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IV.2012.00815

Rentenherabsetzung gestützt auf zuverlässiges Gutachten.

Zürich SozVersG · 2014-01-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1968 geborene, zuletzt als Managerin E-Commerce / Direct

Sales (Arbeitge ber f ragebogen vom 21. Oktober 2007, Urk. 8/11) erwerbstätig gewesene

X.___

meldete sich im September 2007 unter Hinweis auf ein seit Januar 2006 bestehendes Rückenleiden bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, veranlasste namentlich ein Gut achten des Y.___ vom

22. Juni 2011 (Urk. 8/128) und holte Stellungnahme n ihres internen Regi o na len Ärztlichen Dienstes (RAD) ein.

Gestützt auf die

Aktenbeurteil ung von RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie,

vom 4 . Juli 2011 und vom 6. Januar 2012

(Feststellungsblatt vom

14. Mai 2012 [Urk. 8/155/4-5, 8/155/7]) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfü gung vom 2 1. Juni 2012 rückwirkend ab 1. Juni 2007 eine gan ze und mit Wir kung ab 1. Dezember 20 10 (drei Monate nach Verbesserung der Arbeits- be zieh ungsweise Erwerbsfähigkeit ab 1. September 2010) eine halbe Rente der Invali denversicherung zu (nach Massgabe eines Invaliditätsgra des von 50 %, Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 22. August 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr über den 1. Dezember 2010 hinaus eine ganze Rente aus zurichten; eventuell sei vom Gericht eine weitere medizinisc he Abklärung anzuordnen . Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2012 b eantrag t e die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen gemäss Be schwerdeschrift festhalten und zudem beantragen, die Rente sei eventuell statt auf den 1. Dezember 2010 erst auf den 1. April 2011 auf eine halbe Rente her ab zu setz en. Ferner wurde beantragt, dass die zugesprochene halbe Rente im Falle ei ner weiteren medizinischen Abklärung weiterhin auszurichten

sei (Urk. 11).

Am 23. November 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine zusätz liche Stellungnahme (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen ein gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo be i der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Be fristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des

Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die

erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zu k ommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, wel che von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wur den und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zu erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zu dem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte ver fol gen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Ver siche rungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheits zu stan des und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gut ach ten ge mäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Er fah rungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spe zi al ärzte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) –

mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei fels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leis tungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztin nen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen) . 2. 2.1

Zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Streitig ist dabei allein die im Zuge einer gestaffelten Rentenzusprache erfolgte Rentenherabset zung von einer zunäc hst ganzen auf eine halbe Rente (ab 1. Dezember 2010) . Zwar hat dies keine Einschränkung des Anfech tungs gegenstandes in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebene Zuspra che einer ganzen Rente von der gerichtlichen Beurteilung ausgeklammert bleiben würde (vgl. E. 1.3

hievor). In dessen besteht nach Lage der Akten kein Anlass, auf die unbestritten ge blie be ne Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2007 von Amt es wegen

zurückzukommen . Zu pr üfen ist vielmehr einzig, ob die Beschwerde füh rer in Anspruc h auf eine höhere als die ihr vo n der Beschwerdegegnerin ab 1. Dezember 2010 zu erkannte halbe Rente hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenherabsetzung da mit, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. September 2010

verbessert habe und ihr seither die angestammte, behinderungsangepasste Tä tig keit

als Managerin E-Commerce wieder zu 50 % zumutbar sei, weshalb ab 1. Dezem ber 2010 - drei Monate nach Verbesserung der Arbeits

- bezieh ungs weise

Erwerbsfähigkeit

– nur noch Anspr uch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2) .

In ihrer Ver nehmlassung (Urk. 7)

verwies die Beschwerdegegnerin in me dizinischer H insicht auf di e Stellungnahme n von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 4. Juli 201 1

und vom 6. Januar 2012 unter Einbezug des Y.___ - Gutachtens vom 22. Juni 2011

(Urk. 8/155/4-5, 8/155/7) . 2.3

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführer in

im Wesentlichen

au f den Stand punkt, dass sich ihr

Leistungsvermögen

nicht ve rbessert habe und sie

in ih rer angestammten Tätigkeit als Managerin E-Commerce weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei . D as von der Verwaltung eingeholte Gutachten des Y.___ sei mangelhaft; insbesondere berücksichtige es ni cht, dass die Rumpfstabilität wei ter hin ungenügend sei . Die vom behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt für Neu rochirurgie, erhoffte Arbeitsfähigkeit sei bis heute nicht eingetreten (Urk. 2 und 11) . 3. 3.1

Aufgrund der Diagnosen Pseudoarthrose L4/5 und Status nach auswärtiger mi nimal invasiver PLIF L4/ 5 Quadrant fand a m 23. Februar 2010 eine als „ vent rale Exploration, Entfernen der nicht eingebauten intersomatischen Abstützung, relordosierend e

interkorporelle Neuabstützung “ bezeichnete Operation der Len denwirbelsäule (LWS) statt (Operationsbericht von Dr. A.___, Urk. 8/107). 3.2

In seinem Bericht vom

12. November 2010 (Urk. 8/109; in der angefochtenen Verfügung unrichtig: „12.2011“; vgl. auch Urk. 7) attestierte Dr. A.___ eine Teil belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit ab 1. S eptember 2010 von 50 % (vgl. auch d en

früheren Bericht vom 20 .

September 2010 [Urk. 8/94]). 3.3

Am

25. November 2010

zeigte das CT der LWS eine exzentrische Lage des in das vormalige Diskalfach LWK4/5 eingebrachte n

" Cage " bei knöchern nic ht durch bautem

Diskalfach (Radiologie -Bericht, B.___,

Urk. 8/110). 3.4

Im seinem Bericht vom 29. November 2010 hielt Dr. A.___ fest (Urk. 8/111), das aktuelle CT der LWS zeige einen zeitlich regelrec hten Verlauf; d er Spinalkanal

s e i offen; es bestehe keine Beeinträchtigung des Duralsackes. D a sich d ie für An fang September angedachte 50%ige Arbeitsbelastbarkeit noch nicht habe re ali sier en lassen, empfehle er, den Arbeitsbeginn neu auf den 1. Januar 2011 fest zulegen. 3.5

In dem von der IV-Stelle veranlassten, auf medizinischen Vorakten

– darunter

das Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom

29. September 2008 (Urk. 8/35) - sowie eigenen Untersuchungen (vom 9. und 1 0. Mai 2011) b e ruh enden Y.___ - Gutachten

vom 22 .

Juni 2011 (Urk. 8/128) stellten med.

pract .

D.___, Fachä rzt in für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und PD Dr.

med.

E.___, Facharzt für Physikalische und Innere Medizin, sowie Phy sio the rapeut

F.___ folgende Diagnosen (S. 6): - C hronisches, multifaktoriell bedingtes lumbospondylogenes Syndrom beid seits mit/bei :

- Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 wegen lumboradikulärem

Reiz syndrom L5 links bei Diskushernie L4/L5 links - Status nach minimalinvasiver Spondylodese L4/L5 wegen Segmen tinstabilität mit progredienter Degeneration am 30. Oktober 2007 - Status nach Revision bei Pseud oarthrose L4/L5 mit ALIF am 23. Februar 2010 - aktuell: prothrahierte knöcherne Konsolidierung bei Spondylodese

I n Bezug auf

den beruflichen Werdegang führten die Y.___ - Gutachter

aus, die Beschwerdeführerin verfüge über eine abgeschlossene KV-Lehre und über eine abgeschlossene Ausbildung zur Marketing-Planerin. Sie habe di verse Tätig keiten im Bereich Werbung und Verkauf ausgeübt . Z uletzt sei sie in einem vollen Pensum bei der Firma G.___ als Managerin E-Commerce angestellt ge we sen (S. 3 Ziff. 1.3) .

Die Beurteilung der Y.___ - Gutachter (S. 5 Ziff. 4) lautete dahin, dass die heute 42 jährige Beschwerdeführerin unter einer langjährigen lumbalen Wirbelsäulen problematik leide . Im Jahr 2006 sei erstmals eine lumboradikuläre

Reizsympto matik L5 rechts bei Diskushernie L4/L5 rechts aufgetreten, welche konservativ behandelt w orden sei. Im Herbst 2006 seien

radikuläre Reizsymptome links auf getreten und es sei eine grosse linksseitige Diskush ernie L4/L5 nachgewiesen worden. Am 20. September 2006 sei eine Mikrodiskekto mie L4/L5 erfolgt . In der Folge habe sich eine pro grediente erosive

Osteochondrose L4/L5 bei Makro in stabilität entwickelt . Im Oktober 2007 sei eine dorsale Spondylodese L4/L5

vor ge nommen worden . Die Versicherte habe nach diesem Eingriff unter anhalt enden, nach links ausstrah lenden lumbalen Schmerzen gelitten, welche initial al s lum bospondylogen be dingt beurteilt wo rden seien,

bei radiologisch fehlenden Hin wei sen auf eine er neute Ne rvenwurzelkompression . Im Jahr 2009 sei eine neu rochirurgische Ree valuation erfolgt, welche eine residuelle Segmentinstabilität bei fehlendem knö chernen, intersomatischen Durchbau im operierten Segment er geben habe. Am 23. Februar 2010 sei eine

Revision von ventral mit inter kor porell er

Neuabspit zung erfolgt. I ntraoperativ habe die Diagnose einer Pseudoar throse L4/L5 bes tä tigt werden können. Auch nach diesem Eingriff sei keine Besserung der Schmerzsymptomatik

eingetreten . Die in der Folge durchgeführte Bildgebung habe einen protrahierten Durchbau der Spondylodese gezeigt, wobei die zuletzt im April 2011 durchgeführten F-MRI s keine Anhal tspunkte für eine erneute Makroinstabilität ergeben hätten . Objektiv liessen sich

folgende Befunde erhe ben : Die Wirbelsäulenform sei un auffällig, die Narb en lumbal seien reizlos. Es bestehe ein Muskelhartspann thorakolumbal mit Druckd olenz . Die LWS-Be weg lichkeit sei

leichtgradig eingeschränkt. Die n eu romeningealen Dehntests seien negativ; die Motorik sei intakt, es bestünden

Dysästhesien an beiden Unter schen keln und ei ne Hypästhesie Dig . I links. Die Muskeleigenreflexe seien sym metrisch. Das Gangbild sei unauffällig. Die peripheren Ge lenke seien unauffäl lig, ohne Synoviti den . Das u mfangreiche Röntgendossier zeig e im Wesentlichen die bei der Begutachtung festgestellten Befunde. Insbesondere würden die letz ten computertomografischen Aufnahmen der LWS noch keinen vollständigen Durchbau der Spondylodese zeigen . In der Evaluation der funktionel len Leis tungsfähigkeit (EFL) habe sic h bei zuverlässiger Leistungsbe reitschaf t und guter Testkonsistenz eine schmerzbedingt verminderte Belastungstol eranz der Len den wirbelsäule, insbesondere bei längerem Sit zen, gezeigt. Die Belastbarkeit habe

allgemein im Bereich einer leic hten, wechselbelastenden Arbeit gelegen.

Zusammenfassend leide

die Beschwerdeführerin unter einem chronischen

lum bo spondylogenen Syndrom beidseits, aktuell rechtsbetont bei Status nach mehr fachen operati ven Eingriffen an der Lendenwir belsäule wegen Diskushernie L4/L5, nachfolgender Segmentinstabilität und später er Pseudoarth rose einer Spon d ylodese . Di e heutige Schmerzsymptomatik sei multifaktoriell bedingt. Ei nerseits zeige sich ein noch nicht vollständiger ossärer

Durchbau der Spondylo dese L4/L5, welche anfangs 2010 revidiert wo rde n sei, andererseits eine un gün stige Lage der Pedikelschrauben; auch bestünden narbige Veränderungen an myofaszialen und ne uromeningealen Strukturen nach drei operativen Eingrif fen. Neben der mech anischen Schmerzproblematik sei aufgrund der Anamnese auch eine neuropathische Schmerzkomponente zusätzlich anzu nehmen (L5 und S1 links) und eine Schmerzchronifizierung bei jahrelangem und komplikati ons reichem Ve rlauf. Es sei daher davon auszugehen, dass auch nach gesicher tem ossärem

Durchbau der Spondylodese keine Schmer zfreiheit mehr erzielt werden kö nn e . Inwieweit nach gesichertem Durchbau durch die Entfernung der Pedikel schrauben eine partielle Sc hmerzlinderung erzielt werden kö nn e, mü ss e zum jetzige n Zeitpunkt noch offen bleiben.

Empfohlen werde im jetzigen Zeit punkt die Durchführung eines Arbeitstrainings zum schrittweisen Belastbar keitsaufbau und zur Wiederangewöhnung an den Arbeitsprozess.

Laut Gutachten (vgl. Schlussfolgerungen aus der EFL,

S. 6 Ziff. 4.1.1) besteht das arbeitsbezogen e relevante Problem in einer sc hmerzbedingt verminderten Belas tungstoleranz der Lendenwirbelsäule, insbesondere bei längerem Sitzen. In Bezug auf die Zumutbarkeit der angestammten beruf lichen Tätigkeit erklärten die Y.___ - Gutachter (S.

7 Ziff. 4.1.2), d ie von der Beschwerdeführerin beschrie be ne Tätig keit habe vorwiegend in der Arbeit am PC bestanden. Durchschnitt lich zwei Mal pro Monat seien Kunden besucht worden. Es seien dann insbe sondere Akten und

ein Laptop in Taschen und einem Rucksack mitgeführt wor den . Das zu hantie rende Gewicht habe unter der bei der EF L ermittelten Leis tungsgrenze gelegen und sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten. Das Sit zen am PC (nahezu den g anzen Tag) stelle die wese ntliche Belastung der Len denwirbelsäule dar. Dieses könne der Beschwerdeführerin unter der Vorausset zung, dass regelmässige Posi tionswechsel

möglich seien und

bei Bedarf zusätz liche Pausen eingelegt werden könn t en, zugemutet werden . Zumutbar sei eine ganztägige Tätigkeit mit zusätz lichen Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag. In Bezug auf die Frage

nach der Zumutbarkeit an dere r berufliche r Tätigkeiten (S. 7 Ziff. 4.1.3) wurde eine leichte, we chselbelastende Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 15 kg empfohlen . Zumutbar sei eine ganztägige Tätigkeit mit zusätzlichen Pau sen von insgesamt ungefähr zwei Stunden pro Tag.

Unter dem Titel „Medizinische B eurteilung der Arbeitsfähigkeit “ (S.

7 Ziff.

5) wurde erneut festgehalten, dass der Versicherten eine k örperlich leichte, wechsel belas tende Arbeit zumutbar sei. Angesichts der strukturell bedingten chroni schen

Schmerzproblematik sei zwar ein ganztägiger Arbeitseinsatz grundsätzlich zu mutbar, jed och nur mit vermehrten Pausen von zwei Stunden pro Tag, entspre chend einer 75%igen Arbeitsfähigkeit, optimal adaptiert. Aufgrund der krank heitsbedingt en lang en Absenz vom Arbeitsprozess sei en

jedoch ein schrittweiser Belastbarkeitsaufbau und ei ne Wiedereingewöhnung notwendig. Man empfehle einen Beginn mit einem halbtägigen Arbeitspensum und einer Stei gerung auf eine Arb eitsfähigkeit im Rahmen der Zumutbarkeit im Verlauf von drei bis sechs Monaten.

In Bezug auf

die Frage nach einer

Veränderung der Arbeitsfähigkeit erklärten die Y.___ - Gutachter (S. 8 Ziff. 7), se chs Monate nach dem letzten operativen Ein griff (vom 23. Februar 2010, vgl. Urk. 8/107), d.h. ab August 2010, könne von e inem medizinisch eini germassen stabilen Zustand ausgegangen werden (bei noch

nicht vollständig durchgebauter Spondylodese), welche r

ein e berufliche Re in tegration erlaube . Die Arbeitsfähigkeit sei wie folgt zu beurteilen : 50

% ab 1.

August 2010 mit Steige rungsmöglichkeit auf ein Ganztag e s pensum mit ver mehrten Pausen (Arbeitsfähigkeit: 75

%) im Rahmen eines Arbeitstrainings. 3. 6

In seinem Bericht vom 19.

Mai 2011 hielt der behandelnde Neurochirurg Dr. A.___ unter anderem fest, der knöcherne Durchbau

interkorporell sei soweit zeit gerecht erfolgt; schön ersichtlich seien die spangenförmigen Verkalkungen bei fehlenden Hinweisen auf eine segmentale Lockerung. Eine Metallentfernung sei bei weiterhin fortschreitendem knöchernen Durchbau zwei Jahre postopera tiv, also im Frühling denkbar (Urk. 8/147/13 -14). 3.7

In seiner Aktenbeurteilung vom 4. Juli 2011 erachtete der RAD-Arzt Dr. Z.___ das Y.___ - Gutachten vom 22. Juni 2011 als zuverlässig (Urk. 8/155/4-5). 3.8

Oberarzt Dr. med. H.___, Facha rzt für Neurochirurgie, verneinte in sein em Be richt vom 25. Oktober 2011 eine sichere interkorporelle

Durchbauung (Urk. 8/147/9). 3.9

In seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2012 ergänzte Dr. Z.___,

d er be handelnde Neurochirurg Dr. A.___

habe

in seiner Stellungnahme vom 12. Novem ber 2010 ab 1. September 2010 eine Teilbelastbarkeit mit 50%iger Arbeitsfähigkeit bestätigt (vgl. Urk. 8/109), und

empfahl dement sprechend,

den Beginn der verbesserten Arbeitsfähigkeit von 50 %

(

1. August 2010) auf den 1. September 2010 zu korrigieren (Urk. 8/ 155/7). 4.

Das Y.___ - Gutachten vom 22. Juni 2011 ist für die vorliegende n Belange umfas send und nachvollziehbar, berücksichtig die geklagten Beschwerden, beruht auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen samt EFL und wurde in Kenntnis der V orakten und – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde

– namentlich auch

in Kenntnis der körperlichen Anforderungen erstatte t, wie sie die ange stammte Tätigkeit der Versicherten stellt. Damit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4 Abs. 1 hiervor) .

Die gutachterliche Einschätzung stimmt

- in Bezug auf den Grad der Ar beits (un) fähigkeit

-

mit jener des behandelnden Neurochirurgen Dr. A.___ vom

12. November 2010, wonach nach Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eine Teil belastbarkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit von 50 % bestande n habe, über ein (Urk. 8/109; in der angefochtenen Verfügung unrichtig: „ 12.2011 “; vgl. auch Urk. 7) .

Was den Zeitpunkt der Verbesserung angeht, ist dessen vom Y.___ - Gut achten zu Gunsten der Versicherten abweichende Festlegung durch die Verwal tung auf den 1. September 2010 (statt bereits a uf den 1. August 2010) gestütz t auf die Stellungnahme des Dr. Z.___ (E. 3.9 hie vor) nicht zu beanstanden. Soweit Dr. A.___

am

29. November 2010 (Urk. 8/111)

in Bezug auf den Zeitpunkt der Verb esserung der Arbeitsfähigkeit erklärte, die für Anfang September 2010 angedachte 50%ige Arbeitsbelastbarkeit habe sich noch nicht realisieren lassen, weshalb er vorschlage, d en „ Arbeitsbeginn “ neu auf den 1. Januar 20 11 festzu legen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Y.___ - Gutachter nach eingehender Un tersu chung mit EFL eine angepasste, reduzierte Arbeitsfähigkeit auch ohne knöch er nen Durchbau annahmen und überdies erklärten, es sei davon auszu gehen, dass auch nach gesichertem ossärem

Durchbau der Spon dylodese keine Schmerzfrei heit erzielt werden könne.

Nach dem Gesagten ist von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Sep tem ber 2010 auf 50 % in der zuletzt aus geübten Tätigkeit a uszugehen .

Dies wird durch die abweichende Einschätzung von Hausärztin Dr. med. I.___, Ärztin für Allgemeine Medizin, welche bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenherab setzung (per

1. Dezember 2010) eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % und ab

1. Janu ar 2011 noch eine Arbeitsunfähig keit von 70 % attestierte (vgl. Urk. 8/112, 114), nicht ernsthaft

in Frage gestellt .

Zu prü fen bleibt die erwerb liche Seite. 5 . 5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver - gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen E r werbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er wer blichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil

die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . 5.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführer in als im Gesund heits fall Vollerwerbstätige . Mangels verlässlicher Angaben – gemäss IK-Auszug (vom 3. Oktober 2007, Urk. 8/10) erzielte die Versicherte nur unregel mässige Er werbseinkommen

(vgl. auch versicherungsinterner Einkommensver gleich vom

25. August 2011 [Urk. 8/154/1])

- rechtfertigt es sich, für die Be stimmung des Vali deneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. D ie Erwerbsbio graphie der Beschwerdeführerin war durch kurzzeiti g innege habte Arbeitsstellen gekenn zeichnet (vgl. auch Verlaufsprotokoll der versiche rungsinternen

Berufs be ratung vom 27. Februar 2009 [Urk. 8/47/5 Ziff. 5 ]), und das letzte Arbeit s verhältnis bei der G.___

war ebenfalls nur von kur zer Dauer (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. August 2006 [Urk. 8/5/4-5 ] und Kündi gungs s chreiben vom 13. Juli 2006 [ Urk. 8/5/2-3 ], vgl. auch Arbeitgeberangabe vom 2. Oktober 2007 samt Absenzenliste [Urk. 8/11]) . Diese Umstände lassen den Schluss nich t zu, das

hypothetische Valideneinkom men

würde sich im massgebenden Zeit punkt auf Fr. 128 ' 965.25 belaufen . Da der Beschwerdeführer in

ab 1. September

2010 die vormals ausgeübte Tätigkeit wie der zu 50 % zumutbar ist, kann für das Validen- und das Invalideneinkommen im Sinne eines Prozentvergleiches (zu dessen Zulässigkeit vgl. BGE 114 V 310 E. 3a; 104 V 135 E. 2b) auf dieselbe Be messungsgrundlage

abgestellt werden. Damit ergibt sich bei einem medizinisch ausgewiesenen Rest leistungsvermögen von 50 % ein Invaliditätsgrad von 50 %. Ein leidensbedingter Abzug

(vgl. zum Gan zen BGE 126 V 75) ist nicht ge recht fertigt, zumal die Y.___ - Gut achter ein Steigerungspotential hin zu ein em

Ganz ta ges pensum mit verme hrten Pausen beziehungsweise hin zu

einer Arbeits fähig keit von 75 % im Laufe von drei bis sechs Monaten angaben. 6.

Dementsprechend besteht die am 21. Juni 2012 verfügte Herabsetzung der gan zen auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezemb er 2010 (vgl. Art. 88 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zu Recht, was zur Ab wei sung der Beschwerde führt. 7 .

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die 1968 geborene, zuletzt als Managerin E-Commerce / Direct

Sales (Arbeitge ber f ragebogen vom 21. Oktober 2007, Urk. 8/11) erwerbstätig gewesene

X.___

meldete sich im September 2007 unter Hinweis auf ein seit Januar 2006 bestehendes Rückenleiden bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, veranlasste namentlich ein Gut achten des Y.___ vom

22. Juni 2011 (Urk. 8/128) und holte Stellungnahme n ihres internen Regi o na len Ärztlichen Dienstes (RAD) ein.

Gestützt auf die

Aktenbeurteil ung von RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie,

vom 4 . Juli 2011 und vom 6. Januar 2012

(Feststellungsblatt vom

14. Mai 2012 [Urk. 8/155/4-5, 8/155/7]) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfü gung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die

erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zu k ommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, wel che von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wur den und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zu erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zu dem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte ver fol gen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Ver siche rungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheits zu stan des und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gut ach ten ge mäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Er fah rungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spe zi al ärzte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) –

mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei fels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leis tungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztin nen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen) . 2.

E. 2 Dagegen liess X.___ am 22. August 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr über den 1. Dezember 2010 hinaus eine ganze Rente aus zurichten; eventuell sei vom Gericht eine weitere medizinisc he Abklärung anzuordnen . Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2012 b eantrag t e die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen gemäss Be schwerdeschrift festhalten und zudem beantragen, die Rente sei eventuell statt auf den 1. Dezember 2010 erst auf den 1. April 2011 auf eine halbe Rente her ab zu setz en. Ferner wurde beantragt, dass die zugesprochene halbe Rente im Falle ei ner weiteren medizinischen Abklärung weiterhin auszurichten

sei (Urk. 11).

Am 23. November 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine zusätz liche Stellungnahme (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen ein gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

E. 2.1 Zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Streitig ist dabei allein die im Zuge einer gestaffelten Rentenzusprache erfolgte Rentenherabset zung von einer zunäc hst ganzen auf eine halbe Rente (ab 1. Dezember 2010) . Zwar hat dies keine Einschränkung des Anfech tungs gegenstandes in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebene Zuspra che einer ganzen Rente von der gerichtlichen Beurteilung ausgeklammert bleiben würde (vgl. E. 1.3

hievor). In dessen besteht nach Lage der Akten kein Anlass, auf die unbestritten ge blie be ne Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2007 von Amt es wegen

zurückzukommen . Zu pr üfen ist vielmehr einzig, ob die Beschwerde füh rer in Anspruc h auf eine höhere als die ihr vo n der Beschwerdegegnerin ab 1. Dezember 2010 zu erkannte halbe Rente hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenherabsetzung da mit, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. September 2010

verbessert habe und ihr seither die angestammte, behinderungsangepasste Tä tig keit

als Managerin E-Commerce wieder zu 50 % zumutbar sei, weshalb ab 1. Dezem ber 2010 - drei Monate nach Verbesserung der Arbeits

- bezieh ungs weise

Erwerbsfähigkeit

– nur noch Anspr uch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2) .

In ihrer Ver nehmlassung (Urk. 7)

verwies die Beschwerdegegnerin in me dizinischer H insicht auf di e Stellungnahme n von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 4. Juli 201 1

und vom 6. Januar 2012 unter Einbezug des Y.___ - Gutachtens vom 22. Juni 2011

(Urk. 8/155/4-5, 8/155/7) .

E. 2.3 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführer in

im Wesentlichen

au f den Stand punkt, dass sich ihr

Leistungsvermögen

nicht ve rbessert habe und sie

in ih rer angestammten Tätigkeit als Managerin E-Commerce weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei . D as von der Verwaltung eingeholte Gutachten des Y.___ sei mangelhaft; insbesondere berücksichtige es ni cht, dass die Rumpfstabilität wei ter hin ungenügend sei . Die vom behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt für Neu rochirurgie, erhoffte Arbeitsfähigkeit sei bis heute nicht eingetreten (Urk. 2 und 11) . 3. 3.1

Aufgrund der Diagnosen Pseudoarthrose L4/5 und Status nach auswärtiger mi nimal invasiver PLIF L4/ 5 Quadrant fand a m 23. Februar 2010 eine als „ vent rale Exploration, Entfernen der nicht eingebauten intersomatischen Abstützung, relordosierend e

interkorporelle Neuabstützung “ bezeichnete Operation der Len denwirbelsäule (LWS) statt (Operationsbericht von Dr. A.___, Urk. 8/107). 3.2

In seinem Bericht vom

12. November 2010 (Urk. 8/109; in der angefochtenen Verfügung unrichtig: „12.2011“; vgl. auch Urk. 7) attestierte Dr. A.___ eine Teil belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit ab 1. S eptember 2010 von 50 % (vgl. auch d en

früheren Bericht vom 20 .

September 2010 [Urk. 8/94]). 3.3

Am

25. November 2010

zeigte das CT der LWS eine exzentrische Lage des in das vormalige Diskalfach LWK4/5 eingebrachte n

" Cage " bei knöchern nic ht durch bautem

Diskalfach (Radiologie -Bericht, B.___,

Urk. 8/110). 3.4

Im seinem Bericht vom 29. November 2010 hielt Dr. A.___ fest (Urk. 8/111), das aktuelle CT der LWS zeige einen zeitlich regelrec hten Verlauf; d er Spinalkanal

s e i offen; es bestehe keine Beeinträchtigung des Duralsackes. D a sich d ie für An fang September angedachte 50%ige Arbeitsbelastbarkeit noch nicht habe re ali sier en lassen, empfehle er, den Arbeitsbeginn neu auf den 1. Januar 2011 fest zulegen. 3.5

In dem von der IV-Stelle veranlassten, auf medizinischen Vorakten

– darunter

das Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom

29. September 2008 (Urk. 8/35) - sowie eigenen Untersuchungen (vom 9. und 1 0. Mai 2011) b e ruh enden Y.___ - Gutachten

vom 22 .

Juni 2011 (Urk. 8/128) stellten med.

pract .

D.___, Fachä rzt in für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und PD Dr.

med.

E.___, Facharzt für Physikalische und Innere Medizin, sowie Phy sio the rapeut

F.___ folgende Diagnosen (S. 6): - C hronisches, multifaktoriell bedingtes lumbospondylogenes Syndrom beid seits mit/bei :

- Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 wegen lumboradikulärem

Reiz syndrom L5 links bei Diskushernie L4/L5 links - Status nach minimalinvasiver Spondylodese L4/L5 wegen Segmen tinstabilität mit progredienter Degeneration am 30. Oktober 2007 - Status nach Revision bei Pseud oarthrose L4/L5 mit ALIF am 23. Februar 2010 - aktuell: prothrahierte knöcherne Konsolidierung bei Spondylodese

I n Bezug auf

den beruflichen Werdegang führten die Y.___ - Gutachter

aus, die Beschwerdeführerin verfüge über eine abgeschlossene KV-Lehre und über eine abgeschlossene Ausbildung zur Marketing-Planerin. Sie habe di verse Tätig keiten im Bereich Werbung und Verkauf ausgeübt . Z uletzt sei sie in einem vollen Pensum bei der Firma G.___ als Managerin E-Commerce angestellt ge we sen (S. 3 Ziff. 1.3) .

Die Beurteilung der Y.___ - Gutachter (S. 5 Ziff. 4) lautete dahin, dass die heute 42 jährige Beschwerdeführerin unter einer langjährigen lumbalen Wirbelsäulen problematik leide . Im Jahr 2006 sei erstmals eine lumboradikuläre

Reizsympto matik L5 rechts bei Diskushernie L4/L5 rechts aufgetreten, welche konservativ behandelt w orden sei. Im Herbst 2006 seien

radikuläre Reizsymptome links auf getreten und es sei eine grosse linksseitige Diskush ernie L4/L5 nachgewiesen worden. Am 20. September 2006 sei eine Mikrodiskekto mie L4/L5 erfolgt . In der Folge habe sich eine pro grediente erosive

Osteochondrose L4/L5 bei Makro in stabilität entwickelt . Im Oktober 2007 sei eine dorsale Spondylodese L4/L5

vor ge nommen worden . Die Versicherte habe nach diesem Eingriff unter anhalt enden, nach links ausstrah lenden lumbalen Schmerzen gelitten, welche initial al s lum bospondylogen be dingt beurteilt wo rden seien,

bei radiologisch fehlenden Hin wei sen auf eine er neute Ne rvenwurzelkompression . Im Jahr 2009 sei eine neu rochirurgische Ree valuation erfolgt, welche eine residuelle Segmentinstabilität bei fehlendem knö chernen, intersomatischen Durchbau im operierten Segment er geben habe. Am 23. Februar 2010 sei eine

Revision von ventral mit inter kor porell er

Neuabspit zung erfolgt. I ntraoperativ habe die Diagnose einer Pseudoar throse L4/L5 bes tä tigt werden können. Auch nach diesem Eingriff sei keine Besserung der Schmerzsymptomatik

eingetreten . Die in der Folge durchgeführte Bildgebung habe einen protrahierten Durchbau der Spondylodese gezeigt, wobei die zuletzt im April 2011 durchgeführten F-MRI s keine Anhal tspunkte für eine erneute Makroinstabilität ergeben hätten . Objektiv liessen sich

folgende Befunde erhe ben : Die Wirbelsäulenform sei un auffällig, die Narb en lumbal seien reizlos. Es bestehe ein Muskelhartspann thorakolumbal mit Druckd olenz . Die LWS-Be weg lichkeit sei

leichtgradig eingeschränkt. Die n eu romeningealen Dehntests seien negativ; die Motorik sei intakt, es bestünden

Dysästhesien an beiden Unter schen keln und ei ne Hypästhesie Dig . I links. Die Muskeleigenreflexe seien sym metrisch. Das Gangbild sei unauffällig. Die peripheren Ge lenke seien unauffäl lig, ohne Synoviti den . Das u mfangreiche Röntgendossier zeig e im Wesentlichen die bei der Begutachtung festgestellten Befunde. Insbesondere würden die letz ten computertomografischen Aufnahmen der LWS noch keinen vollständigen Durchbau der Spondylodese zeigen . In der Evaluation der funktionel len Leis tungsfähigkeit (EFL) habe sic h bei zuverlässiger Leistungsbe reitschaf t und guter Testkonsistenz eine schmerzbedingt verminderte Belastungstol eranz der Len den wirbelsäule, insbesondere bei längerem Sit zen, gezeigt. Die Belastbarkeit habe

allgemein im Bereich einer leic hten, wechselbelastenden Arbeit gelegen.

Zusammenfassend leide

die Beschwerdeführerin unter einem chronischen

lum bo spondylogenen Syndrom beidseits, aktuell rechtsbetont bei Status nach mehr fachen operati ven Eingriffen an der Lendenwir belsäule wegen Diskushernie L4/L5, nachfolgender Segmentinstabilität und später er Pseudoarth rose einer Spon d ylodese . Di e heutige Schmerzsymptomatik sei multifaktoriell bedingt. Ei nerseits zeige sich ein noch nicht vollständiger ossärer

Durchbau der Spondylo dese L4/L5, welche anfangs 2010 revidiert wo rde n sei, andererseits eine un gün stige Lage der Pedikelschrauben; auch bestünden narbige Veränderungen an myofaszialen und ne uromeningealen Strukturen nach drei operativen Eingrif fen. Neben der mech anischen Schmerzproblematik sei aufgrund der Anamnese auch eine neuropathische Schmerzkomponente zusätzlich anzu nehmen (L5 und S1 links) und eine Schmerzchronifizierung bei jahrelangem und komplikati ons reichem Ve rlauf. Es sei daher davon auszugehen, dass auch nach gesicher tem ossärem

Durchbau der Spondylodese keine Schmer zfreiheit mehr erzielt werden kö nn e . Inwieweit nach gesichertem Durchbau durch die Entfernung der Pedikel schrauben eine partielle Sc hmerzlinderung erzielt werden kö nn e, mü ss e zum jetzige n Zeitpunkt noch offen bleiben.

Empfohlen werde im jetzigen Zeit punkt die Durchführung eines Arbeitstrainings zum schrittweisen Belastbar keitsaufbau und zur Wiederangewöhnung an den Arbeitsprozess.

Laut Gutachten (vgl. Schlussfolgerungen aus der EFL,

S. 6 Ziff. 4.1.1) besteht das arbeitsbezogen e relevante Problem in einer sc hmerzbedingt verminderten Belas tungstoleranz der Lendenwirbelsäule, insbesondere bei längerem Sitzen. In Bezug auf die Zumutbarkeit der angestammten beruf lichen Tätigkeit erklärten die Y.___ - Gutachter (S.

7 Ziff. 4.1.2), d ie von der Beschwerdeführerin beschrie be ne Tätig keit habe vorwiegend in der Arbeit am PC bestanden. Durchschnitt lich zwei Mal pro Monat seien Kunden besucht worden. Es seien dann insbe sondere Akten und

ein Laptop in Taschen und einem Rucksack mitgeführt wor den . Das zu hantie rende Gewicht habe unter der bei der EF L ermittelten Leis tungsgrenze gelegen und sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten. Das Sit zen am PC (nahezu den g anzen Tag) stelle die wese ntliche Belastung der Len denwirbelsäule dar. Dieses könne der Beschwerdeführerin unter der Vorausset zung, dass regelmässige Posi tionswechsel

möglich seien und

bei Bedarf zusätz liche Pausen eingelegt werden könn t en, zugemutet werden . Zumutbar sei eine ganztägige Tätigkeit mit zusätz lichen Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag. In Bezug auf die Frage

nach der Zumutbarkeit an dere r berufliche r Tätigkeiten (S. 7 Ziff. 4.1.3) wurde eine leichte, we chselbelastende Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 15 kg empfohlen . Zumutbar sei eine ganztägige Tätigkeit mit zusätzlichen Pau sen von insgesamt ungefähr zwei Stunden pro Tag.

Unter dem Titel „Medizinische B eurteilung der Arbeitsfähigkeit “ (S.

7 Ziff.

5) wurde erneut festgehalten, dass der Versicherten eine k örperlich leichte, wechsel belas tende Arbeit zumutbar sei. Angesichts der strukturell bedingten chroni schen

Schmerzproblematik sei zwar ein ganztägiger Arbeitseinsatz grundsätzlich zu mutbar, jed och nur mit vermehrten Pausen von zwei Stunden pro Tag, entspre chend einer 75%igen Arbeitsfähigkeit, optimal adaptiert. Aufgrund der krank heitsbedingt en lang en Absenz vom Arbeitsprozess sei en

jedoch ein schrittweiser Belastbarkeitsaufbau und ei ne Wiedereingewöhnung notwendig. Man empfehle einen Beginn mit einem halbtägigen Arbeitspensum und einer Stei gerung auf eine Arb eitsfähigkeit im Rahmen der Zumutbarkeit im Verlauf von drei bis sechs Monaten.

In Bezug auf

die Frage nach einer

Veränderung der Arbeitsfähigkeit erklärten die Y.___ - Gutachter (S. 8 Ziff. 7), se chs Monate nach dem letzten operativen Ein griff (vom 23. Februar 2010, vgl. Urk. 8/107), d.h. ab August 2010, könne von e inem medizinisch eini germassen stabilen Zustand ausgegangen werden (bei noch

nicht vollständig durchgebauter Spondylodese), welche r

ein e berufliche Re in tegration erlaube . Die Arbeitsfähigkeit sei wie folgt zu beurteilen : 50

% ab 1.

August 2010 mit Steige rungsmöglichkeit auf ein Ganztag e s pensum mit ver mehrten Pausen (Arbeitsfähigkeit: 75

%) im Rahmen eines Arbeitstrainings. 3. 6

In seinem Bericht vom 19.

Mai 2011 hielt der behandelnde Neurochirurg Dr. A.___ unter anderem fest, der knöcherne Durchbau

interkorporell sei soweit zeit gerecht erfolgt; schön ersichtlich seien die spangenförmigen Verkalkungen bei fehlenden Hinweisen auf eine segmentale Lockerung. Eine Metallentfernung sei bei weiterhin fortschreitendem knöchernen Durchbau zwei Jahre postopera tiv, also im Frühling denkbar (Urk. 8/147/13 -14). 3.7

In seiner Aktenbeurteilung vom 4. Juli 2011 erachtete der RAD-Arzt Dr. Z.___ das Y.___ - Gutachten vom 22. Juni 2011 als zuverlässig (Urk. 8/155/4-5). 3.8

Oberarzt Dr. med. H.___, Facha rzt für Neurochirurgie, verneinte in sein em Be richt vom 25. Oktober 2011 eine sichere interkorporelle

Durchbauung (Urk. 8/147/9). 3.9

In seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2012 ergänzte Dr. Z.___,

d er be handelnde Neurochirurg Dr. A.___

habe

in seiner Stellungnahme vom 12. Novem ber 2010 ab 1. September 2010 eine Teilbelastbarkeit mit 50%iger Arbeitsfähigkeit bestätigt (vgl. Urk. 8/109), und

empfahl dement sprechend,

den Beginn der verbesserten Arbeitsfähigkeit von 50 %

(

1. August 2010) auf den 1. September 2010 zu korrigieren (Urk. 8/ 155/7). 4.

Das Y.___ - Gutachten vom 22. Juni 2011 ist für die vorliegende n Belange umfas send und nachvollziehbar, berücksichtig die geklagten Beschwerden, beruht auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen samt EFL und wurde in Kenntnis der V orakten und – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde

– namentlich auch

in Kenntnis der körperlichen Anforderungen erstatte t, wie sie die ange stammte Tätigkeit der Versicherten stellt. Damit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4 Abs. 1 hiervor) .

Die gutachterliche Einschätzung stimmt

- in Bezug auf den Grad der Ar beits (un) fähigkeit

-

mit jener des behandelnden Neurochirurgen Dr. A.___ vom

12. November 2010, wonach nach Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eine Teil belastbarkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit von 50 % bestande n habe, über ein (Urk. 8/109; in der angefochtenen Verfügung unrichtig: „ 12.2011 “; vgl. auch Urk. 7) .

Was den Zeitpunkt der Verbesserung angeht, ist dessen vom Y.___ - Gut achten zu Gunsten der Versicherten abweichende Festlegung durch die Verwal tung auf den 1. September 2010 (statt bereits a uf den 1. August 2010) gestütz t auf die Stellungnahme des Dr. Z.___ (E. 3.9 hie vor) nicht zu beanstanden. Soweit Dr. A.___

am

29. November 2010 (Urk. 8/111)

in Bezug auf den Zeitpunkt der Verb esserung der Arbeitsfähigkeit erklärte, die für Anfang September 2010 angedachte 50%ige Arbeitsbelastbarkeit habe sich noch nicht realisieren lassen, weshalb er vorschlage, d en „ Arbeitsbeginn “ neu auf den 1. Januar 20

E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo be i der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Be fristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des

Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen).

E. 11 festzu legen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Y.___ - Gutachter nach eingehender Un tersu chung mit EFL eine angepasste, reduzierte Arbeitsfähigkeit auch ohne knöch er nen Durchbau annahmen und überdies erklärten, es sei davon auszu gehen, dass auch nach gesichertem ossärem

Durchbau der Spon dylodese keine Schmerzfrei heit erzielt werden könne.

Nach dem Gesagten ist von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Sep tem ber 2010 auf 50 % in der zuletzt aus geübten Tätigkeit a uszugehen .

Dies wird durch die abweichende Einschätzung von Hausärztin Dr. med. I.___, Ärztin für Allgemeine Medizin, welche bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenherab setzung (per

1. Dezember 2010) eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % und ab

1. Janu ar 2011 noch eine Arbeitsunfähig keit von 70 % attestierte (vgl. Urk. 8/112, 114), nicht ernsthaft

in Frage gestellt .

Zu prü fen bleibt die erwerb liche Seite. 5 . 5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver - gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen E r werbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er wer blichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil

die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . 5.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführer in als im Gesund heits fall Vollerwerbstätige . Mangels verlässlicher Angaben – gemäss IK-Auszug (vom 3. Oktober 2007, Urk. 8/10) erzielte die Versicherte nur unregel mässige Er werbseinkommen

(vgl. auch versicherungsinterner Einkommensver gleich vom

25. August 2011 [Urk. 8/154/1])

- rechtfertigt es sich, für die Be stimmung des Vali deneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. D ie Erwerbsbio graphie der Beschwerdeführerin war durch kurzzeiti g innege habte Arbeitsstellen gekenn zeichnet (vgl. auch Verlaufsprotokoll der versiche rungsinternen

Berufs be ratung vom 27. Februar 2009 [Urk. 8/47/5 Ziff. 5 ]), und das letzte Arbeit s verhältnis bei der G.___

war ebenfalls nur von kur zer Dauer (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. August 2006 [Urk. 8/5/4-5 ] und Kündi gungs s chreiben vom 13. Juli 2006 [ Urk. 8/5/2-3 ], vgl. auch Arbeitgeberangabe vom 2. Oktober 2007 samt Absenzenliste [Urk. 8/11]) . Diese Umstände lassen den Schluss nich t zu, das

hypothetische Valideneinkom men

würde sich im massgebenden Zeit punkt auf Fr. 128 ' 965.25 belaufen . Da der Beschwerdeführer in

ab 1. September

2010 die vormals ausgeübte Tätigkeit wie der zu 50 % zumutbar ist, kann für das Validen- und das Invalideneinkommen im Sinne eines Prozentvergleiches (zu dessen Zulässigkeit vgl. BGE 114 V 310 E. 3a; 104 V 135 E. 2b) auf dieselbe Be messungsgrundlage

abgestellt werden. Damit ergibt sich bei einem medizinisch ausgewiesenen Rest leistungsvermögen von 50 % ein Invaliditätsgrad von 50 %. Ein leidensbedingter Abzug

(vgl. zum Gan zen BGE 126 V 75) ist nicht ge recht fertigt, zumal die Y.___ - Gut achter ein Steigerungspotential hin zu ein em

Ganz ta ges pensum mit verme hrten Pausen beziehungsweise hin zu

einer Arbeits fähig keit von 75 % im Laufe von drei bis sechs Monaten angaben. 6.

Dementsprechend besteht die am 21. Juni 2012 verfügte Herabsetzung der gan zen auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezemb er 2010 (vgl. Art. 88 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zu Recht, was zur Ab wei sung der Beschwerde führt. 7 .

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00815 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom

27. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel

Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1968 geborene, zuletzt als Managerin E-Commerce / Direct

Sales (Arbeitge ber f ragebogen vom 21. Oktober 2007, Urk. 8/11) erwerbstätig gewesene

X.___

meldete sich im September 2007 unter Hinweis auf ein seit Januar 2006 bestehendes Rückenleiden bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, veranlasste namentlich ein Gut achten des Y.___ vom

22. Juni 2011 (Urk. 8/128) und holte Stellungnahme n ihres internen Regi o na len Ärztlichen Dienstes (RAD) ein.

Gestützt auf die

Aktenbeurteil ung von RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie,

vom 4 . Juli 2011 und vom 6. Januar 2012

(Feststellungsblatt vom

14. Mai 2012 [Urk. 8/155/4-5, 8/155/7]) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfü gung vom 2 1. Juni 2012 rückwirkend ab 1. Juni 2007 eine gan ze und mit Wir kung ab 1. Dezember 20 10 (drei Monate nach Verbesserung der Arbeits- be zieh ungsweise Erwerbsfähigkeit ab 1. September 2010) eine halbe Rente der Invali denversicherung zu (nach Massgabe eines Invaliditätsgra des von 50 %, Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 22. August 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr über den 1. Dezember 2010 hinaus eine ganze Rente aus zurichten; eventuell sei vom Gericht eine weitere medizinisc he Abklärung anzuordnen . Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2012 b eantrag t e die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen gemäss Be schwerdeschrift festhalten und zudem beantragen, die Rente sei eventuell statt auf den 1. Dezember 2010 erst auf den 1. April 2011 auf eine halbe Rente her ab zu setz en. Ferner wurde beantragt, dass die zugesprochene halbe Rente im Falle ei ner weiteren medizinischen Abklärung weiterhin auszurichten

sei (Urk. 11).

Am 23. November 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine zusätz liche Stellungnahme (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen ein gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo be i der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Be fristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des

Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die

erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zu k ommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, wel che von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wur den und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zu erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zu dem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte ver fol gen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Ver siche rungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheits zu stan des und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gut ach ten ge mäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Er fah rungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spe zi al ärzte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) –

mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei fels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leis tungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztin nen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen) . 2. 2.1

Zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Streitig ist dabei allein die im Zuge einer gestaffelten Rentenzusprache erfolgte Rentenherabset zung von einer zunäc hst ganzen auf eine halbe Rente (ab 1. Dezember 2010) . Zwar hat dies keine Einschränkung des Anfech tungs gegenstandes in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebene Zuspra che einer ganzen Rente von der gerichtlichen Beurteilung ausgeklammert bleiben würde (vgl. E. 1.3

hievor). In dessen besteht nach Lage der Akten kein Anlass, auf die unbestritten ge blie be ne Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2007 von Amt es wegen

zurückzukommen . Zu pr üfen ist vielmehr einzig, ob die Beschwerde füh rer in Anspruc h auf eine höhere als die ihr vo n der Beschwerdegegnerin ab 1. Dezember 2010 zu erkannte halbe Rente hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenherabsetzung da mit, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. September 2010

verbessert habe und ihr seither die angestammte, behinderungsangepasste Tä tig keit

als Managerin E-Commerce wieder zu 50 % zumutbar sei, weshalb ab 1. Dezem ber 2010 - drei Monate nach Verbesserung der Arbeits

- bezieh ungs weise

Erwerbsfähigkeit

– nur noch Anspr uch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2) .

In ihrer Ver nehmlassung (Urk. 7)

verwies die Beschwerdegegnerin in me dizinischer H insicht auf di e Stellungnahme n von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 4. Juli 201 1

und vom 6. Januar 2012 unter Einbezug des Y.___ - Gutachtens vom 22. Juni 2011

(Urk. 8/155/4-5, 8/155/7) . 2.3

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführer in

im Wesentlichen

au f den Stand punkt, dass sich ihr

Leistungsvermögen

nicht ve rbessert habe und sie

in ih rer angestammten Tätigkeit als Managerin E-Commerce weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei . D as von der Verwaltung eingeholte Gutachten des Y.___ sei mangelhaft; insbesondere berücksichtige es ni cht, dass die Rumpfstabilität wei ter hin ungenügend sei . Die vom behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt für Neu rochirurgie, erhoffte Arbeitsfähigkeit sei bis heute nicht eingetreten (Urk. 2 und 11) . 3. 3.1

Aufgrund der Diagnosen Pseudoarthrose L4/5 und Status nach auswärtiger mi nimal invasiver PLIF L4/ 5 Quadrant fand a m 23. Februar 2010 eine als „ vent rale Exploration, Entfernen der nicht eingebauten intersomatischen Abstützung, relordosierend e

interkorporelle Neuabstützung “ bezeichnete Operation der Len denwirbelsäule (LWS) statt (Operationsbericht von Dr. A.___, Urk. 8/107). 3.2

In seinem Bericht vom

12. November 2010 (Urk. 8/109; in der angefochtenen Verfügung unrichtig: „12.2011“; vgl. auch Urk. 7) attestierte Dr. A.___ eine Teil belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit ab 1. S eptember 2010 von 50 % (vgl. auch d en

früheren Bericht vom 20 .

September 2010 [Urk. 8/94]). 3.3

Am

25. November 2010

zeigte das CT der LWS eine exzentrische Lage des in das vormalige Diskalfach LWK4/5 eingebrachte n

" Cage " bei knöchern nic ht durch bautem

Diskalfach (Radiologie -Bericht, B.___,

Urk. 8/110). 3.4

Im seinem Bericht vom 29. November 2010 hielt Dr. A.___ fest (Urk. 8/111), das aktuelle CT der LWS zeige einen zeitlich regelrec hten Verlauf; d er Spinalkanal

s e i offen; es bestehe keine Beeinträchtigung des Duralsackes. D a sich d ie für An fang September angedachte 50%ige Arbeitsbelastbarkeit noch nicht habe re ali sier en lassen, empfehle er, den Arbeitsbeginn neu auf den 1. Januar 2011 fest zulegen. 3.5

In dem von der IV-Stelle veranlassten, auf medizinischen Vorakten

– darunter

das Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom

29. September 2008 (Urk. 8/35) - sowie eigenen Untersuchungen (vom 9. und 1 0. Mai 2011) b e ruh enden Y.___ - Gutachten

vom 22 .

Juni 2011 (Urk. 8/128) stellten med.

pract .

D.___, Fachä rzt in für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und PD Dr.

med.

E.___, Facharzt für Physikalische und Innere Medizin, sowie Phy sio the rapeut

F.___ folgende Diagnosen (S. 6): - C hronisches, multifaktoriell bedingtes lumbospondylogenes Syndrom beid seits mit/bei :

- Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 wegen lumboradikulärem

Reiz syndrom L5 links bei Diskushernie L4/L5 links - Status nach minimalinvasiver Spondylodese L4/L5 wegen Segmen tinstabilität mit progredienter Degeneration am 30. Oktober 2007 - Status nach Revision bei Pseud oarthrose L4/L5 mit ALIF am 23. Februar 2010 - aktuell: prothrahierte knöcherne Konsolidierung bei Spondylodese

I n Bezug auf

den beruflichen Werdegang führten die Y.___ - Gutachter

aus, die Beschwerdeführerin verfüge über eine abgeschlossene KV-Lehre und über eine abgeschlossene Ausbildung zur Marketing-Planerin. Sie habe di verse Tätig keiten im Bereich Werbung und Verkauf ausgeübt . Z uletzt sei sie in einem vollen Pensum bei der Firma G.___ als Managerin E-Commerce angestellt ge we sen (S. 3 Ziff. 1.3) .

Die Beurteilung der Y.___ - Gutachter (S. 5 Ziff. 4) lautete dahin, dass die heute 42 jährige Beschwerdeführerin unter einer langjährigen lumbalen Wirbelsäulen problematik leide . Im Jahr 2006 sei erstmals eine lumboradikuläre

Reizsympto matik L5 rechts bei Diskushernie L4/L5 rechts aufgetreten, welche konservativ behandelt w orden sei. Im Herbst 2006 seien

radikuläre Reizsymptome links auf getreten und es sei eine grosse linksseitige Diskush ernie L4/L5 nachgewiesen worden. Am 20. September 2006 sei eine Mikrodiskekto mie L4/L5 erfolgt . In der Folge habe sich eine pro grediente erosive

Osteochondrose L4/L5 bei Makro in stabilität entwickelt . Im Oktober 2007 sei eine dorsale Spondylodese L4/L5

vor ge nommen worden . Die Versicherte habe nach diesem Eingriff unter anhalt enden, nach links ausstrah lenden lumbalen Schmerzen gelitten, welche initial al s lum bospondylogen be dingt beurteilt wo rden seien,

bei radiologisch fehlenden Hin wei sen auf eine er neute Ne rvenwurzelkompression . Im Jahr 2009 sei eine neu rochirurgische Ree valuation erfolgt, welche eine residuelle Segmentinstabilität bei fehlendem knö chernen, intersomatischen Durchbau im operierten Segment er geben habe. Am 23. Februar 2010 sei eine

Revision von ventral mit inter kor porell er

Neuabspit zung erfolgt. I ntraoperativ habe die Diagnose einer Pseudoar throse L4/L5 bes tä tigt werden können. Auch nach diesem Eingriff sei keine Besserung der Schmerzsymptomatik

eingetreten . Die in der Folge durchgeführte Bildgebung habe einen protrahierten Durchbau der Spondylodese gezeigt, wobei die zuletzt im April 2011 durchgeführten F-MRI s keine Anhal tspunkte für eine erneute Makroinstabilität ergeben hätten . Objektiv liessen sich

folgende Befunde erhe ben : Die Wirbelsäulenform sei un auffällig, die Narb en lumbal seien reizlos. Es bestehe ein Muskelhartspann thorakolumbal mit Druckd olenz . Die LWS-Be weg lichkeit sei

leichtgradig eingeschränkt. Die n eu romeningealen Dehntests seien negativ; die Motorik sei intakt, es bestünden

Dysästhesien an beiden Unter schen keln und ei ne Hypästhesie Dig . I links. Die Muskeleigenreflexe seien sym metrisch. Das Gangbild sei unauffällig. Die peripheren Ge lenke seien unauffäl lig, ohne Synoviti den . Das u mfangreiche Röntgendossier zeig e im Wesentlichen die bei der Begutachtung festgestellten Befunde. Insbesondere würden die letz ten computertomografischen Aufnahmen der LWS noch keinen vollständigen Durchbau der Spondylodese zeigen . In der Evaluation der funktionel len Leis tungsfähigkeit (EFL) habe sic h bei zuverlässiger Leistungsbe reitschaf t und guter Testkonsistenz eine schmerzbedingt verminderte Belastungstol eranz der Len den wirbelsäule, insbesondere bei längerem Sit zen, gezeigt. Die Belastbarkeit habe

allgemein im Bereich einer leic hten, wechselbelastenden Arbeit gelegen.

Zusammenfassend leide

die Beschwerdeführerin unter einem chronischen

lum bo spondylogenen Syndrom beidseits, aktuell rechtsbetont bei Status nach mehr fachen operati ven Eingriffen an der Lendenwir belsäule wegen Diskushernie L4/L5, nachfolgender Segmentinstabilität und später er Pseudoarth rose einer Spon d ylodese . Di e heutige Schmerzsymptomatik sei multifaktoriell bedingt. Ei nerseits zeige sich ein noch nicht vollständiger ossärer

Durchbau der Spondylo dese L4/L5, welche anfangs 2010 revidiert wo rde n sei, andererseits eine un gün stige Lage der Pedikelschrauben; auch bestünden narbige Veränderungen an myofaszialen und ne uromeningealen Strukturen nach drei operativen Eingrif fen. Neben der mech anischen Schmerzproblematik sei aufgrund der Anamnese auch eine neuropathische Schmerzkomponente zusätzlich anzu nehmen (L5 und S1 links) und eine Schmerzchronifizierung bei jahrelangem und komplikati ons reichem Ve rlauf. Es sei daher davon auszugehen, dass auch nach gesicher tem ossärem

Durchbau der Spondylodese keine Schmer zfreiheit mehr erzielt werden kö nn e . Inwieweit nach gesichertem Durchbau durch die Entfernung der Pedikel schrauben eine partielle Sc hmerzlinderung erzielt werden kö nn e, mü ss e zum jetzige n Zeitpunkt noch offen bleiben.

Empfohlen werde im jetzigen Zeit punkt die Durchführung eines Arbeitstrainings zum schrittweisen Belastbar keitsaufbau und zur Wiederangewöhnung an den Arbeitsprozess.

Laut Gutachten (vgl. Schlussfolgerungen aus der EFL,

S. 6 Ziff. 4.1.1) besteht das arbeitsbezogen e relevante Problem in einer sc hmerzbedingt verminderten Belas tungstoleranz der Lendenwirbelsäule, insbesondere bei längerem Sitzen. In Bezug auf die Zumutbarkeit der angestammten beruf lichen Tätigkeit erklärten die Y.___ - Gutachter (S.

7 Ziff. 4.1.2), d ie von der Beschwerdeführerin beschrie be ne Tätig keit habe vorwiegend in der Arbeit am PC bestanden. Durchschnitt lich zwei Mal pro Monat seien Kunden besucht worden. Es seien dann insbe sondere Akten und

ein Laptop in Taschen und einem Rucksack mitgeführt wor den . Das zu hantie rende Gewicht habe unter der bei der EF L ermittelten Leis tungsgrenze gelegen und sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten. Das Sit zen am PC (nahezu den g anzen Tag) stelle die wese ntliche Belastung der Len denwirbelsäule dar. Dieses könne der Beschwerdeführerin unter der Vorausset zung, dass regelmässige Posi tionswechsel

möglich seien und

bei Bedarf zusätz liche Pausen eingelegt werden könn t en, zugemutet werden . Zumutbar sei eine ganztägige Tätigkeit mit zusätz lichen Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag. In Bezug auf die Frage

nach der Zumutbarkeit an dere r berufliche r Tätigkeiten (S. 7 Ziff. 4.1.3) wurde eine leichte, we chselbelastende Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 15 kg empfohlen . Zumutbar sei eine ganztägige Tätigkeit mit zusätzlichen Pau sen von insgesamt ungefähr zwei Stunden pro Tag.

Unter dem Titel „Medizinische B eurteilung der Arbeitsfähigkeit “ (S.

7 Ziff.

5) wurde erneut festgehalten, dass der Versicherten eine k örperlich leichte, wechsel belas tende Arbeit zumutbar sei. Angesichts der strukturell bedingten chroni schen

Schmerzproblematik sei zwar ein ganztägiger Arbeitseinsatz grundsätzlich zu mutbar, jed och nur mit vermehrten Pausen von zwei Stunden pro Tag, entspre chend einer 75%igen Arbeitsfähigkeit, optimal adaptiert. Aufgrund der krank heitsbedingt en lang en Absenz vom Arbeitsprozess sei en

jedoch ein schrittweiser Belastbarkeitsaufbau und ei ne Wiedereingewöhnung notwendig. Man empfehle einen Beginn mit einem halbtägigen Arbeitspensum und einer Stei gerung auf eine Arb eitsfähigkeit im Rahmen der Zumutbarkeit im Verlauf von drei bis sechs Monaten.

In Bezug auf

die Frage nach einer

Veränderung der Arbeitsfähigkeit erklärten die Y.___ - Gutachter (S. 8 Ziff. 7), se chs Monate nach dem letzten operativen Ein griff (vom 23. Februar 2010, vgl. Urk. 8/107), d.h. ab August 2010, könne von e inem medizinisch eini germassen stabilen Zustand ausgegangen werden (bei noch

nicht vollständig durchgebauter Spondylodese), welche r

ein e berufliche Re in tegration erlaube . Die Arbeitsfähigkeit sei wie folgt zu beurteilen : 50

% ab 1.

August 2010 mit Steige rungsmöglichkeit auf ein Ganztag e s pensum mit ver mehrten Pausen (Arbeitsfähigkeit: 75

%) im Rahmen eines Arbeitstrainings. 3. 6

In seinem Bericht vom 19.

Mai 2011 hielt der behandelnde Neurochirurg Dr. A.___ unter anderem fest, der knöcherne Durchbau

interkorporell sei soweit zeit gerecht erfolgt; schön ersichtlich seien die spangenförmigen Verkalkungen bei fehlenden Hinweisen auf eine segmentale Lockerung. Eine Metallentfernung sei bei weiterhin fortschreitendem knöchernen Durchbau zwei Jahre postopera tiv, also im Frühling denkbar (Urk. 8/147/13 -14). 3.7

In seiner Aktenbeurteilung vom 4. Juli 2011 erachtete der RAD-Arzt Dr. Z.___ das Y.___ - Gutachten vom 22. Juni 2011 als zuverlässig (Urk. 8/155/4-5). 3.8

Oberarzt Dr. med. H.___, Facha rzt für Neurochirurgie, verneinte in sein em Be richt vom 25. Oktober 2011 eine sichere interkorporelle

Durchbauung (Urk. 8/147/9). 3.9

In seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2012 ergänzte Dr. Z.___,

d er be handelnde Neurochirurg Dr. A.___

habe

in seiner Stellungnahme vom 12. Novem ber 2010 ab 1. September 2010 eine Teilbelastbarkeit mit 50%iger Arbeitsfähigkeit bestätigt (vgl. Urk. 8/109), und

empfahl dement sprechend,

den Beginn der verbesserten Arbeitsfähigkeit von 50 %

(

1. August 2010) auf den 1. September 2010 zu korrigieren (Urk. 8/ 155/7). 4.

Das Y.___ - Gutachten vom 22. Juni 2011 ist für die vorliegende n Belange umfas send und nachvollziehbar, berücksichtig die geklagten Beschwerden, beruht auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen samt EFL und wurde in Kenntnis der V orakten und – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde

– namentlich auch

in Kenntnis der körperlichen Anforderungen erstatte t, wie sie die ange stammte Tätigkeit der Versicherten stellt. Damit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4 Abs. 1 hiervor) .

Die gutachterliche Einschätzung stimmt

- in Bezug auf den Grad der Ar beits (un) fähigkeit

-

mit jener des behandelnden Neurochirurgen Dr. A.___ vom

12. November 2010, wonach nach Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eine Teil belastbarkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit von 50 % bestande n habe, über ein (Urk. 8/109; in der angefochtenen Verfügung unrichtig: „ 12.2011 “; vgl. auch Urk. 7) .

Was den Zeitpunkt der Verbesserung angeht, ist dessen vom Y.___ - Gut achten zu Gunsten der Versicherten abweichende Festlegung durch die Verwal tung auf den 1. September 2010 (statt bereits a uf den 1. August 2010) gestütz t auf die Stellungnahme des Dr. Z.___ (E. 3.9 hie vor) nicht zu beanstanden. Soweit Dr. A.___

am

29. November 2010 (Urk. 8/111)

in Bezug auf den Zeitpunkt der Verb esserung der Arbeitsfähigkeit erklärte, die für Anfang September 2010 angedachte 50%ige Arbeitsbelastbarkeit habe sich noch nicht realisieren lassen, weshalb er vorschlage, d en „ Arbeitsbeginn “ neu auf den 1. Januar 20 11 festzu legen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Y.___ - Gutachter nach eingehender Un tersu chung mit EFL eine angepasste, reduzierte Arbeitsfähigkeit auch ohne knöch er nen Durchbau annahmen und überdies erklärten, es sei davon auszu gehen, dass auch nach gesichertem ossärem

Durchbau der Spon dylodese keine Schmerzfrei heit erzielt werden könne.

Nach dem Gesagten ist von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Sep tem ber 2010 auf 50 % in der zuletzt aus geübten Tätigkeit a uszugehen .

Dies wird durch die abweichende Einschätzung von Hausärztin Dr. med. I.___, Ärztin für Allgemeine Medizin, welche bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenherab setzung (per

1. Dezember 2010) eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % und ab

1. Janu ar 2011 noch eine Arbeitsunfähig keit von 70 % attestierte (vgl. Urk. 8/112, 114), nicht ernsthaft

in Frage gestellt .

Zu prü fen bleibt die erwerb liche Seite. 5 . 5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver - gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen E r werbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er wer blichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil

die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . 5.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführer in als im Gesund heits fall Vollerwerbstätige . Mangels verlässlicher Angaben – gemäss IK-Auszug (vom 3. Oktober 2007, Urk. 8/10) erzielte die Versicherte nur unregel mässige Er werbseinkommen

(vgl. auch versicherungsinterner Einkommensver gleich vom

25. August 2011 [Urk. 8/154/1])

- rechtfertigt es sich, für die Be stimmung des Vali deneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. D ie Erwerbsbio graphie der Beschwerdeführerin war durch kurzzeiti g innege habte Arbeitsstellen gekenn zeichnet (vgl. auch Verlaufsprotokoll der versiche rungsinternen

Berufs be ratung vom 27. Februar 2009 [Urk. 8/47/5 Ziff. 5 ]), und das letzte Arbeit s verhältnis bei der G.___

war ebenfalls nur von kur zer Dauer (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. August 2006 [Urk. 8/5/4-5 ] und Kündi gungs s chreiben vom 13. Juli 2006 [ Urk. 8/5/2-3 ], vgl. auch Arbeitgeberangabe vom 2. Oktober 2007 samt Absenzenliste [Urk. 8/11]) . Diese Umstände lassen den Schluss nich t zu, das

hypothetische Valideneinkom men

würde sich im massgebenden Zeit punkt auf Fr. 128 ' 965.25 belaufen . Da der Beschwerdeführer in

ab 1. September

2010 die vormals ausgeübte Tätigkeit wie der zu 50 % zumutbar ist, kann für das Validen- und das Invalideneinkommen im Sinne eines Prozentvergleiches (zu dessen Zulässigkeit vgl. BGE 114 V 310 E. 3a; 104 V 135 E. 2b) auf dieselbe Be messungsgrundlage

abgestellt werden. Damit ergibt sich bei einem medizinisch ausgewiesenen Rest leistungsvermögen von 50 % ein Invaliditätsgrad von 50 %. Ein leidensbedingter Abzug

(vgl. zum Gan zen BGE 126 V 75) ist nicht ge recht fertigt, zumal die Y.___ - Gut achter ein Steigerungspotential hin zu ein em

Ganz ta ges pensum mit verme hrten Pausen beziehungsweise hin zu

einer Arbeits fähig keit von 75 % im Laufe von drei bis sechs Monaten angaben. 6.

Dementsprechend besteht die am 21. Juni 2012 verfügte Herabsetzung der gan zen auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezemb er 2010 (vgl. Art. 88 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zu Recht, was zur Ab wei sung der Beschwerde führt. 7 .

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli