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IV.2012.00914

Würdigung mehrerer medizinischer Gutachten; rückwirkende Gewährung einer befristeten Rente.

Zürich SozVersG · 2013-09-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1962, zuletzt als Angestellte bei der Y.___ tätig, meldete sich im Juli 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die medizinisch en und erwerblichen Abklärungen und holte einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 11 /7), einen IK-Auszug (Urk. 11 /8)

sowie medizinische Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 11 / 18;

Urk. 11 /26/1-3

Urk. 11 /66). Ebenso zog sie die Akten des Krankentaggeldversi cherers

(Urk. 11 /15) und

– nachdem die Versicherte im April 2010 einen Auto unfall erlitten hatte – die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 11 /28; Urk. 11 /37; Urk. 11 /87) .

Die Versicherte nahm ab dem 6. September 2010 an einer Integrationsmassnahme („Aufbautraining“) bei der Z.___ GmbH tei l (Kostengutsprache vom 1 3. August 2010, Urk. 11/39) . Die a b dem

1. Dezember 2010 gesprochene Fortsetzung der Integrationsmassnahme (Mitteilung vom 3 0. November 2010, Urk. 11/54), wurde per 2 3. Dezember 2010 definitiv für beendigt erklärt, nachdem die behandelnde Psychiaterin d i e Ve rsicherte

für vier Wochen krankgeschrieben hatte (Urk. 11 /63) . Mit Schreiben vom 1 1. März 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig (Urk. 11 /74). Am 1 1. Mai 2011 fand eine rheumatologische Unter suchung durch Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheuma erkrankungen, statt (rheumatologisches Teilgutachten), am 25 . Mai 2011 eine psychiatrische Untersuchung in der Klinik B.___ durch Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (psychiatrisches Teilgutachten). Das internistisch-rheumatologische Gutachten wurde am 3 1. Mai 2011 erstattet (Urk. 11 /81), das psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfas sung (psychiatrisch und rheumatologisch) am 7. Juni 2011 (Urk. 11 / 82). Mit Schreiben vom 2 5. Juli 2011 äusserte sich

Dr. C.___ zu Ergänzungsfragen der IV- Stelle (Urk. 11 /88). Nachdem die IV-Stelle gestützt auf eine Stellungnahme des D.___ zum Schluss kam, auf das Gutachten von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden, gab sie am

1 5. August 2011 bei Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 11 /92). Gestützt auf d ie ambulante psychiatrische Untersuchung vo m 1 5. September 2011 er statt ete Dr. E.___

das Gutachten am 1 6. September 2011 (Urk. 11 /96). Mit Vor be scheid vom 1. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es be stehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/102-103). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin von Aesch von der Organisation Integration Han dicap, erhob am 1 2. Januar bzw. 7 ./ 8. März 2012 Einwand (Urk. 11/105; Urk. 11 /109-110) und liess am 5. April 2012 (Urk. 11/113) die Stellung nahme ihrer behandelnde n Psychiaterin Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. März 2012 zum Gutachten von

Dr. E.___ auf leg en (Urk. 11 /112). Dr. E.___

äusserte sich

in der Folge mit Schreiben vom 1 4. Mai 2012 zur Eingabe von Dr. F.___ (Urk. 11 /118) . Daraufhin nahm Dr. F.___ am

6. Juni 2012 auch noch zu diesen ergänzenden gutachterlichen Bemerkungen

Stellung (Urk. 11 /121). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 2 3. Juli 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 0. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegeh ren, es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben; es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Ferner sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 9. Okto ber 2012 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie weitere Belege betreffend das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein (Urk. 8; Urk. 9/1-2) .

In ihrer Ver nehmlassung vom 1 5. Oktober 2012 (Urk. 10)

beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 7. Oktober 2012 angezeigt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkomm ensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.4

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (vgl. Art. 6 ATSG; BGE 130 V 99 E. 3.2, bereits unter Hinweis auf den künftigen Art. 6 ATSG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw. des Bundesge richts I 392/02 vom 2 3. Oktober 2003 und 9C_684/07 vom 2 7. Dezember 2007) . Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsge bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise

echtzeitli cher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträg liche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 2.

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 2.1

Dr. med. G.___, Oberärztin bei der H.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,

I.___, führte in ihrem Arztbericht vom 1 7. Februar 2009

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlichen, anankas tischen und emotional instabilen Zügen (F.61.0), Dysthymia (F34.1), Agorapho bie ohne Panikstörung (F40.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Vitamin B12-Mangel, ein latenter Eisenmangel, Allergien auf Pollen, Kat zenhaar und Hausstaubmilben (allergisches Asthma, allergische Konjunktivitis), ein Status nach Nasennebenhöhlenoperation 2001 sowie ein gastroösophagealer Reflux. Die Beschwerdeführerin sei zweimal in der H.___ statio när behandelt worden, nämlich vom 1 3. bis 2 5. November 2008 und vom 2 7. November 2008 bis 9. Februar 200 9. In diesen Phasen habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 11 /18/6-9). 2.2

Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, führte in seinem (undatierten) Bericht

mit Verweis und unter Beilage des genannten Berichts (E. 2.1) die selben Diagnosen auf wie die Klinik H.___ . Seit dem Klinikau fenthalt liege die Arbeitsunfähigkeit zwischen 40 und 60 % (Urk. 11/18/2-5). 2.3

Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gab in seinem Bericht zuhänden des Krankentaggeldversicherers vom 1 0. November 20 09 die Diagnosen ICD-10 F 33.1 und F 60.5 an, was einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige depressive Episode, sowie einer anankastischen

Persön lichkeitsstörung entspricht. Vom 6. November 2008 bis 1 5. Februar 2009 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen, vom 1 6. Februar bis 3 0. Juni 2009 5 0 %, vom 1. Juli bis 3 0. Oktober 2009 75 % und vom 1. November 2009 bis auf weiteres 60 % (Urk. 11/15/5). 2.4

In seinem IV- Arztbericht vom 1 0. Mai 2010 gab Dr. K.___ die ICD-Codes F.32.3, F61.0, F34.1 an, was einer schweren depressiven Episode mit psychoti schen Symptomen, einer Persönlichkeitsstörung, sowie einer Dysthymia ent spricht . In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin habe a b März 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit

lasse sich schrittweise auf 60 % erhöhen. In einer behinderungsangepassten T ätigkeit sei der Beschwerdeführer in nach einer kontinuierlichen Steigerung während de r letzten Monate ein Pensum von 60 % zumutbar. Dieses sollte möglichst gleich mässig über den Tag verteilt geleistet werden (Urk. 11 /26/1-3).

2. 5

Suva- Kreisarzt Dr. L.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Beurteilung vom 1 3. Oktober 2010 fest, seit dem Autounfall, welchen die Beschwerdeführerin am 2 7. April 2010 erlitten habe, habe aus rheumatologi scher Sicht eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bestanden. Per 1 5. Oktober 2010 sei nun eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (Urk. 11/81/61 64). 2. 6

Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 2 4. Januar 2011 als Diagnosen fest: Kombinierte Persönlichkeits störung (F61.0); chronifizierte mittelschwere Depression mit Somatisierungs tendenz; somatische Diagnosen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11 /66). 2. 7

Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. März 2011 gab Dr. L.___ in seiner Beurteilung an, die Annahme einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % gelte noch bis 3 0. April 201 1. Ab dem 1. Mai 2011 dürfe bezogen auf das Unfallereignis von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 11/81/57 60). 2. 8

2. 8 .1

In dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ / Dr. C.___ vom 3 1. Mai/ 7. Juni 2011 werden

fol gende rheumatologische und psychi atrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 1 1 /8 2 / 11): - Leichte depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD-10: F31.0); - Akzentuierung der ängstlichen und emotional instabilen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1); - DD: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0); - Cervikalsyndrom, bei - m ultisegmentalen degenerativen Veränderungen (vor allem C5/C6 und C6/C7) mit

- r echtsbetonter mässiger Spinalkanalstenose C6/C7 (ø 8 - 9 mm); - o hne Nervenwurzelkompression (CT 05/2011); - ohne radikuläre Zeichen .

Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind genannt: - Nikotin-Abusus; - Vitamin D-Mangel 35 nmol /l; - Status nach HWS-Distorsion QTF I am 27.04.2010 mit Thoraxkontusion - mit möglicher nicht dislozierter Abrissfraktur von Spondylophyten C6 (CT 04/2010), im Mai 2011 jedenfalls nicht mehr nachweisbar (CT 05/2011) . 2. 8 .2

In der interdisziplinären Beurteilung gelang en d ie Gutachte r zum Ergebnis, es bestehe in der bisherigen angestammten Tätigkeit seit November 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführerin sei in den Berichten aus dem Jahre 2010 auch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, die jedoch nicht verwertbar gewesen sei, wie auch das gescheiterte Aufbautraining bei der Z.___ GmbH bestätige. In einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 11/82/11). 2.8.3

Dr. A.___ führte i n ihrer Beurteilung (Urk. 11 /81/36-37) aus,

d ie vorhande nen rheumatologischen Befunde würden weder das Ausmass noch die Dauer der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden erklären. D ie Beschwer deführerin klage über Nackenbeschwerden und eine eingeschränkte Beweg lich keit der HWS. In der klinischen Untersuchung sei kein wesentlicher pathologi scher Befund feststellbar gewesen. Die HWS sei normal beweglich. Die ganze Muskulatur und insbesondere die cervikothorakale Muskulatur sei nicht ver spannt. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. In der CT-Untersuchung der HWS (05/2011) zeigten sich weiterhin multisegmentale degenerative Verän de rungen mit kräftigen Spondylophyten vor allem der unteren HWS sowie eine mässige, rechtsbetonte Spinalkanalstenose C6/C 7. Nervenwurzelkompressionen bestünden keine. Die im April 2010 festgestellten Aufhellungslinien C6/C7, die als mögliche, nicht dislozierte Abrisslinien interpretiert worden seien, seien im Mai 2011 nicht mehr erkennbar. In der Blutuntersuchung finde sich ein Vita min-D-Mangel. Die drei angegebenen Psychopharmaka seien nicht im thera peutischen Bereich nachweisbar. Dies sei erstaunlich, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung angegeben habe, dass es ihr an jenem Tag viel besser gegangen sei als sonst, weil sie sämtliche Psychopharmaka wie verordnet eingenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass wenn die Beschwerdeführe rin sich wirklich derart krank einschätze, sie medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde .

Schmerzmittel habe die Beschwerdeführerin schon lange keine mehr gebraucht.

Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Muskel schmerzen könnten ein Symptom des Vitamin-D-Mangels sein. Vitamin-D beeinflusse den Knochen stoffwechsel sowie den Calcium- und Phosphathaushalt. Es bewirke eine Erhö hung des Calciums und Phosphats im Blut. Sonnenlicht und Milchprodukte seien die wichtigsten Vitaminquellen. Ein Vitamin-D- Mangel sei nicht selten, er könne jedoch in der Regel durch Vitaminsubstitu t ion gut behoben werden.

In Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit weist Dr. A.___ darauf hin, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten wie auch in einer adap tierten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Eine langfristige Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden. In qualitativer Hinsicht sei zu beachten, dass Rückenfunktionsein schränkungen sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken könnte n, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS-Problemen sei es oft zusätzlich erforderlich, Überkopfarbeiten sowie Vib rationen zu vermeiden.

Ebenfalls kämen Arbeiten nicht in Frage, bei welchen die Beschwerdeführerin längere Zeit in vornüber geneig ter Haltung – ob ste hend oder sitzend – verharren müsse . Weiter seien uner wartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen . Eher günstig seien wechselbelastende Tätig keiten. 2. 8 . 4

Dr. C.___

äusserte sich in seiner Beurteilung (Urk. 11 /82/8-10) dahin gehend, bei der Beschwerdeführerin könne aufgrund der anamnestischen Angaben eine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung der psychiatrischen Erkrankung eher ausgeschlossen werden. Ihre Kindheit sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, jedoch durch fehlende Anerkennung und aggressive Aus brüche des Vaters geprägt gewesen, was bei ihr zur Bildung einer Persönlichkeit mit vermehrten ängstlich und emotional instabilen Zügen geführt habe.

Intelli genzminderung und Verhaltensstörungen in der Kindheit bzw. im Pubertäts- und Erwachsenenalter könnten indes ausgeschlossen werden. Die Beschwerde führerin pflege auch konstante Beziehungen, z.B. zu ihren Eltern und einem befreundeten Ehepaar, was für die Fähigkeit spreche, langfristige Bindungen zu pflegen.

Die Beschwerdeführerin habe in den belastenden Lebenssituationen mehrere psychische Dekompensationen gehabt, anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle seien aber weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert. Damit sei eher von akzentuierten Persönlichkeitszügen in den belastenden Situationen auszugehen, und ihre Ressourcen würden gegen die Bildung einer Persönlichkeitsstörung sprechen. Gemäss anamnestischen Anga ben habe die Beschwerdeführerin ihre erste psychische Krise bereits im Alter von 18 Jahren gehabt. Seither sei es in den belastenden Lebenssituationen zu fünf psychischen Krisen gekommen, die aufgrund der geschilderten Symptome und des Verlaufs auf wiederholte depressive Episoden hindeuten würden. Zu den Ausbrüchen der depressiven Episoden hätten nebst den belastenden Le bens situationen intermittierende Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit in der Akzentuierung der Persönlichkeitszüge geführt. Aufgrund der Anamnese habe die Beschwerdeführerin seit Jahren unter subjektiv wahrgenommener reduzierter psychischer Belastbarkeit, Deprimiertheit und Zurückgezogenheit gelitten. Ihre erbrachten Leistungen würden aber gegen anhaltende depressive Episoden sprechen, eher für eine Dysthymia, die auch aktenmässig dokumen tiert sei. Die gegenwärtige depressive Episode habe sich seit dem Führungs wechsel bei der Y.___ im Jahr 2006 angebahnt, und spätestens seit November 2008 sei es zum Ausbruch der depressiven Episode gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in die psychiatrische Klinik I.___ eingewiesen worden sei. Aus den Akten ergebe sich, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin u nter den stationären und den daran anschliessenden ambulanten therapeutischen Massnahmen im Verlauf des Jahres 2010 stabilisiert habe, und im September 2010 seien berufliche Mass nahmen im Sinne eines Arbeitstrainings eingeleitet worden. Gemäss dem Be richt der Z.___ GmbH habe sich der psychische Zustand anfänglich weiterhin verbessert. Der Wechsel der Bezugsperson bei der Z.___ gegen Ende Dezember 2010 habe bei ihr indes eine erneute Verstärkung der depressiven Symptomatik und der Akzentuierung der Persönlichkeitszüge ausgelöst, weshalb das Aufbau training abgebrochen worden sei. Seither habe sich der psychische Zustand im Rahmen der geplanten IV-Abklärung weiterhin verschlechtert, was auf die Ak zentuierung der Zukunftsängste zurückzuführen sei.

Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung im Mai 2011 sei lediglich eine leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik feststellbar gewesen. Im Vor dergrund gestanden hätten erneut stark akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Affektlabilität bzw. Gedankeneinengung auf Ängste und Zukunftssorgen, und es habe sich eine deutliche Herabsetzung der psychischen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, sowie der Konzentration und Ausdauer präsentiert. Auf grund ihres gegenwärtigen Zustands könne man der Beschwerdeführerin über längere Zeit keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestieren. Sowohl in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit sei

– seit November 2008 - von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin regelmässige und intensive ambulante psychiatrische Behandlung. Unter diesen therapeutischen Massnahmen und ohne Leistungsdruck sei von der Stabilisierung de s psychischen Zustands im Verlauf des Jahres 2011 auszugehen.

Falls sich die Akzentuierung der Persön lichkeitszüge im Verlauf 2011 bestätigen sollte, w ä ren berufliche Massnahmen im Januar 2012 wieder möglich . Falls sich hingegen die Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung bestätigen sollte, wäre mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen. Es sei eine erneute Evaluation der Arbeitsfähigkeit im Dezember 2011 notwendig. 2. 8 . 5

Die Beschwerdegegnerin stellte Dr. C.___

am 2 8. Juni 2011 Ergänzungsfra gen (Urk. 11/85) . Einerseits

bat sie um nähere Ausführungen zur Frage, weshalb die im Gutachten diagnostizierte leichte depressive Episode eine 100%ige Arbeits unfähigkeit zur Folge haben soll. Dr. C.___ erklärte in seinem Schreiben vom 2 5. Juli 2011 (Urk. 11/88), er habe in seinem Gutachten dokumentiert, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung eine leichte bis mittelschwere depressive Episode festzustellen gewesen sei. Im Vordergrund gestanden hätten aber erneut stark akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Affektlabilität bzw. Gedankeneinengung auf Ängste und Zukunftssorgen, und es habe sich eine deutliche Herabsetzung der psychischen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, sowie der Konzentration und Ausdauer präsentiert. Aufgrund ihres gegenwärti gen Zustands könne man der Beschwerdeführerin über längere Zeit keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestieren. Sowohl eine Akzentu ierung der Persönli chkeitszüge als auch depressive Störungen seien im Allge meinen gut behandelbar, weshalb er eine neue Zustandsbeurteilung im Dezem ber 2011 empfohlen habe.

Die Beschwerdegegnerin bat sodann den Gutachter um eine Stellungnahme zum Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, welche von sämtlichen behandelnden Ärzten attestiert worden sei, im psychiatrischen Gutachten hingegen nur als Differentialdiagnose erwähnt werde . Dr. C.___

führte diesbezüglich aus, er habe in seinem Gutachten festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der anamnestischen Angaben weder von einer genetischen Vulnerabilität noch von Persönlichkeitsfaktoren für die Entwick lung der psychiatrischen Erkrankung inkl. Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Die Kindheit der Beschwerdeführerin sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, im Erwachsenenalter habe sie über Jahre eine konstante Arbeitsleistung erbracht, und sie pflege konstante zwischenmenschliche Bezie hungen . Anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert worden, und damit könne er die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen. Es handle sich seines Erachtens um eine intermittierende Akzentuierung der Persönlich keitszüge . Allerdings müsse der weitere Verlauf abgewartet werden, weshalb er eine erneute Zustandsevaluation im Dezember 2011 empfohlen habe (Urk. 11 /88) . 2. 9

2. 9 .1

Dr. E.___ stellte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 1 6. September 2011 folgende Diagnosen (Urk. 11 /96/39) : - Rezidivierende depressive Störung bzw. aktuell seit November 2008 andau ernde zweite depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10: F3 3 .0), mit/bei - anhaltender bzw. wiederkehrender psychosozialer Belastungssituation, ak tuell Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und die drohende Fürsorgeabhängigkeit; weiter auch Probleme als alleinle bende Person, Verlust der Arbeitsstelle (ICD-10: Z59, Z60.2, Z56);

- Dysthymia (ICD-10: F43.1); - Neurasthenie (ICD-10: F48.0); - a kzentuierte

histrionische, dependente, ängstlich-unsichere und passiv-ag gressive Persönlichkeitszüge (ICD-10; Z73.1) . 2. 9 .2

In ihrer Beurteilung hielt Dr. E.___ fest, aus objektiv-psychiatrischer Sicht seien keinerlei psychischen Störungen für die kindliche und adoleszentäre Zeit achse zu eruieren, keine etwaigen Entwicklungs-, Verhaltens-, Aufmerksam keitsdefizits -, Intelligenz- oder Affektstörungen, keine Traumatisierungen und auch keine psychotische Entwicklung oder relevante Suchtanamnese. Auch im Erwachsenenalter seien bis 35-jährig (1997) keine psychischen Krankheits phasen festzustellen, dies im Einklang mit der erhobenen psychiatrischen Anamnese anlässlich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der psychiat rischen Privatklinik H.___ von November 2008 bis Februar 200 9. Aufgrund der berichteten Ausprägung und Dauer sei damals korrekterweise, im Einklang mit den ICD-Kriterien, eine Dysthymia diagnostiziert worden, eine Feststellung, die auch heute aufrecht zu halten sei (Urk. 11 /96/34-35) .

Aus psychiatrisch-diagnostischer Sicht seien die beiden eruierbaren wiederkeh renden depressiven Phasen (1997 und seit November 2008 bis heute) jeweils im Zusammenhang mit B elastungssituationen aufgetreten und müssten auch nach ICD-10-Kriterien als Anpassungsreaktionen kodiert werden, wobei dies für die aktuelle Phase durch das überschrittene Zeitkriterium verunmöglicht werde .

D ie psychosoziale Belastungssituation gelte dennoch nach wie vor als Auslöser und erhalte auch – zusammen mit den problematischen Persönlichkeitszügen – die depressive Verstimmung aufrecht. Anamnestisch sei der Schweregrad der aktu ellen depressiven Phase wohl zwischen leicht- und mittelgradiger Ausprägung geschwankt, je nach momentaner Zusatzbelastung (insbesondere: Unfall, exis tenzielle Verunsicherung, Erwartungen an IV), wobei im April 2011 von den damaligen stationär behandelnden Ärzten sogar keine depressiven Symptome mehr festgestellt worden seien. Im Rahmen der Erstbegutachtung im Juni 2011 und auch anlässlich der aktuellen Begutachtung sei die Depressivität als leicht gradig zu bezeichnen, wenngleich die Beschwerdeführerin sich subjektiv als schwer depressiv und gänzlich arbeitsunfähig erlebe (Urk. 11 /96/38) .

Die habituellen Verstimmungszustände, im Zusammenhang mit einer weit rei chenden Unzufriedenheit (frustrierte Partnerschafts- und Versorgungswünsche, sich als Arbeitnehmerin ungenügend anerkannt zu fühlen), seien hingegen als neurotisch zu bezeichnen, im Sinne einer dysthymen Veranlagung, die in einer ängstlich-unsicheren, dependenten, aber auch histrionischen und passiv-aggres siven – bzw. bei leicht auslösbarem passivem Widerstand und geringer Frustra tionstoleranz neurotisch- negativistischen

– Persönlichkeitsstruktur ange legt erscheine . Was die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne be treffe, so würden die ICD-Kriterien voraussetzen, dass die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster der Betroffenen insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben in mehr als einem der Bereiche Kognition, Affektivität, Impulskon trolle /Be dürfnis be frie digung und Art des Umgangs mit anderen Menschen abweichen würden. Diese Kriterien seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Sie sei sehr wohl in der Lage gewesen, in ihren Arbeits- und Sozialbeziehungen,

z. T. jahrelang, Aus dauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Eine überdauernd krankheitswert gestörte Affektivität oder Impulskontrolle sei keineswegs belegt, und ihre Kognition sei gänzlich ungestört. Was im Übrigen die Dysthymia betreffe, habe diese keinerlei arbeitsmedizinische Relevanz (Urk. 11 /96/38) .

Sodann sei auf eine neurotische Konfliktverarbeitung hinzuweisen durch Psycho somatisierung, aktuell im Sinne von mässigen Kopfschmerzen, Schwin del- und Magenbeschwerden bzw. Unpässlichkeit und vor allem einem weiter hin im Zentrum stehenden subjektiven Erschöpfungs gefühl, im Sinne einer Neurasthenie. Zu diese r Diagnose zählten ein anhaltendes und quälendes Er schöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstrengung, auch beim Versuch zur Bewältigung alltäglicher Aufgaben, die keine ungewöhnlichen geistigen An strengungen erforderten, sowie wechselnde Beschwerden im Sinne von unange nehmen körperlichen Empfindungen, wie Schwindelgefühl, Spannungskopf schmerz und allgemeine Unsicherheit, Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, einer Störung des Schlafs, etc. Diese Leiden würden auf die Beschwerdeführerin vollumfänglich zutreffen. Die Prüfung der Zumut barkeit der Überwindung der Beschwerden sei anhand der Försterschen Kriterien vorzunehmen. Letztere seien im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt (Urk. 11 /96/38-39) .

Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei festzuhalten, dass die Be schwerdeführerin vorübergehend, während des stationären Klinikaufenthaltes in der psychiatrischen Klinik H.___ vom 1 3. November 2008 bis 9. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Anschliessend sei sie bis November 2009 zur Hälfte ihres üblichen 80%igen Arbeitspensums tätig gewesen bzw. habe – bei der von Dr. K.___ damals im Mai bzw. November 2009 diagnosti zierten gar leichtgradigen depressiven Episode - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Ab November 2009 habe die Beschwerdeführerin mit 60%iger Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit eingesetzt werden können. Die 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 2 7. April bis 1 3. Oktober 2010 und die 50%ige Arbeits unfähigkeit vom 1 4. Oktober 2010 bis 3 0. April 2011 habe in ausschliesslichem Zusammenhang mit dem Autounfall gestanden; allerdings sei diesbezüglich zu beachten, dass die Gutachterin Dr. A.___ diese Arbeitsunfähigkeit aus rheu matologischer Sicht verneint habe. Aus psychiatrischer Sicht sei am 2 8. April 2010 – unmittelbar nach dem Autounfall

– durch das Spital M.___

eine mittelgradige depressive Episode festgehalten worden, was mit einer weiter auf rechtzuerhaltenden 60%igen Arbeitsfähigkeit zu vereinbaren sei. Der Ab bruch der Integrationsmassnahme bei der Z.___ GmbH im Dezember 2010 habe dann im Zusammenhang mit exazerbierten psychosozialen Belastungs umständen bzw. existenziellen Ängsten gestanden, eine eigentliche neue Krankheitsphase oder Zustandsverschlechterung sei nicht feststellbar. Im April 2011 sei gar keine depressive Episode mehr festgestellt worden. Pragmatisch sei an einer weiteren 60%igen Arbeitsfähigkeit bis 2 5. Mai 2011 festzuhalten. An diesem Tag sei anlässlich der psychiatrischen Untersuchung in der Klinik B.___ durch Dr. C.___ eine noch leichtgradige depressive Symptomatik festgestellt worden, mit absolut mit dem heutigen psychopathologischen Befund identischer Be fundsaufnahme . Ab dem 2 5. Mai 2011 sei somit mindestens von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit – sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit - auszugehen. Wie zuvor dargelegt, sei der Beschwerde führerin die Willensanstrengung, ihre dysthyme n und neurasthenische n Be schwerden zu überwinden, um dies e Arbeitsfähigkeit umzusetzen, absolut zumutbar. Im Übri gen dürfte eine Intensivierung der psychiatrischen Behand lungsbemühungen bzw. vor allem die Installation eine r adäquaten psychophar makologischen Be handlung, die bis anhin nicht erfolgt sei (seit 1997 unverän dert Mianserin in tiefer Dosierung), eine vollständige Remission der Symptomatik begünstigen (Urk. 11 /96/40-41) . 2. 10

Dr. F.___

nahm in ihrem Schreiben vom 3 0. März 2012 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___

Stellung. Die behandelnde Ärztin führte aus, es falle auf, dass Persönlichkeitsgestörte nicht in der Lage seien, ihre eigene Anamnese bezüglich Schwierigkeiten mit der Umwelt objektiv zu beurteilen. Der krankheitsbedingt verschobene Blickwinkel der Wahrnehmung von sich selbst sowie der Umwelt lasse meist eine Eigenanamnese entstehen, welche von der Fremdanamnese erheblich abweiche. Zur korrekten Diagnosestellung wäre dies aber nötig, werde sogar vom ICD-10 dringend empfohlen. Bei genauerer Durchsicht der Gutachten und Austrittsberichte über die Beschwerdeführerin falle auf, dass in sämtlichen dieser Berichte fremdanamnetische Auskünfte fehlten. Sowohl Dr. C.___ wie auch Dr. E.___ würden sich in ihren Aussa gen, die persönliche Anamnese der Beschwerdeführerin lasse eindeutige Hin weise auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zu, ausschliesslich auf Aussagen der Beschwerdeführerin selbst stützen . Der ICD empfehle sodann auch, im Falle einer Persönlichkeitsstörung mehrere Interviews zu führen. Kei ner der Interviewer habe die Beschwerdeführerin mehrmals gesehen bzw. mit ihr über ihre Probleme gesprochen. Dr. F.___ zeigt sodann auf, was die Gründe seien, weshalb Dr. E.___ zur (falschen) Diagnose Dysthymie, a sthenische Persönlichkeit, etc., unter Ausschluss der „Leitdiagnose“ Persönlichkeitsstörung gekommen sei. Sodann zitiert die behandelnde Ärztin die von ihr eingeholten Fremdauskünfte; gerade diese würden aufzeigen, dass die Feststellung von Dr. E.___ falsch sei, wonach die Kinder- und Jugendanamnese der Be schwer deführerin keine Störungen auf weise . Gesamthaft gelang t

Dr. F.___ zum Ergebnis, bei der Beschwerdeführerin liege eine ausgeprägte Persönlich keitsstörung im Sinne von ICD-10: F61.0 vor. Die Störung falle nun immer mehr ins Gewicht, da die Beschwerdeführerin zuneh mend neurotisiert werde durch d e n immer sich wiederholende n Non- Reponse und das Ausbleiben von Erfolgserlebnissen, sei es in den zwischenmenschlichen Beziehungen, sei es in beruflicher Hinsicht. Letztlich erweise sich somit auch die von Dr. E.___ vorgenommene Arbeitsfähigkeitsschätzung als falsch. Diesbezüglich sollte von der Beurteilung von Dr. J.___ ausgegangen werden, welcher v on einer schlechten Prognose ausgegangen sei und eine Tätigkeit in einer nischenartigen Umgebung empfohlen habe, wo der psychische Druck nicht allzu gross sei (Urk. 11 /112). 2. 1 1

Dr. E.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 4. Mai 2012 fest, der Bericht von Dr. F.___ bringe keine wesentlichen neuen Aspekte vor, die zu einer diagnostischen oder arbeitsmedizinischen Revision ihrer Schlussfolgerungen Anlass geben würden. Insbesondere vermöge das Argument nicht zu überzeu gen, die subjektive Wahrnehmung von Bezugspersonen falle mehr ins Gewicht als die genaue fachliche Prüfung der relevanten ICD-Kriterien (Urk. 11 /118). 2. 1 2

In ihrem Schreiben vom 6. Juni 2012 betont Dr. F.___ erneut die Wichtigkeit von Fremdauskünften im Zusammenhang mit der Diagnose einer Persönlich keitsstörung . Des Weiteren unterstreicht sie die Bedeutung der Langzeitbe obachtung . Die Beschwerdeführerin sei einmal schwer depressiv, einmal völlig undepressiv in ihrer Praxis erschienen. Gerade deshalb sei festzustellen, dass all die gemachten Tests die diagnostische Treffsicherheit der Langzeitbeobachtung nicht erreichen würden, im Gegenteil würden sie das Bild der sich über Jahre hinweg herauskristallisierten Langzeitdiagnose verzerren. Im Übrigen würde die Tatsache, dass sämtliche behandelnden Psychiater, die mit der Beschwerdefüh rerin zu tun gehabt hätten, unabhängig voneinander die Diagnose einer Per sön lichkeitsstörung gestellt hätten, mit grosser Wahrscheinlichkeit nur den Schluss zulassen, dass sich diese Kollegen wohl nicht alle im Irrtum befunden hätten (Urk. 11 /121). 3.

Die Beschwerdegegnerin stützt die Ablehnung eines Rentenanspruchs auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. A.___ sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ . Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C.___ erkannte sie keinen ausreichenden Beweiswert zu .

3.1

D as rheumatologische Teilgutachten von Dr. A.___

beruht auf eigenstän digen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizini schen Vorakten wurden verwertet und die von der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Für die Zuverlässigkeit der Beurteilung spricht sodann, dass sie mit jener von Kreisarzt Dr. L.___ grundsätzlich übe reinstimmt; Dr. L.___ hatte in seinem Arztbericht vom 1 6. März 2011 für die Zeit ab 1. Mai 2011 ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen. Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wurde im Übrigen nichts gegen das Gutachten vorgebracht. Im Ergebnis ist die Beschwerdeführe rin aus somatischer Sicht medizinisch-theoretisch spätestens ab Mai 2011

als zu 100 % arbeitsfähig zu qualifizieren. 3.2

In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C.___ ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich der Gutachter mit den psychopathologischen Befunden detailliert auseinandersetzt. Wie jedoch bereits der D.___ darauf hinwies, erscheint die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit November 2008 mit Blick auf die gestellten Diagnosen (leichte depressive Episode, akzentuierte Persönlichkeitszüge) sowie die effektiv gezeigte Leis tungs fähigkeit nicht nachvollziehbar. Der D.___ legte auch zutref fend dar, dass die ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 5. Juli 2011 keine schlüssige Erklärung ergab, sondern im Wesentlichen d i e bisherige (nicht schlüssige) Beurteilung wiederholte . Aufgrund des Gesagten ist festzu stellen, dass die Beschwerdegegnerin zurecht nicht auf das psychiatrische Teil gutachten von Dr. C.___ abstellte bzw. sie zurecht eine erneute psychiatrische Begutachtung (durch Dr. E.___) anordnete. 3.3

Sodann ist auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ einzugehen. Die Beschwerdeführerin hält dieses nicht für beweistauglich. So bringt sie - bezug nehmend auf die Einschätzungen ihrer behandelnden Ärztin Dr. F.___ - ins besondere vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint habe. Dr. E.___ habe das Krankheits bild der Beschwer deführerin unzureichend erfasst und es namentlich in frag würdiger Weise unterlassen, fremdanamnetische Auskünfte einzuholen. Ausser dem wäre es angezeigt gewesen mehr als nur ein Interview durchzuführen, da der Langzeitbeobachtung zentrale Bedeutung zukomme. Entgegen dieser Aus führungen ist festzustellen, dass Dr. E.___ ihre Diagnose plausibel begrün dete. Die Gutachterin legte eingehend dar, im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei letztlich die hinreichende Auseinandersetzung mit den betreffenden ICD- 10- Kriterien entscheidend. Eine Persönlichkeitsstörung setze demnach voraus, dass die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster der Betroffenen insge samt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben in mehr als einem der Bereiche Kognition, Affektivität, Impulskontrolle/Bedürf nisbe frie di gung und Art des Umgangs mit anderen Menschen abweichen würden. Diese Kriterien seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Sie sei sehr wohl in der Lage gewesen, in ihren Arbeits- und Sozialbeziehungen, z. T. jahrelang, Aus dauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Eine überdauernd krankheitswert gestörte Affektivität oder Impulskontrolle sei keineswegs belegt, und ihre Kognition sei gänzlich ungestört. Die Beschwerde führerin weist grundsätzlich zutreffend auf die medizinische Literatur hin, wonach ein Persönlichkeitsbild zwar manchmal durch ein einziges Interview deutlich werde, dass allerdings oft auch mehr als ein Interview durchgeführt und fremdanamnestische Angaben ein geholt werden müssten (Dilling / Mom bour / Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., S. 226). Die Begut achtung von Dr. E.___ erweist sich allerdings gerade auch gestützt auf diese Lehrmeinung nicht als rechtsfehlerhaft, da die Gutachterin aufgrund einer ein maligen Untersuchung in der Lage war, einleuchtend aufzuzeigen, weshalb die für eine Persönlichkeitsstörung erforderlichen Merkmale nicht gegeben sind . Insofern erweist sich der Vorwurf des Fehlens von Fremdauskünften bzw. einer Langzeitbeobachtung als nicht stichhaltig. Ebenso wenig überzeugend ist weiter das Argument, es sei von sämtlichen Ärzten, die die Beschwerdeführerin zuvor behandelt hätten, das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bejaht worden. In den Arztberichten der H.___, von Dr. J.___, von Dr. K.___ (E. 2.1-2.3)

und wie auch von Dr. F.___ selbst (E. 2.5) -

wurde zwar jeweils eine Persönlichkeitsstörung aufgeführt, allerdings ohne nähere Begründung. Insbesondere fehlt die von Dr. E.___ als zentral erachtete präzise Auseinan dersetzung mit den relevanten ICD-10-Kriterien. Diese Feststellung gilt im Übri gen auch für die nach Erstattung des Gutachtens erfolgte Stellungnahme von Dr. F.___ . Diese hat weitgehend einzig zum Gegenstand, weshalb die Begut achtung von Dr. E.___ aufgrund des Nichteinholens von Fremdauskünften bzw. des Nichtdurchführens mehrerer Untersuchungsgespräche – was nach dem Gesagten beides gerade nicht zwingend erforderlich ist

– fehlerhaft sei, wäh renddem eine direkte Bezugnahme auf die ICD-Kriterien nicht erfolgt e . Ein wichtiges Indiz für die Zuverlässigkeit der Angaben von Dr. E.___

stellt schliesslich auch die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ dar . Wenn auch

den

Einschätzung en von Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit

nicht gefolgt werden kann, gelang es ihm doch schlüssig aufzuzeigen, weshalb seiner Ansicht nach die Merkmale einer Persönlichk eitsstörung nicht gegeben sind. Demnach sei die Kindheit der Beschwerdeführerin ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, im Erwachsenenalter habe sie über Jahre eine konstante Arbeitsleis tung erbracht – z. B. habe sie an ihrem letzten Arbeitsplatz bei der Y.___ über 13 Jahre gearbeitet -, sie pflege konstante zwischenmenschliche Beziehungen und es seien keine anhaltenden Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle erhoben bzw. aktenmässig dokumentiert worden. Diese Beurteilung erweist sich mit jener von Dr. E.___ als weitgehend identisch, auch letztere hatte die Kon stanz in den Arbeits- und Sozialbeziehungen der Beschwerdeführerin bzw. das Fehlen von Hinweisen auf Störungen der Impuls- und Affektkontrolle hervor gehoben. Gesamthaft ist das Gutachten von Dr. E.___ als ausgesprochen umfassend, differenziert und gut nachvollziehbar zu qualifizieren . Es ist gestützt darauf anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ab dem 2 5. Mai 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit aufweist. 4.

4.1

Nachdem die Beschwerdeführerin somit aus rheumatologischer Sicht zu 100 % und aus psychiatrischer Sicht ab spätestens Mai 2011 zu 80 % arbeitsfähig ist, sind im Folgenden ausgehend von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in unzutreffender Weise davon ausging, die Beschwerdeführerin verfüge über einen Aufgabenbereich. In der Beschwerde wird zurecht

vorgetragen, die Beschwerdeführerin nehme keine Betreuungsaufgaben wahr und sei auch weder künstlerisch noch gemeinnützig tätig. Zufolge Fehlens eines Aufgabenbereichs bleibt hier für die Anwendung der gemischten Methode kein Raum.

Macht die Beschwerdeführerin jedoch gel tend, im Rahmen des Einkommensvergleichs sei für die Bestimmung des Vali deneinkommens von einem Vollzeitpensum auszugehen, so k ann dem

nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Behauptung finden sich keine konkreten Hin weise, dass sie im Jahr 2000 ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen von 100 % auf 80 % reduzierte. Vielmehr muss angenommen werden, dass sie sich damals aus freien Stücken zu Gunsten mehr Freizeit für ein tieferes Pensum entschied. Demzufolge ist das Valideneinkommen nachstehend auf der Basis eines 80%igen Erwerbspensums zu bestimmen. 4.2

Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung per 2 6. Mai 2011 bei einem 80%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 58‘993.-- an. Das Invalideneinkommen setzte sie auf Fr. 58‘691.-- fest. Diese Einkommenszahlen wurden von der Beschwer deführerin nicht beanstandet und sie geben auch kein en Anlass zu einer Korrektur von Amtes wegen. Die Gegenüberstellung der bei den Einkommen ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 1 % . 5.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin allenfalls rückwirkend ein e befris tete Rente zusteht.

5.1

Aufgrund der Akten ist eine für dieses Verfahren relevante psychiatrisch be ding te Arbeitsunfähigkeit erstmals ab November 2008 dokumentiert . Die Be schwerdeführerin hielt sich zwischen dem 1 3. und 2 5. November 2008 bzw. zwischen 2 7. November 2008 und 9. Februar 2009 in der Klinik H.___ in stationärer Behandlung auf, wobei in diesen Phasen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, bei Austritt eine solche von 50 %

(Urk. 11/18/6-9). Für die Zeit ab 1 0. Februar 2009 liegen keine einheitlichen Angaben vor. Dr. J.___ hatte eine Arbeitsunfähigkeit von 40 – 60 % ange nommen (Urk. 11/18/2-5). Der behandelnde Psychiater Dr. K.___ hatte ge genüber dem Krankentaggeldver sicherer in seinem Bericht vom 1 0. November 2009 ab M itte Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angegeben, ab 1. Juli 2009 75 % und ab 1. November 2009 bis auf weiteres 60 % (Urk. 11/15/5). In seinem IV-Arzt bericht vom 1 0. Mai 2010 hatte Dr. K.___ demgegenüber in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin ab März 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Diese lasse sich schrittweise auf 60 % erhöhen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer in nach einer kontinuierlichen Steigeru ng während der letzten Monate ein Pensum von 60 % zumutbar (Urk. 11/26/1-3) .

Schliesslich hatte Dr. F.___, welche die Beschwerdeführerin seit August 2010 behan delt, in ihrem Bericht vom 2 4. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen, wobei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht gerechnet werden könne (Urk. 11/66). Vorliegend ist festzustellen, dass die Einschätzungen von Dr. F.___ deutlich von den anderen behandelnden Ärz ten abweichen, wes halb diese nicht als massgebend erachtet werden können. Was die Einschätzun gen von Dr. K.___ betrifft, ist gemäss vorstehenden Er wägungen festzustel len, dass der Bericht vom 1 0. November 2009 und jener vom 1 0. Mai 2010 keine übereinstimmenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit ent halten. Hinsichtlich der Frage nach dem tatsächlichen Verlauf der Arbeitsfähig keit ist hier deshalb auf die Beurteilung von Dr. E.___ abzustellen (E. 2.9 . 2 S. 14 f.) . Im Ergebnis ist bei der Prüfung eines befristeten Rentenanspruchs aus psychiatrischer Sicht ab November 2008 somit

von folgenden Arbeitsunfähig keiten auszugehen : Vom 1 3. November 2008 bis

9. Februar 2009 100 %, zwi schen dem 1 0. Februar und 3 1. Oktober 2009 50 % und vom 1. November 2009 bis 2 4. Mai 2011 25 % (bei 60 % Arbeitsfähigkeit in einem 80%igen Pensum) .

5.2

Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht betrifft, erlitt die Beschwerdeführerin wie erwähnt am 2 7. April 2010 einen Autounfall . D ie Ärzte des Spitals

M.___, wo die Beschwerdeführerin vom 2 7. bis 2 9. April 2010 hospitalisiert war, hatte n eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 11/28/2) . In der Folge wurde ihr von Dr. J.___ im Rahmen der haus ärztlichen Konsultationen, welche zwischen dem 3. Mai und dem 2 7. September 2010 stattfanden, ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 11/87/65). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. Oktober 2010 führte sodann auch Dr. L.___ in seinem Bericht vom 1 3. Oktober 2010 aus, dass seit dem Unfallzeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, per 1 5. Oktober 2010 d ürf e jedoch von einer mindestens 50%igen Ar beits fä higkeit ausgegangen werden (Urk. 11/81/61). Am 1 6. März 2011 erfolgte die Abschlussu ntersuchung, nach welcher Dr. L.___ zum Schluss kam, die Annahme einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe ihre Gültig keit noch bis 3 0. April 201 1. Ab dem 1. Mai 2011 dürfe bezogen auf das Unfallereignis indes von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 11/81/57). Die Gutachterin Dr. A.___ nahm zum Verlauf der Arbeits un fähigkeit ebenfalls Stellung und

verneinte für die Vergangenheit eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen . Die Tragweite dies er Einschätzung ist nicht klar. Für die vorliegenden Belange ist aber massgebend, dass

– entgegen den Angaben von

Dr. E.___ - die Beurteilung von Dr. A.___ mit jener von

Dr. L.___

übereinstimmt, denn Dr. A.___ h ielt ausdrücklich fest, dass sie die Einschätzungen des Suva-Kreisarztes teile (Urk. 11/81/38).

Im Ergebnis ist aufgrund der Beurteilungen von Dr. L.___ und Dr. A.___ davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin zwischen dem 2 7. April und 1 4. Oktober 2010 die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatolo gi scher Sicht 100 % betr u g, zwischen dem 1 5. Oktober 2010 und dem 3 0. April 2011 50 % und ab dem 1. Mai 2011 0 % . 5.3

Zusammenfassend ist für die Prüfung eines befristeten Rentenanspruchs von folgenden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen: 1 3. November 2008 bis 9. Februar 2009 100 %; 1 0. Februar bis 3 1. Oktober 2009 50 %; 1. November 2009 bis 2 6. April 2010 25 %; 2 7. April bis 1 4. Oktober 2010 100 %; 1 5. Oktober 2010 bis 3 0. April 2011 50 %; 1. bis 2 4. Mai 2011 25 % . Anzumerken bleibt, dass es – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – nicht darauf ankommen kann, welche Leistungsfähigkeit nach Ansicht des Arbeitgebers oder der Beschwerde führerin selbst effektiv gezeigt wurde, sondern massgebend ist einzig die auf medizinische-theoretischer Basis attestierte zumutbare Arbeitsfähigkeit, unge achtet dessen, ob diese auch effektiv verwertet wird. 5. 4

Nachdem gemäss vorstehenden Erwägungen eine relevante Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen ab November 2008 dokumentiert ist, bleibt zu prüfen, ob im November 2009 ein Rentenanspruch entstanden ist (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Dabei ist zu beachten, dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres an sich bereits im November 200 9 überschritten wurde. Konkret betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit zwischen November 2008 und November 2009 62, 5 % . Allerdings bestand bei der Beschwerdeführe rin ab dem 1. Nov ember 2009 wie schon erwähnt eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 60 % - was bei einem Erwerbspensum von 80 % einer Einbusse von 25 % entspricht -, womit die Voraussetzung des Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG (min destens 40%ige Invalidität nach Ablauf des betreffenden Jahres) nicht erfüllt ist. Die Frage nach einer befristeten Rente stellt sich damit erst wieder ab April 201 0, da infolge des Unfalls ab dem 2 7. April 201 0 von neuem eine Arbeitsun fähigkeit von 100 %

vorlag .

Zwischen dem 2 8. April 2009 und dem 2 7. April 2010 war jedoch noch keine durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % gegeben, diese Schwelle wurde erst einen Monat später, am 2 7. Mai 2010, überschritten; der Durchschnitt betrug damals aufgerundet 42 % (5 Monate und 3 Tage à 50 %; 5 Monate und 27 Tage à 25 %; 30 Tage à 100 %) . Damit hat die Besch werdeführerin ab dem 1. Mai 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. zum Erwerbsvergleich E. 4.2) . Art. 88a IVV schreibt sodann vor, dass eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Bei der Beschwerdeführe rin war ab dem 2 7. April 2010 e ine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben . Laut der Bestimmung des Art. 88a IVV wäre die Verschlechterung an sich per Juli 2011 zu berücksichtigen, nachdem die Beschwerdeführerin das Wartejahr jedoch erst im Mai 2010 bestanden hat, erfolgt so mit auch die Erhöhung der Viertelsrente auf eine ganze Rente einen Monat später, konkret per 1. August 2010 (vgl. dazu BGE 121 V 272 E. 6

f.) . Die Phase mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % dau erte bis 1 4. Oktober 2010, per 1 5. Oktober 2010 reduzierte sie sich auf 50 % . Art. 88a Abs. 1 IVV sieht vor, dass auch eine Ver besser ung des Gesundheitszu stand zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.

Demgemäss ist die ganze Rente per 1. Februar 2011 auf eine halbe Rente herabzusetzen . Nachdem sich schliesslich die Arbeitsunfähig keit per 1. Mai 2011 auf den nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 25 % reduzierte, erfolgt in Anwend u ng von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. August 2011 die Einstellung der befristeten Rente. 6.

Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom 1. August 2010 bis 3 1. Januar 2011 auf eine ganze Rente und v om 1. Februar bis 1. August 2011 auf

eine halbe Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Bezüglich Auszahlung der Rente ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 6. September bis 2 3. Dezember 201 0 Taggelder für das Aufbautraining bei der Z.___ GmbH bezog (Urk. 11/39;

Urk. 11/47; 11/54-55) .

Der Renten- und der Taggeldanspruch können zwar grundsätzlich nebeneinander bestehen, allerdings erfolgt gemäss

Art. 47 Abs. 1 IVG (in der bis 3 1. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung)

eine Kürzung des Tag gelds um einen Dreissigstel des Rentenbetrags. 7 .

7 .1

Da die - über keine Rechtsschutzversicherung verfügende (Urk. 8 S. 1) - Be schwer deführerin selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang diese Verfahrens hat, ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist (vgl. Unter stützungsbestätigung der Sozialdienste der Wohnsitzgemeinde vom 2 7. Septem ber 2012, Urk.

9) und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihr - antragsgemäss (Urk. 1 S. 12) - die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 7 .2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Aus gangs des Verfahrens rechtfertigt sich, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.--

den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Anteil der Beschwerdeführerin einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung ihres Kostenanteils ver pflichtet ist, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 7.3

Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Ihre Rechtsvertreterin reichte am 1 0. September 2013 eine Kosten note ein, in welcher sie einen Aufwand von 10,5 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 27.50 geltend macht e . Der verrechnete Zeitaufwand erscheint als angemessen.

Jedoch bezog sich der Aufwand weitestgehend auf Vorbringen, welche in Zusammenhang mit dem Antrag auf eine unbefristete ganze Rente standen und nicht zur teilweisen Gutheissung führten, weshalb es sich höchs tens rechtfertigt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin hälftig zu übernehmen und ihr somit einen Betrag von Fr. 1‘150. zu bezahlen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 0. September 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann: 1 .

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung insoweit abgeände rt, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom 1. August 2010 bis 3 1. J anuar 2011 auf eine ganze Rente und vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2011 auf eine halbe Rente hat, wo bei der Rentenanspruch zwischen dem 6. S eptember und 2 3. Dezember 2010 i m Sinne der Erwägungen mit dem zuviel ausbezahlten Taggeldanspruch zu verrechnen ist . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrich tung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 350. -- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam ge macht. Der kosten pflichtigen Beschwerdegegnerin werden Rechnung und Einzahlungsschein nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘150.--

(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/MTversandt

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 1. März 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig (Urk. 11 /74). Am 1 1. Mai 2011 fand eine rheumatologische Unter suchung durch Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheuma erkrankungen, statt (rheumatologisches Teilgutachten), am 25 . Mai 2011 eine psychiatrische Untersuchung in der Klinik B.___ durch Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (psychiatrisches Teilgutachten). Das internistisch-rheumatologische Gutachten wurde am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkomm ensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

E. 1.4 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (vgl. Art. 6 ATSG; BGE 130 V 99 E. 3.2, bereits unter Hinweis auf den künftigen Art. 6 ATSG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw. des Bundesge richts I 392/02 vom 2 3. Oktober 2003 und 9C_684/07 vom 2 7. Dezember 2007) . Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsge bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise

echtzeitli cher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträg liche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 2.

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 2.1

Dr. med. G.___, Oberärztin bei der H.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,

I.___, führte in ihrem Arztbericht vom 1 7. Februar 2009

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlichen, anankas tischen und emotional instabilen Zügen (F.61.0), Dysthymia (F34.1), Agorapho bie ohne Panikstörung (F40.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Vitamin B12-Mangel, ein latenter Eisenmangel, Allergien auf Pollen, Kat zenhaar und Hausstaubmilben (allergisches Asthma, allergische Konjunktivitis), ein Status nach Nasennebenhöhlenoperation 2001 sowie ein gastroösophagealer Reflux. Die Beschwerdeführerin sei zweimal in der H.___ statio när behandelt worden, nämlich vom 1 3. bis 2 5. November 2008 und vom 2 7. November 2008 bis 9. Februar 200 9. In diesen Phasen habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 11 /18/6-9). 2.2

Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, führte in seinem (undatierten) Bericht

mit Verweis und unter Beilage des genannten Berichts (E. 2.1) die selben Diagnosen auf wie die Klinik H.___ . Seit dem Klinikau fenthalt liege die Arbeitsunfähigkeit zwischen 40 und 60 % (Urk. 11/18/2-5). 2.3

Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gab in seinem Bericht zuhänden des Krankentaggeldversicherers vom 1 0. November 20 09 die Diagnosen ICD-10 F 33.1 und F 60.5 an, was einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige depressive Episode, sowie einer anankastischen

Persön lichkeitsstörung entspricht. Vom 6. November 2008 bis 1 5. Februar 2009 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen, vom 1 6. Februar bis 3 0. Juni 2009 5 0 %, vom 1. Juli bis 3 0. Oktober 2009 75 % und vom 1. November 2009 bis auf weiteres 60 % (Urk. 11/15/5). 2.4

In seinem IV- Arztbericht vom 1 0. Mai 2010 gab Dr. K.___ die ICD-Codes F.32.3, F61.0, F34.1 an, was einer schweren depressiven Episode mit psychoti schen Symptomen, einer Persönlichkeitsstörung, sowie einer Dysthymia ent spricht . In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin habe a b März 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit

lasse sich schrittweise auf 60 % erhöhen. In einer behinderungsangepassten T ätigkeit sei der Beschwerdeführer in nach einer kontinuierlichen Steigerung während de r letzten Monate ein Pensum von 60 % zumutbar. Dieses sollte möglichst gleich mässig über den Tag verteilt geleistet werden (Urk. 11 /26/1-3).

2. 5

Suva- Kreisarzt Dr. L.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Beurteilung vom 1 3. Oktober 2010 fest, seit dem Autounfall, welchen die Beschwerdeführerin am 2 7. April 2010 erlitten habe, habe aus rheumatologi scher Sicht eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bestanden. Per 1 5. Oktober 2010 sei nun eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (Urk. 11/81/61 64). 2. 6

Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 2 4. Januar 2011 als Diagnosen fest: Kombinierte Persönlichkeits störung (F61.0); chronifizierte mittelschwere Depression mit Somatisierungs tendenz; somatische Diagnosen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11 /66). 2. 7

Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. März 2011 gab Dr. L.___ in seiner Beurteilung an, die Annahme einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % gelte noch bis 3 0. April 201 1. Ab dem 1. Mai 2011 dürfe bezogen auf das Unfallereignis von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 11/81/57 60). 2. 8

2. 8 .1

In dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ / Dr. C.___ vom 3 1. Mai/ 7. Juni 2011 werden

fol gende rheumatologische und psychi atrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 1 1 /8 2 / 11): - Leichte depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD-10: F31.0); - Akzentuierung der ängstlichen und emotional instabilen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1); - DD: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0); - Cervikalsyndrom, bei - m ultisegmentalen degenerativen Veränderungen (vor allem C5/C6 und C6/C7) mit

- r echtsbetonter mässiger Spinalkanalstenose C6/C7 (ø 8 - 9 mm); - o hne Nervenwurzelkompression (CT 05/2011); - ohne radikuläre Zeichen .

Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind genannt: - Nikotin-Abusus; - Vitamin D-Mangel 35 nmol /l; - Status nach HWS-Distorsion QTF I am 27.04.2010 mit Thoraxkontusion - mit möglicher nicht dislozierter Abrissfraktur von Spondylophyten C6 (CT 04/2010), im Mai 2011 jedenfalls nicht mehr nachweisbar (CT 05/2011) . 2. 8 .2

In der interdisziplinären Beurteilung gelang en d ie Gutachte r zum Ergebnis, es bestehe in der bisherigen angestammten Tätigkeit seit November 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführerin sei in den Berichten aus dem Jahre 2010 auch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, die jedoch nicht verwertbar gewesen sei, wie auch das gescheiterte Aufbautraining bei der Z.___ GmbH bestätige. In einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 11/82/11). 2.8.3

Dr. A.___ führte i n ihrer Beurteilung (Urk. 11 /81/36-37) aus,

d ie vorhande nen rheumatologischen Befunde würden weder das Ausmass noch die Dauer der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden erklären. D ie Beschwer deführerin klage über Nackenbeschwerden und eine eingeschränkte Beweg lich keit der HWS. In der klinischen Untersuchung sei kein wesentlicher pathologi scher Befund feststellbar gewesen. Die HWS sei normal beweglich. Die ganze Muskulatur und insbesondere die cervikothorakale Muskulatur sei nicht ver spannt. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. In der CT-Untersuchung der HWS (05/2011) zeigten sich weiterhin multisegmentale degenerative Verän de rungen mit kräftigen Spondylophyten vor allem der unteren HWS sowie eine mässige, rechtsbetonte Spinalkanalstenose C6/C 7. Nervenwurzelkompressionen bestünden keine. Die im April 2010 festgestellten Aufhellungslinien C6/C7, die als mögliche, nicht dislozierte Abrisslinien interpretiert worden seien, seien im Mai 2011 nicht mehr erkennbar. In der Blutuntersuchung finde sich ein Vita min-D-Mangel. Die drei angegebenen Psychopharmaka seien nicht im thera peutischen Bereich nachweisbar. Dies sei erstaunlich, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung angegeben habe, dass es ihr an jenem Tag viel besser gegangen sei als sonst, weil sie sämtliche Psychopharmaka wie verordnet eingenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass wenn die Beschwerdeführe rin sich wirklich derart krank einschätze, sie medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde .

Schmerzmittel habe die Beschwerdeführerin schon lange keine mehr gebraucht.

Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Muskel schmerzen könnten ein Symptom des Vitamin-D-Mangels sein. Vitamin-D beeinflusse den Knochen stoffwechsel sowie den Calcium- und Phosphathaushalt. Es bewirke eine Erhö hung des Calciums und Phosphats im Blut. Sonnenlicht und Milchprodukte seien die wichtigsten Vitaminquellen. Ein Vitamin-D- Mangel sei nicht selten, er könne jedoch in der Regel durch Vitaminsubstitu t ion gut behoben werden.

In Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit weist Dr. A.___ darauf hin, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten wie auch in einer adap tierten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Eine langfristige Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden. In qualitativer Hinsicht sei zu beachten, dass Rückenfunktionsein schränkungen sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken könnte n, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS-Problemen sei es oft zusätzlich erforderlich, Überkopfarbeiten sowie Vib rationen zu vermeiden.

Ebenfalls kämen Arbeiten nicht in Frage, bei welchen die Beschwerdeführerin längere Zeit in vornüber geneig ter Haltung – ob ste hend oder sitzend – verharren müsse . Weiter seien uner wartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen . Eher günstig seien wechselbelastende Tätig keiten. 2. 8 . 4

Dr. C.___

äusserte sich in seiner Beurteilung (Urk. 11 /82/8-10) dahin gehend, bei der Beschwerdeführerin könne aufgrund der anamnestischen Angaben eine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung der psychiatrischen Erkrankung eher ausgeschlossen werden. Ihre Kindheit sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, jedoch durch fehlende Anerkennung und aggressive Aus brüche des Vaters geprägt gewesen, was bei ihr zur Bildung einer Persönlichkeit mit vermehrten ängstlich und emotional instabilen Zügen geführt habe.

Intelli genzminderung und Verhaltensstörungen in der Kindheit bzw. im Pubertäts- und Erwachsenenalter könnten indes ausgeschlossen werden. Die Beschwerde führerin pflege auch konstante Beziehungen, z.B. zu ihren Eltern und einem befreundeten Ehepaar, was für die Fähigkeit spreche, langfristige Bindungen zu pflegen.

Die Beschwerdeführerin habe in den belastenden Lebenssituationen mehrere psychische Dekompensationen gehabt, anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle seien aber weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert. Damit sei eher von akzentuierten Persönlichkeitszügen in den belastenden Situationen auszugehen, und ihre Ressourcen würden gegen die Bildung einer Persönlichkeitsstörung sprechen. Gemäss anamnestischen Anga ben habe die Beschwerdeführerin ihre erste psychische Krise bereits im Alter von 18 Jahren gehabt. Seither sei es in den belastenden Lebenssituationen zu fünf psychischen Krisen gekommen, die aufgrund der geschilderten Symptome und des Verlaufs auf wiederholte depressive Episoden hindeuten würden. Zu den Ausbrüchen der depressiven Episoden hätten nebst den belastenden Le bens situationen intermittierende Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit in der Akzentuierung der Persönlichkeitszüge geführt. Aufgrund der Anamnese habe die Beschwerdeführerin seit Jahren unter subjektiv wahrgenommener reduzierter psychischer Belastbarkeit, Deprimiertheit und Zurückgezogenheit gelitten. Ihre erbrachten Leistungen würden aber gegen anhaltende depressive Episoden sprechen, eher für eine Dysthymia, die auch aktenmässig dokumen tiert sei. Die gegenwärtige depressive Episode habe sich seit dem Führungs wechsel bei der Y.___ im Jahr 2006 angebahnt, und spätestens seit November 2008 sei es zum Ausbruch der depressiven Episode gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in die psychiatrische Klinik I.___ eingewiesen worden sei. Aus den Akten ergebe sich, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin u nter den stationären und den daran anschliessenden ambulanten therapeutischen Massnahmen im Verlauf des Jahres 2010 stabilisiert habe, und im September 2010 seien berufliche Mass nahmen im Sinne eines Arbeitstrainings eingeleitet worden. Gemäss dem Be richt der Z.___ GmbH habe sich der psychische Zustand anfänglich weiterhin verbessert. Der Wechsel der Bezugsperson bei der Z.___ gegen Ende Dezember 2010 habe bei ihr indes eine erneute Verstärkung der depressiven Symptomatik und der Akzentuierung der Persönlichkeitszüge ausgelöst, weshalb das Aufbau training abgebrochen worden sei. Seither habe sich der psychische Zustand im Rahmen der geplanten IV-Abklärung weiterhin verschlechtert, was auf die Ak zentuierung der Zukunftsängste zurückzuführen sei.

Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung im Mai 2011 sei lediglich eine leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik feststellbar gewesen. Im Vor dergrund gestanden hätten erneut stark akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Affektlabilität bzw. Gedankeneinengung auf Ängste und Zukunftssorgen, und es habe sich eine deutliche Herabsetzung der psychischen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, sowie der Konzentration und Ausdauer präsentiert. Auf grund ihres gegenwärtigen Zustands könne man der Beschwerdeführerin über längere Zeit keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestieren. Sowohl in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit sei

– seit November 2008 - von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin regelmässige und intensive ambulante psychiatrische Behandlung. Unter diesen therapeutischen Massnahmen und ohne Leistungsdruck sei von der Stabilisierung de s psychischen Zustands im Verlauf des Jahres 2011 auszugehen.

Falls sich die Akzentuierung der Persön lichkeitszüge im Verlauf 2011 bestätigen sollte, w ä ren berufliche Massnahmen im Januar 2012 wieder möglich . Falls sich hingegen die Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung bestätigen sollte, wäre mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen. Es sei eine erneute Evaluation der Arbeitsfähigkeit im Dezember 2011 notwendig. 2. 8 . 5

Die Beschwerdegegnerin stellte Dr. C.___

am 2 8. Juni 2011 Ergänzungsfra gen (Urk. 11/85) . Einerseits

bat sie um nähere Ausführungen zur Frage, weshalb die im Gutachten diagnostizierte leichte depressive Episode eine 100%ige Arbeits unfähigkeit zur Folge haben soll. Dr. C.___ erklärte in seinem Schreiben vom 2 5. Juli 2011 (Urk. 11/88), er habe in seinem Gutachten dokumentiert, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung eine leichte bis mittelschwere depressive Episode festzustellen gewesen sei. Im Vordergrund gestanden hätten aber erneut stark akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Affektlabilität bzw. Gedankeneinengung auf Ängste und Zukunftssorgen, und es habe sich eine deutliche Herabsetzung der psychischen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, sowie der Konzentration und Ausdauer präsentiert. Aufgrund ihres gegenwärti gen Zustands könne man der Beschwerdeführerin über längere Zeit keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestieren. Sowohl eine Akzentu ierung der Persönli chkeitszüge als auch depressive Störungen seien im Allge meinen gut behandelbar, weshalb er eine neue Zustandsbeurteilung im Dezem ber 2011 empfohlen habe.

Die Beschwerdegegnerin bat sodann den Gutachter um eine Stellungnahme zum Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, welche von sämtlichen behandelnden Ärzten attestiert worden sei, im psychiatrischen Gutachten hingegen nur als Differentialdiagnose erwähnt werde . Dr. C.___

führte diesbezüglich aus, er habe in seinem Gutachten festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der anamnestischen Angaben weder von einer genetischen Vulnerabilität noch von Persönlichkeitsfaktoren für die Entwick lung der psychiatrischen Erkrankung inkl. Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Die Kindheit der Beschwerdeführerin sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, im Erwachsenenalter habe sie über Jahre eine konstante Arbeitsleistung erbracht, und sie pflege konstante zwischenmenschliche Bezie hungen . Anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert worden, und damit könne er die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen. Es handle sich seines Erachtens um eine intermittierende Akzentuierung der Persönlich keitszüge . Allerdings müsse der weitere Verlauf abgewartet werden, weshalb er eine erneute Zustandsevaluation im Dezember 2011 empfohlen habe (Urk. 11 /88) . 2. 9

2. 9 .1

Dr. E.___ stellte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 1 6. September 2011 folgende Diagnosen (Urk. 11 /96/39) : - Rezidivierende depressive Störung bzw. aktuell seit November 2008 andau ernde zweite depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10: F3 3 .0), mit/bei - anhaltender bzw. wiederkehrender psychosozialer Belastungssituation, ak tuell Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und die drohende Fürsorgeabhängigkeit; weiter auch Probleme als alleinle bende Person, Verlust der Arbeitsstelle (ICD-10: Z59, Z60.2, Z56);

- Dysthymia (ICD-10: F43.1); - Neurasthenie (ICD-10: F48.0); - a kzentuierte

histrionische, dependente, ängstlich-unsichere und passiv-ag gressive Persönlichkeitszüge (ICD-10; Z73.1) . 2. 9 .2

In ihrer Beurteilung hielt Dr. E.___ fest, aus objektiv-psychiatrischer Sicht seien keinerlei psychischen Störungen für die kindliche und adoleszentäre Zeit achse zu eruieren, keine etwaigen Entwicklungs-, Verhaltens-, Aufmerksam keitsdefizits -, Intelligenz- oder Affektstörungen, keine Traumatisierungen und auch keine psychotische Entwicklung oder relevante Suchtanamnese. Auch im Erwachsenenalter seien bis 35-jährig (1997) keine psychischen Krankheits phasen festzustellen, dies im Einklang mit der erhobenen psychiatrischen Anamnese anlässlich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der psychiat rischen Privatklinik H.___ von November 2008 bis Februar 200 9. Aufgrund der berichteten Ausprägung und Dauer sei damals korrekterweise, im Einklang mit den ICD-Kriterien, eine Dysthymia diagnostiziert worden, eine Feststellung, die auch heute aufrecht zu halten sei (Urk. 11 /96/34-35) .

Aus psychiatrisch-diagnostischer Sicht seien die beiden eruierbaren wiederkeh renden depressiven Phasen (1997 und seit November 2008 bis heute) jeweils im Zusammenhang mit B elastungssituationen aufgetreten und müssten auch nach ICD-10-Kriterien als Anpassungsreaktionen kodiert werden, wobei dies für die aktuelle Phase durch das überschrittene Zeitkriterium verunmöglicht werde .

D ie psychosoziale Belastungssituation gelte dennoch nach wie vor als Auslöser und erhalte auch – zusammen mit den problematischen Persönlichkeitszügen – die depressive Verstimmung aufrecht. Anamnestisch sei der Schweregrad der aktu ellen depressiven Phase wohl zwischen leicht- und mittelgradiger Ausprägung geschwankt, je nach momentaner Zusatzbelastung (insbesondere: Unfall, exis tenzielle Verunsicherung, Erwartungen an IV), wobei im April 2011 von den damaligen stationär behandelnden Ärzten sogar keine depressiven Symptome mehr festgestellt worden seien. Im Rahmen der Erstbegutachtung im Juni 2011 und auch anlässlich der aktuellen Begutachtung sei die Depressivität als leicht gradig zu bezeichnen, wenngleich die Beschwerdeführerin sich subjektiv als schwer depressiv und gänzlich arbeitsunfähig erlebe (Urk. 11 /96/38) .

Die habituellen Verstimmungszustände, im Zusammenhang mit einer weit rei chenden Unzufriedenheit (frustrierte Partnerschafts- und Versorgungswünsche, sich als Arbeitnehmerin ungenügend anerkannt zu fühlen), seien hingegen als neurotisch zu bezeichnen, im Sinne einer dysthymen Veranlagung, die in einer ängstlich-unsicheren, dependenten, aber auch histrionischen und passiv-aggres siven – bzw. bei leicht auslösbarem passivem Widerstand und geringer Frustra tionstoleranz neurotisch- negativistischen

– Persönlichkeitsstruktur ange legt erscheine . Was die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne be treffe, so würden die ICD-Kriterien voraussetzen, dass die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster der Betroffenen insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben in mehr als einem der Bereiche Kognition, Affektivität, Impulskon trolle /Be dürfnis be frie digung und Art des Umgangs mit anderen Menschen abweichen würden. Diese Kriterien seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Sie sei sehr wohl in der Lage gewesen, in ihren Arbeits- und Sozialbeziehungen,

z. T. jahrelang, Aus dauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Eine überdauernd krankheitswert gestörte Affektivität oder Impulskontrolle sei keineswegs belegt, und ihre Kognition sei gänzlich ungestört. Was im Übrigen die Dysthymia betreffe, habe diese keinerlei arbeitsmedizinische Relevanz (Urk. 11 /96/38) .

Sodann sei auf eine neurotische Konfliktverarbeitung hinzuweisen durch Psycho somatisierung, aktuell im Sinne von mässigen Kopfschmerzen, Schwin del- und Magenbeschwerden bzw. Unpässlichkeit und vor allem einem weiter hin im Zentrum stehenden subjektiven Erschöpfungs gefühl, im Sinne einer Neurasthenie. Zu diese r Diagnose zählten ein anhaltendes und quälendes Er schöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstrengung, auch beim Versuch zur Bewältigung alltäglicher Aufgaben, die keine ungewöhnlichen geistigen An strengungen erforderten, sowie wechselnde Beschwerden im Sinne von unange nehmen körperlichen Empfindungen, wie Schwindelgefühl, Spannungskopf schmerz und allgemeine Unsicherheit, Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, einer Störung des Schlafs, etc. Diese Leiden würden auf die Beschwerdeführerin vollumfänglich zutreffen. Die Prüfung der Zumut barkeit der Überwindung der Beschwerden sei anhand der Försterschen Kriterien vorzunehmen. Letztere seien im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt (Urk. 11 /96/38-39) .

Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei festzuhalten, dass die Be schwerdeführerin vorübergehend, während des stationären Klinikaufenthaltes in der psychiatrischen Klinik H.___ vom 1 3. November 2008 bis 9. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Anschliessend sei sie bis November 2009 zur Hälfte ihres üblichen 80%igen Arbeitspensums tätig gewesen bzw. habe – bei der von Dr. K.___ damals im Mai bzw. November 2009 diagnosti zierten gar leichtgradigen depressiven Episode - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Ab November 2009 habe die Beschwerdeführerin mit 60%iger Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit eingesetzt werden können. Die 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 2 7. April bis 1 3. Oktober 2010 und die 50%ige Arbeits unfähigkeit vom 1 4. Oktober 2010 bis 3 0. April 2011 habe in ausschliesslichem Zusammenhang mit dem Autounfall gestanden; allerdings sei diesbezüglich zu beachten, dass die Gutachterin Dr. A.___ diese Arbeitsunfähigkeit aus rheu matologischer Sicht verneint habe. Aus psychiatrischer Sicht sei am 2 8. April 2010 – unmittelbar nach dem Autounfall

– durch das Spital M.___

eine mittelgradige depressive Episode festgehalten worden, was mit einer weiter auf rechtzuerhaltenden 60%igen Arbeitsfähigkeit zu vereinbaren sei. Der Ab bruch der Integrationsmassnahme bei der Z.___ GmbH im Dezember 2010 habe dann im Zusammenhang mit exazerbierten psychosozialen Belastungs umständen bzw. existenziellen Ängsten gestanden, eine eigentliche neue Krankheitsphase oder Zustandsverschlechterung sei nicht feststellbar. Im April 2011 sei gar keine depressive Episode mehr festgestellt worden. Pragmatisch sei an einer weiteren 60%igen Arbeitsfähigkeit bis 2 5. Mai 2011 festzuhalten. An diesem Tag sei anlässlich der psychiatrischen Untersuchung in der Klinik B.___ durch Dr. C.___ eine noch leichtgradige depressive Symptomatik festgestellt worden, mit absolut mit dem heutigen psychopathologischen Befund identischer Be fundsaufnahme . Ab dem 2 5. Mai 2011 sei somit mindestens von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit – sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit - auszugehen. Wie zuvor dargelegt, sei der Beschwerde führerin die Willensanstrengung, ihre dysthyme n und neurasthenische n Be schwerden zu überwinden, um dies e Arbeitsfähigkeit umzusetzen, absolut zumutbar. Im Übri gen dürfte eine Intensivierung der psychiatrischen Behand lungsbemühungen bzw. vor allem die Installation eine r adäquaten psychophar makologischen Be handlung, die bis anhin nicht erfolgt sei (seit 1997 unverän dert Mianserin in tiefer Dosierung), eine vollständige Remission der Symptomatik begünstigen (Urk. 11 /96/40-41) . 2. 10

Dr. F.___

nahm in ihrem Schreiben vom 3 0. März 2012 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___

Stellung. Die behandelnde Ärztin führte aus, es falle auf, dass Persönlichkeitsgestörte nicht in der Lage seien, ihre eigene Anamnese bezüglich Schwierigkeiten mit der Umwelt objektiv zu beurteilen. Der krankheitsbedingt verschobene Blickwinkel der Wahrnehmung von sich selbst sowie der Umwelt lasse meist eine Eigenanamnese entstehen, welche von der Fremdanamnese erheblich abweiche. Zur korrekten Diagnosestellung wäre dies aber nötig, werde sogar vom ICD-10 dringend empfohlen. Bei genauerer Durchsicht der Gutachten und Austrittsberichte über die Beschwerdeführerin falle auf, dass in sämtlichen dieser Berichte fremdanamnetische Auskünfte fehlten. Sowohl Dr. C.___ wie auch Dr. E.___ würden sich in ihren Aussa gen, die persönliche Anamnese der Beschwerdeführerin lasse eindeutige Hin weise auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zu, ausschliesslich auf Aussagen der Beschwerdeführerin selbst stützen . Der ICD empfehle sodann auch, im Falle einer Persönlichkeitsstörung mehrere Interviews zu führen. Kei ner der Interviewer habe die Beschwerdeführerin mehrmals gesehen bzw. mit ihr über ihre Probleme gesprochen. Dr. F.___ zeigt sodann auf, was die Gründe seien, weshalb Dr. E.___ zur (falschen) Diagnose Dysthymie, a sthenische Persönlichkeit, etc., unter Ausschluss der „Leitdiagnose“ Persönlichkeitsstörung gekommen sei. Sodann zitiert die behandelnde Ärztin die von ihr eingeholten Fremdauskünfte; gerade diese würden aufzeigen, dass die Feststellung von Dr. E.___ falsch sei, wonach die Kinder- und Jugendanamnese der Be schwer deführerin keine Störungen auf weise . Gesamthaft gelang t

Dr. F.___ zum Ergebnis, bei der Beschwerdeführerin liege eine ausgeprägte Persönlich keitsstörung im Sinne von ICD-10: F61.0 vor. Die Störung falle nun immer mehr ins Gewicht, da die Beschwerdeführerin zuneh mend neurotisiert werde durch d e n immer sich wiederholende n Non- Reponse und das Ausbleiben von Erfolgserlebnissen, sei es in den zwischenmenschlichen Beziehungen, sei es in beruflicher Hinsicht. Letztlich erweise sich somit auch die von Dr. E.___ vorgenommene Arbeitsfähigkeitsschätzung als falsch. Diesbezüglich sollte von der Beurteilung von Dr. J.___ ausgegangen werden, welcher v on einer schlechten Prognose ausgegangen sei und eine Tätigkeit in einer nischenartigen Umgebung empfohlen habe, wo der psychische Druck nicht allzu gross sei (Urk. 11 /112). 2. 1 1

Dr. E.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 4. Mai 2012 fest, der Bericht von Dr. F.___ bringe keine wesentlichen neuen Aspekte vor, die zu einer diagnostischen oder arbeitsmedizinischen Revision ihrer Schlussfolgerungen Anlass geben würden. Insbesondere vermöge das Argument nicht zu überzeu gen, die subjektive Wahrnehmung von Bezugspersonen falle mehr ins Gewicht als die genaue fachliche Prüfung der relevanten ICD-Kriterien (Urk. 11 /118). 2. 1 2

In ihrem Schreiben vom 6. Juni 2012 betont Dr. F.___ erneut die Wichtigkeit von Fremdauskünften im Zusammenhang mit der Diagnose einer Persönlich keitsstörung . Des Weiteren unterstreicht sie die Bedeutung der Langzeitbe obachtung . Die Beschwerdeführerin sei einmal schwer depressiv, einmal völlig undepressiv in ihrer Praxis erschienen. Gerade deshalb sei festzustellen, dass all die gemachten Tests die diagnostische Treffsicherheit der Langzeitbeobachtung nicht erreichen würden, im Gegenteil würden sie das Bild der sich über Jahre hinweg herauskristallisierten Langzeitdiagnose verzerren. Im Übrigen würde die Tatsache, dass sämtliche behandelnden Psychiater, die mit der Beschwerdefüh rerin zu tun gehabt hätten, unabhängig voneinander die Diagnose einer Per sön lichkeitsstörung gestellt hätten, mit grosser Wahrscheinlichkeit nur den Schluss zulassen, dass sich diese Kollegen wohl nicht alle im Irrtum befunden hätten (Urk. 11 /121). 3.

Die Beschwerdegegnerin stützt die Ablehnung eines Rentenanspruchs auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. A.___ sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ . Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C.___ erkannte sie keinen ausreichenden Beweiswert zu .

E. 3 0. März 2012 zum Gutachten von

Dr. E.___ auf leg en (Urk. 11 /112). Dr. E.___

äusserte sich

in der Folge mit Schreiben vom 1 4. Mai 2012 zur Eingabe von Dr. F.___ (Urk. 11 /118) . Daraufhin nahm Dr. F.___ am

6. Juni 2012 auch noch zu diesen ergänzenden gutachterlichen Bemerkungen

Stellung (Urk. 11 /121). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 2 3. Juli 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 0. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegeh ren, es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben; es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Ferner sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 9. Okto ber 2012 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie weitere Belege betreffend das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein (Urk.

E. 3.1 D as rheumatologische Teilgutachten von Dr. A.___

beruht auf eigenstän digen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizini schen Vorakten wurden verwertet und die von der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Für die Zuverlässigkeit der Beurteilung spricht sodann, dass sie mit jener von Kreisarzt Dr. L.___ grundsätzlich übe reinstimmt; Dr. L.___ hatte in seinem Arztbericht vom 1 6. März 2011 für die Zeit ab 1. Mai 2011 ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen. Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wurde im Übrigen nichts gegen das Gutachten vorgebracht. Im Ergebnis ist die Beschwerdeführe rin aus somatischer Sicht medizinisch-theoretisch spätestens ab Mai 2011

als zu 100 % arbeitsfähig zu qualifizieren.

E. 3.2 In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C.___ ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich der Gutachter mit den psychopathologischen Befunden detailliert auseinandersetzt. Wie jedoch bereits der D.___ darauf hinwies, erscheint die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit November 2008 mit Blick auf die gestellten Diagnosen (leichte depressive Episode, akzentuierte Persönlichkeitszüge) sowie die effektiv gezeigte Leis tungs fähigkeit nicht nachvollziehbar. Der D.___ legte auch zutref fend dar, dass die ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 5. Juli 2011 keine schlüssige Erklärung ergab, sondern im Wesentlichen d i e bisherige (nicht schlüssige) Beurteilung wiederholte . Aufgrund des Gesagten ist festzu stellen, dass die Beschwerdegegnerin zurecht nicht auf das psychiatrische Teil gutachten von Dr. C.___ abstellte bzw. sie zurecht eine erneute psychiatrische Begutachtung (durch Dr. E.___) anordnete.

E. 3.3 Sodann ist auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ einzugehen. Die Beschwerdeführerin hält dieses nicht für beweistauglich. So bringt sie - bezug nehmend auf die Einschätzungen ihrer behandelnden Ärztin Dr. F.___ - ins besondere vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint habe. Dr. E.___ habe das Krankheits bild der Beschwer deführerin unzureichend erfasst und es namentlich in frag würdiger Weise unterlassen, fremdanamnetische Auskünfte einzuholen. Ausser dem wäre es angezeigt gewesen mehr als nur ein Interview durchzuführen, da der Langzeitbeobachtung zentrale Bedeutung zukomme. Entgegen dieser Aus führungen ist festzustellen, dass Dr. E.___ ihre Diagnose plausibel begrün dete. Die Gutachterin legte eingehend dar, im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei letztlich die hinreichende Auseinandersetzung mit den betreffenden ICD- 10- Kriterien entscheidend. Eine Persönlichkeitsstörung setze demnach voraus, dass die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster der Betroffenen insge samt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben in mehr als einem der Bereiche Kognition, Affektivität, Impulskontrolle/Bedürf nisbe frie di gung und Art des Umgangs mit anderen Menschen abweichen würden. Diese Kriterien seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Sie sei sehr wohl in der Lage gewesen, in ihren Arbeits- und Sozialbeziehungen, z. T. jahrelang, Aus dauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Eine überdauernd krankheitswert gestörte Affektivität oder Impulskontrolle sei keineswegs belegt, und ihre Kognition sei gänzlich ungestört. Die Beschwerde führerin weist grundsätzlich zutreffend auf die medizinische Literatur hin, wonach ein Persönlichkeitsbild zwar manchmal durch ein einziges Interview deutlich werde, dass allerdings oft auch mehr als ein Interview durchgeführt und fremdanamnestische Angaben ein geholt werden müssten (Dilling / Mom bour / Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., S. 226). Die Begut achtung von Dr. E.___ erweist sich allerdings gerade auch gestützt auf diese Lehrmeinung nicht als rechtsfehlerhaft, da die Gutachterin aufgrund einer ein maligen Untersuchung in der Lage war, einleuchtend aufzuzeigen, weshalb die für eine Persönlichkeitsstörung erforderlichen Merkmale nicht gegeben sind . Insofern erweist sich der Vorwurf des Fehlens von Fremdauskünften bzw. einer Langzeitbeobachtung als nicht stichhaltig. Ebenso wenig überzeugend ist weiter das Argument, es sei von sämtlichen Ärzten, die die Beschwerdeführerin zuvor behandelt hätten, das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bejaht worden. In den Arztberichten der H.___, von Dr. J.___, von Dr. K.___ (E. 2.1-2.3)

und wie auch von Dr. F.___ selbst (E. 2.5) -

wurde zwar jeweils eine Persönlichkeitsstörung aufgeführt, allerdings ohne nähere Begründung. Insbesondere fehlt die von Dr. E.___ als zentral erachtete präzise Auseinan dersetzung mit den relevanten ICD-10-Kriterien. Diese Feststellung gilt im Übri gen auch für die nach Erstattung des Gutachtens erfolgte Stellungnahme von Dr. F.___ . Diese hat weitgehend einzig zum Gegenstand, weshalb die Begut achtung von Dr. E.___ aufgrund des Nichteinholens von Fremdauskünften bzw. des Nichtdurchführens mehrerer Untersuchungsgespräche – was nach dem Gesagten beides gerade nicht zwingend erforderlich ist

– fehlerhaft sei, wäh renddem eine direkte Bezugnahme auf die ICD-Kriterien nicht erfolgt e . Ein wichtiges Indiz für die Zuverlässigkeit der Angaben von Dr. E.___

stellt schliesslich auch die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ dar . Wenn auch

den

Einschätzung en von Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit

nicht gefolgt werden kann, gelang es ihm doch schlüssig aufzuzeigen, weshalb seiner Ansicht nach die Merkmale einer Persönlichk eitsstörung nicht gegeben sind. Demnach sei die Kindheit der Beschwerdeführerin ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, im Erwachsenenalter habe sie über Jahre eine konstante Arbeitsleis tung erbracht – z. B. habe sie an ihrem letzten Arbeitsplatz bei der Y.___ über 13 Jahre gearbeitet -, sie pflege konstante zwischenmenschliche Beziehungen und es seien keine anhaltenden Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle erhoben bzw. aktenmässig dokumentiert worden. Diese Beurteilung erweist sich mit jener von Dr. E.___ als weitgehend identisch, auch letztere hatte die Kon stanz in den Arbeits- und Sozialbeziehungen der Beschwerdeführerin bzw. das Fehlen von Hinweisen auf Störungen der Impuls- und Affektkontrolle hervor gehoben. Gesamthaft ist das Gutachten von Dr. E.___ als ausgesprochen umfassend, differenziert und gut nachvollziehbar zu qualifizieren . Es ist gestützt darauf anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ab dem 2 5. Mai 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit aufweist. 4.

4.1

Nachdem die Beschwerdeführerin somit aus rheumatologischer Sicht zu 100 % und aus psychiatrischer Sicht ab spätestens Mai 2011 zu 80 % arbeitsfähig ist, sind im Folgenden ausgehend von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in unzutreffender Weise davon ausging, die Beschwerdeführerin verfüge über einen Aufgabenbereich. In der Beschwerde wird zurecht

vorgetragen, die Beschwerdeführerin nehme keine Betreuungsaufgaben wahr und sei auch weder künstlerisch noch gemeinnützig tätig. Zufolge Fehlens eines Aufgabenbereichs bleibt hier für die Anwendung der gemischten Methode kein Raum.

Macht die Beschwerdeführerin jedoch gel tend, im Rahmen des Einkommensvergleichs sei für die Bestimmung des Vali deneinkommens von einem Vollzeitpensum auszugehen, so k ann dem

nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Behauptung finden sich keine konkreten Hin weise, dass sie im Jahr 2000 ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen von 100 % auf 80 % reduzierte. Vielmehr muss angenommen werden, dass sie sich damals aus freien Stücken zu Gunsten mehr Freizeit für ein tieferes Pensum entschied. Demzufolge ist das Valideneinkommen nachstehend auf der Basis eines 80%igen Erwerbspensums zu bestimmen. 4.2

Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung per 2 6. Mai 2011 bei einem 80%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 58‘993.-- an. Das Invalideneinkommen setzte sie auf Fr. 58‘691.-- fest. Diese Einkommenszahlen wurden von der Beschwer deführerin nicht beanstandet und sie geben auch kein en Anlass zu einer Korrektur von Amtes wegen. Die Gegenüberstellung der bei den Einkommen ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 1 % . 5.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin allenfalls rückwirkend ein e befris tete Rente zusteht.

5.1

Aufgrund der Akten ist eine für dieses Verfahren relevante psychiatrisch be ding te Arbeitsunfähigkeit erstmals ab November 2008 dokumentiert . Die Be schwerdeführerin hielt sich zwischen dem 1 3. und 2 5. November 2008 bzw. zwischen 2 7. November 2008 und 9. Februar 2009 in der Klinik H.___ in stationärer Behandlung auf, wobei in diesen Phasen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, bei Austritt eine solche von 50 %

(Urk. 11/18/6-9). Für die Zeit ab 1 0. Februar 2009 liegen keine einheitlichen Angaben vor. Dr. J.___ hatte eine Arbeitsunfähigkeit von 40 – 60 % ange nommen (Urk. 11/18/2-5). Der behandelnde Psychiater Dr. K.___ hatte ge genüber dem Krankentaggeldver sicherer in seinem Bericht vom 1 0. November 2009 ab M itte Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angegeben, ab 1. Juli 2009 75 % und ab 1. November 2009 bis auf weiteres 60 % (Urk. 11/15/5). In seinem IV-Arzt bericht vom 1 0. Mai 2010 hatte Dr. K.___ demgegenüber in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin ab März 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Diese lasse sich schrittweise auf 60 % erhöhen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer in nach einer kontinuierlichen Steigeru ng während der letzten Monate ein Pensum von 60 % zumutbar (Urk. 11/26/1-3) .

Schliesslich hatte Dr. F.___, welche die Beschwerdeführerin seit August 2010 behan delt, in ihrem Bericht vom 2 4. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen, wobei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht gerechnet werden könne (Urk. 11/66). Vorliegend ist festzustellen, dass die Einschätzungen von Dr. F.___ deutlich von den anderen behandelnden Ärz ten abweichen, wes halb diese nicht als massgebend erachtet werden können. Was die Einschätzun gen von Dr. K.___ betrifft, ist gemäss vorstehenden Er wägungen festzustel len, dass der Bericht vom 1 0. November 2009 und jener vom 1 0. Mai 2010 keine übereinstimmenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit ent halten. Hinsichtlich der Frage nach dem tatsächlichen Verlauf der Arbeitsfähig keit ist hier deshalb auf die Beurteilung von Dr. E.___ abzustellen (E. 2.9 . 2 S. 14 f.) . Im Ergebnis ist bei der Prüfung eines befristeten Rentenanspruchs aus psychiatrischer Sicht ab November 2008 somit

von folgenden Arbeitsunfähig keiten auszugehen : Vom 1 3. November 2008 bis

9. Februar 2009 100 %, zwi schen dem 1 0. Februar und 3 1. Oktober 2009 50 % und vom 1. November 2009 bis 2 4. Mai 2011 25 % (bei 60 % Arbeitsfähigkeit in einem 80%igen Pensum) .

5.2

Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht betrifft, erlitt die Beschwerdeführerin wie erwähnt am 2 7. April 2010 einen Autounfall . D ie Ärzte des Spitals

M.___, wo die Beschwerdeführerin vom 2 7. bis 2 9. April 2010 hospitalisiert war, hatte n eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 11/28/2) . In der Folge wurde ihr von Dr. J.___ im Rahmen der haus ärztlichen Konsultationen, welche zwischen dem 3. Mai und dem 2 7. September 2010 stattfanden, ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 11/87/65). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. Oktober 2010 führte sodann auch Dr. L.___ in seinem Bericht vom 1 3. Oktober 2010 aus, dass seit dem Unfallzeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, per 1 5. Oktober 2010 d ürf e jedoch von einer mindestens 50%igen Ar beits fä higkeit ausgegangen werden (Urk. 11/81/61). Am 1 6. März 2011 erfolgte die Abschlussu ntersuchung, nach welcher Dr. L.___ zum Schluss kam, die Annahme einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe ihre Gültig keit noch bis 3 0. April 201 1. Ab dem 1. Mai 2011 dürfe bezogen auf das Unfallereignis indes von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 11/81/57). Die Gutachterin Dr. A.___ nahm zum Verlauf der Arbeits un fähigkeit ebenfalls Stellung und

verneinte für die Vergangenheit eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen . Die Tragweite dies er Einschätzung ist nicht klar. Für die vorliegenden Belange ist aber massgebend, dass

– entgegen den Angaben von

Dr. E.___ - die Beurteilung von Dr. A.___ mit jener von

Dr. L.___

übereinstimmt, denn Dr. A.___ h ielt ausdrücklich fest, dass sie die Einschätzungen des Suva-Kreisarztes teile (Urk. 11/81/38).

Im Ergebnis ist aufgrund der Beurteilungen von Dr. L.___ und Dr. A.___ davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin zwischen dem 2 7. April und 1 4. Oktober 2010 die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatolo gi scher Sicht 100 % betr u g, zwischen dem 1 5. Oktober 2010 und dem 3 0. April 2011 50 % und ab dem 1. Mai 2011 0 % . 5.3

Zusammenfassend ist für die Prüfung eines befristeten Rentenanspruchs von folgenden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen: 1 3. November 2008 bis 9. Februar 2009 100 %; 1 0. Februar bis 3 1. Oktober 2009 50 %; 1. November 2009 bis 2 6. April 2010 25 %; 2 7. April bis 1 4. Oktober 2010 100 %; 1 5. Oktober 2010 bis 3 0. April 2011 50 %; 1. bis 2 4. Mai 2011 25 % . Anzumerken bleibt, dass es – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – nicht darauf ankommen kann, welche Leistungsfähigkeit nach Ansicht des Arbeitgebers oder der Beschwerde führerin selbst effektiv gezeigt wurde, sondern massgebend ist einzig die auf medizinische-theoretischer Basis attestierte zumutbare Arbeitsfähigkeit, unge achtet dessen, ob diese auch effektiv verwertet wird. 5. 4

Nachdem gemäss vorstehenden Erwägungen eine relevante Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen ab November 2008 dokumentiert ist, bleibt zu prüfen, ob im November 2009 ein Rentenanspruch entstanden ist (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Dabei ist zu beachten, dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres an sich bereits im November 200 9 überschritten wurde. Konkret betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit zwischen November 2008 und November 2009 62, 5 % . Allerdings bestand bei der Beschwerdeführe rin ab dem 1. Nov ember 2009 wie schon erwähnt eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 60 % - was bei einem Erwerbspensum von 80 % einer Einbusse von 25 % entspricht -, womit die Voraussetzung des Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG (min destens 40%ige Invalidität nach Ablauf des betreffenden Jahres) nicht erfüllt ist. Die Frage nach einer befristeten Rente stellt sich damit erst wieder ab April 201 0, da infolge des Unfalls ab dem 2 7. April 201 0 von neuem eine Arbeitsun fähigkeit von 100 %

vorlag .

Zwischen dem 2 8. April 2009 und dem 2 7. April 2010 war jedoch noch keine durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % gegeben, diese Schwelle wurde erst einen Monat später, am 2 7. Mai 2010, überschritten; der Durchschnitt betrug damals aufgerundet 42 % (5 Monate und 3 Tage à 50 %; 5 Monate und 27 Tage à 25 %; 30 Tage à 100 %) . Damit hat die Besch werdeführerin ab dem 1. Mai 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. zum Erwerbsvergleich E. 4.2) . Art. 88a IVV schreibt sodann vor, dass eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Bei der Beschwerdeführe rin war ab dem 2 7. April 2010 e ine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben . Laut der Bestimmung des Art. 88a IVV wäre die Verschlechterung an sich per Juli 2011 zu berücksichtigen, nachdem die Beschwerdeführerin das Wartejahr jedoch erst im Mai 2010 bestanden hat, erfolgt so mit auch die Erhöhung der Viertelsrente auf eine ganze Rente einen Monat später, konkret per 1. August 2010 (vgl. dazu BGE 121 V 272 E. 6

f.) . Die Phase mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % dau erte bis 1 4. Oktober 2010, per 1 5. Oktober 2010 reduzierte sie sich auf 50 % . Art. 88a Abs. 1 IVV sieht vor, dass auch eine Ver besser ung des Gesundheitszu stand zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.

Demgemäss ist die ganze Rente per 1. Februar 2011 auf eine halbe Rente herabzusetzen . Nachdem sich schliesslich die Arbeitsunfähig keit per 1. Mai 2011 auf den nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 25 % reduzierte, erfolgt in Anwend u ng von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. August 2011 die Einstellung der befristeten Rente. 6.

Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom 1. August 2010 bis 3 1. Januar 2011 auf eine ganze Rente und v om 1. Februar bis 1. August 2011 auf

eine halbe Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Bezüglich Auszahlung der Rente ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 6. September bis 2 3. Dezember 201 0 Taggelder für das Aufbautraining bei der Z.___ GmbH bezog (Urk. 11/39;

Urk. 11/47; 11/54-55) .

Der Renten- und der Taggeldanspruch können zwar grundsätzlich nebeneinander bestehen, allerdings erfolgt gemäss

Art. 47 Abs. 1 IVG (in der bis 3 1. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung)

eine Kürzung des Tag gelds um einen Dreissigstel des Rentenbetrags. 7 .

7 .1

Da die - über keine Rechtsschutzversicherung verfügende (Urk. 8 S. 1) - Be schwer deführerin selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang diese Verfahrens hat, ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist (vgl. Unter stützungsbestätigung der Sozialdienste der Wohnsitzgemeinde vom 2 7. Septem ber 2012, Urk.

9) und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihr - antragsgemäss (Urk. 1 S. 12) - die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 7 .2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Aus gangs des Verfahrens rechtfertigt sich, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.--

den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Anteil der Beschwerdeführerin einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung ihres Kostenanteils ver pflichtet ist, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten (§

E. 8 ; Urk. 9/1-2) .

In ihrer Ver nehmlassung vom 1 5. Oktober 2012 (Urk. 10)

beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 7. Oktober 2012 angezeigt wurde (Urk.

E. 12 ). 3.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 7.3

Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Ihre Rechtsvertreterin reichte am 1 0. September 2013 eine Kosten note ein, in welcher sie einen Aufwand von 10,5 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 27.50 geltend macht e . Der verrechnete Zeitaufwand erscheint als angemessen.

Jedoch bezog sich der Aufwand weitestgehend auf Vorbringen, welche in Zusammenhang mit dem Antrag auf eine unbefristete ganze Rente standen und nicht zur teilweisen Gutheissung führten, weshalb es sich höchs tens rechtfertigt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin hälftig zu übernehmen und ihr somit einen Betrag von Fr. 1‘150. zu bezahlen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 0. September 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann: 1 .

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung insoweit abgeände rt, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom 1. August 2010 bis 3 1. J anuar 2011 auf eine ganze Rente und vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2011 auf eine halbe Rente hat, wo bei der Rentenanspruch zwischen dem 6. S eptember und 2 3. Dezember 2010 i m Sinne der Erwägungen mit dem zuviel ausbezahlten Taggeldanspruch zu verrechnen ist . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrich tung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 350. -- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam ge macht. Der kosten pflichtigen Beschwerdegegnerin werden Rechnung und Einzahlungsschein nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘150.--

(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/MTversandt

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1962, zuletzt als Angestellte bei der Y.___ tätig, meldete sich im Juli 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk.  11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die medizinisch en und erwerblichen Abklärungen und holte einen Fragebogen für Arbeitgebende ( Urk.  11 /7) , einen IK-Auszug ( Urk.  11 /8) sowie medizinische Berichte von den behandelnden Ärzten ein ( Urk.  11 / 18; Urk.  11 /26/1-3 Urk.  11 /66 ). Ebenso zog sie die Akten des Krankentaggeldversi cherers ( Urk.  11 /15 ) und – nachdem die Versicherte im April 2010 einen Auto unfall erlitten hatte – die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk.  11 /28; Urk.  11 /37 ; Urk.  11 /87) . Die Versicherte nahm ab dem
  2. September 2010 an einer Integrationsmassnahme ( „Aufbautraining“ ) bei der Z.___ GmbH tei l (Kostengutsprache vom 1
  3. August 2010, Urk.  11/39) . Die a b dem
  4. Dezember 2010 gesprochene Fortsetzung der Integrationsmassnahme (Mitteilung vom 3
  5. November 2010, Urk.  11/54) , wurde per 2
  6. Dezember 2010 definitiv für beendigt erklärt, nachdem die behandelnde Psychiaterin d i e Ve rsicherte für vier Wochen krankgeschrieben hatte ( Urk.  11 /63) . Mit Schreiben vom 1
  7. März 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig (Urk.  11 /74). Am 1
  8. Mai 2011 fand eine rheumatologische Unter suchung durch Dr. med. A.___ , Innere Medizin FMH, spez. Rheuma erkrankungen , statt (rheumatologisches Teilgutachten), am 25 . Mai 2011 eine psychiatrische Untersuchung in der Klinik B.___ durch Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH (psychiatrisches Teilgutachten). Das internistisch-rheumatologische Gutachten wurde am 3
  9. Mai 2011 erstattet (Urk.  11 /81 ), das psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfas sung (psychiatrisch und rheumatologisch) am
  10. Juni 2011 (Urk.  11 / 82 ). Mit Schreiben vom 2
  11. Juli 2011 äusserte sich Dr.  C.___ zu Ergänzungsfragen der IV- Stelle ( Urk.  11 /88). Nachdem die IV-Stelle gestützt auf eine Stellungnahme des D.___ zum Schluss kam, auf das Gutachten von Dr.  C.___ könne nicht abgestellt werden, gab sie am 1
  12. August 2011 bei Dr.  med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Urk.  11 /92). Gestützt auf d ie ambulante psychiatrische Untersuchung vo m 1
  13. September 2011 er statt ete Dr.  E.___ das Gutachten am 1
  14. September 2011 ( Urk.  11 /96). Mit Vor be scheid vom
  15. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es be stehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 11/102-103 ). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin von Aesch von der Organisation Integration Han dicap, erhob am 1
  16. Januar bzw. 7 ./
  17. März 2012 Einwand ( Urk. 11/105 ; Urk.  11 /109-110) und liess am
  18. April 2012 ( Urk.  11/113) die Stellung nahme ihrer behandelnde n Psychiaterin Dr.  med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3
  19. März 2012 zum Gutachten von Dr.  E.___ auf leg en ( Urk.  11 /112). Dr.  E.___ äusserte sich in der Folge mit Schreiben vom 1
  20. Mai 2012 zur Eingabe von Dr.  F.___ ( Urk.  11 /118) . Daraufhin nahm Dr.  F.___ am
  21. Juni 2012 auch noch zu diesen ergänzenden gutachterlichen Bemerkungen Stellung ( Urk.  11 /121). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 2
  22. Juli 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab ( Urk.  2 ).
  23. Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1
  24. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegeh ren , es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben; es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am
  25. Okto ber 2012 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie weitere Belege betreffend das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein ( Urk.  8 ; Urk.  9/1-2) . In ihrer Ver nehmlassung vom 1
  26. Oktober 2012 ( Urk.  10) beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1
  27. Oktober 2012 angezeigt wurde ( Urk.  12 ).
  28. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  29. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs.  1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.  1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.  2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs.  1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs.  2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkomm ensvergleichs; BGE 130 V 349 E.  3.4.2 mit Hinweisen). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.  2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs.  1 IVG). 1.4      Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs.  1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (vgl. Art. 6 ATSG; BGE 130 V 99 E. 3.2, bereits unter Hinweis auf den künftigen Art. 6 ATSG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw. des Bundesge richts I 392/02 vom 2
  30. Oktober 2003 und 9C_684/07 vom 2
  31. Dezember 2007) . Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsge bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitli cher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträg liche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1
  32. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ).      Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs.  1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
  33. 5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  34. 6      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten,
  35. Aufl. 1994, S. 24 f.).In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
  36. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 2.1      Dr.  med. G.___ , Oberärztin bei der H.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___ , führte in ihrem Arztbericht vom 1
  37. Februar 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlichen, anankas tischen und emotional instabilen Zügen (F.61.0), Dysthymia (F34.1) , Agorapho bie ohne Panikstörung (F40.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Vitamin B12-Mangel, ein latenter Eisenmangel, Allergien auf Pollen, Kat zenhaar und Hausstaubmilben (allergisches Asthma, allergische Konjunktivitis), ein Status nach Nasennebenhöhlenoperation 2001 sowie ein gastroösophagealer Reflux. Die Beschwerdeführerin sei zweimal in der H.___ statio när behandelt worden, nämlich vom 1
  38. bis 2
  39. November 2008 und vom 2
  40. November 2008 bis
  41. Februar 200
  42. In diesen Phasen habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk.  11 /18/6-9). 2.2      Dr.  med. J.___ , Innere Medizin FMH, führte in seinem (undatierten) Bericht   mit Verweis und unter Beilage des genannten Berichts (E. 2.1)  die selben Diagnosen auf wie die Klinik H.___ . Seit dem Klinikau fenthalt liege die Arbeitsunfähigkeit zwischen 40 und 60  % ( Urk.  11/18/2-5). 2.3      Dr.  med. K.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gab in seinem Bericht zuhänden des Krankentaggeldversicherers vom 1
  43. November 20 09 die Diagnosen ICD-10 F 33.1 und F 60.5 an, was einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige depressive Episode , sowie einer anankastischen Persön lichkeitsstörung entspricht. Vom
  44. November 2008 bis 1
  45. Februar 2009 habe die Arbeitsunfähigkeit 100  % betragen, vom 1
  46. Februar bis 3
  47. Juni 2009 5 0  % , vom
  48. Juli bis 3
  49. Oktober 2009 75  % und vom
  50. November 2009 bis auf weiteres 60  % ( Urk.  11/15/5). 2.4      In seinem IV- Arztbericht vom 1
  51. Mai 2010 gab Dr.  K.___ die ICD-Codes F.32.3, F61.0, F34.1 an, was einer schweren depressiven Episode mit psychoti schen Symptomen, einer Persönlichkeitsstörung, sowie einer Dysthymia ent spricht . In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin habe a b März 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich schrittweise auf 60  % erhöhen. In einer behinderungsangepassten T ätigkeit sei der Beschwerdeführer in nach einer kontinuierlichen Steigerung während de r letzten Monate ein Pensum von 60  % zumutbar. Dieses sollte möglichst gleich mässig über den Tag verteilt geleistet werden ( Urk.  11 /26/1-3).
  52. 5      Suva- Kreisarzt Dr.  L.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Beurteilung vom 1
  53. Oktober 2010 fest, seit dem Autounfall, welchen die Beschwerdeführerin am 2
  54. April 2010 erlitten habe, habe aus rheumatologi scher Sicht eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bestanden. Per 1
  55. Oktober 2010 sei nun eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ( Urk.  11/81/61 64 ).
  56. 6      Dr.  med. F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 2
  57. Januar 2011 als Diagnosen fest: Kombinierte Persönlichkeits störung (F61.0); chronifizierte mittelschwere Depression mit Somatisierungs tendenz ; somatische Diagnosen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  11 /66).
  58. 7      Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 1
  59. März 2011 gab Dr.  L.___ in seiner Beurteilung an, die Annahme einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50  % gelte noch bis 3
  60. April 201
  61. Ab dem
  62. Mai 2011 dürfe bezogen auf das Unfallereignis von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden ( Urk.  11/81/57 60 ).
  63. 8
  64. 8 .1      In dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr.  A.___ / Dr.  C.___ vom 3
  65. Mai/
  66. Juni 2011 werden fol gende rheumatologische und psychi atrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 1 1 /8 2 / 11 ): - Leichte depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD-10: F31.0) ; - Akzentuierung der ängstlichen und emotional instabilen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) ; - DD: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) ; - Cervikalsyndrom , bei - m ultisegmentalen degenerativen Veränderungen (vor allem C5/C6 und C6/C7) mit - r echtsbetonter mässiger Spinalkanalstenose C6/C7 (ø 8 - 9 mm) ; - o hne Nervenwurzelkompression (CT 05/2011) ; - ohne radikuläre Zeichen .      Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind genannt: - Nikotin-Abusus; - Vitamin D-Mangel 35 nmol /l ; - Status nach HWS-Distorsion QTF I am 27.04.2010 mit Thoraxkontusion - mit möglicher nicht dislozierter Abrissfraktur von Spondylophyten C6 (CT 04/2010), im Mai 2011 jedenfalls nicht mehr nachweisbar (CT 05/2011) .
  67. 8 .2      In der interdisziplinären Beurteilung gelang en d ie Gutachte r zum Ergebnis, es bestehe in der bisherigen angestammten Tätigkeit seit November 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführerin sei in den Berichten aus dem Jahre 2010 auch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, die jedoch nicht verwertbar gewesen sei, wie auch das gescheiterte Aufbautraining bei der Z.___ GmbH bestätige. In einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk.  11/82/11). 2.8.3      Dr.  A.___ führte i n ihrer Beurteilung ( Urk.  11 /81/36-37) aus, d ie vorhande nen rheumatologischen Befunde würden weder das Ausmass noch die Dauer der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden erklären. D ie Beschwer deführerin klage über Nackenbeschwerden und eine eingeschränkte Beweg lich keit der HWS. In der klinischen Untersuchung sei kein wesentlicher pathologi scher Befund feststellbar gewesen. Die HWS sei normal beweglich. Die ganze Muskulatur und insbesondere die cervikothorakale Muskulatur sei nicht ver spannt. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. In der CT-Untersuchung der HWS (05/2011 ) zeigten sich weiterhin multisegmentale degenerative Verän de rungen mit kräftigen Spondylophyten vor allem der unteren HWS sowie eine mässige , rechtsbetonte Spinalkanalstenose C6/C
  68. Nervenwurzelkompressionen bestünden keine. Die im April 2010 festgestellten Aufhellungslinien C6/C7, die als mögliche, nicht dislozierte Abrisslinien interpretiert worden seien, seien im Mai 2011 nicht mehr erkennbar. In der Blutuntersuchung finde sich ein Vita min-D-Mangel. Die drei angegebenen Psychopharmaka seien nicht im thera peutischen Bereich nachweisbar. Dies sei erstaunlich, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung angegeben habe, dass es ihr an jenem Tag viel besser gegangen sei als sonst, weil sie sämtliche Psychopharmaka wie verordnet eingenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass wenn die Beschwerdeführe rin sich wirklich derart krank einschätze, sie medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde . Schmerzmittel habe die Beschwerdeführerin schon lange keine mehr gebraucht.      Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Muskel schmerzen könnten ein Symptom des Vitamin-D-Mangels sein. Vitamin-D beeinflusse den Knochen stoffwechsel sowie den Calcium- und Phosphathaushalt. Es bewirke eine Erhö hung des Calciums und Phosphats im Blut. Sonnenlicht und Milchprodukte seien die wichtigsten Vitaminquellen. Ein Vitamin-D- Mangel sei nicht selten, er könne jedoch in der Regel durch Vitaminsubstitu t ion gut behoben werden.      In Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit weist Dr.  A.___ darauf hin, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten wie auch in einer adap tierten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Eine langfristige Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden. In qualitativer Hinsicht sei zu beachten, dass Rückenfunktionsein schränkungen sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken könnte n , häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS-Problemen sei es oft zusätzlich erforderlich , Überkopfarbeiten sowie Vib rationen zu vermeiden. Ebenfalls kämen Arbeiten nicht in Frage, bei welchen die Beschwerdeführerin längere Zeit in vornüber geneig ter Haltung – ob ste hend oder sitzend – verharren müsse . Weiter seien uner wartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen . Eher günstig seien wechselbelastende Tätig keiten.
  69. 8 . 4      Dr.  C.___ äusserte sich in seiner Beurteilung ( Urk.  11 /82/8-10) dahin gehend, bei der Beschwerdeführerin könne aufgrund der anamnestischen Angaben eine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung der psychiatrischen Erkrankung eher ausgeschlossen werden. Ihre Kindheit sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, jedoch durch fehlende Anerkennung und aggressive Aus brüche des Vaters geprägt gewesen, was bei ihr zur Bildung einer Persönlichkeit mit vermehrten ängstlich und emotional instabilen Zügen geführt habe. Intelli genzminderung und Verhaltensstörungen in der Kindheit bzw. im Pubertäts- und Erwachsenenalter könnten indes ausgeschlossen werden. Die Beschwerde führerin pflege auch konstante Beziehungen, z.B. zu ihren Eltern und einem befreundeten Ehepaar, was für die Fähigkeit spreche, langfristige Bindungen zu pflegen.      Die Beschwerdeführerin habe in den belastenden Lebenssituationen mehrere psychische Dekompensationen gehabt, anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle seien aber weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert. Damit sei eher von akzentuierten Persönlichkeitszügen in den belastenden Situationen auszugehen , und ihre Ressourcen würden gegen die Bildung einer Persönlichkeitsstörung sprechen. Gemäss anamnestischen Anga ben habe die Beschwerdeführerin ihre erste psychische Krise bereits im Alter von 18 Jahren gehabt. Seither sei es in den belastenden Lebenssituationen zu fünf psychischen Krisen gekommen, die aufgrund der geschilderten Symptome und des Verlaufs auf wiederholte depressive Episoden hindeuten würden. Zu den Ausbrüchen der depressiven Episoden hätten nebst den belastenden Le bens situationen intermittierende Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit in der Akzentuierung der Persönlichkeitszüge geführt. Aufgrund der Anamnese habe die Beschwerdeführerin seit Jahren unter subjektiv wahrgenommener reduzierter psychischer Belastbarkeit, Deprimiertheit und Zurückgezogenheit gelitten. Ihre erbrachten Leistungen würden aber gegen anhaltende depressive Episoden sprechen, eher für eine Dysthymia , die auch aktenmässig dokumen tiert sei. Die gegenwärtige depressive Episode habe sich seit dem Führungs wechsel bei der Y.___ im Jahr 2006 angebahnt , und spätestens seit November 2008 sei es zum Ausbruch der depressiven Episode gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in die psychiatrische Klinik I.___ eingewiesen worden sei. Aus den Akten ergebe sich, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin u nter den stationären und den daran anschliessenden ambulanten therapeutischen Massnahmen im Verlauf des Jahres 2010 stabilisiert habe , und im September 2010 seien berufliche Mass nahmen im Sinne eines Arbeitstrainings eingeleitet worden. Gemäss dem Be richt der Z.___ GmbH habe sich der psychische Zustand anfänglich weiterhin verbessert. Der Wechsel der Bezugsperson bei der Z.___ gegen Ende Dezember 2010 habe bei ihr indes eine erneute Verstärkung der depressiven Symptomatik und der Akzentuierung der Persönlichkeitszüge ausgelöst, weshalb das Aufbau training abgebrochen worden sei. Seither habe sich der psychische Zustand im Rahmen der geplanten IV-Abklärung weiterhin verschlechtert, was auf die Ak zentuierung der Zukunftsängste zurückzuführen sei.      Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung im Mai 2011 sei lediglich eine leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik feststellbar gewesen. Im Vor dergrund gestanden hätten erneut stark akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Affektlabilität bzw. Gedankeneinengung auf Ängste und Zukunftssorgen , und es habe sich eine deutliche Herabsetzung der psychischen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, sowie der Konzentration und Ausdauer präsentiert. Auf grund ihres gegenwärtigen Zustands könne man der Beschwerdeführerin über längere Zeit keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestieren. Sowohl in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit sei – seit November 2008 - von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin regelmässige und intensive ambulante psychiatrische Behandlung. Unter diesen therapeutischen Massnahmen und ohne Leistungsdruck sei von der Stabilisierung de s psychischen Zustands im Verlauf des Jahres 2011 auszugehen. Falls sich die Akzentuierung der Persön lichkeitszüge im Verlauf 2011 bestätigen sollte, w ä ren berufliche Massnahmen im Januar 2012 wieder möglich . Falls sich hingegen die Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung bestätigen sollte, wäre mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen. Es sei eine erneute Evaluation der Arbeitsfähigkeit im Dezember 2011 notwendig.
  70. 8 . 5      Die Beschwerdegegnerin stellte Dr.  C.___ am 2
  71. Juni 2011 Ergänzungsfra gen ( Urk.  11/85) . Einerseits bat sie um nähere Ausführungen zur Frage , weshalb die im Gutachten diagnostizierte leichte depressive Episode eine 100%ige Arbeits unfähigkeit zur Folge haben soll. Dr.  C.___ erklärte in seinem Schreiben vom 2
  72. Juli 2011 ( Urk.  11/88) , er habe in seinem Gutachten dokumentiert, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung eine leichte bis mittelschwere depressive Episode festzustellen gewesen sei. Im Vordergrund gestanden hätten aber erneut stark akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Affektlabilität bzw. Gedankeneinengung auf Ängste und Zukunftssorgen , und es habe sich eine deutliche Herabsetzung der psychischen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, sowie der Konzentration und Ausdauer präsentiert. Aufgrund ihres gegenwärti gen Zustands könne man der Beschwerdeführerin über längere Zeit keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestieren. Sowohl eine Akzentu ierung der Persönli chkeitszüge als auch depressive Störungen seien im Allge meinen gut behandelbar, weshalb er eine neue Zustandsbeurteilung im Dezem ber 2011 empfohlen habe. Die Beschwerdegegnerin bat sodann den Gutachter um eine Stellungnahme zum Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, welche von sämtlichen behandelnden Ärzten attestiert worden sei, im psychiatrischen Gutachten hingegen nur als Differentialdiagnose erwähnt werde . Dr.  C.___ führte diesbezüglich aus, er habe in seinem Gutachten festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der anamnestischen Angaben weder von einer genetischen Vulnerabilität noch von Persönlichkeitsfaktoren für die Entwick lung der psychiatrischen Erkrankung inkl. Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Die Kindheit der Beschwerdeführerin sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, im Erwachsenenalter habe sie über Jahre eine konstante Arbeitsleistung erbracht , und sie pflege konstante zwischenmenschliche Bezie hungen . Anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert worden , und damit könne er die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen. Es handle sich seines Erachtens um eine intermittierende Akzentuierung der Persönlich keitszüge . Allerdings müsse der weitere Verlauf abgewartet werden, weshalb er eine erneute Zustandsevaluation im Dezember 2011 empfohlen habe ( Urk.  11 /88) .
  73. 9
  74. 9 .1      Dr.  E.___ stellte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 1
  75. September 2011 folgende Diagnosen ( Urk.  11 /96/39) : - Rezidivierende depressive Störung bzw. aktuell seit November 2008 andau ernde zweite depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10: F3 3 .0) , mit/bei - anhaltender bzw. wiederkehrender psychosozialer Belastungssituation, ak tuell Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und die drohende Fürsorgeabhängigkeit; weiter auch Probleme als alleinle bende Person, Verlust der Arbeitsstelle (ICD-10: Z59, Z60.2, Z56); - Dysthymia (ICD-10: F43.1 ) ; - Neurasthenie (ICD-10: F48.0) ; - a kzentuierte histrionische , dependente , ängstlich-unsichere und passiv-ag gressive Persönlichkeitszüge (ICD-10; Z73.1) .
  76. 9 .2      In ihrer Beurteilung hielt Dr.  E.___ fest, aus objektiv-psychiatrischer Sicht seien keinerlei psychischen Störungen für die kindliche und adoleszentäre Zeit achse zu eruieren, keine etwaigen Entwicklungs-, Verhaltens-, Aufmerksam keitsdefizits -, Intelligenz- oder Affektstörungen, keine Traumatisierungen und auch keine psychotische Entwicklung oder relevante Suchtanamnese. Auch im Erwachsenenalter seien bis 35-jährig (1997) keine psychischen Krankheits phasen festzustellen, dies im Einklang mit der erhobenen psychiatrischen Anamnese anlässlich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der psychiat rischen Privatklinik H.___ von November 2008 bis Februar 200
  77. Aufgrund der berichteten Ausprägung und Dauer sei damals korrekterweise, im Einklang mit den ICD-Kriterien , eine Dysthymia diagnostiziert worden, eine Feststellung, die auch heute aufrecht zu halten sei ( Urk.  11 /96/34-35) .      Aus psychiatrisch-diagnostischer Sicht seien die beiden eruierbaren wiederkeh renden depressiven Phasen (1997 und seit November 2008 bis heute) jeweils im Zusammenhang mit B elastungssituationen aufgetreten und müssten auch nach ICD-10-Kriterien als Anpassungsreaktionen kodiert werden, wobei dies für die aktuelle Phase durch das überschrittene Zeitkriterium verunmöglicht werde . D ie psychosoziale Belastungssituation gelte dennoch nach wie vor als Auslöser und erhalte auch – zusammen mit den problematischen Persönlichkeitszügen – die depressive Verstimmung aufrecht. Anamnestisch sei der Schweregrad der aktu ellen depressiven Phase wohl zwischen leicht- und mittelgradiger Ausprägung geschwankt, je nach momentaner Zusatzbelastung (insbesondere: Unfall, exis tenzielle Verunsicherung, Erwartungen an IV), wobei im April 2011 von den damaligen stationär behandelnden Ärzten sogar keine depressiven Symptome mehr festgestellt worden seien. Im Rahmen der Erstbegutachtung im Juni 2011 und auch anlässlich der aktuellen Begutachtung sei die Depressivität als leicht gradig zu bezeichnen, wenngleich die Beschwerdeführerin sich subjektiv als schwer depressiv und gänzlich arbeitsunfähig erlebe ( Urk.  11 /96/38) .      Die habituellen Verstimmungszustände, im Zusammenhang mit einer weit rei chenden Unzufriedenheit (frustrierte Partnerschafts- und Versorgungswünsche, sich als Arbeitnehmerin ungenügend anerkannt zu fühlen), seien hingegen als neurotisch zu bezeichnen, im Sinne einer dysthymen Veranlagung, die in einer ängstlich-unsicheren, dependenten , aber auch histrionischen und passiv-aggres siven – bzw. bei leicht auslösbarem passivem Widerstand und geringer Frustra tionstoleranz neurotisch- negativistischen – Persönlichkeitsstruktur ange legt erscheine . Was die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne be treffe, so würden die ICD-Kriterien voraussetzen, dass die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster der Betroffenen insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben in mehr als einem der Bereiche Kognition, Affektivität, Impulskon trolle /Be dürfnis be frie digung und Art des Umgangs mit anderen Menschen abweichen würden. Diese Kriterien seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Sie sei sehr wohl in der Lage gewesen, in ihren Arbeits- und Sozialbeziehungen, z. T. jahrelang, Aus dauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Eine überdauernd krankheitswert gestörte Affektivität oder Impulskontrolle sei keineswegs belegt , und ihre Kognition sei gänzlich ungestört. Was im Übrigen die Dysthymia betreffe, habe diese keinerlei arbeitsmedizinische Relevanz ( Urk.  11 /96/38) .      Sodann sei auf eine neurotische Konfliktverarbeitung hinzuweisen durch Psycho somatisierung , aktuell im Sinne von mässigen Kopfschmerzen, Schwin del- und Magenbeschwerden bzw. Unpässlichkeit und vor allem einem weiter hin im Zentrum stehenden subjektiven Erschöpfungs gefühl, im Sinne einer Neurasthenie. Zu diese r Diagnose zählten ein anhaltendes und quälendes Er schöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstrengung, auch beim Versuch zur Bewältigung alltäglicher Aufgaben, die keine ungewöhnlichen geistigen An strengungen erforderten, sowie wechselnde Beschwerden im Sinne von unange nehmen körperlichen Empfindungen, wie Schwindelgefühl, Spannungskopf schmerz und allgemeine Unsicherheit, Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, einer Störung des Schlafs, etc. Diese Leiden würden auf die Beschwerdeführerin vollumfänglich zutreffen. Die Prüfung der Zumut barkeit der Überwindung der Beschwerden sei anhand der Försterschen Kriterien vorzunehmen. Letztere seien im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt ( Urk.  11 /96/38-39) .      Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei festzuhalten, dass die Be schwerdeführerin vorübergehend, während des stationären Klinikaufenthaltes in der psychiatrischen Klinik H.___ vom 1
  78. November 2008 bis
  79. Februar 2009 zu 100  % arbeitsunfähig gewesen sei. Anschliessend sei sie bis November 2009 zur Hälfte ihres üblichen 80%igen Arbeitspensums tätig gewesen bzw. habe – bei der von Dr.  K.___ damals im Mai bzw. November 2009 diagnosti zierten gar leichtgradigen depressiven Episode - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Ab November 2009 habe die Beschwerdeführerin mit 60%iger Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit eingesetzt werden können. Die 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 2
  80. April bis 1
  81. Oktober 2010 und die 50%ige Arbeits unfähigkeit vom 1
  82. Oktober 2010 bis 3
  83. April 2011 habe in ausschliesslichem Zusammenhang mit dem Autounfall gestanden; allerdings sei diesbezüglich zu beachten, dass die Gutachterin Dr.  A.___ diese Arbeitsunfähigkeit aus rheu matologischer Sicht verneint habe. Aus psychiatrischer Sicht sei am 2
  84. April 2010 – unmittelbar nach dem Autounfall – durch das Spital M.___ eine mittelgradige depressive Episode festgehalten worden, was mit einer weiter auf rechtzuerhaltenden 60%igen Arbeitsfähigkeit zu vereinbaren sei. Der Ab bruch der Integrationsmassnahme bei der Z.___ GmbH im Dezember 2010 habe dann im Zusammenhang mit exazerbierten psychosozialen Belastungs umständen bzw. existenziellen Ängsten gestanden , eine eigentliche neue Krankheitsphase oder Zustandsverschlechterung sei nicht feststellbar. Im April 2011 sei gar keine depressive Episode mehr festgestellt worden. Pragmatisch sei an einer weiteren 60%igen Arbeitsfähigkeit bis 2
  85. Mai 2011 festzuhalten. An diesem Tag sei anlässlich der psychiatrischen Untersuchung in der Klinik B.___ durch Dr.  C.___ eine noch leichtgradige depressive Symptomatik festgestellt worden, mit absolut mit dem heutigen psychopathologischen Befund identischer Be fundsaufnahme . Ab dem 2
  86. Mai 2011 sei somit mindestens von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit – sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit - auszugehen. Wie zuvor dargelegt, sei der Beschwerde führerin die Willensanstrengung, ihre dysthyme n und neurasthenische n Be schwerden zu überwinden, um dies e Arbeitsfähigkeit umzusetzen, absolut zumutbar. Im Übri gen dürfte eine Intensivierung der psychiatrischen Behand lungsbemühungen bzw. vor allem die Installation eine r adäquaten psychophar makologischen Be handlung, die bis anhin nicht erfolgt sei (seit 1997 unverän dert Mianserin in tiefer Dosierung) , eine vollständige Remission der Symptomatik begünstigen ( Urk.  11 /96/40-41) .
  87. 10      Dr.  F.___ nahm in ihrem Schreiben vom 3
  88. März 2012 zum psychiatrischen Gutachten von Dr.  E.___ Stellung. Die behandelnde Ärztin führte aus, es falle auf, dass Persönlichkeitsgestörte nicht in der Lage seien, ihre eigene Anamnese bezüglich Schwierigkeiten mit der Umwelt objektiv zu beurteilen. Der krankheitsbedingt verschobene Blickwinkel der Wahrnehmung von sich selbst sowie der Umwelt lasse meist eine Eigenanamnese entstehen, welche von der Fremdanamnese erheblich abweiche. Zur korrekten Diagnosestellung wäre dies aber nötig, werde sogar vom ICD-10 dringend empfohlen. Bei genauerer Durchsicht der Gutachten und Austrittsberichte über die Beschwerdeführerin falle auf, dass in sämtlichen dieser Berichte fremdanamnetische Auskünfte fehlten. Sowohl Dr.  C.___ wie auch Dr.  E.___ würden sich in ihren Aussa gen, die persönliche Anamnese der Beschwerdeführerin lasse eindeutige Hin weise auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zu, ausschliesslich auf Aussagen der Beschwerdeführerin selbst stützen . Der ICD empfehle sodann auch, im Falle einer Persönlichkeitsstörung mehrere Interviews zu führen. Kei ner der Interviewer habe die Beschwerdeführerin mehrmals gesehen bzw. mit ihr über ihre Probleme gesprochen. Dr.  F.___ zeigt sodann auf, was die Gründe seien, weshalb Dr.  E.___ zur ( falschen) Diagnose Dysthymie , a sthenische Persönlichkeit, etc., unter Ausschluss der „Leitdiagnose“ Persönlichkeitsstörung gekommen sei. Sodann zitiert die behandelnde Ärztin die von ihr eingeholten Fremdauskünfte ; gerade diese würden aufzeigen, dass die Feststellung von Dr.  E.___ falsch sei, wonach die Kinder- und Jugendanamnese der Be schwer deführerin keine Störungen auf weise . Gesamthaft gelang t Dr.  F.___ zum Ergebnis, bei der Beschwerdeführerin liege eine ausgeprägte Persönlich keitsstörung im Sinne von ICD-10: F61.0 vor. Die Störung falle nun immer mehr ins Gewicht, da die Beschwerdeführerin zuneh mend neurotisiert werde durch d e n immer sich wiederholende n Non- Reponse und das Ausbleiben von Erfolgserlebnissen, sei es in den zwischenmenschlichen Beziehungen, sei es in beruflicher Hinsicht. Letztlich erweise sich somit auch die von Dr.  E.___ vorgenommene Arbeitsfähigkeitsschätzung als falsch. Diesbezüglich sollte von der Beurteilung von Dr.  J.___ ausgegangen werden, welcher v on einer schlechten Prognose ausgegangen sei und eine Tätigkeit in einer nischenartigen Umgebung empfohlen habe, wo der psychische Druck nicht allzu gross sei ( Urk.  11 /112).
  89. 1 1      Dr.  E.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 1
  90. Mai 2012 fest, der Bericht von Dr.  F.___ bringe keine wesentlichen neuen Aspekte vor, die zu einer diagnostischen oder arbeitsmedizinischen Revision ihrer Schlussfolgerungen Anlass geben würden. Insbesondere vermöge das Argument nicht zu überzeu gen, die subjektive Wahrnehmung von Bezugspersonen falle mehr ins Gewicht als die genaue fachliche Prüfung der relevanten ICD-Kriterien ( Urk.  11 /118).
  91. 1 2      In ihrem Schreiben vom
  92. Juni 2012 betont Dr.  F.___ erneut die Wichtigkeit von Fremdauskünften im Zusammenhang mit der Diagnose einer Persönlich keitsstörung . Des Weiteren unterstreicht sie die Bedeutung der Langzeitbe obachtung . Die Beschwerdeführerin sei einmal schwer depressiv, einmal völlig undepressiv in ihrer Praxis erschienen. Gerade deshalb sei festzustellen, dass all die gemachten Tests die diagnostische Treffsicherheit der Langzeitbeobachtung nicht erreichen würden, im Gegenteil würden sie das Bild der sich über Jahre hinweg herauskristallisierten Langzeitdiagnose verzerren. Im Übrigen würde die Tatsache, dass sämtliche behandelnden Psychiater, die mit der Beschwerdefüh rerin zu tun gehabt hätten, unabhängig voneinander die Diagnose einer Per sön lichkeitsstörung gestellt hätten, mit grosser Wahrscheinlichkeit nur den Schluss zulassen, dass sich diese Kollegen wohl nicht alle im Irrtum befunden hätten ( Urk.  11 /121).
  93. Die Beschwerdegegnerin stützt die Ablehnung eines Rentenanspruchs auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr.  A.___ sowie das psychiatrische Gutachten von Dr.  E.___ . Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr.  C.___ erkannte sie keinen ausreichenden Beweiswert zu . 3.1      D as rheumatologische Teilgutachten von Dr.  A.___ beruht auf eigenstän digen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizini schen Vorakten wurden verwertet und die von der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Für die Zuverlässigkeit der Beurteilung spricht sodann, dass sie mit jener von Kreisarzt Dr.  L.___ grundsätzlich übe reinstimmt; Dr.  L.___ hatte in seinem Arztbericht vom 1
  94. März 2011 für die Zeit ab
  95. Mai 2011 ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen. Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wurde im Übrigen nichts gegen das Gutachten vorgebracht. Im Ergebnis ist die Beschwerdeführe rin aus somatischer Sicht medizinisch-theoretisch spätestens ab Mai 2011 als zu 100  % arbeitsfähig zu qualifizieren. 3.2      In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr.  C.___ ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich der Gutachter mit den psychopathologischen Befunden detailliert auseinandersetzt. Wie jedoch bereits der D.___ darauf hinwies, erscheint die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit November 2008 mit Blick auf die gestellten Diagnosen (leichte depressive Episode, akzentuierte Persönlichkeitszüge) sowie die effektiv gezeigte Leis tungs fähigkeit nicht nachvollziehbar. Der D.___ legte auch zutref fend dar, dass die ergänzende Stellungnahme von Dr.  C.___ vom 2
  96. Juli 2011 keine schlüssige Erklärung ergab , sondern im Wesentlichen d i e bisherige (nicht schlüssige) Beurteilung wiederholte . Aufgrund des Gesagten ist festzu stellen, dass die Beschwerdegegnerin zurecht nicht auf das psychiatrische Teil gutachten von Dr.  C.___ abstellte bzw. sie zurecht eine erneute psychiatrische Begutachtung (durch Dr.  E.___ ) anordnete. 3.3      Sodann ist auf das psychiatrische Gutachten von Dr.  E.___ einzugehen. Die Beschwerdeführerin hält dieses nicht für beweistauglich. So bringt sie - bezug nehmend auf die Einschätzungen ihrer behandelnden Ärztin Dr.  F.___ - ins besondere vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint habe. Dr.  E.___ habe das Krankheits bild der Beschwer deführerin unzureichend erfasst und es namentlich in frag würdiger Weise unterlassen, fremdanamnetische Auskünfte einzuholen. Ausser dem wäre es angezeigt gewesen mehr als nur ein Interview durchzuführen, da der Langzeitbeobachtung zentrale Bedeutung zukomme. Entgegen dieser Aus führungen ist festzustellen, dass Dr.  E.___ ihre Diagnose plausibel begrün dete. Die Gutachterin legte eingehend dar, im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei letztlich die hinreichende Auseinandersetzung mit den betreffenden ICD- 10- Kriterien entscheidend. Eine Persönlichkeitsstörung setze demnach voraus, dass die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster der Betroffenen insge samt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben in mehr als einem der Bereiche Kognition, Affektivität, Impulskontrolle/Bedürf nisbe frie di gung und Art des Umgangs mit anderen Menschen abweichen würden. Diese Kriterien seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Sie sei sehr wohl in der Lage gewesen, in ihren Arbeits- und Sozialbeziehungen, z. T. jahrelang, Aus dauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Eine überdauernd krankheitswert gestörte Affektivität oder Impulskontrolle sei keineswegs belegt , und ihre Kognition sei gänzlich ungestört. Die Beschwerde führerin weist grundsätzlich zutreffend auf die medizinische Literatur hin, wonach ein Persönlichkeitsbild zwar manchmal durch ein einziges Interview deutlich werde , dass allerdings oft auch mehr als ein Interview durchgeführt und fremdanamnestische Angaben ein geholt werden müssten ( Dilling / Mom bour / Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
  97. Aufl., S. 226). Die Begut achtung von Dr.  E.___ erweist sich allerdings gerade auch gestützt auf diese Lehrmeinung nicht als rechtsfehlerhaft, da die Gutachterin aufgrund einer ein maligen Untersuchung in der Lage war, einleuchtend aufzuzeigen, weshalb die für eine Persönlichkeitsstörung erforderlichen Merkmale nicht gegeben sind . Insofern erweist sich der Vorwurf des Fehlens von Fremdauskünften bzw. einer Langzeitbeobachtung als nicht stichhaltig. Ebenso wenig überzeugend ist weiter das Argument, es sei von sämtlichen Ärzten, die die Beschwerdeführerin zuvor behandelt hätten, das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bejaht worden. In den Arztberichten der H.___ , von Dr.  J.___ , von Dr.  K.___ (E. 2.1-2.3) – und wie auch von Dr.  F.___ selbst (E. 2.5) - wurde zwar jeweils eine Persönlichkeitsstörung aufgeführt , allerdings ohne nähere Begründung. Insbesondere fehlt die von Dr.  E.___ als zentral erachtete präzise Auseinan dersetzung mit den relevanten ICD-10-Kriterien. Diese Feststellung gilt im Übri gen auch für die nach Erstattung des Gutachtens erfolgte Stellungnahme von Dr.  F.___ . Diese hat weitgehend einzig zum Gegenstand, weshalb die Begut achtung von Dr.  E.___ aufgrund des Nichteinholens von Fremdauskünften bzw. des Nichtdurchführens mehrerer Untersuchungsgespräche – was nach dem Gesagten beides gerade nicht zwingend erforderlich ist – fehlerhaft sei, wäh renddem eine direkte Bezugnahme auf die ICD-Kriterien nicht erfolgt e . Ein wichtiges Indiz für die Zuverlässigkeit der Angaben von Dr.  E.___ stellt schliesslich auch die gutachterliche Beurteilung von Dr.  C.___ dar . Wenn auch den Einschätzung en von Dr.  C.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden kann , gelang es ihm doch schlüssig aufzuzeigen, weshalb seiner Ansicht nach die Merkmale einer Persönlichk eitsstörung nicht gegeben sind. Demnach sei die Kindheit der Beschwerdeführerin ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, im Erwachsenenalter habe sie über Jahre eine konstante Arbeitsleis tung erbracht – z. B. habe sie an ihrem letzten Arbeitsplatz bei der Y.___ über 13 Jahre gearbeitet -, sie pflege konstante zwischenmenschliche Beziehungen und es seien keine anhaltenden Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle erhoben bzw. aktenmässig dokumentiert worden. Diese Beurteilung erweist sich mit jener von Dr.  E.___ als weitgehend identisch, auch letztere hatte die Kon stanz in den Arbeits- und Sozialbeziehungen der Beschwerdeführerin bzw. das Fehlen von Hinweisen auf Störungen der Impuls- und Affektkontrolle hervor gehoben. Gesamthaft ist das Gutachten von Dr.  E.___ als ausgesprochen umfassend , differenziert und gut nachvollziehbar zu qualifizieren . Es ist gestützt darauf anzunehmen , dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ab dem 2
  98. Mai 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit aufweist.
  99. 4.1      Nachdem die Beschwerdeführerin somit aus rheumatologischer Sicht zu 100  % und aus psychiatrischer Sicht ab spätestens Mai 2011 zu 80  % arbeitsfähig ist, sind im Folgenden ausgehend von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in unzutreffender Weise davon ausging, die Beschwerdeführerin verfüge über einen Aufgabenbereich. In der Beschwerde wird zurecht vorgetragen , die Beschwerdeführerin nehme keine Betreuungsaufgaben wahr und sei auch weder künstlerisch noch gemeinnützig tätig. Zufolge Fehlens eines Aufgabenbereichs bleibt hier für die Anwendung der gemischten Methode kein Raum. Macht die Beschwerdeführerin jedoch gel tend , im Rahmen des Einkommensvergleichs sei für die Bestimmung des Vali deneinkommens von einem Vollzeitpensum auszugehen, so k ann dem nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Behauptung finden sich keine konkreten Hin weise, dass sie im Jahr 2000 ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen von 100  % auf 80  % reduzierte. Vielmehr muss angenommen werden, dass sie sich damals aus freien Stücken zu Gunsten mehr Freizeit für ein tieferes Pensum entschied. Demzufolge ist das Valideneinkommen nachstehend auf der Basis eines 80%igen Erwerbspensums zu bestimmen. 4.2      Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung per 2
  100. Mai 2011 bei einem 80%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr.  58‘993.-- an. Das Invalideneinkommen setzte sie auf Fr.  58‘691.-- fest. Diese Einkommenszahlen wurden von der Beschwer deführerin nicht beanstandet und sie geben auch kein en Anlass zu einer Korrektur von Amtes wegen. Die Gegenüberstellung der bei den Einkommen ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 1  % .
  101. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin allenfalls rückwirkend ein e befris tete Rente zusteht. 5.1      Aufgrund der Akten ist eine für dieses Verfahren relevante psychiatrisch be ding te Arbeitsunfähigkeit erstmals ab November 2008 dokumentiert . Die Be schwerdeführerin hielt sich zwischen dem 1
  102. und 2
  103. November 2008 bzw. zwischen 2
  104. November 2008 und
  105. Februar 2009 in der Klinik H.___ in stationärer Behandlung auf , wobei in diesen Phasen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde , bei Austritt eine solche von 50 % ( Urk.  11/18/6-9). Für die Zeit ab 1
  106. Februar 2009 liegen keine einheitlichen Angaben vor. Dr.  J.___ hatte eine Arbeitsunfähigkeit von 40 – 60  % ange nommen ( Urk.  11/18/2-5). Der behandelnde Psychiater Dr.  K.___ hatte ge genüber dem Krankentaggeldver sicherer in seinem Bericht vom 1
  107. November 2009 ab M itte Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % angegeben, ab
  108. Juli 2009 75  % und ab
  109. November 2009 bis auf weiteres 60  % ( Urk.  11/15/5). In seinem IV-Arzt bericht vom 1
  110. Mai 2010 hatte Dr.  K.___ demgegenüber in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin ab März 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Diese lasse sich schrittweise auf 60  % erhöhen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer in nach einer kontinuierlichen Steigeru ng während der letzten Monate ein Pensum von 60  % zumutbar ( Urk.  11/26/1-3) . Schliesslich hatte Dr.  F.___ , welche die Beschwerdeführerin seit August 2010 behan delt, in ihrem Bericht vom 2
  111. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % angenommen, wobei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht gerechnet werden könne ( Urk.  11/66). Vorliegend ist festzustellen, dass die Einschätzungen von Dr.  F.___ deutlich von den anderen behandelnden Ärz ten abweichen, wes halb diese nicht als massgebend erachtet werden können. Was die Einschätzun gen von Dr.  K.___ betrifft, ist gemäss vorstehenden Er wägungen festzustel len, dass der Bericht vom 1
  112. November 2009 und jener vom 1
  113. Mai 2010 keine übereinstimmenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit ent halten. Hinsichtlich der Frage nach dem tatsächlichen Verlauf der Arbeitsfähig keit ist hier deshalb auf die Beurteilung von Dr.  E.___ abzustellen (E. 2.9 . 2 S. 14 f.) . Im Ergebnis ist bei der Prüfung eines befristeten Rentenanspruchs aus psychiatrischer Sicht ab November 2008 somit von folgenden Arbeitsunfähig keiten auszugehen : Vom 1
  114. November 2008 bis
  115. Februar 2009 100  % , zwi schen dem 1
  116. Februar und 3
  117. Oktober 2009 50  % und vom
  118. November 2009 bis 2
  119. Mai 2011 25  % (bei 60  % Arbeitsfähigkeit in einem 80%igen Pensum) . 5.2      Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht betrifft, erlitt die Beschwerdeführerin wie erwähnt am 2
  120. April 2010 einen Autounfall . D ie Ärzte des Spitals M.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 2
  121. bis 2
  122. April 2010 hospitalisiert war, hatte n eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Urk.  11/28/2) . In der Folge wurde ihr von Dr.  J.___ im Rahmen der haus ärztlichen Konsultationen, welche zwischen dem
  123. Mai und dem 2
  124. September 2010 stattfanden, ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % attestiert ( Urk.  11/87/65). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 1
  125. Oktober 2010 führte sodann auch Dr.  L.___ in seinem Bericht vom 1
  126. Oktober 2010 aus, dass seit dem Unfallzeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe , per 1
  127. Oktober 2010 d ürf e jedoch von einer mindestens 50%igen Ar beits fä higkeit ausgegangen werden ( Urk.  11/81/61). Am 1
  128. März 2011 erfolgte die Abschlussu ntersuchung, nach welcher Dr.  L.___ zum Schluss kam, die Annahme einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50  % habe ihre Gültig keit noch bis 3
  129. April 201
  130. Ab dem
  131. Mai 2011 dürfe bezogen auf das Unfallereignis indes von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden ( Urk.  11/81/57). Die Gutachterin Dr.  A.___ nahm zum Verlauf der Arbeits un fähigkeit ebenfalls Stellung und verneinte für die Vergangenheit eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen . Die Tragweite dies er Einschätzung ist nicht klar. Für die vorliegenden Belange ist aber massgebend, dass – entgegen den Angaben von Dr.  E.___ - die Beurteilung von Dr.  A.___ mit jener von Dr.  L.___ übereinstimmt , denn Dr.  A.___ h ielt ausdrücklich fest, dass sie die Einschätzungen des Suva-Kreisarztes teile ( Urk.  11/81/38). Im Ergebnis ist aufgrund der Beurteilungen von Dr.  L.___ und Dr.  A.___ davon auszugehen , dass bei der Beschwerdeführerin zwischen dem 2
  132. April und 1
  133. Oktober 2010 die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatolo gi scher Sicht 100  % betr u g, zwischen dem 1
  134. Oktober 2010 und dem 3
  135. April 2011 50  % und ab dem
  136. Mai 2011 0  % . 5.3      Zusammenfassend ist für die Prüfung eines befristeten Rentenanspruchs von folgenden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen: 1
  137. November 2008 bis
  138. Februar 2009 100  % ; 1
  139. Februar bis 3
  140. Oktober 2009 50  % ;
  141. November 2009 bis 2
  142. April 2010 25  % ; 2
  143. April bis 1
  144. Oktober 2010 100  % ; 1
  145. Oktober 2010 bis 3
  146. April 2011 50  % ;
  147. bis 2
  148. Mai 2011 25  % . Anzumerken bleibt, dass es – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – nicht darauf ankommen kann, welche Leistungsfähigkeit nach Ansicht des Arbeitgebers oder der Beschwerde führerin selbst effektiv gezeigt wurde, sondern massgebend ist einzig die auf medizinische-theoretischer Basis attestierte zumutbare Arbeitsfähigkeit, unge achtet dessen, ob diese auch effektiv verwertet wird.
  149. 4      Nachdem gemäss vorstehenden Erwägungen eine relevante Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen ab November 2008 dokumentiert ist, bleibt zu prüfen, ob im November 2009 ein Rentenanspruch entstanden ist (Art. 28 Abs.  1 lit . b IVG). Dabei ist zu beachten, dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40  % während eines Jahres an sich bereits im November 200 9 überschritten wurde. Konkret betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit zwischen November 2008 und November 2009 62 , 5  % . Allerdings bestand bei der Beschwerdeführe rin ab dem
  150. Nov ember 2009 wie schon erwähnt eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 60  % - was bei einem Erwerbspensum von 80  % einer Einbusse von 25  % entspricht - , womit die Voraussetzung des Art. 28 Abs.  1 lit . c IVG ( min destens 40%ige Invalidität nach Ablauf des betreffenden Jahres) nicht erfüllt ist. Die Frage nach einer befristeten Rente stellt sich damit erst wieder ab April 201 0 , da infolge des Unfalls ab dem 2
  151. April 201 0 von neuem eine Arbeitsun fähigkeit von 100  % vorlag . Zwischen dem 2
  152. April 2009 und dem 2
  153. April 2010 war jedoch noch keine durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40  % gegeben , diese Schwelle wurde erst einen Monat später, am 2
  154. Mai 2010 , überschritten ; der Durchschnitt betrug damals aufgerundet 42  % (5 Monate und 3 Tage à 50  % ; 5 Monate und 27 Tage à 25  % ; 30 Tage à 100  % ) . Damit hat die Besch werdeführerin ab dem
  155. Mai 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. zum Erwerbsvergleich E. 4.2) . Art. 88a IVV schreibt sodann vor, dass eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Bei der Beschwerdeführe rin war ab dem 2
  156. April 2010 e ine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben . Laut der Bestimmung des Art. 88a IVV wäre die Verschlechterung an sich per Juli 2011 zu berücksichtigen, nachdem die Beschwerdeführerin das Wartejahr jedoch erst im Mai 2010 bestanden hat, erfolgt so mit auch die Erhöhung der Viertelsrente auf eine ganze Rente einen Monat später, konkret per
  157. August 2010 ( vgl. dazu BGE 121 V 272 E. 6 f.) . Die Phase mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100  % dau erte bis 1
  158. Oktober 2010, per 1
  159. Oktober 2010 reduzierte sie sich auf 50  % . Art. 88a Abs.  1 IVV sieht vor, dass auch eine Ver besser ung des Gesundheitszu stand zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Demgemäss ist die ganze Rente per
  160. Februar 2011 auf eine halbe Rente herabzusetzen . Nachdem sich schliesslich die Arbeitsunfähig keit per
  161. Mai 2011 auf den nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 25  % reduzierte, erfolgt in Anwend u ng von Art.  88a Abs.  1 IVV per
  162. August 2011 die Einstellung der befristeten Rente.
  163. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom
  164. Mai bis 3
  165. Juli 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente , vom
  166. August 2010 bis 3
  167. Januar 2011 auf eine ganze Rente und v om
  168. Februar bis
  169. August 2011 auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bezüglich Auszahlung der Rente ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum
  170. September bis 2
  171. Dezember 201 0 Taggelder für das Aufbautraining bei der Z.___ GmbH bezog ( Urk.  11/39; Urk.  11/47; 11/54-55 ) . Der Renten- und der Taggeldanspruch können zwar grundsätzlich nebeneinander bestehen , allerdings erfolgt gemäss Art.  47 Abs.  1 IVG (in der bis 3
  172. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung) eine Kürzung des Tag gelds um einen Dreissigstel des Rentenbetrags. 7 .      7 .1      Da die - über keine Rechtsschutzversicherung verfügende ( Urk.  8 S. 1) - Be schwer deführerin selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang diese Verfahrens hat, ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist (vgl. Unter stützungsbestätigung der Sozialdienste der Wohnsitzgemeinde vom 2
  173. Septem ber 2012, Urk.  9) und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihr - antragsgemäss ( Urk.  1 S. 12) - die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 7 .2      Gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art.  61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Aus gangs des Verfahrens rechtfertigt sich, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr.  700.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Anteil der Beschwerdeführerin einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung ihres Kostenanteils ver pflichtet ist, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten ( §  16 Abs.  4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 7.3      Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Ihre Rechtsvertreterin reichte am 1
  174. September 2013 eine Kosten note ein, in welcher sie einen Aufwand von 10,5 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr.  27.50 geltend macht e . Der verrechnete Zeitaufwand erscheint als angemessen. Jedoch bezog sich der Aufwand weitestgehend auf Vorbringen, welche in Zusammenhang mit dem Antrag auf eine unbefristete ganze Rente standen und nicht zur teilweisen Gutheissung führten, weshalb es sich höchs tens rechtfertigt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin hälftig zu übernehmen und ihr somit einen Betrag von Fr.  1‘150. zu bezahlen. Das Gericht beschliesst:      In Bewilligung des Gesuchs vom 1
  175. September 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann: 1 .      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung insoweit abgeände rt, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom
  176. Mai bis 3
  177. Juli 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente , vom
  178. August 2010 bis 3
  179. J anuar 2011 auf eine ganze Rente und vom
  180. Februar bis 3
  181. Juli 2011 auf eine halbe Rente hat, wo bei der Rentenanspruch zwischen dem
  182. S eptember und 2
  183. Dezember 2010 i m Sinne der Erwägungen mit dem zuviel ausbezahlten Taggeldanspruch zu verrechnen ist . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrich tung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  184. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr.
  185. -- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam ge macht. Der kosten pflichtigen Beschwerdegegnerin werden Rechnung und Einzahlungsschein nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt.
  186. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1‘150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  187. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  188. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  189. Juli bis und mit 1
  190. August sowie vom 1
  191. Dezember bis und mit dem
  192. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00914 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom

19. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1962, zuletzt als Angestellte bei der Y.___ tätig, meldete sich im Juli 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die medizinisch en und erwerblichen Abklärungen und holte einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 11 /7), einen IK-Auszug (Urk. 11 /8)

sowie medizinische Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 11 / 18;

Urk. 11 /26/1-3

Urk. 11 /66). Ebenso zog sie die Akten des Krankentaggeldversi cherers

(Urk. 11 /15) und

– nachdem die Versicherte im April 2010 einen Auto unfall erlitten hatte – die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 11 /28; Urk. 11 /37; Urk. 11 /87) .

Die Versicherte nahm ab dem 6. September 2010 an einer Integrationsmassnahme („Aufbautraining“) bei der Z.___ GmbH tei l (Kostengutsprache vom 1 3. August 2010, Urk. 11/39) . Die a b dem

1. Dezember 2010 gesprochene Fortsetzung der Integrationsmassnahme (Mitteilung vom 3 0. November 2010, Urk. 11/54), wurde per 2 3. Dezember 2010 definitiv für beendigt erklärt, nachdem die behandelnde Psychiaterin d i e Ve rsicherte

für vier Wochen krankgeschrieben hatte (Urk. 11 /63) . Mit Schreiben vom 1 1. März 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig (Urk. 11 /74). Am 1 1. Mai 2011 fand eine rheumatologische Unter suchung durch Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheuma erkrankungen, statt (rheumatologisches Teilgutachten), am 25 . Mai 2011 eine psychiatrische Untersuchung in der Klinik B.___ durch Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (psychiatrisches Teilgutachten). Das internistisch-rheumatologische Gutachten wurde am 3 1. Mai 2011 erstattet (Urk. 11 /81), das psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfas sung (psychiatrisch und rheumatologisch) am 7. Juni 2011 (Urk. 11 / 82). Mit Schreiben vom 2 5. Juli 2011 äusserte sich

Dr. C.___ zu Ergänzungsfragen der IV- Stelle (Urk. 11 /88). Nachdem die IV-Stelle gestützt auf eine Stellungnahme des D.___ zum Schluss kam, auf das Gutachten von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden, gab sie am

1 5. August 2011 bei Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 11 /92). Gestützt auf d ie ambulante psychiatrische Untersuchung vo m 1 5. September 2011 er statt ete Dr. E.___

das Gutachten am 1 6. September 2011 (Urk. 11 /96). Mit Vor be scheid vom 1. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es be stehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/102-103). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin von Aesch von der Organisation Integration Han dicap, erhob am 1 2. Januar bzw. 7 ./ 8. März 2012 Einwand (Urk. 11/105; Urk. 11 /109-110) und liess am 5. April 2012 (Urk. 11/113) die Stellung nahme ihrer behandelnde n Psychiaterin Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. März 2012 zum Gutachten von

Dr. E.___ auf leg en (Urk. 11 /112). Dr. E.___

äusserte sich

in der Folge mit Schreiben vom 1 4. Mai 2012 zur Eingabe von Dr. F.___ (Urk. 11 /118) . Daraufhin nahm Dr. F.___ am

6. Juni 2012 auch noch zu diesen ergänzenden gutachterlichen Bemerkungen

Stellung (Urk. 11 /121). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 2 3. Juli 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 0. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegeh ren, es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben; es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Ferner sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 9. Okto ber 2012 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie weitere Belege betreffend das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein (Urk. 8; Urk. 9/1-2) .

In ihrer Ver nehmlassung vom 1 5. Oktober 2012 (Urk. 10)

beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 7. Oktober 2012 angezeigt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkomm ensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.4

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (vgl. Art. 6 ATSG; BGE 130 V 99 E. 3.2, bereits unter Hinweis auf den künftigen Art. 6 ATSG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw. des Bundesge richts I 392/02 vom 2 3. Oktober 2003 und 9C_684/07 vom 2 7. Dezember 2007) . Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsge bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise

echtzeitli cher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträg liche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 2.

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 2.1

Dr. med. G.___, Oberärztin bei der H.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,

I.___, führte in ihrem Arztbericht vom 1 7. Februar 2009

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlichen, anankas tischen und emotional instabilen Zügen (F.61.0), Dysthymia (F34.1), Agorapho bie ohne Panikstörung (F40.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Vitamin B12-Mangel, ein latenter Eisenmangel, Allergien auf Pollen, Kat zenhaar und Hausstaubmilben (allergisches Asthma, allergische Konjunktivitis), ein Status nach Nasennebenhöhlenoperation 2001 sowie ein gastroösophagealer Reflux. Die Beschwerdeführerin sei zweimal in der H.___ statio när behandelt worden, nämlich vom 1 3. bis 2 5. November 2008 und vom 2 7. November 2008 bis 9. Februar 200 9. In diesen Phasen habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 11 /18/6-9). 2.2

Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, führte in seinem (undatierten) Bericht

mit Verweis und unter Beilage des genannten Berichts (E. 2.1) die selben Diagnosen auf wie die Klinik H.___ . Seit dem Klinikau fenthalt liege die Arbeitsunfähigkeit zwischen 40 und 60 % (Urk. 11/18/2-5). 2.3

Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gab in seinem Bericht zuhänden des Krankentaggeldversicherers vom 1 0. November 20 09 die Diagnosen ICD-10 F 33.1 und F 60.5 an, was einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige depressive Episode, sowie einer anankastischen

Persön lichkeitsstörung entspricht. Vom 6. November 2008 bis 1 5. Februar 2009 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen, vom 1 6. Februar bis 3 0. Juni 2009 5 0 %, vom 1. Juli bis 3 0. Oktober 2009 75 % und vom 1. November 2009 bis auf weiteres 60 % (Urk. 11/15/5). 2.4

In seinem IV- Arztbericht vom 1 0. Mai 2010 gab Dr. K.___ die ICD-Codes F.32.3, F61.0, F34.1 an, was einer schweren depressiven Episode mit psychoti schen Symptomen, einer Persönlichkeitsstörung, sowie einer Dysthymia ent spricht . In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin habe a b März 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit

lasse sich schrittweise auf 60 % erhöhen. In einer behinderungsangepassten T ätigkeit sei der Beschwerdeführer in nach einer kontinuierlichen Steigerung während de r letzten Monate ein Pensum von 60 % zumutbar. Dieses sollte möglichst gleich mässig über den Tag verteilt geleistet werden (Urk. 11 /26/1-3).

2. 5

Suva- Kreisarzt Dr. L.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Beurteilung vom 1 3. Oktober 2010 fest, seit dem Autounfall, welchen die Beschwerdeführerin am 2 7. April 2010 erlitten habe, habe aus rheumatologi scher Sicht eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bestanden. Per 1 5. Oktober 2010 sei nun eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (Urk. 11/81/61 64). 2. 6

Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 2 4. Januar 2011 als Diagnosen fest: Kombinierte Persönlichkeits störung (F61.0); chronifizierte mittelschwere Depression mit Somatisierungs tendenz; somatische Diagnosen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11 /66). 2. 7

Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. März 2011 gab Dr. L.___ in seiner Beurteilung an, die Annahme einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % gelte noch bis 3 0. April 201 1. Ab dem 1. Mai 2011 dürfe bezogen auf das Unfallereignis von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 11/81/57 60). 2. 8

2. 8 .1

In dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ / Dr. C.___ vom 3 1. Mai/ 7. Juni 2011 werden

fol gende rheumatologische und psychi atrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 1 1 /8 2 / 11): - Leichte depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD-10: F31.0); - Akzentuierung der ängstlichen und emotional instabilen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1); - DD: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0); - Cervikalsyndrom, bei - m ultisegmentalen degenerativen Veränderungen (vor allem C5/C6 und C6/C7) mit

- r echtsbetonter mässiger Spinalkanalstenose C6/C7 (ø 8 - 9 mm); - o hne Nervenwurzelkompression (CT 05/2011); - ohne radikuläre Zeichen .

Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind genannt: - Nikotin-Abusus; - Vitamin D-Mangel 35 nmol /l; - Status nach HWS-Distorsion QTF I am 27.04.2010 mit Thoraxkontusion - mit möglicher nicht dislozierter Abrissfraktur von Spondylophyten C6 (CT 04/2010), im Mai 2011 jedenfalls nicht mehr nachweisbar (CT 05/2011) . 2. 8 .2

In der interdisziplinären Beurteilung gelang en d ie Gutachte r zum Ergebnis, es bestehe in der bisherigen angestammten Tätigkeit seit November 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführerin sei in den Berichten aus dem Jahre 2010 auch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, die jedoch nicht verwertbar gewesen sei, wie auch das gescheiterte Aufbautraining bei der Z.___ GmbH bestätige. In einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 11/82/11). 2.8.3

Dr. A.___ führte i n ihrer Beurteilung (Urk. 11 /81/36-37) aus,

d ie vorhande nen rheumatologischen Befunde würden weder das Ausmass noch die Dauer der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden erklären. D ie Beschwer deführerin klage über Nackenbeschwerden und eine eingeschränkte Beweg lich keit der HWS. In der klinischen Untersuchung sei kein wesentlicher pathologi scher Befund feststellbar gewesen. Die HWS sei normal beweglich. Die ganze Muskulatur und insbesondere die cervikothorakale Muskulatur sei nicht ver spannt. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. In der CT-Untersuchung der HWS (05/2011) zeigten sich weiterhin multisegmentale degenerative Verän de rungen mit kräftigen Spondylophyten vor allem der unteren HWS sowie eine mässige, rechtsbetonte Spinalkanalstenose C6/C 7. Nervenwurzelkompressionen bestünden keine. Die im April 2010 festgestellten Aufhellungslinien C6/C7, die als mögliche, nicht dislozierte Abrisslinien interpretiert worden seien, seien im Mai 2011 nicht mehr erkennbar. In der Blutuntersuchung finde sich ein Vita min-D-Mangel. Die drei angegebenen Psychopharmaka seien nicht im thera peutischen Bereich nachweisbar. Dies sei erstaunlich, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung angegeben habe, dass es ihr an jenem Tag viel besser gegangen sei als sonst, weil sie sämtliche Psychopharmaka wie verordnet eingenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass wenn die Beschwerdeführe rin sich wirklich derart krank einschätze, sie medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde .

Schmerzmittel habe die Beschwerdeführerin schon lange keine mehr gebraucht.

Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Muskel schmerzen könnten ein Symptom des Vitamin-D-Mangels sein. Vitamin-D beeinflusse den Knochen stoffwechsel sowie den Calcium- und Phosphathaushalt. Es bewirke eine Erhö hung des Calciums und Phosphats im Blut. Sonnenlicht und Milchprodukte seien die wichtigsten Vitaminquellen. Ein Vitamin-D- Mangel sei nicht selten, er könne jedoch in der Regel durch Vitaminsubstitu t ion gut behoben werden.

In Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit weist Dr. A.___ darauf hin, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten wie auch in einer adap tierten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Eine langfristige Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden. In qualitativer Hinsicht sei zu beachten, dass Rückenfunktionsein schränkungen sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken könnte n, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS-Problemen sei es oft zusätzlich erforderlich, Überkopfarbeiten sowie Vib rationen zu vermeiden.

Ebenfalls kämen Arbeiten nicht in Frage, bei welchen die Beschwerdeführerin längere Zeit in vornüber geneig ter Haltung – ob ste hend oder sitzend – verharren müsse . Weiter seien uner wartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen . Eher günstig seien wechselbelastende Tätig keiten. 2. 8 . 4

Dr. C.___

äusserte sich in seiner Beurteilung (Urk. 11 /82/8-10) dahin gehend, bei der Beschwerdeführerin könne aufgrund der anamnestischen Angaben eine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung der psychiatrischen Erkrankung eher ausgeschlossen werden. Ihre Kindheit sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, jedoch durch fehlende Anerkennung und aggressive Aus brüche des Vaters geprägt gewesen, was bei ihr zur Bildung einer Persönlichkeit mit vermehrten ängstlich und emotional instabilen Zügen geführt habe.

Intelli genzminderung und Verhaltensstörungen in der Kindheit bzw. im Pubertäts- und Erwachsenenalter könnten indes ausgeschlossen werden. Die Beschwerde führerin pflege auch konstante Beziehungen, z.B. zu ihren Eltern und einem befreundeten Ehepaar, was für die Fähigkeit spreche, langfristige Bindungen zu pflegen.

Die Beschwerdeführerin habe in den belastenden Lebenssituationen mehrere psychische Dekompensationen gehabt, anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle seien aber weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert. Damit sei eher von akzentuierten Persönlichkeitszügen in den belastenden Situationen auszugehen, und ihre Ressourcen würden gegen die Bildung einer Persönlichkeitsstörung sprechen. Gemäss anamnestischen Anga ben habe die Beschwerdeführerin ihre erste psychische Krise bereits im Alter von 18 Jahren gehabt. Seither sei es in den belastenden Lebenssituationen zu fünf psychischen Krisen gekommen, die aufgrund der geschilderten Symptome und des Verlaufs auf wiederholte depressive Episoden hindeuten würden. Zu den Ausbrüchen der depressiven Episoden hätten nebst den belastenden Le bens situationen intermittierende Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit in der Akzentuierung der Persönlichkeitszüge geführt. Aufgrund der Anamnese habe die Beschwerdeführerin seit Jahren unter subjektiv wahrgenommener reduzierter psychischer Belastbarkeit, Deprimiertheit und Zurückgezogenheit gelitten. Ihre erbrachten Leistungen würden aber gegen anhaltende depressive Episoden sprechen, eher für eine Dysthymia, die auch aktenmässig dokumen tiert sei. Die gegenwärtige depressive Episode habe sich seit dem Führungs wechsel bei der Y.___ im Jahr 2006 angebahnt, und spätestens seit November 2008 sei es zum Ausbruch der depressiven Episode gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in die psychiatrische Klinik I.___ eingewiesen worden sei. Aus den Akten ergebe sich, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin u nter den stationären und den daran anschliessenden ambulanten therapeutischen Massnahmen im Verlauf des Jahres 2010 stabilisiert habe, und im September 2010 seien berufliche Mass nahmen im Sinne eines Arbeitstrainings eingeleitet worden. Gemäss dem Be richt der Z.___ GmbH habe sich der psychische Zustand anfänglich weiterhin verbessert. Der Wechsel der Bezugsperson bei der Z.___ gegen Ende Dezember 2010 habe bei ihr indes eine erneute Verstärkung der depressiven Symptomatik und der Akzentuierung der Persönlichkeitszüge ausgelöst, weshalb das Aufbau training abgebrochen worden sei. Seither habe sich der psychische Zustand im Rahmen der geplanten IV-Abklärung weiterhin verschlechtert, was auf die Ak zentuierung der Zukunftsängste zurückzuführen sei.

Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung im Mai 2011 sei lediglich eine leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik feststellbar gewesen. Im Vor dergrund gestanden hätten erneut stark akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Affektlabilität bzw. Gedankeneinengung auf Ängste und Zukunftssorgen, und es habe sich eine deutliche Herabsetzung der psychischen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, sowie der Konzentration und Ausdauer präsentiert. Auf grund ihres gegenwärtigen Zustands könne man der Beschwerdeführerin über längere Zeit keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestieren. Sowohl in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit sei

– seit November 2008 - von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin regelmässige und intensive ambulante psychiatrische Behandlung. Unter diesen therapeutischen Massnahmen und ohne Leistungsdruck sei von der Stabilisierung de s psychischen Zustands im Verlauf des Jahres 2011 auszugehen.

Falls sich die Akzentuierung der Persön lichkeitszüge im Verlauf 2011 bestätigen sollte, w ä ren berufliche Massnahmen im Januar 2012 wieder möglich . Falls sich hingegen die Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung bestätigen sollte, wäre mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen. Es sei eine erneute Evaluation der Arbeitsfähigkeit im Dezember 2011 notwendig. 2. 8 . 5

Die Beschwerdegegnerin stellte Dr. C.___

am 2 8. Juni 2011 Ergänzungsfra gen (Urk. 11/85) . Einerseits

bat sie um nähere Ausführungen zur Frage, weshalb die im Gutachten diagnostizierte leichte depressive Episode eine 100%ige Arbeits unfähigkeit zur Folge haben soll. Dr. C.___ erklärte in seinem Schreiben vom 2 5. Juli 2011 (Urk. 11/88), er habe in seinem Gutachten dokumentiert, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung eine leichte bis mittelschwere depressive Episode festzustellen gewesen sei. Im Vordergrund gestanden hätten aber erneut stark akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Affektlabilität bzw. Gedankeneinengung auf Ängste und Zukunftssorgen, und es habe sich eine deutliche Herabsetzung der psychischen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, sowie der Konzentration und Ausdauer präsentiert. Aufgrund ihres gegenwärti gen Zustands könne man der Beschwerdeführerin über längere Zeit keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestieren. Sowohl eine Akzentu ierung der Persönli chkeitszüge als auch depressive Störungen seien im Allge meinen gut behandelbar, weshalb er eine neue Zustandsbeurteilung im Dezem ber 2011 empfohlen habe.

Die Beschwerdegegnerin bat sodann den Gutachter um eine Stellungnahme zum Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, welche von sämtlichen behandelnden Ärzten attestiert worden sei, im psychiatrischen Gutachten hingegen nur als Differentialdiagnose erwähnt werde . Dr. C.___

führte diesbezüglich aus, er habe in seinem Gutachten festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der anamnestischen Angaben weder von einer genetischen Vulnerabilität noch von Persönlichkeitsfaktoren für die Entwick lung der psychiatrischen Erkrankung inkl. Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Die Kindheit der Beschwerdeführerin sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, im Erwachsenenalter habe sie über Jahre eine konstante Arbeitsleistung erbracht, und sie pflege konstante zwischenmenschliche Bezie hungen . Anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert worden, und damit könne er die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen. Es handle sich seines Erachtens um eine intermittierende Akzentuierung der Persönlich keitszüge . Allerdings müsse der weitere Verlauf abgewartet werden, weshalb er eine erneute Zustandsevaluation im Dezember 2011 empfohlen habe (Urk. 11 /88) . 2. 9

2. 9 .1

Dr. E.___ stellte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 1 6. September 2011 folgende Diagnosen (Urk. 11 /96/39) : - Rezidivierende depressive Störung bzw. aktuell seit November 2008 andau ernde zweite depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10: F3 3 .0), mit/bei - anhaltender bzw. wiederkehrender psychosozialer Belastungssituation, ak tuell Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und die drohende Fürsorgeabhängigkeit; weiter auch Probleme als alleinle bende Person, Verlust der Arbeitsstelle (ICD-10: Z59, Z60.2, Z56);

- Dysthymia (ICD-10: F43.1); - Neurasthenie (ICD-10: F48.0); - a kzentuierte

histrionische, dependente, ängstlich-unsichere und passiv-ag gressive Persönlichkeitszüge (ICD-10; Z73.1) . 2. 9 .2

In ihrer Beurteilung hielt Dr. E.___ fest, aus objektiv-psychiatrischer Sicht seien keinerlei psychischen Störungen für die kindliche und adoleszentäre Zeit achse zu eruieren, keine etwaigen Entwicklungs-, Verhaltens-, Aufmerksam keitsdefizits -, Intelligenz- oder Affektstörungen, keine Traumatisierungen und auch keine psychotische Entwicklung oder relevante Suchtanamnese. Auch im Erwachsenenalter seien bis 35-jährig (1997) keine psychischen Krankheits phasen festzustellen, dies im Einklang mit der erhobenen psychiatrischen Anamnese anlässlich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der psychiat rischen Privatklinik H.___ von November 2008 bis Februar 200 9. Aufgrund der berichteten Ausprägung und Dauer sei damals korrekterweise, im Einklang mit den ICD-Kriterien, eine Dysthymia diagnostiziert worden, eine Feststellung, die auch heute aufrecht zu halten sei (Urk. 11 /96/34-35) .

Aus psychiatrisch-diagnostischer Sicht seien die beiden eruierbaren wiederkeh renden depressiven Phasen (1997 und seit November 2008 bis heute) jeweils im Zusammenhang mit B elastungssituationen aufgetreten und müssten auch nach ICD-10-Kriterien als Anpassungsreaktionen kodiert werden, wobei dies für die aktuelle Phase durch das überschrittene Zeitkriterium verunmöglicht werde .

D ie psychosoziale Belastungssituation gelte dennoch nach wie vor als Auslöser und erhalte auch – zusammen mit den problematischen Persönlichkeitszügen – die depressive Verstimmung aufrecht. Anamnestisch sei der Schweregrad der aktu ellen depressiven Phase wohl zwischen leicht- und mittelgradiger Ausprägung geschwankt, je nach momentaner Zusatzbelastung (insbesondere: Unfall, exis tenzielle Verunsicherung, Erwartungen an IV), wobei im April 2011 von den damaligen stationär behandelnden Ärzten sogar keine depressiven Symptome mehr festgestellt worden seien. Im Rahmen der Erstbegutachtung im Juni 2011 und auch anlässlich der aktuellen Begutachtung sei die Depressivität als leicht gradig zu bezeichnen, wenngleich die Beschwerdeführerin sich subjektiv als schwer depressiv und gänzlich arbeitsunfähig erlebe (Urk. 11 /96/38) .

Die habituellen Verstimmungszustände, im Zusammenhang mit einer weit rei chenden Unzufriedenheit (frustrierte Partnerschafts- und Versorgungswünsche, sich als Arbeitnehmerin ungenügend anerkannt zu fühlen), seien hingegen als neurotisch zu bezeichnen, im Sinne einer dysthymen Veranlagung, die in einer ängstlich-unsicheren, dependenten, aber auch histrionischen und passiv-aggres siven – bzw. bei leicht auslösbarem passivem Widerstand und geringer Frustra tionstoleranz neurotisch- negativistischen

– Persönlichkeitsstruktur ange legt erscheine . Was die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne be treffe, so würden die ICD-Kriterien voraussetzen, dass die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster der Betroffenen insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben in mehr als einem der Bereiche Kognition, Affektivität, Impulskon trolle /Be dürfnis be frie digung und Art des Umgangs mit anderen Menschen abweichen würden. Diese Kriterien seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Sie sei sehr wohl in der Lage gewesen, in ihren Arbeits- und Sozialbeziehungen,

z. T. jahrelang, Aus dauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Eine überdauernd krankheitswert gestörte Affektivität oder Impulskontrolle sei keineswegs belegt, und ihre Kognition sei gänzlich ungestört. Was im Übrigen die Dysthymia betreffe, habe diese keinerlei arbeitsmedizinische Relevanz (Urk. 11 /96/38) .

Sodann sei auf eine neurotische Konfliktverarbeitung hinzuweisen durch Psycho somatisierung, aktuell im Sinne von mässigen Kopfschmerzen, Schwin del- und Magenbeschwerden bzw. Unpässlichkeit und vor allem einem weiter hin im Zentrum stehenden subjektiven Erschöpfungs gefühl, im Sinne einer Neurasthenie. Zu diese r Diagnose zählten ein anhaltendes und quälendes Er schöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstrengung, auch beim Versuch zur Bewältigung alltäglicher Aufgaben, die keine ungewöhnlichen geistigen An strengungen erforderten, sowie wechselnde Beschwerden im Sinne von unange nehmen körperlichen Empfindungen, wie Schwindelgefühl, Spannungskopf schmerz und allgemeine Unsicherheit, Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, einer Störung des Schlafs, etc. Diese Leiden würden auf die Beschwerdeführerin vollumfänglich zutreffen. Die Prüfung der Zumut barkeit der Überwindung der Beschwerden sei anhand der Försterschen Kriterien vorzunehmen. Letztere seien im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt (Urk. 11 /96/38-39) .

Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei festzuhalten, dass die Be schwerdeführerin vorübergehend, während des stationären Klinikaufenthaltes in der psychiatrischen Klinik H.___ vom 1 3. November 2008 bis 9. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Anschliessend sei sie bis November 2009 zur Hälfte ihres üblichen 80%igen Arbeitspensums tätig gewesen bzw. habe – bei der von Dr. K.___ damals im Mai bzw. November 2009 diagnosti zierten gar leichtgradigen depressiven Episode - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Ab November 2009 habe die Beschwerdeführerin mit 60%iger Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit eingesetzt werden können. Die 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 2 7. April bis 1 3. Oktober 2010 und die 50%ige Arbeits unfähigkeit vom 1 4. Oktober 2010 bis 3 0. April 2011 habe in ausschliesslichem Zusammenhang mit dem Autounfall gestanden; allerdings sei diesbezüglich zu beachten, dass die Gutachterin Dr. A.___ diese Arbeitsunfähigkeit aus rheu matologischer Sicht verneint habe. Aus psychiatrischer Sicht sei am 2 8. April 2010 – unmittelbar nach dem Autounfall

– durch das Spital M.___

eine mittelgradige depressive Episode festgehalten worden, was mit einer weiter auf rechtzuerhaltenden 60%igen Arbeitsfähigkeit zu vereinbaren sei. Der Ab bruch der Integrationsmassnahme bei der Z.___ GmbH im Dezember 2010 habe dann im Zusammenhang mit exazerbierten psychosozialen Belastungs umständen bzw. existenziellen Ängsten gestanden, eine eigentliche neue Krankheitsphase oder Zustandsverschlechterung sei nicht feststellbar. Im April 2011 sei gar keine depressive Episode mehr festgestellt worden. Pragmatisch sei an einer weiteren 60%igen Arbeitsfähigkeit bis 2 5. Mai 2011 festzuhalten. An diesem Tag sei anlässlich der psychiatrischen Untersuchung in der Klinik B.___ durch Dr. C.___ eine noch leichtgradige depressive Symptomatik festgestellt worden, mit absolut mit dem heutigen psychopathologischen Befund identischer Be fundsaufnahme . Ab dem 2 5. Mai 2011 sei somit mindestens von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit – sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit - auszugehen. Wie zuvor dargelegt, sei der Beschwerde führerin die Willensanstrengung, ihre dysthyme n und neurasthenische n Be schwerden zu überwinden, um dies e Arbeitsfähigkeit umzusetzen, absolut zumutbar. Im Übri gen dürfte eine Intensivierung der psychiatrischen Behand lungsbemühungen bzw. vor allem die Installation eine r adäquaten psychophar makologischen Be handlung, die bis anhin nicht erfolgt sei (seit 1997 unverän dert Mianserin in tiefer Dosierung), eine vollständige Remission der Symptomatik begünstigen (Urk. 11 /96/40-41) . 2. 10

Dr. F.___

nahm in ihrem Schreiben vom 3 0. März 2012 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___

Stellung. Die behandelnde Ärztin führte aus, es falle auf, dass Persönlichkeitsgestörte nicht in der Lage seien, ihre eigene Anamnese bezüglich Schwierigkeiten mit der Umwelt objektiv zu beurteilen. Der krankheitsbedingt verschobene Blickwinkel der Wahrnehmung von sich selbst sowie der Umwelt lasse meist eine Eigenanamnese entstehen, welche von der Fremdanamnese erheblich abweiche. Zur korrekten Diagnosestellung wäre dies aber nötig, werde sogar vom ICD-10 dringend empfohlen. Bei genauerer Durchsicht der Gutachten und Austrittsberichte über die Beschwerdeführerin falle auf, dass in sämtlichen dieser Berichte fremdanamnetische Auskünfte fehlten. Sowohl Dr. C.___ wie auch Dr. E.___ würden sich in ihren Aussa gen, die persönliche Anamnese der Beschwerdeführerin lasse eindeutige Hin weise auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zu, ausschliesslich auf Aussagen der Beschwerdeführerin selbst stützen . Der ICD empfehle sodann auch, im Falle einer Persönlichkeitsstörung mehrere Interviews zu führen. Kei ner der Interviewer habe die Beschwerdeführerin mehrmals gesehen bzw. mit ihr über ihre Probleme gesprochen. Dr. F.___ zeigt sodann auf, was die Gründe seien, weshalb Dr. E.___ zur (falschen) Diagnose Dysthymie, a sthenische Persönlichkeit, etc., unter Ausschluss der „Leitdiagnose“ Persönlichkeitsstörung gekommen sei. Sodann zitiert die behandelnde Ärztin die von ihr eingeholten Fremdauskünfte; gerade diese würden aufzeigen, dass die Feststellung von Dr. E.___ falsch sei, wonach die Kinder- und Jugendanamnese der Be schwer deführerin keine Störungen auf weise . Gesamthaft gelang t

Dr. F.___ zum Ergebnis, bei der Beschwerdeführerin liege eine ausgeprägte Persönlich keitsstörung im Sinne von ICD-10: F61.0 vor. Die Störung falle nun immer mehr ins Gewicht, da die Beschwerdeführerin zuneh mend neurotisiert werde durch d e n immer sich wiederholende n Non- Reponse und das Ausbleiben von Erfolgserlebnissen, sei es in den zwischenmenschlichen Beziehungen, sei es in beruflicher Hinsicht. Letztlich erweise sich somit auch die von Dr. E.___ vorgenommene Arbeitsfähigkeitsschätzung als falsch. Diesbezüglich sollte von der Beurteilung von Dr. J.___ ausgegangen werden, welcher v on einer schlechten Prognose ausgegangen sei und eine Tätigkeit in einer nischenartigen Umgebung empfohlen habe, wo der psychische Druck nicht allzu gross sei (Urk. 11 /112). 2. 1 1

Dr. E.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 4. Mai 2012 fest, der Bericht von Dr. F.___ bringe keine wesentlichen neuen Aspekte vor, die zu einer diagnostischen oder arbeitsmedizinischen Revision ihrer Schlussfolgerungen Anlass geben würden. Insbesondere vermöge das Argument nicht zu überzeu gen, die subjektive Wahrnehmung von Bezugspersonen falle mehr ins Gewicht als die genaue fachliche Prüfung der relevanten ICD-Kriterien (Urk. 11 /118). 2. 1 2

In ihrem Schreiben vom 6. Juni 2012 betont Dr. F.___ erneut die Wichtigkeit von Fremdauskünften im Zusammenhang mit der Diagnose einer Persönlich keitsstörung . Des Weiteren unterstreicht sie die Bedeutung der Langzeitbe obachtung . Die Beschwerdeführerin sei einmal schwer depressiv, einmal völlig undepressiv in ihrer Praxis erschienen. Gerade deshalb sei festzustellen, dass all die gemachten Tests die diagnostische Treffsicherheit der Langzeitbeobachtung nicht erreichen würden, im Gegenteil würden sie das Bild der sich über Jahre hinweg herauskristallisierten Langzeitdiagnose verzerren. Im Übrigen würde die Tatsache, dass sämtliche behandelnden Psychiater, die mit der Beschwerdefüh rerin zu tun gehabt hätten, unabhängig voneinander die Diagnose einer Per sön lichkeitsstörung gestellt hätten, mit grosser Wahrscheinlichkeit nur den Schluss zulassen, dass sich diese Kollegen wohl nicht alle im Irrtum befunden hätten (Urk. 11 /121). 3.

Die Beschwerdegegnerin stützt die Ablehnung eines Rentenanspruchs auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. A.___ sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ . Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C.___ erkannte sie keinen ausreichenden Beweiswert zu .

3.1

D as rheumatologische Teilgutachten von Dr. A.___

beruht auf eigenstän digen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizini schen Vorakten wurden verwertet und die von der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Für die Zuverlässigkeit der Beurteilung spricht sodann, dass sie mit jener von Kreisarzt Dr. L.___ grundsätzlich übe reinstimmt; Dr. L.___ hatte in seinem Arztbericht vom 1 6. März 2011 für die Zeit ab 1. Mai 2011 ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen. Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wurde im Übrigen nichts gegen das Gutachten vorgebracht. Im Ergebnis ist die Beschwerdeführe rin aus somatischer Sicht medizinisch-theoretisch spätestens ab Mai 2011

als zu 100 % arbeitsfähig zu qualifizieren. 3.2

In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C.___ ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich der Gutachter mit den psychopathologischen Befunden detailliert auseinandersetzt. Wie jedoch bereits der D.___ darauf hinwies, erscheint die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit November 2008 mit Blick auf die gestellten Diagnosen (leichte depressive Episode, akzentuierte Persönlichkeitszüge) sowie die effektiv gezeigte Leis tungs fähigkeit nicht nachvollziehbar. Der D.___ legte auch zutref fend dar, dass die ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 5. Juli 2011 keine schlüssige Erklärung ergab, sondern im Wesentlichen d i e bisherige (nicht schlüssige) Beurteilung wiederholte . Aufgrund des Gesagten ist festzu stellen, dass die Beschwerdegegnerin zurecht nicht auf das psychiatrische Teil gutachten von Dr. C.___ abstellte bzw. sie zurecht eine erneute psychiatrische Begutachtung (durch Dr. E.___) anordnete. 3.3

Sodann ist auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ einzugehen. Die Beschwerdeführerin hält dieses nicht für beweistauglich. So bringt sie - bezug nehmend auf die Einschätzungen ihrer behandelnden Ärztin Dr. F.___ - ins besondere vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint habe. Dr. E.___ habe das Krankheits bild der Beschwer deführerin unzureichend erfasst und es namentlich in frag würdiger Weise unterlassen, fremdanamnetische Auskünfte einzuholen. Ausser dem wäre es angezeigt gewesen mehr als nur ein Interview durchzuführen, da der Langzeitbeobachtung zentrale Bedeutung zukomme. Entgegen dieser Aus führungen ist festzustellen, dass Dr. E.___ ihre Diagnose plausibel begrün dete. Die Gutachterin legte eingehend dar, im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei letztlich die hinreichende Auseinandersetzung mit den betreffenden ICD- 10- Kriterien entscheidend. Eine Persönlichkeitsstörung setze demnach voraus, dass die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster der Betroffenen insge samt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben in mehr als einem der Bereiche Kognition, Affektivität, Impulskontrolle/Bedürf nisbe frie di gung und Art des Umgangs mit anderen Menschen abweichen würden. Diese Kriterien seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Sie sei sehr wohl in der Lage gewesen, in ihren Arbeits- und Sozialbeziehungen, z. T. jahrelang, Aus dauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Eine überdauernd krankheitswert gestörte Affektivität oder Impulskontrolle sei keineswegs belegt, und ihre Kognition sei gänzlich ungestört. Die Beschwerde führerin weist grundsätzlich zutreffend auf die medizinische Literatur hin, wonach ein Persönlichkeitsbild zwar manchmal durch ein einziges Interview deutlich werde, dass allerdings oft auch mehr als ein Interview durchgeführt und fremdanamnestische Angaben ein geholt werden müssten (Dilling / Mom bour / Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., S. 226). Die Begut achtung von Dr. E.___ erweist sich allerdings gerade auch gestützt auf diese Lehrmeinung nicht als rechtsfehlerhaft, da die Gutachterin aufgrund einer ein maligen Untersuchung in der Lage war, einleuchtend aufzuzeigen, weshalb die für eine Persönlichkeitsstörung erforderlichen Merkmale nicht gegeben sind . Insofern erweist sich der Vorwurf des Fehlens von Fremdauskünften bzw. einer Langzeitbeobachtung als nicht stichhaltig. Ebenso wenig überzeugend ist weiter das Argument, es sei von sämtlichen Ärzten, die die Beschwerdeführerin zuvor behandelt hätten, das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bejaht worden. In den Arztberichten der H.___, von Dr. J.___, von Dr. K.___ (E. 2.1-2.3)

und wie auch von Dr. F.___ selbst (E. 2.5) -

wurde zwar jeweils eine Persönlichkeitsstörung aufgeführt, allerdings ohne nähere Begründung. Insbesondere fehlt die von Dr. E.___ als zentral erachtete präzise Auseinan dersetzung mit den relevanten ICD-10-Kriterien. Diese Feststellung gilt im Übri gen auch für die nach Erstattung des Gutachtens erfolgte Stellungnahme von Dr. F.___ . Diese hat weitgehend einzig zum Gegenstand, weshalb die Begut achtung von Dr. E.___ aufgrund des Nichteinholens von Fremdauskünften bzw. des Nichtdurchführens mehrerer Untersuchungsgespräche – was nach dem Gesagten beides gerade nicht zwingend erforderlich ist

– fehlerhaft sei, wäh renddem eine direkte Bezugnahme auf die ICD-Kriterien nicht erfolgt e . Ein wichtiges Indiz für die Zuverlässigkeit der Angaben von Dr. E.___

stellt schliesslich auch die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ dar . Wenn auch

den

Einschätzung en von Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit

nicht gefolgt werden kann, gelang es ihm doch schlüssig aufzuzeigen, weshalb seiner Ansicht nach die Merkmale einer Persönlichk eitsstörung nicht gegeben sind. Demnach sei die Kindheit der Beschwerdeführerin ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, im Erwachsenenalter habe sie über Jahre eine konstante Arbeitsleis tung erbracht – z. B. habe sie an ihrem letzten Arbeitsplatz bei der Y.___ über 13 Jahre gearbeitet -, sie pflege konstante zwischenmenschliche Beziehungen und es seien keine anhaltenden Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle erhoben bzw. aktenmässig dokumentiert worden. Diese Beurteilung erweist sich mit jener von Dr. E.___ als weitgehend identisch, auch letztere hatte die Kon stanz in den Arbeits- und Sozialbeziehungen der Beschwerdeführerin bzw. das Fehlen von Hinweisen auf Störungen der Impuls- und Affektkontrolle hervor gehoben. Gesamthaft ist das Gutachten von Dr. E.___ als ausgesprochen umfassend, differenziert und gut nachvollziehbar zu qualifizieren . Es ist gestützt darauf anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ab dem 2 5. Mai 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit aufweist. 4.

4.1

Nachdem die Beschwerdeführerin somit aus rheumatologischer Sicht zu 100 % und aus psychiatrischer Sicht ab spätestens Mai 2011 zu 80 % arbeitsfähig ist, sind im Folgenden ausgehend von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in unzutreffender Weise davon ausging, die Beschwerdeführerin verfüge über einen Aufgabenbereich. In der Beschwerde wird zurecht

vorgetragen, die Beschwerdeführerin nehme keine Betreuungsaufgaben wahr und sei auch weder künstlerisch noch gemeinnützig tätig. Zufolge Fehlens eines Aufgabenbereichs bleibt hier für die Anwendung der gemischten Methode kein Raum.

Macht die Beschwerdeführerin jedoch gel tend, im Rahmen des Einkommensvergleichs sei für die Bestimmung des Vali deneinkommens von einem Vollzeitpensum auszugehen, so k ann dem

nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Behauptung finden sich keine konkreten Hin weise, dass sie im Jahr 2000 ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen von 100 % auf 80 % reduzierte. Vielmehr muss angenommen werden, dass sie sich damals aus freien Stücken zu Gunsten mehr Freizeit für ein tieferes Pensum entschied. Demzufolge ist das Valideneinkommen nachstehend auf der Basis eines 80%igen Erwerbspensums zu bestimmen. 4.2

Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung per 2 6. Mai 2011 bei einem 80%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 58‘993.-- an. Das Invalideneinkommen setzte sie auf Fr. 58‘691.-- fest. Diese Einkommenszahlen wurden von der Beschwer deführerin nicht beanstandet und sie geben auch kein en Anlass zu einer Korrektur von Amtes wegen. Die Gegenüberstellung der bei den Einkommen ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 1 % . 5.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin allenfalls rückwirkend ein e befris tete Rente zusteht.

5.1

Aufgrund der Akten ist eine für dieses Verfahren relevante psychiatrisch be ding te Arbeitsunfähigkeit erstmals ab November 2008 dokumentiert . Die Be schwerdeführerin hielt sich zwischen dem 1 3. und 2 5. November 2008 bzw. zwischen 2 7. November 2008 und 9. Februar 2009 in der Klinik H.___ in stationärer Behandlung auf, wobei in diesen Phasen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, bei Austritt eine solche von 50 %

(Urk. 11/18/6-9). Für die Zeit ab 1 0. Februar 2009 liegen keine einheitlichen Angaben vor. Dr. J.___ hatte eine Arbeitsunfähigkeit von 40 – 60 % ange nommen (Urk. 11/18/2-5). Der behandelnde Psychiater Dr. K.___ hatte ge genüber dem Krankentaggeldver sicherer in seinem Bericht vom 1 0. November 2009 ab M itte Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angegeben, ab 1. Juli 2009 75 % und ab 1. November 2009 bis auf weiteres 60 % (Urk. 11/15/5). In seinem IV-Arzt bericht vom 1 0. Mai 2010 hatte Dr. K.___ demgegenüber in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin ab März 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Diese lasse sich schrittweise auf 60 % erhöhen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer in nach einer kontinuierlichen Steigeru ng während der letzten Monate ein Pensum von 60 % zumutbar (Urk. 11/26/1-3) .

Schliesslich hatte Dr. F.___, welche die Beschwerdeführerin seit August 2010 behan delt, in ihrem Bericht vom 2 4. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen, wobei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht gerechnet werden könne (Urk. 11/66). Vorliegend ist festzustellen, dass die Einschätzungen von Dr. F.___ deutlich von den anderen behandelnden Ärz ten abweichen, wes halb diese nicht als massgebend erachtet werden können. Was die Einschätzun gen von Dr. K.___ betrifft, ist gemäss vorstehenden Er wägungen festzustel len, dass der Bericht vom 1 0. November 2009 und jener vom 1 0. Mai 2010 keine übereinstimmenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit ent halten. Hinsichtlich der Frage nach dem tatsächlichen Verlauf der Arbeitsfähig keit ist hier deshalb auf die Beurteilung von Dr. E.___ abzustellen (E. 2.9 . 2 S. 14 f.) . Im Ergebnis ist bei der Prüfung eines befristeten Rentenanspruchs aus psychiatrischer Sicht ab November 2008 somit

von folgenden Arbeitsunfähig keiten auszugehen : Vom 1 3. November 2008 bis

9. Februar 2009 100 %, zwi schen dem 1 0. Februar und 3 1. Oktober 2009 50 % und vom 1. November 2009 bis 2 4. Mai 2011 25 % (bei 60 % Arbeitsfähigkeit in einem 80%igen Pensum) .

5.2

Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht betrifft, erlitt die Beschwerdeführerin wie erwähnt am 2 7. April 2010 einen Autounfall . D ie Ärzte des Spitals

M.___, wo die Beschwerdeführerin vom 2 7. bis 2 9. April 2010 hospitalisiert war, hatte n eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 11/28/2) . In der Folge wurde ihr von Dr. J.___ im Rahmen der haus ärztlichen Konsultationen, welche zwischen dem 3. Mai und dem 2 7. September 2010 stattfanden, ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 11/87/65). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. Oktober 2010 führte sodann auch Dr. L.___ in seinem Bericht vom 1 3. Oktober 2010 aus, dass seit dem Unfallzeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, per 1 5. Oktober 2010 d ürf e jedoch von einer mindestens 50%igen Ar beits fä higkeit ausgegangen werden (Urk. 11/81/61). Am 1 6. März 2011 erfolgte die Abschlussu ntersuchung, nach welcher Dr. L.___ zum Schluss kam, die Annahme einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe ihre Gültig keit noch bis 3 0. April 201 1. Ab dem 1. Mai 2011 dürfe bezogen auf das Unfallereignis indes von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 11/81/57). Die Gutachterin Dr. A.___ nahm zum Verlauf der Arbeits un fähigkeit ebenfalls Stellung und

verneinte für die Vergangenheit eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen . Die Tragweite dies er Einschätzung ist nicht klar. Für die vorliegenden Belange ist aber massgebend, dass

– entgegen den Angaben von

Dr. E.___ - die Beurteilung von Dr. A.___ mit jener von

Dr. L.___

übereinstimmt, denn Dr. A.___ h ielt ausdrücklich fest, dass sie die Einschätzungen des Suva-Kreisarztes teile (Urk. 11/81/38).

Im Ergebnis ist aufgrund der Beurteilungen von Dr. L.___ und Dr. A.___ davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin zwischen dem 2 7. April und 1 4. Oktober 2010 die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatolo gi scher Sicht 100 % betr u g, zwischen dem 1 5. Oktober 2010 und dem 3 0. April 2011 50 % und ab dem 1. Mai 2011 0 % . 5.3

Zusammenfassend ist für die Prüfung eines befristeten Rentenanspruchs von folgenden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen: 1 3. November 2008 bis 9. Februar 2009 100 %; 1 0. Februar bis 3 1. Oktober 2009 50 %; 1. November 2009 bis 2 6. April 2010 25 %; 2 7. April bis 1 4. Oktober 2010 100 %; 1 5. Oktober 2010 bis 3 0. April 2011 50 %; 1. bis 2 4. Mai 2011 25 % . Anzumerken bleibt, dass es – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – nicht darauf ankommen kann, welche Leistungsfähigkeit nach Ansicht des Arbeitgebers oder der Beschwerde führerin selbst effektiv gezeigt wurde, sondern massgebend ist einzig die auf medizinische-theoretischer Basis attestierte zumutbare Arbeitsfähigkeit, unge achtet dessen, ob diese auch effektiv verwertet wird. 5. 4

Nachdem gemäss vorstehenden Erwägungen eine relevante Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen ab November 2008 dokumentiert ist, bleibt zu prüfen, ob im November 2009 ein Rentenanspruch entstanden ist (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Dabei ist zu beachten, dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres an sich bereits im November 200 9 überschritten wurde. Konkret betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit zwischen November 2008 und November 2009 62, 5 % . Allerdings bestand bei der Beschwerdeführe rin ab dem 1. Nov ember 2009 wie schon erwähnt eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 60 % - was bei einem Erwerbspensum von 80 % einer Einbusse von 25 % entspricht -, womit die Voraussetzung des Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG (min destens 40%ige Invalidität nach Ablauf des betreffenden Jahres) nicht erfüllt ist. Die Frage nach einer befristeten Rente stellt sich damit erst wieder ab April 201 0, da infolge des Unfalls ab dem 2 7. April 201 0 von neuem eine Arbeitsun fähigkeit von 100 %

vorlag .

Zwischen dem 2 8. April 2009 und dem 2 7. April 2010 war jedoch noch keine durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % gegeben, diese Schwelle wurde erst einen Monat später, am 2 7. Mai 2010, überschritten; der Durchschnitt betrug damals aufgerundet 42 % (5 Monate und 3 Tage à 50 %; 5 Monate und 27 Tage à 25 %; 30 Tage à 100 %) . Damit hat die Besch werdeführerin ab dem 1. Mai 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. zum Erwerbsvergleich E. 4.2) . Art. 88a IVV schreibt sodann vor, dass eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Bei der Beschwerdeführe rin war ab dem 2 7. April 2010 e ine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben . Laut der Bestimmung des Art. 88a IVV wäre die Verschlechterung an sich per Juli 2011 zu berücksichtigen, nachdem die Beschwerdeführerin das Wartejahr jedoch erst im Mai 2010 bestanden hat, erfolgt so mit auch die Erhöhung der Viertelsrente auf eine ganze Rente einen Monat später, konkret per 1. August 2010 (vgl. dazu BGE 121 V 272 E. 6

f.) . Die Phase mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % dau erte bis 1 4. Oktober 2010, per 1 5. Oktober 2010 reduzierte sie sich auf 50 % . Art. 88a Abs. 1 IVV sieht vor, dass auch eine Ver besser ung des Gesundheitszu stand zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.

Demgemäss ist die ganze Rente per 1. Februar 2011 auf eine halbe Rente herabzusetzen . Nachdem sich schliesslich die Arbeitsunfähig keit per 1. Mai 2011 auf den nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 25 % reduzierte, erfolgt in Anwend u ng von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. August 2011 die Einstellung der befristeten Rente. 6.

Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom 1. August 2010 bis 3 1. Januar 2011 auf eine ganze Rente und v om 1. Februar bis 1. August 2011 auf

eine halbe Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Bezüglich Auszahlung der Rente ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 6. September bis 2 3. Dezember 201 0 Taggelder für das Aufbautraining bei der Z.___ GmbH bezog (Urk. 11/39;

Urk. 11/47; 11/54-55) .

Der Renten- und der Taggeldanspruch können zwar grundsätzlich nebeneinander bestehen, allerdings erfolgt gemäss

Art. 47 Abs. 1 IVG (in der bis 3 1. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung)

eine Kürzung des Tag gelds um einen Dreissigstel des Rentenbetrags. 7 .

7 .1

Da die - über keine Rechtsschutzversicherung verfügende (Urk. 8 S. 1) - Be schwer deführerin selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang diese Verfahrens hat, ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist (vgl. Unter stützungsbestätigung der Sozialdienste der Wohnsitzgemeinde vom 2 7. Septem ber 2012, Urk.

9) und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihr - antragsgemäss (Urk. 1 S. 12) - die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 7 .2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Aus gangs des Verfahrens rechtfertigt sich, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.--

den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Anteil der Beschwerdeführerin einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung ihres Kostenanteils ver pflichtet ist, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 7.3

Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Ihre Rechtsvertreterin reichte am 1 0. September 2013 eine Kosten note ein, in welcher sie einen Aufwand von 10,5 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 27.50 geltend macht e . Der verrechnete Zeitaufwand erscheint als angemessen.

Jedoch bezog sich der Aufwand weitestgehend auf Vorbringen, welche in Zusammenhang mit dem Antrag auf eine unbefristete ganze Rente standen und nicht zur teilweisen Gutheissung führten, weshalb es sich höchs tens rechtfertigt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin hälftig zu übernehmen und ihr somit einen Betrag von Fr. 1‘150. zu bezahlen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 0. September 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann: 1 .

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung insoweit abgeände rt, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom 1. August 2010 bis 3 1. J anuar 2011 auf eine ganze Rente und vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2011 auf eine halbe Rente hat, wo bei der Rentenanspruch zwischen dem 6. S eptember und 2 3. Dezember 2010 i m Sinne der Erwägungen mit dem zuviel ausbezahlten Taggeldanspruch zu verrechnen ist . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrich tung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 350. -- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam ge macht. Der kosten pflichtigen Beschwerdegegnerin werden Rechnung und Einzahlungsschein nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘150.--

(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/MTversandt