Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964,
war seit 1991 als diplomierte Pflegefachfrau im Pflegeze ntrum Y.___
tätig , als sie sich am 5. März 2006
nach zahlreichen krankheitsbedingten Abwesenheiten
erstmals unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Bezug von IV-Leistungen (Umschulungsmassnahmen) an meldete ( Urk. 10/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm in der Folge die Kosten für die Umschulung zur Arztgehilfin sowie für ein anschliessendes Praktikum vom 2 1. Februar 2008 bis 3 1. Juli 2009
( Urk. 10/24, Urk. 10/28, Urk. 10/29 , Urk. 10/30 , Urk. 10/49 und Urk. 10/59 ). Aus dem nach Abschluss der Umschulung von der IV-Stelle erstellten Einkommensvergleich vom 3 0. Juli 2009 resultierte
– ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % im um geschulten Beruf als Arztgehilfin – ein Invaliditätsgrad von 18 % (Urk. 10/56).
Vom 1. August 2009 bis 1. März 2011 bezog die Versicherte Taggelder der Ar beit slosenversicherung ( Urk. 10/86) , vom 1 3. Oktober 2010 bis 2 8. Februar 2011 arbeitete sie i m Rahmen eines Einsatzprogramms des Regionalen Ar beitsvermittlungszentrums (RAV) im S pital Z .___ als medizinische Praxisassistentin ( Urk. 10/63, Urk. 10/84 und Urk. 10/89). 1.2
Am 1. Februar 2011 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Rückenschmerzen und Schmerzen in den Beinen und Knien und Nachreichung eines medizinischen Zeugnisses des behandelnden Rheumatologen Dr. m ed. A.___
( Urk. 10/67) zum Rentenbezug an ( Urk. 10/63). Die IV-Stelle holte Arbeitgeberberichte ( Urk. 10/75 und Urk. 10/89), einen Arztbericht bei Dr.
A.___
( Urk. 10/76) und Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge; Urk.
10/80, Urk. 10/81 und Urk. 10/90) ein. Zudem veranlasste sie eine medizinische Abklärung bei der Begutachtungsstelle
B.___ (Urk. 10/92). Das Gut achten wurde am 8.
März 2012 erstattet ( Urk. 10/94). Nach Einholung einer Stellungnahme bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 10/95 S. 3 f.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. April 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 10/97). Eine Stellung nahme von Dr. A.___ zum Vorbescheid ( Urk. 10/98) veranlasste die IV-Stelle , erneut mit dem RAD Rücksprache zu nehmen ( Urk. 10/101). Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 hielt sie schliesslich an ihrem Vorbescheid fest und verfügte, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 2). 2.
Gegen die leistungsableh n ende Verfügung liess die Versicherte , vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap , am 3. Juli 2012 Beschwerde erheben ( Urk. 1) und beantragen, die Verfügung vom 8. Juni 2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien IV-Leistungen (berufliche Massnahmen/Rente) auszurichten. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und die Beschwerdegegnerin zur Tragung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten (S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Am 2 6. Oktober 2012 erstattete die Beschwer deführerin ihre Replik ( Urk.
13) und am 1 5. November 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik ( Urk. 16) , was der Beschwerdeführerin am 1 9. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17) .
Mit Eingabe vom 3 0. April 2013
( Urk. 18) reichte die Beschwerdeführerin ein en Bericht von Dr. A.___ vom 1 1. April 2013 ( Urk. 19)
ins Recht und bemerkte dazu, aus diesem gehe hervor, dass sie den a nfang s November 2012 unternom menen Arbeitsversuch (Erhöhung des Arbeitspensums in der leidensangepassten Tätigkeit von 50 % auf 80 % ) aufgrund der Zunahme der Beschwerden im lum balen Bereich sowie in den Kniegelenken beidseits nach rund vier Monaten de finitiv habe abbrechen müssen ( Urk. 18). Die neue Eingabe und der Arztbericht wurden der Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). 1.3
Rechtsprechungsgemäss bewirkt Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleis tungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schä den verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichts abnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bun desgerichts 8C_74/2008 vom 2 2. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen ) . 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der rentenablehnenden Verfügung vom 8. Juni 2012 mit Verweis auf das Gutachten
der Begutachtungsstelle B.___ vom 8. März 2012 dafür , dass die objektivierbaren Befunde und Diagnosen zwar eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der vor der Umschulung ausgeübte n , schwere n , mehrheitlich stehende n und gehende n und mit Lasten Heben verbundene n Tätigkeit als Krankenschwe ster zur Folge hätten . Für die umgeschulte, gut angepasste Tätig keit als medizinische Praxisassistentin seien die objektivierbaren Befunde, Be schwerden und Diagnosen aber nicht als relevant einschränkend in der Ar beits fähigkeit zu taxieren.
Die noch bestehende gesundheitliche Einschränkung sei als reversible Folge der Adipositas und als reversible Folge der Dekonditionierung anzusehen ( Urk. 2). In der Vernehmlassung vertrat die Beschwerdegegnerin im Weiteren den Stand punkt, rechtsprechungsgemäss bewirke die Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität. Gemäss B.___ -Gutachten habe die Adipositas zwar zu den Beschwerden geführt, diese hätten sich mit dem bereits reduzierten Gewicht jedoch vermindert und sänken mit einer zusätzlichen Gewichtsreduktion weiter. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne mit der zumutbaren Massnahme der weiteren Gewichtsreduktion auf 100 % ver bessert werden ( Urk. 9). 2.2
Demgegenüber machte
die Beschwerdeführerin geltend , sie sei gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Rheumatologen
Dr. A.___ sowie des begutach tenden Orthopäden der Begutachtungsstelle B.___ seit Herbst 2010 selbst in einer angepassten Tätigkeit lediglich im Umfang von 50 % arbeitsfähig und habe somit Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente . Ob, wann und inwiefern diese aufgrund einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustandes reduziert werden könne, wäre nach dem Standpunkt der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Rentenrevision zu prüfen ( Urk. 13 Ziff. 5 , Urk. 18 ). 3. 3.1
Im Bericht vom 3 0. März 2011 nannte Dr. med. A.___ , FMH Inner e Medizin, spez. Rheumatologie ( Urk. 10/76) ,
die nachfolgenden Diagnosen: - c hronisches cervico-lumbovertebrales Schmerzsyndrom - i ntermittierend lu m boradikuläres Reizsyndrom S1 rechts - MRI-LWS 2000: mediolaterale Diskushernie L5/S1 rechts - MRI-HWS 2003: keine Hinweise für eine Diskushernie, degenerative Veränderungen - Wirbelsäulenfehlhaltung: lumbal Hyperlordose - Adipositas Grad III (BMI 41.6 kg/ m 2 ) - a rterielle Hypertonie - Status nach Ulcus duodeni 2000 - Kontrollgastrokopie 2003: unauffällig - Nikotinkonsum 20 py - Gonarthrosen beidseits links mehr als rechts - Genu
valga - Wadenschmerzen, Fusssohlenschmerzen mit/bei - Genu
valgus - Senk- und Spreizfüsse n - Status nach laparoskopischem
Gastric-Sleeve am 2 2. Juni 2010 bei - morbidester Adipositas - e ndoskopischem Klipping der Staplerna h tinsuffizienz am 1 2. Juli 2010 - u nspezifische abdominelle Beschwerden seit dieser Zeit - h ochgradiger Verdacht auf koronare Herzerkrankung - a nteriore
Ischämiezone
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe durch die laparoskopische
Gastric - Sleeve -Operation ih ren BMI von 50 auf 38 respektiv ihr Gewicht von 117 kg auf 88.5 kg reduzieren können. Im Vordergrund stünden immer noch ihre Beschwerden seitens des Bewegungsapparates, wie auch die koronare Herz erkrankung . Zum Bewegungsapparat merkte er an, es finde sich eine Streckhaltung der Brustwirbelsäule mit vermehrter Lumbal l ordose. D ie Wirbelsäule sei im Lot. Es
bestehe eine massive Druckdolenz und ein Hartspann paralumbal beidseits bei Druckdolenzen über den Lendenwirbelkörpern I– V sowie über dem Trochanter major und dem Beckenkamm. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei in allen Richtungen leicht eingeschränkt. Dr. A.___ berichtete weiter von eine r massive n Krepitation und ein em Bewegungsschmerz bei Flexion/Ex ten sion beider Kniegelenke und stellte fest,
der Beschwerdeführerin seien leichte wechselseitige Tätigkeiten zu 50 % möglich. 3.2
Die Begutachtungsstelle B.___ erstattete der IV-Stelle am 8. März 2012 ein Gutachten im Fach gebiet Orthopädie ( Urk. 10/94 /1-20 )
mit einer zusätzlichen internistische n
Beurteilung vom 2 4. Januar 2012 (vgl. Anhang Urk. 10/94/21-28) . Im Gutachten werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) festgehalten (S. 15) : 1. p anvertebrales und vor allem lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei %2) über viele Jahre anhaltendem pathologischem Übergewicht mit einem BMI von ehe mals 45.25 kg/m 2 , derzeit nach erfolgreichem Gastric - Sleeve -Eingriff 2010 aktueller BMI 30.5 kg/ m 2 %2) kongenitalem partiellem Hypermobilitätssyndrom %2) rumpfmuskulärem Globaldefizit, Dekonditionierungssyndrom %2) röntgenologisch fortgeschrittene r
Osteochondrose L5/S1, mässiggrad ig auch L1/2 und L3/4, reaktive r Spondylose, Spondylarthrose 2. beidseitige Gonal g i e , ebenfalls durch langjähriges Übergewicht und statischer Fehlbelastung symptomatisch auffällig, röntgenologisch diskrete Femoropatellararthrose und leichtgradige mediale Gonarthrose , jeweils beidseits
An Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten aufgeführt: 3. rückläufige Adipositas mit einem derzeitigen BMI von 30.5 kg/ m 2 4. Hypertonie mit leichter hypertensiver Herzkrankheit 5. Status nach endoskopischem Clipping der Staplernaht-Insuffizienz (OP 22.06.2010) am 12.07.2010, aktuell beschwerdefrei
Der orthopädische Gutachter , Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie,
stellte fest, die bei der Beschwerdeführerin seit 10 Jahren be kannten tieflumbalen Rückenschmerzen gingen wesentlich zu Lasten einer sich über viele Jahre hinweg erstreckenden morbiden Adipositas mit einem im Jahr 2006 dokumentierten BMI von 45.25 kg/ m 2 .
Inzwisch en habe nach einem er folg reichen
Gastric - Sleeve -Eingriff vom 2 2. Juni 2010 das Übergewicht bis auf einen BMI von 30.5 kg/ m 2 reduziert werden können . Die inzwischen manifesten und dem Lebensalter von 47 Jahren deutlich vorauseilenden fortgeschrittenen osteochondrotischen , spondylotischen und spondylarthrotischen Befunde der Lendenwirbelsäule seien Folgen der langjährig bestehenden Adipositas in Ver bindung mit einer kongenit alen Wirbelsäulenhypermobilität . Ein gleichlauten des Erklärungsmodel gelte auch – in abgeschwächter Form – für die beginnen den beidseitigen Kniegelenksarthrosebefunde . Die Versicherte sei über die Notwendigkeit einer weiteren Gewichtsreduktion informiert und motiviert. Bei Wiederherstellung eines weitgehenden Normalgewichts sei davon auszugehen, dass die vormals bestehenden lumbovertebralen Schmerzsyndrome und eben falls die bei dseitigen Gonalgien spontan weitgehend regredierten (S. 13).
Im Untersuchungszeitpunkt sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule und des Rump fes uneingeschränkt gewesen . Es bestehe jedoch ein deutlich defizitäres Rumpfmuskelkorsett. Es hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen eines vertebragenen Nervenwurzelkompressionssyndroms ergeben (S. 12). Derzeit finde bereits eine medizinische Trainingstherapie statt, diese könne intensiviert werden und sollte auch nach Erreichen des Normalgewichts rein präventiv mit dem Ziel der Rekonditionierung der Rumpfmuskulatur fortgeführt werden (S.
13).
Die Beschwerdeführerin berichtete dem Gutachter, sie übe seit dem 1. Juni 2011 nachmittags von 14.00/15.00 Uhr bis 18.00/19.00 Uhr eine Tätigkeit als Praxisassistentin in einem medizinischen Labor aus und befinde sich mit diesem 50%-Pensum am Limit (S. 8 und 12) .
Im internistischen Teilgutachten stellte Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH sowie Facharzt für Kardiologie FMH , fest, aus internistische r
Sicht bestehe kein Grund für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der gegenwärti gen Tätigkeit als medizinische Praxisassisten t in in einem medizinisch-analyti schen Labor. Somit bestehe seit etwa 1. Januar 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Auch für eine ähnlich gelagerte, körperlich leichte, wechselbelastende Verweistätigkeit bestehe aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit ( Urk. 10/94 /21-28 S. 27).
Zusammenfassend stellte der Hauptgutachter fest, dass die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden und zur Umschulung führenden Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates im Sinne über 10 Jahre bestehender lumbover t ebraler Schmerzsyndrome und beidseitiger Gonalgien besserungsfähig seien. Aus rein orthopädisch somatischer Sicht sei die Selbsteinschätzung der Versicherten, wo nach sie mit einem 50%igen Beschäftigungsniveau in einem medizinischen La bor ans Limit gekommen sei, nachvollziehbar. Die weitgehend dekonditionierte Rumpfmuskulatur benötige einen Zeitrahmen von sechs bis zwölf Monaten, um eine ausreichende statische Entlastung – Stützung und Führung der Wirbelsäule – zu gewährleisten. Prognostisch sollte annähernde Normalgewichtigkeit spä testens nach Ablauf eines weiteren Jahres erreicht sein. Bei sodann erreichtem Normalgewicht und ausreichend rekonditionierter Skelettmuskulatur sollte die Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Umschulungsberuf als medizinische Praxisgehilfin wieder bis 100 % möglich sein. Die Fortsetzung der Gewichtsreduktion müsse im Sinne einer Schadenminderungspflicht verstanden werden (S. 13).
Somit bestehe derzeit – bzw. seit
„ mindestens auf den Zeitpunkt nach der Reha b ilitation nach dem chirurgischen Eingriff vom Juni 2010, d . h . etwa seit Herbst 2010 (Beginn des Integrationsprogramms)“ (S. 14) – , eine Arbeitsfähig keit auf einem 50%-Niveau bei Zugrundelegung des folgenden leidensangepassten Profils: Geeignet seien wechselbelastende, leichte und nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf. Zu meiden seien Zwangshaltungen für die Wirbelsäule wie Arbeiten vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd. Langfristiges Stehen und Sitzen sei mit jeweils 30 Minuten limitiert. Das Heben, Tragen und Bewegen von L asten sei mit 15 kg limitiert (S. 13 f. ). 3.3
In seiner Stellungnahme vom 3. April 2012 ( Urk. 10/95 S. 3 f.) hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Arzt für allgemeine Medizin FMH, fest, die von den G utachtern aufgrund der Befunde angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit in der jetzigen Tätigkeit werde zusätzlich spezifiziert. So werde klar deklariert, dass durch eine weitere Gewichtsabnahme auf Normalgewicht und durch eine „ Rekonditionierung “ innert eines Jahres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei und somit festgehalten , dass die noch bestehende Einschränkung als reversible Folge der Adipositas und als reversible Folge der „ Dekonditionierung “ anzusehen sei. Dies e seien beide (Adipositas und Dekonditionierung ) keine IV-relevanten Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit. Somit könne versicherungstechnisch schon heute von der 100%igen Arbeitsfähigkeit für die ange passte Tätigkeit ausgegangen werden. Eine Änderung der bisherigen Einschät zung liege somit nicht vor. 3.4
Am 1 7. April 2012 ( Urk. 10/99) wandte
Dr. A.___
gegenüber der IV-Stelle ein , der Schluss , dass die gesundheitlichen Einschränkungen als reversible Folgen der Adipositas und reversible Folgen der Dekonditionierung anzusehen seien, sei medizinisch nicht haltbar. Bei der Beschwerdeführerin bestünden die folgen den Diagnosen: - Polyarthrosen - Gonarthrosen beidseits, links mehr als rechts - Genu
valga - Neu: Senk-, Spreizfüsse - c hronisches cervicolumbospondylogenes Schmerzsyndrom - intermi ttierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts - medio laterale Diskushernie L5/S1 rechts - Wirbelsäulenfehlhaltung/ - fehlform - a rterielle Hypertonie - h ochgradiger Verdacht auf koronare Herzerkrankung - a nteriore
Ischämiezone
Diese Diagn osen könnten nicht als reversib e l betrachtet werden und schränkten die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit immer noch ein. Zusätzlich sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehe. 3.5
Der RAD-Arzt Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme ( Urk. 10/101 S. 1 f.) zu den Einwendungen von Dr. A.___ aus, es sei nicht gesagt worden, dass die klar nachgewiesenen Diagnosen der lumbalen Osteochondrose , Spondylose und Spondylarthrose und die beginnende mediale Gonarthrose und die beginnende Retropatellärarthrose reversibel seien. Aber diese lösten nur eine qualitative Einschränkung aus, welche im vom orthopädischen Gutachter formulierten Belastungsprofil klar aufgeführt würden. Das heisse, diese objektivierbaren Befunde und Diagnosen lösten wohl eine Minderung der Arbeitsfähigkeit für die vor der Umschulung ausgeübte, schwere , mehrheitlich stehende und gehende und mit Lasten Heben verbundene Tätigkeit als Krankenschwerster aus. Aber für die umgeschulte, gut angepasste Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin seien d ie objektivierbaren Befunde, Beschwerden und Diagnose n nicht als rele vant einschränk en d in der Arbeitsfähigkeit zu taxieren. Dass die Versicherte bis anhin nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, sei durch die noch – in gegenüber früher vermindertem Ausmass
– bestehenden Restbeschwerden und die Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur bedingt . Eine gewisse qualitative Einschrän kung durch die objektivierbaren Befunde werde anerkannt. Aber das Ausmass der Minderung der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei hauptsäch lich durch die Dekonditionierung und die, durch weitere Gewichtsabnahme als rückläufig eingeschätzten, Beschwerden der Knie bedingt. Dies seien aber beide s Ursachen, welche IV-irrelevant seien. 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerde führerin seit längerer Zeit unter
R ücken- und neu
auch Kniebeschwerden
leidet und deswegen i n der vor der Umschulung ausgeübte n , schwere n , mehrheitlich stehende n und gehende n und mit Lasten Heben verbundene n Tätigkeit als dip lomierten Pflegefachfrau erheblich eingeschränkt war und ist . Der Umschulungsberuf als Arztgehilfin sowie die aktuelle Tätigkeit als Praxisassistentin in einem medizin ischen Labor sind demgegenüber nach einheitlicher Darstellung beh inderungsangepasste Tätigkeiten (vgl. etwa Urk. 10/94/1-20 S.
17).
Unstrittig ist weiter , dass grundsätzlich auf das unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten (S.
4
ff.), aktueller Röntgenaufnahmen (S. 11) und Laborwerte (S. 11) sowie gestützt auf eigene Befragung en und Untersuchung en
in den Fachgebie t en Orthopädie (S. 7 ff.) und innere Medizin (S. 14 und 21 ff.) ergangene Gut achten der Begutachtungsstelle B.___ abgestellt werden kann, das auch den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medi zinischen Expertise entspricht (vgl. E. 1.4) .
In diesem Gutachten attestierte der orthopädische Gutachter der Beschwer de füh rerin in
angepasster Tätigkeit eine Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % und rech nete erst innert Jahresfrist mit Wiedererlangung einer 100%igen Ar beitsfähig keit . Er fügte erläuternd hinzu, a llein die Gewichtsreduktion habe bei den be reits manifest vorliegenden mehrsegmentalen degenerativen Wirbelsäulenschäden und der ebenfalls manifesten – wenn auch geringgradig ausgepräg ten – Gonarthrose die Beschwerdeintensität bis dato nicht nachhaltig bessern kön nen. Erst mit einem synchron verlaufenden Rekonditionierungseffekt der ausge prägt defizitären Rumpfmuskulatur sei mit einer Besserung der Rücken schmer zen zu rechnen . Entsprechendes gelte für die gesamte Skelettmuskulatur und auch für die Bein- und Quad r izepsmuskulatur zur statischen Entlastung der Kniegelenke ( Urk. 10/94/1-20 S. 18 f.) .
Strittig ist , ob der Beschwerdeführerin wegen dieser Einschränkungen ein Renten anspruch zusteht. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Stellungnahme n
des RAD-Arztes Dr. E.___ ab , wonach dem B.___ -Gutachten zu entnehmen sei , dass
die auch in angepasster Tätigkeit noch bestehende Einschränkung als reversible Folge der Adiposita s und als reversible Folge der Dekonditionierung anzusehen sei . Versicherungsmedizinisch könne somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für die angepasste Tätigkeit ausgegangen werden ( Urk. 10/95 S. 4) .
Das Ausmass der Minderung der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit werde hauptsäch lich durch die Dekonditionierung und die, durch weitere Gewichtsabnahme als rückläufig eingeschätzten, Beschwerden der Knie bedingt ( Urk. 10/101 S. 2) .
Diese gestützt auf das B.___ -Gutachten und in Kenntnis der Vorakten abgege bene Stellungnahme des RAD-Arztes mit Facharzttitel in allgemeiner Medizin ist begründet und einleuchtend. Sie ist angesichts des feststehenden medizini schen Sachverhalts auch ohne eigene Untersuchungen genügend fundiert (vgl. Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, und Urteil des Bundesgericht s I 1094/06 vom 1 4. November 2007 E. 3.1.1) und überzeugt vor dem Hintergrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den invalidenversicherungsrechtlichen Folgen adipositasbedingte r Beschwerden. 4.3
Im Juni 2010 unterzog sich die Beschwerdeführerin einem Gas tric - Sleeve -Ein griff. Es gelang ihr dadurch erfolgreich, ihr adipöses Körpergewicht massgeblich zu reduzieren . Die belastungsbedingten Einschränkungen nahmen dementspre chend ab und sind weiter im Abnehmen begriffen. Nicht synchron zur Gewichtsreduktion verlief nach Einschätzung des orthopädischen B.___ -Gut achters der Aufbau der ausgeprägt defizitären Rumpfmuskulatur sowie der gesamten Skelettmuskulatur und der Bein- und Quadrizepsmuskulatur zur sta tischen Entlastung der Kniegelenke. Nach Erreichen des Normalgewichts sowie Rekonditionierung der Skelettmuskulatur sollte die Beschwerdeführerin aber auch nach Ansicht des B.___ -Gutachters innert Jahresfrist ihr Pensum auf ein 100%-Niveau steigern können.
4.4
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1. Februa r 2011 zum Rentenbezug an ( Urk. 10/63). Ein allfälliger Rentenanspruch wäre frühestens am 1. August 2011 ( Art. 29 Abs. 1 IVG) und somit knapp ein Jahr nach Abschluss der Rehabilita tion vom chirurgischen Gastric - Sleeve -Eingriff (Herbst 2010) entstanden . Die Beschwerdeführerin hatte mithin berei ts während fast eines Jahr es Zeit für ein Muskelaufbautraining , was auch nach Ein schätzung des B.___ - Gutachter s – der von einem benötigten Zeitrahmen von sechs bis zwölf Monaten
ausging –
bei regelmässigem Training für den Wiederaufbau der Skelettmuskulatur ausrei chen d
ist . Dass die Beschwerdeführerin noch im März 2012 – eineinhalb Jahre nach der Rehabilitation vom Gastric - Sleeve -Eingriff
– infolge Dekonditionierung unter Einschränkungen litt , kann somit a ngesichts der gebotenen Schaden minderung (dazu vorne E. 1.2)
keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität begründen . 4.5
Anzumerken bleibt , dass der Umstand, dass der behandelnde Rheumatologe
der Beschwerdeführerin vorb ehalt los eine 50%ige Arbeits ( un ) fähigkeit auch in angepasster Tätigkeit attestierte , die Plausibilität des Gutachtens sowie der Stel lungnahme des RAD-Arztes nicht in Frage zu stellen vermag , zumal das Enga gement von Dr. A.___
bei der Anmeldung zum Bez ug einer Invalidenrente und die im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit attestie rte 100%ige Arbeitsfähigkeit ab
1. August 2010
( Urk. 10/86/5) gewisse Zweifel an der für eine unabhängige Expertise notwendigen Distanz zur Beschwerdeführerin aufkommen lassen . 4.6
An dieser Würdigung vermag auch die nach Verfügungserlass (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2) ergangene kurze Bestätigung von Dr. A.___ nichts zu ändern, wonach er nach einer per Ende 2012 in Angriff genommenen
Pensum s erhöhung durch die
Beschwerdeführerin auf 80
% aufgrund der Zunahme ihrer Beschwerden einerseits im lumbalen Bereich, andererseits vor allem der Kniegelenke beidseits, aber auch wegen ihrer zunehmenden Erschöpfung die Arbeitsunfähigkeit per 1 5. April 2013 definitiv auf 50 % habe festlegen müssen ( Urk. 19). 4.7
Da nach dem Gesagten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit aus zugeh en ist und die Tätigkeit als Arztgehilfin eine solche darstellt, bleibt es beim
– unbestrittenen und zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden – Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin nach Absch luss der gewährten beruflichen Massnahmen , aus dem ein Invaliditätsgrad von 18 %
resultierte ( Urk. 10/56) .
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5.
Nicht gefolgt werden kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort , es sei der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen
( Urk. 9 Ziff. 3) ;
dies mit dem Hinweis, dass die Kompetenz zur Auferlegung einer Schadenminderungspflicht bei der Verwaltung liegt . 6 . 6 .1
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Nachreichung diver ser Belege ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt ( Urk. 1 S.
2 , Urk. 7 , Urk. 8/1-11 ).
Die Voraussetzungen zur Bewillig ung der unentgeltli chen Prozess führung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichts kosten verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist. 6 .2
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, allerdings infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 3. Juli 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).
E. 1.3 Rechtsprechungsgemäss bewirkt Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleis tungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schä den verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichts abnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bun desgerichts 8C_74/2008 vom 2 2. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen ) .
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die leistungsableh n ende Verfügung liess die Versicherte , vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap , am 3. Juli 2012 Beschwerde erheben ( Urk. 1) und beantragen, die Verfügung vom 8. Juni 2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien IV-Leistungen (berufliche Massnahmen/Rente) auszurichten. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und die Beschwerdegegnerin zur Tragung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten (S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Am 2 6. Oktober 2012 erstattete die Beschwer deführerin ihre Replik ( Urk.
13) und am 1 5. November 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik ( Urk. 16) , was der Beschwerdeführerin am 1 9. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17) .
Mit Eingabe vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der rentenablehnenden Verfügung vom 8. Juni 2012 mit Verweis auf das Gutachten
der Begutachtungsstelle B.___ vom 8. März 2012 dafür , dass die objektivierbaren Befunde und Diagnosen zwar eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der vor der Umschulung ausgeübte n , schwere n , mehrheitlich stehende n und gehende n und mit Lasten Heben verbundene n Tätigkeit als Krankenschwe ster zur Folge hätten . Für die umgeschulte, gut angepasste Tätig keit als medizinische Praxisassistentin seien die objektivierbaren Befunde, Be schwerden und Diagnosen aber nicht als relevant einschränkend in der Ar beits fähigkeit zu taxieren.
Die noch bestehende gesundheitliche Einschränkung sei als reversible Folge der Adipositas und als reversible Folge der Dekonditionierung anzusehen ( Urk. 2). In der Vernehmlassung vertrat die Beschwerdegegnerin im Weiteren den Stand punkt, rechtsprechungsgemäss bewirke die Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität. Gemäss B.___ -Gutachten habe die Adipositas zwar zu den Beschwerden geführt, diese hätten sich mit dem bereits reduzierten Gewicht jedoch vermindert und sänken mit einer zusätzlichen Gewichtsreduktion weiter. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne mit der zumutbaren Massnahme der weiteren Gewichtsreduktion auf 100 % ver bessert werden ( Urk. 9).
E. 2.2 Demgegenüber machte
die Beschwerdeführerin geltend , sie sei gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Rheumatologen
Dr. A.___ sowie des begutach tenden Orthopäden der Begutachtungsstelle B.___ seit Herbst 2010 selbst in einer angepassten Tätigkeit lediglich im Umfang von 50 % arbeitsfähig und habe somit Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente . Ob, wann und inwiefern diese aufgrund einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustandes reduziert werden könne, wäre nach dem Standpunkt der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Rentenrevision zu prüfen ( Urk.
E. 3 0. April 2013
( Urk. 18) reichte die Beschwerdeführerin ein en Bericht von Dr. A.___ vom 1 1. April 2013 ( Urk. 19)
ins Recht und bemerkte dazu, aus diesem gehe hervor, dass sie den a nfang s November 2012 unternom menen Arbeitsversuch (Erhöhung des Arbeitspensums in der leidensangepassten Tätigkeit von 50 % auf 80 % ) aufgrund der Zunahme der Beschwerden im lum balen Bereich sowie in den Kniegelenken beidseits nach rund vier Monaten de finitiv habe abbrechen müssen ( Urk. 18). Die neue Eingabe und der Arztbericht wurden der Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im Bericht vom 3 0. März 2011 nannte Dr. med. A.___ , FMH Inner e Medizin, spez. Rheumatologie ( Urk. 10/76) ,
die nachfolgenden Diagnosen: - c hronisches cervico-lumbovertebrales Schmerzsyndrom - i ntermittierend lu m boradikuläres Reizsyndrom S1 rechts - MRI-LWS 2000: mediolaterale Diskushernie L5/S1 rechts - MRI-HWS 2003: keine Hinweise für eine Diskushernie, degenerative Veränderungen - Wirbelsäulenfehlhaltung: lumbal Hyperlordose - Adipositas Grad III (BMI 41.6 kg/ m 2 ) - a rterielle Hypertonie - Status nach Ulcus duodeni 2000 - Kontrollgastrokopie 2003: unauffällig - Nikotinkonsum 20 py - Gonarthrosen beidseits links mehr als rechts - Genu
valga - Wadenschmerzen, Fusssohlenschmerzen mit/bei - Genu
valgus - Senk- und Spreizfüsse n - Status nach laparoskopischem
Gastric-Sleeve am 2 2. Juni 2010 bei - morbidester Adipositas - e ndoskopischem Klipping der Staplerna h tinsuffizienz am 1 2. Juli 2010 - u nspezifische abdominelle Beschwerden seit dieser Zeit - h ochgradiger Verdacht auf koronare Herzerkrankung - a nteriore
Ischämiezone
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe durch die laparoskopische
Gastric - Sleeve -Operation ih ren BMI von 50 auf 38 respektiv ihr Gewicht von 117 kg auf 88.5 kg reduzieren können. Im Vordergrund stünden immer noch ihre Beschwerden seitens des Bewegungsapparates, wie auch die koronare Herz erkrankung . Zum Bewegungsapparat merkte er an, es finde sich eine Streckhaltung der Brustwirbelsäule mit vermehrter Lumbal l ordose. D ie Wirbelsäule sei im Lot. Es
bestehe eine massive Druckdolenz und ein Hartspann paralumbal beidseits bei Druckdolenzen über den Lendenwirbelkörpern I– V sowie über dem Trochanter major und dem Beckenkamm. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei in allen Richtungen leicht eingeschränkt. Dr. A.___ berichtete weiter von eine r massive n Krepitation und ein em Bewegungsschmerz bei Flexion/Ex ten sion beider Kniegelenke und stellte fest,
der Beschwerdeführerin seien leichte wechselseitige Tätigkeiten zu 50 % möglich.
E. 3.2 Die Begutachtungsstelle B.___ erstattete der IV-Stelle am 8. März 2012 ein Gutachten im Fach gebiet Orthopädie ( Urk. 10/94 /1-20 )
mit einer zusätzlichen internistische n
Beurteilung vom 2 4. Januar 2012 (vgl. Anhang Urk. 10/94/21-28) . Im Gutachten werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) festgehalten (S. 15) : 1. p anvertebrales und vor allem lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei %2) über viele Jahre anhaltendem pathologischem Übergewicht mit einem BMI von ehe mals 45.25 kg/m 2 , derzeit nach erfolgreichem Gastric - Sleeve -Eingriff 2010 aktueller BMI 30.5 kg/ m 2 %2) kongenitalem partiellem Hypermobilitätssyndrom %2) rumpfmuskulärem Globaldefizit, Dekonditionierungssyndrom %2) röntgenologisch fortgeschrittene r
Osteochondrose L5/S1, mässiggrad ig auch L1/2 und L3/4, reaktive r Spondylose, Spondylarthrose 2. beidseitige Gonal g i e , ebenfalls durch langjähriges Übergewicht und statischer Fehlbelastung symptomatisch auffällig, röntgenologisch diskrete Femoropatellararthrose und leichtgradige mediale Gonarthrose , jeweils beidseits
An Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten aufgeführt: 3. rückläufige Adipositas mit einem derzeitigen BMI von 30.5 kg/ m 2 4. Hypertonie mit leichter hypertensiver Herzkrankheit 5. Status nach endoskopischem Clipping der Staplernaht-Insuffizienz (OP 22.06.2010) am 12.07.2010, aktuell beschwerdefrei
Der orthopädische Gutachter , Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie,
stellte fest, die bei der Beschwerdeführerin seit 10 Jahren be kannten tieflumbalen Rückenschmerzen gingen wesentlich zu Lasten einer sich über viele Jahre hinweg erstreckenden morbiden Adipositas mit einem im Jahr 2006 dokumentierten BMI von 45.25 kg/ m 2 .
Inzwisch en habe nach einem er folg reichen
Gastric - Sleeve -Eingriff vom 2 2. Juni 2010 das Übergewicht bis auf einen BMI von 30.5 kg/ m 2 reduziert werden können . Die inzwischen manifesten und dem Lebensalter von 47 Jahren deutlich vorauseilenden fortgeschrittenen osteochondrotischen , spondylotischen und spondylarthrotischen Befunde der Lendenwirbelsäule seien Folgen der langjährig bestehenden Adipositas in Ver bindung mit einer kongenit alen Wirbelsäulenhypermobilität . Ein gleichlauten des Erklärungsmodel gelte auch – in abgeschwächter Form – für die beginnen den beidseitigen Kniegelenksarthrosebefunde . Die Versicherte sei über die Notwendigkeit einer weiteren Gewichtsreduktion informiert und motiviert. Bei Wiederherstellung eines weitgehenden Normalgewichts sei davon auszugehen, dass die vormals bestehenden lumbovertebralen Schmerzsyndrome und eben falls die bei dseitigen Gonalgien spontan weitgehend regredierten (S. 13).
Im Untersuchungszeitpunkt sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule und des Rump fes uneingeschränkt gewesen . Es bestehe jedoch ein deutlich defizitäres Rumpfmuskelkorsett. Es hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen eines vertebragenen Nervenwurzelkompressionssyndroms ergeben (S. 12). Derzeit finde bereits eine medizinische Trainingstherapie statt, diese könne intensiviert werden und sollte auch nach Erreichen des Normalgewichts rein präventiv mit dem Ziel der Rekonditionierung der Rumpfmuskulatur fortgeführt werden (S.
13).
Die Beschwerdeführerin berichtete dem Gutachter, sie übe seit dem 1. Juni 2011 nachmittags von 14.00/15.00 Uhr bis 18.00/19.00 Uhr eine Tätigkeit als Praxisassistentin in einem medizinischen Labor aus und befinde sich mit diesem 50%-Pensum am Limit (S. 8 und 12) .
Im internistischen Teilgutachten stellte Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH sowie Facharzt für Kardiologie FMH , fest, aus internistische r
Sicht bestehe kein Grund für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der gegenwärti gen Tätigkeit als medizinische Praxisassisten t in in einem medizinisch-analyti schen Labor. Somit bestehe seit etwa 1. Januar 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Auch für eine ähnlich gelagerte, körperlich leichte, wechselbelastende Verweistätigkeit bestehe aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit ( Urk. 10/94 /21-28 S. 27).
Zusammenfassend stellte der Hauptgutachter fest, dass die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden und zur Umschulung führenden Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates im Sinne über 10 Jahre bestehender lumbover t ebraler Schmerzsyndrome und beidseitiger Gonalgien besserungsfähig seien. Aus rein orthopädisch somatischer Sicht sei die Selbsteinschätzung der Versicherten, wo nach sie mit einem 50%igen Beschäftigungsniveau in einem medizinischen La bor ans Limit gekommen sei, nachvollziehbar. Die weitgehend dekonditionierte Rumpfmuskulatur benötige einen Zeitrahmen von sechs bis zwölf Monaten, um eine ausreichende statische Entlastung – Stützung und Führung der Wirbelsäule – zu gewährleisten. Prognostisch sollte annähernde Normalgewichtigkeit spä testens nach Ablauf eines weiteren Jahres erreicht sein. Bei sodann erreichtem Normalgewicht und ausreichend rekonditionierter Skelettmuskulatur sollte die Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Umschulungsberuf als medizinische Praxisgehilfin wieder bis 100 % möglich sein. Die Fortsetzung der Gewichtsreduktion müsse im Sinne einer Schadenminderungspflicht verstanden werden (S. 13).
Somit bestehe derzeit – bzw. seit
„ mindestens auf den Zeitpunkt nach der Reha b ilitation nach dem chirurgischen Eingriff vom Juni 2010, d . h . etwa seit Herbst 2010 (Beginn des Integrationsprogramms)“ (S. 14) – , eine Arbeitsfähig keit auf einem 50%-Niveau bei Zugrundelegung des folgenden leidensangepassten Profils: Geeignet seien wechselbelastende, leichte und nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf. Zu meiden seien Zwangshaltungen für die Wirbelsäule wie Arbeiten vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd. Langfristiges Stehen und Sitzen sei mit jeweils 30 Minuten limitiert. Das Heben, Tragen und Bewegen von L asten sei mit 15 kg limitiert (S. 13 f. ).
E. 3.3 In seiner Stellungnahme vom 3. April 2012 ( Urk. 10/95 S. 3 f.) hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Arzt für allgemeine Medizin FMH, fest, die von den G utachtern aufgrund der Befunde angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit in der jetzigen Tätigkeit werde zusätzlich spezifiziert. So werde klar deklariert, dass durch eine weitere Gewichtsabnahme auf Normalgewicht und durch eine „ Rekonditionierung “ innert eines Jahres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei und somit festgehalten , dass die noch bestehende Einschränkung als reversible Folge der Adipositas und als reversible Folge der „ Dekonditionierung “ anzusehen sei. Dies e seien beide (Adipositas und Dekonditionierung ) keine IV-relevanten Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit. Somit könne versicherungstechnisch schon heute von der 100%igen Arbeitsfähigkeit für die ange passte Tätigkeit ausgegangen werden. Eine Änderung der bisherigen Einschät zung liege somit nicht vor.
E. 3.4 Am 1 7. April 2012 ( Urk. 10/99) wandte
Dr. A.___
gegenüber der IV-Stelle ein , der Schluss , dass die gesundheitlichen Einschränkungen als reversible Folgen der Adipositas und reversible Folgen der Dekonditionierung anzusehen seien, sei medizinisch nicht haltbar. Bei der Beschwerdeführerin bestünden die folgen den Diagnosen: - Polyarthrosen - Gonarthrosen beidseits, links mehr als rechts - Genu
valga - Neu: Senk-, Spreizfüsse - c hronisches cervicolumbospondylogenes Schmerzsyndrom - intermi ttierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts - medio laterale Diskushernie L5/S1 rechts - Wirbelsäulenfehlhaltung/ - fehlform - a rterielle Hypertonie - h ochgradiger Verdacht auf koronare Herzerkrankung - a nteriore
Ischämiezone
Diese Diagn osen könnten nicht als reversib e l betrachtet werden und schränkten die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit immer noch ein. Zusätzlich sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehe.
E. 3.5 Der RAD-Arzt Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme ( Urk. 10/101 S. 1 f.) zu den Einwendungen von Dr. A.___ aus, es sei nicht gesagt worden, dass die klar nachgewiesenen Diagnosen der lumbalen Osteochondrose , Spondylose und Spondylarthrose und die beginnende mediale Gonarthrose und die beginnende Retropatellärarthrose reversibel seien. Aber diese lösten nur eine qualitative Einschränkung aus, welche im vom orthopädischen Gutachter formulierten Belastungsprofil klar aufgeführt würden. Das heisse, diese objektivierbaren Befunde und Diagnosen lösten wohl eine Minderung der Arbeitsfähigkeit für die vor der Umschulung ausgeübte, schwere , mehrheitlich stehende und gehende und mit Lasten Heben verbundene Tätigkeit als Krankenschwerster aus. Aber für die umgeschulte, gut angepasste Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin seien d ie objektivierbaren Befunde, Beschwerden und Diagnose n nicht als rele vant einschränk en d in der Arbeitsfähigkeit zu taxieren. Dass die Versicherte bis anhin nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, sei durch die noch – in gegenüber früher vermindertem Ausmass
– bestehenden Restbeschwerden und die Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur bedingt . Eine gewisse qualitative Einschrän kung durch die objektivierbaren Befunde werde anerkannt. Aber das Ausmass der Minderung der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei hauptsäch lich durch die Dekonditionierung und die, durch weitere Gewichtsabnahme als rückläufig eingeschätzten, Beschwerden der Knie bedingt. Dies seien aber beide s Ursachen, welche IV-irrelevant seien. 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerde führerin seit längerer Zeit unter
R ücken- und neu
auch Kniebeschwerden
leidet und deswegen i n der vor der Umschulung ausgeübte n , schwere n , mehrheitlich stehende n und gehende n und mit Lasten Heben verbundene n Tätigkeit als dip lomierten Pflegefachfrau erheblich eingeschränkt war und ist . Der Umschulungsberuf als Arztgehilfin sowie die aktuelle Tätigkeit als Praxisassistentin in einem medizin ischen Labor sind demgegenüber nach einheitlicher Darstellung beh inderungsangepasste Tätigkeiten (vgl. etwa Urk. 10/94/1-20 S.
17).
Unstrittig ist weiter , dass grundsätzlich auf das unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten (S.
4
ff.), aktueller Röntgenaufnahmen (S. 11) und Laborwerte (S. 11) sowie gestützt auf eigene Befragung en und Untersuchung en
in den Fachgebie t en Orthopädie (S. 7 ff.) und innere Medizin (S. 14 und 21 ff.) ergangene Gut achten der Begutachtungsstelle B.___ abgestellt werden kann, das auch den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medi zinischen Expertise entspricht (vgl. E. 1.4) .
In diesem Gutachten attestierte der orthopädische Gutachter der Beschwer de füh rerin in
angepasster Tätigkeit eine Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % und rech nete erst innert Jahresfrist mit Wiedererlangung einer 100%igen Ar beitsfähig keit . Er fügte erläuternd hinzu, a llein die Gewichtsreduktion habe bei den be reits manifest vorliegenden mehrsegmentalen degenerativen Wirbelsäulenschäden und der ebenfalls manifesten – wenn auch geringgradig ausgepräg ten – Gonarthrose die Beschwerdeintensität bis dato nicht nachhaltig bessern kön nen. Erst mit einem synchron verlaufenden Rekonditionierungseffekt der ausge prägt defizitären Rumpfmuskulatur sei mit einer Besserung der Rücken schmer zen zu rechnen . Entsprechendes gelte für die gesamte Skelettmuskulatur und auch für die Bein- und Quad r izepsmuskulatur zur statischen Entlastung der Kniegelenke ( Urk. 10/94/1-20 S. 18 f.) .
Strittig ist , ob der Beschwerdeführerin wegen dieser Einschränkungen ein Renten anspruch zusteht. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Stellungnahme n
des RAD-Arztes Dr. E.___ ab , wonach dem B.___ -Gutachten zu entnehmen sei , dass
die auch in angepasster Tätigkeit noch bestehende Einschränkung als reversible Folge der Adiposita s und als reversible Folge der Dekonditionierung anzusehen sei . Versicherungsmedizinisch könne somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für die angepasste Tätigkeit ausgegangen werden ( Urk. 10/95 S. 4) .
Das Ausmass der Minderung der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit werde hauptsäch lich durch die Dekonditionierung und die, durch weitere Gewichtsabnahme als rückläufig eingeschätzten, Beschwerden der Knie bedingt ( Urk. 10/101 S. 2) .
Diese gestützt auf das B.___ -Gutachten und in Kenntnis der Vorakten abgege bene Stellungnahme des RAD-Arztes mit Facharzttitel in allgemeiner Medizin ist begründet und einleuchtend. Sie ist angesichts des feststehenden medizini schen Sachverhalts auch ohne eigene Untersuchungen genügend fundiert (vgl. Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, und Urteil des Bundesgericht s I 1094/06 vom 1 4. November 2007 E. 3.1.1) und überzeugt vor dem Hintergrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den invalidenversicherungsrechtlichen Folgen adipositasbedingte r Beschwerden. 4.3
Im Juni 2010 unterzog sich die Beschwerdeführerin einem Gas tric - Sleeve -Ein griff. Es gelang ihr dadurch erfolgreich, ihr adipöses Körpergewicht massgeblich zu reduzieren . Die belastungsbedingten Einschränkungen nahmen dementspre chend ab und sind weiter im Abnehmen begriffen. Nicht synchron zur Gewichtsreduktion verlief nach Einschätzung des orthopädischen B.___ -Gut achters der Aufbau der ausgeprägt defizitären Rumpfmuskulatur sowie der gesamten Skelettmuskulatur und der Bein- und Quadrizepsmuskulatur zur sta tischen Entlastung der Kniegelenke. Nach Erreichen des Normalgewichts sowie Rekonditionierung der Skelettmuskulatur sollte die Beschwerdeführerin aber auch nach Ansicht des B.___ -Gutachters innert Jahresfrist ihr Pensum auf ein 100%-Niveau steigern können.
4.4
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1. Februa r 2011 zum Rentenbezug an ( Urk. 10/63). Ein allfälliger Rentenanspruch wäre frühestens am 1. August 2011 ( Art. 29 Abs. 1 IVG) und somit knapp ein Jahr nach Abschluss der Rehabilita tion vom chirurgischen Gastric - Sleeve -Eingriff (Herbst 2010) entstanden . Die Beschwerdeführerin hatte mithin berei ts während fast eines Jahr es Zeit für ein Muskelaufbautraining , was auch nach Ein schätzung des B.___ - Gutachter s – der von einem benötigten Zeitrahmen von sechs bis zwölf Monaten
ausging –
bei regelmässigem Training für den Wiederaufbau der Skelettmuskulatur ausrei chen d
ist . Dass die Beschwerdeführerin noch im März 2012 – eineinhalb Jahre nach der Rehabilitation vom Gastric - Sleeve -Eingriff
– infolge Dekonditionierung unter Einschränkungen litt , kann somit a ngesichts der gebotenen Schaden minderung (dazu vorne E. 1.2)
keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität begründen . 4.5
Anzumerken bleibt , dass der Umstand, dass der behandelnde Rheumatologe
der Beschwerdeführerin vorb ehalt los eine 50%ige Arbeits ( un ) fähigkeit auch in angepasster Tätigkeit attestierte , die Plausibilität des Gutachtens sowie der Stel lungnahme des RAD-Arztes nicht in Frage zu stellen vermag , zumal das Enga gement von Dr. A.___
bei der Anmeldung zum Bez ug einer Invalidenrente und die im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit attestie rte 100%ige Arbeitsfähigkeit ab
1. August 2010
( Urk. 10/86/5) gewisse Zweifel an der für eine unabhängige Expertise notwendigen Distanz zur Beschwerdeführerin aufkommen lassen . 4.6
An dieser Würdigung vermag auch die nach Verfügungserlass (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2) ergangene kurze Bestätigung von Dr. A.___ nichts zu ändern, wonach er nach einer per Ende 2012 in Angriff genommenen
Pensum s erhöhung durch die
Beschwerdeführerin auf 80
% aufgrund der Zunahme ihrer Beschwerden einerseits im lumbalen Bereich, andererseits vor allem der Kniegelenke beidseits, aber auch wegen ihrer zunehmenden Erschöpfung die Arbeitsunfähigkeit per 1 5. April 2013 definitiv auf 50 % habe festlegen müssen ( Urk. 19). 4.7
Da nach dem Gesagten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit aus zugeh en ist und die Tätigkeit als Arztgehilfin eine solche darstellt, bleibt es beim
– unbestrittenen und zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden – Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin nach Absch luss der gewährten beruflichen Massnahmen , aus dem ein Invaliditätsgrad von 18 %
resultierte ( Urk. 10/56) .
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5.
Nicht gefolgt werden kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort , es sei der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen
( Urk. 9 Ziff. 3) ;
dies mit dem Hinweis, dass die Kompetenz zur Auferlegung einer Schadenminderungspflicht bei der Verwaltung liegt . 6 . 6 .1
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Nachreichung diver ser Belege ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt ( Urk. 1 S.
2 , Urk. 7 , Urk. 8/1-11 ).
Die Voraussetzungen zur Bewillig ung der unentgeltli chen Prozess führung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichts kosten verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist. 6 .2
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, allerdings infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 3. Juli 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 13 Ziff. 5 , Urk.
E. 18 ). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00708 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
19. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964,
war seit 1991 als diplomierte Pflegefachfrau im Pflegeze ntrum Y.___
tätig , als sie sich am 5. März 2006
nach zahlreichen krankheitsbedingten Abwesenheiten
erstmals unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Bezug von IV-Leistungen (Umschulungsmassnahmen) an meldete ( Urk. 10/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm in der Folge die Kosten für die Umschulung zur Arztgehilfin sowie für ein anschliessendes Praktikum vom 2 1. Februar 2008 bis 3 1. Juli 2009
( Urk. 10/24, Urk. 10/28, Urk. 10/29 , Urk. 10/30 , Urk. 10/49 und Urk. 10/59 ). Aus dem nach Abschluss der Umschulung von der IV-Stelle erstellten Einkommensvergleich vom 3 0. Juli 2009 resultierte
– ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % im um geschulten Beruf als Arztgehilfin – ein Invaliditätsgrad von 18 % (Urk. 10/56).
Vom 1. August 2009 bis 1. März 2011 bezog die Versicherte Taggelder der Ar beit slosenversicherung ( Urk. 10/86) , vom 1 3. Oktober 2010 bis 2 8. Februar 2011 arbeitete sie i m Rahmen eines Einsatzprogramms des Regionalen Ar beitsvermittlungszentrums (RAV) im S pital Z .___ als medizinische Praxisassistentin ( Urk. 10/63, Urk. 10/84 und Urk. 10/89). 1.2
Am 1. Februar 2011 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Rückenschmerzen und Schmerzen in den Beinen und Knien und Nachreichung eines medizinischen Zeugnisses des behandelnden Rheumatologen Dr. m ed. A.___
( Urk. 10/67) zum Rentenbezug an ( Urk. 10/63). Die IV-Stelle holte Arbeitgeberberichte ( Urk. 10/75 und Urk. 10/89), einen Arztbericht bei Dr.
A.___
( Urk. 10/76) und Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge; Urk.
10/80, Urk. 10/81 und Urk. 10/90) ein. Zudem veranlasste sie eine medizinische Abklärung bei der Begutachtungsstelle
B.___ (Urk. 10/92). Das Gut achten wurde am 8.
März 2012 erstattet ( Urk. 10/94). Nach Einholung einer Stellungnahme bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 10/95 S. 3 f.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. April 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 10/97). Eine Stellung nahme von Dr. A.___ zum Vorbescheid ( Urk. 10/98) veranlasste die IV-Stelle , erneut mit dem RAD Rücksprache zu nehmen ( Urk. 10/101). Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 hielt sie schliesslich an ihrem Vorbescheid fest und verfügte, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 2). 2.
Gegen die leistungsableh n ende Verfügung liess die Versicherte , vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap , am 3. Juli 2012 Beschwerde erheben ( Urk. 1) und beantragen, die Verfügung vom 8. Juni 2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien IV-Leistungen (berufliche Massnahmen/Rente) auszurichten. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und die Beschwerdegegnerin zur Tragung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten (S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Am 2 6. Oktober 2012 erstattete die Beschwer deführerin ihre Replik ( Urk.
13) und am 1 5. November 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik ( Urk. 16) , was der Beschwerdeführerin am 1 9. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17) .
Mit Eingabe vom 3 0. April 2013
( Urk. 18) reichte die Beschwerdeführerin ein en Bericht von Dr. A.___ vom 1 1. April 2013 ( Urk. 19)
ins Recht und bemerkte dazu, aus diesem gehe hervor, dass sie den a nfang s November 2012 unternom menen Arbeitsversuch (Erhöhung des Arbeitspensums in der leidensangepassten Tätigkeit von 50 % auf 80 % ) aufgrund der Zunahme der Beschwerden im lum balen Bereich sowie in den Kniegelenken beidseits nach rund vier Monaten de finitiv habe abbrechen müssen ( Urk. 18). Die neue Eingabe und der Arztbericht wurden der Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). 1.3
Rechtsprechungsgemäss bewirkt Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleis tungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schä den verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichts abnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bun desgerichts 8C_74/2008 vom 2 2. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen ) . 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der rentenablehnenden Verfügung vom 8. Juni 2012 mit Verweis auf das Gutachten
der Begutachtungsstelle B.___ vom 8. März 2012 dafür , dass die objektivierbaren Befunde und Diagnosen zwar eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der vor der Umschulung ausgeübte n , schwere n , mehrheitlich stehende n und gehende n und mit Lasten Heben verbundene n Tätigkeit als Krankenschwe ster zur Folge hätten . Für die umgeschulte, gut angepasste Tätig keit als medizinische Praxisassistentin seien die objektivierbaren Befunde, Be schwerden und Diagnosen aber nicht als relevant einschränkend in der Ar beits fähigkeit zu taxieren.
Die noch bestehende gesundheitliche Einschränkung sei als reversible Folge der Adipositas und als reversible Folge der Dekonditionierung anzusehen ( Urk. 2). In der Vernehmlassung vertrat die Beschwerdegegnerin im Weiteren den Stand punkt, rechtsprechungsgemäss bewirke die Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität. Gemäss B.___ -Gutachten habe die Adipositas zwar zu den Beschwerden geführt, diese hätten sich mit dem bereits reduzierten Gewicht jedoch vermindert und sänken mit einer zusätzlichen Gewichtsreduktion weiter. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne mit der zumutbaren Massnahme der weiteren Gewichtsreduktion auf 100 % ver bessert werden ( Urk. 9). 2.2
Demgegenüber machte
die Beschwerdeführerin geltend , sie sei gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Rheumatologen
Dr. A.___ sowie des begutach tenden Orthopäden der Begutachtungsstelle B.___ seit Herbst 2010 selbst in einer angepassten Tätigkeit lediglich im Umfang von 50 % arbeitsfähig und habe somit Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente . Ob, wann und inwiefern diese aufgrund einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustandes reduziert werden könne, wäre nach dem Standpunkt der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Rentenrevision zu prüfen ( Urk. 13 Ziff. 5 , Urk. 18 ). 3. 3.1
Im Bericht vom 3 0. März 2011 nannte Dr. med. A.___ , FMH Inner e Medizin, spez. Rheumatologie ( Urk. 10/76) ,
die nachfolgenden Diagnosen: - c hronisches cervico-lumbovertebrales Schmerzsyndrom - i ntermittierend lu m boradikuläres Reizsyndrom S1 rechts - MRI-LWS 2000: mediolaterale Diskushernie L5/S1 rechts - MRI-HWS 2003: keine Hinweise für eine Diskushernie, degenerative Veränderungen - Wirbelsäulenfehlhaltung: lumbal Hyperlordose - Adipositas Grad III (BMI 41.6 kg/ m 2 ) - a rterielle Hypertonie - Status nach Ulcus duodeni 2000 - Kontrollgastrokopie 2003: unauffällig - Nikotinkonsum 20 py - Gonarthrosen beidseits links mehr als rechts - Genu
valga - Wadenschmerzen, Fusssohlenschmerzen mit/bei - Genu
valgus - Senk- und Spreizfüsse n - Status nach laparoskopischem
Gastric-Sleeve am 2 2. Juni 2010 bei - morbidester Adipositas - e ndoskopischem Klipping der Staplerna h tinsuffizienz am 1 2. Juli 2010 - u nspezifische abdominelle Beschwerden seit dieser Zeit - h ochgradiger Verdacht auf koronare Herzerkrankung - a nteriore
Ischämiezone
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe durch die laparoskopische
Gastric - Sleeve -Operation ih ren BMI von 50 auf 38 respektiv ihr Gewicht von 117 kg auf 88.5 kg reduzieren können. Im Vordergrund stünden immer noch ihre Beschwerden seitens des Bewegungsapparates, wie auch die koronare Herz erkrankung . Zum Bewegungsapparat merkte er an, es finde sich eine Streckhaltung der Brustwirbelsäule mit vermehrter Lumbal l ordose. D ie Wirbelsäule sei im Lot. Es
bestehe eine massive Druckdolenz und ein Hartspann paralumbal beidseits bei Druckdolenzen über den Lendenwirbelkörpern I– V sowie über dem Trochanter major und dem Beckenkamm. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei in allen Richtungen leicht eingeschränkt. Dr. A.___ berichtete weiter von eine r massive n Krepitation und ein em Bewegungsschmerz bei Flexion/Ex ten sion beider Kniegelenke und stellte fest,
der Beschwerdeführerin seien leichte wechselseitige Tätigkeiten zu 50 % möglich. 3.2
Die Begutachtungsstelle B.___ erstattete der IV-Stelle am 8. März 2012 ein Gutachten im Fach gebiet Orthopädie ( Urk. 10/94 /1-20 )
mit einer zusätzlichen internistische n
Beurteilung vom 2 4. Januar 2012 (vgl. Anhang Urk. 10/94/21-28) . Im Gutachten werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) festgehalten (S. 15) : 1. p anvertebrales und vor allem lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei %2) über viele Jahre anhaltendem pathologischem Übergewicht mit einem BMI von ehe mals 45.25 kg/m 2 , derzeit nach erfolgreichem Gastric - Sleeve -Eingriff 2010 aktueller BMI 30.5 kg/ m 2 %2) kongenitalem partiellem Hypermobilitätssyndrom %2) rumpfmuskulärem Globaldefizit, Dekonditionierungssyndrom %2) röntgenologisch fortgeschrittene r
Osteochondrose L5/S1, mässiggrad ig auch L1/2 und L3/4, reaktive r Spondylose, Spondylarthrose 2. beidseitige Gonal g i e , ebenfalls durch langjähriges Übergewicht und statischer Fehlbelastung symptomatisch auffällig, röntgenologisch diskrete Femoropatellararthrose und leichtgradige mediale Gonarthrose , jeweils beidseits
An Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten aufgeführt: 3. rückläufige Adipositas mit einem derzeitigen BMI von 30.5 kg/ m 2 4. Hypertonie mit leichter hypertensiver Herzkrankheit 5. Status nach endoskopischem Clipping der Staplernaht-Insuffizienz (OP 22.06.2010) am 12.07.2010, aktuell beschwerdefrei
Der orthopädische Gutachter , Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie,
stellte fest, die bei der Beschwerdeführerin seit 10 Jahren be kannten tieflumbalen Rückenschmerzen gingen wesentlich zu Lasten einer sich über viele Jahre hinweg erstreckenden morbiden Adipositas mit einem im Jahr 2006 dokumentierten BMI von 45.25 kg/ m 2 .
Inzwisch en habe nach einem er folg reichen
Gastric - Sleeve -Eingriff vom 2 2. Juni 2010 das Übergewicht bis auf einen BMI von 30.5 kg/ m 2 reduziert werden können . Die inzwischen manifesten und dem Lebensalter von 47 Jahren deutlich vorauseilenden fortgeschrittenen osteochondrotischen , spondylotischen und spondylarthrotischen Befunde der Lendenwirbelsäule seien Folgen der langjährig bestehenden Adipositas in Ver bindung mit einer kongenit alen Wirbelsäulenhypermobilität . Ein gleichlauten des Erklärungsmodel gelte auch – in abgeschwächter Form – für die beginnen den beidseitigen Kniegelenksarthrosebefunde . Die Versicherte sei über die Notwendigkeit einer weiteren Gewichtsreduktion informiert und motiviert. Bei Wiederherstellung eines weitgehenden Normalgewichts sei davon auszugehen, dass die vormals bestehenden lumbovertebralen Schmerzsyndrome und eben falls die bei dseitigen Gonalgien spontan weitgehend regredierten (S. 13).
Im Untersuchungszeitpunkt sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule und des Rump fes uneingeschränkt gewesen . Es bestehe jedoch ein deutlich defizitäres Rumpfmuskelkorsett. Es hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen eines vertebragenen Nervenwurzelkompressionssyndroms ergeben (S. 12). Derzeit finde bereits eine medizinische Trainingstherapie statt, diese könne intensiviert werden und sollte auch nach Erreichen des Normalgewichts rein präventiv mit dem Ziel der Rekonditionierung der Rumpfmuskulatur fortgeführt werden (S.
13).
Die Beschwerdeführerin berichtete dem Gutachter, sie übe seit dem 1. Juni 2011 nachmittags von 14.00/15.00 Uhr bis 18.00/19.00 Uhr eine Tätigkeit als Praxisassistentin in einem medizinischen Labor aus und befinde sich mit diesem 50%-Pensum am Limit (S. 8 und 12) .
Im internistischen Teilgutachten stellte Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH sowie Facharzt für Kardiologie FMH , fest, aus internistische r
Sicht bestehe kein Grund für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der gegenwärti gen Tätigkeit als medizinische Praxisassisten t in in einem medizinisch-analyti schen Labor. Somit bestehe seit etwa 1. Januar 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Auch für eine ähnlich gelagerte, körperlich leichte, wechselbelastende Verweistätigkeit bestehe aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit ( Urk. 10/94 /21-28 S. 27).
Zusammenfassend stellte der Hauptgutachter fest, dass die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden und zur Umschulung führenden Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates im Sinne über 10 Jahre bestehender lumbover t ebraler Schmerzsyndrome und beidseitiger Gonalgien besserungsfähig seien. Aus rein orthopädisch somatischer Sicht sei die Selbsteinschätzung der Versicherten, wo nach sie mit einem 50%igen Beschäftigungsniveau in einem medizinischen La bor ans Limit gekommen sei, nachvollziehbar. Die weitgehend dekonditionierte Rumpfmuskulatur benötige einen Zeitrahmen von sechs bis zwölf Monaten, um eine ausreichende statische Entlastung – Stützung und Führung der Wirbelsäule – zu gewährleisten. Prognostisch sollte annähernde Normalgewichtigkeit spä testens nach Ablauf eines weiteren Jahres erreicht sein. Bei sodann erreichtem Normalgewicht und ausreichend rekonditionierter Skelettmuskulatur sollte die Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Umschulungsberuf als medizinische Praxisgehilfin wieder bis 100 % möglich sein. Die Fortsetzung der Gewichtsreduktion müsse im Sinne einer Schadenminderungspflicht verstanden werden (S. 13).
Somit bestehe derzeit – bzw. seit
„ mindestens auf den Zeitpunkt nach der Reha b ilitation nach dem chirurgischen Eingriff vom Juni 2010, d . h . etwa seit Herbst 2010 (Beginn des Integrationsprogramms)“ (S. 14) – , eine Arbeitsfähig keit auf einem 50%-Niveau bei Zugrundelegung des folgenden leidensangepassten Profils: Geeignet seien wechselbelastende, leichte und nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf. Zu meiden seien Zwangshaltungen für die Wirbelsäule wie Arbeiten vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd. Langfristiges Stehen und Sitzen sei mit jeweils 30 Minuten limitiert. Das Heben, Tragen und Bewegen von L asten sei mit 15 kg limitiert (S. 13 f. ). 3.3
In seiner Stellungnahme vom 3. April 2012 ( Urk. 10/95 S. 3 f.) hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Arzt für allgemeine Medizin FMH, fest, die von den G utachtern aufgrund der Befunde angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit in der jetzigen Tätigkeit werde zusätzlich spezifiziert. So werde klar deklariert, dass durch eine weitere Gewichtsabnahme auf Normalgewicht und durch eine „ Rekonditionierung “ innert eines Jahres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei und somit festgehalten , dass die noch bestehende Einschränkung als reversible Folge der Adipositas und als reversible Folge der „ Dekonditionierung “ anzusehen sei. Dies e seien beide (Adipositas und Dekonditionierung ) keine IV-relevanten Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit. Somit könne versicherungstechnisch schon heute von der 100%igen Arbeitsfähigkeit für die ange passte Tätigkeit ausgegangen werden. Eine Änderung der bisherigen Einschät zung liege somit nicht vor. 3.4
Am 1 7. April 2012 ( Urk. 10/99) wandte
Dr. A.___
gegenüber der IV-Stelle ein , der Schluss , dass die gesundheitlichen Einschränkungen als reversible Folgen der Adipositas und reversible Folgen der Dekonditionierung anzusehen seien, sei medizinisch nicht haltbar. Bei der Beschwerdeführerin bestünden die folgen den Diagnosen: - Polyarthrosen - Gonarthrosen beidseits, links mehr als rechts - Genu
valga - Neu: Senk-, Spreizfüsse - c hronisches cervicolumbospondylogenes Schmerzsyndrom - intermi ttierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts - medio laterale Diskushernie L5/S1 rechts - Wirbelsäulenfehlhaltung/ - fehlform - a rterielle Hypertonie - h ochgradiger Verdacht auf koronare Herzerkrankung - a nteriore
Ischämiezone
Diese Diagn osen könnten nicht als reversib e l betrachtet werden und schränkten die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit immer noch ein. Zusätzlich sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehe. 3.5
Der RAD-Arzt Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme ( Urk. 10/101 S. 1 f.) zu den Einwendungen von Dr. A.___ aus, es sei nicht gesagt worden, dass die klar nachgewiesenen Diagnosen der lumbalen Osteochondrose , Spondylose und Spondylarthrose und die beginnende mediale Gonarthrose und die beginnende Retropatellärarthrose reversibel seien. Aber diese lösten nur eine qualitative Einschränkung aus, welche im vom orthopädischen Gutachter formulierten Belastungsprofil klar aufgeführt würden. Das heisse, diese objektivierbaren Befunde und Diagnosen lösten wohl eine Minderung der Arbeitsfähigkeit für die vor der Umschulung ausgeübte, schwere , mehrheitlich stehende und gehende und mit Lasten Heben verbundene Tätigkeit als Krankenschwerster aus. Aber für die umgeschulte, gut angepasste Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin seien d ie objektivierbaren Befunde, Beschwerden und Diagnose n nicht als rele vant einschränk en d in der Arbeitsfähigkeit zu taxieren. Dass die Versicherte bis anhin nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, sei durch die noch – in gegenüber früher vermindertem Ausmass
– bestehenden Restbeschwerden und die Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur bedingt . Eine gewisse qualitative Einschrän kung durch die objektivierbaren Befunde werde anerkannt. Aber das Ausmass der Minderung der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei hauptsäch lich durch die Dekonditionierung und die, durch weitere Gewichtsabnahme als rückläufig eingeschätzten, Beschwerden der Knie bedingt. Dies seien aber beide s Ursachen, welche IV-irrelevant seien. 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerde führerin seit längerer Zeit unter
R ücken- und neu
auch Kniebeschwerden
leidet und deswegen i n der vor der Umschulung ausgeübte n , schwere n , mehrheitlich stehende n und gehende n und mit Lasten Heben verbundene n Tätigkeit als dip lomierten Pflegefachfrau erheblich eingeschränkt war und ist . Der Umschulungsberuf als Arztgehilfin sowie die aktuelle Tätigkeit als Praxisassistentin in einem medizin ischen Labor sind demgegenüber nach einheitlicher Darstellung beh inderungsangepasste Tätigkeiten (vgl. etwa Urk. 10/94/1-20 S.
17).
Unstrittig ist weiter , dass grundsätzlich auf das unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten (S.
4
ff.), aktueller Röntgenaufnahmen (S. 11) und Laborwerte (S. 11) sowie gestützt auf eigene Befragung en und Untersuchung en
in den Fachgebie t en Orthopädie (S. 7 ff.) und innere Medizin (S. 14 und 21 ff.) ergangene Gut achten der Begutachtungsstelle B.___ abgestellt werden kann, das auch den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medi zinischen Expertise entspricht (vgl. E. 1.4) .
In diesem Gutachten attestierte der orthopädische Gutachter der Beschwer de füh rerin in
angepasster Tätigkeit eine Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % und rech nete erst innert Jahresfrist mit Wiedererlangung einer 100%igen Ar beitsfähig keit . Er fügte erläuternd hinzu, a llein die Gewichtsreduktion habe bei den be reits manifest vorliegenden mehrsegmentalen degenerativen Wirbelsäulenschäden und der ebenfalls manifesten – wenn auch geringgradig ausgepräg ten – Gonarthrose die Beschwerdeintensität bis dato nicht nachhaltig bessern kön nen. Erst mit einem synchron verlaufenden Rekonditionierungseffekt der ausge prägt defizitären Rumpfmuskulatur sei mit einer Besserung der Rücken schmer zen zu rechnen . Entsprechendes gelte für die gesamte Skelettmuskulatur und auch für die Bein- und Quad r izepsmuskulatur zur statischen Entlastung der Kniegelenke ( Urk. 10/94/1-20 S. 18 f.) .
Strittig ist , ob der Beschwerdeführerin wegen dieser Einschränkungen ein Renten anspruch zusteht. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Stellungnahme n
des RAD-Arztes Dr. E.___ ab , wonach dem B.___ -Gutachten zu entnehmen sei , dass
die auch in angepasster Tätigkeit noch bestehende Einschränkung als reversible Folge der Adiposita s und als reversible Folge der Dekonditionierung anzusehen sei . Versicherungsmedizinisch könne somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für die angepasste Tätigkeit ausgegangen werden ( Urk. 10/95 S. 4) .
Das Ausmass der Minderung der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit werde hauptsäch lich durch die Dekonditionierung und die, durch weitere Gewichtsabnahme als rückläufig eingeschätzten, Beschwerden der Knie bedingt ( Urk. 10/101 S. 2) .
Diese gestützt auf das B.___ -Gutachten und in Kenntnis der Vorakten abgege bene Stellungnahme des RAD-Arztes mit Facharzttitel in allgemeiner Medizin ist begründet und einleuchtend. Sie ist angesichts des feststehenden medizini schen Sachverhalts auch ohne eigene Untersuchungen genügend fundiert (vgl. Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, und Urteil des Bundesgericht s I 1094/06 vom 1 4. November 2007 E. 3.1.1) und überzeugt vor dem Hintergrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den invalidenversicherungsrechtlichen Folgen adipositasbedingte r Beschwerden. 4.3
Im Juni 2010 unterzog sich die Beschwerdeführerin einem Gas tric - Sleeve -Ein griff. Es gelang ihr dadurch erfolgreich, ihr adipöses Körpergewicht massgeblich zu reduzieren . Die belastungsbedingten Einschränkungen nahmen dementspre chend ab und sind weiter im Abnehmen begriffen. Nicht synchron zur Gewichtsreduktion verlief nach Einschätzung des orthopädischen B.___ -Gut achters der Aufbau der ausgeprägt defizitären Rumpfmuskulatur sowie der gesamten Skelettmuskulatur und der Bein- und Quadrizepsmuskulatur zur sta tischen Entlastung der Kniegelenke. Nach Erreichen des Normalgewichts sowie Rekonditionierung der Skelettmuskulatur sollte die Beschwerdeführerin aber auch nach Ansicht des B.___ -Gutachters innert Jahresfrist ihr Pensum auf ein 100%-Niveau steigern können.
4.4
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1. Februa r 2011 zum Rentenbezug an ( Urk. 10/63). Ein allfälliger Rentenanspruch wäre frühestens am 1. August 2011 ( Art. 29 Abs. 1 IVG) und somit knapp ein Jahr nach Abschluss der Rehabilita tion vom chirurgischen Gastric - Sleeve -Eingriff (Herbst 2010) entstanden . Die Beschwerdeführerin hatte mithin berei ts während fast eines Jahr es Zeit für ein Muskelaufbautraining , was auch nach Ein schätzung des B.___ - Gutachter s – der von einem benötigten Zeitrahmen von sechs bis zwölf Monaten
ausging –
bei regelmässigem Training für den Wiederaufbau der Skelettmuskulatur ausrei chen d
ist . Dass die Beschwerdeführerin noch im März 2012 – eineinhalb Jahre nach der Rehabilitation vom Gastric - Sleeve -Eingriff
– infolge Dekonditionierung unter Einschränkungen litt , kann somit a ngesichts der gebotenen Schaden minderung (dazu vorne E. 1.2)
keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität begründen . 4.5
Anzumerken bleibt , dass der Umstand, dass der behandelnde Rheumatologe
der Beschwerdeführerin vorb ehalt los eine 50%ige Arbeits ( un ) fähigkeit auch in angepasster Tätigkeit attestierte , die Plausibilität des Gutachtens sowie der Stel lungnahme des RAD-Arztes nicht in Frage zu stellen vermag , zumal das Enga gement von Dr. A.___
bei der Anmeldung zum Bez ug einer Invalidenrente und die im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit attestie rte 100%ige Arbeitsfähigkeit ab
1. August 2010
( Urk. 10/86/5) gewisse Zweifel an der für eine unabhängige Expertise notwendigen Distanz zur Beschwerdeführerin aufkommen lassen . 4.6
An dieser Würdigung vermag auch die nach Verfügungserlass (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2) ergangene kurze Bestätigung von Dr. A.___ nichts zu ändern, wonach er nach einer per Ende 2012 in Angriff genommenen
Pensum s erhöhung durch die
Beschwerdeführerin auf 80
% aufgrund der Zunahme ihrer Beschwerden einerseits im lumbalen Bereich, andererseits vor allem der Kniegelenke beidseits, aber auch wegen ihrer zunehmenden Erschöpfung die Arbeitsunfähigkeit per 1 5. April 2013 definitiv auf 50 % habe festlegen müssen ( Urk. 19). 4.7
Da nach dem Gesagten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit aus zugeh en ist und die Tätigkeit als Arztgehilfin eine solche darstellt, bleibt es beim
– unbestrittenen und zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden – Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin nach Absch luss der gewährten beruflichen Massnahmen , aus dem ein Invaliditätsgrad von 18 %
resultierte ( Urk. 10/56) .
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5.
Nicht gefolgt werden kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort , es sei der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen
( Urk. 9 Ziff. 3) ;
dies mit dem Hinweis, dass die Kompetenz zur Auferlegung einer Schadenminderungspflicht bei der Verwaltung liegt . 6 . 6 .1
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Nachreichung diver ser Belege ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt ( Urk. 1 S.
2 , Urk. 7 , Urk. 8/1-11 ).
Die Voraussetzungen zur Bewillig ung der unentgeltli chen Prozess führung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichts kosten verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist. 6 .2
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, allerdings infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 3. Juli 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli