . 4 .1
Aufgrund der in den Akten liegenden medizi nischen Unterlagen kann nicht ab schliessend darüber befunden we rden, ob sich der Gesundheitszu stand seit der Verfügung vom 7. Juli 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 2 8. August 2012 (Urk.
2) in anspruchsherauf setzender Weise verschlechtert hat.
Den Verlaufsberichte n der Hausärztin Dr. B.___ vom 2 9. April 2010 (Urk. 9/51) und des behandelnden Psychiaters Dr. D.___
vom 8. Juni (Urk. 9/53) kann, wie die IV-Stelle bereits im damals durchgeführten Revisionsverfahren richtig erkannt hatte, keine massgebliche Verschlechterung namentlich des psychischen Gesundheitszustands entnommen werden, die die neu attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Der auf das Rückenleiden beschränkte Be richt von Dr. F.___ v om 2. März 2011 (Urk. 9/58 /3-4) enthält keine Anga ben zur Ar beitsfähigkeit. Über die Auswirkungen des im Juni 2011 festge stellten Schild drüsenkarzinoms und dessen Behandlung auf die Arbeitsfähigkeit der Versi cherten kann den Berichten des behandelnden C.___, Klinik für Nukle armedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, ebenfalls keine Aussagen entnommen wer den . Da mit fehlt für den gesamten Vergleichszeitraum eine schlüssige medi zi nische Grundlage und insbesondere eine angesichts der verschiedenartigen Leiden aufschlussreiche ärztliche Gesamtbeurteilung. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als eine Verschlechterung des (insbesondere) psychischen Zustandes der Versi cherten infolge des im Juni 2011 neu auch auf der rechten Seite festge stellten Schilddrüsen karzinom s selbst bei einem grundsätzlich erfolgreichen Ver lauf der nachfolgenden Behandlung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, umso weniger, als bereits im A.___ - Gutachten vom 2 6. September 2008 auf die in psychisch er Hinsicht
wenig stabile Lage der Versicherten hingewiesen und die darin zu deren Stabilisation empfohlene berufsfördernde Massnahme (Urk. 9/22/26) in der Folge nicht durchgeführt worden war . 4 .2
Damit lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten eine die Rentenhöhe b eein flussende anhaltende Veränderung der ta tsächlichen Verhältnisse – insbesondere aufgrund d er Auswirkungen der Schilddrüsenerkrankung und des psychischen Ge sundheitszustand s
der Versicherten
– weder bestätigen noch verneinen. Die Sa che ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein poly dis ziplinäres Gutachten einhole. Dieses wird sich konkret und ausführlich zur Ver änderung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes im mass ge benden Zeitraum seit 7. Juli 2009 und deren Auswirkung en auf die Arbeitsfä higkeit insbesondere in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu äussern ha ben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Dispositiv
- X.___ , g eboren 1954, reiste im Jahr 1971 vom Y.___ in die Schweiz ein ( Urk. 9/4). Zuletzt war sie ab 2
- September 1998 bis 1
- November 2006 (effektiv letzter Arbeitstag) als Kassiererin bei der Z.___ tätig ( Urk. 9/14). Am 2
- Januar 2008 meldete sich die Versicherte unter anderem wegen psychi scher Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle (nachfolgend IV-Stelle) , zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4 ). Di e IV-Stelle klärte die erwerbli chen und medizinischen Verhäl tnisse ab und zog unter ande rem vom A.___ ein poly disziplinäres Gutachten vom 2
- September 2008 bei ( Urk. 9/22) . Gestützt darauf sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 61 % ab 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom
- Juli 2009, Urk. 9/43) . Mit Mitteilung vom 2
- August 2010 (Urk. 9/55 ) bestätigte die IV-Stelle den An spruch auf die laufende Rente revisionsweise. Ein Gesuch der Versicherten vom 2
- Februar 2012 um revisionsweise Erhöhung der Rente ( Urk. 9/56) wies die IV-Stelle nach Abklärungen der medizinischen Verhältnisse sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 9/62, Urk. 9/65) mit Verfügung vom 2
- August 2012 ab ( Urk. 2).
- Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom
- und Ergänzung vom 2
- Ok to ber 2012 Be schwerde erheben (Urk. 1, Urk. 5) mit dem Antrag, es sei ihr ab März 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Beschwerde legte sie Be richte von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin, vom
- Oktober 2012 ( Urk. 6/1) und des C.___ , Kli nik für Nukle armedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, vom 2
- August 2012 bei ( Urk. 6/2). In der Be schwerdeantwort vom
- November 2012 schloss die IV-Stell e auf A b weisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Am 1
- Januar 2013 reichte die Ver si cherte einen Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom
- Dezember 2012 ( Urk. 10-11) und am 1
- März 2014 eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein ( Urk. 16). Die IV-Stelle verzichtete auf wei tere Stellungnahmen ( Urk. 13, Urk. 18). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei ei nem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revi dierbar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versi cher ten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspru chs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Be weiswürdigung und D urchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhalts punk ten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkun gen des Ge sund heits zustands) beruht; vorbehalten bleib t die Rechtsprechung zur Wieder erwä gung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen un ver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der D arlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 2 . 2 .1 Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Verfügung vom
- Juli 2009 ( Urk. 9/43) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 2
- August 2012 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheits zu stan des mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche eine Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Inval idenrente zu be gründen vermag. Die Mitteilung vom 20. August 2010 (Urk. 9/55), mit der die Dreiviertelsrente revisionsweise bestätigt worden war, kann nicht als massgeb licher Vergleichszeitpunkt dienen, da die IV-Stelle vorgängig zwar je einen Be richt von Dr. B.___ vom 29. April 2010 (Urk. 9/51) und von Dr. D.___ vom 8. Juni 2010 (Urk. 9/53) eingeholt, indes nicht auf deren Arbeitsfähig keits beur tei lung , sondern auf die Meinung des Regionalen Ärztlichen Dienstes, es liege weder in der Befunderhebung noch in der Arbeitsfähigkeit ein e Änderung vor (Urk. 9/54/2) abgestellt hatte. 2 .2 Die ursprüngliche Verfügung vom
- Juli 2009 basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinäre n A.___ - Gutachten vom 2
- September 2008 ( Urk. 9/22). Dieses beruht e auf einer orthopädischen, internistischen und psychiatrischen Untersu chung vom 2
- Juli sowie vom
- u nd 1
- August 200
- Dabei diagnos tizierten die Ärzte eine mittelschwere depressive Episode bei einer re zidivieren den de pr essiven Störung (ICD-10: F33.1) und einen Status nach einer operativ ver sorg ten Unterschenkelfraktur links (1996) mit einer blanden persistierenden Be lastungsinsuffizienz und einem diskreten linksseitigen Schonhinken sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – ein blandes Panvertebralsyndrom mit einem blanden Rundr ücken bei einem Status eines in der Jugend durchge machten Mo rbus Scheuermann, einen Status n a ch einer Hemithyr oidektomie bei einem Mi krokarzinom (2006), ein Übergewich t sowie einen Zustand nach einem Herpes Zoster links thorakal (2007) ohne eine Post- Zosterneuralgie . Die Ge samtbe ur teilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte im Rahmen einer inter disziplinä ren Schluss beurteilung . Dabei kamen die Ärzte zu folgendem Schluss ( Urk. 9/22/13 ff.): In der angestammten Tätigkeit als Kassiererin sei die Versi cherte überwiegend psy chisch bedingt seit dem Jahr 2007 (mit dem Ende der Tätigkeit als Kassiererin) zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst einer Tätigkeit einfacher geistiger Natur, ohne Zeitdruck mit geringfügigen Verant wor t ungsgraden sowie ohne statisch besonders bel a s tende Arbeiten wie aus schliess lich auf hartem Untergrund stehende Tätigkeiten – bestehe eine Ar beits fähigkeit im Umfang von täglich vier Stunden. Bei Durchführung berufsför dernder Mass nahmen sei nach einer Latenzzeit prog nostisch eine Wiederer langung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit möglich. 2 .3 Die angefochtene Verfügung vom 2
- August 2012 (Urk. 2) basiert im Wesentli chen auf folgenden Arztberichten: In ihrem Bericht vom 2
- April 2010 ( Urk. 9/51) diagnostizierte Dr. B.___ , Haus ärztin der Versicherten seit dem J ahr 2008, ein chronisches cervico spon dyl o g enes Syndrom bei P rotrusionen C3/4, C4/5 und C6/7, eine sekundäre Arthrose des oberen Sprunggelenks links bei einem Status nach einer distalen Unter schenkelfraktur , ein chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei einer Fehl hal tung und Fehlbelastung der Wirbelsäule und einem Status nach einem Morbus Scheuer mann, eine schwere dep ressive Entwicklung, einen Stat us nach ein er Hemithyr oidektomie links (2 005 ) bei einem papillären Mikrokarzinom so wie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Periarthrosis coxae al carea links und eine arterielle Hy p ertonie. Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, in de r angestammten Tätigkeit bestehe vom Rücken und vom psychischen Zustand her keine Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen werde d ie Arbeitsfähigkeit durch den schwe ren depressiven Zustand am meisten beeinträchtigt, wobei ihre theoreti sche Ar beitsfähigkeit von 40 % in der Praxis nicht umgesetzt werden könne. Al s Diagnosen führte Dr. D.___ , welcher die Beschwerdeführerin seit dem 1
- März 2007 behandelt, in seinem Bericht vom
- Juni 2010 ( Urk. 9/53) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10) auf. Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, seit dem
- Juni 2009 bestehe in der angestammten und eine r leidensan gepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Befundbericht des E.___ vom 2
- Februar 2011 ( Urk. 9/58 /5 ) betreffend ein magnetic resonance imaging (MRI) der Lendenwir bel säule (LWS) gaben die Ärzte bei ihrer Beurteilung an, es bestehe eine medi orechtslaterale subligamentäre Diskushernie ausgehend von der Bandscheibe L5/S1 bei einer kleinen Sequester und einer deutlichen Verlagerung der S1-Ner venwuzel rechts, eine mediolinkslaterale subligamentäre Diskushernie in der Höhe der Lendenwirbelkörper (LWK) 2/3, die nach caudal hinter den Wirbelkör per LWK 3 verlagert sei. Sie berühre im Wirbelkanal den Spinalnerv L3 links. Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in seinem auf das MRI vom 2
- Februar 2011 Bezug nehmenden Bericht vom
- März 2011 ( Urk. 9/58/3-4) eine Lumbalgie mit Reizsymptomen beidseits, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel. Weiter führte er unter anderem aus, bei einer seit Dezember 2010 anhaltenden Lumbalgie mit Reizsymptomen beidseits habe die neurologische Untersuchung keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel ergeben. Die Ärzte des C.___ , Klinik für Viszeral- und Trans p lantationschirurgie – wo die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2
- Sep tem ber bis zum
- Oktober 2011 hospitalisiert war , – diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2
- September 2011 ( Urk. 9/58/6-7) ein papilläres Schild drüsenkarzinom folli kulärer Variante bei einer Tumor-Nodes-Metastasen(TNM)-Klassifikation pT2 cNO cMO , e inen Status nach einer Hemithyr oidektomie links (1
- August 2005) bei einer symptomatischen linksbetonten Stru ma mulinodosa und cystica , eine r histologisch kolloidknotige n Hy p erplasie mit ausgedehnten hämor rha gisch-zystischen regressiven Veränderungen sowie einem inzident el len papillären Mi kro karzinom . D ie Schilddrüsensonographie vom
- Juni 2011 habe einen grössen progredienten Schilddrüsenknoten im rechten Unterpol gezeigt. Am 28 . Septem ber 2011 sei eine Hemithyro idektomie rechts durchgeführt worden. Der intra- und postope rative Verlauf habe sich problemlos gestaltet ohne Anzeichen einer Heiserkeit. In ihrem Bericht vom 1
- November 2011 diagnostizierten die Ärzte des C.___ , Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde , ein papilläres Schild drü senkarzinom follikulärer Variante rechts (3,9 cm Durchmesser) bei einer ini tia len TNM-Klassifikation von pT2 cNO cMO , e inem Status nach einer Hemit hy r oi dektomie rechts am 2
- September 2011, e inem Status nach einer Hemit hyr oi de ktomie links vom 1
- August 2005 ( papilläres Mikrokarzinom der Schilddrüse links), einem Radio jod studium mit 3 Megabecquerel ( MBq ) 131 Jod vom 1
- Ok tober 2011 sowie einer Single-Photon-Emission-Computed- Tomo graphy (SPECT ) vom 1
- Oktober 201
- Weiter führten sie aus, im MRI des Beckens vom 1
- November 2011 habe sich keine metastasen suspekte Läsion gezeigt. Es be stehe also kein Hinweis auf eine Fernmetastase. Die Ärzte des C.___ , Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, diag nostizierten in ihrem Bericht vom
- März 2012 ( Urk. 9/58/1-2) ein papilläres Schilddrüsenkarzinom follikulärer Variante rechts (3,9 cm Durchmesser) und ein papilläres Mikrokarz i nom der Schilddrüse links , eine initiale TNM -Klassifika tion von pT2 cNO cMO bei e inem Status nach einer Hemithyr oidektomie rechts am 2
- September 2011, e inem Status nach einer Hemithyr oidektomie links vom 1
- August 2005 ( papilläres Mikrokarzinom der Schilddrüse links), ein em Status nach einer Radiojodab lation der Restschilddrüse mit 2780 MBq (1
- Oktober 201 1 ) und einer Schilddrüsenhormon-Substitut ions- Suppressionstherapie sowie einen Status nach einer Hys terekto mie. K linisch, laborchemisch sowie sono graphisch bestünden keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder Lymphknoten metastasten . Zu den gleichen Di agnosen kamen sie auch in ihrem Bericht vom 2
- Mai 2012 ( Urk. 9/60). Dazu führten sie zudem aus, zur sicheren komp l etten Ab lation von Schilddrüsenrestgewebe sei eine erneute Radiojodtherapie ange zeigt . 2 .4 Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren folgende Arztbe richte ein: Die Ärzte des C.___ , Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, ka men in ihrem Bericht vom 2
- August 2012 ( Urk. 6/2) grundsätzlich zu den gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2
- Mai 2012 ( Urk. 9/60), jedoch mit der Zu satzdiagnose eines Status nach einer Radiojoddiagnostik (1
- Mai 2012) so wie ohne Hinweis auf die Schilddrüsenhormon-Substitutions-Suppres sions the ra pie . Weiter führten sie unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe die Ra dio jodtherapie gut vertragen und habe nach Unterschreiten des Strahlenschutz wertes nach drei Tagen beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können. Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom
- Oktober 2012 ( Urk. 6/1) fest , der Zu stand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Zusprechung der Invaliden rente vom November 2007 wesentlich verschlechtert. Sie habe die Komplikationen (im Zusammenhang mit dem Schilddrüsenkarzinom und dessen Therapie ) psychisch noch nicht verkraftet und lebe in Todesangst. In seinem Bericht vom
- Dezember 2012 ( Urk. 11) führte Dr. D.___ aus, die Schilddrüsenerkrankung isoliert betrachtet sei zurzeit behan delt und direkt kaum für eine Zustandsverschlechterung verantwortlich. Jedoch habe sie zu einer wei teren Verschlechterung des psychischen Zustandes der Versicherten geführt, weil sie schon vor dieser Erkrankung aus anderen Grün den krank gewesen sei und so mit nur über reduzierte Kräfte verfügt habe, die neue Erkrankung psychisch ertragen zu können. 3 . 3 .1 Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) vor allem damit, die Arbeitsunfähigkeitsphasen um die Operation und die Bestrah lung seien von kurzer Dauer gewesen. D er Gesundheitszustand der Beschwer deführerin habe sich nur kurzfristig und somit nicht rentenrelevant verschlech tert . 3 .2 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor ( Urk. 1, Urk. 16), aufgrund der im Vergleichszeitraum ab Juli 2009 festgestellten neuen Diagnosen betref fend das Schilddrüsenk arzinom und die Lendenwirbelsäule habe sich ihr Ge sundheitszustand erheblich verschlechtert, weshalb sie ab März 2012 Anspruch auf eine ganze Rente habe. 4 . 4 .1 Aufgrund der in den Akten liegenden medizi nischen Unterlagen kann nicht ab schliessend darüber befunden we rden, ob sich der Gesundheitszu stand seit der Verfügung vom
- Juli 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 2
- August 2012 ( Urk. 2) in anspruchsherauf setzender Weise verschlechtert hat. Den Verlaufsberichte n der Hausärztin Dr. B.___ vom 2
- April 2010 ( Urk. 9/51) und des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom
- Juni ( Urk. 9/53) kann, wie die IV-Stelle bereits im damals durchgeführten Revisionsverfahren richtig erkannt hatte, keine massgebliche Verschlechterung namentlich des psychischen Gesundheitszustands entnommen werden, die die neu attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Der auf das Rückenleiden beschränkte Be richt von Dr. F.___ v om
- März 2011 ( Urk. 9/58 /3-4) enthält keine Anga ben zur Ar beitsfähigkeit. Über die Auswirkungen des im Juni 2011 festge stellten Schild drüsenkarzinoms und dessen Behandlung auf die Arbeitsfähigkeit der Versi cherten kann den Berichten des behandelnden C.___ , Klinik für Nukle armedizin , Schilddrüsen-Sprechstunde, ebenfalls keine Aussagen entnommen wer den . Da mit fehlt für den gesamten Vergleichszeitraum eine schlüssige medi zi nische Grundlage und insbesondere eine angesichts der verschiedenartigen Leiden aufschlussreiche ärztliche Gesamtbeurteilung. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als eine Verschlechterung des (insbesondere) psychischen Zustandes der Versi cherten infolge des im Juni 2011 neu auch auf der rechten Seite festge stellten Schilddrüsen karzinom s selbst bei einem grundsätzlich erfolgreichen Ver lauf der nachfolgenden Behandlung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, umso weniger, als bereits im A.___ - Gutachten vom 2
- September 2008 auf die in psychisch er Hinsicht wenig stabile Lage der Versicherten hingewiesen und die darin zu deren Stabilisation empfohlene berufsfördernde Massnahme ( Urk. 9/22/26) in der Folge nicht durchgeführt worden war . 4 .2 Damit lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten eine die Rentenhöhe b eein flussende anhaltende Veränderung der ta tsächlichen Verhältnisse – insbesondere aufgrund d er Auswirkungen der Schilddrüsenerkrankung und des psychischen Ge sundheitszustand s der Versicherten – weder bestätigen noch verneinen. Die Sa che ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein poly dis ziplinäres Gutachten einhole. Dieses wird sich konkret und ausführlich zur Ver änderung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes im mass ge benden Zeitraum seit
- Juli 2009 und deren Auswirkung en auf die Arbeitsfä higkeit insbesondere in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu äussern ha ben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1 A usgangsgemäss ge hen die Verfahrenskosten von Fr .
- -- zulasten der IV Stelle ( Art. 69 Abs. 1bis IVG). 5 .2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsie gen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozess entschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streit sache, nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unte r Berücksichtigung dieser Grund sätze ist der Be schwerdeführerin eine Prozessentsc hädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- August 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflic htigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01056 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
30. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, g eboren 1954, reiste im Jahr 1971 vom Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 9/4). Zuletzt war sie ab 2 1. September 1998 bis 1 3. November 2006 (effektiv letzter Arbeitstag) als Kassiererin bei der Z.___
tätig (Urk. 9/14).
Am 2 8. Januar 2008 meldete sich die Versicherte unter anderem wegen psychi scher Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle (nachfolgend IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Di e IV-Stelle klärte die erwerbli chen und medizinischen Verhäl tnisse ab und zog unter ande rem vom
A.___
ein poly disziplinäres
Gutachten vom 2 8. September 2008 bei (Urk. 9/22) . Gestützt darauf sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 61 % ab 1. November 2007
eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 7. Juli 2009, Urk. 9/43) .
Mit Mitteilung vom 2 0. August 2010 (Urk. 9/55) bestätigte die IV-Stelle den An spruch auf die laufende Rente revisionsweise.
Ein Gesuch der Versicherten vom 2 8. Februar 2012 um revisionsweise Erhöhung der Rente (Urk. 9/56) wies die IV-Stelle nach Abklärungen der medizinischen Verhältnisse sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/62, Urk. 9/65) mit Verfügung vom 2 8. August 2012 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1. und Ergänzung vom 2 2. Ok to ber 2012 Be schwerde erheben (Urk. 1, Urk.
5) mit dem Antrag, es sei ihr ab März 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Beschwerde legte sie Be richte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/1) und des C.___, Kli nik für Nukle armedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, vom 2 1. August 2012 bei (Urk. 6/2). In der Be schwerdeantwort vom 9. November 2012 schloss die IV-Stell e auf A b weisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 1 0. Januar 2013 reichte die Ver si cherte einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 7. Dezember 2012 (Urk. 10-11) und am 1 8. März 2014 eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein (Urk. 16). Die IV-Stelle verzichtete auf wei tere Stellungnahmen (Urk. 13, Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E.
1.2 mit Hinweisen). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei ei nem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revi dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E.
3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versi cher ten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspru chs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Be weiswürdigung und D urchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhalts punk ten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkun gen des Ge sund heits zustands) beruht; vorbehalten bleib t die Rechtsprechung zur Wieder erwä gung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen un ver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE
112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der D arlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 2 .
2 .1
Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Juli 2009 (Urk. 9/43) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 2 8. August 2012 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheits zu stan des mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche eine Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Inval idenrente zu be gründen vermag. Die Mitteilung vom 20. August 2010 (Urk. 9/55), mit der die Dreiviertelsrente revisionsweise bestätigt worden war, kann nicht als massgeb licher Vergleichszeitpunkt dienen, da die IV-Stelle vorgängig zwar je einen Be richt von Dr. B.___ vom 29. April 2010 (Urk. 9/51) und von Dr. D.___ vom 8.
Juni 2010 (Urk.
9/53) eingeholt, indes nicht auf deren Arbeitsfähig keits beur tei lung, sondern auf die Meinung des Regionalen Ärztlichen Dienstes, es liege weder in der Befunderhebung noch in der Arbeitsfähigkeit ein e Änderung vor (Urk. 9/54/2) abgestellt hatte. 2 .2
Die ursprüngliche Verfügung vom 7. Juli 2009 basierte im Wesentlichen auf dem
polydisziplinäre n
A.___ - Gutachten
vom 2 6. September 2008 (Urk. 9/22). Dieses beruht e auf einer orthopädischen, internistischen und psychiatrischen Untersu chung vom 2 9. Juli sowie vom 6. u nd 1 1. August 200 8. Dabei diagnos tizierten die Ärzte eine mittelschwere depressive Episode bei einer re zidivieren den de pr essiven Störung (ICD-10: F33.1) und einen Status nach einer operativ ver sorg ten Unterschenkelfraktur links (1996) mit einer blanden persistierenden
Be lastungsinsuffizienz und einem diskreten linksseitigen Schonhinken sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – ein blandes
Panvertebralsyndrom mit einem blanden Rundr ücken bei einem Status eines in der Jugend durchge machten Mo rbus Scheuermann, einen Status n a ch einer Hemithyr oidektomie bei einem Mi krokarzinom (2006), ein Übergewich t sowie einen Zustand nach einem Herpes Zoster links thorakal (2007) ohne eine Post- Zosterneuralgie . Die Ge samtbe ur teilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte im Rahmen einer inter disziplinä ren Schluss beurteilung . Dabei kamen die Ärzte zu folgendem Schluss (Urk. 9/22/13 ff.): In der angestammten Tätigkeit als Kassiererin sei die Versi cherte überwiegend psy chisch bedingt seit dem Jahr 2007 (mit dem Ende der Tätigkeit als Kassiererin) zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit –
das heisst einer
Tätigkeit einfacher geistiger Natur, ohne Zeitdruck mit geringfügigen Verant wor t ungsgraden sowie ohne statisch besonders bel a s tende Arbeiten wie aus schliess lich auf hartem Untergrund stehende Tätigkeiten – bestehe eine Ar beits fähigkeit im Umfang von täglich vier Stunden. Bei Durchführung berufsför dernder Mass nahmen sei nach einer Latenzzeit prog nostisch eine Wiederer langung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit möglich. 2 .3
Die angefochtene Verfügung vom 2 8. August 2012 (Urk. 2) basiert im Wesentli chen auf folgenden Arztberichten:
In ihrem Bericht vom 2 9. April 2010 (Urk. 9/51) diagnostizierte Dr. B.___,
Haus ärztin der Versicherten seit dem J ahr 2008, ein chronisches cervico spon dyl o g enes Syndrom bei P rotrusionen C3/4, C4/5 und C6/7, eine sekundäre Arthrose des oberen Sprunggelenks links bei einem Status nach einer distalen Unter schenkelfraktur, ein chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei einer Fehl hal tung und Fehlbelastung der Wirbelsäule und einem Status nach einem Morbus Scheuer mann, eine schwere dep ressive Entwicklung, einen Stat us nach
ein er Hemithyr oidektomie links (2 005) bei einem papillären Mikrokarzinom so wie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Periarthrosis
coxae
al carea links und eine arterielle Hy p ertonie. Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, in de r angestammten Tätigkeit bestehe vom Rücken und vom psychischen Zustand her keine Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen werde d ie Arbeitsfähigkeit durch den schwe ren depressiven Zustand am meisten beeinträchtigt, wobei ihre theoreti sche Ar beitsfähigkeit von 40 % in der Praxis nicht umgesetzt werden könne.
Al s Diagnosen führte Dr. D.___,
welcher die Beschwerdeführerin seit dem 1 4. März 2007 behandelt, in seinem Bericht vom 8. Juni 2010 (Urk. 9/53) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10) auf. Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, seit dem 2. Juni 2009 bestehe in der angestammten und eine r
leidensan gepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Im Befundbericht des E.___ vom 2 2. Februar 2011 (Urk. 9/58 /5) betreffend ein
magnetic
resonance
imaging (MRI) der Lendenwir bel säule (LWS) gaben die Ärzte bei ihrer Beurteilung an, es bestehe eine medi orechtslaterale
subligamentäre Diskushernie ausgehend von der Bandscheibe L5/S1 bei einer kleinen Sequester und einer deutlichen Verlagerung der S1-Ner venwuzel rechts, eine mediolinkslaterale
subligamentäre Diskushernie in der Höhe der Lendenwirbelkörper (LWK) 2/3, die nach caudal hinter den Wirbelkör per LWK 3 verlagert sei. Sie berühre im Wirbelkanal den Spinalnerv L3 links.
Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in seinem auf das MRI vom 2 2. Februar 2011 Bezug nehmenden Bericht vom 2. März 2011 (Urk. 9/58/3-4) eine Lumbalgie mit Reizsymptomen beidseits, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel. Weiter führte er unter anderem aus, bei einer seit Dezember 2010 anhaltenden Lumbalgie mit Reizsymptomen beidseits habe die neurologische Untersuchung keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel ergeben.
Die Ärzte des C.___, Klinik für Viszeral- und Trans p lantationschirurgie
– wo die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2 7. Sep tem ber bis zum 2. Oktober 2011 hospitalisiert war,
– diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 8. September 2011 (Urk. 9/58/6-7) ein papilläres
Schild drüsenkarzinom folli kulärer Variante bei einer Tumor-Nodes-Metastasen(TNM)-Klassifikation pT2 cNO
cMO, e inen Status nach einer Hemithyr oidektomie links (1 9. August
2005) bei einer symptomatischen linksbetonten Stru ma mulinodosa und cystica, eine r histologisch kolloidknotige n Hy p erplasie mit ausgedehnten hämor rha gisch-zystischen regressiven Veränderungen sowie einem inzident el len papillären
Mi kro karzinom . D ie Schilddrüsensonographie vom 8. Juni 2011 habe einen grössen progredienten Schilddrüsenknoten im rechten Unterpol gezeigt. Am 28 .
Septem ber 2011 sei eine Hemithyro idektomie rechts durchgeführt worden. Der intra- und postope rative Verlauf habe sich problemlos gestaltet ohne Anzeichen einer Heiserkeit.
In ihrem Bericht vom 1 7. November 2011 diagnostizierten die Ärzte des
C.___, Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, ein papilläres
Schild drü senkarzinom follikulärer Variante rechts (3,9 cm Durchmesser) bei einer ini tia len TNM-Klassifikation von pT2 cNO
cMO, e inem Status nach einer Hemit hy r oi dektomie rechts am 2 8. September 2011, e inem Status nach einer Hemit hyr oi de ktomie links vom 1 9. August 2005 (papilläres Mikrokarzinom der Schilddrüse links), einem Radio jod studium mit 3 Megabecquerel (MBq) 131 Jod vom 1 1. Ok tober 2011 sowie
einer Single-Photon-Emission-Computed- Tomo graphy (SPECT) vom 1 7. Oktober 201 1. Weiter führten sie aus, im MRI des Beckens vom 1 0. November 2011 habe sich keine metastasen suspekte Läsion gezeigt. Es be stehe also kein Hinweis auf eine Fernmetastase.
Die Ärzte des
C.___, Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, diag nostizierten in ihrem Bericht vom 7. März 2012 (Urk. 9/58/1-2) ein papilläres Schilddrüsenkarzinom follikulärer Variante rechts (3,9 cm Durchmesser) und ein papilläres Mikrokarz i nom der Schilddrüse links,
eine initiale TNM -Klassifika tion von pT2 cNO
cMO bei e inem Status nach einer Hemithyr oidektomie rechts am 2 8. September 2011, e inem Status nach einer Hemithyr oidektomie links vom 1 9. August 2005 (papilläres Mikrokarzinom der Schilddrüse links), ein em Status nach einer Radiojodab lation der Restschilddrüse mit 2780 MBq (1 3. Oktober 201 1) und einer Schilddrüsenhormon-Substitut ions- Suppressionstherapie sowie einen Status nach einer Hys terekto mie. K linisch, laborchemisch sowie sono graphisch
bestünden keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder Lymphknoten metastasten . Zu den gleichen Di agnosen kamen sie auch in ihrem Bericht vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 9/60). Dazu führten sie zudem aus, zur sicheren komp l etten Ab lation von Schilddrüsenrestgewebe sei eine erneute
Radiojodtherapie ange zeigt . 2 .4
Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren folgende Arztbe richte ein:
Die Ärzte des
C.___, Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, ka men
in ihrem Bericht vom 2 1. August 2012 (Urk. 6/2) grundsätzlich zu den gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 9/60), jedoch mit der Zu satzdiagnose eines Status nach einer Radiojoddiagnostik (1 6. Mai 2012) so wie ohne Hinweis auf die Schilddrüsenhormon-Substitutions-Suppres sions the ra pie . Weiter führten sie unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe die Ra dio jodtherapie gut vertragen und habe nach Unterschreiten des Strahlenschutz wertes nach drei Tagen beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können.
Dr. B.___
hielt in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/1) fest, der Zu stand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Zusprechung der Invaliden rente vom November 2007 wesentlich verschlechtert. Sie habe die Komplikationen (im Zusammenhang mit dem Schilddrüsenkarzinom und dessen Therapie) psychisch noch nicht verkraftet und lebe in Todesangst.
In seinem Bericht vom 7. Dezember 2012 (Urk.
11) führte Dr. D.___ aus, die Schilddrüsenerkrankung isoliert betrachtet sei zurzeit behan delt und direkt kaum für eine Zustandsverschlechterung verantwortlich. Jedoch habe sie zu einer wei teren Verschlechterung des psychischen Zustandes der Versicherten geführt, weil sie schon vor dieser Erkrankung aus anderen Grün den krank gewesen sei und so mit nur über reduzierte Kräfte verfügt habe, die neue Erkrankung psychisch ertragen zu können. 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung (Urk.
2) vor allem damit, die Arbeitsunfähigkeitsphasen um die Operation und die Bestrah lung seien von kurzer Dauer gewesen. D er Gesundheitszustand der Beschwer deführerin habe sich nur kurzfristig und somit nicht rentenrelevant verschlech tert . 3 .2
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor (Urk. 1, Urk. 16), aufgrund der im Vergleichszeitraum ab Juli 2009 festgestellten neuen Diagnosen betref fend das Schilddrüsenk arzinom und die Lendenwirbelsäule habe sich ihr Ge sundheitszustand erheblich verschlechtert, weshalb sie ab März 2012 Anspruch auf eine ganze Rente habe. 4 . 4 .1
Aufgrund der in den Akten liegenden medizi nischen Unterlagen kann nicht ab schliessend darüber befunden we rden, ob sich der Gesundheitszu stand seit der Verfügung vom 7. Juli 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 2 8. August 2012 (Urk.
2) in anspruchsherauf setzender Weise verschlechtert hat.
Den Verlaufsberichte n der Hausärztin Dr. B.___ vom 2 9. April 2010 (Urk. 9/51) und des behandelnden Psychiaters Dr. D.___
vom 8. Juni (Urk. 9/53) kann, wie die IV-Stelle bereits im damals durchgeführten Revisionsverfahren richtig erkannt hatte, keine massgebliche Verschlechterung namentlich des psychischen Gesundheitszustands entnommen werden, die die neu attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Der auf das Rückenleiden beschränkte Be richt von Dr. F.___ v om 2. März 2011 (Urk. 9/58 /3-4) enthält keine Anga ben zur Ar beitsfähigkeit. Über die Auswirkungen des im Juni 2011 festge stellten Schild drüsenkarzinoms und dessen Behandlung auf die Arbeitsfähigkeit der Versi cherten kann den Berichten des behandelnden C.___, Klinik für Nukle armedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, ebenfalls keine Aussagen entnommen wer den . Da mit fehlt für den gesamten Vergleichszeitraum eine schlüssige medi zi nische Grundlage und insbesondere eine angesichts der verschiedenartigen Leiden aufschlussreiche ärztliche Gesamtbeurteilung. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als eine Verschlechterung des (insbesondere) psychischen Zustandes der Versi cherten infolge des im Juni 2011 neu auch auf der rechten Seite festge stellten Schilddrüsen karzinom s selbst bei einem grundsätzlich erfolgreichen Ver lauf der nachfolgenden Behandlung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, umso weniger, als bereits im A.___ - Gutachten vom 2 6. September 2008 auf die in psychisch er Hinsicht
wenig stabile Lage der Versicherten hingewiesen und die darin zu deren Stabilisation empfohlene berufsfördernde Massnahme (Urk. 9/22/26) in der Folge nicht durchgeführt worden war . 4 .2
Damit lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten eine die Rentenhöhe b eein flussende anhaltende Veränderung der ta tsächlichen Verhältnisse – insbesondere aufgrund d er Auswirkungen der Schilddrüsenerkrankung und des psychischen Ge sundheitszustand s
der Versicherten
– weder bestätigen noch verneinen. Die Sa che ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein poly dis ziplinäres Gutachten einhole. Dieses wird sich konkret und ausführlich zur Ver änderung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes im mass ge benden Zeitraum seit 7. Juli 2009 und deren Auswirkung en auf die Arbeitsfä higkeit insbesondere in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu äussern ha ben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1
A usgangsgemäss ge hen die Verfahrenskosten von Fr . 700. -- zulasten der IV Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG). 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsie gen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozess entschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streit sache, nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unte r Berücksichtigung dieser Grund sätze ist der Be schwerdeführerin eine Prozessentsc hädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflic htigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel