Sachverhalt
1.
1.1
Die 1955 geborene X.___ , gelernte Damensch n eider in, verfügt über ein Bürofachdiplo m VH und war bis ins Jahr 2002 mehrheitlich im kaufmän nischen Bereich tätig. Ab 2003 arbeitete sie teilzeitig als Raumpflegerin. Am 1 5. Juni 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Neurasthenie und eine Panikstörung mit Agoraphobie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an. Mit Verfügung vom 2 9. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 7. November 2007 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Versicherten .
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2007 hiess das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.01547 vom 3 0. Jul i 2009 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (vgl. erwähntes Urteil IV.2007.01547, Urk. 11/102). 1.2
Am 1 7. Februar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine psychi atrische Abklärung notwendig sei, welche durch Dr. med. Y.___ durchge führt werde ( Urk. 11/107). Den Einwänden der anwaltlich vertretenen Versi cherten vom 1 9. Februar 2010 gegen den vorgesehen Gutachter ( Urk. 11/110) trug die IV-Stelle Rechnung und erklärte mit Mitteilung vom 1 2. Au gust 2010, dass zuständiger Gutachter nunmehr Dr. med. Z.___ in A.___ sei ( Urk. 11/120). Auch dagegen verwahrte sich die Versicherte und verlangte die Begutachtung durch eine psychiatrische Fachperson in B.___ und Umgebung, da sie eine längere Reise mit mehrstündiger Exploration gesundheitlich überfor dere ( Urk. 11/124 , 11/126, 1 1/129). Auch diesem Einwand kam die IV-Stelle letztlic h nach und erklärte mit Schreiben vom 1 9. Januar 2011, dass die ambu lante psychiatrische Begutachtung bei
Dr. med. C.___ , D.___ , stattfinde ( Urk. 11/132). Am 1 6. März 2011 forderte sie die Rechtsvertreterin der Versi cherten auf, dem Gutachter bis 2 1. März 2011 mitzuteilen, ob die Versicherte den vorgesehenen Termin vom 2 9. März 2011 wahrnehmen werde ( Urk. 11/135). Mit Mail vom 1 7. März 2011 teilte die Versicherte Dr. C.___ mit, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könne, da es ihr mittlerweile viel schlechter gehe ( Urk. 11/139). Am 2 4. März 2011 bestätigte ihre Rechtsvertrete rin , dass die Versicherte wegen einer ausgeprägten Schilddrüsenunte rfunktion zurz eit nicht reisefähig sei ( Urk. 11/141).
Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hin weis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, sich umgehend mit Dr. C.___ zur Terminvereinbarung für eine Begutachtung in Verbindung zu setzen und eine beiliegende Bereitschaftserklärung zur ärztlichen Begutachtung bis spätestens 3 1. Mai 2011 einzureichen ( Urk. 11/144/1—4).
Mit Schreiben vom 1 1. Oktober 2011 teilte Dr. C.___ der Versicherten unter Hinweis auf die Möglichkeit von Transporthilfen der Spitex oder des Roten Kreuzes mit, dass er sie am 2 5. Oktober 2011 definitiv zur zirka 2 - bis 3 -stündi gen Untersuchung erwarte ( Urk. 11/151). Mit Mail vom 1 3. Oktober 2011 an Dr. C.___ erklärte die Versicherte, dass sie weiterhin nicht in der Lage sei, einen Gutachtenstermin wahrzunehmen ( Urk. 11/152).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/155, 11/159) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2012 aufgrund der Akten und wies das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 4. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei der medizinische Sachverhalt unter Wahrung der Gehörs- und Partizipati onsrechte der Beschwerdeführerin genügend abzuklären und hernach über den Leistungsanspruch neu zu befinden. In prozessualer Hinsicht liess sie um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwäl tin lic . iur . Laur zur unentgeltlichen Rechts beiständin ersuchen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 0. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 wur de n die prozessualen Gesuche der Beschwerdeführerin bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 13). Mit der Replik vom 1 1. März 2014 liess die Beschwerdeführerin zwei medizinische Berichte einreichen ( Urk. 16, 17/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Der Versicherungsträ ger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztli che oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumut bar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 1.2
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in un entschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen; er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.3
Gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ge kürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Insbesondere kann der Versi che rungsträger gegebenenfalls das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid aufgrund der Akten im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 4. Mai 2011 auf die Folgen der Verweigerung ihrer Mitwirkung in formell kor rekter Weise hingewiesen worden sei. Auch habe sich die IV-Stelle genügend um eine Einigung über die Gutachterstelle bemüht. Zwar sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin subjektiv davon überzeugt sei, nicht an der Begutach tung teilnehmen zu können; au s objektiver Sicht sei dies aber nicht nachvoll ziehbar ( Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin liess die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids da mit begründen, dass die Verzugsfolgen einer verweigerten Mitwirkung schon deshalb nicht eintreten könnten, weil ihr keine Bedenkzeit eingeräumt worden sei. In materieller Hinsicht fehle es an der schuldhaften Verletzung der Mitwir kungspflicht , sei sie doch aus gesundheitlichen Gründen bis anhin nicht in der Lage gewesen, die Begutachtung durchzustehen ( Urk. 1). Auch habe kein Eini gungsversuch in Bezug auf die Gutachterperson stattgefunden ( Urk. 16 S.
2).
3. 3.1
Zu prüfen ist aufgrund der Parteivorbringen zunächst , ob das zwingend vorge sehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vor Erlass der angefochtenen Verfügung bundesrechtskonform durchgeführt wurde. Die diesbezüglich vorgetragene Rüge beschränkt sich auf die Behauptung, die Be schwerdegeg neri n habe es unterlassen, eine Mahnfrist im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG anzusetzen. 3.2
Die Beschwerdeg eg nerin teilte der Beschwerdeführerin mit dem unbestritten e mpfang en en
Einschreiben vom 4. Mai 2011 mit , dass sich aus dem einge reichten Bericht von Dr. me d. E.___ , Frauenärztin, Tätigkeits sc h werpunkt autoimmune Schilddrüsenerkrankungen, vom 8. März 2011 ( Urk. 11/140) keine Unmöglichkeit der Begutachtung ableiten lasse. Weiter wies die Beschwerde gegnerin auf Art. 43 ATSG und Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) hin, wonach die IV-Stelle unter Ansetzung einer an gemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen aufgrund der Aktenlage entscheiden könne. Unter Bezugnahme auf diesen Hinweis erfolgte die Auffor derung, sich umgehend mit Dr. C.___ in Verbindung zu setzen und die unterzeichnete Bereitschaftserklärung bis 3 1. Mai 2011 zuzusenden, andernfalls würde i m Sinne von Art. 43 ATSG aufgrund der vorliegenden Akten entschie den ( Urk. 11/144/1-2).
Damit gab die Beschwerdegegnerin den Inhalt von Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt wieder und wies unmissverständlich darauf hin, dass sie bei Nicht einreichung der Bereitschaftserklärung bis 3 1. Mai 2011 und umgehender – mithin innert einiger Tage – zu erfolgender Kontaktaufnahme mit Dr. C.___
den ange drohten Aktenentscheid erlassen werde. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in Bezug auf das am 4. Mai 2011 unbestritten eingeleitete Mahn- und Bedenkzeitverfahren ernsthaft die Ansetzung einer rechtsgenüglichen
Bedenk frist in Abrede stellt, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von Dr. C.___ am 1 1. Oktober 2011 neuerlich zu einem Untersuchungstermin am 2 5. Oktober 2011 eingeladen wurde ( Urk. 11/151), ändert dar an nichts. Insbesondere kan n sie hieraus keinen Anspruch auf Durchführung eines neuerlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von
Art. 43 Abs. 3 ATSG ableiten. 4. 4.1
Unbestritten liess die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer medizini schen Begutachtung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG . Im
Rückweisungsent scheid IV.2007.01547 vom 3 0. Juli 2009 kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zum Schluss, dass das von der Beschwerdegegnerin einge holte psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 6. Januar 2007 ( Urk. 11/73) prinzipiell die beweisrechtlichen Grundsätze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfülle, jedoch sei die darin vorgenommene Präzisierung der Kriterien der Diagnose Neurasthenie
nicht ohne weitere Begründung oder Konkretisierung mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit zu vereinbaren . Der Beschwerdegegnerin wurde aufgetragen , diesen Mangel des Gutachtens durch Zusatzfragen oder allenfalls mittels Einholung eines psychiatrischen Obergut achtens zu beheben. Zudem sei die Frage nach dem Beginn der Wartefrist und der Arbeitsunfähigkeit im Verlauf zu beantworten (E. 4 und 5 im zitierten Ur teil, Urk. 11/102/11-13).
Die Notwendigkeit ergänzender psychiatrischer Abklärungen erga b sich entspre chend bereits aus dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2007.0154 7. Die Tatsache , dass der medizinische Sachverhalt möglicherweise auch durch Ergänzungsfragen an Dr. F.___ hätte erhellt werden können, stellt keinen Umstand dar, welcher eine neuerliche psychiatrische Begutachtung als unzumutbar erscheinen lässt. Abgesehen davon , dass dieses Vorgehen bereits in obigem Urteil alternativ in Erwägung gezogen wurde, ist der Ermessen spielraum des Versicherungsträgers im Rahmen der ihm obliegenden Verfahrensleitung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG gross (Urteil des Bundesgerichts 8C-733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.2). 4.2
4.2.1
Streitig ist dagegen, ob die Verweigerung der Mitwirkung der Beschwerdeführe rin bei der Begutachtung auf entschuldbaren Gründ en beruht, und dabei , ob ihr die verweigerte Mitwirkung nicht zugerechnet werden kann , weil sie kran k heitshalber nicht in der Lage w ar, ihrer Pflicht nachzukommen , und deshalb die Begutachtung unzumutbar war.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; einzubeziehen sind alle subjektiven und objektiven Umstä nde . Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären; es geht mithin nicht darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen subjekti ven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum , dass die subjektiven Umstände (wie zum Beispiel das Alter, die Sprache, die Ausbildung, die familiäre Situa tion und der Gesundheitszustand ) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Um stände die Untersuchung zulassen oder nicht (BGE 113 V 28 E. 4a, 134 V 71).
Wie bei den Anforderungen an die Schadenminderungspflicht gilt bei der Konkre tisierung der Zumutbarkeit: Wo eine erhöhte Inanspruchnahme der In validenversicherung (namentlich durch Bezug einer Rente oder bei einer grundlegend neuen Eingliederung) in Frage steht, sind die Anforderungen zu lässigerweise strenger (BGE 134 I 111 E. 8.2; Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 1122 ff.). 4.2.2
Die Beschwerdeführerin liess die Zumutbarkeit der medizinischen A bklärung unter anderem gestützt auf Bericht e von Prof. Dr. med. Dr. h.c. G.___ , Privat praxis Schwerpunkt Schilddrüsenkrankheiten, H.___ , vom 1 3. Januar 2011, und von Dr. E.___ vom 8. März 2011 bestreiten.
Prof. Dr. G.___ diagnostizierte gestützt au f – nicht näher spezifizierte - von der Beschwerdeführerin zugestellte Unterlagen eine Unterfunktion der Schilddrüse, welche vermutlich seit zirka 1998/1999 bestehe und zu den g eschilderten Be schwerden passe . Er empfahl ihr, die Unterfunktion mit einer geringen Schild drüsenhormondosis auszugleichen und in vier Wochen die Laborwerte kontrol lieren zu lassen ( Urk. 11/158/4).
Dr. E.___ legte im Bericht vom 8. März 2011 dar, dass bei der Beschwer deführerin eine atrophe Schilddrüse sowie eine Schilddrüsenunterfunkt i on bestehe . Es lägen zahlreiche Unterfunktionssymptome wie ausgeprägte Erschöp fung, Schlafstörungen, Müdigkeit, Tinnitus, Zittern, hoher Puls, Ängste, Schwindel, Antriebslosigkeit, Depressionen, Sehstörungen, Unruhe, Krankheits gefühl , Gewi chtsschwankungen, etc. vor. Zwischenzeitig sei eine Behandlung mit Thyroxin 25 µ g begonnen worden, unter welcher es etwas besser gehe. Bis zu einer optimalen Einstellung vergingen häufig 6 bis 12 Monat
e. Bei der Beschwerdeführerin lie ge keine psychische Erkrankung, sondern eine Schild drüsenunterfunktion vor, die im Einzelfall zu erheblichen Beschwerden führen könne. Die Beschwerdeführerin sei aktuell reiseunfähig und gering belastbar, könne zum Beispiel nicht selber einkaufen ( Urk. 11/140/1).
Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, stellte sich da gegen am 4. Mai 2011 auf den Standpunkt, die Begutachtung sei der Beschwer deführerin aus medizinischer Sicht vollumfänglich zumutbar ( Urk. 11/153/6).
Mit Bericht vom 2 9. November 2011 erklärte Dr. E.___ sodann, die Be schwerdeführerin sei infolge der schwer einstellbaren Schilddrüsenerkrankung von Mitte Mai bis Ende Juli bettläg e rig gewesen und habe zum Maitermin nicht erscheinen können. Ebenso sei sie am 2 5. Oktober 2011 nicht in der Lage ge wesen, nach D.___ zu reisen. Auch geringe Anstrengungen führten bei ihr zu starker körperlicher Erschöpfung. Es liege ein schwerer Verlauf vor ( Urk. 11/158/3 ).
Im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerde führerin einen Bericht des Allge meinmediziners Dr. med. J.___ vom 3 1. August 2012 einreichen, der die seit Jahren bestehende, vorwiegend therapieresistente Form einer Hypoth yreose be stätigte. Zurzeit sei d ie Beschwerdeführerin medizinisch weder arbeits- noch gutachtensfähig. Weitere spezialärztliche Abklärungen seien vorgesehen. Seines Erachtens sei die Unterfunktion der Schilddrüse für sämtliche Symptome ver antwortlich; eine eigentliche psychische Erkrankung liege nicht vor ( Urk. 3/6). Am 3. Februar 2014 erklärte er, dass die Beschwerdeführerin zurzeit subjektiv weder arbeits- noch gutachtensfähig sei und aktuell über eine anhaltende rasche Erschöpfung klage, weshalb die Begutachtung nicht durchgeführt werden könne. Allenfalls sei eine Begutachtung in Etappen in Betracht zu ziehen ( Urk. 17/2).
Seit 1 8. Mai 2007 steht die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des Heilprakti kers K.___ , L.___ , in dessen Behandlung. Die Entzündung der Schilddrüse sei erst im November 2010 durch eine Abklärung bei Dr. E.___ diagnostiziert worden. Nach der am 6. Dezember 2010 begon nenen Behandlung mittels Euthyrox sei es ihr von Woche zu Woche schlecht er gegangen bis hin zur Bettläg e rigkeit. Ihr Zustand habe es ihr bis heute nicht ermöglicht, an einer IV-Begutachtung teilzunehmen ( Urk. 17/1). 4.2.3
Z ur Prüfung der Zumutbarkeit der Begutachtung aus gesundh eitlicher Sicht ist vorweg darauf hinzuweisen, dass im seit 2004 laufenden IV- Verfahren bis anhin einzig psychiatrische Krankheitsbilder zur Diskussion standen (vgl. dazu die unter E. 3 im Urteil IV.2007.01547 vom 3 0. Juli 2009 wiedergegebene medi zinische Aktenlage , Urk. 11/101/6 ff.). Worauf Dr. E.___ und Dr. J.___ ihre Schlussfolgerung, dass sämtliche Beschwerden auf die nunmehr festge stellte Schilddrüsenunterfunktion zurückzuführen seien und keine psychische Erkrankung vorliege, stützten, ist nicht nachvollziehbar. Weder ist ihren Berich ten eine Auseinandersetzung mit der bisherigen medizinischen Aktenlage zu entnehmen, noch , ob sie überhaupt Kenntnis von derselben und den bis anhin gestellten Diagnosen hatten. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, worauf Prof. G.___ seine Annahme, dass die Schilddrüsenunterfunktion vermutlich seit zirka 1998/1999 vorliege, stützte. Diese Ungereimtheiten lassen bereits grundsätzliche Zweifel an den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beurteilungen auf kommen.
Was die von Dr. E.___ , Dr. J.___ und dem Heilpraktiker K.___ bestätigte Unzumutbarkeit respektive Unfähigkeit einer Begutachtung auf grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anbelangt, ist zu beachten, dass die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betr achten sind (SVR 2007 IV Nr. 48; Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 2 8. März 2007 E.
4.2). Zwar können Verhaltensweisen, so auch medizinische Abklärungen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zugemutet wer den, doch fallen diagnostische Massnahmen grundsätzlich nicht darunter (BGE 105 V 179; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 20 09, Art. 21 Rz 76).
E ine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Form einer vorübergehend stärkeren Erschöpfung oder einer kurzfristigen Verschlechterung einer depressiven Grundstimmung ist , soweit keine nachhaltige gesundheitliche Schädigung davon zu erwarten ist, im Regelfall als zumutbare Unannehmlich keit in Kauf
zu nehmen, insbesondere, wenn - wie hier - die Inanspruchnahme der Versicherung in Form eines Rentenanspruchs in Frage steht (vgl. obige E.
4.2.2).
Sofern die von Dr. E.___ bestätigte Bettläg e rigkeit von Mitte Mai bis Ende Juli 2011 eine medizinisch begründete vollständige Bettläg e rigkeit war, recht fertigt sich für diese Zeit die Annahme einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit einer Begutachtung wegen Reiseunfähigkeit. Zum von Dr. C.___ anbe raum ten zweiten Untersuchungstermin vom 2 5. Oktober 2011 erklärte Dr. E.___ im ärztlichen Attest vom 2 9. November 2011 , dass die Beschwerdeführe rin auch zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, nach D.___ zu reisen, führten doch auch geringe Anstrengungen zu starker körperlicher Er schö pfung ( Urk. 11/168/23). Bettläg e rig war d ie Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt aber offensichtlich nicht m ehr. Dass sie durch die geplant e 2- bis 3-stündige psychiatrische Exploration und die Anreise, welche zum Beispiel mit tels Inanspruchnahme einer Transportmöglichkeit einer Hilfsorganisation (vgl. entsprechende Hinweise von Dr. C.___ in Urk. 11/151 ; auch wurde der Beschwerdeführerin das Merkblatt „Reisekosten“ zugestellt, vgl. Urk. 11/132/2 ) hätte erleichtert werden können, möglicherweise über Tage stark erschöpft ge wesen wäre, ist nicht in Frage zu stellen. Dies lässt jedoch die Zumutbarkeit d er Begutachtung nicht entfallen, wären doch andernfalls ein Grossteil der notwen digen medizinischen Abklärung en im IV-Verfahren von zum Beispiel schwer depressiven Versicherten oder polymorbiden Personen n icht zumutbar, sind doch Erschöpfungsreaktionen bei derartigen Abklärungen wohl der Regelfall.
Ernsthaft zu befürchtende, mithin anhal tende gesundheitliche Nachteile infolge der Begutachtung sind weder den Ausführungen von Dr. E.___ , noch denjenigen von Dr. J.___ ( Urk. 3/6) oder dem Bericht des Heilpraktikers K.___
( Urk. 17/1) zu entnehmen. Vielmehr deuten die Ausführungen von Dr. J.___ vom 3. Februar 2014 darauf hin, dass die Gutachtensunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch aus seiner Sicht eine subjektiv empfundene sei.
Darauf lassen auch die weiteren Umstände schliessen, war doch die Beschwer deführerin offensichtlich in der Lage, sich seit Ende 2010 einer regelmässigen Behandlung bei
Dr. E.___
in M.___
zu unterziehen
und dabei mut masslich wiederholt einen langen Anreiseweg in Kauf zu nehmen. Bezeichnen derweise forderte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin noch mit Schrei ben vom 2 9. Dezember 2010 die umgehende psychiatrische Begutachtung ( Urk. 11/129), mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem gemäss Bericht des Heil praktikers K.___ die Behandlung der Schilddrüsen unter funktion und die angeblich rapide Verschlechterung des Gesundheit s zustandes bereits über drei Wochen ihren Lauf genommen hat ( Urk. 17/1). Zusammenfassend ist daher aufgrund der objektiven Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Z umutbar keit einer psychiatrischen Abklärung zu schliessen .
Lediglich anzufügen bleibt, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
in jedem Fall zumutbar gewesen wäre , auf das Schreiben der Beschwerdegegne rin vom 4. Mai 2011 innert der Frist bis 3 1. Mai 2011 zu reagieren und die Beschwerdegegnerin in der Folge über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu informieren und damit ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachzukom men. 4.2.4
Eb enfalls keinen genügenden Recht fertigungsgrund
für die verweigerte Mitwir kung vermag die Beschwerdeführerin aus dem angeblich fehlenden Einigungs versuch in Bezug auf die Person des Gutachters (vgl. entsprechende Vorbringen in Urk. 16 S. 2) abzuleiten.
Nachdem die Beschwerdegegnerin den Einwänden der Beschwerdeführerin sowohl gegen Dr. Y.___ ( Urk. 11/110) als auch ge gen Dr. Z.___ respektive dessen Praxisörtlichkeit ( Urk. 11/124, 11/126, 11/129) Rechnung getragen hatte, wurde der Beschwerdeführerin am 1 9. Januar 2011 die nunmehr in Aussicht genommene Begutachtung durch Dr. C.___ nach den Vorgaben von Art. 44 ATSG mitgeteilt ( Urk. 11/132). Damit kam die Be schwerdegegnerin den praxisgemässen Voraussetzungen betreffend Gutachtensein holung nach ( BGE 137 V 210, 139 V 349 E. 5.2.2.2 ) . D ie Beschwerdeführerin liess dagegen innert Frist keine Einwände erhe ben , weshalb das Vorbringen der feh lenden Einigung unbegründet ist .
4.3
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Verhalten der Beschwerde führerin zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG gewertet und demzufolge androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten entschieden.
Die dem Urteil IV.2007.01547 vom 3 0. Juli 2009 zugrunde gelegenen medizini schen Akten liessen den Schluss auf eine rentenbegründe nde Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ) zu. Auch die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten ärztlichen Berichte ändern hieran nichts, kann doch auf die Beurteilungen von Dr. E.___ ( Urk. 11/140/1, 11/158/3) und Dr. J.___ ( Urk. 3/6, 17/2) bereits aufgrund des Umstandes, dass sie eine psychische Komponente ohne Weiterungen ausschliessen und sämtliche Be schwerden ohne nachvollziehbare Begründung seit Jahren auf die Schilddrüsen unterfunktio n zurückführen (vgl. obige E. 4.2.2), nicht abgestellt werden . Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Auch kann es mit Blick auf die prinzipielle V erschiedenheit von Behandlungs-
und Begutach tungsauftrag (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_957/2009 vom 9. Dezember 2009) nicht Sache d es behandelnden Arztes sein , in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen , weshalb bei der gegebenen Aktenlage die Leistungsfähigkeitsbeurteilungen von Dr. E.___ und Dr. J.___ nicht ausschlaggebend sind.
Prof. G.___ sodann äusserte sich in seiner Aktenbeurteilung vom 1 3. Januar 2011 nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ( Urk. 11/158/4) . Auf die Beurteilung des Heilpraktikers K.___ ( Urk. 17/1) kann mangels schulmedi zinischer ärztlicher Ausbildung desselben
nicht abgestellt werden. Damit lässt die Aktenlage weiterhin keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin und ihrer erwerblichen Leistungsfähigkeit zu , weshalb ein Leistungsanspruch nicht festgestellt werden kann. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Der angefochtene Ent scheid erweist sich nach dem Gesagten als zutreffend; die Beschwerde ist abzu weisen.
Hinzuweisen bleibt die Beschwerdeführerin , dass sich die festgelegte Sanktion (Entscheid aufgrund der Akten) unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nur auf die Zeitspanne der Weigerung der Zusammenarbeit mit dem von der Be schwerdegegnerin bezeichneten Gutachter beziehen kann. Wird die verweigerte Mitwirkung von der Beschwerdeführerin in einem späteren Zeitpunkt erbracht, sind ihre Leistungsansprüche für die Zukunft im Rahmen eines Neuanmelde verfahrens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. Dezem ber 2010 E. 5.6 mit Hinweisen), wobei dannzumal auch die Folgen der nunmehr diagnostizierten Schilddrüsenunterfunktion in die Abklärungen einzubeziehen sein werden. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Die Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführer in weist in der einge reich ten Kosten note vom
7. Mai 2014 ( Urk. 21/1 ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitauf wand von 5,5 Stunden und Barauslagen von Fr.
73.50
aus. Diese Aufwendun gen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr.
1‘267.40 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf Art. 123 ZPO hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 1‘267.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs.
E. 1.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in un entschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen; er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
E. 1.3 Gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ge kürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Insbesondere kann der Versi che rungsträger gegebenenfalls das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid aufgrund der Akten im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 4. Mai 2011 auf die Folgen der Verweigerung ihrer Mitwirkung in formell kor rekter Weise hingewiesen worden sei. Auch habe sich die IV-Stelle genügend um eine Einigung über die Gutachterstelle bemüht. Zwar sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin subjektiv davon überzeugt sei, nicht an der Begutach tung teilnehmen zu können; au s objektiver Sicht sei dies aber nicht nachvoll ziehbar ( Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin liess die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids da mit begründen, dass die Verzugsfolgen einer verweigerten Mitwirkung schon deshalb nicht eintreten könnten, weil ihr keine Bedenkzeit eingeräumt worden sei. In materieller Hinsicht fehle es an der schuldhaften Verletzung der Mitwir kungspflicht , sei sie doch aus gesundheitlichen Gründen bis anhin nicht in der Lage gewesen, die Begutachtung durchzustehen ( Urk. 1). Auch habe kein Eini gungsversuch in Bezug auf die Gutachterperson stattgefunden ( Urk. 16 S.
2).
E. 3 ATSG ableiten.
E. 3.1 Zu prüfen ist aufgrund der Parteivorbringen zunächst , ob das zwingend vorge sehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs.
E. 3.2 Die Beschwerdeg eg nerin teilte der Beschwerdeführerin mit dem unbestritten e mpfang en en
Einschreiben vom 4. Mai 2011 mit , dass sich aus dem einge reichten Bericht von Dr. me d. E.___ , Frauenärztin, Tätigkeits sc h werpunkt autoimmune Schilddrüsenerkrankungen, vom 8. März 2011 ( Urk. 11/140) keine Unmöglichkeit der Begutachtung ableiten lasse. Weiter wies die Beschwerde gegnerin auf Art. 43 ATSG und Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) hin, wonach die IV-Stelle unter Ansetzung einer an gemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen aufgrund der Aktenlage entscheiden könne. Unter Bezugnahme auf diesen Hinweis erfolgte die Auffor derung, sich umgehend mit Dr. C.___ in Verbindung zu setzen und die unterzeichnete Bereitschaftserklärung bis 3 1. Mai 2011 zuzusenden, andernfalls würde i m Sinne von Art. 43 ATSG aufgrund der vorliegenden Akten entschie den ( Urk. 11/144/1-2).
Damit gab die Beschwerdegegnerin den Inhalt von Art. 43 Abs.
E. 4.1 Unbestritten liess die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer medizini schen Begutachtung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG . Im
Rückweisungsent scheid IV.2007.01547 vom 3 0. Juli 2009 kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zum Schluss, dass das von der Beschwerdegegnerin einge holte psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 6. Januar 2007 ( Urk. 11/73) prinzipiell die beweisrechtlichen Grundsätze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfülle, jedoch sei die darin vorgenommene Präzisierung der Kriterien der Diagnose Neurasthenie
nicht ohne weitere Begründung oder Konkretisierung mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit zu vereinbaren . Der Beschwerdegegnerin wurde aufgetragen , diesen Mangel des Gutachtens durch Zusatzfragen oder allenfalls mittels Einholung eines psychiatrischen Obergut achtens zu beheben. Zudem sei die Frage nach dem Beginn der Wartefrist und der Arbeitsunfähigkeit im Verlauf zu beantworten (E. 4 und 5 im zitierten Ur teil, Urk. 11/102/11-13).
Die Notwendigkeit ergänzender psychiatrischer Abklärungen erga b sich entspre chend bereits aus dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2007.0154 7. Die Tatsache , dass der medizinische Sachverhalt möglicherweise auch durch Ergänzungsfragen an Dr. F.___ hätte erhellt werden können, stellt keinen Umstand dar, welcher eine neuerliche psychiatrische Begutachtung als unzumutbar erscheinen lässt. Abgesehen davon , dass dieses Vorgehen bereits in obigem Urteil alternativ in Erwägung gezogen wurde, ist der Ermessen spielraum des Versicherungsträgers im Rahmen der ihm obliegenden Verfahrensleitung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG gross (Urteil des Bundesgerichts 8C-733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.2).
E. 4.2.1 Streitig ist dagegen, ob die Verweigerung der Mitwirkung der Beschwerdeführe rin bei der Begutachtung auf entschuldbaren Gründ en beruht, und dabei , ob ihr die verweigerte Mitwirkung nicht zugerechnet werden kann , weil sie kran k heitshalber nicht in der Lage w ar, ihrer Pflicht nachzukommen , und deshalb die Begutachtung unzumutbar war.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; einzubeziehen sind alle subjektiven und objektiven Umstä nde . Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären; es geht mithin nicht darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen subjekti ven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum , dass die subjektiven Umstände (wie zum Beispiel das Alter, die Sprache, die Ausbildung, die familiäre Situa tion und der Gesundheitszustand ) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Um stände die Untersuchung zulassen oder nicht (BGE 113 V 28 E. 4a, 134 V 71).
Wie bei den Anforderungen an die Schadenminderungspflicht gilt bei der Konkre tisierung der Zumutbarkeit: Wo eine erhöhte Inanspruchnahme der In validenversicherung (namentlich durch Bezug einer Rente oder bei einer grundlegend neuen Eingliederung) in Frage steht, sind die Anforderungen zu lässigerweise strenger (BGE 134 I 111 E. 8.2; Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 1122 ff.).
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin liess die Zumutbarkeit der medizinischen A bklärung unter anderem gestützt auf Bericht e von Prof. Dr. med. Dr. h.c. G.___ , Privat praxis Schwerpunkt Schilddrüsenkrankheiten, H.___ , vom 1 3. Januar 2011, und von Dr. E.___ vom 8. März 2011 bestreiten.
Prof. Dr. G.___ diagnostizierte gestützt au f – nicht näher spezifizierte - von der Beschwerdeführerin zugestellte Unterlagen eine Unterfunktion der Schilddrüse, welche vermutlich seit zirka 1998/1999 bestehe und zu den g eschilderten Be schwerden passe . Er empfahl ihr, die Unterfunktion mit einer geringen Schild drüsenhormondosis auszugleichen und in vier Wochen die Laborwerte kontrol lieren zu lassen ( Urk. 11/158/4).
Dr. E.___ legte im Bericht vom 8. März 2011 dar, dass bei der Beschwer deführerin eine atrophe Schilddrüse sowie eine Schilddrüsenunterfunkt i on bestehe . Es lägen zahlreiche Unterfunktionssymptome wie ausgeprägte Erschöp fung, Schlafstörungen, Müdigkeit, Tinnitus, Zittern, hoher Puls, Ängste, Schwindel, Antriebslosigkeit, Depressionen, Sehstörungen, Unruhe, Krankheits gefühl , Gewi chtsschwankungen, etc. vor. Zwischenzeitig sei eine Behandlung mit Thyroxin 25 µ g begonnen worden, unter welcher es etwas besser gehe. Bis zu einer optimalen Einstellung vergingen häufig 6 bis 12 Monat
e. Bei der Beschwerdeführerin lie ge keine psychische Erkrankung, sondern eine Schild drüsenunterfunktion vor, die im Einzelfall zu erheblichen Beschwerden führen könne. Die Beschwerdeführerin sei aktuell reiseunfähig und gering belastbar, könne zum Beispiel nicht selber einkaufen ( Urk. 11/140/1).
Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, stellte sich da gegen am 4. Mai 2011 auf den Standpunkt, die Begutachtung sei der Beschwer deführerin aus medizinischer Sicht vollumfänglich zumutbar ( Urk. 11/153/6).
Mit Bericht vom 2 9. November 2011 erklärte Dr. E.___ sodann, die Be schwerdeführerin sei infolge der schwer einstellbaren Schilddrüsenerkrankung von Mitte Mai bis Ende Juli bettläg e rig gewesen und habe zum Maitermin nicht erscheinen können. Ebenso sei sie am 2 5. Oktober 2011 nicht in der Lage ge wesen, nach D.___ zu reisen. Auch geringe Anstrengungen führten bei ihr zu starker körperlicher Erschöpfung. Es liege ein schwerer Verlauf vor ( Urk. 11/158/3 ).
Im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerde führerin einen Bericht des Allge meinmediziners Dr. med. J.___ vom 3 1. August 2012 einreichen, der die seit Jahren bestehende, vorwiegend therapieresistente Form einer Hypoth yreose be stätigte. Zurzeit sei d ie Beschwerdeführerin medizinisch weder arbeits- noch gutachtensfähig. Weitere spezialärztliche Abklärungen seien vorgesehen. Seines Erachtens sei die Unterfunktion der Schilddrüse für sämtliche Symptome ver antwortlich; eine eigentliche psychische Erkrankung liege nicht vor ( Urk. 3/6). Am 3. Februar 2014 erklärte er, dass die Beschwerdeführerin zurzeit subjektiv weder arbeits- noch gutachtensfähig sei und aktuell über eine anhaltende rasche Erschöpfung klage, weshalb die Begutachtung nicht durchgeführt werden könne. Allenfalls sei eine Begutachtung in Etappen in Betracht zu ziehen ( Urk. 17/2).
Seit 1 8. Mai 2007 steht die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des Heilprakti kers K.___ , L.___ , in dessen Behandlung. Die Entzündung der Schilddrüse sei erst im November 2010 durch eine Abklärung bei Dr. E.___ diagnostiziert worden. Nach der am 6. Dezember 2010 begon nenen Behandlung mittels Euthyrox sei es ihr von Woche zu Woche schlecht er gegangen bis hin zur Bettläg e rigkeit. Ihr Zustand habe es ihr bis heute nicht ermöglicht, an einer IV-Begutachtung teilzunehmen ( Urk. 17/1).
E. 4.2.3 Z ur Prüfung der Zumutbarkeit der Begutachtung aus gesundh eitlicher Sicht ist vorweg darauf hinzuweisen, dass im seit 2004 laufenden IV- Verfahren bis anhin einzig psychiatrische Krankheitsbilder zur Diskussion standen (vgl. dazu die unter E. 3 im Urteil IV.2007.01547 vom 3 0. Juli 2009 wiedergegebene medi zinische Aktenlage , Urk. 11/101/6 ff.). Worauf Dr. E.___ und Dr. J.___ ihre Schlussfolgerung, dass sämtliche Beschwerden auf die nunmehr festge stellte Schilddrüsenunterfunktion zurückzuführen seien und keine psychische Erkrankung vorliege, stützten, ist nicht nachvollziehbar. Weder ist ihren Berich ten eine Auseinandersetzung mit der bisherigen medizinischen Aktenlage zu entnehmen, noch , ob sie überhaupt Kenntnis von derselben und den bis anhin gestellten Diagnosen hatten. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, worauf Prof. G.___ seine Annahme, dass die Schilddrüsenunterfunktion vermutlich seit zirka 1998/1999 vorliege, stützte. Diese Ungereimtheiten lassen bereits grundsätzliche Zweifel an den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beurteilungen auf kommen.
Was die von Dr. E.___ , Dr. J.___ und dem Heilpraktiker K.___ bestätigte Unzumutbarkeit respektive Unfähigkeit einer Begutachtung auf grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anbelangt, ist zu beachten, dass die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betr achten sind (SVR 2007 IV Nr. 48; Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 2 8. März 2007 E.
4.2). Zwar können Verhaltensweisen, so auch medizinische Abklärungen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zugemutet wer den, doch fallen diagnostische Massnahmen grundsätzlich nicht darunter (BGE 105 V 179; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 20 09, Art. 21 Rz 76).
E ine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Form einer vorübergehend stärkeren Erschöpfung oder einer kurzfristigen Verschlechterung einer depressiven Grundstimmung ist , soweit keine nachhaltige gesundheitliche Schädigung davon zu erwarten ist, im Regelfall als zumutbare Unannehmlich keit in Kauf
zu nehmen, insbesondere, wenn - wie hier - die Inanspruchnahme der Versicherung in Form eines Rentenanspruchs in Frage steht (vgl. obige E.
4.2.2).
Sofern die von Dr. E.___ bestätigte Bettläg e rigkeit von Mitte Mai bis Ende Juli 2011 eine medizinisch begründete vollständige Bettläg e rigkeit war, recht fertigt sich für diese Zeit die Annahme einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit einer Begutachtung wegen Reiseunfähigkeit. Zum von Dr. C.___ anbe raum ten zweiten Untersuchungstermin vom 2 5. Oktober 2011 erklärte Dr. E.___ im ärztlichen Attest vom 2 9. November 2011 , dass die Beschwerdeführe rin auch zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, nach D.___ zu reisen, führten doch auch geringe Anstrengungen zu starker körperlicher Er schö pfung ( Urk. 11/168/23). Bettläg e rig war d ie Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt aber offensichtlich nicht m ehr. Dass sie durch die geplant e 2- bis 3-stündige psychiatrische Exploration und die Anreise, welche zum Beispiel mit tels Inanspruchnahme einer Transportmöglichkeit einer Hilfsorganisation (vgl. entsprechende Hinweise von Dr. C.___ in Urk. 11/151 ; auch wurde der Beschwerdeführerin das Merkblatt „Reisekosten“ zugestellt, vgl. Urk. 11/132/2 ) hätte erleichtert werden können, möglicherweise über Tage stark erschöpft ge wesen wäre, ist nicht in Frage zu stellen. Dies lässt jedoch die Zumutbarkeit d er Begutachtung nicht entfallen, wären doch andernfalls ein Grossteil der notwen digen medizinischen Abklärung en im IV-Verfahren von zum Beispiel schwer depressiven Versicherten oder polymorbiden Personen n icht zumutbar, sind doch Erschöpfungsreaktionen bei derartigen Abklärungen wohl der Regelfall.
Ernsthaft zu befürchtende, mithin anhal tende gesundheitliche Nachteile infolge der Begutachtung sind weder den Ausführungen von Dr. E.___ , noch denjenigen von Dr. J.___ ( Urk. 3/6) oder dem Bericht des Heilpraktikers K.___
( Urk. 17/1) zu entnehmen. Vielmehr deuten die Ausführungen von Dr. J.___ vom 3. Februar 2014 darauf hin, dass die Gutachtensunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch aus seiner Sicht eine subjektiv empfundene sei.
Darauf lassen auch die weiteren Umstände schliessen, war doch die Beschwer deführerin offensichtlich in der Lage, sich seit Ende 2010 einer regelmässigen Behandlung bei
Dr. E.___
in M.___
zu unterziehen
und dabei mut masslich wiederholt einen langen Anreiseweg in Kauf zu nehmen. Bezeichnen derweise forderte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin noch mit Schrei ben vom 2 9. Dezember 2010 die umgehende psychiatrische Begutachtung ( Urk. 11/129), mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem gemäss Bericht des Heil praktikers K.___ die Behandlung der Schilddrüsen unter funktion und die angeblich rapide Verschlechterung des Gesundheit s zustandes bereits über drei Wochen ihren Lauf genommen hat ( Urk. 17/1). Zusammenfassend ist daher aufgrund der objektiven Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Z umutbar keit einer psychiatrischen Abklärung zu schliessen .
Lediglich anzufügen bleibt, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
in jedem Fall zumutbar gewesen wäre , auf das Schreiben der Beschwerdegegne rin vom 4. Mai 2011 innert der Frist bis 3 1. Mai 2011 zu reagieren und die Beschwerdegegnerin in der Folge über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu informieren und damit ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachzukom men.
E. 4.2.4 Eb enfalls keinen genügenden Recht fertigungsgrund
für die verweigerte Mitwir kung vermag die Beschwerdeführerin aus dem angeblich fehlenden Einigungs versuch in Bezug auf die Person des Gutachters (vgl. entsprechende Vorbringen in Urk. 16 S. 2) abzuleiten.
Nachdem die Beschwerdegegnerin den Einwänden der Beschwerdeführerin sowohl gegen Dr. Y.___ ( Urk. 11/110) als auch ge gen Dr. Z.___ respektive dessen Praxisörtlichkeit ( Urk. 11/124, 11/126, 11/129) Rechnung getragen hatte, wurde der Beschwerdeführerin am 1 9. Januar 2011 die nunmehr in Aussicht genommene Begutachtung durch Dr. C.___ nach den Vorgaben von Art. 44 ATSG mitgeteilt ( Urk. 11/132). Damit kam die Be schwerdegegnerin den praxisgemässen Voraussetzungen betreffend Gutachtensein holung nach ( BGE 137 V 210, 139 V 349 E. 5.2.2.2 ) . D ie Beschwerdeführerin liess dagegen innert Frist keine Einwände erhe ben , weshalb das Vorbringen der feh lenden Einigung unbegründet ist .
E. 4.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Verhalten der Beschwerde führerin zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG gewertet und demzufolge androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten entschieden.
Die dem Urteil IV.2007.01547 vom 3 0. Juli 2009 zugrunde gelegenen medizini schen Akten liessen den Schluss auf eine rentenbegründe nde Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ) zu. Auch die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten ärztlichen Berichte ändern hieran nichts, kann doch auf die Beurteilungen von Dr. E.___ ( Urk. 11/140/1, 11/158/3) und Dr. J.___ ( Urk. 3/6, 17/2) bereits aufgrund des Umstandes, dass sie eine psychische Komponente ohne Weiterungen ausschliessen und sämtliche Be schwerden ohne nachvollziehbare Begründung seit Jahren auf die Schilddrüsen unterfunktio n zurückführen (vgl. obige E. 4.2.2), nicht abgestellt werden . Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Auch kann es mit Blick auf die prinzipielle V erschiedenheit von Behandlungs-
und Begutach tungsauftrag (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_957/2009 vom 9. Dezember 2009) nicht Sache d es behandelnden Arztes sein , in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen , weshalb bei der gegebenen Aktenlage die Leistungsfähigkeitsbeurteilungen von Dr. E.___ und Dr. J.___ nicht ausschlaggebend sind.
Prof. G.___ sodann äusserte sich in seiner Aktenbeurteilung vom 1 3. Januar 2011 nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ( Urk. 11/158/4) . Auf die Beurteilung des Heilpraktikers K.___ ( Urk. 17/1) kann mangels schulmedi zinischer ärztlicher Ausbildung desselben
nicht abgestellt werden. Damit lässt die Aktenlage weiterhin keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin und ihrer erwerblichen Leistungsfähigkeit zu , weshalb ein Leistungsanspruch nicht festgestellt werden kann. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Der angefochtene Ent scheid erweist sich nach dem Gesagten als zutreffend; die Beschwerde ist abzu weisen.
Hinzuweisen bleibt die Beschwerdeführerin , dass sich die festgelegte Sanktion (Entscheid aufgrund der Akten) unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nur auf die Zeitspanne der Weigerung der Zusammenarbeit mit dem von der Be schwerdegegnerin bezeichneten Gutachter beziehen kann. Wird die verweigerte Mitwirkung von der Beschwerdeführerin in einem späteren Zeitpunkt erbracht, sind ihre Leistungsansprüche für die Zukunft im Rahmen eines Neuanmelde verfahrens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. Dezem ber 2010 E. 5.6 mit Hinweisen), wobei dannzumal auch die Folgen der nunmehr diagnostizierten Schilddrüsenunterfunktion in die Abklärungen einzubeziehen sein werden.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 5.2 Die Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführer in weist in der einge reich ten Kosten note vom
7. Mai 2014 ( Urk. 21/1 ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitauf wand von 5,5 Stunden und Barauslagen von Fr.
73.50
aus. Diese Aufwendun gen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr.
1‘267.40 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf Art. 123 ZPO hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 1‘267.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
Dispositiv
- 1.1 Die 1955 geborene X.___ , gelernte Damensch n eider in, verfügt über ein Bürofachdiplo m VH und war bis ins Jahr 2002 mehrheitlich im kaufmän nischen Bereich tätig. Ab 2003 arbeitete sie teilzeitig als Raumpflegerin. Am 1
- Juni 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Neurasthenie und eine Panikstörung mit Agoraphobie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an. Mit Verfügung vom 2
- Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom
- November 2007 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Versicherten . Die dagegen erhobene Beschwerde vom
- Dezember 2007 hiess das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.01547 vom 3
- Jul i 2009 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (vgl. erwähntes Urteil IV.2007.01547, Urk. 11/102). 1.2 Am 1
- Februar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine psychi atrische Abklärung notwendig sei, welche durch Dr. med. Y.___ durchge führt werde ( Urk. 11/107). Den Einwänden der anwaltlich vertretenen Versi cherten vom 1
- Februar 2010 gegen den vorgesehen Gutachter ( Urk. 11/110) trug die IV-Stelle Rechnung und erklärte mit Mitteilung vom 1
- Au gust 2010, dass zuständiger Gutachter nunmehr Dr. med. Z.___ in A.___ sei ( Urk. 11/120). Auch dagegen verwahrte sich die Versicherte und verlangte die Begutachtung durch eine psychiatrische Fachperson in B.___ und Umgebung, da sie eine längere Reise mit mehrstündiger Exploration gesundheitlich überfor dere ( Urk. 11/124 , 11/126, 1 1/129). Auch diesem Einwand kam die IV-Stelle letztlic h nach und erklärte mit Schreiben vom 1
- Januar 2011, dass die ambu lante psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___ , D.___ , stattfinde ( Urk. 11/132). Am 1
- März 2011 forderte sie die Rechtsvertreterin der Versi cherten auf, dem Gutachter bis 2
- März 2011 mitzuteilen, ob die Versicherte den vorgesehenen Termin vom 2
- März 2011 wahrnehmen werde ( Urk. 11/135). Mit Mail vom 1
- März 2011 teilte die Versicherte Dr. C.___ mit, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könne, da es ihr mittlerweile viel schlechter gehe ( Urk. 11/139). Am 2
- März 2011 bestätigte ihre Rechtsvertrete rin , dass die Versicherte wegen einer ausgeprägten Schilddrüsenunte rfunktion zurz eit nicht reisefähig sei ( Urk. 11/141). Mit Schreiben vom
- Mai 2011 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hin weis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, sich umgehend mit Dr. C.___ zur Terminvereinbarung für eine Begutachtung in Verbindung zu setzen und eine beiliegende Bereitschaftserklärung zur ärztlichen Begutachtung bis spätestens 3
- Mai 2011 einzureichen ( Urk. 11/144/1—4). Mit Schreiben vom 1
- Oktober 2011 teilte Dr. C.___ der Versicherten unter Hinweis auf die Möglichkeit von Transporthilfen der Spitex oder des Roten Kreuzes mit, dass er sie am 2
- Oktober 2011 definitiv zur zirka 2 - bis 3 -stündi gen Untersuchung erwarte ( Urk. 11/151). Mit Mail vom 1
- Oktober 2011 an Dr. C.___ erklärte die Versicherte, dass sie weiterhin nicht in der Lage sei, einen Gutachtenstermin wahrzunehmen ( Urk. 11/152). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/155, 11/159) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom
- Juli 2012 aufgrund der Akten und wies das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2).
- Dagegen liess X.___ am
- September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei der medizinische Sachverhalt unter Wahrung der Gehörs- und Partizipati onsrechte der Beschwerdeführerin genügend abzuklären und hernach über den Leistungsanspruch neu zu befinden. In prozessualer Hinsicht liess sie um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwäl tin lic . iur . Laur zur unentgeltlichen Rechts beiständin ersuchen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1
- Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom
- Januar 2014 wur de n die prozessualen Gesuche der Beschwerdeführerin bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 13). Mit der Replik vom 1
- März 2014 liess die Beschwerdeführerin zwei medizinische Berichte einreichen ( Urk. 16, 17/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 19). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Der Versicherungsträ ger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztli che oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumut bar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 1.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in un entschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen; er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.3 Gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ge kürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Insbesondere kann der Versi che rungsträger gegebenenfalls das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1
- Dezember 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
- Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid aufgrund der Akten im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom
- Mai 2011 auf die Folgen der Verweigerung ihrer Mitwirkung in formell kor rekter Weise hingewiesen worden sei. Auch habe sich die IV-Stelle genügend um eine Einigung über die Gutachterstelle bemüht. Zwar sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin subjektiv davon überzeugt sei, nicht an der Begutach tung teilnehmen zu können; au s objektiver Sicht sei dies aber nicht nachvoll ziehbar ( Urk. 2). Die Beschwerdeführerin liess die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids da mit begründen, dass die Verzugsfolgen einer verweigerten Mitwirkung schon deshalb nicht eintreten könnten, weil ihr keine Bedenkzeit eingeräumt worden sei. In materieller Hinsicht fehle es an der schuldhaften Verletzung der Mitwir kungspflicht , sei sie doch aus gesundheitlichen Gründen bis anhin nicht in der Lage gewesen, die Begutachtung durchzustehen ( Urk. 1). Auch habe kein Eini gungsversuch in Bezug auf die Gutachterperson stattgefunden ( Urk. 16 S. 2).
- 3.1 Zu prüfen ist aufgrund der Parteivorbringen zunächst , ob das zwingend vorge sehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vor Erlass der angefochtenen Verfügung bundesrechtskonform durchgeführt wurde. Die diesbezüglich vorgetragene Rüge beschränkt sich auf die Behauptung, die Be schwerdegeg neri n habe es unterlassen, eine Mahnfrist im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG anzusetzen. 3.2 Die Beschwerdeg eg nerin teilte der Beschwerdeführerin mit dem unbestritten e mpfang en en Einschreiben vom
- Mai 2011 mit , dass sich aus dem einge reichten Bericht von Dr. me d. E.___ , Frauenärztin, Tätigkeits sc h werpunkt autoimmune Schilddrüsenerkrankungen, vom
- März 2011 ( Urk. 11/140) keine Unmöglichkeit der Begutachtung ableiten lasse. Weiter wies die Beschwerde gegnerin auf Art. 43 ATSG und Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) hin, wonach die IV-Stelle unter Ansetzung einer an gemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen aufgrund der Aktenlage entscheiden könne. Unter Bezugnahme auf diesen Hinweis erfolgte die Auffor derung, sich umgehend mit Dr. C.___ in Verbindung zu setzen und die unterzeichnete Bereitschaftserklärung bis 3
- Mai 2011 zuzusenden, andernfalls würde i m Sinne von Art. 43 ATSG aufgrund der vorliegenden Akten entschie den ( Urk. 11/144/1-2). Damit gab die Beschwerdegegnerin den Inhalt von Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt wieder und wies unmissverständlich darauf hin, dass sie bei Nicht einreichung der Bereitschaftserklärung bis 3
- Mai 2011 und umgehender – mithin innert einiger Tage – zu erfolgender Kontaktaufnahme mit Dr. C.___ den ange drohten Aktenentscheid erlassen werde. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in Bezug auf das am
- Mai 2011 unbestritten eingeleitete Mahn- und Bedenkzeitverfahren ernsthaft die Ansetzung einer rechtsgenüglichen Bedenk frist in Abrede stellt, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von Dr. C.___ am 1
- Oktober 2011 neuerlich zu einem Untersuchungstermin am 2
- Oktober 2011 eingeladen wurde ( Urk. 11/151), ändert dar an nichts. Insbesondere kan n sie hieraus keinen Anspruch auf Durchführung eines neuerlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ableiten.
- 4.1 Unbestritten liess die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer medizini schen Begutachtung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG . Im Rückweisungsent scheid IV.2007.01547 vom 3
- Juli 2009 kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zum Schluss, dass das von der Beschwerdegegnerin einge holte psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2
- Januar 2007 ( Urk. 11/73) prinzipiell die beweisrechtlichen Grundsätze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfülle, jedoch sei die darin vorgenommene Präzisierung der Kriterien der Diagnose Neurasthenie nicht ohne weitere Begründung oder Konkretisierung mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit zu vereinbaren . Der Beschwerdegegnerin wurde aufgetragen , diesen Mangel des Gutachtens durch Zusatzfragen oder allenfalls mittels Einholung eines psychiatrischen Obergut achtens zu beheben. Zudem sei die Frage nach dem Beginn der Wartefrist und der Arbeitsunfähigkeit im Verlauf zu beantworten (E. 4 und 5 im zitierten Ur teil, Urk. 11/102/11-13). Die Notwendigkeit ergänzender psychiatrischer Abklärungen erga b sich entspre chend bereits aus dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2007.0154
- Die Tatsache , dass der medizinische Sachverhalt möglicherweise auch durch Ergänzungsfragen an Dr. F.___ hätte erhellt werden können, stellt keinen Umstand dar, welcher eine neuerliche psychiatrische Begutachtung als unzumutbar erscheinen lässt. Abgesehen davon , dass dieses Vorgehen bereits in obigem Urteil alternativ in Erwägung gezogen wurde, ist der Ermessen spielraum des Versicherungsträgers im Rahmen der ihm obliegenden Verfahrensleitung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG gross (Urteil des Bundesgerichts 8C-733/2010 vom 1
- Dezember 2010 E. 5.2). 4.2 4.2.1 Streitig ist dagegen, ob die Verweigerung der Mitwirkung der Beschwerdeführe rin bei der Begutachtung auf entschuldbaren Gründ en beruht, und dabei , ob ihr die verweigerte Mitwirkung nicht zugerechnet werden kann , weil sie kran k heitshalber nicht in der Lage w ar, ihrer Pflicht nachzukommen , und deshalb die Begutachtung unzumutbar war. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; einzubeziehen sind alle subjektiven und objektiven Umstä nde . Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären; es geht mithin nicht darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen subjekti ven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum , dass die subjektiven Umstände (wie zum Beispiel das Alter, die Sprache, die Ausbildung, die familiäre Situa tion und der Gesundheitszustand ) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Um stände die Untersuchung zulassen oder nicht (BGE 113 V 28 E. 4a, 134 V 71). Wie bei den Anforderungen an die Schadenminderungspflicht gilt bei der Konkre tisierung der Zumutbarkeit: Wo eine erhöhte Inanspruchnahme der In validenversicherung (namentlich durch Bezug einer Rente oder bei einer grundlegend neuen Eingliederung) in Frage steht, sind die Anforderungen zu lässigerweise strenger (BGE 134 I 111 E. 8.2; Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 1122 ff.). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin liess die Zumutbarkeit der medizinischen A bklärung unter anderem gestützt auf Bericht e von Prof. Dr. med. Dr. h.c. G.___ , Privat praxis Schwerpunkt Schilddrüsenkrankheiten, H.___ , vom 1
- Januar 2011, und von Dr. E.___ vom
- März 2011 bestreiten. Prof. Dr. G.___ diagnostizierte gestützt au f – nicht näher spezifizierte - von der Beschwerdeführerin zugestellte Unterlagen eine Unterfunktion der Schilddrüse, welche vermutlich seit zirka 1998/1999 bestehe und zu den g eschilderten Be schwerden passe . Er empfahl ihr, die Unterfunktion mit einer geringen Schild drüsenhormondosis auszugleichen und in vier Wochen die Laborwerte kontrol lieren zu lassen ( Urk. 11/158/4). Dr. E.___ legte im Bericht vom
- März 2011 dar, dass bei der Beschwer deführerin eine atrophe Schilddrüse sowie eine Schilddrüsenunterfunkt i on bestehe . Es lägen zahlreiche Unterfunktionssymptome wie ausgeprägte Erschöp fung, Schlafstörungen, Müdigkeit, Tinnitus, Zittern, hoher Puls, Ängste, Schwindel, Antriebslosigkeit, Depressionen, Sehstörungen, Unruhe, Krankheits gefühl , Gewi chtsschwankungen, etc. vor. Zwischenzeitig sei eine Behandlung mit Thyroxin 25 µ g begonnen worden, unter welcher es etwas besser gehe. Bis zu einer optimalen Einstellung vergingen häufig 6 bis 12 Monat e. Bei der Beschwerdeführerin lie ge keine psychische Erkrankung, sondern eine Schild drüsenunterfunktion vor, die im Einzelfall zu erheblichen Beschwerden führen könne. Die Beschwerdeführerin sei aktuell reiseunfähig und gering belastbar, könne zum Beispiel nicht selber einkaufen ( Urk. 11/140/1). Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, stellte sich da gegen am
- Mai 2011 auf den Standpunkt, die Begutachtung sei der Beschwer deführerin aus medizinischer Sicht vollumfänglich zumutbar ( Urk. 11/153/6). Mit Bericht vom 2
- November 2011 erklärte Dr. E.___ sodann, die Be schwerdeführerin sei infolge der schwer einstellbaren Schilddrüsenerkrankung von Mitte Mai bis Ende Juli bettläg e rig gewesen und habe zum Maitermin nicht erscheinen können. Ebenso sei sie am 2
- Oktober 2011 nicht in der Lage ge wesen, nach D.___ zu reisen. Auch geringe Anstrengungen führten bei ihr zu starker körperlicher Erschöpfung. Es liege ein schwerer Verlauf vor ( Urk. 11/158/3 ). Im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerde führerin einen Bericht des Allge meinmediziners Dr. med. J.___ vom 3
- August 2012 einreichen, der die seit Jahren bestehende, vorwiegend therapieresistente Form einer Hypoth yreose be stätigte. Zurzeit sei d ie Beschwerdeführerin medizinisch weder arbeits- noch gutachtensfähig. Weitere spezialärztliche Abklärungen seien vorgesehen. Seines Erachtens sei die Unterfunktion der Schilddrüse für sämtliche Symptome ver antwortlich; eine eigentliche psychische Erkrankung liege nicht vor ( Urk. 3/6). Am
- Februar 2014 erklärte er, dass die Beschwerdeführerin zurzeit subjektiv weder arbeits- noch gutachtensfähig sei und aktuell über eine anhaltende rasche Erschöpfung klage, weshalb die Begutachtung nicht durchgeführt werden könne. Allenfalls sei eine Begutachtung in Etappen in Betracht zu ziehen ( Urk. 17/2). Seit 1
- Mai 2007 steht die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des Heilprakti kers K.___ , L.___ , in dessen Behandlung. Die Entzündung der Schilddrüse sei erst im November 2010 durch eine Abklärung bei Dr. E.___ diagnostiziert worden. Nach der am
- Dezember 2010 begon nenen Behandlung mittels Euthyrox sei es ihr von Woche zu Woche schlecht er gegangen bis hin zur Bettläg e rigkeit. Ihr Zustand habe es ihr bis heute nicht ermöglicht, an einer IV-Begutachtung teilzunehmen ( Urk. 17/1). 4.2.3 Z ur Prüfung der Zumutbarkeit der Begutachtung aus gesundh eitlicher Sicht ist vorweg darauf hinzuweisen, dass im seit 2004 laufenden IV- Verfahren bis anhin einzig psychiatrische Krankheitsbilder zur Diskussion standen (vgl. dazu die unter E. 3 im Urteil IV.2007.01547 vom 3
- Juli 2009 wiedergegebene medi zinische Aktenlage , Urk. 11/101/6 ff.). Worauf Dr. E.___ und Dr. J.___ ihre Schlussfolgerung, dass sämtliche Beschwerden auf die nunmehr festge stellte Schilddrüsenunterfunktion zurückzuführen seien und keine psychische Erkrankung vorliege, stützten, ist nicht nachvollziehbar. Weder ist ihren Berich ten eine Auseinandersetzung mit der bisherigen medizinischen Aktenlage zu entnehmen, noch , ob sie überhaupt Kenntnis von derselben und den bis anhin gestellten Diagnosen hatten. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, worauf Prof. G.___ seine Annahme, dass die Schilddrüsenunterfunktion vermutlich seit zirka 1998/1999 vorliege, stützte. Diese Ungereimtheiten lassen bereits grundsätzliche Zweifel an den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beurteilungen auf kommen. Was die von Dr. E.___ , Dr. J.___ und dem Heilpraktiker K.___ bestätigte Unzumutbarkeit respektive Unfähigkeit einer Begutachtung auf grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anbelangt, ist zu beachten, dass die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betr achten sind (SVR 2007 IV Nr. 48; Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 2
- März 2007 E. 4.2). Zwar können Verhaltensweisen, so auch medizinische Abklärungen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zugemutet wer den, doch fallen diagnostische Massnahmen grundsätzlich nicht darunter (BGE 105 V 179; Kieser , ATSG-Kommentar,
- Auflage, Zürich, Basel, Genf, 20 09, Art. 21 Rz 76). E ine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Form einer vorübergehend stärkeren Erschöpfung oder einer kurzfristigen Verschlechterung einer depressiven Grundstimmung ist , soweit keine nachhaltige gesundheitliche Schädigung davon zu erwarten ist, im Regelfall als zumutbare Unannehmlich keit in Kauf zu nehmen, insbesondere, wenn - wie hier - die Inanspruchnahme der Versicherung in Form eines Rentenanspruchs in Frage steht (vgl. obige E. 4.2.2). Sofern die von Dr. E.___ bestätigte Bettläg e rigkeit von Mitte Mai bis Ende Juli 2011 eine medizinisch begründete vollständige Bettläg e rigkeit war, recht fertigt sich für diese Zeit die Annahme einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit einer Begutachtung wegen Reiseunfähigkeit. Zum von Dr. C.___ anbe raum ten zweiten Untersuchungstermin vom 2
- Oktober 2011 erklärte Dr. E.___ im ärztlichen Attest vom 2
- November 2011 , dass die Beschwerdeführe rin auch zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, nach D.___ zu reisen, führten doch auch geringe Anstrengungen zu starker körperlicher Er schö pfung ( Urk. 11/168/23). Bettläg e rig war d ie Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt aber offensichtlich nicht m ehr. Dass sie durch die geplant e 2- bis 3-stündige psychiatrische Exploration und die Anreise, welche zum Beispiel mit tels Inanspruchnahme einer Transportmöglichkeit einer Hilfsorganisation (vgl. entsprechende Hinweise von Dr. C.___ in Urk. 11/151 ; auch wurde der Beschwerdeführerin das Merkblatt „Reisekosten“ zugestellt, vgl. Urk. 11/132/2 ) hätte erleichtert werden können, möglicherweise über Tage stark erschöpft ge wesen wäre, ist nicht in Frage zu stellen. Dies lässt jedoch die Zumutbarkeit d er Begutachtung nicht entfallen, wären doch andernfalls ein Grossteil der notwen digen medizinischen Abklärung en im IV-Verfahren von zum Beispiel schwer depressiven Versicherten oder polymorbiden Personen n icht zumutbar, sind doch Erschöpfungsreaktionen bei derartigen Abklärungen wohl der Regelfall. Ernsthaft zu befürchtende, mithin anhal tende gesundheitliche Nachteile infolge der Begutachtung sind weder den Ausführungen von Dr. E.___ , noch denjenigen von Dr. J.___ ( Urk. 3/6) oder dem Bericht des Heilpraktikers K.___ ( Urk. 17/1) zu entnehmen. Vielmehr deuten die Ausführungen von Dr. J.___ vom
- Februar 2014 darauf hin, dass die Gutachtensunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch aus seiner Sicht eine subjektiv empfundene sei. Darauf lassen auch die weiteren Umstände schliessen, war doch die Beschwer deführerin offensichtlich in der Lage, sich seit Ende 2010 einer regelmässigen Behandlung bei Dr. E.___ in M.___ zu unterziehen und dabei mut masslich wiederholt einen langen Anreiseweg in Kauf zu nehmen. Bezeichnen derweise forderte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin noch mit Schrei ben vom 2
- Dezember 2010 die umgehende psychiatrische Begutachtung ( Urk. 11/129), mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem gemäss Bericht des Heil praktikers K.___ die Behandlung der Schilddrüsen unter funktion und die angeblich rapide Verschlechterung des Gesundheit s zustandes bereits über drei Wochen ihren Lauf genommen hat ( Urk. 17/1). Zusammenfassend ist daher aufgrund der objektiven Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Z umutbar keit einer psychiatrischen Abklärung zu schliessen . Lediglich anzufügen bleibt, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin in jedem Fall zumutbar gewesen wäre , auf das Schreiben der Beschwerdegegne rin vom
- Mai 2011 innert der Frist bis 3
- Mai 2011 zu reagieren und die Beschwerdegegnerin in der Folge über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu informieren und damit ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachzukom men. 4.2.4 Eb enfalls keinen genügenden Recht fertigungsgrund für die verweigerte Mitwir kung vermag die Beschwerdeführerin aus dem angeblich fehlenden Einigungs versuch in Bezug auf die Person des Gutachters (vgl. entsprechende Vorbringen in Urk. 16 S. 2) abzuleiten. Nachdem die Beschwerdegegnerin den Einwänden der Beschwerdeführerin sowohl gegen Dr. Y.___ ( Urk. 11/110) als auch ge gen Dr. Z.___ respektive dessen Praxisörtlichkeit ( Urk. 11/124, 11/126, 11/129) Rechnung getragen hatte, wurde der Beschwerdeführerin am 1
- Januar 2011 die nunmehr in Aussicht genommene Begutachtung durch Dr. C.___ nach den Vorgaben von Art. 44 ATSG mitgeteilt ( Urk. 11/132). Damit kam die Be schwerdegegnerin den praxisgemässen Voraussetzungen betreffend Gutachtensein holung nach ( BGE 137 V 210, 139 V 349 E. 5.2.2.2 ) . D ie Beschwerdeführerin liess dagegen innert Frist keine Einwände erhe ben , weshalb das Vorbringen der feh lenden Einigung unbegründet ist . 4.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Verhalten der Beschwerde führerin zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG gewertet und demzufolge androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten entschieden. Die dem Urteil IV.2007.01547 vom 3
- Juli 2009 zugrunde gelegenen medizini schen Akten liessen den Schluss auf eine rentenbegründe nde Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ) zu. Auch die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten ärztlichen Berichte ändern hieran nichts, kann doch auf die Beurteilungen von Dr. E.___ ( Urk. 11/140/1, 11/158/3) und Dr. J.___ ( Urk. 3/6, 17/2) bereits aufgrund des Umstandes, dass sie eine psychische Komponente ohne Weiterungen ausschliessen und sämtliche Be schwerden ohne nachvollziehbare Begründung seit Jahren auf die Schilddrüsen unterfunktio n zurückführen (vgl. obige E. 4.2.2), nicht abgestellt werden . Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Auch kann es mit Blick auf die prinzipielle V erschiedenheit von Behandlungs- und Begutach tungsauftrag (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_957/2009 vom
- Dezember 2009) nicht Sache d es behandelnden Arztes sein , in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen , weshalb bei der gegebenen Aktenlage die Leistungsfähigkeitsbeurteilungen von Dr. E.___ und Dr. J.___ nicht ausschlaggebend sind. Prof. G.___ sodann äusserte sich in seiner Aktenbeurteilung vom 1
- Januar 2011 nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ( Urk. 11/158/4) . Auf die Beurteilung des Heilpraktikers K.___ ( Urk. 17/1) kann mangels schulmedi zinischer ärztlicher Ausbildung desselben nicht abgestellt werden. Damit lässt die Aktenlage weiterhin keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin und ihrer erwerblichen Leistungsfähigkeit zu , weshalb ein Leistungsanspruch nicht festgestellt werden kann. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Der angefochtene Ent scheid erweist sich nach dem Gesagten als zutreffend; die Beschwerde ist abzu weisen. Hinzuweisen bleibt die Beschwerdeführerin , dass sich die festgelegte Sanktion (Entscheid aufgrund der Akten) unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nur auf die Zeitspanne der Weigerung der Zusammenarbeit mit dem von der Be schwerdegegnerin bezeichneten Gutachter beziehen kann. Wird die verweigerte Mitwirkung von der Beschwerdeführerin in einem späteren Zeitpunkt erbracht, sind ihre Leistungsansprüche für die Zukunft im Rahmen eines Neuanmelde verfahrens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1
- Dezem ber 2010 E. 5.6 mit Hinweisen), wobei dannzumal auch die Folgen der nunmehr diagnostizierten Schilddrüsenunterfunktion in die Abklärungen einzubeziehen sein werden.
- 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2 Die Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführer in weist in der einge reich ten Kosten note vom
- Mai 2014 ( Urk. 21/1 ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitauf wand von 5,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 73.50 aus. Diese Aufwendun gen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 1‘267.40 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 1‘267.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00868 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
28. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1955 geborene X.___ , gelernte Damensch n eider in, verfügt über ein Bürofachdiplo m VH und war bis ins Jahr 2002 mehrheitlich im kaufmän nischen Bereich tätig. Ab 2003 arbeitete sie teilzeitig als Raumpflegerin. Am 1 5. Juni 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Neurasthenie und eine Panikstörung mit Agoraphobie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an. Mit Verfügung vom 2 9. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 7. November 2007 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Versicherten .
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2007 hiess das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.01547 vom 3 0. Jul i 2009 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (vgl. erwähntes Urteil IV.2007.01547, Urk. 11/102). 1.2
Am 1 7. Februar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine psychi atrische Abklärung notwendig sei, welche durch Dr. med. Y.___ durchge führt werde ( Urk. 11/107). Den Einwänden der anwaltlich vertretenen Versi cherten vom 1 9. Februar 2010 gegen den vorgesehen Gutachter ( Urk. 11/110) trug die IV-Stelle Rechnung und erklärte mit Mitteilung vom 1 2. Au gust 2010, dass zuständiger Gutachter nunmehr Dr. med. Z.___ in A.___ sei ( Urk. 11/120). Auch dagegen verwahrte sich die Versicherte und verlangte die Begutachtung durch eine psychiatrische Fachperson in B.___ und Umgebung, da sie eine längere Reise mit mehrstündiger Exploration gesundheitlich überfor dere ( Urk. 11/124 , 11/126, 1 1/129). Auch diesem Einwand kam die IV-Stelle letztlic h nach und erklärte mit Schreiben vom 1 9. Januar 2011, dass die ambu lante psychiatrische Begutachtung bei
Dr. med. C.___ , D.___ , stattfinde ( Urk. 11/132). Am 1 6. März 2011 forderte sie die Rechtsvertreterin der Versi cherten auf, dem Gutachter bis 2 1. März 2011 mitzuteilen, ob die Versicherte den vorgesehenen Termin vom 2 9. März 2011 wahrnehmen werde ( Urk. 11/135). Mit Mail vom 1 7. März 2011 teilte die Versicherte Dr. C.___ mit, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könne, da es ihr mittlerweile viel schlechter gehe ( Urk. 11/139). Am 2 4. März 2011 bestätigte ihre Rechtsvertrete rin , dass die Versicherte wegen einer ausgeprägten Schilddrüsenunte rfunktion zurz eit nicht reisefähig sei ( Urk. 11/141).
Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hin weis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, sich umgehend mit Dr. C.___ zur Terminvereinbarung für eine Begutachtung in Verbindung zu setzen und eine beiliegende Bereitschaftserklärung zur ärztlichen Begutachtung bis spätestens 3 1. Mai 2011 einzureichen ( Urk. 11/144/1—4).
Mit Schreiben vom 1 1. Oktober 2011 teilte Dr. C.___ der Versicherten unter Hinweis auf die Möglichkeit von Transporthilfen der Spitex oder des Roten Kreuzes mit, dass er sie am 2 5. Oktober 2011 definitiv zur zirka 2 - bis 3 -stündi gen Untersuchung erwarte ( Urk. 11/151). Mit Mail vom 1 3. Oktober 2011 an Dr. C.___ erklärte die Versicherte, dass sie weiterhin nicht in der Lage sei, einen Gutachtenstermin wahrzunehmen ( Urk. 11/152).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/155, 11/159) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2012 aufgrund der Akten und wies das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 4. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei der medizinische Sachverhalt unter Wahrung der Gehörs- und Partizipati onsrechte der Beschwerdeführerin genügend abzuklären und hernach über den Leistungsanspruch neu zu befinden. In prozessualer Hinsicht liess sie um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwäl tin lic . iur . Laur zur unentgeltlichen Rechts beiständin ersuchen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 0. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 wur de n die prozessualen Gesuche der Beschwerdeführerin bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 13). Mit der Replik vom 1 1. März 2014 liess die Beschwerdeführerin zwei medizinische Berichte einreichen ( Urk. 16, 17/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Der Versicherungsträ ger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztli che oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumut bar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 1.2
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in un entschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen; er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.3
Gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ge kürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Insbesondere kann der Versi che rungsträger gegebenenfalls das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid aufgrund der Akten im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 4. Mai 2011 auf die Folgen der Verweigerung ihrer Mitwirkung in formell kor rekter Weise hingewiesen worden sei. Auch habe sich die IV-Stelle genügend um eine Einigung über die Gutachterstelle bemüht. Zwar sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin subjektiv davon überzeugt sei, nicht an der Begutach tung teilnehmen zu können; au s objektiver Sicht sei dies aber nicht nachvoll ziehbar ( Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin liess die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids da mit begründen, dass die Verzugsfolgen einer verweigerten Mitwirkung schon deshalb nicht eintreten könnten, weil ihr keine Bedenkzeit eingeräumt worden sei. In materieller Hinsicht fehle es an der schuldhaften Verletzung der Mitwir kungspflicht , sei sie doch aus gesundheitlichen Gründen bis anhin nicht in der Lage gewesen, die Begutachtung durchzustehen ( Urk. 1). Auch habe kein Eini gungsversuch in Bezug auf die Gutachterperson stattgefunden ( Urk. 16 S.
2).
3. 3.1
Zu prüfen ist aufgrund der Parteivorbringen zunächst , ob das zwingend vorge sehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vor Erlass der angefochtenen Verfügung bundesrechtskonform durchgeführt wurde. Die diesbezüglich vorgetragene Rüge beschränkt sich auf die Behauptung, die Be schwerdegeg neri n habe es unterlassen, eine Mahnfrist im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG anzusetzen. 3.2
Die Beschwerdeg eg nerin teilte der Beschwerdeführerin mit dem unbestritten e mpfang en en
Einschreiben vom 4. Mai 2011 mit , dass sich aus dem einge reichten Bericht von Dr. me d. E.___ , Frauenärztin, Tätigkeits sc h werpunkt autoimmune Schilddrüsenerkrankungen, vom 8. März 2011 ( Urk. 11/140) keine Unmöglichkeit der Begutachtung ableiten lasse. Weiter wies die Beschwerde gegnerin auf Art. 43 ATSG und Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) hin, wonach die IV-Stelle unter Ansetzung einer an gemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen aufgrund der Aktenlage entscheiden könne. Unter Bezugnahme auf diesen Hinweis erfolgte die Auffor derung, sich umgehend mit Dr. C.___ in Verbindung zu setzen und die unterzeichnete Bereitschaftserklärung bis 3 1. Mai 2011 zuzusenden, andernfalls würde i m Sinne von Art. 43 ATSG aufgrund der vorliegenden Akten entschie den ( Urk. 11/144/1-2).
Damit gab die Beschwerdegegnerin den Inhalt von Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt wieder und wies unmissverständlich darauf hin, dass sie bei Nicht einreichung der Bereitschaftserklärung bis 3 1. Mai 2011 und umgehender – mithin innert einiger Tage – zu erfolgender Kontaktaufnahme mit Dr. C.___
den ange drohten Aktenentscheid erlassen werde. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in Bezug auf das am 4. Mai 2011 unbestritten eingeleitete Mahn- und Bedenkzeitverfahren ernsthaft die Ansetzung einer rechtsgenüglichen
Bedenk frist in Abrede stellt, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von Dr. C.___ am 1 1. Oktober 2011 neuerlich zu einem Untersuchungstermin am 2 5. Oktober 2011 eingeladen wurde ( Urk. 11/151), ändert dar an nichts. Insbesondere kan n sie hieraus keinen Anspruch auf Durchführung eines neuerlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von
Art. 43 Abs. 3 ATSG ableiten. 4. 4.1
Unbestritten liess die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer medizini schen Begutachtung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG . Im
Rückweisungsent scheid IV.2007.01547 vom 3 0. Juli 2009 kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zum Schluss, dass das von der Beschwerdegegnerin einge holte psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 6. Januar 2007 ( Urk. 11/73) prinzipiell die beweisrechtlichen Grundsätze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfülle, jedoch sei die darin vorgenommene Präzisierung der Kriterien der Diagnose Neurasthenie
nicht ohne weitere Begründung oder Konkretisierung mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit zu vereinbaren . Der Beschwerdegegnerin wurde aufgetragen , diesen Mangel des Gutachtens durch Zusatzfragen oder allenfalls mittels Einholung eines psychiatrischen Obergut achtens zu beheben. Zudem sei die Frage nach dem Beginn der Wartefrist und der Arbeitsunfähigkeit im Verlauf zu beantworten (E. 4 und 5 im zitierten Ur teil, Urk. 11/102/11-13).
Die Notwendigkeit ergänzender psychiatrischer Abklärungen erga b sich entspre chend bereits aus dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2007.0154 7. Die Tatsache , dass der medizinische Sachverhalt möglicherweise auch durch Ergänzungsfragen an Dr. F.___ hätte erhellt werden können, stellt keinen Umstand dar, welcher eine neuerliche psychiatrische Begutachtung als unzumutbar erscheinen lässt. Abgesehen davon , dass dieses Vorgehen bereits in obigem Urteil alternativ in Erwägung gezogen wurde, ist der Ermessen spielraum des Versicherungsträgers im Rahmen der ihm obliegenden Verfahrensleitung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG gross (Urteil des Bundesgerichts 8C-733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.2). 4.2
4.2.1
Streitig ist dagegen, ob die Verweigerung der Mitwirkung der Beschwerdeführe rin bei der Begutachtung auf entschuldbaren Gründ en beruht, und dabei , ob ihr die verweigerte Mitwirkung nicht zugerechnet werden kann , weil sie kran k heitshalber nicht in der Lage w ar, ihrer Pflicht nachzukommen , und deshalb die Begutachtung unzumutbar war.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; einzubeziehen sind alle subjektiven und objektiven Umstä nde . Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären; es geht mithin nicht darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen subjekti ven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum , dass die subjektiven Umstände (wie zum Beispiel das Alter, die Sprache, die Ausbildung, die familiäre Situa tion und der Gesundheitszustand ) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Um stände die Untersuchung zulassen oder nicht (BGE 113 V 28 E. 4a, 134 V 71).
Wie bei den Anforderungen an die Schadenminderungspflicht gilt bei der Konkre tisierung der Zumutbarkeit: Wo eine erhöhte Inanspruchnahme der In validenversicherung (namentlich durch Bezug einer Rente oder bei einer grundlegend neuen Eingliederung) in Frage steht, sind die Anforderungen zu lässigerweise strenger (BGE 134 I 111 E. 8.2; Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 1122 ff.). 4.2.2
Die Beschwerdeführerin liess die Zumutbarkeit der medizinischen A bklärung unter anderem gestützt auf Bericht e von Prof. Dr. med. Dr. h.c. G.___ , Privat praxis Schwerpunkt Schilddrüsenkrankheiten, H.___ , vom 1 3. Januar 2011, und von Dr. E.___ vom 8. März 2011 bestreiten.
Prof. Dr. G.___ diagnostizierte gestützt au f – nicht näher spezifizierte - von der Beschwerdeführerin zugestellte Unterlagen eine Unterfunktion der Schilddrüse, welche vermutlich seit zirka 1998/1999 bestehe und zu den g eschilderten Be schwerden passe . Er empfahl ihr, die Unterfunktion mit einer geringen Schild drüsenhormondosis auszugleichen und in vier Wochen die Laborwerte kontrol lieren zu lassen ( Urk. 11/158/4).
Dr. E.___ legte im Bericht vom 8. März 2011 dar, dass bei der Beschwer deführerin eine atrophe Schilddrüse sowie eine Schilddrüsenunterfunkt i on bestehe . Es lägen zahlreiche Unterfunktionssymptome wie ausgeprägte Erschöp fung, Schlafstörungen, Müdigkeit, Tinnitus, Zittern, hoher Puls, Ängste, Schwindel, Antriebslosigkeit, Depressionen, Sehstörungen, Unruhe, Krankheits gefühl , Gewi chtsschwankungen, etc. vor. Zwischenzeitig sei eine Behandlung mit Thyroxin 25 µ g begonnen worden, unter welcher es etwas besser gehe. Bis zu einer optimalen Einstellung vergingen häufig 6 bis 12 Monat
e. Bei der Beschwerdeführerin lie ge keine psychische Erkrankung, sondern eine Schild drüsenunterfunktion vor, die im Einzelfall zu erheblichen Beschwerden führen könne. Die Beschwerdeführerin sei aktuell reiseunfähig und gering belastbar, könne zum Beispiel nicht selber einkaufen ( Urk. 11/140/1).
Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, stellte sich da gegen am 4. Mai 2011 auf den Standpunkt, die Begutachtung sei der Beschwer deführerin aus medizinischer Sicht vollumfänglich zumutbar ( Urk. 11/153/6).
Mit Bericht vom 2 9. November 2011 erklärte Dr. E.___ sodann, die Be schwerdeführerin sei infolge der schwer einstellbaren Schilddrüsenerkrankung von Mitte Mai bis Ende Juli bettläg e rig gewesen und habe zum Maitermin nicht erscheinen können. Ebenso sei sie am 2 5. Oktober 2011 nicht in der Lage ge wesen, nach D.___ zu reisen. Auch geringe Anstrengungen führten bei ihr zu starker körperlicher Erschöpfung. Es liege ein schwerer Verlauf vor ( Urk. 11/158/3 ).
Im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerde führerin einen Bericht des Allge meinmediziners Dr. med. J.___ vom 3 1. August 2012 einreichen, der die seit Jahren bestehende, vorwiegend therapieresistente Form einer Hypoth yreose be stätigte. Zurzeit sei d ie Beschwerdeführerin medizinisch weder arbeits- noch gutachtensfähig. Weitere spezialärztliche Abklärungen seien vorgesehen. Seines Erachtens sei die Unterfunktion der Schilddrüse für sämtliche Symptome ver antwortlich; eine eigentliche psychische Erkrankung liege nicht vor ( Urk. 3/6). Am 3. Februar 2014 erklärte er, dass die Beschwerdeführerin zurzeit subjektiv weder arbeits- noch gutachtensfähig sei und aktuell über eine anhaltende rasche Erschöpfung klage, weshalb die Begutachtung nicht durchgeführt werden könne. Allenfalls sei eine Begutachtung in Etappen in Betracht zu ziehen ( Urk. 17/2).
Seit 1 8. Mai 2007 steht die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des Heilprakti kers K.___ , L.___ , in dessen Behandlung. Die Entzündung der Schilddrüse sei erst im November 2010 durch eine Abklärung bei Dr. E.___ diagnostiziert worden. Nach der am 6. Dezember 2010 begon nenen Behandlung mittels Euthyrox sei es ihr von Woche zu Woche schlecht er gegangen bis hin zur Bettläg e rigkeit. Ihr Zustand habe es ihr bis heute nicht ermöglicht, an einer IV-Begutachtung teilzunehmen ( Urk. 17/1). 4.2.3
Z ur Prüfung der Zumutbarkeit der Begutachtung aus gesundh eitlicher Sicht ist vorweg darauf hinzuweisen, dass im seit 2004 laufenden IV- Verfahren bis anhin einzig psychiatrische Krankheitsbilder zur Diskussion standen (vgl. dazu die unter E. 3 im Urteil IV.2007.01547 vom 3 0. Juli 2009 wiedergegebene medi zinische Aktenlage , Urk. 11/101/6 ff.). Worauf Dr. E.___ und Dr. J.___ ihre Schlussfolgerung, dass sämtliche Beschwerden auf die nunmehr festge stellte Schilddrüsenunterfunktion zurückzuführen seien und keine psychische Erkrankung vorliege, stützten, ist nicht nachvollziehbar. Weder ist ihren Berich ten eine Auseinandersetzung mit der bisherigen medizinischen Aktenlage zu entnehmen, noch , ob sie überhaupt Kenntnis von derselben und den bis anhin gestellten Diagnosen hatten. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, worauf Prof. G.___ seine Annahme, dass die Schilddrüsenunterfunktion vermutlich seit zirka 1998/1999 vorliege, stützte. Diese Ungereimtheiten lassen bereits grundsätzliche Zweifel an den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beurteilungen auf kommen.
Was die von Dr. E.___ , Dr. J.___ und dem Heilpraktiker K.___ bestätigte Unzumutbarkeit respektive Unfähigkeit einer Begutachtung auf grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anbelangt, ist zu beachten, dass die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betr achten sind (SVR 2007 IV Nr. 48; Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 2 8. März 2007 E.
4.2). Zwar können Verhaltensweisen, so auch medizinische Abklärungen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zugemutet wer den, doch fallen diagnostische Massnahmen grundsätzlich nicht darunter (BGE 105 V 179; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 20 09, Art. 21 Rz 76).
E ine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Form einer vorübergehend stärkeren Erschöpfung oder einer kurzfristigen Verschlechterung einer depressiven Grundstimmung ist , soweit keine nachhaltige gesundheitliche Schädigung davon zu erwarten ist, im Regelfall als zumutbare Unannehmlich keit in Kauf
zu nehmen, insbesondere, wenn - wie hier - die Inanspruchnahme der Versicherung in Form eines Rentenanspruchs in Frage steht (vgl. obige E.
4.2.2).
Sofern die von Dr. E.___ bestätigte Bettläg e rigkeit von Mitte Mai bis Ende Juli 2011 eine medizinisch begründete vollständige Bettläg e rigkeit war, recht fertigt sich für diese Zeit die Annahme einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit einer Begutachtung wegen Reiseunfähigkeit. Zum von Dr. C.___ anbe raum ten zweiten Untersuchungstermin vom 2 5. Oktober 2011 erklärte Dr. E.___ im ärztlichen Attest vom 2 9. November 2011 , dass die Beschwerdeführe rin auch zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, nach D.___ zu reisen, führten doch auch geringe Anstrengungen zu starker körperlicher Er schö pfung ( Urk. 11/168/23). Bettläg e rig war d ie Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt aber offensichtlich nicht m ehr. Dass sie durch die geplant e 2- bis 3-stündige psychiatrische Exploration und die Anreise, welche zum Beispiel mit tels Inanspruchnahme einer Transportmöglichkeit einer Hilfsorganisation (vgl. entsprechende Hinweise von Dr. C.___ in Urk. 11/151 ; auch wurde der Beschwerdeführerin das Merkblatt „Reisekosten“ zugestellt, vgl. Urk. 11/132/2 ) hätte erleichtert werden können, möglicherweise über Tage stark erschöpft ge wesen wäre, ist nicht in Frage zu stellen. Dies lässt jedoch die Zumutbarkeit d er Begutachtung nicht entfallen, wären doch andernfalls ein Grossteil der notwen digen medizinischen Abklärung en im IV-Verfahren von zum Beispiel schwer depressiven Versicherten oder polymorbiden Personen n icht zumutbar, sind doch Erschöpfungsreaktionen bei derartigen Abklärungen wohl der Regelfall.
Ernsthaft zu befürchtende, mithin anhal tende gesundheitliche Nachteile infolge der Begutachtung sind weder den Ausführungen von Dr. E.___ , noch denjenigen von Dr. J.___ ( Urk. 3/6) oder dem Bericht des Heilpraktikers K.___
( Urk. 17/1) zu entnehmen. Vielmehr deuten die Ausführungen von Dr. J.___ vom 3. Februar 2014 darauf hin, dass die Gutachtensunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch aus seiner Sicht eine subjektiv empfundene sei.
Darauf lassen auch die weiteren Umstände schliessen, war doch die Beschwer deführerin offensichtlich in der Lage, sich seit Ende 2010 einer regelmässigen Behandlung bei
Dr. E.___
in M.___
zu unterziehen
und dabei mut masslich wiederholt einen langen Anreiseweg in Kauf zu nehmen. Bezeichnen derweise forderte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin noch mit Schrei ben vom 2 9. Dezember 2010 die umgehende psychiatrische Begutachtung ( Urk. 11/129), mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem gemäss Bericht des Heil praktikers K.___ die Behandlung der Schilddrüsen unter funktion und die angeblich rapide Verschlechterung des Gesundheit s zustandes bereits über drei Wochen ihren Lauf genommen hat ( Urk. 17/1). Zusammenfassend ist daher aufgrund der objektiven Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Z umutbar keit einer psychiatrischen Abklärung zu schliessen .
Lediglich anzufügen bleibt, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
in jedem Fall zumutbar gewesen wäre , auf das Schreiben der Beschwerdegegne rin vom 4. Mai 2011 innert der Frist bis 3 1. Mai 2011 zu reagieren und die Beschwerdegegnerin in der Folge über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu informieren und damit ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachzukom men. 4.2.4
Eb enfalls keinen genügenden Recht fertigungsgrund
für die verweigerte Mitwir kung vermag die Beschwerdeführerin aus dem angeblich fehlenden Einigungs versuch in Bezug auf die Person des Gutachters (vgl. entsprechende Vorbringen in Urk. 16 S. 2) abzuleiten.
Nachdem die Beschwerdegegnerin den Einwänden der Beschwerdeführerin sowohl gegen Dr. Y.___ ( Urk. 11/110) als auch ge gen Dr. Z.___ respektive dessen Praxisörtlichkeit ( Urk. 11/124, 11/126, 11/129) Rechnung getragen hatte, wurde der Beschwerdeführerin am 1 9. Januar 2011 die nunmehr in Aussicht genommene Begutachtung durch Dr. C.___ nach den Vorgaben von Art. 44 ATSG mitgeteilt ( Urk. 11/132). Damit kam die Be schwerdegegnerin den praxisgemässen Voraussetzungen betreffend Gutachtensein holung nach ( BGE 137 V 210, 139 V 349 E. 5.2.2.2 ) . D ie Beschwerdeführerin liess dagegen innert Frist keine Einwände erhe ben , weshalb das Vorbringen der feh lenden Einigung unbegründet ist .
4.3
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Verhalten der Beschwerde führerin zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG gewertet und demzufolge androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten entschieden.
Die dem Urteil IV.2007.01547 vom 3 0. Juli 2009 zugrunde gelegenen medizini schen Akten liessen den Schluss auf eine rentenbegründe nde Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ) zu. Auch die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten ärztlichen Berichte ändern hieran nichts, kann doch auf die Beurteilungen von Dr. E.___ ( Urk. 11/140/1, 11/158/3) und Dr. J.___ ( Urk. 3/6, 17/2) bereits aufgrund des Umstandes, dass sie eine psychische Komponente ohne Weiterungen ausschliessen und sämtliche Be schwerden ohne nachvollziehbare Begründung seit Jahren auf die Schilddrüsen unterfunktio n zurückführen (vgl. obige E. 4.2.2), nicht abgestellt werden . Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Auch kann es mit Blick auf die prinzipielle V erschiedenheit von Behandlungs-
und Begutach tungsauftrag (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_957/2009 vom 9. Dezember 2009) nicht Sache d es behandelnden Arztes sein , in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen , weshalb bei der gegebenen Aktenlage die Leistungsfähigkeitsbeurteilungen von Dr. E.___ und Dr. J.___ nicht ausschlaggebend sind.
Prof. G.___ sodann äusserte sich in seiner Aktenbeurteilung vom 1 3. Januar 2011 nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ( Urk. 11/158/4) . Auf die Beurteilung des Heilpraktikers K.___ ( Urk. 17/1) kann mangels schulmedi zinischer ärztlicher Ausbildung desselben
nicht abgestellt werden. Damit lässt die Aktenlage weiterhin keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin und ihrer erwerblichen Leistungsfähigkeit zu , weshalb ein Leistungsanspruch nicht festgestellt werden kann. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Der angefochtene Ent scheid erweist sich nach dem Gesagten als zutreffend; die Beschwerde ist abzu weisen.
Hinzuweisen bleibt die Beschwerdeführerin , dass sich die festgelegte Sanktion (Entscheid aufgrund der Akten) unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nur auf die Zeitspanne der Weigerung der Zusammenarbeit mit dem von der Be schwerdegegnerin bezeichneten Gutachter beziehen kann. Wird die verweigerte Mitwirkung von der Beschwerdeführerin in einem späteren Zeitpunkt erbracht, sind ihre Leistungsansprüche für die Zukunft im Rahmen eines Neuanmelde verfahrens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. Dezem ber 2010 E. 5.6 mit Hinweisen), wobei dannzumal auch die Folgen der nunmehr diagnostizierten Schilddrüsenunterfunktion in die Abklärungen einzubeziehen sein werden. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Die Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführer in weist in der einge reich ten Kosten note vom
7. Mai 2014 ( Urk. 21/1 ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitauf wand von 5,5 Stunden und Barauslagen von Fr.
73.50
aus. Diese Aufwendun gen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr.
1‘267.40 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf Art. 123 ZPO hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 1‘267.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer