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IV.2012.00954

Invaliditätsbemessung ausgehend von Arbeitsfähigkeit gemäss gutachterlicher Einschätzung und Invalideneinkommen entsprechend ausgeglichenem Arbeitsmarkt ergibt keinen Rentenanspruch; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2014-01-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 196 3 , war seit 1. März 2005 als Verkäuferin tätig, erlitt am 2 8. August 2008 einen Unfall (vgl. Urk. 5/10/117) und meldete sich am 1 0. Juli 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/1). A m 5. August 2009 erlitt sie einen weiteren Unfall (vgl. Urk. 5/27/55).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte mit Verfü gung vom 1 3. November 2009 fest, dass keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien, da sich die Versicherte nicht arbeitsfähig fühle ( Urk. 5/21). Am 2 3. März 2012 teilte sie der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit ( Urk. 5/44).

Mit Vorbescheid vom 2 3. März 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Ren tenanspruch zu verneinen ( Urk. 5/49) , dies hauptsächlich gestützt auf ein von den Y.___ am 6. Dezember 2011 erstattetes Gutachten ( Urk. 5/41/19-81) . Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai 2012 Einwände ( Urk. 5/52). Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 5/55 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. Juli 2012 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 4. September 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente, mindestens aber einer Dreiviertelsrente ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). 3.

Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren Nr. UV.2013.00157 der Beschwer de führerin erging das Urteil am heutigen Tag. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.

4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditäts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar wäre (S. 1 unten). Vom statistischen Tabellenlohn nahm sie einen Abzug von 10 % vor und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 35 % (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf

den Standpunkt, sie sei nicht mehr arbeitsfähig, und in dieser Einschätzung werde sie von den behan delnden Ärzten unterstützt (S. 4 Ziff. 15). Die Beurteilung im Y.___ -Gutachten, wonach sie für leidensangepasste Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig sei, sei nicht zutreffend und nicht nachvollziehbar begründet (S. 7 Ziff. 30). Auch finde sich mit den gemachten Einschränkungen (kein Tragen von Lasten über 5 kg, keine Überkopfarbeiten, keine Zwangshaltungen, kein zu grosser Zeit- und Leistungs druck) im heutigen arbeitsrechtlichen Umfeld keine Arbeit, jedenfalls nicht zum von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Lohn (S. 7 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in leidensangepasster Tätigkeit verhält. Unbestritten und aufgrund der Akten

(vgl. Urk. 5/12 Ziff. 2.10, Urk. 5/46 ) nicht zu beanstanden ist das mit Fr. 50‘700.-- bezifferte Valideneinkommen . 3. 3.1

Die Ärzte der Rheumaklinik des Z.___ führten in ihrem Bericht vom 2 9. Juli 2009 ( Urk. 5/8/6-

9) aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihnen vom 5. bis 1 1. März 2009 ambulant und vom 1 6. bis 2 7. März 2009 stationär behandelt worden ( Ziff. 1.2 und 1.3).

Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein cerviko bra chiales und thorakovertebrales Syndrom rechts, dies unter anderem bei / nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) bei Autounfall am 2 8. August 2008 ( Ziff. 1.1). Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 6. bis 3 1. März 2009 und eine solche von 50 % vom 1. bis 1 4. April 2009 sowie anschliessend eine schrittweise Reduktion der Arbeitsunfähigkeit gemäss ärztli chen Nachkontrollen ( Ziff. 1.6). 3.2

Med. pract . A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 2 7. Septem ber 2009 ( Urk. 5/16/1-5), dass er die Beschwerdeführerin seit 1999 behandle ( Ziff. 1.2), nannte als Diagnose ( Ziff. 1.1) ein posttraumatisches Schmerzsyndrom bei Verdacht auf Plexusläsion und auf Thoracic Outlet Syn drome (TOS) und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Ziff. 1.7).

Dr. med. B.___ , Neurologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 5. Oktober 2009 ( Urk. 5/27/57-60) als Diagnose einen Schulter-/Armschmerz rechts nach Schulterkontusion am 2 8. August 2008 mit SC-Luxation, aktuell keine Hinweise auf Schädigung des rechten Plexus brachialis oder anderweitige neurogene Schmerzursache (S. 1 Mitte). 3.3

Im Bericht der Ärzte der Rehaklinik C.___ vom 1 9. November 2009 ( Urk. 5/23/2-10 = Urk. 5/25/3-11) über ein ambulantes Arbeitsassessment wurde eine stationäre Rehabilitation empfohlen (S. 3 unten).

Vom 3. Dezember 2009 bis 1 3. Januar 2010 weilte die Beschwerdeführerin statio när in der Rehaklinik C.___ , worüber am 2 6. Januar 2010 berichtet wurde ( Urk. 5/27/21-28 = Urk. 5/28/5-12 ). Die (bisherige) berufliche Tätigkeit als Verkäuferin, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg, wurde als ganztags zumutbar erachtet (S. 2 unten). Leichte bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend und ohne wiederholte Arbeiten über Kopf, wurde als ganztags zumutbar erachtet (S. 2 f.). 3.4

Vom 2 6. Juni bis 2. Juli 2010 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der D.___ , worüber am 7. Juli 2010 berichtet wurde ( Urk. 5/30/29-31). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - HWS-Distorsionstrauma am 5. August 2009 (Verkehrsunfall) mit / bei - im Vordergrund persistierenden Kopf-, Nacken/Schulterschmerzen rechts mit Ausstrahlung in den rechten Arm, Konzentrations störun gen - Schädel- und Schulterkontusion rechts am 2 8. August 2008 (Verkehrs un fall) mit / bei - Subluxation des Sternoklavikulargelenkes rechts - myofaszialem Schmerzsyndrom Nacken und Schulter rechts - mediane Diskushernie Halswirbelkörper (HWK) 5/6 mit fraglichem Kon takt / diskreter Kompression der anterioren

Myelonkontur (MRI März be ziehungs weise September 2009)

Bei grundsätzlich motivierter Teilnahme an den Therapien sei es vereinzelt und besonders bei erhöhter Belastung zum Abbruch gekommen (S. 2 oben). Leider habe die Beschwerdeführerin nach gut einwöchigem Aufenthalt de n Wunsch geäussert, die stationäre Therapie vorzeitig abzubrechen; als Grund habe sie das Patienten-Umfeld angegeben (S. 2 unten). 3.5

Am 6. Dezember 2011 erstatteten die Ärzte des Y.___ im Auftrag der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein Gutachten ( Urk. 5/41/19-81 = Urk. 5/56/30-92). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 14 ff.), internistische, orthopädi sche, neurologische, psychiatrische und neuropsychologische Untersuchungen (S. 3 oben) und die am 9. September 2011 erfolgte Konsensbesprechung (S. 44 oben).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 44 Ziff. 5): - chronisches cervicovertebrales und - cephales Schmerzsyndrom - degenerative HWS-Veränderungen mit medianen Diskushernien C4/5 und C5/6 (MRI) - Status nach Unfall mit Schulterkontusion und sternoclaviculärer

Sublu xation rechts, Kopfkontusion und möglichem HWS-Distor sionstrauma am 2 8. August 2008 - Status nach Autounfall (Heckkollision) mit HWS-Distorsionstrauma am 5. August 2009 - Lumbovertebralsyndrom - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - akzentuierte neurotisch-narzisstische Persönlichkeitszüge - anamnestisch Opiatabhängigkeit 1983 bis 1993 - chronischer Nikotinabusus (30 packyears )

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, sie fänden einen objektivierbaren Befund im Bereich der rechten Schulter im Sinne einer Subluxation des Sterno clavicular-Gelenks . Im Bereich des Nackens fänden sich kernspintomographisch fassbare Veränderungen, wobei rein klinisch abgesehen von den angegebenen Druckdolenzen keine relevante Auffälligkeit objektivierbar sei. Lumbal finde sich ein Hartspann der Muskulatur, wobei die aktuellen Röntgenbilder leichte degenerative Veränderungen zeigten; der Befund sei vereinbar mit einem Lum bovertebralsyndrom (S. 46 Mitte). Die geklagten Kopfschmerzen seien im Rahmen des Schmerzsyndroms zu subsumieren. Die erhobenen neuropsycholo gischen Defizite seien als wahrscheinlich schmerzbedingt zu beurteilen (S. 46).

Es bestehe eine klare Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit , und den eigentlich diskreten objektivierbaren Befunden (S. 46 unten). Auffallend sei auch der Verlauf nach den beiden Unfällen; der Verlauf ohne jegliche Besserung mit anhaltend 100%iger Arbeitsunfähigkeit auch zwei Jahre nach dem zweiten Unfall könne organisch nicht erklärt werden, wobei sich keine Hinweise auf eine bewusste Aggravation fänden (S. 46 f.).

Die genannte Diskrepanz sei im Rahmen einer Schmerzfehlverarbeitung zu erklä ren. Bei der Explorandin seien akzentuierte neurotisch-narzisstische Per sönlichkeitszüge vorbestehend, welche die Entstehung einer Fehlverarbeitung erheblich gefördert haben dürften. Initial hätten organisch erklärbare Beschwer den bestanden, mit der Zeit hätten diese aber in Form einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung chronifiziert (S. 47 Mitte).

Die zuletzt geleistete Arbeit der Versicherten habe häufiges Heben schwerer Lasten beinhaltet. Für diese Tätigkeit bestehe wegen der sternoclaviculären Subluxation eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bei dabei vollem Rendement (S. 54 Ziff. 7.9.1).

Eine den unfallbedingten organisch nachweisbaren Beschwerden angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar; sie sollte kein Tragen von Lasten über 5 kg, keine Überkopfarbeiten und keine Zwangshaltungen be inhalten. Zudem müsste die Gelegenheit bestehen, gelegentlich die Körperposition zu wechseln (S. 54 f. Ziff. 7.10.1). Unter Berücksichtigung auch der psychischen Einschränkungen betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % ; die Arbeit sollte dabei zusätzlich den genannten körperlichen Einschränkungen auch keinen zu grossen Zeit- und Leistungsdruck beinhalten (S. 55 Ziff. 7.10.2).

Schliesslich führten die Gutachter aus, der behandelnde Hausarzt beurteile die Explorandin als 100 % arbeitsunfähig; diese Einschätzung sei unter Berücksich tigung des Beschwerdebildes nachvollziehbar. Somatisch befundorientiert und unter Berücksichtigung auch der psychiatrischen Seite kämen sie aber zu ande ren Schlussfolgerungen. Derartige Diskrepanzen seien nicht ungewöhnlich, da der Hausarzt - im Gegensatz zu den Gutachtern - mit dem Patienten in einem Auftrags- und Vertrauensverhältnis stehe; zudem habe der Gutachter Querver gleiche mit ähnlich gelagerten Fällen anzustellen (S. 60 f. Ziff. 9.8)

Auf entsprechende Nachfrage korrigierten die Y.___ -Gutachter am 1 0. Mai 2012 das Zumutbarkeitsprofil dahingehend, dass (entsprechend der fachorthopädi schen Beurteilung) angepasste Tätigkeiten kein Heben von mehr als 10 kg bein halten sollten ( Urk. 5/56/13-14 S. 2 oben). 4. 4.1

Die Y.___ -Gutachter attestierten im Dezember 2011 für die angestammte Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.5). Dies ist gut vereinbar mit der Angabe des Hausarztes, der im September 2009 (also nach dem zweiten, im August 2009 erlittenen, Unfall) ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hatte (vorstehend E. 3.2). Dies e übereinstimmenden Beurteilungen sind zurückhaltender als die nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ abge gebene, wo im Januar 20 10 auch in angestammter Tätigkeit eine volle Arbeits fähigkeit angenommen wurde (vorstehend E. 3.3).

Eine vergleichbare Parallele besteht darin, dass in C.___ eine volle Arbeits fähig keit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten (ohne wiederholte Überkopfarbeiten) attestiert wurde (vorstehend E. 3.3), während die Y.___ -Gutachter für wechselbelastende Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 10 kg, Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen oder all zu grossen Zeit- und Leistungsdruck eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 70 % attestierten (vorstehend E. 3.5).

Damit ist die Beurteilung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit durch die Y.___ -Gut achter vergleichsweise zurückhaltender als andere, was im Ergebnis einen Vor teil für die Beschwerdeführerin bedeutet und im vorliegenden Zusammenhang dafür spricht, darauf abzustellen. 4.2

Die Erläuterung der gestellten Diagnosen und die Beurteilung sowohl des Gesund heitszustands wie der Arbeitsfähigkeit durch die Y.___ -Gutachter sind sorgfältig und schlüssig und dementsprechend nachvollziehbar erfolgt, so dass das Y.___ -Gutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollum fänglich erfüllt.

Schliesslich bleibt der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des täti gen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des fachmedizinischen Experten anderseits ( vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteile des Bundesgerichts I 783/05 vom 1 8. April 2006 und I 506/00 vom 1 3. Juni 2001) Rechnung zu tra gen: Eine allfällig anderslautende Einschätzung durch den Hausarzt vermöchte für sich alleine

das eingeholte

Gutachten noch nicht in Frage zu stellen und zu

weitere n Abklärungen zu veranlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_925/2008 vom 3 0. Juli 2009).

Deshalb - und in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) - besteht kein Bedarf nach weiteren Berichten von behandeln der Seit e , so dass dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S.

2 Ziff.

2) nicht gefolgt werden kann. 4.3

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass für wechselbelastende Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 10 kg, Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen oder allzu grossen Zeit- und Leistungsdruck eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht. 4.4

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, es finde sich im heuti gen arbeitsrechtlichen Umfeld keine dem genannten Profil entsprechende Arbeit, jedenfalls nicht zum von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Lohn (vorstehend E. 2.2).

Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, weil er dem in Art. 16 ATSG zum Massstab erhobenen Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts (vorstehend E. 1.3) keine Rechnung trägt. Massgebend ist gerade nicht ein aktuelles arbeitsrechtliches Umfeld, sondern vielmehr ein (fiktiver) Arbeitsmarkt mit einem bestimmte n Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen , der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes.

Vor diesem Hintergrund erweist sich das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik (für Hilfsarbeiten in allen Wirtschaftszweigen) und unter Vornahme eines Abzugs von 10 % zu bestim men, als zutreffend, denn es ist davon auszugehen , dass auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt genügend Stellen angeboten würden, welche dem formu lierten Anforderungsprofil entsprechen. 4.5

Somit ist einerseits von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit auszuge hen (vorstehend E. 4.3) und andererseits das von der Beschwerdegegnerin ange nommene Invalideneinkommen nicht zu beanstanden (vorstehend E. 4.4). Damit erweisen sich auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkom mensvergleich und die darauf basierende Invalidititätsbemessung (vgl. Urk. 5/36) als zutreffend.

Mithin besteht ein Invaliditätsgrad von 35 % und die Beschwerdeführerin hat keinen Rentenanspruch.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weiss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 196

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 und 1.3).

Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein cerviko bra chiales und thorakovertebrales Syndrom rechts, dies unter anderem bei / nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) bei Autounfall am 2 8. August 2008 ( Ziff. 1.1). Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 6. bis 3 1. März 2009 und eine solche von 50 % vom 1. bis 1 4. April 2009 sowie anschliessend eine schrittweise Reduktion der Arbeitsunfähigkeit gemäss ärztli chen Nachkontrollen ( Ziff. 1.6).

E. 1.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.

4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditäts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar wäre (S. 1 unten). Vom statistischen Tabellenlohn nahm sie einen Abzug von 10 % vor und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 35 % (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf

den Standpunkt, sie sei nicht mehr arbeitsfähig, und in dieser Einschätzung werde sie von den behan delnden Ärzten unterstützt (S. 4 Ziff. 15). Die Beurteilung im Y.___ -Gutachten, wonach sie für leidensangepasste Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig sei, sei nicht zutreffend und nicht nachvollziehbar begründet (S. 7 Ziff. 30). Auch finde sich mit den gemachten Einschränkungen (kein Tragen von Lasten über 5 kg, keine Überkopfarbeiten, keine Zwangshaltungen, kein zu grosser Zeit- und Leistungs druck) im heutigen arbeitsrechtlichen Umfeld keine Arbeit, jedenfalls nicht zum von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Lohn (S. 7 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in leidensangepasster Tätigkeit verhält. Unbestritten und aufgrund der Akten

(vgl. Urk. 5/12 Ziff. 2.10, Urk. 5/46 ) nicht zu beanstanden ist das mit Fr. 50‘700.-- bezifferte Valideneinkommen . 3.

E. 3 Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren Nr. UV.2013.00157 der Beschwer de führerin erging das Urteil am heutigen Tag. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Ärzte der Rheumaklinik des Z.___ führten in ihrem Bericht vom 2 9. Juli 2009 ( Urk. 5/8/6-

9) aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihnen vom 5. bis 1 1. März 2009 ambulant und vom 1 6. bis 2 7. März 2009 stationär behandelt worden ( Ziff.

E. 3.2 Med. pract . A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 2 7. Septem ber 2009 ( Urk. 5/16/1-5), dass er die Beschwerdeführerin seit 1999 behandle ( Ziff. 1.2), nannte als Diagnose ( Ziff. 1.1) ein posttraumatisches Schmerzsyndrom bei Verdacht auf Plexusläsion und auf Thoracic Outlet Syn drome (TOS) und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Ziff. 1.7).

Dr. med. B.___ , Neurologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 5. Oktober 2009 ( Urk. 5/27/57-60) als Diagnose einen Schulter-/Armschmerz rechts nach Schulterkontusion am 2 8. August 2008 mit SC-Luxation, aktuell keine Hinweise auf Schädigung des rechten Plexus brachialis oder anderweitige neurogene Schmerzursache (S. 1 Mitte).

E. 3.3 Im Bericht der Ärzte der Rehaklinik C.___ vom 1 9. November 2009 ( Urk. 5/23/2-10 = Urk. 5/25/3-11) über ein ambulantes Arbeitsassessment wurde eine stationäre Rehabilitation empfohlen (S. 3 unten).

Vom 3. Dezember 2009 bis 1 3. Januar 2010 weilte die Beschwerdeführerin statio när in der Rehaklinik C.___ , worüber am 2 6. Januar 2010 berichtet wurde ( Urk. 5/27/21-28 = Urk. 5/28/5-12 ). Die (bisherige) berufliche Tätigkeit als Verkäuferin, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg, wurde als ganztags zumutbar erachtet (S. 2 unten). Leichte bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend und ohne wiederholte Arbeiten über Kopf, wurde als ganztags zumutbar erachtet (S. 2 f.).

E. 3.4 Vom 2 6. Juni bis 2. Juli 2010 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der D.___ , worüber am 7. Juli 2010 berichtet wurde ( Urk. 5/30/29-31). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - HWS-Distorsionstrauma am 5. August 2009 (Verkehrsunfall) mit / bei - im Vordergrund persistierenden Kopf-, Nacken/Schulterschmerzen rechts mit Ausstrahlung in den rechten Arm, Konzentrations störun gen - Schädel- und Schulterkontusion rechts am 2 8. August 2008 (Verkehrs un fall) mit / bei - Subluxation des Sternoklavikulargelenkes rechts - myofaszialem Schmerzsyndrom Nacken und Schulter rechts - mediane Diskushernie Halswirbelkörper (HWK) 5/6 mit fraglichem Kon takt / diskreter Kompression der anterioren

Myelonkontur (MRI März be ziehungs weise September 2009)

Bei grundsätzlich motivierter Teilnahme an den Therapien sei es vereinzelt und besonders bei erhöhter Belastung zum Abbruch gekommen (S. 2 oben). Leider habe die Beschwerdeführerin nach gut einwöchigem Aufenthalt de n Wunsch geäussert, die stationäre Therapie vorzeitig abzubrechen; als Grund habe sie das Patienten-Umfeld angegeben (S. 2 unten).

E. 3.5 Am 6. Dezember 2011 erstatteten die Ärzte des Y.___ im Auftrag der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein Gutachten ( Urk. 5/41/19-81 = Urk. 5/56/30-92). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 14 ff.), internistische, orthopädi sche, neurologische, psychiatrische und neuropsychologische Untersuchungen (S. 3 oben) und die am 9. September 2011 erfolgte Konsensbesprechung (S. 44 oben).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 44 Ziff. 5): - chronisches cervicovertebrales und - cephales Schmerzsyndrom - degenerative HWS-Veränderungen mit medianen Diskushernien C4/5 und C5/6 (MRI) - Status nach Unfall mit Schulterkontusion und sternoclaviculärer

Sublu xation rechts, Kopfkontusion und möglichem HWS-Distor sionstrauma am 2 8. August 2008 - Status nach Autounfall (Heckkollision) mit HWS-Distorsionstrauma am 5. August 2009 - Lumbovertebralsyndrom - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - akzentuierte neurotisch-narzisstische Persönlichkeitszüge - anamnestisch Opiatabhängigkeit 1983 bis 1993 - chronischer Nikotinabusus (30 packyears )

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, sie fänden einen objektivierbaren Befund im Bereich der rechten Schulter im Sinne einer Subluxation des Sterno clavicular-Gelenks . Im Bereich des Nackens fänden sich kernspintomographisch fassbare Veränderungen, wobei rein klinisch abgesehen von den angegebenen Druckdolenzen keine relevante Auffälligkeit objektivierbar sei. Lumbal finde sich ein Hartspann der Muskulatur, wobei die aktuellen Röntgenbilder leichte degenerative Veränderungen zeigten; der Befund sei vereinbar mit einem Lum bovertebralsyndrom (S. 46 Mitte). Die geklagten Kopfschmerzen seien im Rahmen des Schmerzsyndroms zu subsumieren. Die erhobenen neuropsycholo gischen Defizite seien als wahrscheinlich schmerzbedingt zu beurteilen (S. 46).

Es bestehe eine klare Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit , und den eigentlich diskreten objektivierbaren Befunden (S. 46 unten). Auffallend sei auch der Verlauf nach den beiden Unfällen; der Verlauf ohne jegliche Besserung mit anhaltend 100%iger Arbeitsunfähigkeit auch zwei Jahre nach dem zweiten Unfall könne organisch nicht erklärt werden, wobei sich keine Hinweise auf eine bewusste Aggravation fänden (S. 46 f.).

Die genannte Diskrepanz sei im Rahmen einer Schmerzfehlverarbeitung zu erklä ren. Bei der Explorandin seien akzentuierte neurotisch-narzisstische Per sönlichkeitszüge vorbestehend, welche die Entstehung einer Fehlverarbeitung erheblich gefördert haben dürften. Initial hätten organisch erklärbare Beschwer den bestanden, mit der Zeit hätten diese aber in Form einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung chronifiziert (S. 47 Mitte).

Die zuletzt geleistete Arbeit der Versicherten habe häufiges Heben schwerer Lasten beinhaltet. Für diese Tätigkeit bestehe wegen der sternoclaviculären Subluxation eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bei dabei vollem Rendement (S. 54 Ziff. 7.9.1).

Eine den unfallbedingten organisch nachweisbaren Beschwerden angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar; sie sollte kein Tragen von Lasten über 5 kg, keine Überkopfarbeiten und keine Zwangshaltungen be inhalten. Zudem müsste die Gelegenheit bestehen, gelegentlich die Körperposition zu wechseln (S. 54 f. Ziff. 7.10.1). Unter Berücksichtigung auch der psychischen Einschränkungen betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % ; die Arbeit sollte dabei zusätzlich den genannten körperlichen Einschränkungen auch keinen zu grossen Zeit- und Leistungsdruck beinhalten (S. 55 Ziff. 7.10.2).

Schliesslich führten die Gutachter aus, der behandelnde Hausarzt beurteile die Explorandin als 100 % arbeitsunfähig; diese Einschätzung sei unter Berücksich tigung des Beschwerdebildes nachvollziehbar. Somatisch befundorientiert und unter Berücksichtigung auch der psychiatrischen Seite kämen sie aber zu ande ren Schlussfolgerungen. Derartige Diskrepanzen seien nicht ungewöhnlich, da der Hausarzt - im Gegensatz zu den Gutachtern - mit dem Patienten in einem Auftrags- und Vertrauensverhältnis stehe; zudem habe der Gutachter Querver gleiche mit ähnlich gelagerten Fällen anzustellen (S. 60 f. Ziff. 9.8)

Auf entsprechende Nachfrage korrigierten die Y.___ -Gutachter am 1 0. Mai 2012 das Zumutbarkeitsprofil dahingehend, dass (entsprechend der fachorthopädi schen Beurteilung) angepasste Tätigkeiten kein Heben von mehr als

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 10 auch in angestammter Tätigkeit eine volle Arbeits fähigkeit angenommen wurde (vorstehend E. 3.3).

Eine vergleichbare Parallele besteht darin, dass in C.___ eine volle Arbeits fähig keit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten (ohne wiederholte Überkopfarbeiten) attestiert wurde (vorstehend E. 3.3), während die Y.___ -Gutachter für wechselbelastende Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 10 kg, Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen oder all zu grossen Zeit- und Leistungsdruck eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 70 % attestierten (vorstehend E. 3.5).

Damit ist die Beurteilung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit durch die Y.___ -Gut achter vergleichsweise zurückhaltender als andere, was im Ergebnis einen Vor teil für die Beschwerdeführerin bedeutet und im vorliegenden Zusammenhang dafür spricht, darauf abzustellen. 4.2

Die Erläuterung der gestellten Diagnosen und die Beurteilung sowohl des Gesund heitszustands wie der Arbeitsfähigkeit durch die Y.___ -Gutachter sind sorgfältig und schlüssig und dementsprechend nachvollziehbar erfolgt, so dass das Y.___ -Gutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollum fänglich erfüllt.

Schliesslich bleibt der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des täti gen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des fachmedizinischen Experten anderseits ( vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteile des Bundesgerichts I 783/05 vom 1 8. April 2006 und I 506/00 vom 1 3. Juni 2001) Rechnung zu tra gen: Eine allfällig anderslautende Einschätzung durch den Hausarzt vermöchte für sich alleine

das eingeholte

Gutachten noch nicht in Frage zu stellen und zu

weitere n Abklärungen zu veranlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_925/2008 vom 3 0. Juli 2009).

Deshalb - und in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) - besteht kein Bedarf nach weiteren Berichten von behandeln der Seit e , so dass dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S.

2 Ziff.

2) nicht gefolgt werden kann. 4.3

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass für wechselbelastende Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 10 kg, Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen oder allzu grossen Zeit- und Leistungsdruck eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht. 4.4

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, es finde sich im heuti gen arbeitsrechtlichen Umfeld keine dem genannten Profil entsprechende Arbeit, jedenfalls nicht zum von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Lohn (vorstehend E. 2.2).

Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, weil er dem in Art. 16 ATSG zum Massstab erhobenen Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts (vorstehend E. 1.3) keine Rechnung trägt. Massgebend ist gerade nicht ein aktuelles arbeitsrechtliches Umfeld, sondern vielmehr ein (fiktiver) Arbeitsmarkt mit einem bestimmte n Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen , der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes.

Vor diesem Hintergrund erweist sich das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik (für Hilfsarbeiten in allen Wirtschaftszweigen) und unter Vornahme eines Abzugs von 10 % zu bestim men, als zutreffend, denn es ist davon auszugehen , dass auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt genügend Stellen angeboten würden, welche dem formu lierten Anforderungsprofil entsprechen. 4.5

Somit ist einerseits von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit auszuge hen (vorstehend E. 4.3) und andererseits das von der Beschwerdegegnerin ange nommene Invalideneinkommen nicht zu beanstanden (vorstehend E. 4.4). Damit erweisen sich auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkom mensvergleich und die darauf basierende Invalidititätsbemessung (vgl. Urk. 5/36) als zutreffend.

Mithin besteht ein Invaliditätsgrad von 35 % und die Beschwerdeführerin hat keinen Rentenanspruch.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weiss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00954 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

29. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weiss Tösstalstrasse 23, Postfach, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 196 3 , war seit 1. März 2005 als Verkäuferin tätig, erlitt am 2 8. August 2008 einen Unfall (vgl. Urk. 5/10/117) und meldete sich am 1 0. Juli 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/1). A m 5. August 2009 erlitt sie einen weiteren Unfall (vgl. Urk. 5/27/55).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte mit Verfü gung vom 1 3. November 2009 fest, dass keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien, da sich die Versicherte nicht arbeitsfähig fühle ( Urk. 5/21). Am 2 3. März 2012 teilte sie der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit ( Urk. 5/44).

Mit Vorbescheid vom 2 3. März 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Ren tenanspruch zu verneinen ( Urk. 5/49) , dies hauptsächlich gestützt auf ein von den Y.___ am 6. Dezember 2011 erstattetes Gutachten ( Urk. 5/41/19-81) . Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai 2012 Einwände ( Urk. 5/52). Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 5/55 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. Juli 2012 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 4. September 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente, mindestens aber einer Dreiviertelsrente ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). 3.

Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren Nr. UV.2013.00157 der Beschwer de führerin erging das Urteil am heutigen Tag. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.

4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditäts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar wäre (S. 1 unten). Vom statistischen Tabellenlohn nahm sie einen Abzug von 10 % vor und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 35 % (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf

den Standpunkt, sie sei nicht mehr arbeitsfähig, und in dieser Einschätzung werde sie von den behan delnden Ärzten unterstützt (S. 4 Ziff. 15). Die Beurteilung im Y.___ -Gutachten, wonach sie für leidensangepasste Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig sei, sei nicht zutreffend und nicht nachvollziehbar begründet (S. 7 Ziff. 30). Auch finde sich mit den gemachten Einschränkungen (kein Tragen von Lasten über 5 kg, keine Überkopfarbeiten, keine Zwangshaltungen, kein zu grosser Zeit- und Leistungs druck) im heutigen arbeitsrechtlichen Umfeld keine Arbeit, jedenfalls nicht zum von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Lohn (S. 7 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in leidensangepasster Tätigkeit verhält. Unbestritten und aufgrund der Akten

(vgl. Urk. 5/12 Ziff. 2.10, Urk. 5/46 ) nicht zu beanstanden ist das mit Fr. 50‘700.-- bezifferte Valideneinkommen . 3. 3.1

Die Ärzte der Rheumaklinik des Z.___ führten in ihrem Bericht vom 2 9. Juli 2009 ( Urk. 5/8/6-

9) aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihnen vom 5. bis 1 1. März 2009 ambulant und vom 1 6. bis 2 7. März 2009 stationär behandelt worden ( Ziff. 1.2 und 1.3).

Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein cerviko bra chiales und thorakovertebrales Syndrom rechts, dies unter anderem bei / nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) bei Autounfall am 2 8. August 2008 ( Ziff. 1.1). Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 6. bis 3 1. März 2009 und eine solche von 50 % vom 1. bis 1 4. April 2009 sowie anschliessend eine schrittweise Reduktion der Arbeitsunfähigkeit gemäss ärztli chen Nachkontrollen ( Ziff. 1.6). 3.2

Med. pract . A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 2 7. Septem ber 2009 ( Urk. 5/16/1-5), dass er die Beschwerdeführerin seit 1999 behandle ( Ziff. 1.2), nannte als Diagnose ( Ziff. 1.1) ein posttraumatisches Schmerzsyndrom bei Verdacht auf Plexusläsion und auf Thoracic Outlet Syn drome (TOS) und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Ziff. 1.7).

Dr. med. B.___ , Neurologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 5. Oktober 2009 ( Urk. 5/27/57-60) als Diagnose einen Schulter-/Armschmerz rechts nach Schulterkontusion am 2 8. August 2008 mit SC-Luxation, aktuell keine Hinweise auf Schädigung des rechten Plexus brachialis oder anderweitige neurogene Schmerzursache (S. 1 Mitte). 3.3

Im Bericht der Ärzte der Rehaklinik C.___ vom 1 9. November 2009 ( Urk. 5/23/2-10 = Urk. 5/25/3-11) über ein ambulantes Arbeitsassessment wurde eine stationäre Rehabilitation empfohlen (S. 3 unten).

Vom 3. Dezember 2009 bis 1 3. Januar 2010 weilte die Beschwerdeführerin statio när in der Rehaklinik C.___ , worüber am 2 6. Januar 2010 berichtet wurde ( Urk. 5/27/21-28 = Urk. 5/28/5-12 ). Die (bisherige) berufliche Tätigkeit als Verkäuferin, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg, wurde als ganztags zumutbar erachtet (S. 2 unten). Leichte bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend und ohne wiederholte Arbeiten über Kopf, wurde als ganztags zumutbar erachtet (S. 2 f.). 3.4

Vom 2 6. Juni bis 2. Juli 2010 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der D.___ , worüber am 7. Juli 2010 berichtet wurde ( Urk. 5/30/29-31). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - HWS-Distorsionstrauma am 5. August 2009 (Verkehrsunfall) mit / bei - im Vordergrund persistierenden Kopf-, Nacken/Schulterschmerzen rechts mit Ausstrahlung in den rechten Arm, Konzentrations störun gen - Schädel- und Schulterkontusion rechts am 2 8. August 2008 (Verkehrs un fall) mit / bei - Subluxation des Sternoklavikulargelenkes rechts - myofaszialem Schmerzsyndrom Nacken und Schulter rechts - mediane Diskushernie Halswirbelkörper (HWK) 5/6 mit fraglichem Kon takt / diskreter Kompression der anterioren

Myelonkontur (MRI März be ziehungs weise September 2009)

Bei grundsätzlich motivierter Teilnahme an den Therapien sei es vereinzelt und besonders bei erhöhter Belastung zum Abbruch gekommen (S. 2 oben). Leider habe die Beschwerdeführerin nach gut einwöchigem Aufenthalt de n Wunsch geäussert, die stationäre Therapie vorzeitig abzubrechen; als Grund habe sie das Patienten-Umfeld angegeben (S. 2 unten). 3.5

Am 6. Dezember 2011 erstatteten die Ärzte des Y.___ im Auftrag der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein Gutachten ( Urk. 5/41/19-81 = Urk. 5/56/30-92). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 14 ff.), internistische, orthopädi sche, neurologische, psychiatrische und neuropsychologische Untersuchungen (S. 3 oben) und die am 9. September 2011 erfolgte Konsensbesprechung (S. 44 oben).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 44 Ziff. 5): - chronisches cervicovertebrales und - cephales Schmerzsyndrom - degenerative HWS-Veränderungen mit medianen Diskushernien C4/5 und C5/6 (MRI) - Status nach Unfall mit Schulterkontusion und sternoclaviculärer

Sublu xation rechts, Kopfkontusion und möglichem HWS-Distor sionstrauma am 2 8. August 2008 - Status nach Autounfall (Heckkollision) mit HWS-Distorsionstrauma am 5. August 2009 - Lumbovertebralsyndrom - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - akzentuierte neurotisch-narzisstische Persönlichkeitszüge - anamnestisch Opiatabhängigkeit 1983 bis 1993 - chronischer Nikotinabusus (30 packyears )

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, sie fänden einen objektivierbaren Befund im Bereich der rechten Schulter im Sinne einer Subluxation des Sterno clavicular-Gelenks . Im Bereich des Nackens fänden sich kernspintomographisch fassbare Veränderungen, wobei rein klinisch abgesehen von den angegebenen Druckdolenzen keine relevante Auffälligkeit objektivierbar sei. Lumbal finde sich ein Hartspann der Muskulatur, wobei die aktuellen Röntgenbilder leichte degenerative Veränderungen zeigten; der Befund sei vereinbar mit einem Lum bovertebralsyndrom (S. 46 Mitte). Die geklagten Kopfschmerzen seien im Rahmen des Schmerzsyndroms zu subsumieren. Die erhobenen neuropsycholo gischen Defizite seien als wahrscheinlich schmerzbedingt zu beurteilen (S. 46).

Es bestehe eine klare Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit , und den eigentlich diskreten objektivierbaren Befunden (S. 46 unten). Auffallend sei auch der Verlauf nach den beiden Unfällen; der Verlauf ohne jegliche Besserung mit anhaltend 100%iger Arbeitsunfähigkeit auch zwei Jahre nach dem zweiten Unfall könne organisch nicht erklärt werden, wobei sich keine Hinweise auf eine bewusste Aggravation fänden (S. 46 f.).

Die genannte Diskrepanz sei im Rahmen einer Schmerzfehlverarbeitung zu erklä ren. Bei der Explorandin seien akzentuierte neurotisch-narzisstische Per sönlichkeitszüge vorbestehend, welche die Entstehung einer Fehlverarbeitung erheblich gefördert haben dürften. Initial hätten organisch erklärbare Beschwer den bestanden, mit der Zeit hätten diese aber in Form einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung chronifiziert (S. 47 Mitte).

Die zuletzt geleistete Arbeit der Versicherten habe häufiges Heben schwerer Lasten beinhaltet. Für diese Tätigkeit bestehe wegen der sternoclaviculären Subluxation eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bei dabei vollem Rendement (S. 54 Ziff. 7.9.1).

Eine den unfallbedingten organisch nachweisbaren Beschwerden angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar; sie sollte kein Tragen von Lasten über 5 kg, keine Überkopfarbeiten und keine Zwangshaltungen be inhalten. Zudem müsste die Gelegenheit bestehen, gelegentlich die Körperposition zu wechseln (S. 54 f. Ziff. 7.10.1). Unter Berücksichtigung auch der psychischen Einschränkungen betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % ; die Arbeit sollte dabei zusätzlich den genannten körperlichen Einschränkungen auch keinen zu grossen Zeit- und Leistungsdruck beinhalten (S. 55 Ziff. 7.10.2).

Schliesslich führten die Gutachter aus, der behandelnde Hausarzt beurteile die Explorandin als 100 % arbeitsunfähig; diese Einschätzung sei unter Berücksich tigung des Beschwerdebildes nachvollziehbar. Somatisch befundorientiert und unter Berücksichtigung auch der psychiatrischen Seite kämen sie aber zu ande ren Schlussfolgerungen. Derartige Diskrepanzen seien nicht ungewöhnlich, da der Hausarzt - im Gegensatz zu den Gutachtern - mit dem Patienten in einem Auftrags- und Vertrauensverhältnis stehe; zudem habe der Gutachter Querver gleiche mit ähnlich gelagerten Fällen anzustellen (S. 60 f. Ziff. 9.8)

Auf entsprechende Nachfrage korrigierten die Y.___ -Gutachter am 1 0. Mai 2012 das Zumutbarkeitsprofil dahingehend, dass (entsprechend der fachorthopädi schen Beurteilung) angepasste Tätigkeiten kein Heben von mehr als 10 kg bein halten sollten ( Urk. 5/56/13-14 S. 2 oben). 4. 4.1

Die Y.___ -Gutachter attestierten im Dezember 2011 für die angestammte Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.5). Dies ist gut vereinbar mit der Angabe des Hausarztes, der im September 2009 (also nach dem zweiten, im August 2009 erlittenen, Unfall) ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hatte (vorstehend E. 3.2). Dies e übereinstimmenden Beurteilungen sind zurückhaltender als die nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ abge gebene, wo im Januar 20 10 auch in angestammter Tätigkeit eine volle Arbeits fähigkeit angenommen wurde (vorstehend E. 3.3).

Eine vergleichbare Parallele besteht darin, dass in C.___ eine volle Arbeits fähig keit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten (ohne wiederholte Überkopfarbeiten) attestiert wurde (vorstehend E. 3.3), während die Y.___ -Gutachter für wechselbelastende Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 10 kg, Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen oder all zu grossen Zeit- und Leistungsdruck eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 70 % attestierten (vorstehend E. 3.5).

Damit ist die Beurteilung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit durch die Y.___ -Gut achter vergleichsweise zurückhaltender als andere, was im Ergebnis einen Vor teil für die Beschwerdeführerin bedeutet und im vorliegenden Zusammenhang dafür spricht, darauf abzustellen. 4.2

Die Erläuterung der gestellten Diagnosen und die Beurteilung sowohl des Gesund heitszustands wie der Arbeitsfähigkeit durch die Y.___ -Gutachter sind sorgfältig und schlüssig und dementsprechend nachvollziehbar erfolgt, so dass das Y.___ -Gutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollum fänglich erfüllt.

Schliesslich bleibt der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des täti gen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des fachmedizinischen Experten anderseits ( vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteile des Bundesgerichts I 783/05 vom 1 8. April 2006 und I 506/00 vom 1 3. Juni 2001) Rechnung zu tra gen: Eine allfällig anderslautende Einschätzung durch den Hausarzt vermöchte für sich alleine

das eingeholte

Gutachten noch nicht in Frage zu stellen und zu

weitere n Abklärungen zu veranlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_925/2008 vom 3 0. Juli 2009).

Deshalb - und in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) - besteht kein Bedarf nach weiteren Berichten von behandeln der Seit e , so dass dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S.

2 Ziff.

2) nicht gefolgt werden kann. 4.3

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass für wechselbelastende Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 10 kg, Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen oder allzu grossen Zeit- und Leistungsdruck eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht. 4.4

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, es finde sich im heuti gen arbeitsrechtlichen Umfeld keine dem genannten Profil entsprechende Arbeit, jedenfalls nicht zum von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Lohn (vorstehend E. 2.2).

Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, weil er dem in Art. 16 ATSG zum Massstab erhobenen Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts (vorstehend E. 1.3) keine Rechnung trägt. Massgebend ist gerade nicht ein aktuelles arbeitsrechtliches Umfeld, sondern vielmehr ein (fiktiver) Arbeitsmarkt mit einem bestimmte n Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen , der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes.

Vor diesem Hintergrund erweist sich das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik (für Hilfsarbeiten in allen Wirtschaftszweigen) und unter Vornahme eines Abzugs von 10 % zu bestim men, als zutreffend, denn es ist davon auszugehen , dass auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt genügend Stellen angeboten würden, welche dem formu lierten Anforderungsprofil entsprechen. 4.5

Somit ist einerseits von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit auszuge hen (vorstehend E. 4.3) und andererseits das von der Beschwerdegegnerin ange nommene Invalideneinkommen nicht zu beanstanden (vorstehend E. 4.4). Damit erweisen sich auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkom mensvergleich und die darauf basierende Invalidititätsbemessung (vgl. Urk. 5/36) als zutreffend.

Mithin besteht ein Invaliditätsgrad von 35 % und die Beschwerdeführerin hat keinen Rentenanspruch.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weiss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher