Sachverhalt
s das
poly disziplinäre
Gutachten der A.___
B.___ vom 9. Mai 2011 (Urk. 8/78) einholte und ge stützt darauf nach Rücksprache mit ihrem C.___ ( C.___ ; Urk. 8/113 S. 5-6 ) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte mit der Begründung, diesem sei die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter Logistik und Zustellung des Bereichs PostMail bei der D.___
( Urk. 8/88 ) trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin zumutbar (Urk. 2), dass die vom Beschwerdeführer geübte Kritik am früheren Chefarzt des B.___
unbehelf lich ist, da das inkriminierte Verhalten – E.___ soll damals entgegen seinen Angaben im Hauptgutachten s eine Gesamtbeurteilung ohne vorherige Rücksprache und ausdrückliches Einvers tändnis mit einem Teilgutachter, wel cher keine pathologischen Befunde erhoben hatte, vorgenommen haben –
eine Begutach tung im Jahre 2007 betrifft und nicht Jahre später noch objektiv den An schein von Befangenheit betreffend eine andere, im damaligen Verfahren unbeteiligte zu begutachtende Person zu weck en vermag (Urteil des Bundes ge richts 9C_970/2012 vom 23. April 2013 E. 4.3.2 ; vgl. auch Urteil des Bun desge richts 9C_1019/2012 vom 23. August 2013 E. 2.2 mit Hinweisen ), dass der Beschwerdeführer am 16. März 2012 einen generalisierten Krampfanfall erlitt , worauf
die behandelnden Ärzte des F.___
ein Kaver nom im temporalen Marklager feststellten und für die Dauer von sechs Monaten ein Verbot hinsichtlich der aktiven Teilnahme am Strassen verkehr und in Bezug auf Tätig keiten an gefährdenden Orten aussprachen (Urk. 8/109), dass der C.___ in d en Stellungnahmen vom 13. und 21. Juni 2012 (Urk. 8/113 S. 5-6) b eurteilte , das Kavernom – eine gutartige Gefässmissbil dung, die wahrscheinlich den epileptischen Anfall vom 16. März 2012 ausgelöst habe – könne operativ entfernt werden und stelle daher keinen dauerhaften Gesundheitsschaden dar, führe jedoch von März bis September 2012 zu einer
zusätzlichen Einschränkung des Ressourcenprofils wegen der attestierten Fahruntüchtigkeit, dass letztere der Ausübung der angestammten Tätigkeit entgegensteht und zudem das Arbeits verhältnis mit der D.___
am
30. September 2007 endete (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. September 2007 [ Urk. 8/88 ] ), was die Be schwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) offenbar verkannte,
ging sie doch davon aus, der Beschwerdeführer könne weiterhin den zuletzt erzielten Lohn erwirtschaften, d ass
in Bezug auf das im März 2012 festgestellte und am 22. Oktober 2012
operativ entfernte (vgl. Berichte des G.___ , Facharzt für Neurochirur gie, vom 22./
26. Oktober 2012 [Urk. 11/1-2]) Kavernom ungeachtet der Behandlungs möglichkeiten in Frage steht, ob es
für die angegebenen Beschwerden (mit-)ver antwortlich zeichnet beziehungsweise ob und allen falls inwiefern es sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, welche Frage sich anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht zuverlässig beurteilen lässt, dass aus de m
A.___ - Teilgutachten von H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 4. April 201 1 (Urk. 8/78/49-54 S. 5) hervorgeht , dass dieser die ge klagten Be schwerden nicht voll stän dig einem somatischen Korrelat zuordnen konnte, und unklar ist , ob das rund ein Jahr nach der Begutachtung festgestellte Kaver nom etwas an seiner Einschätzung ändert, dass sich demzufolge
der medizinische Sachverhalt jedenfalls in neuro logischer Hin sicht als unvollständig erweist und eine abschliessende Beurteilung
des Renten anspruchs nicht zulässt, weshalb die Sache in Nachachtung der Recht sprechung zur Einholung von Administra tiv- und Gerichtsgutachten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 .4 )
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die medizi ni sche Aktenlage
– vorzugsweise mittels eines Ergänzungs
- und Verlaufs gut ach tens nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers – vervollständige und her nach unter Berücksichtigung der Verhältnisse bis zu r
Neuv erfügung über den Leistungsanspruch des B eschwerdeführers erneut entscheide; in abschliessender Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 5 00.--
festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind, dass sie zudem zu verpflichten ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung zu bezahlen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) , welche unter Berücksich tigung des mit Zusammenstellung vom
22. November 2012 (Urk. 12) geltend gemachten zeitlichen Aufwands von 8 Stunden und 15 Minuten und der Spesen von Fr. 68.15 sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und der Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'855.60 festzusetzen ist; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'855.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage des Doppels von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/MTversandt
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 bis IVG auf Fr.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00775 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
19. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. Juni 2012 (Urk. 2)
d en Rentena nspruch des 1961 geborenen X.___
bei einem Invaliditäts grad von 0 % verneint hatt e , nach Einsicht in die Beschwerde vom
4. August 2012, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Zusprache einer Rente ab Juli 2010, eventualiter die Durchführung ergänzende r medizinische r Abklärung en durch die IV-Stelle beantragt e
(Urk. 1) , in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom
29. August 2012 (Urk.7 ; unter Auflage ihrer Akten [Urk. 8/ 1-120] ) sowie in die Eingabe des Versicherten vom 22. November 2012 (Urk. 10 ) und die damit aufgelegten ärztlichen Be richte ( Urk. 11/1-2 ), wozu sich die IV-Stelle nicht vernehmen liess (Urk. 15); in Erwägung, d ass in der angefochtenen Verfügung
die massgebenden Gesetzesbestimmungen über
den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) und die B emessung des Invaliditätsgrades bei Er werbstätigen nach der Einkommensv ergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts [ATSG]) zutreffend dargelegt sind, weshalb darauf ver wiesen werden kann mit der Ergänzung, dass die Verwaltung – tritt sie auf eine Neuanmeldung ein – bei deren Prüfung analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen hat (vgl. dazu BGE 130 V 71), dass sich der Beschwerdeführer am 7. Januar 2010 (Urk. 7/44)
unter Hinweis auf ein im Mai 2009 diagnostiziertes zervikozephales und zervikobrachiales Reiz- und Ausfallsyndrom rechts bei Hydromyelie-Syringomyelie und Arnold Chiari-Mal formation Grad 1 von C1 bis Th1 (vgl. Bericht von Y.___ , Facharzt für Neurochirurgie, vom 19. Mai 2009 [Urk. 8/49/7-8]) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat, nachdem s ein Rentenbegehren vom 14. Juli 2006 (Urk. 8/4) mit unangefochten gebliebener Verfü gung vom 22. Feb ruar 2008 (Urk. 8/36) abgewiesen worden war, dass streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung (Verfügung vom 22. Februar 2008 [Urk. 8/36]), welche im Wesentlichen auf d em vom Krankentaggeldversi cherer
in Auftrag gegebenen Gutachten von
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Mai 2007 (Urk. 8/22/2-13) beruhte, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
21. Juni 2012 (Urk. 2) in revi si onsrechtlich erheblicher Weise verändert hat, dass die Beschwerdegegnerin zur Abklärun g des medizinischen Sachverhalt s das
poly disziplinäre
Gutachten der A.___
B.___ vom 9. Mai 2011 (Urk. 8/78) einholte und ge stützt darauf nach Rücksprache mit ihrem C.___ ( C.___ ; Urk. 8/113 S. 5-6 ) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte mit der Begründung, diesem sei die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter Logistik und Zustellung des Bereichs PostMail bei der D.___
( Urk. 8/88 ) trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin zumutbar (Urk. 2), dass die vom Beschwerdeführer geübte Kritik am früheren Chefarzt des B.___
unbehelf lich ist, da das inkriminierte Verhalten – E.___ soll damals entgegen seinen Angaben im Hauptgutachten s eine Gesamtbeurteilung ohne vorherige Rücksprache und ausdrückliches Einvers tändnis mit einem Teilgutachter, wel cher keine pathologischen Befunde erhoben hatte, vorgenommen haben –
eine Begutach tung im Jahre 2007 betrifft und nicht Jahre später noch objektiv den An schein von Befangenheit betreffend eine andere, im damaligen Verfahren unbeteiligte zu begutachtende Person zu weck en vermag (Urteil des Bundes ge richts 9C_970/2012 vom 23. April 2013 E. 4.3.2 ; vgl. auch Urteil des Bun desge richts 9C_1019/2012 vom 23. August 2013 E. 2.2 mit Hinweisen ), dass der Beschwerdeführer am 16. März 2012 einen generalisierten Krampfanfall erlitt , worauf
die behandelnden Ärzte des F.___
ein Kaver nom im temporalen Marklager feststellten und für die Dauer von sechs Monaten ein Verbot hinsichtlich der aktiven Teilnahme am Strassen verkehr und in Bezug auf Tätig keiten an gefährdenden Orten aussprachen (Urk. 8/109), dass der C.___ in d en Stellungnahmen vom 13. und 21. Juni 2012 (Urk. 8/113 S. 5-6) b eurteilte , das Kavernom – eine gutartige Gefässmissbil dung, die wahrscheinlich den epileptischen Anfall vom 16. März 2012 ausgelöst habe – könne operativ entfernt werden und stelle daher keinen dauerhaften Gesundheitsschaden dar, führe jedoch von März bis September 2012 zu einer
zusätzlichen Einschränkung des Ressourcenprofils wegen der attestierten Fahruntüchtigkeit, dass letztere der Ausübung der angestammten Tätigkeit entgegensteht und zudem das Arbeits verhältnis mit der D.___
am
30. September 2007 endete (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. September 2007 [ Urk. 8/88 ] ), was die Be schwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) offenbar verkannte,
ging sie doch davon aus, der Beschwerdeführer könne weiterhin den zuletzt erzielten Lohn erwirtschaften, d ass
in Bezug auf das im März 2012 festgestellte und am 22. Oktober 2012
operativ entfernte (vgl. Berichte des G.___ , Facharzt für Neurochirur gie, vom 22./
26. Oktober 2012 [Urk. 11/1-2]) Kavernom ungeachtet der Behandlungs möglichkeiten in Frage steht, ob es
für die angegebenen Beschwerden (mit-)ver antwortlich zeichnet beziehungsweise ob und allen falls inwiefern es sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, welche Frage sich anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht zuverlässig beurteilen lässt, dass aus de m
A.___ - Teilgutachten von H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 4. April 201 1 (Urk. 8/78/49-54 S. 5) hervorgeht , dass dieser die ge klagten Be schwerden nicht voll stän dig einem somatischen Korrelat zuordnen konnte, und unklar ist , ob das rund ein Jahr nach der Begutachtung festgestellte Kaver nom etwas an seiner Einschätzung ändert, dass sich demzufolge
der medizinische Sachverhalt jedenfalls in neuro logischer Hin sicht als unvollständig erweist und eine abschliessende Beurteilung
des Renten anspruchs nicht zulässt, weshalb die Sache in Nachachtung der Recht sprechung zur Einholung von Administra tiv- und Gerichtsgutachten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 .4 )
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die medizi ni sche Aktenlage
– vorzugsweise mittels eines Ergänzungs
- und Verlaufs gut ach tens nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers – vervollständige und her nach unter Berücksichtigung der Verhältnisse bis zu r
Neuv erfügung über den Leistungsanspruch des B eschwerdeführers erneut entscheide; in abschliessender Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 5 00.--
festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind, dass sie zudem zu verpflichten ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung zu bezahlen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) , welche unter Berücksich tigung des mit Zusammenstellung vom
22. November 2012 (Urk. 12) geltend gemachten zeitlichen Aufwands von 8 Stunden und 15 Minuten und der Spesen von Fr. 68.15 sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und der Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'855.60 festzusetzen ist; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'855.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage des Doppels von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/MTversandt