Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Y.___ , Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sach verhalt:
Dispositiv
- 1.1 Die 1958 geborene X.___ stürzte am
- Juli 1998, als sie von einem Hund angesprungen wurde , und verletzte sich dabei das rechte Handgelenk (vgl. Unfallmeldung vom 3. Juli 1998, ( Urk. 11/11/4). Am 2
- März 2000 mel de te sich die Versicherte unter Hinweis auf die seit dem Unfall bestehenden Schmer zen und Beschwerden (Rheuma und Arthrose in den Gelenken) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/13). In der Folge traf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Ab klä rungen. Mit Verfügung vom
- Juni 2001 (Urk. 11/ 45 und Urk. 11/41/3-4) sprach sie ihr – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/32 und Urk. 11/37) – ab 1. April 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beru h ende halbe Rente zu. Anlässlich der im Dezember 2002 anhand genommene n amtliche n Revision (Urk. 11/49 ) wurde aufgrund des Arztbericht s von Hausärztin Dr. med. Z.___ , FMH Allge meine Medizin, vom 6. März 2003 ( Urk. 11/55/3) ein sta tio närer Gesundheitszustand festgestellt, so dass mit Mitteilung vom 1
- März 2003 (Urk. 11/57) der Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt wurde (Invaliditätsgrad: 50 %). Im April 2006 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 11/62 ) , holte den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ v om 28. Mai 2008 ein (Urk. 11/65 ) und tätigte erwerbliche Ab klärungen. Mit Mitteilung vom 5. Juni 2008 (Urk. 11/67) wurde der Anspruch auf eine halbe In validenrente erneut bestätigt . 1.2 Am 10. August 2010 (Eingangsdatum) ersuchte X.___ um eine Rentenerhöhung, da sich ihr Gesundheitszustand rapid verschlechtert habe (Urk. 11/72). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto er stellen (IK-Auszug vom 25. August 2008, Urk. 11/74), holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 11/ 75) ein und forderte Arztberichte von Hausärztin Dr. Z.___ vom 27. September 2010 (Urk. 11/76/1-6, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 11/ 76/ 7-30) und von Dr. med. A.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Psychosomatische und Psy cho soziale Medizin (APPM), vom 1
- November 2010 (Urk. 11/83) ein und liess die Versicherte bidisziplinär begutachten: Psychiatris ches Gutachten vom 5. Juli 2011 von Dr. med. B.___ , Psychiatrie Psychotherapie FMH (Urk. 11/96) , und interdisziplinäres Gutachten vom 7. Juli 2011 von Dr. med. C.___ , FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, Neuralther apie ÖÄK (Urk. 11/94) . Nachdem mit Mitteilung vom 2. April 2012 (Urk. 11/124) die seit dem
- Dezember 2011 durchgeführte Integrations massnahme Aufbautraining per 31 . März 2012 abgeschlossen worden war , stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom
- April 2012 (Urk. 11/128) die Aufhebung der Rente aufgrund des Wiederer langens der vol len A rbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit in Aussicht . Auf hie r gegen erhobene n Ein wand vom 9. Mai 2012 (Urk. 11/130, unter Beilage eines Arztberichtes von Haus ärztin Dr. Z.___ und von Dr. med. D.___ , Spezial arzt FMH für Rheumaerkrankungen, vom 24. April 2012 , Urk. 11/129/1-2) , holte die IV-Stelle weitere Arztberichte von Dr. A.___ vom 18. Mai 2012 (Urk. 11/132) und von Dr. D.___ vom 23. Mai 2012 (Urk. 11/134) ein und unterbreitete den Gutachtern Rückfragen (Ur. 11/136-137). Nach Eingang der Antworten (Urk. 11/138) nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD ) abschlies send Stellung (Urk. 140/2 ). Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 hob die IV-Stelle die Invalidenrente per Ende August 2012 auf (Urk. 2).
- Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 10. Juli beziehungsweise
- August 2012 Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 6 ) mit dem Antrag , es sei ihr un ter Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2012 weiterhin eine halbe Rente aus zurichten. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- Okto ber 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-152). Mit Eingabe vom
- Dezember 2013 (Urk. 15 ) äusserte sich die Beschwerdeführerin – innert der ihr mit Verfügung vom
- November 2013 an gesetzten entsprechenden Frist (Urk. 13) – zur möglichen Bestätigung der Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung.
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit er forderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1. 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente , bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbe son dere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren ver fügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 2
- April 2008 E. 2). Dabei muss der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör zur Substitution der Motive gewährt worden sein (BGE 125 V 368 E. 4a und b; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ). Bei Renten der Invalidenversicherung im Be sonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschie de ne Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist na ment lich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall be dingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier be darf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaf ten Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräf tigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom
- November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6 Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines for mell rechtskräftigen Einspracheentscheides , sei es im Rahmen der substitu ierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sei es sons t von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezi fisch IV-rechtliche As pekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Um die Frage nach dem zukünftigen Ren tenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtig keit der ursprüng lichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistun gen regelmässig zu trifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es kann somit nicht mit der Fest stellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung sein Bewenden haben. Viel mehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festge stellten Sachverhalts der Invalidi tätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu er mitteln , woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben ( Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei der sub stituiert begründeten Wiedererwägung ändert nicht das Ergebnis, sondern eine andere Begründung führt zum nämlichen Resultat wie die zu Unrecht ergangene Rentenrevision (vgl. hier zu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2011 vom 2
- Juli 2011 E. 5.1 und E. 5.2 in fine , mit Hinweisen). 1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem si e stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf die bi disziplinäre Einschätz ung von Dr. C.___ u nd Dr. B.___ damit, dass die Be schwerdeführerin infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszu standes wieder in der Lage sei, im Pen sum von 100 % der angestammten T ätig keit (Betriebsmitarbeiterin Holzverarbeitung) sowie allen körperlich leichten Tä tigkeiten der freien Wirtschaft nachzugehen (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort macht sie überdies geltend, dass, sollte nicht von einer Verbesserung des Ge sund heitszustandes ausgegangen werden , litera a der Schlussbestimmungen der Ände rung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ) bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren s y ndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare or ganische Grundlage eine Rentenaufhebung rechtfertigen würde (Urk. 10). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das interdisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden, da es nicht umfassend und nicht nachvollziehbar sei. Das Gutachten zeige nicht auf, inwiefern sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin nach über zwölf Jahren plötzlich ge bessert haben soll. Wenn Dr. C.___ den Gesundheitszustand nur retrospektiv be ur teile und dabei jeweils zum Ergebnis komme, aus den medizinischen Un terlagen sei aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begrün den, dann stelle dies nur eine unterschiedliche Beurteilung eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes dar. Dies sei aus revisionsrechtlichen Ge sichtspunkten jedoch unerheblich. Ausserdem leide die Beschwer deführerin zwi schenzeitlich an weiteren gesundheitlichen Einschränkungen (diffuse idio pa thische skelettale Hyperostose , [DISH] und mittelgradige depres sive Episode unter Cymbalta -Medikation). Die behandelnden Ärzte Dr. Z.___ , Dr. D.___ und Dr. A.___ seien übereinstimmend der Ansicht, dass bei der Beschwerde füh rerin mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Überdies werde in den Schlussberichten der Stiftung E.___ über die durchge führte Integrationsmass nahme bestätigt, dass die Beschwerdeführerin trotz grossen Anstrengungen und viel Einsatz das Arbeitspensum nicht auf über 50 % habe erhöhen können (Urk. 1). D ie ursprüngliche Renten verfügung vom 1
- Juni 2001 ( Urk. 11/45) könne nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet wer den , da der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt worden sei (Urk. 15 ). 3 . 3.1 Die Rentenverfügung vom 1
- Juni 2001 ( Urk. 11/45 ) basiert e im Wesentlichen auf den medizinischen Berichten von Dr. Z.___ (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 28. November 2000, Urk. 11/30). 3.1.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 19. Juni 2000 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/16) eine Kontusion des rechten Handgelenks nach Sturz am 1. Juli 1998, mit Bildung eines Knötchens über MP-II-Gelenk (sub jek tiv sehr schmerzhaft), ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) mit Parästhesien Dig . I-IV (EMG: verminderte Leitgeschwindigkeit), ein Kompressionssyndrom Loge de Guyon ( Nervus ulnaris ) und einen Status nach Handgelenksganglionsexcision (1985). Die Beschwerde führerin gebe eine Druckdolenz sowohl über dem volaren Handgelenksspalt als auch über dem dorsalen MP-II-Gelenk, aktuell ausstrah lend entlang dem Medianus und Ulnarisgebiet bis zum Schultergelenk an . Über der vo laren Handgelenksspalte bestehe ein Klopfphänomen. Der behandelnde Chirurg Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH für Chirur gie, speziell Handchirurgie, habe zuerst ein CTS als Ursache der Beschwerden, später ein Kompressionssyndrom der Loge de Guyon ( Nervus ulvaris ) vermutet, doch beide operativen E ingriffe (am 7. April und am 16. Juni 1999) hätten keine gewünschte Besserung gebracht, sodass die Ursache nicht ganz abgeklärt wer den könne. Doch seien die geklagten Beschwerden durchaus glaubhaft, insbe son dere sei eine Korrelation zwischen der Belastung am Arbeitsplatz als Kas sie re r in oder Lageristin und der Schmerzzunahme zu sehen (Urk. 11/16/4) . Die Beschwerdeführerin sei vor all em in körperlich belastender Ar beit, die mit r e petitiven Bewegungen der Hände und der Arme vergesellschaftet sei, oder al len falls einen massiven Kraftaufwand erfordere, eingeschränkt. Seit dem 24. Feb ruar 2000 sei sie n ach drei Arbeitsversuchen wieder zu 100 % krankge schrieben , da sie ihre Hände nicht einfach ruhig stellen könne (Urk. 11/16/7) . Die Beschwerdeführerin könne keine körperlich belas tende Arbeit mit repe ti tiven Handbewegungen oder Verharren in der gleichen Position verrichten. Des halb sei sie sowohl als Kassiererin als auch als Lageris tin 100 % arbeitsunfähig. Eine berufliche Umstellung sei aufgrund dieser Funktionseinschränkungen not wendig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (kör perlich leichte Arbeit mit Wech sel der Positionen, ohne Überkopfarbeit und Tragbelastung, mit normaler Gehstrecke und ohne Exposition an Nässe und/oder Kälte) wäre ihr ab sofort halbtags, das heisst 4.25 Stunden pro Tag, zumutbar. 3.1.2 Aus dem beigelegten Arztbericht von Dr. Z.___ an die SWICA-Unfallversi che rung vom 29. Mai 2000 (Urk. 11/19) geht überdies hervor , dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin als Kassiererin oder als Lageristin durch den protrahierten Heilungsverlauf und die gehäuften Nervenkompressionssymptome in weiter Zukunft in Frage zu stellen sei. In einer anderen Tätigkeit wäre sie si cher zu 50 % arbeitsfähig. Dabei müsste es Arbeit sein, die körperlich nicht be lastend sei, keine repetitiven Bewegungen der Hände und der Arme beinhalte sowie keinen massiven Kraftaufwand erfordere . In so einer Position wäre die Be schwerdeführerin „sicher zu 50 %“ arbeitsfähig (Urk. 11/19/2). 3.2 Die rentenaufhebende Verfügung vom 2. Juli 2012 (Urk. 2) beruht auf folgen den medizinischen Beurteilungen: 3.2.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 27. September 2010 (Urk. 11/76/1-6) ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.2) bei diffu ser id iophatischer Skelett- H yperostose ( DISH ) , eine mi ttelgradige depressive Episode ( ICD-10: F32.11) mit soma tischen Symp tomen (mit neu insta llierter Psycho the rapie bei Dr. A.___ ), chronische neuropathische Fussschmerzen rechts mit Status nach Morton n euromexzision 2008, eine COPD ( chronic obstruktive pul mo nary disease ) Gold I mit leichtgradiger reversibler Obstruktion, ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom mit gelegentlichen Apnoen und Hypopnoen mit signifikanter Desaturation . Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie eine arteri elle Hypertonie, eine Adipositas und ein Intertrigo submammär beidseits fest. Seit Februar 2010 sei die Beschwerdeführerin definitiv zu 100 % arbeitsunfähig, infolgedessen ihr der von ihr als sehr positiv empfundene Arbeitsplatz in einem Teillohnbetrieb einer Schreinerei, wo sie seit 2006 zu 50 % tätig gewesen war , gekündigt w o rde n sei . Die Beschwerdeführerin leide stark an den physischen und p sychischen Folgen ihrer Krankheiten. Die bisherige Tätigkeit als ungelernte Mit arbeiterin in einer Schreiner ei könne sie nicht mehr ausführen. An einem ge schützten Ar beitsplatz (ohne starke körperliche Betätigung) sei die Beschwer de führerin zu 50 % arbeitsfähig. 3.2.2 Die Psychiaterin Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 10. November 2010 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/83) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden (gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom, ICD-10: F33.11), einen Verdacht auf Alkoholabhängigkeits syndrom (gegenwä rtig abstinent, ICD-10: F10.20) und ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.2) bei DISH . Für die weiteren somatischen (Ne ben-)Diagnosen verwies sie auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Sep tem ber 201
- Es bestehe eine chronisch depressive Entwicklung mit sekundärem Alkoholmiss brauch vor dem Hintergrund von seit Jahren bestehenden Problemen am Bewe gungsapparat mit generalisiertem Schmerzsyndrom. Mit dem stationären Auf ent halt hätten sich die depressiven Anteile verbessert und die Beschwerde füh rerin sei in der Lage gewesen, eine Alkoholabstinenz aufrecht zu erhalten. Die Be schwe r deführerin sei im Kontakt zugewandt, Aufmerksamkeit und Konzen tra tion seien leicht vermindert. Das Denken sei verlangsamt, inhaltlich dominierten Existenzängste durch die veränderte Berufssituation. Affektiv sei sie herabge stimmt, es bestehe eine deutlich verminderte Schwingungsfähigkeit. Antrieb und Vitalität seien deutlich beeinträchtigt, wobei keine Suizidalität bestehe. Im psy chischen Bereich bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit. Durch depressive Symptome und M e dikamente zeigten sich eingeschränkte kognitive Funktionen im Sinne einer Verlangsamung im Denken und in der allgemeinen Flexibilität im Umgang mit sozialen Situationen. Eine Integration auf dem Arbeitsmarkt er scheine aufgrund der multiplen Einschränkungen durch psychische und physi sche Erkrankungen als absolut unrealistisch. Die Beschwerdeführerin sei nur in ge schütztem Rah men – in einer ruhigen Atmosphäre mit einfachen, über schau baren Arbeitsabläufen – für circa 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Eine neue Be schäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz sei indiziert und sollte so rasch als möglich ini tiiert werden. 3.2.3 Dr. B.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2011 (Urk. 11/96) als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einen psychisch unauf fälligen Zustand und eine längere Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10: Z56). Für die Beschwerdeführerin stehe eindeutig ihre Schmerzkrankheit, welche ihre Wurzeln im Sturz-U n fall im Jahre 1998 zu haben scheine, im Vordergrund. Im Laufe der Jahre sei es zu einer Ausdehnung der Schmerzen in verschiedene Kör perteile – aktuell beinahe am ganzen Körper – gekommen. Ausserdem komme es bei Lebensproblemen zu einer Verstärkung der Beschwerden und diese bil de ten dann den Hauptfokus ihres Interesses. Der Schmerz solle quälend sein und sich wie Messerstiche anfühlen. Es sei also eine psychosomatische Überlagerung im Sinne einer anhaltenden Schmerzstörung vorhanden, wobei Dr. C.___ darzulegen habe, inwieweit das S chmerzgeschehen somatisch erklärbar sei. Die psychogene Seite, insbesondere bezüglich eventueller affektiver Störungen, sei dagegen wenig auffällig. Bei durchlebten Lebensproblemen (Scheitern der Ehe nach kurzer Zeit, Verlust des Arbeitsplatzes, finanzielle Sorgen und Exis tenz ängste) falle die Beschwerdeführerin – gemäss eigenen Angaben – gele gentlich in Tiefs, aus denen sie aber rasch wieder rauskomme. Die Versicherte gehe spo radisch zu einer Psychiaterin, gedenke aber, diese Behandlung dem nächst abzu brechen. Aus psychiatrischer Sicht wirke die Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt (1
- Juni 2011) unauffällig, insbesondere sei der An trieb normal, sie sei nicht herabgestimmt, voll schwingungsfähig und zeige ei nen guten affek tiven Rapport. Ausserdem zeige sie eine aktive Lebensgestaltung und halte trotz Aufgabe der Arbeitstätigkeit einen regelmässigen Tageablauf ein (so stehe sie mor gens bereits um 06:00 Uhr auf) und s ie pflege aktive soziale Kontakte (Jass- und Uno-Treffen sowie Besuch des Fitnesscenters). Diese Akti vitäten liessen sich nicht mit einer Depression vereinbaren. Es müsse deshalb – im Gegensatz zu den Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ oder der K linik G.___ – von einer psychisch-affektiv un auffälligen Situation ausge gang en werden. Die diagnostizierte anhaltende s omatoforme Schmerzstörung begründe für sich alleine noch keine Invalidität. Bestimmte Umstände dagegen, welche die Schmerz bewältigung intensiv und konstant behinderten, könnten den Wieder einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person in der gegebenen Situation nicht die nötigen Ressourcen habe, mit den Schmer zen umzugehen. Bei der Beschwerdeführerin b estehe nun keine psychische Komor bidität , die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert , die so ziale In te gration sei nicht verloren gegangen, die prämorbide Persönlichkeits struktur sei nicht auffällig und gemäss Dr. C.___ lägen keine Befunde vor, welche aus rheu ma tologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursa chen würde. Folglich sei die Arbeitsfähigkeit aus psychosomatischen Gründen nicht in rele van tem Ausmass eingeschränkt, insbesondere aufgrund der Tatsa che, dass keine psychische Komorbidität vorliege. Aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll ar beits fähig. Es seien (rückwirkend bis ins Jahr 2000) auch keine Phasen erkenn bar, während denen sie arbeitsunfähig gewesen sei. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der ungünstigen krankheitsfremden Faktoren nicht sinnvoll. 3.2.4 Der Rheumatologe Dr. C.___ h ie lt in seinem Gutachten vom 7. Juli 2011 (Urk. 11/94) – im Rahmen einer bi disziplinären Einschätzung mit D. B.___ – folgende Diagnosen fest:
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- C hronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie -Syndrom - Panalgie - diffuse Druckschmerzangaben - Polyarthralgien - Panvertebralsyndrom - multiple Störungen wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Bauchschmerzen
- Adipositas mit BMI von 36.6 kg/m 2
- Chronisches cervical - und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom (keine radi kuläre Reiz- oder Ausfallkomponente)
- Diffuse Idiopa thische skelettale Hyperostose ( DISH)
- Alkoholkonsum (Integument mit Palmarerythem der Hände und Spider naevi im Bereich des Gesichtes und der oberen T horaxapertur )
- Fingerpolyarthrose
- Chron isch obstruktive Pneumopathie (Nikotinkonsum v on circa 50 pack year )
- leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom (Juni 2010)
- Gestörte Gluconeogenese
- Laborchemische Hepatopathie
- Metabolisches Syndrom
- Arterielle Hypertonie
- Anamnestisch Reizmagen-Syndrom . Bei der durchgeführten klinischen Untersuchung hätten eine Adipositas, diffuse Druckschmerzen und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus imponiert. Die Beschwerdeführerin habe sämt li che Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft bezeichnet, und zwar unabhängig davon, ob ein je weils un ter suchtes Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung unter sucht worden sei. Ausserdem habe sie diffuse Druckschmerzen geschildert, die neben sämt li ch en der an typischer Lokalisation gelegenen Fibomyalgie - Triggerpunkt -Zonen auch die Kontrollzonen umfasst hätten . Auch im Bereich der Wir belsäule habe die Beschwerdeführerin die Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente, be tont lumbal, in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft be zeichnet , unab häng ig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Kör perhal tung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Kör pergewicht belastet werden, oder in möglichst entspannter, liegender Körper haltung, in der die Bewegungssegmente entlastet sind, erfolgt sei. Diese Unter suchungen wiesen alle samt auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Be schwerden hin. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik ge zeigt. So habe sie jeweils phasenweise gestöhnt, sei zusammengezuckt, habe schmerzgeplagte Gesichts züge gezeigt und geseufzt. Dies entspräche 3 von 5 Waddel l -Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden (S. 9) . Die Röntgenaufnahmen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule dokumentier ten Ossifikationen des vorderen Längsbandes, welche mit einer metabolischen Störung vom Typus der DISH vereinbar seien. Da die Versicherte keine übli cher weise auftretenden Beschwerden schildere und die Rückenbeschwerden vorwie gend nicht thorakal seien, wo diese radiologischen Befunde lägen, sei es zweifel haft , derzeit von einer vordergründig symptomatischen DISH auszuge hen. Zu dem sei aufgrund der epidemiologischen Datenlage bekannt, dass sich Bewegungs einschränkungen etablieren könnten, die sich zumeist nicht leistungseinschrän kend auswirkten und sich nicht mehr zurückbilden könnten. In sofern seien die Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule somatisch abstützbar (S. 12 f.) . Auch der Verlauf der geklagten Beschwerden weise bezüglich des rechten Arms seit 1998 und bezüglich des ganzen Körpers seit 2006 (als sich die Schmerzen plötzlich am ganzen Körper bemerkbar machten) auf vordergründig nicht so ma tisch abstützbare Beschwerden hin. Noch 1998 hätten die Beschwerden auf der vi su ellen Analog-Skala (Minimum 0 und Maximum 10) um maximal 2 bis 3 Punkte fluktuiert. Die damals geklagten Schmerzen hätten mit den damals ein genommenen schmerz- und entzündungshemmend wirken den Medikamenten und mit den beiden Operationen im Jahre 1999 nicht beeinflusst werden kön nen. Die Beschwerden im ganzen Körper seit 2006 bestünden permanent und gingen mit Schlafstörungen, Müdigkeit, Kribbeln in den Händen und Füssen und, je nach allgemeiner Schmerzintensität, mit diffusen Druckschmerzen und Schmerzen im Bauchraum einher. Diese Beschwerden nähmen seit 2006 auf der visuellen Ana log-Skala anhaltend zu und würden unterdessen mit Werten zwi sche n 7 und 10 Punkten eingestuft. Auch hätten diese Schmerzen nicht auf die schmerz- und entzündungshemmend wirkenden Medikamente, auf einen Kor tison-Stoss, auf die Physiotherapie und auf Spritzenbehandlungen angespro chen. Wenn nun be rücksichtigt werde, dass der Placebo-Effekt auf der visuellen Analog-Skala 4 bis 5 Punkte ausmachen könne und dass somatisch abstützbare Beschwerden mit eindeutig schmerzverstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen ein her gehen, sei vorliegend von vordergründig nicht somatisch abstützbaren Be schwer den auszugehen (S. 9 f.) . Insge samt seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden be züg lich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren so matisch-pathologischen Befunde a bstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich invaliditätsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychiatrisch-psychosomatische Affektion zu dis kutieren ( S . 15 ) . Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus rein somatisch-rheumato logi scher Sicht für die bisherige Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt anhal tend ein geschränkt gewesen. Zeitlich limitierte Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit re sultierten aufg ru nd der i m J ahre 1999 durchgeführten Operationen an der rech ten Hand von maximal je vier Wochen Da uer und aufg rund der am 21. August 2008 durchgeführten Operationen im Bereich des rechten Fusses von ebenfalls maxi mal 4 Wochen Daue r (S. 18). In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeits fähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente berücksichtige, könne derzeit für die bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit for mu liert werden (S. 19). 3.2.5 Dr. Z.___ äusserte sich i m N ac hgang zum ergangenen Vorbescheid vom
- April 2012 (Urk. 11/128) zur vorgesehenen Rentenaufhebung und h ie lt im Schreiben vom 3. Mai 2012 (Urk. 11/129/1-2) u nter Bezugnahme auf die an sie gerichteten Arztberichte von Dr. D.___ vom 5. September 2011 (Urk. 11/4-5) und vom 24. April 2012 ( Urk. 11/3) fest , dass die nachgewiesene DISH vo m be gutachtenden Rheumatologen zu wenig gewürdigt werde. Es sei klinisch all gemein bekannt, dass eine DISH immer wieder zu starken Schmerzschüben mit Einschränkung der Belastbarkeit und damit Arbeitsfähig keit führen könne, über die Jahre oft zunehme und so zu bleibenden und fi xierten Bewegungseinschrän kungen mit entsprechend statischen Folgeerschei nungen führe. Gemäss dem be handelnden Rheumatologen Dr. D.___ habe die erste Kortison-Injektion eine 50%ige Besserung gebracht, die zweite und dritte Injektion hätten dagegen nichts mehr bewirkt. Frühere und jetzige Therapie versuche hätten keinen Erfolg ge zeigt, sodass sich die Beschwerdeführerin mit Mydocalm und pu n ktuellen Anal ge tika-Anwendungen mehr schlecht als recht halte, aber immer wieder glaub haft über Schmerzen als Folge der DISH klage. Hinsichtlich der psychiatrischen Gutachter-Einschätzung sei aus der langjähri gen Beobachtung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie ein adä quat depre s siv behandelter Mensch als gesund beurteilt werden könne, weil er gerade bei der Begutachtung psychisch nicht sehr auffällig gewesen sei. Es habe immer wieder längere Schübe gegeben, während derer die Beschwerdeführerin fast nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihr Leben auf die Reihe zu kriegen und in der Folge Kompensationsmechanismen mit vermehrtem Alkoholkonsum so gar wie der zu Hospitalisationen geführt hätten. Erst durch die Cymbalta -Medikation sei es gelungen, die Situation einigermassen zu stabilisieren. Mit der 50%igen A rbeitsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin nun über Jahre stabilisiert werden können. Auch das durchgeführte Belastbarkeitstraining, wel ches die Beschwerdeführerin mit grosser Motivation durchgeführt habe, zeige, dass mehr als 4 Stunden Arbeit mit ihren grossen Leiden nicht zumutbar seien. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass nun keinerlei Leistungseinschränkungen mehr erkennbar sein sollten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ange nommen werde. 3.2.6 Dr. A.___ stellte in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/132) die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom
- November 2010 und bestätigte ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (gegen wär tig episodischer Substanzgebrauch, ICD-10: F10.26 ; im früheren Bericht ledi g lich als Verdacht geäussert ) . Sie bekräftigte , dass die Beschwer deführerin – ent gegen der gu tachterlichen Feststellung von D r. B.___ , wonach bei der Be schwer de führerin kein depressives Syndrom diagnostiziert werden könne – unter rezidi vierenden depressiven Episoden leide und auch unter der aktuellen Behandlung immer wieder gering symptombelastet sei. Der Verlauf lege jedoch dar , dass die allgemeine Belastbarkeit aufgrund der somatischen und psychischen Erkran kung en deutlich vermindert sei. Es zeige sich auch auf grund des Reintegrations programmes (Stiftung E.___ ) eindeutig, dass die Be schwerdeführerin auch unte r Aufwendung aller vorhandenen Ressourcen nicht in der Lage sei, eine Steige rung des Pensums auf über 50 % zu leisten. 3.2.7 Dr. D.___ zeigt e sich im Arztbericht vom 23. Mai 2012 an Dr. Z.___ (Urk. 11/134) erfreut darüber, dass die Beschwerdeführerin im Behindertenwerk H.___ einen fixen Anstellungsvertrag für 4 Stunden täglich für leichte Ar bei ten erhalten habe. Er nannte folgende klinische Befunde: Gang flüssig, wenn unbeo bachtet, hingegen Gang hinkend, wenn beobachtet. Untersuchung mimisch und verbal von Schmerzäusserungen begleitet. Hüftgelenke beidseits frei bei ak tivem Gegenspannen. Lendenwirbelsäule wahrscheinlich frei beweglich, eben falls bei Gegenspannen. Sehr schmerzhafte Triggerpunkte und Myogelosen im Beckenkamm rechts sowie im Glutaeus medius -Bereich rechts. Von vorne in der Tiefe auch Triggerpunkte in der Rektusursprüngen rechts. Lasuège beidseits nega tiv, Re flexe alle gut erhalten. Rechte S chulter frei beweglich bei Schmerzen in der Durchbewegung. In den letzten Monaten habe sich nicht s Neue s ergeben, ab gesehen davon, dass die Beschwerdeführerin aktuell offenbar 4 Stunden Be rufstätigkeit mit leichten Arbeiten gut aushalte. Die Turngruppe I.___ sei sicherlich gut, reiche aber nicht aus, um die Ausdauerfunktion des Halteapparates soweit zu kräftigen, dass die Schmerzen auch effektiv geringer würden. Die Physiotherapie soll t e deshalb wieder aufgenommen werden. 3.2.8 Im Arztbericht vom 15. Juni 2012 nahmen die Gutachter Dr. B.___ und Dr. C.___ Stellung zu den im R ahmen des Vorbescheidverfahrens eingere ichten Arztberichten (vgl. E rwägung 3.2.5 bis 3.2.7, Urk. 11/138) und hielten fest, dass sich daraus nach erneuter interdisziplinärer Diskussion keine neuen Aspekte ergä ben.
- 4.1 Die Mitteilungen vom 13. März 2003 (Urk. 11/57) und 5. Juni 2008 (Urk. 11/67) basierten in medizinischer Hinsicht jeweils lediglich auf einem knappen Verlaufs bericht der Hausärztin Dr. Z.___ , so dass sie nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punk ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heits zustands) beruhten. Daher fallen sie als revisionsrechtlich massgeblicher zeitli cher Anknüpfungspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ausser Betracht (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2) . Ob es nun zwischen der Rentenverfügung vom 1
- Juni 2001 ( Urk. 11/45 und Urk. 11/41/3-4) und der am 2. Juli 2012 verfüg ten Rentenaufhebung (Urk. 2) tatsächlich zu einer Verbesserung des Gesundheitszu standes kam, wie es die Beschwerdegegnerin – gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Dr. B.___ (Urk. 11/94 und Urk. 11/96) – an nahm, braucht nicht weiter geprüft werden. Die V erfügung vom 2. Juli 2012 ( Urk. 2) er weist sich nämlich im Ergebnis als rechtens, da – wie nachfolgend aufzu zeigen ist – die am
- Juni 2001 verfügte Zusprache einer halben Rente ab 1. April 2000 (Urk. 11/45 und Urk. 11/41/3-4) zweifellos unrichtig war und im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. Juli 2012 (Urk. 2) kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr bestand. 4.2 Ohne Weiteres ist mit Blick auf den Charakter der mit Verfügung vom 1
- Juni 2001 ( Urk. 11/45 und Urk. 11/41/3-4) zugesprochenen Invalidenrente als perio discher Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berich tigung zu bejahen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_342/2008 vom 20. No vem ber 2008 E. 5.1 mit Hinweisen sowie E. 1.6) . Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Verfügung vom
- Juni 2001 zweifellos unrichtig war. 4.3 Zweifellos ist die U nrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Z weif el daran möglich ist, dass der E ntscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkei t der Verfügung – möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom
- Juli 2007, E. 3.1). Das E rfordernis der zweifellosen Un richtigkeit ist in der R egel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch in der unrichtigen Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts gründen. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hin reichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu er mitteln . Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der mass geb lichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskon form und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1
- April 2009, E. 3.2.2). 4.4 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stellte die Beschwerdegegnerin einzig auf die Berichte der behandelnde n Hausärztin Dr. Z.___ ab, welche die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihrer Beschwerden an der rechten Hand in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit mit Wechsel der Positionen, ohne Überkopfarbeit und Tragbelastung, mit normaler Gehstrecke und ohne Exposition an Nässe und/oder Kälte) zweimal mit „ sicher 50 % “ angab (Bericht vom 29. Mai 2000, Urk. 11/19 und Feststellungsblatt vom 28. November 2000, Urk. 11/30 ). Dr. F.___ als spezialisierter Handchirurg na hm dagegen zur Arbeitsfähigkeit nich t Stellung (vgl. letzter Arztbericht von Dr. F.___ vom 16. Juni 1999, Urk. 11/10). Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 20. Dezember 1999 (Urk. 11/12) fest, dass sich eine eindeu tige Kompressions neuropathie elektroneurografisch nicht objektivieren lasse und die Werte in den Fingern II und III links kaum signifikant seien. Hingegen seien die Be schwerden der Beschwerdeführerin doch etwas auffällig, unter Um ständen liege ein chronisches Hyperventilationssyndrom im Rahmen einer lar vierten De pressi on vor, das die verschiedenen Hyperpathien und Parästhesien erklären könn t e. Andererseits erscheine die Muskulatur dolent und gespannt, weshalb ver mutlich Tendomyosen bestünden. Regelmässige Dehnungsübungen seien sicher sinnvoll. Obwohl sich weder die konsultierten Spezialärzte zur Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geklagten Schmerzen und Beschwerden äusserten und Dr. J.___ diese sogar angesichts der kaum objek tivierbaren Kompressionsneuropathien als auffällig bezeichnete, unterliess es die Beschwerdegegnerin , detaillierte re medizinische Abklärungen bei diesen Spezial ärzten zu veranlassen oder den Sachverhalt dem damaligen internen Medizini schen Dienst vorzulegen, was geboten gewesen wäre . S odann ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei funktioneller Einarmigkeit hinzuweisen, gemäss der auch bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt als unbelastete Zudienhand einsetzen können, von einem hinreichend grossen Ar beits markt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten auszugehen ist (vgl. Ur teil 9C_442/2008 des Bundesgerichts vom 2
- November 2008 E. 4.2 unter Hin weis auf Urteil 9C_830/2007 vom 2
- Juli 2008 und Urteile des Eidg . Versicherungsgerichts U 521/06 vom 1
- Dezember 2007, U 303/06 vom 2
- November 2006, I 797/05 vom 2
- August 2006 und I 685/05 vom 1
- Mai 2006 ). Auf die sich offensichtlich aufdrängende Frage, ob der Beschwerdeführerin - soweit sie tatsächlich an belastungsabhängigen Beschwerden an der rechten Hand leiden sollte, was aber gemäss spezialärztlichen Berichten fraglich war - im hypo the tischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt die rechte Hand schonende und damit auch vollschichtig zumutbare Stellen offen stehen, ging die Beschwerdegegnerin aber ebenfalls nicht nach. Damit kam die Beschwerdegegnerin sowohl in medizinischer als auch in berufsberaterischer Hinsicht den ihr obliegenden Abklärungspflichten in qualifi zier ter Weise nicht nach und beruhte ihr ursprünglicher Rentenentscheid in zweifacher Hinsicht auf keiner nachvollziehbaren Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähigkeit. Diese Sichtweise bestätigte, was die medizinische Seite anbelangt, auch der Gutachter Dr. C.___ , indem er die angegebenen Befunde, welche in den Arztberichten (ins besondere von Dr. Z.___ ) angegeben waren und zur Rentenzu sprache führ ten, als unzureichend für die Begründung einer anhaltenden Arbeits unfähigkeit bezeichnete (Urk. 11/94/15-18). Aufgrund d i e ser unvollständigen Sach verhaltsabklärung liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 AT SG und Art. 61 lit . c ATSG) vor und erweist sich die ent sprech ende Verfügung vom 13. Juni 2001 (Urk. 11/45 und Urk. 11/41/3-4) als zweifel los unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. 4.5 Bei der Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes geht es darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand her zustellen (vgl. Erwägung 1.6). Zu prüfen ist daher die Invaliditätsbemessung im Zeitpunkt der Rentenaufhebung. 4.5.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 5. Juli 2011 (Urk. 11/96) ba s iert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gut ach t er hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen er hoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausein an dergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizi ni sche Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nach voll zie h bar begründet. Dem psychiatrischen Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.7). Dr. B.___ legt e nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin nicht an ei ner Depression leidet. Er begründet e dies vor allem mit der aktiven Lebensgestaltung und den gelebten regelmässigen sozialen Kontakten, was durchaus zu überzeugen vermag. Auch dass die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung keine Invalidität begründet, belegt e er nach einer eingehenden Prüfung der massgeblichen Kriterien schlüssig (Urk. 11/96/11). D ie von Dr. A.___ vorbrachten Einwände (vgl. Erwägung 3.2.6 ) vermögen die vom begutachtenden Dr. B.___ gezogenen nachvollziehbaren Schlussfol ge rungen nicht zu entkräften. So stellt e er klar , dass auch die Beschwerdeführe rin selbst , welche sozial durchaus sehr aktiv lebt, die psychische Erkrankung als nicht vordergründig empfindet und deshalb die einmal monatlich stattfindende Psychotherapie aufzugeben gedachte. Dr. A.___ bestätigte die während der Begutachtung erhobenen Befunde sogar selbst, als sie im Bericht vom 18. Mai 2012 (Urk. 11/132) angab, die Beschwerdeführerin sei immer wieder „gering symp tombelastet“ . Auch die affirmative Bestätigung des Alkoholabhängigkeits syndroms , nachdem zuvor nur ein Verdacht diagnostiziert worden war (vgl. Er wägung 3.2.2 ), ohne irgendwel che entsprechende anamnestische oder labormässige Nachweise, lässt die psy chiatrische Beurteilung von Dr. A.___ als fragwürdig erscheinen. Demnach ist auf das überzeugende psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 5. Juli 2011 (Urk. 11/96) abzustellen. 4.5.2 Auch das interdisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 11/94) entspricht den erforde rlichen Kriterien (vgl. E. 1.7). Dr. C.___ legte nachvollziehbar dar, dass die von der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden vordergründig nicht somatisch abstützbar sind (Urk. 11/94/9-13) und verwies dabei unter anderem auf das Vorliegen von 3 von 5 Waddell -Zei chen (insbesondere schmerzvermittelnde Mimik und Gestik). D iese Feststellung von vordergründig somatisch nicht abstützbaren Beschwer den wird zudem durch den dargelegte n Krankheitsverlauf seit 1998 (Beschwer den an der rechten Hand) mit der Ausbreitung auf den ganzen Körpe r im Jahre 2006 , ohne dass schmerz- oder entzün dungshemmende Medikamente oder eine Phy sio therapie eine Wirkung gezeigt haben , erhärtet und erscheint plausibel. Ebenso lässt die psychiatrisch diagnos tizierte anhaltende somatoforme n Schmerzstörung den Beschwerdeverlauf – vor dem Hintergrund von vordergründig somatisch nicht abstützbaren Beschwerden – retrospektiv beurteilt tatsächlich nachvoll zieh bar erscheinen. Hinzu kommt, dass auch Dr. D.___ in seinem Bericht zuhanden von Dr. Z.___ (Urk. 11/134) festhielt, dass sich die Beschwerdeführerin flüssig fortbewegte, we nn sie sich unbeobachtet fühlte, unter Beobachtung hingegen hinkte und sich dabei mimisch und verbal über den Schmerz äusserte, was wie derum für nicht objektivierbare Beschwerden spricht. Dr. C.___ kam in seiner interdisziplinären Beurteilung somit mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass die Be schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tä ti g keit zu 100 % arbeitsfähig ist . D eshalb ist auf dieses interdisziplinäre Gut achten von Dr. C.___ vom 7. Juli 2011 (Urk. 11/94) abzustellen. 4.5.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen nichts daran zu än dern. Dass die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit insbe sondere mit derjenigen der behandelnden Hausärztin Dr. Z.___ (vgl. E. 3.2.1 und 3.2.5 ) dermassen divergieren, ist angesichts der Erfahrungstatsa che, dass Haus ärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, wes halb ihre Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E. 3b7cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen) , nicht weiter erstaunlich. Die gutach ter lichen Beurteilungen werden dadurch nicht relativiert . Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund der DISH liege mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor, ist auf die überzeugenden Ausführungen des rheumatologischen Gutachters Dr. C.___ zu verweisen, wonach eine DISH auch asymptomatisch beziehungsweise beschwerdefrei verlaufen kann und die Be schwerden der Beschwerdeführerin weder mit den bildgebenden Untersuchungs ergebnissen in Deckung zu bringen sind, noch dem Beschwerdebild ent sprech en, wie es bei einer DISH üblicherweise auftritt (Urk. 11/94/12-13). Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass es ihr trotz hoch motiviert durch geführtem Aufbautraining nach wie vor nicht möglich sei, ihre Präsenzzeit auf über 50 % in einem geschützten Arbeitsplatz zu steigern (Urk. 6 S. 6) , ver mag an der vorerwähnten Einschätzung nichts zu ändern, da sie aus medizi ni scher Sicht ( wieder ) zu 100 % arbeitsfähig ist. Wenn sie dennoch ihre Ar beits fähigkeit nicht ganz auszuschöpfen vermag, beruht dies auf nicht objekti vier baren oder nicht krankheitswertigen Gründen. Die Folgen, dass sie das ihr atte stierte Arbeits potential nicht vollständig verwertet, hat d ie Beschwerdeführer in daher selbst zu tragen. 4.5.4 Aufgrund der überzeugenden Fest stellungen s o wohl im psychiatrischen Gutach ten von Dr. B.___ vom
- Juli 2011 ( Urk. 11/96) als auch im interdisziplinären Gutachten von Dr. C.___ vom 7. Juli 2011 (Urk. 11/94) ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen , dass der Beschwerdeführerin seit dem 14. Juni 2011 (Begutachtungszeitpunkt) ihre bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin Holzverarbeitung (leichte Schleifarbeiten und leichte Oberflächenbehandlungen, einfache Konfektionen und Verpackungsarbeiten, Zuschneiden an Tischkreissäge sowie Bedienen von Kantenschleifmaschinen mit automatischem Vor schub) so wie alle körperlich leichten Tätigkeiten z u 100 % zumutbar sind , was eine In va lidität ohne W eiteres ausschliesst.
- D ie Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine In vali denrente somit zu Recht per Ende August 2012 (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung) aufgehoben, weshalb die Be schwer de abzuweisen ist.
- 6.1 Z u prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der un ent geltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführer in wird gemäss Unterstützungs bestätigung vom
- August 2012 ( Urk. 7/4 ) von ihrer Wohngemeinde finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren be zo gen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qua lifi zieren. Da auch die weitere n Anspruchsvoraussetzung en erfüllt sind , ist de r Be schwer de führer in in Bewilligung ihres Gesuchs vom
- August 2012 ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.2 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen sind ( Art. 6 9 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 7 00.-- anzuset zen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be s chwer deführer in aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Pro zess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 . 3 D ie Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 29. August 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___ , Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00747 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
12. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Y.___ , Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sach verhalt: 1. 1.1
Die 1958 geborene X.___ stürzte am
1. Juli 1998, als sie von einem Hund angesprungen wurde , und verletzte sich dabei das rechte Handgelenk
(vgl. Unfallmeldung vom 3. Juli 1998, ( Urk. 11/11/4). Am 2 0. März 2000 mel de te sich die Versicherte unter Hinweis auf die seit dem Unfall bestehenden Schmer zen und Beschwerden
(Rheuma und Arthrose in den Gelenken) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/13). In der Folge traf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Ab klä rungen. Mit Verfügung vom
13. Juni 2001 (Urk. 11/ 45 und Urk. 11/41/3-4) sprach sie ihr – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/32 und Urk. 11/37) – ab 1. April 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beru h ende halbe Rente zu.
Anlässlich der im Dezember 2002 anhand genommene n amtliche n Revision (Urk. 11/49 ) wurde aufgrund des
Arztbericht s von Hausärztin Dr. med. Z.___ , FMH Allge meine Medizin, vom 6. März 2003
( Urk. 11/55/3)
ein sta tio närer Gesundheitszustand festgestellt, so dass mit Mitteilung vom 1 3. März 2003 (Urk. 11/57) der Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt wurde (Invaliditätsgrad: 50 %).
Im April 2006 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 11/62 ) ,
holte den Verlaufsbericht von
Dr. Z.___ v om 28. Mai 2008 ein (Urk. 11/65 ) und tätigte erwerbliche Ab klärungen. Mit Mitteilung vom 5. Juni 2008 (Urk. 11/67) wurde der Anspruch auf eine halbe In validenrente erneut bestätigt . 1.2
Am 10. August 2010 (Eingangsdatum) ersuchte X.___ um eine Rentenerhöhung, da sich ihr Gesundheitszustand rapid verschlechtert habe (Urk. 11/72). Die IV-Stelle liess
einen Auszug aus dem individuellen Konto er stellen (IK-Auszug vom 25.
August 2008, Urk. 11/74), holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 11/
75) ein und forderte Arztberichte von Hausärztin Dr. Z.___ vom 27. September 2010 (Urk. 11/76/1-6, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 11/ 76/ 7-30) und von Dr. med. A.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Psychosomatische und Psy cho soziale Medizin (APPM), vom 1 0. November 2010 (Urk. 11/83) ein und liess die Versicherte bidisziplinär begutachten: Psychiatris ches Gutachten vom 5. Juli 2011 von Dr. med. B.___ , Psychiatrie Psychotherapie FMH (Urk. 11/96) ,
und interdisziplinäres Gutachten vom 7. Juli 2011 von Dr. med. C.___ , FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, Neuralther apie ÖÄK (Urk. 11/94) . Nachdem mit Mitteilung vom 2. April 2012 (Urk. 11/124) die seit dem
27. Dezember 2011 durchgeführte Integrations massnahme Aufbautraining per 31 . März 2012 abgeschlossen worden war , stellte
die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom
12. April 2012 (Urk. 11/128)
die Aufhebung der Rente aufgrund des Wiederer langens der vol len A rbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit in Aussicht . Auf hie r gegen erhobene n
Ein wand vom 9. Mai 2012 (Urk. 11/130, unter Beilage eines Arztberichtes von Haus ärztin Dr. Z.___ und von Dr. med. D.___ , Spezial arzt FMH für Rheumaerkrankungen, vom 24. April 2012 , Urk. 11/129/1-2) , holte die IV-Stelle weitere Arztberichte von Dr. A.___ vom 18. Mai 2012 (Urk. 11/132) und von Dr. D.___ vom 23. Mai 2012 (Urk. 11/134) ein und unterbreitete den Gutachtern Rückfragen (Ur. 11/136-137). Nach Eingang der Antworten (Urk. 11/138) nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD ) abschlies send Stellung (Urk. 140/2 ). Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 hob die IV-Stelle die Invalidenrente per Ende August 2012 auf (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 10. Juli beziehungsweise
29. August 2012 Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 6 ) mit dem Antrag , es sei ihr un ter Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2012 weiterhin eine halbe Rente aus zurichten. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
4. Okto ber 2012
die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-152). Mit Eingabe vom
5. Dezember 2013 (Urk. 15 ) äusserte sich die Beschwerdeführerin – innert der ihr mit Verfügung vom
22. November 2013 an gesetzten entsprechenden Frist (Urk. 13)
– zur möglichen Bestätigung der Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung.
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit er forderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente , bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbe son dere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren ver fügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E.
2). Dabei muss der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör zur Substitution der Motive gewährt worden sein (BGE 125 V 368 E. 4a und b; vgl. auch BGE 128 V 272 E.
5b/ bb ). Bei Renten der Invalidenversicherung im Be sonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschie de ne
Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist na ment lich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall be dingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier be darf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaf ten Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräf tigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6
Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines for mell rechtskräftigen Einspracheentscheides , sei es im Rahmen der substitu ierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sei es sons t von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezi fisch IV-rechtliche As pekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Um die Frage nach dem zukünftigen Ren tenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtig keit der ursprüng lichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistun gen regelmässig zu trifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es kann somit nicht mit der Fest stellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung sein Bewenden haben. Viel mehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festge stellten Sachverhalts der Invalidi tätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu er mitteln , woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben ( Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei der sub stituiert begründeten Wiedererwägung ändert nicht das Ergebnis, sondern eine andere Begründung führt zum nämlichen Resultat wie die zu Unrecht ergangene Rentenrevision (vgl. hier zu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 5.1 und E.
5.2 in fine , mit Hinweisen). 1.7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem si e stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf die bi disziplinäre Einschätz ung von Dr. C.___
u nd Dr. B.___ damit, dass die Be schwerdeführerin infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszu standes wieder in der Lage sei, im Pen sum von 100 % der angestammten T ätig keit
(Betriebsmitarbeiterin Holzverarbeitung) sowie allen körperlich leichten Tä tigkeiten der freien Wirtschaft nachzugehen (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort macht sie überdies geltend, dass, sollte
nicht von einer Verbesserung des Ge sund heitszustandes ausgegangen werden , litera a der Schlussbestimmungen der Ände rung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ) bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren s y ndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare or ganische Grundlage eine Rentenaufhebung rechtfertigen würde (Urk. 10). 2.2
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das interdisziplinäre
Gutachten von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden, da es nicht umfassend und nicht nachvollziehbar sei. Das Gutachten zeige nicht auf, inwiefern sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin nach über zwölf Jahren plötzlich ge bessert haben soll. Wenn Dr. C.___ den Gesundheitszustand nur retrospektiv be ur teile und dabei jeweils zum Ergebnis komme, aus den medizinischen Un terlagen sei aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begrün den, dann stelle dies nur eine unterschiedliche Beurteilung eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes dar. Dies sei aus revisionsrechtlichen Ge sichtspunkten jedoch unerheblich. Ausserdem leide die Beschwer deführerin zwi schenzeitlich an weiteren gesundheitlichen Einschränkungen (diffuse idio pa thische skelettale
Hyperostose , [DISH] und mittelgradige depres sive Episode unter
Cymbalta -Medikation). Die behandelnden Ärzte Dr. Z.___ , Dr. D.___ und Dr. A.___ seien übereinstimmend der Ansicht, dass bei der Beschwerde füh rerin mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Überdies werde in den Schlussberichten der Stiftung E.___ über die durchge führte Integrationsmass nahme bestätigt, dass die Beschwerdeführerin trotz grossen Anstrengungen und viel Einsatz das Arbeitspensum nicht auf über 50 % habe erhöhen können (Urk.
1). D ie ursprüngliche Renten verfügung vom
1 3. Juni 2001 ( Urk. 11/45) könne nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet wer den , da der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt worden sei (Urk. 15 ). 3 .
3.1
Die Rentenverfügung vom 1 3. Juni 2001 ( Urk. 11/45 ) basiert e im Wesentlichen auf den medizinischen Berichten von Dr. Z.___ (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 28. November 2000, Urk. 11/30).
3.1.1
Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 19. Juni 2000 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/16)
eine Kontusion des rechten Handgelenks nach Sturz am 1. Juli 1998, mit Bildung eines Knötchens über MP-II-Gelenk (sub jek tiv sehr schmerzhaft), ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) mit Parästhesien
Dig . I-IV (EMG: verminderte Leitgeschwindigkeit), ein Kompressionssyndrom Loge de Guyon ( Nervus
ulnaris ) und einen Status nach Handgelenksganglionsexcision (1985).
Die Beschwerde führerin gebe eine Druckdolenz sowohl über dem volaren Handgelenksspalt als auch über dem dorsalen MP-II-Gelenk, aktuell ausstrah lend
entlang dem Medianus und Ulnarisgebiet bis zum Schultergelenk an . Über der vo laren Handgelenksspalte bestehe ein Klopfphänomen.
Der behandelnde Chirurg Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH für Chirur gie, speziell Handchirurgie, habe zuerst ein CTS als Ursache der Beschwerden, später ein Kompressionssyndrom der Loge de Guyon ( Nervus
ulvaris ) vermutet, doch beide operativen E ingriffe (am 7. April und am 16. Juni 1999) hätten keine gewünschte Besserung gebracht, sodass die Ursache nicht ganz abgeklärt wer den könne. Doch seien die geklagten Beschwerden durchaus glaubhaft, insbe son dere sei eine Korrelation zwischen der Belastung am Arbeitsplatz als Kas sie re r in oder Lageristin und der Schmerzzunahme zu sehen (Urk. 11/16/4) .
Die Beschwerdeführerin sei vor all em in körperlich belastender Ar beit, die mit r e petitiven Bewegungen der Hände und der Arme vergesellschaftet sei, oder al len falls einen massiven Kraftaufwand erfordere, eingeschränkt. Seit dem 24. Feb ruar 2000 sei sie n ach drei Arbeitsversuchen wieder zu 100 % krankge schrieben , da sie ihre Hände nicht einfach ruhig stellen könne (Urk. 11/16/7) . Die Beschwerdeführerin könne keine körperlich belas tende Arbeit mit repe ti tiven Handbewegungen oder Verharren in der gleichen Position verrichten. Des halb sei sie sowohl als Kassiererin als auch als Lageris tin 100 % arbeitsunfähig. Eine berufliche Umstellung sei aufgrund dieser Funktionseinschränkungen not wendig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (kör perlich leichte Arbeit mit Wech sel der Positionen, ohne Überkopfarbeit und Tragbelastung, mit normaler Gehstrecke und ohne Exposition an Nässe und/oder Kälte) wäre ihr ab sofort halbtags, das heisst 4.25 Stunden pro Tag, zumutbar. 3.1.2
Aus dem beigelegten Arztbericht von Dr. Z.___ an die SWICA-Unfallversi che rung vom 29. Mai 2000 (Urk. 11/19) geht überdies hervor , dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin als Kassiererin oder als Lageristin durch den protrahierten Heilungsverlauf und die gehäuften Nervenkompressionssymptome in weiter Zukunft in Frage zu stellen sei. In einer anderen Tätigkeit wäre sie si cher zu 50 % arbeitsfähig. Dabei müsste es Arbeit sein, die körperlich nicht be lastend sei, keine repetitiven Bewegungen der Hände und der Arme beinhalte sowie keinen massiven Kraftaufwand erfordere . In so einer Position wäre die Be schwerdeführerin „sicher zu 50 %“ arbeitsfähig (Urk. 11/19/2). 3.2
Die rentenaufhebende Verfügung vom 2. Juli 2012 (Urk. 2) beruht auf folgen den medizinischen Beurteilungen: 3.2.1
Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 27. September 2010 (Urk. 11/76/1-6) ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.2) bei diffu ser
id iophatischer Skelett- H yperostose
( DISH ) , eine mi ttelgradige depressive Episode ( ICD-10: F32.11) mit soma tischen Symp tomen (mit neu insta llierter Psycho the rapie bei Dr. A.___ ), chronische neuropathische Fussschmerzen rechts mit Status nach Morton n euromexzision 2008, eine COPD ( chronic obstruktive pul mo nary
disease ) Gold I mit leichtgradiger reversibler Obstruktion, ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom mit gelegentlichen Apnoen und Hypopnoen mit signifikanter Desaturation . Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie eine arteri elle Hypertonie, eine Adipositas und ein Intertrigo submammär beidseits fest.
Seit Februar 2010 sei die Beschwerdeführerin definitiv zu 100 % arbeitsunfähig, infolgedessen
ihr der von ihr als sehr positiv empfundene Arbeitsplatz in einem Teillohnbetrieb einer Schreinerei, wo sie seit 2006 zu 50 % tätig gewesen war , gekündigt w o rde n sei . Die Beschwerdeführerin leide stark an den physischen und p sychischen Folgen ihrer Krankheiten. Die bisherige Tätigkeit als ungelernte Mit arbeiterin in einer Schreiner ei könne sie nicht mehr ausführen. An einem ge schützten Ar beitsplatz (ohne starke körperliche Betätigung) sei die Beschwer de führerin zu 50 % arbeitsfähig. 3.2.2
Die Psychiaterin Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 10. November 2010 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/83) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden (gegenwärtig mittelgradig mit
somatischem Syndrom, ICD-10: F33.11), einen Verdacht auf Alkoholabhängigkeits syndrom (gegenwä rtig abstinent, ICD-10: F10.20) und ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.2) bei DISH . Für die weiteren somatischen (Ne ben-)Diagnosen verwies sie auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Sep tem ber 201 0.
Es bestehe eine chronisch depressive Entwicklung mit sekundärem Alkoholmiss brauch vor dem Hintergrund von seit Jahren bestehenden Problemen am Bewe gungsapparat mit generalisiertem Schmerzsyndrom. Mit dem stationären Auf ent halt hätten sich die depressiven Anteile verbessert und die Beschwerde füh rerin sei in der Lage gewesen, eine Alkoholabstinenz aufrecht zu erhalten. Die Be schwe r deführerin sei im Kontakt zugewandt, Aufmerksamkeit und Konzen tra tion seien leicht vermindert. Das Denken sei verlangsamt, inhaltlich dominierten Existenzängste durch die veränderte Berufssituation. Affektiv sei sie herabge stimmt, es bestehe eine deutlich verminderte Schwingungsfähigkeit. Antrieb und Vitalität seien deutlich beeinträchtigt, wobei keine Suizidalität bestehe. Im psy chischen Bereich bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit. Durch depressive Symptome und M e dikamente zeigten sich eingeschränkte kognitive Funktionen im Sinne einer Verlangsamung im Denken und in der allgemeinen Flexibilität im Umgang mit sozialen Situationen. Eine Integration auf dem Arbeitsmarkt er scheine aufgrund der multiplen Einschränkungen durch psychische und physi sche Erkrankungen als absolut unrealistisch. Die Beschwerdeführerin sei nur in ge schütztem Rah men – in einer ruhigen Atmosphäre mit einfachen, über schau baren Arbeitsabläufen – für circa 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Eine neue Be schäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz sei indiziert und sollte so rasch als möglich ini tiiert werden. 3.2.3
Dr. B.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2011 (Urk. 11/96) als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einen psychisch unauf fälligen Zustand und eine längere Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10: Z56).
Für die Beschwerdeführerin stehe eindeutig ihre Schmerzkrankheit, welche ihre Wurzeln im Sturz-U n fall im Jahre 1998 zu haben scheine, im Vordergrund. Im Laufe der Jahre sei es zu einer Ausdehnung der Schmerzen in verschiedene Kör perteile – aktuell beinahe am ganzen Körper – gekommen. Ausserdem komme es bei Lebensproblemen zu einer Verstärkung der Beschwerden und diese bil de ten dann den Hauptfokus ihres Interesses. Der Schmerz solle quälend sein und sich wie Messerstiche anfühlen. Es sei also eine psychosomatische Überlagerung im Sinne einer anhaltenden Schmerzstörung vorhanden, wobei Dr. C.___
darzulegen habe, inwieweit das S chmerzgeschehen somatisch erklärbar sei.
Die psychogene Seite, insbesondere bezüglich eventueller affektiver Störungen, sei dagegen wenig auffällig.
Bei durchlebten Lebensproblemen (Scheitern der Ehe nach kurzer Zeit, Verlust des Arbeitsplatzes, finanzielle Sorgen und Exis tenz ängste) falle die Beschwerdeführerin – gemäss eigenen Angaben – gele gentlich in Tiefs, aus denen sie aber rasch wieder rauskomme. Die Versicherte gehe spo radisch zu einer Psychiaterin, gedenke aber, diese Behandlung dem nächst abzu brechen. Aus psychiatrischer Sicht wirke die Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt (1 4. Juni 2011) unauffällig, insbesondere sei der An trieb normal, sie sei nicht herabgestimmt, voll schwingungsfähig und zeige ei nen guten affek tiven Rapport. Ausserdem zeige sie eine aktive Lebensgestaltung und halte trotz Aufgabe der Arbeitstätigkeit einen regelmässigen Tageablauf ein (so stehe sie mor gens bereits um 06:00 Uhr auf) und s ie pflege aktive soziale Kontakte (Jass- und Uno-Treffen sowie Besuch des Fitnesscenters). Diese Akti vitäten liessen sich nicht mit einer Depression vereinbaren. Es müsse deshalb – im Gegensatz zu den Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ oder der K linik G.___
– von einer psychisch-affektiv un auffälligen Situation ausge gang en werden.
Die diagnostizierte anhaltende s omatoforme Schmerzstörung begründe für sich alleine noch keine Invalidität. Bestimmte Umstände dagegen, welche die Schmerz bewältigung intensiv und konstant behinderten, könnten den Wieder einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person in der gegebenen Situation nicht die nötigen Ressourcen habe, mit den Schmer zen umzugehen. Bei der Beschwerdeführerin b estehe nun keine psychische Komor bidität , die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert , die so ziale In te gration sei nicht verloren gegangen, die prämorbide Persönlichkeits struktur sei nicht auffällig und gemäss Dr. C.___ lägen keine Befunde vor, welche aus rheu ma tologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursa chen würde. Folglich sei die Arbeitsfähigkeit aus psychosomatischen Gründen nicht in rele van tem Ausmass eingeschränkt, insbesondere aufgrund der Tatsa che, dass keine psychische Komorbidität vorliege.
Aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in
ihrer bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll ar beits fähig. Es seien (rückwirkend bis ins Jahr 2000) auch keine Phasen erkenn bar, während denen sie arbeitsunfähig gewesen sei. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der ungünstigen krankheitsfremden Faktoren nicht sinnvoll. 3.2.4
Der Rheumatologe Dr. C.___ h ie lt in seinem Gutachten vom 7. Juli 2011 (Urk. 11/94) – im Rahmen einer bi disziplinären Einschätzung mit D. B.___
–
folgende Diagnosen fest:
1.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
2.
C hronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
-
nicht ausreichend somatisch abstützbar
-
primäres Fibromyalgie -Syndrom
-
Panalgie
-
diffuse Druckschmerzangaben
-
Polyarthralgien
-
Panvertebralsyndrom
-
multiple Störungen wie Schlafstörungen, Müdigkeit,
Bauchschmerzen
3.
Adipositas mit BMI von 36.6 kg/m 2
4.
Chronisches cervical
- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom (keine
radi kuläre Reiz- oder Ausfallkomponente)
5.
Diffuse Idiopa thische skelettale
Hyperostose ( DISH)
6.
Alkoholkonsum (Integument mit Palmarerythem der Hände und Spider
naevi im Bereich des Gesichtes und der oberen T horaxapertur )
7.
Fingerpolyarthrose
8.
Chron isch obstruktive Pneumopathie (Nikotinkonsum v on circa 50 pack
year )
9.
leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom (Juni 2010)
10.
Gestörte Gluconeogenese
11.
Laborchemische Hepatopathie
12.
Metabolisches Syndrom
13.
Arterielle Hypertonie
14.
Anamnestisch Reizmagen-Syndrom .
Bei der durchgeführten klinischen Untersuchung hätten eine Adipositas, diffuse Druckschmerzen und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus imponiert. Die Beschwerdeführerin habe sämt li che Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft bezeichnet, und zwar unabhängig davon, ob ein je weils un ter suchtes Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung unter sucht worden sei. Ausserdem habe sie diffuse Druckschmerzen geschildert, die neben sämt li ch en der an typischer Lokalisation gelegenen Fibomyalgie - Triggerpunkt -Zonen auch die Kontrollzonen umfasst hätten . Auch im Bereich der Wir belsäule habe die Beschwerdeführerin die Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente, be tont lumbal, in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft be zeichnet , unab häng ig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Kör perhal tung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Kör pergewicht belastet werden, oder in möglichst entspannter, liegender Körper haltung, in der die Bewegungssegmente entlastet sind, erfolgt sei. Diese Unter suchungen wiesen alle samt
auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Be schwerden hin. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik ge zeigt. So habe sie jeweils phasenweise gestöhnt, sei zusammengezuckt, habe
schmerzgeplagte Gesichts züge gezeigt und geseufzt. Dies entspräche 3 von 5 Waddel l -Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden (S. 9) .
Die Röntgenaufnahmen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule dokumentier ten Ossifikationen des vorderen Längsbandes, welche mit einer metabolischen Störung vom Typus der DISH vereinbar seien. Da die Versicherte keine übli cher weise auftretenden Beschwerden schildere und die Rückenbeschwerden vorwie gend nicht thorakal seien, wo diese radiologischen Befunde lägen, sei es zweifel haft , derzeit von einer vordergründig symptomatischen DISH auszuge hen. Zu dem sei aufgrund der epidemiologischen Datenlage bekannt, dass sich Bewegungs einschränkungen etablieren könnten, die sich zumeist nicht leistungseinschrän kend auswirkten und sich nicht mehr zurückbilden könnten. In sofern seien die Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule somatisch abstützbar (S. 12 f.) .
Auch der Verlauf der geklagten Beschwerden weise bezüglich des rechten Arms seit 1998 und bezüglich des ganzen Körpers seit 2006 (als sich die Schmerzen plötzlich am ganzen Körper bemerkbar machten) auf vordergründig nicht so ma tisch abstützbare Beschwerden hin. Noch 1998 hätten die Beschwerden auf der vi su ellen Analog-Skala (Minimum 0 und Maximum 10) um maximal 2 bis 3 Punkte fluktuiert. Die damals geklagten Schmerzen hätten mit den damals ein genommenen schmerz- und entzündungshemmend wirken den Medikamenten und mit den beiden Operationen im Jahre 1999 nicht beeinflusst werden kön nen. Die Beschwerden im ganzen Körper seit 2006 bestünden permanent und gingen mit Schlafstörungen, Müdigkeit, Kribbeln in den Händen und Füssen und, je nach allgemeiner Schmerzintensität, mit diffusen Druckschmerzen und Schmerzen im Bauchraum einher. Diese Beschwerden nähmen seit 2006 auf der visuellen Ana log-Skala anhaltend zu und würden unterdessen mit Werten zwi sche n 7 und 10 Punkten eingestuft. Auch hätten diese Schmerzen nicht auf die schmerz- und entzündungshemmend wirkenden Medikamente, auf einen Kor tison-Stoss, auf die Physiotherapie und auf Spritzenbehandlungen
angespro chen. Wenn nun be rücksichtigt werde, dass der Placebo-Effekt auf der visuellen Analog-Skala 4 bis 5 Punkte ausmachen könne und dass somatisch abstützbare Beschwerden mit eindeutig schmerzverstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen ein her gehen, sei vorliegend von vordergründig nicht somatisch abstützbaren Be schwer den auszugehen (S. 9 f.) .
Insge samt seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden be züg lich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren so matisch-pathologischen Befunde a bstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich invaliditätsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychiatrisch-psychosomatische Affektion zu dis kutieren
( S . 15 ) .
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus rein somatisch-rheumato logi scher Sicht für die bisherige Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt anhal tend ein geschränkt gewesen. Zeitlich limitierte Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit re sultierten aufg ru nd der i m J ahre 1999 durchgeführten Operationen an der rech ten
Hand von maximal je vier Wochen Da uer
und aufg rund der am 21. August 2008 durchgeführten Operationen im Bereich des rechten Fusses von ebenfalls maxi mal 4 Wochen Daue r (S. 18). In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeits fähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente berücksichtige, könne derzeit für die bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit for mu liert werden (S. 19). 3.2.5
Dr. Z.___ äusserte sich i m N ac hgang zum ergangenen Vorbescheid vom
12. April 2012 (Urk. 11/128) zur vorgesehenen Rentenaufhebung und h ie lt
im Schreiben vom 3. Mai 2012 (Urk. 11/129/1-2) u nter Bezugnahme auf die an sie gerichteten Arztberichte von Dr. D.___ vom 5. September 2011 (Urk. 11/4-5) und vom 24. April 2012 ( Urk. 11/3) fest , dass die nachgewiesene DISH vo m
be gutachtenden Rheumatologen zu wenig gewürdigt werde. Es sei klinisch all gemein bekannt, dass eine DISH immer wieder zu starken Schmerzschüben mit Einschränkung der Belastbarkeit und damit Arbeitsfähig keit führen könne, über die Jahre oft zunehme und so zu bleibenden und fi xierten Bewegungseinschrän kungen mit entsprechend statischen Folgeerschei nungen führe. Gemäss dem be handelnden Rheumatologen Dr. D.___ habe die erste Kortison-Injektion eine 50%ige Besserung gebracht, die zweite und dritte Injektion hätten dagegen nichts mehr bewirkt. Frühere und jetzige Therapie versuche hätten keinen Erfolg ge zeigt, sodass sich die Beschwerdeführerin mit Mydocalm und pu n ktuellen Anal ge tika-Anwendungen mehr schlecht als recht halte, aber immer wieder glaub haft über Schmerzen als Folge der DISH klage.
Hinsichtlich der psychiatrischen Gutachter-Einschätzung sei aus der langjähri gen Beobachtung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie ein adä quat depre s siv behandelter Mensch als gesund beurteilt werden könne, weil er gerade bei der Begutachtung psychisch nicht sehr auffällig gewesen sei. Es habe immer wieder längere Schübe gegeben, während derer die Beschwerdeführerin fast nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihr Leben auf die Reihe zu kriegen und in der Folge Kompensationsmechanismen mit vermehrtem Alkoholkonsum so gar wie der zu Hospitalisationen geführt hätten. Erst durch die Cymbalta -Medikation sei es gelungen, die Situation einigermassen zu stabilisieren.
Mit der 50%igen A rbeitsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin nun über Jahre stabilisiert werden können. Auch das durchgeführte Belastbarkeitstraining, wel ches die Beschwerdeführerin mit grosser Motivation durchgeführt habe, zeige, dass mehr als 4 Stunden Arbeit mit ihren grossen Leiden nicht zumutbar seien. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass nun keinerlei Leistungseinschränkungen mehr erkennbar sein sollten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ange nommen werde. 3.2.6
Dr. A.___
stellte in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/132) die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom
10. November 2010 und bestätigte ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (gegen wär tig episodischer Substanzgebrauch, ICD-10: F10.26 ; im früheren Bericht ledi g lich als Verdacht geäussert ) .
Sie bekräftigte , dass die Beschwer deführerin – ent gegen der gu tachterlichen Feststellung von D r. B.___ , wonach bei der Be schwer de führerin kein depressives Syndrom diagnostiziert werden könne – unter rezidi vierenden depressiven Episoden leide und auch unter der aktuellen Behandlung immer wieder gering symptombelastet sei. Der Verlauf lege jedoch dar , dass die allgemeine Belastbarkeit aufgrund der somatischen und psychischen Erkran kung en deutlich vermindert sei. Es zeige sich auch auf grund des Reintegrations programmes (Stiftung E.___ ) eindeutig, dass die Be schwerdeführerin auch unte r Aufwendung aller vorhandenen Ressourcen nicht in der Lage sei, eine Steige rung des Pensums auf über 50 % zu leisten. 3.2.7
Dr. D.___
zeigt e sich im Arztbericht vom 23. Mai 2012 an Dr. Z.___ (Urk. 11/134) erfreut darüber, dass die Beschwerdeführerin im Behindertenwerk H.___ einen fixen Anstellungsvertrag für 4 Stunden täglich für leichte Ar bei ten erhalten habe. Er nannte folgende klinische Befunde: Gang flüssig, wenn unbeo bachtet, hingegen Gang hinkend, wenn beobachtet. Untersuchung mimisch und verbal von Schmerzäusserungen begleitet. Hüftgelenke beidseits frei bei ak tivem Gegenspannen. Lendenwirbelsäule wahrscheinlich frei beweglich, eben falls bei Gegenspannen. Sehr schmerzhafte Triggerpunkte und Myogelosen im Beckenkamm rechts sowie im Glutaeus medius -Bereich rechts. Von vorne in der Tiefe auch Triggerpunkte in der Rektusursprüngen rechts. Lasuège beidseits nega tiv, Re flexe alle gut erhalten. Rechte S chulter frei beweglich bei Schmerzen in der Durchbewegung. In den letzten Monaten habe sich nicht s Neue s ergeben, ab gesehen davon, dass die Beschwerdeführerin aktuell offenbar 4 Stunden Be rufstätigkeit mit leichten Arbeiten gut aushalte. Die Turngruppe I.___ sei sicherlich gut, reiche aber nicht aus, um die Ausdauerfunktion des Halteapparates soweit zu kräftigen, dass die Schmerzen auch effektiv geringer würden. Die Physiotherapie soll t e deshalb wieder aufgenommen werden. 3.2.8
Im Arztbericht vom 15. Juni 2012 nahmen die Gutachter Dr. B.___ und Dr. C.___
Stellung zu den im R ahmen des Vorbescheidverfahrens eingere ichten Arztberichten (vgl. E rwägung 3.2.5 bis 3.2.7, Urk. 11/138) und hielten fest, dass sich daraus nach erneuter interdisziplinärer Diskussion keine neuen Aspekte ergä ben. 4.
4.1
Die Mitteilungen vom 13. März 2003 (Urk. 11/57) und 5. Juni 2008 (Urk. 11/67) basierten in medizinischer Hinsicht jeweils lediglich auf einem knappen Verlaufs bericht der Hausärztin Dr. Z.___ , so dass sie nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punk ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heits zustands) beruhten. Daher fallen sie als revisionsrechtlich massgeblicher zeitli cher Anknüpfungspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ausser Betracht (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2) .
Ob es nun zwischen der Rentenverfügung vom 1 3. Juni 2001 ( Urk. 11/45 und Urk. 11/41/3-4) und der am 2. Juli 2012 verfüg ten Rentenaufhebung (Urk. 2) tatsächlich zu einer Verbesserung des Gesundheitszu standes kam, wie es die Beschwerdegegnerin – gestützt auf das interdisziplinäre
Gutachten von Dr. C.___ und Dr. B.___ (Urk. 11/94 und Urk. 11/96) – an nahm, braucht nicht weiter geprüft werden. Die V erfügung vom 2. Juli 2012 ( Urk. 2) er weist sich nämlich im Ergebnis als rechtens, da – wie nachfolgend aufzu zeigen ist – die am 13. Juni 2001 verfügte Zusprache einer halben Rente ab 1. April 2000 (Urk. 11/45 und Urk. 11/41/3-4)
zweifellos unrichtig war und im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. Juli 2012 (Urk. 2) kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr bestand. 4.2
Ohne Weiteres ist mit Blick auf den Charakter der mit Verfügung vom 1 3. Juni 2001 ( Urk. 11/45 und Urk. 11/41/3-4)
zugesprochenen Invalidenrente als perio discher Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berich tigung zu bejahen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_342/2008 vom 20. No vem ber 2008 E. 5.1 mit Hinweisen sowie E. 1.6) . Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Verfügung vom
13. Juni 2001 zweifellos unrichtig war. 4.3
Zweifellos ist die U nrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Z weif el daran möglich ist, dass der E ntscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkei t der Verfügung – möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.1). Das E rfordernis der zweifellosen Un richtigkeit ist in der R egel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch in der unrichtigen Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts gründen. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hin reichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu er mitteln . Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der mass geb lichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskon form und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009, E. 3.2.2). 4.4
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stellte die Beschwerdegegnerin einzig auf die Berichte der behandelnde n Hausärztin Dr. Z.___ ab, welche die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihrer Beschwerden an der rechten Hand in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit mit Wechsel der Positionen, ohne Überkopfarbeit und Tragbelastung, mit normaler Gehstrecke und ohne Exposition an Nässe und/oder Kälte) zweimal mit „ sicher 50 % “ angab (Bericht vom 29. Mai 2000, Urk. 11/19 und Feststellungsblatt vom 28. November 2000, Urk. 11/30 ).
Dr. F.___ als spezialisierter Handchirurg na hm dagegen zur Arbeitsfähigkeit nich t Stellung (vgl. letzter Arztbericht von Dr. F.___ vom 16. Juni 1999, Urk. 11/10). Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 20. Dezember 1999 (Urk. 11/12) fest, dass sich eine eindeu tige Kompressions neuropathie elektroneurografisch nicht objektivieren lasse und die Werte in den Fingern II und III links kaum signifikant seien. Hingegen seien die Be schwerden der Beschwerdeführerin doch etwas auffällig, unter Um ständen liege ein chronisches Hyperventilationssyndrom im Rahmen einer lar vierten De pressi on vor, das die verschiedenen Hyperpathien und Parästhesien erklären könn t
e. Andererseits erscheine die Muskulatur dolent und gespannt, weshalb ver mutlich Tendomyosen bestünden. Regelmässige Dehnungsübungen seien sicher sinnvoll. Obwohl sich weder die konsultierten Spezialärzte zur Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geklagten Schmerzen und Beschwerden äusserten und Dr. J.___ diese sogar angesichts der kaum objek tivierbaren Kompressionsneuropathien
als auffällig bezeichnete, unterliess es die Beschwerdegegnerin , detaillierte re medizinische Abklärungen bei diesen Spezial ärzten zu veranlassen oder den Sachverhalt dem damaligen internen Medizini schen Dienst vorzulegen, was geboten gewesen wäre .
S odann ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei funktioneller Einarmigkeit hinzuweisen, gemäss der auch bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt als unbelastete Zudienhand einsetzen können, von einem hinreichend grossen Ar beits markt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten auszugehen ist (vgl. Ur teil 9C_442/2008 des Bundesgerichts vom 2 8. November 2008 E. 4.2 unter Hin weis auf Urteil 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 und Urteile des Eidg . Versicherungsgerichts U 521/06 vom 1 0. Dezember 2007, U 303/06 vom 2 2. November 2006, I 797/05 vom 2 9. August 2006 und I 685/05 vom 1 6. Mai 2006 ).
Auf die sich offensichtlich aufdrängende Frage, ob der Beschwerdeführerin - soweit sie tatsächlich an belastungsabhängigen Beschwerden an der rechten Hand leiden sollte, was aber gemäss spezialärztlichen Berichten fraglich war - im hypo the tischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt die rechte Hand schonende und damit auch
vollschichtig zumutbare Stellen offen stehen, ging die Beschwerdegegnerin aber ebenfalls nicht nach.
Damit kam die Beschwerdegegnerin sowohl in medizinischer als auch in berufsberaterischer Hinsicht den ihr obliegenden Abklärungspflichten in qualifi zier ter Weise nicht nach und beruhte ihr ursprünglicher Rentenentscheid in zweifacher Hinsicht auf keiner nachvollziehbaren Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähigkeit. Diese Sichtweise bestätigte, was die medizinische Seite anbelangt, auch der Gutachter Dr. C.___ , indem er die angegebenen Befunde, welche in den Arztberichten (ins besondere von Dr. Z.___ ) angegeben waren und zur Rentenzu sprache führ ten, als unzureichend für die Begründung einer anhaltenden Arbeits unfähigkeit bezeichnete (Urk. 11/94/15-18). Aufgrund d i e ser unvollständigen Sach verhaltsabklärung liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 AT SG und Art. 61 lit . c ATSG) vor und erweist sich die ent sprech ende Verfügung vom 13. Juni 2001 (Urk. 11/45 und Urk. 11/41/3-4) als zweifel los unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. 4.5
Bei der Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes geht es darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand her zustellen (vgl. Erwägung 1.6). Zu prüfen ist daher die Invaliditätsbemessung im Zeitpunkt der Rentenaufhebung. 4.5.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 5. Juli 2011 (Urk. 11/96) ba s iert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gut ach t er hat detaillierte
und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen er hoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausein an dergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizi ni sche Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nach voll zie h bar begründet. Dem psychiatrischen Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.7). Dr. B.___ legt e nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin nicht an ei ner Depression leidet. Er begründet e dies vor allem mit der aktiven Lebensgestaltung und den gelebten regelmässigen sozialen Kontakten, was durchaus zu überzeugen vermag. Auch dass die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung keine Invalidität begründet, belegt e
er nach einer eingehenden Prüfung der massgeblichen Kriterien schlüssig (Urk. 11/96/11). D ie von
Dr. A.___ vorbrachten Einwände (vgl. Erwägung 3.2.6 ) vermögen die vom begutachtenden
Dr. B.___ gezogenen nachvollziehbaren Schlussfol ge rungen nicht zu entkräften. So stellt e er klar , dass auch die Beschwerdeführe rin selbst , welche sozial durchaus sehr aktiv lebt, die psychische Erkrankung als nicht vordergründig empfindet und deshalb die einmal monatlich stattfindende Psychotherapie aufzugeben gedachte. Dr. A.___
bestätigte die während der Begutachtung erhobenen Befunde sogar selbst, als sie im Bericht vom 18. Mai 2012 (Urk. 11/132) angab, die Beschwerdeführerin sei immer wieder „gering symp tombelastet“ . Auch die affirmative Bestätigung des Alkoholabhängigkeits syndroms ,
nachdem zuvor nur ein Verdacht diagnostiziert worden war (vgl.
Er wägung 3.2.2 ), ohne irgendwel che entsprechende anamnestische oder labormässige Nachweise, lässt die psy chiatrische Beurteilung von Dr. A.___ als fragwürdig erscheinen. Demnach ist auf das überzeugende psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 5. Juli 2011 (Urk. 11/96) abzustellen. 4.5.2
Auch das interdisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 11/94) entspricht den erforde rlichen Kriterien (vgl. E. 1.7).
Dr. C.___ legte nachvollziehbar dar, dass die von der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden vordergründig nicht somatisch abstützbar sind (Urk. 11/94/9-13) und verwies dabei unter anderem auf das Vorliegen von 3 von 5 Waddell -Zei chen (insbesondere schmerzvermittelnde Mimik und Gestik).
D iese Feststellung von vordergründig somatisch nicht abstützbaren Beschwer den wird zudem
durch den dargelegte n Krankheitsverlauf seit 1998 (Beschwer den
an der rechten Hand) mit der Ausbreitung auf den ganzen Körpe r im Jahre 2006 ,
ohne dass schmerz- oder entzün dungshemmende Medikamente oder eine Phy sio therapie eine Wirkung gezeigt haben ,
erhärtet und erscheint plausibel. Ebenso
lässt die psychiatrisch diagnos tizierte anhaltende somatoforme n Schmerzstörung
den Beschwerdeverlauf – vor dem Hintergrund von vordergründig somatisch nicht abstützbaren Beschwerden – retrospektiv beurteilt tatsächlich nachvoll zieh bar erscheinen.
Hinzu kommt, dass auch Dr. D.___ in seinem Bericht zuhanden von Dr. Z.___ (Urk. 11/134) festhielt, dass sich die Beschwerdeführerin flüssig fortbewegte, we nn sie sich unbeobachtet fühlte, unter Beobachtung hingegen hinkte und sich dabei mimisch und verbal über den Schmerz äusserte, was wie derum für nicht objektivierbare Beschwerden spricht.
Dr. C.___
kam in seiner interdisziplinären Beurteilung somit mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass die Be schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tä ti g keit zu 100 % arbeitsfähig ist . D eshalb ist auf dieses interdisziplinäre Gut achten von Dr. C.___ vom 7. Juli 2011 (Urk. 11/94) abzustellen. 4.5.3
Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen nichts daran zu än dern.
Dass die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit insbe sondere mit derjenigen der behandelnden Hausärztin Dr. Z.___ (vgl. E.
3.2.1 und 3.2.5 ) dermassen divergieren, ist angesichts der Erfahrungstatsa che, dass Haus ärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, wes halb ihre Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E. 3b7cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen) , nicht weiter erstaunlich. Die gutach ter lichen Beurteilungen werden dadurch nicht relativiert .
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund der DISH liege mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor, ist auf die überzeugenden Ausführungen des rheumatologischen Gutachters Dr. C.___ zu verweisen, wonach eine DISH auch asymptomatisch beziehungsweise beschwerdefrei verlaufen kann und die Be schwerden der Beschwerdeführerin weder mit den bildgebenden Untersuchungs ergebnissen in Deckung zu bringen sind, noch dem Beschwerdebild ent sprech en, wie es bei einer DISH üblicherweise auftritt (Urk. 11/94/12-13).
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass es ihr trotz hoch motiviert durch geführtem Aufbautraining nach wie vor nicht möglich sei, ihre Präsenzzeit auf über 50 % in einem geschützten Arbeitsplatz zu steigern (Urk. 6 S.
6) , ver mag an der
vorerwähnten Einschätzung nichts zu ändern, da sie aus medizi ni scher Sicht ( wieder ) zu 100 % arbeitsfähig ist. Wenn sie dennoch ihre Ar beits fähigkeit nicht ganz auszuschöpfen vermag, beruht dies auf nicht objekti vier baren oder nicht krankheitswertigen Gründen. Die Folgen, dass sie das ihr atte stierte Arbeits potential nicht vollständig verwertet, hat d ie Beschwerdeführer in daher selbst zu tragen. 4.5.4
Aufgrund der überzeugenden Fest stellungen s o wohl im psychiatrischen Gutach ten von Dr. B.___ vom
5. Juli 2011 ( Urk. 11/96) als auch im interdisziplinären Gutachten von Dr. C.___
vom 7. Juli 2011 (Urk. 11/94) ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen , dass der Beschwerdeführerin seit dem 14. Juni 2011 (Begutachtungszeitpunkt) ihre bisherige Tätigkeit
als Betriebsmitarbeiterin Holzverarbeitung (leichte Schleifarbeiten und leichte Oberflächenbehandlungen, einfache Konfektionen und Verpackungsarbeiten, Zuschneiden an Tischkreissäge sowie Bedienen von Kantenschleifmaschinen mit automatischem Vor schub) so wie alle körperlich leichten Tätigkeiten z u 100 % zumutbar sind , was eine In va lidität ohne W eiteres ausschliesst. 5.
D ie Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine In vali denrente somit zu Recht per Ende August 2012 (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der
Verordnung über die Invalidenversicherung) aufgehoben, weshalb die Be schwer de abzuweisen ist. 6.
6.1
Z u prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der un ent geltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführer in wird gemäss Unterstützungs bestätigung vom
29. August 2012 ( Urk. 7/4 ) von ihrer Wohngemeinde finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren be zo gen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qua lifi zieren. Da auch die weitere n Anspruchsvoraussetzung en
erfüllt sind , ist de r Be schwer de führer in in Bewilligung ihres Gesuchs vom
29. August 2012 ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.2
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen sind ( Art. 6 9 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 7 00.-- anzuset zen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be s chwer deführer in aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Pro zess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 . 3
D ie Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 29. August 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___ , Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger