Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1953, arbeitete vom 29. März 1976 bis 31. Juli 2009 als Mechaniker bei der Y.___ (Urk. 7/17). Am 13. Juni 2009
meldete er sich unter Hinweis auf eine Schwerhörigkeit zum Bezug von Leis tung en der Eidgenössischen Invaliden versicherung an (Urk. 7/4). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und me dizinischen Verhältnisse sowie nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/54-64) sprach die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, dem Versicherten am 15. August 2012 mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 47 % basie rende
Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2012 (Urk.
1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei dem Beschwerdefüh rer rückwirkend ab August 2010 eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2012 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 3.
Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausg egli chenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Er leide unter ei ner orthostatischen Dysregulation, rezidivierenden Synkopen und Schwindelatt acken . Gemäss Beurteilung des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Rahmen von 100 % zumutbar. Dabei sei
das vom RAD formulierte Belastungsprofil zu beachten . Die sens or ineurale Schwer hörigkeit links sei 2009 mit einer Hörgeräteversorgung aus geglichen wor den und habe auf die bisherige Tätigkeit keinen Einfluss. Auch aus augen ärz tli cher Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Auch die leicht ein geschränkte Leis tungsfähigkeit in der Belastungsergometrie sei vorliegend nicht relevant. Ein Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung bestehe angesichts der klaren Ak tenlage nicht. Vielmehr ergebe sich gestützt auf ein Validenein kommen von Fr. 95'028.50 und ein (unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzuges von 20 %) statistisch ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 50'194.80 ein In validitätsgrad von 47 %, was Anspruch auf eine Viertels rente gebe. 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass ab dem Jahr 2002 immer wieder Synkopen aufgetreten seien. Seit 2004 sei er deshalb in Behandlung gewesen. Krankheitsbedingt sei ihm bereits im Jahr 2007 ein erstes Mal gekündigt worden; diese Kündigung sei aber nach Besse rung seines Gesundheitszustandes zurückgenommen worden.
Am 28. April 2009 sei ihm erneut gekündigt worden; auch diese Kündigung sei krankheitsbedingt er folgt. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, abzuklären , wie sich die Ri si ken
bei einer Synkope oder einem Schwindelanfall in der angestammten Tä tigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Es sei offenkundig, dass er in seiner an ge stammten Tätigkeit schon vor Oktober 2009 arbeitsunfähig gewesen sei, wes halb der Beginn der Wartefrist auf August 2009 vorzuverlegen sei. Die gesamt hafte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei im Rahmen eines polydis ziplinären
Gutachtens zu ermitteln. Die von der Beschwerdegegnerin befragten Ärzte hätten
nur je einzeln bezüglich ihres Fachgebietes Stellung genommen. Dies könne auch durch die aktenmässige Beurteilung durch den RAD nicht kompensiert werden. Es gehöre weiter nicht zum Kompetenzbereich des RAD , ein Zumutbarkeitsprofil zu erstellen. Die Höhe des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Validen ein kommens sei korrekt. Hingegen sei beim Invalidenein kommen ein leidens be dingter Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen und nicht nur ein solcher von 20 % (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als die ihm zugesprochene Viertelsrente hat und ob der Renten be ginn auf den 1. August 2010 (anstatt auf den 1.
Oktober 2010) festzusetzen ist . 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Spezialärztin FMH für Neurologie, führte in ihrem Be richt vom 25. Januar 2007 (Urk. 7/22/9-10) aus, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren an rezidivierenden anfallsartigen Störungen mit Sturz und Be wusstseinsverlust leide. Sie gehe von Synkopen aus (vgl. auch Urk. 7/22/7-8 und Urk. 7/32/21 ). 3.2
Assistenzärztin Dr. med. A.___ und Oberarzt Dr. med. B.___ vom C.___ stellten in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2009 (Urk. 7/9) folgende Diagnosen: 1.
Rezidivierende Synkopen, E rstdiagnose ca. 2002 -
aktuell am ehesten bei medikamentös bedingter Bradykardie -
Commotio cerebri, Schürfwunde Jochbein links -
bei orthostatischer Dysfunktion (positiver Tilt -Table-Test 04/2007) 2.
Arterielle Hypertonie, E rstdiagnose 2006 3.3
Dr. med. D.___ , Augenärztin FMH, äusserte sich in ihrem Bericht vom 9. November 2009 (Urk. 7/18/1-5) dahingehend, dass die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers durch die Augenbefunde nicht eingeschränkt werde. Die Be funde seien vor neun Jahren gleich wie heute gewesen. Der Beschwerdeführer klag e über hie und da auftretende Doppelbilder; diese könnten jedoch mit einer pris matischen Korrektur aufgehoben werden. 3.4
Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2009 (Urk. 7/22/1-6) rezidivierende Synko pen bei orthostatischer Dysfunktion. Der Beschwerdeführer könne keine gefähr lichen Arbeiten durchführen. Wegen der Sturzgefahr könne er auch nicht auf eine Leiter steigen oder auf einer Treppe gehen. Für rein sitzende Tätigkeiten (leichte Arbeit) sei er hingegen ganztags einsetzbar. 3.5
Assistenzärztin Dr. med. F.___ und Oberarzt Dr. med. G.___ vom H.___
führten im Neuro-Otologie-Bericht vom 11. März 2010 (Urk. 7/32/10-11; vgl. auch Urk. 7/32/15-18 ) aus, dass sich in der klinischen Untersuchung erneut ein Spontannystagmus Grad 2 nach rechts gezeigt habe. Im Lagerungsmanöver nach Dix- Hallpike nach rechts habe sich der Nystagmus nach rechts verstärkt mit zusätzlich rotatorischer Komponente. Der Beschwerdeführer habe über einen starken sekundendauernde n Schwindel berichtet. Es wurde ein Epley-Repositi ons manöver durchgeführt, worauf der Schwindel nicht mehr auslösbar ge wesen sei. 3.6
Assistenzärztin Dr. med. I.___ und die Leitende Ärztin Dr. med. J.___ vom C.___ erklärten in ihrem Bericht vom 31. Mai 2010 (Urk. 7/32/2-3), dass die Synkopen des Beschwerdeführers schon mehrfach abgeklärt worden seien. Bei der aktuellen Synkope hätten sich elektrokardiographisch und labor chemisch keine Hinweise auf eine kardiale Ischämie oder eine sonstige akute Er krankung gezeigt. Im Vordergrund scheine eine kardiale Genese zu stehen. 3.7
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Innere Medizin, vom RAD der Beschwerdegeg nerin erstellte am 7. Dezember 2010 gestützt auf die vorliegenden medizini schen Akten folgendes Belastungsprofil, bei dessen Einhaltung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/51/4): „Kein Besteigen von und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein Arbeiten an laufenden Maschinen und auf Ar beitsstellen, auf denen Verantwortung für andere zu tragen ist oder wo Publi kums verkehr herrscht. Aufgrund der orthostatischen Dysregulation zu vermei den sind rein stehende Tätigkeiten, Kauern, Knien. Zusätzlich sind ggf. verkehrs me di zinische Bestimmungen zu beachten.“ 3.8
Assistenzarzt Dr. med. L.___ und der Leitende Arzt Dr. med. M.___ vom N.___ (Spital O.___ ) erklärten am 15. März 2011, dass sich in der durchgeführten Diagnostik keine weiteren wegweisenden Be fund e bezüglich der Ursachenabklärung der rezidivierend auftretenden Synko pen gezeigt hätten (Urk. 7/40/10-11). 3.9
Am 21. März 2011 berichtete Dr. E.___ der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer im H.___ weiter abgeklärt worden sei. Die Schwin delepisoden hätten nicht eindeutig geklärt werden können. Nach der Durch führung eines 24h EKGs sei ihm wieder geraten worden, eine antihyper tensive Therapie zu beginnen. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich je doch nicht gemeldet. Er habe ihn am 14. Februar 2011 wegen grippaler Symp tome aufgesucht. Weil es zu keinen weiteren Stürzen gekommen sei, habe er keine Looprecorder-Implantation vorgesehen beziehungsweise in die Wege ge lei tet. Es bleibe die Diagnose einer orthostatischen Dysfunktion übrig mit Syn kopen und Verletzungen. Am 15. März 2011 habe der Beschwerdeführer notfall mässig im Spital O.___ wegen einer neuen Synkope hospitalisiert werden müssen (Urk. 7/40/5). 3. 10
Der Leitende Arzt Dr. med. P.___
vom N.___ (Spital O.___ ) erklärte in seinem Bericht vom 7. April 2011 (Urk. 7/43/1-3), dass die ambulante kardiologische Abklärung aufgrund der unklaren sy nkopa len
Ereignisse erfolgt sei. Echokardiographisch zeigte sich ein weitgehend struktu rell unauffälliges Herz. Die Belastungs ergometrie habe bei leicht einge schränkter Leistun gsfähigkeit einen klinisch und e lektrisch unauffälligen Be fund ohne Hinweise für eine myokardiale Ischämie oder belastungsinduzierte Rhythmus stö rungen ergeben. 3.11
Am 21. Dezember 2011 (Urk. 7/70/2) äusserte sich Dr. K.___ dahingehend, dass die gemäss Aktenlage nicht ganz eindeutige Ätiologie des Schwindels (Verdacht auf vaso vagale Genese ) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unbeachtlich sei. Einzig massgeblich seien die hierdurch verursachten funktionellen Einschrän kungen, welche im erstellten Belastungsprofil berücksichtigt seien. Die sens or i neu rale Schwerhörigkeit links sei mit einer Hörgeräteversorgung 2009 ausgeg li chen worden und habe keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit .
Aus augenärztlicher Sicht sei auch die Amblyopie rechts ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Selbst unter der Annahme, es best eh e eine funktio nelle Einäugigkeit, seien die dadurch verursachten Einschränkungen zum Teil deckungs gleich mit denjenigen, die durch die Synkopen und den Schwindel ver ur sac ht würden und im Belastungsprofil mitberücksichtigt seien (etwa kein Be steigen von Leitern und Gerüsten). Diese Einschränkungen bestünden aber nur so lange, bis eine Adaption an den Zustand der funktionellen Einäugigkeit er reicht sei. Da dieser Zustand bereits seit der Kindheit bestehe, sei eine Adap tion längst eingetreten, so dass diese Einschränkungen im Belastungsprofil ei gent lich nicht mehr zu berücksichtigen wären.
Die vom Rechtsvertreter des Be schwer de führers postulierte „Sehbehinderung links“ sei leicht mit einer Brille korrigierbar und weder für die bisherige noch für eine angepasste Tätigkeit rele vant. Der Be schwerdeführer habe mit den seit seiner Kindheit bestehenden ophthalmolo gi schen Einschränkungen seine bisherige Tätigkeit erlernt und seit 1976 ausgeübt .
Eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit in der Belastungsergometrie sei an gesichts der vom Beschwerdeführer erreichten Belastungsstufe von 100 W wede r für die bisherige noch für eine angepasste Tätigkeit relevant .
Die funktionellen Auswirkungen der bestehenden medizinischen Diagnosen seien klar zu definieren, womit die gesamthafte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Weiteres möglich sei. Daher bestehe kein An lass für eine polydiszip linäre Begutachtung .
Die Auswirkung des seit 2002 bestehenden Gesundheitsschadens auf die bishe rige Tätigkeit als Mechaniker sei nicht eindeutig beurteilbar. Es könne deshalb nicht beantwortet werden, ob und bejahendenfalls in welchem Grade die Ar beits fähig keit als Mechaniker überhaupt eingeschränkt sei (Urk. 7/70/3). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer liess in formeller Hinsicht rügen, dass die Beschwer de geg nerin bei ihrem Rentenentscheid in massgeblicher Hinsicht auf die Beur tei lung von Dr. K.___ vom RAD beziehungsweise auf das von ihr for mulierte Zu mutbarkeitsprofil abgestellt habe. Es sei zwar der Zweck von RAD-Berichten , den
medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, es sei aber nicht die Aufgabe des RAD , bloss aufgrund der Akten ein Zumutbar keitsprofil zu er stellen und damit die Aufgabe eines polydisziplinären Gutach tens zu über neh men. Es komme hinzu, dass Dr . K.___ die fachliche Qualifika tion fehle, um die Auswirkungen der Synkopen, des Schwindels, der sen s ir oneuralen Schwerhörig keit links, der beidseitigen Visusstörungen und der kar diologischen Einschrän kung en zu beurteilen (Urk. 1 S. 6). 4.2
Der Beschwerdeführer verk e nnt h ier bei, dass in Art. 59 Abs. 2 bis IVG nicht nur be stimmt wird, dass die regionalen ärztlichen Dienste den IV Stellen zur Beur teilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung stehen (Satz 1), sondern ihnen ausdrücklich auch die Aufgabe übertragen wird, die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit festzusetzen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tä tigkeit im Aufgabenbereich auszuüb en (Satz 2). Mit anderen Worten gehört die Formulierung von Zumutbarkeits- beziehungsweise Belastungsprofilen zum ge setz lich vorgesehenen Aufgabengebiet der RAD.
Dies geht auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_589/2010 vom 8. Septem ber 2010 hervor (E. 2): „Die Berichte nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG haben demge gen über eine andere Funktion: Sie sollen gestützt auf die vorhandenen ärzt lichen Unterlagen die zumutbaren und die unzumutbaren Funktionen und Tätigkeiten bezeichnen (vgl. Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung [IVG], 2. Auflage 2010 S. 482 f.). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die ver si cher te Person untersucht wird. Das Absehen von eigenen Untersuchun gen ist nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins besondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines festste henden me di zinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der ver si cherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2009 IV 56 174, 9C_323/2009 E.
4.2 und 4.3; Urteil 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E.
2.2, mit wei teren Hin weisen). “
Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der RAD generell nicht für die Formu lierung von Belastungsprofilen zuständig sei, erweist sich somit als unbegrün det.
4.3
Auch soweit sich der Beschwerdef ührer auf den Standpunkt stellt , Dr. K.___ habe nicht die notwendigen fachärztlichen Kenntnisse, um seine funktionelle Leistungsfähigkeit beurteilen zu können, ist ihm nicht zu folgen.
Dr. K.___ konnte sich nämlich bei der Formulierung des Belastungsprofils auf die um fangreichen medizinische n Akten beziehungsweise fachärztliche Beurteilungen ab stützen.
So deckte sich die Auffassung von Dr. K.___ , dass die Gesundheitsbeeinträchti gungen an den Augen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge h abe (vgl. E. 3.11), mit der Einschätzung der Augenärztin Dr. D.___ , welche aus ge führt hatte, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die erho be nen Befunde nicht vermindert werde (vgl. E. 3.3). Die weiter geltend ge machten „ Seh behinderungen “ könnten durch eine Brille korrigiert werden. Auch dies be züglich stimmten beide Ärztinnen überein. Überzeugend ist insbesondere auch die Argumentation von Dr. K.___ , wonach der Beschwerdeführer mit den seit seiner Kindheit bestehenden ophthalmologischen Einschränkungen umzu gehen gelernt, einen Beruf erlernt und sehr lange auch ausgeübt habe, weshalb von einer Adaption auszugehen sei.
Auch soweit Dr. K.___ der Ansicht war, dass die leicht eingeschränkte Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers in der Belastungsergometrie keinen rele vanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (E. 3.11) , ist kein Widerspruch mit den ü brigen Akten erkennbar. Dies steht vielmehr im Einklang mit dem Bericht von Dr. P.___ . Danach zeigte sich e chokardiographisch ein weitgehend strukturell unauffälliges Herz. Die Belastungsergometrie habe bei leicht einge schränkter Leistungsfähigkeit einen klinisch und elektrisch unauffälligen Be fund ohne Hinweise für eine myokardiale Ischämie oder belastungsinduz ierte Rhythmusstörungen ergeben (E. 3. 10 ).
Entsprechendes gilt für die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers. Nachdem diese – zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers - mit einer Hörgeräteversor gung ausgeglichen worden war (vgl. dazu den ärztlichen Schlussbericht betref fend Hörgeräteabgabe vom 16. März 2010 [Urk. 7/28]), konnte Dr. K.___ ohne Weiteres festhalten, dass auch diese Gesundheitsbeeinträchtigung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei (E. 3.11). Auch dieser Schluss ist n achvollziehbar und einleuchtend.
Ebenfalls hinsichtlich der Beurteilung der – im Vordergrund stehenden - funk tio nellen Einschränkungen, die durch die Synkopen beziehungsweise Schwin de l anfälle hervorgerufen werden, vermag die Einschätzung von
Dr. K.___ zu über zeugen. Wie aus geführt wurde, erstellte sie ein entsprechendes Belastungs profil ( vgl. E. 3. 7 ). Dieses Zumutbarkeitsprofil trägt den aus den Akten ersicht li chen funktionellen, von den Synkopen und dem Schwindel hervorgerufenen Ein schränkungen Rechnung. So ist etwa das Besteigen von beziehungsweise das Arbeiten auf Leitern nicht mehr möglich. Arbeitsstellen, an denen Verant wor tung für andere zu tragen ist oder wo Publikumsverkehr herrsch t , werden aus geschlossen. Schliesslich sind rein stehende Tätigkeiten, Kauern und Knien zu vermeiden. Auch insoweit scheinen die Schlüsse von Dr. K.___ nachvollzieh bar
und be gründet. Es ist mit anderen Worten nicht einzusehen, weshalb der Be schwerde führer eine leidensangepasste (also etwa eine vorwiegend sitzende) Tätigkeit nicht vollzeitlich ausüben könnte (vgl. dazu auch die entsprechende Ein schät zung von Dr. E.___ [E. 3.4 beziehungsweise Urk. 7/22/3]) . Anzu fügen bleibt, dass auch in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt wurde, in wel chen Aspekten das von Dr. K.___ formulierte Belastungsprofil inhaltlich un zu tref fend sei.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf das genannte Belastungsprofil uneinge schränkt abgestellt werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Be schwerde führer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.
Von weiteren Abklärungen, namentlich einem polydisziplinären Gutachten sind
– aufgrund der durchwegs festgestellten objektivierbaren Befunde und Diagno sen
– keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 136 I 236 E. 5.3]). 5.
Den Beginn der Wartezeit setzte die Beschwerdegegnerin auf den 10. Oktober 2009 fest (Urk. 7/51/6) und demzufolge den Rentenbeginn auf den 1. Oktober 201 0 . Dabei stützte sie sich auf das Arztzeugnis von Dr. E.___ vom 21. Oktober 2009 (Urk. 7/10/3), in dem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1 0. bis 31 . Oktober 2009 attestiert wurde, sowie auf dessen Bericht vom
8. Dezember 2009 (Urk. 7/22/1-6). Daraus ist ersichtlich, dass der Be schwer de führer vom 10. Oktober bis 7. November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl . dazu auch den Bericht der Dres . A.___ und B.___ vom 12. Oktober 2009 [Urk. 7/9]).
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen liess, dass der Beginn der Warte zeit auf August 2009 vorzuverlegen sei, weil die Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits seit dem Jahre 2002 vorlägen und das Arbeitsverhältnis in Tat und Wahr heit per Ende Juli 2009 aus gesundheitlichen (und nicht aus wirtschaftli chen) Gründen gekündigt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 5), ist ihm entgegenzuhal ten, dass dies
– abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer anerkanntermas sen seit 2002 an den Synkopen und Schwindelanfällen leidet – durch die Akten nicht gestützt wird. Der Beschwerdeführer verkennt ausserdem, dass es nicht um die Frage geht, seit wann die Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen (seit 2002), sondern seit wann er deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Diesbezüglich kann den Akten als frühestes Datum – wie ausgeführt – der 10. Oktober 2009 ent nommen werden. Hinzu kommt, dass die ehemalige Ar beitgeberin bestätigte, dass das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. Urk. 7/17/1 und 7/17/8) aufgelöst worden sei, und dass der Beschwerde führer ab August 2009 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosen ver siche rung bezog (Urk. 7/19/1). Seine ehemalige Arbeitgeberin bestätigte weiter, dass der Beschwerdeführer zu 100 % gearbeitet und keine Einschränkungen gehabt habe (Urk. 7/17/6). Krankheitsbedingte Absenzen wa ren im Jahr 2009 nicht zu verzeichnen; im Juli 2008 war der Beschwerdeführer während weniger Tage krank (Urk. 7/17/3).
Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Ausführungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin, wonach die Kündigung vom 28. April 2009 (Urk. 7/62) aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, nämlich aufgrund der ge samt wirtschaftlichen Entwicklung und des Rückgangs des Arbeitsanfalls, ange sichts der früheren Kündigung vom 24. Januar 2007 (Urk. 7/60), die angeblich auch wirt schaftlich motiviert war, dann aber zurückgenommen wurde, weil sich der Einsatz und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe (Urk. 7/61), mit einer gewissen Z urückhaltung zu würdigen sind. Dies ändert aber nichts daran, dass – wie ausgeführt – insgesamt nur wenige Absenzen zu ver zeichnen war en und dass – was entscheidend ist – keine medizinischen Doku mente vor liegen, in denen eine Arbeitsunfähigkeit vor dem 10. Oktober 2009 be stä tigt wird.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Beginn der Wartez eit auf den
10. Oktober 2009 und folglich den Rentenbe ginn auf den 1. Oktober 2010 festsetzte. 6.
6.1
Betreffend Bemessung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen für das Jahr 2010 von Fr. 95‘028.50 aus (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/50). Da der Beschwerdeführer diesen Betrag ausdrücklich als korrekt bezeichnen liess (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10) und die Berechnung der Beschwerdegeg nerin (Urk. 7/50) mit der Aktenlage übereinstimmt (vgl. Urk. 7/16/5), ist er vor liegend zu bestätigen. 6.2 6.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E.
3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nur
mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür
bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk mal e ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein ze l fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens ab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.2 .2
Der Beschwerdeführer liess die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin in rechnerischer Hinsicht beziehungsweise in Bezug auf die zur Anwendung kommenden statistischen Werte zu Recht nicht in Zweifel zie hen, weshalb insoweit auf die detaillierten Ausführungen der Beschwerdegeg nerin verwiesen werden kann (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/50) und von einem Lohn (Zentralwert) für Hilfsarbeiten (Anforderungsniveau 4) für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 62‘743.56 auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer liess hingegen einwenden, dass der von der Beschwer de gegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 20 % zu niedrig sei, da seine Restarbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt erheblich eingeschränkt werde. Zu dem seien das Alter und die beschränkten Deutschkenntnisse zu berücksich tigen (Urk.
1 S. 7 Ziff. 9).
Dem ist entgegenzuhalten, dass d as fortgeschrittene
Alter praxisgemäss
nicht automatisch zu einem Abzug führt , zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch be zogen auf die durch schnitt liche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter As pekt immer unter Berück sich tigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen ( Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013
E. 4.2 ). Auch der Umstand, dass die versicherte Person
gemäss den medizinischen An gaben auf eine Tätigkeit an ge wiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gele gen t lichen Positionswechseln biete t , ihre Einsatz möglichkeiten daher begrenzt sind , ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 ) nicht ab zugsrelevant .
Schliesslich ver mag auch das – beim Beschwerdeführer durch die Synkopen und Schwindel an fälle vorhandene - höhere Risiko, aus krankheitsbe dingten Gründen der Arbe it fernbleiben zu müssen, kei n en zusätzlichen
Tabel lenlohnabzug
zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 in fine ).
Da dem Beschwerdeführer bloss ein beschränktes Tätigkeitsspektrum (im We sentlichen vorwiegend sitzende Tätigkeiten [vgl. dazu das Belastungsprofil von Dr. K.___ ; E. 3. 7 ]) offensteht, berücksichtigte die Beschw erdegegnerin einen Leidensabzug von 20 %. Angesichts dessen, dass
dieser Abzug höchstens 25 % betragen kann, erscheint die Schätzung der Beschwerdegegnerin nach Abwä gung aller Umstände wohlwollend. Zum einen ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % nach gehen kann . Z um anderen – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde schrift – ist davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer, der s eit 1964 in der Schweiz wohnt (Niederlassungsbe willigung C), die Primar- und Sekundarschule in Q.___ sowie die Berufsschule in R.___ besucht, eine Ausbildung abge schlossen und Weiterbildungen absolviert sowie jahrzehntelang in Q.___ ge arbeitet hat (vgl. dazu etwa Urk. 7/3/2-3), über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt (zumal die Beschwerdegegnerin vo m Anforderungsniveau 4 ausgegan gen ist). Zudem bezeichnet der Beschwerdeführer in seinem Lebenslauf seine Deutschkenntnisse selbst (und wohl zutreffend) als „gut“ (Urk. 7/3/3). Aus dem Gesagten folgt, dass den leidensbedingten Einschränkungen mit einem (wohl wollend erscheinenden) Abzug von 20 % ausreichend Rechnung getragen wurde . Ein (noch) höherer Abzug lässt sich jedenfalls nicht begründen.
Demzufolge ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von
Fr. 50‘194.84 (= 80 % von Fr. 62‘743.56) auszugehen (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/50) . 6.3
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 95‘028.50 und einem Invali deneinkommen von Fr. 50‘194.84 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 44‘833.66, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 47 % entspricht (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Ein Invaliditätsgrad von 47 % gibt Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. August 2012 auc h insoweit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1953, arbeitete vom 29. März 1976 bis 31. Juli 2009 als Mechaniker bei der Y.___ (Urk. 7/17). Am 13. Juni 2009
meldete er sich unter Hinweis auf eine Schwerhörigkeit zum Bezug von Leis tung en der Eidgenössischen Invaliden versicherung an (Urk. 7/4). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und me dizinischen Verhältnisse sowie nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/54-64) sprach die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, dem Versicherten am 15. August 2012 mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 47 % basie rende
Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2012 (Urk.
1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei dem Beschwerdefüh rer rückwirkend ab August 2010 eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2012 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 3.
Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Er leide unter ei ner orthostatischen Dysregulation, rezidivierenden Synkopen und Schwindelatt acken . Gemäss Beurteilung des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Rahmen von 100 % zumutbar. Dabei sei
das vom RAD formulierte Belastungsprofil zu beachten . Die sens or ineurale Schwer hörigkeit links sei 2009 mit einer Hörgeräteversorgung aus geglichen wor den und habe auf die bisherige Tätigkeit keinen Einfluss. Auch aus augen ärz tli cher Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Auch die leicht ein geschränkte Leis tungsfähigkeit in der Belastungsergometrie sei vorliegend nicht relevant. Ein Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung bestehe angesichts der klaren Ak tenlage nicht. Vielmehr ergebe sich gestützt auf ein Validenein kommen von Fr. 95'028.50 und ein (unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzuges von 20 %) statistisch ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 50'194.80 ein In validitätsgrad von 47 %, was Anspruch auf eine Viertels rente gebe.
E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass ab dem Jahr 2002 immer wieder Synkopen aufgetreten seien. Seit 2004 sei er deshalb in Behandlung gewesen. Krankheitsbedingt sei ihm bereits im Jahr 2007 ein erstes Mal gekündigt worden; diese Kündigung sei aber nach Besse rung seines Gesundheitszustandes zurückgenommen worden.
Am 28. April 2009 sei ihm erneut gekündigt worden; auch diese Kündigung sei krankheitsbedingt er folgt. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, abzuklären , wie sich die Ri si ken
bei einer Synkope oder einem Schwindelanfall in der angestammten Tä tigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Es sei offenkundig, dass er in seiner an ge stammten Tätigkeit schon vor Oktober 2009 arbeitsunfähig gewesen sei, wes halb der Beginn der Wartefrist auf August 2009 vorzuverlegen sei. Die gesamt hafte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei im Rahmen eines polydis ziplinären
Gutachtens zu ermitteln. Die von der Beschwerdegegnerin befragten Ärzte hätten
nur je einzeln bezüglich ihres Fachgebietes Stellung genommen. Dies könne auch durch die aktenmässige Beurteilung durch den RAD nicht kompensiert werden. Es gehöre weiter nicht zum Kompetenzbereich des RAD , ein Zumutbarkeitsprofil zu erstellen. Die Höhe des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Validen ein kommens sei korrekt. Hingegen sei beim Invalidenein kommen ein leidens be dingter Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen und nicht nur ein solcher von 20 % (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als die ihm zugesprochene Viertelsrente hat und ob der Renten be ginn auf den 1. August 2010 (anstatt auf den 1.
Oktober 2010) festzusetzen ist . 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Spezialärztin FMH für Neurologie, führte in ihrem Be richt vom 25. Januar 2007 (Urk. 7/22/9-10) aus, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren an rezidivierenden anfallsartigen Störungen mit Sturz und Be wusstseinsverlust leide. Sie gehe von Synkopen aus (vgl. auch Urk. 7/22/7-8 und Urk. 7/32/21 ). 3.2
Assistenzärztin Dr. med. A.___ und Oberarzt Dr. med. B.___ vom C.___ stellten in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2009 (Urk. 7/9) folgende Diagnosen: 1.
Rezidivierende Synkopen, E rstdiagnose ca. 2002 -
aktuell am ehesten bei medikamentös bedingter Bradykardie -
Commotio cerebri, Schürfwunde Jochbein links -
bei orthostatischer Dysfunktion (positiver Tilt -Table-Test 04/2007) 2.
Arterielle Hypertonie, E rstdiagnose 2006 3.3
Dr. med. D.___ , Augenärztin FMH, äusserte sich in ihrem Bericht vom 9. November 2009 (Urk. 7/18/1-5) dahingehend, dass die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers durch die Augenbefunde nicht eingeschränkt werde. Die Be funde seien vor neun Jahren gleich wie heute gewesen. Der Beschwerdeführer klag e über hie und da auftretende Doppelbilder; diese könnten jedoch mit einer pris matischen Korrektur aufgehoben werden. 3.4
Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2009 (Urk. 7/22/1-6) rezidivierende Synko pen bei orthostatischer Dysfunktion. Der Beschwerdeführer könne keine gefähr lichen Arbeiten durchführen. Wegen der Sturzgefahr könne er auch nicht auf eine Leiter steigen oder auf einer Treppe gehen. Für rein sitzende Tätigkeiten (leichte Arbeit) sei er hingegen ganztags einsetzbar. 3.5
Assistenzärztin Dr. med. F.___ und Oberarzt Dr. med. G.___ vom H.___
führten im Neuro-Otologie-Bericht vom 11. März 2010 (Urk. 7/32/10-11; vgl. auch Urk. 7/32/15-18 ) aus, dass sich in der klinischen Untersuchung erneut ein Spontannystagmus Grad 2 nach rechts gezeigt habe. Im Lagerungsmanöver nach Dix- Hallpike nach rechts habe sich der Nystagmus nach rechts verstärkt mit zusätzlich rotatorischer Komponente. Der Beschwerdeführer habe über einen starken sekundendauernde n Schwindel berichtet. Es wurde ein Epley-Repositi ons manöver durchgeführt, worauf der Schwindel nicht mehr auslösbar ge wesen sei. 3.6
Assistenzärztin Dr. med. I.___ und die Leitende Ärztin Dr. med. J.___ vom C.___ erklärten in ihrem Bericht vom 31. Mai 2010 (Urk. 7/32/2-3), dass die Synkopen des Beschwerdeführers schon mehrfach abgeklärt worden seien. Bei der aktuellen Synkope hätten sich elektrokardiographisch und labor chemisch keine Hinweise auf eine kardiale Ischämie oder eine sonstige akute Er krankung gezeigt. Im Vordergrund scheine eine kardiale Genese zu stehen. 3.7
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Innere Medizin, vom RAD der Beschwerdegeg nerin erstellte am 7. Dezember 2010 gestützt auf die vorliegenden medizini schen Akten folgendes Belastungsprofil, bei dessen Einhaltung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/51/4): „Kein Besteigen von und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein Arbeiten an laufenden Maschinen und auf Ar beitsstellen, auf denen Verantwortung für andere zu tragen ist oder wo Publi kums verkehr herrscht. Aufgrund der orthostatischen Dysregulation zu vermei den sind rein stehende Tätigkeiten, Kauern, Knien. Zusätzlich sind ggf. verkehrs me di zinische Bestimmungen zu beachten.“ 3.8
Assistenzarzt Dr. med. L.___ und der Leitende Arzt Dr. med. M.___ vom N.___ (Spital O.___ ) erklärten am 15. März 2011, dass sich in der durchgeführten Diagnostik keine weiteren wegweisenden Be fund e bezüglich der Ursachenabklärung der rezidivierend auftretenden Synko pen gezeigt hätten (Urk. 7/40/10-11). 3.9
Am 21. März 2011 berichtete Dr. E.___ der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer im H.___ weiter abgeklärt worden sei. Die Schwin delepisoden hätten nicht eindeutig geklärt werden können. Nach der Durch führung eines 24h EKGs sei ihm wieder geraten worden, eine antihyper tensive Therapie zu beginnen. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich je doch nicht gemeldet. Er habe ihn am 14. Februar 2011 wegen grippaler Symp tome aufgesucht. Weil es zu keinen weiteren Stürzen gekommen sei, habe er keine Looprecorder-Implantation vorgesehen beziehungsweise in die Wege ge lei tet. Es bleibe die Diagnose einer orthostatischen Dysfunktion übrig mit Syn kopen und Verletzungen. Am 15. März 2011 habe der Beschwerdeführer notfall mässig im Spital O.___ wegen einer neuen Synkope hospitalisiert werden müssen (Urk. 7/40/5). 3.
E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausg egli chenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer liess in formeller Hinsicht rügen, dass die Beschwer de geg nerin bei ihrem Rentenentscheid in massgeblicher Hinsicht auf die Beur tei lung von Dr. K.___ vom RAD beziehungsweise auf das von ihr for mulierte Zu mutbarkeitsprofil abgestellt habe. Es sei zwar der Zweck von RAD-Berichten , den
medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, es sei aber nicht die Aufgabe des RAD , bloss aufgrund der Akten ein Zumutbar keitsprofil zu er stellen und damit die Aufgabe eines polydisziplinären Gutach tens zu über neh men. Es komme hinzu, dass Dr . K.___ die fachliche Qualifika tion fehle, um die Auswirkungen der Synkopen, des Schwindels, der sen s ir oneuralen Schwerhörig keit links, der beidseitigen Visusstörungen und der kar diologischen Einschrän kung en zu beurteilen (Urk. 1 S. 6).
E. 4.2 und 4.3; Urteil 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E.
2.2, mit wei teren Hin weisen). “
Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der RAD generell nicht für die Formu lierung von Belastungsprofilen zuständig sei, erweist sich somit als unbegrün det.
E. 4.3 Auch soweit sich der Beschwerdef ührer auf den Standpunkt stellt , Dr. K.___ habe nicht die notwendigen fachärztlichen Kenntnisse, um seine funktionelle Leistungsfähigkeit beurteilen zu können, ist ihm nicht zu folgen.
Dr. K.___ konnte sich nämlich bei der Formulierung des Belastungsprofils auf die um fangreichen medizinische n Akten beziehungsweise fachärztliche Beurteilungen ab stützen.
So deckte sich die Auffassung von Dr. K.___ , dass die Gesundheitsbeeinträchti gungen an den Augen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge h abe (vgl. E. 3.11), mit der Einschätzung der Augenärztin Dr. D.___ , welche aus ge führt hatte, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die erho be nen Befunde nicht vermindert werde (vgl. E. 3.3). Die weiter geltend ge machten „ Seh behinderungen “ könnten durch eine Brille korrigiert werden. Auch dies be züglich stimmten beide Ärztinnen überein. Überzeugend ist insbesondere auch die Argumentation von Dr. K.___ , wonach der Beschwerdeführer mit den seit seiner Kindheit bestehenden ophthalmologischen Einschränkungen umzu gehen gelernt, einen Beruf erlernt und sehr lange auch ausgeübt habe, weshalb von einer Adaption auszugehen sei.
Auch soweit Dr. K.___ der Ansicht war, dass die leicht eingeschränkte Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers in der Belastungsergometrie keinen rele vanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (E. 3.11) , ist kein Widerspruch mit den ü brigen Akten erkennbar. Dies steht vielmehr im Einklang mit dem Bericht von Dr. P.___ . Danach zeigte sich e chokardiographisch ein weitgehend strukturell unauffälliges Herz. Die Belastungsergometrie habe bei leicht einge schränkter Leistungsfähigkeit einen klinisch und elektrisch unauffälligen Be fund ohne Hinweise für eine myokardiale Ischämie oder belastungsinduz ierte Rhythmusstörungen ergeben (E. 3.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 ).
Entsprechendes gilt für die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers. Nachdem diese – zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers - mit einer Hörgeräteversor gung ausgeglichen worden war (vgl. dazu den ärztlichen Schlussbericht betref fend Hörgeräteabgabe vom 16. März 2010 [Urk. 7/28]), konnte Dr. K.___ ohne Weiteres festhalten, dass auch diese Gesundheitsbeeinträchtigung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei (E. 3.11). Auch dieser Schluss ist n achvollziehbar und einleuchtend.
Ebenfalls hinsichtlich der Beurteilung der – im Vordergrund stehenden - funk tio nellen Einschränkungen, die durch die Synkopen beziehungsweise Schwin de l anfälle hervorgerufen werden, vermag die Einschätzung von
Dr. K.___ zu über zeugen. Wie aus geführt wurde, erstellte sie ein entsprechendes Belastungs profil ( vgl. E. 3. 7 ). Dieses Zumutbarkeitsprofil trägt den aus den Akten ersicht li chen funktionellen, von den Synkopen und dem Schwindel hervorgerufenen Ein schränkungen Rechnung. So ist etwa das Besteigen von beziehungsweise das Arbeiten auf Leitern nicht mehr möglich. Arbeitsstellen, an denen Verant wor tung für andere zu tragen ist oder wo Publikumsverkehr herrsch t , werden aus geschlossen. Schliesslich sind rein stehende Tätigkeiten, Kauern und Knien zu vermeiden. Auch insoweit scheinen die Schlüsse von Dr. K.___ nachvollzieh bar
und be gründet. Es ist mit anderen Worten nicht einzusehen, weshalb der Be schwerde führer eine leidensangepasste (also etwa eine vorwiegend sitzende) Tätigkeit nicht vollzeitlich ausüben könnte (vgl. dazu auch die entsprechende Ein schät zung von Dr. E.___ [E. 3.4 beziehungsweise Urk. 7/22/3]) . Anzu fügen bleibt, dass auch in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt wurde, in wel chen Aspekten das von Dr. K.___ formulierte Belastungsprofil inhaltlich un zu tref fend sei.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf das genannte Belastungsprofil uneinge schränkt abgestellt werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Be schwerde führer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.
Von weiteren Abklärungen, namentlich einem polydisziplinären Gutachten sind
– aufgrund der durchwegs festgestellten objektivierbaren Befunde und Diagno sen
– keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 136 I 236 E. 5.3]). 5.
Den Beginn der Wartezeit setzte die Beschwerdegegnerin auf den 10. Oktober 2009 fest (Urk. 7/51/6) und demzufolge den Rentenbeginn auf den 1. Oktober 201 0 . Dabei stützte sie sich auf das Arztzeugnis von Dr. E.___ vom 21. Oktober 2009 (Urk. 7/10/3), in dem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1 0. bis 31 . Oktober 2009 attestiert wurde, sowie auf dessen Bericht vom
8. Dezember 2009 (Urk. 7/22/1-6). Daraus ist ersichtlich, dass der Be schwer de führer vom 10. Oktober bis 7. November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl . dazu auch den Bericht der Dres . A.___ und B.___ vom 12. Oktober 2009 [Urk. 7/9]).
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen liess, dass der Beginn der Warte zeit auf August 2009 vorzuverlegen sei, weil die Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits seit dem Jahre 2002 vorlägen und das Arbeitsverhältnis in Tat und Wahr heit per Ende Juli 2009 aus gesundheitlichen (und nicht aus wirtschaftli chen) Gründen gekündigt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 5), ist ihm entgegenzuhal ten, dass dies
– abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer anerkanntermas sen seit 2002 an den Synkopen und Schwindelanfällen leidet – durch die Akten nicht gestützt wird. Der Beschwerdeführer verkennt ausserdem, dass es nicht um die Frage geht, seit wann die Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen (seit 2002), sondern seit wann er deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Diesbezüglich kann den Akten als frühestes Datum – wie ausgeführt – der 10. Oktober 2009 ent nommen werden. Hinzu kommt, dass die ehemalige Ar beitgeberin bestätigte, dass das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. Urk. 7/17/1 und 7/17/8) aufgelöst worden sei, und dass der Beschwerde führer ab August 2009 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosen ver siche rung bezog (Urk. 7/19/1). Seine ehemalige Arbeitgeberin bestätigte weiter, dass der Beschwerdeführer zu 100 % gearbeitet und keine Einschränkungen gehabt habe (Urk. 7/17/6). Krankheitsbedingte Absenzen wa ren im Jahr 2009 nicht zu verzeichnen; im Juli 2008 war der Beschwerdeführer während weniger Tage krank (Urk. 7/17/3).
Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Ausführungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin, wonach die Kündigung vom 28. April 2009 (Urk. 7/62) aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, nämlich aufgrund der ge samt wirtschaftlichen Entwicklung und des Rückgangs des Arbeitsanfalls, ange sichts der früheren Kündigung vom 24. Januar 2007 (Urk. 7/60), die angeblich auch wirt schaftlich motiviert war, dann aber zurückgenommen wurde, weil sich der Einsatz und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe (Urk. 7/61), mit einer gewissen Z urückhaltung zu würdigen sind. Dies ändert aber nichts daran, dass – wie ausgeführt – insgesamt nur wenige Absenzen zu ver zeichnen war en und dass – was entscheidend ist – keine medizinischen Doku mente vor liegen, in denen eine Arbeitsunfähigkeit vor dem 10. Oktober 2009 be stä tigt wird.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Beginn der Wartez eit auf den
10. Oktober 2009 und folglich den Rentenbe ginn auf den 1. Oktober 2010 festsetzte. 6.
6.1
Betreffend Bemessung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen für das Jahr 2010 von Fr. 95‘028.50 aus (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/50). Da der Beschwerdeführer diesen Betrag ausdrücklich als korrekt bezeichnen liess (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10) und die Berechnung der Beschwerdegeg nerin (Urk. 7/50) mit der Aktenlage übereinstimmt (vgl. Urk. 7/16/5), ist er vor liegend zu bestätigen. 6.2 6.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E.
3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nur
mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür
bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk mal e ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein ze l fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens ab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.2 .2
Der Beschwerdeführer liess die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin in rechnerischer Hinsicht beziehungsweise in Bezug auf die zur Anwendung kommenden statistischen Werte zu Recht nicht in Zweifel zie hen, weshalb insoweit auf die detaillierten Ausführungen der Beschwerdegeg nerin verwiesen werden kann (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/50) und von einem Lohn (Zentralwert) für Hilfsarbeiten (Anforderungsniveau 4) für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 62‘743.56 auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer liess hingegen einwenden, dass der von der Beschwer de gegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 20 % zu niedrig sei, da seine Restarbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt erheblich eingeschränkt werde. Zu dem seien das Alter und die beschränkten Deutschkenntnisse zu berücksich tigen (Urk.
1 S. 7 Ziff. 9).
Dem ist entgegenzuhalten, dass d as fortgeschrittene
Alter praxisgemäss
nicht automatisch zu einem Abzug führt , zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch be zogen auf die durch schnitt liche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter As pekt immer unter Berück sich tigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen ( Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013
E. 4.2 ). Auch der Umstand, dass die versicherte Person
gemäss den medizinischen An gaben auf eine Tätigkeit an ge wiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gele gen t lichen Positionswechseln biete t , ihre Einsatz möglichkeiten daher begrenzt sind , ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 ) nicht ab zugsrelevant .
Schliesslich ver mag auch das – beim Beschwerdeführer durch die Synkopen und Schwindel an fälle vorhandene - höhere Risiko, aus krankheitsbe dingten Gründen der Arbe it fernbleiben zu müssen, kei n en zusätzlichen
Tabel lenlohnabzug
zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 in fine ).
Da dem Beschwerdeführer bloss ein beschränktes Tätigkeitsspektrum (im We sentlichen vorwiegend sitzende Tätigkeiten [vgl. dazu das Belastungsprofil von Dr. K.___ ; E. 3. 7 ]) offensteht, berücksichtigte die Beschw erdegegnerin einen Leidensabzug von 20 %. Angesichts dessen, dass
dieser Abzug höchstens 25 % betragen kann, erscheint die Schätzung der Beschwerdegegnerin nach Abwä gung aller Umstände wohlwollend. Zum einen ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % nach gehen kann . Z um anderen – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde schrift – ist davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer, der s eit 1964 in der Schweiz wohnt (Niederlassungsbe willigung C), die Primar- und Sekundarschule in Q.___ sowie die Berufsschule in R.___ besucht, eine Ausbildung abge schlossen und Weiterbildungen absolviert sowie jahrzehntelang in Q.___ ge arbeitet hat (vgl. dazu etwa Urk. 7/3/2-3), über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt (zumal die Beschwerdegegnerin vo m Anforderungsniveau 4 ausgegan gen ist). Zudem bezeichnet der Beschwerdeführer in seinem Lebenslauf seine Deutschkenntnisse selbst (und wohl zutreffend) als „gut“ (Urk. 7/3/3). Aus dem Gesagten folgt, dass den leidensbedingten Einschränkungen mit einem (wohl wollend erscheinenden) Abzug von 20 % ausreichend Rechnung getragen wurde . Ein (noch) höherer Abzug lässt sich jedenfalls nicht begründen.
Demzufolge ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von
Fr. 50‘194.84 (= 80 % von Fr. 62‘743.56) auszugehen (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/50) . 6.3
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 95‘028.50 und einem Invali deneinkommen von Fr. 50‘194.84 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 44‘833.66, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 47 % entspricht (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Ein Invaliditätsgrad von 47 % gibt Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. August 2012 auc h insoweit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00877 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
5. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1953, arbeitete vom 29. März 1976 bis 31. Juli 2009 als Mechaniker bei der Y.___ (Urk. 7/17). Am 13. Juni 2009
meldete er sich unter Hinweis auf eine Schwerhörigkeit zum Bezug von Leis tung en der Eidgenössischen Invaliden versicherung an (Urk. 7/4). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und me dizinischen Verhältnisse sowie nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/54-64) sprach die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, dem Versicherten am 15. August 2012 mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 47 % basie rende
Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2012 (Urk.
1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei dem Beschwerdefüh rer rückwirkend ab August 2010 eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2012 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 3.
Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausg egli chenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Er leide unter ei ner orthostatischen Dysregulation, rezidivierenden Synkopen und Schwindelatt acken . Gemäss Beurteilung des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Rahmen von 100 % zumutbar. Dabei sei
das vom RAD formulierte Belastungsprofil zu beachten . Die sens or ineurale Schwer hörigkeit links sei 2009 mit einer Hörgeräteversorgung aus geglichen wor den und habe auf die bisherige Tätigkeit keinen Einfluss. Auch aus augen ärz tli cher Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Auch die leicht ein geschränkte Leis tungsfähigkeit in der Belastungsergometrie sei vorliegend nicht relevant. Ein Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung bestehe angesichts der klaren Ak tenlage nicht. Vielmehr ergebe sich gestützt auf ein Validenein kommen von Fr. 95'028.50 und ein (unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzuges von 20 %) statistisch ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 50'194.80 ein In validitätsgrad von 47 %, was Anspruch auf eine Viertels rente gebe. 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass ab dem Jahr 2002 immer wieder Synkopen aufgetreten seien. Seit 2004 sei er deshalb in Behandlung gewesen. Krankheitsbedingt sei ihm bereits im Jahr 2007 ein erstes Mal gekündigt worden; diese Kündigung sei aber nach Besse rung seines Gesundheitszustandes zurückgenommen worden.
Am 28. April 2009 sei ihm erneut gekündigt worden; auch diese Kündigung sei krankheitsbedingt er folgt. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, abzuklären , wie sich die Ri si ken
bei einer Synkope oder einem Schwindelanfall in der angestammten Tä tigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Es sei offenkundig, dass er in seiner an ge stammten Tätigkeit schon vor Oktober 2009 arbeitsunfähig gewesen sei, wes halb der Beginn der Wartefrist auf August 2009 vorzuverlegen sei. Die gesamt hafte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei im Rahmen eines polydis ziplinären
Gutachtens zu ermitteln. Die von der Beschwerdegegnerin befragten Ärzte hätten
nur je einzeln bezüglich ihres Fachgebietes Stellung genommen. Dies könne auch durch die aktenmässige Beurteilung durch den RAD nicht kompensiert werden. Es gehöre weiter nicht zum Kompetenzbereich des RAD , ein Zumutbarkeitsprofil zu erstellen. Die Höhe des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Validen ein kommens sei korrekt. Hingegen sei beim Invalidenein kommen ein leidens be dingter Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen und nicht nur ein solcher von 20 % (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als die ihm zugesprochene Viertelsrente hat und ob der Renten be ginn auf den 1. August 2010 (anstatt auf den 1.
Oktober 2010) festzusetzen ist . 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Spezialärztin FMH für Neurologie, führte in ihrem Be richt vom 25. Januar 2007 (Urk. 7/22/9-10) aus, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren an rezidivierenden anfallsartigen Störungen mit Sturz und Be wusstseinsverlust leide. Sie gehe von Synkopen aus (vgl. auch Urk. 7/22/7-8 und Urk. 7/32/21 ). 3.2
Assistenzärztin Dr. med. A.___ und Oberarzt Dr. med. B.___ vom C.___ stellten in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2009 (Urk. 7/9) folgende Diagnosen: 1.
Rezidivierende Synkopen, E rstdiagnose ca. 2002 -
aktuell am ehesten bei medikamentös bedingter Bradykardie -
Commotio cerebri, Schürfwunde Jochbein links -
bei orthostatischer Dysfunktion (positiver Tilt -Table-Test 04/2007) 2.
Arterielle Hypertonie, E rstdiagnose 2006 3.3
Dr. med. D.___ , Augenärztin FMH, äusserte sich in ihrem Bericht vom 9. November 2009 (Urk. 7/18/1-5) dahingehend, dass die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers durch die Augenbefunde nicht eingeschränkt werde. Die Be funde seien vor neun Jahren gleich wie heute gewesen. Der Beschwerdeführer klag e über hie und da auftretende Doppelbilder; diese könnten jedoch mit einer pris matischen Korrektur aufgehoben werden. 3.4
Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2009 (Urk. 7/22/1-6) rezidivierende Synko pen bei orthostatischer Dysfunktion. Der Beschwerdeführer könne keine gefähr lichen Arbeiten durchführen. Wegen der Sturzgefahr könne er auch nicht auf eine Leiter steigen oder auf einer Treppe gehen. Für rein sitzende Tätigkeiten (leichte Arbeit) sei er hingegen ganztags einsetzbar. 3.5
Assistenzärztin Dr. med. F.___ und Oberarzt Dr. med. G.___ vom H.___
führten im Neuro-Otologie-Bericht vom 11. März 2010 (Urk. 7/32/10-11; vgl. auch Urk. 7/32/15-18 ) aus, dass sich in der klinischen Untersuchung erneut ein Spontannystagmus Grad 2 nach rechts gezeigt habe. Im Lagerungsmanöver nach Dix- Hallpike nach rechts habe sich der Nystagmus nach rechts verstärkt mit zusätzlich rotatorischer Komponente. Der Beschwerdeführer habe über einen starken sekundendauernde n Schwindel berichtet. Es wurde ein Epley-Repositi ons manöver durchgeführt, worauf der Schwindel nicht mehr auslösbar ge wesen sei. 3.6
Assistenzärztin Dr. med. I.___ und die Leitende Ärztin Dr. med. J.___ vom C.___ erklärten in ihrem Bericht vom 31. Mai 2010 (Urk. 7/32/2-3), dass die Synkopen des Beschwerdeführers schon mehrfach abgeklärt worden seien. Bei der aktuellen Synkope hätten sich elektrokardiographisch und labor chemisch keine Hinweise auf eine kardiale Ischämie oder eine sonstige akute Er krankung gezeigt. Im Vordergrund scheine eine kardiale Genese zu stehen. 3.7
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Innere Medizin, vom RAD der Beschwerdegeg nerin erstellte am 7. Dezember 2010 gestützt auf die vorliegenden medizini schen Akten folgendes Belastungsprofil, bei dessen Einhaltung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/51/4): „Kein Besteigen von und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein Arbeiten an laufenden Maschinen und auf Ar beitsstellen, auf denen Verantwortung für andere zu tragen ist oder wo Publi kums verkehr herrscht. Aufgrund der orthostatischen Dysregulation zu vermei den sind rein stehende Tätigkeiten, Kauern, Knien. Zusätzlich sind ggf. verkehrs me di zinische Bestimmungen zu beachten.“ 3.8
Assistenzarzt Dr. med. L.___ und der Leitende Arzt Dr. med. M.___ vom N.___ (Spital O.___ ) erklärten am 15. März 2011, dass sich in der durchgeführten Diagnostik keine weiteren wegweisenden Be fund e bezüglich der Ursachenabklärung der rezidivierend auftretenden Synko pen gezeigt hätten (Urk. 7/40/10-11). 3.9
Am 21. März 2011 berichtete Dr. E.___ der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer im H.___ weiter abgeklärt worden sei. Die Schwin delepisoden hätten nicht eindeutig geklärt werden können. Nach der Durch führung eines 24h EKGs sei ihm wieder geraten worden, eine antihyper tensive Therapie zu beginnen. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich je doch nicht gemeldet. Er habe ihn am 14. Februar 2011 wegen grippaler Symp tome aufgesucht. Weil es zu keinen weiteren Stürzen gekommen sei, habe er keine Looprecorder-Implantation vorgesehen beziehungsweise in die Wege ge lei tet. Es bleibe die Diagnose einer orthostatischen Dysfunktion übrig mit Syn kopen und Verletzungen. Am 15. März 2011 habe der Beschwerdeführer notfall mässig im Spital O.___ wegen einer neuen Synkope hospitalisiert werden müssen (Urk. 7/40/5). 3. 10
Der Leitende Arzt Dr. med. P.___
vom N.___ (Spital O.___ ) erklärte in seinem Bericht vom 7. April 2011 (Urk. 7/43/1-3), dass die ambulante kardiologische Abklärung aufgrund der unklaren sy nkopa len
Ereignisse erfolgt sei. Echokardiographisch zeigte sich ein weitgehend struktu rell unauffälliges Herz. Die Belastungs ergometrie habe bei leicht einge schränkter Leistun gsfähigkeit einen klinisch und e lektrisch unauffälligen Be fund ohne Hinweise für eine myokardiale Ischämie oder belastungsinduzierte Rhythmus stö rungen ergeben. 3.11
Am 21. Dezember 2011 (Urk. 7/70/2) äusserte sich Dr. K.___ dahingehend, dass die gemäss Aktenlage nicht ganz eindeutige Ätiologie des Schwindels (Verdacht auf vaso vagale Genese ) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unbeachtlich sei. Einzig massgeblich seien die hierdurch verursachten funktionellen Einschrän kungen, welche im erstellten Belastungsprofil berücksichtigt seien. Die sens or i neu rale Schwerhörigkeit links sei mit einer Hörgeräteversorgung 2009 ausgeg li chen worden und habe keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit .
Aus augenärztlicher Sicht sei auch die Amblyopie rechts ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Selbst unter der Annahme, es best eh e eine funktio nelle Einäugigkeit, seien die dadurch verursachten Einschränkungen zum Teil deckungs gleich mit denjenigen, die durch die Synkopen und den Schwindel ver ur sac ht würden und im Belastungsprofil mitberücksichtigt seien (etwa kein Be steigen von Leitern und Gerüsten). Diese Einschränkungen bestünden aber nur so lange, bis eine Adaption an den Zustand der funktionellen Einäugigkeit er reicht sei. Da dieser Zustand bereits seit der Kindheit bestehe, sei eine Adap tion längst eingetreten, so dass diese Einschränkungen im Belastungsprofil ei gent lich nicht mehr zu berücksichtigen wären.
Die vom Rechtsvertreter des Be schwer de führers postulierte „Sehbehinderung links“ sei leicht mit einer Brille korrigierbar und weder für die bisherige noch für eine angepasste Tätigkeit rele vant. Der Be schwerdeführer habe mit den seit seiner Kindheit bestehenden ophthalmolo gi schen Einschränkungen seine bisherige Tätigkeit erlernt und seit 1976 ausgeübt .
Eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit in der Belastungsergometrie sei an gesichts der vom Beschwerdeführer erreichten Belastungsstufe von 100 W wede r für die bisherige noch für eine angepasste Tätigkeit relevant .
Die funktionellen Auswirkungen der bestehenden medizinischen Diagnosen seien klar zu definieren, womit die gesamthafte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Weiteres möglich sei. Daher bestehe kein An lass für eine polydiszip linäre Begutachtung .
Die Auswirkung des seit 2002 bestehenden Gesundheitsschadens auf die bishe rige Tätigkeit als Mechaniker sei nicht eindeutig beurteilbar. Es könne deshalb nicht beantwortet werden, ob und bejahendenfalls in welchem Grade die Ar beits fähig keit als Mechaniker überhaupt eingeschränkt sei (Urk. 7/70/3). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer liess in formeller Hinsicht rügen, dass die Beschwer de geg nerin bei ihrem Rentenentscheid in massgeblicher Hinsicht auf die Beur tei lung von Dr. K.___ vom RAD beziehungsweise auf das von ihr for mulierte Zu mutbarkeitsprofil abgestellt habe. Es sei zwar der Zweck von RAD-Berichten , den
medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, es sei aber nicht die Aufgabe des RAD , bloss aufgrund der Akten ein Zumutbar keitsprofil zu er stellen und damit die Aufgabe eines polydisziplinären Gutach tens zu über neh men. Es komme hinzu, dass Dr . K.___ die fachliche Qualifika tion fehle, um die Auswirkungen der Synkopen, des Schwindels, der sen s ir oneuralen Schwerhörig keit links, der beidseitigen Visusstörungen und der kar diologischen Einschrän kung en zu beurteilen (Urk. 1 S. 6). 4.2
Der Beschwerdeführer verk e nnt h ier bei, dass in Art. 59 Abs. 2 bis IVG nicht nur be stimmt wird, dass die regionalen ärztlichen Dienste den IV Stellen zur Beur teilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung stehen (Satz 1), sondern ihnen ausdrücklich auch die Aufgabe übertragen wird, die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit festzusetzen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tä tigkeit im Aufgabenbereich auszuüb en (Satz 2). Mit anderen Worten gehört die Formulierung von Zumutbarkeits- beziehungsweise Belastungsprofilen zum ge setz lich vorgesehenen Aufgabengebiet der RAD.
Dies geht auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_589/2010 vom 8. Septem ber 2010 hervor (E. 2): „Die Berichte nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG haben demge gen über eine andere Funktion: Sie sollen gestützt auf die vorhandenen ärzt lichen Unterlagen die zumutbaren und die unzumutbaren Funktionen und Tätigkeiten bezeichnen (vgl. Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung [IVG], 2. Auflage 2010 S. 482 f.). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die ver si cher te Person untersucht wird. Das Absehen von eigenen Untersuchun gen ist nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins besondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines festste henden me di zinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der ver si cherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2009 IV 56 174, 9C_323/2009 E.
4.2 und 4.3; Urteil 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E.
2.2, mit wei teren Hin weisen). “
Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der RAD generell nicht für die Formu lierung von Belastungsprofilen zuständig sei, erweist sich somit als unbegrün det.
4.3
Auch soweit sich der Beschwerdef ührer auf den Standpunkt stellt , Dr. K.___ habe nicht die notwendigen fachärztlichen Kenntnisse, um seine funktionelle Leistungsfähigkeit beurteilen zu können, ist ihm nicht zu folgen.
Dr. K.___ konnte sich nämlich bei der Formulierung des Belastungsprofils auf die um fangreichen medizinische n Akten beziehungsweise fachärztliche Beurteilungen ab stützen.
So deckte sich die Auffassung von Dr. K.___ , dass die Gesundheitsbeeinträchti gungen an den Augen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge h abe (vgl. E. 3.11), mit der Einschätzung der Augenärztin Dr. D.___ , welche aus ge führt hatte, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die erho be nen Befunde nicht vermindert werde (vgl. E. 3.3). Die weiter geltend ge machten „ Seh behinderungen “ könnten durch eine Brille korrigiert werden. Auch dies be züglich stimmten beide Ärztinnen überein. Überzeugend ist insbesondere auch die Argumentation von Dr. K.___ , wonach der Beschwerdeführer mit den seit seiner Kindheit bestehenden ophthalmologischen Einschränkungen umzu gehen gelernt, einen Beruf erlernt und sehr lange auch ausgeübt habe, weshalb von einer Adaption auszugehen sei.
Auch soweit Dr. K.___ der Ansicht war, dass die leicht eingeschränkte Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers in der Belastungsergometrie keinen rele vanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (E. 3.11) , ist kein Widerspruch mit den ü brigen Akten erkennbar. Dies steht vielmehr im Einklang mit dem Bericht von Dr. P.___ . Danach zeigte sich e chokardiographisch ein weitgehend strukturell unauffälliges Herz. Die Belastungsergometrie habe bei leicht einge schränkter Leistungsfähigkeit einen klinisch und elektrisch unauffälligen Be fund ohne Hinweise für eine myokardiale Ischämie oder belastungsinduz ierte Rhythmusstörungen ergeben (E. 3. 10 ).
Entsprechendes gilt für die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers. Nachdem diese – zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers - mit einer Hörgeräteversor gung ausgeglichen worden war (vgl. dazu den ärztlichen Schlussbericht betref fend Hörgeräteabgabe vom 16. März 2010 [Urk. 7/28]), konnte Dr. K.___ ohne Weiteres festhalten, dass auch diese Gesundheitsbeeinträchtigung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei (E. 3.11). Auch dieser Schluss ist n achvollziehbar und einleuchtend.
Ebenfalls hinsichtlich der Beurteilung der – im Vordergrund stehenden - funk tio nellen Einschränkungen, die durch die Synkopen beziehungsweise Schwin de l anfälle hervorgerufen werden, vermag die Einschätzung von
Dr. K.___ zu über zeugen. Wie aus geführt wurde, erstellte sie ein entsprechendes Belastungs profil ( vgl. E. 3. 7 ). Dieses Zumutbarkeitsprofil trägt den aus den Akten ersicht li chen funktionellen, von den Synkopen und dem Schwindel hervorgerufenen Ein schränkungen Rechnung. So ist etwa das Besteigen von beziehungsweise das Arbeiten auf Leitern nicht mehr möglich. Arbeitsstellen, an denen Verant wor tung für andere zu tragen ist oder wo Publikumsverkehr herrsch t , werden aus geschlossen. Schliesslich sind rein stehende Tätigkeiten, Kauern und Knien zu vermeiden. Auch insoweit scheinen die Schlüsse von Dr. K.___ nachvollzieh bar
und be gründet. Es ist mit anderen Worten nicht einzusehen, weshalb der Be schwerde führer eine leidensangepasste (also etwa eine vorwiegend sitzende) Tätigkeit nicht vollzeitlich ausüben könnte (vgl. dazu auch die entsprechende Ein schät zung von Dr. E.___ [E. 3.4 beziehungsweise Urk. 7/22/3]) . Anzu fügen bleibt, dass auch in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt wurde, in wel chen Aspekten das von Dr. K.___ formulierte Belastungsprofil inhaltlich un zu tref fend sei.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf das genannte Belastungsprofil uneinge schränkt abgestellt werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Be schwerde führer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.
Von weiteren Abklärungen, namentlich einem polydisziplinären Gutachten sind
– aufgrund der durchwegs festgestellten objektivierbaren Befunde und Diagno sen
– keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 136 I 236 E. 5.3]). 5.
Den Beginn der Wartezeit setzte die Beschwerdegegnerin auf den 10. Oktober 2009 fest (Urk. 7/51/6) und demzufolge den Rentenbeginn auf den 1. Oktober 201 0 . Dabei stützte sie sich auf das Arztzeugnis von Dr. E.___ vom 21. Oktober 2009 (Urk. 7/10/3), in dem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1 0. bis 31 . Oktober 2009 attestiert wurde, sowie auf dessen Bericht vom
8. Dezember 2009 (Urk. 7/22/1-6). Daraus ist ersichtlich, dass der Be schwer de führer vom 10. Oktober bis 7. November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl . dazu auch den Bericht der Dres . A.___ und B.___ vom 12. Oktober 2009 [Urk. 7/9]).
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen liess, dass der Beginn der Warte zeit auf August 2009 vorzuverlegen sei, weil die Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits seit dem Jahre 2002 vorlägen und das Arbeitsverhältnis in Tat und Wahr heit per Ende Juli 2009 aus gesundheitlichen (und nicht aus wirtschaftli chen) Gründen gekündigt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 5), ist ihm entgegenzuhal ten, dass dies
– abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer anerkanntermas sen seit 2002 an den Synkopen und Schwindelanfällen leidet – durch die Akten nicht gestützt wird. Der Beschwerdeführer verkennt ausserdem, dass es nicht um die Frage geht, seit wann die Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen (seit 2002), sondern seit wann er deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Diesbezüglich kann den Akten als frühestes Datum – wie ausgeführt – der 10. Oktober 2009 ent nommen werden. Hinzu kommt, dass die ehemalige Ar beitgeberin bestätigte, dass das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. Urk. 7/17/1 und 7/17/8) aufgelöst worden sei, und dass der Beschwerde führer ab August 2009 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosen ver siche rung bezog (Urk. 7/19/1). Seine ehemalige Arbeitgeberin bestätigte weiter, dass der Beschwerdeführer zu 100 % gearbeitet und keine Einschränkungen gehabt habe (Urk. 7/17/6). Krankheitsbedingte Absenzen wa ren im Jahr 2009 nicht zu verzeichnen; im Juli 2008 war der Beschwerdeführer während weniger Tage krank (Urk. 7/17/3).
Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Ausführungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin, wonach die Kündigung vom 28. April 2009 (Urk. 7/62) aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, nämlich aufgrund der ge samt wirtschaftlichen Entwicklung und des Rückgangs des Arbeitsanfalls, ange sichts der früheren Kündigung vom 24. Januar 2007 (Urk. 7/60), die angeblich auch wirt schaftlich motiviert war, dann aber zurückgenommen wurde, weil sich der Einsatz und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe (Urk. 7/61), mit einer gewissen Z urückhaltung zu würdigen sind. Dies ändert aber nichts daran, dass – wie ausgeführt – insgesamt nur wenige Absenzen zu ver zeichnen war en und dass – was entscheidend ist – keine medizinischen Doku mente vor liegen, in denen eine Arbeitsunfähigkeit vor dem 10. Oktober 2009 be stä tigt wird.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Beginn der Wartez eit auf den
10. Oktober 2009 und folglich den Rentenbe ginn auf den 1. Oktober 2010 festsetzte. 6.
6.1
Betreffend Bemessung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen für das Jahr 2010 von Fr. 95‘028.50 aus (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/50). Da der Beschwerdeführer diesen Betrag ausdrücklich als korrekt bezeichnen liess (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10) und die Berechnung der Beschwerdegeg nerin (Urk. 7/50) mit der Aktenlage übereinstimmt (vgl. Urk. 7/16/5), ist er vor liegend zu bestätigen. 6.2 6.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E.
3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nur
mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür
bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk mal e ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein ze l fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens ab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.2 .2
Der Beschwerdeführer liess die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin in rechnerischer Hinsicht beziehungsweise in Bezug auf die zur Anwendung kommenden statistischen Werte zu Recht nicht in Zweifel zie hen, weshalb insoweit auf die detaillierten Ausführungen der Beschwerdegeg nerin verwiesen werden kann (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/50) und von einem Lohn (Zentralwert) für Hilfsarbeiten (Anforderungsniveau 4) für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 62‘743.56 auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer liess hingegen einwenden, dass der von der Beschwer de gegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 20 % zu niedrig sei, da seine Restarbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt erheblich eingeschränkt werde. Zu dem seien das Alter und die beschränkten Deutschkenntnisse zu berücksich tigen (Urk.
1 S. 7 Ziff. 9).
Dem ist entgegenzuhalten, dass d as fortgeschrittene
Alter praxisgemäss
nicht automatisch zu einem Abzug führt , zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch be zogen auf die durch schnitt liche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter As pekt immer unter Berück sich tigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen ( Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013
E. 4.2 ). Auch der Umstand, dass die versicherte Person
gemäss den medizinischen An gaben auf eine Tätigkeit an ge wiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gele gen t lichen Positionswechseln biete t , ihre Einsatz möglichkeiten daher begrenzt sind , ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 ) nicht ab zugsrelevant .
Schliesslich ver mag auch das – beim Beschwerdeführer durch die Synkopen und Schwindel an fälle vorhandene - höhere Risiko, aus krankheitsbe dingten Gründen der Arbe it fernbleiben zu müssen, kei n en zusätzlichen
Tabel lenlohnabzug
zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 in fine ).
Da dem Beschwerdeführer bloss ein beschränktes Tätigkeitsspektrum (im We sentlichen vorwiegend sitzende Tätigkeiten [vgl. dazu das Belastungsprofil von Dr. K.___ ; E. 3. 7 ]) offensteht, berücksichtigte die Beschw erdegegnerin einen Leidensabzug von 20 %. Angesichts dessen, dass
dieser Abzug höchstens 25 % betragen kann, erscheint die Schätzung der Beschwerdegegnerin nach Abwä gung aller Umstände wohlwollend. Zum einen ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % nach gehen kann . Z um anderen – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde schrift – ist davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer, der s eit 1964 in der Schweiz wohnt (Niederlassungsbe willigung C), die Primar- und Sekundarschule in Q.___ sowie die Berufsschule in R.___ besucht, eine Ausbildung abge schlossen und Weiterbildungen absolviert sowie jahrzehntelang in Q.___ ge arbeitet hat (vgl. dazu etwa Urk. 7/3/2-3), über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt (zumal die Beschwerdegegnerin vo m Anforderungsniveau 4 ausgegan gen ist). Zudem bezeichnet der Beschwerdeführer in seinem Lebenslauf seine Deutschkenntnisse selbst (und wohl zutreffend) als „gut“ (Urk. 7/3/3). Aus dem Gesagten folgt, dass den leidensbedingten Einschränkungen mit einem (wohl wollend erscheinenden) Abzug von 20 % ausreichend Rechnung getragen wurde . Ein (noch) höherer Abzug lässt sich jedenfalls nicht begründen.
Demzufolge ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von
Fr. 50‘194.84 (= 80 % von Fr. 62‘743.56) auszugehen (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/50) . 6.3
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 95‘028.50 und einem Invali deneinkommen von Fr. 50‘194.84 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 44‘833.66, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 47 % entspricht (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Ein Invaliditätsgrad von 47 % gibt Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. August 2012 auc h insoweit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker