opencaselaw.ch

IV.2012.00862

Erstanmeldung; Überwindbarkeitsrechtsprechung; kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2013-10-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1971 ge borene

X.___, verheiratet und Mutter dreier schul pflich tiger Kinder, war ab 1. November 2005 mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % als Pfle gehelferin im Z.___ angestellt, als ihr am 4. Ap ril 2011 nach wie derholten Arbeitsausfällen und Niederlegung der Arbeit wegen mangelnder Belastungsfähigkeit per 30. Juni 2011 gekündigt wurde (Urk. 8/12) .

A m 28. Februar 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Genickschmerzen, be stehend seit fünf Jahren, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.

8/1). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 8/6-8) und erwerblich-b e ruflichen (Urk. 8/9, Urk. 8/12) Verhältnisse sowie Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Vorbescheid vom 3. Januar 2012 [Urk. 8/17]) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.

Dagegen erhob X.___

mit Eingabe vom 4.

September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20.

Juli 2012 betref fend Invalidenr ente sei aufzuheben und ihr sei rückwirkend ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen me dizinischen Abklärungen über ihren Gesundheitszustand beziehungsweise über ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorzunehmen oder zu veranlassen . In ihrer Beschwerde antw ort vom 10.

Oktober 2012 (Urk.

7) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16.

Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Nach der Rechtsprechung

vermögen s omatoforme Schmerzstörungen und ande re

pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nach weisbare organi sche Gr undlage in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva li dität im Sinne von Art. 4 Abs.

1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit zu bew irken (BGE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzu mutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifi zierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus wie chro nische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährige m Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestig ter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unter schiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1; 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine Rente der Invaliden versicherung beanspruchen kann. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) im We sent lichen auf den Standpunkt, ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei a ufgrund

ihre r Abklärungen nicht ausgewiesen. An dieser Auffassung hielt sie mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2012 (Urk. 7) fest. 2. 3

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache

vor, gemäss den Fest stel lungen der behandelnden Ärzte sei sie für längere Zeit zu 100 % arbeitsun fähig. Auch der Krankentaggeldversicherer habe bisher eine Arbeitsunfähigkeit als begründet angesehen und Leistungen ausgerichtet. Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen ihrer leistungsverweigernden Verfügung zu Unrecht auf die Aktenbeurteilung des RAD abgestellt, welche mangels einer persönlichen Unter suchung keine differenzierte Auseinandersetzung mit ihren gesundheitlichen Beschwerden beinhalte und eine blosse Behauptung darstelle . Damit erfülle sie die bundesgerichtlichen Anforderun gen an einen beweiskräftigen ärztlichen Be richt nicht und sei recht lich nicht verwertbar (Urk. 1 S. 2-4) . 3.

3.1

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2

Vom 7. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 nahm die Beschwerdeführerin am Ambulanten Interdisziplinären Schmerz-P rogramm (AISP) des A.___, Rheumaklinik und Institut für Phy sikalische Medizin, teil. Die Diagnosestellung im Abschlussb ericht vom 15. März 2011 (Urk. 8/6/11-13) lautete folgendermassen (S. 1) : - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits linksbe tont (EM 2006) mit/bei - Haltungsinsuffizienz, Kopf- und Schulterprotraktion - a usgeprägte n

myofasziale n Befunde n

occipital und Trapezius beid seits rechtsbetont - m uskuläre r

Dekonditionierung - Tendenz zur Schmerzausweitung in ein panvertebrales Schmerzsyn drom - Status nach HWS-Distorsionstrauma (Auffahrunfall) am 31.08.10 mit passagerer Schmerz verstärkung - MRI HWS 14.09.2010: mediane Diskusprotrusion C4/5 ohne Kompres sion My elon /Wurzeln, leichtgradige

Unkarthrose C3/4 linksbetont und C4/5 rechtsbetont - Mittelgradige depressive Episode (F32.1) - Schwerer Vitamin D-Mangel (25-OH-Vitamin D 9.9ug/l) - Normozytäre

normochrome Anämie - Anamnestisch Migräne ca. 1x/Monat (Ponstan bei Bedarf)

Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht regelmässig am Pro gramm zur Steigerung der Schmerz- und Belastungstoleranz teilgenommen ha be und teilweise aus Müdigkeit einge schlafen sei . Die Überforderung und das Dilemma mit der Doppelrolle Beruf und Haushalt hätten sie durch das ganze Programm begleitet und seien das Hauptthema in den psychologischen Gesprä chen gewesen. Im Verlauf hätten sich zu nehmende depressive Symptome, eine Erschöpfung und Schlafstörungen gezeigt. In einer psychiatrischen Konsultation sei eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert und eine daraus resul tierende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden . Die psychische Situation habe sicherlich einen wesentlichen Einfluss auf die Schmerzverarbeitung. Erschwe rend komme eine Perspektivenlosigkeit dazu, wobei die Beschwerde führerin ange ge ben habe, sie könne sich eine Wiederaufna hme der Arbeit nicht vorstellen (S. 2) .

Im abschliessenden Gespräch sei der Beschwerdeführerin empfohlen worden, nach Programm abbruch

weiterhin die Sitzungen mit ihrem türkischsprachi g en Psychiater wahrzunehmen und ein Abonnement für ein Fitness c enter zu lösen, da auf eine aktive Therapie Wert gelegt werden sollte. Sie sei erneut auf den Teufelskreis Stress - vermehrte Muskelanspannung - Schmerz - Depression und auf die Notwendigkeit eines biopsychosozialen Ansatzes aufmerksam ge macht worden (S. 3) . 3. 3

Der ab 15. Februar 2011 behandelnde Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie, schloss

im Bericht vom 13. September 2011 (Urk. 8/6/6-7) an di e Be schwerde gegnerin

diagnostisch auf eine l angdauernde depressive Episode, aktuell mittel gradig und Angst ge mischt, sowie ein g eneralisiertes Schmerzsyndrom, welches seit Jahren bestehe und in letzter Zeit zugenommen

habe. Er erklärte, die Beschwerdeführerin lebe seit Jahren in ungünstigen finanziel len und sozio kultu rellen Verhältnissen . Die psychischen Beschwerden und die emotional-instabile Persönlichkeit ihres Ehemannes belaste sie täglich enorm, wobei e ine Scheidung nicht in Frage komme . Unter den ungünstigen Verhältnissen habe sich der psy chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin allmählich ver schlechtert, sodass sie zuerst ein generalisiertes Schmerzsyndrom entwickelt habe . Später – vor allem nach der Abtreibung von Zwillingen im Februar 2011 –

seien auch de pressive Symptome hinzugekommen . Er führe stützende Gespräche in türki scher Sprache und eine medikamentöse Therapie durch. In letzter Zeit gehe es der Beschwerdeführerin etwas besser als zu Beginn der Behandlung.

Jedoch sei diese Besserung noch nicht genügend, damit sie alleine nach einer geeigneten Tätigkeit suchen könnte. Sie sei gewillt, wieder zu arbeiten, falls sie sich wieder dazu in der Lage fühl e . S eit 7. Februar 2011 bis aktuell und möglicherweise noch w ährend einiger Monate bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 1 00 % . Er könne sich gut vorstellen, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe der I nvaliden versicherung in den nächsten Monaten zunächst im Umfang von 50 % wieder in den Arbeitsp rozess integriert werden könne . Die Prognose sei günstig. 3. 4

Ebenfalls vom 13. September 2011 datiert der Bericht der ab 22. September 2010 behandelnden pract . med.

C.___, Praktische Ärztin, zuhanden

der

Be schwerde gegnerin (Urk. 8/7/1- 5). Darin nannte sie folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Nacken-Schulter- Myogelosen mit Schmerzen (seit 2005) - Chronisches z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom (seit 2007) - Depressives Syndrom mit generalisiertem Schmerzsyndrom (seit 3/ 2011) - Schwerer Vitamin D-Mangel (9.9 ug /l; seit 3/ 2011) - Ausgeprägte Anämie bei Hypermenorrhoe - Haltungsinsuffizienz mit Tendenz zur Schmerzausweitung (seit 3/ 2011) - Überlastungssyndrom

Pract . med. C.___

befand, eine Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführerin d er zeit nicht zumutbar. Durch eine stationäre Kur mit Herausho len aus der Belas tungssituation, intensive Physio- und Psychotherapie sowie Konditionstraining könnten die Einschränkungen vermindert werden. Bei günstiger Prognose sei mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen, wobei jedoch

deren Zeitpunkt und Umfang noch nicht festgelegt werden könnten. 3. 5

In der RAD- Stellungnahme vom 10. November 2011 (Urk. 8/16 S. 3 f.) konsta tierte

pract . med. D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, versicherungsmedizi nisch gehörten die vorliegenden Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromale n Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grund lage. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewie sen. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versi cherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten . Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Fun ktionseinschränkun gen vor. 3. 6

Z uhanden des Krankentaggeldversicherers berichtete Dr. med. E.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. Januar 2012 (Urk. 8/24), dia gnostisch sei von einer depress iven Episode respektive einer Anpassungsstörung mit som atisch-funktionellem Syndrom (Differenzialdiagnose : Schmerzproble matik auch als larvierte depressive Störung) auszugehen, wobei deren Krank heitswert ausgewiesen sei. Aufgrund der Art, des Ausmasses und des Schwere grades der Störung ohne Besserungstendenz sei eine stationär-psychiatrische Behandlung (mit ergotherapeutischer Aktivierung und Tagesstrukturierung) zu diskutieren. Er empfehle eine Reevaluation in zwei bis drei Monaten . 3. 7

In der Folge hielt der RAD -Arzt pract . med. D.___

mit Stellungnahmen vom

6. März und 26. April 2012 (Urk. 8/27 S. 2 f.) an seiner Beurteilung fest . 4.

4. 1

Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage sowie den ü brigen ärztlichen Unterlagen geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten gesund heitlichen Beeinträchtigungen

im Wesentlichen im Rahmen eines Schmerzge schehens

und einer mittelgradigen depressiven Episode beziehungsweise

einer Anpassungsstörung interpretiert wurden. Ein somatisches Korrelat, welches die geklagten Schmerzen zu erklären vermöchte, konnte im Rahmen der medizini schen Abklärungen unbestrittenermassen nicht gefunden werden. Folglich

ist in somatischer Hinsicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Dies gilt umso mehr, als die Ärzte eine durch entsprechendes Training behebbare muskuläre Dekonditionierung – welche für die Fra ge einer invaliden versicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit ausser Acht zu lassen ist –

als mitursächlich für die Be schwerden betrachteten und eine aktive Therapie befürworteten (vgl. E. 3.2 und E. 3.4 hiervor) . 4. 2 4. 2 .1

Die Frage, inwieweit b eim vorliegenden Krankheitsbild

eine allfällige Arbeitsun fähigkeit aus medizinisch-psychiatrischer Sicht auch von versicherungsrechtli cher Relevanz ist (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG), be urteilt sich nach Massgabe der so genannten Überwindbarkeitsr echtsprechung (vgl. E. 1. 4 hiervor) .

4. 2 .2

Nach Lage der Akten ist d as bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte depres sive Leiden

zum einen als Begleiterscheinung des Schmerz geschehens (vgl. ins besondere E. 3. 3 hiervor), zum anderen als Folge erhebliche r psychosoziale r und soziokulturelle r Belastung en

(Doppelrolle Beruf/ Haushalt, Per spektivenlosigkeit, finanzielle Situation, schwierige Beziehung zum Ehe gatten ohne Option einer Scheidung, Abtreibung von Zwillingen) – welche vom invaliden versicherungs rechtlichen Standpunkt aus grundsätzlich unbeachtlich sind (BGE 127 V 294 E. 5a) – zu verstehen. Demzufolge kann aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht von einem selbstständigen, vom Schmerzsyndrom respektive von den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen losgelösten Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer gesprochen werden. Vielmehr ist von

eine r (reaktive n) Begleiterscheinung des syndromalen Zustand e s sowie der belastenden psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren auszugehen .

Praxisgemäss stellen denn auch mittelgradige depressive Episoden in der Regel keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, welche es der be troffenen Person verunmöglichte, die Folgen der Schmerzstö rung zu überwin den . Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich als therapeutisch angeh bar (Urteil des Bundesgericht s 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2). Alsdann ist e ine Anpassungsstörung im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell in validisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_636/200 7 vom 28.

Juli 2008 E. 3.3.2).

Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin b islang keine adäquate fachärzt liche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen hat, ver füg en doch weder Dr. B.___

noch pract . med. C.___

über ein en entsprechenden Fach arzt titel. Demgemäss sind die thera peutischen Möglichkeiten noch nicht ausge schöpft.

Damit kann auch v on einem Sc hei tern einer konsequent durch geführten am bulan ten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedli chem therapeuti schem An satz) trotz kooperative r Haltung der versicherten Per son nicht die Re de sein . Ebenso wenig liegen eine erhebliche chronische körperliche Begleiter krankung und ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unverän derter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung vor. Für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens sind in den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte auszumachen . Schliesslich gibt es a uch keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren in nerseelischen Verlauf, welcher die Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) erscheinen liesse, wogegen ein aus der Krankenrolle gezoge ner Nutzen (sekundärer Krankheitsgewinn) nicht auszu schliessen ist. Damit ist keines der

massge benden Morbiditätskriterien

(vgl. E. 1. 4 hiervor)

erfüllt.

Folglich besteht in rechtlicher Hinsicht kein Raum für die Annahme einer psy chisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Mit anderen Worten bestehen aus juristi scher Sicht keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der relativ jungen Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine Erwerbstätigkeit – wie sie bis 2010/2011

aus geübt wurde

– weiter hin in vollem Umfang auszuüben. 4.2. 3

Vor diesem Hintergrund gibt es zu keiner Kritik Anlass, wenn die Beschwerde gegnerin gestützt auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes pract . med. D.___

das Vorliegen einer Invalidität im Rechtssinne verneinte.

Der beschwerdeweise erhobenen Rüge der fehlenden persönlichen Untersuchung durch den RAD

(Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 10 und Ziff.

15) ist nichts abzugewinnen . Eine solche Vorkehr ist – wie in der Beschwerdeantwort

(Urk. 7) zutreffend fest gehalten wurde – nicht zwingend erforderlich. N ach Art. 49 Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur " bei Bedarf " selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Be urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unte rlagen ab, weshalb

d as Absehen von eigenen Untersuchungen für sich alleine nicht ein Grund ist, um eine Ein schätzung des RAD in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es

– wie vorliegend – im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini schen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher ten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Ebenso wenig verfängt das Argument der Beschwerdeführerin, der Krankentag geldversicherer habe die von den behandelnden Ärzten bescheinigte Arbeitsun fähigkeit anerkannt und Leistungen ausgerichtet (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9). Der An er kennung der Leistungspflicht durch den Krankentaggeldversicherer kommt für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung zu. 4.3

Die vorhandene medizinische Aktenlage erlaubt eine verlässliche Beurteilung des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin. Beweismässige Weiterun gen versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse, weshalb darauf und insbesondere auf die eventualiter (Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 16) beantragte polydisziplinäre Begutachtung am F.___

zu verzichten ist (an tizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

4.4

Zusammenfassend steht nach dem Ausgeführten fest, dass bei der Beschwerde führerin in psychischer Hinsicht keine Invalidität im Rechtssinne vorliegt .

Folg lich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 2), mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin verneint wurde, als rech tens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- an zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführe rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/MPversandt

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die 1971 ge borene

X.___, verheiratet und Mutter dreier schul pflich tiger Kinder, war ab 1. November 2005 mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % als Pfle gehelferin im Z.___ angestellt, als ihr am 4. Ap ril 2011 nach wie derholten Arbeitsausfällen und Niederlegung der Arbeit wegen mangelnder Belastungsfähigkeit per 30. Juni 2011 gekündigt wurde (Urk. 8/12) .

A m 28. Februar 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Genickschmerzen, be stehend seit fünf Jahren, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.

8/1). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 8/6-8) und erwerblich-b e ruflichen (Urk. 8/9, Urk. 8/12) Verhältnisse sowie Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Vorbescheid vom 3. Januar 2012 [Urk. 8/17]) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.

E. 2 IVG).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine Rente der Invaliden versicherung beanspruchen kann.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) im We sent lichen auf den Standpunkt, ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei a ufgrund

ihre r Abklärungen nicht ausgewiesen. An dieser Auffassung hielt sie mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2012 (Urk. 7) fest. 2. 3

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache

vor, gemäss den Fest stel lungen der behandelnden Ärzte sei sie für längere Zeit zu 100 % arbeitsun fähig. Auch der Krankentaggeldversicherer habe bisher eine Arbeitsunfähigkeit als begründet angesehen und Leistungen ausgerichtet. Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen ihrer leistungsverweigernden Verfügung zu Unrecht auf die Aktenbeurteilung des RAD abgestellt, welche mangels einer persönlichen Unter suchung keine differenzierte Auseinandersetzung mit ihren gesundheitlichen Beschwerden beinhalte und eine blosse Behauptung darstelle . Damit erfülle sie die bundesgerichtlichen Anforderun gen an einen beweiskräftigen ärztlichen Be richt nicht und sei recht lich nicht verwertbar (Urk. 1 S. 2-4) . 3.

3.1

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2

Vom 7. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 nahm die Beschwerdeführerin am Ambulanten Interdisziplinären Schmerz-P rogramm (AISP) des A.___, Rheumaklinik und Institut für Phy sikalische Medizin, teil. Die Diagnosestellung im Abschlussb ericht vom 15. März 2011 (Urk. 8/6/11-13) lautete folgendermassen (S. 1) : - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits linksbe tont (EM 2006) mit/bei - Haltungsinsuffizienz, Kopf- und Schulterprotraktion - a usgeprägte n

myofasziale n Befunde n

occipital und Trapezius beid seits rechtsbetont - m uskuläre r

Dekonditionierung - Tendenz zur Schmerzausweitung in ein panvertebrales Schmerzsyn drom - Status nach HWS-Distorsionstrauma (Auffahrunfall) am 31.08.10 mit passagerer Schmerz verstärkung - MRI HWS 14.09.2010: mediane Diskusprotrusion C4/5 ohne Kompres sion My elon /Wurzeln, leichtgradige

Unkarthrose C3/4 linksbetont und C4/5 rechtsbetont - Mittelgradige depressive Episode (F32.1) - Schwerer Vitamin D-Mangel (25-OH-Vitamin D 9.9ug/l) - Normozytäre

normochrome Anämie - Anamnestisch Migräne ca. 1x/Monat (Ponstan bei Bedarf)

Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht regelmässig am Pro gramm zur Steigerung der Schmerz- und Belastungstoleranz teilgenommen ha be und teilweise aus Müdigkeit einge schlafen sei . Die Überforderung und das Dilemma mit der Doppelrolle Beruf und Haushalt hätten sie durch das ganze Programm begleitet und seien das Hauptthema in den psychologischen Gesprä chen gewesen. Im Verlauf hätten sich zu nehmende depressive Symptome, eine Erschöpfung und Schlafstörungen gezeigt. In einer psychiatrischen Konsultation sei eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert und eine daraus resul tierende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden . Die psychische Situation habe sicherlich einen wesentlichen Einfluss auf die Schmerzverarbeitung. Erschwe rend komme eine Perspektivenlosigkeit dazu, wobei die Beschwerde führerin ange ge ben habe, sie könne sich eine Wiederaufna hme der Arbeit nicht vorstellen (S. 2) .

Im abschliessenden Gespräch sei der Beschwerdeführerin empfohlen worden, nach Programm abbruch

weiterhin die Sitzungen mit ihrem türkischsprachi g en Psychiater wahrzunehmen und ein Abonnement für ein Fitness c enter zu lösen, da auf eine aktive Therapie Wert gelegt werden sollte. Sie sei erneut auf den Teufelskreis Stress - vermehrte Muskelanspannung - Schmerz - Depression und auf die Notwendigkeit eines biopsychosozialen Ansatzes aufmerksam ge macht worden (S. 3) . 3. 3

Der ab 15. Februar 2011 behandelnde Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie, schloss

im Bericht vom 13. September 2011 (Urk. 8/6/6-7) an di e Be schwerde gegnerin

diagnostisch auf eine l angdauernde depressive Episode, aktuell mittel gradig und Angst ge mischt, sowie ein g eneralisiertes Schmerzsyndrom, welches seit Jahren bestehe und in letzter Zeit zugenommen

habe. Er erklärte, die Beschwerdeführerin lebe seit Jahren in ungünstigen finanziel len und sozio kultu rellen Verhältnissen . Die psychischen Beschwerden und die emotional-instabile Persönlichkeit ihres Ehemannes belaste sie täglich enorm, wobei e ine Scheidung nicht in Frage komme . Unter den ungünstigen Verhältnissen habe sich der psy chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin allmählich ver schlechtert, sodass sie zuerst ein generalisiertes Schmerzsyndrom entwickelt habe . Später – vor allem nach der Abtreibung von Zwillingen im Februar 2011 –

seien auch de pressive Symptome hinzugekommen . Er führe stützende Gespräche in türki scher Sprache und eine medikamentöse Therapie durch. In letzter Zeit gehe es der Beschwerdeführerin etwas besser als zu Beginn der Behandlung.

Jedoch sei diese Besserung noch nicht genügend, damit sie alleine nach einer geeigneten Tätigkeit suchen könnte. Sie sei gewillt, wieder zu arbeiten, falls sie sich wieder dazu in der Lage fühl e . S eit 7. Februar 2011 bis aktuell und möglicherweise noch w ährend einiger Monate bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 1 00 % . Er könne sich gut vorstellen, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe der I nvaliden versicherung in den nächsten Monaten zunächst im Umfang von 50 % wieder in den Arbeitsp rozess integriert werden könne . Die Prognose sei günstig. 3. 4

Ebenfalls vom 13. September 2011 datiert der Bericht der ab 22. September 2010 behandelnden pract . med.

C.___, Praktische Ärztin, zuhanden

der

Be schwerde gegnerin (Urk. 8/7/1-

E. 4 Abs.

1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit zu bew irken (BGE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzu mutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifi zierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus wie chro nische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährige m Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestig ter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unter schiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1; 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.

E. 4.2 3

Vor diesem Hintergrund gibt es zu keiner Kritik Anlass, wenn die Beschwerde gegnerin gestützt auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes pract . med. D.___

das Vorliegen einer Invalidität im Rechtssinne verneinte.

Der beschwerdeweise erhobenen Rüge der fehlenden persönlichen Untersuchung durch den RAD

(Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 10 und Ziff.

15) ist nichts abzugewinnen . Eine solche Vorkehr ist – wie in der Beschwerdeantwort

(Urk. 7) zutreffend fest gehalten wurde – nicht zwingend erforderlich. N ach Art. 49 Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur " bei Bedarf " selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Be urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unte rlagen ab, weshalb

d as Absehen von eigenen Untersuchungen für sich alleine nicht ein Grund ist, um eine Ein schätzung des RAD in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es

– wie vorliegend – im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini schen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher ten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Ebenso wenig verfängt das Argument der Beschwerdeführerin, der Krankentag geldversicherer habe die von den behandelnden Ärzten bescheinigte Arbeitsun fähigkeit anerkannt und Leistungen ausgerichtet (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9). Der An er kennung der Leistungspflicht durch den Krankentaggeldversicherer kommt für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung zu.

E. 4.3 Die vorhandene medizinische Aktenlage erlaubt eine verlässliche Beurteilung des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin. Beweismässige Weiterun gen versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse, weshalb darauf und insbesondere auf die eventualiter (Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 16) beantragte polydisziplinäre Begutachtung am F.___

zu verzichten ist (an tizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

E. 4.4 Zusammenfassend steht nach dem Ausgeführten fest, dass bei der Beschwerde führerin in psychischer Hinsicht keine Invalidität im Rechtssinne vorliegt .

Folg lich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 2), mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin verneint wurde, als rech tens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- an zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführe rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/MPversandt

E. 5 In der RAD- Stellungnahme vom 10. November 2011 (Urk. 8/16 S. 3 f.) konsta tierte

pract . med. D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, versicherungsmedizi nisch gehörten die vorliegenden Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromale n Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grund lage. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewie sen. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versi cherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten . Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Fun ktionseinschränkun gen vor. 3.

E. 6 Z uhanden des Krankentaggeldversicherers berichtete Dr. med. E.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. Januar 2012 (Urk. 8/24), dia gnostisch sei von einer depress iven Episode respektive einer Anpassungsstörung mit som atisch-funktionellem Syndrom (Differenzialdiagnose : Schmerzproble matik auch als larvierte depressive Störung) auszugehen, wobei deren Krank heitswert ausgewiesen sei. Aufgrund der Art, des Ausmasses und des Schwere grades der Störung ohne Besserungstendenz sei eine stationär-psychiatrische Behandlung (mit ergotherapeutischer Aktivierung und Tagesstrukturierung) zu diskutieren. Er empfehle eine Reevaluation in zwei bis drei Monaten . 3.

E. 7 vom 28.

Juli 2008 E. 3.3.2).

Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin b islang keine adäquate fachärzt liche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen hat, ver füg en doch weder Dr. B.___

noch pract . med. C.___

über ein en entsprechenden Fach arzt titel. Demgemäss sind die thera peutischen Möglichkeiten noch nicht ausge schöpft.

Damit kann auch v on einem Sc hei tern einer konsequent durch geführten am bulan ten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedli chem therapeuti schem An satz) trotz kooperative r Haltung der versicherten Per son nicht die Re de sein . Ebenso wenig liegen eine erhebliche chronische körperliche Begleiter krankung und ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unverän derter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung vor. Für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens sind in den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte auszumachen . Schliesslich gibt es a uch keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren in nerseelischen Verlauf, welcher die Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) erscheinen liesse, wogegen ein aus der Krankenrolle gezoge ner Nutzen (sekundärer Krankheitsgewinn) nicht auszu schliessen ist. Damit ist keines der

massge benden Morbiditätskriterien

(vgl. E. 1. 4 hiervor)

erfüllt.

Folglich besteht in rechtlicher Hinsicht kein Raum für die Annahme einer psy chisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Mit anderen Worten bestehen aus juristi scher Sicht keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der relativ jungen Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine Erwerbstätigkeit – wie sie bis 2010/2011

aus geübt wurde

– weiter hin in vollem Umfang auszuüben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00862 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

30. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, MLaw

Y.___ Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1971 ge borene

X.___, verheiratet und Mutter dreier schul pflich tiger Kinder, war ab 1. November 2005 mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % als Pfle gehelferin im Z.___ angestellt, als ihr am 4. Ap ril 2011 nach wie derholten Arbeitsausfällen und Niederlegung der Arbeit wegen mangelnder Belastungsfähigkeit per 30. Juni 2011 gekündigt wurde (Urk. 8/12) .

A m 28. Februar 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Genickschmerzen, be stehend seit fünf Jahren, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.

8/1). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 8/6-8) und erwerblich-b e ruflichen (Urk. 8/9, Urk. 8/12) Verhältnisse sowie Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Vorbescheid vom 3. Januar 2012 [Urk. 8/17]) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.

Dagegen erhob X.___

mit Eingabe vom 4.

September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20.

Juli 2012 betref fend Invalidenr ente sei aufzuheben und ihr sei rückwirkend ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen me dizinischen Abklärungen über ihren Gesundheitszustand beziehungsweise über ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorzunehmen oder zu veranlassen . In ihrer Beschwerde antw ort vom 10.

Oktober 2012 (Urk.

7) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16.

Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Nach der Rechtsprechung

vermögen s omatoforme Schmerzstörungen und ande re

pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nach weisbare organi sche Gr undlage in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva li dität im Sinne von Art. 4 Abs.

1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit zu bew irken (BGE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzu mutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifi zierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus wie chro nische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährige m Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestig ter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unter schiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1; 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine Rente der Invaliden versicherung beanspruchen kann. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) im We sent lichen auf den Standpunkt, ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei a ufgrund

ihre r Abklärungen nicht ausgewiesen. An dieser Auffassung hielt sie mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2012 (Urk. 7) fest. 2. 3

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache

vor, gemäss den Fest stel lungen der behandelnden Ärzte sei sie für längere Zeit zu 100 % arbeitsun fähig. Auch der Krankentaggeldversicherer habe bisher eine Arbeitsunfähigkeit als begründet angesehen und Leistungen ausgerichtet. Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen ihrer leistungsverweigernden Verfügung zu Unrecht auf die Aktenbeurteilung des RAD abgestellt, welche mangels einer persönlichen Unter suchung keine differenzierte Auseinandersetzung mit ihren gesundheitlichen Beschwerden beinhalte und eine blosse Behauptung darstelle . Damit erfülle sie die bundesgerichtlichen Anforderun gen an einen beweiskräftigen ärztlichen Be richt nicht und sei recht lich nicht verwertbar (Urk. 1 S. 2-4) . 3.

3.1

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2

Vom 7. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 nahm die Beschwerdeführerin am Ambulanten Interdisziplinären Schmerz-P rogramm (AISP) des A.___, Rheumaklinik und Institut für Phy sikalische Medizin, teil. Die Diagnosestellung im Abschlussb ericht vom 15. März 2011 (Urk. 8/6/11-13) lautete folgendermassen (S. 1) : - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits linksbe tont (EM 2006) mit/bei - Haltungsinsuffizienz, Kopf- und Schulterprotraktion - a usgeprägte n

myofasziale n Befunde n

occipital und Trapezius beid seits rechtsbetont - m uskuläre r

Dekonditionierung - Tendenz zur Schmerzausweitung in ein panvertebrales Schmerzsyn drom - Status nach HWS-Distorsionstrauma (Auffahrunfall) am 31.08.10 mit passagerer Schmerz verstärkung - MRI HWS 14.09.2010: mediane Diskusprotrusion C4/5 ohne Kompres sion My elon /Wurzeln, leichtgradige

Unkarthrose C3/4 linksbetont und C4/5 rechtsbetont - Mittelgradige depressive Episode (F32.1) - Schwerer Vitamin D-Mangel (25-OH-Vitamin D 9.9ug/l) - Normozytäre

normochrome Anämie - Anamnestisch Migräne ca. 1x/Monat (Ponstan bei Bedarf)

Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht regelmässig am Pro gramm zur Steigerung der Schmerz- und Belastungstoleranz teilgenommen ha be und teilweise aus Müdigkeit einge schlafen sei . Die Überforderung und das Dilemma mit der Doppelrolle Beruf und Haushalt hätten sie durch das ganze Programm begleitet und seien das Hauptthema in den psychologischen Gesprä chen gewesen. Im Verlauf hätten sich zu nehmende depressive Symptome, eine Erschöpfung und Schlafstörungen gezeigt. In einer psychiatrischen Konsultation sei eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert und eine daraus resul tierende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden . Die psychische Situation habe sicherlich einen wesentlichen Einfluss auf die Schmerzverarbeitung. Erschwe rend komme eine Perspektivenlosigkeit dazu, wobei die Beschwerde führerin ange ge ben habe, sie könne sich eine Wiederaufna hme der Arbeit nicht vorstellen (S. 2) .

Im abschliessenden Gespräch sei der Beschwerdeführerin empfohlen worden, nach Programm abbruch

weiterhin die Sitzungen mit ihrem türkischsprachi g en Psychiater wahrzunehmen und ein Abonnement für ein Fitness c enter zu lösen, da auf eine aktive Therapie Wert gelegt werden sollte. Sie sei erneut auf den Teufelskreis Stress - vermehrte Muskelanspannung - Schmerz - Depression und auf die Notwendigkeit eines biopsychosozialen Ansatzes aufmerksam ge macht worden (S. 3) . 3. 3

Der ab 15. Februar 2011 behandelnde Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie, schloss

im Bericht vom 13. September 2011 (Urk. 8/6/6-7) an di e Be schwerde gegnerin

diagnostisch auf eine l angdauernde depressive Episode, aktuell mittel gradig und Angst ge mischt, sowie ein g eneralisiertes Schmerzsyndrom, welches seit Jahren bestehe und in letzter Zeit zugenommen

habe. Er erklärte, die Beschwerdeführerin lebe seit Jahren in ungünstigen finanziel len und sozio kultu rellen Verhältnissen . Die psychischen Beschwerden und die emotional-instabile Persönlichkeit ihres Ehemannes belaste sie täglich enorm, wobei e ine Scheidung nicht in Frage komme . Unter den ungünstigen Verhältnissen habe sich der psy chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin allmählich ver schlechtert, sodass sie zuerst ein generalisiertes Schmerzsyndrom entwickelt habe . Später – vor allem nach der Abtreibung von Zwillingen im Februar 2011 –

seien auch de pressive Symptome hinzugekommen . Er führe stützende Gespräche in türki scher Sprache und eine medikamentöse Therapie durch. In letzter Zeit gehe es der Beschwerdeführerin etwas besser als zu Beginn der Behandlung.

Jedoch sei diese Besserung noch nicht genügend, damit sie alleine nach einer geeigneten Tätigkeit suchen könnte. Sie sei gewillt, wieder zu arbeiten, falls sie sich wieder dazu in der Lage fühl e . S eit 7. Februar 2011 bis aktuell und möglicherweise noch w ährend einiger Monate bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 1 00 % . Er könne sich gut vorstellen, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe der I nvaliden versicherung in den nächsten Monaten zunächst im Umfang von 50 % wieder in den Arbeitsp rozess integriert werden könne . Die Prognose sei günstig. 3. 4

Ebenfalls vom 13. September 2011 datiert der Bericht der ab 22. September 2010 behandelnden pract . med.

C.___, Praktische Ärztin, zuhanden

der

Be schwerde gegnerin (Urk. 8/7/1- 5). Darin nannte sie folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Nacken-Schulter- Myogelosen mit Schmerzen (seit 2005) - Chronisches z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom (seit 2007) - Depressives Syndrom mit generalisiertem Schmerzsyndrom (seit 3/ 2011) - Schwerer Vitamin D-Mangel (9.9 ug /l; seit 3/ 2011) - Ausgeprägte Anämie bei Hypermenorrhoe - Haltungsinsuffizienz mit Tendenz zur Schmerzausweitung (seit 3/ 2011) - Überlastungssyndrom

Pract . med. C.___

befand, eine Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführerin d er zeit nicht zumutbar. Durch eine stationäre Kur mit Herausho len aus der Belas tungssituation, intensive Physio- und Psychotherapie sowie Konditionstraining könnten die Einschränkungen vermindert werden. Bei günstiger Prognose sei mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen, wobei jedoch

deren Zeitpunkt und Umfang noch nicht festgelegt werden könnten. 3. 5

In der RAD- Stellungnahme vom 10. November 2011 (Urk. 8/16 S. 3 f.) konsta tierte

pract . med. D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, versicherungsmedizi nisch gehörten die vorliegenden Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromale n Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grund lage. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewie sen. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versi cherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten . Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Fun ktionseinschränkun gen vor. 3. 6

Z uhanden des Krankentaggeldversicherers berichtete Dr. med. E.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. Januar 2012 (Urk. 8/24), dia gnostisch sei von einer depress iven Episode respektive einer Anpassungsstörung mit som atisch-funktionellem Syndrom (Differenzialdiagnose : Schmerzproble matik auch als larvierte depressive Störung) auszugehen, wobei deren Krank heitswert ausgewiesen sei. Aufgrund der Art, des Ausmasses und des Schwere grades der Störung ohne Besserungstendenz sei eine stationär-psychiatrische Behandlung (mit ergotherapeutischer Aktivierung und Tagesstrukturierung) zu diskutieren. Er empfehle eine Reevaluation in zwei bis drei Monaten . 3. 7

In der Folge hielt der RAD -Arzt pract . med. D.___

mit Stellungnahmen vom

6. März und 26. April 2012 (Urk. 8/27 S. 2 f.) an seiner Beurteilung fest . 4.

4. 1

Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage sowie den ü brigen ärztlichen Unterlagen geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten gesund heitlichen Beeinträchtigungen

im Wesentlichen im Rahmen eines Schmerzge schehens

und einer mittelgradigen depressiven Episode beziehungsweise

einer Anpassungsstörung interpretiert wurden. Ein somatisches Korrelat, welches die geklagten Schmerzen zu erklären vermöchte, konnte im Rahmen der medizini schen Abklärungen unbestrittenermassen nicht gefunden werden. Folglich

ist in somatischer Hinsicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Dies gilt umso mehr, als die Ärzte eine durch entsprechendes Training behebbare muskuläre Dekonditionierung – welche für die Fra ge einer invaliden versicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit ausser Acht zu lassen ist –

als mitursächlich für die Be schwerden betrachteten und eine aktive Therapie befürworteten (vgl. E. 3.2 und E. 3.4 hiervor) . 4. 2 4. 2 .1

Die Frage, inwieweit b eim vorliegenden Krankheitsbild

eine allfällige Arbeitsun fähigkeit aus medizinisch-psychiatrischer Sicht auch von versicherungsrechtli cher Relevanz ist (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG), be urteilt sich nach Massgabe der so genannten Überwindbarkeitsr echtsprechung (vgl. E. 1. 4 hiervor) .

4. 2 .2

Nach Lage der Akten ist d as bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte depres sive Leiden

zum einen als Begleiterscheinung des Schmerz geschehens (vgl. ins besondere E. 3. 3 hiervor), zum anderen als Folge erhebliche r psychosoziale r und soziokulturelle r Belastung en

(Doppelrolle Beruf/ Haushalt, Per spektivenlosigkeit, finanzielle Situation, schwierige Beziehung zum Ehe gatten ohne Option einer Scheidung, Abtreibung von Zwillingen) – welche vom invaliden versicherungs rechtlichen Standpunkt aus grundsätzlich unbeachtlich sind (BGE 127 V 294 E. 5a) – zu verstehen. Demzufolge kann aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht von einem selbstständigen, vom Schmerzsyndrom respektive von den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen losgelösten Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer gesprochen werden. Vielmehr ist von

eine r (reaktive n) Begleiterscheinung des syndromalen Zustand e s sowie der belastenden psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren auszugehen .

Praxisgemäss stellen denn auch mittelgradige depressive Episoden in der Regel keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, welche es der be troffenen Person verunmöglichte, die Folgen der Schmerzstö rung zu überwin den . Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich als therapeutisch angeh bar (Urteil des Bundesgericht s 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2). Alsdann ist e ine Anpassungsstörung im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell in validisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_636/200 7 vom 28.

Juli 2008 E. 3.3.2).

Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin b islang keine adäquate fachärzt liche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen hat, ver füg en doch weder Dr. B.___

noch pract . med. C.___

über ein en entsprechenden Fach arzt titel. Demgemäss sind die thera peutischen Möglichkeiten noch nicht ausge schöpft.

Damit kann auch v on einem Sc hei tern einer konsequent durch geführten am bulan ten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedli chem therapeuti schem An satz) trotz kooperative r Haltung der versicherten Per son nicht die Re de sein . Ebenso wenig liegen eine erhebliche chronische körperliche Begleiter krankung und ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unverän derter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung vor. Für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens sind in den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte auszumachen . Schliesslich gibt es a uch keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren in nerseelischen Verlauf, welcher die Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) erscheinen liesse, wogegen ein aus der Krankenrolle gezoge ner Nutzen (sekundärer Krankheitsgewinn) nicht auszu schliessen ist. Damit ist keines der

massge benden Morbiditätskriterien

(vgl. E. 1. 4 hiervor)

erfüllt.

Folglich besteht in rechtlicher Hinsicht kein Raum für die Annahme einer psy chisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Mit anderen Worten bestehen aus juristi scher Sicht keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der relativ jungen Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine Erwerbstätigkeit – wie sie bis 2010/2011

aus geübt wurde

– weiter hin in vollem Umfang auszuüben. 4.2. 3

Vor diesem Hintergrund gibt es zu keiner Kritik Anlass, wenn die Beschwerde gegnerin gestützt auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes pract . med. D.___

das Vorliegen einer Invalidität im Rechtssinne verneinte.

Der beschwerdeweise erhobenen Rüge der fehlenden persönlichen Untersuchung durch den RAD

(Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 10 und Ziff.

15) ist nichts abzugewinnen . Eine solche Vorkehr ist – wie in der Beschwerdeantwort

(Urk. 7) zutreffend fest gehalten wurde – nicht zwingend erforderlich. N ach Art. 49 Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur " bei Bedarf " selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Be urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unte rlagen ab, weshalb

d as Absehen von eigenen Untersuchungen für sich alleine nicht ein Grund ist, um eine Ein schätzung des RAD in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es

– wie vorliegend – im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini schen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher ten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Ebenso wenig verfängt das Argument der Beschwerdeführerin, der Krankentag geldversicherer habe die von den behandelnden Ärzten bescheinigte Arbeitsun fähigkeit anerkannt und Leistungen ausgerichtet (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9). Der An er kennung der Leistungspflicht durch den Krankentaggeldversicherer kommt für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung zu. 4.3

Die vorhandene medizinische Aktenlage erlaubt eine verlässliche Beurteilung des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin. Beweismässige Weiterun gen versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse, weshalb darauf und insbesondere auf die eventualiter (Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 16) beantragte polydisziplinäre Begutachtung am F.___

zu verzichten ist (an tizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

4.4

Zusammenfassend steht nach dem Ausgeführten fest, dass bei der Beschwerde führerin in psychischer Hinsicht keine Invalidität im Rechtssinne vorliegt .

Folg lich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 2), mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin verneint wurde, als rech tens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- an zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführe rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/MPversandt