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IV.2012.00949

Beurteilung des von der IV-Stelle bemessenen Assistenzbeitrags unter verschiedenen vom Versicherten hervorgehobenen Gesichtspunkten, die in erster Linie das von Bundesrat und Verwaltung entwickelte Abklärungssystem betreffen. (BGE 8C_225/2014)

Zürich SozVersG · 2014-01-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1981, leidet an Muskeldystrophie, eine r erblich bedingte n Muskelerkrankung, die zu einem fortschreitenden Schwund von Muskelgewebe führt (Urk. 8/4-5, Urk. 8/292, Urk. 8/348) . Seit der erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Jahr 1996 (Urk. 8/1) sprach diese dem Versicher ten im Laufe der Jahre verschieden e Leistungen zu, namentlich Sonderschul massnahmen ( Urk. 8/7 ), Hilfsmittel (Urk. 8/12-13, Urk. 8/33, Urk. 8/48-50, Urk. 8/59, Urk. 8/90, Urk. 8/98 , Urk. 8/194, Urk. 8/213 , Urk. 8/233, Urk. 8/257 ), medizinische Massnahmen (Urk. 8/42 ), berufliche Massnahmen (Urk. 8/34, Urk. 8/46, Urk. 8/104 ), letztendlich nun eine Hilflosenentschädigung

schweren Grades (Urk. 8/141, Urk. 8/157, Urk. 8/170 , Urk. 8/ 305 ) und eine halbe Invali denrente (Urk. 8/127 , Urk. 8/156, Urk. 8/165 , Urk. 8/ 307 ). Er arbeitet i n einem Pensum von 50 % bei der Y.___ und lebt zus a mmen mit seiner Frau und zwei Kindern in einer Wohnung ( Urk. 8/309). 1.2

Am 10. Januar 2012 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Assistenz - beiträ gen an (Urk. 8/309). Nach Abklärung der Voraussetzungen für dies e Leistungen (vgl. Urk. 8/123 ) erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, am 13. März 2012 den Vorbescheid, mit dem sie dem Versi cherten ab 1. Januar 2012 ein en Ass istenzbeitrag von Fr. 3‘182.05 pro Monat respektive Fr. 35‘002.40 pro Jahr in Aussicht stellte (Urk. 8/321 ).

Gegen den Vorbescheid vom 13. März 2012 erhob der Versicherte am 30. April 2012 Einwände (Urk. 8/325). Am 7. Mai 2012 ergänzte er seine Einwände (Urk. 8/330). Die IV-Stelle beurteilte den Anspruch in der Folge neu (vgl. Urk. 8/33 5 und Urk. 8/337) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Assistenzbeiträge in der Höhe von Fr. 3‘857.40 pro Monat respektive Fr. 42‘431.30 pro Jahr zu (Urk. 8/336 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 30. Juli 20 12 erhob der Versicherte am 14. September 2012 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren zur Sache (Urk. 1 S. 2 f.): 1. Es sei die Beschwerdegegneri n zu verpflichten, dem Beschwerdefüh rer die gesetzlichen Leistungen aus IVG zuzugestehen. 2. Es sei die Verfügung vom 30. Juli 2012 teilweise aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung einer externen Stelle zuzuweisen und diese anzuhalten, den in zeitlicher Hinsicht effektiven Bedarf an Assistenz festzustellen gemäss Art. 42 quater ff. IVG und diesen in Form von Stunden als Berechnungsgrundlage für den Assistenzbeitrag an zunehmen. 3. Es sei die Hilflosenentschädigung von den ermittelten Assistenzstun den nicht in Abzug zu bringen und es sei diese dem Beschwerdefüh rer als Beitrag zur freien Verfügung zu belassen, damit diese r die Anstellungsverhältniss e in Bezug auf die Überstunden-

Notfallein satz

- und Auslagenvergütung gesetzeskonform gemäss Art. 327a Abs. 1 OR abwickeln und die behinderungsbedingten Mehrkosten decken kann. 4. Es sei der effektive marktkonforme und sozialverträgliche Stunden lohn für die Entschädigung der Assistenz zu ermitteln. 5. Es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Berechnung des Assis tenzbeitrages ein Extrabeitrag für die lebenspraktische Begleitung anzuerkennen. 6. Es sei der Assistenzbeitrag für 12 Monate und nicht bloss für 11 Monate anzuerkennen.

Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdea ntwort vom 2 2. Oktober 2012 die A bweisung der Beschwerde (Urk. 7 ). Am 6. Februar 2013 (Urk. 9) stellte der Versicherte dem Gericht einen am 31. Januar 2013 erneut erlassenen Vorbe scheid in der vorliegenden Sache zu, in dem die IV-Stelle

den Assistenzbeitrag

neu mit

Fr. 5‘867.50 pro Monat respektive Fr. 64‘542.65 pro Jahr bezifferte (Urk. 10/3). In der Replik vom 14. Juni 2013 hielt der Besc hwerdeführer an den gestellten R echtsbegehren fest (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Duplik vom 21. August 2013 unter Hinweis auf den am

31. Januar 2013 er neut erlassenen Vorbescheid den Antrag, die Beschwerde sei im Sinne des neuen Vorbescheides teilweise gutzuheissen (Urk. 17). Mit Eingabe vom 29. Oktobe r 2013 (Urk. 21 ) zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Durch führung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. Urk. 1 S. 3) zurück.

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) , in Kraft seit 1. Januar 2012, haben Versicherte, denen eine Hilflosenent schädigung der Invalidenversi cherung ausgerichtet wird ( lit . a), die zu Hause leben ( lit . b) und die volljährig sind ( lit . c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbrach t werden, die nicht zu den Fami lienangehörigen zählt und die von der versiche rten Person oder ihrer gesetzli chen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42 quinquies IVG). 1.2

D ie für die Hilfeleistungen benötigte Zeit bildet die Grundlage für die Berech nung des Assistenzbeitrages ( Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG) . Davon abzuziehen ist die Zeit, die der Hilflosenentschädigung ( lit . a) , den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels ( lit . b) und dem für Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)

entspricht ( lit . c) . Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assis tenzbeitrages anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert ( Art. 42 sexies

Abs. 2 ). In Abweichung von Art. 64 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gewährt die Invaliden versicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflege beitrag nach Art. 25a KVG gedeckt werden (Art. 42 sexies

Abs. 3 IVG). 1.3

1.3.1

H insichtlich der einzelnen Bereiche und der minimalen und maximalen Anzahl Stunden, f ür die ein Assistenzbeitrag aus gerichtet wird ( lit . a) , der Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit ( lit . b) und für die Fälle, da ein Assistenzbei trag aufgrund von Verpflichtungen aus Arbeitsvertrag nach dem OR ausgerich tet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch die Assistenzperson tatsächlich er bracht worden sind ( lit . c), ist die Regelung auf dem Verordnungsweg vorgesehen (Art. 42 sexies

Abs. 4 IVG).

1.3.2

Gemäss Art. 39c der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV ) kann in folgenden Bereichen ein Hilfebedarf anerkannt werden: alltägliche Lebensver richtungen , Haushaltsführung, gesellschaftliche Teil habe und Freizeitgestaltung, Er ziehung und Kinderbetreuung, Ausübung einer gemeinnützigen oder ehren amtlichen Tätigkeit, berufliche Aus- und Weiterbildung, Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, Überwachung während des Ta ges - und Nachtdienst s . 1.3 .3

Die Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs wird in Art. 39e IVV geregelt. Der anerkannte monatliche Hilfebedarf wird in Stunden durch die IV-Stelle er mittelt ( Abs. 1). Gemäss Art. 39e Abs. 2 lit . a IVV kann pro Monat höchstens ein Bedarf von 40 Stunden pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festset zung der Hilflosenentschädigung

schweren Grades festgehalten wurde, für As sistenz bei alltäglichen Lebensverrichtungen, Haushaltsführung, gesellschaftli cher Teilhabe und Freizeitgestaltung berücksichtigt werden. Für die Bereiche nach Art. 39c lit . d–g (Erziehung und Kinderbetreuung, Ausübung einer ehren amtlichen Tätigkeit, berufliche Aus- und Weiter bildung, Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt) werden monatlich insgesamt höchstens 60 Stunden berücksichtigt. Für die Überwachung während des Tages gemäss Art. 39c lit . h gilt ein Höchstansatz von 120 Stunden (Art. 39e Abs. 2 lit . c). Gemäss Art. 39e Abs. 4 IVV werden die Höchstansätze für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um zehn Prozent gekürzt . 1.4

Gestützt auf diese Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB in der hier massgebenden, im Jahr 2012 gültig gewesenen Fassung ) er lassen. Darin wird

die Unterteilung der in Art. 39c IVV genannten Bere iche in Teilbereiche (KSAB

Rz 4002), die Unterteilungen dieser Teilbereiche in verschiedene Tätig keiten (KSAB

Rz

4003) und die Unterteilung jeder Tätigkeit in verschiedene Verr ichtungen (Teilhandlungen; KSAB

Rz 4004) vorgenommen . Sodann sieht das KSAB ein Stufensystem

des Hilfebedarfes für die einzelnen Bereiche respek tive Teilbereiche vor. Gemäss diesem System ist für jeden Teil bereich festzule gen, ob die ver sicherte Person nicht (Stufe 0), unwesentlich oder sporadisch (Stufe 1), in mehreren Teilhandlungen regelmässig (Stufe 2), weitgehend (Stufe 3) oder vollständig (Stufe 4) auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (KSAB

Rz 4009 ff.). Dabei muss für jede Tätigkeit entschieden werden, in wel cher Stufe die versicherte Person einzustufen ist ( Rz 4015). Jeder Kombination von Teilhandlung und Stufe ist schliesslich e in Minutenwert zugeordnet (KSAB

Rz 4015). Praktisch erfolgt die Erfassung mit dem standardisierten Abklärung s instrument FAKT , sowohl für die direkte

als auch für die indirekte Hilfe (KSAB Rz

4005). Zu erfassen ist der gesamte Hilfebedarf, unabhängig davon, wer im Moment die Hilfe leistet und ob die Hilfe auch tatsächlich in Anspruch geno m men wird ( KSAB Rz 4006 und 4008). 1.5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer bemängelt das von der Beschwerdegegnerin zur Bemes sung der Höhe des Assistenzbedarfs angewandte Verfahren ganz grundsätzlich. Er vertritt die Auffassung, die Evaluationsmethode, die der Verordnungsgeber konkretisiert und die Verwaltung durch Weisungen und insbesondere durch das Erhebungsinstrument FAKT vorgegeben hätten, sei mangelhaft. Im Gesetz sei vorgesehen, dass der effektive Hilfebedarf zu entschädigen sei. Durch die ange wandte Art der Evaluation und Bemessung der Beiträge werde dieser Grundsatz verletzt (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 34-36). 2.2

Das Gesetz gewährt einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Assistenzbei trag (Art. 42 quater

Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG ist die für alle Hilfeleistungen benötigte Zeit die Grundlage für die Berechn ung des Assistenz beitrages , d ie Umrechnung in die der versicherten Person zustehende Geldleis tung erfolgt indessen nicht unmittelbar, sondern mittels eines Schlüssels im Sinne der weiteren Vorgaben von Art. 42 sexies IVG. Auf der Grundlage des ef fektiven Hilfebedarfs ist der anerkannte Hilfebedarf zu ermitteln. Namentlich

sind für die der versicherten Person zustehende Hilflosenentschädigung

und

für die Pflegebeiträge der Krankenversicherung Abzüge vorzunehmen

(Art. 42 sexies

Abs. 1 lit . a und c IVG). Gemäss Art. 42 sexies

Abs. 4 lit . a IVG hat der Bundesrat in der Verordnung

ferner die minimale und die maximale Anzahl Stunden fest gelegt , für die ein Assistenzbeitrag a usgerichtet wird,

und gemäss lit . b die Pauschalen für die Hilfeleistungen pro Zeiteinheit bestimmt (vgl. Art. 39e-f IVV) . 2.3

Das Gesetz selber legt nach dem Gesagten ausdrücklich fest, dass der massge bende Zeitbedarf unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren einzugrenzen ist , und dass bei der Berechnung de s Assistenzbeitrages Pauscha lansätze zur Anwendung gelangen . Der Gesetzgeber folgte damit dem bereits in der Bot schaft formulierten Zweck

der neuen Leistungskategorie , nämlich die Förderung und nicht die Gewährleistung eines selbstbestimmten Lebens (vgl. Die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revi sion, erstes Massnahmenpaket], S. 1818 und S. 1820). Direkte V ergleiche mit dem Assistenzbudget (vgl. Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 14 ff.) , das als Pilot phase der Einführung des Assistenzbeitrags voranging, können nicht gezogen werden . Das Assistenzbudget unterstand , anders als der nun im Gesetz verankerte Assistenz beitrag , nicht dem Grundsatz der Kostenneutralität . D er erwähnten Botschaft ist zu entnehmen, während der auf dem Verordnungsweg eingeführten und wis senschaftlich evaluierte n Pilotversuch sphase

hätten die Teilnehmenden aus serhalb eines Heimes gewohnt und statt einer pauschalen Hilflose nentschädi gung ein individuell berechnetes Assistenzbudget erhalten. A us Sicht der teil nehmenden Personen habe die Versuchsphase zu deutlich mehr Selbstbestim mung und Selbständigkeit geführt. Ein Aufenthalt zu Hause mit einem Assis tenzbudget habe im Durchschnitt rund Fr. 5‘500.-- pro Jahr weniger als ein Heimaufenthalt gekostet. Bei Personen, die schon vor dem Pilotversuch zu Hause gelebt hätten und dort weitgehend unentgeltlich betreut worden seien, hätten sich die Kosten um durchschnittlich Fr. 35‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- er höht. Der Pilotversuch habe gezeigt, dass mit den Heimaustritten beziehungs weise den vermiedenen Heimeintritten nicht genügend Einsparungen hätten er zielt werden können, um die erwarteten Mehrkosten für die schon vor dem Projekt zu Hause wohnenden Personen zu kompensieren. Entgegen der anfäng lichen Erwartung werde das Assistenzbudget, wie es im Pilotversuch getestet worden sei, längerfristig zu Mehrkosten für die IV in der Höhe von rund 450 Millionen Franken pro Jahr führen, da sich

aller Voraussicht nach bei einem derart deutlichen Ausbau der Leistungen ein Grossteil der Zielgruppe für dieses Modell entscheiden werde. Angesichts der finanziellen Lage der IV könnten da her nicht alle Elemente des Pilotversuchs übernommen werden. Es sei eine Be schränkung auf den Kern der Zielsetzung, das heisst die Förderung von Selbst bestimmung und Eigenverantwortung nötig. Mit dem gesetzlich umzusetzenden Assistenzmodell, dem Assistenzbeitrag, werde n die Hilflosenentschädigung und die Hilfe der Angehörigen ergänzt. Die Betroffenen würden in die Lage versetzt, ihre Betreuungssituation vermehrt selbständig und in eigener Verantwortung zu gestalten. Die stärkere Ausrichtung an den Bedürfnissen der Betroffenen ver bessere deren Lebensqualität, erhöhe die Chancen, trotz einer Behinderung ei genständig zu Hause zu wohnen und schaffe bessere Möglichkeiten, sich in die Gesellschaft und ins Berufsleben zu integrieren. Zudem ermögliche der Assis tenzbeitrag eine zeitliche Entlastung pflegender Angehöriger (vgl. Botschaft S. 1818, S. 1836 f. und S. 1865 ).

Diese Ausrichtung legte der Gesetzgeber den Bestimmungen über den Assistenz beitrag (Art. 42 quater ff. IVG) zu Grunde. 3.

3.1

Der Beschwerdeführer k ritisiert, bei der Festsetzung seines Assistenzbeitrags sei der Bedarf an lebenspraktischer Begleit ung nicht berücksichtigt worden . Er sei nicht bloss in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt, sondern ins besondere auch auf lebensprak tische Begleitung angewiesen. Im Rahmen der Ermittlung des Assistenzbeitrages müsse diesem Umstand Rechn ung getragen werden, denn die Hilflosenentschädigung werde vom Gesamtbedarf des Assis tenzbeitrages abgezogen . Werde nicht der Gesamtbedarf unter Einbezug der le benspraktischen Begleitung ermittelt, führe der Abzug der Hilflosenentschädi gung zu einer unangemessenen Schlechterstellung (U rk. 1 S. 22 ff. Ziff. 64-67). 3.2

Der Bedarf einer versicherten Person an lebenspraktischer Begleitung wird unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen im Rahmen der Hilflosenent schädigung berücksichtigt (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV). Ein direkt an spruchsbegründendes Element ist die lebenspraktische Begleitung indessen nur im Rahmen einer leichten beziehungsweise mittelschweren Hilflosigkeit (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit . c und Abs. 3 lit . e IVV; vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 426 und S. 439 ). Der Beschwerdeführer jedoch

ist in schwerem Grade h ilflos und es steht ihm eine diesem Grad der Hilflosigkeit entsprechende Hilflosenentschädigung zu (vgl. Urk. 8/305). Eine zusätzliche Abgeltung für lebenspraktische Begleitung entfällt in dieser Situation. Im Rahmen der Bemessung des Assistenzbeitrages findet der Bedarf an lebenspraktischer Unterstützung insofern Berücksichtigung, als der Hilfebedarf in allen massgebenden Hilfebereichen zu ermitteln ist. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung ist nicht vorgesehen. Dass dies zu ei ner nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, ist entgegen der Auffas sung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer un erwähnt lässt, bezüglich welcher anderweitiger Lebenssachverhalte

eine Un gleichbehandlung vorliegt (vgl. Urk. 1 S. 23 f.). Es ist mithin nicht zu beanstan den, dass im Evaluationsinstrument FAKT keine Kostenvergütung für lebens praktische Begleitung vorgesehen ist. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, der in Art. 42 sexies

Abs. 1 lit . a IVG vorgese hene Abzug für die Hilflose nentschädigung sei unsachgemäss .

Bei der Hilflosenentschädigung handle es sich um eine pauschale Entschädigung für behinderungsbedingte Mehrkosten. Seien die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, würden behinderungsbedingte Mehrkosten vermutet. Solche Mehrkosten ent stünden nicht allein in Bezug auf die a lltäglichen Lebensverrichtungen , sondern auch in Bezug auf die sachbezogenen, beispielsweise bei der Anschaffung von nicht IV-finanzierte n Hilfsmitteln . Z u den Löhnen für die Assistenzpersonen kämen gesetzlich zwingende Auslagen (abzuschliessende Versicherungen) hinzu und auch auswärtige Aktivitäten seien mit Spesen verbunden

(Mah lzeiten, Ein tritte, Fahrspesen) . Mehrkosten dieser Art fielen bei ihm, dem Beschwerdeführer, in erhöhtem Ausmass an, denn aufgrund seines Leidens sei er in praktisch allen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen. Die vorgenommene Umrechnung der Hilflosenentschädigung in Stunden auf der Basi s einer Stundenvergütung von Fr. 32.50 sei unsachgemäss und der Abzug vom Assistenzbedarf untauglich. Es sei schwierig bis unmöglich auf einem absoluten Minimalstandart (ohne Ausla genersatz ) überhaupt Assistenzpersonen zu finden ( Urk. 1 S. 17 ff. Rz 49-57). 4.2

Art. 42 sexies

Abs. 1 lit . a IVG sieht ausdrücklich vor, dass von der für die Hilfe - leis tungen benötigten Zeit die Zeit abzuziehen ist, die der Hilflosenent schädigung entspricht. Der durch die Hilflosenentschädigung gedeckte zeitliche Umfang wird ermittelt, indem der Betrag der Hilflosen entschädigung durch den Standard -Stundenansatz des Assistenzbeitrages dividiert wird (KSAB Rz 4107). Da die Hilflosenentschädigung nicht aufgrund von zeitlichen Kriterien, sondern pauschal bemessen wird (je nach Grad der Hilflosigkeit ist ein gewisser Pro zentsatz des Höchs t betrages der AHV-Altersrente massgebend; Art. 42 ter

Abs. 1 IVG) , ist die im KASB vorgesehene Umrechnung der Hilflosenentschädigung auf einen Stundenwert mittels Division des für den Assistenzbeitrag massgebenden Entschädigungsansatzes sachgerecht und entspricht der gesetzlichen Vorgabe. In welche Richtung eine in den Augen des Beschwerdeführers sachgerechtere Umrechnung zu g ehen hätte, führte er nicht näher aus . 4.3

Nicht weiter zu klären ist die Frage, wann die Nichtberücksichtigung der Hilflo senentschädigung respektive der von der Krankenversicherung abgegoltenen Pflegeleistungen bei der Bemessung des Assistenzbeitrags eine Überentschädi gung zur Folge hat (vgl. Urk. 14 S. 4 f. Ziff. 14 f.). Die Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung und der Pflegebeiträge der Krankenversicherung sind in jedem Falle gesetzlich zwingend vorgesehen (Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG). 5.

5.1

Nach Auffassung des Beschwerdeführers können mit den in der Verordnung festgelegten Stundenansätzen Spesen der Assistenzpersonen und anderweitige Gestehungskosten nicht ausreichend abgegolten werden. In erster Linie den Ba sisansatz für den Assistenzbeitrag von Fr. 32.50 pro Stunde gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV, aber auch denjenigen für qualifizierte Assistenzpersonen in der Höhe von Fr. 48.75 pro Stunde gemäss Art. 39f Abs. 2 IVV erachtet der Be schwerdeführer als nicht marktkonform ( Urk. 1 S. 21 f. Ziff. 58-63). 5.2

Zu berücksichtigen ist , dass zusätzliche Auslagen je nach versicherter Person , der Art des Gesundheitsschadens und der persönlichen Lebensführung unter schiedlich hoch ausfallen. Eine zusätzliche Berücksichtigung dieser individuell unterschiedlichen Kosten ist vo m Gesetz nicht vorgesehen. Art. 42 sexies

Abs. 4 lit . b IVG bestimmt ausdrücklich, dass für die Hilfeleistungen pro Zeiteinheit Pauschalen festzulegen sind. 5.3

Gemäss der derzeit verfügbaren Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 betrug im private n Sektor der durchschnittliche Monatsl ohn (ohne Be rücksichtigung des Geschlechts) für nichtqualifizierte Arbeitskräfte ( Anforde rungsniveau 4) im Durchschnitt aller Branchen Fr. 4‘525.-- und im Gesund heits

- und Sozialwesen Fr. 4‘700.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Die Lohnangaben der LSE basieren auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Das Monatseinkommen von Fr. 4‘525.-- entspricht somit ei nem Stundenlohn von Fr. 28.30 ( Fr. 4‘525. -- : 4 : 40) und das Monatseinkom men von Fr. 4‘700.-- entspri cht einem Stundenansatz von Fr. 29.40 ( Fr. 4‘700.-- : 4 : 40). Diese Stundenansätze liegen selbst unter Berücksichtigung der Lohn entwicklung in den Jahren 2011 und 2012 von 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabel le B 10.2) unter dem in Art. 39 f Abs. 1 festgelegten Stun denansatz von Fr. 32.50.

Gemäss LSE 2010 erzielten gelernte Arbeitskräfte (Anforderungsniveau 3) im Durchschnitt aller Branchen ein Einkommen von monatlich Fr. 5‘674.-- und im Gesundheits- und Sozialwesen ein solches von Fr. 5‘759.-- (vgl. Die Volkswirt schaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Dem Einkommen von Fr. 5‘674.-- liegt ein Stundenansatz von Fr. 35.50 zu Grunde und dem Einkommen von Fr. 5‘759.-- ein solcher von Fr. 36.-- ( Fr. 5‘674.-- resp. Fr. 5‘759. -- : 4 : 40).

In den Tätigkeiten auf dem Anforderungsniveau 1 oder 2 (Verrichtung selb - ständi ger und qualifizierter Arbeiten resp. Verrichtung höchst anspruchs voller schwierigster Arbeiten) betrug das Total aller Löhne monatlich Fr. 7‘629.-- und der durchschnittliche Monatslohn im Gesundheits- und Sozialwesen Fr. 7‘005.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Dem Ein kommen von Fr. 7‘629.-- liegt ein Stundenansatz von Fr. 47.70 zu Grunde und dem Einkommen von Fr. 7‘005.-- ein solcher von Fr. 43.80 ( Fr. 7‘629.-- resp. Fr. 7‘005. -- : 4 : 40).

Auch auf höherem Anforderungsniveau liegen die errechneten Stundenansätze unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 von 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.2) unter respektive im Bereich des in Art. 39f Abs. 2 IVV festgelegten Stundenansatz es von Fr. 48.75. Von fehlender Marktkonformität kann somit in Bezug auf die bean standeten, in Art. 39f Abs. 1 und 2 IVV genannten Stundenansätze für den Assistenzbeitrag nicht gesprochen werden. Zu beachten ist, dass diese Stunden ansätze

nicht fix sind, sondern laut Art. 39 f Abs. 4 IVV nach Massgabe von Art. 33 ter

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) periodisch der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen sind . 6 .

6.1

Der Beschwerdeführer bemängelt die Qualifikation der Abklärungsp ersonen der Beschwerdegegnerin, Z.___ und A.___ (vgl. Urk. 3/335/2) . Es sei nicht ersichtlich, über welche fachlichen Kenntnisse die Abklärungsbe auftragten

genau verfügten . Hinzu komme, dass die Abklärungspersonen nicht unabhängig seien . Es falle auf, dass in manchen Punkten eine sehr niedrige Einstufung vorgenommen worden sei und die Verfügung darüber keinen Auf schluss gebe, weswegen der Verdacht naheliege, dass versucht werde, auf Kos ten der Versicherten zu sparen. Geeigneter wäre eine verwaltungsexterne Ab klärung. Krankenversicherer zögen beispielsweise bei der Bedarfsabklärung für Pfl egeleistungen im Sinne von Art. 25a KVG

regelmässig externe Fachpersonen bei, namentlich Fachpersonen aus dem Spitex-Bereich

( Urk. 1 S. S. 14 Ziff. 37 und S. 16 f . Ziff. 47-48 , Urk. 14 S. 4 Ziff. 12

f. ) . 6.2

Zur Kritik betreffend die fehlende Unabhängigkeit ist auf den Grundsatz hinzu weisen, dass im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu würdigen sind. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweis mittel unabhängig davon , von wem sie stammen , objektiv prüft und danach entscheidet, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für Abklärungsberichte der Sozialversi cherungsträge r sind zusätzlich folgende Faktoren zu berücksichtigen: Es ist we sentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun gen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detail liert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom

6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betref fend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosig keit). 6.3

Über welche besondere n fachliche n Fähigkeiten die beiden von der Beschwerde gegnerin eingesetzten Abklärungsbeauftragten Z.___ und

A.___ (vgl. Urk. 8/311/2, Urk. 8/311/2, Urk. 8/335/2) verfügen , ist

nicht aktenkundig.

D ie Bemessung des Assistenzbeitrages basiert in allen Fällen auf einer umfassenden Abklärung des faktischen Hilfebedarfs eines Antragstellers oder einer Antragstellerin in seinen respektive ihren sämtlichen Lebensbelan gen. Die Abklärungsbeauftragten haben

- wovon auch der Beschwerdeführer zutreffend ausgeht (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff.

40) - die sich aus den medizinischen Unterlagen ergebenden respektive die von der versicherten Person angegebenen Einschränkungen und die nötigen Hilfeleistungen in den zahlreichen Hilfeberei chen einer bestimmten Hilfebedarfsstufe zuzuordnen. Zur Verfügung stehen je weils vier Stufen (vgl. KSAB Rz 4009 ff.). F achliche Voraussetzungen im Sinne eines bestimmten Expertenwissens sind hierfür

grundsätzlich nicht erforderlich. Auch der Beschwerdeführer erwähnte konkret nicht, über welche unverzichtba ren Voraussetzungen fachlicher Art die Abklärungsbeauftragten

hätte verfügen müssen, um ihren Auftrag seiner Ansicht nach sachlich korrekt erfüllen zu kön nen .

Es stellt kein en Mangel dar, dass keine verwaltungsexterne Abklärung durchge führt wurde. Bei der Beurteilung des ermittelten Hilfebedarfs steht im Vorder grund , mit welcher Genauigkeit und Vollständigkeit die Abklärungsbeauftragten diesen erhoben haben . Dies ist in nachstehender Erwägung 10 zu prüfen. Eben falls an genannter Stelle und zudem in nachfolgender Erwägung 8

ist der Frage nachzugehen, ob in gewissen Punkten ergänzend eine medizinische Stellung nahme nötig gewesen wäre. An genannter Stelle ist schliesslich

auch die Rüge zu prüfen, in verschiedenen Punkten sei der Hilfebedarf ung erechtfertigt tief ausgefallen. Hier festzuhalten bleibt , dass der Vorwurf des Beschwerdeführers , Anlass für niedrige Einstufungen könnten Sparbemühungen auf Kosten der Versicherten sein , jeder Substantiierung entbehrt. 7 .

Der Beschwerdeführer weist darauf hin , die Beschwerdegegnerin habe im

FAKT bei der Umschreibung der Körperbehinderung festgehalten , er sei in der Lage, sich mit dem Rollstuhl selbständig fortzubewegen. Diese Feststellung sei aber nur in Bezug auf die Fortbewegung in der Wohnung korrekt . Ausser Haus (Hobby, gesellschaftliche Kontakte) benötige er für die Fortbewegung dauernd Dritthilfe ( Urk. 1 S. 14 Ziff. 38 und S. 16 Ziff. 44) . Gemäss FAKT steht die Er wähnung, es sei eine selbständige Fortbewegung im Rollstuhl möglich, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass es sich um die Fortbewegung im Innenbe reich der Wohnung handle ( Urk. 8/335/3). Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. 8 .

8.1

Der Beschwerdeführer kritisiert, die Beschwerde gegnerin habe im FAKT das Auf tre ten von akuten Phasen verneint (vgl. Urk. 8/335/3). Ob akute Phasen be hinderungsbedingt seien, dürfe nicht durch eine Abklärungsperson allein be antwortet werden, sondern diese Frage sei einer medizinischen Fachperson vor zulegen (Urk. 1 S. 14 Ziff. 39). 8.2

Von einer akute n Phase ist auszugehen , wenn bei einer versicherten Person wäh rend einer Zeitdauer von höchstens drei Monaten ein deutlich erhöhter Hil febedarf vorliegt und dieser in direktem Zusammenhang mit dem Gesundheits schaden steht, der die Hilflosigkeit begründet ( KSAB Rz 4079).

Zu berücksichtigen ist, dass die Evaluation des Hilfebedarfs im Beisein und un ter Mitwirkung der versicherten Person in d eren Lebensumfeld erfolgt (vgl. Urk. 8/311 / 2-3). Die Vermerke zu den v erschiedenen Evaluationspunkten erfolgen somit

unter Mitwirkung der Versicherten (vgl. KSAB Rz 4101 ) . Dass es sich vorliegend nicht so verhalten hat, machte der Beschwerdeführer nicht gel tend. Es ist somit davon auszugehen, dass er selber angab, dass sein L eiden nicht durch das Auftre ten akuter Phasen gekennzeichnet ist. Dies bestätigen auch die ärztlichen Angaben. Die Muskeldystrophie des Beschwerdeführers ist zwar chronisch und progredient, im Verlauf treten aber keine heftigen Schwan kungen auf (vgl. Urk. 8/289, Urk. 8/292).

Im Übrigen bleibt offen, welchen Erkenntniswert der Beschwerdeführer von ei ne r zusätzliche n ärztliche n Beurteilung in diesem Punkt erwartet . Er erläuterte dies nicht weiter. Zu beachten ist zudem, dass das Auftreten akuter Phasen nur beim Vorliegen einer leichten Hilflosigkeit zu einer Erhöhung des Hilfebedarfs führen kann ( KSAB Rz 4078 ), beim Beschwerdeführer aber eine schwere Hilfl o sigkeit vorliegt (vgl. Urk. 8/ 335/4). Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers kann von einer fachärztlichen Begutachtung abgesehen werden.

8.3

Fehlende ärztliche Stellungnahmen im Rahmen der Evaluation des Assistenzbe darfs bemängelte der Beschwerdeführer auch ganz generell . Er macht geltend, n ur ein Arzt könne entscheiden, welche Tätigkeiten noch zumutbar seien und welche Restaktivität noch verwertet werden könne (Urk. 1 S. 16 Ziff. 46). Hier bei zu berücksichtigen ist, dass es vorliegend um die Feststellung des Hilfe be darfs im Zusammenhang mit der Bewältigung des Alltags geht, mithin um eine praktische Beurteilung, und nicht um die Feststellung der Restarbeitsfähigkeit im Sinne einer medizinisch-theoretischen Einschätzung . Über die Körperbehin derung als solche geben die medizinischen Akten Auskunft ( Urk. 8/289, Urk. 8/292, Urk. 8/348). Diese erlauben es der Abklärungsperson, die von der versicherten Person zum Hilfebedarf gemachten Angaben zu überprüfen. Stehen die angegebenen respektive die festgestell ten Beeinträchtigungen mit dem L ei den in Ei nklang , bedarf es zur Ermittlung des Assistenzbedarfs keiner zusätzli chen ärztlichen Beurteilung . Eine versicherungsmedizinische Abklärung hat erst dann Platz zu greifen, wenn zwischen geltend gemachter Einschränkung bei der Alltagsbewältigung und dem Leiden eine auffallende Diskrepanz ins Auge fällt . 9 .

Unter Hinweis auf den progressiven Verlauf seiner Erkrankung stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, e s sei nicht zumutbar, bereits nach eini gen Monaten eine Revision zu verlangen . Es sei unsachgemäss, bei den einzel nen Lebensverrichtungen nicht einen gewissen Spielraum vorzusehen (Urk. 1 S. 16 Ziff. 45) .

Ein Leistungsanspruch muss ausgewiesen sein , deswegen dürfen bei der Beurtei lung grundsätzlich nur Ist-Zustände

erfasst werden , nicht jedoch noch nicht eingetretene Krankheitszustände . Dies gilt auch

bei chronisch progredient ver la ufenden Erkrankungen, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. Urk. 8/289/1-3). Auch wenn eine künftige Verschlechterung des Zustandes zu erwarten ist, lässt sich hypothetisch nicht mit hinreichender

Sicherheit feststellen, wann welche zusätzliche Einschränkung eintreten wird .

Anders verfahren werden kann nur dann, wenn eine Verschlechterung im Beur teilungszeitpunkt klar und in ihrem Umfang abschätzbar feststeht. Wo die Be schwerdegegnerin allenfalls konkret absehbare Zustandsverschlechterungen nicht berücksichtigt hat, legte der Beschwerdeführer nicht näher dar. Aus den Akten lässt sich eine künftige Verschlechterung weder zeitlich noch hinsichtlich des Umfangs erkennen. 10 .

10.1

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung , das im Erfassungsinstrument FAKT vorgesehene Stufensystem zur Bestimmung des Schwergerades der Einschrän kung in den jeweiligen Lebens bereichen sei generell nicht sachgemäss . Bezogen auf die Sache rügte er zudem , i n verschiedenen Punkten habe

die Beschwerde gegnerin eine zu n iedrige Einstufung vorgenommen, i nsbesondere sei dem Um stand nicht Rechnung getragen worden, dass bei gewissen Tätigkeiten die As sistenzperson anwesend sein müsse ohne selber aktiv zu werden. Auch wenn eine behinderte Person gewisse Handlungen noch selbständig aus füh ren könn e , müsse die Assistenzperson in dieser kurzen Zeit anwesend bleiben und falls nö tig helfend eingreifen könn en. N icht berücksichtigt worden sei ferner , dass ver schiedene Handlungen zwar noch selber ausgeführt werden könnten, jedoch zeitintensiv und im Beisein der Assistenzperson . Die tatsächlich vorgenommene Einstufung im FAKT-Evaluationsbogen sei vor diesem Hintergrund nicht nach vollziehbar ( Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 41-43).

In der Replik ergänzte der Beschwerde führer seine Ausführungen und stellte dem FAKT-Abklärungsbogen (Urk. 8/335) eine e igene Zeiterfassung gegenüber (vgl. Urk. 14 S. 2 f. Ziff. 6, Urk. 15 /1). 10.2

Der vom Gesetzgeber in Art. 42 sexies

Abs. 4 IVG gezogene Rahmen zur Erfassung des Umfangs des Assistenzbeitrages lässt eine standardisierte Erfassung des an erkannten Hilfebedarfs für die verschiedenen Hilfebereiche

(Art. 39c IVV) inner halb eines maximal zulässigen Zeitrahmens (vgl. Art. 39e IVV) und anhand ei nes Stufensystems, wobei den verschiedenen Stufen je nach Schwergrad be stimmte Zeitwerte zugeordnet sind (vgl. KSAB Rz 4005 ff. ) , nicht nur zu, son dern sieht ein solches System sogar vor . Der prinzipielle Einwand des Be schwerdeführers gegen die im Erfassungsinstrument FAKT für jeden Hilfebe reich vorzunehmende Einstufung des Hilfebedarfs i st somit nicht begründet. 10.3

Die konkrete Einstufung in den verschiedenen Hilfebereichen und damit den Umfang des anerkannten Hilfebedarfs bemängelte der Beschwerdeführer bereits im

Vorbescheidverfahren

(vgl. Urk. 8/330). In verschiedenen Punkten nahm die Beschwerdegegnerin daraufhin unter Darlegung ihrer Überlegungen eine Kor rektur vor .

Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (vgl. Urk. 8 /337, vgl. auch Urk. 2 S. 4 f.). Mittels

der im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeitaufstellung (Urk. 15/1) macht der Beschwerdeführer erneut

einen höheren Zeitaufwand und damit eine höhere Einstufung in verschiedenen Hilfebereichen geltend. 10.4

Die Ermittlung des Hilfebedarfs mittels FAKT funktioniert wie folgt: Den jeweili gen Hilfebereichen

(vgl. Art. 39c IVV, KSAB Rz 4001-4004 ) ist abhängig von der Stufe je ein bestimmter Zeitwert zugeordnet. Dieser basiert, wovon auch der Beschwerdeführer zutreffend ausgeht (vgl. Urk. 14 S. 3 Ziff. 9) , auf statis tisch ermittelten Durchschnittswerten (vgl. Urk. 15/2) . Damit wird die Gleichbe handlung aller Versicherten gewährleistet . Mit der Vornahme der Einstufung im jeweiligen Hilfebereich wird nach dem Gesagten der standardisierte Zeitwert, der die direkte und die indirekte Hilfe berücksichtigt (vgl. KSAB Rz 4005 ) ,

zuge ordnet . Aus deren Summe errechnet sich schliesslich der Hilfebedarf . Hauptauf gabe im Abklärungsverfahren ist mithin die Wahl der angemessenen Stufe , ba sierend auf einer Bewertung der bestehenden Einschränkung und des sich dar aus ergebenen Hilfebedarfs . Um individuellen Gegebenheiten Rechnung zu tra gen, sind Kürzungen oder Zuschläge möglich ( KSAB Rz 4016 ). Insofern über zeugt der Standpunkt des Bes chwerdeführers nicht , die Anwendung de s stan dardisierte n Abklärungssystem s lasse keine Berücksichti gung des effektiven Be darfs zu . Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, die Zeiteinheiten der Zuschläge für Mehraufwand seien von der Beschwerde gegnerin

offen zu legen (Urk. 14 S. 3 Ziff. 8 ), ist entbehrlich, denn die erwähn ten Zuschläge sind ausgehend von den tatsächlichen Gegebenheiten individuell und ermessensweise vorzunehmen

(KSAB Rz 4016). 10.5

I m vorliegenden FAKT-Erfassungsblatt ist jede gewählte Einstufung

mit einer Begründung versehen (vgl. Urk. 8/335/8 ff. und Urk. 8/ 335/46 ff. ). Werden diese Begründungen mit den im KSAB umschriebenen Charakteristika der verschiede nen Stufen verglichen (vgl. Rz 4010-4015), erweist sich die vorgenommene Einstufung unter Berücksichtigung der bestehenden leidensbedingten Ein schränkungen in keinem der relevanten Bereiche als unangemessen . Es besteht somit kein Anlass, eine andere Einstufung vorzunehmen. Auch der Beschwer deführer ging auf die einzelnen vorgenommenen Einstufungen konkret nicht ein . Weder in den Parteivorträgen noch in der vom Beschwerdeführer selber verfassten Zeitaufstellung wird auf die vorgenommenen Einstufungen bezie hungsweise auf die dazugehörige Begründung im FAKT inhaltlich Bezug ge nommen. Der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, er habe bei der Ab klärung von den vermerkten Einschränkungen klar abweichende Angaben ge macht

oder es hätten deutliche Ko mmunikationsprobleme bestanden , die zu ei ner Fehlerfassung geführt hätten . 10.6

Für den Beschwerdeführer zeigt sich die Mangelhaftigkeit der Evaluation des anerkannten Hilfebedarfs auch daran, dass die Beschwerdegegnerin in der Dup lik vom 21. August 20 13 (Urk. 17) eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne ihres am 31. Januar 2013 ergänzend erlassenen Vorbescheides (Urk. 10/3) beantragte ( Urk. 14 S. 3 f. Ziff. 7 ).

Dem fraglichen Vorbescheid liegt in Bezug auf die Ermittlung des anerkannten Hilfebedarfs entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine neue Beur teilung des Hilfebedarfs zu Grunde. Die beantragte teilweise Gutheissung er folgte , weil beim Erlass der angefochtenen Verfügung der ermittelte Zei tbedarf für die Kindererziehung zu Unrecht nicht angerechnet wurde (vgl. Urk. 8/335/35 f. und Urk. 8/335/43, Urk. 18/3/17 und Urk. 18/3 /22 ; vgl. auch Urk. 13/2 und Urk. 18/2 ). Da dem begründeten Antrag auf teilweise Gutheis sung die Korrektur eines offensichtlichen Versehens zu Grunde liegt, erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführer s , die Abklärung sei unsorgfältig er folgt, als unbegründet. Erneute Sachverhaltsa bklä rung en ( vgl. Urk. 14 S. 4 Ziff. 12 f.) sind nicht angezeigt . 10.7

Der Einwand des Beschwerdeführers, die zeitliche Abstufung der pro Stufe ge währten Assistenzzeit sei im Evaluationsbogen FAKT nicht ersichtlich (Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 40) , ist nicht begründet. Wie dargelegt wurde (E. 10.2) , ist die in ei nem Hilfe bereich je nach Stufe zu berücksichtigende Assistenzzeit gesetzes konform

pauschalisiert. Hauptaufgabe bei der Abklärung des anerkannten Hil febedarfs ist die Evaluation der Stufen. Daraus ergibt sich dann automatisch der zu berücksichtigende Hilfebedarf in Minuten (vgl. Urk. 15/2). Dass bei der Ein stufung die direkte und die indirekte Dritthilf e zu berücksichtigen sind (Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 40), ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus dem KSAB ( Rz

4005). 1 1 .

11.1

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, durch die Kürzung des Assistenzbeitrages nach Massgabe von Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV komme es zu einem massiven Eingriff in die Lebensgestaltung von Ehepaaren. In der Regel seien heute beide Ehegatten erwerbstätig. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen seien

verpflichtet , die Ferien und di e Freizeit zur Erholung zu nutz en. Durch Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV werde der Ehegatte gezwungen, seine Ferien mit der Pflege des kranken Partners zu verbringen (Urk. 1 S. 24 f. Ziff. 69-71). Vorlie gend komme hinzu, dass die Ehefrau selber invalid sei, jedoch keine Leistungen beantragen könne, da ihr Leiden bereits vor ihrer

Niederlassung in der Schweiz aufgetreten sei. Sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, ihren Beitrag an die vorgesehene Schadenminderungspflicht zu leisten (Urk. 14 S. 5 f. Ziff. 19 ff.). 11.2

Mit der Regelung von Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV konkretisierte der Verordnungs - ge ber den Grundsatz der Schadenminderu ngspflicht dahingehend, dass den zu sammen mit Angehörigen lebenden Versicherten der monatliche Assistenz - beitrag insgesamt nur elfmal statt zwölfmal (Art. 39g Abs. 2 lit . a IVV) pro Jahr ausgerichtet wird. Begründet wird dies damit, dass es den nahen An gehörigen zuzumuten sei , gewisse Hilfeleistungen ohne Abgeltung durch die Sozial - versicherungen vorzunehmen (vgl. Georges Pestalozzi- Seger , IV-Revision 6a (4. Teil): Die Einführung des Assistenzbeitrages, in: Behinderung und Recht 2/2012, S. 5).

Der Grundsatz der Schadenminderungspflicht ist im Sozialversicherungsrecht zwingend zu beachten (Ueli Kieser , Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich 2007, S. 204 Rz . 5 ; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Vorbemerkungen Rz

48) und er erstreckt sich insbesondere auch auf die Fami lienangehörigen (Hardy Landolt , Das Zumutbarkeitsprinzip im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1995 , S. 72 ff. Rz 113 ff., insbes. Rz . 118 f. ). Nach der Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Hilflosigkeit zunächst nicht zu unterscheiden , ob eine versicherte Person allein , in der Familie, in einem Spital respektive Heim oder sonstwie in einer der heutzutage verbreiteten Wohnformen lebt . Würde anders entschieden, das heisst die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn beispielsweise ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände oder sich die Familienver hältnisse änderten (Scheidung, Tod eines Ehegatten usw.). Versicherte, welche mit Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder oder Eltern) zusammenleben, hät ten zum Beispiel kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebens praktische Begleitung. Eine solche Einschränkung kann weder dem Gesetz noch der Verordn ung entnommen werden . Massgebend ist allein, ob d i e v ersicherte Person , wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in eine m zweiten Schritt zu prüfen ist. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Fami lienangehörigen möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dauernde und umfassende Hand reichungen für den Ehemann und dessen Begleitung zu Hause überschreiten das übliche Mass dessen, was gemeinhin unter zumutbarer Mithilfe einer Ehefrau zu subsumieren ist. Ein solcher Mehraufwand kann nicht im Rahmen der Scha denminderungspflicht gefordert werden, um dem Ansprecher den Anspruch (in casu lebenspraktische Begleitung) abzusprechen (Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010, E 5.1, und I 1013/06 vom 9. November 2007, E. 7.2, je mit zahlreichen Hinweisen auf das Schrifttum und die Judikatur).

Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordn ungen des Bundesrates grundsätz lich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abge sehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (un selbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fallen oder aus andern Gründen verfassungs oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 190 BV). Die verordnete Rege lung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unter scheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Un terscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sol len. Für die Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 133 V 569 E. 5.1; 131 II 562 E. 3.2; vgl. auch BGE 130 V 39 E. 4.3). 11.3

Das Gesetz (Art. 42 sexies

Abs. 4 IVG) räumt dem Verordnungsgeber bei der Konkre tisierung der Bemessung des Assistenzbeitrages ein weites Ermessen ein, indem das Gesetz selber nur den Rahmen absteckt. Mit Art. 39g Abs. 2 IVV schloss der Ver ordnungsgeber den Anspruch von V ersicherten, die mit Angehö rigen leben, nicht schlechterdings zu Lasten der Mithilfe der Familienmitglieder aus, sondern beschränkte sie , bezogen auf ein Jahr, im Umfang von einem Zwölftel ein . Dieses Anrechnungsprinzip bezieht die von der R echtsprechung anerkannte

grundsätzliche Mithilfe von Angehörigen bei der Betreuung und Pflege von Versicherten in standardisierter Form mit ein, was so lange nicht als unangemessen erscheint, als eine schadenmindernde Mithilfe Angehöriger ob jektiv möglich ist. Weder Gesetz noch Praxis schliessen die Anrechnung scha denmindernder Mithilfe in dieser Form grundsätzlich aus. 11.4

D ie geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Beschwerde führers sind in den Grundzügen dokumentiert (vgl. Urk. 15/ 4-5). Aus den ein gereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Ehefrau aufgrund der Folgen einer kongenitalen Hüftdysplasie in funktioneller Hinsicht eingeschränkt ist. Jedoch schloss es ihr Leiden bi s dato nicht aus, dass sie sich tatsächlich an der Betreu ung ihres Ehemannes beteiligt ( Urk. 15/4). Die Anwendung von Art. 39g Abs. 2 IVV führt vorliegend nicht zu einem unhaltbaren Ergebnis, sondern berücksich tigt die tatsächlich geleistete Mithilfe der Ehefrau. Dass der Verordnungsgeber dem mit einem pauschalen Abzug Rechnung trägt, ist von dem ihm einge räumten Ermessen gedeckt.

12.

Zusammenfassend setzt sich der anerkannte Assis tenzbedarf wie folgt zusam men: Bei Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2) ermittelte die Be schwerdegegnerin

gemäss Art. 39c IVV und Art. 39 e IVV anhand der für

jeden Hilfebereich massgebende n Stufe ( Urk. 8/ 335/8-41) den anerkannten Hilfebedarf (Urk. 8/335/43) und die massgebenden zeitlichen Höchstansätze pro Monat ( Urk. 8/335/42) . Die zusammenfassende Berechnung enthält die Ermitt lung des Assistenzbeitrags unter Berücksichtigung der verschiedenen Vergü tungsansätze gemäss Art. 39f IVV und un ter Berücksichtigung der Zeitabzüge gemäss Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG (Urk. 8/335/44 -45 ). Der so errechnete Assistenz beitrag beläuft sich auf Fr. 3‘ 85 7. 40 pro Monat respektive auf Fr. 42‘431.30 pro Jahr ( Fr. 3‘857.40 x 11).

Mit dem Vorbescheid vom 31. Januar 2013 erfolgte in Bezug auf die Kinderbe treuung eine Korrektur des anerkannten Hilfebedarfs zu Gunsten des Beschwer deführers (Urk. 10/3), die von diesem anerkannt wurde (Urk. 10/1 S. 3 Ziff. 4). Unter Berücksichtigung des höheren anerkannten Hilfebedarfs ergibt sich ein monatlicher Assistenzbeitrag von Fr. 5‘867.5 0 pro Monat respektive von Fr. 64‘542.65 pro Jahr ( Fr. 5‘867.50 x 11) . In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen ist sie jedoch gestützt die vorstehenden Er wägungen abzuweisen.

13.

13.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer zu zwei Drit teln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. 13.2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdefüh rer ab 1. Januar 2012 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag von Fr. 5‘867.50 pro Mo nat respektive von Fr. 64‘542.65 pro Jahr ( Fr. 5‘867.50 x 11) hat. In diesem Sinne wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Juli 2012 abgeändert . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Ein - zahlungs schein

werden

den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) , in Kraft seit 1. Januar 2012, haben Versicherte, denen eine Hilflosenent schädigung der Invalidenversi cherung ausgerichtet wird ( lit . a), die zu Hause leben ( lit . b) und die volljährig sind ( lit . c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbrach t werden, die nicht zu den Fami lienangehörigen zählt und die von der versiche rten Person oder ihrer gesetzli chen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42 quinquies IVG).

E. 1.2 D ie für die Hilfeleistungen benötigte Zeit bildet die Grundlage für die Berech nung des Assistenzbeitrages ( Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG) . Davon abzuziehen ist die Zeit, die der Hilflosenentschädigung ( lit . a) , den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels ( lit . b) und dem für Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)

entspricht ( lit . c) . Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assis tenzbeitrages anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert ( Art. 42 sexies

Abs. 2 ). In Abweichung von Art. 64 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gewährt die Invaliden versicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflege beitrag nach Art. 25a KVG gedeckt werden (Art. 42 sexies

Abs. 3 IVG).

E. 1.3 .3

Die Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs wird in Art. 39e IVV geregelt. Der anerkannte monatliche Hilfebedarf wird in Stunden durch die IV-Stelle er mittelt ( Abs. 1). Gemäss Art. 39e Abs. 2 lit . a IVV kann pro Monat höchstens ein Bedarf von 40 Stunden pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festset zung der Hilflosenentschädigung

schweren Grades festgehalten wurde, für As sistenz bei alltäglichen Lebensverrichtungen, Haushaltsführung, gesellschaftli cher Teilhabe und Freizeitgestaltung berücksichtigt werden. Für die Bereiche nach Art. 39c lit . d–g (Erziehung und Kinderbetreuung, Ausübung einer ehren amtlichen Tätigkeit, berufliche Aus- und Weiter bildung, Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt) werden monatlich insgesamt höchstens 60 Stunden berücksichtigt. Für die Überwachung während des Tages gemäss Art. 39c lit . h gilt ein Höchstansatz von 120 Stunden (Art. 39e Abs. 2 lit . c). Gemäss Art. 39e Abs. 4 IVV werden die Höchstansätze für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um zehn Prozent gekürzt .

E. 1.3.1 H insichtlich der einzelnen Bereiche und der minimalen und maximalen Anzahl Stunden, f ür die ein Assistenzbeitrag aus gerichtet wird ( lit . a) , der Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit ( lit . b) und für die Fälle, da ein Assistenzbei trag aufgrund von Verpflichtungen aus Arbeitsvertrag nach dem OR ausgerich tet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch die Assistenzperson tatsächlich er bracht worden sind ( lit . c), ist die Regelung auf dem Verordnungsweg vorgesehen (Art. 42 sexies

Abs. 4 IVG).

E. 1.3.2 Gemäss Art. 39c der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV ) kann in folgenden Bereichen ein Hilfebedarf anerkannt werden: alltägliche Lebensver richtungen , Haushaltsführung, gesellschaftliche Teil habe und Freizeitgestaltung, Er ziehung und Kinderbetreuung, Ausübung einer gemeinnützigen oder ehren amtlichen Tätigkeit, berufliche Aus- und Weiterbildung, Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, Überwachung während des Ta ges - und Nachtdienst s .

E. 1.4 Gestützt auf diese Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB in der hier massgebenden, im Jahr 2012 gültig gewesenen Fassung ) er lassen. Darin wird

die Unterteilung der in Art. 39c IVV genannten Bere iche in Teilbereiche (KSAB

Rz 4002), die Unterteilungen dieser Teilbereiche in verschiedene Tätig keiten (KSAB

Rz

4003) und die Unterteilung jeder Tätigkeit in verschiedene Verr ichtungen (Teilhandlungen; KSAB

Rz 4004) vorgenommen . Sodann sieht das KSAB ein Stufensystem

des Hilfebedarfes für die einzelnen Bereiche respek tive Teilbereiche vor. Gemäss diesem System ist für jeden Teil bereich festzule gen, ob die ver sicherte Person nicht (Stufe 0), unwesentlich oder sporadisch (Stufe 1), in mehreren Teilhandlungen regelmässig (Stufe 2), weitgehend (Stufe 3) oder vollständig (Stufe 4) auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (KSAB

Rz 4009 ff.). Dabei muss für jede Tätigkeit entschieden werden, in wel cher Stufe die versicherte Person einzustufen ist ( Rz 4015). Jeder Kombination von Teilhandlung und Stufe ist schliesslich e in Minutenwert zugeordnet (KSAB

Rz 4015). Praktisch erfolgt die Erfassung mit dem standardisierten Abklärung s instrument FAKT , sowohl für die direkte

als auch für die indirekte Hilfe (KSAB Rz

4005). Zu erfassen ist der gesamte Hilfebedarf, unabhängig davon, wer im Moment die Hilfe leistet und ob die Hilfe auch tatsächlich in Anspruch geno m men wird ( KSAB Rz 4006 und 4008).

E. 1.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer bemängelt das von der Beschwerdegegnerin zur Bemes sung der Höhe des Assistenzbedarfs angewandte Verfahren ganz grundsätzlich. Er vertritt die Auffassung, die Evaluationsmethode, die der Verordnungsgeber konkretisiert und die Verwaltung durch Weisungen und insbesondere durch das Erhebungsinstrument FAKT vorgegeben hätten, sei mangelhaft. Im Gesetz sei vorgesehen, dass der effektive Hilfebedarf zu entschädigen sei. Durch die ange wandte Art der Evaluation und Bemessung der Beiträge werde dieser Grundsatz verletzt (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 34-36). 2.2

Das Gesetz gewährt einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Assistenzbei trag (Art. 42 quater

Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG ist die für alle Hilfeleistungen benötigte Zeit die Grundlage für die Berechn ung des Assistenz beitrages , d ie Umrechnung in die der versicherten Person zustehende Geldleis tung erfolgt indessen nicht unmittelbar, sondern mittels eines Schlüssels im Sinne der weiteren Vorgaben von Art. 42 sexies IVG. Auf der Grundlage des ef fektiven Hilfebedarfs ist der anerkannte Hilfebedarf zu ermitteln. Namentlich

sind für die der versicherten Person zustehende Hilflosenentschädigung

und

für die Pflegebeiträge der Krankenversicherung Abzüge vorzunehmen

(Art. 42 sexies

Abs. 1 lit . a und c IVG). Gemäss Art. 42 sexies

Abs. 4 lit . a IVG hat der Bundesrat in der Verordnung

ferner die minimale und die maximale Anzahl Stunden fest gelegt , für die ein Assistenzbeitrag a usgerichtet wird,

und gemäss lit . b die Pauschalen für die Hilfeleistungen pro Zeiteinheit bestimmt (vgl. Art. 39e-f IVV) . 2.3

Das Gesetz selber legt nach dem Gesagten ausdrücklich fest, dass der massge bende Zeitbedarf unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren einzugrenzen ist , und dass bei der Berechnung de s Assistenzbeitrages Pauscha lansätze zur Anwendung gelangen . Der Gesetzgeber folgte damit dem bereits in der Bot schaft formulierten Zweck

der neuen Leistungskategorie , nämlich die Förderung und nicht die Gewährleistung eines selbstbestimmten Lebens (vgl. Die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revi sion, erstes Massnahmenpaket], S. 1818 und S. 1820). Direkte V ergleiche mit dem Assistenzbudget (vgl. Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 14 ff.) , das als Pilot phase der Einführung des Assistenzbeitrags voranging, können nicht gezogen werden . Das Assistenzbudget unterstand , anders als der nun im Gesetz verankerte Assistenz beitrag , nicht dem Grundsatz der Kostenneutralität . D er erwähnten Botschaft ist zu entnehmen, während der auf dem Verordnungsweg eingeführten und wis senschaftlich evaluierte n Pilotversuch sphase

hätten die Teilnehmenden aus serhalb eines Heimes gewohnt und statt einer pauschalen Hilflose nentschädi gung ein individuell berechnetes Assistenzbudget erhalten. A us Sicht der teil nehmenden Personen habe die Versuchsphase zu deutlich mehr Selbstbestim mung und Selbständigkeit geführt. Ein Aufenthalt zu Hause mit einem Assis tenzbudget habe im Durchschnitt rund Fr. 5‘500.-- pro Jahr weniger als ein Heimaufenthalt gekostet. Bei Personen, die schon vor dem Pilotversuch zu Hause gelebt hätten und dort weitgehend unentgeltlich betreut worden seien, hätten sich die Kosten um durchschnittlich Fr. 35‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- er höht. Der Pilotversuch habe gezeigt, dass mit den Heimaustritten beziehungs weise den vermiedenen Heimeintritten nicht genügend Einsparungen hätten er zielt werden können, um die erwarteten Mehrkosten für die schon vor dem Projekt zu Hause wohnenden Personen zu kompensieren. Entgegen der anfäng lichen Erwartung werde das Assistenzbudget, wie es im Pilotversuch getestet worden sei, längerfristig zu Mehrkosten für die IV in der Höhe von rund 450 Millionen Franken pro Jahr führen, da sich

aller Voraussicht nach bei einem derart deutlichen Ausbau der Leistungen ein Grossteil der Zielgruppe für dieses Modell entscheiden werde. Angesichts der finanziellen Lage der IV könnten da her nicht alle Elemente des Pilotversuchs übernommen werden. Es sei eine Be schränkung auf den Kern der Zielsetzung, das heisst die Förderung von Selbst bestimmung und Eigenverantwortung nötig. Mit dem gesetzlich umzusetzenden Assistenzmodell, dem Assistenzbeitrag, werde n die Hilflosenentschädigung und die Hilfe der Angehörigen ergänzt. Die Betroffenen würden in die Lage versetzt, ihre Betreuungssituation vermehrt selbständig und in eigener Verantwortung zu gestalten. Die stärkere Ausrichtung an den Bedürfnissen der Betroffenen ver bessere deren Lebensqualität, erhöhe die Chancen, trotz einer Behinderung ei genständig zu Hause zu wohnen und schaffe bessere Möglichkeiten, sich in die Gesellschaft und ins Berufsleben zu integrieren. Zudem ermögliche der Assis tenzbeitrag eine zeitliche Entlastung pflegender Angehöriger (vgl. Botschaft S. 1818, S. 1836 f. und S. 1865 ).

Diese Ausrichtung legte der Gesetzgeber den Bestimmungen über den Assistenz beitrag (Art. 42 quater ff. IVG) zu Grunde. 3.

3.1

Der Beschwerdeführer k ritisiert, bei der Festsetzung seines Assistenzbeitrags sei der Bedarf an lebenspraktischer Begleit ung nicht berücksichtigt worden . Er sei nicht bloss in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt, sondern ins besondere auch auf lebensprak tische Begleitung angewiesen. Im Rahmen der Ermittlung des Assistenzbeitrages müsse diesem Umstand Rechn ung getragen werden, denn die Hilflosenentschädigung werde vom Gesamtbedarf des Assis tenzbeitrages abgezogen . Werde nicht der Gesamtbedarf unter Einbezug der le benspraktischen Begleitung ermittelt, führe der Abzug der Hilflosenentschädi gung zu einer unangemessenen Schlechterstellung (U rk. 1 S. 22 ff. Ziff. 64-67). 3.2

Der Bedarf einer versicherten Person an lebenspraktischer Begleitung wird unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen im Rahmen der Hilflosenent schädigung berücksichtigt (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV). Ein direkt an spruchsbegründendes Element ist die lebenspraktische Begleitung indessen nur im Rahmen einer leichten beziehungsweise mittelschweren Hilflosigkeit (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit . c und Abs. 3 lit . e IVV; vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 426 und S. 439 ). Der Beschwerdeführer jedoch

ist in schwerem Grade h ilflos und es steht ihm eine diesem Grad der Hilflosigkeit entsprechende Hilflosenentschädigung zu (vgl. Urk. 8/305). Eine zusätzliche Abgeltung für lebenspraktische Begleitung entfällt in dieser Situation. Im Rahmen der Bemessung des Assistenzbeitrages findet der Bedarf an lebenspraktischer Unterstützung insofern Berücksichtigung, als der Hilfebedarf in allen massgebenden Hilfebereichen zu ermitteln ist. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung ist nicht vorgesehen. Dass dies zu ei ner nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, ist entgegen der Auffas sung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer un erwähnt lässt, bezüglich welcher anderweitiger Lebenssachverhalte

eine Un gleichbehandlung vorliegt (vgl. Urk. 1 S. 23 f.). Es ist mithin nicht zu beanstan den, dass im Evaluationsinstrument FAKT keine Kostenvergütung für lebens praktische Begleitung vorgesehen ist. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, der in Art. 42 sexies

Abs. 1 lit . a IVG vorgese hene Abzug für die Hilflose nentschädigung sei unsachgemäss .

Bei der Hilflosenentschädigung handle es sich um eine pauschale Entschädigung für behinderungsbedingte Mehrkosten. Seien die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, würden behinderungsbedingte Mehrkosten vermutet. Solche Mehrkosten ent stünden nicht allein in Bezug auf die a lltäglichen Lebensverrichtungen , sondern auch in Bezug auf die sachbezogenen, beispielsweise bei der Anschaffung von nicht IV-finanzierte n Hilfsmitteln . Z u den Löhnen für die Assistenzpersonen kämen gesetzlich zwingende Auslagen (abzuschliessende Versicherungen) hinzu und auch auswärtige Aktivitäten seien mit Spesen verbunden

(Mah lzeiten, Ein tritte, Fahrspesen) . Mehrkosten dieser Art fielen bei ihm, dem Beschwerdeführer, in erhöhtem Ausmass an, denn aufgrund seines Leidens sei er in praktisch allen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen. Die vorgenommene Umrechnung der Hilflosenentschädigung in Stunden auf der Basi s einer Stundenvergütung von Fr. 32.50 sei unsachgemäss und der Abzug vom Assistenzbedarf untauglich. Es sei schwierig bis unmöglich auf einem absoluten Minimalstandart (ohne Ausla genersatz ) überhaupt Assistenzpersonen zu finden ( Urk. 1 S. 17 ff. Rz 49-57). 4.2

Art. 42 sexies

Abs. 1 lit . a IVG sieht ausdrücklich vor, dass von der für die Hilfe - leis tungen benötigten Zeit die Zeit abzuziehen ist, die der Hilflosenent schädigung entspricht. Der durch die Hilflosenentschädigung gedeckte zeitliche Umfang wird ermittelt, indem der Betrag der Hilflosen entschädigung durch den Standard -Stundenansatz des Assistenzbeitrages dividiert wird (KSAB Rz 4107). Da die Hilflosenentschädigung nicht aufgrund von zeitlichen Kriterien, sondern pauschal bemessen wird (je nach Grad der Hilflosigkeit ist ein gewisser Pro zentsatz des Höchs t betrages der AHV-Altersrente massgebend; Art. 42 ter

Abs. 1 IVG) , ist die im KASB vorgesehene Umrechnung der Hilflosenentschädigung auf einen Stundenwert mittels Division des für den Assistenzbeitrag massgebenden Entschädigungsansatzes sachgerecht und entspricht der gesetzlichen Vorgabe. In welche Richtung eine in den Augen des Beschwerdeführers sachgerechtere Umrechnung zu g ehen hätte, führte er nicht näher aus . 4.3

Nicht weiter zu klären ist die Frage, wann die Nichtberücksichtigung der Hilflo senentschädigung respektive der von der Krankenversicherung abgegoltenen Pflegeleistungen bei der Bemessung des Assistenzbeitrags eine Überentschädi gung zur Folge hat (vgl. Urk. 14 S. 4 f. Ziff. 14 f.). Die Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung und der Pflegebeiträge der Krankenversicherung sind in jedem Falle gesetzlich zwingend vorgesehen (Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG). 5.

E. 5 Es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Berechnung des Assis tenzbeitrages ein Extrabeitrag für die lebenspraktische Begleitung anzuerkennen.

E. 5.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers können mit den in der Verordnung festgelegten Stundenansätzen Spesen der Assistenzpersonen und anderweitige Gestehungskosten nicht ausreichend abgegolten werden. In erster Linie den Ba sisansatz für den Assistenzbeitrag von Fr. 32.50 pro Stunde gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV, aber auch denjenigen für qualifizierte Assistenzpersonen in der Höhe von Fr. 48.75 pro Stunde gemäss Art. 39f Abs. 2 IVV erachtet der Be schwerdeführer als nicht marktkonform ( Urk. 1 S. 21 f. Ziff. 58-63).

E. 5.2 Zu berücksichtigen ist , dass zusätzliche Auslagen je nach versicherter Person , der Art des Gesundheitsschadens und der persönlichen Lebensführung unter schiedlich hoch ausfallen. Eine zusätzliche Berücksichtigung dieser individuell unterschiedlichen Kosten ist vo m Gesetz nicht vorgesehen. Art. 42 sexies

Abs. 4 lit . b IVG bestimmt ausdrücklich, dass für die Hilfeleistungen pro Zeiteinheit Pauschalen festzulegen sind.

E. 5.3 Gemäss der derzeit verfügbaren Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 betrug im private n Sektor der durchschnittliche Monatsl ohn (ohne Be rücksichtigung des Geschlechts) für nichtqualifizierte Arbeitskräfte ( Anforde rungsniveau 4) im Durchschnitt aller Branchen Fr. 4‘525.-- und im Gesund heits

- und Sozialwesen Fr. 4‘700.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Die Lohnangaben der LSE basieren auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Das Monatseinkommen von Fr. 4‘525.-- entspricht somit ei nem Stundenlohn von Fr. 28.30 ( Fr. 4‘525. -- : 4 : 40) und das Monatseinkom men von Fr. 4‘700.-- entspri cht einem Stundenansatz von Fr. 29.40 ( Fr. 4‘700.-- : 4 : 40). Diese Stundenansätze liegen selbst unter Berücksichtigung der Lohn entwicklung in den Jahren 2011 und 2012 von 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabel le B 10.2) unter dem in Art. 39 f Abs. 1 festgelegten Stun denansatz von Fr. 32.50.

Gemäss LSE 2010 erzielten gelernte Arbeitskräfte (Anforderungsniveau 3) im Durchschnitt aller Branchen ein Einkommen von monatlich Fr. 5‘674.-- und im Gesundheits- und Sozialwesen ein solches von Fr. 5‘759.-- (vgl. Die Volkswirt schaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Dem Einkommen von Fr. 5‘674.-- liegt ein Stundenansatz von Fr. 35.50 zu Grunde und dem Einkommen von Fr. 5‘759.-- ein solcher von Fr. 36.-- ( Fr. 5‘674.-- resp. Fr. 5‘759. -- : 4 : 40).

In den Tätigkeiten auf dem Anforderungsniveau 1 oder 2 (Verrichtung selb - ständi ger und qualifizierter Arbeiten resp. Verrichtung höchst anspruchs voller schwierigster Arbeiten) betrug das Total aller Löhne monatlich Fr. 7‘629.-- und der durchschnittliche Monatslohn im Gesundheits- und Sozialwesen Fr. 7‘005.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Dem Ein kommen von Fr. 7‘629.-- liegt ein Stundenansatz von Fr. 47.70 zu Grunde und dem Einkommen von Fr. 7‘005.-- ein solcher von Fr. 43.80 ( Fr. 7‘629.-- resp. Fr. 7‘005. -- : 4 : 40).

Auch auf höherem Anforderungsniveau liegen die errechneten Stundenansätze unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 von 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.2) unter respektive im Bereich des in Art. 39f Abs. 2 IVV festgelegten Stundenansatz es von Fr. 48.75. Von fehlender Marktkonformität kann somit in Bezug auf die bean standeten, in Art. 39f Abs. 1 und 2 IVV genannten Stundenansätze für den Assistenzbeitrag nicht gesprochen werden. Zu beachten ist, dass diese Stunden ansätze

nicht fix sind, sondern laut Art. 39 f Abs. 4 IVV nach Massgabe von Art. 33 ter

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) periodisch der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen sind .

E. 6 April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betref fend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosig keit).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die Qualifikation der Abklärungsp ersonen der Beschwerdegegnerin, Z.___ und A.___ (vgl. Urk. 3/335/2) . Es sei nicht ersichtlich, über welche fachlichen Kenntnisse die Abklärungsbe auftragten

genau verfügten . Hinzu komme, dass die Abklärungspersonen nicht unabhängig seien . Es falle auf, dass in manchen Punkten eine sehr niedrige Einstufung vorgenommen worden sei und die Verfügung darüber keinen Auf schluss gebe, weswegen der Verdacht naheliege, dass versucht werde, auf Kos ten der Versicherten zu sparen. Geeigneter wäre eine verwaltungsexterne Ab klärung. Krankenversicherer zögen beispielsweise bei der Bedarfsabklärung für Pfl egeleistungen im Sinne von Art. 25a KVG

regelmässig externe Fachpersonen bei, namentlich Fachpersonen aus dem Spitex-Bereich

( Urk. 1 S. S. 14 Ziff. 37 und S. 16 f . Ziff. 47-48 , Urk. 14 S. 4 Ziff. 12

f. ) .

E. 6.2 Zur Kritik betreffend die fehlende Unabhängigkeit ist auf den Grundsatz hinzu weisen, dass im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu würdigen sind. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweis mittel unabhängig davon , von wem sie stammen , objektiv prüft und danach entscheidet, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für Abklärungsberichte der Sozialversi cherungsträge r sind zusätzlich folgende Faktoren zu berücksichtigen: Es ist we sentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun gen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detail liert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom

E. 6.3 Über welche besondere n fachliche n Fähigkeiten die beiden von der Beschwerde gegnerin eingesetzten Abklärungsbeauftragten Z.___ und

A.___ (vgl. Urk. 8/311/2, Urk. 8/311/2, Urk. 8/335/2) verfügen , ist

nicht aktenkundig.

D ie Bemessung des Assistenzbeitrages basiert in allen Fällen auf einer umfassenden Abklärung des faktischen Hilfebedarfs eines Antragstellers oder einer Antragstellerin in seinen respektive ihren sämtlichen Lebensbelan gen. Die Abklärungsbeauftragten haben

- wovon auch der Beschwerdeführer zutreffend ausgeht (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff.

40) - die sich aus den medizinischen Unterlagen ergebenden respektive die von der versicherten Person angegebenen Einschränkungen und die nötigen Hilfeleistungen in den zahlreichen Hilfeberei chen einer bestimmten Hilfebedarfsstufe zuzuordnen. Zur Verfügung stehen je weils vier Stufen (vgl. KSAB Rz 4009 ff.). F achliche Voraussetzungen im Sinne eines bestimmten Expertenwissens sind hierfür

grundsätzlich nicht erforderlich. Auch der Beschwerdeführer erwähnte konkret nicht, über welche unverzichtba ren Voraussetzungen fachlicher Art die Abklärungsbeauftragten

hätte verfügen müssen, um ihren Auftrag seiner Ansicht nach sachlich korrekt erfüllen zu kön nen .

Es stellt kein en Mangel dar, dass keine verwaltungsexterne Abklärung durchge führt wurde. Bei der Beurteilung des ermittelten Hilfebedarfs steht im Vorder grund , mit welcher Genauigkeit und Vollständigkeit die Abklärungsbeauftragten diesen erhoben haben . Dies ist in nachstehender Erwägung

E. 10.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung , das im Erfassungsinstrument FAKT vorgesehene Stufensystem zur Bestimmung des Schwergerades der Einschrän kung in den jeweiligen Lebens bereichen sei generell nicht sachgemäss . Bezogen auf die Sache rügte er zudem , i n verschiedenen Punkten habe

die Beschwerde gegnerin eine zu n iedrige Einstufung vorgenommen, i nsbesondere sei dem Um stand nicht Rechnung getragen worden, dass bei gewissen Tätigkeiten die As sistenzperson anwesend sein müsse ohne selber aktiv zu werden. Auch wenn eine behinderte Person gewisse Handlungen noch selbständig aus füh ren könn e , müsse die Assistenzperson in dieser kurzen Zeit anwesend bleiben und falls nö tig helfend eingreifen könn en. N icht berücksichtigt worden sei ferner , dass ver schiedene Handlungen zwar noch selber ausgeführt werden könnten, jedoch zeitintensiv und im Beisein der Assistenzperson . Die tatsächlich vorgenommene Einstufung im FAKT-Evaluationsbogen sei vor diesem Hintergrund nicht nach vollziehbar ( Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 41-43).

In der Replik ergänzte der Beschwerde führer seine Ausführungen und stellte dem FAKT-Abklärungsbogen (Urk. 8/335) eine e igene Zeiterfassung gegenüber (vgl. Urk.

E. 10.2 Der vom Gesetzgeber in Art. 42 sexies

Abs. 4 IVG gezogene Rahmen zur Erfassung des Umfangs des Assistenzbeitrages lässt eine standardisierte Erfassung des an erkannten Hilfebedarfs für die verschiedenen Hilfebereiche

(Art. 39c IVV) inner halb eines maximal zulässigen Zeitrahmens (vgl. Art. 39e IVV) und anhand ei nes Stufensystems, wobei den verschiedenen Stufen je nach Schwergrad be stimmte Zeitwerte zugeordnet sind (vgl. KSAB Rz 4005 ff. ) , nicht nur zu, son dern sieht ein solches System sogar vor . Der prinzipielle Einwand des Be schwerdeführers gegen die im Erfassungsinstrument FAKT für jeden Hilfebe reich vorzunehmende Einstufung des Hilfebedarfs i st somit nicht begründet.

E. 10.3 Die konkrete Einstufung in den verschiedenen Hilfebereichen und damit den Umfang des anerkannten Hilfebedarfs bemängelte der Beschwerdeführer bereits im

Vorbescheidverfahren

(vgl. Urk. 8/330). In verschiedenen Punkten nahm die Beschwerdegegnerin daraufhin unter Darlegung ihrer Überlegungen eine Kor rektur vor .

Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (vgl. Urk. 8 /337, vgl. auch Urk. 2 S. 4 f.). Mittels

der im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeitaufstellung (Urk. 15/1) macht der Beschwerdeführer erneut

einen höheren Zeitaufwand und damit eine höhere Einstufung in verschiedenen Hilfebereichen geltend.

E. 10.4 Die Ermittlung des Hilfebedarfs mittels FAKT funktioniert wie folgt: Den jeweili gen Hilfebereichen

(vgl. Art. 39c IVV, KSAB Rz 4001-4004 ) ist abhängig von der Stufe je ein bestimmter Zeitwert zugeordnet. Dieser basiert, wovon auch der Beschwerdeführer zutreffend ausgeht (vgl. Urk. 14 S. 3 Ziff. 9) , auf statis tisch ermittelten Durchschnittswerten (vgl. Urk. 15/2) . Damit wird die Gleichbe handlung aller Versicherten gewährleistet . Mit der Vornahme der Einstufung im jeweiligen Hilfebereich wird nach dem Gesagten der standardisierte Zeitwert, der die direkte und die indirekte Hilfe berücksichtigt (vgl. KSAB Rz 4005 ) ,

zuge ordnet . Aus deren Summe errechnet sich schliesslich der Hilfebedarf . Hauptauf gabe im Abklärungsverfahren ist mithin die Wahl der angemessenen Stufe , ba sierend auf einer Bewertung der bestehenden Einschränkung und des sich dar aus ergebenen Hilfebedarfs . Um individuellen Gegebenheiten Rechnung zu tra gen, sind Kürzungen oder Zuschläge möglich ( KSAB Rz 4016 ). Insofern über zeugt der Standpunkt des Bes chwerdeführers nicht , die Anwendung de s stan dardisierte n Abklärungssystem s lasse keine Berücksichti gung des effektiven Be darfs zu . Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, die Zeiteinheiten der Zuschläge für Mehraufwand seien von der Beschwerde gegnerin

offen zu legen (Urk. 14 S. 3 Ziff. 8 ), ist entbehrlich, denn die erwähn ten Zuschläge sind ausgehend von den tatsächlichen Gegebenheiten individuell und ermessensweise vorzunehmen

(KSAB Rz 4016).

E. 10.5 I m vorliegenden FAKT-Erfassungsblatt ist jede gewählte Einstufung

mit einer Begründung versehen (vgl. Urk. 8/335/8 ff. und Urk. 8/ 335/46 ff. ). Werden diese Begründungen mit den im KSAB umschriebenen Charakteristika der verschiede nen Stufen verglichen (vgl. Rz 4010-4015), erweist sich die vorgenommene Einstufung unter Berücksichtigung der bestehenden leidensbedingten Ein schränkungen in keinem der relevanten Bereiche als unangemessen . Es besteht somit kein Anlass, eine andere Einstufung vorzunehmen. Auch der Beschwer deführer ging auf die einzelnen vorgenommenen Einstufungen konkret nicht ein . Weder in den Parteivorträgen noch in der vom Beschwerdeführer selber verfassten Zeitaufstellung wird auf die vorgenommenen Einstufungen bezie hungsweise auf die dazugehörige Begründung im FAKT inhaltlich Bezug ge nommen. Der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, er habe bei der Ab klärung von den vermerkten Einschränkungen klar abweichende Angaben ge macht

oder es hätten deutliche Ko mmunikationsprobleme bestanden , die zu ei ner Fehlerfassung geführt hätten .

E. 10.6 Für den Beschwerdeführer zeigt sich die Mangelhaftigkeit der Evaluation des anerkannten Hilfebedarfs auch daran, dass die Beschwerdegegnerin in der Dup lik vom 21. August 20 13 (Urk. 17) eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne ihres am 31. Januar 2013 ergänzend erlassenen Vorbescheides (Urk. 10/3) beantragte ( Urk. 14 S. 3 f. Ziff. 7 ).

Dem fraglichen Vorbescheid liegt in Bezug auf die Ermittlung des anerkannten Hilfebedarfs entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine neue Beur teilung des Hilfebedarfs zu Grunde. Die beantragte teilweise Gutheissung er folgte , weil beim Erlass der angefochtenen Verfügung der ermittelte Zei tbedarf für die Kindererziehung zu Unrecht nicht angerechnet wurde (vgl. Urk. 8/335/35 f. und Urk. 8/335/43, Urk. 18/3/17 und Urk. 18/3 /22 ; vgl. auch Urk. 13/2 und Urk. 18/2 ). Da dem begründeten Antrag auf teilweise Gutheis sung die Korrektur eines offensichtlichen Versehens zu Grunde liegt, erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführer s , die Abklärung sei unsorgfältig er folgt, als unbegründet. Erneute Sachverhaltsa bklä rung en ( vgl. Urk. 14 S. 4 Ziff. 12 f.) sind nicht angezeigt .

E. 10.7 Der Einwand des Beschwerdeführers, die zeitliche Abstufung der pro Stufe ge währten Assistenzzeit sei im Evaluationsbogen FAKT nicht ersichtlich (Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 40) , ist nicht begründet. Wie dargelegt wurde (E. 10.2) , ist die in ei nem Hilfe bereich je nach Stufe zu berücksichtigende Assistenzzeit gesetzes konform

pauschalisiert. Hauptaufgabe bei der Abklärung des anerkannten Hil febedarfs ist die Evaluation der Stufen. Daraus ergibt sich dann automatisch der zu berücksichtigende Hilfebedarf in Minuten (vgl. Urk. 15/2). Dass bei der Ein stufung die direkte und die indirekte Dritthilf e zu berücksichtigen sind (Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 40), ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus dem KSAB ( Rz

4005). 1 1 .

11.1

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, durch die Kürzung des Assistenzbeitrages nach Massgabe von Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV komme es zu einem massiven Eingriff in die Lebensgestaltung von Ehepaaren. In der Regel seien heute beide Ehegatten erwerbstätig. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen seien

verpflichtet , die Ferien und di e Freizeit zur Erholung zu nutz en. Durch Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV werde der Ehegatte gezwungen, seine Ferien mit der Pflege des kranken Partners zu verbringen (Urk. 1 S. 24 f. Ziff. 69-71). Vorlie gend komme hinzu, dass die Ehefrau selber invalid sei, jedoch keine Leistungen beantragen könne, da ihr Leiden bereits vor ihrer

Niederlassung in der Schweiz aufgetreten sei. Sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, ihren Beitrag an die vorgesehene Schadenminderungspflicht zu leisten (Urk. 14 S. 5 f. Ziff. 19 ff.). 11.2

Mit der Regelung von Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV konkretisierte der Verordnungs - ge ber den Grundsatz der Schadenminderu ngspflicht dahingehend, dass den zu sammen mit Angehörigen lebenden Versicherten der monatliche Assistenz - beitrag insgesamt nur elfmal statt zwölfmal (Art. 39g Abs. 2 lit . a IVV) pro Jahr ausgerichtet wird. Begründet wird dies damit, dass es den nahen An gehörigen zuzumuten sei , gewisse Hilfeleistungen ohne Abgeltung durch die Sozial - versicherungen vorzunehmen (vgl. Georges Pestalozzi- Seger , IV-Revision 6a (4. Teil): Die Einführung des Assistenzbeitrages, in: Behinderung und Recht 2/2012, S. 5).

Der Grundsatz der Schadenminderungspflicht ist im Sozialversicherungsrecht zwingend zu beachten (Ueli Kieser , Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich 2007, S. 204 Rz . 5 ; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Vorbemerkungen Rz

48) und er erstreckt sich insbesondere auch auf die Fami lienangehörigen (Hardy Landolt , Das Zumutbarkeitsprinzip im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1995 , S. 72 ff. Rz 113 ff., insbes. Rz . 118 f. ). Nach der Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Hilflosigkeit zunächst nicht zu unterscheiden , ob eine versicherte Person allein , in der Familie, in einem Spital respektive Heim oder sonstwie in einer der heutzutage verbreiteten Wohnformen lebt . Würde anders entschieden, das heisst die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn beispielsweise ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände oder sich die Familienver hältnisse änderten (Scheidung, Tod eines Ehegatten usw.). Versicherte, welche mit Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder oder Eltern) zusammenleben, hät ten zum Beispiel kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebens praktische Begleitung. Eine solche Einschränkung kann weder dem Gesetz noch der Verordn ung entnommen werden . Massgebend ist allein, ob d i e v ersicherte Person , wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in eine m zweiten Schritt zu prüfen ist. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Fami lienangehörigen möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dauernde und umfassende Hand reichungen für den Ehemann und dessen Begleitung zu Hause überschreiten das übliche Mass dessen, was gemeinhin unter zumutbarer Mithilfe einer Ehefrau zu subsumieren ist. Ein solcher Mehraufwand kann nicht im Rahmen der Scha denminderungspflicht gefordert werden, um dem Ansprecher den Anspruch (in casu lebenspraktische Begleitung) abzusprechen (Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010, E 5.1, und I 1013/06 vom 9. November 2007, E. 7.2, je mit zahlreichen Hinweisen auf das Schrifttum und die Judikatur).

Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordn ungen des Bundesrates grundsätz lich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abge sehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (un selbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fallen oder aus andern Gründen verfassungs oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 190 BV). Die verordnete Rege lung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unter scheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Un terscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sol len. Für die Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 133 V 569 E. 5.1; 131 II 562 E. 3.2; vgl. auch BGE 130 V 39 E. 4.3). 11.3

Das Gesetz (Art. 42 sexies

Abs. 4 IVG) räumt dem Verordnungsgeber bei der Konkre tisierung der Bemessung des Assistenzbeitrages ein weites Ermessen ein, indem das Gesetz selber nur den Rahmen absteckt. Mit Art. 39g Abs. 2 IVV schloss der Ver ordnungsgeber den Anspruch von V ersicherten, die mit Angehö rigen leben, nicht schlechterdings zu Lasten der Mithilfe der Familienmitglieder aus, sondern beschränkte sie , bezogen auf ein Jahr, im Umfang von einem Zwölftel ein . Dieses Anrechnungsprinzip bezieht die von der R echtsprechung anerkannte

grundsätzliche Mithilfe von Angehörigen bei der Betreuung und Pflege von Versicherten in standardisierter Form mit ein, was so lange nicht als unangemessen erscheint, als eine schadenmindernde Mithilfe Angehöriger ob jektiv möglich ist. Weder Gesetz noch Praxis schliessen die Anrechnung scha denmindernder Mithilfe in dieser Form grundsätzlich aus. 11.4

D ie geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Beschwerde führers sind in den Grundzügen dokumentiert (vgl. Urk. 15/ 4-5). Aus den ein gereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Ehefrau aufgrund der Folgen einer kongenitalen Hüftdysplasie in funktioneller Hinsicht eingeschränkt ist. Jedoch schloss es ihr Leiden bi s dato nicht aus, dass sie sich tatsächlich an der Betreu ung ihres Ehemannes beteiligt ( Urk. 15/4). Die Anwendung von Art. 39g Abs. 2 IVV führt vorliegend nicht zu einem unhaltbaren Ergebnis, sondern berücksich tigt die tatsächlich geleistete Mithilfe der Ehefrau. Dass der Verordnungsgeber dem mit einem pauschalen Abzug Rechnung trägt, ist von dem ihm einge räumten Ermessen gedeckt.

12.

Zusammenfassend setzt sich der anerkannte Assis tenzbedarf wie folgt zusam men: Bei Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2) ermittelte die Be schwerdegegnerin

gemäss Art. 39c IVV und Art. 39 e IVV anhand der für

jeden Hilfebereich massgebende n Stufe ( Urk. 8/ 335/8-41) den anerkannten Hilfebedarf (Urk. 8/335/43) und die massgebenden zeitlichen Höchstansätze pro Monat ( Urk. 8/335/42) . Die zusammenfassende Berechnung enthält die Ermitt lung des Assistenzbeitrags unter Berücksichtigung der verschiedenen Vergü tungsansätze gemäss Art. 39f IVV und un ter Berücksichtigung der Zeitabzüge gemäss Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG (Urk. 8/335/44 -45 ). Der so errechnete Assistenz beitrag beläuft sich auf Fr. 3‘ 85 7. 40 pro Monat respektive auf Fr. 42‘431.30 pro Jahr ( Fr. 3‘857.40 x 11).

Mit dem Vorbescheid vom 31. Januar 2013 erfolgte in Bezug auf die Kinderbe treuung eine Korrektur des anerkannten Hilfebedarfs zu Gunsten des Beschwer deführers (Urk. 10/3), die von diesem anerkannt wurde (Urk. 10/1 S. 3 Ziff. 4). Unter Berücksichtigung des höheren anerkannten Hilfebedarfs ergibt sich ein monatlicher Assistenzbeitrag von Fr. 5‘867.5 0 pro Monat respektive von Fr. 64‘542.65 pro Jahr ( Fr. 5‘867.50 x 11) . In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen ist sie jedoch gestützt die vorstehenden Er wägungen abzuweisen.

13.

13.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer zu zwei Drit teln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. 13.2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdefüh rer ab 1. Januar 2012 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag von Fr. 5‘867.50 pro Mo nat respektive von Fr. 64‘542.65 pro Jahr ( Fr. 5‘867.50 x 11) hat. In diesem Sinne wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Juli 2012 abgeändert . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Ein - zahlungs schein

werden

den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

E. 14 S. 2 f. Ziff. 6, Urk.

E. 15 /1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00949 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

31. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1981, leidet an Muskeldystrophie, eine r erblich bedingte n Muskelerkrankung, die zu einem fortschreitenden Schwund von Muskelgewebe führt (Urk. 8/4-5, Urk. 8/292, Urk. 8/348) . Seit der erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Jahr 1996 (Urk. 8/1) sprach diese dem Versicher ten im Laufe der Jahre verschieden e Leistungen zu, namentlich Sonderschul massnahmen ( Urk. 8/7 ), Hilfsmittel (Urk. 8/12-13, Urk. 8/33, Urk. 8/48-50, Urk. 8/59, Urk. 8/90, Urk. 8/98 , Urk. 8/194, Urk. 8/213 , Urk. 8/233, Urk. 8/257 ), medizinische Massnahmen (Urk. 8/42 ), berufliche Massnahmen (Urk. 8/34, Urk. 8/46, Urk. 8/104 ), letztendlich nun eine Hilflosenentschädigung

schweren Grades (Urk. 8/141, Urk. 8/157, Urk. 8/170 , Urk. 8/ 305 ) und eine halbe Invali denrente (Urk. 8/127 , Urk. 8/156, Urk. 8/165 , Urk. 8/ 307 ). Er arbeitet i n einem Pensum von 50 % bei der Y.___ und lebt zus a mmen mit seiner Frau und zwei Kindern in einer Wohnung ( Urk. 8/309). 1.2

Am 10. Januar 2012 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Assistenz - beiträ gen an (Urk. 8/309). Nach Abklärung der Voraussetzungen für dies e Leistungen (vgl. Urk. 8/123 ) erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, am 13. März 2012 den Vorbescheid, mit dem sie dem Versi cherten ab 1. Januar 2012 ein en Ass istenzbeitrag von Fr. 3‘182.05 pro Monat respektive Fr. 35‘002.40 pro Jahr in Aussicht stellte (Urk. 8/321 ).

Gegen den Vorbescheid vom 13. März 2012 erhob der Versicherte am 30. April 2012 Einwände (Urk. 8/325). Am 7. Mai 2012 ergänzte er seine Einwände (Urk. 8/330). Die IV-Stelle beurteilte den Anspruch in der Folge neu (vgl. Urk. 8/33 5 und Urk. 8/337) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Assistenzbeiträge in der Höhe von Fr. 3‘857.40 pro Monat respektive Fr. 42‘431.30 pro Jahr zu (Urk. 8/336 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 30. Juli 20 12 erhob der Versicherte am 14. September 2012 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren zur Sache (Urk. 1 S. 2 f.): 1. Es sei die Beschwerdegegneri n zu verpflichten, dem Beschwerdefüh rer die gesetzlichen Leistungen aus IVG zuzugestehen. 2. Es sei die Verfügung vom 30. Juli 2012 teilweise aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung einer externen Stelle zuzuweisen und diese anzuhalten, den in zeitlicher Hinsicht effektiven Bedarf an Assistenz festzustellen gemäss Art. 42 quater ff. IVG und diesen in Form von Stunden als Berechnungsgrundlage für den Assistenzbeitrag an zunehmen. 3. Es sei die Hilflosenentschädigung von den ermittelten Assistenzstun den nicht in Abzug zu bringen und es sei diese dem Beschwerdefüh rer als Beitrag zur freien Verfügung zu belassen, damit diese r die Anstellungsverhältniss e in Bezug auf die Überstunden-

Notfallein satz

- und Auslagenvergütung gesetzeskonform gemäss Art. 327a Abs. 1 OR abwickeln und die behinderungsbedingten Mehrkosten decken kann. 4. Es sei der effektive marktkonforme und sozialverträgliche Stunden lohn für die Entschädigung der Assistenz zu ermitteln. 5. Es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Berechnung des Assis tenzbeitrages ein Extrabeitrag für die lebenspraktische Begleitung anzuerkennen. 6. Es sei der Assistenzbeitrag für 12 Monate und nicht bloss für 11 Monate anzuerkennen.

Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdea ntwort vom 2 2. Oktober 2012 die A bweisung der Beschwerde (Urk. 7 ). Am 6. Februar 2013 (Urk. 9) stellte der Versicherte dem Gericht einen am 31. Januar 2013 erneut erlassenen Vorbe scheid in der vorliegenden Sache zu, in dem die IV-Stelle

den Assistenzbeitrag

neu mit

Fr. 5‘867.50 pro Monat respektive Fr. 64‘542.65 pro Jahr bezifferte (Urk. 10/3). In der Replik vom 14. Juni 2013 hielt der Besc hwerdeführer an den gestellten R echtsbegehren fest (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Duplik vom 21. August 2013 unter Hinweis auf den am

31. Januar 2013 er neut erlassenen Vorbescheid den Antrag, die Beschwerde sei im Sinne des neuen Vorbescheides teilweise gutzuheissen (Urk. 17). Mit Eingabe vom 29. Oktobe r 2013 (Urk. 21 ) zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Durch führung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. Urk. 1 S. 3) zurück.

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) , in Kraft seit 1. Januar 2012, haben Versicherte, denen eine Hilflosenent schädigung der Invalidenversi cherung ausgerichtet wird ( lit . a), die zu Hause leben ( lit . b) und die volljährig sind ( lit . c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbrach t werden, die nicht zu den Fami lienangehörigen zählt und die von der versiche rten Person oder ihrer gesetzli chen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42 quinquies IVG). 1.2

D ie für die Hilfeleistungen benötigte Zeit bildet die Grundlage für die Berech nung des Assistenzbeitrages ( Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG) . Davon abzuziehen ist die Zeit, die der Hilflosenentschädigung ( lit . a) , den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels ( lit . b) und dem für Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)

entspricht ( lit . c) . Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assis tenzbeitrages anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert ( Art. 42 sexies

Abs. 2 ). In Abweichung von Art. 64 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gewährt die Invaliden versicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflege beitrag nach Art. 25a KVG gedeckt werden (Art. 42 sexies

Abs. 3 IVG). 1.3

1.3.1

H insichtlich der einzelnen Bereiche und der minimalen und maximalen Anzahl Stunden, f ür die ein Assistenzbeitrag aus gerichtet wird ( lit . a) , der Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit ( lit . b) und für die Fälle, da ein Assistenzbei trag aufgrund von Verpflichtungen aus Arbeitsvertrag nach dem OR ausgerich tet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch die Assistenzperson tatsächlich er bracht worden sind ( lit . c), ist die Regelung auf dem Verordnungsweg vorgesehen (Art. 42 sexies

Abs. 4 IVG).

1.3.2

Gemäss Art. 39c der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV ) kann in folgenden Bereichen ein Hilfebedarf anerkannt werden: alltägliche Lebensver richtungen , Haushaltsführung, gesellschaftliche Teil habe und Freizeitgestaltung, Er ziehung und Kinderbetreuung, Ausübung einer gemeinnützigen oder ehren amtlichen Tätigkeit, berufliche Aus- und Weiterbildung, Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, Überwachung während des Ta ges - und Nachtdienst s . 1.3 .3

Die Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs wird in Art. 39e IVV geregelt. Der anerkannte monatliche Hilfebedarf wird in Stunden durch die IV-Stelle er mittelt ( Abs. 1). Gemäss Art. 39e Abs. 2 lit . a IVV kann pro Monat höchstens ein Bedarf von 40 Stunden pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festset zung der Hilflosenentschädigung

schweren Grades festgehalten wurde, für As sistenz bei alltäglichen Lebensverrichtungen, Haushaltsführung, gesellschaftli cher Teilhabe und Freizeitgestaltung berücksichtigt werden. Für die Bereiche nach Art. 39c lit . d–g (Erziehung und Kinderbetreuung, Ausübung einer ehren amtlichen Tätigkeit, berufliche Aus- und Weiter bildung, Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt) werden monatlich insgesamt höchstens 60 Stunden berücksichtigt. Für die Überwachung während des Tages gemäss Art. 39c lit . h gilt ein Höchstansatz von 120 Stunden (Art. 39e Abs. 2 lit . c). Gemäss Art. 39e Abs. 4 IVV werden die Höchstansätze für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um zehn Prozent gekürzt . 1.4

Gestützt auf diese Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB in der hier massgebenden, im Jahr 2012 gültig gewesenen Fassung ) er lassen. Darin wird

die Unterteilung der in Art. 39c IVV genannten Bere iche in Teilbereiche (KSAB

Rz 4002), die Unterteilungen dieser Teilbereiche in verschiedene Tätig keiten (KSAB

Rz

4003) und die Unterteilung jeder Tätigkeit in verschiedene Verr ichtungen (Teilhandlungen; KSAB

Rz 4004) vorgenommen . Sodann sieht das KSAB ein Stufensystem

des Hilfebedarfes für die einzelnen Bereiche respek tive Teilbereiche vor. Gemäss diesem System ist für jeden Teil bereich festzule gen, ob die ver sicherte Person nicht (Stufe 0), unwesentlich oder sporadisch (Stufe 1), in mehreren Teilhandlungen regelmässig (Stufe 2), weitgehend (Stufe 3) oder vollständig (Stufe 4) auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (KSAB

Rz 4009 ff.). Dabei muss für jede Tätigkeit entschieden werden, in wel cher Stufe die versicherte Person einzustufen ist ( Rz 4015). Jeder Kombination von Teilhandlung und Stufe ist schliesslich e in Minutenwert zugeordnet (KSAB

Rz 4015). Praktisch erfolgt die Erfassung mit dem standardisierten Abklärung s instrument FAKT , sowohl für die direkte

als auch für die indirekte Hilfe (KSAB Rz

4005). Zu erfassen ist der gesamte Hilfebedarf, unabhängig davon, wer im Moment die Hilfe leistet und ob die Hilfe auch tatsächlich in Anspruch geno m men wird ( KSAB Rz 4006 und 4008). 1.5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer bemängelt das von der Beschwerdegegnerin zur Bemes sung der Höhe des Assistenzbedarfs angewandte Verfahren ganz grundsätzlich. Er vertritt die Auffassung, die Evaluationsmethode, die der Verordnungsgeber konkretisiert und die Verwaltung durch Weisungen und insbesondere durch das Erhebungsinstrument FAKT vorgegeben hätten, sei mangelhaft. Im Gesetz sei vorgesehen, dass der effektive Hilfebedarf zu entschädigen sei. Durch die ange wandte Art der Evaluation und Bemessung der Beiträge werde dieser Grundsatz verletzt (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 34-36). 2.2

Das Gesetz gewährt einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Assistenzbei trag (Art. 42 quater

Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG ist die für alle Hilfeleistungen benötigte Zeit die Grundlage für die Berechn ung des Assistenz beitrages , d ie Umrechnung in die der versicherten Person zustehende Geldleis tung erfolgt indessen nicht unmittelbar, sondern mittels eines Schlüssels im Sinne der weiteren Vorgaben von Art. 42 sexies IVG. Auf der Grundlage des ef fektiven Hilfebedarfs ist der anerkannte Hilfebedarf zu ermitteln. Namentlich

sind für die der versicherten Person zustehende Hilflosenentschädigung

und

für die Pflegebeiträge der Krankenversicherung Abzüge vorzunehmen

(Art. 42 sexies

Abs. 1 lit . a und c IVG). Gemäss Art. 42 sexies

Abs. 4 lit . a IVG hat der Bundesrat in der Verordnung

ferner die minimale und die maximale Anzahl Stunden fest gelegt , für die ein Assistenzbeitrag a usgerichtet wird,

und gemäss lit . b die Pauschalen für die Hilfeleistungen pro Zeiteinheit bestimmt (vgl. Art. 39e-f IVV) . 2.3

Das Gesetz selber legt nach dem Gesagten ausdrücklich fest, dass der massge bende Zeitbedarf unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren einzugrenzen ist , und dass bei der Berechnung de s Assistenzbeitrages Pauscha lansätze zur Anwendung gelangen . Der Gesetzgeber folgte damit dem bereits in der Bot schaft formulierten Zweck

der neuen Leistungskategorie , nämlich die Förderung und nicht die Gewährleistung eines selbstbestimmten Lebens (vgl. Die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revi sion, erstes Massnahmenpaket], S. 1818 und S. 1820). Direkte V ergleiche mit dem Assistenzbudget (vgl. Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 14 ff.) , das als Pilot phase der Einführung des Assistenzbeitrags voranging, können nicht gezogen werden . Das Assistenzbudget unterstand , anders als der nun im Gesetz verankerte Assistenz beitrag , nicht dem Grundsatz der Kostenneutralität . D er erwähnten Botschaft ist zu entnehmen, während der auf dem Verordnungsweg eingeführten und wis senschaftlich evaluierte n Pilotversuch sphase

hätten die Teilnehmenden aus serhalb eines Heimes gewohnt und statt einer pauschalen Hilflose nentschädi gung ein individuell berechnetes Assistenzbudget erhalten. A us Sicht der teil nehmenden Personen habe die Versuchsphase zu deutlich mehr Selbstbestim mung und Selbständigkeit geführt. Ein Aufenthalt zu Hause mit einem Assis tenzbudget habe im Durchschnitt rund Fr. 5‘500.-- pro Jahr weniger als ein Heimaufenthalt gekostet. Bei Personen, die schon vor dem Pilotversuch zu Hause gelebt hätten und dort weitgehend unentgeltlich betreut worden seien, hätten sich die Kosten um durchschnittlich Fr. 35‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- er höht. Der Pilotversuch habe gezeigt, dass mit den Heimaustritten beziehungs weise den vermiedenen Heimeintritten nicht genügend Einsparungen hätten er zielt werden können, um die erwarteten Mehrkosten für die schon vor dem Projekt zu Hause wohnenden Personen zu kompensieren. Entgegen der anfäng lichen Erwartung werde das Assistenzbudget, wie es im Pilotversuch getestet worden sei, längerfristig zu Mehrkosten für die IV in der Höhe von rund 450 Millionen Franken pro Jahr führen, da sich

aller Voraussicht nach bei einem derart deutlichen Ausbau der Leistungen ein Grossteil der Zielgruppe für dieses Modell entscheiden werde. Angesichts der finanziellen Lage der IV könnten da her nicht alle Elemente des Pilotversuchs übernommen werden. Es sei eine Be schränkung auf den Kern der Zielsetzung, das heisst die Förderung von Selbst bestimmung und Eigenverantwortung nötig. Mit dem gesetzlich umzusetzenden Assistenzmodell, dem Assistenzbeitrag, werde n die Hilflosenentschädigung und die Hilfe der Angehörigen ergänzt. Die Betroffenen würden in die Lage versetzt, ihre Betreuungssituation vermehrt selbständig und in eigener Verantwortung zu gestalten. Die stärkere Ausrichtung an den Bedürfnissen der Betroffenen ver bessere deren Lebensqualität, erhöhe die Chancen, trotz einer Behinderung ei genständig zu Hause zu wohnen und schaffe bessere Möglichkeiten, sich in die Gesellschaft und ins Berufsleben zu integrieren. Zudem ermögliche der Assis tenzbeitrag eine zeitliche Entlastung pflegender Angehöriger (vgl. Botschaft S. 1818, S. 1836 f. und S. 1865 ).

Diese Ausrichtung legte der Gesetzgeber den Bestimmungen über den Assistenz beitrag (Art. 42 quater ff. IVG) zu Grunde. 3.

3.1

Der Beschwerdeführer k ritisiert, bei der Festsetzung seines Assistenzbeitrags sei der Bedarf an lebenspraktischer Begleit ung nicht berücksichtigt worden . Er sei nicht bloss in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt, sondern ins besondere auch auf lebensprak tische Begleitung angewiesen. Im Rahmen der Ermittlung des Assistenzbeitrages müsse diesem Umstand Rechn ung getragen werden, denn die Hilflosenentschädigung werde vom Gesamtbedarf des Assis tenzbeitrages abgezogen . Werde nicht der Gesamtbedarf unter Einbezug der le benspraktischen Begleitung ermittelt, führe der Abzug der Hilflosenentschädi gung zu einer unangemessenen Schlechterstellung (U rk. 1 S. 22 ff. Ziff. 64-67). 3.2

Der Bedarf einer versicherten Person an lebenspraktischer Begleitung wird unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen im Rahmen der Hilflosenent schädigung berücksichtigt (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV). Ein direkt an spruchsbegründendes Element ist die lebenspraktische Begleitung indessen nur im Rahmen einer leichten beziehungsweise mittelschweren Hilflosigkeit (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit . c und Abs. 3 lit . e IVV; vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 426 und S. 439 ). Der Beschwerdeführer jedoch

ist in schwerem Grade h ilflos und es steht ihm eine diesem Grad der Hilflosigkeit entsprechende Hilflosenentschädigung zu (vgl. Urk. 8/305). Eine zusätzliche Abgeltung für lebenspraktische Begleitung entfällt in dieser Situation. Im Rahmen der Bemessung des Assistenzbeitrages findet der Bedarf an lebenspraktischer Unterstützung insofern Berücksichtigung, als der Hilfebedarf in allen massgebenden Hilfebereichen zu ermitteln ist. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung ist nicht vorgesehen. Dass dies zu ei ner nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, ist entgegen der Auffas sung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer un erwähnt lässt, bezüglich welcher anderweitiger Lebenssachverhalte

eine Un gleichbehandlung vorliegt (vgl. Urk. 1 S. 23 f.). Es ist mithin nicht zu beanstan den, dass im Evaluationsinstrument FAKT keine Kostenvergütung für lebens praktische Begleitung vorgesehen ist. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, der in Art. 42 sexies

Abs. 1 lit . a IVG vorgese hene Abzug für die Hilflose nentschädigung sei unsachgemäss .

Bei der Hilflosenentschädigung handle es sich um eine pauschale Entschädigung für behinderungsbedingte Mehrkosten. Seien die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, würden behinderungsbedingte Mehrkosten vermutet. Solche Mehrkosten ent stünden nicht allein in Bezug auf die a lltäglichen Lebensverrichtungen , sondern auch in Bezug auf die sachbezogenen, beispielsweise bei der Anschaffung von nicht IV-finanzierte n Hilfsmitteln . Z u den Löhnen für die Assistenzpersonen kämen gesetzlich zwingende Auslagen (abzuschliessende Versicherungen) hinzu und auch auswärtige Aktivitäten seien mit Spesen verbunden

(Mah lzeiten, Ein tritte, Fahrspesen) . Mehrkosten dieser Art fielen bei ihm, dem Beschwerdeführer, in erhöhtem Ausmass an, denn aufgrund seines Leidens sei er in praktisch allen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen. Die vorgenommene Umrechnung der Hilflosenentschädigung in Stunden auf der Basi s einer Stundenvergütung von Fr. 32.50 sei unsachgemäss und der Abzug vom Assistenzbedarf untauglich. Es sei schwierig bis unmöglich auf einem absoluten Minimalstandart (ohne Ausla genersatz ) überhaupt Assistenzpersonen zu finden ( Urk. 1 S. 17 ff. Rz 49-57). 4.2

Art. 42 sexies

Abs. 1 lit . a IVG sieht ausdrücklich vor, dass von der für die Hilfe - leis tungen benötigten Zeit die Zeit abzuziehen ist, die der Hilflosenent schädigung entspricht. Der durch die Hilflosenentschädigung gedeckte zeitliche Umfang wird ermittelt, indem der Betrag der Hilflosen entschädigung durch den Standard -Stundenansatz des Assistenzbeitrages dividiert wird (KSAB Rz 4107). Da die Hilflosenentschädigung nicht aufgrund von zeitlichen Kriterien, sondern pauschal bemessen wird (je nach Grad der Hilflosigkeit ist ein gewisser Pro zentsatz des Höchs t betrages der AHV-Altersrente massgebend; Art. 42 ter

Abs. 1 IVG) , ist die im KASB vorgesehene Umrechnung der Hilflosenentschädigung auf einen Stundenwert mittels Division des für den Assistenzbeitrag massgebenden Entschädigungsansatzes sachgerecht und entspricht der gesetzlichen Vorgabe. In welche Richtung eine in den Augen des Beschwerdeführers sachgerechtere Umrechnung zu g ehen hätte, führte er nicht näher aus . 4.3

Nicht weiter zu klären ist die Frage, wann die Nichtberücksichtigung der Hilflo senentschädigung respektive der von der Krankenversicherung abgegoltenen Pflegeleistungen bei der Bemessung des Assistenzbeitrags eine Überentschädi gung zur Folge hat (vgl. Urk. 14 S. 4 f. Ziff. 14 f.). Die Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung und der Pflegebeiträge der Krankenversicherung sind in jedem Falle gesetzlich zwingend vorgesehen (Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG). 5.

5.1

Nach Auffassung des Beschwerdeführers können mit den in der Verordnung festgelegten Stundenansätzen Spesen der Assistenzpersonen und anderweitige Gestehungskosten nicht ausreichend abgegolten werden. In erster Linie den Ba sisansatz für den Assistenzbeitrag von Fr. 32.50 pro Stunde gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV, aber auch denjenigen für qualifizierte Assistenzpersonen in der Höhe von Fr. 48.75 pro Stunde gemäss Art. 39f Abs. 2 IVV erachtet der Be schwerdeführer als nicht marktkonform ( Urk. 1 S. 21 f. Ziff. 58-63). 5.2

Zu berücksichtigen ist , dass zusätzliche Auslagen je nach versicherter Person , der Art des Gesundheitsschadens und der persönlichen Lebensführung unter schiedlich hoch ausfallen. Eine zusätzliche Berücksichtigung dieser individuell unterschiedlichen Kosten ist vo m Gesetz nicht vorgesehen. Art. 42 sexies

Abs. 4 lit . b IVG bestimmt ausdrücklich, dass für die Hilfeleistungen pro Zeiteinheit Pauschalen festzulegen sind. 5.3

Gemäss der derzeit verfügbaren Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 betrug im private n Sektor der durchschnittliche Monatsl ohn (ohne Be rücksichtigung des Geschlechts) für nichtqualifizierte Arbeitskräfte ( Anforde rungsniveau 4) im Durchschnitt aller Branchen Fr. 4‘525.-- und im Gesund heits

- und Sozialwesen Fr. 4‘700.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Die Lohnangaben der LSE basieren auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Das Monatseinkommen von Fr. 4‘525.-- entspricht somit ei nem Stundenlohn von Fr. 28.30 ( Fr. 4‘525. -- : 4 : 40) und das Monatseinkom men von Fr. 4‘700.-- entspri cht einem Stundenansatz von Fr. 29.40 ( Fr. 4‘700.-- : 4 : 40). Diese Stundenansätze liegen selbst unter Berücksichtigung der Lohn entwicklung in den Jahren 2011 und 2012 von 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabel le B 10.2) unter dem in Art. 39 f Abs. 1 festgelegten Stun denansatz von Fr. 32.50.

Gemäss LSE 2010 erzielten gelernte Arbeitskräfte (Anforderungsniveau 3) im Durchschnitt aller Branchen ein Einkommen von monatlich Fr. 5‘674.-- und im Gesundheits- und Sozialwesen ein solches von Fr. 5‘759.-- (vgl. Die Volkswirt schaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Dem Einkommen von Fr. 5‘674.-- liegt ein Stundenansatz von Fr. 35.50 zu Grunde und dem Einkommen von Fr. 5‘759.-- ein solcher von Fr. 36.-- ( Fr. 5‘674.-- resp. Fr. 5‘759. -- : 4 : 40).

In den Tätigkeiten auf dem Anforderungsniveau 1 oder 2 (Verrichtung selb - ständi ger und qualifizierter Arbeiten resp. Verrichtung höchst anspruchs voller schwierigster Arbeiten) betrug das Total aller Löhne monatlich Fr. 7‘629.-- und der durchschnittliche Monatslohn im Gesundheits- und Sozialwesen Fr. 7‘005.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.1). Dem Ein kommen von Fr. 7‘629.-- liegt ein Stundenansatz von Fr. 47.70 zu Grunde und dem Einkommen von Fr. 7‘005.-- ein solcher von Fr. 43.80 ( Fr. 7‘629.-- resp. Fr. 7‘005. -- : 4 : 40).

Auch auf höherem Anforderungsniveau liegen die errechneten Stundenansätze unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 von 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.2) unter respektive im Bereich des in Art. 39f Abs. 2 IVV festgelegten Stundenansatz es von Fr. 48.75. Von fehlender Marktkonformität kann somit in Bezug auf die bean standeten, in Art. 39f Abs. 1 und 2 IVV genannten Stundenansätze für den Assistenzbeitrag nicht gesprochen werden. Zu beachten ist, dass diese Stunden ansätze

nicht fix sind, sondern laut Art. 39 f Abs. 4 IVV nach Massgabe von Art. 33 ter

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) periodisch der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen sind . 6 .

6.1

Der Beschwerdeführer bemängelt die Qualifikation der Abklärungsp ersonen der Beschwerdegegnerin, Z.___ und A.___ (vgl. Urk. 3/335/2) . Es sei nicht ersichtlich, über welche fachlichen Kenntnisse die Abklärungsbe auftragten

genau verfügten . Hinzu komme, dass die Abklärungspersonen nicht unabhängig seien . Es falle auf, dass in manchen Punkten eine sehr niedrige Einstufung vorgenommen worden sei und die Verfügung darüber keinen Auf schluss gebe, weswegen der Verdacht naheliege, dass versucht werde, auf Kos ten der Versicherten zu sparen. Geeigneter wäre eine verwaltungsexterne Ab klärung. Krankenversicherer zögen beispielsweise bei der Bedarfsabklärung für Pfl egeleistungen im Sinne von Art. 25a KVG

regelmässig externe Fachpersonen bei, namentlich Fachpersonen aus dem Spitex-Bereich

( Urk. 1 S. S. 14 Ziff. 37 und S. 16 f . Ziff. 47-48 , Urk. 14 S. 4 Ziff. 12

f. ) . 6.2

Zur Kritik betreffend die fehlende Unabhängigkeit ist auf den Grundsatz hinzu weisen, dass im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu würdigen sind. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweis mittel unabhängig davon , von wem sie stammen , objektiv prüft und danach entscheidet, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für Abklärungsberichte der Sozialversi cherungsträge r sind zusätzlich folgende Faktoren zu berücksichtigen: Es ist we sentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun gen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detail liert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom

6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betref fend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosig keit). 6.3

Über welche besondere n fachliche n Fähigkeiten die beiden von der Beschwerde gegnerin eingesetzten Abklärungsbeauftragten Z.___ und

A.___ (vgl. Urk. 8/311/2, Urk. 8/311/2, Urk. 8/335/2) verfügen , ist

nicht aktenkundig.

D ie Bemessung des Assistenzbeitrages basiert in allen Fällen auf einer umfassenden Abklärung des faktischen Hilfebedarfs eines Antragstellers oder einer Antragstellerin in seinen respektive ihren sämtlichen Lebensbelan gen. Die Abklärungsbeauftragten haben

- wovon auch der Beschwerdeführer zutreffend ausgeht (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff.

40) - die sich aus den medizinischen Unterlagen ergebenden respektive die von der versicherten Person angegebenen Einschränkungen und die nötigen Hilfeleistungen in den zahlreichen Hilfeberei chen einer bestimmten Hilfebedarfsstufe zuzuordnen. Zur Verfügung stehen je weils vier Stufen (vgl. KSAB Rz 4009 ff.). F achliche Voraussetzungen im Sinne eines bestimmten Expertenwissens sind hierfür

grundsätzlich nicht erforderlich. Auch der Beschwerdeführer erwähnte konkret nicht, über welche unverzichtba ren Voraussetzungen fachlicher Art die Abklärungsbeauftragten

hätte verfügen müssen, um ihren Auftrag seiner Ansicht nach sachlich korrekt erfüllen zu kön nen .

Es stellt kein en Mangel dar, dass keine verwaltungsexterne Abklärung durchge führt wurde. Bei der Beurteilung des ermittelten Hilfebedarfs steht im Vorder grund , mit welcher Genauigkeit und Vollständigkeit die Abklärungsbeauftragten diesen erhoben haben . Dies ist in nachstehender Erwägung 10 zu prüfen. Eben falls an genannter Stelle und zudem in nachfolgender Erwägung 8

ist der Frage nachzugehen, ob in gewissen Punkten ergänzend eine medizinische Stellung nahme nötig gewesen wäre. An genannter Stelle ist schliesslich

auch die Rüge zu prüfen, in verschiedenen Punkten sei der Hilfebedarf ung erechtfertigt tief ausgefallen. Hier festzuhalten bleibt , dass der Vorwurf des Beschwerdeführers , Anlass für niedrige Einstufungen könnten Sparbemühungen auf Kosten der Versicherten sein , jeder Substantiierung entbehrt. 7 .

Der Beschwerdeführer weist darauf hin , die Beschwerdegegnerin habe im

FAKT bei der Umschreibung der Körperbehinderung festgehalten , er sei in der Lage, sich mit dem Rollstuhl selbständig fortzubewegen. Diese Feststellung sei aber nur in Bezug auf die Fortbewegung in der Wohnung korrekt . Ausser Haus (Hobby, gesellschaftliche Kontakte) benötige er für die Fortbewegung dauernd Dritthilfe ( Urk. 1 S. 14 Ziff. 38 und S. 16 Ziff. 44) . Gemäss FAKT steht die Er wähnung, es sei eine selbständige Fortbewegung im Rollstuhl möglich, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass es sich um die Fortbewegung im Innenbe reich der Wohnung handle ( Urk. 8/335/3). Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. 8 .

8.1

Der Beschwerdeführer kritisiert, die Beschwerde gegnerin habe im FAKT das Auf tre ten von akuten Phasen verneint (vgl. Urk. 8/335/3). Ob akute Phasen be hinderungsbedingt seien, dürfe nicht durch eine Abklärungsperson allein be antwortet werden, sondern diese Frage sei einer medizinischen Fachperson vor zulegen (Urk. 1 S. 14 Ziff. 39). 8.2

Von einer akute n Phase ist auszugehen , wenn bei einer versicherten Person wäh rend einer Zeitdauer von höchstens drei Monaten ein deutlich erhöhter Hil febedarf vorliegt und dieser in direktem Zusammenhang mit dem Gesundheits schaden steht, der die Hilflosigkeit begründet ( KSAB Rz 4079).

Zu berücksichtigen ist, dass die Evaluation des Hilfebedarfs im Beisein und un ter Mitwirkung der versicherten Person in d eren Lebensumfeld erfolgt (vgl. Urk. 8/311 / 2-3). Die Vermerke zu den v erschiedenen Evaluationspunkten erfolgen somit

unter Mitwirkung der Versicherten (vgl. KSAB Rz 4101 ) . Dass es sich vorliegend nicht so verhalten hat, machte der Beschwerdeführer nicht gel tend. Es ist somit davon auszugehen, dass er selber angab, dass sein L eiden nicht durch das Auftre ten akuter Phasen gekennzeichnet ist. Dies bestätigen auch die ärztlichen Angaben. Die Muskeldystrophie des Beschwerdeführers ist zwar chronisch und progredient, im Verlauf treten aber keine heftigen Schwan kungen auf (vgl. Urk. 8/289, Urk. 8/292).

Im Übrigen bleibt offen, welchen Erkenntniswert der Beschwerdeführer von ei ne r zusätzliche n ärztliche n Beurteilung in diesem Punkt erwartet . Er erläuterte dies nicht weiter. Zu beachten ist zudem, dass das Auftreten akuter Phasen nur beim Vorliegen einer leichten Hilflosigkeit zu einer Erhöhung des Hilfebedarfs führen kann ( KSAB Rz 4078 ), beim Beschwerdeführer aber eine schwere Hilfl o sigkeit vorliegt (vgl. Urk. 8/ 335/4). Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers kann von einer fachärztlichen Begutachtung abgesehen werden.

8.3

Fehlende ärztliche Stellungnahmen im Rahmen der Evaluation des Assistenzbe darfs bemängelte der Beschwerdeführer auch ganz generell . Er macht geltend, n ur ein Arzt könne entscheiden, welche Tätigkeiten noch zumutbar seien und welche Restaktivität noch verwertet werden könne (Urk. 1 S. 16 Ziff. 46). Hier bei zu berücksichtigen ist, dass es vorliegend um die Feststellung des Hilfe be darfs im Zusammenhang mit der Bewältigung des Alltags geht, mithin um eine praktische Beurteilung, und nicht um die Feststellung der Restarbeitsfähigkeit im Sinne einer medizinisch-theoretischen Einschätzung . Über die Körperbehin derung als solche geben die medizinischen Akten Auskunft ( Urk. 8/289, Urk. 8/292, Urk. 8/348). Diese erlauben es der Abklärungsperson, die von der versicherten Person zum Hilfebedarf gemachten Angaben zu überprüfen. Stehen die angegebenen respektive die festgestell ten Beeinträchtigungen mit dem L ei den in Ei nklang , bedarf es zur Ermittlung des Assistenzbedarfs keiner zusätzli chen ärztlichen Beurteilung . Eine versicherungsmedizinische Abklärung hat erst dann Platz zu greifen, wenn zwischen geltend gemachter Einschränkung bei der Alltagsbewältigung und dem Leiden eine auffallende Diskrepanz ins Auge fällt . 9 .

Unter Hinweis auf den progressiven Verlauf seiner Erkrankung stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, e s sei nicht zumutbar, bereits nach eini gen Monaten eine Revision zu verlangen . Es sei unsachgemäss, bei den einzel nen Lebensverrichtungen nicht einen gewissen Spielraum vorzusehen (Urk. 1 S. 16 Ziff. 45) .

Ein Leistungsanspruch muss ausgewiesen sein , deswegen dürfen bei der Beurtei lung grundsätzlich nur Ist-Zustände

erfasst werden , nicht jedoch noch nicht eingetretene Krankheitszustände . Dies gilt auch

bei chronisch progredient ver la ufenden Erkrankungen, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. Urk. 8/289/1-3). Auch wenn eine künftige Verschlechterung des Zustandes zu erwarten ist, lässt sich hypothetisch nicht mit hinreichender

Sicherheit feststellen, wann welche zusätzliche Einschränkung eintreten wird .

Anders verfahren werden kann nur dann, wenn eine Verschlechterung im Beur teilungszeitpunkt klar und in ihrem Umfang abschätzbar feststeht. Wo die Be schwerdegegnerin allenfalls konkret absehbare Zustandsverschlechterungen nicht berücksichtigt hat, legte der Beschwerdeführer nicht näher dar. Aus den Akten lässt sich eine künftige Verschlechterung weder zeitlich noch hinsichtlich des Umfangs erkennen. 10 .

10.1

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung , das im Erfassungsinstrument FAKT vorgesehene Stufensystem zur Bestimmung des Schwergerades der Einschrän kung in den jeweiligen Lebens bereichen sei generell nicht sachgemäss . Bezogen auf die Sache rügte er zudem , i n verschiedenen Punkten habe

die Beschwerde gegnerin eine zu n iedrige Einstufung vorgenommen, i nsbesondere sei dem Um stand nicht Rechnung getragen worden, dass bei gewissen Tätigkeiten die As sistenzperson anwesend sein müsse ohne selber aktiv zu werden. Auch wenn eine behinderte Person gewisse Handlungen noch selbständig aus füh ren könn e , müsse die Assistenzperson in dieser kurzen Zeit anwesend bleiben und falls nö tig helfend eingreifen könn en. N icht berücksichtigt worden sei ferner , dass ver schiedene Handlungen zwar noch selber ausgeführt werden könnten, jedoch zeitintensiv und im Beisein der Assistenzperson . Die tatsächlich vorgenommene Einstufung im FAKT-Evaluationsbogen sei vor diesem Hintergrund nicht nach vollziehbar ( Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 41-43).

In der Replik ergänzte der Beschwerde führer seine Ausführungen und stellte dem FAKT-Abklärungsbogen (Urk. 8/335) eine e igene Zeiterfassung gegenüber (vgl. Urk. 14 S. 2 f. Ziff. 6, Urk. 15 /1). 10.2

Der vom Gesetzgeber in Art. 42 sexies

Abs. 4 IVG gezogene Rahmen zur Erfassung des Umfangs des Assistenzbeitrages lässt eine standardisierte Erfassung des an erkannten Hilfebedarfs für die verschiedenen Hilfebereiche

(Art. 39c IVV) inner halb eines maximal zulässigen Zeitrahmens (vgl. Art. 39e IVV) und anhand ei nes Stufensystems, wobei den verschiedenen Stufen je nach Schwergrad be stimmte Zeitwerte zugeordnet sind (vgl. KSAB Rz 4005 ff. ) , nicht nur zu, son dern sieht ein solches System sogar vor . Der prinzipielle Einwand des Be schwerdeführers gegen die im Erfassungsinstrument FAKT für jeden Hilfebe reich vorzunehmende Einstufung des Hilfebedarfs i st somit nicht begründet. 10.3

Die konkrete Einstufung in den verschiedenen Hilfebereichen und damit den Umfang des anerkannten Hilfebedarfs bemängelte der Beschwerdeführer bereits im

Vorbescheidverfahren

(vgl. Urk. 8/330). In verschiedenen Punkten nahm die Beschwerdegegnerin daraufhin unter Darlegung ihrer Überlegungen eine Kor rektur vor .

Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (vgl. Urk. 8 /337, vgl. auch Urk. 2 S. 4 f.). Mittels

der im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeitaufstellung (Urk. 15/1) macht der Beschwerdeführer erneut

einen höheren Zeitaufwand und damit eine höhere Einstufung in verschiedenen Hilfebereichen geltend. 10.4

Die Ermittlung des Hilfebedarfs mittels FAKT funktioniert wie folgt: Den jeweili gen Hilfebereichen

(vgl. Art. 39c IVV, KSAB Rz 4001-4004 ) ist abhängig von der Stufe je ein bestimmter Zeitwert zugeordnet. Dieser basiert, wovon auch der Beschwerdeführer zutreffend ausgeht (vgl. Urk. 14 S. 3 Ziff. 9) , auf statis tisch ermittelten Durchschnittswerten (vgl. Urk. 15/2) . Damit wird die Gleichbe handlung aller Versicherten gewährleistet . Mit der Vornahme der Einstufung im jeweiligen Hilfebereich wird nach dem Gesagten der standardisierte Zeitwert, der die direkte und die indirekte Hilfe berücksichtigt (vgl. KSAB Rz 4005 ) ,

zuge ordnet . Aus deren Summe errechnet sich schliesslich der Hilfebedarf . Hauptauf gabe im Abklärungsverfahren ist mithin die Wahl der angemessenen Stufe , ba sierend auf einer Bewertung der bestehenden Einschränkung und des sich dar aus ergebenen Hilfebedarfs . Um individuellen Gegebenheiten Rechnung zu tra gen, sind Kürzungen oder Zuschläge möglich ( KSAB Rz 4016 ). Insofern über zeugt der Standpunkt des Bes chwerdeführers nicht , die Anwendung de s stan dardisierte n Abklärungssystem s lasse keine Berücksichti gung des effektiven Be darfs zu . Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, die Zeiteinheiten der Zuschläge für Mehraufwand seien von der Beschwerde gegnerin

offen zu legen (Urk. 14 S. 3 Ziff. 8 ), ist entbehrlich, denn die erwähn ten Zuschläge sind ausgehend von den tatsächlichen Gegebenheiten individuell und ermessensweise vorzunehmen

(KSAB Rz 4016). 10.5

I m vorliegenden FAKT-Erfassungsblatt ist jede gewählte Einstufung

mit einer Begründung versehen (vgl. Urk. 8/335/8 ff. und Urk. 8/ 335/46 ff. ). Werden diese Begründungen mit den im KSAB umschriebenen Charakteristika der verschiede nen Stufen verglichen (vgl. Rz 4010-4015), erweist sich die vorgenommene Einstufung unter Berücksichtigung der bestehenden leidensbedingten Ein schränkungen in keinem der relevanten Bereiche als unangemessen . Es besteht somit kein Anlass, eine andere Einstufung vorzunehmen. Auch der Beschwer deführer ging auf die einzelnen vorgenommenen Einstufungen konkret nicht ein . Weder in den Parteivorträgen noch in der vom Beschwerdeführer selber verfassten Zeitaufstellung wird auf die vorgenommenen Einstufungen bezie hungsweise auf die dazugehörige Begründung im FAKT inhaltlich Bezug ge nommen. Der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, er habe bei der Ab klärung von den vermerkten Einschränkungen klar abweichende Angaben ge macht

oder es hätten deutliche Ko mmunikationsprobleme bestanden , die zu ei ner Fehlerfassung geführt hätten . 10.6

Für den Beschwerdeführer zeigt sich die Mangelhaftigkeit der Evaluation des anerkannten Hilfebedarfs auch daran, dass die Beschwerdegegnerin in der Dup lik vom 21. August 20 13 (Urk. 17) eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne ihres am 31. Januar 2013 ergänzend erlassenen Vorbescheides (Urk. 10/3) beantragte ( Urk. 14 S. 3 f. Ziff. 7 ).

Dem fraglichen Vorbescheid liegt in Bezug auf die Ermittlung des anerkannten Hilfebedarfs entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine neue Beur teilung des Hilfebedarfs zu Grunde. Die beantragte teilweise Gutheissung er folgte , weil beim Erlass der angefochtenen Verfügung der ermittelte Zei tbedarf für die Kindererziehung zu Unrecht nicht angerechnet wurde (vgl. Urk. 8/335/35 f. und Urk. 8/335/43, Urk. 18/3/17 und Urk. 18/3 /22 ; vgl. auch Urk. 13/2 und Urk. 18/2 ). Da dem begründeten Antrag auf teilweise Gutheis sung die Korrektur eines offensichtlichen Versehens zu Grunde liegt, erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführer s , die Abklärung sei unsorgfältig er folgt, als unbegründet. Erneute Sachverhaltsa bklä rung en ( vgl. Urk. 14 S. 4 Ziff. 12 f.) sind nicht angezeigt . 10.7

Der Einwand des Beschwerdeführers, die zeitliche Abstufung der pro Stufe ge währten Assistenzzeit sei im Evaluationsbogen FAKT nicht ersichtlich (Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 40) , ist nicht begründet. Wie dargelegt wurde (E. 10.2) , ist die in ei nem Hilfe bereich je nach Stufe zu berücksichtigende Assistenzzeit gesetzes konform

pauschalisiert. Hauptaufgabe bei der Abklärung des anerkannten Hil febedarfs ist die Evaluation der Stufen. Daraus ergibt sich dann automatisch der zu berücksichtigende Hilfebedarf in Minuten (vgl. Urk. 15/2). Dass bei der Ein stufung die direkte und die indirekte Dritthilf e zu berücksichtigen sind (Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 40), ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus dem KSAB ( Rz

4005). 1 1 .

11.1

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, durch die Kürzung des Assistenzbeitrages nach Massgabe von Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV komme es zu einem massiven Eingriff in die Lebensgestaltung von Ehepaaren. In der Regel seien heute beide Ehegatten erwerbstätig. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen seien

verpflichtet , die Ferien und di e Freizeit zur Erholung zu nutz en. Durch Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV werde der Ehegatte gezwungen, seine Ferien mit der Pflege des kranken Partners zu verbringen (Urk. 1 S. 24 f. Ziff. 69-71). Vorlie gend komme hinzu, dass die Ehefrau selber invalid sei, jedoch keine Leistungen beantragen könne, da ihr Leiden bereits vor ihrer

Niederlassung in der Schweiz aufgetreten sei. Sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, ihren Beitrag an die vorgesehene Schadenminderungspflicht zu leisten (Urk. 14 S. 5 f. Ziff. 19 ff.). 11.2

Mit der Regelung von Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV konkretisierte der Verordnungs - ge ber den Grundsatz der Schadenminderu ngspflicht dahingehend, dass den zu sammen mit Angehörigen lebenden Versicherten der monatliche Assistenz - beitrag insgesamt nur elfmal statt zwölfmal (Art. 39g Abs. 2 lit . a IVV) pro Jahr ausgerichtet wird. Begründet wird dies damit, dass es den nahen An gehörigen zuzumuten sei , gewisse Hilfeleistungen ohne Abgeltung durch die Sozial - versicherungen vorzunehmen (vgl. Georges Pestalozzi- Seger , IV-Revision 6a (4. Teil): Die Einführung des Assistenzbeitrages, in: Behinderung und Recht 2/2012, S. 5).

Der Grundsatz der Schadenminderungspflicht ist im Sozialversicherungsrecht zwingend zu beachten (Ueli Kieser , Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich 2007, S. 204 Rz . 5 ; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Vorbemerkungen Rz

48) und er erstreckt sich insbesondere auch auf die Fami lienangehörigen (Hardy Landolt , Das Zumutbarkeitsprinzip im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1995 , S. 72 ff. Rz 113 ff., insbes. Rz . 118 f. ). Nach der Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Hilflosigkeit zunächst nicht zu unterscheiden , ob eine versicherte Person allein , in der Familie, in einem Spital respektive Heim oder sonstwie in einer der heutzutage verbreiteten Wohnformen lebt . Würde anders entschieden, das heisst die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn beispielsweise ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände oder sich die Familienver hältnisse änderten (Scheidung, Tod eines Ehegatten usw.). Versicherte, welche mit Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder oder Eltern) zusammenleben, hät ten zum Beispiel kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebens praktische Begleitung. Eine solche Einschränkung kann weder dem Gesetz noch der Verordn ung entnommen werden . Massgebend ist allein, ob d i e v ersicherte Person , wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in eine m zweiten Schritt zu prüfen ist. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Fami lienangehörigen möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dauernde und umfassende Hand reichungen für den Ehemann und dessen Begleitung zu Hause überschreiten das übliche Mass dessen, was gemeinhin unter zumutbarer Mithilfe einer Ehefrau zu subsumieren ist. Ein solcher Mehraufwand kann nicht im Rahmen der Scha denminderungspflicht gefordert werden, um dem Ansprecher den Anspruch (in casu lebenspraktische Begleitung) abzusprechen (Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010, E 5.1, und I 1013/06 vom 9. November 2007, E. 7.2, je mit zahlreichen Hinweisen auf das Schrifttum und die Judikatur).

Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordn ungen des Bundesrates grundsätz lich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abge sehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (un selbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fallen oder aus andern Gründen verfassungs oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 190 BV). Die verordnete Rege lung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unter scheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Un terscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sol len. Für die Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 133 V 569 E. 5.1; 131 II 562 E. 3.2; vgl. auch BGE 130 V 39 E. 4.3). 11.3

Das Gesetz (Art. 42 sexies

Abs. 4 IVG) räumt dem Verordnungsgeber bei der Konkre tisierung der Bemessung des Assistenzbeitrages ein weites Ermessen ein, indem das Gesetz selber nur den Rahmen absteckt. Mit Art. 39g Abs. 2 IVV schloss der Ver ordnungsgeber den Anspruch von V ersicherten, die mit Angehö rigen leben, nicht schlechterdings zu Lasten der Mithilfe der Familienmitglieder aus, sondern beschränkte sie , bezogen auf ein Jahr, im Umfang von einem Zwölftel ein . Dieses Anrechnungsprinzip bezieht die von der R echtsprechung anerkannte

grundsätzliche Mithilfe von Angehörigen bei der Betreuung und Pflege von Versicherten in standardisierter Form mit ein, was so lange nicht als unangemessen erscheint, als eine schadenmindernde Mithilfe Angehöriger ob jektiv möglich ist. Weder Gesetz noch Praxis schliessen die Anrechnung scha denmindernder Mithilfe in dieser Form grundsätzlich aus. 11.4

D ie geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Beschwerde führers sind in den Grundzügen dokumentiert (vgl. Urk. 15/ 4-5). Aus den ein gereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Ehefrau aufgrund der Folgen einer kongenitalen Hüftdysplasie in funktioneller Hinsicht eingeschränkt ist. Jedoch schloss es ihr Leiden bi s dato nicht aus, dass sie sich tatsächlich an der Betreu ung ihres Ehemannes beteiligt ( Urk. 15/4). Die Anwendung von Art. 39g Abs. 2 IVV führt vorliegend nicht zu einem unhaltbaren Ergebnis, sondern berücksich tigt die tatsächlich geleistete Mithilfe der Ehefrau. Dass der Verordnungsgeber dem mit einem pauschalen Abzug Rechnung trägt, ist von dem ihm einge räumten Ermessen gedeckt.

12.

Zusammenfassend setzt sich der anerkannte Assis tenzbedarf wie folgt zusam men: Bei Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2) ermittelte die Be schwerdegegnerin

gemäss Art. 39c IVV und Art. 39 e IVV anhand der für

jeden Hilfebereich massgebende n Stufe ( Urk. 8/ 335/8-41) den anerkannten Hilfebedarf (Urk. 8/335/43) und die massgebenden zeitlichen Höchstansätze pro Monat ( Urk. 8/335/42) . Die zusammenfassende Berechnung enthält die Ermitt lung des Assistenzbeitrags unter Berücksichtigung der verschiedenen Vergü tungsansätze gemäss Art. 39f IVV und un ter Berücksichtigung der Zeitabzüge gemäss Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG (Urk. 8/335/44 -45 ). Der so errechnete Assistenz beitrag beläuft sich auf Fr. 3‘ 85 7. 40 pro Monat respektive auf Fr. 42‘431.30 pro Jahr ( Fr. 3‘857.40 x 11).

Mit dem Vorbescheid vom 31. Januar 2013 erfolgte in Bezug auf die Kinderbe treuung eine Korrektur des anerkannten Hilfebedarfs zu Gunsten des Beschwer deführers (Urk. 10/3), die von diesem anerkannt wurde (Urk. 10/1 S. 3 Ziff. 4). Unter Berücksichtigung des höheren anerkannten Hilfebedarfs ergibt sich ein monatlicher Assistenzbeitrag von Fr. 5‘867.5 0 pro Monat respektive von Fr. 64‘542.65 pro Jahr ( Fr. 5‘867.50 x 11) . In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen ist sie jedoch gestützt die vorstehenden Er wägungen abzuweisen.

13.

13.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer zu zwei Drit teln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. 13.2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdefüh rer ab 1. Januar 2012 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag von Fr. 5‘867.50 pro Mo nat respektive von Fr. 64‘542.65 pro Jahr ( Fr. 5‘867.50 x 11) hat. In diesem Sinne wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Juli 2012 abgeändert . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Ein - zahlungs schein

werden

den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm