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IV.2012.00825

Statusfrage offen gelassen, da die Beschwerdeführerin weder im Erwerbs- noch im Haushaltsbereich in rentenrelevantem Ausmass eingeschränkt ist.

Zürich SozVersG · 2014-08-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 19 72 geborene X.___

war Hausfrau, als sie am 14. September 2010 in ihrer Wohnung über eine Schwelle stolperte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Urk. 9/16/ 161). Am

18. Oktober 2011 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/9).

In der Folge nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche Unterlagen (Urk. 9/1-2, 9/8, 9/13, 9/18),

Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/15, 9/20, 9/24) sowie die Akten der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (Suva; Urk. 9/16) zu den Akten. M it Vorbescheid vom

6. Feb ruar 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten mangels invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Einschränkungen die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht (Urk. 9/27).

Hiergegen liess die Versicherte unt er Beilage eines Unfallscheines, eines Arbeitsvertrags sowie dessen Kündigung und weiterer medizinische r Bericht e (Urk. 9/28-29, 9/33/1-13) Einwand erheben (Urk. 9/ 30, 9/34) . Daraufhin wurde die Versicherte am 27. April 2012 von med. pract. Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), untersucht (Urk. 9/ 40), es wurde n

weitere Arztbericht e zu den Akten genommen (Urk. 9/41, 9/48-53) und hernach wurde eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin eingeholt (Urk. 9/62/3) .

Sodann wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 20. Juni 2012 ab (Urk. 9/64 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2012 liess die Versicherte am 23. August 2012 unter Beilage medizinischer Dokumente (Urk. 3/4-9) Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten über ihre medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den Rentenanspruch verfüge. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung

(Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 24 . September 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Karl Kümin, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Im Übrigen wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 15). Mit Replik vom 18. März 2013 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde schrift gestellten Anträgen fest (Urk. 17) und reichte weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 18/2-5) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Mai 2013 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die RAD-Untersuchung sowie auf den Bericht über die kreisärztliche Un tersuchung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei bei den Haushalts arbeiten nur gering eingeschränkt, weshalb der Invaliditätsgrad unter 40 % liege und kein Ren tenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 1). Selbst wenn die Beschwer deführerin als Volle rwerbstätige qualifizier t würde, wäre ein Rentenanspruch aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu verneinen. Die nach der Operation vom 1. Juni 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei nur vorübergehen der Natur gewesen (Urk. 2 S. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, der kreisärztliche Bericht vom 23. November 2011 sei überholt. Die Einschätzung des RAD sei unzutreffend, da er die Fehlstellung der Knochenmarkschraube und die Zerstörung der Rotato renmanschette vernachlässigt habe (Urk. 1 S. 4). Im Übrigen habe sie zu 100 % gearbeitet, solange ihr dies aus gesundheitlicher Sicht möglich gewesen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 18). Auf versicherungsinterne Gutachten könne bereits bei geringen Zweifeln nicht abgestellt werden. Zudem habe sie keine Gelegenheit erhalten, der RAD-Ärztin und der Kreisärztin Ergänzun gsfragen zu stellen (Urk. 1 S. 5). Auch durch nach Verfügungserlass ergangene Arztberichte sei ausgewiesen, dass eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und bestanden habe (Urk. 17 S. 2).

3. 3.1

Nach dem Unfall vom 14. September 2010 stellte Dr. med. Z.___, Fach ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in ihrem Bericht vom

11. November 2010 die Diagnose einer posttraumatischen Periarthritis humeros capularis (PHS) rechts bei kompletter Läsion der Supraspinatussehne, einer par tiellen Läsion der Infraspinatussehne sowie einer AC-Gelenkarthrose und eines subakromialen Impingements . Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin wegen Lumbalgien und Lumboischialgien bei einer Diskushernie L4/5 in Behandlung gewesen (Urk. 9/ 16/91).

Am 9. Mai 2011 führte Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, bei der Beschwerdeführerin eine Schulterarthroskopie rechts durch, mit ventraler Refixation des Bizepssehnenankers mit einem resorbierbaren Anker, mit offener Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Refixation der Musculus supraspi natus-Sehne und Teilrefixation der Musculus subscapularis-Sehne mit insge samt zwei Schraubankern sowie mit Dekompressionsoperation bei subacromia lem Impingement-Syndrom (Urk. 9/16/ 44-45).

Am 17. Juni 2011 berichtete Dr. A.___, bei der Untersuchung vom 31. Mai 2011 sei die rechte Schulter in Ruhe schmerzfrei gewesen und es habe keine In stabilität bestanden. Die Beschwerdeführerin werde physiotherapeutisch behan delt, wobei die Behandlung voraussichtlich sechs Monate dauern werde (Urk. 9/16/39). Am 29. August 2011 gab er weiterhin Schmerzfreiheit in Ruhe und keine Instabilität an. Die Schwellung sei rückläufig, die aktive Abduktion noch eingeschränkt, der Kopfgriff unvollständig möglich und der Schürzengriff sei nun besser möglich. Weiterhin seien Physiotherapie und Muskelaufbau nötig, voraussichtlich während zwölf Wochen (Urk. 9/16/29).

Am 23. Juni 2011 erfolgte zudem eine MRI-Untersuchung des linken Knies, welche

eine leichte Chondropathie, eine leichte Degeneration der Menisken, aber ansonsten unauffällige Befunde ergab (Urk. 9/16/27). 3.2

In ihrem Bericht vom 14. Nove mber 2011 nannte Dr. Z.___ als Diagnosen eine Frozen Shoulder nach inkompletter Supraspinatussehnen-Ruptur rechts mit Kalkdepots, ein chronische s lumbospondylogenes Syndrom bei subligamentärer Diskushernie L4/5 und Protrusion L5/S1 sowie Knieschmerzen links bei Valgus-Stellung. Arbeiten mit manueller Belastung, insbesondere Belastung der oberen Extremitäten, seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, weshalb sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 14. September 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/15/1-2). Zumutbar seien ihr einzig wechselbe lastende Tätigkeiten (Urk. 9/15/4). 3.3

Die Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 23. November 2011 . Das rechte Schultergelenk betreffend hielt Dr. B.___ fest, die klinisch gezeigte Bewegungseinschränkung lasse sich nicht objektivieren und das demonstrierte Ausmass der beklagten Beschwerden sei nicht nachvollziehbar . Die Lendenwirbelsäule sei frei beweg lich und Schmerzen seien nur beim Aufrichten angegeben worden. Das linke Kniegelenk sei reizlos, frei beweglich und es bestünden keine Anhaltspunkte für einen intraartikulären Erguss. Eine leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit bis zur Horizontalen ohne Überkopfarbeit, ohne körperferne s Hantieren von Gewichten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüs t en und ohne Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen sei ihr ganztags zumutbar (Urk. 9/16/19) . 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gab in seinem Bericht vom 2. Dezember 2011 an, es bestehe weiterhin eine massive Funkti onsstörung der rechten Schulter. Er äusserte den dringenden Verdacht auf eine erneute Zerstörung der Rotatorenmanschette bei insuffizientem Knochenanker. Bei diesem Befund sei die Beschwerdeführerin selbstverständlich nicht arbeits fähig. Eine Re-Operation sei indiziert (Urk. 9/20). 3.5

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Januar 2012 eine Ruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter sowie je ein Schmerzsyn drom an beiden Knien sowie an der rechten Schulter. Die Beschwerdeführerin sei letztmals am 28. November 2011 bei ihm gewesen (Urk. 9/24/6) . Es bestün den Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter. Diese würden Überkopf arbeiten verunmöglichen. Auch könne die Beschwerdeführerin als Reinigungs frau nicht sicher auf Leitern steigen oder mit dem rechten Arm Fenster putzen. Als Reinigungs kraft sei sie daher während seiner Behandlung vom 28. März bis am 28. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/24/8). Zumut bar seien hingegen behinderungsgerechte leichte Arbeiten unter Beachtung der Schonkriterien für den rechten Ar m beziehungsweise für die rechte Schulter. Nicht zumutbar seien Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern und Putzar beiten mit dem rechten Arm (Urk. 9/24/11). 3.6

Am 27. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin von der RAD-Ärztin med. pract. Y.___ orthopädisch und rheumatologisch untersucht (Urk. 9/40). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, währenddem sie der Gonalgie links keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 9/40/8). Sie hielt fest, objektive Hinweise auf eine vollständige Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes seien nicht zu finden gewesen. Mit den somatischen Beeinträchtigungen sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Service - oder Reinigungskraft seit Sep tember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig . In einer körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Heben über Brust- und Schulterhöhe, ohne häufige repetitive Belastungen des rechten Armes, ohne Überkopf- und Übers chulterarbeit, ohne Arbeiten in Armvorhalte und ohne Arbeiten mit Vibrations- und Schlageinwir kungen auf den Schultergürtel sei seit der kreisärztlichen Untersuchung vom

23. November 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 9/40/9). 3.7

A m 14. Mai 2012 stolperte die Beschwerdeführerin beim Treppensteigen und schlug sich dabei das Knie an der Treppenkante an . Gleichentags begab sie sich ins Spital D.___, dessen Ärzte festhielten, das linke Knie der Beschwerde führerin weise eine Schnittwunde, jedoch keine frischen ossären Läsionen und kein Ergusszeichen auf (Urk. 9/41). 3.8

Am 1. Juni 2012 wurde in der Klinik E.___ eine Re-Operation der rechten Schulter mit Schulter-Arthroskopie, subacromiale m Débridement, Schrau ben - entfernung und Rotatorenmanschettenrekonstruktion durchgeführt . In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Juli 2012 attestiert (Urk. 9/48-49, 9/51) .

Am 7. Juni 2012 nahm die RAD-Ärztin med. pract. Y.___ dahingehend Stellung, es sei keine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts eingetreten. Die durchgeführte Ope ration habe eine vorübergehende Einschränkung der Belastbarkeit der Schulter zur Folge. Während sechs Wochen bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfä higkeit. Anschliessend könne die aktive Beweglichkeit der Schulter voraussicht lich freigegeben werden, sodass stufenweise auch die Belastbarkeit in ange passter Tätigkeit wieder auf 100 % gesteigert werden könne. Eine Rekonvales zenz von weiteren sechs Wochen bis zum Erreichen des voll aktiven Bewe gungs - ausmasses sei eventuell zu berücksichtigen (Urk. 9/62/3). 4. 4.1

Strittig ist vorerst, ob die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Erwerbstä tige oder als Hausfrau zu qualifizieren ist. Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre aus dem Auszug aus d em i ndi viduellen Konto (IK-Auszug) ersichtliche Erwerbsbiographie als Hausfrau (Urk. 2 S.  2).

Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall an, sie habe immer zu 100 % gearbeitet, solange ihr dies aus gesundheitlicher Sicht möglich gewesen sei, und sie erhalte auch die Taggelder der Arbeitslosenkasse sowie der Suva zu 100 %

(Urk. 1 S. 5 Ziff. 18).

Aus den IK-Auszügen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von Juni bis August 1997 ein Einkommen von Fr. 6‘136.-- erzielte, hernach bis und mit September 1998 Arbeitslosenentschädigung bezog, von Mai bis November 2002 bei einem Reinigungsservice Einkünfte von total Fr. 28‘000.-- erzielte, an schliessend wieder bis Oktober 2004 mit Unterbrüchen Arbeitslosenentschädi gungen bezog und in den Jahren 2005 bis 200 9 dann als nicht erwerbstätig eingetragen war (Urk. 9/1, 9/2, 9/8) . Zuletzt hatte die Beschwerdeführerin bei der Firma H.___ gearbeitet (Urk. 9/ 6/1), bei welcher sie am 2 2. Januar 2007 beim Reinigen der Lüftung auf einer Leiter verunfallte (Urk. 9/16/104).

Zwischen dem Unfall im Jahr 2007 und der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom

14. Juni 2009 mit einer angegebenen Vermitt lungsfähigkeit von 100 %

(Urk. 9/18/1) war sie nicht erwerbstätig (Urk. 9/16/160, Urk. 9/17) beziehungsweise Hausfrau (Urk. 9/18/19). Die Unia Arbeitslosenkasse errechnete einen versicherten Verdienst von Fr. 2‘213.-- (Urk. 9/18/1).

Abgesehen davon, dass die Arbeitstätigkeit vom Jahr 2007 nicht im IK-Auszug aufgeführt ist, stimmen die Angaben der Beschwerdeführerin mit der Aktenlage überein . Bei der RAD-Untersuchung gab sie an, n ach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1993 habe sie anfänglich während drei Monaten als Aushilfe in einer Fabrik gearbeitet, später während sechs Monaten bei einer Reinigungs firm a, dann bei einer anderen Reinigungsfirma noch einmal sieben Monate. Vor ein paar Jahren habe sie in einem Restaurant gearbeitet, habe aber nach einem Monat einen Unfall erlitten und sei dann arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/40/3).

Die Darstellung in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin habe stets voll gearbeitet, als sie dazu gesundheitlich in der Lage gewesen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 17), trifft insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer Angaben zur Sozialanamnese im Rahmen der RAD-Untersuchung nicht zu (vgl. Urk. 9/40/3). Vielmehr zeigt sich eine keinen klaren äusseren Gesichtspunkten folgende Erwerbsbiographie, auch nicht unter Berücksichtigung der Erziehung der beiden 1994 und 1998 geborenen Söhne (vgl. Urk. 9/9/2 Ziff. 3.1). Als die Kinder noch klein waren, ging die Beschwerdeführerin teilweise einer Erwerbstätigkeit nach oder bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Als die Kinder hingegen schon grösser waren, war sie während etlichen Jahren nicht mehr erwerbstätig. Am 1. Dezember 2011 trat sie schliesslich die Stelle als Service-Mitarbeiterin im Restaurant F.___ in G.___ an, worauf am Tag darauf aber bereits die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte (Urk. 9/33/1-3). Aus der Sicht der Beschwerdeführerin handelte es sich um einen Arbeitsversuch (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 11). Aus ärztlicher Sicht handelt es sich jedoch um eine nicht geeignete Stelle (vgl. Urk. 9/16/19, Urk. 9/40/9). Inwiefern unter diesen Umständen von einem Arbeitsversuch mit Aussicht auf eine tatsächliche berufliche Integration gesprochen werden kann, ist fraglich. Auf der einen Seite lässt sich aus der Erwerbsbiografie nichts Konkretes in Bezug auf die Statusfrage ableiten, insbe sondere nicht, dass die Beschwerdeführerin nun als Vollerwerbstätige einzustu fen wäre. Auf der anderen Seite kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass sie sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühte. Ob sie als Voll- oder Teilerwerbstätige einzustufen ist, kann mit Blick auf nachstehende Erwägung 5 offenbleiben.

4.2

Eine Zusammenschau der Akten zeigt, dass mehrere Ärzte davon ausgingen, eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zuzumuten. Dr. Z.___ stufte Tätigkeiten mit manueller Belastung, insbesondere mit Belastungen der oberen Extremitäten, als nicht mehr zumutbar ein. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer wechselbelastenden Tätigkeit erachtete sie hingegen als zumutbar (Urk. 9/15/2 Ziff. 1.7 und Urk. 9/15/4).

Suva-Kreisärztin Dr. B.___

untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 3. November 2011, also zwischen der e rsten und der zweiten Operation. Sie gelangte zur Schlussfolgerung,

e ine leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit bis zur Horizontalen ohne Ü ber-Kopf-Arbeit, ohne körperferne s Hantieren von Gewichten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen sei ihr ganztags zumutbar (Urk. 9/16/19). Dr. B.___ berücksichtigte bei ihrer Beurteilung die vorhandenen Akten inklu sive bildgebender Befunde (Urk. 9/16/10-14), die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 9/16/14-16) sowie die durch sie erhobenen Befunde (Urk. 9/16/16-18). Anlässlich ihrer Untersuchung beobachtete Dr. B.___

gewisse Inkonsisten zen bezüglich der Beweglichkeit der rechten Schulter. So bewegte die Beschwerdeführerin ihre rechte Schulter bei der Beweglichkeitsprüfung aktiv nur gerade knapp 50 Grad und liess die Schulter auch passiv kaum bewegen, wohingegen sie ihre Arme später problemlos bis 100 Grad in Anteversion brin gen konnte

(Urk. 9/16/18-19). In Übereinstimmung damit hatte auch Dr. A.___ Aggravationstendenzen beschrieben, da die Beschwerdeführerin ihren rechten Arm nahezu nicht bewegte und bei passiver Bewegung sofort Schmerzen äusserte, während sie im Vergleich zur linken Seite eine normale Muskulatur aufwies (Urk. 9/24/7). Bei diesen Gegebenheiten i st es nachvollzieh bar, dass Dr. B.___ auch eine manuelle Tätigkeit nicht grundsätzlich aus schloss. Ebenso wenig tat Dr. A.___ dies. Er schloss einzig die rechte Schulter belastende Tätigkeiten wie Überkopfarbeiten und Putzarbeiten mit dem rechten Arm sowie das Auf-Leitern-S teigen aus (Urk. 9/24/11).

Dr. C.___ attestierte im Dezember 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen massiver und schmerzhafter Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter beziehungsweise wegen des dringenden Verdachts auf eine Rer uptur der Rotatorenmanschette bei insuffizientem Knochenanker (Urk. 9/20) . Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich angesichts der offenen Situation mit der bevorstehenden weiteren Operation nicht.

Bezüglich des Tätigkeitsprofils ist der auf der Untersuchung vom 2 7. April 2012 beruhende Bericht des RAD der aktuellste. Das im RAD-Bericht formulierte zumutbare Profil entspricht weitgehend demjenigen von Dr. B.___, sieht jedoch ein paar weitere Einschränkungen vor. Auch die RAD-Ärztin ging ge stützt auf die gemessenen Umfänge (Urk. 9/40/6) davon aus, dass der rechte Arm effektiv gebraucht werde (Urk. 9/40/9), was plausibel macht, das s eine kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tra gebelastungen von über zehn Kilogramm, ohne Heben über Brust- und Schul terhöhe, ohne häufige repetitive Belastungen des rechten Armes, ohne Über kopf- und Ü ber s chulter-Arbeit, ohne Arbeiten in Armvorhalte stellung

sowie ohne Arbeiten mit Vibrations- und Schlageinwirkungen auf den Schultergürtel vollzeitlich zumutbar sind (vgl. Urk. 9/40/9). Dabei w usste die RAD-Ärztin um die Komplikationen im Zusammenhang mit der ersten Schulteroperation und dass deswegen eine erneute Operation angezeigt war (Urk. 9/40/1). Gegen das von ihr formulierte, nachvollziehbare Zumutbarkeitsprofil spricht somit nichts, weshalb es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend ist und davon aus zugehen ist. Weitere Abklärungen drängen sich bei dieser Aktenlage nicht auf. 4.3

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wah rung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 stellte sich die Situation so dar, dass die Beschwerdeführerin infolge der Operation vom 1. Juni 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig war. Da die Arbeitsunfähigkeit erst 20 Tage dauerte und auch nicht zu erwarten war, dass sie insgesamt mehr als drei Monate an dauern würde (vgl. die RAD-Stellungnahme vom 7. Juni 2012, Urk. 9/62/3 sowie das ärztliche Attest der Klinik E.___, Urk. 9/48-49), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Arbeitsunfähigkeit in ihrer Verfügung vom 2 0. Juni 2012 implizit als nicht rentenrelevant beurteilte.

Im Übrigen beziehen sich nicht weiter begründete Arbeitsunfähigkeitsatteste in der Regel auf die angestammte Tätigkeit, weshalb aus dem Arztzeugnis der Klinik E.___ vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 3/8) nicht hervorgeht, dass auch eine angepasste Tätigkeit unzumutbar wäre.

Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 9. August 2012 (Urk. 18/2) sämtliche manuellen Tätigkeiten sowie eine Belas tung des Rückens für unzumutbar, die Zumutbarkeit wechselbelastender Tätig keiten bejahte sie jedoch (Urk. 18/2, letzte Seite) . Hinzu kommt, dass ihre Beur teilun g vom 2 9. August 2012 auch nicht wesentlich von ihrer früheren Ein schätzung vom 1 4. November 2011, Arbeiten mit manueller Belastung, insbe sondere der oberen Extremitäten, seien unzumutbar (Urk. 9/15/2), abweicht, weshalb keine dauerhafte V erschlechterung ausgewiesen und auch unter Be rücksichtigung der operativen Behandlung im Juni 2012 von einer grundsätz lich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen ist.

5. 5.1

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom - mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (soge nannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invali deneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen) .

Abgesehen von der nur zwei Tage dauernden Anstellung im Restaurant F.___ in G.___ (vgl. Urk. 9/33/3) hatte die Beschwerdeführerin zuletzt bei der Firma H.___ gearbeitet (Urk. 9/6/1), wobei ihr letzter effektiver Arbeitstag der 2 2. Januar 2007 war, an welchem sie verunfallte

(Urk. 9/16/104). Der Unfall ereignete sich beim Reinigen der Lüftung auf einer Leiter (Urk. 9/16/1 13). In einem anderen Dokument wurde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe dort als Köchin gearbeitet (Urk. 9/16/115) . Die Beschwerdeführerin selber gab an, als Servicekraft im Restaurant gearbeitet zu haben . Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sie erst einen Monat lang dort gearbei tet (Urk. 9/40/3). Aufgrund dieses Umstandes und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Niederlassung in der Schweiz im Jahr 1993 nie irgendwo länger als sieben Monate gearbeitet hat te, ist nicht davon auszugehen, dass diese Anstellung aus dem Jahr 2007 im Gesundheitsfall im Jahr 2012 auch noch bestanden hätte. Klar erscheint einzig, dass die Beschwerdeführerin falls sie denn überhaupt erwerbstätig wäre eine Hilfsarbeitertätigkeit ausüben würde, da sie keinen Beruf erlernt hat (Urk. 9/40/3) und auch nicht über einschlägige Fachkenntnisse infolge langjähriger Berufserfahrung verfügt. Ebenso ist zur Festsetzung des Invalideneinkommens von einer 100%igen angepassten Hilfsarbeitertätigkeit auszugehen, weshalb ein Prozentvergleich durchzuführen ist, woraus ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert, womit klarerweise kein Rentenanspruch besteht (vgl. LSE 2010, Tab. A1, Total der Frauenlöhne, Anforderungsniveau 4) . 5.2

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 bis IVG; spezifische Me thode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch bei Teilerwerbstätigen. Der auf den Aufgabenbereich entfallende Bereich wird nach den soeben genannten Kri terien bemessen.

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 3. November 2011 gab die Beschwerdeführerin an, im Haushalt müsse sie viele Tätigkeiten mit links ver richten, obwohl sie von Haus aus Rechtshänderin sei. Sie könne die rechte Hand nicht mehr normal bewegen und gebrauchen und sie werde bei jeglicher Tätig keit sehr schnell müde. Den Haushalt mache sie noch selber. Kochen gehe soweit ganz gut. Bei der Wäsche und beim Bügeln helfe zum Teil der ältere Sohn (Urk. 9/16/14-15). Am 2 7. April 2012 stellte sie sich dann auf den Stand punkt, sie sei zu keinerlei Tätigkeit mehr in der Lage (Urk. 9/40/1). Zum Ein kaufen werde sie von Freunden begleitet, da sie nur noch leichte Dinge mit der Hand tragen könne. Gelegentlich helfe der grosse Sohn bei der Hausarbeit, er habe jedoch nur am Wochenende Zeit, da er sehr viel für die Schule arbeiten müsse (Urk. 9/40/4). Das Frühstück mache sie, das könne sie notdürftig mit der linken Hand. Putzarbeiten und Wäsche würden durch ihre Freundinnen erledigt (Urk. 9/40/3).

Die RAD-Ärztin bezweifelte, dass praktisch die gesamte Haushaltsarbeit durch Freundinnen erledigt werden müsse, da die Umfangmessungen an der oberen rechten Extremität keine anderen Ergebnisse lieferten als diejenige n an der lin ken und da keine objektiven Hinweise auf eine vollständige Gebrauchsunfähig keit des rechten Arms zu finden waren (Urk. 9/40/9).

Dass die Beschwerdeführerin im Haushalt gewisse Einschränkungen aufweist, ist nachvollziehbar. So sind ihr beispielsweise häufige repetitive Belastungen des rechten Armes, Überkopf- und Überschulterarbeiten sowie Arbeiten mit vorge haltenen Armen nicht zumutbar (Urk. 9/40/9), weshalb auch schlüssig ist, dass sie entsprechend den Angaben von Dr. A.___ (9/24/8)

wegen der ein geschränkten Beweglichkeit der rechten Schulter nicht mit rechts Fenster putzen kann .

Jedoch ist zu beachten, dass die Schadenminderungspflicht bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten von erheblicher Relevanz ist. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ein teilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitar beit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Scha denminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in ein zelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtspre chung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs.

2 und 3 ZGB zwischen den Ehe gatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistands pflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch voll streckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3).

Entsprechend diesen Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die Haushaltsarbeiten soweit möglich unter Einsatz des linken Arms zu ver richten, auch wenn dies mehr Zeit kostet. Gemäss den Angaben der Beschwer deführerin im November 2011 funktioniert dies auch recht gut. Dass im April 2012 trotz des Fehlens erheblicher gesundheitlicher Veränderungen keinerlei Haushaltaufgaben mehr ausgeübt werden könn t en, ist hingegen nicht plausibel. Im Übrigen bewohnt d ie Familie eine kleine 4-Zimmer-Wohnung in der ersten Etage (Urk. 9/ 40/4), sodass die Haushaltsarbeiten nicht in aussergewöhnlich grossem Umfang anfallen, wie dies beispielsweise bei einem Haus mit Garten der Fall sein könnte . Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin die Mithilfe der 19 94 und 1998 geborenen Söhne in Anspruch zu nehmen, d enn wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären, würde sich die Familie trotz schu lischer Beanspruchung der Söhne so organisieren. Schliesslich kann zumutba rerweise auch der Ehemann, der nur teilweise invalid ist (vgl. Urk. 9/9/3 und Urk. 9/40/3), in einem g ewissen Mass mithelfen.

Z u den im Haushalt anfallenden Arbeiten gehören im Übrigen auch nicht körperli che Tätigkeiten wie Planung, Organisation, Arbeitseinteilung und Kon trolle des Haushalts, bei welchen die Beschwerdeführerin überhaupt nicht ein geschränkt ist. Weitere Arbeiten wie beispielsweise anrichten und abräumen können auch ohne viel Übung mit links verrichtet werden. Daneben ist es auf grund der vorliegenden medizinischen Berichte zumutbar, dass die Beschwer deführerin für leichte Tätigkeiten unter Schulterhöhe auch ihren rechten Arm einsetz t . Mit den ausgewiesenen Einschränkungen und unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur eine unwesentliche Einschränkung, weshalb auch in der Tätigkeit im Aufgabenbereich kein Rentenanspruch entstanden ist. Weist die Beschwerde führerin weder im erwerblichen noch im Aufgabenbereich einen Invaliditäts grad von 40 % oder mehr auf, so be steht ungeachtet der Statusfrage kein Ren tenanspruch. 5.3

Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, auf die Berichte der Kreis ärztin und der RAD-Ärztin könne nicht abgestellt werden, da sie keine Möglichkeit gehabt habe, Ergänzungsfragen zu stellen und Ausstandsgründe geltend zu machen und da diese versicherungsinternen Ärztinnen nicht unab hängig seien (Urk. 1 Ziff. 23).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen.

Solche

Umstände nennt die Beschwerdegegnerin ebenso wenig wie weitere Fra gen, welche ihrer Ansicht nach zu stellen gewesen wären; und sie macht auch keine Ausstandsgründe geltend, sodass durch diesen pauschalen Einwand keine materiellen Mängel der Berichte dargetan sind .

Aus formeller Sicht besteht kein Rechtsanspruch darauf, vor versicherungsinternen Abklärungen auf die gesetz lichen Ausstandsgründe hingewiesen zu werden und gebeten zu werden, eigene Fragen einzureichen. Über die Untersuchungen und die Personen der Untersu chenden wurde die Beschwerdeführerin vorgängig informiert (Urk. 916/24 und 9/ 36), was ausreichend ist. Deme ntsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6.2

Mit Kostennote vom 3 0. Dezember 2013 macht e

der unentgeltliche Rechts - vertre ter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 8 Stunden und 41 Minuten und Fr. 124.30 Barauslagen geltend (Urk. 2 7), woraus eine Entschädi gung von Fr. 2‘ 013.45 (8,7 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 124.30 zuzüglich Mehrwert steuer von 8 %) resultiert.

Der geltend gemachte Aufwand ist angesicht s der Bedeutung der Streitsache

und de r Schwierigkeit des Prozesses angemessen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 2‘ 013.45

(Mehrwertsteuer inbegrif fen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Karl Kümin, Zürich, wird mit Fr. 2‘013.45 (inkl. Barauslagen und

MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzWidmer

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die RAD-Untersuchung sowie auf den Bericht über die kreisärztliche Un tersuchung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei bei den Haushalts arbeiten nur gering eingeschränkt, weshalb der Invaliditätsgrad unter 40 % liege und kein Ren tenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 1). Selbst wenn die Beschwer deführerin als Volle rwerbstätige qualifizier t würde, wäre ein Rentenanspruch aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu verneinen. Die nach der Operation vom 1. Juni 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei nur vorübergehen der Natur gewesen (Urk. 2 S. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, der kreisärztliche Bericht vom 23. November 2011 sei überholt. Die Einschätzung des RAD sei unzutreffend, da er die Fehlstellung der Knochenmarkschraube und die Zerstörung der Rotato renmanschette vernachlässigt habe (Urk. 1 S. 4). Im Übrigen habe sie zu 100 % gearbeitet, solange ihr dies aus gesundheitlicher Sicht möglich gewesen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 18). Auf versicherungsinterne Gutachten könne bereits bei geringen Zweifeln nicht abgestellt werden. Zudem habe sie keine Gelegenheit erhalten, der RAD-Ärztin und der Kreisärztin Ergänzun gsfragen zu stellen (Urk. 1 S. 5). Auch durch nach Verfügungserlass ergangene Arztberichte sei ausgewiesen, dass eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und bestanden habe (Urk. 17 S. 2).

3. 3.1

Nach dem Unfall vom 14. September 2010 stellte Dr. med. Z.___, Fach ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in ihrem Bericht vom

E. 1.7 und Urk. 9/15/4).

Suva-Kreisärztin Dr. B.___

untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 3. November 2011, also zwischen der e rsten und der zweiten Operation. Sie gelangte zur Schlussfolgerung,

e ine leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit bis zur Horizontalen ohne Ü ber-Kopf-Arbeit, ohne körperferne s Hantieren von Gewichten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen sei ihr ganztags zumutbar (Urk. 9/16/19). Dr. B.___ berücksichtigte bei ihrer Beurteilung die vorhandenen Akten inklu sive bildgebender Befunde (Urk. 9/16/10-14), die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 9/16/14-16) sowie die durch sie erhobenen Befunde (Urk. 9/16/16-18). Anlässlich ihrer Untersuchung beobachtete Dr. B.___

gewisse Inkonsisten zen bezüglich der Beweglichkeit der rechten Schulter. So bewegte die Beschwerdeführerin ihre rechte Schulter bei der Beweglichkeitsprüfung aktiv nur gerade knapp 50 Grad und liess die Schulter auch passiv kaum bewegen, wohingegen sie ihre Arme später problemlos bis 100 Grad in Anteversion brin gen konnte

(Urk. 9/16/18-19). In Übereinstimmung damit hatte auch Dr. A.___ Aggravationstendenzen beschrieben, da die Beschwerdeführerin ihren rechten Arm nahezu nicht bewegte und bei passiver Bewegung sofort Schmerzen äusserte, während sie im Vergleich zur linken Seite eine normale Muskulatur aufwies (Urk. 9/24/7). Bei diesen Gegebenheiten i st es nachvollzieh bar, dass Dr. B.___ auch eine manuelle Tätigkeit nicht grundsätzlich aus schloss. Ebenso wenig tat Dr. A.___ dies. Er schloss einzig die rechte Schulter belastende Tätigkeiten wie Überkopfarbeiten und Putzarbeiten mit dem rechten Arm sowie das Auf-Leitern-S teigen aus (Urk. 9/24/11).

Dr. C.___ attestierte im Dezember 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen massiver und schmerzhafter Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter beziehungsweise wegen des dringenden Verdachts auf eine Rer uptur der Rotatorenmanschette bei insuffizientem Knochenanker (Urk. 9/20) . Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich angesichts der offenen Situation mit der bevorstehenden weiteren Operation nicht.

Bezüglich des Tätigkeitsprofils ist der auf der Untersuchung vom 2 7. April 2012 beruhende Bericht des RAD der aktuellste. Das im RAD-Bericht formulierte zumutbare Profil entspricht weitgehend demjenigen von Dr. B.___, sieht jedoch ein paar weitere Einschränkungen vor. Auch die RAD-Ärztin ging ge stützt auf die gemessenen Umfänge (Urk. 9/40/6) davon aus, dass der rechte Arm effektiv gebraucht werde (Urk. 9/40/9), was plausibel macht, das s eine kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tra gebelastungen von über zehn Kilogramm, ohne Heben über Brust- und Schul terhöhe, ohne häufige repetitive Belastungen des rechten Armes, ohne Über kopf- und Ü ber s chulter-Arbeit, ohne Arbeiten in Armvorhalte stellung

sowie ohne Arbeiten mit Vibrations- und Schlageinwirkungen auf den Schultergürtel vollzeitlich zumutbar sind (vgl. Urk. 9/40/9). Dabei w usste die RAD-Ärztin um die Komplikationen im Zusammenhang mit der ersten Schulteroperation und dass deswegen eine erneute Operation angezeigt war (Urk. 9/40/1). Gegen das von ihr formulierte, nachvollziehbare Zumutbarkeitsprofil spricht somit nichts, weshalb es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend ist und davon aus zugehen ist. Weitere Abklärungen drängen sich bei dieser Aktenlage nicht auf. 4.3

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wah rung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 stellte sich die Situation so dar, dass die Beschwerdeführerin infolge der Operation vom 1. Juni 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig war. Da die Arbeitsunfähigkeit erst 20 Tage dauerte und auch nicht zu erwarten war, dass sie insgesamt mehr als drei Monate an dauern würde (vgl. die RAD-Stellungnahme vom 7. Juni 2012, Urk. 9/62/3 sowie das ärztliche Attest der Klinik E.___, Urk. 9/48-49), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Arbeitsunfähigkeit in ihrer Verfügung vom 2 0. Juni 2012 implizit als nicht rentenrelevant beurteilte.

Im Übrigen beziehen sich nicht weiter begründete Arbeitsunfähigkeitsatteste in der Regel auf die angestammte Tätigkeit, weshalb aus dem Arztzeugnis der Klinik E.___ vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 3/8) nicht hervorgeht, dass auch eine angepasste Tätigkeit unzumutbar wäre.

Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 9. August 2012 (Urk. 18/2) sämtliche manuellen Tätigkeiten sowie eine Belas tung des Rückens für unzumutbar, die Zumutbarkeit wechselbelastender Tätig keiten bejahte sie jedoch (Urk. 18/2, letzte Seite) . Hinzu kommt, dass ihre Beur teilun g vom 2 9. August 2012 auch nicht wesentlich von ihrer früheren Ein schätzung vom 1 4. November 2011, Arbeiten mit manueller Belastung, insbe sondere der oberen Extremitäten, seien unzumutbar (Urk. 9/15/2), abweicht, weshalb keine dauerhafte V erschlechterung ausgewiesen und auch unter Be rücksichtigung der operativen Behandlung im Juni 2012 von einer grundsätz lich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen ist.

5. 5.1

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom - mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (soge nannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invali deneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen) .

Abgesehen von der nur zwei Tage dauernden Anstellung im Restaurant F.___ in G.___ (vgl. Urk. 9/33/3) hatte die Beschwerdeführerin zuletzt bei der Firma H.___ gearbeitet (Urk. 9/6/1), wobei ihr letzter effektiver Arbeitstag der 2 2. Januar 2007 war, an welchem sie verunfallte

(Urk. 9/16/104). Der Unfall ereignete sich beim Reinigen der Lüftung auf einer Leiter (Urk. 9/16/1 13). In einem anderen Dokument wurde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe dort als Köchin gearbeitet (Urk. 9/16/115) . Die Beschwerdeführerin selber gab an, als Servicekraft im Restaurant gearbeitet zu haben . Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sie erst einen Monat lang dort gearbei tet (Urk. 9/40/3). Aufgrund dieses Umstandes und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Niederlassung in der Schweiz im Jahr 1993 nie irgendwo länger als sieben Monate gearbeitet hat te, ist nicht davon auszugehen, dass diese Anstellung aus dem Jahr 2007 im Gesundheitsfall im Jahr 2012 auch noch bestanden hätte. Klar erscheint einzig, dass die Beschwerdeführerin falls sie denn überhaupt erwerbstätig wäre eine Hilfsarbeitertätigkeit ausüben würde, da sie keinen Beruf erlernt hat (Urk. 9/40/3) und auch nicht über einschlägige Fachkenntnisse infolge langjähriger Berufserfahrung verfügt. Ebenso ist zur Festsetzung des Invalideneinkommens von einer 100%igen angepassten Hilfsarbeitertätigkeit auszugehen, weshalb ein Prozentvergleich durchzuführen ist, woraus ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert, womit klarerweise kein Rentenanspruch besteht (vgl. LSE 2010, Tab. A1, Total der Frauenlöhne, Anforderungsniveau 4) . 5.2

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 bis IVG; spezifische Me thode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch bei Teilerwerbstätigen. Der auf den Aufgabenbereich entfallende Bereich wird nach den soeben genannten Kri terien bemessen.

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 3. November 2011 gab die Beschwerdeführerin an, im Haushalt müsse sie viele Tätigkeiten mit links ver richten, obwohl sie von Haus aus Rechtshänderin sei. Sie könne die rechte Hand nicht mehr normal bewegen und gebrauchen und sie werde bei jeglicher Tätig keit sehr schnell müde. Den Haushalt mache sie noch selber. Kochen gehe soweit ganz gut. Bei der Wäsche und beim Bügeln helfe zum Teil der ältere Sohn (Urk. 9/16/14-15). Am 2 7. April 2012 stellte sie sich dann auf den Stand punkt, sie sei zu keinerlei Tätigkeit mehr in der Lage (Urk. 9/40/1). Zum Ein kaufen werde sie von Freunden begleitet, da sie nur noch leichte Dinge mit der Hand tragen könne. Gelegentlich helfe der grosse Sohn bei der Hausarbeit, er habe jedoch nur am Wochenende Zeit, da er sehr viel für die Schule arbeiten müsse (Urk. 9/40/4). Das Frühstück mache sie, das könne sie notdürftig mit der linken Hand. Putzarbeiten und Wäsche würden durch ihre Freundinnen erledigt (Urk. 9/40/3).

Die RAD-Ärztin bezweifelte, dass praktisch die gesamte Haushaltsarbeit durch Freundinnen erledigt werden müsse, da die Umfangmessungen an der oberen rechten Extremität keine anderen Ergebnisse lieferten als diejenige n an der lin ken und da keine objektiven Hinweise auf eine vollständige Gebrauchsunfähig keit des rechten Arms zu finden waren (Urk. 9/40/9).

Dass die Beschwerdeführerin im Haushalt gewisse Einschränkungen aufweist, ist nachvollziehbar. So sind ihr beispielsweise häufige repetitive Belastungen des rechten Armes, Überkopf- und Überschulterarbeiten sowie Arbeiten mit vorge haltenen Armen nicht zumutbar (Urk. 9/40/9), weshalb auch schlüssig ist, dass sie entsprechend den Angaben von Dr. A.___ (9/24/8)

wegen der ein geschränkten Beweglichkeit der rechten Schulter nicht mit rechts Fenster putzen kann .

Jedoch ist zu beachten, dass die Schadenminderungspflicht bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten von erheblicher Relevanz ist. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ein teilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitar beit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Scha denminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in ein zelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtspre chung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs.

2 und 3 ZGB zwischen den Ehe gatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistands pflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch voll streckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3).

Entsprechend diesen Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die Haushaltsarbeiten soweit möglich unter Einsatz des linken Arms zu ver richten, auch wenn dies mehr Zeit kostet. Gemäss den Angaben der Beschwer deführerin im November 2011 funktioniert dies auch recht gut. Dass im April 2012 trotz des Fehlens erheblicher gesundheitlicher Veränderungen keinerlei Haushaltaufgaben mehr ausgeübt werden könn t en, ist hingegen nicht plausibel. Im Übrigen bewohnt d ie Familie eine kleine 4-Zimmer-Wohnung in der ersten Etage (Urk. 9/ 40/4), sodass die Haushaltsarbeiten nicht in aussergewöhnlich grossem Umfang anfallen, wie dies beispielsweise bei einem Haus mit Garten der Fall sein könnte . Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin die Mithilfe der 19 94 und 1998 geborenen Söhne in Anspruch zu nehmen, d enn wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären, würde sich die Familie trotz schu lischer Beanspruchung der Söhne so organisieren. Schliesslich kann zumutba rerweise auch der Ehemann, der nur teilweise invalid ist (vgl. Urk. 9/9/3 und Urk. 9/40/3), in einem g ewissen Mass mithelfen.

Z u den im Haushalt anfallenden Arbeiten gehören im Übrigen auch nicht körperli che Tätigkeiten wie Planung, Organisation, Arbeitseinteilung und Kon trolle des Haushalts, bei welchen die Beschwerdeführerin überhaupt nicht ein geschränkt ist. Weitere Arbeiten wie beispielsweise anrichten und abräumen können auch ohne viel Übung mit links verrichtet werden. Daneben ist es auf grund der vorliegenden medizinischen Berichte zumutbar, dass die Beschwer deführerin für leichte Tätigkeiten unter Schulterhöhe auch ihren rechten Arm einsetz t . Mit den ausgewiesenen Einschränkungen und unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur eine unwesentliche Einschränkung, weshalb auch in der Tätigkeit im Aufgabenbereich kein Rentenanspruch entstanden ist. Weist die Beschwerde führerin weder im erwerblichen noch im Aufgabenbereich einen Invaliditäts grad von 40 % oder mehr auf, so be steht ungeachtet der Statusfrage kein Ren tenanspruch. 5.3

Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, auf die Berichte der Kreis ärztin und der RAD-Ärztin könne nicht abgestellt werden, da sie keine Möglichkeit gehabt habe, Ergänzungsfragen zu stellen und Ausstandsgründe geltend zu machen und da diese versicherungsinternen Ärztinnen nicht unab hängig seien (Urk. 1 Ziff. 23).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen.

Solche

Umstände nennt die Beschwerdegegnerin ebenso wenig wie weitere Fra gen, welche ihrer Ansicht nach zu stellen gewesen wären; und sie macht auch keine Ausstandsgründe geltend, sodass durch diesen pauschalen Einwand keine materiellen Mängel der Berichte dargetan sind .

Aus formeller Sicht besteht kein Rechtsanspruch darauf, vor versicherungsinternen Abklärungen auf die gesetz lichen Ausstandsgründe hingewiesen zu werden und gebeten zu werden, eigene Fragen einzureichen. Über die Untersuchungen und die Personen der Untersu chenden wurde die Beschwerdeführerin vorgängig informiert (Urk. 916/24 und 9/ 36), was ausreichend ist. Deme ntsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

E. 6 Feb ruar 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten mangels invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Einschränkungen die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht (Urk. 9/27).

Hiergegen liess die Versicherte unt er Beilage eines Unfallscheines, eines Arbeitsvertrags sowie dessen Kündigung und weiterer medizinische r Bericht e (Urk. 9/28-29, 9/33/1-13) Einwand erheben (Urk. 9/ 30, 9/34) . Daraufhin wurde die Versicherte am 27. April 2012 von med. pract. Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), untersucht (Urk. 9/ 40), es wurde n

weitere Arztbericht e zu den Akten genommen (Urk. 9/41, 9/48-53) und hernach wurde eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin eingeholt (Urk. 9/62/3) .

Sodann wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 20. Juni 2012 ab (Urk. 9/64 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2012 liess die Versicherte am 23. August 2012 unter Beilage medizinischer Dokumente (Urk. 3/4-9) Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten über ihre medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den Rentenanspruch verfüge. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung

(Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 24 . September 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 6.1 Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

E. 6.2 Mit Kostennote vom 3 0. Dezember 2013 macht e

der unentgeltliche Rechts - vertre ter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 8 Stunden und 41 Minuten und Fr. 124.30 Barauslagen geltend (Urk. 2 7), woraus eine Entschädi gung von Fr. 2‘ 013.45 (8,7 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 124.30 zuzüglich Mehrwert steuer von 8 %) resultiert.

Der geltend gemachte Aufwand ist angesicht s der Bedeutung der Streitsache

und de r Schwierigkeit des Prozesses angemessen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 2‘ 013.45

(Mehrwertsteuer inbegrif fen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §

E. 8 ). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Karl Kümin, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Im Übrigen wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 15). Mit Replik vom 18. März 2013 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde schrift gestellten Anträgen fest (Urk. 17) und reichte weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 18/2-5) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Mai 2013 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 November 2010 die Diagnose einer posttraumatischen Periarthritis humeros capularis (PHS) rechts bei kompletter Läsion der Supraspinatussehne, einer par tiellen Läsion der Infraspinatussehne sowie einer AC-Gelenkarthrose und eines subakromialen Impingements . Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin wegen Lumbalgien und Lumboischialgien bei einer Diskushernie L4/5 in Behandlung gewesen (Urk. 9/ 16/91).

Am 9. Mai 2011 führte Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, bei der Beschwerdeführerin eine Schulterarthroskopie rechts durch, mit ventraler Refixation des Bizepssehnenankers mit einem resorbierbaren Anker, mit offener Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Refixation der Musculus supraspi natus-Sehne und Teilrefixation der Musculus subscapularis-Sehne mit insge samt zwei Schraubankern sowie mit Dekompressionsoperation bei subacromia lem Impingement-Syndrom (Urk. 9/16/ 44-45).

Am 17. Juni 2011 berichtete Dr. A.___, bei der Untersuchung vom 31. Mai 2011 sei die rechte Schulter in Ruhe schmerzfrei gewesen und es habe keine In stabilität bestanden. Die Beschwerdeführerin werde physiotherapeutisch behan delt, wobei die Behandlung voraussichtlich sechs Monate dauern werde (Urk. 9/16/39). Am 29. August 2011 gab er weiterhin Schmerzfreiheit in Ruhe und keine Instabilität an. Die Schwellung sei rückläufig, die aktive Abduktion noch eingeschränkt, der Kopfgriff unvollständig möglich und der Schürzengriff sei nun besser möglich. Weiterhin seien Physiotherapie und Muskelaufbau nötig, voraussichtlich während zwölf Wochen (Urk. 9/16/29).

Am 23. Juni 2011 erfolgte zudem eine MRI-Untersuchung des linken Knies, welche

eine leichte Chondropathie, eine leichte Degeneration der Menisken, aber ansonsten unauffällige Befunde ergab (Urk. 9/16/27). 3.2

In ihrem Bericht vom 14. Nove mber 2011 nannte Dr. Z.___ als Diagnosen eine Frozen Shoulder nach inkompletter Supraspinatussehnen-Ruptur rechts mit Kalkdepots, ein chronische s lumbospondylogenes Syndrom bei subligamentärer Diskushernie L4/5 und Protrusion L5/S1 sowie Knieschmerzen links bei Valgus-Stellung. Arbeiten mit manueller Belastung, insbesondere Belastung der oberen Extremitäten, seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, weshalb sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 14. September 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/15/1-2). Zumutbar seien ihr einzig wechselbe lastende Tätigkeiten (Urk. 9/15/4). 3.3

Die Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 23. November 2011 . Das rechte Schultergelenk betreffend hielt Dr. B.___ fest, die klinisch gezeigte Bewegungseinschränkung lasse sich nicht objektivieren und das demonstrierte Ausmass der beklagten Beschwerden sei nicht nachvollziehbar . Die Lendenwirbelsäule sei frei beweg lich und Schmerzen seien nur beim Aufrichten angegeben worden. Das linke Kniegelenk sei reizlos, frei beweglich und es bestünden keine Anhaltspunkte für einen intraartikulären Erguss. Eine leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit bis zur Horizontalen ohne Überkopfarbeit, ohne körperferne s Hantieren von Gewichten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüs t en und ohne Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen sei ihr ganztags zumutbar (Urk. 9/16/19) . 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gab in seinem Bericht vom 2. Dezember 2011 an, es bestehe weiterhin eine massive Funkti onsstörung der rechten Schulter. Er äusserte den dringenden Verdacht auf eine erneute Zerstörung der Rotatorenmanschette bei insuffizientem Knochenanker. Bei diesem Befund sei die Beschwerdeführerin selbstverständlich nicht arbeits fähig. Eine Re-Operation sei indiziert (Urk. 9/20). 3.5

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Januar 2012 eine Ruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter sowie je ein Schmerzsyn drom an beiden Knien sowie an der rechten Schulter. Die Beschwerdeführerin sei letztmals am 28. November 2011 bei ihm gewesen (Urk. 9/24/6) . Es bestün den Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter. Diese würden Überkopf arbeiten verunmöglichen. Auch könne die Beschwerdeführerin als Reinigungs frau nicht sicher auf Leitern steigen oder mit dem rechten Arm Fenster putzen. Als Reinigungs kraft sei sie daher während seiner Behandlung vom 28. März bis am 28. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/24/8). Zumut bar seien hingegen behinderungsgerechte leichte Arbeiten unter Beachtung der Schonkriterien für den rechten Ar m beziehungsweise für die rechte Schulter. Nicht zumutbar seien Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern und Putzar beiten mit dem rechten Arm (Urk. 9/24/11). 3.6

Am 27. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin von der RAD-Ärztin med. pract. Y.___ orthopädisch und rheumatologisch untersucht (Urk. 9/40). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, währenddem sie der Gonalgie links keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 9/40/8). Sie hielt fest, objektive Hinweise auf eine vollständige Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes seien nicht zu finden gewesen. Mit den somatischen Beeinträchtigungen sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Service - oder Reinigungskraft seit Sep tember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig . In einer körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Heben über Brust- und Schulterhöhe, ohne häufige repetitive Belastungen des rechten Armes, ohne Überkopf- und Übers chulterarbeit, ohne Arbeiten in Armvorhalte und ohne Arbeiten mit Vibrations- und Schlageinwir kungen auf den Schultergürtel sei seit der kreisärztlichen Untersuchung vom

23. November 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 9/40/9). 3.7

A m 14. Mai 2012 stolperte die Beschwerdeführerin beim Treppensteigen und schlug sich dabei das Knie an der Treppenkante an . Gleichentags begab sie sich ins Spital D.___, dessen Ärzte festhielten, das linke Knie der Beschwerde führerin weise eine Schnittwunde, jedoch keine frischen ossären Läsionen und kein Ergusszeichen auf (Urk. 9/41). 3.8

Am 1. Juni 2012 wurde in der Klinik E.___ eine Re-Operation der rechten Schulter mit Schulter-Arthroskopie, subacromiale m Débridement, Schrau ben - entfernung und Rotatorenmanschettenrekonstruktion durchgeführt . In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Juli 2012 attestiert (Urk. 9/48-49, 9/51) .

Am 7. Juni 2012 nahm die RAD-Ärztin med. pract. Y.___ dahingehend Stellung, es sei keine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts eingetreten. Die durchgeführte Ope ration habe eine vorübergehende Einschränkung der Belastbarkeit der Schulter zur Folge. Während sechs Wochen bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfä higkeit. Anschliessend könne die aktive Beweglichkeit der Schulter voraussicht lich freigegeben werden, sodass stufenweise auch die Belastbarkeit in ange passter Tätigkeit wieder auf 100 % gesteigert werden könne. Eine Rekonvales zenz von weiteren sechs Wochen bis zum Erreichen des voll aktiven Bewe gungs - ausmasses sei eventuell zu berücksichtigen (Urk. 9/62/3). 4. 4.1

Strittig ist vorerst, ob die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Erwerbstä tige oder als Hausfrau zu qualifizieren ist. Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre aus dem Auszug aus d em i ndi viduellen Konto (IK-Auszug) ersichtliche Erwerbsbiographie als Hausfrau (Urk. 2 S.  2).

Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall an, sie habe immer zu 100 % gearbeitet, solange ihr dies aus gesundheitlicher Sicht möglich gewesen sei, und sie erhalte auch die Taggelder der Arbeitslosenkasse sowie der Suva zu 100 %

(Urk. 1 S. 5 Ziff. 18).

Aus den IK-Auszügen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von Juni bis August 1997 ein Einkommen von Fr. 6‘136.-- erzielte, hernach bis und mit September 1998 Arbeitslosenentschädigung bezog, von Mai bis November 2002 bei einem Reinigungsservice Einkünfte von total Fr. 28‘000.-- erzielte, an schliessend wieder bis Oktober 2004 mit Unterbrüchen Arbeitslosenentschädi gungen bezog und in den Jahren 2005 bis 200 9 dann als nicht erwerbstätig eingetragen war (Urk. 9/1, 9/2, 9/8) . Zuletzt hatte die Beschwerdeführerin bei der Firma H.___ gearbeitet (Urk. 9/ 6/1), bei welcher sie am 2 2. Januar 2007 beim Reinigen der Lüftung auf einer Leiter verunfallte (Urk. 9/16/104).

Zwischen dem Unfall im Jahr 2007 und der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom

E. 14 Juni 2009 mit einer angegebenen Vermitt lungsfähigkeit von 100 %

(Urk. 9/18/1) war sie nicht erwerbstätig (Urk. 9/16/160, Urk. 9/17) beziehungsweise Hausfrau (Urk. 9/18/19). Die Unia Arbeitslosenkasse errechnete einen versicherten Verdienst von Fr. 2‘213.-- (Urk. 9/18/1).

Abgesehen davon, dass die Arbeitstätigkeit vom Jahr 2007 nicht im IK-Auszug aufgeführt ist, stimmen die Angaben der Beschwerdeführerin mit der Aktenlage überein . Bei der RAD-Untersuchung gab sie an, n ach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1993 habe sie anfänglich während drei Monaten als Aushilfe in einer Fabrik gearbeitet, später während sechs Monaten bei einer Reinigungs firm a, dann bei einer anderen Reinigungsfirma noch einmal sieben Monate. Vor ein paar Jahren habe sie in einem Restaurant gearbeitet, habe aber nach einem Monat einen Unfall erlitten und sei dann arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/40/3).

Die Darstellung in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin habe stets voll gearbeitet, als sie dazu gesundheitlich in der Lage gewesen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 17), trifft insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer Angaben zur Sozialanamnese im Rahmen der RAD-Untersuchung nicht zu (vgl. Urk. 9/40/3). Vielmehr zeigt sich eine keinen klaren äusseren Gesichtspunkten folgende Erwerbsbiographie, auch nicht unter Berücksichtigung der Erziehung der beiden 1994 und 1998 geborenen Söhne (vgl. Urk. 9/9/2 Ziff. 3.1). Als die Kinder noch klein waren, ging die Beschwerdeführerin teilweise einer Erwerbstätigkeit nach oder bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Als die Kinder hingegen schon grösser waren, war sie während etlichen Jahren nicht mehr erwerbstätig. Am 1. Dezember 2011 trat sie schliesslich die Stelle als Service-Mitarbeiterin im Restaurant F.___ in G.___ an, worauf am Tag darauf aber bereits die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte (Urk. 9/33/1-3). Aus der Sicht der Beschwerdeführerin handelte es sich um einen Arbeitsversuch (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 11). Aus ärztlicher Sicht handelt es sich jedoch um eine nicht geeignete Stelle (vgl. Urk. 9/16/19, Urk. 9/40/9). Inwiefern unter diesen Umständen von einem Arbeitsversuch mit Aussicht auf eine tatsächliche berufliche Integration gesprochen werden kann, ist fraglich. Auf der einen Seite lässt sich aus der Erwerbsbiografie nichts Konkretes in Bezug auf die Statusfrage ableiten, insbe sondere nicht, dass die Beschwerdeführerin nun als Vollerwerbstätige einzustu fen wäre. Auf der anderen Seite kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass sie sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühte. Ob sie als Voll- oder Teilerwerbstätige einzustufen ist, kann mit Blick auf nachstehende Erwägung 5 offenbleiben.

4.2

Eine Zusammenschau der Akten zeigt, dass mehrere Ärzte davon ausgingen, eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zuzumuten. Dr. Z.___ stufte Tätigkeiten mit manueller Belastung, insbesondere mit Belastungen der oberen Extremitäten, als nicht mehr zumutbar ein. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer wechselbelastenden Tätigkeit erachtete sie hingegen als zumutbar (Urk. 9/15/2 Ziff.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00825 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

7. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin advokaturbüro kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 19 72 geborene X.___

war Hausfrau, als sie am 14. September 2010 in ihrer Wohnung über eine Schwelle stolperte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Urk. 9/16/ 161). Am

18. Oktober 2011 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/9).

In der Folge nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche Unterlagen (Urk. 9/1-2, 9/8, 9/13, 9/18),

Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/15, 9/20, 9/24) sowie die Akten der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (Suva; Urk. 9/16) zu den Akten. M it Vorbescheid vom

6. Feb ruar 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten mangels invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Einschränkungen die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht (Urk. 9/27).

Hiergegen liess die Versicherte unt er Beilage eines Unfallscheines, eines Arbeitsvertrags sowie dessen Kündigung und weiterer medizinische r Bericht e (Urk. 9/28-29, 9/33/1-13) Einwand erheben (Urk. 9/ 30, 9/34) . Daraufhin wurde die Versicherte am 27. April 2012 von med. pract. Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), untersucht (Urk. 9/ 40), es wurde n

weitere Arztbericht e zu den Akten genommen (Urk. 9/41, 9/48-53) und hernach wurde eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin eingeholt (Urk. 9/62/3) .

Sodann wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 20. Juni 2012 ab (Urk. 9/64 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2012 liess die Versicherte am 23. August 2012 unter Beilage medizinischer Dokumente (Urk. 3/4-9) Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten über ihre medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den Rentenanspruch verfüge. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung

(Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 24 . September 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Karl Kümin, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Im Übrigen wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 15). Mit Replik vom 18. März 2013 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde schrift gestellten Anträgen fest (Urk. 17) und reichte weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 18/2-5) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Mai 2013 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die RAD-Untersuchung sowie auf den Bericht über die kreisärztliche Un tersuchung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei bei den Haushalts arbeiten nur gering eingeschränkt, weshalb der Invaliditätsgrad unter 40 % liege und kein Ren tenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 1). Selbst wenn die Beschwer deführerin als Volle rwerbstätige qualifizier t würde, wäre ein Rentenanspruch aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu verneinen. Die nach der Operation vom 1. Juni 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei nur vorübergehen der Natur gewesen (Urk. 2 S. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, der kreisärztliche Bericht vom 23. November 2011 sei überholt. Die Einschätzung des RAD sei unzutreffend, da er die Fehlstellung der Knochenmarkschraube und die Zerstörung der Rotato renmanschette vernachlässigt habe (Urk. 1 S. 4). Im Übrigen habe sie zu 100 % gearbeitet, solange ihr dies aus gesundheitlicher Sicht möglich gewesen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 18). Auf versicherungsinterne Gutachten könne bereits bei geringen Zweifeln nicht abgestellt werden. Zudem habe sie keine Gelegenheit erhalten, der RAD-Ärztin und der Kreisärztin Ergänzun gsfragen zu stellen (Urk. 1 S. 5). Auch durch nach Verfügungserlass ergangene Arztberichte sei ausgewiesen, dass eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und bestanden habe (Urk. 17 S. 2).

3. 3.1

Nach dem Unfall vom 14. September 2010 stellte Dr. med. Z.___, Fach ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in ihrem Bericht vom

11. November 2010 die Diagnose einer posttraumatischen Periarthritis humeros capularis (PHS) rechts bei kompletter Läsion der Supraspinatussehne, einer par tiellen Läsion der Infraspinatussehne sowie einer AC-Gelenkarthrose und eines subakromialen Impingements . Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin wegen Lumbalgien und Lumboischialgien bei einer Diskushernie L4/5 in Behandlung gewesen (Urk. 9/ 16/91).

Am 9. Mai 2011 führte Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, bei der Beschwerdeführerin eine Schulterarthroskopie rechts durch, mit ventraler Refixation des Bizepssehnenankers mit einem resorbierbaren Anker, mit offener Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Refixation der Musculus supraspi natus-Sehne und Teilrefixation der Musculus subscapularis-Sehne mit insge samt zwei Schraubankern sowie mit Dekompressionsoperation bei subacromia lem Impingement-Syndrom (Urk. 9/16/ 44-45).

Am 17. Juni 2011 berichtete Dr. A.___, bei der Untersuchung vom 31. Mai 2011 sei die rechte Schulter in Ruhe schmerzfrei gewesen und es habe keine In stabilität bestanden. Die Beschwerdeführerin werde physiotherapeutisch behan delt, wobei die Behandlung voraussichtlich sechs Monate dauern werde (Urk. 9/16/39). Am 29. August 2011 gab er weiterhin Schmerzfreiheit in Ruhe und keine Instabilität an. Die Schwellung sei rückläufig, die aktive Abduktion noch eingeschränkt, der Kopfgriff unvollständig möglich und der Schürzengriff sei nun besser möglich. Weiterhin seien Physiotherapie und Muskelaufbau nötig, voraussichtlich während zwölf Wochen (Urk. 9/16/29).

Am 23. Juni 2011 erfolgte zudem eine MRI-Untersuchung des linken Knies, welche

eine leichte Chondropathie, eine leichte Degeneration der Menisken, aber ansonsten unauffällige Befunde ergab (Urk. 9/16/27). 3.2

In ihrem Bericht vom 14. Nove mber 2011 nannte Dr. Z.___ als Diagnosen eine Frozen Shoulder nach inkompletter Supraspinatussehnen-Ruptur rechts mit Kalkdepots, ein chronische s lumbospondylogenes Syndrom bei subligamentärer Diskushernie L4/5 und Protrusion L5/S1 sowie Knieschmerzen links bei Valgus-Stellung. Arbeiten mit manueller Belastung, insbesondere Belastung der oberen Extremitäten, seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, weshalb sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 14. September 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/15/1-2). Zumutbar seien ihr einzig wechselbe lastende Tätigkeiten (Urk. 9/15/4). 3.3

Die Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 23. November 2011 . Das rechte Schultergelenk betreffend hielt Dr. B.___ fest, die klinisch gezeigte Bewegungseinschränkung lasse sich nicht objektivieren und das demonstrierte Ausmass der beklagten Beschwerden sei nicht nachvollziehbar . Die Lendenwirbelsäule sei frei beweg lich und Schmerzen seien nur beim Aufrichten angegeben worden. Das linke Kniegelenk sei reizlos, frei beweglich und es bestünden keine Anhaltspunkte für einen intraartikulären Erguss. Eine leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit bis zur Horizontalen ohne Überkopfarbeit, ohne körperferne s Hantieren von Gewichten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüs t en und ohne Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen sei ihr ganztags zumutbar (Urk. 9/16/19) . 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gab in seinem Bericht vom 2. Dezember 2011 an, es bestehe weiterhin eine massive Funkti onsstörung der rechten Schulter. Er äusserte den dringenden Verdacht auf eine erneute Zerstörung der Rotatorenmanschette bei insuffizientem Knochenanker. Bei diesem Befund sei die Beschwerdeführerin selbstverständlich nicht arbeits fähig. Eine Re-Operation sei indiziert (Urk. 9/20). 3.5

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Januar 2012 eine Ruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter sowie je ein Schmerzsyn drom an beiden Knien sowie an der rechten Schulter. Die Beschwerdeführerin sei letztmals am 28. November 2011 bei ihm gewesen (Urk. 9/24/6) . Es bestün den Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter. Diese würden Überkopf arbeiten verunmöglichen. Auch könne die Beschwerdeführerin als Reinigungs frau nicht sicher auf Leitern steigen oder mit dem rechten Arm Fenster putzen. Als Reinigungs kraft sei sie daher während seiner Behandlung vom 28. März bis am 28. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/24/8). Zumut bar seien hingegen behinderungsgerechte leichte Arbeiten unter Beachtung der Schonkriterien für den rechten Ar m beziehungsweise für die rechte Schulter. Nicht zumutbar seien Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern und Putzar beiten mit dem rechten Arm (Urk. 9/24/11). 3.6

Am 27. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin von der RAD-Ärztin med. pract. Y.___ orthopädisch und rheumatologisch untersucht (Urk. 9/40). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, währenddem sie der Gonalgie links keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 9/40/8). Sie hielt fest, objektive Hinweise auf eine vollständige Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes seien nicht zu finden gewesen. Mit den somatischen Beeinträchtigungen sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Service - oder Reinigungskraft seit Sep tember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig . In einer körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Heben über Brust- und Schulterhöhe, ohne häufige repetitive Belastungen des rechten Armes, ohne Überkopf- und Übers chulterarbeit, ohne Arbeiten in Armvorhalte und ohne Arbeiten mit Vibrations- und Schlageinwir kungen auf den Schultergürtel sei seit der kreisärztlichen Untersuchung vom

23. November 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 9/40/9). 3.7

A m 14. Mai 2012 stolperte die Beschwerdeführerin beim Treppensteigen und schlug sich dabei das Knie an der Treppenkante an . Gleichentags begab sie sich ins Spital D.___, dessen Ärzte festhielten, das linke Knie der Beschwerde führerin weise eine Schnittwunde, jedoch keine frischen ossären Läsionen und kein Ergusszeichen auf (Urk. 9/41). 3.8

Am 1. Juni 2012 wurde in der Klinik E.___ eine Re-Operation der rechten Schulter mit Schulter-Arthroskopie, subacromiale m Débridement, Schrau ben - entfernung und Rotatorenmanschettenrekonstruktion durchgeführt . In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Juli 2012 attestiert (Urk. 9/48-49, 9/51) .

Am 7. Juni 2012 nahm die RAD-Ärztin med. pract. Y.___ dahingehend Stellung, es sei keine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts eingetreten. Die durchgeführte Ope ration habe eine vorübergehende Einschränkung der Belastbarkeit der Schulter zur Folge. Während sechs Wochen bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfä higkeit. Anschliessend könne die aktive Beweglichkeit der Schulter voraussicht lich freigegeben werden, sodass stufenweise auch die Belastbarkeit in ange passter Tätigkeit wieder auf 100 % gesteigert werden könne. Eine Rekonvales zenz von weiteren sechs Wochen bis zum Erreichen des voll aktiven Bewe gungs - ausmasses sei eventuell zu berücksichtigen (Urk. 9/62/3). 4. 4.1

Strittig ist vorerst, ob die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Erwerbstä tige oder als Hausfrau zu qualifizieren ist. Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre aus dem Auszug aus d em i ndi viduellen Konto (IK-Auszug) ersichtliche Erwerbsbiographie als Hausfrau (Urk. 2 S.  2).

Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall an, sie habe immer zu 100 % gearbeitet, solange ihr dies aus gesundheitlicher Sicht möglich gewesen sei, und sie erhalte auch die Taggelder der Arbeitslosenkasse sowie der Suva zu 100 %

(Urk. 1 S. 5 Ziff. 18).

Aus den IK-Auszügen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von Juni bis August 1997 ein Einkommen von Fr. 6‘136.-- erzielte, hernach bis und mit September 1998 Arbeitslosenentschädigung bezog, von Mai bis November 2002 bei einem Reinigungsservice Einkünfte von total Fr. 28‘000.-- erzielte, an schliessend wieder bis Oktober 2004 mit Unterbrüchen Arbeitslosenentschädi gungen bezog und in den Jahren 2005 bis 200 9 dann als nicht erwerbstätig eingetragen war (Urk. 9/1, 9/2, 9/8) . Zuletzt hatte die Beschwerdeführerin bei der Firma H.___ gearbeitet (Urk. 9/ 6/1), bei welcher sie am 2 2. Januar 2007 beim Reinigen der Lüftung auf einer Leiter verunfallte (Urk. 9/16/104).

Zwischen dem Unfall im Jahr 2007 und der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom

14. Juni 2009 mit einer angegebenen Vermitt lungsfähigkeit von 100 %

(Urk. 9/18/1) war sie nicht erwerbstätig (Urk. 9/16/160, Urk. 9/17) beziehungsweise Hausfrau (Urk. 9/18/19). Die Unia Arbeitslosenkasse errechnete einen versicherten Verdienst von Fr. 2‘213.-- (Urk. 9/18/1).

Abgesehen davon, dass die Arbeitstätigkeit vom Jahr 2007 nicht im IK-Auszug aufgeführt ist, stimmen die Angaben der Beschwerdeführerin mit der Aktenlage überein . Bei der RAD-Untersuchung gab sie an, n ach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1993 habe sie anfänglich während drei Monaten als Aushilfe in einer Fabrik gearbeitet, später während sechs Monaten bei einer Reinigungs firm a, dann bei einer anderen Reinigungsfirma noch einmal sieben Monate. Vor ein paar Jahren habe sie in einem Restaurant gearbeitet, habe aber nach einem Monat einen Unfall erlitten und sei dann arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/40/3).

Die Darstellung in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin habe stets voll gearbeitet, als sie dazu gesundheitlich in der Lage gewesen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 17), trifft insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer Angaben zur Sozialanamnese im Rahmen der RAD-Untersuchung nicht zu (vgl. Urk. 9/40/3). Vielmehr zeigt sich eine keinen klaren äusseren Gesichtspunkten folgende Erwerbsbiographie, auch nicht unter Berücksichtigung der Erziehung der beiden 1994 und 1998 geborenen Söhne (vgl. Urk. 9/9/2 Ziff. 3.1). Als die Kinder noch klein waren, ging die Beschwerdeführerin teilweise einer Erwerbstätigkeit nach oder bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Als die Kinder hingegen schon grösser waren, war sie während etlichen Jahren nicht mehr erwerbstätig. Am 1. Dezember 2011 trat sie schliesslich die Stelle als Service-Mitarbeiterin im Restaurant F.___ in G.___ an, worauf am Tag darauf aber bereits die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte (Urk. 9/33/1-3). Aus der Sicht der Beschwerdeführerin handelte es sich um einen Arbeitsversuch (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 11). Aus ärztlicher Sicht handelt es sich jedoch um eine nicht geeignete Stelle (vgl. Urk. 9/16/19, Urk. 9/40/9). Inwiefern unter diesen Umständen von einem Arbeitsversuch mit Aussicht auf eine tatsächliche berufliche Integration gesprochen werden kann, ist fraglich. Auf der einen Seite lässt sich aus der Erwerbsbiografie nichts Konkretes in Bezug auf die Statusfrage ableiten, insbe sondere nicht, dass die Beschwerdeführerin nun als Vollerwerbstätige einzustu fen wäre. Auf der anderen Seite kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass sie sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühte. Ob sie als Voll- oder Teilerwerbstätige einzustufen ist, kann mit Blick auf nachstehende Erwägung 5 offenbleiben.

4.2

Eine Zusammenschau der Akten zeigt, dass mehrere Ärzte davon ausgingen, eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zuzumuten. Dr. Z.___ stufte Tätigkeiten mit manueller Belastung, insbesondere mit Belastungen der oberen Extremitäten, als nicht mehr zumutbar ein. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer wechselbelastenden Tätigkeit erachtete sie hingegen als zumutbar (Urk. 9/15/2 Ziff. 1.7 und Urk. 9/15/4).

Suva-Kreisärztin Dr. B.___

untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 3. November 2011, also zwischen der e rsten und der zweiten Operation. Sie gelangte zur Schlussfolgerung,

e ine leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit bis zur Horizontalen ohne Ü ber-Kopf-Arbeit, ohne körperferne s Hantieren von Gewichten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen sei ihr ganztags zumutbar (Urk. 9/16/19). Dr. B.___ berücksichtigte bei ihrer Beurteilung die vorhandenen Akten inklu sive bildgebender Befunde (Urk. 9/16/10-14), die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 9/16/14-16) sowie die durch sie erhobenen Befunde (Urk. 9/16/16-18). Anlässlich ihrer Untersuchung beobachtete Dr. B.___

gewisse Inkonsisten zen bezüglich der Beweglichkeit der rechten Schulter. So bewegte die Beschwerdeführerin ihre rechte Schulter bei der Beweglichkeitsprüfung aktiv nur gerade knapp 50 Grad und liess die Schulter auch passiv kaum bewegen, wohingegen sie ihre Arme später problemlos bis 100 Grad in Anteversion brin gen konnte

(Urk. 9/16/18-19). In Übereinstimmung damit hatte auch Dr. A.___ Aggravationstendenzen beschrieben, da die Beschwerdeführerin ihren rechten Arm nahezu nicht bewegte und bei passiver Bewegung sofort Schmerzen äusserte, während sie im Vergleich zur linken Seite eine normale Muskulatur aufwies (Urk. 9/24/7). Bei diesen Gegebenheiten i st es nachvollzieh bar, dass Dr. B.___ auch eine manuelle Tätigkeit nicht grundsätzlich aus schloss. Ebenso wenig tat Dr. A.___ dies. Er schloss einzig die rechte Schulter belastende Tätigkeiten wie Überkopfarbeiten und Putzarbeiten mit dem rechten Arm sowie das Auf-Leitern-S teigen aus (Urk. 9/24/11).

Dr. C.___ attestierte im Dezember 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen massiver und schmerzhafter Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter beziehungsweise wegen des dringenden Verdachts auf eine Rer uptur der Rotatorenmanschette bei insuffizientem Knochenanker (Urk. 9/20) . Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich angesichts der offenen Situation mit der bevorstehenden weiteren Operation nicht.

Bezüglich des Tätigkeitsprofils ist der auf der Untersuchung vom 2 7. April 2012 beruhende Bericht des RAD der aktuellste. Das im RAD-Bericht formulierte zumutbare Profil entspricht weitgehend demjenigen von Dr. B.___, sieht jedoch ein paar weitere Einschränkungen vor. Auch die RAD-Ärztin ging ge stützt auf die gemessenen Umfänge (Urk. 9/40/6) davon aus, dass der rechte Arm effektiv gebraucht werde (Urk. 9/40/9), was plausibel macht, das s eine kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tra gebelastungen von über zehn Kilogramm, ohne Heben über Brust- und Schul terhöhe, ohne häufige repetitive Belastungen des rechten Armes, ohne Über kopf- und Ü ber s chulter-Arbeit, ohne Arbeiten in Armvorhalte stellung

sowie ohne Arbeiten mit Vibrations- und Schlageinwirkungen auf den Schultergürtel vollzeitlich zumutbar sind (vgl. Urk. 9/40/9). Dabei w usste die RAD-Ärztin um die Komplikationen im Zusammenhang mit der ersten Schulteroperation und dass deswegen eine erneute Operation angezeigt war (Urk. 9/40/1). Gegen das von ihr formulierte, nachvollziehbare Zumutbarkeitsprofil spricht somit nichts, weshalb es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend ist und davon aus zugehen ist. Weitere Abklärungen drängen sich bei dieser Aktenlage nicht auf. 4.3

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wah rung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 stellte sich die Situation so dar, dass die Beschwerdeführerin infolge der Operation vom 1. Juni 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig war. Da die Arbeitsunfähigkeit erst 20 Tage dauerte und auch nicht zu erwarten war, dass sie insgesamt mehr als drei Monate an dauern würde (vgl. die RAD-Stellungnahme vom 7. Juni 2012, Urk. 9/62/3 sowie das ärztliche Attest der Klinik E.___, Urk. 9/48-49), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Arbeitsunfähigkeit in ihrer Verfügung vom 2 0. Juni 2012 implizit als nicht rentenrelevant beurteilte.

Im Übrigen beziehen sich nicht weiter begründete Arbeitsunfähigkeitsatteste in der Regel auf die angestammte Tätigkeit, weshalb aus dem Arztzeugnis der Klinik E.___ vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 3/8) nicht hervorgeht, dass auch eine angepasste Tätigkeit unzumutbar wäre.

Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 9. August 2012 (Urk. 18/2) sämtliche manuellen Tätigkeiten sowie eine Belas tung des Rückens für unzumutbar, die Zumutbarkeit wechselbelastender Tätig keiten bejahte sie jedoch (Urk. 18/2, letzte Seite) . Hinzu kommt, dass ihre Beur teilun g vom 2 9. August 2012 auch nicht wesentlich von ihrer früheren Ein schätzung vom 1 4. November 2011, Arbeiten mit manueller Belastung, insbe sondere der oberen Extremitäten, seien unzumutbar (Urk. 9/15/2), abweicht, weshalb keine dauerhafte V erschlechterung ausgewiesen und auch unter Be rücksichtigung der operativen Behandlung im Juni 2012 von einer grundsätz lich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen ist.

5. 5.1

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom - mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (soge nannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invali deneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen) .

Abgesehen von der nur zwei Tage dauernden Anstellung im Restaurant F.___ in G.___ (vgl. Urk. 9/33/3) hatte die Beschwerdeführerin zuletzt bei der Firma H.___ gearbeitet (Urk. 9/6/1), wobei ihr letzter effektiver Arbeitstag der 2 2. Januar 2007 war, an welchem sie verunfallte

(Urk. 9/16/104). Der Unfall ereignete sich beim Reinigen der Lüftung auf einer Leiter (Urk. 9/16/1 13). In einem anderen Dokument wurde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe dort als Köchin gearbeitet (Urk. 9/16/115) . Die Beschwerdeführerin selber gab an, als Servicekraft im Restaurant gearbeitet zu haben . Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sie erst einen Monat lang dort gearbei tet (Urk. 9/40/3). Aufgrund dieses Umstandes und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Niederlassung in der Schweiz im Jahr 1993 nie irgendwo länger als sieben Monate gearbeitet hat te, ist nicht davon auszugehen, dass diese Anstellung aus dem Jahr 2007 im Gesundheitsfall im Jahr 2012 auch noch bestanden hätte. Klar erscheint einzig, dass die Beschwerdeführerin falls sie denn überhaupt erwerbstätig wäre eine Hilfsarbeitertätigkeit ausüben würde, da sie keinen Beruf erlernt hat (Urk. 9/40/3) und auch nicht über einschlägige Fachkenntnisse infolge langjähriger Berufserfahrung verfügt. Ebenso ist zur Festsetzung des Invalideneinkommens von einer 100%igen angepassten Hilfsarbeitertätigkeit auszugehen, weshalb ein Prozentvergleich durchzuführen ist, woraus ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert, womit klarerweise kein Rentenanspruch besteht (vgl. LSE 2010, Tab. A1, Total der Frauenlöhne, Anforderungsniveau 4) . 5.2

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 bis IVG; spezifische Me thode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch bei Teilerwerbstätigen. Der auf den Aufgabenbereich entfallende Bereich wird nach den soeben genannten Kri terien bemessen.

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 3. November 2011 gab die Beschwerdeführerin an, im Haushalt müsse sie viele Tätigkeiten mit links ver richten, obwohl sie von Haus aus Rechtshänderin sei. Sie könne die rechte Hand nicht mehr normal bewegen und gebrauchen und sie werde bei jeglicher Tätig keit sehr schnell müde. Den Haushalt mache sie noch selber. Kochen gehe soweit ganz gut. Bei der Wäsche und beim Bügeln helfe zum Teil der ältere Sohn (Urk. 9/16/14-15). Am 2 7. April 2012 stellte sie sich dann auf den Stand punkt, sie sei zu keinerlei Tätigkeit mehr in der Lage (Urk. 9/40/1). Zum Ein kaufen werde sie von Freunden begleitet, da sie nur noch leichte Dinge mit der Hand tragen könne. Gelegentlich helfe der grosse Sohn bei der Hausarbeit, er habe jedoch nur am Wochenende Zeit, da er sehr viel für die Schule arbeiten müsse (Urk. 9/40/4). Das Frühstück mache sie, das könne sie notdürftig mit der linken Hand. Putzarbeiten und Wäsche würden durch ihre Freundinnen erledigt (Urk. 9/40/3).

Die RAD-Ärztin bezweifelte, dass praktisch die gesamte Haushaltsarbeit durch Freundinnen erledigt werden müsse, da die Umfangmessungen an der oberen rechten Extremität keine anderen Ergebnisse lieferten als diejenige n an der lin ken und da keine objektiven Hinweise auf eine vollständige Gebrauchsunfähig keit des rechten Arms zu finden waren (Urk. 9/40/9).

Dass die Beschwerdeführerin im Haushalt gewisse Einschränkungen aufweist, ist nachvollziehbar. So sind ihr beispielsweise häufige repetitive Belastungen des rechten Armes, Überkopf- und Überschulterarbeiten sowie Arbeiten mit vorge haltenen Armen nicht zumutbar (Urk. 9/40/9), weshalb auch schlüssig ist, dass sie entsprechend den Angaben von Dr. A.___ (9/24/8)

wegen der ein geschränkten Beweglichkeit der rechten Schulter nicht mit rechts Fenster putzen kann .

Jedoch ist zu beachten, dass die Schadenminderungspflicht bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten von erheblicher Relevanz ist. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ein teilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitar beit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Scha denminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in ein zelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtspre chung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs.

2 und 3 ZGB zwischen den Ehe gatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistands pflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch voll streckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3).

Entsprechend diesen Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die Haushaltsarbeiten soweit möglich unter Einsatz des linken Arms zu ver richten, auch wenn dies mehr Zeit kostet. Gemäss den Angaben der Beschwer deführerin im November 2011 funktioniert dies auch recht gut. Dass im April 2012 trotz des Fehlens erheblicher gesundheitlicher Veränderungen keinerlei Haushaltaufgaben mehr ausgeübt werden könn t en, ist hingegen nicht plausibel. Im Übrigen bewohnt d ie Familie eine kleine 4-Zimmer-Wohnung in der ersten Etage (Urk. 9/ 40/4), sodass die Haushaltsarbeiten nicht in aussergewöhnlich grossem Umfang anfallen, wie dies beispielsweise bei einem Haus mit Garten der Fall sein könnte . Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin die Mithilfe der 19 94 und 1998 geborenen Söhne in Anspruch zu nehmen, d enn wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären, würde sich die Familie trotz schu lischer Beanspruchung der Söhne so organisieren. Schliesslich kann zumutba rerweise auch der Ehemann, der nur teilweise invalid ist (vgl. Urk. 9/9/3 und Urk. 9/40/3), in einem g ewissen Mass mithelfen.

Z u den im Haushalt anfallenden Arbeiten gehören im Übrigen auch nicht körperli che Tätigkeiten wie Planung, Organisation, Arbeitseinteilung und Kon trolle des Haushalts, bei welchen die Beschwerdeführerin überhaupt nicht ein geschränkt ist. Weitere Arbeiten wie beispielsweise anrichten und abräumen können auch ohne viel Übung mit links verrichtet werden. Daneben ist es auf grund der vorliegenden medizinischen Berichte zumutbar, dass die Beschwer deführerin für leichte Tätigkeiten unter Schulterhöhe auch ihren rechten Arm einsetz t . Mit den ausgewiesenen Einschränkungen und unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur eine unwesentliche Einschränkung, weshalb auch in der Tätigkeit im Aufgabenbereich kein Rentenanspruch entstanden ist. Weist die Beschwerde führerin weder im erwerblichen noch im Aufgabenbereich einen Invaliditäts grad von 40 % oder mehr auf, so be steht ungeachtet der Statusfrage kein Ren tenanspruch. 5.3

Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, auf die Berichte der Kreis ärztin und der RAD-Ärztin könne nicht abgestellt werden, da sie keine Möglichkeit gehabt habe, Ergänzungsfragen zu stellen und Ausstandsgründe geltend zu machen und da diese versicherungsinternen Ärztinnen nicht unab hängig seien (Urk. 1 Ziff. 23).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen.

Solche

Umstände nennt die Beschwerdegegnerin ebenso wenig wie weitere Fra gen, welche ihrer Ansicht nach zu stellen gewesen wären; und sie macht auch keine Ausstandsgründe geltend, sodass durch diesen pauschalen Einwand keine materiellen Mängel der Berichte dargetan sind .

Aus formeller Sicht besteht kein Rechtsanspruch darauf, vor versicherungsinternen Abklärungen auf die gesetz lichen Ausstandsgründe hingewiesen zu werden und gebeten zu werden, eigene Fragen einzureichen. Über die Untersuchungen und die Personen der Untersu chenden wurde die Beschwerdeführerin vorgängig informiert (Urk. 916/24 und 9/ 36), was ausreichend ist. Deme ntsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6.2

Mit Kostennote vom 3 0. Dezember 2013 macht e

der unentgeltliche Rechts - vertre ter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 8 Stunden und 41 Minuten und Fr. 124.30 Barauslagen geltend (Urk. 2 7), woraus eine Entschädi gung von Fr. 2‘ 013.45 (8,7 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 124.30 zuzüglich Mehrwert steuer von 8 %) resultiert.

Der geltend gemachte Aufwand ist angesicht s der Bedeutung der Streitsache

und de r Schwierigkeit des Prozesses angemessen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 2‘ 013.45

(Mehrwertsteuer inbegrif fen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Karl Kümin, Zürich, wird mit Fr. 2‘013.45 (inkl. Barauslagen und

MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzWidmer