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IV.2012.00994

Somatoforme Schmerzstörung überwindbar. Auf Gutachen und Haushaltabklärungsbericht kann abgestellt werden. Qualifikation strittig. Höheres Arbeitspensum nicht ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2014-03-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1976, Mutter von zwei Kin dern mit Jahrgang 1999 und 2007,

war vom 1 8. August bis 2 5. September 2009 in einem Teilzeitpensum als Tagesmutter tätig (Urk. 5/3/3-6, Urk. 5/8, Urk. 5/14 /2). Am 1 3. September 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Verdacht auf Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4 Ziff. 6.2, Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 5/9 -10, Urk. 5/15) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 5/14) ein und

veranlasste beim Y.___ ein or tho pädisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 2. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 5/21). Im Weiteren nahm die IV-Stelle eine Abklärung der beein träch tig ten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (Urk. 5/27). Mit Vorbe scheid vom 1 4. September 2011 (Urk. 5/30) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob die se am 1 4. Oktober 2011 Einwände (Urk. 5/35) und reichte medizi nische Berichte (Urk. 5/34) ein. In der Folge gingen bei der IV-Stelle weitere medizinische Be richte (Urk. 5/38-39) ein, zu welchen die Versicherte am 2 3. März 2012 Stellung nahm (Urk. 5/41). Mit Verfügung vom 1 5. August 2012 (Urk. 5/43 = Urk.

2) ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.

Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 5. August 2012 (Urk.

2) am 1 7. September 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, sie sei von einer un ab hängigen Stelle interdisziplinär zu begutachten, und es sei eine funktionsori en tierte medizinische Abklärung (FOMA) sowohl bezüglich der beruflichen als auch der häuslichen Tätigkeit zu veranlassen. Eventuell seien die polydiszipli näre Be gutachtung sowie die FOMA im gerichtlichen Verfahren zu veranlassen. Sub even tuell sei ihr zumindest eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2). Mit Be schwer deantwort vom 1 5. Oktober 2012 (Urk.

4) beantragte die IV-Stelle die Ab wei sun g der Beschwerde, was der Versicherten am 2 3. Oktober 2012 zur Kenntnis ge bracht

wurde (Urk. 6) . Am 2 9. Juli 2013 und am 1 4. Januar 2014 (Urk. 7, Urk.

9) reich te die Versicherte weitere medizinische Berichte (Urk. 8, Urk.

10) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un ver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu tische n Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kri te rien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose „ Fib romyalgie " in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus ju ristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der soma toformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In va lidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.

3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.6

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versi cherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erle digung der Haus haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein inva lidi tätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine un verhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der In validitätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Fa milienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung übli cherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien angehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wä ren. Dabei darf nach der Recht sprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Be wäl tigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die üb rigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt be schäf tigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich da rauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem aus ge gli che nen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, una b hängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. No vem ber 2009 E. 4.1-3). 1.7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.8

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi c herten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von

Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und an gemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in B GE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93

f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Ab klärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungs be richts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Verfü gung (Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Tagesmutter zu einem Pensum von 20 % nachge hen würde. Die restlichen 80 % entfielen auf den Aufgabenbereich (S. 1). Aus ärztlicher Sicht sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Tagesmutter im 20%igen Er werbsbereich weiterhin uneingeschränkt zumutbar, weshalb hier keine Ein schrän kung re sultiere. Gemäss Abklärungen vor Ort bestehe im Haus halt eine Ein schrän kung von 14 %, was einem Invaliditätsgrad von rund 11 % entspreche (S.

2 oben). Das Y.___ -Gutachten basiere auf Kenntnis der vollstän digen Ak ten lage (S.

2. Mitte) und eine Verschlechterung des Beschwerdebildes sei nicht aus gewiesen. An den Ergebnissen des Y.___ -Gutachtens sei festzu halten (S.

2 f. unten). Gleiches gelte für den Haushaltabklärungsbericht (S. 3 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie leide an

einem stark ausgeprägten Fibromyalgiesyndrom

und ihr Zustand habe sich noch zusätzlich verschlechtert (S. 8) . A uf das Y.___ -Gutachten könne nicht ab ge stellt werden, da es auf unvollständiger Aktenkenntnis beruhe und die Un tersu chung durch einen Rheumatologen hätte erfolgen sollen (S. 6 f. Ziff. 1.2-3) .

Tatsächlich sei sie zu 40 bis 50 % erwerbstätig gewesen (S. 9 Ziff. 2.1) und auf den Haushaltabklärungsbericht könne nicht abgestellt werden (S. 9 f f . Ziff. 2.2) . 3.

3.1

Prof. Dr. Dr. med. Z.___

führte in seinem Bericht vom 2 5. März 2010 (Urk. 5/34/1) aus, die Beschwerdeführerin leide an einem stark ausgeprägten Fibromyalgiesyndrom an allen 4 Quadranten (Vollbild). Sie sei am 2 5. März 2010 erstmalig in seiner Sprechstunde erschienen. Bei der ausführlichen Anam nese erhebung und gründlichen Untersuchung habe festgestellt werden können, dass die Akupunkturpunkte des Dickdarm-, Lu n gen- und Kreislaufmeridianes, des Gallenb lasenmeridianes, des Nieren-, Milz-Pankreas- und des Blasenmeridianes befallen gewesen seien. Das Muster der befallenen Punkte sei für das Vorliegen einer Fibromyalgie typisch und es schliesse auch alle 18 Tenderpoints der ACR-Kriterien mit

ein. Diese seien 18 zu 18 alle druckschmerzhaft gewesen. 3.2

Prof. Dr. med. A.___, Leitender Arzt der Rheumaklinik und Institut für Phy si kalische Medizin, B.___, führte in seinem Bericht vom 2 5. Mai 2010 (Urk. 5/9/5-6) aus, in der klinisch rheumatologischen Unter suchung zeige sich eine generalisierte Allodynie . 5 von 5 Waddell -Zeichen seien positiv. Eine Fibromyalgie liege definitiv nicht vor. Die Schmerzsym p tomatik der Be schwerdeführerin werde am ehesten im Rahmen einer depressiven Symptomatik gesehen. Hier bedürfe es einer fachärztlichen Abklärung. Bei Be ckenschiefstand links empfehle er ausserdem eine exakte Ausmessung einer allfälligen Beinläng endifferenz sowie einen entsprechenden Ausgleich (S. 1). In die derzeitige medi kamentös e analgetische Therapie müsse etwas Ordnung ge bracht werden. Nach Abklärung durch einen Psychiater sei eine antidepressive Medikation zu em p f eh len (S. 1 f.). 3. 3

Dr. med. C.___, Facharzt FHM für Rheumatologie und für Physikalisc he Medizin und Rehabilitation, stellte in seinem Bericht vom 2 7. September 2010 (Urk. 5/9/ 1-3 = Urk. 5/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (Ziff. 1.1): - generalisierte s

Fibromyalgie -ähnliches Schmerzsyndrom mit - generalisierten Wirbelsäulen- und Gelenksschmerzen - chronischer Müdigkeit (Schlafstörungen) - fehlenden Hinweisen auf entzündlich-rheumatische Affektion (insbe sondere Kollagenose, Spondar t hropathie)

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Sta t us

nach rezidivierenden Beinven enthrombosen und Lungenembolien (ohne Nach weis einer pathologischen Thromboseneigung/Gerinnungsstörung) und eine Vita min-D3-Insuffizienz. Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 7. November 2009 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 4. September 2010 erfolgt (Ziff. 1.2).

Es handle sich um eine lebhafte Patientin. Im Anamnesegespräch seien keine Ein s chränkungen feststellbar ge wesen . Abgesehen von eine r angedeuteten Skoliose bestehe keine relevante Haltungspathologie. Die Beweglichkeit in allen Wirbel säulenabschnitten sei er halten. Zu erwähnen sei die generalisierte Schmerzem p findlichkeit der Musku latur. Nachdem alle bisherigen Behandlungen nicht zum Ziel oder einer vo rübergehenden Besserung geführt hätten, sei die Prognose mit grossen Vorbe halten belastet. Bekanntermassen sei die Behandlung einer Schmerz krankheit äussert schwierig und selten erfolgreich. Hingegen müsse auch längerfristig nicht mit einer relevanten Strukturpathologie der Wirbelsäule und der periphe ren Gelenke gerechnet werden (Ziff. 1.4).

In der bisherigen Tätigkeit als Tages mutter bestehe seit dem 1 7. November 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei noch in einem Umfang von 4 Stun den pro Tag möglich, seines Erachtens sei dies steigerungsfähig. Es bestehe eine Einschränkung durch die Schmerzen einerseits sowie durch die psychophysische Erschöpfung andererseits. Die bisherige Tätig keit als Tagesmutter zeige ein an gepasstes Tätigkeits- und Belastungsprofil auf (Ziff. 1.7). Medizinisch-theore tisch könne durch eine adäquate Schmerzbehand lung sowie eine rekonditionie rende Rehabilitation die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Ziff. 1.8). Wie bei al len Schmerzkrankheiten sei eine der Beschwerde führerin völlig gerecht wer dende Beurteilung schwierig, weshalb er ein neutra les interdisziplinäres Gut achten empfehle (Ziff. 1.11).

In seinem Bericht vom 2 4. August 2011 (Urk. 5/34/2 = Urk. 5/39/6) führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin habe ihn am 2 2. August 2011 konsul tiert. Gemäss ihren Angaben sei es ihr auch in den Sommerferien sehr schlecht gegangen. Wegen intensiver Schmerzen in der Wirbelsäule und im Schulter g ürte l habe sie auch in D.___

den Notfallarzt konsultieren müssen. Problematisch sei auch, dass die Analgetika laut Angaben der Beschwerdeführerin immer weniger und immer weniger lang wirksam seien. Er habe einen neuen medikamentösen Behandlungsversuch gestartet, jedoch sei die Hoffnung auf eine positive Wir kung nicht allzu gross. Möglicherweise könnte sich aber der antidepressive Ef fekt des Medikaments positiv auswirken. 3. 4

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 7. September 20 10 (Urk. 5/10 /1) aus, er habe der Be schwerdeführerin nie eine Arbeitsunfähigke it attestiert. Wegen der r heumati schen Beschwerden sei sie beim Rheumatologen Dr. C.___ in Behandlung, welcher die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms gestellt habe. Dieses werde bei Dr. C.___ entsprechend behandelt. Aufgrund eines Erschöpfungszustandes halte Dr. C.___ die Beschwerdeführerin aktuell nicht für arbeitsfähig (vgl. Urk. 5/9/11-12 = Urk. 5/10/2-3) .

Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. E.___ am

8. Februar 2012 (Urk. 5/39/5) aus, er habe nach wie vor bei der Beschwer deführerin nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie sei wegen ihrer Beschwer den immer noch bei Dr. C.___ in Behandlung. Der aktuellste Bericht sei vom 2 4. August 201

1. Dr. E.___ führte aus, von seiner Seite her werde eine Hyposensibilisierungstherapie durchgeführt. 3.5

Am 2. Mai 2011 erstatteten Dr. med.

F.___, Facharzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidiszipli näre

Gutachten (Urk. 5/21/1-23) . Sie stellten zusammenfassend folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 7.1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit etwa Januar 2009 - Neurasthenie, bestehend seit etwa Januar 2008 (ICD-10 F48.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n sie eine Cer vicobrachialgie beidseits, eine Lumbopseudoischialgie beidseits, Handgelenks schmerzen links, eine Allergie auf diverse Lebensmittel und eine Präadipositas

(S. 20 Ziff. 7.2).

Die Gutachter führt en aus, anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatri schen Beurteilung am 2 8. April 2011 sei die Arbeitsfähigkeit als Tagesmutter gesamthaft bei voller Stundenpräsenz sei t Januar 2008 auf 75 % (Arbeitsunfä higkeit 25 %) festgelegt worden, da bei anhaltend somatoformer

Schmerzstö rung und Neurasthenie, die einer leichten psychischen Störung ohne wesentli che de pre ssive Verstimmungen entspreche, die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen und die Dauerbelastbarkeit nur gering beeinträchtigt seien (S. 20 Ziff. 8.1). Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belas tung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne über durchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stunden prä senz seit Januar 2008 vollumfänglich (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zu gemutet werden (S. 21 Ziff. 8.2).

Aufgrund der vo rliegenden Befunde könne die vom Rheumatologen Dr. C.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit, die er auf un genaue und zum Teil falsche Dia g nosen gestützt habe, nicht nachvollzogen we rden. Insbesondere bleibe uner klär lich, weshalb „ fehlende Hinweise auf ent zündliche rheumatische Affektion“ eine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit sein solle. Ein psychiatrischer Arztbericht sei in der Aktenlage nicht ersichtlich und in den somatischen Arzt berichten sei ein Fibromyalgie syndrom beschrieben worden, das einer anhalten den somatoformen

Schmerz störung entspreche. Nachdem aufgrund der Neuras thenie keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und

Dauer vorliege, seien die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan stren g ung gegeben und es sei keine wesentliche Einschränkung der Arbeits fähig keit anzunehmen (S. 21 Ziff. 8.3).

Bei dem neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seit drei Jahren bestehende n neurasthenischen Beschwerdebild handle es sich um eine leichte psychische Störung und es sei damit keine psychische Komorbidität von erheb licher Schwere, Ausprägung und Dauer anzunehmen, die zu einer Beeinträchti gung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung führe. Damit verfüge die Beschwerdeführerin über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese, sofern sie nicht organisch begründbar seien, mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar. Auch liessen sich keine weiteren massgebenden Faktoren wie chronische körperliche Be gleit erkrankungen, ein mehrjähriger chronifizierter Krankh e it s verlauf mit un verän derter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter therapeutisch nicht mehr beein fluss barer interseeli scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlas tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), sowie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Be handlung er he ben. Damit seien die Voraussetzungen für eine zumutbare Wil lensanstren g ung zur S chmerzüberwindung gegeben (S. 19 f. unten).

Die Gutachter führten aus, im Gegensatz zur Selbsteinschätzung der Beschwer de führerin bestehe gesamthaft aus gutachterlicher Sicht eine deutliche Restar beits fähigkeit in bisheriger Tätigkeit (S. 21 Ziff. 8.5). Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen, obwohl belas tende Fakto re n mit fehlender Sprachbeherrschung und mangelnder Integration vorlägen (S.

22 Ziff. 8.7). 3. 6

Dr. C.___ führte i n seinem Bericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 5/38) aus, er habe seiner früheren Beurteilung vom 2 7. September 2010 nichts beizufügen, da sich sowohl an der Situation wie auch an seiner Beurteilung nichts Grundsätzli ches geändert habe. Hinsichtlich des Y.___ -Gutachtens betonte Dr. C.___, dass er nie von einem Fibromyalgie -Syndrom, sondern von einem generalisier ten,

Fibromyalgie -ähnlichen Schmerzsyndrom gesprochen habe. Damit habe er eine Schmerzkrankheit umschrieben, die nicht oder nur teilweise auf eine Struktur pa thologie des Bewegungsapparates zurückgeführt werden könne, die (aller dings sehr fragwürdigen) Diagnosekriterien eines Fibromyalgie -Syndroms im engeren Sinne aber nicht erfülle. Seine Diagnose sei entgegen der Meinung des Gutach ters nicht falsch, und seine Annahme sei indirekt durch die Beurtei lung des begutachtenden Psychiaters, welcher eine anhaltende somatoforme

Schmerz stö rung diagnostiziert habe, bestätigt worden. Dr. C.___ führte ferner aus, da zu diesen Schmerzer krankungen nicht nur Schmerzen hauptsächlich, aber nicht nur am Bewegungsapparat, sondern vor allem auch Symptome wie Müdigkeit, Er schöpfung und verminderte Belastbarkeit gehörten, habe er die Arbeitsun fähig keit auf 50 % geschätzt

(S. 1).

Die Arbeitsunfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit schä tze er weiterhin auf 50 %, diejenige im Haushalt auf 25 %, da die Beschwerdeführerin im Haushalt die Ar beiten besser planen und sich einrichten könne (S. 2). 3.7

Die Abklärungsperson erstattete am 9. September 2011 Bericht (Urk. 5/27) ü ber die am 8. September 2011 zusammen mit einer Auszubildenden durchgeführte Haushalt s abklärung. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe die Krank heit das Leben der Familie verändert und beeinflusse den gesamten Alltag. Der Schmerz sei ständig und über all vorhanden. Obwohl sie Lagerungskissen ver wende, könne sie nicht ruhig liegen. Besonders wichtig für sie seien r egelmäs sige

Positionswechsel. So könne sie Tag und Nacht maximal 10 bis 15 Minuten in einer beliebigen Position verharren. Bei grosser Hitze sei es auch sch on zu Fie ber

in der Höhe von 38 ° gekommen und es sei ein Notfalltermin bei einem Arzt nötig

geworden. Diese Fieber würden mit besonders heftigen Schmerzspit ze n zu sam men hängen. Sie halte sogar Berührungen ihres Kindes kaum aus. Der ältere Sohn kö nne dies nun verstehen, für den jüngeren sei diese Einschränkung nicht nach vollziehbar, und er weine oft, da sie ihm jede Umarmung verweigern müsse (S. 1) .

Der heute bestehende Schmerzzustand habe im Schulterbereich begon nen, aus strahlend in den Arm. Damals habe sie geglaubt, eine erneute Lungen embolie erlitten zu haben, was aber nicht der Fall gewesen sei. Der Schmerz habe sich nicht zurückgezogen sondern nach und nach vom ganzen Körper Be sitz er griffen und sich ständig gesteigert (S.

1 unten).

Die zunehmenden Be schwerden, insbe sondere die Unmöglichkeit längere Geh strecken zu bewältigen, habe die gesamte Familie zum Umzug in eine Parterre wohnung bewegt. Der Arzt habe ihr zu Spa ziergängen geraten, sie könne jedoch maximal 5 Minuten gehen. Jede mecha ni sche Behandlung führe zu einer Ver schlechterung des Ge sundheitszustandes und mit dem aktuell eingenommenen Medikament sei es wie bei allen anderen bis her erprobten Medikamenten, wo sie sich zuerst Bes serung erhofft, dann aber habe einsehen müssen, dass das Mittel nicht helfe und unangenehme Neben er scheinungen mit sich bringe (S.

2 oben) .

Die Abklärungsperson führte aus, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann hätten entspannt und gelöst gewirkt. Die Beschwerdeführerin sei auf merksam gewesen und habe ruhig erzählt. Nach 35 Minuten sei die Beschwer deführerin ganz kurz -

absolut mühelos - vom Sofa aufgestanden. Danach habe sie sich sofort wieder hingesetzt. Dies sei der einzige Positions wechsel gewesen, der habe beo bachtet werden können (S. 2).

Zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit führte die Abklärungsperson aus, die Be schwerdeführerin habe ein Praktikum in eine m Kindergarten absolviert und sei vom 1 8. August bis 2 0. Oktober 2009 als Tagesmutter und seit Oktober 2009 als Hausfrau tätig gewesen (S.

2 Ziff. 2.1) . Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe ebenfalls gesundheitliche Probleme. Gemäss seinen Angaben habe er eine Schulteroperation hinter sich und die andere Schulter sei ebenfalls geschädigt. M an werte jedoch eine Operation an dieser Schulter als zu grossen Risikofaktor. Er könne aufgrund seiner Beschwerden seit zwei Jahren überhaupt nichts mehr machen und er sei deswegen bei der Invalidenversicherung angemeldet und be reits begutachtet worden (S. 3 Ziff. 2.3).

Gemäss ihren eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin das Kind an 4 Wo chen tagen betreut. An zwei Tage n sei das Kind nicht zwei, sondern vier Stunden bei ihr gewesen. Es treffe zwar zu, dass das Kind nicht mehr gebracht worden sei, weil es an Di abetes erkrankt sei, sie selbst habe jedoch damals bereits be schlossen gehabt, dass sie wegen ihrer Schmerzen das Arbeitsverhältnis habe beenden wollen. Schritte in diese Richtung habe sie noch nicht unternommen (S.

3

Ziff. 2.4). Bei guter Gesundheit würde sie sich wieder ein Kind zur Be treu un g suche n . Sie hätte in diesem Fall als Ersatz für das erkrankte Kind ein anderes Kind gesucht, und das Betreuungspensum wäre unverändert geblieben (S.

4 Ziff. 2.5).

Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, gemäss Arbeitgeberin habe es sich um ein wöchentliches Arbeitsvolumen von maximal 20 % gehandelt. Dies sei so von der Beschwerdeführerin am 1 7. September 2010 telefonisch be stätigt worden. Vor Ort seien nun höhere Einsatzzeiten genannt worden, welche nicht mit der nötigen Regelmässigkeit hätten begründet werden können. Es seien zwei Nachmittage genannt worden, an welchen das Mädchen 4 Stunden bei der Be schwerdeführerin gewesen sei. Somit betrage die während 2 Monaten geleistete Arbeitszeit maximal 20 % . Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe rin zu 80 % im Haushalt und zu 20 % im Erwerbsbereich tätig wäre (S. 4 Ziff. 2.6).

Die Beschwerdeführerin fühle sich kaum im Stande, Arbeiten im Haushalt zu übernehmen und ihr Ehemann habe erklärt, auf Grund seiner Einschränkungen sei es ihm nicht möglich, ausser den administra tiven Arbeiten und der Erledi gung von Kleineinkäufen etwas im Haushalt zu machen . Aus diesem Grund lebe während etwa 6 Monaten pro Jahr die Mutter der Beschwerdeführerin bei ihnen und sei während dieser Zeit allein für den Haushalt zuständig. Die Beschwer deführerin mache dann gar nichts. Alle Schulferien (13 Wochen) verbringe sie bei ihrer Mutter, welche sich dann in D.___ um die haushälterische Belange kümmere. Während den verbleibenden drei Monaten des Jahres komme wäh rend der Woche täglich eine Freundin ins Haus. Diese sei zwar selbst Mutter von zwei Kindern und müsse deshalb ihre Zeit sehr einteilen, komme jedoch trotz dem regelmässig. Schwierig werde es ab Oktober, wenn diese selbst einen Erwerb auf nehme . Am Wochenende sei die Beschwerdeführerin oftmals bei dieser Freun din zum Essen eingeladen (S. 5 Ziff. 6). Die Abklärungsperson führte aus, dass di e Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Restarbeitsfähig keit keineswegs aus schöpften, weshalb die Arbeiten medizinisch-theoretisch zu geteilt und bewertet würden (S. 6 oben).

Nach vorgenommener Gewichtung der Bereiche ermittelte die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Mitwir kungspflicht des Ehe mannes eine Einschränkung im Haushaltsbereich von ins gesamt 14 % (S.

6 ff. Ziff. 6). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit d er Beschwerdeführerin auf das Y.___ -Gutachten vom Mai 2011 (vorstehend E. 3 .5). Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, darauf könne nicht abgestellt werden, da es auf unvollständiger Aktenlage beruhe, sie an einem Voll bild der Fibromyalgie leide und daher die Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit weiter

reiche (vorstehend E. 2.2) . 4.2

Das Y.___ -Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde so dann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvoll zieh ba rer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweis kräf t ige

Expertise (vorstehend E.

1 .7). Insbesondere ergaben auch die übrigen vorlie gen den medizinischen Akten nichts, was auf eine anderweitige Einschät zung der Lage hindeuten würd e. Auch die von Prof . Z.___ (vorstehend E. 3.1) und von Dr. C.___

(vorstehend E. 3.3) gestellte n Diagnosen fallen unter die Überwind bar keitsrechtsprechung und Hinweise darauf, dass die syndromalen

Beschwerde b ilder der Beschwerdeführerin ausnahmsweise invalidisierend, da unüberwind bar sein könnten (vgl. vorstehend E. 1.2), fehlen . So ist unter ande rem das zen trale Kriterium einer psychischen Komorbidität vorliegend nicht ge geben und auch die Neigung zu Thrombosen vermag keine Unüberwindbarkeit zu begrün den.

Die von Prof . Z.___ gestellte Diagnose einer

Fibromyalgie konnte in der Folge von Prof. A.___ (vorstehend E. 3.2) nicht bestätigt werden und auch Dr. C.___ (vor stehend E.

3.3) sprach lediglich von einem Fibromyalgie -ähnli che n

Schmerzsyn drom mit unte r anderem chronischer Müdigkeit. Gleichzeitig beschrieb er die Be schwerdeführerin als lebhafte Patientin und hielt fest, dass im Anam nese gespräch keine Einschränkungen feststellbar gewesen seien. Ein hergehend mit der Einschätzung der Y.___ -Gutachter konnte auch er kein rele vantes Korrelat für die angegebenen Schmerzen feststellen. Im Februar 2012 (vorstehend E. 3.6) führte Dr. C.___ aus, seine Diagnose sei durch die Beur teilung des begut ach tenden Y.___ -Psychiaters, welcher eine anhaltende soma toforme

Schmerzstö rung diagnostiziert habe, indirekt bestätigt worden.

Dr. C.___ thematisierte die Frage der Überwindbarkeit nicht, weshalb sei n e Einschätzung der Arbeits fähig keit etwas geringer ausfiel. Dennoch erachtete aber auch er die bisherige Tätig keit im Umfang vo n 4 Stunden pro Tag möglich und steigerbar .

Daran ändert auch nichts, wenn sich die Beschwerdeführerin abermals auf die im März 2010 von Prof. Z.___

nach einmaliger Konsultation gestellt Diagnose eines stark ausgeprägten Fibromyalgiesyndroms an allen 4 Quadranten beruft. So

attestierte er keine Arbeitsunfähigkeit und die Diagnose wurde im Folgen den, wie ausgeführt, nicht bestätigt.

Dass das Y.___ -Gutachten, wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vor brachte, auf einer unvollständigen Aktenlage basieren soll, trifft nicht zu. So

geht

aus dem Aktenverzeichnis hervor, dass den Gutachtern die angeblich feh lenden Berichte zugestellt wurden (vgl. Urk. 5/21 /38) .

Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Ge sundheitszustandes ist weder dem Bericht von Dr. C.___ vo m August 2011 (vorstehend E.

3.3), wo lediglich über eine Konsultation beim Notfallarzt in den Ferien berichtet wurde, noch dem Bericht vom Februar 2012 (vorstehend E.

3.6) zu entnehmen, wo er erwähnte, dass er seiner Beurteilung vom September 2010 nicht s beizufügen habe und sich sowohl an der Situation als auch an seiner Be urteilung nichts geändert habe.

Abgesehen davon, dass für das vorliegende Verfahren der Sachverhalt massge bend ist, welcher der angefochtenen Verfü gung vom 1 5. August 2012 zugrunde lag, und die nach Verfügungserlass eingereichten Arztberichte vom 8. April 2013 (Urk.

8) und vom 3. Januar 2014 (Urk.

10) grundsätzlich nicht zu berücksichti gen sind, konnte die von Dr. E.___

im April 2013 erwähnte Diagnose der Thrombose im Bereich des Schädels, weswegen die Beschwerdeführerin dann medikamentös behandelt wurde, gemäss Bericht der Ärzte der Klinik für Häma tologie, B.___, vom Januar 2014 (Urk. 10) nicht bestätigt werden. Die Be richte äussern sich sodann nicht zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit und vermögen die von den Y.___ -Gutachtern getroffene Einschätzung der Arbeits fähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Zu weiter en Abklärungen besteht vorliegend kein An lass. 4.3

Aufgrund des Gesagten ist dem Y.___ -Gutachten folgend der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass in der angestammten Tä tigkeit als Tagesmutter eine Einschränkung von 25 % besteht und in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen ist. 5.

5. 1

Strittig und zu prüfen ist insbesondere die Frage, in welche m Umfang die Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 5.2

Massgebend für die Quali fikation der Beschwerdeführerin ist die Frage, in wel chem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn kei ne gesundheit liche Beeinträchti gung bestünde . Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen an nehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversiche rungs recht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Ab wei chen des vorsieht, nach dem Be weis grad der über wiegenden Wahr scheinlich keit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be weisanfor derungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge s chehensabläu fen als die wahrschein lichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 5.3

Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haushaltabkläru n gsbericht vom September 2011 (vorstehend E. 3.7) davon ausging, die Beschwerdeführe rin würde bei guter Gesundheit weiterhin zu einem Pensum von 20 % als Ta ges mutter und zu 80 % im Aufgabenbereich tätig sein, machte d ie Beschwer defüh rerin geltend, das im Tagespflegevertrag angegebene Pensum entspreche nicht der tatsächlich geleisteten Arbeit. So habe sie jeweils am Donnerstag oft mals bis 16 Uhr gearbeitet und habe überdies ständig erreichbar sein müssen. Bei der Lehrerin sei ihre Telefonnummer hinterlegt gewesen, so dass diese sie bei Bedarf habe kontaktieren können. Somit habe ihre berufliche Tätigkeit viel mehr bei 40 bis 50 % gelegen. Entsprechend sei im Arbeitsvertrag auch klar geregelt wor den,

dass jede zusätzliche Stunde mit Fr. 12.-- entschädigt werde (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.1).

Wie die Abklärungsperson ermittelte, wurden gesamthaft lediglich zweimal an einem Donnerstag Mehrstunden geleistet. Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihre Nummer bei der Lehrerin hinterlegt worden ist, nichts für sich ableiten respektive lässt dies keine Schlüsse auf ein höheres Pensum zu.

Im am 1 5. Juni 2009 unterzeichneten Tagespflegevertrag (Urk. 5/3/3-6) wurde festgehalten, dass die Beschwerdefüh rerin für das zu pflegende Kind von 11.50 bis 13.30 Uhr jeweils an 4 Wochentagen die Mittagsbetreuung übernimmt, für ein Entgelt von Fr. 320.-- (4 Wochentage à Fr. 20.--), wobei jede zusätzliche Stunde mit Fr. 12.-- zu entgelten ist. Für den Monat August 2009 wurden so dann Fr. 160.-- und für den Monat September 2009 Fr. 280.-- abgerechnet (Urk. 5/14/4-5) . Bezogen auf den Monat September 2009 wurden exakt 14 Tage bei einem Tagesa nsatz von Fr. 20.-- abgerechnet und aus der Quittung für den Monat August 2009 ist bei einem Arbeitsbeginn a m 1 8. August 2009 von ins gesamt 8 Betreuungstagen auszugehen, welche ebenfalls mit lediglich Fr. 20.-- abgegolten wurden. Allfällig geleistete Mehrstunden gehen

aus den Quittungen nicht hervor und sind daher nicht ausgewiesen.

Auch ist nicht ersichtlich, wes halb der geleistete Mehraufwand nicht auf der Quittung hätte aufgeführt wer den sollen. A uf telefonische Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 1 7. September 2010 (Urk. 5/8) führte die Beschwerdeführerin ausserdem aus, sie habe ein Kind während 2 Stunden pro Tag betreut und dafür Fr. 320.-- pro Mo nat erhalten.

Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Be schwer deführerin bei guter Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit im üb lichen Pensum von 2 Stunden pro Tag während 4 Wochentagen, entsprechend einem Pensum von rund 20 %, als Tagesmutter tätig gewesen wäre. 5.4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 20 % im Erwerbsbereich und zu 80 % im Aufgabenbereich Tätige qu a lifiziert. 6. 6.1

Streitig und zu prüfen ist im Weiteren die Verwertbarkeit des Haus halt ab klä rungs berichts vom September 2011 (vorstehend E. 3 .7). 6.2

Die Beschwerdeführerin konnte sich im Rahmen der Abklärung ausführlich zu ihren Beschwerden äussern. Richtigerweise wurde die Mithilfe des Ehemannes

an gerechnet . Die von der Abklärungsperson vorgenommen Gewichtung der Haus haltsbereich e und die dort bestehenden Einschränkungen wurden nach voll ziehbar und plausibel begründet, ebenso die Ausführungen zur Qualifika tion, weshalb darauf

abge stellt werden kann (vgl. vorste he nd E. 1.8).

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, das Abklärungsge spräch sei ni cht gerade erfreulich verlaufen, dem Ehemann seien Vorhaltungen bezüglich Mitarbeit im Haushalt gemacht worden und sein Beschwerdebild sei nicht ernst genommen worden. Auch sei die Aussage, wonach der j üngere Sohn oft weine, da sie ihm jede Umarmung verweigere, nie gemacht worden (Urk. 1 S.

9 f. Ziff. 2.2). Falsch sei unter anderem auch die Darstellung im Be richt, wo nach sie sich alle Schulferien (13 Wochen) bei der Mutter in D.___ aufhalte. Tatsächlich habe sie fünf Wochen im Sommer, zwei Wochen im Okto ber (jedoch nur im 2010) sowie zwei Wochen über die Weihnachtstage, somit insgesamt nur 9 Wochen erwähnt (S.

10 Ziff. 2.2). 6 . 3

Die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik am Haushaltabklärungsbericht

ver mag nichts an dessen Verwertbarkeit zu ändern. O b die Beschwerdeführerin aus geführt habe, dass der jüngere Sohn oft weine, da sie ihm jede Umarmung ver weigere (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.2, Urk. 5/37),

ist ohne Einfluss auf das Resultat. Genauso wenig von Relevanz ist, o b der Ehemann der Beschwer deführerin kochen kann oder nicht, der Boden Parkett oder Laminat ist, oder ob sie 9 oder 13 Wochen bei ihrer Mutter in D.___ ist und die Kollegin nun Mutter von drei

oder von zwei Kindern ist (vgl. Urk. 1 S. 10) . Auch die von der Be schwerde füh rerin zu den von der Abklärungsperson in den Teilbereichen fest gehaltenen Ein schränkungen geübte Kritik, wonach ihr und ihrem Ehemann rein gar nichts mehr zuzumuten sei (Urk. 1 S. 10 ff.), überzeugt nicht. Diesbe züglich sei auch auf das Urteil in S ache n des Ehemannes betreffend Invalidenrente vom 2 8. Juni 2013 (Verfahren IV.2012.00696) verwiesen. 6 .4

Aufgrund des Gesagten kann auf den Haushaltabklärungsbericht abgestellt wer den .

Betreffend den Erwerbsbereich ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 75

%

(vorstehend E. 4.3) bei einer Qualifikation als zu 20 % im Erwerbsbereich Tätige (vorstehend E. 5. 4) keine Einschränkung.

Demnach resultiert der Invaliditätsgrad allein aus der Ein schränkung von 14 % im Haushalt, was bei einer Gewichtung des Haushaltes mit 80 % einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 11 % entspricht (0.8 x 14 %).

Die angefochtene Verfügung vom 1 5. August 2012 (Urk. 2) erweist sich dem nach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerde füh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7-10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 4. Oktober 2011 Einwände (Urk. 5/35) und reichte medizi nische Berichte (Urk. 5/34) ein. In der Folge gingen bei der IV-Stelle weitere medizinische Be richte (Urk. 5/38-39) ein, zu welchen die Versicherte am 2 3. März 2012 Stellung nahm (Urk. 5/41). Mit Verfügung vom 1 5. August 2012 (Urk. 5/43 = Urk.

2) ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un ver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu tische n Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kri te rien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose „ Fib romyalgie " in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus ju ristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der soma toformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In va lidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.

E. 1.6 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art.

E. 1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.8 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi c herten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von

Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und an gemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in B GE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93

f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Ab klärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungs be richts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

2.

E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Verfü gung (Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Tagesmutter zu einem Pensum von 20 % nachge hen würde. Die restlichen 80 % entfielen auf den Aufgabenbereich (S. 1). Aus ärztlicher Sicht sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Tagesmutter im 20%igen Er werbsbereich weiterhin uneingeschränkt zumutbar, weshalb hier keine Ein schrän kung re sultiere. Gemäss Abklärungen vor Ort bestehe im Haus halt eine Ein schrän kung von 14 %, was einem Invaliditätsgrad von rund 11 % entspreche (S.

2 oben). Das Y.___ -Gutachten basiere auf Kenntnis der vollstän digen Ak ten lage (S.

2. Mitte) und eine Verschlechterung des Beschwerdebildes sei nicht aus gewiesen. An den Ergebnissen des Y.___ -Gutachtens sei festzu halten (S.

2 f. unten). Gleiches gelte für den Haushaltabklärungsbericht (S. 3 oben).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie leide an

einem stark ausgeprägten Fibromyalgiesyndrom

und ihr Zustand habe sich noch zusätzlich verschlechtert (S. 8) . A uf das Y.___ -Gutachten könne nicht ab ge stellt werden, da es auf unvollständiger Aktenkenntnis beruhe und die Un tersu chung durch einen Rheumatologen hätte erfolgen sollen (S. 6 f. Ziff. 1.2-3) .

Tatsächlich sei sie zu 40 bis 50 % erwerbstätig gewesen (S. 9 Ziff. 2.1) und auf den Haushaltabklärungsbericht könne nicht abgestellt werden (S. 9 f f . Ziff. 2.2) . 3.

E. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.

E. 3.1 Prof. Dr. Dr. med. Z.___

führte in seinem Bericht vom 2 5. März 2010 (Urk. 5/34/1) aus, die Beschwerdeführerin leide an einem stark ausgeprägten Fibromyalgiesyndrom an allen 4 Quadranten (Vollbild). Sie sei am 2 5. März 2010 erstmalig in seiner Sprechstunde erschienen. Bei der ausführlichen Anam nese erhebung und gründlichen Untersuchung habe festgestellt werden können, dass die Akupunkturpunkte des Dickdarm-, Lu n gen- und Kreislaufmeridianes, des Gallenb lasenmeridianes, des Nieren-, Milz-Pankreas- und des Blasenmeridianes befallen gewesen seien. Das Muster der befallenen Punkte sei für das Vorliegen einer Fibromyalgie typisch und es schliesse auch alle 18 Tenderpoints der ACR-Kriterien mit

ein. Diese seien 18 zu 18 alle druckschmerzhaft gewesen.

E. 3.2 Prof. Dr. med. A.___, Leitender Arzt der Rheumaklinik und Institut für Phy si kalische Medizin, B.___, führte in seinem Bericht vom 2 5. Mai 2010 (Urk. 5/9/5-6) aus, in der klinisch rheumatologischen Unter suchung zeige sich eine generalisierte Allodynie . 5 von 5 Waddell -Zeichen seien positiv. Eine Fibromyalgie liege definitiv nicht vor. Die Schmerzsym p tomatik der Be schwerdeführerin werde am ehesten im Rahmen einer depressiven Symptomatik gesehen. Hier bedürfe es einer fachärztlichen Abklärung. Bei Be ckenschiefstand links empfehle er ausserdem eine exakte Ausmessung einer allfälligen Beinläng endifferenz sowie einen entsprechenden Ausgleich (S. 1). In die derzeitige medi kamentös e analgetische Therapie müsse etwas Ordnung ge bracht werden. Nach Abklärung durch einen Psychiater sei eine antidepressive Medikation zu em p f eh len (S. 1 f.). 3. 3

Dr. med. C.___, Facharzt FHM für Rheumatologie und für Physikalisc he Medizin und Rehabilitation, stellte in seinem Bericht vom 2 7. September 2010 (Urk. 5/9/ 1-3 = Urk. 5/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (Ziff. 1.1): - generalisierte s

Fibromyalgie -ähnliches Schmerzsyndrom mit - generalisierten Wirbelsäulen- und Gelenksschmerzen - chronischer Müdigkeit (Schlafstörungen) - fehlenden Hinweisen auf entzündlich-rheumatische Affektion (insbe sondere Kollagenose, Spondar t hropathie)

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Sta t us

nach rezidivierenden Beinven enthrombosen und Lungenembolien (ohne Nach weis einer pathologischen Thromboseneigung/Gerinnungsstörung) und eine Vita min-D3-Insuffizienz. Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 7. November 2009 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 4. September 2010 erfolgt (Ziff. 1.2).

Es handle sich um eine lebhafte Patientin. Im Anamnesegespräch seien keine Ein s chränkungen feststellbar ge wesen . Abgesehen von eine r angedeuteten Skoliose bestehe keine relevante Haltungspathologie. Die Beweglichkeit in allen Wirbel säulenabschnitten sei er halten. Zu erwähnen sei die generalisierte Schmerzem p findlichkeit der Musku latur. Nachdem alle bisherigen Behandlungen nicht zum Ziel oder einer vo rübergehenden Besserung geführt hätten, sei die Prognose mit grossen Vorbe halten belastet. Bekanntermassen sei die Behandlung einer Schmerz krankheit äussert schwierig und selten erfolgreich. Hingegen müsse auch längerfristig nicht mit einer relevanten Strukturpathologie der Wirbelsäule und der periphe ren Gelenke gerechnet werden (Ziff. 1.4).

In der bisherigen Tätigkeit als Tages mutter bestehe seit dem 1 7. November 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei noch in einem Umfang von 4 Stun den pro Tag möglich, seines Erachtens sei dies steigerungsfähig. Es bestehe eine Einschränkung durch die Schmerzen einerseits sowie durch die psychophysische Erschöpfung andererseits. Die bisherige Tätig keit als Tagesmutter zeige ein an gepasstes Tätigkeits- und Belastungsprofil auf (Ziff. 1.7). Medizinisch-theore tisch könne durch eine adäquate Schmerzbehand lung sowie eine rekonditionie rende Rehabilitation die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Ziff. 1.8). Wie bei al len Schmerzkrankheiten sei eine der Beschwerde führerin völlig gerecht wer dende Beurteilung schwierig, weshalb er ein neutra les interdisziplinäres Gut achten empfehle (Ziff. 1.11).

In seinem Bericht vom 2 4. August 2011 (Urk. 5/34/2 = Urk. 5/39/6) führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin habe ihn am 2 2. August 2011 konsul tiert. Gemäss ihren Angaben sei es ihr auch in den Sommerferien sehr schlecht gegangen. Wegen intensiver Schmerzen in der Wirbelsäule und im Schulter g ürte l habe sie auch in D.___

den Notfallarzt konsultieren müssen. Problematisch sei auch, dass die Analgetika laut Angaben der Beschwerdeführerin immer weniger und immer weniger lang wirksam seien. Er habe einen neuen medikamentösen Behandlungsversuch gestartet, jedoch sei die Hoffnung auf eine positive Wir kung nicht allzu gross. Möglicherweise könnte sich aber der antidepressive Ef fekt des Medikaments positiv auswirken. 3. 4

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 7. September 20

E. 3.3 ), wo lediglich über eine Konsultation beim Notfallarzt in den Ferien berichtet wurde, noch dem Bericht vom Februar 2012 (vorstehend E.

3.6) zu entnehmen, wo er erwähnte, dass er seiner Beurteilung vom September 2010 nicht s beizufügen habe und sich sowohl an der Situation als auch an seiner Be urteilung nichts geändert habe.

Abgesehen davon, dass für das vorliegende Verfahren der Sachverhalt massge bend ist, welcher der angefochtenen Verfü gung vom 1 5. August 2012 zugrunde lag, und die nach Verfügungserlass eingereichten Arztberichte vom 8. April 2013 (Urk.

8) und vom 3. Januar 2014 (Urk.

10) grundsätzlich nicht zu berücksichti gen sind, konnte die von Dr. E.___

im April 2013 erwähnte Diagnose der Thrombose im Bereich des Schädels, weswegen die Beschwerdeführerin dann medikamentös behandelt wurde, gemäss Bericht der Ärzte der Klinik für Häma tologie, B.___, vom Januar 2014 (Urk. 10) nicht bestätigt werden. Die Be richte äussern sich sodann nicht zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit und vermögen die von den Y.___ -Gutachtern getroffene Einschätzung der Arbeits fähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Zu weiter en Abklärungen besteht vorliegend kein An lass. 4.3

Aufgrund des Gesagten ist dem Y.___ -Gutachten folgend der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass in der angestammten Tä tigkeit als Tagesmutter eine Einschränkung von 25 % besteht und in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen ist. 5.

5. 1

Strittig und zu prüfen ist insbesondere die Frage, in welche m Umfang die Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 5.2

Massgebend für die Quali fikation der Beschwerdeführerin ist die Frage, in wel chem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn kei ne gesundheit liche Beeinträchti gung bestünde . Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen an nehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversiche rungs recht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Ab wei chen des vorsieht, nach dem Be weis grad der über wiegenden Wahr scheinlich keit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be weisanfor derungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge s chehensabläu fen als die wahrschein lichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 5.3

Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haushaltabkläru n gsbericht vom September 2011 (vorstehend E. 3.7) davon ausging, die Beschwerdeführe rin würde bei guter Gesundheit weiterhin zu einem Pensum von 20 % als Ta ges mutter und zu 80 % im Aufgabenbereich tätig sein, machte d ie Beschwer defüh rerin geltend, das im Tagespflegevertrag angegebene Pensum entspreche nicht der tatsächlich geleisteten Arbeit. So habe sie jeweils am Donnerstag oft mals bis 16 Uhr gearbeitet und habe überdies ständig erreichbar sein müssen. Bei der Lehrerin sei ihre Telefonnummer hinterlegt gewesen, so dass diese sie bei Bedarf habe kontaktieren können. Somit habe ihre berufliche Tätigkeit viel mehr bei 40 bis 50 % gelegen. Entsprechend sei im Arbeitsvertrag auch klar geregelt wor den,

dass jede zusätzliche Stunde mit Fr. 12.-- entschädigt werde (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.1).

Wie die Abklärungsperson ermittelte, wurden gesamthaft lediglich zweimal an einem Donnerstag Mehrstunden geleistet. Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihre Nummer bei der Lehrerin hinterlegt worden ist, nichts für sich ableiten respektive lässt dies keine Schlüsse auf ein höheres Pensum zu.

Im am 1 5. Juni 2009 unterzeichneten Tagespflegevertrag (Urk. 5/3/3-6) wurde festgehalten, dass die Beschwerdefüh rerin für das zu pflegende Kind von 11.50 bis 13.30 Uhr jeweils an 4 Wochentagen die Mittagsbetreuung übernimmt, für ein Entgelt von Fr. 320.-- (4 Wochentage à Fr. 20.--), wobei jede zusätzliche Stunde mit Fr. 12.-- zu entgelten ist. Für den Monat August 2009 wurden so dann Fr. 160.-- und für den Monat September 2009 Fr. 280.-- abgerechnet (Urk. 5/14/4-5) . Bezogen auf den Monat September 2009 wurden exakt 14 Tage bei einem Tagesa nsatz von Fr. 20.-- abgerechnet und aus der Quittung für den Monat August 2009 ist bei einem Arbeitsbeginn a m 1 8. August 2009 von ins gesamt 8 Betreuungstagen auszugehen, welche ebenfalls mit lediglich Fr. 20.-- abgegolten wurden. Allfällig geleistete Mehrstunden gehen

aus den Quittungen nicht hervor und sind daher nicht ausgewiesen.

Auch ist nicht ersichtlich, wes halb der geleistete Mehraufwand nicht auf der Quittung hätte aufgeführt wer den sollen. A uf telefonische Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 1 7. September 2010 (Urk. 5/8) führte die Beschwerdeführerin ausserdem aus, sie habe ein Kind während 2 Stunden pro Tag betreut und dafür Fr. 320.-- pro Mo nat erhalten.

Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Be schwer deführerin bei guter Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit im üb lichen Pensum von 2 Stunden pro Tag während 4 Wochentagen, entsprechend einem Pensum von rund 20 %, als Tagesmutter tätig gewesen wäre. 5.4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 20 % im Erwerbsbereich und zu 80 % im Aufgabenbereich Tätige qu a lifiziert. 6.

E. 3.5 Am 2. Mai 2011 erstatteten Dr. med.

F.___, Facharzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidiszipli näre

Gutachten (Urk. 5/21/1-23) . Sie stellten zusammenfassend folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 7.1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit etwa Januar 2009 - Neurasthenie, bestehend seit etwa Januar 2008 (ICD-10 F48.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n sie eine Cer vicobrachialgie beidseits, eine Lumbopseudoischialgie beidseits, Handgelenks schmerzen links, eine Allergie auf diverse Lebensmittel und eine Präadipositas

(S. 20 Ziff. 7.2).

Die Gutachter führt en aus, anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatri schen Beurteilung am 2 8. April 2011 sei die Arbeitsfähigkeit als Tagesmutter gesamthaft bei voller Stundenpräsenz sei t Januar 2008 auf 75 % (Arbeitsunfä higkeit 25 %) festgelegt worden, da bei anhaltend somatoformer

Schmerzstö rung und Neurasthenie, die einer leichten psychischen Störung ohne wesentli che de pre ssive Verstimmungen entspreche, die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen und die Dauerbelastbarkeit nur gering beeinträchtigt seien (S. 20 Ziff. 8.1). Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belas tung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne über durchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stunden prä senz seit Januar 2008 vollumfänglich (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zu gemutet werden (S. 21 Ziff. 8.2).

Aufgrund der vo rliegenden Befunde könne die vom Rheumatologen Dr. C.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit, die er auf un genaue und zum Teil falsche Dia g nosen gestützt habe, nicht nachvollzogen we rden. Insbesondere bleibe uner klär lich, weshalb „ fehlende Hinweise auf ent zündliche rheumatische Affektion“ eine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit sein solle. Ein psychiatrischer Arztbericht sei in der Aktenlage nicht ersichtlich und in den somatischen Arzt berichten sei ein Fibromyalgie syndrom beschrieben worden, das einer anhalten den somatoformen

Schmerz störung entspreche. Nachdem aufgrund der Neuras thenie keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und

Dauer vorliege, seien die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan stren g ung gegeben und es sei keine wesentliche Einschränkung der Arbeits fähig keit anzunehmen (S. 21 Ziff. 8.3).

Bei dem neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seit drei Jahren bestehende n neurasthenischen Beschwerdebild handle es sich um eine leichte psychische Störung und es sei damit keine psychische Komorbidität von erheb licher Schwere, Ausprägung und Dauer anzunehmen, die zu einer Beeinträchti gung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung führe. Damit verfüge die Beschwerdeführerin über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese, sofern sie nicht organisch begründbar seien, mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar. Auch liessen sich keine weiteren massgebenden Faktoren wie chronische körperliche Be gleit erkrankungen, ein mehrjähriger chronifizierter Krankh e it s verlauf mit un verän derter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter therapeutisch nicht mehr beein fluss barer interseeli scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlas tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), sowie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Be handlung er he ben. Damit seien die Voraussetzungen für eine zumutbare Wil lensanstren g ung zur S chmerzüberwindung gegeben (S. 19 f. unten).

Die Gutachter führten aus, im Gegensatz zur Selbsteinschätzung der Beschwer de führerin bestehe gesamthaft aus gutachterlicher Sicht eine deutliche Restar beits fähigkeit in bisheriger Tätigkeit (S. 21 Ziff. 8.5). Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen, obwohl belas tende Fakto re n mit fehlender Sprachbeherrschung und mangelnder Integration vorlägen (S.

22 Ziff. 8.7). 3. 6

Dr. C.___ führte i n seinem Bericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 5/38) aus, er habe seiner früheren Beurteilung vom 2 7. September 2010 nichts beizufügen, da sich sowohl an der Situation wie auch an seiner Beurteilung nichts Grundsätzli ches geändert habe. Hinsichtlich des Y.___ -Gutachtens betonte Dr. C.___, dass er nie von einem Fibromyalgie -Syndrom, sondern von einem generalisier ten,

Fibromyalgie -ähnlichen Schmerzsyndrom gesprochen habe. Damit habe er eine Schmerzkrankheit umschrieben, die nicht oder nur teilweise auf eine Struktur pa thologie des Bewegungsapparates zurückgeführt werden könne, die (aller dings sehr fragwürdigen) Diagnosekriterien eines Fibromyalgie -Syndroms im engeren Sinne aber nicht erfülle. Seine Diagnose sei entgegen der Meinung des Gutach ters nicht falsch, und seine Annahme sei indirekt durch die Beurtei lung des begutachtenden Psychiaters, welcher eine anhaltende somatoforme

Schmerz stö rung diagnostiziert habe, bestätigt worden. Dr. C.___ führte ferner aus, da zu diesen Schmerzer krankungen nicht nur Schmerzen hauptsächlich, aber nicht nur am Bewegungsapparat, sondern vor allem auch Symptome wie Müdigkeit, Er schöpfung und verminderte Belastbarkeit gehörten, habe er die Arbeitsun fähig keit auf 50 % geschätzt

(S. 1).

Die Arbeitsunfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit schä tze er weiterhin auf 50 %, diejenige im Haushalt auf 25 %, da die Beschwerdeführerin im Haushalt die Ar beiten besser planen und sich einrichten könne (S. 2).

E. 3.7 Die Abklärungsperson erstattete am 9. September 2011 Bericht (Urk. 5/27) ü ber die am 8. September 2011 zusammen mit einer Auszubildenden durchgeführte Haushalt s abklärung. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe die Krank heit das Leben der Familie verändert und beeinflusse den gesamten Alltag. Der Schmerz sei ständig und über all vorhanden. Obwohl sie Lagerungskissen ver wende, könne sie nicht ruhig liegen. Besonders wichtig für sie seien r egelmäs sige

Positionswechsel. So könne sie Tag und Nacht maximal 10 bis

E. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versi cherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erle digung der Haus haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein inva lidi tätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine un verhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der In validitätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Fa milienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung übli cherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien angehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wä ren. Dabei darf nach der Recht sprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Be wäl tigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die üb rigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N.

E. 6.1 Streitig und zu prüfen ist im Weiteren die Verwertbarkeit des Haus halt ab klä rungs berichts vom September 2011 (vorstehend E. 3 .7).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin konnte sich im Rahmen der Abklärung ausführlich zu ihren Beschwerden äussern. Richtigerweise wurde die Mithilfe des Ehemannes

an gerechnet . Die von der Abklärungsperson vorgenommen Gewichtung der Haus haltsbereich e und die dort bestehenden Einschränkungen wurden nach voll ziehbar und plausibel begründet, ebenso die Ausführungen zur Qualifika tion, weshalb darauf

abge stellt werden kann (vgl. vorste he nd E. 1.8).

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, das Abklärungsge spräch sei ni cht gerade erfreulich verlaufen, dem Ehemann seien Vorhaltungen bezüglich Mitarbeit im Haushalt gemacht worden und sein Beschwerdebild sei nicht ernst genommen worden. Auch sei die Aussage, wonach der j üngere Sohn oft weine, da sie ihm jede Umarmung verweigere, nie gemacht worden (Urk. 1 S.

9 f. Ziff. 2.2). Falsch sei unter anderem auch die Darstellung im Be richt, wo nach sie sich alle Schulferien (13 Wochen) bei der Mutter in D.___ aufhalte. Tatsächlich habe sie fünf Wochen im Sommer, zwei Wochen im Okto ber (jedoch nur im 2010) sowie zwei Wochen über die Weihnachtstage, somit insgesamt nur 9 Wochen erwähnt (S.

10 Ziff. 2.2). 6 . 3

Die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik am Haushaltabklärungsbericht

ver mag nichts an dessen Verwertbarkeit zu ändern. O b die Beschwerdeführerin aus geführt habe, dass der jüngere Sohn oft weine, da sie ihm jede Umarmung ver weigere (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.2, Urk. 5/37),

ist ohne Einfluss auf das Resultat. Genauso wenig von Relevanz ist, o b der Ehemann der Beschwer deführerin kochen kann oder nicht, der Boden Parkett oder Laminat ist, oder ob sie 9 oder 13 Wochen bei ihrer Mutter in D.___ ist und die Kollegin nun Mutter von drei

oder von zwei Kindern ist (vgl. Urk. 1 S. 10) . Auch die von der Be schwerde füh rerin zu den von der Abklärungsperson in den Teilbereichen fest gehaltenen Ein schränkungen geübte Kritik, wonach ihr und ihrem Ehemann rein gar nichts mehr zuzumuten sei (Urk. 1 S. 10 ff.), überzeugt nicht. Diesbe züglich sei auch auf das Urteil in S ache n des Ehemannes betreffend Invalidenrente vom 2 8. Juni 2013 (Verfahren IV.2012.00696) verwiesen. 6 .4

Aufgrund des Gesagten kann auf den Haushaltabklärungsbericht abgestellt wer den .

Betreffend den Erwerbsbereich ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 75

%

(vorstehend E. 4.3) bei einer Qualifikation als zu 20 % im Erwerbsbereich Tätige (vorstehend E. 5. 4) keine Einschränkung.

Demnach resultiert der Invaliditätsgrad allein aus der Ein schränkung von 14 % im Haushalt, was bei einer Gewichtung des Haushaltes mit 80 % einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 11 % entspricht (0.8 x 14 %).

Die angefochtene Verfügung vom 1 5. August 2012 (Urk. 2) erweist sich dem nach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerde füh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7-10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt be schäf tigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich da rauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem aus ge gli che nen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, una b hängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. No vem ber 2009 E. 4.1-3).

E. 10 (Urk. 5/10 /1) aus, er habe der Be schwerdeführerin nie eine Arbeitsunfähigke it attestiert. Wegen der r heumati schen Beschwerden sei sie beim Rheumatologen Dr. C.___ in Behandlung, welcher die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms gestellt habe. Dieses werde bei Dr. C.___ entsprechend behandelt. Aufgrund eines Erschöpfungszustandes halte Dr. C.___ die Beschwerdeführerin aktuell nicht für arbeitsfähig (vgl. Urk. 5/9/11-12 = Urk. 5/10/2-3) .

Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. E.___ am

8. Februar 2012 (Urk. 5/39/5) aus, er habe nach wie vor bei der Beschwer deführerin nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie sei wegen ihrer Beschwer den immer noch bei Dr. C.___ in Behandlung. Der aktuellste Bericht sei vom 2 4. August 201

1. Dr. E.___ führte aus, von seiner Seite her werde eine Hyposensibilisierungstherapie durchgeführt.

E. 15 Minuten in einer beliebigen Position verharren. Bei grosser Hitze sei es auch sch on zu Fie ber

in der Höhe von 38 ° gekommen und es sei ein Notfalltermin bei einem Arzt nötig

geworden. Diese Fieber würden mit besonders heftigen Schmerzspit ze n zu sam men hängen. Sie halte sogar Berührungen ihres Kindes kaum aus. Der ältere Sohn kö nne dies nun verstehen, für den jüngeren sei diese Einschränkung nicht nach vollziehbar, und er weine oft, da sie ihm jede Umarmung verweigern müsse (S. 1) .

Der heute bestehende Schmerzzustand habe im Schulterbereich begon nen, aus strahlend in den Arm. Damals habe sie geglaubt, eine erneute Lungen embolie erlitten zu haben, was aber nicht der Fall gewesen sei. Der Schmerz habe sich nicht zurückgezogen sondern nach und nach vom ganzen Körper Be sitz er griffen und sich ständig gesteigert (S.

1 unten).

Die zunehmenden Be schwerden, insbe sondere die Unmöglichkeit längere Geh strecken zu bewältigen, habe die gesamte Familie zum Umzug in eine Parterre wohnung bewegt. Der Arzt habe ihr zu Spa ziergängen geraten, sie könne jedoch maximal 5 Minuten gehen. Jede mecha ni sche Behandlung führe zu einer Ver schlechterung des Ge sundheitszustandes und mit dem aktuell eingenommenen Medikament sei es wie bei allen anderen bis her erprobten Medikamenten, wo sie sich zuerst Bes serung erhofft, dann aber habe einsehen müssen, dass das Mittel nicht helfe und unangenehme Neben er scheinungen mit sich bringe (S.

2 oben) .

Die Abklärungsperson führte aus, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann hätten entspannt und gelöst gewirkt. Die Beschwerdeführerin sei auf merksam gewesen und habe ruhig erzählt. Nach 35 Minuten sei die Beschwer deführerin ganz kurz -

absolut mühelos - vom Sofa aufgestanden. Danach habe sie sich sofort wieder hingesetzt. Dies sei der einzige Positions wechsel gewesen, der habe beo bachtet werden können (S. 2).

Zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit führte die Abklärungsperson aus, die Be schwerdeführerin habe ein Praktikum in eine m Kindergarten absolviert und sei vom 1 8. August bis 2 0. Oktober 2009 als Tagesmutter und seit Oktober 2009 als Hausfrau tätig gewesen (S.

2 Ziff. 2.1) . Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe ebenfalls gesundheitliche Probleme. Gemäss seinen Angaben habe er eine Schulteroperation hinter sich und die andere Schulter sei ebenfalls geschädigt. M an werte jedoch eine Operation an dieser Schulter als zu grossen Risikofaktor. Er könne aufgrund seiner Beschwerden seit zwei Jahren überhaupt nichts mehr machen und er sei deswegen bei der Invalidenversicherung angemeldet und be reits begutachtet worden (S. 3 Ziff. 2.3).

Gemäss ihren eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin das Kind an 4 Wo chen tagen betreut. An zwei Tage n sei das Kind nicht zwei, sondern vier Stunden bei ihr gewesen. Es treffe zwar zu, dass das Kind nicht mehr gebracht worden sei, weil es an Di abetes erkrankt sei, sie selbst habe jedoch damals bereits be schlossen gehabt, dass sie wegen ihrer Schmerzen das Arbeitsverhältnis habe beenden wollen. Schritte in diese Richtung habe sie noch nicht unternommen (S.

3

Ziff. 2.4). Bei guter Gesundheit würde sie sich wieder ein Kind zur Be treu un g suche n . Sie hätte in diesem Fall als Ersatz für das erkrankte Kind ein anderes Kind gesucht, und das Betreuungspensum wäre unverändert geblieben (S.

4 Ziff. 2.5).

Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, gemäss Arbeitgeberin habe es sich um ein wöchentliches Arbeitsvolumen von maximal 20 % gehandelt. Dies sei so von der Beschwerdeführerin am 1 7. September 2010 telefonisch be stätigt worden. Vor Ort seien nun höhere Einsatzzeiten genannt worden, welche nicht mit der nötigen Regelmässigkeit hätten begründet werden können. Es seien zwei Nachmittage genannt worden, an welchen das Mädchen 4 Stunden bei der Be schwerdeführerin gewesen sei. Somit betrage die während 2 Monaten geleistete Arbeitszeit maximal 20 % . Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe rin zu 80 % im Haushalt und zu 20 % im Erwerbsbereich tätig wäre (S. 4 Ziff. 2.6).

Die Beschwerdeführerin fühle sich kaum im Stande, Arbeiten im Haushalt zu übernehmen und ihr Ehemann habe erklärt, auf Grund seiner Einschränkungen sei es ihm nicht möglich, ausser den administra tiven Arbeiten und der Erledi gung von Kleineinkäufen etwas im Haushalt zu machen . Aus diesem Grund lebe während etwa 6 Monaten pro Jahr die Mutter der Beschwerdeführerin bei ihnen und sei während dieser Zeit allein für den Haushalt zuständig. Die Beschwer deführerin mache dann gar nichts. Alle Schulferien (13 Wochen) verbringe sie bei ihrer Mutter, welche sich dann in D.___ um die haushälterische Belange kümmere. Während den verbleibenden drei Monaten des Jahres komme wäh rend der Woche täglich eine Freundin ins Haus. Diese sei zwar selbst Mutter von zwei Kindern und müsse deshalb ihre Zeit sehr einteilen, komme jedoch trotz dem regelmässig. Schwierig werde es ab Oktober, wenn diese selbst einen Erwerb auf nehme . Am Wochenende sei die Beschwerdeführerin oftmals bei dieser Freun din zum Essen eingeladen (S. 5 Ziff. 6). Die Abklärungsperson führte aus, dass di e Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Restarbeitsfähig keit keineswegs aus schöpften, weshalb die Arbeiten medizinisch-theoretisch zu geteilt und bewertet würden (S. 6 oben).

Nach vorgenommener Gewichtung der Bereiche ermittelte die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Mitwir kungspflicht des Ehe mannes eine Einschränkung im Haushaltsbereich von ins gesamt 14 % (S.

6 ff. Ziff. 6). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit d er Beschwerdeführerin auf das Y.___ -Gutachten vom Mai 2011 (vorstehend E. 3 .5). Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, darauf könne nicht abgestellt werden, da es auf unvollständiger Aktenlage beruhe, sie an einem Voll bild der Fibromyalgie leide und daher die Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit weiter

reiche (vorstehend E. 2.2) . 4.2

Das Y.___ -Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde so dann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvoll zieh ba rer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweis kräf t ige

Expertise (vorstehend E.

1 .7). Insbesondere ergaben auch die übrigen vorlie gen den medizinischen Akten nichts, was auf eine anderweitige Einschät zung der Lage hindeuten würd e. Auch die von Prof . Z.___ (vorstehend E. 3.1) und von Dr. C.___

(vorstehend E. 3.3) gestellte n Diagnosen fallen unter die Überwind bar keitsrechtsprechung und Hinweise darauf, dass die syndromalen

Beschwerde b ilder der Beschwerdeführerin ausnahmsweise invalidisierend, da unüberwind bar sein könnten (vgl. vorstehend E. 1.2), fehlen . So ist unter ande rem das zen trale Kriterium einer psychischen Komorbidität vorliegend nicht ge geben und auch die Neigung zu Thrombosen vermag keine Unüberwindbarkeit zu begrün den.

Die von Prof . Z.___ gestellte Diagnose einer

Fibromyalgie konnte in der Folge von Prof. A.___ (vorstehend E. 3.2) nicht bestätigt werden und auch Dr. C.___ (vor stehend E.

3.3) sprach lediglich von einem Fibromyalgie -ähnli che n

Schmerzsyn drom mit unte r anderem chronischer Müdigkeit. Gleichzeitig beschrieb er die Be schwerdeführerin als lebhafte Patientin und hielt fest, dass im Anam nese gespräch keine Einschränkungen feststellbar gewesen seien. Ein hergehend mit der Einschätzung der Y.___ -Gutachter konnte auch er kein rele vantes Korrelat für die angegebenen Schmerzen feststellen. Im Februar 2012 (vorstehend E. 3.6) führte Dr. C.___ aus, seine Diagnose sei durch die Beur teilung des begut ach tenden Y.___ -Psychiaters, welcher eine anhaltende soma toforme

Schmerzstö rung diagnostiziert habe, indirekt bestätigt worden.

Dr. C.___ thematisierte die Frage der Überwindbarkeit nicht, weshalb sei n e Einschätzung der Arbeits fähig keit etwas geringer ausfiel. Dennoch erachtete aber auch er die bisherige Tätig keit im Umfang vo n 4 Stunden pro Tag möglich und steigerbar .

Daran ändert auch nichts, wenn sich die Beschwerdeführerin abermals auf die im März 2010 von Prof. Z.___

nach einmaliger Konsultation gestellt Diagnose eines stark ausgeprägten Fibromyalgiesyndroms an allen 4 Quadranten beruft. So

attestierte er keine Arbeitsunfähigkeit und die Diagnose wurde im Folgen den, wie ausgeführt, nicht bestätigt.

Dass das Y.___ -Gutachten, wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vor brachte, auf einer unvollständigen Aktenlage basieren soll, trifft nicht zu. So

geht

aus dem Aktenverzeichnis hervor, dass den Gutachtern die angeblich feh lenden Berichte zugestellt wurden (vgl. Urk. 5/21 /38) .

Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Ge sundheitszustandes ist weder dem Bericht von Dr. C.___ vo m August 2011 (vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00994 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

4. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1976, Mutter von zwei Kin dern mit Jahrgang 1999 und 2007,

war vom 1 8. August bis 2 5. September 2009 in einem Teilzeitpensum als Tagesmutter tätig (Urk. 5/3/3-6, Urk. 5/8, Urk. 5/14 /2). Am 1 3. September 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Verdacht auf Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4 Ziff. 6.2, Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 5/9 -10, Urk. 5/15) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 5/14) ein und

veranlasste beim Y.___ ein or tho pädisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 2. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 5/21). Im Weiteren nahm die IV-Stelle eine Abklärung der beein träch tig ten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (Urk. 5/27). Mit Vorbe scheid vom 1 4. September 2011 (Urk. 5/30) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob die se am 1 4. Oktober 2011 Einwände (Urk. 5/35) und reichte medizi nische Berichte (Urk. 5/34) ein. In der Folge gingen bei der IV-Stelle weitere medizinische Be richte (Urk. 5/38-39) ein, zu welchen die Versicherte am 2 3. März 2012 Stellung nahm (Urk. 5/41). Mit Verfügung vom 1 5. August 2012 (Urk. 5/43 = Urk.

2) ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.

Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 5. August 2012 (Urk.

2) am 1 7. September 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, sie sei von einer un ab hängigen Stelle interdisziplinär zu begutachten, und es sei eine funktionsori en tierte medizinische Abklärung (FOMA) sowohl bezüglich der beruflichen als auch der häuslichen Tätigkeit zu veranlassen. Eventuell seien die polydiszipli näre Be gutachtung sowie die FOMA im gerichtlichen Verfahren zu veranlassen. Sub even tuell sei ihr zumindest eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2). Mit Be schwer deantwort vom 1 5. Oktober 2012 (Urk.

4) beantragte die IV-Stelle die Ab wei sun g der Beschwerde, was der Versicherten am 2 3. Oktober 2012 zur Kenntnis ge bracht

wurde (Urk. 6) . Am 2 9. Juli 2013 und am 1 4. Januar 2014 (Urk. 7, Urk.

9) reich te die Versicherte weitere medizinische Berichte (Urk. 8, Urk.

10) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un ver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu tische n Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kri te rien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose „ Fib romyalgie " in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus ju ristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der soma toformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In va lidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.

3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.6

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versi cherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erle digung der Haus haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein inva lidi tätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine un verhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der In validitätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Fa milienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung übli cherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien angehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wä ren. Dabei darf nach der Recht sprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Be wäl tigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die üb rigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt be schäf tigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich da rauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem aus ge gli che nen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, una b hängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. No vem ber 2009 E. 4.1-3). 1.7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.8

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi c herten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von

Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und an gemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in B GE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93

f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Ab klärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungs be richts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Verfü gung (Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Tagesmutter zu einem Pensum von 20 % nachge hen würde. Die restlichen 80 % entfielen auf den Aufgabenbereich (S. 1). Aus ärztlicher Sicht sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Tagesmutter im 20%igen Er werbsbereich weiterhin uneingeschränkt zumutbar, weshalb hier keine Ein schrän kung re sultiere. Gemäss Abklärungen vor Ort bestehe im Haus halt eine Ein schrän kung von 14 %, was einem Invaliditätsgrad von rund 11 % entspreche (S.

2 oben). Das Y.___ -Gutachten basiere auf Kenntnis der vollstän digen Ak ten lage (S.

2. Mitte) und eine Verschlechterung des Beschwerdebildes sei nicht aus gewiesen. An den Ergebnissen des Y.___ -Gutachtens sei festzu halten (S.

2 f. unten). Gleiches gelte für den Haushaltabklärungsbericht (S. 3 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie leide an

einem stark ausgeprägten Fibromyalgiesyndrom

und ihr Zustand habe sich noch zusätzlich verschlechtert (S. 8) . A uf das Y.___ -Gutachten könne nicht ab ge stellt werden, da es auf unvollständiger Aktenkenntnis beruhe und die Un tersu chung durch einen Rheumatologen hätte erfolgen sollen (S. 6 f. Ziff. 1.2-3) .

Tatsächlich sei sie zu 40 bis 50 % erwerbstätig gewesen (S. 9 Ziff. 2.1) und auf den Haushaltabklärungsbericht könne nicht abgestellt werden (S. 9 f f . Ziff. 2.2) . 3.

3.1

Prof. Dr. Dr. med. Z.___

führte in seinem Bericht vom 2 5. März 2010 (Urk. 5/34/1) aus, die Beschwerdeführerin leide an einem stark ausgeprägten Fibromyalgiesyndrom an allen 4 Quadranten (Vollbild). Sie sei am 2 5. März 2010 erstmalig in seiner Sprechstunde erschienen. Bei der ausführlichen Anam nese erhebung und gründlichen Untersuchung habe festgestellt werden können, dass die Akupunkturpunkte des Dickdarm-, Lu n gen- und Kreislaufmeridianes, des Gallenb lasenmeridianes, des Nieren-, Milz-Pankreas- und des Blasenmeridianes befallen gewesen seien. Das Muster der befallenen Punkte sei für das Vorliegen einer Fibromyalgie typisch und es schliesse auch alle 18 Tenderpoints der ACR-Kriterien mit

ein. Diese seien 18 zu 18 alle druckschmerzhaft gewesen. 3.2

Prof. Dr. med. A.___, Leitender Arzt der Rheumaklinik und Institut für Phy si kalische Medizin, B.___, führte in seinem Bericht vom 2 5. Mai 2010 (Urk. 5/9/5-6) aus, in der klinisch rheumatologischen Unter suchung zeige sich eine generalisierte Allodynie . 5 von 5 Waddell -Zeichen seien positiv. Eine Fibromyalgie liege definitiv nicht vor. Die Schmerzsym p tomatik der Be schwerdeführerin werde am ehesten im Rahmen einer depressiven Symptomatik gesehen. Hier bedürfe es einer fachärztlichen Abklärung. Bei Be ckenschiefstand links empfehle er ausserdem eine exakte Ausmessung einer allfälligen Beinläng endifferenz sowie einen entsprechenden Ausgleich (S. 1). In die derzeitige medi kamentös e analgetische Therapie müsse etwas Ordnung ge bracht werden. Nach Abklärung durch einen Psychiater sei eine antidepressive Medikation zu em p f eh len (S. 1 f.). 3. 3

Dr. med. C.___, Facharzt FHM für Rheumatologie und für Physikalisc he Medizin und Rehabilitation, stellte in seinem Bericht vom 2 7. September 2010 (Urk. 5/9/ 1-3 = Urk. 5/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (Ziff. 1.1): - generalisierte s

Fibromyalgie -ähnliches Schmerzsyndrom mit - generalisierten Wirbelsäulen- und Gelenksschmerzen - chronischer Müdigkeit (Schlafstörungen) - fehlenden Hinweisen auf entzündlich-rheumatische Affektion (insbe sondere Kollagenose, Spondar t hropathie)

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Sta t us

nach rezidivierenden Beinven enthrombosen und Lungenembolien (ohne Nach weis einer pathologischen Thromboseneigung/Gerinnungsstörung) und eine Vita min-D3-Insuffizienz. Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 7. November 2009 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 4. September 2010 erfolgt (Ziff. 1.2).

Es handle sich um eine lebhafte Patientin. Im Anamnesegespräch seien keine Ein s chränkungen feststellbar ge wesen . Abgesehen von eine r angedeuteten Skoliose bestehe keine relevante Haltungspathologie. Die Beweglichkeit in allen Wirbel säulenabschnitten sei er halten. Zu erwähnen sei die generalisierte Schmerzem p findlichkeit der Musku latur. Nachdem alle bisherigen Behandlungen nicht zum Ziel oder einer vo rübergehenden Besserung geführt hätten, sei die Prognose mit grossen Vorbe halten belastet. Bekanntermassen sei die Behandlung einer Schmerz krankheit äussert schwierig und selten erfolgreich. Hingegen müsse auch längerfristig nicht mit einer relevanten Strukturpathologie der Wirbelsäule und der periphe ren Gelenke gerechnet werden (Ziff. 1.4).

In der bisherigen Tätigkeit als Tages mutter bestehe seit dem 1 7. November 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei noch in einem Umfang von 4 Stun den pro Tag möglich, seines Erachtens sei dies steigerungsfähig. Es bestehe eine Einschränkung durch die Schmerzen einerseits sowie durch die psychophysische Erschöpfung andererseits. Die bisherige Tätig keit als Tagesmutter zeige ein an gepasstes Tätigkeits- und Belastungsprofil auf (Ziff. 1.7). Medizinisch-theore tisch könne durch eine adäquate Schmerzbehand lung sowie eine rekonditionie rende Rehabilitation die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Ziff. 1.8). Wie bei al len Schmerzkrankheiten sei eine der Beschwerde führerin völlig gerecht wer dende Beurteilung schwierig, weshalb er ein neutra les interdisziplinäres Gut achten empfehle (Ziff. 1.11).

In seinem Bericht vom 2 4. August 2011 (Urk. 5/34/2 = Urk. 5/39/6) führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin habe ihn am 2 2. August 2011 konsul tiert. Gemäss ihren Angaben sei es ihr auch in den Sommerferien sehr schlecht gegangen. Wegen intensiver Schmerzen in der Wirbelsäule und im Schulter g ürte l habe sie auch in D.___

den Notfallarzt konsultieren müssen. Problematisch sei auch, dass die Analgetika laut Angaben der Beschwerdeführerin immer weniger und immer weniger lang wirksam seien. Er habe einen neuen medikamentösen Behandlungsversuch gestartet, jedoch sei die Hoffnung auf eine positive Wir kung nicht allzu gross. Möglicherweise könnte sich aber der antidepressive Ef fekt des Medikaments positiv auswirken. 3. 4

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 7. September 20 10 (Urk. 5/10 /1) aus, er habe der Be schwerdeführerin nie eine Arbeitsunfähigke it attestiert. Wegen der r heumati schen Beschwerden sei sie beim Rheumatologen Dr. C.___ in Behandlung, welcher die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms gestellt habe. Dieses werde bei Dr. C.___ entsprechend behandelt. Aufgrund eines Erschöpfungszustandes halte Dr. C.___ die Beschwerdeführerin aktuell nicht für arbeitsfähig (vgl. Urk. 5/9/11-12 = Urk. 5/10/2-3) .

Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. E.___ am

8. Februar 2012 (Urk. 5/39/5) aus, er habe nach wie vor bei der Beschwer deführerin nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie sei wegen ihrer Beschwer den immer noch bei Dr. C.___ in Behandlung. Der aktuellste Bericht sei vom 2 4. August 201

1. Dr. E.___ führte aus, von seiner Seite her werde eine Hyposensibilisierungstherapie durchgeführt. 3.5

Am 2. Mai 2011 erstatteten Dr. med.

F.___, Facharzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidiszipli näre

Gutachten (Urk. 5/21/1-23) . Sie stellten zusammenfassend folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 7.1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit etwa Januar 2009 - Neurasthenie, bestehend seit etwa Januar 2008 (ICD-10 F48.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n sie eine Cer vicobrachialgie beidseits, eine Lumbopseudoischialgie beidseits, Handgelenks schmerzen links, eine Allergie auf diverse Lebensmittel und eine Präadipositas

(S. 20 Ziff. 7.2).

Die Gutachter führt en aus, anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatri schen Beurteilung am 2 8. April 2011 sei die Arbeitsfähigkeit als Tagesmutter gesamthaft bei voller Stundenpräsenz sei t Januar 2008 auf 75 % (Arbeitsunfä higkeit 25 %) festgelegt worden, da bei anhaltend somatoformer

Schmerzstö rung und Neurasthenie, die einer leichten psychischen Störung ohne wesentli che de pre ssive Verstimmungen entspreche, die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen und die Dauerbelastbarkeit nur gering beeinträchtigt seien (S. 20 Ziff. 8.1). Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belas tung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne über durchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stunden prä senz seit Januar 2008 vollumfänglich (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zu gemutet werden (S. 21 Ziff. 8.2).

Aufgrund der vo rliegenden Befunde könne die vom Rheumatologen Dr. C.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit, die er auf un genaue und zum Teil falsche Dia g nosen gestützt habe, nicht nachvollzogen we rden. Insbesondere bleibe uner klär lich, weshalb „ fehlende Hinweise auf ent zündliche rheumatische Affektion“ eine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit sein solle. Ein psychiatrischer Arztbericht sei in der Aktenlage nicht ersichtlich und in den somatischen Arzt berichten sei ein Fibromyalgie syndrom beschrieben worden, das einer anhalten den somatoformen

Schmerz störung entspreche. Nachdem aufgrund der Neuras thenie keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und

Dauer vorliege, seien die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan stren g ung gegeben und es sei keine wesentliche Einschränkung der Arbeits fähig keit anzunehmen (S. 21 Ziff. 8.3).

Bei dem neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seit drei Jahren bestehende n neurasthenischen Beschwerdebild handle es sich um eine leichte psychische Störung und es sei damit keine psychische Komorbidität von erheb licher Schwere, Ausprägung und Dauer anzunehmen, die zu einer Beeinträchti gung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung führe. Damit verfüge die Beschwerdeführerin über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese, sofern sie nicht organisch begründbar seien, mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar. Auch liessen sich keine weiteren massgebenden Faktoren wie chronische körperliche Be gleit erkrankungen, ein mehrjähriger chronifizierter Krankh e it s verlauf mit un verän derter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter therapeutisch nicht mehr beein fluss barer interseeli scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlas tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), sowie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Be handlung er he ben. Damit seien die Voraussetzungen für eine zumutbare Wil lensanstren g ung zur S chmerzüberwindung gegeben (S. 19 f. unten).

Die Gutachter führten aus, im Gegensatz zur Selbsteinschätzung der Beschwer de führerin bestehe gesamthaft aus gutachterlicher Sicht eine deutliche Restar beits fähigkeit in bisheriger Tätigkeit (S. 21 Ziff. 8.5). Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen, obwohl belas tende Fakto re n mit fehlender Sprachbeherrschung und mangelnder Integration vorlägen (S.

22 Ziff. 8.7). 3. 6

Dr. C.___ führte i n seinem Bericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 5/38) aus, er habe seiner früheren Beurteilung vom 2 7. September 2010 nichts beizufügen, da sich sowohl an der Situation wie auch an seiner Beurteilung nichts Grundsätzli ches geändert habe. Hinsichtlich des Y.___ -Gutachtens betonte Dr. C.___, dass er nie von einem Fibromyalgie -Syndrom, sondern von einem generalisier ten,

Fibromyalgie -ähnlichen Schmerzsyndrom gesprochen habe. Damit habe er eine Schmerzkrankheit umschrieben, die nicht oder nur teilweise auf eine Struktur pa thologie des Bewegungsapparates zurückgeführt werden könne, die (aller dings sehr fragwürdigen) Diagnosekriterien eines Fibromyalgie -Syndroms im engeren Sinne aber nicht erfülle. Seine Diagnose sei entgegen der Meinung des Gutach ters nicht falsch, und seine Annahme sei indirekt durch die Beurtei lung des begutachtenden Psychiaters, welcher eine anhaltende somatoforme

Schmerz stö rung diagnostiziert habe, bestätigt worden. Dr. C.___ führte ferner aus, da zu diesen Schmerzer krankungen nicht nur Schmerzen hauptsächlich, aber nicht nur am Bewegungsapparat, sondern vor allem auch Symptome wie Müdigkeit, Er schöpfung und verminderte Belastbarkeit gehörten, habe er die Arbeitsun fähig keit auf 50 % geschätzt

(S. 1).

Die Arbeitsunfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit schä tze er weiterhin auf 50 %, diejenige im Haushalt auf 25 %, da die Beschwerdeführerin im Haushalt die Ar beiten besser planen und sich einrichten könne (S. 2). 3.7

Die Abklärungsperson erstattete am 9. September 2011 Bericht (Urk. 5/27) ü ber die am 8. September 2011 zusammen mit einer Auszubildenden durchgeführte Haushalt s abklärung. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe die Krank heit das Leben der Familie verändert und beeinflusse den gesamten Alltag. Der Schmerz sei ständig und über all vorhanden. Obwohl sie Lagerungskissen ver wende, könne sie nicht ruhig liegen. Besonders wichtig für sie seien r egelmäs sige

Positionswechsel. So könne sie Tag und Nacht maximal 10 bis 15 Minuten in einer beliebigen Position verharren. Bei grosser Hitze sei es auch sch on zu Fie ber

in der Höhe von 38 ° gekommen und es sei ein Notfalltermin bei einem Arzt nötig

geworden. Diese Fieber würden mit besonders heftigen Schmerzspit ze n zu sam men hängen. Sie halte sogar Berührungen ihres Kindes kaum aus. Der ältere Sohn kö nne dies nun verstehen, für den jüngeren sei diese Einschränkung nicht nach vollziehbar, und er weine oft, da sie ihm jede Umarmung verweigern müsse (S. 1) .

Der heute bestehende Schmerzzustand habe im Schulterbereich begon nen, aus strahlend in den Arm. Damals habe sie geglaubt, eine erneute Lungen embolie erlitten zu haben, was aber nicht der Fall gewesen sei. Der Schmerz habe sich nicht zurückgezogen sondern nach und nach vom ganzen Körper Be sitz er griffen und sich ständig gesteigert (S.

1 unten).

Die zunehmenden Be schwerden, insbe sondere die Unmöglichkeit längere Geh strecken zu bewältigen, habe die gesamte Familie zum Umzug in eine Parterre wohnung bewegt. Der Arzt habe ihr zu Spa ziergängen geraten, sie könne jedoch maximal 5 Minuten gehen. Jede mecha ni sche Behandlung führe zu einer Ver schlechterung des Ge sundheitszustandes und mit dem aktuell eingenommenen Medikament sei es wie bei allen anderen bis her erprobten Medikamenten, wo sie sich zuerst Bes serung erhofft, dann aber habe einsehen müssen, dass das Mittel nicht helfe und unangenehme Neben er scheinungen mit sich bringe (S.

2 oben) .

Die Abklärungsperson führte aus, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann hätten entspannt und gelöst gewirkt. Die Beschwerdeführerin sei auf merksam gewesen und habe ruhig erzählt. Nach 35 Minuten sei die Beschwer deführerin ganz kurz -

absolut mühelos - vom Sofa aufgestanden. Danach habe sie sich sofort wieder hingesetzt. Dies sei der einzige Positions wechsel gewesen, der habe beo bachtet werden können (S. 2).

Zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit führte die Abklärungsperson aus, die Be schwerdeführerin habe ein Praktikum in eine m Kindergarten absolviert und sei vom 1 8. August bis 2 0. Oktober 2009 als Tagesmutter und seit Oktober 2009 als Hausfrau tätig gewesen (S.

2 Ziff. 2.1) . Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe ebenfalls gesundheitliche Probleme. Gemäss seinen Angaben habe er eine Schulteroperation hinter sich und die andere Schulter sei ebenfalls geschädigt. M an werte jedoch eine Operation an dieser Schulter als zu grossen Risikofaktor. Er könne aufgrund seiner Beschwerden seit zwei Jahren überhaupt nichts mehr machen und er sei deswegen bei der Invalidenversicherung angemeldet und be reits begutachtet worden (S. 3 Ziff. 2.3).

Gemäss ihren eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin das Kind an 4 Wo chen tagen betreut. An zwei Tage n sei das Kind nicht zwei, sondern vier Stunden bei ihr gewesen. Es treffe zwar zu, dass das Kind nicht mehr gebracht worden sei, weil es an Di abetes erkrankt sei, sie selbst habe jedoch damals bereits be schlossen gehabt, dass sie wegen ihrer Schmerzen das Arbeitsverhältnis habe beenden wollen. Schritte in diese Richtung habe sie noch nicht unternommen (S.

3

Ziff. 2.4). Bei guter Gesundheit würde sie sich wieder ein Kind zur Be treu un g suche n . Sie hätte in diesem Fall als Ersatz für das erkrankte Kind ein anderes Kind gesucht, und das Betreuungspensum wäre unverändert geblieben (S.

4 Ziff. 2.5).

Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, gemäss Arbeitgeberin habe es sich um ein wöchentliches Arbeitsvolumen von maximal 20 % gehandelt. Dies sei so von der Beschwerdeführerin am 1 7. September 2010 telefonisch be stätigt worden. Vor Ort seien nun höhere Einsatzzeiten genannt worden, welche nicht mit der nötigen Regelmässigkeit hätten begründet werden können. Es seien zwei Nachmittage genannt worden, an welchen das Mädchen 4 Stunden bei der Be schwerdeführerin gewesen sei. Somit betrage die während 2 Monaten geleistete Arbeitszeit maximal 20 % . Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe rin zu 80 % im Haushalt und zu 20 % im Erwerbsbereich tätig wäre (S. 4 Ziff. 2.6).

Die Beschwerdeführerin fühle sich kaum im Stande, Arbeiten im Haushalt zu übernehmen und ihr Ehemann habe erklärt, auf Grund seiner Einschränkungen sei es ihm nicht möglich, ausser den administra tiven Arbeiten und der Erledi gung von Kleineinkäufen etwas im Haushalt zu machen . Aus diesem Grund lebe während etwa 6 Monaten pro Jahr die Mutter der Beschwerdeführerin bei ihnen und sei während dieser Zeit allein für den Haushalt zuständig. Die Beschwer deführerin mache dann gar nichts. Alle Schulferien (13 Wochen) verbringe sie bei ihrer Mutter, welche sich dann in D.___ um die haushälterische Belange kümmere. Während den verbleibenden drei Monaten des Jahres komme wäh rend der Woche täglich eine Freundin ins Haus. Diese sei zwar selbst Mutter von zwei Kindern und müsse deshalb ihre Zeit sehr einteilen, komme jedoch trotz dem regelmässig. Schwierig werde es ab Oktober, wenn diese selbst einen Erwerb auf nehme . Am Wochenende sei die Beschwerdeführerin oftmals bei dieser Freun din zum Essen eingeladen (S. 5 Ziff. 6). Die Abklärungsperson führte aus, dass di e Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Restarbeitsfähig keit keineswegs aus schöpften, weshalb die Arbeiten medizinisch-theoretisch zu geteilt und bewertet würden (S. 6 oben).

Nach vorgenommener Gewichtung der Bereiche ermittelte die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Mitwir kungspflicht des Ehe mannes eine Einschränkung im Haushaltsbereich von ins gesamt 14 % (S.

6 ff. Ziff. 6). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit d er Beschwerdeführerin auf das Y.___ -Gutachten vom Mai 2011 (vorstehend E. 3 .5). Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, darauf könne nicht abgestellt werden, da es auf unvollständiger Aktenlage beruhe, sie an einem Voll bild der Fibromyalgie leide und daher die Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit weiter

reiche (vorstehend E. 2.2) . 4.2

Das Y.___ -Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde so dann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvoll zieh ba rer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweis kräf t ige

Expertise (vorstehend E.

1 .7). Insbesondere ergaben auch die übrigen vorlie gen den medizinischen Akten nichts, was auf eine anderweitige Einschät zung der Lage hindeuten würd e. Auch die von Prof . Z.___ (vorstehend E. 3.1) und von Dr. C.___

(vorstehend E. 3.3) gestellte n Diagnosen fallen unter die Überwind bar keitsrechtsprechung und Hinweise darauf, dass die syndromalen

Beschwerde b ilder der Beschwerdeführerin ausnahmsweise invalidisierend, da unüberwind bar sein könnten (vgl. vorstehend E. 1.2), fehlen . So ist unter ande rem das zen trale Kriterium einer psychischen Komorbidität vorliegend nicht ge geben und auch die Neigung zu Thrombosen vermag keine Unüberwindbarkeit zu begrün den.

Die von Prof . Z.___ gestellte Diagnose einer

Fibromyalgie konnte in der Folge von Prof. A.___ (vorstehend E. 3.2) nicht bestätigt werden und auch Dr. C.___ (vor stehend E.

3.3) sprach lediglich von einem Fibromyalgie -ähnli che n

Schmerzsyn drom mit unte r anderem chronischer Müdigkeit. Gleichzeitig beschrieb er die Be schwerdeführerin als lebhafte Patientin und hielt fest, dass im Anam nese gespräch keine Einschränkungen feststellbar gewesen seien. Ein hergehend mit der Einschätzung der Y.___ -Gutachter konnte auch er kein rele vantes Korrelat für die angegebenen Schmerzen feststellen. Im Februar 2012 (vorstehend E. 3.6) führte Dr. C.___ aus, seine Diagnose sei durch die Beur teilung des begut ach tenden Y.___ -Psychiaters, welcher eine anhaltende soma toforme

Schmerzstö rung diagnostiziert habe, indirekt bestätigt worden.

Dr. C.___ thematisierte die Frage der Überwindbarkeit nicht, weshalb sei n e Einschätzung der Arbeits fähig keit etwas geringer ausfiel. Dennoch erachtete aber auch er die bisherige Tätig keit im Umfang vo n 4 Stunden pro Tag möglich und steigerbar .

Daran ändert auch nichts, wenn sich die Beschwerdeführerin abermals auf die im März 2010 von Prof. Z.___

nach einmaliger Konsultation gestellt Diagnose eines stark ausgeprägten Fibromyalgiesyndroms an allen 4 Quadranten beruft. So

attestierte er keine Arbeitsunfähigkeit und die Diagnose wurde im Folgen den, wie ausgeführt, nicht bestätigt.

Dass das Y.___ -Gutachten, wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vor brachte, auf einer unvollständigen Aktenlage basieren soll, trifft nicht zu. So

geht

aus dem Aktenverzeichnis hervor, dass den Gutachtern die angeblich feh lenden Berichte zugestellt wurden (vgl. Urk. 5/21 /38) .

Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Ge sundheitszustandes ist weder dem Bericht von Dr. C.___ vo m August 2011 (vorstehend E.

3.3), wo lediglich über eine Konsultation beim Notfallarzt in den Ferien berichtet wurde, noch dem Bericht vom Februar 2012 (vorstehend E.

3.6) zu entnehmen, wo er erwähnte, dass er seiner Beurteilung vom September 2010 nicht s beizufügen habe und sich sowohl an der Situation als auch an seiner Be urteilung nichts geändert habe.

Abgesehen davon, dass für das vorliegende Verfahren der Sachverhalt massge bend ist, welcher der angefochtenen Verfü gung vom 1 5. August 2012 zugrunde lag, und die nach Verfügungserlass eingereichten Arztberichte vom 8. April 2013 (Urk.

8) und vom 3. Januar 2014 (Urk.

10) grundsätzlich nicht zu berücksichti gen sind, konnte die von Dr. E.___

im April 2013 erwähnte Diagnose der Thrombose im Bereich des Schädels, weswegen die Beschwerdeführerin dann medikamentös behandelt wurde, gemäss Bericht der Ärzte der Klinik für Häma tologie, B.___, vom Januar 2014 (Urk. 10) nicht bestätigt werden. Die Be richte äussern sich sodann nicht zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit und vermögen die von den Y.___ -Gutachtern getroffene Einschätzung der Arbeits fähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Zu weiter en Abklärungen besteht vorliegend kein An lass. 4.3

Aufgrund des Gesagten ist dem Y.___ -Gutachten folgend der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass in der angestammten Tä tigkeit als Tagesmutter eine Einschränkung von 25 % besteht und in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen ist. 5.

5. 1

Strittig und zu prüfen ist insbesondere die Frage, in welche m Umfang die Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 5.2

Massgebend für die Quali fikation der Beschwerdeführerin ist die Frage, in wel chem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn kei ne gesundheit liche Beeinträchti gung bestünde . Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen an nehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversiche rungs recht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Ab wei chen des vorsieht, nach dem Be weis grad der über wiegenden Wahr scheinlich keit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be weisanfor derungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge s chehensabläu fen als die wahrschein lichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 5.3

Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haushaltabkläru n gsbericht vom September 2011 (vorstehend E. 3.7) davon ausging, die Beschwerdeführe rin würde bei guter Gesundheit weiterhin zu einem Pensum von 20 % als Ta ges mutter und zu 80 % im Aufgabenbereich tätig sein, machte d ie Beschwer defüh rerin geltend, das im Tagespflegevertrag angegebene Pensum entspreche nicht der tatsächlich geleisteten Arbeit. So habe sie jeweils am Donnerstag oft mals bis 16 Uhr gearbeitet und habe überdies ständig erreichbar sein müssen. Bei der Lehrerin sei ihre Telefonnummer hinterlegt gewesen, so dass diese sie bei Bedarf habe kontaktieren können. Somit habe ihre berufliche Tätigkeit viel mehr bei 40 bis 50 % gelegen. Entsprechend sei im Arbeitsvertrag auch klar geregelt wor den,

dass jede zusätzliche Stunde mit Fr. 12.-- entschädigt werde (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.1).

Wie die Abklärungsperson ermittelte, wurden gesamthaft lediglich zweimal an einem Donnerstag Mehrstunden geleistet. Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihre Nummer bei der Lehrerin hinterlegt worden ist, nichts für sich ableiten respektive lässt dies keine Schlüsse auf ein höheres Pensum zu.

Im am 1 5. Juni 2009 unterzeichneten Tagespflegevertrag (Urk. 5/3/3-6) wurde festgehalten, dass die Beschwerdefüh rerin für das zu pflegende Kind von 11.50 bis 13.30 Uhr jeweils an 4 Wochentagen die Mittagsbetreuung übernimmt, für ein Entgelt von Fr. 320.-- (4 Wochentage à Fr. 20.--), wobei jede zusätzliche Stunde mit Fr. 12.-- zu entgelten ist. Für den Monat August 2009 wurden so dann Fr. 160.-- und für den Monat September 2009 Fr. 280.-- abgerechnet (Urk. 5/14/4-5) . Bezogen auf den Monat September 2009 wurden exakt 14 Tage bei einem Tagesa nsatz von Fr. 20.-- abgerechnet und aus der Quittung für den Monat August 2009 ist bei einem Arbeitsbeginn a m 1 8. August 2009 von ins gesamt 8 Betreuungstagen auszugehen, welche ebenfalls mit lediglich Fr. 20.-- abgegolten wurden. Allfällig geleistete Mehrstunden gehen

aus den Quittungen nicht hervor und sind daher nicht ausgewiesen.

Auch ist nicht ersichtlich, wes halb der geleistete Mehraufwand nicht auf der Quittung hätte aufgeführt wer den sollen. A uf telefonische Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 1 7. September 2010 (Urk. 5/8) führte die Beschwerdeführerin ausserdem aus, sie habe ein Kind während 2 Stunden pro Tag betreut und dafür Fr. 320.-- pro Mo nat erhalten.

Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Be schwer deführerin bei guter Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit im üb lichen Pensum von 2 Stunden pro Tag während 4 Wochentagen, entsprechend einem Pensum von rund 20 %, als Tagesmutter tätig gewesen wäre. 5.4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 20 % im Erwerbsbereich und zu 80 % im Aufgabenbereich Tätige qu a lifiziert. 6. 6.1

Streitig und zu prüfen ist im Weiteren die Verwertbarkeit des Haus halt ab klä rungs berichts vom September 2011 (vorstehend E. 3 .7). 6.2

Die Beschwerdeführerin konnte sich im Rahmen der Abklärung ausführlich zu ihren Beschwerden äussern. Richtigerweise wurde die Mithilfe des Ehemannes

an gerechnet . Die von der Abklärungsperson vorgenommen Gewichtung der Haus haltsbereich e und die dort bestehenden Einschränkungen wurden nach voll ziehbar und plausibel begründet, ebenso die Ausführungen zur Qualifika tion, weshalb darauf

abge stellt werden kann (vgl. vorste he nd E. 1.8).

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, das Abklärungsge spräch sei ni cht gerade erfreulich verlaufen, dem Ehemann seien Vorhaltungen bezüglich Mitarbeit im Haushalt gemacht worden und sein Beschwerdebild sei nicht ernst genommen worden. Auch sei die Aussage, wonach der j üngere Sohn oft weine, da sie ihm jede Umarmung verweigere, nie gemacht worden (Urk. 1 S.

9 f. Ziff. 2.2). Falsch sei unter anderem auch die Darstellung im Be richt, wo nach sie sich alle Schulferien (13 Wochen) bei der Mutter in D.___ aufhalte. Tatsächlich habe sie fünf Wochen im Sommer, zwei Wochen im Okto ber (jedoch nur im 2010) sowie zwei Wochen über die Weihnachtstage, somit insgesamt nur 9 Wochen erwähnt (S.

10 Ziff. 2.2). 6 . 3

Die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik am Haushaltabklärungsbericht

ver mag nichts an dessen Verwertbarkeit zu ändern. O b die Beschwerdeführerin aus geführt habe, dass der jüngere Sohn oft weine, da sie ihm jede Umarmung ver weigere (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.2, Urk. 5/37),

ist ohne Einfluss auf das Resultat. Genauso wenig von Relevanz ist, o b der Ehemann der Beschwer deführerin kochen kann oder nicht, der Boden Parkett oder Laminat ist, oder ob sie 9 oder 13 Wochen bei ihrer Mutter in D.___ ist und die Kollegin nun Mutter von drei

oder von zwei Kindern ist (vgl. Urk. 1 S. 10) . Auch die von der Be schwerde füh rerin zu den von der Abklärungsperson in den Teilbereichen fest gehaltenen Ein schränkungen geübte Kritik, wonach ihr und ihrem Ehemann rein gar nichts mehr zuzumuten sei (Urk. 1 S. 10 ff.), überzeugt nicht. Diesbe züglich sei auch auf das Urteil in S ache n des Ehemannes betreffend Invalidenrente vom 2 8. Juni 2013 (Verfahren IV.2012.00696) verwiesen. 6 .4

Aufgrund des Gesagten kann auf den Haushaltabklärungsbericht abgestellt wer den .

Betreffend den Erwerbsbereich ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 75

%

(vorstehend E. 4.3) bei einer Qualifikation als zu 20 % im Erwerbsbereich Tätige (vorstehend E. 5. 4) keine Einschränkung.

Demnach resultiert der Invaliditätsgrad allein aus der Ein schränkung von 14 % im Haushalt, was bei einer Gewichtung des Haushaltes mit 80 % einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 11 % entspricht (0.8 x 14 %).

Die angefochtene Verfügung vom 1 5. August 2012 (Urk. 2) erweist sich dem nach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerde füh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7-10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan