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IV.2012.00871

Bei der nachträglichen Überprüfung einer vorsorglichen Rentensistierung ist nicht nur zu prüfen, ob aufgrund der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Sistierung eine Rentenaufhebung zulässig gewesen wäre, sondern ist auch über die weitere Entwicklung bis zur nachträglichen Überprüfung zu verfügen.

Zürich SozVersG · 2014-05-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1 1.1.1

X.___ , gebore n 1970, meldete sich im August 1999 unter Hinweis auf ein bei einem Unfall vom 29. April 1998 erlittenes Schleudertrauma und eine seither im Umfang von mindestens 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Marketing Sachbearbeiterin/Assistentin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistu ngsbezug an (Urk. 8/3). Nach der Anmeldung zog die IV-Stelle ärztliche Berichte von Dr.

med .

Y.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheu matologie FMH, vom 3. September 1999 (Urk. 8/7) und 15. Dezember 1999 (Urk. 8/11) und von Dr. med. Z.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom

9. September 1999 (Urk. 8/12) bei. Gestützt darauf befand der me di zinische Dienst der IV-Stelle am 6. Januar 2000, die bisherige Tätigkeit der Versicherten sei leidensangepasst und ihr im Umfang von 50 % einer Vollzeit beschäftigung weiterhin zumutbar (Urk. 8/14). Am 21. Januar 2000 gingen der IV-Stelle die Akten des involvierten Unfallversicherers zu (Urk. 8/16/1-50). Mit Vorbescheid vom

25. Januar 2000 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihr mit Wirkung ab 1. April 1999 bei einem Valideneinkommen von Fr. 59‘800.-- und einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente auszurichten gedenke (Urk. 8/17).

Nachdem die seit dem

6. März 2000 rechtskundig vertretene Versicherte (vgl. Urk. 8/19) am 16. März 2000 eingewandt hatte, es sei ihr

Valideneinkommen auf Fr. 65‘000.-- festzusetzen und abzuklären, inwieweit sie einen Soziallohn bezi ehe (Urk. 8/25 ) , zog die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht vom 4. Juli 2000 (Urk. 8/32) sowie den ärztlichen Bericht Dr. A.___ vom 19. Oktober 2000 (Urk. 8/36) bei. Gestützt darauf bestätigte der medizinische Dienst am 30. November 2000, dass die Versicherte auch in einem 50%-Pensum nur noch eine halbe Leistung erbringen könne, woraus eine Restarbeitsfähigkeit von 25 % resultiere (Urk. 8/39). Dem folgend setzte die IV-Stelle das zumutbare Invaliden einkommen auf Fr. 14‘950.-- fest und ermittelte im Vergleich mit dem antrags gemäss auf Fr. 65‘000.-- festgesetzten

Valideneinkommen einen Invaliditäts grad

von 77 % (Urk. 8/37). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2000 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/41). 1. 1. 2

Mit dem Fragebogen vom 26. Juni 2001 leitete die IV-Stelle ein erstes Revisions verfahren ein (Urk. 8/45) .

In dessen Verlauf zog die IV-Stelle die ärzt lichen Berichte Dr . A.___ vom 28. August 2001 (Urk. 8/46) sowie vom 21. No vember 2001 (Urk. 8/47) und der B.___ vom 24. Oktober 2002 (Urk. 8/54) bei. Am 6. November 2002 wurde das Revisions verfahren mit der Feststellung abgeschlossen, dass sich keine rentenbeeinflus sende Änderung des Invaliditätsgrads ergeben habe (Urk. 8/56). 1. 1. 3

Am 7. Januar 2003 (vgl. Urk. 8/58) wurde der IV-Stelle das konsiliarische psychi atrische Gutachten zum Bericht der B.___ zugestellt (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Oktober 2002, Urk. 8/57).

Am 29. September 2005 (vgl. Urk. 8/72) ging bei der IV-Stelle das vom invol vier ten Unfallversicherer in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der MEDAS- D.___ vom 27. Juli 2005 (Urk. 8/71) ein. 1. 1. 4

Mit dem Fragebogen vom 16. März 2007 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revi sionsverfahren ein (Urk. 8/73). Nach Beizug des ärztlichen Verlaufsberichts Dr. Y.___ vom 5. Juni 2007 (Urk. 8/74) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 26. Oktober 2007 mit, dass die revisionsweise Überprüfung keine rentenbeein flussende Änderung des Invaliditätsgrads ergeben habe (Urk. 8/81). 1. 1. 5

Am 25. Juni 2009 stellte der involvierte Unfallversicherer (Urk. 8/86) der IV Stelle den Bericht der MEDAS D.___ über deren

Verlaufsuntersu chung der Versicherten vom 2 3. und 25. März sowie 1. April 2009 zu ( Gutach ten vom 10. Juni 2009, Urk. 8/85). 1.2 1.2.1

Am 10. Juli 2009 verfügte die IV-Stelle die sofortige Sistierung der Invaliden rente der Versicherten (Urk. 8/90). Die am 17. August 2009 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/99 /3-13 ) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. November 2009 ab (Urk. 8/109). 1.2.2

Am 5. August 2009 und 12. November 2009 hatte die MEDAS D.___ die Zusatzfragen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle vom 9. Juli 2009 (Urk. 8/98/ 3-4 ) bzw. ärztlichen Dienstes des involvierten Unfall versichers (Urk. 8/101/4-6) zum Verlaufsgutachten beantwortet ( Urk. 8/107/4- 9 ) . Zudem hatte die IV-Stelle die Unterlagen zu der vom involvierten Unfallver sicherer veranlassten Observation der Versicherten in der Zeit zwischen dem

28. Januar und dem 20. August 2008 zu den Akten genommen (Urk. 8/104/2- 45).

Am 29. Oktober 2010 stellte der RAD ( Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ) gestützt auf das Gutachten der MEDAS D.___ vom 10. Juni 2009 und die ergänzenden gutachterlichen Auskünfte fest, dass ab Beginn des Jahres 2009 von einem wesentlich verbesserten Gesundheitszustand der Versicherten auszugehen sei und deren medizinisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nurmehr 20 % in der angestammten und 10 % in angepasster Tätigkeit betrage (Urk. 8/126/4-5) .

Dementsprechend stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Juni 2011 in Aussicht, dass sie deren Rentenanspruch per Datum der erfolg ten Sistierung bzw. per 31. Juli 2009 aufzuheben gedenke (Urk. 8/128). 1.2.3

Am 11. Juli 2011 verlangte die Versicherte einwandweise , es seien die Sis tierung der Invalidenrente aufzuheben, ihr weiterhin die bisherige Rente auszu richten und die widerrechtlich erlangten Observationsunterlagen sowie das gestützt darauf erstellte zweite Gutachten der MEDAS - D.___ aus den Akten zu weisen. Eventualiter sei der Streitfall ohne weitere Sachverhaltsab klärungen auf der Basis des MEDAS-Gutachtens 2005 abzuschliessen, sub eventualiter die Invalidenrente bis zum Zeitpunkt der Rentenverfügung auszu richten (Urk. 8/142). Zusammen mit der Einwandschrift reichte die Versicherte die ärztlichen Berichte von Dr. med. F.___ , Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, vom 14. September 2010 (Urk. 8/135) und vom 24. Juni 2011 (Urk. 8/136), die Beurteilung durch Prof. Dr. med. G.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 18. Januar 2011 (Urk. 8/137 und Urk. 8/138), das neuropsychologische Teilgutachten von Dr.

phil. H.___ vom 16. April 2003 (Urk. 8/140) sowie den neuropsychologi schen Bericht der B.___ über die Verlaufsuntersuchung vom 17. September 2002 (Urk. 8/141) zu den Akten.

Weiter nahm die IV-Stelle am 10. April 2012 das Urteil UV.2010.00271 des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2012 in Sachen der Versicherten gegen den involvierten Unfallversicherer zu den Akten (Urk. 8/144).

Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 verwarf die IV-Stelle die gegen den Vorbe scheid erhobenen Einwände und hob den Rentenanspruch der Versicherten per 31. Juli 2009 auf (Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen erhob die Versicherte am 5. September 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin seien (Urk. 1 S. 2): - die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2012 sowie die Sistierung der Invali denrente aufzuheben (Antrag 1), - der Versicherten weiterhin die bisherige Rente auszurichten (Antrag 2), - die widerrechtlich erhobenen Observationsakten und das gestützt darauf erho bene zweite Gutachten der MEDAS- D.___ aus den Akten zu weisen (Antrag 3), - eventuell der Fall einvernehmlich auf der Basis des MEDAS-Gutachtens 2005 abzuschliessen (Antrag 4), - subeventuell eine pluridisziplinäre medizinische Begutachtung bei einer beid seits anerkannten Begutachtungsstelle anzuordnen (Antrag 5), - subsubeventuell die Invalidenrente bis mindestens zum 1. September 2012 wei ter auszurichten (Antrag 6), - der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik zu geben (Antrag 7).

Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den ärztlichen Bericht Dr. F.___ vom

30. August 2012 (Urk. 3/

3) und eine Kopie von Urk. 8/136 zu den Akten. 2.2

Am 4. Oktober 2012 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 7) und reichte ihre Verfahrensakten (Urk. 8/1-151) sowie die Observa tions unterlagen (Urk. 9 und Urk. 10) ein.

Hierüber wurde die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2012 informiert (Urk. 10). 2.3 2.3.1

Am 26. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine als „Replik“ bezeichnete Eingabe (Urk. 11) zu den Akten, samt darin erwähnten Beilagen (Urk. 12/1-5 ), worunter das Bundesgerichtsu rteil 8C_322/2012 vom 31. August 2012 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen den involvierten Unfallversicherer (Urk. 12/4 ). Mit der Eingabe verlangte sie in Ergänzung ihrer Beschwerdeanträge, es seien Dr. F.___ z wei Fragen zu stellen und es hätten die Gerichtsangehörigen, welche am Urteil UV.2010.00271 vom 8. März 2012 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen den involvierten Unfallversicherer mit gewirkt hatten, wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten (Urk. 11 S. 2). 2.3.2

Mit Schreiben vom

9. Januar 2013 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerde führerin der Beschwerdegegnerin Kopien von Urk. 11 sowie Urk. 12/1 und Urk. 12/5 zu und lud diese unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einsicht in Urk. 12/2-4 beim Gericht zur Stellungnahme ein (Urk. 14). 2.3.3

Am 1. März 2013 gelangte die Beschwerdeführerin an das Gericht und drohte mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, da das Gericht weder die „Replik“ der Gegenpartei zugestellt, noch andere Verfahrensschritte unternommen habe (Urk. 15). 2.3.4

Mit Beschluss vom 6. März 2013 trat das Gericht in der Besetzung, deren Aus stand verlangt worden war, ohne Durchführung eines förmlichen Ausstands verfahrens auf das Ausstandsbegehren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein (Urk. 16). 2.3.5

Am

9. Dezember 2013 informierte der seit dem 18. März 2002 für die Beschwer deführerin tätig gewesene Rechtsvertreter das Gericht darüber, dass das Vertre tungsverhältnis erloschen sei (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Hinsichtlich des Rentenanspruchs in der Invalidenversicherung sowie in beweis rechtlicher Hinsicht sind die folgenden Grundsätze zu beachten: 1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.1.3

Im Übrigen wird

- um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Erwä gungen 1.3.2 bis 1.3.4 sowie 1.4 des den Parteien bekannten Urteils UV.2010.00271 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2.3) verwiesen. 1.2

Bei der Rentenrevision in der Invalidenversicherung sind folgende Grundsätze zu beachten: 1.2.1

Ändert sich der Invaliditäts grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Ren tenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent sprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Ver fügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.2.2

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozi al versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.2.3

Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Mon ats an . Rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, darf eine Leistung nur dann aufgehoben werden, wenn die unrichtige Leistungsausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88bis Abs. 2 lit . b IVV).

Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentli che Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzu zeigen. 1.2.4

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Dementsprechend haben die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen in zeitlicher Hinsicht bis zum Erlass ihres gerichtlich anfechtbaren Verwaltungsaktes abzuklären (Art.

43 ATSG). 2.

Beide Parteien weisen darauf hin (vgl. Urk. 7 und Urk. 11) , dass sowohl das Sozi alversicherungsgericht

(vgl. Urk. 8/144) als auch das Bundesgericht (vgl. Urk. 12/4) sich bereits in ihren unfallversicherungsrechtlichen Entscheid en zu dem auch im vorliegenden Prozess massgeblichen medizinischen Sachverhalt, insbesondere zu den beiden aktenkundigen Gutachten der MEDAS- D.___ vom

27. Juli 2005 (Urk. 8/71) und vom 10. Juni 2009 (Urk. 8/85) geäussert haben . 2.1

Dem Urteil 8C_322/2012 des Bundesgerichts vom 31. August 2012 ist dazu Fol gendes zu entnehmen: 2.1.1

zum Gutachten 2005:

Laut Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 2 7. Juli 2005 ergab die Konsensbesprechung der rheumatologischen, neurologischen und psy chiatrischen Sachverständigen insgesamt eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 50 % , die mittels der angezeigten und zumutbaren Aufnahme einer regelmässigen Psychotherapie mittelf ristig gesteigert werden könnte (Sachver halt lit . A).

Gemäss besagter Expertise war aus somatischer Sicht keine medizinische Behand lung mehr indiziert; die angezeigte und zumutbare Aufnahme einer Psy chotherapie sollte in wesentlichen Teilen die berufliche Wiedereingliederung begleiten und mittelfristig zu einer Steigerung der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit führen. Die Versicherte nahm in der Folge die empfohlene Psy chotherapie nicht auf und gab zur Begründung laut Befragungsprotokoll vom 1 8. Juni 2008 an, dieser skeptisch gegenüber zu stehen. Daher konnte ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass spätestens Ende 2008 von zusätzli chen medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheits zustands mehr zu erwarten gewesen war (E. 3.1 am Ende ) . 2.1.2

zum Gutachten 2009:

Selbst wenn von der geltend gemachten rechtswidrigen Beschaffung des Obser va tionsmaterials ausgegangen würde, verliert das im Einvernehmen mit der Ver sicherten eingeholte Gutachten der MEDAS vom 1 0. Juni 2009 nicht jeglichen Beweiswert. Die fachärztlichen Sachverständigen legten dar, dass mit den seit dem Unfall vom 2 9. April 1998 dokumentierten, als auch mit den aktu ellen radiologischen Abklärungen praktisch sämtlicher schmerzhafter Körper regionen kein relevanter pathologischer Befund am Bewegungsapparat fest gestellt werden konnte. Der anlässlich der gutachterlichen Exploration im Jahre 2005 palpierte myofasziale Reizzustand im Bereich der Nacken-/Schulterpartie war inzwischen vollständig abgeheilt. Lag somit für das "rein subjektive" zervikoze phale , -brachiale und -thorakale sowie lumbale Schmerzsyndrom kein entspre chendes Korrelat vor, war die deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und der LWS (Lendenwirbelsäule) rheumatologisch nicht zu erklären; es konn ten aus dieser Fachrichtung nach wie vor keine Therapien empfohlen und aktu ell auch keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Die laut Vorgutachten durch den Unfall manifest gewordene konversionsneurotische dissoziative Stö rung (ICD-10 F44.4) und die psychogenen Schwindelbeschwerden hatten sich seither spontan deutlich gebessert; aktuell war für den zuletzt ausgeübten Beruf als Sekretärin von einer um 20 % , für eine geringere Anforderungen (an die Konstanz der Leistungserbringung, die Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit) stellende Verweisungstätigkeit von einer um 10 % eingeschränkten Leistungsfä higkeit bei vollzeitlicher Präsenz auszugehen. Mittels einer nach wie vor indi zierten, schwergewichtig auf den Umgang mit Schmerzen und auf ein Coaching ausgerichteten Psychotherapie sollte die Arbeitsfähigkeit in "gewissem Ausmass weiter verbessert werden" können. Insgesamt ergibt sich auch aus diesen Aus führungen, dass von der Fortsetzung einer gezielt auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerichteten, medizinischen Behandlung nicht mit einer wesentlichen Verbesserung zu rechnen war. Vielmehr dienten die Therapieempfehlungen, wie explizit festgehalten wurde, im Wesentlichen der Rehabilitation der psycho-physisch deutlich dekonditionierten Versicherten. Schliesslich ergibt sich aus dem Gutachten der MEDAS vom 1 0. Juni 2009 schlüssig, dass der Zeitpunkt der festgestellten deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands spätestens auf Ende 2008 anzunehmen war (E. 3.2.1) . 2. 2

Das Sozialversicherungsgericht hatte seinen unfallversicherungsrechtlichen Ent scheid (Urk. 8/144) hauptsächlich auf das Gutachten aus dem Jahr 2005 abge stützt. Dem Urteil UV.2010.00271 vom 8. März 2012 ist dazu Folgendes zu ent nehmen: 2.2 .1

Im MEDAS-Gutachten 2005 wird lediglich von einer die berufliche Wiederein gliederung begleitenden Psychotherapie noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet (S. 51 f. und S. 53 f.), wobei die Therapie die Beschwerdeführerin dahin führen sollte, ihre (im Zeitpunkt der Begutachtung) aufgrund einer psychogenen Störung um zirka 50 % eingeschränkte Rest-arbeitsfähigkeit umzusetzen und mittelfristig zu erhöhen (S. 56 f.). Spezifische Massnahmen zur Heilung oder Abklärung von Unfallverletzungen waren bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung 2005 abgeschlossen bzw. nicht mehr indiziert (S. 51). Bei ihrer Befragung vom 1 8. Juni 2008 zum Verlauf seit der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, sie selbst erwarte auch von den gutachterlich empfohlenen Behandlungen keine namhafte Besserung mehr und sei eigentlich nur noch zum Bezug von Medikamenten (vor allem Schmerz mit teln) i n ärztlicher Behandlung . Dies wurde von Dr. Y.___ im Bericht vom 9. April 2008 bestätigt (E. 3.2) . 2.2 .2

Zu den im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung 2005 von der Beschwerdeführe rin geklagten Beschwerden ist vorab festzu halten, dass weder die MEDAS-Gut achter, noch einer der medizinischen Experten, welche die Beschwerdeführerin im Verlaufe der vorausgegangenen Jahre seit dem Unfall vom 2 9. April 1998 untersuchten, objektivierbare Befunde für eine strukturelle Läsion erheben konnten. Insbesondere konnten keine organisch nachweisbare Funktionsausfälle als Folgen einer beim Unfall erlittenen HWS-Verletzung festgestellt werden (E. 5.1).

Gemäss der Beurteilung im MEDAS-Gutachten 2005 litt die Beschwerdeführerin an einem typischen Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden, wie sie nach der medizinischen Erfahrung bei Unfällen mit HWS-Distorsionsver letzung oder einer äquivalenten Verletzung auftreten und persistieren können (S. 57, Antwort auf Frage 2a des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin). Dem fügten die MEDAS-Gutachter an, dass der gleiche Beschwerdenkomplex bei anderen von ihnen gutachterlich Untersuchten allerdings auch ohne Unfall vor handen sei. Damit wiesen sie darauf hin, dass „das typische Beschwerdebild nach Schleudertrauma“ gemäss medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen zu den mit einer anhaltenden somatoformer

Schmerz störung (bei weitgehen dem Fehlen eines somatischen Befundes) vergleich baren pathogenetisch (ätiolo gisch) unklaren syndroma len Zuständen gehöre. Sie wiesen mit anderen Worten bereits 2005 auf das hin, was das Bundesgericht im Jahr 2010 mit BGE 136 V 279 als beweisrechtlich beachtlich erkannte (E. 5.2).

Für die invalidisierende Wirkung eines solchen Beschwerdebilds ist nach bun des gerichtlicher Rechtsprechung - unabhängig von der Kausalität - nicht primär entscheidend, inwie weit nach ärztlicher Beurteilung die zumutbare Rest arbeitsfähigkeit quanti tativ aktuell eingeschränkt wird, sondern vielmehr, ob diese Einschränkung mit einer zumutbaren Willens an strengung überwindbar wäre. Demzufolge müssen die ärztlichen Beurteilungen der Rest arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Prognose hinsichtlich des künftigen Verlaufs gewürdigt werden (E. 5.3).

Gemäss dem MEDAS-Gutachten 2005 wurden die Beschwerden der Beschwerde führerin im Zeitpunkt der Begutachtung wesentlich durch eine psychogene Störung im Sinne einer konversionsneurotischen dissoziativen Bewegungsstö rung (ICD-10: F44.4) unterhalten. Auch aufgrund der diagnostischen Einord nung des „typischen Beschwerdebilds nach Schleudertrauma“ durch die MEDAS-Gutachter wird also deutlich, dass es sich um einen der in Erwägung 1.3.4 genannten pathogenetisch (ätiolo gisch) unklaren syndroma len Zustände handelt, bei denen in beweisrechtlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass sie (oder zumindest die durch sie bewirkte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) mit einer zumutbaren Willensanstrengung - welche auch die Bereitschaft ein schliesst, sich auf eine adäquate Therapie einzulassen - überwiegend wahr scheinlich überwindbar wären. Mit ihrer Therapieempfehlung haben die MEDAS-Gutachter diese Zumutbarkeit bejaht, wobei sie auch eine mögliche vorübergehende Verschlechterung der Konversionsproblematik (Verschärfung der belastenden finanziellen Situation bei Bejahung der Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung wegen der dann geringeren Versicherungsleistungen) in Betracht zogen (S. 49), aber eine dauerhafte Verschlechterung als wenig wahr scheinlich ansahen (S. 59).

Weitere Umstände, welche geeignet sein könnten, die Krankheitsbewältigung im Sinne von Erwägung 1.3.3 intensiv und konstant zu behindern, sind dem MEDAS-Gutachten 2005 nicht zu entnehmen. Insbesondere kann angesichts der dortigen Therapieempfehlung mit „nicht ungünstiger“ Prognose (S. 52) nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseeli schen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt bewältigung gesprochen werden und gibt das Gutachten keinerlei Hinweise auf eine psychische oder somatische Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prägung und Dauer.

Solche Umstände sind auch mit dem im vorliegenden (dem unfallversicherungs rechtlichen ) Prozess zu den Akten gereichten Verlaufsbericht Dr. F.___ vom 14. September 2010 über die Behandlung einer mittelschweren Depression seit dem 31. August 2009 nicht dargetan. Denn einerseits entspricht eine vorüber gehende Zunahme der Beschwerden bei Verschärfung der finanziellen Situation dem 2005 von den MEDAS-Gutachtern erwarteten Verlauf und andererseits erscheint es angesichts der vom MEDAS-Gutachten 2005 abweichenden Diagnosestellung sowie der Zweifel Dr. F.___ hinsichtlich einer künftigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit als fraglich, ob die Beschwerdeführerin konse quent mit dem von den MEDAS-Gutachtern empfohlenen Ansatz (Lösung der Fixierung auf den Unfall vom 29. April 1998 als Ursache von mehr als zehn Jahre später auftretenden körper lichen Beschwerden) therapiert wird. Der Bericht Dr. F.___ vom 14. September 2010 ist daher nicht geeignet, die prognostische Beurteilung des MEDAS-Gut achtens 2005 in Frage zu stellen. Ebenso wenig zeigt er, dass die Beschwerde führerin mittlerweile bereit wäre, sich innerlich auf die von den MEDAS-Gut achtern empfohlene Therapie einzu lassen (E. 5.4) .

Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten 2005 begrün deter weise von der prinzipiellen Überwindbarkeit der beschwerdeführe rischen Symptomatik ausgeht und jedenfalls keine den beweismässigen An for de run gen von Erwägung 1.4 genügenden ärztlichen Tatsachenfeststellun gen vorlie gen, welche es erlauben würden, ausnahmsweise eine Unüberwind barkeit im Sinne von Erwägung 1.3.3 anzunehmen (E. 5.5) . 3 . 3 .1 3.1.1

Da das Bundesgericht in seinem unfallversicherungsrechtlichen Entscheid auf beide Gutachten abgestellt hat , ist ungeachtet der wiederholten Infragestellung durch die Beschwerdeführerin (vgl. deren Vorbringen im Prozess 8C_322/2012 und in Urk. 1 zur Berücksichtigung von Ob s ervationsergebnissen durch die Gut achter ) davon auszugehen, dass es sich bei beiden Gutachten um im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher Sachverhaltsabklärungen zulässige und beweis kräftige Beweismittel handelt, auf welche sich auch die Organe der Invaliden versicherung abstützen können (vgl. Art. 68 bis IVG) . Weitere Ausführungen zu den umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unrecht mässigkeit der erfolgten Observation durch den involvierten Unfallver sicherer (Urk. 1 S. 5-12) erübrigen sich damit. 3.1 .2

Für den durch die beiden Gutachten abgedeckten Zeitraum ergibt sich aus ihnen daher auch der im invalidenversicherungsrechtlichen Prozess massgebliche medizinische Sachverhalt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wird erst ab der vorsorglichen Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin bzw. erst in der Folge des diese Leistungseinstellung schützenden Urteils IV.2009.00745 vom 30. November 2009 geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 3) und durch eine fachärztliche Beurteilung untermauert (vgl. Urk. 8/135). 3.1 .3

Soweit die Beschwerdeführerin sich im vorliegenden Verfahren gegen die beweis rechtliche Würdigung des MEDAS-Gutachtens aus dem Jahr 2005 im unfallversicherungsrechtlichen Urteil des Sozialversicherungsgericht vom

8. März 2012 wendet (Urk. 1 S. 13-15 und Urk. 11 S. 3 ff.), verkennt sie , dass die MEDAS-Gutachter nicht nur im Gutachten 2005 eine mögliche Überwin dung der damals die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % einschränkenden psychischen bzw. psychogenen Gesundheitsstörung klar erweise bejaht (Urk. 8/71/57) und zu diesem Zweck berufliche Massnahmen und eine psychotherape u tische Behandlung empfohlen (Urk. 8/71/51) hatten , son dern im Gutachten 2009 eine tatsächlich erfolgte Verbesserung de s Gesund heitszustandes ( im Gutachten von 2005 prognostisch ausgeschlossene [Urk. 8/71/49] partielle Spontanheilung trotz fehlender Psychotherapie [Urk. 8/85/17]) mit weitgehender Überwindung der die Arbeitsfähigkeit ein schränkenden Auswirkungen des Gesundheitsschadens (Urk. 8/85/21) konsta tiert haben . 3.1 .4

Im Lichte der beiden Gutachten der MEDAS- D.___ vom 27. Juli 2005 (Urk. 8/71) und vom 10. Juni 2009 (Urk. 8/85) ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen im Februar 2005 (vgl. Urk. 8/71/1) an einer konversionsneurotischen dissoziati ven Störung litt, welche ihre Arbeitsfähigkeit um 50 % einschränkte (Urk. 8/71/48). Sodann hat die Beschwerdeführerin zwar behauptet, dass es sich um eine invalidisierende Einschränkung gehandelt habe, sie hat aber keine echtzeitlichen ärztlichen Beurteilungen vorlegen können, welche die gutachter lichen Einschätzungen bis zum Zeitpunkt der ergänzenden Stellungnahme vom 5. August 2009 (in der die Gutachter ihre Aussagen im Gutachten bestätigten, vgl. Urk. 8/101/4-6) in Frage stellen könnten.

Deshalb ist für den Zeitpunkt der hier strittigen Rentensistierung vom 10. Juli 2009 alleine derjenige medizinische Sachverhalt massgebend, welcher in den beiden vorgenannten Gutachten dokumentiert ist . U nd aus diesem Grund hat das Sozialversicherungsgericht auch keinen Anlass, das MEDAS-Gutachten vom 27. Juli 2005 im vorliegenden Prozess anders zu würdigen als in seinem unfall versicherungsrechtlichen Urteil vom 8. März 2012 (vgl. E. 2.2) .

Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 27. Juli 2005

lag spätestens ab Februar 2005 nicht mehr eine im Sinne von

Art. 28 Abs. 1 IVG invalidisierende , sondern eine im Sinne von dessen lit . a durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen verbesserungsfähige Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit vor. Der Gesundheits zustand der Bes chwerdeführerin im Februar 2005 hatte sich

gegenüber demje nigen, welcher der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Dezember 2000 (Urk. 8/41) zugrunde lag , dahingehend verbessert, dass die Beschwerdeführerin die Rentenanspruchsvoraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG nicht mehr erfüllte .

Nach Februar 2005 ist ab Juni/August 2008 bzw. ab Beginn des Jahres 2009 eine weitere Verbesserung fachärztlich ausgewiesen (vgl. Urk. 8/85/ 21- 22 ), wel che nach der medizinischen Aktenlage zumindest bis zum Zeitpunkt der Ren tensistierung vom 10. Juli 2009 (Urk. 8/90) anhielt. 3.2

Demzufolge

änderte sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Februar 2005 in einem rentenausschliessenden Ausmass (vgl. E. 1.2.1) und waren im Mai 2005 die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass einer renten aufhebenden Verfügung mit Wirkung ab 1. Juli 2005 (vgl. E. 1.2.2) erfüllt . Da in der Folge unbestrittenermassen bis zum Zeitpunkt der Rentensistierung mit Verfügung vom 10. Juli 2009 keine einen neuen Rentenanspruch begründende Ä nderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV mehr eintrat, entsprach die vorsorgliche Sistierung der Rente der Beschwerdeführerin der materiellen Rechtslage im Verfügungszeitpunkt , weshalb die mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2012 (Urk. 2) erfolgte Rentenaufhebung per Datum der Sistierung (bzw. per 31. Juli 2009) ohne Wei teres zu bestätigen ist . 3.3

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen: 3.3. 1

D er Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bereits Kenntnis vom MEDAS-Gut achten 2005 hatte, als sie der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2007 mit teilte, die revisionsweise Überprüfung habe keine rentenbeeinflussende Ände rung des Invaliditätsgrads ergeben (Urk. 8/81), bedeutet nicht, dass die Beschwerdegegnerin sic h bei eine r Rentenaufhebung i m Zeitpunkt der erfolgten Sistierung nicht mehr darauf abstützen d u rfte. Die Ausführungen der Beschwer deführerin betreffen d „Überschreitung der 90-tägigen Frist gemäss Art. 67 VwVG “ (Urk. 1 S. 12 f.) gehen ins Leere, da die Beschwerdegegnerin die Rente ex tunc und pro futura ab dem Zeitpunkt des Gutachtens vom 10. Juni 2009 bzw. sogar erst ab der gestützt darauf erfolgten Rentens istierung vom 10. Juli 2009 und nicht etwa ab der

weiter zurückliegenden Terminierung des Verbes serungszeitpunkts gemäss dem Gutachten 2005 aufgehoben hat. 3.3.2

S odann

trifft es zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin sich weder in der ange fochtenen Verfügung noch in ihrer Beschwerdeantwort dazu äussert, worin die der Beschwerdeführerin vorzuwerfende Meldepflichtverletzung bestehe (vgl. Urk. 1 S. 18).

Die Beschwerdeführerin wurde jedoch bereits im Urteil IV.2009.00745 des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2009 (Urk. 8/109) darauf hingewiesen, dass

erhebliche Diskrepanzen bestünden zwi schen den anamnestischen Befunden zu ihrer Leistungsfähigkeit im Al ltag, wel che durch die Befra gung am 18. Juni 2008 erhoben wurden, und denjenigen, welche sich - zeitgleich (Sommer 2008) - durch die Observation ergaben . Weiter hielt das Gericht fest, die Diskrepanzen zwischen den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Leistungsfähigkeit im Alltag vom Sommer 2008 und den diesbezüglichen Dritt beobachtungen liessen im Lichte der späteren ärztlichen Feststellung einer deutlich verbesserten Arbeits- und Erwerbsfähig keit den Verdacht aufkommen , die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung durch den mitinvolvierten Unfallversicherer im Jahr 2008 bewusst falsche Angaben zu ihrer Leistungsfä higkeit im Alltag gemacht, um die Weiterausrich tung nicht mehr gerechtfertig t er Rentenleistungen zu bewirken.

Obwohl d ie Beschwerdefü hrerin also sehr wohl wusste, was ihr als Verhalten im Sinne von Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV vorgeworfen wurde, hat sie weder das vorstehend zitierte Urteil angefochten, noch im Verlauf des Abklärungsver fahrens nach der Rentensistierung den ihr in diesem Urteil vorgehaltenen Sach verhalt bestritten . D ie Beschwerdegegnerin hatte daher aufgrund des Einwands, es werde im Vorbescheid nirgends erklärt , was die Beschwerdeführerin hätte melden müssen (Urk. 8/142/11), auch keinen Anlass , weitere Abklärungen zum Vorwurf der Meldepflichtverletzung durchzuführen .

Auch was die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Sachverhaltswürdigung vor bringt, überzeugt nicht. Dass die Beschwerdeführerin sich ein zweites Mal der Begutachtung durch die MEDAS- D.___ gestellt hat, ohne zu wissen, dass sie zwischenzeitlich überwacht worden war (Urk. 8/142/11 und Urk. 1 S.

18 f.), mag zutreffen. Aktenkundig ist aber auch, dass die zweite Begut achtung angeordnet wurde, um die nicht übereinstimmenden Erkenntnisse über die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag , welche sich aus der Befra gung vom

18. Juni 2008 und der zeitgleich durchgeführten Observation ergeben hatten, fachärztlich überprüfen zu lassen (Urk. 8/85/1) . Weiter ist aktenkundig, dass die B eschwerdeführerin anlässlich dieser zweiten Begutachtung als Erstes darüber informiert wurde, dass sie im Sommer 2008 von Detektiven überwacht worden war ( Urk. 8/85/5). Wenn die Beschwerde führerin im Wissen, dass ihre in der Öffentlichkeit erfolgten Tagesaktivitäten und Sozialkontakte möglicherweise beobachtet worden waren, gegenüber den Gutachtern Angaben machte, welche mit den Ob s erservationserkenntnissen übereinstimmten (vgl. Urk. 8/85/ 6) , bedeutet dies nur, dass sie zugab, was zu diesem Zeitpunkt durch die Observationsunterlagen nachgewiesen wa

r. Der im Urteil IV.2009.00745 geäusserte Verdacht, die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung durch den mitinvolv ierten Unfallversicherer im Juni 2008 bewusst falsche Angaben zu ihrer Leistungsfä higkeit im Alltag gemacht, um die Weiter ausrichtung nicht mehr gerechtfertig ter Rentenleistungen zu bewirken, wird dadurch jedoch nicht entkräftet. I n jener Befragung hatte die Beschwerdeführe rin Behinderungen und einen sozialen Rückzug im Alltag geschildert (Urk. 8/99/21-24) , welche nicht ohne Weiteres

in Übereinstimmung gebracht werden können mit den zeitgleichen Observationserkenntnissen und den rund ein Dreivierteljahr später gemachten Angaben gegenüber den Gutachtern .

Da der subjektive Vorgang der bewussten Falschaussage nicht direkt nachweis bar ist und die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was die ihr mit dem Urteil IV.2009.00745 vorgehaltenen Indizien entkräften könnte, durfte die Beschwerdegegnerin nach Aktenlage in der angefochtenen Verfügung ohne weitere Begründung am Vorwurf der Meldepflichtverletzung bzw. der Falsch aussage zu anspruchsrelevanten Sachverhalten festhalten und ihre Renten leistungen der vorausgegangenen Sistierungsverfügung

entsprechend aufheben. 3.4

Hingegen hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer nachträglichen Begrün dung der Rentensistierung bzw. der definitiven Rentenaufhebung per Datum der vorsorglic h erfolgten Zahlungseinstellung

ihre gesetzliche Pflicht zur Abklärung des entscheiderheblichen Sachverhalts bis zum Verfügungserlass (vgl. E. 1.2.4) verletzt, indem sie die von der Beschwerdeführerin mit dem Einwand vom 11. Juli 2011 gegen den Vorbescheid vom 1. Juni 2011 geltend gemachte und mit einem fachärztlichen Bericht untermauerte Verschlechterung des Gesund heitszustands dem gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG für die Beurteilung der funk tionellen Leistungsfähigkeit zuständigen regionalen ärztlichen Dienst

nicht mehr zur Stellungnahme vorgelegt hat .

Denn die vorsorgliche Rentensistierung stellt eine vollstreckungsmässige Vor weg nahme der Rentenaufhebung bis zum Zeitpunkt der endgültigen Beur teilung dar . Im Rahmen der bei der Sistierung vorbehaltenen nachträglichen Über prüfung der vorsorglichen Massnahme ist daher nicht nur zu prüfen, ob per Datum der Sistierung aufgrund der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Sistierung eine Rentenaufhebung zulässig gewesen wäre , sondern ist auch die weitere Entwicklung so zu berücksichtigen, wie wenn anstelle der Sistierung die Aufhe bung der Rente erfolgt wäre.

D emzufolge ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie einen Renten anspruch der Beschwerdeführerin ab August 2009 verneint , und ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, hierüber nach Durchführung der erforder lichen Abklärungen neu zu verfügen .

4.

Da die Rückweisung zur Prüfung des Verlaufs ab August 2009 als teilweises Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten ist, rechtfertigt es sich die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrens kosten de n Parteien je zur Hälfte aufzuer legen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem S inne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2012 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Ren tenanspruch ab August 2009 verneint . Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab August 2009 verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 1 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Hinsichtlich des Rentenanspruchs in der Invalidenversicherung sowie in beweis rechtlicher Hinsicht sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

E. 1.1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.1.3 Im Übrigen wird

- um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Erwä gungen 1.3.2 bis 1.3.4 sowie 1.4 des den Parteien bekannten Urteils UV.2010.00271 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2.3) verwiesen.

E. 1.2 Bei der Rentenrevision in der Invalidenversicherung sind folgende Grundsätze zu beachten:

E. 1.2.1 Ändert sich der Invaliditäts grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Ren tenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent sprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Ver fügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozi al versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

E. 1.2.3 Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Mon ats an . Rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, darf eine Leistung nur dann aufgehoben werden, wenn die unrichtige Leistungsausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88bis Abs. 2 lit . b IVV).

Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentli che Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzu zeigen.

E. 1.2.4 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Dementsprechend haben die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen in zeitlicher Hinsicht bis zum Erlass ihres gerichtlich anfechtbaren Verwaltungsaktes abzuklären (Art.

43 ATSG). 2.

Beide Parteien weisen darauf hin (vgl. Urk. 7 und Urk. 11) , dass sowohl das Sozi alversicherungsgericht

(vgl. Urk. 8/144) als auch das Bundesgericht (vgl. Urk. 12/4) sich bereits in ihren unfallversicherungsrechtlichen Entscheid en zu dem auch im vorliegenden Prozess massgeblichen medizinischen Sachverhalt, insbesondere zu den beiden aktenkundigen Gutachten der MEDAS- D.___ vom

27. Juli 2005 (Urk. 8/71) und vom 10. Juni 2009 (Urk. 8/85) geäussert haben .

E. 2 Mit dem Fragebogen vom 26. Juni 2001 leitete die IV-Stelle ein erstes Revisions verfahren ein (Urk. 8/45) .

In dessen Verlauf zog die IV-Stelle die ärzt lichen Berichte Dr . A.___ vom 28. August 2001 (Urk. 8/46) sowie vom 21. No vember 2001 (Urk. 8/47) und der B.___ vom 24. Oktober 2002 (Urk. 8/54) bei. Am 6. November 2002 wurde das Revisions verfahren mit der Feststellung abgeschlossen, dass sich keine rentenbeeinflus sende Änderung des Invaliditätsgrads ergeben habe (Urk. 8/56). 1. 1.

E. 2.1 Dem Urteil 8C_322/2012 des Bundesgerichts vom 31. August 2012 ist dazu Fol gendes zu entnehmen:

E. 2.1.1 zum Gutachten 2005:

Laut Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 2 7. Juli 2005 ergab die Konsensbesprechung der rheumatologischen, neurologischen und psy chiatrischen Sachverständigen insgesamt eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 50 % , die mittels der angezeigten und zumutbaren Aufnahme einer regelmässigen Psychotherapie mittelf ristig gesteigert werden könnte (Sachver halt lit . A).

Gemäss besagter Expertise war aus somatischer Sicht keine medizinische Behand lung mehr indiziert; die angezeigte und zumutbare Aufnahme einer Psy chotherapie sollte in wesentlichen Teilen die berufliche Wiedereingliederung begleiten und mittelfristig zu einer Steigerung der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit führen. Die Versicherte nahm in der Folge die empfohlene Psy chotherapie nicht auf und gab zur Begründung laut Befragungsprotokoll vom 1 8. Juni 2008 an, dieser skeptisch gegenüber zu stehen. Daher konnte ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass spätestens Ende 2008 von zusätzli chen medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheits zustands mehr zu erwarten gewesen war (E. 3.1 am Ende ) .

E. 2.1.2 zum Gutachten 2009:

Selbst wenn von der geltend gemachten rechtswidrigen Beschaffung des Obser va tionsmaterials ausgegangen würde, verliert das im Einvernehmen mit der Ver sicherten eingeholte Gutachten der MEDAS vom 1 0. Juni 2009 nicht jeglichen Beweiswert. Die fachärztlichen Sachverständigen legten dar, dass mit den seit dem Unfall vom 2 9. April 1998 dokumentierten, als auch mit den aktu ellen radiologischen Abklärungen praktisch sämtlicher schmerzhafter Körper regionen kein relevanter pathologischer Befund am Bewegungsapparat fest gestellt werden konnte. Der anlässlich der gutachterlichen Exploration im Jahre 2005 palpierte myofasziale Reizzustand im Bereich der Nacken-/Schulterpartie war inzwischen vollständig abgeheilt. Lag somit für das "rein subjektive" zervikoze phale , -brachiale und -thorakale sowie lumbale Schmerzsyndrom kein entspre chendes Korrelat vor, war die deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und der LWS (Lendenwirbelsäule) rheumatologisch nicht zu erklären; es konn ten aus dieser Fachrichtung nach wie vor keine Therapien empfohlen und aktu ell auch keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Die laut Vorgutachten durch den Unfall manifest gewordene konversionsneurotische dissoziative Stö rung (ICD-10 F44.4) und die psychogenen Schwindelbeschwerden hatten sich seither spontan deutlich gebessert; aktuell war für den zuletzt ausgeübten Beruf als Sekretärin von einer um 20 % , für eine geringere Anforderungen (an die Konstanz der Leistungserbringung, die Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit) stellende Verweisungstätigkeit von einer um 10 % eingeschränkten Leistungsfä higkeit bei vollzeitlicher Präsenz auszugehen. Mittels einer nach wie vor indi zierten, schwergewichtig auf den Umgang mit Schmerzen und auf ein Coaching ausgerichteten Psychotherapie sollte die Arbeitsfähigkeit in "gewissem Ausmass weiter verbessert werden" können. Insgesamt ergibt sich auch aus diesen Aus führungen, dass von der Fortsetzung einer gezielt auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerichteten, medizinischen Behandlung nicht mit einer wesentlichen Verbesserung zu rechnen war. Vielmehr dienten die Therapieempfehlungen, wie explizit festgehalten wurde, im Wesentlichen der Rehabilitation der psycho-physisch deutlich dekonditionierten Versicherten. Schliesslich ergibt sich aus dem Gutachten der MEDAS vom 1 0. Juni 2009 schlüssig, dass der Zeitpunkt der festgestellten deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands spätestens auf Ende 2008 anzunehmen war (E. 3.2.1) . 2. 2

Das Sozialversicherungsgericht hatte seinen unfallversicherungsrechtlichen Ent scheid (Urk. 8/144) hauptsächlich auf das Gutachten aus dem Jahr 2005 abge stützt. Dem Urteil UV.2010.00271 vom 8. März 2012 ist dazu Folgendes zu ent nehmen:

E. 2.2 .2

Zu den im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung 2005 von der Beschwerdeführe rin geklagten Beschwerden ist vorab festzu halten, dass weder die MEDAS-Gut achter, noch einer der medizinischen Experten, welche die Beschwerdeführerin im Verlaufe der vorausgegangenen Jahre seit dem Unfall vom 2 9. April 1998 untersuchten, objektivierbare Befunde für eine strukturelle Läsion erheben konnten. Insbesondere konnten keine organisch nachweisbare Funktionsausfälle als Folgen einer beim Unfall erlittenen HWS-Verletzung festgestellt werden (E. 5.1).

Gemäss der Beurteilung im MEDAS-Gutachten 2005 litt die Beschwerdeführerin an einem typischen Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden, wie sie nach der medizinischen Erfahrung bei Unfällen mit HWS-Distorsionsver letzung oder einer äquivalenten Verletzung auftreten und persistieren können (S. 57, Antwort auf Frage 2a des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin). Dem fügten die MEDAS-Gutachter an, dass der gleiche Beschwerdenkomplex bei anderen von ihnen gutachterlich Untersuchten allerdings auch ohne Unfall vor handen sei. Damit wiesen sie darauf hin, dass „das typische Beschwerdebild nach Schleudertrauma“ gemäss medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen zu den mit einer anhaltenden somatoformer

Schmerz störung (bei weitgehen dem Fehlen eines somatischen Befundes) vergleich baren pathogenetisch (ätiolo gisch) unklaren syndroma len Zuständen gehöre. Sie wiesen mit anderen Worten bereits 2005 auf das hin, was das Bundesgericht im Jahr 2010 mit BGE 136 V 279 als beweisrechtlich beachtlich erkannte (E. 5.2).

Für die invalidisierende Wirkung eines solchen Beschwerdebilds ist nach bun des gerichtlicher Rechtsprechung - unabhängig von der Kausalität - nicht primär entscheidend, inwie weit nach ärztlicher Beurteilung die zumutbare Rest arbeitsfähigkeit quanti tativ aktuell eingeschränkt wird, sondern vielmehr, ob diese Einschränkung mit einer zumutbaren Willens an strengung überwindbar wäre. Demzufolge müssen die ärztlichen Beurteilungen der Rest arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Prognose hinsichtlich des künftigen Verlaufs gewürdigt werden (E. 5.3).

Gemäss dem MEDAS-Gutachten 2005 wurden die Beschwerden der Beschwerde führerin im Zeitpunkt der Begutachtung wesentlich durch eine psychogene Störung im Sinne einer konversionsneurotischen dissoziativen Bewegungsstö rung (ICD-10: F44.4) unterhalten. Auch aufgrund der diagnostischen Einord nung des „typischen Beschwerdebilds nach Schleudertrauma“ durch die MEDAS-Gutachter wird also deutlich, dass es sich um einen der in Erwägung 1.3.4 genannten pathogenetisch (ätiolo gisch) unklaren syndroma len Zustände handelt, bei denen in beweisrechtlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass sie (oder zumindest die durch sie bewirkte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) mit einer zumutbaren Willensanstrengung - welche auch die Bereitschaft ein schliesst, sich auf eine adäquate Therapie einzulassen - überwiegend wahr scheinlich überwindbar wären. Mit ihrer Therapieempfehlung haben die MEDAS-Gutachter diese Zumutbarkeit bejaht, wobei sie auch eine mögliche vorübergehende Verschlechterung der Konversionsproblematik (Verschärfung der belastenden finanziellen Situation bei Bejahung der Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung wegen der dann geringeren Versicherungsleistungen) in Betracht zogen (S. 49), aber eine dauerhafte Verschlechterung als wenig wahr scheinlich ansahen (S. 59).

Weitere Umstände, welche geeignet sein könnten, die Krankheitsbewältigung im Sinne von Erwägung 1.3.3 intensiv und konstant zu behindern, sind dem MEDAS-Gutachten 2005 nicht zu entnehmen. Insbesondere kann angesichts der dortigen Therapieempfehlung mit „nicht ungünstiger“ Prognose (S. 52) nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseeli schen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt bewältigung gesprochen werden und gibt das Gutachten keinerlei Hinweise auf eine psychische oder somatische Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prägung und Dauer.

Solche Umstände sind auch mit dem im vorliegenden (dem unfallversicherungs rechtlichen ) Prozess zu den Akten gereichten Verlaufsbericht Dr. F.___ vom 14. September 2010 über die Behandlung einer mittelschweren Depression seit dem 31. August 2009 nicht dargetan. Denn einerseits entspricht eine vorüber gehende Zunahme der Beschwerden bei Verschärfung der finanziellen Situation dem 2005 von den MEDAS-Gutachtern erwarteten Verlauf und andererseits erscheint es angesichts der vom MEDAS-Gutachten 2005 abweichenden Diagnosestellung sowie der Zweifel Dr. F.___ hinsichtlich einer künftigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit als fraglich, ob die Beschwerdeführerin konse quent mit dem von den MEDAS-Gutachtern empfohlenen Ansatz (Lösung der Fixierung auf den Unfall vom 29. April 1998 als Ursache von mehr als zehn Jahre später auftretenden körper lichen Beschwerden) therapiert wird. Der Bericht Dr. F.___ vom 14. September 2010 ist daher nicht geeignet, die prognostische Beurteilung des MEDAS-Gut achtens 2005 in Frage zu stellen. Ebenso wenig zeigt er, dass die Beschwerde führerin mittlerweile bereit wäre, sich innerlich auf die von den MEDAS-Gut achtern empfohlene Therapie einzu lassen (E. 5.4) .

Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten 2005 begrün deter weise von der prinzipiellen Überwindbarkeit der beschwerdeführe rischen Symptomatik ausgeht und jedenfalls keine den beweismässigen An for de run gen von Erwägung 1.4 genügenden ärztlichen Tatsachenfeststellun gen vorlie gen, welche es erlauben würden, ausnahmsweise eine Unüberwind barkeit im Sinne von Erwägung 1.3.3 anzunehmen (E. 5.5) . 3 . 3 .1 3.1.1

Da das Bundesgericht in seinem unfallversicherungsrechtlichen Entscheid auf beide Gutachten abgestellt hat , ist ungeachtet der wiederholten Infragestellung durch die Beschwerdeführerin (vgl. deren Vorbringen im Prozess 8C_322/2012 und in Urk. 1 zur Berücksichtigung von Ob s ervationsergebnissen durch die Gut achter ) davon auszugehen, dass es sich bei beiden Gutachten um im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher Sachverhaltsabklärungen zulässige und beweis kräftige Beweismittel handelt, auf welche sich auch die Organe der Invaliden versicherung abstützen können (vgl. Art. 68 bis IVG) . Weitere Ausführungen zu den umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unrecht mässigkeit der erfolgten Observation durch den involvierten Unfallver sicherer (Urk. 1 S. 5-12) erübrigen sich damit.

E. 2.3.1 Am 26. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine als „Replik“ bezeichnete Eingabe (Urk. 11) zu den Akten, samt darin erwähnten Beilagen (Urk. 12/1-5 ), worunter das Bundesgerichtsu rteil 8C_322/2012 vom 31. August 2012 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen den involvierten Unfallversicherer (Urk. 12/4 ). Mit der Eingabe verlangte sie in Ergänzung ihrer Beschwerdeanträge, es seien Dr. F.___ z wei Fragen zu stellen und es hätten die Gerichtsangehörigen, welche am Urteil UV.2010.00271 vom 8. März 2012 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen den involvierten Unfallversicherer mit gewirkt hatten, wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten (Urk. 11 S. 2).

E. 2.3.2 Mit Schreiben vom

9. Januar 2013 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerde führerin der Beschwerdegegnerin Kopien von Urk. 11 sowie Urk. 12/1 und Urk. 12/5 zu und lud diese unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einsicht in Urk. 12/2-4 beim Gericht zur Stellungnahme ein (Urk. 14).

E. 2.3.3 Am 1. März 2013 gelangte die Beschwerdeführerin an das Gericht und drohte mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, da das Gericht weder die „Replik“ der Gegenpartei zugestellt, noch andere Verfahrensschritte unternommen habe (Urk. 15).

E. 2.3.4 Mit Beschluss vom 6. März 2013 trat das Gericht in der Besetzung, deren Aus stand verlangt worden war, ohne Durchführung eines förmlichen Ausstands verfahrens auf das Ausstandsbegehren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein (Urk. 16).

E. 2.3.5 Am

9. Dezember 2013 informierte der seit dem 18. März 2002 für die Beschwer deführerin tätig gewesene Rechtsvertreter das Gericht darüber, dass das Vertre tungsverhältnis erloschen sei (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 Am 7. Januar 2003 (vgl. Urk. 8/58) wurde der IV-Stelle das konsiliarische psychi atrische Gutachten zum Bericht der B.___ zugestellt (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Oktober 2002, Urk. 8/57).

Am 29. September 2005 (vgl. Urk. 8/72) ging bei der IV-Stelle das vom invol vier ten Unfallversicherer in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der MEDAS- D.___ vom 27. Juli 2005 (Urk. 8/71) ein. 1. 1.

E. 3.1 .4

Im Lichte der beiden Gutachten der MEDAS- D.___ vom 27. Juli 2005 (Urk. 8/71) und vom 10. Juni 2009 (Urk. 8/85) ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen im Februar 2005 (vgl. Urk. 8/71/1) an einer konversionsneurotischen dissoziati ven Störung litt, welche ihre Arbeitsfähigkeit um 50 % einschränkte (Urk. 8/71/48). Sodann hat die Beschwerdeführerin zwar behauptet, dass es sich um eine invalidisierende Einschränkung gehandelt habe, sie hat aber keine echtzeitlichen ärztlichen Beurteilungen vorlegen können, welche die gutachter lichen Einschätzungen bis zum Zeitpunkt der ergänzenden Stellungnahme vom 5. August 2009 (in der die Gutachter ihre Aussagen im Gutachten bestätigten, vgl. Urk. 8/101/4-6) in Frage stellen könnten.

Deshalb ist für den Zeitpunkt der hier strittigen Rentensistierung vom 10. Juli 2009 alleine derjenige medizinische Sachverhalt massgebend, welcher in den beiden vorgenannten Gutachten dokumentiert ist . U nd aus diesem Grund hat das Sozialversicherungsgericht auch keinen Anlass, das MEDAS-Gutachten vom 27. Juli 2005 im vorliegenden Prozess anders zu würdigen als in seinem unfall versicherungsrechtlichen Urteil vom 8. März 2012 (vgl. E. 2.2) .

Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 27. Juli 2005

lag spätestens ab Februar 2005 nicht mehr eine im Sinne von

Art. 28 Abs. 1 IVG invalidisierende , sondern eine im Sinne von dessen lit . a durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen verbesserungsfähige Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit vor. Der Gesundheits zustand der Bes chwerdeführerin im Februar 2005 hatte sich

gegenüber demje nigen, welcher der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Dezember 2000 (Urk. 8/41) zugrunde lag , dahingehend verbessert, dass die Beschwerdeführerin die Rentenanspruchsvoraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG nicht mehr erfüllte .

Nach Februar 2005 ist ab Juni/August 2008 bzw. ab Beginn des Jahres 2009 eine weitere Verbesserung fachärztlich ausgewiesen (vgl. Urk. 8/85/ 21- 22 ), wel che nach der medizinischen Aktenlage zumindest bis zum Zeitpunkt der Ren tensistierung vom 10. Juli 2009 (Urk. 8/90) anhielt.

E. 3.2 Demzufolge

änderte sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Februar 2005 in einem rentenausschliessenden Ausmass (vgl. E. 1.2.1) und waren im Mai 2005 die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass einer renten aufhebenden Verfügung mit Wirkung ab 1. Juli 2005 (vgl. E. 1.2.2) erfüllt . Da in der Folge unbestrittenermassen bis zum Zeitpunkt der Rentensistierung mit Verfügung vom 10. Juli 2009 keine einen neuen Rentenanspruch begründende Ä nderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV mehr eintrat, entsprach die vorsorgliche Sistierung der Rente der Beschwerdeführerin der materiellen Rechtslage im Verfügungszeitpunkt , weshalb die mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2012 (Urk. 2) erfolgte Rentenaufhebung per Datum der Sistierung (bzw. per 31. Juli 2009) ohne Wei teres zu bestätigen ist .

E. 3.3 1

D er Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bereits Kenntnis vom MEDAS-Gut achten 2005 hatte, als sie der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2007 mit teilte, die revisionsweise Überprüfung habe keine rentenbeeinflussende Ände rung des Invaliditätsgrads ergeben (Urk. 8/81), bedeutet nicht, dass die Beschwerdegegnerin sic h bei eine r Rentenaufhebung i m Zeitpunkt der erfolgten Sistierung nicht mehr darauf abstützen d u rfte. Die Ausführungen der Beschwer deführerin betreffen d „Überschreitung der 90-tägigen Frist gemäss Art. 67 VwVG “ (Urk. 1 S. 12 f.) gehen ins Leere, da die Beschwerdegegnerin die Rente ex tunc und pro futura ab dem Zeitpunkt des Gutachtens vom 10. Juni 2009 bzw. sogar erst ab der gestützt darauf erfolgten Rentens istierung vom 10. Juli 2009 und nicht etwa ab der

weiter zurückliegenden Terminierung des Verbes serungszeitpunkts gemäss dem Gutachten 2005 aufgehoben hat.

E. 3.3.2 S odann

trifft es zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin sich weder in der ange fochtenen Verfügung noch in ihrer Beschwerdeantwort dazu äussert, worin die der Beschwerdeführerin vorzuwerfende Meldepflichtverletzung bestehe (vgl. Urk. 1 S. 18).

Die Beschwerdeführerin wurde jedoch bereits im Urteil IV.2009.00745 des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2009 (Urk. 8/109) darauf hingewiesen, dass

erhebliche Diskrepanzen bestünden zwi schen den anamnestischen Befunden zu ihrer Leistungsfähigkeit im Al ltag, wel che durch die Befra gung am 18. Juni 2008 erhoben wurden, und denjenigen, welche sich - zeitgleich (Sommer 2008) - durch die Observation ergaben . Weiter hielt das Gericht fest, die Diskrepanzen zwischen den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Leistungsfähigkeit im Alltag vom Sommer 2008 und den diesbezüglichen Dritt beobachtungen liessen im Lichte der späteren ärztlichen Feststellung einer deutlich verbesserten Arbeits- und Erwerbsfähig keit den Verdacht aufkommen , die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung durch den mitinvolvierten Unfallversicherer im Jahr 2008 bewusst falsche Angaben zu ihrer Leistungsfä higkeit im Alltag gemacht, um die Weiterausrich tung nicht mehr gerechtfertig t er Rentenleistungen zu bewirken.

Obwohl d ie Beschwerdefü hrerin also sehr wohl wusste, was ihr als Verhalten im Sinne von Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV vorgeworfen wurde, hat sie weder das vorstehend zitierte Urteil angefochten, noch im Verlauf des Abklärungsver fahrens nach der Rentensistierung den ihr in diesem Urteil vorgehaltenen Sach verhalt bestritten . D ie Beschwerdegegnerin hatte daher aufgrund des Einwands, es werde im Vorbescheid nirgends erklärt , was die Beschwerdeführerin hätte melden müssen (Urk. 8/142/11), auch keinen Anlass , weitere Abklärungen zum Vorwurf der Meldepflichtverletzung durchzuführen .

Auch was die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Sachverhaltswürdigung vor bringt, überzeugt nicht. Dass die Beschwerdeführerin sich ein zweites Mal der Begutachtung durch die MEDAS- D.___ gestellt hat, ohne zu wissen, dass sie zwischenzeitlich überwacht worden war (Urk. 8/142/11 und Urk. 1 S.

18 f.), mag zutreffen. Aktenkundig ist aber auch, dass die zweite Begut achtung angeordnet wurde, um die nicht übereinstimmenden Erkenntnisse über die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag , welche sich aus der Befra gung vom

18. Juni 2008 und der zeitgleich durchgeführten Observation ergeben hatten, fachärztlich überprüfen zu lassen (Urk. 8/85/1) . Weiter ist aktenkundig, dass die B eschwerdeführerin anlässlich dieser zweiten Begutachtung als Erstes darüber informiert wurde, dass sie im Sommer 2008 von Detektiven überwacht worden war ( Urk. 8/85/5). Wenn die Beschwerde führerin im Wissen, dass ihre in der Öffentlichkeit erfolgten Tagesaktivitäten und Sozialkontakte möglicherweise beobachtet worden waren, gegenüber den Gutachtern Angaben machte, welche mit den Ob s erservationserkenntnissen übereinstimmten (vgl. Urk. 8/85/ 6) , bedeutet dies nur, dass sie zugab, was zu diesem Zeitpunkt durch die Observationsunterlagen nachgewiesen wa

r. Der im Urteil IV.2009.00745 geäusserte Verdacht, die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung durch den mitinvolv ierten Unfallversicherer im Juni 2008 bewusst falsche Angaben zu ihrer Leistungsfä higkeit im Alltag gemacht, um die Weiter ausrichtung nicht mehr gerechtfertig ter Rentenleistungen zu bewirken, wird dadurch jedoch nicht entkräftet. I n jener Befragung hatte die Beschwerdeführe rin Behinderungen und einen sozialen Rückzug im Alltag geschildert (Urk. 8/99/21-24) , welche nicht ohne Weiteres

in Übereinstimmung gebracht werden können mit den zeitgleichen Observationserkenntnissen und den rund ein Dreivierteljahr später gemachten Angaben gegenüber den Gutachtern .

Da der subjektive Vorgang der bewussten Falschaussage nicht direkt nachweis bar ist und die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was die ihr mit dem Urteil IV.2009.00745 vorgehaltenen Indizien entkräften könnte, durfte die Beschwerdegegnerin nach Aktenlage in der angefochtenen Verfügung ohne weitere Begründung am Vorwurf der Meldepflichtverletzung bzw. der Falsch aussage zu anspruchsrelevanten Sachverhalten festhalten und ihre Renten leistungen der vorausgegangenen Sistierungsverfügung

entsprechend aufheben.

E. 3.4 Hingegen hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer nachträglichen Begrün dung der Rentensistierung bzw. der definitiven Rentenaufhebung per Datum der vorsorglic h erfolgten Zahlungseinstellung

ihre gesetzliche Pflicht zur Abklärung des entscheiderheblichen Sachverhalts bis zum Verfügungserlass (vgl. E. 1.2.4) verletzt, indem sie die von der Beschwerdeführerin mit dem Einwand vom 11. Juli 2011 gegen den Vorbescheid vom 1. Juni 2011 geltend gemachte und mit einem fachärztlichen Bericht untermauerte Verschlechterung des Gesund heitszustands dem gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG für die Beurteilung der funk tionellen Leistungsfähigkeit zuständigen regionalen ärztlichen Dienst

nicht mehr zur Stellungnahme vorgelegt hat .

Denn die vorsorgliche Rentensistierung stellt eine vollstreckungsmässige Vor weg nahme der Rentenaufhebung bis zum Zeitpunkt der endgültigen Beur teilung dar . Im Rahmen der bei der Sistierung vorbehaltenen nachträglichen Über prüfung der vorsorglichen Massnahme ist daher nicht nur zu prüfen, ob per Datum der Sistierung aufgrund der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Sistierung eine Rentenaufhebung zulässig gewesen wäre , sondern ist auch die weitere Entwicklung so zu berücksichtigen, wie wenn anstelle der Sistierung die Aufhe bung der Rente erfolgt wäre.

D emzufolge ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie einen Renten anspruch der Beschwerdeführerin ab August 2009 verneint , und ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, hierüber nach Durchführung der erforder lichen Abklärungen neu zu verfügen .

4.

Da die Rückweisung zur Prüfung des Verlaufs ab August 2009 als teilweises Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten ist, rechtfertigt es sich die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrens kosten de n Parteien je zur Hälfte aufzuer legen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem S inne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2012 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Ren tenanspruch ab August 2009 verneint . Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab August 2009 verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 1 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

E. 4 Mit dem Fragebogen vom 16. März 2007 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revi sionsverfahren ein (Urk. 8/73). Nach Beizug des ärztlichen Verlaufsberichts Dr. Y.___ vom 5. Juni 2007 (Urk. 8/74) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 26. Oktober 2007 mit, dass die revisionsweise Überprüfung keine rentenbeein flussende Änderung des Invaliditätsgrads ergeben habe (Urk. 8/81). 1. 1.

E. 5 Am 25. Juni 2009 stellte der involvierte Unfallversicherer (Urk. 8/86) der IV Stelle den Bericht der MEDAS D.___ über deren

Verlaufsuntersu chung der Versicherten vom 2 3. und 25. März sowie 1. April 2009 zu ( Gutach ten vom 10. Juni 2009, Urk. 8/85).

E. 9 ) . Zudem hatte die IV-Stelle die Unterlagen zu der vom involvierten Unfallver sicherer veranlassten Observation der Versicherten in der Zeit zwischen dem

28. Januar und dem 20. August 2008 zu den Akten genommen (Urk. 8/104/2- 45).

Am 29. Oktober 2010 stellte der RAD ( Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ) gestützt auf das Gutachten der MEDAS D.___ vom 10. Juni 2009 und die ergänzenden gutachterlichen Auskünfte fest, dass ab Beginn des Jahres 2009 von einem wesentlich verbesserten Gesundheitszustand der Versicherten auszugehen sei und deren medizinisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nurmehr 20 % in der angestammten und 10 % in angepasster Tätigkeit betrage (Urk. 8/126/4-5) .

Dementsprechend stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Juni 2011 in Aussicht, dass sie deren Rentenanspruch per Datum der erfolg ten Sistierung bzw. per 31. Juli 2009 aufzuheben gedenke (Urk. 8/128).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00871 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

14. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 1.1.1

X.___ , gebore n 1970, meldete sich im August 1999 unter Hinweis auf ein bei einem Unfall vom 29. April 1998 erlittenes Schleudertrauma und eine seither im Umfang von mindestens 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Marketing Sachbearbeiterin/Assistentin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistu ngsbezug an (Urk. 8/3). Nach der Anmeldung zog die IV-Stelle ärztliche Berichte von Dr.

med .

Y.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheu matologie FMH, vom 3. September 1999 (Urk. 8/7) und 15. Dezember 1999 (Urk. 8/11) und von Dr. med. Z.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom

9. September 1999 (Urk. 8/12) bei. Gestützt darauf befand der me di zinische Dienst der IV-Stelle am 6. Januar 2000, die bisherige Tätigkeit der Versicherten sei leidensangepasst und ihr im Umfang von 50 % einer Vollzeit beschäftigung weiterhin zumutbar (Urk. 8/14). Am 21. Januar 2000 gingen der IV-Stelle die Akten des involvierten Unfallversicherers zu (Urk. 8/16/1-50). Mit Vorbescheid vom

25. Januar 2000 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihr mit Wirkung ab 1. April 1999 bei einem Valideneinkommen von Fr. 59‘800.-- und einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente auszurichten gedenke (Urk. 8/17).

Nachdem die seit dem

6. März 2000 rechtskundig vertretene Versicherte (vgl. Urk. 8/19) am 16. März 2000 eingewandt hatte, es sei ihr

Valideneinkommen auf Fr. 65‘000.-- festzusetzen und abzuklären, inwieweit sie einen Soziallohn bezi ehe (Urk. 8/25 ) , zog die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht vom 4. Juli 2000 (Urk. 8/32) sowie den ärztlichen Bericht Dr. A.___ vom 19. Oktober 2000 (Urk. 8/36) bei. Gestützt darauf bestätigte der medizinische Dienst am 30. November 2000, dass die Versicherte auch in einem 50%-Pensum nur noch eine halbe Leistung erbringen könne, woraus eine Restarbeitsfähigkeit von 25 % resultiere (Urk. 8/39). Dem folgend setzte die IV-Stelle das zumutbare Invaliden einkommen auf Fr. 14‘950.-- fest und ermittelte im Vergleich mit dem antrags gemäss auf Fr. 65‘000.-- festgesetzten

Valideneinkommen einen Invaliditäts grad

von 77 % (Urk. 8/37). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2000 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/41). 1. 1. 2

Mit dem Fragebogen vom 26. Juni 2001 leitete die IV-Stelle ein erstes Revisions verfahren ein (Urk. 8/45) .

In dessen Verlauf zog die IV-Stelle die ärzt lichen Berichte Dr . A.___ vom 28. August 2001 (Urk. 8/46) sowie vom 21. No vember 2001 (Urk. 8/47) und der B.___ vom 24. Oktober 2002 (Urk. 8/54) bei. Am 6. November 2002 wurde das Revisions verfahren mit der Feststellung abgeschlossen, dass sich keine rentenbeeinflus sende Änderung des Invaliditätsgrads ergeben habe (Urk. 8/56). 1. 1. 3

Am 7. Januar 2003 (vgl. Urk. 8/58) wurde der IV-Stelle das konsiliarische psychi atrische Gutachten zum Bericht der B.___ zugestellt (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Oktober 2002, Urk. 8/57).

Am 29. September 2005 (vgl. Urk. 8/72) ging bei der IV-Stelle das vom invol vier ten Unfallversicherer in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der MEDAS- D.___ vom 27. Juli 2005 (Urk. 8/71) ein. 1. 1. 4

Mit dem Fragebogen vom 16. März 2007 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revi sionsverfahren ein (Urk. 8/73). Nach Beizug des ärztlichen Verlaufsberichts Dr. Y.___ vom 5. Juni 2007 (Urk. 8/74) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 26. Oktober 2007 mit, dass die revisionsweise Überprüfung keine rentenbeein flussende Änderung des Invaliditätsgrads ergeben habe (Urk. 8/81). 1. 1. 5

Am 25. Juni 2009 stellte der involvierte Unfallversicherer (Urk. 8/86) der IV Stelle den Bericht der MEDAS D.___ über deren

Verlaufsuntersu chung der Versicherten vom 2 3. und 25. März sowie 1. April 2009 zu ( Gutach ten vom 10. Juni 2009, Urk. 8/85). 1.2 1.2.1

Am 10. Juli 2009 verfügte die IV-Stelle die sofortige Sistierung der Invaliden rente der Versicherten (Urk. 8/90). Die am 17. August 2009 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/99 /3-13 ) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. November 2009 ab (Urk. 8/109). 1.2.2

Am 5. August 2009 und 12. November 2009 hatte die MEDAS D.___ die Zusatzfragen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle vom 9. Juli 2009 (Urk. 8/98/ 3-4 ) bzw. ärztlichen Dienstes des involvierten Unfall versichers (Urk. 8/101/4-6) zum Verlaufsgutachten beantwortet ( Urk. 8/107/4- 9 ) . Zudem hatte die IV-Stelle die Unterlagen zu der vom involvierten Unfallver sicherer veranlassten Observation der Versicherten in der Zeit zwischen dem

28. Januar und dem 20. August 2008 zu den Akten genommen (Urk. 8/104/2- 45).

Am 29. Oktober 2010 stellte der RAD ( Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ) gestützt auf das Gutachten der MEDAS D.___ vom 10. Juni 2009 und die ergänzenden gutachterlichen Auskünfte fest, dass ab Beginn des Jahres 2009 von einem wesentlich verbesserten Gesundheitszustand der Versicherten auszugehen sei und deren medizinisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nurmehr 20 % in der angestammten und 10 % in angepasster Tätigkeit betrage (Urk. 8/126/4-5) .

Dementsprechend stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Juni 2011 in Aussicht, dass sie deren Rentenanspruch per Datum der erfolg ten Sistierung bzw. per 31. Juli 2009 aufzuheben gedenke (Urk. 8/128). 1.2.3

Am 11. Juli 2011 verlangte die Versicherte einwandweise , es seien die Sis tierung der Invalidenrente aufzuheben, ihr weiterhin die bisherige Rente auszu richten und die widerrechtlich erlangten Observationsunterlagen sowie das gestützt darauf erstellte zweite Gutachten der MEDAS - D.___ aus den Akten zu weisen. Eventualiter sei der Streitfall ohne weitere Sachverhaltsab klärungen auf der Basis des MEDAS-Gutachtens 2005 abzuschliessen, sub eventualiter die Invalidenrente bis zum Zeitpunkt der Rentenverfügung auszu richten (Urk. 8/142). Zusammen mit der Einwandschrift reichte die Versicherte die ärztlichen Berichte von Dr. med. F.___ , Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, vom 14. September 2010 (Urk. 8/135) und vom 24. Juni 2011 (Urk. 8/136), die Beurteilung durch Prof. Dr. med. G.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 18. Januar 2011 (Urk. 8/137 und Urk. 8/138), das neuropsychologische Teilgutachten von Dr.

phil. H.___ vom 16. April 2003 (Urk. 8/140) sowie den neuropsychologi schen Bericht der B.___ über die Verlaufsuntersuchung vom 17. September 2002 (Urk. 8/141) zu den Akten.

Weiter nahm die IV-Stelle am 10. April 2012 das Urteil UV.2010.00271 des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2012 in Sachen der Versicherten gegen den involvierten Unfallversicherer zu den Akten (Urk. 8/144).

Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 verwarf die IV-Stelle die gegen den Vorbe scheid erhobenen Einwände und hob den Rentenanspruch der Versicherten per 31. Juli 2009 auf (Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen erhob die Versicherte am 5. September 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin seien (Urk. 1 S. 2): - die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2012 sowie die Sistierung der Invali denrente aufzuheben (Antrag 1), - der Versicherten weiterhin die bisherige Rente auszurichten (Antrag 2), - die widerrechtlich erhobenen Observationsakten und das gestützt darauf erho bene zweite Gutachten der MEDAS- D.___ aus den Akten zu weisen (Antrag 3), - eventuell der Fall einvernehmlich auf der Basis des MEDAS-Gutachtens 2005 abzuschliessen (Antrag 4), - subeventuell eine pluridisziplinäre medizinische Begutachtung bei einer beid seits anerkannten Begutachtungsstelle anzuordnen (Antrag 5), - subsubeventuell die Invalidenrente bis mindestens zum 1. September 2012 wei ter auszurichten (Antrag 6), - der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik zu geben (Antrag 7).

Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den ärztlichen Bericht Dr. F.___ vom

30. August 2012 (Urk. 3/

3) und eine Kopie von Urk. 8/136 zu den Akten. 2.2

Am 4. Oktober 2012 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 7) und reichte ihre Verfahrensakten (Urk. 8/1-151) sowie die Observa tions unterlagen (Urk. 9 und Urk. 10) ein.

Hierüber wurde die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2012 informiert (Urk. 10). 2.3 2.3.1

Am 26. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine als „Replik“ bezeichnete Eingabe (Urk. 11) zu den Akten, samt darin erwähnten Beilagen (Urk. 12/1-5 ), worunter das Bundesgerichtsu rteil 8C_322/2012 vom 31. August 2012 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen den involvierten Unfallversicherer (Urk. 12/4 ). Mit der Eingabe verlangte sie in Ergänzung ihrer Beschwerdeanträge, es seien Dr. F.___ z wei Fragen zu stellen und es hätten die Gerichtsangehörigen, welche am Urteil UV.2010.00271 vom 8. März 2012 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen den involvierten Unfallversicherer mit gewirkt hatten, wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten (Urk. 11 S. 2). 2.3.2

Mit Schreiben vom

9. Januar 2013 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerde führerin der Beschwerdegegnerin Kopien von Urk. 11 sowie Urk. 12/1 und Urk. 12/5 zu und lud diese unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einsicht in Urk. 12/2-4 beim Gericht zur Stellungnahme ein (Urk. 14). 2.3.3

Am 1. März 2013 gelangte die Beschwerdeführerin an das Gericht und drohte mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, da das Gericht weder die „Replik“ der Gegenpartei zugestellt, noch andere Verfahrensschritte unternommen habe (Urk. 15). 2.3.4

Mit Beschluss vom 6. März 2013 trat das Gericht in der Besetzung, deren Aus stand verlangt worden war, ohne Durchführung eines förmlichen Ausstands verfahrens auf das Ausstandsbegehren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein (Urk. 16). 2.3.5

Am

9. Dezember 2013 informierte der seit dem 18. März 2002 für die Beschwer deführerin tätig gewesene Rechtsvertreter das Gericht darüber, dass das Vertre tungsverhältnis erloschen sei (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Hinsichtlich des Rentenanspruchs in der Invalidenversicherung sowie in beweis rechtlicher Hinsicht sind die folgenden Grundsätze zu beachten: 1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.1.3

Im Übrigen wird

- um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Erwä gungen 1.3.2 bis 1.3.4 sowie 1.4 des den Parteien bekannten Urteils UV.2010.00271 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2.3) verwiesen. 1.2

Bei der Rentenrevision in der Invalidenversicherung sind folgende Grundsätze zu beachten: 1.2.1

Ändert sich der Invaliditäts grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Ren tenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent sprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Ver fügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.2.2

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozi al versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.2.3

Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Mon ats an . Rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, darf eine Leistung nur dann aufgehoben werden, wenn die unrichtige Leistungsausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88bis Abs. 2 lit . b IVV).

Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentli che Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzu zeigen. 1.2.4

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Dementsprechend haben die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen in zeitlicher Hinsicht bis zum Erlass ihres gerichtlich anfechtbaren Verwaltungsaktes abzuklären (Art.

43 ATSG). 2.

Beide Parteien weisen darauf hin (vgl. Urk. 7 und Urk. 11) , dass sowohl das Sozi alversicherungsgericht

(vgl. Urk. 8/144) als auch das Bundesgericht (vgl. Urk. 12/4) sich bereits in ihren unfallversicherungsrechtlichen Entscheid en zu dem auch im vorliegenden Prozess massgeblichen medizinischen Sachverhalt, insbesondere zu den beiden aktenkundigen Gutachten der MEDAS- D.___ vom

27. Juli 2005 (Urk. 8/71) und vom 10. Juni 2009 (Urk. 8/85) geäussert haben . 2.1

Dem Urteil 8C_322/2012 des Bundesgerichts vom 31. August 2012 ist dazu Fol gendes zu entnehmen: 2.1.1

zum Gutachten 2005:

Laut Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 2 7. Juli 2005 ergab die Konsensbesprechung der rheumatologischen, neurologischen und psy chiatrischen Sachverständigen insgesamt eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 50 % , die mittels der angezeigten und zumutbaren Aufnahme einer regelmässigen Psychotherapie mittelf ristig gesteigert werden könnte (Sachver halt lit . A).

Gemäss besagter Expertise war aus somatischer Sicht keine medizinische Behand lung mehr indiziert; die angezeigte und zumutbare Aufnahme einer Psy chotherapie sollte in wesentlichen Teilen die berufliche Wiedereingliederung begleiten und mittelfristig zu einer Steigerung der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit führen. Die Versicherte nahm in der Folge die empfohlene Psy chotherapie nicht auf und gab zur Begründung laut Befragungsprotokoll vom 1 8. Juni 2008 an, dieser skeptisch gegenüber zu stehen. Daher konnte ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass spätestens Ende 2008 von zusätzli chen medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheits zustands mehr zu erwarten gewesen war (E. 3.1 am Ende ) . 2.1.2

zum Gutachten 2009:

Selbst wenn von der geltend gemachten rechtswidrigen Beschaffung des Obser va tionsmaterials ausgegangen würde, verliert das im Einvernehmen mit der Ver sicherten eingeholte Gutachten der MEDAS vom 1 0. Juni 2009 nicht jeglichen Beweiswert. Die fachärztlichen Sachverständigen legten dar, dass mit den seit dem Unfall vom 2 9. April 1998 dokumentierten, als auch mit den aktu ellen radiologischen Abklärungen praktisch sämtlicher schmerzhafter Körper regionen kein relevanter pathologischer Befund am Bewegungsapparat fest gestellt werden konnte. Der anlässlich der gutachterlichen Exploration im Jahre 2005 palpierte myofasziale Reizzustand im Bereich der Nacken-/Schulterpartie war inzwischen vollständig abgeheilt. Lag somit für das "rein subjektive" zervikoze phale , -brachiale und -thorakale sowie lumbale Schmerzsyndrom kein entspre chendes Korrelat vor, war die deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und der LWS (Lendenwirbelsäule) rheumatologisch nicht zu erklären; es konn ten aus dieser Fachrichtung nach wie vor keine Therapien empfohlen und aktu ell auch keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Die laut Vorgutachten durch den Unfall manifest gewordene konversionsneurotische dissoziative Stö rung (ICD-10 F44.4) und die psychogenen Schwindelbeschwerden hatten sich seither spontan deutlich gebessert; aktuell war für den zuletzt ausgeübten Beruf als Sekretärin von einer um 20 % , für eine geringere Anforderungen (an die Konstanz der Leistungserbringung, die Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit) stellende Verweisungstätigkeit von einer um 10 % eingeschränkten Leistungsfä higkeit bei vollzeitlicher Präsenz auszugehen. Mittels einer nach wie vor indi zierten, schwergewichtig auf den Umgang mit Schmerzen und auf ein Coaching ausgerichteten Psychotherapie sollte die Arbeitsfähigkeit in "gewissem Ausmass weiter verbessert werden" können. Insgesamt ergibt sich auch aus diesen Aus führungen, dass von der Fortsetzung einer gezielt auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerichteten, medizinischen Behandlung nicht mit einer wesentlichen Verbesserung zu rechnen war. Vielmehr dienten die Therapieempfehlungen, wie explizit festgehalten wurde, im Wesentlichen der Rehabilitation der psycho-physisch deutlich dekonditionierten Versicherten. Schliesslich ergibt sich aus dem Gutachten der MEDAS vom 1 0. Juni 2009 schlüssig, dass der Zeitpunkt der festgestellten deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands spätestens auf Ende 2008 anzunehmen war (E. 3.2.1) . 2. 2

Das Sozialversicherungsgericht hatte seinen unfallversicherungsrechtlichen Ent scheid (Urk. 8/144) hauptsächlich auf das Gutachten aus dem Jahr 2005 abge stützt. Dem Urteil UV.2010.00271 vom 8. März 2012 ist dazu Folgendes zu ent nehmen: 2.2 .1

Im MEDAS-Gutachten 2005 wird lediglich von einer die berufliche Wiederein gliederung begleitenden Psychotherapie noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet (S. 51 f. und S. 53 f.), wobei die Therapie die Beschwerdeführerin dahin führen sollte, ihre (im Zeitpunkt der Begutachtung) aufgrund einer psychogenen Störung um zirka 50 % eingeschränkte Rest-arbeitsfähigkeit umzusetzen und mittelfristig zu erhöhen (S. 56 f.). Spezifische Massnahmen zur Heilung oder Abklärung von Unfallverletzungen waren bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung 2005 abgeschlossen bzw. nicht mehr indiziert (S. 51). Bei ihrer Befragung vom 1 8. Juni 2008 zum Verlauf seit der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, sie selbst erwarte auch von den gutachterlich empfohlenen Behandlungen keine namhafte Besserung mehr und sei eigentlich nur noch zum Bezug von Medikamenten (vor allem Schmerz mit teln) i n ärztlicher Behandlung . Dies wurde von Dr. Y.___ im Bericht vom 9. April 2008 bestätigt (E. 3.2) . 2.2 .2

Zu den im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung 2005 von der Beschwerdeführe rin geklagten Beschwerden ist vorab festzu halten, dass weder die MEDAS-Gut achter, noch einer der medizinischen Experten, welche die Beschwerdeführerin im Verlaufe der vorausgegangenen Jahre seit dem Unfall vom 2 9. April 1998 untersuchten, objektivierbare Befunde für eine strukturelle Läsion erheben konnten. Insbesondere konnten keine organisch nachweisbare Funktionsausfälle als Folgen einer beim Unfall erlittenen HWS-Verletzung festgestellt werden (E. 5.1).

Gemäss der Beurteilung im MEDAS-Gutachten 2005 litt die Beschwerdeführerin an einem typischen Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden, wie sie nach der medizinischen Erfahrung bei Unfällen mit HWS-Distorsionsver letzung oder einer äquivalenten Verletzung auftreten und persistieren können (S. 57, Antwort auf Frage 2a des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin). Dem fügten die MEDAS-Gutachter an, dass der gleiche Beschwerdenkomplex bei anderen von ihnen gutachterlich Untersuchten allerdings auch ohne Unfall vor handen sei. Damit wiesen sie darauf hin, dass „das typische Beschwerdebild nach Schleudertrauma“ gemäss medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen zu den mit einer anhaltenden somatoformer

Schmerz störung (bei weitgehen dem Fehlen eines somatischen Befundes) vergleich baren pathogenetisch (ätiolo gisch) unklaren syndroma len Zuständen gehöre. Sie wiesen mit anderen Worten bereits 2005 auf das hin, was das Bundesgericht im Jahr 2010 mit BGE 136 V 279 als beweisrechtlich beachtlich erkannte (E. 5.2).

Für die invalidisierende Wirkung eines solchen Beschwerdebilds ist nach bun des gerichtlicher Rechtsprechung - unabhängig von der Kausalität - nicht primär entscheidend, inwie weit nach ärztlicher Beurteilung die zumutbare Rest arbeitsfähigkeit quanti tativ aktuell eingeschränkt wird, sondern vielmehr, ob diese Einschränkung mit einer zumutbaren Willens an strengung überwindbar wäre. Demzufolge müssen die ärztlichen Beurteilungen der Rest arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Prognose hinsichtlich des künftigen Verlaufs gewürdigt werden (E. 5.3).

Gemäss dem MEDAS-Gutachten 2005 wurden die Beschwerden der Beschwerde führerin im Zeitpunkt der Begutachtung wesentlich durch eine psychogene Störung im Sinne einer konversionsneurotischen dissoziativen Bewegungsstö rung (ICD-10: F44.4) unterhalten. Auch aufgrund der diagnostischen Einord nung des „typischen Beschwerdebilds nach Schleudertrauma“ durch die MEDAS-Gutachter wird also deutlich, dass es sich um einen der in Erwägung 1.3.4 genannten pathogenetisch (ätiolo gisch) unklaren syndroma len Zustände handelt, bei denen in beweisrechtlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass sie (oder zumindest die durch sie bewirkte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) mit einer zumutbaren Willensanstrengung - welche auch die Bereitschaft ein schliesst, sich auf eine adäquate Therapie einzulassen - überwiegend wahr scheinlich überwindbar wären. Mit ihrer Therapieempfehlung haben die MEDAS-Gutachter diese Zumutbarkeit bejaht, wobei sie auch eine mögliche vorübergehende Verschlechterung der Konversionsproblematik (Verschärfung der belastenden finanziellen Situation bei Bejahung der Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung wegen der dann geringeren Versicherungsleistungen) in Betracht zogen (S. 49), aber eine dauerhafte Verschlechterung als wenig wahr scheinlich ansahen (S. 59).

Weitere Umstände, welche geeignet sein könnten, die Krankheitsbewältigung im Sinne von Erwägung 1.3.3 intensiv und konstant zu behindern, sind dem MEDAS-Gutachten 2005 nicht zu entnehmen. Insbesondere kann angesichts der dortigen Therapieempfehlung mit „nicht ungünstiger“ Prognose (S. 52) nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseeli schen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt bewältigung gesprochen werden und gibt das Gutachten keinerlei Hinweise auf eine psychische oder somatische Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prägung und Dauer.

Solche Umstände sind auch mit dem im vorliegenden (dem unfallversicherungs rechtlichen ) Prozess zu den Akten gereichten Verlaufsbericht Dr. F.___ vom 14. September 2010 über die Behandlung einer mittelschweren Depression seit dem 31. August 2009 nicht dargetan. Denn einerseits entspricht eine vorüber gehende Zunahme der Beschwerden bei Verschärfung der finanziellen Situation dem 2005 von den MEDAS-Gutachtern erwarteten Verlauf und andererseits erscheint es angesichts der vom MEDAS-Gutachten 2005 abweichenden Diagnosestellung sowie der Zweifel Dr. F.___ hinsichtlich einer künftigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit als fraglich, ob die Beschwerdeführerin konse quent mit dem von den MEDAS-Gutachtern empfohlenen Ansatz (Lösung der Fixierung auf den Unfall vom 29. April 1998 als Ursache von mehr als zehn Jahre später auftretenden körper lichen Beschwerden) therapiert wird. Der Bericht Dr. F.___ vom 14. September 2010 ist daher nicht geeignet, die prognostische Beurteilung des MEDAS-Gut achtens 2005 in Frage zu stellen. Ebenso wenig zeigt er, dass die Beschwerde führerin mittlerweile bereit wäre, sich innerlich auf die von den MEDAS-Gut achtern empfohlene Therapie einzu lassen (E. 5.4) .

Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten 2005 begrün deter weise von der prinzipiellen Überwindbarkeit der beschwerdeführe rischen Symptomatik ausgeht und jedenfalls keine den beweismässigen An for de run gen von Erwägung 1.4 genügenden ärztlichen Tatsachenfeststellun gen vorlie gen, welche es erlauben würden, ausnahmsweise eine Unüberwind barkeit im Sinne von Erwägung 1.3.3 anzunehmen (E. 5.5) . 3 . 3 .1 3.1.1

Da das Bundesgericht in seinem unfallversicherungsrechtlichen Entscheid auf beide Gutachten abgestellt hat , ist ungeachtet der wiederholten Infragestellung durch die Beschwerdeführerin (vgl. deren Vorbringen im Prozess 8C_322/2012 und in Urk. 1 zur Berücksichtigung von Ob s ervationsergebnissen durch die Gut achter ) davon auszugehen, dass es sich bei beiden Gutachten um im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher Sachverhaltsabklärungen zulässige und beweis kräftige Beweismittel handelt, auf welche sich auch die Organe der Invaliden versicherung abstützen können (vgl. Art. 68 bis IVG) . Weitere Ausführungen zu den umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unrecht mässigkeit der erfolgten Observation durch den involvierten Unfallver sicherer (Urk. 1 S. 5-12) erübrigen sich damit. 3.1 .2

Für den durch die beiden Gutachten abgedeckten Zeitraum ergibt sich aus ihnen daher auch der im invalidenversicherungsrechtlichen Prozess massgebliche medizinische Sachverhalt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wird erst ab der vorsorglichen Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin bzw. erst in der Folge des diese Leistungseinstellung schützenden Urteils IV.2009.00745 vom 30. November 2009 geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 3) und durch eine fachärztliche Beurteilung untermauert (vgl. Urk. 8/135). 3.1 .3

Soweit die Beschwerdeführerin sich im vorliegenden Verfahren gegen die beweis rechtliche Würdigung des MEDAS-Gutachtens aus dem Jahr 2005 im unfallversicherungsrechtlichen Urteil des Sozialversicherungsgericht vom

8. März 2012 wendet (Urk. 1 S. 13-15 und Urk. 11 S. 3 ff.), verkennt sie , dass die MEDAS-Gutachter nicht nur im Gutachten 2005 eine mögliche Überwin dung der damals die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % einschränkenden psychischen bzw. psychogenen Gesundheitsstörung klar erweise bejaht (Urk. 8/71/57) und zu diesem Zweck berufliche Massnahmen und eine psychotherape u tische Behandlung empfohlen (Urk. 8/71/51) hatten , son dern im Gutachten 2009 eine tatsächlich erfolgte Verbesserung de s Gesund heitszustandes ( im Gutachten von 2005 prognostisch ausgeschlossene [Urk. 8/71/49] partielle Spontanheilung trotz fehlender Psychotherapie [Urk. 8/85/17]) mit weitgehender Überwindung der die Arbeitsfähigkeit ein schränkenden Auswirkungen des Gesundheitsschadens (Urk. 8/85/21) konsta tiert haben . 3.1 .4

Im Lichte der beiden Gutachten der MEDAS- D.___ vom 27. Juli 2005 (Urk. 8/71) und vom 10. Juni 2009 (Urk. 8/85) ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen im Februar 2005 (vgl. Urk. 8/71/1) an einer konversionsneurotischen dissoziati ven Störung litt, welche ihre Arbeitsfähigkeit um 50 % einschränkte (Urk. 8/71/48). Sodann hat die Beschwerdeführerin zwar behauptet, dass es sich um eine invalidisierende Einschränkung gehandelt habe, sie hat aber keine echtzeitlichen ärztlichen Beurteilungen vorlegen können, welche die gutachter lichen Einschätzungen bis zum Zeitpunkt der ergänzenden Stellungnahme vom 5. August 2009 (in der die Gutachter ihre Aussagen im Gutachten bestätigten, vgl. Urk. 8/101/4-6) in Frage stellen könnten.

Deshalb ist für den Zeitpunkt der hier strittigen Rentensistierung vom 10. Juli 2009 alleine derjenige medizinische Sachverhalt massgebend, welcher in den beiden vorgenannten Gutachten dokumentiert ist . U nd aus diesem Grund hat das Sozialversicherungsgericht auch keinen Anlass, das MEDAS-Gutachten vom 27. Juli 2005 im vorliegenden Prozess anders zu würdigen als in seinem unfall versicherungsrechtlichen Urteil vom 8. März 2012 (vgl. E. 2.2) .

Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 27. Juli 2005

lag spätestens ab Februar 2005 nicht mehr eine im Sinne von

Art. 28 Abs. 1 IVG invalidisierende , sondern eine im Sinne von dessen lit . a durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen verbesserungsfähige Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit vor. Der Gesundheits zustand der Bes chwerdeführerin im Februar 2005 hatte sich

gegenüber demje nigen, welcher der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Dezember 2000 (Urk. 8/41) zugrunde lag , dahingehend verbessert, dass die Beschwerdeführerin die Rentenanspruchsvoraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG nicht mehr erfüllte .

Nach Februar 2005 ist ab Juni/August 2008 bzw. ab Beginn des Jahres 2009 eine weitere Verbesserung fachärztlich ausgewiesen (vgl. Urk. 8/85/ 21- 22 ), wel che nach der medizinischen Aktenlage zumindest bis zum Zeitpunkt der Ren tensistierung vom 10. Juli 2009 (Urk. 8/90) anhielt. 3.2

Demzufolge

änderte sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Februar 2005 in einem rentenausschliessenden Ausmass (vgl. E. 1.2.1) und waren im Mai 2005 die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass einer renten aufhebenden Verfügung mit Wirkung ab 1. Juli 2005 (vgl. E. 1.2.2) erfüllt . Da in der Folge unbestrittenermassen bis zum Zeitpunkt der Rentensistierung mit Verfügung vom 10. Juli 2009 keine einen neuen Rentenanspruch begründende Ä nderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV mehr eintrat, entsprach die vorsorgliche Sistierung der Rente der Beschwerdeführerin der materiellen Rechtslage im Verfügungszeitpunkt , weshalb die mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2012 (Urk. 2) erfolgte Rentenaufhebung per Datum der Sistierung (bzw. per 31. Juli 2009) ohne Wei teres zu bestätigen ist . 3.3

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen: 3.3. 1

D er Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bereits Kenntnis vom MEDAS-Gut achten 2005 hatte, als sie der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2007 mit teilte, die revisionsweise Überprüfung habe keine rentenbeeinflussende Ände rung des Invaliditätsgrads ergeben (Urk. 8/81), bedeutet nicht, dass die Beschwerdegegnerin sic h bei eine r Rentenaufhebung i m Zeitpunkt der erfolgten Sistierung nicht mehr darauf abstützen d u rfte. Die Ausführungen der Beschwer deführerin betreffen d „Überschreitung der 90-tägigen Frist gemäss Art. 67 VwVG “ (Urk. 1 S. 12 f.) gehen ins Leere, da die Beschwerdegegnerin die Rente ex tunc und pro futura ab dem Zeitpunkt des Gutachtens vom 10. Juni 2009 bzw. sogar erst ab der gestützt darauf erfolgten Rentens istierung vom 10. Juli 2009 und nicht etwa ab der

weiter zurückliegenden Terminierung des Verbes serungszeitpunkts gemäss dem Gutachten 2005 aufgehoben hat. 3.3.2

S odann

trifft es zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin sich weder in der ange fochtenen Verfügung noch in ihrer Beschwerdeantwort dazu äussert, worin die der Beschwerdeführerin vorzuwerfende Meldepflichtverletzung bestehe (vgl. Urk. 1 S. 18).

Die Beschwerdeführerin wurde jedoch bereits im Urteil IV.2009.00745 des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2009 (Urk. 8/109) darauf hingewiesen, dass

erhebliche Diskrepanzen bestünden zwi schen den anamnestischen Befunden zu ihrer Leistungsfähigkeit im Al ltag, wel che durch die Befra gung am 18. Juni 2008 erhoben wurden, und denjenigen, welche sich - zeitgleich (Sommer 2008) - durch die Observation ergaben . Weiter hielt das Gericht fest, die Diskrepanzen zwischen den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Leistungsfähigkeit im Alltag vom Sommer 2008 und den diesbezüglichen Dritt beobachtungen liessen im Lichte der späteren ärztlichen Feststellung einer deutlich verbesserten Arbeits- und Erwerbsfähig keit den Verdacht aufkommen , die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung durch den mitinvolvierten Unfallversicherer im Jahr 2008 bewusst falsche Angaben zu ihrer Leistungsfä higkeit im Alltag gemacht, um die Weiterausrich tung nicht mehr gerechtfertig t er Rentenleistungen zu bewirken.

Obwohl d ie Beschwerdefü hrerin also sehr wohl wusste, was ihr als Verhalten im Sinne von Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV vorgeworfen wurde, hat sie weder das vorstehend zitierte Urteil angefochten, noch im Verlauf des Abklärungsver fahrens nach der Rentensistierung den ihr in diesem Urteil vorgehaltenen Sach verhalt bestritten . D ie Beschwerdegegnerin hatte daher aufgrund des Einwands, es werde im Vorbescheid nirgends erklärt , was die Beschwerdeführerin hätte melden müssen (Urk. 8/142/11), auch keinen Anlass , weitere Abklärungen zum Vorwurf der Meldepflichtverletzung durchzuführen .

Auch was die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Sachverhaltswürdigung vor bringt, überzeugt nicht. Dass die Beschwerdeführerin sich ein zweites Mal der Begutachtung durch die MEDAS- D.___ gestellt hat, ohne zu wissen, dass sie zwischenzeitlich überwacht worden war (Urk. 8/142/11 und Urk. 1 S.

18 f.), mag zutreffen. Aktenkundig ist aber auch, dass die zweite Begut achtung angeordnet wurde, um die nicht übereinstimmenden Erkenntnisse über die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag , welche sich aus der Befra gung vom

18. Juni 2008 und der zeitgleich durchgeführten Observation ergeben hatten, fachärztlich überprüfen zu lassen (Urk. 8/85/1) . Weiter ist aktenkundig, dass die B eschwerdeführerin anlässlich dieser zweiten Begutachtung als Erstes darüber informiert wurde, dass sie im Sommer 2008 von Detektiven überwacht worden war ( Urk. 8/85/5). Wenn die Beschwerde führerin im Wissen, dass ihre in der Öffentlichkeit erfolgten Tagesaktivitäten und Sozialkontakte möglicherweise beobachtet worden waren, gegenüber den Gutachtern Angaben machte, welche mit den Ob s erservationserkenntnissen übereinstimmten (vgl. Urk. 8/85/ 6) , bedeutet dies nur, dass sie zugab, was zu diesem Zeitpunkt durch die Observationsunterlagen nachgewiesen wa

r. Der im Urteil IV.2009.00745 geäusserte Verdacht, die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung durch den mitinvolv ierten Unfallversicherer im Juni 2008 bewusst falsche Angaben zu ihrer Leistungsfä higkeit im Alltag gemacht, um die Weiter ausrichtung nicht mehr gerechtfertig ter Rentenleistungen zu bewirken, wird dadurch jedoch nicht entkräftet. I n jener Befragung hatte die Beschwerdeführe rin Behinderungen und einen sozialen Rückzug im Alltag geschildert (Urk. 8/99/21-24) , welche nicht ohne Weiteres

in Übereinstimmung gebracht werden können mit den zeitgleichen Observationserkenntnissen und den rund ein Dreivierteljahr später gemachten Angaben gegenüber den Gutachtern .

Da der subjektive Vorgang der bewussten Falschaussage nicht direkt nachweis bar ist und die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was die ihr mit dem Urteil IV.2009.00745 vorgehaltenen Indizien entkräften könnte, durfte die Beschwerdegegnerin nach Aktenlage in der angefochtenen Verfügung ohne weitere Begründung am Vorwurf der Meldepflichtverletzung bzw. der Falsch aussage zu anspruchsrelevanten Sachverhalten festhalten und ihre Renten leistungen der vorausgegangenen Sistierungsverfügung

entsprechend aufheben. 3.4

Hingegen hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer nachträglichen Begrün dung der Rentensistierung bzw. der definitiven Rentenaufhebung per Datum der vorsorglic h erfolgten Zahlungseinstellung

ihre gesetzliche Pflicht zur Abklärung des entscheiderheblichen Sachverhalts bis zum Verfügungserlass (vgl. E. 1.2.4) verletzt, indem sie die von der Beschwerdeführerin mit dem Einwand vom 11. Juli 2011 gegen den Vorbescheid vom 1. Juni 2011 geltend gemachte und mit einem fachärztlichen Bericht untermauerte Verschlechterung des Gesund heitszustands dem gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG für die Beurteilung der funk tionellen Leistungsfähigkeit zuständigen regionalen ärztlichen Dienst

nicht mehr zur Stellungnahme vorgelegt hat .

Denn die vorsorgliche Rentensistierung stellt eine vollstreckungsmässige Vor weg nahme der Rentenaufhebung bis zum Zeitpunkt der endgültigen Beur teilung dar . Im Rahmen der bei der Sistierung vorbehaltenen nachträglichen Über prüfung der vorsorglichen Massnahme ist daher nicht nur zu prüfen, ob per Datum der Sistierung aufgrund der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Sistierung eine Rentenaufhebung zulässig gewesen wäre , sondern ist auch die weitere Entwicklung so zu berücksichtigen, wie wenn anstelle der Sistierung die Aufhe bung der Rente erfolgt wäre.

D emzufolge ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie einen Renten anspruch der Beschwerdeführerin ab August 2009 verneint , und ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, hierüber nach Durchführung der erforder lichen Abklärungen neu zu verfügen .

4.

Da die Rückweisung zur Prüfung des Verlaufs ab August 2009 als teilweises Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten ist, rechtfertigt es sich die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrens kosten de n Parteien je zur Hälfte aufzuer legen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem S inne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2012 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Ren tenanspruch ab August 2009 verneint . Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab August 2009 verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 1 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst