Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, erlitt am 24. September 2003 einen Unfall, als er während seiner Tätigkeit als Maler auf einer Treppe ausrutschte und auf den Rücken fiel. Er meldete dieses (Urk. 8/1/41)
sowie zwei weitere Ereignis se
- je nes
vom 5. Oktober 2003 (Urk. 8/91/454) und jenes vom 3. November 2004
( Urk. 8/12/3 unten ) - bei seiner Unfallversicherung an.
Am 27. Januar 2005 meldete er sich ausserdem zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/1, Urk. 8/7, Urk. 8/12-13, Urk. 8/15, Urk. 8/23, Urk. 8/ 52-53 , Urk. 8/61, Urk. 8/91-92) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/9) sowie Arztberichte (Urk. 8/10-11, Urk. 8/28) ein . Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten schliesslich berufliche Massnahmen in Form einer Vorabklärung sowie einer Berufsabklärung am Y.___
( Verfügung vom 7. November 2005, Urk. 8/30, und vom 12. Dezember 2005, Urk. 8/37 ) . Die Berufsabklärung wurde jedoch infolge der vom Versicherten beklagten Schmerzzunahme abgebrochen (vgl. Verfügung vom 10. Januar 2006, Urk. 8/50 ; vgl. auch Urk. 8/58 ) . 1.2
Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2008 bestätigte der Unfallversicherer die dem Versicherten mit Verfügung vom 2
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1968, erlitt am 24. September 2003 einen Unfall, als er während seiner Tätigkeit als Maler auf einer Treppe ausrutschte und auf den Rücken fiel. Er meldete dieses (Urk. 8/1/41)
sowie zwei weitere Ereignis se
- je nes
vom 5. Oktober 2003 (Urk. 8/91/454) und jenes vom 3. November 2004
( Urk. 8/12/3 unten ) - bei seiner Unfallversicherung an.
Am 27. Januar 2005 meldete er sich ausserdem zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/1, Urk. 8/7, Urk. 8/12-13, Urk. 8/15, Urk. 8/23, Urk. 8/ 52-53 , Urk. 8/61, Urk. 8/91-92) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/9) sowie Arztberichte (Urk. 8/10-11, Urk. 8/28) ein . Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten schliesslich berufliche Massnahmen in Form einer Vorabklärung sowie einer Berufsabklärung am Y.___
( Verfügung vom 7. November 2005, Urk. 8/30, und vom 12. Dezember 2005, Urk. 8/37 ) . Die Berufsabklärung wurde jedoch infolge der vom Versicherten beklagten Schmerzzunahme abgebrochen (vgl. Verfügung vom 10. Januar 2006, Urk. 8/50 ; vgl. auch Urk. 8/58 ) .
E. 1.2 Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2008 bestätigte der Unfallversicherer die dem Versicherten mit Verfügung vom 2
Dispositiv
- Februar 2007 ab 1. Januar 2007 zugesprochene Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 46 % (Urk. 8/61). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom
- Mai 2010 des hiesigen Gerichts abgewiesen ( UV.2008.00315 , Urk. 8/91/50-67 ) . 1.3 Mit Mitteilung vom 23. Juni 2011 (Urk. 8/98) veranlasste die IV-Stelle ein poly disziplinäres Gutachten, welches am 3. November 2011 durch Ärzte des Y.___ erstattet wurde (Urk. 8/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/105-106, Urk. 8/112, Urk. 8/118) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 16. Mai 2012 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/121 = Urk. 2/2) als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/122 = Urk. 2/1).
- Gegen die Verfügungen vom 16. Mai 2012 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 9. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, diese seien aufzuheben und ihm sei nach Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen sowie einer Berufs abklärung bei der zuständigen A.___ -Stelle eine Invalidenrente zuzusprechen, sodann sei ei n leidensbedingter Abzug von 20- 25 % zu berücksichtigen und eventuell sei ergänzend eine Kostengutsprache für Berufsberatung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerde führer nach mehrfach gewährter Frist sein Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht hinreichend substantiiert hatte (vgl. Urk. 9-17) , wurde dieses sowie der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 abgewiesen (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grund lagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung betreffend Invaliden rente (Urk. 2/1) davon aus, dem Beschwerdeführer sei seine ursprüngliche Tätigkeit als Maler seit 2003 nicht mehr zumutbar. Hingegen sei eine leidens angepasste Tätigkeit seit September 2004 zu 100 % zumutbar (S. 1). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 34 % (S. 2). In der angefochtenen Verfügung betreffend Anspruch auf Berufsberatung hielt die Beschwerdegegnerin fest, Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe nur, wenn eine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche be stehe, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei (Urk. 2/2). Dazu fügte sie mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2012 ergänzend hinzu, es seien bereits vor der Rentenprüfung berufliche Massnahmen durchgeführt worden, wel che abgebrochen worden seien. Zudem bezeichne sich der Beschwerdeführer selbst als Wrack und gehe von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. In subjektiver Hinsicht fehle es folglich an der Voraussetzung zur Bereitschaft für eine berufliche Massnahme (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3d). 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt , er sei nicht in der Lage, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Insbesondere sei er aufgrund seiner Beschwerden im Hüft- und Schulterbereich sowie wegen einer Herzkrankheit eingeschränkt , gesamthaft sei er ein „körperliches Wrack“ . Auf das Y.___ - Gutachten sei nicht abzustellen, da es nicht schlüssig sei und den Charakter eines Gefälligkeitsgutachtens zugunsten der Beschwerdegegnerin aufweise. Daher sei ein neues Gutachten einzuholen . Sodann müsse zur ver bindlichen Feststellung, dass er tatsächlich und nicht nur theoretisch in der Lage sei, noch ein Einkommen zu erzielen, eine Berufsabklärung stattfinden. Ausserdem sei en ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Bei der Invaliditäts bemessung sei ein leidensbedingter Abzug von 20-25 % zu berück sichtigen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 9 ff. ). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin sowohl den Rentenan spruch ab September 2004 (Ablauf Wartejahr) als auch den Anspruch auf be rufliche Massnahmen zu Recht verneinte. Unbestritten ist dabei, dass dem Beschwerdeführer seit September 2003 seine bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar ist.
- 3.1 3.1.1 Mit Bericht vom 24. März 2005 (Urk. 8/12/2-7) hielt Kreisarzt Dr. med . B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, eine weiterhin andauernde 100%ige Ar beitsunfähigkeit fest aufgrund der unfallbedingten Restfolgen, so bestehe auf grund der HWS-Problematik (degenerative Veränderungen sowie unfallbedingte zervikale Spondylodese nach Discectomie ) eine erhebliche Belastungsintoleranz, eine leichte Bewegungseinschränkung, belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen, linksseitige radikuläre Einschränkungen an Schulter und Arm sowie Sensibilitäts- und Kraftminderung. Sodann sei die Rehabilitation in Bezug auf den linken verletzten Fuss noch nicht abgeschlossen . Es sei eine umfassende Rehabilitation durchzuführen, in welchem Rahmen ein mögliches Zumutbar keitsprofil festzulegen sei (S. 5) . 3.1. 2 Ebenso attestierten Ärzte der C.___ mit Austrittsbericht vom 21. Juni 2005 (Urk. 8/13/3-10) eine weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfä higkeit als Maler (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer sei sodann zur Ev aluation von noch möglichen beru flichen Alternativen im Rahmen eines Organisations gesprächs vorgestellt worden . Aufgrund der reduzierten Gesamtbelastbarkeit sowie der Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit habe keine berufliche Massnahme empfohlen werden können. Sollte sich die Gesamtbelastbarkeit im Verlaufe bessern, müssten berufliche Massnahmen nochmals evaluiert werden (S. 3). 3.1.3 Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 11. Juli 2005 eine 50%ige Arbeitsfähig keit für praktisch jede leichtere Tätigkeit (Urk. 8/15/1-2). 3.1.4 Anlässlich einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Februar 2006 (Urk. 8/ 52) hielt Dr. B.___ fest, dass die Beweglichkeit im Schulter-, Nacken- und HWS-Bereich eindeutig eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer ziehe die linke Schulter ständig nach oben, auch während des Gesprächs, im Sessel sit zend. Das Ausziehen der Kleider sei bei sehr guter Beweglichkeit praktisch symmetrisch unauffällig. Beim Gehen im Korridor in den Halbschuhen mit Ein lage und Abrollrampe bestehe ein unauffälliges Gangbild . Beim Gehversuch ohne Schuhe sei das normale Gehen leicht hinkend (S. 4 Mitte). Eine vollzeitliche Belastung sei unter den heutigen Bedingungen nicht denkbar. Hingegen scheine ein 2/3-Engagement mit der notwendigen Pause mit Stun denbelastungen von je drei Stunden vormittags und nachmittags möglich. Als Zumutbarkeitsprofil nannte Dr. B.___ eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit gehend, stehend, sitzend, bei freier Arbeitsposition. Zusatzbelastungen von ver einzelt 5-10 kg im vollen möglichen Bewegungsumfang seien zumutbar, sicher bis Hüfthöhe, vermindert zwischen Hüft- und Schulterhöhe. Gehstrecken von 300 bis 400 Meter seien mehre re Male pro Arbeitszeit möglich . Nicht zumutbar seien Schläge, Vibrationen, strenge Arbeiten, Zwangshaltungen für den Ober körper oder das linke Bein, krä ftige Stoss-, Zug- und Drehbewe gungen mit dem Körper oder dem Bein, ausschliessliches Gehen auf unebenem Untergrund, Lei ternarbeit , Treppensteigen, Ge rüstarbeit, Überkopfarbeit, aus schliesslich kniende, kauernde, Bodenarbeiten (S. 6 unten f.) . 3.1.5 Der Unfallversicherer erachtete mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2008 (Urk. 8/61) insbesondere gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. B.___ vom 23. Februar 2006 (vgl. E. 3.1.4) eine Arbeitsunfähigkeit von 28 % (zumut bare Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche) in einer angepassten Tätigkeit als ausgewiesen, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2010 bestätigt wurde (vgl. Urk. 8/91/50-67). 3.2 Am 20. November 2008 unterzog sich der Beschwerdeführer wegen Schulterbe schwerden einer Schulterarthroskopie mit Akromioplastik und AC-Gelenksre sektion links (Urk. 8/77) .
- 3 Mit Bericht vom 8. Dezember 2008 (Urk . 8/70/6-9) diagnostizierten Ärzte der E.___ ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, chronische Cervi kobrachialgie , einen Verdacht auf symptomatische beginnende Coxarthrose links sowie eine AC Gelenksarthrose links (S. 1). Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich gewillt, ein grösseres Arbeitspensum wieder aufzunehmen. Auf grund der Schmerzen sei er aber zu sehr eingeschränkt. Es bestehe vor allem eine Einschränkung bezüglich der Gehstrecke und des Hebens von schweren Lasten. Bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sei in Zukunft eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Gehen von langen Wegstrecken oder auf unebenem Gelände sowie ohne Tragen von mittelschweren bis schwe ren Lasten zumindest in einem Teilzeitpensum denkbar. Die chronische Cervi kobrachialgie schränke den Beschwerdeführer in manuellen Tätigkeiten ein (S. 4). 3.4 Am 8. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der beginnenden Coxarth rose bei cam -betontem Hüft- Impingement links in der E.___ an der linken Hüfte operiert . Während vier Wochen postoperativ sei er zu 100 % arbeitsunfähig in einem Bürojob, „anschliessend theoretisch 50%ige Arbeitsfähigkeit“ (Urk. 8/91/30-31 ; vgl. auch Urk. 8/91/41, Urk. 8/91/45-46, Urk. 8/91/49 ). 3.5 Aus den Berichten der E.___ der Jahre 2009 und 2010 gehen unver ändert folgende Diagnosen hervor (Bericht vom 21. August 2009, Urk. 8/91/21-22, Bericht vom 10. März 2010, Urk. 8/95) : - Status nach zentraler Hüftarthroskopie links - subacromiales Impingement bei Mikrokalzifikation der Supraspinatus sehne und AC- Athralgie links - chronische Zervikobrachialgie links - chronische Lumboischialgie links - Status nach zervikaler anteriorer Discectomie C5/6 am 19. Dezember 2006 - Status nach anteriorer zervikaler Spondylodese C5/6 mit Beckenspanin terponat am 16. Juni 2004 - beginnende Bandscheibendegeneration L3/4, L4/5 Mit Bericht vom 21. August 2009 (Urk. 8/91/21-22) wurde festgehalten, dass die Schmerzen in der linken Leiste bei weitem nicht mehr so ausgeprägt seien wie präoperativ (S. 1). Auch im Röntgenbefund sei eine deutliche Verbesserung ersichtlich. Gesamthaft liege ein „sehr erfreulicher postoperativer Verlauf“ vor (S. 2). Am 10. März 2010 (Urk. 8/95) wurde der Beschwerdeführer wegen zunehmen den belastungsabhängigen Lumboischialgien beidseits mit Schmerzen über das Gesäss bis zum Sprunggelenk (eher links- als rechtsbetont) vorstellig (S. 1). Es sei eine stärkste Druckdolenz auch bei leichten Berührungen in der mittleren Lendenwirbelsäule (LWS) aufgefallen bei insgesamt noch relativ gut erhaltener Beweglichkeit. In Flexion und Reklination komme es zu einer Schmerzverstär kung , sonst zeige der Beschwerdeführer ein flüssiges Gangbild , der Zehen- und Fersenstand sei problemlos (S. 2 oben). Die genaue Genese der Beschwerden sei unklar, die degenerativen Veränderungen haben sich im Vergleich zu den Bil dern vom Jahr 2007 nur unwesentlich verändert , so dass keine wirbelsäulen chirurgische Indikation vorliege (S. 2 Mitte) .
- 6 Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstatteten polydisziplinären Gutachten vom 3. November 2011 (Urk. 8/101 /1- 48 ) diagnostizierten die Gutachter des Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 lit . E.1): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach cervicaler Diskushernienrevision C5/6 am
- Dezember 2003 und nach Spondylodese C5/6 am
- Juni 2004 - neurologisch seit der Spondylodese C5/6 vom
- Juni 2004 keine Hin weise für ein Wurzelreiz- oder sensomotorisches Defizitsyndrom - im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vo m 1. Dezember 2010 beschrie bene Protrusion /Diskushernie L3/4 und Diskushernie L4/5 mit Tangierung der L5-Wurzel links, kein neurologisches Defizit - anamnestisch 2005 Kalkschulter rechts und Status nach arthroskopischer Revision eines subacromialen Impingement und einer AC-Gelenk arth rose Schulter links am
- November 2008 - am 30. Januar 2009 dokumentiertes CAM- Impingement beider Hüften links mehr als rechts mit erfolgreicher arthoskopischer Revision links am
- Juli 2009 und erfreulichem Ergebnis, beginnende Coxarthrose beid seits, klinisch aktuell unauffällig Der orthopädische Gutachter führte aus, die klinisch funktionelle Untersuchung habe sich zweitweise schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe bei diver sen Funktionsprüfungen e her widerstrebend hantiert. B ei einer forcierten Prü fung und unter Ablenkungsmanövern seien die Funktionsuntersuchungen durchführbar gewesen . Dabei habe sich weder im Bereich der Halswi rbelsäule (HWS) und de s Rumpfes noch im Bereich des Schultergürt els und der oberen Extremitäten noch im Bereich des Beckengürtels und der unteren Extremitäten ein Defizit gezeigt. Der Beschwerdeführer verfüge über eine kräftige und balan cierte Rumpfmuskulatur und ebenso über eine kräftige und seitengleich ent wickelte Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten. Ein vor dem ortho pä dischen Funktionsablauf links vorgeführtes leichtes Hinken sei am Ende der Untersuchung nicht mehr fest zu stell en . Ein klinisches Funktionsdefizit der Knie gelenke sei aktuell ebenfalls nicht feststellbar, die MRI-Abklärungen aus dem Jahr 2010 seien bis auf diskrete degenerative und altersassoziierte Chond ropa thien und Innenmeniskusdegenerationen allesamt unauffällig. Für die rela tiv umfangreich und intensiv mitgeteilten Beschwerden im Sinne von komple xen Nacken- und Rückenschmerzen, schmerzbedingt die Nachtruhe raubend und im Sinne beidseitiger Kniegelenksbeschwerden mit Einschränkung der Gehstrecke von 5-10 Minuten, seien keine objektiv korrelierenden Befunde zu finden. Zu beachten sei eine bereits am 12. Oktober 2004 und am 20. Mai 2005 doku mentierte Symptomausweitung und Somatisierungstendenz sowie ein seitens der C.___ am 28. September 2006 mitgeteiltes maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster bei seinerz eit beschriebener auffälliger Persönlichkeit mit hyperthymen Zügen und Tendenzen zur einseitigen Wahr nehmung des Selbstbildes. Darüber hinaus sei über einen schadhaften Gebrauch von Alkohol und Drogen, insbesondere Cannabis , berichtet worden, letzteres habe der Beschwerdeführer jedoch abgestritten. Aus orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar. Hingegen sei ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S. 32 ff. Ziff. 1.3) . Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine über das orthopädische Fachgebiet hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich des Belastungs profils seien lediglich längerdauernde Überkopfarbeiten nicht empfehlenswert (S. 3 5). Sodann sei sowohl aus psychiatrischer (S. 36 ) sowie aus kardiologischer Sicht (Urk. 8/101/64-65) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen. Aus gesamtgutachterischer Sicht sei dem Beschwerdeführer folgendes Belas tungsprofil für angepasst e Tätigkeiten zumutbar (S. 38 ): Geeignet seien leichte und gelegentlich mittelschwere wechselbelastbare Tätigkeiten, ohne repetitive Bewegungsanforderungen an die HWS und den Rumpf, ohne Arbeiten in Zwangs haltungen und das Heben, Tragen und Be wegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Länger dauernde Überkopftätigkeiten seien zu vermeiden, gele gentliche Arbeiten in Überschulterhöhe seien möglich. Gesamthaft beinhalte die bisherige Tätigkeit als Maler Merkmale, die dem vorbe schriebenen Belastungsprofil nicht mehr gerecht werden, weshalb dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit aus überwiegend präventiven Gründen und zur Vermeidung von Beschwerdeverschlimmerungen nicht mehr zumutbar sei (S. 40) . Dies gelte seit dem Jahr 2003 (S. 45 Ziff. 3 ) . In einer angepassten Tätig keit entsprechend dem Belastungsprofil sei er spätestens drei Monate nach der erfolgreich durchgeführten Spondylodese C5/6 vom 16. Juni 2004 ab dem 16. September 2004 - mit Unterbrüchen infolge der notwendigen und erfolg reich durchgeführten Behandlungen der Schulter- und der Hüftgelenke - zu 100 % arbeitsfähig ( S. 41 lit . G.1 sowie S. 45 Ziff. 3).
- 4.1 Das Y.___ - Gutachten (Urk. 8/101/1- 48 ) entspricht den erforderlichen Kriterien, weshalb darauf abzustellen ist : Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend ge machten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 28 ff., Urk. 8/101/ 49 - 57, Urk. 8/101/58-63, Urk. 8/101/64-65 ), berücksichtigt die geklagten Besc hwerden und wurde in Kenntnis der Vo rakten (Anamnese) abgegeben (S. 4 ff.). Sodann sind die Darle gungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind in Bezug auf die Situation im Zeitpunkt der Begutachtung begründet und nach vollziehbar . Aus dem Gutachten sowie aus den diesem zugrunde liegenden me dizinischen Vorakten ist ersichtlich, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Unfall vom 24. September 2003 laufend leicht und spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt erheblich verbessert hat. 4.2 Was die retrospektive Beurteilung der Y.___ -Gutachter betrifft , ergeben sich Widersprüche zu den echtzeitlichen medizinischen Berichten. Wie in Erwägung 3. 1 festgehalten, attestierten sämtliche Ärzte, welche sich im Zusammenhang mit der Rentenprüfung des Unfallversicherers zur Arbeitsfähigkeit äusserten, höchs tens eine Teilarbeitsfähigkeit: Bis Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ab Juli 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche leichte Tätigkeiten und ab Februar 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 30 Stunden pro Woche - entsprechend einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 72 % - für l eidensangepasste Tätigkeiten. Demgegenüber führten di e Y.___ -Gutachter aus, de r Beschwerdeführer sei be reits seit dem 16. September 2004 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3. 6 ). Die Gutachter wiesen lediglich darauf hin, dass bereits am 12. Oktober 2004 sowie am 20. Mai 2005 eine Symptomausweitung und Somatisierungstendenz dokumentiert worden sei und Ärzte der C.___ mit Bericht vom 28. September 2006 ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster bei seinerzeit beschriebener auffälliger Persönlichkeit festhielten (Urk. 8/101/34 Mitte). Sodann wies insbesondere der neurologische Gutachter darauf hin, es habe in den früheren MRI-Abklärungen und Funkti onsaufnahmen der HWS kein korrelierender Befund für die zervikalen Be schwerden inklusive der radikulären Reizsymptome C6 gefunden werden kön nen (S. 39 sowie Urk. 8/101/54-56 ). Damit fehlt es jedoch an einer eigentlichen Auseinandersetzung mit den abweichenden früheren Arztberichten sowie ins besondere an einer nachvollziehbaren Erklärung für die anderslautende - rund 7 Jahre später erfolgte - retrospektive Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähig keit. Insbesondere war die Frage, ob radikuläre Reizsymptome vorlagen oder nicht, nicht alleine entscheidend für die attestierte Arbeitsunfähigkeit, lagen beim Beschwerdeführer doch verschiedenste Beschwerden im Bereich des Rückens, der Schulter, der Hüfte sowie des linken Fusses vor , welche gesamthaft zu einer (Teil-)Arbeitsunfähigkeit führten . Ebenso wenig lässt die Tatsache, dass bereits früher vereinzelt über eine Symptomausweitung und Somatisierungsten denz berichtet wurde, darauf schliessen, dass die damalige n Arbeitsfähigkeits beurteilung en falsch war en . Zusammenfassend ist daher auf die retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Y.___ -Gutachter nicht abzustellen. Aufgrund der echtzeitlichen Arztbe rich te ist ab Ablauf des Wartejahres im September 2004 von folgendem Verlauf d er Arbeitsfähigkeit auszugehen: Bis Juni 2005 war der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig, ab Juli 2005 zu 50 % arbeitsfähig und ab Februar 2006 war er zu 72 % arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten . Zwischen der Beurteilung von Dr. B.___ vom Februar 2006 und dem Y.___ -Gutachten liegen keine konkreten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen vor. Aus den Berichten der E.___ gehen lediglich eine unspezifische und nicht abschliessende Stellungnahme (teilarbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit, vgl. E. 3.3) sowie eine vorübergehend attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach der Hüftoperation und eine vage Prognose am Operationstag, dass der Beschwerdeführer vier Wochen postoperativ wieder zu 50 % arbeitsfähig sei, hervor (vgl. E. 3.4). Aus den Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähig keit nach der kreisärztlichen Untersuchung im Februar 2006 verschlecht ert hät t e . Im Gegenteil: So bewirkten die durchgeführten Operationen an der linken Schulter im November 2008 und der linken Hüfte im Juli 2009 eine Verbesse rung der Beschwerden (vgl. Urk. 8/77/1 und E. 3.5 ) . 4.3 Soweit der Beschwerdeführe r weitere Arztberichte (Urk. 3/3 -6 ) einreichte und anführt, gestützt darauf sei eine nach wie vor bestehende vollständige Arbeits unfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11 ff.), kann ihm nicht gefolgt wer den. Wie dargelegt ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Y.___ (September 2011, vgl. Urk. 8/101/1) ausgewiesen. Der Bericht des Hausarztes Dr. med. F.___ vom 26. Juni 2012 stellt ausschliesslich das vom Beschwerdeführer ihm gegenüber geschilderte subjektive Befinden dar und enthält weder eine objektive Befunderhebung noch eine Diagnose (vgl. Urk. 3/3). Ebenso kann der Be schwerdeführer aus dem Bericht des Herzzentrums vom 2. Juli 2012 (Urk. 3/6) nichts zu seinen Gunsten ableite n, wurde aus kardiologischer Sicht doch über eine stabile kardiale Situation mit gut erhaltener linksventrikulärer Pumpleistung ohne Hinweise auf eine myokardiale Minderversorgung berichtet. Die Ausbelastung war aufgrund der vom Beschwerdeführer - wie auch im Y.___ -Gutachten - beklagten Hüftschmerzen nicht möglich und nicht etwa we gen einer kardiologischen Problematik. Was den Bericht vom 30. Mai 2012 der G.___ (Urk. 3/5) betrifft, wird darin eine deutliche Besserung der Armbeweglichkeit beschrieben und angefügt, die aktuelle Situation könne trotz den Schmerzen gut toleriert werden. Die sechs Monate zuvor Ende November 2011 durchgeführte Schulterarthroskopie rechts brachte somit eine weitere Ver besserung der objektiven Befunde (Verbesserung der Beweglichkeit und Eleva tion des Armes). 4.4 Inwiefern es sich beim Y.___ -Gutachten um ein „Gefälligkeitsgutachten“ zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 9 ) handeln soll, wurde vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch ergeben sich nach Durchsicht des Gutachtens Anhaltspunkte dafür. Allein aufgrund der Tatsache, dass das Gut achten von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben wurde, kann nicht von einem Gefälligkeitsgutachten ausgegangen werden. Im Übrigen legten die Y.___ - Gutachter ein ausführliches Anforderungsprofil für eine zumutbare Arbeitstätigkeit dar, weshalb der Einwand des Beschwerde führers, aus dem Gutachten sei nicht ersichtlich, was er mit seinen Beschwerden arbeiten solle (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 9) , nicht nachvollziehbar ist. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten folgende Abstufung der zumut baren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit: Arbeitsfähigkeit von 0 % ab Ende de s Wartejahres im September 2004 , von 50 % ab Juli 2005, von 72 % ab Februar 2006 und von 100 % ab September 201
- Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist er trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objektiv zu mutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b). Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinrei chend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkennt nisse zu erwarten.
- 5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzunehmen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 5.5 Für den Zei traum von September 2004 bis Juni 2005 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten. 5.6 5.6.1 Für die Zeit ab Jul i 2005 gilt Folgendes: Der Beschwerdeführer ist gelernter Maler ( Urk. 8/4/4 Ziff. 6.2). Zuletzt war er vom 20. Juni bis 15. November 2003 bei der H.___ als Maler tätig, wobei der Arbeitgeber bereits vor dem erlittenen Unfall vom 24. September 2003 auf grund mangelhafter Arbeitsqualität und Nichteinhaltung der Arbeitszeit die Kündigung aussprach (Urk. 8/8/6-7). Da das Arbeitsverhältnis folglich nicht aus gesundheitlichen, sondern aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst wurde, kann das bei der H.___ erzielte Einkommen nicht für die Invaliditätsbe messung herangezogen werden. Demnach erscheint es vorliegend angemessen, für die Bestimmung des Validen einkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Dabei darf aufgrund der fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers (abgeschlossene Lehre als Maler) angenommen werden, dass dieser im Gesundheitsfall eine ent sprechende Arbeit als Maler verrichten würde. Gemäss Tabelle TA1 erzielten Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen im Baugewerbe ein monatliches Ein kommen von Fr. 5‘358.-- (LSE 2004, Tabelle TA 1, Ziff. 45, Männer Niveau 3). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen branchenüblichen wöchentlichen Arbeits zeit im Jahre 2004 von 41.8 Stunden (Die Volkswirtschaft 9 /2013 S. 9 4 Tab. B9.2 lit . F ) sowie einer Nominallohnerhöhung vo n 1.1 % für das Jahr 2005 (Nominallohnindex Männer 2002-2010, Tabelle T1.
- 93, Baugewerbe ; auf www.bfs.admin.ch ) resultiert für das Jahr 20 0 5 ei n Valideneinkommen von rund Fr. 67‘ 928 .-- (Fr. 5‘ 358 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41. 8 Stunden x 1.011 ) . 5.6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen . Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Löhne für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) der Tabelle A1 der LSE 20 04 (Total) und einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 20 04 von 41.7 Stunden würde bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 57 ‘ 396 .-- ( Fr. 4’ 588 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden ) resultieren . Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 0.9 % für das Jahr 200 5 ( Nominallohnindex Männer 2002-2010, Tabelle T1.
- 93 , Total) ergibt sich für das Jahr 2005 bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 2 8 ‘ 956 .-- (Fr. 57‘396 .-- x 1.0 09 x 0.5) . Da der Beschwerdeführer, wie das Anforderungsprofil zeigt (vgl. E. 3.1.4 und E. 3.6) , in einer leidensangepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt ist, recht fertigt sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte volle leidensbedingte Abzug von 25 %. Somit ergibt sich für das Jahr 2005 ein Invalideneinkommen von Fr. 21‘717 .-- . 5.6.3 Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen resultiert für das Ja hr 2005 eine Einbusse von Fr. 46 ‘ 211 .--, was einem Invali ditätsgrad von 68 % ( ab gerundet von 68.03 % ) entspricht. Damit ist die bishe rige ganze Rente des Beschwerdeführer s unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. November 2005 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen . 5.7 Ab Februar 2006 verbesserte sich der Gesundheitszustand erneut und dem Be schwerdeführer war eine Arbeitsfähigkeit von 72 % zumutbar. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2006 erzielten Männer mit Berufs- und Fachkennt nissen im Baugewerbe ein m onatliches Einkommen von Fr. 5‘422 .-- (LSE 2006, Tabelle TA 1, Ziff. 45, Männer Niveau 3). Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 200 6 von 41. 7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2013 S. 94 Tab. B9.2 lit . F) resultiert für das Jahr 2006 ein Valideneinkommen von rund Fr. 67‘829.-- (Fr. 5‘422.-- x 12 ÷ 40 x 41.7). F ür einfache und repetitive Tätigkeiten ( Total, Anforderungsniveau 4) der Ta belle A1 ergibt sich gestützt auf die LSE 20 06 und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 20 06 von 41.7 Stunden , einer Arbeitsfähigkeit von 72 % sowie einem leidensbeding ten Abzug von 25 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 31‘967.-- (Fr. 4’ 732 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.72 x 0.75 ) resultie ren . Für das Jahr 2006 ergibt sich somit eine E rwerbse inbusse von Fr. 35 ‘ 862 .-- und dementsprechend ein Invaliditätsgrad von 53 % (aufgerundet von 52.87 % ). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Verbesserung erst ab Juni 2006 zu berücksichtigen und dem Beschwerdeführer ist ab diesem Zeit punkt eine halbe Invalidenrente auszurichten.
- 8 Ab September 2011 (Zeitpunkt der Begutachtung) ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 20 10 von 41.6 Stunden , der Nettolohnerhöhung fürs Jahr 2011 von 1.0 % (Nominallohnindex 2011-2012, Tabelle T1.1.10, Männer, Total) sowie des leidensbedingten Abzuges von 25 % ergibt sich gestützt auf die Tabelle A1 der LSE 2010 (Total, Niveau 4 Männer) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 46‘332.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 ÷ 40 x 41.6 x 1.01 x 0.75 ) . Im Vergleich zum Valideneinkommen (LSE 2010, TA1, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Niveau 3 Männer) von Fr. 72‘377.-- ( 5‘742.-- x 12 ÷ 40 x 41.6 x 1. 01) resultiert eine Erwerbsein busse von Fr. 26‘045.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 36 % (aufgerundet von 35.99 %). Demnach hat der Beschwerdeführer ab Januar 2012 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). 5.9 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer folgenden Rentenanspruch: - von 1. September 2004 bis 31. Oktober 200 5 eine ganze Rente - von 1. November 2005 bis 31. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente - von 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2011 eine halbe Rente - ab 1. Januar 2012 keinen Rentenanspruch mehr.
- Soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend macht , ihm seien ber ufliche Massnahmen zu gewähren und es sei eine Berufsabklärung durchzuführen , ist dagegenzuhalten, dass er sich selbst nach wie vor als vollständig arbeitsunfähig einstuft und sich als körperliches Wrack bezeichnet (E. 2.2) . Damit fehlt es aus Sicht des Beschwerdeführers an der Bereitschaft, an beruflichen Massnahmen mitzuwirken. Unter diesen Voraussetzungen lehnte d ie Beschwerdegegnerin die Durchführung berufliche r Massnahmen zu Recht ab .
- 7.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde hinsichtlich des Rentenanspruchs teil weise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist rückwirkend eine befristete abgestufte Rente zuzusprechen. Betreffend den Anspruch auf berufliche Mass nahmen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegen d auf Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16 . Mai 2012 betreffend Invaliden rente aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2004 bis 31. Oktober 200 5 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente , ab
- November 2005 bis 31. Mai 2006 auf eine Dreiviertelsrente und ab
- Juni 2006 bis 31. Dezember 2011 auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel U. Walder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti KI/FF/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00731 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder walder
anwaltskanzlei Forchstrasse 33, Postfach 1012, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, erlitt am 24. September 2003 einen Unfall, als er während seiner Tätigkeit als Maler auf einer Treppe ausrutschte und auf den Rücken fiel. Er meldete dieses (Urk. 8/1/41)
sowie zwei weitere Ereignis se
- je nes
vom 5. Oktober 2003 (Urk. 8/91/454) und jenes vom 3. November 2004
( Urk. 8/12/3 unten ) - bei seiner Unfallversicherung an.
Am 27. Januar 2005 meldete er sich ausserdem zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/1, Urk. 8/7, Urk. 8/12-13, Urk. 8/15, Urk. 8/23, Urk. 8/ 52-53 , Urk. 8/61, Urk. 8/91-92) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/9) sowie Arztberichte (Urk. 8/10-11, Urk. 8/28) ein . Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten schliesslich berufliche Massnahmen in Form einer Vorabklärung sowie einer Berufsabklärung am Y.___
( Verfügung vom 7. November 2005, Urk. 8/30, und vom 12. Dezember 2005, Urk. 8/37 ) . Die Berufsabklärung wurde jedoch infolge der vom Versicherten beklagten Schmerzzunahme abgebrochen (vgl. Verfügung vom 10. Januar 2006, Urk. 8/50 ; vgl. auch Urk. 8/58 ) . 1.2
Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2008 bestätigte der Unfallversicherer die dem Versicherten mit Verfügung vom 2 1. Februar 2007 ab 1. Januar 2007 zugesprochene Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 46 % (Urk. 8/61).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom
31. Mai 2010 des hiesigen Gerichts abgewiesen ( UV.2008.00315 , Urk. 8/91/50-67 ) . 1.3
Mit Mitteilung vom 23. Juni 2011 (Urk. 8/98) veranlasste die IV-Stelle ein poly disziplinäres Gutachten, welches am 3. November 2011 durch Ärzte des Y.___ erstattet wurde (Urk. 8/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/105-106, Urk. 8/112, Urk. 8/118) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 16. Mai 2012 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/121 = Urk. 2/2) als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/122 = Urk. 2/1). 2.
Gegen die Verfügungen vom 16. Mai 2012 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 9. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, diese seien aufzuheben und ihm sei nach Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen sowie einer Berufs abklärung bei der zuständigen A.___ -Stelle eine Invalidenrente zuzusprechen, sodann sei ei n leidensbedingter Abzug von 20- 25 % zu berücksichtigen und eventuell sei ergänzend eine Kostengutsprache für Berufsberatung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerde führer nach mehrfach gewährter Frist sein Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht hinreichend substantiiert hatte (vgl. Urk. 9-17) , wurde dieses sowie der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 abgewiesen (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grund lagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung
betreffend Invaliden rente (Urk. 2/1) davon aus, dem Beschwerdeführer sei seine ursprüngliche Tätigkeit als Maler seit 2003 nicht mehr zumutbar. Hingegen sei eine leidens angepasste Tätigkeit seit September 2004 zu 100 % zumutbar (S. 1). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 34 % (S. 2).
In der angefochtenen Verfügung betreffend Anspruch auf Berufsberatung hielt die Beschwerdegegnerin fest, Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe nur, wenn eine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche be stehe, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei (Urk. 2/2). Dazu fügte sie mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2012 ergänzend hinzu, es seien bereits vor der Rentenprüfung berufliche Massnahmen durchgeführt worden, wel che abgebrochen worden seien. Zudem bezeichne sich der Beschwerdeführer selbst als Wrack und gehe von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. In subjektiver Hinsicht fehle es folglich an der Voraussetzung zur Bereitschaft für eine berufliche Massnahme (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3d). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt , er sei nicht in der Lage, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Insbesondere sei er aufgrund seiner Beschwerden im Hüft- und Schulterbereich sowie wegen einer Herzkrankheit eingeschränkt , gesamthaft sei er ein „körperliches Wrack“ . Auf das Y.___ - Gutachten sei nicht abzustellen, da es nicht schlüssig sei und den Charakter eines Gefälligkeitsgutachtens zugunsten der Beschwerdegegnerin aufweise. Daher sei ein neues Gutachten einzuholen . Sodann müsse zur ver bindlichen Feststellung, dass er tatsächlich und nicht nur theoretisch in der Lage sei, noch ein Einkommen zu erzielen, eine Berufsabklärung stattfinden. Ausserdem sei en ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Bei der Invaliditäts bemessung sei ein leidensbedingter Abzug von 20-25 % zu berück sichtigen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 9 ff. ). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin sowohl den Rentenan spruch ab September 2004 (Ablauf Wartejahr) als auch den Anspruch auf be rufliche Massnahmen zu Recht verneinte.
Unbestritten ist dabei, dass dem Beschwerdeführer seit September 2003 seine bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar ist. 3.
3.1
3.1.1
Mit Bericht vom 24. März 2005 (Urk. 8/12/2-7) hielt Kreisarzt Dr. med . B.___ ,
Facharzt FMH für Chirurgie, eine weiterhin andauernde 100%ige Ar beitsunfähigkeit fest aufgrund der unfallbedingten Restfolgen, so bestehe auf grund der HWS-Problematik (degenerative Veränderungen sowie unfallbedingte zervikale Spondylodese nach Discectomie ) eine erhebliche Belastungsintoleranz, eine leichte Bewegungseinschränkung, belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen, linksseitige radikuläre Einschränkungen an Schulter und Arm sowie Sensibilitäts- und Kraftminderung. Sodann sei die Rehabilitation in Bezug auf den linken verletzten Fuss noch nicht abgeschlossen . Es sei eine umfassende Rehabilitation durchzuführen, in welchem Rahmen ein mögliches Zumutbar keitsprofil festzulegen sei (S. 5) . 3.1. 2
Ebenso attestierten Ärzte der C.___ mit Austrittsbericht vom 21. Juni 2005 (Urk. 8/13/3-10) eine weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfä higkeit als Maler (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer sei sodann zur Ev aluation von noch möglichen beru flichen Alternativen im Rahmen eines Organisations gesprächs vorgestellt worden . Aufgrund der reduzierten Gesamtbelastbarkeit sowie der Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit habe keine berufliche Massnahme empfohlen werden können. Sollte sich die Gesamtbelastbarkeit im Verlaufe bessern, müssten berufliche Massnahmen nochmals evaluiert werden (S. 3). 3.1.3
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 11. Juli 2005 eine 50%ige Arbeitsfähig keit für praktisch jede leichtere Tätigkeit (Urk. 8/15/1-2). 3.1.4
Anlässlich einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Februar 2006 (Urk. 8/ 52) hielt Dr. B.___ fest, dass die Beweglichkeit im Schulter-, Nacken- und HWS-Bereich eindeutig eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer ziehe die linke Schulter ständig nach oben, auch während des Gesprächs, im Sessel sit zend. Das Ausziehen der Kleider sei bei sehr guter Beweglichkeit praktisch symmetrisch unauffällig. Beim Gehen im Korridor in den Halbschuhen mit Ein lage und Abrollrampe bestehe ein unauffälliges Gangbild . Beim Gehversuch ohne Schuhe sei das normale Gehen leicht hinkend (S. 4 Mitte).
Eine vollzeitliche Belastung sei unter den heutigen Bedingungen nicht denkbar. Hingegen scheine ein 2/3-Engagement mit der notwendigen Pause mit Stun denbelastungen von je drei Stunden vormittags und nachmittags möglich. Als Zumutbarkeitsprofil nannte Dr. B.___ eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit gehend, stehend, sitzend, bei freier Arbeitsposition. Zusatzbelastungen von ver einzelt 5-10 kg im vollen möglichen Bewegungsumfang seien zumutbar, sicher bis Hüfthöhe, vermindert zwischen Hüft- und Schulterhöhe. Gehstrecken von 300 bis 400 Meter seien mehre re Male pro Arbeitszeit möglich . Nicht zumutbar seien Schläge, Vibrationen, strenge Arbeiten, Zwangshaltungen für den Ober körper oder das linke Bein, krä ftige Stoss-, Zug- und Drehbewe gungen mit dem Körper oder dem Bein, ausschliessliches Gehen auf unebenem Untergrund, Lei ternarbeit , Treppensteigen, Ge rüstarbeit, Überkopfarbeit, aus schliesslich kniende, kauernde, Bodenarbeiten (S. 6 unten f.) . 3.1.5
Der Unfallversicherer erachtete mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2008 (Urk. 8/61) insbesondere gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. B.___ vom 23. Februar 2006 (vgl. E. 3.1.4) eine Arbeitsunfähigkeit von 28 % (zumut bare Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche) in einer angepassten Tätigkeit als ausgewiesen, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2010 bestätigt wurde (vgl. Urk. 8/91/50-67). 3.2
Am 20. November 2008 unterzog sich der Beschwerdeführer wegen Schulterbe schwerden einer Schulterarthroskopie mit Akromioplastik und AC-Gelenksre sektion links (Urk. 8/77) . 3. 3
Mit Bericht vom 8. Dezember 2008 (Urk . 8/70/6-9) diagnostizierten Ärzte der E.___ ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, chronische Cervi kobrachialgie , einen Verdacht auf symptomatische beginnende Coxarthrose links sowie eine AC Gelenksarthrose links (S. 1). Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich gewillt, ein grösseres Arbeitspensum wieder aufzunehmen. Auf grund der Schmerzen sei er aber zu sehr eingeschränkt. Es bestehe vor allem eine Einschränkung bezüglich der Gehstrecke und des Hebens von schweren Lasten. Bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sei in Zukunft eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Gehen von langen Wegstrecken oder auf unebenem Gelände sowie ohne Tragen von mittelschweren bis schwe ren Lasten zumindest in einem Teilzeitpensum denkbar. Die chronische Cervi kobrachialgie schränke den Beschwerdeführer in manuellen Tätigkeiten ein (S. 4). 3.4
Am 8. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der beginnenden Coxarth rose bei cam -betontem Hüft- Impingement links in der E.___
an der linken Hüfte operiert . Während vier Wochen postoperativ sei er zu 100 % arbeitsunfähig in einem Bürojob, „anschliessend theoretisch 50%ige Arbeitsfähigkeit“ (Urk. 8/91/30-31 ; vgl. auch Urk. 8/91/41, Urk. 8/91/45-46, Urk. 8/91/49 ). 3.5
Aus den Berichten der E.___ der Jahre 2009 und 2010 gehen unver ändert folgende Diagnosen hervor (Bericht vom 21. August 2009, Urk. 8/91/21-22, Bericht vom 10. März 2010, Urk. 8/95) : - Status nach zentraler Hüftarthroskopie links - subacromiales
Impingement bei Mikrokalzifikation der Supraspinatus sehne und AC- Athralgie links - chronische Zervikobrachialgie links - chronische Lumboischialgie links - Status nach zervikaler anteriorer
Discectomie C5/6 am 19. Dezember 2006 - Status nach anteriorer zervikaler Spondylodese C5/6 mit Beckenspanin terponat am 16. Juni 2004 - beginnende Bandscheibendegeneration L3/4, L4/5
Mit Bericht vom 21. August 2009 (Urk. 8/91/21-22) wurde festgehalten, dass die Schmerzen in der linken Leiste bei weitem nicht mehr so ausgeprägt seien wie präoperativ (S. 1). Auch im Röntgenbefund sei eine deutliche Verbesserung ersichtlich. Gesamthaft liege ein „sehr erfreulicher postoperativer Verlauf“ vor (S. 2).
Am 10. März 2010 (Urk. 8/95) wurde der Beschwerdeführer wegen zunehmen den belastungsabhängigen Lumboischialgien beidseits mit Schmerzen über das Gesäss bis zum Sprunggelenk (eher links- als rechtsbetont) vorstellig (S. 1). Es sei eine stärkste Druckdolenz auch bei leichten Berührungen in der mittleren Lendenwirbelsäule (LWS) aufgefallen bei insgesamt noch relativ gut erhaltener Beweglichkeit. In Flexion und Reklination komme es zu einer Schmerzverstär kung , sonst zeige der Beschwerdeführer ein flüssiges Gangbild , der Zehen- und Fersenstand sei problemlos (S. 2 oben). Die genaue Genese der Beschwerden sei unklar, die degenerativen Veränderungen haben sich im Vergleich zu den Bil dern vom Jahr 2007 nur unwesentlich verändert , so dass keine wirbelsäulen chirurgische Indikation vorliege (S. 2 Mitte) . 3. 6
Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstatteten polydisziplinären Gutachten vom 3. November 2011 (Urk. 8/101 /1- 48 ) diagnostizierten die Gutachter des Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 lit . E.1): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach cervicaler
Diskushernienrevision C5/6 am
19. Dezember 2003 und nach Spondylodese C5/6 am
16. Juni 2004 - neurologisch seit der Spondylodese C5/6 vom
16. Juni 2004 keine Hin weise für ein Wurzelreiz- oder sensomotorisches Defizitsyndrom - im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vo m 1. Dezember 2010 beschrie bene
Protrusion /Diskushernie L3/4 und Diskushernie L4/5 mit Tangierung der L5-Wurzel links, kein neurologisches Defizit - anamnestisch 2005 Kalkschulter rechts und Status nach arthroskopischer Revision eines subacromialen
Impingement und einer AC-Gelenk arth rose Schulter links am
20. November 2008 - am 30. Januar 2009 dokumentiertes CAM- Impingement beider Hüften links mehr als rechts mit erfolgreicher arthoskopischer Revision links am
8. Juli 2009 und erfreulichem Ergebnis, beginnende Coxarthrose beid seits, klinisch aktuell unauffällig
Der orthopädische Gutachter führte aus, die klinisch funktionelle Untersuchung habe sich zweitweise schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe bei diver sen Funktionsprüfungen e her widerstrebend hantiert. B ei einer forcierten Prü fung und unter Ablenkungsmanövern seien die Funktionsuntersuchungen durchführbar gewesen . Dabei habe sich weder im Bereich der Halswi rbelsäule (HWS) und de s Rumpfes noch im Bereich des Schultergürt els und der oberen Extremitäten noch im Bereich des Beckengürtels und der unteren Extremitäten ein Defizit gezeigt. Der Beschwerdeführer verfüge über eine kräftige und balan cierte Rumpfmuskulatur und ebenso über eine kräftige und seitengleich ent wickelte Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten. Ein vor dem ortho pä dischen Funktionsablauf links vorgeführtes leichtes Hinken sei am Ende der Untersuchung nicht mehr fest zu stell en . Ein klinisches Funktionsdefizit der Knie gelenke sei aktuell ebenfalls nicht feststellbar, die MRI-Abklärungen aus dem Jahr 2010 seien bis auf diskrete degenerative und altersassoziierte Chond ropa thien und Innenmeniskusdegenerationen allesamt unauffällig. Für die rela tiv umfangreich und intensiv mitgeteilten Beschwerden im Sinne von komple xen Nacken- und Rückenschmerzen, schmerzbedingt die Nachtruhe raubend und im Sinne beidseitiger Kniegelenksbeschwerden mit Einschränkung der Gehstrecke von 5-10 Minuten, seien keine objektiv korrelierenden Befunde zu finden.
Zu beachten sei eine bereits am 12. Oktober 2004 und am 20. Mai 2005 doku mentierte Symptomausweitung und Somatisierungstendenz sowie ein seitens der C.___ am 28. September 2006 mitgeteiltes maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster bei seinerz eit beschriebener auffälliger Persönlichkeit mit hyperthymen Zügen und Tendenzen zur einseitigen Wahr nehmung des Selbstbildes. Darüber hinaus sei über einen schadhaften Gebrauch von Alkohol und Drogen, insbesondere Cannabis , berichtet worden, letzteres habe der Beschwerdeführer jedoch abgestritten.
Aus orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar. Hingegen sei ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S. 32 ff. Ziff. 1.3) .
Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine über das orthopädische Fachgebiet hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich des Belastungs profils seien lediglich längerdauernde Überkopfarbeiten nicht empfehlenswert (S. 3 5). Sodann sei sowohl aus psychiatrischer (S. 36 ) sowie aus kardiologischer Sicht (Urk. 8/101/64-65) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen.
Aus gesamtgutachterischer Sicht sei dem Beschwerdeführer folgendes Belas tungsprofil für angepasst e Tätigkeiten zumutbar (S. 38 ): Geeignet seien leichte und gelegentlich mittelschwere wechselbelastbare Tätigkeiten, ohne repetitive Bewegungsanforderungen an die HWS und den Rumpf, ohne Arbeiten in Zwangs haltungen und das Heben, Tragen und Be wegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Länger dauernde Überkopftätigkeiten seien zu vermeiden, gele gentliche Arbeiten in Überschulterhöhe seien möglich.
Gesamthaft beinhalte die bisherige Tätigkeit als Maler Merkmale, die dem vorbe schriebenen Belastungsprofil nicht mehr gerecht werden, weshalb dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit aus überwiegend präventiven Gründen und zur Vermeidung von Beschwerdeverschlimmerungen nicht mehr zumutbar sei (S. 40) . Dies gelte seit dem Jahr 2003 (S. 45 Ziff. 3 ) . In einer angepassten Tätig keit entsprechend dem Belastungsprofil sei er spätestens drei Monate nach der erfolgreich durchgeführten
Spondylodese C5/6 vom 16. Juni 2004 ab dem 16. September 2004
- mit Unterbrüchen infolge der notwendigen und erfolg reich durchgeführten Behandlungen der Schulter- und der Hüftgelenke - zu 100 % arbeitsfähig ( S. 41 lit . G.1 sowie S. 45 Ziff. 3). 4.
4.1
Das Y.___ - Gutachten (Urk. 8/101/1- 48 ) entspricht den erforderlichen Kriterien, weshalb darauf abzustellen ist : Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend ge machten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 28 ff., Urk. 8/101/ 49 - 57, Urk. 8/101/58-63, Urk. 8/101/64-65 ), berücksichtigt die geklagten Besc hwerden und wurde in Kenntnis der Vo rakten (Anamnese) abgegeben (S. 4 ff.). Sodann sind die Darle gungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind in Bezug auf die Situation im Zeitpunkt der Begutachtung begründet und nach vollziehbar . Aus dem Gutachten sowie aus den diesem zugrunde liegenden me dizinischen Vorakten ist ersichtlich, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Unfall vom 24. September 2003 laufend leicht und spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt erheblich verbessert hat. 4.2
Was die retrospektive Beurteilung der Y.___ -Gutachter betrifft , ergeben sich Widersprüche zu den echtzeitlichen medizinischen Berichten. Wie in Erwägung 3. 1 festgehalten, attestierten sämtliche Ärzte, welche sich im Zusammenhang mit der Rentenprüfung des Unfallversicherers zur Arbeitsfähigkeit äusserten, höchs tens eine Teilarbeitsfähigkeit: Bis Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ab Juli 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche leichte Tätigkeiten und ab Februar 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 30 Stunden pro Woche - entsprechend einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 72 % - für l eidensangepasste Tätigkeiten. Demgegenüber führten di e Y.___ -Gutachter
aus, de r Beschwerdeführer sei be reits seit dem 16. September 2004 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3. 6 ). Die Gutachter wiesen lediglich darauf hin, dass bereits am 12. Oktober 2004 sowie am 20. Mai 2005 eine Symptomausweitung und Somatisierungstendenz dokumentiert worden sei und Ärzte der C.___ mit Bericht vom 28. September 2006 ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster bei seinerzeit beschriebener auffälliger Persönlichkeit festhielten (Urk. 8/101/34 Mitte). Sodann wies insbesondere der neurologische Gutachter darauf hin, es habe in den früheren MRI-Abklärungen und Funkti onsaufnahmen der HWS kein korrelierender Befund für die zervikalen Be schwerden inklusive der radikulären Reizsymptome C6 gefunden werden kön nen (S. 39 sowie Urk. 8/101/54-56 ). Damit fehlt es jedoch an einer eigentlichen Auseinandersetzung mit den abweichenden früheren Arztberichten sowie ins besondere an einer nachvollziehbaren Erklärung für die
anderslautende
- rund 7 Jahre später erfolgte - retrospektive Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähig keit. Insbesondere war die Frage, ob radikuläre Reizsymptome vorlagen oder nicht, nicht alleine entscheidend für die attestierte Arbeitsunfähigkeit, lagen beim Beschwerdeführer doch verschiedenste Beschwerden im Bereich des Rückens, der Schulter, der Hüfte sowie des linken Fusses vor , welche gesamthaft zu einer (Teil-)Arbeitsunfähigkeit führten . Ebenso wenig lässt die Tatsache, dass bereits früher vereinzelt über eine Symptomausweitung und Somatisierungsten denz berichtet wurde, darauf schliessen, dass die damalige n Arbeitsfähigkeits beurteilung en
falsch war en .
Zusammenfassend ist daher auf die retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Y.___ -Gutachter nicht abzustellen. Aufgrund der echtzeitlichen Arztbe rich te ist ab Ablauf des Wartejahres im September 2004 von folgendem Verlauf d er Arbeitsfähigkeit auszugehen: Bis Juni 2005 war der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig, ab Juli 2005 zu 50 % arbeitsfähig und ab Februar 2006 war er zu 72 % arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten .
Zwischen der Beurteilung von Dr. B.___
vom Februar 2006 und dem Y.___ -Gutachten liegen keine konkreten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen vor. Aus den Berichten der E.___ gehen lediglich eine unspezifische und nicht abschliessende Stellungnahme (teilarbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit, vgl. E. 3.3) sowie eine vorübergehend attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach der Hüftoperation und eine vage Prognose am Operationstag, dass der Beschwerdeführer vier Wochen postoperativ wieder zu 50 % arbeitsfähig sei, hervor (vgl. E. 3.4). Aus den Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähig keit nach der kreisärztlichen Untersuchung im Februar 2006 verschlecht ert hät t e .
Im Gegenteil: So bewirkten
die durchgeführten Operationen an der linken Schulter im November 2008 und der linken Hüfte im Juli 2009 eine Verbesse rung der Beschwerden (vgl. Urk. 8/77/1 und E. 3.5 ) .
4.3
Soweit der Beschwerdeführe r weitere Arztberichte (Urk. 3/3 -6 ) einreichte und anführt, gestützt darauf sei eine nach wie vor bestehende vollständige Arbeits unfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11 ff.), kann ihm nicht gefolgt wer den. Wie dargelegt ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung
im Y.___ (September 2011, vgl. Urk. 8/101/1) ausgewiesen. Der Bericht des Hausarztes Dr. med. F.___ vom 26. Juni 2012 stellt ausschliesslich das vom Beschwerdeführer ihm gegenüber geschilderte subjektive Befinden dar und enthält weder eine objektive Befunderhebung noch eine Diagnose (vgl. Urk. 3/3). Ebenso kann der Be schwerdeführer aus dem Bericht des Herzzentrums vom 2. Juli 2012 (Urk. 3/6) nichts zu seinen Gunsten ableite n, wurde aus kardiologischer Sicht doch über eine stabile kardiale Situation mit gut erhaltener linksventrikulärer Pumpleistung ohne Hinweise auf eine myokardiale Minderversorgung berichtet. Die Ausbelastung war aufgrund der vom Beschwerdeführer - wie auch im Y.___ -Gutachten - beklagten Hüftschmerzen nicht möglich und nicht etwa we gen einer kardiologischen Problematik. Was den Bericht vom 30. Mai 2012 der G.___ (Urk. 3/5) betrifft, wird darin eine deutliche Besserung der Armbeweglichkeit beschrieben und angefügt, die aktuelle Situation könne trotz den Schmerzen gut toleriert werden. Die sechs Monate zuvor Ende November 2011 durchgeführte Schulterarthroskopie rechts brachte somit eine weitere Ver besserung der objektiven Befunde (Verbesserung der Beweglichkeit und Eleva tion des Armes). 4.4
Inwiefern es sich beim Y.___ -Gutachten um ein „Gefälligkeitsgutachten“ zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 9 ) handeln soll, wurde vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch ergeben sich nach Durchsicht des Gutachtens Anhaltspunkte dafür. Allein aufgrund der Tatsache, dass das Gut achten von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben wurde, kann nicht von einem Gefälligkeitsgutachten ausgegangen werden.
Im Übrigen legten die Y.___ - Gutachter ein ausführliches Anforderungsprofil für eine zumutbare Arbeitstätigkeit dar, weshalb der Einwand des Beschwerde führers, aus dem Gutachten sei nicht ersichtlich, was er mit seinen Beschwerden arbeiten solle (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 9) , nicht nachvollziehbar ist. 4.5
Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten folgende Abstufung der zumut baren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit:
Arbeitsfähigkeit von 0 % ab Ende de s Wartejahres im September 2004 , von 50 % ab Juli 2005, von 72 % ab Februar 2006 und von 100 % ab September 201 1.
Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist er trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objektiv zu mutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b).
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinrei chend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkennt nisse zu erwarten. 5. 5.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzunehmen.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 5.5
Für den Zei traum von September 2004 bis Juni 2005 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten. 5.6
5.6.1
Für die Zeit ab Jul i 2005 gilt Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist gelernter Maler ( Urk. 8/4/4 Ziff. 6.2). Zuletzt war er vom 20. Juni bis 15. November 2003 bei der H.___ als Maler tätig, wobei der Arbeitgeber bereits vor dem erlittenen Unfall vom 24. September 2003 auf grund mangelhafter Arbeitsqualität und Nichteinhaltung der Arbeitszeit die Kündigung aussprach (Urk. 8/8/6-7). Da das Arbeitsverhältnis folglich nicht aus gesundheitlichen, sondern aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst wurde, kann das bei der H.___ erzielte Einkommen nicht für die Invaliditätsbe messung herangezogen werden.
Demnach erscheint es vorliegend angemessen, für die Bestimmung des Validen einkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Dabei darf aufgrund der fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers (abgeschlossene Lehre als Maler) angenommen werden, dass dieser im Gesundheitsfall eine ent sprechende Arbeit als Maler verrichten würde. Gemäss Tabelle TA1 erzielten Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen im Baugewerbe ein monatliches Ein kommen von Fr. 5‘358.-- (LSE 2004, Tabelle TA 1, Ziff. 45, Männer Niveau
3). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen branchenüblichen wöchentlichen Arbeits zeit im Jahre 2004 von 41.8 Stunden (Die Volkswirtschaft 9 /2013 S. 9 4 Tab. B9.2 lit . F ) sowie einer Nominallohnerhöhung vo n
1.1 % für das Jahr 2005 (Nominallohnindex Männer 2002-2010, Tabelle T1. 1. 93, Baugewerbe ; auf www.bfs.admin.ch )
resultiert für das Jahr 20 0 5 ei n Valideneinkommen von rund Fr. 67‘ 928 .-- (Fr.
5‘ 358 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41. 8 Stunden x 1.011 ) .
5.6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen . Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Löhne für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) der Tabelle A1 der LSE 20 04 (Total) und einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 20 04 von 41.7 Stunden würde bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 57 ‘ 396 .-- ( Fr. 4’ 588 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden ) resultieren . Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 0.9 % für das Jahr 200 5 ( Nominallohnindex Männer 2002-2010, Tabelle T1. 1. 93 , Total) ergibt sich für das Jahr 2005 bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 2 8 ‘ 956 .--
(Fr. 57‘396 .-- x 1.0 09 x 0.5) .
Da der Beschwerdeführer, wie das Anforderungsprofil zeigt (vgl. E. 3.1.4 und E. 3.6) , in einer leidensangepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt ist, recht fertigt sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte volle leidensbedingte Abzug von 25 %. Somit ergibt sich für das Jahr 2005 ein Invalideneinkommen von Fr. 21‘717 .-- .
5.6.3
Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen
und Invalideneinkommen resultiert für das Ja hr 2005 eine Einbusse von Fr. 46 ‘ 211 .--, was einem Invali ditätsgrad von 68 % ( ab gerundet von 68.03 % ) entspricht. Damit ist die bishe rige ganze Rente des Beschwerdeführer s
unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. November 2005 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen .
5.7
Ab Februar 2006 verbesserte sich der Gesundheitszustand erneut und dem Be schwerdeführer war eine Arbeitsfähigkeit von 72 % zumutbar.
Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2006 erzielten Männer mit Berufs- und Fachkennt nissen im Baugewerbe ein m onatliches Einkommen von Fr. 5‘422 .-- (LSE 2006, Tabelle TA 1, Ziff. 45, Männer Niveau 3). Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 200 6 von 41. 7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2013 S. 94 Tab. B9.2 lit . F) resultiert für das Jahr 2006 ein Valideneinkommen von rund Fr. 67‘829.-- (Fr. 5‘422.-- x 12 ÷ 40 x 41.7).
F ür einfache und repetitive Tätigkeiten ( Total, Anforderungsniveau 4) der Ta belle A1 ergibt sich gestützt auf die LSE 20 06 und
unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 20 06 von 41.7 Stunden , einer Arbeitsfähigkeit von 72 % sowie einem leidensbeding ten Abzug von 25 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 31‘967.--
(Fr. 4’ 732 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.72 x 0.75 ) resultie ren .
Für das Jahr 2006 ergibt sich somit eine E rwerbse inbusse von Fr. 35 ‘ 862 .-- und dementsprechend ein Invaliditätsgrad von 53 % (aufgerundet von 52.87 % ).
Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV
ist die Verbesserung erst ab Juni 2006 zu berücksichtigen und dem Beschwerdeführer ist ab diesem Zeit punkt eine halbe Invalidenrente auszurichten. 5. 8
Ab September 2011 (Zeitpunkt der Begutachtung) ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 20 10 von 41.6 Stunden , der Nettolohnerhöhung fürs Jahr 2011 von
1.0 % (Nominallohnindex 2011-2012, Tabelle T1.1.10, Männer, Total) sowie des leidensbedingten Abzuges von 25 % ergibt sich gestützt auf die Tabelle A1 der LSE 2010 (Total, Niveau 4 Männer) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 46‘332.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 ÷ 40 x 41.6 x 1.01 x 0.75 ) . Im Vergleich zum Valideneinkommen (LSE 2010, TA1, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Niveau 3 Männer) von Fr. 72‘377.-- ( 5‘742.-- x 12 ÷ 40 x 41.6 x 1. 01)
resultiert eine Erwerbsein busse von Fr. 26‘045.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 36 % (aufgerundet von 35.99 %).
Demnach hat der Beschwerdeführer ab Januar 2012 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). 5.9
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer folgenden Rentenanspruch: - von 1. September 2004 bis 31. Oktober 200 5 eine ganze Rente - von 1. November 2005 bis 31. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente - von 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2011 eine halbe Rente - ab 1. Januar 2012 keinen Rentenanspruch mehr. 6.
Soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend macht , ihm seien ber ufliche Massnahmen zu gewähren und es sei eine Berufsabklärung durchzuführen , ist dagegenzuhalten, dass er sich selbst nach wie vor als vollständig arbeitsunfähig einstuft und sich als körperliches Wrack bezeichnet (E. 2.2) .
Damit fehlt es aus Sicht des Beschwerdeführers an der Bereitschaft, an beruflichen Massnahmen mitzuwirken. Unter diesen Voraussetzungen lehnte d ie Beschwerdegegnerin die Durchführung berufliche r Massnahmen zu Recht ab . 7. 7.1
Zusammenfassend ist die Beschwerde hinsichtlich des Rentenanspruchs teil weise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist rückwirkend eine befristete abgestufte Rente zuzusprechen. Betreffend den Anspruch auf berufliche Mass nahmen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegen d auf Fr. 1‘ 9 00.--
(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16 . Mai 2012
betreffend Invaliden rente aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2004 bis 31. Oktober 200 5
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente , ab
1. November 2005 bis 31. Mai 2006 auf eine Dreiviertelsrente und ab
1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2011 auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel U. Walder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti KI/FF/MTversandt