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IV.2012.00894

Neuanmeldung; im massgeblichen Beurteilungszeitraum ist eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten. Prüfung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads; Parallelisierung der Einkommen.

Zürich SozVersG · 2013-11-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 24. März 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Renten be zug an ( Urk. 12/7). Nachdem die Verwaltung medizinische und erwerbliche Ab klä rungen durchgeführt und die Akten der Unfallversicherung beigezogen hatte, wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom

7. Oktober 2010 auf grund eines Invaliditätsgrads von 32 % ab ( Urk. 12/37). Schon zuvor hatte die Unfallver siche rung mit Verfügung vom 18. Juni 2010 einen Rentenanspruch verneint ( Urk. 12/36/8-9).

Am 15.

Mai 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk.

12/46). Nach neuerlicher Abklärung der medizinischen Verhältnisse (Urk.

12/55,

12/65,

12/67 und 12/73) und einer orthopädisch en Untersuchung im

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle ( Urk.

12/63; siehe auch Urk. 12/75 S.

5 f.) verneinte die Verwaltung

– nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren ( Urk. 12 /77 , 12/80, 12/85, 12/90 ) – den Leistungsanspruch des Versi cher ten mit Verfügung vom 25. Juli 2012

abermals ( Urk. 12/94 = Urk. 2).

2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügu ng sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen . In pr ozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 30. Oktober 2012 wurde dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsan walt

Dr. André Largier ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Be schwerdever fahren

bestellt. Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerde antwort zu gestellt ( Urk. 13). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wes entlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die abermalige Verneinung des Leistungs an spruchs damit, dass seit Erlass der Verfügung vom 7.

Oktober 2010 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus gewiesen sei .

Ihm sei die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 75 %

zumutbar und er könne damit ein rentenausschliessendes Einkommen er zi elen ( Urk. 2 S.

1).

Nachdem der Beschwerdeführer Ei nwand gegen den Vor bescheid erhoben hatte (Urk.

12/90), korrigierte die Beschwerdegegnerin das dem Versicherten mögliche Arbeitspensum von 75 % auf 80 % und erklärte dies mit einem Fehler bei der Erstellung des vorgesehenen Entscheids

( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die eingereichten medizinischen Berichte würden eine Verschlech te rung seines Gesundheit szustands belegen. Die Verschlechterung betreffe haupt sächlich die Situation im Lumbalbereich, die Cervicobrachialgie links , die beid sei tige Schwerhörigkeit, die Visusstörungen , die S upraspinatustendinose sowie die Impingementsymptomatik links. Der RAD-Arzt habe deshalb – im Vergleich zu der bei der ursprünglichen Rentenablehnung vorgenommenen Be urteilung – das Zumutbarkeitsprofil angepasst und neu noch eine Arbeitsfähig keit von 75 % attestiert ( Urk. 1 S.

7 f.) . Bei der Vornahme des Einkommensver gleichs sei beim

Valideneinkommen

auf den Lohn eines Bodenlegers mit grosser Berufserfahrung abzustellen , weshalb bei der neuerlichen Bemessung des Inva liditätsgrads das der Verfügung vom 7. Oktober 2010 zugrunde liegende Ein kommen nicht her an gezogen werden könne ( Urk. 1 S.

10 f.). 3.

3.1 3.1.1

Der Verfügung vom 7. Oktober 2010 ( Urk. 12/37) lagen im Wesentlichen fol gen de medizinische Berichte zugrunde:

In seinem Bericht vom 29. September 2009 führte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, aus, auch nach der anfangs 2009 erfolgten operativen Entfernung der Bursitis infrapatellaris recht s

bestünden belastungs abhängige Schmerzen einerseits auf dem Ligamentum patellae im Bereich des Wundgrundes der entfernten Bursae und andererseits im Kniegelenk als klini scher Ausdruck von ret r opatellären und femorotibialen , medial betonten Abnüt zungserscheinungen im Sinne einer Chondropathie oder Gonarthrose ( Urk. 12/11/29-34 S.

3). Am 28. Januar 2010 attestierte er eine 100%ige Ar beitsfähigkeit für wechselbelastende, mittelschwere Tätigkeiten mit vereinzelt zumutbaren Zusatzbelastungen bis 25 kg in stehender, gehender und sitzender Haltung . Der Beschwerdeführer könne mehrmals pro Arbeitstag eine Gehstrecke von einigen hundert Metern zurücklegen (Ur

k. 12/11/11). 3. 1. 2

Die Ärzte am Spital Z.___ , A.___ , Abteilung Chirurgie, diagnostizierten am 27.

April 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Bur sitis präpatellaris rechts bei einem Serom und einem Status nach einer Bursektomie am 29.

April 2009. Der chronischen Hepatitis C und dem Status nach einer Erkrankung mit Hepatitis B massen sie keinen Einfluss auf die Ar beits fähigkeit bei ( Urk. 12/17/2-5 S. 1). 3. 1. 3

Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt FMH, stellte am 6. Mai 2010 ( Urk. 12/18/11-16 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

1): - Zustand nach Meniskus- Operation rechtes Knie April 2009 - Gonalgie rechts mit Insertionstendopathie rechtes Knie - Dorsolumbalgie - Dorsalgie - Muskelhartspann - Lumboischialgie - Muskuläre Dysbalance - Wirbelsäulen-Funktionsstörungen und -Blockierungen

Den folgenden Diagnosen mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1): - Zustand nach Hepatitis A 1980 - Zustand nach Hepatitis B 1985 - Zustand nach Hepatitis C 1986 - Gastritis

Der Hausarzt des Beschwerdeführers führte aus, es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit der Knie , insbesondere des rechten, und des Rückens (S.

3). Er er achtete den Versicherten für eine wechselbelastende Tätigkeit zu 75 % arbeits fähig (S.

5). 3. 1. 4

In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 8.

Juni 2010 ge langte Dr. med. C.___ , Praktischer Arzt FMH, vom RAD zum Schluss, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine 80%ige Ar beitsfähigkeit ( Urk. 12/31 S. 4). 3.2 3.2.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. Juli 2012 ( Urk.

2) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

Dr. B.___ nannte am 18.

August 2011 ( Urk. 12/55/1-3) folgende Diagnosen (S.

1

f.) : Orthopädisch - Zustand nach Meniskus-Operation und zweimaliger Revision am rechten Knie nach Berufsunfall im Januar 2009 (29. und 30. April 2009 [ Bursek tomie und Hämatomausräumung ] sowie

19. Mai 2009 [Revision bei Serom am rechtem Knie nach vorausgegangenen Operationen mit Narbenresektion, Bakteriologie, Drainage und Débridement ]) - Gonalgie rechts - Insertionstendopathie rechtes Knie - Prolaps L3/4, L4/5, L5/S1 (MRI März 2011) - Dysaesthesie gesamtes rechtes Bein - Unklares Einschlafen der Arme und Beine - Wirbe lsäulen-Funktionsstörungen und - blockierungen - Rezidivierende Lumboischialgie - Rezidivierende Dorsolumbalgie - Muskelhartspann - Muskuläre Dysbalance - Tendopathie Finger II der linken Hand - Schnittverletzung Finger II der linken Hand vom 19. Februar 2011 - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts > links Gastroenterologisch - Rezidivierende symptomatische Cholecystolithiasis - Zustand nach Hepatitis C 1987 nicht ausgeheilt (Versuch nach mehrfa cher Interferontheraphie bisher erfolglos) - Zustand nach Hepatitis A 1980 - Zustand nach Hepatitis B 1985 - Helicobacter

Pylori -Infektion (Therapie noch nicht abgeschlossen [S tand August 2011 ] ) - Chronische, rezidivierende Gastritis Otorhinolaryngologisch - Hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits (Erstdiagnose Juli 2011) - Hörgeräteversorgung ist notwendig - Tinnitus auris - Chronische Rhinosinusitis - Rhinitis sicca mit Rhagade im Vestibulum nasi links Augenärztlich - Behandlung und weitere Abklärung en im D.___ seit März 2011 bei retrobulbären Augenschmerzen links und zunehmender Sehminderung rechts - Hordeolum links Augenoberlid Nebendiagnosen - Psychovegetatives Belastungssyndrom - Rezidivierende Bronchitis - Angiom temp o roparietal rechts (MRI 26. Januar 2011) - Hyperkeratose

Der Hausa rzt hielt die Ausübung einer Tätigkeit in wechselnder Position im Um fang von höchstens drei Stunden täglich für zumutbar . Beim Zu sammen wirken der Erkrankungen sollte die Invalidität auf mindestens 50 % ein gestuft werden ( S. 3 ). 3.2.2

Am 18 .

Oktober 2011 fand eine orthopädische Untersuchung des Beschwerde füh rers im RAD statt ( Urk.

12/63). Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte im Bericht vom 24.

Oktober 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7): - Chronische Lumbalgie und beidseitige, rechts betonte Lumboischialgie bei fremdanamnestisch bestehenden Diskushernien L5/S1, L4/5 und L3/4, ohne klinische Funktionseinschränkung - Chronisches cervicocephales Syndrom noch unklarer Genese, ohne klinisch we sentliche Funktionseinschränkung - Chronische Gonalgie recht s mit persistierenden Oberschenkelschmerzen rechts unklarer Genese bei einem Zustand nach Bursektomie der Bursa infra

- und präpatellaris April 2009 mit zweimaliger Revision und Nar benresektion binnen vier Wochen - Verdacht auf beginnende Gonarthrose beidseits bei Zustand nach Menis kusoperation links vor ca. acht Jahren

Den folgenden Diagnosen mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 7): - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits - Klinisch eindeutige Supraspinatustendinose und leichte Impingement symptomatik linke Schulter

Er attestierte gestützt auf die orthopädischen Ges undheitsschäden eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und forderte zusätzliche Arztberichte anderer Fachgebiete an, um im Sinne einer Gesamtschau eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben (S. 8).

Nachdem ihm diese Bericht e vorgelegt worden waren ( Urk.

12/75 S.

4 f.), hielt er am 30. Januar 2012 die Ausübung einer Täti gkeit mit einem Pensum von 75 % weiterhin für zumutbar ( Urk. 12/75 S. 6). 3.2.3

Dr. med. F.___ , Assistenzärztin an der Augenklinik des D.___ , diagnostizierte am 24. November 2011 ein präganglionäres Horner-Syn drom und eine Pigmentepitheliopathie bei einem Verdacht auf einen Zustand nach einer Retinopathia

centralis

serosa . Sie bescheinigte aus opht h almologischer Sicht zum damaligen Zeit punkt wie auch auf längere Sicht eine uneingeschränkte Ar beitsfähigkeit ( Urk.

12/65). 3.2.4

Die an der Klinik für Neurologie des D.___ tätige Dr. med. G.___ konnte aufgrund der Kopfschmerzen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit feststellen (undatierter Bericht [wohl vom Dezember 2011 ] , Urk.

12/67/1-4). 3.2.5

Dr. B.___ erhob im Bericht vom 16. Januar 2012 ( Urk. 12/73/1-12) zusätzlich zu den durch ihn am 6.

Mai 2010 ( Urk. 12/18/11-16) und 18.

August

2011 ( Urk.

12/55/1-3) bereits gestellten Diagnosen eine Cervicobrachia lgie links und eine Arthrose links und äusserte den Verdacht auf eine Labrum l äsion in der link en Schulter (S.

1). Seit Sommer 2010 bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, da mehrere schwerwiegende Erkrankungen in Abklärung seien (S. 11). 3.2.6

Dem Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 15. April 2011 kann entnommen werden, dass elektromyographisch eine axonale Schädi gung ausgeschlossen werden konnte. Er ging von einer Läsion der Wurzeln L3 und L4 im Sinne einer Wurzelreizung und daraus resultierender Lumboischial gie aus. Zur Behandlung der Beschwerden empfahl er eine intensive physikali sche Therapie mit physiotherapeutischen und sporttherapeutischen Massnahmen ( Urk. 12/73/16-17). 4. 4.1

Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die RAD den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie set zen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art.

49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Vorausset zungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf me thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der all gemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen ( Abs.

1). D ie RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest ( Abs.

2). 4.2

Sinn und Zweck dieser Bestimmung en liegen darin, dass die IV-Stellen zur Be urteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi cherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden versicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Be stimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Da mit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Fest legung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu be urteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. Auch auf Stellungnahmen der RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu be gründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten per sön lichen und fachlichen Qualifikationen verfügen . RAD-Untersuchungsberichte haben , sofern sie den erwähnten materiellen und formellen Anforderungen ge nügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14.

Juli 2009 E.

4.1 ff. mit weiteren Hinwei sen ; siehe auch BGE 135 V 254 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen ). 4.3

Zunächst ist z um Einwand, der Bericht von Dr. E.___ sei aufgrund der (zu) kur zen orthopädischen Untersuchung im RAD nicht verwertbar ( Urk. 1 S. 8) ,

fest zuhalten , dass praxisgemäss nicht die Dauer einer Exploration, sondern der In halt des Gutachtens oder des Berichts massgebend ist . Konkrete Hinweise, die unter diesem As pekt gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung des RAD-Arztes sprechen, wer den vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht. Er unterlässt es

aufzuzei gen, inwiefern sich die angeblich kurze Untersuchungsdauer –

der Be richt ent hält eine ausführliche Anamnese und basiert auf einer sorgfältigen Befunderhe bung

– konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft der Be richterstat tung niedergeschlagen haben soll. Offenbleiben kann daher, ob seine Darstel lungsweise zur Dauer zutrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_925/2008 vom 30. Juli 2009 E.

3.3 mit weiteren Hinweisen).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag die Tatsache, dass Dr. E.___ die MRI-Bilder vom Januar und März 2011 nicht zur Verfügung standen ( Urk.

1 S.

8

f.) , an d er Beweiskraft seiner medizinischen Einschätzung keine Zweifel zu erwecken . Die behandelnden Ärzte erhoben gestützt auf die betreffenden Bilder einen über einstimmenden Befund (vgl. Urk. 12/55, 12/67/5-7, 12/73/1-12 und 12/73/16-17) , der auch vom RAD-Arzt nicht in Frage gestellt wurde. Dass nebst den be kannten Diskushernien und dem venösen Angiom auf den MRI-Auf nah men weitere Erkrankungen ersichtlich sind , geht weder aus den zitierten Arzt berich ten hervor noch wird die s vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Er gänzend bleibt anzufügen, dass die Erstellung von Röntgenbildern im Ermessen des Gutachters liegt und keine Voraussetzung für die Verwertbarkeit eines Gut achtens bildet .

5. 5.1

Aus orthopädischer Sicht leidet der Beschwerdeführer abgesehen davon, dass die schon seit Jahren bestehenden Bandscheibenschäden ( Urk. 12/11/29-32 S. 4, 12/13 ,

12/18/ 6-9 S.

3 und 12/18/11-16 S.

1

f.; vgl. auch Urk. 12/73/1-12 S.

6) im März 2011 erstmals durch ein MRI nachgewiesen wurden ,

das die bereits be kannte Lumboischialgie mit Wurzelreizungen erklärt ( Urk. 12/73/16-17 S.

2) , im Wesentlichen unter den nämlichen Gesundheitsstörungen, über die er sich schon

im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverweigerung (Verfügung vom 7. Okto ber 2010 [ Urk.

12/37]) beklagte. Dr. E.___

diagnostizierte zwar

neu ein chro nisches cervicocephales Syndrom (vgl. auch Urk.

12/73/1-12 S.

1) , eine wesentliche – d.h. den Rentenanspruch beeinflussende – Beeinträchtigung des Leistungsver mö gens aufgrund dieses Leidens nahm er jedoch nicht an (Urk. 12/63 S.

7 ; vgl. aber nachstehend E. 5.2 ).

Auch die zwischenzeitlich festgestellte beidseitige Schwerhörigkeit (Urk. 12/55/4 ) stellt keine revisionsrechtlich bedeutsame Verschlechterung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers dar. Mit Mitteilung vom 16.

September 2011 wurde durch die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für zwei Hörgeräte er teilt (Urk.

12/62) . D er Beschwerdeführer berichtete anschlies send über eine ver besserte Hörleistung ( Urk. 12/73/1-12 S.

2). Inwiefern dieses Leiden seine Ar beits fähigkeit limitieren soll, legte der Versicherte nicht konkret dar und ist nicht ersichtlich. Ent sprechendes gilt für die Visusstörungen . Die behandelnde Augen ärztin

attes tierte

aus ophthalmologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit ( Urk. 12/65). Hinsichtlich der Hepatitis C-Erkrankung gingen die behandelnden Ärzte und namentlich

Dr. med. I.___ , Assistenzarzt an der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des D.___ ( Urk.

12/44 S.

7) übereinstimmend von keiner dauerhaften Einschränkung der Ar beitsfä higkeit aus ( Urk. 12/18/11-16 S.

1 und 12/73/1-12 S.

1 ). Die seit dem Jahre 1 987 bestehende Erkrankung (Urk.

12/18/6-9 S.

4) behinderte den Be schwer deführer auch in der Vergangenheit – soweit aktenkundig – nicht in der Ausübung seiner Tätigkeit.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch

in der von Dr. E.___ diagnostizierten Supraspinatustendinose und der leich ten Impingementsympto matik der linken Schulter k e ine anspruchsbeein flussende

Veränderung des Gesundheitszustands zu sehen ( Urk.

1 S. 7 ) . D enn der RAD-Arzt mass den Beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 12/63 S. 7) und in der ausführlichen D iagnoseliste des Hausarztes Dr. B.___ fanden sie keinen Eingang ( Urk. 12/55/1-3 und Urk. 12/73/1-12 S.

1), was mit einer dies be züglich weitgehenden Beschwerdefreiheit zu erklären sein dürfte.

5.2

Was die – invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame – Auswirkung der fest gestellten Gesundheitsstörungen auf die Leistungsfähigkeit betrifft, gelangte der RAD-Arzt Dr. E.___

in seiner – sich umfassend zu den (orthopädischen) gesund heitlichen Störungen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit äussern den, auf einer einlässlichen orthopädischen Untersuchung beruhenden, in Kenntnis der Vorakten

und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwer den ergangenen (vgl. E.

4.2)

– Beurteilung vom

24. Oktober 2011 (Urk. 12/63) respektive 30. Januar 2012 ( Urk. 12/75 S. 6)

mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (seit Jahren bestehen den ) Knie- und Rückenbeschwerden in einer körperlich leichte n , wechselbelas tende n

Tätigkeit

nur noch zu 75 % arbeitsfähig sei und dass die weiteren Diag nosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Folglich wurde e ntgegen der entsprechenden Ausführu ng der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) im Vor be scheid zu Recht eine Arbeitsfähigkeit in dieser Höhe angenommen . Die – im Vergleich zu der der Verfügung vom 7. Oktober 2010 zugrunde liegenden Be urteilung des Leistungsvermögens ( Urk.

12/31 S. 4) – zusätzliche Einschränkung der Arbeits fähigkei t kann hauptsächlich mit der vom RAD-Arzt ne u festge stell ten Cervico brachialgie erklärt werden.

Die Einschätzung von Dr. E.___

wird durch die Beurteilung von Dr. B.___ nicht in Frage gestellt. Dieser legte nicht

nachvollziehbar dar, weshalb der Beschwer deführer

– nachdem er

ihm im Mai 2010 noch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit at te stiert hatte (Urk.

12/18/11-16 S.

5)

– seit Sommer 2010 ( Urk. 12/73/1-12 S.

11) gänzlich ausserstande sei, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen . Vor dem Hintergrund der Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. E.

5.1 vorste hend) vermag auch die Berufung auf eine Seh- und Hörminderung des Be schwer deführers ( Urk. 12/73/1-12 S.

10) nicht zu überzeugen .

Schliesslich darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E.

3b/cc). Die N ähe des Hausarztes zum Beschwerdeführer kommt hier auch darin zum Ausdruck, dass sich Dr. B.___ nicht nur zur Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zum Invalidi tätsgrad äussert (Urk. 12/55 S.

3). 5.3

Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen

– so auch die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens – neue , für die Beurtei lung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E.

1d). 5.4

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Be einträchtigungen hinnehmen musste und im massgeblichen Beurteilungszeit raum eine Minderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist . Zu prüfen bleibt, ob diese zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, der ursprünglichen Rentenablehnung liege ein zu tiefes Valideneinkommen zu Grunde. Aus gesundheitlichen Gründen sei sein Einkommen im Laufe der Jahre immer tiefer ausgefallen ( Urk.

1 S.

10 ff.). Bei der Betrachtung des Auszugs aus dem individuellen Konto ( Urk.

12/40-41) fällt auf, dass der Beschwerdeführer einzig in den Jahren 1994 und 1995 sowie 2000 und 2001 überdurchschnittlich hohe Einkommen erzielte. Nachher wechseln sich

Phasen der (selbständigen) Erwerbstätigkeit und der Nichterwerbstätigkeit ab , wo rin

– wie auch in ungünstigen psychosozialen Umständen (vgl. Urk. 12/11 S.

15) – die Gr ünde für die schwankenden und dann auch tiefer ausfallenden Ein kommen zu suchen sind .

In den Akten finde t sich ausserdem kein ärztliches Attest, das den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der akuten Bursitis

infrapatellaris anfangs 2009

als einen die Arbeits

- respektive Leistungs fähigkeit einschrän kenden Faktor bestätigen würde . 6.2

Nicht zu beanstanden ist daher, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben des letzten Arbeitgebers in der Höhe von Fr. 42‘000.-- im Jahr 2010 abstellte (vgl.

Urk. 2 sowie Arbeit ge ber be richt

der J.___ [ Urk. 12/14 Ziff. 2.10-11 ]). Angepasst an die Ent wick lung der Nomi nallöhne für männliche Arbeitskrä fte von 2‘150 Punkten im Jahr 2010 auf 2‘1 88 Punkte im Ja hre 201 2 (Die Volkswirtschaft 10-2013, S. 91 , Tabelle B 10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 42‘ 743 . --.

6.3

Nicht zu bemängeln ist ausserdem , dass die Beschwerdegegnerin für die Bestim mung des Invalideneinkommens vom nicht nach Branchen differenzierten standar disierten monatl ichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Ar beitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘901.-- ausging (Tabelle TA1 der LSE 2010, S.

26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 201 2 (Di e Volkswirtschaft 10-2013, S.

90 , Tabelle B 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne der Männer ergibt dies im für den Ein kom mens vergleich massgebenden Jahr 201 2 ein Bruttoeinkommen von Fr. 6 2 ‘ 395.-- für ein Pensum von 100 % und Fr. 46‘ 796.-- für ein solches von 75 % . 6.4 6.4.1

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, be schränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe mess ung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür be steh en, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommens niveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu be rücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss ent weder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Herauf set zung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invaliden ein kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes er folgen (BGE 135 V 58 E.

3.1, 134 V 322 E.

4.1 mit Hinweisen). Eine Paralleli sierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E.

4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst , wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide

realistischerweise nicht den Tabellenlohn er ziel en kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men

ist (BGE 135 V 58 E.

3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. Sep tem ber 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bun des gerichts I

428/04 vom 7. Juni 2006 E.

7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E.

2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invali deneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftli chen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnitt liches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in ge setz widriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheit lich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumut bare) In valideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne

Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaft lichen

Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, son dern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E.

3.4.3 in fine ).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen ein kommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so, vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zu sät zlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E.

6.2) .

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 6.4.2

Da der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen erzielte (vgl. auch E. 6.1) , ist das Invalidenein kommen entsprechend zu kürzen. Zur Berechnung des Minderverdienstes recht fertigt es sich vorliegend einen statistischen Tabellenlohn heranzuziehen, wobei auf den monatlichen Bruttolohn für das sonstige Ausbaugewerbe (inklu sive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen (Kategorie 3 ) von Fr. 5‘ 559 .--

abgestellt werde n kann (Tabelle TA1 der LSE 2010, S.

26 ). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebs übliche Arbeitszeit von 41. 6 Stunden pro Woche im J ahr 201 0 (Die Volkswirt schaft 10 -20 13, S.

90 Tabelle B 9.2) ergibt dies ein branchenübliches jährliches Einkommen von Fr. 69 ‘ 376 . 30. Im Vergleich zum tatsächlich erzielten Ein kommen von Fr. 42‘00 0.-- resultiert somit eine Differenz von Fr. 27 ‘ 376 . 30 was 39 . 46 % des branchenüblichen Tabellenlohns entspricht. Eine Parall elisie rung hat nur i n dem Ausmass zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abwei chung den Er heblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt; vorliegend somit im Umfang von 34 . 46 %. Dementsprechend resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 30‘ 670 .-- (Fr.

46‘ 796.--

x 0. 6 554 ).

Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann einzig ein zusätzlicher leidensbeding ter Abzug aufgrund des beschränkten Tätigkeitsspektrums angenommen werden (v gl. E.

6.4.1 vorstehend). D er Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich ar beitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist ( Urk. 12/63 S.

8) , rechtfertigt an sich keinen Abzug vom Tabel lenlohn (Urteil 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E.

3.1.2). Damit hat es mit einem Wert von 10 % sein Bewenden. 6.5

Bei einem solchermassen festgelegten Inva lideneinkommen von Fr. 27‘ 603 . --

re sultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 42‘ 743 . -- eine Erwerbs ein busse von Fr. 1 5 ‘ 140 . -- , was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 3 5 % ent spricht (zur Rundung: BGE 130 V E. 3.2). 7.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean standen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 8.

8.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Be schwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzule gen und vorliegend auf Fr. 8 00.--

anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2

Der mit Gerichtsverfügung vom 30. Oktober 2012 bestellte u nentgeltliche Rechts beistand des Beschwerdeführer s , Rechtsanwalt Dr. André Largier , macht mit seine r Honorarnote vom 28 . Oktober 2013 (Urk. 1 4 ) einen Aufwand von neun Stunden und 3 0 M inuten sowie Auslagen von Fr. 75 .-- geltend, wofür ihm eine Ent schädigung in der Höhe von Fr. 2 ‘ 133.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 2‘133 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 24. März 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Renten be zug an ( Urk. 12/7). Nachdem die Verwaltung medizinische und erwerbliche Ab klä rungen durchgeführt und die Akten der Unfallversicherung beigezogen hatte, wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom

7. Oktober 2010 auf grund eines Invaliditätsgrads von 32 % ab ( Urk. 12/37). Schon zuvor hatte die Unfallver siche rung mit Verfügung vom 18. Juni 2010 einen Rentenanspruch verneint ( Urk. 12/36/8-9).

Am 15.

Mai 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk.

12/46). Nach neuerlicher Abklärung der medizinischen Verhältnisse (Urk.

12/55,

12/65,

12/67 und 12/73) und einer orthopädisch en Untersuchung im

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle ( Urk.

12/63; siehe auch Urk. 12/75 S.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wes entlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die abermalige Verneinung des Leistungs an spruchs damit, dass seit Erlass der Verfügung vom 7.

Oktober 2010 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus gewiesen sei .

Ihm sei die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 75 %

zumutbar und er könne damit ein rentenausschliessendes Einkommen er zi elen ( Urk. 2 S.

1).

Nachdem der Beschwerdeführer Ei nwand gegen den Vor bescheid erhoben hatte (Urk.

12/90), korrigierte die Beschwerdegegnerin das dem Versicherten mögliche Arbeitspensum von 75 % auf 80 % und erklärte dies mit einem Fehler bei der Erstellung des vorgesehenen Entscheids

( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die eingereichten medizinischen Berichte würden eine Verschlech te rung seines Gesundheit szustands belegen. Die Verschlechterung betreffe haupt sächlich die Situation im Lumbalbereich, die Cervicobrachialgie links , die beid sei tige Schwerhörigkeit, die Visusstörungen , die S upraspinatustendinose sowie die Impingementsymptomatik links. Der RAD-Arzt habe deshalb – im Vergleich zu der bei der ursprünglichen Rentenablehnung vorgenommenen Be urteilung – das Zumutbarkeitsprofil angepasst und neu noch eine Arbeitsfähig keit von 75 % attestiert ( Urk. 1 S.

7 f.) . Bei der Vornahme des Einkommensver gleichs sei beim

Valideneinkommen

auf den Lohn eines Bodenlegers mit grosser Berufserfahrung abzustellen , weshalb bei der neuerlichen Bemessung des Inva liditätsgrads das der Verfügung vom 7. Oktober 2010 zugrunde liegende Ein kommen nicht her an gezogen werden könne ( Urk. 1 S.

E. 5 f.) verneinte die Verwaltung

– nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren ( Urk. 12 /77 , 12/80, 12/85, 12/90 ) – den Leistungsanspruch des Versi cher ten mit Verfügung vom 25. Juli 2012

abermals ( Urk. 12/94 = Urk. 2).

2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügu ng sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen . In pr ozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 30. Oktober 2012 wurde dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsan walt

Dr. André Largier ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Be schwerdever fahren

bestellt. Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerde antwort zu gestellt ( Urk. 13). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 vorste hend) vermag auch die Berufung auf eine Seh- und Hörminderung des Be schwer deführers ( Urk. 12/73/1-12 S.

10) nicht zu überzeugen .

Schliesslich darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E.

3b/cc). Die N ähe des Hausarztes zum Beschwerdeführer kommt hier auch darin zum Ausdruck, dass sich Dr. B.___ nicht nur zur Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zum Invalidi tätsgrad äussert (Urk. 12/55 S.

3).

E. 5.2 Was die – invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame – Auswirkung der fest gestellten Gesundheitsstörungen auf die Leistungsfähigkeit betrifft, gelangte der RAD-Arzt Dr. E.___

in seiner – sich umfassend zu den (orthopädischen) gesund heitlichen Störungen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit äussern den, auf einer einlässlichen orthopädischen Untersuchung beruhenden, in Kenntnis der Vorakten

und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwer den ergangenen (vgl. E.

4.2)

– Beurteilung vom

24. Oktober 2011 (Urk. 12/63) respektive 30. Januar 2012 ( Urk. 12/75 S. 6)

mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (seit Jahren bestehen den ) Knie- und Rückenbeschwerden in einer körperlich leichte n , wechselbelas tende n

Tätigkeit

nur noch zu 75 % arbeitsfähig sei und dass die weiteren Diag nosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Folglich wurde e ntgegen der entsprechenden Ausführu ng der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) im Vor be scheid zu Recht eine Arbeitsfähigkeit in dieser Höhe angenommen . Die – im Vergleich zu der der Verfügung vom 7. Oktober 2010 zugrunde liegenden Be urteilung des Leistungsvermögens ( Urk.

12/31 S. 4) – zusätzliche Einschränkung der Arbeits fähigkei t kann hauptsächlich mit der vom RAD-Arzt ne u festge stell ten Cervico brachialgie erklärt werden.

Die Einschätzung von Dr. E.___

wird durch die Beurteilung von Dr. B.___ nicht in Frage gestellt. Dieser legte nicht

nachvollziehbar dar, weshalb der Beschwer deführer

– nachdem er

ihm im Mai 2010 noch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit at te stiert hatte (Urk.

12/18/11-16 S.

5)

– seit Sommer 2010 ( Urk. 12/73/1-12 S.

11) gänzlich ausserstande sei, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen . Vor dem Hintergrund der Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. E.

E. 5.3 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen

– so auch die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens – neue , für die Beurtei lung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E.

1d).

E. 5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Be einträchtigungen hinnehmen musste und im massgeblichen Beurteilungszeit raum eine Minderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist . Zu prüfen bleibt, ob diese zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, der ursprünglichen Rentenablehnung liege ein zu tiefes Valideneinkommen zu Grunde. Aus gesundheitlichen Gründen sei sein Einkommen im Laufe der Jahre immer tiefer ausgefallen ( Urk.

1 S.

E. 10 ff.). Bei der Betrachtung des Auszugs aus dem individuellen Konto ( Urk.

12/40-41) fällt auf, dass der Beschwerdeführer einzig in den Jahren 1994 und 1995 sowie 2000 und 2001 überdurchschnittlich hohe Einkommen erzielte. Nachher wechseln sich

Phasen der (selbständigen) Erwerbstätigkeit und der Nichterwerbstätigkeit ab , wo rin

– wie auch in ungünstigen psychosozialen Umständen (vgl. Urk. 12/11 S.

15) – die Gr ünde für die schwankenden und dann auch tiefer ausfallenden Ein kommen zu suchen sind .

In den Akten finde t sich ausserdem kein ärztliches Attest, das den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der akuten Bursitis

infrapatellaris anfangs 2009

als einen die Arbeits

- respektive Leistungs fähigkeit einschrän kenden Faktor bestätigen würde . 6.2

Nicht zu beanstanden ist daher, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben des letzten Arbeitgebers in der Höhe von Fr. 42‘000.-- im Jahr 2010 abstellte (vgl.

Urk. 2 sowie Arbeit ge ber be richt

der J.___ [ Urk. 12/14 Ziff. 2.10-11 ]). Angepasst an die Ent wick lung der Nomi nallöhne für männliche Arbeitskrä fte von 2‘150 Punkten im Jahr 2010 auf 2‘1 88 Punkte im Ja hre 201 2 (Die Volkswirtschaft 10-2013, S. 91 , Tabelle B 10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 42‘ 743 . --.

6.3

Nicht zu bemängeln ist ausserdem , dass die Beschwerdegegnerin für die Bestim mung des Invalideneinkommens vom nicht nach Branchen differenzierten standar disierten monatl ichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Ar beitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘901.-- ausging (Tabelle TA1 der LSE 2010, S.

26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 201 2 (Di e Volkswirtschaft 10-2013, S.

90 , Tabelle B 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne der Männer ergibt dies im für den Ein kom mens vergleich massgebenden Jahr 201 2 ein Bruttoeinkommen von Fr. 6 2 ‘ 395.-- für ein Pensum von 100 % und Fr. 46‘ 796.-- für ein solches von 75 % . 6.4 6.4.1

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, be schränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe mess ung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür be steh en, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommens niveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu be rücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss ent weder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Herauf set zung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invaliden ein kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes er folgen (BGE 135 V 58 E.

3.1, 134 V 322 E.

4.1 mit Hinweisen). Eine Paralleli sierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E.

4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst , wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide

realistischerweise nicht den Tabellenlohn er ziel en kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men

ist (BGE 135 V 58 E.

3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. Sep tem ber 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bun des gerichts I

428/04 vom 7. Juni 2006 E.

7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E.

2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invali deneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftli chen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnitt liches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in ge setz widriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheit lich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumut bare) In valideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne

Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaft lichen

Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, son dern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E.

3.4.3 in fine ).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen ein kommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so, vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zu sät zlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E.

6.2) .

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 6.4.2

Da der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen erzielte (vgl. auch E. 6.1) , ist das Invalidenein kommen entsprechend zu kürzen. Zur Berechnung des Minderverdienstes recht fertigt es sich vorliegend einen statistischen Tabellenlohn heranzuziehen, wobei auf den monatlichen Bruttolohn für das sonstige Ausbaugewerbe (inklu sive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen (Kategorie 3 ) von Fr. 5‘ 559 .--

abgestellt werde n kann (Tabelle TA1 der LSE 2010, S.

26 ). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebs übliche Arbeitszeit von 41. 6 Stunden pro Woche im J ahr 201 0 (Die Volkswirt schaft 10 -20 13, S.

90 Tabelle B 9.2) ergibt dies ein branchenübliches jährliches Einkommen von Fr. 69 ‘ 376 . 30. Im Vergleich zum tatsächlich erzielten Ein kommen von Fr. 42‘00 0.-- resultiert somit eine Differenz von Fr. 27 ‘ 376 . 30 was 39 . 46 % des branchenüblichen Tabellenlohns entspricht. Eine Parall elisie rung hat nur i n dem Ausmass zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abwei chung den Er heblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt; vorliegend somit im Umfang von 34 . 46 %. Dementsprechend resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 30‘ 670 .-- (Fr.

46‘ 796.--

x 0. 6 554 ).

Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann einzig ein zusätzlicher leidensbeding ter Abzug aufgrund des beschränkten Tätigkeitsspektrums angenommen werden (v gl. E.

6.4.1 vorstehend). D er Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich ar beitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist ( Urk. 12/63 S.

8) , rechtfertigt an sich keinen Abzug vom Tabel lenlohn (Urteil 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E.

3.1.2). Damit hat es mit einem Wert von 10 % sein Bewenden. 6.5

Bei einem solchermassen festgelegten Inva lideneinkommen von Fr. 27‘ 603 . --

re sultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 42‘ 743 . -- eine Erwerbs ein busse von Fr. 1 5 ‘ 140 . -- , was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 3 5 % ent spricht (zur Rundung: BGE 130 V E. 3.2). 7.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean standen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 8.

8.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Be schwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzule gen und vorliegend auf Fr. 8 00.--

anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2

Der mit Gerichtsverfügung vom 30. Oktober 2012 bestellte u nentgeltliche Rechts beistand des Beschwerdeführer s , Rechtsanwalt Dr. André Largier , macht mit seine r Honorarnote vom 28 . Oktober 2013 (Urk. 1 4 ) einen Aufwand von neun Stunden und 3 0 M inuten sowie Auslagen von Fr. 75 .-- geltend, wofür ihm eine Ent schädigung in der Höhe von Fr. 2 ‘ 133.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 2‘133 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00894 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

18. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 24. März 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Renten be zug an ( Urk. 12/7). Nachdem die Verwaltung medizinische und erwerbliche Ab klä rungen durchgeführt und die Akten der Unfallversicherung beigezogen hatte, wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom

7. Oktober 2010 auf grund eines Invaliditätsgrads von 32 % ab ( Urk. 12/37). Schon zuvor hatte die Unfallver siche rung mit Verfügung vom 18. Juni 2010 einen Rentenanspruch verneint ( Urk. 12/36/8-9).

Am 15.

Mai 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk.

12/46). Nach neuerlicher Abklärung der medizinischen Verhältnisse (Urk.

12/55,

12/65,

12/67 und 12/73) und einer orthopädisch en Untersuchung im

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle ( Urk.

12/63; siehe auch Urk. 12/75 S.

5 f.) verneinte die Verwaltung

– nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren ( Urk. 12 /77 , 12/80, 12/85, 12/90 ) – den Leistungsanspruch des Versi cher ten mit Verfügung vom 25. Juli 2012

abermals ( Urk. 12/94 = Urk. 2).

2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügu ng sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen . In pr ozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 30. Oktober 2012 wurde dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsan walt

Dr. André Largier ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Be schwerdever fahren

bestellt. Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerde antwort zu gestellt ( Urk. 13). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wes entlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die abermalige Verneinung des Leistungs an spruchs damit, dass seit Erlass der Verfügung vom 7.

Oktober 2010 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus gewiesen sei .

Ihm sei die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 75 %

zumutbar und er könne damit ein rentenausschliessendes Einkommen er zi elen ( Urk. 2 S.

1).

Nachdem der Beschwerdeführer Ei nwand gegen den Vor bescheid erhoben hatte (Urk.

12/90), korrigierte die Beschwerdegegnerin das dem Versicherten mögliche Arbeitspensum von 75 % auf 80 % und erklärte dies mit einem Fehler bei der Erstellung des vorgesehenen Entscheids

( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die eingereichten medizinischen Berichte würden eine Verschlech te rung seines Gesundheit szustands belegen. Die Verschlechterung betreffe haupt sächlich die Situation im Lumbalbereich, die Cervicobrachialgie links , die beid sei tige Schwerhörigkeit, die Visusstörungen , die S upraspinatustendinose sowie die Impingementsymptomatik links. Der RAD-Arzt habe deshalb – im Vergleich zu der bei der ursprünglichen Rentenablehnung vorgenommenen Be urteilung – das Zumutbarkeitsprofil angepasst und neu noch eine Arbeitsfähig keit von 75 % attestiert ( Urk. 1 S.

7 f.) . Bei der Vornahme des Einkommensver gleichs sei beim

Valideneinkommen

auf den Lohn eines Bodenlegers mit grosser Berufserfahrung abzustellen , weshalb bei der neuerlichen Bemessung des Inva liditätsgrads das der Verfügung vom 7. Oktober 2010 zugrunde liegende Ein kommen nicht her an gezogen werden könne ( Urk. 1 S.

10 f.). 3.

3.1 3.1.1

Der Verfügung vom 7. Oktober 2010 ( Urk. 12/37) lagen im Wesentlichen fol gen de medizinische Berichte zugrunde:

In seinem Bericht vom 29. September 2009 führte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, aus, auch nach der anfangs 2009 erfolgten operativen Entfernung der Bursitis infrapatellaris recht s

bestünden belastungs abhängige Schmerzen einerseits auf dem Ligamentum patellae im Bereich des Wundgrundes der entfernten Bursae und andererseits im Kniegelenk als klini scher Ausdruck von ret r opatellären und femorotibialen , medial betonten Abnüt zungserscheinungen im Sinne einer Chondropathie oder Gonarthrose ( Urk. 12/11/29-34 S.

3). Am 28. Januar 2010 attestierte er eine 100%ige Ar beitsfähigkeit für wechselbelastende, mittelschwere Tätigkeiten mit vereinzelt zumutbaren Zusatzbelastungen bis 25 kg in stehender, gehender und sitzender Haltung . Der Beschwerdeführer könne mehrmals pro Arbeitstag eine Gehstrecke von einigen hundert Metern zurücklegen (Ur

k. 12/11/11). 3. 1. 2

Die Ärzte am Spital Z.___ , A.___ , Abteilung Chirurgie, diagnostizierten am 27.

April 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Bur sitis präpatellaris rechts bei einem Serom und einem Status nach einer Bursektomie am 29.

April 2009. Der chronischen Hepatitis C und dem Status nach einer Erkrankung mit Hepatitis B massen sie keinen Einfluss auf die Ar beits fähigkeit bei ( Urk. 12/17/2-5 S. 1). 3. 1. 3

Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt FMH, stellte am 6. Mai 2010 ( Urk. 12/18/11-16 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

1): - Zustand nach Meniskus- Operation rechtes Knie April 2009 - Gonalgie rechts mit Insertionstendopathie rechtes Knie - Dorsolumbalgie - Dorsalgie - Muskelhartspann - Lumboischialgie - Muskuläre Dysbalance - Wirbelsäulen-Funktionsstörungen und -Blockierungen

Den folgenden Diagnosen mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1): - Zustand nach Hepatitis A 1980 - Zustand nach Hepatitis B 1985 - Zustand nach Hepatitis C 1986 - Gastritis

Der Hausarzt des Beschwerdeführers führte aus, es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit der Knie , insbesondere des rechten, und des Rückens (S.

3). Er er achtete den Versicherten für eine wechselbelastende Tätigkeit zu 75 % arbeits fähig (S.

5). 3. 1. 4

In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 8.

Juni 2010 ge langte Dr. med. C.___ , Praktischer Arzt FMH, vom RAD zum Schluss, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine 80%ige Ar beitsfähigkeit ( Urk. 12/31 S. 4). 3.2 3.2.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. Juli 2012 ( Urk.

2) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

Dr. B.___ nannte am 18.

August 2011 ( Urk. 12/55/1-3) folgende Diagnosen (S.

1

f.) : Orthopädisch - Zustand nach Meniskus-Operation und zweimaliger Revision am rechten Knie nach Berufsunfall im Januar 2009 (29. und 30. April 2009 [ Bursek tomie und Hämatomausräumung ] sowie

19. Mai 2009 [Revision bei Serom am rechtem Knie nach vorausgegangenen Operationen mit Narbenresektion, Bakteriologie, Drainage und Débridement ]) - Gonalgie rechts - Insertionstendopathie rechtes Knie - Prolaps L3/4, L4/5, L5/S1 (MRI März 2011) - Dysaesthesie gesamtes rechtes Bein - Unklares Einschlafen der Arme und Beine - Wirbe lsäulen-Funktionsstörungen und - blockierungen - Rezidivierende Lumboischialgie - Rezidivierende Dorsolumbalgie - Muskelhartspann - Muskuläre Dysbalance - Tendopathie Finger II der linken Hand - Schnittverletzung Finger II der linken Hand vom 19. Februar 2011 - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts > links Gastroenterologisch - Rezidivierende symptomatische Cholecystolithiasis - Zustand nach Hepatitis C 1987 nicht ausgeheilt (Versuch nach mehrfa cher Interferontheraphie bisher erfolglos) - Zustand nach Hepatitis A 1980 - Zustand nach Hepatitis B 1985 - Helicobacter

Pylori -Infektion (Therapie noch nicht abgeschlossen [S tand August 2011 ] ) - Chronische, rezidivierende Gastritis Otorhinolaryngologisch - Hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits (Erstdiagnose Juli 2011) - Hörgeräteversorgung ist notwendig - Tinnitus auris - Chronische Rhinosinusitis - Rhinitis sicca mit Rhagade im Vestibulum nasi links Augenärztlich - Behandlung und weitere Abklärung en im D.___ seit März 2011 bei retrobulbären Augenschmerzen links und zunehmender Sehminderung rechts - Hordeolum links Augenoberlid Nebendiagnosen - Psychovegetatives Belastungssyndrom - Rezidivierende Bronchitis - Angiom temp o roparietal rechts (MRI 26. Januar 2011) - Hyperkeratose

Der Hausa rzt hielt die Ausübung einer Tätigkeit in wechselnder Position im Um fang von höchstens drei Stunden täglich für zumutbar . Beim Zu sammen wirken der Erkrankungen sollte die Invalidität auf mindestens 50 % ein gestuft werden ( S. 3 ). 3.2.2

Am 18 .

Oktober 2011 fand eine orthopädische Untersuchung des Beschwerde füh rers im RAD statt ( Urk.

12/63). Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte im Bericht vom 24.

Oktober 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7): - Chronische Lumbalgie und beidseitige, rechts betonte Lumboischialgie bei fremdanamnestisch bestehenden Diskushernien L5/S1, L4/5 und L3/4, ohne klinische Funktionseinschränkung - Chronisches cervicocephales Syndrom noch unklarer Genese, ohne klinisch we sentliche Funktionseinschränkung - Chronische Gonalgie recht s mit persistierenden Oberschenkelschmerzen rechts unklarer Genese bei einem Zustand nach Bursektomie der Bursa infra

- und präpatellaris April 2009 mit zweimaliger Revision und Nar benresektion binnen vier Wochen - Verdacht auf beginnende Gonarthrose beidseits bei Zustand nach Menis kusoperation links vor ca. acht Jahren

Den folgenden Diagnosen mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 7): - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits - Klinisch eindeutige Supraspinatustendinose und leichte Impingement symptomatik linke Schulter

Er attestierte gestützt auf die orthopädischen Ges undheitsschäden eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und forderte zusätzliche Arztberichte anderer Fachgebiete an, um im Sinne einer Gesamtschau eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben (S. 8).

Nachdem ihm diese Bericht e vorgelegt worden waren ( Urk.

12/75 S.

4 f.), hielt er am 30. Januar 2012 die Ausübung einer Täti gkeit mit einem Pensum von 75 % weiterhin für zumutbar ( Urk. 12/75 S. 6). 3.2.3

Dr. med. F.___ , Assistenzärztin an der Augenklinik des D.___ , diagnostizierte am 24. November 2011 ein präganglionäres Horner-Syn drom und eine Pigmentepitheliopathie bei einem Verdacht auf einen Zustand nach einer Retinopathia

centralis

serosa . Sie bescheinigte aus opht h almologischer Sicht zum damaligen Zeit punkt wie auch auf längere Sicht eine uneingeschränkte Ar beitsfähigkeit ( Urk.

12/65). 3.2.4

Die an der Klinik für Neurologie des D.___ tätige Dr. med. G.___ konnte aufgrund der Kopfschmerzen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit feststellen (undatierter Bericht [wohl vom Dezember 2011 ] , Urk.

12/67/1-4). 3.2.5

Dr. B.___ erhob im Bericht vom 16. Januar 2012 ( Urk. 12/73/1-12) zusätzlich zu den durch ihn am 6.

Mai 2010 ( Urk. 12/18/11-16) und 18.

August

2011 ( Urk.

12/55/1-3) bereits gestellten Diagnosen eine Cervicobrachia lgie links und eine Arthrose links und äusserte den Verdacht auf eine Labrum l äsion in der link en Schulter (S.

1). Seit Sommer 2010 bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, da mehrere schwerwiegende Erkrankungen in Abklärung seien (S. 11). 3.2.6

Dem Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 15. April 2011 kann entnommen werden, dass elektromyographisch eine axonale Schädi gung ausgeschlossen werden konnte. Er ging von einer Läsion der Wurzeln L3 und L4 im Sinne einer Wurzelreizung und daraus resultierender Lumboischial gie aus. Zur Behandlung der Beschwerden empfahl er eine intensive physikali sche Therapie mit physiotherapeutischen und sporttherapeutischen Massnahmen ( Urk. 12/73/16-17). 4. 4.1

Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die RAD den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie set zen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art.

49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Vorausset zungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf me thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der all gemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen ( Abs.

1). D ie RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest ( Abs.

2). 4.2

Sinn und Zweck dieser Bestimmung en liegen darin, dass die IV-Stellen zur Be urteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi cherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden versicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Be stimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Da mit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Fest legung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu be urteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. Auch auf Stellungnahmen der RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu be gründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten per sön lichen und fachlichen Qualifikationen verfügen . RAD-Untersuchungsberichte haben , sofern sie den erwähnten materiellen und formellen Anforderungen ge nügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14.

Juli 2009 E.

4.1 ff. mit weiteren Hinwei sen ; siehe auch BGE 135 V 254 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen ). 4.3

Zunächst ist z um Einwand, der Bericht von Dr. E.___ sei aufgrund der (zu) kur zen orthopädischen Untersuchung im RAD nicht verwertbar ( Urk. 1 S. 8) ,

fest zuhalten , dass praxisgemäss nicht die Dauer einer Exploration, sondern der In halt des Gutachtens oder des Berichts massgebend ist . Konkrete Hinweise, die unter diesem As pekt gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung des RAD-Arztes sprechen, wer den vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht. Er unterlässt es

aufzuzei gen, inwiefern sich die angeblich kurze Untersuchungsdauer –

der Be richt ent hält eine ausführliche Anamnese und basiert auf einer sorgfältigen Befunderhe bung

– konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft der Be richterstat tung niedergeschlagen haben soll. Offenbleiben kann daher, ob seine Darstel lungsweise zur Dauer zutrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_925/2008 vom 30. Juli 2009 E.

3.3 mit weiteren Hinweisen).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag die Tatsache, dass Dr. E.___ die MRI-Bilder vom Januar und März 2011 nicht zur Verfügung standen ( Urk.

1 S.

8

f.) , an d er Beweiskraft seiner medizinischen Einschätzung keine Zweifel zu erwecken . Die behandelnden Ärzte erhoben gestützt auf die betreffenden Bilder einen über einstimmenden Befund (vgl. Urk. 12/55, 12/67/5-7, 12/73/1-12 und 12/73/16-17) , der auch vom RAD-Arzt nicht in Frage gestellt wurde. Dass nebst den be kannten Diskushernien und dem venösen Angiom auf den MRI-Auf nah men weitere Erkrankungen ersichtlich sind , geht weder aus den zitierten Arzt berich ten hervor noch wird die s vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Er gänzend bleibt anzufügen, dass die Erstellung von Röntgenbildern im Ermessen des Gutachters liegt und keine Voraussetzung für die Verwertbarkeit eines Gut achtens bildet .

5. 5.1

Aus orthopädischer Sicht leidet der Beschwerdeführer abgesehen davon, dass die schon seit Jahren bestehenden Bandscheibenschäden ( Urk. 12/11/29-32 S. 4, 12/13 ,

12/18/ 6-9 S.

3 und 12/18/11-16 S.

1

f.; vgl. auch Urk. 12/73/1-12 S.

6) im März 2011 erstmals durch ein MRI nachgewiesen wurden ,

das die bereits be kannte Lumboischialgie mit Wurzelreizungen erklärt ( Urk. 12/73/16-17 S.

2) , im Wesentlichen unter den nämlichen Gesundheitsstörungen, über die er sich schon

im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverweigerung (Verfügung vom 7. Okto ber 2010 [ Urk.

12/37]) beklagte. Dr. E.___

diagnostizierte zwar

neu ein chro nisches cervicocephales Syndrom (vgl. auch Urk.

12/73/1-12 S.

1) , eine wesentliche – d.h. den Rentenanspruch beeinflussende – Beeinträchtigung des Leistungsver mö gens aufgrund dieses Leidens nahm er jedoch nicht an (Urk. 12/63 S.

7 ; vgl. aber nachstehend E. 5.2 ).

Auch die zwischenzeitlich festgestellte beidseitige Schwerhörigkeit (Urk. 12/55/4 ) stellt keine revisionsrechtlich bedeutsame Verschlechterung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers dar. Mit Mitteilung vom 16.

September 2011 wurde durch die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für zwei Hörgeräte er teilt (Urk.

12/62) . D er Beschwerdeführer berichtete anschlies send über eine ver besserte Hörleistung ( Urk. 12/73/1-12 S.

2). Inwiefern dieses Leiden seine Ar beits fähigkeit limitieren soll, legte der Versicherte nicht konkret dar und ist nicht ersichtlich. Ent sprechendes gilt für die Visusstörungen . Die behandelnde Augen ärztin

attes tierte

aus ophthalmologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit ( Urk. 12/65). Hinsichtlich der Hepatitis C-Erkrankung gingen die behandelnden Ärzte und namentlich

Dr. med. I.___ , Assistenzarzt an der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des D.___ ( Urk.

12/44 S.

7) übereinstimmend von keiner dauerhaften Einschränkung der Ar beitsfä higkeit aus ( Urk. 12/18/11-16 S.

1 und 12/73/1-12 S.

1 ). Die seit dem Jahre 1 987 bestehende Erkrankung (Urk.

12/18/6-9 S.

4) behinderte den Be schwer deführer auch in der Vergangenheit – soweit aktenkundig – nicht in der Ausübung seiner Tätigkeit.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch

in der von Dr. E.___ diagnostizierten Supraspinatustendinose und der leich ten Impingementsympto matik der linken Schulter k e ine anspruchsbeein flussende

Veränderung des Gesundheitszustands zu sehen ( Urk.

1 S. 7 ) . D enn der RAD-Arzt mass den Beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 12/63 S. 7) und in der ausführlichen D iagnoseliste des Hausarztes Dr. B.___ fanden sie keinen Eingang ( Urk. 12/55/1-3 und Urk. 12/73/1-12 S.

1), was mit einer dies be züglich weitgehenden Beschwerdefreiheit zu erklären sein dürfte.

5.2

Was die – invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame – Auswirkung der fest gestellten Gesundheitsstörungen auf die Leistungsfähigkeit betrifft, gelangte der RAD-Arzt Dr. E.___

in seiner – sich umfassend zu den (orthopädischen) gesund heitlichen Störungen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit äussern den, auf einer einlässlichen orthopädischen Untersuchung beruhenden, in Kenntnis der Vorakten

und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwer den ergangenen (vgl. E.

4.2)

– Beurteilung vom

24. Oktober 2011 (Urk. 12/63) respektive 30. Januar 2012 ( Urk. 12/75 S. 6)

mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (seit Jahren bestehen den ) Knie- und Rückenbeschwerden in einer körperlich leichte n , wechselbelas tende n

Tätigkeit

nur noch zu 75 % arbeitsfähig sei und dass die weiteren Diag nosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Folglich wurde e ntgegen der entsprechenden Ausführu ng der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) im Vor be scheid zu Recht eine Arbeitsfähigkeit in dieser Höhe angenommen . Die – im Vergleich zu der der Verfügung vom 7. Oktober 2010 zugrunde liegenden Be urteilung des Leistungsvermögens ( Urk.

12/31 S. 4) – zusätzliche Einschränkung der Arbeits fähigkei t kann hauptsächlich mit der vom RAD-Arzt ne u festge stell ten Cervico brachialgie erklärt werden.

Die Einschätzung von Dr. E.___

wird durch die Beurteilung von Dr. B.___ nicht in Frage gestellt. Dieser legte nicht

nachvollziehbar dar, weshalb der Beschwer deführer

– nachdem er

ihm im Mai 2010 noch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit at te stiert hatte (Urk.

12/18/11-16 S.

5)

– seit Sommer 2010 ( Urk. 12/73/1-12 S.

11) gänzlich ausserstande sei, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen . Vor dem Hintergrund der Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. E.

5.1 vorste hend) vermag auch die Berufung auf eine Seh- und Hörminderung des Be schwer deführers ( Urk. 12/73/1-12 S.

10) nicht zu überzeugen .

Schliesslich darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E.

3b/cc). Die N ähe des Hausarztes zum Beschwerdeführer kommt hier auch darin zum Ausdruck, dass sich Dr. B.___ nicht nur zur Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zum Invalidi tätsgrad äussert (Urk. 12/55 S.

3). 5.3

Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen

– so auch die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens – neue , für die Beurtei lung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E.

1d). 5.4

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Be einträchtigungen hinnehmen musste und im massgeblichen Beurteilungszeit raum eine Minderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist . Zu prüfen bleibt, ob diese zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, der ursprünglichen Rentenablehnung liege ein zu tiefes Valideneinkommen zu Grunde. Aus gesundheitlichen Gründen sei sein Einkommen im Laufe der Jahre immer tiefer ausgefallen ( Urk.

1 S.

10 ff.). Bei der Betrachtung des Auszugs aus dem individuellen Konto ( Urk.

12/40-41) fällt auf, dass der Beschwerdeführer einzig in den Jahren 1994 und 1995 sowie 2000 und 2001 überdurchschnittlich hohe Einkommen erzielte. Nachher wechseln sich

Phasen der (selbständigen) Erwerbstätigkeit und der Nichterwerbstätigkeit ab , wo rin

– wie auch in ungünstigen psychosozialen Umständen (vgl. Urk. 12/11 S.

15) – die Gr ünde für die schwankenden und dann auch tiefer ausfallenden Ein kommen zu suchen sind .

In den Akten finde t sich ausserdem kein ärztliches Attest, das den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der akuten Bursitis

infrapatellaris anfangs 2009

als einen die Arbeits

- respektive Leistungs fähigkeit einschrän kenden Faktor bestätigen würde . 6.2

Nicht zu beanstanden ist daher, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben des letzten Arbeitgebers in der Höhe von Fr. 42‘000.-- im Jahr 2010 abstellte (vgl.

Urk. 2 sowie Arbeit ge ber be richt

der J.___ [ Urk. 12/14 Ziff. 2.10-11 ]). Angepasst an die Ent wick lung der Nomi nallöhne für männliche Arbeitskrä fte von 2‘150 Punkten im Jahr 2010 auf 2‘1 88 Punkte im Ja hre 201 2 (Die Volkswirtschaft 10-2013, S. 91 , Tabelle B 10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 42‘ 743 . --.

6.3

Nicht zu bemängeln ist ausserdem , dass die Beschwerdegegnerin für die Bestim mung des Invalideneinkommens vom nicht nach Branchen differenzierten standar disierten monatl ichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Ar beitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘901.-- ausging (Tabelle TA1 der LSE 2010, S.

26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 201 2 (Di e Volkswirtschaft 10-2013, S.

90 , Tabelle B 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne der Männer ergibt dies im für den Ein kom mens vergleich massgebenden Jahr 201 2 ein Bruttoeinkommen von Fr. 6 2 ‘ 395.-- für ein Pensum von 100 % und Fr. 46‘ 796.-- für ein solches von 75 % . 6.4 6.4.1

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, be schränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe mess ung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür be steh en, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommens niveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu be rücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss ent weder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Herauf set zung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invaliden ein kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes er folgen (BGE 135 V 58 E.

3.1, 134 V 322 E.

4.1 mit Hinweisen). Eine Paralleli sierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E.

4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst , wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide

realistischerweise nicht den Tabellenlohn er ziel en kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men

ist (BGE 135 V 58 E.

3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. Sep tem ber 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bun des gerichts I

428/04 vom 7. Juni 2006 E.

7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E.

2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invali deneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftli chen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnitt liches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in ge setz widriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheit lich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumut bare) In valideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne

Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaft lichen

Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, son dern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E.

3.4.3 in fine ).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen ein kommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so, vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zu sät zlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E.

6.2) .

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 6.4.2

Da der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen erzielte (vgl. auch E. 6.1) , ist das Invalidenein kommen entsprechend zu kürzen. Zur Berechnung des Minderverdienstes recht fertigt es sich vorliegend einen statistischen Tabellenlohn heranzuziehen, wobei auf den monatlichen Bruttolohn für das sonstige Ausbaugewerbe (inklu sive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen (Kategorie 3 ) von Fr. 5‘ 559 .--

abgestellt werde n kann (Tabelle TA1 der LSE 2010, S.

26 ). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebs übliche Arbeitszeit von 41. 6 Stunden pro Woche im J ahr 201 0 (Die Volkswirt schaft 10 -20 13, S.

90 Tabelle B 9.2) ergibt dies ein branchenübliches jährliches Einkommen von Fr. 69 ‘ 376 . 30. Im Vergleich zum tatsächlich erzielten Ein kommen von Fr. 42‘00 0.-- resultiert somit eine Differenz von Fr. 27 ‘ 376 . 30 was 39 . 46 % des branchenüblichen Tabellenlohns entspricht. Eine Parall elisie rung hat nur i n dem Ausmass zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abwei chung den Er heblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt; vorliegend somit im Umfang von 34 . 46 %. Dementsprechend resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 30‘ 670 .-- (Fr.

46‘ 796.--

x 0. 6 554 ).

Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann einzig ein zusätzlicher leidensbeding ter Abzug aufgrund des beschränkten Tätigkeitsspektrums angenommen werden (v gl. E.

6.4.1 vorstehend). D er Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich ar beitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist ( Urk. 12/63 S.

8) , rechtfertigt an sich keinen Abzug vom Tabel lenlohn (Urteil 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E.

3.1.2). Damit hat es mit einem Wert von 10 % sein Bewenden. 6.5

Bei einem solchermassen festgelegten Inva lideneinkommen von Fr. 27‘ 603 . --

re sultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 42‘ 743 . -- eine Erwerbs ein busse von Fr. 1 5 ‘ 140 . -- , was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 3 5 % ent spricht (zur Rundung: BGE 130 V E. 3.2). 7.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean standen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 8.

8.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Be schwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzule gen und vorliegend auf Fr. 8 00.--

anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2

Der mit Gerichtsverfügung vom 30. Oktober 2012 bestellte u nentgeltliche Rechts beistand des Beschwerdeführer s , Rechtsanwalt Dr. André Largier , macht mit seine r Honorarnote vom 28 . Oktober 2013 (Urk. 1 4 ) einen Aufwand von neun Stunden und 3 0 M inuten sowie Auslagen von Fr. 75 .-- geltend, wofür ihm eine Ent schädigung in der Höhe von Fr. 2 ‘ 133.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 2‘133 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher