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IV.2012.00970

Rentenrevision; Aufhebung der ganzen Invalidenrente, Würdigung eines Gutachtens, Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2014-04-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1962 geborenen X.___ mit Verfügung vom 7. April 2008 ab 1. April 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 5/24). 1.2

Im April 2009 eröffnete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren. Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 5/30), bei der Vers icherten Auskünfte (Urk. 5/31) und bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte (Urk. 5/32-33 ) ein. Sodann wurde eine psychiatr ische Begutachtung bei Dr. med.

Y.___ veranlasst, welcher sein Gutachten am 19. Juli 2010 erstattete (Urk. 5/40). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle die der Versicherten bisher ausgerichtete In validenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/43=Urk. 5/46, Urk. 5/47) mit Verfügung vom 24. Juli 2012 per Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats , das heiss t per Ende August 2012, ein (Urk. 5/57 =

Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 14. September 2012 Beschwerde und beantragte die Weiteraus rich tung der bislang ausgerichteten ganzen Rente, eventuell seien er gänzende medizini sche Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer de (S. 2 unten).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 23. Oktober 2012 (Urk. 6) und unter Abweisung des Gesuchs um Wie derherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs . 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche ode r welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt im Allge meinen der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles Zumutbare selbst vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität best möglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren ver langt werden, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjek ti ven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 23a E. 4a mit Hin weisen). Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätz lich auf dem Weg der Selbstein glie derung zu verwerten ist (Ulrich Meyer, Rechtsprech ung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung [IVG],

2. Auflage, Zürich 2010, S.

383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medi zi nisch attestierten Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Ver besse rung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entspre chender Ein kommensvergleich (mit dem Er gebnis eines tieferen Invaliditätsgra des ) vorge nommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2010 vom 21. Juni 2010 E. 3). In ganz besonderen Aus nahmefällen hat die Rechtspre chung den noch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiter hin eine Invalidenrente zuge sprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabili ta tiven und/oder beruflich-er werblichen Massnah men das theoretische Leistungs potential ausgeschöpft wer den kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der An rechnung einer medizi nisch

vorhandenen Leistungsfähig keit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten ein wandfrei hervorgeht, dass die Ver wertung eines bestimmten Leis tungspotentials ohne vorgängige Durchfüh rung be fähigender Massnahmen allei n mittels Eigen anstrengung der versicher ten Per son nicht möglich ist. Folglich muss sich die Verwaltung vor der Her absetzung oder Aufhebung einer Inva liden rente verge wissern, ob sich ein me di zinisch-the o retisch wiedergewonnenes Leistungsver mögen ohne Weiteres in einem ent sprech end tieferen Invaliditäts grad nieder schlägt oder ob dafür – aus nahms weise - im Einzelfall eine er werbs bezogene Abklärung (der Eignung, Be las tungsfähigkeit usw.) und/oder die Durch führung von Eingliederungs mass nah men im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 3 0

S. 86).

Diese Praxis hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 (publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 73) präzisiert: Aus Gründen der Rechtssicherheit sind diejenigen Fälle, in welchen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit aus nahmsweise (vorgängige) befähigende berufliche Massnahmen notwendig sind, vom Regelfall der sofortigen erwerblichen Verwertbarkeit der wiedergewonne nen Arbeitsfähigkeit abzugrenzen. Der besagte Ausnahmezustand ist sodann grund sätzlich auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi che r te Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 E. 3.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens vom 19. Juli 2010 dafür, dass sich der Gesundheitszustand de r Be schwerdeführer in verbessert habe und aktuell aus psychiatrischer Sicht keine Einschränk un g der Arbeitsfähigkeit vorliege . Da d i e Beschwerdeführerin keine Er werbseinbusse mehr erleide, bestehe auch kein Rentenansp ruch mehr (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, auf das eingeholte psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es man gel haft sei und in seinen Schlussfolgerungen nicht zu überzeugen vermöge . Dem nach sei bis auf W eiteres von einer andauernden vollen Erwerbsunfähigkeit aus zugehen (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3

S treitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwer deführer in und ihre Arbeitsfähigkeit seit der letzten Beurteilung in anspruchser heblicher Weise verändert haben. 3. 3.1

Der ursprüngliche n Rentenverfügung lagen die folgenden medizinischen Be richte zu Grunde: 3.2

Dr. med . Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Be richt vom 12. Dezember 2006 (Urk. 5/7/5-7) die Diagnose einer schweren de pressiven Störung mit somatischer Ausweitung ohne psychotische Symptome (Ziff. A) und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfä hig keit seit dem 24. April 2005 (Ziff. B). Er führte aus, die Beschwerdeführerin wäre zwar körperlich fähig, gewisse physische Arbeiten durchzuführen, sie sei aller dings aus mentalen Gründen nicht fähig, irgendwelche Arbeiten durchzu führen (Urk. 5/7/7). 3.3

Im Fachpsychiatrischen Konsilium vom 22. Januar 2007 (Urk. 5/10/1) führte Dr. med. Dr. phil. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho the rapie, aus, vor dem Hintergrund eines klinisch objektivierbaren schweren, ver zweifelt-depressiven Syndroms müsse der Beschwerdeführerin unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die Beschwerdeführerin sei psy chi sch nicht kompensiert, emotional nicht gefestigt und erheblich kognitiv-emo tional depressiv eingebunden. Der Schweregrad der Störung impliziere eine stationäre psychiatrische Behandlung und Betreuung (S. 1) . 3.4

Dr. med.

B.___ , Spezialarzt Psychiatrie, diagnostizierte in seinem Bericht vom

27. Januar 2007 (Urk. 5/9/5) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, im Behandlungszeitraum mit Schwankungen mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit diagnostizierte er eine Adipositas (Ziff. A). Er berichtete, die Beschwerde führerin sei am 17. Januar 2007 wegen einer Zustandsverschlechterung wieder in die C.___ eingetreten. Psychiatrisch bedingt habe eine Arbeitsunfä higkeit im Umfang von 80-100 % vom 29. März bis 31. Dezember 2006 bestan den. Aufgrund der therapeutischen Situation sei eine Beurteilung der rentenre le vanten Arbeitsunfähigkeit mittel- bis längerfristig durch eine Drittinstanz not wendig (S. 1 unten). 3.5

Dem Bericht des C.___ vom 18. April 2007 (Urk. 5/12) kann die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen Episoden (ICD-10 F33.11) von 2005 bis 2007 entnommen werden (Ziff. 2.1). Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin je eine voll ständige Ar beitsunfähigkeit vom 8. Juni bis 2. August 2005, vom 31. Januar bis 22. März 2006 und vom 17. Januar bis 9. Februar 2007 (Ziff. 3). Sie hielten fer ner fest, be i der Entlassung am 9. Februar 2007 sei die Beschwerdeführerin auf grund von Rest symptomen der Depression weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. In prognos tischer Hinsicht sei sehr fraglich, ob sie angesichts der rezidivieren den de pressiven Erkrankung wieder eine Arbeitsfähigkeit erreiche. Dies er scheine pro g nostisch aufgrund der 3. depressiven Episode sowie auch aufgrund vorhan de ner Sprachdefizite eher unwahrscheinlich (Urk. 5/12/7). 3.6

Mit Bericht vom 13. April 2007 (Urk. 5/18) hielten med. pract .

D.___ , Ober ärztin , und Dr. med. E.___ , Assistenzärztin , der C.___ , bei glei cher Diagnose (Ziff. 2.1) fest, aktuell sei bei der bestehenden Symptomatik eine berufliche Reintegration zu 100 % als nicht umsetzbar einzustufen. Sie würden daher eine Berentung zu 50 % und eine Überprüfung der beruflichen Massnah men empfehlen (Urk. 5/18/10). 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Rentenrevision sind folgende medizinische Berichte von Belang: 4.2

Im Verlaufsbericht vom

19. Juni 2 009 (Urk. 5/32) führte Dr . med.

F.___ , Praktischer Arzt FMH, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom auf (Ziff. 1.1). Weiter hielt er fest , die Beschwerdeführerin leide unter starker Trau rigkeit, Verzweiflungsgefühlen, Lust- und Energielosigkeit, Selbstmordgedan ken , Schlafstörungen und Müdigkeit (Ziff. 1.4). Eine stationäre Behandlung wäre notwendig, sei aber von der Beschwerdeführerin mehrmals abgelehnt wor den (Ziff. 1.5) . Die depressive Symptomatik impliziere unverändert eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.7). 4.3

Im psychia trischen Gutachten von Dr. med .

Y.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Juli 2010 (Urk. 5/40) , welches sich auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen (S. 2 f.) und eine am 14. Juli 2010 erfolgte psychiatrische Begutachtung (S. 1) stützte, wurde keine Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 8 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter einen Status nach wie derholter mittelgradig-depressiver Episode (ICD-10 F32.1), unter psycho pharma kologischer Behandlung gegenwärtig weitgehend remittiert (S. 8 Ziff. 5.2).

Der Gutachter hielt sodann fest, im Rahmen der Exploration habe sich eine klag same und leidende Beschwerdeführerin ohne Einschränkung der affektiven Schwingungsfähigkeit gezeigt. Die Beschwerdeführerin insgesamt habe einen spürbaren appellativen Charakter und es ergäben sich Hinweise auf Aggravati onstendenzen . Ein gravierender Leidensdruck sei nicht spürbar und die Be schwerdeführerin wirke nicht durchgehend authentisch. Ihre zwar klagsame , an sonsten aber weitestgehend ausgeglichene Grundstimmung stehe insgesamt nicht im Einklang mit den dramatisierenden Beschwerdeschilderungen. Es fän den sich aktuell nicht genügend objektive Befunde, die auf eine noch beste hende gravie rende depressive Störung hinweisen würden. Ihre Freizeitaktivitä ten (Besuche von

Kollegen, Urlaubsreisen) wären mit einer mittelgradigen de pressiven Störung nicht möglich. Eine Psychotherapie werde von der Beschwer deführerin ent sprech end auch nicht mehr in Anspruch genommen , weshalb von einer weitest geh enden Remission der depressiven Störung unter psychopharma kologischer Be hand lung ausgegangen werden könne (S. 9 Ziff. 6.2).

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich ab Begutachtungsdatum keine Einschrän kun g der Arbeitsfähigkeit mehr begründen (S. 10 Ziff. 6.3), womit der Be schwer de führerin für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verpackungsmitarbei terin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei (S. 10 Ziff. 6.4). Ferner sei sie in ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechend für alle Verweistätig keiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 10 Ziff. 6.5). 5. 5.1

In psychischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in nach der gutachterlichen Beurteilung wesentlich verbessert. Gestützt auf die gleichlautende und kohärente Berichtslage der Ärzte Dr. Z.___ (vgl . vorste hen d E. 3. 2 ), Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) und die C.___ (vgl. vor stehend E. 3.5 ) litt die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Ren tenzusprache an einer rezidivierenden de pressiven Störung mit mittelgra di gen Episoden (ICD-10 F33.11), welche zu wie derholten vollständigen Arbeitsun fähig keiten und zu drei stationären Klinikau fenthalten

führt en . Der begutachtende Psychiater Dr. Y.___ konnte demgegenüber anlässlich seiner Exploration vom 14. Juli 2010 (vgl. vorstehend E. 4.3) keine krankheitswertigen psycho-pa thologischen Befunde mehr erheben und attestierte der Beschwerdeführer in aus psychiatrischer Sicht

daher eine vollständige Arbeitsfä higkeit sowohl in an ge stammter wie auch in angepasster Tätigkeit. Die gut achterliche Beurteilung, die auf sorgfältigen und allse itigen Untersuchungen (Urk. 5/40 S. 3-11 ) beruht, die ge klagten Beschwerden (Urk. 5 /40 S. 5 f. ) be rücksichtigt, in Kenntnis der rele vanten Vorakten abgegeben wurde ( Urk. 5/40 S. 2 f. ) und damit die praxis ge mässen Anforderungen an ein G utachten (vgl. vorstehend E.

1.5 ) erfüllt, vermag

– entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 5) - in ihren S chluss folgerungen zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist.

Da es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisgemäss nich t auf die Dauer der Untersuchung ankommt (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_639/2011 v om 5. Januar 2012 E. 4.3.1), ist die Kritik der Beschwerde füh rerin , eine halbstündige beziehungsweise an derthalbstündige

psychiatrische Ex plo ration werde der Komplexität ihrer psy chischen Erkrankung nicht gerecht

(vgl. Urk. 1 S. 4), vor dem Hintergrund der vollständigen und schlüssigen gutach terlichen Beurteilung unbehelflich . Im merhin trifft es zu, dass der zeitliche Auf wand der Fragestellung und der zu be urteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Dabei kann zum Beispiel für die Beurteilung einer somatoformen

Schmerzstörung und deren Überwind barkeit eine zwanzigminütige Untersu chun g ausreichen, wenn keine konkreten Hinweise vorliegen, dass sich die kurze Un tersuchungsdauer negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009 vo m 2 9. März 2010 E. 5.2). Solche werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich.

Aufgrund der detaillier ten Angaben im Gutachten (Urk. 5/40 S. 3-11 ) erscheint es im Übrigen als fraglich, ob die Untersuchung nicht länger ge dauert hat als die Beschwer de führerin behauptet. 5.2

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Gutachter habe den B ericht des be han delnden Hausarztes Dr. F.___ vom 19. Juni 2009 (Urk. 5/39) mit keinem Wort er wähnt, obwohl dieser von einer rezidivierenden schweren depressiven Epi sode mit somatischem Syndrom berichtet habe (Urk. 1 S. 4) , ist ihr entgegen zuhalten, dass der Arztbericht von Dr. F.___ hier nicht ausschlaggebend ist. Dr. F.___

be gründet e

in seinem Bericht vom 19. Juni 2009 seine Diagnose und die Arbeits fäh igkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig . Namentlich zu de n von der Be s chwerdegegnerin auf dem Beiblatt er betenen genaue n Angaben zum zeit lichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bis herigen Tätig keit der Beschwerdeführerin als Verpackungsmitarbeiterin als auch in an ge passter Tä tigkeit , machte er nur ungenügende Angaben. Zudem verfügt Dr. F.___

nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. www.doctor fmh.ch) , weshalb Dr. Y.___

im Rahmen der Begutachtung auf den Beizug eines aktuellen Arz t bericht s von Dr. F.___

verzichten durfte . Ferner ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E.

3b/cc).

Schliesslich hat Dr. Y.___ in seinem Gutachten einen Arzt be richt vom 19. Juni 2009 auf geführt, diesen aber fälschlicherweise der C.___ zugeordnet (Urk. 5/40 S. 2 Ziff. 11), was ein Versehen darstellen dürfte, da auf Nachfrage der Be schwerdegegnerin von Seiten der C.___ dar gelegt wurde, dass von ihrer Seite kein Bericht mit Datum

19. Juni 2009 exi stiert (Urk. 5/51). Daraus kann geschlossen werden, dass Dr. Y.___ sehr wohl Kennt nis vom Bericht vo n Dr. F.___ gehabt haben dürfte und diese n in seiner Beurteilung berücksichtigt hat . 5.3

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Ge sund heitszustand de r Beschwerdeführer in seit der letzten Beurteilung im Jahre 2008

wesentlich verbessert hat. Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gut achten vom

19. Juli 2010 ist ih r die bis zum 29. April 2005 zuletzt ausge übte Tätigkeit als Verpackungsmitarbeiterin (Urk. 5/8 Ziff. 1, Ziff. 5) wie auch eine Ver weistätigkeit seit Juli 2010 uneingeschränkt zumutbar. Damit erleidet die Beschwerdeführerin keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer in bei Erlass der angefochtenen renten auf hebenden Verfügung das 5 5. Altersjahr noch nicht vollendet und sie die In va lidenrente weniger als 15 Jahre bezogen hatte, waren vor Aufhebung der Rente auch keine Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (vgl. vorste hend E. 1. 6 ).

Die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Beschwerdeführer in zuvor aus gerichtete Rente der Invalidenversicherung per Ende August 201 2 eingestellt wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als un begründet und ist abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche ode r welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 ) erfüllt, vermag

– entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 5) - in ihren S chluss folgerungen zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist.

Da es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisgemäss nich t auf die Dauer der Untersuchung ankommt (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_639/2011 v om 5. Januar 2012 E. 4.3.1), ist die Kritik der Beschwerde füh rerin , eine halbstündige beziehungsweise an derthalbstündige

psychiatrische Ex plo ration werde der Komplexität ihrer psy chischen Erkrankung nicht gerecht

(vgl. Urk. 1 S. 4), vor dem Hintergrund der vollständigen und schlüssigen gutach terlichen Beurteilung unbehelflich . Im merhin trifft es zu, dass der zeitliche Auf wand der Fragestellung und der zu be urteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Dabei kann zum Beispiel für die Beurteilung einer somatoformen

Schmerzstörung und deren Überwind barkeit eine zwanzigminütige Untersu chun g ausreichen, wenn keine konkreten Hinweise vorliegen, dass sich die kurze Un tersuchungsdauer negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009 vo m 2 9. März 2010 E. 5.2). Solche werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich.

Aufgrund der detaillier ten Angaben im Gutachten (Urk. 5/40 S. 3-11 ) erscheint es im Übrigen als fraglich, ob die Untersuchung nicht länger ge dauert hat als die Beschwer de führerin behauptet. 5.2

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Gutachter habe den B ericht des be han delnden Hausarztes Dr. F.___ vom 19. Juni 2009 (Urk. 5/39) mit keinem Wort er wähnt, obwohl dieser von einer rezidivierenden schweren depressiven Epi sode mit somatischem Syndrom berichtet habe (Urk. 1 S. 4) , ist ihr entgegen zuhalten, dass der Arztbericht von Dr. F.___ hier nicht ausschlaggebend ist. Dr. F.___

be gründet e

in seinem Bericht vom 19. Juni 2009 seine Diagnose und die Arbeits fäh igkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig . Namentlich zu de n von der Be s chwerdegegnerin auf dem Beiblatt er betenen genaue n Angaben zum zeit lichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bis herigen Tätig keit der Beschwerdeführerin als Verpackungsmitarbeiterin als auch in an ge passter Tä tigkeit , machte er nur ungenügende Angaben. Zudem verfügt Dr. F.___

nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. www.doctor fmh.ch) , weshalb Dr. Y.___

im Rahmen der Begutachtung auf den Beizug eines aktuellen Arz t bericht s von Dr. F.___

verzichten durfte . Ferner ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E.

3b/cc).

Schliesslich hat Dr. Y.___ in seinem Gutachten einen Arzt be richt vom 19. Juni 2009 auf geführt, diesen aber fälschlicherweise der C.___ zugeordnet (Urk. 5/40 S. 2 Ziff. 11), was ein Versehen darstellen dürfte, da auf Nachfrage der Be schwerdegegnerin von Seiten der C.___ dar gelegt wurde, dass von ihrer Seite kein Bericht mit Datum

19. Juni 2009 exi stiert (Urk. 5/51). Daraus kann geschlossen werden, dass Dr. Y.___ sehr wohl Kennt nis vom Bericht vo n Dr. F.___ gehabt haben dürfte und diese n in seiner Beurteilung berücksichtigt hat . 5.3

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Ge sund heitszustand de r Beschwerdeführer in seit der letzten Beurteilung im Jahre 2008

wesentlich verbessert hat. Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gut achten vom

19. Juli 2010 ist ih r die bis zum 29. April 2005 zuletzt ausge übte Tätigkeit als Verpackungsmitarbeiterin (Urk. 5/8 Ziff. 1, Ziff. 5) wie auch eine Ver weistätigkeit seit Juli 2010 uneingeschränkt zumutbar. Damit erleidet die Beschwerdeführerin keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer in bei Erlass der angefochtenen renten auf hebenden Verfügung das 5 5. Altersjahr noch nicht vollendet und sie die In va lidenrente weniger als 15 Jahre bezogen hatte, waren vor Aufhebung der Rente auch keine Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (vgl. vorste hend E. 1. 6 ).

Die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Beschwerdeführer in zuvor aus gerichtete Rente der Invalidenversicherung per Ende August 201 2 eingestellt wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als un begründet und ist abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

E. 1.6 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt im Allge meinen der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles Zumutbare selbst vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität best möglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren ver langt werden, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjek ti ven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 23a E. 4a mit Hin weisen). Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätz lich auf dem Weg der Selbstein glie derung zu verwerten ist (Ulrich Meyer, Rechtsprech ung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung [IVG],

2. Auflage, Zürich 2010, S.

383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medi zi nisch attestierten Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Ver besse rung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entspre chender Ein kommensvergleich (mit dem Er gebnis eines tieferen Invaliditätsgra des ) vorge nommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2010 vom 21. Juni 2010 E. 3). In ganz besonderen Aus nahmefällen hat die Rechtspre chung den noch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiter hin eine Invalidenrente zuge sprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabili ta tiven und/oder beruflich-er werblichen Massnah men das theoretische Leistungs potential ausgeschöpft wer den kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der An rechnung einer medizi nisch

vorhandenen Leistungsfähig keit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten ein wandfrei hervorgeht, dass die Ver wertung eines bestimmten Leis tungspotentials ohne vorgängige Durchfüh rung be fähigender Massnahmen allei n mittels Eigen anstrengung der versicher ten Per son nicht möglich ist. Folglich muss sich die Verwaltung vor der Her absetzung oder Aufhebung einer Inva liden rente verge wissern, ob sich ein me di zinisch-the o retisch wiedergewonnenes Leistungsver mögen ohne Weiteres in einem ent sprech end tieferen Invaliditäts grad nieder schlägt oder ob dafür – aus nahms weise - im Einzelfall eine er werbs bezogene Abklärung (der Eignung, Be las tungsfähigkeit usw.) und/oder die Durch führung von Eingliederungs mass nah men im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 3 0

S. 86).

Diese Praxis hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 (publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 73) präzisiert: Aus Gründen der Rechtssicherheit sind diejenigen Fälle, in welchen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit aus nahmsweise (vorgängige) befähigende berufliche Massnahmen notwendig sind, vom Regelfall der sofortigen erwerblichen Verwertbarkeit der wiedergewonne nen Arbeitsfähigkeit abzugrenzen. Der besagte Ausnahmezustand ist sodann grund sätzlich auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi che r te Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 E. 3.3). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 14. September 2012 Beschwerde und beantragte die Weiteraus rich tung der bislang ausgerichteten ganzen Rente, eventuell seien er gänzende medizini sche Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer de (S. 2 unten).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 23. Oktober 2012 (Urk. 6) und unter Abweisung des Gesuchs um Wie derherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens vom 19. Juli 2010 dafür, dass sich der Gesundheitszustand de r Be schwerdeführer in verbessert habe und aktuell aus psychiatrischer Sicht keine Einschränk un g der Arbeitsfähigkeit vorliege . Da d i e Beschwerdeführerin keine Er werbseinbusse mehr erleide, bestehe auch kein Rentenansp ruch mehr (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, auf das eingeholte psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es man gel haft sei und in seinen Schlussfolgerungen nicht zu überzeugen vermöge . Dem nach sei bis auf W eiteres von einer andauernden vollen Erwerbsunfähigkeit aus zugehen (Urk. 1 S. 5 ff.).

E. 2.3 S treitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwer deführer in und ihre Arbeitsfähigkeit seit der letzten Beurteilung in anspruchser heblicher Weise verändert haben. 3. 3.1

Der ursprüngliche n Rentenverfügung lagen die folgenden medizinischen Be richte zu Grunde: 3.2

Dr. med . Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Be richt vom 12. Dezember 2006 (Urk. 5/7/5-7) die Diagnose einer schweren de pressiven Störung mit somatischer Ausweitung ohne psychotische Symptome (Ziff. A) und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfä hig keit seit dem 24. April 2005 (Ziff. B). Er führte aus, die Beschwerdeführerin wäre zwar körperlich fähig, gewisse physische Arbeiten durchzuführen, sie sei aller dings aus mentalen Gründen nicht fähig, irgendwelche Arbeiten durchzu führen (Urk. 5/7/7). 3.3

Im Fachpsychiatrischen Konsilium vom 22. Januar 2007 (Urk. 5/10/1) führte Dr. med. Dr. phil. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho the rapie, aus, vor dem Hintergrund eines klinisch objektivierbaren schweren, ver zweifelt-depressiven Syndroms müsse der Beschwerdeführerin unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die Beschwerdeführerin sei psy chi sch nicht kompensiert, emotional nicht gefestigt und erheblich kognitiv-emo tional depressiv eingebunden. Der Schweregrad der Störung impliziere eine stationäre psychiatrische Behandlung und Betreuung (S. 1) . 3.4

Dr. med.

B.___ , Spezialarzt Psychiatrie, diagnostizierte in seinem Bericht vom

27. Januar 2007 (Urk. 5/9/5) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, im Behandlungszeitraum mit Schwankungen mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit diagnostizierte er eine Adipositas (Ziff. A). Er berichtete, die Beschwerde führerin sei am 17. Januar 2007 wegen einer Zustandsverschlechterung wieder in die C.___ eingetreten. Psychiatrisch bedingt habe eine Arbeitsunfä higkeit im Umfang von 80-100 % vom 29. März bis 31. Dezember 2006 bestan den. Aufgrund der therapeutischen Situation sei eine Beurteilung der rentenre le vanten Arbeitsunfähigkeit mittel- bis längerfristig durch eine Drittinstanz not wendig (S. 1 unten). 3.5

Dem Bericht des C.___ vom 18. April 2007 (Urk. 5/12) kann die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen Episoden (ICD-10 F33.11) von 2005 bis 2007 entnommen werden (Ziff. 2.1). Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin je eine voll ständige Ar beitsunfähigkeit vom 8. Juni bis 2. August 2005, vom 31. Januar bis 22. März 2006 und vom 17. Januar bis 9. Februar 2007 (Ziff. 3). Sie hielten fer ner fest, be i der Entlassung am 9. Februar 2007 sei die Beschwerdeführerin auf grund von Rest symptomen der Depression weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. In prognos tischer Hinsicht sei sehr fraglich, ob sie angesichts der rezidivieren den de pressiven Erkrankung wieder eine Arbeitsfähigkeit erreiche. Dies er scheine pro g nostisch aufgrund der 3. depressiven Episode sowie auch aufgrund vorhan de ner Sprachdefizite eher unwahrscheinlich (Urk. 5/12/7). 3.6

Mit Bericht vom 13. April 2007 (Urk. 5/18) hielten med. pract .

D.___ , Ober ärztin , und Dr. med. E.___ , Assistenzärztin , der C.___ , bei glei cher Diagnose (Ziff. 2.1) fest, aktuell sei bei der bestehenden Symptomatik eine berufliche Reintegration zu 100 % als nicht umsetzbar einzustufen. Sie würden daher eine Berentung zu 50 % und eine Überprüfung der beruflichen Massnah men empfehlen (Urk. 5/18/10). 4.

E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 4.1 Im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Rentenrevision sind folgende medizinische Berichte von Belang:

E. 4.2 Im Verlaufsbericht vom

19. Juni 2

E. 4.3 Im psychia trischen Gutachten von Dr. med .

Y.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Juli 2010 (Urk. 5/40) , welches sich auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen (S. 2 f.) und eine am 14. Juli 2010 erfolgte psychiatrische Begutachtung (S. 1) stützte, wurde keine Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 8 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter einen Status nach wie derholter mittelgradig-depressiver Episode (ICD-10 F32.1), unter psycho pharma kologischer Behandlung gegenwärtig weitgehend remittiert (S. 8 Ziff. 5.2).

Der Gutachter hielt sodann fest, im Rahmen der Exploration habe sich eine klag same und leidende Beschwerdeführerin ohne Einschränkung der affektiven Schwingungsfähigkeit gezeigt. Die Beschwerdeführerin insgesamt habe einen spürbaren appellativen Charakter und es ergäben sich Hinweise auf Aggravati onstendenzen . Ein gravierender Leidensdruck sei nicht spürbar und die Be schwerdeführerin wirke nicht durchgehend authentisch. Ihre zwar klagsame , an sonsten aber weitestgehend ausgeglichene Grundstimmung stehe insgesamt nicht im Einklang mit den dramatisierenden Beschwerdeschilderungen. Es fän den sich aktuell nicht genügend objektive Befunde, die auf eine noch beste hende gravie rende depressive Störung hinweisen würden. Ihre Freizeitaktivitä ten (Besuche von

Kollegen, Urlaubsreisen) wären mit einer mittelgradigen de pressiven Störung nicht möglich. Eine Psychotherapie werde von der Beschwer deführerin ent sprech end auch nicht mehr in Anspruch genommen , weshalb von einer weitest geh enden Remission der depressiven Störung unter psychopharma kologischer Be hand lung ausgegangen werden könne (S. 9 Ziff. 6.2).

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich ab Begutachtungsdatum keine Einschrän kun g der Arbeitsfähigkeit mehr begründen (S. 10 Ziff. 6.3), womit der Be schwer de führerin für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verpackungsmitarbei terin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei (S. 10 Ziff. 6.4). Ferner sei sie in ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechend für alle Verweistätig keiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 10 Ziff. 6.5). 5. 5.1

In psychischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in nach der gutachterlichen Beurteilung wesentlich verbessert. Gestützt auf die gleichlautende und kohärente Berichtslage der Ärzte Dr. Z.___ (vgl . vorste hen d E. 3. 2 ), Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) und die C.___ (vgl. vor stehend E. 3.5 ) litt die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Ren tenzusprache an einer rezidivierenden de pressiven Störung mit mittelgra di gen Episoden (ICD-10 F33.11), welche zu wie derholten vollständigen Arbeitsun fähig keiten und zu drei stationären Klinikau fenthalten

führt en . Der begutachtende Psychiater Dr. Y.___ konnte demgegenüber anlässlich seiner Exploration vom 14. Juli 2010 (vgl. vorstehend E. 4.3) keine krankheitswertigen psycho-pa thologischen Befunde mehr erheben und attestierte der Beschwerdeführer in aus psychiatrischer Sicht

daher eine vollständige Arbeitsfä higkeit sowohl in an ge stammter wie auch in angepasster Tätigkeit. Die gut achterliche Beurteilung, die auf sorgfältigen und allse itigen Untersuchungen (Urk. 5/40 S. 3-11 ) beruht, die ge klagten Beschwerden (Urk. 5 /40 S. 5 f. ) be rücksichtigt, in Kenntnis der rele vanten Vorakten abgegeben wurde ( Urk. 5/40 S. 2 f. ) und damit die praxis ge mässen Anforderungen an ein G utachten (vgl. vorstehend E.

E. 7 Abs . 2 ATSG).

E. 8 ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 009 (Urk. 5/32) führte Dr . med.

F.___ , Praktischer Arzt FMH, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom auf (Ziff. 1.1). Weiter hielt er fest , die Beschwerdeführerin leide unter starker Trau rigkeit, Verzweiflungsgefühlen, Lust- und Energielosigkeit, Selbstmordgedan ken , Schlafstörungen und Müdigkeit (Ziff. 1.4). Eine stationäre Behandlung wäre notwendig, sei aber von der Beschwerdeführerin mehrmals abgelehnt wor den (Ziff. 1.5) . Die depressive Symptomatik impliziere unverändert eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.7).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00970 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

8. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser Danuser & Hoppler Freyastrasse 21, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1962 geborenen X.___ mit Verfügung vom 7. April 2008 ab 1. April 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 5/24). 1.2

Im April 2009 eröffnete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren. Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 5/30), bei der Vers icherten Auskünfte (Urk. 5/31) und bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte (Urk. 5/32-33 ) ein. Sodann wurde eine psychiatr ische Begutachtung bei Dr. med.

Y.___ veranlasst, welcher sein Gutachten am 19. Juli 2010 erstattete (Urk. 5/40). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle die der Versicherten bisher ausgerichtete In validenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/43=Urk. 5/46, Urk. 5/47) mit Verfügung vom 24. Juli 2012 per Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats , das heiss t per Ende August 2012, ein (Urk. 5/57 =

Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 14. September 2012 Beschwerde und beantragte die Weiteraus rich tung der bislang ausgerichteten ganzen Rente, eventuell seien er gänzende medizini sche Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer de (S. 2 unten).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 23. Oktober 2012 (Urk. 6) und unter Abweisung des Gesuchs um Wie derherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs . 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche ode r welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt im Allge meinen der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles Zumutbare selbst vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität best möglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren ver langt werden, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjek ti ven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 23a E. 4a mit Hin weisen). Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätz lich auf dem Weg der Selbstein glie derung zu verwerten ist (Ulrich Meyer, Rechtsprech ung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung [IVG],

2. Auflage, Zürich 2010, S.

383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medi zi nisch attestierten Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Ver besse rung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entspre chender Ein kommensvergleich (mit dem Er gebnis eines tieferen Invaliditätsgra des ) vorge nommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2010 vom 21. Juni 2010 E. 3). In ganz besonderen Aus nahmefällen hat die Rechtspre chung den noch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiter hin eine Invalidenrente zuge sprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabili ta tiven und/oder beruflich-er werblichen Massnah men das theoretische Leistungs potential ausgeschöpft wer den kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der An rechnung einer medizi nisch

vorhandenen Leistungsfähig keit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten ein wandfrei hervorgeht, dass die Ver wertung eines bestimmten Leis tungspotentials ohne vorgängige Durchfüh rung be fähigender Massnahmen allei n mittels Eigen anstrengung der versicher ten Per son nicht möglich ist. Folglich muss sich die Verwaltung vor der Her absetzung oder Aufhebung einer Inva liden rente verge wissern, ob sich ein me di zinisch-the o retisch wiedergewonnenes Leistungsver mögen ohne Weiteres in einem ent sprech end tieferen Invaliditäts grad nieder schlägt oder ob dafür – aus nahms weise - im Einzelfall eine er werbs bezogene Abklärung (der Eignung, Be las tungsfähigkeit usw.) und/oder die Durch führung von Eingliederungs mass nah men im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 3 0

S. 86).

Diese Praxis hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 (publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 73) präzisiert: Aus Gründen der Rechtssicherheit sind diejenigen Fälle, in welchen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit aus nahmsweise (vorgängige) befähigende berufliche Massnahmen notwendig sind, vom Regelfall der sofortigen erwerblichen Verwertbarkeit der wiedergewonne nen Arbeitsfähigkeit abzugrenzen. Der besagte Ausnahmezustand ist sodann grund sätzlich auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi che r te Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 E. 3.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens vom 19. Juli 2010 dafür, dass sich der Gesundheitszustand de r Be schwerdeführer in verbessert habe und aktuell aus psychiatrischer Sicht keine Einschränk un g der Arbeitsfähigkeit vorliege . Da d i e Beschwerdeführerin keine Er werbseinbusse mehr erleide, bestehe auch kein Rentenansp ruch mehr (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, auf das eingeholte psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es man gel haft sei und in seinen Schlussfolgerungen nicht zu überzeugen vermöge . Dem nach sei bis auf W eiteres von einer andauernden vollen Erwerbsunfähigkeit aus zugehen (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3

S treitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwer deführer in und ihre Arbeitsfähigkeit seit der letzten Beurteilung in anspruchser heblicher Weise verändert haben. 3. 3.1

Der ursprüngliche n Rentenverfügung lagen die folgenden medizinischen Be richte zu Grunde: 3.2

Dr. med . Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Be richt vom 12. Dezember 2006 (Urk. 5/7/5-7) die Diagnose einer schweren de pressiven Störung mit somatischer Ausweitung ohne psychotische Symptome (Ziff. A) und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfä hig keit seit dem 24. April 2005 (Ziff. B). Er führte aus, die Beschwerdeführerin wäre zwar körperlich fähig, gewisse physische Arbeiten durchzuführen, sie sei aller dings aus mentalen Gründen nicht fähig, irgendwelche Arbeiten durchzu führen (Urk. 5/7/7). 3.3

Im Fachpsychiatrischen Konsilium vom 22. Januar 2007 (Urk. 5/10/1) führte Dr. med. Dr. phil. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho the rapie, aus, vor dem Hintergrund eines klinisch objektivierbaren schweren, ver zweifelt-depressiven Syndroms müsse der Beschwerdeführerin unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die Beschwerdeführerin sei psy chi sch nicht kompensiert, emotional nicht gefestigt und erheblich kognitiv-emo tional depressiv eingebunden. Der Schweregrad der Störung impliziere eine stationäre psychiatrische Behandlung und Betreuung (S. 1) . 3.4

Dr. med.

B.___ , Spezialarzt Psychiatrie, diagnostizierte in seinem Bericht vom

27. Januar 2007 (Urk. 5/9/5) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, im Behandlungszeitraum mit Schwankungen mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit diagnostizierte er eine Adipositas (Ziff. A). Er berichtete, die Beschwerde führerin sei am 17. Januar 2007 wegen einer Zustandsverschlechterung wieder in die C.___ eingetreten. Psychiatrisch bedingt habe eine Arbeitsunfä higkeit im Umfang von 80-100 % vom 29. März bis 31. Dezember 2006 bestan den. Aufgrund der therapeutischen Situation sei eine Beurteilung der rentenre le vanten Arbeitsunfähigkeit mittel- bis längerfristig durch eine Drittinstanz not wendig (S. 1 unten). 3.5

Dem Bericht des C.___ vom 18. April 2007 (Urk. 5/12) kann die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen Episoden (ICD-10 F33.11) von 2005 bis 2007 entnommen werden (Ziff. 2.1). Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin je eine voll ständige Ar beitsunfähigkeit vom 8. Juni bis 2. August 2005, vom 31. Januar bis 22. März 2006 und vom 17. Januar bis 9. Februar 2007 (Ziff. 3). Sie hielten fer ner fest, be i der Entlassung am 9. Februar 2007 sei die Beschwerdeführerin auf grund von Rest symptomen der Depression weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. In prognos tischer Hinsicht sei sehr fraglich, ob sie angesichts der rezidivieren den de pressiven Erkrankung wieder eine Arbeitsfähigkeit erreiche. Dies er scheine pro g nostisch aufgrund der 3. depressiven Episode sowie auch aufgrund vorhan de ner Sprachdefizite eher unwahrscheinlich (Urk. 5/12/7). 3.6

Mit Bericht vom 13. April 2007 (Urk. 5/18) hielten med. pract .

D.___ , Ober ärztin , und Dr. med. E.___ , Assistenzärztin , der C.___ , bei glei cher Diagnose (Ziff. 2.1) fest, aktuell sei bei der bestehenden Symptomatik eine berufliche Reintegration zu 100 % als nicht umsetzbar einzustufen. Sie würden daher eine Berentung zu 50 % und eine Überprüfung der beruflichen Massnah men empfehlen (Urk. 5/18/10). 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Rentenrevision sind folgende medizinische Berichte von Belang: 4.2

Im Verlaufsbericht vom

19. Juni 2 009 (Urk. 5/32) führte Dr . med.

F.___ , Praktischer Arzt FMH, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom auf (Ziff. 1.1). Weiter hielt er fest , die Beschwerdeführerin leide unter starker Trau rigkeit, Verzweiflungsgefühlen, Lust- und Energielosigkeit, Selbstmordgedan ken , Schlafstörungen und Müdigkeit (Ziff. 1.4). Eine stationäre Behandlung wäre notwendig, sei aber von der Beschwerdeführerin mehrmals abgelehnt wor den (Ziff. 1.5) . Die depressive Symptomatik impliziere unverändert eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.7). 4.3

Im psychia trischen Gutachten von Dr. med .

Y.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Juli 2010 (Urk. 5/40) , welches sich auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen (S. 2 f.) und eine am 14. Juli 2010 erfolgte psychiatrische Begutachtung (S. 1) stützte, wurde keine Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 8 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter einen Status nach wie derholter mittelgradig-depressiver Episode (ICD-10 F32.1), unter psycho pharma kologischer Behandlung gegenwärtig weitgehend remittiert (S. 8 Ziff. 5.2).

Der Gutachter hielt sodann fest, im Rahmen der Exploration habe sich eine klag same und leidende Beschwerdeführerin ohne Einschränkung der affektiven Schwingungsfähigkeit gezeigt. Die Beschwerdeführerin insgesamt habe einen spürbaren appellativen Charakter und es ergäben sich Hinweise auf Aggravati onstendenzen . Ein gravierender Leidensdruck sei nicht spürbar und die Be schwerdeführerin wirke nicht durchgehend authentisch. Ihre zwar klagsame , an sonsten aber weitestgehend ausgeglichene Grundstimmung stehe insgesamt nicht im Einklang mit den dramatisierenden Beschwerdeschilderungen. Es fän den sich aktuell nicht genügend objektive Befunde, die auf eine noch beste hende gravie rende depressive Störung hinweisen würden. Ihre Freizeitaktivitä ten (Besuche von

Kollegen, Urlaubsreisen) wären mit einer mittelgradigen de pressiven Störung nicht möglich. Eine Psychotherapie werde von der Beschwer deführerin ent sprech end auch nicht mehr in Anspruch genommen , weshalb von einer weitest geh enden Remission der depressiven Störung unter psychopharma kologischer Be hand lung ausgegangen werden könne (S. 9 Ziff. 6.2).

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich ab Begutachtungsdatum keine Einschrän kun g der Arbeitsfähigkeit mehr begründen (S. 10 Ziff. 6.3), womit der Be schwer de führerin für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verpackungsmitarbei terin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei (S. 10 Ziff. 6.4). Ferner sei sie in ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechend für alle Verweistätig keiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 10 Ziff. 6.5). 5. 5.1

In psychischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in nach der gutachterlichen Beurteilung wesentlich verbessert. Gestützt auf die gleichlautende und kohärente Berichtslage der Ärzte Dr. Z.___ (vgl . vorste hen d E. 3. 2 ), Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) und die C.___ (vgl. vor stehend E. 3.5 ) litt die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Ren tenzusprache an einer rezidivierenden de pressiven Störung mit mittelgra di gen Episoden (ICD-10 F33.11), welche zu wie derholten vollständigen Arbeitsun fähig keiten und zu drei stationären Klinikau fenthalten

führt en . Der begutachtende Psychiater Dr. Y.___ konnte demgegenüber anlässlich seiner Exploration vom 14. Juli 2010 (vgl. vorstehend E. 4.3) keine krankheitswertigen psycho-pa thologischen Befunde mehr erheben und attestierte der Beschwerdeführer in aus psychiatrischer Sicht

daher eine vollständige Arbeitsfä higkeit sowohl in an ge stammter wie auch in angepasster Tätigkeit. Die gut achterliche Beurteilung, die auf sorgfältigen und allse itigen Untersuchungen (Urk. 5/40 S. 3-11 ) beruht, die ge klagten Beschwerden (Urk. 5 /40 S. 5 f. ) be rücksichtigt, in Kenntnis der rele vanten Vorakten abgegeben wurde ( Urk. 5/40 S. 2 f. ) und damit die praxis ge mässen Anforderungen an ein G utachten (vgl. vorstehend E.

1.5 ) erfüllt, vermag

– entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 5) - in ihren S chluss folgerungen zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist.

Da es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisgemäss nich t auf die Dauer der Untersuchung ankommt (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_639/2011 v om 5. Januar 2012 E. 4.3.1), ist die Kritik der Beschwerde füh rerin , eine halbstündige beziehungsweise an derthalbstündige

psychiatrische Ex plo ration werde der Komplexität ihrer psy chischen Erkrankung nicht gerecht

(vgl. Urk. 1 S. 4), vor dem Hintergrund der vollständigen und schlüssigen gutach terlichen Beurteilung unbehelflich . Im merhin trifft es zu, dass der zeitliche Auf wand der Fragestellung und der zu be urteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Dabei kann zum Beispiel für die Beurteilung einer somatoformen

Schmerzstörung und deren Überwind barkeit eine zwanzigminütige Untersu chun g ausreichen, wenn keine konkreten Hinweise vorliegen, dass sich die kurze Un tersuchungsdauer negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009 vo m 2 9. März 2010 E. 5.2). Solche werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich.

Aufgrund der detaillier ten Angaben im Gutachten (Urk. 5/40 S. 3-11 ) erscheint es im Übrigen als fraglich, ob die Untersuchung nicht länger ge dauert hat als die Beschwer de führerin behauptet. 5.2

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Gutachter habe den B ericht des be han delnden Hausarztes Dr. F.___ vom 19. Juni 2009 (Urk. 5/39) mit keinem Wort er wähnt, obwohl dieser von einer rezidivierenden schweren depressiven Epi sode mit somatischem Syndrom berichtet habe (Urk. 1 S. 4) , ist ihr entgegen zuhalten, dass der Arztbericht von Dr. F.___ hier nicht ausschlaggebend ist. Dr. F.___

be gründet e

in seinem Bericht vom 19. Juni 2009 seine Diagnose und die Arbeits fäh igkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig . Namentlich zu de n von der Be s chwerdegegnerin auf dem Beiblatt er betenen genaue n Angaben zum zeit lichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bis herigen Tätig keit der Beschwerdeführerin als Verpackungsmitarbeiterin als auch in an ge passter Tä tigkeit , machte er nur ungenügende Angaben. Zudem verfügt Dr. F.___

nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. www.doctor fmh.ch) , weshalb Dr. Y.___

im Rahmen der Begutachtung auf den Beizug eines aktuellen Arz t bericht s von Dr. F.___

verzichten durfte . Ferner ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E.

3b/cc).

Schliesslich hat Dr. Y.___ in seinem Gutachten einen Arzt be richt vom 19. Juni 2009 auf geführt, diesen aber fälschlicherweise der C.___ zugeordnet (Urk. 5/40 S. 2 Ziff. 11), was ein Versehen darstellen dürfte, da auf Nachfrage der Be schwerdegegnerin von Seiten der C.___ dar gelegt wurde, dass von ihrer Seite kein Bericht mit Datum

19. Juni 2009 exi stiert (Urk. 5/51). Daraus kann geschlossen werden, dass Dr. Y.___ sehr wohl Kennt nis vom Bericht vo n Dr. F.___ gehabt haben dürfte und diese n in seiner Beurteilung berücksichtigt hat . 5.3

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Ge sund heitszustand de r Beschwerdeführer in seit der letzten Beurteilung im Jahre 2008

wesentlich verbessert hat. Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gut achten vom

19. Juli 2010 ist ih r die bis zum 29. April 2005 zuletzt ausge übte Tätigkeit als Verpackungsmitarbeiterin (Urk. 5/8 Ziff. 1, Ziff. 5) wie auch eine Ver weistätigkeit seit Juli 2010 uneingeschränkt zumutbar. Damit erleidet die Beschwerdeführerin keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer in bei Erlass der angefochtenen renten auf hebenden Verfügung das 5 5. Altersjahr noch nicht vollendet und sie die In va lidenrente weniger als 15 Jahre bezogen hatte, waren vor Aufhebung der Rente auch keine Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (vgl. vorste hend E. 1. 6 ).

Die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Beschwerdeführer in zuvor aus gerichtete Rente der Invalidenversicherung per Ende August 201 2 eingestellt wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als un begründet und ist abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler