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IV.2012.00917

Rentenbeginn strittig. Im Verlauf Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Hinzukommen psychischer Beschwerden; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2013-12-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1953, war seit 2001 als Frühstücksmitarbeiterin im Y.___, tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 31. Januar 2008 war

(Urk. 7/10 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7, Ziff. 2.14),

und meldete sich am 18. August 2008 bei der I nvalidenversicherung zum Renten bezug an (Urk. 7/2). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizi ni sche Berichte (Urk. 7/7 -9, Urk. 7/11, Urk. 7/13- 15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/6)

ein und veranlasste beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 2 2. Oktober 2009 erstattet wurde (Urk. 7/21). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2010 (Urk. 7/25) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invaliden rente be stehe.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. und am 15. Februar 2010 Einwände (Urk. 7/30 und Urk. 7/34) und reichte medizinische Berichte (Urk. 7/29, Urk. 7/33) ein. Am 28. Mai 2010 nahmen die Z.___ -Gutachter hierzu Stellung (Urk. 7/37). Die Versicherte reichte in der Folge weitere medizinische Bericht e (Urk. 7/43, Urk. 7/48) ein und

a m

13. und am 14. Januar 2011 wurde eine Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der A.___ durchgeführt, über welche am 28. Januar 2011 Bericht erstattet wurde (Urk. 7 /50 = Urk. 7/69/3-13 = Urk. 7/84/1-11). Am. 8. März 2011 (Urk. 7/53) reichte die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 7/52 = Urk. 7/69/1-2) ein und auch die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 7/55, Urk. 7/61 = Urk. 7/66, Urk. 7/63) ein und veranlasste beim Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches Gutachten, welches am 25. Ok tober 2011 erstattet wurd e (Urk. 7/64). In der Folge reichte die Versicherte wei tere medizinische Be rich te (Urk. 7/66 = Urk. 7/61, Urk. 7/69, Urk. 7/78) ein. Mit Verfügung vom 17.

Juli 2012 (Urk. 7/83 und Urk. 7/85 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten ab Januar 2011 eine ganze Invalidenrente zu. 2.

Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom

17. Ju li 2012 (Urk. 2) am 1 2. September 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei ihr bereits ab Januar 2009 mindestens eine halbe Rente auszuri chten (S. 1).

Mit Beschwer de antwort vom 21. November 2012 (Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was der Versicherten am 4. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge se tzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dre i viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2011 damit, dass die Be schwerdeführerin seit

31. Januar 2008 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei . In eine r angepassten Tätigkeit sei sie jedoch bis Januar 2011 zu 100 % arbeitsfähig gewesen, womit für diesen Zeitraum ein renten ausschliessen der Invaliditätsgrad resultiere .

In der Folge habe sich ihr Gesund heitszustand jedoch ve rschlechtert und vom 11. Januar bis 25. Oktober 2011 (RAD-Unter su chung) sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in je glichen Tätigkeiten aus zugehen, was einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe . Ab dem 25. Ok to ber 2011 bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % . Unter Berücksichtigung eines lei densbedingten Abzuges von 10 %

resultiere ein Invaliditätsgrad von 74 %, womit ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Rente aus gewiesen sei (Verfügungsteil 2 S. 1 ff.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie habe die Arbeit wegen anhaltender Beschwerden im Januar 2008 aufgegeben, womit sie Anrecht auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab Januar 2009 habe. Sie sei seit Januar 2008 mindestens zu 50 % arbeitsunfähig . Auf das Z.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 2 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin schon vor dem 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3 . 3. 1

Dr. med .

B.___, Facharzt FMH für C hirurgie, stellte in seinem Bericht vom 1 2. September 2008 (Urk. 7/7/1-8) folgende Diagnosen mit Auswirku n g auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - Sulcus

ulnaris K ompressionssyndrom mit Epicondylitis

humeri

ulnaris rechts - Rhizarthrose beidseits rechtsbetont - Status nach durchgemachter Poliomyelitis links mit muskulärer

In trin sicparese der linken Hand sowie der Muskulatur des rechten Un ter schenkels - subacromiales

Impingement und mögliche Polyläsion der Schulter rechts - Thoracic Outlet Syndrome (TOS) - cervik o-spondylogenes Syndrom bei Hohlrücken - Verdacht auf Fibromyalgie - mul tiple

periartikuläre und artikuläre Schmerzen im Bereich der Finger- und Zehengelenke

Er stellte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Handgelenkganglionexzision rechts am 31. Januar 2008 (vgl. Urk. 7/7/11) - Status nach Synovektomie der Beugesehne D igiti (Dig .) I und D ig . II rechts am 14. Mai 2008 (vgl. Urk. 7/7/12) - Status nach TF C-Läsion mit arthroskopischem

Dé bridement am 10. Juli 2007 (vgl. Urk. 7/7/14-15)

Dr . B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Dezember 2007 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 11. September 2008 statt gefunden habe (lit . D. Ziff. 1-2). Seit dem 1. April 2008 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (lit . B). In einer behin derungsangepassten Tätigkeit bestehe seit 1. April 2008 eine Arbeitsfähigkeit zwischen 25 und 50 %, welche aber im Moment aufgrund der verschiedenen Schmerz lokalisationen und Krankheitsprozesse nicht gegeben sei (Ziff. 5.2). 3. 2

Dr. med . C.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin Rheumaer kran kungen, stellte in seinem Bericht 1. Oktober 2008 (Urk. 7/9) folgende Diag nosen (Ziff. 1.1): - zervikospondylogenes Syndrom rechts bei Hohlrundrücken - subacromiales

Impingement (l aut Dr. D.___) - Epicondylopathia

humeri

radialis rechts, bestehend seit 2006 - Ganglionoperation rechtes Handgelenk (31. Januar 2008), Dupuytre n Operation rechts (14. Februar 2008) beide Operationen durch Dr. B.___

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei vom 25. Juni bis 9. Juli 2008 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff. 3.1-2). Als Serviceangestellte be stehe laut Beschwerdeführerin seit Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche durch Dr. B.___ ausgestellt worden sei. Er selbst habe ihr keine Arbeit sun fähig keiten attestiert (Ziff. 2). Ab sofort sei die bisherige Tätigkeit zu 50 % und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % möglich (Ziff. 5.2).

In seinem Bericht vom 4. Februar 2009 (Urk. 6/14) führte Dr. C.___ aus, ope rative, medikamentöse und physikalische Therapiemassnahmen könnten sich allen falls schmerzlindernd auswirken und eine Normalisierung der Sensibilität und Kraft herbeiführen, so dass die Tätigkeit als Service-Angestellte wieder möglich sei. Bei Nicht a nsprechen der Beschwerden auf die Therapiemassnahmen sei ein Berufswechsel angezeigt (Ziff. 1.8). Ab Juli 2008 sei in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 %

auszugehen (Ziff. 3). 3. 3

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 11. Januar 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.1): - Sulcus

ulnaris Kompressionssyndrom mit Epicondylitis

humeri

ulnaris rechts - Rhizarthrose beidseits, rechtsbetont - Status nach d u r chgemachter Poliomyelitis, bestehend seit Juni 2008, mit - Befall der distalen linken oberen Extremität, insbesondere der intrin sischen Handmuskulatur links - Befall der unteren Extremität vor allem des rechten Unterschenkels - multifokales Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität, bestehend seit August 2006, bei - symptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts - Verdacht auf Pulley -Läsion mit Subluxation der langen Bizepssehne rechts - medial betonter Epikondylitis rechts - Verdacht auf Edson -Syndrom rechts - Reizsyndrom des Plexus brachialis im costoclaviculären

Übergangsge biet, bestehend seit Dezember 2006 - TOS - Verdacht auf Fibromyalgie - multiple, periartikuläre und artikuläre Schmerzen im Bereich der Finger- und Zehengelenke

Dr . E.___ nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.2): - Status nach Handgelenksganglionexzision rechts, 31. Januar 2008 - S tatus nach Synovektomie der Beugesehnen Dig . I und Dig . II rechts, 14.

Ma i 2008 - S tatus nach TFC-Läsion mit arthroskopischem

Débridement, 10. Juli 2008 - Status nach Entfernung eines dermalen melanozytären

Naevus

Com pund-Typ am Nasenrücken Oktober 2006 - Status nach Varixknotenentfernung Mittelphalanx Dig . II Hand links, Mai 2002

Dr . E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Januar 2000 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 18. August 2009 stattgefun den habe (Ziff. 3.1-2). Seit 1. April 2008 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tä tigkeit als Hotelmitarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe sei 1. April 2008 eine Arbeitsfähig keit von 25 bis 50 % (Ziff. 5.2). 3. 4

Die Ärzte des Z.___ erstatteten am 1 2. Oktober 2009 das von der Be schwer de gegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/21 /2-21). Sie stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5.1): - Belas tungsdefizit rechtes Kniegelenk bei Status nach Kniegelenksdistor sion rechts am 28. Februar 2009 - vordere Kreuzbandruptur, Partialruptur des medialen Seitenbandes, Ho rizontalläsion des Aussenmeniskus Pars intermedia und Hinterhorn sowie Horizontalriss Innenmeniskushinterhorn (MRI März 2009) - Status nach durchgemachter Poliomyelitis - Befall der distalen linken Extremität, vor allem intrinsische Handmus kulatur links, der unteren Extremität, vor allem des rechten Unter schenkels - Belastungsdefizit beider Füsse bei Hohlfuss/Hammerzehendeformität beid seits, rechtsbetont

Die Ärzte stellten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.

17 Ziff. 5.2): - Hypermobilitätssyndrom - klinisch, labortechnisch und skelettszintigraphisch kein Hinweis für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen - Belastungsdefizit rechtes Handgelenk - Status nach Handgelenksganglion-Exzision rechts am 31. Januar 2008 - Status nach TFC-Läsion mit arthroskopischem

Débridement am 10. Jul i 2008 - Status nach Synovektomie der Beugesehnen Dig . I und II rechts am 14.

Ma i 2008 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, rechtsbetont - Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende degenerative Veränderungen C5/6 - kernspintomographisch kein Nachweis einer Diskushernie (MRI Juni 2008) - ängstliche Wesenszüge ohne das Vorliegen einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung

Die Ärzte des Z.___ führten zusammenfassend aus, aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Frühstücksbuffet-Mitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Bei der psychiatrischen Unter suchung habe kein pathologischer Befund erhoben werden können. Bei fehlen der psy cho pathologischer Funktionseinschränkung habe sich auf psychiatri schem Fach gebiet keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ge zeigt (S.

18 Ziff. 6.2).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher at testierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass seit dem

31. Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit als Service-Angestellte bestehe. Im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz nach ins gesamt 3 Operationen im Bereich des rechten Handgelenkes und der rechten Hand im Januar, Mai und Juli 2008 habe jeweils vorübergehend für 8 Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach dem Kniedistorsionstrauma rechts am 28. Februar 2009 habe bis Juni 2009 ebenfalls eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Ab dann bestehe die Arbeitsfähigkeit im d argelegten Aus mass (S. 18 Ziff. 6.3). 3. 5

PD Dr . med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Handchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 26. Januar 2010 (Urk. 7/33/2 = Urk. 7/37 / 12) als Diagnose ein en komplexen Schmerzzustand nach Poliomyelitis und Atrophie der Handmuskulatur (Thenar und alle intrische Muskeln, nicht nur C8).

Dr . F.___ führte aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig gelte . Es stehe aber auch fest, dass die linke Hand massiv geschwächt sei und die rechte Hand nun progressiv schwächer werde. Somit sei die Frage eines postpolio Syndroms wieder aufzu werfen. Jedenfalls stelle sich nun die Frag e einer angepassten Tätigkeit, da die linke Hand de facto kraftlos sei. Mit dieser Hand seien repetitive Arbeiten zwar möglich, jedoch langsam und ohne Kraft. Anders ausgedrückt sei eine manuelle Tätigkeit nur bedingt möglich und zwar in einer entsprechenden Anstalt. E r sei erstaunt, dass man in einem Gutachten den Status der Beschwerdeführerin be schrei be und dabei die fehlende Kraft, d. h. die volle Muskelatrophie, welche au gen fällig sei, nicht einmal beschreibe. Man erhalte den Eindruck, diese Polio mye litis sei untergeordnet und nicht wichtig. Bekannt sei auch, dass sich die Po li o problematik mit dem Alter progressiv verschlimmere, wovon auch nichts zu lesen sei. Man habe den Eindruck, dass das Problem beim Sitzen gelöst sei. Dies treffe mit dieser Atrophie an der linken Hand kaum zu. Rechts liege dazu ein deutig eine ulnaris Neuropathie vor, im Sinne der lokalen Schmerzen und zwar ohne Muskelatrophie. Jedoch werde diese Seite progressiv schwächer. 3. 6

Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und für Rehabilitation, stellte in ihrem Bericht vom 2. Februar 2010 (Urk. 7/33/1 = Urk. 7/37/11) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Sulcus

ulnaris Kompressionssyndrom mit Epicondylopathia

humeri

ulna ris rechts - Rhizarthrose beidseits, rechtsbetont - Status nach durchgemachter Pol io myelitis mit Befall des linken Armes sowie rechten Beines mit Beinverkürzung rechts - chro nische Periarthropathia

humerosc apularis

tendinotica rechts nach Schultersubluxation - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlform der Wirbel säule, Spondylarthrose L4/5, bilaterale Diskusprotrusionen L2-5 - chronisches Cervik overtebralsyndrom bei Spondylosis

deformans, Un kovertebralarthrosen und Spondylarthrosen C4-7 - reaktive Depression

Dr. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der massiven muskulären Atrophie des linken Armes sowie des

zunehmenden

Sulcus

U lna rissyndrom s rechts mit ebenfalls Schwäche des rechen Armes sowie Belastungs schmerzen der rechten Schulter ihre bisherige Arbeit nicht mehr ausüben (Ziff. 2.1). Aufgrund der progredienten Rückenschmerzen mit fortgeschrittenen degenerati ven Veränderungen sowohl der Halswirbelsäule (HWS) wie auch der

Lendenwirbelsäule

(LWS) sowie multiplen Protrusionen der LWS von L2-5 könne eine Berufsinvalidität als Serviertochter angenommen werden (Ziff. 2.1a). Eine rein adaptierte Tätigkeit ohne Belastung der oberen Extremitäten aber auch der unteren Extremitäten könne der Beschwerdeführerin im Umfang von etwa 30 bis 40 % zugemutet werden (Ziff. 2.2). Die langfristige Prognose sei eher un günstig und es sei mit der weiteren Progredienz der Rückenschmerzen sowie der Schwäche der oberen Extremitäten zu rechnen (Ziff. 2.3). 3. 7

Am 28. Mai 2 010 nahmen die Z.___ -Gutachter zu den Bericht en von Dr. G.___ und Dr. F.___ Stellung (Urk. 7/3 7 /1-2). Sie führten aus, dass die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen nur teilweise mit den von ihnen gestellten übereinstimmen würden. So hätten sich bei der rheumatologischen Untersu chung im Z.___ im August 2009 keine Hinweise für eine Schul ter-Peria rthropa thie oder Epicondylitis gezeigt und eine Rhizarthrose sei radiologisch im August 2009 ausgeschlossen worden. Auch die von Dr. G.___ beschriebene massive musku läre Atrophie des linken Armes habe sich weder bei der Untersuchung im Z.___ noch bei den Voruntersuchern feststellen lassen. Es zeige sic h lediglich die do ku mentierte A trophie der intrins ischen Handmuskeln links. Die von Dr. G.___

beschriebenen fortgeschrittenen degenerative n Veränderungen der Lenden wirbel säule hätten durch die kernspintomographische Untersuchung vom 14. Januar 2010 ausgeschlossen werden können (vgl. Urk. 7/37/4-5). Hierbei hätten sich le diglich geringfügige degenerative Veränderungen mit Spondylar throsen in Höhe L4/5 sowie geringe Protrusionen L2 bis L5 gezeigt, was einem altersent sprech en den Befund entspreche.

Höhergradige degenerative Verände rungen oder Ner ven wurzelkompressionen hätten nicht nachgewiesen werden können. Die kern spin to mographisch am 14. Januar 2010 nachgewiesenen mäs siggradig ausge prägten Veränderungen C4 bis C6 seien gegenüber der Vorun tersuchung vom 26. Juni 2008 leicht progredient. Wie auch bei der kernspinto mographischen Unter suchung vom Juni 2008 hätten aber auch im Januar 2010 keine zervikalen Diskushernien nachgewiesen werden können. Dies decke sich auch mit dem Un tersuchungsbefund im Z.___ . Aus der im Januar 2010 durchge führten kern spin to mographischen Untersuchung der HWS und der LWS sei keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten (S. 2).

Die von PD

Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5) attestierte 100%ige Arbeitsfähig keit in angepasster (richtig = angestammter) Tätigkeit decke sich weitgehend mit ihrer Einschätzung. Die von ihm festgestellte Kraftlosigkeit der linken Hand und eine zunehmende Schwäche der rechten Hand hätten sich bei der Untersuchung nicht gezeigt. Der Faust schluss an beiden Händen sei komplett und seitengleich kräftig gewesen. Grundsätzlich sei es möglich, wenn auch sehr unwahrschein lich, dass es seit der Untersuchung im Z.___ vom August 2009 gegenüber der Unter su chung bei PD

Dr. F.___ zu den v on ihm beschriebenen Befunden gekomm en sei. Sofern dies der Fall sei, sollte im Hinblick darauf eine erneute Untersuchung der Be schwerdeführerin erfolgen (S. 2 Mitte). 3. 8

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem Be richt vom 17. August 2010 (Urk. 7/4

3) folgende Diagnosen (Ziff. 1): - Verdacht auf post-polio Syndrom mit progredienter Schwäche der linken Hand und des rechten Fusses - cervikal

- und lumbalbetontes Paravertebralsyndrom - komplexe Handproblematik links bei Status nach multiplen Handopera tionen

Dr. H.___ führte aus, in der angestammten Tätigkeit im Service sei die Be schwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der Handproblematik links müsse separat durch einen Handspezialisten beurteilt werden. Für alle Tätigkeiten mit schwerem He ben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für lang andauerndes reines Stehen, insbesondere in vorn e über geneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Diagnosen nicht geeig net . Zumutbar erscheine eine kör perlich leichte Tätigkeit in wir belsäulenadap tierten

Wechselpositionen, i nsbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 4 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. Auf Grund der ko m plexen Problema tik mit eingeschränkter Funktion der linken Hand bei Status nach multiplen Hand operationen müsse die prozentuale Arbeitsfähigkeit beziehungs weise Leistungs fähigkeit in einem funktionellen Leistungstest ermittelt werden (S. 2). 3. 9

Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 10. Januar 2011 (Urk. 7/48) folgende Diagnosen (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.11) - ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD -10 F 60.6) - chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen sowie Ände rungen des rechten Kniegelenkes

Dr. I.___ führte aus, die Beschwerdeführerin stehe wegen ihren psychischen Beschwerden seit dem

20. Oktober 2010 in seiner Behandlung (S. 1) . Sie habe gleich zeitig mit den körperlichen Beschwerden auch psychische Probleme be kommen. Sie sei niedergeschlagen, innerlich ange spannt, sehr ängstlich, lust- und

interessenlos, im Antrieb vermindert und im mer erschöpft gewesen. Sie fühle sich

als Versagerin und habe es nicht anneh men können, nicht mehr arbeiten zu können. Zeitweise sei sie ganz verzweifelt gewesen und habe keinen Ausweg mehr gesehen, insbesondere deswegen, weil ihr Mann ebenfalls schwer krank sei (S.

2 oben). Es sei durch die T herapie zu keiner Änderung des Z ustandes ge kommen. Nach wie vor seien depressive und Angstsymptome sehr stark betont, dazu stehe eine ausgeprägte Selbstwertprob lematik im Vordergrund. S ie

klage über starke Schmerzen, die ihr den Allt ag sehr schwer machten, aber auch in der Nacht äusserst störend seien. Sie habe über Angstattacken berichtet, welche sie häufig heimgesucht hätten und sie stark beunruhigten. Seit d em Therapie an fang seien gewisse Symptome sogar noch intensiver geworden und die Beschwer deführerin sei gar nicht imstande, ihre bisherige noch eine andere Tätigkeit auszuüben. Neben den depressi ven Symptomen wirk t en sich auch ihre Angstzu stände und andauernden Schmerzen intensiv auf ihre Arbeitsfähigkeit aus. Sie sei die ganze Zeit der Be handlung wegen ihrer psychischen Beschwerden voll ar beitsunfähig gewesen (S. 2 unten). 3. 10

Die Fachpersonen der A.___ führten in ihrem Berich t vom 28.

Januar 2011 (Urk. 7/50 = Urk. 7/69/3-13 = Urk. 7/84/1-11) nach am 13. und 14.

Ja nuar 2011 durchgeführter Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin habe ein multiples Beschwerdebild präsentiert, wo bei aktuell Beschwerden im Bereich der linken Hand somatisch etwas im Vor der grund gestanden hätten. Auffällig sei die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin gewesen, welche sowohl bei der Erhebung der Anam nese, als auch bei dem Test selbst und später in der ärztlichen Schlussbespre chung,

un vermittelt zu weinen angefangen habe . Das räumliche Orientierungs ver mö gen sei sowohl in der Klinik als auch auf dem Heimweg ungenügend ge wesen. Die Fachleute der A.___ führten aus, der letzte Bericht des Psychiaters Dr. I.___ gebe die Situation treffend wieder. In Anbetracht der wahrscheinlich erheblichen depressiven Komponente sei fraglich, ob die a ktuell rezeptierte Me di kamentation bis zum Abend hin ausreichend sei (S. 3 unten). Die Leistungs bereitschaft sei als zuverlässig zu beurteilen und die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen (S. 4). Es bestehe zusätzlich zu den muskuloske lettal bedingten Einschränkungen wahrscheinlich eine mittelschwere bis schwere Leistungsmin de rung infolge der psychischen Störung mit Krankheits wert (Bericht Dr. I.___ vom 10. Januar 2011). Aus rein somatischer Sicht sei die Tätigkeit als Früh stücks mitarbeiterin nicht mehr zumut bar. Zumutbar sei eine sehr leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit. Manuelle Tätig keiten mit fein motorischen Anforderunge n seien nicht möglich, ebenso we nig repetitives Han tieren von Gegenständen, keine Einnahme von Zwangshaltungen wie Hocke, Knien, Kauern, kein Kriechen, keine Arbeiten über Schulterhöhe und kein wie der holtes Treppensteigen. Die mögliche Arbeitszeit betrage 4 Stunden pro Tag, wobei die Reduktion der Arbeitspräsenz au s der psycho-physischen Ermüdung re su ltiere (S. 4 unten). 3.11

Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin bestätigte Dr. I.___ in seinem Schreiben vom 2 2. August 2011 (Urk. 7/55), dass die Beschwerdeführe rin seit seinem Brief vom 10. Januar 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit stark beein trächtigt werde. Aus psychiatrischer Sicht erachte er sie nach wie vor als voll ar beits unfähig. 3. 12

Am

25. Oktober 2011 erstattete RAD-Ärztin

Dr. med. J.___,

Fachärz tin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (Urk. 7/64). Sie stellte folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 9): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.11) mit anamnestisch somatischem Syndrom - akzentuierte Persönlichkeitszüge einer ängstlichen Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)

Dr . J.___ führte aus, Dr. I.___ habe ab Januar 2011 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig eine r mittelgradig depressiven Episode, und eine r ängstliche n

Persönlichkeits störung attestiert. Auch während der heutigen Untersuchung sei ein deutlich de primierter sowie ängstlich besorgter Affekt aufgefallen, wobei zentrales The ma der Besorgnis die körperlichen Beschwerden bildeten und die hiermit verbun de nen Zukunftsängste. Gleichzeitig imponiere ein passiv-aggressiver, durchaus kraft voller Affekt, der spürbar werde, wenn die Versicherte ihre Symptomatik und den Erhalt der Arbeitsunfähigkeit zu verteidigen suche und hierzu ener gievoll Auskunft gebe. Hier liessen sich Inko nsistenzen in Bezug auf die subje k tiven Schilderungen der anhaltenden Energie- und Kraftlosigkeit der Beschwer de führerin erkennen. Eine anhaltende somatoforme Schmerz störung, die bei mul tipler und diffuser Beschwerdeschilderung allenfalls noch zu disku tieren wäre, habe sich nicht diagnostizieren lassen. Es ergäben sich zwar Hin weise für eine

Symptomausweitung, die Beschwerd eführerin weise jedoch nicht das typische Bild andauernder schwerer und quälender Schmerzen auf, und zu dem fehle die ty pisch lange Anamnese medizinischer Untersuchungen und Konsultationen. Hin zu komme, dass ein Teil der bestehenden Schmerzsympto matik auf ein so matisches Korrelat zurückzuführen und hierdurch zu begründen sei. Psycho dy namisch drängten sich unbewusst Wiedergutmachungswünsche der Beschwer de führerin auf, welche den regressiven Rückzug in die subjektive Handlungsun fähigkeit und die Depression unterhielten. Bewusstseinsnäher er scheine hier je doch die Selbstlimitierung und Verdeutlichungstendenz, die sich auch im Rahmen der Explorationssituation hätten beobachten lassen (S. 4 Ziff. 10).

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Einschränkung, die sich durch die mittel gradig depressive Episode ergebe, in folgenden Parametern der funktio n ell en Leistungsfähigkeit eingeschränkt (S.

3, S.

5 oben) : Es bestehe eine mittel gradige Ein schränkung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen aufgrund der gedanklichen Einengung auf die Schmerzsymptomatik und der Durchhaltefä higkeit . Desgleichen bestehe eine mittelgradige Einschränkung der Fähigkeit zur Planung und zur Strukturierung von Aufgaben aufgrund der in haltlichen Fixierung auf die Schmerzproblematik und aufgrund der Einschrän kungen der Konzentrationsfä higkeit. Die Umstellfähigkeit, Durchhaltefähigkeit sowie die Selbstbehaup tungsfähigkeit sei en im Rahmen der depressiven vermin derten Antriebslosigkeit sowie der gedanklichen Einengungen ebenf alls mittel gradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivität sei auch mittelgradig eingeschränkt, wobei dies keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zeitige. Die Wegefähigkeit könne als mittelgradig eingeschränkt betrachtet werden, zumindest aus psychi atrischer Perspektive.

Gesamthaft, die depressive Episode unterhaltend, komme eine akzentuierte ängst liche Persönlichkeitskomponente hinzu, welche jedoch angesichts der biogra phi schen Anamnese mit einer konsistenten soziobiogra phischen Beziehungs- und Berufsanamnese bis in das Jahr 2008 ohne wesentli che Brüche die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung, wie sie durch Dr. I.___

gestellt worden sei, nicht ausweise (S. 5 oben) .

Aus psychiatrischer Perspektive ergebe sich somit eine Einsc hränkung der Ar beitsfähigkeit von 50 % . Zudem sei zu erwähnen, dass bei der Attestierung der Ein schränkung einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. I.___ die von ihm verordnete psychopharmakologische Therapie bei weitem als nicht aus reichend erscheine und eine Diskrepanz zur attestierten Di agnose und der Einschätzung der

doch beträchtlichen Arbeitsunfähigkeit eröffne (S. 5 Mitte).

Dr. J.___ führte aus, mit der Diagnose der rezidivierenden depressiven Stö rung, aktuell einer mittelgradig depressiven Episode, bei begleitend akzentuier ten ängstlichen Persönlichkeitszügen sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen (S.

5 Ziff.

11) .

Aufgrund der fl uktuierenden Symptomatik und des fehlenden Referenzwert es (die damalig attestierte mittelgradige depressive Episode rechtfertige nicht ohne weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit) sei die Beschwerdeführerin vom 11.

Januar 2011 bis zum Datum der RAD-Untersuchung vom 25. Oktober 2011 als zu 100 % arbeitsunfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Service so wie in jeder angepassten Tätigkeit zu betrachten. Ab dem 25. Oktober 2011 sei von ei ner 50%igen Arbeitsfähigkeit ge mäss Belastungs- und Ressourcen -Profil der

Stellungnahme durch de n orthopädischen Fachkollegen Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, auszugehen (S. 5 f.). 3.13

Die RAD-Ärzte Dr. K.___

und Dr. J.___ führten nach durchgeführter Kon sensbesprechung in ihrem Bericht vom 25. November 2011 (Urk. 7/82/5-7) aus, vom 31. Januar 2008 an habe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit bestanden, in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwer de führerin zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Vom

11. Januar 2011 bis 25. Oktober 2011 habe auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100% i ge Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 25. Oktober 2011 sei konsensuell gesamthaft gesehen, bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus orthopädischer Sicht und einer Arbeitsfä higkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht, von einer 30%igen Restarbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 1). 3. 14

Die Fachpersonen des L.___

stellten in ihrem Bericht vom 15. März 2012 (Urk. 7/78) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Poliomyelitis mit/bei: - Befall der distalen linken Extremität, vor allem internistische Hand muskulatur links, der unteren Extremität, vor allem des rechten Un terschenkels (Diagnose Z.___ vom 1 2. Januar 2009) - Schmerzen rechtes Knie mit/bei: - Status nach Kniegelenksdistorsion rechts am 28. Januar 2009 - vordere Kreuzbandruptur, Partialruptur des medialen Seitenbandes, Horizontalläsion des Aussenmeniskus Pars intermedia und Hinterhorn sowie Horizontalriss Innenmeniskushinterhorn, MRI März 2009, (Di agnose Z.___ vom 1 2. Januar 2009) - Sulcus

ulnaris Kompression s syndrom mit Epicondylitis

humeri

ulnaris rechts (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - Rhizarthrose beidseits, rechtsbetont (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - Verdacht auf Fibromyalgie (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - Impingement der Schulter rechts (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - Synovektomie der Beugesehne Dig . I und II rechts (Diagnose Z.___ vom 1 2. Januar 2009) - Status nach arthroskopischem

Dé bridement des Handgelenkes rechts am 10. Juli 2008 (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - Status nach

Handgelenk ganglionexzision und radiocarpaler

Synovekto mie am 31. Januar 2008 (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - minime rechtskonvexe Skoliose der HWS und Streckhaltung der HWS - C 5 -7 beginnende Chondrosen und Spondylosen am deutlichsten C5-7 kein Nachweis einer fokalen Diskusvorwölbung (MRI

16. Juni 2008, in etwa unverändert 14. Januar 2010) - lumbospondylogenes Syndrom mit/bei: - lumbale Hyperlordose - Spondylarthrosen und leichte hypertrophierte Ligamente flava L4/5 - geringe bilaterale Diskusprotrusionen L2-5, keine radikuläre Kom pres sion (Diagnose Röntgeninstitut Oe rlikon vom 14. Januar 2010) - Beinverkürzung rechts 3.2 cm (Diagnose Navarra vom 16. März 2010) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Di e Fachpersonen

des L.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Im Sinne eines positiven Leistungsbildes seien Spazieren, die Be nutzung von öffentlichen Verkehrs mitteln, leichte Hausarbeiten und die Körper pflege möglich. Im Sinne eines negativen Leistungsbildes könne keine Tätigkeit (Autofahren, Hausarbeiten) über längere Zeit ausgeführt werden. Die Beschwer deführerin müsse immer wieder Pausen machen und reagiere auf Belastung mit verstärkten Schmerzen. Feinmotorische Arbeiten könnten nicht mehr ausgeführt werden. Die koordinativen Fähigkeiten seien eingeschränkt.

Aufgrund des oben genannten positiven und negativen Leistungsbildes sei die Beschwerdeführerin seit dem 31. Januar 2008 als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten (S. 7 oben). Auch die psychiatrische und somatische Konsensbeur tei lung habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr zuzumu ten sei und sie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (S.

7 unten). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist de r Rentenbeginn. Die Beschwerdegegnerin setzte den Rentenbeginn auf den Januar 2011 fest und stützte sich für den davorliegenden Zeitraum auf die Einschät zung der Z.___ -Gutachter vom Oktober 2009 (vorste hend E. 3.4) und deren Stellungnahme vom Mai 2010 (vorstehend E. 3.7) sowie auf die Einschätzung der Fachpersonen der A.___ vom Januar 2011 (vorstehend E. 3.10) und auf das psychiatrische Gutach ten von Dr. J.___ vom Oktober 2011

und die folgende Konsensbesprechung mit Dr. K.___ im No vem ber 2011 (vorstehend E. 3.12 -13). 4. 2

Das

Z.___ -Gutachten vom Oktober 2009 (vorstehend E. 3. 4) berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorak ten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), so dass da rauf abgestellt werden kann . Die Z.___ - Gutachter konnten im Oktober 2009 keine psychiatrische Diagnose nennen, befanden die Beschwerdeführerin jedoch aus somatischer Sicht seit dem 31. Januar 2008 in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte für nicht mehr arbeitsfähig. I n einer den L eiden ange passten Tätigkeit gingen sie von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus .

Dem steht

auch nicht die Einschätzung von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) entgegen, wel cher

ein Jahr zuvor, im September 2008 eine maximale Arbeitsfähigkeit in an ge pass te r Tätigkeit von 50 % als möglich erachtete . Dr. C.___

(vorstehend E.

3.2), wel cher selbst keine Arbeitsunfähigkeit attestierte, ging im Februar 2009 ebenfalls da von aus, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2008 in einer ange passten, wech selbelastenden Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Der langjährig behandelnde Hausarzt Dr. E.___ (vorstehend E.

3.3) sah dagegen im Januar 2009 ab April 2008 lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 25 bis 50 % gegeben, wobei hierbei das Gericht der Erfahrungs tatsache Rech nung tragen muss und soll, dass in Bezug auf Berichte vo n Haus ärztinnen und Hausärzten, diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli che Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Zu den

vom Z.___ -Gutachten abweichenden Einschätzung en

der Situation durch PD

Dr. F.___ im Januar 2010 (vorstehend E. 3.5) und Dr. G.___ im Februar 2010 (vorstehend E. 3.6) nahmen die Gutachter des Z.___ im Mai 2010 (vorste hend E. 3.7) nachvollziehbar Stellung . So führte insbesondere Dr. G.___ Diag nosen au f, die sich in der Zwischenzeit durch b ildgebende Verfahren nicht hat ten

bestätigen lass en .

Die Äusseru ngen von PD

Dr. F.___ sind unklar, wobei seine n Bedenken betreffend die Handproblematik

insofern Rechnung getragen wur de, als dass in der Folge, auch a uf Anraten von Dr. H.___ (vorstehend E.

3.8) hin,

zu deren genaueren Abklärung im Januar 2011 eine EFL-Testung in der A.___ (vorstehend E. 3. 10)

durchgeführt wurde. Dort wurde in angepasster Tätigkeit eine noch mögliche Arbeitsfähigkeit von 50 % festgehal ten. Da anlässlich der EFL-Testung auch eine psychische Problematik in den Vor dergrund trat und bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine Rolle spielte, veranlasste die Beschwerdegegnerin zu deren Abklärung ein psychiatri sches Gut achten beim RAD .

Das von der RAD-Ärztin Dr. J.___ Oktober 2011 erstellte Gutachten (vorste hend E. 3.12) erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vor stehend E. 1.4), so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

Dr. J.___ (vorstehend E. 3.12)

ging im Oktober 2011 davon aus, dass ab Zeit punkt ihrer Begutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus gewiesen sei . Anlässlich der Konsensbesprechun g mit Dr. K.___ im Novem ber 2011 (vorstehend E. 3.13) wurde gesamthaft gesehen eine Restar beitsfähig keit von 30 % festgehalten. 4.4

Nicht gefolgt werden kann Dr. J.___ hinsichtlich des von ihr genannten Zeit punkt s

des Beginns der Arbeitsunfähigkeit . Sie bezog sich für den Zeitraum vor ihrer Unter suchung mangels anderweitiger Akten auf die A ngaben von Dr. I.___ und nahm eine Arbeitsunfähig keit von 100 %

ab

11. Januar 2011 an .

Bei der letztgenannten Angabe von Dr. I.___ ist eine Diskrepanz zu berück sichtigen, die nur als offensichtliches Versehen erklärlich ist: Dr. I.___ führte nämlich in seinem Bericht vom 10. Januar 2011 aus, er behandle die Beschwer deführerin seit dem 20. Oktober 2010 und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit ab diesem Datum (vorstehend E. 3.9). In seiner Auskunft vom 22. August 2011 gab er an, er erachte die Beschwerdeführerin nach wie vor als vollständig arbeitsun fähig und führte aus, sie sei dies seit seinem Brief vom 10. Januar 2011 (vor steh end E. 3.11). Es gibt weder von ihm genannte noch sonst wie plau sibler weise anzunehmend Gründe, weshalb der Be ginn der attestierten Arbeitsun fähig keit nun ein anderer - 10. Januar 2011 - sein sollte als der erstgenannte, also der 20. Oktober 2010.

Demnach rechtfertigt sich, ab dem Behandlungsbeginn bei Dr. I.___, ausgehend von der von Dr. J.___

und Dr. K.___ anlässlich der Konsensbe sprech ung getroffenen Einschätzung, von einer Einschränku ng in der Arbeitsfähigkeit von 7 0 %

in angepasster Tätigkeit auszugehen.

Nicht zu überzeugen vermag dagegen die Konsensbeurteilung der Fachpersonen des L.___ vom März 2012 (vorstehend E. 3.14), welche die Beschwerdeführerin,

ohne dies plausibel zu begründen, rückwirkend seit dem

31. Januar 2008 genere ll als 100 % arbeitsunfähig befanden. So wurde in unübersichtlicher Art und Weise Diagnosen, welche von anderen Ärzten ir gendwann einmal gestellt wurden, und welche sich in der Zwischenzeit auch teilweise nicht bestätig t hatten, mit sub jektiven Angaben der Be schwerdeführerin vermischt . 4. 5

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass seit Januar 2008 in der an gestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist, jedoch der medi zinische Sachverhalt dahingehend erstellt zu erachte n ist, dass bis zum

19. Ok to ber 2010

in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % be standen hat. Da sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechterte, ist ab

20 . Oktober 2010 in einer angepassten Tätigkeit von eine r Arb eitsfähigkeit von 3 0 %

auszugehen .

5.

5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letz t erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 5.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens als Ser viceangestellt e im Y.___ . Laut Arbeit geberbericht hätte sie dort im Jahr 2008 ohne den Gesundheitsschaden Fr. 52‘650.-- verdien t (Urk. 7/10 Ziff. 2.11). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.9 % im Jahr 2009 und 1 .0 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, lit . M-O) resultiert im Jahr 2009 ein Valideneinkommen von rund

Fr. 53‘650.-- (Fr. 52‘ 650.-- x 1.019) und im Jahr 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 54‘187.--

(Fr. 52‘650.-- x 1.019 x 1.010) . 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er w er blichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so k önnen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt fü r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr ge nerel l eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb li che Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeits zeit auf zurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 f. E.

3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.4

Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfa chen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 auf Fr. 4’116.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochen arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 %

(Die Volks wirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Invalidenein kommen von Fr. 52'446.-- im Jahr 2009 (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021).

Im Jahr 2010 belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für al l e einfa chen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4‘225. -- (LSE 2010 S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) unter Be rücksichtigung des noch möglichen Arbeitspensums von 30 % ein Invalidenein kommen von rund Fr. 15‘818.-- (Fr. 4‘ 225.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.3). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür ze n. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 %

als an gemessen. 5.6

Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 10 % ergibt sich ab 1. Februar 2009 ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 47‘201 .-- (Fr. 52'446.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 53‘650.-- resultiert somit eine E inkommenseinbusse von Fr. 6‘449 .--, was einem Invaliditätsgrad vo n 12 % entspricht und damit keinen Rentenanspruch begründet .

Ab 1. Oktober 2010 ergibt sich ebenfalls unter Berücksichtigung eines lohnmin dern den Faktors von 10 % ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 14‘236 .-- (Fr. 15‘818.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘187.-- resultiert eine E inkommenseinbusse von Fr. 39‘951 .--, w as einer Ein schränkung von rund 74 % entspricht und einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. 6.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfü gung vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 2) daher dahingehend abzuändern, dass ab 1. Oktober 2010 ein Anspruch der Beschwerdefü hrerin auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung besteht. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die G erichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss zu einem Drittel der Beschwer degegnerin und zu zwei Drittel n der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine redu zier te P rozessentschädigung zu, die beim praxisgemä ssen Stundenansatz von Fr. 135 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser G utheissung der Beschwerde wird die Verfü gung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, vom 1 7. Juli 2012 dahin abgeändert, dass die Be schwerdefü hrerin ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1953, war seit 2001 als Frühstücksmitarbeiterin im Y.___, tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 31. Januar 2008 war

(Urk. 7/10 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7, Ziff. 2.14),

und meldete sich am 18. August 2008 bei der I nvalidenversicherung zum Renten bezug an (Urk. 7/2). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizi ni sche Berichte (Urk. 7/7 -9, Urk. 7/11, Urk. 7/13- 15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/6)

ein und veranlasste beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 2 2. Oktober 2009 erstattet wurde (Urk. 7/21). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2010 (Urk. 7/25) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invaliden rente be stehe.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. und am 15. Februar 2010 Einwände (Urk. 7/30 und Urk. 7/34) und reichte medizinische Berichte (Urk. 7/29, Urk. 7/33) ein. Am 28. Mai 2010 nahmen die Z.___ -Gutachter hierzu Stellung (Urk. 7/37). Die Versicherte reichte in der Folge weitere medizinische Bericht e (Urk. 7/43, Urk. 7/48) ein und

a m

13. und am 14. Januar 2011 wurde eine Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der A.___ durchgeführt, über welche am 28. Januar 2011 Bericht erstattet wurde (Urk. 7 /50 = Urk. 7/69/3-13 = Urk. 7/84/1-11). Am. 8. März 2011 (Urk. 7/53) reichte die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 7/52 = Urk. 7/69/1-2) ein und auch die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 7/55, Urk. 7/61 = Urk. 7/66, Urk. 7/63) ein und veranlasste beim Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches Gutachten, welches am 25. Ok tober 2011 erstattet wurd e (Urk. 7/64). In der Folge reichte die Versicherte wei tere medizinische Be rich te (Urk. 7/66 = Urk. 7/61, Urk. 7/69, Urk. 7/78) ein. Mit Verfügung vom 17.

Juli 2012 (Urk. 7/83 und Urk. 7/85 = Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge se tzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dre i viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.8 ). Ab Juli 2008 sei in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 %

auszugehen (Ziff. 3).

E. 2 ) die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2011 damit, dass die Be schwerdeführerin seit

31. Januar 2008 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei . In eine r angepassten Tätigkeit sei sie jedoch bis Januar 2011 zu 100 % arbeitsfähig gewesen, womit für diesen Zeitraum ein renten ausschliessen der Invaliditätsgrad resultiere .

In der Folge habe sich ihr Gesund heitszustand jedoch ve rschlechtert und vom 11. Januar bis 25. Oktober 2011 (RAD-Unter su chung) sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in je glichen Tätigkeiten aus zugehen, was einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe . Ab dem 25. Ok to ber 2011 bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % . Unter Berücksichtigung eines lei densbedingten Abzuges von 10 %

resultiere ein Invaliditätsgrad von 74 %, womit ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Rente aus gewiesen sei (Verfügungsteil 2 S. 1 ff.) .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung (Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie habe die Arbeit wegen anhaltender Beschwerden im Januar 2008 aufgegeben, womit sie Anrecht auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab Januar 2009 habe. Sie sei seit Januar 2008 mindestens zu 50 % arbeitsunfähig . Auf das Z.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 2 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin schon vor dem 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

E. 3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 11. Januar 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.1): - Sulcus

ulnaris Kompressionssyndrom mit Epicondylitis

humeri

ulnaris rechts - Rhizarthrose beidseits, rechtsbetont - Status nach d u r chgemachter Poliomyelitis, bestehend seit Juni 2008, mit - Befall der distalen linken oberen Extremität, insbesondere der intrin sischen Handmuskulatur links - Befall der unteren Extremität vor allem des rechten Unterschenkels - multifokales Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität, bestehend seit August 2006, bei - symptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts - Verdacht auf Pulley -Läsion mit Subluxation der langen Bizepssehne rechts - medial betonter Epikondylitis rechts - Verdacht auf Edson -Syndrom rechts - Reizsyndrom des Plexus brachialis im costoclaviculären

Übergangsge biet, bestehend seit Dezember 2006 - TOS - Verdacht auf Fibromyalgie - multiple, periartikuläre und artikuläre Schmerzen im Bereich der Finger- und Zehengelenke

Dr . E.___ nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.2): - Status nach Handgelenksganglionexzision rechts, 31. Januar 2008 - S tatus nach Synovektomie der Beugesehnen Dig . I und Dig . II rechts, 14.

Ma i 2008 - S tatus nach TFC-Läsion mit arthroskopischem

Débridement, 10. Juli 2008 - Status nach Entfernung eines dermalen melanozytären

Naevus

Com pund-Typ am Nasenrücken Oktober 2006 - Status nach Varixknotenentfernung Mittelphalanx Dig . II Hand links, Mai 2002

Dr . E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Januar 2000 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 18. August 2009 stattgefun den habe (Ziff. 3.1-2). Seit 1. April 2008 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tä tigkeit als Hotelmitarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe sei 1. April 2008 eine Arbeitsfähig keit von 25 bis 50 % (Ziff. 5.2).

E. 3.8 ) hin,

zu deren genaueren Abklärung im Januar 2011 eine EFL-Testung in der A.___ (vorstehend E. 3. 10)

durchgeführt wurde. Dort wurde in angepasster Tätigkeit eine noch mögliche Arbeitsfähigkeit von 50 % festgehal ten. Da anlässlich der EFL-Testung auch eine psychische Problematik in den Vor dergrund trat und bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine Rolle spielte, veranlasste die Beschwerdegegnerin zu deren Abklärung ein psychiatri sches Gut achten beim RAD .

Das von der RAD-Ärztin Dr. J.___ Oktober 2011 erstellte Gutachten (vorste hend E. 3.12) erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vor stehend E. 1.4), so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

Dr. J.___ (vorstehend E. 3.12)

ging im Oktober 2011 davon aus, dass ab Zeit punkt ihrer Begutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus gewiesen sei . Anlässlich der Konsensbesprechun g mit Dr. K.___ im Novem ber 2011 (vorstehend E. 3.13) wurde gesamthaft gesehen eine Restar beitsfähig keit von 30 % festgehalten.

E. 3.11 Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin bestätigte Dr. I.___ in seinem Schreiben vom 2 2. August 2011 (Urk. 7/55), dass die Beschwerdeführe rin seit seinem Brief vom 10. Januar 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit stark beein trächtigt werde. Aus psychiatrischer Sicht erachte er sie nach wie vor als voll ar beits unfähig. 3.

E. 3.13 Die RAD-Ärzte Dr. K.___

und Dr. J.___ führten nach durchgeführter Kon sensbesprechung in ihrem Bericht vom 25. November 2011 (Urk. 7/82/5-7) aus, vom 31. Januar 2008 an habe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit bestanden, in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwer de führerin zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Vom

11. Januar 2011 bis 25. Oktober 2011 habe auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100% i ge Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 25. Oktober 2011 sei konsensuell gesamthaft gesehen, bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus orthopädischer Sicht und einer Arbeitsfä higkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht, von einer 30%igen Restarbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 1). 3.

E. 4 Die Ärzte des Z.___ erstatteten am 1 2. Oktober 2009 das von der Be schwer de gegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/21 /2-21). Sie stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5.1): - Belas tungsdefizit rechtes Kniegelenk bei Status nach Kniegelenksdistor sion rechts am 28. Februar 2009 - vordere Kreuzbandruptur, Partialruptur des medialen Seitenbandes, Ho rizontalläsion des Aussenmeniskus Pars intermedia und Hinterhorn sowie Horizontalriss Innenmeniskushinterhorn (MRI März 2009) - Status nach durchgemachter Poliomyelitis - Befall der distalen linken Extremität, vor allem intrinsische Handmus kulatur links, der unteren Extremität, vor allem des rechten Unter schenkels - Belastungsdefizit beider Füsse bei Hohlfuss/Hammerzehendeformität beid seits, rechtsbetont

Die Ärzte stellten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.

17 Ziff. 5.2): - Hypermobilitätssyndrom - klinisch, labortechnisch und skelettszintigraphisch kein Hinweis für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen - Belastungsdefizit rechtes Handgelenk - Status nach Handgelenksganglion-Exzision rechts am 31. Januar 2008 - Status nach TFC-Läsion mit arthroskopischem

Débridement am 10. Jul i 2008 - Status nach Synovektomie der Beugesehnen Dig . I und II rechts am 14.

Ma i 2008 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, rechtsbetont - Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende degenerative Veränderungen C5/6 - kernspintomographisch kein Nachweis einer Diskushernie (MRI Juni 2008) - ängstliche Wesenszüge ohne das Vorliegen einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung

Die Ärzte des Z.___ führten zusammenfassend aus, aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Frühstücksbuffet-Mitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Bei der psychiatrischen Unter suchung habe kein pathologischer Befund erhoben werden können. Bei fehlen der psy cho pathologischer Funktionseinschränkung habe sich auf psychiatri schem Fach gebiet keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ge zeigt (S.

18 Ziff. 6.2).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher at testierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass seit dem

31. Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit als Service-Angestellte bestehe. Im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz nach ins gesamt 3 Operationen im Bereich des rechten Handgelenkes und der rechten Hand im Januar, Mai und Juli 2008 habe jeweils vorübergehend für 8 Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach dem Kniedistorsionstrauma rechts am 28. Februar 2009 habe bis Juni 2009 ebenfalls eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Ab dann bestehe die Arbeitsfähigkeit im d argelegten Aus mass (S. 18 Ziff. 6.3). 3.

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist de r Rentenbeginn. Die Beschwerdegegnerin setzte den Rentenbeginn auf den Januar 2011 fest und stützte sich für den davorliegenden Zeitraum auf die Einschät zung der Z.___ -Gutachter vom Oktober 2009 (vorste hend E. 3.4) und deren Stellungnahme vom Mai 2010 (vorstehend E. 3.7) sowie auf die Einschätzung der Fachpersonen der A.___ vom Januar 2011 (vorstehend E. 3.10) und auf das psychiatrische Gutach ten von Dr. J.___ vom Oktober 2011

und die folgende Konsensbesprechung mit Dr. K.___ im No vem ber 2011 (vorstehend E. 3.12 -13). 4. 2

Das

Z.___ -Gutachten vom Oktober 2009 (vorstehend E. 3. 4) berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorak ten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), so dass da rauf abgestellt werden kann . Die Z.___ - Gutachter konnten im Oktober 2009 keine psychiatrische Diagnose nennen, befanden die Beschwerdeführerin jedoch aus somatischer Sicht seit dem 31. Januar 2008 in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte für nicht mehr arbeitsfähig. I n einer den L eiden ange passten Tätigkeit gingen sie von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus .

Dem steht

auch nicht die Einschätzung von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) entgegen, wel cher

ein Jahr zuvor, im September 2008 eine maximale Arbeitsfähigkeit in an ge pass te r Tätigkeit von 50 % als möglich erachtete . Dr. C.___

(vorstehend E.

3.2), wel cher selbst keine Arbeitsunfähigkeit attestierte, ging im Februar 2009 ebenfalls da von aus, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2008 in einer ange passten, wech selbelastenden Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Der langjährig behandelnde Hausarzt Dr. E.___ (vorstehend E.

3.3) sah dagegen im Januar 2009 ab April 2008 lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 25 bis 50 % gegeben, wobei hierbei das Gericht der Erfahrungs tatsache Rech nung tragen muss und soll, dass in Bezug auf Berichte vo n Haus ärztinnen und Hausärzten, diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli che Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

E. 4.3 Zu den

vom Z.___ -Gutachten abweichenden Einschätzung en

der Situation durch PD

Dr. F.___ im Januar 2010 (vorstehend E. 3.5) und Dr. G.___ im Februar 2010 (vorstehend E. 3.6) nahmen die Gutachter des Z.___ im Mai 2010 (vorste hend E. 3.7) nachvollziehbar Stellung . So führte insbesondere Dr. G.___ Diag nosen au f, die sich in der Zwischenzeit durch b ildgebende Verfahren nicht hat ten

bestätigen lass en .

Die Äusseru ngen von PD

Dr. F.___ sind unklar, wobei seine n Bedenken betreffend die Handproblematik

insofern Rechnung getragen wur de, als dass in der Folge, auch a uf Anraten von Dr. H.___ (vorstehend E.

E. 4.4 Nicht gefolgt werden kann Dr. J.___ hinsichtlich des von ihr genannten Zeit punkt s

des Beginns der Arbeitsunfähigkeit . Sie bezog sich für den Zeitraum vor ihrer Unter suchung mangels anderweitiger Akten auf die A ngaben von Dr. I.___ und nahm eine Arbeitsunfähig keit von 100 %

ab

11. Januar 2011 an .

Bei der letztgenannten Angabe von Dr. I.___ ist eine Diskrepanz zu berück sichtigen, die nur als offensichtliches Versehen erklärlich ist: Dr. I.___ führte nämlich in seinem Bericht vom 10. Januar 2011 aus, er behandle die Beschwer deführerin seit dem 20. Oktober 2010 und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit ab diesem Datum (vorstehend E. 3.9). In seiner Auskunft vom 22. August 2011 gab er an, er erachte die Beschwerdeführerin nach wie vor als vollständig arbeitsun fähig und führte aus, sie sei dies seit seinem Brief vom 10. Januar 2011 (vor steh end E. 3.11). Es gibt weder von ihm genannte noch sonst wie plau sibler weise anzunehmend Gründe, weshalb der Be ginn der attestierten Arbeitsun fähig keit nun ein anderer - 10. Januar 2011 - sein sollte als der erstgenannte, also der 20. Oktober 2010.

Demnach rechtfertigt sich, ab dem Behandlungsbeginn bei Dr. I.___, ausgehend von der von Dr. J.___

und Dr. K.___ anlässlich der Konsensbe sprech ung getroffenen Einschätzung, von einer Einschränku ng in der Arbeitsfähigkeit von 7 0 %

in angepasster Tätigkeit auszugehen.

Nicht zu überzeugen vermag dagegen die Konsensbeurteilung der Fachpersonen des L.___ vom März 2012 (vorstehend E. 3.14), welche die Beschwerdeführerin,

ohne dies plausibel zu begründen, rückwirkend seit dem

31. Januar 2008 genere ll als 100 % arbeitsunfähig befanden. So wurde in unübersichtlicher Art und Weise Diagnosen, welche von anderen Ärzten ir gendwann einmal gestellt wurden, und welche sich in der Zwischenzeit auch teilweise nicht bestätig t hatten, mit sub jektiven Angaben der Be schwerdeführerin vermischt . 4. 5

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass seit Januar 2008 in der an gestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist, jedoch der medi zinische Sachverhalt dahingehend erstellt zu erachte n ist, dass bis zum

E. 5 PD Dr . med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Handchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 26. Januar 2010 (Urk. 7/33/2 = Urk. 7/37 / 12) als Diagnose ein en komplexen Schmerzzustand nach Poliomyelitis und Atrophie der Handmuskulatur (Thenar und alle intrische Muskeln, nicht nur C8).

Dr . F.___ führte aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig gelte . Es stehe aber auch fest, dass die linke Hand massiv geschwächt sei und die rechte Hand nun progressiv schwächer werde. Somit sei die Frage eines postpolio Syndroms wieder aufzu werfen. Jedenfalls stelle sich nun die Frag e einer angepassten Tätigkeit, da die linke Hand de facto kraftlos sei. Mit dieser Hand seien repetitive Arbeiten zwar möglich, jedoch langsam und ohne Kraft. Anders ausgedrückt sei eine manuelle Tätigkeit nur bedingt möglich und zwar in einer entsprechenden Anstalt. E r sei erstaunt, dass man in einem Gutachten den Status der Beschwerdeführerin be schrei be und dabei die fehlende Kraft, d. h. die volle Muskelatrophie, welche au gen fällig sei, nicht einmal beschreibe. Man erhalte den Eindruck, diese Polio mye litis sei untergeordnet und nicht wichtig. Bekannt sei auch, dass sich die Po li o problematik mit dem Alter progressiv verschlimmere, wovon auch nichts zu lesen sei. Man habe den Eindruck, dass das Problem beim Sitzen gelöst sei. Dies treffe mit dieser Atrophie an der linken Hand kaum zu. Rechts liege dazu ein deutig eine ulnaris Neuropathie vor, im Sinne der lokalen Schmerzen und zwar ohne Muskelatrophie. Jedoch werde diese Seite progressiv schwächer. 3.

E. 5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letz t erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens als Ser viceangestellt e im Y.___ . Laut Arbeit geberbericht hätte sie dort im Jahr 2008 ohne den Gesundheitsschaden Fr. 52‘650.-- verdien t (Urk. 7/10 Ziff. 2.11). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.9 % im Jahr 2009 und 1 .0 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, lit . M-O) resultiert im Jahr 2009 ein Valideneinkommen von rund

Fr. 53‘650.-- (Fr. 52‘ 650.-- x 1.019) und im Jahr 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 54‘187.--

(Fr. 52‘650.-- x 1.019 x 1.010) .

E. 5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er w er blichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so k önnen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt fü r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr ge nerel l eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb li che Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeits zeit auf zurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 f. E.

3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

E. 5.4 Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfa chen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 auf Fr. 4’116.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochen arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 %

(Die Volks wirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Invalidenein kommen von Fr. 52'446.-- im Jahr 2009 (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021).

Im Jahr 2010 belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für al l e einfa chen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4‘225. -- (LSE 2010 S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) unter Be rücksichtigung des noch möglichen Arbeitspensums von 30 % ein Invalidenein kommen von rund Fr. 15‘818.-- (Fr. 4‘ 225.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.3).

E. 5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür ze n. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 %

als an gemessen.

E. 5.6 Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 10 % ergibt sich ab 1. Februar 2009 ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 47‘201 .-- (Fr. 52'446.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 53‘650.-- resultiert somit eine E inkommenseinbusse von Fr. 6‘449 .--, was einem Invaliditätsgrad vo n 12 % entspricht und damit keinen Rentenanspruch begründet .

Ab 1. Oktober 2010 ergibt sich ebenfalls unter Berücksichtigung eines lohnmin dern den Faktors von 10 % ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 14‘236 .-- (Fr. 15‘818.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘187.-- resultiert eine E inkommenseinbusse von Fr. 39‘951 .--, w as einer Ein schränkung von rund 74 % entspricht und einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. 6.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfü gung vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 2) daher dahingehend abzuändern, dass ab 1. Oktober 2010 ein Anspruch der Beschwerdefü hrerin auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung besteht. 7.

E. 6 Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und für Rehabilitation, stellte in ihrem Bericht vom 2. Februar 2010 (Urk. 7/33/1 = Urk. 7/37/11) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Sulcus

ulnaris Kompressionssyndrom mit Epicondylopathia

humeri

ulna ris rechts - Rhizarthrose beidseits, rechtsbetont - Status nach durchgemachter Pol io myelitis mit Befall des linken Armes sowie rechten Beines mit Beinverkürzung rechts - chro nische Periarthropathia

humerosc apularis

tendinotica rechts nach Schultersubluxation - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlform der Wirbel säule, Spondylarthrose L4/5, bilaterale Diskusprotrusionen L2-5 - chronisches Cervik overtebralsyndrom bei Spondylosis

deformans, Un kovertebralarthrosen und Spondylarthrosen C4-7 - reaktive Depression

Dr. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der massiven muskulären Atrophie des linken Armes sowie des

zunehmenden

Sulcus

U lna rissyndrom s rechts mit ebenfalls Schwäche des rechen Armes sowie Belastungs schmerzen der rechten Schulter ihre bisherige Arbeit nicht mehr ausüben (Ziff. 2.1). Aufgrund der progredienten Rückenschmerzen mit fortgeschrittenen degenerati ven Veränderungen sowohl der Halswirbelsäule (HWS) wie auch der

Lendenwirbelsäule

(LWS) sowie multiplen Protrusionen der LWS von L2-5 könne eine Berufsinvalidität als Serviertochter angenommen werden (Ziff. 2.1a). Eine rein adaptierte Tätigkeit ohne Belastung der oberen Extremitäten aber auch der unteren Extremitäten könne der Beschwerdeführerin im Umfang von etwa 30 bis 40 % zugemutet werden (Ziff. 2.2). Die langfristige Prognose sei eher un günstig und es sei mit der weiteren Progredienz der Rückenschmerzen sowie der Schwäche der oberen Extremitäten zu rechnen (Ziff. 2.3). 3.

E. 7 Am 28. Mai 2

E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die G erichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss zu einem Drittel der Beschwer degegnerin und zu zwei Drittel n der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine redu zier te P rozessentschädigung zu, die beim praxisgemä ssen Stundenansatz von Fr. 135 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser G utheissung der Beschwerde wird die Verfü gung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, vom 1 7. Juli 2012 dahin abgeändert, dass die Be schwerdefü hrerin ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 010 nahmen die Z.___ -Gutachter zu den Bericht en von Dr. G.___ und Dr. F.___ Stellung (Urk. 7/3 7 /1-2). Sie führten aus, dass die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen nur teilweise mit den von ihnen gestellten übereinstimmen würden. So hätten sich bei der rheumatologischen Untersu chung im Z.___ im August 2009 keine Hinweise für eine Schul ter-Peria rthropa thie oder Epicondylitis gezeigt und eine Rhizarthrose sei radiologisch im August 2009 ausgeschlossen worden. Auch die von Dr. G.___ beschriebene massive musku läre Atrophie des linken Armes habe sich weder bei der Untersuchung im Z.___ noch bei den Voruntersuchern feststellen lassen. Es zeige sic h lediglich die do ku mentierte A trophie der intrins ischen Handmuskeln links. Die von Dr. G.___

beschriebenen fortgeschrittenen degenerative n Veränderungen der Lenden wirbel säule hätten durch die kernspintomographische Untersuchung vom 14. Januar 2010 ausgeschlossen werden können (vgl. Urk. 7/37/4-5). Hierbei hätten sich le diglich geringfügige degenerative Veränderungen mit Spondylar throsen in Höhe L4/5 sowie geringe Protrusionen L2 bis L5 gezeigt, was einem altersent sprech en den Befund entspreche.

Höhergradige degenerative Verände rungen oder Ner ven wurzelkompressionen hätten nicht nachgewiesen werden können. Die kern spin to mographisch am 14. Januar 2010 nachgewiesenen mäs siggradig ausge prägten Veränderungen C4 bis C6 seien gegenüber der Vorun tersuchung vom 26. Juni 2008 leicht progredient. Wie auch bei der kernspinto mographischen Unter suchung vom Juni 2008 hätten aber auch im Januar 2010 keine zervikalen Diskushernien nachgewiesen werden können. Dies decke sich auch mit dem Un tersuchungsbefund im Z.___ . Aus der im Januar 2010 durchge führten kern spin to mographischen Untersuchung der HWS und der LWS sei keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten (S. 2).

Die von PD

Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5) attestierte 100%ige Arbeitsfähig keit in angepasster (richtig = angestammter) Tätigkeit decke sich weitgehend mit ihrer Einschätzung. Die von ihm festgestellte Kraftlosigkeit der linken Hand und eine zunehmende Schwäche der rechten Hand hätten sich bei der Untersuchung nicht gezeigt. Der Faust schluss an beiden Händen sei komplett und seitengleich kräftig gewesen. Grundsätzlich sei es möglich, wenn auch sehr unwahrschein lich, dass es seit der Untersuchung im Z.___ vom August 2009 gegenüber der Unter su chung bei PD

Dr. F.___ zu den v on ihm beschriebenen Befunden gekomm en sei. Sofern dies der Fall sei, sollte im Hinblick darauf eine erneute Untersuchung der Be schwerdeführerin erfolgen (S. 2 Mitte). 3. 8

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem Be richt vom 17. August 2010 (Urk. 7/4

3) folgende Diagnosen (Ziff. 1): - Verdacht auf post-polio Syndrom mit progredienter Schwäche der linken Hand und des rechten Fusses - cervikal

- und lumbalbetontes Paravertebralsyndrom - komplexe Handproblematik links bei Status nach multiplen Handopera tionen

Dr. H.___ führte aus, in der angestammten Tätigkeit im Service sei die Be schwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der Handproblematik links müsse separat durch einen Handspezialisten beurteilt werden. Für alle Tätigkeiten mit schwerem He ben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für lang andauerndes reines Stehen, insbesondere in vorn e über geneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Diagnosen nicht geeig net . Zumutbar erscheine eine kör perlich leichte Tätigkeit in wir belsäulenadap tierten

Wechselpositionen, i nsbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 4 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. Auf Grund der ko m plexen Problema tik mit eingeschränkter Funktion der linken Hand bei Status nach multiplen Hand operationen müsse die prozentuale Arbeitsfähigkeit beziehungs weise Leistungs fähigkeit in einem funktionellen Leistungstest ermittelt werden (S. 2). 3. 9

Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 10. Januar 2011 (Urk. 7/48) folgende Diagnosen (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.11) - ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD -10 F 60.6) - chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen sowie Ände rungen des rechten Kniegelenkes

Dr. I.___ führte aus, die Beschwerdeführerin stehe wegen ihren psychischen Beschwerden seit dem

20. Oktober 2010 in seiner Behandlung (S. 1) . Sie habe gleich zeitig mit den körperlichen Beschwerden auch psychische Probleme be kommen. Sie sei niedergeschlagen, innerlich ange spannt, sehr ängstlich, lust- und

interessenlos, im Antrieb vermindert und im mer erschöpft gewesen. Sie fühle sich

als Versagerin und habe es nicht anneh men können, nicht mehr arbeiten zu können. Zeitweise sei sie ganz verzweifelt gewesen und habe keinen Ausweg mehr gesehen, insbesondere deswegen, weil ihr Mann ebenfalls schwer krank sei (S.

2 oben). Es sei durch die T herapie zu keiner Änderung des Z ustandes ge kommen. Nach wie vor seien depressive und Angstsymptome sehr stark betont, dazu stehe eine ausgeprägte Selbstwertprob lematik im Vordergrund. S ie

klage über starke Schmerzen, die ihr den Allt ag sehr schwer machten, aber auch in der Nacht äusserst störend seien. Sie habe über Angstattacken berichtet, welche sie häufig heimgesucht hätten und sie stark beunruhigten. Seit d em Therapie an fang seien gewisse Symptome sogar noch intensiver geworden und die Beschwer deführerin sei gar nicht imstande, ihre bisherige noch eine andere Tätigkeit auszuüben. Neben den depressi ven Symptomen wirk t en sich auch ihre Angstzu stände und andauernden Schmerzen intensiv auf ihre Arbeitsfähigkeit aus. Sie sei die ganze Zeit der Be handlung wegen ihrer psychischen Beschwerden voll ar beitsunfähig gewesen (S. 2 unten). 3.

E. 10 Die Fachpersonen der A.___ führten in ihrem Berich t vom 28.

Januar 2011 (Urk. 7/50 = Urk. 7/69/3-13 = Urk. 7/84/1-11) nach am 13. und 14.

Ja nuar 2011 durchgeführter Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin habe ein multiples Beschwerdebild präsentiert, wo bei aktuell Beschwerden im Bereich der linken Hand somatisch etwas im Vor der grund gestanden hätten. Auffällig sei die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin gewesen, welche sowohl bei der Erhebung der Anam nese, als auch bei dem Test selbst und später in der ärztlichen Schlussbespre chung,

un vermittelt zu weinen angefangen habe . Das räumliche Orientierungs ver mö gen sei sowohl in der Klinik als auch auf dem Heimweg ungenügend ge wesen. Die Fachleute der A.___ führten aus, der letzte Bericht des Psychiaters Dr. I.___ gebe die Situation treffend wieder. In Anbetracht der wahrscheinlich erheblichen depressiven Komponente sei fraglich, ob die a ktuell rezeptierte Me di kamentation bis zum Abend hin ausreichend sei (S. 3 unten). Die Leistungs bereitschaft sei als zuverlässig zu beurteilen und die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen (S. 4). Es bestehe zusätzlich zu den muskuloske lettal bedingten Einschränkungen wahrscheinlich eine mittelschwere bis schwere Leistungsmin de rung infolge der psychischen Störung mit Krankheits wert (Bericht Dr. I.___ vom 10. Januar 2011). Aus rein somatischer Sicht sei die Tätigkeit als Früh stücks mitarbeiterin nicht mehr zumut bar. Zumutbar sei eine sehr leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit. Manuelle Tätig keiten mit fein motorischen Anforderunge n seien nicht möglich, ebenso we nig repetitives Han tieren von Gegenständen, keine Einnahme von Zwangshaltungen wie Hocke, Knien, Kauern, kein Kriechen, keine Arbeiten über Schulterhöhe und kein wie der holtes Treppensteigen. Die mögliche Arbeitszeit betrage 4 Stunden pro Tag, wobei die Reduktion der Arbeitspräsenz au s der psycho-physischen Ermüdung re su ltiere (S. 4 unten).

E. 12 Am

25. Oktober 2011 erstattete RAD-Ärztin

Dr. med. J.___,

Fachärz tin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (Urk. 7/64). Sie stellte folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 9): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.11) mit anamnestisch somatischem Syndrom - akzentuierte Persönlichkeitszüge einer ängstlichen Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)

Dr . J.___ führte aus, Dr. I.___ habe ab Januar 2011 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig eine r mittelgradig depressiven Episode, und eine r ängstliche n

Persönlichkeits störung attestiert. Auch während der heutigen Untersuchung sei ein deutlich de primierter sowie ängstlich besorgter Affekt aufgefallen, wobei zentrales The ma der Besorgnis die körperlichen Beschwerden bildeten und die hiermit verbun de nen Zukunftsängste. Gleichzeitig imponiere ein passiv-aggressiver, durchaus kraft voller Affekt, der spürbar werde, wenn die Versicherte ihre Symptomatik und den Erhalt der Arbeitsunfähigkeit zu verteidigen suche und hierzu ener gievoll Auskunft gebe. Hier liessen sich Inko nsistenzen in Bezug auf die subje k tiven Schilderungen der anhaltenden Energie- und Kraftlosigkeit der Beschwer de führerin erkennen. Eine anhaltende somatoforme Schmerz störung, die bei mul tipler und diffuser Beschwerdeschilderung allenfalls noch zu disku tieren wäre, habe sich nicht diagnostizieren lassen. Es ergäben sich zwar Hin weise für eine

Symptomausweitung, die Beschwerd eführerin weise jedoch nicht das typische Bild andauernder schwerer und quälender Schmerzen auf, und zu dem fehle die ty pisch lange Anamnese medizinischer Untersuchungen und Konsultationen. Hin zu komme, dass ein Teil der bestehenden Schmerzsympto matik auf ein so matisches Korrelat zurückzuführen und hierdurch zu begründen sei. Psycho dy namisch drängten sich unbewusst Wiedergutmachungswünsche der Beschwer de führerin auf, welche den regressiven Rückzug in die subjektive Handlungsun fähigkeit und die Depression unterhielten. Bewusstseinsnäher er scheine hier je doch die Selbstlimitierung und Verdeutlichungstendenz, die sich auch im Rahmen der Explorationssituation hätten beobachten lassen (S. 4 Ziff. 10).

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Einschränkung, die sich durch die mittel gradig depressive Episode ergebe, in folgenden Parametern der funktio n ell en Leistungsfähigkeit eingeschränkt (S.

3, S.

5 oben) : Es bestehe eine mittel gradige Ein schränkung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen aufgrund der gedanklichen Einengung auf die Schmerzsymptomatik und der Durchhaltefä higkeit . Desgleichen bestehe eine mittelgradige Einschränkung der Fähigkeit zur Planung und zur Strukturierung von Aufgaben aufgrund der in haltlichen Fixierung auf die Schmerzproblematik und aufgrund der Einschrän kungen der Konzentrationsfä higkeit. Die Umstellfähigkeit, Durchhaltefähigkeit sowie die Selbstbehaup tungsfähigkeit sei en im Rahmen der depressiven vermin derten Antriebslosigkeit sowie der gedanklichen Einengungen ebenf alls mittel gradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivität sei auch mittelgradig eingeschränkt, wobei dies keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zeitige. Die Wegefähigkeit könne als mittelgradig eingeschränkt betrachtet werden, zumindest aus psychi atrischer Perspektive.

Gesamthaft, die depressive Episode unterhaltend, komme eine akzentuierte ängst liche Persönlichkeitskomponente hinzu, welche jedoch angesichts der biogra phi schen Anamnese mit einer konsistenten soziobiogra phischen Beziehungs- und Berufsanamnese bis in das Jahr 2008 ohne wesentli che Brüche die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung, wie sie durch Dr. I.___

gestellt worden sei, nicht ausweise (S. 5 oben) .

Aus psychiatrischer Perspektive ergebe sich somit eine Einsc hränkung der Ar beitsfähigkeit von 50 % . Zudem sei zu erwähnen, dass bei der Attestierung der Ein schränkung einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. I.___ die von ihm verordnete psychopharmakologische Therapie bei weitem als nicht aus reichend erscheine und eine Diskrepanz zur attestierten Di agnose und der Einschätzung der

doch beträchtlichen Arbeitsunfähigkeit eröffne (S. 5 Mitte).

Dr. J.___ führte aus, mit der Diagnose der rezidivierenden depressiven Stö rung, aktuell einer mittelgradig depressiven Episode, bei begleitend akzentuier ten ängstlichen Persönlichkeitszügen sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen (S.

5 Ziff.

11) .

Aufgrund der fl uktuierenden Symptomatik und des fehlenden Referenzwert es (die damalig attestierte mittelgradige depressive Episode rechtfertige nicht ohne weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit) sei die Beschwerdeführerin vom 11.

Januar 2011 bis zum Datum der RAD-Untersuchung vom 25. Oktober 2011 als zu 100 % arbeitsunfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Service so wie in jeder angepassten Tätigkeit zu betrachten. Ab dem 25. Oktober 2011 sei von ei ner 50%igen Arbeitsfähigkeit ge mäss Belastungs- und Ressourcen -Profil der

Stellungnahme durch de n orthopädischen Fachkollegen Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, auszugehen (S. 5 f.).

E. 14 Die Fachpersonen des L.___

stellten in ihrem Bericht vom 15. März 2012 (Urk. 7/78) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Poliomyelitis mit/bei: - Befall der distalen linken Extremität, vor allem internistische Hand muskulatur links, der unteren Extremität, vor allem des rechten Un terschenkels (Diagnose Z.___ vom 1 2. Januar 2009) - Schmerzen rechtes Knie mit/bei: - Status nach Kniegelenksdistorsion rechts am 28. Januar 2009 - vordere Kreuzbandruptur, Partialruptur des medialen Seitenbandes, Horizontalläsion des Aussenmeniskus Pars intermedia und Hinterhorn sowie Horizontalriss Innenmeniskushinterhorn, MRI März 2009, (Di agnose Z.___ vom 1 2. Januar 2009) - Sulcus

ulnaris Kompression s syndrom mit Epicondylitis

humeri

ulnaris rechts (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - Rhizarthrose beidseits, rechtsbetont (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - Verdacht auf Fibromyalgie (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - Impingement der Schulter rechts (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - Synovektomie der Beugesehne Dig . I und II rechts (Diagnose Z.___ vom 1 2. Januar 2009) - Status nach arthroskopischem

Dé bridement des Handgelenkes rechts am 10. Juli 2008 (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - Status nach

Handgelenk ganglionexzision und radiocarpaler

Synovekto mie am 31. Januar 2008 (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - minime rechtskonvexe Skoliose der HWS und Streckhaltung der HWS - C 5 -7 beginnende Chondrosen und Spondylosen am deutlichsten C5-7 kein Nachweis einer fokalen Diskusvorwölbung (MRI

E. 16 Juni 2008, in etwa unverändert 14. Januar 2010) - lumbospondylogenes Syndrom mit/bei: - lumbale Hyperlordose - Spondylarthrosen und leichte hypertrophierte Ligamente flava L4/5 - geringe bilaterale Diskusprotrusionen L2-5, keine radikuläre Kom pres sion (Diagnose Röntgeninstitut Oe rlikon vom 14. Januar 2010) - Beinverkürzung rechts 3.2 cm (Diagnose Navarra vom 16. März 2010) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Di e Fachpersonen

des L.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Im Sinne eines positiven Leistungsbildes seien Spazieren, die Be nutzung von öffentlichen Verkehrs mitteln, leichte Hausarbeiten und die Körper pflege möglich. Im Sinne eines negativen Leistungsbildes könne keine Tätigkeit (Autofahren, Hausarbeiten) über längere Zeit ausgeführt werden. Die Beschwer deführerin müsse immer wieder Pausen machen und reagiere auf Belastung mit verstärkten Schmerzen. Feinmotorische Arbeiten könnten nicht mehr ausgeführt werden. Die koordinativen Fähigkeiten seien eingeschränkt.

Aufgrund des oben genannten positiven und negativen Leistungsbildes sei die Beschwerdeführerin seit dem 31. Januar 2008 als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten (S. 7 oben). Auch die psychiatrische und somatische Konsensbeur tei lung habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr zuzumu ten sei und sie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (S.

7 unten). 4.

E. 19 Ok to ber 2010

in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % be standen hat. Da sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechterte, ist ab

E. 20 . Oktober 2010 in einer angepassten Tätigkeit von eine r Arb eitsfähigkeit von 3 0 %

auszugehen .

5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00917 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

6. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1953, war seit 2001 als Frühstücksmitarbeiterin im Y.___, tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 31. Januar 2008 war

(Urk. 7/10 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7, Ziff. 2.14),

und meldete sich am 18. August 2008 bei der I nvalidenversicherung zum Renten bezug an (Urk. 7/2). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizi ni sche Berichte (Urk. 7/7 -9, Urk. 7/11, Urk. 7/13- 15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/6)

ein und veranlasste beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 2 2. Oktober 2009 erstattet wurde (Urk. 7/21). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2010 (Urk. 7/25) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invaliden rente be stehe.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. und am 15. Februar 2010 Einwände (Urk. 7/30 und Urk. 7/34) und reichte medizinische Berichte (Urk. 7/29, Urk. 7/33) ein. Am 28. Mai 2010 nahmen die Z.___ -Gutachter hierzu Stellung (Urk. 7/37). Die Versicherte reichte in der Folge weitere medizinische Bericht e (Urk. 7/43, Urk. 7/48) ein und

a m

13. und am 14. Januar 2011 wurde eine Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der A.___ durchgeführt, über welche am 28. Januar 2011 Bericht erstattet wurde (Urk. 7 /50 = Urk. 7/69/3-13 = Urk. 7/84/1-11). Am. 8. März 2011 (Urk. 7/53) reichte die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 7/52 = Urk. 7/69/1-2) ein und auch die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 7/55, Urk. 7/61 = Urk. 7/66, Urk. 7/63) ein und veranlasste beim Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches Gutachten, welches am 25. Ok tober 2011 erstattet wurd e (Urk. 7/64). In der Folge reichte die Versicherte wei tere medizinische Be rich te (Urk. 7/66 = Urk. 7/61, Urk. 7/69, Urk. 7/78) ein. Mit Verfügung vom 17.

Juli 2012 (Urk. 7/83 und Urk. 7/85 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten ab Januar 2011 eine ganze Invalidenrente zu. 2.

Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom

17. Ju li 2012 (Urk. 2) am 1 2. September 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei ihr bereits ab Januar 2009 mindestens eine halbe Rente auszuri chten (S. 1).

Mit Beschwer de antwort vom 21. November 2012 (Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was der Versicherten am 4. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge se tzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dre i viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2011 damit, dass die Be schwerdeführerin seit

31. Januar 2008 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei . In eine r angepassten Tätigkeit sei sie jedoch bis Januar 2011 zu 100 % arbeitsfähig gewesen, womit für diesen Zeitraum ein renten ausschliessen der Invaliditätsgrad resultiere .

In der Folge habe sich ihr Gesund heitszustand jedoch ve rschlechtert und vom 11. Januar bis 25. Oktober 2011 (RAD-Unter su chung) sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in je glichen Tätigkeiten aus zugehen, was einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe . Ab dem 25. Ok to ber 2011 bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % . Unter Berücksichtigung eines lei densbedingten Abzuges von 10 %

resultiere ein Invaliditätsgrad von 74 %, womit ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Rente aus gewiesen sei (Verfügungsteil 2 S. 1 ff.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie habe die Arbeit wegen anhaltender Beschwerden im Januar 2008 aufgegeben, womit sie Anrecht auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab Januar 2009 habe. Sie sei seit Januar 2008 mindestens zu 50 % arbeitsunfähig . Auf das Z.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 2 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin schon vor dem 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3 . 3. 1

Dr. med .

B.___, Facharzt FMH für C hirurgie, stellte in seinem Bericht vom 1 2. September 2008 (Urk. 7/7/1-8) folgende Diagnosen mit Auswirku n g auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - Sulcus

ulnaris K ompressionssyndrom mit Epicondylitis

humeri

ulnaris rechts - Rhizarthrose beidseits rechtsbetont - Status nach durchgemachter Poliomyelitis links mit muskulärer

In trin sicparese der linken Hand sowie der Muskulatur des rechten Un ter schenkels - subacromiales

Impingement und mögliche Polyläsion der Schulter rechts - Thoracic Outlet Syndrome (TOS) - cervik o-spondylogenes Syndrom bei Hohlrücken - Verdacht auf Fibromyalgie - mul tiple

periartikuläre und artikuläre Schmerzen im Bereich der Finger- und Zehengelenke

Er stellte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Handgelenkganglionexzision rechts am 31. Januar 2008 (vgl. Urk. 7/7/11) - Status nach Synovektomie der Beugesehne D igiti (Dig .) I und D ig . II rechts am 14. Mai 2008 (vgl. Urk. 7/7/12) - Status nach TF C-Läsion mit arthroskopischem

Dé bridement am 10. Juli 2007 (vgl. Urk. 7/7/14-15)

Dr . B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Dezember 2007 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 11. September 2008 statt gefunden habe (lit . D. Ziff. 1-2). Seit dem 1. April 2008 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (lit . B). In einer behin derungsangepassten Tätigkeit bestehe seit 1. April 2008 eine Arbeitsfähigkeit zwischen 25 und 50 %, welche aber im Moment aufgrund der verschiedenen Schmerz lokalisationen und Krankheitsprozesse nicht gegeben sei (Ziff. 5.2). 3. 2

Dr. med . C.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin Rheumaer kran kungen, stellte in seinem Bericht 1. Oktober 2008 (Urk. 7/9) folgende Diag nosen (Ziff. 1.1): - zervikospondylogenes Syndrom rechts bei Hohlrundrücken - subacromiales

Impingement (l aut Dr. D.___) - Epicondylopathia

humeri

radialis rechts, bestehend seit 2006 - Ganglionoperation rechtes Handgelenk (31. Januar 2008), Dupuytre n Operation rechts (14. Februar 2008) beide Operationen durch Dr. B.___

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei vom 25. Juni bis 9. Juli 2008 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff. 3.1-2). Als Serviceangestellte be stehe laut Beschwerdeführerin seit Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche durch Dr. B.___ ausgestellt worden sei. Er selbst habe ihr keine Arbeit sun fähig keiten attestiert (Ziff. 2). Ab sofort sei die bisherige Tätigkeit zu 50 % und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % möglich (Ziff. 5.2).

In seinem Bericht vom 4. Februar 2009 (Urk. 6/14) führte Dr. C.___ aus, ope rative, medikamentöse und physikalische Therapiemassnahmen könnten sich allen falls schmerzlindernd auswirken und eine Normalisierung der Sensibilität und Kraft herbeiführen, so dass die Tätigkeit als Service-Angestellte wieder möglich sei. Bei Nicht a nsprechen der Beschwerden auf die Therapiemassnahmen sei ein Berufswechsel angezeigt (Ziff. 1.8). Ab Juli 2008 sei in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 %

auszugehen (Ziff. 3). 3. 3

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 11. Januar 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.1): - Sulcus

ulnaris Kompressionssyndrom mit Epicondylitis

humeri

ulnaris rechts - Rhizarthrose beidseits, rechtsbetont - Status nach d u r chgemachter Poliomyelitis, bestehend seit Juni 2008, mit - Befall der distalen linken oberen Extremität, insbesondere der intrin sischen Handmuskulatur links - Befall der unteren Extremität vor allem des rechten Unterschenkels - multifokales Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität, bestehend seit August 2006, bei - symptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts - Verdacht auf Pulley -Läsion mit Subluxation der langen Bizepssehne rechts - medial betonter Epikondylitis rechts - Verdacht auf Edson -Syndrom rechts - Reizsyndrom des Plexus brachialis im costoclaviculären

Übergangsge biet, bestehend seit Dezember 2006 - TOS - Verdacht auf Fibromyalgie - multiple, periartikuläre und artikuläre Schmerzen im Bereich der Finger- und Zehengelenke

Dr . E.___ nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.2): - Status nach Handgelenksganglionexzision rechts, 31. Januar 2008 - S tatus nach Synovektomie der Beugesehnen Dig . I und Dig . II rechts, 14.

Ma i 2008 - S tatus nach TFC-Läsion mit arthroskopischem

Débridement, 10. Juli 2008 - Status nach Entfernung eines dermalen melanozytären

Naevus

Com pund-Typ am Nasenrücken Oktober 2006 - Status nach Varixknotenentfernung Mittelphalanx Dig . II Hand links, Mai 2002

Dr . E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Januar 2000 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 18. August 2009 stattgefun den habe (Ziff. 3.1-2). Seit 1. April 2008 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tä tigkeit als Hotelmitarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe sei 1. April 2008 eine Arbeitsfähig keit von 25 bis 50 % (Ziff. 5.2). 3. 4

Die Ärzte des Z.___ erstatteten am 1 2. Oktober 2009 das von der Be schwer de gegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/21 /2-21). Sie stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5.1): - Belas tungsdefizit rechtes Kniegelenk bei Status nach Kniegelenksdistor sion rechts am 28. Februar 2009 - vordere Kreuzbandruptur, Partialruptur des medialen Seitenbandes, Ho rizontalläsion des Aussenmeniskus Pars intermedia und Hinterhorn sowie Horizontalriss Innenmeniskushinterhorn (MRI März 2009) - Status nach durchgemachter Poliomyelitis - Befall der distalen linken Extremität, vor allem intrinsische Handmus kulatur links, der unteren Extremität, vor allem des rechten Unter schenkels - Belastungsdefizit beider Füsse bei Hohlfuss/Hammerzehendeformität beid seits, rechtsbetont

Die Ärzte stellten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.

17 Ziff. 5.2): - Hypermobilitätssyndrom - klinisch, labortechnisch und skelettszintigraphisch kein Hinweis für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen - Belastungsdefizit rechtes Handgelenk - Status nach Handgelenksganglion-Exzision rechts am 31. Januar 2008 - Status nach TFC-Läsion mit arthroskopischem

Débridement am 10. Jul i 2008 - Status nach Synovektomie der Beugesehnen Dig . I und II rechts am 14.

Ma i 2008 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, rechtsbetont - Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende degenerative Veränderungen C5/6 - kernspintomographisch kein Nachweis einer Diskushernie (MRI Juni 2008) - ängstliche Wesenszüge ohne das Vorliegen einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung

Die Ärzte des Z.___ führten zusammenfassend aus, aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Frühstücksbuffet-Mitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Bei der psychiatrischen Unter suchung habe kein pathologischer Befund erhoben werden können. Bei fehlen der psy cho pathologischer Funktionseinschränkung habe sich auf psychiatri schem Fach gebiet keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ge zeigt (S.

18 Ziff. 6.2).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher at testierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass seit dem

31. Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit als Service-Angestellte bestehe. Im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz nach ins gesamt 3 Operationen im Bereich des rechten Handgelenkes und der rechten Hand im Januar, Mai und Juli 2008 habe jeweils vorübergehend für 8 Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach dem Kniedistorsionstrauma rechts am 28. Februar 2009 habe bis Juni 2009 ebenfalls eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Ab dann bestehe die Arbeitsfähigkeit im d argelegten Aus mass (S. 18 Ziff. 6.3). 3. 5

PD Dr . med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Handchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 26. Januar 2010 (Urk. 7/33/2 = Urk. 7/37 / 12) als Diagnose ein en komplexen Schmerzzustand nach Poliomyelitis und Atrophie der Handmuskulatur (Thenar und alle intrische Muskeln, nicht nur C8).

Dr . F.___ führte aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig gelte . Es stehe aber auch fest, dass die linke Hand massiv geschwächt sei und die rechte Hand nun progressiv schwächer werde. Somit sei die Frage eines postpolio Syndroms wieder aufzu werfen. Jedenfalls stelle sich nun die Frag e einer angepassten Tätigkeit, da die linke Hand de facto kraftlos sei. Mit dieser Hand seien repetitive Arbeiten zwar möglich, jedoch langsam und ohne Kraft. Anders ausgedrückt sei eine manuelle Tätigkeit nur bedingt möglich und zwar in einer entsprechenden Anstalt. E r sei erstaunt, dass man in einem Gutachten den Status der Beschwerdeführerin be schrei be und dabei die fehlende Kraft, d. h. die volle Muskelatrophie, welche au gen fällig sei, nicht einmal beschreibe. Man erhalte den Eindruck, diese Polio mye litis sei untergeordnet und nicht wichtig. Bekannt sei auch, dass sich die Po li o problematik mit dem Alter progressiv verschlimmere, wovon auch nichts zu lesen sei. Man habe den Eindruck, dass das Problem beim Sitzen gelöst sei. Dies treffe mit dieser Atrophie an der linken Hand kaum zu. Rechts liege dazu ein deutig eine ulnaris Neuropathie vor, im Sinne der lokalen Schmerzen und zwar ohne Muskelatrophie. Jedoch werde diese Seite progressiv schwächer. 3. 6

Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und für Rehabilitation, stellte in ihrem Bericht vom 2. Februar 2010 (Urk. 7/33/1 = Urk. 7/37/11) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Sulcus

ulnaris Kompressionssyndrom mit Epicondylopathia

humeri

ulna ris rechts - Rhizarthrose beidseits, rechtsbetont - Status nach durchgemachter Pol io myelitis mit Befall des linken Armes sowie rechten Beines mit Beinverkürzung rechts - chro nische Periarthropathia

humerosc apularis

tendinotica rechts nach Schultersubluxation - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlform der Wirbel säule, Spondylarthrose L4/5, bilaterale Diskusprotrusionen L2-5 - chronisches Cervik overtebralsyndrom bei Spondylosis

deformans, Un kovertebralarthrosen und Spondylarthrosen C4-7 - reaktive Depression

Dr. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der massiven muskulären Atrophie des linken Armes sowie des

zunehmenden

Sulcus

U lna rissyndrom s rechts mit ebenfalls Schwäche des rechen Armes sowie Belastungs schmerzen der rechten Schulter ihre bisherige Arbeit nicht mehr ausüben (Ziff. 2.1). Aufgrund der progredienten Rückenschmerzen mit fortgeschrittenen degenerati ven Veränderungen sowohl der Halswirbelsäule (HWS) wie auch der

Lendenwirbelsäule

(LWS) sowie multiplen Protrusionen der LWS von L2-5 könne eine Berufsinvalidität als Serviertochter angenommen werden (Ziff. 2.1a). Eine rein adaptierte Tätigkeit ohne Belastung der oberen Extremitäten aber auch der unteren Extremitäten könne der Beschwerdeführerin im Umfang von etwa 30 bis 40 % zugemutet werden (Ziff. 2.2). Die langfristige Prognose sei eher un günstig und es sei mit der weiteren Progredienz der Rückenschmerzen sowie der Schwäche der oberen Extremitäten zu rechnen (Ziff. 2.3). 3. 7

Am 28. Mai 2 010 nahmen die Z.___ -Gutachter zu den Bericht en von Dr. G.___ und Dr. F.___ Stellung (Urk. 7/3 7 /1-2). Sie führten aus, dass die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen nur teilweise mit den von ihnen gestellten übereinstimmen würden. So hätten sich bei der rheumatologischen Untersu chung im Z.___ im August 2009 keine Hinweise für eine Schul ter-Peria rthropa thie oder Epicondylitis gezeigt und eine Rhizarthrose sei radiologisch im August 2009 ausgeschlossen worden. Auch die von Dr. G.___ beschriebene massive musku läre Atrophie des linken Armes habe sich weder bei der Untersuchung im Z.___ noch bei den Voruntersuchern feststellen lassen. Es zeige sic h lediglich die do ku mentierte A trophie der intrins ischen Handmuskeln links. Die von Dr. G.___

beschriebenen fortgeschrittenen degenerative n Veränderungen der Lenden wirbel säule hätten durch die kernspintomographische Untersuchung vom 14. Januar 2010 ausgeschlossen werden können (vgl. Urk. 7/37/4-5). Hierbei hätten sich le diglich geringfügige degenerative Veränderungen mit Spondylar throsen in Höhe L4/5 sowie geringe Protrusionen L2 bis L5 gezeigt, was einem altersent sprech en den Befund entspreche.

Höhergradige degenerative Verände rungen oder Ner ven wurzelkompressionen hätten nicht nachgewiesen werden können. Die kern spin to mographisch am 14. Januar 2010 nachgewiesenen mäs siggradig ausge prägten Veränderungen C4 bis C6 seien gegenüber der Vorun tersuchung vom 26. Juni 2008 leicht progredient. Wie auch bei der kernspinto mographischen Unter suchung vom Juni 2008 hätten aber auch im Januar 2010 keine zervikalen Diskushernien nachgewiesen werden können. Dies decke sich auch mit dem Un tersuchungsbefund im Z.___ . Aus der im Januar 2010 durchge führten kern spin to mographischen Untersuchung der HWS und der LWS sei keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten (S. 2).

Die von PD

Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5) attestierte 100%ige Arbeitsfähig keit in angepasster (richtig = angestammter) Tätigkeit decke sich weitgehend mit ihrer Einschätzung. Die von ihm festgestellte Kraftlosigkeit der linken Hand und eine zunehmende Schwäche der rechten Hand hätten sich bei der Untersuchung nicht gezeigt. Der Faust schluss an beiden Händen sei komplett und seitengleich kräftig gewesen. Grundsätzlich sei es möglich, wenn auch sehr unwahrschein lich, dass es seit der Untersuchung im Z.___ vom August 2009 gegenüber der Unter su chung bei PD

Dr. F.___ zu den v on ihm beschriebenen Befunden gekomm en sei. Sofern dies der Fall sei, sollte im Hinblick darauf eine erneute Untersuchung der Be schwerdeführerin erfolgen (S. 2 Mitte). 3. 8

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem Be richt vom 17. August 2010 (Urk. 7/4

3) folgende Diagnosen (Ziff. 1): - Verdacht auf post-polio Syndrom mit progredienter Schwäche der linken Hand und des rechten Fusses - cervikal

- und lumbalbetontes Paravertebralsyndrom - komplexe Handproblematik links bei Status nach multiplen Handopera tionen

Dr. H.___ führte aus, in der angestammten Tätigkeit im Service sei die Be schwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der Handproblematik links müsse separat durch einen Handspezialisten beurteilt werden. Für alle Tätigkeiten mit schwerem He ben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für lang andauerndes reines Stehen, insbesondere in vorn e über geneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Diagnosen nicht geeig net . Zumutbar erscheine eine kör perlich leichte Tätigkeit in wir belsäulenadap tierten

Wechselpositionen, i nsbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 4 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. Auf Grund der ko m plexen Problema tik mit eingeschränkter Funktion der linken Hand bei Status nach multiplen Hand operationen müsse die prozentuale Arbeitsfähigkeit beziehungs weise Leistungs fähigkeit in einem funktionellen Leistungstest ermittelt werden (S. 2). 3. 9

Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 10. Januar 2011 (Urk. 7/48) folgende Diagnosen (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.11) - ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD -10 F 60.6) - chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen sowie Ände rungen des rechten Kniegelenkes

Dr. I.___ führte aus, die Beschwerdeführerin stehe wegen ihren psychischen Beschwerden seit dem

20. Oktober 2010 in seiner Behandlung (S. 1) . Sie habe gleich zeitig mit den körperlichen Beschwerden auch psychische Probleme be kommen. Sie sei niedergeschlagen, innerlich ange spannt, sehr ängstlich, lust- und

interessenlos, im Antrieb vermindert und im mer erschöpft gewesen. Sie fühle sich

als Versagerin und habe es nicht anneh men können, nicht mehr arbeiten zu können. Zeitweise sei sie ganz verzweifelt gewesen und habe keinen Ausweg mehr gesehen, insbesondere deswegen, weil ihr Mann ebenfalls schwer krank sei (S.

2 oben). Es sei durch die T herapie zu keiner Änderung des Z ustandes ge kommen. Nach wie vor seien depressive und Angstsymptome sehr stark betont, dazu stehe eine ausgeprägte Selbstwertprob lematik im Vordergrund. S ie

klage über starke Schmerzen, die ihr den Allt ag sehr schwer machten, aber auch in der Nacht äusserst störend seien. Sie habe über Angstattacken berichtet, welche sie häufig heimgesucht hätten und sie stark beunruhigten. Seit d em Therapie an fang seien gewisse Symptome sogar noch intensiver geworden und die Beschwer deführerin sei gar nicht imstande, ihre bisherige noch eine andere Tätigkeit auszuüben. Neben den depressi ven Symptomen wirk t en sich auch ihre Angstzu stände und andauernden Schmerzen intensiv auf ihre Arbeitsfähigkeit aus. Sie sei die ganze Zeit der Be handlung wegen ihrer psychischen Beschwerden voll ar beitsunfähig gewesen (S. 2 unten). 3. 10

Die Fachpersonen der A.___ führten in ihrem Berich t vom 28.

Januar 2011 (Urk. 7/50 = Urk. 7/69/3-13 = Urk. 7/84/1-11) nach am 13. und 14.

Ja nuar 2011 durchgeführter Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin habe ein multiples Beschwerdebild präsentiert, wo bei aktuell Beschwerden im Bereich der linken Hand somatisch etwas im Vor der grund gestanden hätten. Auffällig sei die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin gewesen, welche sowohl bei der Erhebung der Anam nese, als auch bei dem Test selbst und später in der ärztlichen Schlussbespre chung,

un vermittelt zu weinen angefangen habe . Das räumliche Orientierungs ver mö gen sei sowohl in der Klinik als auch auf dem Heimweg ungenügend ge wesen. Die Fachleute der A.___ führten aus, der letzte Bericht des Psychiaters Dr. I.___ gebe die Situation treffend wieder. In Anbetracht der wahrscheinlich erheblichen depressiven Komponente sei fraglich, ob die a ktuell rezeptierte Me di kamentation bis zum Abend hin ausreichend sei (S. 3 unten). Die Leistungs bereitschaft sei als zuverlässig zu beurteilen und die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen (S. 4). Es bestehe zusätzlich zu den muskuloske lettal bedingten Einschränkungen wahrscheinlich eine mittelschwere bis schwere Leistungsmin de rung infolge der psychischen Störung mit Krankheits wert (Bericht Dr. I.___ vom 10. Januar 2011). Aus rein somatischer Sicht sei die Tätigkeit als Früh stücks mitarbeiterin nicht mehr zumut bar. Zumutbar sei eine sehr leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit. Manuelle Tätig keiten mit fein motorischen Anforderunge n seien nicht möglich, ebenso we nig repetitives Han tieren von Gegenständen, keine Einnahme von Zwangshaltungen wie Hocke, Knien, Kauern, kein Kriechen, keine Arbeiten über Schulterhöhe und kein wie der holtes Treppensteigen. Die mögliche Arbeitszeit betrage 4 Stunden pro Tag, wobei die Reduktion der Arbeitspräsenz au s der psycho-physischen Ermüdung re su ltiere (S. 4 unten). 3.11

Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin bestätigte Dr. I.___ in seinem Schreiben vom 2 2. August 2011 (Urk. 7/55), dass die Beschwerdeführe rin seit seinem Brief vom 10. Januar 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit stark beein trächtigt werde. Aus psychiatrischer Sicht erachte er sie nach wie vor als voll ar beits unfähig. 3. 12

Am

25. Oktober 2011 erstattete RAD-Ärztin

Dr. med. J.___,

Fachärz tin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (Urk. 7/64). Sie stellte folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 9): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.11) mit anamnestisch somatischem Syndrom - akzentuierte Persönlichkeitszüge einer ängstlichen Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)

Dr . J.___ führte aus, Dr. I.___ habe ab Januar 2011 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig eine r mittelgradig depressiven Episode, und eine r ängstliche n

Persönlichkeits störung attestiert. Auch während der heutigen Untersuchung sei ein deutlich de primierter sowie ängstlich besorgter Affekt aufgefallen, wobei zentrales The ma der Besorgnis die körperlichen Beschwerden bildeten und die hiermit verbun de nen Zukunftsängste. Gleichzeitig imponiere ein passiv-aggressiver, durchaus kraft voller Affekt, der spürbar werde, wenn die Versicherte ihre Symptomatik und den Erhalt der Arbeitsunfähigkeit zu verteidigen suche und hierzu ener gievoll Auskunft gebe. Hier liessen sich Inko nsistenzen in Bezug auf die subje k tiven Schilderungen der anhaltenden Energie- und Kraftlosigkeit der Beschwer de führerin erkennen. Eine anhaltende somatoforme Schmerz störung, die bei mul tipler und diffuser Beschwerdeschilderung allenfalls noch zu disku tieren wäre, habe sich nicht diagnostizieren lassen. Es ergäben sich zwar Hin weise für eine

Symptomausweitung, die Beschwerd eführerin weise jedoch nicht das typische Bild andauernder schwerer und quälender Schmerzen auf, und zu dem fehle die ty pisch lange Anamnese medizinischer Untersuchungen und Konsultationen. Hin zu komme, dass ein Teil der bestehenden Schmerzsympto matik auf ein so matisches Korrelat zurückzuführen und hierdurch zu begründen sei. Psycho dy namisch drängten sich unbewusst Wiedergutmachungswünsche der Beschwer de führerin auf, welche den regressiven Rückzug in die subjektive Handlungsun fähigkeit und die Depression unterhielten. Bewusstseinsnäher er scheine hier je doch die Selbstlimitierung und Verdeutlichungstendenz, die sich auch im Rahmen der Explorationssituation hätten beobachten lassen (S. 4 Ziff. 10).

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Einschränkung, die sich durch die mittel gradig depressive Episode ergebe, in folgenden Parametern der funktio n ell en Leistungsfähigkeit eingeschränkt (S.

3, S.

5 oben) : Es bestehe eine mittel gradige Ein schränkung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen aufgrund der gedanklichen Einengung auf die Schmerzsymptomatik und der Durchhaltefä higkeit . Desgleichen bestehe eine mittelgradige Einschränkung der Fähigkeit zur Planung und zur Strukturierung von Aufgaben aufgrund der in haltlichen Fixierung auf die Schmerzproblematik und aufgrund der Einschrän kungen der Konzentrationsfä higkeit. Die Umstellfähigkeit, Durchhaltefähigkeit sowie die Selbstbehaup tungsfähigkeit sei en im Rahmen der depressiven vermin derten Antriebslosigkeit sowie der gedanklichen Einengungen ebenf alls mittel gradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivität sei auch mittelgradig eingeschränkt, wobei dies keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zeitige. Die Wegefähigkeit könne als mittelgradig eingeschränkt betrachtet werden, zumindest aus psychi atrischer Perspektive.

Gesamthaft, die depressive Episode unterhaltend, komme eine akzentuierte ängst liche Persönlichkeitskomponente hinzu, welche jedoch angesichts der biogra phi schen Anamnese mit einer konsistenten soziobiogra phischen Beziehungs- und Berufsanamnese bis in das Jahr 2008 ohne wesentli che Brüche die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung, wie sie durch Dr. I.___

gestellt worden sei, nicht ausweise (S. 5 oben) .

Aus psychiatrischer Perspektive ergebe sich somit eine Einsc hränkung der Ar beitsfähigkeit von 50 % . Zudem sei zu erwähnen, dass bei der Attestierung der Ein schränkung einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. I.___ die von ihm verordnete psychopharmakologische Therapie bei weitem als nicht aus reichend erscheine und eine Diskrepanz zur attestierten Di agnose und der Einschätzung der

doch beträchtlichen Arbeitsunfähigkeit eröffne (S. 5 Mitte).

Dr. J.___ führte aus, mit der Diagnose der rezidivierenden depressiven Stö rung, aktuell einer mittelgradig depressiven Episode, bei begleitend akzentuier ten ängstlichen Persönlichkeitszügen sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen (S.

5 Ziff.

11) .

Aufgrund der fl uktuierenden Symptomatik und des fehlenden Referenzwert es (die damalig attestierte mittelgradige depressive Episode rechtfertige nicht ohne weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit) sei die Beschwerdeführerin vom 11.

Januar 2011 bis zum Datum der RAD-Untersuchung vom 25. Oktober 2011 als zu 100 % arbeitsunfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Service so wie in jeder angepassten Tätigkeit zu betrachten. Ab dem 25. Oktober 2011 sei von ei ner 50%igen Arbeitsfähigkeit ge mäss Belastungs- und Ressourcen -Profil der

Stellungnahme durch de n orthopädischen Fachkollegen Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, auszugehen (S. 5 f.). 3.13

Die RAD-Ärzte Dr. K.___

und Dr. J.___ führten nach durchgeführter Kon sensbesprechung in ihrem Bericht vom 25. November 2011 (Urk. 7/82/5-7) aus, vom 31. Januar 2008 an habe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit bestanden, in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwer de führerin zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Vom

11. Januar 2011 bis 25. Oktober 2011 habe auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100% i ge Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 25. Oktober 2011 sei konsensuell gesamthaft gesehen, bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus orthopädischer Sicht und einer Arbeitsfä higkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht, von einer 30%igen Restarbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 1). 3. 14

Die Fachpersonen des L.___

stellten in ihrem Bericht vom 15. März 2012 (Urk. 7/78) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Poliomyelitis mit/bei: - Befall der distalen linken Extremität, vor allem internistische Hand muskulatur links, der unteren Extremität, vor allem des rechten Un terschenkels (Diagnose Z.___ vom 1 2. Januar 2009) - Schmerzen rechtes Knie mit/bei: - Status nach Kniegelenksdistorsion rechts am 28. Januar 2009 - vordere Kreuzbandruptur, Partialruptur des medialen Seitenbandes, Horizontalläsion des Aussenmeniskus Pars intermedia und Hinterhorn sowie Horizontalriss Innenmeniskushinterhorn, MRI März 2009, (Di agnose Z.___ vom 1 2. Januar 2009) - Sulcus

ulnaris Kompression s syndrom mit Epicondylitis

humeri

ulnaris rechts (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - Rhizarthrose beidseits, rechtsbetont (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - Verdacht auf Fibromyalgie (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - Impingement der Schulter rechts (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - Synovektomie der Beugesehne Dig . I und II rechts (Diagnose Z.___ vom 1 2. Januar 2009) - Status nach arthroskopischem

Dé bridement des Handgelenkes rechts am 10. Juli 2008 (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - Status nach

Handgelenk ganglionexzision und radiocarpaler

Synovekto mie am 31. Januar 2008 (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008) - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - minime rechtskonvexe Skoliose der HWS und Streckhaltung der HWS - C 5 -7 beginnende Chondrosen und Spondylosen am deutlichsten C5-7 kein Nachweis einer fokalen Diskusvorwölbung (MRI

16. Juni 2008, in etwa unverändert 14. Januar 2010) - lumbospondylogenes Syndrom mit/bei: - lumbale Hyperlordose - Spondylarthrosen und leichte hypertrophierte Ligamente flava L4/5 - geringe bilaterale Diskusprotrusionen L2-5, keine radikuläre Kom pres sion (Diagnose Röntgeninstitut Oe rlikon vom 14. Januar 2010) - Beinverkürzung rechts 3.2 cm (Diagnose Navarra vom 16. März 2010) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Di e Fachpersonen

des L.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Im Sinne eines positiven Leistungsbildes seien Spazieren, die Be nutzung von öffentlichen Verkehrs mitteln, leichte Hausarbeiten und die Körper pflege möglich. Im Sinne eines negativen Leistungsbildes könne keine Tätigkeit (Autofahren, Hausarbeiten) über längere Zeit ausgeführt werden. Die Beschwer deführerin müsse immer wieder Pausen machen und reagiere auf Belastung mit verstärkten Schmerzen. Feinmotorische Arbeiten könnten nicht mehr ausgeführt werden. Die koordinativen Fähigkeiten seien eingeschränkt.

Aufgrund des oben genannten positiven und negativen Leistungsbildes sei die Beschwerdeführerin seit dem 31. Januar 2008 als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten (S. 7 oben). Auch die psychiatrische und somatische Konsensbeur tei lung habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr zuzumu ten sei und sie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (S.

7 unten). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist de r Rentenbeginn. Die Beschwerdegegnerin setzte den Rentenbeginn auf den Januar 2011 fest und stützte sich für den davorliegenden Zeitraum auf die Einschät zung der Z.___ -Gutachter vom Oktober 2009 (vorste hend E. 3.4) und deren Stellungnahme vom Mai 2010 (vorstehend E. 3.7) sowie auf die Einschätzung der Fachpersonen der A.___ vom Januar 2011 (vorstehend E. 3.10) und auf das psychiatrische Gutach ten von Dr. J.___ vom Oktober 2011

und die folgende Konsensbesprechung mit Dr. K.___ im No vem ber 2011 (vorstehend E. 3.12 -13). 4. 2

Das

Z.___ -Gutachten vom Oktober 2009 (vorstehend E. 3. 4) berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorak ten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), so dass da rauf abgestellt werden kann . Die Z.___ - Gutachter konnten im Oktober 2009 keine psychiatrische Diagnose nennen, befanden die Beschwerdeführerin jedoch aus somatischer Sicht seit dem 31. Januar 2008 in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte für nicht mehr arbeitsfähig. I n einer den L eiden ange passten Tätigkeit gingen sie von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus .

Dem steht

auch nicht die Einschätzung von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) entgegen, wel cher

ein Jahr zuvor, im September 2008 eine maximale Arbeitsfähigkeit in an ge pass te r Tätigkeit von 50 % als möglich erachtete . Dr. C.___

(vorstehend E.

3.2), wel cher selbst keine Arbeitsunfähigkeit attestierte, ging im Februar 2009 ebenfalls da von aus, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2008 in einer ange passten, wech selbelastenden Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Der langjährig behandelnde Hausarzt Dr. E.___ (vorstehend E.

3.3) sah dagegen im Januar 2009 ab April 2008 lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 25 bis 50 % gegeben, wobei hierbei das Gericht der Erfahrungs tatsache Rech nung tragen muss und soll, dass in Bezug auf Berichte vo n Haus ärztinnen und Hausärzten, diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli che Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Zu den

vom Z.___ -Gutachten abweichenden Einschätzung en

der Situation durch PD

Dr. F.___ im Januar 2010 (vorstehend E. 3.5) und Dr. G.___ im Februar 2010 (vorstehend E. 3.6) nahmen die Gutachter des Z.___ im Mai 2010 (vorste hend E. 3.7) nachvollziehbar Stellung . So führte insbesondere Dr. G.___ Diag nosen au f, die sich in der Zwischenzeit durch b ildgebende Verfahren nicht hat ten

bestätigen lass en .

Die Äusseru ngen von PD

Dr. F.___ sind unklar, wobei seine n Bedenken betreffend die Handproblematik

insofern Rechnung getragen wur de, als dass in der Folge, auch a uf Anraten von Dr. H.___ (vorstehend E.

3.8) hin,

zu deren genaueren Abklärung im Januar 2011 eine EFL-Testung in der A.___ (vorstehend E. 3. 10)

durchgeführt wurde. Dort wurde in angepasster Tätigkeit eine noch mögliche Arbeitsfähigkeit von 50 % festgehal ten. Da anlässlich der EFL-Testung auch eine psychische Problematik in den Vor dergrund trat und bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine Rolle spielte, veranlasste die Beschwerdegegnerin zu deren Abklärung ein psychiatri sches Gut achten beim RAD .

Das von der RAD-Ärztin Dr. J.___ Oktober 2011 erstellte Gutachten (vorste hend E. 3.12) erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vor stehend E. 1.4), so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

Dr. J.___ (vorstehend E. 3.12)

ging im Oktober 2011 davon aus, dass ab Zeit punkt ihrer Begutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus gewiesen sei . Anlässlich der Konsensbesprechun g mit Dr. K.___ im Novem ber 2011 (vorstehend E. 3.13) wurde gesamthaft gesehen eine Restar beitsfähig keit von 30 % festgehalten. 4.4

Nicht gefolgt werden kann Dr. J.___ hinsichtlich des von ihr genannten Zeit punkt s

des Beginns der Arbeitsunfähigkeit . Sie bezog sich für den Zeitraum vor ihrer Unter suchung mangels anderweitiger Akten auf die A ngaben von Dr. I.___ und nahm eine Arbeitsunfähig keit von 100 %

ab

11. Januar 2011 an .

Bei der letztgenannten Angabe von Dr. I.___ ist eine Diskrepanz zu berück sichtigen, die nur als offensichtliches Versehen erklärlich ist: Dr. I.___ führte nämlich in seinem Bericht vom 10. Januar 2011 aus, er behandle die Beschwer deführerin seit dem 20. Oktober 2010 und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit ab diesem Datum (vorstehend E. 3.9). In seiner Auskunft vom 22. August 2011 gab er an, er erachte die Beschwerdeführerin nach wie vor als vollständig arbeitsun fähig und führte aus, sie sei dies seit seinem Brief vom 10. Januar 2011 (vor steh end E. 3.11). Es gibt weder von ihm genannte noch sonst wie plau sibler weise anzunehmend Gründe, weshalb der Be ginn der attestierten Arbeitsun fähig keit nun ein anderer - 10. Januar 2011 - sein sollte als der erstgenannte, also der 20. Oktober 2010.

Demnach rechtfertigt sich, ab dem Behandlungsbeginn bei Dr. I.___, ausgehend von der von Dr. J.___

und Dr. K.___ anlässlich der Konsensbe sprech ung getroffenen Einschätzung, von einer Einschränku ng in der Arbeitsfähigkeit von 7 0 %

in angepasster Tätigkeit auszugehen.

Nicht zu überzeugen vermag dagegen die Konsensbeurteilung der Fachpersonen des L.___ vom März 2012 (vorstehend E. 3.14), welche die Beschwerdeführerin,

ohne dies plausibel zu begründen, rückwirkend seit dem

31. Januar 2008 genere ll als 100 % arbeitsunfähig befanden. So wurde in unübersichtlicher Art und Weise Diagnosen, welche von anderen Ärzten ir gendwann einmal gestellt wurden, und welche sich in der Zwischenzeit auch teilweise nicht bestätig t hatten, mit sub jektiven Angaben der Be schwerdeführerin vermischt . 4. 5

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass seit Januar 2008 in der an gestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist, jedoch der medi zinische Sachverhalt dahingehend erstellt zu erachte n ist, dass bis zum

19. Ok to ber 2010

in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % be standen hat. Da sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechterte, ist ab

20 . Oktober 2010 in einer angepassten Tätigkeit von eine r Arb eitsfähigkeit von 3 0 %

auszugehen .

5.

5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letz t erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 5.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens als Ser viceangestellt e im Y.___ . Laut Arbeit geberbericht hätte sie dort im Jahr 2008 ohne den Gesundheitsschaden Fr. 52‘650.-- verdien t (Urk. 7/10 Ziff. 2.11). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.9 % im Jahr 2009 und 1 .0 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, lit . M-O) resultiert im Jahr 2009 ein Valideneinkommen von rund

Fr. 53‘650.-- (Fr. 52‘ 650.-- x 1.019) und im Jahr 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 54‘187.--

(Fr. 52‘650.-- x 1.019 x 1.010) . 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er w er blichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so k önnen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt fü r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr ge nerel l eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb li che Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeits zeit auf zurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 f. E.

3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.4

Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfa chen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 auf Fr. 4’116.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochen arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 %

(Die Volks wirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Invalidenein kommen von Fr. 52'446.-- im Jahr 2009 (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021).

Im Jahr 2010 belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für al l e einfa chen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4‘225. -- (LSE 2010 S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) unter Be rücksichtigung des noch möglichen Arbeitspensums von 30 % ein Invalidenein kommen von rund Fr. 15‘818.-- (Fr. 4‘ 225.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.3). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür ze n. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 %

als an gemessen. 5.6

Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 10 % ergibt sich ab 1. Februar 2009 ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 47‘201 .-- (Fr. 52'446.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 53‘650.-- resultiert somit eine E inkommenseinbusse von Fr. 6‘449 .--, was einem Invaliditätsgrad vo n 12 % entspricht und damit keinen Rentenanspruch begründet .

Ab 1. Oktober 2010 ergibt sich ebenfalls unter Berücksichtigung eines lohnmin dern den Faktors von 10 % ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 14‘236 .-- (Fr. 15‘818.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘187.-- resultiert eine E inkommenseinbusse von Fr. 39‘951 .--, w as einer Ein schränkung von rund 74 % entspricht und einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. 6.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfü gung vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 2) daher dahingehend abzuändern, dass ab 1. Oktober 2010 ein Anspruch der Beschwerdefü hrerin auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung besteht. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die G erichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss zu einem Drittel der Beschwer degegnerin und zu zwei Drittel n der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine redu zier te P rozessentschädigung zu, die beim praxisgemä ssen Stundenansatz von Fr. 135 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser G utheissung der Beschwerde wird die Verfü gung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, vom 1 7. Juli 2012 dahin abgeändert, dass die Be schwerdefü hrerin ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan