Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1983, leidet an Mus keldystrophie, eine r erblich beding te n Muskelerkrankung, die zu einem fortschreitenden Schwund von Muskelge webe führt ( Urk. 3/4, Urk. 12/7 ). Seit der erstmaligen Anmeldung bei der Invali denversicherung im Jahr 1994 (Urk. 12/1) sprach diese der Versicherten im Laufe der Jahre verschiedenste Leistungen zu, namentlich Sonderschulmass nahmen (Urk. 12/24, Urk. 12/34 , Urk. 12/61, Urk. 12/70, Urk. 12/82 ), Hilfsmittel (Urk. 12/39-40, Urk. 12/44 , Urk. 12/65, Urk. 12/81, Urk. 12/113-114 , Urk. 12/305 ), medizinische Massnahmen (Urk. 12/16 , Urk. 12/54, Urk. 12/101, Urk. 12/147 ) und berufliche Massnahmen (Urk. 12/120 , Urk. 12/183 ). Sie be zieht eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (Urk. 12/135, Urk. 12/262 -263 , Urk. 12/306 ) und eine ganze Invalidenrente (Urk. 12/222, Urk. 12/259-260). Nachdem X.___ in einem Heim wohnhaft gewesen war, trat sie per 1. April 2011 aus und bezog eine eigene Wohnung ( Urk. 12/293).
1.2
Am 16. Januar 2012 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Assistenz - beiträ gen an (vgl. Urk. 12/3 1 7). Nach Abklärung der Voraussetzungen für die se Leistungen (vgl. Urk. 12/320, Urk. 12/
323) erliess die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 5. April 2012 den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten einen Assistenzbeitrag von Fr. 4‘474.80 pro Monat respektive Fr. 53‘697.40 pro Jahr in Aussicht stellte (Urk. 12/324).
Gegen den Vorbescheid vom 5. April 2012 erhob die Versicherte am 30. April 2012 Einwände (Urk. 12/329, Urk. 331). Am 4. Juni 2012 ergänzte sie ihre Ein wände (Urk. 12/332). Die IV-Stelle beurteilte den Anspruch neu (vgl. Urk. 12/333 und Urk. 12/335 ) und sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 30. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Assistenzbeiträge in der Höhe von Fr. 4‘738.40 pro Monat respektive Fr. 56‘860.30 pro Jahr zu (Urk. 12/334 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 30. Juli 20 12 erhob die Versicherte am 14. September 2012 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren zur Sache (Urk. 1 S. 2 f.): 1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführe rin die gesetzlichen Leistungen aus IVG zuzugestehen. 2. Es sei die Verfügung vom 30. Juli 2012 teilweise aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung einer externen Stelle zuzuweisen und diese anzuhalten, den in zeitlicher Hinsicht effektiven Bedarf an As sistenz festzustellen gemäss Art. 42 quater ff. IVG und diesen in Form von Stunden als Berechnungsgrundlage für den Assistenzbeitrag an zunehmen. 3. Es sei die Hilflosenentschädigung von den ermittelten Assistenzstun den nicht in Abzug zu bringen und es sei diese der Beschwerdefüh rerin als Beitrag zur freien Verfügung zu belassen, damit diese die Anstellungsverhältnisse in Bezug auf die Überstunden-. Notfallein satz
- und Auslagenvergütung gesetzeskonform gemäss Art. 327a Abs. 1 OR abwickeln und die behinderungsbedingten Mehrkosten de cken kann. 4. Es sei der Pflegebeitrag der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung nicht oder nicht vollumfänglich vom Assistenzbeitrag abzuzie hen. 5. Es sei der effektive marktkonforme und sozialverträgliche Stunden lohn für die Entschädigung der Assistenz zu ermitteln. 6. Es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Berechnung des Assis tenzbeitrages ein Extrabeitrag für die lebenspraktische Begleitung anzuerkennen.
Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdea ntwort vom 1
5. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. Januar 2012 wurde dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin entsprechen d die unentgeltliche Prozessfü hr ung bewilligt und eine unentgelt liche Rechtsvertre tung
in der Person vom Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, für das Be schwerdeverfahren bestellt (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 1
4. Juni 2013 an den gestellten R echtsbegehren fest (Urk. 17). Die Be schwerdegegnerin verzichtete am
8. Juli 2013 auf Duplik (Urk. 20). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 (Urk. 23) zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. Urk. 1 S. 3) zurück.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) , in Kraft seit 1. Januar 2012 , haben Versicherte, denen eine Hilflosenent schädigung der Invalidenversi cherung ausgerichtet wird ( lit . a), die zu Hause le ben ( lit . b) und die volljährig sind ( lit . c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den Fami lienangehörigen zählt und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzli chen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42 quinquies IVG). 1.2
D ie für die Hilfeleistungen benötigte Zeit bildet die Grundlage für die Berech nung des Assistenzbeitrages ( Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG) . Davon abzuziehen ist die Zeit, die der Hilflosenentschädigung ( lit . a) , den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels ( lit . b) und dem für Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ent spricht ( lit . c) . Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Instituti onen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrages anrechen bare Zeitbedarf entsprechend reduziert ( Art. 42 sexies
Abs. 2 ). In Abweichung von Art. 64 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) gewährt die Invalidenversicherung keinen Assis tenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Art. 25a KVG gedeckt werden (Art. 42 sexies
Abs. 3 IVG). 1.3
1.3.1
H insichtlich der einzelnen Bereiche und der minimalen und maximalen Anzahl Stunden, f ür die ein Assistenzbeitrag aus gerichtet wird ( lit . a) , sowie der Pau schalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit ( lit . b) und für die Fälle, da ein As sistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus Arbeitsvertrag nach dem OR ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch die Assistenzperson tat sächlich erbracht worden sind ( lit . c), ist die Regelung auf dem Verordnungsweg vorgesehen (Art. 42 sexies
Abs. 4 IVG).
1.3.2
Gemäss Art. 39c der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV ) kann in folgenden Bereichen ein Hilfebedarf anerkannt werden: alltägliche Lebensver richtungen , Haushaltsführung, gesellschaftliche Teil habe und Freizeitgestaltung, Er ziehung und Kinderbetreuung, Ausübung einer gemeinnützigen oder ehren amtlichen Tätigkeit, berufliche Aus- und Weiterbildung, Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, Überwachung während des Ta ges - und Nachtdienst s . 1.3. 3
Die Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs wird in Art. 39e IVV geregelt. Der anerkannte monatliche Hilfebedarf wird in Stunden durch die IV-Stelle er mittelt ( Abs. 1). Gemäss Art. 39e Abs. 2 lit . a IVV kann pro Monat höchstens ein Bedarf von 40 Stunden pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festset zung der Hilflosenentschädigung
schweren Grades festgehalten wurde, für As sistenz bei alltäglichen Lebensverrichtungen, Haushaltsführung, gesellschaftli cher Teilhabe und Freizeitgestaltung berücksichtigt werden. Für die Bereiche nach Art. 39c lit . d–g (Erziehung und Kinderbetreuung, Ausübung einer ehren amtlichen Tätigkeit, berufliche Aus- und Weiter bildung, Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt) werden monatlich insgesamt höchstens 60 Stunden berücksichtigt. Für die Überwachung während des Tages gemäss Art. 39c lit . h gilt ein Höchstansatz von 120 Stunden (Art. 39e Abs. 2 lit . c). Gemäss Art. 39e Abs. 4 IVV werden die Höchstansätze für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um zehn Prozent gekürzt . 1.4
Gestützt auf diese Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB in der hier massgebenden im Jahr 2012 gültig gewesenen Fassung ) er lassen. Darin wird
die Unterteilung der in Art. 39c IVV genannten Bere iche in Teilbereiche (KSAB
Rz 4002), die Unterteilungen dieser Teilbereiche in verschiedene Tätig keiten (KSAB
Rz
4003) und die Unterteilung jeder Tätigkeit in verschiedene Verr ichtungen (Teilhandlungen; KSAB
Rz 4004) vorgenommen . Sodann sieht das KSAB ein Stufensystem für die einzelnen Bereiche respektive Teilbereiche vor. Gemäss diesem System ist für jeden Teil bereich festzulegen, ob die ver si cherte Person nicht (Stufe 0), unwesentlich oder sporadisch (Stufe 1), in mehre ren Teilhandlungen regelmässig (Stufe 2), weitgehend (Stufe 3) oder vollständig (Stufe 4) auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (KSAB
Rz 4009 ff.). Dabei muss für jede Tätigkeit entschieden werden, in welche r Stufe die versi cherte Person einzustufen ist ( Rz 4015). Jeder Kombination von Teilhandlung und Stufe ist schliesslich e in Minutenwert zugeordnet (KSAB
Rz 4015). Prak tisch erfolgt die Erfassung mit dem standardisierten Abklärungsinstrument FAKT, sowohl für die direkte als auch für die indirekte Hilfe (KSAB Rz 4005). Zu erfassen ist der gesamte Hilfebedarf, unabhängig davon, wer im Moment die Hilfe leistet und ob die Hilfe auch tatsächlich in Anspruc h genommen wird (KSAB Rz 4006 und 4008). 1.5
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin bemängelt das von der Beschwerdegegnerin zur Bemes sung der Höhe des Assistenzbedarfs angewandte Verfahren ganz grundsätzlich. Sie vertritt die Auffassung, die Evaluationsmethode, die der Verordnungsgeber konkretisiert und die Verwaltung durch Weisungen und insbesondere durch das Erhebungsi nstrument FAKT vorgegeben hätten , sei mangelhaft. Im Gesetz sei vorgesehen, dass der effektive Hilfebedarf zu entschädigen sei. Durch die ange wandte Art der Evaluation und Bemessung der Beiträge werde dieser Grundsatz verletzt (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 34 und Ziff. 41-42 ). 2.2
Das Gesetz gewährt einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Assistenzbei trag (Art. 42 quater
Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG ist die für alle Hilfeleistungen benötigte Zeit die Grundlage für die Berechnung des Assistenz beitrages , die Umrechnung in die der versicherten Person zustehende Geldleis tung erfolgt indessen nicht unmittelbar, sondern mittels eines Schlüssels im Sinne der weiteren Vorgaben von Art. 42 sexies IVG. Auf der Grundlage des ef fektiven Hilfebedarfs ist der anerkannte Hilfebedarf zu ermitteln. Namentlich sind für die der versicherten Person zustehende Hilflosenentschädigung und für die Pflegebeiträge der Krankenversicherung Abzüge vorzunehmen (Art. 42 sexies
Abs. 1 lit . a und c IVG). Gemäss Art. 42 sexies
Abs. 4 lit . a IVG hat der Bundesrat in der Verordnung ferner die minimale und die maximale Anzahl Stunden fest gelegt , für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, und gemäss lit . b die Pauschalen für die Hilfeleistungen pro Zeiteinheit bestimmt (vgl. Art. 39e-f IVV). 2.3
Das Gesetz selber legt nach dem Gesagten ausdrücklich fest, dass der massge bende Zeitbedarf unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren einzugrenzen ist, und dass bei der Berechnung des Assistenzbeitrages Pauschalansätze zur Anwendung gelangen. Der Gesetzgeber folgte damit dem bereits in der Bot schaft formulierten Zweck
der neuen Leistungskategorie , nämlich die Förderung und nicht die Gewährleistung eines selbstbestimmten Lebens (vgl. Die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revi sion, erstes Massnahmenpaket], S. 1818 und S. 1820). Direkte Vergleiche mit dem Assistenzbudget (vgl. Urk. 1 S . 6 ff. Ziff. 14 ff.), das als Pilotphase der Einführung des Assistenzbeitrags voranging, können nicht gezogen werden. Das Assistenzbudget unterstand, anders als der nun im Gesetz verankerte Assistenz beitrag , nicht dem Grundsatz der Kostenneutralität. Der erwähnten Botschaft ist zu entnehmen, während der auf dem Verordnungsweg eingeführten und wis senschaftlich evaluierten Pilotversuchsphase hätten die Teilnehmenden aus serhalb eines Heimes gewohnt und statt einer pauschalen Hilflosenentschädi gung ein individuell berechnetes Assistenzbudget erhalten. Aus Sicht der teil nehmenden Personen habe die Versuchsphase zu deutlich mehr Selbstbestim mung und Selbständigkeit geführt. Ein Aufenthalt zu Hause mit einem Assis tenzbudget habe im Durchschnitt rund Fr. 5‘500.-- pro Jahr weniger als ein Heimaufenthalt gekostet. Bei Personen, die schon vor dem Pilotversuch zu Hause gelebt hätten und dort weitgehend unentgeltlich betreut worden seien, hätten sich die Kosten um durchschnittlich Fr. 35‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- er höht. Der Pilotversuch habe gezeigt, dass mit den Heimaustritten beziehungs weise den vermiedenen Heimeintritten nicht genügend Einsparungen hätten er zielt werden können, um die erwarteten Mehrkosten für die schon vor dem Projekt zu Hause wohnenden Personen zu kompensieren. Entgegen der anfäng lichen Erwartung werde das Assistenzbudget, wie es im Pilotversuch getestet worden sei, längerfristig zu hohen Mehrkosten führen, da sich aller Voraussicht nach bei einem derart deutlichen Ausbau der Leistungen ein Grossteil der Ziel gruppe für dieses Modell entscheiden werde. Angesichts der finanziellen Lage der IV könnten daher nicht alle Elemente des Pilotversuchs übernommen wer den. Es sei eine Beschränkung auf den Kern der Zielsetzung, das heisst die För derung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung nötig. Mit dem gesetz lich umzusetzenden Assistenzmodell, dem Assistenzbeitrag, werde die Hilflo senentschädigung und die Hilfe der Angehörigen ergänzt. Die Betroffenen wür den in die Lage versetzt, ihre Betreuungssituation vermehrt selbständig und in eigener Verantwortung zu gestalten. Die stärkere Ausrichtung an den Bedürf nissen der Betroffenen verbessere deren Lebensqualität, erhöhe die Chancen, trotz einer Behinderung eigenständig zu Hause zu wohnen , und schaffe bessere Möglichkeiten, sich in die Gesellschaft und ins Berufsleben zu integrieren. Zu dem ermögliche der Assistenzbeitrag eine zeitliche Entlastung pflegender Ange höriger (vgl. Botschaft S. 1818, S. 1836 f. und S. 1865).
Diese Ausrichtung legte der Gesetzgeber den Bestimmungen über den Assistenz beitrag (Art. 42 quater ff. IVG) zu Grunde , was sich aus der Formulierung der ge nannten Bestimmungen eindeutig ergibt . 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Festsetzung ihres
Assistenzbei trags sei zu Unrecht der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht berück sichtigt worden. Sie sei nicht bloss in den alltäglichen Lebensverrichtungen ein geschränkt, sondern insbesondere auch auf lebenspraktische Begleitung ange wiesen. Im Rahmen der Ermittlung des Assistenzbeitrages müsse diesem Um stand Rechnung getragen werden, denn die Hilflosenentschädigung werde vom Gesamtbedarf des Assistenzbeitrages abgezogen. Werde nicht der Gesamtbedarf unter Einbezug der lebenspraktischen Begleitung ermittelt, führe der Abzug der Hilflosenentschädigung zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung (Urk. 1 S. 24 ff. Ziff. 63-65 ). 3.2
Der Bedarf einer versicherten Person an lebenspraktischer Begleitung wird unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen im Rahmen der Hilflosenent schädigung
berücksichtigt (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV). Ein direkt an spruchsbegründendes Element
ist die lebenspraktische Begleitung indessen n ur im Rahmen einer leichten beziehungsweise mittelschweren Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 2 lit . c und Abs. 3 lit . e IVV; vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 426 und S. 439). Die Be schwerdeführerin jedoch ist in schwerem Grade hilflos und es steht ihr eine diesem Grad der Hilflosigkeit entsprechende Hilflosene ntschädigung zu (vgl. Urk. 12 /306 f. ). Eine zusätzliche Abgeltung für lebenspraktische Begleitung ent fällt in dieser Situation. Im Rahmen der Bemessung des Assistenzbeitrages findet der Bedarf an lebenspraktischer Unterstützung insofern Berücksichtigung, als der Hilfebedarf in allen massgebenden Hilfebereichen zu ermitteln ist. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung ist nicht vorgesehen. Dass dies zu ei ner nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, ist entgegen der Auffas sung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, zumal sie unerwähnt lässt, be züglich welcher anderweitiger Lebenssachverhalte eine Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. Urk. 1 S. 25 ). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass im Evalua tionsinstrument FAKT keine Kostenvergütung für lebenspraktische Begleitung vorgesehen ist. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der in Art. 42 sexies
Abs. 1 lit . a IVG vorge sehene Abzug für die Hilflosenentschädigung sei unsachgemäss. Bei der Hilflosenentschädigung handle es sich um eine pauschale Entschädigung für behinderungsbedingte Mehrkosten. Seien die Anspruchsvoraussetzungen erfül lt, würden behinderungsbedingte Mehrkosten vermutet. Solche Mehrkosten ent stünden nicht allein in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern auch in Bezug auf die sachbezogenen, beispielsweise bei der Anschaffung von nicht IV-finanzierten Hilfsmitteln. Zu den Löhnen für die Assistenzpersonen kämen gesetzlich zwingende Auslagen (abzuschliessende Versicherungen) hinzu und auch auswärtige Aktivitäten seien mit Spesen verbunden (Mahlzeiten, Ein tritte, Fahrspesen). Mehrkosten dieser Art fielen bei ihr , der Beschwerdeführerin , in erhöhtem Ausmass an, denn aufgrund ihres Leidens sei sie in praktisch allen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen. Die vorgenommene Umrechnung der Hilflosenentschädigung in Stunden auf der Basis einer Stundenvergütung von Fr. 32.50 sei unsachgemäss und der Abzug vom Assistenzbedarf untauglich. Es sei schwierig bis unmöglich auf einem absoluten Minimalstandart (ohne Ausla genersatz ) überhaupt Assistenz personen zu finden ( Urk. 1 S. 18 ff. Ziff. 5 9- 63 und Ziff. 47-51 ). 4.2
Art. 42 sexies
Abs. 1 lit . a IVG sieht ausdrücklich vor, dass von der für die Hilfeleis tungen benötigten Zeit die Zeit abzuziehen ist, die der Hilflosenent schädigung entspricht. Der durch die Hilflosenentschädigung gedeckte zeitliche Umfang wird ermittelt, indem der Betrag der Hilflosenentschädigung durch den Standar d -Stundenansatz des Assistenzbeitrages divi diert wird (KSAB Rz 4107). Da die Hilflosenentschädigung nicht aufgrund von zeitlichen Kriterien, sondern pauschal bemessen wird (je nach Grad der Hilflosigkeit ist ein gewisser Pro zentsatz des Höchs t betrages der AHV-Altersrente massgebend; Art. 42 ter
Abs. 1 IVG) ist die im K S A B vorgesehene Umrechnung der Hilflosenentschädigung auf einen Stundenwert mittels Division des für den Assistenzbeitrag massgebenden Entschädigungsansatzes sachgerecht und entspricht der gesetzlichen Vorgabe. In welch e Richtung eine in den Augen der
Beschwerdeführerin sachgerechtere Umrechnung zu gehen hätte, führte sie nicht näher aus. 4.3
Gesetzlich zwingend ist auch ein Zeitabzug für die von der Krankenversiche rung ausgerichteten Beiträge für die Grundpflege. Für die Bemessung des Ab zugs sind die gesamten ausgerichteten Beiträge massgebend (Art. 42 sexies
Abs. 1 lit . c IVG). Dies vermag die Kritik der Beschwerdeführerin , die dieses Vorgehen in Frage stellt,
nicht zu ändern (vgl. Urk. 1 S. 21 f. Ziff. 52 -56). 4.4
Nicht weiter zu klären ist die Frage, wann die Nichtberücksichtigung der Hilflo senentschädigung respektive der von der Krankenversicherung abgegoltenen Pflegeleistungen bei der Bemessung des Assistenzbeitrags eine Überentschädi gung zur Folge hat (vgl. Urk. 17 S. 4 f. Ziff. 1 2 f.). Die Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung und der Pflegebeiträge der Krankenversicherung sind in jedem Falle gesetzlich zwingend vorgesehen (Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG). 5. 5.1
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin können mit den in der Verordnung festgelegten Stundenansätzen Spesen der Assistenzpersonen und anderweitige Gestehungskosten nicht ausreichend abgegolten werden. In erster Linie den Ba sisansatz für den Assistenzbe itrag von Fr. 32.50 pro Stunde gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV, aber auch denjenigen für qualifizierte Assistenzpersonen in der Höhe von Fr. 48.75 pro St unde gemäss Art. 39f Abs. 2 IVV erachtet die Be schwerdeführerin als nicht marktkonform ( Urk. 1 S. 23 f. Ziff. 57-62). 5.2
Zu berücksichtigen ist, dass zusätzliche Auslagen je nach versicherter Person, der Art des Gesundheitsschadens und der persönlichen Lebensführung unter schiedlich hoch ausfallen. Eine zusätzliche Berücksichtigung dieser individuell unterschiedlichen Kosten ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Art. 42 sexies
Abs. 4 lit . b IVG bestimmt ausdrücklich, dass für die Hilfeleistungen pro Zeiteinheit Pauschalen festzulegen sind. 5.3
Gemäss der derzeit verfügbaren Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 betrug im privaten Sektor der durchschnittliche Monatslohn (ohne Be rücksichtigung des Geschlechts) für nichtqualifizierte Arbeitskräfte ( Anforde rungsniveau
4) im Durchschnitt aller Branchen Fr. 4‘525.-- und im Gesund heits
- und Sozialwesen Fr. 4‘700.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Die Lohnangaben der LSE basieren auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Das Monatseinkommen von Fr. 4‘525.-- entspricht somit ei nem Stundenlohn von Fr. 28.30 ( Fr. 4‘525. -- : 4 : 40) und das Monatseinkom men von Fr. 4‘700.-- entspricht einem Stundenansatz von Fr. 29.40 ( Fr. 4‘700.-- : 4 : 40). Diese Stundenansätze liegen selbst unter Berücksichtigung der Lohn entwicklung
von 1,8 %
in den Jahren 2011 und 2012 (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabel le B 10.2) unter dem in Art. 39 f Abs. 1 festgelegten Stun denansatz von Fr. 32.50.
Gemäss LSE 2010 erzielten gelernte Arbeitskräfte (Anforderungsniveau 3) im Durchschnitt aller Branchen ein Einkommen von monatlich Fr. 5‘674.-- und im Gesundheits- und Sozialwesen ein solches von Fr. 5‘759.-- (vgl. Die Volkswirt schaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Dem Einkommen von Fr. 5‘674.-- liegt ein Stundenansatz von Fr. 35.50 zu Grunde und dem Einkommen von Fr. 5‘759.-- ein solcher von Fr. 36.-- ( Fr. 5‘674.-- resp. Fr. 5‘759. -- : 4 : 40).
In den Tätigkeiten auf dem Anforderungsniveau 1 oder 2 (Verrichtung selb - ständi ger und qualifizierter Arbeiten resp. Verrichtung höchst anspruchs voller schwierigster Arbeiten) betrug das Total aller Löhne monatlich Fr. 7‘629.-- und der durchschnittliche Monatslohn im Gesundheits- und Sozialwesen Fr. 7‘005.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Dem Ein kommen von Fr. 7‘629.-- liegt ein Stundenansatz von Fr. 47.70 zu Grunde und dem Einkommen von Fr. 7‘005.-- ein solcher von Fr. 43.80 ( Fr. 7‘629.-- resp. Fr. 7‘005. -- : 4 : 40).
Auch auf höherem Anforderungsniveau liegen die errechneten Stundenansätze unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 von 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.2) unter respektive im Bereich des in Art. 39f Abs. 2 IVV festgelegten Stundenansatzes von Fr. 48.75. Von fehlender Marktkonformität kann somit in Bezug au f die bean standeten, in Art. 39 f Abs. 1 und 2 IVV genannten Stundenansätze für den As sistenzbeitrag nicht gesprochen werden. Zu beachten ist, dass diese Stunden ansätze nicht fix sind, sondern laut Art. 39f Abs. 4 IVV nach Massgabe von Art. 33 ter AHVG periodisch der Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden . 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin bemängelt die Qualifikation der Abklärungsp erson
der Beschwerdegegnerin,
Y.___
(vgl. Urk. 3/333 /2). Es sei nicht ersichtlich, über welche fachlichen Kennt nisse die Abklärungsbeauftragte genau verfüge . Hinzu ko mme, dass die Abklärungsperson nicht unabhängig sei . Es falle auf, dass in manchen Punkten eine sehr niedrige Einstufung vorgenommen worden sei und die Verfügung darüber keinen Aufschluss gebe, weswegen der Verdacht naheliege, dass versucht werde, auf Kosten der Versicherten zu sparen. Geeig neter wäre ein e verwaltungsexterne Abklärung ( Urk. 1 S. S. 14 Ziff. 43 und S. 17 f . Ziff. 58, Urk. 17 S. 4 Ziff. 10 f.). 6.2
Zur Kritik betreffend die fehlende Unabhängigkeit ist auf den Grundsatz hinzu weisen, dass im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu würdigen sind. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweis mittel unabhängig davon, von wem sie stammen , objektiv prüft und danach entscheidet, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für Abklärungsberichte der Sozialversi cherungsträger sind zusätzlich folgende Faktoren zu berücksichtigen: Es ist we sentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun gen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detail liert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom
6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betref fend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosig keit). 6.3
Über welche besondere n fachliche n Fähigkeiten die von der
Beschwerdegegne rin eingesetzte
Abklärungsbeauftragte
Y.___ (vgl. Urk. 12/318/1 , Urk. 12/333 /2) verfügt , ist nicht aktenkundig, was die Beschwerdeführer in kor rekt festhält. Die Bemessung des Assistenzbeitrages basiert in allen Fällen auf einer umfassenden Abklärung des faktischen Hilfebedarfs eines Antragstellers oder einer Antragstellerin in seinen respektive ihren
sämtlichen Lebensbelan gen. Die Abklärungsbeauftragten haben
- wovon auch die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeht (vgl. Urk. 1 S. 15 Ziff.
49) - die sich aus den medizinischen Unterlagen ergebenden respektive die von der versicherten Person angegebenen Einschränkungen und die nötigen Hilfeleistungen in den verschiedenen Hil febereichen einer bestimmten Hilfebedarfsstufe zuzuordnen. Zur Verfügung ste hen jeweils vier Stufen (vgl. KSAB Rz 4009 ff.). Fachliche Voraussetzungen im Sinne eines bestimmten Expertenwissens sin d hierfür grundsätzlich nicht erfor derlich. Auch d i e Beschwerdeführer in erwähnte konkret nicht, über welche un verzichtbaren Voraussetzungen fachlicher Art die Abklärungsbeauftragte
hätte verfügen müssen , um den Auftrag ihrer Ansicht nach sachlich korrekt erfüllen zu können.
E s stellt kein en Mangel dar, dass keine verwaltungsexterne Abklärung durchge führt wurde. Bei der Beurteilung des ermittelten Hilfebedarfs steht im Vorder grund, mit welcher Genauigkeit und Vollständigkeit die Abklärungsbeauftragten diesen erhoben haben. Dies ist in nachstehender Erwägung 8 zu prüfen. Eben falls an genannter Stelle und zudem in nachfolgender Erwägung 7 ist der Frage nachzugehen, ob in gewissen Punkten ergänzend eine medizinische Stellung nahme nötig gewesen wäre. An genannter Stelle ist schliesslich auch die Rüge zu prüfen, in verschiedenen Punkten sei der Hilfebedarf ungerechtfertigt tief ausgefallen. Hier festzuhalten bleibt, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin , Anlass für niedrige Einstufungen könnten Sparbemühungen auf Kosten der Versicherten sein, jeder Substantiierung entbehrt. 7. 7.1
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte n das Ausmass der Körper - behinde rung und d ie Frage, ob akute Phasen auftre ten, nicht im Rahmen einer allgemeinen Abklärung, sondern durch eine medizinische Fachperson er mittelt respektive beantwortet werden müssen (Urk. 1 S. 15 Rz 47-48 und Ziff. 55 ). 7.2
Zu berücksichtigen ist, dass es vorliegend um die Feststellung des aufgrund der Behinderung nötigen Hilfebedarfs im Zusammenhang mit der Bewältigung des Alltags, mithin um eine praktische Beurteilung, geht. Über d ie Körperbehinde rung als solche geben die medizinischen Akten Auskunft (vgl. Urk. 12/223-224, Urk. 12/251, Urk. 12/276 , Urk. 12/331/11-13 ; vgl. auch Urk. 3/4 ). Dies e erlau ben es der Abklärungsperson, die von der versicherten Person zum Hilfebedarf gemachten Angaben zu überprüfen. Medizinische Abklärungen sind aber auch entbehrlich, weil keine Feststellung einer Restarbeitsfähigkeit im Sinne einer medizinisch-theoretischen Einschätzung vorzunehmen ist . Stehen die angege benen respektive die festgestell ten Beeinträchtigungen mit dem L eiden in Ei n klang , bedarf es zur Ermittlung des Assistenzbedarfs nach dem Gesagten keiner zusätzlichen ärztlichen Beurteilung . Eine versicherungsmedizinische Abklärung hat erst dann Platz zu greifen, wenn zwischen geltend gemachter Einschrän kung bei der Alltagsbewältigung und dem Leiden ein e auffallende Diskrepanz bestünde . 7.3
Von einer akuten Phase ist auszugehen, wenn bei einer versicherten Person wäh rend einer Zeitdauer von höchstens drei Monaten ein deutlich erhöhter Hil febedarf vorliegt und dieser in direktem Zusammenhang mit dem Gesund - heits schaden steht, der die Hilflosig keit begründet (KSAB Rz 4079).
Die Evaluation des Hilfebedarfs findet im Beisein und unter Mitwirkung der versicherten Person in deren Lebensumfeld statt (vgl. Urk. 12/318 ). Die Ver merke zu den verschiedenen Evaluationspunkten
erfolg t en somit unter Mitwir kung der Beschwerdeführerin (vgl. KSAB Rz 4101). Dass es sich vorliegend nicht so verhalten hat, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ferner er klärte sie nicht, ob und falls ja, i n welchem Umfang und wie häufig akute Pha sen bei ihr auftreten .
Offen bleibt , welchen Erkenntniswert die Beschwerdeführerin von zusätzlichen ärztlichen Beurteilung en
konkret erwartet. Sie erläuterte dies nicht weiter. Hinzu komm t, dass das Auftreten akuter Phasen nur beim Vorliegen einer leichten Hilflosigkeit zu einer Erhöhung des Hilfebedarfs Anlass
gibt (KSAB Rz 4078 ). Bei der Beschwerdeführer in aber liegt eine schwere Hilfl osigkeit vor (vgl. Urk. 12 / 333 /4). Vor einer fachärztlichen Begutachtung der Beschwerde - führe rin , veranlasst durch das Gericht ( Urk. 1 Rz 48), kann somit abgesehen werden. 7.4
Dieselben Überlegungen gelten auch für die Kritik der Beschwerdeführerin betref fend den im FAKT-Erfassungsbogen zu erfassenden
Gebrechenscode und den Funktionsausfallcode (vgl. Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 45 -46 , Urk. 12/333/3). Vor liegend wurde an entsprechender Stelle die Nummer 184 vermerkt. Dabei
han delt sich um den Verweis auf das entsprechende Geburtsgebrechen
( Dy strophia
musculorum
progressiva
und andere congenitale
Myopathien ), das im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) dieselbe Nummer trägt und an dem die Beschwerdeführerin leidet . Weswegen dies einer Überprüfung bedarf, legte die Beschwerdeführerin nicht dar.
Weswegen ein anderer als der erfasste Funktionsausfall z ur Anwendung gelan gen müsste , legte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht näher dar. D as Leiden der Beschwerdeführerin hat eine Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes zur Folge. Im Übrigen ist zu beachten, dass nicht diese schematisch e Einordung über die Höhe des Assistenzbeitrags entscheidet, sondern allein der nachfolgend im FAKT im Detail erfasste Hilfebedarf. 7.5
Der Einwand, wegen periodisch auftretender Atemwegsinfektionen sei phasen weise eine intensivere Pflege nötig (Urk. 1 S. 15 Ziff. 50), findet im FAKT inso fern keine Stütze, als die Beschwerdeführerin bei der Abklärung angab, nach ei gener Einschätzung bei der Atmung keinen Einschränkungen unterworfen zu sein . Vermerkt ist überdies, sie sei darauf hingewiesen worden , in nächster Zeit müsse sie sich Gedanken darüber machen, eine Atemunterstützung anzunehmen ( Urk. 12/333/3). Beeinträchtigungen bei der Atmung waren somit zwar Thema bei der Abklärung, konkreter Handlungsbedarf bestand indessen seinerzeit noch nicht. Tritt eine Verschlechterung ein, ist dies im Rahmen einer Revision zu berücksichtigen (vgl. KSAB Rz 7001 ff.). 8. 8.1
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das im Erfassungsinstrument FAKT vorgesehene Stufensystem zur Bestimmung des Schwergerades der Einschrän kung in den jeweiligen Lebensbereichen sei generell nicht sachgemäss . Bezogen auf die Sache rügte sie zudem, in verschiedenen Punkten habe
die Beschwerde gegnerin eine zu n iedrige Einstufung vorgenommen, i nsbesondere sei dem Um stand nicht Rechnung getragen worden, dass bei gewissen Tätigkeiten die As sistenzperson anwesend sein müsse ohne selber aktiv zu werden. Auch wenn eine behinderte Person gewisse Handlungen noch selbständig aus füh ren könn e, müsse die Assistenzperson in dieser kurzen Zeit anwesend bleiben und falls nö tig helfend eingreifen könn en. Nicht berücksichtigt worden sei ferner , dass ver schiedene Handlungen zwar noch selber ausgeführt werden könnten, jedoch zeitintensiv und im Beisein der Assistenzperson . Die tatsächlich vorgenommene Einstufung im FAKT-Evaluationsbogen sei vor diesem Hintergrund nicht nach vollziehbar ( Urk. 1 S. 16 f. Ziff. 51-52 und Ziff. 54 ). In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin
ihre Ausführungen und stellte dem FAKT-Abklärungsbogen (Urk. 12/333 ) eine e igene Zeiterfassung gegenüber (vgl. Urk. 17 S. 2 f. Ziff. 5 , Urk. 18 /1). Bei der Wahl der Stufenhöhe müsse auch berücksichtigt werden, dass ein fortschreitendes Leiden vorliege und die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, bei jeder Verschlechterung eine neue Abklärung vorzunehmen (Urk. 1 S. 16 Ziff. 53). 8.2
Der vom Gesetzgeber in Art. 42 sexies
Abs. 4 IVG gezogene Rahmen zur Erfassung des Umfangs des Assistenzbeitrages lässt eine standardisierte Erfassung des an erkannten Hilfebedarfs für die verschiedenen Hilfebereiche (Art. 39c IVV) inner halb eines maximal zulässigen Zeitrahmens (vgl. Art. 39e IVV) und anhand ei nes Stufensystems, wobei den verschiedenen Stufen je nach Schwergrad be stimmte Zeitwerte zugeordnet sind (vgl. KSAB Rz 4005 ff. ), nicht nur zu, son dern sieht ein solches System sogar vor. Der prinzipielle Einwand der Be schwerdeführerin gegen die im Erfassungsinstrument FAKT für jeden Hilfebe reich
standardisiert vorzunehmende Einstufung des Hilfebedarfs ist somit nicht begründet. 8.3
Die konkrete Einstufung in den verschiedenen Hilfebereichen und damit den Umfang des anerkannten Hilfebedarfs bemängelte die Beschwerdeführerin be reits im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 12/329, Urk. 12/332 ). In verschiedenen Punkten nahm die Beschwerdegegnerin daraufhin unter Darlegung ihrer Über legungen eine Korrektur vor. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (vgl. Urk. 12/335 ). Mittels der im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeitaufstellung (Urk. 18 /1) macht die Beschwerdeführerin erneut einen höheren Zeitaufwand und damit eine höhere Einstufung in verschiedenen Hilfebereichen geltend. 8.4
Die Ermittlung des Hilfebedarfs mittels FAKT funktioniert wie folgt: Den jeweili gen Hilfebereichen (vgl. Art. 39c IVV, KSAB Rz 4001-4004) ist abhängig von der Stufe je ein bestimmter Zeitwert zugeordnet. Dieser basiert, wovon auch die Beschwerdeführerin zutreffend au sgeht (vgl. Urk. 17 S. 3 Ziff. 7 ), auf statis tisch ermittelten Durchschnittswerten (vgl. Urk. 18 /2). Damit wird die Gleichbe handlung aller Versicherten gewährleistet. Mit der Vornahme der Einstufung im jeweiligen Hilfebereich wird nach dem Gesagten der standardisierte Zeitwert zugeordnet , der die direkte und die indirekte Hilfe ber ücksichtigt (vgl. KSAB Rz
4005) . Aus deren Summe errechnet sich schliesslich der Hilfebedarf. Hauptauf gabe im Abklärungsverfahren ist mithin die Wahl der angemessenen Stufe, ba sierend auf einer Bewertung der bestehenden Einschränkung und des sich dar aus ergebenen Hilfebedarfs. Um individuellen Gegebenheiten Rechnung zu tra gen, sind Kürzungen oder Zuschläge möglich (KSAB Rz 4016). Insofern über zeugt der Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht , die Anwendung des stan dardisierte n Abklärungssystems lasse keine Berücksichtigung des effektiven Be darfs zu . Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin gestellte Antrag, die Zeiteinheiten der Zuschläge für Mehraufwand seien von der Be schwerdegegnerin
offen zu legen (Urk. 17 S. 3 Ziff. 6), ist entbehrlich, denn die erwähnten Zuschläge sind ausgehend von den tatsächlichen Gegebenheiten in dividuell und ermessensweise vorzunehmen (KSAB Rz 4016). 8.5
Im vorliegenden FAKT-Erfassungsblatt ist jede gewählte Einstufung mit einer Begründung versehen (vgl. Urk. 12/333 /8 ff. und Urk. 12/333/49 ff.). Werden diese Begründungen mit den im KSAB umschriebenen Charakteristika der ver schiedenen Stufen verglichen (vgl. Rz 4010-4015), erweist sich die vorgenom mene Einstufung unter Berücksichtigung der bestehenden leidensbedingten Einschränkungen in keinem der relevanten Bereiche als unangemessen. Es be steht somit kein Anlass, eine andere Einstufung vorzunehmen. Auch die Be schwerdeführerin ging auf die einzelnen vorgenommenen Einstufungen konkret nicht ein . Weder in den Parteivorträgen noch in der von der Beschwerdeführe r in selber verfassten Zeitaufstellung wird auf die vorgenommenen Einstufungen beziehungsweise auf die dazugehörige Begründung im FAKT Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin machte auch nicht geltend, sie habe bei der Abklärung von den vermerkten Einschränkungen klar abweichende Angaben gemacht oder es hätten deutliche Ko mmunikationsprobleme bestanden, die zu einer Fehler fassung geführt hätten. 8.6
Der Einwand der Beschwerdeführerin , die zeitliche Abstufung der pro Stufe ge währten Assistenzzeit sei im Evaluationsbogen FAKT nicht ersichtlich (Urk. 1 S. 15 Ziff. 49 ), ist nicht begründet. Wie dargelegt wurde (vgl. E. 8.2) , ist die in ei nem Hilfebereich je nach Stufe zu berücksichtigende Assistenzzeit gesetzes konform
pauschalisiert. Hauptaufgabe bei der Abklärung des anerkannten Hil febedarfs ist die Evaluation der Stufen. Daraus ergibt sich dann automatisch der zu berücksichtigende Hilf ebedarf in Minuten. Die Zusammenstellung der in je dem Hilfebereich der jeweiligen Stufe hinterlegte n Zeiteinheit hat die Beschwer deführerin im Übrigen selber eingereicht (vgl. Urk. 18 /2). Dass bei der Einstu fung die direkte und die indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen sind (Urk. 1 S. 15 Ziff. 49 ), ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus dem KSAB ( Rz 4005). 8.7
Um bejaht zu werden, muss ein Leistungsanspruch ausgewiesen sein, deswegen dürfen bei der Beurteilung grundsätzlich nur Ist-Zustände
erfasst werden, nicht jedoch noch nicht eingetretene Krankheitszustände. Dies gilt auch bei chronisch progredient verlaufenden Erkrankungen, wie dies vorliegend der Fall ist. Auch wenn eine künftige Verschlechterung des Zustandes zu erwarten ist, lässt sich hypothetisch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, wann welche zu sätzliche Einschränkung eintreten wird. Anders verfahren werden kann nur dann, wenn eine Verschlechterung im Beurteilungszeitpunkt klar und in ihrem Umfang abschätzbar feststeht. Wo die Beschwerdegegnerin allenfalls konkret absehbare Zustandsverschlechterungen nicht berücksichtigt hat, legte die Be schwerdeführerin aber nicht näher dar. Aus den Akten lässt sich eine künftige Verschlechterung weder zeitlich noch hinsichtlich des Umfangs hinreichend er kennen. 9.
Zusammenfassend setzt sich der anerkannte Assistenzbedarf wie folgt zusam men: Bei Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk.
2) ermittelte die Be schwerdegegnerin gemäss Art. 39c IVV und Art. 39e IVV anhand der für jeden Hilfebereich massgebenden Stufe ( Urk. 12/333/8-44) den anerkannten Hilfebe darf (Urk. 12/333/46) und die massgebenden zeitlichen Höchstansätze pro Mo nat (Urk. 12/333/45). Die zusammenfassende Berechnung enthält die Ermittlung des Assistenzbeitrags unter Berücksichtigung der verschiedenen Vergütungsan sätze gemäss Art. 39f IVV und unter Berücksichtigung der Zeitabzüge gemäss Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG (Urk. 12/333/47-48). Der so errechnete Assistenzbeitrag beläuft sich auf Fr. 4‘738.40 pro Monat respektive auf Fr. 56‘860.30 pro Jahr ( Fr. 4‘738.40 x 12). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die vorstehenden Darlegungen nicht zu beanstanden. Ein effektiv höherer Hilfebe darf und damit ein höherer Assistenzbeitrag sind nicht ausgewiesen. Die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde erweist sich dem gemäss als unbegründet und ist daher abzuweisen. 10. 10.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen . 10.2
Nach Einsicht in die Honorarnote vom 2 7. Januar 2014, mit welcher ein Stunden aufwand von 20,4 Stunden à Fr. 200.-- und eine Kostenpauschale von Fr. 121.80, gesamthaft Fr. 4‘506.60 (inkl. MWSt ) geltend gemacht wurden, was der Sache angemessen ist, ist Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand in vorliegendem Verfahren mit Fr. 4‘506.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwert - steuer inbegriffen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 4‘506.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 7). Nach Abklärung der Voraussetzungen für die se Leistungen (vgl. Urk. 12/320, Urk. 12/
323) erliess die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 5. April 2012 den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten einen Assistenzbeitrag von Fr. 4‘474.80 pro Monat respektive Fr. 53‘697.40 pro Jahr in Aussicht stellte (Urk. 12/324).
Gegen den Vorbescheid vom 5. April 2012 erhob die Versicherte am 30. April 2012 Einwände (Urk. 12/329, Urk. 331). Am 4. Juni 2012 ergänzte sie ihre Ein wände (Urk. 12/332). Die IV-Stelle beurteilte den Anspruch neu (vgl. Urk. 12/333 und Urk. 12/335 ) und sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 30. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Assistenzbeiträge in der Höhe von Fr. 4‘738.40 pro Monat respektive Fr. 56‘860.30 pro Jahr zu (Urk. 12/334 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) , in Kraft seit 1. Januar 2012 , haben Versicherte, denen eine Hilflosenent schädigung der Invalidenversi cherung ausgerichtet wird ( lit . a), die zu Hause le ben ( lit . b) und die volljährig sind ( lit . c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den Fami lienangehörigen zählt und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzli chen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42 quinquies IVG).
E. 1.2 D ie für die Hilfeleistungen benötigte Zeit bildet die Grundlage für die Berech nung des Assistenzbeitrages ( Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG) . Davon abzuziehen ist die Zeit, die der Hilflosenentschädigung ( lit . a) , den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels ( lit . b) und dem für Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ent spricht ( lit . c) . Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Instituti onen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrages anrechen bare Zeitbedarf entsprechend reduziert ( Art. 42 sexies
Abs. 2 ). In Abweichung von Art. 64 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) gewährt die Invalidenversicherung keinen Assis tenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Art. 25a KVG gedeckt werden (Art. 42 sexies
Abs. 3 IVG).
E. 1.3 3
Die Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs wird in Art. 39e IVV geregelt. Der anerkannte monatliche Hilfebedarf wird in Stunden durch die IV-Stelle er mittelt ( Abs. 1). Gemäss Art. 39e Abs. 2 lit . a IVV kann pro Monat höchstens ein Bedarf von 40 Stunden pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festset zung der Hilflosenentschädigung
schweren Grades festgehalten wurde, für As sistenz bei alltäglichen Lebensverrichtungen, Haushaltsführung, gesellschaftli cher Teilhabe und Freizeitgestaltung berücksichtigt werden. Für die Bereiche nach Art. 39c lit . d–g (Erziehung und Kinderbetreuung, Ausübung einer ehren amtlichen Tätigkeit, berufliche Aus- und Weiter bildung, Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt) werden monatlich insgesamt höchstens 60 Stunden berücksichtigt. Für die Überwachung während des Tages gemäss Art. 39c lit . h gilt ein Höchstansatz von 120 Stunden (Art. 39e Abs. 2 lit . c). Gemäss Art. 39e Abs. 4 IVV werden die Höchstansätze für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um zehn Prozent gekürzt .
E. 1.3.1 H insichtlich der einzelnen Bereiche und der minimalen und maximalen Anzahl Stunden, f ür die ein Assistenzbeitrag aus gerichtet wird ( lit . a) , sowie der Pau schalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit ( lit . b) und für die Fälle, da ein As sistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus Arbeitsvertrag nach dem OR ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch die Assistenzperson tat sächlich erbracht worden sind ( lit . c), ist die Regelung auf dem Verordnungsweg vorgesehen (Art. 42 sexies
Abs. 4 IVG).
E. 1.3.2 Gemäss Art. 39c der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV ) kann in folgenden Bereichen ein Hilfebedarf anerkannt werden: alltägliche Lebensver richtungen , Haushaltsführung, gesellschaftliche Teil habe und Freizeitgestaltung, Er ziehung und Kinderbetreuung, Ausübung einer gemeinnützigen oder ehren amtlichen Tätigkeit, berufliche Aus- und Weiterbildung, Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, Überwachung während des Ta ges - und Nachtdienst s .
E. 1.4 Gestützt auf diese Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB in der hier massgebenden im Jahr 2012 gültig gewesenen Fassung ) er lassen. Darin wird
die Unterteilung der in Art. 39c IVV genannten Bere iche in Teilbereiche (KSAB
Rz 4002), die Unterteilungen dieser Teilbereiche in verschiedene Tätig keiten (KSAB
Rz
4003) und die Unterteilung jeder Tätigkeit in verschiedene Verr ichtungen (Teilhandlungen; KSAB
Rz 4004) vorgenommen . Sodann sieht das KSAB ein Stufensystem für die einzelnen Bereiche respektive Teilbereiche vor. Gemäss diesem System ist für jeden Teil bereich festzulegen, ob die ver si cherte Person nicht (Stufe 0), unwesentlich oder sporadisch (Stufe 1), in mehre ren Teilhandlungen regelmässig (Stufe 2), weitgehend (Stufe 3) oder vollständig (Stufe 4) auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (KSAB
Rz 4009 ff.). Dabei muss für jede Tätigkeit entschieden werden, in welche r Stufe die versi cherte Person einzustufen ist ( Rz 4015). Jeder Kombination von Teilhandlung und Stufe ist schliesslich e in Minutenwert zugeordnet (KSAB
Rz 4015). Prak tisch erfolgt die Erfassung mit dem standardisierten Abklärungsinstrument FAKT, sowohl für die direkte als auch für die indirekte Hilfe (KSAB Rz 4005). Zu erfassen ist der gesamte Hilfebedarf, unabhängig davon, wer im Moment die Hilfe leistet und ob die Hilfe auch tatsächlich in Anspruc h genommen wird (KSAB Rz 4006 und 4008).
E. 1.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.
E. 2 Es sei die Verfügung vom 30. Juli 2012 teilweise aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung einer externen Stelle zuzuweisen und diese anzuhalten, den in zeitlicher Hinsicht effektiven Bedarf an As sistenz festzustellen gemäss Art. 42 quater ff. IVG und diesen in Form von Stunden als Berechnungsgrundlage für den Assistenzbeitrag an zunehmen.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt das von der Beschwerdegegnerin zur Bemes sung der Höhe des Assistenzbedarfs angewandte Verfahren ganz grundsätzlich. Sie vertritt die Auffassung, die Evaluationsmethode, die der Verordnungsgeber konkretisiert und die Verwaltung durch Weisungen und insbesondere durch das Erhebungsi nstrument FAKT vorgegeben hätten , sei mangelhaft. Im Gesetz sei vorgesehen, dass der effektive Hilfebedarf zu entschädigen sei. Durch die ange wandte Art der Evaluation und Bemessung der Beiträge werde dieser Grundsatz verletzt (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 34 und Ziff. 41-42 ).
E. 2.2 Das Gesetz gewährt einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Assistenzbei trag (Art. 42 quater
Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG ist die für alle Hilfeleistungen benötigte Zeit die Grundlage für die Berechnung des Assistenz beitrages , die Umrechnung in die der versicherten Person zustehende Geldleis tung erfolgt indessen nicht unmittelbar, sondern mittels eines Schlüssels im Sinne der weiteren Vorgaben von Art. 42 sexies IVG. Auf der Grundlage des ef fektiven Hilfebedarfs ist der anerkannte Hilfebedarf zu ermitteln. Namentlich sind für die der versicherten Person zustehende Hilflosenentschädigung und für die Pflegebeiträge der Krankenversicherung Abzüge vorzunehmen (Art. 42 sexies
Abs. 1 lit . a und c IVG). Gemäss Art. 42 sexies
Abs. 4 lit . a IVG hat der Bundesrat in der Verordnung ferner die minimale und die maximale Anzahl Stunden fest gelegt , für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, und gemäss lit . b die Pauschalen für die Hilfeleistungen pro Zeiteinheit bestimmt (vgl. Art. 39e-f IVV).
E. 2.3 Das Gesetz selber legt nach dem Gesagten ausdrücklich fest, dass der massge bende Zeitbedarf unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren einzugrenzen ist, und dass bei der Berechnung des Assistenzbeitrages Pauschalansätze zur Anwendung gelangen. Der Gesetzgeber folgte damit dem bereits in der Bot schaft formulierten Zweck
der neuen Leistungskategorie , nämlich die Förderung und nicht die Gewährleistung eines selbstbestimmten Lebens (vgl. Die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revi sion, erstes Massnahmenpaket], S. 1818 und S. 1820). Direkte Vergleiche mit dem Assistenzbudget (vgl. Urk. 1 S . 6 ff. Ziff. 14 ff.), das als Pilotphase der Einführung des Assistenzbeitrags voranging, können nicht gezogen werden. Das Assistenzbudget unterstand, anders als der nun im Gesetz verankerte Assistenz beitrag , nicht dem Grundsatz der Kostenneutralität. Der erwähnten Botschaft ist zu entnehmen, während der auf dem Verordnungsweg eingeführten und wis senschaftlich evaluierten Pilotversuchsphase hätten die Teilnehmenden aus serhalb eines Heimes gewohnt und statt einer pauschalen Hilflosenentschädi gung ein individuell berechnetes Assistenzbudget erhalten. Aus Sicht der teil nehmenden Personen habe die Versuchsphase zu deutlich mehr Selbstbestim mung und Selbständigkeit geführt. Ein Aufenthalt zu Hause mit einem Assis tenzbudget habe im Durchschnitt rund Fr. 5‘500.-- pro Jahr weniger als ein Heimaufenthalt gekostet. Bei Personen, die schon vor dem Pilotversuch zu Hause gelebt hätten und dort weitgehend unentgeltlich betreut worden seien, hätten sich die Kosten um durchschnittlich Fr. 35‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- er höht. Der Pilotversuch habe gezeigt, dass mit den Heimaustritten beziehungs weise den vermiedenen Heimeintritten nicht genügend Einsparungen hätten er zielt werden können, um die erwarteten Mehrkosten für die schon vor dem Projekt zu Hause wohnenden Personen zu kompensieren. Entgegen der anfäng lichen Erwartung werde das Assistenzbudget, wie es im Pilotversuch getestet worden sei, längerfristig zu hohen Mehrkosten führen, da sich aller Voraussicht nach bei einem derart deutlichen Ausbau der Leistungen ein Grossteil der Ziel gruppe für dieses Modell entscheiden werde. Angesichts der finanziellen Lage der IV könnten daher nicht alle Elemente des Pilotversuchs übernommen wer den. Es sei eine Beschränkung auf den Kern der Zielsetzung, das heisst die För derung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung nötig. Mit dem gesetz lich umzusetzenden Assistenzmodell, dem Assistenzbeitrag, werde die Hilflo senentschädigung und die Hilfe der Angehörigen ergänzt. Die Betroffenen wür den in die Lage versetzt, ihre Betreuungssituation vermehrt selbständig und in eigener Verantwortung zu gestalten. Die stärkere Ausrichtung an den Bedürf nissen der Betroffenen verbessere deren Lebensqualität, erhöhe die Chancen, trotz einer Behinderung eigenständig zu Hause zu wohnen , und schaffe bessere Möglichkeiten, sich in die Gesellschaft und ins Berufsleben zu integrieren. Zu dem ermögliche der Assistenzbeitrag eine zeitliche Entlastung pflegender Ange höriger (vgl. Botschaft S. 1818, S. 1836 f. und S. 1865).
Diese Ausrichtung legte der Gesetzgeber den Bestimmungen über den Assistenz beitrag (Art. 42 quater ff. IVG) zu Grunde , was sich aus der Formulierung der ge nannten Bestimmungen eindeutig ergibt . 3.
E. 3 Es sei die Hilflosenentschädigung von den ermittelten Assistenzstun den nicht in Abzug zu bringen und es sei diese der Beschwerdefüh rerin als Beitrag zur freien Verfügung zu belassen, damit diese die Anstellungsverhältnisse in Bezug auf die Überstunden-. Notfallein satz
- und Auslagenvergütung gesetzeskonform gemäss Art. 327a Abs. 1 OR abwickeln und die behinderungsbedingten Mehrkosten de cken kann.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Festsetzung ihres
Assistenzbei trags sei zu Unrecht der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht berück sichtigt worden. Sie sei nicht bloss in den alltäglichen Lebensverrichtungen ein geschränkt, sondern insbesondere auch auf lebenspraktische Begleitung ange wiesen. Im Rahmen der Ermittlung des Assistenzbeitrages müsse diesem Um stand Rechnung getragen werden, denn die Hilflosenentschädigung werde vom Gesamtbedarf des Assistenzbeitrages abgezogen. Werde nicht der Gesamtbedarf unter Einbezug der lebenspraktischen Begleitung ermittelt, führe der Abzug der Hilflosenentschädigung zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung (Urk. 1 S. 24 ff. Ziff. 63-65 ).
E. 3.2 Der Bedarf einer versicherten Person an lebenspraktischer Begleitung wird unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen im Rahmen der Hilflosenent schädigung
berücksichtigt (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV). Ein direkt an spruchsbegründendes Element
ist die lebenspraktische Begleitung indessen n ur im Rahmen einer leichten beziehungsweise mittelschweren Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 2 lit . c und Abs. 3 lit . e IVV; vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 426 und S. 439). Die Be schwerdeführerin jedoch ist in schwerem Grade hilflos und es steht ihr eine diesem Grad der Hilflosigkeit entsprechende Hilflosene ntschädigung zu (vgl. Urk. 12 /306 f. ). Eine zusätzliche Abgeltung für lebenspraktische Begleitung ent fällt in dieser Situation. Im Rahmen der Bemessung des Assistenzbeitrages findet der Bedarf an lebenspraktischer Unterstützung insofern Berücksichtigung, als der Hilfebedarf in allen massgebenden Hilfebereichen zu ermitteln ist. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung ist nicht vorgesehen. Dass dies zu ei ner nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, ist entgegen der Auffas sung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, zumal sie unerwähnt lässt, be züglich welcher anderweitiger Lebenssachverhalte eine Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. Urk. 1 S. 25 ). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass im Evalua tionsinstrument FAKT keine Kostenvergütung für lebenspraktische Begleitung vorgesehen ist. 4.
E. 4 Es sei der Pflegebeitrag der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung nicht oder nicht vollumfänglich vom Assistenzbeitrag abzuzie hen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der in Art. 42 sexies
Abs. 1 lit . a IVG vorge sehene Abzug für die Hilflosenentschädigung sei unsachgemäss. Bei der Hilflosenentschädigung handle es sich um eine pauschale Entschädigung für behinderungsbedingte Mehrkosten. Seien die Anspruchsvoraussetzungen erfül lt, würden behinderungsbedingte Mehrkosten vermutet. Solche Mehrkosten ent stünden nicht allein in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern auch in Bezug auf die sachbezogenen, beispielsweise bei der Anschaffung von nicht IV-finanzierten Hilfsmitteln. Zu den Löhnen für die Assistenzpersonen kämen gesetzlich zwingende Auslagen (abzuschliessende Versicherungen) hinzu und auch auswärtige Aktivitäten seien mit Spesen verbunden (Mahlzeiten, Ein tritte, Fahrspesen). Mehrkosten dieser Art fielen bei ihr , der Beschwerdeführerin , in erhöhtem Ausmass an, denn aufgrund ihres Leidens sei sie in praktisch allen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen. Die vorgenommene Umrechnung der Hilflosenentschädigung in Stunden auf der Basis einer Stundenvergütung von Fr. 32.50 sei unsachgemäss und der Abzug vom Assistenzbedarf untauglich. Es sei schwierig bis unmöglich auf einem absoluten Minimalstandart (ohne Ausla genersatz ) überhaupt Assistenz personen zu finden ( Urk. 1 S. 18 ff. Ziff. 5
E. 4.2 Art. 42 sexies
Abs. 1 lit . a IVG sieht ausdrücklich vor, dass von der für die Hilfeleis tungen benötigten Zeit die Zeit abzuziehen ist, die der Hilflosenent schädigung entspricht. Der durch die Hilflosenentschädigung gedeckte zeitliche Umfang wird ermittelt, indem der Betrag der Hilflosenentschädigung durch den Standar d -Stundenansatz des Assistenzbeitrages divi diert wird (KSAB Rz 4107). Da die Hilflosenentschädigung nicht aufgrund von zeitlichen Kriterien, sondern pauschal bemessen wird (je nach Grad der Hilflosigkeit ist ein gewisser Pro zentsatz des Höchs t betrages der AHV-Altersrente massgebend; Art. 42 ter
Abs. 1 IVG) ist die im K S A B vorgesehene Umrechnung der Hilflosenentschädigung auf einen Stundenwert mittels Division des für den Assistenzbeitrag massgebenden Entschädigungsansatzes sachgerecht und entspricht der gesetzlichen Vorgabe. In welch e Richtung eine in den Augen der
Beschwerdeführerin sachgerechtere Umrechnung zu gehen hätte, führte sie nicht näher aus.
E. 4.3 Gesetzlich zwingend ist auch ein Zeitabzug für die von der Krankenversiche rung ausgerichteten Beiträge für die Grundpflege. Für die Bemessung des Ab zugs sind die gesamten ausgerichteten Beiträge massgebend (Art. 42 sexies
Abs. 1 lit . c IVG). Dies vermag die Kritik der Beschwerdeführerin , die dieses Vorgehen in Frage stellt,
nicht zu ändern (vgl. Urk. 1 S. 21 f. Ziff. 52 -56).
E. 4.4 Nicht weiter zu klären ist die Frage, wann die Nichtberücksichtigung der Hilflo senentschädigung respektive der von der Krankenversicherung abgegoltenen Pflegeleistungen bei der Bemessung des Assistenzbeitrags eine Überentschädi gung zur Folge hat (vgl. Urk. 17 S. 4 f. Ziff. 1 2 f.). Die Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung und der Pflegebeiträge der Krankenversicherung sind in jedem Falle gesetzlich zwingend vorgesehen (Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG). 5.
E. 5 Es sei der effektive marktkonforme und sozialverträgliche Stunden lohn für die Entschädigung der Assistenz zu ermitteln.
E. 5.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin können mit den in der Verordnung festgelegten Stundenansätzen Spesen der Assistenzpersonen und anderweitige Gestehungskosten nicht ausreichend abgegolten werden. In erster Linie den Ba sisansatz für den Assistenzbe itrag von Fr. 32.50 pro Stunde gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV, aber auch denjenigen für qualifizierte Assistenzpersonen in der Höhe von Fr. 48.75 pro St unde gemäss Art. 39f Abs. 2 IVV erachtet die Be schwerdeführerin als nicht marktkonform ( Urk. 1 S. 23 f. Ziff. 57-62).
E. 5.2 Zu berücksichtigen ist, dass zusätzliche Auslagen je nach versicherter Person, der Art des Gesundheitsschadens und der persönlichen Lebensführung unter schiedlich hoch ausfallen. Eine zusätzliche Berücksichtigung dieser individuell unterschiedlichen Kosten ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Art. 42 sexies
Abs. 4 lit . b IVG bestimmt ausdrücklich, dass für die Hilfeleistungen pro Zeiteinheit Pauschalen festzulegen sind.
E. 5.3 Gemäss der derzeit verfügbaren Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 betrug im privaten Sektor der durchschnittliche Monatslohn (ohne Be rücksichtigung des Geschlechts) für nichtqualifizierte Arbeitskräfte ( Anforde rungsniveau
4) im Durchschnitt aller Branchen Fr. 4‘525.-- und im Gesund heits
- und Sozialwesen Fr. 4‘700.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Die Lohnangaben der LSE basieren auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Das Monatseinkommen von Fr. 4‘525.-- entspricht somit ei nem Stundenlohn von Fr. 28.30 ( Fr. 4‘525. -- : 4 : 40) und das Monatseinkom men von Fr. 4‘700.-- entspricht einem Stundenansatz von Fr. 29.40 ( Fr. 4‘700.-- : 4 : 40). Diese Stundenansätze liegen selbst unter Berücksichtigung der Lohn entwicklung
von 1,8 %
in den Jahren 2011 und 2012 (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabel le B 10.2) unter dem in Art. 39 f Abs. 1 festgelegten Stun denansatz von Fr. 32.50.
Gemäss LSE 2010 erzielten gelernte Arbeitskräfte (Anforderungsniveau 3) im Durchschnitt aller Branchen ein Einkommen von monatlich Fr. 5‘674.-- und im Gesundheits- und Sozialwesen ein solches von Fr. 5‘759.-- (vgl. Die Volkswirt schaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Dem Einkommen von Fr. 5‘674.-- liegt ein Stundenansatz von Fr. 35.50 zu Grunde und dem Einkommen von Fr. 5‘759.-- ein solcher von Fr. 36.-- ( Fr. 5‘674.-- resp. Fr. 5‘759. -- : 4 : 40).
In den Tätigkeiten auf dem Anforderungsniveau 1 oder 2 (Verrichtung selb - ständi ger und qualifizierter Arbeiten resp. Verrichtung höchst anspruchs voller schwierigster Arbeiten) betrug das Total aller Löhne monatlich Fr. 7‘629.-- und der durchschnittliche Monatslohn im Gesundheits- und Sozialwesen Fr. 7‘005.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Dem Ein kommen von Fr. 7‘629.-- liegt ein Stundenansatz von Fr. 47.70 zu Grunde und dem Einkommen von Fr. 7‘005.-- ein solcher von Fr. 43.80 ( Fr. 7‘629.-- resp. Fr. 7‘005. -- : 4 : 40).
Auch auf höherem Anforderungsniveau liegen die errechneten Stundenansätze unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 von 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.2) unter respektive im Bereich des in Art. 39f Abs. 2 IVV festgelegten Stundenansatzes von Fr. 48.75. Von fehlender Marktkonformität kann somit in Bezug au f die bean standeten, in Art. 39 f Abs. 1 und 2 IVV genannten Stundenansätze für den As sistenzbeitrag nicht gesprochen werden. Zu beachten ist, dass diese Stunden ansätze nicht fix sind, sondern laut Art. 39f Abs. 4 IVV nach Massgabe von Art. 33 ter AHVG periodisch der Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden . 6.
E. 6 Es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Berechnung des Assis tenzbeitrages ein Extrabeitrag für die lebenspraktische Begleitung anzuerkennen.
Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdea ntwort vom 1
5. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. Januar 2012 wurde dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin entsprechen d die unentgeltliche Prozessfü hr ung bewilligt und eine unentgelt liche Rechtsvertre tung
in der Person vom Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, für das Be schwerdeverfahren bestellt (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 1
4. Juni 2013 an den gestellten R echtsbegehren fest (Urk. 17). Die Be schwerdegegnerin verzichtete am
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt die Qualifikation der Abklärungsp erson
der Beschwerdegegnerin,
Y.___
(vgl. Urk. 3/333 /2). Es sei nicht ersichtlich, über welche fachlichen Kennt nisse die Abklärungsbeauftragte genau verfüge . Hinzu ko mme, dass die Abklärungsperson nicht unabhängig sei . Es falle auf, dass in manchen Punkten eine sehr niedrige Einstufung vorgenommen worden sei und die Verfügung darüber keinen Aufschluss gebe, weswegen der Verdacht naheliege, dass versucht werde, auf Kosten der Versicherten zu sparen. Geeig neter wäre ein e verwaltungsexterne Abklärung ( Urk. 1 S. S. 14 Ziff. 43 und S. 17 f . Ziff. 58, Urk. 17 S. 4 Ziff.
E. 6.2 Zur Kritik betreffend die fehlende Unabhängigkeit ist auf den Grundsatz hinzu weisen, dass im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu würdigen sind. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweis mittel unabhängig davon, von wem sie stammen , objektiv prüft und danach entscheidet, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für Abklärungsberichte der Sozialversi cherungsträger sind zusätzlich folgende Faktoren zu berücksichtigen: Es ist we sentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun gen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detail liert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom
6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betref fend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosig keit).
E. 6.3 Über welche besondere n fachliche n Fähigkeiten die von der
Beschwerdegegne rin eingesetzte
Abklärungsbeauftragte
Y.___ (vgl. Urk. 12/318/1 , Urk. 12/333 /2) verfügt , ist nicht aktenkundig, was die Beschwerdeführer in kor rekt festhält. Die Bemessung des Assistenzbeitrages basiert in allen Fällen auf einer umfassenden Abklärung des faktischen Hilfebedarfs eines Antragstellers oder einer Antragstellerin in seinen respektive ihren
sämtlichen Lebensbelan gen. Die Abklärungsbeauftragten haben
- wovon auch die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeht (vgl. Urk. 1 S. 15 Ziff.
49) - die sich aus den medizinischen Unterlagen ergebenden respektive die von der versicherten Person angegebenen Einschränkungen und die nötigen Hilfeleistungen in den verschiedenen Hil febereichen einer bestimmten Hilfebedarfsstufe zuzuordnen. Zur Verfügung ste hen jeweils vier Stufen (vgl. KSAB Rz 4009 ff.). Fachliche Voraussetzungen im Sinne eines bestimmten Expertenwissens sin d hierfür grundsätzlich nicht erfor derlich. Auch d i e Beschwerdeführer in erwähnte konkret nicht, über welche un verzichtbaren Voraussetzungen fachlicher Art die Abklärungsbeauftragte
hätte verfügen müssen , um den Auftrag ihrer Ansicht nach sachlich korrekt erfüllen zu können.
E s stellt kein en Mangel dar, dass keine verwaltungsexterne Abklärung durchge führt wurde. Bei der Beurteilung des ermittelten Hilfebedarfs steht im Vorder grund, mit welcher Genauigkeit und Vollständigkeit die Abklärungsbeauftragten diesen erhoben haben. Dies ist in nachstehender Erwägung 8 zu prüfen. Eben falls an genannter Stelle und zudem in nachfolgender Erwägung 7 ist der Frage nachzugehen, ob in gewissen Punkten ergänzend eine medizinische Stellung nahme nötig gewesen wäre. An genannter Stelle ist schliesslich auch die Rüge zu prüfen, in verschiedenen Punkten sei der Hilfebedarf ungerechtfertigt tief ausgefallen. Hier festzuhalten bleibt, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin , Anlass für niedrige Einstufungen könnten Sparbemühungen auf Kosten der Versicherten sein, jeder Substantiierung entbehrt. 7. 7.1
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte n das Ausmass der Körper - behinde rung und d ie Frage, ob akute Phasen auftre ten, nicht im Rahmen einer allgemeinen Abklärung, sondern durch eine medizinische Fachperson er mittelt respektive beantwortet werden müssen (Urk. 1 S. 15 Rz 47-48 und Ziff. 55 ). 7.2
Zu berücksichtigen ist, dass es vorliegend um die Feststellung des aufgrund der Behinderung nötigen Hilfebedarfs im Zusammenhang mit der Bewältigung des Alltags, mithin um eine praktische Beurteilung, geht. Über d ie Körperbehinde rung als solche geben die medizinischen Akten Auskunft (vgl. Urk. 12/223-224, Urk. 12/251, Urk. 12/276 , Urk. 12/331/11-13 ; vgl. auch Urk. 3/4 ). Dies e erlau ben es der Abklärungsperson, die von der versicherten Person zum Hilfebedarf gemachten Angaben zu überprüfen. Medizinische Abklärungen sind aber auch entbehrlich, weil keine Feststellung einer Restarbeitsfähigkeit im Sinne einer medizinisch-theoretischen Einschätzung vorzunehmen ist . Stehen die angege benen respektive die festgestell ten Beeinträchtigungen mit dem L eiden in Ei n klang , bedarf es zur Ermittlung des Assistenzbedarfs nach dem Gesagten keiner zusätzlichen ärztlichen Beurteilung . Eine versicherungsmedizinische Abklärung hat erst dann Platz zu greifen, wenn zwischen geltend gemachter Einschrän kung bei der Alltagsbewältigung und dem Leiden ein e auffallende Diskrepanz bestünde . 7.3
Von einer akuten Phase ist auszugehen, wenn bei einer versicherten Person wäh rend einer Zeitdauer von höchstens drei Monaten ein deutlich erhöhter Hil febedarf vorliegt und dieser in direktem Zusammenhang mit dem Gesund - heits schaden steht, der die Hilflosig keit begründet (KSAB Rz 4079).
Die Evaluation des Hilfebedarfs findet im Beisein und unter Mitwirkung der versicherten Person in deren Lebensumfeld statt (vgl. Urk. 12/318 ). Die Ver merke zu den verschiedenen Evaluationspunkten
erfolg t en somit unter Mitwir kung der Beschwerdeführerin (vgl. KSAB Rz 4101). Dass es sich vorliegend nicht so verhalten hat, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ferner er klärte sie nicht, ob und falls ja, i n welchem Umfang und wie häufig akute Pha sen bei ihr auftreten .
Offen bleibt , welchen Erkenntniswert die Beschwerdeführerin von zusätzlichen ärztlichen Beurteilung en
konkret erwartet. Sie erläuterte dies nicht weiter. Hinzu komm t, dass das Auftreten akuter Phasen nur beim Vorliegen einer leichten Hilflosigkeit zu einer Erhöhung des Hilfebedarfs Anlass
gibt (KSAB Rz 4078 ). Bei der Beschwerdeführer in aber liegt eine schwere Hilfl osigkeit vor (vgl. Urk.
E. 8 Juli 2013 auf Duplik (Urk. 20). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 (Urk. 23) zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. Urk. 1 S. 3) zurück.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das im Erfassungsinstrument FAKT vorgesehene Stufensystem zur Bestimmung des Schwergerades der Einschrän kung in den jeweiligen Lebensbereichen sei generell nicht sachgemäss . Bezogen auf die Sache rügte sie zudem, in verschiedenen Punkten habe
die Beschwerde gegnerin eine zu n iedrige Einstufung vorgenommen, i nsbesondere sei dem Um stand nicht Rechnung getragen worden, dass bei gewissen Tätigkeiten die As sistenzperson anwesend sein müsse ohne selber aktiv zu werden. Auch wenn eine behinderte Person gewisse Handlungen noch selbständig aus füh ren könn e, müsse die Assistenzperson in dieser kurzen Zeit anwesend bleiben und falls nö tig helfend eingreifen könn en. Nicht berücksichtigt worden sei ferner , dass ver schiedene Handlungen zwar noch selber ausgeführt werden könnten, jedoch zeitintensiv und im Beisein der Assistenzperson . Die tatsächlich vorgenommene Einstufung im FAKT-Evaluationsbogen sei vor diesem Hintergrund nicht nach vollziehbar ( Urk. 1 S. 16 f. Ziff. 51-52 und Ziff. 54 ). In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin
ihre Ausführungen und stellte dem FAKT-Abklärungsbogen (Urk. 12/333 ) eine e igene Zeiterfassung gegenüber (vgl. Urk.
E. 8.2 Der vom Gesetzgeber in Art. 42 sexies
Abs. 4 IVG gezogene Rahmen zur Erfassung des Umfangs des Assistenzbeitrages lässt eine standardisierte Erfassung des an erkannten Hilfebedarfs für die verschiedenen Hilfebereiche (Art. 39c IVV) inner halb eines maximal zulässigen Zeitrahmens (vgl. Art. 39e IVV) und anhand ei nes Stufensystems, wobei den verschiedenen Stufen je nach Schwergrad be stimmte Zeitwerte zugeordnet sind (vgl. KSAB Rz 4005 ff. ), nicht nur zu, son dern sieht ein solches System sogar vor. Der prinzipielle Einwand der Be schwerdeführerin gegen die im Erfassungsinstrument FAKT für jeden Hilfebe reich
standardisiert vorzunehmende Einstufung des Hilfebedarfs ist somit nicht begründet.
E. 8.3 Die konkrete Einstufung in den verschiedenen Hilfebereichen und damit den Umfang des anerkannten Hilfebedarfs bemängelte die Beschwerdeführerin be reits im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 12/329, Urk. 12/332 ). In verschiedenen Punkten nahm die Beschwerdegegnerin daraufhin unter Darlegung ihrer Über legungen eine Korrektur vor. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (vgl. Urk. 12/335 ). Mittels der im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeitaufstellung (Urk. 18 /1) macht die Beschwerdeführerin erneut einen höheren Zeitaufwand und damit eine höhere Einstufung in verschiedenen Hilfebereichen geltend.
E. 8.4 Die Ermittlung des Hilfebedarfs mittels FAKT funktioniert wie folgt: Den jeweili gen Hilfebereichen (vgl. Art. 39c IVV, KSAB Rz 4001-4004) ist abhängig von der Stufe je ein bestimmter Zeitwert zugeordnet. Dieser basiert, wovon auch die Beschwerdeführerin zutreffend au sgeht (vgl. Urk. 17 S. 3 Ziff. 7 ), auf statis tisch ermittelten Durchschnittswerten (vgl. Urk.
E. 8.5 Im vorliegenden FAKT-Erfassungsblatt ist jede gewählte Einstufung mit einer Begründung versehen (vgl. Urk. 12/333 /8 ff. und Urk. 12/333/49 ff.). Werden diese Begründungen mit den im KSAB umschriebenen Charakteristika der ver schiedenen Stufen verglichen (vgl. Rz 4010-4015), erweist sich die vorgenom mene Einstufung unter Berücksichtigung der bestehenden leidensbedingten Einschränkungen in keinem der relevanten Bereiche als unangemessen. Es be steht somit kein Anlass, eine andere Einstufung vorzunehmen. Auch die Be schwerdeführerin ging auf die einzelnen vorgenommenen Einstufungen konkret nicht ein . Weder in den Parteivorträgen noch in der von der Beschwerdeführe r in selber verfassten Zeitaufstellung wird auf die vorgenommenen Einstufungen beziehungsweise auf die dazugehörige Begründung im FAKT Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin machte auch nicht geltend, sie habe bei der Abklärung von den vermerkten Einschränkungen klar abweichende Angaben gemacht oder es hätten deutliche Ko mmunikationsprobleme bestanden, die zu einer Fehler fassung geführt hätten.
E. 8.6 Der Einwand der Beschwerdeführerin , die zeitliche Abstufung der pro Stufe ge währten Assistenzzeit sei im Evaluationsbogen FAKT nicht ersichtlich (Urk. 1 S. 15 Ziff. 49 ), ist nicht begründet. Wie dargelegt wurde (vgl. E. 8.2) , ist die in ei nem Hilfebereich je nach Stufe zu berücksichtigende Assistenzzeit gesetzes konform
pauschalisiert. Hauptaufgabe bei der Abklärung des anerkannten Hil febedarfs ist die Evaluation der Stufen. Daraus ergibt sich dann automatisch der zu berücksichtigende Hilf ebedarf in Minuten. Die Zusammenstellung der in je dem Hilfebereich der jeweiligen Stufe hinterlegte n Zeiteinheit hat die Beschwer deführerin im Übrigen selber eingereicht (vgl. Urk.
E. 8.7 Um bejaht zu werden, muss ein Leistungsanspruch ausgewiesen sein, deswegen dürfen bei der Beurteilung grundsätzlich nur Ist-Zustände
erfasst werden, nicht jedoch noch nicht eingetretene Krankheitszustände. Dies gilt auch bei chronisch progredient verlaufenden Erkrankungen, wie dies vorliegend der Fall ist. Auch wenn eine künftige Verschlechterung des Zustandes zu erwarten ist, lässt sich hypothetisch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, wann welche zu sätzliche Einschränkung eintreten wird. Anders verfahren werden kann nur dann, wenn eine Verschlechterung im Beurteilungszeitpunkt klar und in ihrem Umfang abschätzbar feststeht. Wo die Beschwerdegegnerin allenfalls konkret absehbare Zustandsverschlechterungen nicht berücksichtigt hat, legte die Be schwerdeführerin aber nicht näher dar. Aus den Akten lässt sich eine künftige Verschlechterung weder zeitlich noch hinsichtlich des Umfangs hinreichend er kennen. 9.
Zusammenfassend setzt sich der anerkannte Assistenzbedarf wie folgt zusam men: Bei Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk.
2) ermittelte die Be schwerdegegnerin gemäss Art. 39c IVV und Art. 39e IVV anhand der für jeden Hilfebereich massgebenden Stufe ( Urk. 12/333/8-44) den anerkannten Hilfebe darf (Urk. 12/333/46) und die massgebenden zeitlichen Höchstansätze pro Mo nat (Urk. 12/333/45). Die zusammenfassende Berechnung enthält die Ermittlung des Assistenzbeitrags unter Berücksichtigung der verschiedenen Vergütungsan sätze gemäss Art. 39f IVV und unter Berücksichtigung der Zeitabzüge gemäss Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG (Urk. 12/333/47-48). Der so errechnete Assistenzbeitrag beläuft sich auf Fr. 4‘738.40 pro Monat respektive auf Fr. 56‘860.30 pro Jahr ( Fr. 4‘738.40 x 12). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die vorstehenden Darlegungen nicht zu beanstanden. Ein effektiv höherer Hilfebe darf und damit ein höherer Assistenzbeitrag sind nicht ausgewiesen. Die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde erweist sich dem gemäss als unbegründet und ist daher abzuweisen. 10.
E. 9 63 und Ziff. 47-51 ).
E. 10 f.).
E. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen .
E. 10.2 Nach Einsicht in die Honorarnote vom 2 7. Januar 2014, mit welcher ein Stunden aufwand von 20,4 Stunden à Fr. 200.-- und eine Kostenpauschale von Fr. 121.80, gesamthaft Fr. 4‘506.60 (inkl. MWSt ) geltend gemacht wurden, was der Sache angemessen ist, ist Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand in vorliegendem Verfahren mit Fr. 4‘506.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwert - steuer inbegriffen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 4‘506.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
E. 12 / 333 /4). Vor einer fachärztlichen Begutachtung der Beschwerde - führe rin , veranlasst durch das Gericht ( Urk. 1 Rz 48), kann somit abgesehen werden. 7.4
Dieselben Überlegungen gelten auch für die Kritik der Beschwerdeführerin betref fend den im FAKT-Erfassungsbogen zu erfassenden
Gebrechenscode und den Funktionsausfallcode (vgl. Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 45 -46 , Urk. 12/333/3). Vor liegend wurde an entsprechender Stelle die Nummer 184 vermerkt. Dabei
han delt sich um den Verweis auf das entsprechende Geburtsgebrechen
( Dy strophia
musculorum
progressiva
und andere congenitale
Myopathien ), das im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) dieselbe Nummer trägt und an dem die Beschwerdeführerin leidet . Weswegen dies einer Überprüfung bedarf, legte die Beschwerdeführerin nicht dar.
Weswegen ein anderer als der erfasste Funktionsausfall z ur Anwendung gelan gen müsste , legte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht näher dar. D as Leiden der Beschwerdeführerin hat eine Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes zur Folge. Im Übrigen ist zu beachten, dass nicht diese schematisch e Einordung über die Höhe des Assistenzbeitrags entscheidet, sondern allein der nachfolgend im FAKT im Detail erfasste Hilfebedarf. 7.5
Der Einwand, wegen periodisch auftretender Atemwegsinfektionen sei phasen weise eine intensivere Pflege nötig (Urk. 1 S. 15 Ziff. 50), findet im FAKT inso fern keine Stütze, als die Beschwerdeführerin bei der Abklärung angab, nach ei gener Einschätzung bei der Atmung keinen Einschränkungen unterworfen zu sein . Vermerkt ist überdies, sie sei darauf hingewiesen worden , in nächster Zeit müsse sie sich Gedanken darüber machen, eine Atemunterstützung anzunehmen ( Urk. 12/333/3). Beeinträchtigungen bei der Atmung waren somit zwar Thema bei der Abklärung, konkreter Handlungsbedarf bestand indessen seinerzeit noch nicht. Tritt eine Verschlechterung ein, ist dies im Rahmen einer Revision zu berücksichtigen (vgl. KSAB Rz 7001 ff.). 8.
E. 17 S. 2 f. Ziff. 5 , Urk.
E. 18 /2). Dass bei der Einstu fung die direkte und die indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen sind (Urk. 1 S. 15 Ziff. 49 ), ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus dem KSAB ( Rz 4005).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00950 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
31. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1983, leidet an Mus keldystrophie, eine r erblich beding te n Muskelerkrankung, die zu einem fortschreitenden Schwund von Muskelge webe führt ( Urk. 3/4, Urk. 12/7 ). Seit der erstmaligen Anmeldung bei der Invali denversicherung im Jahr 1994 (Urk. 12/1) sprach diese der Versicherten im Laufe der Jahre verschiedenste Leistungen zu, namentlich Sonderschulmass nahmen (Urk. 12/24, Urk. 12/34 , Urk. 12/61, Urk. 12/70, Urk. 12/82 ), Hilfsmittel (Urk. 12/39-40, Urk. 12/44 , Urk. 12/65, Urk. 12/81, Urk. 12/113-114 , Urk. 12/305 ), medizinische Massnahmen (Urk. 12/16 , Urk. 12/54, Urk. 12/101, Urk. 12/147 ) und berufliche Massnahmen (Urk. 12/120 , Urk. 12/183 ). Sie be zieht eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (Urk. 12/135, Urk. 12/262 -263 , Urk. 12/306 ) und eine ganze Invalidenrente (Urk. 12/222, Urk. 12/259-260). Nachdem X.___ in einem Heim wohnhaft gewesen war, trat sie per 1. April 2011 aus und bezog eine eigene Wohnung ( Urk. 12/293).
1.2
Am 16. Januar 2012 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Assistenz - beiträ gen an (vgl. Urk. 12/3 1 7). Nach Abklärung der Voraussetzungen für die se Leistungen (vgl. Urk. 12/320, Urk. 12/
323) erliess die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 5. April 2012 den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten einen Assistenzbeitrag von Fr. 4‘474.80 pro Monat respektive Fr. 53‘697.40 pro Jahr in Aussicht stellte (Urk. 12/324).
Gegen den Vorbescheid vom 5. April 2012 erhob die Versicherte am 30. April 2012 Einwände (Urk. 12/329, Urk. 331). Am 4. Juni 2012 ergänzte sie ihre Ein wände (Urk. 12/332). Die IV-Stelle beurteilte den Anspruch neu (vgl. Urk. 12/333 und Urk. 12/335 ) und sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 30. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Assistenzbeiträge in der Höhe von Fr. 4‘738.40 pro Monat respektive Fr. 56‘860.30 pro Jahr zu (Urk. 12/334 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 30. Juli 20 12 erhob die Versicherte am 14. September 2012 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren zur Sache (Urk. 1 S. 2 f.): 1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführe rin die gesetzlichen Leistungen aus IVG zuzugestehen. 2. Es sei die Verfügung vom 30. Juli 2012 teilweise aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung einer externen Stelle zuzuweisen und diese anzuhalten, den in zeitlicher Hinsicht effektiven Bedarf an As sistenz festzustellen gemäss Art. 42 quater ff. IVG und diesen in Form von Stunden als Berechnungsgrundlage für den Assistenzbeitrag an zunehmen. 3. Es sei die Hilflosenentschädigung von den ermittelten Assistenzstun den nicht in Abzug zu bringen und es sei diese der Beschwerdefüh rerin als Beitrag zur freien Verfügung zu belassen, damit diese die Anstellungsverhältnisse in Bezug auf die Überstunden-. Notfallein satz
- und Auslagenvergütung gesetzeskonform gemäss Art. 327a Abs. 1 OR abwickeln und die behinderungsbedingten Mehrkosten de cken kann. 4. Es sei der Pflegebeitrag der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung nicht oder nicht vollumfänglich vom Assistenzbeitrag abzuzie hen. 5. Es sei der effektive marktkonforme und sozialverträgliche Stunden lohn für die Entschädigung der Assistenz zu ermitteln. 6. Es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Berechnung des Assis tenzbeitrages ein Extrabeitrag für die lebenspraktische Begleitung anzuerkennen.
Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdea ntwort vom 1
5. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. Januar 2012 wurde dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin entsprechen d die unentgeltliche Prozessfü hr ung bewilligt und eine unentgelt liche Rechtsvertre tung
in der Person vom Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, für das Be schwerdeverfahren bestellt (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 1
4. Juni 2013 an den gestellten R echtsbegehren fest (Urk. 17). Die Be schwerdegegnerin verzichtete am
8. Juli 2013 auf Duplik (Urk. 20). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 (Urk. 23) zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. Urk. 1 S. 3) zurück.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) , in Kraft seit 1. Januar 2012 , haben Versicherte, denen eine Hilflosenent schädigung der Invalidenversi cherung ausgerichtet wird ( lit . a), die zu Hause le ben ( lit . b) und die volljährig sind ( lit . c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den Fami lienangehörigen zählt und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzli chen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42 quinquies IVG). 1.2
D ie für die Hilfeleistungen benötigte Zeit bildet die Grundlage für die Berech nung des Assistenzbeitrages ( Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG) . Davon abzuziehen ist die Zeit, die der Hilflosenentschädigung ( lit . a) , den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels ( lit . b) und dem für Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ent spricht ( lit . c) . Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Instituti onen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrages anrechen bare Zeitbedarf entsprechend reduziert ( Art. 42 sexies
Abs. 2 ). In Abweichung von Art. 64 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) gewährt die Invalidenversicherung keinen Assis tenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Art. 25a KVG gedeckt werden (Art. 42 sexies
Abs. 3 IVG). 1.3
1.3.1
H insichtlich der einzelnen Bereiche und der minimalen und maximalen Anzahl Stunden, f ür die ein Assistenzbeitrag aus gerichtet wird ( lit . a) , sowie der Pau schalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit ( lit . b) und für die Fälle, da ein As sistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus Arbeitsvertrag nach dem OR ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch die Assistenzperson tat sächlich erbracht worden sind ( lit . c), ist die Regelung auf dem Verordnungsweg vorgesehen (Art. 42 sexies
Abs. 4 IVG).
1.3.2
Gemäss Art. 39c der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV ) kann in folgenden Bereichen ein Hilfebedarf anerkannt werden: alltägliche Lebensver richtungen , Haushaltsführung, gesellschaftliche Teil habe und Freizeitgestaltung, Er ziehung und Kinderbetreuung, Ausübung einer gemeinnützigen oder ehren amtlichen Tätigkeit, berufliche Aus- und Weiterbildung, Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, Überwachung während des Ta ges - und Nachtdienst s . 1.3. 3
Die Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs wird in Art. 39e IVV geregelt. Der anerkannte monatliche Hilfebedarf wird in Stunden durch die IV-Stelle er mittelt ( Abs. 1). Gemäss Art. 39e Abs. 2 lit . a IVV kann pro Monat höchstens ein Bedarf von 40 Stunden pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festset zung der Hilflosenentschädigung
schweren Grades festgehalten wurde, für As sistenz bei alltäglichen Lebensverrichtungen, Haushaltsführung, gesellschaftli cher Teilhabe und Freizeitgestaltung berücksichtigt werden. Für die Bereiche nach Art. 39c lit . d–g (Erziehung und Kinderbetreuung, Ausübung einer ehren amtlichen Tätigkeit, berufliche Aus- und Weiter bildung, Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt) werden monatlich insgesamt höchstens 60 Stunden berücksichtigt. Für die Überwachung während des Tages gemäss Art. 39c lit . h gilt ein Höchstansatz von 120 Stunden (Art. 39e Abs. 2 lit . c). Gemäss Art. 39e Abs. 4 IVV werden die Höchstansätze für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um zehn Prozent gekürzt . 1.4
Gestützt auf diese Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB in der hier massgebenden im Jahr 2012 gültig gewesenen Fassung ) er lassen. Darin wird
die Unterteilung der in Art. 39c IVV genannten Bere iche in Teilbereiche (KSAB
Rz 4002), die Unterteilungen dieser Teilbereiche in verschiedene Tätig keiten (KSAB
Rz
4003) und die Unterteilung jeder Tätigkeit in verschiedene Verr ichtungen (Teilhandlungen; KSAB
Rz 4004) vorgenommen . Sodann sieht das KSAB ein Stufensystem für die einzelnen Bereiche respektive Teilbereiche vor. Gemäss diesem System ist für jeden Teil bereich festzulegen, ob die ver si cherte Person nicht (Stufe 0), unwesentlich oder sporadisch (Stufe 1), in mehre ren Teilhandlungen regelmässig (Stufe 2), weitgehend (Stufe 3) oder vollständig (Stufe 4) auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (KSAB
Rz 4009 ff.). Dabei muss für jede Tätigkeit entschieden werden, in welche r Stufe die versi cherte Person einzustufen ist ( Rz 4015). Jeder Kombination von Teilhandlung und Stufe ist schliesslich e in Minutenwert zugeordnet (KSAB
Rz 4015). Prak tisch erfolgt die Erfassung mit dem standardisierten Abklärungsinstrument FAKT, sowohl für die direkte als auch für die indirekte Hilfe (KSAB Rz 4005). Zu erfassen ist der gesamte Hilfebedarf, unabhängig davon, wer im Moment die Hilfe leistet und ob die Hilfe auch tatsächlich in Anspruc h genommen wird (KSAB Rz 4006 und 4008). 1.5
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin bemängelt das von der Beschwerdegegnerin zur Bemes sung der Höhe des Assistenzbedarfs angewandte Verfahren ganz grundsätzlich. Sie vertritt die Auffassung, die Evaluationsmethode, die der Verordnungsgeber konkretisiert und die Verwaltung durch Weisungen und insbesondere durch das Erhebungsi nstrument FAKT vorgegeben hätten , sei mangelhaft. Im Gesetz sei vorgesehen, dass der effektive Hilfebedarf zu entschädigen sei. Durch die ange wandte Art der Evaluation und Bemessung der Beiträge werde dieser Grundsatz verletzt (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 34 und Ziff. 41-42 ). 2.2
Das Gesetz gewährt einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Assistenzbei trag (Art. 42 quater
Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG ist die für alle Hilfeleistungen benötigte Zeit die Grundlage für die Berechnung des Assistenz beitrages , die Umrechnung in die der versicherten Person zustehende Geldleis tung erfolgt indessen nicht unmittelbar, sondern mittels eines Schlüssels im Sinne der weiteren Vorgaben von Art. 42 sexies IVG. Auf der Grundlage des ef fektiven Hilfebedarfs ist der anerkannte Hilfebedarf zu ermitteln. Namentlich sind für die der versicherten Person zustehende Hilflosenentschädigung und für die Pflegebeiträge der Krankenversicherung Abzüge vorzunehmen (Art. 42 sexies
Abs. 1 lit . a und c IVG). Gemäss Art. 42 sexies
Abs. 4 lit . a IVG hat der Bundesrat in der Verordnung ferner die minimale und die maximale Anzahl Stunden fest gelegt , für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, und gemäss lit . b die Pauschalen für die Hilfeleistungen pro Zeiteinheit bestimmt (vgl. Art. 39e-f IVV). 2.3
Das Gesetz selber legt nach dem Gesagten ausdrücklich fest, dass der massge bende Zeitbedarf unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren einzugrenzen ist, und dass bei der Berechnung des Assistenzbeitrages Pauschalansätze zur Anwendung gelangen. Der Gesetzgeber folgte damit dem bereits in der Bot schaft formulierten Zweck
der neuen Leistungskategorie , nämlich die Förderung und nicht die Gewährleistung eines selbstbestimmten Lebens (vgl. Die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revi sion, erstes Massnahmenpaket], S. 1818 und S. 1820). Direkte Vergleiche mit dem Assistenzbudget (vgl. Urk. 1 S . 6 ff. Ziff. 14 ff.), das als Pilotphase der Einführung des Assistenzbeitrags voranging, können nicht gezogen werden. Das Assistenzbudget unterstand, anders als der nun im Gesetz verankerte Assistenz beitrag , nicht dem Grundsatz der Kostenneutralität. Der erwähnten Botschaft ist zu entnehmen, während der auf dem Verordnungsweg eingeführten und wis senschaftlich evaluierten Pilotversuchsphase hätten die Teilnehmenden aus serhalb eines Heimes gewohnt und statt einer pauschalen Hilflosenentschädi gung ein individuell berechnetes Assistenzbudget erhalten. Aus Sicht der teil nehmenden Personen habe die Versuchsphase zu deutlich mehr Selbstbestim mung und Selbständigkeit geführt. Ein Aufenthalt zu Hause mit einem Assis tenzbudget habe im Durchschnitt rund Fr. 5‘500.-- pro Jahr weniger als ein Heimaufenthalt gekostet. Bei Personen, die schon vor dem Pilotversuch zu Hause gelebt hätten und dort weitgehend unentgeltlich betreut worden seien, hätten sich die Kosten um durchschnittlich Fr. 35‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- er höht. Der Pilotversuch habe gezeigt, dass mit den Heimaustritten beziehungs weise den vermiedenen Heimeintritten nicht genügend Einsparungen hätten er zielt werden können, um die erwarteten Mehrkosten für die schon vor dem Projekt zu Hause wohnenden Personen zu kompensieren. Entgegen der anfäng lichen Erwartung werde das Assistenzbudget, wie es im Pilotversuch getestet worden sei, längerfristig zu hohen Mehrkosten führen, da sich aller Voraussicht nach bei einem derart deutlichen Ausbau der Leistungen ein Grossteil der Ziel gruppe für dieses Modell entscheiden werde. Angesichts der finanziellen Lage der IV könnten daher nicht alle Elemente des Pilotversuchs übernommen wer den. Es sei eine Beschränkung auf den Kern der Zielsetzung, das heisst die För derung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung nötig. Mit dem gesetz lich umzusetzenden Assistenzmodell, dem Assistenzbeitrag, werde die Hilflo senentschädigung und die Hilfe der Angehörigen ergänzt. Die Betroffenen wür den in die Lage versetzt, ihre Betreuungssituation vermehrt selbständig und in eigener Verantwortung zu gestalten. Die stärkere Ausrichtung an den Bedürf nissen der Betroffenen verbessere deren Lebensqualität, erhöhe die Chancen, trotz einer Behinderung eigenständig zu Hause zu wohnen , und schaffe bessere Möglichkeiten, sich in die Gesellschaft und ins Berufsleben zu integrieren. Zu dem ermögliche der Assistenzbeitrag eine zeitliche Entlastung pflegender Ange höriger (vgl. Botschaft S. 1818, S. 1836 f. und S. 1865).
Diese Ausrichtung legte der Gesetzgeber den Bestimmungen über den Assistenz beitrag (Art. 42 quater ff. IVG) zu Grunde , was sich aus der Formulierung der ge nannten Bestimmungen eindeutig ergibt . 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Festsetzung ihres
Assistenzbei trags sei zu Unrecht der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht berück sichtigt worden. Sie sei nicht bloss in den alltäglichen Lebensverrichtungen ein geschränkt, sondern insbesondere auch auf lebenspraktische Begleitung ange wiesen. Im Rahmen der Ermittlung des Assistenzbeitrages müsse diesem Um stand Rechnung getragen werden, denn die Hilflosenentschädigung werde vom Gesamtbedarf des Assistenzbeitrages abgezogen. Werde nicht der Gesamtbedarf unter Einbezug der lebenspraktischen Begleitung ermittelt, führe der Abzug der Hilflosenentschädigung zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung (Urk. 1 S. 24 ff. Ziff. 63-65 ). 3.2
Der Bedarf einer versicherten Person an lebenspraktischer Begleitung wird unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen im Rahmen der Hilflosenent schädigung
berücksichtigt (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV). Ein direkt an spruchsbegründendes Element
ist die lebenspraktische Begleitung indessen n ur im Rahmen einer leichten beziehungsweise mittelschweren Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 2 lit . c und Abs. 3 lit . e IVV; vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 426 und S. 439). Die Be schwerdeführerin jedoch ist in schwerem Grade hilflos und es steht ihr eine diesem Grad der Hilflosigkeit entsprechende Hilflosene ntschädigung zu (vgl. Urk. 12 /306 f. ). Eine zusätzliche Abgeltung für lebenspraktische Begleitung ent fällt in dieser Situation. Im Rahmen der Bemessung des Assistenzbeitrages findet der Bedarf an lebenspraktischer Unterstützung insofern Berücksichtigung, als der Hilfebedarf in allen massgebenden Hilfebereichen zu ermitteln ist. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung ist nicht vorgesehen. Dass dies zu ei ner nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, ist entgegen der Auffas sung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, zumal sie unerwähnt lässt, be züglich welcher anderweitiger Lebenssachverhalte eine Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. Urk. 1 S. 25 ). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass im Evalua tionsinstrument FAKT keine Kostenvergütung für lebenspraktische Begleitung vorgesehen ist. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der in Art. 42 sexies
Abs. 1 lit . a IVG vorge sehene Abzug für die Hilflosenentschädigung sei unsachgemäss. Bei der Hilflosenentschädigung handle es sich um eine pauschale Entschädigung für behinderungsbedingte Mehrkosten. Seien die Anspruchsvoraussetzungen erfül lt, würden behinderungsbedingte Mehrkosten vermutet. Solche Mehrkosten ent stünden nicht allein in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern auch in Bezug auf die sachbezogenen, beispielsweise bei der Anschaffung von nicht IV-finanzierten Hilfsmitteln. Zu den Löhnen für die Assistenzpersonen kämen gesetzlich zwingende Auslagen (abzuschliessende Versicherungen) hinzu und auch auswärtige Aktivitäten seien mit Spesen verbunden (Mahlzeiten, Ein tritte, Fahrspesen). Mehrkosten dieser Art fielen bei ihr , der Beschwerdeführerin , in erhöhtem Ausmass an, denn aufgrund ihres Leidens sei sie in praktisch allen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen. Die vorgenommene Umrechnung der Hilflosenentschädigung in Stunden auf der Basis einer Stundenvergütung von Fr. 32.50 sei unsachgemäss und der Abzug vom Assistenzbedarf untauglich. Es sei schwierig bis unmöglich auf einem absoluten Minimalstandart (ohne Ausla genersatz ) überhaupt Assistenz personen zu finden ( Urk. 1 S. 18 ff. Ziff. 5 9- 63 und Ziff. 47-51 ). 4.2
Art. 42 sexies
Abs. 1 lit . a IVG sieht ausdrücklich vor, dass von der für die Hilfeleis tungen benötigten Zeit die Zeit abzuziehen ist, die der Hilflosenent schädigung entspricht. Der durch die Hilflosenentschädigung gedeckte zeitliche Umfang wird ermittelt, indem der Betrag der Hilflosenentschädigung durch den Standar d -Stundenansatz des Assistenzbeitrages divi diert wird (KSAB Rz 4107). Da die Hilflosenentschädigung nicht aufgrund von zeitlichen Kriterien, sondern pauschal bemessen wird (je nach Grad der Hilflosigkeit ist ein gewisser Pro zentsatz des Höchs t betrages der AHV-Altersrente massgebend; Art. 42 ter
Abs. 1 IVG) ist die im K S A B vorgesehene Umrechnung der Hilflosenentschädigung auf einen Stundenwert mittels Division des für den Assistenzbeitrag massgebenden Entschädigungsansatzes sachgerecht und entspricht der gesetzlichen Vorgabe. In welch e Richtung eine in den Augen der
Beschwerdeführerin sachgerechtere Umrechnung zu gehen hätte, führte sie nicht näher aus. 4.3
Gesetzlich zwingend ist auch ein Zeitabzug für die von der Krankenversiche rung ausgerichteten Beiträge für die Grundpflege. Für die Bemessung des Ab zugs sind die gesamten ausgerichteten Beiträge massgebend (Art. 42 sexies
Abs. 1 lit . c IVG). Dies vermag die Kritik der Beschwerdeführerin , die dieses Vorgehen in Frage stellt,
nicht zu ändern (vgl. Urk. 1 S. 21 f. Ziff. 52 -56). 4.4
Nicht weiter zu klären ist die Frage, wann die Nichtberücksichtigung der Hilflo senentschädigung respektive der von der Krankenversicherung abgegoltenen Pflegeleistungen bei der Bemessung des Assistenzbeitrags eine Überentschädi gung zur Folge hat (vgl. Urk. 17 S. 4 f. Ziff. 1 2 f.). Die Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung und der Pflegebeiträge der Krankenversicherung sind in jedem Falle gesetzlich zwingend vorgesehen (Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG). 5. 5.1
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin können mit den in der Verordnung festgelegten Stundenansätzen Spesen der Assistenzpersonen und anderweitige Gestehungskosten nicht ausreichend abgegolten werden. In erster Linie den Ba sisansatz für den Assistenzbe itrag von Fr. 32.50 pro Stunde gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV, aber auch denjenigen für qualifizierte Assistenzpersonen in der Höhe von Fr. 48.75 pro St unde gemäss Art. 39f Abs. 2 IVV erachtet die Be schwerdeführerin als nicht marktkonform ( Urk. 1 S. 23 f. Ziff. 57-62). 5.2
Zu berücksichtigen ist, dass zusätzliche Auslagen je nach versicherter Person, der Art des Gesundheitsschadens und der persönlichen Lebensführung unter schiedlich hoch ausfallen. Eine zusätzliche Berücksichtigung dieser individuell unterschiedlichen Kosten ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Art. 42 sexies
Abs. 4 lit . b IVG bestimmt ausdrücklich, dass für die Hilfeleistungen pro Zeiteinheit Pauschalen festzulegen sind. 5.3
Gemäss der derzeit verfügbaren Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 betrug im privaten Sektor der durchschnittliche Monatslohn (ohne Be rücksichtigung des Geschlechts) für nichtqualifizierte Arbeitskräfte ( Anforde rungsniveau
4) im Durchschnitt aller Branchen Fr. 4‘525.-- und im Gesund heits
- und Sozialwesen Fr. 4‘700.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Die Lohnangaben der LSE basieren auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Das Monatseinkommen von Fr. 4‘525.-- entspricht somit ei nem Stundenlohn von Fr. 28.30 ( Fr. 4‘525. -- : 4 : 40) und das Monatseinkom men von Fr. 4‘700.-- entspricht einem Stundenansatz von Fr. 29.40 ( Fr. 4‘700.-- : 4 : 40). Diese Stundenansätze liegen selbst unter Berücksichtigung der Lohn entwicklung
von 1,8 %
in den Jahren 2011 und 2012 (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabel le B 10.2) unter dem in Art. 39 f Abs. 1 festgelegten Stun denansatz von Fr. 32.50.
Gemäss LSE 2010 erzielten gelernte Arbeitskräfte (Anforderungsniveau 3) im Durchschnitt aller Branchen ein Einkommen von monatlich Fr. 5‘674.-- und im Gesundheits- und Sozialwesen ein solches von Fr. 5‘759.-- (vgl. Die Volkswirt schaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Dem Einkommen von Fr. 5‘674.-- liegt ein Stundenansatz von Fr. 35.50 zu Grunde und dem Einkommen von Fr. 5‘759.-- ein solcher von Fr. 36.-- ( Fr. 5‘674.-- resp. Fr. 5‘759. -- : 4 : 40).
In den Tätigkeiten auf dem Anforderungsniveau 1 oder 2 (Verrichtung selb - ständi ger und qualifizierter Arbeiten resp. Verrichtung höchst anspruchs voller schwierigster Arbeiten) betrug das Total aller Löhne monatlich Fr. 7‘629.-- und der durchschnittliche Monatslohn im Gesundheits- und Sozialwesen Fr. 7‘005.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Dem Ein kommen von Fr. 7‘629.-- liegt ein Stundenansatz von Fr. 47.70 zu Grunde und dem Einkommen von Fr. 7‘005.-- ein solcher von Fr. 43.80 ( Fr. 7‘629.-- resp. Fr. 7‘005. -- : 4 : 40).
Auch auf höherem Anforderungsniveau liegen die errechneten Stundenansätze unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 von 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.2) unter respektive im Bereich des in Art. 39f Abs. 2 IVV festgelegten Stundenansatzes von Fr. 48.75. Von fehlender Marktkonformität kann somit in Bezug au f die bean standeten, in Art. 39 f Abs. 1 und 2 IVV genannten Stundenansätze für den As sistenzbeitrag nicht gesprochen werden. Zu beachten ist, dass diese Stunden ansätze nicht fix sind, sondern laut Art. 39f Abs. 4 IVV nach Massgabe von Art. 33 ter AHVG periodisch der Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden . 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin bemängelt die Qualifikation der Abklärungsp erson
der Beschwerdegegnerin,
Y.___
(vgl. Urk. 3/333 /2). Es sei nicht ersichtlich, über welche fachlichen Kennt nisse die Abklärungsbeauftragte genau verfüge . Hinzu ko mme, dass die Abklärungsperson nicht unabhängig sei . Es falle auf, dass in manchen Punkten eine sehr niedrige Einstufung vorgenommen worden sei und die Verfügung darüber keinen Aufschluss gebe, weswegen der Verdacht naheliege, dass versucht werde, auf Kosten der Versicherten zu sparen. Geeig neter wäre ein e verwaltungsexterne Abklärung ( Urk. 1 S. S. 14 Ziff. 43 und S. 17 f . Ziff. 58, Urk. 17 S. 4 Ziff. 10 f.). 6.2
Zur Kritik betreffend die fehlende Unabhängigkeit ist auf den Grundsatz hinzu weisen, dass im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu würdigen sind. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweis mittel unabhängig davon, von wem sie stammen , objektiv prüft und danach entscheidet, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für Abklärungsberichte der Sozialversi cherungsträger sind zusätzlich folgende Faktoren zu berücksichtigen: Es ist we sentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun gen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detail liert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom
6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betref fend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosig keit). 6.3
Über welche besondere n fachliche n Fähigkeiten die von der
Beschwerdegegne rin eingesetzte
Abklärungsbeauftragte
Y.___ (vgl. Urk. 12/318/1 , Urk. 12/333 /2) verfügt , ist nicht aktenkundig, was die Beschwerdeführer in kor rekt festhält. Die Bemessung des Assistenzbeitrages basiert in allen Fällen auf einer umfassenden Abklärung des faktischen Hilfebedarfs eines Antragstellers oder einer Antragstellerin in seinen respektive ihren
sämtlichen Lebensbelan gen. Die Abklärungsbeauftragten haben
- wovon auch die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeht (vgl. Urk. 1 S. 15 Ziff.
49) - die sich aus den medizinischen Unterlagen ergebenden respektive die von der versicherten Person angegebenen Einschränkungen und die nötigen Hilfeleistungen in den verschiedenen Hil febereichen einer bestimmten Hilfebedarfsstufe zuzuordnen. Zur Verfügung ste hen jeweils vier Stufen (vgl. KSAB Rz 4009 ff.). Fachliche Voraussetzungen im Sinne eines bestimmten Expertenwissens sin d hierfür grundsätzlich nicht erfor derlich. Auch d i e Beschwerdeführer in erwähnte konkret nicht, über welche un verzichtbaren Voraussetzungen fachlicher Art die Abklärungsbeauftragte
hätte verfügen müssen , um den Auftrag ihrer Ansicht nach sachlich korrekt erfüllen zu können.
E s stellt kein en Mangel dar, dass keine verwaltungsexterne Abklärung durchge führt wurde. Bei der Beurteilung des ermittelten Hilfebedarfs steht im Vorder grund, mit welcher Genauigkeit und Vollständigkeit die Abklärungsbeauftragten diesen erhoben haben. Dies ist in nachstehender Erwägung 8 zu prüfen. Eben falls an genannter Stelle und zudem in nachfolgender Erwägung 7 ist der Frage nachzugehen, ob in gewissen Punkten ergänzend eine medizinische Stellung nahme nötig gewesen wäre. An genannter Stelle ist schliesslich auch die Rüge zu prüfen, in verschiedenen Punkten sei der Hilfebedarf ungerechtfertigt tief ausgefallen. Hier festzuhalten bleibt, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin , Anlass für niedrige Einstufungen könnten Sparbemühungen auf Kosten der Versicherten sein, jeder Substantiierung entbehrt. 7. 7.1
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte n das Ausmass der Körper - behinde rung und d ie Frage, ob akute Phasen auftre ten, nicht im Rahmen einer allgemeinen Abklärung, sondern durch eine medizinische Fachperson er mittelt respektive beantwortet werden müssen (Urk. 1 S. 15 Rz 47-48 und Ziff. 55 ). 7.2
Zu berücksichtigen ist, dass es vorliegend um die Feststellung des aufgrund der Behinderung nötigen Hilfebedarfs im Zusammenhang mit der Bewältigung des Alltags, mithin um eine praktische Beurteilung, geht. Über d ie Körperbehinde rung als solche geben die medizinischen Akten Auskunft (vgl. Urk. 12/223-224, Urk. 12/251, Urk. 12/276 , Urk. 12/331/11-13 ; vgl. auch Urk. 3/4 ). Dies e erlau ben es der Abklärungsperson, die von der versicherten Person zum Hilfebedarf gemachten Angaben zu überprüfen. Medizinische Abklärungen sind aber auch entbehrlich, weil keine Feststellung einer Restarbeitsfähigkeit im Sinne einer medizinisch-theoretischen Einschätzung vorzunehmen ist . Stehen die angege benen respektive die festgestell ten Beeinträchtigungen mit dem L eiden in Ei n klang , bedarf es zur Ermittlung des Assistenzbedarfs nach dem Gesagten keiner zusätzlichen ärztlichen Beurteilung . Eine versicherungsmedizinische Abklärung hat erst dann Platz zu greifen, wenn zwischen geltend gemachter Einschrän kung bei der Alltagsbewältigung und dem Leiden ein e auffallende Diskrepanz bestünde . 7.3
Von einer akuten Phase ist auszugehen, wenn bei einer versicherten Person wäh rend einer Zeitdauer von höchstens drei Monaten ein deutlich erhöhter Hil febedarf vorliegt und dieser in direktem Zusammenhang mit dem Gesund - heits schaden steht, der die Hilflosig keit begründet (KSAB Rz 4079).
Die Evaluation des Hilfebedarfs findet im Beisein und unter Mitwirkung der versicherten Person in deren Lebensumfeld statt (vgl. Urk. 12/318 ). Die Ver merke zu den verschiedenen Evaluationspunkten
erfolg t en somit unter Mitwir kung der Beschwerdeführerin (vgl. KSAB Rz 4101). Dass es sich vorliegend nicht so verhalten hat, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ferner er klärte sie nicht, ob und falls ja, i n welchem Umfang und wie häufig akute Pha sen bei ihr auftreten .
Offen bleibt , welchen Erkenntniswert die Beschwerdeführerin von zusätzlichen ärztlichen Beurteilung en
konkret erwartet. Sie erläuterte dies nicht weiter. Hinzu komm t, dass das Auftreten akuter Phasen nur beim Vorliegen einer leichten Hilflosigkeit zu einer Erhöhung des Hilfebedarfs Anlass
gibt (KSAB Rz 4078 ). Bei der Beschwerdeführer in aber liegt eine schwere Hilfl osigkeit vor (vgl. Urk. 12 / 333 /4). Vor einer fachärztlichen Begutachtung der Beschwerde - führe rin , veranlasst durch das Gericht ( Urk. 1 Rz 48), kann somit abgesehen werden. 7.4
Dieselben Überlegungen gelten auch für die Kritik der Beschwerdeführerin betref fend den im FAKT-Erfassungsbogen zu erfassenden
Gebrechenscode und den Funktionsausfallcode (vgl. Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 45 -46 , Urk. 12/333/3). Vor liegend wurde an entsprechender Stelle die Nummer 184 vermerkt. Dabei
han delt sich um den Verweis auf das entsprechende Geburtsgebrechen
( Dy strophia
musculorum
progressiva
und andere congenitale
Myopathien ), das im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) dieselbe Nummer trägt und an dem die Beschwerdeführerin leidet . Weswegen dies einer Überprüfung bedarf, legte die Beschwerdeführerin nicht dar.
Weswegen ein anderer als der erfasste Funktionsausfall z ur Anwendung gelan gen müsste , legte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht näher dar. D as Leiden der Beschwerdeführerin hat eine Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes zur Folge. Im Übrigen ist zu beachten, dass nicht diese schematisch e Einordung über die Höhe des Assistenzbeitrags entscheidet, sondern allein der nachfolgend im FAKT im Detail erfasste Hilfebedarf. 7.5
Der Einwand, wegen periodisch auftretender Atemwegsinfektionen sei phasen weise eine intensivere Pflege nötig (Urk. 1 S. 15 Ziff. 50), findet im FAKT inso fern keine Stütze, als die Beschwerdeführerin bei der Abklärung angab, nach ei gener Einschätzung bei der Atmung keinen Einschränkungen unterworfen zu sein . Vermerkt ist überdies, sie sei darauf hingewiesen worden , in nächster Zeit müsse sie sich Gedanken darüber machen, eine Atemunterstützung anzunehmen ( Urk. 12/333/3). Beeinträchtigungen bei der Atmung waren somit zwar Thema bei der Abklärung, konkreter Handlungsbedarf bestand indessen seinerzeit noch nicht. Tritt eine Verschlechterung ein, ist dies im Rahmen einer Revision zu berücksichtigen (vgl. KSAB Rz 7001 ff.). 8. 8.1
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das im Erfassungsinstrument FAKT vorgesehene Stufensystem zur Bestimmung des Schwergerades der Einschrän kung in den jeweiligen Lebensbereichen sei generell nicht sachgemäss . Bezogen auf die Sache rügte sie zudem, in verschiedenen Punkten habe
die Beschwerde gegnerin eine zu n iedrige Einstufung vorgenommen, i nsbesondere sei dem Um stand nicht Rechnung getragen worden, dass bei gewissen Tätigkeiten die As sistenzperson anwesend sein müsse ohne selber aktiv zu werden. Auch wenn eine behinderte Person gewisse Handlungen noch selbständig aus füh ren könn e, müsse die Assistenzperson in dieser kurzen Zeit anwesend bleiben und falls nö tig helfend eingreifen könn en. Nicht berücksichtigt worden sei ferner , dass ver schiedene Handlungen zwar noch selber ausgeführt werden könnten, jedoch zeitintensiv und im Beisein der Assistenzperson . Die tatsächlich vorgenommene Einstufung im FAKT-Evaluationsbogen sei vor diesem Hintergrund nicht nach vollziehbar ( Urk. 1 S. 16 f. Ziff. 51-52 und Ziff. 54 ). In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin
ihre Ausführungen und stellte dem FAKT-Abklärungsbogen (Urk. 12/333 ) eine e igene Zeiterfassung gegenüber (vgl. Urk. 17 S. 2 f. Ziff. 5 , Urk. 18 /1). Bei der Wahl der Stufenhöhe müsse auch berücksichtigt werden, dass ein fortschreitendes Leiden vorliege und die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, bei jeder Verschlechterung eine neue Abklärung vorzunehmen (Urk. 1 S. 16 Ziff. 53). 8.2
Der vom Gesetzgeber in Art. 42 sexies
Abs. 4 IVG gezogene Rahmen zur Erfassung des Umfangs des Assistenzbeitrages lässt eine standardisierte Erfassung des an erkannten Hilfebedarfs für die verschiedenen Hilfebereiche (Art. 39c IVV) inner halb eines maximal zulässigen Zeitrahmens (vgl. Art. 39e IVV) und anhand ei nes Stufensystems, wobei den verschiedenen Stufen je nach Schwergrad be stimmte Zeitwerte zugeordnet sind (vgl. KSAB Rz 4005 ff. ), nicht nur zu, son dern sieht ein solches System sogar vor. Der prinzipielle Einwand der Be schwerdeführerin gegen die im Erfassungsinstrument FAKT für jeden Hilfebe reich
standardisiert vorzunehmende Einstufung des Hilfebedarfs ist somit nicht begründet. 8.3
Die konkrete Einstufung in den verschiedenen Hilfebereichen und damit den Umfang des anerkannten Hilfebedarfs bemängelte die Beschwerdeführerin be reits im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 12/329, Urk. 12/332 ). In verschiedenen Punkten nahm die Beschwerdegegnerin daraufhin unter Darlegung ihrer Über legungen eine Korrektur vor. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (vgl. Urk. 12/335 ). Mittels der im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeitaufstellung (Urk. 18 /1) macht die Beschwerdeführerin erneut einen höheren Zeitaufwand und damit eine höhere Einstufung in verschiedenen Hilfebereichen geltend. 8.4
Die Ermittlung des Hilfebedarfs mittels FAKT funktioniert wie folgt: Den jeweili gen Hilfebereichen (vgl. Art. 39c IVV, KSAB Rz 4001-4004) ist abhängig von der Stufe je ein bestimmter Zeitwert zugeordnet. Dieser basiert, wovon auch die Beschwerdeführerin zutreffend au sgeht (vgl. Urk. 17 S. 3 Ziff. 7 ), auf statis tisch ermittelten Durchschnittswerten (vgl. Urk. 18 /2). Damit wird die Gleichbe handlung aller Versicherten gewährleistet. Mit der Vornahme der Einstufung im jeweiligen Hilfebereich wird nach dem Gesagten der standardisierte Zeitwert zugeordnet , der die direkte und die indirekte Hilfe ber ücksichtigt (vgl. KSAB Rz
4005) . Aus deren Summe errechnet sich schliesslich der Hilfebedarf. Hauptauf gabe im Abklärungsverfahren ist mithin die Wahl der angemessenen Stufe, ba sierend auf einer Bewertung der bestehenden Einschränkung und des sich dar aus ergebenen Hilfebedarfs. Um individuellen Gegebenheiten Rechnung zu tra gen, sind Kürzungen oder Zuschläge möglich (KSAB Rz 4016). Insofern über zeugt der Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht , die Anwendung des stan dardisierte n Abklärungssystems lasse keine Berücksichtigung des effektiven Be darfs zu . Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin gestellte Antrag, die Zeiteinheiten der Zuschläge für Mehraufwand seien von der Be schwerdegegnerin
offen zu legen (Urk. 17 S. 3 Ziff. 6), ist entbehrlich, denn die erwähnten Zuschläge sind ausgehend von den tatsächlichen Gegebenheiten in dividuell und ermessensweise vorzunehmen (KSAB Rz 4016). 8.5
Im vorliegenden FAKT-Erfassungsblatt ist jede gewählte Einstufung mit einer Begründung versehen (vgl. Urk. 12/333 /8 ff. und Urk. 12/333/49 ff.). Werden diese Begründungen mit den im KSAB umschriebenen Charakteristika der ver schiedenen Stufen verglichen (vgl. Rz 4010-4015), erweist sich die vorgenom mene Einstufung unter Berücksichtigung der bestehenden leidensbedingten Einschränkungen in keinem der relevanten Bereiche als unangemessen. Es be steht somit kein Anlass, eine andere Einstufung vorzunehmen. Auch die Be schwerdeführerin ging auf die einzelnen vorgenommenen Einstufungen konkret nicht ein . Weder in den Parteivorträgen noch in der von der Beschwerdeführe r in selber verfassten Zeitaufstellung wird auf die vorgenommenen Einstufungen beziehungsweise auf die dazugehörige Begründung im FAKT Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin machte auch nicht geltend, sie habe bei der Abklärung von den vermerkten Einschränkungen klar abweichende Angaben gemacht oder es hätten deutliche Ko mmunikationsprobleme bestanden, die zu einer Fehler fassung geführt hätten. 8.6
Der Einwand der Beschwerdeführerin , die zeitliche Abstufung der pro Stufe ge währten Assistenzzeit sei im Evaluationsbogen FAKT nicht ersichtlich (Urk. 1 S. 15 Ziff. 49 ), ist nicht begründet. Wie dargelegt wurde (vgl. E. 8.2) , ist die in ei nem Hilfebereich je nach Stufe zu berücksichtigende Assistenzzeit gesetzes konform
pauschalisiert. Hauptaufgabe bei der Abklärung des anerkannten Hil febedarfs ist die Evaluation der Stufen. Daraus ergibt sich dann automatisch der zu berücksichtigende Hilf ebedarf in Minuten. Die Zusammenstellung der in je dem Hilfebereich der jeweiligen Stufe hinterlegte n Zeiteinheit hat die Beschwer deführerin im Übrigen selber eingereicht (vgl. Urk. 18 /2). Dass bei der Einstu fung die direkte und die indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen sind (Urk. 1 S. 15 Ziff. 49 ), ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus dem KSAB ( Rz 4005). 8.7
Um bejaht zu werden, muss ein Leistungsanspruch ausgewiesen sein, deswegen dürfen bei der Beurteilung grundsätzlich nur Ist-Zustände
erfasst werden, nicht jedoch noch nicht eingetretene Krankheitszustände. Dies gilt auch bei chronisch progredient verlaufenden Erkrankungen, wie dies vorliegend der Fall ist. Auch wenn eine künftige Verschlechterung des Zustandes zu erwarten ist, lässt sich hypothetisch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, wann welche zu sätzliche Einschränkung eintreten wird. Anders verfahren werden kann nur dann, wenn eine Verschlechterung im Beurteilungszeitpunkt klar und in ihrem Umfang abschätzbar feststeht. Wo die Beschwerdegegnerin allenfalls konkret absehbare Zustandsverschlechterungen nicht berücksichtigt hat, legte die Be schwerdeführerin aber nicht näher dar. Aus den Akten lässt sich eine künftige Verschlechterung weder zeitlich noch hinsichtlich des Umfangs hinreichend er kennen. 9.
Zusammenfassend setzt sich der anerkannte Assistenzbedarf wie folgt zusam men: Bei Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk.
2) ermittelte die Be schwerdegegnerin gemäss Art. 39c IVV und Art. 39e IVV anhand der für jeden Hilfebereich massgebenden Stufe ( Urk. 12/333/8-44) den anerkannten Hilfebe darf (Urk. 12/333/46) und die massgebenden zeitlichen Höchstansätze pro Mo nat (Urk. 12/333/45). Die zusammenfassende Berechnung enthält die Ermittlung des Assistenzbeitrags unter Berücksichtigung der verschiedenen Vergütungsan sätze gemäss Art. 39f IVV und unter Berücksichtigung der Zeitabzüge gemäss Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG (Urk. 12/333/47-48). Der so errechnete Assistenzbeitrag beläuft sich auf Fr. 4‘738.40 pro Monat respektive auf Fr. 56‘860.30 pro Jahr ( Fr. 4‘738.40 x 12). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die vorstehenden Darlegungen nicht zu beanstanden. Ein effektiv höherer Hilfebe darf und damit ein höherer Assistenzbeitrag sind nicht ausgewiesen. Die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde erweist sich dem gemäss als unbegründet und ist daher abzuweisen. 10. 10.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen . 10.2
Nach Einsicht in die Honorarnote vom 2 7. Januar 2014, mit welcher ein Stunden aufwand von 20,4 Stunden à Fr. 200.-- und eine Kostenpauschale von Fr. 121.80, gesamthaft Fr. 4‘506.60 (inkl. MWSt ) geltend gemacht wurden, was der Sache angemessen ist, ist Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand in vorliegendem Verfahren mit Fr. 4‘506.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwert - steuer inbegriffen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 4‘506.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm