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IV.2012.01000

Massgeblichkeit des Gutachtens, aufgrund dessen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten angenommen und die Rente aufgehoben wurde. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Rente bei Wegfall der Invalidität erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Änderung aufzuheben.

Zürich SozVersG · 2013-12-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1979, arbeitete seit Januar 2004 als Storenbauer in einem Vollzeitpensum bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 6/10/ 2). Ab dem 11. August 2006 w urde er von seinem Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben wegen psychi scher Störungen, welche erstmals 1997 im Zusammenhang mit einem Unfall auf getreten waren und sich in der Folge aufgrund eines Kriegseinsa tzes intensiviert hatten (Urk. 6/41/ 6 ff.).

Am 13. Juni 2007 meldete sich der Versicherte aufgrund seiner gesundheitli chen Beschwerden bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerb lichen (Urk. 6/10) und medizinischen (Urk. 6 /25 und

Urk. 6/

34) Ver hältnisse ab und liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachte n vom 22. September 2008, Urk. 6 /41) . Mit Verfügung vom 11. Februar 20 09 sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten ab 1. August 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 6 /59-60 und Urk. 6/ 68-69) .

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 (Urk. 6 /52) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Pflicht, sich einer stationären psychiatrischen Behand lung zu unterziehen, um seine Arbe itsfähigkeit zu verbessern bzw. wiederher zustellen. Da der Versicherte dieser Anordnung keine Folge leistete, stellte ihm die IV-Stelle einen Vorbescheid, datiert vom 10. Dezember 2009 (Urk . 6 /76-77), zu, in wel chem sie die Aufhebung der Rente wegen Nichtbefolgung der auferlegten Scha denminderungspflicht

vorsah . Anschliessend wurde die Invalidenrente im Sinne des Vorbescheids mit Verfü gung vom 8. Februar 2010 (Urk. 6 /78) auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.

Mitte April 2010 wurde die IV-Stelle vom Migrationsamt kontaktiert und dar über informiert, dass der Versicherte sich an das Amt gewandt habe, da er die letzte erwartete Rentenzahlung nicht erhalten habe (Urk. 6 / 80- 82). Der Versi cherte er klärte, er h abe weder den Vorbesche id vom 10. Dezember 2009 (Urk. 6 /77) noch die Verfü gung vom 8. Februar 2010 (Urk. 6 /78) erhalten . Die IV-Stelle stellte am

23. April 2010 diese zwei Dokumente dem Versicherten mit eingeschriebener Pos t zu (Urk. 6 /82).

Mit Eingabe an die I V-Stelle vom 6. Mai 2010 (Urk. 6 /84) reichte der Versi cherte, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke (Urk. 6/28), ein Gesuch um Wie der wägung

der Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 6 /78) ein. Die IV-Stelle wurde ausserdem darüber informiert, dass der Versicherte seit dem 1. Mai 2010 Sozia lhilfe in Anspruch nehme (Urk. 6 /90-91) und dass er ab dem 18. Mai 2010 stationär im Sanatorium B.___ behandelt werde (Urk. 6 /92). 1.2

Da die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, liess der Versi cher te am 21. Mai 2010 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2010 erheben und beantragen, diese sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 6/93/4 Ziff. 1).

Mit Urteil vom 2 9. Juni 2011 hiess des Sozialversicherungsgericht die Be schwer de in dem Sinne teilweise gut, das s es die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Februar 2010 (Urk. 6/84) auf hob und feststellte, dass der Versicherte für die Monate April und Mai 2010 Anspruch auf eine ganze und für den Monat Jun i 2010 An spruch auf eine halbe Invalidenr ente habe. Im Übrigen überw ies es die Sache an die IV-Stelle, damit diese die Ansprüche des Versicherten ab dem 1. Juli 2010 prüfe (Urteil vom 2 9. Juni 2011 im Verfahren IV.2010.00496, Dispositiv Ziff. 1-2,

Urk. 6/104/13). 1.3

In Umsetzung des Urteils vom 2 9. Juni 2011 (Urk. 6/104) klärte die IV-Stelle die me dizinischen Verhältnisse des Versicherten erneut ab (Urk. 6/113-114, Urk. 6/116 und Urk. 6/119) und liess ihn durch Dr. A.___ erneut begutach ten,

die ihm ab dem 1. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (G ut achten vom 1. Juni 2012, Urk. 6/142/24). Zudem sprach die IV-Stelle dem Ver si cherten mit Verfügun gen vom 1 4. Mai 2012 für die Monate April und Mai 2010 eine ganze und für den Monat Juni 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/124 und Urk. 6/131 i.V.m . Urk. 6/111).

Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/144 ff.) hielt die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 0. August 2012 fest, dass der Versicherte ab dem 1. Juli 2010 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. August 2012 (Urk.

2) liess der Versicherte, wei terhin

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter liess er die Rückwei sung an die IV-Stelle zwecks Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens bean tragen. Zudem liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Petra Oehmke beantragen (Urk. 1 S. 2) .

Mit Beschwerdeant wort vom 1 7. Oktober 2012 (Urk.

5) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung und mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2012 (Urk.

7) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechts anwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf ein e Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we sentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich

gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kunge n eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.

17 Abs.

1 ATSG dar. 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vo raussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus sicht lich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose un terliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wah r schein lichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Weg fall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem

Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darl e gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die IV-Stelle ging aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___

vom 1. Juni 2012 (Urk. 6/142/24) davon aus, dass der Versicherte ab dem 1. Juli 2010 in der angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei, weshalb ab jenem Datum kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt d er Beschwerdefü hrer

einwenden, es könne der Beurteilung von Dr. A.___, wonach er

in psychiatrischer Hinsicht nicht eingeschränkt sei, nicht gefolgt werden, da sie keine objektive Begutachtung vorgenommen, son dern sich als Ziel gesetzt habe, diese mit der vom Sozialversicherungsgericht und von der IV-Stelle angestrebten Rechtslage in Deckung zu bringen (Urk. 1/5 vor letzter Absatz) . Deshalb stehe ihm weiterhin ein Rentenanspruch zu und für eine Aufhebung de r Invalidenrente sei eine neue, unvoreingenommene und ob jektive psychiatrische Begutachtung notwendig (Urk. 1).

Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. obige E. 1.5-6) könne eine Rentenaufhebung zudem – selbst wenn auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt und ab dem 1. Juli 2010 von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit ausge gangen werde – erst per 1. Oktober 20 1 0

vorg e nommen werden (Urk. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt, welche die Aufhebung oder A npassung der ihm ab April 2010 zugesprochenen Invalidenrente rechtfertigt und ab welchem Zeit punkt diese vorgenommen werden kann . 3 . 3 .1

In ihrem Gutachten vom 22. September 2008 hatte Dr. A.___ eine somato forme autonome Funktionsstörung des Atmungssys tems mit Hyperventilation (ICD-10: F45.33), eine Panikstörung mit Flashbacks (ICD-10: F41.0), einen Ver dacht auf eine dissoziative Sensibilitätsstörung (ICD-10: F44.6) sowie einen schäd lichen Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugen den Sub stanzen (Antide pressiva, Tranquillizer vom nicht- Benzodiazepintypus, Antacida, Neuroleptika [ICD-10: F55]) bei infantil-unreifer Persönlichkeits-struktur (ICD-10: F60.8) nach wiederholter Psychotraumatisierung diagnostiziert (Urk. 6/41/15-16) und eine stationäre psychiatrische Behandlung als prior itär in di ziert erachtet . Nach erfolg reicher stationärer Behand lung sei theore tisch von einer 50%igen Arbeits fähig keit auszugehen. Eine volle Arbeitsfähig keit könne langfristig (1-2 Jahre), eine Compliance des Versi cherten vor ausgesetzt, als realistisch angestrebt werden (Urk. 6/41/ 17). 3.2

Gestützt auf diese Aussage ging das Gericht im Urteil vom 29. Juni 2011 (Urk.

6/104) davon aus, dass der Beschwerdeführer, hätte er sich der empfoh lenen Behandlung unterzogen, im Anschluss an den stationären Aufenthalt zu 50 % arbeitsfähig gewesen wäre. Dementsprechend setzte es die ganze Rente ab dem Zeitpunkt der Verfügungszustellung, mithin ab Juni 2010, auf eine halbe Rente herab.

Da sich der Beschwerdeführer vom 18. Mai bis 16. Juni 2010 im Sanatorium B.___ tatsächlich in stationäre Behandlung begeben hatte, der Erfolg der Be handlung indes noch nicht feststand, überwies das Gericht die Sache an die Verwaltung, damit sie den Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2010 prüfe. 3. 3

Das Sanatorium B.___

stellte im A us trittsbericht vom 1 4. Juli 2010 (Urk. 6/116/8) die Diagnosen einer posttrauma tischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2).

Der Eintritt des Versicherten sei zur Krisenintervention und Medikamenten ein stellung bei bekannter posttraumatischer Belastungsstörung erfolgt. Bei Auf nah me auf die offene Akutstation habe er sich wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert g ezeigt. Formalgedanklich habe eine leichte Verlangsamung, Gehemmt heit und Einengung auf die bestehende Problematik bestanden. Der Beschwer de führer habe über extreme soziale Ängste und Miss trauen gegenüber der Ge sellschaft sowie Ängste im Lift, vor Autos und Flug zeugen berichtet. Affektiv sei er niedergeschlagen, labil, hoffnungslos, ängstlich und ratlos gewesen, mit deut lichen Insuffizienzgefühlen, ausgeprägter Grübel neigung und Antriebs hemm ung .

Pharmakotherapeutisch sei die Eintrittsmedikation bis auf Entumin fortgesetzt worden. Zusätzlich sei gegen das Gedankenkreisen und die Durchschlafstörun gen

eine langsame Eins tellung auf Seroquel erfolgt . Dadurch habe sich die Schlaf qua lität deutlich verbessert. Die depressive Symptomatik sei mit Paroxetin

mepha behandelt worden, wodurch sich die Stimmung etwas aufgehellt habe .

Der Versicherte habe sich nur eingeschränkt auf das paramedizinische Therapie angebot zur Förderung positiver Emotionen eingelassen. Er habe sich auf der Station freundlich, aber zurückhaltend verhalten . Durch Spaziergänge im Freien habe er sich gut entspannen können, aber er habe angegeben, dass er sich im häusl ichen Rahmen bei der Familie am wohlsten fühle. Der Austritt erfolge in

leicht gebessertem Zustand bei deutlicher Distanzierung von Selbst- oder Fremd gefährdung, wobei eine ambulante Weiterbehandlung zu erfolgen habe (Urk. 6/116/10). 3 .4

In seinem Bericht vom 7. November 2010 (Urk. 6/116/11-13) stellte Dr. med.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom D.___, Praxis für Psyc hiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.1-2). Sowohl subjektiv als auch objektiv bestehe beim Versicherten eine Ein schränkung der Kon zentrations- und Merkfähigkeit. Das formale Den ken sei hin gegen weitgehend unauffällig, und es bestünden keine Hinweise auf Zwänge, Wah n, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Es könne ein affektiver Rapport h ergestellt werden. Die Grundstimmung sei ängstlich, angespannt, ner vös und ge reizt. Zudem bestünden Lustlosigkeit, Müdigkeit, Angstgefühle, Panik und In trusionen. Die Psychomotorik sei unauffällig, aber es bestehe ein sozialer Rück zug, eine Steigerung des Appetits seit de r Einnahme von Seroquel und ein

Libi do verlust . Aktuell bestehe aber weder eine Selbst- n och eine Fremdgefähr dung (Urk. 6/116/11).

Der Versicherte klage über eine starke Angespanntheit und Nervosität. Er erleide A ngstattacken und erinnere sich an den Autounfall und an Szenen aus dem Krieg, wenn er zum Beispiel den Sanitätswagen oder Kampfjets höre. Er schlafe un regelmässig gut, habe sich zurückgezogen und sei lustlos geworden. Er sei ständig in der Wohnung, habe keine Energie, fühle sich schwer und klage über Schmerzen und ein Ziehen im Brustbereich sowie einen ständigen Druck auf den Kopf. Er könne sich zudem überhaupt nicht konzentrieren und müsse zum Beispiel nach kurzer Zeit mit Fernsehen oder Lesen aufhören, da er es nervlich nicht aushalte .

Momentan gehe es ihm besser als nach dem Austritt aus dem Sanatorium B.___, jedoch sei sein Leben nicht wirklich lebenswert (Urk. 6/116/12). Die Wei ter führung der etablierten Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Versi cher ten, die Behandlung mit Psychopharmaka sowie eine verhaltenstherapeu tisch orien tierte delegierte Psychotherapie seien angezeigt (Urk. 6/116/13). 3 .5

Dr. A.___ stellte in ihrem Gutachten vom 1. Juni 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/142/20): 1.

Panikstörung mit Flashbacks, in weitgehender Remission (ICD-10: F41.0) bei früherer Psychotraumatisierung 2.

leichte klaustrophobische Störung (Liftfahren) (ICD-10: F40.2) 3.

Status nach somatoformer autonomer Funktionsstörung, Atmungssystem, Hyperventilation (ICD-10: F45.33) 4.

a namnestisch Somatisierungstendenz, gegenwärtig v.a. gastrointestinal, im Hintergrund (ICD-10: F45.0) 5.

Status nach schädlichem Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen (Antidepressiva, Tranquillizer vom nicht- Benzodiazepintypus, Antazida, Neuroleptika), seit Juni 2010

nach medikamentöser Sanierung remittiert (ICD-10: F55) 6.

e infach strukturierte Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1) 7.

p sychosoziale Belastungssituation: Probleme mit Bezug auf die wirtschaftli chen Verhältnisse (ICD-10: Z59).

Von August 2006 bis Ende Mai 2010 habe das Zustandsbild stagniert, da kei ner lei intensivierte psychiatrische Behandlungsanstrengungen unternommen worden seien, und die indizierte und gutachterlich empfohlene stationäre psy chiatrische Behandlung nicht zustande gekommen sei . Dementsprechend habe in jenem Zeit raum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Mit der stationären psychiatrischen Behandlung vom 1 8. Mai bis 1 6. Juni 2010 se i vor allem der entscheidende Faktor d es inadäquaten Umgangs mit bzw. des Abusus der verschriebenen Psychopharmaka saniert worden, wodurch der Ver sicherte aus seiner Lethargie und dem pharmakologischem Sedierungs zustand habe erwachen können.

Der Versicherte beschreibe einen recht aktiven Tagesabl auf, Genuss- und Freud fä higkeit, habe wieder Interesse an Frau und Kindern und besuche wieder regel mässig seine Heimat. Die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vom 1. Juni 2010 bis 3 0. Juni 2010, wie vom Sozialversicherungsgericht abgeleitet, erschein e auch aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht, im Sinne eines graduellen Wieder erlangen s einer vollen Arbeitsfähigkeit, nachvollziehbar und akzeptabel.

Ab dem 1. Juli 2010 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ins be sondere die Panikproblematik sei weitgehend in den Hintergrund getreten und

die angebrachten Beispiele (Schreckhaftigkeit mit Unruhe und Nervosität, aber kein e Hyperventilation, kein Schwindel, keine Depersonalisation oder Ge fühls s törungen beim Hören von Ambulanz- oder Kampfflugzeuggeräusch bzw. Sehe n von Kriegs- und Kampfszenen am Fernseher) liessen auch tatsächlich auf eine sehr marginale Relevanz im Alltag und gar nicht im Berufsalltag schlies sen. Auch die Klaustrophobie beim Liftfahren sei nicht hinreichend arbeitsmedi zi nisch relevant, um eine etwaige Arbeitsunfähigkeit zu begründen.

Gegenwärtig im Vordergrund stünden normalpsychologisch nachvollziehbare bzw. nicht-krankhafte Befürchtungen des Versicherten, seine aktue lle noch durch sozialrechtliche Leistungen (Fürsorge) gesicherte Existenz zu verlieren und gar mit seiner Familie in die Heimat zurückgeschickt zu werden. Gleichzei tig wirke er

– i m Kontrast mit de m anlässlich der 2008 erfolgten Untersuchung fest ge stellten, infantil wirkenden

Regressionszustand

– eindeutig sthenischer, adä quat und erwachsenengerecht in seiner Ansicht, schliesslich selber für sein Leben ver antwortlich zu sein, und auch seine Zukunft selber in die Hand neh men zu können. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht erscheine seine Störung auch so weit remittiert, als dies ihm dur chaus zumutbar erscheine (Urk. 6 /142/21). 3 .6

In seiner Stellungnahme vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 6/150) zum Gutachten von Dr. A.___ stellte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie

vom D.___, die Diagnose einer bereits seit Langem bestehenden rezidivieren den schweren depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstö rung . Bei der einfach strukturierten Persönlichkeit des Versicherten bewirke jede Stö rung für sich genommen wenig Arbeitsunfähigkeit; zusammen verursachten die se Störungen hingegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

Der Versicherte sei seit 2006 nicht mehr arbeitsfähig. Er leide an einer rezidivie renden depressiven Störung, wo bei im Wesentlichen eine Antriebsstörung im Vordergrund stehe. Zudem klage er über Niedergeschlag enheit, Konzentrations - und

Ein schlafstörungen mit psychomotorischer Unruhe. Darüber hinaus be stün den eine Vermeidung von Sozialkontakten und Zukunftsä ngste. Auch Tätig kei ten, die ihm früher Freude gemacht hätten, könne er nicht mehr ausü b en. Er sei nich t in der Lage sich zu konzentrieren, um eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben. Zudem bestünden nach wie vor die drei Befunde einer posttrauma tischen Belas tungsstörung, und zwar ein dramatisches Ereignis, Intrusionen in Form von Nach hallerinnerungen und ein Vermeidungsverhalten.

Die erhobenen Daten wiesen auf eine seit 1998 bestehende posttraumatische Be las tungsstörung und eine seit dem Jahr 2003 vorhandene Anpassungs störung hin, die vermutlich in ein ängstlich-depressives unspezifisches psycho patho lo gi sches Syndrom übergangen sei. Oft sei in diesen Fällen nicht zu un terscheiden, ob die Belastungssituationen eine depressive Episode nur ausgelöst habe oder ob

alle Symptome noch als unmittelbare Folge der Anpassungsstö rung verstan den werden könnten. Seit 2010 sei von einer rezidivierenden de pressiven Störung auszugehen (Urk. 6/150/2) . 4 . 4 .1

Das Gutachten von Dr. A.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 6 / 142) bildete die we sentliche Grundlage für die Beurteilung der Leistungspflicht durch die Beschwer de gegnerin . Aufgrund der Einschätzung, wonach sich der Gesundheitszustand de s Versicherten seit dem Jahr 2006 verbessert habe und ab Juli 2010 keine Ar beitsunfähigkeit mehr bestehe, verneinte sie einen Rentenanspr uch ab jenem Zeit punkt (Urk. 2) . 4 .2

Die Begutachtung von Dr. A.___

(Urk. 6/142) beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen psychiatrischer Art und es darf ohne Weiteres da v on ausgegangen werden, dass die Beurteilung in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben wurde, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die ge klag ten Be schwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.

Damit genügt das Gut ach ten den von der Rechtsprechung entwickelten formellen Anforde rungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c). 4 .3 4 .3. 1

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verm ögen sowohl das Gutach ten von Dr. A.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 6/142) als auch der Austrittsbe richt des Sanatoriums B.___ vom 1 4. Juni 2010 eine Verbesserung seines psy chi schen Gesundheitszustands zu begründen. So berichtete das Sanatorium B.___, dass durch die erfolgte Therapie sowohl eine deutliche Verbesserung der Schlaf qualität als auch eine Stimmungsaufhellung hätten erreicht werden können

und der Versicherte sich von Selbst- und Fremdgefährdungsgedanken deutlich dis tanziert habe (Urk. 6/116/10) . Dies steht mit der Beurteilung von Dr. A.___ im Einklang, wonach der Versicherte durch die vom 1 8. Mai bis 1 6. Juni 2010 erfolgte stationäre Behandlung aus seiner Lethargie und dem pharmakolo gischem

Sedierungszustand habe erwachen können

(Urk. 6/142/21) .

D ie durch die statio näre Behandlung eingetretene Verbesserung w ar zudem be reits im früheren Gut achten von Dr. A.___ vom

22. September 2008 (Urk. 6/41) prognostiziert wor den .

D er Einwand des Beschwerdeführers, e r habe nie einen inadäquaten Umgang mit Psychopharmaka gehabt (Urk. 1/6 Abs. 2-3), erweist sich angesichts der bereits im Gutachten von Dr. A.___ vom 2 2. September 2008

enthaltenen Hinweise auf einen schädlichen Gebrauch von Antidepressiva, Tranquillizer, Antacida und

Neuroleptika (Urk. 6/41/25 am Ende), der von Dr. F.___ im Gutachten vom 16.

Juni 2007 er wähnten Notwendigkeit einer Entzugsbehandlung und psycho phar ma kologi sche n Neueinstellung (Urk. 6/18/8) und der im Austrittsbericht des Sa na toriums B.___ beschriebenen Behandlung (Urk. 6/116/8-10) als unzu treff end. Ge rade durch die im Rahmen des stationären Aufenthaltes erfolgte me di kamentöse

Einstellung wurde ein wesentlicher Beitrag zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten geleistet. 4.3.2

Die Aussagen von Dr. A.___ werden auch durch die Be richte von Dr. C.___ und Dr. E.___ vom D.___ nicht in Frage gestellt .

Dem Bericht von Dr. C.___ vom 7. November 2010 (Urk. 6/116/11-13) ist zwa r zu entnehmen, dass der Versicherte in seiner Kon zentrations

- und Merk fähig keit eingeschränkt sowie ängstlich, angespannt, ner vös und gereizt sei . Aller dings wird auch darüber berichtet, dass sich sein Gesund heitszustand verbessert habe (Urk. 6/116/12), weshalb auch die Weiterführung der etablierten Einzel psy chotherapie, die Behandlung mit Psychopharmaka sowie eine verhaltens the ra peutisch orientierte delegierte Psychotherapie empfohlen wurden (Urk. 6/116/13). Der Bericht ent hält hingegen keine Angaben über eine allfällige Arbeitsunfähig keit des Versi cherten. Was d ie von Dr. E.___

erst im Rahmen des Vorbescheidverfah rens am 1 0. Juli 2012 gestellte Diagnose einer

seit 2010 bestehenden rezidivie renden schweren de pressiven Störung (Urk. 6/150/ 1

Abs. 2) betrifft, ist darauf hinzu weisen, dass diese Diagnose in keinem anderen Bericht zu finden ist, insbeson dere auch nicht im Bericht von Dr. C.___ vom 7. November 2010, der für die gleiche Institution wie Dr. E.___ arbeitet. Der Bericht von Dr. E.___ enthält zudem auch keine genaue n Angaben über den Umfang der behaupteten Ar beitsun fähig keit des Versicherten. Aufgrund der enthaltenen Inkonsistenzen, des Fehlens von genauen Angaben über die

Arbeitsunfähigkeit des Versicherten und unter zusätzlicher Berücksich ti gung der Tatsache, dass Dr. C.___ und Dr. E.___

als behandelnde Haus ä rzt e ihrem Patienten verpflic htet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Berichte des D.___ die Begutachtung von Dr. A.___ nicht in Frage zu stel len . 4 .3

Das Gutachten von Dr. A.___ erw eist sich somit als überzeugend und genügt in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann und ab Juli 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit de s Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit auszugehen ist. 5.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund von Art. 88a Abs. 1 IVV

eine Rentenaufhebung erst ab dem 1. Oktober 20 1 0 vorgenommen werden kann, ist angesichts der obigen Ausführungen zu 8 8a Abs. 1 IVV, wonach

eine Rente bei Wegfall der Invalidität erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben ist (vgl. obige E. 1.4),

zu treffend. Deshalb ist in teilweiser Gutheissung der Be schwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Monate Juli, August und September 2010 An spruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 6 . 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi che rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwer t im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000. -- fest gelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und a usgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuer legen. Zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Mit Eingabe vom 1 0. Dezember 2013 machte Rechtsanwältin Petra Oehmke ei nen

Aufwand von 4,8 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 34.30 geltend (Urk. 10 -11).

Dies erscheint angemessen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- statt Fr. 220.-- einzusetzen ist, was eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘073.85 ergibt. In diesem Umfang ist die unentgeltliche Rechtsvertret erin aus der Ge richts kasse zu ent schädig en . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. August 2012 insoweit aufgehoben, als sie von Juli bis September 2010 einen Rentenanspruch verneint, und es wird festge stellt, dass d er Beschwerdeführer vom 1. Juli 2010 bis 30. September 201 0 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

z u folge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1‘073.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf ein e Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we sentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich

gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kunge n eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.

17 Abs.

1 ATSG dar.

E. 1.3 In Umsetzung des Urteils vom 2 9. Juni 2011 (Urk. 6/104) klärte die IV-Stelle die me dizinischen Verhältnisse des Versicherten erneut ab (Urk. 6/113-114, Urk. 6/116 und Urk. 6/119) und liess ihn durch Dr. A.___ erneut begutach ten,

die ihm ab dem 1. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (G ut achten vom 1. Juni 2012, Urk. 6/142/24). Zudem sprach die IV-Stelle dem Ver si cherten mit Verfügun gen vom 1 4. Mai 2012 für die Monate April und Mai 2010 eine ganze und für den Monat Juni 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/124 und Urk. 6/131 i.V.m . Urk. 6/111).

Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/144 ff.) hielt die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 0. August 2012 fest, dass der Versicherte ab dem 1. Juli 2010 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. August 2012 (Urk.

2) liess der Versicherte, wei terhin

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter liess er die Rückwei sung an die IV-Stelle zwecks Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens bean tragen. Zudem liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Petra Oehmke beantragen (Urk. 1 S. 2) .

Mit Beschwerdeant wort vom 1 7. Oktober 2012 (Urk.

5) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung und mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2012 (Urk.

7) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechts anwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vo raussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus sicht lich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose un terliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wah r schein lichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Weg fall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem

Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darl e gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die IV-Stelle ging aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___

vom 1. Juni 2012 (Urk. 6/142/24) davon aus, dass der Versicherte ab dem 1. Juli 2010 in der angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei, weshalb ab jenem Datum kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt d er Beschwerdefü hrer

einwenden, es könne der Beurteilung von Dr. A.___, wonach er

in psychiatrischer Hinsicht nicht eingeschränkt sei, nicht gefolgt werden, da sie keine objektive Begutachtung vorgenommen, son dern sich als Ziel gesetzt habe, diese mit der vom Sozialversicherungsgericht und von der IV-Stelle angestrebten Rechtslage in Deckung zu bringen (Urk. 1/5 vor letzter Absatz) . Deshalb stehe ihm weiterhin ein Rentenanspruch zu und für eine Aufhebung de r Invalidenrente sei eine neue, unvoreingenommene und ob jektive psychiatrische Begutachtung notwendig (Urk. 1).

Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. obige E. 1.5-6) könne eine Rentenaufhebung zudem – selbst wenn auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt und ab dem 1. Juli 2010 von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit ausge gangen werde – erst per 1. Oktober 20 1 0

vorg e nommen werden (Urk. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt, welche die Aufhebung oder A npassung der ihm ab April 2010 zugesprochenen Invalidenrente rechtfertigt und ab welchem Zeit punkt diese vorgenommen werden kann . 3 . 3 .1

In ihrem Gutachten vom 22. September 2008 hatte Dr. A.___ eine somato forme autonome Funktionsstörung des Atmungssys tems mit Hyperventilation (ICD-10: F45.33), eine Panikstörung mit Flashbacks (ICD-10: F41.0), einen Ver dacht auf eine dissoziative Sensibilitätsstörung (ICD-10: F44.6) sowie einen schäd lichen Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugen den Sub stanzen (Antide pressiva, Tranquillizer vom nicht- Benzodiazepintypus, Antacida, Neuroleptika [ICD-10: F55]) bei infantil-unreifer Persönlichkeits-struktur (ICD-10: F60.8) nach wiederholter Psychotraumatisierung diagnostiziert (Urk. 6/41/15-16) und eine stationäre psychiatrische Behandlung als prior itär in di ziert erachtet . Nach erfolg reicher stationärer Behand lung sei theore tisch von einer 50%igen Arbeits fähig keit auszugehen. Eine volle Arbeitsfähig keit könne langfristig (1-2 Jahre), eine Compliance des Versi cherten vor ausgesetzt, als realistisch angestrebt werden (Urk. 6/41/ 17). 3.2

Gestützt auf diese Aussage ging das Gericht im Urteil vom 29. Juni 2011 (Urk.

6/104) davon aus, dass der Beschwerdeführer, hätte er sich der empfoh lenen Behandlung unterzogen, im Anschluss an den stationären Aufenthalt zu 50 % arbeitsfähig gewesen wäre. Dementsprechend setzte es die ganze Rente ab dem Zeitpunkt der Verfügungszustellung, mithin ab Juni 2010, auf eine halbe Rente herab.

Da sich der Beschwerdeführer vom 18. Mai bis 16. Juni 2010 im Sanatorium B.___ tatsächlich in stationäre Behandlung begeben hatte, der Erfolg der Be handlung indes noch nicht feststand, überwies das Gericht die Sache an die Verwaltung, damit sie den Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2010 prüfe. 3. 3

Das Sanatorium B.___

stellte im A us trittsbericht vom 1 4. Juli 2010 (Urk. 6/116/8) die Diagnosen einer posttrauma tischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2).

Der Eintritt des Versicherten sei zur Krisenintervention und Medikamenten ein stellung bei bekannter posttraumatischer Belastungsstörung erfolgt. Bei Auf nah me auf die offene Akutstation habe er sich wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert g ezeigt. Formalgedanklich habe eine leichte Verlangsamung, Gehemmt heit und Einengung auf die bestehende Problematik bestanden. Der Beschwer de führer habe über extreme soziale Ängste und Miss trauen gegenüber der Ge sellschaft sowie Ängste im Lift, vor Autos und Flug zeugen berichtet. Affektiv sei er niedergeschlagen, labil, hoffnungslos, ängstlich und ratlos gewesen, mit deut lichen Insuffizienzgefühlen, ausgeprägter Grübel neigung und Antriebs hemm ung .

Pharmakotherapeutisch sei die Eintrittsmedikation bis auf Entumin fortgesetzt worden. Zusätzlich sei gegen das Gedankenkreisen und die Durchschlafstörun gen

eine langsame Eins tellung auf Seroquel erfolgt . Dadurch habe sich die Schlaf qua lität deutlich verbessert. Die depressive Symptomatik sei mit Paroxetin

mepha behandelt worden, wodurch sich die Stimmung etwas aufgehellt habe .

Der Versicherte habe sich nur eingeschränkt auf das paramedizinische Therapie angebot zur Förderung positiver Emotionen eingelassen. Er habe sich auf der Station freundlich, aber zurückhaltend verhalten . Durch Spaziergänge im Freien habe er sich gut entspannen können, aber er habe angegeben, dass er sich im häusl ichen Rahmen bei der Familie am wohlsten fühle. Der Austritt erfolge in

leicht gebessertem Zustand bei deutlicher Distanzierung von Selbst- oder Fremd gefährdung, wobei eine ambulante Weiterbehandlung zu erfolgen habe (Urk. 6/116/10). 3 .4

In seinem Bericht vom 7. November 2010 (Urk. 6/116/11-13) stellte Dr. med.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom D.___, Praxis für Psyc hiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.1-2). Sowohl subjektiv als auch objektiv bestehe beim Versicherten eine Ein schränkung der Kon zentrations- und Merkfähigkeit. Das formale Den ken sei hin gegen weitgehend unauffällig, und es bestünden keine Hinweise auf Zwänge, Wah n, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Es könne ein affektiver Rapport h ergestellt werden. Die Grundstimmung sei ängstlich, angespannt, ner vös und ge reizt. Zudem bestünden Lustlosigkeit, Müdigkeit, Angstgefühle, Panik und In trusionen. Die Psychomotorik sei unauffällig, aber es bestehe ein sozialer Rück zug, eine Steigerung des Appetits seit de r Einnahme von Seroquel und ein

Libi do verlust . Aktuell bestehe aber weder eine Selbst- n och eine Fremdgefähr dung (Urk. 6/116/11).

Der Versicherte klage über eine starke Angespanntheit und Nervosität. Er erleide A ngstattacken und erinnere sich an den Autounfall und an Szenen aus dem Krieg, wenn er zum Beispiel den Sanitätswagen oder Kampfjets höre. Er schlafe un regelmässig gut, habe sich zurückgezogen und sei lustlos geworden. Er sei ständig in der Wohnung, habe keine Energie, fühle sich schwer und klage über Schmerzen und ein Ziehen im Brustbereich sowie einen ständigen Druck auf den Kopf. Er könne sich zudem überhaupt nicht konzentrieren und müsse zum Beispiel nach kurzer Zeit mit Fernsehen oder Lesen aufhören, da er es nervlich nicht aushalte .

Momentan gehe es ihm besser als nach dem Austritt aus dem Sanatorium B.___, jedoch sei sein Leben nicht wirklich lebenswert (Urk. 6/116/12). Die Wei ter führung der etablierten Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Versi cher ten, die Behandlung mit Psychopharmaka sowie eine verhaltenstherapeu tisch orien tierte delegierte Psychotherapie seien angezeigt (Urk. 6/116/13). 3 .5

Dr. A.___ stellte in ihrem Gutachten vom 1. Juni 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/142/20): 1.

Panikstörung mit Flashbacks, in weitgehender Remission (ICD-10: F41.0) bei früherer Psychotraumatisierung 2.

leichte klaustrophobische Störung (Liftfahren) (ICD-10: F40.2) 3.

Status nach somatoformer autonomer Funktionsstörung, Atmungssystem, Hyperventilation (ICD-10: F45.33) 4.

a namnestisch Somatisierungstendenz, gegenwärtig v.a. gastrointestinal, im Hintergrund (ICD-10: F45.0) 5.

Status nach schädlichem Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen (Antidepressiva, Tranquillizer vom nicht- Benzodiazepintypus, Antazida, Neuroleptika), seit Juni 2010

nach medikamentöser Sanierung remittiert (ICD-10: F55) 6.

e infach strukturierte Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1) 7.

p sychosoziale Belastungssituation: Probleme mit Bezug auf die wirtschaftli chen Verhältnisse (ICD-10: Z59).

Von August 2006 bis Ende Mai 2010 habe das Zustandsbild stagniert, da kei ner lei intensivierte psychiatrische Behandlungsanstrengungen unternommen worden seien, und die indizierte und gutachterlich empfohlene stationäre psy chiatrische Behandlung nicht zustande gekommen sei . Dementsprechend habe in jenem Zeit raum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Mit der stationären psychiatrischen Behandlung vom 1 8. Mai bis 1 6. Juni 2010 se i vor allem der entscheidende Faktor d es inadäquaten Umgangs mit bzw. des Abusus der verschriebenen Psychopharmaka saniert worden, wodurch der Ver sicherte aus seiner Lethargie und dem pharmakologischem Sedierungs zustand habe erwachen können.

Der Versicherte beschreibe einen recht aktiven Tagesabl auf, Genuss- und Freud fä higkeit, habe wieder Interesse an Frau und Kindern und besuche wieder regel mässig seine Heimat. Die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vom 1. Juni 2010 bis 3 0. Juni 2010, wie vom Sozialversicherungsgericht abgeleitet, erschein e auch aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht, im Sinne eines graduellen Wieder erlangen s einer vollen Arbeitsfähigkeit, nachvollziehbar und akzeptabel.

Ab dem 1. Juli 2010 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ins be sondere die Panikproblematik sei weitgehend in den Hintergrund getreten und

die angebrachten Beispiele (Schreckhaftigkeit mit Unruhe und Nervosität, aber kein e Hyperventilation, kein Schwindel, keine Depersonalisation oder Ge fühls s törungen beim Hören von Ambulanz- oder Kampfflugzeuggeräusch bzw. Sehe n von Kriegs- und Kampfszenen am Fernseher) liessen auch tatsächlich auf eine sehr marginale Relevanz im Alltag und gar nicht im Berufsalltag schlies sen. Auch die Klaustrophobie beim Liftfahren sei nicht hinreichend arbeitsmedi zi nisch relevant, um eine etwaige Arbeitsunfähigkeit zu begründen.

Gegenwärtig im Vordergrund stünden normalpsychologisch nachvollziehbare bzw. nicht-krankhafte Befürchtungen des Versicherten, seine aktue lle noch durch sozialrechtliche Leistungen (Fürsorge) gesicherte Existenz zu verlieren und gar mit seiner Familie in die Heimat zurückgeschickt zu werden. Gleichzei tig wirke er

– i m Kontrast mit de m anlässlich der 2008 erfolgten Untersuchung fest ge stellten, infantil wirkenden

Regressionszustand

– eindeutig sthenischer, adä quat und erwachsenengerecht in seiner Ansicht, schliesslich selber für sein Leben ver antwortlich zu sein, und auch seine Zukunft selber in die Hand neh men zu können. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht erscheine seine Störung auch so weit remittiert, als dies ihm dur chaus zumutbar erscheine (Urk. 6 /142/21). 3 .6

In seiner Stellungnahme vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 6/150) zum Gutachten von Dr. A.___ stellte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie

vom D.___, die Diagnose einer bereits seit Langem bestehenden rezidivieren den schweren depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstö rung . Bei der einfach strukturierten Persönlichkeit des Versicherten bewirke jede Stö rung für sich genommen wenig Arbeitsunfähigkeit; zusammen verursachten die se Störungen hingegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

Der Versicherte sei seit 2006 nicht mehr arbeitsfähig. Er leide an einer rezidivie renden depressiven Störung, wo bei im Wesentlichen eine Antriebsstörung im Vordergrund stehe. Zudem klage er über Niedergeschlag enheit, Konzentrations - und

Ein schlafstörungen mit psychomotorischer Unruhe. Darüber hinaus be stün den eine Vermeidung von Sozialkontakten und Zukunftsä ngste. Auch Tätig kei ten, die ihm früher Freude gemacht hätten, könne er nicht mehr ausü b en. Er sei nich t in der Lage sich zu konzentrieren, um eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben. Zudem bestünden nach wie vor die drei Befunde einer posttrauma tischen Belas tungsstörung, und zwar ein dramatisches Ereignis, Intrusionen in Form von Nach hallerinnerungen und ein Vermeidungsverhalten.

Die erhobenen Daten wiesen auf eine seit 1998 bestehende posttraumatische Be las tungsstörung und eine seit dem Jahr 2003 vorhandene Anpassungs störung hin, die vermutlich in ein ängstlich-depressives unspezifisches psycho patho lo gi sches Syndrom übergangen sei. Oft sei in diesen Fällen nicht zu un terscheiden, ob die Belastungssituationen eine depressive Episode nur ausgelöst habe oder ob

alle Symptome noch als unmittelbare Folge der Anpassungsstö rung verstan den werden könnten. Seit 2010 sei von einer rezidivierenden de pressiven Störung auszugehen (Urk. 6/150/2) . 4 . 4 .1

Das Gutachten von Dr. A.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 6 / 142) bildete die we sentliche Grundlage für die Beurteilung der Leistungspflicht durch die Beschwer de gegnerin . Aufgrund der Einschätzung, wonach sich der Gesundheitszustand de s Versicherten seit dem Jahr 2006 verbessert habe und ab Juli 2010 keine Ar beitsunfähigkeit mehr bestehe, verneinte sie einen Rentenanspr uch ab jenem Zeit punkt (Urk. 2) . 4 .2

Die Begutachtung von Dr. A.___

(Urk. 6/142) beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen psychiatrischer Art und es darf ohne Weiteres da v on ausgegangen werden, dass die Beurteilung in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben wurde, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die ge klag ten Be schwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.

Damit genügt das Gut ach ten den von der Rechtsprechung entwickelten formellen Anforde rungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c). 4 .3 4 .3. 1

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verm ögen sowohl das Gutach ten von Dr. A.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 6/142) als auch der Austrittsbe richt des Sanatoriums B.___ vom 1 4. Juni 2010 eine Verbesserung seines psy chi schen Gesundheitszustands zu begründen. So berichtete das Sanatorium B.___, dass durch die erfolgte Therapie sowohl eine deutliche Verbesserung der Schlaf qualität als auch eine Stimmungsaufhellung hätten erreicht werden können

und der Versicherte sich von Selbst- und Fremdgefährdungsgedanken deutlich dis tanziert habe (Urk. 6/116/10) . Dies steht mit der Beurteilung von Dr. A.___ im Einklang, wonach der Versicherte durch die vom 1 8. Mai bis 1 6. Juni 2010 erfolgte stationäre Behandlung aus seiner Lethargie und dem pharmakolo gischem

Sedierungszustand habe erwachen können

(Urk. 6/142/21) .

D ie durch die statio näre Behandlung eingetretene Verbesserung w ar zudem be reits im früheren Gut achten von Dr. A.___ vom

22. September 2008 (Urk. 6/41) prognostiziert wor den .

D er Einwand des Beschwerdeführers, e r habe nie einen inadäquaten Umgang mit Psychopharmaka gehabt (Urk. 1/6 Abs. 2-3), erweist sich angesichts der bereits im Gutachten von Dr. A.___ vom 2 2. September 2008

enthaltenen Hinweise auf einen schädlichen Gebrauch von Antidepressiva, Tranquillizer, Antacida und

Neuroleptika (Urk. 6/41/25 am Ende), der von Dr. F.___ im Gutachten vom 16.

Juni 2007 er wähnten Notwendigkeit einer Entzugsbehandlung und psycho phar ma kologi sche n Neueinstellung (Urk. 6/18/8) und der im Austrittsbericht des Sa na toriums B.___ beschriebenen Behandlung (Urk. 6/116/8-10) als unzu treff end. Ge rade durch die im Rahmen des stationären Aufenthaltes erfolgte me di kamentöse

Einstellung wurde ein wesentlicher Beitrag zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten geleistet. 4.3.2

Die Aussagen von Dr. A.___ werden auch durch die Be richte von Dr. C.___ und Dr. E.___ vom D.___ nicht in Frage gestellt .

Dem Bericht von Dr. C.___ vom 7. November 2010 (Urk. 6/116/11-13) ist zwa r zu entnehmen, dass der Versicherte in seiner Kon zentrations

- und Merk fähig keit eingeschränkt sowie ängstlich, angespannt, ner vös und gereizt sei . Aller dings wird auch darüber berichtet, dass sich sein Gesund heitszustand verbessert habe (Urk. 6/116/12), weshalb auch die Weiterführung der etablierten Einzel psy chotherapie, die Behandlung mit Psychopharmaka sowie eine verhaltens the ra peutisch orientierte delegierte Psychotherapie empfohlen wurden (Urk. 6/116/13). Der Bericht ent hält hingegen keine Angaben über eine allfällige Arbeitsunfähig keit des Versi cherten. Was d ie von Dr. E.___

erst im Rahmen des Vorbescheidverfah rens am 1 0. Juli 2012 gestellte Diagnose einer

seit 2010 bestehenden rezidivie renden schweren de pressiven Störung (Urk. 6/150/ 1

Abs. 2) betrifft, ist darauf hinzu weisen, dass diese Diagnose in keinem anderen Bericht zu finden ist, insbeson dere auch nicht im Bericht von Dr. C.___ vom 7. November 2010, der für die gleiche Institution wie Dr. E.___ arbeitet. Der Bericht von Dr. E.___ enthält zudem auch keine genaue n Angaben über den Umfang der behaupteten Ar beitsun fähig keit des Versicherten. Aufgrund der enthaltenen Inkonsistenzen, des Fehlens von genauen Angaben über die

Arbeitsunfähigkeit des Versicherten und unter zusätzlicher Berücksich ti gung der Tatsache, dass Dr. C.___ und Dr. E.___

als behandelnde Haus ä rzt e ihrem Patienten verpflic htet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Berichte des D.___ die Begutachtung von Dr. A.___ nicht in Frage zu stel len . 4 .3

Das Gutachten von Dr. A.___ erw eist sich somit als überzeugend und genügt in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann und ab Juli 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit de s Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit auszugehen ist. 5.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund von Art. 88a Abs. 1 IVV

eine Rentenaufhebung erst ab dem 1. Oktober 20 1 0 vorgenommen werden kann, ist angesichts der obigen Ausführungen zu 8 8a Abs. 1 IVV, wonach

eine Rente bei Wegfall der Invalidität erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben ist (vgl. obige E. 1.4),

zu treffend. Deshalb ist in teilweiser Gutheissung der Be schwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Monate Juli, August und September 2010 An spruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 6 .

E. 6 ff.).

Am 13. Juni 2007 meldete sich der Versicherte aufgrund seiner gesundheitli chen Beschwerden bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerb lichen (Urk. 6/10) und medizinischen (Urk. 6 /25 und

Urk. 6/

34) Ver hältnisse ab und liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachte n vom 22. September 2008, Urk. 6 /41) . Mit Verfügung vom 11. Februar 20

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi che rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwer t im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000. -- fest gelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und a usgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuer legen. Zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.2 Mit Eingabe vom 1 0. Dezember 2013 machte Rechtsanwältin Petra Oehmke ei nen

Aufwand von 4,8 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 34.30 geltend (Urk.

E. 09 sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten ab 1. August 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 6 /59-60 und Urk. 6/ 68-69) .

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 (Urk. 6 /52) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Pflicht, sich einer stationären psychiatrischen Behand lung zu unterziehen, um seine Arbe itsfähigkeit zu verbessern bzw. wiederher zustellen. Da der Versicherte dieser Anordnung keine Folge leistete, stellte ihm die IV-Stelle einen Vorbescheid, datiert vom 10. Dezember 2009 (Urk . 6 /76-77), zu, in wel chem sie die Aufhebung der Rente wegen Nichtbefolgung der auferlegten Scha denminderungspflicht

vorsah . Anschliessend wurde die Invalidenrente im Sinne des Vorbescheids mit Verfü gung vom 8. Februar 2010 (Urk. 6 /78) auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.

Mitte April 2010 wurde die IV-Stelle vom Migrationsamt kontaktiert und dar über informiert, dass der Versicherte sich an das Amt gewandt habe, da er die letzte erwartete Rentenzahlung nicht erhalten habe (Urk. 6 / 80- 82). Der Versi cherte er klärte, er h abe weder den Vorbesche id vom 10. Dezember 2009 (Urk. 6 /77) noch die Verfü gung vom 8. Februar 2010 (Urk. 6 /78) erhalten . Die IV-Stelle stellte am

23. April 2010 diese zwei Dokumente dem Versicherten mit eingeschriebener Pos t zu (Urk. 6 /82).

Mit Eingabe an die I V-Stelle vom 6. Mai 2010 (Urk. 6 /84) reichte der Versi cherte, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke (Urk. 6/28), ein Gesuch um Wie der wägung

der Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 6 /78) ein. Die IV-Stelle wurde ausserdem darüber informiert, dass der Versicherte seit dem 1. Mai 2010 Sozia lhilfe in Anspruch nehme (Urk. 6 /90-91) und dass er ab dem 18. Mai 2010 stationär im Sanatorium B.___ behandelt werde (Urk. 6 /92).

E. 10 -11).

Dies erscheint angemessen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- statt Fr. 220.-- einzusetzen ist, was eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘073.85 ergibt. In diesem Umfang ist die unentgeltliche Rechtsvertret erin aus der Ge richts kasse zu ent schädig en . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. August 2012 insoweit aufgehoben, als sie von Juli bis September 2010 einen Rentenanspruch verneint, und es wird festge stellt, dass d er Beschwerdeführer vom 1. Juli 2010 bis 30. September 201 0 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

z u folge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1‘073.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01000 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Urteil vom

31. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1979, arbeitete seit Januar 2004 als Storenbauer in einem Vollzeitpensum bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 6/10/ 2). Ab dem 11. August 2006 w urde er von seinem Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben wegen psychi scher Störungen, welche erstmals 1997 im Zusammenhang mit einem Unfall auf getreten waren und sich in der Folge aufgrund eines Kriegseinsa tzes intensiviert hatten (Urk. 6/41/ 6 ff.).

Am 13. Juni 2007 meldete sich der Versicherte aufgrund seiner gesundheitli chen Beschwerden bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerb lichen (Urk. 6/10) und medizinischen (Urk. 6 /25 und

Urk. 6/

34) Ver hältnisse ab und liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachte n vom 22. September 2008, Urk. 6 /41) . Mit Verfügung vom 11. Februar 20 09 sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten ab 1. August 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 6 /59-60 und Urk. 6/ 68-69) .

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 (Urk. 6 /52) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Pflicht, sich einer stationären psychiatrischen Behand lung zu unterziehen, um seine Arbe itsfähigkeit zu verbessern bzw. wiederher zustellen. Da der Versicherte dieser Anordnung keine Folge leistete, stellte ihm die IV-Stelle einen Vorbescheid, datiert vom 10. Dezember 2009 (Urk . 6 /76-77), zu, in wel chem sie die Aufhebung der Rente wegen Nichtbefolgung der auferlegten Scha denminderungspflicht

vorsah . Anschliessend wurde die Invalidenrente im Sinne des Vorbescheids mit Verfü gung vom 8. Februar 2010 (Urk. 6 /78) auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.

Mitte April 2010 wurde die IV-Stelle vom Migrationsamt kontaktiert und dar über informiert, dass der Versicherte sich an das Amt gewandt habe, da er die letzte erwartete Rentenzahlung nicht erhalten habe (Urk. 6 / 80- 82). Der Versi cherte er klärte, er h abe weder den Vorbesche id vom 10. Dezember 2009 (Urk. 6 /77) noch die Verfü gung vom 8. Februar 2010 (Urk. 6 /78) erhalten . Die IV-Stelle stellte am

23. April 2010 diese zwei Dokumente dem Versicherten mit eingeschriebener Pos t zu (Urk. 6 /82).

Mit Eingabe an die I V-Stelle vom 6. Mai 2010 (Urk. 6 /84) reichte der Versi cherte, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke (Urk. 6/28), ein Gesuch um Wie der wägung

der Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 6 /78) ein. Die IV-Stelle wurde ausserdem darüber informiert, dass der Versicherte seit dem 1. Mai 2010 Sozia lhilfe in Anspruch nehme (Urk. 6 /90-91) und dass er ab dem 18. Mai 2010 stationär im Sanatorium B.___ behandelt werde (Urk. 6 /92). 1.2

Da die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, liess der Versi cher te am 21. Mai 2010 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2010 erheben und beantragen, diese sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 6/93/4 Ziff. 1).

Mit Urteil vom 2 9. Juni 2011 hiess des Sozialversicherungsgericht die Be schwer de in dem Sinne teilweise gut, das s es die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Februar 2010 (Urk. 6/84) auf hob und feststellte, dass der Versicherte für die Monate April und Mai 2010 Anspruch auf eine ganze und für den Monat Jun i 2010 An spruch auf eine halbe Invalidenr ente habe. Im Übrigen überw ies es die Sache an die IV-Stelle, damit diese die Ansprüche des Versicherten ab dem 1. Juli 2010 prüfe (Urteil vom 2 9. Juni 2011 im Verfahren IV.2010.00496, Dispositiv Ziff. 1-2,

Urk. 6/104/13). 1.3

In Umsetzung des Urteils vom 2 9. Juni 2011 (Urk. 6/104) klärte die IV-Stelle die me dizinischen Verhältnisse des Versicherten erneut ab (Urk. 6/113-114, Urk. 6/116 und Urk. 6/119) und liess ihn durch Dr. A.___ erneut begutach ten,

die ihm ab dem 1. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (G ut achten vom 1. Juni 2012, Urk. 6/142/24). Zudem sprach die IV-Stelle dem Ver si cherten mit Verfügun gen vom 1 4. Mai 2012 für die Monate April und Mai 2010 eine ganze und für den Monat Juni 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/124 und Urk. 6/131 i.V.m . Urk. 6/111).

Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/144 ff.) hielt die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 0. August 2012 fest, dass der Versicherte ab dem 1. Juli 2010 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. August 2012 (Urk.

2) liess der Versicherte, wei terhin

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter liess er die Rückwei sung an die IV-Stelle zwecks Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens bean tragen. Zudem liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Petra Oehmke beantragen (Urk. 1 S. 2) .

Mit Beschwerdeant wort vom 1 7. Oktober 2012 (Urk.

5) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung und mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2012 (Urk.

7) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechts anwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf ein e Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we sentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich

gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kunge n eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.

17 Abs.

1 ATSG dar. 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vo raussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus sicht lich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose un terliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wah r schein lichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Weg fall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem

Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darl e gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die IV-Stelle ging aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___

vom 1. Juni 2012 (Urk. 6/142/24) davon aus, dass der Versicherte ab dem 1. Juli 2010 in der angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei, weshalb ab jenem Datum kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt d er Beschwerdefü hrer

einwenden, es könne der Beurteilung von Dr. A.___, wonach er

in psychiatrischer Hinsicht nicht eingeschränkt sei, nicht gefolgt werden, da sie keine objektive Begutachtung vorgenommen, son dern sich als Ziel gesetzt habe, diese mit der vom Sozialversicherungsgericht und von der IV-Stelle angestrebten Rechtslage in Deckung zu bringen (Urk. 1/5 vor letzter Absatz) . Deshalb stehe ihm weiterhin ein Rentenanspruch zu und für eine Aufhebung de r Invalidenrente sei eine neue, unvoreingenommene und ob jektive psychiatrische Begutachtung notwendig (Urk. 1).

Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. obige E. 1.5-6) könne eine Rentenaufhebung zudem – selbst wenn auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt und ab dem 1. Juli 2010 von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit ausge gangen werde – erst per 1. Oktober 20 1 0

vorg e nommen werden (Urk. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt, welche die Aufhebung oder A npassung der ihm ab April 2010 zugesprochenen Invalidenrente rechtfertigt und ab welchem Zeit punkt diese vorgenommen werden kann . 3 . 3 .1

In ihrem Gutachten vom 22. September 2008 hatte Dr. A.___ eine somato forme autonome Funktionsstörung des Atmungssys tems mit Hyperventilation (ICD-10: F45.33), eine Panikstörung mit Flashbacks (ICD-10: F41.0), einen Ver dacht auf eine dissoziative Sensibilitätsstörung (ICD-10: F44.6) sowie einen schäd lichen Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugen den Sub stanzen (Antide pressiva, Tranquillizer vom nicht- Benzodiazepintypus, Antacida, Neuroleptika [ICD-10: F55]) bei infantil-unreifer Persönlichkeits-struktur (ICD-10: F60.8) nach wiederholter Psychotraumatisierung diagnostiziert (Urk. 6/41/15-16) und eine stationäre psychiatrische Behandlung als prior itär in di ziert erachtet . Nach erfolg reicher stationärer Behand lung sei theore tisch von einer 50%igen Arbeits fähig keit auszugehen. Eine volle Arbeitsfähig keit könne langfristig (1-2 Jahre), eine Compliance des Versi cherten vor ausgesetzt, als realistisch angestrebt werden (Urk. 6/41/ 17). 3.2

Gestützt auf diese Aussage ging das Gericht im Urteil vom 29. Juni 2011 (Urk.

6/104) davon aus, dass der Beschwerdeführer, hätte er sich der empfoh lenen Behandlung unterzogen, im Anschluss an den stationären Aufenthalt zu 50 % arbeitsfähig gewesen wäre. Dementsprechend setzte es die ganze Rente ab dem Zeitpunkt der Verfügungszustellung, mithin ab Juni 2010, auf eine halbe Rente herab.

Da sich der Beschwerdeführer vom 18. Mai bis 16. Juni 2010 im Sanatorium B.___ tatsächlich in stationäre Behandlung begeben hatte, der Erfolg der Be handlung indes noch nicht feststand, überwies das Gericht die Sache an die Verwaltung, damit sie den Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2010 prüfe. 3. 3

Das Sanatorium B.___

stellte im A us trittsbericht vom 1 4. Juli 2010 (Urk. 6/116/8) die Diagnosen einer posttrauma tischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2).

Der Eintritt des Versicherten sei zur Krisenintervention und Medikamenten ein stellung bei bekannter posttraumatischer Belastungsstörung erfolgt. Bei Auf nah me auf die offene Akutstation habe er sich wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert g ezeigt. Formalgedanklich habe eine leichte Verlangsamung, Gehemmt heit und Einengung auf die bestehende Problematik bestanden. Der Beschwer de führer habe über extreme soziale Ängste und Miss trauen gegenüber der Ge sellschaft sowie Ängste im Lift, vor Autos und Flug zeugen berichtet. Affektiv sei er niedergeschlagen, labil, hoffnungslos, ängstlich und ratlos gewesen, mit deut lichen Insuffizienzgefühlen, ausgeprägter Grübel neigung und Antriebs hemm ung .

Pharmakotherapeutisch sei die Eintrittsmedikation bis auf Entumin fortgesetzt worden. Zusätzlich sei gegen das Gedankenkreisen und die Durchschlafstörun gen

eine langsame Eins tellung auf Seroquel erfolgt . Dadurch habe sich die Schlaf qua lität deutlich verbessert. Die depressive Symptomatik sei mit Paroxetin

mepha behandelt worden, wodurch sich die Stimmung etwas aufgehellt habe .

Der Versicherte habe sich nur eingeschränkt auf das paramedizinische Therapie angebot zur Förderung positiver Emotionen eingelassen. Er habe sich auf der Station freundlich, aber zurückhaltend verhalten . Durch Spaziergänge im Freien habe er sich gut entspannen können, aber er habe angegeben, dass er sich im häusl ichen Rahmen bei der Familie am wohlsten fühle. Der Austritt erfolge in

leicht gebessertem Zustand bei deutlicher Distanzierung von Selbst- oder Fremd gefährdung, wobei eine ambulante Weiterbehandlung zu erfolgen habe (Urk. 6/116/10). 3 .4

In seinem Bericht vom 7. November 2010 (Urk. 6/116/11-13) stellte Dr. med.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom D.___, Praxis für Psyc hiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.1-2). Sowohl subjektiv als auch objektiv bestehe beim Versicherten eine Ein schränkung der Kon zentrations- und Merkfähigkeit. Das formale Den ken sei hin gegen weitgehend unauffällig, und es bestünden keine Hinweise auf Zwänge, Wah n, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Es könne ein affektiver Rapport h ergestellt werden. Die Grundstimmung sei ängstlich, angespannt, ner vös und ge reizt. Zudem bestünden Lustlosigkeit, Müdigkeit, Angstgefühle, Panik und In trusionen. Die Psychomotorik sei unauffällig, aber es bestehe ein sozialer Rück zug, eine Steigerung des Appetits seit de r Einnahme von Seroquel und ein

Libi do verlust . Aktuell bestehe aber weder eine Selbst- n och eine Fremdgefähr dung (Urk. 6/116/11).

Der Versicherte klage über eine starke Angespanntheit und Nervosität. Er erleide A ngstattacken und erinnere sich an den Autounfall und an Szenen aus dem Krieg, wenn er zum Beispiel den Sanitätswagen oder Kampfjets höre. Er schlafe un regelmässig gut, habe sich zurückgezogen und sei lustlos geworden. Er sei ständig in der Wohnung, habe keine Energie, fühle sich schwer und klage über Schmerzen und ein Ziehen im Brustbereich sowie einen ständigen Druck auf den Kopf. Er könne sich zudem überhaupt nicht konzentrieren und müsse zum Beispiel nach kurzer Zeit mit Fernsehen oder Lesen aufhören, da er es nervlich nicht aushalte .

Momentan gehe es ihm besser als nach dem Austritt aus dem Sanatorium B.___, jedoch sei sein Leben nicht wirklich lebenswert (Urk. 6/116/12). Die Wei ter führung der etablierten Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Versi cher ten, die Behandlung mit Psychopharmaka sowie eine verhaltenstherapeu tisch orien tierte delegierte Psychotherapie seien angezeigt (Urk. 6/116/13). 3 .5

Dr. A.___ stellte in ihrem Gutachten vom 1. Juni 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/142/20): 1.

Panikstörung mit Flashbacks, in weitgehender Remission (ICD-10: F41.0) bei früherer Psychotraumatisierung 2.

leichte klaustrophobische Störung (Liftfahren) (ICD-10: F40.2) 3.

Status nach somatoformer autonomer Funktionsstörung, Atmungssystem, Hyperventilation (ICD-10: F45.33) 4.

a namnestisch Somatisierungstendenz, gegenwärtig v.a. gastrointestinal, im Hintergrund (ICD-10: F45.0) 5.

Status nach schädlichem Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen (Antidepressiva, Tranquillizer vom nicht- Benzodiazepintypus, Antazida, Neuroleptika), seit Juni 2010

nach medikamentöser Sanierung remittiert (ICD-10: F55) 6.

e infach strukturierte Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1) 7.

p sychosoziale Belastungssituation: Probleme mit Bezug auf die wirtschaftli chen Verhältnisse (ICD-10: Z59).

Von August 2006 bis Ende Mai 2010 habe das Zustandsbild stagniert, da kei ner lei intensivierte psychiatrische Behandlungsanstrengungen unternommen worden seien, und die indizierte und gutachterlich empfohlene stationäre psy chiatrische Behandlung nicht zustande gekommen sei . Dementsprechend habe in jenem Zeit raum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Mit der stationären psychiatrischen Behandlung vom 1 8. Mai bis 1 6. Juni 2010 se i vor allem der entscheidende Faktor d es inadäquaten Umgangs mit bzw. des Abusus der verschriebenen Psychopharmaka saniert worden, wodurch der Ver sicherte aus seiner Lethargie und dem pharmakologischem Sedierungs zustand habe erwachen können.

Der Versicherte beschreibe einen recht aktiven Tagesabl auf, Genuss- und Freud fä higkeit, habe wieder Interesse an Frau und Kindern und besuche wieder regel mässig seine Heimat. Die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vom 1. Juni 2010 bis 3 0. Juni 2010, wie vom Sozialversicherungsgericht abgeleitet, erschein e auch aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht, im Sinne eines graduellen Wieder erlangen s einer vollen Arbeitsfähigkeit, nachvollziehbar und akzeptabel.

Ab dem 1. Juli 2010 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ins be sondere die Panikproblematik sei weitgehend in den Hintergrund getreten und

die angebrachten Beispiele (Schreckhaftigkeit mit Unruhe und Nervosität, aber kein e Hyperventilation, kein Schwindel, keine Depersonalisation oder Ge fühls s törungen beim Hören von Ambulanz- oder Kampfflugzeuggeräusch bzw. Sehe n von Kriegs- und Kampfszenen am Fernseher) liessen auch tatsächlich auf eine sehr marginale Relevanz im Alltag und gar nicht im Berufsalltag schlies sen. Auch die Klaustrophobie beim Liftfahren sei nicht hinreichend arbeitsmedi zi nisch relevant, um eine etwaige Arbeitsunfähigkeit zu begründen.

Gegenwärtig im Vordergrund stünden normalpsychologisch nachvollziehbare bzw. nicht-krankhafte Befürchtungen des Versicherten, seine aktue lle noch durch sozialrechtliche Leistungen (Fürsorge) gesicherte Existenz zu verlieren und gar mit seiner Familie in die Heimat zurückgeschickt zu werden. Gleichzei tig wirke er

– i m Kontrast mit de m anlässlich der 2008 erfolgten Untersuchung fest ge stellten, infantil wirkenden

Regressionszustand

– eindeutig sthenischer, adä quat und erwachsenengerecht in seiner Ansicht, schliesslich selber für sein Leben ver antwortlich zu sein, und auch seine Zukunft selber in die Hand neh men zu können. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht erscheine seine Störung auch so weit remittiert, als dies ihm dur chaus zumutbar erscheine (Urk. 6 /142/21). 3 .6

In seiner Stellungnahme vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 6/150) zum Gutachten von Dr. A.___ stellte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie

vom D.___, die Diagnose einer bereits seit Langem bestehenden rezidivieren den schweren depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstö rung . Bei der einfach strukturierten Persönlichkeit des Versicherten bewirke jede Stö rung für sich genommen wenig Arbeitsunfähigkeit; zusammen verursachten die se Störungen hingegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

Der Versicherte sei seit 2006 nicht mehr arbeitsfähig. Er leide an einer rezidivie renden depressiven Störung, wo bei im Wesentlichen eine Antriebsstörung im Vordergrund stehe. Zudem klage er über Niedergeschlag enheit, Konzentrations - und

Ein schlafstörungen mit psychomotorischer Unruhe. Darüber hinaus be stün den eine Vermeidung von Sozialkontakten und Zukunftsä ngste. Auch Tätig kei ten, die ihm früher Freude gemacht hätten, könne er nicht mehr ausü b en. Er sei nich t in der Lage sich zu konzentrieren, um eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben. Zudem bestünden nach wie vor die drei Befunde einer posttrauma tischen Belas tungsstörung, und zwar ein dramatisches Ereignis, Intrusionen in Form von Nach hallerinnerungen und ein Vermeidungsverhalten.

Die erhobenen Daten wiesen auf eine seit 1998 bestehende posttraumatische Be las tungsstörung und eine seit dem Jahr 2003 vorhandene Anpassungs störung hin, die vermutlich in ein ängstlich-depressives unspezifisches psycho patho lo gi sches Syndrom übergangen sei. Oft sei in diesen Fällen nicht zu un terscheiden, ob die Belastungssituationen eine depressive Episode nur ausgelöst habe oder ob

alle Symptome noch als unmittelbare Folge der Anpassungsstö rung verstan den werden könnten. Seit 2010 sei von einer rezidivierenden de pressiven Störung auszugehen (Urk. 6/150/2) . 4 . 4 .1

Das Gutachten von Dr. A.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 6 / 142) bildete die we sentliche Grundlage für die Beurteilung der Leistungspflicht durch die Beschwer de gegnerin . Aufgrund der Einschätzung, wonach sich der Gesundheitszustand de s Versicherten seit dem Jahr 2006 verbessert habe und ab Juli 2010 keine Ar beitsunfähigkeit mehr bestehe, verneinte sie einen Rentenanspr uch ab jenem Zeit punkt (Urk. 2) . 4 .2

Die Begutachtung von Dr. A.___

(Urk. 6/142) beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen psychiatrischer Art und es darf ohne Weiteres da v on ausgegangen werden, dass die Beurteilung in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben wurde, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die ge klag ten Be schwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.

Damit genügt das Gut ach ten den von der Rechtsprechung entwickelten formellen Anforde rungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c). 4 .3 4 .3. 1

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verm ögen sowohl das Gutach ten von Dr. A.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 6/142) als auch der Austrittsbe richt des Sanatoriums B.___ vom 1 4. Juni 2010 eine Verbesserung seines psy chi schen Gesundheitszustands zu begründen. So berichtete das Sanatorium B.___, dass durch die erfolgte Therapie sowohl eine deutliche Verbesserung der Schlaf qualität als auch eine Stimmungsaufhellung hätten erreicht werden können

und der Versicherte sich von Selbst- und Fremdgefährdungsgedanken deutlich dis tanziert habe (Urk. 6/116/10) . Dies steht mit der Beurteilung von Dr. A.___ im Einklang, wonach der Versicherte durch die vom 1 8. Mai bis 1 6. Juni 2010 erfolgte stationäre Behandlung aus seiner Lethargie und dem pharmakolo gischem

Sedierungszustand habe erwachen können

(Urk. 6/142/21) .

D ie durch die statio näre Behandlung eingetretene Verbesserung w ar zudem be reits im früheren Gut achten von Dr. A.___ vom

22. September 2008 (Urk. 6/41) prognostiziert wor den .

D er Einwand des Beschwerdeführers, e r habe nie einen inadäquaten Umgang mit Psychopharmaka gehabt (Urk. 1/6 Abs. 2-3), erweist sich angesichts der bereits im Gutachten von Dr. A.___ vom 2 2. September 2008

enthaltenen Hinweise auf einen schädlichen Gebrauch von Antidepressiva, Tranquillizer, Antacida und

Neuroleptika (Urk. 6/41/25 am Ende), der von Dr. F.___ im Gutachten vom 16.

Juni 2007 er wähnten Notwendigkeit einer Entzugsbehandlung und psycho phar ma kologi sche n Neueinstellung (Urk. 6/18/8) und der im Austrittsbericht des Sa na toriums B.___ beschriebenen Behandlung (Urk. 6/116/8-10) als unzu treff end. Ge rade durch die im Rahmen des stationären Aufenthaltes erfolgte me di kamentöse

Einstellung wurde ein wesentlicher Beitrag zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten geleistet. 4.3.2

Die Aussagen von Dr. A.___ werden auch durch die Be richte von Dr. C.___ und Dr. E.___ vom D.___ nicht in Frage gestellt .

Dem Bericht von Dr. C.___ vom 7. November 2010 (Urk. 6/116/11-13) ist zwa r zu entnehmen, dass der Versicherte in seiner Kon zentrations

- und Merk fähig keit eingeschränkt sowie ängstlich, angespannt, ner vös und gereizt sei . Aller dings wird auch darüber berichtet, dass sich sein Gesund heitszustand verbessert habe (Urk. 6/116/12), weshalb auch die Weiterführung der etablierten Einzel psy chotherapie, die Behandlung mit Psychopharmaka sowie eine verhaltens the ra peutisch orientierte delegierte Psychotherapie empfohlen wurden (Urk. 6/116/13). Der Bericht ent hält hingegen keine Angaben über eine allfällige Arbeitsunfähig keit des Versi cherten. Was d ie von Dr. E.___

erst im Rahmen des Vorbescheidverfah rens am 1 0. Juli 2012 gestellte Diagnose einer

seit 2010 bestehenden rezidivie renden schweren de pressiven Störung (Urk. 6/150/ 1

Abs. 2) betrifft, ist darauf hinzu weisen, dass diese Diagnose in keinem anderen Bericht zu finden ist, insbeson dere auch nicht im Bericht von Dr. C.___ vom 7. November 2010, der für die gleiche Institution wie Dr. E.___ arbeitet. Der Bericht von Dr. E.___ enthält zudem auch keine genaue n Angaben über den Umfang der behaupteten Ar beitsun fähig keit des Versicherten. Aufgrund der enthaltenen Inkonsistenzen, des Fehlens von genauen Angaben über die

Arbeitsunfähigkeit des Versicherten und unter zusätzlicher Berücksich ti gung der Tatsache, dass Dr. C.___ und Dr. E.___

als behandelnde Haus ä rzt e ihrem Patienten verpflic htet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Berichte des D.___ die Begutachtung von Dr. A.___ nicht in Frage zu stel len . 4 .3

Das Gutachten von Dr. A.___ erw eist sich somit als überzeugend und genügt in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann und ab Juli 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit de s Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit auszugehen ist. 5.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund von Art. 88a Abs. 1 IVV

eine Rentenaufhebung erst ab dem 1. Oktober 20 1 0 vorgenommen werden kann, ist angesichts der obigen Ausführungen zu 8 8a Abs. 1 IVV, wonach

eine Rente bei Wegfall der Invalidität erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben ist (vgl. obige E. 1.4),

zu treffend. Deshalb ist in teilweiser Gutheissung der Be schwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Monate Juli, August und September 2010 An spruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 6 . 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi che rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwer t im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000. -- fest gelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und a usgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuer legen. Zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Mit Eingabe vom 1 0. Dezember 2013 machte Rechtsanwältin Petra Oehmke ei nen

Aufwand von 4,8 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 34.30 geltend (Urk. 10 -11).

Dies erscheint angemessen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- statt Fr. 220.-- einzusetzen ist, was eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘073.85 ergibt. In diesem Umfang ist die unentgeltliche Rechtsvertret erin aus der Ge richts kasse zu ent schädig en . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. August 2012 insoweit aufgehoben, als sie von Juli bis September 2010 einen Rentenanspruch verneint, und es wird festge stellt, dass d er Beschwerdeführer vom 1. Juli 2010 bis 30. September 201 0 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

z u folge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1‘073.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini