Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, arbeitete vom 1. Mai 1988 bis 3 0. Juni 2011
als Sachbearbeiterin bei der Y.___ ( Urk. 6/4 Ziff. 5.4, Urk. 6/ 17 ). Am 2 5. Mai 2011 meldete sich die Versicherte wegen e ines seit Geburt bestehenden
Rückenleidens und
einer Depression bei der Inva li den versicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an ( Urk. 6/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte ( Urk. 6/13, Urk. 6/ 21) , einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/17), Aus züge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/2, Urk. 6/8) und ein bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 5 = Urk. 6/26 , Urk. 6/ 27 ) ein.
Ferner führte die IV-Stelle berufliche Abklärungen ( Urk. 6/9 )
durch u nd teilte der Versicherten mit, gemäss den erfolgten Abklärungen verzichte diese auf be ruf liche Ein gliederungsmassnahmen (Urk. 6/14) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/31, Urk. 6/40) sprach die IV- Stelle mit Verfügung vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 6/47) eine halbe Invaliden rente ab 1. März 2012 zu. 2. 2 . 1
Gegen die Verfügung vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 2 = Urk. 6/47 ) erhob die Versi cherte am 2. Juli 2012 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (S. 2 Ziff. 1). Ferner stellte sie den Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (S. 2 Ziff. 3) , es seien verschiedene Zeugen zu befragen (S. 2 Ziff. 4 -7) und es sei ein Ober gut achten einzuholen (S. 2 Ziff. 8). Mit Beschwer deantwort vom 2 8. August 2012 ( Urk.
4) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Verfügung vom 16. August 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe – beim gleichen Anspruch auf eine halbe Rente – die Leistung neu b e rechnet (Urk. 8/2/1). Dagegen erhob d ie Beschwerdeführerin am 1 9. September 2012 Beschwerde (Urk. 8/1).
Mit Verfügung vom 2 5. September 2012 ( Urk. 8/3, Urk. 9) wurde der Prozess Nr. IV.2012.01006 mit dem vorliegen den Proze ss Nr.
IV.2012.00701 vereinigt . Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einrei chung einer Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin zusam men mit der
Be schwerdeantwort
am 2. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 2.3
Am 5. De zember 2013 führte das hiesige Gericht eine öffentliche Hauptverhand lung durch und der Beschwerdegegnerin wurde eine Frist bis am 1 5. Januar 2014
zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt (Protokoll S.
4 ff.) . D ie se liess sich
innert Frist zu den Ein gaben der Beschwerdeführerin (Urk. 15/1-6) nicht ver neh men .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu d em nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 2
Ver fügungsteil 2 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheits schaden
weiterhin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Pensum von 100 % tätig wäre. Aus medizinischer Sicht sei ihr in ihrer bisherigen Tätig keit so wie in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von 50 % zumutbar. Das Ein kommen mit Behinderung errechne sich aufgrund der Arbeitsfähigkeit (S.
1 un ten).
Dementsprechend ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % (S.
2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber in i hrer Beschwerde (Urk. 1)
auf den Standpunkt, die Vielzahl der Gutachtensaufträge bei Dr. Z.___ und Dr. A.___ bewirke ein ungutes Nahverhältnis zur Beschwerdegegnerin. Es falle auf, dass Dr. Z.___ in B.___ und Dr. A.___ in C.___ r esidier t en, von D.___ aus sei dies etwa gleichweit entfernt wie die MEDAS E.___ (S. 7 Ziff. 17). Es sei kein Wirbelsäulenorthopäde und kein Neurologe mit einer Be gut achtung beauftragt worden, obwohl sich bei ihr auch neurologische und wir bel orthopä dische Probleme äussern würden. Die Nerven seien zumindest im rechten Bein durch die Fehlhaltungen betroffen. Durch die groteske Verdrehung der Wir bel säule würden auch zahlreiche Nervenstrukturen beeinträchtigt, es entstehe ein Druck auf den Nervenkanal, was die Schmerzsituation ebenfalls erkläre. All dies sei nicht begutachtet worden (S. 7 Ziff. 18).
I m psychiatrischen Teilgutachten fehl t e n die Aktenanamnese und sämtliche Arzt berichte aus der Kindheit bis ins Jahr 201 1. Dies sei insofern von Belang, a ls gerade die Schmerzentwicklung seit den Kindheitstagen die Ermüdung und eine Depression ohne weiteres zu erklären v ermö cht en . Das psychiatrische
Teilg ut ach ten sei schon wegen der fehlenden Arztberichte nicht nachvollziehbar . Die Vor gehensweise sowie die fremdanamnestische n Angaben würden auch fehlen (S.
8 Ziff. 20-21). Dr. A.___ habe weiter den Befund nicht gemäss den ver si cherungsmedizinischen Leitlinien erhoben und habe die Traumaereignisse ober flächlich gewürdigt. Erstaunlich sei auch die Wertung der Testergebnisse, die allesamt für eine mittelschwere bis schwere De pression sprechen würden. Die psychopathologischen Abklärungen seien daher ungenügend und die Trauma ex ploration sei oberflächlich erfolgt (S. 8 Ziff. 22). Dr. A.___
habe die Aus sagen der behandelnden Psychaterin als absolut nachvollziehbar er achtet , den noch gehe er nur von einer leichten depressiven Episode aus. Gleich zeitig wider spreche er sich in Ziffer 8.5 und Ziffer 9.2.3 seines Gutachtens, da er zunächst davon aus geh e , dass aufgrund der Zustandsverbesserung und gegen w ä rtig erhalt enen psycho- kognitiven Funktion en eine Arbeitsunfähigke it von 40 % gegeben sei und er in Ziffer 9.2.3 wieder von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgehe. Die von ihm gestellte Diagnose sei widersprüchlich und das Gut achten sei nicht be weistauglich (S. 8 f. Ziff. 23).
Das bidisziplinäre
Gutachten sei weder inhaltlich noch formal vollständig , es seien nicht sämtliche Fachdisziplinen abgedeckt worden und es dränge sich auf grund der komplexen medizinischen Beschwerde n eine Oberbegutachtung durch eine unabhängige Stelle auf (S. 9
Ziff. 24-26 ).
Für die Berechnung des Valideneinkommens könne ohne weiteres darauf ge schlossen werden, dass sie ohne Geburtsgebrechen und aufgrund des unbe ding ten Willens und ihrer hohen Intelligenz eine Stelle im Kaderbereich erarbeitet hätte. Kaderlöhne seien entsprechend den Lohnbänden der Y.___ im Umfang von Fr. 150‘000.-- anzusiedeln (S. 10 Ziff. 28-29). Es sei von einer 70 -80 %igen Ar beitsunfähigkeit auszugehen. Damit hätte bei der Bemessung des Invalidenlohns lediglich eine Entlöhnung auf der Basis von 20 % dem Validenlohn gegenüber gestellt werden müssen (S. 10 f. Ziff. 30). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin verhält , auf welche medizinischen Bericht e diesbezüglich ab zu stellen ist, und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 3. 3.1
Dr. med. F.___ ,
Facharzt FMH für Rheumatologie, nannte in seinem Be richt vom 5. Juli 2011 ( Urk. 6/13/4-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf di e Ar beitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom recht s mit/bei - grotesker Torsionsskoliose mit ausgeprägter Degeneration der gesam ten Brust- und der gesamten Lendenwirbelsäule - dekonditionierter Rumpfmuskulatur - Adipositas - Burnout-Syndrom
Aus rheumatologischer Sicht schätze er die Beschwerdeführerin als mittelgradig behindert ein. Es bestehe f ür körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten me dizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
und f ür körperlich schwere Arbeiten sei sie zurzeit und für den Rest ihres Lebens zu 100 % arbeits unfähig. Das bestehende psychiatrische Leiden könne er nicht beurteilen (S.
1
oben , Ziff. 1.6 ).
E r habe der Beschwerdeführerin Physiotherapien ausschliesslich zwecks
Kräftigung und Stabilisation der ge samten Rücken-, der tiefen Bauch- und Ober schenkelmuskulatur verordnet. Dies e fänden in A b sprache mit der Beschwer de führerin seit dem 2 2. März 2011 ambulant statt . Die Beschwerdeführerin werde ihr ganzes Leben lang auf die Kräftigung und die Stabilisation ihrer gesamten Rücken-, der tiefen Bauch- und der Oberschenkelmuskulatur dringendst ange wie sen bleiben ( Ziff. 1.5). Die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht maxi mal zu 50 % zumutbar ( Ziff. 1.7).
3.2
Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie ,
stellte mit Bericht vom 9. November 2011 ( Urk. 6/21 = Urk. 15/3 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronifizierte mittelgradige Depression (F32.11) mit wiederholten schwe ren depressiven Episoden - chronifizierte Anpassungsstörung (F43.2) - Traumatisierung in der Kindheit und im Erwachsenenalter - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei gro tesker Torsionsskoliose mit ausgeprägter Degeneration der gesamten Brustwirbelsäule und der gesamten Lendenwirbelsäule, dekonditionierter Rumpfmuskulatur (Diagnose Dr. F.___ ) , Beinschwäche
Ferner nannte sie als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Melanomentfernung
( 1995 ), eine Kontaktallergie und eine Me dika men tenunverträglichkeit (Ziff. 1.1)
Die Prognose sei aufgrund der jahrelangen
Chronifizierung
aus psychiatrischer Sicht schlecht und es bestehe eine maximale Arbeitsunfähigkeit von 80 % , res pektive eine Arbeitsfähigkeit von 20 % . Die Auswirkungen der Schmerzen auf grund des schweren Rückenleidens, welches zudem auch im Rahmen des Älter werdens zur weiteren Zunahme der Beschwerden geführt habe, würden die Pro gno se zusätzlich beeinflussen. Von der psychiatrischen Seite sei mit einer Hei lung der Anpassungsstörung zu rechnen. Die Angst- und Panikattacken könn t en sich mindern und seien, sofern die Beschwerdeführerin keinen Über belastungen mehr
ausgesetzt sei, vermutlich heilbar. Die chronifizierte Depres sion werde sich wei ter reduzieren, jedoch würden die Symptome wie die schwer verminderte Kon zen trationsfähigkeit und die weiteren kognitiven Einschrän kungen über die nächste n Jahre dauerhaft vorhanden sein . Die Schmerzen wür den die psychische Belast bar keit dauerhaft beeinflussen ( Ziff. 1.4).
Die Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 6. April bis 3 0. Juni 2011 zu 100 % und seit 1. Juli 2011 maximal zu 80 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Die Komorbidität und die Chronifizierung würden sich langfristig auf die Belastbarkeit auswirken, dies bedeute , dass von einer dauerhaften stark ver minderten körperlichen sowie psychischen Einschränkung auszugehen sei . Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, da dies ein lang fristiges grosses gesundheitliches Risiko für eine weitere Exazerbation der Erkran kung bedeuten würde ( Ziff. 1.7).
3.3
Am 2 0. Februar 2012 erstatteten Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___ , Innere Medizin FMH , ihr bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 6/ 27 /9-11 ) gestützt auf die ihnen überlasse nen Akten, den Angaben der Beschwerdeführerin und die Untersuchung am
1 6. Ja nuar 2012 ( Urk. 6/26 S . 13 Ziff. 5.2) und am
2. Februar 2012 ( Urk. 6/27 S. 1) . Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S.
9 Ziff. 9.1.1): - leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (F32.1) im Rah men eines jahrelangen Burnout-Syndroms (Z73.0) - p anvertebrale Schmerzen und lumbospondylogenes Syndrom rechts bei - kongen it aler lumbosakraler Übergangsanomalie und multiplen Bo g enschlussanomalien mit einem grossen ossären Defekt L4/L 5 und schwerer Spinalkanalstenose L1/L2 - Beckenschiefstand rechts
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 9.1.2): - Adipositas Grad II (Body-Mass-Index, BMI, 39.4
kg/m) - Eisenmangel ohne Anämie - Vitamin D-Mangel
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht für die bisherige Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ( Ziff. 9.2.1). Aus rein rheu matologischer Sicht könne der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1 6. März 2011 attestiert werden. Aufgrund der Verschlechterung des psychischen Zustandes sei die Beschwerdeführerin vom 5. April bis 3 0. Juni 2011
zu 100 % und vom 1. Juli 2011 bis 2. Februar 2012 zu 80 % arbeitsunfä hig ge wesen . Es bestehe a b 3. Februar 2012 aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
( Ziff. 9.2.2) und i n einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig ( Ziff. 9.2.3) . Aus rheumatologischer Sicht sei die Be schwerdeführerin durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limi tiert. Sie könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsni veau ). Dazu brauche die Beschwerdeführerin vermehrte Erholungszeiten. Aus psychia trischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten ( Ziff. 9.2.4). Eine medikamentöse Therapie habe grosses Optimierungspotential, eine konsequente Fortsetzung der medizinischen Trainingstherapie sei sinnvoll und eine Normali sierung des Gewichts sei notwendig. Mit einer konsequenten Weiterführung der etablierten psychiatrische Mas s nahme könne ergänzend mit den beruflichen Mass nahmen innerhalb von 3 Monaten mit der Wiederherstel lung der vollen Ar beitsfähigkeit gerechnet werden ( Ziff. 9.3.1). E s sei von einer günstigen Pro gnose bezüglich der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus zugehen. Eine weitere Verbesserung sei aber nicht mehr zu erwarten ( Ziff. 9.3.3).
Dr. Z.___ führt e in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 2. Februar 2012 ( Urk. 5 = Urk. 6/26) aus, in der klinischen Untersuchung habe sie als we sentliche Befunde die Skoliose, die aufgehobene
Ky phose der Brustwirbelsäule (BWS), de n Beckenschiefstand sowie die Adipositas Grad II erhoben .
Auf grund der Klagen der Beschwerdeführerin, der Anamnese, d er klinischen Un tersuchung und den Resultaten der bildgebenden Untersuchung könne die Be schwerde füh rerin eine adaptierte Tätigkeit zu 50 % ausüben . Die Muskelschmer zen könn t en ein Symptom eines Vitamin-D-Mangels sein, da Vitam in- D den Knochen stoff wechsel sowie den Calcium- und Phosphathaushalt beeinflusse (S. 22 Ziff. 8). Aus
rheumatologischer Sicht sei sie in der zuletzt ausgeübten Tätig keit zu 50 % ar beitsfähig. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis 10 kg heben oder tragen (lei ch tes Belastungsniveau). Sie sei aber nur zu 50 % arbeitsfähig, da sie ver mehrt Zeit zur Erholung benötige. Tätigkeiten, die dem genannten Profil ent sprech en, könne sie zu 50 % ausüben. Die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ sei adaptiert und diese könne sie zu 50 % ausüben
( S. 23 Ziff. 9.1).
Bis zum 1 6. März 2011 seien keine rheumatologischen oder andere fachärztliche somatische Verlaufsberichte vorhanden. Daher könne sie ( Dr. Z.___ ) den Ver lauf vor dem 1 6. März 2011 nicht beurteilen. Ab 1 6. März 2011 sei die Be schwer deführerin aber in der angestammten Tätigkeit und einer adaptierten Tä tigkeit zu 50 % arbeitsfähig ( S. 23 f. Ziff. 9.2 , Ziff. 9.3 ).
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 0. Februar 2012 ( Urk. 6/27/1-9) führte Dr. A.___
aus, bei
der Beschwerdeführerin könne aufgrund der anam nes tischen Angaben keine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung psychia trischer Erkrankungen festgestellt werden. Ihre Kindheit beziehungsweise ihre Per sön lichkeitsentwicklung sei jedoch geprägt gewesen durch gesundheitliche Pro b leme, Sorgen der Eltern um sie sowie Abweisungen seitens der Geschwister .
D ies habe bei der Beschwerdeführerin zur Bildung einer Persönlichkeit mit ver mehr ten ängstl ich abhängigen Zügen geführt . Trotz ihrer körperlichen Behin de rung beziehungsweise anhaltender Schmerzen habe sie im Erwachsenenalter über Jahre eine sehr konstante und sogar jahrelang überdurchschnittliche Arbeits leis tung erbracht, sie habe konstante zwischenmenschliche Beziehungen ge pflegt. A nhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle seien weder anamnes tisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert worden und damit könne bei der Be schwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden. Im Rah men der mehrfachen psychophysischen Belastungen sei es der Beschwerde füh rerin in den letzten Jahren zu einer zunehmenden Burnout-Ent wicklung und min destens im April 2011 zum Ausbruch einer Erschöpfungsde pression ge kom men. Seit Januar 2010 lasse sich die Beschwerdeführerin regel mässig psy chia trisch behandeln. Anlässlich der Untersuchung vom 2. Februar 2012 habe er ( Dr. A.___ ) Symptome einer leichten depressiven Episode fest stellen können , was auch objektiv die Verbesserung des psychischen Zustands der Beschwerde führerin bestätige . Die Verbesserung des psychischen Zustandes sei auf die korrekt attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Abstand von den be ruflichen Belastungen , aber auch offenbar auf fachlich sehr kompe tente ambu lante psychot herapeutische Behandlung , zurückzuführen . Aufgrund der leichten depressiven Episode sowie weiterhin reduzierter psychischen Be lastbarkeit und Ausdauer attestiere er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfä higkeit von 40 %
( S. 7 f. Ziff. 6). Es bestehe vom 5. April bis 3 0. Juni 2011 eine Arbeitsunfähig kei t von 100 % , vom 1. Juli 2011 bis 2. Februar 2012 von 80 % und seit 3. Februar 2012 von 40 % (S. 8 Ziff. 7.1, Ziff. 7.2 ) . 3.4
Dr. med. H.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD) , führte in seiner Stellungnahme vom 1. März 2012 ( Urk. 6/28 /3 ) aus, das ak tuelle bidisziplinäre Gutachten sei umfassend und schlüssig. Die re levanten Gesundheitsschäden seien in Form einer leichtgradigen depressiven Erkrankung und einer angeborenen Missbildung der Lendenwirbelsäule vorhanden. Damit sei
in der angestammten und zugleich leidensangepassten Tätigkeit ab Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen .
3.5
Prof. Dr. med. I.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, L eiter Wirbelsäulenchirurgie ,
und med. pract . J.___ , Oberärztin, K.___ , nannten im Bericht vom 2. November 2012 ( Urk. 15/1) fol gen de Diagnose (S. 1): - hochgradige komplexe k ongenitale Wirbelsäulendeformität mit einer tho rako-lumbalen
Kypho -Skoliose
Die Beschwerdeführerin sei zunehmend durch die Schmerzen und der P arese im rechten Bein limitiert.
Die Röntgenbilder seien aufgrund der Schwere der Defor mität schwierig zu interpretieren; es zeige sich aber eine starke thorako -l um bale Kyphose, die gemessen lumbal um 40° liegen dürfte (S. 1 unten). Bezüglich der Arbeitsfä higkeit könne man sicherlich sagen, dass aufgrund der ausser or d e ntlichen Schwere der Missbildung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gege ben sei
(S. 2). 3.6
Dr. med. L.___ , Innere Medizin/Rheumatologie FMH, stellte mit Be richt vom 1 5. November 201 2 ( Urk. 15/5) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - grotesker Torsionsskoliose (angeboren) mit ausgesprägter Degenera tion der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule - dekonditionierter Rumpfmuskulatur - chronifizierte mittelgradige Depression mit wiederholten schweren de pressiven Episoden - Adi positas
Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein chronisches, therapieresistentes, lum bo spondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont, welches der angeborenen Sko liose der Lendenwirbelsäule (LWS) und der BWS zuzu schreiben sei . Als Folge diese r Skoliose hätten sich degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, eine Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur sowie zugleich Verspannungen, ins be sondere der Glutealmuskulatur auf der linken Seite, ent wickelt. Diese Skoliose sei nicht nur für die andauernden Schmerzen verant wortlich, sie beeinträchtige auch das Alltagsleben durch ihre Mobilitätsein schränkung sowie durch die Gleich gewichtsstörung und schliesslich durch die Reduktion der körperlichen Belastbarkeit. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Rückenpathologie und deren Folgen zur Invalidität und Arbeitsunfähigkeit ge führt h ätt en. Es bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % für eine leichte Tätigkeit (S. 3) . 3.7
Prof . I.___ führte im Schreiben vom 1 9. November 2012 ( Urk. 15/6) aus, in der Gesamtbeurteilung erg ä ben sich keine neuen Aspekte, es bestehe eine komplexe Missbildung mit zusätzlich degenerativen Veränderungen im lumbosakralen Be reich. Da jetzt zusätzlich auch noch eine Schmerzausstrahlung in die Beine im Vordergrund stehe , müsse man postulieren, dass im Rahmen dieser degene ra tiven Veränderungen halt auch noch eine Stenose von Relevanz bestehe. Dies lasse sich allein aufgrund der vorliegenden Bildgebung nicht schlüssig abgren ze n (S. 1 Mitte). Unabhängig von der Pathologie gelte es, nochmals eine Standort be stimmung durchzuführen. Bezüglich der Be urteilung der Arbeitsfähigkeit und Be lastbarkeit müsse diese ungewöhnlich schwere Deformation gebührend berück sichtigt werden. Die Belastungstoleranz sei bei dieser statisch völlig dekompen sierten Situation für alle Aktivitäten li mit iert, das längere Sitzen sei ein Problem, Stehen und Gehen seien vor allem stark limitiert und mittelfristig sei das Gehen wahrscheinlich nur mit Hilfsmit teln möglich, um die Balance zu halten (S.
1 unten) . Er schätze die Arbeitsfähigkeit auf zirka 30-50 % , was stark von der in di viduell gestaltbaren Situation abhänge (S. 2 oben) . 3.8
In ihrem Schreiben
vom 1 5. September 201 3 ( Urk. 15/2) führ t e Dr. G.___ aus, trotz der psychiatrischen Behandlung sei es s tatt einer Besserung des psycho physischen Zustandes zu einer weiteren Erschöpfung, respektive zu einer zu nehmenden Entwicklung einer schweren Depression und von Ängsten gekom men. Die Kündigung sei aus psychiatrischer Sicht auch als Verzweiflungsakt zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin Anfang Oktober 201 0 noch berichtet habe ,
sie möchte , wenn möglich, auf das Dienstaltergeschenk nicht verzichten. Die Trauer ,
nach über 20 Jahren bei der Y.___ diesen Schritt machen zu müssen, da die Beschwerdeführerin keinen Ausweg mehr gesehen habe, sei in den fol gen den Therapiestunden deutlich zum Ausdruck gekommen . G leichzeitig habe auch die Erleichterung
bestanden , diesem Arbeitsstress nicht mehr ausgeliefert sein zu müssen. Es sei erst nach diesem Schritt für ein paar Monate zu einer Besserung der Schmerzen und der Depression gekommen, sodass die Selbstge fährdung nicht mehr im Raum gestanden sei . 4. 4.1
Unbestritten und gemäss Akten ist ausgewiesen , dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylo genen Schmerzsyndrom rechts bei grotesker Tor sionsskoliose und einer Depression
leidet. Strittig sind die Auswirkungen der Diagnosen auf ihre Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad .
Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das bidisziplinäre
Gutachten vom 2 0. Februar 2012 ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab März 2012 in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. E. 2.1). 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 2 0. Februar 2012 (vorstehend E. 3.3 ) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Das Gutachten beruht auf einer ausführlichen Exploration der Beschwerdeführerin , berücksichtigt die vo n ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sodann leuchtet das Gut achten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von den
Gutachtern vorgenommene Schlussfolgerung ist ausführlich begründet, nachvoll zieh bar und schlüssig.
Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe rin die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, weshalb für die Entscheidfindung da rauf abzustellen ist. 4.3
Es ist
daran zu erinnern, dass es Sache der Rechtsanwendung und namentlich - wie hier - im Streitfall des Gerichts ist, die Qualität medizinischer Stellungnah men zu beurteilen (vgl. Art. 61 lit . c ATSG). Soweit die Beschwerdeführerin trotz der eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht (BGE 137 V 210 E.
1.3.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2010 vom 1 5. Oktober 2010 E.
3.3) auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des Gutachtens von der Beschwerdegegnerin schliessen will (vgl. Urk. 1 S.
7 Ziff. 17), kann ohne wei tere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden, wo nach die allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit alleine zu keiner Befangenheit führen kann.
Der Einwand der Beschwerdeführerin , im bidisziplinären Gutachten sei keine gemeinsame Besprechung von Dr. Z.___ und Dr. A.___ zu finden, geht fehl. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ ( Urk. 6/27/1-9) im Anschluss an seine Ausführungen die inter disziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung der beiden Gutachter zu finden ist und das Gutachten auch von beiden Sachverständigen unterzeichnet wurde ( Urk. 6/27 /9-11 ).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 30; Urk. 14 S. 8 Ziff. 27), es müsse von einer Arbeitsfähigkeit von 30-50 % ausgegangen wer den, im arithmetischen Mittel also von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit, kann nicht gefolgt werden.
Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funkti onsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) . Damit dürfen Arbeitsunfähigkeitsgrade in Teilgutachten nicht zusammengezählt werden, sondern es ist eine Gesamtbeurteilung vorzu nehmen.
4. 4
Aus rheumatologischer Sicht ging
Dr. Z.___
davon aus, dass die Beschwer deführerin seit dem 1 6. März 2011 für Tätigkeiten mit leichtem Belastungsni veau (Lasten bis 10 kg) zu 50 % arbeitsfähig ist. Dabei ist die angestammte Tä tigkeit als Sachbearbeiterin auch adaptiert. Aus dem Teilgutachten ( Urk. 5 = Urk. 6/26) geht hervor, dass die Gutachterin nebst internistisch-rheumato logi sche n (S. 15 Ziff. 6.1) und rheumatologischen Befunden (S. 16 Ziff. 6.2) auch neurologische Befunde (S. 19 Ziff. 6.2) erhoben hat. Ihre Gesamtb eurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar .
Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb noch eine zusätzlich Untersuchung durch einen Neurologen oder Wirbelsäulenorthopäden erfolgen sollte. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. Z.___ stimmt sodann mit derjenigen durch den Fach arzt
Dr. F.___ überein. Dr. Z.___ be schrieb in ihrem Gutachten d ie Skoliose nicht so ausgeprägt (vgl. Urk. 5 S. 22 Ziff. 8 ) wie Dr. F.___ , aber beide beurteilten die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin gleich, nämli ch mit 50 % für leichte Tätigkeiten, da die Beschwerde führerin vermehrt Erholungs pausen braucht.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. Z.___ und Dr. F.___
sind auch mit der Beurteilung durch Dr. L.___ (vgl. E. 3.6) und Prof . I.___ (vgl. E. 3.7)
vereinbar . Dr. L.___ g ing
von einer Arbeits un fähigkeit von mindestens 50 %
für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus und Prof . I.___
schätzt e die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführer i n unter Berücksichtigung der ungewöhnlich schwe ren Deformation des Rückens auf zirka 30-50 % . Prof . I.___ ging zuerst von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (vgl. E. 3.5) . N ach einer Gesamt be urteilung unter Berücksichtigung des bildgebenden Materials der M.___
ging er noch von e ine r Arbeitsfähigkeit von 30-50 %
das heisst von einer Arbeits unfähigkeit von 50-70 % aus .
Zusammenfassend ergibt sich somit , dass die Beschwerdeführerin aus rheu ma t ologischer Sicht für leichte Tätigkeiten (Lasten bis zu 10 kg) zu 50 % ar beits fähig ist und die bisherige Tätigkeit zugleich eine adaptierte Tätigkeit dar stellt. 4.5
Wie das Bundesgericht in BGE 127 V 294 E. 5 unter Hinweis auf die Rechtspre chung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbin dung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, wo runter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das ( fach )ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Er werbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder sozio kulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwer debild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden sozio kultu rellen
Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterschei den de Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstim mungs zuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im fachmedi zini schen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychi schen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität ge sprochen werden kann. Wo die begutach tende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Um stän den ihre hinreichende Erklärung fin den, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a).
Den Akten ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihre r Er kran kung k eine einfache Kindheit hatte, dies auch wegen einer schwierige n Be ziehung zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern sowie d er viele n Arbeit. Diese Umstände wurde n
– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht nur durch die be handelnde Psychiaterin , Dr. G.___ , anamnestisch erfasst, sondern auch durch Dr. A.___ in seinem Teilgutachten (vgl. Urk. 6/27 /1-9 S. 3 ff.). Ausserdem war der Bericht von Dr. G.___ , welcher die familiären und per sön lichen Verhält nisse der Beschwerdeführerin umfassend festhielt, Dr. A.___ be kannt und in den Vorakten aufgeführt (vgl. Urk. 6/27 S.
2 Ziff. 2.4). Damit er üb rigt sich das Einholen fremdanamnestischer Angaben bei Dr. G.___ , und Dr. A.___ konnte anhand der Untersuchung am 2. Februar 2012 und zu sam men mit den Vorakten ein e umfassende Anamnese vornehmen respektive sich ein Ge samtbild der Beschwer deführerin machen. 4.6
I m April 2011 trat eine Erschöpfungsdepression mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom April bis 3 0. Juni 201 1 auf . H ernach attestiert e
Dr. G.___ eine Ar beits unfähigkeit von 80 % . Dies hielt auch
Dr. A.___ in seinem psychiatri schen
Teilgutachten so fest (vgl. Urk. 6/27 S. 8 Ziff. 7.2) . Er ging jedoch in seinem Gut achten von einer Verbesserung des psy chischen Gesundheitszustandes ab dem Untersuchungs tag, dem 2. Februar 2012, aus und führte aus, d ies könne auf den Abstand der beruflichen Belastungen und d i e fachlich sehr kompetente am bu lan te psychotherapeutische Be handlung zurückgeführt werden.
Eine Verbesserung des psychische n Zustandes seit dem Bericht der behandeln den
Psychiaterin, Dr. G.___ , vom 9. November 2011 (letzte Kontrolle am 2 1. Oktober
2011, vgl. Urk. 6/21 Ziff. 1.2) ist zudem auch insoweit nachvollziehbar, als Dr. G.___ selber eine zwischenzeitliche Verbesserung nach der Krankschreibung der Beschwerdeführerin schilderte . Sodann hielt sie weiter fest, dass mit der Hei lung der Anpassungsstörung zu rechnen sei , sich die Angst- und Pa nik attacken mindern und die Depressionen weiter reduzieren würden . Einzig die verminderte Konzentrationsfähigkeit und die weiteren kognitiven Einschrän kungen würden die nächsten Jahre dauerhaft vorhanden sein , und die Schmer zen würden die psychische Belastbarkeit einschränken.
Aus psychiatrischer Sicht attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % , nicht - wie von der Beschwerdeführerin be hauptet - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die Beschwerdeführerin übersieht hier, dass Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % at testiert hatte . A ufgrund der interdisziplinären Diskussion ist aus rheumatolo gisch-psy chia trischer Sicht durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % attestiert worden ;
dies stellt keinen Widerspruch dar.
Die durch Dr. A.___ diagnostizierte leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (F32.1) im Rahmen eines jahrelangen Burnout-Syndroms zeigt, dass er von einer Verbesserung ausging. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der durch Dr. G.___ (vgl. E. 3.2) gestellte n Diagnose einer chronifizier ten mittelgradigen Depression (F32.11) mit wiederholten schweren Episoden de finitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, das in der Regel nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2 6. Januar 2007, I 510/06) . Auch dies spricht dafür, dass sich die Situation zwischenzeitlich ge bessert hat.
Der Bericht von
Dr. G.___ (vorstehend E. 3.2) und das erst nach Erlass der an gefochtenen Verfügung verfasste Schreiben (vgl. E. 3.8), in welchem sie ei ne Ver schlechterung des psychophysischen Zustandes berichtete , sich jedoch zur Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführer in nicht mehr äussert e , vermag nichts an den
über zeugenden Schlussfolgerungen des Gutachter s zu ändern, zumal das Gerich t der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 4.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus psychiatrisch er Sicht eine Arbeits un fähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit und kein Bedarf für eine zu sätzliche adaptierte Tätigkeit bestehen . Aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht be steht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die angestammte Tätigkeit, die zu gleich adaptiert ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als klar
und ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten. 5. 5.1
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen
Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hin weisen).
Die Beschwerdeführerin kündigte mit Schreiben vom 7. November 2010 ( vgl. Urk. 6/17/9) per 3 0. Juni 2011 ihre Arbeitsstelle bei der Y.___ . Sie arbeitete als Sachbearbeiterin mit einem Pensum von 100 % . Ihr letzter effektiver Arbeitstag war bereits der 4. April 2011 (vgl. Urk. 6/17 Ziff. 2.3), da sie aufgrund ihres Zu sam menbruchs von Dr. G.___ (vgl. E. 3.2) vom 6. April 2011 bis 3 0. Juni 2011 krankgeschrieben wurde.
Aus den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die belegen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens im April 2011 einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsäch lich realisiert hätte. Im Arbeitgeberbericht (vgl. Urk. 6/17) wurde keine geplante Be förderung erwähnt. I n den Arztberichten ist ebenfalls nicht ausge wiesen, dass
die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einen höheren Verdienst hätte er zie len könn en . Die Beschwerdeführerin selber hat in den je weiligen persönli chen Anamnese n keine konkreten Absichten eines beruflichen Aufstiegs ge äussert (vgl. Urk. 6/27/1-9 Ziff. 3.3 ,
Urk. 14 S. 5 Ziff. 19, Urk. 15/2) . Reine Ver mutungen , wie sie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S.
10 Ziff. 28, Ziff.
29) geäussert hat, reichen zur Annahme eines beruflichen Auf stiegs und damit eines höhere n Einkommen s nicht aus.
Damit ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Sachbearbeiterin tätig wäre , und ihr Ab stellen auf das zuletzt erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. Fr. 92‘628.-- als Vali deneinkommen , nicht zu beanstanden. 5.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bunde s amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) he - rangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Der Beschwerdeführerin wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer ange stammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin, welche auch eine adaptierte Tätigkeit darstellt, attestiert (vgl. E. 4.6). Damit
sind nicht die
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heranzuziehen, sondern für das Invalideneinkommen wird auf das gleiche Einkommen wie für das Valideneinkommen abgestellt. Daraus resultiert ein Prozentvergleich . Da nicht auf die Tabellenlöhne abgestellt wird, bleibt auch kein Raum für einen leidensbedingte n Ab zug.
Wäre auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen, würde – entgegen der An sicht der Beschwerdeführerin – derjenige Tabellenlohn herangezogen, der sich aus dem Total aus allen Wirtschaftszweigen ergibt und nicht , wie von ihr ohne näh ere Begründung postuliert (Urk. 14 S. 10 Ziff. 16), ausgerechnet derjenige aus dem Wirtschaftszw eig mit dem tiefsten Lohnniveau (vgl. LSE, TA 1, Ziffer 96).
Gemäss den Ausführungen verdiente die Beschwerdeführerin zuletzt Fr. 92‘628.--
pro Jahr. Da ihr noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar ist, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘314.-- und damit einen Invali ditätsgrad von 50 % .
Die angefochtene Verfügung vom 3 1. Mai 2012 erweist sich daher als rechtens, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ' 000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965, arbeitete vom 1. Mai 1988 bis 3 0. Juni 2011
als Sachbearbeiterin bei der Y.___ ( Urk. 6/4 Ziff. 5.4, Urk. 6/ 17 ). Am 2 5. Mai 2011 meldete sich die Versicherte wegen e ines seit Geburt bestehenden
Rückenleidens und
einer Depression bei der Inva li den versicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an ( Urk. 6/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte ( Urk. 6/13, Urk. 6/ 21) , einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/17), Aus züge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/2, Urk. 6/8) und ein bidisziplinäres Gutachten ( Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.3.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2010 vom 1 5. Oktober 2010 E.
3.3) auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des Gutachtens von der Beschwerdegegnerin schliessen will (vgl. Urk. 1 S.
7 Ziff. 17), kann ohne wei tere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden, wo nach die allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit alleine zu keiner Befangenheit führen kann.
Der Einwand der Beschwerdeführerin , im bidisziplinären Gutachten sei keine gemeinsame Besprechung von Dr. Z.___ und Dr. A.___ zu finden, geht fehl. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ ( Urk. 6/27/1-9) im Anschluss an seine Ausführungen die inter disziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung der beiden Gutachter zu finden ist und das Gutachten auch von beiden Sachverständigen unterzeichnet wurde ( Urk. 6/27 /9-11 ).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 30; Urk.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 2
Ver fügungsteil 2 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheits schaden
weiterhin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Pensum von 100 % tätig wäre. Aus medizinischer Sicht sei ihr in ihrer bisherigen Tätig keit so wie in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von 50 % zumutbar. Das Ein kommen mit Behinderung errechne sich aufgrund der Arbeitsfähigkeit (S.
1 un ten).
Dementsprechend ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % (S.
2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber in i hrer Beschwerde (Urk. 1)
auf den Standpunkt, die Vielzahl der Gutachtensaufträge bei Dr. Z.___ und Dr. A.___ bewirke ein ungutes Nahverhältnis zur Beschwerdegegnerin. Es falle auf, dass Dr. Z.___ in B.___ und Dr. A.___ in C.___ r esidier t en, von D.___ aus sei dies etwa gleichweit entfernt wie die MEDAS E.___ (S. 7 Ziff. 17). Es sei kein Wirbelsäulenorthopäde und kein Neurologe mit einer Be gut achtung beauftragt worden, obwohl sich bei ihr auch neurologische und wir bel orthopä dische Probleme äussern würden. Die Nerven seien zumindest im rechten Bein durch die Fehlhaltungen betroffen. Durch die groteske Verdrehung der Wir bel säule würden auch zahlreiche Nervenstrukturen beeinträchtigt, es entstehe ein Druck auf den Nervenkanal, was die Schmerzsituation ebenfalls erkläre. All dies sei nicht begutachtet worden (S. 7 Ziff. 18).
I m psychiatrischen Teilgutachten fehl t e n die Aktenanamnese und sämtliche Arzt berichte aus der Kindheit bis ins Jahr 201 1. Dies sei insofern von Belang, a ls gerade die Schmerzentwicklung seit den Kindheitstagen die Ermüdung und eine Depression ohne weiteres zu erklären v ermö cht en . Das psychiatrische
Teilg ut ach ten sei schon wegen der fehlenden Arztberichte nicht nachvollziehbar . Die Vor gehensweise sowie die fremdanamnestische n Angaben würden auch fehlen (S.
E. 1.6 ).
E r habe der Beschwerdeführerin Physiotherapien ausschliesslich zwecks
Kräftigung und Stabilisation der ge samten Rücken-, der tiefen Bauch- und Ober schenkelmuskulatur verordnet. Dies e fänden in A b sprache mit der Beschwer de führerin seit dem 2 2. März 2011 ambulant statt . Die Beschwerdeführerin werde ihr ganzes Leben lang auf die Kräftigung und die Stabilisation ihrer gesamten Rücken-, der tiefen Bauch- und der Oberschenkelmuskulatur dringendst ange wie sen bleiben ( Ziff. 1.5). Die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht maxi mal zu 50 % zumutbar ( Ziff. 1.7).
3.2
Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie ,
stellte mit Bericht vom 9. November 2011 ( Urk. 6/21 = Urk. 15/3 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronifizierte mittelgradige Depression (F32.11) mit wiederholten schwe ren depressiven Episoden - chronifizierte Anpassungsstörung (F43.2) - Traumatisierung in der Kindheit und im Erwachsenenalter - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei gro tesker Torsionsskoliose mit ausgeprägter Degeneration der gesamten Brustwirbelsäule und der gesamten Lendenwirbelsäule, dekonditionierter Rumpfmuskulatur (Diagnose Dr. F.___ ) , Beinschwäche
Ferner nannte sie als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Melanomentfernung
( 1995 ), eine Kontaktallergie und eine Me dika men tenunverträglichkeit (Ziff. 1.1)
Die Prognose sei aufgrund der jahrelangen
Chronifizierung
aus psychiatrischer Sicht schlecht und es bestehe eine maximale Arbeitsunfähigkeit von 80 % , res pektive eine Arbeitsfähigkeit von 20 % . Die Auswirkungen der Schmerzen auf grund des schweren Rückenleidens, welches zudem auch im Rahmen des Älter werdens zur weiteren Zunahme der Beschwerden geführt habe, würden die Pro gno se zusätzlich beeinflussen. Von der psychiatrischen Seite sei mit einer Hei lung der Anpassungsstörung zu rechnen. Die Angst- und Panikattacken könn t en sich mindern und seien, sofern die Beschwerdeführerin keinen Über belastungen mehr
ausgesetzt sei, vermutlich heilbar. Die chronifizierte Depres sion werde sich wei ter reduzieren, jedoch würden die Symptome wie die schwer verminderte Kon zen trationsfähigkeit und die weiteren kognitiven Einschrän kungen über die nächste n Jahre dauerhaft vorhanden sein . Die Schmerzen wür den die psychische Belast bar keit dauerhaft beeinflussen ( Ziff. 1.4).
Die Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 6. April bis 3 0. Juni 2011 zu 100 % und seit 1. Juli 2011 maximal zu 80 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Die Komorbidität und die Chronifizierung würden sich langfristig auf die Belastbarkeit auswirken, dies bedeute , dass von einer dauerhaften stark ver minderten körperlichen sowie psychischen Einschränkung auszugehen sei . Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, da dies ein lang fristiges grosses gesundheitliches Risiko für eine weitere Exazerbation der Erkran kung bedeuten würde ( Ziff. 1.7).
3.3
Am 2 0. Februar 2012 erstatteten Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___ , Innere Medizin FMH , ihr bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 6/ 27 /9-11 ) gestützt auf die ihnen überlasse nen Akten, den Angaben der Beschwerdeführerin und die Untersuchung am
1 6. Ja nuar 2012 ( Urk. 6/26 S .
E. 5 = Urk. 6/26 , Urk. 6/ 27 ) ein.
Ferner führte die IV-Stelle berufliche Abklärungen ( Urk. 6/9 )
durch u nd teilte der Versicherten mit, gemäss den erfolgten Abklärungen verzichte diese auf be ruf liche Ein gliederungsmassnahmen (Urk. 6/14) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/31, Urk. 6/40) sprach die IV- Stelle mit Verfügung vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 6/47) eine halbe Invaliden rente ab 1. März 2012 zu. 2. 2 . 1
Gegen die Verfügung vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 2 = Urk. 6/47 ) erhob die Versi cherte am 2. Juli 2012 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (S. 2 Ziff. 1). Ferner stellte sie den Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (S. 2 Ziff. 3) , es seien verschiedene Zeugen zu befragen (S. 2 Ziff. 4 -7) und es sei ein Ober gut achten einzuholen (S. 2 Ziff. 8). Mit Beschwer deantwort vom 2 8. August 2012 ( Urk.
4) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Verfügung vom 16. August 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe – beim gleichen Anspruch auf eine halbe Rente – die Leistung neu b e rechnet (Urk. 8/2/1). Dagegen erhob d ie Beschwerdeführerin am 1 9. September 2012 Beschwerde (Urk. 8/1).
Mit Verfügung vom 2 5. September 2012 ( Urk. 8/3, Urk. 9) wurde der Prozess Nr. IV.2012.01006 mit dem vorliegen den Proze ss Nr.
IV.2012.00701 vereinigt . Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einrei chung einer Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin zusam men mit der
Be schwerdeantwort
am 2. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 2.3
Am 5. De zember 2013 führte das hiesige Gericht eine öffentliche Hauptverhand lung durch und der Beschwerdegegnerin wurde eine Frist bis am 1 5. Januar 2014
zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt (Protokoll S.
4 ff.) . D ie se liess sich
innert Frist zu den Ein gaben der Beschwerdeführerin (Urk. 15/1-6) nicht ver neh men .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen
Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hin weisen).
Die Beschwerdeführerin kündigte mit Schreiben vom 7. November 2010 ( vgl. Urk. 6/17/9) per 3 0. Juni 2011 ihre Arbeitsstelle bei der Y.___ . Sie arbeitete als Sachbearbeiterin mit einem Pensum von 100 % . Ihr letzter effektiver Arbeitstag war bereits der 4. April 2011 (vgl. Urk. 6/17 Ziff. 2.3), da sie aufgrund ihres Zu sam menbruchs von Dr. G.___ (vgl. E. 3.2) vom 6. April 2011 bis 3 0. Juni 2011 krankgeschrieben wurde.
Aus den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die belegen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens im April 2011 einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsäch lich realisiert hätte. Im Arbeitgeberbericht (vgl. Urk. 6/17) wurde keine geplante Be förderung erwähnt. I n den Arztberichten ist ebenfalls nicht ausge wiesen, dass
die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einen höheren Verdienst hätte er zie len könn en . Die Beschwerdeführerin selber hat in den je weiligen persönli chen Anamnese n keine konkreten Absichten eines beruflichen Aufstiegs ge äussert (vgl. Urk. 6/27/1-9 Ziff. 3.3 ,
Urk.
E. 5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bunde s amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) he - rangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Der Beschwerdeführerin wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer ange stammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin, welche auch eine adaptierte Tätigkeit darstellt, attestiert (vgl. E. 4.6). Damit
sind nicht die
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heranzuziehen, sondern für das Invalideneinkommen wird auf das gleiche Einkommen wie für das Valideneinkommen abgestellt. Daraus resultiert ein Prozentvergleich . Da nicht auf die Tabellenlöhne abgestellt wird, bleibt auch kein Raum für einen leidensbedingte n Ab zug.
Wäre auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen, würde – entgegen der An sicht der Beschwerdeführerin – derjenige Tabellenlohn herangezogen, der sich aus dem Total aus allen Wirtschaftszweigen ergibt und nicht , wie von ihr ohne näh ere Begründung postuliert (Urk. 14 S. 10 Ziff. 16), ausgerechnet derjenige aus dem Wirtschaftszw eig mit dem tiefsten Lohnniveau (vgl. LSE, TA 1, Ziffer 96).
Gemäss den Ausführungen verdiente die Beschwerdeführerin zuletzt Fr. 92‘628.--
pro Jahr. Da ihr noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar ist, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘314.-- und damit einen Invali ditätsgrad von 50 % .
Die angefochtene Verfügung vom 3 1. Mai 2012 erweist sich daher als rechtens, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ' 000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
E. 8 Ziff. 20-21). Dr. A.___ habe weiter den Befund nicht gemäss den ver si cherungsmedizinischen Leitlinien erhoben und habe die Traumaereignisse ober flächlich gewürdigt. Erstaunlich sei auch die Wertung der Testergebnisse, die allesamt für eine mittelschwere bis schwere De pression sprechen würden. Die psychopathologischen Abklärungen seien daher ungenügend und die Trauma ex ploration sei oberflächlich erfolgt (S. 8 Ziff. 22). Dr. A.___
habe die Aus sagen der behandelnden Psychaterin als absolut nachvollziehbar er achtet , den noch gehe er nur von einer leichten depressiven Episode aus. Gleich zeitig wider spreche er sich in Ziffer 8.5 und Ziffer 9.2.3 seines Gutachtens, da er zunächst davon aus geh e , dass aufgrund der Zustandsverbesserung und gegen w ä rtig erhalt enen psycho- kognitiven Funktion en eine Arbeitsunfähigke it von 40 % gegeben sei und er in Ziffer 9.2.3 wieder von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgehe. Die von ihm gestellte Diagnose sei widersprüchlich und das Gut achten sei nicht be weistauglich (S. 8 f. Ziff. 23).
Das bidisziplinäre
Gutachten sei weder inhaltlich noch formal vollständig , es seien nicht sämtliche Fachdisziplinen abgedeckt worden und es dränge sich auf grund der komplexen medizinischen Beschwerde n eine Oberbegutachtung durch eine unabhängige Stelle auf (S. 9
Ziff. 24-26 ).
Für die Berechnung des Valideneinkommens könne ohne weiteres darauf ge schlossen werden, dass sie ohne Geburtsgebrechen und aufgrund des unbe ding ten Willens und ihrer hohen Intelligenz eine Stelle im Kaderbereich erarbeitet hätte. Kaderlöhne seien entsprechend den Lohnbänden der Y.___ im Umfang von Fr. 150‘000.-- anzusiedeln (S. 10 Ziff. 28-29). Es sei von einer 70 -80 %igen Ar beitsunfähigkeit auszugehen. Damit hätte bei der Bemessung des Invalidenlohns lediglich eine Entlöhnung auf der Basis von 20 % dem Validenlohn gegenüber gestellt werden müssen (S. 10 f. Ziff. 30). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin verhält , auf welche medizinischen Bericht e diesbezüglich ab zu stellen ist, und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 3. 3.1
Dr. med. F.___ ,
Facharzt FMH für Rheumatologie, nannte in seinem Be richt vom 5. Juli 2011 ( Urk. 6/13/4-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf di e Ar beitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom recht s mit/bei - grotesker Torsionsskoliose mit ausgeprägter Degeneration der gesam ten Brust- und der gesamten Lendenwirbelsäule - dekonditionierter Rumpfmuskulatur - Adipositas - Burnout-Syndrom
Aus rheumatologischer Sicht schätze er die Beschwerdeführerin als mittelgradig behindert ein. Es bestehe f ür körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten me dizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
und f ür körperlich schwere Arbeiten sei sie zurzeit und für den Rest ihres Lebens zu 100 % arbeits unfähig. Das bestehende psychiatrische Leiden könne er nicht beurteilen (S.
1
oben , Ziff.
E. 13 Ziff. 5.2) und am
2. Februar 2012 ( Urk. 6/27 S. 1) . Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S.
9 Ziff. 9.1.1): - leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (F32.1) im Rah men eines jahrelangen Burnout-Syndroms (Z73.0) - p anvertebrale Schmerzen und lumbospondylogenes Syndrom rechts bei - kongen it aler lumbosakraler Übergangsanomalie und multiplen Bo g enschlussanomalien mit einem grossen ossären Defekt L4/L 5 und schwerer Spinalkanalstenose L1/L2 - Beckenschiefstand rechts
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 9.1.2): - Adipositas Grad II (Body-Mass-Index, BMI, 39.4
kg/m) - Eisenmangel ohne Anämie - Vitamin D-Mangel
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht für die bisherige Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ( Ziff. 9.2.1). Aus rein rheu matologischer Sicht könne der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1 6. März 2011 attestiert werden. Aufgrund der Verschlechterung des psychischen Zustandes sei die Beschwerdeführerin vom 5. April bis 3 0. Juni 2011
zu 100 % und vom 1. Juli 2011 bis 2. Februar 2012 zu 80 % arbeitsunfä hig ge wesen . Es bestehe a b 3. Februar 2012 aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
( Ziff. 9.2.2) und i n einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig ( Ziff. 9.2.3) . Aus rheumatologischer Sicht sei die Be schwerdeführerin durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limi tiert. Sie könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsni veau ). Dazu brauche die Beschwerdeführerin vermehrte Erholungszeiten. Aus psychia trischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten ( Ziff. 9.2.4). Eine medikamentöse Therapie habe grosses Optimierungspotential, eine konsequente Fortsetzung der medizinischen Trainingstherapie sei sinnvoll und eine Normali sierung des Gewichts sei notwendig. Mit einer konsequenten Weiterführung der etablierten psychiatrische Mas s nahme könne ergänzend mit den beruflichen Mass nahmen innerhalb von 3 Monaten mit der Wiederherstel lung der vollen Ar beitsfähigkeit gerechnet werden ( Ziff. 9.3.1). E s sei von einer günstigen Pro gnose bezüglich der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus zugehen. Eine weitere Verbesserung sei aber nicht mehr zu erwarten ( Ziff. 9.3.3).
Dr. Z.___ führt e in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 2. Februar 2012 ( Urk. 5 = Urk. 6/26) aus, in der klinischen Untersuchung habe sie als we sentliche Befunde die Skoliose, die aufgehobene
Ky phose der Brustwirbelsäule (BWS), de n Beckenschiefstand sowie die Adipositas Grad II erhoben .
Auf grund der Klagen der Beschwerdeführerin, der Anamnese, d er klinischen Un tersuchung und den Resultaten der bildgebenden Untersuchung könne die Be schwerde füh rerin eine adaptierte Tätigkeit zu 50 % ausüben . Die Muskelschmer zen könn t en ein Symptom eines Vitamin-D-Mangels sein, da Vitam in- D den Knochen stoff wechsel sowie den Calcium- und Phosphathaushalt beeinflusse (S. 22 Ziff. 8). Aus
rheumatologischer Sicht sei sie in der zuletzt ausgeübten Tätig keit zu 50 % ar beitsfähig. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis 10 kg heben oder tragen (lei ch tes Belastungsniveau). Sie sei aber nur zu 50 % arbeitsfähig, da sie ver mehrt Zeit zur Erholung benötige. Tätigkeiten, die dem genannten Profil ent sprech en, könne sie zu 50 % ausüben. Die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ sei adaptiert und diese könne sie zu 50 % ausüben
( S. 23 Ziff. 9.1).
Bis zum 1 6. März 2011 seien keine rheumatologischen oder andere fachärztliche somatische Verlaufsberichte vorhanden. Daher könne sie ( Dr. Z.___ ) den Ver lauf vor dem 1 6. März 2011 nicht beurteilen. Ab 1 6. März 2011 sei die Be schwer deführerin aber in der angestammten Tätigkeit und einer adaptierten Tä tigkeit zu 50 % arbeitsfähig ( S. 23 f. Ziff. 9.2 , Ziff. 9.3 ).
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 0. Februar 2012 ( Urk. 6/27/1-9) führte Dr. A.___
aus, bei
der Beschwerdeführerin könne aufgrund der anam nes tischen Angaben keine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung psychia trischer Erkrankungen festgestellt werden. Ihre Kindheit beziehungsweise ihre Per sön lichkeitsentwicklung sei jedoch geprägt gewesen durch gesundheitliche Pro b leme, Sorgen der Eltern um sie sowie Abweisungen seitens der Geschwister .
D ies habe bei der Beschwerdeführerin zur Bildung einer Persönlichkeit mit ver mehr ten ängstl ich abhängigen Zügen geführt . Trotz ihrer körperlichen Behin de rung beziehungsweise anhaltender Schmerzen habe sie im Erwachsenenalter über Jahre eine sehr konstante und sogar jahrelang überdurchschnittliche Arbeits leis tung erbracht, sie habe konstante zwischenmenschliche Beziehungen ge pflegt. A nhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle seien weder anamnes tisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert worden und damit könne bei der Be schwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden. Im Rah men der mehrfachen psychophysischen Belastungen sei es der Beschwerde füh rerin in den letzten Jahren zu einer zunehmenden Burnout-Ent wicklung und min destens im April 2011 zum Ausbruch einer Erschöpfungsde pression ge kom men. Seit Januar 2010 lasse sich die Beschwerdeführerin regel mässig psy chia trisch behandeln. Anlässlich der Untersuchung vom 2. Februar 2012 habe er ( Dr. A.___ ) Symptome einer leichten depressiven Episode fest stellen können , was auch objektiv die Verbesserung des psychischen Zustands der Beschwerde führerin bestätige . Die Verbesserung des psychischen Zustandes sei auf die korrekt attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Abstand von den be ruflichen Belastungen , aber auch offenbar auf fachlich sehr kompe tente ambu lante psychot herapeutische Behandlung , zurückzuführen . Aufgrund der leichten depressiven Episode sowie weiterhin reduzierter psychischen Be lastbarkeit und Ausdauer attestiere er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfä higkeit von 40 %
( S. 7 f. Ziff. 6). Es bestehe vom 5. April bis 3 0. Juni 2011 eine Arbeitsunfähig kei t von 100 % , vom 1. Juli 2011 bis 2. Februar 2012 von 80 % und seit 3. Februar 2012 von 40 % (S. 8 Ziff. 7.1, Ziff. 7.2 ) . 3.4
Dr. med. H.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD) , führte in seiner Stellungnahme vom 1. März 2012 ( Urk. 6/28 /3 ) aus, das ak tuelle bidisziplinäre Gutachten sei umfassend und schlüssig. Die re levanten Gesundheitsschäden seien in Form einer leichtgradigen depressiven Erkrankung und einer angeborenen Missbildung der Lendenwirbelsäule vorhanden. Damit sei
in der angestammten und zugleich leidensangepassten Tätigkeit ab Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen .
3.5
Prof. Dr. med. I.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, L eiter Wirbelsäulenchirurgie ,
und med. pract . J.___ , Oberärztin, K.___ , nannten im Bericht vom 2. November 2012 ( Urk. 15/1) fol gen de Diagnose (S. 1): - hochgradige komplexe k ongenitale Wirbelsäulendeformität mit einer tho rako-lumbalen
Kypho -Skoliose
Die Beschwerdeführerin sei zunehmend durch die Schmerzen und der P arese im rechten Bein limitiert.
Die Röntgenbilder seien aufgrund der Schwere der Defor mität schwierig zu interpretieren; es zeige sich aber eine starke thorako -l um bale Kyphose, die gemessen lumbal um 40° liegen dürfte (S. 1 unten). Bezüglich der Arbeitsfä higkeit könne man sicherlich sagen, dass aufgrund der ausser or d e ntlichen Schwere der Missbildung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gege ben sei
(S. 2). 3.6
Dr. med. L.___ , Innere Medizin/Rheumatologie FMH, stellte mit Be richt vom 1 5. November 201 2 ( Urk. 15/5) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - grotesker Torsionsskoliose (angeboren) mit ausgesprägter Degenera tion der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule - dekonditionierter Rumpfmuskulatur - chronifizierte mittelgradige Depression mit wiederholten schweren de pressiven Episoden - Adi positas
Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein chronisches, therapieresistentes, lum bo spondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont, welches der angeborenen Sko liose der Lendenwirbelsäule (LWS) und der BWS zuzu schreiben sei . Als Folge diese r Skoliose hätten sich degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, eine Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur sowie zugleich Verspannungen, ins be sondere der Glutealmuskulatur auf der linken Seite, ent wickelt. Diese Skoliose sei nicht nur für die andauernden Schmerzen verant wortlich, sie beeinträchtige auch das Alltagsleben durch ihre Mobilitätsein schränkung sowie durch die Gleich gewichtsstörung und schliesslich durch die Reduktion der körperlichen Belastbarkeit. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Rückenpathologie und deren Folgen zur Invalidität und Arbeitsunfähigkeit ge führt h ätt en. Es bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % für eine leichte Tätigkeit (S. 3) . 3.7
Prof . I.___ führte im Schreiben vom 1 9. November 2012 ( Urk. 15/6) aus, in der Gesamtbeurteilung erg ä ben sich keine neuen Aspekte, es bestehe eine komplexe Missbildung mit zusätzlich degenerativen Veränderungen im lumbosakralen Be reich. Da jetzt zusätzlich auch noch eine Schmerzausstrahlung in die Beine im Vordergrund stehe , müsse man postulieren, dass im Rahmen dieser degene ra tiven Veränderungen halt auch noch eine Stenose von Relevanz bestehe. Dies lasse sich allein aufgrund der vorliegenden Bildgebung nicht schlüssig abgren ze n (S. 1 Mitte). Unabhängig von der Pathologie gelte es, nochmals eine Standort be stimmung durchzuführen. Bezüglich der Be urteilung der Arbeitsfähigkeit und Be lastbarkeit müsse diese ungewöhnlich schwere Deformation gebührend berück sichtigt werden. Die Belastungstoleranz sei bei dieser statisch völlig dekompen sierten Situation für alle Aktivitäten li mit iert, das längere Sitzen sei ein Problem, Stehen und Gehen seien vor allem stark limitiert und mittelfristig sei das Gehen wahrscheinlich nur mit Hilfsmit teln möglich, um die Balance zu halten (S.
1 unten) . Er schätze die Arbeitsfähigkeit auf zirka 30-50 % , was stark von der in di viduell gestaltbaren Situation abhänge (S. 2 oben) . 3.8
In ihrem Schreiben
vom 1 5. September 201 3 ( Urk. 15/2) führ t e Dr. G.___ aus, trotz der psychiatrischen Behandlung sei es s tatt einer Besserung des psycho physischen Zustandes zu einer weiteren Erschöpfung, respektive zu einer zu nehmenden Entwicklung einer schweren Depression und von Ängsten gekom men. Die Kündigung sei aus psychiatrischer Sicht auch als Verzweiflungsakt zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin Anfang Oktober 201 0 noch berichtet habe ,
sie möchte , wenn möglich, auf das Dienstaltergeschenk nicht verzichten. Die Trauer ,
nach über 20 Jahren bei der Y.___ diesen Schritt machen zu müssen, da die Beschwerdeführerin keinen Ausweg mehr gesehen habe, sei in den fol gen den Therapiestunden deutlich zum Ausdruck gekommen . G leichzeitig habe auch die Erleichterung
bestanden , diesem Arbeitsstress nicht mehr ausgeliefert sein zu müssen. Es sei erst nach diesem Schritt für ein paar Monate zu einer Besserung der Schmerzen und der Depression gekommen, sodass die Selbstge fährdung nicht mehr im Raum gestanden sei . 4. 4.1
Unbestritten und gemäss Akten ist ausgewiesen , dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylo genen Schmerzsyndrom rechts bei grotesker Tor sionsskoliose und einer Depression
leidet. Strittig sind die Auswirkungen der Diagnosen auf ihre Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad .
Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das bidisziplinäre
Gutachten vom 2 0. Februar 2012 ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab März 2012 in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. E. 2.1). 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 2 0. Februar 2012 (vorstehend E. 3.3 ) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Das Gutachten beruht auf einer ausführlichen Exploration der Beschwerdeführerin , berücksichtigt die vo n ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sodann leuchtet das Gut achten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von den
Gutachtern vorgenommene Schlussfolgerung ist ausführlich begründet, nachvoll zieh bar und schlüssig.
Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe rin die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, weshalb für die Entscheidfindung da rauf abzustellen ist. 4.3
Es ist
daran zu erinnern, dass es Sache der Rechtsanwendung und namentlich - wie hier - im Streitfall des Gerichts ist, die Qualität medizinischer Stellungnah men zu beurteilen (vgl. Art. 61 lit . c ATSG). Soweit die Beschwerdeführerin trotz der eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht (BGE 137 V 210 E.
E. 14 S. 5 Ziff. 19, Urk. 15/2) . Reine Ver mutungen , wie sie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S.
10 Ziff. 28, Ziff.
29) geäussert hat, reichen zur Annahme eines beruflichen Auf stiegs und damit eines höhere n Einkommen s nicht aus.
Damit ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Sachbearbeiterin tätig wäre , und ihr Ab stellen auf das zuletzt erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. Fr. 92‘628.-- als Vali deneinkommen , nicht zu beanstanden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00701 damit vereinigt IV.2012.01006 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom
17. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, arbeitete vom 1. Mai 1988 bis 3 0. Juni 2011
als Sachbearbeiterin bei der Y.___ ( Urk. 6/4 Ziff. 5.4, Urk. 6/ 17 ). Am 2 5. Mai 2011 meldete sich die Versicherte wegen e ines seit Geburt bestehenden
Rückenleidens und
einer Depression bei der Inva li den versicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an ( Urk. 6/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte ( Urk. 6/13, Urk. 6/ 21) , einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/17), Aus züge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/2, Urk. 6/8) und ein bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 5 = Urk. 6/26 , Urk. 6/ 27 ) ein.
Ferner führte die IV-Stelle berufliche Abklärungen ( Urk. 6/9 )
durch u nd teilte der Versicherten mit, gemäss den erfolgten Abklärungen verzichte diese auf be ruf liche Ein gliederungsmassnahmen (Urk. 6/14) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/31, Urk. 6/40) sprach die IV- Stelle mit Verfügung vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 6/47) eine halbe Invaliden rente ab 1. März 2012 zu. 2. 2 . 1
Gegen die Verfügung vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 2 = Urk. 6/47 ) erhob die Versi cherte am 2. Juli 2012 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (S. 2 Ziff. 1). Ferner stellte sie den Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (S. 2 Ziff. 3) , es seien verschiedene Zeugen zu befragen (S. 2 Ziff. 4 -7) und es sei ein Ober gut achten einzuholen (S. 2 Ziff. 8). Mit Beschwer deantwort vom 2 8. August 2012 ( Urk.
4) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Verfügung vom 16. August 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe – beim gleichen Anspruch auf eine halbe Rente – die Leistung neu b e rechnet (Urk. 8/2/1). Dagegen erhob d ie Beschwerdeführerin am 1 9. September 2012 Beschwerde (Urk. 8/1).
Mit Verfügung vom 2 5. September 2012 ( Urk. 8/3, Urk. 9) wurde der Prozess Nr. IV.2012.01006 mit dem vorliegen den Proze ss Nr.
IV.2012.00701 vereinigt . Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einrei chung einer Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin zusam men mit der
Be schwerdeantwort
am 2. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 2.3
Am 5. De zember 2013 führte das hiesige Gericht eine öffentliche Hauptverhand lung durch und der Beschwerdegegnerin wurde eine Frist bis am 1 5. Januar 2014
zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt (Protokoll S.
4 ff.) . D ie se liess sich
innert Frist zu den Ein gaben der Beschwerdeführerin (Urk. 15/1-6) nicht ver neh men .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu d em nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 2
Ver fügungsteil 2 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheits schaden
weiterhin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Pensum von 100 % tätig wäre. Aus medizinischer Sicht sei ihr in ihrer bisherigen Tätig keit so wie in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von 50 % zumutbar. Das Ein kommen mit Behinderung errechne sich aufgrund der Arbeitsfähigkeit (S.
1 un ten).
Dementsprechend ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % (S.
2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber in i hrer Beschwerde (Urk. 1)
auf den Standpunkt, die Vielzahl der Gutachtensaufträge bei Dr. Z.___ und Dr. A.___ bewirke ein ungutes Nahverhältnis zur Beschwerdegegnerin. Es falle auf, dass Dr. Z.___ in B.___ und Dr. A.___ in C.___ r esidier t en, von D.___ aus sei dies etwa gleichweit entfernt wie die MEDAS E.___ (S. 7 Ziff. 17). Es sei kein Wirbelsäulenorthopäde und kein Neurologe mit einer Be gut achtung beauftragt worden, obwohl sich bei ihr auch neurologische und wir bel orthopä dische Probleme äussern würden. Die Nerven seien zumindest im rechten Bein durch die Fehlhaltungen betroffen. Durch die groteske Verdrehung der Wir bel säule würden auch zahlreiche Nervenstrukturen beeinträchtigt, es entstehe ein Druck auf den Nervenkanal, was die Schmerzsituation ebenfalls erkläre. All dies sei nicht begutachtet worden (S. 7 Ziff. 18).
I m psychiatrischen Teilgutachten fehl t e n die Aktenanamnese und sämtliche Arzt berichte aus der Kindheit bis ins Jahr 201 1. Dies sei insofern von Belang, a ls gerade die Schmerzentwicklung seit den Kindheitstagen die Ermüdung und eine Depression ohne weiteres zu erklären v ermö cht en . Das psychiatrische
Teilg ut ach ten sei schon wegen der fehlenden Arztberichte nicht nachvollziehbar . Die Vor gehensweise sowie die fremdanamnestische n Angaben würden auch fehlen (S.
8 Ziff. 20-21). Dr. A.___ habe weiter den Befund nicht gemäss den ver si cherungsmedizinischen Leitlinien erhoben und habe die Traumaereignisse ober flächlich gewürdigt. Erstaunlich sei auch die Wertung der Testergebnisse, die allesamt für eine mittelschwere bis schwere De pression sprechen würden. Die psychopathologischen Abklärungen seien daher ungenügend und die Trauma ex ploration sei oberflächlich erfolgt (S. 8 Ziff. 22). Dr. A.___
habe die Aus sagen der behandelnden Psychaterin als absolut nachvollziehbar er achtet , den noch gehe er nur von einer leichten depressiven Episode aus. Gleich zeitig wider spreche er sich in Ziffer 8.5 und Ziffer 9.2.3 seines Gutachtens, da er zunächst davon aus geh e , dass aufgrund der Zustandsverbesserung und gegen w ä rtig erhalt enen psycho- kognitiven Funktion en eine Arbeitsunfähigke it von 40 % gegeben sei und er in Ziffer 9.2.3 wieder von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgehe. Die von ihm gestellte Diagnose sei widersprüchlich und das Gut achten sei nicht be weistauglich (S. 8 f. Ziff. 23).
Das bidisziplinäre
Gutachten sei weder inhaltlich noch formal vollständig , es seien nicht sämtliche Fachdisziplinen abgedeckt worden und es dränge sich auf grund der komplexen medizinischen Beschwerde n eine Oberbegutachtung durch eine unabhängige Stelle auf (S. 9
Ziff. 24-26 ).
Für die Berechnung des Valideneinkommens könne ohne weiteres darauf ge schlossen werden, dass sie ohne Geburtsgebrechen und aufgrund des unbe ding ten Willens und ihrer hohen Intelligenz eine Stelle im Kaderbereich erarbeitet hätte. Kaderlöhne seien entsprechend den Lohnbänden der Y.___ im Umfang von Fr. 150‘000.-- anzusiedeln (S. 10 Ziff. 28-29). Es sei von einer 70 -80 %igen Ar beitsunfähigkeit auszugehen. Damit hätte bei der Bemessung des Invalidenlohns lediglich eine Entlöhnung auf der Basis von 20 % dem Validenlohn gegenüber gestellt werden müssen (S. 10 f. Ziff. 30). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin verhält , auf welche medizinischen Bericht e diesbezüglich ab zu stellen ist, und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 3. 3.1
Dr. med. F.___ ,
Facharzt FMH für Rheumatologie, nannte in seinem Be richt vom 5. Juli 2011 ( Urk. 6/13/4-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf di e Ar beitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom recht s mit/bei - grotesker Torsionsskoliose mit ausgeprägter Degeneration der gesam ten Brust- und der gesamten Lendenwirbelsäule - dekonditionierter Rumpfmuskulatur - Adipositas - Burnout-Syndrom
Aus rheumatologischer Sicht schätze er die Beschwerdeführerin als mittelgradig behindert ein. Es bestehe f ür körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten me dizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
und f ür körperlich schwere Arbeiten sei sie zurzeit und für den Rest ihres Lebens zu 100 % arbeits unfähig. Das bestehende psychiatrische Leiden könne er nicht beurteilen (S.
1
oben , Ziff. 1.6 ).
E r habe der Beschwerdeführerin Physiotherapien ausschliesslich zwecks
Kräftigung und Stabilisation der ge samten Rücken-, der tiefen Bauch- und Ober schenkelmuskulatur verordnet. Dies e fänden in A b sprache mit der Beschwer de führerin seit dem 2 2. März 2011 ambulant statt . Die Beschwerdeführerin werde ihr ganzes Leben lang auf die Kräftigung und die Stabilisation ihrer gesamten Rücken-, der tiefen Bauch- und der Oberschenkelmuskulatur dringendst ange wie sen bleiben ( Ziff. 1.5). Die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht maxi mal zu 50 % zumutbar ( Ziff. 1.7).
3.2
Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie ,
stellte mit Bericht vom 9. November 2011 ( Urk. 6/21 = Urk. 15/3 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronifizierte mittelgradige Depression (F32.11) mit wiederholten schwe ren depressiven Episoden - chronifizierte Anpassungsstörung (F43.2) - Traumatisierung in der Kindheit und im Erwachsenenalter - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei gro tesker Torsionsskoliose mit ausgeprägter Degeneration der gesamten Brustwirbelsäule und der gesamten Lendenwirbelsäule, dekonditionierter Rumpfmuskulatur (Diagnose Dr. F.___ ) , Beinschwäche
Ferner nannte sie als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Melanomentfernung
( 1995 ), eine Kontaktallergie und eine Me dika men tenunverträglichkeit (Ziff. 1.1)
Die Prognose sei aufgrund der jahrelangen
Chronifizierung
aus psychiatrischer Sicht schlecht und es bestehe eine maximale Arbeitsunfähigkeit von 80 % , res pektive eine Arbeitsfähigkeit von 20 % . Die Auswirkungen der Schmerzen auf grund des schweren Rückenleidens, welches zudem auch im Rahmen des Älter werdens zur weiteren Zunahme der Beschwerden geführt habe, würden die Pro gno se zusätzlich beeinflussen. Von der psychiatrischen Seite sei mit einer Hei lung der Anpassungsstörung zu rechnen. Die Angst- und Panikattacken könn t en sich mindern und seien, sofern die Beschwerdeführerin keinen Über belastungen mehr
ausgesetzt sei, vermutlich heilbar. Die chronifizierte Depres sion werde sich wei ter reduzieren, jedoch würden die Symptome wie die schwer verminderte Kon zen trationsfähigkeit und die weiteren kognitiven Einschrän kungen über die nächste n Jahre dauerhaft vorhanden sein . Die Schmerzen wür den die psychische Belast bar keit dauerhaft beeinflussen ( Ziff. 1.4).
Die Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 6. April bis 3 0. Juni 2011 zu 100 % und seit 1. Juli 2011 maximal zu 80 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Die Komorbidität und die Chronifizierung würden sich langfristig auf die Belastbarkeit auswirken, dies bedeute , dass von einer dauerhaften stark ver minderten körperlichen sowie psychischen Einschränkung auszugehen sei . Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, da dies ein lang fristiges grosses gesundheitliches Risiko für eine weitere Exazerbation der Erkran kung bedeuten würde ( Ziff. 1.7).
3.3
Am 2 0. Februar 2012 erstatteten Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___ , Innere Medizin FMH , ihr bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 6/ 27 /9-11 ) gestützt auf die ihnen überlasse nen Akten, den Angaben der Beschwerdeführerin und die Untersuchung am
1 6. Ja nuar 2012 ( Urk. 6/26 S . 13 Ziff. 5.2) und am
2. Februar 2012 ( Urk. 6/27 S. 1) . Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S.
9 Ziff. 9.1.1): - leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (F32.1) im Rah men eines jahrelangen Burnout-Syndroms (Z73.0) - p anvertebrale Schmerzen und lumbospondylogenes Syndrom rechts bei - kongen it aler lumbosakraler Übergangsanomalie und multiplen Bo g enschlussanomalien mit einem grossen ossären Defekt L4/L 5 und schwerer Spinalkanalstenose L1/L2 - Beckenschiefstand rechts
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 9.1.2): - Adipositas Grad II (Body-Mass-Index, BMI, 39.4
kg/m) - Eisenmangel ohne Anämie - Vitamin D-Mangel
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht für die bisherige Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ( Ziff. 9.2.1). Aus rein rheu matologischer Sicht könne der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1 6. März 2011 attestiert werden. Aufgrund der Verschlechterung des psychischen Zustandes sei die Beschwerdeführerin vom 5. April bis 3 0. Juni 2011
zu 100 % und vom 1. Juli 2011 bis 2. Februar 2012 zu 80 % arbeitsunfä hig ge wesen . Es bestehe a b 3. Februar 2012 aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
( Ziff. 9.2.2) und i n einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig ( Ziff. 9.2.3) . Aus rheumatologischer Sicht sei die Be schwerdeführerin durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limi tiert. Sie könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsni veau ). Dazu brauche die Beschwerdeführerin vermehrte Erholungszeiten. Aus psychia trischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten ( Ziff. 9.2.4). Eine medikamentöse Therapie habe grosses Optimierungspotential, eine konsequente Fortsetzung der medizinischen Trainingstherapie sei sinnvoll und eine Normali sierung des Gewichts sei notwendig. Mit einer konsequenten Weiterführung der etablierten psychiatrische Mas s nahme könne ergänzend mit den beruflichen Mass nahmen innerhalb von 3 Monaten mit der Wiederherstel lung der vollen Ar beitsfähigkeit gerechnet werden ( Ziff. 9.3.1). E s sei von einer günstigen Pro gnose bezüglich der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus zugehen. Eine weitere Verbesserung sei aber nicht mehr zu erwarten ( Ziff. 9.3.3).
Dr. Z.___ führt e in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 2. Februar 2012 ( Urk. 5 = Urk. 6/26) aus, in der klinischen Untersuchung habe sie als we sentliche Befunde die Skoliose, die aufgehobene
Ky phose der Brustwirbelsäule (BWS), de n Beckenschiefstand sowie die Adipositas Grad II erhoben .
Auf grund der Klagen der Beschwerdeführerin, der Anamnese, d er klinischen Un tersuchung und den Resultaten der bildgebenden Untersuchung könne die Be schwerde füh rerin eine adaptierte Tätigkeit zu 50 % ausüben . Die Muskelschmer zen könn t en ein Symptom eines Vitamin-D-Mangels sein, da Vitam in- D den Knochen stoff wechsel sowie den Calcium- und Phosphathaushalt beeinflusse (S. 22 Ziff. 8). Aus
rheumatologischer Sicht sei sie in der zuletzt ausgeübten Tätig keit zu 50 % ar beitsfähig. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis 10 kg heben oder tragen (lei ch tes Belastungsniveau). Sie sei aber nur zu 50 % arbeitsfähig, da sie ver mehrt Zeit zur Erholung benötige. Tätigkeiten, die dem genannten Profil ent sprech en, könne sie zu 50 % ausüben. Die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ sei adaptiert und diese könne sie zu 50 % ausüben
( S. 23 Ziff. 9.1).
Bis zum 1 6. März 2011 seien keine rheumatologischen oder andere fachärztliche somatische Verlaufsberichte vorhanden. Daher könne sie ( Dr. Z.___ ) den Ver lauf vor dem 1 6. März 2011 nicht beurteilen. Ab 1 6. März 2011 sei die Be schwer deführerin aber in der angestammten Tätigkeit und einer adaptierten Tä tigkeit zu 50 % arbeitsfähig ( S. 23 f. Ziff. 9.2 , Ziff. 9.3 ).
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 0. Februar 2012 ( Urk. 6/27/1-9) führte Dr. A.___
aus, bei
der Beschwerdeführerin könne aufgrund der anam nes tischen Angaben keine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung psychia trischer Erkrankungen festgestellt werden. Ihre Kindheit beziehungsweise ihre Per sön lichkeitsentwicklung sei jedoch geprägt gewesen durch gesundheitliche Pro b leme, Sorgen der Eltern um sie sowie Abweisungen seitens der Geschwister .
D ies habe bei der Beschwerdeführerin zur Bildung einer Persönlichkeit mit ver mehr ten ängstl ich abhängigen Zügen geführt . Trotz ihrer körperlichen Behin de rung beziehungsweise anhaltender Schmerzen habe sie im Erwachsenenalter über Jahre eine sehr konstante und sogar jahrelang überdurchschnittliche Arbeits leis tung erbracht, sie habe konstante zwischenmenschliche Beziehungen ge pflegt. A nhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle seien weder anamnes tisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert worden und damit könne bei der Be schwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden. Im Rah men der mehrfachen psychophysischen Belastungen sei es der Beschwerde füh rerin in den letzten Jahren zu einer zunehmenden Burnout-Ent wicklung und min destens im April 2011 zum Ausbruch einer Erschöpfungsde pression ge kom men. Seit Januar 2010 lasse sich die Beschwerdeführerin regel mässig psy chia trisch behandeln. Anlässlich der Untersuchung vom 2. Februar 2012 habe er ( Dr. A.___ ) Symptome einer leichten depressiven Episode fest stellen können , was auch objektiv die Verbesserung des psychischen Zustands der Beschwerde führerin bestätige . Die Verbesserung des psychischen Zustandes sei auf die korrekt attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Abstand von den be ruflichen Belastungen , aber auch offenbar auf fachlich sehr kompe tente ambu lante psychot herapeutische Behandlung , zurückzuführen . Aufgrund der leichten depressiven Episode sowie weiterhin reduzierter psychischen Be lastbarkeit und Ausdauer attestiere er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfä higkeit von 40 %
( S. 7 f. Ziff. 6). Es bestehe vom 5. April bis 3 0. Juni 2011 eine Arbeitsunfähig kei t von 100 % , vom 1. Juli 2011 bis 2. Februar 2012 von 80 % und seit 3. Februar 2012 von 40 % (S. 8 Ziff. 7.1, Ziff. 7.2 ) . 3.4
Dr. med. H.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD) , führte in seiner Stellungnahme vom 1. März 2012 ( Urk. 6/28 /3 ) aus, das ak tuelle bidisziplinäre Gutachten sei umfassend und schlüssig. Die re levanten Gesundheitsschäden seien in Form einer leichtgradigen depressiven Erkrankung und einer angeborenen Missbildung der Lendenwirbelsäule vorhanden. Damit sei
in der angestammten und zugleich leidensangepassten Tätigkeit ab Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen .
3.5
Prof. Dr. med. I.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, L eiter Wirbelsäulenchirurgie ,
und med. pract . J.___ , Oberärztin, K.___ , nannten im Bericht vom 2. November 2012 ( Urk. 15/1) fol gen de Diagnose (S. 1): - hochgradige komplexe k ongenitale Wirbelsäulendeformität mit einer tho rako-lumbalen
Kypho -Skoliose
Die Beschwerdeführerin sei zunehmend durch die Schmerzen und der P arese im rechten Bein limitiert.
Die Röntgenbilder seien aufgrund der Schwere der Defor mität schwierig zu interpretieren; es zeige sich aber eine starke thorako -l um bale Kyphose, die gemessen lumbal um 40° liegen dürfte (S. 1 unten). Bezüglich der Arbeitsfä higkeit könne man sicherlich sagen, dass aufgrund der ausser or d e ntlichen Schwere der Missbildung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gege ben sei
(S. 2). 3.6
Dr. med. L.___ , Innere Medizin/Rheumatologie FMH, stellte mit Be richt vom 1 5. November 201 2 ( Urk. 15/5) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - grotesker Torsionsskoliose (angeboren) mit ausgesprägter Degenera tion der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule - dekonditionierter Rumpfmuskulatur - chronifizierte mittelgradige Depression mit wiederholten schweren de pressiven Episoden - Adi positas
Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein chronisches, therapieresistentes, lum bo spondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont, welches der angeborenen Sko liose der Lendenwirbelsäule (LWS) und der BWS zuzu schreiben sei . Als Folge diese r Skoliose hätten sich degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, eine Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur sowie zugleich Verspannungen, ins be sondere der Glutealmuskulatur auf der linken Seite, ent wickelt. Diese Skoliose sei nicht nur für die andauernden Schmerzen verant wortlich, sie beeinträchtige auch das Alltagsleben durch ihre Mobilitätsein schränkung sowie durch die Gleich gewichtsstörung und schliesslich durch die Reduktion der körperlichen Belastbarkeit. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Rückenpathologie und deren Folgen zur Invalidität und Arbeitsunfähigkeit ge führt h ätt en. Es bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % für eine leichte Tätigkeit (S. 3) . 3.7
Prof . I.___ führte im Schreiben vom 1 9. November 2012 ( Urk. 15/6) aus, in der Gesamtbeurteilung erg ä ben sich keine neuen Aspekte, es bestehe eine komplexe Missbildung mit zusätzlich degenerativen Veränderungen im lumbosakralen Be reich. Da jetzt zusätzlich auch noch eine Schmerzausstrahlung in die Beine im Vordergrund stehe , müsse man postulieren, dass im Rahmen dieser degene ra tiven Veränderungen halt auch noch eine Stenose von Relevanz bestehe. Dies lasse sich allein aufgrund der vorliegenden Bildgebung nicht schlüssig abgren ze n (S. 1 Mitte). Unabhängig von der Pathologie gelte es, nochmals eine Standort be stimmung durchzuführen. Bezüglich der Be urteilung der Arbeitsfähigkeit und Be lastbarkeit müsse diese ungewöhnlich schwere Deformation gebührend berück sichtigt werden. Die Belastungstoleranz sei bei dieser statisch völlig dekompen sierten Situation für alle Aktivitäten li mit iert, das längere Sitzen sei ein Problem, Stehen und Gehen seien vor allem stark limitiert und mittelfristig sei das Gehen wahrscheinlich nur mit Hilfsmit teln möglich, um die Balance zu halten (S.
1 unten) . Er schätze die Arbeitsfähigkeit auf zirka 30-50 % , was stark von der in di viduell gestaltbaren Situation abhänge (S. 2 oben) . 3.8
In ihrem Schreiben
vom 1 5. September 201 3 ( Urk. 15/2) führ t e Dr. G.___ aus, trotz der psychiatrischen Behandlung sei es s tatt einer Besserung des psycho physischen Zustandes zu einer weiteren Erschöpfung, respektive zu einer zu nehmenden Entwicklung einer schweren Depression und von Ängsten gekom men. Die Kündigung sei aus psychiatrischer Sicht auch als Verzweiflungsakt zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin Anfang Oktober 201 0 noch berichtet habe ,
sie möchte , wenn möglich, auf das Dienstaltergeschenk nicht verzichten. Die Trauer ,
nach über 20 Jahren bei der Y.___ diesen Schritt machen zu müssen, da die Beschwerdeführerin keinen Ausweg mehr gesehen habe, sei in den fol gen den Therapiestunden deutlich zum Ausdruck gekommen . G leichzeitig habe auch die Erleichterung
bestanden , diesem Arbeitsstress nicht mehr ausgeliefert sein zu müssen. Es sei erst nach diesem Schritt für ein paar Monate zu einer Besserung der Schmerzen und der Depression gekommen, sodass die Selbstge fährdung nicht mehr im Raum gestanden sei . 4. 4.1
Unbestritten und gemäss Akten ist ausgewiesen , dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylo genen Schmerzsyndrom rechts bei grotesker Tor sionsskoliose und einer Depression
leidet. Strittig sind die Auswirkungen der Diagnosen auf ihre Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad .
Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das bidisziplinäre
Gutachten vom 2 0. Februar 2012 ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab März 2012 in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. E. 2.1). 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 2 0. Februar 2012 (vorstehend E. 3.3 ) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Das Gutachten beruht auf einer ausführlichen Exploration der Beschwerdeführerin , berücksichtigt die vo n ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sodann leuchtet das Gut achten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von den
Gutachtern vorgenommene Schlussfolgerung ist ausführlich begründet, nachvoll zieh bar und schlüssig.
Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe rin die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, weshalb für die Entscheidfindung da rauf abzustellen ist. 4.3
Es ist
daran zu erinnern, dass es Sache der Rechtsanwendung und namentlich - wie hier - im Streitfall des Gerichts ist, die Qualität medizinischer Stellungnah men zu beurteilen (vgl. Art. 61 lit . c ATSG). Soweit die Beschwerdeführerin trotz der eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht (BGE 137 V 210 E.
1.3.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2010 vom 1 5. Oktober 2010 E.
3.3) auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des Gutachtens von der Beschwerdegegnerin schliessen will (vgl. Urk. 1 S.
7 Ziff. 17), kann ohne wei tere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden, wo nach die allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit alleine zu keiner Befangenheit führen kann.
Der Einwand der Beschwerdeführerin , im bidisziplinären Gutachten sei keine gemeinsame Besprechung von Dr. Z.___ und Dr. A.___ zu finden, geht fehl. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ ( Urk. 6/27/1-9) im Anschluss an seine Ausführungen die inter disziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung der beiden Gutachter zu finden ist und das Gutachten auch von beiden Sachverständigen unterzeichnet wurde ( Urk. 6/27 /9-11 ).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 30; Urk. 14 S. 8 Ziff. 27), es müsse von einer Arbeitsfähigkeit von 30-50 % ausgegangen wer den, im arithmetischen Mittel also von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit, kann nicht gefolgt werden.
Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funkti onsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) . Damit dürfen Arbeitsunfähigkeitsgrade in Teilgutachten nicht zusammengezählt werden, sondern es ist eine Gesamtbeurteilung vorzu nehmen.
4. 4
Aus rheumatologischer Sicht ging
Dr. Z.___
davon aus, dass die Beschwer deführerin seit dem 1 6. März 2011 für Tätigkeiten mit leichtem Belastungsni veau (Lasten bis 10 kg) zu 50 % arbeitsfähig ist. Dabei ist die angestammte Tä tigkeit als Sachbearbeiterin auch adaptiert. Aus dem Teilgutachten ( Urk. 5 = Urk. 6/26) geht hervor, dass die Gutachterin nebst internistisch-rheumato logi sche n (S. 15 Ziff. 6.1) und rheumatologischen Befunden (S. 16 Ziff. 6.2) auch neurologische Befunde (S. 19 Ziff. 6.2) erhoben hat. Ihre Gesamtb eurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar .
Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb noch eine zusätzlich Untersuchung durch einen Neurologen oder Wirbelsäulenorthopäden erfolgen sollte. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. Z.___ stimmt sodann mit derjenigen durch den Fach arzt
Dr. F.___ überein. Dr. Z.___ be schrieb in ihrem Gutachten d ie Skoliose nicht so ausgeprägt (vgl. Urk. 5 S. 22 Ziff. 8 ) wie Dr. F.___ , aber beide beurteilten die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin gleich, nämli ch mit 50 % für leichte Tätigkeiten, da die Beschwerde führerin vermehrt Erholungs pausen braucht.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. Z.___ und Dr. F.___
sind auch mit der Beurteilung durch Dr. L.___ (vgl. E. 3.6) und Prof . I.___ (vgl. E. 3.7)
vereinbar . Dr. L.___ g ing
von einer Arbeits un fähigkeit von mindestens 50 %
für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus und Prof . I.___
schätzt e die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführer i n unter Berücksichtigung der ungewöhnlich schwe ren Deformation des Rückens auf zirka 30-50 % . Prof . I.___ ging zuerst von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (vgl. E. 3.5) . N ach einer Gesamt be urteilung unter Berücksichtigung des bildgebenden Materials der M.___
ging er noch von e ine r Arbeitsfähigkeit von 30-50 %
das heisst von einer Arbeits unfähigkeit von 50-70 % aus .
Zusammenfassend ergibt sich somit , dass die Beschwerdeführerin aus rheu ma t ologischer Sicht für leichte Tätigkeiten (Lasten bis zu 10 kg) zu 50 % ar beits fähig ist und die bisherige Tätigkeit zugleich eine adaptierte Tätigkeit dar stellt. 4.5
Wie das Bundesgericht in BGE 127 V 294 E. 5 unter Hinweis auf die Rechtspre chung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbin dung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, wo runter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das ( fach )ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Er werbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder sozio kulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwer debild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden sozio kultu rellen
Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterschei den de Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstim mungs zuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im fachmedi zini schen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychi schen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität ge sprochen werden kann. Wo die begutach tende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Um stän den ihre hinreichende Erklärung fin den, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a).
Den Akten ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihre r Er kran kung k eine einfache Kindheit hatte, dies auch wegen einer schwierige n Be ziehung zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern sowie d er viele n Arbeit. Diese Umstände wurde n
– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht nur durch die be handelnde Psychiaterin , Dr. G.___ , anamnestisch erfasst, sondern auch durch Dr. A.___ in seinem Teilgutachten (vgl. Urk. 6/27 /1-9 S. 3 ff.). Ausserdem war der Bericht von Dr. G.___ , welcher die familiären und per sön lichen Verhält nisse der Beschwerdeführerin umfassend festhielt, Dr. A.___ be kannt und in den Vorakten aufgeführt (vgl. Urk. 6/27 S.
2 Ziff. 2.4). Damit er üb rigt sich das Einholen fremdanamnestischer Angaben bei Dr. G.___ , und Dr. A.___ konnte anhand der Untersuchung am 2. Februar 2012 und zu sam men mit den Vorakten ein e umfassende Anamnese vornehmen respektive sich ein Ge samtbild der Beschwer deführerin machen. 4.6
I m April 2011 trat eine Erschöpfungsdepression mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom April bis 3 0. Juni 201 1 auf . H ernach attestiert e
Dr. G.___ eine Ar beits unfähigkeit von 80 % . Dies hielt auch
Dr. A.___ in seinem psychiatri schen
Teilgutachten so fest (vgl. Urk. 6/27 S. 8 Ziff. 7.2) . Er ging jedoch in seinem Gut achten von einer Verbesserung des psy chischen Gesundheitszustandes ab dem Untersuchungs tag, dem 2. Februar 2012, aus und führte aus, d ies könne auf den Abstand der beruflichen Belastungen und d i e fachlich sehr kompetente am bu lan te psychotherapeutische Be handlung zurückgeführt werden.
Eine Verbesserung des psychische n Zustandes seit dem Bericht der behandeln den
Psychiaterin, Dr. G.___ , vom 9. November 2011 (letzte Kontrolle am 2 1. Oktober
2011, vgl. Urk. 6/21 Ziff. 1.2) ist zudem auch insoweit nachvollziehbar, als Dr. G.___ selber eine zwischenzeitliche Verbesserung nach der Krankschreibung der Beschwerdeführerin schilderte . Sodann hielt sie weiter fest, dass mit der Hei lung der Anpassungsstörung zu rechnen sei , sich die Angst- und Pa nik attacken mindern und die Depressionen weiter reduzieren würden . Einzig die verminderte Konzentrationsfähigkeit und die weiteren kognitiven Einschrän kungen würden die nächsten Jahre dauerhaft vorhanden sein , und die Schmer zen würden die psychische Belastbarkeit einschränken.
Aus psychiatrischer Sicht attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % , nicht - wie von der Beschwerdeführerin be hauptet - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die Beschwerdeführerin übersieht hier, dass Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % at testiert hatte . A ufgrund der interdisziplinären Diskussion ist aus rheumatolo gisch-psy chia trischer Sicht durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % attestiert worden ;
dies stellt keinen Widerspruch dar.
Die durch Dr. A.___ diagnostizierte leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (F32.1) im Rahmen eines jahrelangen Burnout-Syndroms zeigt, dass er von einer Verbesserung ausging. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der durch Dr. G.___ (vgl. E. 3.2) gestellte n Diagnose einer chronifizier ten mittelgradigen Depression (F32.11) mit wiederholten schweren Episoden de finitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, das in der Regel nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2 6. Januar 2007, I 510/06) . Auch dies spricht dafür, dass sich die Situation zwischenzeitlich ge bessert hat.
Der Bericht von
Dr. G.___ (vorstehend E. 3.2) und das erst nach Erlass der an gefochtenen Verfügung verfasste Schreiben (vgl. E. 3.8), in welchem sie ei ne Ver schlechterung des psychophysischen Zustandes berichtete , sich jedoch zur Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführer in nicht mehr äussert e , vermag nichts an den
über zeugenden Schlussfolgerungen des Gutachter s zu ändern, zumal das Gerich t der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 4.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus psychiatrisch er Sicht eine Arbeits un fähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit und kein Bedarf für eine zu sätzliche adaptierte Tätigkeit bestehen . Aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht be steht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die angestammte Tätigkeit, die zu gleich adaptiert ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als klar
und ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten. 5. 5.1
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen
Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hin weisen).
Die Beschwerdeführerin kündigte mit Schreiben vom 7. November 2010 ( vgl. Urk. 6/17/9) per 3 0. Juni 2011 ihre Arbeitsstelle bei der Y.___ . Sie arbeitete als Sachbearbeiterin mit einem Pensum von 100 % . Ihr letzter effektiver Arbeitstag war bereits der 4. April 2011 (vgl. Urk. 6/17 Ziff. 2.3), da sie aufgrund ihres Zu sam menbruchs von Dr. G.___ (vgl. E. 3.2) vom 6. April 2011 bis 3 0. Juni 2011 krankgeschrieben wurde.
Aus den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die belegen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens im April 2011 einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsäch lich realisiert hätte. Im Arbeitgeberbericht (vgl. Urk. 6/17) wurde keine geplante Be förderung erwähnt. I n den Arztberichten ist ebenfalls nicht ausge wiesen, dass
die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einen höheren Verdienst hätte er zie len könn en . Die Beschwerdeführerin selber hat in den je weiligen persönli chen Anamnese n keine konkreten Absichten eines beruflichen Aufstiegs ge äussert (vgl. Urk. 6/27/1-9 Ziff. 3.3 ,
Urk. 14 S. 5 Ziff. 19, Urk. 15/2) . Reine Ver mutungen , wie sie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S.
10 Ziff. 28, Ziff.
29) geäussert hat, reichen zur Annahme eines beruflichen Auf stiegs und damit eines höhere n Einkommen s nicht aus.
Damit ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Sachbearbeiterin tätig wäre , und ihr Ab stellen auf das zuletzt erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. Fr. 92‘628.-- als Vali deneinkommen , nicht zu beanstanden. 5.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bunde s amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) he - rangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Der Beschwerdeführerin wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer ange stammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin, welche auch eine adaptierte Tätigkeit darstellt, attestiert (vgl. E. 4.6). Damit
sind nicht die
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heranzuziehen, sondern für das Invalideneinkommen wird auf das gleiche Einkommen wie für das Valideneinkommen abgestellt. Daraus resultiert ein Prozentvergleich . Da nicht auf die Tabellenlöhne abgestellt wird, bleibt auch kein Raum für einen leidensbedingte n Ab zug.
Wäre auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen, würde – entgegen der An sicht der Beschwerdeführerin – derjenige Tabellenlohn herangezogen, der sich aus dem Total aus allen Wirtschaftszweigen ergibt und nicht , wie von ihr ohne näh ere Begründung postuliert (Urk. 14 S. 10 Ziff. 16), ausgerechnet derjenige aus dem Wirtschaftszw eig mit dem tiefsten Lohnniveau (vgl. LSE, TA 1, Ziffer 96).
Gemäss den Ausführungen verdiente die Beschwerdeführerin zuletzt Fr. 92‘628.--
pro Jahr. Da ihr noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar ist, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘314.-- und damit einen Invali ditätsgrad von 50 % .
Die angefochtene Verfügung vom 3 1. Mai 2012 erweist sich daher als rechtens, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ' 000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler