Sachverhalt
1.
Die 1968 geborene X.___ war vom 23.
Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2010 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ in einem 80 %-Pensum tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 18. April 2010 war (Urk. 8/13).
Am 22.
November 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Reizung und eine Dis kushernie L4/5 mit möglicher Neurokompression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizi nische und erwerbliche Abklärungen. Am 21. November 2011 ordnete sie eine medizinische Begutachtung im Schmerzzentrum der Z.___ an (Urk. 8/26). Das Gutachten wurde am 22. Februar 2012 erstattet (Urk. 8/31).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/34-35) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2. August 2012 ab Mai 2011 eine bis Januar 2012 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/42 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch für die Zeit ab 1. Februar 2012 eine IV-Rente auszurichten. Eventu aliter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholung aktueller Arztberichte und nach umfassenden medizini schen Abklärungen neu über ihren Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente für die Zeit ab 1. Februar 2012 entscheide (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In ihrer Replik vom 22. November 2012 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 verzichtete die Beschwerdegeg nerin auf eine Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 17). Mit Eingabe vom 5. November 2013 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Rückweisung einverstanden und hielt im Übrigen an ihrer Beschwerde fest (Urk. 19). 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Pensum von 80 % nachgehen würde. Die restlichen 20 % würden in den Aufgabenbereich Haushalt entfallen. Aus ärztlicher Sicht sei ihr ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2012 die Ausübung einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 10 Kilogramm zu 100 % zumutbar. Ab Ablauf des Wartejahres ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 80 % und ab Februar 2012 ein solcher von 1 % (Urk. 8/42 = Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (Urk. 1 S. 3 f.). Sie habe sich im Oktober 2012 erneut einer Operation unterziehen müssen. Inwieweit sich ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verbessern liessen, sei zurzeit noch nicht ausreichend beurteilbar (Urk. 1 S. 3 f.). Aus den medizinischen IV-Akten und aus dem Gutachten der Z.___ vom 22. Februar 2012 gehe hervor, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit seit April 2010 und bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Weiter gehe daraus hervor, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten körperlich leichten und wechsel belastenden Tätigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung rund 50 % betragen habe und dass bei weiterer Durchführung von therapeutischen und allfälligen opera tiven Massnahmen eine Steigerung der 50%igen Arbeitsfähigkeit auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen sei, wobei aufgrund der ungünstigen Konstellation und unsicheren Prognose kein genau zu bestimmen der Zeitrahmen angegeben worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) daraus folgere, für eine angepasste Tätigkeit bestehe ab dem letzten Tag der gutachterlichen Untersuchung (9. Februar 2012) prinzipiell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Ausfüh rungen der Gutachter sowie der Beurteilungen der behandelnden Ärzte sei aus gewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit weiter hin massgeblich eingeschränkt sei und dass selbst unter Wahrnehmung sämtli cher therapeutischer und operativer Massnahmen ungewiss sei, ob und innert welcher Zeit sie in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit werde erreichen könne n . Somit habe sie auch für die Zeit ab Februar 2012 Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente (Urk. 11 S. 6 f.) .
Weiter machte sie geltend, sie arbeite seit dem Jahr 2005 in einem 80 %-Pensum. Dies bedeute aber keineswegs, dass sie sich mit den übrigen 20 % einem Aufgabenbereich widme (Urk. 11 S. 8). 3.
3.1
Am 22. Februar 2012 erstatteten Prof. Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. B.___, Facharzt Neurologie, ein Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die neuropsychiatrische Untersuchung vom 1. Februar 2012 und die neurologische Untersuchung vom 9. Februar 2012 stützt (Urk. 8/31).
Die Gutachter stellten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit belastungsbetonte Schmerzen am lumbosakralen Übergang mit intermittierender beidseitiger rechtsbetonter pseudoradikulärer Beinausstrahlung (ICD-10 M51.2) und nannten keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/31 S. 19). Der aktuelle detaillierte neurologische Befund sei normal, ins besondere an den Beinen bestünden normale Befunde ohne Anhaltspunkte für ein lumboradikuläres Reiz- bzw. sensomotorisches Ausfallsyndrom. Elektrophy siologisch bestehe eine Ableitung einer normalen motorischen Peroneusneuro graphie und Tibialisneurographie rechts. Die exemplarisch durchgeführten Nadelmyographien aus der Beinmuskulatur rechts seien normal. Im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1. Februar 2012 zeige sich eine leichte Band scheibendegeneration L4/5 mit breitbasiger
Protrusion mit Recessusse inengung für die Nervenwurzel L 5 beidseits. Eine eindeutige Kompr e ssion neurogener Struktur lasse sich nicht erkennen. Im LWS-Röntgen vom 1. Februar 2012 zeige sich eine hyperlordotische Wirbelsäule mit Bandscheibenfächern von normaler Höhe und unauffälligem Hinterkanten alignement . Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin, des klinischen Befundes, des MRI der LWS und der ergänzenden Elektrophysiologie sei das Beschwerdebild differenzialdi agnostisch auf ein Facettensyndrom der unteren LWS, vor allem der Facetten gelenke L4/5, mit wahrscheinlicher myofaszialer Komponente zurückzuführen. Da die Beschwerdeführerin bisher von der konservativen Therapie eindeutig profitiert habe, die Schmerzen weiterhin rückläufig seien und aktuell mit der gelegentlichen Einnahme von Panadol und wöchentlichem Fitnesstraining gut behandelt seien, sei die Fortsetzung der konservativen Therapie angezeigt. Es bestehe keine Psychopathologie, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin beeinträchtige oder sich allenfalls auf die Schmerzverarbeitung negativ auswirken würde (Urk. 8/31 S. 20 f.).
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit (körperliche Tätigkeit mit relevanten Belastungen der lumbosakralen Region, mitunter mit Zwangsposi tion verbunden) zu 100 % arbeitsunfähig. Voraussichtlich seien i hr wechselbelastende Tätigkeiten ohne erhebliche Belastungen (Gewichte von maximal 10 kg heben und tragen) zumutbar. Es empfehle sich, die Arbeit stufenweise zu stei gern, beginnend mit 50 %. Sofern die empfohlenen therapeutischen Massnah men zu einer Stabilisierung der Beschwerden führten, sollte in einer wechsel belastenden Tätigkeit ohne schwere Belastungen in einer nicht genau zu bestimmenden Zeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können (Urk. 8/31 S. 22 f.). 3.2
Der RAD kam gestützt auf das Gutachten zum Schluss, dass für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine angepasste Tätig keit bestehe prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem letzten Tag der gutachterlichen Untersuchung (9. Februar 2012) unter Beachtung des im Gut achten genannten Belastungsprofils. Die Arbeitsfähigkeit solle schrittweise gesteigert werden, beginnend bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und Steige rung jeweils nach erreichter Stabilisierung, wobei der Zeitrahmen nicht genau definiert sei. Für die Zeit von April 2010 bis Anfang Februar 2012 sei keine Differenzierung der Arbeitsfähigkeit erfolgt, so dass von einer Arbeitsunfähig keit von 100 % für jegliche Tätigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 8/33 S. 6). 3.3
Aufgrund des Gutachtens kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob im Zeit raum von Mai 2011 bis Januar 2012 sowie in der nach folgenden Zeit eine relevante neurologische Gesundheitsschädigung vorlag, zumal der neurologi sche Befund normal war und lediglich leichte degenerative Veränderungen bestanden. Die der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist nachvollziehbar. Im Gutachten nicht näher dar gelegt und aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich ist jedoch, weshalb die Beschwerdeführerin in einer leid ens angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sein sollte . In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2011 und auch in den letzten drei Wochen vor der gutachterlichen Untersuchung keine Schmerzmittel (Panadol) ein nahm (Urk. 8/21 S. 3 und Urk. 8/31 S. 7). Die Beschwerdeführerin stellte selbst fest, dass die Spannungen in der Brustwirbelsäule und in der Nackenre gion eindeutig von ihrem Trainingszustand abhängig seien (Urk. 8/31 S. 6). Die Gutachter führten in diesem Zusammenhang aus, dass die Beschwerdeführerin von der konservativen Therapie profitiere, die Schmerzen weiterhin rückläufig seien und aktuell mit gelegentlicher Einnahme von Panadol und wöchentlichem Fitnesstraining gut behandelt seien (Urk. 8/31 S. 21).
Aus dem Gutachten geht zudem nicht hervor, ab wann und in welchem Pensum die Beschwerdeführerin arbeitsfähig war . Die Gutachter hielten lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne schwere Belastungen in einer nicht genau zu bestimmenden Zeit voraussichtlich eine 100%ige Arbeitsfäh igkeit erreichen könne und empfa hlen, dass sie in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne erhebliche Belastungen mit einem Pensum von 50 % beginne und bei einer Stabilisierung der Beschwerden das Pensum stufenweise steigere (Urk. 8/31 S. 25), ohne dies näher zu begründen. Dabei handelt es sich eher um einen Vorschlag für eine therapeutische Massnahme als um eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es wurde auch nicht dargelegt, gestützt auf welchen Befund zunächst lediglich ein Pen sum von 50 % möglich sein soll und unter welchen konkreten Voraussetzungen das Pensum auf 100 % erhöht werden kann.
Somit ist gestützt auf die aktuellen medizinischen Akten weder die von der Beschwerdegegnerin von Mai 2011 bis Januar 2012 angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit noch die anschliessende erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und die damit einhergehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten, von der die Beschwerdegegnerin ausgeht, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt . 4. 4.1
Umstritten ist weiter, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerb stätige mit einem Pensum von 80 % im Erwerbs bereich und einem Pensum von 20 % im Aufga benbereich Haushalt oder als Teile rwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu quali fizieren ist. 4.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs-vergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitli che Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbs tätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditäts fall . Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönli chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxis gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfah rung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 4.3
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Pensum von 80 % nachgehen würde und die restlichen 20 % auf den Aufgabe nbereich Haushalt entfallen würden (Urk. 8/42 = Urk. 2), tätigte diesbezüglich jedoch keine Abklärungen. Die Beschwerdefüh rerin machte demgegenüber geltend, sie arbeite seit dem Jahr 2005 in einem 80 % -Pensum, was keineswegs bedeute, dass sie sich daneben einem Aufgaben bereich widme (Urk. 11 S. 8).
Da die Beschwerdegegnerin die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine teilerwerbstätige Person mit Aufgabenbe reich Haushalt handelt, nicht abgeklärt hat, lässt sich der Status der Beschwer deführerin vorliegend nicht abs chliessend festlegen. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder mit Bezug auf die medizini schen noch auf die erwerblichen Verhältnisse ein Sachverhalt erstellen lässt.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache im Sinne von § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Ver waltung zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. 6 . 6 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetz en und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigke it des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteie ntschädi gung von Fr. 2‘000. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1968 geborene X.___ war vom 23.
Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2010 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ in einem 80 %-Pensum tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 18. April 2010 war (Urk. 8/13).
Am 22.
November 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Reizung und eine Dis kushernie L4/5 mit möglicher Neurokompression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizi nische und erwerbliche Abklärungen. Am 21. November 2011 ordnete sie eine medizinische Begutachtung im Schmerzzentrum der Z.___ an (Urk. 8/26). Das Gutachten wurde am 22. Februar 2012 erstattet (Urk. 8/31).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/34-35) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2. August 2012 ab Mai 2011 eine bis Januar 2012 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/42 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch für die Zeit ab 1. Februar 2012 eine IV-Rente auszurichten. Eventu aliter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholung aktueller Arztberichte und nach umfassenden medizini schen Abklärungen neu über ihren Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente für die Zeit ab 1. Februar 2012 entscheide (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In ihrer Replik vom 22. November 2012 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 verzichtete die Beschwerdegeg nerin auf eine Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 17). Mit Eingabe vom 5. November 2013 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Rückweisung einverstanden und hielt im Übrigen an ihrer Beschwerde fest (Urk. 19).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Pensum von 80 % nachgehen würde. Die restlichen 20 % würden in den Aufgabenbereich Haushalt entfallen. Aus ärztlicher Sicht sei ihr ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2012 die Ausübung einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 10 Kilogramm zu 100 % zumutbar. Ab Ablauf des Wartejahres ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 80 % und ab Februar 2012 ein solcher von 1 % (Urk. 8/42 = Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (Urk. 1 S. 3 f.). Sie habe sich im Oktober 2012 erneut einer Operation unterziehen müssen. Inwieweit sich ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verbessern liessen, sei zurzeit noch nicht ausreichend beurteilbar (Urk. 1 S. 3 f.). Aus den medizinischen IV-Akten und aus dem Gutachten der Z.___ vom 22. Februar 2012 gehe hervor, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit seit April 2010 und bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Weiter gehe daraus hervor, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten körperlich leichten und wechsel belastenden Tätigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung rund 50 % betragen habe und dass bei weiterer Durchführung von therapeutischen und allfälligen opera tiven Massnahmen eine Steigerung der 50%igen Arbeitsfähigkeit auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen sei, wobei aufgrund der ungünstigen Konstellation und unsicheren Prognose kein genau zu bestimmen der Zeitrahmen angegeben worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) daraus folgere, für eine angepasste Tätigkeit bestehe ab dem letzten Tag der gutachterlichen Untersuchung (9. Februar 2012) prinzipiell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Ausfüh rungen der Gutachter sowie der Beurteilungen der behandelnden Ärzte sei aus gewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit weiter hin massgeblich eingeschränkt sei und dass selbst unter Wahrnehmung sämtli cher therapeutischer und operativer Massnahmen ungewiss sei, ob und innert welcher Zeit sie in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit werde erreichen könne n . Somit habe sie auch für die Zeit ab Februar 2012 Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente (Urk. 11 S. 6 f.) .
Weiter machte sie geltend, sie arbeite seit dem Jahr 2005 in einem 80 %-Pensum. Dies bedeute aber keineswegs, dass sie sich mit den übrigen 20 % einem Aufgabenbereich widme (Urk. 11 S. 8). 3.
E. 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Am 22. Februar 2012 erstatteten Prof. Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. B.___, Facharzt Neurologie, ein Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die neuropsychiatrische Untersuchung vom 1. Februar 2012 und die neurologische Untersuchung vom 9. Februar 2012 stützt (Urk. 8/31).
Die Gutachter stellten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit belastungsbetonte Schmerzen am lumbosakralen Übergang mit intermittierender beidseitiger rechtsbetonter pseudoradikulärer Beinausstrahlung (ICD-10 M51.2) und nannten keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/31 S. 19). Der aktuelle detaillierte neurologische Befund sei normal, ins besondere an den Beinen bestünden normale Befunde ohne Anhaltspunkte für ein lumboradikuläres Reiz- bzw. sensomotorisches Ausfallsyndrom. Elektrophy siologisch bestehe eine Ableitung einer normalen motorischen Peroneusneuro graphie und Tibialisneurographie rechts. Die exemplarisch durchgeführten Nadelmyographien aus der Beinmuskulatur rechts seien normal. Im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1. Februar 2012 zeige sich eine leichte Band scheibendegeneration L4/5 mit breitbasiger
Protrusion mit Recessusse inengung für die Nervenwurzel L 5 beidseits. Eine eindeutige Kompr e ssion neurogener Struktur lasse sich nicht erkennen. Im LWS-Röntgen vom 1. Februar 2012 zeige sich eine hyperlordotische Wirbelsäule mit Bandscheibenfächern von normaler Höhe und unauffälligem Hinterkanten alignement . Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin, des klinischen Befundes, des MRI der LWS und der ergänzenden Elektrophysiologie sei das Beschwerdebild differenzialdi agnostisch auf ein Facettensyndrom der unteren LWS, vor allem der Facetten gelenke L4/5, mit wahrscheinlicher myofaszialer Komponente zurückzuführen. Da die Beschwerdeführerin bisher von der konservativen Therapie eindeutig profitiert habe, die Schmerzen weiterhin rückläufig seien und aktuell mit der gelegentlichen Einnahme von Panadol und wöchentlichem Fitnesstraining gut behandelt seien, sei die Fortsetzung der konservativen Therapie angezeigt. Es bestehe keine Psychopathologie, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin beeinträchtige oder sich allenfalls auf die Schmerzverarbeitung negativ auswirken würde (Urk. 8/31 S. 20 f.).
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit (körperliche Tätigkeit mit relevanten Belastungen der lumbosakralen Region, mitunter mit Zwangsposi tion verbunden) zu 100 % arbeitsunfähig. Voraussichtlich seien i hr wechselbelastende Tätigkeiten ohne erhebliche Belastungen (Gewichte von maximal 10 kg heben und tragen) zumutbar. Es empfehle sich, die Arbeit stufenweise zu stei gern, beginnend mit 50 %. Sofern die empfohlenen therapeutischen Massnah men zu einer Stabilisierung der Beschwerden führten, sollte in einer wechsel belastenden Tätigkeit ohne schwere Belastungen in einer nicht genau zu bestimmenden Zeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können (Urk. 8/31 S. 22 f.).
E. 3.2 Der RAD kam gestützt auf das Gutachten zum Schluss, dass für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine angepasste Tätig keit bestehe prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem letzten Tag der gutachterlichen Untersuchung (9. Februar 2012) unter Beachtung des im Gut achten genannten Belastungsprofils. Die Arbeitsfähigkeit solle schrittweise gesteigert werden, beginnend bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und Steige rung jeweils nach erreichter Stabilisierung, wobei der Zeitrahmen nicht genau definiert sei. Für die Zeit von April 2010 bis Anfang Februar 2012 sei keine Differenzierung der Arbeitsfähigkeit erfolgt, so dass von einer Arbeitsunfähig keit von 100 % für jegliche Tätigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 8/33 S. 6).
E. 3.3 Aufgrund des Gutachtens kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob im Zeit raum von Mai 2011 bis Januar 2012 sowie in der nach folgenden Zeit eine relevante neurologische Gesundheitsschädigung vorlag, zumal der neurologi sche Befund normal war und lediglich leichte degenerative Veränderungen bestanden. Die der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist nachvollziehbar. Im Gutachten nicht näher dar gelegt und aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich ist jedoch, weshalb die Beschwerdeführerin in einer leid ens angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sein sollte . In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2011 und auch in den letzten drei Wochen vor der gutachterlichen Untersuchung keine Schmerzmittel (Panadol) ein nahm (Urk. 8/21 S. 3 und Urk. 8/31 S. 7). Die Beschwerdeführerin stellte selbst fest, dass die Spannungen in der Brustwirbelsäule und in der Nackenre gion eindeutig von ihrem Trainingszustand abhängig seien (Urk. 8/31 S. 6). Die Gutachter führten in diesem Zusammenhang aus, dass die Beschwerdeführerin von der konservativen Therapie profitiere, die Schmerzen weiterhin rückläufig seien und aktuell mit gelegentlicher Einnahme von Panadol und wöchentlichem Fitnesstraining gut behandelt seien (Urk. 8/31 S. 21).
Aus dem Gutachten geht zudem nicht hervor, ab wann und in welchem Pensum die Beschwerdeführerin arbeitsfähig war . Die Gutachter hielten lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne schwere Belastungen in einer nicht genau zu bestimmenden Zeit voraussichtlich eine 100%ige Arbeitsfäh igkeit erreichen könne und empfa hlen, dass sie in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne erhebliche Belastungen mit einem Pensum von 50 % beginne und bei einer Stabilisierung der Beschwerden das Pensum stufenweise steigere (Urk. 8/31 S. 25), ohne dies näher zu begründen. Dabei handelt es sich eher um einen Vorschlag für eine therapeutische Massnahme als um eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es wurde auch nicht dargelegt, gestützt auf welchen Befund zunächst lediglich ein Pen sum von 50 % möglich sein soll und unter welchen konkreten Voraussetzungen das Pensum auf 100 % erhöht werden kann.
Somit ist gestützt auf die aktuellen medizinischen Akten weder die von der Beschwerdegegnerin von Mai 2011 bis Januar 2012 angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit noch die anschliessende erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und die damit einhergehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten, von der die Beschwerdegegnerin ausgeht, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt . 4. 4.1
Umstritten ist weiter, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerb stätige mit einem Pensum von 80 % im Erwerbs bereich und einem Pensum von 20 % im Aufga benbereich Haushalt oder als Teile rwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu quali fizieren ist. 4.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs-vergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitli che Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbs tätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditäts fall . Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönli chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxis gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfah rung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 4.3
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Pensum von 80 % nachgehen würde und die restlichen 20 % auf den Aufgabe nbereich Haushalt entfallen würden (Urk. 8/42 = Urk. 2), tätigte diesbezüglich jedoch keine Abklärungen. Die Beschwerdefüh rerin machte demgegenüber geltend, sie arbeite seit dem Jahr 2005 in einem 80 % -Pensum, was keineswegs bedeute, dass sie sich daneben einem Aufgaben bereich widme (Urk. 11 S. 8).
Da die Beschwerdegegnerin die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine teilerwerbstätige Person mit Aufgabenbe reich Haushalt handelt, nicht abgeklärt hat, lässt sich der Status der Beschwer deführerin vorliegend nicht abs chliessend festlegen. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder mit Bezug auf die medizini schen noch auf die erwerblichen Verhältnisse ein Sachverhalt erstellen lässt.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache im Sinne von § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Ver waltung zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. 6 . 6 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetz en und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigke it des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteie ntschädi gung von Fr. 2‘000. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00921 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
16. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse
11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse
17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1968 geborene X.___ war vom 23.
Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2010 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ in einem 80 %-Pensum tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 18. April 2010 war (Urk. 8/13).
Am 22.
November 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Reizung und eine Dis kushernie L4/5 mit möglicher Neurokompression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizi nische und erwerbliche Abklärungen. Am 21. November 2011 ordnete sie eine medizinische Begutachtung im Schmerzzentrum der Z.___ an (Urk. 8/26). Das Gutachten wurde am 22. Februar 2012 erstattet (Urk. 8/31).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/34-35) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2. August 2012 ab Mai 2011 eine bis Januar 2012 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/42 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch für die Zeit ab 1. Februar 2012 eine IV-Rente auszurichten. Eventu aliter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholung aktueller Arztberichte und nach umfassenden medizini schen Abklärungen neu über ihren Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente für die Zeit ab 1. Februar 2012 entscheide (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In ihrer Replik vom 22. November 2012 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 verzichtete die Beschwerdegeg nerin auf eine Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 17). Mit Eingabe vom 5. November 2013 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Rückweisung einverstanden und hielt im Übrigen an ihrer Beschwerde fest (Urk. 19). 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Pensum von 80 % nachgehen würde. Die restlichen 20 % würden in den Aufgabenbereich Haushalt entfallen. Aus ärztlicher Sicht sei ihr ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2012 die Ausübung einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 10 Kilogramm zu 100 % zumutbar. Ab Ablauf des Wartejahres ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 80 % und ab Februar 2012 ein solcher von 1 % (Urk. 8/42 = Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (Urk. 1 S. 3 f.). Sie habe sich im Oktober 2012 erneut einer Operation unterziehen müssen. Inwieweit sich ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verbessern liessen, sei zurzeit noch nicht ausreichend beurteilbar (Urk. 1 S. 3 f.). Aus den medizinischen IV-Akten und aus dem Gutachten der Z.___ vom 22. Februar 2012 gehe hervor, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit seit April 2010 und bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Weiter gehe daraus hervor, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten körperlich leichten und wechsel belastenden Tätigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung rund 50 % betragen habe und dass bei weiterer Durchführung von therapeutischen und allfälligen opera tiven Massnahmen eine Steigerung der 50%igen Arbeitsfähigkeit auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen sei, wobei aufgrund der ungünstigen Konstellation und unsicheren Prognose kein genau zu bestimmen der Zeitrahmen angegeben worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) daraus folgere, für eine angepasste Tätigkeit bestehe ab dem letzten Tag der gutachterlichen Untersuchung (9. Februar 2012) prinzipiell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Ausfüh rungen der Gutachter sowie der Beurteilungen der behandelnden Ärzte sei aus gewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit weiter hin massgeblich eingeschränkt sei und dass selbst unter Wahrnehmung sämtli cher therapeutischer und operativer Massnahmen ungewiss sei, ob und innert welcher Zeit sie in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit werde erreichen könne n . Somit habe sie auch für die Zeit ab Februar 2012 Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente (Urk. 11 S. 6 f.) .
Weiter machte sie geltend, sie arbeite seit dem Jahr 2005 in einem 80 %-Pensum. Dies bedeute aber keineswegs, dass sie sich mit den übrigen 20 % einem Aufgabenbereich widme (Urk. 11 S. 8). 3.
3.1
Am 22. Februar 2012 erstatteten Prof. Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. B.___, Facharzt Neurologie, ein Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die neuropsychiatrische Untersuchung vom 1. Februar 2012 und die neurologische Untersuchung vom 9. Februar 2012 stützt (Urk. 8/31).
Die Gutachter stellten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit belastungsbetonte Schmerzen am lumbosakralen Übergang mit intermittierender beidseitiger rechtsbetonter pseudoradikulärer Beinausstrahlung (ICD-10 M51.2) und nannten keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/31 S. 19). Der aktuelle detaillierte neurologische Befund sei normal, ins besondere an den Beinen bestünden normale Befunde ohne Anhaltspunkte für ein lumboradikuläres Reiz- bzw. sensomotorisches Ausfallsyndrom. Elektrophy siologisch bestehe eine Ableitung einer normalen motorischen Peroneusneuro graphie und Tibialisneurographie rechts. Die exemplarisch durchgeführten Nadelmyographien aus der Beinmuskulatur rechts seien normal. Im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1. Februar 2012 zeige sich eine leichte Band scheibendegeneration L4/5 mit breitbasiger
Protrusion mit Recessusse inengung für die Nervenwurzel L 5 beidseits. Eine eindeutige Kompr e ssion neurogener Struktur lasse sich nicht erkennen. Im LWS-Röntgen vom 1. Februar 2012 zeige sich eine hyperlordotische Wirbelsäule mit Bandscheibenfächern von normaler Höhe und unauffälligem Hinterkanten alignement . Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin, des klinischen Befundes, des MRI der LWS und der ergänzenden Elektrophysiologie sei das Beschwerdebild differenzialdi agnostisch auf ein Facettensyndrom der unteren LWS, vor allem der Facetten gelenke L4/5, mit wahrscheinlicher myofaszialer Komponente zurückzuführen. Da die Beschwerdeführerin bisher von der konservativen Therapie eindeutig profitiert habe, die Schmerzen weiterhin rückläufig seien und aktuell mit der gelegentlichen Einnahme von Panadol und wöchentlichem Fitnesstraining gut behandelt seien, sei die Fortsetzung der konservativen Therapie angezeigt. Es bestehe keine Psychopathologie, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin beeinträchtige oder sich allenfalls auf die Schmerzverarbeitung negativ auswirken würde (Urk. 8/31 S. 20 f.).
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit (körperliche Tätigkeit mit relevanten Belastungen der lumbosakralen Region, mitunter mit Zwangsposi tion verbunden) zu 100 % arbeitsunfähig. Voraussichtlich seien i hr wechselbelastende Tätigkeiten ohne erhebliche Belastungen (Gewichte von maximal 10 kg heben und tragen) zumutbar. Es empfehle sich, die Arbeit stufenweise zu stei gern, beginnend mit 50 %. Sofern die empfohlenen therapeutischen Massnah men zu einer Stabilisierung der Beschwerden führten, sollte in einer wechsel belastenden Tätigkeit ohne schwere Belastungen in einer nicht genau zu bestimmenden Zeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können (Urk. 8/31 S. 22 f.). 3.2
Der RAD kam gestützt auf das Gutachten zum Schluss, dass für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine angepasste Tätig keit bestehe prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem letzten Tag der gutachterlichen Untersuchung (9. Februar 2012) unter Beachtung des im Gut achten genannten Belastungsprofils. Die Arbeitsfähigkeit solle schrittweise gesteigert werden, beginnend bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und Steige rung jeweils nach erreichter Stabilisierung, wobei der Zeitrahmen nicht genau definiert sei. Für die Zeit von April 2010 bis Anfang Februar 2012 sei keine Differenzierung der Arbeitsfähigkeit erfolgt, so dass von einer Arbeitsunfähig keit von 100 % für jegliche Tätigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 8/33 S. 6). 3.3
Aufgrund des Gutachtens kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob im Zeit raum von Mai 2011 bis Januar 2012 sowie in der nach folgenden Zeit eine relevante neurologische Gesundheitsschädigung vorlag, zumal der neurologi sche Befund normal war und lediglich leichte degenerative Veränderungen bestanden. Die der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist nachvollziehbar. Im Gutachten nicht näher dar gelegt und aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich ist jedoch, weshalb die Beschwerdeführerin in einer leid ens angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sein sollte . In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2011 und auch in den letzten drei Wochen vor der gutachterlichen Untersuchung keine Schmerzmittel (Panadol) ein nahm (Urk. 8/21 S. 3 und Urk. 8/31 S. 7). Die Beschwerdeführerin stellte selbst fest, dass die Spannungen in der Brustwirbelsäule und in der Nackenre gion eindeutig von ihrem Trainingszustand abhängig seien (Urk. 8/31 S. 6). Die Gutachter führten in diesem Zusammenhang aus, dass die Beschwerdeführerin von der konservativen Therapie profitiere, die Schmerzen weiterhin rückläufig seien und aktuell mit gelegentlicher Einnahme von Panadol und wöchentlichem Fitnesstraining gut behandelt seien (Urk. 8/31 S. 21).
Aus dem Gutachten geht zudem nicht hervor, ab wann und in welchem Pensum die Beschwerdeführerin arbeitsfähig war . Die Gutachter hielten lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne schwere Belastungen in einer nicht genau zu bestimmenden Zeit voraussichtlich eine 100%ige Arbeitsfäh igkeit erreichen könne und empfa hlen, dass sie in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne erhebliche Belastungen mit einem Pensum von 50 % beginne und bei einer Stabilisierung der Beschwerden das Pensum stufenweise steigere (Urk. 8/31 S. 25), ohne dies näher zu begründen. Dabei handelt es sich eher um einen Vorschlag für eine therapeutische Massnahme als um eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es wurde auch nicht dargelegt, gestützt auf welchen Befund zunächst lediglich ein Pen sum von 50 % möglich sein soll und unter welchen konkreten Voraussetzungen das Pensum auf 100 % erhöht werden kann.
Somit ist gestützt auf die aktuellen medizinischen Akten weder die von der Beschwerdegegnerin von Mai 2011 bis Januar 2012 angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit noch die anschliessende erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und die damit einhergehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten, von der die Beschwerdegegnerin ausgeht, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt . 4. 4.1
Umstritten ist weiter, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerb stätige mit einem Pensum von 80 % im Erwerbs bereich und einem Pensum von 20 % im Aufga benbereich Haushalt oder als Teile rwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu quali fizieren ist. 4.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs-vergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitli che Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbs tätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditäts fall . Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönli chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxis gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfah rung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 4.3
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Pensum von 80 % nachgehen würde und die restlichen 20 % auf den Aufgabe nbereich Haushalt entfallen würden (Urk. 8/42 = Urk. 2), tätigte diesbezüglich jedoch keine Abklärungen. Die Beschwerdefüh rerin machte demgegenüber geltend, sie arbeite seit dem Jahr 2005 in einem 80 % -Pensum, was keineswegs bedeute, dass sie sich daneben einem Aufgaben bereich widme (Urk. 11 S. 8).
Da die Beschwerdegegnerin die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine teilerwerbstätige Person mit Aufgabenbe reich Haushalt handelt, nicht abgeklärt hat, lässt sich der Status der Beschwer deführerin vorliegend nicht abs chliessend festlegen. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder mit Bezug auf die medizini schen noch auf die erwerblichen Verhältnisse ein Sachverhalt erstellen lässt.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache im Sinne von § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Ver waltung zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. 6 . 6 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetz en und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigke it des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteie ntschädi gung von Fr. 2‘000. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht