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IV.2012.00714

Rente; Überprüfungsbefugnis bei Befristung der Rente, Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2014-05-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1957 geborene X.___ ist gelernte Kosmetikerin und war seit 1990 hauptberuflich als Hauspflegerin für die Y.___ erwerbstätig (Urk. 9/2 S.

5). Infolge nachhaltiger Beschwerden im linken Knie musste sie sich im Mai 1998, Oktober 2005 und Januar 2006 operativen Eingriffen unterziehen (Urk. 9/39 S.

2). In diesem Zusammenhang meldete sie sich am 3 1. Januar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an, unter Hinweis darauf, dass sie auch am rechten Knie an einem Knor peldefekt leide (Urk. 9/39 S. 6 f.). In der Folge klärte diese den medizini schen Sachverhalt ab, insbesondere gab sie ein orthopädisches Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 1 2. Januar 2008, Urk. 9/39). Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2008 sprach sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 3 1. Januar 2008 e ine halbe Rente zu (Urk. 9/47).

Bereits am 1 4. Mai 2008 musste sich die Versicherte erneut einer Operation am linken Knie unterziehen (Urk. 9/64). Unter Hinweis auf eine

weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes Mitte 2009 sowie im August 2010 meldete sich die Ver si cherte am 6. Oktober 2010 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/64).

Am 1 9. November 2010 musste sie sich einer erneuten Operation am

linken Knie unterziehen (Totalendoprothese, Urk. 9/83 S.

6). Mit Vorbe scheid vo m 1 1. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer halben Rente für die Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2008 sowie einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. August 2008 bis 3 1. August 2011 in Aussicht (Urk. 9/100). Mit Verfügungen vom 1. Juni 2012 wurde dieser Entscheid bestätigt (wobei anzu merken ist, dass die

betragliche Festsetzung per August 2008 lediglich einer halben Rente ent spricht [Urk. 9/146 ff., Urk. 2 ]). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2 1. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei eine öffentliche Verhand lung durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

Unter Hinweis auf die Stellungsnahmen des RAD vom 2 6. August und 1 4. De zember 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwer de (Urk. 8). Am 2 3. Oktober 2012 verzichtete der Vertreter der Beschwer deführerin auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 11).

Mit Beschluss vom 1 5. Januar 2014 wurde d er Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung Stellung zu nehmen oder die Be schwerde zurückzuziehen (Urk. 12). Mit Schreiben vom 2 1. Juni 2012 (richtig: 2014) hielt der Vertreter der Beschwerdeführer in an den beschwerdeweise ge stellten Anträgen fest, unter Hinweis darauf, dass auf eine Rückweisung zu wei teren Abklärungen für die Zeit vom 1 4. Mai 2008 bis 3 1. August 2011 zu ver zichten sei (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per so n sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dre i viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird

beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten b egründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E .

1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ab Mai 2008 wieder von einer erheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin auszugehen sei, was bis Ende Juli 2008 infolge Wiederaufle bens der Rente zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe. Danach sei im er werblichen Bereich bis zum 3 1. August 2011 von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit auszugehen, was bei einer Quali fikation als zu 70 respektive 80 %

Erwerbstätige für diesen Zeitraum zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe. Ab 1. September 2011 sei im erwerblichen Bereich (80 %) von einer Ein schränkung von 20 % auszugehen, was bei einer im Haushalt uneinge schrän kten Leistungsfähigkeit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass allein die Einstellung der Leistungen per 1. September 2011 bean standet werde. Dabei sei gestützt auf die Einschätzungen von Dr. med. Z.___ und

Dr. med. A.___

bis zum 3 1. Mai 2012 von einer schwankenden Ar beits un fähigkeit von 50 bis 100 % auszugehen, was zu m Anspruch auf eine ganze Rente führe. Ab 1. Juni 2012 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszu geh en,

was im Übrigen auch durch die Ergebnisse eines Arbeitsversuches bestätigt werde. Zudem sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ohne ge sund heit liche

Beschwerden eine 100%ige Erw erbstätigkeit aufgenommen hätte, was – ausgeh end von einem Valideneinkommen von Fr. 85‘020.-- sowie einem leidens be dingten Abzug von 15 %

- ab 1. Juni 2012 zu einem Invaliditätsgrad von 73 % führe. Aber

a uch bei Anwendung der von der Verwaltung gewählten gemisch ten Methode sei noch immer ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % aus ge wiesen, was zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führe.

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Juni 2012 führte der Vertreter der Be schwer deführerin bezüglich der in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen aus, dass gestützt auf die Stellungnahmen des RAD vom 1 7. Februar und 1 5. Juli 2011 im Zeitraum Mai 2008 bis August 2011 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, so dass sich wei tere Ab klärungen erübrigen würden (Urk. 16). 3. 3.1

Für den Zeitraum nach der Knieo peration vom 1 4. Mai 2008 bis Ende August 2011 ging die Beschwerdegegnerin – zumindest im erwerblichen Bereich – ge stützt auf die Einschätzung en des RAD von einer volls tändigen Arbeitsun fähig keit aus. Dieser Beurteilung schloss sich der Vertreter der Beschwerdeführerin in sei ner Stellungnahme vom 2 1. Juni 2013 an, indem er darauf hinwies, dass die ausführlichen Stellungnahmen des RAD vom 1 7. Februar und 1 5. Juli 2011 eine genügende Grundlage für einen Rentenentscheid bilden würden (Urk. 16 S. 3). 3.2

Der Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (RAD), vom 1 7. Februar 2011 ist zu entnehmen, dass sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit ab 1 5. Mai 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist . Gemäss dem Arzt bericht von Dr. med. Z.___, Teamleiter Kniechirurgie an der C.___, vom 2. Februar 2011 sei eine weitere Operation geplant; ein entspre chen der Verlaufsbericht sei in sechs Monaten einzuholen (Urk. 9/98 S. 5).

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 1 5. Juli 2011 dafür, dass entsprechend der Ein schätzung vom 1 7. Februar 2011 in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1 5. Mai 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Auf grund einer am 2 2. Juni 2011 erfolgten Untersuchung der Beschwerdeführerin bei

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, könne nun aber doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer deutlichen Verbesserung des Ge sundheitszustandes ausgegangen werden, welche die Durchführung von be ruf lichen Massnahmen ermöglichen würde. Für eine optimal angepasste Tä tig kei t bestehe spätestens ab 2 2. Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/98 S.

7). 4. 4.1

Entgegen den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin

– und unter dem Hinweis darauf, dass die gerichtliche Prüfung auch den Zeitraum von Mai 2008 bis August 2011 zu erfassen hat (vgl. E. 1.3 Abs.

2 h ievor) – ist festzu hal ten, dass die vor genannten Einschätzungen des RAD keine rechtsgenüg lichen

Akten beurteilun gen dar stellen, insbesondere da keine echtzeitlichen medizinischen Un terlagen beurteilt wurden. Allein aufgrund einer Verbesserung der gesund heit lichen Situation im Juni 2011 aber kann nicht – ohne Ei nholung weitere r medi zinische r Akten – für einen rückwirkenden Zeitraum von mehr als drei Jahren von einer vollständi gen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegang en werden.

Für die Zeit zwischen der O peration vom 1 4. Mai 2008 und der erneuten An mel dung zum Leistungsbezug vom

6. Oktober 2010 ergibt sich aufgrund der vor liegenden Akten der f olgende berufliche und medizinische Sachverhalt: A m 1 4. Mai 2008 musste sich die Beschwerdeführerin wie besagt

einem operativen Eingriff unterziehen (Wechsel Trochleakomponente und Patellaersatz, patello fe mo rale Knieprothese links; Urk. 9/64). Dem Austrittsbericht vom 1 9. Mai 2008 ist dabei zu entnehmen, dass sich der postoperative Verlauf problemlos gestal te t e . Die Patientin habe unter phys iotherapeutischer Anleitung gut mobilisiert wer den können und sei in der Folge rasch an Gehstöcken mobil gewesen. Während vier Wochen sei mit einer Teilbelastung mit halbem Körpergewicht fortzufahren, danach sei auf Vollbelastung überzugehen . Die Fadenentfernung solle in zwei Wochen durch den Hausarzt erfolgen, die klinische und radiologische Kontrolle am 1 0. Juli 2008 in der Kniesprechstunde (Urk. 9/64 S.

4). Dem Verlaufsproto koll Arbeitsvermittlung vom 2. Juni 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin weiterhin zu 50 % für die Y.___

arbeitete und daneben noch zu 20 % im Bereich Haus- und Fusspflege tätig war . Eine Arbeitsvermittlung sei nicht erwünscht (Urk. 9/51). Mit Schreiben vom 1 3. Juni 2008 teilte die Be schwerdeführer in

demgegenüber mit, dass es ihr längerfristig nicht möglich sei n werde, zu 50 % für die Y.___ zu arbeiten, da diese Tätigkeit eine grosse ge sundheitliche Belastung darstelle. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ihres Alters sowie des beruflichen Hintergrundes benötige sie eine fachgerechte Be rufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 9/53). Der Aktennotiz vom 2 3. Juni 2008 ist wiederum zu entnehmen, dass auf eine Arbeitsvermittlung verzichtet w u rd e (Urk. 9/55).

Im Rahmen der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug am 6. Oktober 2010 gab die Beschwerdeführerin an, dass es seit Mitte 2009 zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen sei, seit August 2010 mit stark ein geschränkter Belastungsfähigkeit und starken Schmerzen in Knie und Ellbogen, was zur Kündigung geführt habe (Urk. 9/66 S. 8). Dem Be richt der C.___ vom 1 2. Oktober 2010 ist dabei zu entnehmen, dass der Verlauf bis im August des betreffenden Jahres recht gewesen, es dann aber zu einer plötzlichen massiven Schmerzsymptomatik mit sofortigem Anschwellen des Kniegelenkes ge kommen ist, auch mit blockadeähnlichen Symptomen. Die MRI-Abklärung habe einen chondralen Defekt am medialen Femurkondylus bei vorbestehender be ginnender medialer Varusgonarthrose gezeigt, bei bis heute anhalt enden Be schwerden. Erschwerend komme hinzu, dass der Patientin auf grund von ver schi e denen A bwesenheiten (zwischenzeitlich noch chirurgische Behandlung einer Ellbogen- Tend inopathie) gekündigt worden sei. Trotz des jungen Alters der Pa tientin sei die Implantation einer Knietotalendoprothese wohl die einzig sinn volle Alternative. Unter den gegebenen Umständen sei si cher eine Weiterver mittlung nicht möglich und es müsse von einer theoreti schen Arbeitsunfähig keit von 100 % ausgegangen werden (Urk. 9/70 S. 6). 4.2

Die vorliegenden Akten zeigen, dass sowohl der berufliche als auch der medi zi nische Sachverhalt für die Zeit vom 1 4. Mai 2008 bis zur Wiederanmeldung praktisch nicht abgeklärt wurde. So ist zwar ersichtlich, dass die Beschwerde führerin offenbar s chon kurz nach der Operation wieder erwerbstätig war, was für eine erhebliche Arbeitsfähigkeit spräche; für die Zeit ab Juli 2008 fehlen aber je gliche Angaben über die effektiv ausgeübte Tätigkeit. Auch die medizinischen Akten dokumentieren anfangs einen regel rechten Verlauf, wobei zur verbl ie be nen Arbeitsfähigkeit echtzeitliche Angaben fehlen. Zumindest im Rahmen der postoperativen Verlaufskontrollen dürften aber die effektive sowie die zumut bare Tätigkeit thematisiert worden sein. Die vorliegenden Akten legen zudem für den Zeitraum vom 1 4. Mai 2008 bis zumindest August 2010 k eine vollständige Ar beitsunfähigk eit der Beschwerdeführerin nahe.

D er be rufliche und medizinische Sachverhalt für diesen Zeitraum bedarf der weiteren Abklä rung. D ie echt zeit li chen ärztlichen Berichte sind anschliessend im Rahmen eines

– ohnehin nötigen - orthopädischen Gutachtens zu würdig en . 5 . 5 .1

Aufgrund der ausgewiesenen Verschlechterung der Kniebeschwerden ab August 2010 wurde am 1 9. November 2010 erneut ein operativer Eingriff nötig (Entfer nung der Trochleakomponente der pate llofemoralen Prothese, computer assistierte Knie- Totalendoprothese links). In seinem Operationsbericht vom 1 9. No vem ber 2010 hielt Dr. Z.___

(Klinik C.___) fest, dass es nach der letzten Operation zu einem deutlich verbesserten Verlauf gekommen sei, mit allerdings immer noch vorhandenen Restbeschwer den . Die MRI-Untersuchung habe eine n grosse n

Knorpelflake am medialen Femur kondylus

gezeigt. Bei fehlender Hei lungst endenz mit persistierender

invalidi sierender Schmerzsymptomatik sei das Ein setzen einer Totalendoprothese ange zeigt. Postoperativ sei während vier Wochen mit dem halben Körpergewicht zu belasten, danach Übergang zur vollen Belastung (Urk. 9/81 S. 6). 5 .2

Am 1 8. Februar 2011 berichtete Dr. Z.___ über einen insge samt erfreulichen Ver lauf. Am ehesten würden noch in der Nacht Schmerzen bestehen; tagsüber unter Belastung bei Bewegung habe die Patientin sehr wenig Beschwerden. Unter Be lastungszunahme des rechten Knies sei es dort zu einer Schmerzsymptomatik gekommen, welche die Beschwerdeführerin in den n ächsten Wochen beobach ten werde (Urk. 9/82). 5 .3

Dr. A.___ hielt im Bericht vom 5. Juli 2011 fest, dass es nach ini tialer Besserung nun wieder zu einer leichten Verschlimmerung gekommen sei. Nach grösseren Belastungen in der Tätigkeit als Pflegerin bei der Y.___ sei es zu Schwellungen und Schmerzen gekommen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Um schulung auf eine körperlich leichtere Tätigkeit angezeigt; in den alltägli chen Lebensverrichtungen würden k eine Einschränkungen bestehen (Datum der letzten ärztlichen Kontrolle: 2 2. Juni 2011; Urk. 9/83). 5 .4

Dr. D.___ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 1 5. Juli 2011 gestützt auf die Untersuchung von Dr. A.___ aus, dass medizinisch-theoretisch ab dem 2 2. Juni 2011 für eine optimal angepasste Tätigkeit von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 9/98 S. 7). 5 .5

Im Bericht vom 2 3. August 2011 führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwer de füh rerin bei anfänglich gutem Verlauf versucht habe, ihre Arbeit im Pflege beruf wieder aufzunehmen, wobei es innerhalb von Wochen zu einer massiven Ver schlech terung gekommen sei mit persistierenden belastungsab hängigen

Schmer zen

und zum Teil auch in Ruhe. Bei anfänglicher 50%iger Arbeitsfähigkeit habe sie die Arbeit vor einigen Wochen beenden müssen. Die Schmerzex azerbation sei weder klinisch noch radiologisch klar, ausser dass die Beschwer deführerin eine deutliche Mehrbelastung erfahren habe. Vor diesem Hintergrund sei die Atte stie rung einer vollständige n Arbeitsunfähigkeit für drei Monate bis zum 2 0. No vem ber 2011 sinnvoll (Urk. 9/87). 5 .6

Mit Bericht vom 4. Oktober 2011 hielt Dr. Z.___ fest, dass die verordnete Ruhe mit Physiotherapie nur bedingt zu einer Beschwerdelinderung geführt habe. Mittel s MRI- und CT-Abklärung soll t en nun die Ursachen für die Beschwerden aufgespürt werden. Sofern kein pathologischer Grund gefunden werden könne, müsse mit persistierenden Restbeschwerden gerechnet werden, welche höchstens symptomatisch angegangen werden könnten. 5 .7

Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. A.___ vom 2 0. Juni 2012 ist zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2012 einen Arbeitsversuch ange treten ha tt e (E.___). Die hohe Belastung habe sich jedoch als Überlas tung herausgestellt, so dass die per 1. Juni 2012 attestierte vollständige Ar beits fähigkeit wieder auf 50 % habe reduziert werden müssen (Urk. 9/164, Urk. 9/132, Urk. 9/142). 6.

Auch wenn die medizinische Aktenlage für die Zeit nach der Operation vom 1 9. November 2010 etwas ergiebiger ausfällt, äussert e sich allein Dr. D.___ vom RAD ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dazu ist an zumerken, dass Dr. D.___ keine eigenen Untersuchungen anstellt e, sondern sich

im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. A.___ vom 5. Juli 2011 ab stütz t e . Aufgrund des zeitlichen Ablaufs konnte Dr. D.___ zudem die nach dem Ar beits versuch im Juli 2011 eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situa tion, wie sie dem Bericht der C.___ vom 2 3. August 2011 zu ent neh men ist, nicht in seine Beurteilung einfliessen lassen, so dass darauf im vor liegenden Verfahren nicht abgestellt werden kann. Da den Akten darüber hin aus keine weitere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu entnehmen ist, erscheint der medizinische Sachverhalt auch für die Zeit nach der Wiederanmeldung ungenügend abgeklärt. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der bisherigen Arbeitsversuche offen bar stets etwas zu viel zugemutet hat te, was zu wiederkehrenden Pensumsreduktio nen führte, kann auch nicht ohne weitere s auf die ermittelte medizinisch-prak tische Arbeitsfähigkeit abgestellt werden.

Insgesamt erscheint e ine orthopädische Begutachtung der Beschwerdeführerin zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit un um gänglich. Dabei ist das Augenmerk nicht allein auf die aktuell bestehende Ar beits fähigkeit zu legen, sondern es ist – unter Bezugnahme auf die

echtzeitli chen

medizinischen Akten – ab dem 1 4. Mai 2008 ein lückenloser Verlauf der Ar beits fähigkeit zu er mitt e l n, unter Mitb erücksichtigung des effektiven Ar beits pen sums .

Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfü gungen und zur Rückwei sung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur weiteren Abklärung . 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘1 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 1. Juni 2012 aufgehoben werden und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückge wie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über de n Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädi gung von Fr. 2‘100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 1. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer halben Rente für die Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2008 sowie einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. August 2008 bis 3 1. August 2011 in Aussicht (Urk. 9/100). Mit Verfügungen vom 1. Juni 2012 wurde dieser Entscheid bestätigt (wobei anzu merken ist, dass die

betragliche Festsetzung per August 2008 lediglich einer halben Rente ent spricht [Urk. 9/146 ff., Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dre i viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird

beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten b egründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E .

1c, je mit Hinwei sen). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2 1. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei eine öffentliche Verhand lung durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

Unter Hinweis auf die Stellungsnahmen des RAD vom 2 6. August und 1 4. De zember 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwer de (Urk. 8). Am 2 3. Oktober 2012 verzichtete der Vertreter der Beschwer deführerin auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 11).

Mit Beschluss vom 1 5. Januar 2014 wurde d er Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung Stellung zu nehmen oder die Be schwerde zurückzuziehen (Urk. 12). Mit Schreiben vom 2 1. Juni 2012 (richtig: 2014) hielt der Vertreter der Beschwerdeführer in an den beschwerdeweise ge stellten Anträgen fest, unter Hinweis darauf, dass auf eine Rückweisung zu wei teren Abklärungen für die Zeit vom 1 4. Mai 2008 bis 3 1. August 2011 zu ver zichten sei (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ab Mai 2008 wieder von einer erheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin auszugehen sei, was bis Ende Juli 2008 infolge Wiederaufle bens der Rente zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe. Danach sei im er werblichen Bereich bis zum 3 1. August 2011 von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit auszugehen, was bei einer Quali fikation als zu 70 respektive 80 %

Erwerbstätige für diesen Zeitraum zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe. Ab 1. September 2011 sei im erwerblichen Bereich (80 %) von einer Ein schränkung von 20 % auszugehen, was bei einer im Haushalt uneinge schrän kten Leistungsfähigkeit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % führe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass allein die Einstellung der Leistungen per 1. September 2011 bean standet werde. Dabei sei gestützt auf die Einschätzungen von Dr. med. Z.___ und

Dr. med. A.___

bis zum 3 1. Mai 2012 von einer schwankenden Ar beits un fähigkeit von 50 bis 100 % auszugehen, was zu m Anspruch auf eine ganze Rente führe. Ab 1. Juni 2012 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszu geh en,

was im Übrigen auch durch die Ergebnisse eines Arbeitsversuches bestätigt werde. Zudem sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ohne ge sund heit liche

Beschwerden eine 100%ige Erw erbstätigkeit aufgenommen hätte, was – ausgeh end von einem Valideneinkommen von Fr. 85‘020.-- sowie einem leidens be dingten Abzug von 15 %

- ab 1. Juni 2012 zu einem Invaliditätsgrad von 73 % führe. Aber

a uch bei Anwendung der von der Verwaltung gewählten gemisch ten Methode sei noch immer ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % aus ge wiesen, was zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führe.

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Juni 2012 führte der Vertreter der Be schwer deführerin bezüglich der in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen aus, dass gestützt auf die Stellungnahmen des RAD vom 1 7. Februar und 1 5. Juli 2011 im Zeitraum Mai 2008 bis August 2011 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, so dass sich wei tere Ab klärungen erübrigen würden (Urk. 16). 3. 3.1

Für den Zeitraum nach der Knieo peration vom 1 4. Mai 2008 bis Ende August 2011 ging die Beschwerdegegnerin – zumindest im erwerblichen Bereich – ge stützt auf die Einschätzung en des RAD von einer volls tändigen Arbeitsun fähig keit aus. Dieser Beurteilung schloss sich der Vertreter der Beschwerdeführerin in sei ner Stellungnahme vom 2 1. Juni 2013 an, indem er darauf hinwies, dass die ausführlichen Stellungnahmen des RAD vom 1 7. Februar und 1 5. Juli 2011 eine genügende Grundlage für einen Rentenentscheid bilden würden (Urk. 16 S. 3). 3.2

Der Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (RAD), vom 1 7. Februar 2011 ist zu entnehmen, dass sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit ab 1 5. Mai 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist . Gemäss dem Arzt bericht von Dr. med. Z.___, Teamleiter Kniechirurgie an der C.___, vom 2. Februar 2011 sei eine weitere Operation geplant; ein entspre chen der Verlaufsbericht sei in sechs Monaten einzuholen (Urk. 9/98 S. 5).

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 1 5. Juli 2011 dafür, dass entsprechend der Ein schätzung vom 1 7. Februar 2011 in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1 5. Mai 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Auf grund einer am 2 2. Juni 2011 erfolgten Untersuchung der Beschwerdeführerin bei

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, könne nun aber doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer deutlichen Verbesserung des Ge sundheitszustandes ausgegangen werden, welche die Durchführung von be ruf lichen Massnahmen ermöglichen würde. Für eine optimal angepasste Tä tig kei t bestehe spätestens ab 2 2. Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/98 S.

7). 4.

E. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Entgegen den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin

– und unter dem Hinweis darauf, dass die gerichtliche Prüfung auch den Zeitraum von Mai 2008 bis August 2011 zu erfassen hat (vgl. E. 1.3 Abs.

2 h ievor) – ist festzu hal ten, dass die vor genannten Einschätzungen des RAD keine rechtsgenüg lichen

Akten beurteilun gen dar stellen, insbesondere da keine echtzeitlichen medizinischen Un terlagen beurteilt wurden. Allein aufgrund einer Verbesserung der gesund heit lichen Situation im Juni 2011 aber kann nicht – ohne Ei nholung weitere r medi zinische r Akten – für einen rückwirkenden Zeitraum von mehr als drei Jahren von einer vollständi gen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegang en werden.

Für die Zeit zwischen der O peration vom 1 4. Mai 2008 und der erneuten An mel dung zum Leistungsbezug vom

6. Oktober 2010 ergibt sich aufgrund der vor liegenden Akten der f olgende berufliche und medizinische Sachverhalt: A m 1 4. Mai 2008 musste sich die Beschwerdeführerin wie besagt

einem operativen Eingriff unterziehen (Wechsel Trochleakomponente und Patellaersatz, patello fe mo rale Knieprothese links; Urk. 9/64). Dem Austrittsbericht vom 1 9. Mai 2008 ist dabei zu entnehmen, dass sich der postoperative Verlauf problemlos gestal te t e . Die Patientin habe unter phys iotherapeutischer Anleitung gut mobilisiert wer den können und sei in der Folge rasch an Gehstöcken mobil gewesen. Während vier Wochen sei mit einer Teilbelastung mit halbem Körpergewicht fortzufahren, danach sei auf Vollbelastung überzugehen . Die Fadenentfernung solle in zwei Wochen durch den Hausarzt erfolgen, die klinische und radiologische Kontrolle am 1 0. Juli 2008 in der Kniesprechstunde (Urk. 9/64 S.

4). Dem Verlaufsproto koll Arbeitsvermittlung vom 2. Juni 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin weiterhin zu 50 % für die Y.___

arbeitete und daneben noch zu 20 % im Bereich Haus- und Fusspflege tätig war . Eine Arbeitsvermittlung sei nicht erwünscht (Urk. 9/51). Mit Schreiben vom 1 3. Juni 2008 teilte die Be schwerdeführer in

demgegenüber mit, dass es ihr längerfristig nicht möglich sei n werde, zu 50 % für die Y.___ zu arbeiten, da diese Tätigkeit eine grosse ge sundheitliche Belastung darstelle. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ihres Alters sowie des beruflichen Hintergrundes benötige sie eine fachgerechte Be rufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 9/53). Der Aktennotiz vom 2 3. Juni 2008 ist wiederum zu entnehmen, dass auf eine Arbeitsvermittlung verzichtet w u rd e (Urk. 9/55).

Im Rahmen der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug am 6. Oktober 2010 gab die Beschwerdeführerin an, dass es seit Mitte 2009 zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen sei, seit August 2010 mit stark ein geschränkter Belastungsfähigkeit und starken Schmerzen in Knie und Ellbogen, was zur Kündigung geführt habe (Urk. 9/66 S. 8). Dem Be richt der C.___ vom 1 2. Oktober 2010 ist dabei zu entnehmen, dass der Verlauf bis im August des betreffenden Jahres recht gewesen, es dann aber zu einer plötzlichen massiven Schmerzsymptomatik mit sofortigem Anschwellen des Kniegelenkes ge kommen ist, auch mit blockadeähnlichen Symptomen. Die MRI-Abklärung habe einen chondralen Defekt am medialen Femurkondylus bei vorbestehender be ginnender medialer Varusgonarthrose gezeigt, bei bis heute anhalt enden Be schwerden. Erschwerend komme hinzu, dass der Patientin auf grund von ver schi e denen A bwesenheiten (zwischenzeitlich noch chirurgische Behandlung einer Ellbogen- Tend inopathie) gekündigt worden sei. Trotz des jungen Alters der Pa tientin sei die Implantation einer Knietotalendoprothese wohl die einzig sinn volle Alternative. Unter den gegebenen Umständen sei si cher eine Weiterver mittlung nicht möglich und es müsse von einer theoreti schen Arbeitsunfähig keit von 100 % ausgegangen werden (Urk. 9/70 S. 6).

E. 4.2 Die vorliegenden Akten zeigen, dass sowohl der berufliche als auch der medi zi nische Sachverhalt für die Zeit vom 1 4. Mai 2008 bis zur Wiederanmeldung praktisch nicht abgeklärt wurde. So ist zwar ersichtlich, dass die Beschwerde führerin offenbar s chon kurz nach der Operation wieder erwerbstätig war, was für eine erhebliche Arbeitsfähigkeit spräche; für die Zeit ab Juli 2008 fehlen aber je gliche Angaben über die effektiv ausgeübte Tätigkeit. Auch die medizinischen Akten dokumentieren anfangs einen regel rechten Verlauf, wobei zur verbl ie be nen Arbeitsfähigkeit echtzeitliche Angaben fehlen. Zumindest im Rahmen der postoperativen Verlaufskontrollen dürften aber die effektive sowie die zumut bare Tätigkeit thematisiert worden sein. Die vorliegenden Akten legen zudem für den Zeitraum vom 1 4. Mai 2008 bis zumindest August 2010 k eine vollständige Ar beitsunfähigk eit der Beschwerdeführerin nahe.

D er be rufliche und medizinische Sachverhalt für diesen Zeitraum bedarf der weiteren Abklä rung. D ie echt zeit li chen ärztlichen Berichte sind anschliessend im Rahmen eines

– ohnehin nötigen - orthopädischen Gutachtens zu würdig en . 5 . 5 .1

Aufgrund der ausgewiesenen Verschlechterung der Kniebeschwerden ab August 2010 wurde am 1 9. November 2010 erneut ein operativer Eingriff nötig (Entfer nung der Trochleakomponente der pate llofemoralen Prothese, computer assistierte Knie- Totalendoprothese links). In seinem Operationsbericht vom 1 9. No vem ber 2010 hielt Dr. Z.___

(Klinik C.___) fest, dass es nach der letzten Operation zu einem deutlich verbesserten Verlauf gekommen sei, mit allerdings immer noch vorhandenen Restbeschwer den . Die MRI-Untersuchung habe eine n grosse n

Knorpelflake am medialen Femur kondylus

gezeigt. Bei fehlender Hei lungst endenz mit persistierender

invalidi sierender Schmerzsymptomatik sei das Ein setzen einer Totalendoprothese ange zeigt. Postoperativ sei während vier Wochen mit dem halben Körpergewicht zu belasten, danach Übergang zur vollen Belastung (Urk. 9/81 S. 6). 5 .2

Am 1 8. Februar 2011 berichtete Dr. Z.___ über einen insge samt erfreulichen Ver lauf. Am ehesten würden noch in der Nacht Schmerzen bestehen; tagsüber unter Belastung bei Bewegung habe die Patientin sehr wenig Beschwerden. Unter Be lastungszunahme des rechten Knies sei es dort zu einer Schmerzsymptomatik gekommen, welche die Beschwerdeführerin in den n ächsten Wochen beobach ten werde (Urk. 9/82). 5 .3

Dr. A.___ hielt im Bericht vom 5. Juli 2011 fest, dass es nach ini tialer Besserung nun wieder zu einer leichten Verschlimmerung gekommen sei. Nach grösseren Belastungen in der Tätigkeit als Pflegerin bei der Y.___ sei es zu Schwellungen und Schmerzen gekommen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Um schulung auf eine körperlich leichtere Tätigkeit angezeigt; in den alltägli chen Lebensverrichtungen würden k eine Einschränkungen bestehen (Datum der letzten ärztlichen Kontrolle: 2 2. Juni 2011; Urk. 9/83). 5 .4

Dr. D.___ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 1 5. Juli 2011 gestützt auf die Untersuchung von Dr. A.___ aus, dass medizinisch-theoretisch ab dem 2 2. Juni 2011 für eine optimal angepasste Tätigkeit von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 9/98 S. 7). 5 .5

Im Bericht vom 2 3. August 2011 führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwer de füh rerin bei anfänglich gutem Verlauf versucht habe, ihre Arbeit im Pflege beruf wieder aufzunehmen, wobei es innerhalb von Wochen zu einer massiven Ver schlech terung gekommen sei mit persistierenden belastungsab hängigen

Schmer zen

und zum Teil auch in Ruhe. Bei anfänglicher 50%iger Arbeitsfähigkeit habe sie die Arbeit vor einigen Wochen beenden müssen. Die Schmerzex azerbation sei weder klinisch noch radiologisch klar, ausser dass die Beschwer deführerin eine deutliche Mehrbelastung erfahren habe. Vor diesem Hintergrund sei die Atte stie rung einer vollständige n Arbeitsunfähigkeit für drei Monate bis zum 2 0. No vem ber 2011 sinnvoll (Urk. 9/87). 5 .6

Mit Bericht vom 4. Oktober 2011 hielt Dr. Z.___ fest, dass die verordnete Ruhe mit Physiotherapie nur bedingt zu einer Beschwerdelinderung geführt habe. Mittel s MRI- und CT-Abklärung soll t en nun die Ursachen für die Beschwerden aufgespürt werden. Sofern kein pathologischer Grund gefunden werden könne, müsse mit persistierenden Restbeschwerden gerechnet werden, welche höchstens symptomatisch angegangen werden könnten. 5 .7

Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. A.___ vom 2 0. Juni 2012 ist zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2012 einen Arbeitsversuch ange treten ha tt e (E.___). Die hohe Belastung habe sich jedoch als Überlas tung herausgestellt, so dass die per 1. Juni 2012 attestierte vollständige Ar beits fähigkeit wieder auf 50 % habe reduziert werden müssen (Urk. 9/164, Urk. 9/132, Urk. 9/142). 6.

Auch wenn die medizinische Aktenlage für die Zeit nach der Operation vom 1 9. November 2010 etwas ergiebiger ausfällt, äussert e sich allein Dr. D.___ vom RAD ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dazu ist an zumerken, dass Dr. D.___ keine eigenen Untersuchungen anstellt e, sondern sich

im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. A.___ vom 5. Juli 2011 ab stütz t e . Aufgrund des zeitlichen Ablaufs konnte Dr. D.___ zudem die nach dem Ar beits versuch im Juli 2011 eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situa tion, wie sie dem Bericht der C.___ vom 2 3. August 2011 zu ent neh men ist, nicht in seine Beurteilung einfliessen lassen, so dass darauf im vor liegenden Verfahren nicht abgestellt werden kann. Da den Akten darüber hin aus keine weitere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu entnehmen ist, erscheint der medizinische Sachverhalt auch für die Zeit nach der Wiederanmeldung ungenügend abgeklärt. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der bisherigen Arbeitsversuche offen bar stets etwas zu viel zugemutet hat te, was zu wiederkehrenden Pensumsreduktio nen führte, kann auch nicht ohne weitere s auf die ermittelte medizinisch-prak tische Arbeitsfähigkeit abgestellt werden.

Insgesamt erscheint e ine orthopädische Begutachtung der Beschwerdeführerin zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit un um gänglich. Dabei ist das Augenmerk nicht allein auf die aktuell bestehende Ar beits fähigkeit zu legen, sondern es ist – unter Bezugnahme auf die

echtzeitli chen

medizinischen Akten – ab dem 1 4. Mai 2008 ein lückenloser Verlauf der Ar beits fähigkeit zu er mitt e l n, unter Mitb erücksichtigung des effektiven Ar beits pen sums .

Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfü gungen und zur Rückwei sung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur weiteren Abklärung . 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘1 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 1. Juni 2012 aufgehoben werden und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückge wie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über de n Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädi gung von Fr. 2‘100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per so n sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00714 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

21. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1957 geborene X.___ ist gelernte Kosmetikerin und war seit 1990 hauptberuflich als Hauspflegerin für die Y.___ erwerbstätig (Urk. 9/2 S.

5). Infolge nachhaltiger Beschwerden im linken Knie musste sie sich im Mai 1998, Oktober 2005 und Januar 2006 operativen Eingriffen unterziehen (Urk. 9/39 S.

2). In diesem Zusammenhang meldete sie sich am 3 1. Januar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an, unter Hinweis darauf, dass sie auch am rechten Knie an einem Knor peldefekt leide (Urk. 9/39 S. 6 f.). In der Folge klärte diese den medizini schen Sachverhalt ab, insbesondere gab sie ein orthopädisches Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 1 2. Januar 2008, Urk. 9/39). Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2008 sprach sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 3 1. Januar 2008 e ine halbe Rente zu (Urk. 9/47).

Bereits am 1 4. Mai 2008 musste sich die Versicherte erneut einer Operation am linken Knie unterziehen (Urk. 9/64). Unter Hinweis auf eine

weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes Mitte 2009 sowie im August 2010 meldete sich die Ver si cherte am 6. Oktober 2010 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/64).

Am 1 9. November 2010 musste sie sich einer erneuten Operation am

linken Knie unterziehen (Totalendoprothese, Urk. 9/83 S.

6). Mit Vorbe scheid vo m 1 1. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer halben Rente für die Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2008 sowie einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. August 2008 bis 3 1. August 2011 in Aussicht (Urk. 9/100). Mit Verfügungen vom 1. Juni 2012 wurde dieser Entscheid bestätigt (wobei anzu merken ist, dass die

betragliche Festsetzung per August 2008 lediglich einer halben Rente ent spricht [Urk. 9/146 ff., Urk. 2 ]). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2 1. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei eine öffentliche Verhand lung durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

Unter Hinweis auf die Stellungsnahmen des RAD vom 2 6. August und 1 4. De zember 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwer de (Urk. 8). Am 2 3. Oktober 2012 verzichtete der Vertreter der Beschwer deführerin auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 11).

Mit Beschluss vom 1 5. Januar 2014 wurde d er Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung Stellung zu nehmen oder die Be schwerde zurückzuziehen (Urk. 12). Mit Schreiben vom 2 1. Juni 2012 (richtig: 2014) hielt der Vertreter der Beschwerdeführer in an den beschwerdeweise ge stellten Anträgen fest, unter Hinweis darauf, dass auf eine Rückweisung zu wei teren Abklärungen für die Zeit vom 1 4. Mai 2008 bis 3 1. August 2011 zu ver zichten sei (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per so n sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dre i viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird

beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten b egründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E .

1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ab Mai 2008 wieder von einer erheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin auszugehen sei, was bis Ende Juli 2008 infolge Wiederaufle bens der Rente zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe. Danach sei im er werblichen Bereich bis zum 3 1. August 2011 von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit auszugehen, was bei einer Quali fikation als zu 70 respektive 80 %

Erwerbstätige für diesen Zeitraum zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe. Ab 1. September 2011 sei im erwerblichen Bereich (80 %) von einer Ein schränkung von 20 % auszugehen, was bei einer im Haushalt uneinge schrän kten Leistungsfähigkeit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass allein die Einstellung der Leistungen per 1. September 2011 bean standet werde. Dabei sei gestützt auf die Einschätzungen von Dr. med. Z.___ und

Dr. med. A.___

bis zum 3 1. Mai 2012 von einer schwankenden Ar beits un fähigkeit von 50 bis 100 % auszugehen, was zu m Anspruch auf eine ganze Rente führe. Ab 1. Juni 2012 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszu geh en,

was im Übrigen auch durch die Ergebnisse eines Arbeitsversuches bestätigt werde. Zudem sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ohne ge sund heit liche

Beschwerden eine 100%ige Erw erbstätigkeit aufgenommen hätte, was – ausgeh end von einem Valideneinkommen von Fr. 85‘020.-- sowie einem leidens be dingten Abzug von 15 %

- ab 1. Juni 2012 zu einem Invaliditätsgrad von 73 % führe. Aber

a uch bei Anwendung der von der Verwaltung gewählten gemisch ten Methode sei noch immer ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % aus ge wiesen, was zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führe.

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Juni 2012 führte der Vertreter der Be schwer deführerin bezüglich der in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen aus, dass gestützt auf die Stellungnahmen des RAD vom 1 7. Februar und 1 5. Juli 2011 im Zeitraum Mai 2008 bis August 2011 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, so dass sich wei tere Ab klärungen erübrigen würden (Urk. 16). 3. 3.1

Für den Zeitraum nach der Knieo peration vom 1 4. Mai 2008 bis Ende August 2011 ging die Beschwerdegegnerin – zumindest im erwerblichen Bereich – ge stützt auf die Einschätzung en des RAD von einer volls tändigen Arbeitsun fähig keit aus. Dieser Beurteilung schloss sich der Vertreter der Beschwerdeführerin in sei ner Stellungnahme vom 2 1. Juni 2013 an, indem er darauf hinwies, dass die ausführlichen Stellungnahmen des RAD vom 1 7. Februar und 1 5. Juli 2011 eine genügende Grundlage für einen Rentenentscheid bilden würden (Urk. 16 S. 3). 3.2

Der Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (RAD), vom 1 7. Februar 2011 ist zu entnehmen, dass sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit ab 1 5. Mai 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist . Gemäss dem Arzt bericht von Dr. med. Z.___, Teamleiter Kniechirurgie an der C.___, vom 2. Februar 2011 sei eine weitere Operation geplant; ein entspre chen der Verlaufsbericht sei in sechs Monaten einzuholen (Urk. 9/98 S. 5).

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 1 5. Juli 2011 dafür, dass entsprechend der Ein schätzung vom 1 7. Februar 2011 in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1 5. Mai 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Auf grund einer am 2 2. Juni 2011 erfolgten Untersuchung der Beschwerdeführerin bei

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, könne nun aber doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer deutlichen Verbesserung des Ge sundheitszustandes ausgegangen werden, welche die Durchführung von be ruf lichen Massnahmen ermöglichen würde. Für eine optimal angepasste Tä tig kei t bestehe spätestens ab 2 2. Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/98 S.

7). 4. 4.1

Entgegen den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin

– und unter dem Hinweis darauf, dass die gerichtliche Prüfung auch den Zeitraum von Mai 2008 bis August 2011 zu erfassen hat (vgl. E. 1.3 Abs.

2 h ievor) – ist festzu hal ten, dass die vor genannten Einschätzungen des RAD keine rechtsgenüg lichen

Akten beurteilun gen dar stellen, insbesondere da keine echtzeitlichen medizinischen Un terlagen beurteilt wurden. Allein aufgrund einer Verbesserung der gesund heit lichen Situation im Juni 2011 aber kann nicht – ohne Ei nholung weitere r medi zinische r Akten – für einen rückwirkenden Zeitraum von mehr als drei Jahren von einer vollständi gen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegang en werden.

Für die Zeit zwischen der O peration vom 1 4. Mai 2008 und der erneuten An mel dung zum Leistungsbezug vom

6. Oktober 2010 ergibt sich aufgrund der vor liegenden Akten der f olgende berufliche und medizinische Sachverhalt: A m 1 4. Mai 2008 musste sich die Beschwerdeführerin wie besagt

einem operativen Eingriff unterziehen (Wechsel Trochleakomponente und Patellaersatz, patello fe mo rale Knieprothese links; Urk. 9/64). Dem Austrittsbericht vom 1 9. Mai 2008 ist dabei zu entnehmen, dass sich der postoperative Verlauf problemlos gestal te t e . Die Patientin habe unter phys iotherapeutischer Anleitung gut mobilisiert wer den können und sei in der Folge rasch an Gehstöcken mobil gewesen. Während vier Wochen sei mit einer Teilbelastung mit halbem Körpergewicht fortzufahren, danach sei auf Vollbelastung überzugehen . Die Fadenentfernung solle in zwei Wochen durch den Hausarzt erfolgen, die klinische und radiologische Kontrolle am 1 0. Juli 2008 in der Kniesprechstunde (Urk. 9/64 S.

4). Dem Verlaufsproto koll Arbeitsvermittlung vom 2. Juni 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin weiterhin zu 50 % für die Y.___

arbeitete und daneben noch zu 20 % im Bereich Haus- und Fusspflege tätig war . Eine Arbeitsvermittlung sei nicht erwünscht (Urk. 9/51). Mit Schreiben vom 1 3. Juni 2008 teilte die Be schwerdeführer in

demgegenüber mit, dass es ihr längerfristig nicht möglich sei n werde, zu 50 % für die Y.___ zu arbeiten, da diese Tätigkeit eine grosse ge sundheitliche Belastung darstelle. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ihres Alters sowie des beruflichen Hintergrundes benötige sie eine fachgerechte Be rufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 9/53). Der Aktennotiz vom 2 3. Juni 2008 ist wiederum zu entnehmen, dass auf eine Arbeitsvermittlung verzichtet w u rd e (Urk. 9/55).

Im Rahmen der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug am 6. Oktober 2010 gab die Beschwerdeführerin an, dass es seit Mitte 2009 zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen sei, seit August 2010 mit stark ein geschränkter Belastungsfähigkeit und starken Schmerzen in Knie und Ellbogen, was zur Kündigung geführt habe (Urk. 9/66 S. 8). Dem Be richt der C.___ vom 1 2. Oktober 2010 ist dabei zu entnehmen, dass der Verlauf bis im August des betreffenden Jahres recht gewesen, es dann aber zu einer plötzlichen massiven Schmerzsymptomatik mit sofortigem Anschwellen des Kniegelenkes ge kommen ist, auch mit blockadeähnlichen Symptomen. Die MRI-Abklärung habe einen chondralen Defekt am medialen Femurkondylus bei vorbestehender be ginnender medialer Varusgonarthrose gezeigt, bei bis heute anhalt enden Be schwerden. Erschwerend komme hinzu, dass der Patientin auf grund von ver schi e denen A bwesenheiten (zwischenzeitlich noch chirurgische Behandlung einer Ellbogen- Tend inopathie) gekündigt worden sei. Trotz des jungen Alters der Pa tientin sei die Implantation einer Knietotalendoprothese wohl die einzig sinn volle Alternative. Unter den gegebenen Umständen sei si cher eine Weiterver mittlung nicht möglich und es müsse von einer theoreti schen Arbeitsunfähig keit von 100 % ausgegangen werden (Urk. 9/70 S. 6). 4.2

Die vorliegenden Akten zeigen, dass sowohl der berufliche als auch der medi zi nische Sachverhalt für die Zeit vom 1 4. Mai 2008 bis zur Wiederanmeldung praktisch nicht abgeklärt wurde. So ist zwar ersichtlich, dass die Beschwerde führerin offenbar s chon kurz nach der Operation wieder erwerbstätig war, was für eine erhebliche Arbeitsfähigkeit spräche; für die Zeit ab Juli 2008 fehlen aber je gliche Angaben über die effektiv ausgeübte Tätigkeit. Auch die medizinischen Akten dokumentieren anfangs einen regel rechten Verlauf, wobei zur verbl ie be nen Arbeitsfähigkeit echtzeitliche Angaben fehlen. Zumindest im Rahmen der postoperativen Verlaufskontrollen dürften aber die effektive sowie die zumut bare Tätigkeit thematisiert worden sein. Die vorliegenden Akten legen zudem für den Zeitraum vom 1 4. Mai 2008 bis zumindest August 2010 k eine vollständige Ar beitsunfähigk eit der Beschwerdeführerin nahe.

D er be rufliche und medizinische Sachverhalt für diesen Zeitraum bedarf der weiteren Abklä rung. D ie echt zeit li chen ärztlichen Berichte sind anschliessend im Rahmen eines

– ohnehin nötigen - orthopädischen Gutachtens zu würdig en . 5 . 5 .1

Aufgrund der ausgewiesenen Verschlechterung der Kniebeschwerden ab August 2010 wurde am 1 9. November 2010 erneut ein operativer Eingriff nötig (Entfer nung der Trochleakomponente der pate llofemoralen Prothese, computer assistierte Knie- Totalendoprothese links). In seinem Operationsbericht vom 1 9. No vem ber 2010 hielt Dr. Z.___

(Klinik C.___) fest, dass es nach der letzten Operation zu einem deutlich verbesserten Verlauf gekommen sei, mit allerdings immer noch vorhandenen Restbeschwer den . Die MRI-Untersuchung habe eine n grosse n

Knorpelflake am medialen Femur kondylus

gezeigt. Bei fehlender Hei lungst endenz mit persistierender

invalidi sierender Schmerzsymptomatik sei das Ein setzen einer Totalendoprothese ange zeigt. Postoperativ sei während vier Wochen mit dem halben Körpergewicht zu belasten, danach Übergang zur vollen Belastung (Urk. 9/81 S. 6). 5 .2

Am 1 8. Februar 2011 berichtete Dr. Z.___ über einen insge samt erfreulichen Ver lauf. Am ehesten würden noch in der Nacht Schmerzen bestehen; tagsüber unter Belastung bei Bewegung habe die Patientin sehr wenig Beschwerden. Unter Be lastungszunahme des rechten Knies sei es dort zu einer Schmerzsymptomatik gekommen, welche die Beschwerdeführerin in den n ächsten Wochen beobach ten werde (Urk. 9/82). 5 .3

Dr. A.___ hielt im Bericht vom 5. Juli 2011 fest, dass es nach ini tialer Besserung nun wieder zu einer leichten Verschlimmerung gekommen sei. Nach grösseren Belastungen in der Tätigkeit als Pflegerin bei der Y.___ sei es zu Schwellungen und Schmerzen gekommen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Um schulung auf eine körperlich leichtere Tätigkeit angezeigt; in den alltägli chen Lebensverrichtungen würden k eine Einschränkungen bestehen (Datum der letzten ärztlichen Kontrolle: 2 2. Juni 2011; Urk. 9/83). 5 .4

Dr. D.___ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 1 5. Juli 2011 gestützt auf die Untersuchung von Dr. A.___ aus, dass medizinisch-theoretisch ab dem 2 2. Juni 2011 für eine optimal angepasste Tätigkeit von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 9/98 S. 7). 5 .5

Im Bericht vom 2 3. August 2011 führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwer de füh rerin bei anfänglich gutem Verlauf versucht habe, ihre Arbeit im Pflege beruf wieder aufzunehmen, wobei es innerhalb von Wochen zu einer massiven Ver schlech terung gekommen sei mit persistierenden belastungsab hängigen

Schmer zen

und zum Teil auch in Ruhe. Bei anfänglicher 50%iger Arbeitsfähigkeit habe sie die Arbeit vor einigen Wochen beenden müssen. Die Schmerzex azerbation sei weder klinisch noch radiologisch klar, ausser dass die Beschwer deführerin eine deutliche Mehrbelastung erfahren habe. Vor diesem Hintergrund sei die Atte stie rung einer vollständige n Arbeitsunfähigkeit für drei Monate bis zum 2 0. No vem ber 2011 sinnvoll (Urk. 9/87). 5 .6

Mit Bericht vom 4. Oktober 2011 hielt Dr. Z.___ fest, dass die verordnete Ruhe mit Physiotherapie nur bedingt zu einer Beschwerdelinderung geführt habe. Mittel s MRI- und CT-Abklärung soll t en nun die Ursachen für die Beschwerden aufgespürt werden. Sofern kein pathologischer Grund gefunden werden könne, müsse mit persistierenden Restbeschwerden gerechnet werden, welche höchstens symptomatisch angegangen werden könnten. 5 .7

Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. A.___ vom 2 0. Juni 2012 ist zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2012 einen Arbeitsversuch ange treten ha tt e (E.___). Die hohe Belastung habe sich jedoch als Überlas tung herausgestellt, so dass die per 1. Juni 2012 attestierte vollständige Ar beits fähigkeit wieder auf 50 % habe reduziert werden müssen (Urk. 9/164, Urk. 9/132, Urk. 9/142). 6.

Auch wenn die medizinische Aktenlage für die Zeit nach der Operation vom 1 9. November 2010 etwas ergiebiger ausfällt, äussert e sich allein Dr. D.___ vom RAD ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dazu ist an zumerken, dass Dr. D.___ keine eigenen Untersuchungen anstellt e, sondern sich

im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. A.___ vom 5. Juli 2011 ab stütz t e . Aufgrund des zeitlichen Ablaufs konnte Dr. D.___ zudem die nach dem Ar beits versuch im Juli 2011 eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situa tion, wie sie dem Bericht der C.___ vom 2 3. August 2011 zu ent neh men ist, nicht in seine Beurteilung einfliessen lassen, so dass darauf im vor liegenden Verfahren nicht abgestellt werden kann. Da den Akten darüber hin aus keine weitere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu entnehmen ist, erscheint der medizinische Sachverhalt auch für die Zeit nach der Wiederanmeldung ungenügend abgeklärt. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der bisherigen Arbeitsversuche offen bar stets etwas zu viel zugemutet hat te, was zu wiederkehrenden Pensumsreduktio nen führte, kann auch nicht ohne weitere s auf die ermittelte medizinisch-prak tische Arbeitsfähigkeit abgestellt werden.

Insgesamt erscheint e ine orthopädische Begutachtung der Beschwerdeführerin zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit un um gänglich. Dabei ist das Augenmerk nicht allein auf die aktuell bestehende Ar beits fähigkeit zu legen, sondern es ist – unter Bezugnahme auf die

echtzeitli chen

medizinischen Akten – ab dem 1 4. Mai 2008 ein lückenloser Verlauf der Ar beits fähigkeit zu er mitt e l n, unter Mitb erücksichtigung des effektiven Ar beits pen sums .

Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfü gungen und zur Rückwei sung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur weiteren Abklärung . 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘1 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 1. Juni 2012 aufgehoben werden und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückge wie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über de n Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädi gung von Fr. 2‘100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty