Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1957, war letztmals als selbstständigerwerbender L astwagenfahrer tätig (Urk. 6/4, Urk. 6/11, Urk. 6/29), als er sich am 1 4. April 2009 bei der Inva liden versi che rung zum Bezug einer Rente (Urk. 6/3 Ziff. 7.8) an meldete. Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte beim
Versicherten die Erfolgsrechnungen betreffend seine selbst ständige Erwerbs tä tig keit während der Jahre 2006 bis 2008
(Urk.
6/11/1-6) sowie bei be handeln den Ärz ten des Ver sicherten verschiedene Berichte (Urk. 6/7-9, Urk. 6/131-17, Urk. 6/15) ein, zog einen Auszug a us dem indi vidu ellen Konto des Ver sicherten (Urk. 6/ 6) bei, liess die selbstständige Erwerbstätigkeit des Ver sicherten an seinem
Wohnort abklären (Abklärungsbericht für Selbstständiger werbende; Urk. 6/29) und liess den Versicherten polydisziplinär (internistisch, neurologisch, psychia trisch und ophthalmologisch; Gutachten vom 1 6. März 2011; Urk. 6/20/1-47) begutachten.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 32-33, Urk. 6/ 41) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) be fris tet für die Zeit vom
1. November 2009 bis 3 1. März 2011 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente zu und verneinte einen An spruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % für die Zeit ab 1. April 2011. 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) erhob der Versicherte am 5. Juli 2012 (Poststempel; Urk. 1 S. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäs s deren Aufhebung und die Ausrichtung einer (unbefristeten) Rente für eine Ar beits unfähigkeit von 75 % (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 (Urk. 5) beantragte die IV Stelle die Abwei sung der Beschwerde, wovon dem Versicherten am 2 0. Dezember 201 2 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An-spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 S.
349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung
einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Re duktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch er hebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Be fris tung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un be stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Ur teil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1.6
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver min derung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder
des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem an genommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter bre chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behin derungs an gepasster Tätigkeiten vorerst ab November 2008 aus gesundheitlichen G ründen nicht mehr zuzumuten war. Da ihm ab dem 1 7. Dezember 2010 indes die Aus übung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeits pensums von 70 % wieder zuzumuten gewesen sei, bestehe ein Anspruch auf eine be fristete ganze Rente für die Zeit vom 1. November 2009 bis 3 1. März 201 1. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hie r gegen vor, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei, dass ihm die Aufnahme einer Arbeit nur in äusserst begrenztem Umfang möglich sei (Urk. 1 S. 4), und dass von einer Ar beits unfähigkeit von 75 % auszugehen sei (Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
Im Hinblick auf den Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizi nisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 3 .2
Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin und Angiologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 2 0. Januar 2009 (Urk. 6/7/16-17) die fol gen den Diagnosen (S. 1): - zystoides
Makulödem bei Venenastverschluss - keine relevanten atherosklerotischen beziehungsweise entzündlichen Ver änderungen der extrakraniellen Hirnarterien - kardiovakuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Adipositas, Status nach Nikotinabusus
Er erwähnte, dass duplexsonographisch keine Hinweise für relevante entzündli che beziehungsweise atherosklerotische Wandveränderungen der präzentralen Hirn arterien nachzuweisen gewesen seien (S. 2). 3.3
Die Ärzte des Z.___, Klinik für Endokrin ologie, Di abe to logie
und klinische Ernährung, stellten in ihrem Bericht vom 2 1. Juli 2009 (Urk. 6/8/6-7) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Venenastthrombosen beidseits - keine endokrinolo gischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähig keit Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Akromegalie mit/bei - Karpaltunnelsyndrom beidseits - leichtem obstruktiven Sch lafapnoes yndrom - transsphenoidaler Exstirpation eines Hypophysenmakroadenoms am 6. April 2000 - normaler GH-Suppression - keinen Hinweisen für Rezidiv oder Resttumor - aktuell keinen Hinweisen für Wachstumshormonexzess - intakter Hypophysenfunktion - arterielle Hypertonie - Adipositas
Die Ärzte führten aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s sta tionär sei, und dass hinsichtlich der Akromegalie ein stabiler Verlauf mit in tak ter
Hypophysenfunktion und ohne Hinweise auf einen Wachstums hormo nexzess bestehe . Aus endokrinologischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Last wagen fahrer eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 2). 3.4
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nos tizierte in seinem Bericht vom 2 0. September 2009 (Urk. 6/9/1-8) eine re zi di vie rende depressive Störung mit/bei operiertem Hirntumor im Jahre 1999 (Ziff. 1.1) und erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter einer inneren Unruhe, Anspannung, Nervosität, einer verminderten Impulskontrolle, unter Müdigke it, unter einem gestörten Durchschlafen und unter Kopfschmerzen leide (Ziff.
1.4). Die Behandlung des Beschwerdeführers sei am 1 9. Dezember 2006 begonnen und
am 2 1. Oktober 2008 nach einem Unterbruch wieder aufgenommen worden (Ziff.
1.5).
Die Arbeitsfähigkeit werde durch den Hausarzt des Beschwerdefüh rers beurteilt (Ziff. 1.6). 3.5
Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte in seinem Be richt vom 2 9. Januar 2010 (Urk. 6/13/2-5) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - massive Visuseinschränkung bei - Status nach Venenastverschluss im Jahre 2001 - zsystoidem
Makulaödem bei Venenastverschluss im November 2008 - chronische Cephalea / ce rvicospondylogenes Syndrom bei Akromegalie - chronische Depression - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verän de rungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - Verdacht auf Schlaf-Apnoe-Syndrom bei Adipositas - arterielle Hypertonie
Dr. B.___ führte aus, dass in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdefüh rers als Lastwagenfahrer seit dem 1 8. November 2008 bis auf weiteres eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 1.6). Die Ausübung einer behin derungs angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer höchstens im Umfang eines Ar beitspensums von 10 % bis 20 % zuzumuten (Ziff. 1.7). 3.6
Die Ärzte des Z.___, Augenklinik, diagnostizierten mit Bericht vom 9. März 2010 (Urk. 6/15/1-3) eine nicht-ischämische Venenastthrombose und ein zystoides
Ma ku laödem bei einem Status nach fokaler Laserkoagulation am linken Auge und einen Status nach Venenastthrombose, einen Status nach Sektorlaserkoa gulation und einen Status nach fokaler Laserkoagulation am rechten Auge (Ziff. 1.1) und erwähnten, dass der Beschwerdeführer durch die Venenastver schlüsse an beiden Augen unter deutlichen Gesichtsfeldein schränkungen und unter Einschränkungen im räumlichen Sehen leide (Ziff. 1.7). Eine Wiedererlan gung des ursprünglichen Visus sei nicht zu erwarten. Der Visus werde sich je nach Verlauf des Makulaödems entwickeln. Eventuell sei eine Konversion in ei nen ischämischen Venenastverschluss noch nach Monaten bis Jahren denkbar (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der Ausübun g von Tätigkeiten, welche ein ausgeprägtes räumliches Sehen erforder te n, eingeschränkt. Seine Fahrtaug lichkeit werde gegenwärtig überprüft (Ziff. 1.7). 3.7
Die Ärzte der C.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1 6. März 2011 (Urk. 6/20/1-21), dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 6. Dezember 2010 bis 2 4. Januar 2011 internistisch, neurologisch, psychiatrisch und ophthalmolo gisch untersucht worden sei und stellten die folgenden Diagnosen mit einem Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 f.): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Epi sode mit somatischem Syndrom - ohne Vollremission in den Intervallen, mit anamnestisch vorwiegen d mittelschweren depressiven Episoden und einem Verdacht auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Jahre 200 6 - unter spezifischer Behandlung mit Deanxit - bei Verdacht auf organische Mitbeteiligung - bei Akromegalie
- bei Status nach transsphenoidalem Eingriff - bei chronischem Schlafapnoesyndrom - bei schleichender Entwicklung ab dem Jahre 2000
Bezüglich der Akromegalie bestehe gegenwärtig sowohl hormonell als auch in Bezug auf allfällige Rezidive des Hypophysenmakroadenoms eine stabile Situa tion. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch nicht eingeschränkt. Aus neurologi scher Sicht seien die Kopfschmerzen als Spannungskopfschmerzen zu interpre tieren. Diese seien für die Arbeitsfähigkeit ohne Relevanz (S. 17). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei auch das bestehende leichte obstruktive Schlafapno esyndrom mit habituellem Schnarchen (S. 16).
Bei den Rückenschmerzen handle es sich aus neurologisch-internistischer Sicht um ein unspezifisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne sensomotorische radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik. Die spontane Beweglichkeit wie auch die Beweglichkeit während der internistischen Untersuchung seien insgesamt uneingeschränkt und schmerzfrei möglich gewesen. Der Beschwerdeführer werde
durch die Rückenschmerzen in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Last wagenfahrer und in seiner Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschwe ren Tätig keiten nicht beeinträchtigt (S. 18) .
Auf Grund des Leidens im Bereich seiner Augen habe der Beschwerdeführer im Jahre 2010 unter einer deutlichen Gesichtsfeldeinschränkung und unter einer Be einträchtigung des räumlichen Sehens gelitten . Zwischenzeitlich habe sich der Visus am linken Auge verbessert. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe ge genwärtig kein weiterer Therapiebedarf (S. 18). Gegenwärtig erfülle die Seh schär fe der beiden Augen des Beschwerdeführers die Bedingungen für das Fah ren
von Personenwagen und von Lastwagen, weshalb aus ophthalmologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Lastwagenfahrer bestehe (S. 19).
Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter einer rezidivieren den depressiven Störung von gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung. Da seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer erhöhte Anforderungen an die Vigilanz und an die Konzentrations fähig keit stelle, werde der Beschwerdeführe r in der Ausübung dieser Tätigkeit auf Grund der depressiven Störung im Umfang von 40 % eingeschränkt. In behinderungsangepassten Tätigkeiten mit geringeren An forderungen an die Dauerkonzentration bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 6/20 S. 19).
Auf Grund des Leidens im Bereich des linken Auges habe ab November 2008 vorerst eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither habe sich das Augenlei den gebessert. Gegenwärtig werde die Arbeitsfähigkeit durch das Augenleiden nicht mehr beeinträchtig t . Da der genaue Zeitpunkt der Verbesserung nicht zu eruieren sei, sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des C.___ auszugehen (S. 20).
3.8
Mit Bericht vom 3 0. Mai 2012 (Urk. 3/3) stellte Dr. med. D.___, E.___, Verkehrsmedizin und Forensische Psy chiatrie, fest, dass der Beschwerdeführer die Fahreignung für die Kategorien C, D1, Fahrlehrer I II IV, berufsmässiger Personentransport und Verkehrsexperten auf Grund einer Gesichtsfeldeinschränkung nicht mehr erfülle. 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer im Jahre 2000 an einem im Rahmen einer Akromegalie aufgetretenen Hypophysenmakroadenom litt, welches mit tels einer transsphenoidale n Exstir pation behandelt wurde, wobei im Jahre 2009 weder Hinweise für einen Wachs tumshormonexzess noch Hinweise für ein Rezidiv des Tumors oder einen Rest tu mor
vorhanden waren (Urk. 6/8/6-7). Daneben litt der Beschwerdeführer im Jahre 2010 an Venenastverschlüsse n an beiden Augen und in Folge dessen unter
deutlichen Gesichtsfeldein schränkungen und Einschränkungen im räumlichen Sehen (Urk. 6/15/1-3) .
Ferner litt der Beschwerdeführer an Rü ckenschmerzen im Sinne eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms (Urk. 6/13/2-5) bezieh ungs weise eines lumbovertebralen Schmerzsyndrom s ohne eine sensomotorische radi kulä re Reiz- und Ausfallsymptomatik (Urk. 6/20/1-21 S. 18), unter Kopf schmerzen im S inne einer chronischen Ce phalea und eines cervicospondy loge nen
Syndroms (Urk.
6/13/2-5) beziehungs weise im Sinne von Spannungs kopf schmer zen (Urk.
6/20/1-21 S. 17) sowie un ter einem leichten obstruktiven Schlaf ap noe syndrom mit habituellem Schnar chen (Urk. 6/20/1-21 S. 16, Urk. 6/13/2-5) .
In psychischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung der beteiligten Ärzte unter einer rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 6/9/1-8, Urk. 6/20/1-21) 4.2
Während Dr. B.___ am 2 9. Januar 2010 (Urk. 6/13/2-5) davon ausging, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagen fahrer ab dem 1 8. November 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestan den habe, und dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens im Umfang eines Arbeitspensums von 10 % bis 20 % zuzumuten sei, gingen die Ärzte des Z.___, Augenklinik, in ihrem Bericht vom 9. März 2010 (Urk. 6/15/1-3) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung von Tä tig keiten, welche ein ausgeprägtes räumliches Sehen erfordern, eingeschränkt sei .
Demgegenüber gingen die Ärzte der C.___ in ihrem Gutachten vom 1 6. März 2011
(Urk. 6/20/1-21 S.
19) davon aus, dass der Beschwerdeführer durch die besteh en den somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in seiner Arbeitsfä higkeit nicht eingeschränkt werde, dass er hingegen in psychischer Hinsicht durch eine
rezi di vierende depressive Störung von gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung in sei ner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer, welche
er höhte Anforderungen an die Vigilanz und an die Ko nz entrations fähig keit stelle,
im Umfang von 40 %
und in behinderungsangepassten Tätigkeiten mit gerin geren Anforderungen an die Dauerkonzentration im Umfang von 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit beein trächtigt werde. 4.3
4.3.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der C.___ vom 1 6. März 2011 (Urk. 6/20/1-21) erfüllt die erwähnten (vorstehende E. 1.7), nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus ge setz ten formellen und materiellen Kriterien . Denn einerseits verfügte n die daran be teiligten Gutachter als Fachärzte für Innere Medizin (Urk. 6/20/21), Neurolo gie (Urk. 6/20/28), Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/20/43) und Ophthal molo gie (Urk. 6/20/47) über die für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer ge klagten somatischen und psychischen Beschwerden ange zeigte n
fachme di zi ni sche n Spezialisierung en . Anderer seits setzten sich die Gutachter einge hend mit den me dizini schen Vorakten und den Ergebnissen der von ihnen veranlass ten Untersuchung en auseinander und begründeten ihre im Rahmen einer inter dis zi plinären Konsensbesprechung getroffenen Schluss folge rung en in nachvoll zieh barer Weise. Die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Insbesondere ver mag zu über zeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwer deführer durch die somatischen Leiden im Sinne einer Akromegalie, von Span nungs kopf schmerzen, eines leichten obstruktiven Schlafapnoesyndroms und ei nes unspe zi fischen lumbovertebralen
Schmerz syndroms ohne sensomotorische radikuläre Reiz- und Ausfall symptomatik in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Last wa genfahrer und hinsichtlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten in seiner Ar beits fähigkeit nicht beeinträchtigt werde. 4.3.2
Die Beurteilung durch die Gutachter der C.___ erscheint auch insofern als schlüs sig, als sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer rezidivierenden depressiven Störung von gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung leide, dass er durch eine dadurch verursachte ver minderte Fähigkeit zur Vigilanz und Konzentration in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, dass ihm indes die Ausübung von behinderungsange passten Tätigkeiten mit ge ringe n Anforderungen an die Dauerkonzentration im Umfang eines Arbeits pen sums von
70 % zuzumuten sei. 4.3.3
Insofern die Ärzte der C.___
in ihre r Beurteilung vom 1 6. März 2011 (Urk. 6/20/1-21 S.
19) indes davon ausgingen, dass die Sehschärfe beider Augen des Beschwerdeführers die Bedingungen für das Fahren von Personenwagen und von Lastwagen erfülle, und dass aus ophthalmologischer Sicht keine Be ein träch tigung der Arbeitsfähigkeit als Lastwagenfahrer bestehe, kann darauf nicht abgestellt werden. Denn der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 3 0. Mai 2012 (Urk. 3/3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeit punkt die Fahreignung als Lastwagenfahrer auf Grund einer Gesichtsfeldein schränkung nicht mehr erfüllte. Gestützt darauf ist daher davon auszugehen, dass zum Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) aus ophthalmologischen Gründen eine vollständige Arbeits unfähigkeit des Be schwer deführers in der von ihm bisher ausgeübten Tätigke it als Lastwagenfahrer bestand, während in Bezug auf behinderungsangepasste Tätig keiten ohne er höhte Anforderungen an das Gesichtsfeld und an das räumliche Sehen zu die sem Zeit punkt auf Grund des Augenleidens indes keine Einschrän kung der Arbeits fähig keit bestand. 4.4
Demgegenüber kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___
vom 2 9. Januar 2010 (Urk. 6/13/2-5) schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es diesem als Facharzt für Innere Medizin an einer für die Beurteilung der den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychi schen und
ophthalmologischen Leiden fachmedizinischen Spezialisierung als Psychiater be ziehungsweise Ophthalmologe fehlte. Abgesehen davon fehlt es der Beurtei lung durch Dr. B.___ an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm postu lierten Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tä tigkeit en von le dig lich
10 % bis 20 %, weshalb auf dessen Beurteilung auch aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann. 4.5
Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen der Ärzte der C.___ vom 1 6. März 2011 und von Dr. D.___ vom 3 0. Mai 2012 ist daher davon aus zu gehen, dass ab November 2008 vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfä hig k eit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenfahrer und in behinderungsangepassten Tätigkeiten bestand, dass dem Beschwerde führer spä testens nach Abschluss der neurologischen, internistischen und psy chia trischen Untersuchungen durch die Ärzte der C.___ am 1 7. Dezember 2010 (vgl. Urk. 6/20/2) jedoch die Ausübung einer behinderungsanpassten, körperlich leich ten bis mittelschweren Tätigkeit ohne erhöhte Anforder ungen an die Dau er kon zentration, an das Gesichtsfeld und an das räumliche Sehen im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten war. 5.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem E rgebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S. 2)
- angesichts der schlüssigen medizi nischen Aktenlage keiner zusätzlichen Ab klä rung bedarf. Von ergänzenden Beweis massnahmen oder einer Rückwei sung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur Durchführung ergänzender Ab klärungen ist daher abzusehen (antizi pierte Be weiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hin weis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28). 6. 6.1
Nach Gesagtem steht auf Grund der medizinischen Akten lage fest, dass der Be schwerdeführer in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer und auf behinde rungsangepasste Tätigkeiten in der Zeit vom 1. November 2008 bis 1 6. Dezember 2010 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig war .
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzic htete . Der Invaliditätsgrad beträgt für diesen Zeitraum jedenfalls 100 % . 6.2
Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entsteht der Rentenan spruch frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während ei nes
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % ar beits unfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Ar beits unfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröff net, in wel chem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor liegt. Die Pra xis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (AHI
1998 S. 124; Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E. 2).
6.3
Vorliegend hat das Wartejahr für den Anspruch auf eine ganze Rente am 1. November 2008 zu laufen begonnen und lief am 3 1. Oktober 2009 ab. Ab 1. November 2009 ist daher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (be fristete) ganze Rente ausgewiesen. 7. 7.1
Gemäss der erwähnten medizinischen Aktenlage war dem Beschwerdeführer in des spätestens ab 1 7. Dezember 2010 die Ausübung behin derungsan ge passter, kör perlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten ohne er höhte Anforderungen an die Dauerkonzentration, an das Gesichtsfeld und an das räumliche Sehen im Um fang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten. Der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers hat sich daher spätestens am 1 7. Dezember 2010 in er heb licher Weise verändert. Zu prüfen sind im Folgen den die erwerblichen Aus wirkungen und insbesondere die Frage, ob auf Grund einer Änderung der tat sächlichen Verhältnisse unter revisionsrechtlichen Ge sichtspunkten der Renten anspruch untergegangen ist.
Für den Einkom mensvergleich sind die Verhältnisse bei Eintritt des Revisions grundes im Dezember 2010 massgebend. 7 .2
Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person er zie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht sprechungs ge mäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver dienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nöti g en falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Ver dienst angeknüpft, da erfahrungs gemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). 7 .3
Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitragspflichtigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich massgebenden hypothetischen Ver gleichseinkommen kann das Validen ein kom men Selbstständig- (Urteil des Bun des gerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch
Unselbstständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Jul i 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im indi vi du ellen Konto bestimmt wer den. 7 .4
Unbestrittenermassen (Urk. 1, Urk. 6/29) ist davon auszugehen, dass der Be schwer deführer ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2010 weiterhin als selbst ständigerwerbender
Lastwagenfahrer erwerbstätig sein würde .
Gemäss dem Aus zug aus dem individuell en Konto (Urk. 6/4) hat der Beschwerde führer
vor Ein tritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2007 als Selbstständig er werben der
einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 55‘700.-- erzielt. Unter Be rücksichti gung der durchschnittlichen Nominallohn ent wicklung
im Jahre 2008 von 2.0 %, im Jahre 2009 von 2.1 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2011 S. 99 Ta belle B10.2) und
im Jahre 2010 von 0.0 % (Die Volkswirtschaft 9-2013 S. 95 Tabelle B10.2) resu l tiert im Jahre 2 010
ein Validen einkommen von rund Fr. 58‘007 .-- (Fr. 55‘700 .-- x 1.0 2 x 1.021). 8 . 8 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit
aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.
4.3.2, 126 V 75 f. E.
3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E.
2a). 8 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be ruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 8 .3
Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein lei densbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mit tel schwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen). 8.4
Bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbs tä tig sein können, wird u nter dem Titel Beschäftigungsgrad ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Män nern statis tisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Voll zeittätigkeit (vgl. Tabelle T2* in der LSE 20 06 S. 16; Urteil des Bun des ge richts 9C_721/2010 vom 1 5. November 2010 E. 4.2). 8 .5
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster kör perlich leichter bis mittel schwerer Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an die Dauerkonzentration, an das Gesichtsfeld und an das räumliche Sehen im Um fang eines Arbeitspen sums von 70 % zuzumuten . Da der Tabellenlohn im An forderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bereits eine Vielzahl von leichten und mit tel schweren Tätigkeiten umfasst, und da davon auszugehen ist, dass dem Be schwerdeführer im Anforderungsniveau 4 in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine genügend grosse Anzahl geeigneter Tätigkeiten ohne erhöhte An forde rungen an die Dauerkonzentration, an das Gesichtsfeld und an das räum liche Sehen zur Verfügung steh t, ist ein leidensbe dingter Abzug vom Ta bellen lohn vorliegend nicht gerechtfertigt.
Es ist dem Beschwerdeführer, jedoch auf Grund des Beschäfti gungsgrades, ein Ab zug vom Tabellenlohn von 10 % zu gewähren.
Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er auf Grund des Umstandes, dass er das 55. Altersjahr bereits erreicht habe, dass er der deutschen Sprache nur ungenügend mächtig sei, und dass er nur noch Hilfstätigkeiten werde aus üben können, einen Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 % fordert (Urk. 1 S.
4). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2012 vom 28. Februar 2012 E. 2.2.2) sind Fragen, welche die berufliche Eingliederung und den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ betreffen, für die Höhe des Abzugs vom Tabellenloh n nicht von Belang.
9 .
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer im gesamten privaten Se ktor der Tabelle A1 der LSE 20 10 von Fr. 4‘ 901 --, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöch ent lichen Ar beitszeit im Jahre 20 10
von 41. 6 Stunden (Die Volkswirtschaft
9-2013 S.
94 Tabelle B9.2), ei ner Restar beitsfähigkeit in zumutbaren behinderungs an gepassten Tätig kei ten von 70 %
und einem Abzug vom Tabel lenlohn von 1 0 % resultiert im Jahre 2010
ein In va li den einkommen von rund Fr. 38‘534 . (Fr. 4‘ 901 . x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41. 6 Stun den
x 0.7 x 0.9). 10 .
10 .1
Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 38‘534 .-- mit dem Validenein kom men von Fr. 58‘007 .-- ergibt eine Er werbs einbusse von Fr. 19‘473 .--. Dar aus
resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 34 %. Damit ist ein für den An spruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht mehr erreicht. 10 .2
Zur Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ist Folgendes anzuführen:
Der im
August 1957 geborene Beschwerdeführer hatte bei Erlass der Ver fügung vom 5. Juni 2012 das 5 5. Altersjahr noch nicht erreicht. Da er zu diesem Zeitpunkt sodann nicht während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hat te, kommt
die einschlägige
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtes 9C_228/2010 vom 26.
April 2011) zur ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Selbsteinglie de rung bei einer Herabset zung oder Aufhebung der Rente nicht zur Anwendung . Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer aus der erwähnte n Rechtsprechung auch aus einem anderen Grunde nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn im Ge gen satz zum üblichen Fall einer Rentenzusprechung und einer anschliessenden re vi sionsweisen Her absetzung oder Aufhebung der Rente, wurde dem Beschwer de führer mit der an gefochtenen Verfügung eine befristete Rente zugesprochen . Es wurde mithin mit der gleichen Verfügung über die Zusprache und die Aufhe bung der Rente ver fügt. In dieser Konstellation durfte sich der Beschwerdeführer nie in der Sicher heit einer unbefristet zugesprochenen Rente wähnen . Schon aus die sem Grund kann der erwähnten Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Unzu mutbarkeit der Selbsteingliederung vorliegend daher keine Geltung zu kommen . Es ist vielmehr
vom Regelfall auszugehen, wonach eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein glie derung
zu verwerten ist. 10 .3
Nach Gesagtem hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätes tens am 1 7. Dezember 2010 in einer einen Rentenanspruch ausschliessenden und
daher in einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Weise verbessert. Da da von auszugehen ist, dass die den Rentenanspruch ausschliessende Ver besse rung der Erwerbsfähigkeit noch drei Monate nach diesem Zeitpunkt und darüber hin aus angehalten hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) den Renten an spruch
des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 3 1. März 201 1 befristete und seinen Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April 2011 ver nein te.
Demzufolge ist die Beschwerde ab zuweisen. 1 1 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des ge setzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 4. April 2009 bei der Inva liden versi che rung zum Bezug einer Rente (Urk. 6/3 Ziff. 7.8) an meldete. Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte beim
Versicherten die Erfolgsrechnungen betreffend seine selbst ständige Erwerbs tä tig keit während der Jahre 2006 bis 2008
(Urk.
6/11/1-6) sowie bei be handeln den Ärz ten des Ver sicherten verschiedene Berichte (Urk. 6/7-9, Urk. 6/131-17, Urk. 6/15) ein, zog einen Auszug a us dem indi vidu ellen Konto des Ver sicherten (Urk. 6/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) .
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An-spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 S.
349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung
einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Re duktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch er hebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Be fris tung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un be stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Ur teil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen).
E. 1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver min derung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder
des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem an genommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter bre chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
E. 1.7 ), nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus ge setz ten formellen und materiellen Kriterien . Denn einerseits verfügte n die daran be teiligten Gutachter als Fachärzte für Innere Medizin (Urk. 6/20/21), Neurolo gie (Urk. 6/20/28), Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/20/43) und Ophthal molo gie (Urk. 6/20/47) über die für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer ge klagten somatischen und psychischen Beschwerden ange zeigte n
fachme di zi ni sche n Spezialisierung en . Anderer seits setzten sich die Gutachter einge hend mit den me dizini schen Vorakten und den Ergebnissen der von ihnen veranlass ten Untersuchung en auseinander und begründeten ihre im Rahmen einer inter dis zi plinären Konsensbesprechung getroffenen Schluss folge rung en in nachvoll zieh barer Weise. Die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Insbesondere ver mag zu über zeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwer deführer durch die somatischen Leiden im Sinne einer Akromegalie, von Span nungs kopf schmerzen, eines leichten obstruktiven Schlafapnoesyndroms und ei nes unspe zi fischen lumbovertebralen
Schmerz syndroms ohne sensomotorische radikuläre Reiz- und Ausfall symptomatik in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Last wa genfahrer und hinsichtlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten in seiner Ar beits fähigkeit nicht beeinträchtigt werde. 4.3.2
Die Beurteilung durch die Gutachter der C.___ erscheint auch insofern als schlüs sig, als sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer rezidivierenden depressiven Störung von gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung leide, dass er durch eine dadurch verursachte ver minderte Fähigkeit zur Vigilanz und Konzentration in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, dass ihm indes die Ausübung von behinderungsange passten Tätigkeiten mit ge ringe n Anforderungen an die Dauerkonzentration im Umfang eines Arbeits pen sums von
70 % zuzumuten sei. 4.3.3
Insofern die Ärzte der C.___
in ihre r Beurteilung vom 1 6. März 2011 (Urk. 6/20/1-21 S.
19) indes davon ausgingen, dass die Sehschärfe beider Augen des Beschwerdeführers die Bedingungen für das Fahren von Personenwagen und von Lastwagen erfülle, und dass aus ophthalmologischer Sicht keine Be ein träch tigung der Arbeitsfähigkeit als Lastwagenfahrer bestehe, kann darauf nicht abgestellt werden. Denn der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 3 0. Mai 2012 (Urk. 3/3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeit punkt die Fahreignung als Lastwagenfahrer auf Grund einer Gesichtsfeldein schränkung nicht mehr erfüllte. Gestützt darauf ist daher davon auszugehen, dass zum Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) aus ophthalmologischen Gründen eine vollständige Arbeits unfähigkeit des Be schwer deführers in der von ihm bisher ausgeübten Tätigke it als Lastwagenfahrer bestand, während in Bezug auf behinderungsangepasste Tätig keiten ohne er höhte Anforderungen an das Gesichtsfeld und an das räumliche Sehen zu die sem Zeit punkt auf Grund des Augenleidens indes keine Einschrän kung der Arbeits fähig keit bestand. 4.4
Demgegenüber kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___
vom 2 9. Januar 2010 (Urk. 6/13/2-5) schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es diesem als Facharzt für Innere Medizin an einer für die Beurteilung der den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychi schen und
ophthalmologischen Leiden fachmedizinischen Spezialisierung als Psychiater be ziehungsweise Ophthalmologe fehlte. Abgesehen davon fehlt es der Beurtei lung durch Dr. B.___ an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm postu lierten Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tä tigkeit en von le dig lich
E. 6 ) bei, liess die selbstständige Erwerbstätigkeit des Ver sicherten an seinem
Wohnort abklären (Abklärungsbericht für Selbstständiger werbende; Urk. 6/29) und liess den Versicherten polydisziplinär (internistisch, neurologisch, psychia trisch und ophthalmologisch; Gutachten vom 1 6. März 2011; Urk. 6/20/1-47) begutachten.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 32-33, Urk. 6/ 41) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) be fris tet für die Zeit vom
1. November 2009 bis 3 1. März 2011 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente zu und verneinte einen An spruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % für die Zeit ab 1. April 2011. 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) erhob der Versicherte am 5. Juli 2012 (Poststempel; Urk. 1 S. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäs s deren Aufhebung und die Ausrichtung einer (unbefristeten) Rente für eine Ar beits unfähigkeit von 75 % (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 (Urk. 5) beantragte die IV Stelle die Abwei sung der Beschwerde, wovon dem Versicherten am 2 0. Dezember 201 2 eine Kopie zugestellt wurde (Urk.
E. 6.1 Nach Gesagtem steht auf Grund der medizinischen Akten lage fest, dass der Be schwerdeführer in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer und auf behinde rungsangepasste Tätigkeiten in der Zeit vom 1. November 2008 bis 1 6. Dezember 2010 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig war .
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzic htete . Der Invaliditätsgrad beträgt für diesen Zeitraum jedenfalls 100 % .
E. 6.2 Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entsteht der Rentenan spruch frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während ei nes
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % ar beits unfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Ar beits unfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröff net, in wel chem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor liegt. Die Pra xis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (AHI
1998 S. 124; Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E. 2).
E. 6.3 Vorliegend hat das Wartejahr für den Anspruch auf eine ganze Rente am 1. November 2008 zu laufen begonnen und lief am 3 1. Oktober 2009 ab. Ab 1. November 2009 ist daher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (be fristete) ganze Rente ausgewiesen. 7.
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7.1 Gemäss der erwähnten medizinischen Aktenlage war dem Beschwerdeführer in des spätestens ab 1 7. Dezember 2010 die Ausübung behin derungsan ge passter, kör perlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten ohne er höhte Anforderungen an die Dauerkonzentration, an das Gesichtsfeld und an das räumliche Sehen im Um fang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten. Der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers hat sich daher spätestens am 1 7. Dezember 2010 in er heb licher Weise verändert. Zu prüfen sind im Folgen den die erwerblichen Aus wirkungen und insbesondere die Frage, ob auf Grund einer Änderung der tat sächlichen Verhältnisse unter revisionsrechtlichen Ge sichtspunkten der Renten anspruch untergegangen ist.
Für den Einkom mensvergleich sind die Verhältnisse bei Eintritt des Revisions grundes im Dezember 2010 massgebend. 7 .2
Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person er zie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht sprechungs ge mäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver dienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nöti g en falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Ver dienst angeknüpft, da erfahrungs gemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). 7 .3
Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitragspflichtigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich massgebenden hypothetischen Ver gleichseinkommen kann das Validen ein kom men Selbstständig- (Urteil des Bun des gerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch
Unselbstständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Jul i 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im indi vi du ellen Konto bestimmt wer den. 7 .4
Unbestrittenermassen (Urk. 1, Urk. 6/29) ist davon auszugehen, dass der Be schwer deführer ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2010 weiterhin als selbst ständigerwerbender
Lastwagenfahrer erwerbstätig sein würde .
Gemäss dem Aus zug aus dem individuell en Konto (Urk. 6/4) hat der Beschwerde führer
vor Ein tritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2007 als Selbstständig er werben der
einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 55‘700.-- erzielt. Unter Be rücksichti gung der durchschnittlichen Nominallohn ent wicklung
im Jahre 2008 von 2.0 %, im Jahre 2009 von 2.1 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2011 S. 99 Ta belle B10.2) und
im Jahre 2010 von 0.0 % (Die Volkswirtschaft 9-2013 S. 95 Tabelle B10.2) resu l tiert im Jahre 2
E. 010 ein Validen einkommen von rund Fr. 58‘007 .-- (Fr. 55‘700 .-- x 1.0 2 x 1.021). 8 . 8 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit
aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.
4.3.2, 126 V 75 f. E.
3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E.
2a). 8 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be ruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 8 .3
Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein lei densbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mit tel schwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen). 8.4
Bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbs tä tig sein können, wird u nter dem Titel Beschäftigungsgrad ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Män nern statis tisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Voll zeittätigkeit (vgl. Tabelle T2* in der LSE 20 06 S. 16; Urteil des Bun des ge richts 9C_721/2010 vom 1 5. November 2010 E. 4.2). 8 .5
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster kör perlich leichter bis mittel schwerer Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an die Dauerkonzentration, an das Gesichtsfeld und an das räumliche Sehen im Um fang eines Arbeitspen sums von 70 % zuzumuten . Da der Tabellenlohn im An forderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bereits eine Vielzahl von leichten und mit tel schweren Tätigkeiten umfasst, und da davon auszugehen ist, dass dem Be schwerdeführer im Anforderungsniveau 4 in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine genügend grosse Anzahl geeigneter Tätigkeiten ohne erhöhte An forde rungen an die Dauerkonzentration, an das Gesichtsfeld und an das räum liche Sehen zur Verfügung steh t, ist ein leidensbe dingter Abzug vom Ta bellen lohn vorliegend nicht gerechtfertigt.
Es ist dem Beschwerdeführer, jedoch auf Grund des Beschäfti gungsgrades, ein Ab zug vom Tabellenlohn von 10 % zu gewähren.
Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er auf Grund des Umstandes, dass er das 55. Altersjahr bereits erreicht habe, dass er der deutschen Sprache nur ungenügend mächtig sei, und dass er nur noch Hilfstätigkeiten werde aus üben können, einen Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 % fordert (Urk. 1 S.
4). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2012 vom 28. Februar 2012 E. 2.2.2) sind Fragen, welche die berufliche Eingliederung und den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ betreffen, für die Höhe des Abzugs vom Tabellenloh n nicht von Belang.
9 .
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer im gesamten privaten Se ktor der Tabelle A1 der LSE 20
E. 10 von 41. 6 Stunden (Die Volkswirtschaft
9-2013 S.
94 Tabelle B9.2), ei ner Restar beitsfähigkeit in zumutbaren behinderungs an gepassten Tätig kei ten von 70 %
und einem Abzug vom Tabel lenlohn von 1 0 % resultiert im Jahre 2010
ein In va li den einkommen von rund Fr. 38‘534 . (Fr. 4‘ 901 . x
E. 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41. 6 Stun den
x 0.7 x 0.9). 10 .
10 .1
Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 38‘534 .-- mit dem Validenein kom men von Fr. 58‘007 .-- ergibt eine Er werbs einbusse von Fr. 19‘473 .--. Dar aus
resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 34 %. Damit ist ein für den An spruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht mehr erreicht. 10 .2
Zur Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ist Folgendes anzuführen:
Der im
August 1957 geborene Beschwerdeführer hatte bei Erlass der Ver fügung vom 5. Juni 2012 das 5 5. Altersjahr noch nicht erreicht. Da er zu diesem Zeitpunkt sodann nicht während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hat te, kommt
die einschlägige
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtes 9C_228/2010 vom 26.
April 2011) zur ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Selbsteinglie de rung bei einer Herabset zung oder Aufhebung der Rente nicht zur Anwendung . Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer aus der erwähnte n Rechtsprechung auch aus einem anderen Grunde nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn im Ge gen satz zum üblichen Fall einer Rentenzusprechung und einer anschliessenden re vi sionsweisen Her absetzung oder Aufhebung der Rente, wurde dem Beschwer de führer mit der an gefochtenen Verfügung eine befristete Rente zugesprochen . Es wurde mithin mit der gleichen Verfügung über die Zusprache und die Aufhe bung der Rente ver fügt. In dieser Konstellation durfte sich der Beschwerdeführer nie in der Sicher heit einer unbefristet zugesprochenen Rente wähnen . Schon aus die sem Grund kann der erwähnten Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Unzu mutbarkeit der Selbsteingliederung vorliegend daher keine Geltung zu kommen . Es ist vielmehr
vom Regelfall auszugehen, wonach eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein glie derung
zu verwerten ist. 10 .3
Nach Gesagtem hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätes tens am 1 7. Dezember 2010 in einer einen Rentenanspruch ausschliessenden und
daher in einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Weise verbessert. Da da von auszugehen ist, dass die den Rentenanspruch ausschliessende Ver besse rung der Erwerbsfähigkeit noch drei Monate nach diesem Zeitpunkt und darüber hin aus angehalten hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) den Renten an spruch
des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 3 1. März 201 1 befristete und seinen Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April 2011 ver nein te.
Demzufolge ist die Beschwerde ab zuweisen. 1 1 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des ge setzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00721 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
29. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer Kramer & Kramer Scheuchzerstrasse 44, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1957, war letztmals als selbstständigerwerbender L astwagenfahrer tätig (Urk. 6/4, Urk. 6/11, Urk. 6/29), als er sich am 1 4. April 2009 bei der Inva liden versi che rung zum Bezug einer Rente (Urk. 6/3 Ziff. 7.8) an meldete. Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte beim
Versicherten die Erfolgsrechnungen betreffend seine selbst ständige Erwerbs tä tig keit während der Jahre 2006 bis 2008
(Urk.
6/11/1-6) sowie bei be handeln den Ärz ten des Ver sicherten verschiedene Berichte (Urk. 6/7-9, Urk. 6/131-17, Urk. 6/15) ein, zog einen Auszug a us dem indi vidu ellen Konto des Ver sicherten (Urk. 6/ 6) bei, liess die selbstständige Erwerbstätigkeit des Ver sicherten an seinem
Wohnort abklären (Abklärungsbericht für Selbstständiger werbende; Urk. 6/29) und liess den Versicherten polydisziplinär (internistisch, neurologisch, psychia trisch und ophthalmologisch; Gutachten vom 1 6. März 2011; Urk. 6/20/1-47) begutachten.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 32-33, Urk. 6/ 41) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) be fris tet für die Zeit vom
1. November 2009 bis 3 1. März 2011 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente zu und verneinte einen An spruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % für die Zeit ab 1. April 2011. 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) erhob der Versicherte am 5. Juli 2012 (Poststempel; Urk. 1 S. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäs s deren Aufhebung und die Ausrichtung einer (unbefristeten) Rente für eine Ar beits unfähigkeit von 75 % (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 (Urk. 5) beantragte die IV Stelle die Abwei sung der Beschwerde, wovon dem Versicherten am 2 0. Dezember 201 2 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An-spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 S.
349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung
einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Re duktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch er hebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Be fris tung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un be stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Ur teil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1.6
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver min derung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder
des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem an genommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter bre chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behin derungs an gepasster Tätigkeiten vorerst ab November 2008 aus gesundheitlichen G ründen nicht mehr zuzumuten war. Da ihm ab dem 1 7. Dezember 2010 indes die Aus übung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeits pensums von 70 % wieder zuzumuten gewesen sei, bestehe ein Anspruch auf eine be fristete ganze Rente für die Zeit vom 1. November 2009 bis 3 1. März 201 1. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hie r gegen vor, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei, dass ihm die Aufnahme einer Arbeit nur in äusserst begrenztem Umfang möglich sei (Urk. 1 S. 4), und dass von einer Ar beits unfähigkeit von 75 % auszugehen sei (Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
Im Hinblick auf den Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizi nisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 3 .2
Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin und Angiologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 2 0. Januar 2009 (Urk. 6/7/16-17) die fol gen den Diagnosen (S. 1): - zystoides
Makulödem bei Venenastverschluss - keine relevanten atherosklerotischen beziehungsweise entzündlichen Ver änderungen der extrakraniellen Hirnarterien - kardiovakuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Adipositas, Status nach Nikotinabusus
Er erwähnte, dass duplexsonographisch keine Hinweise für relevante entzündli che beziehungsweise atherosklerotische Wandveränderungen der präzentralen Hirn arterien nachzuweisen gewesen seien (S. 2). 3.3
Die Ärzte des Z.___, Klinik für Endokrin ologie, Di abe to logie
und klinische Ernährung, stellten in ihrem Bericht vom 2 1. Juli 2009 (Urk. 6/8/6-7) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Venenastthrombosen beidseits - keine endokrinolo gischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähig keit Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Akromegalie mit/bei - Karpaltunnelsyndrom beidseits - leichtem obstruktiven Sch lafapnoes yndrom - transsphenoidaler Exstirpation eines Hypophysenmakroadenoms am 6. April 2000 - normaler GH-Suppression - keinen Hinweisen für Rezidiv oder Resttumor - aktuell keinen Hinweisen für Wachstumshormonexzess - intakter Hypophysenfunktion - arterielle Hypertonie - Adipositas
Die Ärzte führten aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s sta tionär sei, und dass hinsichtlich der Akromegalie ein stabiler Verlauf mit in tak ter
Hypophysenfunktion und ohne Hinweise auf einen Wachstums hormo nexzess bestehe . Aus endokrinologischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Last wagen fahrer eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 2). 3.4
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nos tizierte in seinem Bericht vom 2 0. September 2009 (Urk. 6/9/1-8) eine re zi di vie rende depressive Störung mit/bei operiertem Hirntumor im Jahre 1999 (Ziff. 1.1) und erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter einer inneren Unruhe, Anspannung, Nervosität, einer verminderten Impulskontrolle, unter Müdigke it, unter einem gestörten Durchschlafen und unter Kopfschmerzen leide (Ziff.
1.4). Die Behandlung des Beschwerdeführers sei am 1 9. Dezember 2006 begonnen und
am 2 1. Oktober 2008 nach einem Unterbruch wieder aufgenommen worden (Ziff.
1.5).
Die Arbeitsfähigkeit werde durch den Hausarzt des Beschwerdefüh rers beurteilt (Ziff. 1.6). 3.5
Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte in seinem Be richt vom 2 9. Januar 2010 (Urk. 6/13/2-5) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - massive Visuseinschränkung bei - Status nach Venenastverschluss im Jahre 2001 - zsystoidem
Makulaödem bei Venenastverschluss im November 2008 - chronische Cephalea / ce rvicospondylogenes Syndrom bei Akromegalie - chronische Depression - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verän de rungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - Verdacht auf Schlaf-Apnoe-Syndrom bei Adipositas - arterielle Hypertonie
Dr. B.___ führte aus, dass in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdefüh rers als Lastwagenfahrer seit dem 1 8. November 2008 bis auf weiteres eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 1.6). Die Ausübung einer behin derungs angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer höchstens im Umfang eines Ar beitspensums von 10 % bis 20 % zuzumuten (Ziff. 1.7). 3.6
Die Ärzte des Z.___, Augenklinik, diagnostizierten mit Bericht vom 9. März 2010 (Urk. 6/15/1-3) eine nicht-ischämische Venenastthrombose und ein zystoides
Ma ku laödem bei einem Status nach fokaler Laserkoagulation am linken Auge und einen Status nach Venenastthrombose, einen Status nach Sektorlaserkoa gulation und einen Status nach fokaler Laserkoagulation am rechten Auge (Ziff. 1.1) und erwähnten, dass der Beschwerdeführer durch die Venenastver schlüsse an beiden Augen unter deutlichen Gesichtsfeldein schränkungen und unter Einschränkungen im räumlichen Sehen leide (Ziff. 1.7). Eine Wiedererlan gung des ursprünglichen Visus sei nicht zu erwarten. Der Visus werde sich je nach Verlauf des Makulaödems entwickeln. Eventuell sei eine Konversion in ei nen ischämischen Venenastverschluss noch nach Monaten bis Jahren denkbar (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der Ausübun g von Tätigkeiten, welche ein ausgeprägtes räumliches Sehen erforder te n, eingeschränkt. Seine Fahrtaug lichkeit werde gegenwärtig überprüft (Ziff. 1.7). 3.7
Die Ärzte der C.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1 6. März 2011 (Urk. 6/20/1-21), dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 6. Dezember 2010 bis 2 4. Januar 2011 internistisch, neurologisch, psychiatrisch und ophthalmolo gisch untersucht worden sei und stellten die folgenden Diagnosen mit einem Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 f.): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Epi sode mit somatischem Syndrom - ohne Vollremission in den Intervallen, mit anamnestisch vorwiegen d mittelschweren depressiven Episoden und einem Verdacht auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Jahre 200 6 - unter spezifischer Behandlung mit Deanxit - bei Verdacht auf organische Mitbeteiligung - bei Akromegalie
- bei Status nach transsphenoidalem Eingriff - bei chronischem Schlafapnoesyndrom - bei schleichender Entwicklung ab dem Jahre 2000
Bezüglich der Akromegalie bestehe gegenwärtig sowohl hormonell als auch in Bezug auf allfällige Rezidive des Hypophysenmakroadenoms eine stabile Situa tion. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch nicht eingeschränkt. Aus neurologi scher Sicht seien die Kopfschmerzen als Spannungskopfschmerzen zu interpre tieren. Diese seien für die Arbeitsfähigkeit ohne Relevanz (S. 17). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei auch das bestehende leichte obstruktive Schlafapno esyndrom mit habituellem Schnarchen (S. 16).
Bei den Rückenschmerzen handle es sich aus neurologisch-internistischer Sicht um ein unspezifisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne sensomotorische radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik. Die spontane Beweglichkeit wie auch die Beweglichkeit während der internistischen Untersuchung seien insgesamt uneingeschränkt und schmerzfrei möglich gewesen. Der Beschwerdeführer werde
durch die Rückenschmerzen in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Last wagenfahrer und in seiner Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschwe ren Tätig keiten nicht beeinträchtigt (S. 18) .
Auf Grund des Leidens im Bereich seiner Augen habe der Beschwerdeführer im Jahre 2010 unter einer deutlichen Gesichtsfeldeinschränkung und unter einer Be einträchtigung des räumlichen Sehens gelitten . Zwischenzeitlich habe sich der Visus am linken Auge verbessert. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe ge genwärtig kein weiterer Therapiebedarf (S. 18). Gegenwärtig erfülle die Seh schär fe der beiden Augen des Beschwerdeführers die Bedingungen für das Fah ren
von Personenwagen und von Lastwagen, weshalb aus ophthalmologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Lastwagenfahrer bestehe (S. 19).
Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter einer rezidivieren den depressiven Störung von gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung. Da seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer erhöhte Anforderungen an die Vigilanz und an die Konzentrations fähig keit stelle, werde der Beschwerdeführe r in der Ausübung dieser Tätigkeit auf Grund der depressiven Störung im Umfang von 40 % eingeschränkt. In behinderungsangepassten Tätigkeiten mit geringeren An forderungen an die Dauerkonzentration bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 6/20 S. 19).
Auf Grund des Leidens im Bereich des linken Auges habe ab November 2008 vorerst eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither habe sich das Augenlei den gebessert. Gegenwärtig werde die Arbeitsfähigkeit durch das Augenleiden nicht mehr beeinträchtig t . Da der genaue Zeitpunkt der Verbesserung nicht zu eruieren sei, sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des C.___ auszugehen (S. 20).
3.8
Mit Bericht vom 3 0. Mai 2012 (Urk. 3/3) stellte Dr. med. D.___, E.___, Verkehrsmedizin und Forensische Psy chiatrie, fest, dass der Beschwerdeführer die Fahreignung für die Kategorien C, D1, Fahrlehrer I II IV, berufsmässiger Personentransport und Verkehrsexperten auf Grund einer Gesichtsfeldeinschränkung nicht mehr erfülle. 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer im Jahre 2000 an einem im Rahmen einer Akromegalie aufgetretenen Hypophysenmakroadenom litt, welches mit tels einer transsphenoidale n Exstir pation behandelt wurde, wobei im Jahre 2009 weder Hinweise für einen Wachs tumshormonexzess noch Hinweise für ein Rezidiv des Tumors oder einen Rest tu mor
vorhanden waren (Urk. 6/8/6-7). Daneben litt der Beschwerdeführer im Jahre 2010 an Venenastverschlüsse n an beiden Augen und in Folge dessen unter
deutlichen Gesichtsfeldein schränkungen und Einschränkungen im räumlichen Sehen (Urk. 6/15/1-3) .
Ferner litt der Beschwerdeführer an Rü ckenschmerzen im Sinne eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms (Urk. 6/13/2-5) bezieh ungs weise eines lumbovertebralen Schmerzsyndrom s ohne eine sensomotorische radi kulä re Reiz- und Ausfallsymptomatik (Urk. 6/20/1-21 S. 18), unter Kopf schmerzen im S inne einer chronischen Ce phalea und eines cervicospondy loge nen
Syndroms (Urk.
6/13/2-5) beziehungs weise im Sinne von Spannungs kopf schmer zen (Urk.
6/20/1-21 S. 17) sowie un ter einem leichten obstruktiven Schlaf ap noe syndrom mit habituellem Schnar chen (Urk. 6/20/1-21 S. 16, Urk. 6/13/2-5) .
In psychischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung der beteiligten Ärzte unter einer rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 6/9/1-8, Urk. 6/20/1-21) 4.2
Während Dr. B.___ am 2 9. Januar 2010 (Urk. 6/13/2-5) davon ausging, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagen fahrer ab dem 1 8. November 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestan den habe, und dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens im Umfang eines Arbeitspensums von 10 % bis 20 % zuzumuten sei, gingen die Ärzte des Z.___, Augenklinik, in ihrem Bericht vom 9. März 2010 (Urk. 6/15/1-3) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung von Tä tig keiten, welche ein ausgeprägtes räumliches Sehen erfordern, eingeschränkt sei .
Demgegenüber gingen die Ärzte der C.___ in ihrem Gutachten vom 1 6. März 2011
(Urk. 6/20/1-21 S.
19) davon aus, dass der Beschwerdeführer durch die besteh en den somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in seiner Arbeitsfä higkeit nicht eingeschränkt werde, dass er hingegen in psychischer Hinsicht durch eine
rezi di vierende depressive Störung von gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung in sei ner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer, welche
er höhte Anforderungen an die Vigilanz und an die Ko nz entrations fähig keit stelle,
im Umfang von 40 %
und in behinderungsangepassten Tätigkeiten mit gerin geren Anforderungen an die Dauerkonzentration im Umfang von 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit beein trächtigt werde. 4.3
4.3.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der C.___ vom 1 6. März 2011 (Urk. 6/20/1-21) erfüllt die erwähnten (vorstehende E. 1.7), nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus ge setz ten formellen und materiellen Kriterien . Denn einerseits verfügte n die daran be teiligten Gutachter als Fachärzte für Innere Medizin (Urk. 6/20/21), Neurolo gie (Urk. 6/20/28), Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/20/43) und Ophthal molo gie (Urk. 6/20/47) über die für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer ge klagten somatischen und psychischen Beschwerden ange zeigte n
fachme di zi ni sche n Spezialisierung en . Anderer seits setzten sich die Gutachter einge hend mit den me dizini schen Vorakten und den Ergebnissen der von ihnen veranlass ten Untersuchung en auseinander und begründeten ihre im Rahmen einer inter dis zi plinären Konsensbesprechung getroffenen Schluss folge rung en in nachvoll zieh barer Weise. Die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Insbesondere ver mag zu über zeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwer deführer durch die somatischen Leiden im Sinne einer Akromegalie, von Span nungs kopf schmerzen, eines leichten obstruktiven Schlafapnoesyndroms und ei nes unspe zi fischen lumbovertebralen
Schmerz syndroms ohne sensomotorische radikuläre Reiz- und Ausfall symptomatik in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Last wa genfahrer und hinsichtlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten in seiner Ar beits fähigkeit nicht beeinträchtigt werde. 4.3.2
Die Beurteilung durch die Gutachter der C.___ erscheint auch insofern als schlüs sig, als sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer rezidivierenden depressiven Störung von gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung leide, dass er durch eine dadurch verursachte ver minderte Fähigkeit zur Vigilanz und Konzentration in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, dass ihm indes die Ausübung von behinderungsange passten Tätigkeiten mit ge ringe n Anforderungen an die Dauerkonzentration im Umfang eines Arbeits pen sums von
70 % zuzumuten sei. 4.3.3
Insofern die Ärzte der C.___
in ihre r Beurteilung vom 1 6. März 2011 (Urk. 6/20/1-21 S.
19) indes davon ausgingen, dass die Sehschärfe beider Augen des Beschwerdeführers die Bedingungen für das Fahren von Personenwagen und von Lastwagen erfülle, und dass aus ophthalmologischer Sicht keine Be ein träch tigung der Arbeitsfähigkeit als Lastwagenfahrer bestehe, kann darauf nicht abgestellt werden. Denn der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 3 0. Mai 2012 (Urk. 3/3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeit punkt die Fahreignung als Lastwagenfahrer auf Grund einer Gesichtsfeldein schränkung nicht mehr erfüllte. Gestützt darauf ist daher davon auszugehen, dass zum Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) aus ophthalmologischen Gründen eine vollständige Arbeits unfähigkeit des Be schwer deführers in der von ihm bisher ausgeübten Tätigke it als Lastwagenfahrer bestand, während in Bezug auf behinderungsangepasste Tätig keiten ohne er höhte Anforderungen an das Gesichtsfeld und an das räumliche Sehen zu die sem Zeit punkt auf Grund des Augenleidens indes keine Einschrän kung der Arbeits fähig keit bestand. 4.4
Demgegenüber kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___
vom 2 9. Januar 2010 (Urk. 6/13/2-5) schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es diesem als Facharzt für Innere Medizin an einer für die Beurteilung der den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychi schen und
ophthalmologischen Leiden fachmedizinischen Spezialisierung als Psychiater be ziehungsweise Ophthalmologe fehlte. Abgesehen davon fehlt es der Beurtei lung durch Dr. B.___ an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm postu lierten Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tä tigkeit en von le dig lich
10 % bis 20 %, weshalb auf dessen Beurteilung auch aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann. 4.5
Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen der Ärzte der C.___ vom 1 6. März 2011 und von Dr. D.___ vom 3 0. Mai 2012 ist daher davon aus zu gehen, dass ab November 2008 vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfä hig k eit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenfahrer und in behinderungsangepassten Tätigkeiten bestand, dass dem Beschwerde führer spä testens nach Abschluss der neurologischen, internistischen und psy chia trischen Untersuchungen durch die Ärzte der C.___ am 1 7. Dezember 2010 (vgl. Urk. 6/20/2) jedoch die Ausübung einer behinderungsanpassten, körperlich leich ten bis mittelschweren Tätigkeit ohne erhöhte Anforder ungen an die Dau er kon zentration, an das Gesichtsfeld und an das räumliche Sehen im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten war. 5.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem E rgebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S. 2)
- angesichts der schlüssigen medizi nischen Aktenlage keiner zusätzlichen Ab klä rung bedarf. Von ergänzenden Beweis massnahmen oder einer Rückwei sung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur Durchführung ergänzender Ab klärungen ist daher abzusehen (antizi pierte Be weiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hin weis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28). 6. 6.1
Nach Gesagtem steht auf Grund der medizinischen Akten lage fest, dass der Be schwerdeführer in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer und auf behinde rungsangepasste Tätigkeiten in der Zeit vom 1. November 2008 bis 1 6. Dezember 2010 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig war .
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzic htete . Der Invaliditätsgrad beträgt für diesen Zeitraum jedenfalls 100 % . 6.2
Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entsteht der Rentenan spruch frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während ei nes
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % ar beits unfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Ar beits unfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröff net, in wel chem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor liegt. Die Pra xis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (AHI
1998 S. 124; Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E. 2).
6.3
Vorliegend hat das Wartejahr für den Anspruch auf eine ganze Rente am 1. November 2008 zu laufen begonnen und lief am 3 1. Oktober 2009 ab. Ab 1. November 2009 ist daher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (be fristete) ganze Rente ausgewiesen. 7. 7.1
Gemäss der erwähnten medizinischen Aktenlage war dem Beschwerdeführer in des spätestens ab 1 7. Dezember 2010 die Ausübung behin derungsan ge passter, kör perlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten ohne er höhte Anforderungen an die Dauerkonzentration, an das Gesichtsfeld und an das räumliche Sehen im Um fang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten. Der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers hat sich daher spätestens am 1 7. Dezember 2010 in er heb licher Weise verändert. Zu prüfen sind im Folgen den die erwerblichen Aus wirkungen und insbesondere die Frage, ob auf Grund einer Änderung der tat sächlichen Verhältnisse unter revisionsrechtlichen Ge sichtspunkten der Renten anspruch untergegangen ist.
Für den Einkom mensvergleich sind die Verhältnisse bei Eintritt des Revisions grundes im Dezember 2010 massgebend. 7 .2
Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person er zie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht sprechungs ge mäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver dienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nöti g en falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Ver dienst angeknüpft, da erfahrungs gemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). 7 .3
Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitragspflichtigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich massgebenden hypothetischen Ver gleichseinkommen kann das Validen ein kom men Selbstständig- (Urteil des Bun des gerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch
Unselbstständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Jul i 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im indi vi du ellen Konto bestimmt wer den. 7 .4
Unbestrittenermassen (Urk. 1, Urk. 6/29) ist davon auszugehen, dass der Be schwer deführer ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2010 weiterhin als selbst ständigerwerbender
Lastwagenfahrer erwerbstätig sein würde .
Gemäss dem Aus zug aus dem individuell en Konto (Urk. 6/4) hat der Beschwerde führer
vor Ein tritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2007 als Selbstständig er werben der
einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 55‘700.-- erzielt. Unter Be rücksichti gung der durchschnittlichen Nominallohn ent wicklung
im Jahre 2008 von 2.0 %, im Jahre 2009 von 2.1 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2011 S. 99 Ta belle B10.2) und
im Jahre 2010 von 0.0 % (Die Volkswirtschaft 9-2013 S. 95 Tabelle B10.2) resu l tiert im Jahre 2 010
ein Validen einkommen von rund Fr. 58‘007 .-- (Fr. 55‘700 .-- x 1.0 2 x 1.021). 8 . 8 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit
aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.
4.3.2, 126 V 75 f. E.
3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E.
2a). 8 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be ruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 8 .3
Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein lei densbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mit tel schwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen). 8.4
Bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbs tä tig sein können, wird u nter dem Titel Beschäftigungsgrad ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Män nern statis tisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Voll zeittätigkeit (vgl. Tabelle T2* in der LSE 20 06 S. 16; Urteil des Bun des ge richts 9C_721/2010 vom 1 5. November 2010 E. 4.2). 8 .5
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster kör perlich leichter bis mittel schwerer Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an die Dauerkonzentration, an das Gesichtsfeld und an das räumliche Sehen im Um fang eines Arbeitspen sums von 70 % zuzumuten . Da der Tabellenlohn im An forderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bereits eine Vielzahl von leichten und mit tel schweren Tätigkeiten umfasst, und da davon auszugehen ist, dass dem Be schwerdeführer im Anforderungsniveau 4 in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine genügend grosse Anzahl geeigneter Tätigkeiten ohne erhöhte An forde rungen an die Dauerkonzentration, an das Gesichtsfeld und an das räum liche Sehen zur Verfügung steh t, ist ein leidensbe dingter Abzug vom Ta bellen lohn vorliegend nicht gerechtfertigt.
Es ist dem Beschwerdeführer, jedoch auf Grund des Beschäfti gungsgrades, ein Ab zug vom Tabellenlohn von 10 % zu gewähren.
Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er auf Grund des Umstandes, dass er das 55. Altersjahr bereits erreicht habe, dass er der deutschen Sprache nur ungenügend mächtig sei, und dass er nur noch Hilfstätigkeiten werde aus üben können, einen Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 % fordert (Urk. 1 S.
4). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2012 vom 28. Februar 2012 E. 2.2.2) sind Fragen, welche die berufliche Eingliederung und den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ betreffen, für die Höhe des Abzugs vom Tabellenloh n nicht von Belang.
9 .
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer im gesamten privaten Se ktor der Tabelle A1 der LSE 20 10 von Fr. 4‘ 901 --, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöch ent lichen Ar beitszeit im Jahre 20 10
von 41. 6 Stunden (Die Volkswirtschaft
9-2013 S.
94 Tabelle B9.2), ei ner Restar beitsfähigkeit in zumutbaren behinderungs an gepassten Tätig kei ten von 70 %
und einem Abzug vom Tabel lenlohn von 1 0 % resultiert im Jahre 2010
ein In va li den einkommen von rund Fr. 38‘534 . (Fr. 4‘ 901 . x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41. 6 Stun den
x 0.7 x 0.9). 10 .
10 .1
Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 38‘534 .-- mit dem Validenein kom men von Fr. 58‘007 .-- ergibt eine Er werbs einbusse von Fr. 19‘473 .--. Dar aus
resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 34 %. Damit ist ein für den An spruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht mehr erreicht. 10 .2
Zur Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ist Folgendes anzuführen:
Der im
August 1957 geborene Beschwerdeführer hatte bei Erlass der Ver fügung vom 5. Juni 2012 das 5 5. Altersjahr noch nicht erreicht. Da er zu diesem Zeitpunkt sodann nicht während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hat te, kommt
die einschlägige
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtes 9C_228/2010 vom 26.
April 2011) zur ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Selbsteinglie de rung bei einer Herabset zung oder Aufhebung der Rente nicht zur Anwendung . Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer aus der erwähnte n Rechtsprechung auch aus einem anderen Grunde nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn im Ge gen satz zum üblichen Fall einer Rentenzusprechung und einer anschliessenden re vi sionsweisen Her absetzung oder Aufhebung der Rente, wurde dem Beschwer de führer mit der an gefochtenen Verfügung eine befristete Rente zugesprochen . Es wurde mithin mit der gleichen Verfügung über die Zusprache und die Aufhe bung der Rente ver fügt. In dieser Konstellation durfte sich der Beschwerdeführer nie in der Sicher heit einer unbefristet zugesprochenen Rente wähnen . Schon aus die sem Grund kann der erwähnten Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Unzu mutbarkeit der Selbsteingliederung vorliegend daher keine Geltung zu kommen . Es ist vielmehr
vom Regelfall auszugehen, wonach eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein glie derung
zu verwerten ist. 10 .3
Nach Gesagtem hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätes tens am 1 7. Dezember 2010 in einer einen Rentenanspruch ausschliessenden und
daher in einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Weise verbessert. Da da von auszugehen ist, dass die den Rentenanspruch ausschliessende Ver besse rung der Erwerbsfähigkeit noch drei Monate nach diesem Zeitpunkt und darüber hin aus angehalten hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) den Renten an spruch
des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 3 1. März 201 1 befristete und seinen Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April 2011 ver nein te.
Demzufolge ist die Beschwerde ab zuweisen. 1 1 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des ge setzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz