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IV.2012.00832

Erstanmeldung; Überwindbarkeitsrechtsprechung; kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2013-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1984 in Deutschland geborene X.___

absolvierte ein Studium an der Fakultät für W irtschaftswissenschaft der Fernu niversität Z.___ , welches sie im Früh ling 2010 mit dem Bachelor of Science abschloss (Urk. 8/1/4). Nach

ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 2009 (Urk. 8/4) arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern im Bereich Executive Search (Urk. 8/1/1-3). A b 1. Juni 2011 war sie als Sachbearbeiterin HR Recru iting

bei der A.___ angestellt , wobei sie ab 5. Septemb er 2011 infolge eines Burnout-S yn droms (Urk. 8/1/10 -11 ) beziehungsweise einer Erschöpfungsdepression (Urk. 8/1/9) krankgeschrie ben war und das Arbeitsverhältnis per Ende Deze mber 2011 aufgelöst wurde (Urk. 8/11) .

Auf Veranlassung des Krankent aggeldversicherers ( Urk. 8/3) mel dete sich X.___

am 5. Februar 2012 wegen Antriebslosigkeit, Rücken- und Gelenk schmerzen, erhöhte n Schlafbedürfnis ses , Weinkrämpfe n , Existenz- und Zu kunfts ängs te n , Verdauungsprobleme n und Überge wicht zum Bezug von Leis tungen der

Invalidenversicherung an

(Urk. 8/2). Vom 20. März bis 5. April 2012 hielt sie sich zur stationä ren Rehabilitationsbehandlung in der B.___ , Zen trum für Verhaltensmedizin, in C.___ auf (Urk. 3/4-5) .

Die So zial ver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblich-beruf lichen und medizinischen Verhältnisse ab. Dabei zog sie unter anderem ein

vom Krankent aggeldversicherer eingeholtes

psychiatrisches Gutachten vom 28. Feb ruar 2012 (Urk. 8/9/3-14) zu den Akten . Nach Rücksprache mit dem Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 8/15 S. 2-3) und Durchführung des Vor bescheid verfahrens (Vorbescheid vom

31. Mai 2012 [Urk. 7/17]) wies d ie IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juli 2012 (Urk. 2) ab. 2.

Da gegen erhob X.___

a m

24. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag , die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2012 sei aufzuheben und mit dem Erlass einer neuen Verfügung sei zuzuwarten, da i m aktuellen Zeitpunkt der Verlauf ihrer Erkrankung nicht abschätzbar sei und daher nicht beurteilt werden könne, ob eine längerdauernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit re sultiere. D ie IV-Stelle

schloss

in ihrer Beschwerdeantwort vom 4 . Oktober 2012 (Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde, w as der Beschwerdeführerin am 5. Ok tober 2012 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.5

Nach der Rechtsprechung begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnosti zierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidi tät. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar ma chen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien.

Im Vor dergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von er heblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch wei tere Fakto ren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehr jähri ger, chronifi zierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseeli scher Verlauf einer an sich missglückten, psych isch aber entlastenden Konflikt bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Schei tern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz koope rativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwi ckelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des in validisierenden Cha rakters etwa unter anderem von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70) ana log angewendet. 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedi zin, vom 10. Mai 2012 (Urk. 7/15 S. 3) davon aus ,

der Beschwerdeführerin sei die bisherige Bürotätigkeit seit jeher und wei terhin vollschichtig zumutbar. Denn versicherungsmedizinisch gehöre die bei ihr e rho bene Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unkl aren syndroma len Zustandsbild ern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen B efunde zu entnehmen , welche aus versi cherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten . Es lägen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche, dauerhafte, vom Schmerzerleben losgelöste psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor . 2. 3

Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) entgegen, ge mäss Einschätzung des psychiatrischen Gutachters , welcher sie Ende Juli 2012 ein zweites Mal im Auftrag des Krankentaggeldversicherers untersucht habe, handle es sich bei der depressiven Störung um eine vom Schmerzerleben losge löste psychiatri sche Komorbidität . Deren Ätiologie sei multifaktoriell und multi kausal in dem Sinne, dass biologische, psychologische und s oziale Fak toren zu sammenwirkten. In der B.___ sei a ls biologischer Faktor eine Schild drü senunterfunktion nachgewiesen worden. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass Schilddrüsenunter funktionen depressive Störungen verursachten. Ihre Erkran kung werde medika mentös und psychotherapeu tisch behandelt, wobei ein The rapieerfolg erst in einigen Wochen oder Monaten erwartet werden könne. Der Sachverständige habe an gegeben, der genaue zeitliche Verlauf lasse sich im in dividuellen Fall nur sehr schwer vorhersagen und müsse fortlaufend evaluiert werden. Vorläufig sei hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit auf den behandelnden Psychiater abzustellen, wel cher sie als zu 100 % arbeitsunfähig einstufe.

Da der Ver lauf der Erkrankung nicht vorausgesagt und derzeit ein dauerhafter Gesund heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit Sicherheit aus geschlossen werden könne, sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im aktuel len Zeitpunkt verfrüht (Urk. 1 S. 3-4). 3.

3. 1

Dr. med . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin a m 17. Februar 2012 erstmals im Auftrag des Krankent ag geldver sicherers untersucht hatte, hielt

im Gutachten vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/9/3-14) anamnestisch unter anderem fest, dass die Beschwerdefüh rerin nach der Übersiedlung in die Schweiz im Mai 2009 Probleme bei der Inte gration verzeichnet habe. Sie habe sich stets als Aussenseiterin und teilweise als diskri miniert erlebt. In der Folge sei es zu chronischen Konflikten an wechselnden Arbeitsplätzen gekommen. Nach einem Übergangsjob habe sie ab Oktober 2009 als Rekruterin in einer Headhunter-Firma gearbeitet, wobei das Betriebsklima kata strophal und die Arbeitsbelastung mit über 60 Stunden pro Woche hoch ge wesen seien. Zudem habe sie sich vom Vorgesetzten permanent kritisiert und vor anderen gedemütigt gefühlt. Ende 2010 sei sie mit den Kräften am Ende ge wesen und habe gekündigt, nachdem sie von einer anderen Headhunter-Agen tur abgeworben worden sei. Bei dieser habe sie von Dezember 2010 bis Februar 2011 gearbeitet. Dann sei en die Niederlassung in

der Schweiz geschlossen und sie ar beitslos geworden, worauf sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) angemeldet und in drei Monaten über 300 Bewerbungen ge schrieben habe. Im Juni 2011 habe sie eine Stelle bei A.___ im Bereich Human Resources als Rekruterin erhalten, wobei sie auch hier unter hie rarchi schen, strukturellen und zwischenmenschlichen Konflikten, einer hohen Ar beitsbelastung und einem schlech ten Betriebsklima gelitten habe (S. 4).

Befragt zu den aktuellen Beschwerden erklärte die Beschwerdeführerin, s ie leide unter Gelenk- und Muskelschmerzen, sei depressiv, antriebslos und verzweifelt. Sie mache sich Selbstvorwürfe, versagt zu haben, und verbringe den Tag über wiegend zu Hause, weil sie Angst habe, die Wohnung zu verlassen. Sie fürchte sich vor kritischen Blicken der Menschen sowie vor Diskriminierung und gerate immer wieder in Angstzustände mit Herzrasen, Schwitzen und Zittern (S. 6).

Der Sachverständige nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit entsprechend der Codierung ICD-10 ( S. 10 ): - Mittelgradige depressive Störung (F32.1) - Somatoforme Schmerzstörung (F45.40) - Soziale Phobie (F40.1)

Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___

Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (Z60.0) , Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3)

sowie

Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56) .

Der Gutachter

schloss auf eine Arbeitsunfähigkeit von gegenwärtig 100 % für sämtliche beruflichen Tätigkeiten und beurteilte, nach ausreichender Remission der Symptomatik werde der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit wieder zumutbar sein. Er empfehle

eine kombinierte, interdisziplinäre Behandlung der somatischen und psychi schen Störungen und erwarte , dass nach dem ge planten stationären Rehabilitationsaufenthalt vom März/April 2012

eine Teil a r beitsfä higkeit

bestehen werde mit folgendem Verlauf: 30 % ab Mai, 50 % ab Juni, 70 % ab Juli und 100 % ab August 2012 (S. 11-12). 3. 2

Im Bericht der B.___ vom

20. April 2012 (Urk. 3/5) wurde in der Sozial anamnese nebst anderem festgehalten, dass es nach dem Umzug der Beschwer deführerin zu ihrem Partner in die Schweiz mit dessen Eltern von Beginn an schwierig gewesen sei. Ihr sei wenig Interesse entgegen gebracht worden, was sie stark verunsichert habe. Auch an den unterschiedlichen Arbeitsstellen, die sie seit dem Umzug ge habt habe, sei es zwischenmenschlich stets schwierig ge wesen. Es sei täglich zu Streitereien, Konkurrenzkämpfen und Intrigen gekom men. Sie habe den Ein druck gewonnen, aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert zu werden. Auch im öffentlichen Bereich sei sie wegen ihrer Staatszugehörigkeit unfreundlich be handelt und beschimpft worden. Sie habe am neuen Wohnort kei ne neuen Freundschaften schliessen können. Zu ihren alten Freunden ver mei de sie gröss tenteils den Kontakt, weil sie sich scheue, ihnen zu erzählen, wie es ihr gehe. Sie habe zwei Freunde, mit denen sie offen reden könne. Zu ihren El tern habe sie derzeit täglich Kontakt. Früheren Interessen wie Tennis und Rei sen könne sie aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr nachgehen. Nach wie vor besuche sie jedoch gerne Konzerte, das Kino und das Theater, gehe in das Thermalbad oder das Fitnessstudio (S. 3).

Die Diagnosestellung ge mäss ICD-10 der involvierten Fachpersonen lautet wie folgt ( S. 1): - A nhaltende somato forme Schmerzstörung (F45.40) - M ittelgradige depressive Episode (F32.1) - L atente Hypothyreose (E03.9) bei Verdacht auf Autoimmunthyreoiditis Hashimoto (E06.3) - Hypercholes terinämie (E78.0) - Gastroenteritis (K52.9) - Adipositas I (E66.0) - Thrombophilie (D68.2)

Abschliessend wurde

im Bericht festgehalten , im Rahmen de r

ab 20. März 2012 erfolgten Rehabilitations behandlung

hätten das Störungsverständnis und die Krankheits akzeptanz der Beschwerdeführerin etwas gesteigert und ihr Strategien zu einem besseren Umgang mit den Schmerzen vermittelt werden können. Da die Be schwerde führerin

eine von den involvierten Fachpersonen als notwendig erach tete Verlängerung

des Aufenthalts abgelehnt habe, sei sie am 5. April 2012 bei fortbestehenden Beschwerden arbeitsunfähig zur weiteren Stabilisierung ent lassen wo rden (S. 6-7). 3. 3

Der ab 8. November 2011 behandelnde med.

pract . F.___ , Facharzt für Psy chiat rie und Psychotherapie, berichtete am 30. April 2012 (Urk. 8/12), im Falle der Beschwerdeführerin sei es bei der ersten Arbeitsstelle in der Schweiz zu ei nem Arbeitsplatzkonflikt ("Mobbing") gekommen. Die zweite Arbeitsstelle ha be die Beschwerdeführerin selber gekündigt, unter anderem aufgrund unklarer Aufgaben- und Kompetenzverteilung. An den letzten beiden Arbeitsstellen habe die Beschwerdeführerin einerseits unter intellektueller Unterforderung und an dererseits unter Überbelastung und Überforderung wegen des zu hohen Arbeits pensums (Druck bis Zwang zu Überstunden) und an dem generell sehr schlech ten Arbeitsklima gelitten. Ausserdem könne sie sich je länger je weniger mit ihrer beruflichen Laufbahn und den grossen Wirtschaftsunternehmen, in denen sie bis anhin gearbeitet habe, identifizieren . Med. pract . E.___ , vermerkte, di verse somatische Abklärungen seien ohne Befund geblieben (S. 2 Ziff. 1.4).

Er

erhob

folgende

Diagnosen laut ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit , bestehend

seit September 2011 (S. 1 Ziff. 1.1 ) : - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40)

Den weiteren Diagnosen ( Hypothyreose, Adipositas I, Hypercholesterinämie , Thrombophilie , Gastroenteritis, Fibromyalgie )

mass

der behandelnde Psychiater

keinen Einflus s auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1 Ziff. 1.1).

Er attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt aus ge übte Tätig keit als Re cruiterin /Personal fachfrau eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 6. September 2011 (S. 2 Ziff. 1.6 ) . A ktuell könne sie nur für zirka dreissig Minuten die Kon zentration auf recht erhalten, sitzen oder gehen, ertrage weder Stress noch Druck und fühle sich physisch und p sychisch sehr rasch überfordert . Ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, sei schwierig zu beur tei len; die Beschwerdeführerin selber habe im Moment grösste Zweifel bezüglich einer Rückkehr in die angestammte Tätigkeit . Eine angepasste Tätigkeit scheine i n zirka drei Monaten möglich zu sein, wobei der Wiedereinstieg schrittweise erfolgen sollte

und bei klarer Aufgabenstellung, tiefem Arbeitstempo, regelmäs sigen Pausen und einem "menschlich" zugewandten Umfeld (Beginn maximal zweimal zwei Stunden täglich ) mit einer langsamen Leistungssteigerung gerech net werden könne (S. 2 f. Ziff. 1.7).

3. 4

Der beschwerdeweise angerufenen versicherungspsychiatrischen Stel lungnahme von Dr. E.___ vom 31. Juli 2012 (Urk. 3/3) ist zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin in der Untersu chung vom 27. Juli 2012 angab, im Verlauf seit Februar 2012 sei keine wesent liche Besserung ein getreten, sondern im Gegenteil "alles noch schlimmer" ge wor den. D er Aufenthalt in der B.___

habe sie "überfordert" . Ausser dem sei dort eine Schilddrüsenunterfunktion bei Auto im mun thyreo i ditis Hashimoto festgestellt worden, was sie stark verunsicher e und befürchten lasse , es könnten noch weitere Autoimmunerkrankungen vorliegen. Entsprechende Prozesse spiel ten laut der behandelnden Dermatologin auch bei der am Vortag festgestellten Ak n e inversa eine Rolle. Eine gravierende Belas tung sei, dass der

Krankent ag geldversicher er

seine Leistungen mit Verweis auf den Entscheid der Invalidenversicherung eingestellt habe. Die Auseinanderset zung mit ihm seien ihr "über den Kopf gewachsen". Sie sei "mit den Nerven völlig fertig" und fürchte um ihre Existenzgrundlage sowie um die durch ihre Erkran kung überm ä ssig belastete und ernst haft gefährdete Beziehung z u ihrem Partner (S. 2).

Dr . E.___ beurteilte , es liege weiterhin eine mittelgradige depressive Episode vor, wobei die Kriterien für das zusätzliche Vorhandensein eines "somatische n Syndrom s " nicht erfüllt seien.

Zudem bestehe eine anhalt ende somatoforme Schmerzstörung , welche ebenso wie die vom behandelnden Rheumatologen dia gnostizierte Fibromyalgie unter therapeutischen Gesichtspunkten von grosser Bedeutung, versicherungsmedizinisch aber

irrelevant sei. Letzteres gelte auch für

die nach der Erstbegutachtung vo m Februar 2012 diagnostizierten Er kran kungen, namentlich die Hypercholesterinämie , Adipositas I, Throm b ophilie und die Akne Inversa , welche keine Arbeitsunfähigkeit begründeten (S. 4 f. ).

A usge hend von einem bio-psycho- sozialen Krankheitsmodell erklärte der Gut achter, die Ätiologie der depressiven Störung sei multifak to riell und multi kau sal , wobei auch im Falle der Beschwerdeführerin biologische, psychologische und soziale Faktoren zusammenwirkten (S. 5 f. ). Befragt zum Zusammenhang zwischen der depressiven Störung und der somatoformen Schmerzstörung hielt Dr. E.___ fest, letztere sei durch die depressive Störung als ätiologischer Teilfaktor mitbedingt (S. 7). Zusammenfassend erkannte

Dr. E.___ ,

es liege

weiterhin eine depressiv e Störung mit Krankheitswert vor , welche die Arbeits fä higkeit der Be schwerdeführerin einschränke. Allerdings bestünden diskre pante An gaben zur Leistungsfähigkeit in verschiedenen Lebensbereichen und Tätig keitsfeldern sowie ein selektives Vermeidungsverhalten. Die etablierte Behand lung (Schilddrüsenhormonsubstitution, Antidepressiva, Psychotherapie) sei ge eignet, die depressive Störung zu bessern und eine Remission zu erreichen. Der genaue zeitliche Verlauf lasse sich aber im individuellen Fall nur schwer vor hersagen und müsse fortlaufend evaluiert werden. Er empfehle, bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters med. pract . F.___ abzustellen

(S. 8). 4.

4. 1

Aus de n

medizinischen Akten geht hervor , dass die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden von der involvierten Ärzteschaft übereinstimmend einer

mittelgradigen depressiven Episode un d einer somatoformen Schmerzstö rung zugeordnet werden, wobei der psychiat rische Gutachter Dr. E.___ zu sätzlich eine soziale Phobie diagnostizierte. Ein somatisches Korrelat, welches die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen zu erklären vermöchte, konnte im Rahmen der medizinischen Abklärungen unbestrittenermassen nicht gefunden werden (vgl. insbesondere den Bericht von med. pract . F.___ vom 30. April 2012 [Urk. 8/12 S. 2 Ziff. 1.4]) . 4.2

4.2.1

Inwieweit bei dieser Sachlage eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht auch von versicherung srechtlicher Relevanz ist, bleibt nach Mass gabe der Überwindbarkeitsrechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.5) zu prüfen. 4.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich

unter Berufung auf die versiche rungspsychiatrische Stellungnahme vo n Dr. E.___ vom

31. Juli 2012 – ins be sondere dessen Ausführungen zum Zusammenhang zwischen der depressiven Störung und der somatoformen Schmerzstörung (Urk. 3/3 S. 7) – vor, dass es sich bei der depressiven Störung um eine vo m Schmerzerleben losgelöste psy chiatrische Komorbidi tät handle . Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden . Denn der vom Krankentaggeldversicherer beauftragte psychiatrische Experte ging ausdrücklich von einem bio-psycho-s ozialen Krankheitsmodell aus , wonach Krankheit nicht ausschliesslich als Beeinträchtigung der biologi schen oder psychischen Integrität begriffen wird, sondern auch Wechselwirkun gen zwischen sich körperlich oder psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt massgebend sind. Dem ent sprechend b e rücksichtigte er in seiner Einschätzung auch

psychosozia le und soziokulturelle Faktoren, welche jedoch

vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. vorstehend E. 1.4) . 4.2.3

Aus de n

Akten er gibt sich ,

dass das psychische Beschwerdebild augenfällig durch

psychosoziale und soziokulturelle Umstände ( veränderte Lebensumstände , Inte grationsprobl eme

und Gefühl von Diskriminierung nach der Übersiedlung von Deutschland in die Schweiz ; Belastungen und Konflikte an wechselnden Ar beitsplätzen bei hoher Arbeitsbelastung, schlechtem Betriebsklima [Streite reien, Konkurrenzkampf, Intrigen] und Kritik respektive Demütigung durch Vorgesetz te; Arbeitslosigkeit ; Schwierigkei ten mit den Eltern des Partners; Angst um die Existenzgrundlage nach Einstellung der Taggeldleistungen ; Be lastung und Ge fährdung der Partnerschaft ) bestimmt und unterhalten wird , wo bei davon aus zugehen ist, dass bei einer Veränderung der Lebenssituation auch eine wesent liche Besse rung der psychischen Befindlichkeit und damit der durch diese ein geschränkten Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann.

Nach der Recht sprechung (vgl. vor stehend E. 1.4)

sind psychosoziale und soziokulturelle Fak toren

im Rahmen der Invaliditätsbemessung auszuklammern.

In Anbetracht der dominierenden Rolle der psychosozialen und soziokulturellen Faktoren ist – selbst wenn die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode wie von der Beschwerdeführerin gefordert als selbstständiges, von der somato formen Schmerzstörung losgelöstes Leiden anzusehen wäre (verneinend etwa

Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5 mit Hin weis ) – die praxisgemäss notwendige Erheblichkeit der Schwere, Ausprägung und Dauer der Ko morbidität ( vgl. vorstehend E. 1.5 ) nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_145/2013 vom 1. Mai 2013 E. 5.5.2).

Hinzu kommt , dass l eichte bis mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten ( vgl. vorerwähntes Urteil 9C_25 0/2012 vom 29. November 2012 E. 5 mit Hinweis) und der Beschwerdeführerin etwa mit der von den behandelnden Fachpersonen der B.___ (Urk. 3/5 S. 6) als notwendig erachteten Verlängerung des sta tionären Aufenthalts zumutb are Behandlungsmöglichkeiten gegeben waren, die

sie nicht ausreichend genutzt hat . 4.2.4

Was die vo n Dr . E.___ diagnostizierte soziale Phobie gemäss ICD-10 F40.1 (vgl. vorstehend E. 3.1) betrifft, so lässt diese ebenfalls keine Abgrenzung zu den belas tenden psychosozialen und so ziokulturellen Faktoren zu, was der An nahme eines komorbiden , eigenständigen Leidens entgegensteht. 4.2.5

Schliesslich sind die massgebenden

Morbiditätsk riterien ( vgl. vorstehend E. 1.5) nicht in gehäufter oder ausgeprägter Weise erfüllt, was von der Be schwerdefüh rerin denn auch nicht postuliert wurde. So

kann nicht von einem mehrjährigen, chronifi zierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Sympto matik ohne län gerdauernde Rückbildung gesprochen werden. Auch gibt es keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren in ner seelischen Verlauf, welcher die Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbe wältigung (primärer Krankheitsgewinn) erscheinen liesse, wogegen ein aus der Krankenrolle gezo ge ner Nutzen (sekundärer Krankheitsgewinn) nicht auszu schliessen ist.

Ebenso wenig kann von einem Schei tern einer konsequent durch geführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedli chem therapeutischem An satz) trotz kooperativer Haltung der versi cherten Per son gesprochen werden. Alsdann besteht trotz gewisser Rückzugstendenzen kein sozialer Rückzug in al len Belangen des Lebens , da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge (Urk. 3/3 S. 3) abends jeweils ge meinsam mit ihrem Partner einkaufen geht und nach dem Abendessen mit ihm Freizeitaktivitäten (Fitnesszentrum, Inline-Ska ting , etc. ) unter nimmt. Vor diesem Hintergrund ist derart offenkundig, dass die Kriterien, wel che ein Abweichen von der Überwindbar keitsvermutung erlauben würden, nicht erfüllt sind, dass offen bleiben kann, ob chronische k örperliche Begleiterkrankungen vorliegen. 4. 3

Zusammenfassend bleibt nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass kein invali disierender psychischer Gesundheitsschaden im Sinne von Gesetz und Recht sprechung ausgewiesen ist. Folglich erweist sich die an gefochtene Verfügung vom 11. Juli 2012 (Urk. 2), womit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inva lidenver si cherung verneint wurde, im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensw eise auf Fr. 7 00.-- an zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführe rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter DM/TB/IDversandt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1984 in Deutschland geborene X.___

absolvierte ein Studium an der Fakultät für W irtschaftswissenschaft der Fernu niversität Z.___ , welches sie im Früh ling 2010 mit dem Bachelor of Science abschloss (Urk. 8/1/4). Nach

ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 2009 (Urk. 8/4) arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern im Bereich Executive Search (Urk. 8/1/1-3). A b 1. Juni 2011 war sie als Sachbearbeiterin HR Recru iting

bei der A.___ angestellt , wobei sie ab 5. Septemb er 2011 infolge eines Burnout-S yn droms (Urk. 8/1/10 -11 ) beziehungsweise einer Erschöpfungsdepression (Urk. 8/1/9) krankgeschrie ben war und das Arbeitsverhältnis per Ende Deze mber 2011 aufgelöst wurde (Urk. 8/11) .

Auf Veranlassung des Krankent aggeldversicherers ( Urk. 8/3) mel dete sich X.___

am 5. Februar 2012 wegen Antriebslosigkeit, Rücken- und Gelenk schmerzen, erhöhte n Schlafbedürfnis ses , Weinkrämpfe n , Existenz- und Zu kunfts ängs te n , Verdauungsprobleme n und Überge wicht zum Bezug von Leis tungen der

Invalidenversicherung an

(Urk. 8/2). Vom 20. März bis 5. April 2012 hielt sie sich zur stationä ren Rehabilitationsbehandlung in der B.___ , Zen trum für Verhaltensmedizin, in C.___ auf (Urk. 3/4-5) .

Die So zial ver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblich-beruf lichen und medizinischen Verhältnisse ab. Dabei zog sie unter anderem ein

vom Krankent aggeldversicherer eingeholtes

psychiatrisches Gutachten vom 28. Feb ruar 2012 (Urk. 8/9/3-14) zu den Akten . Nach Rücksprache mit dem Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 8/15 S. 2-3) und Durchführung des Vor bescheid verfahrens (Vorbescheid vom

31. Mai 2012 [Urk. 7/17]) wies d ie IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juli 2012 (Urk. 2) ab.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnosti zierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidi tät. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar ma chen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien.

Im Vor dergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von er heblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch wei tere Fakto ren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehr jähri ger, chronifi zierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseeli scher Verlauf einer an sich missglückten, psych isch aber entlastenden Konflikt bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Schei tern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz koope rativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwi ckelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des in validisierenden Cha rakters etwa unter anderem von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70) ana log angewendet. 1.

E. 2 IVG).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedi zin, vom 10. Mai 2012 (Urk. 7/15 S. 3) davon aus ,

der Beschwerdeführerin sei die bisherige Bürotätigkeit seit jeher und wei terhin vollschichtig zumutbar. Denn versicherungsmedizinisch gehöre die bei ihr e rho bene Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unkl aren syndroma len Zustandsbild ern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen B efunde zu entnehmen , welche aus versi cherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten . Es lägen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche, dauerhafte, vom Schmerzerleben losgelöste psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor . 2. 3

Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) entgegen, ge mäss Einschätzung des psychiatrischen Gutachters , welcher sie Ende Juli 2012 ein zweites Mal im Auftrag des Krankentaggeldversicherers untersucht habe, handle es sich bei der depressiven Störung um eine vom Schmerzerleben losge löste psychiatri sche Komorbidität . Deren Ätiologie sei multifaktoriell und multi kausal in dem Sinne, dass biologische, psychologische und s oziale Fak toren zu sammenwirkten. In der B.___ sei a ls biologischer Faktor eine Schild drü senunterfunktion nachgewiesen worden. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass Schilddrüsenunter funktionen depressive Störungen verursachten. Ihre Erkran kung werde medika mentös und psychotherapeu tisch behandelt, wobei ein The rapieerfolg erst in einigen Wochen oder Monaten erwartet werden könne. Der Sachverständige habe an gegeben, der genaue zeitliche Verlauf lasse sich im in dividuellen Fall nur sehr schwer vorhersagen und müsse fortlaufend evaluiert werden. Vorläufig sei hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit auf den behandelnden Psychiater abzustellen, wel cher sie als zu 100 % arbeitsunfähig einstufe.

Da der Ver lauf der Erkrankung nicht vorausgesagt und derzeit ein dauerhafter Gesund heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit Sicherheit aus geschlossen werden könne, sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im aktuel len Zeitpunkt verfrüht (Urk. 1 S. 3-4). 3.

3. 1

Dr. med . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin a m 17. Februar 2012 erstmals im Auftrag des Krankent ag geldver sicherers untersucht hatte, hielt

im Gutachten vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/9/3-14) anamnestisch unter anderem fest, dass die Beschwerdefüh rerin nach der Übersiedlung in die Schweiz im Mai 2009 Probleme bei der Inte gration verzeichnet habe. Sie habe sich stets als Aussenseiterin und teilweise als diskri miniert erlebt. In der Folge sei es zu chronischen Konflikten an wechselnden Arbeitsplätzen gekommen. Nach einem Übergangsjob habe sie ab Oktober 2009 als Rekruterin in einer Headhunter-Firma gearbeitet, wobei das Betriebsklima kata strophal und die Arbeitsbelastung mit über 60 Stunden pro Woche hoch ge wesen seien. Zudem habe sie sich vom Vorgesetzten permanent kritisiert und vor anderen gedemütigt gefühlt. Ende 2010 sei sie mit den Kräften am Ende ge wesen und habe gekündigt, nachdem sie von einer anderen Headhunter-Agen tur abgeworben worden sei. Bei dieser habe sie von Dezember 2010 bis Februar 2011 gearbeitet. Dann sei en die Niederlassung in

der Schweiz geschlossen und sie ar beitslos geworden, worauf sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) angemeldet und in drei Monaten über 300 Bewerbungen ge schrieben habe. Im Juni 2011 habe sie eine Stelle bei A.___ im Bereich Human Resources als Rekruterin erhalten, wobei sie auch hier unter hie rarchi schen, strukturellen und zwischenmenschlichen Konflikten, einer hohen Ar beitsbelastung und einem schlech ten Betriebsklima gelitten habe (S. 4).

Befragt zu den aktuellen Beschwerden erklärte die Beschwerdeführerin, s ie leide unter Gelenk- und Muskelschmerzen, sei depressiv, antriebslos und verzweifelt. Sie mache sich Selbstvorwürfe, versagt zu haben, und verbringe den Tag über wiegend zu Hause, weil sie Angst habe, die Wohnung zu verlassen. Sie fürchte sich vor kritischen Blicken der Menschen sowie vor Diskriminierung und gerate immer wieder in Angstzustände mit Herzrasen, Schwitzen und Zittern (S. 6).

Der Sachverständige nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit entsprechend der Codierung ICD-10 ( S. 10 ): - Mittelgradige depressive Störung (F32.1) - Somatoforme Schmerzstörung (F45.40) - Soziale Phobie (F40.1)

Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___

Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (Z60.0) , Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3)

sowie

Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56) .

Der Gutachter

schloss auf eine Arbeitsunfähigkeit von gegenwärtig 100 % für sämtliche beruflichen Tätigkeiten und beurteilte, nach ausreichender Remission der Symptomatik werde der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit wieder zumutbar sein. Er empfehle

eine kombinierte, interdisziplinäre Behandlung der somatischen und psychi schen Störungen und erwarte , dass nach dem ge planten stationären Rehabilitationsaufenthalt vom März/April 2012

eine Teil a r beitsfä higkeit

bestehen werde mit folgendem Verlauf: 30 % ab Mai, 50 % ab Juni, 70 % ab Juli und 100 % ab August 2012 (S. 11-12). 3. 2

Im Bericht der B.___ vom

20. April 2012 (Urk. 3/5) wurde in der Sozial anamnese nebst anderem festgehalten, dass es nach dem Umzug der Beschwer deführerin zu ihrem Partner in die Schweiz mit dessen Eltern von Beginn an schwierig gewesen sei. Ihr sei wenig Interesse entgegen gebracht worden, was sie stark verunsichert habe. Auch an den unterschiedlichen Arbeitsstellen, die sie seit dem Umzug ge habt habe, sei es zwischenmenschlich stets schwierig ge wesen. Es sei täglich zu Streitereien, Konkurrenzkämpfen und Intrigen gekom men. Sie habe den Ein druck gewonnen, aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert zu werden. Auch im öffentlichen Bereich sei sie wegen ihrer Staatszugehörigkeit unfreundlich be handelt und beschimpft worden. Sie habe am neuen Wohnort kei ne neuen Freundschaften schliessen können. Zu ihren alten Freunden ver mei de sie gröss tenteils den Kontakt, weil sie sich scheue, ihnen zu erzählen, wie es ihr gehe. Sie habe zwei Freunde, mit denen sie offen reden könne. Zu ihren El tern habe sie derzeit täglich Kontakt. Früheren Interessen wie Tennis und Rei sen könne sie aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr nachgehen. Nach wie vor besuche sie jedoch gerne Konzerte, das Kino und das Theater, gehe in das Thermalbad oder das Fitnessstudio (S. 3).

Die Diagnosestellung ge mäss ICD-10 der involvierten Fachpersonen lautet wie folgt ( S. 1): - A nhaltende somato forme Schmerzstörung (F45.40) - M ittelgradige depressive Episode (F32.1) - L atente Hypothyreose (E03.9) bei Verdacht auf Autoimmunthyreoiditis Hashimoto (E06.3) - Hypercholes terinämie (E78.0) - Gastroenteritis (K52.9) - Adipositas I (E66.0) - Thrombophilie (D68.2)

Abschliessend wurde

im Bericht festgehalten , im Rahmen de r

ab 20. März 2012 erfolgten Rehabilitations behandlung

hätten das Störungsverständnis und die Krankheits akzeptanz der Beschwerdeführerin etwas gesteigert und ihr Strategien zu einem besseren Umgang mit den Schmerzen vermittelt werden können. Da die Be schwerde führerin

eine von den involvierten Fachpersonen als notwendig erach tete Verlängerung

des Aufenthalts abgelehnt habe, sei sie am 5. April 2012 bei fortbestehenden Beschwerden arbeitsunfähig zur weiteren Stabilisierung ent lassen wo rden (S. 6-7). 3. 3

Der ab 8. November 2011 behandelnde med.

pract . F.___ , Facharzt für Psy chiat rie und Psychotherapie, berichtete am 30. April 2012 (Urk. 8/12), im Falle der Beschwerdeführerin sei es bei der ersten Arbeitsstelle in der Schweiz zu ei nem Arbeitsplatzkonflikt ("Mobbing") gekommen. Die zweite Arbeitsstelle ha be die Beschwerdeführerin selber gekündigt, unter anderem aufgrund unklarer Aufgaben- und Kompetenzverteilung. An den letzten beiden Arbeitsstellen habe die Beschwerdeführerin einerseits unter intellektueller Unterforderung und an dererseits unter Überbelastung und Überforderung wegen des zu hohen Arbeits pensums (Druck bis Zwang zu Überstunden) und an dem generell sehr schlech ten Arbeitsklima gelitten. Ausserdem könne sie sich je länger je weniger mit ihrer beruflichen Laufbahn und den grossen Wirtschaftsunternehmen, in denen sie bis anhin gearbeitet habe, identifizieren . Med. pract . E.___ , vermerkte, di verse somatische Abklärungen seien ohne Befund geblieben (S. 2 Ziff. 1.4).

Er

erhob

folgende

Diagnosen laut ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit , bestehend

seit September 2011 (S. 1 Ziff. 1.1 ) : - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40)

Den weiteren Diagnosen ( Hypothyreose, Adipositas I, Hypercholesterinämie , Thrombophilie , Gastroenteritis, Fibromyalgie )

mass

der behandelnde Psychiater

keinen Einflus s auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1 Ziff. 1.1).

Er attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt aus ge übte Tätig keit als Re cruiterin /Personal fachfrau eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 6. September 2011 (S. 2 Ziff. 1.6 ) . A ktuell könne sie nur für zirka dreissig Minuten die Kon zentration auf recht erhalten, sitzen oder gehen, ertrage weder Stress noch Druck und fühle sich physisch und p sychisch sehr rasch überfordert . Ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, sei schwierig zu beur tei len; die Beschwerdeführerin selber habe im Moment grösste Zweifel bezüglich einer Rückkehr in die angestammte Tätigkeit . Eine angepasste Tätigkeit scheine i n zirka drei Monaten möglich zu sein, wobei der Wiedereinstieg schrittweise erfolgen sollte

und bei klarer Aufgabenstellung, tiefem Arbeitstempo, regelmäs sigen Pausen und einem "menschlich" zugewandten Umfeld (Beginn maximal zweimal zwei Stunden täglich ) mit einer langsamen Leistungssteigerung gerech net werden könne (S. 2 f. Ziff. 1.7).

3. 4

Der beschwerdeweise angerufenen versicherungspsychiatrischen Stel lungnahme von Dr. E.___ vom 31. Juli 2012 (Urk. 3/3) ist zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin in der Untersu chung vom 27. Juli 2012 angab, im Verlauf seit Februar 2012 sei keine wesent liche Besserung ein getreten, sondern im Gegenteil "alles noch schlimmer" ge wor den. D er Aufenthalt in der B.___

habe sie "überfordert" . Ausser dem sei dort eine Schilddrüsenunterfunktion bei Auto im mun thyreo i ditis Hashimoto festgestellt worden, was sie stark verunsicher e und befürchten lasse , es könnten noch weitere Autoimmunerkrankungen vorliegen. Entsprechende Prozesse spiel ten laut der behandelnden Dermatologin auch bei der am Vortag festgestellten Ak n e inversa eine Rolle. Eine gravierende Belas tung sei, dass der

Krankent ag geldversicher er

seine Leistungen mit Verweis auf den Entscheid der Invalidenversicherung eingestellt habe. Die Auseinanderset zung mit ihm seien ihr "über den Kopf gewachsen". Sie sei "mit den Nerven völlig fertig" und fürchte um ihre Existenzgrundlage sowie um die durch ihre Erkran kung überm ä ssig belastete und ernst haft gefährdete Beziehung z u ihrem Partner (S. 2).

Dr . E.___ beurteilte , es liege weiterhin eine mittelgradige depressive Episode vor, wobei die Kriterien für das zusätzliche Vorhandensein eines "somatische n Syndrom s " nicht erfüllt seien.

Zudem bestehe eine anhalt ende somatoforme Schmerzstörung , welche ebenso wie die vom behandelnden Rheumatologen dia gnostizierte Fibromyalgie unter therapeutischen Gesichtspunkten von grosser Bedeutung, versicherungsmedizinisch aber

irrelevant sei. Letzteres gelte auch für

die nach der Erstbegutachtung vo m Februar 2012 diagnostizierten Er kran kungen, namentlich die Hypercholesterinämie , Adipositas I, Throm b ophilie und die Akne Inversa , welche keine Arbeitsunfähigkeit begründeten (S. 4 f. ).

A usge hend von einem bio-psycho- sozialen Krankheitsmodell erklärte der Gut achter, die Ätiologie der depressiven Störung sei multifak to riell und multi kau sal , wobei auch im Falle der Beschwerdeführerin biologische, psychologische und soziale Faktoren zusammenwirkten (S. 5 f. ). Befragt zum Zusammenhang zwischen der depressiven Störung und der somatoformen Schmerzstörung hielt Dr. E.___ fest, letztere sei durch die depressive Störung als ätiologischer Teilfaktor mitbedingt (S. 7). Zusammenfassend erkannte

Dr. E.___ ,

es liege

weiterhin eine depressiv e Störung mit Krankheitswert vor , welche die Arbeits fä higkeit der Be schwerdeführerin einschränke. Allerdings bestünden diskre pante An gaben zur Leistungsfähigkeit in verschiedenen Lebensbereichen und Tätig keitsfeldern sowie ein selektives Vermeidungsverhalten. Die etablierte Behand lung (Schilddrüsenhormonsubstitution, Antidepressiva, Psychotherapie) sei ge eignet, die depressive Störung zu bessern und eine Remission zu erreichen. Der genaue zeitliche Verlauf lasse sich aber im individuellen Fall nur schwer vor hersagen und müsse fortlaufend evaluiert werden. Er empfehle, bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters med. pract . F.___ abzustellen

(S. 8). 4.

4. 1

Aus de n

medizinischen Akten geht hervor , dass die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden von der involvierten Ärzteschaft übereinstimmend einer

mittelgradigen depressiven Episode un d einer somatoformen Schmerzstö rung zugeordnet werden, wobei der psychiat rische Gutachter Dr. E.___ zu sätzlich eine soziale Phobie diagnostizierte. Ein somatisches Korrelat, welches die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen zu erklären vermöchte, konnte im Rahmen der medizinischen Abklärungen unbestrittenermassen nicht gefunden werden (vgl. insbesondere den Bericht von med. pract . F.___ vom 30. April 2012 [Urk. 8/12 S. 2 Ziff. 1.4]) .

E. 4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

E. 4.2.1 Inwieweit bei dieser Sachlage eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht auch von versicherung srechtlicher Relevanz ist, bleibt nach Mass gabe der Überwindbarkeitsrechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.5) zu prüfen.

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich

unter Berufung auf die versiche rungspsychiatrische Stellungnahme vo n Dr. E.___ vom

31. Juli 2012 – ins be sondere dessen Ausführungen zum Zusammenhang zwischen der depressiven Störung und der somatoformen Schmerzstörung (Urk. 3/3 S. 7) – vor, dass es sich bei der depressiven Störung um eine vo m Schmerzerleben losgelöste psy chiatrische Komorbidi tät handle . Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden . Denn der vom Krankentaggeldversicherer beauftragte psychiatrische Experte ging ausdrücklich von einem bio-psycho-s ozialen Krankheitsmodell aus , wonach Krankheit nicht ausschliesslich als Beeinträchtigung der biologi schen oder psychischen Integrität begriffen wird, sondern auch Wechselwirkun gen zwischen sich körperlich oder psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt massgebend sind. Dem ent sprechend b e rücksichtigte er in seiner Einschätzung auch

psychosozia le und soziokulturelle Faktoren, welche jedoch

vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. vorstehend E. 1.4) .

E. 4.2.3 Aus de n

Akten er gibt sich ,

dass das psychische Beschwerdebild augenfällig durch

psychosoziale und soziokulturelle Umstände ( veränderte Lebensumstände , Inte grationsprobl eme

und Gefühl von Diskriminierung nach der Übersiedlung von Deutschland in die Schweiz ; Belastungen und Konflikte an wechselnden Ar beitsplätzen bei hoher Arbeitsbelastung, schlechtem Betriebsklima [Streite reien, Konkurrenzkampf, Intrigen] und Kritik respektive Demütigung durch Vorgesetz te; Arbeitslosigkeit ; Schwierigkei ten mit den Eltern des Partners; Angst um die Existenzgrundlage nach Einstellung der Taggeldleistungen ; Be lastung und Ge fährdung der Partnerschaft ) bestimmt und unterhalten wird , wo bei davon aus zugehen ist, dass bei einer Veränderung der Lebenssituation auch eine wesent liche Besse rung der psychischen Befindlichkeit und damit der durch diese ein geschränkten Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann.

Nach der Recht sprechung (vgl. vor stehend E. 1.4)

sind psychosoziale und soziokulturelle Fak toren

im Rahmen der Invaliditätsbemessung auszuklammern.

In Anbetracht der dominierenden Rolle der psychosozialen und soziokulturellen Faktoren ist – selbst wenn die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode wie von der Beschwerdeführerin gefordert als selbstständiges, von der somato formen Schmerzstörung losgelöstes Leiden anzusehen wäre (verneinend etwa

Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5 mit Hin weis ) – die praxisgemäss notwendige Erheblichkeit der Schwere, Ausprägung und Dauer der Ko morbidität ( vgl. vorstehend E. 1.5 ) nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_145/2013 vom 1. Mai 2013 E. 5.5.2).

Hinzu kommt , dass l eichte bis mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten ( vgl. vorerwähntes Urteil 9C_25 0/2012 vom 29. November 2012 E. 5 mit Hinweis) und der Beschwerdeführerin etwa mit der von den behandelnden Fachpersonen der B.___ (Urk. 3/5 S. 6) als notwendig erachteten Verlängerung des sta tionären Aufenthalts zumutb are Behandlungsmöglichkeiten gegeben waren, die

sie nicht ausreichend genutzt hat .

E. 4.2.4 Was die vo n Dr . E.___ diagnostizierte soziale Phobie gemäss ICD-10 F40.1 (vgl. vorstehend E. 3.1) betrifft, so lässt diese ebenfalls keine Abgrenzung zu den belas tenden psychosozialen und so ziokulturellen Faktoren zu, was der An nahme eines komorbiden , eigenständigen Leidens entgegensteht.

E. 4.2.5 Schliesslich sind die massgebenden

Morbiditätsk riterien ( vgl. vorstehend E. 1.5) nicht in gehäufter oder ausgeprägter Weise erfüllt, was von der Be schwerdefüh rerin denn auch nicht postuliert wurde. So

kann nicht von einem mehrjährigen, chronifi zierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Sympto matik ohne län gerdauernde Rückbildung gesprochen werden. Auch gibt es keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren in ner seelischen Verlauf, welcher die Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbe wältigung (primärer Krankheitsgewinn) erscheinen liesse, wogegen ein aus der Krankenrolle gezo ge ner Nutzen (sekundärer Krankheitsgewinn) nicht auszu schliessen ist.

Ebenso wenig kann von einem Schei tern einer konsequent durch geführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedli chem therapeutischem An satz) trotz kooperativer Haltung der versi cherten Per son gesprochen werden. Alsdann besteht trotz gewisser Rückzugstendenzen kein sozialer Rückzug in al len Belangen des Lebens , da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge (Urk. 3/3 S. 3) abends jeweils ge meinsam mit ihrem Partner einkaufen geht und nach dem Abendessen mit ihm Freizeitaktivitäten (Fitnesszentrum, Inline-Ska ting , etc. ) unter nimmt. Vor diesem Hintergrund ist derart offenkundig, dass die Kriterien, wel che ein Abweichen von der Überwindbar keitsvermutung erlauben würden, nicht erfüllt sind, dass offen bleiben kann, ob chronische k örperliche Begleiterkrankungen vorliegen. 4. 3

Zusammenfassend bleibt nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass kein invali disierender psychischer Gesundheitsschaden im Sinne von Gesetz und Recht sprechung ausgewiesen ist. Folglich erweist sich die an gefochtene Verfügung vom 11. Juli 2012 (Urk. 2), womit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inva lidenver si cherung verneint wurde, im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensw eise auf Fr. 7 00.-- an zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführe rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter DM/TB/IDversandt

E. 6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00832 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1984 in Deutschland geborene X.___

absolvierte ein Studium an der Fakultät für W irtschaftswissenschaft der Fernu niversität Z.___ , welches sie im Früh ling 2010 mit dem Bachelor of Science abschloss (Urk. 8/1/4). Nach

ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 2009 (Urk. 8/4) arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern im Bereich Executive Search (Urk. 8/1/1-3). A b 1. Juni 2011 war sie als Sachbearbeiterin HR Recru iting

bei der A.___ angestellt , wobei sie ab 5. Septemb er 2011 infolge eines Burnout-S yn droms (Urk. 8/1/10 -11 ) beziehungsweise einer Erschöpfungsdepression (Urk. 8/1/9) krankgeschrie ben war und das Arbeitsverhältnis per Ende Deze mber 2011 aufgelöst wurde (Urk. 8/11) .

Auf Veranlassung des Krankent aggeldversicherers ( Urk. 8/3) mel dete sich X.___

am 5. Februar 2012 wegen Antriebslosigkeit, Rücken- und Gelenk schmerzen, erhöhte n Schlafbedürfnis ses , Weinkrämpfe n , Existenz- und Zu kunfts ängs te n , Verdauungsprobleme n und Überge wicht zum Bezug von Leis tungen der

Invalidenversicherung an

(Urk. 8/2). Vom 20. März bis 5. April 2012 hielt sie sich zur stationä ren Rehabilitationsbehandlung in der B.___ , Zen trum für Verhaltensmedizin, in C.___ auf (Urk. 3/4-5) .

Die So zial ver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblich-beruf lichen und medizinischen Verhältnisse ab. Dabei zog sie unter anderem ein

vom Krankent aggeldversicherer eingeholtes

psychiatrisches Gutachten vom 28. Feb ruar 2012 (Urk. 8/9/3-14) zu den Akten . Nach Rücksprache mit dem Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 8/15 S. 2-3) und Durchführung des Vor bescheid verfahrens (Vorbescheid vom

31. Mai 2012 [Urk. 7/17]) wies d ie IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juli 2012 (Urk. 2) ab. 2.

Da gegen erhob X.___

a m

24. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag , die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2012 sei aufzuheben und mit dem Erlass einer neuen Verfügung sei zuzuwarten, da i m aktuellen Zeitpunkt der Verlauf ihrer Erkrankung nicht abschätzbar sei und daher nicht beurteilt werden könne, ob eine längerdauernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit re sultiere. D ie IV-Stelle

schloss

in ihrer Beschwerdeantwort vom 4 . Oktober 2012 (Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde, w as der Beschwerdeführerin am 5. Ok tober 2012 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.5

Nach der Rechtsprechung begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnosti zierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidi tät. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar ma chen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien.

Im Vor dergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von er heblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch wei tere Fakto ren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehr jähri ger, chronifi zierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseeli scher Verlauf einer an sich missglückten, psych isch aber entlastenden Konflikt bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Schei tern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz koope rativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwi ckelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des in validisierenden Cha rakters etwa unter anderem von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70) ana log angewendet. 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedi zin, vom 10. Mai 2012 (Urk. 7/15 S. 3) davon aus ,

der Beschwerdeführerin sei die bisherige Bürotätigkeit seit jeher und wei terhin vollschichtig zumutbar. Denn versicherungsmedizinisch gehöre die bei ihr e rho bene Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unkl aren syndroma len Zustandsbild ern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen B efunde zu entnehmen , welche aus versi cherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten . Es lägen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche, dauerhafte, vom Schmerzerleben losgelöste psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor . 2. 3

Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) entgegen, ge mäss Einschätzung des psychiatrischen Gutachters , welcher sie Ende Juli 2012 ein zweites Mal im Auftrag des Krankentaggeldversicherers untersucht habe, handle es sich bei der depressiven Störung um eine vom Schmerzerleben losge löste psychiatri sche Komorbidität . Deren Ätiologie sei multifaktoriell und multi kausal in dem Sinne, dass biologische, psychologische und s oziale Fak toren zu sammenwirkten. In der B.___ sei a ls biologischer Faktor eine Schild drü senunterfunktion nachgewiesen worden. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass Schilddrüsenunter funktionen depressive Störungen verursachten. Ihre Erkran kung werde medika mentös und psychotherapeu tisch behandelt, wobei ein The rapieerfolg erst in einigen Wochen oder Monaten erwartet werden könne. Der Sachverständige habe an gegeben, der genaue zeitliche Verlauf lasse sich im in dividuellen Fall nur sehr schwer vorhersagen und müsse fortlaufend evaluiert werden. Vorläufig sei hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit auf den behandelnden Psychiater abzustellen, wel cher sie als zu 100 % arbeitsunfähig einstufe.

Da der Ver lauf der Erkrankung nicht vorausgesagt und derzeit ein dauerhafter Gesund heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit Sicherheit aus geschlossen werden könne, sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im aktuel len Zeitpunkt verfrüht (Urk. 1 S. 3-4). 3.

3. 1

Dr. med . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin a m 17. Februar 2012 erstmals im Auftrag des Krankent ag geldver sicherers untersucht hatte, hielt

im Gutachten vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/9/3-14) anamnestisch unter anderem fest, dass die Beschwerdefüh rerin nach der Übersiedlung in die Schweiz im Mai 2009 Probleme bei der Inte gration verzeichnet habe. Sie habe sich stets als Aussenseiterin und teilweise als diskri miniert erlebt. In der Folge sei es zu chronischen Konflikten an wechselnden Arbeitsplätzen gekommen. Nach einem Übergangsjob habe sie ab Oktober 2009 als Rekruterin in einer Headhunter-Firma gearbeitet, wobei das Betriebsklima kata strophal und die Arbeitsbelastung mit über 60 Stunden pro Woche hoch ge wesen seien. Zudem habe sie sich vom Vorgesetzten permanent kritisiert und vor anderen gedemütigt gefühlt. Ende 2010 sei sie mit den Kräften am Ende ge wesen und habe gekündigt, nachdem sie von einer anderen Headhunter-Agen tur abgeworben worden sei. Bei dieser habe sie von Dezember 2010 bis Februar 2011 gearbeitet. Dann sei en die Niederlassung in

der Schweiz geschlossen und sie ar beitslos geworden, worauf sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) angemeldet und in drei Monaten über 300 Bewerbungen ge schrieben habe. Im Juni 2011 habe sie eine Stelle bei A.___ im Bereich Human Resources als Rekruterin erhalten, wobei sie auch hier unter hie rarchi schen, strukturellen und zwischenmenschlichen Konflikten, einer hohen Ar beitsbelastung und einem schlech ten Betriebsklima gelitten habe (S. 4).

Befragt zu den aktuellen Beschwerden erklärte die Beschwerdeführerin, s ie leide unter Gelenk- und Muskelschmerzen, sei depressiv, antriebslos und verzweifelt. Sie mache sich Selbstvorwürfe, versagt zu haben, und verbringe den Tag über wiegend zu Hause, weil sie Angst habe, die Wohnung zu verlassen. Sie fürchte sich vor kritischen Blicken der Menschen sowie vor Diskriminierung und gerate immer wieder in Angstzustände mit Herzrasen, Schwitzen und Zittern (S. 6).

Der Sachverständige nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit entsprechend der Codierung ICD-10 ( S. 10 ): - Mittelgradige depressive Störung (F32.1) - Somatoforme Schmerzstörung (F45.40) - Soziale Phobie (F40.1)

Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___

Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (Z60.0) , Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3)

sowie

Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56) .

Der Gutachter

schloss auf eine Arbeitsunfähigkeit von gegenwärtig 100 % für sämtliche beruflichen Tätigkeiten und beurteilte, nach ausreichender Remission der Symptomatik werde der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit wieder zumutbar sein. Er empfehle

eine kombinierte, interdisziplinäre Behandlung der somatischen und psychi schen Störungen und erwarte , dass nach dem ge planten stationären Rehabilitationsaufenthalt vom März/April 2012

eine Teil a r beitsfä higkeit

bestehen werde mit folgendem Verlauf: 30 % ab Mai, 50 % ab Juni, 70 % ab Juli und 100 % ab August 2012 (S. 11-12). 3. 2

Im Bericht der B.___ vom

20. April 2012 (Urk. 3/5) wurde in der Sozial anamnese nebst anderem festgehalten, dass es nach dem Umzug der Beschwer deführerin zu ihrem Partner in die Schweiz mit dessen Eltern von Beginn an schwierig gewesen sei. Ihr sei wenig Interesse entgegen gebracht worden, was sie stark verunsichert habe. Auch an den unterschiedlichen Arbeitsstellen, die sie seit dem Umzug ge habt habe, sei es zwischenmenschlich stets schwierig ge wesen. Es sei täglich zu Streitereien, Konkurrenzkämpfen und Intrigen gekom men. Sie habe den Ein druck gewonnen, aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert zu werden. Auch im öffentlichen Bereich sei sie wegen ihrer Staatszugehörigkeit unfreundlich be handelt und beschimpft worden. Sie habe am neuen Wohnort kei ne neuen Freundschaften schliessen können. Zu ihren alten Freunden ver mei de sie gröss tenteils den Kontakt, weil sie sich scheue, ihnen zu erzählen, wie es ihr gehe. Sie habe zwei Freunde, mit denen sie offen reden könne. Zu ihren El tern habe sie derzeit täglich Kontakt. Früheren Interessen wie Tennis und Rei sen könne sie aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr nachgehen. Nach wie vor besuche sie jedoch gerne Konzerte, das Kino und das Theater, gehe in das Thermalbad oder das Fitnessstudio (S. 3).

Die Diagnosestellung ge mäss ICD-10 der involvierten Fachpersonen lautet wie folgt ( S. 1): - A nhaltende somato forme Schmerzstörung (F45.40) - M ittelgradige depressive Episode (F32.1) - L atente Hypothyreose (E03.9) bei Verdacht auf Autoimmunthyreoiditis Hashimoto (E06.3) - Hypercholes terinämie (E78.0) - Gastroenteritis (K52.9) - Adipositas I (E66.0) - Thrombophilie (D68.2)

Abschliessend wurde

im Bericht festgehalten , im Rahmen de r

ab 20. März 2012 erfolgten Rehabilitations behandlung

hätten das Störungsverständnis und die Krankheits akzeptanz der Beschwerdeführerin etwas gesteigert und ihr Strategien zu einem besseren Umgang mit den Schmerzen vermittelt werden können. Da die Be schwerde führerin

eine von den involvierten Fachpersonen als notwendig erach tete Verlängerung

des Aufenthalts abgelehnt habe, sei sie am 5. April 2012 bei fortbestehenden Beschwerden arbeitsunfähig zur weiteren Stabilisierung ent lassen wo rden (S. 6-7). 3. 3

Der ab 8. November 2011 behandelnde med.

pract . F.___ , Facharzt für Psy chiat rie und Psychotherapie, berichtete am 30. April 2012 (Urk. 8/12), im Falle der Beschwerdeführerin sei es bei der ersten Arbeitsstelle in der Schweiz zu ei nem Arbeitsplatzkonflikt ("Mobbing") gekommen. Die zweite Arbeitsstelle ha be die Beschwerdeführerin selber gekündigt, unter anderem aufgrund unklarer Aufgaben- und Kompetenzverteilung. An den letzten beiden Arbeitsstellen habe die Beschwerdeführerin einerseits unter intellektueller Unterforderung und an dererseits unter Überbelastung und Überforderung wegen des zu hohen Arbeits pensums (Druck bis Zwang zu Überstunden) und an dem generell sehr schlech ten Arbeitsklima gelitten. Ausserdem könne sie sich je länger je weniger mit ihrer beruflichen Laufbahn und den grossen Wirtschaftsunternehmen, in denen sie bis anhin gearbeitet habe, identifizieren . Med. pract . E.___ , vermerkte, di verse somatische Abklärungen seien ohne Befund geblieben (S. 2 Ziff. 1.4).

Er

erhob

folgende

Diagnosen laut ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit , bestehend

seit September 2011 (S. 1 Ziff. 1.1 ) : - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40)

Den weiteren Diagnosen ( Hypothyreose, Adipositas I, Hypercholesterinämie , Thrombophilie , Gastroenteritis, Fibromyalgie )

mass

der behandelnde Psychiater

keinen Einflus s auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1 Ziff. 1.1).

Er attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt aus ge übte Tätig keit als Re cruiterin /Personal fachfrau eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 6. September 2011 (S. 2 Ziff. 1.6 ) . A ktuell könne sie nur für zirka dreissig Minuten die Kon zentration auf recht erhalten, sitzen oder gehen, ertrage weder Stress noch Druck und fühle sich physisch und p sychisch sehr rasch überfordert . Ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, sei schwierig zu beur tei len; die Beschwerdeführerin selber habe im Moment grösste Zweifel bezüglich einer Rückkehr in die angestammte Tätigkeit . Eine angepasste Tätigkeit scheine i n zirka drei Monaten möglich zu sein, wobei der Wiedereinstieg schrittweise erfolgen sollte

und bei klarer Aufgabenstellung, tiefem Arbeitstempo, regelmäs sigen Pausen und einem "menschlich" zugewandten Umfeld (Beginn maximal zweimal zwei Stunden täglich ) mit einer langsamen Leistungssteigerung gerech net werden könne (S. 2 f. Ziff. 1.7).

3. 4

Der beschwerdeweise angerufenen versicherungspsychiatrischen Stel lungnahme von Dr. E.___ vom 31. Juli 2012 (Urk. 3/3) ist zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin in der Untersu chung vom 27. Juli 2012 angab, im Verlauf seit Februar 2012 sei keine wesent liche Besserung ein getreten, sondern im Gegenteil "alles noch schlimmer" ge wor den. D er Aufenthalt in der B.___

habe sie "überfordert" . Ausser dem sei dort eine Schilddrüsenunterfunktion bei Auto im mun thyreo i ditis Hashimoto festgestellt worden, was sie stark verunsicher e und befürchten lasse , es könnten noch weitere Autoimmunerkrankungen vorliegen. Entsprechende Prozesse spiel ten laut der behandelnden Dermatologin auch bei der am Vortag festgestellten Ak n e inversa eine Rolle. Eine gravierende Belas tung sei, dass der

Krankent ag geldversicher er

seine Leistungen mit Verweis auf den Entscheid der Invalidenversicherung eingestellt habe. Die Auseinanderset zung mit ihm seien ihr "über den Kopf gewachsen". Sie sei "mit den Nerven völlig fertig" und fürchte um ihre Existenzgrundlage sowie um die durch ihre Erkran kung überm ä ssig belastete und ernst haft gefährdete Beziehung z u ihrem Partner (S. 2).

Dr . E.___ beurteilte , es liege weiterhin eine mittelgradige depressive Episode vor, wobei die Kriterien für das zusätzliche Vorhandensein eines "somatische n Syndrom s " nicht erfüllt seien.

Zudem bestehe eine anhalt ende somatoforme Schmerzstörung , welche ebenso wie die vom behandelnden Rheumatologen dia gnostizierte Fibromyalgie unter therapeutischen Gesichtspunkten von grosser Bedeutung, versicherungsmedizinisch aber

irrelevant sei. Letzteres gelte auch für

die nach der Erstbegutachtung vo m Februar 2012 diagnostizierten Er kran kungen, namentlich die Hypercholesterinämie , Adipositas I, Throm b ophilie und die Akne Inversa , welche keine Arbeitsunfähigkeit begründeten (S. 4 f. ).

A usge hend von einem bio-psycho- sozialen Krankheitsmodell erklärte der Gut achter, die Ätiologie der depressiven Störung sei multifak to riell und multi kau sal , wobei auch im Falle der Beschwerdeführerin biologische, psychologische und soziale Faktoren zusammenwirkten (S. 5 f. ). Befragt zum Zusammenhang zwischen der depressiven Störung und der somatoformen Schmerzstörung hielt Dr. E.___ fest, letztere sei durch die depressive Störung als ätiologischer Teilfaktor mitbedingt (S. 7). Zusammenfassend erkannte

Dr. E.___ ,

es liege

weiterhin eine depressiv e Störung mit Krankheitswert vor , welche die Arbeits fä higkeit der Be schwerdeführerin einschränke. Allerdings bestünden diskre pante An gaben zur Leistungsfähigkeit in verschiedenen Lebensbereichen und Tätig keitsfeldern sowie ein selektives Vermeidungsverhalten. Die etablierte Behand lung (Schilddrüsenhormonsubstitution, Antidepressiva, Psychotherapie) sei ge eignet, die depressive Störung zu bessern und eine Remission zu erreichen. Der genaue zeitliche Verlauf lasse sich aber im individuellen Fall nur schwer vor hersagen und müsse fortlaufend evaluiert werden. Er empfehle, bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters med. pract . F.___ abzustellen

(S. 8). 4.

4. 1

Aus de n

medizinischen Akten geht hervor , dass die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden von der involvierten Ärzteschaft übereinstimmend einer

mittelgradigen depressiven Episode un d einer somatoformen Schmerzstö rung zugeordnet werden, wobei der psychiat rische Gutachter Dr. E.___ zu sätzlich eine soziale Phobie diagnostizierte. Ein somatisches Korrelat, welches die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen zu erklären vermöchte, konnte im Rahmen der medizinischen Abklärungen unbestrittenermassen nicht gefunden werden (vgl. insbesondere den Bericht von med. pract . F.___ vom 30. April 2012 [Urk. 8/12 S. 2 Ziff. 1.4]) . 4.2

4.2.1

Inwieweit bei dieser Sachlage eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht auch von versicherung srechtlicher Relevanz ist, bleibt nach Mass gabe der Überwindbarkeitsrechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.5) zu prüfen. 4.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich

unter Berufung auf die versiche rungspsychiatrische Stellungnahme vo n Dr. E.___ vom

31. Juli 2012 – ins be sondere dessen Ausführungen zum Zusammenhang zwischen der depressiven Störung und der somatoformen Schmerzstörung (Urk. 3/3 S. 7) – vor, dass es sich bei der depressiven Störung um eine vo m Schmerzerleben losgelöste psy chiatrische Komorbidi tät handle . Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden . Denn der vom Krankentaggeldversicherer beauftragte psychiatrische Experte ging ausdrücklich von einem bio-psycho-s ozialen Krankheitsmodell aus , wonach Krankheit nicht ausschliesslich als Beeinträchtigung der biologi schen oder psychischen Integrität begriffen wird, sondern auch Wechselwirkun gen zwischen sich körperlich oder psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt massgebend sind. Dem ent sprechend b e rücksichtigte er in seiner Einschätzung auch

psychosozia le und soziokulturelle Faktoren, welche jedoch

vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. vorstehend E. 1.4) . 4.2.3

Aus de n

Akten er gibt sich ,

dass das psychische Beschwerdebild augenfällig durch

psychosoziale und soziokulturelle Umstände ( veränderte Lebensumstände , Inte grationsprobl eme

und Gefühl von Diskriminierung nach der Übersiedlung von Deutschland in die Schweiz ; Belastungen und Konflikte an wechselnden Ar beitsplätzen bei hoher Arbeitsbelastung, schlechtem Betriebsklima [Streite reien, Konkurrenzkampf, Intrigen] und Kritik respektive Demütigung durch Vorgesetz te; Arbeitslosigkeit ; Schwierigkei ten mit den Eltern des Partners; Angst um die Existenzgrundlage nach Einstellung der Taggeldleistungen ; Be lastung und Ge fährdung der Partnerschaft ) bestimmt und unterhalten wird , wo bei davon aus zugehen ist, dass bei einer Veränderung der Lebenssituation auch eine wesent liche Besse rung der psychischen Befindlichkeit und damit der durch diese ein geschränkten Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann.

Nach der Recht sprechung (vgl. vor stehend E. 1.4)

sind psychosoziale und soziokulturelle Fak toren

im Rahmen der Invaliditätsbemessung auszuklammern.

In Anbetracht der dominierenden Rolle der psychosozialen und soziokulturellen Faktoren ist – selbst wenn die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode wie von der Beschwerdeführerin gefordert als selbstständiges, von der somato formen Schmerzstörung losgelöstes Leiden anzusehen wäre (verneinend etwa

Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5 mit Hin weis ) – die praxisgemäss notwendige Erheblichkeit der Schwere, Ausprägung und Dauer der Ko morbidität ( vgl. vorstehend E. 1.5 ) nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_145/2013 vom 1. Mai 2013 E. 5.5.2).

Hinzu kommt , dass l eichte bis mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten ( vgl. vorerwähntes Urteil 9C_25 0/2012 vom 29. November 2012 E. 5 mit Hinweis) und der Beschwerdeführerin etwa mit der von den behandelnden Fachpersonen der B.___ (Urk. 3/5 S. 6) als notwendig erachteten Verlängerung des sta tionären Aufenthalts zumutb are Behandlungsmöglichkeiten gegeben waren, die

sie nicht ausreichend genutzt hat . 4.2.4

Was die vo n Dr . E.___ diagnostizierte soziale Phobie gemäss ICD-10 F40.1 (vgl. vorstehend E. 3.1) betrifft, so lässt diese ebenfalls keine Abgrenzung zu den belas tenden psychosozialen und so ziokulturellen Faktoren zu, was der An nahme eines komorbiden , eigenständigen Leidens entgegensteht. 4.2.5

Schliesslich sind die massgebenden

Morbiditätsk riterien ( vgl. vorstehend E. 1.5) nicht in gehäufter oder ausgeprägter Weise erfüllt, was von der Be schwerdefüh rerin denn auch nicht postuliert wurde. So

kann nicht von einem mehrjährigen, chronifi zierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Sympto matik ohne län gerdauernde Rückbildung gesprochen werden. Auch gibt es keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren in ner seelischen Verlauf, welcher die Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbe wältigung (primärer Krankheitsgewinn) erscheinen liesse, wogegen ein aus der Krankenrolle gezo ge ner Nutzen (sekundärer Krankheitsgewinn) nicht auszu schliessen ist.

Ebenso wenig kann von einem Schei tern einer konsequent durch geführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedli chem therapeutischem An satz) trotz kooperativer Haltung der versi cherten Per son gesprochen werden. Alsdann besteht trotz gewisser Rückzugstendenzen kein sozialer Rückzug in al len Belangen des Lebens , da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge (Urk. 3/3 S. 3) abends jeweils ge meinsam mit ihrem Partner einkaufen geht und nach dem Abendessen mit ihm Freizeitaktivitäten (Fitnesszentrum, Inline-Ska ting , etc. ) unter nimmt. Vor diesem Hintergrund ist derart offenkundig, dass die Kriterien, wel che ein Abweichen von der Überwindbar keitsvermutung erlauben würden, nicht erfüllt sind, dass offen bleiben kann, ob chronische k örperliche Begleiterkrankungen vorliegen. 4. 3

Zusammenfassend bleibt nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass kein invali disierender psychischer Gesundheitsschaden im Sinne von Gesetz und Recht sprechung ausgewiesen ist. Folglich erweist sich die an gefochtene Verfügung vom 11. Juli 2012 (Urk. 2), womit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inva lidenver si cherung verneint wurde, im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensw eise auf Fr. 7 00.-- an zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführe rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter DM/TB/IDversandt