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IV.2012.00742

Heilung rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren, hypothetische Beantwortung der Statusfrage, Gewährung URB

Zürich SozVersG · 2013-11-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1963, Mutter von vier Kindern (geboren 1985, 1986, 1988 und 1992) war zuletzt von 2001 bis 2004 in Y.___ arbeitstätig (Urk. 6/7 Ziffer 4.3), seither übt e sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Am 1. September 2010 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 6/16, Urk. 6/21-22), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK -Auszug;

Urk. 6/1-2, Urk. 6/14) und

ein Gutachten, welche s am 20. Oktober 2011

erstattet wurde (Urk. 6/28), ein und führte eine Haushaltsabklärung (Urk. 6/33) durch . Nach durchgeführtem Vorb e scheidverfahren (Urk. 6/36, Urk. 6/37 -38, Urk. 6/4 1) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 6/44 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversiche rung. 2.

Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 2. Juli 2012 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es sei ihr eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2012 (Urk.

5) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 2. Oktober 2012 (Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde, g leichzeitig wurde n

antragsgemäss (Urk. 1 S- 2 Ziff.

3) die Gewährung der unentgeltliche n Prozes sführung

und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin macht e eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.2) . Sie begründet e dies im Wesentlichen damit, dass im Rahmen der Haushaltsabklärung die Frage, wie viel sie arbeiten würde, wenn sie gesund wäre, zwar gestellt, aber nicht im Protokoll festgehalten wor den sei . Es sei stattdessen aus den in diesem Zusammenhang gemachten Aussa gen zur bisherigen Berufstätigkeit eine nicht den Tatsachen entsprechende Feststellung abgeleitet und dem E ntscheid zugrunde gelegt worden. Ein solches Vorgehen verletze das rechtliche Gehör in grober Weise. Es gehe nicht an, die für den Fall entscheidende Frage nicht zu stellen oder nicht zu protokollieren und danach aufgrund einer Unterstellung zu entscheiden, ohne ihr die Gelegen heit zu geben, sich zu dieser Unterstellung noch einmal zu äussern.

Diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist

– da formeller Natur - vorab zu prüfen. 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erh ält, sich vor einer Beschwerde instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 1.3

Den Akten ist zu entnehmen, dass d ie Haushaltsabklärung am 15. Februar 2012 durchgeführt worden ist (Urk. 6/33 S. 1). Auf die Frage, wie die Erwerbstätigkeit ohne Behinderung aussehe, h at die Beschwerdegegnerin einzig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in Y.___ in einem Pensum von 50 % gearbeitet habe

(S. 3 Ziff. 2.5).

Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht explizit zu der Haushaltsabklärung äussern, sondern ihr wurde erst im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens eine Frist für mögliche Einwände angesetzt, um sich zum in Aussicht gestellten Entscheid der Beschwerdegegnerin zu äussern (Urk. 6/35). Innert dieser Frist hat die Beschwerdeführerin ihre Einwände gemacht und konnte sich in Kenntnis der umfassenden Akten – auch der Haushaltsabklärung – dazu äussern (Urk. 6/37) . Damit konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens, also vor Erlass des Entscheid s, umfassend dazu äussern. Mit diesen Einwänden hat sich die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 8. Juni 2012 (Urk.

2) sodann auseinandergesetzt . Damit hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich (auch) zu diesem Punkt im gerichtlichen Verfahren zu äussern (vor stehend E . 1.2), womit eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631//2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die Haushaltsabklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einem Pensum von 50 % nachg inge und die restlichen 50 % in den Aufgabenbereich entfallen würde n . Aus ärztlicher Sicht s ei ihr die Ausübung einer Hilfstätigkeit sowie jeder ande ren Tätigkeit in einem Pensum vo n 50 % voll zumutbar (S. 2 oben) . 3.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin willens, einer Tätigkeit mit eine m Pensum von 100 % nachzugehen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.2). 3.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Statusfrage, während d ie Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin nicht in Frage g estellt wurde . 4. 4.1

Dr. med. Z.___, Oberarzt, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, beim Psychiatrischen-Psychologischen Dienst der Stadt B.___, nannte n in ihrem Bericht vom 8. November 2010 (Urk. 6/16) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine Anpassungsstörung, Angst und eine depressive Reaktion gemischt (F43.22).

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit 28. Januar 2010 in Behandlung und wegen mangelnden Deutschkenntnissen sei keine systematische Befragung möglich gewesen. Die B e schwerdeführerin

leide unte r starken Rückenschmerzen, die sie nicht beurteilen könn t e n (Ziff. 1.7). Sie hätten ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. Januar bis 21. März 2010 und vom 2 2. März bis 21. Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Ziff. 1.6). 4.2

Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 24. Juni 2011 (Urk. 6/21 = Urk. 6/26/34-38) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, Angst und Depression, gemischt (F43.22) - unklare chronische Müdigkeit / chronische Schlafstörung - chronische muskuläre Schmerzen im Schultergürtel-/Nacken- und Lendenwirbelsäule (LWS)-/Beckenbereich - Periarthropathia-humeroscarpularis-Syndrom (PHS) beidseitig / Femoropatellarsyndrom beidseitig - arterielle Hypertonie - Adipositas

Er nannte weiter als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine b enigne Struma multinodosa mit leichter Hypothyreose und eine Hyperlipidämie (Ziff. 1.1).

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2 2. August 2006 bei ihm in Be handlung (Ziff. 1.2). Sie habe im Jahr 2005 einen Ausrutscher mit Sturz auf den Rücken gehabt und leide seither an Rückenschmerzen zunächst im LWS-/Beckenbereich mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein, daneben aber auch an chronische n Nacken-, Kopf und Schultergürtel s chmerzen und zu dem beidseitig an einer PHS (Ziff. 1.4).

Er habe bisher keine Arbeits un fähigkeit definiert. Zur Abschätzung der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit im Haushalt wür den ihm genauere Angaben fehlen (Ziff. 1.6). 4.3

Dr. med. D.___, I nnere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, und Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete n am 20. Oktober 2011 ihr bidisziplinäres Gutachten (Urk. 6/28 S. 10) und nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 9.1.1): - sonstige depressive Episoden (F33.8)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 10 Ziff. 9.1.2): - Nikotinabusus - Fibromyalgie-Syndrom - Adipositas Grad I (Body-Mass-Index (BMI) 34.3 kg/m 2

) - Vitamin D-Mangel - Hyperthyreose mit adäquater medikamentöser Therapie - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinanämie

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aus psychischer Sicht sei eine Steigerung der Arbeitsfähig keit längerfristig denkbar, und a us rheumatologischer Sicht sei die Beschwer deführerin nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 10 Ziff. 9.2.1). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in adaptierten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig . Sie sei f ür adaptierte Tätigkeiten mit Flexibilität bezüglich der Arbeitsteilung und ohne grosse Anforderungen an die Konzentration und Ausdauer einsatzfähig (S. 10 Ziff. 9.2.3 und Ziff. 9.2.4).

Dr. D.___ führte in ihrem Teilgutachten vom 27. August 2011 (Urk. 6/26) aus, dass die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der Be schwerden erklär t en. Aufgrund der Klagen der Beschwerdeführerin, der Anam nese und der klinischen Untersuchung sowie de r Resultate der bildgebenden- und Laboruntersuchungen könne sie sämtliche Tätigkeiten ausüben, die Frauen in ihrem Alter üblicherweise machen können (S. 19 Ziff. 8).

Dr. E.___ führte in seinem Teilgutachten vom 20. Oktober 201 1 (Urk. 6/28 S. 1-10) aus,

in der Gesamtschau zeichne sich das Bild der Beschwerdeführerin ab, die über lange Jahre hinweg schweren psychosozialen Belastungssituationen ausgesetzt gewesen sei, aber in der Lage sei, all diese Schwierigkeiten zu bewäl tigen. D ie Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Lebensumstände eine rezidi vierende depressive Störung entwickelt, da immer wieder Belastungen hinzuge kommen seien. I m Rahmen der aktuellen Untersuchung zeigten die Befunde Hinweise auf eine aktuell mittelgradig ausgeprägte depressive Symp t omatik und eine leichte Beeinträchtigung durch die Angststörung im Rahmen der vorlie gend en depressiven Störung (S. 8 Ziff. 6 Mitte). 4.4

Im Nachtrag vom 28. Dezember 2011 (Urk. 6/30) führte Dr. E.___ aus, er habe die Diagnose einer sonstigen rezidivierenden depressiven Episode gestellt, da die Beschwerdeführerin von der Symptomatik her nicht nur die klassischen depres siven Symptome angebe, sondern auch Phase n mit eher ängstlich-depressiver Symptomatik beschrieben habe und aktuell ein Mischbild angegeben werde mit anhaltenden immer wieder auftretenden Schmerzen in Schulter und Rücken und ausgeprägter Kraftlosigkeit, für die keine organische Ursachen gefunden werden könne (S. 1 f. unten). Die Diagnose einer Anpassungsstörung sei anfangs si cherlich gerechtfertigt gewesen, inzwischen biete sich aber ein Krankheitsbild, das seit 2004 mit einzelnen depressiven Episoden bestehe. Damit seien die Kri terien für eine rezidivierende depressive Störung gegeben. Im Rahmen des Spielraumes der ICD - 10 Klassifizierung und a ufgrund des Symptombildes sei eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden, es sei aber auch die Diagnose einer rezidivierenden gegenwärtig mittelgradigen depressiven Störung denkbar (S. 2 Mitte).

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehe sich auf ein Pensum von 100 % (S. 2 unten). 4.5

Am 24. Januar 2012 (Urk. 6/34/7) nahm Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Medizin SAPPM, Regionalärztlicher Dienst (RAD), zum medizinischen Sachverhalt Stellung: Das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtigen mittelgradigen Ausmasses, könne plausibel angenommen werden. Seit 2 2. März 2010 sei von einer anhaltenden Arbeits unfähigkeit von 50 % auszugehen in jeder der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeit, deren protrahierter Verlauf und Dauer allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine fehlende adäquate Behandlung, besser auf die feh lende Bereitschaft der Beschwerdeführerin, sich adäquat psychiatrisch-psycho therapeutisch behandeln zu lassen, zurück zu führen sein dürfte. Auf die im Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit könne abgestellt werden. 4.6

Das Gutachten (inklusive Nachtrag) beruht auf den notwendigen Untersuchun gen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Gut achter sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt die praxisgemässe n Kriterien (vgl. vorstehend E . 2.5) und weist keine Mängel auf. Demnach kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden.

Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass eine Arbeits - fähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten besteht. 5. 5.1

Die Beschwerdegeg nerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) von ei ner Erwerbst ätigkeit von 50 % ohne Gesundheitsschaden aus (vgl. E . 3.1). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, sie würde ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig sein (vgl. E . 3.2). 5.2

Die Beschwerdeführerin besuchte in G.___ die Sekundarschule mit Abschluss im 15. Lebensjahr. Nach Abschluss der Sekundarschule heiratete sie ihren ersten Ehemann. Aus der Ehe gingen 3 Söhne (geboren 1985, 1986, 1988) hervor. Die Ehe zerbrach nach 11 Jahren und die Söhne verblieben beim Vater. Die Be schwerde führerin kehrte wieder nach G.___ zurück, wo sie zwischenzeitlich bei ihrer Mutter lebte. Einer beruflichen Tätigkeit ging sie nicht nach. Die Be schwerdeführerin heiratete 1992 ihren zweiten Ehemann und im selben Jahr wurde ein weiterer Sohn geboren. Im Jahr 1999 reiste sie mit

ihrer Familie nach Y.___ . Ihr Ehemann kehrte im Jahr 2001 mit dem Sohn wieder nach G.___ zurück, dies in ihrer Abwesenheit. Trotz Anzeig e hat sie bis heute kei nen Kontakt mehr zu ihrem Sohn (Urk. 6/28 S. 3 Ziff. 3.3). Bis zu ihrem Aufenthalt in Y.___ is t die Beschwerdeführerin keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen (Urk. 6/28 S. 4 Ziff. 3.4).

Die Beschwerdeführerin lebte so dann von 2001 bis 2004 alleine in Y.___ und arbeitete bei einem Mini- Markt als angelernte Kassiererin mit einem Pensum von 50 % . Während

dieser Zeit in Y.___ lernte sie ihren dri tten Ehemann

kenn en. Im Jahr 2004 folgte die Heirat und sie zog mit ihm in die Schweiz. In dieser Zeit verspürte das Ehepaar einen starken Kinderwunsch, welcher aber nicht erfüllt wurde

(Urk. 6/28 S. 3 f. Ziff. 3.3).

Die Beschwerdeführerin arbeitet seit

4. Oktober 2010 zu 50 % im Geschäftsbereich Arbeitsintegration (Teillohn/Recycling) der sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt B.___ (Urk. 6/40). 5.3

Im Bericht

zur Haushaltsabklärung vom

27. März 2012 (Urk. 6/33) über die am 15. Februar 2011 durchgeführte

Abklärung

erfolgte die Qualifikation mit einer Erwerbstätigkeit von 50 % u nd eine r Haushaltstätigkeit von 5 0 % . Auf die Frage „Würde heute ohne die Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt ? “ wurde folgende Antwort der Beschwerdeführerin protokolliert: Sie habe als Kassiererin in einem Pensum von 50 % gearbeitet. T rotz zusätzlicher Aushilfe bei Krankheitsausfällen und Ferienabwesenheiten habe sie,

über das ganze Jahr gesehen, in einem Pensum von 50 % gearbeitet . Nach der Einreise in die Schweiz habe sie mit ihrem Ehemann eine Familie gründen wollen. Sie sei mehrmals schwanger gewesen, habe jedoch immer einen Abort erlitten. Seit dem Abort im Jahr 2004 sei es ihr zunehmend gesundheitlich schlechter ergan gen und sie habe deshalb auch keine neue Arbeitsstelle gesucht . Sie habe sich an verschiedenen Orten auf Stellen mit Pensen von 50 % beworben . J edoch habe sie immer eine Absage erhalten (S. 3 Ziff. 2.5).

Im Vorbescheidverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei wil lens, ohne Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit von 100 % nach zu gehen, und sie habe dies schon in der Haushaltsabklärung angegeben (Urk. 6/41 S. 2 Ziff. 11) . 5. 4

Im Lichte der dargelegten Umstände ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge. Vielmehr erscheint es plausibel, dass sie im von der Beschwerdegegnerin angenommenen Umfang von 50 % arbeiten würde. Der

nicht protokollierte n

Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei willens ohne Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit von 100 %

nachzugehen (vgl. E . 5.2), stehen genügend Hinweise gegenüber, die für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation sprechen. Die Beschwerdeführerin ist vor ihrer Erwerbstätigkeit in Y.___ keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. In Y.___ hat sie, obwohl sie a lleinstehend war und ihre Kinder bei den jeweiligen Vätern aufwuchsen, nur ein Pensum von 50 % wahrgenommen. S eit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 hat sie nicht mehr gearbeitet, was aus dem IK-Auszug (Urk. 6/1-2, Urk. 6/14)

hervor geht .

Auch wenn nach der Heirat 2004 ein ausgeprägter K inderwunsch vorhanden war, hätte die Beschwerdeführerin auch in dieser Zeit eine Arbeitsstelle mit vollem Pensum suchen können. Eine (auch volle)

Erwerbstätigkeit einer Frau schliesst nicht grundsätzlich eine Schwangerschaft aus. Indes hat sich die Be schwerdeführerin

offensichtlich vorwiegend auf Stellen mit einem Pensum von 50 % beworben (Urk. 6/32) . Es ist so mit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle mehr als 50 % arbeiten würde.

Nach dem A usgeführten steht fest, dass der Qualifikation durch die Beschwerdegegnerin gefolgt werden kann, wonach d ie Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre . 5.5

Gemäss d er von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und, wie dargelegt, zu bestätigenden Qualifikationen entfallen auf den Haushaltsbereich 50 % und auf den Erwerbsbereich 50 %. Im Haushaltsbereich besteht eine Einschränkung von 5 % (vgl. Urk. 6/33 S. 9 Ziff. 8), was einem Invaliditätsgrad von 2.5 % entspricht.

Bei einer Arbeitsfäh igkeit von 50 % besteht keine Einschränkung im 50 % betragenden Erwerbsbereich, daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %.

Die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2012 erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der B eschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6 .2

Mit Honorarnote vom 1 2. November 2013 (Urk. 14) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 6 Stunden und 5 Mi nuten sowie Barauslagen von Fr. 36 . -- geltend . Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200. -- (zu züglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit

Fr. 1‘352.90 (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird mit Fr. 1'352.90 (inklu sive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwer - deführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 6/44 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversiche rung.

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin macht e eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.2) . Sie begründet e dies im Wesentlichen damit, dass im Rahmen der Haushaltsabklärung die Frage, wie viel sie arbeiten würde, wenn sie gesund wäre, zwar gestellt, aber nicht im Protokoll festgehalten wor den sei . Es sei stattdessen aus den in diesem Zusammenhang gemachten Aussa gen zur bisherigen Berufstätigkeit eine nicht den Tatsachen entsprechende Feststellung abgeleitet und dem E ntscheid zugrunde gelegt worden. Ein solches Vorgehen verletze das rechtliche Gehör in grober Weise. Es gehe nicht an, die für den Fall entscheidende Frage nicht zu stellen oder nicht zu protokollieren und danach aufgrund einer Unterstellung zu entscheiden, ohne ihr die Gelegen heit zu geben, sich zu dieser Unterstellung noch einmal zu äussern.

Diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist

– da formeller Natur - vorab zu prüfen.

E. 1.2 Gemäss Art. 29 Abs.

E. 1.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass d ie Haushaltsabklärung am 15. Februar 2012 durchgeführt worden ist (Urk. 6/33 S. 1). Auf die Frage, wie die Erwerbstätigkeit ohne Behinderung aussehe, h at die Beschwerdegegnerin einzig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in Y.___ in einem Pensum von 50 % gearbeitet habe

(S. 3 Ziff. 2.5).

Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht explizit zu der Haushaltsabklärung äussern, sondern ihr wurde erst im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens eine Frist für mögliche Einwände angesetzt, um sich zum in Aussicht gestellten Entscheid der Beschwerdegegnerin zu äussern (Urk. 6/35). Innert dieser Frist hat die Beschwerdeführerin ihre Einwände gemacht und konnte sich in Kenntnis der umfassenden Akten – auch der Haushaltsabklärung – dazu äussern (Urk. 6/37) . Damit konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens, also vor Erlass des Entscheid s, umfassend dazu äussern. Mit diesen Einwänden hat sich die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 8. Juni 2012 (Urk.

2) sodann auseinandergesetzt . Damit hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich (auch) zu diesem Punkt im gerichtlichen Verfahren zu äussern (vor stehend E . 1.2), womit eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist.

E. 2 IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 2.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.

E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631//2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

E. 2.5 ).

Im Vorbescheidverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei wil lens, ohne Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit von 100 % nach zu gehen, und sie habe dies schon in der Haushaltsabklärung angegeben (Urk. 6/41 S. 2 Ziff. 11) . 5. 4

Im Lichte der dargelegten Umstände ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge. Vielmehr erscheint es plausibel, dass sie im von der Beschwerdegegnerin angenommenen Umfang von 50 % arbeiten würde. Der

nicht protokollierte n

Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei willens ohne Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit von 100 %

nachzugehen (vgl. E . 5.2), stehen genügend Hinweise gegenüber, die für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation sprechen. Die Beschwerdeführerin ist vor ihrer Erwerbstätigkeit in Y.___ keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. In Y.___ hat sie, obwohl sie a lleinstehend war und ihre Kinder bei den jeweiligen Vätern aufwuchsen, nur ein Pensum von 50 % wahrgenommen. S eit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 hat sie nicht mehr gearbeitet, was aus dem IK-Auszug (Urk. 6/1-2, Urk. 6/14)

hervor geht .

Auch wenn nach der Heirat 2004 ein ausgeprägter K inderwunsch vorhanden war, hätte die Beschwerdeführerin auch in dieser Zeit eine Arbeitsstelle mit vollem Pensum suchen können. Eine (auch volle)

Erwerbstätigkeit einer Frau schliesst nicht grundsätzlich eine Schwangerschaft aus. Indes hat sich die Be schwerdeführerin

offensichtlich vorwiegend auf Stellen mit einem Pensum von 50 % beworben (Urk. 6/32) . Es ist so mit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle mehr als 50 % arbeiten würde.

Nach dem A usgeführten steht fest, dass der Qualifikation durch die Beschwerdegegnerin gefolgt werden kann, wonach d ie Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre . 5.5

Gemäss d er von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und, wie dargelegt, zu bestätigenden Qualifikationen entfallen auf den Haushaltsbereich 50 % und auf den Erwerbsbereich 50 %. Im Haushaltsbereich besteht eine Einschränkung von 5 % (vgl. Urk. 6/33 S. 9 Ziff. 8), was einem Invaliditätsgrad von 2.5 % entspricht.

Bei einer Arbeitsfäh igkeit von 50 % besteht keine Einschränkung im 50 % betragenden Erwerbsbereich, daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %.

Die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2012 erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

E. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die Haushaltsabklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einem Pensum von 50 % nachg inge und die restlichen 50 % in den Aufgabenbereich entfallen würde n . Aus ärztlicher Sicht s ei ihr die Ausübung einer Hilfstätigkeit sowie jeder ande ren Tätigkeit in einem Pensum vo n 50 % voll zumutbar (S. 2 oben) .

E. 3.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin willens, einer Tätigkeit mit eine m Pensum von 100 % nachzugehen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.2).

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Statusfrage, während d ie Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin nicht in Frage g estellt wurde .

E. 4.1 Dr. med. Z.___, Oberarzt, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, beim Psychiatrischen-Psychologischen Dienst der Stadt B.___, nannte n in ihrem Bericht vom 8. November 2010 (Urk. 6/16) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine Anpassungsstörung, Angst und eine depressive Reaktion gemischt (F43.22).

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit 28. Januar 2010 in Behandlung und wegen mangelnden Deutschkenntnissen sei keine systematische Befragung möglich gewesen. Die B e schwerdeführerin

leide unte r starken Rückenschmerzen, die sie nicht beurteilen könn t e n (Ziff. 1.7). Sie hätten ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. Januar bis 21. März 2010 und vom 2 2. März bis 21. Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Ziff. 1.6).

E. 4.2 Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 24. Juni 2011 (Urk. 6/21 = Urk. 6/26/34-38) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, Angst und Depression, gemischt (F43.22) - unklare chronische Müdigkeit / chronische Schlafstörung - chronische muskuläre Schmerzen im Schultergürtel-/Nacken- und Lendenwirbelsäule (LWS)-/Beckenbereich - Periarthropathia-humeroscarpularis-Syndrom (PHS) beidseitig / Femoropatellarsyndrom beidseitig - arterielle Hypertonie - Adipositas

Er nannte weiter als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine b enigne Struma multinodosa mit leichter Hypothyreose und eine Hyperlipidämie (Ziff. 1.1).

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2 2. August 2006 bei ihm in Be handlung (Ziff. 1.2). Sie habe im Jahr 2005 einen Ausrutscher mit Sturz auf den Rücken gehabt und leide seither an Rückenschmerzen zunächst im LWS-/Beckenbereich mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein, daneben aber auch an chronische n Nacken-, Kopf und Schultergürtel s chmerzen und zu dem beidseitig an einer PHS (Ziff. 1.4).

Er habe bisher keine Arbeits un fähigkeit definiert. Zur Abschätzung der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit im Haushalt wür den ihm genauere Angaben fehlen (Ziff. 1.6).

E. 4.3 Dr. med. D.___, I nnere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, und Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete n am 20. Oktober 2011 ihr bidisziplinäres Gutachten (Urk. 6/28 S. 10) und nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 9.1.1): - sonstige depressive Episoden (F33.8)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 10 Ziff. 9.1.2): - Nikotinabusus - Fibromyalgie-Syndrom - Adipositas Grad I (Body-Mass-Index (BMI) 34.3 kg/m 2

) - Vitamin D-Mangel - Hyperthyreose mit adäquater medikamentöser Therapie - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinanämie

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aus psychischer Sicht sei eine Steigerung der Arbeitsfähig keit längerfristig denkbar, und a us rheumatologischer Sicht sei die Beschwer deführerin nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 10 Ziff. 9.2.1). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in adaptierten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig . Sie sei f ür adaptierte Tätigkeiten mit Flexibilität bezüglich der Arbeitsteilung und ohne grosse Anforderungen an die Konzentration und Ausdauer einsatzfähig (S. 10 Ziff. 9.2.3 und Ziff. 9.2.4).

Dr. D.___ führte in ihrem Teilgutachten vom 27. August 2011 (Urk. 6/26) aus, dass die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der Be schwerden erklär t en. Aufgrund der Klagen der Beschwerdeführerin, der Anam nese und der klinischen Untersuchung sowie de r Resultate der bildgebenden- und Laboruntersuchungen könne sie sämtliche Tätigkeiten ausüben, die Frauen in ihrem Alter üblicherweise machen können (S. 19 Ziff. 8).

Dr. E.___ führte in seinem Teilgutachten vom 20. Oktober 201 1 (Urk. 6/28 S. 1-10) aus,

in der Gesamtschau zeichne sich das Bild der Beschwerdeführerin ab, die über lange Jahre hinweg schweren psychosozialen Belastungssituationen ausgesetzt gewesen sei, aber in der Lage sei, all diese Schwierigkeiten zu bewäl tigen. D ie Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Lebensumstände eine rezidi vierende depressive Störung entwickelt, da immer wieder Belastungen hinzuge kommen seien. I m Rahmen der aktuellen Untersuchung zeigten die Befunde Hinweise auf eine aktuell mittelgradig ausgeprägte depressive Symp t omatik und eine leichte Beeinträchtigung durch die Angststörung im Rahmen der vorlie gend en depressiven Störung (S. 8 Ziff.

E. 4.4 Im Nachtrag vom 28. Dezember 2011 (Urk. 6/30) führte Dr. E.___ aus, er habe die Diagnose einer sonstigen rezidivierenden depressiven Episode gestellt, da die Beschwerdeführerin von der Symptomatik her nicht nur die klassischen depres siven Symptome angebe, sondern auch Phase n mit eher ängstlich-depressiver Symptomatik beschrieben habe und aktuell ein Mischbild angegeben werde mit anhaltenden immer wieder auftretenden Schmerzen in Schulter und Rücken und ausgeprägter Kraftlosigkeit, für die keine organische Ursachen gefunden werden könne (S. 1 f. unten). Die Diagnose einer Anpassungsstörung sei anfangs si cherlich gerechtfertigt gewesen, inzwischen biete sich aber ein Krankheitsbild, das seit 2004 mit einzelnen depressiven Episoden bestehe. Damit seien die Kri terien für eine rezidivierende depressive Störung gegeben. Im Rahmen des Spielraumes der ICD -

E. 4.5 Am 24. Januar 2012 (Urk. 6/34/7) nahm Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Medizin SAPPM, Regionalärztlicher Dienst (RAD), zum medizinischen Sachverhalt Stellung: Das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtigen mittelgradigen Ausmasses, könne plausibel angenommen werden. Seit 2 2. März 2010 sei von einer anhaltenden Arbeits unfähigkeit von 50 % auszugehen in jeder der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeit, deren protrahierter Verlauf und Dauer allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine fehlende adäquate Behandlung, besser auf die feh lende Bereitschaft der Beschwerdeführerin, sich adäquat psychiatrisch-psycho therapeutisch behandeln zu lassen, zurück zu führen sein dürfte. Auf die im Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit könne abgestellt werden.

E. 4.6 Das Gutachten (inklusive Nachtrag) beruht auf den notwendigen Untersuchun gen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Gut achter sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt die praxisgemässe n Kriterien (vgl. vorstehend E . 2.5) und weist keine Mängel auf. Demnach kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden.

Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass eine Arbeits - fähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten besteht. 5. 5.1

Die Beschwerdegeg nerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) von ei ner Erwerbst ätigkeit von 50 % ohne Gesundheitsschaden aus (vgl. E . 3.1). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, sie würde ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig sein (vgl. E . 3.2). 5.2

Die Beschwerdeführerin besuchte in G.___ die Sekundarschule mit Abschluss im 15. Lebensjahr. Nach Abschluss der Sekundarschule heiratete sie ihren ersten Ehemann. Aus der Ehe gingen 3 Söhne (geboren 1985, 1986, 1988) hervor. Die Ehe zerbrach nach 11 Jahren und die Söhne verblieben beim Vater. Die Be schwerde führerin kehrte wieder nach G.___ zurück, wo sie zwischenzeitlich bei ihrer Mutter lebte. Einer beruflichen Tätigkeit ging sie nicht nach. Die Be schwerdeführerin heiratete 1992 ihren zweiten Ehemann und im selben Jahr wurde ein weiterer Sohn geboren. Im Jahr 1999 reiste sie mit

ihrer Familie nach Y.___ . Ihr Ehemann kehrte im Jahr 2001 mit dem Sohn wieder nach G.___ zurück, dies in ihrer Abwesenheit. Trotz Anzeig e hat sie bis heute kei nen Kontakt mehr zu ihrem Sohn (Urk. 6/28 S. 3 Ziff. 3.3). Bis zu ihrem Aufenthalt in Y.___ is t die Beschwerdeführerin keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen (Urk. 6/28 S. 4 Ziff. 3.4).

Die Beschwerdeführerin lebte so dann von 2001 bis 2004 alleine in Y.___ und arbeitete bei einem Mini- Markt als angelernte Kassiererin mit einem Pensum von 50 % . Während

dieser Zeit in Y.___ lernte sie ihren dri tten Ehemann

kenn en. Im Jahr 2004 folgte die Heirat und sie zog mit ihm in die Schweiz. In dieser Zeit verspürte das Ehepaar einen starken Kinderwunsch, welcher aber nicht erfüllt wurde

(Urk. 6/28 S. 3 f. Ziff. 3.3).

Die Beschwerdeführerin arbeitet seit

4. Oktober 2010 zu 50 % im Geschäftsbereich Arbeitsintegration (Teillohn/Recycling) der sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt B.___ (Urk. 6/40). 5.3

Im Bericht

zur Haushaltsabklärung vom

27. März 2012 (Urk. 6/33) über die am 15. Februar 2011 durchgeführte

Abklärung

erfolgte die Qualifikation mit einer Erwerbstätigkeit von 50 % u nd eine r Haushaltstätigkeit von 5 0 % . Auf die Frage „Würde heute ohne die Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt ? “ wurde folgende Antwort der Beschwerdeführerin protokolliert: Sie habe als Kassiererin in einem Pensum von 50 % gearbeitet. T rotz zusätzlicher Aushilfe bei Krankheitsausfällen und Ferienabwesenheiten habe sie,

über das ganze Jahr gesehen, in einem Pensum von 50 % gearbeitet . Nach der Einreise in die Schweiz habe sie mit ihrem Ehemann eine Familie gründen wollen. Sie sei mehrmals schwanger gewesen, habe jedoch immer einen Abort erlitten. Seit dem Abort im Jahr 2004 sei es ihr zunehmend gesundheitlich schlechter ergan gen und sie habe deshalb auch keine neue Arbeitsstelle gesucht . Sie habe sich an verschiedenen Orten auf Stellen mit Pensen von 50 % beworben . J edoch habe sie immer eine Absage erhalten (S. 3 Ziff.

E. 6 Mitte).

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der B eschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6 .2

Mit Honorarnote vom 1 2. November 2013 (Urk.

E. 10 Klassifizierung und a ufgrund des Symptombildes sei eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden, es sei aber auch die Diagnose einer rezidivierenden gegenwärtig mittelgradigen depressiven Störung denkbar (S. 2 Mitte).

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehe sich auf ein Pensum von 100 % (S. 2 unten).

E. 14 ) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 6 Stunden und 5 Mi nuten sowie Barauslagen von Fr. 36 . -- geltend . Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200. -- (zu züglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit

Fr. 1‘352.90 (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00742 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom

18. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Advokatur Gartenhof Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1963, Mutter von vier Kindern (geboren 1985, 1986, 1988 und 1992) war zuletzt von 2001 bis 2004 in Y.___ arbeitstätig (Urk. 6/7 Ziffer 4.3), seither übt e sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Am 1. September 2010 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 6/16, Urk. 6/21-22), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK -Auszug;

Urk. 6/1-2, Urk. 6/14) und

ein Gutachten, welche s am 20. Oktober 2011

erstattet wurde (Urk. 6/28), ein und führte eine Haushaltsabklärung (Urk. 6/33) durch . Nach durchgeführtem Vorb e scheidverfahren (Urk. 6/36, Urk. 6/37 -38, Urk. 6/4 1) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 6/44 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversiche rung. 2.

Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 2. Juli 2012 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es sei ihr eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2012 (Urk.

5) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 2. Oktober 2012 (Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde, g leichzeitig wurde n

antragsgemäss (Urk. 1 S- 2 Ziff.

3) die Gewährung der unentgeltliche n Prozes sführung

und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin macht e eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.2) . Sie begründet e dies im Wesentlichen damit, dass im Rahmen der Haushaltsabklärung die Frage, wie viel sie arbeiten würde, wenn sie gesund wäre, zwar gestellt, aber nicht im Protokoll festgehalten wor den sei . Es sei stattdessen aus den in diesem Zusammenhang gemachten Aussa gen zur bisherigen Berufstätigkeit eine nicht den Tatsachen entsprechende Feststellung abgeleitet und dem E ntscheid zugrunde gelegt worden. Ein solches Vorgehen verletze das rechtliche Gehör in grober Weise. Es gehe nicht an, die für den Fall entscheidende Frage nicht zu stellen oder nicht zu protokollieren und danach aufgrund einer Unterstellung zu entscheiden, ohne ihr die Gelegen heit zu geben, sich zu dieser Unterstellung noch einmal zu äussern.

Diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist

– da formeller Natur - vorab zu prüfen. 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erh ält, sich vor einer Beschwerde instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 1.3

Den Akten ist zu entnehmen, dass d ie Haushaltsabklärung am 15. Februar 2012 durchgeführt worden ist (Urk. 6/33 S. 1). Auf die Frage, wie die Erwerbstätigkeit ohne Behinderung aussehe, h at die Beschwerdegegnerin einzig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in Y.___ in einem Pensum von 50 % gearbeitet habe

(S. 3 Ziff. 2.5).

Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht explizit zu der Haushaltsabklärung äussern, sondern ihr wurde erst im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens eine Frist für mögliche Einwände angesetzt, um sich zum in Aussicht gestellten Entscheid der Beschwerdegegnerin zu äussern (Urk. 6/35). Innert dieser Frist hat die Beschwerdeführerin ihre Einwände gemacht und konnte sich in Kenntnis der umfassenden Akten – auch der Haushaltsabklärung – dazu äussern (Urk. 6/37) . Damit konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens, also vor Erlass des Entscheid s, umfassend dazu äussern. Mit diesen Einwänden hat sich die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 8. Juni 2012 (Urk.

2) sodann auseinandergesetzt . Damit hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich (auch) zu diesem Punkt im gerichtlichen Verfahren zu äussern (vor stehend E . 1.2), womit eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631//2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die Haushaltsabklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einem Pensum von 50 % nachg inge und die restlichen 50 % in den Aufgabenbereich entfallen würde n . Aus ärztlicher Sicht s ei ihr die Ausübung einer Hilfstätigkeit sowie jeder ande ren Tätigkeit in einem Pensum vo n 50 % voll zumutbar (S. 2 oben) . 3.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin willens, einer Tätigkeit mit eine m Pensum von 100 % nachzugehen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.2). 3.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Statusfrage, während d ie Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin nicht in Frage g estellt wurde . 4. 4.1

Dr. med. Z.___, Oberarzt, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, beim Psychiatrischen-Psychologischen Dienst der Stadt B.___, nannte n in ihrem Bericht vom 8. November 2010 (Urk. 6/16) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine Anpassungsstörung, Angst und eine depressive Reaktion gemischt (F43.22).

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit 28. Januar 2010 in Behandlung und wegen mangelnden Deutschkenntnissen sei keine systematische Befragung möglich gewesen. Die B e schwerdeführerin

leide unte r starken Rückenschmerzen, die sie nicht beurteilen könn t e n (Ziff. 1.7). Sie hätten ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. Januar bis 21. März 2010 und vom 2 2. März bis 21. Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Ziff. 1.6). 4.2

Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 24. Juni 2011 (Urk. 6/21 = Urk. 6/26/34-38) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, Angst und Depression, gemischt (F43.22) - unklare chronische Müdigkeit / chronische Schlafstörung - chronische muskuläre Schmerzen im Schultergürtel-/Nacken- und Lendenwirbelsäule (LWS)-/Beckenbereich - Periarthropathia-humeroscarpularis-Syndrom (PHS) beidseitig / Femoropatellarsyndrom beidseitig - arterielle Hypertonie - Adipositas

Er nannte weiter als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine b enigne Struma multinodosa mit leichter Hypothyreose und eine Hyperlipidämie (Ziff. 1.1).

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2 2. August 2006 bei ihm in Be handlung (Ziff. 1.2). Sie habe im Jahr 2005 einen Ausrutscher mit Sturz auf den Rücken gehabt und leide seither an Rückenschmerzen zunächst im LWS-/Beckenbereich mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein, daneben aber auch an chronische n Nacken-, Kopf und Schultergürtel s chmerzen und zu dem beidseitig an einer PHS (Ziff. 1.4).

Er habe bisher keine Arbeits un fähigkeit definiert. Zur Abschätzung der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit im Haushalt wür den ihm genauere Angaben fehlen (Ziff. 1.6). 4.3

Dr. med. D.___, I nnere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, und Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete n am 20. Oktober 2011 ihr bidisziplinäres Gutachten (Urk. 6/28 S. 10) und nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 9.1.1): - sonstige depressive Episoden (F33.8)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 10 Ziff. 9.1.2): - Nikotinabusus - Fibromyalgie-Syndrom - Adipositas Grad I (Body-Mass-Index (BMI) 34.3 kg/m 2

) - Vitamin D-Mangel - Hyperthyreose mit adäquater medikamentöser Therapie - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinanämie

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aus psychischer Sicht sei eine Steigerung der Arbeitsfähig keit längerfristig denkbar, und a us rheumatologischer Sicht sei die Beschwer deführerin nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 10 Ziff. 9.2.1). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in adaptierten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig . Sie sei f ür adaptierte Tätigkeiten mit Flexibilität bezüglich der Arbeitsteilung und ohne grosse Anforderungen an die Konzentration und Ausdauer einsatzfähig (S. 10 Ziff. 9.2.3 und Ziff. 9.2.4).

Dr. D.___ führte in ihrem Teilgutachten vom 27. August 2011 (Urk. 6/26) aus, dass die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der Be schwerden erklär t en. Aufgrund der Klagen der Beschwerdeführerin, der Anam nese und der klinischen Untersuchung sowie de r Resultate der bildgebenden- und Laboruntersuchungen könne sie sämtliche Tätigkeiten ausüben, die Frauen in ihrem Alter üblicherweise machen können (S. 19 Ziff. 8).

Dr. E.___ führte in seinem Teilgutachten vom 20. Oktober 201 1 (Urk. 6/28 S. 1-10) aus,

in der Gesamtschau zeichne sich das Bild der Beschwerdeführerin ab, die über lange Jahre hinweg schweren psychosozialen Belastungssituationen ausgesetzt gewesen sei, aber in der Lage sei, all diese Schwierigkeiten zu bewäl tigen. D ie Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Lebensumstände eine rezidi vierende depressive Störung entwickelt, da immer wieder Belastungen hinzuge kommen seien. I m Rahmen der aktuellen Untersuchung zeigten die Befunde Hinweise auf eine aktuell mittelgradig ausgeprägte depressive Symp t omatik und eine leichte Beeinträchtigung durch die Angststörung im Rahmen der vorlie gend en depressiven Störung (S. 8 Ziff. 6 Mitte). 4.4

Im Nachtrag vom 28. Dezember 2011 (Urk. 6/30) führte Dr. E.___ aus, er habe die Diagnose einer sonstigen rezidivierenden depressiven Episode gestellt, da die Beschwerdeführerin von der Symptomatik her nicht nur die klassischen depres siven Symptome angebe, sondern auch Phase n mit eher ängstlich-depressiver Symptomatik beschrieben habe und aktuell ein Mischbild angegeben werde mit anhaltenden immer wieder auftretenden Schmerzen in Schulter und Rücken und ausgeprägter Kraftlosigkeit, für die keine organische Ursachen gefunden werden könne (S. 1 f. unten). Die Diagnose einer Anpassungsstörung sei anfangs si cherlich gerechtfertigt gewesen, inzwischen biete sich aber ein Krankheitsbild, das seit 2004 mit einzelnen depressiven Episoden bestehe. Damit seien die Kri terien für eine rezidivierende depressive Störung gegeben. Im Rahmen des Spielraumes der ICD - 10 Klassifizierung und a ufgrund des Symptombildes sei eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden, es sei aber auch die Diagnose einer rezidivierenden gegenwärtig mittelgradigen depressiven Störung denkbar (S. 2 Mitte).

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehe sich auf ein Pensum von 100 % (S. 2 unten). 4.5

Am 24. Januar 2012 (Urk. 6/34/7) nahm Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Medizin SAPPM, Regionalärztlicher Dienst (RAD), zum medizinischen Sachverhalt Stellung: Das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtigen mittelgradigen Ausmasses, könne plausibel angenommen werden. Seit 2 2. März 2010 sei von einer anhaltenden Arbeits unfähigkeit von 50 % auszugehen in jeder der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeit, deren protrahierter Verlauf und Dauer allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine fehlende adäquate Behandlung, besser auf die feh lende Bereitschaft der Beschwerdeführerin, sich adäquat psychiatrisch-psycho therapeutisch behandeln zu lassen, zurück zu führen sein dürfte. Auf die im Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit könne abgestellt werden. 4.6

Das Gutachten (inklusive Nachtrag) beruht auf den notwendigen Untersuchun gen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Gut achter sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt die praxisgemässe n Kriterien (vgl. vorstehend E . 2.5) und weist keine Mängel auf. Demnach kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden.

Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass eine Arbeits - fähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten besteht. 5. 5.1

Die Beschwerdegeg nerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) von ei ner Erwerbst ätigkeit von 50 % ohne Gesundheitsschaden aus (vgl. E . 3.1). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, sie würde ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig sein (vgl. E . 3.2). 5.2

Die Beschwerdeführerin besuchte in G.___ die Sekundarschule mit Abschluss im 15. Lebensjahr. Nach Abschluss der Sekundarschule heiratete sie ihren ersten Ehemann. Aus der Ehe gingen 3 Söhne (geboren 1985, 1986, 1988) hervor. Die Ehe zerbrach nach 11 Jahren und die Söhne verblieben beim Vater. Die Be schwerde führerin kehrte wieder nach G.___ zurück, wo sie zwischenzeitlich bei ihrer Mutter lebte. Einer beruflichen Tätigkeit ging sie nicht nach. Die Be schwerdeführerin heiratete 1992 ihren zweiten Ehemann und im selben Jahr wurde ein weiterer Sohn geboren. Im Jahr 1999 reiste sie mit

ihrer Familie nach Y.___ . Ihr Ehemann kehrte im Jahr 2001 mit dem Sohn wieder nach G.___ zurück, dies in ihrer Abwesenheit. Trotz Anzeig e hat sie bis heute kei nen Kontakt mehr zu ihrem Sohn (Urk. 6/28 S. 3 Ziff. 3.3). Bis zu ihrem Aufenthalt in Y.___ is t die Beschwerdeführerin keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen (Urk. 6/28 S. 4 Ziff. 3.4).

Die Beschwerdeführerin lebte so dann von 2001 bis 2004 alleine in Y.___ und arbeitete bei einem Mini- Markt als angelernte Kassiererin mit einem Pensum von 50 % . Während

dieser Zeit in Y.___ lernte sie ihren dri tten Ehemann

kenn en. Im Jahr 2004 folgte die Heirat und sie zog mit ihm in die Schweiz. In dieser Zeit verspürte das Ehepaar einen starken Kinderwunsch, welcher aber nicht erfüllt wurde

(Urk. 6/28 S. 3 f. Ziff. 3.3).

Die Beschwerdeführerin arbeitet seit

4. Oktober 2010 zu 50 % im Geschäftsbereich Arbeitsintegration (Teillohn/Recycling) der sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt B.___ (Urk. 6/40). 5.3

Im Bericht

zur Haushaltsabklärung vom

27. März 2012 (Urk. 6/33) über die am 15. Februar 2011 durchgeführte

Abklärung

erfolgte die Qualifikation mit einer Erwerbstätigkeit von 50 % u nd eine r Haushaltstätigkeit von 5 0 % . Auf die Frage „Würde heute ohne die Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt ? “ wurde folgende Antwort der Beschwerdeführerin protokolliert: Sie habe als Kassiererin in einem Pensum von 50 % gearbeitet. T rotz zusätzlicher Aushilfe bei Krankheitsausfällen und Ferienabwesenheiten habe sie,

über das ganze Jahr gesehen, in einem Pensum von 50 % gearbeitet . Nach der Einreise in die Schweiz habe sie mit ihrem Ehemann eine Familie gründen wollen. Sie sei mehrmals schwanger gewesen, habe jedoch immer einen Abort erlitten. Seit dem Abort im Jahr 2004 sei es ihr zunehmend gesundheitlich schlechter ergan gen und sie habe deshalb auch keine neue Arbeitsstelle gesucht . Sie habe sich an verschiedenen Orten auf Stellen mit Pensen von 50 % beworben . J edoch habe sie immer eine Absage erhalten (S. 3 Ziff. 2.5).

Im Vorbescheidverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei wil lens, ohne Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit von 100 % nach zu gehen, und sie habe dies schon in der Haushaltsabklärung angegeben (Urk. 6/41 S. 2 Ziff. 11) . 5. 4

Im Lichte der dargelegten Umstände ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge. Vielmehr erscheint es plausibel, dass sie im von der Beschwerdegegnerin angenommenen Umfang von 50 % arbeiten würde. Der

nicht protokollierte n

Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei willens ohne Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit von 100 %

nachzugehen (vgl. E . 5.2), stehen genügend Hinweise gegenüber, die für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation sprechen. Die Beschwerdeführerin ist vor ihrer Erwerbstätigkeit in Y.___ keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. In Y.___ hat sie, obwohl sie a lleinstehend war und ihre Kinder bei den jeweiligen Vätern aufwuchsen, nur ein Pensum von 50 % wahrgenommen. S eit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 hat sie nicht mehr gearbeitet, was aus dem IK-Auszug (Urk. 6/1-2, Urk. 6/14)

hervor geht .

Auch wenn nach der Heirat 2004 ein ausgeprägter K inderwunsch vorhanden war, hätte die Beschwerdeführerin auch in dieser Zeit eine Arbeitsstelle mit vollem Pensum suchen können. Eine (auch volle)

Erwerbstätigkeit einer Frau schliesst nicht grundsätzlich eine Schwangerschaft aus. Indes hat sich die Be schwerdeführerin

offensichtlich vorwiegend auf Stellen mit einem Pensum von 50 % beworben (Urk. 6/32) . Es ist so mit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle mehr als 50 % arbeiten würde.

Nach dem A usgeführten steht fest, dass der Qualifikation durch die Beschwerdegegnerin gefolgt werden kann, wonach d ie Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre . 5.5

Gemäss d er von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und, wie dargelegt, zu bestätigenden Qualifikationen entfallen auf den Haushaltsbereich 50 % und auf den Erwerbsbereich 50 %. Im Haushaltsbereich besteht eine Einschränkung von 5 % (vgl. Urk. 6/33 S. 9 Ziff. 8), was einem Invaliditätsgrad von 2.5 % entspricht.

Bei einer Arbeitsfäh igkeit von 50 % besteht keine Einschränkung im 50 % betragenden Erwerbsbereich, daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %.

Die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2012 erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der B eschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6 .2

Mit Honorarnote vom 1 2. November 2013 (Urk. 14) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 6 Stunden und 5 Mi nuten sowie Barauslagen von Fr. 36 . -- geltend . Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200. -- (zu züglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit

Fr. 1‘352.90 (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird mit Fr. 1'352.90 (inklu sive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwer - deführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler