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IV.2012.00762

Rentenrevision: keine wesentliche, dauerhafte Verschlechterung; psychosoziale Gründe

Zürich SozVersG · 2014-01-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1950, litt an den Folgen eines Unfalles vom 3. Novem ber 1997, als sie sich am 1 2. November 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen anmel dete (Urk. 7/4) . Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2001 bei einem Inva lidi t ätsgrad von 50 % ab dem 1. Januar 1999 eine halbe Invalidenrente plus Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 7/79) . Dagegen erhob die Versicherte am 8. März 2001 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 7/81/3-7), welches mit Urteil vom 28. Februar 2002 die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese einerseits die psychische Komponente des Beschwerdebildes und insbesondere die Frage einer allfälligen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ergänzend medizinisch abkläre, und andererseits das Validen- und Invalideneinkommen der vor dem Unfall als selbständ igerwerbende

Raumpflegerin arbeitenden Versi cherten neu ermittle (Urk. 7/86). 1.2

Nach medizinischen Abklärungen, insbesondere nach Einholung eines psy - chiatri schen Gutachtens beim Y.___, Psychiatrische Poli klinik, vom 3. März 2003 (Urk. 7/119), sowie nach einer Abklärung vor Ort für Selbständigerwerbende am 25. Juni 2004 (Abklärungsbericht vom 1 2. November 2004; Urk. 7/129) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom

4. Mai 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente plus Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 7/133). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Mai 2004 (Urk. 7/134), ergänzt am 8. Juni 2005

(Urk. 7/138), wurde mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2006 abgewiesen (Urk. 7/147). 1.3

Die IV-Stelle wies in der Folge nach Einholung diverser medizinischer Berichte (Urk. 7/160, Urk. 7/163) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/164, Urk. 7/166, Urk. 7/ 172, Urk. 7/174-176) das Gesuch um revi - sionsweise Erhöhung der bisher ausgerichte te n Rente mit Verfügung vom 2 2. Februar 2007

ab und bestätigte im Ergebnis einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/177) .

Dagegen erhob die Versicherte am 28. März 2007 erneut Beschwerde beim hiesi gen Gericht (Urk. 7/178/3-7) . Mit Urteil vom 9. Juli 2007 wurde die Sache bezüglich der Frage nach einer für den Rentenanspruch massgebenden gesund heitlichen Verschlechterung nicht als rechtsgenügend abgeklärt befunden und daher die Sache erneut an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen in psychischer Hinsicht und anschliessende r Neubeurteilung zurückgewiesen. Der somatische Gesundheitszustand wurde indes als genügend abgeklärt erach tet (Urk. 7/184). 1.4

In Umsetzung des Urteils t eilte die IV-Stelle der Versicherten am 2. August 2007 mit, dass sie die Kosten einer psychiatrischen Abklärung übe rnehme

(Urk. 7/186), worauf diese am 9. August 2007 das Revisionsgesuch zurückzog (Urk. 7/189). Mit Schreiben vom 24. September 2007 forderte die IV-Stelle die Versi cherte nochmals auf, sich der angeordneten Begutachtung z u unterziehen und machte diese auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht auf merksam (Urk. 7/192) . Am 1. Oktober 2007 bestätigte die Versicherte den Rück zug ihres Erhöhungsgesuchs, weshalb auf eine erneute Begutachtung zu ver zichten sei (Urk. 7/194). Mit Verfügung vom 1 2. November 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab und bestätigte einen un veränderten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/199). 1.5

Die IV-Stelle bestätigte in der Folge im Rahmen eines 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/207) nach Einholung eines Aus zuges aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/209) sowie diverser medizinischer Berichte (Urk. 7/210-212) und nach Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung (Urk. 7/218) mit Mitteilung vom 18. Juni 2009 einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente (Urk. 7/222). 1.6

Am 24. Oktober 2011 stellte die Versicherte unte r Beilage eines Arztberichtes (U rk. 7/226) das Gesuch um Erhöhung der Rente infolge Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 7/227). Die IV-Stelle holte in der Folge erneut einen IK-Auszug (Urk. 7/230)

und medizinische Berichte ein (Urk. 7/231 -233). Mit Vorbescheid vom 10. April 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab weisung des Gesuchs um Rentene rhöhung in Aussicht (Urk. 7/236) . Dagegen er hob die Versicherte Einwände (Urk. 7/238 und Urk. 7/246). Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung ab (Urk. 7/248 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2012 erhob die Versicherte am 18. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei eine vom Gericht in Auftrag zu gebende Nachabklärung durch die Z.___ durchführen zu lassen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 4. September 2012 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am 10. September 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundla gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Erhöhung einer Rente (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefoch tenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitsschadens, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditä t s bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch B GE 130 V 71 E. 3.2.3 S.75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom

26. Juni 2012 fest (Urk. 2 S. 2 f.), dass aufgrund der eingereichten Arztberichte keine dauerhafte Verän derung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Die vorübergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes habe gestützt auf den Bericht der Z.___ vom 10. Oktober 2011 auf psychosoziale Momente gegründet. Die Beschwerdegeg nerin errechnete ausgehend von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 91‘407.10 und einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 45‘703.55 einen Invaliditätsgrad von 50 %, der unverändert einen Anspruch auf eine hal - be Rente verleihe. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin dem Bericht der Z.___ vom 10. Oktober 2011 nicht den notwendigen Stellenwert gewährt habe. Denn die untersuchenden Ärzte hätten ausdrücklich festgehalten, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres aktuellen und persistierenden Zustandes eine ganze Rente anzustreben sei (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Bestätigung der bisher ausgerichteten halben Rente rechtens war. Dabei fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenlage zu Recht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ver neint hatte. Für die Prüfung, ob eine gesundheitliche Verschlechterung vorliegt oder nicht, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Mitteilung vom

18. Juni 2009 (Urk. 7/222), welches die letzte materiel le Überprüfung darstellt, mit den Ver hältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2012 (Urk. 2) zu vergleichen. 3. 3.1

Der Mitteilung vom 18. Juni 2009, mit welcher ein unveränderter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % festgehalten wurde (Urk. 7/222), lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde: 3.2

Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Verlaufsbericht vom 2 2. Mai 2008 einen stationären Gesundheitszustand fest. Die schwere Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) bestehe nach wie vor. In seinem früheren Bericht vom 21. März 2007 (vgl. Urk. 7/178/23-24) habe er ausgeführt, dass er die Beschwerdeführerin für nicht ar beitsfähig erachte. Dieser Befund sei unverändert (Urk. 7/210).

Am

25. September 2008 berichtete er erneut von einem seit seinem Bericht vom 2 2. Mai 2006 (vgl. Urk. 7/163/5-6) unveränderten Gesundheitszustand und un veränderten Diagnosen. So stellte er die psychiatrische Diagnose einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F.32.3), bestehend seit einem Sturz von einer Leiter am 3. November 1997. Ferner diagnostizierte er eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach einem Flugzeugun glück in B.___ am 25. Januar 2005. Das Krankheitsbild sei etwas milder geworden, doch dominiere es immer noch während des ganzen Tages. Es fänden extensiv ärztliche Konsultationen von jeweils 30 Minuten statt. Dabei würden Medikamente verordnet, dazu fände ein kurzes ärztliches Gespräch statt und Entspannungstechnik. Er halte eine medizinische Abklärung durch die Be schwerdegegnerin für angezeigt, falls diese mit der seiner Ansicht nach weit über 70%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einig gehe

(Urk. 7/212/3-4). 3.3

Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 4. September 2008 ebenfalls einen unverän derten Ver lauf bei unveränderten Diagnosen fest. Die Beschwerdeführerin werde auch durch ergänzende medizinische Abklärungen keineswegs wieder arbeitsfähig (Urk. 7/211/3) . Er verwies zudem auf sein Schreiben vom 2 2. Dezember 2006 zuhanden der Krankenkasse . Damals diagnostizierte er ein chronifiziertes

cer vico-cephales, cervico -brachiales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Leitersturz am 3. November 1997 mit fixierter Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance, somatoformer Schmerzstörung und depressiver Stö rung . Er berichtete damals von einer unveränderten Situation. Die Physiothera pie wirke dahingehend, dass der Status quo erhalten bleibe und die Schmerzen beziehungsweise den H artspann reduziere. Sie sei

weiterzuführen. Hinzu - gekommen sei eine posttraumatische Belastungsstörung nach Flugzeug unglück im Januar 2005, wobei allenfalls eine genauere Abklärung betreffend Diagnose und gezielter Therapie zu diskutieren sei (Urk. 7/211/4). 3.4

In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 20 09 hielt Dr. med. D.___, Fach arzt Anästhesiologie, regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, fest, bereits am 16. Mai 2002 (vgl. Urk. 7/95/5-6) habe Dr. C.___ ein chronifiziertes

c erviko- c ephales, c erviko -brachiales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Leitersturz am 3. November 1997 diagnosti ziert, ferner eine fixierte Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance, eine somato forme Schmerzstörung und eine massive psychoreaktive depressive Entwick lung. Er habe bereits damals die B eschwerdeführerin als zu 100

% arbeitsunfä hig erachtet. Es fänden sich somit in den Akten aufgrund der gestellten Diag nosen kein e Hinweis e auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes in rheu matologischer Hinsicht seit der Verfügung vom 20. April 2005, mit welcher der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugespro chen worden sei. Dagegen sei im psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Y.___ vom 3. März 2003 noch von einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung mit ausgeprägter Aggravation und von einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom ausge gangen worden, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin zu 50 % einschränkten (vgl. Urk. 7/119). Um abzuklären, ob eine allfällige psychiatrische Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sei daher eine weitere Begutachtung angezeigt (Urk. 7/221/2). 3.5

Daraufhin erfolgte am 5. Mai 2009 eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___, F MH Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser berichtete am 29. Mai 2009 (Urk. 7/218), dass sich der Krankheitsverlauf ange sichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Arztberichte und Begutachtungen gut nachvollziehen lasse. Die Beschwerdeführerin zeige Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung. Die Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4) könne gestellt werden

(S. 6 f.) .

Unzweifelhaft bestehe ein depressives Geschehen. Ein bloss reaktives Geschehen könne nicht mehr diagnostiziert werden, da die Krankheit schon lange dauere. Aufgrund der erhobenen Befunde sei die gegenwärtige Episode nicht schwer gradig ausgeprägt. Es könne davon ausgegangen werden, dass kein genügender Leidensdruck besteh e, der eine angepas s te Medikamen t eneinnahme bewirkte. Es bestünden noch therapeutische Möglichkeiten. Zusammenfassend könne eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig knapp mittelgradiger de pres - siver Episode (ICD-10 F33.1) gestellt werden (S. 7) .

Die vom behandelnden Psychiater angeführte posttraumatische Belastungsstö rung nach Flugzeugunglück könne indes nicht bestätigt werden. Nebst der lan gen z eitlichen Distanz spreche vor allem die Tatsache gegen das Vorliegen einer solchen, dass die Beschwerdeführerin wieder mit dem Flugzeug reisen könne

(S. 8 oben) .

Es lägen massgebliche ungünstige krankheitsfremde Faktoren vor, die es ver - hin derten, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit ausnutze, wie die Pensionierung ihres Ehemann s, ein sekundärer Krankheitsgewinn, eine fehlende Motivation zur Arbeitsaufnahme, eine lange Dauer der Arbeitslosigkeit (S. 8 Mitte) .

Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründe für sich alleine noch keine Invalidität. Vorliegend bestehe aber eine psychische Komorbidität in Form einer knapp mittelgradig ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung. Diese könne durch eine adäquate antidepressive Medikation verbessert werden. Chronische, körperliche Begleitkrankheiten fänden sich nicht, die soziale In tegration sei vorhanden, die ambulante psychiatrische Behandlung habe zu ei ner Stabilisierung des Krankheitsbildes geführt (S. 8 f.) .

Angesichts der Befunde könne von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfä higkeit ausgegangen werden, dies sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit. Die Prognose sei günstig (S. 9) .

Ferner nahm Dr. E.___ zu den vorhanden Arztberichten Stellung (S. 10) . Seine Beurteilung stimme grösstenteils mit derjenigen der Ärzte der Psychiatri schen Poliklinik des Y.___ überein. Die Angaben des behan delnden Psychiaters seien hingegen nicht zu bestätigen und erschienen auch nicht nachvollziehbar. So lasse sich nicht nur keine posttraumatische Belas tungsstörung sondern auch keine schwere Depression mit psychotischen Symptomen nachweisen. Es bleibe unklar, weshalb Dr. A.___ im Juni 2002 von einer reaktiven Depression gesprochen habe (vgl. Urk. 7/97/1), im Mai 2006 hingegen von einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen seit November 1997 (Urk. 7/163/5). 3.6

In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 16. Juni 2009 verneinte RAD-Arzt Dr. D.___ gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ das Vorliegen einer rentenrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes. Unverändert bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit (Urk. 7/221/3). 3.7

Gestützt darauf erfolgte am 1

8. Juni 2009 die Mitteilung eines unveränderten Rentenanspruches (Urk. 7/222).

In psychiatrischer Hinsicht wurde dabei nachvollziehbar auf das Gutachten von Dr. E.___ abgestellt und von einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung (ICD-10 F 45.4) und einer rezidivier enden depressiven Störung bei gegen wärtig knapp mittelg radiger Episode (ICD-10 F33.1) ausgegangen, welche die Arbeitsfähigkeit in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit um 50 % einschränke.

In somatischer Hinsicht wurde unverändert von einem chronischen cervico-ce phalen, cervico -brachialen

und lumbovertebralen Syndrom bei Status nach Leit ersturz im November 1997 ausgeg angen, das eine Einschränkung der Ar beitsfähi g k e it fü r wirbelsäule nbelastende Tätigkeiten, aber keine Ein s chränkung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tä t ig keiten begründe (Urk. 7/221/2; vgl. hierzu RAD-Beurteilung vom 21. Februar 2007, Urk. 7/176/2, sowie Urteil des hiesigen Gerichts vom

9. Juli 2007, Urk. 7/184) .

Die seit Jahren von Dr. C.___

unverändert attestierte, nicht näher begründete,

vollständige Ar beitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten wurde hingegen als nicht massgebend betrachtet . Angesichts der bereits im Dezember 1999 durch die Ärztinnen der Rheumaklinik des Y.___ erfolgte Einschät zung einer vollständigen Restarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (Urk. 7/27 S. 7), die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2002 als nach vollziehbar und massgebend erachtet wurde (Urk. 7/86 E. 3), sowie des seither unveränderten Gesundheitszustandes, er weist sich

die Beurteilung der Be schwerdegegnerin als richtig. 4. 4.1

Der angefochtenen Verfügung vom

26. Juni 2012 lagen folgende Berichte zu grunde: 4.2

Am 10. Oktober 2011 (richtig wohl November 2011) berichteten die Ärzte der Z.___ über die nach einem Suizidversuch erfolgte stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 27. September bis 24. Oktober 2011. Die Beschwerdeführerin s ei per Fürsorgerischen Freiheits entzug erstmalig in die Klinik eingewiesen worden. Anlass des Suizidversuches seien finanzielle Probleme und Schwierigkeiten bezüglich der Wohnsituation gewesen. Als psychiatrische Diagnose wurde eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1) bei Status nach Suizidversuch genannt. Im Verlauf des Aufenthaltes habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin deutlich gebessert. Diese habe verlässlich an Therapien teilgenommen und sich bei antidepressiver Pharmakotherapie und sozialdienstlicher Unterstützung deutlich stabilisiert. Bei Austritt habe sie sich deutlich von Suizidalität distanziert. Es habe keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden.

Ferner wurde bemerkt, dass durch die Sozialarbeiterin Unterlagen zum Antrag auf Zusatzleistungen abgegeben worden seien. Auch sei mit der Beschwerde führerin

ein Entwurf zum Antrag auf eine ganze Invalidenrente verfasst wor den. Sie werde bei der Beantragung von Ergänzungsleistungen und Invaliden rente unterstützt.

Die Beschwerdeführerin sei in remittiertem Zustand in die ambulante Behand lung übergetreten. Es stünden bei ihr psychosoziale Aspekte im Vordergrund. Die nicht zufriedenstellende Wohnsituation trage massgeblich zur depressiven Entwicklung bei. Eine Regelung der finanziellen Situation mit Erhöhung der In validenrente sei anzustreben. Längerfristig sollte eine eigene Wohnung für die Beschwerdeführerin vorgesehen werden, so dass sie nicht länger abwechselnd bei ihrer Tochter und bei ihrem Sohn zu wohnen brauche. Vorerst könne einmal wöchentlich eine psychosoziale Spitex als Unterstützung zu Hause bei ihrer Tochter oder ihrem Sohn zugezogen werden, perspektivisch sei eine betreute Wohnform zu evaluieren (Urk. 7/231/7-10; vgl. auch Urk. 7/226) . 4.3

Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2011 (Urk. 7/231/1-6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung nach Leitersturz am 3. November 1997, ICD-10 F33.1 bis F.33.2, bisweilen mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F33.3. Radi ologisch best ünden eine Unkovertebralarthrose C5/6, funktionelle Blockierung C5/6 mit Cervicobrachialsyndrom beidseits (Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Einschlafen der Hände), eine Spondylolisthesis und Spondylose des Lendenwir belkörpers 5 mit lumbovertebrogenem Syndrom, ebenfalls seit Leitersturz im November 1997. Am 25. September 2011 sei ein Suizidversuch mit Tabletten erfolgt (Ziff. 1.1) .

Bis heute sei das Symptomenbild psychisch und physisch unverändert und die Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erwarten. Die soziale Not, abwechselnd beim Sohn und bei der Tochter wohnend, kombiniert mit den anhaltenden Schmerz zuständen habe schliesslich zum Suizidversuch geführt. Die Prognose sei infaust bis sich verschlechternd. Zu einer Linderung käme es bei einer Verbesserung der sozialen Situation, wenn die Invalid i tät auch von der Versicherung anerkannt würde (Ziff. 1.4) . Wegen Körperschmerzen und eingeschränkter Bewegl i chkeit sei keine Arbeitsfähigkeit me h r möglich (Ziff. 1.7) .

Mental sei d ie Beschwerde führerin ebenfalls eingeschränkt in ihrer Konzentration. Auc h

seien das Auf fas sungsvermög en, die Anpas s ungsfähig k eit un d die Bel a stbarkeit e inge sc h rän k t (Urk. 2/231/5) . 4.4

Dr. C.___ verwies am 1 6. Februar 2012 auf sein Schreiben vom 4. Sep - tember 2008 (vgl. Urk. 7/232/5 = Urk. 7/211/3) und hielt einen unverän derten Befund fest. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Dezember 1997 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/232/7).

4.5

Auch der Hausarzt Dr. med. F.___, FMH für Allgemeinmedizin, attestierte der Beschwerdeführerin am 1 2. März 2012 bei gestellter Diagnose eines chro nischen cervico -brachial- cephal

- und lumbovertebralen Syndroms nach Sturz am 3. November 1997 und einer chronischen Depression mit Suizidversuch am 2 5. September 2011 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit einer Wie dereingliederung sei nicht zu rechnen (Urk. 7/233/1-5). 4.6

In seiner Stellungnahme vom 1 9. März 2012 hielt RAD-Arzt Dr. D.___ in Würdi gung der obgenannten Bericht e fest, dass diesen keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes zu entnehmen sei. Die Schwankung der Depressivität sei gemäss den Ärzten der Z.___ psychoso zial bedingt gewesen. Bereits während der Hospitalisation habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin deutlich gebessert. Die von den Ärzten der Z.___ genannten Diagnosen entsprächen denjenigen, die Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 1 6. Mai 2009 gestellt habe. Auf den Bericht von Dr. C.___ könne insofern nicht abgestellt werden, als dass er mindestens seit dem 1 6. Mai 2002 unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzulegen pflege. Ebenso

wenig sei auf die Beurteilung durch Dr. A.___ abzustellen, dessen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1997 sich bereits 2009 gutachterlich nicht habe bestätigen lassen. Die vorüberge hende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes habe gemäss den Ärzten der Z.___ auf psychosoziale Momente gegründet. Deshalb sei keine rentenrelevante Veränderung des Ge sundheitszustandes aus gewiesen. Die Arbeitsfähigkeit sei unverändert (Urk. 7/234/2-3) . 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht keine rentenrelevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes festgestellt.

Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Dr. C.___ sowie aufgrund der von den Ärzten der Z.___

ge nannten somatischen Diagnosen geltend machen will, ihre somatische Situation habe sich verschlechtert (vgl. Urk. 1 S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Was die seit Jahren unveränderte Beurteilung durch Dr. C.___ betrifft, so ist diese keineswegs begründet und wurde berei ts in der Vergangenheit stets als nicht schlüssig und nicht massgebend betrachtet, so auch mit Urteil vom 2 8. Februar 2002 (vgl. vorn E. 3.7) . Dasselbe ha t für die Beurteilung durch den H ausarzt Dr. F.___ zu gelten. Ohnehin ist bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mit unter im Zweifelsfall eher zu Gunsten der Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Aus den im Bericht der Z.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin genannten somatischen Diagnosen (vgl. Urk. 7/231/7- 8) lässt sich sodann ebenfalls auf keine Verschlechterung des somatischen Ge sundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schliessen.

Eine solche wird denn auch nicht geltend gemacht und würde auch angesichts des fehlenden Fachwissens bezüglich somatischer Erkrankungen nicht überzeugen . 5.2

Des Weiteren lässt sich

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.) - auch in psychischer Hinsicht keine rentenrelevante Verände rung des Gesundheitszustandes feststellen.

Der Vergleich der medizinischen Sachlage, wie sie sich bei Erlass der Mitteilung vom 1 8. Juni 2009 präsentierte (vgl. vorn E. 3), mit den der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Berichten (vgl. vorn E. 4), zeigt zwar, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin vorübergehend verschlechtert hat, dies vor allem aus psychosozialen Gründen. So wurde die Beschwerdeführerin nach ei nem am 2 5. September 2011 erfolgten Suizidversuch durch Mischintoxikation in die Z.___ eingewiesen. Beim Eintritt in die Klinik zeigte sich die Beschwerdeführerin wach, müde, abe r bewusstseinsklar. Es bestand kein Hinweis auf Ich-Störung, Wahnerleben oder Halluzination. Der Schlaf und der Appetit waren nicht gestört, Ängste wurden verneint. Die Stim mung war leicht niedergestimmt, doch war die Beschwerdeführerin teils aus lenkbar . Sie gab an, lebensmüde Gedanken seien sporadisch in Belastungssitua tionen aufgetreten, doch distanzierte sie sich aktuell deutlich von Suizidalität (Urk. 7/231/8 oben) .

Als Grund für den Selbstmordversuch wurden familiäre Streitigk eiten und eine schwierige soziale Situation genannt. Insbesondere die Wohnsituation, sie lebe aufgrund einer geringen Invalidenrente entweder bei der Tochter oder beim Sohn, sei konfliktbeladen (Urk. 7/231/7) . So nannten d ie Ärzte denn auch psy chosoziale Aspekte als im Vordergrund stehend. Die nicht zufriedenstellende Wohnsituation habe massgeblich zur depressiven Entwicklung beigetragen. Da her erachteten sie eine Regelung der fina n ziellen Situation als vorrangig. Denn länger fristig sollte eine eigene Wohnung für die Beschwerdeführerin vorgesehen werden, so müsste sie nicht mehr länger abwechselnd bei ihrer Tochter oder ih rem Sohn wohnen (Urk. 7/231/9) . Die A ussage der Ärzte, es sei die Erhöhung der Invalidenrente anzustreben, und die empfohlene Unterstützung (durch die Sozialarbeiterin) bei der Beantragung von Ergänzungsleistungen und einer 100%igen Invalidenrente (vgl. Urk. 7/231/9-10) ist daher vor diesem Hinter grund zu sehen. Damit kann

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht geschlossen werden, dass sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % ar beitsunfähig erachteten. Eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit ist dem Austrittsbe richt vielmehr nicht zu entnehmen. Demgegenüber geht aus diesem hervor, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin im Verlauf des stationären Aufenthal tes deutlich gebessert und stabilisiert habe. Bei Austritt habe sie sich deutlich von Suizidalität distanziert. Es habe keine Selbst- oder Fremdgefähr dung be standen. Das Zustandsbild sei remittiert (vgl. Urk. 7/231/9) . So stellten d ie Ärzte denn auch die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1), bei welcher es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007 E. 6.3). Die vo rübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes beruhte nach Gesag tem überwiegend auf psychosozialen Faktoren, die alleine aber gerade keinen Krankheitswert zu begründen vermögen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2). 5.3

Damit ist keine wesentliche, dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. An diesem Ergebnis vermag auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ nichts zu ändern, der das Symptomenbild als unverändert bezeichnete und wie schon in seinen früheren Berichten auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schloss (vgl. vorn E. 4.3) . Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich.

Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juni 2012 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundla gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Erhöhung einer Rente (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefoch tenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitsschadens, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditä t s bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch B GE 130 V 71 E. 3.2.3 S.75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom

26. Juni 2012 fest (Urk. 2 S. 2 f.), dass aufgrund der eingereichten Arztberichte keine dauerhafte Verän derung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Die vorübergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes habe gestützt auf den Bericht der Z.___ vom 10. Oktober 2011 auf psychosoziale Momente gegründet. Die Beschwerdegeg nerin errechnete ausgehend von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 91‘407.10 und einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 45‘703.55 einen Invaliditätsgrad von 50 %, der unverändert einen Anspruch auf eine hal - be Rente verleihe. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin dem Bericht der Z.___ vom 10. Oktober 2011 nicht den notwendigen Stellenwert gewährt habe. Denn die untersuchenden Ärzte hätten ausdrücklich festgehalten, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres aktuellen und persistierenden Zustandes eine ganze Rente anzustreben sei (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Bestätigung der bisher ausgerichteten halben Rente rechtens war. Dabei fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenlage zu Recht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ver neint hatte. Für die Prüfung, ob eine gesundheitliche Verschlechterung vorliegt oder nicht, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Mitteilung vom

18. Juni 2009 (Urk. 7/222), welches die letzte materiel le Überprüfung darstellt, mit den Ver hältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2012 (Urk. 2) zu vergleichen. 3. 3.1

Der Mitteilung vom 18. Juni 2009, mit welcher ein unveränderter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % festgehalten wurde (Urk. 7/222), lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde: 3.2

Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Verlaufsbericht vom 2 2. Mai 2008 einen stationären Gesundheitszustand fest. Die schwere Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) bestehe nach wie vor. In seinem früheren Bericht vom 21. März 2007 (vgl. Urk. 7/178/23-24) habe er ausgeführt, dass er die Beschwerdeführerin für nicht ar beitsfähig erachte. Dieser Befund sei unverändert (Urk. 7/210).

Am

25. September 2008 berichtete er erneut von einem seit seinem Bericht vom 2 2. Mai 2006 (vgl. Urk. 7/163/5-6) unveränderten Gesundheitszustand und un veränderten Diagnosen. So stellte er die psychiatrische Diagnose einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F.32.3), bestehend seit einem Sturz von einer Leiter am 3. November 1997. Ferner diagnostizierte er eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach einem Flugzeugun glück in B.___ am 25. Januar 2005. Das Krankheitsbild sei etwas milder geworden, doch dominiere es immer noch während des ganzen Tages. Es fänden extensiv ärztliche Konsultationen von jeweils 30 Minuten statt. Dabei würden Medikamente verordnet, dazu fände ein kurzes ärztliches Gespräch statt und Entspannungstechnik. Er halte eine medizinische Abklärung durch die Be schwerdegegnerin für angezeigt, falls diese mit der seiner Ansicht nach weit über 70%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einig gehe

(Urk. 7/212/3-4). 3.3

Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 4. September 2008 ebenfalls einen unverän derten Ver lauf bei unveränderten Diagnosen fest. Die Beschwerdeführerin werde auch durch ergänzende medizinische Abklärungen keineswegs wieder arbeitsfähig (Urk. 7/211/3) . Er verwies zudem auf sein Schreiben vom 2 2. Dezember 2006 zuhanden der Krankenkasse . Damals diagnostizierte er ein chronifiziertes

cer vico-cephales, cervico -brachiales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Leitersturz am 3. November 1997 mit fixierter Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance, somatoformer Schmerzstörung und depressiver Stö rung . Er berichtete damals von einer unveränderten Situation. Die Physiothera pie wirke dahingehend, dass der Status quo erhalten bleibe und die Schmerzen beziehungsweise den H artspann reduziere. Sie sei

weiterzuführen. Hinzu - gekommen sei eine posttraumatische Belastungsstörung nach Flugzeug unglück im Januar 2005, wobei allenfalls eine genauere Abklärung betreffend Diagnose und gezielter Therapie zu diskutieren sei (Urk. 7/211/4). 3.4

In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 20

E. 1.5 Die IV-Stelle bestätigte in der Folge im Rahmen eines 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/207) nach Einholung eines Aus zuges aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/209) sowie diverser medizinischer Berichte (Urk. 7/210-212) und nach Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung (Urk. 7/218) mit Mitteilung vom 18. Juni 2009 einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente (Urk. 7/222).

E. 1.6 Am 24. Oktober 2011 stellte die Versicherte unte r Beilage eines Arztberichtes (U rk. 7/226) das Gesuch um Erhöhung der Rente infolge Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 7/227). Die IV-Stelle holte in der Folge erneut einen IK-Auszug (Urk. 7/230)

und medizinische Berichte ein (Urk. 7/231 -233). Mit Vorbescheid vom 10. April 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab weisung des Gesuchs um Rentene rhöhung in Aussicht (Urk. 7/236) . Dagegen er hob die Versicherte Einwände (Urk. 7/238 und Urk. 7/246). Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung ab (Urk. 7/248 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2012 erhob die Versicherte am 18. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei eine vom Gericht in Auftrag zu gebende Nachabklärung durch die Z.___ durchführen zu lassen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 4. September 2012 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am 10. September 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 Mai 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente plus Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 7/133). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Mai 2004 (Urk. 7/134), ergänzt am 8. Juni 2005

(Urk. 7/138), wurde mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2006 abgewiesen (Urk. 7/147).

E. 4.1 Der angefochtenen Verfügung vom

26. Juni 2012 lagen folgende Berichte zu grunde:

E. 4.2 Am 10. Oktober 2011 (richtig wohl November 2011) berichteten die Ärzte der Z.___ über die nach einem Suizidversuch erfolgte stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 27. September bis 24. Oktober 2011. Die Beschwerdeführerin s ei per Fürsorgerischen Freiheits entzug erstmalig in die Klinik eingewiesen worden. Anlass des Suizidversuches seien finanzielle Probleme und Schwierigkeiten bezüglich der Wohnsituation gewesen. Als psychiatrische Diagnose wurde eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1) bei Status nach Suizidversuch genannt. Im Verlauf des Aufenthaltes habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin deutlich gebessert. Diese habe verlässlich an Therapien teilgenommen und sich bei antidepressiver Pharmakotherapie und sozialdienstlicher Unterstützung deutlich stabilisiert. Bei Austritt habe sie sich deutlich von Suizidalität distanziert. Es habe keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden.

Ferner wurde bemerkt, dass durch die Sozialarbeiterin Unterlagen zum Antrag auf Zusatzleistungen abgegeben worden seien. Auch sei mit der Beschwerde führerin

ein Entwurf zum Antrag auf eine ganze Invalidenrente verfasst wor den. Sie werde bei der Beantragung von Ergänzungsleistungen und Invaliden rente unterstützt.

Die Beschwerdeführerin sei in remittiertem Zustand in die ambulante Behand lung übergetreten. Es stünden bei ihr psychosoziale Aspekte im Vordergrund. Die nicht zufriedenstellende Wohnsituation trage massgeblich zur depressiven Entwicklung bei. Eine Regelung der finanziellen Situation mit Erhöhung der In validenrente sei anzustreben. Längerfristig sollte eine eigene Wohnung für die Beschwerdeführerin vorgesehen werden, so dass sie nicht länger abwechselnd bei ihrer Tochter und bei ihrem Sohn zu wohnen brauche. Vorerst könne einmal wöchentlich eine psychosoziale Spitex als Unterstützung zu Hause bei ihrer Tochter oder ihrem Sohn zugezogen werden, perspektivisch sei eine betreute Wohnform zu evaluieren (Urk. 7/231/7-10; vgl. auch Urk. 7/226) .

E. 4.3 Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2011 (Urk. 7/231/1-6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung nach Leitersturz am 3. November 1997, ICD-10 F33.1 bis F.33.2, bisweilen mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F33.3. Radi ologisch best ünden eine Unkovertebralarthrose C5/6, funktionelle Blockierung C5/6 mit Cervicobrachialsyndrom beidseits (Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Einschlafen der Hände), eine Spondylolisthesis und Spondylose des Lendenwir belkörpers 5 mit lumbovertebrogenem Syndrom, ebenfalls seit Leitersturz im November 1997. Am 25. September 2011 sei ein Suizidversuch mit Tabletten erfolgt (Ziff. 1.1) .

Bis heute sei das Symptomenbild psychisch und physisch unverändert und die Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erwarten. Die soziale Not, abwechselnd beim Sohn und bei der Tochter wohnend, kombiniert mit den anhaltenden Schmerz zuständen habe schliesslich zum Suizidversuch geführt. Die Prognose sei infaust bis sich verschlechternd. Zu einer Linderung käme es bei einer Verbesserung der sozialen Situation, wenn die Invalid i tät auch von der Versicherung anerkannt würde (Ziff. 1.4) . Wegen Körperschmerzen und eingeschränkter Bewegl i chkeit sei keine Arbeitsfähigkeit me h r möglich (Ziff. 1.7) .

Mental sei d ie Beschwerde führerin ebenfalls eingeschränkt in ihrer Konzentration. Auc h

seien das Auf fas sungsvermög en, die Anpas s ungsfähig k eit un d die Bel a stbarkeit e inge sc h rän k t (Urk. 2/231/5) .

E. 4.4 Dr. C.___ verwies am 1 6. Februar 2012 auf sein Schreiben vom 4. Sep - tember 2008 (vgl. Urk. 7/232/5 = Urk. 7/211/3) und hielt einen unverän derten Befund fest. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Dezember 1997 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/232/7).

E. 4.5 Auch der Hausarzt Dr. med. F.___, FMH für Allgemeinmedizin, attestierte der Beschwerdeführerin am 1 2. März 2012 bei gestellter Diagnose eines chro nischen cervico -brachial- cephal

- und lumbovertebralen Syndroms nach Sturz am 3. November 1997 und einer chronischen Depression mit Suizidversuch am 2 5. September 2011 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit einer Wie dereingliederung sei nicht zu rechnen (Urk. 7/233/1-5).

E. 4.6 In seiner Stellungnahme vom 1 9. März 2012 hielt RAD-Arzt Dr. D.___ in Würdi gung der obgenannten Bericht e fest, dass diesen keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes zu entnehmen sei. Die Schwankung der Depressivität sei gemäss den Ärzten der Z.___ psychoso zial bedingt gewesen. Bereits während der Hospitalisation habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin deutlich gebessert. Die von den Ärzten der Z.___ genannten Diagnosen entsprächen denjenigen, die Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 1 6. Mai 2009 gestellt habe. Auf den Bericht von Dr. C.___ könne insofern nicht abgestellt werden, als dass er mindestens seit dem 1 6. Mai 2002 unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzulegen pflege. Ebenso

wenig sei auf die Beurteilung durch Dr. A.___ abzustellen, dessen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1997 sich bereits 2009 gutachterlich nicht habe bestätigen lassen. Die vorüberge hende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes habe gemäss den Ärzten der Z.___ auf psychosoziale Momente gegründet. Deshalb sei keine rentenrelevante Veränderung des Ge sundheitszustandes aus gewiesen. Die Arbeitsfähigkeit sei unverändert (Urk. 7/234/2-3) . 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht keine rentenrelevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes festgestellt.

Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Dr. C.___ sowie aufgrund der von den Ärzten der Z.___

ge nannten somatischen Diagnosen geltend machen will, ihre somatische Situation habe sich verschlechtert (vgl. Urk. 1 S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Was die seit Jahren unveränderte Beurteilung durch Dr. C.___ betrifft, so ist diese keineswegs begründet und wurde berei ts in der Vergangenheit stets als nicht schlüssig und nicht massgebend betrachtet, so auch mit Urteil vom 2 8. Februar 2002 (vgl. vorn E. 3.7) . Dasselbe ha t für die Beurteilung durch den H ausarzt Dr. F.___ zu gelten. Ohnehin ist bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mit unter im Zweifelsfall eher zu Gunsten der Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Aus den im Bericht der Z.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin genannten somatischen Diagnosen (vgl. Urk. 7/231/7- 8) lässt sich sodann ebenfalls auf keine Verschlechterung des somatischen Ge sundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schliessen.

Eine solche wird denn auch nicht geltend gemacht und würde auch angesichts des fehlenden Fachwissens bezüglich somatischer Erkrankungen nicht überzeugen . 5.2

Des Weiteren lässt sich

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.) - auch in psychischer Hinsicht keine rentenrelevante Verände rung des Gesundheitszustandes feststellen.

Der Vergleich der medizinischen Sachlage, wie sie sich bei Erlass der Mitteilung vom 1 8. Juni 2009 präsentierte (vgl. vorn E. 3), mit den der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Berichten (vgl. vorn E. 4), zeigt zwar, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin vorübergehend verschlechtert hat, dies vor allem aus psychosozialen Gründen. So wurde die Beschwerdeführerin nach ei nem am 2 5. September 2011 erfolgten Suizidversuch durch Mischintoxikation in die Z.___ eingewiesen. Beim Eintritt in die Klinik zeigte sich die Beschwerdeführerin wach, müde, abe r bewusstseinsklar. Es bestand kein Hinweis auf Ich-Störung, Wahnerleben oder Halluzination. Der Schlaf und der Appetit waren nicht gestört, Ängste wurden verneint. Die Stim mung war leicht niedergestimmt, doch war die Beschwerdeführerin teils aus lenkbar . Sie gab an, lebensmüde Gedanken seien sporadisch in Belastungssitua tionen aufgetreten, doch distanzierte sie sich aktuell deutlich von Suizidalität (Urk. 7/231/8 oben) .

Als Grund für den Selbstmordversuch wurden familiäre Streitigk eiten und eine schwierige soziale Situation genannt. Insbesondere die Wohnsituation, sie lebe aufgrund einer geringen Invalidenrente entweder bei der Tochter oder beim Sohn, sei konfliktbeladen (Urk. 7/231/7) . So nannten d ie Ärzte denn auch psy chosoziale Aspekte als im Vordergrund stehend. Die nicht zufriedenstellende Wohnsituation habe massgeblich zur depressiven Entwicklung beigetragen. Da her erachteten sie eine Regelung der fina n ziellen Situation als vorrangig. Denn länger fristig sollte eine eigene Wohnung für die Beschwerdeführerin vorgesehen werden, so müsste sie nicht mehr länger abwechselnd bei ihrer Tochter oder ih rem Sohn wohnen (Urk. 7/231/9) . Die A ussage der Ärzte, es sei die Erhöhung der Invalidenrente anzustreben, und die empfohlene Unterstützung (durch die Sozialarbeiterin) bei der Beantragung von Ergänzungsleistungen und einer 100%igen Invalidenrente (vgl. Urk. 7/231/9-10) ist daher vor diesem Hinter grund zu sehen. Damit kann

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht geschlossen werden, dass sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % ar beitsunfähig erachteten. Eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit ist dem Austrittsbe richt vielmehr nicht zu entnehmen. Demgegenüber geht aus diesem hervor, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin im Verlauf des stationären Aufenthal tes deutlich gebessert und stabilisiert habe. Bei Austritt habe sie sich deutlich von Suizidalität distanziert. Es habe keine Selbst- oder Fremdgefähr dung be standen. Das Zustandsbild sei remittiert (vgl. Urk. 7/231/9) . So stellten d ie Ärzte denn auch die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1), bei welcher es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007 E. 6.3). Die vo rübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes beruhte nach Gesag tem überwiegend auf psychosozialen Faktoren, die alleine aber gerade keinen Krankheitswert zu begründen vermögen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2). 5.3

Damit ist keine wesentliche, dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. An diesem Ergebnis vermag auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ nichts zu ändern, der das Symptomenbild als unverändert bezeichnete und wie schon in seinen früheren Berichten auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schloss (vgl. vorn E. 4.3) . Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich.

Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juni 2012 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 09 hielt Dr. med. D.___, Fach arzt Anästhesiologie, regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, fest, bereits am 16. Mai 2002 (vgl. Urk. 7/95/5-6) habe Dr. C.___ ein chronifiziertes

c erviko- c ephales, c erviko -brachiales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Leitersturz am 3. November 1997 diagnosti ziert, ferner eine fixierte Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance, eine somato forme Schmerzstörung und eine massive psychoreaktive depressive Entwick lung. Er habe bereits damals die B eschwerdeführerin als zu 100

% arbeitsunfä hig erachtet. Es fänden sich somit in den Akten aufgrund der gestellten Diag nosen kein e Hinweis e auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes in rheu matologischer Hinsicht seit der Verfügung vom 20. April 2005, mit welcher der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugespro chen worden sei. Dagegen sei im psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Y.___ vom 3. März 2003 noch von einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung mit ausgeprägter Aggravation und von einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom ausge gangen worden, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin zu 50 % einschränkten (vgl. Urk. 7/119). Um abzuklären, ob eine allfällige psychiatrische Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sei daher eine weitere Begutachtung angezeigt (Urk. 7/221/2). 3.5

Daraufhin erfolgte am 5. Mai 2009 eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___, F MH Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser berichtete am 29. Mai 2009 (Urk. 7/218), dass sich der Krankheitsverlauf ange sichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Arztberichte und Begutachtungen gut nachvollziehen lasse. Die Beschwerdeführerin zeige Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung. Die Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4) könne gestellt werden

(S. 6 f.) .

Unzweifelhaft bestehe ein depressives Geschehen. Ein bloss reaktives Geschehen könne nicht mehr diagnostiziert werden, da die Krankheit schon lange dauere. Aufgrund der erhobenen Befunde sei die gegenwärtige Episode nicht schwer gradig ausgeprägt. Es könne davon ausgegangen werden, dass kein genügender Leidensdruck besteh e, der eine angepas s te Medikamen t eneinnahme bewirkte. Es bestünden noch therapeutische Möglichkeiten. Zusammenfassend könne eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig knapp mittelgradiger de pres - siver Episode (ICD-10 F33.1) gestellt werden (S. 7) .

Die vom behandelnden Psychiater angeführte posttraumatische Belastungsstö rung nach Flugzeugunglück könne indes nicht bestätigt werden. Nebst der lan gen z eitlichen Distanz spreche vor allem die Tatsache gegen das Vorliegen einer solchen, dass die Beschwerdeführerin wieder mit dem Flugzeug reisen könne

(S. 8 oben) .

Es lägen massgebliche ungünstige krankheitsfremde Faktoren vor, die es ver - hin derten, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit ausnutze, wie die Pensionierung ihres Ehemann s, ein sekundärer Krankheitsgewinn, eine fehlende Motivation zur Arbeitsaufnahme, eine lange Dauer der Arbeitslosigkeit (S. 8 Mitte) .

Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründe für sich alleine noch keine Invalidität. Vorliegend bestehe aber eine psychische Komorbidität in Form einer knapp mittelgradig ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung. Diese könne durch eine adäquate antidepressive Medikation verbessert werden. Chronische, körperliche Begleitkrankheiten fänden sich nicht, die soziale In tegration sei vorhanden, die ambulante psychiatrische Behandlung habe zu ei ner Stabilisierung des Krankheitsbildes geführt (S. 8 f.) .

Angesichts der Befunde könne von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfä higkeit ausgegangen werden, dies sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit. Die Prognose sei günstig (S. 9) .

Ferner nahm Dr. E.___ zu den vorhanden Arztberichten Stellung (S. 10) . Seine Beurteilung stimme grösstenteils mit derjenigen der Ärzte der Psychiatri schen Poliklinik des Y.___ überein. Die Angaben des behan delnden Psychiaters seien hingegen nicht zu bestätigen und erschienen auch nicht nachvollziehbar. So lasse sich nicht nur keine posttraumatische Belas tungsstörung sondern auch keine schwere Depression mit psychotischen Symptomen nachweisen. Es bleibe unklar, weshalb Dr. A.___ im Juni 2002 von einer reaktiven Depression gesprochen habe (vgl. Urk. 7/97/1), im Mai 2006 hingegen von einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen seit November 1997 (Urk. 7/163/5). 3.6

In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 16. Juni 2009 verneinte RAD-Arzt Dr. D.___ gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ das Vorliegen einer rentenrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes. Unverändert bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit (Urk. 7/221/3). 3.7

Gestützt darauf erfolgte am 1

8. Juni 2009 die Mitteilung eines unveränderten Rentenanspruches (Urk. 7/222).

In psychiatrischer Hinsicht wurde dabei nachvollziehbar auf das Gutachten von Dr. E.___ abgestellt und von einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung (ICD-10 F 45.4) und einer rezidivier enden depressiven Störung bei gegen wärtig knapp mittelg radiger Episode (ICD-10 F33.1) ausgegangen, welche die Arbeitsfähigkeit in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit um 50 % einschränke.

In somatischer Hinsicht wurde unverändert von einem chronischen cervico-ce phalen, cervico -brachialen

und lumbovertebralen Syndrom bei Status nach Leit ersturz im November 1997 ausgeg angen, das eine Einschränkung der Ar beitsfähi g k e it fü r wirbelsäule nbelastende Tätigkeiten, aber keine Ein s chränkung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tä t ig keiten begründe (Urk. 7/221/2; vgl. hierzu RAD-Beurteilung vom 21. Februar 2007, Urk. 7/176/2, sowie Urteil des hiesigen Gerichts vom

E. 9 Juli 2007, Urk. 7/184) .

Die seit Jahren von Dr. C.___

unverändert attestierte, nicht näher begründete,

vollständige Ar beitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten wurde hingegen als nicht massgebend betrachtet . Angesichts der bereits im Dezember 1999 durch die Ärztinnen der Rheumaklinik des Y.___ erfolgte Einschät zung einer vollständigen Restarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (Urk. 7/27 S. 7), die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2002 als nach vollziehbar und massgebend erachtet wurde (Urk. 7/86 E. 3), sowie des seither unveränderten Gesundheitszustandes, er weist sich

die Beurteilung der Be schwerdegegnerin als richtig. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00762 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

3. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1950, litt an den Folgen eines Unfalles vom 3. Novem ber 1997, als sie sich am 1 2. November 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen anmel dete (Urk. 7/4) . Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2001 bei einem Inva lidi t ätsgrad von 50 % ab dem 1. Januar 1999 eine halbe Invalidenrente plus Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 7/79) . Dagegen erhob die Versicherte am 8. März 2001 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 7/81/3-7), welches mit Urteil vom 28. Februar 2002 die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese einerseits die psychische Komponente des Beschwerdebildes und insbesondere die Frage einer allfälligen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ergänzend medizinisch abkläre, und andererseits das Validen- und Invalideneinkommen der vor dem Unfall als selbständ igerwerbende

Raumpflegerin arbeitenden Versi cherten neu ermittle (Urk. 7/86). 1.2

Nach medizinischen Abklärungen, insbesondere nach Einholung eines psy - chiatri schen Gutachtens beim Y.___, Psychiatrische Poli klinik, vom 3. März 2003 (Urk. 7/119), sowie nach einer Abklärung vor Ort für Selbständigerwerbende am 25. Juni 2004 (Abklärungsbericht vom 1 2. November 2004; Urk. 7/129) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom

4. Mai 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente plus Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 7/133). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Mai 2004 (Urk. 7/134), ergänzt am 8. Juni 2005

(Urk. 7/138), wurde mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2006 abgewiesen (Urk. 7/147). 1.3

Die IV-Stelle wies in der Folge nach Einholung diverser medizinischer Berichte (Urk. 7/160, Urk. 7/163) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/164, Urk. 7/166, Urk. 7/ 172, Urk. 7/174-176) das Gesuch um revi - sionsweise Erhöhung der bisher ausgerichte te n Rente mit Verfügung vom 2 2. Februar 2007

ab und bestätigte im Ergebnis einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/177) .

Dagegen erhob die Versicherte am 28. März 2007 erneut Beschwerde beim hiesi gen Gericht (Urk. 7/178/3-7) . Mit Urteil vom 9. Juli 2007 wurde die Sache bezüglich der Frage nach einer für den Rentenanspruch massgebenden gesund heitlichen Verschlechterung nicht als rechtsgenügend abgeklärt befunden und daher die Sache erneut an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen in psychischer Hinsicht und anschliessende r Neubeurteilung zurückgewiesen. Der somatische Gesundheitszustand wurde indes als genügend abgeklärt erach tet (Urk. 7/184). 1.4

In Umsetzung des Urteils t eilte die IV-Stelle der Versicherten am 2. August 2007 mit, dass sie die Kosten einer psychiatrischen Abklärung übe rnehme

(Urk. 7/186), worauf diese am 9. August 2007 das Revisionsgesuch zurückzog (Urk. 7/189). Mit Schreiben vom 24. September 2007 forderte die IV-Stelle die Versi cherte nochmals auf, sich der angeordneten Begutachtung z u unterziehen und machte diese auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht auf merksam (Urk. 7/192) . Am 1. Oktober 2007 bestätigte die Versicherte den Rück zug ihres Erhöhungsgesuchs, weshalb auf eine erneute Begutachtung zu ver zichten sei (Urk. 7/194). Mit Verfügung vom 1 2. November 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab und bestätigte einen un veränderten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/199). 1.5

Die IV-Stelle bestätigte in der Folge im Rahmen eines 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/207) nach Einholung eines Aus zuges aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/209) sowie diverser medizinischer Berichte (Urk. 7/210-212) und nach Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung (Urk. 7/218) mit Mitteilung vom 18. Juni 2009 einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente (Urk. 7/222). 1.6

Am 24. Oktober 2011 stellte die Versicherte unte r Beilage eines Arztberichtes (U rk. 7/226) das Gesuch um Erhöhung der Rente infolge Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 7/227). Die IV-Stelle holte in der Folge erneut einen IK-Auszug (Urk. 7/230)

und medizinische Berichte ein (Urk. 7/231 -233). Mit Vorbescheid vom 10. April 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab weisung des Gesuchs um Rentene rhöhung in Aussicht (Urk. 7/236) . Dagegen er hob die Versicherte Einwände (Urk. 7/238 und Urk. 7/246). Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung ab (Urk. 7/248 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2012 erhob die Versicherte am 18. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei eine vom Gericht in Auftrag zu gebende Nachabklärung durch die Z.___ durchführen zu lassen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 4. September 2012 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am 10. September 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundla gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Erhöhung einer Rente (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefoch tenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitsschadens, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditä t s bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch B GE 130 V 71 E. 3.2.3 S.75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom

26. Juni 2012 fest (Urk. 2 S. 2 f.), dass aufgrund der eingereichten Arztberichte keine dauerhafte Verän derung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Die vorübergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes habe gestützt auf den Bericht der Z.___ vom 10. Oktober 2011 auf psychosoziale Momente gegründet. Die Beschwerdegeg nerin errechnete ausgehend von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 91‘407.10 und einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 45‘703.55 einen Invaliditätsgrad von 50 %, der unverändert einen Anspruch auf eine hal - be Rente verleihe. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin dem Bericht der Z.___ vom 10. Oktober 2011 nicht den notwendigen Stellenwert gewährt habe. Denn die untersuchenden Ärzte hätten ausdrücklich festgehalten, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres aktuellen und persistierenden Zustandes eine ganze Rente anzustreben sei (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Bestätigung der bisher ausgerichteten halben Rente rechtens war. Dabei fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenlage zu Recht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ver neint hatte. Für die Prüfung, ob eine gesundheitliche Verschlechterung vorliegt oder nicht, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Mitteilung vom

18. Juni 2009 (Urk. 7/222), welches die letzte materiel le Überprüfung darstellt, mit den Ver hältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2012 (Urk. 2) zu vergleichen. 3. 3.1

Der Mitteilung vom 18. Juni 2009, mit welcher ein unveränderter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % festgehalten wurde (Urk. 7/222), lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde: 3.2

Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Verlaufsbericht vom 2 2. Mai 2008 einen stationären Gesundheitszustand fest. Die schwere Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) bestehe nach wie vor. In seinem früheren Bericht vom 21. März 2007 (vgl. Urk. 7/178/23-24) habe er ausgeführt, dass er die Beschwerdeführerin für nicht ar beitsfähig erachte. Dieser Befund sei unverändert (Urk. 7/210).

Am

25. September 2008 berichtete er erneut von einem seit seinem Bericht vom 2 2. Mai 2006 (vgl. Urk. 7/163/5-6) unveränderten Gesundheitszustand und un veränderten Diagnosen. So stellte er die psychiatrische Diagnose einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F.32.3), bestehend seit einem Sturz von einer Leiter am 3. November 1997. Ferner diagnostizierte er eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach einem Flugzeugun glück in B.___ am 25. Januar 2005. Das Krankheitsbild sei etwas milder geworden, doch dominiere es immer noch während des ganzen Tages. Es fänden extensiv ärztliche Konsultationen von jeweils 30 Minuten statt. Dabei würden Medikamente verordnet, dazu fände ein kurzes ärztliches Gespräch statt und Entspannungstechnik. Er halte eine medizinische Abklärung durch die Be schwerdegegnerin für angezeigt, falls diese mit der seiner Ansicht nach weit über 70%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einig gehe

(Urk. 7/212/3-4). 3.3

Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 4. September 2008 ebenfalls einen unverän derten Ver lauf bei unveränderten Diagnosen fest. Die Beschwerdeführerin werde auch durch ergänzende medizinische Abklärungen keineswegs wieder arbeitsfähig (Urk. 7/211/3) . Er verwies zudem auf sein Schreiben vom 2 2. Dezember 2006 zuhanden der Krankenkasse . Damals diagnostizierte er ein chronifiziertes

cer vico-cephales, cervico -brachiales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Leitersturz am 3. November 1997 mit fixierter Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance, somatoformer Schmerzstörung und depressiver Stö rung . Er berichtete damals von einer unveränderten Situation. Die Physiothera pie wirke dahingehend, dass der Status quo erhalten bleibe und die Schmerzen beziehungsweise den H artspann reduziere. Sie sei

weiterzuführen. Hinzu - gekommen sei eine posttraumatische Belastungsstörung nach Flugzeug unglück im Januar 2005, wobei allenfalls eine genauere Abklärung betreffend Diagnose und gezielter Therapie zu diskutieren sei (Urk. 7/211/4). 3.4

In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 20 09 hielt Dr. med. D.___, Fach arzt Anästhesiologie, regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, fest, bereits am 16. Mai 2002 (vgl. Urk. 7/95/5-6) habe Dr. C.___ ein chronifiziertes

c erviko- c ephales, c erviko -brachiales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Leitersturz am 3. November 1997 diagnosti ziert, ferner eine fixierte Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance, eine somato forme Schmerzstörung und eine massive psychoreaktive depressive Entwick lung. Er habe bereits damals die B eschwerdeführerin als zu 100

% arbeitsunfä hig erachtet. Es fänden sich somit in den Akten aufgrund der gestellten Diag nosen kein e Hinweis e auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes in rheu matologischer Hinsicht seit der Verfügung vom 20. April 2005, mit welcher der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugespro chen worden sei. Dagegen sei im psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Y.___ vom 3. März 2003 noch von einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung mit ausgeprägter Aggravation und von einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom ausge gangen worden, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin zu 50 % einschränkten (vgl. Urk. 7/119). Um abzuklären, ob eine allfällige psychiatrische Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sei daher eine weitere Begutachtung angezeigt (Urk. 7/221/2). 3.5

Daraufhin erfolgte am 5. Mai 2009 eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___, F MH Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser berichtete am 29. Mai 2009 (Urk. 7/218), dass sich der Krankheitsverlauf ange sichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Arztberichte und Begutachtungen gut nachvollziehen lasse. Die Beschwerdeführerin zeige Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung. Die Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4) könne gestellt werden

(S. 6 f.) .

Unzweifelhaft bestehe ein depressives Geschehen. Ein bloss reaktives Geschehen könne nicht mehr diagnostiziert werden, da die Krankheit schon lange dauere. Aufgrund der erhobenen Befunde sei die gegenwärtige Episode nicht schwer gradig ausgeprägt. Es könne davon ausgegangen werden, dass kein genügender Leidensdruck besteh e, der eine angepas s te Medikamen t eneinnahme bewirkte. Es bestünden noch therapeutische Möglichkeiten. Zusammenfassend könne eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig knapp mittelgradiger de pres - siver Episode (ICD-10 F33.1) gestellt werden (S. 7) .

Die vom behandelnden Psychiater angeführte posttraumatische Belastungsstö rung nach Flugzeugunglück könne indes nicht bestätigt werden. Nebst der lan gen z eitlichen Distanz spreche vor allem die Tatsache gegen das Vorliegen einer solchen, dass die Beschwerdeführerin wieder mit dem Flugzeug reisen könne

(S. 8 oben) .

Es lägen massgebliche ungünstige krankheitsfremde Faktoren vor, die es ver - hin derten, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit ausnutze, wie die Pensionierung ihres Ehemann s, ein sekundärer Krankheitsgewinn, eine fehlende Motivation zur Arbeitsaufnahme, eine lange Dauer der Arbeitslosigkeit (S. 8 Mitte) .

Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründe für sich alleine noch keine Invalidität. Vorliegend bestehe aber eine psychische Komorbidität in Form einer knapp mittelgradig ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung. Diese könne durch eine adäquate antidepressive Medikation verbessert werden. Chronische, körperliche Begleitkrankheiten fänden sich nicht, die soziale In tegration sei vorhanden, die ambulante psychiatrische Behandlung habe zu ei ner Stabilisierung des Krankheitsbildes geführt (S. 8 f.) .

Angesichts der Befunde könne von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfä higkeit ausgegangen werden, dies sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit. Die Prognose sei günstig (S. 9) .

Ferner nahm Dr. E.___ zu den vorhanden Arztberichten Stellung (S. 10) . Seine Beurteilung stimme grösstenteils mit derjenigen der Ärzte der Psychiatri schen Poliklinik des Y.___ überein. Die Angaben des behan delnden Psychiaters seien hingegen nicht zu bestätigen und erschienen auch nicht nachvollziehbar. So lasse sich nicht nur keine posttraumatische Belas tungsstörung sondern auch keine schwere Depression mit psychotischen Symptomen nachweisen. Es bleibe unklar, weshalb Dr. A.___ im Juni 2002 von einer reaktiven Depression gesprochen habe (vgl. Urk. 7/97/1), im Mai 2006 hingegen von einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen seit November 1997 (Urk. 7/163/5). 3.6

In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 16. Juni 2009 verneinte RAD-Arzt Dr. D.___ gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ das Vorliegen einer rentenrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes. Unverändert bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit (Urk. 7/221/3). 3.7

Gestützt darauf erfolgte am 1

8. Juni 2009 die Mitteilung eines unveränderten Rentenanspruches (Urk. 7/222).

In psychiatrischer Hinsicht wurde dabei nachvollziehbar auf das Gutachten von Dr. E.___ abgestellt und von einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung (ICD-10 F 45.4) und einer rezidivier enden depressiven Störung bei gegen wärtig knapp mittelg radiger Episode (ICD-10 F33.1) ausgegangen, welche die Arbeitsfähigkeit in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit um 50 % einschränke.

In somatischer Hinsicht wurde unverändert von einem chronischen cervico-ce phalen, cervico -brachialen

und lumbovertebralen Syndrom bei Status nach Leit ersturz im November 1997 ausgeg angen, das eine Einschränkung der Ar beitsfähi g k e it fü r wirbelsäule nbelastende Tätigkeiten, aber keine Ein s chränkung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tä t ig keiten begründe (Urk. 7/221/2; vgl. hierzu RAD-Beurteilung vom 21. Februar 2007, Urk. 7/176/2, sowie Urteil des hiesigen Gerichts vom

9. Juli 2007, Urk. 7/184) .

Die seit Jahren von Dr. C.___

unverändert attestierte, nicht näher begründete,

vollständige Ar beitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten wurde hingegen als nicht massgebend betrachtet . Angesichts der bereits im Dezember 1999 durch die Ärztinnen der Rheumaklinik des Y.___ erfolgte Einschät zung einer vollständigen Restarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (Urk. 7/27 S. 7), die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2002 als nach vollziehbar und massgebend erachtet wurde (Urk. 7/86 E. 3), sowie des seither unveränderten Gesundheitszustandes, er weist sich

die Beurteilung der Be schwerdegegnerin als richtig. 4. 4.1

Der angefochtenen Verfügung vom

26. Juni 2012 lagen folgende Berichte zu grunde: 4.2

Am 10. Oktober 2011 (richtig wohl November 2011) berichteten die Ärzte der Z.___ über die nach einem Suizidversuch erfolgte stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 27. September bis 24. Oktober 2011. Die Beschwerdeführerin s ei per Fürsorgerischen Freiheits entzug erstmalig in die Klinik eingewiesen worden. Anlass des Suizidversuches seien finanzielle Probleme und Schwierigkeiten bezüglich der Wohnsituation gewesen. Als psychiatrische Diagnose wurde eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1) bei Status nach Suizidversuch genannt. Im Verlauf des Aufenthaltes habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin deutlich gebessert. Diese habe verlässlich an Therapien teilgenommen und sich bei antidepressiver Pharmakotherapie und sozialdienstlicher Unterstützung deutlich stabilisiert. Bei Austritt habe sie sich deutlich von Suizidalität distanziert. Es habe keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden.

Ferner wurde bemerkt, dass durch die Sozialarbeiterin Unterlagen zum Antrag auf Zusatzleistungen abgegeben worden seien. Auch sei mit der Beschwerde führerin

ein Entwurf zum Antrag auf eine ganze Invalidenrente verfasst wor den. Sie werde bei der Beantragung von Ergänzungsleistungen und Invaliden rente unterstützt.

Die Beschwerdeführerin sei in remittiertem Zustand in die ambulante Behand lung übergetreten. Es stünden bei ihr psychosoziale Aspekte im Vordergrund. Die nicht zufriedenstellende Wohnsituation trage massgeblich zur depressiven Entwicklung bei. Eine Regelung der finanziellen Situation mit Erhöhung der In validenrente sei anzustreben. Längerfristig sollte eine eigene Wohnung für die Beschwerdeführerin vorgesehen werden, so dass sie nicht länger abwechselnd bei ihrer Tochter und bei ihrem Sohn zu wohnen brauche. Vorerst könne einmal wöchentlich eine psychosoziale Spitex als Unterstützung zu Hause bei ihrer Tochter oder ihrem Sohn zugezogen werden, perspektivisch sei eine betreute Wohnform zu evaluieren (Urk. 7/231/7-10; vgl. auch Urk. 7/226) . 4.3

Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2011 (Urk. 7/231/1-6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung nach Leitersturz am 3. November 1997, ICD-10 F33.1 bis F.33.2, bisweilen mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F33.3. Radi ologisch best ünden eine Unkovertebralarthrose C5/6, funktionelle Blockierung C5/6 mit Cervicobrachialsyndrom beidseits (Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Einschlafen der Hände), eine Spondylolisthesis und Spondylose des Lendenwir belkörpers 5 mit lumbovertebrogenem Syndrom, ebenfalls seit Leitersturz im November 1997. Am 25. September 2011 sei ein Suizidversuch mit Tabletten erfolgt (Ziff. 1.1) .

Bis heute sei das Symptomenbild psychisch und physisch unverändert und die Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erwarten. Die soziale Not, abwechselnd beim Sohn und bei der Tochter wohnend, kombiniert mit den anhaltenden Schmerz zuständen habe schliesslich zum Suizidversuch geführt. Die Prognose sei infaust bis sich verschlechternd. Zu einer Linderung käme es bei einer Verbesserung der sozialen Situation, wenn die Invalid i tät auch von der Versicherung anerkannt würde (Ziff. 1.4) . Wegen Körperschmerzen und eingeschränkter Bewegl i chkeit sei keine Arbeitsfähigkeit me h r möglich (Ziff. 1.7) .

Mental sei d ie Beschwerde führerin ebenfalls eingeschränkt in ihrer Konzentration. Auc h

seien das Auf fas sungsvermög en, die Anpas s ungsfähig k eit un d die Bel a stbarkeit e inge sc h rän k t (Urk. 2/231/5) . 4.4

Dr. C.___ verwies am 1 6. Februar 2012 auf sein Schreiben vom 4. Sep - tember 2008 (vgl. Urk. 7/232/5 = Urk. 7/211/3) und hielt einen unverän derten Befund fest. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Dezember 1997 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/232/7).

4.5

Auch der Hausarzt Dr. med. F.___, FMH für Allgemeinmedizin, attestierte der Beschwerdeführerin am 1 2. März 2012 bei gestellter Diagnose eines chro nischen cervico -brachial- cephal

- und lumbovertebralen Syndroms nach Sturz am 3. November 1997 und einer chronischen Depression mit Suizidversuch am 2 5. September 2011 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit einer Wie dereingliederung sei nicht zu rechnen (Urk. 7/233/1-5). 4.6

In seiner Stellungnahme vom 1 9. März 2012 hielt RAD-Arzt Dr. D.___ in Würdi gung der obgenannten Bericht e fest, dass diesen keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes zu entnehmen sei. Die Schwankung der Depressivität sei gemäss den Ärzten der Z.___ psychoso zial bedingt gewesen. Bereits während der Hospitalisation habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin deutlich gebessert. Die von den Ärzten der Z.___ genannten Diagnosen entsprächen denjenigen, die Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 1 6. Mai 2009 gestellt habe. Auf den Bericht von Dr. C.___ könne insofern nicht abgestellt werden, als dass er mindestens seit dem 1 6. Mai 2002 unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzulegen pflege. Ebenso

wenig sei auf die Beurteilung durch Dr. A.___ abzustellen, dessen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1997 sich bereits 2009 gutachterlich nicht habe bestätigen lassen. Die vorüberge hende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes habe gemäss den Ärzten der Z.___ auf psychosoziale Momente gegründet. Deshalb sei keine rentenrelevante Veränderung des Ge sundheitszustandes aus gewiesen. Die Arbeitsfähigkeit sei unverändert (Urk. 7/234/2-3) . 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht keine rentenrelevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes festgestellt.

Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Dr. C.___ sowie aufgrund der von den Ärzten der Z.___

ge nannten somatischen Diagnosen geltend machen will, ihre somatische Situation habe sich verschlechtert (vgl. Urk. 1 S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Was die seit Jahren unveränderte Beurteilung durch Dr. C.___ betrifft, so ist diese keineswegs begründet und wurde berei ts in der Vergangenheit stets als nicht schlüssig und nicht massgebend betrachtet, so auch mit Urteil vom 2 8. Februar 2002 (vgl. vorn E. 3.7) . Dasselbe ha t für die Beurteilung durch den H ausarzt Dr. F.___ zu gelten. Ohnehin ist bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mit unter im Zweifelsfall eher zu Gunsten der Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Aus den im Bericht der Z.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin genannten somatischen Diagnosen (vgl. Urk. 7/231/7- 8) lässt sich sodann ebenfalls auf keine Verschlechterung des somatischen Ge sundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schliessen.

Eine solche wird denn auch nicht geltend gemacht und würde auch angesichts des fehlenden Fachwissens bezüglich somatischer Erkrankungen nicht überzeugen . 5.2

Des Weiteren lässt sich

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.) - auch in psychischer Hinsicht keine rentenrelevante Verände rung des Gesundheitszustandes feststellen.

Der Vergleich der medizinischen Sachlage, wie sie sich bei Erlass der Mitteilung vom 1 8. Juni 2009 präsentierte (vgl. vorn E. 3), mit den der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Berichten (vgl. vorn E. 4), zeigt zwar, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin vorübergehend verschlechtert hat, dies vor allem aus psychosozialen Gründen. So wurde die Beschwerdeführerin nach ei nem am 2 5. September 2011 erfolgten Suizidversuch durch Mischintoxikation in die Z.___ eingewiesen. Beim Eintritt in die Klinik zeigte sich die Beschwerdeführerin wach, müde, abe r bewusstseinsklar. Es bestand kein Hinweis auf Ich-Störung, Wahnerleben oder Halluzination. Der Schlaf und der Appetit waren nicht gestört, Ängste wurden verneint. Die Stim mung war leicht niedergestimmt, doch war die Beschwerdeführerin teils aus lenkbar . Sie gab an, lebensmüde Gedanken seien sporadisch in Belastungssitua tionen aufgetreten, doch distanzierte sie sich aktuell deutlich von Suizidalität (Urk. 7/231/8 oben) .

Als Grund für den Selbstmordversuch wurden familiäre Streitigk eiten und eine schwierige soziale Situation genannt. Insbesondere die Wohnsituation, sie lebe aufgrund einer geringen Invalidenrente entweder bei der Tochter oder beim Sohn, sei konfliktbeladen (Urk. 7/231/7) . So nannten d ie Ärzte denn auch psy chosoziale Aspekte als im Vordergrund stehend. Die nicht zufriedenstellende Wohnsituation habe massgeblich zur depressiven Entwicklung beigetragen. Da her erachteten sie eine Regelung der fina n ziellen Situation als vorrangig. Denn länger fristig sollte eine eigene Wohnung für die Beschwerdeführerin vorgesehen werden, so müsste sie nicht mehr länger abwechselnd bei ihrer Tochter oder ih rem Sohn wohnen (Urk. 7/231/9) . Die A ussage der Ärzte, es sei die Erhöhung der Invalidenrente anzustreben, und die empfohlene Unterstützung (durch die Sozialarbeiterin) bei der Beantragung von Ergänzungsleistungen und einer 100%igen Invalidenrente (vgl. Urk. 7/231/9-10) ist daher vor diesem Hinter grund zu sehen. Damit kann

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht geschlossen werden, dass sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % ar beitsunfähig erachteten. Eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit ist dem Austrittsbe richt vielmehr nicht zu entnehmen. Demgegenüber geht aus diesem hervor, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin im Verlauf des stationären Aufenthal tes deutlich gebessert und stabilisiert habe. Bei Austritt habe sie sich deutlich von Suizidalität distanziert. Es habe keine Selbst- oder Fremdgefähr dung be standen. Das Zustandsbild sei remittiert (vgl. Urk. 7/231/9) . So stellten d ie Ärzte denn auch die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1), bei welcher es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007 E. 6.3). Die vo rübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes beruhte nach Gesag tem überwiegend auf psychosozialen Faktoren, die alleine aber gerade keinen Krankheitswert zu begründen vermögen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2). 5.3

Damit ist keine wesentliche, dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. An diesem Ergebnis vermag auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ nichts zu ändern, der das Symptomenbild als unverändert bezeichnete und wie schon in seinen früheren Berichten auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schloss (vgl. vorn E. 4.3) . Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich.

Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juni 2012 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher