Sachverhalt
1.
Der 1956 geborene X.___ reiste 1989 als Asylbewerber in die Schweiz ein und arbeitete von 1990 bis 1995 und nochmals im Jahre 1997 in verschie denen Restaurants ( Y.___ , Z.___ und A.___ ) in B.___ als Teller wäscher ( Urk. 7/2/4 und Urk. 7/1). Am 1 3. Februar 2003 meldete sich der Ver sicherte wegen Schulterbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). In der Folge holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht der Z.___ AG ( Urk. 7/5) ein, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 4. Februar 2003, Urk. 7/7) und forderte Arztberichte von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 2. April 2003 ( Urk. 7/8, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/ 8/ 5-13) und von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. März 2003 ( Urk. 7/9) an. Am 1 6. Mai 2003 nahm der damalige medizinische Dienst dahingehend Stellung , dass dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumut bar sei ( Urk. 7/12/2). Mit Verfügung vom 1 4. November 2003 sprach die IV-Stelle X.___ ab 1. August 2002 eine Viertelsrente und ab 1. November 2002 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/14 und Urk. 7/20).
Eine im Juli 2006 anhand genommene amtliche Revision ( Urk. 7/23) ergab keine rentenbeeinflussende Änderung , sondern einen stationären Gesundheits zustand
( Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 0. Oktober 2006, Urk. 7/ 25/2), so dass der Anspruch auf die bisherige Rente mit Mitteil ung vom 3 0. November 2006 (Urk. 7/27) bestätigt wurde (Invaliditätsgrad: 100 % ).
Im Oktober 2009 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein ( Urk. 7/32). Nach Einholung eines aktuellen IK-Auszugs vom 5. November 2009 ( Urk. 7/33) sowie weiterer Arztberichte von Dr. C.___ vom 3 0. November 2009 ( Urk. 7/34-35) und von Dr. med. E.___ , Spezial arzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin , vom 25. /3 1. März 20 10 ( Urk. 7/36) liess die IV-Stelle den Versicherten durch das F.___ orthopädisch-psychiatrisch begutachten (Guta chten vom 3. Februar 2011, Urk. 7/39, psychiatrisches Teil gutachten vom 1 2. Jan uar 2011, Urk. 7/39/23-37). Mit Vorbescheid vom 1 1. März 2011 ( Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung seiner ganzen Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats in Aussicht. Dage gen liess X.___ am 1 1. April 2011 durch Rechtsanwalt Marco Bivetti Einwand erheben und beantrage n, es sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten . D ie IV-Stelle stellte bei den Gutachtern des F.___ Rückfragen ( Urk. 7/51) .
Nach Eingang der Antworten ( Urk. 7/52 und Urk. 7/54) wurde dem Versicherten Gelegenheit gegeben ( Urk. 7/55), sich zu d ies en weiteren Abklä rungsergebnissen zu äussern (Stellungnahme vom 1 7. August 2011, Urk. 7/56). Mit Vorbescheid vom 2 7. September 2011 ( Urk. 7/59) kündigte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 4. November 2003 an . Dagegen erhob der Versicherte am 3 1. Oktober 2011 erneut Einwand und bean tragte weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventu el l seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 7/62). Die von der IV Stelle im Anschluss daran eingeleitete Eingliederungsberatung ( Urk. 7/65, Urk. 7/68 und Urk. 7/70) wurde aufgrund der Intervention von Rechtsanwalt Bivetti ( Urk. 7/67 und Urk. 7/69) nicht aufgenommen. Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2012 setzte die IV-Stelle wiedererwägungsweise die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 1 7. September 2012 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Ver fügung vom 1 9. Juli 2012 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell sei ihm ab August 2012 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Bivetti. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2012 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-78). Der Aufforderung, das Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit dem hiesigen Gericht ausgefüllt und unter Beilage von Belegen zur finanziellen Situation zukommen zu lassen ( Urk. 4), kam der Be schwerdeführer innert erstreckter Frist nach ( Urk. 8-11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erfor derlic h – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 % , auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % , auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % , oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraus setzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Ver waltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.
1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Unbestrittenermassen haben sich weder der Gesundheitszustand des Beschwer deführers ( Urk. 7/39, Urk. 7/52 und Urk. 7/54) noch dessen erwerbliche n Aus wirkungen seit der Rentenzusprache im Jahre 2003 in einer Weise geändert, welche eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG rechtfertigen würde ( Urk. 2 S. 3). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juli 2012 ( Urk.
2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der in Rechts kraft erwachsenen Verfügung vom 1 4. November 2003 ( Urk. 7/14 und Urk. 7/20) unter den einschränkenden Voraussetzungen, dass die Verfügung vom 1 4. November 2003 zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (vgl. auch SVR 2005 EL Nr. 3 S. 10 E. 3.3, BGE 122 V 168 E. 2c), rechtens ist. Ohne Weiteres ist dabei mit Blick auf den Charakter der mit Verfügung vom 1 4. November 2003 zugesprochenen Invalidenrente als perio discher Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berich tigung zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung vom 1 4. November 2003 zweifellos unrichtig und daher der erfolgten Wieder erwägung zugänglich war. 3.2
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszuspre chung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits unfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Er mes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraus setzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010, E. 3 mit Hinweisen). 3.3
Der ursprünglichen Zusprache einer gan zen Rente mit Verfügung vom 14. November 2003 ( Urk. 7/14 und Urk. 7/20) lagen folgende Arztberichte zu grunde. 3.3.1
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. April 2003 ( Urk. 7/8) eine chronische Depression, eine somatoforme Schmerzstörung der ganzen linken Körperseite, eine Periarthropathia humero-skapularis tendinotic a vom Supraspi natus-Typ und chronische Kopfschmerzen. Als Nebendiagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er einen Status nach idiopathischer peri pherer Fazialisparese links (Juli 2002, vollständig remittiert), einen Status nach Lungen-Tuberkulose apikal links (1990) sowie Kiefergelenksschmerzen bei Bru xismus fest. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und nur fraglich besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne auch durch medizini sche Massnahmen nicht verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Trotz Analgetika und Physiotherapie habe sich keinerlei Besserung der linksseitige n Schulterbeschwerden gezeigt. Die Prognose dieses chroni fizierten Leidens ohne deutlich pathologisch somatische Untersuchungsbefunde sei aufgrund der sozialen Situation und der psychischen Entwicklung mit chro nischer mittelschwerer Depression ungünstig. Von April 2001 bis 3 1. Mai 2002 habe eine 25%ige und seit dem 1. Juni 2002 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit bestanden. Körperlich sei dem Beschwerdeführer nur eine leichte bis höchstens mittelschwere Arbeit zumutbar .
E r attestierte ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine b ehinderungsange passte Tätigkeit . 3.3.2
Laut Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 2 9. März 2003 (Urk. 7/9) bestehen beim Beschwerdeführer – mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit
– eine Anpassungsstörung (I C D- 10 , F.43.21) bei Migrationsproblematik und Langzeitarbeitslosigkeit und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (I C D- 10 , F.45.4). Als Nebendiagnose wird ein Status nach Fazialisparese ge nannt. Das Denken sei kohärent, inhaltlich auf die anhaltenden Schulterschmer zen und Schlafprobleme zentriert. Die Grundstimmung sei bedrückt, besorgt, rat los. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zeige sich stationär. Die Prognose sei ungünstig. Die psychiatrische Erkrankung führe zu einer 20 - 40%i gen Ar beitsunfähigkeit, wobei die somatischen Einschränkungen zusätzlich zu berück sichtigen seien. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert, doch werde eine erg änzende medizinische Abklärung durch eine MEDAS empfohlen. 3.3.3
Gestützt auf diese beiden Arztbericht e nahm der medizinische Dienst der IV Stelle am 1 6. Mai 2003 Stellung ( Urk. 7/12/2) und erachtete – unter Berück sichtigung der psychiatrischen und der internistischen Einschätzung – eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit als zumutbar. Eine MEDAS-Abklärung brächte in diesem Fall keinen Gewinn und wäre folglich zu teuer. 3.4
Obwohl weder Dr. C.___ (vgl. Erwägung 3.3.1) noch Dr. D.___ (vgl. Erwägung 3.3.2) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen und der medizinische Dienst die internistische und die psychiatrische Einschätzung in seine Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit miteinschloss und dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 %
als zumutbar erachtete , erliess die Beschwerdegegnerin am 1 4. November 2003 die Verfügung, mit welcher eine ganze Rente ab November 2002 auf Grundlage einer vollständigen Arbeits unfähigkeit zugesprochen wurde ( Urk. 7/14 und Urk. 7/20).
Da sich in den Akten keinerlei Angaben dar über finden lassen , weshalb entgegen der Stellungnahme des medizinischen Dienstes, der eine behinde rungsangepasste Tätigkeit als zu 50 % zumutbar erachtete – die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer keinerlei Invalideneinkommen anrechnete, ist die Verfügung vom 1 4. November 2003 nicht nachvollziehbar und zweifellos unrichtig. 3.5
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 10 f.) führt e die revisi onsweise Bestätigung d er Rente im Jahre 2006 nicht dazu, dass die der ursprünglichen Verfügung zugrundeliegende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit „vertretbar“ (g eworden ) wäre. Bei dieser Revision wurde lediglich ein Arztbericht von Dr. C.___ eingeholt, der in somatischer Hinsicht eine behinderungsange passte Tätigkeit nach wie vor zu einem Pensum von 50 % als zumutbar erach tete (Urk. 7/25/4). Damit beruhte diese Revision nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs . Deshalb blieb die ursprüngliche Verfügung nicht nur z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
- allfälligen zukünftigen - anspruchserheblichen Änderung ( BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis ), sondern war nach wie vor ent scheidend für die unbegründete Ausrichtung einer ganzen IV-Rente.
3.6
Da sich die Verfügung vom 1 4. November 2003 ( Urk. 7/14 und Urk. 7/20) als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung vorliegend von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Erwägung 1.5), sind die Voraussetzungen für eine Wieder erwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt.
4.
4.1
B ei der Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes geht es darum, mit Wi r kung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand her zustellen (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.3). Zu prüfen ist daher die Invaliditäts bemessung im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung. 4.2
Folgende Berichte behandelnder Ärzte wurden anlässlich des Rentenrevisions verfahrens, das zur angefochtenen wiedererwägungsweisen Herabsetzung der Rente geführt hat, eingeholt: 4.2.1
Dr. C.___ nannte im Bericht vom 30. November 2009 (Urk. 7/34 und Urk. 7/35) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhal tende depressive Störung mittelgradig, eine somatoforme Schmerzstörung, ein rezidivierendes myofasciales Schmerzsyndrom Schulter-Nacken-Bereich beid seits, eine Periarthropathia humero scapularis links und chronische Kopf schmerzen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach idiopathischer Facialisparese links (Juli 2002, remittiert) und ein Status nach Lungentuberkulose apikal links (1990).
Der Beschwerdeführer arbeite seit 10 Jahren nicht mehr und leide an chroni schen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates und an chronischer Depression mit ausgeprägter Antriebslosigkeit, was zur Leistungsunfähigkeit führe. Als behinderungsangepasste Tätigkeit sei ausschliesslich eine Beschäf tigung an einem geschützten Arbeitsplatz ohne Leistungsdruck denkbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. 4.2.2
Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. März 2010 (Urk. 7/36) ein Cervicobrachialgiesyndrom mit/bei (a) myofasci alem Schmerzsyndrom im Schulter-Nackenbereich beidseits rechtsbetont, (b) degenerativen Veränderungen und (c) psychosozialen Faktoren. Als Neben diagnosen nannte er ein leichtgradiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom (LVS)/lum bospondylogenes Schmerzsyndrom (LSS) beidseits. Die Prognose sei sehr ungünstig. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit nach. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, da er seit vier Jahren eine volle Invalidenrente
beziehe. Die Invalidität beziehe sich wahrscheinlich vor allem auf die psychiat rische Beurteilung (Depression). Sollte die rheumatologische Arbeitsfähigkeit eruiert werden müssen, wäre eine EFL sinnvoll. 4.3 4. 3 .1
Das
F.___ -Gutachten vom 3. Februar 2011 ( Urk. 7/39) nennt folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Osteochondrose und Uncovertebralarthorose C5-7 mit bilateraler
Protusion der degenerie rten Bandscheiben und mässigen o ss ä ren
Neuroforamensten o sen C 5-7 beidseits ohne signifikant e
Nervenwurzelkompression
-
Tenditis calcarea der Supraspinatus- und Infr aspinatussehne sowie
subacromi ale Bu r sitis mit leichtem Impingement der linken Schulter
-
Chronifizierte mittelgradige depressive Störung, bestehend seit
mindestens Januar 2009 (ICD-10, F33.10)
-
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit mindestens
2005 (ICD-10, F45.4)
Als Nebendiagnosen wurde eine idiopathische Faci a lisparese links und eine Präadipositas festgestellt. Die seit Jahren bestehenden therapieresistenten Nacken schmerzen schränkten die Leistungsfähigkeit subjektiv ein und beding ten eine regelmässige Einnahme von Schmerzmitteln, wobei der Beschwerde führer das Antidepressiva Surmontil einnehme. Die Nackenschmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbelsäule könnten zumindest teil weise durch pathologische objektive Befunde erklärt werden. Die Arbeitsfähig keit sei jedoch primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ausserdem liessen sich erhebliche psychosoziale Faktoren mit mangelnder Integration, fehlender Sprachbeherrschung nach 21 Jahren in der Schweiz, familiären und sozialen Problemen und fehlender Schulbildung erhe ben , doch sei ein Überwiegen der psychosozialen Faktoren nicht anzunehmen . Aufgrund der chronifizierten mittelgradigen depressiven Störung erscheine die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, der Antrieb, die Motivation, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit erheblich beein trächtigt. Bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und chronifizierter mittelgradiger depressiver Störung bestehe auch eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung und es liege eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor, sodass der Beschwerdeführer nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit Schmerzen verfüge und diese mit einer zumutbaren Willens anstrengung nur eingeschränkt überwindbar seien. Hinzu kämen weitere mass gebende Faktoren wie ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter therapeutisch wenig be einflussbarer interseelischer Ve rlauf einer an sich missglückte n, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung.
Als medizinische Massnahme könnte hinsichtlich der orthopädischen Beschwer den – nachdem die konservative Behandlung wegen Erfolglosigkeit im Jahre 2001 abgebrochen worden sei – nochmals ein Versuch mit einem nichtste riodalen Antirheumatikum und Physiotherapie sowie sekundär eventuell einer Infiltrationsbehandlung versucht werden, wobei die Prognose aufgrund des bis herigen Verlaufs aber eher ungünstig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung verbunden mit ausreichend dosierter antidepressiver Medikation zu empfehlen. Die Prognose erscheine aber ungünstig und ein therapeutischer Zugang sei kaum möglich. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen erschie nen berufliche Massnahmen oder I ntegrationsmassnahmen wenig aussichtsreich.
In bisheriger Tätigkeit als Küchenhilfe und Tellerwäscher werde dem Beschwer deführer bei voller Stundenpräsenz mindestens seit Januar 2009 eine Arbeits fähigkeit von 40 % attestiert. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen wer den müssen , und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen ver bunden sind , sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belas tung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2009 zu 50 % zuge mutet werden. 4.3 .2
Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerde gegnerin vom 2 7. Mai 2012 (Urk. 7/51) hin, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungs weise der funktionellen Defizite eingetreten sei, erklärte Dr. med. G.___ , Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin (SGSM), welcher den Beschwerdeführer im Rahmen des F.___ -Gutachtens orthopädisch untersuchte, dass mangels genügender Dokumentation nicht schlüssig beurteilt werden könne, ob es aus somatischer Sicht zu einer Veränderung gekommen sei ( Urk. 7/52). 4.3 .3
MR Dr. med. (A.) H.___ , Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, welcher den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachtete, beantwor tete die Ergänzungsfrage der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Mai 2012 ( Urk. 7/51) mit dem Hinweis, dass seit mindestens Januar 2009 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes eingetreten sei (Urk. 7/54). 5. 5.1
Das bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatri sche) Gutachten des F.___ vom 3. Februar 2011 ( Urk. 7/39) basiert auf einer umfassenden orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinanderset zung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begrün det. Dem F.___ -Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.7).
Die F.___ -Gutachter stellten schlüssig fest, dass die Nacken- und Schulter beschwerden nur teilweise somatisch erklärt werden könnten. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung und teils diffusen Schmerzangaben konnte aus psychiatrischer Sicht überzeugend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, wobei der Schmerz in Ver bindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auftr itt . Die weitere psychische Entwicklung bis zur chronifizierten mittelgradigen Depres sion aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und der zusätzlich aufge tretenen psychosozialen Probleme (Krebserkran kung der Ehefrau und depressive Erkrankung seines Sohnes) wurde nachvollziehbar dargelegt. Die Schlussfolge rung, dass bei diesem Krankheitsbild eine psychische Komorbidität von erhebli cher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliege, sodass der Beschwerdeführer für eine zumutbare Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung erheblich einge schränkt ist, vermag ebenfalls zu überzeugen . 5.2
5.2.1
Soweit Dr. C.___ als Facharzt für Innere Medizin eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit hauptsächlich aus psychiatrischen Gründen ausschloss, bewegte er sich auf fachfremdem Gebiet, weshalb seine Beurteilung das fach ärztliche Gutachten nicht zu erschüttern vermag . 5.2.2
Dr. E.___ nahm in seinem Arztbericht lediglich Bezug auf den rheumatologi schen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und verwies auf die psychiat rische Beurteilung. 5. 3
Demnach kann – gestützt auf das überzeugende orthopädisch-psychiatrische Gutachten des F.___ vom 3. Februar 2011 ( Urk. 7/39) – ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass (aus psychiatrischer Sicht) für die bisherige Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsfähigkeit und für behinderungsangepasste Tätigkeiten (kör perlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sit zend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen , und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind , sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erfor derliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne über durchschnittliche Dauerbelastung) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. 6.
6.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2 6.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurch schnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkom mensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des In valideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2.2
Als Valideneinkommen ist der vom Beschwerdeführer im Jahr 2002 angerech n ete Jahreslohn als Hausbursche/ Küchengehilfe von Fr. 37‘200.-- (Abklärung der Berufsberatung vom 3. Juli 2003, Urk. 7/11) dem Einkommensvergleich zu grunde zu legen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung bis ins Jahr 2012 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 42‘107.40 ( Fr. 37‘200.-- : 1933 x 2188) [Entwicklung der Nominallöhne für Männer gemäss Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39] ). 6.3 6.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.3.2
Vorliegend rechtfertigt es sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und keine neue Tätigkeit aufgenommen hat. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) ergibt sich als Zentralwert für Arbeitnehmer des Anforderungsprofils 4 (einfache und repe titive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn Fr. 4‘806.-- (Tabelle TA1, Ziff. 1-93, S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 20 11 für alle Sektoren von 41.7 Stunden (vgl. die Volks wirtschaft 4 - 2013 S. 90, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohn entwicklung für Männer ( Entwicklung der Nominallöhne gemäss Bundes amt für Statistik, Tabelle T 39 ) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘882.-- ( Fr. 4‘806.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2092 x 2188) für ein 100%-Pen sum. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt dies Fr. 31‘441.--. 6.3.3
Laut Tabelle TA3 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabtei lungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen) lag der Zentralwert im Sektor 3 (Dienstleistungen), Gastronomie (56) für Männer, Anforderungsniveau 4, bei Fr. 3‘895.--. Umgerechnet auf die im Jahre 2010 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit in diesem Sektor (Sektor 3 I [Gastgewerbe/Beherbergung und Gast ronomie]) von 42,3 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohner höhung bis 2012 (x 2188/2150) ergibt dies ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4‘191.75 und ein Jahreseinkommen von Fr. 50‘301.--. Das vom Beschwerdeführer effektiv erzielte Erwerbseinkommen hochgerechnet auf das Jahr 2012 (E. 6.2.2) von Fr. 42‘107.40 (E. 6.2.2) liegt daher um Fr. 8‘193.60 oder 16,29 % unter dem Zentralwert in diesem Sektor. Dem ist insoweit Rechnung zu tragen, als der über die Schwelle von 5 % hinausgehende unterdurchschnittliche Lohn (11,29 % ) beim Invalideneinkommen zum Abzug gelangt.
Nicht gefolgt werden kann jedoch den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug von 20 % vom Tabel lenlohn unverändert zu übernehmen sei. Da seinem Leiden bereits durch Zu grundelegung eines reduzierten Pensums von 50 % abschliessend Rechnung getragen wurde, bleibt nurmehr zu berücksichtigen, dass Männern in teilzeitli chen Pensen unter 90 % statistisch ein unterdurchschnittlicher Lohn bezahlt wird. Dies ist mit einem weiteren Abzug von rund 10 % zu berücksichtigen.
Damit errechnet sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 24‘901.-- ( Fr. 31‘441.-- x 0,88 x 0,9). 6.4
Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘206.40 ( Fr. 42‘107.40 – Fr. 24‘901.--) und führt zu einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 41 % , was Anspruch auf eine Viertels rente ergibt. 6.5
Da der Invaliditätsgrad bei 4 1 % liegt, was gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zum Be zug einer Viertelsrente berechtigt, ist die Herabsetzung des Rentenanspruchs durch die Beschwerd egegnerin nicht zu beanstanden . 6.6
Die Rentenherabsetzung ist auch angesichts der bundesgerichtlichen Rechtspre chung, wonach ausnahmsweise (denn der Grundsatz ist die Selbsteingliederung) Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind, wenn die revisions- oder wiederer wägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicher te Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15
Jahren bezogen hat, rechtens (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 mit Hinweisen). Der im Verfügungszeitpunkt 56 Jahre alt e
Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
23. Februar 2012 (Urk. 7/65) zur Eingliederungsberatung eingeladen, was dieser jedoch unmissverständlich ablehnte (Urk. 7/66 und Urk. 7/69). Damit ist auch die se weiter e Voraussetzung für die Rentenh erabsetzung erfüllt. 6.7
Schliesslich ist der Zeitpunkt der Wirkung der Herabsetzung der IV-Rente kor rekt festgelegt worden (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a IVV). 6.8
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
7.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos sein. In Abweichung von diesem Grundsatz bestimmt Art. 69 Abs. 1 bis IVG, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Satz 1). Eine besondere Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit der erwähnten Änderung des IVG nicht statuiert, wes halb grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht massgebend ist ( Art. 61 Satz 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_991/2008 vom 1. April 2009 E. 3.1.1). Nach Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im Ver fahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausser dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 2 5. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). 7.2
Der Beschwerdeführer wird gemäss Abrech nung vom 7. Dezember 2011 (Urk. 11 / 2-3) von seiner Wohngemeinde B.___ finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwen digkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 1 7. September 2012 ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Marco Bivetti, St. Gallen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 7.3
Rechtsanwalt Marco Bivetti machte mit Honorarnote vom
23. Oktober 2013 (Urk. 13 ) einen Aufwand von insgesamt 9.25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 96.20 geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb inklusive Mehrwertsteuer und Ausla genersatz mit Fr. 2‘101.9 0 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.5
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 17. September 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Marco Bivet t i, St. Gallen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt:
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Der 1956 geborene X.___ reiste 1989 als Asylbewerber in die Schweiz ein und arbeitete von 1990 bis 1995 und nochmals im Jahre 1997 in verschie denen Restaurants ( Y.___ , Z.___ und A.___ ) in B.___ als Teller wäscher ( Urk. 7/2/4 und Urk. 7/1). Am 1 3. Februar 2003 meldete sich der Ver sicherte wegen Schulterbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). In der Folge holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht der Z.___ AG ( Urk. 7/5) ein, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 4. Februar 2003, Urk. 7/7) und forderte Arztberichte von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 2. April 2003 ( Urk. 7/8, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/ 8/ 5-13) und von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. März 2003 ( Urk. 7/9) an. Am 1 6. Mai 2003 nahm der damalige medizinische Dienst dahingehend Stellung , dass dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumut bar sei ( Urk. 7/12/2). Mit Verfügung vom 1 4. November 2003 sprach die IV-Stelle X.___ ab 1. August 2002 eine Viertelsrente und ab 1. November 2002 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/14 und Urk. 7/20).
Eine im Juli 2006 anhand genommene amtliche Revision ( Urk. 7/23) ergab keine rentenbeeinflussende Änderung , sondern einen stationären Gesundheits zustand
( Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 0. Oktober 2006, Urk. 7/ 25/2), so dass der Anspruch auf die bisherige Rente mit Mitteil ung vom 3 0. November 2006 (Urk. 7/27) bestätigt wurde (Invaliditätsgrad: 100 % ).
Im Oktober 2009 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein ( Urk. 7/32). Nach Einholung eines aktuellen IK-Auszugs vom 5. November 2009 ( Urk. 7/33) sowie weiterer Arztberichte von Dr. C.___ vom 3 0. November 2009 ( Urk. 7/34-35) und von Dr. med. E.___ , Spezial arzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin , vom 25. /3 1. März 20 10 ( Urk. 7/36) liess die IV-Stelle den Versicherten durch das F.___ orthopädisch-psychiatrisch begutachten (Guta chten vom 3. Februar 2011, Urk. 7/39, psychiatrisches Teil gutachten vom 1 2. Jan uar 2011, Urk. 7/39/23-37). Mit Vorbescheid vom 1 1. März 2011 ( Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung seiner ganzen Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats in Aussicht. Dage gen liess X.___ am 1 1. April 2011 durch Rechtsanwalt Marco Bivetti Einwand erheben und beantrage n, es sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten . D ie IV-Stelle stellte bei den Gutachtern des F.___ Rückfragen ( Urk. 7/51) .
Nach Eingang der Antworten ( Urk. 7/52 und Urk. 7/54) wurde dem Versicherten Gelegenheit gegeben ( Urk. 7/55), sich zu d ies en weiteren Abklä rungsergebnissen zu äussern (Stellungnahme vom 1 7. August 2011, Urk. 7/56). Mit Vorbescheid vom 2 7. September 2011 ( Urk. 7/59) kündigte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 4. November 2003 an . Dagegen erhob der Versicherte am 3 1. Oktober 2011 erneut Einwand und bean tragte weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventu el l seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 7/62). Die von der IV Stelle im Anschluss daran eingeleitete Eingliederungsberatung ( Urk. 7/65, Urk. 7/68 und Urk. 7/70) wurde aufgrund der Intervention von Rechtsanwalt Bivetti ( Urk. 7/67 und Urk. 7/69) nicht aufgenommen. Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2012 setzte die IV-Stelle wiedererwägungsweise die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 % , auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % , auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % , oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraus setzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Ver waltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.
1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Unbestrittenermassen haben sich weder der Gesundheitszustand des Beschwer deführers ( Urk. 7/39, Urk. 7/52 und Urk. 7/54) noch dessen erwerbliche n Aus wirkungen seit der Rentenzusprache im Jahre 2003 in einer Weise geändert, welche eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG rechtfertigen würde ( Urk. 2 S. 3). 3.
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 1 7. September 2012 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Ver fügung vom 1 9. Juli 2012 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell sei ihm ab August 2012 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Bivetti. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2012 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-78). Der Aufforderung, das Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit dem hiesigen Gericht ausgefüllt und unter Beilage von Belegen zur finanziellen Situation zukommen zu lassen ( Urk. 4), kam der Be schwerdeführer innert erstreckter Frist nach ( Urk. 8-11).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erfor derlic h – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juli 2012 ( Urk.
2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der in Rechts kraft erwachsenen Verfügung vom 1 4. November 2003 ( Urk. 7/14 und Urk. 7/20) unter den einschränkenden Voraussetzungen, dass die Verfügung vom 1 4. November 2003 zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (vgl. auch SVR 2005 EL Nr. 3 S. 10 E. 3.3, BGE 122 V 168 E. 2c), rechtens ist. Ohne Weiteres ist dabei mit Blick auf den Charakter der mit Verfügung vom 1 4. November 2003 zugesprochenen Invalidenrente als perio discher Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berich tigung zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung vom 1 4. November 2003 zweifellos unrichtig und daher der erfolgten Wieder erwägung zugänglich war.
E. 3.2 Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszuspre chung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits unfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Er mes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraus setzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010, E. 3 mit Hinweisen).
E. 3.3 Der ursprünglichen Zusprache einer gan zen Rente mit Verfügung vom 14. November 2003 ( Urk. 7/14 und Urk. 7/20) lagen folgende Arztberichte zu grunde.
E. 3.3.1 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. April 2003 ( Urk. 7/8) eine chronische Depression, eine somatoforme Schmerzstörung der ganzen linken Körperseite, eine Periarthropathia humero-skapularis tendinotic a vom Supraspi natus-Typ und chronische Kopfschmerzen. Als Nebendiagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er einen Status nach idiopathischer peri pherer Fazialisparese links (Juli 2002, vollständig remittiert), einen Status nach Lungen-Tuberkulose apikal links (1990) sowie Kiefergelenksschmerzen bei Bru xismus fest. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und nur fraglich besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne auch durch medizini sche Massnahmen nicht verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Trotz Analgetika und Physiotherapie habe sich keinerlei Besserung der linksseitige n Schulterbeschwerden gezeigt. Die Prognose dieses chroni fizierten Leidens ohne deutlich pathologisch somatische Untersuchungsbefunde sei aufgrund der sozialen Situation und der psychischen Entwicklung mit chro nischer mittelschwerer Depression ungünstig. Von April 2001 bis 3 1. Mai 2002 habe eine 25%ige und seit dem 1. Juni 2002 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit bestanden. Körperlich sei dem Beschwerdeführer nur eine leichte bis höchstens mittelschwere Arbeit zumutbar .
E r attestierte ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine b ehinderungsange passte Tätigkeit .
E. 3.3.2 Laut Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 2 9. März 2003 (Urk. 7/9) bestehen beim Beschwerdeführer – mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit
– eine Anpassungsstörung (I C D-
E. 3.3.3 Gestützt auf diese beiden Arztbericht e nahm der medizinische Dienst der IV Stelle am 1 6. Mai 2003 Stellung ( Urk. 7/12/2) und erachtete – unter Berück sichtigung der psychiatrischen und der internistischen Einschätzung – eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit als zumutbar. Eine MEDAS-Abklärung brächte in diesem Fall keinen Gewinn und wäre folglich zu teuer.
E. 3.4 Obwohl weder Dr. C.___ (vgl. Erwägung 3.3.1) noch Dr. D.___ (vgl. Erwägung 3.3.2) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen und der medizinische Dienst die internistische und die psychiatrische Einschätzung in seine Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit miteinschloss und dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 %
als zumutbar erachtete , erliess die Beschwerdegegnerin am 1 4. November 2003 die Verfügung, mit welcher eine ganze Rente ab November 2002 auf Grundlage einer vollständigen Arbeits unfähigkeit zugesprochen wurde ( Urk. 7/14 und Urk. 7/20).
Da sich in den Akten keinerlei Angaben dar über finden lassen , weshalb entgegen der Stellungnahme des medizinischen Dienstes, der eine behinde rungsangepasste Tätigkeit als zu 50 % zumutbar erachtete – die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer keinerlei Invalideneinkommen anrechnete, ist die Verfügung vom 1 4. November 2003 nicht nachvollziehbar und zweifellos unrichtig.
E. 3.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 10 f.) führt e die revisi onsweise Bestätigung d er Rente im Jahre 2006 nicht dazu, dass die der ursprünglichen Verfügung zugrundeliegende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit „vertretbar“ (g eworden ) wäre. Bei dieser Revision wurde lediglich ein Arztbericht von Dr. C.___ eingeholt, der in somatischer Hinsicht eine behinderungsange passte Tätigkeit nach wie vor zu einem Pensum von 50 % als zumutbar erach tete (Urk. 7/25/4). Damit beruhte diese Revision nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs . Deshalb blieb die ursprüngliche Verfügung nicht nur z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
- allfälligen zukünftigen - anspruchserheblichen Änderung ( BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis ), sondern war nach wie vor ent scheidend für die unbegründete Ausrichtung einer ganzen IV-Rente.
E. 3.6 Da sich die Verfügung vom 1 4. November 2003 ( Urk. 7/14 und Urk. 7/20) als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung vorliegend von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Erwägung 1.5), sind die Voraussetzungen für eine Wieder erwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt.
4.
4.1
B ei der Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes geht es darum, mit Wi r kung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand her zustellen (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.3). Zu prüfen ist daher die Invaliditäts bemessung im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung. 4.2
Folgende Berichte behandelnder Ärzte wurden anlässlich des Rentenrevisions verfahrens, das zur angefochtenen wiedererwägungsweisen Herabsetzung der Rente geführt hat, eingeholt: 4.2.1
Dr. C.___ nannte im Bericht vom 30. November 2009 (Urk. 7/34 und Urk. 7/35) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhal tende depressive Störung mittelgradig, eine somatoforme Schmerzstörung, ein rezidivierendes myofasciales Schmerzsyndrom Schulter-Nacken-Bereich beid seits, eine Periarthropathia humero scapularis links und chronische Kopf schmerzen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach idiopathischer Facialisparese links (Juli 2002, remittiert) und ein Status nach Lungentuberkulose apikal links (1990).
Der Beschwerdeführer arbeite seit 10 Jahren nicht mehr und leide an chroni schen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates und an chronischer Depression mit ausgeprägter Antriebslosigkeit, was zur Leistungsunfähigkeit führe. Als behinderungsangepasste Tätigkeit sei ausschliesslich eine Beschäf tigung an einem geschützten Arbeitsplatz ohne Leistungsdruck denkbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. 4.2.2
Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. März 2010 (Urk. 7/36) ein Cervicobrachialgiesyndrom mit/bei (a) myofasci alem Schmerzsyndrom im Schulter-Nackenbereich beidseits rechtsbetont, (b) degenerativen Veränderungen und (c) psychosozialen Faktoren. Als Neben diagnosen nannte er ein leichtgradiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom (LVS)/lum bospondylogenes Schmerzsyndrom (LSS) beidseits. Die Prognose sei sehr ungünstig. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit nach. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, da er seit vier Jahren eine volle Invalidenrente
beziehe. Die Invalidität beziehe sich wahrscheinlich vor allem auf die psychiat rische Beurteilung (Depression). Sollte die rheumatologische Arbeitsfähigkeit eruiert werden müssen, wäre eine EFL sinnvoll. 4.3 4. 3 .1
Das
F.___ -Gutachten vom 3. Februar 2011 ( Urk. 7/39) nennt folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Osteochondrose und Uncovertebralarthorose C5-7 mit bilateraler
Protusion der degenerie rten Bandscheiben und mässigen o ss ä ren
Neuroforamensten o sen C 5-7 beidseits ohne signifikant e
Nervenwurzelkompression
-
Tenditis calcarea der Supraspinatus- und Infr aspinatussehne sowie
subacromi ale Bu r sitis mit leichtem Impingement der linken Schulter
-
Chronifizierte mittelgradige depressive Störung, bestehend seit
mindestens Januar 2009 (ICD-10, F33.10)
-
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit mindestens
2005 (ICD-10, F45.4)
Als Nebendiagnosen wurde eine idiopathische Faci a lisparese links und eine Präadipositas festgestellt. Die seit Jahren bestehenden therapieresistenten Nacken schmerzen schränkten die Leistungsfähigkeit subjektiv ein und beding ten eine regelmässige Einnahme von Schmerzmitteln, wobei der Beschwerde führer das Antidepressiva Surmontil einnehme. Die Nackenschmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbelsäule könnten zumindest teil weise durch pathologische objektive Befunde erklärt werden. Die Arbeitsfähig keit sei jedoch primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ausserdem liessen sich erhebliche psychosoziale Faktoren mit mangelnder Integration, fehlender Sprachbeherrschung nach 21 Jahren in der Schweiz, familiären und sozialen Problemen und fehlender Schulbildung erhe ben , doch sei ein Überwiegen der psychosozialen Faktoren nicht anzunehmen . Aufgrund der chronifizierten mittelgradigen depressiven Störung erscheine die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, der Antrieb, die Motivation, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit erheblich beein trächtigt. Bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und chronifizierter mittelgradiger depressiver Störung bestehe auch eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung und es liege eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor, sodass der Beschwerdeführer nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit Schmerzen verfüge und diese mit einer zumutbaren Willens anstrengung nur eingeschränkt überwindbar seien. Hinzu kämen weitere mass gebende Faktoren wie ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter therapeutisch wenig be einflussbarer interseelischer Ve rlauf einer an sich missglückte n, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung.
Als medizinische Massnahme könnte hinsichtlich der orthopädischen Beschwer den – nachdem die konservative Behandlung wegen Erfolglosigkeit im Jahre 2001 abgebrochen worden sei – nochmals ein Versuch mit einem nichtste riodalen Antirheumatikum und Physiotherapie sowie sekundär eventuell einer Infiltrationsbehandlung versucht werden, wobei die Prognose aufgrund des bis herigen Verlaufs aber eher ungünstig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung verbunden mit ausreichend dosierter antidepressiver Medikation zu empfehlen. Die Prognose erscheine aber ungünstig und ein therapeutischer Zugang sei kaum möglich. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen erschie nen berufliche Massnahmen oder I ntegrationsmassnahmen wenig aussichtsreich.
In bisheriger Tätigkeit als Küchenhilfe und Tellerwäscher werde dem Beschwer deführer bei voller Stundenpräsenz mindestens seit Januar 2009 eine Arbeits fähigkeit von 40 % attestiert. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen wer den müssen , und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen ver bunden sind , sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belas tung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2009 zu 50 % zuge mutet werden. 4.3 .2
Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerde gegnerin vom 2 7. Mai 2012 (Urk. 7/51) hin, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungs weise der funktionellen Defizite eingetreten sei, erklärte Dr. med. G.___ , Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin (SGSM), welcher den Beschwerdeführer im Rahmen des F.___ -Gutachtens orthopädisch untersuchte, dass mangels genügender Dokumentation nicht schlüssig beurteilt werden könne, ob es aus somatischer Sicht zu einer Veränderung gekommen sei ( Urk. 7/52). 4.3 .3
MR Dr. med. (A.) H.___ , Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, welcher den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachtete, beantwor tete die Ergänzungsfrage der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Mai 2012 ( Urk. 7/51) mit dem Hinweis, dass seit mindestens Januar 2009 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes eingetreten sei (Urk. 7/54). 5. 5.1
Das bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatri sche) Gutachten des F.___ vom 3. Februar 2011 ( Urk. 7/39) basiert auf einer umfassenden orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinanderset zung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begrün det. Dem F.___ -Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.7).
Die F.___ -Gutachter stellten schlüssig fest, dass die Nacken- und Schulter beschwerden nur teilweise somatisch erklärt werden könnten. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung und teils diffusen Schmerzangaben konnte aus psychiatrischer Sicht überzeugend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, wobei der Schmerz in Ver bindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auftr itt . Die weitere psychische Entwicklung bis zur chronifizierten mittelgradigen Depres sion aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und der zusätzlich aufge tretenen psychosozialen Probleme (Krebserkran kung der Ehefrau und depressive Erkrankung seines Sohnes) wurde nachvollziehbar dargelegt. Die Schlussfolge rung, dass bei diesem Krankheitsbild eine psychische Komorbidität von erhebli cher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliege, sodass der Beschwerdeführer für eine zumutbare Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung erheblich einge schränkt ist, vermag ebenfalls zu überzeugen . 5.2
5.2.1
Soweit Dr. C.___ als Facharzt für Innere Medizin eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit hauptsächlich aus psychiatrischen Gründen ausschloss, bewegte er sich auf fachfremdem Gebiet, weshalb seine Beurteilung das fach ärztliche Gutachten nicht zu erschüttern vermag . 5.2.2
Dr. E.___ nahm in seinem Arztbericht lediglich Bezug auf den rheumatologi schen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und verwies auf die psychiat rische Beurteilung. 5. 3
Demnach kann – gestützt auf das überzeugende orthopädisch-psychiatrische Gutachten des F.___ vom 3. Februar 2011 ( Urk. 7/39) – ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass (aus psychiatrischer Sicht) für die bisherige Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsfähigkeit und für behinderungsangepasste Tätigkeiten (kör perlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sit zend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen , und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind , sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erfor derliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne über durchschnittliche Dauerbelastung) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. 6.
6.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2 6.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurch schnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkom mensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des In valideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2.2
Als Valideneinkommen ist der vom Beschwerdeführer im Jahr 2002 angerech n ete Jahreslohn als Hausbursche/ Küchengehilfe von Fr. 37‘200.-- (Abklärung der Berufsberatung vom 3. Juli 2003, Urk. 7/11) dem Einkommensvergleich zu grunde zu legen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung bis ins Jahr 2012 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 42‘107.40 ( Fr. 37‘200.-- : 1933 x 2188) [Entwicklung der Nominallöhne für Männer gemäss Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39] ). 6.3 6.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.3.2
Vorliegend rechtfertigt es sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und keine neue Tätigkeit aufgenommen hat. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) ergibt sich als Zentralwert für Arbeitnehmer des Anforderungsprofils 4 (einfache und repe titive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn Fr. 4‘806.-- (Tabelle TA1, Ziff. 1-93, S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 20
E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 10 , F.45.4). Als Nebendiagnose wird ein Status nach Fazialisparese ge nannt. Das Denken sei kohärent, inhaltlich auf die anhaltenden Schulterschmer zen und Schlafprobleme zentriert. Die Grundstimmung sei bedrückt, besorgt, rat los. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zeige sich stationär. Die Prognose sei ungünstig. Die psychiatrische Erkrankung führe zu einer 20 - 40%i gen Ar beitsunfähigkeit, wobei die somatischen Einschränkungen zusätzlich zu berück sichtigen seien. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert, doch werde eine erg änzende medizinische Abklärung durch eine MEDAS empfohlen.
E. 11 / 2-3) von seiner Wohngemeinde B.___ finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwen digkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 1 7. September 2012 ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Marco Bivetti, St. Gallen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 7.3
Rechtsanwalt Marco Bivetti machte mit Honorarnote vom
23. Oktober 2013 (Urk. 13 ) einen Aufwand von insgesamt 9.25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 96.20 geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb inklusive Mehrwertsteuer und Ausla genersatz mit Fr. 2‘101.9 0 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.5
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( §
E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 17. September 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Marco Bivet t i, St. Gallen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marco Bivetti, St. Gallen, wird mit Fr. 2‘1
- 9 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Bivetti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00996 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
21. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1956 geborene X.___ reiste 1989 als Asylbewerber in die Schweiz ein und arbeitete von 1990 bis 1995 und nochmals im Jahre 1997 in verschie denen Restaurants ( Y.___ , Z.___ und A.___ ) in B.___ als Teller wäscher ( Urk. 7/2/4 und Urk. 7/1). Am 1 3. Februar 2003 meldete sich der Ver sicherte wegen Schulterbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). In der Folge holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht der Z.___ AG ( Urk. 7/5) ein, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 4. Februar 2003, Urk. 7/7) und forderte Arztberichte von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 2. April 2003 ( Urk. 7/8, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/ 8/ 5-13) und von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. März 2003 ( Urk. 7/9) an. Am 1 6. Mai 2003 nahm der damalige medizinische Dienst dahingehend Stellung , dass dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumut bar sei ( Urk. 7/12/2). Mit Verfügung vom 1 4. November 2003 sprach die IV-Stelle X.___ ab 1. August 2002 eine Viertelsrente und ab 1. November 2002 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/14 und Urk. 7/20).
Eine im Juli 2006 anhand genommene amtliche Revision ( Urk. 7/23) ergab keine rentenbeeinflussende Änderung , sondern einen stationären Gesundheits zustand
( Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 0. Oktober 2006, Urk. 7/ 25/2), so dass der Anspruch auf die bisherige Rente mit Mitteil ung vom 3 0. November 2006 (Urk. 7/27) bestätigt wurde (Invaliditätsgrad: 100 % ).
Im Oktober 2009 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein ( Urk. 7/32). Nach Einholung eines aktuellen IK-Auszugs vom 5. November 2009 ( Urk. 7/33) sowie weiterer Arztberichte von Dr. C.___ vom 3 0. November 2009 ( Urk. 7/34-35) und von Dr. med. E.___ , Spezial arzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin , vom 25. /3 1. März 20 10 ( Urk. 7/36) liess die IV-Stelle den Versicherten durch das F.___ orthopädisch-psychiatrisch begutachten (Guta chten vom 3. Februar 2011, Urk. 7/39, psychiatrisches Teil gutachten vom 1 2. Jan uar 2011, Urk. 7/39/23-37). Mit Vorbescheid vom 1 1. März 2011 ( Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung seiner ganzen Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats in Aussicht. Dage gen liess X.___ am 1 1. April 2011 durch Rechtsanwalt Marco Bivetti Einwand erheben und beantrage n, es sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten . D ie IV-Stelle stellte bei den Gutachtern des F.___ Rückfragen ( Urk. 7/51) .
Nach Eingang der Antworten ( Urk. 7/52 und Urk. 7/54) wurde dem Versicherten Gelegenheit gegeben ( Urk. 7/55), sich zu d ies en weiteren Abklä rungsergebnissen zu äussern (Stellungnahme vom 1 7. August 2011, Urk. 7/56). Mit Vorbescheid vom 2 7. September 2011 ( Urk. 7/59) kündigte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 4. November 2003 an . Dagegen erhob der Versicherte am 3 1. Oktober 2011 erneut Einwand und bean tragte weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventu el l seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 7/62). Die von der IV Stelle im Anschluss daran eingeleitete Eingliederungsberatung ( Urk. 7/65, Urk. 7/68 und Urk. 7/70) wurde aufgrund der Intervention von Rechtsanwalt Bivetti ( Urk. 7/67 und Urk. 7/69) nicht aufgenommen. Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2012 setzte die IV-Stelle wiedererwägungsweise die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 1 7. September 2012 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Ver fügung vom 1 9. Juli 2012 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell sei ihm ab August 2012 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Bivetti. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2012 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-78). Der Aufforderung, das Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit dem hiesigen Gericht ausgefüllt und unter Beilage von Belegen zur finanziellen Situation zukommen zu lassen ( Urk. 4), kam der Be schwerdeführer innert erstreckter Frist nach ( Urk. 8-11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erfor derlic h – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 % , auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % , auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % , oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraus setzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Ver waltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.
1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Unbestrittenermassen haben sich weder der Gesundheitszustand des Beschwer deführers ( Urk. 7/39, Urk. 7/52 und Urk. 7/54) noch dessen erwerbliche n Aus wirkungen seit der Rentenzusprache im Jahre 2003 in einer Weise geändert, welche eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG rechtfertigen würde ( Urk. 2 S. 3). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juli 2012 ( Urk.
2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der in Rechts kraft erwachsenen Verfügung vom 1 4. November 2003 ( Urk. 7/14 und Urk. 7/20) unter den einschränkenden Voraussetzungen, dass die Verfügung vom 1 4. November 2003 zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (vgl. auch SVR 2005 EL Nr. 3 S. 10 E. 3.3, BGE 122 V 168 E. 2c), rechtens ist. Ohne Weiteres ist dabei mit Blick auf den Charakter der mit Verfügung vom 1 4. November 2003 zugesprochenen Invalidenrente als perio discher Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berich tigung zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung vom 1 4. November 2003 zweifellos unrichtig und daher der erfolgten Wieder erwägung zugänglich war. 3.2
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszuspre chung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits unfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Er mes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraus setzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010, E. 3 mit Hinweisen). 3.3
Der ursprünglichen Zusprache einer gan zen Rente mit Verfügung vom 14. November 2003 ( Urk. 7/14 und Urk. 7/20) lagen folgende Arztberichte zu grunde. 3.3.1
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. April 2003 ( Urk. 7/8) eine chronische Depression, eine somatoforme Schmerzstörung der ganzen linken Körperseite, eine Periarthropathia humero-skapularis tendinotic a vom Supraspi natus-Typ und chronische Kopfschmerzen. Als Nebendiagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er einen Status nach idiopathischer peri pherer Fazialisparese links (Juli 2002, vollständig remittiert), einen Status nach Lungen-Tuberkulose apikal links (1990) sowie Kiefergelenksschmerzen bei Bru xismus fest. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und nur fraglich besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne auch durch medizini sche Massnahmen nicht verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Trotz Analgetika und Physiotherapie habe sich keinerlei Besserung der linksseitige n Schulterbeschwerden gezeigt. Die Prognose dieses chroni fizierten Leidens ohne deutlich pathologisch somatische Untersuchungsbefunde sei aufgrund der sozialen Situation und der psychischen Entwicklung mit chro nischer mittelschwerer Depression ungünstig. Von April 2001 bis 3 1. Mai 2002 habe eine 25%ige und seit dem 1. Juni 2002 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit bestanden. Körperlich sei dem Beschwerdeführer nur eine leichte bis höchstens mittelschwere Arbeit zumutbar .
E r attestierte ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine b ehinderungsange passte Tätigkeit . 3.3.2
Laut Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 2 9. März 2003 (Urk. 7/9) bestehen beim Beschwerdeführer – mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit
– eine Anpassungsstörung (I C D- 10 , F.43.21) bei Migrationsproblematik und Langzeitarbeitslosigkeit und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (I C D- 10 , F.45.4). Als Nebendiagnose wird ein Status nach Fazialisparese ge nannt. Das Denken sei kohärent, inhaltlich auf die anhaltenden Schulterschmer zen und Schlafprobleme zentriert. Die Grundstimmung sei bedrückt, besorgt, rat los. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zeige sich stationär. Die Prognose sei ungünstig. Die psychiatrische Erkrankung führe zu einer 20 - 40%i gen Ar beitsunfähigkeit, wobei die somatischen Einschränkungen zusätzlich zu berück sichtigen seien. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert, doch werde eine erg änzende medizinische Abklärung durch eine MEDAS empfohlen. 3.3.3
Gestützt auf diese beiden Arztbericht e nahm der medizinische Dienst der IV Stelle am 1 6. Mai 2003 Stellung ( Urk. 7/12/2) und erachtete – unter Berück sichtigung der psychiatrischen und der internistischen Einschätzung – eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit als zumutbar. Eine MEDAS-Abklärung brächte in diesem Fall keinen Gewinn und wäre folglich zu teuer. 3.4
Obwohl weder Dr. C.___ (vgl. Erwägung 3.3.1) noch Dr. D.___ (vgl. Erwägung 3.3.2) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen und der medizinische Dienst die internistische und die psychiatrische Einschätzung in seine Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit miteinschloss und dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 %
als zumutbar erachtete , erliess die Beschwerdegegnerin am 1 4. November 2003 die Verfügung, mit welcher eine ganze Rente ab November 2002 auf Grundlage einer vollständigen Arbeits unfähigkeit zugesprochen wurde ( Urk. 7/14 und Urk. 7/20).
Da sich in den Akten keinerlei Angaben dar über finden lassen , weshalb entgegen der Stellungnahme des medizinischen Dienstes, der eine behinde rungsangepasste Tätigkeit als zu 50 % zumutbar erachtete – die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer keinerlei Invalideneinkommen anrechnete, ist die Verfügung vom 1 4. November 2003 nicht nachvollziehbar und zweifellos unrichtig. 3.5
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 10 f.) führt e die revisi onsweise Bestätigung d er Rente im Jahre 2006 nicht dazu, dass die der ursprünglichen Verfügung zugrundeliegende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit „vertretbar“ (g eworden ) wäre. Bei dieser Revision wurde lediglich ein Arztbericht von Dr. C.___ eingeholt, der in somatischer Hinsicht eine behinderungsange passte Tätigkeit nach wie vor zu einem Pensum von 50 % als zumutbar erach tete (Urk. 7/25/4). Damit beruhte diese Revision nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs . Deshalb blieb die ursprüngliche Verfügung nicht nur z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
- allfälligen zukünftigen - anspruchserheblichen Änderung ( BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis ), sondern war nach wie vor ent scheidend für die unbegründete Ausrichtung einer ganzen IV-Rente.
3.6
Da sich die Verfügung vom 1 4. November 2003 ( Urk. 7/14 und Urk. 7/20) als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung vorliegend von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Erwägung 1.5), sind die Voraussetzungen für eine Wieder erwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt.
4.
4.1
B ei der Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes geht es darum, mit Wi r kung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand her zustellen (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.3). Zu prüfen ist daher die Invaliditäts bemessung im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung. 4.2
Folgende Berichte behandelnder Ärzte wurden anlässlich des Rentenrevisions verfahrens, das zur angefochtenen wiedererwägungsweisen Herabsetzung der Rente geführt hat, eingeholt: 4.2.1
Dr. C.___ nannte im Bericht vom 30. November 2009 (Urk. 7/34 und Urk. 7/35) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhal tende depressive Störung mittelgradig, eine somatoforme Schmerzstörung, ein rezidivierendes myofasciales Schmerzsyndrom Schulter-Nacken-Bereich beid seits, eine Periarthropathia humero scapularis links und chronische Kopf schmerzen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach idiopathischer Facialisparese links (Juli 2002, remittiert) und ein Status nach Lungentuberkulose apikal links (1990).
Der Beschwerdeführer arbeite seit 10 Jahren nicht mehr und leide an chroni schen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates und an chronischer Depression mit ausgeprägter Antriebslosigkeit, was zur Leistungsunfähigkeit führe. Als behinderungsangepasste Tätigkeit sei ausschliesslich eine Beschäf tigung an einem geschützten Arbeitsplatz ohne Leistungsdruck denkbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. 4.2.2
Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. März 2010 (Urk. 7/36) ein Cervicobrachialgiesyndrom mit/bei (a) myofasci alem Schmerzsyndrom im Schulter-Nackenbereich beidseits rechtsbetont, (b) degenerativen Veränderungen und (c) psychosozialen Faktoren. Als Neben diagnosen nannte er ein leichtgradiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom (LVS)/lum bospondylogenes Schmerzsyndrom (LSS) beidseits. Die Prognose sei sehr ungünstig. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit nach. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, da er seit vier Jahren eine volle Invalidenrente
beziehe. Die Invalidität beziehe sich wahrscheinlich vor allem auf die psychiat rische Beurteilung (Depression). Sollte die rheumatologische Arbeitsfähigkeit eruiert werden müssen, wäre eine EFL sinnvoll. 4.3 4. 3 .1
Das
F.___ -Gutachten vom 3. Februar 2011 ( Urk. 7/39) nennt folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Osteochondrose und Uncovertebralarthorose C5-7 mit bilateraler
Protusion der degenerie rten Bandscheiben und mässigen o ss ä ren
Neuroforamensten o sen C 5-7 beidseits ohne signifikant e
Nervenwurzelkompression
-
Tenditis calcarea der Supraspinatus- und Infr aspinatussehne sowie
subacromi ale Bu r sitis mit leichtem Impingement der linken Schulter
-
Chronifizierte mittelgradige depressive Störung, bestehend seit
mindestens Januar 2009 (ICD-10, F33.10)
-
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit mindestens
2005 (ICD-10, F45.4)
Als Nebendiagnosen wurde eine idiopathische Faci a lisparese links und eine Präadipositas festgestellt. Die seit Jahren bestehenden therapieresistenten Nacken schmerzen schränkten die Leistungsfähigkeit subjektiv ein und beding ten eine regelmässige Einnahme von Schmerzmitteln, wobei der Beschwerde führer das Antidepressiva Surmontil einnehme. Die Nackenschmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbelsäule könnten zumindest teil weise durch pathologische objektive Befunde erklärt werden. Die Arbeitsfähig keit sei jedoch primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ausserdem liessen sich erhebliche psychosoziale Faktoren mit mangelnder Integration, fehlender Sprachbeherrschung nach 21 Jahren in der Schweiz, familiären und sozialen Problemen und fehlender Schulbildung erhe ben , doch sei ein Überwiegen der psychosozialen Faktoren nicht anzunehmen . Aufgrund der chronifizierten mittelgradigen depressiven Störung erscheine die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, der Antrieb, die Motivation, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit erheblich beein trächtigt. Bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und chronifizierter mittelgradiger depressiver Störung bestehe auch eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung und es liege eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor, sodass der Beschwerdeführer nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit Schmerzen verfüge und diese mit einer zumutbaren Willens anstrengung nur eingeschränkt überwindbar seien. Hinzu kämen weitere mass gebende Faktoren wie ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter therapeutisch wenig be einflussbarer interseelischer Ve rlauf einer an sich missglückte n, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung.
Als medizinische Massnahme könnte hinsichtlich der orthopädischen Beschwer den – nachdem die konservative Behandlung wegen Erfolglosigkeit im Jahre 2001 abgebrochen worden sei – nochmals ein Versuch mit einem nichtste riodalen Antirheumatikum und Physiotherapie sowie sekundär eventuell einer Infiltrationsbehandlung versucht werden, wobei die Prognose aufgrund des bis herigen Verlaufs aber eher ungünstig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung verbunden mit ausreichend dosierter antidepressiver Medikation zu empfehlen. Die Prognose erscheine aber ungünstig und ein therapeutischer Zugang sei kaum möglich. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen erschie nen berufliche Massnahmen oder I ntegrationsmassnahmen wenig aussichtsreich.
In bisheriger Tätigkeit als Küchenhilfe und Tellerwäscher werde dem Beschwer deführer bei voller Stundenpräsenz mindestens seit Januar 2009 eine Arbeits fähigkeit von 40 % attestiert. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen wer den müssen , und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen ver bunden sind , sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belas tung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2009 zu 50 % zuge mutet werden. 4.3 .2
Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerde gegnerin vom 2 7. Mai 2012 (Urk. 7/51) hin, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungs weise der funktionellen Defizite eingetreten sei, erklärte Dr. med. G.___ , Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin (SGSM), welcher den Beschwerdeführer im Rahmen des F.___ -Gutachtens orthopädisch untersuchte, dass mangels genügender Dokumentation nicht schlüssig beurteilt werden könne, ob es aus somatischer Sicht zu einer Veränderung gekommen sei ( Urk. 7/52). 4.3 .3
MR Dr. med. (A.) H.___ , Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, welcher den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachtete, beantwor tete die Ergänzungsfrage der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Mai 2012 ( Urk. 7/51) mit dem Hinweis, dass seit mindestens Januar 2009 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes eingetreten sei (Urk. 7/54). 5. 5.1
Das bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatri sche) Gutachten des F.___ vom 3. Februar 2011 ( Urk. 7/39) basiert auf einer umfassenden orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinanderset zung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begrün det. Dem F.___ -Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.7).
Die F.___ -Gutachter stellten schlüssig fest, dass die Nacken- und Schulter beschwerden nur teilweise somatisch erklärt werden könnten. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung und teils diffusen Schmerzangaben konnte aus psychiatrischer Sicht überzeugend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, wobei der Schmerz in Ver bindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auftr itt . Die weitere psychische Entwicklung bis zur chronifizierten mittelgradigen Depres sion aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und der zusätzlich aufge tretenen psychosozialen Probleme (Krebserkran kung der Ehefrau und depressive Erkrankung seines Sohnes) wurde nachvollziehbar dargelegt. Die Schlussfolge rung, dass bei diesem Krankheitsbild eine psychische Komorbidität von erhebli cher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliege, sodass der Beschwerdeführer für eine zumutbare Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung erheblich einge schränkt ist, vermag ebenfalls zu überzeugen . 5.2
5.2.1
Soweit Dr. C.___ als Facharzt für Innere Medizin eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit hauptsächlich aus psychiatrischen Gründen ausschloss, bewegte er sich auf fachfremdem Gebiet, weshalb seine Beurteilung das fach ärztliche Gutachten nicht zu erschüttern vermag . 5.2.2
Dr. E.___ nahm in seinem Arztbericht lediglich Bezug auf den rheumatologi schen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und verwies auf die psychiat rische Beurteilung. 5. 3
Demnach kann – gestützt auf das überzeugende orthopädisch-psychiatrische Gutachten des F.___ vom 3. Februar 2011 ( Urk. 7/39) – ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass (aus psychiatrischer Sicht) für die bisherige Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsfähigkeit und für behinderungsangepasste Tätigkeiten (kör perlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sit zend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen , und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind , sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erfor derliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne über durchschnittliche Dauerbelastung) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. 6.
6.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2 6.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurch schnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkom mensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des In valideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2.2
Als Valideneinkommen ist der vom Beschwerdeführer im Jahr 2002 angerech n ete Jahreslohn als Hausbursche/ Küchengehilfe von Fr. 37‘200.-- (Abklärung der Berufsberatung vom 3. Juli 2003, Urk. 7/11) dem Einkommensvergleich zu grunde zu legen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung bis ins Jahr 2012 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 42‘107.40 ( Fr. 37‘200.-- : 1933 x 2188) [Entwicklung der Nominallöhne für Männer gemäss Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39] ). 6.3 6.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.3.2
Vorliegend rechtfertigt es sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und keine neue Tätigkeit aufgenommen hat. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) ergibt sich als Zentralwert für Arbeitnehmer des Anforderungsprofils 4 (einfache und repe titive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn Fr. 4‘806.-- (Tabelle TA1, Ziff. 1-93, S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 20 11 für alle Sektoren von 41.7 Stunden (vgl. die Volks wirtschaft 4 - 2013 S. 90, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohn entwicklung für Männer ( Entwicklung der Nominallöhne gemäss Bundes amt für Statistik, Tabelle T 39 ) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘882.-- ( Fr. 4‘806.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2092 x 2188) für ein 100%-Pen sum. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt dies Fr. 31‘441.--. 6.3.3
Laut Tabelle TA3 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabtei lungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen) lag der Zentralwert im Sektor 3 (Dienstleistungen), Gastronomie (56) für Männer, Anforderungsniveau 4, bei Fr. 3‘895.--. Umgerechnet auf die im Jahre 2010 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit in diesem Sektor (Sektor 3 I [Gastgewerbe/Beherbergung und Gast ronomie]) von 42,3 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohner höhung bis 2012 (x 2188/2150) ergibt dies ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4‘191.75 und ein Jahreseinkommen von Fr. 50‘301.--. Das vom Beschwerdeführer effektiv erzielte Erwerbseinkommen hochgerechnet auf das Jahr 2012 (E. 6.2.2) von Fr. 42‘107.40 (E. 6.2.2) liegt daher um Fr. 8‘193.60 oder 16,29 % unter dem Zentralwert in diesem Sektor. Dem ist insoweit Rechnung zu tragen, als der über die Schwelle von 5 % hinausgehende unterdurchschnittliche Lohn (11,29 % ) beim Invalideneinkommen zum Abzug gelangt.
Nicht gefolgt werden kann jedoch den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug von 20 % vom Tabel lenlohn unverändert zu übernehmen sei. Da seinem Leiden bereits durch Zu grundelegung eines reduzierten Pensums von 50 % abschliessend Rechnung getragen wurde, bleibt nurmehr zu berücksichtigen, dass Männern in teilzeitli chen Pensen unter 90 % statistisch ein unterdurchschnittlicher Lohn bezahlt wird. Dies ist mit einem weiteren Abzug von rund 10 % zu berücksichtigen.
Damit errechnet sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 24‘901.-- ( Fr. 31‘441.-- x 0,88 x 0,9). 6.4
Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘206.40 ( Fr. 42‘107.40 – Fr. 24‘901.--) und führt zu einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 41 % , was Anspruch auf eine Viertels rente ergibt. 6.5
Da der Invaliditätsgrad bei 4 1 % liegt, was gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zum Be zug einer Viertelsrente berechtigt, ist die Herabsetzung des Rentenanspruchs durch die Beschwerd egegnerin nicht zu beanstanden . 6.6
Die Rentenherabsetzung ist auch angesichts der bundesgerichtlichen Rechtspre chung, wonach ausnahmsweise (denn der Grundsatz ist die Selbsteingliederung) Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind, wenn die revisions- oder wiederer wägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicher te Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15
Jahren bezogen hat, rechtens (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 mit Hinweisen). Der im Verfügungszeitpunkt 56 Jahre alt e
Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
23. Februar 2012 (Urk. 7/65) zur Eingliederungsberatung eingeladen, was dieser jedoch unmissverständlich ablehnte (Urk. 7/66 und Urk. 7/69). Damit ist auch die se weiter e Voraussetzung für die Rentenh erabsetzung erfüllt. 6.7
Schliesslich ist der Zeitpunkt der Wirkung der Herabsetzung der IV-Rente kor rekt festgelegt worden (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a IVV). 6.8
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
7.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos sein. In Abweichung von diesem Grundsatz bestimmt Art. 69 Abs. 1 bis IVG, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Satz 1). Eine besondere Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit der erwähnten Änderung des IVG nicht statuiert, wes halb grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht massgebend ist ( Art. 61 Satz 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_991/2008 vom 1. April 2009 E. 3.1.1). Nach Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im Ver fahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausser dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 2 5. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). 7.2
Der Beschwerdeführer wird gemäss Abrech nung vom 7. Dezember 2011 (Urk. 11 / 2-3) von seiner Wohngemeinde B.___ finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwen digkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 1 7. September 2012 ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Marco Bivetti, St. Gallen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 7.3
Rechtsanwalt Marco Bivetti machte mit Honorarnote vom
23. Oktober 2013 (Urk. 13 ) einen Aufwand von insgesamt 9.25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 96.20 geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb inklusive Mehrwertsteuer und Ausla genersatz mit Fr. 2‘101.9 0 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.5
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 17. September 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Marco Bivet t i, St. Gallen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marco Bivetti, St. Gallen, wird mit Fr. 2‘1 01. 9 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Bivetti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger