Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 19 63, ohne Berufsbildung, arbeitete zuletzt vom
1. Mai bis 31. August 2005 als Lagermitarbeiterin bei der Y.___
in
einem 80 bis 100% - Pensum
(Urk. 15/ 19). 1.2
Am
24. August 1998
(Urk. 15 / 2) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals unter Hinweis auf ein Schielen zum Leis tungsbezug (Medizinische Massnahmen, Hilfs mittel) an. Nach Durchführung medizinischer Ab klärungen
(Urk. 15/4) und durch ge führtem Vor bescheidverfahren (Urk. 15/6) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Sep tember 1998 (Urk. 15/8) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der In va lidenversicherung. 1.3
Am 1. September 2008 (Urk. 15/ 1 9) meldete sich die Versicherte erneut bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine psy chische Erkrankung zum Leis tungsbezug an . Nach Durch führung medi zini scher (Urk. 15/25, Urk. 15/27, Urk. 15/29-30) und beruflicher Ab klärungen (Urk. 15/24, Urk. 15/28) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Be gutach tung bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie (Urk. 15/31, vgl. dazu Gut achten vom
6. Februar 2009, Urk. 15/ 37). Am 3. September 2008 (Urk. 15/34) teil te sie der Versicherten zudem mit, dass aufgrund des Gesund heits zustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein An spruch auf eine Rente geprüft werde. Ferner wies s ie darauf hin, dass ein Ent scheid zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen würde. In der Folge holte sie einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 15/36). Nach durch ge führtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 15/44) sprach die IV - Stelle der Versicherten mit Verfü gung vom 1 2. November 2009 (Urk. 15/60, vgl. dazu auch Urk. 15/57) ab 1. Mai 2008 bei einem In validitäts grad von 90 % / 75 % eine ganze Rente, welche per 1. Ja nu ar 2009 b ei einem Invaliditätsgrad von 53 % auf eine halbe Rente re du ziert wurde, nebst Zusatzrente für ihren Sohn
zu. Mit Verfügungen vom 3. Februar 2010 (Urk. 15/63) respektive 11.
Februar 2010 (Urk.
15/65) wurden die ent spre ch en den Rentenbetreffnisse neu berechnet. 1.4
Am 14. Oktober 2010 (Urk. 15/70) ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Er höhung der IV-Rente aufgrund einer drastischen Ver schlechterung ihres Gesund heits zu standes. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 (Urk. 15/71) for derte die IV-Stelle sie zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tat säch lichen Verhältnisse auf, worauf die Versicherte verschiedene medizi nis che Be richte einreichte (Urk. 15 / 74). Sodann holte die IV-Stelle im Rahmen der durch die Versicherte eingeleiteten Renten revision
neue medizinische Be richte (Urk. 15/78-79, Urk. 15/81) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 15/84) ein.
Mit Vorbescheid vom
24. August (Urk. 15 / 87) stellte die IV-Stelle
die Abweisung des Erhöhungsgesuchs
der Versicherten in Aussicht. Nach Prüfung der dag egen von ärztlicher Seite erhobenen Einwände (Urk. 15 / 92, Urk. 15 / 94, Urk. 15/99-100) holte die IV-Stelle einen weiteren medizinische n Be richt (Urk. 15/103) ein, welchen sie der Versicherten zur Stellungnahme zu kommen liess (Urk. 15/104). Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 (Urk. 15/108) legte die Be schwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht auf (Urk. 15/107). Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Erhöhungs ge such der Versicherten auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 3 . Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Au gust und 3. September 2012 Be schwerde (Urk. 1 und Urk. 5) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzusprechen . Subeventuell sei die Sache zur Ergänzung der medizinischen Ab klärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Ent schädi gungs folge zulasten der Beschwerde gegnerin .
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un ent geltli chen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Zwahlen, Volketswil . Mit Beschwer deantwort vom 9. Oktober 2012 (Urk. 14) be an tragte die IV-Stelle die Ab wei sung der Be schwerde, was der Beschwerde füh rerin am 10. Oktober 2012 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Perso n bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin wei sen). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seine n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 2 S.
2) davon aus, dass keine eindeutige Verschlechterung des Ge sund heits zustandes in den Arztberichten ausgewiesen und damit von einem weiter hin un ver änderten Gesundheitszustand auszugehen sei. Ausgehend von einer Ar beits fähigkeit von 50 % und einem Erwerbsanteil von 90 % er rech nete sie ei nen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 53 %.
2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1)
gel tend, dass sich ihr Gesundheitszustand
in psychiatrischer und somatischer Sicht verschlechtert habe und sie nunmehr Anspruch auf eine ganze Rente der In vali denversicherung habe .
Insbesondere machte sie geltend, dass sie aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sei, die vorhandenen kör per lichen Beschwerden zu überwinden und die theoretische Rest arbeits fähig keit zu verwerten
(S. 5 Ziff. 8, S. 7 Ziff. 12) . Ferner
bemängelte sie die Be rech nung des Invalid itätsgrades in mehrfacher Hinsicht (S. 7 f. Ziff. 13-14). 3. 3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer ans pruchsrelevanten Änderung bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 12. November 2009 (Urk . 15/60, vgl. dazu auch Urk. 15/57), wel che auf einer materiellen Prüfung des Renten an spruchs mit rechts konformer
Sachver halts abklär ung und Beweiswürdigung be ruhte (vgl. vor stehend E. 1.3). Nament lich sind die Verhältnisse in diesem Zeit punkt mit den Ver hält nissen im Zeitpunkt der um strit tenen Verfü gung vom 3 . Juli 2012 (Urk . 2) zu vergleichen.
3.2
Der Verfügung vom 1 2. November 2009 lagen die nach folgend dargelegten me dizinischen Berichte zu grunde:
3.2.1
Im Austrittsbericht vom 28. Juni 2007 (Urk. 15/25) der Klinik A.___
über die Hospitalisation vom 9. Mai 2007 bis zum 19. Juni 2007 diagnos ti zierten Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, Abteilungs ärztin, und
Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Psycho somatische und Psy cho soziale Medizin (APPM), Oberarzt, eine mittelgradig de pres sive Epi sode mit so ma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11), einen Verdacht auf eine Angststörung, einen Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungs störung (ICD-10 F45.11), Belas tungen in Verbindung mit der familiären Situation (ICD-10 Z63.8), Belastungen in Verbindung mit der be ruf lichen Situation (ICD-10 Z56), eine Adipositas so wie eine Hypothyreose (substituiert) und attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.2.2
Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, nannte im Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2008 (Urk. 15/29) als internistische Diagnosen ohne Auswirkunge n auf die Arbeits fähigkeit eine Hypothyreose (substituiert), eine rezidivierende Cephalea, einen essentiellen Tremor und eine Adipositas. In psychiatrischer Hinsicht ver wies sie auf die die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___ . 3.2.3
Am 10. November 2008 (Urk. 15/30) nannte die seit 2005 behandelnde Psy chi a te rin Dr. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), seit August 2005, und eine Hypothyreose (sub stituiert), einen essentiellen Tremor und eine Adipositas und attestierte der Be schwerde füh rerin folgende Arbeitsunfähigkeiten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit : 100 % vom 26. September bis 5. Okt ober 2006, 100 % vom 7. bis 21. November 2006, 100 % vom 23. De zember 2006 bis 13. Januar 2008, 50 % vom 14. Ja nuar bis
24. März 2008, 100 % vom 25. März bis 31. August 2008, 80 % seit 1. Septem ber 2008. 3.2.4
Im Verlaufsbericht vom 2. Februar 2009 (Urk. 15/36) nannten Dr. med. F.___, Oberärztin, und Dr. phil. G.___, Leitender Psy chologe, Klinik H.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de pressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), seit 2004, und attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits un fäh ig keit als Fabrik arbeiterin vom
6. Januar 2009 bis auf weiteres. Mittelfristig könne mit der Wie der aufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von zirka 50 % gerechnet werden. Als Diagnosen ohne Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Adipositas, Typus III (Bodymass index
[BMI] 43), seit 2004, eine Hyper thy reose substituiert und eine Hypertonie sowie einen essentiellen Tremor. 3. 2 .5
Dr. Z.___
nannte in ihrem Gutachten vom 6. Februar 2009 (Urk. 15/37) als Diagnosen aus dem psychiatrischen Formenkreis (S. 17 Ziff. 1) eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige agitiert-de pressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine undifferen zier te Soma tisierungs störung (ICD-10 F45.1) bei Belastungen in Verbindung mit der familiären Situation (ICD-10 Z63.8), Belastungen in Verbindung mit der beruf lichen Situation (ICD-10 Z56) und Problemen mit Bezug auf die wirt schaftlichen Ver hält nisse (ICD-10 Z59.6).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. Z.___ aus (S.17 Ziff. 2-3), die Beschwerdeführerin sei aufgrund des anhaltenden mit telschweren de pres siven Zustandbildes gegenwärtig ab sofort zu 50 % in ihrer ange stammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin oder Lageristin arbeitsfähig. Auch andere einfache, repetitive, körperlich und intellektuell leichte Tätigkeiten ohne be sonderen Leistungs druck seien der Beschwerdeführerin in der freien Wirt schaft zumutbar. Für die zurück liegende Zeit sei ab Mai 2007 (erster Klinikein tritt) von einer schwankenden, aber überwiegend 50%igen Arbeitsfähigkeit (während den Klinik aufenthalten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit) aus zugehen, wobei dies bezüglich teil weise auf die Angaben der behandelnden Psy chiaterin in ihrem IV-Arztbericht vom November 2008 abgestellt werden könne. 3.3
Der rentenbestätigenden Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 2) lagen fol gende Be richte zu Grunde: 3.3.1
Im Austritt s bericht der Klinik A.___
über die Hospitalisation vom 2 2. Juni bis 2. August 2010 vom 1 3. August 2010 (Urk. 15/74/7-13)
attestierten
Dr. B.___ und Dr. C.___
eine 100%ige Arbeit s unfähigkeit bis auf weite res und nannten
folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode bei/mit (ICD-10 F32.1/2) - multiplen somatischen Beschwerden - Angst- und Pani kattacken wahrscheinlich im Rahmen der Depression, differentialdiagnostisch eine zusätzliche Angsterkrankung - leichte r bis mittelschwere r Beeinträchtigung der mnestischen Funktio nen und verminderte n exekutive n Teilfunktionen, wahr schein lich im Rahmen der Depression/Angst (neuro psycho logische Unter suchung vom 1. März 2010, Neuro logische Klinik,
I.___) - stationäre r Behandlung in der Klinik A.___ vom 9. Mai 2007 bis 1 9. Juni 2007 sowie zweimal in der Klin ik H.___ vom 7. April bis 2 0. Juni 2008 und 6. b is 3 0. Januar 2009 - Weichteilrheumatisches Syndrom (ICD-10 M79.0) - Substituierte Hypothyreose, gegenwärtig euthyreot (ICD-10 E,03.9) - Eisenmangelanämie unklarer Ätiologie (ICD-10 D50.9) 3.3.2
Dr. D.___
diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 3 0. November 2010 (Urk. 15/78) als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine Hypothyreose (substituiert), Art hralgien der Finger- und Hand gelenke sowie Knie- und Sprung gelenke, einen essentiellen Tremor, eine Adi positas, eine gastro eso phagiale
Reflux krankheit und rezidivierende Lum bal gien bei Spondyl arthrose . Für die psy chi atrischen Diagnosen verwies sie auf die behandelnde Psychiaterin Dr . E.___ .
Dr. D.___ hielt fest, aus somatischer Sicht stünden die Gelenkschmerzen im Vor der grund. Hinweise für eine entzündliche rheumatische Krankheit habe sie bis he r keine gefunden. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht durch di e somatischen Di ag nosen bedingt. Die seit Jahren rezidivierenden Rückenschmerzen bedingten eine Wechselbelastung und das Vermeiden von Heben von schweren Lasten. Ihre Angaben bezögen sich einzig auf die somatischen Symptome der Be schwerde führ erin . Ergänzend führte sie zudem aus, dass die Beschwerdeführerin auf grund einer Pyelonephritis vom 4. bis 1 0. November 2009 hospitalisiert und des wegen auch vom 2. Novem ber bis 1. Dezember 2009 zu 100 % arbeits un fähig gewesen sei. Abschliessend hielt sie fest, dass sie als Lager mitarbeiterin w egen der Ge lenkschmerzen seit dem 2 7. Oktober 2010 zu 50 % arbeitsunfähig wäre. Als zu mutbares Arbeits profil
nannte sie eine wechsel belastende Tätigkeit (sitzend, steh end, gehend) ohne Tragen von Lasten über zwei Kilogramm und ohne Kälte
- und Nässeexposition. 3.3.3
Im Verlaufsbericht vom 5. Januar 2011 (Urk. 15/79) diagnostizierte die bis 2 2. Dezember 2012 behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelschwere bis schwere Episode mit multiplen somatischen Be schwer den und Panikattacken (ICD-10 F32.1/2), seit August 2005, eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der mnestischen Funktionen und ver min derte
exekutive Teilfunktionen, wahrscheinlich im Rahmen der De pres sion/Angst (neuropsychologische Untersuchung vom 1. März 2010, Neuro logi sche Klinik I.___) und ein weichteilrheumatisches Syn drom (ICD-10 M79.0) seit zirka 2008 und bestätigte weiterhin die mit Schreiben vom 1 0. November 2008 attestierte Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit von 80 % . Einschränkungen bestün den in Form einer reduzierten Belastbarkeit wegen Schmerzen und Er schöpfung, reduzierter mnestischer und exekutiver Teil funktionen (gemäss Un tersuchung des I.___), einer Angst und Depression. Eine angepasste Tätigkeit könne derzeit nicht be schrieben werden, da sich die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage
fühle, in der J.___ vier Stunden hinter einander konzen triert zu arbeiten. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit nann ten sie eine substituierte Hypothyreose, einen es sentiel len Tremor und eine Adi positas. 3.3.4
Die Fachpersonen des I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medi zin, nannten im Verlaufsbericht vom 2 2. Februar 2011 (Urk. 15/81/5-8, vgl. da zu auch Bericht vom 20. Januar 2011, Urk. 15/81 /9-11) folgende Diag nosen:
Diagnosen mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit - Symmetrische Polyarthralgien/- itiden (Erstmanifestation zirka 2007; schleichender Beginn über Jahre) - ANA 1:160, Anti CCP/RF negativ - Skelettszintigraphie mit Mehranreicherung vor allem Handgelenke beidseits, O SG beidseits, weniger Fingergelenke, Ellbogen, Schulter - s ymptomatisch vornehmlich Handgelenke, Ellbogen, PIPG weniger MCPG, Knie- und Sprunggelenke - Morgensteifigkeit - Arthrotec mit guter Teilwirkung - Leicht erhöhte humorale Entzündungsaktivität - Verdacht auf chronische Hepatitis B - Anti HBs Antigen positiv, Anti HBs negativ - Rezidivierende depressive Störung - Aktuell deutlich exazerbiert - Adipositas, BMI 46,4 kg/m 2 - Hypothyreose - Hashimoto? - Verdacht auf lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - Fehlhaltung mit Hyperlordose der Lendenwirbelsäule - muskulärer Dysbalance und Hypermobilität - Verdacht auf Periarthropathia
genu beidseits bei - Genu
valgus beidseits - Ausgeprägter Pes
anserinus-Druckdolenz beidseits - Vitamin D Mangel - 25-Hydroxy Vitamin D 15.7 mcg /l
Die Fachpersonen des I.___ erläuterten, die Beschwerdeführerin sei in ihrer an gestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Bäckerei oder Lageristin durch die postulierte seronegative symmetrische Polyarthritis deutlich eingeschränkt. Auf grund der derzeit bestehenden symmetrischen Polyarthralgien/- itiden seien handbelastende Tätigkeiten, wie sie als Hilfsarbeiterin in der Bäckerei sowie als Lageristin erforderlich seien, aktuell nicht zumutbar. Weiter werde die Situation be ein trächtigt durch das lumbovertebrale Schmerzsyndrom und die be gin nende Gonarthrose, bei welcher monotone repetitive Arbeiten sowie stehende Tätig keiten derzeit ungünstig seien. Die angestammten Tätigkeiten seien derzeit nicht zu mut bar. Eine etablierte Basistherapie zur Behandlung der seronegativen
ane ro siven symmetrischen Polyarthritis könne möglich sein, der Be hand lungs ver such
müsse abgewartet werden. Die Be hand lungs möglich keiten seien aber einge schränk t durch die bekannte Hepatitis B. 3.3.5
Die seit 9. Februar 2011 behandelnde Psychiaterin Dr. med. K.___, Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 8. Oktober 2011 (Urk. 15/94) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel schwere bis schwere Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11/F33.2),
eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), ein chro nisches Schmerz syndrom (Weichteilrheumatismus, ICD-10 FM79.0, multiple somatische Be schwer den), eine schwere Adipositas mit BMI um 46, Probleme mit Bezug auf ungenügende soziale Sicherung und Fürsorgeunterstützung Z 59.7, Probleme in der Beziehung zum Ehepartner Z63.0, eine Hypothyreose, medi kamentös behan delt, einen Status nach Hepatitis B und eine Eisen mangelanä mie .
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. K.___ aus, die Be schwerde führerin sei seit Jahren depressiv und unfähig, sich in der freien Wirtschaft zu be haupten, allenfalls käme mit der Zeit eventuell eine geschützte Stelle in Frage, momentan aber nicht, da sie ja die Hausarbeit nur mit Mühe bewältigen kön ne. Sie erachte die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig.
3 .3.6
Mit Bericht vom 6. Februar 2012 (Urk. 6/1) wiederholte Dr. med. L.___,
Ober ärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, I.___, die im Ver laufs bericht vom 2 2. Februar 2011 genannten Diagnosen und verwies ergän zend auf einen Status nach Therapie mit Arthrotec mit guter Teilwirkung sowie eine Basismedikation (seit Feb ruar 2011 Plaquenil 400 mg, seit Juli 2011 Salazopyrin 1, 5g) mit 50%iger Be schwerdeverbesserung . 3.3.7
Im Verlaufsbericht vom 2 1. März 2012 (Urk. 15/103/5-9, vgl. dazu auch Urk. 15/92) nannte Dr. med. M.___, Oberarzt, und Msc . N.___, Psychologe, O.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine abhängige (asthenische) Per sön lich keitsstörung (ICD-10 F60.7) mindestens seit 2005, Probleme mit Bezug auf ungenügende soziale Sicherung und Fürsorgeunterstützung (ICD-10 Z59.7), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner oder Partner (ICD-10 Z63.0) und attestierten ihr als Fabrikarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während der Hospitalisation vom 1. bis 2 6. September 201 1.
Dr. M.___ und Msc . N.___ erläuterten, dass die beschriebene Pathologie zu einer merk lichen Minderung der Konzentrations-, Motivations- und Durch halte fähig keit insbesondere in emotional belastenden Situationen - wie sie im primären Ar beits markt alltäglich seien – führe. Weiter führten sie aus, dass die bisherige Tätig keit aus medizinischer Sicht noch im Umfang von 20 % zumutbar sei und eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe. Eine be hinderungs ange passte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu zirka zwei bis vier Stunden pro Tag möglich. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit be zieh ungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Der Be schwerdeführerin seien eine rein "sitzende" Tätigkeit, eine rein "ste hende" Tätig keit und eine rein "wechselbelastende" Tätigkeit zu je zwei Stun den pro Tag zu 50 % zumutbar. Zudem seien auch das Kon zentrations ver mögen und d ie An passungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit erheblich einge schränkt. 4. 4.1
In Frage steht vorliegend, ob sich die Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
bis Juli 2012 aufgrund eines veränderten Ge sund heitszustandes in mass geb licher Weise ver schlechtert hat.
4. 2
4.2.1
Vorwegzuschicken ist, dass aufgrund der Aktenlage unklar bleibt, ob und in wie weit die Beschwerdeführerin aus somatischer und psychiatrischer Sicht in ihrer Arbe itsfähigkeit beeinträchtigt ist. Indem die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes ohne Weiterungen unter Berufung auf den internistischen Bericht von Dr. D.___ vom 3 0. November 2010 (E.
3.3.2, vgl. Urk. 15/85 S. 4, vgl. dazu auch Urk. 15/ 111) und ihren Aus führungen, wonach die Arbeitsunfähigkeit nicht durch die somatischen Diag nosen bedingt sei, einzig eine Einschränkung der Arbeits fähig keit aufgrund ei nes psychischen
Ge sund heits schaden
belegt haben will, über sieht sie, dass die selbe Fachärztin im näm lichen Bericht die Be schwerde führerin aufgrund ihrer Gelenkschmerzen seit dem 2 7. Oktober 2010 als zu 50 % arbeit sunfähig erach tet hat, was indes nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Weiter verkannte die Be schwerdegegnerin, dass die Fachpersonen der Rheumaklinik d es I.___ in ihrem Be richt vom 22. Februar 2011 (E. 3.3.4
hievor) die angestammten Tätig keiten der Beschwerdeführerin als nicht mehr zumutbar erachteten . Insbeson dere seien ihr aufgrund der be stehenden symmetrischen Poly arthralgien /- itiden
hand belas tende Tätigkeiten, wie sie als Hilfs arbeiterin in der Bäckerei sowie als Lageristin erforderlich seien, nicht zumut bar . Inwie fern sich die genannten Di agnosen sowie die allen falls damit verbundenen Ein schränkungen auch auf eine zumutbare Ver weis tätig keit aus wirken, ist indes
weder dem ärztlichen Bericht von Dr. D.___ vom 30. November 2010 (E. 3.3.2 hievor) noch den beiden Be richten der Rheu maklinik des I.___ vom 2 2. Februar 2011 (E. 3.3.4 hievor) und 6. Februar 2012 (E. 3.3.6) zu entnehmen.
Daraus ergibt sich, dass d ie
vorhandenen medizinischen Akten lage hinsichtlich der somatischen Komponente aufgrund der divergierenden und teil weisen un klaren beziehungs weise unvoll ständigen ärztlichen Stellungnahme n zur Arbeits fähig keit
für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditäts grades seit der erstmaligen Rentenzusprache
keine zuverlässige Ent scheid grund lage
ist. 4.2.2
Was die psychische n Störungen betrifft, so attestierten Dr. M.___ und Psychologe N.___
in ihrem Bericht vom 2 1. März 2012 (E. 3.3.7
hievor) der Be schwerde füh rerin als Fabrikarbeiterin während der Hospitalisation
vom 1. bis 2 6. September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die weiteren An gaben, wo nach der Be schwerde führerin die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zu 20 % zumutbar und ihre Leistungs fähig keit um 50 % vermindert sein soll, sind wider sprüchlich. Dasselbe gilt für ihre entsprechenden Ausführungen in Bezug auf eine
b e hinderungs ange passte Tätigkeit. Die Fachpersonen von der Klinik A.___ machten im Bericht vom 1 3. August 2010 (E. 3.3.1 hievor) keine Angaben in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer be hin derungs ange passten Tätigkeit. Schliesslich ist auch mit Blick auf die von Dr. E.___ im Bericht vom 5. Januar 2011 (E. 3 .3.3 hievor) erhobenen Befunde und ge nannten fun k tionellen Einschränkungen auch nicht ohne weiteres nach voll ziehbar, wes halb eine 80%ige Arbeits unfähigkeit vorliegen soll. Die nach be handelnde Psy chia te rin Dr. K.___ attestierte der Beschwerdeführerin gar ohne Be fund schil derung und ohne detaill ierte Angaben über funktionelle Ein schrän kungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeits markt. 4.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass d ie vorhandene medizinische Aktenlage keine zuverlässige Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit zu lässt, wes halb
sich das Gericht ausser Stande sieht, eine zuverlässige Beurteilung der Ar beits fähigkeit der Be schwerdeführerin vor zu nehmen und Dauer und Umfang der Ar beits unfähigkeit der Beschwerde führerin zu bestimmen und gestützt darauf eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades zu prüfen. Die ange foch tene Verfügung ist demnach auf zuheben und die Sache an die Beschwerde geg nerin
zurückzuweisen, damit sie er gänzende medizinische Abklärungen ein leite, welche eine kombinierte Ein schätzung der Arbeits fähigkeit aus somati scher und psy chischer Sicht ent hält und sich insbesondere auch zu einer möglichen Änderung des Gesund heits zu standes seit der erstmaligen Rentenzu sprache ausspricht.
Ferner
hat sie – sofern
erforderlich
– eine Abklärung in Haus halt und Beruf vorzu neh men.
Hernach wird sie über den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. 4 .4
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, das s die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwä gun gen verfahre. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungs ge richt
kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und un abhäng ig
vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt werden. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzenden Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerde gegnerin zu tragen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Nach § 34 Abs. 3 des GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.3
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat. 5.4
Der Rechts vertreter
der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Zwahlen, machte
mit Eingabe vom 2 7. November 2013 einen Zeitaufwand von 16.85 Stunden und
Barauslagen in der Höhe von Fr. 172.85 geltend, was bei einem Stunden ansatz
von Fr. 200.-- zuzüglich Me hrwertsteuer den Betrag von Fr. 3‘8 26 . 30 ergibt (Urk.
1 8) . Der geltend gemachte Aufwand e r scheint der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange mes sen und kann deshalb nicht vollumfänglich abgegolten werden. Dies gilt
nament lich für die verschie denen brieflichen und telefonischen Kontakte mit der Beschwerdefüh rerin (nebst der Instruktion) sowie den Ärzten, welche sich insgesamt auf meh rere Stunden summieren. Ang esichts der zu studierenden 124 Aktenstücke der Beschwerde gegnerin, der zehnseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechts verbeiständung sowie der in ähn li chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Zwahlen bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘700 .-- (inklusive Barausla gen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts verbeiständung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mai bis 31. August 2005 als Lagermitarbeiterin bei der Y.___
in
einem 80 bis 100% - Pensum
(Urk. 15/ 19).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Perso n bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin wei sen).
E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seine n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 ) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals unter Hinweis auf ein Schielen zum Leis tungsbezug (Medizinische Massnahmen, Hilfs mittel) an. Nach Durchführung medizinischer Ab klärungen
(Urk. 15/4) und durch ge führtem Vor bescheidverfahren (Urk. 15/6) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Sep tember 1998 (Urk. 15/8) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der In va lidenversicherung.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 2 S.
2) davon aus, dass keine eindeutige Verschlechterung des Ge sund heits zustandes in den Arztberichten ausgewiesen und damit von einem weiter hin un ver änderten Gesundheitszustand auszugehen sei. Ausgehend von einer Ar beits fähigkeit von 50 % und einem Erwerbsanteil von 90 % er rech nete sie ei nen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 53 %.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1)
gel tend, dass sich ihr Gesundheitszustand
in psychiatrischer und somatischer Sicht verschlechtert habe und sie nunmehr Anspruch auf eine ganze Rente der In vali denversicherung habe .
Insbesondere machte sie geltend, dass sie aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sei, die vorhandenen kör per lichen Beschwerden zu überwinden und die theoretische Rest arbeits fähig keit zu verwerten
(S. 5 Ziff. 8, S. 7 Ziff. 12) . Ferner
bemängelte sie die Be rech nung des Invalid itätsgrades in mehrfacher Hinsicht (S. 7 f. Ziff. 13-14). 3. 3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer ans pruchsrelevanten Änderung bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 12. November 2009 (Urk . 15/60, vgl. dazu auch Urk. 15/57), wel che auf einer materiellen Prüfung des Renten an spruchs mit rechts konformer
Sachver halts abklär ung und Beweiswürdigung be ruhte (vgl. vor stehend E. 1.3). Nament lich sind die Verhältnisse in diesem Zeit punkt mit den Ver hält nissen im Zeitpunkt der um strit tenen Verfü gung vom 3 . Juli 2012 (Urk . 2) zu vergleichen.
3.2
Der Verfügung vom 1 2. November 2009 lagen die nach folgend dargelegten me dizinischen Berichte zu grunde:
3.2.1
Im Austrittsbericht vom 28. Juni 2007 (Urk. 15/25) der Klinik A.___
über die Hospitalisation vom 9. Mai 2007 bis zum 19. Juni 2007 diagnos ti zierten Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, Abteilungs ärztin, und
Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Psycho somatische und Psy cho soziale Medizin (APPM), Oberarzt, eine mittelgradig de pres sive Epi sode mit so ma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11), einen Verdacht auf eine Angststörung, einen Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungs störung (ICD-10 F45.11), Belas tungen in Verbindung mit der familiären Situation (ICD-10 Z63.8), Belastungen in Verbindung mit der be ruf lichen Situation (ICD-10 Z56), eine Adipositas so wie eine Hypothyreose (substituiert) und attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.2.2
Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, nannte im Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2008 (Urk. 15/29) als internistische Diagnosen ohne Auswirkunge n auf die Arbeits fähigkeit eine Hypothyreose (substituiert), eine rezidivierende Cephalea, einen essentiellen Tremor und eine Adipositas. In psychiatrischer Hinsicht ver wies sie auf die die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___ . 3.2.3
Am 10. November 2008 (Urk. 15/30) nannte die seit 2005 behandelnde Psy chi a te rin Dr. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), seit August 2005, und eine Hypothyreose (sub stituiert), einen essentiellen Tremor und eine Adipositas und attestierte der Be schwerde füh rerin folgende Arbeitsunfähigkeiten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit : 100 % vom 26. September bis 5. Okt ober 2006, 100 % vom 7. bis 21. November 2006, 100 % vom 23. De zember 2006 bis 13. Januar 2008, 50 % vom 14. Ja nuar bis
24. März 2008, 100 % vom 25. März bis 31. August 2008, 80 % seit 1. Septem ber 2008. 3.2.4
Im Verlaufsbericht vom 2. Februar 2009 (Urk. 15/36) nannten Dr. med. F.___, Oberärztin, und Dr. phil. G.___, Leitender Psy chologe, Klinik H.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de pressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), seit 2004, und attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits un fäh ig keit als Fabrik arbeiterin vom
E. 6 Januar 2009 bis auf weiteres. Mittelfristig könne mit der Wie der aufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von zirka 50 % gerechnet werden. Als Diagnosen ohne Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Adipositas, Typus III (Bodymass index
[BMI] 43), seit 2004, eine Hyper thy reose substituiert und eine Hypertonie sowie einen essentiellen Tremor. 3. 2 .5
Dr. Z.___
nannte in ihrem Gutachten vom 6. Februar 2009 (Urk. 15/37) als Diagnosen aus dem psychiatrischen Formenkreis (S. 17 Ziff. 1) eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige agitiert-de pressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine undifferen zier te Soma tisierungs störung (ICD-10 F45.1) bei Belastungen in Verbindung mit der familiären Situation (ICD-10 Z63.8), Belastungen in Verbindung mit der beruf lichen Situation (ICD-10 Z56) und Problemen mit Bezug auf die wirt schaftlichen Ver hält nisse (ICD-10 Z59.6).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. Z.___ aus (S.17 Ziff. 2-3), die Beschwerdeführerin sei aufgrund des anhaltenden mit telschweren de pres siven Zustandbildes gegenwärtig ab sofort zu 50 % in ihrer ange stammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin oder Lageristin arbeitsfähig. Auch andere einfache, repetitive, körperlich und intellektuell leichte Tätigkeiten ohne be sonderen Leistungs druck seien der Beschwerdeführerin in der freien Wirt schaft zumutbar. Für die zurück liegende Zeit sei ab Mai 2007 (erster Klinikein tritt) von einer schwankenden, aber überwiegend 50%igen Arbeitsfähigkeit (während den Klinik aufenthalten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit) aus zugehen, wobei dies bezüglich teil weise auf die Angaben der behandelnden Psy chiaterin in ihrem IV-Arztbericht vom November 2008 abgestellt werden könne. 3.3
Der rentenbestätigenden Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 2) lagen fol gende Be richte zu Grunde: 3.3.1
Im Austritt s bericht der Klinik A.___
über die Hospitalisation vom 2 2. Juni bis 2. August 2010 vom 1 3. August 2010 (Urk. 15/74/7-13)
attestierten
Dr. B.___ und Dr. C.___
eine 100%ige Arbeit s unfähigkeit bis auf weite res und nannten
folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode bei/mit (ICD-10 F32.1/2) - multiplen somatischen Beschwerden - Angst- und Pani kattacken wahrscheinlich im Rahmen der Depression, differentialdiagnostisch eine zusätzliche Angsterkrankung - leichte r bis mittelschwere r Beeinträchtigung der mnestischen Funktio nen und verminderte n exekutive n Teilfunktionen, wahr schein lich im Rahmen der Depression/Angst (neuro psycho logische Unter suchung vom 1. März 2010, Neuro logische Klinik,
I.___) - stationäre r Behandlung in der Klinik A.___ vom 9. Mai 2007 bis 1 9. Juni 2007 sowie zweimal in der Klin ik H.___ vom 7. April bis 2 0. Juni 2008 und 6. b is 3 0. Januar 2009 - Weichteilrheumatisches Syndrom (ICD-10 M79.0) - Substituierte Hypothyreose, gegenwärtig euthyreot (ICD-10 E,03.9) - Eisenmangelanämie unklarer Ätiologie (ICD-10 D50.9) 3.3.2
Dr. D.___
diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 3 0. November 2010 (Urk. 15/78) als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine Hypothyreose (substituiert), Art hralgien der Finger- und Hand gelenke sowie Knie- und Sprung gelenke, einen essentiellen Tremor, eine Adi positas, eine gastro eso phagiale
Reflux krankheit und rezidivierende Lum bal gien bei Spondyl arthrose . Für die psy chi atrischen Diagnosen verwies sie auf die behandelnde Psychiaterin Dr . E.___ .
Dr. D.___ hielt fest, aus somatischer Sicht stünden die Gelenkschmerzen im Vor der grund. Hinweise für eine entzündliche rheumatische Krankheit habe sie bis he r keine gefunden. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht durch di e somatischen Di ag nosen bedingt. Die seit Jahren rezidivierenden Rückenschmerzen bedingten eine Wechselbelastung und das Vermeiden von Heben von schweren Lasten. Ihre Angaben bezögen sich einzig auf die somatischen Symptome der Be schwerde führ erin . Ergänzend führte sie zudem aus, dass die Beschwerdeführerin auf grund einer Pyelonephritis vom 4. bis 1 0. November 2009 hospitalisiert und des wegen auch vom 2. Novem ber bis 1. Dezember 2009 zu 100 % arbeits un fähig gewesen sei. Abschliessend hielt sie fest, dass sie als Lager mitarbeiterin w egen der Ge lenkschmerzen seit dem 2 7. Oktober 2010 zu 50 % arbeitsunfähig wäre. Als zu mutbares Arbeits profil
nannte sie eine wechsel belastende Tätigkeit (sitzend, steh end, gehend) ohne Tragen von Lasten über zwei Kilogramm und ohne Kälte
- und Nässeexposition. 3.3.3
Im Verlaufsbericht vom 5. Januar 2011 (Urk. 15/79) diagnostizierte die bis 2 2. Dezember 2012 behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelschwere bis schwere Episode mit multiplen somatischen Be schwer den und Panikattacken (ICD-10 F32.1/2), seit August 2005, eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der mnestischen Funktionen und ver min derte
exekutive Teilfunktionen, wahrscheinlich im Rahmen der De pres sion/Angst (neuropsychologische Untersuchung vom 1. März 2010, Neuro logi sche Klinik I.___) und ein weichteilrheumatisches Syn drom (ICD-10 M79.0) seit zirka 2008 und bestätigte weiterhin die mit Schreiben vom 1 0. November 2008 attestierte Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit von 80 % . Einschränkungen bestün den in Form einer reduzierten Belastbarkeit wegen Schmerzen und Er schöpfung, reduzierter mnestischer und exekutiver Teil funktionen (gemäss Un tersuchung des I.___), einer Angst und Depression. Eine angepasste Tätigkeit könne derzeit nicht be schrieben werden, da sich die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage
fühle, in der J.___ vier Stunden hinter einander konzen triert zu arbeiten. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit nann ten sie eine substituierte Hypothyreose, einen es sentiel len Tremor und eine Adi positas. 3.3.4
Die Fachpersonen des I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medi zin, nannten im Verlaufsbericht vom 2 2. Februar 2011 (Urk. 15/81/5-8, vgl. da zu auch Bericht vom 20. Januar 2011, Urk. 15/81 /9-11) folgende Diag nosen:
Diagnosen mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit - Symmetrische Polyarthralgien/- itiden (Erstmanifestation zirka 2007; schleichender Beginn über Jahre) - ANA 1:160, Anti CCP/RF negativ - Skelettszintigraphie mit Mehranreicherung vor allem Handgelenke beidseits, O SG beidseits, weniger Fingergelenke, Ellbogen, Schulter - s ymptomatisch vornehmlich Handgelenke, Ellbogen, PIPG weniger MCPG, Knie- und Sprunggelenke - Morgensteifigkeit - Arthrotec mit guter Teilwirkung - Leicht erhöhte humorale Entzündungsaktivität - Verdacht auf chronische Hepatitis B - Anti HBs Antigen positiv, Anti HBs negativ - Rezidivierende depressive Störung - Aktuell deutlich exazerbiert - Adipositas, BMI 46,4 kg/m 2 - Hypothyreose - Hashimoto? - Verdacht auf lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - Fehlhaltung mit Hyperlordose der Lendenwirbelsäule - muskulärer Dysbalance und Hypermobilität - Verdacht auf Periarthropathia
genu beidseits bei - Genu
valgus beidseits - Ausgeprägter Pes
anserinus-Druckdolenz beidseits - Vitamin D Mangel - 25-Hydroxy Vitamin D 15.7 mcg /l
Die Fachpersonen des I.___ erläuterten, die Beschwerdeführerin sei in ihrer an gestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Bäckerei oder Lageristin durch die postulierte seronegative symmetrische Polyarthritis deutlich eingeschränkt. Auf grund der derzeit bestehenden symmetrischen Polyarthralgien/- itiden seien handbelastende Tätigkeiten, wie sie als Hilfsarbeiterin in der Bäckerei sowie als Lageristin erforderlich seien, aktuell nicht zumutbar. Weiter werde die Situation be ein trächtigt durch das lumbovertebrale Schmerzsyndrom und die be gin nende Gonarthrose, bei welcher monotone repetitive Arbeiten sowie stehende Tätig keiten derzeit ungünstig seien. Die angestammten Tätigkeiten seien derzeit nicht zu mut bar. Eine etablierte Basistherapie zur Behandlung der seronegativen
ane ro siven symmetrischen Polyarthritis könne möglich sein, der Be hand lungs ver such
müsse abgewartet werden. Die Be hand lungs möglich keiten seien aber einge schränk t durch die bekannte Hepatitis B. 3.3.5
Die seit 9. Februar 2011 behandelnde Psychiaterin Dr. med. K.___, Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 8. Oktober 2011 (Urk. 15/94) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel schwere bis schwere Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11/F33.2),
eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), ein chro nisches Schmerz syndrom (Weichteilrheumatismus, ICD-10 FM79.0, multiple somatische Be schwer den), eine schwere Adipositas mit BMI um 46, Probleme mit Bezug auf ungenügende soziale Sicherung und Fürsorgeunterstützung Z 59.7, Probleme in der Beziehung zum Ehepartner Z63.0, eine Hypothyreose, medi kamentös behan delt, einen Status nach Hepatitis B und eine Eisen mangelanä mie .
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. K.___ aus, die Be schwerde führerin sei seit Jahren depressiv und unfähig, sich in der freien Wirtschaft zu be haupten, allenfalls käme mit der Zeit eventuell eine geschützte Stelle in Frage, momentan aber nicht, da sie ja die Hausarbeit nur mit Mühe bewältigen kön ne. Sie erachte die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig.
3 .3.6
Mit Bericht vom 6. Februar 2012 (Urk. 6/1) wiederholte Dr. med. L.___,
Ober ärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, I.___, die im Ver laufs bericht vom 2 2. Februar 2011 genannten Diagnosen und verwies ergän zend auf einen Status nach Therapie mit Arthrotec mit guter Teilwirkung sowie eine Basismedikation (seit Feb ruar 2011 Plaquenil 400 mg, seit Juli 2011 Salazopyrin 1, 5g) mit 50%iger Be schwerdeverbesserung . 3.3.7
Im Verlaufsbericht vom 2 1. März 2012 (Urk. 15/103/5-9, vgl. dazu auch Urk. 15/92) nannte Dr. med. M.___, Oberarzt, und Msc . N.___, Psychologe, O.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine abhängige (asthenische) Per sön lich keitsstörung (ICD-10 F60.7) mindestens seit 2005, Probleme mit Bezug auf ungenügende soziale Sicherung und Fürsorgeunterstützung (ICD-10 Z59.7), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner oder Partner (ICD-10 Z63.0) und attestierten ihr als Fabrikarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während der Hospitalisation vom 1. bis 2 6. September 201 1.
Dr. M.___ und Msc . N.___ erläuterten, dass die beschriebene Pathologie zu einer merk lichen Minderung der Konzentrations-, Motivations- und Durch halte fähig keit insbesondere in emotional belastenden Situationen - wie sie im primären Ar beits markt alltäglich seien – führe. Weiter führten sie aus, dass die bisherige Tätig keit aus medizinischer Sicht noch im Umfang von 20 % zumutbar sei und eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe. Eine be hinderungs ange passte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu zirka zwei bis vier Stunden pro Tag möglich. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit be zieh ungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Der Be schwerdeführerin seien eine rein "sitzende" Tätigkeit, eine rein "ste hende" Tätig keit und eine rein "wechselbelastende" Tätigkeit zu je zwei Stun den pro Tag zu 50 % zumutbar. Zudem seien auch das Kon zentrations ver mögen und d ie An passungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit erheblich einge schränkt. 4. 4.1
In Frage steht vorliegend, ob sich die Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
bis Juli 2012 aufgrund eines veränderten Ge sund heitszustandes in mass geb licher Weise ver schlechtert hat.
4. 2
4.2.1
Vorwegzuschicken ist, dass aufgrund der Aktenlage unklar bleibt, ob und in wie weit die Beschwerdeführerin aus somatischer und psychiatrischer Sicht in ihrer Arbe itsfähigkeit beeinträchtigt ist. Indem die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes ohne Weiterungen unter Berufung auf den internistischen Bericht von Dr. D.___ vom 3 0. November 2010 (E.
3.3.2, vgl. Urk. 15/85 S. 4, vgl. dazu auch Urk. 15/ 111) und ihren Aus führungen, wonach die Arbeitsunfähigkeit nicht durch die somatischen Diag nosen bedingt sei, einzig eine Einschränkung der Arbeits fähig keit aufgrund ei nes psychischen
Ge sund heits schaden
belegt haben will, über sieht sie, dass die selbe Fachärztin im näm lichen Bericht die Be schwerde führerin aufgrund ihrer Gelenkschmerzen seit dem 2 7. Oktober 2010 als zu 50 % arbeit sunfähig erach tet hat, was indes nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Weiter verkannte die Be schwerdegegnerin, dass die Fachpersonen der Rheumaklinik d es I.___ in ihrem Be richt vom 22. Februar 2011 (E. 3.3.4
hievor) die angestammten Tätig keiten der Beschwerdeführerin als nicht mehr zumutbar erachteten . Insbeson dere seien ihr aufgrund der be stehenden symmetrischen Poly arthralgien /- itiden
hand belas tende Tätigkeiten, wie sie als Hilfs arbeiterin in der Bäckerei sowie als Lageristin erforderlich seien, nicht zumut bar . Inwie fern sich die genannten Di agnosen sowie die allen falls damit verbundenen Ein schränkungen auch auf eine zumutbare Ver weis tätig keit aus wirken, ist indes
weder dem ärztlichen Bericht von Dr. D.___ vom 30. November 2010 (E. 3.3.2 hievor) noch den beiden Be richten der Rheu maklinik des I.___ vom 2 2. Februar 2011 (E. 3.3.4 hievor) und 6. Februar 2012 (E. 3.3.6) zu entnehmen.
Daraus ergibt sich, dass d ie
vorhandenen medizinischen Akten lage hinsichtlich der somatischen Komponente aufgrund der divergierenden und teil weisen un klaren beziehungs weise unvoll ständigen ärztlichen Stellungnahme n zur Arbeits fähig keit
für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditäts grades seit der erstmaligen Rentenzusprache
keine zuverlässige Ent scheid grund lage
ist. 4.2.2
Was die psychische n Störungen betrifft, so attestierten Dr. M.___ und Psychologe N.___
in ihrem Bericht vom 2 1. März 2012 (E. 3.3.7
hievor) der Be schwerde füh rerin als Fabrikarbeiterin während der Hospitalisation
vom 1. bis 2 6. September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die weiteren An gaben, wo nach der Be schwerde führerin die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zu 20 % zumutbar und ihre Leistungs fähig keit um 50 % vermindert sein soll, sind wider sprüchlich. Dasselbe gilt für ihre entsprechenden Ausführungen in Bezug auf eine
b e hinderungs ange passte Tätigkeit. Die Fachpersonen von der Klinik A.___ machten im Bericht vom 1 3. August 2010 (E. 3.3.1 hievor) keine Angaben in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer be hin derungs ange passten Tätigkeit. Schliesslich ist auch mit Blick auf die von Dr. E.___ im Bericht vom 5. Januar 2011 (E. 3 .3.3 hievor) erhobenen Befunde und ge nannten fun k tionellen Einschränkungen auch nicht ohne weiteres nach voll ziehbar, wes halb eine 80%ige Arbeits unfähigkeit vorliegen soll. Die nach be handelnde Psy chia te rin Dr. K.___ attestierte der Beschwerdeführerin gar ohne Be fund schil derung und ohne detaill ierte Angaben über funktionelle Ein schrän kungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeits markt. 4.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass d ie vorhandene medizinische Aktenlage keine zuverlässige Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit zu lässt, wes halb
sich das Gericht ausser Stande sieht, eine zuverlässige Beurteilung der Ar beits fähigkeit der Be schwerdeführerin vor zu nehmen und Dauer und Umfang der Ar beits unfähigkeit der Beschwerde führerin zu bestimmen und gestützt darauf eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades zu prüfen. Die ange foch tene Verfügung ist demnach auf zuheben und die Sache an die Beschwerde geg nerin
zurückzuweisen, damit sie er gänzende medizinische Abklärungen ein leite, welche eine kombinierte Ein schätzung der Arbeits fähigkeit aus somati scher und psy chischer Sicht ent hält und sich insbesondere auch zu einer möglichen Änderung des Gesund heits zu standes seit der erstmaligen Rentenzu sprache ausspricht.
Ferner
hat sie – sofern
erforderlich
– eine Abklärung in Haus halt und Beruf vorzu neh men.
Hernach wird sie über den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. 4 .4
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, das s die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwä gun gen verfahre. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungs ge richt
kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und un abhäng ig
vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt werden. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr.
E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00772 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
13. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen Anwaltsbüro Zwahlen Schmiedgasse 26, 8604 Volketswil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 19 63, ohne Berufsbildung, arbeitete zuletzt vom
1. Mai bis 31. August 2005 als Lagermitarbeiterin bei der Y.___
in
einem 80 bis 100% - Pensum
(Urk. 15/ 19). 1.2
Am
24. August 1998
(Urk. 15 / 2) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals unter Hinweis auf ein Schielen zum Leis tungsbezug (Medizinische Massnahmen, Hilfs mittel) an. Nach Durchführung medizinischer Ab klärungen
(Urk. 15/4) und durch ge führtem Vor bescheidverfahren (Urk. 15/6) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Sep tember 1998 (Urk. 15/8) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der In va lidenversicherung. 1.3
Am 1. September 2008 (Urk. 15/ 1 9) meldete sich die Versicherte erneut bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine psy chische Erkrankung zum Leis tungsbezug an . Nach Durch führung medi zini scher (Urk. 15/25, Urk. 15/27, Urk. 15/29-30) und beruflicher Ab klärungen (Urk. 15/24, Urk. 15/28) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Be gutach tung bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie (Urk. 15/31, vgl. dazu Gut achten vom
6. Februar 2009, Urk. 15/ 37). Am 3. September 2008 (Urk. 15/34) teil te sie der Versicherten zudem mit, dass aufgrund des Gesund heits zustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein An spruch auf eine Rente geprüft werde. Ferner wies s ie darauf hin, dass ein Ent scheid zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen würde. In der Folge holte sie einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 15/36). Nach durch ge führtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 15/44) sprach die IV - Stelle der Versicherten mit Verfü gung vom 1 2. November 2009 (Urk. 15/60, vgl. dazu auch Urk. 15/57) ab 1. Mai 2008 bei einem In validitäts grad von 90 % / 75 % eine ganze Rente, welche per 1. Ja nu ar 2009 b ei einem Invaliditätsgrad von 53 % auf eine halbe Rente re du ziert wurde, nebst Zusatzrente für ihren Sohn
zu. Mit Verfügungen vom 3. Februar 2010 (Urk. 15/63) respektive 11.
Februar 2010 (Urk.
15/65) wurden die ent spre ch en den Rentenbetreffnisse neu berechnet. 1.4
Am 14. Oktober 2010 (Urk. 15/70) ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Er höhung der IV-Rente aufgrund einer drastischen Ver schlechterung ihres Gesund heits zu standes. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 (Urk. 15/71) for derte die IV-Stelle sie zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tat säch lichen Verhältnisse auf, worauf die Versicherte verschiedene medizi nis che Be richte einreichte (Urk. 15 / 74). Sodann holte die IV-Stelle im Rahmen der durch die Versicherte eingeleiteten Renten revision
neue medizinische Be richte (Urk. 15/78-79, Urk. 15/81) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 15/84) ein.
Mit Vorbescheid vom
24. August (Urk. 15 / 87) stellte die IV-Stelle
die Abweisung des Erhöhungsgesuchs
der Versicherten in Aussicht. Nach Prüfung der dag egen von ärztlicher Seite erhobenen Einwände (Urk. 15 / 92, Urk. 15 / 94, Urk. 15/99-100) holte die IV-Stelle einen weiteren medizinische n Be richt (Urk. 15/103) ein, welchen sie der Versicherten zur Stellungnahme zu kommen liess (Urk. 15/104). Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 (Urk. 15/108) legte die Be schwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht auf (Urk. 15/107). Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Erhöhungs ge such der Versicherten auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 3 . Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Au gust und 3. September 2012 Be schwerde (Urk. 1 und Urk. 5) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzusprechen . Subeventuell sei die Sache zur Ergänzung der medizinischen Ab klärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Ent schädi gungs folge zulasten der Beschwerde gegnerin .
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un ent geltli chen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Zwahlen, Volketswil . Mit Beschwer deantwort vom 9. Oktober 2012 (Urk. 14) be an tragte die IV-Stelle die Ab wei sung der Be schwerde, was der Beschwerde füh rerin am 10. Oktober 2012 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Perso n bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin wei sen). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seine n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 2 S.
2) davon aus, dass keine eindeutige Verschlechterung des Ge sund heits zustandes in den Arztberichten ausgewiesen und damit von einem weiter hin un ver änderten Gesundheitszustand auszugehen sei. Ausgehend von einer Ar beits fähigkeit von 50 % und einem Erwerbsanteil von 90 % er rech nete sie ei nen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 53 %.
2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1)
gel tend, dass sich ihr Gesundheitszustand
in psychiatrischer und somatischer Sicht verschlechtert habe und sie nunmehr Anspruch auf eine ganze Rente der In vali denversicherung habe .
Insbesondere machte sie geltend, dass sie aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sei, die vorhandenen kör per lichen Beschwerden zu überwinden und die theoretische Rest arbeits fähig keit zu verwerten
(S. 5 Ziff. 8, S. 7 Ziff. 12) . Ferner
bemängelte sie die Be rech nung des Invalid itätsgrades in mehrfacher Hinsicht (S. 7 f. Ziff. 13-14). 3. 3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer ans pruchsrelevanten Änderung bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 12. November 2009 (Urk . 15/60, vgl. dazu auch Urk. 15/57), wel che auf einer materiellen Prüfung des Renten an spruchs mit rechts konformer
Sachver halts abklär ung und Beweiswürdigung be ruhte (vgl. vor stehend E. 1.3). Nament lich sind die Verhältnisse in diesem Zeit punkt mit den Ver hält nissen im Zeitpunkt der um strit tenen Verfü gung vom 3 . Juli 2012 (Urk . 2) zu vergleichen.
3.2
Der Verfügung vom 1 2. November 2009 lagen die nach folgend dargelegten me dizinischen Berichte zu grunde:
3.2.1
Im Austrittsbericht vom 28. Juni 2007 (Urk. 15/25) der Klinik A.___
über die Hospitalisation vom 9. Mai 2007 bis zum 19. Juni 2007 diagnos ti zierten Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, Abteilungs ärztin, und
Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Psycho somatische und Psy cho soziale Medizin (APPM), Oberarzt, eine mittelgradig de pres sive Epi sode mit so ma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11), einen Verdacht auf eine Angststörung, einen Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungs störung (ICD-10 F45.11), Belas tungen in Verbindung mit der familiären Situation (ICD-10 Z63.8), Belastungen in Verbindung mit der be ruf lichen Situation (ICD-10 Z56), eine Adipositas so wie eine Hypothyreose (substituiert) und attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.2.2
Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, nannte im Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2008 (Urk. 15/29) als internistische Diagnosen ohne Auswirkunge n auf die Arbeits fähigkeit eine Hypothyreose (substituiert), eine rezidivierende Cephalea, einen essentiellen Tremor und eine Adipositas. In psychiatrischer Hinsicht ver wies sie auf die die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___ . 3.2.3
Am 10. November 2008 (Urk. 15/30) nannte die seit 2005 behandelnde Psy chi a te rin Dr. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), seit August 2005, und eine Hypothyreose (sub stituiert), einen essentiellen Tremor und eine Adipositas und attestierte der Be schwerde füh rerin folgende Arbeitsunfähigkeiten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit : 100 % vom 26. September bis 5. Okt ober 2006, 100 % vom 7. bis 21. November 2006, 100 % vom 23. De zember 2006 bis 13. Januar 2008, 50 % vom 14. Ja nuar bis
24. März 2008, 100 % vom 25. März bis 31. August 2008, 80 % seit 1. Septem ber 2008. 3.2.4
Im Verlaufsbericht vom 2. Februar 2009 (Urk. 15/36) nannten Dr. med. F.___, Oberärztin, und Dr. phil. G.___, Leitender Psy chologe, Klinik H.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de pressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), seit 2004, und attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits un fäh ig keit als Fabrik arbeiterin vom
6. Januar 2009 bis auf weiteres. Mittelfristig könne mit der Wie der aufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von zirka 50 % gerechnet werden. Als Diagnosen ohne Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Adipositas, Typus III (Bodymass index
[BMI] 43), seit 2004, eine Hyper thy reose substituiert und eine Hypertonie sowie einen essentiellen Tremor. 3. 2 .5
Dr. Z.___
nannte in ihrem Gutachten vom 6. Februar 2009 (Urk. 15/37) als Diagnosen aus dem psychiatrischen Formenkreis (S. 17 Ziff. 1) eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige agitiert-de pressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine undifferen zier te Soma tisierungs störung (ICD-10 F45.1) bei Belastungen in Verbindung mit der familiären Situation (ICD-10 Z63.8), Belastungen in Verbindung mit der beruf lichen Situation (ICD-10 Z56) und Problemen mit Bezug auf die wirt schaftlichen Ver hält nisse (ICD-10 Z59.6).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. Z.___ aus (S.17 Ziff. 2-3), die Beschwerdeführerin sei aufgrund des anhaltenden mit telschweren de pres siven Zustandbildes gegenwärtig ab sofort zu 50 % in ihrer ange stammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin oder Lageristin arbeitsfähig. Auch andere einfache, repetitive, körperlich und intellektuell leichte Tätigkeiten ohne be sonderen Leistungs druck seien der Beschwerdeführerin in der freien Wirt schaft zumutbar. Für die zurück liegende Zeit sei ab Mai 2007 (erster Klinikein tritt) von einer schwankenden, aber überwiegend 50%igen Arbeitsfähigkeit (während den Klinik aufenthalten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit) aus zugehen, wobei dies bezüglich teil weise auf die Angaben der behandelnden Psy chiaterin in ihrem IV-Arztbericht vom November 2008 abgestellt werden könne. 3.3
Der rentenbestätigenden Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 2) lagen fol gende Be richte zu Grunde: 3.3.1
Im Austritt s bericht der Klinik A.___
über die Hospitalisation vom 2 2. Juni bis 2. August 2010 vom 1 3. August 2010 (Urk. 15/74/7-13)
attestierten
Dr. B.___ und Dr. C.___
eine 100%ige Arbeit s unfähigkeit bis auf weite res und nannten
folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode bei/mit (ICD-10 F32.1/2) - multiplen somatischen Beschwerden - Angst- und Pani kattacken wahrscheinlich im Rahmen der Depression, differentialdiagnostisch eine zusätzliche Angsterkrankung - leichte r bis mittelschwere r Beeinträchtigung der mnestischen Funktio nen und verminderte n exekutive n Teilfunktionen, wahr schein lich im Rahmen der Depression/Angst (neuro psycho logische Unter suchung vom 1. März 2010, Neuro logische Klinik,
I.___) - stationäre r Behandlung in der Klinik A.___ vom 9. Mai 2007 bis 1 9. Juni 2007 sowie zweimal in der Klin ik H.___ vom 7. April bis 2 0. Juni 2008 und 6. b is 3 0. Januar 2009 - Weichteilrheumatisches Syndrom (ICD-10 M79.0) - Substituierte Hypothyreose, gegenwärtig euthyreot (ICD-10 E,03.9) - Eisenmangelanämie unklarer Ätiologie (ICD-10 D50.9) 3.3.2
Dr. D.___
diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 3 0. November 2010 (Urk. 15/78) als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine Hypothyreose (substituiert), Art hralgien der Finger- und Hand gelenke sowie Knie- und Sprung gelenke, einen essentiellen Tremor, eine Adi positas, eine gastro eso phagiale
Reflux krankheit und rezidivierende Lum bal gien bei Spondyl arthrose . Für die psy chi atrischen Diagnosen verwies sie auf die behandelnde Psychiaterin Dr . E.___ .
Dr. D.___ hielt fest, aus somatischer Sicht stünden die Gelenkschmerzen im Vor der grund. Hinweise für eine entzündliche rheumatische Krankheit habe sie bis he r keine gefunden. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht durch di e somatischen Di ag nosen bedingt. Die seit Jahren rezidivierenden Rückenschmerzen bedingten eine Wechselbelastung und das Vermeiden von Heben von schweren Lasten. Ihre Angaben bezögen sich einzig auf die somatischen Symptome der Be schwerde führ erin . Ergänzend führte sie zudem aus, dass die Beschwerdeführerin auf grund einer Pyelonephritis vom 4. bis 1 0. November 2009 hospitalisiert und des wegen auch vom 2. Novem ber bis 1. Dezember 2009 zu 100 % arbeits un fähig gewesen sei. Abschliessend hielt sie fest, dass sie als Lager mitarbeiterin w egen der Ge lenkschmerzen seit dem 2 7. Oktober 2010 zu 50 % arbeitsunfähig wäre. Als zu mutbares Arbeits profil
nannte sie eine wechsel belastende Tätigkeit (sitzend, steh end, gehend) ohne Tragen von Lasten über zwei Kilogramm und ohne Kälte
- und Nässeexposition. 3.3.3
Im Verlaufsbericht vom 5. Januar 2011 (Urk. 15/79) diagnostizierte die bis 2 2. Dezember 2012 behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelschwere bis schwere Episode mit multiplen somatischen Be schwer den und Panikattacken (ICD-10 F32.1/2), seit August 2005, eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der mnestischen Funktionen und ver min derte
exekutive Teilfunktionen, wahrscheinlich im Rahmen der De pres sion/Angst (neuropsychologische Untersuchung vom 1. März 2010, Neuro logi sche Klinik I.___) und ein weichteilrheumatisches Syn drom (ICD-10 M79.0) seit zirka 2008 und bestätigte weiterhin die mit Schreiben vom 1 0. November 2008 attestierte Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit von 80 % . Einschränkungen bestün den in Form einer reduzierten Belastbarkeit wegen Schmerzen und Er schöpfung, reduzierter mnestischer und exekutiver Teil funktionen (gemäss Un tersuchung des I.___), einer Angst und Depression. Eine angepasste Tätigkeit könne derzeit nicht be schrieben werden, da sich die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage
fühle, in der J.___ vier Stunden hinter einander konzen triert zu arbeiten. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit nann ten sie eine substituierte Hypothyreose, einen es sentiel len Tremor und eine Adi positas. 3.3.4
Die Fachpersonen des I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medi zin, nannten im Verlaufsbericht vom 2 2. Februar 2011 (Urk. 15/81/5-8, vgl. da zu auch Bericht vom 20. Januar 2011, Urk. 15/81 /9-11) folgende Diag nosen:
Diagnosen mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit - Symmetrische Polyarthralgien/- itiden (Erstmanifestation zirka 2007; schleichender Beginn über Jahre) - ANA 1:160, Anti CCP/RF negativ - Skelettszintigraphie mit Mehranreicherung vor allem Handgelenke beidseits, O SG beidseits, weniger Fingergelenke, Ellbogen, Schulter - s ymptomatisch vornehmlich Handgelenke, Ellbogen, PIPG weniger MCPG, Knie- und Sprunggelenke - Morgensteifigkeit - Arthrotec mit guter Teilwirkung - Leicht erhöhte humorale Entzündungsaktivität - Verdacht auf chronische Hepatitis B - Anti HBs Antigen positiv, Anti HBs negativ - Rezidivierende depressive Störung - Aktuell deutlich exazerbiert - Adipositas, BMI 46,4 kg/m 2 - Hypothyreose - Hashimoto? - Verdacht auf lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - Fehlhaltung mit Hyperlordose der Lendenwirbelsäule - muskulärer Dysbalance und Hypermobilität - Verdacht auf Periarthropathia
genu beidseits bei - Genu
valgus beidseits - Ausgeprägter Pes
anserinus-Druckdolenz beidseits - Vitamin D Mangel - 25-Hydroxy Vitamin D 15.7 mcg /l
Die Fachpersonen des I.___ erläuterten, die Beschwerdeführerin sei in ihrer an gestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Bäckerei oder Lageristin durch die postulierte seronegative symmetrische Polyarthritis deutlich eingeschränkt. Auf grund der derzeit bestehenden symmetrischen Polyarthralgien/- itiden seien handbelastende Tätigkeiten, wie sie als Hilfsarbeiterin in der Bäckerei sowie als Lageristin erforderlich seien, aktuell nicht zumutbar. Weiter werde die Situation be ein trächtigt durch das lumbovertebrale Schmerzsyndrom und die be gin nende Gonarthrose, bei welcher monotone repetitive Arbeiten sowie stehende Tätig keiten derzeit ungünstig seien. Die angestammten Tätigkeiten seien derzeit nicht zu mut bar. Eine etablierte Basistherapie zur Behandlung der seronegativen
ane ro siven symmetrischen Polyarthritis könne möglich sein, der Be hand lungs ver such
müsse abgewartet werden. Die Be hand lungs möglich keiten seien aber einge schränk t durch die bekannte Hepatitis B. 3.3.5
Die seit 9. Februar 2011 behandelnde Psychiaterin Dr. med. K.___, Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 8. Oktober 2011 (Urk. 15/94) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel schwere bis schwere Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11/F33.2),
eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), ein chro nisches Schmerz syndrom (Weichteilrheumatismus, ICD-10 FM79.0, multiple somatische Be schwer den), eine schwere Adipositas mit BMI um 46, Probleme mit Bezug auf ungenügende soziale Sicherung und Fürsorgeunterstützung Z 59.7, Probleme in der Beziehung zum Ehepartner Z63.0, eine Hypothyreose, medi kamentös behan delt, einen Status nach Hepatitis B und eine Eisen mangelanä mie .
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. K.___ aus, die Be schwerde führerin sei seit Jahren depressiv und unfähig, sich in der freien Wirtschaft zu be haupten, allenfalls käme mit der Zeit eventuell eine geschützte Stelle in Frage, momentan aber nicht, da sie ja die Hausarbeit nur mit Mühe bewältigen kön ne. Sie erachte die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig.
3 .3.6
Mit Bericht vom 6. Februar 2012 (Urk. 6/1) wiederholte Dr. med. L.___,
Ober ärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, I.___, die im Ver laufs bericht vom 2 2. Februar 2011 genannten Diagnosen und verwies ergän zend auf einen Status nach Therapie mit Arthrotec mit guter Teilwirkung sowie eine Basismedikation (seit Feb ruar 2011 Plaquenil 400 mg, seit Juli 2011 Salazopyrin 1, 5g) mit 50%iger Be schwerdeverbesserung . 3.3.7
Im Verlaufsbericht vom 2 1. März 2012 (Urk. 15/103/5-9, vgl. dazu auch Urk. 15/92) nannte Dr. med. M.___, Oberarzt, und Msc . N.___, Psychologe, O.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine abhängige (asthenische) Per sön lich keitsstörung (ICD-10 F60.7) mindestens seit 2005, Probleme mit Bezug auf ungenügende soziale Sicherung und Fürsorgeunterstützung (ICD-10 Z59.7), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner oder Partner (ICD-10 Z63.0) und attestierten ihr als Fabrikarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während der Hospitalisation vom 1. bis 2 6. September 201 1.
Dr. M.___ und Msc . N.___ erläuterten, dass die beschriebene Pathologie zu einer merk lichen Minderung der Konzentrations-, Motivations- und Durch halte fähig keit insbesondere in emotional belastenden Situationen - wie sie im primären Ar beits markt alltäglich seien – führe. Weiter führten sie aus, dass die bisherige Tätig keit aus medizinischer Sicht noch im Umfang von 20 % zumutbar sei und eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe. Eine be hinderungs ange passte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu zirka zwei bis vier Stunden pro Tag möglich. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit be zieh ungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Der Be schwerdeführerin seien eine rein "sitzende" Tätigkeit, eine rein "ste hende" Tätig keit und eine rein "wechselbelastende" Tätigkeit zu je zwei Stun den pro Tag zu 50 % zumutbar. Zudem seien auch das Kon zentrations ver mögen und d ie An passungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit erheblich einge schränkt. 4. 4.1
In Frage steht vorliegend, ob sich die Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
bis Juli 2012 aufgrund eines veränderten Ge sund heitszustandes in mass geb licher Weise ver schlechtert hat.
4. 2
4.2.1
Vorwegzuschicken ist, dass aufgrund der Aktenlage unklar bleibt, ob und in wie weit die Beschwerdeführerin aus somatischer und psychiatrischer Sicht in ihrer Arbe itsfähigkeit beeinträchtigt ist. Indem die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes ohne Weiterungen unter Berufung auf den internistischen Bericht von Dr. D.___ vom 3 0. November 2010 (E.
3.3.2, vgl. Urk. 15/85 S. 4, vgl. dazu auch Urk. 15/ 111) und ihren Aus führungen, wonach die Arbeitsunfähigkeit nicht durch die somatischen Diag nosen bedingt sei, einzig eine Einschränkung der Arbeits fähig keit aufgrund ei nes psychischen
Ge sund heits schaden
belegt haben will, über sieht sie, dass die selbe Fachärztin im näm lichen Bericht die Be schwerde führerin aufgrund ihrer Gelenkschmerzen seit dem 2 7. Oktober 2010 als zu 50 % arbeit sunfähig erach tet hat, was indes nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Weiter verkannte die Be schwerdegegnerin, dass die Fachpersonen der Rheumaklinik d es I.___ in ihrem Be richt vom 22. Februar 2011 (E. 3.3.4
hievor) die angestammten Tätig keiten der Beschwerdeführerin als nicht mehr zumutbar erachteten . Insbeson dere seien ihr aufgrund der be stehenden symmetrischen Poly arthralgien /- itiden
hand belas tende Tätigkeiten, wie sie als Hilfs arbeiterin in der Bäckerei sowie als Lageristin erforderlich seien, nicht zumut bar . Inwie fern sich die genannten Di agnosen sowie die allen falls damit verbundenen Ein schränkungen auch auf eine zumutbare Ver weis tätig keit aus wirken, ist indes
weder dem ärztlichen Bericht von Dr. D.___ vom 30. November 2010 (E. 3.3.2 hievor) noch den beiden Be richten der Rheu maklinik des I.___ vom 2 2. Februar 2011 (E. 3.3.4 hievor) und 6. Februar 2012 (E. 3.3.6) zu entnehmen.
Daraus ergibt sich, dass d ie
vorhandenen medizinischen Akten lage hinsichtlich der somatischen Komponente aufgrund der divergierenden und teil weisen un klaren beziehungs weise unvoll ständigen ärztlichen Stellungnahme n zur Arbeits fähig keit
für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditäts grades seit der erstmaligen Rentenzusprache
keine zuverlässige Ent scheid grund lage
ist. 4.2.2
Was die psychische n Störungen betrifft, so attestierten Dr. M.___ und Psychologe N.___
in ihrem Bericht vom 2 1. März 2012 (E. 3.3.7
hievor) der Be schwerde füh rerin als Fabrikarbeiterin während der Hospitalisation
vom 1. bis 2 6. September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die weiteren An gaben, wo nach der Be schwerde führerin die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zu 20 % zumutbar und ihre Leistungs fähig keit um 50 % vermindert sein soll, sind wider sprüchlich. Dasselbe gilt für ihre entsprechenden Ausführungen in Bezug auf eine
b e hinderungs ange passte Tätigkeit. Die Fachpersonen von der Klinik A.___ machten im Bericht vom 1 3. August 2010 (E. 3.3.1 hievor) keine Angaben in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer be hin derungs ange passten Tätigkeit. Schliesslich ist auch mit Blick auf die von Dr. E.___ im Bericht vom 5. Januar 2011 (E. 3 .3.3 hievor) erhobenen Befunde und ge nannten fun k tionellen Einschränkungen auch nicht ohne weiteres nach voll ziehbar, wes halb eine 80%ige Arbeits unfähigkeit vorliegen soll. Die nach be handelnde Psy chia te rin Dr. K.___ attestierte der Beschwerdeführerin gar ohne Be fund schil derung und ohne detaill ierte Angaben über funktionelle Ein schrän kungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeits markt. 4.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass d ie vorhandene medizinische Aktenlage keine zuverlässige Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit zu lässt, wes halb
sich das Gericht ausser Stande sieht, eine zuverlässige Beurteilung der Ar beits fähigkeit der Be schwerdeführerin vor zu nehmen und Dauer und Umfang der Ar beits unfähigkeit der Beschwerde führerin zu bestimmen und gestützt darauf eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades zu prüfen. Die ange foch tene Verfügung ist demnach auf zuheben und die Sache an die Beschwerde geg nerin
zurückzuweisen, damit sie er gänzende medizinische Abklärungen ein leite, welche eine kombinierte Ein schätzung der Arbeits fähigkeit aus somati scher und psy chischer Sicht ent hält und sich insbesondere auch zu einer möglichen Änderung des Gesund heits zu standes seit der erstmaligen Rentenzu sprache ausspricht.
Ferner
hat sie – sofern
erforderlich
– eine Abklärung in Haus halt und Beruf vorzu neh men.
Hernach wird sie über den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. 4 .4
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, das s die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwä gun gen verfahre. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungs ge richt
kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und un abhäng ig
vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt werden. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzenden Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerde gegnerin zu tragen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Nach § 34 Abs. 3 des GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.3
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat. 5.4
Der Rechts vertreter
der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Zwahlen, machte
mit Eingabe vom 2 7. November 2013 einen Zeitaufwand von 16.85 Stunden und
Barauslagen in der Höhe von Fr. 172.85 geltend, was bei einem Stunden ansatz
von Fr. 200.-- zuzüglich Me hrwertsteuer den Betrag von Fr. 3‘8 26 . 30 ergibt (Urk.
1 8) . Der geltend gemachte Aufwand e r scheint der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange mes sen und kann deshalb nicht vollumfänglich abgegolten werden. Dies gilt
nament lich für die verschie denen brieflichen und telefonischen Kontakte mit der Beschwerdefüh rerin (nebst der Instruktion) sowie den Ärzten, welche sich insgesamt auf meh rere Stunden summieren. Ang esichts der zu studierenden 124 Aktenstücke der Beschwerde gegnerin, der zehnseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechts verbeiständung sowie der in ähn li chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Zwahlen bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘700 .-- (inklusive Barausla gen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts verbeiständung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich