Sachverhalt
1.
Der 19 73
geborene X.___
war zuletzt bis zum 1 0 . März 2010 als Speditions mitarbeiter bei der Y.___ tätig (Urk. 6/ 13 S. 10, Urk. 6/53 S. 5), welche Anstellung ihm per Ende November 2010 gekündigt wurde (Urk. 6/17, Urk. 6/23).
Er leidet insbesondere an Beschwerden an der rechten Schulter, welche am 10. März und am 13. September 2010 arthro skopisch ope riert wurde (Urk. 6/24 S. 3 ff., Urk. 6/27 S. 10 f.), und am linken Knie, das am 25.
Januar 2011 ebenfalls arthro skopisch operiert wurde (Urk. 6 /37, Urk. 6/40 S. 1 f.). Daneben leidet er an Beschwerden an der linken Schulter und lumbalen Rückenbeschwerden (Urk. 6/ 27 S. 6, Urk. 6/53 S. 14 f.).
Am 1 0 . Juni 2010 hatte sich der Versicherte bei der Eidge nössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Eingang:
18. Juni 2010; Urk. 6/4). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 15. August 2011 (Urk. 6/ 53) ein. Gestützt da rauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
27. Februar 2012 die Abwei sung des Rentenbegehrens an (Urk. 6/ 69), wogegen der Versicherte mit Schrei ben vom
28. März 2012 (Urk. 6/ 73) Einwände erhob. Mit Verfügung vom
29. Mai 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
29. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom
29. Mai 2012 sei aufzuheben und sie sei von unabhängiger Stelle interdisziplinär (Fachbereiche Orthopädie, Neurologie und Rheumatologie sowie Psychiatrie) zu begutachten, mit anschliessender funk ti ons orientierter medizinischer Abklärung (FOMA); eventualiter sei die polydis ziplinäre Begutachtung mit anschliessender FOMA im gerichtlichen Verfahren zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwer deantwort vom
8. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än derungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am
29. Mai 2012 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu be ur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV- Re vision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aufgrund der ärztlichen Abklärungen, insbesondere gestützt auf das Z.___ - Gutachten vom 15. August 2011 sei von einer 100%igen Arbeitsun fä higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter seit dem
10. März 2010 auszugehen. N ach Ablauf der Wartezeit sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar, was zu einem Invaliditätsgrad von 21 % führe, der keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, a uf das Z.___ -Gutach ten könne nicht abgestellt werden, da es in formeller und materieller Hin sicht mangelhaft sei . So hätten die orthopädische, internistische und psy chi atrische Untersuchungen je nur 20, 10 und 40 Minuten gedauert . E nt sprechend seien die Abklärungen nur oberflächlich erfolgt und
seine Aus sagen fehlerhaft aufgezeichnet worden . Auch basiere das Z.___ -Gutachten auf einer unvollständi gen Aktenlage, da der orthopädische Gutachter die CD der A.___ nicht habe öffnen können. Dennoch habe dieser keine Rück sprache mit den be handelnden Ärzten der A.___ genommen. Zudem habe er fachfremd auch den neurologischen Status erhoben und es sei trotz des diagnostizierten chronischen lumbovertebral en Schmerzsyndroms ohne radi kuläre Symptomatik keine rheumatologische Expertise eingeholt worden.
Eine allfällige Schmerzver arbeitungsstörung lasse sich in Bezug auf die Arbeits fähigkeit erst unter Ein schluss dieser Fachrichtungen in einer erneuten poly disziplinär en Begutachtung in Kombination mit einer FOMA beurteilen. Beim Invalideneinkommen sei zu dem ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu berücksichtigen (Ur
k. 1 S. 5 ff.). 3.3
In Bezug auf den hier strittigen und zu prüfenden Rentenanspruch sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass in der angestammten Tätigkeit als Spedi ti ons- und Lagermitarbeiter bei der Y.___ (Urk. 6/ 13 S. 10 f f .) insbe sondere aufgrund der Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter seit dem Datum der ersten Operation vom
10. März 2010 (Urk. 6/27 S. 10) von einer an haltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen ist (vgl. Berichte der A.___ vom 21. Juli 2010, Urk. 6/14 S. 6, vom 2 2. und 23. Februar 2011, Urk. 6/44, Urk. 6/53 S. 49; Z.___ -Gutachten vom 15. August 2011, Urk. 6/53 S. 19) . Allerdings ist für den früheste n Beginn eine s allfälligen Ren te nanspruchs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits die von den Ärzten der A.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2010 mass ge b lich (Urk. 6/14 S. 6). Das sogenannte Wartejahr war damit bereits per Ende De zember 2010 abgelaufen und der (hypothetische) Beginn einer allfälligen Rente fällt daher auf den 1. Januar 2011 .
Zu klären gilt es nachfolgend, ob und in welchem Umfang dem Besc hwerde führer
ab dann bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), eine lei densangepasste Erwerbstätigkeit zumutbar war . 4. 4.1
Gemäss dem Gutachten vom 15. August 2011 klagte der Beschwerdeführer anläss lich der internistischen, psychiatrischen und orthopädischen Begutach tung durch die Fachärzte des Z.___ vom 1. Juni 2011 über chronische Schmerzen in der rechten Schulter rund um die Uhr mit wechselnder Intensität, schon kleinste Bewegungen würden sehr starke Schmerzen auslösen. Er könne daher seinen rechten Arm im Alltag praktisch nicht mehr gebrauchen . Nachts erwache er sehr häufig wegen seiner Schulterschmerzen und müsse dann oft kurz auf stehen. In der linken Schulter habe er im Prinzip die gleichen Probleme wie rechts, nur weniger ausgeprägt. Er könne seinen Arm nur noch knapp in die Horizontale heben, höher sei nicht möglich. Zeitweise bestünden zusätzlich Be schwerden im linken Knie. Er habe dann zum Beispiel Schmerzen beim Trep pensteigen . Auch das lange Spazierengehen von über einer halben Stunde ver ursache Schmerzen. Zudem leider er seit 2003 an wechselhaft auftretenden Kreuzschmerzen mit linksseitiger Ausstrahlung in die Wade (Urk. 6/53 S. 5, S. 7 und S. 10 f.).
Die Z.___ -Gutachter kamen aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit seien die folgenden zu stellen:
1. Chronische Schulterbeschwerden beidseits unter Betonung der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61) mit/bei Status nach Schu lterathroskopie mit SLAP-(Superior-Labrum-anterior-to-posterior[-Läsion] -) Refixation, subakro mia ler Burse ktomie, A k romioplastik und Resektion des Acromio clavicular- (AC-) Ge lenkes rechts am 10. März 2010 bei SLAP-Läsion Typ II und fortgeschrittener AC-Arthrose (A.___, Zürich), radiologisch regelrechtem Befund rechts (Röntgen vom 9. Juni 2010), Status nach Re-Arthroskopie, subakromialer Bur sektomie und Bizepstenodese rechts am 13. September 2010 bei Restbeschwer den (A.___, Zürich), intraoperativer Befund: Verdacht auf nicht voll - ständig
eingeheilte SLAP-Läsion, glenohumeraler Knorpel, Rotatoren man schet ten, Bizepssehne, Subakromialraum und AC-Gelenk nach Resektion un auffällig, keine Synovitis, anamnestisch praktisch kein Ansprechen auf lokale und syste mische Steroidgabe, kein fassbarer Hinweis für längerdauernde Scho nung der rechten oberen Extremität; 2. Chronische Knieschmerzen links (ICD-10 M79.66) bei/mit Status nach Kniearthroskopie, Plicaresektion und Knorpeldé pridement bei Chondropathie Grad I des medialen Femurkondylus am 25. Ja nuar 201 1 (Spital B.___), reizlose, symmetrisch frei bewegliche Kniegelenke ohne Hinweis für Meniskusläsion, Instabilität od er degenerative Veränderung; 3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radiku läre Symptoma tik (ICD-10 M54.5) freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulen abschnitte. Kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten dagegen die folgenden Diagnosen:
1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), 2. Hepatopathie un klarer Ätiolo gie (ICD-10 K76.9) mit/bei erhöhte Leberparameter, differential diagnostisch me dikamentös induziert, äthylisch, bei Lebersteatose; 3. Hyper urikämie, asympto matisch (ICD-10 E79.0; Urk. 6/53 S. 17 f.).
D ie Arbeitsfähigkeit de s Beschwerde führer s sei mangels (diesbezüglich) erheb licher Diagnosen in internistischer und psychia trischer Hinsicht allein zufolge der orthopädischen Befunde und Dia gnosen ein ge schränkt. Un d zwar sei dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter ebenso wie jede andere körperlich schwere Tätigkeit wegen de r chronischen Schulter be schwerden beidseits, de r chronischen Knieschmerzen links und des chro nische n lumbovertebrale n Schmerzsyndrom s
nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, intermittierend mittelschweren Tätigkeit unter Wechsel belastung ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, inter mit tierend 15 Kilo gramm, mit der linken sowie über 10 Kilogramm mit der rechten Hand sowie ohne Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb der Hori zontalen sei dagegen von einer zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte n Arbeits fähigkeit aus zugehen . Diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Unter suchung im Juni 2011. Nach den Schulteroperationen im März und September 2010 sowie nach der Kniearthroskopie im Januar 2011 könne jeweils eine be fristete vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten von wenigen Wochen nachvollzogen werden (Urk. 6/53 S. 19 f.) . 4.2
4.2.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt das Z.___ -Gutachten vom
15. August 2011 (Urk. 6/53) al le rechtsprechungs gemäss erforder lichen Kriterien fü r beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundla gen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Die Ausführungen der Z.___ -Gutachter sind nachvollziehbar. Sie berück sichtig ten nebst den geklagten Beschwerden und den erho benen Befunden zutreffend auch das Verhalten des Be schwerde führers in den Unter suchungen. Sie kamen ausserdem detailliert und über zeu gend begründet zu den dargelegten Schluss folgerungen. 4.2.2
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen dessen Beweiswert hingegen
nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere berücksichtigten die Z.___ -Gutachter die medizinischen Vorakten hinlänglich . Dass der orthopädische Gutachter die CD der A.___ nicht öffnen konnte (Urk. 6/53 S. 14), schadet nicht. Denn der Verlauf, die Untersuchungsergebnisse und die Befunde der A.___ lagen den Gutachtern in diversen Berichten (Urk. 6/53 S. 2 f. und S. 22 ff.) vor. Auch liegt der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist, grundsätzlich im Ermessen der Experten. Selbst dass es sich dabei um
eine sinnvolle Massnahme für die Verbesserung der Gutachtensakzeptanz handelt, ändert nichts am Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsanspruches der Versicherten (Urteil des Bundes gerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2). Zudem ergänzte
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie,
die Befunderhebung mit einer eigenen klinischen Untersuchung (Urk. 6/53 S. 10 ff.) und begründete nachvollziehbar, dass in Anbetracht der äusserst diffusen Schmerzsymptomatik und des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes auf die An fertigung neuer Bilddokumen te verzichtet werde. Und zwar sei d er ebene Gang mit samt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbel säule zeige sich eine freie Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten, indem der initial erheblich vermehrte Fingerspitzen-Boden-Abstand später durch den Langsitz relativiert werden könne, in welchem die Fingerspitzen bis nahe an die Malleolen herangeführt werden. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit mit Ausnahme der Schultergelenke. Auf der rechten Seite könne die Flexion nur bis 65° sowie die Abduktion bis 40° vor ge nommen und bei Gegenspannung nicht vermehrt werden. Auch links zeige sich oberhalb der Horizontalen eine eingeschränkte Beweglichkeit . Auf eine detail lierte Untersuchung werde aufgrund der unablässig geklagten Be schwerden an der rechten Schulter verzichtet, wogegen die Umfangmessung keinerlei Hinweis für eine längerdauernde Schonung der rechten oberen Extre mität ergebe . Radi ologisch würden sich an der rechten Schulter regelrechte Ver hältnisse nach AC-Gelenksresektion und SLAP-Refixation
zeigen. Bezüglich des linken Kniegelen kes sei arthroskopisch lediglich eine erstgradige Chondro malazie femoral medial festgestellt worden, welche durchaus als alters entsprechend anzusehen sei (Urk. 6/53 S. 15).
4.2.3
Schliesslich ergab die klinische Untersuchung durch
Dr. C.___
auch keine Hin weise auf eine neur o logische Pathologie (Urk. 6/53 S. 13 ff.). Um d ies zu beur teilen, ist ein Orthopäde aus reichend qualifiziert. Dasselbe gilt für den rheuma tologischen Fachbereich. Im Übrigen hatten offenbar auch die behandelnden Ärzte der A.___, wo die Schulteroperationen durchgeführt worden waren (Urk. 6/24 S. 5, Urk. 6/27, Urk. 53 S. 26),
und Dr. med. D.___, Fach arzt der Orthopädische n Chirurgie und Traumatologie des Be wegungs apparates, von der E.___, wo der Be schwerdeführer am Knie operiert worden war (Urk. 6/40, Urk. 6/46 S. 5), keine Notwendigkeit für solche zusätzli chen Ab klärungen g esehen . Die Ärzte der A.___ waren gemäss dem Bericht vom 15. November 2010 sechs Wochen nach der zweiten Schulterope ration vielmehr ebenfalls zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei an gesichts der deutlichen Symp tom ausweitung der Schmerzsymptomatik, ohne dass ein chirurgisches Korrelat für diese vorliege, (zusätzlich) zur Schmerzthera pie im Haus zu über wiesen (Urk.
6/27 S. 5). Dr. D.___ empfahl gemäss dem Bericht vom 14. März 2011 als medi zinische Massnahmen bezüglich des am 25. Januar 2011 operierten Knies lediglich das Tragen von gelenk stabilisieren den Bandagen und regel mässiger Physio therapie, wodurch die Einschränkungen vermindert und die Arbeits fähigkeit gesteigert werden könnten . In einer lei densangepassten Tätigkeit ohne langes Stehen und Gehen sowie ohne kniende Haltung sollte eine Arbeits fähigkeit von 100 % erreichbar sein (Urk. 6/46 S. 5) . Von weiter führen den Abklärungen in neurologischer und rheumatologischer Hinsicht ist angesichts dieser Aktenlage kein Erkenntnisge winn zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. 4.2.4
Dr. C.___
kam folgerichtig und nachvollziehbar zum Schluss, die vom Beschwerde führer angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden liessen sich kei nesfalls durch die klinischen und radiologischen Befunde begründen. Auch das unablässige Stöhnen während der gesamten körperlichen Untersuchung sowie das fehlende Ansprechen auf wiederholte konservative und operative Therapie massnahmen einschliesslich Infiltration und Steroidabgabe könnten als massi ver Hinweis auf eine erhebliche nicht-organische Komponente angesehen wer den. Dabei sei zu betonen, dass keine objektivierbaren Hinweise für die unab lässig postulierte Schonung der rechten oberen Extremität vorlägen. In diesem Zusammenhang erstaune auch sehr, dass der Beschwerdeführer angebe, weiter hin wöchentlich für seine vierwöchige Familie mit dem Auto einkaufen zu fah ren. Auch komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die somatischen Beschwerden effektiv sei, denn der Beschwerdeführer habe be richtet, dass er am Untersuchungstag weder Analgetika zu sich genommen habe, noch diese mit sich führe, obwohl die voraussehbare Be lastung mit dem Anreiseweg und d er bevorstehenden körperlichen Unter suchung als überdurch schnittlich hoch zu betrachten sei (Urk. 6/53 S. 15 f.).
Un erheblich ist dabei, was der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 6), nämlich dass Dr. C.___ fälschlicherweise von einem wöchent lichen anstatt von einem monatlichen (Gross-)Einkauf des Beschwerde führers zusammen mit sei ner E hefrau ausging (Urk. 1 S. 6). Denn massgeblich ist, dass er trotz der als massiv geklagten Schulterbeschwerden mit entsprechender Bewegungs ein schränkung überhaupt
dazu in der Lage ist und er - wenn auch nur für kurze Strecken - überhaupt noch Autofahren kann. Dies sind Hinweis e auf
Diskrepan zen zwischen der subjektiven Beschwerde wahrnehmung und den objektivierba ren Befunden und deshalb durchaus aus sagekräftig im Sinne der von Dr . C.___ getroffenen Schluss folgerungen.
Im Übrigen ist das Bemühen um eine Objektivierung der Beschwerden als Grund lage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere dann unerläss lich, wenn es - wie hier - Anzeichen für eine Symptom- respektive Schmerz aus breitung sowie eine psychische Überlagerung der Schmerzsymp tomatik gibt. Denn nach der Rechtsprechung genügen in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten allein die subjek ti ven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begrün dung einer Invali dität nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leis tung sprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelie rende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinrei chend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Ren tenansprüche nicht ge währleisten liesse (Urteil des Bundesgerichts I 57/04 vom 3. Juni 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.2 mit weiteren Hin weisen). Dies e Unterschei dung wurde von den Z.___ -Gutachter n zutreffend getroffen. 4.2.5
Weiter spricht die vom Beschwerdeführer beanstandete Dauer der Begutachtung angesichts des umfassenden und detailliert begründeten Gutachtens nicht gegen de ssen Verlässlichkeit . Denn f ür den Aussagegehalt eines medizinischen Gut ach tens kommt es in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollstän di g und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersu chungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (vgl. Urteil des Bundes gericht 9C_671/2012
vom 15. November 2012 E. 4.5). Zudem liegt der Schwerpunkt der zu beur teilenden Pathologie sowohl nach den Vor akten (Urk. 6/53 S. 2 ff.) als auch nach den Angaben des Beschwerde führers (Urk. 6/53 S. 5) in den Be schwerden des Bewegungs apparates, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der zeitliche Aufwand der Untersuchung
in Bezug auf die internistische und psychi atrische Begutachtung entsprechend kürzer war. 4.2.6
Sodann sind auch d ie vom Beschwerdeführer gerügten fehlerhaften Aufzeich nungen seiner An gaben mit angeblich falscher Wiedergabe seiner Selbst ein schätzung
(Urk. 1 S. 6) im psychiatrischen Z.___ -Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht derart erheblich, dass sie dessen nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen in Frage zu stellen vermöchten. Und zwar macht er geltend, er habe nicht - wie dort festge halten - erklärt, dass er nicht glaube, noch arbeiten zu können, sondern er habe gefragt, welche Arbeit er noch machen könne angesichts der dauernden Schmerzen . Und er habe auch nicht gesagt, dass er gelegentlich im Internet nach Arbeit suche, sondern er habe erklärt, er erkundige sich im Internet, was auf dem Arbeits markt laufe (Urk. 1 S. 6) .
Aus den im psychiatrischen Teilgutachten nur minim davon abweichenden zitier ten Äusserungen, er suche im Internet gelegentlich nach Arbeit (Urk. 6/53 S. 7) und er fühle sich aufgrund seiner körperlichen Be schwerden nicht arbeits fähig (Urk. 6/53 S. 10), zog Dr. F.___
zudem keine Schlüsse in Bezug auf seine diagnostische Beurteilung und auf die Arbeits fähigkeit . M assgeblich ist letztlich aber, dass beim Beschwerdeführer (insofern unstrittig) mit der diagnos tizierten Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) ohne psychische Komorbi dität keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliegt, was Dr. F.___ nachvollziehbar begründete (Urk. 6/53 S. 9 f.) . Unter dem Titel Selbsteinschätzung hielt Dr. F.___
zudem schlüssig fest, zur Ar beits fähigkeit aufgrund der körperlichen Beschwerden müsse aus somatischer Sicht Stellung genom men werden. D er Beschwerdeführer sei im Alltag durch psycho pathologische Symptome nicht einges chränkt. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 6/53 S. 10).
Davon ist im Übrigen auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, welche nur aus nahms weise invalidisieren der, d.h. einen Rentenanspruch be gründender Charakter zu kommt (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2), auszugehen. 4.3
4.3.1
N ach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Z.___ -Gutach ten vom 15. August 2011 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer körperlich leichten, intermittierend mittels chweren Tätigkeit unter Wechsel be lastung ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilo gramm, inter mit tierend 15 Kilogramm, mit der linken sowie über 10 Kilogramm mit der rechten Hand sowie ohne Einsatz der oberen Extremi täten oberhalb der Hori zontalen (Urk. 6/53 S. 19) auszu gehen. Zudem bestand jeweils während der Phase der Rekonvaleszenz von
wenigen Wochen nach den Operationen vom 10. März (Urk. 6/27 S. 10), 13. September 2010 (Urk. 6/24 S. 5) und vom 25. Januar 2011 (Urk. 6/40) eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit in jeglicher Tätigkeit.
Da dem
Z.___ - Gutachter nicht zu entnehmen ist, wie viele Wochen diese Phasen nach den Operationen
je überwiegend wahrscheinlich dauerte n, rechtfertigt es sich aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Schulteroperation vom 13. September 2010 und der Knieoperation vom 25. Januar 2011 nur wenige Monate lagen, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit im
Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres, am 1. Januar 2011 (vgl. dazu Erwägung 3.3 hiervor),
auszugehen. Aufgrund der Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 14. März 2011 (Urk. 6/46 S. 5) kann geschlossen werden, dass späte stens ab dann die von den Z.___ -Gutachtern attestierte Rehabilitationsphase nach der dritten Operation zu Ende war. 4.3.2
Von weiteren Sachverhaltsabklärungen, insbesondere einer neuen inter diszi plinä ren Begutachtung sind keine neuen/anderen entscheid rele vante Er kenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (anti zipierte Beweiswür digung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
Zusammenfassend ist somit nach Ablauf des bestandenen Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer zu nächst 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis zum 14. März 2011 und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 15. März 2011 auszugehen. 5. 5.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs im Jahr 2011 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).
Die Beschwerdegegnerin ging von einem hypothetischen E in kommen im Jahr 2010 von Fr. 71‘890.-- gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeit geberin (Urk. 6/13 S. 1 1) aus (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/66 S. 1) und legte das (hypothetische) Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung des Jahres 2011 entsprechend auf Fr. 72‘393.23 fest. Dies wurde nicht bestritten (Urk. 1 S. 10) .
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung, wenn - wie hier - nicht auf die konkrete beruf lich-erwerbliche Situation abgestellt werden kann, die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Gestützt auf die LSE 20 10 mit einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 4' 901 .-- bei Männern (LSE 20 10, Kommentierte Er gebnisse, Neuchâtel 201 2, TA1, S. 26, Anfor derungs niveau 4, Total Männer) und unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41, 6 Stunden im Jahr 20 10 (Die Volks wirtschaft, Heft 6/201 3 S. 9 0, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2011 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1.10], Abschnitt Total, 2010: 100; 2011: 101) ist von einem Einkommen von Fr. 61‘776.15 (Fr. 4'901.-- x 12; : 40, x 41,6; : 100 x 101) auszugehen. Davon ist ein
sogenannt leidensbedingter Abzug von maximal 25 % zu machen (vgl. dazu BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hin weisen). Eingedenk aller objektivierbarer Beschwerden und der persönlichen sowie beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Ein schränkung, Alter, Dienstjahre, Natio nali tät/Aufenthaltskategorie und Be schäf tigungs grad) ist ein Abzug von 15 % an gemessen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘509.70 (Fr. 61‘776.15 x 0,85). 5.2
Gemessen am Validenein kom men von Fr. 72‘393.23
ergibt dies bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einbusse von Fr. 19‘883.55 respektive einen Invaliditäts grad von gerundet 27 %, was ge mäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Rente be gründet.
Bezüglich der Zeit einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auch in einer leidens ange passten Tätigkeit vom 1. Januar bis 14. März 2011 ist ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I
315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2).
In An wendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (Aufhebung der Leistung erst drei Monate nach Verbesserung der Erwerbsfähigkeit) ist dem Beschwerdeführer damit eine befristete ganze Rente vom 1. Januar bis zum 3 0. Juni 2011 zuzusprechen. 5.3
Die Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
29. Mai 2012 ist folglich in teilweiser Gutheissung aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2011 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde ab zuweisen. 6.
Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer
ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nac h der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerd e wird die Verfügung der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
29. Mai 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom
1. Januar bis 3 0. Juni 2011 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent - schä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Der 19 73
geborene X.___
war zuletzt bis zum 1 0 . März 2010 als Speditions mitarbeiter bei der Y.___ tätig (Urk. 6/ 13 S. 10, Urk. 6/53 S. 5), welche Anstellung ihm per Ende November 2010 gekündigt wurde (Urk. 6/17, Urk. 6/23).
Er leidet insbesondere an Beschwerden an der rechten Schulter, welche am 10. März und am 13. September 2010 arthro skopisch ope riert wurde (Urk. 6/24 S. 3 ff., Urk. 6/27 S. 10 f.), und am linken Knie, das am 25.
Januar 2011 ebenfalls arthro skopisch operiert wurde (Urk. 6 /37, Urk. 6/40 S. 1 f.). Daneben leidet er an Beschwerden an der linken Schulter und lumbalen Rückenbeschwerden (Urk. 6/ 27 S. 6, Urk. 6/53 S. 14 f.).
Am 1 0 . Juni 2010 hatte sich der Versicherte bei der Eidge nössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Eingang:
18. Juni 2010; Urk. 6/4). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 15. August 2011 (Urk. 6/ 53) ein. Gestützt da rauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
27. Februar 2012 die Abwei sung des Rentenbegehrens an (Urk. 6/ 69), wogegen der Versicherte mit Schrei ben vom
28. März 2012 (Urk. 6/ 73) Einwände erhob. Mit Verfügung vom
29. Mai 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
29. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom
29. Mai 2012 sei aufzuheben und sie sei von unabhängiger Stelle interdisziplinär (Fachbereiche Orthopädie, Neurologie und Rheumatologie sowie Psychiatrie) zu begutachten, mit anschliessender funk ti ons orientierter medizinischer Abklärung (FOMA); eventualiter sei die polydis ziplinäre Begutachtung mit anschliessender FOMA im gerichtlichen Verfahren zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwer deantwort vom
8. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än derungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am
29. Mai 2012 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu be ur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV- Re vision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aufgrund der ärztlichen Abklärungen, insbesondere gestützt auf das Z.___ - Gutachten vom 15. August 2011 sei von einer 100%igen Arbeitsun fä higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter seit dem
10. März 2010 auszugehen. N ach Ablauf der Wartezeit sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar, was zu einem Invaliditätsgrad von 21 % führe, der keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2 S. 1 f.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, a uf das Z.___ -Gutach ten könne nicht abgestellt werden, da es in formeller und materieller Hin sicht mangelhaft sei . So hätten die orthopädische, internistische und psy chi atrische Untersuchungen je nur 20, 10 und 40 Minuten gedauert . E nt sprechend seien die Abklärungen nur oberflächlich erfolgt und
seine Aus sagen fehlerhaft aufgezeichnet worden . Auch basiere das Z.___ -Gutachten auf einer unvollständi gen Aktenlage, da der orthopädische Gutachter die CD der A.___ nicht habe öffnen können. Dennoch habe dieser keine Rück sprache mit den be handelnden Ärzten der A.___ genommen. Zudem habe er fachfremd auch den neurologischen Status erhoben und es sei trotz des diagnostizierten chronischen lumbovertebral en Schmerzsyndroms ohne radi kuläre Symptomatik keine rheumatologische Expertise eingeholt worden.
Eine allfällige Schmerzver arbeitungsstörung lasse sich in Bezug auf die Arbeits fähigkeit erst unter Ein schluss dieser Fachrichtungen in einer erneuten poly disziplinär en Begutachtung in Kombination mit einer FOMA beurteilen. Beim Invalideneinkommen sei zu dem ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu berücksichtigen (Ur
k. 1 S. 5 ff.).
E. 3.3 In Bezug auf den hier strittigen und zu prüfenden Rentenanspruch sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass in der angestammten Tätigkeit als Spedi ti ons- und Lagermitarbeiter bei der Y.___ (Urk. 6/ 13 S. 10 f f .) insbe sondere aufgrund der Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter seit dem Datum der ersten Operation vom
10. März 2010 (Urk. 6/27 S. 10) von einer an haltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen ist (vgl. Berichte der A.___ vom 21. Juli 2010, Urk. 6/14 S. 6, vom 2 2. und 23. Februar 2011, Urk. 6/44, Urk. 6/53 S. 49; Z.___ -Gutachten vom 15. August 2011, Urk. 6/53 S. 19) . Allerdings ist für den früheste n Beginn eine s allfälligen Ren te nanspruchs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits die von den Ärzten der A.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2010 mass ge b lich (Urk. 6/14 S. 6). Das sogenannte Wartejahr war damit bereits per Ende De zember 2010 abgelaufen und der (hypothetische) Beginn einer allfälligen Rente fällt daher auf den 1. Januar 2011 .
Zu klären gilt es nachfolgend, ob und in welchem Umfang dem Besc hwerde führer
ab dann bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), eine lei densangepasste Erwerbstätigkeit zumutbar war .
E. 4.1 Gemäss dem Gutachten vom 15. August 2011 klagte der Beschwerdeführer anläss lich der internistischen, psychiatrischen und orthopädischen Begutach tung durch die Fachärzte des Z.___ vom 1. Juni 2011 über chronische Schmerzen in der rechten Schulter rund um die Uhr mit wechselnder Intensität, schon kleinste Bewegungen würden sehr starke Schmerzen auslösen. Er könne daher seinen rechten Arm im Alltag praktisch nicht mehr gebrauchen . Nachts erwache er sehr häufig wegen seiner Schulterschmerzen und müsse dann oft kurz auf stehen. In der linken Schulter habe er im Prinzip die gleichen Probleme wie rechts, nur weniger ausgeprägt. Er könne seinen Arm nur noch knapp in die Horizontale heben, höher sei nicht möglich. Zeitweise bestünden zusätzlich Be schwerden im linken Knie. Er habe dann zum Beispiel Schmerzen beim Trep pensteigen . Auch das lange Spazierengehen von über einer halben Stunde ver ursache Schmerzen. Zudem leider er seit 2003 an wechselhaft auftretenden Kreuzschmerzen mit linksseitiger Ausstrahlung in die Wade (Urk. 6/53 S. 5, S. 7 und S. 10 f.).
Die Z.___ -Gutachter kamen aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit seien die folgenden zu stellen:
1. Chronische Schulterbeschwerden beidseits unter Betonung der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61) mit/bei Status nach Schu lterathroskopie mit SLAP-(Superior-Labrum-anterior-to-posterior[-Läsion] -) Refixation, subakro mia ler Burse ktomie, A k romioplastik und Resektion des Acromio clavicular- (AC-) Ge lenkes rechts am 10. März 2010 bei SLAP-Läsion Typ II und fortgeschrittener AC-Arthrose (A.___, Zürich), radiologisch regelrechtem Befund rechts (Röntgen vom 9. Juni 2010), Status nach Re-Arthroskopie, subakromialer Bur sektomie und Bizepstenodese rechts am 13. September 2010 bei Restbeschwer den (A.___, Zürich), intraoperativer Befund: Verdacht auf nicht voll - ständig
eingeheilte SLAP-Läsion, glenohumeraler Knorpel, Rotatoren man schet ten, Bizepssehne, Subakromialraum und AC-Gelenk nach Resektion un auffällig, keine Synovitis, anamnestisch praktisch kein Ansprechen auf lokale und syste mische Steroidgabe, kein fassbarer Hinweis für längerdauernde Scho nung der rechten oberen Extremität; 2. Chronische Knieschmerzen links (ICD-10 M79.66) bei/mit Status nach Kniearthroskopie, Plicaresektion und Knorpeldé pridement bei Chondropathie Grad I des medialen Femurkondylus am 25. Ja nuar 201 1 (Spital B.___), reizlose, symmetrisch frei bewegliche Kniegelenke ohne Hinweis für Meniskusläsion, Instabilität od er degenerative Veränderung; 3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radiku läre Symptoma tik (ICD-10 M54.5) freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulen abschnitte. Kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten dagegen die folgenden Diagnosen:
1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), 2. Hepatopathie un klarer Ätiolo gie (ICD-10 K76.9) mit/bei erhöhte Leberparameter, differential diagnostisch me dikamentös induziert, äthylisch, bei Lebersteatose; 3. Hyper urikämie, asympto matisch (ICD-10 E79.0; Urk. 6/53 S. 17 f.).
D ie Arbeitsfähigkeit de s Beschwerde führer s sei mangels (diesbezüglich) erheb licher Diagnosen in internistischer und psychia trischer Hinsicht allein zufolge der orthopädischen Befunde und Dia gnosen ein ge schränkt. Un d zwar sei dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter ebenso wie jede andere körperlich schwere Tätigkeit wegen de r chronischen Schulter be schwerden beidseits, de r chronischen Knieschmerzen links und des chro nische n lumbovertebrale n Schmerzsyndrom s
nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, intermittierend mittelschweren Tätigkeit unter Wechsel belastung ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, inter mit tierend 15 Kilo gramm, mit der linken sowie über 10 Kilogramm mit der rechten Hand sowie ohne Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb der Hori zontalen sei dagegen von einer zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte n Arbeits fähigkeit aus zugehen . Diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Unter suchung im Juni 2011. Nach den Schulteroperationen im März und September 2010 sowie nach der Kniearthroskopie im Januar 2011 könne jeweils eine be fristete vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten von wenigen Wochen nachvollzogen werden (Urk. 6/53 S. 19 f.) .
E. 4.2 ).
In An wendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (Aufhebung der Leistung erst drei Monate nach Verbesserung der Erwerbsfähigkeit) ist dem Beschwerdeführer damit eine befristete ganze Rente vom 1. Januar bis zum 3 0. Juni 2011 zuzusprechen.
E. 4.2.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt das Z.___ -Gutachten vom
15. August 2011 (Urk. 6/53) al le rechtsprechungs gemäss erforder lichen Kriterien fü r beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundla gen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Die Ausführungen der Z.___ -Gutachter sind nachvollziehbar. Sie berück sichtig ten nebst den geklagten Beschwerden und den erho benen Befunden zutreffend auch das Verhalten des Be schwerde führers in den Unter suchungen. Sie kamen ausserdem detailliert und über zeu gend begründet zu den dargelegten Schluss folgerungen.
E. 4.2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen dessen Beweiswert hingegen
nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere berücksichtigten die Z.___ -Gutachter die medizinischen Vorakten hinlänglich . Dass der orthopädische Gutachter die CD der A.___ nicht öffnen konnte (Urk. 6/53 S. 14), schadet nicht. Denn der Verlauf, die Untersuchungsergebnisse und die Befunde der A.___ lagen den Gutachtern in diversen Berichten (Urk. 6/53 S. 2 f. und S. 22 ff.) vor. Auch liegt der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist, grundsätzlich im Ermessen der Experten. Selbst dass es sich dabei um
eine sinnvolle Massnahme für die Verbesserung der Gutachtensakzeptanz handelt, ändert nichts am Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsanspruches der Versicherten (Urteil des Bundes gerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2). Zudem ergänzte
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie,
die Befunderhebung mit einer eigenen klinischen Untersuchung (Urk. 6/53 S. 10 ff.) und begründete nachvollziehbar, dass in Anbetracht der äusserst diffusen Schmerzsymptomatik und des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes auf die An fertigung neuer Bilddokumen te verzichtet werde. Und zwar sei d er ebene Gang mit samt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbel säule zeige sich eine freie Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten, indem der initial erheblich vermehrte Fingerspitzen-Boden-Abstand später durch den Langsitz relativiert werden könne, in welchem die Fingerspitzen bis nahe an die Malleolen herangeführt werden. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit mit Ausnahme der Schultergelenke. Auf der rechten Seite könne die Flexion nur bis 65° sowie die Abduktion bis 40° vor ge nommen und bei Gegenspannung nicht vermehrt werden. Auch links zeige sich oberhalb der Horizontalen eine eingeschränkte Beweglichkeit . Auf eine detail lierte Untersuchung werde aufgrund der unablässig geklagten Be schwerden an der rechten Schulter verzichtet, wogegen die Umfangmessung keinerlei Hinweis für eine längerdauernde Schonung der rechten oberen Extre mität ergebe . Radi ologisch würden sich an der rechten Schulter regelrechte Ver hältnisse nach AC-Gelenksresektion und SLAP-Refixation
zeigen. Bezüglich des linken Kniegelen kes sei arthroskopisch lediglich eine erstgradige Chondro malazie femoral medial festgestellt worden, welche durchaus als alters entsprechend anzusehen sei (Urk. 6/53 S. 15).
E. 4.2.3 Schliesslich ergab die klinische Untersuchung durch
Dr. C.___
auch keine Hin weise auf eine neur o logische Pathologie (Urk. 6/53 S. 13 ff.). Um d ies zu beur teilen, ist ein Orthopäde aus reichend qualifiziert. Dasselbe gilt für den rheuma tologischen Fachbereich. Im Übrigen hatten offenbar auch die behandelnden Ärzte der A.___, wo die Schulteroperationen durchgeführt worden waren (Urk. 6/24 S. 5, Urk. 6/27, Urk. 53 S. 26),
und Dr. med. D.___, Fach arzt der Orthopädische n Chirurgie und Traumatologie des Be wegungs apparates, von der E.___, wo der Be schwerdeführer am Knie operiert worden war (Urk. 6/40, Urk. 6/46 S. 5), keine Notwendigkeit für solche zusätzli chen Ab klärungen g esehen . Die Ärzte der A.___ waren gemäss dem Bericht vom 15. November 2010 sechs Wochen nach der zweiten Schulterope ration vielmehr ebenfalls zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei an gesichts der deutlichen Symp tom ausweitung der Schmerzsymptomatik, ohne dass ein chirurgisches Korrelat für diese vorliege, (zusätzlich) zur Schmerzthera pie im Haus zu über wiesen (Urk.
6/27 S. 5). Dr. D.___ empfahl gemäss dem Bericht vom 14. März 2011 als medi zinische Massnahmen bezüglich des am 25. Januar 2011 operierten Knies lediglich das Tragen von gelenk stabilisieren den Bandagen und regel mässiger Physio therapie, wodurch die Einschränkungen vermindert und die Arbeits fähigkeit gesteigert werden könnten . In einer lei densangepassten Tätigkeit ohne langes Stehen und Gehen sowie ohne kniende Haltung sollte eine Arbeits fähigkeit von 100 % erreichbar sein (Urk. 6/46 S. 5) . Von weiter führen den Abklärungen in neurologischer und rheumatologischer Hinsicht ist angesichts dieser Aktenlage kein Erkenntnisge winn zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
E. 4.2.4 Dr. C.___
kam folgerichtig und nachvollziehbar zum Schluss, die vom Beschwerde führer angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden liessen sich kei nesfalls durch die klinischen und radiologischen Befunde begründen. Auch das unablässige Stöhnen während der gesamten körperlichen Untersuchung sowie das fehlende Ansprechen auf wiederholte konservative und operative Therapie massnahmen einschliesslich Infiltration und Steroidabgabe könnten als massi ver Hinweis auf eine erhebliche nicht-organische Komponente angesehen wer den. Dabei sei zu betonen, dass keine objektivierbaren Hinweise für die unab lässig postulierte Schonung der rechten oberen Extremität vorlägen. In diesem Zusammenhang erstaune auch sehr, dass der Beschwerdeführer angebe, weiter hin wöchentlich für seine vierwöchige Familie mit dem Auto einkaufen zu fah ren. Auch komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die somatischen Beschwerden effektiv sei, denn der Beschwerdeführer habe be richtet, dass er am Untersuchungstag weder Analgetika zu sich genommen habe, noch diese mit sich führe, obwohl die voraussehbare Be lastung mit dem Anreiseweg und d er bevorstehenden körperlichen Unter suchung als überdurch schnittlich hoch zu betrachten sei (Urk. 6/53 S. 15 f.).
Un erheblich ist dabei, was der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 6), nämlich dass Dr. C.___ fälschlicherweise von einem wöchent lichen anstatt von einem monatlichen (Gross-)Einkauf des Beschwerde führers zusammen mit sei ner E hefrau ausging (Urk. 1 S. 6). Denn massgeblich ist, dass er trotz der als massiv geklagten Schulterbeschwerden mit entsprechender Bewegungs ein schränkung überhaupt
dazu in der Lage ist und er - wenn auch nur für kurze Strecken - überhaupt noch Autofahren kann. Dies sind Hinweis e auf
Diskrepan zen zwischen der subjektiven Beschwerde wahrnehmung und den objektivierba ren Befunden und deshalb durchaus aus sagekräftig im Sinne der von Dr . C.___ getroffenen Schluss folgerungen.
Im Übrigen ist das Bemühen um eine Objektivierung der Beschwerden als Grund lage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere dann unerläss lich, wenn es - wie hier - Anzeichen für eine Symptom- respektive Schmerz aus breitung sowie eine psychische Überlagerung der Schmerzsymp tomatik gibt. Denn nach der Rechtsprechung genügen in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten allein die subjek ti ven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begrün dung einer Invali dität nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leis tung sprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelie rende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinrei chend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Ren tenansprüche nicht ge währleisten liesse (Urteil des Bundesgerichts I 57/04 vom 3. Juni 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.2 mit weiteren Hin weisen). Dies e Unterschei dung wurde von den Z.___ -Gutachter n zutreffend getroffen.
E. 4.2.5 Weiter spricht die vom Beschwerdeführer beanstandete Dauer der Begutachtung angesichts des umfassenden und detailliert begründeten Gutachtens nicht gegen de ssen Verlässlichkeit . Denn f ür den Aussagegehalt eines medizinischen Gut ach tens kommt es in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollstän di g und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersu chungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (vgl. Urteil des Bundes gericht 9C_671/2012
vom 15. November 2012 E.
E. 4.2.6 Sodann sind auch d ie vom Beschwerdeführer gerügten fehlerhaften Aufzeich nungen seiner An gaben mit angeblich falscher Wiedergabe seiner Selbst ein schätzung
(Urk. 1 S. 6) im psychiatrischen Z.___ -Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht derart erheblich, dass sie dessen nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen in Frage zu stellen vermöchten. Und zwar macht er geltend, er habe nicht - wie dort festge halten - erklärt, dass er nicht glaube, noch arbeiten zu können, sondern er habe gefragt, welche Arbeit er noch machen könne angesichts der dauernden Schmerzen . Und er habe auch nicht gesagt, dass er gelegentlich im Internet nach Arbeit suche, sondern er habe erklärt, er erkundige sich im Internet, was auf dem Arbeits markt laufe (Urk. 1 S. 6) .
Aus den im psychiatrischen Teilgutachten nur minim davon abweichenden zitier ten Äusserungen, er suche im Internet gelegentlich nach Arbeit (Urk. 6/53 S. 7) und er fühle sich aufgrund seiner körperlichen Be schwerden nicht arbeits fähig (Urk. 6/53 S. 10), zog Dr. F.___
zudem keine Schlüsse in Bezug auf seine diagnostische Beurteilung und auf die Arbeits fähigkeit . M assgeblich ist letztlich aber, dass beim Beschwerdeführer (insofern unstrittig) mit der diagnos tizierten Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) ohne psychische Komorbi dität keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliegt, was Dr. F.___ nachvollziehbar begründete (Urk. 6/53 S. 9 f.) . Unter dem Titel Selbsteinschätzung hielt Dr. F.___
zudem schlüssig fest, zur Ar beits fähigkeit aufgrund der körperlichen Beschwerden müsse aus somatischer Sicht Stellung genom men werden. D er Beschwerdeführer sei im Alltag durch psycho pathologische Symptome nicht einges chränkt. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 6/53 S. 10).
Davon ist im Übrigen auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, welche nur aus nahms weise invalidisieren der, d.h. einen Rentenanspruch be gründender Charakter zu kommt (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2), auszugehen.
E. 4.3.1 N ach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Z.___ -Gutach ten vom 15. August 2011 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer körperlich leichten, intermittierend mittels chweren Tätigkeit unter Wechsel be lastung ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilo gramm, inter mit tierend 15 Kilogramm, mit der linken sowie über 10 Kilogramm mit der rechten Hand sowie ohne Einsatz der oberen Extremi täten oberhalb der Hori zontalen (Urk. 6/53 S. 19) auszu gehen. Zudem bestand jeweils während der Phase der Rekonvaleszenz von
wenigen Wochen nach den Operationen vom 10. März (Urk. 6/27 S. 10), 13. September 2010 (Urk. 6/24 S. 5) und vom 25. Januar 2011 (Urk. 6/40) eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit in jeglicher Tätigkeit.
Da dem
Z.___ - Gutachter nicht zu entnehmen ist, wie viele Wochen diese Phasen nach den Operationen
je überwiegend wahrscheinlich dauerte n, rechtfertigt es sich aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Schulteroperation vom 13. September 2010 und der Knieoperation vom 25. Januar 2011 nur wenige Monate lagen, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit im
Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres, am 1. Januar 2011 (vgl. dazu Erwägung 3.3 hiervor),
auszugehen. Aufgrund der Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 14. März 2011 (Urk. 6/46 S. 5) kann geschlossen werden, dass späte stens ab dann die von den Z.___ -Gutachtern attestierte Rehabilitationsphase nach der dritten Operation zu Ende war.
E. 4.3.2 Von weiteren Sachverhaltsabklärungen, insbesondere einer neuen inter diszi plinä ren Begutachtung sind keine neuen/anderen entscheid rele vante Er kenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (anti zipierte Beweiswür digung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
Zusammenfassend ist somit nach Ablauf des bestandenen Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer zu nächst 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis zum 14. März 2011 und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 15. März 2011 auszugehen.
E. 4.5 ). Zudem liegt der Schwerpunkt der zu beur teilenden Pathologie sowohl nach den Vor akten (Urk. 6/53 S. 2 ff.) als auch nach den Angaben des Beschwerde führers (Urk. 6/53 S. 5) in den Be schwerden des Bewegungs apparates, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der zeitliche Aufwand der Untersuchung
in Bezug auf die internistische und psychi atrische Begutachtung entsprechend kürzer war.
E. 5.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs im Jahr 2011 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).
Die Beschwerdegegnerin ging von einem hypothetischen E in kommen im Jahr 2010 von Fr. 71‘890.-- gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeit geberin (Urk. 6/13 S. 1 1) aus (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/66 S. 1) und legte das (hypothetische) Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung des Jahres 2011 entsprechend auf Fr. 72‘393.23 fest. Dies wurde nicht bestritten (Urk. 1 S. 10) .
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung, wenn - wie hier - nicht auf die konkrete beruf lich-erwerbliche Situation abgestellt werden kann, die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Gestützt auf die LSE 20
E. 5.2 Gemessen am Validenein kom men von Fr. 72‘393.23
ergibt dies bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einbusse von Fr. 19‘883.55 respektive einen Invaliditäts grad von gerundet 27 %, was ge mäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Rente be gründet.
Bezüglich der Zeit einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auch in einer leidens ange passten Tätigkeit vom 1. Januar bis 14. März 2011 ist ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I
315/02 vom 9. Dezember 2003 E.
E. 5.3 Die Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
29. Mai 2012 ist folglich in teilweiser Gutheissung aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2011 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde ab zuweisen. 6.
Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer
ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nac h der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerd e wird die Verfügung der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
29. Mai 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom
1. Januar bis 3 0. Juni 2011 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent - schä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt
E. 10 (Die Volks wirtschaft, Heft 6/201 3 S. 9 0, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2011 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1.10], Abschnitt Total, 2010: 100; 2011: 101) ist von einem Einkommen von Fr. 61‘776.15 (Fr. 4'901.-- x 12; : 40, x 41,6; : 100 x 101) auszugehen. Davon ist ein
sogenannt leidensbedingter Abzug von maximal 25 % zu machen (vgl. dazu BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hin weisen). Eingedenk aller objektivierbarer Beschwerden und der persönlichen sowie beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Ein schränkung, Alter, Dienstjahre, Natio nali tät/Aufenthaltskategorie und Be schäf tigungs grad) ist ein Abzug von 15 % an gemessen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘509.70 (Fr. 61‘776.15 x 0,85).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00696 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
28. Juni 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 19 73
geborene X.___
war zuletzt bis zum 1 0 . März 2010 als Speditions mitarbeiter bei der Y.___ tätig (Urk. 6/ 13 S. 10, Urk. 6/53 S. 5), welche Anstellung ihm per Ende November 2010 gekündigt wurde (Urk. 6/17, Urk. 6/23).
Er leidet insbesondere an Beschwerden an der rechten Schulter, welche am 10. März und am 13. September 2010 arthro skopisch ope riert wurde (Urk. 6/24 S. 3 ff., Urk. 6/27 S. 10 f.), und am linken Knie, das am 25.
Januar 2011 ebenfalls arthro skopisch operiert wurde (Urk. 6 /37, Urk. 6/40 S. 1 f.). Daneben leidet er an Beschwerden an der linken Schulter und lumbalen Rückenbeschwerden (Urk. 6/ 27 S. 6, Urk. 6/53 S. 14 f.).
Am 1 0 . Juni 2010 hatte sich der Versicherte bei der Eidge nössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Eingang:
18. Juni 2010; Urk. 6/4). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 15. August 2011 (Urk. 6/ 53) ein. Gestützt da rauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
27. Februar 2012 die Abwei sung des Rentenbegehrens an (Urk. 6/ 69), wogegen der Versicherte mit Schrei ben vom
28. März 2012 (Urk. 6/ 73) Einwände erhob. Mit Verfügung vom
29. Mai 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
29. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom
29. Mai 2012 sei aufzuheben und sie sei von unabhängiger Stelle interdisziplinär (Fachbereiche Orthopädie, Neurologie und Rheumatologie sowie Psychiatrie) zu begutachten, mit anschliessender funk ti ons orientierter medizinischer Abklärung (FOMA); eventualiter sei die polydis ziplinäre Begutachtung mit anschliessender FOMA im gerichtlichen Verfahren zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwer deantwort vom
8. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än derungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am
29. Mai 2012 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu be ur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV- Re vision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aufgrund der ärztlichen Abklärungen, insbesondere gestützt auf das Z.___ - Gutachten vom 15. August 2011 sei von einer 100%igen Arbeitsun fä higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter seit dem
10. März 2010 auszugehen. N ach Ablauf der Wartezeit sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar, was zu einem Invaliditätsgrad von 21 % führe, der keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, a uf das Z.___ -Gutach ten könne nicht abgestellt werden, da es in formeller und materieller Hin sicht mangelhaft sei . So hätten die orthopädische, internistische und psy chi atrische Untersuchungen je nur 20, 10 und 40 Minuten gedauert . E nt sprechend seien die Abklärungen nur oberflächlich erfolgt und
seine Aus sagen fehlerhaft aufgezeichnet worden . Auch basiere das Z.___ -Gutachten auf einer unvollständi gen Aktenlage, da der orthopädische Gutachter die CD der A.___ nicht habe öffnen können. Dennoch habe dieser keine Rück sprache mit den be handelnden Ärzten der A.___ genommen. Zudem habe er fachfremd auch den neurologischen Status erhoben und es sei trotz des diagnostizierten chronischen lumbovertebral en Schmerzsyndroms ohne radi kuläre Symptomatik keine rheumatologische Expertise eingeholt worden.
Eine allfällige Schmerzver arbeitungsstörung lasse sich in Bezug auf die Arbeits fähigkeit erst unter Ein schluss dieser Fachrichtungen in einer erneuten poly disziplinär en Begutachtung in Kombination mit einer FOMA beurteilen. Beim Invalideneinkommen sei zu dem ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu berücksichtigen (Ur
k. 1 S. 5 ff.). 3.3
In Bezug auf den hier strittigen und zu prüfenden Rentenanspruch sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass in der angestammten Tätigkeit als Spedi ti ons- und Lagermitarbeiter bei der Y.___ (Urk. 6/ 13 S. 10 f f .) insbe sondere aufgrund der Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter seit dem Datum der ersten Operation vom
10. März 2010 (Urk. 6/27 S. 10) von einer an haltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen ist (vgl. Berichte der A.___ vom 21. Juli 2010, Urk. 6/14 S. 6, vom 2 2. und 23. Februar 2011, Urk. 6/44, Urk. 6/53 S. 49; Z.___ -Gutachten vom 15. August 2011, Urk. 6/53 S. 19) . Allerdings ist für den früheste n Beginn eine s allfälligen Ren te nanspruchs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits die von den Ärzten der A.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2010 mass ge b lich (Urk. 6/14 S. 6). Das sogenannte Wartejahr war damit bereits per Ende De zember 2010 abgelaufen und der (hypothetische) Beginn einer allfälligen Rente fällt daher auf den 1. Januar 2011 .
Zu klären gilt es nachfolgend, ob und in welchem Umfang dem Besc hwerde führer
ab dann bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), eine lei densangepasste Erwerbstätigkeit zumutbar war . 4. 4.1
Gemäss dem Gutachten vom 15. August 2011 klagte der Beschwerdeführer anläss lich der internistischen, psychiatrischen und orthopädischen Begutach tung durch die Fachärzte des Z.___ vom 1. Juni 2011 über chronische Schmerzen in der rechten Schulter rund um die Uhr mit wechselnder Intensität, schon kleinste Bewegungen würden sehr starke Schmerzen auslösen. Er könne daher seinen rechten Arm im Alltag praktisch nicht mehr gebrauchen . Nachts erwache er sehr häufig wegen seiner Schulterschmerzen und müsse dann oft kurz auf stehen. In der linken Schulter habe er im Prinzip die gleichen Probleme wie rechts, nur weniger ausgeprägt. Er könne seinen Arm nur noch knapp in die Horizontale heben, höher sei nicht möglich. Zeitweise bestünden zusätzlich Be schwerden im linken Knie. Er habe dann zum Beispiel Schmerzen beim Trep pensteigen . Auch das lange Spazierengehen von über einer halben Stunde ver ursache Schmerzen. Zudem leider er seit 2003 an wechselhaft auftretenden Kreuzschmerzen mit linksseitiger Ausstrahlung in die Wade (Urk. 6/53 S. 5, S. 7 und S. 10 f.).
Die Z.___ -Gutachter kamen aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit seien die folgenden zu stellen:
1. Chronische Schulterbeschwerden beidseits unter Betonung der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61) mit/bei Status nach Schu lterathroskopie mit SLAP-(Superior-Labrum-anterior-to-posterior[-Läsion] -) Refixation, subakro mia ler Burse ktomie, A k romioplastik und Resektion des Acromio clavicular- (AC-) Ge lenkes rechts am 10. März 2010 bei SLAP-Läsion Typ II und fortgeschrittener AC-Arthrose (A.___, Zürich), radiologisch regelrechtem Befund rechts (Röntgen vom 9. Juni 2010), Status nach Re-Arthroskopie, subakromialer Bur sektomie und Bizepstenodese rechts am 13. September 2010 bei Restbeschwer den (A.___, Zürich), intraoperativer Befund: Verdacht auf nicht voll - ständig
eingeheilte SLAP-Läsion, glenohumeraler Knorpel, Rotatoren man schet ten, Bizepssehne, Subakromialraum und AC-Gelenk nach Resektion un auffällig, keine Synovitis, anamnestisch praktisch kein Ansprechen auf lokale und syste mische Steroidgabe, kein fassbarer Hinweis für längerdauernde Scho nung der rechten oberen Extremität; 2. Chronische Knieschmerzen links (ICD-10 M79.66) bei/mit Status nach Kniearthroskopie, Plicaresektion und Knorpeldé pridement bei Chondropathie Grad I des medialen Femurkondylus am 25. Ja nuar 201 1 (Spital B.___), reizlose, symmetrisch frei bewegliche Kniegelenke ohne Hinweis für Meniskusläsion, Instabilität od er degenerative Veränderung; 3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radiku läre Symptoma tik (ICD-10 M54.5) freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulen abschnitte. Kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten dagegen die folgenden Diagnosen:
1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), 2. Hepatopathie un klarer Ätiolo gie (ICD-10 K76.9) mit/bei erhöhte Leberparameter, differential diagnostisch me dikamentös induziert, äthylisch, bei Lebersteatose; 3. Hyper urikämie, asympto matisch (ICD-10 E79.0; Urk. 6/53 S. 17 f.).
D ie Arbeitsfähigkeit de s Beschwerde führer s sei mangels (diesbezüglich) erheb licher Diagnosen in internistischer und psychia trischer Hinsicht allein zufolge der orthopädischen Befunde und Dia gnosen ein ge schränkt. Un d zwar sei dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter ebenso wie jede andere körperlich schwere Tätigkeit wegen de r chronischen Schulter be schwerden beidseits, de r chronischen Knieschmerzen links und des chro nische n lumbovertebrale n Schmerzsyndrom s
nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, intermittierend mittelschweren Tätigkeit unter Wechsel belastung ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, inter mit tierend 15 Kilo gramm, mit der linken sowie über 10 Kilogramm mit der rechten Hand sowie ohne Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb der Hori zontalen sei dagegen von einer zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte n Arbeits fähigkeit aus zugehen . Diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Unter suchung im Juni 2011. Nach den Schulteroperationen im März und September 2010 sowie nach der Kniearthroskopie im Januar 2011 könne jeweils eine be fristete vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten von wenigen Wochen nachvollzogen werden (Urk. 6/53 S. 19 f.) . 4.2
4.2.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt das Z.___ -Gutachten vom
15. August 2011 (Urk. 6/53) al le rechtsprechungs gemäss erforder lichen Kriterien fü r beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundla gen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Die Ausführungen der Z.___ -Gutachter sind nachvollziehbar. Sie berück sichtig ten nebst den geklagten Beschwerden und den erho benen Befunden zutreffend auch das Verhalten des Be schwerde führers in den Unter suchungen. Sie kamen ausserdem detailliert und über zeu gend begründet zu den dargelegten Schluss folgerungen. 4.2.2
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen dessen Beweiswert hingegen
nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere berücksichtigten die Z.___ -Gutachter die medizinischen Vorakten hinlänglich . Dass der orthopädische Gutachter die CD der A.___ nicht öffnen konnte (Urk. 6/53 S. 14), schadet nicht. Denn der Verlauf, die Untersuchungsergebnisse und die Befunde der A.___ lagen den Gutachtern in diversen Berichten (Urk. 6/53 S. 2 f. und S. 22 ff.) vor. Auch liegt der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist, grundsätzlich im Ermessen der Experten. Selbst dass es sich dabei um
eine sinnvolle Massnahme für die Verbesserung der Gutachtensakzeptanz handelt, ändert nichts am Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsanspruches der Versicherten (Urteil des Bundes gerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2). Zudem ergänzte
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie,
die Befunderhebung mit einer eigenen klinischen Untersuchung (Urk. 6/53 S. 10 ff.) und begründete nachvollziehbar, dass in Anbetracht der äusserst diffusen Schmerzsymptomatik und des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes auf die An fertigung neuer Bilddokumen te verzichtet werde. Und zwar sei d er ebene Gang mit samt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbel säule zeige sich eine freie Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten, indem der initial erheblich vermehrte Fingerspitzen-Boden-Abstand später durch den Langsitz relativiert werden könne, in welchem die Fingerspitzen bis nahe an die Malleolen herangeführt werden. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit mit Ausnahme der Schultergelenke. Auf der rechten Seite könne die Flexion nur bis 65° sowie die Abduktion bis 40° vor ge nommen und bei Gegenspannung nicht vermehrt werden. Auch links zeige sich oberhalb der Horizontalen eine eingeschränkte Beweglichkeit . Auf eine detail lierte Untersuchung werde aufgrund der unablässig geklagten Be schwerden an der rechten Schulter verzichtet, wogegen die Umfangmessung keinerlei Hinweis für eine längerdauernde Schonung der rechten oberen Extre mität ergebe . Radi ologisch würden sich an der rechten Schulter regelrechte Ver hältnisse nach AC-Gelenksresektion und SLAP-Refixation
zeigen. Bezüglich des linken Kniegelen kes sei arthroskopisch lediglich eine erstgradige Chondro malazie femoral medial festgestellt worden, welche durchaus als alters entsprechend anzusehen sei (Urk. 6/53 S. 15).
4.2.3
Schliesslich ergab die klinische Untersuchung durch
Dr. C.___
auch keine Hin weise auf eine neur o logische Pathologie (Urk. 6/53 S. 13 ff.). Um d ies zu beur teilen, ist ein Orthopäde aus reichend qualifiziert. Dasselbe gilt für den rheuma tologischen Fachbereich. Im Übrigen hatten offenbar auch die behandelnden Ärzte der A.___, wo die Schulteroperationen durchgeführt worden waren (Urk. 6/24 S. 5, Urk. 6/27, Urk. 53 S. 26),
und Dr. med. D.___, Fach arzt der Orthopädische n Chirurgie und Traumatologie des Be wegungs apparates, von der E.___, wo der Be schwerdeführer am Knie operiert worden war (Urk. 6/40, Urk. 6/46 S. 5), keine Notwendigkeit für solche zusätzli chen Ab klärungen g esehen . Die Ärzte der A.___ waren gemäss dem Bericht vom 15. November 2010 sechs Wochen nach der zweiten Schulterope ration vielmehr ebenfalls zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei an gesichts der deutlichen Symp tom ausweitung der Schmerzsymptomatik, ohne dass ein chirurgisches Korrelat für diese vorliege, (zusätzlich) zur Schmerzthera pie im Haus zu über wiesen (Urk.
6/27 S. 5). Dr. D.___ empfahl gemäss dem Bericht vom 14. März 2011 als medi zinische Massnahmen bezüglich des am 25. Januar 2011 operierten Knies lediglich das Tragen von gelenk stabilisieren den Bandagen und regel mässiger Physio therapie, wodurch die Einschränkungen vermindert und die Arbeits fähigkeit gesteigert werden könnten . In einer lei densangepassten Tätigkeit ohne langes Stehen und Gehen sowie ohne kniende Haltung sollte eine Arbeits fähigkeit von 100 % erreichbar sein (Urk. 6/46 S. 5) . Von weiter führen den Abklärungen in neurologischer und rheumatologischer Hinsicht ist angesichts dieser Aktenlage kein Erkenntnisge winn zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. 4.2.4
Dr. C.___
kam folgerichtig und nachvollziehbar zum Schluss, die vom Beschwerde führer angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden liessen sich kei nesfalls durch die klinischen und radiologischen Befunde begründen. Auch das unablässige Stöhnen während der gesamten körperlichen Untersuchung sowie das fehlende Ansprechen auf wiederholte konservative und operative Therapie massnahmen einschliesslich Infiltration und Steroidabgabe könnten als massi ver Hinweis auf eine erhebliche nicht-organische Komponente angesehen wer den. Dabei sei zu betonen, dass keine objektivierbaren Hinweise für die unab lässig postulierte Schonung der rechten oberen Extremität vorlägen. In diesem Zusammenhang erstaune auch sehr, dass der Beschwerdeführer angebe, weiter hin wöchentlich für seine vierwöchige Familie mit dem Auto einkaufen zu fah ren. Auch komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die somatischen Beschwerden effektiv sei, denn der Beschwerdeführer habe be richtet, dass er am Untersuchungstag weder Analgetika zu sich genommen habe, noch diese mit sich führe, obwohl die voraussehbare Be lastung mit dem Anreiseweg und d er bevorstehenden körperlichen Unter suchung als überdurch schnittlich hoch zu betrachten sei (Urk. 6/53 S. 15 f.).
Un erheblich ist dabei, was der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 6), nämlich dass Dr. C.___ fälschlicherweise von einem wöchent lichen anstatt von einem monatlichen (Gross-)Einkauf des Beschwerde führers zusammen mit sei ner E hefrau ausging (Urk. 1 S. 6). Denn massgeblich ist, dass er trotz der als massiv geklagten Schulterbeschwerden mit entsprechender Bewegungs ein schränkung überhaupt
dazu in der Lage ist und er - wenn auch nur für kurze Strecken - überhaupt noch Autofahren kann. Dies sind Hinweis e auf
Diskrepan zen zwischen der subjektiven Beschwerde wahrnehmung und den objektivierba ren Befunden und deshalb durchaus aus sagekräftig im Sinne der von Dr . C.___ getroffenen Schluss folgerungen.
Im Übrigen ist das Bemühen um eine Objektivierung der Beschwerden als Grund lage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere dann unerläss lich, wenn es - wie hier - Anzeichen für eine Symptom- respektive Schmerz aus breitung sowie eine psychische Überlagerung der Schmerzsymp tomatik gibt. Denn nach der Rechtsprechung genügen in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten allein die subjek ti ven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begrün dung einer Invali dität nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leis tung sprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelie rende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinrei chend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Ren tenansprüche nicht ge währleisten liesse (Urteil des Bundesgerichts I 57/04 vom 3. Juni 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.2 mit weiteren Hin weisen). Dies e Unterschei dung wurde von den Z.___ -Gutachter n zutreffend getroffen. 4.2.5
Weiter spricht die vom Beschwerdeführer beanstandete Dauer der Begutachtung angesichts des umfassenden und detailliert begründeten Gutachtens nicht gegen de ssen Verlässlichkeit . Denn f ür den Aussagegehalt eines medizinischen Gut ach tens kommt es in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollstän di g und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersu chungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (vgl. Urteil des Bundes gericht 9C_671/2012
vom 15. November 2012 E. 4.5). Zudem liegt der Schwerpunkt der zu beur teilenden Pathologie sowohl nach den Vor akten (Urk. 6/53 S. 2 ff.) als auch nach den Angaben des Beschwerde führers (Urk. 6/53 S. 5) in den Be schwerden des Bewegungs apparates, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der zeitliche Aufwand der Untersuchung
in Bezug auf die internistische und psychi atrische Begutachtung entsprechend kürzer war. 4.2.6
Sodann sind auch d ie vom Beschwerdeführer gerügten fehlerhaften Aufzeich nungen seiner An gaben mit angeblich falscher Wiedergabe seiner Selbst ein schätzung
(Urk. 1 S. 6) im psychiatrischen Z.___ -Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht derart erheblich, dass sie dessen nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen in Frage zu stellen vermöchten. Und zwar macht er geltend, er habe nicht - wie dort festge halten - erklärt, dass er nicht glaube, noch arbeiten zu können, sondern er habe gefragt, welche Arbeit er noch machen könne angesichts der dauernden Schmerzen . Und er habe auch nicht gesagt, dass er gelegentlich im Internet nach Arbeit suche, sondern er habe erklärt, er erkundige sich im Internet, was auf dem Arbeits markt laufe (Urk. 1 S. 6) .
Aus den im psychiatrischen Teilgutachten nur minim davon abweichenden zitier ten Äusserungen, er suche im Internet gelegentlich nach Arbeit (Urk. 6/53 S. 7) und er fühle sich aufgrund seiner körperlichen Be schwerden nicht arbeits fähig (Urk. 6/53 S. 10), zog Dr. F.___
zudem keine Schlüsse in Bezug auf seine diagnostische Beurteilung und auf die Arbeits fähigkeit . M assgeblich ist letztlich aber, dass beim Beschwerdeführer (insofern unstrittig) mit der diagnos tizierten Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) ohne psychische Komorbi dität keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliegt, was Dr. F.___ nachvollziehbar begründete (Urk. 6/53 S. 9 f.) . Unter dem Titel Selbsteinschätzung hielt Dr. F.___
zudem schlüssig fest, zur Ar beits fähigkeit aufgrund der körperlichen Beschwerden müsse aus somatischer Sicht Stellung genom men werden. D er Beschwerdeführer sei im Alltag durch psycho pathologische Symptome nicht einges chränkt. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 6/53 S. 10).
Davon ist im Übrigen auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, welche nur aus nahms weise invalidisieren der, d.h. einen Rentenanspruch be gründender Charakter zu kommt (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2), auszugehen. 4.3
4.3.1
N ach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Z.___ -Gutach ten vom 15. August 2011 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer körperlich leichten, intermittierend mittels chweren Tätigkeit unter Wechsel be lastung ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilo gramm, inter mit tierend 15 Kilogramm, mit der linken sowie über 10 Kilogramm mit der rechten Hand sowie ohne Einsatz der oberen Extremi täten oberhalb der Hori zontalen (Urk. 6/53 S. 19) auszu gehen. Zudem bestand jeweils während der Phase der Rekonvaleszenz von
wenigen Wochen nach den Operationen vom 10. März (Urk. 6/27 S. 10), 13. September 2010 (Urk. 6/24 S. 5) und vom 25. Januar 2011 (Urk. 6/40) eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit in jeglicher Tätigkeit.
Da dem
Z.___ - Gutachter nicht zu entnehmen ist, wie viele Wochen diese Phasen nach den Operationen
je überwiegend wahrscheinlich dauerte n, rechtfertigt es sich aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Schulteroperation vom 13. September 2010 und der Knieoperation vom 25. Januar 2011 nur wenige Monate lagen, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit im
Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres, am 1. Januar 2011 (vgl. dazu Erwägung 3.3 hiervor),
auszugehen. Aufgrund der Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 14. März 2011 (Urk. 6/46 S. 5) kann geschlossen werden, dass späte stens ab dann die von den Z.___ -Gutachtern attestierte Rehabilitationsphase nach der dritten Operation zu Ende war. 4.3.2
Von weiteren Sachverhaltsabklärungen, insbesondere einer neuen inter diszi plinä ren Begutachtung sind keine neuen/anderen entscheid rele vante Er kenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (anti zipierte Beweiswür digung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
Zusammenfassend ist somit nach Ablauf des bestandenen Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer zu nächst 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis zum 14. März 2011 und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 15. März 2011 auszugehen. 5. 5.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs im Jahr 2011 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).
Die Beschwerdegegnerin ging von einem hypothetischen E in kommen im Jahr 2010 von Fr. 71‘890.-- gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeit geberin (Urk. 6/13 S. 1 1) aus (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/66 S. 1) und legte das (hypothetische) Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung des Jahres 2011 entsprechend auf Fr. 72‘393.23 fest. Dies wurde nicht bestritten (Urk. 1 S. 10) .
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung, wenn - wie hier - nicht auf die konkrete beruf lich-erwerbliche Situation abgestellt werden kann, die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Gestützt auf die LSE 20 10 mit einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 4' 901 .-- bei Männern (LSE 20 10, Kommentierte Er gebnisse, Neuchâtel 201 2, TA1, S. 26, Anfor derungs niveau 4, Total Männer) und unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41, 6 Stunden im Jahr 20 10 (Die Volks wirtschaft, Heft 6/201 3 S. 9 0, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2011 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1.10], Abschnitt Total, 2010: 100; 2011: 101) ist von einem Einkommen von Fr. 61‘776.15 (Fr. 4'901.-- x 12; : 40, x 41,6; : 100 x 101) auszugehen. Davon ist ein
sogenannt leidensbedingter Abzug von maximal 25 % zu machen (vgl. dazu BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hin weisen). Eingedenk aller objektivierbarer Beschwerden und der persönlichen sowie beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Ein schränkung, Alter, Dienstjahre, Natio nali tät/Aufenthaltskategorie und Be schäf tigungs grad) ist ein Abzug von 15 % an gemessen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘509.70 (Fr. 61‘776.15 x 0,85). 5.2
Gemessen am Validenein kom men von Fr. 72‘393.23
ergibt dies bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einbusse von Fr. 19‘883.55 respektive einen Invaliditäts grad von gerundet 27 %, was ge mäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Rente be gründet.
Bezüglich der Zeit einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auch in einer leidens ange passten Tätigkeit vom 1. Januar bis 14. März 2011 ist ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I
315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2).
In An wendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (Aufhebung der Leistung erst drei Monate nach Verbesserung der Erwerbsfähigkeit) ist dem Beschwerdeführer damit eine befristete ganze Rente vom 1. Januar bis zum 3 0. Juni 2011 zuzusprechen. 5.3
Die Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
29. Mai 2012 ist folglich in teilweiser Gutheissung aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2011 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde ab zuweisen. 6.
Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer
ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nac h der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerd e wird die Verfügung der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
29. Mai 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom
1. Januar bis 3 0. Juni 2011 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent - schä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt