Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1956, gelernter kaufmännischer Angestellter (Urk. 7/5 Ziff. 5.4, Urk. 7/53/17), meldete sich am 20. Juni 2011 bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinische n Bericht (Urk. 7/ 13), Ar beitgeberberichte (Urk. 7/9, Urk. 7/11-
12) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/10, Urk. 7/24, Urk. 7/37) ein und veranlasste be im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches Gutachten, welches am
24. Oktober 2011 erstattet wurde (Urk. 7/17). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2011 (Urk. 7/22) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung eine r von Dezember 2011 bis Ende Januar 2012 befristete n halbe n Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/22), wogegen dies er am 21. Dezember 2011 und am 30. Januar 2012 Einwände (Urk. 7/26, Urk. 7/32) erhob und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und Kündigungsschreiben (Urk. 7/30, Urk. 7/35) einreichte.
Mit Verfügung vom
20. Juni 2012 (Urk. 7/34 und 7/41 = Urk.
2) sprach die IV-Stelle dem Versi cher ten eine vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2012 befristete halbe Invali den rente zu . 2.
Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am
2. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantr agte, es sei ihm auch ab Februar 2012 weit er hin eine Rente basierend auf einem höheren Invaliditätsgrad auszu richten und es sei ein früherer Wartezeitb eginn festzustellen (S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 6. September 2012 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 18. September 2012 (Urk. 8) wurde das Gesuch des Be schwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts ver tretung (Urk. 1 S. 2) bewilligt, letzteres im das Kostendach der Rechtsschutz ver sicherung überschreitenden Umfang .
Am 3. Ja nuar 2013 erstattete der Ver si cherte die Replik (Urk. 1
2) und reichte weitere me dizinische Berichte (Urk. 13 /1-5) ein. Am 21. Januar 2013 reichte die IV-Stelle die Duplik (Urk.
15) und eine Bei lag e (Urk.
16) ein, was dem Versicher ten am
25. Januar 2013 (Urk. 17) zur Kennt nisnahme zugestellt wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge set zes
über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts gra d bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom Juni 2012 (Urk. 2) die von Dezember 2011 bis Ende Januar 2012 befristete Zusprache der halben In validenrente damit, dass der Beschwerdeführer seit September 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit)
in s eine r Arbeitsfähigkeit in einem Umfang von 50 %
ein geschränkt gewesen sei. A b dem 20. Oktober 2011 sei er in seiner bisherigen Tätigkeit wieder zu 70 % a rbeitsfähig gewesen . Das Valideneinkommen sei auf grund der Arbeitsbiographie des Beschwerdeführers anhand der Tabellenlöhne zu bestimmen, wobei aufgrund der absolvierten kaufmännischen Lehre vom
An for de rungsniveau 3 auszugehen sei. Unter Berücksichtigung eines
Abzugs von 10 % resultiere ab Februar 2012 kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad mehr (Verfügungste il 2 S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk.
1) auf den Stand punkt, in Anbetracht dessen, dass er mehr als 14 Jahre Tätigkeiten mit Führungs funktionen ausgeübt habe, sei das hypothetische Vali deneinkommen höher zu bemessen (Urk. 1 S. 4
Ziff. 1). Von einer 70%igen Ar beitsfähigkeit könne nicht ausgegangen werden, da sich sein psychischer Gesundheitszustand
seit Januar 2012 verschlechtert habe und erhebliche somatische Beschwerden hinzuge komm en seien, was allenfalls durch eine n
leidensbeding ten Abzug von 20 % zu berück sichtigen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3 Mitte, Urk. 12 S. 3 f. Ziff. 2).
Im Übrigen sei aufgrund der verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug der Beginn der Wartezeit gerichtlich festzustellen (Urk. 1 S. 7 oben). So sei er be reits schon früher in psychiatrischer Behandlung gewesen (Urk. 1 S. 7 Mitte). Es sei zu prüfen, ob eine ergänzende medizinische Begutachtung vorzunehmen sei oder aber eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu ergän zenden Ab klä rungen (Urk. 12 S. 4 f. Ziff. 3) . 2.3
Strittig und zu prüfen sind somit der Invaliditätsgrad, die verfügte Befristung und der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs. 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychothera pie,
nannte in seinem Bericht vom 8. August 2011 (Urk. 7/13) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, gegenwärtig mit tel gradig (ICD10 F32.10), mit neurasthenischen Zügen. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Prostatabeschwerden, Asthma, Neu ro dermitis und Heuschnupfen sowie Kopfschmerzen unklarer Genese (Ziff. 1.1).
Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit September 2010 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 8. August 2011 erfolgt sei. Die Be hand lung erfolge alle drei Wochen eine Stunde dauernd im Einzelsetting (Ziff. 1.2) .
Der Beschwerdeführer habe sehr angespannt gewirkt und habe sich mit der Stellensu che überfordert. Er habe sich in viele Zukunftspläne verbissen, sich kom plett darin verwickelt und habe sich kaum beruhigen können. Inzwischen habe der Fokus etwas breiter angelegt werden können und die 100%ige Krank schrei bung habe eine deutliche Entlastung und insgesamt eine Beruhigung der Symp toma tik gebracht. In den letzt en Wochen habe sich der Zustand etwas gebessert und die Stimmung sei etwas aufgehellter und weniger verspannt. Mit Unter stüt zung sei Entwicklungspotential vorhanden (Ziff. 1.4). Es sei dem Beschwerde führer ein dringendes Anliegen, wieder beruflich Fuss zu fassen (Ziff. 1.9). Die Belast barkeit und die Anpassungsfähigkeit seien aktuell deutlich reduziert. Die Kon zentration und das Auffassungsvermögen seien grob unauffällig (Ziff. 1.10).
Abschliessend führte Dr. Y.___ aus, er beantrage eine Prüfung berufliche r
Wie der eingliederungsmassnahmen, da eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (aktuell maximal 50 %) mit besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz be stehe (S. 3 unten).
Im am 17. Oktober 2011 ausgestellten
ä rztlichen Zeugnis (Urk. 7/16) attes tierte Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer bi s
31. Oktober 2011 eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. November 2011 eine solche von 50 % . 3.2
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Ps ychiatrie und Psychotherapie, RAD, erstattete am 24. Oktober 2011 das von der Beschwerdegegnerin veran lasste Gutachten (Urk. 7/17). Sie stellte folgende Diagnosen (S. 7
Ziff. 9): - leichte (bis mittelgradige) depressive Episode ohne somatisches Syndrom, ICD-10 F32.00/ (F32.10) - Differenzialdiagnose: - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - somatische Diagnosen nach Aktenlage und anamnestisch: - Prostatabeschwerden - Asthma - Neurodermitis und Heuschnupfen - unklare Magenschmerzen - Kopfschmerzen unklarer Genese
Dr. Z.__ führte aus, die von Dr. Y.___ gemachten Angaben könnten im Wesentlichen bestätig werden. Die depressive Symptomatik sei aktuell deutlich gebessert und eine mittelgradige Episode könne im Krankheitsverlauf anamnes tisch nachvollzogen werden. Der deutliche soziale Abstieg und die nachfolgen den gescheiterten Eingliederungsversuche des Beschwerdeführers hätten zu ei ner depressiven, reaktiven Anpassungsstörung geführt. Erschwerend bei der Wieder eingliederung zeigten sich möglicherweise akzentuierte Persönlichkeits züge im Sinne von abhängigen, ana n kastischen und eventuell narzisstische n Anteilen . Die anamnestisch beschriebenen wiederholten Phasen von Traurigkeit im Leben des Beschwerd eführers könnten im Rahmen der a kzentuierten Persön lichkeits züge erklärt werden. Diese seien jedoch anhand der vorliegenden Un tersuchung nicht ausreichend beschreibbar (S. 8 Ziff. 10 oben) .
Die begonnene Ausbildung im Sozialmanagement verleihe dem Beschwerdefüh rer grosse Hoffnung. Leider zeige sich auch eine grosse Angst, aufgrund des zu nehmenden Alters schwieriger vermittelbar zu sein. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der depressiven Symptomatik sowohl in bisheriger als auch in ange passter Tätigkeit gleichermassen eingeschränkt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne seit der Untersuchung vom 20. Oktober 2011 von einer 30%igen Ar beitsunfähigkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit ausgegangen wer den. Vorgängig könne die von Dr. Y.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit seit September 2010 (Behandlungs auf nahme) als ausgewiesen gelten (S. 8 Ziff. 10 Mitte) .
Es sei unter Weiterführung der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung eine Verbesserung des Gesundhei tsschadens innerhalb eine s Jahres zu er warten, wenn sich auch die deutlich belastenden psychosozialen Faktoren ver besserten.
Obwohl die Krankheitssymptome stark mit der psychosozialen Belastungssitua tion verbunden seien, könne aus versicherungsmedizinischer Sicht ein Krank heitswert mit den oben erwähnen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit abge leitet werden. Der Beschwerdeführer sei für berufliche Massnahmen motiviert und nehme mögliche Behandlungsoptionen war (S. 8
Ziff. 10 unten). 3.3
Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 1 6. Januar 2012 (Urk. 7/30/12) aus, er schliesse sich den Diagnosen der RAD-Ärztin Dr. Z.__ im sehr sorgfältig erstellten Gutachten an. Er sehe die Diagnose der Depression aktuell etwas ge bessert und den Vorschlag der Differenzialdiagnose als sehr überzeugend. Über die 20%ige Differenz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nur schwer streiten, wobei zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Diag nose (insbesondere der akzentuierten Persönlichkeitszüge) bei einer 70%igen Ar beitsfähigkeit nicht die volle Arbeitsleistung erbringen könne.
In seinem Bericht vom 1 0. August 2012 (Urk. 13/1) führte Dr. Y.___ aus, der Be schwerdeführer leide gegenwärtig an einer mittelgradigen depressiven Epi sode
(ICD-10 F32.10) mit neurasthenischen Zügen, und
sein Gesundheitszustand habe sich leider nicht wie erhofft auf höherem Niveau stabilisiert. Er beklage -
neben diversen somatischen Problemen - eine erhöhte Konzentrationsschwäche, aus ge prägte Antriebslosigkeit sowie andauernde Ein- und Verdacht auf Durch schlaf störungen . Die antidepressive Medikamentation habe leider nicht d en gewünsch ten Effekt erbracht. 3.4
Die Ärzte des Spital s A.___ nannten nach Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 1 6. bis 2 0. Januar 2012 in ihrem Austrittsb ericht vom 2 0. Januar 2012 (Urk. 13/2) folgende Diagnosen (S. 1): - 4-Etagen-Beinvenenthrombose links - Verdacht auf grippalen Infekt - Differenzialdiagnose: Lu n genembolie bei D iagnose 1 - benigne Prostatahyperplasie - obstruktives Schlafapnoesyndrom - allergisches Asthma - Neurodermitis - Depression
Die Ärzte führten aus, die Zuweisung des Beschwerdeführers durch den Haus arz t sei bei zunehmenden Schmerzen und Schwellungen des linken Unterschen kels im Rahmen eines grippalen Infektes erfolgt. Die Dupl exso nographie habe e ine massive tiefe Beinvenent h r ombose gezeigt. Eine therapeu tische Fragminisierung sei eingeleitet und überlappend eine orale Antikoagula tion mit Marcoumar be gonnen worden, welche zunächst für 6 Monate fortge setzt werden müsse. Ferner seien die Beine gewickelt und im Verlauf Kompres sionsstrümpfe für Ober- und Unterschenkel angepasst worden. Am 2 0. Januar 2012 sei der Beschwerdeführer in verbessertem Zustand in die weitere ambu lante Behandlung entlassen worden (S.
1).
Im Bericht vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 13/3) wurde nach einer Verlaufskontrolle au s geführt, dass ein wahrscheinlich insgesamt doch erhebliches postthromboti sches Syndrom mit weiterhin Verschluss an der V. femoralis
superficialis be stehe und kaum Rekanalisationen erkennbar seien. Für eine frisch erkennbare Thrombo sie rung bestünden keine Hinweise . 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin stützte sich in ihrer Verfügung vom Juni 2012 (Urk.
2) auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. Z.__ in ihrem Gutachten vom Oktober 2011 (vorstehend E. 3.2) ab, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Symptomatik sowohl in der bisherige n als auch in jeder ange passten Tätigkeit von September 2010 bis Oktober 2011 zu 50 % und sodann zu 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.2
Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist auf das psychiatrische RAD-Gutachten von Dr. Z.__ vom Oktober 2011 abzustellen, welches für die Be antwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseiti gen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Schliess lich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Expertin sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemäs sen Kriterien (vor stehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann.
Dr. Y.___ schloss sich sodann im Januar 2012 (vorstehend E. 3.3) den Diagno sen der RAD- Ärztin an, wobei er festhielt, dass sich der Zustand des Beschwer de führers etwas gebessert habe, jedoch
aufgrund der Diagnose keine volle Ar beitsleistung erbracht werden könne.
Unklar ist, ob er mit seinem nach Verfügungserlass ergangenen Bericht vom August 2012 (vorstehend E. 3.3) eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des des Beschwerdeführers geltend machen wollte oder ob er lediglich festhalten wollte, dass die von Dr. Z.__
erhoffte Verbesserung des Zustandes unter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung nicht eingetreten sei. Bei gleich gebliebener Diagnose äusserte sich Dr. Y.___ nicht zu einer allfälligen Ar beits fähigkeit und berichtete von den vom Beschwerdeführer beklagten, unter ande rem somatischen Beschwerden.
Dr. Z.__ konnte die von Dr. Y.___ in seinem ärztlichen Attest vom 1 7. Oktober 2011 bezifferte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigen und erachtete rückblickend die von ihm im August 2011 attestierte 50%ige Arbeits unfähigkeit seit Behandlungsbeginn im September 2010 als nachvollziehbar. Die
Krankschreibung im Oktober 2011 steht sodann auch im Widerspruch zu den An gaben in seinem Bericht vom August 2011 (vorstehend E. 3.1).
Im Hinblick auf die somatischen Beschwerden
- Venenleiden, Verdacht auf grippa len Infekt, beni g ne Prostatahyperplasie, obstruktives Schlafapnoesyn drom, allergisches Asthma und Neurodermitis - attestierten die Ärzte des Spitals A.___ dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit .
E ine weitergehende Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist dadurch im Übrigen auch nicht anzunehmen, so dass sich d iesbezüglich e weitere Abklärungen erüb rigen . 4.3
Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn bei Dr. Y.___ im September 2010 in seiner angestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit zunächst zu 50 % eingeschränkt war und seit Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.__ am 2 0. Oktober 2011 von einem möglichen Arbeitspensum in jeglicher Tätigkeit von 70 % ausgegangen werden kann. 5. 5.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.2
Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustel len
(BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruch es nach Art. 29
ATSG. Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2011 zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG wird zusätzlich verlangt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden habe (vorstehend E. 1.2).
G emäss Bericht von Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) ist seit September 2010 von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, womit das Wartejahr gemäss Art. 2
8. Abs. 1 lit . b IVG Ende August 2011 abgelaufen war. Da der Rentenanspruch jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches besteht, ist der 1. Dezember 2011 als Zeitpunkt des Rentenbeginns festzusetzen . Aus den Akten ergaben sich im Übri gen keine Anhaltpunkte dafür, dass das Wartejahr schon zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen angefangen habe n könnte . Auch reichte der Beschwerde füh rer keine entsprechenden medizinischen B erichte nach, und aus den diversen unbegründeten ärztlichen Zeugnissen
und Kündigungsschrei ben
(vgl. Urk. 7/30, Urk. 7/35) lässt sic h auch nichts anderes ableiten . 5. 3
Da der Beschwerdeführer, welcher ursprünglich eine kaufmännische Lehre ab schloss
(Urk. 7/53/17), in den letzten Jahren vor Eintritt seines Gesundheits schadens nur unregelmässig und in verschiedenen Branchen gearbeitet hat und zwischenzeitlich mehrfach arbeitslos war (vgl. IK-Auszug;
Urk. 7/37), stellte die
Be schwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebene Lohnstrukturerhebun g (LSE) ab (vgl. Urk. 7/19, Urk. 7/20/4) . Auch gab er seine leitende Tätigkeit im familieneigenen Unternehmen vor über zehn Jahren nicht aus gesundheitlichen Gründen auf, weshalb er daraus nichts mehr ableiten kann. 5.4
Laut medizinischen Akten w ar
der Beschwerdeführer ab September 2010 in sei ner bisherigen wie auch in jeder anderen Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Ab Mitte Oktober 2011 war ihm die zuletzt ausgeübte, wie auch jede andere Tätig keit wieder in einem Umfang von 70 % möglich.
Da sich die attestierte Einschränkung und damit auch die damit korrespon die ren de
Arbeitsfähigkeit auf frühere wie auf andere dem Beschwerdeführer offen steh en de Tätigkeiten beziehen, ist zur Bestimmung des Validen- wie des Inva liden ei n kommens auf die
gleichen Lohndaten abzustellen. Somit genügt für die Er mitt lung der Einschränkung im Erwerbsbereich die Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E.
3a, 107 V 22, 104 V 136 E.
2a und b). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entspre chend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdif ferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invalidi tätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 3 0. Oktober 2007, 8C_130/2007, E . 3.2 mit Hinweisen).
Bei der ab September 2010 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % resultiert dem nach
bis Oktober 2011 ein Invaliditätsgrad von 5 0 % . Ab Oktober 2011 lag sodann
eine Arbeits fähigkeit von 70 %
vor, was zu ein em
rentenaus schliessen den
Invaliditätsgrad von 3 0 %
führt . 5.5
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) besteht demzufolge ab Rentenbeginn per 1. Dezember 2011 ein bis Ende Januar 2012 befristeter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (1. No vem ber 2011 zuzüglich drei Monate, wovon lediglich zwei Monate in die renten rele vante Zeitspanne fallen).
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer deführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) . 7. 7.1
Mit Kostennote vom 2 0. September 2013 (Urk. 18, Urk. 19/1-5) machte die un ent geltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
Recht s anwältin Stéphanie Schwarz,
geltend, sie sei mit einem Betr ag von insgesamt Fr. 2‘258.40 zu ent schädigen, wovon Fr. 646.25 davon stammten, dass das Kostendach der Coop Rechtschutzversicherung von Fr. 5‘000.-- im Verwaltungsverfahren bereits über schritten worden sei (Urk. 19/1). 7.2
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der un entgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für un nö ti gen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7.3
Der von Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz mit Eingabe vom 2 0. September 2013
geltend gemachte Aufwand für das Beschwerdeverfahren von rund 16.5 Stun den
(vgl. Urk. 19/1 und Urk. 19/5) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich e rscheinen ein In struk tions aufwand von rund
7 Stunden, sowie die rund 6 .5 Stunden für das
Aktenstudium und
das Abfassen der ersten Rechtschrift
als überhöht, zumal aus dem Vorbe scheidverfahren die Akten bereits bekannt wa ren .
Der Aufwand für Instruktion des Bes chwerdeführers ist demnach mit maximal 2 Stu nden zu veranschlagen und für die rund sieben Textseiten umfassende Be schwerdeschrift ist bei be kannter Aktenlage ein Aufwand von 4 Stunden zu ge wäh ren.
Die Kürzung von 5 Stunden betreffend Instruktionsaufwand und von 2.5 Stunden im Bereich Aktenstudium ergibt einen anrechenbaren Aufwand von 9 Stunden, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) und Barauslagen von Fr. 59.15 (Urk. 119/5 S. 2) und Fr. 59.39 (Urk. 19/1 S. 2) ein Total von rund Fr. 2‘072.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) ergibt. 7.4
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat am 20. September 2013 für ihre Bemühungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren der Rechts schutz versicherung des Beschwerdeführers Fr. 2‘258.40 in Rechnung gestellt (Urk.
19/5). Dass davon gemäss ihren Angaben Fr. 646.25 ungedeckt geblieben seien (Urk. 19/1 S. 1 Mitte), liegt daran, dass sie - zusammen mit dem bereits im Verwaltungsverfahren betriebenen Aufwand - das Kostendach der Rechts schutz versicherung von Fr. 5‘000.-- überschritten hat. Entgegenkommenderweise ist von einer detaillierten Prüfung des im Verwal tungs verfahren betriebenen Aufwands abzusehen, und es ist vorliegend als von der Rechtsschutzversicherung übernommener Aufwand nur der reduzierte Be trag von Fr. 1‘612.15 (Fr. 2‘258.40 . /. Fr. 646.25) zu berücksichtigen. 7.5
Vom anrechenbaren Aufwand von Fr. 2‘072.-- (vorstehend E. 7.3) sind somit die von der Rechtsschutzversicherung erhaltenen Fr. 1‘612.15 (vorstehend E. 7.4)
in Abzug zu bringen. Damit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 459.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. 7.6
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung ve rpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 459 . 85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin ge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan MO/CS/ESversandt
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1956, gelernter kaufmännischer Angestellter (Urk. 7/5 Ziff. 5.4, Urk. 7/53/17), meldete sich am 20. Juni 2011 bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinische n Bericht (Urk. 7/ 13), Ar beitgeberberichte (Urk. 7/9, Urk. 7/11-
12) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/10, Urk. 7/24, Urk. 7/37) ein und veranlasste be im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches Gutachten, welches am
24. Oktober 2011 erstattet wurde (Urk. 7/17). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2011 (Urk. 7/22) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung eine r von Dezember 2011 bis Ende Januar 2012 befristete n halbe n Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/22), wogegen dies er am 21. Dezember 2011 und am 30. Januar 2012 Einwände (Urk. 7/26, Urk. 7/32) erhob und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und Kündigungsschreiben (Urk. 7/30, Urk. 7/35) einreichte.
Mit Verfügung vom
20. Juni 2012 (Urk. 7/34 und 7/41 = Urk.
2) sprach die IV-Stelle dem Versi cher ten eine vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2012 befristete halbe Invali den rente zu .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge set zes
über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts gra d bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am
2. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantr agte, es sei ihm auch ab Februar 2012 weit er hin eine Rente basierend auf einem höheren Invaliditätsgrad auszu richten und es sei ein früherer Wartezeitb eginn festzustellen (S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 6. September 2012 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 18. September 2012 (Urk. 8) wurde das Gesuch des Be schwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts ver tretung (Urk. 1 S. 2) bewilligt, letzteres im das Kostendach der Rechtsschutz ver sicherung überschreitenden Umfang .
Am 3. Ja nuar 2013 erstattete der Ver si cherte die Replik (Urk. 1
2) und reichte weitere me dizinische Berichte (Urk. 13 /1-5) ein. Am 21. Januar 2013 reichte die IV-Stelle die Duplik (Urk.
15) und eine Bei lag e (Urk.
16) ein, was dem Versicher ten am
25. Januar 2013 (Urk. 17) zur Kennt nisnahme zugestellt wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom Juni 2012 (Urk. 2) die von Dezember 2011 bis Ende Januar 2012 befristete Zusprache der halben In validenrente damit, dass der Beschwerdeführer seit September 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit)
in s eine r Arbeitsfähigkeit in einem Umfang von 50 %
ein geschränkt gewesen sei. A b dem 20. Oktober 2011 sei er in seiner bisherigen Tätigkeit wieder zu 70 % a rbeitsfähig gewesen . Das Valideneinkommen sei auf grund der Arbeitsbiographie des Beschwerdeführers anhand der Tabellenlöhne zu bestimmen, wobei aufgrund der absolvierten kaufmännischen Lehre vom
An for de rungsniveau
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk.
1) auf den Stand punkt, in Anbetracht dessen, dass er mehr als 14 Jahre Tätigkeiten mit Führungs funktionen ausgeübt habe, sei das hypothetische Vali deneinkommen höher zu bemessen (Urk. 1 S. 4
Ziff. 1). Von einer 70%igen Ar beitsfähigkeit könne nicht ausgegangen werden, da sich sein psychischer Gesundheitszustand
seit Januar 2012 verschlechtert habe und erhebliche somatische Beschwerden hinzuge komm en seien, was allenfalls durch eine n
leidensbeding ten Abzug von 20 % zu berück sichtigen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen sind somit der Invaliditätsgrad, die verfügte Befristung und der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs.
E. 3 ) .
E. 3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychothera pie,
nannte in seinem Bericht vom 8. August 2011 (Urk. 7/13) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, gegenwärtig mit tel gradig (ICD10 F32.10), mit neurasthenischen Zügen. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Prostatabeschwerden, Asthma, Neu ro dermitis und Heuschnupfen sowie Kopfschmerzen unklarer Genese (Ziff. 1.1).
Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit September 2010 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 8. August 2011 erfolgt sei. Die Be hand lung erfolge alle drei Wochen eine Stunde dauernd im Einzelsetting (Ziff. 1.2) .
Der Beschwerdeführer habe sehr angespannt gewirkt und habe sich mit der Stellensu che überfordert. Er habe sich in viele Zukunftspläne verbissen, sich kom plett darin verwickelt und habe sich kaum beruhigen können. Inzwischen habe der Fokus etwas breiter angelegt werden können und die 100%ige Krank schrei bung habe eine deutliche Entlastung und insgesamt eine Beruhigung der Symp toma tik gebracht. In den letzt en Wochen habe sich der Zustand etwas gebessert und die Stimmung sei etwas aufgehellter und weniger verspannt. Mit Unter stüt zung sei Entwicklungspotential vorhanden (Ziff. 1.4). Es sei dem Beschwerde führer ein dringendes Anliegen, wieder beruflich Fuss zu fassen (Ziff. 1.9). Die Belast barkeit und die Anpassungsfähigkeit seien aktuell deutlich reduziert. Die Kon zentration und das Auffassungsvermögen seien grob unauffällig (Ziff. 1.10).
Abschliessend führte Dr. Y.___ aus, er beantrage eine Prüfung berufliche r
Wie der eingliederungsmassnahmen, da eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (aktuell maximal 50 %) mit besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz be stehe (S. 3 unten).
Im am 17. Oktober 2011 ausgestellten
ä rztlichen Zeugnis (Urk. 7/16) attes tierte Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer bi s
31. Oktober 2011 eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. November 2011 eine solche von 50 % .
E. 3.2 Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Ps ychiatrie und Psychotherapie, RAD, erstattete am 24. Oktober 2011 das von der Beschwerdegegnerin veran lasste Gutachten (Urk. 7/17). Sie stellte folgende Diagnosen (S. 7
Ziff. 9): - leichte (bis mittelgradige) depressive Episode ohne somatisches Syndrom, ICD-10 F32.00/ (F32.10) - Differenzialdiagnose: - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - somatische Diagnosen nach Aktenlage und anamnestisch: - Prostatabeschwerden - Asthma - Neurodermitis und Heuschnupfen - unklare Magenschmerzen - Kopfschmerzen unklarer Genese
Dr. Z.__ führte aus, die von Dr. Y.___ gemachten Angaben könnten im Wesentlichen bestätig werden. Die depressive Symptomatik sei aktuell deutlich gebessert und eine mittelgradige Episode könne im Krankheitsverlauf anamnes tisch nachvollzogen werden. Der deutliche soziale Abstieg und die nachfolgen den gescheiterten Eingliederungsversuche des Beschwerdeführers hätten zu ei ner depressiven, reaktiven Anpassungsstörung geführt. Erschwerend bei der Wieder eingliederung zeigten sich möglicherweise akzentuierte Persönlichkeits züge im Sinne von abhängigen, ana n kastischen und eventuell narzisstische n Anteilen . Die anamnestisch beschriebenen wiederholten Phasen von Traurigkeit im Leben des Beschwerd eführers könnten im Rahmen der a kzentuierten Persön lichkeits züge erklärt werden. Diese seien jedoch anhand der vorliegenden Un tersuchung nicht ausreichend beschreibbar (S. 8 Ziff. 10 oben) .
Die begonnene Ausbildung im Sozialmanagement verleihe dem Beschwerdefüh rer grosse Hoffnung. Leider zeige sich auch eine grosse Angst, aufgrund des zu nehmenden Alters schwieriger vermittelbar zu sein. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der depressiven Symptomatik sowohl in bisheriger als auch in ange passter Tätigkeit gleichermassen eingeschränkt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne seit der Untersuchung vom 20. Oktober 2011 von einer 30%igen Ar beitsunfähigkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit ausgegangen wer den. Vorgängig könne die von Dr. Y.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit seit September 2010 (Behandlungs auf nahme) als ausgewiesen gelten (S. 8 Ziff. 10 Mitte) .
Es sei unter Weiterführung der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung eine Verbesserung des Gesundhei tsschadens innerhalb eine s Jahres zu er warten, wenn sich auch die deutlich belastenden psychosozialen Faktoren ver besserten.
Obwohl die Krankheitssymptome stark mit der psychosozialen Belastungssitua tion verbunden seien, könne aus versicherungsmedizinischer Sicht ein Krank heitswert mit den oben erwähnen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit abge leitet werden. Der Beschwerdeführer sei für berufliche Massnahmen motiviert und nehme mögliche Behandlungsoptionen war (S. 8
Ziff. 10 unten).
E. 3.3 Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 1 6. Januar 2012 (Urk. 7/30/12) aus, er schliesse sich den Diagnosen der RAD-Ärztin Dr. Z.__ im sehr sorgfältig erstellten Gutachten an. Er sehe die Diagnose der Depression aktuell etwas ge bessert und den Vorschlag der Differenzialdiagnose als sehr überzeugend. Über die 20%ige Differenz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nur schwer streiten, wobei zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Diag nose (insbesondere der akzentuierten Persönlichkeitszüge) bei einer 70%igen Ar beitsfähigkeit nicht die volle Arbeitsleistung erbringen könne.
In seinem Bericht vom 1 0. August 2012 (Urk. 13/1) führte Dr. Y.___ aus, der Be schwerdeführer leide gegenwärtig an einer mittelgradigen depressiven Epi sode
(ICD-10 F32.10) mit neurasthenischen Zügen, und
sein Gesundheitszustand habe sich leider nicht wie erhofft auf höherem Niveau stabilisiert. Er beklage -
neben diversen somatischen Problemen - eine erhöhte Konzentrationsschwäche, aus ge prägte Antriebslosigkeit sowie andauernde Ein- und Verdacht auf Durch schlaf störungen . Die antidepressive Medikamentation habe leider nicht d en gewünsch ten Effekt erbracht.
E. 3.4 Die Ärzte des Spital s A.___ nannten nach Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 1 6. bis 2 0. Januar 2012 in ihrem Austrittsb ericht vom 2 0. Januar 2012 (Urk. 13/2) folgende Diagnosen (S. 1): - 4-Etagen-Beinvenenthrombose links - Verdacht auf grippalen Infekt - Differenzialdiagnose: Lu n genembolie bei D iagnose 1 - benigne Prostatahyperplasie - obstruktives Schlafapnoesyndrom - allergisches Asthma - Neurodermitis - Depression
Die Ärzte führten aus, die Zuweisung des Beschwerdeführers durch den Haus arz t sei bei zunehmenden Schmerzen und Schwellungen des linken Unterschen kels im Rahmen eines grippalen Infektes erfolgt. Die Dupl exso nographie habe e ine massive tiefe Beinvenent h r ombose gezeigt. Eine therapeu tische Fragminisierung sei eingeleitet und überlappend eine orale Antikoagula tion mit Marcoumar be gonnen worden, welche zunächst für 6 Monate fortge setzt werden müsse. Ferner seien die Beine gewickelt und im Verlauf Kompres sionsstrümpfe für Ober- und Unterschenkel angepasst worden. Am 2 0. Januar 2012 sei der Beschwerdeführer in verbessertem Zustand in die weitere ambu lante Behandlung entlassen worden (S.
1).
Im Bericht vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 13/3) wurde nach einer Verlaufskontrolle au s geführt, dass ein wahrscheinlich insgesamt doch erhebliches postthromboti sches Syndrom mit weiterhin Verschluss an der V. femoralis
superficialis be stehe und kaum Rekanalisationen erkennbar seien. Für eine frisch erkennbare Thrombo sie rung bestünden keine Hinweise .
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin stützte sich in ihrer Verfügung vom Juni 2012 (Urk.
2) auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. Z.__ in ihrem Gutachten vom Oktober 2011 (vorstehend E. 3.2) ab, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Symptomatik sowohl in der bisherige n als auch in jeder ange passten Tätigkeit von September 2010 bis Oktober 2011 zu 50 % und sodann zu 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
E. 4.2 Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist auf das psychiatrische RAD-Gutachten von Dr. Z.__ vom Oktober 2011 abzustellen, welches für die Be antwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseiti gen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Schliess lich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Expertin sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemäs sen Kriterien (vor stehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann.
Dr. Y.___ schloss sich sodann im Januar 2012 (vorstehend E. 3.3) den Diagno sen der RAD- Ärztin an, wobei er festhielt, dass sich der Zustand des Beschwer de führers etwas gebessert habe, jedoch
aufgrund der Diagnose keine volle Ar beitsleistung erbracht werden könne.
Unklar ist, ob er mit seinem nach Verfügungserlass ergangenen Bericht vom August 2012 (vorstehend E. 3.3) eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des des Beschwerdeführers geltend machen wollte oder ob er lediglich festhalten wollte, dass die von Dr. Z.__
erhoffte Verbesserung des Zustandes unter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung nicht eingetreten sei. Bei gleich gebliebener Diagnose äusserte sich Dr. Y.___ nicht zu einer allfälligen Ar beits fähigkeit und berichtete von den vom Beschwerdeführer beklagten, unter ande rem somatischen Beschwerden.
Dr. Z.__ konnte die von Dr. Y.___ in seinem ärztlichen Attest vom 1 7. Oktober 2011 bezifferte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigen und erachtete rückblickend die von ihm im August 2011 attestierte 50%ige Arbeits unfähigkeit seit Behandlungsbeginn im September 2010 als nachvollziehbar. Die
Krankschreibung im Oktober 2011 steht sodann auch im Widerspruch zu den An gaben in seinem Bericht vom August 2011 (vorstehend E. 3.1).
Im Hinblick auf die somatischen Beschwerden
- Venenleiden, Verdacht auf grippa len Infekt, beni g ne Prostatahyperplasie, obstruktives Schlafapnoesyn drom, allergisches Asthma und Neurodermitis - attestierten die Ärzte des Spitals A.___ dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit .
E ine weitergehende Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist dadurch im Übrigen auch nicht anzunehmen, so dass sich d iesbezüglich e weitere Abklärungen erüb rigen .
E. 4.3 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn bei Dr. Y.___ im September 2010 in seiner angestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit zunächst zu 50 % eingeschränkt war und seit Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.__ am 2 0. Oktober 2011 von einem möglichen Arbeitspensum in jeglicher Tätigkeit von 70 % ausgegangen werden kann. 5. 5.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.2
Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustel len
(BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruch es nach Art. 29
ATSG. Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2011 zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG wird zusätzlich verlangt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden habe (vorstehend E. 1.2).
G emäss Bericht von Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) ist seit September 2010 von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, womit das Wartejahr gemäss Art. 2
8. Abs. 1 lit . b IVG Ende August 2011 abgelaufen war. Da der Rentenanspruch jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches besteht, ist der 1. Dezember 2011 als Zeitpunkt des Rentenbeginns festzusetzen . Aus den Akten ergaben sich im Übri gen keine Anhaltpunkte dafür, dass das Wartejahr schon zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen angefangen habe n könnte . Auch reichte der Beschwerde füh rer keine entsprechenden medizinischen B erichte nach, und aus den diversen unbegründeten ärztlichen Zeugnissen
und Kündigungsschrei ben
(vgl. Urk. 7/30, Urk. 7/35) lässt sic h auch nichts anderes ableiten .
E. 5 0 % . Ab Oktober 2011 lag sodann
eine Arbeits fähigkeit von 70 %
vor, was zu ein em
rentenaus schliessen den
Invaliditätsgrad von 3 0 %
führt .
E. 5.4 Laut medizinischen Akten w ar
der Beschwerdeführer ab September 2010 in sei ner bisherigen wie auch in jeder anderen Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Ab Mitte Oktober 2011 war ihm die zuletzt ausgeübte, wie auch jede andere Tätig keit wieder in einem Umfang von 70 % möglich.
Da sich die attestierte Einschränkung und damit auch die damit korrespon die ren de
Arbeitsfähigkeit auf frühere wie auf andere dem Beschwerdeführer offen steh en de Tätigkeiten beziehen, ist zur Bestimmung des Validen- wie des Inva liden ei n kommens auf die
gleichen Lohndaten abzustellen. Somit genügt für die Er mitt lung der Einschränkung im Erwerbsbereich die Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E.
3a, 107 V 22, 104 V 136 E.
2a und b). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entspre chend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdif ferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invalidi tätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 3 0. Oktober 2007, 8C_130/2007, E . 3.2 mit Hinweisen).
Bei der ab September 2010 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % resultiert dem nach
bis Oktober 2011 ein Invaliditätsgrad von
E. 5.5 In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) besteht demzufolge ab Rentenbeginn per 1. Dezember 2011 ein bis Ende Januar 2012 befristeter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (1. No vem ber 2011 zuzüglich drei Monate, wovon lediglich zwei Monate in die renten rele vante Zeitspanne fallen).
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 7 Stunden, sowie die rund 6 .5 Stunden für das
Aktenstudium und
das Abfassen der ersten Rechtschrift
als überhöht, zumal aus dem Vorbe scheidverfahren die Akten bereits bekannt wa ren .
Der Aufwand für Instruktion des Bes chwerdeführers ist demnach mit maximal 2 Stu nden zu veranschlagen und für die rund sieben Textseiten umfassende Be schwerdeschrift ist bei be kannter Aktenlage ein Aufwand von 4 Stunden zu ge wäh ren.
Die Kürzung von 5 Stunden betreffend Instruktionsaufwand und von 2.5 Stunden im Bereich Aktenstudium ergibt einen anrechenbaren Aufwand von 9 Stunden, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) und Barauslagen von Fr. 59.15 (Urk. 119/5 S. 2) und Fr. 59.39 (Urk. 19/1 S. 2) ein Total von rund Fr. 2‘072.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) ergibt.
E. 7.1 Mit Kostennote vom 2 0. September 2013 (Urk. 18, Urk. 19/1-5) machte die un ent geltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
Recht s anwältin Stéphanie Schwarz,
geltend, sie sei mit einem Betr ag von insgesamt Fr. 2‘258.40 zu ent schädigen, wovon Fr. 646.25 davon stammten, dass das Kostendach der Coop Rechtschutzversicherung von Fr. 5‘000.-- im Verwaltungsverfahren bereits über schritten worden sei (Urk. 19/1).
E. 7.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der un entgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für un nö ti gen Aufwand kein Ersatz gewährt.
E. 7.3 Der von Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz mit Eingabe vom 2 0. September 2013
geltend gemachte Aufwand für das Beschwerdeverfahren von rund 16.5 Stun den
(vgl. Urk. 19/1 und Urk. 19/5) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich e rscheinen ein In struk tions aufwand von rund
E. 7.4 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat am 20. September 2013 für ihre Bemühungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren der Rechts schutz versicherung des Beschwerdeführers Fr. 2‘258.40 in Rechnung gestellt (Urk.
19/5). Dass davon gemäss ihren Angaben Fr. 646.25 ungedeckt geblieben seien (Urk. 19/1 S. 1 Mitte), liegt daran, dass sie - zusammen mit dem bereits im Verwaltungsverfahren betriebenen Aufwand - das Kostendach der Rechts schutz versicherung von Fr. 5‘000.-- überschritten hat. Entgegenkommenderweise ist von einer detaillierten Prüfung des im Verwal tungs verfahren betriebenen Aufwands abzusehen, und es ist vorliegend als von der Rechtsschutzversicherung übernommener Aufwand nur der reduzierte Be trag von Fr. 1‘612.15 (Fr. 2‘258.40 . /. Fr. 646.25) zu berücksichtigen.
E. 7.5 Vom anrechenbaren Aufwand von Fr. 2‘072.-- (vorstehend E. 7.3) sind somit die von der Rechtsschutzversicherung erhaltenen Fr. 1‘612.15 (vorstehend E. 7.4)
in Abzug zu bringen. Damit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 459.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen.
E. 7.6 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung ve rpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 459 . 85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin ge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan MO/CS/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00773 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1956, gelernter kaufmännischer Angestellter (Urk. 7/5 Ziff. 5.4, Urk. 7/53/17), meldete sich am 20. Juni 2011 bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinische n Bericht (Urk. 7/ 13), Ar beitgeberberichte (Urk. 7/9, Urk. 7/11-
12) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/10, Urk. 7/24, Urk. 7/37) ein und veranlasste be im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches Gutachten, welches am
24. Oktober 2011 erstattet wurde (Urk. 7/17). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2011 (Urk. 7/22) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung eine r von Dezember 2011 bis Ende Januar 2012 befristete n halbe n Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/22), wogegen dies er am 21. Dezember 2011 und am 30. Januar 2012 Einwände (Urk. 7/26, Urk. 7/32) erhob und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und Kündigungsschreiben (Urk. 7/30, Urk. 7/35) einreichte.
Mit Verfügung vom
20. Juni 2012 (Urk. 7/34 und 7/41 = Urk.
2) sprach die IV-Stelle dem Versi cher ten eine vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2012 befristete halbe Invali den rente zu . 2.
Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am
2. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantr agte, es sei ihm auch ab Februar 2012 weit er hin eine Rente basierend auf einem höheren Invaliditätsgrad auszu richten und es sei ein früherer Wartezeitb eginn festzustellen (S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 6. September 2012 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 18. September 2012 (Urk. 8) wurde das Gesuch des Be schwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts ver tretung (Urk. 1 S. 2) bewilligt, letzteres im das Kostendach der Rechtsschutz ver sicherung überschreitenden Umfang .
Am 3. Ja nuar 2013 erstattete der Ver si cherte die Replik (Urk. 1
2) und reichte weitere me dizinische Berichte (Urk. 13 /1-5) ein. Am 21. Januar 2013 reichte die IV-Stelle die Duplik (Urk.
15) und eine Bei lag e (Urk.
16) ein, was dem Versicher ten am
25. Januar 2013 (Urk. 17) zur Kennt nisnahme zugestellt wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge set zes
über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts gra d bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom Juni 2012 (Urk. 2) die von Dezember 2011 bis Ende Januar 2012 befristete Zusprache der halben In validenrente damit, dass der Beschwerdeführer seit September 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit)
in s eine r Arbeitsfähigkeit in einem Umfang von 50 %
ein geschränkt gewesen sei. A b dem 20. Oktober 2011 sei er in seiner bisherigen Tätigkeit wieder zu 70 % a rbeitsfähig gewesen . Das Valideneinkommen sei auf grund der Arbeitsbiographie des Beschwerdeführers anhand der Tabellenlöhne zu bestimmen, wobei aufgrund der absolvierten kaufmännischen Lehre vom
An for de rungsniveau 3 auszugehen sei. Unter Berücksichtigung eines
Abzugs von 10 % resultiere ab Februar 2012 kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad mehr (Verfügungste il 2 S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk.
1) auf den Stand punkt, in Anbetracht dessen, dass er mehr als 14 Jahre Tätigkeiten mit Führungs funktionen ausgeübt habe, sei das hypothetische Vali deneinkommen höher zu bemessen (Urk. 1 S. 4
Ziff. 1). Von einer 70%igen Ar beitsfähigkeit könne nicht ausgegangen werden, da sich sein psychischer Gesundheitszustand
seit Januar 2012 verschlechtert habe und erhebliche somatische Beschwerden hinzuge komm en seien, was allenfalls durch eine n
leidensbeding ten Abzug von 20 % zu berück sichtigen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3 Mitte, Urk. 12 S. 3 f. Ziff. 2).
Im Übrigen sei aufgrund der verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug der Beginn der Wartezeit gerichtlich festzustellen (Urk. 1 S. 7 oben). So sei er be reits schon früher in psychiatrischer Behandlung gewesen (Urk. 1 S. 7 Mitte). Es sei zu prüfen, ob eine ergänzende medizinische Begutachtung vorzunehmen sei oder aber eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu ergän zenden Ab klä rungen (Urk. 12 S. 4 f. Ziff. 3) . 2.3
Strittig und zu prüfen sind somit der Invaliditätsgrad, die verfügte Befristung und der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs. 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychothera pie,
nannte in seinem Bericht vom 8. August 2011 (Urk. 7/13) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, gegenwärtig mit tel gradig (ICD10 F32.10), mit neurasthenischen Zügen. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Prostatabeschwerden, Asthma, Neu ro dermitis und Heuschnupfen sowie Kopfschmerzen unklarer Genese (Ziff. 1.1).
Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit September 2010 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 8. August 2011 erfolgt sei. Die Be hand lung erfolge alle drei Wochen eine Stunde dauernd im Einzelsetting (Ziff. 1.2) .
Der Beschwerdeführer habe sehr angespannt gewirkt und habe sich mit der Stellensu che überfordert. Er habe sich in viele Zukunftspläne verbissen, sich kom plett darin verwickelt und habe sich kaum beruhigen können. Inzwischen habe der Fokus etwas breiter angelegt werden können und die 100%ige Krank schrei bung habe eine deutliche Entlastung und insgesamt eine Beruhigung der Symp toma tik gebracht. In den letzt en Wochen habe sich der Zustand etwas gebessert und die Stimmung sei etwas aufgehellter und weniger verspannt. Mit Unter stüt zung sei Entwicklungspotential vorhanden (Ziff. 1.4). Es sei dem Beschwerde führer ein dringendes Anliegen, wieder beruflich Fuss zu fassen (Ziff. 1.9). Die Belast barkeit und die Anpassungsfähigkeit seien aktuell deutlich reduziert. Die Kon zentration und das Auffassungsvermögen seien grob unauffällig (Ziff. 1.10).
Abschliessend führte Dr. Y.___ aus, er beantrage eine Prüfung berufliche r
Wie der eingliederungsmassnahmen, da eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (aktuell maximal 50 %) mit besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz be stehe (S. 3 unten).
Im am 17. Oktober 2011 ausgestellten
ä rztlichen Zeugnis (Urk. 7/16) attes tierte Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer bi s
31. Oktober 2011 eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. November 2011 eine solche von 50 % . 3.2
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Ps ychiatrie und Psychotherapie, RAD, erstattete am 24. Oktober 2011 das von der Beschwerdegegnerin veran lasste Gutachten (Urk. 7/17). Sie stellte folgende Diagnosen (S. 7
Ziff. 9): - leichte (bis mittelgradige) depressive Episode ohne somatisches Syndrom, ICD-10 F32.00/ (F32.10) - Differenzialdiagnose: - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - somatische Diagnosen nach Aktenlage und anamnestisch: - Prostatabeschwerden - Asthma - Neurodermitis und Heuschnupfen - unklare Magenschmerzen - Kopfschmerzen unklarer Genese
Dr. Z.__ führte aus, die von Dr. Y.___ gemachten Angaben könnten im Wesentlichen bestätig werden. Die depressive Symptomatik sei aktuell deutlich gebessert und eine mittelgradige Episode könne im Krankheitsverlauf anamnes tisch nachvollzogen werden. Der deutliche soziale Abstieg und die nachfolgen den gescheiterten Eingliederungsversuche des Beschwerdeführers hätten zu ei ner depressiven, reaktiven Anpassungsstörung geführt. Erschwerend bei der Wieder eingliederung zeigten sich möglicherweise akzentuierte Persönlichkeits züge im Sinne von abhängigen, ana n kastischen und eventuell narzisstische n Anteilen . Die anamnestisch beschriebenen wiederholten Phasen von Traurigkeit im Leben des Beschwerd eführers könnten im Rahmen der a kzentuierten Persön lichkeits züge erklärt werden. Diese seien jedoch anhand der vorliegenden Un tersuchung nicht ausreichend beschreibbar (S. 8 Ziff. 10 oben) .
Die begonnene Ausbildung im Sozialmanagement verleihe dem Beschwerdefüh rer grosse Hoffnung. Leider zeige sich auch eine grosse Angst, aufgrund des zu nehmenden Alters schwieriger vermittelbar zu sein. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der depressiven Symptomatik sowohl in bisheriger als auch in ange passter Tätigkeit gleichermassen eingeschränkt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne seit der Untersuchung vom 20. Oktober 2011 von einer 30%igen Ar beitsunfähigkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit ausgegangen wer den. Vorgängig könne die von Dr. Y.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit seit September 2010 (Behandlungs auf nahme) als ausgewiesen gelten (S. 8 Ziff. 10 Mitte) .
Es sei unter Weiterführung der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung eine Verbesserung des Gesundhei tsschadens innerhalb eine s Jahres zu er warten, wenn sich auch die deutlich belastenden psychosozialen Faktoren ver besserten.
Obwohl die Krankheitssymptome stark mit der psychosozialen Belastungssitua tion verbunden seien, könne aus versicherungsmedizinischer Sicht ein Krank heitswert mit den oben erwähnen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit abge leitet werden. Der Beschwerdeführer sei für berufliche Massnahmen motiviert und nehme mögliche Behandlungsoptionen war (S. 8
Ziff. 10 unten). 3.3
Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 1 6. Januar 2012 (Urk. 7/30/12) aus, er schliesse sich den Diagnosen der RAD-Ärztin Dr. Z.__ im sehr sorgfältig erstellten Gutachten an. Er sehe die Diagnose der Depression aktuell etwas ge bessert und den Vorschlag der Differenzialdiagnose als sehr überzeugend. Über die 20%ige Differenz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nur schwer streiten, wobei zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Diag nose (insbesondere der akzentuierten Persönlichkeitszüge) bei einer 70%igen Ar beitsfähigkeit nicht die volle Arbeitsleistung erbringen könne.
In seinem Bericht vom 1 0. August 2012 (Urk. 13/1) führte Dr. Y.___ aus, der Be schwerdeführer leide gegenwärtig an einer mittelgradigen depressiven Epi sode
(ICD-10 F32.10) mit neurasthenischen Zügen, und
sein Gesundheitszustand habe sich leider nicht wie erhofft auf höherem Niveau stabilisiert. Er beklage -
neben diversen somatischen Problemen - eine erhöhte Konzentrationsschwäche, aus ge prägte Antriebslosigkeit sowie andauernde Ein- und Verdacht auf Durch schlaf störungen . Die antidepressive Medikamentation habe leider nicht d en gewünsch ten Effekt erbracht. 3.4
Die Ärzte des Spital s A.___ nannten nach Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 1 6. bis 2 0. Januar 2012 in ihrem Austrittsb ericht vom 2 0. Januar 2012 (Urk. 13/2) folgende Diagnosen (S. 1): - 4-Etagen-Beinvenenthrombose links - Verdacht auf grippalen Infekt - Differenzialdiagnose: Lu n genembolie bei D iagnose 1 - benigne Prostatahyperplasie - obstruktives Schlafapnoesyndrom - allergisches Asthma - Neurodermitis - Depression
Die Ärzte führten aus, die Zuweisung des Beschwerdeführers durch den Haus arz t sei bei zunehmenden Schmerzen und Schwellungen des linken Unterschen kels im Rahmen eines grippalen Infektes erfolgt. Die Dupl exso nographie habe e ine massive tiefe Beinvenent h r ombose gezeigt. Eine therapeu tische Fragminisierung sei eingeleitet und überlappend eine orale Antikoagula tion mit Marcoumar be gonnen worden, welche zunächst für 6 Monate fortge setzt werden müsse. Ferner seien die Beine gewickelt und im Verlauf Kompres sionsstrümpfe für Ober- und Unterschenkel angepasst worden. Am 2 0. Januar 2012 sei der Beschwerdeführer in verbessertem Zustand in die weitere ambu lante Behandlung entlassen worden (S.
1).
Im Bericht vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 13/3) wurde nach einer Verlaufskontrolle au s geführt, dass ein wahrscheinlich insgesamt doch erhebliches postthromboti sches Syndrom mit weiterhin Verschluss an der V. femoralis
superficialis be stehe und kaum Rekanalisationen erkennbar seien. Für eine frisch erkennbare Thrombo sie rung bestünden keine Hinweise . 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin stützte sich in ihrer Verfügung vom Juni 2012 (Urk.
2) auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. Z.__ in ihrem Gutachten vom Oktober 2011 (vorstehend E. 3.2) ab, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Symptomatik sowohl in der bisherige n als auch in jeder ange passten Tätigkeit von September 2010 bis Oktober 2011 zu 50 % und sodann zu 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.2
Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist auf das psychiatrische RAD-Gutachten von Dr. Z.__ vom Oktober 2011 abzustellen, welches für die Be antwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseiti gen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Schliess lich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Expertin sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemäs sen Kriterien (vor stehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann.
Dr. Y.___ schloss sich sodann im Januar 2012 (vorstehend E. 3.3) den Diagno sen der RAD- Ärztin an, wobei er festhielt, dass sich der Zustand des Beschwer de führers etwas gebessert habe, jedoch
aufgrund der Diagnose keine volle Ar beitsleistung erbracht werden könne.
Unklar ist, ob er mit seinem nach Verfügungserlass ergangenen Bericht vom August 2012 (vorstehend E. 3.3) eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des des Beschwerdeführers geltend machen wollte oder ob er lediglich festhalten wollte, dass die von Dr. Z.__
erhoffte Verbesserung des Zustandes unter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung nicht eingetreten sei. Bei gleich gebliebener Diagnose äusserte sich Dr. Y.___ nicht zu einer allfälligen Ar beits fähigkeit und berichtete von den vom Beschwerdeführer beklagten, unter ande rem somatischen Beschwerden.
Dr. Z.__ konnte die von Dr. Y.___ in seinem ärztlichen Attest vom 1 7. Oktober 2011 bezifferte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigen und erachtete rückblickend die von ihm im August 2011 attestierte 50%ige Arbeits unfähigkeit seit Behandlungsbeginn im September 2010 als nachvollziehbar. Die
Krankschreibung im Oktober 2011 steht sodann auch im Widerspruch zu den An gaben in seinem Bericht vom August 2011 (vorstehend E. 3.1).
Im Hinblick auf die somatischen Beschwerden
- Venenleiden, Verdacht auf grippa len Infekt, beni g ne Prostatahyperplasie, obstruktives Schlafapnoesyn drom, allergisches Asthma und Neurodermitis - attestierten die Ärzte des Spitals A.___ dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit .
E ine weitergehende Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist dadurch im Übrigen auch nicht anzunehmen, so dass sich d iesbezüglich e weitere Abklärungen erüb rigen . 4.3
Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn bei Dr. Y.___ im September 2010 in seiner angestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit zunächst zu 50 % eingeschränkt war und seit Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.__ am 2 0. Oktober 2011 von einem möglichen Arbeitspensum in jeglicher Tätigkeit von 70 % ausgegangen werden kann. 5. 5.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.2
Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustel len
(BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruch es nach Art. 29
ATSG. Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2011 zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG wird zusätzlich verlangt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden habe (vorstehend E. 1.2).
G emäss Bericht von Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) ist seit September 2010 von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, womit das Wartejahr gemäss Art. 2
8. Abs. 1 lit . b IVG Ende August 2011 abgelaufen war. Da der Rentenanspruch jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches besteht, ist der 1. Dezember 2011 als Zeitpunkt des Rentenbeginns festzusetzen . Aus den Akten ergaben sich im Übri gen keine Anhaltpunkte dafür, dass das Wartejahr schon zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen angefangen habe n könnte . Auch reichte der Beschwerde füh rer keine entsprechenden medizinischen B erichte nach, und aus den diversen unbegründeten ärztlichen Zeugnissen
und Kündigungsschrei ben
(vgl. Urk. 7/30, Urk. 7/35) lässt sic h auch nichts anderes ableiten . 5. 3
Da der Beschwerdeführer, welcher ursprünglich eine kaufmännische Lehre ab schloss
(Urk. 7/53/17), in den letzten Jahren vor Eintritt seines Gesundheits schadens nur unregelmässig und in verschiedenen Branchen gearbeitet hat und zwischenzeitlich mehrfach arbeitslos war (vgl. IK-Auszug;
Urk. 7/37), stellte die
Be schwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebene Lohnstrukturerhebun g (LSE) ab (vgl. Urk. 7/19, Urk. 7/20/4) . Auch gab er seine leitende Tätigkeit im familieneigenen Unternehmen vor über zehn Jahren nicht aus gesundheitlichen Gründen auf, weshalb er daraus nichts mehr ableiten kann. 5.4
Laut medizinischen Akten w ar
der Beschwerdeführer ab September 2010 in sei ner bisherigen wie auch in jeder anderen Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Ab Mitte Oktober 2011 war ihm die zuletzt ausgeübte, wie auch jede andere Tätig keit wieder in einem Umfang von 70 % möglich.
Da sich die attestierte Einschränkung und damit auch die damit korrespon die ren de
Arbeitsfähigkeit auf frühere wie auf andere dem Beschwerdeführer offen steh en de Tätigkeiten beziehen, ist zur Bestimmung des Validen- wie des Inva liden ei n kommens auf die
gleichen Lohndaten abzustellen. Somit genügt für die Er mitt lung der Einschränkung im Erwerbsbereich die Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E.
3a, 107 V 22, 104 V 136 E.
2a und b). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entspre chend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdif ferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invalidi tätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 3 0. Oktober 2007, 8C_130/2007, E . 3.2 mit Hinweisen).
Bei der ab September 2010 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % resultiert dem nach
bis Oktober 2011 ein Invaliditätsgrad von 5 0 % . Ab Oktober 2011 lag sodann
eine Arbeits fähigkeit von 70 %
vor, was zu ein em
rentenaus schliessen den
Invaliditätsgrad von 3 0 %
führt . 5.5
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) besteht demzufolge ab Rentenbeginn per 1. Dezember 2011 ein bis Ende Januar 2012 befristeter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (1. No vem ber 2011 zuzüglich drei Monate, wovon lediglich zwei Monate in die renten rele vante Zeitspanne fallen).
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer deführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) . 7. 7.1
Mit Kostennote vom 2 0. September 2013 (Urk. 18, Urk. 19/1-5) machte die un ent geltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
Recht s anwältin Stéphanie Schwarz,
geltend, sie sei mit einem Betr ag von insgesamt Fr. 2‘258.40 zu ent schädigen, wovon Fr. 646.25 davon stammten, dass das Kostendach der Coop Rechtschutzversicherung von Fr. 5‘000.-- im Verwaltungsverfahren bereits über schritten worden sei (Urk. 19/1). 7.2
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der un entgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für un nö ti gen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7.3
Der von Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz mit Eingabe vom 2 0. September 2013
geltend gemachte Aufwand für das Beschwerdeverfahren von rund 16.5 Stun den
(vgl. Urk. 19/1 und Urk. 19/5) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich e rscheinen ein In struk tions aufwand von rund
7 Stunden, sowie die rund 6 .5 Stunden für das
Aktenstudium und
das Abfassen der ersten Rechtschrift
als überhöht, zumal aus dem Vorbe scheidverfahren die Akten bereits bekannt wa ren .
Der Aufwand für Instruktion des Bes chwerdeführers ist demnach mit maximal 2 Stu nden zu veranschlagen und für die rund sieben Textseiten umfassende Be schwerdeschrift ist bei be kannter Aktenlage ein Aufwand von 4 Stunden zu ge wäh ren.
Die Kürzung von 5 Stunden betreffend Instruktionsaufwand und von 2.5 Stunden im Bereich Aktenstudium ergibt einen anrechenbaren Aufwand von 9 Stunden, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) und Barauslagen von Fr. 59.15 (Urk. 119/5 S. 2) und Fr. 59.39 (Urk. 19/1 S. 2) ein Total von rund Fr. 2‘072.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) ergibt. 7.4
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat am 20. September 2013 für ihre Bemühungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren der Rechts schutz versicherung des Beschwerdeführers Fr. 2‘258.40 in Rechnung gestellt (Urk.
19/5). Dass davon gemäss ihren Angaben Fr. 646.25 ungedeckt geblieben seien (Urk. 19/1 S. 1 Mitte), liegt daran, dass sie - zusammen mit dem bereits im Verwaltungsverfahren betriebenen Aufwand - das Kostendach der Rechts schutz versicherung von Fr. 5‘000.-- überschritten hat. Entgegenkommenderweise ist von einer detaillierten Prüfung des im Verwal tungs verfahren betriebenen Aufwands abzusehen, und es ist vorliegend als von der Rechtsschutzversicherung übernommener Aufwand nur der reduzierte Be trag von Fr. 1‘612.15 (Fr. 2‘258.40 . /. Fr. 646.25) zu berücksichtigen. 7.5
Vom anrechenbaren Aufwand von Fr. 2‘072.-- (vorstehend E. 7.3) sind somit die von der Rechtsschutzversicherung erhaltenen Fr. 1‘612.15 (vorstehend E. 7.4)
in Abzug zu bringen. Damit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 459.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. 7.6
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung ve rpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 459 . 85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin ge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan MO/CS/ESversandt