Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968, verheiratet, Mutter eines 2004 geborenen Soh nes,
reiste im Jahre 2003 au s Y.___ in die Schweiz ein
( Urk. 13/2/1 -2) . Am 1 0. Januar 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2007 bestehende mittelschwere depressive Episode mit Angst und Panikattacken bei familiären und finanziellen Be lastun gen, rezidivierenden Gastritiden, arterieller Hypertonie und chronisch rezidivierenden Lumbalgien ( Urk. 13/2/4) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 13/2 , Urk. 13/8 ). Die IV-Stelle führte am 1 2. Januar 2012 ein Ressourcengespräch mit dem Ehemann von X.___ ( Urk. 13/4) und tätigte Abklärungen in be ruflich-erwerblicher ( Urk. 13/6) und medizinischer ( Urk. 13/7 , Urk. 13/9 ) Hin sicht. Mit Vorbescheid vom 2 8. Juni 2012 kündigte die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Leistungsbegehren s an (Urk. 13/1 2 ). Dagegen er hob X.___ mit Schreiben vom 1 9. Juli 2012 Einwand (Urk. 13/13). Nach dessen Prüfung ver fügte die IV-Stelle a m 1 5. August 2012 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2). Mit Eingabe vom 2 2. August 2012 ergänzte der von X.___ zwischenzeitlich ( 9. August 2012, Urk. 13/17) manda tierte Rechtsver treter deren Einwand ( Urk. 13/16). Die IV-Stelle teilte
dem Rechtsvertr eter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. September 2012 mit , dass sie bereits am 1 5. August 2012 eine Verfügung erlassen habe ( Urk. 13/19). 2.
Gegen die Verfügung vom 15. August 2012 führte X.___ am 1 4. September 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur weiteren Abklä rung und Neuverfügung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Be schwerdeführerin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege und Bestellung von Rechtsanwalt Hermann Rüegg zu ihrem unent geltli chen Rechtsbeistand ( Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1968, verheiratet, Mutter eines 2004 geborenen Soh nes,
reiste im Jahre 2003 au s Y.___ in die Schweiz ein
( Urk. 13/2/1 -2) . Am 1 0. Januar 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2007 bestehende mittelschwere depressive Episode mit Angst und Panikattacken bei familiären und finanziellen Be lastun gen, rezidivierenden Gastritiden, arterieller Hypertonie und chronisch rezidivierenden Lumbalgien ( Urk. 13/2/4) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 13/2 , Urk. 13/8 ). Die IV-Stelle führte am 1 2. Januar 2012 ein Ressourcengespräch mit dem Ehemann von X.___ ( Urk. 13/4) und tätigte Abklärungen in be ruflich-erwerblicher ( Urk. 13/6) und medizinischer ( Urk. 13/7 , Urk. 13/9 ) Hin sicht. Mit Vorbescheid vom 2 8. Juni 2012 kündigte die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Leistungsbegehren s an (Urk. 13/1
E. 2 Gegen die Verfügung vom 15. August 2012 führte X.___ am 1 4. September 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur weiteren Abklä rung und Neuverfügung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Be schwerdeführerin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege und Bestellung von Rechtsanwalt Hermann Rüegg zu ihrem unent geltli chen Rechtsbeistand ( Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
Dispositiv
- Dezember 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom
- November 2012 [ Urk. 12/1] und von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3
- November 2012 [ Urk. 12/2] sowie ihrer Akten [ Urk. 13/1-20] ) . Mit Gerichtsverfügung vom 17. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Ferner wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom
- April 2013 an ihren Anträgen fest ( Urk. 18). Am 29. April 2013 erklärte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik (Urk. 22), wovon die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 30. April 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 23).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die angefochtene Verfügung vom 1
- August 2012 ( Urk. 2) vor Ablauf der Frist zur Erhebung eines Einwandes gegen den Vorbescheid vom 2
- Juni 2012 ( Urk. 13/12) erlassen und bemängelt sinngemäss, sie habe keine Möglichkeit gehabt, bis zum Ablauf dieser Frist ihre bereits erfolgte Eingabe zu ergänzen ( Urk. 1 S. 2). 1.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-S telle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vor bringen ( Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) . Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle über die Leistungsbegehren ( Art. 74 Abs. 1 IVV). Die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien aus einanderzusetzen ( Art. 74 Abs. 2 IVV). Das formlose Vorbescheidverfahren im Sinne von Art. 57a IVG dient in Verwaltungsverfahren, in welchen keine Einsprachemöglichkeit besteht, der Gewäh rung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung, BV) be reits vor Erlass der Verfügung; dies im Interesse einer verbesserten Akze ptanz bei den Betroffenen . E ine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn die IV-Stelle verfügt, bevor die der versicherten Person gesetzte Frist, sich zum Vor be scheid zu äussern , abgelaufen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2012 vom 1
- September 2012 E. 3. 1 mit weiteren Hinweisen ). Nach der bundesge richtlichen Recht sprechung liegt beispielsweise eine schwere Verlet zung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine versicherte Person – welche zuerst in einem Schreiben selber Einwände gegen den Vorbescheid der IV-Stelle erho ben hatte – die Verwaltung im Rahmen des Vorbescheidverfahrens innert der angesetzten Frist um Fristerstreckung ersucht, um sich über den zwischenzeit lich beige zogenen Rechts vertreter nochmals, nun fach kundig vertreten, ver nehmen zu lassen , und die Verwaltung auf das Gesuch nicht eingeht und dessen ungeachtet die Verfügung erlässt (Urteil des Bundes gerichts I 459/02 vom 2
- Oktober 2002). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 1.3 Mit Vorbescheid vom 2
- Juni 2012 stellte die Beschwerdegegnerin der Be schwer deführerin die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 13 /1 2 ) . Dag egen erhob die Beschwerdeführerin mit vom 19. Juli datieren dem, am 2
- Juli 2012 eingegangenem Schreiben Einwand (Urk. 13/13 , Aktenverzeichnis ). Mit Schreiben vom
- Juli 2012 bestätigte die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Erhalt des Einwands und teilte ihr mit, dass sie diesen prüfen werde (Urk. 13/14). Am 15. August 2012 erging die angefochtene Verfügung (Urk. 2). Der Rechtsvertreter der Beschwerde führerin wandte sich mit Eingabe vom 22. August 2012 an die Beschwerdegegnerin , ersuchte um Zustel lung der voll ständigen Akten zur Einsicht und führte auch aus, der Einwand der Be schwerdeführerin werde mit folgender Be gründung ergänzt: Es treffe nicht zu, dass bei ihr seit dem 2
- Lebensjahr psy chische Erkrankungen bestünden und sie mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei ( Urk. 13/16). Diese Eingabe vom 22. August 2012 (Urk. 13/16) ist an sich , unter Berücksichti gung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG, noch innert der Einwandfrist erfolgt . Indes durfte die Be schwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Beschwerde führerin sich mit ihre r Ein gabe vom 19. Juli 2012 (Urk. 13/13) abschliessend zum Vorbescheid geäussert hatte. Die Beschwerdeführerin kün digte darin weder die Mandatierung eines Rechts vertreters, welcher sich noch ergänzend zum Vorbescheid vom 28. Juni 2012 (Urk. 13/1 2 ) äussern werde, noch die Einreichung von Arztberichten an, sondern schloss mit der Bemer kung, dass sie (nun) den Bericht der Beschwerdegegnerin erwarte ( Urk. 13/13). Es bestand daher kein Anhalt dafür, dass sich die Beschwerdeführerin kurz vor A blauf der Frist zum Vorbescheid noch ein mal vernehmen lassen wollte, und das Verfahren schien abgeschlossen . Der Um stand, dass die Beschwerdegegnerin nach Prüfung des Einwandes der Beschwerde führerin vom 19. Juli (Urk. 13/13) bereits am 1
- August 2012 eine Verfügung erliess, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen wären – selbst wenn eine leichte Gehörsverletzung bejaht würde –, die Voraussetzungen zur Heilung dieser Gehörsverletzung ge geben, da das hiesige Gericht über volle Kognition verfügt ( Art. 61 lit . c und d ATSG) und eine Rückweisung zur ergänzenden Einwandbegründung im Vorbescheid verfahrens ein en formalis tische n Le e rlauf dar stellen würde .
- 2.1 Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 2.2 In der a ngefochtenen Verfügung vom 1
- August 2012 führte die Beschwerdegegnerin aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Be schwerdeführerin sei t ihrem 2
- Lebensjahr an einer psychischen Erkrankung auf grund verschiedener psychosozialer Ursachen leide (mangelnde Sprach kennt nisse, Familie, finanzielle Sorgen), mit welcher sie im September 2003 in die Schweiz eingereist sei. Eine davon unabhängige Erkrankung sei nicht ausge wiesen ( Urk. 2 S. 2). Überdies führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 3
- November 2012 sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Be schwerde führerin bereits in Y.___ wegen Panikstörungen und einer de pressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden Störung zumindest vorüber gehend eingeschränkt gewesen sei. Bei den aktuellen Beschwerden sei ebenfalls über wiegend wahr scheinlich, dass es sich nicht um eine neue psychische Störung handle, sondern nur um eine andere Ausprägung der bereits be stehenden Angst- und depressi ven Störung. Somi t sei der rentenspezifische Ver sicherungs fall eingetreten, bevor die ges etzlichen Anspruchsvoraussetzun gen hätten erfüllt sein können ( Urk. 11 S. 1). 2.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe zwar in Y.___ nach dem Suizid eines Bruders an eine r Panikstörung , jedoch an keiner der im Rahmen der Ab klärungen der Beschwerdegegnerin festge stellten Gesundheitsstörungen gelitten . Sie sei als Schneiderin arbeitsfähig gewesen. Es sei daher von der Beschwerdegegnerin zu prüfen, welche Auswirkungen die in der Schweiz hinzuge kommenen Gesundheitsstörungen hätten ( Urk. 1 S. 3). Sie sei im Jahr 2003 beschwerdefrei in die Schweiz eingereist . Sie habe erst ab 2004 an verschie denen Krankheiten gelitten, wovon nur die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11) bzw. die mittelschwere depressive Episode mit rezidivierend en Angst- und Panikattacken mehrere Jahre vor ihrer Einreise in die Schweiz auf getreten seien, bei ihrer Einreise in die Schweiz aber keine Auswirkungen mehr gehabt hätten. Alle anderen in der Schweiz gestellten Diagnosen seien vor der Einreise in die Schweiz nie vorhanden gewesen. Weder nach der schweizeri schen Gesetzge bung noch nach dem Abkommen zwischen der Schweiz und Y.___ über s oziale Sicherheit sei es von Belang, ob die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz unter einer Krankheit gelitten habe und arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 18 S. 2).
- 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Y.___ über soziale Sicherheit haben Staatsangehörige von Y.___ unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentliche n Renten der schweizerischen Invalidenversicherung. Vorbehal ten bleiben die – vorliegend nicht einschlägigen – Abs. 2 und 3 von Art. 10 dieses Abkommens. 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Bei träge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG , in der seit
- Januar 2008 geltenden Fassung). Bis zum Inkrafttreten der
- IV-Revision hatten Anspruch auf ordentliche Rente die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vol len Jahres Beiträge geleistet hatten.
- 3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 2
- Altersjahr gelten als inva lid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG). 3.4 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (leistungsspezifischer Invaliditätseintritt). Der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 1 ATSG in Ver bindung mit Art. 28 IVG (E. 2.3 und E. 2.4). Nach der Rechtsprechung des Bun desgerichts ist für den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität die Entstehung des Rentenanspruches entscheidend (BGE 137 V 417 E. 2.2.1 mit Hinweis auf ZAK 1974 S. 253). Die anspruchsbegründende Invalidität tritt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG dann ein, wenn die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann ( lit . a), die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen ist ( lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) ist ( lit . c).
- 4.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt : 4.2 Wegen Zittern und Unwohlsein, einmaliger Diarrhoe und auch Erbrechen nach einem Flug begab sich die Beschwerdeführerin am
- November 2009 ins Spital A.___ , wo Panikattacken mit Hyperventilation und Gastritis diagnostiziert wurden. Die Beschwerdeführerin konnte am selben Tag in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden ( Urk. 13/7/6).
- 3 B.___ , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie FMH, stellte nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1
- Februar 2011 die Diagnose beidseitiges Carpaltunnelsyndrom, rechts ausgeprägter als links ( Urk. 13/7/7).
- 4 C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, in dessen Behandlung sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2008 befindet, diagnostizierte im Arztbericht vom 2
- Januar 2012 eine mittelschwere depressive Episode mit rezidivierenden Angst- und Panikattacken, eine arterielle Hypertonie, genera li sierte mus c ul o skeletale Schmerzen, different ialdiagnostisch (DD:) Fibromyal gie sowie rezidivierende Gastritiden ( Urk. 13/7/9). Es bestehe vor allem eine psy chische Einschränkung. Die Depression sei sicherlich bedingt durch die erschwerte Situation in der Schweiz (ungenügende Deutschkenntnisse, finan zi elle Belastung). Sie klage auch über Schlaf-, Konzentrations- sowie Ge dächt nisstörungen. Aus diesem Grund könne sie sicher keiner externen Arbeit nach gehen ( Urk. 13/7/10). 4.5 4.5.1 Dem Beiblatt zum Arztbericht von Dr. Z.___ vom 3
- Januar 2012 sind die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11), Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) zu entnehmen ( Urk. 13/9/5) . Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine seit De zember 2011 (Beginn der Behandlung bei Dr. Z.___ , Urk. 13/9/1) beste hende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Schneiderin ( Urk. 13/9/2). Im Beiblatt zum Arztbericht führt Dr. Z.___ weiter aus, bei der Beschwerdeführerin sei es im Alter von 25 Jahren nach dem Suizid eines Bruders zu einer ersten Manifestation einer massiven Panikstörung gekommen. Nach einer Besserung der Symptomatik habe sich nach vier Jahren ihr psychische r Zustand wiederholt verschlechtert. Die Be schwerdeführerin sei als 33-jährige in die Schweiz einge reist . Die Panik störungen seien ein Jahr nach der Einreise in die Schweiz wieder aufgetreten, damals sei eine psychiatrische Behandlung erfolgt ( Urk. 13/9/5). D ie Beschwerdeführerin leide an multiplen psychia trischen Beschwerden. Eine familiäre Belastung sei bekannt (ein Bruder sei schwer depressiv, Suizid eines anderen Bruders und des Neffen). Diese Be schwerden hätten zu einer man geln den Integration in der Schweiz geführt. Die Beschwerdeführerin sei hier nie einer Arbeit nachgegangen. Seit etwa drei Jahren sei eine massive Ver schlech terung ihres Zustandes eingetreten . S ie sei teilweise nicht in der Lage , das Haus zu verlassen oder einer gewissen Tages struktur nachzugehen. Hinzu kämen die schwierigen familiären Verhältnisse, wie die Minderbegabung des Kindes und die Krankheiten des Ehe mannes ( Urk. 13/9/6). 4.5.2 In ihrer Stellungnahme vom 3
- November 2012 führt e Dr. Z.___ aus, bei der Beschwerdeführerin best ünden seit 1994 eine Angsterkrankung, eine Depres sion und eine Somatisierungsstörung . Die Beschwerdeführerin leide so, dass sie nur mit Mühe ihren häuslichen und mütterlichen Pflichten nachgehen könne. Sie sei seit geraumer Zeit zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 12/2). Dr. Z.___ hielt i n ihrer vom Rechtsvertreter eingeholten Stellung nahme vom
- März 2013 fest , im Alter von 25 Jahren sei bei der Beschwerdeführerin die erste Erkrankung (Angst, Panik und wahr schein lich Depression) erfolgt, wel che seitdem besonders bei Belastungen immer wiederkehre. Weil angesichts der Famili en anamnese eine erhebliche genetische Belastung anzunehmen sei, müsse bei psychosozialen Belastungs situationen bei der Beschwerdeführerin mit psy chischen Dekompen sationen gerechnet werden . Bei der aktuellen Erkrankung, welche zur IV-Anmeldung geführt habe, sei dies eben falls der Fall gewesen. Ob es sich bei diese r Situation um eine neue „psychiatrische Erkrankung“ oder eine „andere Ausprä gung“ der berei ts bestehenden Störung handle , sei eine Interpretationsfrage ( Urk. 19/2).
- 5.1 Den Arztberichten sind keine somatischen Gesundheitsstörung en der Beschwer deführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder die Tätigkeit im Haushalt zu entnehmen. Zu prüfen bleibt, ob die psychische Gesundheitsstörung der Be schwerdeführerin bereits bei der Einreise in die Schweiz im September 2003 in anspruchsrelevanter Weise be standen hat. War die Beschwerde führerin bei der Einreise in die Schweiz bereits invalid, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht, kann sie die erforderliche Beitragszeit bis zum Eintritt der Invalidität nicht erfüllt habe n und der Anspruch auf eine ordentliche Invaliden rente ist, ohne dass deren weitere Voraussetzungen noch zu prüfen wären, zu verneinen ( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_808/2007 vom 1
- Mai 2008 E. 5). 5.2 Aufgrund des Arztberichtes von Dr. Z.___ vom 3
- Januar 2012 und deren weiteren Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass die rezidivierende depressive Störung, Panikstörung und Somatisierungsstörung der Beschwerde führerin bereits in Y.___ bestanden (vgl. insbesondere die Stellungnahme vom 3
- November 2012, Urk. 12/2) und die Beschwerde führerin schon bei der Einreise in der Schweiz in ihrer Arbeits fähigkeit einschränkten, weist Dr. Z.___ doch darauf hin, dass diese Beschwerden zu einer mangelnden Inte gra tion geführt hätten, wobei sie an fügte , dass die Beschwer de führerin in der Schweiz nie einer Arbeit nachge gangen sei ( Urk. 13/9/6). In ihrer Stellung nahme vom 3
- November 2012 hält Dr. Z.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit 1994 eine Angsterkrankung, eine De pression und eine Somatisierungsstörung bestünden, welche sie auch bei ihrer Tätigkeit im Haus halt einschränke n würden ( Urk. 12/2). Gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 3
- Januar 2012 ha t t e die Be schwerdeführerin auch während der Schwangerschaft – die Beschwerde führerin reiste am 1
- September 2003 in die Schweiz ein ( Urk. 13/2/1) und gebar am 2
- Mai 2004 ( Urk. 13/3/5) ihren Sohn – „viele psychische und körperliche Beschwerden“ ( Urk. 13/9/5). Gestützt auf diese Angaben der behandelnden Psychiaterin ist daher davon auszugehen, dass die psychische Gesundheitsstörung bereits bei der Einreise in die Schweiz die Arbeitsfähigkeit in anspruchs relevanter Weise beeinträchtigte. Daran vermögen ihre Vorbringen nichts zu ändern. Sie bestreitet nicht, schon in Y.___ unter eine r Panikstörung und Depression gelitten zu haben (Urk. 1 S. 3, Urk. 18 S. 2, vgl. Urk. 13/4/2) , macht jedoch geltend , sie sei in Y.___ noch als Schneide rin arbeits fähig gewesen . Dr. Z.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 3
- November 2012 auf , dass die Besch werdeführerin von 1994 bis 1996 in einer Schule als Putzfrau und Abwartshilfe und zwischen 1996 und 2002 in einer Textilfabrik gearbeitet habe ( Urk. 12/2). Es liegen jedoch keine Angaben oder gar einen Nachweis ü ber Dauer und Umfang der in Y.___ ausgeführ ten Erwerbstätigkeiten vor, weshalb dadurch nicht dargetan ist, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig einreiste. Auch wenn der Ehemann anläss lich des Ressourcengesprächs vom 12. Januar 2012 betonte, die Beschwerde führerin sei bei ihrer Einreise seitens der Panikattacken beschwerdefrei gewesen (Urk. 13/4/2), so widersprechen seine Ausführungen denjenigen von Dr. Z.___ , wonach seit der Einreise in die Schweiz eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht möglich gewesen und sie unter diversen Beschwerden bei nicht einfacher Schwangerschaft gelitten habe, die sie auch im Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt hätten. Diese Angaben sind glaubhafter und stärker zu gewichten. Immerhin war die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie erwerbstätig, obwohl ihr Ehemann (ebenfalls) arbeitsunfähig sein soll und die Familie auf Sozialhilfe angewiesen ist. 5.3 Die angefochtene Verfügung vom 1
- August 2012 ( Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1 Mit Verfügung vom 1
- Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 14). 6 .2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ents prechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unent geltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.3 Mit Honorarnote vom 1 1 . Mai 2013 (Urk. 25) machte Rechtsanwalt Hermann Rüegg ein Honorar von Fr. 2 ' 216 . 15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend. Er bezifferte seinen Aufwand auf i nsgesamt 7 , 98 Stunden ( be i einem Stunden ansatz von Fr. 250.--, zuzüglich Barauslagen für Porti von Fr. 57.-- und Mehr wertsteuer von Fr. 164.15 ). Unter Zugrundelegung des anwendbaren Stundenansatz es für die unent geltliche Rechtsvertretung durch freiberufliche Rechtsan wälte von Fr. 200.--, zuzüglich Mehrwertsteuer ( Randacher , in: Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 10 zu § 16 GSVGer ) , ist die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter daher auf Fr. 1‘785.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zulegen. 6.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, wird mit Fr. 1‘785.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00977 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
13. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg Joweid Zentrum 1, Postfach 670, 8630 Rüti ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968, verheiratet, Mutter eines 2004 geborenen Soh nes,
reiste im Jahre 2003 au s Y.___ in die Schweiz ein
( Urk. 13/2/1 -2) . Am 1 0. Januar 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2007 bestehende mittelschwere depressive Episode mit Angst und Panikattacken bei familiären und finanziellen Be lastun gen, rezidivierenden Gastritiden, arterieller Hypertonie und chronisch rezidivierenden Lumbalgien ( Urk. 13/2/4) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 13/2 , Urk. 13/8 ). Die IV-Stelle führte am 1 2. Januar 2012 ein Ressourcengespräch mit dem Ehemann von X.___ ( Urk. 13/4) und tätigte Abklärungen in be ruflich-erwerblicher ( Urk. 13/6) und medizinischer ( Urk. 13/7 , Urk. 13/9 ) Hin sicht. Mit Vorbescheid vom 2 8. Juni 2012 kündigte die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Leistungsbegehren s an (Urk. 13/1 2 ). Dagegen er hob X.___ mit Schreiben vom 1 9. Juli 2012 Einwand (Urk. 13/13). Nach dessen Prüfung ver fügte die IV-Stelle a m 1 5. August 2012 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2). Mit Eingabe vom 2 2. August 2012 ergänzte der von X.___ zwischenzeitlich ( 9. August 2012, Urk. 13/17) manda tierte Rechtsver treter deren Einwand ( Urk. 13/16). Die IV-Stelle teilte
dem Rechtsvertr eter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. September 2012 mit , dass sie bereits am 1 5. August 2012 eine Verfügung erlassen habe ( Urk. 13/19). 2.
Gegen die Verfügung vom 15. August 2012 führte X.___ am 1 4. September 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur weiteren Abklä rung und Neuverfügung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Be schwerdeführerin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege und Bestellung von Rechtsanwalt Hermann Rüegg zu ihrem unent geltli chen Rechtsbeistand ( Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 7. November 2012 [ Urk. 12/1] und von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. November 2012 [ Urk. 12/2] sowie ihrer Akten [ Urk. 13/1-20] ) .
Mit Gerichtsverfügung vom 17. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Ferner wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 6. April 2013 an ihren Anträgen fest ( Urk. 18). Am 29. April 2013 erklärte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik (Urk. 22), wovon die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 30. April 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 23). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die angefochtene Verfügung vom 1 5. August 2012 ( Urk.
2) vor Ablauf der Frist zur Erhebung eines Einwandes gegen den Vorbescheid vom 2 8. Juni 2012 ( Urk. 13/12) erlassen und bemängelt sinngemäss, sie habe keine Möglichkeit gehabt, bis zum Ablauf dieser Frist ihre bereits erfolgte Eingabe zu ergänzen ( Urk. 1 S. 2). 1.2
Gemäss
Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-S telle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vor bringen ( Art. 73 ter
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) . Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle über die Leistungsbegehren ( Art. 74 Abs. 1 IVV). Die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien aus einanderzusetzen ( Art. 74 Abs. 2 IVV).
Das formlose Vorbescheidverfahren im Sinne von Art. 57a IVG dient in Verwaltungsverfahren, in welchen keine Einsprachemöglichkeit besteht, der Gewäh rung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung, BV) be reits vor Erlass der Verfügung; dies im Interesse einer verbesserten Akze ptanz bei den Betroffenen . E ine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
vor, wenn die IV-Stelle verfügt, bevor die der versicherten Person gesetzte Frist, sich zum Vor be scheid zu äussern , abgelaufen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2012 vom 1 9. September 2012 E. 3. 1 mit weiteren Hinweisen ).
Nach der bundesge richtlichen Recht sprechung liegt beispielsweise eine schwere Verlet zung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine versicherte Person
– welche zuerst in einem Schreiben selber Einwände gegen den Vorbescheid der IV-Stelle erho ben hatte – die Verwaltung im Rahmen des Vorbescheidverfahrens innert der angesetzten Frist um Fristerstreckung ersucht, um sich über den zwischenzeit lich beige zogenen Rechts vertreter nochmals, nun fach kundig vertreten, ver nehmen zu lassen , und die Verwaltung auf das Gesuch nicht eingeht und dessen ungeachtet die Verfügung erlässt (Urteil des Bundes gerichts I 459/02 vom 2 9. Oktober 2002).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 1.3
Mit Vorbescheid vom 2 8. Juni 2012 stellte die Beschwerdegegnerin der Be schwer deführerin die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 13 /1 2 ) . Dag egen erhob die Beschwerdeführerin mit vom 19. Juli datieren dem, am 2 6. Juli 2012 eingegangenem Schreiben Einwand (Urk. 13/13 , Aktenverzeichnis ). Mit Schreiben vom
30. Juli 2012 bestätigte die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Erhalt des Einwands und teilte ihr mit, dass sie diesen prüfen werde (Urk. 13/14). Am 15. August 2012 erging die angefochtene Verfügung (Urk. 2). Der Rechtsvertreter der Beschwerde führerin wandte sich mit Eingabe vom 22. August 2012 an die Beschwerdegegnerin , ersuchte um Zustel lung der voll ständigen Akten zur Einsicht und
führte auch aus,
der Einwand der Be schwerdeführerin werde mit folgender Be gründung ergänzt: Es treffe nicht zu, dass bei ihr seit dem 2 5. Lebensjahr psy chische Erkrankungen bestünden und sie mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei ( Urk. 13/16).
Diese Eingabe vom 22. August 2012 (Urk. 13/16) ist an sich ,
unter Berücksichti gung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG, noch innert der Einwandfrist erfolgt .
Indes durfte die Be schwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Beschwerde führerin sich mit ihre r
Ein gabe vom 19. Juli 2012 (Urk. 13/13) abschliessend zum Vorbescheid geäussert hatte. Die Beschwerdeführerin kün digte darin weder die Mandatierung eines Rechts vertreters, welcher sich noch ergänzend zum Vorbescheid vom 28. Juni 2012 (Urk. 13/1 2 ) äussern werde, noch die Einreichung von Arztberichten an, sondern schloss mit der Bemer kung, dass sie (nun) den Bericht der Beschwerdegegnerin erwarte ( Urk. 13/13). Es bestand daher kein Anhalt dafür, dass sich die Beschwerdeführerin kurz vor A blauf der Frist zum
Vorbescheid noch ein mal vernehmen lassen wollte, und das Verfahren schien abgeschlossen . Der Um stand, dass die Beschwerdegegnerin nach Prüfung des Einwandes der Beschwerde führerin vom 19. Juli (Urk. 13/13)
bereits am 1 5. August 2012 eine Verfügung erliess, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen wären – selbst wenn eine leichte Gehörsverletzung bejaht würde –, die Voraussetzungen zur Heilung dieser Gehörsverletzung ge geben, da das hiesige Gericht über volle Kognition verfügt ( Art. 61
lit . c und d ATSG) und eine Rückweisung zur ergänzenden Einwandbegründung im
Vorbescheid verfahrens ein en formalis tische n Le e rlauf dar stellen würde . 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 2.2
In der a ngefochtenen Verfügung vom 1 5. August 2012 führte die Beschwerdegegnerin aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Be schwerdeführerin sei t ihrem 2 5. Lebensjahr an einer psychischen Erkrankung auf grund verschiedener psychosozialer Ursachen leide (mangelnde Sprach kennt nisse, Familie, finanzielle Sorgen), mit welcher sie im September 2003 in die Schweiz eingereist sei. Eine davon unabhängige Erkrankung sei nicht ausge wiesen
( Urk. 2 S. 2). Überdies führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 3 0. November 2012 sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Be schwerde führerin bereits in Y.___ wegen Panikstörungen und einer de pressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden Störung zumindest vorüber gehend eingeschränkt gewesen sei. Bei den aktuellen Beschwerden sei ebenfalls über wiegend wahr scheinlich, dass es sich nicht um eine neue psychische Störung handle, sondern nur um eine andere Ausprägung der bereits be stehenden Angst- und depressi ven Störung. Somi t sei der rentenspezifische Ver sicherungs fall eingetreten, bevor die ges etzlichen Anspruchsvoraussetzun gen hätten erfüllt sein können ( Urk. 11 S. 1). 2.3
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe zwar in Y.___ nach dem Suizid eines Bruders an eine r Panikstörung ,
jedoch an keiner der im Rahmen der Ab klärungen der Beschwerdegegnerin festge stellten Gesundheitsstörungen gelitten . Sie sei als Schneiderin arbeitsfähig gewesen. Es sei daher von der Beschwerdegegnerin zu prüfen, welche Auswirkungen die in der Schweiz hinzuge kommenen Gesundheitsstörungen hätten ( Urk. 1 S. 3). Sie sei im Jahr 2003 beschwerdefrei in die Schweiz eingereist . Sie habe erst ab 2004 an verschie denen Krankheiten gelitten, wovon nur die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11) bzw. die mittelschwere depressive Episode mit rezidivierend en Angst- und Panikattacken mehrere Jahre vor ihrer Einreise in die Schweiz auf getreten seien, bei ihrer Einreise in die Schweiz aber keine Auswirkungen mehr gehabt hätten. Alle anderen in der Schweiz gestellten Diagnosen seien vor der Einreise in die Schweiz nie vorhanden gewesen. Weder nach der schweizeri schen Gesetzge bung noch nach dem Abkommen zwischen der Schweiz und Y.___ über s oziale Sicherheit sei es von Belang, ob die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz unter einer Krankheit gelitten habe und arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 18 S. 2).
3.
3.1
Gemäss Art. 10
Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Y.___ über soziale Sicherheit
haben Staatsangehörige von Y.___ unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentliche n Renten der schweizerischen Invalidenversicherung. Vorbehal ten bleiben die – vorliegend nicht einschlägigen – Abs. 2 und 3 von Art. 10 dieses Abkommens. 3.2
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Bei träge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG , in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Bis zum Inkrafttreten der 5. IV-Revision hatten Anspruch auf ordentliche Rente die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vol len Jahres Beiträge geleistet hatten. 3. 3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 2 0. Altersjahr gelten als inva lid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG). 3.4
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (leistungsspezifischer Invaliditätseintritt). Der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 1 ATSG in Ver bindung mit Art. 28 IVG (E. 2.3 und E. 2.4). Nach der Rechtsprechung des Bun desgerichts ist für den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität die Entstehung des Rentenanspruches entscheidend (BGE 137 V 417 E. 2.2.1 mit Hinweis auf ZAK 1974 S. 253). Die anspruchsbegründende Invalidität tritt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG dann ein, wenn die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann ( lit . a), die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen ist ( lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) ist ( lit . c). 4. 4.1
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt : 4.2
Wegen Zittern und Unwohlsein, einmaliger Diarrhoe und auch Erbrechen nach einem Flug begab sich die Beschwerdeführerin am 7. November 2009 ins Spital A.___ , wo Panikattacken mit Hyperventilation und Gastritis diagnostiziert wurden. Die Beschwerdeführerin konnte am selben Tag in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden ( Urk. 13/7/6). 4. 3
B.___ , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie FMH, stellte nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 6. Februar 2011 die Diagnose beidseitiges Carpaltunnelsyndrom, rechts ausgeprägter als links ( Urk. 13/7/7). 4. 4
C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, in dessen Behandlung sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2008 befindet, diagnostizierte im Arztbericht vom 2 5. Januar 2012 eine mittelschwere depressive Episode mit rezidivierenden Angst- und Panikattacken, eine arterielle Hypertonie, genera li sierte mus c ul o skeletale Schmerzen, different ialdiagnostisch (DD:) Fibromyal gie sowie rezidivierende Gastritiden ( Urk. 13/7/9). Es bestehe vor allem eine psy chische Einschränkung. Die Depression sei sicherlich bedingt durch die erschwerte Situation in der Schweiz (ungenügende Deutschkenntnisse, finan zi elle Belastung). Sie klage auch über Schlaf-, Konzentrations- sowie Ge dächt nisstörungen. Aus diesem Grund könne sie sicher keiner externen Arbeit nach gehen ( Urk. 13/7/10). 4.5
4.5.1
Dem Beiblatt zum Arztbericht von Dr. Z.___
vom 3 0. Januar 2012 sind die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11), Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) zu entnehmen ( Urk. 13/9/5) .
Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine seit De zember 2011 (Beginn der Behandlung bei Dr. Z.___ , Urk. 13/9/1) beste hende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Schneiderin ( Urk. 13/9/2).
Im Beiblatt zum Arztbericht führt Dr. Z.___ weiter aus,
bei der Beschwerdeführerin sei es im Alter von 25 Jahren nach dem Suizid eines Bruders zu einer ersten Manifestation einer massiven Panikstörung gekommen. Nach einer Besserung der Symptomatik habe sich nach vier Jahren ihr psychische r Zustand wiederholt verschlechtert. Die Be schwerdeführerin sei als 33-jährige in die Schweiz einge reist . Die Panik störungen seien ein Jahr nach der Einreise in die Schweiz wieder aufgetreten, damals sei eine psychiatrische Behandlung erfolgt ( Urk. 13/9/5).
D ie Beschwerdeführerin leide an multiplen psychia trischen Beschwerden. Eine familiäre Belastung sei bekannt (ein Bruder sei schwer depressiv, Suizid eines anderen Bruders und des Neffen). Diese Be schwerden hätten zu einer man geln den Integration in der Schweiz geführt. Die Beschwerdeführerin sei hier nie einer Arbeit nachgegangen. Seit etwa drei Jahren sei eine massive Ver schlech terung ihres Zustandes eingetreten . S ie sei teilweise nicht in der Lage , das Haus zu verlassen oder einer gewissen Tages struktur nachzugehen. Hinzu kämen die schwierigen familiären Verhältnisse, wie die Minderbegabung des Kindes und die Krankheiten des Ehe mannes ( Urk. 13/9/6). 4.5.2
In ihrer Stellungnahme vom 3 0. November 2012 führt e Dr. Z.___ aus, bei der Beschwerdeführerin best ünden seit 1994 eine Angsterkrankung, eine Depres sion und eine Somatisierungsstörung . Die Beschwerdeführerin leide so, dass sie nur mit Mühe ihren häuslichen und mütterlichen Pflichten nachgehen könne. Sie sei seit geraumer Zeit zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 12/2).
Dr. Z.___ hielt i n ihrer vom Rechtsvertreter eingeholten Stellung nahme vom 4. März 2013 fest , im Alter von 25 Jahren sei bei der Beschwerdeführerin die erste Erkrankung (Angst, Panik und wahr schein lich Depression) erfolgt, wel che seitdem besonders bei Belastungen immer wiederkehre. Weil angesichts der Famili en anamnese eine erhebliche genetische Belastung anzunehmen sei, müsse bei psychosozialen Belastungs situationen bei der Beschwerdeführerin mit psy chischen Dekompen sationen gerechnet werden . Bei der aktuellen Erkrankung, welche zur IV-Anmeldung geführt habe, sei dies eben falls der Fall gewesen. Ob es sich bei diese r Situation um eine neue „psychiatrische Erkrankung“ oder eine „andere Ausprä gung“ der berei ts bestehenden Störung handle , sei eine Interpretationsfrage ( Urk. 19/2).
5.
5.1
Den Arztberichten sind keine somatischen Gesundheitsstörung en der Beschwer deführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder die Tätigkeit im Haushalt zu entnehmen. Zu prüfen bleibt, ob die psychische Gesundheitsstörung der Be schwerdeführerin
bereits bei der Einreise in die Schweiz im September 2003 in anspruchsrelevanter Weise be standen hat. War die Beschwerde führerin bei der Einreise in die Schweiz bereits invalid, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht, kann sie die erforderliche Beitragszeit bis zum Eintritt der Invalidität nicht erfüllt habe n und der Anspruch auf eine ordentliche Invaliden rente ist, ohne dass deren weitere Voraussetzungen noch zu prüfen wären, zu verneinen ( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_808/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 5).
5.2
Aufgrund des Arztberichtes von Dr. Z.___ vom 3 0. Januar 2012 und deren weiteren Stellungnahmen
ist davon auszugehen, dass die rezidivierende depressive Störung, Panikstörung und Somatisierungsstörung der Beschwerde führerin
bereits in Y.___ bestanden (vgl. insbesondere die Stellungnahme vom 3 0. November 2012, Urk. 12/2) und die Beschwerde führerin schon bei der Einreise in der Schweiz in ihrer Arbeits fähigkeit einschränkten, weist Dr. Z.___ doch darauf hin, dass diese Beschwerden zu einer mangelnden Inte gra tion geführt hätten, wobei sie
an fügte , dass die Beschwer de führerin in der Schweiz nie einer Arbeit nachge gangen sei ( Urk. 13/9/6).
In ihrer Stellung nahme vom 3 0. November 2012 hält Dr. Z.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit 1994 eine Angsterkrankung, eine De pression und eine Somatisierungsstörung bestünden, welche sie auch bei ihrer Tätigkeit im Haus halt einschränke n würden ( Urk. 12/2). Gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 3 0. Januar 2012 ha t t e die Be schwerdeführerin auch während der Schwangerschaft – die Beschwerde führerin reiste am 1 5. September 2003 in die Schweiz ein ( Urk. 13/2/1) und gebar am 2 5. Mai 2004 ( Urk. 13/3/5) ihren Sohn – „viele psychische und körperliche Beschwerden“ ( Urk. 13/9/5). Gestützt auf diese Angaben der behandelnden Psychiaterin ist daher davon auszugehen, dass die psychische Gesundheitsstörung bereits bei der Einreise in die Schweiz die Arbeitsfähigkeit in anspruchs relevanter Weise beeinträchtigte. Daran vermögen ihre Vorbringen nichts zu ändern. Sie bestreitet nicht, schon in Y.___ unter eine r Panikstörung und Depression
gelitten zu haben (Urk. 1 S. 3, Urk. 18 S. 2, vgl. Urk. 13/4/2) ,
macht jedoch geltend , sie sei in Y.___ noch als Schneide rin arbeits fähig gewesen . Dr. Z.___
führte in ihrer Stellungnahme vom 3 0. November 2012 auf , dass die Besch werdeführerin von 1994 bis 1996 in einer Schule als Putzfrau und Abwartshilfe
und zwischen 1996 und 2002 in einer Textilfabrik gearbeitet habe ( Urk. 12/2). Es liegen jedoch keine Angaben oder gar einen Nachweis ü ber Dauer und Umfang der in Y.___ ausgeführ ten Erwerbstätigkeiten vor, weshalb dadurch nicht dargetan ist, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig einreiste. Auch wenn der Ehemann anläss lich des Ressourcengesprächs vom 12. Januar 2012 betonte, die Beschwerde führerin sei bei ihrer Einreise seitens der Panikattacken beschwerdefrei gewesen (Urk. 13/4/2), so widersprechen seine Ausführungen denjenigen von Dr. Z.___ , wonach seit der Einreise in die Schweiz eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht möglich gewesen und sie unter diversen Beschwerden bei nicht einfacher Schwangerschaft gelitten habe, die sie auch im Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt hätten. Diese Angaben sind glaubhafter und stärker zu gewichten. Immerhin war die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie erwerbstätig, obwohl ihr Ehemann (ebenfalls) arbeitsunfähig sein soll und die Familie auf Sozialhilfe angewiesen ist. 5.3
Die angefochtene Verfügung vom 1 5. August 2012 ( Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
6 .1
Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 14). 6 .2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ents prechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unent geltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.3
Mit Honorarnote vom 1 1 . Mai 2013
(Urk. 25) machte Rechtsanwalt Hermann Rüegg ein Honorar von Fr. 2 ' 216 . 15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend. Er bezifferte seinen Aufwand auf i nsgesamt 7 , 98 Stunden ( be i einem Stunden ansatz von Fr. 250.--, zuzüglich Barauslagen für Porti von Fr. 57.-- und Mehr wertsteuer von Fr. 164.15 ). Unter Zugrundelegung des anwendbaren Stundenansatz es für die unent geltliche Rechtsvertretung durch freiberufliche Rechtsan wälte von Fr. 200.--, zuzüglich Mehrwertsteuer ( Randacher , in: Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 10 zu § 16 GSVGer ) , ist die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter
daher auf Fr. 1‘785.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zulegen. 6.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, wird mit Fr. 1‘785.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher