Sachverhalt
1.
D er 19 53 geborene X.___
bezieht seit 1. Februar 2004 eine R ente der Invalidenversicherung , zunächst eine halbe und seit 1. April 2011 eine ganze Rente
(Urk. 6/81/2 , Urk. 6/192 ) .
Er
leidet insbesondere an einer hohen Myopie beidseits, einer Amblyopie beidseits, einem rechtsbetonten chronischen lumbospondylogenen Syndrom, belastungsabhän g igen medialen Knieschmerzen rechts, einem chronischen cervicovertebralen und cervicocephalen Syndrom, einer Sternoclaviculararthrose rechts, chronischem Schwindel, einem Asthma bronchiale sowie an einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Schlaf und Auftreten von Angstsymptomen (Urk. 6/180/2-3) . Den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zunächst mit Verfügung vom 1 5. Juli 2010 und letztmals mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. November 2011 ( Urk. 6/151, Urk. 6/194). Am 2 0. Mai 2012 ersuchte der Versicherte erneut um Zusprechung einer Hilflo sen entschädigung (Urk. 6/195).
Zu diesem Gesuch nahm die Abklärungs person der IV-Stelle am 3 0. Mai 2012 Stellung (Urk. 6/19 7). Gestützt darauf stellte die IV Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/199). Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Juni 2012 unter Beilage eines Z eugnisses seines Augenarztes
Dr. med. Y.___
Einwand (Urk. 6/200 - 201).
Im Rahmen des Vorbescheidverfah rens holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. Y.___
vom 1. Juli 2012 ein
(Urk. 6/203).
In der Folge wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. August 2012 ab (Urk. 6/204 = Urk. 2 ).
2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer
Hilflosenentschädigung . In der Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 5 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re visionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
·
Ankleiden, Auskleiden;
·
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
·
Essen; ·
Körperpflege; ·
Verrichtung der Notdurft;
·
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94
E. 3c, 125 V 297 E. 4a) . 1. 3
Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf-
wendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körper lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher
Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38
angewiesen ist. 1. 4
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden einge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärun gen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detail liert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebe nsverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege
gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobe nen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne dar stellt, in das Ermes sen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl einschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Um stand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren den Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung verneinenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung eingeschränkt sei, nämlich in derjenigen der Fortbewegung. Die Haushaltsführung übernehme seine Ehefrau gestützt auf die Rollenverteilung und nicht infolge Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers . Psychisch sei er nicht ausser Stande, den Haushalt zu organisieren. Insgesamt sei keine lebenspraktische Begleitung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche während mindestens drei Monaten ausgewiesen. Die Gefahr einer Isolation bestehe nicht, da er nicht alleine lebe. Die Sehschwäche erreiche die Werte nicht, bei welchen gemäss Kreisschreiben ausnahmsweise eine Hilflo sen entschädigung zuzusprechen wäre und der Gesichtsfeldausfall temporal rechts sei relativ begrenzt und könne teilweise mit dem linken Auge kompen siert werden (Urk. 2). 2. 2
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er nebst der Mobilitätsbehinderung stark sehbehindert sei und unter massiven beidseitigen Gesichtsfeldeinschrän kungen leide. Für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung sei er auf Begleitung einer Drittperson angewesen. Ebenso um gesellschaftliche Kon takte zu pflege n und eine Isolation zu vermeiden (Urk. 1). 3.
3.1
Z u prüfen ist, ob in der Zeit seit der abweisenden Verfügung vom 15. November 2011 (Urk. 6/194) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
15. August 2012 ( Urk.
2) eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, welche den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründet. Die Verfü gung vom 1 5. November 2011 basiert e im Wesentlichen auf der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2 3. September 2011 (Urk. 6/191), welche wiederum auf folgenden Berichten beruhte : 3.1. 1
Dem Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 1 7. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Zuhilfenahme zumutbarer Hilfsmittel lediglich in der Lebensverrichtung „ Fortbewegung und Pflege ge sellschaftlicher Kontakte “ eingeschränkt war. Er gehe nicht mehr alleine ins Freie und könne nur noch am Rollator gehen. Motorrad fahren dürfe er wegen seines Schwindels nicht mehr (Urk. 6/143/3). Die Abklärungspersonen vernein ten einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. Da der Beschwerdeführer ge mäss MEDAS-Gutachten vom 2 6. November 2009 in einer leichten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, sei es ihm auch zuzumuten, verteilt über den Tag leichte Haushaltsarbeiten zu verrichten. Im Übrigen sei er a uch früher nie für die Haus halt s führung zuständig gewesen. Essen im Mikrowellengerät aufwärmen und einen Teller vom Tisch abräumen könne er noch selber. Die Finanzen verwalte er, wobei er auch die Zahlungen vorbereite, indem er Einzahlungsscheine aus fülle. Für die Begleitung für ausserhäusliche Verrichtungen sei ein Aufwand von mindestens zwei Stunden pro Woche nicht ausgewiesen. Einkäufe erledige die Ehefrau alleine. Kontakte zu Kollegen habe der Beschwerdeführer schon immer nur spärlich gehabt. Zur Kontaktpflege sei er weiterhin in der Lage, er könne auch selber Arzttermine vereinbaren (Urk. 6/143/4). Zusammengefasst sei er aufgrund seiner Gehbehinderung im Bereich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Hilfe angewiesen. Im Bereich der lebens praktischen Begleitung seien einzig die ausserhäuslichen Begleitungen zu be rücksichtigen, bei welchen ein Zeitaufwand von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche nicht ausgewiesen sei (Urk. 6/143/5). 3.1.2
Im Revisionsfragebogen führte der Beschwerdeführer am 7. Mai 2011 aus, sein Gesundheitszustand habe sich seit Februar 2011 insofern verschlechtert, als er neu links ein Augenproblem und eine Einblutung habe und seine Kopfschmer zen zugenommen hätten. Als Einschränkungen gab er an, er benötige Hilfe beim An- und Ausziehen der Schuhe und bei der Körperpflege , zum Beispiel der Füsse. Im Bereich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er eingeschränkt, da er sich wegen Sturzgefährdung nur mit dem Rollator fortbewegen könne und nicht überall hin könne (Urk. 6/165). 3.1.3
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie (ORL), speziali siert auf Hals- und Gesichtschirurgie, verneinte in seinem Bericht vom 1 6. Mai 2011 jegliche Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 6/173/1-3). 3.1.4
Dem Bericht des A.___ vom 2 4. Mai 2011 ist zu entneh men, der Beschwerdeführer benötige beim An- und Auskleiden Hilfe für die Schuhe sowie die Socken, bei der Körperpflege beim Waschen zum Beispiel der Füsse und er brauche eine mit dem Rollator begehbare Dusche mit Sitzgelegen heit. Fortbewegen könne er sich nur noch mit Hilfe des Rollators und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er eingeschränkt, da er wegen Sturzgefahr kaum noch ohne Begleitung ausser Haus gehen könne. Lebenspraktischer Be gleitung bedürfe er im Bereich von Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Urk. 6/169/8-10). 3.1.5
Die Abklärungsperson der IV-Stelle äusserte sich am 2 3. September 2011 dahinge hend, dass die Befunde noch praktisch identisch seien mit den zum Zeitpunkt der Abklärung vom Mai 2010 erhobenen. Für den Umbau der Dusche sowie einen Duschklappsitz habe er bereits im März 2010 eine Kostengutsprache erhalten. Im Übrigen sei ihm die Benützung eines Bade-Sitzbretts auf der Bade wanne zumutbar. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung sei weiterhin nicht ausgewiesen, da der Beschwerdeführer auch früher keine Haushaltsarbeiten verrichtet habe und nicht psychisch krank sei (Urk. 6/191/2). 3.1 . 6
Entsprechend wurde der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfü gung vom 1 5. November 2011 verneint, da nach Auffassung der Beschwerde gegnerin w eder eine regelmässige, erhebliche Dritthilfe bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen noch der Bedarf an dauernder lebensprakti scher Begleitung ausgewiesen waren (Urk. 6/194). 3.2
3.2.1
Bei seiner Neuanmeldung vom 2 0. Mai 2012 gab d er Beschwerdeführer an, er sei im Lebensbereich
„ Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte “ auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 6/195/3) . Zudem benötige er dauernd und regelmäs sig lebenspraktische Begleitung. Um ihm selbständiges Wohnen zu ermöglichen, benötige er Hilfe beim Einkaufen, Kochen, bei der Wäsche sowie beim Putzen. Des Weiteren brauche er für Erledigungen und Kontakt e ausser Haus die Be gleitung seiner Ehefrau. Ausserdem sei zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt
eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson erforderlich (Urk. 6/195/5).
3. 2. 2
Die Abklärungsperson führte am 3 0. Mai 2012 aus, der geltend gemachte Be reich „Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ sei bereits bei der Abklärung vom Mai 2010 angerechnet worden. Die Voraussetzungen für die An rechnung von lebenspraktischer Begleitung seien weiterhin nicht erfüllt, da die Haushaltsführung auch im Gesundheitsfall der Ehegattin obliegen würde, da der Beschwerdeführer kognitiv vollumfänglich orientiert sei und da Begleitun gen zu Kontakten ausserhalb des Hauses bereits bei der Lebensverrichtung „ Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte “ berücksichtigt worden seien (Urk. 6/197/2). 3.2.3
Der Augenarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Y.___ , hielt in seinem Bericht vom 2 6. März 2012 fest, der Beschwerdeführer leide unter einer massiven beidseitigen Gesichtsfeldeinschränkung, einer Atrophie des Nervus
opticus
sowie an einer Myopie (Urk. 6/200). Am 1. Juli 2012 machte er dahin gehende ergänzende Angaben, dass der korrigierte Visus nicht beidseits weniger als 0,2 betrage, sondern beidseits 0, 5. Des Weiteren liege eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 1 0 Grad Abstand vom Zentrum vor (Urk. 6/203/1). Dem durch ihn ausgefüllten Fragebogen legte Dr. Y.___ eine Darstellung der Er gebnisse der Gesichtsfeldmessung bei (Urk. 6/203/3-4).
4. 4.1
Indem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbr achte, nebst seiner Mobi litätsbehinderung sei er stark sehbehindert und leide an massiven beidsei tigen Gesichtsfeldeinschränkungen (Urk. 1), und der Beschwerde einen Bericht seines Augenarztes Dr. Y.___ beilegte (Urk. 3/1-3), machte er sinngemäss eine Verschlechterung seine s Seh vermögens geltend.
Bei der letzten Beurteilung, welche zur Verneinung des Anspruchs auf eine Hilf losenentschädigung mit Verfügung vom 1 5. November 2011 ge führt hatt e, war die IV-Stelle von noch praktisch identischen Befunden im Vergleich zur Ab klärung vom Mai 2010 ausgegangen (Urk. 6/191/2). Damals wurde erst die Myopie erwähnt und die Einschränkungen des Sehvermögens fanden keinen ersichtlichen Niederschlag bei der Beurteilung der Hilflosigkeit (Urk. 6/143 in Verbindung mit den Diagnosen im MEDAS-Gutachten vom 2 6. November 2009, Urk. 6/115/37-38 ). Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 1 9. Mai 2011 ist zu ent nehmen, dass eine hohe Myopie beidseits sowie eine Amblyopie beidseits be stehe, hingegen wurden die massiven Gesichtsfeldeinschränkungen noch nicht erwähnt (Urk. 6/167/1). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die von Dr. Y.___ am 2 6. März 2012 festgehaltenen massiven beidseitigen Gesichts feldeinschränkungen (Urk. 6/200) mit überwiegender Wahrscheinlich keit eine Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur letztmaligen Beurtei lung darstellen. Gesichtsfeldeinschränkungen sind insbesondere in Kombination mit der vorhandenen Myopie, Amblyopie und Atrophie des Nervus
opticus (Urk. 6/200) sowie mit der Mobilitätseinschränk ung , aufgrund welcher der Be schwerdeführer auf einen Rollator angewiesen ist, durchaus geeignet, zu einer Hilflosigkeit zu führen, weshalb angesichts der Veränderung eine neue Beurtei lung bezüglich der Hilflosigkeit vorzunehmen ist. 4.2
Gemäss Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV besteht eine Hilflosigkeit leichten Grades, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann . Diese Voraus setzungen gelten bei hochgradig Sehschwachen als erfüllt ( Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH, in der ab 1. Januar 2 012 gültig gewesenen Fassung], Rz
8064). Eine hochgradige Sehschwäche ist anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 oder wenn beid seitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann- Permiter Marke III/4). Bestehen g leichzeitig eine Verminde rung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldein schr änkung vom erwähnten Ausmass ha ben (ZAK 1982 S. 264). D ies gilt auch bei anderen Beein trächtigungen des Gesichtsf eldes (KSIH Rz
8065 ). Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent scheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen ( BGE 132 V 121 E. 4.4 ). Die
obgenannte vom BSV vorge nommene Konkretisierung des Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV in Bezug auf schwer Sehbehinderte erweist sich grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt und damit als gesetzes- und verordnungskonform . Eine blinde oder hochgradig sehschwache Person gilt als leicht hilflos, ohne dass im Einzelfall zu prüfen wäre, ob sie nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 2 4. August 2009, E. 10.1 mit Hinweisen ).
Beim Beschwerdeführer liegt eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum vor (Urk. 6/203/1). Angesichts dessen, dass der Augen arzt Dr. Y.___ massive beidseitige Gesichtsfeldeinschränkungen beschrieb (Urk. 6/200), ist es nicht nachvollziehbar, dass die IV-Stelle in der angefochte nen Verfügung davon ausging, der Gesichtsfeldausfall sei relativ begrenzt und könne mit dem linken Auge (teil-)kompensiert werden (Urk. 2 S. 3). Soweit die IV-Stelle sich dabei auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 1 9. Mai 2011 (nicht wie von der IV-Stelle angegeben 2012 ; Urk. 6/167 ) stützt e , vermag dies den Bericht von Dr. Y.___ vom 1. Juli 2012 (Urk. 6/203/1-2) nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bezüg lich der Gesichtsfeldeinschränkungen in der Zwischenzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verschlechtert hat. Wegen der nun vorliegenden Einschrän kung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (Urk. 6/203/1) ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV eine Ent schädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen, womit die Be schwerde gutzuheissen ist. 4.3
Der Beschwerdeführer macht e
im Übrigen nicht geltend, er sei in den fünf all tägli chen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Ab sitzen/Ab liegen, Essen, Körperpflege und Verrichten der Notdurft auf regel mässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen oder er bedürfe einer dauernden persönlichen Überwachung (Urk. 6/195 /3-4 , Urk. 1) ; diesbezüglich bestehen auch in den Akten (mit Blick auf die infolge der dem Beschwerdefüh rer obliegenden Schadenminderungspflicht zu verwenden den Hilfsmittel) keine hinreichenden Anhaltspunkte. D ass er in der Lebensverrichtung Fortbewegung und Kontakt aufnahme auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist, ist unbestritten. Dies wurde bereits in der Verfügung vom 1 5. November 2011 an erkannt . Da der Beschwerdeführer somit weiterhin nur in einer der sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise eingeschränkt ist, fällt eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittelschweren oder schweren Grades von Vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV). 5 .
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspru chsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 35 Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Artikel 29 Absatz 1 IVG beziehungs weise seit 1. Januar 2008 nach
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Dies hat zur Folge, dass vorbehältlich der Regelung für das erste Lebensjahr ein Anspruch regelmässig nur dann entsteht, wenn der Zustand, aufgrund dessen auf eine Hilflosigkeit geschlossen wird, seit mindestens einem Jahr bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2012 vom 4. März 2013, E. 6.3). Die erheblichen beidseitigen Gesichtsfeldeinschränkungen sind seit dem 26. März 2012 ausgewiesen ( Urk. 6/200). Demnach besteht frühestens seit März 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Da die angefochtene Verfü gung vom 1 5. August 2012 einen davor liegenden Zeit raum betrifft - massge bend für die Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung - ist trotz Vorliegens einer Hilflosig keit leichten Grades der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im März 2012 noch nicht entstanden. Bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin im Ergebnis als richtig, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer kann jedoch für die Zeit ab März 2013 erneut um die Zusprechung einer Hilflo senentschädigung ersuchen. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer de führer
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 D er 19 53 geborene X.___
bezieht seit 1. Februar 2004 eine R ente der Invalidenversicherung , zunächst eine halbe und seit 1. April 2011 eine ganze Rente
(Urk. 6/81/2 , Urk. 6/192 ) .
Er
leidet insbesondere an einer hohen Myopie beidseits, einer Amblyopie beidseits, einem rechtsbetonten chronischen lumbospondylogenen Syndrom, belastungsabhän g igen medialen Knieschmerzen rechts, einem chronischen cervicovertebralen und cervicocephalen Syndrom, einer Sternoclaviculararthrose rechts, chronischem Schwindel, einem Asthma bronchiale sowie an einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Schlaf und Auftreten von Angstsymptomen (Urk. 6/180/2-3) . Den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zunächst mit Verfügung vom 1 5. Juli 2010 und letztmals mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. November 2011 ( Urk. 6/151, Urk. 6/194). Am
E. 1.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re visionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
·
Ankleiden, Auskleiden;
·
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
·
Essen; ·
Körperpflege; ·
Verrichtung der Notdurft;
·
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94
E. 3c, 125 V 297 E. 4a) . 1. 3
Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf-
wendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körper lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher
Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38
angewiesen ist. 1. 4
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden einge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärun gen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detail liert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebe nsverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege
gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobe nen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne dar stellt, in das Ermes sen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl einschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Um stand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren den Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung verneinenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung eingeschränkt sei, nämlich in derjenigen der Fortbewegung. Die Haushaltsführung übernehme seine Ehefrau gestützt auf die Rollenverteilung und nicht infolge Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers . Psychisch sei er nicht ausser Stande, den Haushalt zu organisieren. Insgesamt sei keine lebenspraktische Begleitung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche während mindestens drei Monaten ausgewiesen. Die Gefahr einer Isolation bestehe nicht, da er nicht alleine lebe. Die Sehschwäche erreiche die Werte nicht, bei welchen gemäss Kreisschreiben ausnahmsweise eine Hilflo sen entschädigung zuzusprechen wäre und der Gesichtsfeldausfall temporal rechts sei relativ begrenzt und könne teilweise mit dem linken Auge kompen siert werden (Urk. 2). 2. 2
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er nebst der Mobilitätsbehinderung stark sehbehindert sei und unter massiven beidseitigen Gesichtsfeldeinschrän kungen leide. Für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung sei er auf Begleitung einer Drittperson angewesen. Ebenso um gesellschaftliche Kon takte zu pflege n und eine Isolation zu vermeiden (Urk. 1). 3.
3.1
Z u prüfen ist, ob in der Zeit seit der abweisenden Verfügung vom 15. November 2011 (Urk. 6/194) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
15. August 2012 ( Urk.
2) eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, welche den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründet. Die Verfü gung vom 1 5. November 2011 basiert e im Wesentlichen auf der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2 3. September 2011 (Urk. 6/191), welche wiederum auf folgenden Berichten beruhte : 3.1. 1
Dem Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 1 7. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Zuhilfenahme zumutbarer Hilfsmittel lediglich in der Lebensverrichtung „ Fortbewegung und Pflege ge sellschaftlicher Kontakte “ eingeschränkt war. Er gehe nicht mehr alleine ins Freie und könne nur noch am Rollator gehen. Motorrad fahren dürfe er wegen seines Schwindels nicht mehr (Urk. 6/143/3). Die Abklärungspersonen vernein ten einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. Da der Beschwerdeführer ge mäss MEDAS-Gutachten vom 2 6. November 2009 in einer leichten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, sei es ihm auch zuzumuten, verteilt über den Tag leichte Haushaltsarbeiten zu verrichten. Im Übrigen sei er a uch früher nie für die Haus halt s führung zuständig gewesen. Essen im Mikrowellengerät aufwärmen und einen Teller vom Tisch abräumen könne er noch selber. Die Finanzen verwalte er, wobei er auch die Zahlungen vorbereite, indem er Einzahlungsscheine aus fülle. Für die Begleitung für ausserhäusliche Verrichtungen sei ein Aufwand von mindestens zwei Stunden pro Woche nicht ausgewiesen. Einkäufe erledige die Ehefrau alleine. Kontakte zu Kollegen habe der Beschwerdeführer schon immer nur spärlich gehabt. Zur Kontaktpflege sei er weiterhin in der Lage, er könne auch selber Arzttermine vereinbaren (Urk. 6/143/4). Zusammengefasst sei er aufgrund seiner Gehbehinderung im Bereich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Hilfe angewiesen. Im Bereich der lebens praktischen Begleitung seien einzig die ausserhäuslichen Begleitungen zu be rücksichtigen, bei welchen ein Zeitaufwand von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche nicht ausgewiesen sei (Urk. 6/143/5). 3.1.2
Im Revisionsfragebogen führte der Beschwerdeführer am 7. Mai 2011 aus, sein Gesundheitszustand habe sich seit Februar 2011 insofern verschlechtert, als er neu links ein Augenproblem und eine Einblutung habe und seine Kopfschmer zen zugenommen hätten. Als Einschränkungen gab er an, er benötige Hilfe beim An- und Ausziehen der Schuhe und bei der Körperpflege , zum Beispiel der Füsse. Im Bereich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er eingeschränkt, da er sich wegen Sturzgefährdung nur mit dem Rollator fortbewegen könne und nicht überall hin könne (Urk. 6/165). 3.1.3
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie (ORL), speziali siert auf Hals- und Gesichtschirurgie, verneinte in seinem Bericht vom 1 6. Mai 2011 jegliche Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 6/173/1-3). 3.1.4
Dem Bericht des A.___ vom 2 4. Mai 2011 ist zu entneh men, der Beschwerdeführer benötige beim An- und Auskleiden Hilfe für die Schuhe sowie die Socken, bei der Körperpflege beim Waschen zum Beispiel der Füsse und er brauche eine mit dem Rollator begehbare Dusche mit Sitzgelegen heit. Fortbewegen könne er sich nur noch mit Hilfe des Rollators und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er eingeschränkt, da er wegen Sturzgefahr kaum noch ohne Begleitung ausser Haus gehen könne. Lebenspraktischer Be gleitung bedürfe er im Bereich von Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Urk. 6/169/8-10). 3.1.5
Die Abklärungsperson der IV-Stelle äusserte sich am 2 3. September 2011 dahinge hend, dass die Befunde noch praktisch identisch seien mit den zum Zeitpunkt der Abklärung vom Mai 2010 erhobenen. Für den Umbau der Dusche sowie einen Duschklappsitz habe er bereits im März 2010 eine Kostengutsprache erhalten. Im Übrigen sei ihm die Benützung eines Bade-Sitzbretts auf der Bade wanne zumutbar. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung sei weiterhin nicht ausgewiesen, da der Beschwerdeführer auch früher keine Haushaltsarbeiten verrichtet habe und nicht psychisch krank sei (Urk. 6/191/2). 3.1 .
E. 2 0. Mai 2012 ersuchte der Versicherte erneut um Zusprechung einer Hilflo sen entschädigung (Urk. 6/195).
Zu diesem Gesuch nahm die Abklärungs person der IV-Stelle am 3 0. Mai 2012 Stellung (Urk. 6/19 7). Gestützt darauf stellte die IV Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/199). Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Juni 2012 unter Beilage eines Z eugnisses seines Augenarztes
Dr. med. Y.___
Einwand (Urk. 6/200 - 201).
Im Rahmen des Vorbescheidverfah rens holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. Y.___
vom 1. Juli 2012 ein
(Urk. 6/203).
In der Folge wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. August 2012 ab (Urk. 6/204 = Urk. 2 ).
2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer
Hilflosenentschädigung . In der Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2012 (Urk.
E. 5 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer de führer
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00881 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
27. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D er 19 53 geborene X.___
bezieht seit 1. Februar 2004 eine R ente der Invalidenversicherung , zunächst eine halbe und seit 1. April 2011 eine ganze Rente
(Urk. 6/81/2 , Urk. 6/192 ) .
Er
leidet insbesondere an einer hohen Myopie beidseits, einer Amblyopie beidseits, einem rechtsbetonten chronischen lumbospondylogenen Syndrom, belastungsabhän g igen medialen Knieschmerzen rechts, einem chronischen cervicovertebralen und cervicocephalen Syndrom, einer Sternoclaviculararthrose rechts, chronischem Schwindel, einem Asthma bronchiale sowie an einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Schlaf und Auftreten von Angstsymptomen (Urk. 6/180/2-3) . Den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zunächst mit Verfügung vom 1 5. Juli 2010 und letztmals mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. November 2011 ( Urk. 6/151, Urk. 6/194). Am 2 0. Mai 2012 ersuchte der Versicherte erneut um Zusprechung einer Hilflo sen entschädigung (Urk. 6/195).
Zu diesem Gesuch nahm die Abklärungs person der IV-Stelle am 3 0. Mai 2012 Stellung (Urk. 6/19 7). Gestützt darauf stellte die IV Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/199). Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Juni 2012 unter Beilage eines Z eugnisses seines Augenarztes
Dr. med. Y.___
Einwand (Urk. 6/200 - 201).
Im Rahmen des Vorbescheidverfah rens holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. Y.___
vom 1. Juli 2012 ein
(Urk. 6/203).
In der Folge wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. August 2012 ab (Urk. 6/204 = Urk. 2 ).
2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer
Hilflosenentschädigung . In der Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 5 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re visionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
·
Ankleiden, Auskleiden;
·
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
·
Essen; ·
Körperpflege; ·
Verrichtung der Notdurft;
·
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94
E. 3c, 125 V 297 E. 4a) . 1. 3
Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf-
wendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körper lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher
Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38
angewiesen ist. 1. 4
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden einge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärun gen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detail liert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebe nsverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege
gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobe nen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne dar stellt, in das Ermes sen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl einschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Um stand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren den Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung verneinenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung eingeschränkt sei, nämlich in derjenigen der Fortbewegung. Die Haushaltsführung übernehme seine Ehefrau gestützt auf die Rollenverteilung und nicht infolge Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers . Psychisch sei er nicht ausser Stande, den Haushalt zu organisieren. Insgesamt sei keine lebenspraktische Begleitung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche während mindestens drei Monaten ausgewiesen. Die Gefahr einer Isolation bestehe nicht, da er nicht alleine lebe. Die Sehschwäche erreiche die Werte nicht, bei welchen gemäss Kreisschreiben ausnahmsweise eine Hilflo sen entschädigung zuzusprechen wäre und der Gesichtsfeldausfall temporal rechts sei relativ begrenzt und könne teilweise mit dem linken Auge kompen siert werden (Urk. 2). 2. 2
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er nebst der Mobilitätsbehinderung stark sehbehindert sei und unter massiven beidseitigen Gesichtsfeldeinschrän kungen leide. Für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung sei er auf Begleitung einer Drittperson angewesen. Ebenso um gesellschaftliche Kon takte zu pflege n und eine Isolation zu vermeiden (Urk. 1). 3.
3.1
Z u prüfen ist, ob in der Zeit seit der abweisenden Verfügung vom 15. November 2011 (Urk. 6/194) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
15. August 2012 ( Urk.
2) eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, welche den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründet. Die Verfü gung vom 1 5. November 2011 basiert e im Wesentlichen auf der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2 3. September 2011 (Urk. 6/191), welche wiederum auf folgenden Berichten beruhte : 3.1. 1
Dem Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 1 7. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Zuhilfenahme zumutbarer Hilfsmittel lediglich in der Lebensverrichtung „ Fortbewegung und Pflege ge sellschaftlicher Kontakte “ eingeschränkt war. Er gehe nicht mehr alleine ins Freie und könne nur noch am Rollator gehen. Motorrad fahren dürfe er wegen seines Schwindels nicht mehr (Urk. 6/143/3). Die Abklärungspersonen vernein ten einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. Da der Beschwerdeführer ge mäss MEDAS-Gutachten vom 2 6. November 2009 in einer leichten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, sei es ihm auch zuzumuten, verteilt über den Tag leichte Haushaltsarbeiten zu verrichten. Im Übrigen sei er a uch früher nie für die Haus halt s führung zuständig gewesen. Essen im Mikrowellengerät aufwärmen und einen Teller vom Tisch abräumen könne er noch selber. Die Finanzen verwalte er, wobei er auch die Zahlungen vorbereite, indem er Einzahlungsscheine aus fülle. Für die Begleitung für ausserhäusliche Verrichtungen sei ein Aufwand von mindestens zwei Stunden pro Woche nicht ausgewiesen. Einkäufe erledige die Ehefrau alleine. Kontakte zu Kollegen habe der Beschwerdeführer schon immer nur spärlich gehabt. Zur Kontaktpflege sei er weiterhin in der Lage, er könne auch selber Arzttermine vereinbaren (Urk. 6/143/4). Zusammengefasst sei er aufgrund seiner Gehbehinderung im Bereich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Hilfe angewiesen. Im Bereich der lebens praktischen Begleitung seien einzig die ausserhäuslichen Begleitungen zu be rücksichtigen, bei welchen ein Zeitaufwand von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche nicht ausgewiesen sei (Urk. 6/143/5). 3.1.2
Im Revisionsfragebogen führte der Beschwerdeführer am 7. Mai 2011 aus, sein Gesundheitszustand habe sich seit Februar 2011 insofern verschlechtert, als er neu links ein Augenproblem und eine Einblutung habe und seine Kopfschmer zen zugenommen hätten. Als Einschränkungen gab er an, er benötige Hilfe beim An- und Ausziehen der Schuhe und bei der Körperpflege , zum Beispiel der Füsse. Im Bereich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er eingeschränkt, da er sich wegen Sturzgefährdung nur mit dem Rollator fortbewegen könne und nicht überall hin könne (Urk. 6/165). 3.1.3
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie (ORL), speziali siert auf Hals- und Gesichtschirurgie, verneinte in seinem Bericht vom 1 6. Mai 2011 jegliche Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 6/173/1-3). 3.1.4
Dem Bericht des A.___ vom 2 4. Mai 2011 ist zu entneh men, der Beschwerdeführer benötige beim An- und Auskleiden Hilfe für die Schuhe sowie die Socken, bei der Körperpflege beim Waschen zum Beispiel der Füsse und er brauche eine mit dem Rollator begehbare Dusche mit Sitzgelegen heit. Fortbewegen könne er sich nur noch mit Hilfe des Rollators und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er eingeschränkt, da er wegen Sturzgefahr kaum noch ohne Begleitung ausser Haus gehen könne. Lebenspraktischer Be gleitung bedürfe er im Bereich von Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Urk. 6/169/8-10). 3.1.5
Die Abklärungsperson der IV-Stelle äusserte sich am 2 3. September 2011 dahinge hend, dass die Befunde noch praktisch identisch seien mit den zum Zeitpunkt der Abklärung vom Mai 2010 erhobenen. Für den Umbau der Dusche sowie einen Duschklappsitz habe er bereits im März 2010 eine Kostengutsprache erhalten. Im Übrigen sei ihm die Benützung eines Bade-Sitzbretts auf der Bade wanne zumutbar. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung sei weiterhin nicht ausgewiesen, da der Beschwerdeführer auch früher keine Haushaltsarbeiten verrichtet habe und nicht psychisch krank sei (Urk. 6/191/2). 3.1 . 6
Entsprechend wurde der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfü gung vom 1 5. November 2011 verneint, da nach Auffassung der Beschwerde gegnerin w eder eine regelmässige, erhebliche Dritthilfe bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen noch der Bedarf an dauernder lebensprakti scher Begleitung ausgewiesen waren (Urk. 6/194). 3.2
3.2.1
Bei seiner Neuanmeldung vom 2 0. Mai 2012 gab d er Beschwerdeführer an, er sei im Lebensbereich
„ Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte “ auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 6/195/3) . Zudem benötige er dauernd und regelmäs sig lebenspraktische Begleitung. Um ihm selbständiges Wohnen zu ermöglichen, benötige er Hilfe beim Einkaufen, Kochen, bei der Wäsche sowie beim Putzen. Des Weiteren brauche er für Erledigungen und Kontakt e ausser Haus die Be gleitung seiner Ehefrau. Ausserdem sei zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt
eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson erforderlich (Urk. 6/195/5).
3. 2. 2
Die Abklärungsperson führte am 3 0. Mai 2012 aus, der geltend gemachte Be reich „Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ sei bereits bei der Abklärung vom Mai 2010 angerechnet worden. Die Voraussetzungen für die An rechnung von lebenspraktischer Begleitung seien weiterhin nicht erfüllt, da die Haushaltsführung auch im Gesundheitsfall der Ehegattin obliegen würde, da der Beschwerdeführer kognitiv vollumfänglich orientiert sei und da Begleitun gen zu Kontakten ausserhalb des Hauses bereits bei der Lebensverrichtung „ Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte “ berücksichtigt worden seien (Urk. 6/197/2). 3.2.3
Der Augenarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Y.___ , hielt in seinem Bericht vom 2 6. März 2012 fest, der Beschwerdeführer leide unter einer massiven beidseitigen Gesichtsfeldeinschränkung, einer Atrophie des Nervus
opticus
sowie an einer Myopie (Urk. 6/200). Am 1. Juli 2012 machte er dahin gehende ergänzende Angaben, dass der korrigierte Visus nicht beidseits weniger als 0,2 betrage, sondern beidseits 0, 5. Des Weiteren liege eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 1 0 Grad Abstand vom Zentrum vor (Urk. 6/203/1). Dem durch ihn ausgefüllten Fragebogen legte Dr. Y.___ eine Darstellung der Er gebnisse der Gesichtsfeldmessung bei (Urk. 6/203/3-4).
4. 4.1
Indem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbr achte, nebst seiner Mobi litätsbehinderung sei er stark sehbehindert und leide an massiven beidsei tigen Gesichtsfeldeinschränkungen (Urk. 1), und der Beschwerde einen Bericht seines Augenarztes Dr. Y.___ beilegte (Urk. 3/1-3), machte er sinngemäss eine Verschlechterung seine s Seh vermögens geltend.
Bei der letzten Beurteilung, welche zur Verneinung des Anspruchs auf eine Hilf losenentschädigung mit Verfügung vom 1 5. November 2011 ge führt hatt e, war die IV-Stelle von noch praktisch identischen Befunden im Vergleich zur Ab klärung vom Mai 2010 ausgegangen (Urk. 6/191/2). Damals wurde erst die Myopie erwähnt und die Einschränkungen des Sehvermögens fanden keinen ersichtlichen Niederschlag bei der Beurteilung der Hilflosigkeit (Urk. 6/143 in Verbindung mit den Diagnosen im MEDAS-Gutachten vom 2 6. November 2009, Urk. 6/115/37-38 ). Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 1 9. Mai 2011 ist zu ent nehmen, dass eine hohe Myopie beidseits sowie eine Amblyopie beidseits be stehe, hingegen wurden die massiven Gesichtsfeldeinschränkungen noch nicht erwähnt (Urk. 6/167/1). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die von Dr. Y.___ am 2 6. März 2012 festgehaltenen massiven beidseitigen Gesichts feldeinschränkungen (Urk. 6/200) mit überwiegender Wahrscheinlich keit eine Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur letztmaligen Beurtei lung darstellen. Gesichtsfeldeinschränkungen sind insbesondere in Kombination mit der vorhandenen Myopie, Amblyopie und Atrophie des Nervus
opticus (Urk. 6/200) sowie mit der Mobilitätseinschränk ung , aufgrund welcher der Be schwerdeführer auf einen Rollator angewiesen ist, durchaus geeignet, zu einer Hilflosigkeit zu führen, weshalb angesichts der Veränderung eine neue Beurtei lung bezüglich der Hilflosigkeit vorzunehmen ist. 4.2
Gemäss Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV besteht eine Hilflosigkeit leichten Grades, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann . Diese Voraus setzungen gelten bei hochgradig Sehschwachen als erfüllt ( Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH, in der ab 1. Januar 2 012 gültig gewesenen Fassung], Rz
8064). Eine hochgradige Sehschwäche ist anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 oder wenn beid seitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann- Permiter Marke III/4). Bestehen g leichzeitig eine Verminde rung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldein schr änkung vom erwähnten Ausmass ha ben (ZAK 1982 S. 264). D ies gilt auch bei anderen Beein trächtigungen des Gesichtsf eldes (KSIH Rz
8065 ). Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent scheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen ( BGE 132 V 121 E. 4.4 ). Die
obgenannte vom BSV vorge nommene Konkretisierung des Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV in Bezug auf schwer Sehbehinderte erweist sich grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt und damit als gesetzes- und verordnungskonform . Eine blinde oder hochgradig sehschwache Person gilt als leicht hilflos, ohne dass im Einzelfall zu prüfen wäre, ob sie nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 2 4. August 2009, E. 10.1 mit Hinweisen ).
Beim Beschwerdeführer liegt eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum vor (Urk. 6/203/1). Angesichts dessen, dass der Augen arzt Dr. Y.___ massive beidseitige Gesichtsfeldeinschränkungen beschrieb (Urk. 6/200), ist es nicht nachvollziehbar, dass die IV-Stelle in der angefochte nen Verfügung davon ausging, der Gesichtsfeldausfall sei relativ begrenzt und könne mit dem linken Auge (teil-)kompensiert werden (Urk. 2 S. 3). Soweit die IV-Stelle sich dabei auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 1 9. Mai 2011 (nicht wie von der IV-Stelle angegeben 2012 ; Urk. 6/167 ) stützt e , vermag dies den Bericht von Dr. Y.___ vom 1. Juli 2012 (Urk. 6/203/1-2) nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bezüg lich der Gesichtsfeldeinschränkungen in der Zwischenzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verschlechtert hat. Wegen der nun vorliegenden Einschrän kung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (Urk. 6/203/1) ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV eine Ent schädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen, womit die Be schwerde gutzuheissen ist. 4.3
Der Beschwerdeführer macht e
im Übrigen nicht geltend, er sei in den fünf all tägli chen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Ab sitzen/Ab liegen, Essen, Körperpflege und Verrichten der Notdurft auf regel mässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen oder er bedürfe einer dauernden persönlichen Überwachung (Urk. 6/195 /3-4 , Urk. 1) ; diesbezüglich bestehen auch in den Akten (mit Blick auf die infolge der dem Beschwerdefüh rer obliegenden Schadenminderungspflicht zu verwenden den Hilfsmittel) keine hinreichenden Anhaltspunkte. D ass er in der Lebensverrichtung Fortbewegung und Kontakt aufnahme auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist, ist unbestritten. Dies wurde bereits in der Verfügung vom 1 5. November 2011 an erkannt . Da der Beschwerdeführer somit weiterhin nur in einer der sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise eingeschränkt ist, fällt eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittelschweren oder schweren Grades von Vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV). 5 .
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspru chsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 35 Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Artikel 29 Absatz 1 IVG beziehungs weise seit 1. Januar 2008 nach
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Dies hat zur Folge, dass vorbehältlich der Regelung für das erste Lebensjahr ein Anspruch regelmässig nur dann entsteht, wenn der Zustand, aufgrund dessen auf eine Hilflosigkeit geschlossen wird, seit mindestens einem Jahr bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2012 vom 4. März 2013, E. 6.3). Die erheblichen beidseitigen Gesichtsfeldeinschränkungen sind seit dem 26. März 2012 ausgewiesen ( Urk. 6/200). Demnach besteht frühestens seit März 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Da die angefochtene Verfü gung vom 1 5. August 2012 einen davor liegenden Zeit raum betrifft - massge bend für die Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung - ist trotz Vorliegens einer Hilflosig keit leichten Grades der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im März 2012 noch nicht entstanden. Bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin im Ergebnis als richtig, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer kann jedoch für die Zeit ab März 2013 erneut um die Zusprechung einer Hilflo senentschädigung ersuchen. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer de führer
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer