Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1978, absolvierte eine Lehre als Metallbauschlosser/-zeichner und brach eine zweite Lehre als Pflegefachmann ab. Am 16. April 2008 meldete er sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1 Ziff. 5. und Ziff. 6). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach medizini schen und erwerblichen Abklärungen m it Verfügung vom 19. Dezember 2008 (Urk. 9/24) mit Wirkung ab 1. November 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.
Nachdem der Versicherte im Rahmen eines ersten Rentenrevisionsverfahrens sei nen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war, hob die IV Stelle die Rente mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 (Urk. 9/30) auf. Nachdem sich die Stadt Wetzikon, Sozialhilfe, am 26. Januar 2010 (Urk.
9/31) als Vertreterin legi ti miert und um Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens ersucht hatte (Urk. 9/35), tä tig te die IV-Stelle weitere Abklärungen. Nach Eingang des entsprechenden Frage bogens so wie von Zeugnissen der Y.___ (vgl. Urk. 9/35-37), sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
25. März 2010 (Urk. 9/41) rückwirkend
ab 1. November 2009 (Zeitpunkt der Ren teneinstellung)
eine gan ze Invalidenrente zu .
Eine mit Mitteilung vom 26. November 2010 (Urk. 9/56) abgeschlossene erneute revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruches des Versicherten, anlässlich welcher am 29. Oktober 2010 eine psychiatrische Untersuchung beim Regiona len
Ärztlichen Dienst (RAD) stattgefunden hatte (Urk. 9/54), ergab keine Verän de rung. 1.2
Am 4. Juli 2011 wandte sich der Versicherte per E-Mail an die IV Stelle und er suchte unter Hinweis auf seine angespannte finanzielle Situation sinngemäss um Wiedereingliederung (Urk. 9/66; vgl. dazu auch den vom Versicherten am 6. Oktober 2011 ausgefüllten Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente [Urk. 9/71]). In der Folge wurde zur Klärung des Eingliederungspotentials und für
die Erarbeitung eines Eingliederungsplanes eine Abklärung bei der Z.___ bewilligt (Urk. 9/80; vgl. auch Urk. 9/81). Die genannte Poten tial abklärung fand vom 28. November bis 23. Dezember 2011 statt (Bericht vom 21. Dezember 201 1 [Urk. 9/86]).
Mit Vorbescheid vom 1. März 2012 (Urk. 9/106/1-3) stellte die IV Stelle dem Ver sicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (vgl. auch Urk. 9/106/4-5
„Auferlegung der Schadenminderungspflicht“). Dagegen liess er am 16. April 2012 einen Einwand erheben und die Weiterausrichtung der gan zen Invaliden rente beantragen (Urk. 9/107). Am 24. Mai 2012 erliess die IV Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 9/112; Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertels rente). Auch dagegen liess der Versicherte einen Einwand formulieren und die Weiterausrichtung der ganzen Rente beantragen (Urk. 9/114). Mit Verfügung vom
26. Juli 2012 (Urk. 2) setzte die IV Stelle die bisherige ganze Rente auf den ersten
Tag des zwei t en der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Drei viertels rente herab. 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2012 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Die Verfügung der SVA vom 26.07.2012 sei aufzuheben. 2.
Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3.
Es sei ein Arztbericht von Frau Dr . A.___ einzuholen. 4.
Ev. sei der Beschwerdeführer neu psychiatrisch zu begutachten. 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be schwerdegegnerin . 6.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu be willigen und ihm […] eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 (Urk.
8) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei v iertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we s entlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E.
2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.
3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist ein e Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Re vision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleich zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Be schwer deführer ab Januar 2012 angepasste Tätigkeiten - ohne permanenten Zeit-
und Termindruck, ohne hohen Publikumsverkehr, ohne Verantwortungs über nahme für Personen sowie ohne Anforderung an die Anpassung s- und Um stell ungsfähigkeit
- mit einem 50%igen Leistungspensum zumutbar seien. Tätigkei ten, welche dieses Anforderungsprofil erfüllten, fänden sich in Verpa ckungsab teilungen oder internen Postdiensten von Grossbetrieben mit einfach en admini stra tiven Zusatzaufgaben. Es sei dem Beschwerdeführer demzufolge zu mutbar, ein - statistisch ermitteltes - Invalideneinkommen von Fr. 30'796. zu erzielen. Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 78'576. ergebe sich ein Invalidi täts grad von 61 %, welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe. 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass sich sein Gesundheitszustand
- entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - nich t verbessert habe. Ab dem 14. März 2012 habe er wieder regelmässig eine Therapie bei Dr. A.___ besucht, die aber inzwischen habe abgebrochen wer den müssen. Die Beschwerdegegnerin habe auf die Einholung eines Arztberich tes oder eines medizinischen Gutachtens unter Hinweis auf die Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verzichtet, obwohl dieser gleiche Un tersuchungsbericht bei der letzten Revision zu einer unveränderten Weiterfüh rung der ganzen Rente geführt habe. Die Beschwerdegegnerin habe den ge nannten Untersuchungsbericht einfach selbst neu interpretiert und weitere me dizinische Abklärungen als unnötig erachtet. Es gebe keine Anhaltspunkte da für, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers rechtlich relevant ver ändert habe. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien somit nicht ge geben (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. August 2012 hin aus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 26. November 2010, als dem Be schwer deführer - nach einer materiellen Überprüfung des medizinischen Sach ver halts (psychiatrischer Untersuchungsbericht des RAD vom 16. November 2010 [Urk. 9/54]; vgl. auch das Feststellungsblatt Rentenrevision vom 26. November 2010 [Urk. 9/55]) - letztmals eröffnet wurde (Urk. 9/56), dass er weiterhin An spruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente habe, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 2; Herab setzung auf eine Dreiviertelsrente) eine für den Rentenanspruch wesentliche Än de rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt E. 1.5 a.E .). Mithin bleib t zu prüfen, ob sich im massgebenden Zeitraum der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ent scheiden d geändert beziehungsweise verbessert hat. 3. 3.1
Der Mitteilung vom 26. November 2010 (Urk. 9/56), womit das damalige Revi sionsverfahren abgeschlossen und die ganze Invalidenrente bestätigt wurde, la gen in medizinischer Hinsicht folgende Dokumente zugrunde: 3.1.1
Oberarzt PD Dr. med. B.___ und Assistenzärztin med. pract . C.___
von der Y.___ diagnostizierten in ihrem Be richt vom 1. Juli 2010 (Urk. 9/43/5-10; vgl. auch Urk. 9/43/11-16) eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit Selbstwertproblematik und Externalisierungs tendenz (ICD 10 F61.0). Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar mit erhalte ner Orientierung in allen Modalitäten. Im Kontakt wirke er verhalten hilfesu chend, aber auch misstrauisch. Der affektive Rapport sei gut herstellbar. Sein Antrieb sei deutlich reduziert, die Psychomotorik unauffällig. Die Aufmerksam keit und Konzentration seien leicht reduziert, das Gedächtnis unauffällig. Der Beschwerdeführer sei stimmungsmässig gedrückt, noch schwingungsfähig, teil weise hoffnungs- und perspektivlos. Er beklage teilweise Grübeln und Gedan kendrängen . Inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen seien nicht eruierbar . Teilweise sei ein Krankheitsgefühl vorhanden. Sein Appe tit sei unauffällig; er klage hingegen über Ein- und Duchschlafstörungen . Er dis tan ziere sich deutlich und glaubhaft von Suizidalität. Es seien keine Anzei chen für Aggressivität gegeben. Die Vorgeschichte deute auf einen chronifi zierten Verlauf hin. Langfristig sei eine Wiedereingliederung beziehungsweise eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen. 3.1.2
Oberärztin med. pract . D.___ vom E.___ führte in ihrem Be richt vom 28. Juli 2010 (Urk. 9/47) aus, dass der Beschwerdeführer im Januar 2009 zwei Termine am F.___ wahrgenommen habe. Zu dem sei am 13. April 2010 ein Tagesklinik-Vorgespräch geführt worden. Wei tere Kontakte habe es nicht gegeben. Im Januar 2010 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Genauere Auskünfte über die Arbeitsfähig keit
könnten mangels entsprechender Informationen nicht gegeben werden. Es sei eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.9) zu diag nos ti zieren. Als Differentialdiagnose falle eine Erkrankung aus dem schizophre nen Formenkreis (ICD 10 F20.0) in Betracht. Es bestehe ein Verdacht auf ein Ab hängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD 10 F12.2). Zur Prognose und zum weiteren Verlauf betreffend Arbeitsunfähigkeit könne man sich nicht äus sern. 3.1.3
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurolo gie, vom RAD hielt in seinem Bericht vom 16. November 2010 (Urk. 9/54; Un tersuchung vom 29. Oktober 2010) fest, dass aufgrund der Anamnese, der ge schilderten Symptome und der Akten diagnostisch von einer nicht näher be zeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.9; Differentialdiagnose: Erkran kung aus dem schizophrenen Formenkreis im Sinne einer schizoaffekiven Stö rung [ICD 10 F25] und einem Cannabismissbrauch Differentialdiagnose: Can nabisabhängigkeit [ICD 10 F12.2]) auszugehen sei. Objektiv seien bis auf eine leicht gehobene Stimmung keine weiteren psychopathologischen Befunde ob jektivierbar. Der Beschwerdeführer habe sich integrationswillig gezeigt. Er habe mehrfach betont, wieder als Krankenpfleger arbeiten zu wollen und die fehlende Prüfung abzulegen. Beim Beschwerdeführer bestehe ein Gesundheitsschaden, der
sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und wesentlich die Ressour cen bezüglich Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Beim vorliegenden Ge sund heits schaden handle es sich um eine chronische Erkrankung, die durch ge ringste psy chosoziale Belastungen exazerbieren könne (krisenhafte Situationen, akute psy chotische Entgleisungen, suizidale Krisen, notfallmässige Hospitalisa tionen). Krankheitsbedingt bestehe keine Einsicht in die Notwendigkeit eine r fachärzt liche n Behand lung. Ob der Beschwerdeführer jemals wieder als Krankenpfleger arbeiten werde, könne nicht beurteilt werden. Der aktuelle psychische Zustand sei stabil. Eine berufliche Rehabilitation in einem geregelten Rahmen sei vom heutigen S tandpunkt aus betrachtet erfolg versprechend. Eine Überprüfung der psychi schen Belastbarkeit in einem Berufsintegrationszentrum sei aus medizini scher Sicht sinnvoll. Dem Beschwerdeführer sei ab dem Untersuchungszeitpunkt eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden pro Tag während vier Tagen in der Woche zumutbar. Nach Massnahmedurchführung über ein Jahr sei eine Stei ge rung auf 50 % wahrscheinlich. Aus psychiatrischer Sicht gelte folgendes Belas tungsprofil : „Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Ter min druck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sind medizinisch-theoretisch in ei ner konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zumutbar.“ Als Krankenpfleger sei er nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. In einem Jahr solle eine erneute medi zinische Beurteilung erfolgen. 3.2
Seit der Mitteilung vom 26. November 2010 (Urk. 9/56; Bestätigung der ganzen Invalidenrente) wurden folgende relevante Dokumente zu den Akten genommen: 3.2.1
Oberärztin Dr . med. H.___ und Oberarzt PD Dr. B.___ von der Y.___ erklärten am 9. Dezember 2011, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. April 2010 nicht mehr in ihrer Behandlung be finde . Somit könnten sie weder zum aktuellen Gesundheitszustand noch zu Grad und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen (Urk. 9/84). 3.2.2
Die Potentialabklärung bei der Z.___ ergab Folgendes (Bericht vom 21. Dezember 2012; richtig wohl: 2011 [Urk. 9/86], insbesondere S. 5): Der Be schwerdeführer sei in der Lage gewesen, regelmässig an der Potentialabklärung teilzunehmen und die vierstündige Präsenzzeit einzuhalten. Er habe keine wei tere n Hilfestellungen bei den Einführungen in die verschiedenen Arbeitsinhalte benötigt und das Gelernte selbständig anwenden können. Die Hauptproble matik
liege in der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, an weiteren Mass nah men mitzuwirken, da er keinen Beruf ausüben wolle, der ihn nicht in teressiere. Seine bisherigen beruflichen Erfahrungen empfinde er als sehr schlecht. Er be fürchte, dass er wieder an denselben Punkt komme wie früher. Es sei eine An schlussmöglichkeit im Sinne eines Aufbautrainings zu empfehlen, bei welcher der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich schrittweise auf die Einglie de rung in den ersten Arbeitsmarkt vorzubereiten und sich intensiv mit seiner be ruflichen Zukunft auseinanderzusetzen. Hier sei es wichtig, realistische Berufs felder zu evaluieren, mit denen er sich identifizieren könne. Man gehe davon aus, dass das Potential zur Eingliederung gegeben und eine Integrati ons mass nahme aufgrund der gesundheitlichen Verfassung zumutbar sei. Der Beschwer de führer sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit, an einer solchen Massnahme teilzunehmen. 3.2.3
Dr . G.___ äusserte sich am 9. Januar 2012 dahingehend, dass dem Beschwerde führer Integrationsmassnahmen zumutbar seien. Der Gesundheitszustand habe sich stabilisiert; es erfolge weder eine medikamentöse noch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Nach Durchführung von beruflichen Mass nahmen sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von mindes tens 50 % auszugehen. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen wäre bereits ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 29. Oktober 2010 mit einem mindestens 80%igen Pensum zumutbar gewesen. Aus medizinischer Sicht handle es sich um einen Fall von mangelnder Compliance (mangelnde Kooperationsbereitschaft zur Wiedereingliederung), die auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen sei. Die Auf er legung einer Schadenminderungspflicht erschein e sinnvoll und erfolg ver sprech end und sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar (Urk. 9/91/3-4). 3.2.4
Am 14. Februar 2012 erklärte Dr. G.___, dass beim Beschwerdeführer gegenwär tig motivationale Aspekte ganz im Vordergrund stünden, die nicht auf die psy chische Erkrankung zurückgeführt werden könnten. Im ersten Arbeitsmarkt be stehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss folgendem Belastungsprofil: „Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck, mit hohem Publikumsverkehr, mit Verantwortungs übernahme für Personen sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden.“ Klar struk turierte Tätig keiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre seien medizinisch theoretisch zu 50 % zumutbar. Eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit unter Fort führung der empfohlenen medizinischen Massnahmen sei bis auf 80 bis 100 % innerhalb eines Jahres möglich (Urk. 9/91/4-5). 3.2.5
Mit Schreiben vom 8. März 2012 teilte die I.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 nicht mehr dort behandelt werde (Urk. 9/97/9). 3.2.6
Am 26. April 2012 verwies Dr. G.___ auf seine früheren Einschätzungen, insbe sondere auf die psychiatrische Untersuchung vom 16. November 2010 (richtig: 29. Oktober 2010; vgl. Urk. 9/54 und E. 3.1.3). Aus fachärztlicher Sicht seien keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich (Urk. 9/110/3). Dr. G.___ ergänzte, dass von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht Abstand zu nehmen sei. Bedingt durch die Erkrankung könn t e die Einsicht in die Erkran kung
fehlen. Er verw ie s diesbezüglich auf seinen Untersuchungsbericht (Urk. 9/11 0 /4). 3.2.7
Dr. G.___ erläuterte am 16. Juli 2012, dass gesamthaft von einer weitgehend remittierten schizoaffektiven Störung auszugehen sei. Beim Beschwerdeführer lägen nicht IV-relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vor: Kompensations ansprüche, Unzufriedenheit mit der Arbeitssituation, geringe berufliche Qualifi kation, niedriges Ausbildungsniveau und finanzielle Schwierigkeiten. Der Be schwerdeführer sei zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Psychosoziale und moti vationale Aspekte seien bei der subjektiv empfundenen vollständigen Arbeits unfähigkeit ganz im Vordergrund. Ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, das zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe, finde sich nicht. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich (Urk. 9/117/3). 4. 4.1
Aus den unter E. 3.2 wiedergegebenen Arztberichten ergibt sich, dass der Be schwerdeführer im massgebenden Zeitraum, nämlich zwischen dem 26. Novem ber 2010 (Abschluss des damaligen Rentenrevisionsverfahren mit der die bis herige ganze Rente bestätigenden Mitteilung) und dem Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 26. Juli 2012, nicht erneut psychiatrisch untersucht wurde. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, die Rente des Be schwerdeführer s auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen, vielmehr auf die Ak tenbeurteilung en von Dr. G.___, der seinerseits auf die von der Z.___ durchgeführte Po ten tialabklärung (Urk. 9/86) verwies (vgl. Urk. 9/91/4). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Potentialabklärung bei der Z.___
– soweit ersichtlich – ohne Beizug von medizinischen Fachpersonen erfolgte. In medizinischer Hin sicht basierten denn auch die neueren Einschätzungen von Dr. G.___ im We sent lichen auf seine r frühere n Untersuchung vom 29. Oktober 2010 (vgl. etwa Urk. 9/110/4) sowie auf dem Umstand, dass der Beschwerde führer nicht mehr in psychiatrischer Behandlung war (vgl. Urk. 9/117/3). Aller dings machte der Be schwerdeführer in der Beschwerde
geltend, dass er zwi schenzeitlich (und zwar vor
Erlass der angefochtenen Verfügung) wieder psy chiatr isch behandelt worden war (Urk. 1 Ziff. 5). 4.2
Aus den in E. 3.2 wiedergegebenen Akten, namentlich aus den Berichten von Dr. G.___ und dem Bericht der Z.___ betreffend Potentialabklärung, so wie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zumindest nicht in regelmäs siger psychiatrischer Behandlung stand, ergeben sich zwar gewisse Hinweise darauf, dass sich sein Gesundheitszustand im relevanten Zeitraum gebessert ha ben könnte und dass tatsächlich – wie Dr. G.___ ausführte (vgl. E. 3.2.4) – ge genwärtig motivationale Aspekte ganz im Vordergrund stehen könnten. Da der Beschwerdeführer aber im relevanten Zeitraum nicht mehr psychiatrisch unter sucht wurde (beziehungsweise von der von ihm während einer kurzen Zeit kon sultierten Psychiaterin Dr. A.___ kein Bericht eingeholt wurde), beste hen aber
von vornherein erhebliche Zweifel, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwer deführers tatsächlich verbessert hat.
Im Urteil I 526/02 vom 27. August 2003 erwog das damalige Eidgenössische Ver sicherungsgericht Folgendes (E.
2.4): „Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und der Richter für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für das Vor liegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gege bene Sachver halt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprüngli chen Rentenver fügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben.“
Angesichts dieser Rechtsprechung kann zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat, nicht auf die Ein schätzu ngen von Dr. G.___ vom 9. Januar, 14. Februar 2012 und 26. April 2012 (vgl. E. 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.6) abgestellt werden, denn bei diesen neueren Ein schätzungen handelt es sich im Wesentlichen lediglich um andere Beurteilungen der früheren Untersuchung von Dr. G.___ vom 29. Oktober 2010 (Urk. 9/54; vgl. E. 3.1.3). Dr. G.___ war damals zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerde führer eine Präsenzzeit von zwei Stunden während vier Tagen pro Woche zu mutbar sei. Erst nach Durchführung der entsprechenden Massnahmen über ein Jahr sei eine Steigerung auf 50 % wahrscheinlich (unter Einhaltung des formu lierten Belastungsprofils). Nach einem Jahr sei aber eine neue medizinische Be urteilung erforderlich. Wie ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer aller dings ni cht mehr psychiatrisch untersucht worden. Trotzdem kam Dr . G.___ nunmehr – weiterhin gestützt auf seine Untersuchung vom 29. Oktober 2010 (vgl. E. 3.2.3 und 3.2.6)
– zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer (mindestens) eine 50%ige Tätigkeit zumutbar sei. Diese neue Interpretation der Untersu chungs befunde aus dem Jahr 2010 ist für eine Rentenrevision nicht ausrei chend.
Hinzu kommt, dass die neueren Beurteilungen von Dr . G.___ auch in anderer Hin sicht nicht restlos nachvollziehbar sind . Noch a m 9. Januar 2012 erachtete er die Auferlegung eines Schadenminderungspflicht als sinnvoll und erfolg ver sprechend (E. 3.2.3), w ährend er bereits am 26. April 2012 die Auffassung vertrat, dass von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht Abstand zu nehmen sei. Krankheitsbedingt könn t e nämlich die Einsicht de s Beschwerdefüh rers in die Erkrankung fehlen (E. 3.2.6). 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar gewisse Anzeichen vorhanden sind,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum
verbessert haben könnte, dass aber die herrschende Aktenlage zu we nig aus sage kräftig ist, um dies als erstellt anzusehen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass keine aktuelle psychiatrische Untersuchung des Beschwerde führers vorhan den ist. Die Sache erweist sich demzufolge als nicht spruchreif.
Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da mi t sie den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten lasse, die Vorausset zungen fü r eine Rentenrevision gestützt auf das Gutachtens neu prüfe und her nach über die dem Beschwerdeführer zustehende Rente neu verfüge. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG). 5.2 5.2.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 E. 3a). 5.2 .2
Mit Honorarnote vom 13. März 2014 (Urk. 16) machte Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Wetzikon, einen Aufwand von 6 Stunden 25 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 18.
geltend, was angemessen erscheint. Der gerichtsübliche Stunden ansatz
beträgt Fr. 17 0.
(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) . Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung in der Höhe von Fr. 1‘197 . 5 5 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen.
Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ‘ 197 . 5 5 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Mäder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 [Urk. 9/86]).
Mit Vorbescheid vom 1. März 2012 (Urk. 9/106/1-3) stellte die IV Stelle dem Ver sicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (vgl. auch Urk. 9/106/4-5
„Auferlegung der Schadenminderungspflicht“). Dagegen liess er am 16. April 2012 einen Einwand erheben und die Weiterausrichtung der gan zen Invaliden rente beantragen (Urk. 9/107). Am 24. Mai 2012 erliess die IV Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 9/112; Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertels rente). Auch dagegen liess der Versicherte einen Einwand formulieren und die Weiterausrichtung der ganzen Rente beantragen (Urk. 9/114). Mit Verfügung vom
26. Juli 2012 (Urk. 2) setzte die IV Stelle die bisherige ganze Rente auf den ersten
Tag des zwei t en der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Drei viertels rente herab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei v iertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we s entlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Be schwer deführer ab Januar 2012 angepasste Tätigkeiten - ohne permanenten Zeit-
und Termindruck, ohne hohen Publikumsverkehr, ohne Verantwortungs über nahme für Personen sowie ohne Anforderung an die Anpassung s- und Um stell ungsfähigkeit
- mit einem 50%igen Leistungspensum zumutbar seien. Tätigkei ten, welche dieses Anforderungsprofil erfüllten, fänden sich in Verpa ckungsab teilungen oder internen Postdiensten von Grossbetrieben mit einfach en admini stra tiven Zusatzaufgaben. Es sei dem Beschwerdeführer demzufolge zu mutbar, ein - statistisch ermitteltes - Invalideneinkommen von Fr. 30'796. zu erzielen. Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 78'576. ergebe sich ein Invalidi täts grad von 61 %, welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe.
E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass sich sein Gesundheitszustand
- entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - nich t verbessert habe. Ab dem 14. März 2012 habe er wieder regelmässig eine Therapie bei Dr. A.___ besucht, die aber inzwischen habe abgebrochen wer den müssen. Die Beschwerdegegnerin habe auf die Einholung eines Arztberich tes oder eines medizinischen Gutachtens unter Hinweis auf die Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verzichtet, obwohl dieser gleiche Un tersuchungsbericht bei der letzten Revision zu einer unveränderten Weiterfüh rung der ganzen Rente geführt habe. Die Beschwerdegegnerin habe den ge nannten Untersuchungsbericht einfach selbst neu interpretiert und weitere me dizinische Abklärungen als unnötig erachtet. Es gebe keine Anhaltspunkte da für, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers rechtlich relevant ver ändert habe. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien somit nicht ge geben (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. August 2012 hin aus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 26. November 2010, als dem Be schwer deführer - nach einer materiellen Überprüfung des medizinischen Sach ver halts (psychiatrischer Untersuchungsbericht des RAD vom 16. November 2010 [Urk. 9/54]; vgl. auch das Feststellungsblatt Rentenrevision vom 26. November 2010 [Urk. 9/55]) - letztmals eröffnet wurde (Urk. 9/56), dass er weiterhin An spruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente habe, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 2; Herab setzung auf eine Dreiviertelsrente) eine für den Rentenanspruch wesentliche Än de rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt E. 1.5 a.E .). Mithin bleib t zu prüfen, ob sich im massgebenden Zeitraum der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ent scheiden d geändert beziehungsweise verbessert hat. 3.
E. 3 Es sei ein Arztbericht von Frau Dr . A.___ einzuholen.
E. 3.1 Der Mitteilung vom 26. November 2010 (Urk. 9/56), womit das damalige Revi sionsverfahren abgeschlossen und die ganze Invalidenrente bestätigt wurde, la gen in medizinischer Hinsicht folgende Dokumente zugrunde:
E. 3.1.1 Oberarzt PD Dr. med. B.___ und Assistenzärztin med. pract . C.___
von der Y.___ diagnostizierten in ihrem Be richt vom 1. Juli 2010 (Urk. 9/43/5-10; vgl. auch Urk. 9/43/11-16) eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit Selbstwertproblematik und Externalisierungs tendenz (ICD
E. 3.1.2 Oberärztin med. pract . D.___ vom E.___ führte in ihrem Be richt vom 28. Juli 2010 (Urk. 9/47) aus, dass der Beschwerdeführer im Januar 2009 zwei Termine am F.___ wahrgenommen habe. Zu dem sei am 13. April 2010 ein Tagesklinik-Vorgespräch geführt worden. Wei tere Kontakte habe es nicht gegeben. Im Januar 2010 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Genauere Auskünfte über die Arbeitsfähig keit
könnten mangels entsprechender Informationen nicht gegeben werden. Es sei eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD
E. 3.1.3 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurolo gie, vom RAD hielt in seinem Bericht vom 16. November 2010 (Urk. 9/54; Un tersuchung vom 29. Oktober 2010) fest, dass aufgrund der Anamnese, der ge schilderten Symptome und der Akten diagnostisch von einer nicht näher be zeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD
E. 3.2 Seit der Mitteilung vom 26. November 2010 (Urk. 9/56; Bestätigung der ganzen Invalidenrente) wurden folgende relevante Dokumente zu den Akten genommen:
E. 3.2.1 Oberärztin Dr . med. H.___ und Oberarzt PD Dr. B.___ von der Y.___ erklärten am 9. Dezember 2011, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. April 2010 nicht mehr in ihrer Behandlung be finde . Somit könnten sie weder zum aktuellen Gesundheitszustand noch zu Grad und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen (Urk. 9/84).
E. 3.2.2 Die Potentialabklärung bei der Z.___ ergab Folgendes (Bericht vom 21. Dezember 2012; richtig wohl: 2011 [Urk. 9/86], insbesondere S. 5): Der Be schwerdeführer sei in der Lage gewesen, regelmässig an der Potentialabklärung teilzunehmen und die vierstündige Präsenzzeit einzuhalten. Er habe keine wei tere n Hilfestellungen bei den Einführungen in die verschiedenen Arbeitsinhalte benötigt und das Gelernte selbständig anwenden können. Die Hauptproble matik
liege in der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, an weiteren Mass nah men mitzuwirken, da er keinen Beruf ausüben wolle, der ihn nicht in teressiere. Seine bisherigen beruflichen Erfahrungen empfinde er als sehr schlecht. Er be fürchte, dass er wieder an denselben Punkt komme wie früher. Es sei eine An schlussmöglichkeit im Sinne eines Aufbautrainings zu empfehlen, bei welcher der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich schrittweise auf die Einglie de rung in den ersten Arbeitsmarkt vorzubereiten und sich intensiv mit seiner be ruflichen Zukunft auseinanderzusetzen. Hier sei es wichtig, realistische Berufs felder zu evaluieren, mit denen er sich identifizieren könne. Man gehe davon aus, dass das Potential zur Eingliederung gegeben und eine Integrati ons mass nahme aufgrund der gesundheitlichen Verfassung zumutbar sei. Der Beschwer de führer sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit, an einer solchen Massnahme teilzunehmen.
E. 3.2.3 Dr . G.___ äusserte sich am 9. Januar 2012 dahingehend, dass dem Beschwerde führer Integrationsmassnahmen zumutbar seien. Der Gesundheitszustand habe sich stabilisiert; es erfolge weder eine medikamentöse noch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Nach Durchführung von beruflichen Mass nahmen sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von mindes tens 50 % auszugehen. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen wäre bereits ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 29. Oktober 2010 mit einem mindestens 80%igen Pensum zumutbar gewesen. Aus medizinischer Sicht handle es sich um einen Fall von mangelnder Compliance (mangelnde Kooperationsbereitschaft zur Wiedereingliederung), die auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen sei. Die Auf er legung einer Schadenminderungspflicht erschein e sinnvoll und erfolg ver sprech end und sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar (Urk. 9/91/3-4).
E. 3.2.4 Am 14. Februar 2012 erklärte Dr. G.___, dass beim Beschwerdeführer gegenwär tig motivationale Aspekte ganz im Vordergrund stünden, die nicht auf die psy chische Erkrankung zurückgeführt werden könnten. Im ersten Arbeitsmarkt be stehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss folgendem Belastungsprofil: „Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck, mit hohem Publikumsverkehr, mit Verantwortungs übernahme für Personen sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden.“ Klar struk turierte Tätig keiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre seien medizinisch theoretisch zu 50 % zumutbar. Eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit unter Fort führung der empfohlenen medizinischen Massnahmen sei bis auf 80 bis 100 % innerhalb eines Jahres möglich (Urk. 9/91/4-5).
E. 3.2.5 Mit Schreiben vom 8. März 2012 teilte die I.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 nicht mehr dort behandelt werde (Urk. 9/97/9).
E. 3.2.6 Am 26. April 2012 verwies Dr. G.___ auf seine früheren Einschätzungen, insbe sondere auf die psychiatrische Untersuchung vom 16. November 2010 (richtig: 29. Oktober 2010; vgl. Urk. 9/54 und E. 3.1.3). Aus fachärztlicher Sicht seien keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich (Urk. 9/110/3). Dr. G.___ ergänzte, dass von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht Abstand zu nehmen sei. Bedingt durch die Erkrankung könn t e die Einsicht in die Erkran kung
fehlen. Er verw ie s diesbezüglich auf seinen Untersuchungsbericht (Urk. 9/11 0 /4).
E. 3.2.7 Dr. G.___ erläuterte am 16. Juli 2012, dass gesamthaft von einer weitgehend remittierten schizoaffektiven Störung auszugehen sei. Beim Beschwerdeführer lägen nicht IV-relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vor: Kompensations ansprüche, Unzufriedenheit mit der Arbeitssituation, geringe berufliche Qualifi kation, niedriges Ausbildungsniveau und finanzielle Schwierigkeiten. Der Be schwerdeführer sei zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Psychosoziale und moti vationale Aspekte seien bei der subjektiv empfundenen vollständigen Arbeits unfähigkeit ganz im Vordergrund. Ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, das zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe, finde sich nicht. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich (Urk. 9/117/3). 4.
E. 3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E.
2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.
3 und 133 V 108 E.
E. 4 Ev. sei der Beschwerdeführer neu psychiatrisch zu begutachten.
E. 4.1 Aus den unter E. 3.2 wiedergegebenen Arztberichten ergibt sich, dass der Be schwerdeführer im massgebenden Zeitraum, nämlich zwischen dem 26. Novem ber 2010 (Abschluss des damaligen Rentenrevisionsverfahren mit der die bis herige ganze Rente bestätigenden Mitteilung) und dem Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 26. Juli 2012, nicht erneut psychiatrisch untersucht wurde. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, die Rente des Be schwerdeführer s auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen, vielmehr auf die Ak tenbeurteilung en von Dr. G.___, der seinerseits auf die von der Z.___ durchgeführte Po ten tialabklärung (Urk. 9/86) verwies (vgl. Urk. 9/91/4). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Potentialabklärung bei der Z.___
– soweit ersichtlich – ohne Beizug von medizinischen Fachpersonen erfolgte. In medizinischer Hin sicht basierten denn auch die neueren Einschätzungen von Dr. G.___ im We sent lichen auf seine r frühere n Untersuchung vom 29. Oktober 2010 (vgl. etwa Urk. 9/110/4) sowie auf dem Umstand, dass der Beschwerde führer nicht mehr in psychiatrischer Behandlung war (vgl. Urk. 9/117/3). Aller dings machte der Be schwerdeführer in der Beschwerde
geltend, dass er zwi schenzeitlich (und zwar vor
Erlass der angefochtenen Verfügung) wieder psy chiatr isch behandelt worden war (Urk. 1 Ziff. 5).
E. 4.2 Aus den in E. 3.2 wiedergegebenen Akten, namentlich aus den Berichten von Dr. G.___ und dem Bericht der Z.___ betreffend Potentialabklärung, so wie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zumindest nicht in regelmäs siger psychiatrischer Behandlung stand, ergeben sich zwar gewisse Hinweise darauf, dass sich sein Gesundheitszustand im relevanten Zeitraum gebessert ha ben könnte und dass tatsächlich – wie Dr. G.___ ausführte (vgl. E. 3.2.4) – ge genwärtig motivationale Aspekte ganz im Vordergrund stehen könnten. Da der Beschwerdeführer aber im relevanten Zeitraum nicht mehr psychiatrisch unter sucht wurde (beziehungsweise von der von ihm während einer kurzen Zeit kon sultierten Psychiaterin Dr. A.___ kein Bericht eingeholt wurde), beste hen aber
von vornherein erhebliche Zweifel, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwer deführers tatsächlich verbessert hat.
Im Urteil I 526/02 vom 27. August 2003 erwog das damalige Eidgenössische Ver sicherungsgericht Folgendes (E.
2.4): „Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und der Richter für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für das Vor liegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gege bene Sachver halt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprüngli chen Rentenver fügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben.“
Angesichts dieser Rechtsprechung kann zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat, nicht auf die Ein schätzu ngen von Dr. G.___ vom 9. Januar, 14. Februar 2012 und 26. April 2012 (vgl. E. 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.6) abgestellt werden, denn bei diesen neueren Ein schätzungen handelt es sich im Wesentlichen lediglich um andere Beurteilungen der früheren Untersuchung von Dr. G.___ vom 29. Oktober 2010 (Urk. 9/54; vgl. E. 3.1.3). Dr. G.___ war damals zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerde führer eine Präsenzzeit von zwei Stunden während vier Tagen pro Woche zu mutbar sei. Erst nach Durchführung der entsprechenden Massnahmen über ein Jahr sei eine Steigerung auf 50 % wahrscheinlich (unter Einhaltung des formu lierten Belastungsprofils). Nach einem Jahr sei aber eine neue medizinische Be urteilung erforderlich. Wie ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer aller dings ni cht mehr psychiatrisch untersucht worden. Trotzdem kam Dr . G.___ nunmehr – weiterhin gestützt auf seine Untersuchung vom 29. Oktober 2010 (vgl. E. 3.2.3 und 3.2.6)
– zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer (mindestens) eine 50%ige Tätigkeit zumutbar sei. Diese neue Interpretation der Untersu chungs befunde aus dem Jahr 2010 ist für eine Rentenrevision nicht ausrei chend.
Hinzu kommt, dass die neueren Beurteilungen von Dr . G.___ auch in anderer Hin sicht nicht restlos nachvollziehbar sind . Noch a m 9. Januar 2012 erachtete er die Auferlegung eines Schadenminderungspflicht als sinnvoll und erfolg ver sprechend (E. 3.2.3), w ährend er bereits am 26. April 2012 die Auffassung vertrat, dass von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht Abstand zu nehmen sei. Krankheitsbedingt könn t e nämlich die Einsicht de s Beschwerdefüh rers in die Erkrankung fehlen (E. 3.2.6).
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar gewisse Anzeichen vorhanden sind,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum
verbessert haben könnte, dass aber die herrschende Aktenlage zu we nig aus sage kräftig ist, um dies als erstellt anzusehen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass keine aktuelle psychiatrische Untersuchung des Beschwerde führers vorhan den ist. Die Sache erweist sich demzufolge als nicht spruchreif.
Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da mi t sie den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten lasse, die Vorausset zungen fü r eine Rentenrevision gestützt auf das Gutachtens neu prüfe und her nach über die dem Beschwerdeführer zustehende Rente neu verfüge. 5.
E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be schwerdegegnerin .
E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG).
E. 5.2 .2
Mit Honorarnote vom 13. März 2014 (Urk. 16) machte Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Wetzikon, einen Aufwand von 6 Stunden 25 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 18.
geltend, was angemessen erscheint. Der gerichtsübliche Stunden ansatz
beträgt Fr. 17 0.
(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) . Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung in der Höhe von Fr. 1‘197 . 5 5 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen.
Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ‘ 197 . 5 5 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Mäder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 5.2.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 E. 3a).
E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist ein e Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Re vision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleich zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
E. 6 Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu be willigen und ihm […] eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 (Urk.
8) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 10 F12.2]) auszugehen sei. Objektiv seien bis auf eine leicht gehobene Stimmung keine weiteren psychopathologischen Befunde ob jektivierbar. Der Beschwerdeführer habe sich integrationswillig gezeigt. Er habe mehrfach betont, wieder als Krankenpfleger arbeiten zu wollen und die fehlende Prüfung abzulegen. Beim Beschwerdeführer bestehe ein Gesundheitsschaden, der
sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und wesentlich die Ressour cen bezüglich Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Beim vorliegenden Ge sund heits schaden handle es sich um eine chronische Erkrankung, die durch ge ringste psy chosoziale Belastungen exazerbieren könne (krisenhafte Situationen, akute psy chotische Entgleisungen, suizidale Krisen, notfallmässige Hospitalisa tionen). Krankheitsbedingt bestehe keine Einsicht in die Notwendigkeit eine r fachärzt liche n Behand lung. Ob der Beschwerdeführer jemals wieder als Krankenpfleger arbeiten werde, könne nicht beurteilt werden. Der aktuelle psychische Zustand sei stabil. Eine berufliche Rehabilitation in einem geregelten Rahmen sei vom heutigen S tandpunkt aus betrachtet erfolg versprechend. Eine Überprüfung der psychi schen Belastbarkeit in einem Berufsintegrationszentrum sei aus medizini scher Sicht sinnvoll. Dem Beschwerdeführer sei ab dem Untersuchungszeitpunkt eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden pro Tag während vier Tagen in der Woche zumutbar. Nach Massnahmedurchführung über ein Jahr sei eine Stei ge rung auf 50 % wahrscheinlich. Aus psychiatrischer Sicht gelte folgendes Belas tungsprofil : „Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Ter min druck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sind medizinisch-theoretisch in ei ner konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zumutbar.“ Als Krankenpfleger sei er nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. In einem Jahr solle eine erneute medi zinische Beurteilung erfolgen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00913 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
22. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Mäder Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland RZO Bahnhofstrasse 10, Postfach 1136, 8620 Wetzikon ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1978, absolvierte eine Lehre als Metallbauschlosser/-zeichner und brach eine zweite Lehre als Pflegefachmann ab. Am 16. April 2008 meldete er sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1 Ziff. 5. und Ziff. 6). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach medizini schen und erwerblichen Abklärungen m it Verfügung vom 19. Dezember 2008 (Urk. 9/24) mit Wirkung ab 1. November 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.
Nachdem der Versicherte im Rahmen eines ersten Rentenrevisionsverfahrens sei nen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war, hob die IV Stelle die Rente mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 (Urk. 9/30) auf. Nachdem sich die Stadt Wetzikon, Sozialhilfe, am 26. Januar 2010 (Urk.
9/31) als Vertreterin legi ti miert und um Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens ersucht hatte (Urk. 9/35), tä tig te die IV-Stelle weitere Abklärungen. Nach Eingang des entsprechenden Frage bogens so wie von Zeugnissen der Y.___ (vgl. Urk. 9/35-37), sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
25. März 2010 (Urk. 9/41) rückwirkend
ab 1. November 2009 (Zeitpunkt der Ren teneinstellung)
eine gan ze Invalidenrente zu .
Eine mit Mitteilung vom 26. November 2010 (Urk. 9/56) abgeschlossene erneute revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruches des Versicherten, anlässlich welcher am 29. Oktober 2010 eine psychiatrische Untersuchung beim Regiona len
Ärztlichen Dienst (RAD) stattgefunden hatte (Urk. 9/54), ergab keine Verän de rung. 1.2
Am 4. Juli 2011 wandte sich der Versicherte per E-Mail an die IV Stelle und er suchte unter Hinweis auf seine angespannte finanzielle Situation sinngemäss um Wiedereingliederung (Urk. 9/66; vgl. dazu auch den vom Versicherten am 6. Oktober 2011 ausgefüllten Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente [Urk. 9/71]). In der Folge wurde zur Klärung des Eingliederungspotentials und für
die Erarbeitung eines Eingliederungsplanes eine Abklärung bei der Z.___ bewilligt (Urk. 9/80; vgl. auch Urk. 9/81). Die genannte Poten tial abklärung fand vom 28. November bis 23. Dezember 2011 statt (Bericht vom 21. Dezember 201 1 [Urk. 9/86]).
Mit Vorbescheid vom 1. März 2012 (Urk. 9/106/1-3) stellte die IV Stelle dem Ver sicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (vgl. auch Urk. 9/106/4-5
„Auferlegung der Schadenminderungspflicht“). Dagegen liess er am 16. April 2012 einen Einwand erheben und die Weiterausrichtung der gan zen Invaliden rente beantragen (Urk. 9/107). Am 24. Mai 2012 erliess die IV Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 9/112; Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertels rente). Auch dagegen liess der Versicherte einen Einwand formulieren und die Weiterausrichtung der ganzen Rente beantragen (Urk. 9/114). Mit Verfügung vom
26. Juli 2012 (Urk. 2) setzte die IV Stelle die bisherige ganze Rente auf den ersten
Tag des zwei t en der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Drei viertels rente herab. 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2012 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Die Verfügung der SVA vom 26.07.2012 sei aufzuheben. 2.
Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3.
Es sei ein Arztbericht von Frau Dr . A.___ einzuholen. 4.
Ev. sei der Beschwerdeführer neu psychiatrisch zu begutachten. 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be schwerdegegnerin . 6.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu be willigen und ihm […] eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 (Urk.
8) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei v iertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we s entlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E.
2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.
3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist ein e Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Re vision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleich zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Be schwer deführer ab Januar 2012 angepasste Tätigkeiten - ohne permanenten Zeit-
und Termindruck, ohne hohen Publikumsverkehr, ohne Verantwortungs über nahme für Personen sowie ohne Anforderung an die Anpassung s- und Um stell ungsfähigkeit
- mit einem 50%igen Leistungspensum zumutbar seien. Tätigkei ten, welche dieses Anforderungsprofil erfüllten, fänden sich in Verpa ckungsab teilungen oder internen Postdiensten von Grossbetrieben mit einfach en admini stra tiven Zusatzaufgaben. Es sei dem Beschwerdeführer demzufolge zu mutbar, ein - statistisch ermitteltes - Invalideneinkommen von Fr. 30'796. zu erzielen. Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 78'576. ergebe sich ein Invalidi täts grad von 61 %, welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe. 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass sich sein Gesundheitszustand
- entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - nich t verbessert habe. Ab dem 14. März 2012 habe er wieder regelmässig eine Therapie bei Dr. A.___ besucht, die aber inzwischen habe abgebrochen wer den müssen. Die Beschwerdegegnerin habe auf die Einholung eines Arztberich tes oder eines medizinischen Gutachtens unter Hinweis auf die Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verzichtet, obwohl dieser gleiche Un tersuchungsbericht bei der letzten Revision zu einer unveränderten Weiterfüh rung der ganzen Rente geführt habe. Die Beschwerdegegnerin habe den ge nannten Untersuchungsbericht einfach selbst neu interpretiert und weitere me dizinische Abklärungen als unnötig erachtet. Es gebe keine Anhaltspunkte da für, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers rechtlich relevant ver ändert habe. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien somit nicht ge geben (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. August 2012 hin aus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 26. November 2010, als dem Be schwer deführer - nach einer materiellen Überprüfung des medizinischen Sach ver halts (psychiatrischer Untersuchungsbericht des RAD vom 16. November 2010 [Urk. 9/54]; vgl. auch das Feststellungsblatt Rentenrevision vom 26. November 2010 [Urk. 9/55]) - letztmals eröffnet wurde (Urk. 9/56), dass er weiterhin An spruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente habe, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 2; Herab setzung auf eine Dreiviertelsrente) eine für den Rentenanspruch wesentliche Än de rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt E. 1.5 a.E .). Mithin bleib t zu prüfen, ob sich im massgebenden Zeitraum der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ent scheiden d geändert beziehungsweise verbessert hat. 3. 3.1
Der Mitteilung vom 26. November 2010 (Urk. 9/56), womit das damalige Revi sionsverfahren abgeschlossen und die ganze Invalidenrente bestätigt wurde, la gen in medizinischer Hinsicht folgende Dokumente zugrunde: 3.1.1
Oberarzt PD Dr. med. B.___ und Assistenzärztin med. pract . C.___
von der Y.___ diagnostizierten in ihrem Be richt vom 1. Juli 2010 (Urk. 9/43/5-10; vgl. auch Urk. 9/43/11-16) eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit Selbstwertproblematik und Externalisierungs tendenz (ICD 10 F61.0). Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar mit erhalte ner Orientierung in allen Modalitäten. Im Kontakt wirke er verhalten hilfesu chend, aber auch misstrauisch. Der affektive Rapport sei gut herstellbar. Sein Antrieb sei deutlich reduziert, die Psychomotorik unauffällig. Die Aufmerksam keit und Konzentration seien leicht reduziert, das Gedächtnis unauffällig. Der Beschwerdeführer sei stimmungsmässig gedrückt, noch schwingungsfähig, teil weise hoffnungs- und perspektivlos. Er beklage teilweise Grübeln und Gedan kendrängen . Inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen seien nicht eruierbar . Teilweise sei ein Krankheitsgefühl vorhanden. Sein Appe tit sei unauffällig; er klage hingegen über Ein- und Duchschlafstörungen . Er dis tan ziere sich deutlich und glaubhaft von Suizidalität. Es seien keine Anzei chen für Aggressivität gegeben. Die Vorgeschichte deute auf einen chronifi zierten Verlauf hin. Langfristig sei eine Wiedereingliederung beziehungsweise eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen. 3.1.2
Oberärztin med. pract . D.___ vom E.___ führte in ihrem Be richt vom 28. Juli 2010 (Urk. 9/47) aus, dass der Beschwerdeführer im Januar 2009 zwei Termine am F.___ wahrgenommen habe. Zu dem sei am 13. April 2010 ein Tagesklinik-Vorgespräch geführt worden. Wei tere Kontakte habe es nicht gegeben. Im Januar 2010 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Genauere Auskünfte über die Arbeitsfähig keit
könnten mangels entsprechender Informationen nicht gegeben werden. Es sei eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.9) zu diag nos ti zieren. Als Differentialdiagnose falle eine Erkrankung aus dem schizophre nen Formenkreis (ICD 10 F20.0) in Betracht. Es bestehe ein Verdacht auf ein Ab hängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD 10 F12.2). Zur Prognose und zum weiteren Verlauf betreffend Arbeitsunfähigkeit könne man sich nicht äus sern. 3.1.3
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurolo gie, vom RAD hielt in seinem Bericht vom 16. November 2010 (Urk. 9/54; Un tersuchung vom 29. Oktober 2010) fest, dass aufgrund der Anamnese, der ge schilderten Symptome und der Akten diagnostisch von einer nicht näher be zeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.9; Differentialdiagnose: Erkran kung aus dem schizophrenen Formenkreis im Sinne einer schizoaffekiven Stö rung [ICD 10 F25] und einem Cannabismissbrauch Differentialdiagnose: Can nabisabhängigkeit [ICD 10 F12.2]) auszugehen sei. Objektiv seien bis auf eine leicht gehobene Stimmung keine weiteren psychopathologischen Befunde ob jektivierbar. Der Beschwerdeführer habe sich integrationswillig gezeigt. Er habe mehrfach betont, wieder als Krankenpfleger arbeiten zu wollen und die fehlende Prüfung abzulegen. Beim Beschwerdeführer bestehe ein Gesundheitsschaden, der
sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und wesentlich die Ressour cen bezüglich Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Beim vorliegenden Ge sund heits schaden handle es sich um eine chronische Erkrankung, die durch ge ringste psy chosoziale Belastungen exazerbieren könne (krisenhafte Situationen, akute psy chotische Entgleisungen, suizidale Krisen, notfallmässige Hospitalisa tionen). Krankheitsbedingt bestehe keine Einsicht in die Notwendigkeit eine r fachärzt liche n Behand lung. Ob der Beschwerdeführer jemals wieder als Krankenpfleger arbeiten werde, könne nicht beurteilt werden. Der aktuelle psychische Zustand sei stabil. Eine berufliche Rehabilitation in einem geregelten Rahmen sei vom heutigen S tandpunkt aus betrachtet erfolg versprechend. Eine Überprüfung der psychi schen Belastbarkeit in einem Berufsintegrationszentrum sei aus medizini scher Sicht sinnvoll. Dem Beschwerdeführer sei ab dem Untersuchungszeitpunkt eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden pro Tag während vier Tagen in der Woche zumutbar. Nach Massnahmedurchführung über ein Jahr sei eine Stei ge rung auf 50 % wahrscheinlich. Aus psychiatrischer Sicht gelte folgendes Belas tungsprofil : „Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Ter min druck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sind medizinisch-theoretisch in ei ner konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zumutbar.“ Als Krankenpfleger sei er nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. In einem Jahr solle eine erneute medi zinische Beurteilung erfolgen. 3.2
Seit der Mitteilung vom 26. November 2010 (Urk. 9/56; Bestätigung der ganzen Invalidenrente) wurden folgende relevante Dokumente zu den Akten genommen: 3.2.1
Oberärztin Dr . med. H.___ und Oberarzt PD Dr. B.___ von der Y.___ erklärten am 9. Dezember 2011, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. April 2010 nicht mehr in ihrer Behandlung be finde . Somit könnten sie weder zum aktuellen Gesundheitszustand noch zu Grad und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen (Urk. 9/84). 3.2.2
Die Potentialabklärung bei der Z.___ ergab Folgendes (Bericht vom 21. Dezember 2012; richtig wohl: 2011 [Urk. 9/86], insbesondere S. 5): Der Be schwerdeführer sei in der Lage gewesen, regelmässig an der Potentialabklärung teilzunehmen und die vierstündige Präsenzzeit einzuhalten. Er habe keine wei tere n Hilfestellungen bei den Einführungen in die verschiedenen Arbeitsinhalte benötigt und das Gelernte selbständig anwenden können. Die Hauptproble matik
liege in der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, an weiteren Mass nah men mitzuwirken, da er keinen Beruf ausüben wolle, der ihn nicht in teressiere. Seine bisherigen beruflichen Erfahrungen empfinde er als sehr schlecht. Er be fürchte, dass er wieder an denselben Punkt komme wie früher. Es sei eine An schlussmöglichkeit im Sinne eines Aufbautrainings zu empfehlen, bei welcher der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich schrittweise auf die Einglie de rung in den ersten Arbeitsmarkt vorzubereiten und sich intensiv mit seiner be ruflichen Zukunft auseinanderzusetzen. Hier sei es wichtig, realistische Berufs felder zu evaluieren, mit denen er sich identifizieren könne. Man gehe davon aus, dass das Potential zur Eingliederung gegeben und eine Integrati ons mass nahme aufgrund der gesundheitlichen Verfassung zumutbar sei. Der Beschwer de führer sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit, an einer solchen Massnahme teilzunehmen. 3.2.3
Dr . G.___ äusserte sich am 9. Januar 2012 dahingehend, dass dem Beschwerde führer Integrationsmassnahmen zumutbar seien. Der Gesundheitszustand habe sich stabilisiert; es erfolge weder eine medikamentöse noch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Nach Durchführung von beruflichen Mass nahmen sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von mindes tens 50 % auszugehen. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen wäre bereits ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 29. Oktober 2010 mit einem mindestens 80%igen Pensum zumutbar gewesen. Aus medizinischer Sicht handle es sich um einen Fall von mangelnder Compliance (mangelnde Kooperationsbereitschaft zur Wiedereingliederung), die auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen sei. Die Auf er legung einer Schadenminderungspflicht erschein e sinnvoll und erfolg ver sprech end und sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar (Urk. 9/91/3-4). 3.2.4
Am 14. Februar 2012 erklärte Dr. G.___, dass beim Beschwerdeführer gegenwär tig motivationale Aspekte ganz im Vordergrund stünden, die nicht auf die psy chische Erkrankung zurückgeführt werden könnten. Im ersten Arbeitsmarkt be stehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss folgendem Belastungsprofil: „Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck, mit hohem Publikumsverkehr, mit Verantwortungs übernahme für Personen sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden.“ Klar struk turierte Tätig keiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre seien medizinisch theoretisch zu 50 % zumutbar. Eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit unter Fort führung der empfohlenen medizinischen Massnahmen sei bis auf 80 bis 100 % innerhalb eines Jahres möglich (Urk. 9/91/4-5). 3.2.5
Mit Schreiben vom 8. März 2012 teilte die I.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 nicht mehr dort behandelt werde (Urk. 9/97/9). 3.2.6
Am 26. April 2012 verwies Dr. G.___ auf seine früheren Einschätzungen, insbe sondere auf die psychiatrische Untersuchung vom 16. November 2010 (richtig: 29. Oktober 2010; vgl. Urk. 9/54 und E. 3.1.3). Aus fachärztlicher Sicht seien keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich (Urk. 9/110/3). Dr. G.___ ergänzte, dass von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht Abstand zu nehmen sei. Bedingt durch die Erkrankung könn t e die Einsicht in die Erkran kung
fehlen. Er verw ie s diesbezüglich auf seinen Untersuchungsbericht (Urk. 9/11 0 /4). 3.2.7
Dr. G.___ erläuterte am 16. Juli 2012, dass gesamthaft von einer weitgehend remittierten schizoaffektiven Störung auszugehen sei. Beim Beschwerdeführer lägen nicht IV-relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vor: Kompensations ansprüche, Unzufriedenheit mit der Arbeitssituation, geringe berufliche Qualifi kation, niedriges Ausbildungsniveau und finanzielle Schwierigkeiten. Der Be schwerdeführer sei zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Psychosoziale und moti vationale Aspekte seien bei der subjektiv empfundenen vollständigen Arbeits unfähigkeit ganz im Vordergrund. Ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, das zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe, finde sich nicht. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich (Urk. 9/117/3). 4. 4.1
Aus den unter E. 3.2 wiedergegebenen Arztberichten ergibt sich, dass der Be schwerdeführer im massgebenden Zeitraum, nämlich zwischen dem 26. Novem ber 2010 (Abschluss des damaligen Rentenrevisionsverfahren mit der die bis herige ganze Rente bestätigenden Mitteilung) und dem Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 26. Juli 2012, nicht erneut psychiatrisch untersucht wurde. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, die Rente des Be schwerdeführer s auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen, vielmehr auf die Ak tenbeurteilung en von Dr. G.___, der seinerseits auf die von der Z.___ durchgeführte Po ten tialabklärung (Urk. 9/86) verwies (vgl. Urk. 9/91/4). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Potentialabklärung bei der Z.___
– soweit ersichtlich – ohne Beizug von medizinischen Fachpersonen erfolgte. In medizinischer Hin sicht basierten denn auch die neueren Einschätzungen von Dr. G.___ im We sent lichen auf seine r frühere n Untersuchung vom 29. Oktober 2010 (vgl. etwa Urk. 9/110/4) sowie auf dem Umstand, dass der Beschwerde führer nicht mehr in psychiatrischer Behandlung war (vgl. Urk. 9/117/3). Aller dings machte der Be schwerdeführer in der Beschwerde
geltend, dass er zwi schenzeitlich (und zwar vor
Erlass der angefochtenen Verfügung) wieder psy chiatr isch behandelt worden war (Urk. 1 Ziff. 5). 4.2
Aus den in E. 3.2 wiedergegebenen Akten, namentlich aus den Berichten von Dr. G.___ und dem Bericht der Z.___ betreffend Potentialabklärung, so wie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zumindest nicht in regelmäs siger psychiatrischer Behandlung stand, ergeben sich zwar gewisse Hinweise darauf, dass sich sein Gesundheitszustand im relevanten Zeitraum gebessert ha ben könnte und dass tatsächlich – wie Dr. G.___ ausführte (vgl. E. 3.2.4) – ge genwärtig motivationale Aspekte ganz im Vordergrund stehen könnten. Da der Beschwerdeführer aber im relevanten Zeitraum nicht mehr psychiatrisch unter sucht wurde (beziehungsweise von der von ihm während einer kurzen Zeit kon sultierten Psychiaterin Dr. A.___ kein Bericht eingeholt wurde), beste hen aber
von vornherein erhebliche Zweifel, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwer deführers tatsächlich verbessert hat.
Im Urteil I 526/02 vom 27. August 2003 erwog das damalige Eidgenössische Ver sicherungsgericht Folgendes (E.
2.4): „Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und der Richter für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für das Vor liegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gege bene Sachver halt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprüngli chen Rentenver fügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben.“
Angesichts dieser Rechtsprechung kann zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat, nicht auf die Ein schätzu ngen von Dr. G.___ vom 9. Januar, 14. Februar 2012 und 26. April 2012 (vgl. E. 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.6) abgestellt werden, denn bei diesen neueren Ein schätzungen handelt es sich im Wesentlichen lediglich um andere Beurteilungen der früheren Untersuchung von Dr. G.___ vom 29. Oktober 2010 (Urk. 9/54; vgl. E. 3.1.3). Dr. G.___ war damals zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerde führer eine Präsenzzeit von zwei Stunden während vier Tagen pro Woche zu mutbar sei. Erst nach Durchführung der entsprechenden Massnahmen über ein Jahr sei eine Steigerung auf 50 % wahrscheinlich (unter Einhaltung des formu lierten Belastungsprofils). Nach einem Jahr sei aber eine neue medizinische Be urteilung erforderlich. Wie ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer aller dings ni cht mehr psychiatrisch untersucht worden. Trotzdem kam Dr . G.___ nunmehr – weiterhin gestützt auf seine Untersuchung vom 29. Oktober 2010 (vgl. E. 3.2.3 und 3.2.6)
– zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer (mindestens) eine 50%ige Tätigkeit zumutbar sei. Diese neue Interpretation der Untersu chungs befunde aus dem Jahr 2010 ist für eine Rentenrevision nicht ausrei chend.
Hinzu kommt, dass die neueren Beurteilungen von Dr . G.___ auch in anderer Hin sicht nicht restlos nachvollziehbar sind . Noch a m 9. Januar 2012 erachtete er die Auferlegung eines Schadenminderungspflicht als sinnvoll und erfolg ver sprechend (E. 3.2.3), w ährend er bereits am 26. April 2012 die Auffassung vertrat, dass von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht Abstand zu nehmen sei. Krankheitsbedingt könn t e nämlich die Einsicht de s Beschwerdefüh rers in die Erkrankung fehlen (E. 3.2.6). 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar gewisse Anzeichen vorhanden sind,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum
verbessert haben könnte, dass aber die herrschende Aktenlage zu we nig aus sage kräftig ist, um dies als erstellt anzusehen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass keine aktuelle psychiatrische Untersuchung des Beschwerde führers vorhan den ist. Die Sache erweist sich demzufolge als nicht spruchreif.
Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da mi t sie den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten lasse, die Vorausset zungen fü r eine Rentenrevision gestützt auf das Gutachtens neu prüfe und her nach über die dem Beschwerdeführer zustehende Rente neu verfüge. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG). 5.2 5.2.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 E. 3a). 5.2 .2
Mit Honorarnote vom 13. März 2014 (Urk. 16) machte Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Wetzikon, einen Aufwand von 6 Stunden 25 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 18.
geltend, was angemessen erscheint. Der gerichtsübliche Stunden ansatz
beträgt Fr. 17 0.
(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) . Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung in der Höhe von Fr. 1‘197 . 5 5 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen.
Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ‘ 197 . 5 5 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Mäder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker