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IV.2012.00863

Teilweise Gutheissung der Beschwerde der VE: Rentenzusprache nur befristet. (BGE 9C_292/2014)

Zürich SozVersG · 2014-02-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965, meldete sich a m 31. Januar 2005 bei der Invaliden versicherung zu m Bezug von Leistungen an (Urk. 6/3 ). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen

und sprach dem Versicherten m it Verfügungen vom 10. September 2009 ab Juli 2005

– ba sierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % – eine ganze Rente sowie von März bis August 2006

– basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51 % – eine halbe Rente

zu ( Urk. 6/125 ). Die dagegen vom Versicherten erhobene Be schwer de hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 3. August 2010 im Verfah ren Nr.

IV.2009.00528 in dem Sinne gut, dass es die Verfügungen aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 6/ 156 ).

1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge Arztberichte ( Urk. 6/174-177, Urk. 6/190, Urk. 6/192) sowie ein am 8. Februar 2011 erstattetes psychiatrisches und ein am 1 9. Oktober 2011 erstattetes orthopädisches Gutachten ein ( Urk. 6/ 187/1-67 , Urk. 6/ 203 ).

Mit Vorbescheid vom 2 5. Januar 2012 stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer bis Mai 2007 befristeten Rente in Aussicht ( Urk. 6/212), wogegen dieser am 2 7. Februar 2012

Einwände erhob ( Urk. 6/221) , worauf die IV-Stelle eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme ( Urk. 6/225) einholte.

Mit Verfügung en

vom 5. Juli 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten von Juli 2005 bis Mai 2006 eine ganze Rente ( Urk. 6/244) und ab Juni 2006 eine halbe Rente ( Urk. 6/ 253 = Urk. 2) zu . 2.

Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2012 ( Urk.

2) erhob die Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit am 4. September 2012 Beschwerde ( Urk.

1) und bean tragte, diese sei mit der Feststellung aufzuheben, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch habe (S. 2 oben Ziff. 1). Eventuell sei sie aufzuheben, soweit mit ihr über den 3 1. Mai 2007 hinaus eine halbe Rente zugesprochen werde, subeventuell sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen (S. 2 oben Ziff. 2-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk.

5) die Gutheissung der Beschwerde.

Mit Eingabe

vom 1. Februar 2013 ( Urk.

13) beantragte der zum Prozess beigela dene Versicherte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen (S. 2 oben Ziff. 1-2).

Am 1 9. April 2013 nahm die Beschwerdeführerin zu den Vertretungsverhält nissen Stellung ( Urk. 18), was den Verfahrensbeteiligten am 3. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, aus versicherungsmedizinischer psychiat rischer Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die zeitweise mittel gradig ausgeprägten depressiven Episoden angenommen werden, nicht aber während den leichten depressiven Phasen; da es sich um einen langen und schwankenden Verlauf handle, der von psychosozialen und somatischen Belas tungsfaktoren abhänge, könne versicherungsmedizinisch eine Längsschnittbe urteilung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % akzeptiert werden (S. 3 unten). Ab 2 5. Juli 2004 könne von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden; ab März 2006 könne von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden (S. 4 oben). Der Invaliditätsgrad betrage 100 % von Juli 2005 bis Mai 2006 und 55 % ab Juni 2006 (S. 4 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) gel tend, bereits im Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. August 2010 sei verbindlich festgehalten worden, dass in somatischer Hinsicht

ab Februar 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen sei (S. 6 Ziff. 2.6.4); eventuell könnte unter Berücksichtigung des 2011 erstatteten orthopädischen Gutachtens ein Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende Mai 2006 (Verbesserung per 1. März 2006 plus 3 Monate) und auf eine halbe Rente von Juni 2006 bis Mai 2007 bejaht werden (S. 6 Ziff. 2.6.6).

In psychischer Hinsicht sei der von der Beschwerdegegnerin (erst nach ergan genem Vorbescheid) eingenommene Standpunkt, es könne gestützt auf die Berich te von behandelnder Seite im Sinne einer Längsschnittbeurteilung von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden, nicht nachvollziehbar (S. 6 f. Ziff. 2.7). 2.3

Der beigeladene Versicherte beantragte in seiner Stellungnahme ( Urk.

13) Nicht eintreten auf die Beschwerde (S. 2 oben Ziff. 1), eventuell sei diese abzuweisen (S. 2 oben Ziff. 2). Zur Begründung führte er an, die Beschwerde sei von nicht vertretungsbefugten Personen unterzeichnet (S. 2 Ziff. 1.1) , und es sei nicht erstellt, dass die O.___ AG befugt sei, die Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit zu vertreten (S. 2 f. Ziff. 1.2). Schliesslich sei die Beschwerde führerin nicht beschwerdelegitimiert, da es am Nachweis fehle, dass sie vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehe wie die Eidgenössische Invalidenversiche rung (S. 3 Ziff. 2).

Sodann könne auf das eingeholte orthopädische Gutachten - aus näher darge legten Gründen - nicht abgestellt werden (S. 5 ff. Ziff. 3) , und auch nicht auf das eingeholte psychiatrische Gutachten (S . 8 ff.). 3.

3.1

In Würdigung der vervollständigten Akten ( Urk. 14/1, Urk. 19/1-2) erweisen sich die vom Beigeladenen formulierten Zweifel an der Richtigkeit der Vertre tungsverhältnisse ( Urk. 13 S. 2 f. Ziff.

1) als unbegründet. Dieser hat sich denn dazu au ch nicht mehr vernehmen lassen. 3.2

Der Entscheid der In validenversicherung bindet die Vorsorgee inrichtung im Um fang der obligatorischen Vorsorge; diese gilt deshalb als vom Entscheid berührt (BGE 132 V 1 E. 3.2), woraus sich - entgegen der Vorbringen des Bei geladenen ( Urk. 13 S. 3 Ziff.

2) - ihre Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG) ergibt. Da die Beschwerdeberechtigung vor den Vorinstanzen nicht enger sein darf als vor Bundesgericht, ist mithin die Legitimation auch für das vorliegende Verfahren gegeben. 3.3

Die formellen Rügen des Beigeladenen erweisen sich als nicht stichhaltig. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4.

4. 1

Im Rückweisungsurteil vom 1 3. August 2010

wurden im W esentlichen die fol gende n medizinischen Akten gewürdigt: Bericht über ein

psychosomatisches Konsilium vom 21. Dezember 2004 (Urk. 6/15/10-13),

Austrittsbericht der Y.___

vom 9. Februar 2005 nach stationärem

Aufenthalt vom 15. Dezember 2004 bis 2. Februar 2005 (Urk. 6/15/2-9), Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 28. März 2008 (Urk. 6/60) plus ergänzende Stellungnahmen ( Urk. 6/75, Urk. 6/86) , Bericht der Ärzte des A.___ vom 1. September 2008 (Urk. 6/73/7-14) und vom 1 6. Oktober 2009 ( Urk. 6/156 S. 8 ff. E. 4).

Zusammenfassend wurde im genannten Urteil ( Urk. 6/156) ausgeführt, eine (un fallkausale) physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussun tersuchung im Februar 2006 nicht mehr bestanden und spätestens im

Juli 2005 habe sich ein Schmerzsyndrom entwickelt, für welches kein entsprechen des organisches Kor relat bestanden habe ( S. 14 E. 5.1 ). Sodann wurde ausgeführt, i n der diagnosti schen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten wichen die beteiligten Ärzte teilweise voneinander ab :

Gemäss Bericht über die Rehabilitation in der Y.___ von Dezember 2004 bis Februar 2005 habe im dama ligen Zeitpunkt ein depressives Syndrom im Ausmass einer Major-Depression, leicht- bis mittelgradig, vor gelegen, d ie behandelnden Ärzte des A.___

hätten im September 2008 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie im Oktober 2009 eine anhaltende depressive Stö rung mit wechselhafter, leicht- bis mittelgradiger Ausprägung bei zugrunde liegender Schmerzsymptomatik diagnostiziert ; d er psychiatrische Gutachter des Z.___

habe demgegenüber im März 2008 fest gehalten , die Kriterien für die Diag nose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode seien beim Versi cherten nicht erfüllt (S. 14 f. E. 5.2) .

Das Z.___ -Gutachten, in welchem ausgeführt wurde, eine Depression habe sich weder im Längs- noch im Querschnitt diagnostisch bestätigen lassen, wurde insbesondere deshalb als mangelhaft eingestuft, weil der Beschwerdeführer an lässlich der psychiatrischen Untersuchung schwer intoxikiert gewesen war ; es sei deshalb nicht geeignet, die im Raum stehende Diagnose einer Depression zu entkräften. Dies führte zum Schluss, dass der psychische Gesundheitszustand des Versicherten nicht genügend abgeklärt sei (S. 15 f. E. 5.3).

4. 2

Die Ärzte des A.___ nannten im Bericht vom 2 0. September 2010 ( Urk. 6/177/6-10) als Diagnosen eine anhaltende depressive Störung mit wechselhafter leichtgradiger bis mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F32.1) bei zugrundeliegender Schmerzproblematik und einen Status nach Dis torsionstrauma am linken Fuss im Juli 2004 und nachfolgender Entwicklung eines Morbus Sudeck ( Ziff. 1.1). Sie attestierten eine seit 2008 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6) und führten bezogen auf die bisherige Tätigkeit aus, der Versicherte sei aufgrund einer stark verminderten Belastbarkeit dauer haft nicht arbeitsfähig . In behinderungsangepasster Tätigkeit sei von einem maximalen Arbeitspensum von 50 % auszugehen ( Ziff. 1.7). 4. 3

Im Bericht der B.___ vom 6. Oktober 2010 ( Urk. 6/175) wurde eine antalgische Fehlhaltung des linken Fusses nach Unfall vom 2 5. Juli 2004 festgehalten und ausgeführt, der Patient sei aktuell als Installateur zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms sei die Prognose ungewiss. Der Patient scheine von einer orthopädischen Schuhversorgung durchaus zu profitieren (S. 2 Ziff. 2.4). Im Bericht vom 1 1. Oktober 2010 ( Urk. 7/176) wurden vergleichbare Angaben gemacht. Ab diesem Zeitpunkt erfolgten keine Konsultationen mehr (vgl. Urk. 6/190 Ziff. 1.2 und S. 2 Mitte). 4. 4

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete am 2 8. Februar 2011 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/187/1-67). Er stützte sich auf die ihm überlassenen (S. 1 ff.) und von ihm zusätzlich eingeholte n (S. 5 oben; vgl. Urk. 6/187/76-102) Akten (S. 11 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 6 ff.) und die anlässlich der Untersuchung vom 1 7. Januar 2011 (S. 5) erhobenen Befunde.

Der Gutachter kam zum Schluss, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Aus wirkung auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu stellen seien (S. 61 Ziff. 4.1) , und nannte als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkungen auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit (S. 61 Ziff. 4.2) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0).

Er führte aus, im Untersuchungszeitpunkt bestünden weiterhin depressive Beschwerden. P sychosoziale Belastungen (organisch bedinge Fussschmerzen, Arbeitsstellenverlust infolge längerfristiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, langfristige Arbeitslosigkeit, kranke Ehefrau, Eheprob leme, finanzielle Schwierigkeiten, Verlust der Funktion als Familienernährer, Kampf um finanzielle Unterstützung, fehlende Tagesstruktur, ungewisse Zu kunft) seien als auslösende und unterhaltende Faktoren der leichten bis mittel gradigen depressiven Episode zu verstehen (S. 62 Mitte). Seit dem Unfall von 2004 habe der Ausprägungsgrad der depressiven Episode vorübergehend ein mittelgradiges Ausmass angenommen, was zu einer vorübergehenden Arbeits unfähigkeit von 30 % geführt habe; die leichte depressive Episode rechtfertige keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 62 unten).

Die Angaben des Versicherten

betreffend Medikamenteneinnahme seien zu rela tivieren, da die Blutspiegelbestimmung vom 1 7. Januar 2011 eine Nichtein nahme des betreffenden Medikaments zeige (S. 62 f.). 4. 5

Dr. med. Dr. rer. pol. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 1. April 2011 aus, auf das Gutachten C.___ könne abgestellt werden; eine leichte de pressive Episode sei mit einer Arbeitsfähigkeits-Einschränkung nicht vereinbar ( Urk. 6/210 S. 4 f.). 4.6

Dr. med. E.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 1 7. Juni 2011 ( Urk. 6/192) aus, dass er den Versicherten seit Mai 2005 behandle ( Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - antalgische Fehlstellung Fuss links nach Unfall vom 2 5. Juli 2004 - OSG-Distorsion Grad III - Lisfrancverletzung links - Morbus Sudeck des linken Fusses mit Regredienz - depressives Syndrom im Ausmass einer Major Depression leicht bis mittel gradig, F32.11 - klinisch-elektrophysiologisch Nachweis einer axonalen Polyneuropathie

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 2 5. Juli 2004 ( Ziff. 1.6) und bezeichnete eine Wiederaufnahme der Arbeit als aus psychischen und körperlichen Gründen nicht mehr möglich ( Ziff. 1.7). 4. 7

Am 1 9. Oktober 2011 erstattete Dr. med. F.___ , Orthopädische Chi rurgie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/203). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten, die Angaben des Versicherten (S. 2) und die von ihm am 1 1. Oktober 2011 erhobenen Befunde (S. 3 ff.).

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 5 f. Ziff. V): - antalgische Fehlstellung des linken Fusses (Status nach Unfall vom 2 5. April 2004) mit OSG-Distorsion Grad III - Status nach Lisfrancverletzung links - MRI vom 1 6. August 2004: nicht dislozierte Fissur Metatarsale II und IV parallel zur proximalen Gelenksfläche mit Marködem - konservative Behandlung im Unterschenkel-Gehgips (Entfernung am 2 0. September 2004) - im Verlauf Morbus Sudeck (CRPS I) mit deutlicher Re gredienz - MRI vom 2 9. Dezember 2004: regrediente Veränderungen mit posttrau matischem Restzustand - Szintigraphie vom 3 0. Dezember 2004: keine Zeichen mehr für Morbus Su deck - depressives Syndrom

In Beantwortung der ihm gestellten Fragen führte der Gutachter aus, im bishe rigen Arbeitsverhältnis sei der Versicherte seit dem 2 5. Juli 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 Ziff. 2). In - näher umschriebener - angepasster Tätigkeit bestehe ab 1. März 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7 f. Ziff. 3). Ab 1. März 2007 bestehe in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S.

8 Ziff. 4).

Am 8. März 2011 beantwortete Dr. F.___ Zusatzfragen ( Urk. 6/225). 4.8

Dr. D.___ (vorstehend E. 4.5) und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, RAD, nahmen am 1 2. und 2 4. April 2012 Stellung ( Urk. 6/213 S. 5), nachdem der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ die ihm un terbreiteten Ergänzungsfragen aus gesundheitlichen Gründen nicht beantwortet hatte (vgl. Urk. 6/ 229).

Sie führten unter anderem aus, tatsächlich sei die Aussage von Dr. C.___ in Bezug auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 30 % während der mit telgradigen Ausprägung der depressiven Symptomatik nicht genügend herge leitet. Aus versicherungsmedizinischer-theoretischer Sicht sollte in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine von den Ärzten des A.___ vom 2 0. Oktober 2010 attestierte 50%ige Einschränkung während der mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode als plausibel akzeptiert werden (S. 5 Mitte). 5. 5.1

Der Beigeladene stellte sich auf den Standpunkt, dass in somatischer Hinsicht nicht auf das Gutachten F.___ (vorstehend E. 4.6) abzustellen sei. Aus wel chem Beweggrund er dies tat, ist nicht ohne weiteres einsichtig; würde ihm nämlich gefolgt, so hätte es in somatischer Hinsicht mit den Feststellungen im Rückweisungsurteil von 2010 sein Bewenden, wonach spätestens im Februar 2006 keine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe (vorste hend E. 4.1), womit der Beschwerdeführer deutlich schlechter gestellt wäre als beim Abstellen auf die Angaben im Gutachten F.___ .

Im vorliegenden Verfahren gilt die Untersuchungs- und nicht die zivilprozessu ale Verhandlungsmaxime. Es ist deshalb davon abzusehen, den Beigeladenen zu seinem Schaden auf dem genannten Standpunkt zu behaften.

Ebenfalls in Nachachtung der Untersuchungsmaxime sprechen die Ausführun gen im Rückweisungsurteil nicht gegen das Abstellen auf das Gutachten F.___ . Sie erfolgtem dem damaligen Akten- und Kenntnisstand entsprechend , der nunmehr um die Darlegungen im Gutachten F.___ erweitert ist und bezogen auf die - infolge Zeitablaufs ohnehin erschwert beurteilbare - Periode von März 2006 bis März 2007 verlässlichere Aussagen ermöglicht.

Gestützt auf das Gutachten F.___ (vorstehend E. 4.6) und mit der Beschwer de gegnerin ist somit der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht als dahingehend erstellt festzuhalten, dass in angepasster Tätigkeit ab März 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab März 2007 eine solche von 100 % be stand.

5.2

In psychiatrischer Hinsicht wurde gemäss Rückweisungsurteil der Sachverhalt als weiter abklärungsbedürftig erachtet, weil auf das damals vorliegende Z.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne. Insbesondere wurde diese s nicht als geeignet erachtet, die im Raum stehende Frage einer Depression zu beantworten (vorstehend E. 4.1).

Nunmehr kann gestützt auf das Gutachten C.___ sachverhaltsmässig als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer seit 2004 an depressiven Episoden wechsel hafter - teils leichter, teils mittlerer - Ausprägung leidet. Im Zeitpunkt der Begutachtung war eine leichtgradige Ausprägung festzustellen, weshalb der Gutachter keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte (vorste hend E. 4.4). 5.3

Die (ärztliche) Beurteilung, dass eine leichtgradig ausgeprägte Depression keine Arbeitsunfähigkeit begründet, stimmt mit der diesbezüglichen konstanten Rechtsprechung überein (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts I 152/05 vom 2 3. Mai 2006 E. 3.3, 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.1, 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 E. 4.3, 9C_808/2011 vom 1 9. März 2012 E. 3.2).

Mithin ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren war. 5.4

Die intermittierend aufgetretenen mittelgradig ausgeprägten depressiven Episo den erachtete der Gutachter - ohne nähere Begründung - als geeignet, eine Ar beitsunfähigkeit von 30 % zu begründen (vorstehend E. 4.4) . Hingegen sprach sich die Psychiaterin des RAD dafür aus, diesbezüglich der Beurteilung der Ärzte des

A.___ zu folgen, weshalb sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % annahm (vorstehend E. 4.7).

Gegen die Übernahme der von behandelnder Seite - ohne nähere zeitliche Zuord nung - postulierte n Arbeitsunfähigkeit von 50 % spricht, dass bereits im Rückweisungsurteil von 2010 nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss A.___ abgestellt wurde, da dem Unterschied zwischen therapeutischem und gutachterlichem Auftrag Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).

Das allfällige Ausmass einer mit den mittelgradig ausgeprägten Episoden verbun denen Arbeitsunfähigkeit kann aber aus folgendem Grund offen bleiben: In den (vom Gutachter beigezogenen) Unterlagen des A.___ ( Urk. 6/187/81-102) finden sich vom Ersteintritt am 1 0. März 2005 an folgende Hinweis e auf eine mittelgradige Ausprägung (oder deren Fehlen) : A m 1 0. März 2005 (S. 1 Ziff. 6) , am 9. Dezember 2008 (S. 11 unten) und am 1 8. August 2009 (S. 13 Ziff. 6) wurde die entsprechende Diagnose gestellt. Ak t enkundig sind sodann ein Wert von 47 Punkten auf dem Beck Depressions-Inventar am 9. Juni 2008 (S. 10 oben), ein solcher von 19 Punkten auf der Hamilton Depressions skala (HAMD) am 3. März 2010 (S. 17 unten) und von 29 Punkten am 7. Oktober 2010 (S. 19 unten). Berichtet wurde

ferner auch über zwei Ausland aufenthalte des Beschwerdeführers, von zwei Wochen im August 2006 (S. 86 oben) und von mehreren Wochen im August 2010 (S. 19 oben). Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, ferienhalber für mehrere Wochen ins Ausland zu reisen (wie auch der Wert von 19 Punkten auf der HAMD), lassen den Schluss zu, dass zu diesen Zeitpunkten keine mittelgradig ausgeprägte Depression vorlag. Somit verbleiben nur einzelne Punkte auf der Zeitachse (März 2005, Juni 2008, Dezember 2008, August 2009, Oktober 2010), für welche Hinweise auf eine mittelgradige Ausprägung belegt sind, die sich zudem mit gegenteiligen Hin weisen abwechselten.

Vor diesem Hintergrund ist der Nachweis, dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine während längerer Zeit anhaltende mittelgradige Ausprägung bestanden hat, nicht erbracht. Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten des Be schwerdeführers. 5.5

Somit ist d er medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass in psychi a trischer Hinsicht - wie (auch) von den Ärzten des A.___ diagnostiziert - eine depressive Störung mit wechselhafter leichtgradiger bis mittelgradiger Ausprägung besteht, ohne dass sich daraus auf eine anspruchs relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen liesse, da dies bei leichtgradiger Aus prägung rechtsprechungsgemäss nicht anginge und da es bezüglich der mittel gradigen Ausprägung am rechtsgenüglichen Nachweis dafür fehlt, dass eine solche nicht nur punktuell, sondern ( zeitweilig ) auch anhaltend bestanden hätte, so dass offen bleiben kann, wie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zustufen wäre.

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich ferner Ausführungen zu den vom Beige ladenen am Gutachten C.___ kritisierten Punkten. 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht in angepasster Tätigkeit ab März 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab März 2007 eine solche von 100 % bestand (vorstehend E. 5.1) und dass in psychischer Hinsicht die diagnostizierte leicht- bis mittelgradig ausgeprägte Depression keine Ar beitsunfähigkeit begründet (vorstehend E. 5.2).

Mithin erweist sich zwar

die Zusprache einer ganzen Rente bis Mai 2006 und einer halben Rente ab Juni 2006 als richtig, hingegen die unbefristete und da mit auch ab Juni 2007 geltende Zusprache ei ner halben Rente als unzutreffend. Die zugesprochene halbe Rente ist vielmehr auf den 3 1. Mai 2007 (März 2007 plus 3 Monate) zu befristen.

Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfü gung dahin abzuändern, dass ab 1. Juni 200 7 kein Renten anspruch mehr be steht. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, indem der Rentenanspruch d es Beige ladenen zwar nicht zu verneinen, aber doch zu befristen ist. Im entsprechenden Umfang unterliegen die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der von ihr erlassenen Verfügung und der Beigeladene. Im komplementären Umfang obsiegen Be schwerdegegnerin und Beigeladener. 6.2

Soweit Beigeladene aktiv am Verfahren teilnehmen, trifft sie auch eine allfällige Kostenpflicht (Melchior Volz, in: Zünd / Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, 2. Auflage, Zürich 2009, N

33 zu § 14 GSVGer). Umgekehrt haben sie, soweit obsiegend und anwaltlich vertreten, Anspruch auf Prozessentschädigung (Volz, a.a.O., N 34 zu § 14 GSVGer). 6.3

Im Verfahren der Verwal tun gsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Be stimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG Versiche rern so wie von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Partei entschä digungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vor sorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). 6.4

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und zu gleichen Teilen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen aufzuerlegen. 6.5

Gemäss Rechtsprechung (vorstehend E. 6.3) hat die Beschwerdeführerin trotz teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Prozessentschädigung, womit ihr entsprechender Antrag ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff.

4) abzuweisen ist. 6.6

Dem teilweise obsiegenden Beigeladenen steht eine reduzierte Prozessentschä digung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.- - (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf die Hälfte von Fr. 2‘400.--, mithin Fr. 1‘200.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) , zu bemessen und je zur Hälfte von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2012 dahin abge ändert, dass ab 1. Juni 2007 kein Rentenanspruch mehr be steht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden den Parteien sowie dem Beigeladenen je zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichti gen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin we rd en verpflichtet, dem Beigeladenen je eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6 00 .-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 und S. 2 Mitte). 4. 4

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete am 2 8. Februar 2011 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/187/1-67). Er stützte sich auf die ihm überlassenen (S. 1 ff.) und von ihm zusätzlich eingeholte n (S. 5 oben; vgl. Urk. 6/187/76-102) Akten (S. 11 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 6 ff.) und die anlässlich der Untersuchung vom 1 7. Januar 2011 (S. 5) erhobenen Befunde.

Der Gutachter kam zum Schluss, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Aus wirkung auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu stellen seien (S. 61 Ziff. 4.1) , und nannte als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkungen auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit (S. 61 Ziff. 4.2) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0).

Er führte aus, im Untersuchungszeitpunkt bestünden weiterhin depressive Beschwerden. P sychosoziale Belastungen (organisch bedinge Fussschmerzen, Arbeitsstellenverlust infolge längerfristiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, langfristige Arbeitslosigkeit, kranke Ehefrau, Eheprob leme, finanzielle Schwierigkeiten, Verlust der Funktion als Familienernährer, Kampf um finanzielle Unterstützung, fehlende Tagesstruktur, ungewisse Zu kunft) seien als auslösende und unterhaltende Faktoren der leichten bis mittel gradigen depressiven Episode zu verstehen (S. 62 Mitte). Seit dem Unfall von 2004 habe der Ausprägungsgrad der depressiven Episode vorübergehend ein mittelgradiges Ausmass angenommen, was zu einer vorübergehenden Arbeits unfähigkeit von 30 % geführt habe; die leichte depressive Episode rechtfertige keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 62 unten).

Die Angaben des Versicherten

betreffend Medikamenteneinnahme seien zu rela tivieren, da die Blutspiegelbestimmung vom 1 7. Januar 2011 eine Nichtein nahme des betreffenden Medikaments zeige (S. 62 f.). 4. 5

Dr. med. Dr. rer. pol. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 1. April 2011 aus, auf das Gutachten C.___ könne abgestellt werden; eine leichte de pressive Episode sei mit einer Arbeitsfähigkeits-Einschränkung nicht vereinbar ( Urk. 6/210 S. 4 f.). 4.6

Dr. med. E.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 1 7. Juni 2011 ( Urk. 6/192) aus, dass er den Versicherten seit Mai 2005 behandle ( Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - antalgische Fehlstellung Fuss links nach Unfall vom 2 5. Juli 2004 - OSG-Distorsion Grad III - Lisfrancverletzung links - Morbus Sudeck des linken Fusses mit Regredienz - depressives Syndrom im Ausmass einer Major Depression leicht bis mittel gradig, F32.11 - klinisch-elektrophysiologisch Nachweis einer axonalen Polyneuropathie

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 2 5. Juli 2004 ( Ziff. 1.6) und bezeichnete eine Wiederaufnahme der Arbeit als aus psychischen und körperlichen Gründen nicht mehr möglich ( Ziff. 1.7). 4. 7

Am 1 9. Oktober 2011 erstattete Dr. med. F.___ , Orthopädische Chi rurgie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/203). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten, die Angaben des Versicherten (S. 2) und die von ihm am 1 1. Oktober 2011 erhobenen Befunde (S. 3 ff.).

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 5 f. Ziff. V): - antalgische Fehlstellung des linken Fusses (Status nach Unfall vom 2 5. April 2004) mit OSG-Distorsion Grad III - Status nach Lisfrancverletzung links - MRI vom 1 6. August 2004: nicht dislozierte Fissur Metatarsale II und IV parallel zur proximalen Gelenksfläche mit Marködem - konservative Behandlung im Unterschenkel-Gehgips (Entfernung am 2 0. September 2004) - im Verlauf Morbus Sudeck (CRPS I) mit deutlicher Re gredienz - MRI vom 2 9. Dezember 2004: regrediente Veränderungen mit posttrau matischem Restzustand - Szintigraphie vom 3 0. Dezember 2004: keine Zeichen mehr für Morbus Su deck - depressives Syndrom

In Beantwortung der ihm gestellten Fragen führte der Gutachter aus, im bishe rigen Arbeitsverhältnis sei der Versicherte seit dem 2 5. Juli 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 Ziff. 2). In - näher umschriebener - angepasster Tätigkeit bestehe ab 1. März 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7 f. Ziff. 3). Ab 1. März 2007 bestehe in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S.

8 Ziff. 4).

Am 8. März 2011 beantwortete Dr. F.___ Zusatzfragen ( Urk. 6/225). 4.8

Dr. D.___ (vorstehend E. 4.5) und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, RAD, nahmen am 1 2. und 2 4. April 2012 Stellung ( Urk. 6/213 S. 5), nachdem der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ die ihm un terbreiteten Ergänzungsfragen aus gesundheitlichen Gründen nicht beantwortet hatte (vgl. Urk. 6/ 229).

Sie führten unter anderem aus, tatsächlich sei die Aussage von Dr. C.___ in Bezug auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 30 % während der mit telgradigen Ausprägung der depressiven Symptomatik nicht genügend herge leitet. Aus versicherungsmedizinischer-theoretischer Sicht sollte in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine von den Ärzten des A.___ vom 2 0. Oktober 2010 attestierte 50%ige Einschränkung während der mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode als plausibel akzeptiert werden (S. 5 Mitte). 5. 5.1

Der Beigeladene stellte sich auf den Standpunkt, dass in somatischer Hinsicht nicht auf das Gutachten F.___ (vorstehend E. 4.6) abzustellen sei. Aus wel chem Beweggrund er dies tat, ist nicht ohne weiteres einsichtig; würde ihm nämlich gefolgt, so hätte es in somatischer Hinsicht mit den Feststellungen im Rückweisungsurteil von 2010 sein Bewenden, wonach spätestens im Februar 2006 keine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe (vorste hend E. 4.1), womit der Beschwerdeführer deutlich schlechter gestellt wäre als beim Abstellen auf die Angaben im Gutachten F.___ .

Im vorliegenden Verfahren gilt die Untersuchungs- und nicht die zivilprozessu ale Verhandlungsmaxime. Es ist deshalb davon abzusehen, den Beigeladenen zu seinem Schaden auf dem genannten Standpunkt zu behaften.

Ebenfalls in Nachachtung der Untersuchungsmaxime sprechen die Ausführun gen im Rückweisungsurteil nicht gegen das Abstellen auf das Gutachten F.___ . Sie erfolgtem dem damaligen Akten- und Kenntnisstand entsprechend , der nunmehr um die Darlegungen im Gutachten F.___ erweitert ist und bezogen auf die - infolge Zeitablaufs ohnehin erschwert beurteilbare - Periode von März 2006 bis März 2007 verlässlichere Aussagen ermöglicht.

Gestützt auf das Gutachten F.___ (vorstehend E. 4.6) und mit der Beschwer de gegnerin ist somit der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht als dahingehend erstellt festzuhalten, dass in angepasster Tätigkeit ab März 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab März 2007 eine solche von 100 % be stand.

5.2

In psychiatrischer Hinsicht wurde gemäss Rückweisungsurteil der Sachverhalt als weiter abklärungsbedürftig erachtet, weil auf das damals vorliegende Z.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne. Insbesondere wurde diese s nicht als geeignet erachtet, die im Raum stehende Frage einer Depression zu beantworten (vorstehend E. 4.1).

Nunmehr kann gestützt auf das Gutachten C.___ sachverhaltsmässig als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer seit 2004 an depressiven Episoden wechsel hafter - teils leichter, teils mittlerer - Ausprägung leidet. Im Zeitpunkt der Begutachtung war eine leichtgradige Ausprägung festzustellen, weshalb der Gutachter keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte (vorste hend E. 4.4). 5.3

Die (ärztliche) Beurteilung, dass eine leichtgradig ausgeprägte Depression keine Arbeitsunfähigkeit begründet, stimmt mit der diesbezüglichen konstanten Rechtsprechung überein (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts I 152/05 vom 2 3. Mai 2006 E. 3.3, 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.1, 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 E. 4.3, 9C_808/2011 vom 1 9. März 2012 E. 3.2).

Mithin ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren war. 5.4

Die intermittierend aufgetretenen mittelgradig ausgeprägten depressiven Episo den erachtete der Gutachter - ohne nähere Begründung - als geeignet, eine Ar beitsunfähigkeit von 30 % zu begründen (vorstehend E. 4.4) . Hingegen sprach sich die Psychiaterin des RAD dafür aus, diesbezüglich der Beurteilung der Ärzte des

A.___ zu folgen, weshalb sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % annahm (vorstehend E. 4.7).

Gegen die Übernahme der von behandelnder Seite - ohne nähere zeitliche Zuord nung - postulierte n Arbeitsunfähigkeit von 50 % spricht, dass bereits im Rückweisungsurteil von 2010 nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss A.___ abgestellt wurde, da dem Unterschied zwischen therapeutischem und gutachterlichem Auftrag Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).

Das allfällige Ausmass einer mit den mittelgradig ausgeprägten Episoden verbun denen Arbeitsunfähigkeit kann aber aus folgendem Grund offen bleiben: In den (vom Gutachter beigezogenen) Unterlagen des A.___ ( Urk. 6/187/81-102) finden sich vom Ersteintritt am 1 0. März 2005 an folgende Hinweis e auf eine mittelgradige Ausprägung (oder deren Fehlen) : A m 1 0. März 2005 (S. 1 Ziff. 6) , am 9. Dezember 2008 (S. 11 unten) und am 1 8. August 2009 (S. 13 Ziff. 6) wurde die entsprechende Diagnose gestellt. Ak t enkundig sind sodann ein Wert von 47 Punkten auf dem Beck Depressions-Inventar am 9. Juni 2008 (S. 10 oben), ein solcher von 19 Punkten auf der Hamilton Depressions skala (HAMD) am 3. März 2010 (S. 17 unten) und von 29 Punkten am 7. Oktober 2010 (S. 19 unten). Berichtet wurde

ferner auch über zwei Ausland aufenthalte des Beschwerdeführers, von zwei Wochen im August 2006 (S. 86 oben) und von mehreren Wochen im August 2010 (S. 19 oben). Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, ferienhalber für mehrere Wochen ins Ausland zu reisen (wie auch der Wert von 19 Punkten auf der HAMD), lassen den Schluss zu, dass zu diesen Zeitpunkten keine mittelgradig ausgeprägte Depression vorlag. Somit verbleiben nur einzelne Punkte auf der Zeitachse (März 2005, Juni 2008, Dezember 2008, August 2009, Oktober 2010), für welche Hinweise auf eine mittelgradige Ausprägung belegt sind, die sich zudem mit gegenteiligen Hin weisen abwechselten.

Vor diesem Hintergrund ist der Nachweis, dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine während längerer Zeit anhaltende mittelgradige Ausprägung bestanden hat, nicht erbracht. Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten des Be schwerdeführers. 5.5

Somit ist d er medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass in psychi a trischer Hinsicht - wie (auch) von den Ärzten des A.___ diagnostiziert - eine depressive Störung mit wechselhafter leichtgradiger bis mittelgradiger Ausprägung besteht, ohne dass sich daraus auf eine anspruchs relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen liesse, da dies bei leichtgradiger Aus prägung rechtsprechungsgemäss nicht anginge und da es bezüglich der mittel gradigen Ausprägung am rechtsgenüglichen Nachweis dafür fehlt, dass eine solche nicht nur punktuell, sondern ( zeitweilig ) auch anhaltend bestanden hätte, so dass offen bleiben kann, wie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zustufen wäre.

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich ferner Ausführungen zu den vom Beige ladenen am Gutachten C.___ kritisierten Punkten. 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht in angepasster Tätigkeit ab März 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab März 2007 eine solche von 100 % bestand (vorstehend E. 5.1) und dass in psychischer Hinsicht die diagnostizierte leicht- bis mittelgradig ausgeprägte Depression keine Ar beitsunfähigkeit begründet (vorstehend E. 5.2).

Mithin erweist sich zwar

die Zusprache einer ganzen Rente bis Mai 2006 und einer halben Rente ab Juni 2006 als richtig, hingegen die unbefristete und da mit auch ab Juni 2007 geltende Zusprache ei ner halben Rente als unzutreffend. Die zugesprochene halbe Rente ist vielmehr auf den 3 1. Mai 2007 (März 2007 plus 3 Monate) zu befristen.

Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfü gung dahin abzuändern, dass ab 1. Juni 200 7 kein Renten anspruch mehr be steht. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, indem der Rentenanspruch d es Beige ladenen zwar nicht zu verneinen, aber doch zu befristen ist. Im entsprechenden Umfang unterliegen die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der von ihr erlassenen Verfügung und der Beigeladene. Im komplementären Umfang obsiegen Be schwerdegegnerin und Beigeladener. 6.2

Soweit Beigeladene aktiv am Verfahren teilnehmen, trifft sie auch eine allfällige Kostenpflicht (Melchior Volz, in: Zünd / Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, 2. Auflage, Zürich 2009, N

33 zu §

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2012 ( Urk.

2) erhob die Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit am 4. September 2012 Beschwerde ( Urk.

1) und bean tragte, diese sei mit der Feststellung aufzuheben, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch habe (S. 2 oben Ziff. 1). Eventuell sei sie aufzuheben, soweit mit ihr über den 3 1. Mai 2007 hinaus eine halbe Rente zugesprochen werde, subeventuell sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen (S. 2 oben Ziff. 2-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk.

5) die Gutheissung der Beschwerde.

Mit Eingabe

vom 1. Februar 2013 ( Urk.

13) beantragte der zum Prozess beigela dene Versicherte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen (S. 2 oben Ziff. 1-2).

Am 1 9. April 2013 nahm die Beschwerdeführerin zu den Vertretungsverhält nissen Stellung ( Urk. 18), was den Verfahrensbeteiligten am 3. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, aus versicherungsmedizinischer psychiat rischer Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die zeitweise mittel gradig ausgeprägten depressiven Episoden angenommen werden, nicht aber während den leichten depressiven Phasen; da es sich um einen langen und schwankenden Verlauf handle, der von psychosozialen und somatischen Belas tungsfaktoren abhänge, könne versicherungsmedizinisch eine Längsschnittbe urteilung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % akzeptiert werden (S. 3 unten). Ab 2 5. Juli 2004 könne von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden; ab März 2006 könne von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden (S. 4 oben). Der Invaliditätsgrad betrage 100 % von Juli 2005 bis Mai 2006 und 55 % ab Juni 2006 (S. 4 Mitte).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) gel tend, bereits im Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. August 2010 sei verbindlich festgehalten worden, dass in somatischer Hinsicht

ab Februar 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen sei (S. 6 Ziff. 2.6.4); eventuell könnte unter Berücksichtigung des 2011 erstatteten orthopädischen Gutachtens ein Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende Mai 2006 (Verbesserung per 1. März 2006 plus 3 Monate) und auf eine halbe Rente von Juni 2006 bis Mai 2007 bejaht werden (S. 6 Ziff. 2.6.6).

In psychischer Hinsicht sei der von der Beschwerdegegnerin (erst nach ergan genem Vorbescheid) eingenommene Standpunkt, es könne gestützt auf die Berich te von behandelnder Seite im Sinne einer Längsschnittbeurteilung von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden, nicht nachvollziehbar (S. 6 f. Ziff. 2.7).

E. 2.3 Der beigeladene Versicherte beantragte in seiner Stellungnahme ( Urk.

13) Nicht eintreten auf die Beschwerde (S. 2 oben Ziff. 1), eventuell sei diese abzuweisen (S. 2 oben Ziff. 2). Zur Begründung führte er an, die Beschwerde sei von nicht vertretungsbefugten Personen unterzeichnet (S. 2 Ziff. 1.1) , und es sei nicht erstellt, dass die O.___ AG befugt sei, die Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit zu vertreten (S. 2 f. Ziff. 1.2). Schliesslich sei die Beschwerde führerin nicht beschwerdelegitimiert, da es am Nachweis fehle, dass sie vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehe wie die Eidgenössische Invalidenversiche rung (S. 3 Ziff. 2).

Sodann könne auf das eingeholte orthopädische Gutachten - aus näher darge legten Gründen - nicht abgestellt werden (S. 5 ff. Ziff. 3) , und auch nicht auf das eingeholte psychiatrische Gutachten (S .

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ff.). 3.

3.1

In Würdigung der vervollständigten Akten ( Urk. 14/1, Urk. 19/1-2) erweisen sich die vom Beigeladenen formulierten Zweifel an der Richtigkeit der Vertre tungsverhältnisse ( Urk.

E. 13 S. 3 Ziff.

2) - ihre Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG) ergibt. Da die Beschwerdeberechtigung vor den Vorinstanzen nicht enger sein darf als vor Bundesgericht, ist mithin die Legitimation auch für das vorliegende Verfahren gegeben. 3.3

Die formellen Rügen des Beigeladenen erweisen sich als nicht stichhaltig. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4.

4. 1

Im Rückweisungsurteil vom 1 3. August 2010

wurden im W esentlichen die fol gende n medizinischen Akten gewürdigt: Bericht über ein

psychosomatisches Konsilium vom 21. Dezember 2004 (Urk. 6/15/10-13),

Austrittsbericht der Y.___

vom 9. Februar 2005 nach stationärem

Aufenthalt vom 15. Dezember 2004 bis 2. Februar 2005 (Urk. 6/15/2-9), Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 28. März 2008 (Urk. 6/60) plus ergänzende Stellungnahmen ( Urk. 6/75, Urk. 6/86) , Bericht der Ärzte des A.___ vom 1. September 2008 (Urk. 6/73/7-14) und vom 1 6. Oktober 2009 ( Urk. 6/156 S. 8 ff. E. 4).

Zusammenfassend wurde im genannten Urteil ( Urk. 6/156) ausgeführt, eine (un fallkausale) physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussun tersuchung im Februar 2006 nicht mehr bestanden und spätestens im

Juli 2005 habe sich ein Schmerzsyndrom entwickelt, für welches kein entsprechen des organisches Kor relat bestanden habe ( S. 14 E. 5.1 ). Sodann wurde ausgeführt, i n der diagnosti schen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten wichen die beteiligten Ärzte teilweise voneinander ab :

Gemäss Bericht über die Rehabilitation in der Y.___ von Dezember 2004 bis Februar 2005 habe im dama ligen Zeitpunkt ein depressives Syndrom im Ausmass einer Major-Depression, leicht- bis mittelgradig, vor gelegen, d ie behandelnden Ärzte des A.___

hätten im September 2008 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie im Oktober 2009 eine anhaltende depressive Stö rung mit wechselhafter, leicht- bis mittelgradiger Ausprägung bei zugrunde liegender Schmerzsymptomatik diagnostiziert ; d er psychiatrische Gutachter des Z.___

habe demgegenüber im März 2008 fest gehalten , die Kriterien für die Diag nose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode seien beim Versi cherten nicht erfüllt (S. 14 f. E. 5.2) .

Das Z.___ -Gutachten, in welchem ausgeführt wurde, eine Depression habe sich weder im Längs- noch im Querschnitt diagnostisch bestätigen lassen, wurde insbesondere deshalb als mangelhaft eingestuft, weil der Beschwerdeführer an lässlich der psychiatrischen Untersuchung schwer intoxikiert gewesen war ; es sei deshalb nicht geeignet, die im Raum stehende Diagnose einer Depression zu entkräften. Dies führte zum Schluss, dass der psychische Gesundheitszustand des Versicherten nicht genügend abgeklärt sei (S. 15 f. E. 5.3).

4. 2

Die Ärzte des A.___ nannten im Bericht vom 2 0. September 2010 ( Urk. 6/177/6-10) als Diagnosen eine anhaltende depressive Störung mit wechselhafter leichtgradiger bis mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F32.1) bei zugrundeliegender Schmerzproblematik und einen Status nach Dis torsionstrauma am linken Fuss im Juli 2004 und nachfolgender Entwicklung eines Morbus Sudeck ( Ziff. 1.1). Sie attestierten eine seit 2008 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6) und führten bezogen auf die bisherige Tätigkeit aus, der Versicherte sei aufgrund einer stark verminderten Belastbarkeit dauer haft nicht arbeitsfähig . In behinderungsangepasster Tätigkeit sei von einem maximalen Arbeitspensum von 50 % auszugehen ( Ziff. 1.7). 4. 3

Im Bericht der B.___ vom 6. Oktober 2010 ( Urk. 6/175) wurde eine antalgische Fehlhaltung des linken Fusses nach Unfall vom 2 5. Juli 2004 festgehalten und ausgeführt, der Patient sei aktuell als Installateur zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms sei die Prognose ungewiss. Der Patient scheine von einer orthopädischen Schuhversorgung durchaus zu profitieren (S. 2 Ziff. 2.4). Im Bericht vom 1 1. Oktober 2010 ( Urk. 7/176) wurden vergleichbare Angaben gemacht. Ab diesem Zeitpunkt erfolgten keine Konsultationen mehr (vgl. Urk. 6/190 Ziff.

E. 14 GSVGer). 6.3

Im Verfahren der Verwal tun gsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Be stimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG Versiche rern so wie von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Partei entschä digungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vor sorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). 6.4

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und zu gleichen Teilen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen aufzuerlegen. 6.5

Gemäss Rechtsprechung (vorstehend E. 6.3) hat die Beschwerdeführerin trotz teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Prozessentschädigung, womit ihr entsprechender Antrag ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff.

4) abzuweisen ist. 6.6

Dem teilweise obsiegenden Beigeladenen steht eine reduzierte Prozessentschä digung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.- - (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf die Hälfte von Fr. 2‘400.--, mithin Fr. 1‘200.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) , zu bemessen und je zur Hälfte von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2012 dahin abge ändert, dass ab 1. Juni 2007 kein Rentenanspruch mehr be steht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden den Parteien sowie dem Beigeladenen je zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichti gen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin we rd en verpflichtet, dem Beigeladenen je eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6 00 .-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00863 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

28. Februar 2014 in Sachen Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit c/o Realisator AG Lerzenstrasse 17, 8953 Dietikon Beschwerdeführerin Zustelladresse: Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit c/o O.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965, meldete sich a m 31. Januar 2005 bei der Invaliden versicherung zu m Bezug von Leistungen an (Urk. 6/3 ). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen

und sprach dem Versicherten m it Verfügungen vom 10. September 2009 ab Juli 2005

– ba sierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % – eine ganze Rente sowie von März bis August 2006

– basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51 % – eine halbe Rente

zu ( Urk. 6/125 ). Die dagegen vom Versicherten erhobene Be schwer de hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 3. August 2010 im Verfah ren Nr.

IV.2009.00528 in dem Sinne gut, dass es die Verfügungen aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 6/ 156 ).

1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge Arztberichte ( Urk. 6/174-177, Urk. 6/190, Urk. 6/192) sowie ein am 8. Februar 2011 erstattetes psychiatrisches und ein am 1 9. Oktober 2011 erstattetes orthopädisches Gutachten ein ( Urk. 6/ 187/1-67 , Urk. 6/ 203 ).

Mit Vorbescheid vom 2 5. Januar 2012 stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer bis Mai 2007 befristeten Rente in Aussicht ( Urk. 6/212), wogegen dieser am 2 7. Februar 2012

Einwände erhob ( Urk. 6/221) , worauf die IV-Stelle eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme ( Urk. 6/225) einholte.

Mit Verfügung en

vom 5. Juli 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten von Juli 2005 bis Mai 2006 eine ganze Rente ( Urk. 6/244) und ab Juni 2006 eine halbe Rente ( Urk. 6/ 253 = Urk. 2) zu . 2.

Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2012 ( Urk.

2) erhob die Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit am 4. September 2012 Beschwerde ( Urk.

1) und bean tragte, diese sei mit der Feststellung aufzuheben, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch habe (S. 2 oben Ziff. 1). Eventuell sei sie aufzuheben, soweit mit ihr über den 3 1. Mai 2007 hinaus eine halbe Rente zugesprochen werde, subeventuell sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen (S. 2 oben Ziff. 2-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk.

5) die Gutheissung der Beschwerde.

Mit Eingabe

vom 1. Februar 2013 ( Urk.

13) beantragte der zum Prozess beigela dene Versicherte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen (S. 2 oben Ziff. 1-2).

Am 1 9. April 2013 nahm die Beschwerdeführerin zu den Vertretungsverhält nissen Stellung ( Urk. 18), was den Verfahrensbeteiligten am 3. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, aus versicherungsmedizinischer psychiat rischer Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die zeitweise mittel gradig ausgeprägten depressiven Episoden angenommen werden, nicht aber während den leichten depressiven Phasen; da es sich um einen langen und schwankenden Verlauf handle, der von psychosozialen und somatischen Belas tungsfaktoren abhänge, könne versicherungsmedizinisch eine Längsschnittbe urteilung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % akzeptiert werden (S. 3 unten). Ab 2 5. Juli 2004 könne von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden; ab März 2006 könne von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden (S. 4 oben). Der Invaliditätsgrad betrage 100 % von Juli 2005 bis Mai 2006 und 55 % ab Juni 2006 (S. 4 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) gel tend, bereits im Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. August 2010 sei verbindlich festgehalten worden, dass in somatischer Hinsicht

ab Februar 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen sei (S. 6 Ziff. 2.6.4); eventuell könnte unter Berücksichtigung des 2011 erstatteten orthopädischen Gutachtens ein Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende Mai 2006 (Verbesserung per 1. März 2006 plus 3 Monate) und auf eine halbe Rente von Juni 2006 bis Mai 2007 bejaht werden (S. 6 Ziff. 2.6.6).

In psychischer Hinsicht sei der von der Beschwerdegegnerin (erst nach ergan genem Vorbescheid) eingenommene Standpunkt, es könne gestützt auf die Berich te von behandelnder Seite im Sinne einer Längsschnittbeurteilung von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden, nicht nachvollziehbar (S. 6 f. Ziff. 2.7). 2.3

Der beigeladene Versicherte beantragte in seiner Stellungnahme ( Urk.

13) Nicht eintreten auf die Beschwerde (S. 2 oben Ziff. 1), eventuell sei diese abzuweisen (S. 2 oben Ziff. 2). Zur Begründung führte er an, die Beschwerde sei von nicht vertretungsbefugten Personen unterzeichnet (S. 2 Ziff. 1.1) , und es sei nicht erstellt, dass die O.___ AG befugt sei, die Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit zu vertreten (S. 2 f. Ziff. 1.2). Schliesslich sei die Beschwerde führerin nicht beschwerdelegitimiert, da es am Nachweis fehle, dass sie vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehe wie die Eidgenössische Invalidenversiche rung (S. 3 Ziff. 2).

Sodann könne auf das eingeholte orthopädische Gutachten - aus näher darge legten Gründen - nicht abgestellt werden (S. 5 ff. Ziff. 3) , und auch nicht auf das eingeholte psychiatrische Gutachten (S . 8 ff.). 3.

3.1

In Würdigung der vervollständigten Akten ( Urk. 14/1, Urk. 19/1-2) erweisen sich die vom Beigeladenen formulierten Zweifel an der Richtigkeit der Vertre tungsverhältnisse ( Urk. 13 S. 2 f. Ziff.

1) als unbegründet. Dieser hat sich denn dazu au ch nicht mehr vernehmen lassen. 3.2

Der Entscheid der In validenversicherung bindet die Vorsorgee inrichtung im Um fang der obligatorischen Vorsorge; diese gilt deshalb als vom Entscheid berührt (BGE 132 V 1 E. 3.2), woraus sich - entgegen der Vorbringen des Bei geladenen ( Urk. 13 S. 3 Ziff.

2) - ihre Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG) ergibt. Da die Beschwerdeberechtigung vor den Vorinstanzen nicht enger sein darf als vor Bundesgericht, ist mithin die Legitimation auch für das vorliegende Verfahren gegeben. 3.3

Die formellen Rügen des Beigeladenen erweisen sich als nicht stichhaltig. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4.

4. 1

Im Rückweisungsurteil vom 1 3. August 2010

wurden im W esentlichen die fol gende n medizinischen Akten gewürdigt: Bericht über ein

psychosomatisches Konsilium vom 21. Dezember 2004 (Urk. 6/15/10-13),

Austrittsbericht der Y.___

vom 9. Februar 2005 nach stationärem

Aufenthalt vom 15. Dezember 2004 bis 2. Februar 2005 (Urk. 6/15/2-9), Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 28. März 2008 (Urk. 6/60) plus ergänzende Stellungnahmen ( Urk. 6/75, Urk. 6/86) , Bericht der Ärzte des A.___ vom 1. September 2008 (Urk. 6/73/7-14) und vom 1 6. Oktober 2009 ( Urk. 6/156 S. 8 ff. E. 4).

Zusammenfassend wurde im genannten Urteil ( Urk. 6/156) ausgeführt, eine (un fallkausale) physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussun tersuchung im Februar 2006 nicht mehr bestanden und spätestens im

Juli 2005 habe sich ein Schmerzsyndrom entwickelt, für welches kein entsprechen des organisches Kor relat bestanden habe ( S. 14 E. 5.1 ). Sodann wurde ausgeführt, i n der diagnosti schen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten wichen die beteiligten Ärzte teilweise voneinander ab :

Gemäss Bericht über die Rehabilitation in der Y.___ von Dezember 2004 bis Februar 2005 habe im dama ligen Zeitpunkt ein depressives Syndrom im Ausmass einer Major-Depression, leicht- bis mittelgradig, vor gelegen, d ie behandelnden Ärzte des A.___

hätten im September 2008 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie im Oktober 2009 eine anhaltende depressive Stö rung mit wechselhafter, leicht- bis mittelgradiger Ausprägung bei zugrunde liegender Schmerzsymptomatik diagnostiziert ; d er psychiatrische Gutachter des Z.___

habe demgegenüber im März 2008 fest gehalten , die Kriterien für die Diag nose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode seien beim Versi cherten nicht erfüllt (S. 14 f. E. 5.2) .

Das Z.___ -Gutachten, in welchem ausgeführt wurde, eine Depression habe sich weder im Längs- noch im Querschnitt diagnostisch bestätigen lassen, wurde insbesondere deshalb als mangelhaft eingestuft, weil der Beschwerdeführer an lässlich der psychiatrischen Untersuchung schwer intoxikiert gewesen war ; es sei deshalb nicht geeignet, die im Raum stehende Diagnose einer Depression zu entkräften. Dies führte zum Schluss, dass der psychische Gesundheitszustand des Versicherten nicht genügend abgeklärt sei (S. 15 f. E. 5.3).

4. 2

Die Ärzte des A.___ nannten im Bericht vom 2 0. September 2010 ( Urk. 6/177/6-10) als Diagnosen eine anhaltende depressive Störung mit wechselhafter leichtgradiger bis mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F32.1) bei zugrundeliegender Schmerzproblematik und einen Status nach Dis torsionstrauma am linken Fuss im Juli 2004 und nachfolgender Entwicklung eines Morbus Sudeck ( Ziff. 1.1). Sie attestierten eine seit 2008 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6) und führten bezogen auf die bisherige Tätigkeit aus, der Versicherte sei aufgrund einer stark verminderten Belastbarkeit dauer haft nicht arbeitsfähig . In behinderungsangepasster Tätigkeit sei von einem maximalen Arbeitspensum von 50 % auszugehen ( Ziff. 1.7). 4. 3

Im Bericht der B.___ vom 6. Oktober 2010 ( Urk. 6/175) wurde eine antalgische Fehlhaltung des linken Fusses nach Unfall vom 2 5. Juli 2004 festgehalten und ausgeführt, der Patient sei aktuell als Installateur zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms sei die Prognose ungewiss. Der Patient scheine von einer orthopädischen Schuhversorgung durchaus zu profitieren (S. 2 Ziff. 2.4). Im Bericht vom 1 1. Oktober 2010 ( Urk. 7/176) wurden vergleichbare Angaben gemacht. Ab diesem Zeitpunkt erfolgten keine Konsultationen mehr (vgl. Urk. 6/190 Ziff. 1.2 und S. 2 Mitte). 4. 4

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete am 2 8. Februar 2011 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/187/1-67). Er stützte sich auf die ihm überlassenen (S. 1 ff.) und von ihm zusätzlich eingeholte n (S. 5 oben; vgl. Urk. 6/187/76-102) Akten (S. 11 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 6 ff.) und die anlässlich der Untersuchung vom 1 7. Januar 2011 (S. 5) erhobenen Befunde.

Der Gutachter kam zum Schluss, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Aus wirkung auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu stellen seien (S. 61 Ziff. 4.1) , und nannte als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkungen auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit (S. 61 Ziff. 4.2) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0).

Er führte aus, im Untersuchungszeitpunkt bestünden weiterhin depressive Beschwerden. P sychosoziale Belastungen (organisch bedinge Fussschmerzen, Arbeitsstellenverlust infolge längerfristiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, langfristige Arbeitslosigkeit, kranke Ehefrau, Eheprob leme, finanzielle Schwierigkeiten, Verlust der Funktion als Familienernährer, Kampf um finanzielle Unterstützung, fehlende Tagesstruktur, ungewisse Zu kunft) seien als auslösende und unterhaltende Faktoren der leichten bis mittel gradigen depressiven Episode zu verstehen (S. 62 Mitte). Seit dem Unfall von 2004 habe der Ausprägungsgrad der depressiven Episode vorübergehend ein mittelgradiges Ausmass angenommen, was zu einer vorübergehenden Arbeits unfähigkeit von 30 % geführt habe; die leichte depressive Episode rechtfertige keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 62 unten).

Die Angaben des Versicherten

betreffend Medikamenteneinnahme seien zu rela tivieren, da die Blutspiegelbestimmung vom 1 7. Januar 2011 eine Nichtein nahme des betreffenden Medikaments zeige (S. 62 f.). 4. 5

Dr. med. Dr. rer. pol. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 1. April 2011 aus, auf das Gutachten C.___ könne abgestellt werden; eine leichte de pressive Episode sei mit einer Arbeitsfähigkeits-Einschränkung nicht vereinbar ( Urk. 6/210 S. 4 f.). 4.6

Dr. med. E.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 1 7. Juni 2011 ( Urk. 6/192) aus, dass er den Versicherten seit Mai 2005 behandle ( Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - antalgische Fehlstellung Fuss links nach Unfall vom 2 5. Juli 2004 - OSG-Distorsion Grad III - Lisfrancverletzung links - Morbus Sudeck des linken Fusses mit Regredienz - depressives Syndrom im Ausmass einer Major Depression leicht bis mittel gradig, F32.11 - klinisch-elektrophysiologisch Nachweis einer axonalen Polyneuropathie

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 2 5. Juli 2004 ( Ziff. 1.6) und bezeichnete eine Wiederaufnahme der Arbeit als aus psychischen und körperlichen Gründen nicht mehr möglich ( Ziff. 1.7). 4. 7

Am 1 9. Oktober 2011 erstattete Dr. med. F.___ , Orthopädische Chi rurgie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/203). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten, die Angaben des Versicherten (S. 2) und die von ihm am 1 1. Oktober 2011 erhobenen Befunde (S. 3 ff.).

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 5 f. Ziff. V): - antalgische Fehlstellung des linken Fusses (Status nach Unfall vom 2 5. April 2004) mit OSG-Distorsion Grad III - Status nach Lisfrancverletzung links - MRI vom 1 6. August 2004: nicht dislozierte Fissur Metatarsale II und IV parallel zur proximalen Gelenksfläche mit Marködem - konservative Behandlung im Unterschenkel-Gehgips (Entfernung am 2 0. September 2004) - im Verlauf Morbus Sudeck (CRPS I) mit deutlicher Re gredienz - MRI vom 2 9. Dezember 2004: regrediente Veränderungen mit posttrau matischem Restzustand - Szintigraphie vom 3 0. Dezember 2004: keine Zeichen mehr für Morbus Su deck - depressives Syndrom

In Beantwortung der ihm gestellten Fragen führte der Gutachter aus, im bishe rigen Arbeitsverhältnis sei der Versicherte seit dem 2 5. Juli 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 Ziff. 2). In - näher umschriebener - angepasster Tätigkeit bestehe ab 1. März 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7 f. Ziff. 3). Ab 1. März 2007 bestehe in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S.

8 Ziff. 4).

Am 8. März 2011 beantwortete Dr. F.___ Zusatzfragen ( Urk. 6/225). 4.8

Dr. D.___ (vorstehend E. 4.5) und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, RAD, nahmen am 1 2. und 2 4. April 2012 Stellung ( Urk. 6/213 S. 5), nachdem der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ die ihm un terbreiteten Ergänzungsfragen aus gesundheitlichen Gründen nicht beantwortet hatte (vgl. Urk. 6/ 229).

Sie führten unter anderem aus, tatsächlich sei die Aussage von Dr. C.___ in Bezug auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 30 % während der mit telgradigen Ausprägung der depressiven Symptomatik nicht genügend herge leitet. Aus versicherungsmedizinischer-theoretischer Sicht sollte in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine von den Ärzten des A.___ vom 2 0. Oktober 2010 attestierte 50%ige Einschränkung während der mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode als plausibel akzeptiert werden (S. 5 Mitte). 5. 5.1

Der Beigeladene stellte sich auf den Standpunkt, dass in somatischer Hinsicht nicht auf das Gutachten F.___ (vorstehend E. 4.6) abzustellen sei. Aus wel chem Beweggrund er dies tat, ist nicht ohne weiteres einsichtig; würde ihm nämlich gefolgt, so hätte es in somatischer Hinsicht mit den Feststellungen im Rückweisungsurteil von 2010 sein Bewenden, wonach spätestens im Februar 2006 keine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe (vorste hend E. 4.1), womit der Beschwerdeführer deutlich schlechter gestellt wäre als beim Abstellen auf die Angaben im Gutachten F.___ .

Im vorliegenden Verfahren gilt die Untersuchungs- und nicht die zivilprozessu ale Verhandlungsmaxime. Es ist deshalb davon abzusehen, den Beigeladenen zu seinem Schaden auf dem genannten Standpunkt zu behaften.

Ebenfalls in Nachachtung der Untersuchungsmaxime sprechen die Ausführun gen im Rückweisungsurteil nicht gegen das Abstellen auf das Gutachten F.___ . Sie erfolgtem dem damaligen Akten- und Kenntnisstand entsprechend , der nunmehr um die Darlegungen im Gutachten F.___ erweitert ist und bezogen auf die - infolge Zeitablaufs ohnehin erschwert beurteilbare - Periode von März 2006 bis März 2007 verlässlichere Aussagen ermöglicht.

Gestützt auf das Gutachten F.___ (vorstehend E. 4.6) und mit der Beschwer de gegnerin ist somit der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht als dahingehend erstellt festzuhalten, dass in angepasster Tätigkeit ab März 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab März 2007 eine solche von 100 % be stand.

5.2

In psychiatrischer Hinsicht wurde gemäss Rückweisungsurteil der Sachverhalt als weiter abklärungsbedürftig erachtet, weil auf das damals vorliegende Z.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne. Insbesondere wurde diese s nicht als geeignet erachtet, die im Raum stehende Frage einer Depression zu beantworten (vorstehend E. 4.1).

Nunmehr kann gestützt auf das Gutachten C.___ sachverhaltsmässig als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer seit 2004 an depressiven Episoden wechsel hafter - teils leichter, teils mittlerer - Ausprägung leidet. Im Zeitpunkt der Begutachtung war eine leichtgradige Ausprägung festzustellen, weshalb der Gutachter keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte (vorste hend E. 4.4). 5.3

Die (ärztliche) Beurteilung, dass eine leichtgradig ausgeprägte Depression keine Arbeitsunfähigkeit begründet, stimmt mit der diesbezüglichen konstanten Rechtsprechung überein (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts I 152/05 vom 2 3. Mai 2006 E. 3.3, 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.1, 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 E. 4.3, 9C_808/2011 vom 1 9. März 2012 E. 3.2).

Mithin ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren war. 5.4

Die intermittierend aufgetretenen mittelgradig ausgeprägten depressiven Episo den erachtete der Gutachter - ohne nähere Begründung - als geeignet, eine Ar beitsunfähigkeit von 30 % zu begründen (vorstehend E. 4.4) . Hingegen sprach sich die Psychiaterin des RAD dafür aus, diesbezüglich der Beurteilung der Ärzte des

A.___ zu folgen, weshalb sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % annahm (vorstehend E. 4.7).

Gegen die Übernahme der von behandelnder Seite - ohne nähere zeitliche Zuord nung - postulierte n Arbeitsunfähigkeit von 50 % spricht, dass bereits im Rückweisungsurteil von 2010 nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss A.___ abgestellt wurde, da dem Unterschied zwischen therapeutischem und gutachterlichem Auftrag Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).

Das allfällige Ausmass einer mit den mittelgradig ausgeprägten Episoden verbun denen Arbeitsunfähigkeit kann aber aus folgendem Grund offen bleiben: In den (vom Gutachter beigezogenen) Unterlagen des A.___ ( Urk. 6/187/81-102) finden sich vom Ersteintritt am 1 0. März 2005 an folgende Hinweis e auf eine mittelgradige Ausprägung (oder deren Fehlen) : A m 1 0. März 2005 (S. 1 Ziff. 6) , am 9. Dezember 2008 (S. 11 unten) und am 1 8. August 2009 (S. 13 Ziff. 6) wurde die entsprechende Diagnose gestellt. Ak t enkundig sind sodann ein Wert von 47 Punkten auf dem Beck Depressions-Inventar am 9. Juni 2008 (S. 10 oben), ein solcher von 19 Punkten auf der Hamilton Depressions skala (HAMD) am 3. März 2010 (S. 17 unten) und von 29 Punkten am 7. Oktober 2010 (S. 19 unten). Berichtet wurde

ferner auch über zwei Ausland aufenthalte des Beschwerdeführers, von zwei Wochen im August 2006 (S. 86 oben) und von mehreren Wochen im August 2010 (S. 19 oben). Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, ferienhalber für mehrere Wochen ins Ausland zu reisen (wie auch der Wert von 19 Punkten auf der HAMD), lassen den Schluss zu, dass zu diesen Zeitpunkten keine mittelgradig ausgeprägte Depression vorlag. Somit verbleiben nur einzelne Punkte auf der Zeitachse (März 2005, Juni 2008, Dezember 2008, August 2009, Oktober 2010), für welche Hinweise auf eine mittelgradige Ausprägung belegt sind, die sich zudem mit gegenteiligen Hin weisen abwechselten.

Vor diesem Hintergrund ist der Nachweis, dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine während längerer Zeit anhaltende mittelgradige Ausprägung bestanden hat, nicht erbracht. Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten des Be schwerdeführers. 5.5

Somit ist d er medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass in psychi a trischer Hinsicht - wie (auch) von den Ärzten des A.___ diagnostiziert - eine depressive Störung mit wechselhafter leichtgradiger bis mittelgradiger Ausprägung besteht, ohne dass sich daraus auf eine anspruchs relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen liesse, da dies bei leichtgradiger Aus prägung rechtsprechungsgemäss nicht anginge und da es bezüglich der mittel gradigen Ausprägung am rechtsgenüglichen Nachweis dafür fehlt, dass eine solche nicht nur punktuell, sondern ( zeitweilig ) auch anhaltend bestanden hätte, so dass offen bleiben kann, wie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zustufen wäre.

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich ferner Ausführungen zu den vom Beige ladenen am Gutachten C.___ kritisierten Punkten. 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht in angepasster Tätigkeit ab März 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab März 2007 eine solche von 100 % bestand (vorstehend E. 5.1) und dass in psychischer Hinsicht die diagnostizierte leicht- bis mittelgradig ausgeprägte Depression keine Ar beitsunfähigkeit begründet (vorstehend E. 5.2).

Mithin erweist sich zwar

die Zusprache einer ganzen Rente bis Mai 2006 und einer halben Rente ab Juni 2006 als richtig, hingegen die unbefristete und da mit auch ab Juni 2007 geltende Zusprache ei ner halben Rente als unzutreffend. Die zugesprochene halbe Rente ist vielmehr auf den 3 1. Mai 2007 (März 2007 plus 3 Monate) zu befristen.

Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfü gung dahin abzuändern, dass ab 1. Juni 200 7 kein Renten anspruch mehr be steht. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, indem der Rentenanspruch d es Beige ladenen zwar nicht zu verneinen, aber doch zu befristen ist. Im entsprechenden Umfang unterliegen die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der von ihr erlassenen Verfügung und der Beigeladene. Im komplementären Umfang obsiegen Be schwerdegegnerin und Beigeladener. 6.2

Soweit Beigeladene aktiv am Verfahren teilnehmen, trifft sie auch eine allfällige Kostenpflicht (Melchior Volz, in: Zünd / Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, 2. Auflage, Zürich 2009, N

33 zu § 14 GSVGer). Umgekehrt haben sie, soweit obsiegend und anwaltlich vertreten, Anspruch auf Prozessentschädigung (Volz, a.a.O., N 34 zu § 14 GSVGer). 6.3

Im Verfahren der Verwal tun gsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Be stimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG Versiche rern so wie von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Partei entschä digungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vor sorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). 6.4

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und zu gleichen Teilen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen aufzuerlegen. 6.5

Gemäss Rechtsprechung (vorstehend E. 6.3) hat die Beschwerdeführerin trotz teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Prozessentschädigung, womit ihr entsprechender Antrag ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff.

4) abzuweisen ist. 6.6

Dem teilweise obsiegenden Beigeladenen steht eine reduzierte Prozessentschä digung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.- - (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf die Hälfte von Fr. 2‘400.--, mithin Fr. 1‘200.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) , zu bemessen und je zur Hälfte von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2012 dahin abge ändert, dass ab 1. Juni 2007 kein Rentenanspruch mehr be steht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden den Parteien sowie dem Beigeladenen je zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichti gen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin we rd en verpflichtet, dem Beigeladenen je eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6 00 .-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher