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IV.2012.01025

Erstanmeldung, Einkommensvergleich (gemischte Methode), Verzicht auf Haushaltsabklärung rechtens, Abweisung

Zürich SozVersG · 2014-02-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1957, ohne Berufsbildung, Mutter von zwei voll jähri gen Kindern, arbeitete vom

11. März 1996 bis zur Kündigung per Ende September 2011 als Reinigungs mitarbeiterin und Kurierin bei der Y.___ in einem 50 % -Pensum (Urk. 8/1, Urk. 8/7, Urk. 8/13/1-2).

1.2

Am 6. Januar 2012 (Urk. 8/1) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf schwere Kniearthrose beidseits seit Anfang 2011 bei der In validen versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 1 Ziff. 6.2 -3). Die

Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/8) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen . Am 20. Fe bruar 2012 (Urk. 8/12) teilte sie der Versicherten mit, dass beruflichen Ein gliede rungs mass nahmen nicht möglich seien und ein Anspruch auf eine Rente geprüft werde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/18) ver neinte sie mit Ver fügung vom 24. August 2012 (Urk. 2) bei einem In validi täts grad von 5.91 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der In vali denversicherung. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 25. September 2012 (Urk . 1) unter Beilage eines medizinischen Berichtes von PD Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädi sche Chirurgie/Traumatologie FMH, A.___,

vom 17. Sep tember 2012 (Urk. 3) Beschwerde und be an tragte, es sei ihr ab dem 7. Juni 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizinische und berufliche Abklärungen zu tätigen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde .

Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge innert der für die Replik angesetzten Frist nicht vernehmen (Urk. 10),

w as der Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In validen einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2012 (Urk. 2) dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heits schaden ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin weiterhin in einem Pen sum von 50 % nachginge und die restlichen 5 0 % im Haushalt tä tig wäre. Mittels ge mischter Methode er rechnete sie - basierend auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Mai 2012 -

auf den Zeitpunkt des Beginn s des Renten anspruchs einen renten aus schliessen den

Gesamt in vali ditätsgrad von 5.91 %. Auf eine Abklärung im Haushalt verzichtete die IV Stelle aus ver waltungs öko nomischen Gründen.

In der Vernehmlassung stellte sie sich zudem auf den Standpunkt (Urk. 7), die am 30. November 2011 durchgeführte Operation am linken Knie (Einsetzen einer Prothese) mit komplikationslosem Verlauf und ursprünglich vorgesehener Im plantation am rechten Knie im Frühjahr 2012 vermöge während der Opera tion und Rehabilitationsphase vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu begründen. Dass die Beschwerdeführerin für diese zweite Operation länger, offenbar bis Ende 2012 zuwarten wolle, sei nicht inv aliditätsrelevant . Denn

d ie beiden Eingriffe liessen sich gemäss Bericht von Dr. med. B.___ vom 15. Juni 2011 grundsätzlich gleichzeitig oder relativ kurz hintereinander durchführen, so dass sich die zwei Reha bilitations phasen deutlich überlappen könnten und sich selbst in der ange stammten Tätigkeit im Reinigungsdienst lediglich eine Arbeitsunfähigkeit während drei bis vier Mona ten begründen liesse. 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25 . Sep tember 2012 (Urk. 1) geltend, die angefochtene Verfügung sei in kon sistent, setze sich nicht mit ihren Beschwerden auseinander und lasse zu dem keiner lei arbeitsrehabilitative Überlegungen erkennen (S. 3 f. Ziff. 4). Nicht nach voll ziehbar sei zudem, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Ab klärungen im Haushalt vorgenommen habe, obschon sie die vollständige Arbeits un fähig keit bis Mai 2012 anerkannt habe . Die angestammte Tätigkeit als Reinigungs an ge stellte sei hinsichtlich der körperlichen Belastung mit den Auf gaben im Haus halt bereich vergleichbar. Daher sei auch im Haushaltbereich eine Ein schränkung von 100 % anzuerkennen. Somit habe sie ab dem 7. Juni 2012 An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 2.3

Vorab ist festzuhalten, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entsteht . Dies hat zur Folge, dass die IV-Stelle weder für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug noch für die ersten sechs Monate danach den Rentenanspruch zu prüfen hat, wes halb sie insofern von den Abklärungen freigestellt wird (Meyer, Recht sprechung des Bundesge richts zum IVG, S. 361).

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 6. Januar 2012 (Urk. 8/1) zum Leistungs bezug an. Das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) lief ebenfalls im Januar 2012 ab. Der Rentenanspruch beginnt somit nach Ablauf der sechs mo natigen F rist seit der Geltendmachung des Leistungsanspruches im Januar und damit frühestens im Ju l i 201 2. Da einzig die Verhältnisse zur Z eit des mögli chen Beginns des Anspruches auf eine Rente der Invalidenversicherung im Ju l i 2012 zu prüfen sind, erübrigen sich Weiterungen zum davor liegenden Zeit raum . Insbesondere bleibt ohne Belang ob in dieser Periode eine massgebliche gesundheitliche Veränderung und damit ein Revisionsgrund ausgewiesen ist .

3. 3.1

Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik D.___, nannte im Bericht vom 2 0. April 2011 (Urk. 8/8/30-31) eine schwere Varusgonarthrose mit Retro patellar arthrose beidseits, aktuell links symptomatisch.

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin klage seit zirka zwei Jahren unter zu nehmenden Kniebeschwerden beidseits, aktuell links symptomatisch. Die Be schwer den träten vor allem nach längerem Laufen und Stehen sowie beim Trep pen absteigen

wie auch in der Nacht auf. Auf der visuellen Analogskala (VAS) würde sie ihre Be schwer den im Durchschnitt zwischen sechs und acht beziffern. Seit zwei Jahren er folge eine regelmässige Analgetikaeinnahme in Form von Celebrex - Tabletten. Die Be schwerdeführerin arbeite als Betriebsmitarbeiterin in einer Fabrik (50 %). Seit Januar 2011 bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. 3.2

Am 1 0. Mai 2011 (Urk. 8/8/22-23, vgl. dazu auch Urk. 8/8/17-18) nannte Dr.

med . E.___, FMH Innere Medizin, als Diagnose eine schwere Varusgon arthrose mit schmerzhafter Dekompensation . Dr. E.___ führte aus, eine rein sitzende Tätigkeit in der Nähe beziehungsweise ohne einen langen Arbeitsweg könne im Umfang von 100 % verwertet werden. Eine stehende Tätigkeit sei nicht mehr ausführbar. Mit dem Abschluss der Erwerbsunfähigkeit sei in einem Viertel oder halben Jahr nach der Operation zu rechnen. Die Prognose sei abhängig von Resultat der Operation. 3.3

Am 1 5. Juni 2011 (Urk. 8/8/24-25) führte Dr. med. B.___, Insurance Medical Consulting, F.___, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine massivs t invalidisierende Varusg onarthrose beidseits auf. Es sei möglich, dass die aktuelle berufliche Tätigkeit in Zukunft nur noch unter erschwer ten Bedingungen oder gar nicht mehr ausgeübt werden könne. D ie schwere Gonarthrose beidseits sollte operiert werden. Nach der Operation wäre die Beschwerdeführerin i m Reinigungsdienst für etwa drei bis vier Monate arbeitsunfähig. Die Be schwerde führerin habe jedoch grosse Angst vor einer Ope ration. Für eine sitzende Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. 3 . 4

Mit Z eugnis vom 2 9. Juni 2011 (Urk. 8/8/36, vgl. dazu auch Urk. 8/8/17-18) attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin folgende Arbeits un fähig keiten: 100 % vom 3. bis 1 4. Januar 2011 (ganztags), 100 % vom 1 7. bis 2 1. Januar 2011 (ganztags), 50 % vom 2 1. bis 2 8. Februar 2011 (ganztags), 100 % vom 1. März bis 2 9. Mai 2011 (ganztags) . 3. 5

Dr. med. G.___, Oberärztin, Radiologie, H.___,

hielt im Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 8/8/14) gestützt auf ihre bildgebende Unter suchung fest, klinisch bestehe eine schwere Varus gonarthrose beidseits mit medialer leichter Bandinstabilität, einem prä operativem Winkel, einer Torsion und einer Antekurvation .

Am 3 0. November 2011 wurde durch PD Dr. Z.___ im linken Knie eine Pro these implantiert (Urk. 8/8 / 6).

Vom 1 0. bis 1 7. Dezember 2011 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationä ren Rehabilitation im I.___ auf. Der Aufenthalt war durch die extreme Schmerzhaftigkeit des linken Knies geprägt, welche mit verstärkten Analgetika begegnet wurde (Urk. 8/8/ 8).

PD Dr. Z.___ berichtete am 1 0. Januar 2012 von einem sehr guten postoperati ven Verlauf. Die Patientin sei fast beschwerdefrei (Urk. 8/8/10). 3. 6

Im medizinischen Bericht vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/10) attestierte der seit 2009 behandelnde Dr. med. J.___, FMH Innere Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 3. Januar 2011 bis auf weiteres und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. Februar bis 2 8. Februar 2011 und diagnostizierte einen Status nach einer Knie -Totalprothese links am 30. November 2011, einen Status nach einer Halluxoperation (Dr. med. K.___) im Jahr 2005 und ein chro nisches Cerviko cephalsyndrom mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit.

Dr. J.___ hielt fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden bereits seit 2005 Knieschmerzen mit Schmerzinvalidisierung und rezidivierenden Gelenks er güssen im Verlauf der folgenden Jahre. Die Arbeit als Kurierin sei seit anfangs 2011 nicht mehr ausführbar. Ein en Arbeitsversuch im Februar 2011 habe die Beschwerdeführerin abgebrochen. Die Prognose sei abhängig vom Operations- und Heilungsverlauf, wobei die Be deutung der Retropatellararthrose zur zeit nicht abschätzbar sei. Die bisherige Tätig keit sei aktuell und voraus sicht lich für eineinhalb Jahre nicht mehr zumutbar. Mit der Wiederaufnahme der beruf lichen Tätigkeit be ziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne wahr scheinlich nicht vor 2013 ge rechnet werden. Diese Angaben gälten mindestens seit der Operation.

In Ergänzung zum Fragebogen führte er aus, es sei zu bedenken, dass die Be schwerde führerin zurzeit rekonvaleszent nach d er Knie-Total pro thesen operation links am 3 0. November 2011 sei und eine Operation des Gegen knies bei schwe rer invalidisierender Gonarthrose beidseits vorzusehen sei, so bald das operierte Knie wieder genügend belastbar sei. Die Arbeits unfähigkeit be stehe wegen Schmerzinvalidisierung bereit s seit 3. Januar 201 1. Prognostische An gaben könnten erst nach der Operation beziehungsweise Rehabilitation des Gegen knies, frühestens im Jahr 2013 gemacht werden. 3. 7

Im Bericht vom 2 3 . April 2012 (Urk. 8/14 /1-4; Dokumenteneingangsdatum: 26.

April 2012, vgl. dazu auch Urk. 8/8/6-7, Urk. 8/8/10, Urk. 8/8/12-13, Urk. 8/8/32, Urk. 8/8/47, Urk. 8/14/5) hielt PD Dr. Z.___

fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden kör perliche Einschränkungen bei schwerer Gon arthrose beidseits, aufgrund derer sie in ihrem Beruf als Reinigungs mitarbeiterin nicht arbeitsfähig sei. Eventuell sei die bisherige Tätigkeit nach erfolgreicher Operation rechts wieder zumutbar. Aktuell bestehe aufgrund der schweren Gon arthrose im Knie rechts und des Status nach einer Knie operation links eine ver minderte Leistungsfähigkeit. Ab Mai 2012 sollte eine sitzende Tätigkeit bis 50 % möglich sein. Eine rein „sitzende“ Tätigkeit sei ihr im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag und Über-Kopf-Arbeiten ein bis zwei Stunden pro Tag je mit einer Leistung von 25 % zumutbar. Kon zentrations ver mögen und Belast barkeit seien schmerz be dingt eingeschränkt. Ferner sei die Be schwerde führerin nicht fahrtauglich. Eine er neute Operation (Im plantation Knie-Total prothese rechts) könne die Arbeits fähig keit wahr schein lich ver bessern. Aktuell sei nicht vorher seh bar, ob mit einer Wieder auf nahme der beruf lichen Tätigkeit be ziehungsweise Er höhung der Einsatz fähigkeit gerechnet wer den könne. 3. 8

Im Bericht vom 1 7. September 2012

(Urk. 8/21/11) berichtete PD Dr. Z.___,

er kenne die Beschwerdeführerin seit dem 3. Mai 2011, als sie sich das erste Mal in seiner Sprechstunde vorgestellt habe. Sie habe damals unter einer schweren varusbetonten

Gonarthrose beidseits gelitten. Zum damaligen Zeit punkt habe

bezogen auf das orthopädische Leiden - eine 100%ige Arbeits un fähig keit als Reinigungs mitarbeiterin bestanden . Eine rein sitzende Halb tags tätigkeit wäre wahr scheinlich möglich gewesen. Ob sich eine solche Stelle hätte finden lassen, ent ziehe sich seinem Beurteilungsbereich. Nach Im plan tation einer Knie-Total prothese links habe sich die Situation dieses Beines stabilisiert. Am rechten Knie sei es im Verlauf dieses Jahres klinisch und radio logisch zu einer leichten Pro gression der arthrotischen Veränderungen gekom men. Es sei deshalb auszu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Operation am 1 1. Oktober 2012 oder in den darauf folgenden drei Monaten post operativ einer Arbeit als Reinigungs mitarbeiterin nachkommen könne. Ob eine Tätig keit im Sitzen ab der sechsten postoperativen Woche möglich sein werde, zeige dann der Verlauf, wobei er nicht davon ausgehe. Er sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin bei normalem postoperativem Ver lauf ab Januar 2013 wieder arbeitsfähig sein werde. 4. 4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der B e schwer de führerin somatische Beeinträchtigungen, insbesondere Kniebeschwerden bei einem Status nach einer Knie-Totalprothesenoperation am 3 0. November 2011 bei schwerer Varusgonarthrose beidseits, bestehen . Für die Frage, ob beziehungs weise in wie weit die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Leis tungsvermögen einge schränkt ist, kann auf den Bericht

von Dr.

Z.___ (E. 3. 7) ab gestellt wer den. In diesem Bericht führte er in nachvollziehbarer und über zeugender Weise aus, dass die Beschwerdeführerin zwar aufgrund einer schwe ren Gon arthrose im Knie rechts und eine s Status nach einer Knie operation links nicht mehr als Reinigungs mitarbeiterin arbeiten könne, indes ab Mai 2012 eine sitzende Tätig keit zu 50 % möglich sein sollte. Dies bestätigte er auch in seinem Be richt vom 1 7. September 2012 (E. 3. 8), indem er festhielt, dass bei der Beschwerde führerin bezogen auf das orthopädische Leiden eine 100%ige Arbeits un fähigkeit als Reinigungs mitarbeiterin

bestanden habe, aber eine rein sitzende Halb tages tätig keit

wahrscheinlich möglich gewesen wäre. Dr.

B.___

und Dr. E.___

er achtete n die Be schwerde führerin (E. 3.2-3) noch vor der Knie-Total pro thesen operation

vom 30. November 2011 in sitzender Tätigkeit gar als voll arbeitsfähig.

In Bezug auf die Ausführungen im Bericht von Dr. Z.___ vom 1 7. September 201 2 (E. 3. 8) im Zusammenhang mit der am 1 1. Oktober 2012 bevorstehenden Operation am rechten Knie ist anzumerken, dass diese die Verhältnisse nach dem Ver fügungs erlass am 2 4. August 2012 betreffen und demnach nicht mehr vom Be ur teilungszeitraum erfasst sind, weshalb sich Weiterungen hiezu erübri gen. 4.2

Was den Bericht von Dr. J.___ anbelangt (E. 3. 6), wonach die Arbeit als Kurierin seit Anfang 2011 und die bisherige Tätigkeit aktuell und voraussicht lich für eineinhalb Jahre wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht zumutbar sei, so ist festzuhalten, dass er nicht darlegt, weshalb der Beschwer deführerin keine behinderungsangepasste, beispielsweise eine sitzende Tätigkeit in einem allenfalls reduzierten Umfang zumut bar sein soll. Insofern überzeugt die Einschätzung von Dr. J.___ nicht. 4.3

Die weiteren im Recht liegenden medizinischen Be richte bestätigten die Ein schätzung bezüglich der Arbeitsunfähigkeit in bis heriger Tätigkeit als Reini gungsmitarbeiterin

/

Kurierin

im Wesentlichen (E. 3. 1, E. 3.4); Dr. G.___ (E. 3.5) und der Bericht des

I.___

(E. 3. 5) äusserten sich weder zur Arbeits fähig keit in bisheriger noch in behinderungsangepasster Tätigkeit. 4.4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf die Bericht e von Dr.

Z.___ (E. 3. 7- 8) abgestellt werden kann und der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu b e tr achten ist, dass die Be schwerde führerin in bis heriger Tätigkeit arbeitsunfähig und in einer leidens ange passten

rein sitzenden Tätig keit ab Mai 2012 wieder zu 50 % arbeitsfähig ist. Von weiteren Abklä rungsmass nahmen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesund heitliche Bee inträchtigung erwerbstätig wäre. 5.1.1

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig ein zustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditäts be messung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheit liche Beein träch tigung bestünde(Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157).

Bei im Haushalt täti gen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse eben so wie all fällige Erzie hungs

- und Betreu ungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berück sichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent wickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der ver sicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür digen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial ver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bun desgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 5.1.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2 4. August 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden

ihrer Tätig keit als Reinigungsmitarbeiterin weiterhin zu einem Pen sum von 50 % nach ginge und die restlichen 50 % im Haushalt tä tig wäre . Dies blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und ist angesichts der plausiblen An gaben seitens der Beschwerdeführerin während des Ressourcengesprächs vom 20.

Fe bruar 2012 (Urk. 8/11 Ziff.

2) sowie mit Blick auf das bisherige Stellen pensum von 50 % (Urk. 8/7) nicht zu beanstanden.

Nachdem die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, findet die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung (E. 1.4 hievor). 5.2

Der letzte Arbeitgeber bestätigte im Jahr 20 12

(hypothetischer Rentenbeginn) einen möglichen Lohn bei intakter Gesundheit von Fr. 2‘300 .-- pro Monat (bei einem Pensum von

50 %), was einem Jahres ein kommen (inklusiv 13. Monats lohn; Urk. 8/7 Ziff. 2.11-2.12) von Fr. 29‘900 . -- entspricht . Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne des Bun des amtes für Statistik abzustellen, g emäss welchen sich das Einkommen (40 Stun denwoche) für eine einfache und repetitive Tätigkeit für Frauen im Jahr 20 10 auf Fr. 4‘ 225 .-- belief (LSE 2010 Tabelle TA1). Un ter Berücksichtigung der noch 50 %igen Arbeitsfähigkeit, der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41. 7 Stun den im massgebenden Jahr 20 12 und der Lohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 12 -2 013 S. 90 Tabelle B9.2 und S. 91 Tabelle B10.3, Index 2 579 auf 2630) resultiert ein mögliches Einkommen von rund Fr. 26‘950 . -- (Fr.

4‘225.-- /

2 : 40 x 41.7 x 12 / 2579 x 2630) .

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund heits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfs arbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungs be dingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durch schnitt lichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Ab zuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invaliden ein kom men unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Paralleli sierung der Vergleichsein kommen mit ver ant wortliche invaliditäts fremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berück sichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen können der Be schwerde führerin nur noch sitzende Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % zugemutet wer den. Mit Blick darauf sowie auf ihr bereits fortgeschrittenes Alter erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % resultiert ein Invaliden ein kom men von nurmehr

Fr. 24‘255.-- . Bei einem Validenlohn von Fr. 29‘900 .-- und einem Invalidenei nkommen von Fr. 24‘255 .-- resul tiert ein Invaliditätsgrad von 18. 9 % und - ents prechend dem gewichtet en

Er werbs anteil von 5 0 % - ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet

9 %. 5. 3

Die Beschwerdegegnerin hat aus verwaltungsökonomischen Gründen auf eine Ab klärung im Haushalt verzichtet. Angesichts des Umstandes, dass eine Ein schränkung im Haushalt bei einem Aufgabenbereichsanteil von 50 % und bei einem Teilinvaliditätsgrad von 9 % über 62 % betragen müsste, damit ein ren tenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

resultieren würde, ist ein Ver zicht auf eine Haushaltsabklärung aus verwaltungsökonomischen Grün den – nicht zuletzt auch wegen der Schadenminderungspflicht (Mit hilfe der Familienmitglieder; vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2) - entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin - nicht zu be an standen .

Es ist daher von einem nicht rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von unter 40 % auszugehe n. 6.

Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. August 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Ziff. 6.2 -3). Die

Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/8) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen . Am 20. Fe bruar 2012 (Urk. 8/12) teilte sie der Versicherten mit, dass beruflichen Ein gliede rungs mass nahmen nicht möglich seien und ein Anspruch auf eine Rente geprüft werde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/18) ver neinte sie mit Ver fügung vom 24. August 2012 (Urk. 2) bei einem In validi täts grad von 5.91 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der In vali denversicherung.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In validen einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 25. September 2012 (Urk . 1) unter Beilage eines medizinischen Berichtes von PD Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädi sche Chirurgie/Traumatologie FMH, A.___,

vom 17. Sep tember 2012 (Urk. 3) Beschwerde und be an tragte, es sei ihr ab dem 7. Juni 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizinische und berufliche Abklärungen zu tätigen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde .

Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge innert der für die Replik angesetzten Frist nicht vernehmen (Urk. 10),

w as der Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2012 (Urk. 2) dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heits schaden ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin weiterhin in einem Pen sum von 50 % nachginge und die restlichen 5 0 % im Haushalt tä tig wäre. Mittels ge mischter Methode er rechnete sie - basierend auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Mai 2012 -

auf den Zeitpunkt des Beginn s des Renten anspruchs einen renten aus schliessen den

Gesamt in vali ditätsgrad von 5.91 %. Auf eine Abklärung im Haushalt verzichtete die IV Stelle aus ver waltungs öko nomischen Gründen.

In der Vernehmlassung stellte sie sich zudem auf den Standpunkt (Urk. 7), die am 30. November 2011 durchgeführte Operation am linken Knie (Einsetzen einer Prothese) mit komplikationslosem Verlauf und ursprünglich vorgesehener Im plantation am rechten Knie im Frühjahr 2012 vermöge während der Opera tion und Rehabilitationsphase vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu begründen. Dass die Beschwerdeführerin für diese zweite Operation länger, offenbar bis Ende 2012 zuwarten wolle, sei nicht inv aliditätsrelevant . Denn

d ie beiden Eingriffe liessen sich gemäss Bericht von Dr. med. B.___ vom 15. Juni 2011 grundsätzlich gleichzeitig oder relativ kurz hintereinander durchführen, so dass sich die zwei Reha bilitations phasen deutlich überlappen könnten und sich selbst in der ange stammten Tätigkeit im Reinigungsdienst lediglich eine Arbeitsunfähigkeit während drei bis vier Mona ten begründen liesse.

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25 . Sep tember 2012 (Urk. 1) geltend, die angefochtene Verfügung sei in kon sistent, setze sich nicht mit ihren Beschwerden auseinander und lasse zu dem keiner lei arbeitsrehabilitative Überlegungen erkennen (S. 3 f. Ziff. 4). Nicht nach voll ziehbar sei zudem, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Ab klärungen im Haushalt vorgenommen habe, obschon sie die vollständige Arbeits un fähig keit bis Mai 2012 anerkannt habe . Die angestammte Tätigkeit als Reinigungs an ge stellte sei hinsichtlich der körperlichen Belastung mit den Auf gaben im Haus halt bereich vergleichbar. Daher sei auch im Haushaltbereich eine Ein schränkung von 100 % anzuerkennen. Somit habe sie ab dem 7. Juni 2012 An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

E. 2.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entsteht . Dies hat zur Folge, dass die IV-Stelle weder für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug noch für die ersten sechs Monate danach den Rentenanspruch zu prüfen hat, wes halb sie insofern von den Abklärungen freigestellt wird (Meyer, Recht sprechung des Bundesge richts zum IVG, S. 361).

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 6. Januar 2012 (Urk. 8/1) zum Leistungs bezug an. Das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) lief ebenfalls im Januar 2012 ab. Der Rentenanspruch beginnt somit nach Ablauf der sechs mo natigen F rist seit der Geltendmachung des Leistungsanspruches im Januar und damit frühestens im Ju l i 201 2. Da einzig die Verhältnisse zur Z eit des mögli chen Beginns des Anspruches auf eine Rente der Invalidenversicherung im Ju l i 2012 zu prüfen sind, erübrigen sich Weiterungen zum davor liegenden Zeit raum . Insbesondere bleibt ohne Belang ob in dieser Periode eine massgebliche gesundheitliche Veränderung und damit ein Revisionsgrund ausgewiesen ist .

3.

E. 3 Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik D.___, nannte im Bericht vom 2 0. April 2011 (Urk. 8/8/30-31) eine schwere Varusgonarthrose mit Retro patellar arthrose beidseits, aktuell links symptomatisch.

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin klage seit zirka zwei Jahren unter zu nehmenden Kniebeschwerden beidseits, aktuell links symptomatisch. Die Be schwer den träten vor allem nach längerem Laufen und Stehen sowie beim Trep pen absteigen

wie auch in der Nacht auf. Auf der visuellen Analogskala (VAS) würde sie ihre Be schwer den im Durchschnitt zwischen sechs und acht beziffern. Seit zwei Jahren er folge eine regelmässige Analgetikaeinnahme in Form von Celebrex - Tabletten. Die Be schwerdeführerin arbeite als Betriebsmitarbeiterin in einer Fabrik (50 %). Seit Januar 2011 bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit.

E. 3.2 Am 1 0. Mai 2011 (Urk. 8/8/22-23, vgl. dazu auch Urk. 8/8/17-18) nannte Dr.

med . E.___, FMH Innere Medizin, als Diagnose eine schwere Varusgon arthrose mit schmerzhafter Dekompensation . Dr. E.___ führte aus, eine rein sitzende Tätigkeit in der Nähe beziehungsweise ohne einen langen Arbeitsweg könne im Umfang von 100 % verwertet werden. Eine stehende Tätigkeit sei nicht mehr ausführbar. Mit dem Abschluss der Erwerbsunfähigkeit sei in einem Viertel oder halben Jahr nach der Operation zu rechnen. Die Prognose sei abhängig von Resultat der Operation.

E. 3.3 Am 1 5. Juni 2011 (Urk. 8/8/24-25) führte Dr. med. B.___, Insurance Medical Consulting, F.___, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine massivs t invalidisierende Varusg onarthrose beidseits auf. Es sei möglich, dass die aktuelle berufliche Tätigkeit in Zukunft nur noch unter erschwer ten Bedingungen oder gar nicht mehr ausgeübt werden könne. D ie schwere Gonarthrose beidseits sollte operiert werden. Nach der Operation wäre die Beschwerdeführerin i m Reinigungsdienst für etwa drei bis vier Monate arbeitsunfähig. Die Be schwerde führerin habe jedoch grosse Angst vor einer Ope ration. Für eine sitzende Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. 3 . 4

Mit Z eugnis vom 2 9. Juni 2011 (Urk. 8/8/36, vgl. dazu auch Urk. 8/8/17-18) attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin folgende Arbeits un fähig keiten: 100 % vom 3. bis 1 4. Januar 2011 (ganztags), 100 % vom 1 7. bis 2 1. Januar 2011 (ganztags), 50 % vom 2 1. bis 2 8. Februar 2011 (ganztags), 100 % vom 1. März bis 2 9. Mai 2011 (ganztags) . 3. 5

Dr. med. G.___, Oberärztin, Radiologie, H.___,

hielt im Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 8/8/14) gestützt auf ihre bildgebende Unter suchung fest, klinisch bestehe eine schwere Varus gonarthrose beidseits mit medialer leichter Bandinstabilität, einem prä operativem Winkel, einer Torsion und einer Antekurvation .

Am 3 0. November 2011 wurde durch PD Dr. Z.___ im linken Knie eine Pro these implantiert (Urk. 8/8 / 6).

Vom 1 0. bis 1 7. Dezember 2011 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationä ren Rehabilitation im I.___ auf. Der Aufenthalt war durch die extreme Schmerzhaftigkeit des linken Knies geprägt, welche mit verstärkten Analgetika begegnet wurde (Urk. 8/8/

E. 3.4 ); Dr. G.___ (E. 3.5) und der Bericht des

I.___

(E. 3. 5) äusserten sich weder zur Arbeits fähig keit in bisheriger noch in behinderungsangepasster Tätigkeit. 4.4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf die Bericht e von Dr.

Z.___ (E. 3. 7- 8) abgestellt werden kann und der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu b e tr achten ist, dass die Be schwerde führerin in bis heriger Tätigkeit arbeitsunfähig und in einer leidens ange passten

rein sitzenden Tätig keit ab Mai 2012 wieder zu 50 % arbeitsfähig ist. Von weiteren Abklä rungsmass nahmen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesund heitliche Bee inträchtigung erwerbstätig wäre. 5.1.1

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig ein zustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditäts be messung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheit liche Beein träch tigung bestünde(Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157).

Bei im Haushalt täti gen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse eben so wie all fällige Erzie hungs

- und Betreu ungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berück sichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent wickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der ver sicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür digen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial ver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bun desgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 5.1.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2 4. August 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden

ihrer Tätig keit als Reinigungsmitarbeiterin weiterhin zu einem Pen sum von 50 % nach ginge und die restlichen 50 % im Haushalt tä tig wäre . Dies blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und ist angesichts der plausiblen An gaben seitens der Beschwerdeführerin während des Ressourcengesprächs vom 20.

Fe bruar 2012 (Urk. 8/11 Ziff.

2) sowie mit Blick auf das bisherige Stellen pensum von 50 % (Urk. 8/7) nicht zu beanstanden.

Nachdem die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, findet die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung (E. 1.4 hievor). 5.2

Der letzte Arbeitgeber bestätigte im Jahr 20

E. 8 ) im Zusammenhang mit der am 1 1. Oktober 2012 bevorstehenden Operation am rechten Knie ist anzumerken, dass diese die Verhältnisse nach dem Ver fügungs erlass am 2 4. August 2012 betreffen und demnach nicht mehr vom Be ur teilungszeitraum erfasst sind, weshalb sich Weiterungen hiezu erübri gen. 4.2

Was den Bericht von Dr. J.___ anbelangt (E. 3. 6), wonach die Arbeit als Kurierin seit Anfang 2011 und die bisherige Tätigkeit aktuell und voraussicht lich für eineinhalb Jahre wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht zumutbar sei, so ist festzuhalten, dass er nicht darlegt, weshalb der Beschwer deführerin keine behinderungsangepasste, beispielsweise eine sitzende Tätigkeit in einem allenfalls reduzierten Umfang zumut bar sein soll. Insofern überzeugt die Einschätzung von Dr. J.___ nicht. 4.3

Die weiteren im Recht liegenden medizinischen Be richte bestätigten die Ein schätzung bezüglich der Arbeitsunfähigkeit in bis heriger Tätigkeit als Reini gungsmitarbeiterin

/

Kurierin

im Wesentlichen (E. 3. 1, E.

E. 12 und der Lohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 12 -2

E. 013 S. 90 Tabelle B9.2 und S. 91 Tabelle B10.3, Index 2 579 auf 2630) resultiert ein mögliches Einkommen von rund Fr. 26‘950 . -- (Fr.

4‘225.-- /

2 : 40 x 41.7 x 12 / 2579 x 2630) .

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund heits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfs arbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungs be dingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durch schnitt lichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Ab zuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invaliden ein kom men unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Paralleli sierung der Vergleichsein kommen mit ver ant wortliche invaliditäts fremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berück sichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen können der Be schwerde führerin nur noch sitzende Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % zugemutet wer den. Mit Blick darauf sowie auf ihr bereits fortgeschrittenes Alter erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % resultiert ein Invaliden ein kom men von nurmehr

Fr. 24‘255.-- . Bei einem Validenlohn von Fr. 29‘900 .-- und einem Invalidenei nkommen von Fr. 24‘255 .-- resul tiert ein Invaliditätsgrad von

E. 18 9 % und - ents prechend dem gewichtet en

Er werbs anteil von 5 0 % - ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet

9 %. 5. 3

Die Beschwerdegegnerin hat aus verwaltungsökonomischen Gründen auf eine Ab klärung im Haushalt verzichtet. Angesichts des Umstandes, dass eine Ein schränkung im Haushalt bei einem Aufgabenbereichsanteil von 50 % und bei einem Teilinvaliditätsgrad von 9 % über 62 % betragen müsste, damit ein ren tenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

resultieren würde, ist ein Ver zicht auf eine Haushaltsabklärung aus verwaltungsökonomischen Grün den – nicht zuletzt auch wegen der Schadenminderungspflicht (Mit hilfe der Familienmitglieder; vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2) - entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin - nicht zu be an standen .

Es ist daher von einem nicht rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von unter 40 % auszugehe n. 6.

Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. August 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01025 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1957, ohne Berufsbildung, Mutter von zwei voll jähri gen Kindern, arbeitete vom

11. März 1996 bis zur Kündigung per Ende September 2011 als Reinigungs mitarbeiterin und Kurierin bei der Y.___ in einem 50 % -Pensum (Urk. 8/1, Urk. 8/7, Urk. 8/13/1-2).

1.2

Am 6. Januar 2012 (Urk. 8/1) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf schwere Kniearthrose beidseits seit Anfang 2011 bei der In validen versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 1 Ziff. 6.2 -3). Die

Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/8) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen . Am 20. Fe bruar 2012 (Urk. 8/12) teilte sie der Versicherten mit, dass beruflichen Ein gliede rungs mass nahmen nicht möglich seien und ein Anspruch auf eine Rente geprüft werde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/18) ver neinte sie mit Ver fügung vom 24. August 2012 (Urk. 2) bei einem In validi täts grad von 5.91 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der In vali denversicherung. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 25. September 2012 (Urk . 1) unter Beilage eines medizinischen Berichtes von PD Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädi sche Chirurgie/Traumatologie FMH, A.___,

vom 17. Sep tember 2012 (Urk. 3) Beschwerde und be an tragte, es sei ihr ab dem 7. Juni 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizinische und berufliche Abklärungen zu tätigen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde .

Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge innert der für die Replik angesetzten Frist nicht vernehmen (Urk. 10),

w as der Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In validen einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2012 (Urk. 2) dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heits schaden ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin weiterhin in einem Pen sum von 50 % nachginge und die restlichen 5 0 % im Haushalt tä tig wäre. Mittels ge mischter Methode er rechnete sie - basierend auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Mai 2012 -

auf den Zeitpunkt des Beginn s des Renten anspruchs einen renten aus schliessen den

Gesamt in vali ditätsgrad von 5.91 %. Auf eine Abklärung im Haushalt verzichtete die IV Stelle aus ver waltungs öko nomischen Gründen.

In der Vernehmlassung stellte sie sich zudem auf den Standpunkt (Urk. 7), die am 30. November 2011 durchgeführte Operation am linken Knie (Einsetzen einer Prothese) mit komplikationslosem Verlauf und ursprünglich vorgesehener Im plantation am rechten Knie im Frühjahr 2012 vermöge während der Opera tion und Rehabilitationsphase vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu begründen. Dass die Beschwerdeführerin für diese zweite Operation länger, offenbar bis Ende 2012 zuwarten wolle, sei nicht inv aliditätsrelevant . Denn

d ie beiden Eingriffe liessen sich gemäss Bericht von Dr. med. B.___ vom 15. Juni 2011 grundsätzlich gleichzeitig oder relativ kurz hintereinander durchführen, so dass sich die zwei Reha bilitations phasen deutlich überlappen könnten und sich selbst in der ange stammten Tätigkeit im Reinigungsdienst lediglich eine Arbeitsunfähigkeit während drei bis vier Mona ten begründen liesse. 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25 . Sep tember 2012 (Urk. 1) geltend, die angefochtene Verfügung sei in kon sistent, setze sich nicht mit ihren Beschwerden auseinander und lasse zu dem keiner lei arbeitsrehabilitative Überlegungen erkennen (S. 3 f. Ziff. 4). Nicht nach voll ziehbar sei zudem, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Ab klärungen im Haushalt vorgenommen habe, obschon sie die vollständige Arbeits un fähig keit bis Mai 2012 anerkannt habe . Die angestammte Tätigkeit als Reinigungs an ge stellte sei hinsichtlich der körperlichen Belastung mit den Auf gaben im Haus halt bereich vergleichbar. Daher sei auch im Haushaltbereich eine Ein schränkung von 100 % anzuerkennen. Somit habe sie ab dem 7. Juni 2012 An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 2.3

Vorab ist festzuhalten, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entsteht . Dies hat zur Folge, dass die IV-Stelle weder für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug noch für die ersten sechs Monate danach den Rentenanspruch zu prüfen hat, wes halb sie insofern von den Abklärungen freigestellt wird (Meyer, Recht sprechung des Bundesge richts zum IVG, S. 361).

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 6. Januar 2012 (Urk. 8/1) zum Leistungs bezug an. Das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) lief ebenfalls im Januar 2012 ab. Der Rentenanspruch beginnt somit nach Ablauf der sechs mo natigen F rist seit der Geltendmachung des Leistungsanspruches im Januar und damit frühestens im Ju l i 201 2. Da einzig die Verhältnisse zur Z eit des mögli chen Beginns des Anspruches auf eine Rente der Invalidenversicherung im Ju l i 2012 zu prüfen sind, erübrigen sich Weiterungen zum davor liegenden Zeit raum . Insbesondere bleibt ohne Belang ob in dieser Periode eine massgebliche gesundheitliche Veränderung und damit ein Revisionsgrund ausgewiesen ist .

3. 3.1

Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik D.___, nannte im Bericht vom 2 0. April 2011 (Urk. 8/8/30-31) eine schwere Varusgonarthrose mit Retro patellar arthrose beidseits, aktuell links symptomatisch.

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin klage seit zirka zwei Jahren unter zu nehmenden Kniebeschwerden beidseits, aktuell links symptomatisch. Die Be schwer den träten vor allem nach längerem Laufen und Stehen sowie beim Trep pen absteigen

wie auch in der Nacht auf. Auf der visuellen Analogskala (VAS) würde sie ihre Be schwer den im Durchschnitt zwischen sechs und acht beziffern. Seit zwei Jahren er folge eine regelmässige Analgetikaeinnahme in Form von Celebrex - Tabletten. Die Be schwerdeführerin arbeite als Betriebsmitarbeiterin in einer Fabrik (50 %). Seit Januar 2011 bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. 3.2

Am 1 0. Mai 2011 (Urk. 8/8/22-23, vgl. dazu auch Urk. 8/8/17-18) nannte Dr.

med . E.___, FMH Innere Medizin, als Diagnose eine schwere Varusgon arthrose mit schmerzhafter Dekompensation . Dr. E.___ führte aus, eine rein sitzende Tätigkeit in der Nähe beziehungsweise ohne einen langen Arbeitsweg könne im Umfang von 100 % verwertet werden. Eine stehende Tätigkeit sei nicht mehr ausführbar. Mit dem Abschluss der Erwerbsunfähigkeit sei in einem Viertel oder halben Jahr nach der Operation zu rechnen. Die Prognose sei abhängig von Resultat der Operation. 3.3

Am 1 5. Juni 2011 (Urk. 8/8/24-25) führte Dr. med. B.___, Insurance Medical Consulting, F.___, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine massivs t invalidisierende Varusg onarthrose beidseits auf. Es sei möglich, dass die aktuelle berufliche Tätigkeit in Zukunft nur noch unter erschwer ten Bedingungen oder gar nicht mehr ausgeübt werden könne. D ie schwere Gonarthrose beidseits sollte operiert werden. Nach der Operation wäre die Beschwerdeführerin i m Reinigungsdienst für etwa drei bis vier Monate arbeitsunfähig. Die Be schwerde führerin habe jedoch grosse Angst vor einer Ope ration. Für eine sitzende Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. 3 . 4

Mit Z eugnis vom 2 9. Juni 2011 (Urk. 8/8/36, vgl. dazu auch Urk. 8/8/17-18) attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin folgende Arbeits un fähig keiten: 100 % vom 3. bis 1 4. Januar 2011 (ganztags), 100 % vom 1 7. bis 2 1. Januar 2011 (ganztags), 50 % vom 2 1. bis 2 8. Februar 2011 (ganztags), 100 % vom 1. März bis 2 9. Mai 2011 (ganztags) . 3. 5

Dr. med. G.___, Oberärztin, Radiologie, H.___,

hielt im Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 8/8/14) gestützt auf ihre bildgebende Unter suchung fest, klinisch bestehe eine schwere Varus gonarthrose beidseits mit medialer leichter Bandinstabilität, einem prä operativem Winkel, einer Torsion und einer Antekurvation .

Am 3 0. November 2011 wurde durch PD Dr. Z.___ im linken Knie eine Pro these implantiert (Urk. 8/8 / 6).

Vom 1 0. bis 1 7. Dezember 2011 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationä ren Rehabilitation im I.___ auf. Der Aufenthalt war durch die extreme Schmerzhaftigkeit des linken Knies geprägt, welche mit verstärkten Analgetika begegnet wurde (Urk. 8/8/ 8).

PD Dr. Z.___ berichtete am 1 0. Januar 2012 von einem sehr guten postoperati ven Verlauf. Die Patientin sei fast beschwerdefrei (Urk. 8/8/10). 3. 6

Im medizinischen Bericht vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/10) attestierte der seit 2009 behandelnde Dr. med. J.___, FMH Innere Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 3. Januar 2011 bis auf weiteres und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. Februar bis 2 8. Februar 2011 und diagnostizierte einen Status nach einer Knie -Totalprothese links am 30. November 2011, einen Status nach einer Halluxoperation (Dr. med. K.___) im Jahr 2005 und ein chro nisches Cerviko cephalsyndrom mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit.

Dr. J.___ hielt fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden bereits seit 2005 Knieschmerzen mit Schmerzinvalidisierung und rezidivierenden Gelenks er güssen im Verlauf der folgenden Jahre. Die Arbeit als Kurierin sei seit anfangs 2011 nicht mehr ausführbar. Ein en Arbeitsversuch im Februar 2011 habe die Beschwerdeführerin abgebrochen. Die Prognose sei abhängig vom Operations- und Heilungsverlauf, wobei die Be deutung der Retropatellararthrose zur zeit nicht abschätzbar sei. Die bisherige Tätig keit sei aktuell und voraus sicht lich für eineinhalb Jahre nicht mehr zumutbar. Mit der Wiederaufnahme der beruf lichen Tätigkeit be ziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne wahr scheinlich nicht vor 2013 ge rechnet werden. Diese Angaben gälten mindestens seit der Operation.

In Ergänzung zum Fragebogen führte er aus, es sei zu bedenken, dass die Be schwerde führerin zurzeit rekonvaleszent nach d er Knie-Total pro thesen operation links am 3 0. November 2011 sei und eine Operation des Gegen knies bei schwe rer invalidisierender Gonarthrose beidseits vorzusehen sei, so bald das operierte Knie wieder genügend belastbar sei. Die Arbeits unfähigkeit be stehe wegen Schmerzinvalidisierung bereit s seit 3. Januar 201 1. Prognostische An gaben könnten erst nach der Operation beziehungsweise Rehabilitation des Gegen knies, frühestens im Jahr 2013 gemacht werden. 3. 7

Im Bericht vom 2 3 . April 2012 (Urk. 8/14 /1-4; Dokumenteneingangsdatum: 26.

April 2012, vgl. dazu auch Urk. 8/8/6-7, Urk. 8/8/10, Urk. 8/8/12-13, Urk. 8/8/32, Urk. 8/8/47, Urk. 8/14/5) hielt PD Dr. Z.___

fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden kör perliche Einschränkungen bei schwerer Gon arthrose beidseits, aufgrund derer sie in ihrem Beruf als Reinigungs mitarbeiterin nicht arbeitsfähig sei. Eventuell sei die bisherige Tätigkeit nach erfolgreicher Operation rechts wieder zumutbar. Aktuell bestehe aufgrund der schweren Gon arthrose im Knie rechts und des Status nach einer Knie operation links eine ver minderte Leistungsfähigkeit. Ab Mai 2012 sollte eine sitzende Tätigkeit bis 50 % möglich sein. Eine rein „sitzende“ Tätigkeit sei ihr im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag und Über-Kopf-Arbeiten ein bis zwei Stunden pro Tag je mit einer Leistung von 25 % zumutbar. Kon zentrations ver mögen und Belast barkeit seien schmerz be dingt eingeschränkt. Ferner sei die Be schwerde führerin nicht fahrtauglich. Eine er neute Operation (Im plantation Knie-Total prothese rechts) könne die Arbeits fähig keit wahr schein lich ver bessern. Aktuell sei nicht vorher seh bar, ob mit einer Wieder auf nahme der beruf lichen Tätigkeit be ziehungsweise Er höhung der Einsatz fähigkeit gerechnet wer den könne. 3. 8

Im Bericht vom 1 7. September 2012

(Urk. 8/21/11) berichtete PD Dr. Z.___,

er kenne die Beschwerdeführerin seit dem 3. Mai 2011, als sie sich das erste Mal in seiner Sprechstunde vorgestellt habe. Sie habe damals unter einer schweren varusbetonten

Gonarthrose beidseits gelitten. Zum damaligen Zeit punkt habe

bezogen auf das orthopädische Leiden - eine 100%ige Arbeits un fähig keit als Reinigungs mitarbeiterin bestanden . Eine rein sitzende Halb tags tätigkeit wäre wahr scheinlich möglich gewesen. Ob sich eine solche Stelle hätte finden lassen, ent ziehe sich seinem Beurteilungsbereich. Nach Im plan tation einer Knie-Total prothese links habe sich die Situation dieses Beines stabilisiert. Am rechten Knie sei es im Verlauf dieses Jahres klinisch und radio logisch zu einer leichten Pro gression der arthrotischen Veränderungen gekom men. Es sei deshalb auszu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Operation am 1 1. Oktober 2012 oder in den darauf folgenden drei Monaten post operativ einer Arbeit als Reinigungs mitarbeiterin nachkommen könne. Ob eine Tätig keit im Sitzen ab der sechsten postoperativen Woche möglich sein werde, zeige dann der Verlauf, wobei er nicht davon ausgehe. Er sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin bei normalem postoperativem Ver lauf ab Januar 2013 wieder arbeitsfähig sein werde. 4. 4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der B e schwer de führerin somatische Beeinträchtigungen, insbesondere Kniebeschwerden bei einem Status nach einer Knie-Totalprothesenoperation am 3 0. November 2011 bei schwerer Varusgonarthrose beidseits, bestehen . Für die Frage, ob beziehungs weise in wie weit die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Leis tungsvermögen einge schränkt ist, kann auf den Bericht

von Dr.

Z.___ (E. 3. 7) ab gestellt wer den. In diesem Bericht führte er in nachvollziehbarer und über zeugender Weise aus, dass die Beschwerdeführerin zwar aufgrund einer schwe ren Gon arthrose im Knie rechts und eine s Status nach einer Knie operation links nicht mehr als Reinigungs mitarbeiterin arbeiten könne, indes ab Mai 2012 eine sitzende Tätig keit zu 50 % möglich sein sollte. Dies bestätigte er auch in seinem Be richt vom 1 7. September 2012 (E. 3. 8), indem er festhielt, dass bei der Beschwerde führerin bezogen auf das orthopädische Leiden eine 100%ige Arbeits un fähigkeit als Reinigungs mitarbeiterin

bestanden habe, aber eine rein sitzende Halb tages tätig keit

wahrscheinlich möglich gewesen wäre. Dr.

B.___

und Dr. E.___

er achtete n die Be schwerde führerin (E. 3.2-3) noch vor der Knie-Total pro thesen operation

vom 30. November 2011 in sitzender Tätigkeit gar als voll arbeitsfähig.

In Bezug auf die Ausführungen im Bericht von Dr. Z.___ vom 1 7. September 201 2 (E. 3. 8) im Zusammenhang mit der am 1 1. Oktober 2012 bevorstehenden Operation am rechten Knie ist anzumerken, dass diese die Verhältnisse nach dem Ver fügungs erlass am 2 4. August 2012 betreffen und demnach nicht mehr vom Be ur teilungszeitraum erfasst sind, weshalb sich Weiterungen hiezu erübri gen. 4.2

Was den Bericht von Dr. J.___ anbelangt (E. 3. 6), wonach die Arbeit als Kurierin seit Anfang 2011 und die bisherige Tätigkeit aktuell und voraussicht lich für eineinhalb Jahre wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht zumutbar sei, so ist festzuhalten, dass er nicht darlegt, weshalb der Beschwer deführerin keine behinderungsangepasste, beispielsweise eine sitzende Tätigkeit in einem allenfalls reduzierten Umfang zumut bar sein soll. Insofern überzeugt die Einschätzung von Dr. J.___ nicht. 4.3

Die weiteren im Recht liegenden medizinischen Be richte bestätigten die Ein schätzung bezüglich der Arbeitsunfähigkeit in bis heriger Tätigkeit als Reini gungsmitarbeiterin

/

Kurierin

im Wesentlichen (E. 3. 1, E. 3.4); Dr. G.___ (E. 3.5) und der Bericht des

I.___

(E. 3. 5) äusserten sich weder zur Arbeits fähig keit in bisheriger noch in behinderungsangepasster Tätigkeit. 4.4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf die Bericht e von Dr.

Z.___ (E. 3. 7- 8) abgestellt werden kann und der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu b e tr achten ist, dass die Be schwerde führerin in bis heriger Tätigkeit arbeitsunfähig und in einer leidens ange passten

rein sitzenden Tätig keit ab Mai 2012 wieder zu 50 % arbeitsfähig ist. Von weiteren Abklä rungsmass nahmen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesund heitliche Bee inträchtigung erwerbstätig wäre. 5.1.1

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig ein zustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditäts be messung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheit liche Beein träch tigung bestünde(Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157).

Bei im Haushalt täti gen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse eben so wie all fällige Erzie hungs

- und Betreu ungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berück sichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent wickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der ver sicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür digen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial ver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bun desgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 5.1.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2 4. August 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden

ihrer Tätig keit als Reinigungsmitarbeiterin weiterhin zu einem Pen sum von 50 % nach ginge und die restlichen 50 % im Haushalt tä tig wäre . Dies blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und ist angesichts der plausiblen An gaben seitens der Beschwerdeführerin während des Ressourcengesprächs vom 20.

Fe bruar 2012 (Urk. 8/11 Ziff.

2) sowie mit Blick auf das bisherige Stellen pensum von 50 % (Urk. 8/7) nicht zu beanstanden.

Nachdem die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, findet die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung (E. 1.4 hievor). 5.2

Der letzte Arbeitgeber bestätigte im Jahr 20 12

(hypothetischer Rentenbeginn) einen möglichen Lohn bei intakter Gesundheit von Fr. 2‘300 .-- pro Monat (bei einem Pensum von

50 %), was einem Jahres ein kommen (inklusiv 13. Monats lohn; Urk. 8/7 Ziff. 2.11-2.12) von Fr. 29‘900 . -- entspricht . Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne des Bun des amtes für Statistik abzustellen, g emäss welchen sich das Einkommen (40 Stun denwoche) für eine einfache und repetitive Tätigkeit für Frauen im Jahr 20 10 auf Fr. 4‘ 225 .-- belief (LSE 2010 Tabelle TA1). Un ter Berücksichtigung der noch 50 %igen Arbeitsfähigkeit, der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41. 7 Stun den im massgebenden Jahr 20 12 und der Lohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 12 -2 013 S. 90 Tabelle B9.2 und S. 91 Tabelle B10.3, Index 2 579 auf 2630) resultiert ein mögliches Einkommen von rund Fr. 26‘950 . -- (Fr.

4‘225.-- /

2 : 40 x 41.7 x 12 / 2579 x 2630) .

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund heits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfs arbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungs be dingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durch schnitt lichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Ab zuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invaliden ein kom men unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Paralleli sierung der Vergleichsein kommen mit ver ant wortliche invaliditäts fremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berück sichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen können der Be schwerde führerin nur noch sitzende Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % zugemutet wer den. Mit Blick darauf sowie auf ihr bereits fortgeschrittenes Alter erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % resultiert ein Invaliden ein kom men von nurmehr

Fr. 24‘255.-- . Bei einem Validenlohn von Fr. 29‘900 .-- und einem Invalidenei nkommen von Fr. 24‘255 .-- resul tiert ein Invaliditätsgrad von 18. 9 % und - ents prechend dem gewichtet en

Er werbs anteil von 5 0 % - ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet

9 %. 5. 3

Die Beschwerdegegnerin hat aus verwaltungsökonomischen Gründen auf eine Ab klärung im Haushalt verzichtet. Angesichts des Umstandes, dass eine Ein schränkung im Haushalt bei einem Aufgabenbereichsanteil von 50 % und bei einem Teilinvaliditätsgrad von 9 % über 62 % betragen müsste, damit ein ren tenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

resultieren würde, ist ein Ver zicht auf eine Haushaltsabklärung aus verwaltungsökonomischen Grün den – nicht zuletzt auch wegen der Schadenminderungspflicht (Mit hilfe der Familienmitglieder; vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2) - entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin - nicht zu be an standen .

Es ist daher von einem nicht rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von unter 40 % auszugehe n. 6.

Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. August 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich