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IV.2012.00806

Neuanmeldung. Würdigung eines Gutachtens. Weiterhin kein Rentenanspruch.

Zürich SozVersG · 2013-12-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1955 geborene X.___ war vom 1. September 2001 bis 31. März 2004 beim Restaurant A.___ als Officemitarbeiterin tätig, zuletzt in einem 50 %-Pensum (Urk. 8/11). Am 3. März 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken-, Schulter- und Kopfschmerzen erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 5). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 wurde

ein Leistungsanspruch verneint (Urk. 8/ 22). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Ent scheid vom 7. Februar 2005 abgewiesen (Urk. 8/ 30). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2

Am 1 4. September 2007 meldete sich die Versicherte, nunmehr vertreten durch die Sozialberatung der Stadt Y.___, wegen Einschränkungen der Konzen tra tion, der Aufmerksamkeit und der Gedächtnisleistungen, Rücken-, Kopf- und Nackenschmerzen sowie Nervosität erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/35 und Urk. 8/42). Am 21. Januar 2008 ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung an (Urk. 8/46). Das neuro logische Gutachten wurde am 24. April 2008 erstattet (Urk . 8/50). Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachters und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8 /52-58) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2008

einen Leistu ngsanspruch (Urk. 8/ 59), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2010 bestätigt wurde (Urk. 8/67). 1.3

Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 stellte die Versicherte

erneut ein Rentengesuch (Urk. 8/64) . Mit Vorbescheid vom 18. August 2010 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Rente ngesuch in Aussicht (Urk. 8/71), worauf die Versi cherte mit Eingabe vom 8. September 2010 Einwände erhob (Urk. 8/74). Die IV Stelle trat in der Folge auf das Gesuch ein und tätigte medizinische Abklärun gen. A m 5. April 2011 ordnete sie eine medizinische Abklärung bei der MEDAS B.___ an (Urk. 8/82). Das p olydisziplinäre Gutachten wurde a m 21. März 2012 erstattet (Urk. 8/86) . Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/88-96) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juni 2012 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/98). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine volle (richtig wohl: ganze) Rente zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der B eschwerdeführerin am 2. Oktober 2012 mitgetei lt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweiger t, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss dem MEDAS- Gutach ten sei die Beschwerdeführe rin ab Januar 2009 während ca. fünf Monaten wegen einer akuten, auf die lumbale Diskushernie zurückzuführenden Schmerzexazerbation mit schliesslich operativer Sanierung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend sei ihr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchengehilf in / Officemitarbeiterin zu 100 % zumutbar gewesen (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie sei gemäss Arztz eugnis von Dr. C.___ vom 6. Juli 2012 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Das gutachterlich bestätigte chronifizierte Beschwerdebild habe die jetzige Arbeitsunfähigkeit bewirkt und sei eine Folge des panvertebralen Synd roms (Urk. 1). 3.

Am 21. März 2012 erstattete die MEDAS B.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin und die Untersuchung en vom 13., 1 4. u nd 15. Dezember 2011

stützt (Urk. 8/86).

Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbe itsfähigkeit und stellten folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/86 S. 23) : - Chronifizierte

Zervikalgien seit indirekte m Halswirbelsäulentrauma am 26.11. 2001 - Chronifizierte Lumbalgie und Halbseitensyndrom (sensorisch) links bei - Status nach Fenestration L4/5 links, Sequesterektomie und Teildiskek tomie am 10.03.2009 wegen grossvolumiger, links-medio-lateraler Diskushernie L4/5 mit Wurzelkompression L5 lin k s (senso risch), Status nach persistierender Neuropathie links 2010 - Arthralgien an Ellbogen beidseits und Knie links unklarer Ätiologie - Hallux

valgus links mit schmerzh aftem Metatarsophalangealgelenk I - Chronische Kopfschmerzproblematik - Migräne/Status nach Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmer z - Übergewicht (BMI 28.2) - Diabetes mellitus Typ 2 - Arterielle Hypertonie - Varikosis beider Beine

Die Gutachter führten aus, bezüglich der anamnestisch im Vordergrund stehen den Rückenschmerzen leide die Beschwerdeführerin gemäss aktueller fachärztli cher rheumatologischer Beurteilung an einer chronischen Lumbalgie mit senso rischem Halbseitensyndrom links bei Status nach Diskushernienoperation L4/5 am 1 0. März 200 9. Im Weiteren seien bezüglich des Bewegungsapparat es noch chronische Zervikalgien, Arthralgien an beiden Ellbogen und am linken Knie sowie ein Hallux

valgus mit schmerzhaftem Metatarsophalangealgelenk I zu erwähnen. In Berücksichtigung der zum Teil widersprüchlichen Angaben über die Belastungstoleranz, der Inkonsistenz mit den eruierbaren Befunden sowie der monotonen Dauerschmerzen seit zwei Jahren mit Progredienz in den letzten fünf Jahren bei zervikolumbal guter Beweglichkeit, bei stark positiven Waddell -Zeichen und bei deutlicher Selbstlimitierung, sei von einem schmerzorientierten Verhalten mit Symptomausweitung ausz u gehen – entsprechend bestehe bezüg lich zumutbarer Arbeitsfähigkeit eine wesentliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Versicherten und der medizinischen Beurteilung. Der Beschwerdeführerin sei die früher ausgeübte Tätigkeit als Küchengehilfin / Officemitarbeiterin

– sofern nicht ausschliesslich stehend oder sitzend auszu üben, nicht in ständig vornübergebeugter Arbeitsposition und ohne häufiges Heben schwerer Gewichte (> 10 Kilogramm) – uneingeschränkt zumutbar. Diese Einschätzung gelte auch für die Tätigkeit im eigenen Haushalt und bezüglich einer körperlich leichten und wechselbelastenden Verweistätigkeit (Urk. 8/86 S. 22).

Auch aus rein neurologischer Sicht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit auszugehen aufgrund des Ausmasses der chronischen Kopfschmerzproblematik sowie der nur diskreten Sensibilitätsstörungen am lateralen Unterschenkel und Fussrücken links mit Fehlen von motorischen Ausfällen / radikulären Reizzeichen bei Status nach Diskushernienoperation L4 /5 links am 10. März 2009 (Urk. 8/86 S. 22) .

Bezüglich der geklagten Traurigkeit habe die aktuelle psyc hiatrische Exploration keine An h a ltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert ergeben . Auch in den Akten seien keine Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden vorhanden. Die von der Hausärztin erwähnte depressive Störung (Bericht vom 12. März 2011) könne retrospektiv nicht bestätigt werden. Die erwähnte Diagnose werde nicht weiter präzisiert und insbesondere würden im erwähnten Bericht soziokulturelle Aspekte und medizinischer Sachverhalt nicht auseinandergehalten (Urk. 8/86 S. 22).

Zusammenfassend sei somit aufgrund der Akten, der anamnestischen Angaben und der erhobenen Befunde kein lang anhaltender und erheblicher Gesundheitsschaden objektivierbar und somit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urk. 8/86 S. 22). 4.

4.1

Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS, welches für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend ist. Das Gutachten beruht auf eigenen Untersuchungen der Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es berücksichtigt die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden (Urk. 8/86 S. 18 f., S. 26, S. 33 und S. 39 f.) und würdigt die vorhandenen Arztberichte (Urk.

8/86 S. 2 ff.) . Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. E. 1.5), wes halb darauf abzustellen ist. 4.2

Die Berichte der Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 19. August 2010 (Urk. 8/77) und vom 12. März 2011 (Urk. 8/80) sowie das ärztliche Zeugnis vom 6. Juli 2012 vermögen das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Daraus geht nicht hervor, aufgrund welcher Befunde die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig sein soll. Es wird lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter star ken Schmerzen leide. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit basiert somit lediglich auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, ohne diese durch objektive Befunde zu untermauern. Auf die Berichte kann daher nicht abgestellt werden. Es besteht kein Anlass, von der Beurteilung im Gutachten abzuweichen. 4.3

Bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten 100%igen Arbeits unfähig keit von rund fünf Monaten wegen einer Diskushernien-Operation im März 2009 (Urk. 1 S. 2) handelt es sich um eine invalidenversicherungsrechtlich unbeachtliche vorübergehende Arbeitsun fähigkeit, die keine n Leistungsanspruch zu begründen vermag . 4.4

Zusammenfassend ist daher gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzend und ohne häufig vornübergebeugte Kopf- und Rumpfhaltung auszuübenden Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist und sich ihr Gesundheitszustand somit seit der letzten Rentenabweisung nicht ver schlechtert hat. 5.

5.1

Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Sie ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten ver p f lichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 5.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 21. August 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweiger t, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss dem MEDAS- Gutach ten sei die Beschwerdeführe rin ab Januar 2009 während ca. fünf Monaten wegen einer akuten, auf die lumbale Diskushernie zurückzuführenden Schmerzexazerbation mit schliesslich operativer Sanierung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend sei ihr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchengehilf in / Officemitarbeiterin zu 100 % zumutbar gewesen (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie sei gemäss Arztz eugnis von Dr. C.___ vom 6. Juli 2012 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Das gutachterlich bestätigte chronifizierte Beschwerdebild habe die jetzige Arbeitsunfähigkeit bewirkt und sei eine Folge des panvertebralen Synd roms (Urk. 1). 3.

Am 21. März 2012 erstattete die MEDAS B.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin und die Untersuchung en vom 13., 1 4. u nd 15. Dezember 2011

stützt (Urk. 8/86).

Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbe itsfähigkeit und stellten folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/86 S. 23) : - Chronifizierte

Zervikalgien seit indirekte m Halswirbelsäulentrauma am 26.11. 2001 - Chronifizierte Lumbalgie und Halbseitensyndrom (sensorisch) links bei - Status nach Fenestration L4/5 links, Sequesterektomie und Teildiskek tomie am 10.03.2009 wegen grossvolumiger, links-medio-lateraler Diskushernie L4/5 mit Wurzelkompression L5 lin k s (senso risch), Status nach persistierender Neuropathie links 2010 - Arthralgien an Ellbogen beidseits und Knie links unklarer Ätiologie - Hallux

valgus links mit schmerzh aftem Metatarsophalangealgelenk I - Chronische Kopfschmerzproblematik - Migräne/Status nach Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmer z - Übergewicht (BMI 28.2) - Diabetes mellitus Typ 2 - Arterielle Hypertonie - Varikosis beider Beine

Die Gutachter führten aus, bezüglich der anamnestisch im Vordergrund stehen den Rückenschmerzen leide die Beschwerdeführerin gemäss aktueller fachärztli cher rheumatologischer Beurteilung an einer chronischen Lumbalgie mit senso rischem Halbseitensyndrom links bei Status nach Diskushernienoperation L4/5 am 1 0. März 200 9. Im Weiteren seien bezüglich des Bewegungsapparat es noch chronische Zervikalgien, Arthralgien an beiden Ellbogen und am linken Knie sowie ein Hallux

valgus mit schmerzhaftem Metatarsophalangealgelenk I zu erwähnen. In Berücksichtigung der zum Teil widersprüchlichen Angaben über die Belastungstoleranz, der Inkonsistenz mit den eruierbaren Befunden sowie der monotonen Dauerschmerzen seit zwei Jahren mit Progredienz in den letzten fünf Jahren bei zervikolumbal guter Beweglichkeit, bei stark positiven Waddell -Zeichen und bei deutlicher Selbstlimitierung, sei von einem schmerzorientierten Verhalten mit Symptomausweitung ausz u gehen – entsprechend bestehe bezüg lich zumutbarer Arbeitsfähigkeit eine wesentliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Versicherten und der medizinischen Beurteilung. Der Beschwerdeführerin sei die früher ausgeübte Tätigkeit als Küchengehilfin / Officemitarbeiterin

– sofern nicht ausschliesslich stehend oder sitzend auszu üben, nicht in ständig vornübergebeugter Arbeitsposition und ohne häufiges Heben schwerer Gewichte (> 10 Kilogramm) – uneingeschränkt zumutbar. Diese Einschätzung gelte auch für die Tätigkeit im eigenen Haushalt und bezüglich einer körperlich leichten und wechselbelastenden Verweistätigkeit (Urk. 8/86 S. 22).

Auch aus rein neurologischer Sicht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit auszugehen aufgrund des Ausmasses der chronischen Kopfschmerzproblematik sowie der nur diskreten Sensibilitätsstörungen am lateralen Unterschenkel und Fussrücken links mit Fehlen von motorischen Ausfällen / radikulären Reizzeichen bei Status nach Diskushernienoperation L4 /5 links am 10. März 2009 (Urk. 8/86 S. 22) .

Bezüglich der geklagten Traurigkeit habe die aktuelle psyc hiatrische Exploration keine An h a ltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert ergeben . Auch in den Akten seien keine Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden vorhanden. Die von der Hausärztin erwähnte depressive Störung (Bericht vom 12. März 2011) könne retrospektiv nicht bestätigt werden. Die erwähnte Diagnose werde nicht weiter präzisiert und insbesondere würden im erwähnten Bericht soziokulturelle Aspekte und medizinischer Sachverhalt nicht auseinandergehalten (Urk. 8/86 S. 22).

Zusammenfassend sei somit aufgrund der Akten, der anamnestischen Angaben und der erhobenen Befunde kein lang anhaltender und erheblicher Gesundheitsschaden objektivierbar und somit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urk. 8/86 S. 22). 4.

4.1

Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS, welches für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend ist. Das Gutachten beruht auf eigenen Untersuchungen der Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es berücksichtigt die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden (Urk. 8/86 S. 18 f., S. 26, S. 33 und S. 39 f.) und würdigt die vorhandenen Arztberichte (Urk.

8/86 S. 2 ff.) . Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. E. 1.5), wes halb darauf abzustellen ist. 4.2

Die Berichte der Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 19. August 2010 (Urk. 8/77) und vom 12. März 2011 (Urk. 8/80) sowie das ärztliche Zeugnis vom 6. Juli 2012 vermögen das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Daraus geht nicht hervor, aufgrund welcher Befunde die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig sein soll. Es wird lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter star ken Schmerzen leide. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit basiert somit lediglich auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, ohne diese durch objektive Befunde zu untermauern. Auf die Berichte kann daher nicht abgestellt werden. Es besteht kein Anlass, von der Beurteilung im Gutachten abzuweichen. 4.3

Bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten 100%igen Arbeits unfähig keit von rund fünf Monaten wegen einer Diskushernien-Operation im März 2009 (Urk. 1 S. 2) handelt es sich um eine invalidenversicherungsrechtlich unbeachtliche vorübergehende Arbeitsun fähigkeit, die keine n Leistungsanspruch zu begründen vermag . 4.4

Zusammenfassend ist daher gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzend und ohne häufig vornübergebeugte Kopf- und Rumpfhaltung auszuübenden Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist und sich ihr Gesundheitszustand somit seit der letzten Rentenabweisung nicht ver schlechtert hat. 5.

E. 5 ). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 wurde

ein Leistungsanspruch verneint (Urk. 8/ 22). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Ent scheid vom 7. Februar 2005 abgewiesen (Urk. 8/ 30). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Sie ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten ver p f lichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

E. 5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 21. August 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00806 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

12. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Y.___ Sozialberatung, Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1955 geborene X.___ war vom 1. September 2001 bis 31. März 2004 beim Restaurant A.___ als Officemitarbeiterin tätig, zuletzt in einem 50 %-Pensum (Urk. 8/11). Am 3. März 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken-, Schulter- und Kopfschmerzen erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 5). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 wurde

ein Leistungsanspruch verneint (Urk. 8/ 22). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Ent scheid vom 7. Februar 2005 abgewiesen (Urk. 8/ 30). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2

Am 1 4. September 2007 meldete sich die Versicherte, nunmehr vertreten durch die Sozialberatung der Stadt Y.___, wegen Einschränkungen der Konzen tra tion, der Aufmerksamkeit und der Gedächtnisleistungen, Rücken-, Kopf- und Nackenschmerzen sowie Nervosität erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/35 und Urk. 8/42). Am 21. Januar 2008 ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung an (Urk. 8/46). Das neuro logische Gutachten wurde am 24. April 2008 erstattet (Urk . 8/50). Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachters und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8 /52-58) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2008

einen Leistu ngsanspruch (Urk. 8/ 59), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2010 bestätigt wurde (Urk. 8/67). 1.3

Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 stellte die Versicherte

erneut ein Rentengesuch (Urk. 8/64) . Mit Vorbescheid vom 18. August 2010 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Rente ngesuch in Aussicht (Urk. 8/71), worauf die Versi cherte mit Eingabe vom 8. September 2010 Einwände erhob (Urk. 8/74). Die IV Stelle trat in der Folge auf das Gesuch ein und tätigte medizinische Abklärun gen. A m 5. April 2011 ordnete sie eine medizinische Abklärung bei der MEDAS B.___ an (Urk. 8/82). Das p olydisziplinäre Gutachten wurde a m 21. März 2012 erstattet (Urk. 8/86) . Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/88-96) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juni 2012 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/98). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine volle (richtig wohl: ganze) Rente zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der B eschwerdeführerin am 2. Oktober 2012 mitgetei lt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweiger t, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss dem MEDAS- Gutach ten sei die Beschwerdeführe rin ab Januar 2009 während ca. fünf Monaten wegen einer akuten, auf die lumbale Diskushernie zurückzuführenden Schmerzexazerbation mit schliesslich operativer Sanierung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend sei ihr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchengehilf in / Officemitarbeiterin zu 100 % zumutbar gewesen (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie sei gemäss Arztz eugnis von Dr. C.___ vom 6. Juli 2012 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Das gutachterlich bestätigte chronifizierte Beschwerdebild habe die jetzige Arbeitsunfähigkeit bewirkt und sei eine Folge des panvertebralen Synd roms (Urk. 1). 3.

Am 21. März 2012 erstattete die MEDAS B.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin und die Untersuchung en vom 13., 1 4. u nd 15. Dezember 2011

stützt (Urk. 8/86).

Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbe itsfähigkeit und stellten folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/86 S. 23) : - Chronifizierte

Zervikalgien seit indirekte m Halswirbelsäulentrauma am 26.11. 2001 - Chronifizierte Lumbalgie und Halbseitensyndrom (sensorisch) links bei - Status nach Fenestration L4/5 links, Sequesterektomie und Teildiskek tomie am 10.03.2009 wegen grossvolumiger, links-medio-lateraler Diskushernie L4/5 mit Wurzelkompression L5 lin k s (senso risch), Status nach persistierender Neuropathie links 2010 - Arthralgien an Ellbogen beidseits und Knie links unklarer Ätiologie - Hallux

valgus links mit schmerzh aftem Metatarsophalangealgelenk I - Chronische Kopfschmerzproblematik - Migräne/Status nach Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmer z - Übergewicht (BMI 28.2) - Diabetes mellitus Typ 2 - Arterielle Hypertonie - Varikosis beider Beine

Die Gutachter führten aus, bezüglich der anamnestisch im Vordergrund stehen den Rückenschmerzen leide die Beschwerdeführerin gemäss aktueller fachärztli cher rheumatologischer Beurteilung an einer chronischen Lumbalgie mit senso rischem Halbseitensyndrom links bei Status nach Diskushernienoperation L4/5 am 1 0. März 200 9. Im Weiteren seien bezüglich des Bewegungsapparat es noch chronische Zervikalgien, Arthralgien an beiden Ellbogen und am linken Knie sowie ein Hallux

valgus mit schmerzhaftem Metatarsophalangealgelenk I zu erwähnen. In Berücksichtigung der zum Teil widersprüchlichen Angaben über die Belastungstoleranz, der Inkonsistenz mit den eruierbaren Befunden sowie der monotonen Dauerschmerzen seit zwei Jahren mit Progredienz in den letzten fünf Jahren bei zervikolumbal guter Beweglichkeit, bei stark positiven Waddell -Zeichen und bei deutlicher Selbstlimitierung, sei von einem schmerzorientierten Verhalten mit Symptomausweitung ausz u gehen – entsprechend bestehe bezüg lich zumutbarer Arbeitsfähigkeit eine wesentliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Versicherten und der medizinischen Beurteilung. Der Beschwerdeführerin sei die früher ausgeübte Tätigkeit als Küchengehilfin / Officemitarbeiterin

– sofern nicht ausschliesslich stehend oder sitzend auszu üben, nicht in ständig vornübergebeugter Arbeitsposition und ohne häufiges Heben schwerer Gewichte (> 10 Kilogramm) – uneingeschränkt zumutbar. Diese Einschätzung gelte auch für die Tätigkeit im eigenen Haushalt und bezüglich einer körperlich leichten und wechselbelastenden Verweistätigkeit (Urk. 8/86 S. 22).

Auch aus rein neurologischer Sicht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit auszugehen aufgrund des Ausmasses der chronischen Kopfschmerzproblematik sowie der nur diskreten Sensibilitätsstörungen am lateralen Unterschenkel und Fussrücken links mit Fehlen von motorischen Ausfällen / radikulären Reizzeichen bei Status nach Diskushernienoperation L4 /5 links am 10. März 2009 (Urk. 8/86 S. 22) .

Bezüglich der geklagten Traurigkeit habe die aktuelle psyc hiatrische Exploration keine An h a ltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert ergeben . Auch in den Akten seien keine Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden vorhanden. Die von der Hausärztin erwähnte depressive Störung (Bericht vom 12. März 2011) könne retrospektiv nicht bestätigt werden. Die erwähnte Diagnose werde nicht weiter präzisiert und insbesondere würden im erwähnten Bericht soziokulturelle Aspekte und medizinischer Sachverhalt nicht auseinandergehalten (Urk. 8/86 S. 22).

Zusammenfassend sei somit aufgrund der Akten, der anamnestischen Angaben und der erhobenen Befunde kein lang anhaltender und erheblicher Gesundheitsschaden objektivierbar und somit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urk. 8/86 S. 22). 4.

4.1

Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS, welches für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend ist. Das Gutachten beruht auf eigenen Untersuchungen der Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es berücksichtigt die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden (Urk. 8/86 S. 18 f., S. 26, S. 33 und S. 39 f.) und würdigt die vorhandenen Arztberichte (Urk.

8/86 S. 2 ff.) . Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. E. 1.5), wes halb darauf abzustellen ist. 4.2

Die Berichte der Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 19. August 2010 (Urk. 8/77) und vom 12. März 2011 (Urk. 8/80) sowie das ärztliche Zeugnis vom 6. Juli 2012 vermögen das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Daraus geht nicht hervor, aufgrund welcher Befunde die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig sein soll. Es wird lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter star ken Schmerzen leide. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit basiert somit lediglich auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, ohne diese durch objektive Befunde zu untermauern. Auf die Berichte kann daher nicht abgestellt werden. Es besteht kein Anlass, von der Beurteilung im Gutachten abzuweichen. 4.3

Bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten 100%igen Arbeits unfähig keit von rund fünf Monaten wegen einer Diskushernien-Operation im März 2009 (Urk. 1 S. 2) handelt es sich um eine invalidenversicherungsrechtlich unbeachtliche vorübergehende Arbeitsun fähigkeit, die keine n Leistungsanspruch zu begründen vermag . 4.4

Zusammenfassend ist daher gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzend und ohne häufig vornübergebeugte Kopf- und Rumpfhaltung auszuübenden Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist und sich ihr Gesundheitszustand somit seit der letzten Rentenabweisung nicht ver schlechtert hat. 5.

5.1

Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Sie ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten ver p f lichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 5.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 21. August 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht