opencaselaw.ch

IV.2012.00962

Gutheissung nach Gesamtbetrachtung verschiedener Erkrankungen (erhebliche Komorbidität). BF Jahrgang 1952

Zürich SozVersG · 2013-12-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1952 geborene X.___ arbeitete vom 19. Januar 2004 bis am 16. Mai 2007, als das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers fristlos aufge löst wurde, bei der Y.___

in Z.___ als Fachverkäufer Food (Metzger)

bei einem 100%-Pensum (Arbeitgeberbericht vom 19. Juni 2009, Urk. 8/7) . Von

September 2009 bis Ende Juli 2012 arbeitete der Versi cherte bei der A.___, zunächst als Aus hilfe mit einem 100%-Pensum, anschliessend mit einer Festanstellung bei einem 50%-Pensum (Urk. 8/40 und Urk. 8/94) . Am 4. Juni 2009 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 8/2). In der Folge liess die IV-Stelle ei nen Auszug aus dem in divi duellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 15. Juni 2009, Urk. 8/6), holte einen Ar beitgeberbericht der Y.___ (Urk. 8/7) ein und forderte Arzt berichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom

11. November 2009 (Urk. 8/15 / 1-10, unter Beilage diverser weitere r

Arzt be richte,

Urk. 8/ 15/11 -27) und vom C.___, Kardiologie, vom 15. Dezember 2009 (Urk. 8/17) an . Im Weiteren forderte die IV-Stelle einen Arztbericht des C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 27.

April 2010 (Urk. 8/20/1-6), von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Manuelle Me di zin SAMM und Unterwas ser- und Hyperbarmedizin SUHMS, vom 26. Juli 2010 (Urk. 8/26) und von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 24. Au gust 2010 (Urk. 8/27, unter Beilage weiterer Unterlagen, Urk. 8/ 27/ 6-13) an. Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2010 kündigte die IV-Stelle dem Versicher ten die Verneinung eines Rentenanspruchs (Urk. 8/33)

und mit Vorbescheid vom

12. Oktober 2010 die Verneinung eines Anspruch s auf Arbeitsvermittlung an

(Urk. 8/36). Am 13. Oktober 2010 erhob der Versicherte persönlich durch Schal ter vorsprache Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. Oktober 2010 (Urk. 8/38). Am 1. November bzw. 8. Dezember 2010

liess der Versicherte – vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap – den Einwand ergänzen und richtete die sen vorsorglich auch gegen den Vorbescheid vom 12. Oktober 2010 be treff end berufliche Massnahmen und beantragte die Zusprechung einer Rente und beruf licher Massnahmen (Urk. 8/41 und Urk. 8/44). Im Nachgang beantwortete Dr. E.___

am 1. Februar 2011 Rückfragen der IV-Stelle (Urk. 8/46 und Urk. 8/48). Mit Schreiben vom 14. März 2011 nahm der Versicherte dazu Stellung (Urk. 8/52). Anschliessend holte die IV-Stelle bei

X.___ durch Dr.

med. F.___, orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewe gungsapparates FMH, das orthopädisch-chirurgisch e

Gutachten vom 16. Oktober 2011, Urk. 8/62) ein und

nahmen die Hausärztin Dr. E.___, Dr. F.___ und die Kardiologie des C.___

zu zusätzliche n Fragen der IV-Stelle Stellung (Urk. 8/66-69). Mit Vorbescheid vom 10. April 2012 kündigte die IV- Stelle X.___

an, dass ihm vom

1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 eine ganze In va lidenrente und ab 1. Februar 2012 eine Dreiviertelsrente

zuge sprochen werde (Urk. 8/75). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2012 erneut Ein wand und beantragte die durchgehende Ausrich tung einer ganzen Rente (Urk. 8/84, unter Beilage diverser Unterlagen, Urk. 8/83) .

A m 12. Juni 2012 stellte e r ergänzend den Antrag, die mit Vor bescheid vom 10. April 2012 in Aus sicht gestellte Rente sei als Vorschusszah lung auszurichten (Urk. 8/8 9), was die IV-Stelle mit Mit teilung vom 19. Juni 2012 ablehnte (Urk. 8/90). Nach Prüfung des Einwands (Urk. 8/91/2), sprach die IV-Stelle X.___ mit Ver fü gung vom 16. August 2012 vom 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2012 eine Drei viertelsrente zu (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ am 13. September 2012 durch den Rechts dienst Integration Handicap Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei ihm unter teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 16. August 2012 ab Juli 2011 durchgehend eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer

Akten, Urk. 8/1-99). Mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 13) bewilligte das hiesige Gericht dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung. Mit Replik vom 14. Dezember 2012 stellte der Be schwerdeführer den Eventual antrag, es sei eine ergän zende polydisziplinäre Abklärung vorzunehmen (Urk. 15,

mit Beilage n, Urk. 16/1-5). Am

21. Januar 2013 erstattete die B eschwerde geg ne rin ihre Duplik (Urk. 19, unter Beilage der Stellungnahme des RAD vom 18. Januar 2013, Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit er forderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva lidi t ätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zu setzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren ten anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, be ur teilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herab set zung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Ein schrän kung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des in validitätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prog nose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten,

3. Aufl.

1994, S.

24 f.). 2 .

2 .1.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar: 2 .2 2.2.1

Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 11. November 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/15) als Diagnosen mit Auswir kung auf die Ar beitsfähigkeit rezidivierende depressive Störung en (F33.10), eine Gonarthrose links, und ein COPD (chronic

obstructive

pulmonary

disease) GOLD II bei Niko tin abusus circa 40 py fest . Als Nebendiagnosen nannte er (a) ein metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, (b) einen Diabetes mel litus II (ED 1998) bei/mit Dislipidämie, oraler Antidiabetika und insulinpflichtig, (c) eine koronare Herzkrankheit mit Stent-Implantation (November 2008 und Februar 2009) und paroxysmalem Vorhofflimmern und (d) eine U nterschenkelvarikosis beidseitig . Bezüglich der Einschä tzung der Arbeitsfähigkeit verwie s er auf die Beurteilung der Kardiologie des C.___ . 2 .2.2

Die Ärzte des C.___, Kardiologie, vom 15. Dezember 2009 (Urk. 8/17), wo der Beschwerdeführer vom 20. Januar bis 5. Februar 2009 hos pi talisiert war,

stellten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chr o nische Knie- und Rücken beschw erden bei A dipositas per magna (BMI 40.9 kg/m 2) . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien dagegen fol gende Diag nosen:

1.

Koronare Dreigefässerkrankung und hypertensive Herzkrankheit

-

Status n ach PCI/ Stenting einer proximalen RCA-Stenose bei instabiler

Angina pectoris (Februar 2009)

-

Status nach PCI / Stenting der Hauptsta mm-Bifurkation (November 2008)

mit anhaltend gutem E rgebnis

-

laevok ar diografische normale globale Fu nktion, EF 65 % (Februar 2009)

-

paroxysmales Vorhofflimmern, totaler Linksschenkelblock

-

CVRF (cardiovascular

risk

factors): arterielle Hypertonie, Status nach

Nikotina busus (40 py), Diabetes mellitus, Dyslipidämie, Adipositas

2.

Diabetes mellitus Typ 2 (ED 1998)

-

unter oraler Antidiabetika

-

HbA1c 7.1 % (August 2009)

3.

Arterielle Hypertonie

4.

chronisch venöse Insuffizienz bei Stammvarikosis beidseitig

5.

COPD GOLD II

6.

substituierte Hypothyreose.

Für die Dauer der Hospitalisation (vom 20. Januar bis 5. Februar 2009) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach zweimaliger percutaner koro narer Revaskularisation und unter konsequenter medikamentöser Therapie zeige sich ein stabiler Verlauf der koronaren und hypertensiven Herzkrankheiten. Die kardiovaskulären Risikofaktoren seien zunehmend besser kontrolliert, wobei es dem Beschwerdeführer insbesondere gelungen sei, seinen Nikotinabusus zu sis tieren. Regelmässige körperliche Aktivitäten und eine Gewichtsreduktion wären wünschenswert. Der normal ausgefallene 6-min-Gehtest im Juli 2009 spreche gegen eine relevante kardiale Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Von kardi ologischer Seite sei dem Beschwerdeführer die bisherige berufliche Tätigkeit als Metzger weiterhin zumutbar. Hingegen sei er bei seiner stehenden Tätigkeit als Metzger durch chronische Rücken- und Knieschmerzen eingeschränkt. Diesbe züglich seien keine Abklärungen oder therapeutische Interventionen erfolgt und die entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könnten nicht beur teilt werden. 2 .3 2.3.1

Mit Bericht vom 27. April 2010 verwies das C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, (Urk. 8/20/6) auf den Bericht vom 26. Februar 2007 über die einmalige rheumatologische Untersuchung am 20. Februar 2007 (Urk. 8/20/7-8), worin folgende Diagnosen aufgeführt worden waren : -

Gonarthrose linksbetont -

Genu

valgum links mit medialer Insta bilität, Status nach 3x Sturz 2006 -

komplexe degenerative lat e r ale Meniskusläsion links bei ausge dehnter femoropatellär betonter Pangonarthrose -

Kniegelen k sarthroskopie, Gelenkstoilette und Menisusteilresektion

lateral (21. Dezember 2006, C.___, Chirurgie) -

Status nach TME 1999 rechts (Spital I.___) -

RF: Adipositas Klasse II -

Sehnenscheidenganglion über dem Retinaculum

extenso rn

oberes Sprung g elenk (OSG) links -

Rhegade, DD Mykose Interdigital III/IV rechts -

Arterielle Hypertonie mit hypertropher Kardiopathie bei/mit paroxysma lem Vorhofflimmern

Cardiovaskuläre Risikofaktoren : Nikotinabusus 35 py, Adipositas (BMI 38.5 kg/m 2) -

Diabetes mellitus Typ II (ED 1998) unter oraler Antidiabetika -

Stammvarikosis beidseits, linksbetont bei/mit -

Status nach Perforansligatur und Phlebektomie (2003) -

Status nach Unterschenkelthrombose rechts (1999) .

Die Schmerzen w ürd en einen mechanischen Charakter auf weisen und durch die stehende Tätigkeit bei eher kalter Umgebungstemperatur als Metzger ver stärkt. Zur notwendigen Gewichtsreduktion sei eine Knieorth r ese zur medialen Stabili sierung tagsüber und Physiotherapie zur Kniestabilisierung und Mus k u laturauf bau d es Quadrizeps verordnet und gleichzeitig sei mit Condrosulf zum Knor pel aufbau begonnen worden.

Der Beschwerdeführer sei als Metzger weiter hin zu 100 % arbeitsfähig. 2 .4

Im Bericht des Psychiaters Dr. D.___ vom 26. Juli 2010 (Urk. 8/26), welcher den Beschwerdeführer von Juli 2007 bis Februar 2008 behandelte, werden für die Zeitperiode der Behandlung

als psychiatrische Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (bei Behandlungs be ginn im Juli 2007 mittel gradige Episode, F33.10) bei einem Status nach Suizid versuch mit Sturmgewehr 1994 und ein em Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden, selbstun sicheren und überangepassten Zügen erwähnt.

D er Beschwerdeführer neige dazu, viel mehr Aufgaben zu übernehmen, als er schliesslich bewältigen könne. Dies aus Angst, man könnte ihm Vorwürfe machen, ihn kritisieren oder ihn we gen mangelnden Leistungen entlassen. Er zeige dabei eine vom üblichen Mass deutlich abweichende Wahrnehmung, wie hoch seine Leistungsfähigkeit wirk lich sei. Diese Überanpassung bringe ihn dann aber ihn Folgeprobleme, die eine Zusammenarbeit mit ihm schwierig machten. Vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 11. Juli 2007 in der G.___ hospi talisiert war. 2 .5 2.5.1

Dr. E.___

nannte in ihrem Bericht vom

24. August 2010 (Urk. 8/27) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Koronare Dreigefässerkrankung und hypertensive Herzkrankheit bei/mit

-

Status nach 2x Stents (November 2008 und Februar 2009)

-

Vorhofflimmern, Linksschenkelblock

-

linksven t r ikuläre Hyperthrophie mit mittelschwer eingeschränkter

Herzfunktion (EF 35 %)

2.

COPD GOLD II

3.

Adipositas per magna (BMI 40)

4.

Zerviko

- und Lumbovertebralsyndrom

5.

Status nach Knie-OP beidseits.

Als Nebendiagnosen erwähnte sie einen Diabetes mellitus Typ 2, eine

sub stitu ierte Hypothyreose und eine chronische venöse Insuffizienz an den

untere n Ex tre mität en . Die Prognose sei aufg rund der stationären Adipositas, der koronaren Herzkrankheit (KHK), des Diabetes und des COPD ungünstig. Der Beschwerde führer sei vom 3. bis 10. Juli 2010 wegen einer Links herzde kompensation zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 12. Juli 2010 bis auf Weiteres sei er in sei ner bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Die körperlichen Einschrän kungen der mittelschwer eingeschränkten Herzfunktion und der Adipositas per magna bewirkten, dass ihm seine Arbeit als Metzger nur noch zu 50

% zumut bar sei. Sein Herz und seine Lungen seien vermindert leistungsfähig. Eine be hin derungs angepasste Tätigkeit (keine rein stehende Tätigkeit, ohne Knien, ohne auf Lei tern/ Gerüste und Treppen steigen) sei ihm seit anfangs Juli 2010 rund 4-5 Stun den pro Tag möglich. Durch eine Gewichtsreduktion liessen sich die Ein schrän kungen teilweise reduzieren, wobei fraglich sei, ob die Arbeitsfähigkeit dadurch besserungsfähig sei. 2.5.2

Am 13. September 2010 hielt der RAD fest, dass der Beschwerdeführer in behin de rungsangepasster Tätigkeit (wechselbelastend ohne längeres Stehen oder Knien

[ Gonarthrose ] und ohne Heben und Tragen von schweren Lasten [ koronare Herz krankeit, KHK]) zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/32/5-6) .

Am 1. Februar 2011 beantwortete die Hausärztin Dr. E.___

im Rahmen des Ein wandverfahrens (Urk. 8/38, Urk. 8/41 und Urk. 8/44) Rückfragen

der Beschwer de gegnerin zur Einschätzung der Rest-Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/4 8/5) .

Dr. E.___

verwies auf ihren Arztbericht vom 24. August 2010 (Urk. 8/27) und bestätigte eine maximal 50%ige Ar beitsfähigkeit in optimal an ge passter Tä t ig keit .

Der RAD korrigierte am

10. Februar 2010 entsprechend seine Stellungnahme vom

13. September 2010 und hielt fest, dass seit Juli 2010 in angepasster Tätigkeit statt einer 100%igen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/73/2). Gleich zeitig empfahl der RAD eine ortho pädische Begutachtung des Beschwerde füh rers. 2.6

Mit Schreiben vom 25. August 2011 teilte der Betriebs-Sozialdienst der A.___ der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesund heit s zustandes des Beschwerdeführers mit (Urk. 8/58), so sei er am

26. Juni und am 27. Juli 2011 jeweils für einige Tage hospitalisiert gewesen, da er unter star ken Schwankungen der Pulstätigkeit leide und seine Lungentätigkeit nur noch 45 % betrage. 2 .7

Dr. F.___ untersuchte

den Beschwerdeführer am 17. Juni 2011 und nannte in seinem orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 16. Oktober 2011

(Urk. 8/62) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Arthrose der Kniegelenk e zwischen Oberschenkelrolle und

Schienbeinkopf rechts mehr als links mit Beton un g des inneren

Kniegelenk-

Kompartments rechts und des äusseren Gelenk-

Kompar t ments links

-

Arthrose im Gelenk zwischen Kniescheibe und O berschenkelrolle links

mehr als rechts

-

Aussenmeniskusschaden links und Innenmeniskusschaden rechts

-

Genu

valgum

-

Status nach Arthroskopie am rechten Kniegelenk 1999 mit

Meniskusresektion

-

Status nach Operation am linken Kniegelenk 2006 mit Meniskusresektion

-

wiederkehrendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (seit Ende der 90er-

Jahre)

-

wiederkehrende Halswirbelsäule (HWS)-Beschwerden mit

Bewegungseinschränkungen

-

bewegungs- und belastungsabhängige Coxalgie

-

Adipositas per magna mit BMI 40 kg/m 2

-

Stammvarikose links mehr als rechts

-

beginnen de Daumensattelgelenksarthrose.

Ausserdem führte Dr. F.___ diverse Nebendiagnosen, darunter auch solche au sserhalb des orthopädischen Fachgebietes (Verdacht auf Psoriasis vulgaris und/ oder Hyperkeratose beziehungsweise kumulatives toxisches Handexzem, COPD GOLD II, Anstrengungs-NYHA I-II, mit nCPAP -Gerät behandelte Schlaf apnoe, metabolisches Syndrom mit Bluthochdruck, paroxysmalem Vor hofflim m ern und koronarer 3-Gefässerkrankung, wechselnd tabletten- und in sulin pflichtiger Diabetes mellit us, Hepatopathie, Hypothyreose) auf.

Unter rein orthopädischen Gesichtspunkten erscheine die Durchführung der an gestammten Tätigkeit als Metzger mit einem 50%-Pensum zumutbar, zumal der zuständige Vorgesetzte die Benutzung eines Stuhles zum Absitzen in solchen Zeiten akzeptiere, in denen keine Kundschaft am Tresen vom Beschwerdeführer zu bedienen sei. So sei zumindest ansatzweise die anzustrebende Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen erreicht. Die Leistungsfähigkeit sei allerdings ebenfalls eingeschränkt, bei dem eine qua litative Leistungsfähigkeit von 70 - 80 % verbleibe (Urk. 8/62/58-59) . Auch in einer angepassten beruf li chen Tätigkeit sei ein Pensum von 50 % angemessen und maximal zu mutbar (Urk. 8/62/64) .

Dr. F.___ merkt überdies an, dass er nicht bewerten könne, inwiefern insbe sondere die zusätzlichen internistischen Erkrankungsbilder die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtigten (Urk. 8/62/59) . 2.8

2 . 8.1

Nachdem der Betriebs-Sozialdienst der A.___ mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 (Urk. 8/61) die Beschwerdegegnerin über die Einsetzung eines Herzschrittmachers und die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Hospitalisation im C.___ bis am 27. Oktober 2011 orientiert hatte, schloss der RAD am 3. November 2011 eine Verschlechterung des Ge sund heits zustandes nicht aus und bat um Nachfrage bei den behandelnden Ärzten (Urk. 8 /73/4). 2 . 8.2

Dr. E.___

legte am 9 . November 2011 (Urk. 8/66/1, unter Beilage von aktuellen Arztberichten des C.___, Urk. 8/66/2-6) eine deutliche Verschlech te rung des Gesundheitszustandes dar. Zurzeit sei der Beschwerde führer bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz S chrittmacher-Implanta tion am 21. Ok to ber 201 1 bestünden schwere brady-tachykarde Rhyt h musstö rungen. 2.8.3

Der Gutachter Dr. F.___

präzisierte am 2. Dezember 2011 (Urk. 8/67) seine im Gutachten gemachten Aussagen und hielt fest, dass die Leistungseinbusse von 20 - 30 % bei einem 50%-Pensum in der angestammten Tätigkeit aus ortho pä di scher Sicht seit dem 12. Juli 2010 bestehe. 2.8.4

Das C.___, Kardiologie, beantwortete am 13. Januar 2012 (Urk. 8/69) die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in kardial optimal angepasster Tätigkeit da hingehend, dass der Beschwerdeführer lediglich von kardialer Seite betreut wor den sei . Die Arbeitsfähigkeit müsse gesamtheitlich unter Berück sichtigung sämt licher Erkrankungen beurteilt werden. Deshalb könne die Frage nicht konklusiv beantwortet werden. 2. 8.5

In der Stellungnahme vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/73/5) kam der RAD unter Berücksichtigung der Arztberichte vom C.___ (Urk. 8/66/2-6) zum Schluss, dass eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nach vollzogen werden könne, da die H erzleistung mit Ejektionsfrequenz (EF) von 35% unver ändert sei, der Beschwerdeführer nach der Schrittmacher-Implantation am 21. Oktober 2011 vollkommen beschwerdefrei gewesen sei und eine Dislokation der Vorhofelektrode am 22. Oktober 2011 komplikationslos habe behoben wer de n können. Eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der klinisch manifesten Herzrhythmusstörungen könne maximal bis zur Schrittma cher-Implantation nachvollzogen werden. Da die Herzrhythmusstörungen be reits im Juli 2011 begonnen hätten, könne analog der Einschätzung von Dr. E.___ (Urk. 8/66/1) eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Juli bis

27. Oktober 2011 für jegliche Tätigkeit übernommen werden . Dies sei durch eine zeitlich begrenzte Verschlechterung des Gesundheitszustandes be gründet, die mitt lerweile behoben sei. 3 . 3 .1

Die Parteien gehen darin einig, dass nach Ablauf der Wartezeit ab 1. Juli 2011 gestützt auf eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 % der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ausgewiesen war. Hingegen ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verb e sserung des gesundheitli chen Zust a ndes des Beschwerdeführers ab 28. Oktober 2011 ausgegangen ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV und die Rente ab Februar 2012 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. 3 .2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 16. August 2012 da mit, d er Beschwerdeführer sei seit Juli 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Bei Ablauf der Wartezeit im Juli 2011 sei ihm keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar gewesen. Dies ent spreche einem Invalidit ätsgrad von 100 % . Seit dem 28. Oktober 2011 habe sich sein Gesundheitszustand soweit gebessert, dass ihm die Ausübung ei ner behin de rungsangepassten Tätigkeit (wechselbelastend ohne längeres Stehen oder Knien [ Gonarthrose ] und ohne Heben und Tragen von schweren Lasten) zu 50 % zu mutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe ab diesem Zeitpunkt – unter Be rück sichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 %

– einen In validi täts grad von 64 % (Urk. 2 S. 3). 3 .3

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, ab Oktober 2011 könne nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Dieser habe sic h vielmehr sogar verschlechtert. D ies ergebe sich aus der Einschätzung der behandelnden Hausärztin Dr. E.___, welche dem Beschwer de führer ab 13. Oktober 2011 bis zur letzten Eintragung im Krankentaggeldblatt der

Swica

vom 27. April 2012 abwechselnd und bis auf Weiteres eine Arbeits un fähigkeit zwischen 70 - 100 % attestiere sowie aus den beiden stationären Auf enthalten im C.___ im November 2011 und im März 2012, wobei dem Bericht des C.___ zur Herzschrittmacher-Nachkontrolle vom

20. April 2012 sich entnehmen lasse, dass der Beschwerdeführer aufgrund der noch nicht stabilen kardialen Situation zur Zeit nicht a rbeitsfähig sei (Urk. 1). D ie vorliegende erhebliche Komorbidität der verschiedenen Krankheiten (Bewe gungs apparat, Herz, Lunge, Diabetes mellitus Typ II, Adipositas, Schlafapnoe) sei

unberücksichtigt geblieben. So sei die Arbeitsfähigkeit nur unter Berücksich ti gung sämtlicher Erkrankungen zu beurteilen .

4. 4.1

Aus dem dargelegten medizinischen Sachverhalt ist ersichtlich, dass der Be schwer deführer an diversen Erkrankungen leidet, so betreffen die gestellten Diag nosen sein Herz (koronare und hypertensive Herzkrankheit), seine Lunge (COPD GOLD II) und seinen Bewegungsapparat (Gonarthrose). Ausserdem leidet er unter anderem an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2, an Adi po sitas per magna sowie an einem obstruktiven Schlafapnoe-/ Hypopnoe -Syn drom mittelschweren Grades. 4.2

Das orthopädisch-chirurgische Gutachten (Urk. 8/62) von Dr. F.___ basiert auf einer umfassenden orthopädischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der begutach ten de Arzt hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen er hoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ausein andergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die me dizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nach vollziehbar be grün det. Dem Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Be weiskraft zu (vgl.

Erwägung 1.6).

Die Begutachtung fand am 17. Juni 2011 statt und zu jenem Zeitpunkt teilte Dr. F.___ die Einschätzung von Dr. E.___ (Urk. 8/48/5), wonach dem Beschwer deführer – bei billigender Inkaufnahme einer Selbstüberforderung – in der an ge stammten Tätigkeit und in einer angepassten beruflichen Tätigkeit maximal ein Pensum von 50 % als zumutbar zugestanden wird, obwohl aus ortho pä di schen Gesichtspunkten die Voraussetzungen am Arbeitsplatz nicht optimal sind (Urk. 8/62/58-59). Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht überzeugt das Gutach ten, weshalb diesbezüglich darauf abgestellt werden kann. 4.3

Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass es für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit unerlässlich sei, eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Erkran kung en vorzunehmen . 4.3.1

Er stützt sich dabei unter anderem auf das Antwortformular, welches Dr. med. H.___, Leitender Arzt Kardiologie, C.___, am 6. Oktober 2012 ausfüllte (Urk. 16/3): Beim Beschwerdeführer zeigten sich eine mittel schwer eingeschränkte Pu mp funktion des Herzens und chronische Rhythmusstörungen (Vorhofflimmern/-flattern), weshalb er aus kardiologischer Sicht maximal zu 50 % arbeitsfähig sei. Dazu kämen die weiteren Einschränkungen durch zusätzliche Krankheiten. So bemerkt Dr. H.___ abschliessend, dass die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die sich gegenseitig verstärkenden Interaktionen der vielen Komor biditäten bestimmt beziehungsweise stark eingeschränkt sei. Im Bericht vom 6.

November 2012 (Urk. 16/5) hält Dr. H.___ im Weitern fest, dass sich passend zur stark limitierten körperlichen Leistungsfähigkeit im Alltag ein Rückgang der Gehstrecke von 475 Metern (22. Juli 2009) auf noch 410 Meter gezeigt habe. Bei gutem Anstieg des Herzrhythmus unter Belastung kämen als Ursache dafür zu sätzlich zur hypertensiven Herzkrankheit mit mittelschwer eingeschränkter sys to lischer linksventrikulärer Pumpfunktion die COPD sowie die morbide Adiposi tas in Frage. Dazu kämen die multiplen degenerativen Gelenksveränderungen im Bereich des Rückens, der Hüften und der Knie, welche den Beschwerdeführer zusätzlich behinderten. Aufgrund dieser Befunde sowie der vielen Komorbidi tä ten sei die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % einzuschätzen.

Das C.___, Kardiologie, hatte bereits im Schreiben vom 13. Januar 2012 an die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit gesamt heit lich unter Berücksichtigung sämtlicher Erkrankungen beurteilt werden müsse (Urk. 8/69). 4.3.2

Dr. E.___ stellte mit Schreiben vom 20. Juni 2011 im Rahmen der orthopädisch-chirurgischen Begutachtung gegenüber dem Gutachter Dr. F.___ klar, dass sie den Beschwerdeführer hauptsächlich wegen kardiopulmonaler Einschränkung vom

5. bis 10. Juli 2010 zu 100 % und seither zu 50 % arbeitsunfähig geschrie ben habe und nicht wegen Problem e des Bewegungsapparates (Urk. 8/62/76). Damit weist Dr. E.___ eindeutig darauf hin, dass die bestehenden Erkrankungen beim Beschwerdeführer nicht losgelöst voneinander sondern gesamtheitlich zu betrachten sind. 4.3.3

Auch Dr. F.___ gab seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit klar unter der Einschränkung ab, dass die medizinische Situation nur orthopädisch betrachtet wurde („unter rein orthopädischen Gesichtspunkten“, z.B. Urk. 8/62/56). Ausser dem nimmt der Gutachter mehrmals Bezug auf die weiteren Erkrankungen und erklärt, dass er nicht beurteilen könne, inwiefern die weiteren zusätzlichen inter nistischen Erkrankungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mass geb lich beeinträchtigten. 4.4

Wenn nun die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen des RAD, insbe son dere diejenige vom 18. Januar 2013 (Urk. 20), verweist, kann diesen Ausfüh rungen nicht gefolgt werden. Der RAD bezieht sich in dieser Stellungnahme nur auf die kardiologische Problematik und beurteilt deren Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit isoliert und offensichtlich losgelöst von den zusätzlichen Erkran kungen. Fiel das Haupt-Augenmerk des RAD anfänglich bloss auf die ortho pä di schen Beschwerden des Beschwerdeführers (so in den RAD-Stellungnahmen vom

16. Februar 2010, Urk. 8/65/4, und vom 13. September 2010, Urk. 8/32/5-6), verlagerte es sich dann später ganz auf die Herzprobleme (vgl. Erwägung 2.8.5 und die RAD-Stellungnahme vom 2. Juli 2012, Urk. 8/91/2). Eine gesamtheit liche Beurteilung aller Erkrankungen (Herz, Lunge, Bewegungsapparat, Diabetes, Adipositas) wurde durch den RAD offensichtlich nicht vorgenommen und auch nicht in Auftrag gegeben. 4.5

Aufgrund der plausibel dargelegten Interaktionen dieser verschiedenen Krank heiten drängt sich jedoch eine Gesamtbetrachtung auf. Gemäss Beurteilung von Dr. E.___ (vgl. Erwägung 2.8.2) und von Dr. H.___ vom C.___, Kardiologie, (vgl. Erwägung 4.3.1) ist seit Juli 2011 von einer andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer 70

100%igen Arbeits un fähig keit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen als auch in einer behin derungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Das Abstellen auf diese Berichte er scheint gerechtfertigt, nachdem keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass der Be schwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten seine Beschwerden über trieben dargestellt hätte oder Letztere bezüglich Restarbeitsfähigkeit eher zu gun s ten des Beschwerdeführers ausgesagt hätten. Ganz im Gegenteil: So attestierten die behandelnde Hausärztin Dr. E.___ (vgl. Erwägung 2.5), die RAD-Ärzte (vgl. Erwägung 2.5.2) sowie Dr. F.___ (vgl. Erwägung 2.7) dem Beschwerdeführer seit Juli 2010 übereinstimmend noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine be hinderungsangepasste Tätigkeit. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer immer arbeiten wollte und zwar so viel, wie irgendwie möglich. So arbeitete er zu jener Zeit bei A.___ sogar noch als Metzger mit einem 50%-Pensum, obwohl die Arbeitsbedingungen für ihn beim bestehenden Krankheitsbild keineswegs opti mal waren. Dies deckt sich auch mit der psychiatrischen Einschätzung von Dr. D.___, welcher einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit ver mei denden, selbstunsicheren und überangepassten Zügen feststellte. Aufgrund dieses diagnostizierten überangepassten Verhaltens und des gezeigten Arbeits ein satzes steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden übertrieben darlegte. Es ist eher eine Dissimulation zu vermuten.

Demnach hat der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2011 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 5.

Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist de m Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1' 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass der Be schwerdeführer ab 1. Juli 2011 durchgehend Anspruch auf eine ganze Rente der Inva li den versicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Der 1952 geborene X.___ arbeitete vom 19. Januar 2004 bis am 16. Mai 2007, als das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers fristlos aufge löst wurde, bei der Y.___

in Z.___ als Fachverkäufer Food (Metzger)

bei einem 100%-Pensum (Arbeitgeberbericht vom 19. Juni 2009, Urk. 8/7) . Von

September 2009 bis Ende Juli 2012 arbeitete der Versi cherte bei der A.___, zunächst als Aus hilfe mit einem 100%-Pensum, anschliessend mit einer Festanstellung bei einem 50%-Pensum (Urk. 8/40 und Urk. 8/94) . Am 4. Juni 2009 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 8/2). In der Folge liess die IV-Stelle ei nen Auszug aus dem in divi duellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 15. Juni 2009, Urk. 8/6), holte einen Ar beitgeberbericht der Y.___ (Urk. 8/7) ein und forderte Arzt berichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom

11. November 2009 (Urk. 8/15 / 1-10, unter Beilage diverser weitere r

Arzt be richte,

Urk. 8/ 15/11 -27) und vom C.___, Kardiologie, vom 15. Dezember 2009 (Urk. 8/17) an . Im Weiteren forderte die IV-Stelle einen Arztbericht des C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 27.

April 2010 (Urk. 8/20/1-6), von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Manuelle Me di zin SAMM und Unterwas ser- und Hyperbarmedizin SUHMS, vom 26. Juli 2010 (Urk. 8/26) und von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 24. Au gust 2010 (Urk. 8/27, unter Beilage weiterer Unterlagen, Urk. 8/ 27/ 6-13) an. Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2010 kündigte die IV-Stelle dem Versicher ten die Verneinung eines Rentenanspruchs (Urk. 8/33)

und mit Vorbescheid vom

12. Oktober 2010 die Verneinung eines Anspruch s auf Arbeitsvermittlung an

(Urk. 8/36). Am 13. Oktober 2010 erhob der Versicherte persönlich durch Schal ter vorsprache Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. Oktober 2010 (Urk. 8/38). Am 1. November bzw. 8. Dezember 2010

liess der Versicherte – vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap – den Einwand ergänzen und richtete die sen vorsorglich auch gegen den Vorbescheid vom 12. Oktober 2010 be treff end berufliche Massnahmen und beantragte die Zusprechung einer Rente und beruf licher Massnahmen (Urk. 8/41 und Urk. 8/44). Im Nachgang beantwortete Dr. E.___

am 1. Februar 2011 Rückfragen der IV-Stelle (Urk. 8/46 und Urk. 8/48). Mit Schreiben vom 14. März 2011 nahm der Versicherte dazu Stellung (Urk. 8/52). Anschliessend holte die IV-Stelle bei

X.___ durch Dr.

med. F.___, orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewe gungsapparates FMH, das orthopädisch-chirurgisch e

Gutachten vom 16. Oktober 2011, Urk. 8/62) ein und

nahmen die Hausärztin Dr. E.___, Dr. F.___ und die Kardiologie des C.___

zu zusätzliche n Fragen der IV-Stelle Stellung (Urk. 8/66-69). Mit Vorbescheid vom 10. April 2012 kündigte die IV- Stelle X.___

an, dass ihm vom

1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 eine ganze In va lidenrente und ab 1. Februar 2012 eine Dreiviertelsrente

zuge sprochen werde (Urk. 8/75). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2012 erneut Ein wand und beantragte die durchgehende Ausrich tung einer ganzen Rente (Urk. 8/84, unter Beilage diverser Unterlagen, Urk. 8/83) .

A m 12. Juni 2012 stellte e r ergänzend den Antrag, die mit Vor bescheid vom 10. April 2012 in Aus sicht gestellte Rente sei als Vorschusszah lung auszurichten (Urk. 8/8 9), was die IV-Stelle mit Mit teilung vom 19. Juni 2012 ablehnte (Urk. 8/90). Nach Prüfung des Einwands (Urk. 8/91/2), sprach die IV-Stelle X.___ mit Ver fü gung vom 16. August 2012 vom 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2012 eine Drei viertelsrente zu (Urk. 2).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva lidi t ätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zu setzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren ten anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, be ur teilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herab set zung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Ein schrän kung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des in validitätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prog nose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten,

E. 2 Hiergegen liess X.___ am 13. September 2012 durch den Rechts dienst Integration Handicap Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei ihm unter teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 16. August 2012 ab Juli 2011 durchgehend eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer

Akten, Urk. 8/1-99). Mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 13) bewilligte das hiesige Gericht dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung. Mit Replik vom 14. Dezember 2012 stellte der Be schwerdeführer den Eventual antrag, es sei eine ergän zende polydisziplinäre Abklärung vorzunehmen (Urk. 15,

mit Beilage n, Urk. 16/1-5). Am

21. Januar 2013 erstattete die B eschwerde geg ne rin ihre Duplik (Urk. 19, unter Beilage der Stellungnahme des RAD vom 18. Januar 2013, Urk. 20).

E. 2.6 Mit Schreiben vom 25. August 2011 teilte der Betriebs-Sozialdienst der A.___ der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesund heit s zustandes des Beschwerdeführers mit (Urk. 8/58), so sei er am

26. Juni und am 27. Juli 2011 jeweils für einige Tage hospitalisiert gewesen, da er unter star ken Schwankungen der Pulstätigkeit leide und seine Lungentätigkeit nur noch 45 % betrage. 2 .7

Dr. F.___ untersuchte

den Beschwerdeführer am 17. Juni 2011 und nannte in seinem orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 16. Oktober 2011

(Urk. 8/62) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Arthrose der Kniegelenk e zwischen Oberschenkelrolle und

Schienbeinkopf rechts mehr als links mit Beton un g des inneren

Kniegelenk-

Kompartments rechts und des äusseren Gelenk-

Kompar t ments links

-

Arthrose im Gelenk zwischen Kniescheibe und O berschenkelrolle links

mehr als rechts

-

Aussenmeniskusschaden links und Innenmeniskusschaden rechts

-

Genu

valgum

-

Status nach Arthroskopie am rechten Kniegelenk 1999 mit

Meniskusresektion

-

Status nach Operation am linken Kniegelenk 2006 mit Meniskusresektion

-

wiederkehrendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (seit Ende der 90er-

Jahre)

-

wiederkehrende Halswirbelsäule (HWS)-Beschwerden mit

Bewegungseinschränkungen

-

bewegungs- und belastungsabhängige Coxalgie

-

Adipositas per magna mit BMI 40 kg/m 2

-

Stammvarikose links mehr als rechts

-

beginnen de Daumensattelgelenksarthrose.

Ausserdem führte Dr. F.___ diverse Nebendiagnosen, darunter auch solche au sserhalb des orthopädischen Fachgebietes (Verdacht auf Psoriasis vulgaris und/ oder Hyperkeratose beziehungsweise kumulatives toxisches Handexzem, COPD GOLD II, Anstrengungs-NYHA I-II, mit nCPAP -Gerät behandelte Schlaf apnoe, metabolisches Syndrom mit Bluthochdruck, paroxysmalem Vor hofflim m ern und koronarer 3-Gefässerkrankung, wechselnd tabletten- und in sulin pflichtiger Diabetes mellit us, Hepatopathie, Hypothyreose) auf.

Unter rein orthopädischen Gesichtspunkten erscheine die Durchführung der an gestammten Tätigkeit als Metzger mit einem 50%-Pensum zumutbar, zumal der zuständige Vorgesetzte die Benutzung eines Stuhles zum Absitzen in solchen Zeiten akzeptiere, in denen keine Kundschaft am Tresen vom Beschwerdeführer zu bedienen sei. So sei zumindest ansatzweise die anzustrebende Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen erreicht. Die Leistungsfähigkeit sei allerdings ebenfalls eingeschränkt, bei dem eine qua litative Leistungsfähigkeit von 70 - 80 % verbleibe (Urk. 8/62/58-59) . Auch in einer angepassten beruf li chen Tätigkeit sei ein Pensum von 50 % angemessen und maximal zu mutbar (Urk. 8/62/64) .

Dr. F.___ merkt überdies an, dass er nicht bewerten könne, inwiefern insbe sondere die zusätzlichen internistischen Erkrankungsbilder die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtigten (Urk. 8/62/59) .

E. 2.8 2 . 8.1

Nachdem der Betriebs-Sozialdienst der A.___ mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 (Urk. 8/61) die Beschwerdegegnerin über die Einsetzung eines Herzschrittmachers und die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Hospitalisation im C.___ bis am 27. Oktober 2011 orientiert hatte, schloss der RAD am 3. November 2011 eine Verschlechterung des Ge sund heits zustandes nicht aus und bat um Nachfrage bei den behandelnden Ärzten (Urk.

E. 2.8.3 Der Gutachter Dr. F.___

präzisierte am 2. Dezember 2011 (Urk. 8/67) seine im Gutachten gemachten Aussagen und hielt fest, dass die Leistungseinbusse von 20 - 30 % bei einem 50%-Pensum in der angestammten Tätigkeit aus ortho pä di scher Sicht seit dem 12. Juli 2010 bestehe.

E. 2.8.4 Das C.___, Kardiologie, beantwortete am 13. Januar 2012 (Urk. 8/69) die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in kardial optimal angepasster Tätigkeit da hingehend, dass der Beschwerdeführer lediglich von kardialer Seite betreut wor den sei . Die Arbeitsfähigkeit müsse gesamtheitlich unter Berück sichtigung sämt licher Erkrankungen beurteilt werden. Deshalb könne die Frage nicht konklusiv beantwortet werden. 2.

E. 3 Arterielle Hypertonie

E. 4 chronisch venöse Insuffizienz bei Stammvarikosis beidseitig

E. 4.1 Aus dem dargelegten medizinischen Sachverhalt ist ersichtlich, dass der Be schwer deführer an diversen Erkrankungen leidet, so betreffen die gestellten Diag nosen sein Herz (koronare und hypertensive Herzkrankheit), seine Lunge (COPD GOLD II) und seinen Bewegungsapparat (Gonarthrose). Ausserdem leidet er unter anderem an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2, an Adi po sitas per magna sowie an einem obstruktiven Schlafapnoe-/ Hypopnoe -Syn drom mittelschweren Grades.

E. 4.2 Das orthopädisch-chirurgische Gutachten (Urk. 8/62) von Dr. F.___ basiert auf einer umfassenden orthopädischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der begutach ten de Arzt hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen er hoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ausein andergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die me dizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nach vollziehbar be grün det. Dem Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Be weiskraft zu (vgl.

Erwägung 1.6).

Die Begutachtung fand am 17. Juni 2011 statt und zu jenem Zeitpunkt teilte Dr. F.___ die Einschätzung von Dr. E.___ (Urk. 8/48/5), wonach dem Beschwer deführer – bei billigender Inkaufnahme einer Selbstüberforderung – in der an ge stammten Tätigkeit und in einer angepassten beruflichen Tätigkeit maximal ein Pensum von 50 % als zumutbar zugestanden wird, obwohl aus ortho pä di schen Gesichtspunkten die Voraussetzungen am Arbeitsplatz nicht optimal sind (Urk. 8/62/58-59). Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht überzeugt das Gutach ten, weshalb diesbezüglich darauf abgestellt werden kann.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass es für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit unerlässlich sei, eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Erkran kung en vorzunehmen .

E. 4.3.1 Er stützt sich dabei unter anderem auf das Antwortformular, welches Dr. med. H.___, Leitender Arzt Kardiologie, C.___, am 6. Oktober 2012 ausfüllte (Urk. 16/3): Beim Beschwerdeführer zeigten sich eine mittel schwer eingeschränkte Pu mp funktion des Herzens und chronische Rhythmusstörungen (Vorhofflimmern/-flattern), weshalb er aus kardiologischer Sicht maximal zu 50 % arbeitsfähig sei. Dazu kämen die weiteren Einschränkungen durch zusätzliche Krankheiten. So bemerkt Dr. H.___ abschliessend, dass die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die sich gegenseitig verstärkenden Interaktionen der vielen Komor biditäten bestimmt beziehungsweise stark eingeschränkt sei. Im Bericht vom 6.

November 2012 (Urk. 16/5) hält Dr. H.___ im Weitern fest, dass sich passend zur stark limitierten körperlichen Leistungsfähigkeit im Alltag ein Rückgang der Gehstrecke von 475 Metern (22. Juli 2009) auf noch 410 Meter gezeigt habe. Bei gutem Anstieg des Herzrhythmus unter Belastung kämen als Ursache dafür zu sätzlich zur hypertensiven Herzkrankheit mit mittelschwer eingeschränkter sys to lischer linksventrikulärer Pumpfunktion die COPD sowie die morbide Adiposi tas in Frage. Dazu kämen die multiplen degenerativen Gelenksveränderungen im Bereich des Rückens, der Hüften und der Knie, welche den Beschwerdeführer zusätzlich behinderten. Aufgrund dieser Befunde sowie der vielen Komorbidi tä ten sei die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % einzuschätzen.

Das C.___, Kardiologie, hatte bereits im Schreiben vom 13. Januar 2012 an die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit gesamt heit lich unter Berücksichtigung sämtlicher Erkrankungen beurteilt werden müsse (Urk. 8/69).

E. 4.3.2 Dr. E.___ stellte mit Schreiben vom 20. Juni 2011 im Rahmen der orthopädisch-chirurgischen Begutachtung gegenüber dem Gutachter Dr. F.___ klar, dass sie den Beschwerdeführer hauptsächlich wegen kardiopulmonaler Einschränkung vom

5. bis 10. Juli 2010 zu 100 % und seither zu 50 % arbeitsunfähig geschrie ben habe und nicht wegen Problem e des Bewegungsapparates (Urk. 8/62/76). Damit weist Dr. E.___ eindeutig darauf hin, dass die bestehenden Erkrankungen beim Beschwerdeführer nicht losgelöst voneinander sondern gesamtheitlich zu betrachten sind.

E. 4.3.3 Auch Dr. F.___ gab seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit klar unter der Einschränkung ab, dass die medizinische Situation nur orthopädisch betrachtet wurde („unter rein orthopädischen Gesichtspunkten“, z.B. Urk. 8/62/56). Ausser dem nimmt der Gutachter mehrmals Bezug auf die weiteren Erkrankungen und erklärt, dass er nicht beurteilen könne, inwiefern die weiteren zusätzlichen inter nistischen Erkrankungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mass geb lich beeinträchtigten.

E. 4.4 Wenn nun die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen des RAD, insbe son dere diejenige vom 18. Januar 2013 (Urk. 20), verweist, kann diesen Ausfüh rungen nicht gefolgt werden. Der RAD bezieht sich in dieser Stellungnahme nur auf die kardiologische Problematik und beurteilt deren Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit isoliert und offensichtlich losgelöst von den zusätzlichen Erkran kungen. Fiel das Haupt-Augenmerk des RAD anfänglich bloss auf die ortho pä di schen Beschwerden des Beschwerdeführers (so in den RAD-Stellungnahmen vom

16. Februar 2010, Urk. 8/65/4, und vom 13. September 2010, Urk. 8/32/5-6), verlagerte es sich dann später ganz auf die Herzprobleme (vgl. Erwägung 2.8.5 und die RAD-Stellungnahme vom 2. Juli 2012, Urk. 8/91/2). Eine gesamtheit liche Beurteilung aller Erkrankungen (Herz, Lunge, Bewegungsapparat, Diabetes, Adipositas) wurde durch den RAD offensichtlich nicht vorgenommen und auch nicht in Auftrag gegeben.

E. 4.5 Aufgrund der plausibel dargelegten Interaktionen dieser verschiedenen Krank heiten drängt sich jedoch eine Gesamtbetrachtung auf. Gemäss Beurteilung von Dr. E.___ (vgl. Erwägung 2.8.2) und von Dr. H.___ vom C.___, Kardiologie, (vgl. Erwägung 4.3.1) ist seit Juli 2011 von einer andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer 70

100%igen Arbeits un fähig keit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen als auch in einer behin derungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Das Abstellen auf diese Berichte er scheint gerechtfertigt, nachdem keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass der Be schwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten seine Beschwerden über trieben dargestellt hätte oder Letztere bezüglich Restarbeitsfähigkeit eher zu gun s ten des Beschwerdeführers ausgesagt hätten. Ganz im Gegenteil: So attestierten die behandelnde Hausärztin Dr. E.___ (vgl. Erwägung 2.5), die RAD-Ärzte (vgl. Erwägung 2.5.2) sowie Dr. F.___ (vgl. Erwägung 2.7) dem Beschwerdeführer seit Juli 2010 übereinstimmend noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine be hinderungsangepasste Tätigkeit. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer immer arbeiten wollte und zwar so viel, wie irgendwie möglich. So arbeitete er zu jener Zeit bei A.___ sogar noch als Metzger mit einem 50%-Pensum, obwohl die Arbeitsbedingungen für ihn beim bestehenden Krankheitsbild keineswegs opti mal waren. Dies deckt sich auch mit der psychiatrischen Einschätzung von Dr. D.___, welcher einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit ver mei denden, selbstunsicheren und überangepassten Zügen feststellte. Aufgrund dieses diagnostizierten überangepassten Verhaltens und des gezeigten Arbeits ein satzes steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden übertrieben darlegte. Es ist eher eine Dissimulation zu vermuten.

Demnach hat der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2011 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 5.

Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist de m Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1' 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass der Be schwerdeführer ab 1. Juli 2011 durchgehend Anspruch auf eine ganze Rente der Inva li den versicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 5 COPD GOLD II

E. 6 substituierte Hypothyreose.

Für die Dauer der Hospitalisation (vom 20. Januar bis 5. Februar 2009) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach zweimaliger percutaner koro narer Revaskularisation und unter konsequenter medikamentöser Therapie zeige sich ein stabiler Verlauf der koronaren und hypertensiven Herzkrankheiten. Die kardiovaskulären Risikofaktoren seien zunehmend besser kontrolliert, wobei es dem Beschwerdeführer insbesondere gelungen sei, seinen Nikotinabusus zu sis tieren. Regelmässige körperliche Aktivitäten und eine Gewichtsreduktion wären wünschenswert. Der normal ausgefallene 6-min-Gehtest im Juli 2009 spreche gegen eine relevante kardiale Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Von kardi ologischer Seite sei dem Beschwerdeführer die bisherige berufliche Tätigkeit als Metzger weiterhin zumutbar. Hingegen sei er bei seiner stehenden Tätigkeit als Metzger durch chronische Rücken- und Knieschmerzen eingeschränkt. Diesbe züglich seien keine Abklärungen oder therapeutische Interventionen erfolgt und die entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könnten nicht beur teilt werden. 2 .3 2.3.1

Mit Bericht vom 27. April 2010 verwies das C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, (Urk. 8/20/6) auf den Bericht vom 26. Februar 2007 über die einmalige rheumatologische Untersuchung am 20. Februar 2007 (Urk. 8/20/7-8), worin folgende Diagnosen aufgeführt worden waren : -

Gonarthrose linksbetont -

Genu

valgum links mit medialer Insta bilität, Status nach 3x Sturz 2006 -

komplexe degenerative lat e r ale Meniskusläsion links bei ausge dehnter femoropatellär betonter Pangonarthrose -

Kniegelen k sarthroskopie, Gelenkstoilette und Menisusteilresektion

lateral (21. Dezember 2006, C.___, Chirurgie) -

Status nach TME 1999 rechts (Spital I.___) -

RF: Adipositas Klasse II -

Sehnenscheidenganglion über dem Retinaculum

extenso rn

oberes Sprung g elenk (OSG) links -

Rhegade, DD Mykose Interdigital III/IV rechts -

Arterielle Hypertonie mit hypertropher Kardiopathie bei/mit paroxysma lem Vorhofflimmern

Cardiovaskuläre Risikofaktoren : Nikotinabusus 35 py, Adipositas (BMI 38.5 kg/m 2) -

Diabetes mellitus Typ II (ED 1998) unter oraler Antidiabetika -

Stammvarikosis beidseits, linksbetont bei/mit -

Status nach Perforansligatur und Phlebektomie (2003) -

Status nach Unterschenkelthrombose rechts (1999) .

Die Schmerzen w ürd en einen mechanischen Charakter auf weisen und durch die stehende Tätigkeit bei eher kalter Umgebungstemperatur als Metzger ver stärkt. Zur notwendigen Gewichtsreduktion sei eine Knieorth r ese zur medialen Stabili sierung tagsüber und Physiotherapie zur Kniestabilisierung und Mus k u laturauf bau d es Quadrizeps verordnet und gleichzeitig sei mit Condrosulf zum Knor pel aufbau begonnen worden.

Der Beschwerdeführer sei als Metzger weiter hin zu 100 % arbeitsfähig. 2 .4

Im Bericht des Psychiaters Dr. D.___ vom 26. Juli 2010 (Urk. 8/26), welcher den Beschwerdeführer von Juli 2007 bis Februar 2008 behandelte, werden für die Zeitperiode der Behandlung

als psychiatrische Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (bei Behandlungs be ginn im Juli 2007 mittel gradige Episode, F33.10) bei einem Status nach Suizid versuch mit Sturmgewehr 1994 und ein em Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden, selbstun sicheren und überangepassten Zügen erwähnt.

D er Beschwerdeführer neige dazu, viel mehr Aufgaben zu übernehmen, als er schliesslich bewältigen könne. Dies aus Angst, man könnte ihm Vorwürfe machen, ihn kritisieren oder ihn we gen mangelnden Leistungen entlassen. Er zeige dabei eine vom üblichen Mass deutlich abweichende Wahrnehmung, wie hoch seine Leistungsfähigkeit wirk lich sei. Diese Überanpassung bringe ihn dann aber ihn Folgeprobleme, die eine Zusammenarbeit mit ihm schwierig machten. Vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 11. Juli 2007 in der G.___ hospi talisiert war. 2 .5 2.5.1

Dr. E.___

nannte in ihrem Bericht vom

24. August 2010 (Urk. 8/27) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Koronare Dreigefässerkrankung und hypertensive Herzkrankheit bei/mit

-

Status nach 2x Stents (November 2008 und Februar 2009)

-

Vorhofflimmern, Linksschenkelblock

-

linksven t r ikuläre Hyperthrophie mit mittelschwer eingeschränkter

Herzfunktion (EF 35 %)

2.

COPD GOLD II

3.

Adipositas per magna (BMI 40)

4.

Zerviko

- und Lumbovertebralsyndrom

5.

Status nach Knie-OP beidseits.

Als Nebendiagnosen erwähnte sie einen Diabetes mellitus Typ 2, eine

sub stitu ierte Hypothyreose und eine chronische venöse Insuffizienz an den

untere n Ex tre mität en . Die Prognose sei aufg rund der stationären Adipositas, der koronaren Herzkrankheit (KHK), des Diabetes und des COPD ungünstig. Der Beschwerde führer sei vom 3. bis 10. Juli 2010 wegen einer Links herzde kompensation zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 12. Juli 2010 bis auf Weiteres sei er in sei ner bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Die körperlichen Einschrän kungen der mittelschwer eingeschränkten Herzfunktion und der Adipositas per magna bewirkten, dass ihm seine Arbeit als Metzger nur noch zu 50

% zumut bar sei. Sein Herz und seine Lungen seien vermindert leistungsfähig. Eine be hin derungs angepasste Tätigkeit (keine rein stehende Tätigkeit, ohne Knien, ohne auf Lei tern/ Gerüste und Treppen steigen) sei ihm seit anfangs Juli 2010 rund 4-5 Stun den pro Tag möglich. Durch eine Gewichtsreduktion liessen sich die Ein schrän kungen teilweise reduzieren, wobei fraglich sei, ob die Arbeitsfähigkeit dadurch besserungsfähig sei. 2.5.2

Am 13. September 2010 hielt der RAD fest, dass der Beschwerdeführer in behin de rungsangepasster Tätigkeit (wechselbelastend ohne längeres Stehen oder Knien

[ Gonarthrose ] und ohne Heben und Tragen von schweren Lasten [ koronare Herz krankeit, KHK]) zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/32/5-6) .

Am 1. Februar 2011 beantwortete die Hausärztin Dr. E.___

im Rahmen des Ein wandverfahrens (Urk. 8/38, Urk. 8/41 und Urk. 8/44) Rückfragen

der Beschwer de gegnerin zur Einschätzung der Rest-Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/4 8/5) .

Dr. E.___

verwies auf ihren Arztbericht vom 24. August 2010 (Urk. 8/27) und bestätigte eine maximal 50%ige Ar beitsfähigkeit in optimal an ge passter Tä t ig keit .

Der RAD korrigierte am

10. Februar 2010 entsprechend seine Stellungnahme vom

13. September 2010 und hielt fest, dass seit Juli 2010 in angepasster Tätigkeit statt einer 100%igen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/73/2). Gleich zeitig empfahl der RAD eine ortho pädische Begutachtung des Beschwerde füh rers.

E. 8 /73/4). 2 .

E. 8.2 Dr. E.___

legte am

E. 8.5 In der Stellungnahme vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/73/5) kam der RAD unter Berücksichtigung der Arztberichte vom C.___ (Urk. 8/66/2-6) zum Schluss, dass eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nach vollzogen werden könne, da die H erzleistung mit Ejektionsfrequenz (EF) von 35% unver ändert sei, der Beschwerdeführer nach der Schrittmacher-Implantation am 21. Oktober 2011 vollkommen beschwerdefrei gewesen sei und eine Dislokation der Vorhofelektrode am 22. Oktober 2011 komplikationslos habe behoben wer de n können. Eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der klinisch manifesten Herzrhythmusstörungen könne maximal bis zur Schrittma cher-Implantation nachvollzogen werden. Da die Herzrhythmusstörungen be reits im Juli 2011 begonnen hätten, könne analog der Einschätzung von Dr. E.___ (Urk. 8/66/1) eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Juli bis

27. Oktober 2011 für jegliche Tätigkeit übernommen werden . Dies sei durch eine zeitlich begrenzte Verschlechterung des Gesundheitszustandes be gründet, die mitt lerweile behoben sei. 3 . 3 .1

Die Parteien gehen darin einig, dass nach Ablauf der Wartezeit ab 1. Juli 2011 gestützt auf eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 % der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ausgewiesen war. Hingegen ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verb e sserung des gesundheitli chen Zust a ndes des Beschwerdeführers ab 28. Oktober 2011 ausgegangen ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV und die Rente ab Februar 2012 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. 3 .2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 16. August 2012 da mit, d er Beschwerdeführer sei seit Juli 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Bei Ablauf der Wartezeit im Juli 2011 sei ihm keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar gewesen. Dies ent spreche einem Invalidit ätsgrad von 100 % . Seit dem 28. Oktober 2011 habe sich sein Gesundheitszustand soweit gebessert, dass ihm die Ausübung ei ner behin de rungsangepassten Tätigkeit (wechselbelastend ohne längeres Stehen oder Knien [ Gonarthrose ] und ohne Heben und Tragen von schweren Lasten) zu 50 % zu mutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe ab diesem Zeitpunkt – unter Be rück sichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 %

– einen In validi täts grad von 64 % (Urk. 2 S. 3). 3 .3

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, ab Oktober 2011 könne nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Dieser habe sic h vielmehr sogar verschlechtert. D ies ergebe sich aus der Einschätzung der behandelnden Hausärztin Dr. E.___, welche dem Beschwer de führer ab 13. Oktober 2011 bis zur letzten Eintragung im Krankentaggeldblatt der

Swica

vom 27. April 2012 abwechselnd und bis auf Weiteres eine Arbeits un fähigkeit zwischen 70 - 100 % attestiere sowie aus den beiden stationären Auf enthalten im C.___ im November 2011 und im März 2012, wobei dem Bericht des C.___ zur Herzschrittmacher-Nachkontrolle vom

20. April 2012 sich entnehmen lasse, dass der Beschwerdeführer aufgrund der noch nicht stabilen kardialen Situation zur Zeit nicht a rbeitsfähig sei (Urk. 1). D ie vorliegende erhebliche Komorbidität der verschiedenen Krankheiten (Bewe gungs apparat, Herz, Lunge, Diabetes mellitus Typ II, Adipositas, Schlafapnoe) sei

unberücksichtigt geblieben. So sei die Arbeitsfähigkeit nur unter Berücksich ti gung sämtlicher Erkrankungen zu beurteilen .

4.

E. 9 . November 2011 (Urk. 8/66/1, unter Beilage von aktuellen Arztberichten des C.___, Urk. 8/66/2-6) eine deutliche Verschlech te rung des Gesundheitszustandes dar. Zurzeit sei der Beschwerde führer bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz S chrittmacher-Implanta tion am 21. Ok to ber 201 1 bestünden schwere brady-tachykarde Rhyt h musstö rungen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00962 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

2. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1952 geborene X.___ arbeitete vom 19. Januar 2004 bis am 16. Mai 2007, als das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers fristlos aufge löst wurde, bei der Y.___

in Z.___ als Fachverkäufer Food (Metzger)

bei einem 100%-Pensum (Arbeitgeberbericht vom 19. Juni 2009, Urk. 8/7) . Von

September 2009 bis Ende Juli 2012 arbeitete der Versi cherte bei der A.___, zunächst als Aus hilfe mit einem 100%-Pensum, anschliessend mit einer Festanstellung bei einem 50%-Pensum (Urk. 8/40 und Urk. 8/94) . Am 4. Juni 2009 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 8/2). In der Folge liess die IV-Stelle ei nen Auszug aus dem in divi duellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 15. Juni 2009, Urk. 8/6), holte einen Ar beitgeberbericht der Y.___ (Urk. 8/7) ein und forderte Arzt berichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom

11. November 2009 (Urk. 8/15 / 1-10, unter Beilage diverser weitere r

Arzt be richte,

Urk. 8/ 15/11 -27) und vom C.___, Kardiologie, vom 15. Dezember 2009 (Urk. 8/17) an . Im Weiteren forderte die IV-Stelle einen Arztbericht des C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 27.

April 2010 (Urk. 8/20/1-6), von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Manuelle Me di zin SAMM und Unterwas ser- und Hyperbarmedizin SUHMS, vom 26. Juli 2010 (Urk. 8/26) und von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 24. Au gust 2010 (Urk. 8/27, unter Beilage weiterer Unterlagen, Urk. 8/ 27/ 6-13) an. Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2010 kündigte die IV-Stelle dem Versicher ten die Verneinung eines Rentenanspruchs (Urk. 8/33)

und mit Vorbescheid vom

12. Oktober 2010 die Verneinung eines Anspruch s auf Arbeitsvermittlung an

(Urk. 8/36). Am 13. Oktober 2010 erhob der Versicherte persönlich durch Schal ter vorsprache Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. Oktober 2010 (Urk. 8/38). Am 1. November bzw. 8. Dezember 2010

liess der Versicherte – vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap – den Einwand ergänzen und richtete die sen vorsorglich auch gegen den Vorbescheid vom 12. Oktober 2010 be treff end berufliche Massnahmen und beantragte die Zusprechung einer Rente und beruf licher Massnahmen (Urk. 8/41 und Urk. 8/44). Im Nachgang beantwortete Dr. E.___

am 1. Februar 2011 Rückfragen der IV-Stelle (Urk. 8/46 und Urk. 8/48). Mit Schreiben vom 14. März 2011 nahm der Versicherte dazu Stellung (Urk. 8/52). Anschliessend holte die IV-Stelle bei

X.___ durch Dr.

med. F.___, orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewe gungsapparates FMH, das orthopädisch-chirurgisch e

Gutachten vom 16. Oktober 2011, Urk. 8/62) ein und

nahmen die Hausärztin Dr. E.___, Dr. F.___ und die Kardiologie des C.___

zu zusätzliche n Fragen der IV-Stelle Stellung (Urk. 8/66-69). Mit Vorbescheid vom 10. April 2012 kündigte die IV- Stelle X.___

an, dass ihm vom

1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 eine ganze In va lidenrente und ab 1. Februar 2012 eine Dreiviertelsrente

zuge sprochen werde (Urk. 8/75). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2012 erneut Ein wand und beantragte die durchgehende Ausrich tung einer ganzen Rente (Urk. 8/84, unter Beilage diverser Unterlagen, Urk. 8/83) .

A m 12. Juni 2012 stellte e r ergänzend den Antrag, die mit Vor bescheid vom 10. April 2012 in Aus sicht gestellte Rente sei als Vorschusszah lung auszurichten (Urk. 8/8 9), was die IV-Stelle mit Mit teilung vom 19. Juni 2012 ablehnte (Urk. 8/90). Nach Prüfung des Einwands (Urk. 8/91/2), sprach die IV-Stelle X.___ mit Ver fü gung vom 16. August 2012 vom 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2012 eine Drei viertelsrente zu (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ am 13. September 2012 durch den Rechts dienst Integration Handicap Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei ihm unter teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 16. August 2012 ab Juli 2011 durchgehend eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer

Akten, Urk. 8/1-99). Mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 13) bewilligte das hiesige Gericht dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung. Mit Replik vom 14. Dezember 2012 stellte der Be schwerdeführer den Eventual antrag, es sei eine ergän zende polydisziplinäre Abklärung vorzunehmen (Urk. 15,

mit Beilage n, Urk. 16/1-5). Am

21. Januar 2013 erstattete die B eschwerde geg ne rin ihre Duplik (Urk. 19, unter Beilage der Stellungnahme des RAD vom 18. Januar 2013, Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit er forderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva lidi t ätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zu setzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren ten anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, be ur teilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herab set zung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Ein schrän kung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des in validitätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prog nose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten,

3. Aufl.

1994, S.

24 f.). 2 .

2 .1.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar: 2 .2 2.2.1

Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 11. November 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/15) als Diagnosen mit Auswir kung auf die Ar beitsfähigkeit rezidivierende depressive Störung en (F33.10), eine Gonarthrose links, und ein COPD (chronic

obstructive

pulmonary

disease) GOLD II bei Niko tin abusus circa 40 py fest . Als Nebendiagnosen nannte er (a) ein metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, (b) einen Diabetes mel litus II (ED 1998) bei/mit Dislipidämie, oraler Antidiabetika und insulinpflichtig, (c) eine koronare Herzkrankheit mit Stent-Implantation (November 2008 und Februar 2009) und paroxysmalem Vorhofflimmern und (d) eine U nterschenkelvarikosis beidseitig . Bezüglich der Einschä tzung der Arbeitsfähigkeit verwie s er auf die Beurteilung der Kardiologie des C.___ . 2 .2.2

Die Ärzte des C.___, Kardiologie, vom 15. Dezember 2009 (Urk. 8/17), wo der Beschwerdeführer vom 20. Januar bis 5. Februar 2009 hos pi talisiert war,

stellten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chr o nische Knie- und Rücken beschw erden bei A dipositas per magna (BMI 40.9 kg/m 2) . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien dagegen fol gende Diag nosen:

1.

Koronare Dreigefässerkrankung und hypertensive Herzkrankheit

-

Status n ach PCI/ Stenting einer proximalen RCA-Stenose bei instabiler

Angina pectoris (Februar 2009)

-

Status nach PCI / Stenting der Hauptsta mm-Bifurkation (November 2008)

mit anhaltend gutem E rgebnis

-

laevok ar diografische normale globale Fu nktion, EF 65 % (Februar 2009)

-

paroxysmales Vorhofflimmern, totaler Linksschenkelblock

-

CVRF (cardiovascular

risk

factors): arterielle Hypertonie, Status nach

Nikotina busus (40 py), Diabetes mellitus, Dyslipidämie, Adipositas

2.

Diabetes mellitus Typ 2 (ED 1998)

-

unter oraler Antidiabetika

-

HbA1c 7.1 % (August 2009)

3.

Arterielle Hypertonie

4.

chronisch venöse Insuffizienz bei Stammvarikosis beidseitig

5.

COPD GOLD II

6.

substituierte Hypothyreose.

Für die Dauer der Hospitalisation (vom 20. Januar bis 5. Februar 2009) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach zweimaliger percutaner koro narer Revaskularisation und unter konsequenter medikamentöser Therapie zeige sich ein stabiler Verlauf der koronaren und hypertensiven Herzkrankheiten. Die kardiovaskulären Risikofaktoren seien zunehmend besser kontrolliert, wobei es dem Beschwerdeführer insbesondere gelungen sei, seinen Nikotinabusus zu sis tieren. Regelmässige körperliche Aktivitäten und eine Gewichtsreduktion wären wünschenswert. Der normal ausgefallene 6-min-Gehtest im Juli 2009 spreche gegen eine relevante kardiale Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Von kardi ologischer Seite sei dem Beschwerdeführer die bisherige berufliche Tätigkeit als Metzger weiterhin zumutbar. Hingegen sei er bei seiner stehenden Tätigkeit als Metzger durch chronische Rücken- und Knieschmerzen eingeschränkt. Diesbe züglich seien keine Abklärungen oder therapeutische Interventionen erfolgt und die entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könnten nicht beur teilt werden. 2 .3 2.3.1

Mit Bericht vom 27. April 2010 verwies das C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, (Urk. 8/20/6) auf den Bericht vom 26. Februar 2007 über die einmalige rheumatologische Untersuchung am 20. Februar 2007 (Urk. 8/20/7-8), worin folgende Diagnosen aufgeführt worden waren : -

Gonarthrose linksbetont -

Genu

valgum links mit medialer Insta bilität, Status nach 3x Sturz 2006 -

komplexe degenerative lat e r ale Meniskusläsion links bei ausge dehnter femoropatellär betonter Pangonarthrose -

Kniegelen k sarthroskopie, Gelenkstoilette und Menisusteilresektion

lateral (21. Dezember 2006, C.___, Chirurgie) -

Status nach TME 1999 rechts (Spital I.___) -

RF: Adipositas Klasse II -

Sehnenscheidenganglion über dem Retinaculum

extenso rn

oberes Sprung g elenk (OSG) links -

Rhegade, DD Mykose Interdigital III/IV rechts -

Arterielle Hypertonie mit hypertropher Kardiopathie bei/mit paroxysma lem Vorhofflimmern

Cardiovaskuläre Risikofaktoren : Nikotinabusus 35 py, Adipositas (BMI 38.5 kg/m 2) -

Diabetes mellitus Typ II (ED 1998) unter oraler Antidiabetika -

Stammvarikosis beidseits, linksbetont bei/mit -

Status nach Perforansligatur und Phlebektomie (2003) -

Status nach Unterschenkelthrombose rechts (1999) .

Die Schmerzen w ürd en einen mechanischen Charakter auf weisen und durch die stehende Tätigkeit bei eher kalter Umgebungstemperatur als Metzger ver stärkt. Zur notwendigen Gewichtsreduktion sei eine Knieorth r ese zur medialen Stabili sierung tagsüber und Physiotherapie zur Kniestabilisierung und Mus k u laturauf bau d es Quadrizeps verordnet und gleichzeitig sei mit Condrosulf zum Knor pel aufbau begonnen worden.

Der Beschwerdeführer sei als Metzger weiter hin zu 100 % arbeitsfähig. 2 .4

Im Bericht des Psychiaters Dr. D.___ vom 26. Juli 2010 (Urk. 8/26), welcher den Beschwerdeführer von Juli 2007 bis Februar 2008 behandelte, werden für die Zeitperiode der Behandlung

als psychiatrische Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (bei Behandlungs be ginn im Juli 2007 mittel gradige Episode, F33.10) bei einem Status nach Suizid versuch mit Sturmgewehr 1994 und ein em Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden, selbstun sicheren und überangepassten Zügen erwähnt.

D er Beschwerdeführer neige dazu, viel mehr Aufgaben zu übernehmen, als er schliesslich bewältigen könne. Dies aus Angst, man könnte ihm Vorwürfe machen, ihn kritisieren oder ihn we gen mangelnden Leistungen entlassen. Er zeige dabei eine vom üblichen Mass deutlich abweichende Wahrnehmung, wie hoch seine Leistungsfähigkeit wirk lich sei. Diese Überanpassung bringe ihn dann aber ihn Folgeprobleme, die eine Zusammenarbeit mit ihm schwierig machten. Vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 11. Juli 2007 in der G.___ hospi talisiert war. 2 .5 2.5.1

Dr. E.___

nannte in ihrem Bericht vom

24. August 2010 (Urk. 8/27) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Koronare Dreigefässerkrankung und hypertensive Herzkrankheit bei/mit

-

Status nach 2x Stents (November 2008 und Februar 2009)

-

Vorhofflimmern, Linksschenkelblock

-

linksven t r ikuläre Hyperthrophie mit mittelschwer eingeschränkter

Herzfunktion (EF 35 %)

2.

COPD GOLD II

3.

Adipositas per magna (BMI 40)

4.

Zerviko

- und Lumbovertebralsyndrom

5.

Status nach Knie-OP beidseits.

Als Nebendiagnosen erwähnte sie einen Diabetes mellitus Typ 2, eine

sub stitu ierte Hypothyreose und eine chronische venöse Insuffizienz an den

untere n Ex tre mität en . Die Prognose sei aufg rund der stationären Adipositas, der koronaren Herzkrankheit (KHK), des Diabetes und des COPD ungünstig. Der Beschwerde führer sei vom 3. bis 10. Juli 2010 wegen einer Links herzde kompensation zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 12. Juli 2010 bis auf Weiteres sei er in sei ner bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Die körperlichen Einschrän kungen der mittelschwer eingeschränkten Herzfunktion und der Adipositas per magna bewirkten, dass ihm seine Arbeit als Metzger nur noch zu 50

% zumut bar sei. Sein Herz und seine Lungen seien vermindert leistungsfähig. Eine be hin derungs angepasste Tätigkeit (keine rein stehende Tätigkeit, ohne Knien, ohne auf Lei tern/ Gerüste und Treppen steigen) sei ihm seit anfangs Juli 2010 rund 4-5 Stun den pro Tag möglich. Durch eine Gewichtsreduktion liessen sich die Ein schrän kungen teilweise reduzieren, wobei fraglich sei, ob die Arbeitsfähigkeit dadurch besserungsfähig sei. 2.5.2

Am 13. September 2010 hielt der RAD fest, dass der Beschwerdeführer in behin de rungsangepasster Tätigkeit (wechselbelastend ohne längeres Stehen oder Knien

[ Gonarthrose ] und ohne Heben und Tragen von schweren Lasten [ koronare Herz krankeit, KHK]) zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/32/5-6) .

Am 1. Februar 2011 beantwortete die Hausärztin Dr. E.___

im Rahmen des Ein wandverfahrens (Urk. 8/38, Urk. 8/41 und Urk. 8/44) Rückfragen

der Beschwer de gegnerin zur Einschätzung der Rest-Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/4 8/5) .

Dr. E.___

verwies auf ihren Arztbericht vom 24. August 2010 (Urk. 8/27) und bestätigte eine maximal 50%ige Ar beitsfähigkeit in optimal an ge passter Tä t ig keit .

Der RAD korrigierte am

10. Februar 2010 entsprechend seine Stellungnahme vom

13. September 2010 und hielt fest, dass seit Juli 2010 in angepasster Tätigkeit statt einer 100%igen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/73/2). Gleich zeitig empfahl der RAD eine ortho pädische Begutachtung des Beschwerde füh rers. 2.6

Mit Schreiben vom 25. August 2011 teilte der Betriebs-Sozialdienst der A.___ der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesund heit s zustandes des Beschwerdeführers mit (Urk. 8/58), so sei er am

26. Juni und am 27. Juli 2011 jeweils für einige Tage hospitalisiert gewesen, da er unter star ken Schwankungen der Pulstätigkeit leide und seine Lungentätigkeit nur noch 45 % betrage. 2 .7

Dr. F.___ untersuchte

den Beschwerdeführer am 17. Juni 2011 und nannte in seinem orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 16. Oktober 2011

(Urk. 8/62) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Arthrose der Kniegelenk e zwischen Oberschenkelrolle und

Schienbeinkopf rechts mehr als links mit Beton un g des inneren

Kniegelenk-

Kompartments rechts und des äusseren Gelenk-

Kompar t ments links

-

Arthrose im Gelenk zwischen Kniescheibe und O berschenkelrolle links

mehr als rechts

-

Aussenmeniskusschaden links und Innenmeniskusschaden rechts

-

Genu

valgum

-

Status nach Arthroskopie am rechten Kniegelenk 1999 mit

Meniskusresektion

-

Status nach Operation am linken Kniegelenk 2006 mit Meniskusresektion

-

wiederkehrendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (seit Ende der 90er-

Jahre)

-

wiederkehrende Halswirbelsäule (HWS)-Beschwerden mit

Bewegungseinschränkungen

-

bewegungs- und belastungsabhängige Coxalgie

-

Adipositas per magna mit BMI 40 kg/m 2

-

Stammvarikose links mehr als rechts

-

beginnen de Daumensattelgelenksarthrose.

Ausserdem führte Dr. F.___ diverse Nebendiagnosen, darunter auch solche au sserhalb des orthopädischen Fachgebietes (Verdacht auf Psoriasis vulgaris und/ oder Hyperkeratose beziehungsweise kumulatives toxisches Handexzem, COPD GOLD II, Anstrengungs-NYHA I-II, mit nCPAP -Gerät behandelte Schlaf apnoe, metabolisches Syndrom mit Bluthochdruck, paroxysmalem Vor hofflim m ern und koronarer 3-Gefässerkrankung, wechselnd tabletten- und in sulin pflichtiger Diabetes mellit us, Hepatopathie, Hypothyreose) auf.

Unter rein orthopädischen Gesichtspunkten erscheine die Durchführung der an gestammten Tätigkeit als Metzger mit einem 50%-Pensum zumutbar, zumal der zuständige Vorgesetzte die Benutzung eines Stuhles zum Absitzen in solchen Zeiten akzeptiere, in denen keine Kundschaft am Tresen vom Beschwerdeführer zu bedienen sei. So sei zumindest ansatzweise die anzustrebende Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen erreicht. Die Leistungsfähigkeit sei allerdings ebenfalls eingeschränkt, bei dem eine qua litative Leistungsfähigkeit von 70 - 80 % verbleibe (Urk. 8/62/58-59) . Auch in einer angepassten beruf li chen Tätigkeit sei ein Pensum von 50 % angemessen und maximal zu mutbar (Urk. 8/62/64) .

Dr. F.___ merkt überdies an, dass er nicht bewerten könne, inwiefern insbe sondere die zusätzlichen internistischen Erkrankungsbilder die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtigten (Urk. 8/62/59) . 2.8

2 . 8.1

Nachdem der Betriebs-Sozialdienst der A.___ mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 (Urk. 8/61) die Beschwerdegegnerin über die Einsetzung eines Herzschrittmachers und die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Hospitalisation im C.___ bis am 27. Oktober 2011 orientiert hatte, schloss der RAD am 3. November 2011 eine Verschlechterung des Ge sund heits zustandes nicht aus und bat um Nachfrage bei den behandelnden Ärzten (Urk. 8 /73/4). 2 . 8.2

Dr. E.___

legte am 9 . November 2011 (Urk. 8/66/1, unter Beilage von aktuellen Arztberichten des C.___, Urk. 8/66/2-6) eine deutliche Verschlech te rung des Gesundheitszustandes dar. Zurzeit sei der Beschwerde führer bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz S chrittmacher-Implanta tion am 21. Ok to ber 201 1 bestünden schwere brady-tachykarde Rhyt h musstö rungen. 2.8.3

Der Gutachter Dr. F.___

präzisierte am 2. Dezember 2011 (Urk. 8/67) seine im Gutachten gemachten Aussagen und hielt fest, dass die Leistungseinbusse von 20 - 30 % bei einem 50%-Pensum in der angestammten Tätigkeit aus ortho pä di scher Sicht seit dem 12. Juli 2010 bestehe. 2.8.4

Das C.___, Kardiologie, beantwortete am 13. Januar 2012 (Urk. 8/69) die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in kardial optimal angepasster Tätigkeit da hingehend, dass der Beschwerdeführer lediglich von kardialer Seite betreut wor den sei . Die Arbeitsfähigkeit müsse gesamtheitlich unter Berück sichtigung sämt licher Erkrankungen beurteilt werden. Deshalb könne die Frage nicht konklusiv beantwortet werden. 2. 8.5

In der Stellungnahme vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/73/5) kam der RAD unter Berücksichtigung der Arztberichte vom C.___ (Urk. 8/66/2-6) zum Schluss, dass eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nach vollzogen werden könne, da die H erzleistung mit Ejektionsfrequenz (EF) von 35% unver ändert sei, der Beschwerdeführer nach der Schrittmacher-Implantation am 21. Oktober 2011 vollkommen beschwerdefrei gewesen sei und eine Dislokation der Vorhofelektrode am 22. Oktober 2011 komplikationslos habe behoben wer de n können. Eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der klinisch manifesten Herzrhythmusstörungen könne maximal bis zur Schrittma cher-Implantation nachvollzogen werden. Da die Herzrhythmusstörungen be reits im Juli 2011 begonnen hätten, könne analog der Einschätzung von Dr. E.___ (Urk. 8/66/1) eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Juli bis

27. Oktober 2011 für jegliche Tätigkeit übernommen werden . Dies sei durch eine zeitlich begrenzte Verschlechterung des Gesundheitszustandes be gründet, die mitt lerweile behoben sei. 3 . 3 .1

Die Parteien gehen darin einig, dass nach Ablauf der Wartezeit ab 1. Juli 2011 gestützt auf eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 % der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ausgewiesen war. Hingegen ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verb e sserung des gesundheitli chen Zust a ndes des Beschwerdeführers ab 28. Oktober 2011 ausgegangen ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV und die Rente ab Februar 2012 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. 3 .2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 16. August 2012 da mit, d er Beschwerdeführer sei seit Juli 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Bei Ablauf der Wartezeit im Juli 2011 sei ihm keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar gewesen. Dies ent spreche einem Invalidit ätsgrad von 100 % . Seit dem 28. Oktober 2011 habe sich sein Gesundheitszustand soweit gebessert, dass ihm die Ausübung ei ner behin de rungsangepassten Tätigkeit (wechselbelastend ohne längeres Stehen oder Knien [ Gonarthrose ] und ohne Heben und Tragen von schweren Lasten) zu 50 % zu mutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe ab diesem Zeitpunkt – unter Be rück sichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 %

– einen In validi täts grad von 64 % (Urk. 2 S. 3). 3 .3

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, ab Oktober 2011 könne nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Dieser habe sic h vielmehr sogar verschlechtert. D ies ergebe sich aus der Einschätzung der behandelnden Hausärztin Dr. E.___, welche dem Beschwer de führer ab 13. Oktober 2011 bis zur letzten Eintragung im Krankentaggeldblatt der

Swica

vom 27. April 2012 abwechselnd und bis auf Weiteres eine Arbeits un fähigkeit zwischen 70 - 100 % attestiere sowie aus den beiden stationären Auf enthalten im C.___ im November 2011 und im März 2012, wobei dem Bericht des C.___ zur Herzschrittmacher-Nachkontrolle vom

20. April 2012 sich entnehmen lasse, dass der Beschwerdeführer aufgrund der noch nicht stabilen kardialen Situation zur Zeit nicht a rbeitsfähig sei (Urk. 1). D ie vorliegende erhebliche Komorbidität der verschiedenen Krankheiten (Bewe gungs apparat, Herz, Lunge, Diabetes mellitus Typ II, Adipositas, Schlafapnoe) sei

unberücksichtigt geblieben. So sei die Arbeitsfähigkeit nur unter Berücksich ti gung sämtlicher Erkrankungen zu beurteilen .

4. 4.1

Aus dem dargelegten medizinischen Sachverhalt ist ersichtlich, dass der Be schwer deführer an diversen Erkrankungen leidet, so betreffen die gestellten Diag nosen sein Herz (koronare und hypertensive Herzkrankheit), seine Lunge (COPD GOLD II) und seinen Bewegungsapparat (Gonarthrose). Ausserdem leidet er unter anderem an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2, an Adi po sitas per magna sowie an einem obstruktiven Schlafapnoe-/ Hypopnoe -Syn drom mittelschweren Grades. 4.2

Das orthopädisch-chirurgische Gutachten (Urk. 8/62) von Dr. F.___ basiert auf einer umfassenden orthopädischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der begutach ten de Arzt hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen er hoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ausein andergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die me dizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nach vollziehbar be grün det. Dem Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Be weiskraft zu (vgl.

Erwägung 1.6).

Die Begutachtung fand am 17. Juni 2011 statt und zu jenem Zeitpunkt teilte Dr. F.___ die Einschätzung von Dr. E.___ (Urk. 8/48/5), wonach dem Beschwer deführer – bei billigender Inkaufnahme einer Selbstüberforderung – in der an ge stammten Tätigkeit und in einer angepassten beruflichen Tätigkeit maximal ein Pensum von 50 % als zumutbar zugestanden wird, obwohl aus ortho pä di schen Gesichtspunkten die Voraussetzungen am Arbeitsplatz nicht optimal sind (Urk. 8/62/58-59). Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht überzeugt das Gutach ten, weshalb diesbezüglich darauf abgestellt werden kann. 4.3

Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass es für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit unerlässlich sei, eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Erkran kung en vorzunehmen . 4.3.1

Er stützt sich dabei unter anderem auf das Antwortformular, welches Dr. med. H.___, Leitender Arzt Kardiologie, C.___, am 6. Oktober 2012 ausfüllte (Urk. 16/3): Beim Beschwerdeführer zeigten sich eine mittel schwer eingeschränkte Pu mp funktion des Herzens und chronische Rhythmusstörungen (Vorhofflimmern/-flattern), weshalb er aus kardiologischer Sicht maximal zu 50 % arbeitsfähig sei. Dazu kämen die weiteren Einschränkungen durch zusätzliche Krankheiten. So bemerkt Dr. H.___ abschliessend, dass die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die sich gegenseitig verstärkenden Interaktionen der vielen Komor biditäten bestimmt beziehungsweise stark eingeschränkt sei. Im Bericht vom 6.

November 2012 (Urk. 16/5) hält Dr. H.___ im Weitern fest, dass sich passend zur stark limitierten körperlichen Leistungsfähigkeit im Alltag ein Rückgang der Gehstrecke von 475 Metern (22. Juli 2009) auf noch 410 Meter gezeigt habe. Bei gutem Anstieg des Herzrhythmus unter Belastung kämen als Ursache dafür zu sätzlich zur hypertensiven Herzkrankheit mit mittelschwer eingeschränkter sys to lischer linksventrikulärer Pumpfunktion die COPD sowie die morbide Adiposi tas in Frage. Dazu kämen die multiplen degenerativen Gelenksveränderungen im Bereich des Rückens, der Hüften und der Knie, welche den Beschwerdeführer zusätzlich behinderten. Aufgrund dieser Befunde sowie der vielen Komorbidi tä ten sei die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % einzuschätzen.

Das C.___, Kardiologie, hatte bereits im Schreiben vom 13. Januar 2012 an die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit gesamt heit lich unter Berücksichtigung sämtlicher Erkrankungen beurteilt werden müsse (Urk. 8/69). 4.3.2

Dr. E.___ stellte mit Schreiben vom 20. Juni 2011 im Rahmen der orthopädisch-chirurgischen Begutachtung gegenüber dem Gutachter Dr. F.___ klar, dass sie den Beschwerdeführer hauptsächlich wegen kardiopulmonaler Einschränkung vom

5. bis 10. Juli 2010 zu 100 % und seither zu 50 % arbeitsunfähig geschrie ben habe und nicht wegen Problem e des Bewegungsapparates (Urk. 8/62/76). Damit weist Dr. E.___ eindeutig darauf hin, dass die bestehenden Erkrankungen beim Beschwerdeführer nicht losgelöst voneinander sondern gesamtheitlich zu betrachten sind. 4.3.3

Auch Dr. F.___ gab seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit klar unter der Einschränkung ab, dass die medizinische Situation nur orthopädisch betrachtet wurde („unter rein orthopädischen Gesichtspunkten“, z.B. Urk. 8/62/56). Ausser dem nimmt der Gutachter mehrmals Bezug auf die weiteren Erkrankungen und erklärt, dass er nicht beurteilen könne, inwiefern die weiteren zusätzlichen inter nistischen Erkrankungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mass geb lich beeinträchtigten. 4.4

Wenn nun die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen des RAD, insbe son dere diejenige vom 18. Januar 2013 (Urk. 20), verweist, kann diesen Ausfüh rungen nicht gefolgt werden. Der RAD bezieht sich in dieser Stellungnahme nur auf die kardiologische Problematik und beurteilt deren Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit isoliert und offensichtlich losgelöst von den zusätzlichen Erkran kungen. Fiel das Haupt-Augenmerk des RAD anfänglich bloss auf die ortho pä di schen Beschwerden des Beschwerdeführers (so in den RAD-Stellungnahmen vom

16. Februar 2010, Urk. 8/65/4, und vom 13. September 2010, Urk. 8/32/5-6), verlagerte es sich dann später ganz auf die Herzprobleme (vgl. Erwägung 2.8.5 und die RAD-Stellungnahme vom 2. Juli 2012, Urk. 8/91/2). Eine gesamtheit liche Beurteilung aller Erkrankungen (Herz, Lunge, Bewegungsapparat, Diabetes, Adipositas) wurde durch den RAD offensichtlich nicht vorgenommen und auch nicht in Auftrag gegeben. 4.5

Aufgrund der plausibel dargelegten Interaktionen dieser verschiedenen Krank heiten drängt sich jedoch eine Gesamtbetrachtung auf. Gemäss Beurteilung von Dr. E.___ (vgl. Erwägung 2.8.2) und von Dr. H.___ vom C.___, Kardiologie, (vgl. Erwägung 4.3.1) ist seit Juli 2011 von einer andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer 70

100%igen Arbeits un fähig keit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen als auch in einer behin derungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Das Abstellen auf diese Berichte er scheint gerechtfertigt, nachdem keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass der Be schwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten seine Beschwerden über trieben dargestellt hätte oder Letztere bezüglich Restarbeitsfähigkeit eher zu gun s ten des Beschwerdeführers ausgesagt hätten. Ganz im Gegenteil: So attestierten die behandelnde Hausärztin Dr. E.___ (vgl. Erwägung 2.5), die RAD-Ärzte (vgl. Erwägung 2.5.2) sowie Dr. F.___ (vgl. Erwägung 2.7) dem Beschwerdeführer seit Juli 2010 übereinstimmend noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine be hinderungsangepasste Tätigkeit. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer immer arbeiten wollte und zwar so viel, wie irgendwie möglich. So arbeitete er zu jener Zeit bei A.___ sogar noch als Metzger mit einem 50%-Pensum, obwohl die Arbeitsbedingungen für ihn beim bestehenden Krankheitsbild keineswegs opti mal waren. Dies deckt sich auch mit der psychiatrischen Einschätzung von Dr. D.___, welcher einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit ver mei denden, selbstunsicheren und überangepassten Zügen feststellte. Aufgrund dieses diagnostizierten überangepassten Verhaltens und des gezeigten Arbeits ein satzes steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden übertrieben darlegte. Es ist eher eine Dissimulation zu vermuten.

Demnach hat der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2011 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 5.

Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist de m Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1' 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass der Be schwerdeführer ab 1. Juli 2011 durchgehend Anspruch auf eine ganze Rente der Inva li den versicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger