Sachverhalt
1.
D er 1989 geborene X.___ meldete sich am 4. Februar 2008 bei der Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Aufmerksamkeit s defizits ynd ro m (ADS) zum Bezug von Leis tu ngen der Invali denversicherung (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 8/1, 8/4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärun gen. A m 5. August 2009 wurde dem Versicherten eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Mechanikpraktiker
mit Eidgenössi schem Berufsattest (EBA) geleistet (Urk. 8/27), und mit Verfügung vom 22. September 2009 wurden ihm die entsprechend en Taggelder zugesprochen (Urk. 8/35).
Nach Ablauf eines Ausbildungsjahr es wurde der Ausbildungsvertrag vorzeitig aufgelöst und die Ausbildung auf dem Niveau Praktische Ausbildung (PrA) weitergeführt (Urk. 8/38-39), welche der Versiche rte erfolgreich abschloss (Urk. 8/55).
Die IV-Stelle beauftragte daraufhin
Dr. med. Y.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des Versicherten. Das psychiatrische Gutachten wurde am 2 8. Februar 2012 erstattet (Urk. 8/79). Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachters und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82-88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. August 2012 einen A nspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8 /93 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 17. September 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerde geg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass der Beschwerdeführer die berufliche Ausbildung zum Mechanikprakti ker per Ende Juli 2011 abgeschlossen habe. Diese Tätigkeit sei ihm im Rahmen von 100 % zumutbar. Es lägen invaliditätsfremde Leiden (psychosoziale Fakto ren) vor, die nicht berücksichtigt werden dürften. Da der Invaliditätsgrad 0 % betrage, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein,
er sei gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die Ausbildung zum Mechanikpraktiker EBA zu absolvieren. Damit habe sich der Gutachter nicht auseinandergesetzt. Aufgrund des konkre ten Arbeits- respektive Ausbildungsversuchs stehe fest, dass der Beschwerde führer gesundheitsbedingt höchstens Fr. 24‘556. -- verdienen könne. Dies bei einer um 60 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 % bestehe ein Anspruch auf e ine Dreiviertelsrente (Urk. 1). 3. 3.1
Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons Zürich stellte beim damals 11-jährigen Beschwerd e führer im Bericht vom 5. Januar 2001 die Diag nose eines infantilen organischen Psychosyndroms und einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (Urk. 8/6 S. 12). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 0. März 2008 beim Beschwerdeführer ein Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10: F 90.0), eine durch schnittliche Intell igenz bei visueller Gest a l terfassungsschwäche und ein Infan tiles P sychoorganisches Syndrom (POS,
Urk. 8/6). 3.3
Am 1 9. November 2008 wurde der Beschwerdeführer per Fürsorgerische r Frei heitsentziehung (FFE) in die A.___ einge wie sen. Im Austrittsbericht vom 2 2. Januar 2009 wurde die Diagnose einer ein fachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) gestellt. Eine schwere psychiatrische Erkrankung wurde ausgeschlossen. Es handle sich um eine spätpubertäre Entwicklungskrise (Urk. 8/52). 3.4
Im psychiat rischen Gutachten vom 2 8. Februa r 2012 diagnostizierte Dr. Y.___
eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie eine problematische Mutterbeziehung und psychosoziale Probleme (Urk. 8/79 S. 8). Der Gutachter hielt fest, beim Beschwerdeführer sei eine hyper kinetische Störung bekannt, welche mehrmals diagnostiziert worden sei, und
er zeige Hinweise für das weitere Bestehen dieser Störung. Zwei Versuche, den Beschwerdeführer mit Ritalin zu behandeln, seien erfolgreich gewesen, da er je weils besser konzentriert und weniger unruhig gewesen sei. Es sei allerdings zu Nebenwirkungen gekommen. Der Beschwerdeführer werde seit Jahren nicht mehr ärztlich behandelt, auch nicht psychiatrisch . Die Ang abe der A.___, dass in erster Linie eine spätpubertäre Ent wicklungskrise, nicht aber ein e psychische Krankheit bestehe, habe noch Gül tigkeit. Der Beschwerdeführer sei in eine Art Verwahrlosung geraten. Immer wieder komme es vor, dass er Verabredungen nicht einhalte oder sich sonst Verpflichtungen entziehe . Er habe zwar eine Anlehre bestanden, seit Beendi gung derselben sei er aber wieder in die alte Lethargie zurückgefallen. Das Ver halten des Beschwerdeführers könne teilweise durch das Aufmerksamkeitsde fizit -/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) erklärt werden. Möglich sei auch, dass ein gewisses Erziehungsdefizit zu mangelndem Sozialverhalten führe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer spätpubertären Krise stecke und es deshalb absichtlich vermeide, sich den Lebensverpflichtun gen zu stellen. Es könne derzeit kein e psychische Krankheit festgestellt werden, welche dieses Ver h a lten erklären würde. Der Beschwerdeführer sei nicht zwang haft und zeige keine Persönlichkeitsstörung. Es müsse davon ausgegangen wer den, dass es vor allem ungünstige krankheitsfremde Faktoren seien, welche dazu führten, dass er sein Leben nicht erfolgreich gestalten könne. Eine psychi atrische Behandlung könne kaum empfohlen werden, sinnvoll dürfte die erneute Einnahme von Ritalin sein. Dadurch könnte vermutlich ein Teil der Verhaltens störungen gebessert werden. Es könne nicht eindeutig ein psychisches Leiden sein, welches die Verhaltensauffälligkeiten hervorrufe. Ein Teil der Problematik werde durch das ADHS herbeigeführt. Der Beschwerdeführer dü rfte von einer Ritalinbehandlung profitieren, da sich dadurch die Symptomatik des ADHS ver bessern lasse . Es sei kein psychisches Leiden vorhanden, welches eine relevante Arbeitsunfähigkeit verursachen würde . Es seien bisher nie eindeutige psychische Krankheiten diagnostiziert worden, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten
(Urk. 8/79 S. 6 ff.). 4. 4.1
Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem psychiatrischen Gutachten vom 2 8. Februar 2012 (Urk. 8/79), welches für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als um fassend zu qualifizieren ist. Es beruht auf einer eigenen Untersuchung
des Gut achters
vom 1 3. Februar 2012, wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben und setzt sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinan der. Der Guta chter legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zwar teilweise durch das ADHS erklärt werden könne, jedoch vorwiegend auf krankheitsfremde Faktoren zurückzuführen sei . So sei davon auszugehen, dass ein gewisses Erziehungsdefizit und eine spätpubertäre Krise zu mangelndem Sozialverhalten führten. Es bestehe keine psychische Krankheit, welche eine relevante Arbeitsunfähigkeit verursachen würde.
Die Schlussfolge rungen des Gutachters sind einleuchtend und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. E.1.5), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Gutachter habe sich nicht da mit auseinander gesetzt, dass er (der Beschwerdefüh r er) gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die Ausbildung zum Mechanik praktiker EBA zu Ende zu führen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2 und Ziff. 4), ist ihm entgegen zu halten, dass der Gutachter zum Schluss kam, dass die Ursachen für das Verhalten des Beschwer deführers vorwiegend krankheitsfremd
seien . Es bestehen im Übrigen keine gegenteiligen ärztlichen Beurteilungen, welche die Schlussfolgerung des Gut achte r s in Frage zu stellen vermöchten.
Der Beschwerdeführer stützt sich ledig lich auf die Angaben eines Berufsbildners, gemäss welchen der Beschwerde führer behinderungsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die zeitlichen Rahmenbedingungen im Betrieb und in der Berufsschule einzu halten (Urk. 8/38). Es ist jedoch Aufgabe einer medizinischen Fachperson zu beurteilen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers durch eine Krankheit bedingt ist. Wie bereits erwähnt, hat der Gutachter diese Frage vorliegend verneint.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aufgrund des konkreten Arbeits- res pektive Ausbildungs versuchs stehe fest, dass seine Leistungsfähigkeit gesund heitsbedingt einem 40 %-Pensum entspreche (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4 und 5). Dies geht jedoch nur gerade
aus den Feststellungen der Berufsbildungsinstitution hervor (Urk. 8/44 S. 11). Dass die Leistungseinschränkung des Beschwerdefüh rers krankheits bedingt sein soll, ist von keinem Arzt oder keiner Ärztin bestätigt worden, im Gegenteil, der Gutachter nennt sogar ausdrücklich krankheitsfremde Faktoren als Ursache (Urk. 8/79 S. 7). Im Übrigen lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich wegen einer psychischen Störung behandeln lassen würde. 4.3
Der Beschwerdeführer rügt, dass der Gutachter mehrfach darauf hinweise, dass der Besch w e r deführer in der Lag e gewesen sei, eine Mechanikpraktiker- Anlehre
abzuschliessen, was nicht richtig sei (Urk. 1 S. 6
Ziff. 2). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die ursprünglich angefangene Ausbildung als Mechanikpraktiker EBA auf dem Niveau praktische Ausbildung (PrA) ab schliessen konnte (Urk. 8/38, Urk. 8/55.). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Gutachter von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen sein soll. 4.4
Zusammenfassen d ist so mit gestützt auf das psychiatris che Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine krank heitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers be steht. 4.5
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 5.
5.1
Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraus setzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2
Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweile n auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung wird gutgeheissen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/MTversandt
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 D er 1989 geborene X.___ meldete sich am 4. Februar 2008 bei der Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Aufmerksamkeit s defizits ynd ro m (ADS) zum Bezug von Leis tu ngen der Invali denversicherung (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 8/1, 8/4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärun gen. A m 5. August 2009 wurde dem Versicherten eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Mechanikpraktiker
mit Eidgenössi schem Berufsattest (EBA) geleistet (Urk. 8/27), und mit Verfügung vom 22. September 2009 wurden ihm die entsprechend en Taggelder zugesprochen (Urk. 8/35).
Nach Ablauf eines Ausbildungsjahr es wurde der Ausbildungsvertrag vorzeitig aufgelöst und die Ausbildung auf dem Niveau Praktische Ausbildung (PrA) weitergeführt (Urk. 8/38-39), welche der Versiche rte erfolgreich abschloss (Urk. 8/55).
Die IV-Stelle beauftragte daraufhin
Dr. med. Y.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des Versicherten. Das psychiatrische Gutachten wurde am 2 8. Februar 2012 erstattet (Urk. 8/79). Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachters und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82-88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. August 2012 einen A nspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8 /93 = Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 17. September 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerde geg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass der Beschwerdeführer die berufliche Ausbildung zum Mechanikprakti ker per Ende Juli 2011 abgeschlossen habe. Diese Tätigkeit sei ihm im Rahmen von 100 % zumutbar. Es lägen invaliditätsfremde Leiden (psychosoziale Fakto ren) vor, die nicht berücksichtigt werden dürften. Da der Invaliditätsgrad 0 % betrage, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein,
er sei gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die Ausbildung zum Mechanikpraktiker EBA zu absolvieren. Damit habe sich der Gutachter nicht auseinandergesetzt. Aufgrund des konkre ten Arbeits- respektive Ausbildungsversuchs stehe fest, dass der Beschwerde führer gesundheitsbedingt höchstens Fr. 24‘556. -- verdienen könne. Dies bei einer um 60 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 % bestehe ein Anspruch auf e ine Dreiviertelsrente (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons Zürich stellte beim damals 11-jährigen Beschwerd e führer im Bericht vom 5. Januar 2001 die Diag nose eines infantilen organischen Psychosyndroms und einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (Urk. 8/6 S. 12).
E. 3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 0. März 2008 beim Beschwerdeführer ein Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10: F 90.0), eine durch schnittliche Intell igenz bei visueller Gest a l terfassungsschwäche und ein Infan tiles P sychoorganisches Syndrom (POS,
Urk. 8/6).
E. 3.3 Am 1 9. November 2008 wurde der Beschwerdeführer per Fürsorgerische r Frei heitsentziehung (FFE) in die A.___ einge wie sen. Im Austrittsbericht vom 2 2. Januar 2009 wurde die Diagnose einer ein fachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) gestellt. Eine schwere psychiatrische Erkrankung wurde ausgeschlossen. Es handle sich um eine spätpubertäre Entwicklungskrise (Urk. 8/52).
E. 3.4 Im psychiat rischen Gutachten vom 2 8. Februa r 2012 diagnostizierte Dr. Y.___
eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie eine problematische Mutterbeziehung und psychosoziale Probleme (Urk. 8/79 S. 8). Der Gutachter hielt fest, beim Beschwerdeführer sei eine hyper kinetische Störung bekannt, welche mehrmals diagnostiziert worden sei, und
er zeige Hinweise für das weitere Bestehen dieser Störung. Zwei Versuche, den Beschwerdeführer mit Ritalin zu behandeln, seien erfolgreich gewesen, da er je weils besser konzentriert und weniger unruhig gewesen sei. Es sei allerdings zu Nebenwirkungen gekommen. Der Beschwerdeführer werde seit Jahren nicht mehr ärztlich behandelt, auch nicht psychiatrisch . Die Ang abe der A.___, dass in erster Linie eine spätpubertäre Ent wicklungskrise, nicht aber ein e psychische Krankheit bestehe, habe noch Gül tigkeit. Der Beschwerdeführer sei in eine Art Verwahrlosung geraten. Immer wieder komme es vor, dass er Verabredungen nicht einhalte oder sich sonst Verpflichtungen entziehe . Er habe zwar eine Anlehre bestanden, seit Beendi gung derselben sei er aber wieder in die alte Lethargie zurückgefallen. Das Ver halten des Beschwerdeführers könne teilweise durch das Aufmerksamkeitsde fizit -/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) erklärt werden. Möglich sei auch, dass ein gewisses Erziehungsdefizit zu mangelndem Sozialverhalten führe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer spätpubertären Krise stecke und es deshalb absichtlich vermeide, sich den Lebensverpflichtun gen zu stellen. Es könne derzeit kein e psychische Krankheit festgestellt werden, welche dieses Ver h a lten erklären würde. Der Beschwerdeführer sei nicht zwang haft und zeige keine Persönlichkeitsstörung. Es müsse davon ausgegangen wer den, dass es vor allem ungünstige krankheitsfremde Faktoren seien, welche dazu führten, dass er sein Leben nicht erfolgreich gestalten könne. Eine psychi atrische Behandlung könne kaum empfohlen werden, sinnvoll dürfte die erneute Einnahme von Ritalin sein. Dadurch könnte vermutlich ein Teil der Verhaltens störungen gebessert werden. Es könne nicht eindeutig ein psychisches Leiden sein, welches die Verhaltensauffälligkeiten hervorrufe. Ein Teil der Problematik werde durch das ADHS herbeigeführt. Der Beschwerdeführer dü rfte von einer Ritalinbehandlung profitieren, da sich dadurch die Symptomatik des ADHS ver bessern lasse . Es sei kein psychisches Leiden vorhanden, welches eine relevante Arbeitsunfähigkeit verursachen würde . Es seien bisher nie eindeutige psychische Krankheiten diagnostiziert worden, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten
(Urk. 8/79 S. 6 ff.). 4. 4.1
Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem psychiatrischen Gutachten vom 2 8. Februar 2012 (Urk. 8/79), welches für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als um fassend zu qualifizieren ist. Es beruht auf einer eigenen Untersuchung
des Gut achters
vom 1 3. Februar 2012, wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben und setzt sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinan der. Der Guta chter legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zwar teilweise durch das ADHS erklärt werden könne, jedoch vorwiegend auf krankheitsfremde Faktoren zurückzuführen sei . So sei davon auszugehen, dass ein gewisses Erziehungsdefizit und eine spätpubertäre Krise zu mangelndem Sozialverhalten führten. Es bestehe keine psychische Krankheit, welche eine relevante Arbeitsunfähigkeit verursachen würde.
Die Schlussfolge rungen des Gutachters sind einleuchtend und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. E.1.5), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Gutachter habe sich nicht da mit auseinander gesetzt, dass er (der Beschwerdefüh r er) gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die Ausbildung zum Mechanik praktiker EBA zu Ende zu führen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2 und Ziff. 4), ist ihm entgegen zu halten, dass der Gutachter zum Schluss kam, dass die Ursachen für das Verhalten des Beschwer deführers vorwiegend krankheitsfremd
seien . Es bestehen im Übrigen keine gegenteiligen ärztlichen Beurteilungen, welche die Schlussfolgerung des Gut achte r s in Frage zu stellen vermöchten.
Der Beschwerdeführer stützt sich ledig lich auf die Angaben eines Berufsbildners, gemäss welchen der Beschwerde führer behinderungsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die zeitlichen Rahmenbedingungen im Betrieb und in der Berufsschule einzu halten (Urk. 8/38). Es ist jedoch Aufgabe einer medizinischen Fachperson zu beurteilen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers durch eine Krankheit bedingt ist. Wie bereits erwähnt, hat der Gutachter diese Frage vorliegend verneint.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aufgrund des konkreten Arbeits- res pektive Ausbildungs versuchs stehe fest, dass seine Leistungsfähigkeit gesund heitsbedingt einem 40 %-Pensum entspreche (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4 und 5). Dies geht jedoch nur gerade
aus den Feststellungen der Berufsbildungsinstitution hervor (Urk. 8/44 S. 11). Dass die Leistungseinschränkung des Beschwerdefüh rers krankheits bedingt sein soll, ist von keinem Arzt oder keiner Ärztin bestätigt worden, im Gegenteil, der Gutachter nennt sogar ausdrücklich krankheitsfremde Faktoren als Ursache (Urk. 8/79 S. 7). Im Übrigen lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich wegen einer psychischen Störung behandeln lassen würde. 4.3
Der Beschwerdeführer rügt, dass der Gutachter mehrfach darauf hinweise, dass der Besch w e r deführer in der Lag e gewesen sei, eine Mechanikpraktiker- Anlehre
abzuschliessen, was nicht richtig sei (Urk. 1 S. 6
Ziff. 2). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die ursprünglich angefangene Ausbildung als Mechanikpraktiker EBA auf dem Niveau praktische Ausbildung (PrA) ab schliessen konnte (Urk. 8/38, Urk. 8/55.). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Gutachter von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen sein soll. 4.4
Zusammenfassen d ist so mit gestützt auf das psychiatris che Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine krank heitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers be steht. 4.5
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 5.
5.1
Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraus setzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2
Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweile n auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung wird gutgeheissen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/MTversandt
E. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00992 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D er 1989 geborene X.___ meldete sich am 4. Februar 2008 bei der Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Aufmerksamkeit s defizits ynd ro m (ADS) zum Bezug von Leis tu ngen der Invali denversicherung (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 8/1, 8/4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärun gen. A m 5. August 2009 wurde dem Versicherten eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Mechanikpraktiker
mit Eidgenössi schem Berufsattest (EBA) geleistet (Urk. 8/27), und mit Verfügung vom 22. September 2009 wurden ihm die entsprechend en Taggelder zugesprochen (Urk. 8/35).
Nach Ablauf eines Ausbildungsjahr es wurde der Ausbildungsvertrag vorzeitig aufgelöst und die Ausbildung auf dem Niveau Praktische Ausbildung (PrA) weitergeführt (Urk. 8/38-39), welche der Versiche rte erfolgreich abschloss (Urk. 8/55).
Die IV-Stelle beauftragte daraufhin
Dr. med. Y.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des Versicherten. Das psychiatrische Gutachten wurde am 2 8. Februar 2012 erstattet (Urk. 8/79). Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachters und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82-88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. August 2012 einen A nspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8 /93 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 17. September 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerde geg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass der Beschwerdeführer die berufliche Ausbildung zum Mechanikprakti ker per Ende Juli 2011 abgeschlossen habe. Diese Tätigkeit sei ihm im Rahmen von 100 % zumutbar. Es lägen invaliditätsfremde Leiden (psychosoziale Fakto ren) vor, die nicht berücksichtigt werden dürften. Da der Invaliditätsgrad 0 % betrage, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein,
er sei gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die Ausbildung zum Mechanikpraktiker EBA zu absolvieren. Damit habe sich der Gutachter nicht auseinandergesetzt. Aufgrund des konkre ten Arbeits- respektive Ausbildungsversuchs stehe fest, dass der Beschwerde führer gesundheitsbedingt höchstens Fr. 24‘556. -- verdienen könne. Dies bei einer um 60 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 % bestehe ein Anspruch auf e ine Dreiviertelsrente (Urk. 1). 3. 3.1
Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons Zürich stellte beim damals 11-jährigen Beschwerd e führer im Bericht vom 5. Januar 2001 die Diag nose eines infantilen organischen Psychosyndroms und einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (Urk. 8/6 S. 12). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 0. März 2008 beim Beschwerdeführer ein Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10: F 90.0), eine durch schnittliche Intell igenz bei visueller Gest a l terfassungsschwäche und ein Infan tiles P sychoorganisches Syndrom (POS,
Urk. 8/6). 3.3
Am 1 9. November 2008 wurde der Beschwerdeführer per Fürsorgerische r Frei heitsentziehung (FFE) in die A.___ einge wie sen. Im Austrittsbericht vom 2 2. Januar 2009 wurde die Diagnose einer ein fachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) gestellt. Eine schwere psychiatrische Erkrankung wurde ausgeschlossen. Es handle sich um eine spätpubertäre Entwicklungskrise (Urk. 8/52). 3.4
Im psychiat rischen Gutachten vom 2 8. Februa r 2012 diagnostizierte Dr. Y.___
eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie eine problematische Mutterbeziehung und psychosoziale Probleme (Urk. 8/79 S. 8). Der Gutachter hielt fest, beim Beschwerdeführer sei eine hyper kinetische Störung bekannt, welche mehrmals diagnostiziert worden sei, und
er zeige Hinweise für das weitere Bestehen dieser Störung. Zwei Versuche, den Beschwerdeführer mit Ritalin zu behandeln, seien erfolgreich gewesen, da er je weils besser konzentriert und weniger unruhig gewesen sei. Es sei allerdings zu Nebenwirkungen gekommen. Der Beschwerdeführer werde seit Jahren nicht mehr ärztlich behandelt, auch nicht psychiatrisch . Die Ang abe der A.___, dass in erster Linie eine spätpubertäre Ent wicklungskrise, nicht aber ein e psychische Krankheit bestehe, habe noch Gül tigkeit. Der Beschwerdeführer sei in eine Art Verwahrlosung geraten. Immer wieder komme es vor, dass er Verabredungen nicht einhalte oder sich sonst Verpflichtungen entziehe . Er habe zwar eine Anlehre bestanden, seit Beendi gung derselben sei er aber wieder in die alte Lethargie zurückgefallen. Das Ver halten des Beschwerdeführers könne teilweise durch das Aufmerksamkeitsde fizit -/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) erklärt werden. Möglich sei auch, dass ein gewisses Erziehungsdefizit zu mangelndem Sozialverhalten führe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer spätpubertären Krise stecke und es deshalb absichtlich vermeide, sich den Lebensverpflichtun gen zu stellen. Es könne derzeit kein e psychische Krankheit festgestellt werden, welche dieses Ver h a lten erklären würde. Der Beschwerdeführer sei nicht zwang haft und zeige keine Persönlichkeitsstörung. Es müsse davon ausgegangen wer den, dass es vor allem ungünstige krankheitsfremde Faktoren seien, welche dazu führten, dass er sein Leben nicht erfolgreich gestalten könne. Eine psychi atrische Behandlung könne kaum empfohlen werden, sinnvoll dürfte die erneute Einnahme von Ritalin sein. Dadurch könnte vermutlich ein Teil der Verhaltens störungen gebessert werden. Es könne nicht eindeutig ein psychisches Leiden sein, welches die Verhaltensauffälligkeiten hervorrufe. Ein Teil der Problematik werde durch das ADHS herbeigeführt. Der Beschwerdeführer dü rfte von einer Ritalinbehandlung profitieren, da sich dadurch die Symptomatik des ADHS ver bessern lasse . Es sei kein psychisches Leiden vorhanden, welches eine relevante Arbeitsunfähigkeit verursachen würde . Es seien bisher nie eindeutige psychische Krankheiten diagnostiziert worden, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten
(Urk. 8/79 S. 6 ff.). 4. 4.1
Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem psychiatrischen Gutachten vom 2 8. Februar 2012 (Urk. 8/79), welches für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als um fassend zu qualifizieren ist. Es beruht auf einer eigenen Untersuchung
des Gut achters
vom 1 3. Februar 2012, wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben und setzt sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinan der. Der Guta chter legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zwar teilweise durch das ADHS erklärt werden könne, jedoch vorwiegend auf krankheitsfremde Faktoren zurückzuführen sei . So sei davon auszugehen, dass ein gewisses Erziehungsdefizit und eine spätpubertäre Krise zu mangelndem Sozialverhalten führten. Es bestehe keine psychische Krankheit, welche eine relevante Arbeitsunfähigkeit verursachen würde.
Die Schlussfolge rungen des Gutachters sind einleuchtend und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. E.1.5), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Gutachter habe sich nicht da mit auseinander gesetzt, dass er (der Beschwerdefüh r er) gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die Ausbildung zum Mechanik praktiker EBA zu Ende zu führen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2 und Ziff. 4), ist ihm entgegen zu halten, dass der Gutachter zum Schluss kam, dass die Ursachen für das Verhalten des Beschwer deführers vorwiegend krankheitsfremd
seien . Es bestehen im Übrigen keine gegenteiligen ärztlichen Beurteilungen, welche die Schlussfolgerung des Gut achte r s in Frage zu stellen vermöchten.
Der Beschwerdeführer stützt sich ledig lich auf die Angaben eines Berufsbildners, gemäss welchen der Beschwerde führer behinderungsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die zeitlichen Rahmenbedingungen im Betrieb und in der Berufsschule einzu halten (Urk. 8/38). Es ist jedoch Aufgabe einer medizinischen Fachperson zu beurteilen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers durch eine Krankheit bedingt ist. Wie bereits erwähnt, hat der Gutachter diese Frage vorliegend verneint.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aufgrund des konkreten Arbeits- res pektive Ausbildungs versuchs stehe fest, dass seine Leistungsfähigkeit gesund heitsbedingt einem 40 %-Pensum entspreche (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4 und 5). Dies geht jedoch nur gerade
aus den Feststellungen der Berufsbildungsinstitution hervor (Urk. 8/44 S. 11). Dass die Leistungseinschränkung des Beschwerdefüh rers krankheits bedingt sein soll, ist von keinem Arzt oder keiner Ärztin bestätigt worden, im Gegenteil, der Gutachter nennt sogar ausdrücklich krankheitsfremde Faktoren als Ursache (Urk. 8/79 S. 7). Im Übrigen lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich wegen einer psychischen Störung behandeln lassen würde. 4.3
Der Beschwerdeführer rügt, dass der Gutachter mehrfach darauf hinweise, dass der Besch w e r deführer in der Lag e gewesen sei, eine Mechanikpraktiker- Anlehre
abzuschliessen, was nicht richtig sei (Urk. 1 S. 6
Ziff. 2). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die ursprünglich angefangene Ausbildung als Mechanikpraktiker EBA auf dem Niveau praktische Ausbildung (PrA) ab schliessen konnte (Urk. 8/38, Urk. 8/55.). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Gutachter von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen sein soll. 4.4
Zusammenfassen d ist so mit gestützt auf das psychiatris che Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine krank heitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers be steht. 4.5
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 5.
5.1
Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraus setzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2
Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweile n auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung wird gutgeheissen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/MTversandt