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IV.2012.00817

Neuanmeldung: keine Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2013-12-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1950, arbeitete seit dem 1. November 1994 bei der Firma Z.___ als Betriebsarbeiter im Gebäudeunterhalt (Urk. 7/11/1). Am

10. Februar 1996 rutschte er vor seinem Wohnhaus auf Glatteis aus und fiel da bei auf den Rücken (Urk. 7/2/34), weshalb er bis Ende Mai 1996 seiner Arbeit nicht mehr nachgehen konnte (Urk. 7/11/6). Am 25. September 1996 löste die Firma Z.___ das Ar beitsverhältnis wegen „Arbeitsmangels“ per 31. De zem ber 1996 auf, wobei sie den Versicherten für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellte (Urk. 7/11/4). Wegen Rückenschmerzen und diversen ande ren Be schwerden meldete sich der Versicherte am 1 9 . Juni 1997 bei der In vali den ver sicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tä tigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/3). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge bei der Firma Z.___

nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (vgl. Arbeitgeber be richt vom 9. Juli 1997, Urk. 7/11; Ergänzungsbericht vom 18. Juli 1997, Urk. 7/17) und holte die Arztberichte von PD Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. Juni 1997 (Urk. 7/13), von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 11. Juli 1997 (Urk. 7/16/1-3; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/16/4-10) sowie von Dr. med. C.___, Spezial arzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 18. April 1998 (Urk. 7/28) ein. Die Berufsberatung der IV-Stelle klärte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerde führers ab und erstattete darüber am 9. Oktober 1997 Bericht (Urk. 7/21). Dar aufhin holte die IV-Stelle das Gut achten von Dr. med. D.___, Spezial arzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 4. Juni 1998 (Urk. 7/34) sowie den weiteren Bericht von Dr. B.___ vom 19. Juni 1998 (Urk. 7/35/1-2, unter Beilage eines Berichtes der E.___ vom 6. März 1998, Urk. 7/35/3-5) ein.

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/41, Urk. 7/43) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren des Versicherten mit Verfügung vom 1. bzw. 12. Oktober 1998 ab (Urk. 7/44, Urk. 7/46). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wiesen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Ur teil

vom 27. April 2000 (Urk. 7/55) und das Eidgenössische Versicherungs ge richt mit Urteil vom 15. November 2001 (Urk. 7/73) ab. 1.2

Am 5. Dezember 2001 liess X.___ der IV-Stelle unter Beilage eines Arzt zeugnisses von Dr. B.___ vom 4. Dezember 2001 (Urk. 7/74) mitteilen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand wesentlich verschlechtert habe, weshalb über die Ren tenfrage neu zu entscheiden sei (Urk. 7/75). Die IV-Stelle holte die Arztbe richte von Dr. B.___ vom 4. Februar 2002 (Urk. 7/76/1, unter Beilage diverser wei terer Arztberichte, Urk. 7/76/2-12) sowie des F.___ vom

22. März 2002 (Urk. 7/78) ein. Sodann liess sie bei der Medi zinischen Ab klä rungsstelle (MEDAS) G.___ das polydiszip linäre Gutachten vom 18. Au gust 2003 er stellen (Urk. 7/105). Am 10. Oktober 2003 erstattete schliess lich Dr. B.___ einen Verlaufsbericht (Urk. 7/108/1-2). Mit Verfügung vom 24. No vember 2003 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren des Versicherten ab, da kein anspruchs begründender

Invali ditätsgrad von mindestens 40 % be stehe (Urk. 7/112). Diesen Entscheid bestätigten die IV-Stelle mit Ein spracheentscheid

vom 21. Januar 2004 (Urk. 7/121), das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Okto ber

2004 (Urk. 7/126) sowie das Eidgenössische Versiche rungsgericht mit Urteil vom

24. Mai 2005 (Urk. 7/129). 1.3

Am 21. November 2011 (Eingang bei der IV-Stelle) meldete sich X.___ ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 7/139). Die IV-Stelle holte die Arzt berichte von Dr. B.___ vom 28. November 2011 (Urk. 7/143/1-5, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/143/6-30), vom H.___ vom 9. Dezember 2011 (Urk. 7/148) sowie von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 1 2. März 2012 (Urk. 7/156) ein. Am

26. März 2012 nahm Dr. med. J.___, Facharzt Orthopädie und Trau ma tologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung (Urk. 7/157/3). Mit Vorbescheid vom 27. März 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da die Ab klärungen ergeben hätten, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht seit 2003 keine relevante Än de rung des Gesundheitszustands eingetreten sei (Urk. 7/159). Dagegen erhob X.___ durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG am 26. April 2012 Ein wand (Urk. 7/ 161). Am 2. Mai 2012 nahm en

Dr. J.___ und am 8. Mai 2012 RAD-Arzt Dr. med. K.___, FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, Stellung (Urk. 7/164/2). Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG am 23. August 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 27. Juni 2012 aufzuheben. 2. Es seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen. 3. Gestützt darauf seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten Beschwerdegegnerin.“

Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2012 um Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 3. Oktober 2012 mit geteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Be treuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor z ugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Inva li di tätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Ge such ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilf losigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un ver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peutisch

nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu tischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kri te rien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1 .5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, das s die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.

1994, S.

24 f.). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Be s chwer deführers im Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 21. Janu ar 2004 (Urk. 7/121) und der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2012 (Urk. 2) in an spruchs relevanter Weise verschlechtert hat. 2.2

Die Abweisung des Rentenbegehrens im Jahre 2004 stützte sich im Wesentli chen

auf das Gutachten der MEDAS G.___ vom 18. August 2003 (Urk. 7/105). Die Gutachter gelangten darin zum Ergebnis, dass beim Beschwer deführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung habe diagnostiziert werden können, welche di e Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränke. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert bestehe ein chro nisches lumbales und zervikales Schmerzsyndrom bei leichter Fehlstatik der Wirbelsäule, bei Status nach thorakalem Morbus Scheuermann sowie bei leicht gradigen Osteochon dro sen C 5/6 und L 3/4 und Diskus protrusion L5/S1. Ausserdem leide der Beschwerde füh rer unter Übergewicht (82,9 kg/173 cm; BMI 28). Unter der Rubrik " Neben befunde " wird festgehalten, dass aktuell keinerlei psychiatrische Störung von Krankheitswert fassbar sei bei Status nach mehrfacher psychiatri scher Hospitali sation mit Diagnose auf "dissoziative Am nesie und anhaltende somatoforme Schmerzstörung im lumbovertebralen Be reich mit psychoreaktiver depressiv ge färbter Verstimmung, Dysthymie ". Als weiterer Nebenbefund wird eine Schwer hörigkeit rechts angegeben. Die ange stammte Tätigkeit als Be triebsmitarbeiter im Gebäude unterhalt wie auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit seien dem Beschwerdefüh rer zu 100 % der Norm zumutbar. Nicht ge eignet sei der Beschwerdeführer da gegen für körperliche Schwerarbeit. 2.3

Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 8. November 2011 (Urk. 7/143/1-5) leidet der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Episode, ge genwärtig mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1), einer anhaltenden so mato formen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) bei leichtgradiger

Osteo chond rose C5/6 und L3/4, Diskusprotrusion L5/S1 und Status nach thoracalem Mor bus Scheuermann sowie eine r Schwerhörigkeit rechts bei Mittelohratelektase und

trockenen unübersichtlichen Retraktionstaschen. Der Beschwerdeführer leide seit seinem Sturz auf gefrorener Strasse am 1 0. Februar 1996 an lumbalen Rü cken schmerzen. Seit dem 1 5. Oktober 1997 sei er deshalb vollständig arbeitsunfähig. Di verse Behandlungen hätten keine Besserung gebracht. Es sei dem Beschwer de führer jegliche Erwerbstätigkeit nicht möglich. 2.4

Die Ärzte des H.___ diagnostizierten im Bericht vom

9. Dezember 2011 (Urk. 7/148) eine rezidivierende depressive Episode, ge gen wär tig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine anhaltende so mato for me Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Status nach thorakalem Morbus Scheuer mann und leichtgradigen

Osteochondrosen C5/6 und L3/4 und Dis kusprotrusion L5/S1 (Diagnose Bundesgerichtsurteil vom 19.10.04, S. 7/12). Der Beschwerde führer sei 100% arbeitsunfähig seit dem 1. Januar 1996 in die Be handlung ge kommen. Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit dürfte den An for derungen im Be ruf für angepasste Tätigkeiten nicht entsprechen. Die Prognose sei in Anbe trach t der Chronifizierung schlecht. Der Beschwerdeführer habe auf grund der Schmer zen kein Durchhaltevermögen, könne keinen Stress und keine Arbeitsan wei sung en ertragen, müsse selbstbestimmt immer wieder liegen bzw. gehen können. Er könne keine längeren einseitigen Tätigkeiten ausüben. Eine Beschäftigung in ge schütztem Rahmen wäre allenfalls über zwei Stunden mög lich. 2.5

Laut dem Arztbericht von Dr. I.___ vom 1 2. März 2012 (Urk. 7/156) leidet der Beschwerdeführer unter einem zervikal- und lumbalbetonten Panvertebral syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS und LWS, einer rezidivie renden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei Status nach thorakalem Morbus Scheuermann sowie leichtgradigen

Osteochondrosen C5/6 und L3/4 und Dis kusprotrusionen L5/S1 (Diagnose Bundesgerichtsurteil vom 19.4.04) sowie einer Schwerhörigkeit rechts 80 % (Diagnose Bundesgerichts urteil vom 19.10.04). Die Abklärungsuntersuchungen mit bildgebenden Ver fahren hätten den Befund von leichten degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose und Spondylarth rose im Bereich der HWS sowie degenerativen Veränderungen mit Osteochond rose, Spondylarthrose und Spondylose sowie multisegmentaler Discopathie im Bereich der LWS ergeben. Der Beschwerde führer sei seit 1996 zu 100 % arbeits unfähig in seiner angestammten Tätigkeit. Es bestehe eine verminderte Belast barkeit des Achsenorganes. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tra gen von Lasten sowie in allen wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangs haltungen, für langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vornüberge neig ter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitivem Rumpf- oder HWS-ro tierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumut ba r erschienen körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wir bel säulen adaptierten

Wechsel positionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwi schen Sitzen, Steh en und Gehen; insbesondere kein Heben von schweren Las ten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen der Behinderung an gepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus soma tischer Sicht zu 50 % ar beits fähig. 2.6 2.6.1

Dr. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. März 2012 (Urk. 7/157/3) aus, versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arzt be richten von Dr. I.___ und Dr. L.___ (vom H.___) anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszu standes im Vergleich zum Feststellungsblatt vom 24. November 200 3 aus . Bis auf muskuläre Verspannungen habe Dr. I.___ keine pathologischen Unter such ungsbefunde erheben können. Die im MRI vom 2 8. Mai 2010 diagnosti zierten möglichen Irritationen der Nervenwurzeln L3 und L4 fänden bis auf den Befund der muskulären Verspannungen keinen Niederschlag in den Untersu chungs be fun den. Es könnten aus den jetzt vorliegenden Arztzeugnissen keine wesent lichen Veränderungen des Gesundheitszustandes hergeleitet werden. Die Arbeits fähig keit sei unverändert. 2.6.2

Am 2. Mai 2012 (Urk. 7/164/2) hielt Dr. J.___ zum Einwand des Beschwerde führers, er leide auch unter Kniebeschwerden und sei deshalb auf Gehhilfen an gewiesen, fest, Kniebeschwerden seien bis anhin nicht aktenkundig. Der ent sprechende Einwand entbehre deshalb je der Grundlage. 2.6.3

Bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes führte Dr. K.___ am 8. Mai 2012 (Urk. 7/164/2) aus, der Bericht des H.___, welcher dem Beschwerdeführer bei einem Behandlungsbeginn am 14. No vem ber 2009 eine Arbeitsunfähigkeit seit 1996 attestiere, könne nicht über zeu gen und die Einschätzung nachvollziehbar und schlüssig begründen. Der Bericht stütze sich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nehme sogar

eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, als sie das Bundesgericht 2005 als medizinisch begründet beurteilt habe. Der Bericht ver möge keine ge sund heit liche Veränderung seit 2003 zu be leg en. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es sei bei ihm bereits seit Jahren die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung kombiniert mit einer De pression bekannt. Er sei deswegen auch regelmässig in Behandlung und meh rere Male hospitalisiert gewesen. Die nunmehr vom behandelnden H.___ festgestellte mittelschwere Depression stelle im Ver gleich mit der im MEDAS-Gutachten von 2003 diagnostizierten leichten psychoreaktiven Störung durchaus eine Verschlechterung des Gesundheits zu standes dar. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Belast barkeit seien stark eingeschränkt. Selbst wenn eine somatoforme

Schmerz stö rung vorliege, sei zu prüfen, ob nicht die Kriterien gegeben seien, bei welchen ausnahmsweise von einer Unüberwindbarkeit der Schmerzen auszugehen sei, insbesondere die psy chi sche Komorbidität (Urk. 1) . 3.2

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der damals behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ bereits im Bericht vom 1 2. Februar 2001 (Urk. 7/66) festgehalten hat te, der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Störung bei chronifi zierten Schmerzen auf dem Boden einer ängstlichen, vermeidenden Persönlich keit. Es handle sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3

Entsprechend der seinerzeitigen Einschätzung von Dr. C.___ gehen die Ärzte des H.___ von eine r ununterbrochenen Arbeitsun fähig keit von 100 % seit 1996 aus. Wohl halten sie in ihrem zu Händen der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers erstellten Bericht von 8. Oktober 2011 (Urk. 7/143/17-20) fest, dass im Gegensatz zum Jahr 2005 gemäss Aktenlage heute klar eine rezidivierende depressive Störung vorliege. Es sei klar nicht mehr

aufrechtzuerhalten, dass der Beschwerdeführer keine psychiatrische Störung habe. Mit den abweichenden Einschätzungen von Dr. D.___ und der MEDAS G.___ setzen sich die Ärzte des H.___ indessen gar nicht auseinander und bei der Arbeitsfähigkeit nehmen sie, obwohl sie den Be schwerdeführer erstmals am 14. November 2009 gesehen haben (Urk. 7/143/28), ohne Begründung eine abweichende Einschätzung vor, indem sie auf Grund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der psychometrisch ermittelten de pressiven Störung dem Beschwerdeführer seit 1996 auch für an gepasste Tätig keiten eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bescheinigen. Der Be richt des H.___ legt mithin in keiner Art und Weise eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Arbeits fähig keit des Beschwerde führers seit Januar 2004 dar, sondern er nimmt ledig lich eine abweichende Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachver haltes vor. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht nicht auf objektiven Ge sichts punkten, sondern es wird die Selbsteinschätzung des Beschwerde führers übernommen, welcher der festen Überzeugung ist, seit dem Verlust seiner letz ten Arbeitsstelle im Jahre 1996 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können. Wie RAD-Arzt Dr. K.___ zutreffend festhält (E. 2.6.3), kann die Einschät zung

des H.___ daher nicht überzeugen und erscheint nich t als nachvollziehbar und schlüssig. 3.4

Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, so ist mit RAD-Arzt Dr. J.___ (E. 2.6.2) darauf zu verweisen, dass objektivierbare Kniebeschwerden beim Beschwerdeführer nicht aktenkundig sind. Ebenso ist übereinstimmend mit Dr. J.___ festzu hal ten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. I.___ angesichts kaum vorhandener pathologischer Untersuchungs be funde nicht zu überzeugen ver mag (E. 2.6.1) . 4.

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht zum Ergebnis ge langt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2004 nicht wesentlich verändert hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. 5.2

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Be treuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor z ugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Inva li di tätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Ge such ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilf losigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un ver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peutisch

nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu tischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kri te rien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1 .5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, das s die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.

1994, S.

24 f.). 2.

E. 2 Es seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Be s chwer deführers im Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 21. Janu ar 2004 (Urk. 7/121) und der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2012 (Urk. 2) in an spruchs relevanter Weise verschlechtert hat.

E. 2.2 Die Abweisung des Rentenbegehrens im Jahre 2004 stützte sich im Wesentli chen

auf das Gutachten der MEDAS G.___ vom 18. August 2003 (Urk. 7/105). Die Gutachter gelangten darin zum Ergebnis, dass beim Beschwer deführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung habe diagnostiziert werden können, welche di e Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränke. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert bestehe ein chro nisches lumbales und zervikales Schmerzsyndrom bei leichter Fehlstatik der Wirbelsäule, bei Status nach thorakalem Morbus Scheuermann sowie bei leicht gradigen Osteochon dro sen C 5/6 und L 3/4 und Diskus protrusion L5/S1. Ausserdem leide der Beschwerde füh rer unter Übergewicht (82,9 kg/173 cm; BMI 28). Unter der Rubrik " Neben befunde " wird festgehalten, dass aktuell keinerlei psychiatrische Störung von Krankheitswert fassbar sei bei Status nach mehrfacher psychiatri scher Hospitali sation mit Diagnose auf "dissoziative Am nesie und anhaltende somatoforme Schmerzstörung im lumbovertebralen Be reich mit psychoreaktiver depressiv ge färbter Verstimmung, Dysthymie ". Als weiterer Nebenbefund wird eine Schwer hörigkeit rechts angegeben. Die ange stammte Tätigkeit als Be triebsmitarbeiter im Gebäude unterhalt wie auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit seien dem Beschwerdefüh rer zu 100 % der Norm zumutbar. Nicht ge eignet sei der Beschwerdeführer da gegen für körperliche Schwerarbeit.

E. 2.3 Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 8. November 2011 (Urk. 7/143/1-5) leidet der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Episode, ge genwärtig mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1), einer anhaltenden so mato formen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) bei leichtgradiger

Osteo chond rose C5/6 und L3/4, Diskusprotrusion L5/S1 und Status nach thoracalem Mor bus Scheuermann sowie eine r Schwerhörigkeit rechts bei Mittelohratelektase und

trockenen unübersichtlichen Retraktionstaschen. Der Beschwerdeführer leide seit seinem Sturz auf gefrorener Strasse am 1 0. Februar 1996 an lumbalen Rü cken schmerzen. Seit dem 1 5. Oktober 1997 sei er deshalb vollständig arbeitsunfähig. Di verse Behandlungen hätten keine Besserung gebracht. Es sei dem Beschwer de führer jegliche Erwerbstätigkeit nicht möglich.

E. 2.4 Die Ärzte des H.___ diagnostizierten im Bericht vom

9. Dezember 2011 (Urk. 7/148) eine rezidivierende depressive Episode, ge gen wär tig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine anhaltende so mato for me Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Status nach thorakalem Morbus Scheuer mann und leichtgradigen

Osteochondrosen C5/6 und L3/4 und Dis kusprotrusion L5/S1 (Diagnose Bundesgerichtsurteil vom 19.10.04, S. 7/12). Der Beschwerde führer sei 100% arbeitsunfähig seit dem 1. Januar 1996 in die Be handlung ge kommen. Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit dürfte den An for derungen im Be ruf für angepasste Tätigkeiten nicht entsprechen. Die Prognose sei in Anbe trach t der Chronifizierung schlecht. Der Beschwerdeführer habe auf grund der Schmer zen kein Durchhaltevermögen, könne keinen Stress und keine Arbeitsan wei sung en ertragen, müsse selbstbestimmt immer wieder liegen bzw. gehen können. Er könne keine längeren einseitigen Tätigkeiten ausüben. Eine Beschäftigung in ge schütztem Rahmen wäre allenfalls über zwei Stunden mög lich.

E. 2.5 Laut dem Arztbericht von Dr. I.___ vom 1 2. März 2012 (Urk. 7/156) leidet der Beschwerdeführer unter einem zervikal- und lumbalbetonten Panvertebral syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS und LWS, einer rezidivie renden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei Status nach thorakalem Morbus Scheuermann sowie leichtgradigen

Osteochondrosen C5/6 und L3/4 und Dis kusprotrusionen L5/S1 (Diagnose Bundesgerichtsurteil vom 19.4.04) sowie einer Schwerhörigkeit rechts 80 % (Diagnose Bundesgerichts urteil vom 19.10.04). Die Abklärungsuntersuchungen mit bildgebenden Ver fahren hätten den Befund von leichten degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose und Spondylarth rose im Bereich der HWS sowie degenerativen Veränderungen mit Osteochond rose, Spondylarthrose und Spondylose sowie multisegmentaler Discopathie im Bereich der LWS ergeben. Der Beschwerde führer sei seit 1996 zu 100 % arbeits unfähig in seiner angestammten Tätigkeit. Es bestehe eine verminderte Belast barkeit des Achsenorganes. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tra gen von Lasten sowie in allen wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangs haltungen, für langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vornüberge neig ter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitivem Rumpf- oder HWS-ro tierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumut ba r erschienen körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wir bel säulen adaptierten

Wechsel positionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwi schen Sitzen, Steh en und Gehen; insbesondere kein Heben von schweren Las ten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen der Behinderung an gepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus soma tischer Sicht zu 50 % ar beits fähig.

E. 2.6.1 Dr. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. März 2012 (Urk. 7/157/3) aus, versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arzt be richten von Dr. I.___ und Dr. L.___ (vom H.___) anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszu standes im Vergleich zum Feststellungsblatt vom 24. November 200 3 aus . Bis auf muskuläre Verspannungen habe Dr. I.___ keine pathologischen Unter such ungsbefunde erheben können. Die im MRI vom 2 8. Mai 2010 diagnosti zierten möglichen Irritationen der Nervenwurzeln L3 und L4 fänden bis auf den Befund der muskulären Verspannungen keinen Niederschlag in den Untersu chungs be fun den. Es könnten aus den jetzt vorliegenden Arztzeugnissen keine wesent lichen Veränderungen des Gesundheitszustandes hergeleitet werden. Die Arbeits fähig keit sei unverändert.

E. 2.6.2 Am 2. Mai 2012 (Urk. 7/164/2) hielt Dr. J.___ zum Einwand des Beschwerde führers, er leide auch unter Kniebeschwerden und sei deshalb auf Gehhilfen an gewiesen, fest, Kniebeschwerden seien bis anhin nicht aktenkundig. Der ent sprechende Einwand entbehre deshalb je der Grundlage.

E. 2.6.3 Bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes führte Dr. K.___ am 8. Mai 2012 (Urk. 7/164/2) aus, der Bericht des H.___, welcher dem Beschwerdeführer bei einem Behandlungsbeginn am 14. No vem ber 2009 eine Arbeitsunfähigkeit seit 1996 attestiere, könne nicht über zeu gen und die Einschätzung nachvollziehbar und schlüssig begründen. Der Bericht stütze sich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nehme sogar

eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, als sie das Bundesgericht 2005 als medizinisch begründet beurteilt habe. Der Bericht ver möge keine ge sund heit liche Veränderung seit 2003 zu be leg en. 3.

E. 3 Gestützt darauf seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es sei bei ihm bereits seit Jahren die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung kombiniert mit einer De pression bekannt. Er sei deswegen auch regelmässig in Behandlung und meh rere Male hospitalisiert gewesen. Die nunmehr vom behandelnden H.___ festgestellte mittelschwere Depression stelle im Ver gleich mit der im MEDAS-Gutachten von 2003 diagnostizierten leichten psychoreaktiven Störung durchaus eine Verschlechterung des Gesundheits zu standes dar. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Belast barkeit seien stark eingeschränkt. Selbst wenn eine somatoforme

Schmerz stö rung vorliege, sei zu prüfen, ob nicht die Kriterien gegeben seien, bei welchen ausnahmsweise von einer Unüberwindbarkeit der Schmerzen auszugehen sei, insbesondere die psy chi sche Komorbidität (Urk. 1) .

E. 3.2 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der damals behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ bereits im Bericht vom 1 2. Februar 2001 (Urk. 7/66) festgehalten hat te, der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Störung bei chronifi zierten Schmerzen auf dem Boden einer ängstlichen, vermeidenden Persönlich keit. Es handle sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 3.3 Entsprechend der seinerzeitigen Einschätzung von Dr. C.___ gehen die Ärzte des H.___ von eine r ununterbrochenen Arbeitsun fähig keit von 100 % seit 1996 aus. Wohl halten sie in ihrem zu Händen der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers erstellten Bericht von 8. Oktober 2011 (Urk. 7/143/17-20) fest, dass im Gegensatz zum Jahr 2005 gemäss Aktenlage heute klar eine rezidivierende depressive Störung vorliege. Es sei klar nicht mehr

aufrechtzuerhalten, dass der Beschwerdeführer keine psychiatrische Störung habe. Mit den abweichenden Einschätzungen von Dr. D.___ und der MEDAS G.___ setzen sich die Ärzte des H.___ indessen gar nicht auseinander und bei der Arbeitsfähigkeit nehmen sie, obwohl sie den Be schwerdeführer erstmals am 14. November 2009 gesehen haben (Urk. 7/143/28), ohne Begründung eine abweichende Einschätzung vor, indem sie auf Grund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der psychometrisch ermittelten de pressiven Störung dem Beschwerdeführer seit 1996 auch für an gepasste Tätig keiten eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bescheinigen. Der Be richt des H.___ legt mithin in keiner Art und Weise eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Arbeits fähig keit des Beschwerde führers seit Januar 2004 dar, sondern er nimmt ledig lich eine abweichende Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachver haltes vor. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht nicht auf objektiven Ge sichts punkten, sondern es wird die Selbsteinschätzung des Beschwerde führers übernommen, welcher der festen Überzeugung ist, seit dem Verlust seiner letz ten Arbeitsstelle im Jahre 1996 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können. Wie RAD-Arzt Dr. K.___ zutreffend festhält (E. 2.6.3), kann die Einschät zung

des H.___ daher nicht überzeugen und erscheint nich t als nachvollziehbar und schlüssig.

E. 3.4 Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, so ist mit RAD-Arzt Dr. J.___ (E. 2.6.2) darauf zu verweisen, dass objektivierbare Kniebeschwerden beim Beschwerdeführer nicht aktenkundig sind. Ebenso ist übereinstimmend mit Dr. J.___ festzu hal ten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. I.___ angesichts kaum vorhandener pathologischer Untersuchungs be funde nicht zu überzeugen ver mag (E. 2.6.1) .

E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht zum Ergebnis ge langt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2004 nicht wesentlich verändert hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

E. 5.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00817 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

5. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1950, arbeitete seit dem 1. November 1994 bei der Firma Z.___ als Betriebsarbeiter im Gebäudeunterhalt (Urk. 7/11/1). Am

10. Februar 1996 rutschte er vor seinem Wohnhaus auf Glatteis aus und fiel da bei auf den Rücken (Urk. 7/2/34), weshalb er bis Ende Mai 1996 seiner Arbeit nicht mehr nachgehen konnte (Urk. 7/11/6). Am 25. September 1996 löste die Firma Z.___ das Ar beitsverhältnis wegen „Arbeitsmangels“ per 31. De zem ber 1996 auf, wobei sie den Versicherten für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellte (Urk. 7/11/4). Wegen Rückenschmerzen und diversen ande ren Be schwerden meldete sich der Versicherte am 1 9 . Juni 1997 bei der In vali den ver sicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tä tigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/3). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge bei der Firma Z.___

nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (vgl. Arbeitgeber be richt vom 9. Juli 1997, Urk. 7/11; Ergänzungsbericht vom 18. Juli 1997, Urk. 7/17) und holte die Arztberichte von PD Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. Juni 1997 (Urk. 7/13), von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 11. Juli 1997 (Urk. 7/16/1-3; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/16/4-10) sowie von Dr. med. C.___, Spezial arzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 18. April 1998 (Urk. 7/28) ein. Die Berufsberatung der IV-Stelle klärte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerde führers ab und erstattete darüber am 9. Oktober 1997 Bericht (Urk. 7/21). Dar aufhin holte die IV-Stelle das Gut achten von Dr. med. D.___, Spezial arzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 4. Juni 1998 (Urk. 7/34) sowie den weiteren Bericht von Dr. B.___ vom 19. Juni 1998 (Urk. 7/35/1-2, unter Beilage eines Berichtes der E.___ vom 6. März 1998, Urk. 7/35/3-5) ein.

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/41, Urk. 7/43) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren des Versicherten mit Verfügung vom 1. bzw. 12. Oktober 1998 ab (Urk. 7/44, Urk. 7/46). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wiesen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Ur teil

vom 27. April 2000 (Urk. 7/55) und das Eidgenössische Versicherungs ge richt mit Urteil vom 15. November 2001 (Urk. 7/73) ab. 1.2

Am 5. Dezember 2001 liess X.___ der IV-Stelle unter Beilage eines Arzt zeugnisses von Dr. B.___ vom 4. Dezember 2001 (Urk. 7/74) mitteilen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand wesentlich verschlechtert habe, weshalb über die Ren tenfrage neu zu entscheiden sei (Urk. 7/75). Die IV-Stelle holte die Arztbe richte von Dr. B.___ vom 4. Februar 2002 (Urk. 7/76/1, unter Beilage diverser wei terer Arztberichte, Urk. 7/76/2-12) sowie des F.___ vom

22. März 2002 (Urk. 7/78) ein. Sodann liess sie bei der Medi zinischen Ab klä rungsstelle (MEDAS) G.___ das polydiszip linäre Gutachten vom 18. Au gust 2003 er stellen (Urk. 7/105). Am 10. Oktober 2003 erstattete schliess lich Dr. B.___ einen Verlaufsbericht (Urk. 7/108/1-2). Mit Verfügung vom 24. No vember 2003 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren des Versicherten ab, da kein anspruchs begründender

Invali ditätsgrad von mindestens 40 % be stehe (Urk. 7/112). Diesen Entscheid bestätigten die IV-Stelle mit Ein spracheentscheid

vom 21. Januar 2004 (Urk. 7/121), das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Okto ber

2004 (Urk. 7/126) sowie das Eidgenössische Versiche rungsgericht mit Urteil vom

24. Mai 2005 (Urk. 7/129). 1.3

Am 21. November 2011 (Eingang bei der IV-Stelle) meldete sich X.___ ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 7/139). Die IV-Stelle holte die Arzt berichte von Dr. B.___ vom 28. November 2011 (Urk. 7/143/1-5, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/143/6-30), vom H.___ vom 9. Dezember 2011 (Urk. 7/148) sowie von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 1 2. März 2012 (Urk. 7/156) ein. Am

26. März 2012 nahm Dr. med. J.___, Facharzt Orthopädie und Trau ma tologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung (Urk. 7/157/3). Mit Vorbescheid vom 27. März 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da die Ab klärungen ergeben hätten, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht seit 2003 keine relevante Än de rung des Gesundheitszustands eingetreten sei (Urk. 7/159). Dagegen erhob X.___ durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG am 26. April 2012 Ein wand (Urk. 7/ 161). Am 2. Mai 2012 nahm en

Dr. J.___ und am 8. Mai 2012 RAD-Arzt Dr. med. K.___, FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, Stellung (Urk. 7/164/2). Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG am 23. August 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 27. Juni 2012 aufzuheben. 2. Es seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen. 3. Gestützt darauf seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten Beschwerdegegnerin.“

Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2012 um Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 3. Oktober 2012 mit geteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Be treuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor z ugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Inva li di tätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Ge such ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilf losigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un ver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peutisch

nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu tischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kri te rien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1 .5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, das s die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.

1994, S.

24 f.). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Be s chwer deführers im Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 21. Janu ar 2004 (Urk. 7/121) und der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2012 (Urk. 2) in an spruchs relevanter Weise verschlechtert hat. 2.2

Die Abweisung des Rentenbegehrens im Jahre 2004 stützte sich im Wesentli chen

auf das Gutachten der MEDAS G.___ vom 18. August 2003 (Urk. 7/105). Die Gutachter gelangten darin zum Ergebnis, dass beim Beschwer deführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung habe diagnostiziert werden können, welche di e Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränke. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert bestehe ein chro nisches lumbales und zervikales Schmerzsyndrom bei leichter Fehlstatik der Wirbelsäule, bei Status nach thorakalem Morbus Scheuermann sowie bei leicht gradigen Osteochon dro sen C 5/6 und L 3/4 und Diskus protrusion L5/S1. Ausserdem leide der Beschwerde füh rer unter Übergewicht (82,9 kg/173 cm; BMI 28). Unter der Rubrik " Neben befunde " wird festgehalten, dass aktuell keinerlei psychiatrische Störung von Krankheitswert fassbar sei bei Status nach mehrfacher psychiatri scher Hospitali sation mit Diagnose auf "dissoziative Am nesie und anhaltende somatoforme Schmerzstörung im lumbovertebralen Be reich mit psychoreaktiver depressiv ge färbter Verstimmung, Dysthymie ". Als weiterer Nebenbefund wird eine Schwer hörigkeit rechts angegeben. Die ange stammte Tätigkeit als Be triebsmitarbeiter im Gebäude unterhalt wie auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit seien dem Beschwerdefüh rer zu 100 % der Norm zumutbar. Nicht ge eignet sei der Beschwerdeführer da gegen für körperliche Schwerarbeit. 2.3

Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 8. November 2011 (Urk. 7/143/1-5) leidet der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Episode, ge genwärtig mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1), einer anhaltenden so mato formen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) bei leichtgradiger

Osteo chond rose C5/6 und L3/4, Diskusprotrusion L5/S1 und Status nach thoracalem Mor bus Scheuermann sowie eine r Schwerhörigkeit rechts bei Mittelohratelektase und

trockenen unübersichtlichen Retraktionstaschen. Der Beschwerdeführer leide seit seinem Sturz auf gefrorener Strasse am 1 0. Februar 1996 an lumbalen Rü cken schmerzen. Seit dem 1 5. Oktober 1997 sei er deshalb vollständig arbeitsunfähig. Di verse Behandlungen hätten keine Besserung gebracht. Es sei dem Beschwer de führer jegliche Erwerbstätigkeit nicht möglich. 2.4

Die Ärzte des H.___ diagnostizierten im Bericht vom

9. Dezember 2011 (Urk. 7/148) eine rezidivierende depressive Episode, ge gen wär tig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine anhaltende so mato for me Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Status nach thorakalem Morbus Scheuer mann und leichtgradigen

Osteochondrosen C5/6 und L3/4 und Dis kusprotrusion L5/S1 (Diagnose Bundesgerichtsurteil vom 19.10.04, S. 7/12). Der Beschwerde führer sei 100% arbeitsunfähig seit dem 1. Januar 1996 in die Be handlung ge kommen. Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit dürfte den An for derungen im Be ruf für angepasste Tätigkeiten nicht entsprechen. Die Prognose sei in Anbe trach t der Chronifizierung schlecht. Der Beschwerdeführer habe auf grund der Schmer zen kein Durchhaltevermögen, könne keinen Stress und keine Arbeitsan wei sung en ertragen, müsse selbstbestimmt immer wieder liegen bzw. gehen können. Er könne keine längeren einseitigen Tätigkeiten ausüben. Eine Beschäftigung in ge schütztem Rahmen wäre allenfalls über zwei Stunden mög lich. 2.5

Laut dem Arztbericht von Dr. I.___ vom 1 2. März 2012 (Urk. 7/156) leidet der Beschwerdeführer unter einem zervikal- und lumbalbetonten Panvertebral syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS und LWS, einer rezidivie renden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei Status nach thorakalem Morbus Scheuermann sowie leichtgradigen

Osteochondrosen C5/6 und L3/4 und Dis kusprotrusionen L5/S1 (Diagnose Bundesgerichtsurteil vom 19.4.04) sowie einer Schwerhörigkeit rechts 80 % (Diagnose Bundesgerichts urteil vom 19.10.04). Die Abklärungsuntersuchungen mit bildgebenden Ver fahren hätten den Befund von leichten degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose und Spondylarth rose im Bereich der HWS sowie degenerativen Veränderungen mit Osteochond rose, Spondylarthrose und Spondylose sowie multisegmentaler Discopathie im Bereich der LWS ergeben. Der Beschwerde führer sei seit 1996 zu 100 % arbeits unfähig in seiner angestammten Tätigkeit. Es bestehe eine verminderte Belast barkeit des Achsenorganes. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tra gen von Lasten sowie in allen wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangs haltungen, für langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vornüberge neig ter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitivem Rumpf- oder HWS-ro tierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumut ba r erschienen körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wir bel säulen adaptierten

Wechsel positionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwi schen Sitzen, Steh en und Gehen; insbesondere kein Heben von schweren Las ten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen der Behinderung an gepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus soma tischer Sicht zu 50 % ar beits fähig. 2.6 2.6.1

Dr. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. März 2012 (Urk. 7/157/3) aus, versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arzt be richten von Dr. I.___ und Dr. L.___ (vom H.___) anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszu standes im Vergleich zum Feststellungsblatt vom 24. November 200 3 aus . Bis auf muskuläre Verspannungen habe Dr. I.___ keine pathologischen Unter such ungsbefunde erheben können. Die im MRI vom 2 8. Mai 2010 diagnosti zierten möglichen Irritationen der Nervenwurzeln L3 und L4 fänden bis auf den Befund der muskulären Verspannungen keinen Niederschlag in den Untersu chungs be fun den. Es könnten aus den jetzt vorliegenden Arztzeugnissen keine wesent lichen Veränderungen des Gesundheitszustandes hergeleitet werden. Die Arbeits fähig keit sei unverändert. 2.6.2

Am 2. Mai 2012 (Urk. 7/164/2) hielt Dr. J.___ zum Einwand des Beschwerde führers, er leide auch unter Kniebeschwerden und sei deshalb auf Gehhilfen an gewiesen, fest, Kniebeschwerden seien bis anhin nicht aktenkundig. Der ent sprechende Einwand entbehre deshalb je der Grundlage. 2.6.3

Bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes führte Dr. K.___ am 8. Mai 2012 (Urk. 7/164/2) aus, der Bericht des H.___, welcher dem Beschwerdeführer bei einem Behandlungsbeginn am 14. No vem ber 2009 eine Arbeitsunfähigkeit seit 1996 attestiere, könne nicht über zeu gen und die Einschätzung nachvollziehbar und schlüssig begründen. Der Bericht stütze sich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nehme sogar

eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, als sie das Bundesgericht 2005 als medizinisch begründet beurteilt habe. Der Bericht ver möge keine ge sund heit liche Veränderung seit 2003 zu be leg en. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es sei bei ihm bereits seit Jahren die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung kombiniert mit einer De pression bekannt. Er sei deswegen auch regelmässig in Behandlung und meh rere Male hospitalisiert gewesen. Die nunmehr vom behandelnden H.___ festgestellte mittelschwere Depression stelle im Ver gleich mit der im MEDAS-Gutachten von 2003 diagnostizierten leichten psychoreaktiven Störung durchaus eine Verschlechterung des Gesundheits zu standes dar. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Belast barkeit seien stark eingeschränkt. Selbst wenn eine somatoforme

Schmerz stö rung vorliege, sei zu prüfen, ob nicht die Kriterien gegeben seien, bei welchen ausnahmsweise von einer Unüberwindbarkeit der Schmerzen auszugehen sei, insbesondere die psy chi sche Komorbidität (Urk. 1) . 3.2

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der damals behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ bereits im Bericht vom 1 2. Februar 2001 (Urk. 7/66) festgehalten hat te, der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Störung bei chronifi zierten Schmerzen auf dem Boden einer ängstlichen, vermeidenden Persönlich keit. Es handle sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3

Entsprechend der seinerzeitigen Einschätzung von Dr. C.___ gehen die Ärzte des H.___ von eine r ununterbrochenen Arbeitsun fähig keit von 100 % seit 1996 aus. Wohl halten sie in ihrem zu Händen der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers erstellten Bericht von 8. Oktober 2011 (Urk. 7/143/17-20) fest, dass im Gegensatz zum Jahr 2005 gemäss Aktenlage heute klar eine rezidivierende depressive Störung vorliege. Es sei klar nicht mehr

aufrechtzuerhalten, dass der Beschwerdeführer keine psychiatrische Störung habe. Mit den abweichenden Einschätzungen von Dr. D.___ und der MEDAS G.___ setzen sich die Ärzte des H.___ indessen gar nicht auseinander und bei der Arbeitsfähigkeit nehmen sie, obwohl sie den Be schwerdeführer erstmals am 14. November 2009 gesehen haben (Urk. 7/143/28), ohne Begründung eine abweichende Einschätzung vor, indem sie auf Grund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der psychometrisch ermittelten de pressiven Störung dem Beschwerdeführer seit 1996 auch für an gepasste Tätig keiten eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bescheinigen. Der Be richt des H.___ legt mithin in keiner Art und Weise eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Arbeits fähig keit des Beschwerde führers seit Januar 2004 dar, sondern er nimmt ledig lich eine abweichende Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachver haltes vor. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht nicht auf objektiven Ge sichts punkten, sondern es wird die Selbsteinschätzung des Beschwerde führers übernommen, welcher der festen Überzeugung ist, seit dem Verlust seiner letz ten Arbeitsstelle im Jahre 1996 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können. Wie RAD-Arzt Dr. K.___ zutreffend festhält (E. 2.6.3), kann die Einschät zung

des H.___ daher nicht überzeugen und erscheint nich t als nachvollziehbar und schlüssig. 3.4

Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, so ist mit RAD-Arzt Dr. J.___ (E. 2.6.2) darauf zu verweisen, dass objektivierbare Kniebeschwerden beim Beschwerdeführer nicht aktenkundig sind. Ebenso ist übereinstimmend mit Dr. J.___ festzu hal ten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. I.___ angesichts kaum vorhandener pathologischer Untersuchungs be funde nicht zu überzeugen ver mag (E. 2.6.1) . 4.

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht zum Ergebnis ge langt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2004 nicht wesentlich verändert hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. 5.2

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger