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IV.2012.00854

IV-Rente; Erstanmeldung, überzeugendes Gutachten, leidensbedingter Abzug ist angemessen.

Zürich SozVersG · 2013-08-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 18. Januar 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs be zug (Hilfsmittel und Rente) an (Urk. 7/2). Zur Klärung der erwerblichen und me dizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem indivi du ellen Konto bei (Urk. 7/9) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) so wie Be richte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/11 -13, 7/ 18, 7/22, 7/25 und 7/30 -35) .

Zusätzlich forderte sie das von der Y.___

ver anlasste Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin und Kardiologi e, vom 22. September 2006 (Urk. 7/8) an .

Am 4.

Juni 2010 erteilte sie sodann Kostengutsprache für ein Hörgerät (Urk. 7/27). Mit Vorbescheid vom

16. Au gust 2011 stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Ren tenbegehrens in Aussicht (Urk.

7/41). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/43-44), liess ihn die Verwaltung im April 2012 von den Ärzten des A.___

polydiszi pli när begutachten (Expertise vom 31. Mai 2012 [ Urk. 7/54 /1-30 ]). Mit Verfügung vom

4. Juli 2012 hielt die IV-Stelle – nun insbesondere gestützt auf das A.___ -Gutach ten – an ihrer im Vorbescheid angekündigten Rentenablehnung fest (Urk. 7/57 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze, eventualiter eine halbe Rente, zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 5. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Am 1 2. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Dop pel der Be schwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min d estens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, wel che die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung – unter Hinweis auf das A.___ -Gutachten vom

31. Mai 2012 (Urk. 7/ 54 /1-30) – damit, aus medizini scher Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit seit Dezember 2009 zu 50 % zumutbar und ab Mai 2010 – und damit noch vor Ablauf der Wartezeit im Dezember 2010 – bestehe eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Arbeit . Mit einer solchen Tä tigkeit könnte er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘784.-- erzielen. Bei einem Validen einkommen von Fr. 79‘899.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 34 %, wes halb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2 und Urk. 6).

2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, auf das Gutachten des A.___ könne nicht abgestellt werden.

Ange sichts seiner multiplen Beschwerden lasse die betreffende Expertise eine ge samt heitliche Betrachtungsweis e seiner Leiden vermissen und auch sein Haus arzt attestiere einzig noch eine 50%ige, leistungsreduzierte Arbeitsfähigkeit. Zu dem sei bei der Begutachtung durch die A.___ -Ärzte kein Kardiologe zugezogen worden (Urk. 1). 3. 3. 1

Nachdem Dr . Z.___ den Beschwerdeführer am 4. August 2006 im Auftrag der Y.___

untersucht hatte, stellte er in seinem Gutachten vom 2 2. September 2006 (Urk. 7/8) folgende Diagnosen (S. 7): - Chronifizierte, seit Jahren vorbestehende Kopfschmerzen, aktuell exazer biert bei Verdacht auf eine medikamenteninduzierte/verstärkte Be schwerdesymptomatik . In diesem Zusammenhang vermehrtes Auftreten von Schwindelbeschwerden bei unauffälligen Befunden im neuerlich durchgeführten Untersuch an der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des B.___ - Status nach Rekonvaleszenzzustand /körperlicher Schwächung bei Blut ver lust nach einer Darmoperation im März 2006 - Aktuell psychosoziale Partnerproblemsituation bei kranker Ehefrau mit Pflegeaufgaben des Versicherten

In der angestammten Tätigkeit als Hauswart sei der Beschwerdeführer uneinge schränkt arbeitsfähig. Das Gle iche gelte für die im Rahmen einer betrieblichen Reorganisation am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers neu von ihm zu über nehmenden Gartenarb eiten (S. 9).

3. 2

Die an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des B.___ tä ti gen Ärzte diagnostizierten am 2 2. September 2006 eine Migräne ohne Aura (ICHD-II 1.1) mit einer möglichen schmerzmittelinduzierten Komponente und einem Verdacht auf eine vestibuläre Migräne. Sie attestierten eine Arbeitsfähig keit von 100 % (Urk. 7/11/5-6). 3. 3

Am 8. Dezember 2009 erlitt der Beschwerdeführer einen Myokardinfarkt und be f and sich bis am 14. Dezember 2009 in Spitalpflege (Urk. 7/25/11-14). 3. 4

Der Erst-Expertise zur Anpassung eines Hörgeräts links von Dr. med . C.___, Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, vom 14. Februar 2010 kann ent nommen werden, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit leidet. Es bestehe ein Zustand nach einer Operation eines infizierten Cholesteatomes im Jahr 1994. Seither sei das rechte Ohr das schlechter Hörende. In den letzten Jahren habe sich auch links das Hörvermö gen stark verschlechtert und der Beschwerdeführer weise eine beidseitige kom binierte Schwerhörigkeit auf (Urk. 7/18/3-4). 3.5

Dr. med . D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 15. März 2010 (Urk. 7/ 22/ 1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähig keit (S. 1) : - Myokard infarkt - Koronare Herzkrankheit - Gonarthrose bilateral - Hämorrhoidenoperation - Migräne - Otitis media

chronica

cholest . - Radikal-Operation

Der Adipositas mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei.

In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % ar beits fähig (S. 3). 3. 6

Dr. med . E.___ von der F.___ berichtete am 23. Juni 2010, der Beschwerdeführer sei nach Besuch des Aufbauprogramms vom 18. Januar 2010 bis am 2 2. April 2010 kardial beschwerdefrei und er fühle sich lei s tungsfähiger, beweglicher und wieder sicher (Urk. 7/30). Mit undatier tem Bericht (bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 14. September 2010) beurteilte er die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als steigerungsfähig. Anfänglich betrage sie 50 % (Urk. 7/34). 3.7

Dr . C.___ führte am 30. Juli 2010 aus, dank dem neu angepassten Hörgerät am linken Ohr bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hauswart (Urk. 7/31/5). 3.8

Die MRI-Untersuchung der Le n denwirbelsäule zeigte am 8. Dezember 2010 ein leichtes Bandscheibenbulging auf der Höhe der LWK4/LWK5 mit einer geringen osteodiscalen

neuroforaminalen Einengung und einer Tangierung der L4 rechts foraminal . Ausserdem war eine leichte Spondylarthrose auf der Höhe LWK4/5 beidseits – rechts aktiviert – ersichtlich (Urk. 7/43/3). 3.9

PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medi zin und Rehabilitation, stellte am 13. Dezember 2010 eine beginnende Co xarth rose wie auch eine beginnende Gonarthrose fest (Bericht vom 14. Dezember 2010 [ Urk. 7/43/4]). 3.10

Am 20. September 2011 erfolgte eine Abklärung im Zusammenhang mit der An strengungsdyspnoe im G.___ . Die kardiale Mag net resonanz-Untersuchung

zeigte eine weitgehend subendokardiale Narbe mit wenig ausgeprägter Randischämie

und die Pumpfunktion des linken Ventri kels war erhalten . Weder die kleine Randischämie bei inferiorer Narbe noch die ge ringe regionale Funktionseinschränkung des linken Ventrikels

– so die beur tei len den Ärzte – erkläre die Symptoma tik des Beschwerdeführers (Urk. 7/54/41-42) . 3.11

Am 31. Oktober 2011 wurde in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge sichts chirurgie

des B.___

am linken Ohr des Beschwerde führers eine offene Mastoidoepitympanektomie durchgeführt (Urk. 7/54/33-34). Im Anschluss daran wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am 13.

No vember 2011 attestiert (Urk. 7/54/36). 3.1 2

Dr. med . H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, stellte am 8. März 2012 folgende Diagnosen: - Koronare 1-Gefässerkrankung: - Status n ach infero-posteriorem Myokard infarkt im Dezember 2009 - d istaler RCX-Verschluss, RIVA unauffällig, RCA hypoplastisch - n ormale Funktion/Morphologie des linken Ventrikels, EF 60 %, LVMMI 87 gr /m 2 - k eine Hinweise auf eine Myokardischämie unter Belastung bei einge schränkter körperlicher Leistung (55 % Soll) - i m Herz-MRI vom 20. September 2011 minime Randischämie inferior - NYHA II - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: - a rterielle Hypertonie - k eine Mikroalbuminurie - Dyslipidämie - Status nach Nikotinabusus kumulativ 30 py (Dezember 20 09 Stopp)

Der betreffende Arzt führte aus, zwei Monate nach Absetzen der Betablocker könne die kardiale Situation des Beschwerdeführers weiterhin als stabil beurteilt werden. Gegenüber der letzten Kontrolle im November 2011 hätten die Dimen sionen des linken Ventrikels bei erhaltener systolischer Funktion weiter abge nommen und würden im Normbereich liegen. Das Fehlen von subjektiven und objektiven Myokardischämiezeichen auch nach Absetzen der Betablocker bestä tige noch einmal die klinische Irrelevanz der im MRI nachgewiesenen minimen Randischämie inferior (Urk. 7/54/46-47). 3.13

Dr. D.___ bestätigte am 24. März 2012, dass er den Beschwerdeführer seit 1991 betreue. In den letzten beiden Jahren hätten vor allem die Kniebeschwerden unter Belastung zugenommen. Die im Oktober 2011 durchgeführte Operation am linken Ohr habe zu keiner Verbesserung der Schwerhörigkeit und des Schwindels geführt. Von kardialer Seite bestehe weiterhin eine Dyspnoe unter Belastung (Urk. 7/54/37). 3.1 4

Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchung en stellten die A.___ -Gutachter am 31. Mai 2012 (Urk. 7/54/1-30) folgende sich auf die Arbeitsfähig keit auswirkende Diagnosen (S. 26) : - 1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre

Symp tomatik (ICD-10 M54.5) - leichtgradige strukturelle Veränderungen der unteren Lenden wirbelsäule, klinisch und bildgebend ohne erkennbare Kompromit tierung neuraler Strukturen (ICD-10 M47.86/M51.2) - 2. Leichtgradiges

subakrominales

Impingement Schulter rechts (ICD-10 M75.4) - keine Hinweise auf eine funktionell relevante Läsion der Rota to renmanschette - 3. Pantonale kombinierte Schwerhörigkeit beidseits, rechts akzentuiert (ICD-10 H90.6) - bei Zustand nach Radikal-Operation (offene MET) beidseits bei Cho le steatom - mit intermittierendem Tinnitus beidseits - 4. Periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung (ICD-10 H81.3) - bei differentialdiagnostischem Zustand nach Radikal-Operation (offene MET) beidseits bei Cholesteatom - 5. Koronare 1-Ast-Erkrankung (ICD-10 I21.9) - Status nach inferoposteriorem Myokardinfarkt im Dezember 2009 - erhaltene linksventrikuläre Funktion - kardiovaskuläre Risikofaktoren - metabolisches Syndrom - Status nach Nikotinkonsum bis Dezember 2009

Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig kei t bei (S. 26): - 1. Symptomausweitung (Schmerzverarbeitungsstörung, ICD-10 F54) - anamnestisch multilokuläres Schmerzsyndrom, an vielen Körper stellen zumindest derzeit ohne fassbares Korrelat (ICD-10 R52.1) - 2. Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - Adipositas, BMI 33.5 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) - 3. Migräne (ICD-10 G43) mit passagerem Schmerzmittelüberkonsum - 4. Hämorrhoidalleiden (ICD-10 I84.9)

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. I.___, Facharzt FMH für All gemeine Innere Medizin –

das Bild eines 55-jährigen, adipösen Versicherten in unauffäl ligem Allgemeinzustand ergeben (S. 9) .

Die neusten kardiologischen Untersuchungen würden eine erhaltene linksventrikuläre Funktion zeigen. Es be stehe lediglich eine geringe regionale Funktionseinschränkung des linken Ven trikels, welche die Dyspnoe des Beschwerdeführers nicht erklären könne. Aus die sem Grund sei einzig die Ausübung einer körperlich schwer en Tätigkeit unge eignet (S. 28).

Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in seinem psychiatrischen Fachgutachten, der Beschwerdeführer klage über di ver se körperliche Beschwerden, deren subjektives Ausmass sich durch die so ma tischen Befunde nicht hinreichend objektivieren lasse. Es müsse deshalb eine psychische Überlagerung angenommen werden. Diagnostisch handle es sich da bei um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich deshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 11).

Dem rheumatologischen Teilgutachten des Dr. med . K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kann ent nommen werden, dass sich im Anschluss an den Myokardinfarkt im Dezem ber 2009 kontinuierliche Beschwerden an weiteren Teilen des Bewegungsappa rates ent wickelt haben. Vertiefte Abklärungen seien in erster Linie hinsichtlich der Lendenwirbelsäule erfolgt, ohne dass bei leichtgradigen strukturellen Alte rati o nen im distalen Abschnitt wesentliche pathologische Befunde erhoben wer den konnten. Seit mehr als einem Jahr würden offenbar auch keine spezifischen Be handlungsmassnahmen mehr stattfinden. Der Beschwerdeführe r nehme die Schmerz medikamente

sodann mehrheitlich aufgrund seiner

Kopfschmerzen und nicht wegen seinen Beschwerden am Bewegungsapparat ein (S. 15).

Das Gangbild des Beschwerdeführers auf der Treppe und auf ebenem Terrain – so

Dr. K.___ weiter – sei unauffällig. Es gelinge ihm auch, sehr zügig eine tiefe Hocke einzunehmen, bevor der Kauergang beschwerlich wirke, was in Anbe tracht der Körperfülle nicht erstaunlich sei. Bei der Untersuchung des Rumpfes zeige sich eine sehr gute Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten. Auch die aus gie bige Palpation des Rückens führe nicht zu erkennbaren Schmerzäusse rungen und die paravertebrale Muskulatur sei gut entwickelt ohne tastbare Verspannungen. An den unteren Extremitäten z eige sich eine freie Beweglich keit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung. Leichte Einschränkungen würden sich durch die er heb lichen periartikulären Weichteile ergeben. Der Gut achter berichtete weiter, an den oberen Extremitäten würden sich Hinweise auf ein leichtgradiges

subakro miales

Impingement an der rechten Schulter ergeben. Eine funktionell relevante Läsion der Rotatorenmanschette habe aber nicht fest gestellt werden können. An sonsten bestehe eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung. Insbesondere seien auch die Spontanbe wegungen der rechten Schulter ohne Auffälligkeiten . Die vorliegende Mag netresonanztomographie der Len denwirbelsäule zeige einen nahezu unauffälli gen Befund mit nur gering gra di gen strukturellen Alterationen. Diese könnten allenfalls eine etwas vermin der te Belastbarkeit begr ünden (S. 15 f.)

Zusammenfassend führte Dr. K.___ aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden am Bewegungsapparat würden sich anlässlich der heutigen Un ter suchung nur sehr eingeschränkt durch objektivierbare Befunde begründen lassen. Es könne postuliert werden, dass die Belastungsfähigkeit des unteren Rumpf an teils allenfalls leichtgradig eingeschränkt sei. Dies sei durch die gerin gen dege n e rativen Veränderungen begründbar. An der rechten Schulter sollten repetitive Überkopfbewegungen vermieden werden, um nicht unnötige Schmer zen zu pro vo zieren. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit ei ner Hebe- und

Traglimite von zehn Kilogramm

– ausnahmsweise 15 Kilogramm – und ohne Zwangs haltungen des Rumpfes sowie ohne

repetitive Überkopfbe wegungen der Arme bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeits fähig keit (S. 16).

Dr. med.

L.___, Facharzt für Neurologie, berichtete in seinem neuro log i schen Teilgutachten, der Beschwerdeführer klage über langjährige Kopfschmer zen, welche als Migräne eingeordnet werden könn t en. Es seien Hin weise auf einen Schmerzmittelüberkonsum ersichtlich, worauf schon die behan delnde Ärztin 2005 hingewiesen habe. Das 2005 respektive 2006 festgestellte leichte Kom pressionssyndrom der oberen Thoraxapertur sei nicht mehr ersicht lich. Der Be schwerdeführer klage noch über Schwindelzustände, welche aller dings uncha rak teristisch

beschrieben w ü rden und auch der neurologische Status sei dies be züglich unauffällig. Vor dem Hintergrund der Schwindelbeschwerden sollten Tä tig keiten auf Leitern und auf Gerüsten sowie Arbeiten mit Absturzge fahr ver mieden werden. Für alle übrigen Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 19 f.).

Die anlässlich der

otorhinolaryngologische n Untersuchung durch Dr. med. M.___,

Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie,

durchgeführte audiologi sche Abklärung ergab eine rechtsakzentuierte, pantonale kombinierte Schwer hörigkeit beidseits . Aus diesem Grund würden auditive Schwierigkeiten im Rah men von Gesprächen mit mehreren Personen und bei einem gesteigerten Um gebungsgeräuschpegel bestehen. Der zusätzlich vorhandene Tinnitus könne am ehesten ursächlich auf die bekannte Hörstörung sowie den postoperativen Zu stand zurückgeführt werden. Im Rahmen der subjektiven Wahrnehmung könne er zurzeit noch als kompensiert bezeichnet werden. Seitens der periphe ren Funk tionen könnten aktuell vereinzelte Provokationsnystagmen objektiviert werden, so dass im Gegensatz zu den vorgängigen otoneurologischen Untersu chungs be funden von einer peripheren vestibulären Funktionsstörung ausz uge hen sei (S.

23) . Aufgrund der beidseits bestehenden pantonalen kombinierten Schwer hörig keit – so der Gutachter weiter – seien auditiv qualifizierende Tätig keiten oder Tätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung ans Hörvermögen für den Be schwerdeführer nicht geeignet. Zusätzlich seien Tätigkeiten unter gestei gertem Umgebungsgeräuschpegel mit einer Akzentuierung des Tinnitus als auch der au di tiven Einschränkungen zu meiden. Angesichts der Schwindelbeschwer den sei zudem auf sturzgefährdende Tätigkeiten zu verzichten. Unter Berück sichtigung der erwähnten Einschränkungen bestehe jedoch eine volle Arbeitsfä higkeit (S.

24) .

In ihrer gemeinsam erarbeiteten Beurteilung führten die beteiligten Spezialärzte zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus, beim Beschwerdeführer bestehe keine zu mut bare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer e Tätigkeiten, für Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen, für Tätigkeiten unter

einem ge steigerten Umgebungsgeräuschpegel, für sturzgefährdende Tätigkeiten und für Tätigkeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung. Körperlich leichte bis mittel schwere, behinderungsangepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer je doc h uneingeschränkt zumutbar (S. 28 f.). 4.

4.1

Das Gutachten des A.___ vom 31. Mai 2012 (Urk. 7/54 /1-30) nimmt umfassend Stellung zur Frage der vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/54 /1-30 S. 11 f., S. 15 ff., S. 19 f., S. 23 f. und S. 27 f.), basiert auf internistischen (Urk. 7/54 /1-30 S. 9), psychiatrischen (Urk. 7/54 /1-30 S. 10 f.), orthopädischen (Urk. 7/54 /1-30

S.

13 ff.), neurologischen (Urk. 7/54 /1-30 S. 18 f.) und otorhinolaryngologi schen (Urk. 7/54 /1-30 S. 22 f.) Untersuchungen, berücksichtigt die vom Be schwer defüh rer beklagten Beschwerden (Urk. 7/54 /1-30 S. 7 f., S. 9 f., S. 13, S. 18 und S. 21 f.), erging in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/54 /1-30 S. 2 ff. und S. 18) und enthält begründete Schlussfolgerungen (Urk. 7/54 /1-30 S. 26 ff.) . So fern – was vom Beschwerdeführer bestritten wird (Urk. 1 S. 3 ff.)

– die gut achterliche Dar legung der medizinischen Zusammenhänge beziehungsweise die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, kann auf das Gutachten abgestellt werden (vgl. E. 1.4 hievor). 4.2 4.2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das A.___ -Gutachten eine gesamt heit liche Betrachtungsweise vermissen lasse (Urk. 1 S. 3). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Schlussfolgerung, wonach eine uneinge schränkte Ar beits fähigkeit in einer behinderu ngsangepassten Tätigkeit besteht, beruht auf ei nem multidisziplinären Konsensus (Urk. 7/54 /1-30 S. 26 ff.) und die zumut barerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit wurde unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Teildisziplinen festgehaltenen Einschränkungen ermittelt (Urk. 7/54 /1-30 S. 28 f.). Zudem wurde das A.___ -Gutachten von allen daran be teiligten Experten unterzeichnet (Urk. 7/54 /1-30 S. 30) .

Vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der e inzelnen

– grösstenteils geringfügi gen – Beschwerden sowohl die behandelnden Spezialä rzte

als auch die A.___ -Gut achter von einer uneingeschränkten Arbeitsfäh igkeit ausgehen, ist nicht nach voll ziehbar, wieso im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einzig eine 50%ige Ar beits fähigkeit resultieren soll. In der Beschwerdeschrift findet sich denn auch keine entsprechende Begründung. 4.2.2

Die Beweiskraft des Gutachtens wird auch durch die abweichende Einschätzung von

Dr. D.___ (Urk. 7/22/1-4 und Urk. 7/54/3 7) nicht in Frage gestellt. Der Haus arzt des Beschwerdeführers legte in seinen Bericht en nicht schlüssig dar, auf grund welcher funktionellen Einschränkungen der Versicherte ausserstande sei, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. So begründete er die 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen nicht mit objektiven Befunden, sondern mit den subjektiv empfundenen Beschwerden des Beschwerdeführers.

In diesem Zu sammen hang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfah rungs tatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trau ensstellung

– der Beschwerdeführer befindet sich seit 1991 bei Dr. D.___ in Behandlung (Urk. 7/54/37) – in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ih rer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.2.3

Im Rahmen der Begutachtung durch das A.___

im April 2012 wurde der Be schwer deführer internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und otor hinolaryngologisch untersucht (Urk. 7/54/1-30). Hinsichtlich seines Vor bringens, die Expertise weise (auch) mangels Mitwirkung eines Kardiologen ei nen schwerwiegenden Mangel auf (Urk. 1 S.

5 f.), ist festzuhalten, dass es grund sätzlich dem A.___ ü berlassen war, über Art und Umfang der für die kon kre te Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Angesichts der be reits erfolgten, zeitnahen

– die letzte Untersuchung durch den Kardiologen Dr. H.___ fand im März 2012 statt (Urk. 7/54/46-47) – klinischen und bildge ben den kardiologischen Abklärungen (Urk. 7/34, 7/43/6-7, 7/54/31-32,

7/54/41-42 und 7/54/4 4 -47), deren Ergebnisse den Experten des A.___ bekannt waren, ist nicht zu beanstanden, dass das A.___ auf eine zusätzliche klinische Untersuchung durch einen kardi ologischen Facharzt verzichtete . In An betracht

der von Dr. H.___ festgestellten stabilen kardialen Situation, der feh lenden sub jektiven und objektiven Myokardischämiezeichen (Urk. 7/54/46-47 S. 2) und der nicht durch objektivierbare Befunde erklärbaren Symptomatik des Beschwerde füh rers (Urk. 7/54/41-42 S. 2) ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwer deführer in der Ausübung einer adaptier ten Tätigkeit eingeschränkt ist, zumal sich auch die kardiologische Behandlung in jährlichen Kontrolluntersu chungen erschöpft (Urk. 7/54/46-47 S. 2; vgl. auch Urk. 7/54/31-32). Ausser dem dürften das starke Übergewicht und das mangelnde Kreislauftraining nicht ohne Ein fluss auf die Atemnot, die der Beschwerdeführer bei körperlichen An strengungen er leidet, sein. 4.2.4

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die A.___ -Ärzte hätten die beginnende Gon- und Coxarthrose

nicht unter den von ihnen genannten Diagnosen ange führt (vgl. Urk. 1 S. 5) . Tatsächlich wurden von den betreffenden Experten keine a rthrotischen Beschwerden

diagnostiziert . Der Grund hierfür liegt jedoch darin, dass weder an der Hüfte noch an den Knien des Beschwerdeführers ein Bewe gungsschmerz oder Druckdolenzen erkennbar waren und sich an den unteren Extremitäten eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfal tung zeigte (Urk. 7/54/1-30 S. 14 f.). Es bestehe – so der rheumatologische Gut achter – eine nicht unerhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Be schwerdeschilderungen und den objektivierbaren Befunden sowie den Schmer zäuss erungen

des Exploranden

anlässlich der Untersuchung. So habe er insbe sondere bei der Untersuchung derjenigen Gelenke und Strukturen, die er in der Anam nese als konstant schmerzhaft bezeichnet habe, keine

- für den Unter su cher erkennbare - Beschwerden geäussert. E iner Person mit relevanten Kniebe schwer den

sei auch die Durchführung einer tiefen Hocke und einem Kauergang, wie ihn der Beschwerdefüh rer gezeigt habe, nicht möglich (Urk. 7/54/1-30 S. 17).

Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Gutachtern gegenüber keine Hüft beschwerden angegeben hat (Urk. 7/54/1-30 S. 7 f., S. 9, S. 13, S. 18 und S.

21 f.). In Übereinstimmung damit stellten die Gutachter fest, Hinweise auf ein wesentliches intraartikuläres Gescheh en würden fehlen (Urk. 7/54/1-30 S. 16). Die besagten Diagnosen konnten da her von den Gutachtern nicht in einem rele vanten Ausmass bestätigt werden. Im Übrigen wäre selbst bei einer beginnen den Gon- und Coxarthrose keine Einschränkung der funktionellen Leistungsfä higkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit ersichtlich. 4.2.5

Der vom Beschwerdeführer angeführten Schwindelproblematik (Urk. 1 S.

4) wurde alsdann bereits in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Rechnung ge tra gen, in dem sturzgefährdend e Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar beurteilt wur den (Urk. 7/54/1-30 S. 20, S. 24 und S. 28) . Ausserdem sind keine Anhalts punkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in ärztlicher Be hand lung steht und auch der Hausarzt hielt weitere Abklärungen – soweit ak ten kundig – nicht für angezeigt. 4.3

Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beweistauglich keit

des A.___ -Gutachtens vom 31. Mai 2012 (Urk. 7/54/1-30) – insbesondere ge gen die darin dargelegten medizinischen Zusammenhänge

– spre chen. 4.4

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung der A.___ -Gutachter mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungs ange passten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. Die weiteren Vorbringen in sei ner Be schwerdeschrift vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 5. 5.1

Der vorinstanzliche Einkommensvergleich ist insbesondere hinsichtlich der Be messung des leidensbedingten Abzugs umstritten.

Dem Beschwerdeführer ist – wie dargelegt

– zumutbar, mit einem Pensum von 100 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen. Der von der Be schwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % vom Tabellen lohn

(Urk. 2 S.

2) erscheint angesichts der Tatsache, dass dem über eine Nieder lass ungs bewilligung C verfügenden (vgl. Urk. 7/3) Beschwerdeführer noch kör per lich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an das Hör ver mögen, die nicht im Rahmen eines gesteigerten Umgebungsge räuschpegel aus zuführen s ind und die keine sturzgefährdend e n Arbeiten mit Ei gen- und Fremd gefährdung beinhalten, zumutbar sind (Urk. 7/54/1-30 S. 29), als ange messen . Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Verwertbarkeit seiner Arbeitskraft auf dem freien Arbeitsmarkt würden angesichts seiner ge sundheit lichen Beschwerden schwerwiegende Hindernisse entgegenstehen (Urk. 1 S. 6), betrifft, ist anzumerken, dass derartige Schwierigkeiten bei der Stellensuche in validenversicherungsrechtlich insofern irrelevant sind, als

der ausgeglichene Ar beits markt, der der Ermittlung des Invalideneinkommens praxisgemäss zu grunde

zu legen ist (vgl. Art. 16 ATSG), die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berück sichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vor handene Stellen angebote umfasst und von fehlenden oder verringerten Chancen Teilin valider, eine zumutbare und geeignete A rbeitsstelle zu finden, absieht . 5.2

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Hauswart bei

der Gemeinde N.___

aufg egeben hat, weil er sich selbst aus gesund heitlichen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig betrachtete (Urk. 7/37 S.

3), wes halb die Gemeinde ihm schliesslich kündigte, und er als Selbständigerwerbender

nie ein

massgebliches Ein kommen erzielte (Urk. 7/2 S. 5, 7/9, 7/16 und 7/37 S. 3), ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Va lideneinkommens auf den Hauswartslohn abstellte.

Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Berechnung des Vali den einkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns – in casu Dezember 2010 (Urk. 7/ 2 S. 8 und Urk. 7/54/1-30 S. 28; Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG)

– nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis), ist das vom Beschwerde führer zuletzt erzielte Erwerbseinkommen als Hauswart an die Nominallohn ent wicklung bis 2010 anzupassen. In Entsprechung dazu ist auch das Invaliden ein kommen für das Jahr 2010 zu ermitteln (LSE 2010, TA1, Anforderungsniveau 4, Männer;

vgl. auch Urk. 1 S. 6). Bei einem V alideneinkommen von Fr. 79‘338.-- (13 x Fr. 5‘716.90 x 2 ‘ 150 / 2 ‘ 014) resul tiert im Vergleich zum Inv aliden ein kommen von Fr. 5 1‘ 990 .-- (Fr.

4‘901.-- x 41.6 / 40 x 12 x 0.85) eine Er werbs ein busse von Fr. 27 ‘ 348 .--, was einem renten ausschlie ssenden Invaliditätsgrad von 34,47 % d.h. gerundet 34 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).

5.3

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft z u gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher DM/CL/ESversandt

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 18. Januar 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs be zug (Hilfsmittel und Rente) an (Urk. 7/2). Zur Klärung der erwerblichen und me dizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem indivi du ellen Konto bei (Urk. 7/9) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) so wie Be richte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/11 -13, 7/ 18, 7/22, 7/25 und 7/30 -35) .

Zusätzlich forderte sie das von der Y.___

ver anlasste Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin und Kardiologi e, vom 22. September 2006 (Urk. 7/8) an .

Am 4.

Juni 2010 erteilte sie sodann Kostengutsprache für ein Hörgerät (Urk. 7/27). Mit Vorbescheid vom

16. Au gust 2011 stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Ren tenbegehrens in Aussicht (Urk.

7/41). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/43-44), liess ihn die Verwaltung im April 2012 von den Ärzten des A.___

polydiszi pli när begutachten (Expertise vom 31. Mai 2012 [ Urk. 7/54 /1-30 ]). Mit Verfügung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min d estens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, wel che die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung – unter Hinweis auf das A.___ -Gutachten vom

31. Mai 2012 (Urk. 7/ 54 /1-30) – damit, aus medizini scher Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit seit Dezember 2009 zu 50 % zumutbar und ab Mai 2010 – und damit noch vor Ablauf der Wartezeit im Dezember 2010 – bestehe eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Arbeit . Mit einer solchen Tä tigkeit könnte er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘784.-- erzielen. Bei einem Validen einkommen von Fr. 79‘899.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 34 %, wes halb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2 und Urk. 6).

2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, auf das Gutachten des A.___ könne nicht abgestellt werden.

Ange sichts seiner multiplen Beschwerden lasse die betreffende Expertise eine ge samt heitliche Betrachtungsweis e seiner Leiden vermissen und auch sein Haus arzt attestiere einzig noch eine 50%ige, leistungsreduzierte Arbeitsfähigkeit. Zu dem sei bei der Begutachtung durch die A.___ -Ärzte kein Kardiologe zugezogen worden (Urk. 1). 3. 3. 1

Nachdem Dr . Z.___ den Beschwerdeführer am 4. August 2006 im Auftrag der Y.___

untersucht hatte, stellte er in seinem Gutachten vom 2 2. September 2006 (Urk. 7/8) folgende Diagnosen (S. 7): - Chronifizierte, seit Jahren vorbestehende Kopfschmerzen, aktuell exazer biert bei Verdacht auf eine medikamenteninduzierte/verstärkte Be schwerdesymptomatik . In diesem Zusammenhang vermehrtes Auftreten von Schwindelbeschwerden bei unauffälligen Befunden im neuerlich durchgeführten Untersuch an der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des B.___ - Status nach Rekonvaleszenzzustand /körperlicher Schwächung bei Blut ver lust nach einer Darmoperation im März 2006 - Aktuell psychosoziale Partnerproblemsituation bei kranker Ehefrau mit Pflegeaufgaben des Versicherten

In der angestammten Tätigkeit als Hauswart sei der Beschwerdeführer uneinge schränkt arbeitsfähig. Das Gle iche gelte für die im Rahmen einer betrieblichen Reorganisation am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers neu von ihm zu über nehmenden Gartenarb eiten (S. 9).

3. 2

Die an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des B.___ tä ti gen Ärzte diagnostizierten am 2 2. September 2006 eine Migräne ohne Aura (ICHD-II 1.1) mit einer möglichen schmerzmittelinduzierten Komponente und einem Verdacht auf eine vestibuläre Migräne. Sie attestierten eine Arbeitsfähig keit von 100 % (Urk. 7/11/5-6). 3. 3

Am 8. Dezember 2009 erlitt der Beschwerdeführer einen Myokardinfarkt und be f and sich bis am 14. Dezember 2009 in Spitalpflege (Urk. 7/25/11-14). 3.

E. 4 Der Erst-Expertise zur Anpassung eines Hörgeräts links von Dr. med . C.___, Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, vom 14. Februar 2010 kann ent nommen werden, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit leidet. Es bestehe ein Zustand nach einer Operation eines infizierten Cholesteatomes im Jahr 1994. Seither sei das rechte Ohr das schlechter Hörende. In den letzten Jahren habe sich auch links das Hörvermö gen stark verschlechtert und der Beschwerdeführer weise eine beidseitige kom binierte Schwerhörigkeit auf (Urk. 7/18/3-4). 3.5

Dr. med . D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 15. März 2010 (Urk. 7/ 22/ 1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähig keit (S. 1) : - Myokard infarkt - Koronare Herzkrankheit - Gonarthrose bilateral - Hämorrhoidenoperation - Migräne - Otitis media

chronica

cholest . - Radikal-Operation

Der Adipositas mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei.

In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % ar beits fähig (S. 3). 3.

E. 4.1 Das Gutachten des A.___ vom 31. Mai 2012 (Urk. 7/54 /1-30) nimmt umfassend Stellung zur Frage der vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/54 /1-30 S. 11 f., S. 15 ff., S. 19 f., S. 23 f. und S. 27 f.), basiert auf internistischen (Urk. 7/54 /1-30 S. 9), psychiatrischen (Urk. 7/54 /1-30 S. 10 f.), orthopädischen (Urk. 7/54 /1-30

S.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das A.___ -Gutachten eine gesamt heit liche Betrachtungsweise vermissen lasse (Urk. 1 S. 3). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Schlussfolgerung, wonach eine uneinge schränkte Ar beits fähigkeit in einer behinderu ngsangepassten Tätigkeit besteht, beruht auf ei nem multidisziplinären Konsensus (Urk. 7/54 /1-30 S. 26 ff.) und die zumut barerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit wurde unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Teildisziplinen festgehaltenen Einschränkungen ermittelt (Urk. 7/54 /1-30 S. 28 f.). Zudem wurde das A.___ -Gutachten von allen daran be teiligten Experten unterzeichnet (Urk. 7/54 /1-30 S. 30) .

Vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der e inzelnen

– grösstenteils geringfügi gen – Beschwerden sowohl die behandelnden Spezialä rzte

als auch die A.___ -Gut achter von einer uneingeschränkten Arbeitsfäh igkeit ausgehen, ist nicht nach voll ziehbar, wieso im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einzig eine 50%ige Ar beits fähigkeit resultieren soll. In der Beschwerdeschrift findet sich denn auch keine entsprechende Begründung.

E. 4.2.2 Die Beweiskraft des Gutachtens wird auch durch die abweichende Einschätzung von

Dr. D.___ (Urk. 7/22/1-4 und Urk. 7/54/3 7) nicht in Frage gestellt. Der Haus arzt des Beschwerdeführers legte in seinen Bericht en nicht schlüssig dar, auf grund welcher funktionellen Einschränkungen der Versicherte ausserstande sei, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. So begründete er die 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen nicht mit objektiven Befunden, sondern mit den subjektiv empfundenen Beschwerden des Beschwerdeführers.

In diesem Zu sammen hang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfah rungs tatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trau ensstellung

– der Beschwerdeführer befindet sich seit 1991 bei Dr. D.___ in Behandlung (Urk. 7/54/37) – in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ih rer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

E. 4.2.3 Im Rahmen der Begutachtung durch das A.___

im April 2012 wurde der Be schwer deführer internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und otor hinolaryngologisch untersucht (Urk. 7/54/1-30). Hinsichtlich seines Vor bringens, die Expertise weise (auch) mangels Mitwirkung eines Kardiologen ei nen schwerwiegenden Mangel auf (Urk. 1 S.

5 f.), ist festzuhalten, dass es grund sätzlich dem A.___ ü berlassen war, über Art und Umfang der für die kon kre te Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Angesichts der be reits erfolgten, zeitnahen

– die letzte Untersuchung durch den Kardiologen Dr. H.___ fand im März 2012 statt (Urk. 7/54/46-47) – klinischen und bildge ben den kardiologischen Abklärungen (Urk. 7/34, 7/43/6-7, 7/54/31-32,

7/54/41-42 und 7/54/4 4 -47), deren Ergebnisse den Experten des A.___ bekannt waren, ist nicht zu beanstanden, dass das A.___ auf eine zusätzliche klinische Untersuchung durch einen kardi ologischen Facharzt verzichtete . In An betracht

der von Dr. H.___ festgestellten stabilen kardialen Situation, der feh lenden sub jektiven und objektiven Myokardischämiezeichen (Urk. 7/54/46-47 S. 2) und der nicht durch objektivierbare Befunde erklärbaren Symptomatik des Beschwerde füh rers (Urk. 7/54/41-42 S. 2) ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwer deführer in der Ausübung einer adaptier ten Tätigkeit eingeschränkt ist, zumal sich auch die kardiologische Behandlung in jährlichen Kontrolluntersu chungen erschöpft (Urk. 7/54/46-47 S. 2; vgl. auch Urk. 7/54/31-32). Ausser dem dürften das starke Übergewicht und das mangelnde Kreislauftraining nicht ohne Ein fluss auf die Atemnot, die der Beschwerdeführer bei körperlichen An strengungen er leidet, sein.

E. 4.2.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die A.___ -Ärzte hätten die beginnende Gon- und Coxarthrose

nicht unter den von ihnen genannten Diagnosen ange führt (vgl. Urk. 1 S. 5) . Tatsächlich wurden von den betreffenden Experten keine a rthrotischen Beschwerden

diagnostiziert . Der Grund hierfür liegt jedoch darin, dass weder an der Hüfte noch an den Knien des Beschwerdeführers ein Bewe gungsschmerz oder Druckdolenzen erkennbar waren und sich an den unteren Extremitäten eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfal tung zeigte (Urk. 7/54/1-30 S. 14 f.). Es bestehe – so der rheumatologische Gut achter – eine nicht unerhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Be schwerdeschilderungen und den objektivierbaren Befunden sowie den Schmer zäuss erungen

des Exploranden

anlässlich der Untersuchung. So habe er insbe sondere bei der Untersuchung derjenigen Gelenke und Strukturen, die er in der Anam nese als konstant schmerzhaft bezeichnet habe, keine

- für den Unter su cher erkennbare - Beschwerden geäussert. E iner Person mit relevanten Kniebe schwer den

sei auch die Durchführung einer tiefen Hocke und einem Kauergang, wie ihn der Beschwerdefüh rer gezeigt habe, nicht möglich (Urk. 7/54/1-30 S. 17).

Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Gutachtern gegenüber keine Hüft beschwerden angegeben hat (Urk. 7/54/1-30 S. 7 f., S. 9, S. 13, S. 18 und S.

21 f.). In Übereinstimmung damit stellten die Gutachter fest, Hinweise auf ein wesentliches intraartikuläres Gescheh en würden fehlen (Urk. 7/54/1-30 S. 16). Die besagten Diagnosen konnten da her von den Gutachtern nicht in einem rele vanten Ausmass bestätigt werden. Im Übrigen wäre selbst bei einer beginnen den Gon- und Coxarthrose keine Einschränkung der funktionellen Leistungsfä higkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit ersichtlich.

E. 4.2.5 Der vom Beschwerdeführer angeführten Schwindelproblematik (Urk. 1 S.

4) wurde alsdann bereits in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Rechnung ge tra gen, in dem sturzgefährdend e Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar beurteilt wur den (Urk. 7/54/1-30 S. 20, S. 24 und S. 28) . Ausserdem sind keine Anhalts punkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in ärztlicher Be hand lung steht und auch der Hausarzt hielt weitere Abklärungen – soweit ak ten kundig – nicht für angezeigt.

E. 4.3 Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beweistauglich keit

des A.___ -Gutachtens vom 31. Mai 2012 (Urk. 7/54/1-30) – insbesondere ge gen die darin dargelegten medizinischen Zusammenhänge

– spre chen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung der A.___ -Gutachter mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungs ange passten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. Die weiteren Vorbringen in sei ner Be schwerdeschrift vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 5. 5.1

Der vorinstanzliche Einkommensvergleich ist insbesondere hinsichtlich der Be messung des leidensbedingten Abzugs umstritten.

Dem Beschwerdeführer ist – wie dargelegt

– zumutbar, mit einem Pensum von 100 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen. Der von der Be schwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % vom Tabellen lohn

(Urk. 2 S.

2) erscheint angesichts der Tatsache, dass dem über eine Nieder lass ungs bewilligung C verfügenden (vgl. Urk. 7/3) Beschwerdeführer noch kör per lich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an das Hör ver mögen, die nicht im Rahmen eines gesteigerten Umgebungsge räuschpegel aus zuführen s ind und die keine sturzgefährdend e n Arbeiten mit Ei gen- und Fremd gefährdung beinhalten, zumutbar sind (Urk. 7/54/1-30 S. 29), als ange messen . Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Verwertbarkeit seiner Arbeitskraft auf dem freien Arbeitsmarkt würden angesichts seiner ge sundheit lichen Beschwerden schwerwiegende Hindernisse entgegenstehen (Urk. 1 S. 6), betrifft, ist anzumerken, dass derartige Schwierigkeiten bei der Stellensuche in validenversicherungsrechtlich insofern irrelevant sind, als

der ausgeglichene Ar beits markt, der der Ermittlung des Invalideneinkommens praxisgemäss zu grunde

zu legen ist (vgl. Art. 16 ATSG), die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berück sichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vor handene Stellen angebote umfasst und von fehlenden oder verringerten Chancen Teilin valider, eine zumutbare und geeignete A rbeitsstelle zu finden, absieht . 5.2

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Hauswart bei

der Gemeinde N.___

aufg egeben hat, weil er sich selbst aus gesund heitlichen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig betrachtete (Urk. 7/37 S.

3), wes halb die Gemeinde ihm schliesslich kündigte, und er als Selbständigerwerbender

nie ein

massgebliches Ein kommen erzielte (Urk. 7/2 S. 5, 7/9, 7/16 und 7/37 S. 3), ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Va lideneinkommens auf den Hauswartslohn abstellte.

Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Berechnung des Vali den einkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns – in casu Dezember 2010 (Urk. 7/ 2 S. 8 und Urk. 7/54/1-30 S. 28; Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG)

– nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis), ist das vom Beschwerde führer zuletzt erzielte Erwerbseinkommen als Hauswart an die Nominallohn ent wicklung bis 2010 anzupassen. In Entsprechung dazu ist auch das Invaliden ein kommen für das Jahr 2010 zu ermitteln (LSE 2010, TA1, Anforderungsniveau 4, Männer;

vgl. auch Urk. 1 S. 6). Bei einem V alideneinkommen von Fr. 79‘338.-- (13 x Fr. 5‘716.90 x 2 ‘ 150 / 2 ‘ 014) resul tiert im Vergleich zum Inv aliden ein kommen von Fr. 5 1‘ 990 .-- (Fr.

4‘901.-- x 41.6 / 40 x 12 x 0.85) eine Er werbs ein busse von Fr. 27 ‘ 348 .--, was einem renten ausschlie ssenden Invaliditätsgrad von 34,47 % d.h. gerundet 34 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).

5.3

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft z u gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher DM/CL/ESversandt

E. 6 Dr. med . E.___ von der F.___ berichtete am 23. Juni 2010, der Beschwerdeführer sei nach Besuch des Aufbauprogramms vom 18. Januar 2010 bis am 2 2. April 2010 kardial beschwerdefrei und er fühle sich lei s tungsfähiger, beweglicher und wieder sicher (Urk. 7/30). Mit undatier tem Bericht (bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 14. September 2010) beurteilte er die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als steigerungsfähig. Anfänglich betrage sie 50 % (Urk. 7/34). 3.7

Dr . C.___ führte am 30. Juli 2010 aus, dank dem neu angepassten Hörgerät am linken Ohr bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hauswart (Urk. 7/31/5). 3.8

Die MRI-Untersuchung der Le n denwirbelsäule zeigte am 8. Dezember 2010 ein leichtes Bandscheibenbulging auf der Höhe der LWK4/LWK5 mit einer geringen osteodiscalen

neuroforaminalen Einengung und einer Tangierung der L4 rechts foraminal . Ausserdem war eine leichte Spondylarthrose auf der Höhe LWK4/5 beidseits – rechts aktiviert – ersichtlich (Urk. 7/43/3). 3.9

PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medi zin und Rehabilitation, stellte am 13. Dezember 2010 eine beginnende Co xarth rose wie auch eine beginnende Gonarthrose fest (Bericht vom 14. Dezember 2010 [ Urk. 7/43/4]). 3.10

Am 20. September 2011 erfolgte eine Abklärung im Zusammenhang mit der An strengungsdyspnoe im G.___ . Die kardiale Mag net resonanz-Untersuchung

zeigte eine weitgehend subendokardiale Narbe mit wenig ausgeprägter Randischämie

und die Pumpfunktion des linken Ventri kels war erhalten . Weder die kleine Randischämie bei inferiorer Narbe noch die ge ringe regionale Funktionseinschränkung des linken Ventrikels

– so die beur tei len den Ärzte – erkläre die Symptoma tik des Beschwerdeführers (Urk. 7/54/41-42) . 3.11

Am 31. Oktober 2011 wurde in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge sichts chirurgie

des B.___

am linken Ohr des Beschwerde führers eine offene Mastoidoepitympanektomie durchgeführt (Urk. 7/54/33-34). Im Anschluss daran wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am 13.

No vember 2011 attestiert (Urk. 7/54/36). 3.1 2

Dr. med . H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, stellte am 8. März 2012 folgende Diagnosen: - Koronare 1-Gefässerkrankung: - Status n ach infero-posteriorem Myokard infarkt im Dezember 2009 - d istaler RCX-Verschluss, RIVA unauffällig, RCA hypoplastisch - n ormale Funktion/Morphologie des linken Ventrikels, EF 60 %, LVMMI 87 gr /m 2 - k eine Hinweise auf eine Myokardischämie unter Belastung bei einge schränkter körperlicher Leistung (55 % Soll) - i m Herz-MRI vom 20. September 2011 minime Randischämie inferior - NYHA II - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: - a rterielle Hypertonie - k eine Mikroalbuminurie - Dyslipidämie - Status nach Nikotinabusus kumulativ 30 py (Dezember 20

E. 09 Stopp)

Der betreffende Arzt führte aus, zwei Monate nach Absetzen der Betablocker könne die kardiale Situation des Beschwerdeführers weiterhin als stabil beurteilt werden. Gegenüber der letzten Kontrolle im November 2011 hätten die Dimen sionen des linken Ventrikels bei erhaltener systolischer Funktion weiter abge nommen und würden im Normbereich liegen. Das Fehlen von subjektiven und objektiven Myokardischämiezeichen auch nach Absetzen der Betablocker bestä tige noch einmal die klinische Irrelevanz der im MRI nachgewiesenen minimen Randischämie inferior (Urk. 7/54/46-47). 3.13

Dr. D.___ bestätigte am 24. März 2012, dass er den Beschwerdeführer seit 1991 betreue. In den letzten beiden Jahren hätten vor allem die Kniebeschwerden unter Belastung zugenommen. Die im Oktober 2011 durchgeführte Operation am linken Ohr habe zu keiner Verbesserung der Schwerhörigkeit und des Schwindels geführt. Von kardialer Seite bestehe weiterhin eine Dyspnoe unter Belastung (Urk. 7/54/37). 3.1 4

Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchung en stellten die A.___ -Gutachter am 31. Mai 2012 (Urk. 7/54/1-30) folgende sich auf die Arbeitsfähig keit auswirkende Diagnosen (S. 26) : - 1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre

Symp tomatik (ICD-10 M54.5) - leichtgradige strukturelle Veränderungen der unteren Lenden wirbelsäule, klinisch und bildgebend ohne erkennbare Kompromit tierung neuraler Strukturen (ICD-10 M47.86/M51.2) - 2. Leichtgradiges

subakrominales

Impingement Schulter rechts (ICD-10 M75.4) - keine Hinweise auf eine funktionell relevante Läsion der Rota to renmanschette - 3. Pantonale kombinierte Schwerhörigkeit beidseits, rechts akzentuiert (ICD-10 H90.6) - bei Zustand nach Radikal-Operation (offene MET) beidseits bei Cho le steatom - mit intermittierendem Tinnitus beidseits - 4. Periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung (ICD-10 H81.3) - bei differentialdiagnostischem Zustand nach Radikal-Operation (offene MET) beidseits bei Cholesteatom - 5. Koronare 1-Ast-Erkrankung (ICD-10 I21.9) - Status nach inferoposteriorem Myokardinfarkt im Dezember 2009 - erhaltene linksventrikuläre Funktion - kardiovaskuläre Risikofaktoren - metabolisches Syndrom - Status nach Nikotinkonsum bis Dezember 2009

Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig kei t bei (S. 26): - 1. Symptomausweitung (Schmerzverarbeitungsstörung, ICD-10 F54) - anamnestisch multilokuläres Schmerzsyndrom, an vielen Körper stellen zumindest derzeit ohne fassbares Korrelat (ICD-10 R52.1) - 2. Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - Adipositas, BMI 33.5 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) - 3. Migräne (ICD-10 G43) mit passagerem Schmerzmittelüberkonsum - 4. Hämorrhoidalleiden (ICD-10 I84.9)

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. I.___, Facharzt FMH für All gemeine Innere Medizin –

das Bild eines 55-jährigen, adipösen Versicherten in unauffäl ligem Allgemeinzustand ergeben (S. 9) .

Die neusten kardiologischen Untersuchungen würden eine erhaltene linksventrikuläre Funktion zeigen. Es be stehe lediglich eine geringe regionale Funktionseinschränkung des linken Ven trikels, welche die Dyspnoe des Beschwerdeführers nicht erklären könne. Aus die sem Grund sei einzig die Ausübung einer körperlich schwer en Tätigkeit unge eignet (S. 28).

Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in seinem psychiatrischen Fachgutachten, der Beschwerdeführer klage über di ver se körperliche Beschwerden, deren subjektives Ausmass sich durch die so ma tischen Befunde nicht hinreichend objektivieren lasse. Es müsse deshalb eine psychische Überlagerung angenommen werden. Diagnostisch handle es sich da bei um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich deshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 11).

Dem rheumatologischen Teilgutachten des Dr. med . K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kann ent nommen werden, dass sich im Anschluss an den Myokardinfarkt im Dezem ber 2009 kontinuierliche Beschwerden an weiteren Teilen des Bewegungsappa rates ent wickelt haben. Vertiefte Abklärungen seien in erster Linie hinsichtlich der Lendenwirbelsäule erfolgt, ohne dass bei leichtgradigen strukturellen Alte rati o nen im distalen Abschnitt wesentliche pathologische Befunde erhoben wer den konnten. Seit mehr als einem Jahr würden offenbar auch keine spezifischen Be handlungsmassnahmen mehr stattfinden. Der Beschwerdeführe r nehme die Schmerz medikamente

sodann mehrheitlich aufgrund seiner

Kopfschmerzen und nicht wegen seinen Beschwerden am Bewegungsapparat ein (S. 15).

Das Gangbild des Beschwerdeführers auf der Treppe und auf ebenem Terrain – so

Dr. K.___ weiter – sei unauffällig. Es gelinge ihm auch, sehr zügig eine tiefe Hocke einzunehmen, bevor der Kauergang beschwerlich wirke, was in Anbe tracht der Körperfülle nicht erstaunlich sei. Bei der Untersuchung des Rumpfes zeige sich eine sehr gute Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten. Auch die aus gie bige Palpation des Rückens führe nicht zu erkennbaren Schmerzäusse rungen und die paravertebrale Muskulatur sei gut entwickelt ohne tastbare Verspannungen. An den unteren Extremitäten z eige sich eine freie Beweglich keit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung. Leichte Einschränkungen würden sich durch die er heb lichen periartikulären Weichteile ergeben. Der Gut achter berichtete weiter, an den oberen Extremitäten würden sich Hinweise auf ein leichtgradiges

subakro miales

Impingement an der rechten Schulter ergeben. Eine funktionell relevante Läsion der Rotatorenmanschette habe aber nicht fest gestellt werden können. An sonsten bestehe eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung. Insbesondere seien auch die Spontanbe wegungen der rechten Schulter ohne Auffälligkeiten . Die vorliegende Mag netresonanztomographie der Len denwirbelsäule zeige einen nahezu unauffälli gen Befund mit nur gering gra di gen strukturellen Alterationen. Diese könnten allenfalls eine etwas vermin der te Belastbarkeit begr ünden (S. 15 f.)

Zusammenfassend führte Dr. K.___ aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden am Bewegungsapparat würden sich anlässlich der heutigen Un ter suchung nur sehr eingeschränkt durch objektivierbare Befunde begründen lassen. Es könne postuliert werden, dass die Belastungsfähigkeit des unteren Rumpf an teils allenfalls leichtgradig eingeschränkt sei. Dies sei durch die gerin gen dege n e rativen Veränderungen begründbar. An der rechten Schulter sollten repetitive Überkopfbewegungen vermieden werden, um nicht unnötige Schmer zen zu pro vo zieren. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit ei ner Hebe- und

Traglimite von zehn Kilogramm

– ausnahmsweise 15 Kilogramm – und ohne Zwangs haltungen des Rumpfes sowie ohne

repetitive Überkopfbe wegungen der Arme bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeits fähig keit (S. 16).

Dr. med.

L.___, Facharzt für Neurologie, berichtete in seinem neuro log i schen Teilgutachten, der Beschwerdeführer klage über langjährige Kopfschmer zen, welche als Migräne eingeordnet werden könn t en. Es seien Hin weise auf einen Schmerzmittelüberkonsum ersichtlich, worauf schon die behan delnde Ärztin 2005 hingewiesen habe. Das 2005 respektive 2006 festgestellte leichte Kom pressionssyndrom der oberen Thoraxapertur sei nicht mehr ersicht lich. Der Be schwerdeführer klage noch über Schwindelzustände, welche aller dings uncha rak teristisch

beschrieben w ü rden und auch der neurologische Status sei dies be züglich unauffällig. Vor dem Hintergrund der Schwindelbeschwerden sollten Tä tig keiten auf Leitern und auf Gerüsten sowie Arbeiten mit Absturzge fahr ver mieden werden. Für alle übrigen Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 19 f.).

Die anlässlich der

otorhinolaryngologische n Untersuchung durch Dr. med. M.___,

Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie,

durchgeführte audiologi sche Abklärung ergab eine rechtsakzentuierte, pantonale kombinierte Schwer hörigkeit beidseits . Aus diesem Grund würden auditive Schwierigkeiten im Rah men von Gesprächen mit mehreren Personen und bei einem gesteigerten Um gebungsgeräuschpegel bestehen. Der zusätzlich vorhandene Tinnitus könne am ehesten ursächlich auf die bekannte Hörstörung sowie den postoperativen Zu stand zurückgeführt werden. Im Rahmen der subjektiven Wahrnehmung könne er zurzeit noch als kompensiert bezeichnet werden. Seitens der periphe ren Funk tionen könnten aktuell vereinzelte Provokationsnystagmen objektiviert werden, so dass im Gegensatz zu den vorgängigen otoneurologischen Untersu chungs be funden von einer peripheren vestibulären Funktionsstörung ausz uge hen sei (S.

23) . Aufgrund der beidseits bestehenden pantonalen kombinierten Schwer hörig keit – so der Gutachter weiter – seien auditiv qualifizierende Tätig keiten oder Tätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung ans Hörvermögen für den Be schwerdeführer nicht geeignet. Zusätzlich seien Tätigkeiten unter gestei gertem Umgebungsgeräuschpegel mit einer Akzentuierung des Tinnitus als auch der au di tiven Einschränkungen zu meiden. Angesichts der Schwindelbeschwer den sei zudem auf sturzgefährdende Tätigkeiten zu verzichten. Unter Berück sichtigung der erwähnten Einschränkungen bestehe jedoch eine volle Arbeitsfä higkeit (S.

24) .

In ihrer gemeinsam erarbeiteten Beurteilung führten die beteiligten Spezialärzte zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus, beim Beschwerdeführer bestehe keine zu mut bare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer e Tätigkeiten, für Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen, für Tätigkeiten unter

einem ge steigerten Umgebungsgeräuschpegel, für sturzgefährdende Tätigkeiten und für Tätigkeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung. Körperlich leichte bis mittel schwere, behinderungsangepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer je doc h uneingeschränkt zumutbar (S. 28 f.). 4.

E. 13 ff.), neurologischen (Urk. 7/54 /1-30 S. 18 f.) und otorhinolaryngologi schen (Urk. 7/54 /1-30 S. 22 f.) Untersuchungen, berücksichtigt die vom Be schwer defüh rer beklagten Beschwerden (Urk. 7/54 /1-30 S. 7 f., S. 9 f., S. 13, S. 18 und S. 21 f.), erging in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/54 /1-30 S. 2 ff. und S. 18) und enthält begründete Schlussfolgerungen (Urk. 7/54 /1-30 S. 26 ff.) . So fern – was vom Beschwerdeführer bestritten wird (Urk. 1 S. 3 ff.)

– die gut achterliche Dar legung der medizinischen Zusammenhänge beziehungsweise die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, kann auf das Gutachten abgestellt werden (vgl. E. 1.4 hievor).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00854 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

14. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 18. Januar 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs be zug (Hilfsmittel und Rente) an (Urk. 7/2). Zur Klärung der erwerblichen und me dizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem indivi du ellen Konto bei (Urk. 7/9) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) so wie Be richte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/11 -13, 7/ 18, 7/22, 7/25 und 7/30 -35) .

Zusätzlich forderte sie das von der Y.___

ver anlasste Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin und Kardiologi e, vom 22. September 2006 (Urk. 7/8) an .

Am 4.

Juni 2010 erteilte sie sodann Kostengutsprache für ein Hörgerät (Urk. 7/27). Mit Vorbescheid vom

16. Au gust 2011 stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Ren tenbegehrens in Aussicht (Urk.

7/41). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/43-44), liess ihn die Verwaltung im April 2012 von den Ärzten des A.___

polydiszi pli när begutachten (Expertise vom 31. Mai 2012 [ Urk. 7/54 /1-30 ]). Mit Verfügung vom

4. Juli 2012 hielt die IV-Stelle – nun insbesondere gestützt auf das A.___ -Gutach ten – an ihrer im Vorbescheid angekündigten Rentenablehnung fest (Urk. 7/57 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze, eventualiter eine halbe Rente, zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 5. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Am 1 2. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Dop pel der Be schwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min d estens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, wel che die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung – unter Hinweis auf das A.___ -Gutachten vom

31. Mai 2012 (Urk. 7/ 54 /1-30) – damit, aus medizini scher Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit seit Dezember 2009 zu 50 % zumutbar und ab Mai 2010 – und damit noch vor Ablauf der Wartezeit im Dezember 2010 – bestehe eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Arbeit . Mit einer solchen Tä tigkeit könnte er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘784.-- erzielen. Bei einem Validen einkommen von Fr. 79‘899.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 34 %, wes halb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2 und Urk. 6).

2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, auf das Gutachten des A.___ könne nicht abgestellt werden.

Ange sichts seiner multiplen Beschwerden lasse die betreffende Expertise eine ge samt heitliche Betrachtungsweis e seiner Leiden vermissen und auch sein Haus arzt attestiere einzig noch eine 50%ige, leistungsreduzierte Arbeitsfähigkeit. Zu dem sei bei der Begutachtung durch die A.___ -Ärzte kein Kardiologe zugezogen worden (Urk. 1). 3. 3. 1

Nachdem Dr . Z.___ den Beschwerdeführer am 4. August 2006 im Auftrag der Y.___

untersucht hatte, stellte er in seinem Gutachten vom 2 2. September 2006 (Urk. 7/8) folgende Diagnosen (S. 7): - Chronifizierte, seit Jahren vorbestehende Kopfschmerzen, aktuell exazer biert bei Verdacht auf eine medikamenteninduzierte/verstärkte Be schwerdesymptomatik . In diesem Zusammenhang vermehrtes Auftreten von Schwindelbeschwerden bei unauffälligen Befunden im neuerlich durchgeführten Untersuch an der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des B.___ - Status nach Rekonvaleszenzzustand /körperlicher Schwächung bei Blut ver lust nach einer Darmoperation im März 2006 - Aktuell psychosoziale Partnerproblemsituation bei kranker Ehefrau mit Pflegeaufgaben des Versicherten

In der angestammten Tätigkeit als Hauswart sei der Beschwerdeführer uneinge schränkt arbeitsfähig. Das Gle iche gelte für die im Rahmen einer betrieblichen Reorganisation am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers neu von ihm zu über nehmenden Gartenarb eiten (S. 9).

3. 2

Die an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des B.___ tä ti gen Ärzte diagnostizierten am 2 2. September 2006 eine Migräne ohne Aura (ICHD-II 1.1) mit einer möglichen schmerzmittelinduzierten Komponente und einem Verdacht auf eine vestibuläre Migräne. Sie attestierten eine Arbeitsfähig keit von 100 % (Urk. 7/11/5-6). 3. 3

Am 8. Dezember 2009 erlitt der Beschwerdeführer einen Myokardinfarkt und be f and sich bis am 14. Dezember 2009 in Spitalpflege (Urk. 7/25/11-14). 3. 4

Der Erst-Expertise zur Anpassung eines Hörgeräts links von Dr. med . C.___, Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, vom 14. Februar 2010 kann ent nommen werden, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit leidet. Es bestehe ein Zustand nach einer Operation eines infizierten Cholesteatomes im Jahr 1994. Seither sei das rechte Ohr das schlechter Hörende. In den letzten Jahren habe sich auch links das Hörvermö gen stark verschlechtert und der Beschwerdeführer weise eine beidseitige kom binierte Schwerhörigkeit auf (Urk. 7/18/3-4). 3.5

Dr. med . D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 15. März 2010 (Urk. 7/ 22/ 1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähig keit (S. 1) : - Myokard infarkt - Koronare Herzkrankheit - Gonarthrose bilateral - Hämorrhoidenoperation - Migräne - Otitis media

chronica

cholest . - Radikal-Operation

Der Adipositas mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei.

In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % ar beits fähig (S. 3). 3. 6

Dr. med . E.___ von der F.___ berichtete am 23. Juni 2010, der Beschwerdeführer sei nach Besuch des Aufbauprogramms vom 18. Januar 2010 bis am 2 2. April 2010 kardial beschwerdefrei und er fühle sich lei s tungsfähiger, beweglicher und wieder sicher (Urk. 7/30). Mit undatier tem Bericht (bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 14. September 2010) beurteilte er die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als steigerungsfähig. Anfänglich betrage sie 50 % (Urk. 7/34). 3.7

Dr . C.___ führte am 30. Juli 2010 aus, dank dem neu angepassten Hörgerät am linken Ohr bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hauswart (Urk. 7/31/5). 3.8

Die MRI-Untersuchung der Le n denwirbelsäule zeigte am 8. Dezember 2010 ein leichtes Bandscheibenbulging auf der Höhe der LWK4/LWK5 mit einer geringen osteodiscalen

neuroforaminalen Einengung und einer Tangierung der L4 rechts foraminal . Ausserdem war eine leichte Spondylarthrose auf der Höhe LWK4/5 beidseits – rechts aktiviert – ersichtlich (Urk. 7/43/3). 3.9

PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medi zin und Rehabilitation, stellte am 13. Dezember 2010 eine beginnende Co xarth rose wie auch eine beginnende Gonarthrose fest (Bericht vom 14. Dezember 2010 [ Urk. 7/43/4]). 3.10

Am 20. September 2011 erfolgte eine Abklärung im Zusammenhang mit der An strengungsdyspnoe im G.___ . Die kardiale Mag net resonanz-Untersuchung

zeigte eine weitgehend subendokardiale Narbe mit wenig ausgeprägter Randischämie

und die Pumpfunktion des linken Ventri kels war erhalten . Weder die kleine Randischämie bei inferiorer Narbe noch die ge ringe regionale Funktionseinschränkung des linken Ventrikels

– so die beur tei len den Ärzte – erkläre die Symptoma tik des Beschwerdeführers (Urk. 7/54/41-42) . 3.11

Am 31. Oktober 2011 wurde in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge sichts chirurgie

des B.___

am linken Ohr des Beschwerde führers eine offene Mastoidoepitympanektomie durchgeführt (Urk. 7/54/33-34). Im Anschluss daran wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am 13.

No vember 2011 attestiert (Urk. 7/54/36). 3.1 2

Dr. med . H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, stellte am 8. März 2012 folgende Diagnosen: - Koronare 1-Gefässerkrankung: - Status n ach infero-posteriorem Myokard infarkt im Dezember 2009 - d istaler RCX-Verschluss, RIVA unauffällig, RCA hypoplastisch - n ormale Funktion/Morphologie des linken Ventrikels, EF 60 %, LVMMI 87 gr /m 2 - k eine Hinweise auf eine Myokardischämie unter Belastung bei einge schränkter körperlicher Leistung (55 % Soll) - i m Herz-MRI vom 20. September 2011 minime Randischämie inferior - NYHA II - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: - a rterielle Hypertonie - k eine Mikroalbuminurie - Dyslipidämie - Status nach Nikotinabusus kumulativ 30 py (Dezember 20 09 Stopp)

Der betreffende Arzt führte aus, zwei Monate nach Absetzen der Betablocker könne die kardiale Situation des Beschwerdeführers weiterhin als stabil beurteilt werden. Gegenüber der letzten Kontrolle im November 2011 hätten die Dimen sionen des linken Ventrikels bei erhaltener systolischer Funktion weiter abge nommen und würden im Normbereich liegen. Das Fehlen von subjektiven und objektiven Myokardischämiezeichen auch nach Absetzen der Betablocker bestä tige noch einmal die klinische Irrelevanz der im MRI nachgewiesenen minimen Randischämie inferior (Urk. 7/54/46-47). 3.13

Dr. D.___ bestätigte am 24. März 2012, dass er den Beschwerdeführer seit 1991 betreue. In den letzten beiden Jahren hätten vor allem die Kniebeschwerden unter Belastung zugenommen. Die im Oktober 2011 durchgeführte Operation am linken Ohr habe zu keiner Verbesserung der Schwerhörigkeit und des Schwindels geführt. Von kardialer Seite bestehe weiterhin eine Dyspnoe unter Belastung (Urk. 7/54/37). 3.1 4

Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchung en stellten die A.___ -Gutachter am 31. Mai 2012 (Urk. 7/54/1-30) folgende sich auf die Arbeitsfähig keit auswirkende Diagnosen (S. 26) : - 1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre

Symp tomatik (ICD-10 M54.5) - leichtgradige strukturelle Veränderungen der unteren Lenden wirbelsäule, klinisch und bildgebend ohne erkennbare Kompromit tierung neuraler Strukturen (ICD-10 M47.86/M51.2) - 2. Leichtgradiges

subakrominales

Impingement Schulter rechts (ICD-10 M75.4) - keine Hinweise auf eine funktionell relevante Läsion der Rota to renmanschette - 3. Pantonale kombinierte Schwerhörigkeit beidseits, rechts akzentuiert (ICD-10 H90.6) - bei Zustand nach Radikal-Operation (offene MET) beidseits bei Cho le steatom - mit intermittierendem Tinnitus beidseits - 4. Periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung (ICD-10 H81.3) - bei differentialdiagnostischem Zustand nach Radikal-Operation (offene MET) beidseits bei Cholesteatom - 5. Koronare 1-Ast-Erkrankung (ICD-10 I21.9) - Status nach inferoposteriorem Myokardinfarkt im Dezember 2009 - erhaltene linksventrikuläre Funktion - kardiovaskuläre Risikofaktoren - metabolisches Syndrom - Status nach Nikotinkonsum bis Dezember 2009

Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig kei t bei (S. 26): - 1. Symptomausweitung (Schmerzverarbeitungsstörung, ICD-10 F54) - anamnestisch multilokuläres Schmerzsyndrom, an vielen Körper stellen zumindest derzeit ohne fassbares Korrelat (ICD-10 R52.1) - 2. Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - Adipositas, BMI 33.5 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) - 3. Migräne (ICD-10 G43) mit passagerem Schmerzmittelüberkonsum - 4. Hämorrhoidalleiden (ICD-10 I84.9)

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. I.___, Facharzt FMH für All gemeine Innere Medizin –

das Bild eines 55-jährigen, adipösen Versicherten in unauffäl ligem Allgemeinzustand ergeben (S. 9) .

Die neusten kardiologischen Untersuchungen würden eine erhaltene linksventrikuläre Funktion zeigen. Es be stehe lediglich eine geringe regionale Funktionseinschränkung des linken Ven trikels, welche die Dyspnoe des Beschwerdeführers nicht erklären könne. Aus die sem Grund sei einzig die Ausübung einer körperlich schwer en Tätigkeit unge eignet (S. 28).

Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in seinem psychiatrischen Fachgutachten, der Beschwerdeführer klage über di ver se körperliche Beschwerden, deren subjektives Ausmass sich durch die so ma tischen Befunde nicht hinreichend objektivieren lasse. Es müsse deshalb eine psychische Überlagerung angenommen werden. Diagnostisch handle es sich da bei um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich deshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 11).

Dem rheumatologischen Teilgutachten des Dr. med . K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kann ent nommen werden, dass sich im Anschluss an den Myokardinfarkt im Dezem ber 2009 kontinuierliche Beschwerden an weiteren Teilen des Bewegungsappa rates ent wickelt haben. Vertiefte Abklärungen seien in erster Linie hinsichtlich der Lendenwirbelsäule erfolgt, ohne dass bei leichtgradigen strukturellen Alte rati o nen im distalen Abschnitt wesentliche pathologische Befunde erhoben wer den konnten. Seit mehr als einem Jahr würden offenbar auch keine spezifischen Be handlungsmassnahmen mehr stattfinden. Der Beschwerdeführe r nehme die Schmerz medikamente

sodann mehrheitlich aufgrund seiner

Kopfschmerzen und nicht wegen seinen Beschwerden am Bewegungsapparat ein (S. 15).

Das Gangbild des Beschwerdeführers auf der Treppe und auf ebenem Terrain – so

Dr. K.___ weiter – sei unauffällig. Es gelinge ihm auch, sehr zügig eine tiefe Hocke einzunehmen, bevor der Kauergang beschwerlich wirke, was in Anbe tracht der Körperfülle nicht erstaunlich sei. Bei der Untersuchung des Rumpfes zeige sich eine sehr gute Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten. Auch die aus gie bige Palpation des Rückens führe nicht zu erkennbaren Schmerzäusse rungen und die paravertebrale Muskulatur sei gut entwickelt ohne tastbare Verspannungen. An den unteren Extremitäten z eige sich eine freie Beweglich keit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung. Leichte Einschränkungen würden sich durch die er heb lichen periartikulären Weichteile ergeben. Der Gut achter berichtete weiter, an den oberen Extremitäten würden sich Hinweise auf ein leichtgradiges

subakro miales

Impingement an der rechten Schulter ergeben. Eine funktionell relevante Läsion der Rotatorenmanschette habe aber nicht fest gestellt werden können. An sonsten bestehe eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung. Insbesondere seien auch die Spontanbe wegungen der rechten Schulter ohne Auffälligkeiten . Die vorliegende Mag netresonanztomographie der Len denwirbelsäule zeige einen nahezu unauffälli gen Befund mit nur gering gra di gen strukturellen Alterationen. Diese könnten allenfalls eine etwas vermin der te Belastbarkeit begr ünden (S. 15 f.)

Zusammenfassend führte Dr. K.___ aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden am Bewegungsapparat würden sich anlässlich der heutigen Un ter suchung nur sehr eingeschränkt durch objektivierbare Befunde begründen lassen. Es könne postuliert werden, dass die Belastungsfähigkeit des unteren Rumpf an teils allenfalls leichtgradig eingeschränkt sei. Dies sei durch die gerin gen dege n e rativen Veränderungen begründbar. An der rechten Schulter sollten repetitive Überkopfbewegungen vermieden werden, um nicht unnötige Schmer zen zu pro vo zieren. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit ei ner Hebe- und

Traglimite von zehn Kilogramm

– ausnahmsweise 15 Kilogramm – und ohne Zwangs haltungen des Rumpfes sowie ohne

repetitive Überkopfbe wegungen der Arme bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeits fähig keit (S. 16).

Dr. med.

L.___, Facharzt für Neurologie, berichtete in seinem neuro log i schen Teilgutachten, der Beschwerdeführer klage über langjährige Kopfschmer zen, welche als Migräne eingeordnet werden könn t en. Es seien Hin weise auf einen Schmerzmittelüberkonsum ersichtlich, worauf schon die behan delnde Ärztin 2005 hingewiesen habe. Das 2005 respektive 2006 festgestellte leichte Kom pressionssyndrom der oberen Thoraxapertur sei nicht mehr ersicht lich. Der Be schwerdeführer klage noch über Schwindelzustände, welche aller dings uncha rak teristisch

beschrieben w ü rden und auch der neurologische Status sei dies be züglich unauffällig. Vor dem Hintergrund der Schwindelbeschwerden sollten Tä tig keiten auf Leitern und auf Gerüsten sowie Arbeiten mit Absturzge fahr ver mieden werden. Für alle übrigen Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 19 f.).

Die anlässlich der

otorhinolaryngologische n Untersuchung durch Dr. med. M.___,

Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie,

durchgeführte audiologi sche Abklärung ergab eine rechtsakzentuierte, pantonale kombinierte Schwer hörigkeit beidseits . Aus diesem Grund würden auditive Schwierigkeiten im Rah men von Gesprächen mit mehreren Personen und bei einem gesteigerten Um gebungsgeräuschpegel bestehen. Der zusätzlich vorhandene Tinnitus könne am ehesten ursächlich auf die bekannte Hörstörung sowie den postoperativen Zu stand zurückgeführt werden. Im Rahmen der subjektiven Wahrnehmung könne er zurzeit noch als kompensiert bezeichnet werden. Seitens der periphe ren Funk tionen könnten aktuell vereinzelte Provokationsnystagmen objektiviert werden, so dass im Gegensatz zu den vorgängigen otoneurologischen Untersu chungs be funden von einer peripheren vestibulären Funktionsstörung ausz uge hen sei (S.

23) . Aufgrund der beidseits bestehenden pantonalen kombinierten Schwer hörig keit – so der Gutachter weiter – seien auditiv qualifizierende Tätig keiten oder Tätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung ans Hörvermögen für den Be schwerdeführer nicht geeignet. Zusätzlich seien Tätigkeiten unter gestei gertem Umgebungsgeräuschpegel mit einer Akzentuierung des Tinnitus als auch der au di tiven Einschränkungen zu meiden. Angesichts der Schwindelbeschwer den sei zudem auf sturzgefährdende Tätigkeiten zu verzichten. Unter Berück sichtigung der erwähnten Einschränkungen bestehe jedoch eine volle Arbeitsfä higkeit (S.

24) .

In ihrer gemeinsam erarbeiteten Beurteilung führten die beteiligten Spezialärzte zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus, beim Beschwerdeführer bestehe keine zu mut bare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer e Tätigkeiten, für Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen, für Tätigkeiten unter

einem ge steigerten Umgebungsgeräuschpegel, für sturzgefährdende Tätigkeiten und für Tätigkeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung. Körperlich leichte bis mittel schwere, behinderungsangepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer je doc h uneingeschränkt zumutbar (S. 28 f.). 4.

4.1

Das Gutachten des A.___ vom 31. Mai 2012 (Urk. 7/54 /1-30) nimmt umfassend Stellung zur Frage der vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/54 /1-30 S. 11 f., S. 15 ff., S. 19 f., S. 23 f. und S. 27 f.), basiert auf internistischen (Urk. 7/54 /1-30 S. 9), psychiatrischen (Urk. 7/54 /1-30 S. 10 f.), orthopädischen (Urk. 7/54 /1-30

S.

13 ff.), neurologischen (Urk. 7/54 /1-30 S. 18 f.) und otorhinolaryngologi schen (Urk. 7/54 /1-30 S. 22 f.) Untersuchungen, berücksichtigt die vom Be schwer defüh rer beklagten Beschwerden (Urk. 7/54 /1-30 S. 7 f., S. 9 f., S. 13, S. 18 und S. 21 f.), erging in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/54 /1-30 S. 2 ff. und S. 18) und enthält begründete Schlussfolgerungen (Urk. 7/54 /1-30 S. 26 ff.) . So fern – was vom Beschwerdeführer bestritten wird (Urk. 1 S. 3 ff.)

– die gut achterliche Dar legung der medizinischen Zusammenhänge beziehungsweise die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, kann auf das Gutachten abgestellt werden (vgl. E. 1.4 hievor). 4.2 4.2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das A.___ -Gutachten eine gesamt heit liche Betrachtungsweise vermissen lasse (Urk. 1 S. 3). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Schlussfolgerung, wonach eine uneinge schränkte Ar beits fähigkeit in einer behinderu ngsangepassten Tätigkeit besteht, beruht auf ei nem multidisziplinären Konsensus (Urk. 7/54 /1-30 S. 26 ff.) und die zumut barerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit wurde unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Teildisziplinen festgehaltenen Einschränkungen ermittelt (Urk. 7/54 /1-30 S. 28 f.). Zudem wurde das A.___ -Gutachten von allen daran be teiligten Experten unterzeichnet (Urk. 7/54 /1-30 S. 30) .

Vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der e inzelnen

– grösstenteils geringfügi gen – Beschwerden sowohl die behandelnden Spezialä rzte

als auch die A.___ -Gut achter von einer uneingeschränkten Arbeitsfäh igkeit ausgehen, ist nicht nach voll ziehbar, wieso im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einzig eine 50%ige Ar beits fähigkeit resultieren soll. In der Beschwerdeschrift findet sich denn auch keine entsprechende Begründung. 4.2.2

Die Beweiskraft des Gutachtens wird auch durch die abweichende Einschätzung von

Dr. D.___ (Urk. 7/22/1-4 und Urk. 7/54/3 7) nicht in Frage gestellt. Der Haus arzt des Beschwerdeführers legte in seinen Bericht en nicht schlüssig dar, auf grund welcher funktionellen Einschränkungen der Versicherte ausserstande sei, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. So begründete er die 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen nicht mit objektiven Befunden, sondern mit den subjektiv empfundenen Beschwerden des Beschwerdeführers.

In diesem Zu sammen hang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfah rungs tatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trau ensstellung

– der Beschwerdeführer befindet sich seit 1991 bei Dr. D.___ in Behandlung (Urk. 7/54/37) – in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ih rer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.2.3

Im Rahmen der Begutachtung durch das A.___

im April 2012 wurde der Be schwer deführer internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und otor hinolaryngologisch untersucht (Urk. 7/54/1-30). Hinsichtlich seines Vor bringens, die Expertise weise (auch) mangels Mitwirkung eines Kardiologen ei nen schwerwiegenden Mangel auf (Urk. 1 S.

5 f.), ist festzuhalten, dass es grund sätzlich dem A.___ ü berlassen war, über Art und Umfang der für die kon kre te Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Angesichts der be reits erfolgten, zeitnahen

– die letzte Untersuchung durch den Kardiologen Dr. H.___ fand im März 2012 statt (Urk. 7/54/46-47) – klinischen und bildge ben den kardiologischen Abklärungen (Urk. 7/34, 7/43/6-7, 7/54/31-32,

7/54/41-42 und 7/54/4 4 -47), deren Ergebnisse den Experten des A.___ bekannt waren, ist nicht zu beanstanden, dass das A.___ auf eine zusätzliche klinische Untersuchung durch einen kardi ologischen Facharzt verzichtete . In An betracht

der von Dr. H.___ festgestellten stabilen kardialen Situation, der feh lenden sub jektiven und objektiven Myokardischämiezeichen (Urk. 7/54/46-47 S. 2) und der nicht durch objektivierbare Befunde erklärbaren Symptomatik des Beschwerde füh rers (Urk. 7/54/41-42 S. 2) ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwer deführer in der Ausübung einer adaptier ten Tätigkeit eingeschränkt ist, zumal sich auch die kardiologische Behandlung in jährlichen Kontrolluntersu chungen erschöpft (Urk. 7/54/46-47 S. 2; vgl. auch Urk. 7/54/31-32). Ausser dem dürften das starke Übergewicht und das mangelnde Kreislauftraining nicht ohne Ein fluss auf die Atemnot, die der Beschwerdeführer bei körperlichen An strengungen er leidet, sein. 4.2.4

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die A.___ -Ärzte hätten die beginnende Gon- und Coxarthrose

nicht unter den von ihnen genannten Diagnosen ange führt (vgl. Urk. 1 S. 5) . Tatsächlich wurden von den betreffenden Experten keine a rthrotischen Beschwerden

diagnostiziert . Der Grund hierfür liegt jedoch darin, dass weder an der Hüfte noch an den Knien des Beschwerdeführers ein Bewe gungsschmerz oder Druckdolenzen erkennbar waren und sich an den unteren Extremitäten eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfal tung zeigte (Urk. 7/54/1-30 S. 14 f.). Es bestehe – so der rheumatologische Gut achter – eine nicht unerhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Be schwerdeschilderungen und den objektivierbaren Befunden sowie den Schmer zäuss erungen

des Exploranden

anlässlich der Untersuchung. So habe er insbe sondere bei der Untersuchung derjenigen Gelenke und Strukturen, die er in der Anam nese als konstant schmerzhaft bezeichnet habe, keine

- für den Unter su cher erkennbare - Beschwerden geäussert. E iner Person mit relevanten Kniebe schwer den

sei auch die Durchführung einer tiefen Hocke und einem Kauergang, wie ihn der Beschwerdefüh rer gezeigt habe, nicht möglich (Urk. 7/54/1-30 S. 17).

Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Gutachtern gegenüber keine Hüft beschwerden angegeben hat (Urk. 7/54/1-30 S. 7 f., S. 9, S. 13, S. 18 und S.

21 f.). In Übereinstimmung damit stellten die Gutachter fest, Hinweise auf ein wesentliches intraartikuläres Gescheh en würden fehlen (Urk. 7/54/1-30 S. 16). Die besagten Diagnosen konnten da her von den Gutachtern nicht in einem rele vanten Ausmass bestätigt werden. Im Übrigen wäre selbst bei einer beginnen den Gon- und Coxarthrose keine Einschränkung der funktionellen Leistungsfä higkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit ersichtlich. 4.2.5

Der vom Beschwerdeführer angeführten Schwindelproblematik (Urk. 1 S.

4) wurde alsdann bereits in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Rechnung ge tra gen, in dem sturzgefährdend e Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar beurteilt wur den (Urk. 7/54/1-30 S. 20, S. 24 und S. 28) . Ausserdem sind keine Anhalts punkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in ärztlicher Be hand lung steht und auch der Hausarzt hielt weitere Abklärungen – soweit ak ten kundig – nicht für angezeigt. 4.3

Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beweistauglich keit

des A.___ -Gutachtens vom 31. Mai 2012 (Urk. 7/54/1-30) – insbesondere ge gen die darin dargelegten medizinischen Zusammenhänge

– spre chen. 4.4

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung der A.___ -Gutachter mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungs ange passten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. Die weiteren Vorbringen in sei ner Be schwerdeschrift vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 5. 5.1

Der vorinstanzliche Einkommensvergleich ist insbesondere hinsichtlich der Be messung des leidensbedingten Abzugs umstritten.

Dem Beschwerdeführer ist – wie dargelegt

– zumutbar, mit einem Pensum von 100 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen. Der von der Be schwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % vom Tabellen lohn

(Urk. 2 S.

2) erscheint angesichts der Tatsache, dass dem über eine Nieder lass ungs bewilligung C verfügenden (vgl. Urk. 7/3) Beschwerdeführer noch kör per lich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an das Hör ver mögen, die nicht im Rahmen eines gesteigerten Umgebungsge räuschpegel aus zuführen s ind und die keine sturzgefährdend e n Arbeiten mit Ei gen- und Fremd gefährdung beinhalten, zumutbar sind (Urk. 7/54/1-30 S. 29), als ange messen . Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Verwertbarkeit seiner Arbeitskraft auf dem freien Arbeitsmarkt würden angesichts seiner ge sundheit lichen Beschwerden schwerwiegende Hindernisse entgegenstehen (Urk. 1 S. 6), betrifft, ist anzumerken, dass derartige Schwierigkeiten bei der Stellensuche in validenversicherungsrechtlich insofern irrelevant sind, als

der ausgeglichene Ar beits markt, der der Ermittlung des Invalideneinkommens praxisgemäss zu grunde

zu legen ist (vgl. Art. 16 ATSG), die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berück sichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vor handene Stellen angebote umfasst und von fehlenden oder verringerten Chancen Teilin valider, eine zumutbare und geeignete A rbeitsstelle zu finden, absieht . 5.2

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Hauswart bei

der Gemeinde N.___

aufg egeben hat, weil er sich selbst aus gesund heitlichen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig betrachtete (Urk. 7/37 S.

3), wes halb die Gemeinde ihm schliesslich kündigte, und er als Selbständigerwerbender

nie ein

massgebliches Ein kommen erzielte (Urk. 7/2 S. 5, 7/9, 7/16 und 7/37 S. 3), ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Va lideneinkommens auf den Hauswartslohn abstellte.

Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Berechnung des Vali den einkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns – in casu Dezember 2010 (Urk. 7/ 2 S. 8 und Urk. 7/54/1-30 S. 28; Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG)

– nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis), ist das vom Beschwerde führer zuletzt erzielte Erwerbseinkommen als Hauswart an die Nominallohn ent wicklung bis 2010 anzupassen. In Entsprechung dazu ist auch das Invaliden ein kommen für das Jahr 2010 zu ermitteln (LSE 2010, TA1, Anforderungsniveau 4, Männer;

vgl. auch Urk. 1 S. 6). Bei einem V alideneinkommen von Fr. 79‘338.-- (13 x Fr. 5‘716.90 x 2 ‘ 150 / 2 ‘ 014) resul tiert im Vergleich zum Inv aliden ein kommen von Fr. 5 1‘ 990 .-- (Fr.

4‘901.-- x 41.6 / 40 x 12 x 0.85) eine Er werbs ein busse von Fr. 27 ‘ 348 .--, was einem renten ausschlie ssenden Invaliditätsgrad von 34,47 % d.h. gerundet 34 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).

5.3

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft z u gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher DM/CL/ESversandt