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IV.2012.00751

Rentenerhöhungsgesuch; kein verschlechterter Gesundheitszustand ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2013-09-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1954, angelernter Maler, meldete sich erstmals am 9.

Mai 1984 unter Hinweis auf eine im Juli 1982 erlittene offene Unter schenkel fraktur bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11 Ziff. 5.2,

Ziff. 6.2-3).

Am 23. Oktober 1985 (Urk. 6/26) teilte die Sozialver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Ver si cherten mit, dass er ab 1. Jul i 1983 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Februa r 1985 Anspruch auf eine halbe In va li denr ente habe. Mit Verfügung vom 15. Oktober 1985 (Urk. 6/27) wurden die Kosten für eine Umschulung zum Lieferwagenchauffeur übernommen. M it Ver fü gung vom 28. November 1986 (Urk. 6/38) wurde die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente per 31. Dezember 1986 aufgehoben. 1. 2

A m 3. November 1999 meldete sich der Versicherte, welcher seit Juli 1989 als Chauffeur bei der

Y.___ (Urk. 6/44) tätig war, erneut bei der Invali den ver si cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/42). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 (Urk. 6/73) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 200 0 eine halbe Invalidenrente zu. 1.3

Am 16. Mai 2006 stellte der Versicherte, welcher zuletzt

von Januar 2001 bis Ende Oktober 2004 als Chauffeur für die

Z.___ tätig ge we sen war (Urk. 6/94

Ziff. 1-7),

ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente (vgl. Urk. 6/123). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 6/125-126, Urk. 6/129,

Urk. 6/131, Urk. 6/134, Urk. 6/139, Urk. 6/146) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/124) ein und veranlasste bei der A.___ ein Gutacht en, welches am 27.

De zember 2007 erstattet wurde (Urk. 6/152). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/170) sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfü gung vom 15. Juli 2008 (Urk. 6/183 -184) ab 1. August 2006 ein e Dreiviertels rente zu . 1.4

Am 2. März 2012 (Urk. 6/211) stellte der Versicherte erneut ein Gesuch um Er höhung seiner Invalidenrente. Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht (Urk. 6/214) und eine n aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/213) ein und wies nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/217) mit Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 6/218 = Urk. 2) das Gesuch des Versicherten um Erhöhung der In va lidenrente ab . 2.

Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 16.

Juli 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte sinngemäss

die Zusprechung einer ganzen In validenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2012 (Urk.

5) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Ver sicherten am 1. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setztes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung ei ner anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihre r Verfügung vom Juni 2012 (Urk.

2) die Nichterhöhung der Invalidenrente damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe. Aus den medizinischen Berichten würden keine neuen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hervor gehen . Für eine angepasste, körperlich leichte, sitzende, kognitiv wenig an spruchsvolle Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Da mit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 65 % (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich

dem gegenüber in seiner Beschwerde vom Juli 2012 (Urk.

1) auf den Standpunkt, er sei zu 100 % arbeitsunfähig und seit drei Jahren im Rollstuhl, da er auch einen Hirnschlag gehabt und das rechte Bein verlor en habe . Er müsse viele Medikamente einnehmen, was ihn sehr müde mache, und er könne ge rade seinen Haushalt bewältigen . Er müsse jeden Tag eine Stunde ab liegen. Im Übrigen müsste er, wenn er eine ganze Rente bekommen würde, auch nicht mehr zum Sozialamt gehen. Dieser Weg sei mit einem grossen Auf wand verbunden. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit der mit Verfügung vom 15. Juli 2008 (Urk. 6/ 183-

184) erfolgten Zusprache einer Dreiviertelsrente der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise verändert hat. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Erhöhung der zuvor halben Inva li denrente auf eine Dreiviertels rente

ab August 2006 im W esentlichen auf das A.___ - Gutachten (Urk. 6/152) vom Dezember 2007

(vgl. Urk. 6/165) . 3.2

Die begutachtenden Ärzte der A.___ stellten in ihrem Gutachten vom 27. Dezem ber 2007 (Urk. 6/152) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 14 Ziff. 6.1): - p eriphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) I rechts, Verdacht auf PAVK IIb links - Status nach Anlage eines axillo-femoralen PTFE-Bypass rechts am 4.

Mai 2006 - Status nach Unterschenkel-Amputation am 4. Mai 2006 - Status nach inguinaler Revision mit Satorius -Muskelverschiebeplastik am 24. Mai 2006 - Verschluss d er Arteria

iliaca

communis und externa sowie der Arteria

femoralis

communis rechts, Abgangsstenose der Arteria

iliaca

com munis links und Verschluss der Arterie iliaca

externa links - fehlende Fusspulse links - kardiovaskuläre Risikofaktoren: Adipositas, chronischer Nikotinabu sus, Dyslipidämie, arterielle Hypertonie - mittelschwere neuropsychologische Störung (Aufmerksamkeit, Gedächt nis, Exekutivfunktion, Stimmung, Belastbarkeit) nach kapsulärem Infarkt rechts am 9. Mai 1999 und Unterschenkelamputation rechts am 4. Mai 2006

Sie nannten folgende weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 6.2): - diskrete residuelle Hemiparese links bei Status nach Infarkt Capsula

ex terna rechts am 9. Mai 1999 - anamnestisch Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Status nach chronisch abszedierender Sigmadivertikulitis

perforata mit enterovesikaler Fistel und Pneumaturie sowie rezidivierenden Harn wegsinfekten seit November 2006 - aktuell asymptomatisch

Die begutachtenden Ärzte der A.___ führten zusammenfassend aus, in der zuletzt aus ge übten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur und Disponent bestehe aufgrund des Status nach Unterschenkelamputation und der manifesten peripheren arte riellen Verschlusskrankheit im linken Bein bleibend keine zumutbare Arbeits fähigkeit mehr (S. 16 Ziff. 7.2). Für eine körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen auszu übende, kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeit in einem strukturierten Setting mit wenig Ablenkung und Möglichkeit zur flexiblen Arbeitsgestaltung be stehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die Arbeitsfähigkeit sei in einer derarti gen Tä tigkeit hauptsächlich durch die mittelschwere neuropsychologische Stö rung eingeschränkt. Bei anspruchsvolleren Tätigkeiten, welche eigenverantwort lich e Planung und Strukturierung sowie Flexibilität erforder te n, sei die Arbeits fähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht mehr gegeben (S. 16 Ziff. 7.3). Es

sei da von auszugehen, dass die vollkommene Unzumutbarkeit in der ange stam m te n Tätigkeit und die 50%ige Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit min des tens sei t dem Datum der Unterschenkelamputation vom 24. Mai 2006 be stün den. Ob bereits zuvor eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer behinderungsangep assten Tätigkeit bestanden habe, könne retrospektiv nicht konklusiv beurteilt werden (S. 16 Ziff. 7.4). Der Be schwerdeführer habe selbst angegeben, dass er sich mit seinen Beschwerden keine berufliche Tätigkeit mehr vorstellen könne. Während diese Einschätzung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zutreffend sei, bestehe aus rein medizinisch-theoretischer Sicht zwar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine vor wiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit, nicht aber eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 16 Ziff. 7.1). 4.

4.1

Im Rahmen des im Frühjahr 2012 gestellten Rentenerhöhungsgesuchs (vgl. Urk. 6/211) holte die Beschwerdegegnerin die folgenden ärztlichen Berichte ein:

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Be richt vom 15. März 2012 (Urk. 6/2 1 4) folgende D iagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - PAVK - rechts: Verschluss Beckenachse, Status nach axillo -femoralem Bypass Mai 2006 (aktuell verschlossen); langstr . Verschluss Arteria

femoralis

superficialis, Status nach Unterschenkelamputation am 4. Mai 2006 wegen kritischer Ischämie - links: Verschluss Arteria

iliaca

externa und Arteria

femoralis

super ficialis - cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit - rezidivierend Infektionen Darm und Harnwegsinfekte

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 2. Oktober 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 24. Februar 2012 erfolgt sei (Ziff. 3.1 -2). Seit Jahren bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei immobil und könne Besuche nur mit Hilfe von Drittpersonen einhalten (Ziff. 3.4). Er sei roll stuhlgängig, habe rezidivierende Infektionen, leide unter arterielle r Hypertonie und die Ge fässe seien kontrollbedürftig. Der Beschwerdeführer sei zum Teil in angiologi scher Behandlung (Ziff. 3.5). Sein Gesundheitszustand müsse als sich ver schlechtern d angesehen werden (Ziff. 4.1). 4.2

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 1 0. April 2012 (Urk. 6/215/2-3) aus, es handle sich zusammenfassend um einen hinsichtlich der a rbeitsfähigkeit -

relevanten Diagnosen u nveränderten Gesundheitszustand und für eine angepasste körperlich leichte sitzende, kognitiv wenig anspruchsvolle Tä tigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2).

5.

5.1

Die Zusprache der Dreiviertel s rente im Juli 2008 (Urk. 6/ 183- 184) erfolgte auf grund der Einschätzung durch die A.___ - Gutachter vom Dezember 2007 (vorste hend E.

3.2), welche aufgrund der Unterschenkelamputation und der PAVK in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur ke ine Arbeitsfähigkeit mehr sahen . Die Einschränkung von 50 % in einer angepassten,

vorwiegend im Sitzen aus geübten, körperlich leichten und kognitiv wenig anspruchsvolle n Tä tigkeit resul tierte dabei vorwiegend aus der mittelschwerere n neuropsychologi schen Störung nach erlittenem Infarkt. 5.2

Wie RAD-Ärztin Dr. C.___ (vorstehend E. 4.2) zutreffend darlegte, nannte Dr. B.___ (vorstehend E. 4.1)

im März 2012 lediglich bereits bekannte Diagno sen, welche schon anlässlic h der

A.___ -Begutachtung vom Dezember 2007

voll um fänglich gewürdigt w o rden waren und äusserte sich nur zu r unbestrittenen Arbeits un fähigkeit in angestamm ter Tätigkeit und nicht zur Arbeitsfähigkeit in

einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Auch er läuterte er nicht weiter, wes halb er von einem verschlechterten Zustand aus ging. Auch die von Dr. B.___

ge nannten rezidivierenden Harn- und Darmin fekte

waren schon zum Zeitpunkt der

A.___ -Begutachtung bekannt und wurden als ohne Einfluss auf die Arbeits fähig keit befunden . Ebenso wenig legte Dr. B.___ dar, inwiefern die bereits im Jahr 2008 gestellten Diagnosen nun einen grösseren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten.

Ein verschlechterter Gesundheitszustand ist damit nicht ausgewiesen. Auch die vom Beschwerdeführer a n geführten Umstände wie die Abhängigkeit vom Roll stuhl, der Hirnschlag und der Verlust des rechten Beines sind nicht neu und wur den im Rahmen der A.___ -Begutachtung bereits berücksichtigt .

5.3

Aufgrund des Gesagten steht fest, dass seit der rentenerhöhenden Verfügung vom

Juli 2008 (Urk. 6/183-184) keine Verschlechterung des Gesundheitszustan des und der damit verbundenen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor eine 50%ige Ar beitsfähigkeit gegeben ist.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom Juni 2012 (Urk.

2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ent sprech end dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan BB/CS/ESversandt

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setztes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung ei ner anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 16.

Juli 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte sinngemäss

die Zusprechung einer ganzen In validenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2012 (Urk.

5) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Ver sicherten am 1. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihre r Verfügung vom Juni 2012 (Urk.

2) die Nichterhöhung der Invalidenrente damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe. Aus den medizinischen Berichten würden keine neuen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hervor gehen . Für eine angepasste, körperlich leichte, sitzende, kognitiv wenig an spruchsvolle Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Da mit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 65 % (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich

dem gegenüber in seiner Beschwerde vom Juli 2012 (Urk.

1) auf den Standpunkt, er sei zu 100 % arbeitsunfähig und seit drei Jahren im Rollstuhl, da er auch einen Hirnschlag gehabt und das rechte Bein verlor en habe . Er müsse viele Medikamente einnehmen, was ihn sehr müde mache, und er könne ge rade seinen Haushalt bewältigen . Er müsse jeden Tag eine Stunde ab liegen. Im Übrigen müsste er, wenn er eine ganze Rente bekommen würde, auch nicht mehr zum Sozialamt gehen. Dieser Weg sei mit einem grossen Auf wand verbunden.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit der mit Verfügung vom 15. Juli 2008 (Urk. 6/ 183-

184) erfolgten Zusprache einer Dreiviertelsrente der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise verändert hat.

E. 3.1 -2). Seit Jahren bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei immobil und könne Besuche nur mit Hilfe von Drittpersonen einhalten (Ziff. 3.4). Er sei roll stuhlgängig, habe rezidivierende Infektionen, leide unter arterielle r Hypertonie und die Ge fässe seien kontrollbedürftig. Der Beschwerdeführer sei zum Teil in angiologi scher Behandlung (Ziff. 3.5). Sein Gesundheitszustand müsse als sich ver schlechtern d angesehen werden (Ziff. 4.1).

E. 3.2 ), welche aufgrund der Unterschenkelamputation und der PAVK in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur ke ine Arbeitsfähigkeit mehr sahen . Die Einschränkung von 50 % in einer angepassten,

vorwiegend im Sitzen aus geübten, körperlich leichten und kognitiv wenig anspruchsvolle n Tä tigkeit resul tierte dabei vorwiegend aus der mittelschwerere n neuropsychologi schen Störung nach erlittenem Infarkt.

E. 4.1 Im Rahmen des im Frühjahr 2012 gestellten Rentenerhöhungsgesuchs (vgl. Urk. 6/211) holte die Beschwerdegegnerin die folgenden ärztlichen Berichte ein:

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Be richt vom 15. März 2012 (Urk. 6/2 1 4) folgende D iagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - PAVK - rechts: Verschluss Beckenachse, Status nach axillo -femoralem Bypass Mai 2006 (aktuell verschlossen); langstr . Verschluss Arteria

femoralis

superficialis, Status nach Unterschenkelamputation am 4. Mai 2006 wegen kritischer Ischämie - links: Verschluss Arteria

iliaca

externa und Arteria

femoralis

super ficialis - cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit - rezidivierend Infektionen Darm und Harnwegsinfekte

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 2. Oktober 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 24. Februar 2012 erfolgt sei (Ziff.

E. 4.2 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 1 0. April 2012 (Urk. 6/215/2-3) aus, es handle sich zusammenfassend um einen hinsichtlich der a rbeitsfähigkeit -

relevanten Diagnosen u nveränderten Gesundheitszustand und für eine angepasste körperlich leichte sitzende, kognitiv wenig anspruchsvolle Tä tigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2).

E. 5.1 Die Zusprache der Dreiviertel s rente im Juli 2008 (Urk. 6/ 183- 184) erfolgte auf grund der Einschätzung durch die A.___ - Gutachter vom Dezember 2007 (vorste hend E.

E. 5.2 Wie RAD-Ärztin Dr. C.___ (vorstehend E. 4.2) zutreffend darlegte, nannte Dr. B.___ (vorstehend E. 4.1)

im März 2012 lediglich bereits bekannte Diagno sen, welche schon anlässlic h der

A.___ -Begutachtung vom Dezember 2007

voll um fänglich gewürdigt w o rden waren und äusserte sich nur zu r unbestrittenen Arbeits un fähigkeit in angestamm ter Tätigkeit und nicht zur Arbeitsfähigkeit in

einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Auch er läuterte er nicht weiter, wes halb er von einem verschlechterten Zustand aus ging. Auch die von Dr. B.___

ge nannten rezidivierenden Harn- und Darmin fekte

waren schon zum Zeitpunkt der

A.___ -Begutachtung bekannt und wurden als ohne Einfluss auf die Arbeits fähig keit befunden . Ebenso wenig legte Dr. B.___ dar, inwiefern die bereits im Jahr 2008 gestellten Diagnosen nun einen grösseren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten.

Ein verschlechterter Gesundheitszustand ist damit nicht ausgewiesen. Auch die vom Beschwerdeführer a n geführten Umstände wie die Abhängigkeit vom Roll stuhl, der Hirnschlag und der Verlust des rechten Beines sind nicht neu und wur den im Rahmen der A.___ -Begutachtung bereits berücksichtigt .

E. 5.3 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass seit der rentenerhöhenden Verfügung vom

Juli 2008 (Urk. 6/183-184) keine Verschlechterung des Gesundheitszustan des und der damit verbundenen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor eine 50%ige Ar beitsfähigkeit gegeben ist.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom Juni 2012 (Urk.

2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ent sprech end dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan BB/CS/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00751 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

25. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1954, angelernter Maler, meldete sich erstmals am 9.

Mai 1984 unter Hinweis auf eine im Juli 1982 erlittene offene Unter schenkel fraktur bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11 Ziff. 5.2,

Ziff. 6.2-3).

Am 23. Oktober 1985 (Urk. 6/26) teilte die Sozialver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Ver si cherten mit, dass er ab 1. Jul i 1983 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Februa r 1985 Anspruch auf eine halbe In va li denr ente habe. Mit Verfügung vom 15. Oktober 1985 (Urk. 6/27) wurden die Kosten für eine Umschulung zum Lieferwagenchauffeur übernommen. M it Ver fü gung vom 28. November 1986 (Urk. 6/38) wurde die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente per 31. Dezember 1986 aufgehoben. 1. 2

A m 3. November 1999 meldete sich der Versicherte, welcher seit Juli 1989 als Chauffeur bei der

Y.___ (Urk. 6/44) tätig war, erneut bei der Invali den ver si cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/42). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 (Urk. 6/73) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 200 0 eine halbe Invalidenrente zu. 1.3

Am 16. Mai 2006 stellte der Versicherte, welcher zuletzt

von Januar 2001 bis Ende Oktober 2004 als Chauffeur für die

Z.___ tätig ge we sen war (Urk. 6/94

Ziff. 1-7),

ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente (vgl. Urk. 6/123). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 6/125-126, Urk. 6/129,

Urk. 6/131, Urk. 6/134, Urk. 6/139, Urk. 6/146) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/124) ein und veranlasste bei der A.___ ein Gutacht en, welches am 27.

De zember 2007 erstattet wurde (Urk. 6/152). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/170) sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfü gung vom 15. Juli 2008 (Urk. 6/183 -184) ab 1. August 2006 ein e Dreiviertels rente zu . 1.4

Am 2. März 2012 (Urk. 6/211) stellte der Versicherte erneut ein Gesuch um Er höhung seiner Invalidenrente. Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht (Urk. 6/214) und eine n aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/213) ein und wies nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/217) mit Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 6/218 = Urk. 2) das Gesuch des Versicherten um Erhöhung der In va lidenrente ab . 2.

Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 16.

Juli 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte sinngemäss

die Zusprechung einer ganzen In validenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2012 (Urk.

5) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Ver sicherten am 1. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setztes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung ei ner anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihre r Verfügung vom Juni 2012 (Urk.

2) die Nichterhöhung der Invalidenrente damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe. Aus den medizinischen Berichten würden keine neuen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hervor gehen . Für eine angepasste, körperlich leichte, sitzende, kognitiv wenig an spruchsvolle Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Da mit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 65 % (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich

dem gegenüber in seiner Beschwerde vom Juli 2012 (Urk.

1) auf den Standpunkt, er sei zu 100 % arbeitsunfähig und seit drei Jahren im Rollstuhl, da er auch einen Hirnschlag gehabt und das rechte Bein verlor en habe . Er müsse viele Medikamente einnehmen, was ihn sehr müde mache, und er könne ge rade seinen Haushalt bewältigen . Er müsse jeden Tag eine Stunde ab liegen. Im Übrigen müsste er, wenn er eine ganze Rente bekommen würde, auch nicht mehr zum Sozialamt gehen. Dieser Weg sei mit einem grossen Auf wand verbunden. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit der mit Verfügung vom 15. Juli 2008 (Urk. 6/ 183-

184) erfolgten Zusprache einer Dreiviertelsrente der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise verändert hat. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Erhöhung der zuvor halben Inva li denrente auf eine Dreiviertels rente

ab August 2006 im W esentlichen auf das A.___ - Gutachten (Urk. 6/152) vom Dezember 2007

(vgl. Urk. 6/165) . 3.2

Die begutachtenden Ärzte der A.___ stellten in ihrem Gutachten vom 27. Dezem ber 2007 (Urk. 6/152) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 14 Ziff. 6.1): - p eriphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) I rechts, Verdacht auf PAVK IIb links - Status nach Anlage eines axillo-femoralen PTFE-Bypass rechts am 4.

Mai 2006 - Status nach Unterschenkel-Amputation am 4. Mai 2006 - Status nach inguinaler Revision mit Satorius -Muskelverschiebeplastik am 24. Mai 2006 - Verschluss d er Arteria

iliaca

communis und externa sowie der Arteria

femoralis

communis rechts, Abgangsstenose der Arteria

iliaca

com munis links und Verschluss der Arterie iliaca

externa links - fehlende Fusspulse links - kardiovaskuläre Risikofaktoren: Adipositas, chronischer Nikotinabu sus, Dyslipidämie, arterielle Hypertonie - mittelschwere neuropsychologische Störung (Aufmerksamkeit, Gedächt nis, Exekutivfunktion, Stimmung, Belastbarkeit) nach kapsulärem Infarkt rechts am 9. Mai 1999 und Unterschenkelamputation rechts am 4. Mai 2006

Sie nannten folgende weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 6.2): - diskrete residuelle Hemiparese links bei Status nach Infarkt Capsula

ex terna rechts am 9. Mai 1999 - anamnestisch Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Status nach chronisch abszedierender Sigmadivertikulitis

perforata mit enterovesikaler Fistel und Pneumaturie sowie rezidivierenden Harn wegsinfekten seit November 2006 - aktuell asymptomatisch

Die begutachtenden Ärzte der A.___ führten zusammenfassend aus, in der zuletzt aus ge übten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur und Disponent bestehe aufgrund des Status nach Unterschenkelamputation und der manifesten peripheren arte riellen Verschlusskrankheit im linken Bein bleibend keine zumutbare Arbeits fähigkeit mehr (S. 16 Ziff. 7.2). Für eine körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen auszu übende, kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeit in einem strukturierten Setting mit wenig Ablenkung und Möglichkeit zur flexiblen Arbeitsgestaltung be stehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die Arbeitsfähigkeit sei in einer derarti gen Tä tigkeit hauptsächlich durch die mittelschwere neuropsychologische Stö rung eingeschränkt. Bei anspruchsvolleren Tätigkeiten, welche eigenverantwort lich e Planung und Strukturierung sowie Flexibilität erforder te n, sei die Arbeits fähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht mehr gegeben (S. 16 Ziff. 7.3). Es

sei da von auszugehen, dass die vollkommene Unzumutbarkeit in der ange stam m te n Tätigkeit und die 50%ige Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit min des tens sei t dem Datum der Unterschenkelamputation vom 24. Mai 2006 be stün den. Ob bereits zuvor eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer behinderungsangep assten Tätigkeit bestanden habe, könne retrospektiv nicht konklusiv beurteilt werden (S. 16 Ziff. 7.4). Der Be schwerdeführer habe selbst angegeben, dass er sich mit seinen Beschwerden keine berufliche Tätigkeit mehr vorstellen könne. Während diese Einschätzung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zutreffend sei, bestehe aus rein medizinisch-theoretischer Sicht zwar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine vor wiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit, nicht aber eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 16 Ziff. 7.1). 4.

4.1

Im Rahmen des im Frühjahr 2012 gestellten Rentenerhöhungsgesuchs (vgl. Urk. 6/211) holte die Beschwerdegegnerin die folgenden ärztlichen Berichte ein:

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Be richt vom 15. März 2012 (Urk. 6/2 1 4) folgende D iagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - PAVK - rechts: Verschluss Beckenachse, Status nach axillo -femoralem Bypass Mai 2006 (aktuell verschlossen); langstr . Verschluss Arteria

femoralis

superficialis, Status nach Unterschenkelamputation am 4. Mai 2006 wegen kritischer Ischämie - links: Verschluss Arteria

iliaca

externa und Arteria

femoralis

super ficialis - cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit - rezidivierend Infektionen Darm und Harnwegsinfekte

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 2. Oktober 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 24. Februar 2012 erfolgt sei (Ziff. 3.1 -2). Seit Jahren bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei immobil und könne Besuche nur mit Hilfe von Drittpersonen einhalten (Ziff. 3.4). Er sei roll stuhlgängig, habe rezidivierende Infektionen, leide unter arterielle r Hypertonie und die Ge fässe seien kontrollbedürftig. Der Beschwerdeführer sei zum Teil in angiologi scher Behandlung (Ziff. 3.5). Sein Gesundheitszustand müsse als sich ver schlechtern d angesehen werden (Ziff. 4.1). 4.2

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 1 0. April 2012 (Urk. 6/215/2-3) aus, es handle sich zusammenfassend um einen hinsichtlich der a rbeitsfähigkeit -

relevanten Diagnosen u nveränderten Gesundheitszustand und für eine angepasste körperlich leichte sitzende, kognitiv wenig anspruchsvolle Tä tigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2).

5.

5.1

Die Zusprache der Dreiviertel s rente im Juli 2008 (Urk. 6/ 183- 184) erfolgte auf grund der Einschätzung durch die A.___ - Gutachter vom Dezember 2007 (vorste hend E.

3.2), welche aufgrund der Unterschenkelamputation und der PAVK in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur ke ine Arbeitsfähigkeit mehr sahen . Die Einschränkung von 50 % in einer angepassten,

vorwiegend im Sitzen aus geübten, körperlich leichten und kognitiv wenig anspruchsvolle n Tä tigkeit resul tierte dabei vorwiegend aus der mittelschwerere n neuropsychologi schen Störung nach erlittenem Infarkt. 5.2

Wie RAD-Ärztin Dr. C.___ (vorstehend E. 4.2) zutreffend darlegte, nannte Dr. B.___ (vorstehend E. 4.1)

im März 2012 lediglich bereits bekannte Diagno sen, welche schon anlässlic h der

A.___ -Begutachtung vom Dezember 2007

voll um fänglich gewürdigt w o rden waren und äusserte sich nur zu r unbestrittenen Arbeits un fähigkeit in angestamm ter Tätigkeit und nicht zur Arbeitsfähigkeit in

einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Auch er läuterte er nicht weiter, wes halb er von einem verschlechterten Zustand aus ging. Auch die von Dr. B.___

ge nannten rezidivierenden Harn- und Darmin fekte

waren schon zum Zeitpunkt der

A.___ -Begutachtung bekannt und wurden als ohne Einfluss auf die Arbeits fähig keit befunden . Ebenso wenig legte Dr. B.___ dar, inwiefern die bereits im Jahr 2008 gestellten Diagnosen nun einen grösseren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten.

Ein verschlechterter Gesundheitszustand ist damit nicht ausgewiesen. Auch die vom Beschwerdeführer a n geführten Umstände wie die Abhängigkeit vom Roll stuhl, der Hirnschlag und der Verlust des rechten Beines sind nicht neu und wur den im Rahmen der A.___ -Begutachtung bereits berücksichtigt .

5.3

Aufgrund des Gesagten steht fest, dass seit der rentenerhöhenden Verfügung vom

Juli 2008 (Urk. 6/183-184) keine Verschlechterung des Gesundheitszustan des und der damit verbundenen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor eine 50%ige Ar beitsfähigkeit gegeben ist.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom Juni 2012 (Urk.

2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ent sprech end dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan BB/CS/ESversandt