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IV.2012.00728

Schmerzstörung ist ausnahmsweise nicht überwindbar. Bei befristetem Arbeitsverhältnis ist betreffend Valideneinkommen nicht auf LSE zu greifen.

Zürich SozVersG · 2014-02-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1957, meldete sich w egen eine r 2008 diagnostizier te n Tumorerkrankung , d ie Rücken- und Beinschmerzen sowie eine Depression nach sich zog, am 7. November 2010 zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an ( Urk. 7/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Bericht der letzten Arbeitgeberin , der Y.___ , ( Urk. 7/9) , bei und holte Arztberichte ein (Urk. 7/10-11). Am 15. März 2011 verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 7/16).

M it der mitbefassten Militärversicherung wurde eine Begutachtung durch die MEDAS Z.___ veranlasst ( Urk. 7/19- 20). Die Expertise wurde am 25. Juli 2011 erstattet ( Urk. 7/25). Im Weiteren zog die IV-Stelle die Akten der Militärversicherung bei ( Urk. 7/24/1-437, Urk. 7/26/1-388) und liess einen Aus zug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 7. Februar 2012; Urk. 7/27 ) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/3 0 -32, Urk. 7/34) verneinte s ie mit Verfügung vom 6. J uni 2012 den Leistungsanspruch von X.___

( Urk. 7/36 = Urk. 2) 2.

Hie gegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2012 Beschwerde und beantrag t e, es sei en ihm d ie gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Gewährung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und eines zweiten Schrif tenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 2 8. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwer deführer am 2. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Nachdem d as Gericht am 8. November 2012 von der Anordnung eines zweiten Schriften wechsels ab gesehen hatte ( Urk. 9) , liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer sei vom 1. April 2008 bis am 2 1. Oktober 2009, das heisst bis zu m Austritt aus der A.___ , in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen . Das Wartejahr sei per 3 1. März 2009 abgelaufen. In jenem Zeitpunkt habe der Invaliditätsgrad - ausgehend von ein em Valideneinkommen von Fr. 95‘792.-- - 100 % betragen . A b 2 2. Oktober 2009 sei eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar gewesen , was einen Invaliditätsgrad von 65 % ergebe. A b 22. Januar 2010

habe sich der Gesundheitszustand weiter verbessert . Der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit zunächst zu 100

% und ab Sommer 2010 zu 80 % arbeitsfähig gewesen , so dass kein ren tenbeg ründender Invaliditätsgrad mehr

resultiere (S. 2 f.) . Der Rentenanspruch entstehe frühestens sechs Monate nach dessen Geltendmachung. Die Anmel dung zum Leistungsbezug sei am 2 9. November 2011 (richtig: 2010; Urk.

7/4) und somit verspätet eingegangen ( S . 3 ). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor ( Urk. 1) , er sei jahrelang als Medien schaffender im Ausland tätig und freiwillig bei der AHV und der IV versichert gewesen (S. 3) . Vom 2 8. Februar bis 7. Oktober 2008 sei er in leitender Funktion bei der B.___

im C.___

gewesen und habe einen Lohn, zuzüglich Zulagen und Nebenkosten , von insgesamt Fr. 127‘ 074.-- jährlich erzielt (S. 4) . Nach Be endigung des befristeten Arbeitsvertrages seien weitere Auslandeinsätze für die Y.___ geplant gewesen, bei denen er noch mehr verdient hätte. Dieses Einkommen sei abzuklären und als Valideneinkommen heranzuziehen (S. 12 f.). Am 2. September 2008 sei der Tumor im Bereich der Lendenwirbelsäule operiert worden. Aus gesundheitlichen Gründen seien in der Folge keine Auslandein sätze mehr in Frage gekommen (S. 5). Die Mediziner hätten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert (S.

10). Er leide an einer psychischen Komorbidität beziehungsweise einer chro nischen körperlichen Begleiterkrankung (S. 9 f.). Zudem seien gleich mehrere der massgebenden Kriterien erfüllt, weshalb die Schmerzstörung als unüber windbar zu gelten habe (S. 11). Ferner bestritt

d er Beschwerdeführer , dass sich seine Arbeitsfähigkeit seit der Operation vom 2. September 2008 verbessert habe , seien doch die Einschränkungen gleich geblieben (S. 11). Schliesslich hielt er dafür, bei einem Inva liditätsgrad von 20 % habe er Anspruch auf Umschu lungsmassnahmen (S. 13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Soweit er im Eventualstandpunkt die Rückweisung der Sache zur Gewährung von beruflichen Massnahmen beantragt e ( Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 1 5. März 2011 berufli che Ei ngliederungsmassnahmen verneint hat ( Urk. 7/16), ohne dass der Be schwerdeführer innert nützlicher Frist eine anfechtbare Verfügung verlangt hätte . D er hier angefochtene Entscheid (Urk. 2) beschlägt allein die Frage des Rentenanspruchs, weshalb eine Rückweisung zu r Prüfung von anderen Leistun g en

ausser Betracht fällt und mangels eines Anfechtungsgegenstandes auf d as Begehren um berufliche Massnahmen nicht eingetreten werden kann.

Festzuhalten bleibt jedoch, dass die Beschwerdegegnerin am 1 5. März 2011 fest hielt, dass sie bei kompletter Aktenlage berufliche Eingliederungsmassnah men erneut prüfen werde ( Urk. 7/16). Dem Beschwerdeführer bleibt es daher unbenommen, mit dem entsprechenden Begehren erneut an die Beschwerdegeg nerin zu gelangen. 3. 3.1

Im Rahmen der Abklärungen der im Frühjahr 2008 aufgetretenen Bein- und Rückenschmerzen ( Urk. 7/24/412, Urk. 7/24/426

428) wurde ein Schwannom auf Höhe LWK 3/4 entdeckt, welches am 2. September 2008 im D.___ , Neurochirurgische Klinik, operativ entfernt wurde ( Urk. 7/24/403-405). Eine asymptomatische Läsion auf der Höhe S1 wurde als Verdacht auf ein weitere s

Schwannom beschrieben , das vorerst nur zu kontrol lieren sei

( Urk. 7/24/396).

Bei anhaltenden Schmerzen nach der Operation dauerte d ie Arbeitsunfähigkeit an (vgl. Urk. 7/24/314, Urk. 7/24/343, Urk. 7/24/36 3-36 4 , Urk. 7/24/357 , Urk.

7/26/265 ).

Am 2 2. Mai 2009 empfahl Dr. med. E.___ , Oberarzt am D.___ , Neurochirur gische Klinik, angesichts der persistierenden Schmerzen eine stationäre Rehabi litation ( Urk. 7/24/308).

Dr. med. F.___ , Obe rarzt a n der G.___ ,

erwähnte im Bericht vom 6. August 2009 eine Schmerzstörung (Urk. 7/24/290). 3.2

Vom 1 2. August bis 2 1. Oktober 2009 war der Beschwerdeführer in der A.___ hospitalisiert . Im Austrittsbericht vom 2 6. Oktober 2009 ( Urk. 7/24/242-265) wurden aufgrund der erhobenen Befunde sowie neurologi scher ( Urk. 7/24/250-252), orthopädischer ( Urk. 7/24/253-259) und schmerz therapeutischer

Konsilien ( Urk. 24/261-265) folgende (gekürzt wiedergegebene) Diagnosen genannt (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierend ra dikulärer S1-Reizsymptomatik bei - Schwannom auf der Höhe L3 - Schwannom auf Höhe S1 ohne Gr ö ssenzunahme - rezidivierende Beschwerden rechtes Kniegelenk

Bildgebend hätten sich weitgehend unauffällige ossäre Verhältnisse mit ledig lich leichten degenerativen Veränderungen im mittleren und unteren Lenden wirbelsäulenbereich gezeigt (S. 2 unten). Aus orthopädischer Sicht hätten die Schmerzen nicht vollständig erklärt werden können , wobei e ine lokale Nerven schädigung nicht ausgeschlossen werden könne . Eine psychische Störung von Krankheitswert habe sich nicht ergeben (S. 3).

In der Tätigkeit als Journalist sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig. Die Tätigkeit als Auslandkorrespondent sei jedoch momentan nicht zumutbar. Zu vermeiden seien Stresssituationen und eine psychophysische Überforderung. Andere leichte Tätigkeiten seien während einer Angewöhnung zunächst halb tags und nach drei Monaten ganztags zumutbar (S. 2) . 3.3

Dr. E.___ hielt im Bericht vom 1 4. Dezember 2009 dafür, die radikuläre Reizsymptomatik entspreche am ehesten dem Dermatom S1 rechts (Urk. 7/221 ; vgl. auch schon Urk. 7/24/308 ). 3. 4

Dr. med. H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der den Beschwerde führer seit 1 7. November 2009 behandelt, berichtete am 5. Mai 2010 von einer depressiven Reaktion auf das therapieresistente Schmerzsyndrom. Er diagnosti zierte eine depressive Episode mittelschweren Ausmasses (ICD-10 F32.1) und regte eine Schmerztherapie bei Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Anästhe siologie , an ( Urk. 7/11/1-4 Ziff. 1.1, Urk. 7/11/6- 9 ) , welche Behandlung der Be schwerdeführer Anfang 2010 aufnahm ( Urk. 7/10/1 Ziff. 1.2) .

Prof. I.___ diagnostizierte i n den Berichten vom 2 0. Se ptember 2010 (Urk. 7/10 /1-3, Urk. 7/10/5-6 ) neben einer depressiven Verstimmung ein chro ni sches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Reizsymptomatik bei Status nach Fenestration L3/L4 und Ex s t irpation eines Schwannoms am 2. September 2008 und bei Verdacht auf ein Schwannom S1 rechts ( Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer leide an Konzentrationsstörungen, Schläfrigkeit, an selte ner Übelkeit, Unwohlsein und sei leicht verwirrt ( Ziff. 1.7).

Beide behandelnden Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

( Urk. 7/10 und Urk. 7/11 je Ziff. 1. 6), wobei Dr. I.___ am 2 6. April 2010 in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit ausführte, unter medikamentöser T herapie mit einer Schmerzreduktion um 50 % könne die Arbeitsfähigkeit wahr scheinlich erhöht werden ( Urk. 7/24/191). Eine genaue Einschätzung dieser Arbeits fähigkeit unterliess er. 3. 5

Dr. med. J.___ , Rheumatologie FMH, Chefarzt der MEDAS Z.___ , erstat tete das

interdisziplinäre Gutachten am 2 5. Juli 2011 ( Urk. 7/ 25 ) gestützt auf die Vorakten (S. 1-15) , die persönliche Befragung (S. 15-20) ,

seine rheuma tologische Untersuchung des Beschwerdeführers (S. 21) sowie die Untersuchun gen in den Fachgebieten Neurologie (Teilgutachten von Dr. med. K.___ , Neu rologie FMH, vom 7. Juni 2011 ;

vollständig in Urk. 7/2 4/51-54 ) und Psychiatrie (Teilgutachten von Dr. med. L.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Juni 2011 ;

vollständig in Urk. 7/2 4/55-64 ) .

Dr. J.___ nannte folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.

24 Ziff. 4. 1 und S. 28 Ziff. 6.1.2 ): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und radikuläres

Reiz symptom am ehesten S1 rechts bei - Status nach Exstirpation eines Schwannoms auf der Höhe L3/ 4 durch Hemilaminektomie am 2. September 2008 - kernspintomographisch kleinem Schwannom auf Höhe L5/S1 rechts - komplizierte, protrahierte T r auerreaktion (ICD-10 F38.8), entsprechend einer leichten depressiven Episode - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( gemäss Dr. L.___ : ICD-10 F45.41 ; vgl. Urk. 7/24/58 oben )

Als Diagnose ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannte d er

Gutachter eine aktuell weitgehend asymptomatische Meniskusläsion rechts .

Auf die Frage, ob die Entwicklung einer chronischen Schmerzkrankheit aus medi zinischer Sicht erklärbar sei (S. 26 oben), antwortete der Gutachte r , aus der psychiatrischen Exploration habe sich ergeben, dass sich eine komplizierte protrahierte Trauerreaktion (auf verschiedene Verluste, wie Aufgabe des Geschäfts, Gesundheit und mehre re Anschlussstellenangebote, Aufgabe seiner Tätigkeit als Journalist und Verlassen des Gastlandes ; vgl. Urk. 7/24/60) sowie eine chronische Schmerzstörung entwickelt habe (S. 27 unten). Der inzwischen chronifizierte Schmerz könne weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht monokausal erklärt werden. Es handle sich um ein Mischbild mit einem somatischen Kern und einem psy chischen Überbau (S. 28). Die Reizsymptomatik S1 könne auf das dortige Schwannom oder auf den Eingriff auf Höhe L3/4 zu rückgeführt werden, auch wenn weder eine Instabilität noch eine übermässige Narbenbildung nachweisbar sei (S. 28 unten). Die Angaben des Beschwerde führers wirkten glaubhaft , doch könnten die geltend gemachten Einschränkun gen nicht allein mit objektivierbaren somatischen Befunden erklärt werden (S.

29).

Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit schilderte der Gutachter aus rheumatologi scher/neurologischer Sicht Einschränkungen in Bezug auf die Gewichtslimite für gehäuftes Heben und Tragen, auf starke repetitive Erschütterungen und auf prolongierte Zwangshaltungen. Die Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit als Auslandkorrespondent sei mangels eines objektiven Arbeitsplatzbeschriebs nicht möglich. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei aus somatischen Gründen ganz tägig zumutbar (S. 30 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht bestünden leichte Ein schränkungen für die Anpassung an Regeln, Routinen und die Kontaktfähigkeit zu Dritten, mittelgradige Einschränkungen für Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhalte- und Selbstbe haup tungsfähigkeit , Spon t anaktivitäten und Verkehrsfähigkeit; schwere Ein schrän kungen bestünden in Bezug auf Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähig keit. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als freischaffender Journalist 50 % , in einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit 70 % , verbesserbar durch geeignete Therapien (S. 30 f.).

Der Gutachter führte z um Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus, diese habe Anfang April 2008 begonnen. Bis zum Aufenthalt in der A.___ sei d er Beschwerdeführer stets zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Hernach sei von den Ärzten der A.___

in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von zunächst 50 % , steigerbar auf 100 % , als zumutbar erachtet worden. Die psychische Einschränkung bestehe wohl seit Sommer 2010 etwa im selben Ausmass wie im Begutachtungszeitpunkt (S. 31 Mitte). 3. 6

Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt das MEDAS-Gutachten für beweiskräftig. Der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig mit einer Leistungseinschrän kung von 20 % wegen der Schmerzsymptomatik (Urk. 7/29/5-7). Allerdings führte Dr. M.___ aus, d er vom Gutachter Dr. J.___

aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer Verweistätigkeit könne unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Es liege eine chro nische Schmerzstörung vor, die überwindbar sei. Seit April 2008 sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100

% arbeitsunfähig ; s eit dem Austritt aus der A.___ betrage die Arbeits un fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 % und seit 21. Januar 2010 , das heisst drei Monate nach Austritt aus der A.___ ,

betrage sie 0 % .

Letztere Einschätzung leg te die Beschwerdegegnerin ihrem angefochtenen Ent scheid zu Grunde und ermittelte die abgestuften Invaliditätsgrade . 4. 4.1

Betreffend den Zeitpunkt de s Beginns des Rentenanspruches hat die Beschwer degegnerin zu Recht festgehalten, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches entsteht ( Art. 29 Abs. 1 IVG).

Nach unstreitig bestandenem Wartejahr ging die Anmeldung des Beschwerde führers zum Leistungsbezug a usgewiesenermassen am 2 9. November 2010 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Eingangsstempel auf Urk.

7/4/1), weshalb der R entenanspruch frühestens am 29. Mai 2011 entstehen konnte. Damit sind die Verhältnisse zu prüfen, wie sie seit jenem Zeitpunkt vorgelegen haben. Für die davor liegende Zeit ist der Rentenanspruch o hne W eiteres zu verneinen , so dass die entsprechende Sachlage nicht massgebend und daher nicht näher zu beleuchten ist. 4.2

In somatischer Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Auslandkorrespon dent nicht mehr, aber in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeits fähig ist . Dies ist aufgrund der dargelegten medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden.

Aus psychiatrischer Sicht anerkannte die Beschwerdegegnerin im massgeblichen Zeitpunkt eine Leistungseinschränkung von 20 % (wegen der Schmerzproble matik ; vgl. vorstehend E. 3. 6 ) , sie ging mithin von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % aus ( Urk. 2 S. 3 oben). Dagegen postulierte der Beschwerdeführer, seine Schmerzen seien nicht überwindbar ( Urk. 1) . 4.3

Der MEDAS- Gutachter attestierte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit. Er diagnostizierte neben dem chroni schen lumbovertebralen Schmerzsyndrom und dem radikulären Reizsyndrom eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vorstehend E. 3. 5 ).

Der Gutachter legte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass zwar relativ geringe bildgebende Befunde vorlägen, die Beschwerden aber neben dem psychischen durchaus auch einen somatischen Kern hätten. Dabei stützte er sich auch auf die begutachtende Neurologin, die zwar keine objekti vierbaren neurologischen Defizite erhob, aber in Bezug auf das radikuläre Reizsyndrom eine residuelle Symptomatik nach der Operation oder das verblie bene Schwannom als Ursachen nicht ausschliessen konnte (Urk. 7/24/54). Zum nämlichen Schluss gelangte der Orthopäde der A.___ bereits am 1. September 2009 ( Urk. 7/24/256 f.).

Ausweislich der medizinischen Akten kann ein physiologischer Prozess als Ursache für die Schmerzsymptomatik nicht mit S icherheit ausgeschlossen werden , was der Gutachter mit der diagnostizier ten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zum Ausdruck brachte. Wie es sich letztlich mit dem somatischen Kern verhält, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden.

Der Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten, dass die mit ICD-10 F45.41 codierte Diagnose rechtsprechungs gemäss

- genauso wie die somatoforme n Schmerzstörungen und ähnliche pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Leidenszustände

- in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht

( Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2012 vom 2 0. Juni 2012 E. 4.2.1) . Allerdings hat RAD-Arzt Dr. M.___ und mit ihm die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Prüfung unterlassen, ob u nd inwiefern der Beschwerdeführer über psychisch e Ressourcen verfügt, die es i hm erlauben, trotz den subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (vgl. vorstehend E. 1.2). 4. 4

Unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebe nen falls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verblei benden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht, bilden die fachärztlichen Stellung nahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial (BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwendigerweise auch die Morbiditätsk riterien zu beachten und sich daran zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_3 11/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

Der begutachtende Psychiater bejahte das Vorliegen einer psychischen Komor bidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer

( Urk. 7/24/62 Mitte). Er

diagnostizierte jedoch eine komplizierte, protrahierte Trauerreaktion, entspre chend einer leichten depressiven Episode ( Urk. 7/24/58), welche Diagnose nach ständiger Rechtsprechung keine psych i sche Komorbidität

von erh eblicher Schwere und Ausprägung dar stellt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2013 vom 2 6. Dezember 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass Dr. H.___ abweichend vom MEDAS-Gutachten eine depressive Episode mittschweren Ausmasses diag nostizierte (vgl. vorstehend E. 3.4 ) , denn auch eine solche begründet keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens , die es der betroffenen Person verunmöglichten, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen).

Es sind daher die w eiteren massgeblichen Faktoren (vgl. vorstehend E. 1.2) zu prüfen. Von diesen bejahte Dr. L.___ das Vorliegen eines (knapp) mehrjährigen Krankheitsverlaufs, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens und unbefriedigende Behandlu ngsergebnisse (Urk. 7/24/62).

Ausgewiesenermassen

leidet der Beschwerdeführer weiterhin an der 2008 erho benen Tumorerkrankung mit dem Schwannom in der Wirbelsäule auf der Höhe S1 , mithin einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung . Diese schränkt den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit a ls Auslandkorrespon dent

- in durch das Gutacht en nicht abschliessend geklärtem Ausmass - anhal tend ein.

Trotz des im September 2008 operativ entfernten Tumors ist seit Frühjahr 2008

bis zum möglichen Rentenbeginn im Mai 2011 ein

mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung ausgewiesen. Bereits kurz nach der Operation war von einer persistie renden Schmerzsymptomatik die Rede (vgl. vorstehend E. 3.1 und MEDAS-Gut achten Urk. 7/ 25/25) , die in der Folge unverändert anhielt .

Mit de m MEDAS-Gutachter ist sodann von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens auszugehen. Der Beschwerdeführer legte gegenüber Dr. J.___ dar , „ sein Freundeskreis sei zunehmend zerbröckelt, eigentlich habe er nur noch einen einzigen Journalisten aus der früheren Zeit, mit dem er gele gentlich Kontakt habe, sonst sehe er neben seiner Frau nur noch Leute aus dem Gesundheitswesen , er s ei auch nicht mehr an die Klassenzusammenkunft ge gangen, habe auch gar keine Lust dazu, möchte auch nicht, dass andere Leute an seinem Leid teilnehmen“ (Urk. 7/25/19). Der Beschreibung seines Tagesab laufs ( Urk. 7/25/20) ist nichts anderes zu entnehmen, als dass er - abgesehen von seinen Therapien - die Tage allein beziehungsweise mit seiner Ehefrau ver bringt. Es bestehen dabei keine Hinweise darauf, dass diese Angaben nicht zutreffen , was auch die Beschwerdegegnerin

nicht geltend machte .

D as Krit erium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) hat als erfüllt zu gelten, hat sich doch der Beschwerdeführer kooperativ den ärztlicherseits empfohlenen Behandlungen unterzogen, so den verordneten Physiotherapien , de r Kräftigungstherapie , der Rehabilitation in A.___ , der Psychotherapie bei Dr. H.___ und der Schmerztherapie bei Prof. I.___ .

Zudem nahm er an der Schmerzgruppe teil (vgl. Urk. 7/24/55 , Urk. 7/26/231 ).

Damit sind die erwähnten Kriterien in ausreichender Ausprägung vorhanden, so dass die somatoforme Funktionsstörung ausnahmsweise als nicht überwindbar zu bezeichnen ist. 4.5

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist auf die nachvollziehbar begründeten Aus führungen im MEDAS Gutachten abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer Verweistätigkeit auszugehen . Abweichend von dieser gut achterlichen Beurteilung wurde im Austrittsbericht der A.___ die Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit zwar noch auf 100 % veranschlagt, doch hat der Psychiater Dr. L.___ im MEDAS-Gutachten den Verlauf des psy chischen Gesundheitszustandes dargelegt und überzeugend dargetan, dass an ders als anlässlich des Austritts aus der A.___

im Begutachtungszeitpunkt eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert erhoben werden musste ( Urk. 7/24/59 f.). Dies erklärt die zurückhaltendere Einschätzung der Arbeits fähigkeit

im MEDAS-Gutachten hinreichend.

Die umfassende MEDAS- Beurteilung wird auch durch die abweichende Einschät zung des RAD-Arztes nicht entkräftet , ist doch dessen Aktenbeurteilung überhaupt

nicht begründet . Schliesslich

hat sich Prof. I.___

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht klar geäussert. 5. 5 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die se gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerbli cher Hinsicht auswirkt. Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne Invalidität erzielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1. Mai 2011 (vgl. vorstehend E. 4.1) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde r tatsächlich verdient hätte .

Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ). 5 .2

Hinsichtlich des Valideneinkommens

vertrat die Beschwerdegegnerin den

Stand punkt , die Anstellung als Presseoffizier bei der Y.___ hätte wegen der Befristung des Arbeitsvertrages auch ohne Gesundheitsschaden geendet. Der Beschwerdeführer habe dort viel mehr verdient als bei den früheren Arbeitge bern. Sie e rmittelte daher anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 20 10 , T A1 Ziff. 58-63 , Informa tion und Kommunikation,

Anforderungsn iveau 3 , Männer ) unter Berücksichti gung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein i n den J ahr en

2010 und 2011 massge bendes Valideneinkommen von Fr. 9 5 ‘792.-- ( Fr. 7‘788.-- : 40 x 41 x 12; Urk. 2, Urk. 7/28/1 -2 ) , was der Beschwerdeführer als zu niedrig rügte (Urk. 1) . 5.3

Im Zeitpunkt der Diagnose der Tumorerkrankung stand der Beschwerdeführer in einem bis 7. Oktober 2008 befristeten Arbeitsverhältnis als Presseoffizier mit der Y.___ . Dabei erzielte er ein Jahreseinkommen von Fr. 106‘674.--, zuzüglich Zulagen un d Nebenkosten von monatlich insge samt Fr. 1‘700.-- ( Urk. 7/26/380 -388).

Von der Regel, dass der zuletzt erzielte Lohn Grundlage des Valideneinkommens bildet, ist abzuweichen, wenn die letzte Stelle aus invaliditätsfremden Gründen gekündigt worden ist. In solchen Fällen ist das Valideneinkommen notgedrun gen aufgrund statistischer Daten zu bestimmen (vgl. Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: Kieser / Lendfers [Hrsg.], Sozialversiche rungsrechtstagung 2012 , S. 26). Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflich ten, dass der Arbeitsvertrag mit der Y.___ wegen der Befristung und nicht aus gesundheitlichen Gründen beendet wurde. Doch bestätigte die Arbeitgeberin , dass der Einsatz im C.___ ohne die Tumorerkran kung verlängert oder im Dezember 2009 oder später wieder aufgenommen wor den wäre. Für die se Verlängerung seien bereits Verhandlungen geführt worden (Urk. 7/26/131-132). Unter diese Umständen erscheint als überwiegend wahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit seine Tätigkeit als Presseoffizier weitergeführt hätte. Es besteht daher keine Veranlassung, um vom zuletzt erzielten Lohn abzuweichen und auf Tabellenlöhne zu greifen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer bei den früheren Arbeitgebern weitaus weniger verdient ha be , wie die Beschwerdegegnerin behauptete

( Urk. 7/28/1). De nn de m IK-Auszug ist lediglich zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer vor der Aufnahme der Tätigkeit als Presseoffizier der Y.___ während Jahren als Auslandschweizer freiwillig versichert gewesen war, welche Sachlage in den übrigen Akten ihre Stütze findet. Über die im Ausland erzielten Einkünfte

liegen jedoch keine Erhebungen in den Akten, so dass dazu nichts gesagt werden kann.

Damit ist zur Ermittlung des Valideneinkommens

vom vertraglich vereinbarten Lohn als Presseoffizier von Fr. 127‘07 4 .-- ( Fr. 106‘674.-- + Fr. 20‘400.--) im Jahr 2008 auszugehen . Angepasst an die geschlechterspezifische Nominallohn ent wicklung ( 2098 im 2008 und 2171 im 2011; Die Volkswirtschaft , 12-2013 , S.

91, Tabelle B10.3), ist das massgebende Valideneinkommen auf Fr. 131‘49 6 .-- (Fr. 127‘07 4 . -- : 2098 x 2171) festzusetzen.

Aus den vom Beschwerdeführer beantragten Abklärungen über die weitere Lohn entwicklung ( Urk. 1 S. 12) sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Eine berufliche Weiterentwicklung ist nur bei konkreten Anhalts punkte n für einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom men zu berücksichtigen und konkrete Schritte müssen kundgetan worden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_3 22 /2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 4.1). Davon kann hier keine Rede sein, weshalb allfällige mögliche Lohnentwicklungen von vorn herein ausser Acht zu bleiben haben. 5.4

Zur Berechnung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin eben falls die LSE 2010 heran. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Bereich Administration, Kontroll- oder allgemeine Betriebsarbeiten (LSE TA1 Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 3) betrage das Jahreseinkommen für Männer im Jahr 2011 bei einer zumutbaren Leistungsfähigke it von 80 %

unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit Fr. 58‘995.-- ( Fr. 5‘ 9 09.--

x 12 x 0.8 : 40 x 41.6; Urk. 7/28/2-3), was unbestritten blieb.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2 150 im 20 10 und 2171 im 2011; Die Volkswirtschaft, 12-2013, S. 91, Tabelle B10.3)

und der korrekten betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ( Die Volk swirtschaft, 12-2013, S. 9 0 , Tabelle B 9.2) beträgt das massgebende Invalideneinkommen bei der Rest arbeitsfähigkeit von 70 %

Fr. 52‘250.-- ( Fr. 5‘9 09.--

x 12 x 0. 7 : 40 x 41. 7 : 2150 x 2171).

Bei der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 79‘24 6 .-- ( Fr. 131‘49 6 . -- . /. Fr. 52‘250. ), was eine n Invaliditätsgrad von 60 %

ergibt .

Damit hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente , was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. 5.5

Bei diesem Ausgang des Verfahren s wurde dem Hauptantrag des Beschwerde führers zwar nicht vollumfänglich, aber weitgehend entsprochen. Aus prozess ökonomischen Gründen rechtfertigt sich daher, von der Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung abzusehen.

Zum Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels bleibt zu bemer ken, dass zur Gewährleistung des Replikrechts genügt, wenn das Gericht die Eingaben zur Kenntnisnahme zustell

t. Von den Parteien kann erwartet wer den , dass sie umgehend unaufgefordert Stellung

nehmen (Urteil des Bundesge richts 9C_367/2013 vom 1 0. Dezember 2013 E. 3.2). D er Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. 5.6

Die Militärversicherung könnte in Bezug auf Verrechnungsansprüche vom vor liegenden Entscheid betroffen sein, weshalb ihr das Urteil zu eröffnen ist. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens s ind die ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzenden Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin a ufzuerlegen . 6.2

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese sind nach § 34 Abs. 3 Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht

unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und ermessensweise auf Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl usiv Barauslagen und M ehrwertsteuer ) festzulegen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1957, meldete sich w egen eine r 2008 diagnostizier te n Tumorerkrankung , d ie Rücken- und Beinschmerzen sowie eine Depression nach sich zog, am 7. November 2010 zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an ( Urk. 7/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Bericht der letzten Arbeitgeberin , der Y.___ , ( Urk. 7/9) , bei und holte Arztberichte ein (Urk. 7/10-11). Am 15. März 2011 verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 7/16).

M it der mitbefassten Militärversicherung wurde eine Begutachtung durch die MEDAS Z.___ veranlasst ( Urk. 7/19- 20). Die Expertise wurde am 25. Juli 2011 erstattet ( Urk. 7/25). Im Weiteren zog die IV-Stelle die Akten der Militärversicherung bei ( Urk. 7/24/1-437, Urk. 7/26/1-388) und liess einen Aus zug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 7. Februar 2012; Urk. 7/27 ) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/3 0 -32, Urk. 7/34) verneinte s ie mit Verfügung vom 6. J uni 2012 den Leistungsanspruch von X.___

( Urk. 7/36 = Urk. 2)

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Hie gegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2012 Beschwerde und beantrag t e, es sei en ihm d ie gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Gewährung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und eines zweiten Schrif tenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 2 8. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwer deführer am 2. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Nachdem d as Gericht am 8. November 2012 von der Anordnung eines zweiten Schriften wechsels ab gesehen hatte ( Urk. 9) , liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer sei vom 1. April 2008 bis am 2 1. Oktober 2009, das heisst bis zu m Austritt aus der A.___ , in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen . Das Wartejahr sei per 3 1. März 2009 abgelaufen. In jenem Zeitpunkt habe der Invaliditätsgrad - ausgehend von ein em Valideneinkommen von Fr. 95‘792.-- - 100 % betragen . A b 2 2. Oktober 2009 sei eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar gewesen , was einen Invaliditätsgrad von 65 % ergebe. A b 22. Januar 2010

habe sich der Gesundheitszustand weiter verbessert . Der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit zunächst zu 100

% und ab Sommer 2010 zu 80 % arbeitsfähig gewesen , so dass kein ren tenbeg ründender Invaliditätsgrad mehr

resultiere (S. 2 f.) . Der Rentenanspruch entstehe frühestens sechs Monate nach dessen Geltendmachung. Die Anmel dung zum Leistungsbezug sei am 2 9. November 2011 (richtig: 2010; Urk.

7/4) und somit verspätet eingegangen ( S . 3 ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor ( Urk. 1) , er sei jahrelang als Medien schaffender im Ausland tätig und freiwillig bei der AHV und der IV versichert gewesen (S. 3) . Vom 2 8. Februar bis 7. Oktober 2008 sei er in leitender Funktion bei der B.___

im C.___

gewesen und habe einen Lohn, zuzüglich Zulagen und Nebenkosten , von insgesamt Fr. 127‘ 074.-- jährlich erzielt (S. 4) . Nach Be endigung des befristeten Arbeitsvertrages seien weitere Auslandeinsätze für die Y.___ geplant gewesen, bei denen er noch mehr verdient hätte. Dieses Einkommen sei abzuklären und als Valideneinkommen heranzuziehen (S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Soweit er im Eventualstandpunkt die Rückweisung der Sache zur Gewährung von beruflichen Massnahmen beantragt e ( Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 1 5. März 2011 berufli che Ei ngliederungsmassnahmen verneint hat ( Urk. 7/16), ohne dass der Be schwerdeführer innert nützlicher Frist eine anfechtbare Verfügung verlangt hätte . D er hier angefochtene Entscheid (Urk. 2) beschlägt allein die Frage des Rentenanspruchs, weshalb eine Rückweisung zu r Prüfung von anderen Leistun g en

ausser Betracht fällt und mangels eines Anfechtungsgegenstandes auf d as Begehren um berufliche Massnahmen nicht eingetreten werden kann.

Festzuhalten bleibt jedoch, dass die Beschwerdegegnerin am 1 5. März 2011 fest hielt, dass sie bei kompletter Aktenlage berufliche Eingliederungsmassnah men erneut prüfen werde ( Urk. 7/16). Dem Beschwerdeführer bleibt es daher unbenommen, mit dem entsprechenden Begehren erneut an die Beschwerdegeg nerin zu gelangen. 3. 3.1

Im Rahmen der Abklärungen der im Frühjahr 2008 aufgetretenen Bein- und Rückenschmerzen ( Urk. 7/24/412, Urk. 7/24/426

428) wurde ein Schwannom auf Höhe LWK 3/4 entdeckt, welches am 2. September 2008 im D.___ , Neurochirurgische Klinik, operativ entfernt wurde ( Urk. 7/24/403-405). Eine asymptomatische Läsion auf der Höhe S1 wurde als Verdacht auf ein weitere s

Schwannom beschrieben , das vorerst nur zu kontrol lieren sei

( Urk. 7/24/396).

Bei anhaltenden Schmerzen nach der Operation dauerte d ie Arbeitsunfähigkeit an (vgl. Urk. 7/24/314, Urk. 7/24/343, Urk. 7/24/36 3-36 4 , Urk. 7/24/357 , Urk.

7/26/265 ).

Am 2 2. Mai 2009 empfahl Dr. med. E.___ , Oberarzt am D.___ , Neurochirur gische Klinik, angesichts der persistierenden Schmerzen eine stationäre Rehabi litation ( Urk. 7/24/308).

Dr. med. F.___ , Obe rarzt a n der G.___ ,

erwähnte im Bericht vom 6. August 2009 eine Schmerzstörung (Urk. 7/24/290). 3.2

Vom 1 2. August bis 2 1. Oktober 2009 war der Beschwerdeführer in der A.___ hospitalisiert . Im Austrittsbericht vom 2 6. Oktober 2009 ( Urk. 7/24/242-265) wurden aufgrund der erhobenen Befunde sowie neurologi scher ( Urk. 7/24/250-252), orthopädischer ( Urk. 7/24/253-259) und schmerz therapeutischer

Konsilien ( Urk. 24/261-265) folgende (gekürzt wiedergegebene) Diagnosen genannt (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierend ra dikulärer S1-Reizsymptomatik bei - Schwannom auf der Höhe L3 - Schwannom auf Höhe S1 ohne Gr ö ssenzunahme - rezidivierende Beschwerden rechtes Kniegelenk

Bildgebend hätten sich weitgehend unauffällige ossäre Verhältnisse mit ledig lich leichten degenerativen Veränderungen im mittleren und unteren Lenden wirbelsäulenbereich gezeigt (S. 2 unten). Aus orthopädischer Sicht hätten die Schmerzen nicht vollständig erklärt werden können , wobei e ine lokale Nerven schädigung nicht ausgeschlossen werden könne . Eine psychische Störung von Krankheitswert habe sich nicht ergeben (S. 3).

In der Tätigkeit als Journalist sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig. Die Tätigkeit als Auslandkorrespondent sei jedoch momentan nicht zumutbar. Zu vermeiden seien Stresssituationen und eine psychophysische Überforderung. Andere leichte Tätigkeiten seien während einer Angewöhnung zunächst halb tags und nach drei Monaten ganztags zumutbar (S. 2) . 3.3

Dr. E.___ hielt im Bericht vom 1 4. Dezember 2009 dafür, die radikuläre Reizsymptomatik entspreche am ehesten dem Dermatom S1 rechts (Urk. 7/221 ; vgl. auch schon Urk. 7/24/308 ). 3. 4

Dr. med. H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der den Beschwerde führer seit 1 7. November 2009 behandelt, berichtete am 5. Mai 2010 von einer depressiven Reaktion auf das therapieresistente Schmerzsyndrom. Er diagnosti zierte eine depressive Episode mittelschweren Ausmasses (ICD-10 F32.1) und regte eine Schmerztherapie bei Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Anästhe siologie , an ( Urk. 7/11/1-4 Ziff. 1.1, Urk. 7/11/6- 9 ) , welche Behandlung der Be schwerdeführer Anfang 2010 aufnahm ( Urk. 7/10/1 Ziff. 1.2) .

Prof. I.___ diagnostizierte i n den Berichten vom 2 0. Se ptember 2010 (Urk. 7/10 /1-3, Urk. 7/10/5-6 ) neben einer depressiven Verstimmung ein chro ni sches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Reizsymptomatik bei Status nach Fenestration L3/L4 und Ex s t irpation eines Schwannoms am 2. September 2008 und bei Verdacht auf ein Schwannom S1 rechts ( Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer leide an Konzentrationsstörungen, Schläfrigkeit, an selte ner Übelkeit, Unwohlsein und sei leicht verwirrt ( Ziff. 1.7).

Beide behandelnden Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

( Urk. 7/10 und Urk. 7/11 je Ziff. 1. 6), wobei Dr. I.___ am 2 6. April 2010 in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit ausführte, unter medikamentöser T herapie mit einer Schmerzreduktion um 50 % könne die Arbeitsfähigkeit wahr scheinlich erhöht werden ( Urk. 7/24/191). Eine genaue Einschätzung dieser Arbeits fähigkeit unterliess er. 3. 5

Dr. med. J.___ , Rheumatologie FMH, Chefarzt der MEDAS Z.___ , erstat tete das

interdisziplinäre Gutachten am 2 5. Juli 2011 ( Urk. 7/ 25 ) gestützt auf die Vorakten (S. 1-15) , die persönliche Befragung (S. 15-20) ,

seine rheuma tologische Untersuchung des Beschwerdeführers (S. 21) sowie die Untersuchun gen in den Fachgebieten Neurologie (Teilgutachten von Dr. med. K.___ , Neu rologie FMH, vom 7. Juni 2011 ;

vollständig in Urk. 7/2 4/51-54 ) und Psychiatrie (Teilgutachten von Dr. med. L.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Juni 2011 ;

vollständig in Urk. 7/2 4/55-64 ) .

Dr. J.___ nannte folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.

24 Ziff. 4. 1 und S. 28 Ziff. 6.1.2 ): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und radikuläres

Reiz symptom am ehesten S1 rechts bei - Status nach Exstirpation eines Schwannoms auf der Höhe L3/ 4 durch Hemilaminektomie am 2. September 2008 - kernspintomographisch kleinem Schwannom auf Höhe L5/S1 rechts - komplizierte, protrahierte T r auerreaktion (ICD-10 F38.8), entsprechend einer leichten depressiven Episode - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( gemäss Dr. L.___ : ICD-10 F45.41 ; vgl. Urk. 7/24/58 oben )

Als Diagnose ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannte d er

Gutachter eine aktuell weitgehend asymptomatische Meniskusläsion rechts .

Auf die Frage, ob die Entwicklung einer chronischen Schmerzkrankheit aus medi zinischer Sicht erklärbar sei (S. 26 oben), antwortete der Gutachte r , aus der psychiatrischen Exploration habe sich ergeben, dass sich eine komplizierte protrahierte Trauerreaktion (auf verschiedene Verluste, wie Aufgabe des Geschäfts, Gesundheit und mehre re Anschlussstellenangebote, Aufgabe seiner Tätigkeit als Journalist und Verlassen des Gastlandes ; vgl. Urk. 7/24/60) sowie eine chronische Schmerzstörung entwickelt habe (S. 27 unten). Der inzwischen chronifizierte Schmerz könne weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht monokausal erklärt werden. Es handle sich um ein Mischbild mit einem somatischen Kern und einem psy chischen Überbau (S. 28). Die Reizsymptomatik S1 könne auf das dortige Schwannom oder auf den Eingriff auf Höhe L3/4 zu rückgeführt werden, auch wenn weder eine Instabilität noch eine übermässige Narbenbildung nachweisbar sei (S. 28 unten). Die Angaben des Beschwerde führers wirkten glaubhaft , doch könnten die geltend gemachten Einschränkun gen nicht allein mit objektivierbaren somatischen Befunden erklärt werden (S.

29).

Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit schilderte der Gutachter aus rheumatologi scher/neurologischer Sicht Einschränkungen in Bezug auf die Gewichtslimite für gehäuftes Heben und Tragen, auf starke repetitive Erschütterungen und auf prolongierte Zwangshaltungen. Die Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit als Auslandkorrespondent sei mangels eines objektiven Arbeitsplatzbeschriebs nicht möglich. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei aus somatischen Gründen ganz tägig zumutbar (S. 30 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht bestünden leichte Ein schränkungen für die Anpassung an Regeln, Routinen und die Kontaktfähigkeit zu Dritten, mittelgradige Einschränkungen für Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhalte- und Selbstbe haup tungsfähigkeit , Spon t anaktivitäten und Verkehrsfähigkeit; schwere Ein schrän kungen bestünden in Bezug auf Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähig keit. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als freischaffender Journalist 50 % , in einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit 70 % , verbesserbar durch geeignete Therapien (S. 30 f.).

Der Gutachter führte z um Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus, diese habe Anfang April 2008 begonnen. Bis zum Aufenthalt in der A.___ sei d er Beschwerdeführer stets zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Hernach sei von den Ärzten der A.___

in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von zunächst 50 % , steigerbar auf 100 % , als zumutbar erachtet worden. Die psychische Einschränkung bestehe wohl seit Sommer 2010 etwa im selben Ausmass wie im Begutachtungszeitpunkt (S. 31 Mitte). 3. 6

Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt das MEDAS-Gutachten für beweiskräftig. Der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig mit einer Leistungseinschrän kung von 20 % wegen der Schmerzsymptomatik (Urk. 7/29/5-7). Allerdings führte Dr. M.___ aus, d er vom Gutachter Dr. J.___

aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer Verweistätigkeit könne unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Es liege eine chro nische Schmerzstörung vor, die überwindbar sei. Seit April 2008 sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100

% arbeitsunfähig ; s eit dem Austritt aus der A.___ betrage die Arbeits un fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 % und seit 21. Januar 2010 , das heisst drei Monate nach Austritt aus der A.___ ,

betrage sie 0 % .

Letztere Einschätzung leg te die Beschwerdegegnerin ihrem angefochtenen Ent scheid zu Grunde und ermittelte die abgestuften Invaliditätsgrade . 4.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 4.1 Betreffend den Zeitpunkt de s Beginns des Rentenanspruches hat die Beschwer degegnerin zu Recht festgehalten, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches entsteht ( Art. 29 Abs. 1 IVG).

Nach unstreitig bestandenem Wartejahr ging die Anmeldung des Beschwerde führers zum Leistungsbezug a usgewiesenermassen am 2 9. November 2010 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Eingangsstempel auf Urk.

7/4/1), weshalb der R entenanspruch frühestens am 29. Mai 2011 entstehen konnte. Damit sind die Verhältnisse zu prüfen, wie sie seit jenem Zeitpunkt vorgelegen haben. Für die davor liegende Zeit ist der Rentenanspruch o hne W eiteres zu verneinen , so dass die entsprechende Sachlage nicht massgebend und daher nicht näher zu beleuchten ist.

E. 4.2 In somatischer Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Auslandkorrespon dent nicht mehr, aber in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeits fähig ist . Dies ist aufgrund der dargelegten medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden.

Aus psychiatrischer Sicht anerkannte die Beschwerdegegnerin im massgeblichen Zeitpunkt eine Leistungseinschränkung von 20 % (wegen der Schmerzproble matik ; vgl. vorstehend E. 3. 6 ) , sie ging mithin von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % aus ( Urk. 2 S. 3 oben). Dagegen postulierte der Beschwerdeführer, seine Schmerzen seien nicht überwindbar ( Urk. 1) .

E. 4.3 Der MEDAS- Gutachter attestierte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit. Er diagnostizierte neben dem chroni schen lumbovertebralen Schmerzsyndrom und dem radikulären Reizsyndrom eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vorstehend E. 3. 5 ).

Der Gutachter legte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass zwar relativ geringe bildgebende Befunde vorlägen, die Beschwerden aber neben dem psychischen durchaus auch einen somatischen Kern hätten. Dabei stützte er sich auch auf die begutachtende Neurologin, die zwar keine objekti vierbaren neurologischen Defizite erhob, aber in Bezug auf das radikuläre Reizsyndrom eine residuelle Symptomatik nach der Operation oder das verblie bene Schwannom als Ursachen nicht ausschliessen konnte (Urk. 7/24/54). Zum nämlichen Schluss gelangte der Orthopäde der A.___ bereits am 1. September 2009 ( Urk. 7/24/256 f.).

Ausweislich der medizinischen Akten kann ein physiologischer Prozess als Ursache für die Schmerzsymptomatik nicht mit S icherheit ausgeschlossen werden , was der Gutachter mit der diagnostizier ten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zum Ausdruck brachte. Wie es sich letztlich mit dem somatischen Kern verhält, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden.

Der Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten, dass die mit ICD-10 F45.41 codierte Diagnose rechtsprechungs gemäss

- genauso wie die somatoforme n Schmerzstörungen und ähnliche pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Leidenszustände

- in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht

( Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2012 vom 2 0. Juni 2012 E. 4.2.1) . Allerdings hat RAD-Arzt Dr. M.___ und mit ihm die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Prüfung unterlassen, ob u nd inwiefern der Beschwerdeführer über psychisch e Ressourcen verfügt, die es i hm erlauben, trotz den subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (vgl. vorstehend E. 1.2). 4. 4

Unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebe nen falls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verblei benden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht, bilden die fachärztlichen Stellung nahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial (BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwendigerweise auch die Morbiditätsk riterien zu beachten und sich daran zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_3 11/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

Der begutachtende Psychiater bejahte das Vorliegen einer psychischen Komor bidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer

( Urk. 7/24/62 Mitte). Er

diagnostizierte jedoch eine komplizierte, protrahierte Trauerreaktion, entspre chend einer leichten depressiven Episode ( Urk. 7/24/58), welche Diagnose nach ständiger Rechtsprechung keine psych i sche Komorbidität

von erh eblicher Schwere und Ausprägung dar stellt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2013 vom 2 6. Dezember 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass Dr. H.___ abweichend vom MEDAS-Gutachten eine depressive Episode mittschweren Ausmasses diag nostizierte (vgl. vorstehend E. 3.4 ) , denn auch eine solche begründet keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens , die es der betroffenen Person verunmöglichten, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen).

Es sind daher die w eiteren massgeblichen Faktoren (vgl. vorstehend E. 1.2) zu prüfen. Von diesen bejahte Dr. L.___ das Vorliegen eines (knapp) mehrjährigen Krankheitsverlaufs, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens und unbefriedigende Behandlu ngsergebnisse (Urk. 7/24/62).

Ausgewiesenermassen

leidet der Beschwerdeführer weiterhin an der 2008 erho benen Tumorerkrankung mit dem Schwannom in der Wirbelsäule auf der Höhe S1 , mithin einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung . Diese schränkt den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit a ls Auslandkorrespon dent

- in durch das Gutacht en nicht abschliessend geklärtem Ausmass - anhal tend ein.

Trotz des im September 2008 operativ entfernten Tumors ist seit Frühjahr 2008

bis zum möglichen Rentenbeginn im Mai 2011 ein

mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung ausgewiesen. Bereits kurz nach der Operation war von einer persistie renden Schmerzsymptomatik die Rede (vgl. vorstehend E. 3.1 und MEDAS-Gut achten Urk. 7/ 25/25) , die in der Folge unverändert anhielt .

Mit de m MEDAS-Gutachter ist sodann von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens auszugehen. Der Beschwerdeführer legte gegenüber Dr. J.___ dar , „ sein Freundeskreis sei zunehmend zerbröckelt, eigentlich habe er nur noch einen einzigen Journalisten aus der früheren Zeit, mit dem er gele gentlich Kontakt habe, sonst sehe er neben seiner Frau nur noch Leute aus dem Gesundheitswesen , er s ei auch nicht mehr an die Klassenzusammenkunft ge gangen, habe auch gar keine Lust dazu, möchte auch nicht, dass andere Leute an seinem Leid teilnehmen“ (Urk. 7/25/19). Der Beschreibung seines Tagesab laufs ( Urk. 7/25/20) ist nichts anderes zu entnehmen, als dass er - abgesehen von seinen Therapien - die Tage allein beziehungsweise mit seiner Ehefrau ver bringt. Es bestehen dabei keine Hinweise darauf, dass diese Angaben nicht zutreffen , was auch die Beschwerdegegnerin

nicht geltend machte .

D as Krit erium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) hat als erfüllt zu gelten, hat sich doch der Beschwerdeführer kooperativ den ärztlicherseits empfohlenen Behandlungen unterzogen, so den verordneten Physiotherapien , de r Kräftigungstherapie , der Rehabilitation in A.___ , der Psychotherapie bei Dr. H.___ und der Schmerztherapie bei Prof. I.___ .

Zudem nahm er an der Schmerzgruppe teil (vgl. Urk. 7/24/55 , Urk. 7/26/231 ).

Damit sind die erwähnten Kriterien in ausreichender Ausprägung vorhanden, so dass die somatoforme Funktionsstörung ausnahmsweise als nicht überwindbar zu bezeichnen ist.

E. 4.5 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist auf die nachvollziehbar begründeten Aus führungen im MEDAS Gutachten abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer Verweistätigkeit auszugehen . Abweichend von dieser gut achterlichen Beurteilung wurde im Austrittsbericht der A.___ die Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit zwar noch auf 100 % veranschlagt, doch hat der Psychiater Dr. L.___ im MEDAS-Gutachten den Verlauf des psy chischen Gesundheitszustandes dargelegt und überzeugend dargetan, dass an ders als anlässlich des Austritts aus der A.___

im Begutachtungszeitpunkt eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert erhoben werden musste ( Urk. 7/24/59 f.). Dies erklärt die zurückhaltendere Einschätzung der Arbeits fähigkeit

im MEDAS-Gutachten hinreichend.

Die umfassende MEDAS- Beurteilung wird auch durch die abweichende Einschät zung des RAD-Arztes nicht entkräftet , ist doch dessen Aktenbeurteilung überhaupt

nicht begründet . Schliesslich

hat sich Prof. I.___

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht klar geäussert. 5. 5 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die se gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerbli cher Hinsicht auswirkt. Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne Invalidität erzielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1. Mai 2011 (vgl. vorstehend E. 4.1) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde r tatsächlich verdient hätte .

Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ). 5 .2

Hinsichtlich des Valideneinkommens

vertrat die Beschwerdegegnerin den

Stand punkt , die Anstellung als Presseoffizier bei der Y.___ hätte wegen der Befristung des Arbeitsvertrages auch ohne Gesundheitsschaden geendet. Der Beschwerdeführer habe dort viel mehr verdient als bei den früheren Arbeitge bern. Sie e rmittelte daher anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 20 10 , T A1 Ziff. 58-63 , Informa tion und Kommunikation,

Anforderungsn iveau 3 , Männer ) unter Berücksichti gung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein i n den J ahr en

2010 und 2011 massge bendes Valideneinkommen von Fr. 9 5 ‘792.-- ( Fr. 7‘788.-- : 40 x 41 x 12; Urk. 2, Urk. 7/28/1 -2 ) , was der Beschwerdeführer als zu niedrig rügte (Urk. 1) . 5.3

Im Zeitpunkt der Diagnose der Tumorerkrankung stand der Beschwerdeführer in einem bis 7. Oktober 2008 befristeten Arbeitsverhältnis als Presseoffizier mit der Y.___ . Dabei erzielte er ein Jahreseinkommen von Fr. 106‘674.--, zuzüglich Zulagen un d Nebenkosten von monatlich insge samt Fr. 1‘700.-- ( Urk. 7/26/380 -388).

Von der Regel, dass der zuletzt erzielte Lohn Grundlage des Valideneinkommens bildet, ist abzuweichen, wenn die letzte Stelle aus invaliditätsfremden Gründen gekündigt worden ist. In solchen Fällen ist das Valideneinkommen notgedrun gen aufgrund statistischer Daten zu bestimmen (vgl. Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: Kieser / Lendfers [Hrsg.], Sozialversiche rungsrechtstagung 2012 , S. 26). Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflich ten, dass der Arbeitsvertrag mit der Y.___ wegen der Befristung und nicht aus gesundheitlichen Gründen beendet wurde. Doch bestätigte die Arbeitgeberin , dass der Einsatz im C.___ ohne die Tumorerkran kung verlängert oder im Dezember 2009 oder später wieder aufgenommen wor den wäre. Für die se Verlängerung seien bereits Verhandlungen geführt worden (Urk. 7/26/131-132). Unter diese Umständen erscheint als überwiegend wahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit seine Tätigkeit als Presseoffizier weitergeführt hätte. Es besteht daher keine Veranlassung, um vom zuletzt erzielten Lohn abzuweichen und auf Tabellenlöhne zu greifen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer bei den früheren Arbeitgebern weitaus weniger verdient ha be , wie die Beschwerdegegnerin behauptete

( Urk. 7/28/1). De nn de m IK-Auszug ist lediglich zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer vor der Aufnahme der Tätigkeit als Presseoffizier der Y.___ während Jahren als Auslandschweizer freiwillig versichert gewesen war, welche Sachlage in den übrigen Akten ihre Stütze findet. Über die im Ausland erzielten Einkünfte

liegen jedoch keine Erhebungen in den Akten, so dass dazu nichts gesagt werden kann.

Damit ist zur Ermittlung des Valideneinkommens

vom vertraglich vereinbarten Lohn als Presseoffizier von Fr. 127‘07 4 .-- ( Fr. 106‘674.-- + Fr. 20‘400.--) im Jahr 2008 auszugehen . Angepasst an die geschlechterspezifische Nominallohn ent wicklung ( 2098 im 2008 und 2171 im 2011; Die Volkswirtschaft , 12-2013 , S.

91, Tabelle B10.3), ist das massgebende Valideneinkommen auf Fr. 131‘49 6 .-- (Fr. 127‘07 4 . -- : 2098 x 2171) festzusetzen.

Aus den vom Beschwerdeführer beantragten Abklärungen über die weitere Lohn entwicklung ( Urk. 1 S. 12) sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Eine berufliche Weiterentwicklung ist nur bei konkreten Anhalts punkte n für einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom men zu berücksichtigen und konkrete Schritte müssen kundgetan worden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_3 22 /2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 4.1). Davon kann hier keine Rede sein, weshalb allfällige mögliche Lohnentwicklungen von vorn herein ausser Acht zu bleiben haben. 5.4

Zur Berechnung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin eben falls die LSE 2010 heran. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Bereich Administration, Kontroll- oder allgemeine Betriebsarbeiten (LSE TA1 Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 3) betrage das Jahreseinkommen für Männer im Jahr 2011 bei einer zumutbaren Leistungsfähigke it von 80 %

unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit Fr. 58‘995.-- ( Fr. 5‘ 9 09.--

x 12 x 0.8 : 40 x 41.6; Urk. 7/28/2-3), was unbestritten blieb.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2 150 im 20 10 und 2171 im 2011; Die Volkswirtschaft, 12-2013, S. 91, Tabelle B10.3)

und der korrekten betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ( Die Volk swirtschaft, 12-2013, S. 9 0 , Tabelle B 9.2) beträgt das massgebende Invalideneinkommen bei der Rest arbeitsfähigkeit von 70 %

Fr. 52‘250.-- ( Fr. 5‘9 09.--

x 12 x 0. 7 : 40 x 41. 7 : 2150 x 2171).

Bei der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 79‘24 6 .-- ( Fr. 131‘49 6 . -- . /. Fr. 52‘250. ), was eine n Invaliditätsgrad von 60 %

ergibt .

Damit hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente , was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. 5.5

Bei diesem Ausgang des Verfahren s wurde dem Hauptantrag des Beschwerde führers zwar nicht vollumfänglich, aber weitgehend entsprochen. Aus prozess ökonomischen Gründen rechtfertigt sich daher, von der Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung abzusehen.

Zum Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels bleibt zu bemer ken, dass zur Gewährleistung des Replikrechts genügt, wenn das Gericht die Eingaben zur Kenntnisnahme zustell

t. Von den Parteien kann erwartet wer den , dass sie umgehend unaufgefordert Stellung

nehmen (Urteil des Bundesge richts 9C_367/2013 vom 1 0. Dezember 2013 E. 3.2). D er Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. 5.6

Die Militärversicherung könnte in Bezug auf Verrechnungsansprüche vom vor liegenden Entscheid betroffen sein, weshalb ihr das Urteil zu eröffnen ist. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens s ind die ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzenden Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin a ufzuerlegen . 6.2

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese sind nach § 34 Abs. 3 Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht

unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und ermessensweise auf Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl usiv Barauslagen und M ehrwertsteuer ) festzulegen. Das Gericht erkennt:

E. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 f.). Am 2. September 2008 sei der Tumor im Bereich der Lendenwirbelsäule operiert worden. Aus gesundheitlichen Gründen seien in der Folge keine Auslandein sätze mehr in Frage gekommen (S. 5). Die Mediziner hätten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert (S.

10). Er leide an einer psychischen Komorbidität beziehungsweise einer chro nischen körperlichen Begleiterkrankung (S. 9 f.). Zudem seien gleich mehrere der massgebenden Kriterien erfüllt, weshalb die Schmerzstörung als unüber windbar zu gelten habe (S. 11). Ferner bestritt

d er Beschwerdeführer , dass sich seine Arbeitsfähigkeit seit der Operation vom 2. September 2008 verbessert habe , seien doch die Einschränkungen gleich geblieben (S. 11). Schliesslich hielt er dafür, bei einem Inva liditätsgrad von 20 % habe er Anspruch auf Umschu lungsmassnahmen (S. 13).

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  2. Juni 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer ab dem
  3. Mai 2011 A nspruch auf eine Drei viertelsrente hat. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
  4. Die Gerichtskosten von Fr.  900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  1‘900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen - SUVA St. Gallen, Militärversicherung, Postfach, 9000 St. Gallen (Referenz 82.669.255/537) - Pensionskassse PUBLICA sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit 1
  7. August sowie vom 1
  8. Dezember bis und mit dem
  9. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00728 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

18. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1957, meldete sich w egen eine r 2008 diagnostizier te n Tumorerkrankung , d ie Rücken- und Beinschmerzen sowie eine Depression nach sich zog, am 7. November 2010 zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an ( Urk. 7/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Bericht der letzten Arbeitgeberin , der Y.___ , ( Urk. 7/9) , bei und holte Arztberichte ein (Urk. 7/10-11). Am 15. März 2011 verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 7/16).

M it der mitbefassten Militärversicherung wurde eine Begutachtung durch die MEDAS Z.___ veranlasst ( Urk. 7/19- 20). Die Expertise wurde am 25. Juli 2011 erstattet ( Urk. 7/25). Im Weiteren zog die IV-Stelle die Akten der Militärversicherung bei ( Urk. 7/24/1-437, Urk. 7/26/1-388) und liess einen Aus zug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 7. Februar 2012; Urk. 7/27 ) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/3 0 -32, Urk. 7/34) verneinte s ie mit Verfügung vom 6. J uni 2012 den Leistungsanspruch von X.___

( Urk. 7/36 = Urk. 2) 2.

Hie gegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2012 Beschwerde und beantrag t e, es sei en ihm d ie gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Gewährung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und eines zweiten Schrif tenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 2 8. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwer deführer am 2. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Nachdem d as Gericht am 8. November 2012 von der Anordnung eines zweiten Schriften wechsels ab gesehen hatte ( Urk. 9) , liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer sei vom 1. April 2008 bis am 2 1. Oktober 2009, das heisst bis zu m Austritt aus der A.___ , in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen . Das Wartejahr sei per 3 1. März 2009 abgelaufen. In jenem Zeitpunkt habe der Invaliditätsgrad - ausgehend von ein em Valideneinkommen von Fr. 95‘792.-- - 100 % betragen . A b 2 2. Oktober 2009 sei eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar gewesen , was einen Invaliditätsgrad von 65 % ergebe. A b 22. Januar 2010

habe sich der Gesundheitszustand weiter verbessert . Der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit zunächst zu 100

% und ab Sommer 2010 zu 80 % arbeitsfähig gewesen , so dass kein ren tenbeg ründender Invaliditätsgrad mehr

resultiere (S. 2 f.) . Der Rentenanspruch entstehe frühestens sechs Monate nach dessen Geltendmachung. Die Anmel dung zum Leistungsbezug sei am 2 9. November 2011 (richtig: 2010; Urk.

7/4) und somit verspätet eingegangen ( S . 3 ). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor ( Urk. 1) , er sei jahrelang als Medien schaffender im Ausland tätig und freiwillig bei der AHV und der IV versichert gewesen (S. 3) . Vom 2 8. Februar bis 7. Oktober 2008 sei er in leitender Funktion bei der B.___

im C.___

gewesen und habe einen Lohn, zuzüglich Zulagen und Nebenkosten , von insgesamt Fr. 127‘ 074.-- jährlich erzielt (S. 4) . Nach Be endigung des befristeten Arbeitsvertrages seien weitere Auslandeinsätze für die Y.___ geplant gewesen, bei denen er noch mehr verdient hätte. Dieses Einkommen sei abzuklären und als Valideneinkommen heranzuziehen (S. 12 f.). Am 2. September 2008 sei der Tumor im Bereich der Lendenwirbelsäule operiert worden. Aus gesundheitlichen Gründen seien in der Folge keine Auslandein sätze mehr in Frage gekommen (S. 5). Die Mediziner hätten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert (S.

10). Er leide an einer psychischen Komorbidität beziehungsweise einer chro nischen körperlichen Begleiterkrankung (S. 9 f.). Zudem seien gleich mehrere der massgebenden Kriterien erfüllt, weshalb die Schmerzstörung als unüber windbar zu gelten habe (S. 11). Ferner bestritt

d er Beschwerdeführer , dass sich seine Arbeitsfähigkeit seit der Operation vom 2. September 2008 verbessert habe , seien doch die Einschränkungen gleich geblieben (S. 11). Schliesslich hielt er dafür, bei einem Inva liditätsgrad von 20 % habe er Anspruch auf Umschu lungsmassnahmen (S. 13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Soweit er im Eventualstandpunkt die Rückweisung der Sache zur Gewährung von beruflichen Massnahmen beantragt e ( Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 1 5. März 2011 berufli che Ei ngliederungsmassnahmen verneint hat ( Urk. 7/16), ohne dass der Be schwerdeführer innert nützlicher Frist eine anfechtbare Verfügung verlangt hätte . D er hier angefochtene Entscheid (Urk. 2) beschlägt allein die Frage des Rentenanspruchs, weshalb eine Rückweisung zu r Prüfung von anderen Leistun g en

ausser Betracht fällt und mangels eines Anfechtungsgegenstandes auf d as Begehren um berufliche Massnahmen nicht eingetreten werden kann.

Festzuhalten bleibt jedoch, dass die Beschwerdegegnerin am 1 5. März 2011 fest hielt, dass sie bei kompletter Aktenlage berufliche Eingliederungsmassnah men erneut prüfen werde ( Urk. 7/16). Dem Beschwerdeführer bleibt es daher unbenommen, mit dem entsprechenden Begehren erneut an die Beschwerdegeg nerin zu gelangen. 3. 3.1

Im Rahmen der Abklärungen der im Frühjahr 2008 aufgetretenen Bein- und Rückenschmerzen ( Urk. 7/24/412, Urk. 7/24/426

428) wurde ein Schwannom auf Höhe LWK 3/4 entdeckt, welches am 2. September 2008 im D.___ , Neurochirurgische Klinik, operativ entfernt wurde ( Urk. 7/24/403-405). Eine asymptomatische Läsion auf der Höhe S1 wurde als Verdacht auf ein weitere s

Schwannom beschrieben , das vorerst nur zu kontrol lieren sei

( Urk. 7/24/396).

Bei anhaltenden Schmerzen nach der Operation dauerte d ie Arbeitsunfähigkeit an (vgl. Urk. 7/24/314, Urk. 7/24/343, Urk. 7/24/36 3-36 4 , Urk. 7/24/357 , Urk.

7/26/265 ).

Am 2 2. Mai 2009 empfahl Dr. med. E.___ , Oberarzt am D.___ , Neurochirur gische Klinik, angesichts der persistierenden Schmerzen eine stationäre Rehabi litation ( Urk. 7/24/308).

Dr. med. F.___ , Obe rarzt a n der G.___ ,

erwähnte im Bericht vom 6. August 2009 eine Schmerzstörung (Urk. 7/24/290). 3.2

Vom 1 2. August bis 2 1. Oktober 2009 war der Beschwerdeführer in der A.___ hospitalisiert . Im Austrittsbericht vom 2 6. Oktober 2009 ( Urk. 7/24/242-265) wurden aufgrund der erhobenen Befunde sowie neurologi scher ( Urk. 7/24/250-252), orthopädischer ( Urk. 7/24/253-259) und schmerz therapeutischer

Konsilien ( Urk. 24/261-265) folgende (gekürzt wiedergegebene) Diagnosen genannt (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierend ra dikulärer S1-Reizsymptomatik bei - Schwannom auf der Höhe L3 - Schwannom auf Höhe S1 ohne Gr ö ssenzunahme - rezidivierende Beschwerden rechtes Kniegelenk

Bildgebend hätten sich weitgehend unauffällige ossäre Verhältnisse mit ledig lich leichten degenerativen Veränderungen im mittleren und unteren Lenden wirbelsäulenbereich gezeigt (S. 2 unten). Aus orthopädischer Sicht hätten die Schmerzen nicht vollständig erklärt werden können , wobei e ine lokale Nerven schädigung nicht ausgeschlossen werden könne . Eine psychische Störung von Krankheitswert habe sich nicht ergeben (S. 3).

In der Tätigkeit als Journalist sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig. Die Tätigkeit als Auslandkorrespondent sei jedoch momentan nicht zumutbar. Zu vermeiden seien Stresssituationen und eine psychophysische Überforderung. Andere leichte Tätigkeiten seien während einer Angewöhnung zunächst halb tags und nach drei Monaten ganztags zumutbar (S. 2) . 3.3

Dr. E.___ hielt im Bericht vom 1 4. Dezember 2009 dafür, die radikuläre Reizsymptomatik entspreche am ehesten dem Dermatom S1 rechts (Urk. 7/221 ; vgl. auch schon Urk. 7/24/308 ). 3. 4

Dr. med. H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der den Beschwerde führer seit 1 7. November 2009 behandelt, berichtete am 5. Mai 2010 von einer depressiven Reaktion auf das therapieresistente Schmerzsyndrom. Er diagnosti zierte eine depressive Episode mittelschweren Ausmasses (ICD-10 F32.1) und regte eine Schmerztherapie bei Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Anästhe siologie , an ( Urk. 7/11/1-4 Ziff. 1.1, Urk. 7/11/6- 9 ) , welche Behandlung der Be schwerdeführer Anfang 2010 aufnahm ( Urk. 7/10/1 Ziff. 1.2) .

Prof. I.___ diagnostizierte i n den Berichten vom 2 0. Se ptember 2010 (Urk. 7/10 /1-3, Urk. 7/10/5-6 ) neben einer depressiven Verstimmung ein chro ni sches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Reizsymptomatik bei Status nach Fenestration L3/L4 und Ex s t irpation eines Schwannoms am 2. September 2008 und bei Verdacht auf ein Schwannom S1 rechts ( Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer leide an Konzentrationsstörungen, Schläfrigkeit, an selte ner Übelkeit, Unwohlsein und sei leicht verwirrt ( Ziff. 1.7).

Beide behandelnden Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

( Urk. 7/10 und Urk. 7/11 je Ziff. 1. 6), wobei Dr. I.___ am 2 6. April 2010 in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit ausführte, unter medikamentöser T herapie mit einer Schmerzreduktion um 50 % könne die Arbeitsfähigkeit wahr scheinlich erhöht werden ( Urk. 7/24/191). Eine genaue Einschätzung dieser Arbeits fähigkeit unterliess er. 3. 5

Dr. med. J.___ , Rheumatologie FMH, Chefarzt der MEDAS Z.___ , erstat tete das

interdisziplinäre Gutachten am 2 5. Juli 2011 ( Urk. 7/ 25 ) gestützt auf die Vorakten (S. 1-15) , die persönliche Befragung (S. 15-20) ,

seine rheuma tologische Untersuchung des Beschwerdeführers (S. 21) sowie die Untersuchun gen in den Fachgebieten Neurologie (Teilgutachten von Dr. med. K.___ , Neu rologie FMH, vom 7. Juni 2011 ;

vollständig in Urk. 7/2 4/51-54 ) und Psychiatrie (Teilgutachten von Dr. med. L.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Juni 2011 ;

vollständig in Urk. 7/2 4/55-64 ) .

Dr. J.___ nannte folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.

24 Ziff. 4. 1 und S. 28 Ziff. 6.1.2 ): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und radikuläres

Reiz symptom am ehesten S1 rechts bei - Status nach Exstirpation eines Schwannoms auf der Höhe L3/ 4 durch Hemilaminektomie am 2. September 2008 - kernspintomographisch kleinem Schwannom auf Höhe L5/S1 rechts - komplizierte, protrahierte T r auerreaktion (ICD-10 F38.8), entsprechend einer leichten depressiven Episode - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( gemäss Dr. L.___ : ICD-10 F45.41 ; vgl. Urk. 7/24/58 oben )

Als Diagnose ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannte d er

Gutachter eine aktuell weitgehend asymptomatische Meniskusläsion rechts .

Auf die Frage, ob die Entwicklung einer chronischen Schmerzkrankheit aus medi zinischer Sicht erklärbar sei (S. 26 oben), antwortete der Gutachte r , aus der psychiatrischen Exploration habe sich ergeben, dass sich eine komplizierte protrahierte Trauerreaktion (auf verschiedene Verluste, wie Aufgabe des Geschäfts, Gesundheit und mehre re Anschlussstellenangebote, Aufgabe seiner Tätigkeit als Journalist und Verlassen des Gastlandes ; vgl. Urk. 7/24/60) sowie eine chronische Schmerzstörung entwickelt habe (S. 27 unten). Der inzwischen chronifizierte Schmerz könne weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht monokausal erklärt werden. Es handle sich um ein Mischbild mit einem somatischen Kern und einem psy chischen Überbau (S. 28). Die Reizsymptomatik S1 könne auf das dortige Schwannom oder auf den Eingriff auf Höhe L3/4 zu rückgeführt werden, auch wenn weder eine Instabilität noch eine übermässige Narbenbildung nachweisbar sei (S. 28 unten). Die Angaben des Beschwerde führers wirkten glaubhaft , doch könnten die geltend gemachten Einschränkun gen nicht allein mit objektivierbaren somatischen Befunden erklärt werden (S.

29).

Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit schilderte der Gutachter aus rheumatologi scher/neurologischer Sicht Einschränkungen in Bezug auf die Gewichtslimite für gehäuftes Heben und Tragen, auf starke repetitive Erschütterungen und auf prolongierte Zwangshaltungen. Die Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit als Auslandkorrespondent sei mangels eines objektiven Arbeitsplatzbeschriebs nicht möglich. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei aus somatischen Gründen ganz tägig zumutbar (S. 30 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht bestünden leichte Ein schränkungen für die Anpassung an Regeln, Routinen und die Kontaktfähigkeit zu Dritten, mittelgradige Einschränkungen für Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhalte- und Selbstbe haup tungsfähigkeit , Spon t anaktivitäten und Verkehrsfähigkeit; schwere Ein schrän kungen bestünden in Bezug auf Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähig keit. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als freischaffender Journalist 50 % , in einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit 70 % , verbesserbar durch geeignete Therapien (S. 30 f.).

Der Gutachter führte z um Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus, diese habe Anfang April 2008 begonnen. Bis zum Aufenthalt in der A.___ sei d er Beschwerdeführer stets zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Hernach sei von den Ärzten der A.___

in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von zunächst 50 % , steigerbar auf 100 % , als zumutbar erachtet worden. Die psychische Einschränkung bestehe wohl seit Sommer 2010 etwa im selben Ausmass wie im Begutachtungszeitpunkt (S. 31 Mitte). 3. 6

Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt das MEDAS-Gutachten für beweiskräftig. Der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig mit einer Leistungseinschrän kung von 20 % wegen der Schmerzsymptomatik (Urk. 7/29/5-7). Allerdings führte Dr. M.___ aus, d er vom Gutachter Dr. J.___

aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer Verweistätigkeit könne unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Es liege eine chro nische Schmerzstörung vor, die überwindbar sei. Seit April 2008 sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100

% arbeitsunfähig ; s eit dem Austritt aus der A.___ betrage die Arbeits un fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 % und seit 21. Januar 2010 , das heisst drei Monate nach Austritt aus der A.___ ,

betrage sie 0 % .

Letztere Einschätzung leg te die Beschwerdegegnerin ihrem angefochtenen Ent scheid zu Grunde und ermittelte die abgestuften Invaliditätsgrade . 4. 4.1

Betreffend den Zeitpunkt de s Beginns des Rentenanspruches hat die Beschwer degegnerin zu Recht festgehalten, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches entsteht ( Art. 29 Abs. 1 IVG).

Nach unstreitig bestandenem Wartejahr ging die Anmeldung des Beschwerde führers zum Leistungsbezug a usgewiesenermassen am 2 9. November 2010 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Eingangsstempel auf Urk.

7/4/1), weshalb der R entenanspruch frühestens am 29. Mai 2011 entstehen konnte. Damit sind die Verhältnisse zu prüfen, wie sie seit jenem Zeitpunkt vorgelegen haben. Für die davor liegende Zeit ist der Rentenanspruch o hne W eiteres zu verneinen , so dass die entsprechende Sachlage nicht massgebend und daher nicht näher zu beleuchten ist. 4.2

In somatischer Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Auslandkorrespon dent nicht mehr, aber in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeits fähig ist . Dies ist aufgrund der dargelegten medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden.

Aus psychiatrischer Sicht anerkannte die Beschwerdegegnerin im massgeblichen Zeitpunkt eine Leistungseinschränkung von 20 % (wegen der Schmerzproble matik ; vgl. vorstehend E. 3. 6 ) , sie ging mithin von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % aus ( Urk. 2 S. 3 oben). Dagegen postulierte der Beschwerdeführer, seine Schmerzen seien nicht überwindbar ( Urk. 1) . 4.3

Der MEDAS- Gutachter attestierte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit. Er diagnostizierte neben dem chroni schen lumbovertebralen Schmerzsyndrom und dem radikulären Reizsyndrom eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vorstehend E. 3. 5 ).

Der Gutachter legte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass zwar relativ geringe bildgebende Befunde vorlägen, die Beschwerden aber neben dem psychischen durchaus auch einen somatischen Kern hätten. Dabei stützte er sich auch auf die begutachtende Neurologin, die zwar keine objekti vierbaren neurologischen Defizite erhob, aber in Bezug auf das radikuläre Reizsyndrom eine residuelle Symptomatik nach der Operation oder das verblie bene Schwannom als Ursachen nicht ausschliessen konnte (Urk. 7/24/54). Zum nämlichen Schluss gelangte der Orthopäde der A.___ bereits am 1. September 2009 ( Urk. 7/24/256 f.).

Ausweislich der medizinischen Akten kann ein physiologischer Prozess als Ursache für die Schmerzsymptomatik nicht mit S icherheit ausgeschlossen werden , was der Gutachter mit der diagnostizier ten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zum Ausdruck brachte. Wie es sich letztlich mit dem somatischen Kern verhält, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden.

Der Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten, dass die mit ICD-10 F45.41 codierte Diagnose rechtsprechungs gemäss

- genauso wie die somatoforme n Schmerzstörungen und ähnliche pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Leidenszustände

- in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht

( Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2012 vom 2 0. Juni 2012 E. 4.2.1) . Allerdings hat RAD-Arzt Dr. M.___ und mit ihm die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Prüfung unterlassen, ob u nd inwiefern der Beschwerdeführer über psychisch e Ressourcen verfügt, die es i hm erlauben, trotz den subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (vgl. vorstehend E. 1.2). 4. 4

Unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebe nen falls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verblei benden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht, bilden die fachärztlichen Stellung nahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial (BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwendigerweise auch die Morbiditätsk riterien zu beachten und sich daran zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_3 11/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

Der begutachtende Psychiater bejahte das Vorliegen einer psychischen Komor bidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer

( Urk. 7/24/62 Mitte). Er

diagnostizierte jedoch eine komplizierte, protrahierte Trauerreaktion, entspre chend einer leichten depressiven Episode ( Urk. 7/24/58), welche Diagnose nach ständiger Rechtsprechung keine psych i sche Komorbidität

von erh eblicher Schwere und Ausprägung dar stellt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2013 vom 2 6. Dezember 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass Dr. H.___ abweichend vom MEDAS-Gutachten eine depressive Episode mittschweren Ausmasses diag nostizierte (vgl. vorstehend E. 3.4 ) , denn auch eine solche begründet keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens , die es der betroffenen Person verunmöglichten, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen).

Es sind daher die w eiteren massgeblichen Faktoren (vgl. vorstehend E. 1.2) zu prüfen. Von diesen bejahte Dr. L.___ das Vorliegen eines (knapp) mehrjährigen Krankheitsverlaufs, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens und unbefriedigende Behandlu ngsergebnisse (Urk. 7/24/62).

Ausgewiesenermassen

leidet der Beschwerdeführer weiterhin an der 2008 erho benen Tumorerkrankung mit dem Schwannom in der Wirbelsäule auf der Höhe S1 , mithin einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung . Diese schränkt den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit a ls Auslandkorrespon dent

- in durch das Gutacht en nicht abschliessend geklärtem Ausmass - anhal tend ein.

Trotz des im September 2008 operativ entfernten Tumors ist seit Frühjahr 2008

bis zum möglichen Rentenbeginn im Mai 2011 ein

mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung ausgewiesen. Bereits kurz nach der Operation war von einer persistie renden Schmerzsymptomatik die Rede (vgl. vorstehend E. 3.1 und MEDAS-Gut achten Urk. 7/ 25/25) , die in der Folge unverändert anhielt .

Mit de m MEDAS-Gutachter ist sodann von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens auszugehen. Der Beschwerdeführer legte gegenüber Dr. J.___ dar , „ sein Freundeskreis sei zunehmend zerbröckelt, eigentlich habe er nur noch einen einzigen Journalisten aus der früheren Zeit, mit dem er gele gentlich Kontakt habe, sonst sehe er neben seiner Frau nur noch Leute aus dem Gesundheitswesen , er s ei auch nicht mehr an die Klassenzusammenkunft ge gangen, habe auch gar keine Lust dazu, möchte auch nicht, dass andere Leute an seinem Leid teilnehmen“ (Urk. 7/25/19). Der Beschreibung seines Tagesab laufs ( Urk. 7/25/20) ist nichts anderes zu entnehmen, als dass er - abgesehen von seinen Therapien - die Tage allein beziehungsweise mit seiner Ehefrau ver bringt. Es bestehen dabei keine Hinweise darauf, dass diese Angaben nicht zutreffen , was auch die Beschwerdegegnerin

nicht geltend machte .

D as Krit erium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) hat als erfüllt zu gelten, hat sich doch der Beschwerdeführer kooperativ den ärztlicherseits empfohlenen Behandlungen unterzogen, so den verordneten Physiotherapien , de r Kräftigungstherapie , der Rehabilitation in A.___ , der Psychotherapie bei Dr. H.___ und der Schmerztherapie bei Prof. I.___ .

Zudem nahm er an der Schmerzgruppe teil (vgl. Urk. 7/24/55 , Urk. 7/26/231 ).

Damit sind die erwähnten Kriterien in ausreichender Ausprägung vorhanden, so dass die somatoforme Funktionsstörung ausnahmsweise als nicht überwindbar zu bezeichnen ist. 4.5

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist auf die nachvollziehbar begründeten Aus führungen im MEDAS Gutachten abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer Verweistätigkeit auszugehen . Abweichend von dieser gut achterlichen Beurteilung wurde im Austrittsbericht der A.___ die Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit zwar noch auf 100 % veranschlagt, doch hat der Psychiater Dr. L.___ im MEDAS-Gutachten den Verlauf des psy chischen Gesundheitszustandes dargelegt und überzeugend dargetan, dass an ders als anlässlich des Austritts aus der A.___

im Begutachtungszeitpunkt eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert erhoben werden musste ( Urk. 7/24/59 f.). Dies erklärt die zurückhaltendere Einschätzung der Arbeits fähigkeit

im MEDAS-Gutachten hinreichend.

Die umfassende MEDAS- Beurteilung wird auch durch die abweichende Einschät zung des RAD-Arztes nicht entkräftet , ist doch dessen Aktenbeurteilung überhaupt

nicht begründet . Schliesslich

hat sich Prof. I.___

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht klar geäussert. 5. 5 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die se gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerbli cher Hinsicht auswirkt. Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne Invalidität erzielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1. Mai 2011 (vgl. vorstehend E. 4.1) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde r tatsächlich verdient hätte .

Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ). 5 .2

Hinsichtlich des Valideneinkommens

vertrat die Beschwerdegegnerin den

Stand punkt , die Anstellung als Presseoffizier bei der Y.___ hätte wegen der Befristung des Arbeitsvertrages auch ohne Gesundheitsschaden geendet. Der Beschwerdeführer habe dort viel mehr verdient als bei den früheren Arbeitge bern. Sie e rmittelte daher anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 20 10 , T A1 Ziff. 58-63 , Informa tion und Kommunikation,

Anforderungsn iveau 3 , Männer ) unter Berücksichti gung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein i n den J ahr en

2010 und 2011 massge bendes Valideneinkommen von Fr. 9 5 ‘792.-- ( Fr. 7‘788.-- : 40 x 41 x 12; Urk. 2, Urk. 7/28/1 -2 ) , was der Beschwerdeführer als zu niedrig rügte (Urk. 1) . 5.3

Im Zeitpunkt der Diagnose der Tumorerkrankung stand der Beschwerdeführer in einem bis 7. Oktober 2008 befristeten Arbeitsverhältnis als Presseoffizier mit der Y.___ . Dabei erzielte er ein Jahreseinkommen von Fr. 106‘674.--, zuzüglich Zulagen un d Nebenkosten von monatlich insge samt Fr. 1‘700.-- ( Urk. 7/26/380 -388).

Von der Regel, dass der zuletzt erzielte Lohn Grundlage des Valideneinkommens bildet, ist abzuweichen, wenn die letzte Stelle aus invaliditätsfremden Gründen gekündigt worden ist. In solchen Fällen ist das Valideneinkommen notgedrun gen aufgrund statistischer Daten zu bestimmen (vgl. Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: Kieser / Lendfers [Hrsg.], Sozialversiche rungsrechtstagung 2012 , S. 26). Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflich ten, dass der Arbeitsvertrag mit der Y.___ wegen der Befristung und nicht aus gesundheitlichen Gründen beendet wurde. Doch bestätigte die Arbeitgeberin , dass der Einsatz im C.___ ohne die Tumorerkran kung verlängert oder im Dezember 2009 oder später wieder aufgenommen wor den wäre. Für die se Verlängerung seien bereits Verhandlungen geführt worden (Urk. 7/26/131-132). Unter diese Umständen erscheint als überwiegend wahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit seine Tätigkeit als Presseoffizier weitergeführt hätte. Es besteht daher keine Veranlassung, um vom zuletzt erzielten Lohn abzuweichen und auf Tabellenlöhne zu greifen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer bei den früheren Arbeitgebern weitaus weniger verdient ha be , wie die Beschwerdegegnerin behauptete

( Urk. 7/28/1). De nn de m IK-Auszug ist lediglich zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer vor der Aufnahme der Tätigkeit als Presseoffizier der Y.___ während Jahren als Auslandschweizer freiwillig versichert gewesen war, welche Sachlage in den übrigen Akten ihre Stütze findet. Über die im Ausland erzielten Einkünfte

liegen jedoch keine Erhebungen in den Akten, so dass dazu nichts gesagt werden kann.

Damit ist zur Ermittlung des Valideneinkommens

vom vertraglich vereinbarten Lohn als Presseoffizier von Fr. 127‘07 4 .-- ( Fr. 106‘674.-- + Fr. 20‘400.--) im Jahr 2008 auszugehen . Angepasst an die geschlechterspezifische Nominallohn ent wicklung ( 2098 im 2008 und 2171 im 2011; Die Volkswirtschaft , 12-2013 , S.

91, Tabelle B10.3), ist das massgebende Valideneinkommen auf Fr. 131‘49 6 .-- (Fr. 127‘07 4 . -- : 2098 x 2171) festzusetzen.

Aus den vom Beschwerdeführer beantragten Abklärungen über die weitere Lohn entwicklung ( Urk. 1 S. 12) sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Eine berufliche Weiterentwicklung ist nur bei konkreten Anhalts punkte n für einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom men zu berücksichtigen und konkrete Schritte müssen kundgetan worden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_3 22 /2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 4.1). Davon kann hier keine Rede sein, weshalb allfällige mögliche Lohnentwicklungen von vorn herein ausser Acht zu bleiben haben. 5.4

Zur Berechnung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin eben falls die LSE 2010 heran. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Bereich Administration, Kontroll- oder allgemeine Betriebsarbeiten (LSE TA1 Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 3) betrage das Jahreseinkommen für Männer im Jahr 2011 bei einer zumutbaren Leistungsfähigke it von 80 %

unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit Fr. 58‘995.-- ( Fr. 5‘ 9 09.--

x 12 x 0.8 : 40 x 41.6; Urk. 7/28/2-3), was unbestritten blieb.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2 150 im 20 10 und 2171 im 2011; Die Volkswirtschaft, 12-2013, S. 91, Tabelle B10.3)

und der korrekten betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ( Die Volk swirtschaft, 12-2013, S. 9 0 , Tabelle B 9.2) beträgt das massgebende Invalideneinkommen bei der Rest arbeitsfähigkeit von 70 %

Fr. 52‘250.-- ( Fr. 5‘9 09.--

x 12 x 0. 7 : 40 x 41. 7 : 2150 x 2171).

Bei der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 79‘24 6 .-- ( Fr. 131‘49 6 . -- . /. Fr. 52‘250. ), was eine n Invaliditätsgrad von 60 %

ergibt .

Damit hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente , was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. 5.5

Bei diesem Ausgang des Verfahren s wurde dem Hauptantrag des Beschwerde führers zwar nicht vollumfänglich, aber weitgehend entsprochen. Aus prozess ökonomischen Gründen rechtfertigt sich daher, von der Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung abzusehen.

Zum Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels bleibt zu bemer ken, dass zur Gewährleistung des Replikrechts genügt, wenn das Gericht die Eingaben zur Kenntnisnahme zustell

t. Von den Parteien kann erwartet wer den , dass sie umgehend unaufgefordert Stellung

nehmen (Urteil des Bundesge richts 9C_367/2013 vom 1 0. Dezember 2013 E. 3.2). D er Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. 5.6

Die Militärversicherung könnte in Bezug auf Verrechnungsansprüche vom vor liegenden Entscheid betroffen sein, weshalb ihr das Urteil zu eröffnen ist. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens s ind die ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzenden Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin a ufzuerlegen . 6.2

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese sind nach § 34 Abs. 3 Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht

unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und ermessensweise auf Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl usiv Barauslagen und M ehrwertsteuer ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2011 A nspruch auf eine Drei viertelsrente

hat. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde

eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen - SUVA St. Gallen, Militärversicherung, Postfach, 9000 St. Gallen (Referenz 82.669.255/537) - Pensionskassse PUBLICA sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger