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IV.2012.01013

Das nach Rückweisung durch Bundesgericht eingeholtes psychiatrisch-orthopädisches Gutachten erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Abweisung. (BGE 9C_177/2014)

Zürich SozVersG · 2014-01-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1954,

war zuletzt vom

1. April 1978 bis 2004 bei der Y.___

als A ngestellter der Fracht tätig

(Urk. 12/8

Ziff. 1 und Ziff. 4.1) und meldete sich am 1 1. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 12/2 und Urk. 12/6) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen (Urk. 12/9, Urk. 12/11) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 12/7-8)

Sachverhalt ab und sprach dem Versi cherten mit Verfügung en vom 1 9. November 2004 (Urk. 12/19) und vom 2 8. Januar 2005 (Urk. 12/20) eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für ein Kind zu. 1.2

Im Jahre 2006 führte die IV-Stelle im Rahmen eines von Amtes wegen einge leite ten Revisionsverfahrens medizinische Abklärung en (Urk. 12/23, Urk. 12 /25) durch

und veranlasste bei der

Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 3 1. März 2008 erstattet wurde (Urk. 12/35).

Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 12/39, Urk. 12/46) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 (Urk. 12/50) die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab Dezember 20 08 auf eine Viertels rente herab .

Mit Urteil vom 7. Mai 2010 im Verfahren IV.2008.01151 (Urk. 12/55) wies das hiesige Gericht die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2008 am 1 0. November 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 12/51/3-7) ab.

Die gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom Versicherten am 2 8. Juni 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 12/56/4-8) wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 2 6. Januar 2011 (Urk. 12/61) in dem Sinne gutgeheissen, dass

die Sache zur Vornahme einer ergänzenden psychiatrischen Abklärung des Versicherten an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Dispositiv Ziff. 1 in Verbindung mit E.

4.2). 1.3

In der Folge holte die IV-Stelle weitere medi zinische Berichte (Urk. 12/72-75) ein und veranlasste beim A.___ ein psychiatrisch -orthopädisches Gutachten, welches am 9. November 2011 erstattet wurde (Urk. 12/80). Mit Vorbescheid vom 1 9. Dezember 2011 (Urk. 12/88) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Reduktion der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 in Aussicht . Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Januar und am 1. März 2012 Einwände (Urk. 12/92, Urk. 12/99) und reichte medizinische Berichte (Urk. 12/91, Urk. 12/98) ein. Hierzu nahmen die Gutachter des A.___ am 2. Juli 2012 Stellung (Urk. 12/101) .

Mit Verfügung vom 1 6. August 2012 (Urk. 12/104-106 =

Urk. 2/1-2) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 auf eine Viertelsrente herab. 2.

Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 6. August 2012 (Urk. 2/1 -2) am 2 1. September 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei ihm weiter hin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2012 (Urk.

11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 8. Januar 2013 (Urk.

13) zur Kenntnis ge bracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Reduktion der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente damit (Urk. 2/ 1- 2), dass, wie vom Bundesgericht gefor dert, eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden sei. Wegen einer im März 2011 erfolgten Schulteroperation sei der Beschwerdeführer zudem orthopädisch abgeklärt worden. Die Abklärungen hä tten ergeben, dass psychiat risch von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden könne. Orthopädisch sei es zu keiner wesentlichen Änderung gekommen. Die ange stammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, hingegen sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 90 % zumutbar. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %, womit der Beschwerdeführer ab Dezember 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Verfügungsteil 2 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, auf das A.___ - Gutachte n könne nicht abgestellt werden. Es sei weder ein Depressions test noch ein Konzentrationstest durchgeführt worden.

D as Gespräch mit dem psychiatrischen A.___ - Gutachter habe lediglich 45 Minuten gedauert und sei ohne Übersetzung durchgeführt worden . Während der Begutachtung habe der A.___ - Gutachter noch während etwa 20 Minuten telefoniert (S. 3 Ziff. 4). Im Weiteren sei das Gutacht en unsorgfältig erstellt, und die Beschwerden seien nur oberflächlich aufgenommen worden . Zudem

sei keine Fremdanamnese eingeholt worden (S. 4 Mitte). Er leide auch an Wirbelschmerzen, welche bei der Begut achtung ungenügend berücksichtigt worden seien (S. 4 unten). Eine Verbesse rung seines Gesundheitszustandes sei gestützt auf das A.___ - Gutachten nicht ausgewiesen (S. 5 Ziff. 5). 3.

3.1

Mit Urteil des Bundesgerichts vom 2 6. Januar 2011 (Urk. 12/61) wurde festge halten, dass der Sachverhalt in Bezug auf die somatischen Rückenbeschwerden korrekt festgestellt worden sei (S. 4 f. Ziff. 4.1). Hingegen sei eine zusätzliche fachpsychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers unumgänglich, da an lässlich der Z.___ - Begutachtung diesbezüglich keine genügenden Abklärungen erfolgt seien (S. 5 Ziff. 4.2).

Da sich der Beschwerdeführer nach dem

Urteil des Bundesgerichts am 8. März 2011 eine r Schulteroperation unterziehen musste (vgl. Urk. 12/72/10-11), wurde zusätzlich eine orthopädische Abklärung veranlasst (vgl. Urk. 12/86 S. 3) . Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob das von der Beschwerdegegnerin ergänzend eingeholte psychiatrisch-orthopädische

A.___ - Gutachten vom November 2011 (Urk. 12/80) den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Exper tis e (vorstehend E. 1.3) genügt. 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom

1 5. Mai 2011 (Urk. 12/72/1-6) folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Subs capularis -Ruptur mit medialer Instabilität der langen Bicepssehne rechts, bestehend seit Januar 2011 (vgl. Operationsbericht; Urk. 12/72/10-11) - chronisches lumbos pondylogenes Syndrom rechts mit /bei: - Foraminalstenosen L4/5 und L5/S 1 links mehr als rechts (MRI Lenden wirbelsäule [LWS] vom 1 3. März 2003) - kleine fokale Diskusprotrusion L3/4 in den Recessus und bis ins Neuro foramen rechts - Status

nach zweimaliger Einlage eines caudalen

epiduralen Katheters 2001 sowie vom 2 4. bis 2 8. März 2003 - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - muskuläre Dysbalance - chron isches cervicospondylogenes Synd rom beidseits - Osteochondrose C3/4 (Halswirbelsäue [ HWS ] 1 8. September 2003) - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - muskuläre Dysbalance des Schultergürtels - rezidivierende mittelgradige depressive Episode, anhaltende somato forme Schmerzstörung - mittelschweres bis schweres gemischtes Schlafapnoe-Syndrom, beste hend seit Juli 2010 (vgl. Urk. 12/72/7-9) - Omarthrose links mit AC-G e le nks-Arthritis (Diagnose Röntgenabklärung vom 5. April 2004, Spital C.___) - Ein- und Durchschlaf störung multifaktorieller Aetiologie - Differenzialdiagnose bei chronischem Schmerzsyndrom, psychosozia ler Belastungssituation, Nykturie

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___

Spannungskopfschmerzen, eine arterielle Hypertonie, eine

Hypercholes terinämie, eine Adipositas (BMI 30 kg/m 2), einen Verdacht auf subakute chronische Epididymitis links und eine Pros tatahyperplasie Stadium I mit sonographisch

Parenchymverkalkung .

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 3. Januar 2000 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 2 8. Januar 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Seit Herbst 2010 habe sich dessen gesundheitliche Situation aufgrund der rechtsseitigen Schulterschmerzen zusätzlich verschlechtert. Am 8. März 2011 sei e ine Operation in der D.___ erfolgt, mit seither bestätigter Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Einerseits bestünden beim Beschwerdeführer somatische Einschränkungen, andererseits psychische Probleme, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Als arbeitsrelevant müsse auch das 2010 diag nostizierte, mittelschwere bis schwer e Schlaf-Apnoe-Syndrom gewertet werden, da beim Beschwerdeführer wegen seiner klaustrophobischen Beschwerden keine Therapieoptionen bestünden (S. 1). Seit dem 2 4. Februar 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit (Ziff. 1.6). Arbeiten sei dem Beschwerdeführer nur in einem sehr verminderten Pensum möglich (Ziff. 1.7, Ziff. 3). 3.3

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in s einem Be richt vom 2 4. Mai 2011 (Urk. 12/73) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - Foraminalstenosen L4/5 und L5/S1 links mehr als rechts (MRI LWS vom 1 3. März 2003) - kleine fokale Diskusprotrusion L3/4 in den Recessus und bis ins Neu ro foramen rechts - Status nach zweimaliger Einlage eines kaudalen epiduralen Katheters 2001 sowie vom 2 4. bis 2 8. März 2003 - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - muskuläre Dysbalance - chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits mit : - Osteochondrose C3/4 (HWS 1 8. September 2003) - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - muskuläre Dysbalance des Schultergürtels - mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Adipositas

Dr . E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 1. September 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 1. Mär z 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 2 4. Februar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Belast barkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten, in Zwangshaltungen, für langandauerndes Stehen, insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repe titiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien, sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, sei der Beschwerdeführer auf grund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar erschienen körper lich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ohne He ben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. Um die prozentuale Leistungsfähigkeit bestimmen zu können, müsste beim Beschwerdeführer ein Leistungstest durchgeführt werden (Ziff. 1.7). Durch Fortset zen der Physiotherapie und durch physikalische Massnahmen könne mittelfris tig bis langfristig eine Verbesserung der Beschwerden und damit verbunden eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erreicht werden (Ziff. 1.8) 3.4

Med. pract . F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 0. Juni 2011 (Urk. 12/74 /1-4) folgende Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F3 3. 1) - anhaltende somatoforme Störung (ICD-10 F45.4) - Schulteroperation rechts mit Einschränkungen des linken Armes, Januar 2011 - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

Med. pract . F.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. September 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 1 6. Juni 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei alle vier Wochen bei ihm in einer Sitzung (Ziff. 1.5). Er leide an Konzentrationsstörungen, Ver gesslichkeit, rascher Erschöpfung und an Rückenschmerzen. Hinzu komme ein kompletter Ausfall der r echten Schulter und des rechten Armes. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 5. September 2008 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % . Im geschützten Rahmen sei er noch zu 20 bis 30 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6-7). 3. 5

Dr. med. G.___, Leitender Arzt Orthopädie, D.___,

nannte in sei nem Operationsbericht vom 8. März 2011 (Urk. 12/72/10-11) als Diagnose eine Subscapularis -Ruptur mit medialer Instabilität der langen Bicepssehne recht s . Es sei eine Schulterarthroskopie mit Tenotomie/ Tendonese der langen Bicepssehne und Subscapularis-Repair

durchgeführt worden (S. 1). Im Verlaufsbericht vom 1 8. April 2011 (Urk. 12/72/17) führte Dr. G.___ aus, der Beschwerdeführer habe in der letzten Zeit etwas Wetterfühligkeit entwickelt, sei aber ansonsten prak tisch schmerzfrei. Bei regelrechtem Verlauf sei er weiterhin zu 100% arbeitsun fähig.

I n seinem Bericht vom 3 0. Juni 2011 (Urk. 12/75/5) führte Dr. G.___

aus, gemäss seiner Einschätzung bestehe per 1. Juli 2011 betreffend die rechte Schulter wie d er eine volle Arbeitsfähigkeit. 3. 6

Die Gutachter des A.___ erstatteten am 9. November 2011 das von der Beschwer degegnerin veranlasste psychiatrisch-orthopädische Gutachten (Urk. 12/80). Sie stellen zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f. lit . E. Ziff. 1): - chronisches cervico-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei : - endphasigem Bewegungsschmerz der HWS und gering eingeschränk tem Bewegungsradius der LWS mit en d phasiger Schmerzauslösung, verkürzte Iliopsoasmuskulatur - aktuell radiologisch attestierter Streckfehlhaltung der HWS mit leicht gradiger rechtskonvexer Skoliose der HWS. Fortgeschrittene Osteo chondrose

des Bewegungsapparates C3/4, mässig auch C2/ 3. Mässige Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose der HWS insgesamt. Fer ner rechtskonvexe Skoliose der LWS, mässige Osteopenie . Mässige Osteochondrosen L4/5 und diskret auch L3/4 sowie lumbosakrale

Spondylarthrose . Die beschriebenen röntgenpathologischen Auf brauchbefunde d er HWS und der LWS überschr e iten im geringeren Masse die altersübliche Norm - Status nach arthroskopischer Revision eines Impingementsyndroms und einer Arthrose der rechten Schulter (8. März 2011), postoperativ klinisch unauffälliger Schulterbefund, subjektiv jedoch weiter bestehende Schul terschmerzen rechts - geringgradige

Impingementsymptomatik der linken Schulter, vorgese hene arthroskopische Revision in der D.___ am 2 6. Oktober 2011 - geringgradige Hüftarthrose links mehr als rechts mit/bei: - klinisch gering eingeschränkter Beweglichkeit links mehr als rechts - röntgenologisch keine Arth r osezeichen

Sie stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 2): - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Knick-Senk-Spreizfüsse, adäquat mit MBT-Schuhen versorgt

Die Gutachter führten zusammenfassend aus, aus somatischer Sicht seien noch altersassoziierte, leichte, wechselbelastende Arbeiten zumutbar. Diese Tätigkei ten sollten rückenadaptiert sein und keine Arbeiten in Zwangshaltungen für die HWS und für den Rumpf fordern. Sie dürften keine repetitiven Bewegungsan forderungen an die HWS und an den Rumpf stellen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert, in Ausnahmefällen seien Gewichte bis 15 kg tolerabel. Ebenfalls aus überwiegend prävent iven Gründen zu vermei den seien Arbeiten mit statischen Beanspruchungen der Hüftgelenke wie z.B. kniend, hockend, kauernd und, wegen der beschriebenen Schulterpathologie, keine Arbeiten in Überschulterhöhe. Derart qual itativ angepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (S. 23 unten

lit . F).

In der bisherigen Tätigkeit im Gepäckbereich und in der Frachtabfertigung be stehe sei t Rentenbeginn 2004 dauerhaft eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Sämtliche Tätigkeiten, die mit dem vorbeschriebenen Belastungsprofil korre lierten, könnten dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zugemutet werden. Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 25 Mitte).

Die Gutachter führten ferner aus, dass sie mit den Ausführungen der Z.___ - Gut achter vom März 2008 (Urk. 12/35) weitgehend einig seien, jedoch in einer ange passten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 %

anstatt von 90 %

ausgingen. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erscheine aktuell weder somatisch noch psychiatrisch begründbar (S. 24 Mitte).

Auch die von Dr. E.___

(vorstehend E. 3.3) am 2 4. Mai 2011 beschriebenen qualitativen Zumutbarkeitsaspekte entsprächen weitgehend dem von ihnen aktuell zusammengefassten Belastungsprofil (S. 24 unten f.).

Der psychiatrische Gutachter des A.___

konnte nach seiner Untersuchung vom 2 2. September 2011 keine psychiatrische Diagnosen mit Relevanz für die Ar beitsfähigkeit stellen und nannte als Diagnosen ohne Relevanz für die A rbeits fähigkeit eine Dysthymia ICD-10 F34.1 und eine anhalte nde somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F 45.4 (S. 32 Ziff. 3) . Er führte aus, im psychiatrischen Gespräch hätten sich weder inhaltliche noch formelle Denkstörungen gefunden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für halluzinatives Erleben, keine Konzentra tionsstörungen und keine Störungen im Ultrakurzzeit-, Kurzzeit- und im Lang zeitgedächtnis.

Es hätte n sich eine gewisse Melancholie sowie ein Interessenverlust für im Allge meinen als angenehm erlebte Aktivitäten und ein Gefühl der Wertlosigkeit gezeigt. Aus psychiatrischer Sicht könne beim Beschwerdeführer die Diagnose einer Dysthymia gestellt werden. Er zeige fast täglich und die meiste Zeit des Tages eine depressive Stimmung, im Wesentlichen unbeeinflusst von den äusseren Umständen und seit längerer Zeit anhaltend. Er habe auch über Schlafstörungen berichtet (S. 32 Ziff. 4). Im Untersuchungsgespräch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine akute Suizidalität ergeben (S. 33 oben).

Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme

Schmerz störun g (ICD-10 F 45.5) zeige. Wenn auch am Anfang eine körperliche Symptomatik vorgelegen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von schwierigen lebensgeschichtlichen Erfahrungen (Alkoholismus des Vaters, Invalidität der Mutter) die Schmerzen dysfunktionell ausgestalte. Vorherrschende Beschwerde sei ein andauernder Schmerz, dessen Ausbreitung im ganzen Körper sich medizinisch nicht erklären lasse. Aufrecht erhaltender Faktor für die Schmerzproblematik sei die ungünstige Ehesituation mit der arbeitsunfähigen Frau. Aus psychiatrischer Sicht komme er zu einem ähnlichen Schluss wie med. pract . F.___ (vorstehend E. 3.4), welcher eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert habe . Im Gegensatz zu den behandelnden Psychiater n sei aufgrund des psychopathologischen Befun des, der ausser einer Melancholie und einer dysthymen Stimmung unauffällig gewesen sei, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an eine r

Dysthymia

leide, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 33 oben).

Die vom psychosomatischen Gutachter der Z.___ (2 9. Januar 2008) diagnosti zierte remittierte rezidivierende depressive Störung könne bestätig t werden und es sei - ebenf alls in Übereinstimmung mit der Z.___

- ab Datum der psychoso matischen Untersuchung von einer Verbesserung auszugehen.

Eine gewisse subjektive Restsymptomatik dürfte auch mit dem tiefnormalen Citalopram -Spiegel erklärt werden und zeige, dass der Beschwerdeführer noch nicht optimal behandelt sei.

Aufgrund der andauernden schwierigen Lebenssituation müsse davon ausge gan gen werden, dass der Beschwerdeführer eine chronische Melancholie zeige, was die Diagnose

Dysthymia (ICD-10 F34.1) rechtfertige. Aus versiche rungs me di zinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben. Er bringe die für einen Arbeitsplatz notwendigen Qualitäten wie pünktliches Erscheinen, Fähig keiten Neues zu lernen und kognitiv-affektive Flexibilität mit. Er könne am Leben teilnehmen. Der Beschwerdeführer könne auch mit den Schmerzen um gehen, so zeige er keine schwere somatische oder psychiatrische Komorbidi tät . Es liege auch keine Persönlichkeitsstörung vor (S. 33 Mitte).

Der psychiatrische Gutachter führte ferner aus, er sei mit dem pychosomati schen Fachgutachten der Z.___ vom Januar 2008 einverstanden, dass beim Beschwerdeführer keine aktiven psychiatrischen oder psychosomatischen Er krankungen bestünden, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aus ser den dysthymen Symptomen habe schon damals beim Beschwerdeführer ein unauffälliger Psychostatus bestanden. Zwischenzeitlich kurze depressive Ein brüche (z.B. im Rahmen von Akzentuierungen der psychosozialen Probleme) seien nicht völlig auszusch liessen. Prognostisch könne für die Zukunft gesagt werden, dass, wenn der Beschwerdeführer regelmässig in die psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung gehe, und wenn er die Medikation regelmässig in optimaler Dosis einnehme, die Prognose als gut zu beurteilen sei (S. 33 f. unten).

Somit bestehe aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer seit der Z.___ - Begutachtung (2 9. Januar 2008) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl für die bisherige wie auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 34 oben). 3. 7

Am 2 4. Februar 2012 nahmen Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. I.___, Psychologe und Supervisor, J.___, zum A.___ - Gutachten Stellung (Urk. 12/98 = Urk. 3/3). I n der Hauptsache stellten sie folgende Diagnosen (S. 3 f. Ziff. 14): - rezidivierende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Übergewicht (BMI = 28) - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - chronisches cervikospondylogenes Syndrom beidseits - seitenwechselnde pseudo- radikuläre Beinschmerzen - Schulterschmerzen beidseits - Senkhohlfuss - Fibromyalgie

Dr. H.___ und Dr. I.___ führten aus, dem psychiatrischen Teil des A.___ - Gut achtens komme kein Beweiswert zu (S. 1). So habe das psychiatrische Gut achten lediglich 45 Minuten gedauert, wovon mindestens 20 Minuten auf französisch geführte Telefonate des Gutachters ausgemacht hätten, was die Be fra gungsze it auf etwa 30 Minuten reduziert habe . Einen psychopathologischen Befund in einer so kurzen Zeit zu erheben, sei nicht möglich (S. 2 Ziff.4).

Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer 2003 in der Badewanne ausge rutscht sei. Vielmehr habe er sich in der Badewanne getrocknet und dann plötz liche Schmerzen im Rücken verspürt. Dies sei zudem abgeschrieben worden, da der Beschwerdeführer hierzu nicht befragt worden sei. Auch falsch sei, dass der Beschwerdeführer acht Monate in der Klinik K.___ gewesen sei. Er sei lediglich acht Wo chen dort gewesen. Zudem sei der Nikotin stopp nicht 1968 sondern am 2 5. Mai 1978 erfolgt. E r nehme keine Drogen, auch nicht selten. Im Übrigen sei der Rückzug des Beschwerdeführers deutlich. So sei er grösstenteils am Tag zu H ause und habe noch einen Kollegen, welchen er an den Wochenen den sehe. Der Beschwerdeführer helfe noch etwas im Haushalt und spaziere, ansonsten liege er meistens. Er habe nicht 1998 sondern im Mai 1997 den Unfall erlitten. Da das Swissair- Grounding 2001 gewesen sei, habe er nicht, wie behauptet worden sei, bis 2003 bei Swissair gearbeitet. Richtig sei, dass er nach dem Grounding bis 2003 bei Y.___ gearbeitet habe (S. 2 Ziff. 5).

Be i der Diagnosestellung durch den psychiatrischen A.___ - Gutachter handle es sich lediglich um eine Momentaufnahme im Begutachtungsgespräch (S. 2 Ziff. 6).

Zudem sei der Tagesablauf deutlich positiv überzeichnet. Der zweite Tagesablauf sei vom ersten abgeschrieben, und der Beschwerdeführer habe gemeint, kaum dazu befragt worden zu sein. Erstens müsse er immer wieder liegen, und zweitens wache er nachts immer wieder auf. Drittens könne er nur noch kurze Strecken mit dem Auto fahren. Dr. H.___ und Dr. I.___ führten aus, der realistische Tagesablauf sei der Folgende: „ Aufstehen 7.30 Uhr, Früh stück, Einkaufen, spazieren, Hilfe im Haushalt, liegen, Mittagessen, erneut lie gen, spazieren, abends liegen und sitzen, kurz fernsehen, Bettruhe um etwa 22 Uhr, nachts immer wieder aufwachen, gehen in der Wohnung, dann wieder ins Bett “ (S. 2 Ziff. 7). Auch die Beschwerden seien nur oberflächlich aufgenommen worden, weshalb d e nn auch keine Depression d i agnostiziert worden sei, in der Folge sei dann auch pünktliches Erscheinen möglich (subjektiv abhängig vom Verlauf der Nacht). Die Aussage, der Beschwerdeführer könne sich mit Neuem auseinandersetzen, sei wegen seiner Angst

falsch (S. 3 Ziff. 9). Eine Fremd anamnese fehle. So habe die Ehefrau angegeben, der Beschwerdeführer könne noch beim Kochen helfen und Gemüse zubereiten. Er sei sehr vergesslich und aggressiv. Er könne noch etwas staubsaugen. Die Reise nach L.___ werden im Flugzeug zurückgelegt, wegen der Schmerzen. Er fahre noch kurze Strecken mit dem Auto (S. 3 Ziff. 11).

Dr. H.___ und Dr. I.___ kritisierten weiter, dass die A.___ - Gutachter eine zusätzliche Objektivierung durch neuropsychologische Test s

unterlassen hätten . Sie, also Dr. H.___ und Dr. I.___, hätten dies nachgeholt. Zusammenfassend ergebe sich das Bild einer mittelgradigen Depression bei erhöhtem Misstrauen. Das kognitive Leistungsprofil sei je nach getestetem Teilbereich sehr unter schiedlich, die Aufmerksamkeit und die Konzentration sei en teilweise einge schränkt (siehe Entlassungsbericht des J.___ vom 3 0. März 2009; Urk. 12/72/19-23 = Urk. 12/74/5-9 = Urk. 12/91/5-9 = Urk. 3/2). Auch die Intelligenzleistung sei im unteren Durchschnitt (S. 3 Ziff. 12). Es finde sich kein Nachweis einer Verbesserung des psychiatrischen Zustandes (S. 3 Ziff. 13).

Subjektiv sei der Beschwerdeführer etwa 50 % arbeitsunfähig. Das positive Leis tungsbild sei, dass der Beschwerdeführer abwaschen, putzen und staubsaugen könne, dies aber deutlich verlangsamt. Gehen könne er etwa 60 Minuten und a u ch etwas Fahrrad fahren sei möglich . Stehen könne er 15 Minuten und s itzen 45 Minuten. Zum negativen Leistungsbild sei zu sagen, dass der Beschwerde führer immer wiede r abliegen müsse, nicht schwer heben könne, keine grossen Anstrengungen, keinen Stress und keinen Publikumsverkehr ertrage (er könne n icht an einen Eishockeymat ch gehen) . Er könne auch keine Arbeiten ausfüh ren, w o Konzentration erforderlich sei .

Objektiv bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, aufgrund des positiven wie auch des negativen Leistungsbildes, sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression und der Fremdanamnese, eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % auch in angepasster Tätigkeit (S. 4 Ziff. 15). 3 . 8

Zu der von Dr. H.___ und Dr. I.___, J.___, geäusserten Kritik (vorstehend E.

3.7) nahmen die A.___ - Gutachter am 2. Juli 2012 Stellung (Urk. 12/101). Zum Untersuchungsablauf hielten sie fest, dass die orthopädische und die psy chiat rische Untersuchung des Beschwerdeführers entsprechend den Standards der Fachgebiete erfolgt seien. Aus der Dauer einer psychiatrischen Untersu chung könne nicht auf eine mangelhafte Befunderhebung oder falsche Diag nostik ge schlossen werden.

Ob der Beschwerdeführer nun im Jahr 2003 in der Badewanne aus gerutscht sei, oder beim Abtrocknen in der Badewanne durch eine ungeschickte Bewegung plötzlich Rückenschmerzen verspürt habe, sei für die Diagnostik unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, da ss offenbar eine Bagatelle eine

Schmerzexazer bation ausgelöst habe (S. 2 oben).

Zudem belege gerade die Angabe, der Beschwerdeführer habe lediglich 8 Wo chen an einem Programm teilgenommen, dass offenbar die Diagnose nicht so schwerwiegend gewesen sei, dass eine längerfristige monatelange tagesklinische Behandlung notwendig gewesen wäre.

Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens habe nicht fest ge stellt werden können . So sei der Beschwerdeführer noch in der Lage, an den Wochenenden einen Kollegen zu treffen. Der Beschwerdeführer habe ange geben, er habe 1997 einen Arbeitsunfall erlitten. Die Angabe des Jahres 1998 in der Epikrise beziehe sich auf die Mitteilung durch Dr. F.___, welcher in seinem Bericht vom 2 1. Juli 2004 (Urk. 12/11) mitgeteilt habe, der Beschwer deführer habe 1998 den Unfall mit Rückenverletzung erlitten. Insoweit belege diese Angabe sogar die eingehende Auseinandersetzung mit der Aktenlage (S. 2 Mitte) .

Die Annahme, die Diagnose „ Dysthymia “ stütze sich lediglich auf den psycho pa thologischen Befund, entbehre der Grundlage, so habe sich das psychiatrische Gutachten eingehend mit der Differenzialdiagnostik auseinander gesetzt, und es sei begründet worden, weshalb die Diagnose „depressive Episode“ nicht gestützt werde. Ob der Beschwerdeführer kurze Strecken mit dem Auto zurücklege oder nicht, sei nicht erheblich. Immerhin könne er ein Kraftfahrzeug bewegen und nehme damit am öffentlichen Verkehr teil. Die Gutachter des A.___ führten aus, d ie Befunderhebung sei nach den Standards des AMDP erfolgt. Eine r Fremdanamnese habe es vor dem Hintergrund der eindeutigen Befundlage nicht bedurf t, ebenso

wenig einer neuropsychologischen Untersuchung. Die von Dr. H.___ und Dr. I.___ erwähnte testpsychologische Untersu chung liege Jahre zurück und sei überdies nicht durch Symptomvalidierungstests bestätigt (S. 2 unten).

Bezüglich der Schulterbeschwerden sei im Gutachten vom November 2011 eine schmerzbedingte eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter dokumen tiert worden. Im Übrigen sei die skelettmuskuläre Funktion im Bereich des Schultergürtels und der oberen Extremitäten insgesamt unauffällig (S. 3 oben). Der aktuelle Röntgenbefund beider Schultern vom Oktober 2011 sei berücksich tig t worden. Dieser habe keine Arthroseaspekte ergeben. Ansonsten seien beid seits altersentsprechend normale Gelenkverhältnisse beschrieben worden. Im Rahmen des orthopädischen Belastungsprofiles sollten unter anderem Arbeiten in Überschulterhöhe nicht mehr zugemutet werden. Die von Dr. B.___ in seinem internistischen Bericht vom Januar 2007 (Urk. 12/ 23) formulierte Omarthrose links mit AC-Gelenkarthriti s habe nicht bestätigt werden kö nnen, ebenso wenig eine Tendinitis (S. 3 Mitte) . Die A.___ - Gutachter hielten zusam menfassend fest, dass sie bei ihrer versicherungsmedizinischen Feststellung im Gutachten vom November 2011 verblieben (S. 3 unten). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre ab Dezember 2008 verfügte Rentenreduk tion (Urk. 2/1-2) auf das nach dem Urteil des Bundesgerichts (Urk. 12/61) ein geholte psychiatrisch-orthopädische A.___ - Gutachten vom November 2011 (vorstehend E. 3.6) und ging davon aus, dass orthopädisch keine wesentliche Verä nderung seit dem Z.___ - Gutachten (Urk. 12/35) bestehe, psychiatrisch je doch von einem verbesserten Gesundheits zustand ausgegangen werden könne (vorstehend E. 2.1). 4.2

Das A.___ - Gutachten, so insbesondere auch das psychiatrische Teilgutachten, berücksichtigt e die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begrün det. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vor stehend E. 1.3) vollumfänglich .

Die von Seiten der Fachpersonen des J.___

im Februar 2012 geäusserte Kritik (vorstehend E. 3.7) am A.___ - Gutachten, die so auch vom B eschwerdeführer übernommen wurde (vgl. Urk. 1), vermag nicht zu überzeugen. So brachten die Fachpersonen des J.___ im Wesentlichen irrelevante Punkte vor, welche die vom psychiatrischen Gutachter des A.___ gestellte Diagnose nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. D ie Gutachter des A.___ äusserten sich in ihrer Stellung nahme vom Juli 2012 (vorstehend E. 3.8)

sodann ausführlich zur Kritik.

Insbe sondere vermag die Begründung der Fachpersonen des J.___, warum der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit lediglich noch zu 30 % arbeitsfähig sei, anhand des positiven und negativen Leistungsprofils, welches wortwörtlich aus dem Bericht vom März 2009 (vgl. Urk. 12/72/19-23 = Urk. 12/74/5-9 = Urk. 12/91/5-9 = Urk. 3/2 S. 5 Mitte) übernommen wurde, in keinster Weise zu überzeugen .

D ass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Eishockey match keinen Publikumsverkehr ertrage, lässt keine Rückschlüsse auf eine all fällige weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu. Auch d ie von den Fachpersonen des J.___ geltend gemachten

Konzentrationsstörungen konnten vo m psychiatrischen Gutachter des A.___ nicht bestätigt werden. Im Übrigen verwiesen die Fachpersonen des J.___ auf einen im Jahr 2009 durchgeführten neuropsychologischen Test, welchem es, abgesehen von der Aktualität, auch an der Aussagekraft hinsichtlich psychischer Erkrankungen mangelt .

Nicht zu überzeugen vermag auch die Einschätzung des behandelnden Psychia ters med. pract . F.___ (vorstehend E. 3.4), welcher den Beschwerdeführer im Juni 2011 lediglich noch im geschützten Rahmen für arbeitsfähig hielt, ohne dies plausibel zu begründen. Insbesondere lässt sich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch anhand der von ihm gestellten Diagnosen und der Thera piesitzungsfrequenz nicht nachvollziehen, und ein dauerhafter kompletter Aus fall der rechten Schulter lässt sich den diesbezüglich fachärztlichen Berichten nicht entnehmen.

Im Übrigen wurden auch die somatischen Beschwerden im A.___ - Gutachten einge hend berücksichtigt. So ergaben die Berichte von Dr. G.___ (vorstehend E.

3.5) und Dr. E.___

(vorstehend E. 3 .3) nichts, was auf eine andere Ein s chätzung der Situation hindeuten würde .

Aufgrund des von Hausarzt Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2)

im Mai 2011 genann tem neu hinzu gekommenen Schlafapnoe-Syndrom s ist keine weiterge hende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten. Der Leidensdruck diesbe züglich erscheint insgesamt

eher fraglich

(vgl. Urk. 12/72/7-9). Betreffend der genannten Einschränkungen durch die rechte Schulter des Beschwerdeführers ist zu beachten, dass der diesbezüglich die Operation durchgeführt habende Arzt Dr. G.___ (vorstehend E. 3 .5) ab 1. Juli 2011 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. 4.3

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass das A.___ - Gutachten vom November 2011 die Anforderungen an eine beweiskräftige Expert ise (vorste hend E. 1.3) erfüllt

und darauf abgestellt werden kann .

5.

Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Invaliditätsbemessung

(Urk. 2 /2 Verfügungsteil 2 S. 2) beruhte auf den hier bestätigten medizinischen Grund lagen,

blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten (vgl. Urk. 12/7, Urk. 12/55) nicht zu beanstanden, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 6 . 6 .1

Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt (vgl. Urk. 8-9).

Antragsgemäss (Urk. 1 S. 5) ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 6 .2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 21. September 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 in Verbindung mit E.

4.2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 6. August 2012 (Urk. 2/1 -2) am 2 1. September 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei ihm weiter hin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2012 (Urk.

11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 8. Januar 2013 (Urk.

13) zur Kenntnis ge bracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Reduktion der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente damit (Urk. 2/ 1- 2), dass, wie vom Bundesgericht gefor dert, eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden sei. Wegen einer im März 2011 erfolgten Schulteroperation sei der Beschwerdeführer zudem orthopädisch abgeklärt worden. Die Abklärungen hä tten ergeben, dass psychiat risch von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden könne. Orthopädisch sei es zu keiner wesentlichen Änderung gekommen. Die ange stammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, hingegen sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 90 % zumutbar. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %, womit der Beschwerdeführer ab Dezember 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Verfügungsteil 2 S. 2 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, auf das A.___ - Gutachte n könne nicht abgestellt werden. Es sei weder ein Depressions test noch ein Konzentrationstest durchgeführt worden.

D as Gespräch mit dem psychiatrischen A.___ - Gutachter habe lediglich 45 Minuten gedauert und sei ohne Übersetzung durchgeführt worden . Während der Begutachtung habe der A.___ - Gutachter noch während etwa 20 Minuten telefoniert (S. 3 Ziff. 4). Im Weiteren sei das Gutacht en unsorgfältig erstellt, und die Beschwerden seien nur oberflächlich aufgenommen worden . Zudem

sei keine Fremdanamnese eingeholt worden (S. 4 Mitte). Er leide auch an Wirbelschmerzen, welche bei der Begut achtung ungenügend berücksichtigt worden seien (S. 4 unten). Eine Verbesse rung seines Gesundheitszustandes sei gestützt auf das A.___ - Gutachten nicht ausgewiesen (S. 5 Ziff. 5). 3.

3.1

Mit Urteil des Bundesgerichts vom 2 6. Januar 2011 (Urk. 12/61) wurde festge halten, dass der Sachverhalt in Bezug auf die somatischen Rückenbeschwerden korrekt festgestellt worden sei (S. 4 f. Ziff. 4.1). Hingegen sei eine zusätzliche fachpsychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers unumgänglich, da an lässlich der Z.___ - Begutachtung diesbezüglich keine genügenden Abklärungen erfolgt seien (S. 5 Ziff. 4.2).

Da sich der Beschwerdeführer nach dem

Urteil des Bundesgerichts am 8. März 2011 eine r Schulteroperation unterziehen musste (vgl. Urk. 12/72/10-11), wurde zusätzlich eine orthopädische Abklärung veranlasst (vgl. Urk. 12/86 S. 3) . Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob das von der Beschwerdegegnerin ergänzend eingeholte psychiatrisch-orthopädische

A.___ - Gutachten vom November 2011 (Urk. 12/80) den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Exper tis e (vorstehend E. 1.3) genügt. 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom

1 5. Mai 2011 (Urk. 12/72/1-6) folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Subs capularis -Ruptur mit medialer Instabilität der langen Bicepssehne rechts, bestehend seit Januar 2011 (vgl. Operationsbericht; Urk. 12/72/10-11) - chronisches lumbos pondylogenes Syndrom rechts mit /bei: - Foraminalstenosen L4/5 und L5/S 1 links mehr als rechts (MRI Lenden wirbelsäule [LWS] vom 1 3. März 2003) - kleine fokale Diskusprotrusion L3/4 in den Recessus und bis ins Neuro foramen rechts - Status

nach zweimaliger Einlage eines caudalen

epiduralen Katheters 2001 sowie vom 2 4. bis 2 8. März 2003 - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - muskuläre Dysbalance - chron isches cervicospondylogenes Synd rom beidseits - Osteochondrose C3/4 (Halswirbelsäue [ HWS ] 1 8. September 2003) - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - muskuläre Dysbalance des Schultergürtels - rezidivierende mittelgradige depressive Episode, anhaltende somato forme Schmerzstörung - mittelschweres bis schweres gemischtes Schlafapnoe-Syndrom, beste hend seit Juli 2010 (vgl. Urk. 12/72/7-9) - Omarthrose links mit AC-G e le nks-Arthritis (Diagnose Röntgenabklärung vom 5. April 2004, Spital C.___) - Ein- und Durchschlaf störung multifaktorieller Aetiologie - Differenzialdiagnose bei chronischem Schmerzsyndrom, psychosozia ler Belastungssituation, Nykturie

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___

Spannungskopfschmerzen, eine arterielle Hypertonie, eine

Hypercholes terinämie, eine Adipositas (BMI 30 kg/m 2), einen Verdacht auf subakute chronische Epididymitis links und eine Pros tatahyperplasie Stadium I mit sonographisch

Parenchymverkalkung .

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 3. Januar 2000 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 2 8. Januar 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Seit Herbst 2010 habe sich dessen gesundheitliche Situation aufgrund der rechtsseitigen Schulterschmerzen zusätzlich verschlechtert. Am 8. März 2011 sei e ine Operation in der D.___ erfolgt, mit seither bestätigter Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Einerseits bestünden beim Beschwerdeführer somatische Einschränkungen, andererseits psychische Probleme, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Als arbeitsrelevant müsse auch das 2010 diag nostizierte, mittelschwere bis schwer e Schlaf-Apnoe-Syndrom gewertet werden, da beim Beschwerdeführer wegen seiner klaustrophobischen Beschwerden keine Therapieoptionen bestünden (S. 1). Seit dem 2 4. Februar 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit (Ziff. 1.6). Arbeiten sei dem Beschwerdeführer nur in einem sehr verminderten Pensum möglich (Ziff. 1.7, Ziff. 3). 3.3

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in s einem Be richt vom 2 4. Mai 2011 (Urk. 12/73) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - Foraminalstenosen L4/5 und L5/S1 links mehr als rechts (MRI LWS vom 1 3. März 2003) - kleine fokale Diskusprotrusion L3/4 in den Recessus und bis ins Neu ro foramen rechts - Status nach zweimaliger Einlage eines kaudalen epiduralen Katheters 2001 sowie vom 2 4. bis 2 8. März 2003 - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - muskuläre Dysbalance - chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits mit : - Osteochondrose C3/4 (HWS 1 8. September 2003) - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - muskuläre Dysbalance des Schultergürtels - mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Adipositas

Dr . E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 1. September 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 1. Mär z 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 2 4. Februar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Belast barkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten, in Zwangshaltungen, für langandauerndes Stehen, insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repe titiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien, sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, sei der Beschwerdeführer auf grund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar erschienen körper lich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ohne He ben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. Um die prozentuale Leistungsfähigkeit bestimmen zu können, müsste beim Beschwerdeführer ein Leistungstest durchgeführt werden (Ziff. 1.7). Durch Fortset zen der Physiotherapie und durch physikalische Massnahmen könne mittelfris tig bis langfristig eine Verbesserung der Beschwerden und damit verbunden eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erreicht werden (Ziff. 1.8) 3.4

Med. pract . F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 0. Juni 2011 (Urk. 12/74 /1-4) folgende Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F3 3. 1) - anhaltende somatoforme Störung (ICD-10 F45.4) - Schulteroperation rechts mit Einschränkungen des linken Armes, Januar 2011 - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

Med. pract . F.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. September 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 1 6. Juni 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei alle vier Wochen bei ihm in einer Sitzung (Ziff. 1.5). Er leide an Konzentrationsstörungen, Ver gesslichkeit, rascher Erschöpfung und an Rückenschmerzen. Hinzu komme ein kompletter Ausfall der r echten Schulter und des rechten Armes. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 5. September 2008 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % . Im geschützten Rahmen sei er noch zu 20 bis 30 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6-7). 3. 5

Dr. med. G.___, Leitender Arzt Orthopädie, D.___,

nannte in sei nem Operationsbericht vom 8. März 2011 (Urk. 12/72/10-11) als Diagnose eine Subscapularis -Ruptur mit medialer Instabilität der langen Bicepssehne recht s . Es sei eine Schulterarthroskopie mit Tenotomie/ Tendonese der langen Bicepssehne und Subscapularis-Repair

durchgeführt worden (S. 1). Im Verlaufsbericht vom 1 8. April 2011 (Urk. 12/72/17) führte Dr. G.___ aus, der Beschwerdeführer habe in der letzten Zeit etwas Wetterfühligkeit entwickelt, sei aber ansonsten prak tisch schmerzfrei. Bei regelrechtem Verlauf sei er weiterhin zu 100% arbeitsun fähig.

I n seinem Bericht vom 3 0. Juni 2011 (Urk. 12/75/5) führte Dr. G.___

aus, gemäss seiner Einschätzung bestehe per 1. Juli 2011 betreffend die rechte Schulter wie d er eine volle Arbeitsfähigkeit. 3. 6

Die Gutachter des A.___ erstatteten am 9. November 2011 das von der Beschwer degegnerin veranlasste psychiatrisch-orthopädische Gutachten (Urk. 12/80). Sie stellen zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f. lit . E. Ziff. 1): - chronisches cervico-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei : - endphasigem Bewegungsschmerz der HWS und gering eingeschränk tem Bewegungsradius der LWS mit en d phasiger Schmerzauslösung, verkürzte Iliopsoasmuskulatur - aktuell radiologisch attestierter Streckfehlhaltung der HWS mit leicht gradiger rechtskonvexer Skoliose der HWS. Fortgeschrittene Osteo chondrose

des Bewegungsapparates C3/4, mässig auch C2/ 3. Mässige Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose der HWS insgesamt. Fer ner rechtskonvexe Skoliose der LWS, mässige Osteopenie . Mässige Osteochondrosen L4/5 und diskret auch L3/4 sowie lumbosakrale

Spondylarthrose . Die beschriebenen röntgenpathologischen Auf brauchbefunde d er HWS und der LWS überschr e iten im geringeren Masse die altersübliche Norm - Status nach arthroskopischer Revision eines Impingementsyndroms und einer Arthrose der rechten Schulter (8. März 2011), postoperativ klinisch unauffälliger Schulterbefund, subjektiv jedoch weiter bestehende Schul terschmerzen rechts - geringgradige

Impingementsymptomatik der linken Schulter, vorgese hene arthroskopische Revision in der D.___ am 2 6. Oktober 2011 - geringgradige Hüftarthrose links mehr als rechts mit/bei: - klinisch gering eingeschränkter Beweglichkeit links mehr als rechts - röntgenologisch keine Arth r osezeichen

Sie stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 2): - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Knick-Senk-Spreizfüsse, adäquat mit MBT-Schuhen versorgt

Die Gutachter führten zusammenfassend aus, aus somatischer Sicht seien noch altersassoziierte, leichte, wechselbelastende Arbeiten zumutbar. Diese Tätigkei ten sollten rückenadaptiert sein und keine Arbeiten in Zwangshaltungen für die HWS und für den Rumpf fordern. Sie dürften keine repetitiven Bewegungsan forderungen an die HWS und an den Rumpf stellen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert, in Ausnahmefällen seien Gewichte bis 15 kg tolerabel. Ebenfalls aus überwiegend prävent iven Gründen zu vermei den seien Arbeiten mit statischen Beanspruchungen der Hüftgelenke wie z.B. kniend, hockend, kauernd und, wegen der beschriebenen Schulterpathologie, keine Arbeiten in Überschulterhöhe. Derart qual itativ angepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (S. 23 unten

lit . F).

In der bisherigen Tätigkeit im Gepäckbereich und in der Frachtabfertigung be stehe sei t Rentenbeginn 2004 dauerhaft eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Sämtliche Tätigkeiten, die mit dem vorbeschriebenen Belastungsprofil korre lierten, könnten dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zugemutet werden. Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 25 Mitte).

Die Gutachter führten ferner aus, dass sie mit den Ausführungen der Z.___ - Gut achter vom März 2008 (Urk. 12/35) weitgehend einig seien, jedoch in einer ange passten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 %

anstatt von 90 %

ausgingen. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erscheine aktuell weder somatisch noch psychiatrisch begründbar (S. 24 Mitte).

Auch die von Dr. E.___

(vorstehend E. 3.3) am 2 4. Mai 2011 beschriebenen qualitativen Zumutbarkeitsaspekte entsprächen weitgehend dem von ihnen aktuell zusammengefassten Belastungsprofil (S. 24 unten f.).

Der psychiatrische Gutachter des A.___

konnte nach seiner Untersuchung vom 2 2. September 2011 keine psychiatrische Diagnosen mit Relevanz für die Ar beitsfähigkeit stellen und nannte als Diagnosen ohne Relevanz für die A rbeits fähigkeit eine Dysthymia ICD-10 F34.1 und eine anhalte nde somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F 45.4 (S. 32 Ziff. 3) . Er führte aus, im psychiatrischen Gespräch hätten sich weder inhaltliche noch formelle Denkstörungen gefunden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für halluzinatives Erleben, keine Konzentra tionsstörungen und keine Störungen im Ultrakurzzeit-, Kurzzeit- und im Lang zeitgedächtnis.

Es hätte n sich eine gewisse Melancholie sowie ein Interessenverlust für im Allge meinen als angenehm erlebte Aktivitäten und ein Gefühl der Wertlosigkeit gezeigt. Aus psychiatrischer Sicht könne beim Beschwerdeführer die Diagnose einer Dysthymia gestellt werden. Er zeige fast täglich und die meiste Zeit des Tages eine depressive Stimmung, im Wesentlichen unbeeinflusst von den äusseren Umständen und seit längerer Zeit anhaltend. Er habe auch über Schlafstörungen berichtet (S. 32 Ziff. 4). Im Untersuchungsgespräch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine akute Suizidalität ergeben (S. 33 oben).

Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme

Schmerz störun g (ICD-10 F 45.5) zeige. Wenn auch am Anfang eine körperliche Symptomatik vorgelegen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von schwierigen lebensgeschichtlichen Erfahrungen (Alkoholismus des Vaters, Invalidität der Mutter) die Schmerzen dysfunktionell ausgestalte. Vorherrschende Beschwerde sei ein andauernder Schmerz, dessen Ausbreitung im ganzen Körper sich medizinisch nicht erklären lasse. Aufrecht erhaltender Faktor für die Schmerzproblematik sei die ungünstige Ehesituation mit der arbeitsunfähigen Frau. Aus psychiatrischer Sicht komme er zu einem ähnlichen Schluss wie med. pract . F.___ (vorstehend E. 3.4), welcher eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert habe . Im Gegensatz zu den behandelnden Psychiater n sei aufgrund des psychopathologischen Befun des, der ausser einer Melancholie und einer dysthymen Stimmung unauffällig gewesen sei, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an eine r

Dysthymia

leide, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 33 oben).

Die vom psychosomatischen Gutachter der Z.___ (2 9. Januar 2008) diagnosti zierte remittierte rezidivierende depressive Störung könne bestätig t werden und es sei - ebenf alls in Übereinstimmung mit der Z.___

- ab Datum der psychoso matischen Untersuchung von einer Verbesserung auszugehen.

Eine gewisse subjektive Restsymptomatik dürfte auch mit dem tiefnormalen Citalopram -Spiegel erklärt werden und zeige, dass der Beschwerdeführer noch nicht optimal behandelt sei.

Aufgrund der andauernden schwierigen Lebenssituation müsse davon ausge gan gen werden, dass der Beschwerdeführer eine chronische Melancholie zeige, was die Diagnose

Dysthymia (ICD-10 F34.1) rechtfertige. Aus versiche rungs me di zinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben. Er bringe die für einen Arbeitsplatz notwendigen Qualitäten wie pünktliches Erscheinen, Fähig keiten Neues zu lernen und kognitiv-affektive Flexibilität mit. Er könne am Leben teilnehmen. Der Beschwerdeführer könne auch mit den Schmerzen um gehen, so zeige er keine schwere somatische oder psychiatrische Komorbidi tät . Es liege auch keine Persönlichkeitsstörung vor (S. 33 Mitte).

Der psychiatrische Gutachter führte ferner aus, er sei mit dem pychosomati schen Fachgutachten der Z.___ vom Januar 2008 einverstanden, dass beim Beschwerdeführer keine aktiven psychiatrischen oder psychosomatischen Er krankungen bestünden, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aus ser den dysthymen Symptomen habe schon damals beim Beschwerdeführer ein unauffälliger Psychostatus bestanden. Zwischenzeitlich kurze depressive Ein brüche (z.B. im Rahmen von Akzentuierungen der psychosozialen Probleme) seien nicht völlig auszusch liessen. Prognostisch könne für die Zukunft gesagt werden, dass, wenn der Beschwerdeführer regelmässig in die psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung gehe, und wenn er die Medikation regelmässig in optimaler Dosis einnehme, die Prognose als gut zu beurteilen sei (S. 33 f. unten).

Somit bestehe aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer seit der Z.___ - Begutachtung (2 9. Januar 2008) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl für die bisherige wie auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 34 oben). 3.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre ab Dezember 2008 verfügte Rentenreduk tion (Urk. 2/1-2) auf das nach dem Urteil des Bundesgerichts (Urk. 12/61) ein geholte psychiatrisch-orthopädische A.___ - Gutachten vom November 2011 (vorstehend E. 3.6) und ging davon aus, dass orthopädisch keine wesentliche Verä nderung seit dem Z.___ - Gutachten (Urk. 12/35) bestehe, psychiatrisch je doch von einem verbesserten Gesundheits zustand ausgegangen werden könne (vorstehend E. 2.1).

E. 4.2 Das A.___ - Gutachten, so insbesondere auch das psychiatrische Teilgutachten, berücksichtigt e die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begrün det. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vor stehend E. 1.3) vollumfänglich .

Die von Seiten der Fachpersonen des J.___

im Februar 2012 geäusserte Kritik (vorstehend E. 3.7) am A.___ - Gutachten, die so auch vom B eschwerdeführer übernommen wurde (vgl. Urk. 1), vermag nicht zu überzeugen. So brachten die Fachpersonen des J.___ im Wesentlichen irrelevante Punkte vor, welche die vom psychiatrischen Gutachter des A.___ gestellte Diagnose nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. D ie Gutachter des A.___ äusserten sich in ihrer Stellung nahme vom Juli 2012 (vorstehend E. 3.8)

sodann ausführlich zur Kritik.

Insbe sondere vermag die Begründung der Fachpersonen des J.___, warum der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit lediglich noch zu 30 % arbeitsfähig sei, anhand des positiven und negativen Leistungsprofils, welches wortwörtlich aus dem Bericht vom März 2009 (vgl. Urk. 12/72/19-23 = Urk. 12/74/5-9 = Urk. 12/91/5-9 = Urk. 3/2 S. 5 Mitte) übernommen wurde, in keinster Weise zu überzeugen .

D ass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Eishockey match keinen Publikumsverkehr ertrage, lässt keine Rückschlüsse auf eine all fällige weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu. Auch d ie von den Fachpersonen des J.___ geltend gemachten

Konzentrationsstörungen konnten vo m psychiatrischen Gutachter des A.___ nicht bestätigt werden. Im Übrigen verwiesen die Fachpersonen des J.___ auf einen im Jahr 2009 durchgeführten neuropsychologischen Test, welchem es, abgesehen von der Aktualität, auch an der Aussagekraft hinsichtlich psychischer Erkrankungen mangelt .

Nicht zu überzeugen vermag auch die Einschätzung des behandelnden Psychia ters med. pract . F.___ (vorstehend E. 3.4), welcher den Beschwerdeführer im Juni 2011 lediglich noch im geschützten Rahmen für arbeitsfähig hielt, ohne dies plausibel zu begründen. Insbesondere lässt sich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch anhand der von ihm gestellten Diagnosen und der Thera piesitzungsfrequenz nicht nachvollziehen, und ein dauerhafter kompletter Aus fall der rechten Schulter lässt sich den diesbezüglich fachärztlichen Berichten nicht entnehmen.

Im Übrigen wurden auch die somatischen Beschwerden im A.___ - Gutachten einge hend berücksichtigt. So ergaben die Berichte von Dr. G.___ (vorstehend E.

3.5) und Dr. E.___

(vorstehend E. 3 .3) nichts, was auf eine andere Ein s chätzung der Situation hindeuten würde .

Aufgrund des von Hausarzt Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2)

im Mai 2011 genann tem neu hinzu gekommenen Schlafapnoe-Syndrom s ist keine weiterge hende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten. Der Leidensdruck diesbe züglich erscheint insgesamt

eher fraglich

(vgl. Urk. 12/72/7-9). Betreffend der genannten Einschränkungen durch die rechte Schulter des Beschwerdeführers ist zu beachten, dass der diesbezüglich die Operation durchgeführt habende Arzt Dr. G.___ (vorstehend E. 3 .5) ab 1. Juli 2011 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging.

E. 4.3 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass das A.___ - Gutachten vom November 2011 die Anforderungen an eine beweiskräftige Expert ise (vorste hend E. 1.3) erfüllt

und darauf abgestellt werden kann .

5.

Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Invaliditätsbemessung

(Urk. 2 /2 Verfügungsteil 2 S. 2) beruhte auf den hier bestätigten medizinischen Grund lagen,

blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten (vgl. Urk. 12/7, Urk. 12/55) nicht zu beanstanden, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 6 . 6 .1

Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt (vgl. Urk. 8-9).

Antragsgemäss (Urk. 1 S. 5) ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 6 .2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr.

E. 7 Am 2 4. Februar 2012 nahmen Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. I.___, Psychologe und Supervisor, J.___, zum A.___ - Gutachten Stellung (Urk. 12/98 = Urk. 3/3). I n der Hauptsache stellten sie folgende Diagnosen (S. 3 f. Ziff. 14): - rezidivierende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Übergewicht (BMI = 28) - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - chronisches cervikospondylogenes Syndrom beidseits - seitenwechselnde pseudo- radikuläre Beinschmerzen - Schulterschmerzen beidseits - Senkhohlfuss - Fibromyalgie

Dr. H.___ und Dr. I.___ führten aus, dem psychiatrischen Teil des A.___ - Gut achtens komme kein Beweiswert zu (S. 1). So habe das psychiatrische Gut achten lediglich 45 Minuten gedauert, wovon mindestens 20 Minuten auf französisch geführte Telefonate des Gutachters ausgemacht hätten, was die Be fra gungsze it auf etwa 30 Minuten reduziert habe . Einen psychopathologischen Befund in einer so kurzen Zeit zu erheben, sei nicht möglich (S. 2 Ziff.4).

Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer 2003 in der Badewanne ausge rutscht sei. Vielmehr habe er sich in der Badewanne getrocknet und dann plötz liche Schmerzen im Rücken verspürt. Dies sei zudem abgeschrieben worden, da der Beschwerdeführer hierzu nicht befragt worden sei. Auch falsch sei, dass der Beschwerdeführer acht Monate in der Klinik K.___ gewesen sei. Er sei lediglich acht Wo chen dort gewesen. Zudem sei der Nikotin stopp nicht 1968 sondern am 2 5. Mai 1978 erfolgt. E r nehme keine Drogen, auch nicht selten. Im Übrigen sei der Rückzug des Beschwerdeführers deutlich. So sei er grösstenteils am Tag zu H ause und habe noch einen Kollegen, welchen er an den Wochenen den sehe. Der Beschwerdeführer helfe noch etwas im Haushalt und spaziere, ansonsten liege er meistens. Er habe nicht 1998 sondern im Mai 1997 den Unfall erlitten. Da das Swissair- Grounding 2001 gewesen sei, habe er nicht, wie behauptet worden sei, bis 2003 bei Swissair gearbeitet. Richtig sei, dass er nach dem Grounding bis 2003 bei Y.___ gearbeitet habe (S. 2 Ziff. 5).

Be i der Diagnosestellung durch den psychiatrischen A.___ - Gutachter handle es sich lediglich um eine Momentaufnahme im Begutachtungsgespräch (S. 2 Ziff. 6).

Zudem sei der Tagesablauf deutlich positiv überzeichnet. Der zweite Tagesablauf sei vom ersten abgeschrieben, und der Beschwerdeführer habe gemeint, kaum dazu befragt worden zu sein. Erstens müsse er immer wieder liegen, und zweitens wache er nachts immer wieder auf. Drittens könne er nur noch kurze Strecken mit dem Auto fahren. Dr. H.___ und Dr. I.___ führten aus, der realistische Tagesablauf sei der Folgende: „ Aufstehen 7.30 Uhr, Früh stück, Einkaufen, spazieren, Hilfe im Haushalt, liegen, Mittagessen, erneut lie gen, spazieren, abends liegen und sitzen, kurz fernsehen, Bettruhe um etwa 22 Uhr, nachts immer wieder aufwachen, gehen in der Wohnung, dann wieder ins Bett “ (S. 2 Ziff. 7). Auch die Beschwerden seien nur oberflächlich aufgenommen worden, weshalb d e nn auch keine Depression d i agnostiziert worden sei, in der Folge sei dann auch pünktliches Erscheinen möglich (subjektiv abhängig vom Verlauf der Nacht). Die Aussage, der Beschwerdeführer könne sich mit Neuem auseinandersetzen, sei wegen seiner Angst

falsch (S. 3 Ziff. 9). Eine Fremd anamnese fehle. So habe die Ehefrau angegeben, der Beschwerdeführer könne noch beim Kochen helfen und Gemüse zubereiten. Er sei sehr vergesslich und aggressiv. Er könne noch etwas staubsaugen. Die Reise nach L.___ werden im Flugzeug zurückgelegt, wegen der Schmerzen. Er fahre noch kurze Strecken mit dem Auto (S. 3 Ziff. 11).

Dr. H.___ und Dr. I.___ kritisierten weiter, dass die A.___ - Gutachter eine zusätzliche Objektivierung durch neuropsychologische Test s

unterlassen hätten . Sie, also Dr. H.___ und Dr. I.___, hätten dies nachgeholt. Zusammenfassend ergebe sich das Bild einer mittelgradigen Depression bei erhöhtem Misstrauen. Das kognitive Leistungsprofil sei je nach getestetem Teilbereich sehr unter schiedlich, die Aufmerksamkeit und die Konzentration sei en teilweise einge schränkt (siehe Entlassungsbericht des J.___ vom 3 0. März 2009; Urk. 12/72/19-23 = Urk. 12/74/5-9 = Urk. 12/91/5-9 = Urk. 3/2). Auch die Intelligenzleistung sei im unteren Durchschnitt (S. 3 Ziff. 12). Es finde sich kein Nachweis einer Verbesserung des psychiatrischen Zustandes (S. 3 Ziff. 13).

Subjektiv sei der Beschwerdeführer etwa 50 % arbeitsunfähig. Das positive Leis tungsbild sei, dass der Beschwerdeführer abwaschen, putzen und staubsaugen könne, dies aber deutlich verlangsamt. Gehen könne er etwa 60 Minuten und a u ch etwas Fahrrad fahren sei möglich . Stehen könne er 15 Minuten und s itzen 45 Minuten. Zum negativen Leistungsbild sei zu sagen, dass der Beschwerde führer immer wiede r abliegen müsse, nicht schwer heben könne, keine grossen Anstrengungen, keinen Stress und keinen Publikumsverkehr ertrage (er könne n icht an einen Eishockeymat ch gehen) . Er könne auch keine Arbeiten ausfüh ren, w o Konzentration erforderlich sei .

Objektiv bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, aufgrund des positiven wie auch des negativen Leistungsbildes, sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression und der Fremdanamnese, eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % auch in angepasster Tätigkeit (S. 4 Ziff. 15). 3 .

E. 8 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01013 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

21. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1954,

war zuletzt vom

1. April 1978 bis 2004 bei der Y.___

als A ngestellter der Fracht tätig

(Urk. 12/8

Ziff. 1 und Ziff. 4.1) und meldete sich am 1 1. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 12/2 und Urk. 12/6) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen (Urk. 12/9, Urk. 12/11) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 12/7-8)

Sachverhalt ab und sprach dem Versi cherten mit Verfügung en vom 1 9. November 2004 (Urk. 12/19) und vom 2 8. Januar 2005 (Urk. 12/20) eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für ein Kind zu. 1.2

Im Jahre 2006 führte die IV-Stelle im Rahmen eines von Amtes wegen einge leite ten Revisionsverfahrens medizinische Abklärung en (Urk. 12/23, Urk. 12 /25) durch

und veranlasste bei der

Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 3 1. März 2008 erstattet wurde (Urk. 12/35).

Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 12/39, Urk. 12/46) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 (Urk. 12/50) die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab Dezember 20 08 auf eine Viertels rente herab .

Mit Urteil vom 7. Mai 2010 im Verfahren IV.2008.01151 (Urk. 12/55) wies das hiesige Gericht die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2008 am 1 0. November 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 12/51/3-7) ab.

Die gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom Versicherten am 2 8. Juni 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 12/56/4-8) wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 2 6. Januar 2011 (Urk. 12/61) in dem Sinne gutgeheissen, dass

die Sache zur Vornahme einer ergänzenden psychiatrischen Abklärung des Versicherten an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Dispositiv Ziff. 1 in Verbindung mit E.

4.2). 1.3

In der Folge holte die IV-Stelle weitere medi zinische Berichte (Urk. 12/72-75) ein und veranlasste beim A.___ ein psychiatrisch -orthopädisches Gutachten, welches am 9. November 2011 erstattet wurde (Urk. 12/80). Mit Vorbescheid vom 1 9. Dezember 2011 (Urk. 12/88) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Reduktion der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 in Aussicht . Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Januar und am 1. März 2012 Einwände (Urk. 12/92, Urk. 12/99) und reichte medizinische Berichte (Urk. 12/91, Urk. 12/98) ein. Hierzu nahmen die Gutachter des A.___ am 2. Juli 2012 Stellung (Urk. 12/101) .

Mit Verfügung vom 1 6. August 2012 (Urk. 12/104-106 =

Urk. 2/1-2) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 auf eine Viertelsrente herab. 2.

Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 6. August 2012 (Urk. 2/1 -2) am 2 1. September 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei ihm weiter hin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2012 (Urk.

11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 8. Januar 2013 (Urk.

13) zur Kenntnis ge bracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Reduktion der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente damit (Urk. 2/ 1- 2), dass, wie vom Bundesgericht gefor dert, eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden sei. Wegen einer im März 2011 erfolgten Schulteroperation sei der Beschwerdeführer zudem orthopädisch abgeklärt worden. Die Abklärungen hä tten ergeben, dass psychiat risch von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden könne. Orthopädisch sei es zu keiner wesentlichen Änderung gekommen. Die ange stammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, hingegen sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 90 % zumutbar. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %, womit der Beschwerdeführer ab Dezember 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Verfügungsteil 2 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, auf das A.___ - Gutachte n könne nicht abgestellt werden. Es sei weder ein Depressions test noch ein Konzentrationstest durchgeführt worden.

D as Gespräch mit dem psychiatrischen A.___ - Gutachter habe lediglich 45 Minuten gedauert und sei ohne Übersetzung durchgeführt worden . Während der Begutachtung habe der A.___ - Gutachter noch während etwa 20 Minuten telefoniert (S. 3 Ziff. 4). Im Weiteren sei das Gutacht en unsorgfältig erstellt, und die Beschwerden seien nur oberflächlich aufgenommen worden . Zudem

sei keine Fremdanamnese eingeholt worden (S. 4 Mitte). Er leide auch an Wirbelschmerzen, welche bei der Begut achtung ungenügend berücksichtigt worden seien (S. 4 unten). Eine Verbesse rung seines Gesundheitszustandes sei gestützt auf das A.___ - Gutachten nicht ausgewiesen (S. 5 Ziff. 5). 3.

3.1

Mit Urteil des Bundesgerichts vom 2 6. Januar 2011 (Urk. 12/61) wurde festge halten, dass der Sachverhalt in Bezug auf die somatischen Rückenbeschwerden korrekt festgestellt worden sei (S. 4 f. Ziff. 4.1). Hingegen sei eine zusätzliche fachpsychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers unumgänglich, da an lässlich der Z.___ - Begutachtung diesbezüglich keine genügenden Abklärungen erfolgt seien (S. 5 Ziff. 4.2).

Da sich der Beschwerdeführer nach dem

Urteil des Bundesgerichts am 8. März 2011 eine r Schulteroperation unterziehen musste (vgl. Urk. 12/72/10-11), wurde zusätzlich eine orthopädische Abklärung veranlasst (vgl. Urk. 12/86 S. 3) . Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob das von der Beschwerdegegnerin ergänzend eingeholte psychiatrisch-orthopädische

A.___ - Gutachten vom November 2011 (Urk. 12/80) den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Exper tis e (vorstehend E. 1.3) genügt. 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom

1 5. Mai 2011 (Urk. 12/72/1-6) folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Subs capularis -Ruptur mit medialer Instabilität der langen Bicepssehne rechts, bestehend seit Januar 2011 (vgl. Operationsbericht; Urk. 12/72/10-11) - chronisches lumbos pondylogenes Syndrom rechts mit /bei: - Foraminalstenosen L4/5 und L5/S 1 links mehr als rechts (MRI Lenden wirbelsäule [LWS] vom 1 3. März 2003) - kleine fokale Diskusprotrusion L3/4 in den Recessus und bis ins Neuro foramen rechts - Status

nach zweimaliger Einlage eines caudalen

epiduralen Katheters 2001 sowie vom 2 4. bis 2 8. März 2003 - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - muskuläre Dysbalance - chron isches cervicospondylogenes Synd rom beidseits - Osteochondrose C3/4 (Halswirbelsäue [ HWS ] 1 8. September 2003) - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - muskuläre Dysbalance des Schultergürtels - rezidivierende mittelgradige depressive Episode, anhaltende somato forme Schmerzstörung - mittelschweres bis schweres gemischtes Schlafapnoe-Syndrom, beste hend seit Juli 2010 (vgl. Urk. 12/72/7-9) - Omarthrose links mit AC-G e le nks-Arthritis (Diagnose Röntgenabklärung vom 5. April 2004, Spital C.___) - Ein- und Durchschlaf störung multifaktorieller Aetiologie - Differenzialdiagnose bei chronischem Schmerzsyndrom, psychosozia ler Belastungssituation, Nykturie

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___

Spannungskopfschmerzen, eine arterielle Hypertonie, eine

Hypercholes terinämie, eine Adipositas (BMI 30 kg/m 2), einen Verdacht auf subakute chronische Epididymitis links und eine Pros tatahyperplasie Stadium I mit sonographisch

Parenchymverkalkung .

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 3. Januar 2000 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 2 8. Januar 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Seit Herbst 2010 habe sich dessen gesundheitliche Situation aufgrund der rechtsseitigen Schulterschmerzen zusätzlich verschlechtert. Am 8. März 2011 sei e ine Operation in der D.___ erfolgt, mit seither bestätigter Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Einerseits bestünden beim Beschwerdeführer somatische Einschränkungen, andererseits psychische Probleme, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Als arbeitsrelevant müsse auch das 2010 diag nostizierte, mittelschwere bis schwer e Schlaf-Apnoe-Syndrom gewertet werden, da beim Beschwerdeführer wegen seiner klaustrophobischen Beschwerden keine Therapieoptionen bestünden (S. 1). Seit dem 2 4. Februar 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit (Ziff. 1.6). Arbeiten sei dem Beschwerdeführer nur in einem sehr verminderten Pensum möglich (Ziff. 1.7, Ziff. 3). 3.3

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in s einem Be richt vom 2 4. Mai 2011 (Urk. 12/73) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - Foraminalstenosen L4/5 und L5/S1 links mehr als rechts (MRI LWS vom 1 3. März 2003) - kleine fokale Diskusprotrusion L3/4 in den Recessus und bis ins Neu ro foramen rechts - Status nach zweimaliger Einlage eines kaudalen epiduralen Katheters 2001 sowie vom 2 4. bis 2 8. März 2003 - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - muskuläre Dysbalance - chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits mit : - Osteochondrose C3/4 (HWS 1 8. September 2003) - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - muskuläre Dysbalance des Schultergürtels - mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Adipositas

Dr . E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 1. September 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 1. Mär z 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 2 4. Februar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Belast barkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten, in Zwangshaltungen, für langandauerndes Stehen, insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repe titiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien, sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, sei der Beschwerdeführer auf grund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar erschienen körper lich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ohne He ben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. Um die prozentuale Leistungsfähigkeit bestimmen zu können, müsste beim Beschwerdeführer ein Leistungstest durchgeführt werden (Ziff. 1.7). Durch Fortset zen der Physiotherapie und durch physikalische Massnahmen könne mittelfris tig bis langfristig eine Verbesserung der Beschwerden und damit verbunden eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erreicht werden (Ziff. 1.8) 3.4

Med. pract . F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 0. Juni 2011 (Urk. 12/74 /1-4) folgende Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F3 3. 1) - anhaltende somatoforme Störung (ICD-10 F45.4) - Schulteroperation rechts mit Einschränkungen des linken Armes, Januar 2011 - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

Med. pract . F.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. September 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 1 6. Juni 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei alle vier Wochen bei ihm in einer Sitzung (Ziff. 1.5). Er leide an Konzentrationsstörungen, Ver gesslichkeit, rascher Erschöpfung und an Rückenschmerzen. Hinzu komme ein kompletter Ausfall der r echten Schulter und des rechten Armes. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 5. September 2008 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % . Im geschützten Rahmen sei er noch zu 20 bis 30 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6-7). 3. 5

Dr. med. G.___, Leitender Arzt Orthopädie, D.___,

nannte in sei nem Operationsbericht vom 8. März 2011 (Urk. 12/72/10-11) als Diagnose eine Subscapularis -Ruptur mit medialer Instabilität der langen Bicepssehne recht s . Es sei eine Schulterarthroskopie mit Tenotomie/ Tendonese der langen Bicepssehne und Subscapularis-Repair

durchgeführt worden (S. 1). Im Verlaufsbericht vom 1 8. April 2011 (Urk. 12/72/17) führte Dr. G.___ aus, der Beschwerdeführer habe in der letzten Zeit etwas Wetterfühligkeit entwickelt, sei aber ansonsten prak tisch schmerzfrei. Bei regelrechtem Verlauf sei er weiterhin zu 100% arbeitsun fähig.

I n seinem Bericht vom 3 0. Juni 2011 (Urk. 12/75/5) führte Dr. G.___

aus, gemäss seiner Einschätzung bestehe per 1. Juli 2011 betreffend die rechte Schulter wie d er eine volle Arbeitsfähigkeit. 3. 6

Die Gutachter des A.___ erstatteten am 9. November 2011 das von der Beschwer degegnerin veranlasste psychiatrisch-orthopädische Gutachten (Urk. 12/80). Sie stellen zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f. lit . E. Ziff. 1): - chronisches cervico-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei : - endphasigem Bewegungsschmerz der HWS und gering eingeschränk tem Bewegungsradius der LWS mit en d phasiger Schmerzauslösung, verkürzte Iliopsoasmuskulatur - aktuell radiologisch attestierter Streckfehlhaltung der HWS mit leicht gradiger rechtskonvexer Skoliose der HWS. Fortgeschrittene Osteo chondrose

des Bewegungsapparates C3/4, mässig auch C2/ 3. Mässige Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose der HWS insgesamt. Fer ner rechtskonvexe Skoliose der LWS, mässige Osteopenie . Mässige Osteochondrosen L4/5 und diskret auch L3/4 sowie lumbosakrale

Spondylarthrose . Die beschriebenen röntgenpathologischen Auf brauchbefunde d er HWS und der LWS überschr e iten im geringeren Masse die altersübliche Norm - Status nach arthroskopischer Revision eines Impingementsyndroms und einer Arthrose der rechten Schulter (8. März 2011), postoperativ klinisch unauffälliger Schulterbefund, subjektiv jedoch weiter bestehende Schul terschmerzen rechts - geringgradige

Impingementsymptomatik der linken Schulter, vorgese hene arthroskopische Revision in der D.___ am 2 6. Oktober 2011 - geringgradige Hüftarthrose links mehr als rechts mit/bei: - klinisch gering eingeschränkter Beweglichkeit links mehr als rechts - röntgenologisch keine Arth r osezeichen

Sie stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 2): - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Knick-Senk-Spreizfüsse, adäquat mit MBT-Schuhen versorgt

Die Gutachter führten zusammenfassend aus, aus somatischer Sicht seien noch altersassoziierte, leichte, wechselbelastende Arbeiten zumutbar. Diese Tätigkei ten sollten rückenadaptiert sein und keine Arbeiten in Zwangshaltungen für die HWS und für den Rumpf fordern. Sie dürften keine repetitiven Bewegungsan forderungen an die HWS und an den Rumpf stellen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert, in Ausnahmefällen seien Gewichte bis 15 kg tolerabel. Ebenfalls aus überwiegend prävent iven Gründen zu vermei den seien Arbeiten mit statischen Beanspruchungen der Hüftgelenke wie z.B. kniend, hockend, kauernd und, wegen der beschriebenen Schulterpathologie, keine Arbeiten in Überschulterhöhe. Derart qual itativ angepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (S. 23 unten

lit . F).

In der bisherigen Tätigkeit im Gepäckbereich und in der Frachtabfertigung be stehe sei t Rentenbeginn 2004 dauerhaft eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Sämtliche Tätigkeiten, die mit dem vorbeschriebenen Belastungsprofil korre lierten, könnten dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zugemutet werden. Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 25 Mitte).

Die Gutachter führten ferner aus, dass sie mit den Ausführungen der Z.___ - Gut achter vom März 2008 (Urk. 12/35) weitgehend einig seien, jedoch in einer ange passten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 %

anstatt von 90 %

ausgingen. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erscheine aktuell weder somatisch noch psychiatrisch begründbar (S. 24 Mitte).

Auch die von Dr. E.___

(vorstehend E. 3.3) am 2 4. Mai 2011 beschriebenen qualitativen Zumutbarkeitsaspekte entsprächen weitgehend dem von ihnen aktuell zusammengefassten Belastungsprofil (S. 24 unten f.).

Der psychiatrische Gutachter des A.___

konnte nach seiner Untersuchung vom 2 2. September 2011 keine psychiatrische Diagnosen mit Relevanz für die Ar beitsfähigkeit stellen und nannte als Diagnosen ohne Relevanz für die A rbeits fähigkeit eine Dysthymia ICD-10 F34.1 und eine anhalte nde somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F 45.4 (S. 32 Ziff. 3) . Er führte aus, im psychiatrischen Gespräch hätten sich weder inhaltliche noch formelle Denkstörungen gefunden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für halluzinatives Erleben, keine Konzentra tionsstörungen und keine Störungen im Ultrakurzzeit-, Kurzzeit- und im Lang zeitgedächtnis.

Es hätte n sich eine gewisse Melancholie sowie ein Interessenverlust für im Allge meinen als angenehm erlebte Aktivitäten und ein Gefühl der Wertlosigkeit gezeigt. Aus psychiatrischer Sicht könne beim Beschwerdeführer die Diagnose einer Dysthymia gestellt werden. Er zeige fast täglich und die meiste Zeit des Tages eine depressive Stimmung, im Wesentlichen unbeeinflusst von den äusseren Umständen und seit längerer Zeit anhaltend. Er habe auch über Schlafstörungen berichtet (S. 32 Ziff. 4). Im Untersuchungsgespräch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine akute Suizidalität ergeben (S. 33 oben).

Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme

Schmerz störun g (ICD-10 F 45.5) zeige. Wenn auch am Anfang eine körperliche Symptomatik vorgelegen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von schwierigen lebensgeschichtlichen Erfahrungen (Alkoholismus des Vaters, Invalidität der Mutter) die Schmerzen dysfunktionell ausgestalte. Vorherrschende Beschwerde sei ein andauernder Schmerz, dessen Ausbreitung im ganzen Körper sich medizinisch nicht erklären lasse. Aufrecht erhaltender Faktor für die Schmerzproblematik sei die ungünstige Ehesituation mit der arbeitsunfähigen Frau. Aus psychiatrischer Sicht komme er zu einem ähnlichen Schluss wie med. pract . F.___ (vorstehend E. 3.4), welcher eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert habe . Im Gegensatz zu den behandelnden Psychiater n sei aufgrund des psychopathologischen Befun des, der ausser einer Melancholie und einer dysthymen Stimmung unauffällig gewesen sei, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an eine r

Dysthymia

leide, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 33 oben).

Die vom psychosomatischen Gutachter der Z.___ (2 9. Januar 2008) diagnosti zierte remittierte rezidivierende depressive Störung könne bestätig t werden und es sei - ebenf alls in Übereinstimmung mit der Z.___

- ab Datum der psychoso matischen Untersuchung von einer Verbesserung auszugehen.

Eine gewisse subjektive Restsymptomatik dürfte auch mit dem tiefnormalen Citalopram -Spiegel erklärt werden und zeige, dass der Beschwerdeführer noch nicht optimal behandelt sei.

Aufgrund der andauernden schwierigen Lebenssituation müsse davon ausge gan gen werden, dass der Beschwerdeführer eine chronische Melancholie zeige, was die Diagnose

Dysthymia (ICD-10 F34.1) rechtfertige. Aus versiche rungs me di zinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben. Er bringe die für einen Arbeitsplatz notwendigen Qualitäten wie pünktliches Erscheinen, Fähig keiten Neues zu lernen und kognitiv-affektive Flexibilität mit. Er könne am Leben teilnehmen. Der Beschwerdeführer könne auch mit den Schmerzen um gehen, so zeige er keine schwere somatische oder psychiatrische Komorbidi tät . Es liege auch keine Persönlichkeitsstörung vor (S. 33 Mitte).

Der psychiatrische Gutachter führte ferner aus, er sei mit dem pychosomati schen Fachgutachten der Z.___ vom Januar 2008 einverstanden, dass beim Beschwerdeführer keine aktiven psychiatrischen oder psychosomatischen Er krankungen bestünden, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aus ser den dysthymen Symptomen habe schon damals beim Beschwerdeführer ein unauffälliger Psychostatus bestanden. Zwischenzeitlich kurze depressive Ein brüche (z.B. im Rahmen von Akzentuierungen der psychosozialen Probleme) seien nicht völlig auszusch liessen. Prognostisch könne für die Zukunft gesagt werden, dass, wenn der Beschwerdeführer regelmässig in die psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung gehe, und wenn er die Medikation regelmässig in optimaler Dosis einnehme, die Prognose als gut zu beurteilen sei (S. 33 f. unten).

Somit bestehe aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer seit der Z.___ - Begutachtung (2 9. Januar 2008) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl für die bisherige wie auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 34 oben). 3. 7

Am 2 4. Februar 2012 nahmen Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. I.___, Psychologe und Supervisor, J.___, zum A.___ - Gutachten Stellung (Urk. 12/98 = Urk. 3/3). I n der Hauptsache stellten sie folgende Diagnosen (S. 3 f. Ziff. 14): - rezidivierende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Übergewicht (BMI = 28) - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - chronisches cervikospondylogenes Syndrom beidseits - seitenwechselnde pseudo- radikuläre Beinschmerzen - Schulterschmerzen beidseits - Senkhohlfuss - Fibromyalgie

Dr. H.___ und Dr. I.___ führten aus, dem psychiatrischen Teil des A.___ - Gut achtens komme kein Beweiswert zu (S. 1). So habe das psychiatrische Gut achten lediglich 45 Minuten gedauert, wovon mindestens 20 Minuten auf französisch geführte Telefonate des Gutachters ausgemacht hätten, was die Be fra gungsze it auf etwa 30 Minuten reduziert habe . Einen psychopathologischen Befund in einer so kurzen Zeit zu erheben, sei nicht möglich (S. 2 Ziff.4).

Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer 2003 in der Badewanne ausge rutscht sei. Vielmehr habe er sich in der Badewanne getrocknet und dann plötz liche Schmerzen im Rücken verspürt. Dies sei zudem abgeschrieben worden, da der Beschwerdeführer hierzu nicht befragt worden sei. Auch falsch sei, dass der Beschwerdeführer acht Monate in der Klinik K.___ gewesen sei. Er sei lediglich acht Wo chen dort gewesen. Zudem sei der Nikotin stopp nicht 1968 sondern am 2 5. Mai 1978 erfolgt. E r nehme keine Drogen, auch nicht selten. Im Übrigen sei der Rückzug des Beschwerdeführers deutlich. So sei er grösstenteils am Tag zu H ause und habe noch einen Kollegen, welchen er an den Wochenen den sehe. Der Beschwerdeführer helfe noch etwas im Haushalt und spaziere, ansonsten liege er meistens. Er habe nicht 1998 sondern im Mai 1997 den Unfall erlitten. Da das Swissair- Grounding 2001 gewesen sei, habe er nicht, wie behauptet worden sei, bis 2003 bei Swissair gearbeitet. Richtig sei, dass er nach dem Grounding bis 2003 bei Y.___ gearbeitet habe (S. 2 Ziff. 5).

Be i der Diagnosestellung durch den psychiatrischen A.___ - Gutachter handle es sich lediglich um eine Momentaufnahme im Begutachtungsgespräch (S. 2 Ziff. 6).

Zudem sei der Tagesablauf deutlich positiv überzeichnet. Der zweite Tagesablauf sei vom ersten abgeschrieben, und der Beschwerdeführer habe gemeint, kaum dazu befragt worden zu sein. Erstens müsse er immer wieder liegen, und zweitens wache er nachts immer wieder auf. Drittens könne er nur noch kurze Strecken mit dem Auto fahren. Dr. H.___ und Dr. I.___ führten aus, der realistische Tagesablauf sei der Folgende: „ Aufstehen 7.30 Uhr, Früh stück, Einkaufen, spazieren, Hilfe im Haushalt, liegen, Mittagessen, erneut lie gen, spazieren, abends liegen und sitzen, kurz fernsehen, Bettruhe um etwa 22 Uhr, nachts immer wieder aufwachen, gehen in der Wohnung, dann wieder ins Bett “ (S. 2 Ziff. 7). Auch die Beschwerden seien nur oberflächlich aufgenommen worden, weshalb d e nn auch keine Depression d i agnostiziert worden sei, in der Folge sei dann auch pünktliches Erscheinen möglich (subjektiv abhängig vom Verlauf der Nacht). Die Aussage, der Beschwerdeführer könne sich mit Neuem auseinandersetzen, sei wegen seiner Angst

falsch (S. 3 Ziff. 9). Eine Fremd anamnese fehle. So habe die Ehefrau angegeben, der Beschwerdeführer könne noch beim Kochen helfen und Gemüse zubereiten. Er sei sehr vergesslich und aggressiv. Er könne noch etwas staubsaugen. Die Reise nach L.___ werden im Flugzeug zurückgelegt, wegen der Schmerzen. Er fahre noch kurze Strecken mit dem Auto (S. 3 Ziff. 11).

Dr. H.___ und Dr. I.___ kritisierten weiter, dass die A.___ - Gutachter eine zusätzliche Objektivierung durch neuropsychologische Test s

unterlassen hätten . Sie, also Dr. H.___ und Dr. I.___, hätten dies nachgeholt. Zusammenfassend ergebe sich das Bild einer mittelgradigen Depression bei erhöhtem Misstrauen. Das kognitive Leistungsprofil sei je nach getestetem Teilbereich sehr unter schiedlich, die Aufmerksamkeit und die Konzentration sei en teilweise einge schränkt (siehe Entlassungsbericht des J.___ vom 3 0. März 2009; Urk. 12/72/19-23 = Urk. 12/74/5-9 = Urk. 12/91/5-9 = Urk. 3/2). Auch die Intelligenzleistung sei im unteren Durchschnitt (S. 3 Ziff. 12). Es finde sich kein Nachweis einer Verbesserung des psychiatrischen Zustandes (S. 3 Ziff. 13).

Subjektiv sei der Beschwerdeführer etwa 50 % arbeitsunfähig. Das positive Leis tungsbild sei, dass der Beschwerdeführer abwaschen, putzen und staubsaugen könne, dies aber deutlich verlangsamt. Gehen könne er etwa 60 Minuten und a u ch etwas Fahrrad fahren sei möglich . Stehen könne er 15 Minuten und s itzen 45 Minuten. Zum negativen Leistungsbild sei zu sagen, dass der Beschwerde führer immer wiede r abliegen müsse, nicht schwer heben könne, keine grossen Anstrengungen, keinen Stress und keinen Publikumsverkehr ertrage (er könne n icht an einen Eishockeymat ch gehen) . Er könne auch keine Arbeiten ausfüh ren, w o Konzentration erforderlich sei .

Objektiv bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, aufgrund des positiven wie auch des negativen Leistungsbildes, sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression und der Fremdanamnese, eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % auch in angepasster Tätigkeit (S. 4 Ziff. 15). 3 . 8

Zu der von Dr. H.___ und Dr. I.___, J.___, geäusserten Kritik (vorstehend E.

3.7) nahmen die A.___ - Gutachter am 2. Juli 2012 Stellung (Urk. 12/101). Zum Untersuchungsablauf hielten sie fest, dass die orthopädische und die psy chiat rische Untersuchung des Beschwerdeführers entsprechend den Standards der Fachgebiete erfolgt seien. Aus der Dauer einer psychiatrischen Untersu chung könne nicht auf eine mangelhafte Befunderhebung oder falsche Diag nostik ge schlossen werden.

Ob der Beschwerdeführer nun im Jahr 2003 in der Badewanne aus gerutscht sei, oder beim Abtrocknen in der Badewanne durch eine ungeschickte Bewegung plötzlich Rückenschmerzen verspürt habe, sei für die Diagnostik unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, da ss offenbar eine Bagatelle eine

Schmerzexazer bation ausgelöst habe (S. 2 oben).

Zudem belege gerade die Angabe, der Beschwerdeführer habe lediglich 8 Wo chen an einem Programm teilgenommen, dass offenbar die Diagnose nicht so schwerwiegend gewesen sei, dass eine längerfristige monatelange tagesklinische Behandlung notwendig gewesen wäre.

Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens habe nicht fest ge stellt werden können . So sei der Beschwerdeführer noch in der Lage, an den Wochenenden einen Kollegen zu treffen. Der Beschwerdeführer habe ange geben, er habe 1997 einen Arbeitsunfall erlitten. Die Angabe des Jahres 1998 in der Epikrise beziehe sich auf die Mitteilung durch Dr. F.___, welcher in seinem Bericht vom 2 1. Juli 2004 (Urk. 12/11) mitgeteilt habe, der Beschwer deführer habe 1998 den Unfall mit Rückenverletzung erlitten. Insoweit belege diese Angabe sogar die eingehende Auseinandersetzung mit der Aktenlage (S. 2 Mitte) .

Die Annahme, die Diagnose „ Dysthymia “ stütze sich lediglich auf den psycho pa thologischen Befund, entbehre der Grundlage, so habe sich das psychiatrische Gutachten eingehend mit der Differenzialdiagnostik auseinander gesetzt, und es sei begründet worden, weshalb die Diagnose „depressive Episode“ nicht gestützt werde. Ob der Beschwerdeführer kurze Strecken mit dem Auto zurücklege oder nicht, sei nicht erheblich. Immerhin könne er ein Kraftfahrzeug bewegen und nehme damit am öffentlichen Verkehr teil. Die Gutachter des A.___ führten aus, d ie Befunderhebung sei nach den Standards des AMDP erfolgt. Eine r Fremdanamnese habe es vor dem Hintergrund der eindeutigen Befundlage nicht bedurf t, ebenso

wenig einer neuropsychologischen Untersuchung. Die von Dr. H.___ und Dr. I.___ erwähnte testpsychologische Untersu chung liege Jahre zurück und sei überdies nicht durch Symptomvalidierungstests bestätigt (S. 2 unten).

Bezüglich der Schulterbeschwerden sei im Gutachten vom November 2011 eine schmerzbedingte eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter dokumen tiert worden. Im Übrigen sei die skelettmuskuläre Funktion im Bereich des Schultergürtels und der oberen Extremitäten insgesamt unauffällig (S. 3 oben). Der aktuelle Röntgenbefund beider Schultern vom Oktober 2011 sei berücksich tig t worden. Dieser habe keine Arthroseaspekte ergeben. Ansonsten seien beid seits altersentsprechend normale Gelenkverhältnisse beschrieben worden. Im Rahmen des orthopädischen Belastungsprofiles sollten unter anderem Arbeiten in Überschulterhöhe nicht mehr zugemutet werden. Die von Dr. B.___ in seinem internistischen Bericht vom Januar 2007 (Urk. 12/ 23) formulierte Omarthrose links mit AC-Gelenkarthriti s habe nicht bestätigt werden kö nnen, ebenso wenig eine Tendinitis (S. 3 Mitte) . Die A.___ - Gutachter hielten zusam menfassend fest, dass sie bei ihrer versicherungsmedizinischen Feststellung im Gutachten vom November 2011 verblieben (S. 3 unten). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre ab Dezember 2008 verfügte Rentenreduk tion (Urk. 2/1-2) auf das nach dem Urteil des Bundesgerichts (Urk. 12/61) ein geholte psychiatrisch-orthopädische A.___ - Gutachten vom November 2011 (vorstehend E. 3.6) und ging davon aus, dass orthopädisch keine wesentliche Verä nderung seit dem Z.___ - Gutachten (Urk. 12/35) bestehe, psychiatrisch je doch von einem verbesserten Gesundheits zustand ausgegangen werden könne (vorstehend E. 2.1). 4.2

Das A.___ - Gutachten, so insbesondere auch das psychiatrische Teilgutachten, berücksichtigt e die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begrün det. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vor stehend E. 1.3) vollumfänglich .

Die von Seiten der Fachpersonen des J.___

im Februar 2012 geäusserte Kritik (vorstehend E. 3.7) am A.___ - Gutachten, die so auch vom B eschwerdeführer übernommen wurde (vgl. Urk. 1), vermag nicht zu überzeugen. So brachten die Fachpersonen des J.___ im Wesentlichen irrelevante Punkte vor, welche die vom psychiatrischen Gutachter des A.___ gestellte Diagnose nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. D ie Gutachter des A.___ äusserten sich in ihrer Stellung nahme vom Juli 2012 (vorstehend E. 3.8)

sodann ausführlich zur Kritik.

Insbe sondere vermag die Begründung der Fachpersonen des J.___, warum der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit lediglich noch zu 30 % arbeitsfähig sei, anhand des positiven und negativen Leistungsprofils, welches wortwörtlich aus dem Bericht vom März 2009 (vgl. Urk. 12/72/19-23 = Urk. 12/74/5-9 = Urk. 12/91/5-9 = Urk. 3/2 S. 5 Mitte) übernommen wurde, in keinster Weise zu überzeugen .

D ass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Eishockey match keinen Publikumsverkehr ertrage, lässt keine Rückschlüsse auf eine all fällige weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu. Auch d ie von den Fachpersonen des J.___ geltend gemachten

Konzentrationsstörungen konnten vo m psychiatrischen Gutachter des A.___ nicht bestätigt werden. Im Übrigen verwiesen die Fachpersonen des J.___ auf einen im Jahr 2009 durchgeführten neuropsychologischen Test, welchem es, abgesehen von der Aktualität, auch an der Aussagekraft hinsichtlich psychischer Erkrankungen mangelt .

Nicht zu überzeugen vermag auch die Einschätzung des behandelnden Psychia ters med. pract . F.___ (vorstehend E. 3.4), welcher den Beschwerdeführer im Juni 2011 lediglich noch im geschützten Rahmen für arbeitsfähig hielt, ohne dies plausibel zu begründen. Insbesondere lässt sich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch anhand der von ihm gestellten Diagnosen und der Thera piesitzungsfrequenz nicht nachvollziehen, und ein dauerhafter kompletter Aus fall der rechten Schulter lässt sich den diesbezüglich fachärztlichen Berichten nicht entnehmen.

Im Übrigen wurden auch die somatischen Beschwerden im A.___ - Gutachten einge hend berücksichtigt. So ergaben die Berichte von Dr. G.___ (vorstehend E.

3.5) und Dr. E.___

(vorstehend E. 3 .3) nichts, was auf eine andere Ein s chätzung der Situation hindeuten würde .

Aufgrund des von Hausarzt Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2)

im Mai 2011 genann tem neu hinzu gekommenen Schlafapnoe-Syndrom s ist keine weiterge hende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten. Der Leidensdruck diesbe züglich erscheint insgesamt

eher fraglich

(vgl. Urk. 12/72/7-9). Betreffend der genannten Einschränkungen durch die rechte Schulter des Beschwerdeführers ist zu beachten, dass der diesbezüglich die Operation durchgeführt habende Arzt Dr. G.___ (vorstehend E. 3 .5) ab 1. Juli 2011 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. 4.3

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass das A.___ - Gutachten vom November 2011 die Anforderungen an eine beweiskräftige Expert ise (vorste hend E. 1.3) erfüllt

und darauf abgestellt werden kann .

5.

Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Invaliditätsbemessung

(Urk. 2 /2 Verfügungsteil 2 S. 2) beruhte auf den hier bestätigten medizinischen Grund lagen,

blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten (vgl. Urk. 12/7, Urk. 12/55) nicht zu beanstanden, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 6 . 6 .1

Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt (vgl. Urk. 8-9).

Antragsgemäss (Urk. 1 S. 5) ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 6 .2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 21. September 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan