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IV.2012.00845

Rente. Würdigung von Arztberichten bei Encephalomyelitis disseminata und Alkoholabhängigkeit. Rückweisung

Zürich SozVersG · 2013-12-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1972, von Beruf Coiffeuse, meldete sich im Juni 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1). Die Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte zunächst am 5. Juli 2011 mit der Versicherten ein Ressourcengespräch durch, in dessen Anschluss sie gleichentags die schriftliche Mitteilung erliess, es seien derzeit aufgrund des Ge sundheitszustands der Versicherten keine beruflichen Eingliederungsmass nah men möglich (Urk. 11/6). In der Folge zog die IV-Stelle Berichte von den behan delnden Ärzten (Urk. 11/9; Urk. 11/12; Urk. 11/14; Urk. 11/15), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) (Urk. 11/10), die Akten des Krankentaggeld ver sicherers (Urk. 11/11), sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 11/13) bei. Am 11. Januar 2012 teilte sie der Versicherten mit, es bestehe kein An spruch auf Kostengut sprache für eine Umschulung (Urk. 11/18). In der Folge holte die IV-Stelle einen Arztbericht der Y.___ vom 23. Februar 2012 ein. Die be handelnden Kli nikärzte kamen darin zum Ergebnis, derzeit bestehe bei der Ver sicherten eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, per 1. April 2012 sei das Pensum auf 50 % steiger bar (Urk. 11/24). Zu diesen Akten nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), PD Dr. med. univ. Z.___, Facharzt Neurologie und zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, am 1. März 2012 Stellung (Urk. 11/32/4). Gestützt auf diese Be urteilung stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Mai 2012 für den Zeitraum ab 1. Dezember 2011 die Zusprache einer Drei viertels rente und ab 1. April 2012 die Zusprache einer halben Rente in Aussicht (Urk. 11/34). Nachdem seitens der Versicherten dagegen keine Einwände erho ben wurden, verfügte die IV-Stelle am 16. Juli 2012 im Sinne des Vorbescheids (Urk. 11/37 und Urk. 11/41-50). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt U. Kröpfli, mit Eingabe vom 29. August 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, eine angemessene ausserrechtliche Entschädigung zu leisten; es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). Mit Verfügung vom

31. August 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt (Urk. 5), welches diese am 28. September 2012 unter Einreichung weiterer Beilagen ausgefüllt retournierte (Urk. 7-9). Am 3. Oktober 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehm lassung ein, in wel cher sie Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 10). Der Beschwerde füh rerin wurde dies mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 zur Kennt nis gebracht (Urk. 12).

Mit Beschluss vom 2 2. November 2013 eröffnete das Ge richt der Be schwerdeführerin, dass es eine Rückweisung der Sache an die Be sch wer degeg ne rin in Aussicht nehme, und gab ihr Gelegenheit die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 15). Die Beschwerdeführerin hielt an der Beschwerde fest (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs mass n ahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage

erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Er werbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs.

1 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem

Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenen falls in Aus einander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung

der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss fol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deu t lich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c; U. Meyer

Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage darzustellen: 2.1

Am 5. Januar 2011 (Urk.

11/9/13-14) berichtete das A.___ über eine Hos pitalisation der Beschwerdeführerin vom 3 1. Dezember 2010 bis 5. Januar 201 1. In dem Austrittsb ericht werden folgende Diagnosen genannt: - Schwindel, bislang unklarer Genese - a namnestisch transiente Fazialisparese; - a ktuell: massiver Drehschwindel mit Nausea, Erbrechen & Hyperventila tion; - 3.1.11 MRI Schädel: 2 intraaxiale Prozesse Zona

semiovalis und dorsale Pons links; - Status nach C2-Abusus - aktuell unter Antabus .

Die behandelnden Ärzte führt en aus, die Beschwerdeführerin sei mit dem R ettungs dienst zugewiesen worden,

bei massivem Drehschwindel und starker Nausea .

Gemäss den Ergebnissen eines neurologischen Konsiliums vom 3 1. Dezember 2010 könne die Symptomatik bei fehlenden richtungweisenden klinischen Be funden möglicherweise auf einer Neuronitis

vestibularis oder aber einem benig nen paroxysmalen Lagerungsschwindel gründen. Die Symptomatik werde si cher lich durch die ängstliche Grundhaltung der Beschwerdeführerin verstärkt.

Ein MRI Schädel vom 3. Januar 2011 habe zwei sehr ungewöhnliche intraaxiale Prozesse in der Zone semiovalis auf der linken Seite sowie in der dorsalen Pons links mit deutlichen ringartigen Diffusionsrestriktionen und einem gemischten Verhalten nach Kontrastmittelgabe gezeigt. Aufgrund der morphologischen Er scheinungen gebe es mehrere Differentialdiagnosen, die damit erklärbar wären. Es sollte an eine multiple Sklerose gedacht werden. Ein ischämisches Geschehen wäre prinzipiell denkbar, aufgrund der Morphologie indes weniger wahrschein lich. Theoretisch könnte auch eine andere Form einer Vaskulitis vorliegen. Ein entzündlicher Prozess sei insgesamt weniger wahrscheinlich, insbesondere weil die Beschwerdeführerin ansonsten keine systemischen Veränderungen wie Fie ber oder CRP-Erhöhung aufgewiesen habe (Urk. 11/9/13-16). 2.2

Am 1 7. Februar 2011 berichtete das A.___ über vier ambu lante neurologische Konsilien vom 1 0. und 1 4. Januar 2011 sowie vom 4. und 7. Februar 2011, wobei sich bei letzterem ein stationärer Verlauf gezeigt habe.

Damit habe d ie Beschwerdeführerin mittler weile innerhalb von ca. sechs Wochen drei Episoden mit neurologischen Aus fällen erlitten. Mitte Dezember 2010 seien Schwindel und eine Fazialisparese links aufgetreten, Anfang Januar 2011 eine Arm parese rechts und Anfang Februar eine weitere Episode mit heftigstem Schwindel und Erbrechen. Die kernspintomographischen Befunde hätten im Ver lauf progrediente Läsionen pe riventrikulär und im Bereich des Pons zum Teil Gadolinium aufnehmend nach gewiesen. Somit seien zwei der revidierten McDo nald Kriterien zur Diagnose ei ner Encephalomyelitis

disseminata morphologisch erfüllt. Ergänzend spreche der Liquorbefund mit Nachweis oligoklonaler Banden ebenfalls für diese Diag nose. Entsprechend dem klinischen Verlauf sei die Beschwerdeführerin jeweils mit einer Cortison-Stosstherapie behandelt worden, worauf sich die Beschwer den zurückgebildet hätten. In Anbetracht der verhält nismässig raschen Abfolge der Schübe sei eine immunmodulatorische Behand lung indiziert (Urk. 11/9/8-9) . 2.3

Dem Austrittsbericht vom

7. März 2011 ist

eine weitere Hospitalisation vom 5. bis 1 1. Februar 201 1 im A.___ zu entnehmen . Dabei stellte n

die Ärzte die

Diagnosen einer Multiple n Sklerose (EM 12/2010, ED 01/2011) so wie eines Status nach C2-Abusus.

Hinsichtlich des Verlaufs führte das Spital aus, die Beschwerdeführerin habe sich selbst zugewiesen bei erneutem akuten Auftreten der Drehschwin delsympto m a tik mit Übelkeit und Erbrechen . Wegen der gleichen Prob lematik habe die letzte Hospitalisation bis 5. Januar 2011 stattgefunden . Dabei sei differential diagnos tisch am ehesten an eine demyelinisierende Erkrankung, eine Vaskulitis oder ein infektiöses Geschehen gedacht worden. Die daraufhin ambulant durchgeführte MRI-HWS-Untersuchung habe keine demyeli ni sieren den Läsionen im Myelon ge zeigt. Laborchemisch seien positive OKB im Liquor nachweisbar gewesen. A nam nestisch sei es nach dem letzten Austritt zu einer Lähmung des rechten Arms gekommen, wobei das Gesicht auch mitbetroffen gewesen sei. Im ambu lanten Rahmen sei die Steroidtherapie über fünf Tage durchgeführt worden, an schliessend habe sich eine Regredienz der Symptomatik eingestellt, aktuell mit persistierender leichter Feinmotorikstörung in der rech ten Hand.

Klinisch neurologisch hätten sich beim aktuellen Eintritt keine Hinweise auf eine

Neuronitis

vestibularis, einen M. Menière oder einen benignen paroxys malen Lagerungsschwindel gezeigt. Eine symptomatische antiemetische Thera pie sei begonnen worden. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin über Dop pelbilder ge klagt sowie über ein Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte. Es hätten sich ein spontaner rotatorischer Nystagmus nach rechts und eine perip here Fazi alisparese links präsentiert. Im Kontroll-MRI-Schädel vom 8. Februar 2011 seien im Vergleich zum 3. Januar 2011 grössenprogrediente Läsionen im Centrum se mio vale links und im dorsalen Pons links, letztere im Bereich des Vestibu la risgebietes als wahrscheinliche Ursache für die Beschwerden nach weisbar ge wesen. Aufgrund der Anamnese, des Verlaufs mit aktuell zweitem Schub, posi tivem OKB im Liquor und grössenprogredienten Läsionen im MRI Schädel h abe die Diagnose einer Encephalomyelitis

disseminata

gestellt werden können . Eine dreitägige intravenöse Steroidtherapie sei durchgeführt worden, darunter sei es zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden gekommen. Die Beschwerde führerin habe am 1 1. Februar 2011 bei gutem stabilem Zustand nach Hause ent lassen werden können (Urk. 11/11/8-11). 2.4

Am 2 0. Mai 2011 berichtete das A.___

über eine ambulante Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 1 6. Mai 2011 betreffend Verlaufskon trolle bei Encephalomyelitis

disseminata unter Rebif -Therapie. Die behandeln den Ärzte erklärten, die Beschwerdeführerin habe berichtet, die Dosis regelmäs sig in Eigenregie zu spritzen. Obwohl sie regelmässig vorgängi g

Dafalgan ein nehme, leide sie unter Fieber und Gliederschmerzen in der auf die Injektion fol gende n Nacht. Möglicherweise wäre hier eine Bedarfsmedikation mit Ibuprofen anzudenken. Im Wesentlichen habe die Beschwerdeführerin jedoch berichtet, ins gesamt seit mittlerweile drei Wochen eine stetige Verbesserung der Rest schwindelsymptomatik erfahren zu haben. Im Augenblick fühle sie sich emotio na l stabil und zuversichtlich. Gelegentliche Angstzustände könne sie gut be herrschen. Sie habe mittlerweile auch begonnen, stundenweise ihrer Arbeit nach zugehen (Urk. 11/9/6). 2.5

Im von der IV-Stelle einverlangten Arztbericht vom 8. Juli 2011 erklärte das A.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, diese sei nach Mass gabe des Hausarztes entsprechend der jeweiligen Beschwerden festzulegen (Urk. 11/9/1-4). 2.6

Der Hausarzt Dr. B.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem IV-Arztbericht vom 2 0. Juli 2011 aus, aktuell bestünden noch Schwindel. Die Be schwerdeführerin sp reche indes gut auf Benzodiazep ine an. Weiter seien Kon zentrationsschwierigkeiten sowie rasche Ermüdbarkeit – sowohl körperlich als auch geistig – gegeben. Die Feinmotorik sei noch verlangsamt, aber soweit in takt.

Seit dem 2 0. Dezember 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dies min destens noch bis 3 1. Juli 201 1. Bei der Arbeit als Coiffeuse habe die Be schwer de führerin Mühe mit längerem Stehen, sie müsse sich immer wieder hinsetzen. Weiter seien eine etwas verlangsamte Feinmotorik sowie gewisse Konzentra tions störungen festzustellen (Urk. 11/12/1-6). Am 2 9. September 2011 berichtete

Dr. B.___, seit dem Bericht vom 2 0. Juli 2011 hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben (Urk. 11/14/5-6). 2.7

Mit Schreiben vom 2 3. September 2011 bat die Beschwerdegegnerin die Ärzte des

A.___ erneut um Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit. Diese er klärte n sodann im Bericht vom 2 8. September 2011, bei schubweise fluk tuierender Symptomatik sei eine langfristige Aussage nicht möglich. Die Ar beitsfähigkeit richte sich nach dem aktuellen klinischen Bild bzw. sei sie

jeweils durch Rücksprache mit dem Hausarzt zu bestimmen (Urk. 11/ 15).

2.8

D ie Beschwerdeführerin befand sich vom 2 0. Oktober bis 1 4. Dezember 2011 in stationärer Behandlung in der Y.___ . Die Oberärztin führte in ihrem Arzt be richt vom 2 3. Februar 2012 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose, bestehend seit dem Jahr 2010, auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit absti nent, bestehend seit ca. 2008, ein schädlicher Nikotinkonsum, bestehend seit Jahren, sowie die Substitu tion mit Benzodiazep inen (Oxazepan) DD: Schädlicher Ge brauch von Benzodiazepinen, bestehend seit 2010.

Die Klinikärzt in legte dar, die Beschwerdeführerin habe sich am Entlassungstag wach, in sehr gepflegtem Allgemeinzustand und schlankem Ernährungszustand präsentiert. Sie habe zu allen Qualitäten ausreichend orientiert gewirkt. Die Konzentration und das Gedächtnis hätten sich leichtgradig eingeschränkt ge zeigt, Merkfähigkeit und Auffassung hätten sich uneingeschränkt prüfen lassen. Es hätten keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörung, Sinnestäu schung oder Ich-Störung bestanden. Affektiv sei die Beschwerdeführerin eu thym erschienen und die Schwingungsfähigkeit sei regelrecht erhalten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe deutliche Ängste im Hinblick auf ihre berufliche Situation, aber auch im Hinblick auf ihre Erkrankung an Multipler Sklerose bzw. den zukünftigen Krankheitsverlauf beschrieben. Es hätten sich keine Hin weise auf Zwänge ergeben, die Beschwerdeführerin sei von Suizidalität glaub haft distanziert gewesen.

Im Verlauf der stationären Behandlung habe sich gezeigt, dass die Beschwerde führerin sehr hoh e Ansprüche an sich selbst und die eigene Leistungsfähigkeit habe. Infolge dieses hohen Anspruchs hätten sich bei ihr in der Vergangenheit häufig starke Spannungszustände in Verbindung mit Versagensängsten entwi ckelt. Diese Symptomatik habe sie eigenständig mit Alkohol mediziert, sodass sich im Verlauf eine Alkoholsuch t erkrankung entwickelt habe. Im Jahr 2010 sei dann die Diagnose einer Multiplen Sklerose gestellt worden. Diese Beeinträchti gung und der unvorhersehbare Verlauf der Erkrankung hätten zu eine r deutli chen psychischen Destabilisierung und Verschlechterung der Suchtproblematik geführt. So habe sich bei der Beschwerdeführerin ein sich ständig verstärkender Teufelskreis mit Anspannung, Versagensängsten, Alkoholkonsum und körperli chen Einschränkungen entwickelt, welcher letztlich zur Arbeitsunfähigkeit ge führt habe.

Im Verlauf der stationären Behandlung seien eine psychiatrisch-psychothera peu tische Betreuung im Einzel- und Gruppensetting, eine medikamentöse Ein stellung sowie Sport-, Bewegungs- und Gestaltungstherapie erfolgt. Es empfehle sich zukünftig eine weiterführende therapeutische Begleitung zum Erhalt der psychischen Stabilität. Eine ambulante Begleitung werde von der Beschwerde führerin i m weiteren Verlauf auch angestrebt.

Prognostisch führten die behandelnden Ärzte aus, d ie Beschwerdeführerin sei zunächst mit einer 40%-Arbeitsfähigkeit entlassen worden. Im Verlauf sollte eine geringgradige Steigerung erfolgen. Bei einer reduzierten Arbeitsbelastung und entsprechender psychotherapeutischer Begleitung sei die Prognose günstig zu stellen. Im Verlauf der stationären Behandlung sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin, bedingt durch einen akzentuierten Perfektionismus in ihrem Bestreben, Leistung zu erbringen, eher habe gebremst werden müssen, so dass insbesondere in Bezug auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zum Erhalt der günstigen Prognose zunächst auf ein reduziertes Pensum zu achten sei.

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit wurde von der Klinik ausgeführt, zwischen dem 2 0. Oktober und 1 4. Dezember 2011 habe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vorgelegen. Vom 1 5. Dezember 2011 bis 3 1. März 2012 sei eine Ar beitsfähigkeit von 40 % anzunehmen und ab dem 1. April 2012 eine solche von 50 % . Wann eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzustreben sei, sollte Mitte bis Ende des Jahres 2012 neu beurteilt werden (Urk. 11/24/4-7). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Rentenentscheid auf den Arztb ericht der Y.___ vom 2 3. Februar 201 2. In dem Bericht wird als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose genannt. Eine ver tiefte Auseinandersetzung mit dieser Diagnose findet allerdings nicht statt. Na ment lich kommt in der Beurteilung nicht zur Sprache, inwieweit damit eine all fällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden ist . Davon abgesehen muss die Zuverlässigkeit der Arbeitsfähigkeitsschätzung auch inso weit in Frage ge stellt werden, als die behandelnden Ärzte die Arbeitsunfähigkeit einerseits mit dem Alkoholabusus begründe te n, welcher einleitend unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde, und ande rerseits hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit andere Faktoren eine Rolle zu spielen scheinen, deren IV-rechtlicher Krankheitswert unklar ist, so die erwähnten Befunde Anspannung und Versagensängste . Nicht schlüssig erscheint sodann, ob sich die attestierte Ar beitsunfähigkeit nur auf die angestammte oder auch auf eine angepasste Tätig keit bezieht. Gesamthaft kann deshalb dem Bericht der Y.___ hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eine r

invalidisierenden Krankheit

kein relevanter Beweiswert beigemessen werden . In Bezug auf die Beurteilungen der anderen behandelnden Ärzte ist festzustellen, dass vom A.___ keine An gaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht wurden (Urk. 11/9, Urk. 11/11/9-11). Dem gegenüber äusserte sich der Hausarzt Dr. B.___ (Urk. 11/12) zwar zur Arbeitsfähigkeit, allerdings erscheint die betreffende Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 20. Dezember 2010 und dem 31. Juli

2011 nicht plausibel, nachdem die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2011 ge gen über dem A.___ angegeben hatte, sie habe ihre Arbeit mitt ler weile stundenweise wieder aufgenommen (Urk. 11/9/6). Ohnehin wird von Dr. B.___ die IV-rechtlich bedeutsame Frage, inwieweit eine Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit besteht, nicht beantwortet. Schliesslich kommt

hinzu, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in ih rer Beschwerde im Mai 2012 – also vor dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses – ein neuer schwerer Krankheitsschub aufgetreten sei n soll . Näher dokumentiert wurde dies nicht. Es ist deshalb unklar, ob mit diesem neuen Schub ein dauerhafter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbunden war oder ob die Beschwerdeführerin sich davon er holt hat. Jedenfalls erscheint dies abklärungsbedürftig. 3.2

Zusammenfassend bestehen im vorliegenden Fall keine zuverlässigen Grundla gen für die Beurteilung eines Rentenanspruchs. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat

die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Grundsätze, welche in gleich gelagerten Fällen einen maxi malen Aufwand von 10 Stunden als angemessen erscheinen lässt, nach Einsicht in die Aufstellung vom 9.

Oktober 2012 (Urk.

14), worin Barauslagen von Fr.

47. — dargelegt sind, sowie unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 200.— wird die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2‘200.— (inkl. Baraus lagen und MWSt) festgesetzt und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwer degegnerin auferlegt. 4.3

Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

16. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie bzw. d e s Doppel s von Urk. 14 und Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1972, von Beruf Coiffeuse, meldete sich im Juni 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1). Die Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte zunächst am 5. Juli 2011 mit der Versicherten ein Ressourcengespräch durch, in dessen Anschluss sie gleichentags die schriftliche Mitteilung erliess, es seien derzeit aufgrund des Ge sundheitszustands der Versicherten keine beruflichen Eingliederungsmass nah men möglich (Urk. 11/6). In der Folge zog die IV-Stelle Berichte von den behan delnden Ärzten (Urk. 11/9; Urk. 11/12; Urk. 11/14; Urk. 11/15), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) (Urk. 11/10), die Akten des Krankentaggeld ver sicherers (Urk. 11/11), sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 11/13) bei. Am 11. Januar 2012 teilte sie der Versicherten mit, es bestehe kein An spruch auf Kostengut sprache für eine Umschulung (Urk. 11/18). In der Folge holte die IV-Stelle einen Arztbericht der Y.___ vom 23. Februar 2012 ein. Die be handelnden Kli nikärzte kamen darin zum Ergebnis, derzeit bestehe bei der Ver sicherten eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, per 1. April 2012 sei das Pensum auf 50 % steiger bar (Urk. 11/24). Zu diesen Akten nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), PD Dr. med. univ. Z.___, Facharzt Neurologie und zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, am 1. März 2012 Stellung (Urk. 11/32/4). Gestützt auf diese Be urteilung stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Mai 2012 für den Zeitraum ab 1. Dezember 2011 die Zusprache einer Drei viertels rente und ab 1. April 2012 die Zusprache einer halben Rente in Aussicht (Urk. 11/34). Nachdem seitens der Versicherten dagegen keine Einwände erho ben wurden, verfügte die IV-Stelle am 16. Juli 2012 im Sinne des Vorbescheids (Urk. 11/37 und Urk. 11/41-50).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs mass n ahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage

erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Er werbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem

Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenen falls in Aus einander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung

der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss fol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deu t lich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c; U. Meyer

Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage darzustellen:

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt U. Kröpfli, mit Eingabe vom 29. August 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, eine angemessene ausserrechtliche Entschädigung zu leisten; es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). Mit Verfügung vom

31. August 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt (Urk. 5), welches diese am 28. September 2012 unter Einreichung weiterer Beilagen ausgefüllt retournierte (Urk. 7-9). Am 3. Oktober 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehm lassung ein, in wel cher sie Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 10). Der Beschwerde füh rerin wurde dies mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 zur Kennt nis gebracht (Urk. 12).

Mit Beschluss vom 2 2. November 2013 eröffnete das Ge richt der Be schwerdeführerin, dass es eine Rückweisung der Sache an die Be sch wer degeg ne rin in Aussicht nehme, und gab ihr Gelegenheit die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 15). Die Beschwerdeführerin hielt an der Beschwerde fest (Urk. 17).

E. 2.1 Am 5. Januar 2011 (Urk.

11/9/13-14) berichtete das A.___ über eine Hos pitalisation der Beschwerdeführerin vom 3 1. Dezember 2010 bis 5. Januar 201 1. In dem Austrittsb ericht werden folgende Diagnosen genannt: - Schwindel, bislang unklarer Genese - a namnestisch transiente Fazialisparese; - a ktuell: massiver Drehschwindel mit Nausea, Erbrechen & Hyperventila tion; - 3.1.11 MRI Schädel: 2 intraaxiale Prozesse Zona

semiovalis und dorsale Pons links; - Status nach C2-Abusus - aktuell unter Antabus .

Die behandelnden Ärzte führt en aus, die Beschwerdeführerin sei mit dem R ettungs dienst zugewiesen worden,

bei massivem Drehschwindel und starker Nausea .

Gemäss den Ergebnissen eines neurologischen Konsiliums vom 3 1. Dezember 2010 könne die Symptomatik bei fehlenden richtungweisenden klinischen Be funden möglicherweise auf einer Neuronitis

vestibularis oder aber einem benig nen paroxysmalen Lagerungsschwindel gründen. Die Symptomatik werde si cher lich durch die ängstliche Grundhaltung der Beschwerdeführerin verstärkt.

Ein MRI Schädel vom 3. Januar 2011 habe zwei sehr ungewöhnliche intraaxiale Prozesse in der Zone semiovalis auf der linken Seite sowie in der dorsalen Pons links mit deutlichen ringartigen Diffusionsrestriktionen und einem gemischten Verhalten nach Kontrastmittelgabe gezeigt. Aufgrund der morphologischen Er scheinungen gebe es mehrere Differentialdiagnosen, die damit erklärbar wären. Es sollte an eine multiple Sklerose gedacht werden. Ein ischämisches Geschehen wäre prinzipiell denkbar, aufgrund der Morphologie indes weniger wahrschein lich. Theoretisch könnte auch eine andere Form einer Vaskulitis vorliegen. Ein entzündlicher Prozess sei insgesamt weniger wahrscheinlich, insbesondere weil die Beschwerdeführerin ansonsten keine systemischen Veränderungen wie Fie ber oder CRP-Erhöhung aufgewiesen habe (Urk. 11/9/13-16).

E. 2.2 Am 1 7. Februar 2011 berichtete das A.___ über vier ambu lante neurologische Konsilien vom 1 0. und 1 4. Januar 2011 sowie vom 4. und 7. Februar 2011, wobei sich bei letzterem ein stationärer Verlauf gezeigt habe.

Damit habe d ie Beschwerdeführerin mittler weile innerhalb von ca. sechs Wochen drei Episoden mit neurologischen Aus fällen erlitten. Mitte Dezember 2010 seien Schwindel und eine Fazialisparese links aufgetreten, Anfang Januar 2011 eine Arm parese rechts und Anfang Februar eine weitere Episode mit heftigstem Schwindel und Erbrechen. Die kernspintomographischen Befunde hätten im Ver lauf progrediente Läsionen pe riventrikulär und im Bereich des Pons zum Teil Gadolinium aufnehmend nach gewiesen. Somit seien zwei der revidierten McDo nald Kriterien zur Diagnose ei ner Encephalomyelitis

disseminata morphologisch erfüllt. Ergänzend spreche der Liquorbefund mit Nachweis oligoklonaler Banden ebenfalls für diese Diag nose. Entsprechend dem klinischen Verlauf sei die Beschwerdeführerin jeweils mit einer Cortison-Stosstherapie behandelt worden, worauf sich die Beschwer den zurückgebildet hätten. In Anbetracht der verhält nismässig raschen Abfolge der Schübe sei eine immunmodulatorische Behand lung indiziert (Urk. 11/9/8-9) .

E. 2.3 Dem Austrittsbericht vom

7. März 2011 ist

eine weitere Hospitalisation vom 5. bis 1 1. Februar 201 1 im A.___ zu entnehmen . Dabei stellte n

die Ärzte die

Diagnosen einer Multiple n Sklerose (EM 12/2010, ED 01/2011) so wie eines Status nach C2-Abusus.

Hinsichtlich des Verlaufs führte das Spital aus, die Beschwerdeführerin habe sich selbst zugewiesen bei erneutem akuten Auftreten der Drehschwin delsympto m a tik mit Übelkeit und Erbrechen . Wegen der gleichen Prob lematik habe die letzte Hospitalisation bis 5. Januar 2011 stattgefunden . Dabei sei differential diagnos tisch am ehesten an eine demyelinisierende Erkrankung, eine Vaskulitis oder ein infektiöses Geschehen gedacht worden. Die daraufhin ambulant durchgeführte MRI-HWS-Untersuchung habe keine demyeli ni sieren den Läsionen im Myelon ge zeigt. Laborchemisch seien positive OKB im Liquor nachweisbar gewesen. A nam nestisch sei es nach dem letzten Austritt zu einer Lähmung des rechten Arms gekommen, wobei das Gesicht auch mitbetroffen gewesen sei. Im ambu lanten Rahmen sei die Steroidtherapie über fünf Tage durchgeführt worden, an schliessend habe sich eine Regredienz der Symptomatik eingestellt, aktuell mit persistierender leichter Feinmotorikstörung in der rech ten Hand.

Klinisch neurologisch hätten sich beim aktuellen Eintritt keine Hinweise auf eine

Neuronitis

vestibularis, einen M. Menière oder einen benignen paroxys malen Lagerungsschwindel gezeigt. Eine symptomatische antiemetische Thera pie sei begonnen worden. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin über Dop pelbilder ge klagt sowie über ein Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte. Es hätten sich ein spontaner rotatorischer Nystagmus nach rechts und eine perip here Fazi alisparese links präsentiert. Im Kontroll-MRI-Schädel vom 8. Februar 2011 seien im Vergleich zum 3. Januar 2011 grössenprogrediente Läsionen im Centrum se mio vale links und im dorsalen Pons links, letztere im Bereich des Vestibu la risgebietes als wahrscheinliche Ursache für die Beschwerden nach weisbar ge wesen. Aufgrund der Anamnese, des Verlaufs mit aktuell zweitem Schub, posi tivem OKB im Liquor und grössenprogredienten Läsionen im MRI Schädel h abe die Diagnose einer Encephalomyelitis

disseminata

gestellt werden können . Eine dreitägige intravenöse Steroidtherapie sei durchgeführt worden, darunter sei es zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden gekommen. Die Beschwerde führerin habe am 1 1. Februar 2011 bei gutem stabilem Zustand nach Hause ent lassen werden können (Urk. 11/11/8-11).

E. 2.4 Am 2 0. Mai 2011 berichtete das A.___

über eine ambulante Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 1 6. Mai 2011 betreffend Verlaufskon trolle bei Encephalomyelitis

disseminata unter Rebif -Therapie. Die behandeln den Ärzte erklärten, die Beschwerdeführerin habe berichtet, die Dosis regelmäs sig in Eigenregie zu spritzen. Obwohl sie regelmässig vorgängi g

Dafalgan ein nehme, leide sie unter Fieber und Gliederschmerzen in der auf die Injektion fol gende n Nacht. Möglicherweise wäre hier eine Bedarfsmedikation mit Ibuprofen anzudenken. Im Wesentlichen habe die Beschwerdeführerin jedoch berichtet, ins gesamt seit mittlerweile drei Wochen eine stetige Verbesserung der Rest schwindelsymptomatik erfahren zu haben. Im Augenblick fühle sie sich emotio na l stabil und zuversichtlich. Gelegentliche Angstzustände könne sie gut be herrschen. Sie habe mittlerweile auch begonnen, stundenweise ihrer Arbeit nach zugehen (Urk. 11/9/6).

E. 2.5 Im von der IV-Stelle einverlangten Arztbericht vom 8. Juli 2011 erklärte das A.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, diese sei nach Mass gabe des Hausarztes entsprechend der jeweiligen Beschwerden festzulegen (Urk. 11/9/1-4).

E. 2.6 Der Hausarzt Dr. B.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem IV-Arztbericht vom 2 0. Juli 2011 aus, aktuell bestünden noch Schwindel. Die Be schwerdeführerin sp reche indes gut auf Benzodiazep ine an. Weiter seien Kon zentrationsschwierigkeiten sowie rasche Ermüdbarkeit – sowohl körperlich als auch geistig – gegeben. Die Feinmotorik sei noch verlangsamt, aber soweit in takt.

Seit dem 2 0. Dezember 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dies min destens noch bis 3 1. Juli 201 1. Bei der Arbeit als Coiffeuse habe die Be schwer de führerin Mühe mit längerem Stehen, sie müsse sich immer wieder hinsetzen. Weiter seien eine etwas verlangsamte Feinmotorik sowie gewisse Konzentra tions störungen festzustellen (Urk. 11/12/1-6). Am 2 9. September 2011 berichtete

Dr. B.___, seit dem Bericht vom 2 0. Juli 2011 hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben (Urk. 11/14/5-6).

E. 2.7 Mit Schreiben vom 2 3. September 2011 bat die Beschwerdegegnerin die Ärzte des

A.___ erneut um Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit. Diese er klärte n sodann im Bericht vom 2 8. September 2011, bei schubweise fluk tuierender Symptomatik sei eine langfristige Aussage nicht möglich. Die Ar beitsfähigkeit richte sich nach dem aktuellen klinischen Bild bzw. sei sie

jeweils durch Rücksprache mit dem Hausarzt zu bestimmen (Urk. 11/ 15).

E. 2.8 D ie Beschwerdeführerin befand sich vom 2 0. Oktober bis 1 4. Dezember 2011 in stationärer Behandlung in der Y.___ . Die Oberärztin führte in ihrem Arzt be richt vom 2 3. Februar 2012 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose, bestehend seit dem Jahr 2010, auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit absti nent, bestehend seit ca. 2008, ein schädlicher Nikotinkonsum, bestehend seit Jahren, sowie die Substitu tion mit Benzodiazep inen (Oxazepan) DD: Schädlicher Ge brauch von Benzodiazepinen, bestehend seit 2010.

Die Klinikärzt in legte dar, die Beschwerdeführerin habe sich am Entlassungstag wach, in sehr gepflegtem Allgemeinzustand und schlankem Ernährungszustand präsentiert. Sie habe zu allen Qualitäten ausreichend orientiert gewirkt. Die Konzentration und das Gedächtnis hätten sich leichtgradig eingeschränkt ge zeigt, Merkfähigkeit und Auffassung hätten sich uneingeschränkt prüfen lassen. Es hätten keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörung, Sinnestäu schung oder Ich-Störung bestanden. Affektiv sei die Beschwerdeführerin eu thym erschienen und die Schwingungsfähigkeit sei regelrecht erhalten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe deutliche Ängste im Hinblick auf ihre berufliche Situation, aber auch im Hinblick auf ihre Erkrankung an Multipler Sklerose bzw. den zukünftigen Krankheitsverlauf beschrieben. Es hätten sich keine Hin weise auf Zwänge ergeben, die Beschwerdeführerin sei von Suizidalität glaub haft distanziert gewesen.

Im Verlauf der stationären Behandlung habe sich gezeigt, dass die Beschwerde führerin sehr hoh e Ansprüche an sich selbst und die eigene Leistungsfähigkeit habe. Infolge dieses hohen Anspruchs hätten sich bei ihr in der Vergangenheit häufig starke Spannungszustände in Verbindung mit Versagensängsten entwi ckelt. Diese Symptomatik habe sie eigenständig mit Alkohol mediziert, sodass sich im Verlauf eine Alkoholsuch t erkrankung entwickelt habe. Im Jahr 2010 sei dann die Diagnose einer Multiplen Sklerose gestellt worden. Diese Beeinträchti gung und der unvorhersehbare Verlauf der Erkrankung hätten zu eine r deutli chen psychischen Destabilisierung und Verschlechterung der Suchtproblematik geführt. So habe sich bei der Beschwerdeführerin ein sich ständig verstärkender Teufelskreis mit Anspannung, Versagensängsten, Alkoholkonsum und körperli chen Einschränkungen entwickelt, welcher letztlich zur Arbeitsunfähigkeit ge führt habe.

Im Verlauf der stationären Behandlung seien eine psychiatrisch-psychothera peu tische Betreuung im Einzel- und Gruppensetting, eine medikamentöse Ein stellung sowie Sport-, Bewegungs- und Gestaltungstherapie erfolgt. Es empfehle sich zukünftig eine weiterführende therapeutische Begleitung zum Erhalt der psychischen Stabilität. Eine ambulante Begleitung werde von der Beschwerde führerin i m weiteren Verlauf auch angestrebt.

Prognostisch führten die behandelnden Ärzte aus, d ie Beschwerdeführerin sei zunächst mit einer 40%-Arbeitsfähigkeit entlassen worden. Im Verlauf sollte eine geringgradige Steigerung erfolgen. Bei einer reduzierten Arbeitsbelastung und entsprechender psychotherapeutischer Begleitung sei die Prognose günstig zu stellen. Im Verlauf der stationären Behandlung sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin, bedingt durch einen akzentuierten Perfektionismus in ihrem Bestreben, Leistung zu erbringen, eher habe gebremst werden müssen, so dass insbesondere in Bezug auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zum Erhalt der günstigen Prognose zunächst auf ein reduziertes Pensum zu achten sei.

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit wurde von der Klinik ausgeführt, zwischen dem 2 0. Oktober und 1 4. Dezember 2011 habe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vorgelegen. Vom 1 5. Dezember 2011 bis 3 1. März 2012 sei eine Ar beitsfähigkeit von 40 % anzunehmen und ab dem 1. April 2012 eine solche von 50 % . Wann eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzustreben sei, sollte Mitte bis Ende des Jahres 2012 neu beurteilt werden (Urk. 11/24/4-7). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Rentenentscheid auf den Arztb ericht der Y.___ vom 2 3. Februar 201 2. In dem Bericht wird als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose genannt. Eine ver tiefte Auseinandersetzung mit dieser Diagnose findet allerdings nicht statt. Na ment lich kommt in der Beurteilung nicht zur Sprache, inwieweit damit eine all fällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden ist . Davon abgesehen muss die Zuverlässigkeit der Arbeitsfähigkeitsschätzung auch inso weit in Frage ge stellt werden, als die behandelnden Ärzte die Arbeitsunfähigkeit einerseits mit dem Alkoholabusus begründe te n, welcher einleitend unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde, und ande rerseits hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit andere Faktoren eine Rolle zu spielen scheinen, deren IV-rechtlicher Krankheitswert unklar ist, so die erwähnten Befunde Anspannung und Versagensängste . Nicht schlüssig erscheint sodann, ob sich die attestierte Ar beitsunfähigkeit nur auf die angestammte oder auch auf eine angepasste Tätig keit bezieht. Gesamthaft kann deshalb dem Bericht der Y.___ hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eine r

invalidisierenden Krankheit

kein relevanter Beweiswert beigemessen werden . In Bezug auf die Beurteilungen der anderen behandelnden Ärzte ist festzustellen, dass vom A.___ keine An gaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht wurden (Urk. 11/9, Urk. 11/11/9-11). Dem gegenüber äusserte sich der Hausarzt Dr. B.___ (Urk. 11/12) zwar zur Arbeitsfähigkeit, allerdings erscheint die betreffende Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 20. Dezember 2010 und dem 31. Juli

2011 nicht plausibel, nachdem die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2011 ge gen über dem A.___ angegeben hatte, sie habe ihre Arbeit mitt ler weile stundenweise wieder aufgenommen (Urk. 11/9/6). Ohnehin wird von Dr. B.___ die IV-rechtlich bedeutsame Frage, inwieweit eine Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit besteht, nicht beantwortet. Schliesslich kommt

hinzu, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in ih rer Beschwerde im Mai 2012 – also vor dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses – ein neuer schwerer Krankheitsschub aufgetreten sei n soll . Näher dokumentiert wurde dies nicht. Es ist deshalb unklar, ob mit diesem neuen Schub ein dauerhafter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbunden war oder ob die Beschwerdeführerin sich davon er holt hat. Jedenfalls erscheint dies abklärungsbedürftig.

E. 3.2 Zusammenfassend bestehen im vorliegenden Fall keine zuverlässigen Grundla gen für die Beurteilung eines Rentenanspruchs. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat

die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Grundsätze, welche in gleich gelagerten Fällen einen maxi malen Aufwand von 10 Stunden als angemessen erscheinen lässt, nach Einsicht in die Aufstellung vom 9.

Oktober 2012 (Urk.

14), worin Barauslagen von Fr.

47. — dargelegt sind, sowie unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 200.— wird die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2‘200.— (inkl. Baraus lagen und MWSt) festgesetzt und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwer degegnerin auferlegt. 4.3

Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

16. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie bzw. d e s Doppel s von Urk. 14 und Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs.

1 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00845 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom

16. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler S-E-K Advokaten Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen -Aadorf dieser substituiert durch Fürsprecher Urs Kröpfli S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1972, von Beruf Coiffeuse, meldete sich im Juni 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1). Die Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte zunächst am 5. Juli 2011 mit der Versicherten ein Ressourcengespräch durch, in dessen Anschluss sie gleichentags die schriftliche Mitteilung erliess, es seien derzeit aufgrund des Ge sundheitszustands der Versicherten keine beruflichen Eingliederungsmass nah men möglich (Urk. 11/6). In der Folge zog die IV-Stelle Berichte von den behan delnden Ärzten (Urk. 11/9; Urk. 11/12; Urk. 11/14; Urk. 11/15), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) (Urk. 11/10), die Akten des Krankentaggeld ver sicherers (Urk. 11/11), sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 11/13) bei. Am 11. Januar 2012 teilte sie der Versicherten mit, es bestehe kein An spruch auf Kostengut sprache für eine Umschulung (Urk. 11/18). In der Folge holte die IV-Stelle einen Arztbericht der Y.___ vom 23. Februar 2012 ein. Die be handelnden Kli nikärzte kamen darin zum Ergebnis, derzeit bestehe bei der Ver sicherten eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, per 1. April 2012 sei das Pensum auf 50 % steiger bar (Urk. 11/24). Zu diesen Akten nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), PD Dr. med. univ. Z.___, Facharzt Neurologie und zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, am 1. März 2012 Stellung (Urk. 11/32/4). Gestützt auf diese Be urteilung stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Mai 2012 für den Zeitraum ab 1. Dezember 2011 die Zusprache einer Drei viertels rente und ab 1. April 2012 die Zusprache einer halben Rente in Aussicht (Urk. 11/34). Nachdem seitens der Versicherten dagegen keine Einwände erho ben wurden, verfügte die IV-Stelle am 16. Juli 2012 im Sinne des Vorbescheids (Urk. 11/37 und Urk. 11/41-50). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt U. Kröpfli, mit Eingabe vom 29. August 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, eine angemessene ausserrechtliche Entschädigung zu leisten; es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). Mit Verfügung vom

31. August 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt (Urk. 5), welches diese am 28. September 2012 unter Einreichung weiterer Beilagen ausgefüllt retournierte (Urk. 7-9). Am 3. Oktober 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehm lassung ein, in wel cher sie Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 10). Der Beschwerde füh rerin wurde dies mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 zur Kennt nis gebracht (Urk. 12).

Mit Beschluss vom 2 2. November 2013 eröffnete das Ge richt der Be schwerdeführerin, dass es eine Rückweisung der Sache an die Be sch wer degeg ne rin in Aussicht nehme, und gab ihr Gelegenheit die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 15). Die Beschwerdeführerin hielt an der Beschwerde fest (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs mass n ahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage

erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Er werbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs.

1 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem

Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenen falls in Aus einander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung

der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss fol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deu t lich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c; U. Meyer

Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage darzustellen: 2.1

Am 5. Januar 2011 (Urk.

11/9/13-14) berichtete das A.___ über eine Hos pitalisation der Beschwerdeführerin vom 3 1. Dezember 2010 bis 5. Januar 201 1. In dem Austrittsb ericht werden folgende Diagnosen genannt: - Schwindel, bislang unklarer Genese - a namnestisch transiente Fazialisparese; - a ktuell: massiver Drehschwindel mit Nausea, Erbrechen & Hyperventila tion; - 3.1.11 MRI Schädel: 2 intraaxiale Prozesse Zona

semiovalis und dorsale Pons links; - Status nach C2-Abusus - aktuell unter Antabus .

Die behandelnden Ärzte führt en aus, die Beschwerdeführerin sei mit dem R ettungs dienst zugewiesen worden,

bei massivem Drehschwindel und starker Nausea .

Gemäss den Ergebnissen eines neurologischen Konsiliums vom 3 1. Dezember 2010 könne die Symptomatik bei fehlenden richtungweisenden klinischen Be funden möglicherweise auf einer Neuronitis

vestibularis oder aber einem benig nen paroxysmalen Lagerungsschwindel gründen. Die Symptomatik werde si cher lich durch die ängstliche Grundhaltung der Beschwerdeführerin verstärkt.

Ein MRI Schädel vom 3. Januar 2011 habe zwei sehr ungewöhnliche intraaxiale Prozesse in der Zone semiovalis auf der linken Seite sowie in der dorsalen Pons links mit deutlichen ringartigen Diffusionsrestriktionen und einem gemischten Verhalten nach Kontrastmittelgabe gezeigt. Aufgrund der morphologischen Er scheinungen gebe es mehrere Differentialdiagnosen, die damit erklärbar wären. Es sollte an eine multiple Sklerose gedacht werden. Ein ischämisches Geschehen wäre prinzipiell denkbar, aufgrund der Morphologie indes weniger wahrschein lich. Theoretisch könnte auch eine andere Form einer Vaskulitis vorliegen. Ein entzündlicher Prozess sei insgesamt weniger wahrscheinlich, insbesondere weil die Beschwerdeführerin ansonsten keine systemischen Veränderungen wie Fie ber oder CRP-Erhöhung aufgewiesen habe (Urk. 11/9/13-16). 2.2

Am 1 7. Februar 2011 berichtete das A.___ über vier ambu lante neurologische Konsilien vom 1 0. und 1 4. Januar 2011 sowie vom 4. und 7. Februar 2011, wobei sich bei letzterem ein stationärer Verlauf gezeigt habe.

Damit habe d ie Beschwerdeführerin mittler weile innerhalb von ca. sechs Wochen drei Episoden mit neurologischen Aus fällen erlitten. Mitte Dezember 2010 seien Schwindel und eine Fazialisparese links aufgetreten, Anfang Januar 2011 eine Arm parese rechts und Anfang Februar eine weitere Episode mit heftigstem Schwindel und Erbrechen. Die kernspintomographischen Befunde hätten im Ver lauf progrediente Läsionen pe riventrikulär und im Bereich des Pons zum Teil Gadolinium aufnehmend nach gewiesen. Somit seien zwei der revidierten McDo nald Kriterien zur Diagnose ei ner Encephalomyelitis

disseminata morphologisch erfüllt. Ergänzend spreche der Liquorbefund mit Nachweis oligoklonaler Banden ebenfalls für diese Diag nose. Entsprechend dem klinischen Verlauf sei die Beschwerdeführerin jeweils mit einer Cortison-Stosstherapie behandelt worden, worauf sich die Beschwer den zurückgebildet hätten. In Anbetracht der verhält nismässig raschen Abfolge der Schübe sei eine immunmodulatorische Behand lung indiziert (Urk. 11/9/8-9) . 2.3

Dem Austrittsbericht vom

7. März 2011 ist

eine weitere Hospitalisation vom 5. bis 1 1. Februar 201 1 im A.___ zu entnehmen . Dabei stellte n

die Ärzte die

Diagnosen einer Multiple n Sklerose (EM 12/2010, ED 01/2011) so wie eines Status nach C2-Abusus.

Hinsichtlich des Verlaufs führte das Spital aus, die Beschwerdeführerin habe sich selbst zugewiesen bei erneutem akuten Auftreten der Drehschwin delsympto m a tik mit Übelkeit und Erbrechen . Wegen der gleichen Prob lematik habe die letzte Hospitalisation bis 5. Januar 2011 stattgefunden . Dabei sei differential diagnos tisch am ehesten an eine demyelinisierende Erkrankung, eine Vaskulitis oder ein infektiöses Geschehen gedacht worden. Die daraufhin ambulant durchgeführte MRI-HWS-Untersuchung habe keine demyeli ni sieren den Läsionen im Myelon ge zeigt. Laborchemisch seien positive OKB im Liquor nachweisbar gewesen. A nam nestisch sei es nach dem letzten Austritt zu einer Lähmung des rechten Arms gekommen, wobei das Gesicht auch mitbetroffen gewesen sei. Im ambu lanten Rahmen sei die Steroidtherapie über fünf Tage durchgeführt worden, an schliessend habe sich eine Regredienz der Symptomatik eingestellt, aktuell mit persistierender leichter Feinmotorikstörung in der rech ten Hand.

Klinisch neurologisch hätten sich beim aktuellen Eintritt keine Hinweise auf eine

Neuronitis

vestibularis, einen M. Menière oder einen benignen paroxys malen Lagerungsschwindel gezeigt. Eine symptomatische antiemetische Thera pie sei begonnen worden. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin über Dop pelbilder ge klagt sowie über ein Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte. Es hätten sich ein spontaner rotatorischer Nystagmus nach rechts und eine perip here Fazi alisparese links präsentiert. Im Kontroll-MRI-Schädel vom 8. Februar 2011 seien im Vergleich zum 3. Januar 2011 grössenprogrediente Läsionen im Centrum se mio vale links und im dorsalen Pons links, letztere im Bereich des Vestibu la risgebietes als wahrscheinliche Ursache für die Beschwerden nach weisbar ge wesen. Aufgrund der Anamnese, des Verlaufs mit aktuell zweitem Schub, posi tivem OKB im Liquor und grössenprogredienten Läsionen im MRI Schädel h abe die Diagnose einer Encephalomyelitis

disseminata

gestellt werden können . Eine dreitägige intravenöse Steroidtherapie sei durchgeführt worden, darunter sei es zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden gekommen. Die Beschwerde führerin habe am 1 1. Februar 2011 bei gutem stabilem Zustand nach Hause ent lassen werden können (Urk. 11/11/8-11). 2.4

Am 2 0. Mai 2011 berichtete das A.___

über eine ambulante Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 1 6. Mai 2011 betreffend Verlaufskon trolle bei Encephalomyelitis

disseminata unter Rebif -Therapie. Die behandeln den Ärzte erklärten, die Beschwerdeführerin habe berichtet, die Dosis regelmäs sig in Eigenregie zu spritzen. Obwohl sie regelmässig vorgängi g

Dafalgan ein nehme, leide sie unter Fieber und Gliederschmerzen in der auf die Injektion fol gende n Nacht. Möglicherweise wäre hier eine Bedarfsmedikation mit Ibuprofen anzudenken. Im Wesentlichen habe die Beschwerdeführerin jedoch berichtet, ins gesamt seit mittlerweile drei Wochen eine stetige Verbesserung der Rest schwindelsymptomatik erfahren zu haben. Im Augenblick fühle sie sich emotio na l stabil und zuversichtlich. Gelegentliche Angstzustände könne sie gut be herrschen. Sie habe mittlerweile auch begonnen, stundenweise ihrer Arbeit nach zugehen (Urk. 11/9/6). 2.5

Im von der IV-Stelle einverlangten Arztbericht vom 8. Juli 2011 erklärte das A.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, diese sei nach Mass gabe des Hausarztes entsprechend der jeweiligen Beschwerden festzulegen (Urk. 11/9/1-4). 2.6

Der Hausarzt Dr. B.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem IV-Arztbericht vom 2 0. Juli 2011 aus, aktuell bestünden noch Schwindel. Die Be schwerdeführerin sp reche indes gut auf Benzodiazep ine an. Weiter seien Kon zentrationsschwierigkeiten sowie rasche Ermüdbarkeit – sowohl körperlich als auch geistig – gegeben. Die Feinmotorik sei noch verlangsamt, aber soweit in takt.

Seit dem 2 0. Dezember 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dies min destens noch bis 3 1. Juli 201 1. Bei der Arbeit als Coiffeuse habe die Be schwer de führerin Mühe mit längerem Stehen, sie müsse sich immer wieder hinsetzen. Weiter seien eine etwas verlangsamte Feinmotorik sowie gewisse Konzentra tions störungen festzustellen (Urk. 11/12/1-6). Am 2 9. September 2011 berichtete

Dr. B.___, seit dem Bericht vom 2 0. Juli 2011 hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben (Urk. 11/14/5-6). 2.7

Mit Schreiben vom 2 3. September 2011 bat die Beschwerdegegnerin die Ärzte des

A.___ erneut um Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit. Diese er klärte n sodann im Bericht vom 2 8. September 2011, bei schubweise fluk tuierender Symptomatik sei eine langfristige Aussage nicht möglich. Die Ar beitsfähigkeit richte sich nach dem aktuellen klinischen Bild bzw. sei sie

jeweils durch Rücksprache mit dem Hausarzt zu bestimmen (Urk. 11/ 15).

2.8

D ie Beschwerdeführerin befand sich vom 2 0. Oktober bis 1 4. Dezember 2011 in stationärer Behandlung in der Y.___ . Die Oberärztin führte in ihrem Arzt be richt vom 2 3. Februar 2012 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose, bestehend seit dem Jahr 2010, auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit absti nent, bestehend seit ca. 2008, ein schädlicher Nikotinkonsum, bestehend seit Jahren, sowie die Substitu tion mit Benzodiazep inen (Oxazepan) DD: Schädlicher Ge brauch von Benzodiazepinen, bestehend seit 2010.

Die Klinikärzt in legte dar, die Beschwerdeführerin habe sich am Entlassungstag wach, in sehr gepflegtem Allgemeinzustand und schlankem Ernährungszustand präsentiert. Sie habe zu allen Qualitäten ausreichend orientiert gewirkt. Die Konzentration und das Gedächtnis hätten sich leichtgradig eingeschränkt ge zeigt, Merkfähigkeit und Auffassung hätten sich uneingeschränkt prüfen lassen. Es hätten keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörung, Sinnestäu schung oder Ich-Störung bestanden. Affektiv sei die Beschwerdeführerin eu thym erschienen und die Schwingungsfähigkeit sei regelrecht erhalten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe deutliche Ängste im Hinblick auf ihre berufliche Situation, aber auch im Hinblick auf ihre Erkrankung an Multipler Sklerose bzw. den zukünftigen Krankheitsverlauf beschrieben. Es hätten sich keine Hin weise auf Zwänge ergeben, die Beschwerdeführerin sei von Suizidalität glaub haft distanziert gewesen.

Im Verlauf der stationären Behandlung habe sich gezeigt, dass die Beschwerde führerin sehr hoh e Ansprüche an sich selbst und die eigene Leistungsfähigkeit habe. Infolge dieses hohen Anspruchs hätten sich bei ihr in der Vergangenheit häufig starke Spannungszustände in Verbindung mit Versagensängsten entwi ckelt. Diese Symptomatik habe sie eigenständig mit Alkohol mediziert, sodass sich im Verlauf eine Alkoholsuch t erkrankung entwickelt habe. Im Jahr 2010 sei dann die Diagnose einer Multiplen Sklerose gestellt worden. Diese Beeinträchti gung und der unvorhersehbare Verlauf der Erkrankung hätten zu eine r deutli chen psychischen Destabilisierung und Verschlechterung der Suchtproblematik geführt. So habe sich bei der Beschwerdeführerin ein sich ständig verstärkender Teufelskreis mit Anspannung, Versagensängsten, Alkoholkonsum und körperli chen Einschränkungen entwickelt, welcher letztlich zur Arbeitsunfähigkeit ge führt habe.

Im Verlauf der stationären Behandlung seien eine psychiatrisch-psychothera peu tische Betreuung im Einzel- und Gruppensetting, eine medikamentöse Ein stellung sowie Sport-, Bewegungs- und Gestaltungstherapie erfolgt. Es empfehle sich zukünftig eine weiterführende therapeutische Begleitung zum Erhalt der psychischen Stabilität. Eine ambulante Begleitung werde von der Beschwerde führerin i m weiteren Verlauf auch angestrebt.

Prognostisch führten die behandelnden Ärzte aus, d ie Beschwerdeführerin sei zunächst mit einer 40%-Arbeitsfähigkeit entlassen worden. Im Verlauf sollte eine geringgradige Steigerung erfolgen. Bei einer reduzierten Arbeitsbelastung und entsprechender psychotherapeutischer Begleitung sei die Prognose günstig zu stellen. Im Verlauf der stationären Behandlung sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin, bedingt durch einen akzentuierten Perfektionismus in ihrem Bestreben, Leistung zu erbringen, eher habe gebremst werden müssen, so dass insbesondere in Bezug auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zum Erhalt der günstigen Prognose zunächst auf ein reduziertes Pensum zu achten sei.

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit wurde von der Klinik ausgeführt, zwischen dem 2 0. Oktober und 1 4. Dezember 2011 habe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vorgelegen. Vom 1 5. Dezember 2011 bis 3 1. März 2012 sei eine Ar beitsfähigkeit von 40 % anzunehmen und ab dem 1. April 2012 eine solche von 50 % . Wann eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzustreben sei, sollte Mitte bis Ende des Jahres 2012 neu beurteilt werden (Urk. 11/24/4-7). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Rentenentscheid auf den Arztb ericht der Y.___ vom 2 3. Februar 201 2. In dem Bericht wird als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose genannt. Eine ver tiefte Auseinandersetzung mit dieser Diagnose findet allerdings nicht statt. Na ment lich kommt in der Beurteilung nicht zur Sprache, inwieweit damit eine all fällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden ist . Davon abgesehen muss die Zuverlässigkeit der Arbeitsfähigkeitsschätzung auch inso weit in Frage ge stellt werden, als die behandelnden Ärzte die Arbeitsunfähigkeit einerseits mit dem Alkoholabusus begründe te n, welcher einleitend unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde, und ande rerseits hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit andere Faktoren eine Rolle zu spielen scheinen, deren IV-rechtlicher Krankheitswert unklar ist, so die erwähnten Befunde Anspannung und Versagensängste . Nicht schlüssig erscheint sodann, ob sich die attestierte Ar beitsunfähigkeit nur auf die angestammte oder auch auf eine angepasste Tätig keit bezieht. Gesamthaft kann deshalb dem Bericht der Y.___ hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eine r

invalidisierenden Krankheit

kein relevanter Beweiswert beigemessen werden . In Bezug auf die Beurteilungen der anderen behandelnden Ärzte ist festzustellen, dass vom A.___ keine An gaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht wurden (Urk. 11/9, Urk. 11/11/9-11). Dem gegenüber äusserte sich der Hausarzt Dr. B.___ (Urk. 11/12) zwar zur Arbeitsfähigkeit, allerdings erscheint die betreffende Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 20. Dezember 2010 und dem 31. Juli

2011 nicht plausibel, nachdem die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2011 ge gen über dem A.___ angegeben hatte, sie habe ihre Arbeit mitt ler weile stundenweise wieder aufgenommen (Urk. 11/9/6). Ohnehin wird von Dr. B.___ die IV-rechtlich bedeutsame Frage, inwieweit eine Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit besteht, nicht beantwortet. Schliesslich kommt

hinzu, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in ih rer Beschwerde im Mai 2012 – also vor dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses – ein neuer schwerer Krankheitsschub aufgetreten sei n soll . Näher dokumentiert wurde dies nicht. Es ist deshalb unklar, ob mit diesem neuen Schub ein dauerhafter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbunden war oder ob die Beschwerdeführerin sich davon er holt hat. Jedenfalls erscheint dies abklärungsbedürftig. 3.2

Zusammenfassend bestehen im vorliegenden Fall keine zuverlässigen Grundla gen für die Beurteilung eines Rentenanspruchs. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat

die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Grundsätze, welche in gleich gelagerten Fällen einen maxi malen Aufwand von 10 Stunden als angemessen erscheinen lässt, nach Einsicht in die Aufstellung vom 9.

Oktober 2012 (Urk.

14), worin Barauslagen von Fr.

47. — dargelegt sind, sowie unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 200.— wird die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2‘200.— (inkl. Baraus lagen und MWSt) festgesetzt und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwer degegnerin auferlegt. 4.3

Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

16. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie bzw. d e s Doppel s von Urk. 14 und Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger